Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 3 Grundleistungen

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

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Referenzen - Gesetze | § 7 UVSV

§ 7 UVSV zitiert oder wird zitiert von 12 §§.

§ 7 UVSV wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung


(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten 1. der Jugendarbeit nach § 11,2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege
§ 7 UVSV wird zitiert von 5 anderen §§ im UV-Schutz-Verordnung.

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 1 Leistungsberechtigte


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 2 Leistungen in besonderen Fällen


(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechun

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 1a Anspruchseinschränkung


(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreis

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 11 Ergänzende Bestimmungen


(1) Im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen bestehender Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme, die Leistungsberechtigten gewährt werden können, hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Pr
§ 7 UVSV zitiert 5 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 34 Bedarfe für Bildung und Teilhabe


(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft na

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften


(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interes

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen


(1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang Asylbegehrender in

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 34b Berechtigte Selbsthilfe


Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit 1. unbeschadet des Satzes 2 die

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 144 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022


Leistungsberechtigte, denen für den Monat Juli 2022 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gezahlt werden und deren Regelsatz sich nach der Regelbedarfsstufe 1, 2 oder 3 der Anlage zu § 28 ergibt, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der
§ 7 UVSV zitiert 1 andere §§ aus dem UV-Schutz-Verordnung.

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 1 Leistungsberechtigte


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und

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Sozialgericht Landshut Beschluss, 06. Mai 2019 - S 11 AY 38/19 ER

bei uns veröffentlicht am 06.05.2019

Tenor I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 16.04.2019 wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Gegenstand des Eilverfahrens sind sog. Analogleistunge

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Nov. 2016 - L 8 AY 28/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 11.11.2016

Gründe I. Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. Juli 2016 wird teilweise aufgehoben. Die Beigeladene wird verpflichtet, den Antragstellern ab 09.06.2016 bis zum 31.01.2017 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 135

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Nov. 2016 - L 8 AY 29/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 11.11.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 3. August 2016 wird als unbegründet zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antragstellerin wi

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Juli 2016 - L 8 AY 14/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 08.07.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen Ziffer 1 und 2 des Beschlusses des Sozialgerichts Landshut vom 13. April 2016, S 11 AY 39/16 ER, wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Apr. 2019 - L 10 AL 23/19 B ER

bei uns veröffentlicht am 08.04.2019

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 07.02.2019 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht z

Sozialgericht Landshut Beschluss, 17. Okt. 2018 - S 11 AY 153/18 ER

bei uns veröffentlicht am 17.10.2018

Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 04.10.2018 bis zum 31.01.2019 in Höhe von insge

Landgericht Augsburg Beschluss, 08. Apr. 2019 - 1 Qs 57/19

bei uns veröffentlicht am 08.04.2019

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Augsburg gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nördlingen vom 02.04.2019 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sozialgericht Landshut Beschluss, 28. Feb. 2018 - S 11 AY 66/18 ER

bei uns veröffentlicht am 28.02.2018

Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 10.02.2018 bis zum 30.06.2018, für Februar 2018 a

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Dez. 2016 - L 8 AY 31/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 1. September 2016, S 5 AY 61/16 ER, aufgehoben und die Antragsgegnerin wird vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller in der Zeit vo

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. März 2019 - L 18 AY 12/19 B ER

bei uns veröffentlicht am 19.03.2019

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.01.2019 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 30.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 21. März 2018 - B 6 K 17.1015

bei uns veröffentlicht am 21.03.2018

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2017 verpflichtet, die Abschiebung des Klägers vorübergehend auszusetzen und dem Kläger über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) eine Bescheinigung auszustellen.

Sozialgericht Landshut Endurteil, 16. Dez. 2016 - S 11 AY 74/16

bei uns veröffentlicht am 16.12.2016

Tenor I. Der Bescheid vom 02.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2016 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 135,68 EUR zu zahlen. II. Der Beklagte hat den Klägern

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Sept. 2018 - L 8 AY 13/18 B

bei uns veröffentlicht am 17.09.2018

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 22. Juni 2018 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Streitig ist im Verfahren

Sozialgericht Landshut Beschluss, 15. Feb. 2019 - S 11 AY 10/19 ER

bei uns veröffentlicht am 15.02.2019

Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 1. und 2. vorläufig Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz für die Zeit vom 01.02.2019 bis zum 31.05.2019 ohne Einschränk

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Juli 2019 - L 18 AY 21/19 B ER

bei uns veröffentlicht am 08.07.2019

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 27.02.2019 wird bezüglich der Abweisung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz (Punkt I. des Tenors) zurückgewiesen. Es wird klarstellend festgestellt, da

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 13. Sept. 2016 - L 8 AY 21/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen Ziffer 1 und 2 des Beschlusses des Sozialgerichts Landshut vom 15. Juni 2016, S 11 AY 54/16 ER, wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der An

Sozialgericht Landshut Beschluss, 10. Aug. 2016 - S 11 AY 69/16 ER

bei uns veröffentlicht am 10.08.2016

Tenor I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 02.08.2016 wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsan

Sozialgericht Landshut Beschluss, 16. Aug. 2016 - S 11 AY 64/16 ER

bei uns veröffentlicht am 16.08.2016

Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, den Antragstellern weitere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 13.07.2016 bis zum 31.08.2016, für Juli

Sozialgericht Regensburg Urteