Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 06. Sept. 2016 - 4 So 75/16

bei uns veröffentlicht am06.09.2016

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. August 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über den Rechtsweg für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren betreffend die Aufforderung, von einer Wohnunterkunft in eine andere Wohnunterkunft zu ziehen.

2

Die Antragsteller zu 1. und 2. sind die Eltern des Antragstellers zu 3. Alle drei Antragsteller haben die armenische Staatsangehörigkeit und haben derzeit eine Duldung. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sie ausweislich ihrer Duldungen in Hamburg zu nehmen. Die Antragsteller sind Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

3

Seit dem Jahr 2002 sind die Antragsteller in Unterkünften der Antragsgegnerin untergebracht. Seit April 2011 nutzen sie aufgrund einer entsprechenden Zuweisung eine Wohnung in der Unterkunft W . Sie zogen dort zusammen mit D. und S. T. ein. Letzterer zog im April 2013 wieder aus. D. T. besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und bezieht Leistungen nach dem BAföG.

4

Die Antragsgegnerin untersagte den Antragstellern und D. T. , der ein paralleles einstweiliges Rechtsschutzverfahren führt (14 E 3212/16, 4 Bs 149/16), mit Bescheiden vom 13. Juli 2016 mit Wirkung zum 15. August 2016 den weiteren Verbleib in der Unterkunft W und forderte sie zur Räumung auf. Für den Fall, dass die Antragsteller weiterhin auf eine öffentliche Unterkunft angewiesen seien, wurde ihnen die Wohnunterkunft W zugewiesen. Außerdem ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung an. Gleichzeitig drohte die Antragsgegnerin ihnen die Zwangsräumung für den 22. August 2016 an.

5

Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheiden vom 4. August 2016 zurückwies. Den Auszugs- und Räumungstermin verlegte sie auf den 15. bzw. 22. September 2016.

6

Hiergegen haben die Antragsteller vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.

7

Das Verwaltungsgericht hat – nach Anhörung – den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Hamburg verwiesen. Hiergegen richtet sich die von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde.

II.

8

Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 173, 146 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

9

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Hamburg verwiesen wurde, ist gemäß § 17a Abs. 2 GVG rechtlich nicht zu beanstanden.

10

Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend unterstellt, dass die Vorschrift des § 17a GVG auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Anwendung findet. Dies entspricht der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BVerwG, Beschl. v. 15.11.2000, 3 B 10/00, juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschl. v. 24.8.2006, 7 TJ 1763/06, DÖV 2007, 262, juris Rn. 3 m. w. N.; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 17 GVG Rn. 7; Ehlers in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Februar 2016, § 41 Vorb. § 17 GVG Rn. 17), die das Beschwerdegericht teilt (OVG Hamburg, Beschl. v. 1.9.2016, 4 So 66/16, n.v.; Beschl. v. 28.2.2000, 4 So 5/00, NVwZ-RR 2000, 842, juris Rn. 4).

11

Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Verwaltungsrechtsweg im vorliegenden Rechtsstreit unzulässig ist, und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Hamburg verwiesen. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, denn es besteht insoweit die abdrängende Sonderzuweisung nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes.

12

Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Zuweisung des Rechtsstreits an die allgemeinen Verwaltungsgerichte oder die Sozialgerichte danach richtet, aus welcher Rechtsnorm die von den Betroffenen begehrte Rechtsfolge herzuleiten ist (vgl. LSG Essen, Beschl. v. 27.1.2012, L 20 AY 140/11 B, juris Rn. 17 m. w. N.).

13

Hiervon ausgehend ist vorliegend eine Streitigkeit nach dem AsylbLG gegeben. Denn die streitentscheidende Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, die Antragsteller von einer Wohnunterkunft in eine andere Wohnunterkunft umzusetzen, beurteilt sich allein – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – nach den Regelungen des AsylbLG. Die Antragsteller sind Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 AsylbLG. Von ihrem Anspruch auf Grundsicherung wird – da sie nicht in einer (Erst-)Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 AsylG untergebracht sind – u. a. gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG der Bedarf für Unterkunft und Heizung umfasst, der gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht wird. Diese Möglichkeit der alternativen Leistungsgewährung sollte angesichts bestehender Unterkunftsengpässe gewährleisten, dass die zuständigen Leistungsbehörden auch zukünftig Unterkünfte ohne erhöhten Begründungsaufwand selbst bereitstellen und diese den Leistungsberechtigten beheizt und mit Hausrat versehen zur Verfügung stellen können – Sachleistung (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 18/3144, S. 16). Im Falle der Antragsteller hat die Antragsgegnerin diesen Bedarf bisher durch die Zurverfügungstellung der Unterkunft im Wohnheim W im Wege der Sachleistung gedeckt. Soll dieser Bedarf künftig durch Erbringung einer anderen Sachleistung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG – nämlich der Unterbringung in der Wohnunterkunft W – erbracht werden, ist für das zugrundeliegende Eilverfahren im Kern streitentscheidend, in welcher konkreten Weise die Antragsgegnerin die Sachleistung nach § 3 AsylbLG zu erbringen hat. Mithin ist allein die leistungsrechtliche Beziehung zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin als Leistungsträgerin nach dem AsylbLG betroffen, die durch die Vorschriften des AsylbLG bestimmt wird (vgl. LSG Essen, Beschl. v. 27.8.2015, L 20 AY 50/15 B, juris Rn. 13; OVG Münster, Beschl. v. 27.2.2015, 12 E 159/15, juris Rn. 3 – Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterbringung in adäquatem Wohnraum). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, würde auch eine isolierte Betrachtung der Untersagung des weiteren Verbleibs in der derzeitigen Unterkunft zu keinem anderen Ergebnis führen: Denn bei der Untersagung des weiteren Verbleibs in der derzeitigen Unterkunft handelt es sich im Ergebnis um die Beendigung der Leistungserbringung gemäß § 3 Abs. 2 AsylbLG, deren Rechtmäßigkeit sich nach Maßgabe der Vorgaben des § 3 AsylbLG beurteilt.

14

Nicht bestimmt wird die hier streitentscheidende Frage demgegenüber von anderen Normen, namentlich nicht von §§ 12a, 61 AufenthG oder § 44, 53 AsylG. §§ 12a, 61 AufenthG sind hier nicht einschlägig, da es nicht um die Frage einer – auf ein Bundesland bezogenen – Wohnsitzregelung oder Wohnsitzauflage geht. § 44 AsylG ist schon deshalb nicht maßgeblich, da vorliegend nicht die Unterbringung in einer (Erst-)Auf-nahmeeinrichtung im Streit steht. § 53 AsylG hat zwar Auswirkungen auf die praktische Durchführung der Unterbringung und den leistungsrechtlichen Anspruch auf Übernahme von Unterbringungskosten. Nichtsdestotrotz ist § 53 AsylG nicht die maßgebliche Rechtsnorm, anhand derer sich die vorliegende Streitigkeit beurteilt (vgl. LSG Essen, Beschl. v. 27.8.2015, L 20 AY 50/15 B, juris Rn. 14; Beschl. v. 27.1.2012, L 20 AY 140/11 B, juris Rn. 20). § 53 Abs. 1 AsylG regelt, dass Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer (Erst-)Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. § 53 Abs. 2 AsylG bestimmt, wann diese Verpflichtung endet. Diese – der Leistungserbringung nach § 3 AsylbLG ggf. vorgelagerte Frage – steht, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Vorliegend geht es allein um die Frage, in welcher Weise die Antragsgegnerin die Sachleistung nach § 3 AsylbLG zu erbringen hat. Dass § 3 Abs. 2 AsylbLG allein die Fälle betrifft, in denen dem Betroffenen eine Unterkunft außerhalb der Gemeinschaftsunterkünfte gestattet wird (so offenbar LSG Chemnitz, Beschl. v. 23.10.2008, L 7 B 547/08 AY/ER, juris Rn. 12), ist nicht ersichtlich. Ein solcher Schluss ergibt sich weder aus dem Wortlaut, der allein zwischen der Unterbringung in (Erst-)Aufnahmeeinrichtungen i. S. d. § 44 Abs. 1 AsylG und außerhalb solcher Einrichtungen unterscheidet, noch aus der Entstehungsgeschichte. Wie ausgeführt, sollte die alternative Leistungsgewährung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG gerade gewährleisten, dass die zuständigen Leistungsbehörden auch zukünftig Unterkünfte ohne erhöhten Begründungsaufwand selbst bereitstellen und diese den Leistungsberechtigten beheizt und mit Hausrat versehen zur Verfügung stellen können (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 18/3144, S. 16). Im Übrigen enthält das AsylG keine Bestimmung, aus der sich konkrete Leistungsansprüche der Betroffenen auf Unterbringung und Kostenerstattung herleiten lassen (LSG Essen, Beschl. v. 27.1.2012, L 20 AY 140/11 B, juris Rn. 20).

15

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Hinweis der Antragsgegnerin, die gesetzliche Grundlage für die Zuweisung aus der Erstaufnahme in Folgeeinrichtungen sei das AsylG, ist zwar insoweit zutreffend, als dass sich – wie ausgeführt – die vorgelagerte Frage des „ob“ der Unterbringung in einer Folgeunterkunft nach dem AsylG richtet, so dass im Streitfalle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben ist, sich aber die hier maßgebliche Frage der konkreten Ausgestaltung – in welcher Folgeunterkunft – nach den Vorschriften des AsylbLG beantwortet mit der Folge, dass eine sozialgerichtliche Streitigkeit vorliegt. Warum eine solche Trennung, die unterschiedliche Rechtswege zur Folge hat, unzulässig sein sollte, zeigt die Antragsgegnerin mit ihrem weiteren Beschwerdevorbringen nicht auf. Der Gesetzgeber hat das in vielerlei Hinsicht mit Fragen des Aufenthalts- und Asylrechts verzahnte Asylbewerberleistungsrecht ausdrücklich den Sozialgerichten zugewiesen. Dass dies je nach Ausgestaltung der Rechtsfrage zu unterschiedlichen Rechtswegen führen kann, ist angesichts der Entscheidung des Gesetzgebers hinzunehmen. Soweit die Antragsgegnerin zur Begründung auf die Entscheidung des LSG Chemnitz (Beschl. v. 23.10.2008, L 7 B 547/08 AY/ER, juris) Bezug nimmt, geht dieser Einwand bereits deshalb fehl, weil diese Entscheidung vorliegend nicht einschlägig ist (vgl. auch LSG Essen, Beschl. v. 27.1.2012, L 20 AY 140/11 B, juris Rn. 22). Gegenstand des dortigen Verfahrens war die Frage, ob ein Asylbewerber ausnahmsweise außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen darf, nicht jedoch die hier streitgegenständliche Frage, in welcher Wohnunterkunft der Asylbewerber unterzubringen ist. Dementsprechend lagen der Entscheidung des LSG Chemnitz auch Verwaltungsakte der Zentralen Ausländerbehörde zugrunde. Gegen eine Zuständigkeit der Sozialgerichte spricht schließlich nicht – wie die Antragsgegnerin meint – die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Eine derart ungewöhnliche Konstellation wie vorliegend, in der ein Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit innehat und mithin nicht Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG ist, kann – auch im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG – nicht maßgeblich für die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs sein.

III.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Eine Kostenentscheidung ist nicht entbehrlich, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu den Verfahrenskosten gehören, über die gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG im Rahmen der Endentscheidung zu befinden ist (BVerwG, Beschl. v. 15.10.1993, 1 DB 34/92, BVerwGE 103, 26, juris Rn. 18; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.1.2012, 3 S 1617/11, juris Rn. 12; Beschl. v. 30.10.2006, 6 S 1522/06, VBlBW 2007, 147, juris Rn. 8). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht Teil der Kosten, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG gilt im Fall der Verweisung nur für die Kosten im „Verfahren vor dem angegangenen Gericht“. Dies ist das Gericht erster Instanz (BVerwG, Beschl. v. 15.10.1993, 1 DB 34/92, BVerwGE 103, 26, juris Rn. 18). Im Übrigen sind nach der erkennbaren Intention des Gesetzgebers keine Gerichtskosten in einem Beschwerdeverfahren zu erheben, in welchem eine Verweisung eines asylbewerberleistungsrechtlichen Rechtsstreits an das zuständige Sozialgericht angegriffen wird (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 25.6.2008, 12 E 784/08, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.9.2010, 1 So 139/10, n. v. – jeweils zu sozialhilferechtliche Streitigkeiten).

17

Die (weitere) Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht gemäß § 17a Abs. 4 Sätze 3 und 4 GVG zuzulassen. Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerde zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes abweicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine (weitere) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach § 17a Abs. 4 GVG zur Klärung des Rechtswegs ausgeschlossen (BVerwG, Beschl. v. 8.8.2006, 6 B 65/06, NVwZ 2006, 1291, juris Rn. 4 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 25.7.2012, 4 So 66/12, n. v. m. w. N.; a. A. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2013, 3 So 119/13, NJW 2014, 1196, juris Rn. 12 – ohne nähere Begründung). Eine weitere Beschwerde wäre mit dem Ziel eines Eilverfahrens, eine schnelle gerichtliche Klärung herbeizuführen, nicht vereinbar (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.7.2012, 4 So 66/12, n. v. m. w. N.).

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle teilt den Ländern monatlich die Zahl der Zugänge von Asylbegehrenden, die voraussichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen Bedarf an Unterbringungsplätzen mit.

(2a) Die Länder sollen geeignete Maßnahmen treffen, um bei der Unterbringung Asylbegehrender nach Absatz 1 den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten.

(3) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht für Aufnahmeeinrichtungen. Träger von Aufnahmeeinrichtungen sollen sich von Personen, die in diesen Einrichtungen mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder mit Tätigkeiten, die in vergleichbarer Weise geeignet sind, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, betraut sind, zur Prüfung, ob sie für die aufgeführten Tätigkeiten geeignet sind, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Träger von Aufnahmeeinrichtungen dürfen für die Tätigkeiten nach Satz 2 keine Personen beschäftigen oder mit diesen Tätigkeiten ehrenamtlich betrauen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Nimmt der Träger einer Aufnahmeeinrichtung Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger einer Aufnahmeeinrichtung darf diese Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person für die in Satz 2 genannten Tätigkeiten erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Satz 2 wahrgenommen wird. Sie sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer in Satz 2 genannten Tätigkeit zu löschen.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.07.2015 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten wird für zulässig erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.

Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist oder dem nach §§ 22, 23, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 3 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen oder gemäß § 24 Absatz 3 verteilt worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer, sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20 und 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einzelperson verfügt, oder eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht oder einen Integrationskurs nach § 43, einen Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch aufnimmt, aufgenommen oder abgeschlossen hat, sofern der Kurs oder die Maßnahme nicht an dem nach Satz 1 verpflichtenden Wohnsitz ohne Verzögerung durchgeführt oder fortgesetzt werden kann. Die Frist nach Satz 1 kann um den Zeitraum verlängert werden, für den der Ausländer seiner nach Satz 1 bestehenden Verpflichtung nicht nachkommt. Fallen die Gründe nach Satz 2 innerhalb von drei Monaten weg, wirkt die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach Satz 1 in dem Land fort, in das der Ausländer seinen Wohnsitz verlegt hat.

(1a) Wird ein Ausländer, dessen gewöhnlicher Aufenthalt durch eine Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch bestimmt wird, volljährig, findet ab Eintritt der Volljährigkeit Absatz 1 Anwendung; die Wohnsitzverpflichtung erwächst in dem Land, in das er zuletzt durch Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung zugewiesen wurde. Die bis zur Volljährigkeit verbrachte Aufenthaltszeit ab Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nach erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 22, 23, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 3 wird auf die Frist nach Absatz 1 Satz 1 angerechnet.

(2) Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt und der in einer Aufnahmeeinrichtung oder anderen vorübergehenden Unterkunft wohnt, kann innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung, Aufnahme oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist zu seiner Versorgung mit angemessenem Wohnraum verpflichtet werden, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dies der Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegensteht. Soweit im Einzelfall eine Zuweisung angemessenen Wohnraums innerhalb von sechs Monaten nicht möglich war, kann eine Zuweisung nach Satz 1 innerhalb von einmalig weiteren sechs Monaten erfolgen.

(3) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland kann ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung oder erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet werden, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dadurch

1.
seine Versorgung mit angemessenem Wohnraum,
2.
sein Erwerb ausreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und
3.
unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
erleichtert werden kann. Bei der Entscheidung nach Satz 1 können zudem besondere örtliche, die Integration fördernde Umstände berücksichtigt werden, insbesondere die Verfügbarkeit von Bildungs- und Betreuungsangeboten für minderjährige Kinder und Jugendliche.

(4) Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, kann zur Vermeidung von sozialer und gesellschaftlicher Ausgrenzung bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist auch verpflichtet werden, seinen Wohnsitz nicht an einem bestimmten Ort zu nehmen, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Ausländer Deutsch dort nicht als wesentliche Verkehrssprache nutzen wird. Die Situation des dortigen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

(5) Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 ist auf Antrag des Ausländers aufzuheben,

1.
wenn der Ausländer nachweist, dass in den Fällen einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 an einem anderen Ort, oder im Falle einer Verpflichtung nach Absatz 4 an dem Ort, an dem er seinen Wohnsitz nicht nehmen darf,
a)
ihm oder seinem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einem minderjährigen ledigen Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von Absatz 1 Satz 2, ein den Lebensunterhalt überwiegend sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung steht,
b)
ihm oder seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Lebenspartner oder einem minderjährigen ledigen Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, ein Integrationskurs nach § 43, ein Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zeitnah zur Verfügung steht, oder
c)
der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem er verwandt ist und mit dem er zuvor in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt hat, an einem anderen Wohnort leben,
2.
zur Vermeidung einer Härte; eine Härte liegt insbesondere vor, wenn
a)
nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug beeinträchtigt würden,
b)
aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder
c)
für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen.
Fallen die Aufhebungsgründe nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Aufhebung weg, wirkt die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach Absatz 1 Satz 1 in dem Land fort, in das der Ausländer seinen Wohnsitz verlegt hat. Im Fall einer Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 ist dem Ausländer, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist, eine Verpflichtung nach Absatz 3 oder 4 aufzuerlegen, die seinem Interesse Rechnung trägt.

(6) Bei einem Familiennachzug zu einem Ausländer, der einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 unterliegt, gilt die Verpflichtung oder Zuweisung längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 für den Ausländer geltenden Frist auch für den nachziehenden Familienangehörigen, soweit die zuständige Behörde nichts anderes angeordnet hat. Absatz 5 gilt für die nachziehenden Familienangehörigen entsprechend.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Ausländer, deren Anerkennung oder erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Absatzes 1 vor dem 1. Januar 2016 erfolgte.

(8) Widerspruch und Klage gegen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

(9) Die Länder können im Hinblick auf Ausländer, die der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegen, hinsichtlich Organisation, Verfahren und angemessenen Wohnraums durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder andere landesrechtliche Regelungen Näheres bestimmen zu

1.
der Verteilung innerhalb des Landes nach Absatz 2,
2.
dem Verfahren für Zuweisungen und Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4,
3.
den Anforderungen an den angemessenen Wohnraum im Sinne der Absätze 2, 3 Nummer 1 und von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie der Form seines Nachweises,
4.
der Art und Weise des Belegs einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach Absatz 1 Satz 2, eines den Lebensunterhalt sichernden Einkommens sowie eines Ausbildungs- oder Studienplatzes im Sinne der Absätze 1 und 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
5.
der Verpflichtung zur Aufnahme durch die zum Wohnort bestimmte Gemeinde und zu dem Aufnahmeverfahren.

(10) § 12 Absatz 2 Satz 2 bleibt für wohnsitzbeschränkende Auflagen in besonders begründeten Einzelfällen unberührt.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle teilt den Ländern monatlich die Zahl der Zugänge von Asylbegehrenden, die voraussichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen Bedarf an Unterbringungsplätzen mit.

(2a) Die Länder sollen geeignete Maßnahmen treffen, um bei der Unterbringung Asylbegehrender nach Absatz 1 den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten.

(3) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht für Aufnahmeeinrichtungen. Träger von Aufnahmeeinrichtungen sollen sich von Personen, die in diesen Einrichtungen mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder mit Tätigkeiten, die in vergleichbarer Weise geeignet sind, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, betraut sind, zur Prüfung, ob sie für die aufgeführten Tätigkeiten geeignet sind, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Träger von Aufnahmeeinrichtungen dürfen für die Tätigkeiten nach Satz 2 keine Personen beschäftigen oder mit diesen Tätigkeiten ehrenamtlich betrauen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Nimmt der Träger einer Aufnahmeeinrichtung Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger einer Aufnahmeeinrichtung darf diese Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person für die in Satz 2 genannten Tätigkeiten erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Satz 2 wahrgenommen wird. Sie sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer in Satz 2 genannten Tätigkeit zu löschen.

(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.

(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers.

(3) § 44 Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.

(1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist oder dem nach §§ 22, 23, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 3 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen oder gemäß § 24 Absatz 3 verteilt worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer, sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20 und 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einzelperson verfügt, oder eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht oder einen Integrationskurs nach § 43, einen Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch aufnimmt, aufgenommen oder abgeschlossen hat, sofern der Kurs oder die Maßnahme nicht an dem nach Satz 1 verpflichtenden Wohnsitz ohne Verzögerung durchgeführt oder fortgesetzt werden kann. Die Frist nach Satz 1 kann um den Zeitraum verlängert werden, für den der Ausländer seiner nach Satz 1 bestehenden Verpflichtung nicht nachkommt. Fallen die Gründe nach Satz 2 innerhalb von drei Monaten weg, wirkt die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach Satz 1 in dem Land fort, in das der Ausländer seinen Wohnsitz verlegt hat.

(1a) Wird ein Ausländer, dessen gewöhnlicher Aufenthalt durch eine Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch bestimmt wird, volljährig, findet ab Eintritt der Volljährigkeit Absatz 1 Anwendung; die Wohnsitzverpflichtung erwächst in dem Land, in das er zuletzt durch Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung zugewiesen wurde. Die bis zur Volljährigkeit verbrachte Aufenthaltszeit ab Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nach erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 22, 23, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 3 wird auf die Frist nach Absatz 1 Satz 1 angerechnet.

(2) Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt und der in einer Aufnahmeeinrichtung oder anderen vorübergehenden Unterkunft wohnt, kann innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung, Aufnahme oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist zu seiner Versorgung mit angemessenem Wohnraum verpflichtet werden, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dies der Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegensteht. Soweit im Einzelfall eine Zuweisung angemessenen Wohnraums innerhalb von sechs Monaten nicht möglich war, kann eine Zuweisung nach Satz 1 innerhalb von einmalig weiteren sechs Monaten erfolgen.

(3) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland kann ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung oder erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet werden, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dadurch

1.
seine Versorgung mit angemessenem Wohnraum,
2.
sein Erwerb ausreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und
3.
unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
erleichtert werden kann. Bei der Entscheidung nach Satz 1 können zudem besondere örtliche, die Integration fördernde Umstände berücksichtigt werden, insbesondere die Verfügbarkeit von Bildungs- und Betreuungsangeboten für minderjährige Kinder und Jugendliche.

(4) Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, kann zur Vermeidung von sozialer und gesellschaftlicher Ausgrenzung bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist auch verpflichtet werden, seinen Wohnsitz nicht an einem bestimmten Ort zu nehmen, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Ausländer Deutsch dort nicht als wesentliche Verkehrssprache nutzen wird. Die Situation des dortigen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

(5) Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 ist auf Antrag des Ausländers aufzuheben,

1.
wenn der Ausländer nachweist, dass in den Fällen einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 an einem anderen Ort, oder im Falle einer Verpflichtung nach Absatz 4 an dem Ort, an dem er seinen Wohnsitz nicht nehmen darf,
a)
ihm oder seinem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einem minderjährigen ledigen Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von Absatz 1 Satz 2, ein den Lebensunterhalt überwiegend sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung steht,
b)
ihm oder seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Lebenspartner oder einem minderjährigen ledigen Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, ein Integrationskurs nach § 43, ein Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zeitnah zur Verfügung steht, oder
c)
der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem er verwandt ist und mit dem er zuvor in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt hat, an einem anderen Wohnort leben,
2.
zur Vermeidung einer Härte; eine Härte liegt insbesondere vor, wenn
a)
nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug beeinträchtigt würden,
b)
aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder
c)
für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen.
Fallen die Aufhebungsgründe nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Aufhebung weg, wirkt die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach Absatz 1 Satz 1 in dem Land fort, in das der Ausländer seinen Wohnsitz verlegt hat. Im Fall einer Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 ist dem Ausländer, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist, eine Verpflichtung nach Absatz 3 oder 4 aufzuerlegen, die seinem Interesse Rechnung trägt.

(6) Bei einem Familiennachzug zu einem Ausländer, der einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 unterliegt, gilt die Verpflichtung oder Zuweisung längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 für den Ausländer geltenden Frist auch für den nachziehenden Familienangehörigen, soweit die zuständige Behörde nichts anderes angeordnet hat. Absatz 5 gilt für die nachziehenden Familienangehörigen entsprechend.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Ausländer, deren Anerkennung oder erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Absatzes 1 vor dem 1. Januar 2016 erfolgte.

(8) Widerspruch und Klage gegen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

(9) Die Länder können im Hinblick auf Ausländer, die der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegen, hinsichtlich Organisation, Verfahren und angemessenen Wohnraums durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder andere landesrechtliche Regelungen Näheres bestimmen zu

1.
der Verteilung innerhalb des Landes nach Absatz 2,
2.
dem Verfahren für Zuweisungen und Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4,
3.
den Anforderungen an den angemessenen Wohnraum im Sinne der Absätze 2, 3 Nummer 1 und von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie der Form seines Nachweises,
4.
der Art und Weise des Belegs einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach Absatz 1 Satz 2, eines den Lebensunterhalt sichernden Einkommens sowie eines Ausbildungs- oder Studienplatzes im Sinne der Absätze 1 und 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
5.
der Verpflichtung zur Aufnahme durch die zum Wohnort bestimmte Gemeinde und zu dem Aufnahmeverfahren.

(10) § 12 Absatz 2 Satz 2 bleibt für wohnsitzbeschränkende Auflagen in besonders begründeten Einzelfällen unberührt.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle teilt den Ländern monatlich die Zahl der Zugänge von Asylbegehrenden, die voraussichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen Bedarf an Unterbringungsplätzen mit.

(2a) Die Länder sollen geeignete Maßnahmen treffen, um bei der Unterbringung Asylbegehrender nach Absatz 1 den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten.

(3) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht für Aufnahmeeinrichtungen. Träger von Aufnahmeeinrichtungen sollen sich von Personen, die in diesen Einrichtungen mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder mit Tätigkeiten, die in vergleichbarer Weise geeignet sind, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, betraut sind, zur Prüfung, ob sie für die aufgeführten Tätigkeiten geeignet sind, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Träger von Aufnahmeeinrichtungen dürfen für die Tätigkeiten nach Satz 2 keine Personen beschäftigen oder mit diesen Tätigkeiten ehrenamtlich betrauen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Nimmt der Träger einer Aufnahmeeinrichtung Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger einer Aufnahmeeinrichtung darf diese Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person für die in Satz 2 genannten Tätigkeiten erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Satz 2 wahrgenommen wird. Sie sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer in Satz 2 genannten Tätigkeit zu löschen.

(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.

(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers.

(3) § 44 Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.07.2015 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten wird für zulässig erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.

Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht wird zugelassen.


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(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.

(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers.

(3) § 44 Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle teilt den Ländern monatlich die Zahl der Zugänge von Asylbegehrenden, die voraussichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen Bedarf an Unterbringungsplätzen mit.

(2a) Die Länder sollen geeignete Maßnahmen treffen, um bei der Unterbringung Asylbegehrender nach Absatz 1 den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten.

(3) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht für Aufnahmeeinrichtungen. Träger von Aufnahmeeinrichtungen sollen sich von Personen, die in diesen Einrichtungen mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder mit Tätigkeiten, die in vergleichbarer Weise geeignet sind, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, betraut sind, zur Prüfung, ob sie für die aufgeführten Tätigkeiten geeignet sind, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Träger von Aufnahmeeinrichtungen dürfen für die Tätigkeiten nach Satz 2 keine Personen beschäftigen oder mit diesen Tätigkeiten ehrenamtlich betrauen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Nimmt der Träger einer Aufnahmeeinrichtung Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger einer Aufnahmeeinrichtung darf diese Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person für die in Satz 2 genannten Tätigkeiten erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Satz 2 wahrgenommen wird. Sie sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer in Satz 2 genannten Tätigkeit zu löschen.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. April 2011 - 3 K 733/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG nur insoweit statthaft, als die Beurteilung des Rechtswegs angegriffen wird. Nur insoweit ist der Beschluss für das Gericht, an das verwiesen worden ist, bindend (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Die Beschwerde kann daher nicht darauf gestützt werden, dass der Rechtsstreit an ein anderes Gericht desselben Rechtswegs hätte verwiesen werden müssen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2006 - 12 S 664/06 -, VBlBW 2007, 33; Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl. 2010, § 17 Rn. 36; BAG, Beschluss vom 20.09.1995 - 5 AZB 1/95 -, NJW 1996, 742; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.05.2009 - L 1 AR 3/09 B, juris). Den Vortrag der Beteiligten, bei Eröffnung des Zivilrechtswegs sei nicht das Landgericht Freiburg, sondern das Landgericht Waldshut-Tiengen zuständig, kann der Senat deshalb im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigen. Es sei aber darauf hingewiesen, dass dem Vorbringen der Beteiligten nichts dazu zu entnehmen ist, warum die Gerichtsstandvereinbarung in der Vereinbarung vom 12./14.12.1961, auf die das Verwaltungsgericht seine Verweisung an das Landgericht Freiburg gestützt hat, unwirksam sein sollte.
Im Übrigen ist die Beschwerde statthaft und auch sonst zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt, die vor die ordentlichen Gerichte gehört (§ 13 GVG).
Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor. Ob eine Streitigkeit dem öffentlichen oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. GmSOGB, Beschluss vom 10.05.1986 - GmS-OGB 1/85 -, BVerwGE 74, 368). Entscheidend ist hier damit die Vereinbarung vom 12./14.12.1961, auf die der Kläger sein Begehren auf Vertragsanpassung stützt. Dass der Kläger diese Vereinbarung als öffentlich-rechtlich qualifiziert, ist unerheblich. Maßgeblich ist allein ihre wirkliche Natur (BVerwG, Urt. v. 19.05.1994 - 5 C 33.91 -, BVerwGE 96, 71, 74). Diese wird danach bestimmt, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist (GmSOGB, Beschluss vom 10.05.1986, a.a.O.).
Der Gegenstand der Vereinbarung vom 12./14.12.1961 ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dem Privatrecht zuzurechnen. Es handelt sich um einen Vertrag zwischen zwei Privaten. Diese konnten nur dann öffentlich-rechtlich agieren, wenn die Rechtsordnung dies ausdrücklich zuließ. Anders als den Trägern von Staatsgewalt kommt Privaten nicht die Rechtsmacht zu, öffentliches Recht entgegen der Rechtsordnung in Anspruch zu nehmen. Ein Vertrag zwischen Privaten wird auch nicht dadurch öffentlich-rechtlich, dass er Bezüge zu einem öffentlich-rechtlichen Gegenstand aufweist. Vielmehr ist er nur dann dem öffentlichen Recht zuzurechnen, wenn die Privaten durch ihn von Rechts wegen unmittelbar öffentlich-rechtliche Rechtsfolgen setzen durften (vgl. etwa Rennert in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., 2010, § 40, Rn 67; Ehlers in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 2011, Rn. 294 ff.; Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 3. Aufl., 2010, § 40 Rn. 404).
Ein öffentlich-rechtlicher Charakter der Vereinbarung vom 12./14.12.1961 lässt sich daher nicht daraus ableiten, dass sie die Nutzung eines alten Wasserrechts betraf. Auch die in der Präambel als Vertragszweck genannte Erledigung der Einwendungen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren genügte dafür nicht. Mit der Möglichkeit eines Wasserrechtsinhabers, gemäß § 8 Abs. 3 WHG in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung vom 27.07.1957 (BGBl I, S. 1110; im Folgenden: WHG a.F.) Einwendungen im Bewilligungsverfahren eines Dritten zu erheben, wurde ihm nicht das Recht eingeräumt, unmittelbar öffentlich-rechtliche Rechtsfolgen zu setzen. Einwendungen nach § 8 Abs. 3 WHG a.F. lösten vielmehr - wie auch heute Einwendungen nach der entsprechenden Vorschrift des § 14 Abs. 3 WHG - nur eine Überprüfungspflicht der Behörde aus (vgl. etwa Pape in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juli 2011, § 14 WHG, Rn. 38). Dementsprechend ist auch der Verzicht auf Einwendungen gegen ein Vorhaben gegenüber dem privaten Vorhabenträger, wie in § 6 der Vereinbarung vom 12./14.12.1961 enthalten, rein privatrechtlicher Natur (vgl. auch VGH Baden-Württemberg., Beschluss v. 26.05.1993 - 8 S 1023/93 -, NJW 1994, 211; Urt. v. 09.11.1990 - 8 S 1714/90 -, VBlBW 1991, 218 zu [Einwendungen im Baugenehmigungsverfahren]).
Eine Qualifizierung der Vereinbarung vom 12./14.12.1961 als öffentlich-rechtlich käme deshalb überhaupt nur dann in Betracht, wenn sie als Vereinbarung im Entschädigungsverfahren nach der damals geltenden Regelung des § 112 Abs. 2 WG i.d.F. vom 25.02.1960 (GBl. S. 17; im Folgenden: WG a.F.) anzusehen wäre. Eine solche Einigung ersetzte gemäß § 112 Abs. 3 WG a.F. einen Festsetzungsbescheid über die Entschädigung. Daher geht die Kommentarliteratur zu den Regelungen des § 112 WG, der weitgehend § 112 WG a.F. entspricht, und des § 98 WHG, der ebenfalls eine gütliche Einigung der Beteiligten im Entschädigungsverfahren vorsieht, davon aus, dass es sich bei dieser Einigung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt (vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: März 2011, § 112, Rn. 9; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., 2010, § 98, Rn. 11; Esser in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 98 Rn. 11). Ob diese Zuordnung zutrifft, kann der Senat hier offen lassen. Denn bei der Vereinbarung vom 12./14.12.1961 handelte es sich nicht um eine gütliche Einigung im Sinne von § 112 Abs. 2 WG a.F..
§ 112 WG a.F. regelte - ähnlich wie der heutige § 112 WG - das Entschädigungsverfahren. Die Vorschrift setzte das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs voraus (vgl. § 112 Abs. 1 WG a.F.) und bestimmte in ihrem Absatz 2, dass die zuständige Behörde vor Festsetzung der Entschädigung auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken hatte. Kam eine Einigung zu Stande, so hatte sie diese zu beurkunden und den Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen (§ 112 Abs. 2 Satz 2 WG a.F.). Die Urkunde war nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar (§ 112 Abs. 2 Satz 4 WG a.F.).
Diesen Bestimmungen entspricht die Vereinbarung des Vaters des Klägers mit der Beklagten vom 12./14.12.1961 weder nach ihrem Inhalt noch nach ihrer Form.
Ausweislich ihrer Präambel wurde sie nicht zur Abgeltung eines Entschädigungsanspruchs, sondern zur Erledigung der Einwendungen des Vaters des Klägers im Bewilligungsverfahren geschlossen. Auch sonst enthält sie keinerlei Hinweis auf den für eine Einigung im Entschädigungsverfahren notwendigen Konsens über das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs (vgl. Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 98 Rn. 11). Ein solcher Anspruch hätte sich für den Vater des Klägers allein aus § 8 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz WHG a.F. ergeben können. Der Vereinbarung vom 12./14.12.1961 sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich die Beteiligten über das Vorliegen eines solchen Anspruchs oder jedenfalls der gesetzlichen Voraussetzungen dafür einig gewesen wären. Die Vereinbarung enthält weder etwas zur Prognose nachteiliger Einwirkungen der zu bewilligenden Benutzung auf das Recht des Vaters des Klägers (§ 8 Abs. 3 Satz 1 WHG a.F.) noch zur Unmöglichkeit des Ausgleichs durch Auflagen oder zu Gründen des Allgemeinwohls für die Erteilung der Bewilligung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 WHG a.F.). Auch die in § 1 Ziffer 9 der Vereinbarung erklärte Bereitschaft der Beklagten, die Ersatzstromlieferung durch eine einmalige, noch nicht einmal bezifferte Entschädigung in bar zu ersetzen, gibt für einen Konsens über das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs nichts her. Ebenso wenig kann ein solcher Konsens aus den vom Kläger in seiner Klagschrift zitierten, zwischen der Beklagten und anderen Triebwerken vereinbarten „Grundsätzen der Entschädigungsregelung“ nebst Ausführungsbestimmungen hergeleitet werden. Auf diese Regelungen aus dem Jahr 1941 nimmt die Vereinbarung vom 12./14.12.1961 keinerlei Bezug. Gleiches gilt für die ebenfalls in der Klagschrift angeführten „Richtlinien“ der Beklagten „für die Regelung von Triebwerksentschädigungen bei Wasserentzug“ aus dem Jahr 1959.
10 
Schließlich stellt auch die Tatsache, dass die Vereinbarung vom 12./14.12.1961 mit der Verpflichtung zur Stromlieferung durch die Beklagte eine Leistung enthielt, die nach § 94 Abs. 4 WG a.F. auch Gegenstand einer Entschädigungsfestsetzung hätte sein können, kein Indiz für eine Einigung im Sinne des § 112 Abs. 2 WG a.F. dar. Denn wäre die Vereinbarung vom 12./14.12.1961 nicht zustande gekommen, so hätte die Behörde gerade nicht ohne weiteres eine Entschädigung festsetzen können, wie es § 112 Abs. 3 Satz 1 WG a.F. nach dem fehlgeschlagenen Versuch einer Einigung im Sinne von § 112 Abs. 2 WG a.F. vorsah. Vielmehr hätte sie dann erst einmal prüfen müssen, ob der Beklagten angesichts der vom Vater des Klägers erhobenen Einwendungen überhaupt die beantragte Bewilligung hätte erteilt werden können (§ 8 Abs. 3 WHG a.F.).
11 
Nicht zuletzt ist noch darauf hinzuweisen, dass die Vereinbarung vom 12./14.12.1961 entgegen der Vorschrift des § 112 Abs. 2 Satz 2 WG a.F. nicht behördlich beurkundet und den Beteiligten keine Ausfertigung zugestellt worden ist. Auch dies spricht, gerade nachdem der Abschluss der Vereinbarung nach dem Vorbringen des Klägers von den zuständigen Behörden begleitet worden ist, dagegen, dass sich die Vertragsparteien im Sinne von § 112 Abs. 2 WG a.F. geeinigt haben.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Kostenentscheidung ist hier nicht entbehrlich, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu den Verfahrenskosten gehören, über die gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG im Rahmen der Endentscheidung zu befinden ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2006 - 6 S 1522/06 -, VBlBW 2007, 147). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG bei Erfolglosigkeit der Beschwerde die Erhebung einer Festgebühr vorgesehen ist.
13 
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG vorliegt.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.03.1994 - 4 B 223.03 -, DÖV 1994, 612).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 2006 - 8 K 1437/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, ein Bauunternehmen, hatte bei der Straßenbauverwaltung des Landes ein Angebot für die ausgeschriebene Brückensanierung an einer Bundesstraße eingereicht und vom Regierungspräsidium die Mitteilung erhalten, dass ihr Angebot wegen Unvollständigkeit der Angebotsunterlagen von der Wertung ausgeschlossen worden sei. Daraufhin hat sie beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung beantragt, durch welche dem Antragsgegner vorläufig untersagt werden sollte, den Zuschlag an einen Konkurrenten zu erteilen, hilfsweise die Vollziehung des Werkvertrages bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen, weil es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sondern um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handle (§ 13 GVG).
II.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht an das Landgericht K. verwiesen. Der Senat teilt die sorgfältig begründete Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich vorliegend nicht um eine öffentlich-rechtliche, sondern um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt, und macht sich in vollem Umfang die Begründung des angegriffenen Beschlusses zu eigen. Im Hinblick auf den Umfang der Beschwerdebegründung sei teils klarstellend, teils ergänzend folgendes bemerkt:
Der bürgerlich-rechtliche Charakter des vorliegend geltend gemachten Anspruchs folgt nach Überzeugung des Senats schon aus dem sachlichen Inhalt des Begehrens. Die Antragstellerin will im Rahmen eines Werkvertrags (§ 631 BGB) anstelle einer anderen Firma Vertragspartner des Antragsgegners werden; sie beanstandet mithin dessen Auswahl des Vertragspartners. Damit handelt es sich jedoch um einen genuin bürgerlich-rechtlichen Willensakt, der sich nicht in eine öffentlich-rechtliche „Vergabe“ und einen bürgerlich-rechtlichen Vertragsabschluss aufspalten lässt (vgl. dazu überzeugend Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 40 Randnr. 250). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Ausschreibung rechtlich eine Aufforderung zur Abgabe von Vertragsangeboten (invitatio ad offerendum) ist und kein auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder den Abschluss eines Verwaltungsvertrags gerichtetes (§ 9 LVwVfG) Verwaltungsverfahren eröffnet; die Annahme eines eigenständigen, nach öffentlichem Recht zu behandelndem Vergabeverfahrens verkennt, dass das Vergabeverfahren seiner Struktur nach gerade nicht zweistufig ausgestaltet ist und im Regelfall mit dem Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages endet.
Im Hinblick hierauf verbietet sich - entgegen der Auffassung eines Teils der jüngeren Literatur und Rechtsprechung (Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.04.2006, ZfBR 2006, 511; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.09.2006 - 2 B 11024/06 - und Beschluss vom 25.05.2005, DVBl. 2005, 988; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2006, NVwZ 2006, 1083 und Beschluss vom 11.08.2006 - 15 E 880/06 -, offen gelassen noch im Beschluss vom 20.09.2005, NVwZ-RR 2006, 223; Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 40 Rdnr. 49) - insbesondere die Heranziehung der „Zwei-Stufen-Theorie“; abgesehen davon, dass es sich hierbei lediglich um eine juristische Konstruktion ohne normative Kraft handelt, stellt sie sich im vorliegenden Zusammenhang nicht nur als gekünstelt dar, sondern verfehlt grundlegend die Eigenart des konkreten Lebenssachverhalts (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.07.2006, DVBl 2006, 1250; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19.01.2006, GewArch 2006, 299; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30.05.2006, NJW 2006, 2568; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.09.2003, GewArch 2004). Dies gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass Vergaben durchaus öffentlich-rechtlichen Bindungen, etwa verfassungsrechtlicher, europarechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher Natur (für Vergaben oberhalb des „Schwellenwerts“ vgl. § 97 GWB), unterliegen können. Auch diese Bindungen führen nicht zu einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und seinen potentiellen Vertragspartnern, sondern werden im Rahmen des Verwaltungsprivatrechts zivilrechtlich vermittelt. Verstößt der öffentliche Auftraggeber gegen diese Bindungen, handelt es sich um eine Obliegenheitsverletzung im Zusammenhang mit einer Vertragsanbahnung, die zu Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen aus dem Vertragsverhältnis führen kann (Marx, BauR 2006, 1581 f.).
Diese Beurteilung wird auch nicht durch die am 01.01.1999 in Kraft getretenen Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge im vierten Teil des GWB (§§ 97 ff.) in Frage gestellt. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber unabhängig davon, dass diese Bestimmungen im vorliegenden Falle - die Auftragssumme liegt unterhalb des „Schwellenwertes“ - gar nicht anwendbar sind, durch deren Hereinnahme in das Recht der Wettbewerbsbeschränkungen unmissverständlich klargestellt, dass er die Vergabe öffentlicher Aufträge dem bürgerlichen Recht zuordnen will; er knüpft an die wettbewerbliche Tätigkeit der öffentlichen Hand auf Nachfrageseite und nicht an ihre besondere Stellung als Trägerin hoheitlicher Gewalt an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 -, Rdnr. 61). Bestätigt wird dies dadurch, dass bei Vergaben oberhalb des „Schwellenwertes“ gegebenenfalls das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (§ 116 Abs. 3 GWB); dass dieser gerichtlichen Entscheidung ein behördliches Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer vorausgeht (§§ 107 ff. GWB), ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Im Hinblick hierauf bedeutete es zudem einen kaum mehr verständlichen systematischen Bruch, wenn bei Vergaben unterhalb des „Schwellenwertes“ und somit ausgerechnet in den weniger gewichtigen Fällen das schwerfälligere Verfahren aufgrund der „Zwei-Stufen-Theorie“ Platz griffe; dies umso mehr, als der Gesetzgeber auf Einbeziehung dieser Fälle ins GWB gerade aus Gründen der Verfahrenseffizienz verzichtet hat (vgl. dazu Bechtold, GWB, 2. Aufl. 1999, vor § 97, Randnr. 19).
Schließlich rechtfertigt auch der Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG und das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes keine andere Beurteilung. Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht einschlägig, weil die Vergabestelle nicht als Trägerin öffentlicher Gewalt im Sinne dieser Vorschrift handelt (BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006, a.a.O., Rdnr. 52). Der allgemeine Justizgewährungsanspruch wird schließlich von den ordentlichen Gerichten ebenso erfüllt wie von den Verwaltungsgerichten. Dies bedarf nach Überzeugung des Senats ungeachtet der Ausführungen etwa im Beschluss des Sächsischen OVG vom 13.04.2006 (a.a.O.) keiner näheren Erörterung (vgl. hierzu jüngst BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006, a.a.O.).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine solche ist im Beschwerdeverfahren nicht entbehrlich, da die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu den Verfahrenskosten gehören, über die gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG im Rahmen der Endentscheidung zu befinden ist (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 41 Randnr. 37 m.w.N.).
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es indessen nicht, weil in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zum GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718) - bei Erfolglosigkeit der Beschwerde die Erhebung einer Festgebühr vorgesehen ist.
10 
Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 GVG ist im Eilverfahren nicht zuzulassen (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2006 - 6 B 65.06 -; a.A. BGH, Beschluss vom 30.09.1999, NJW 1999, 3785).
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.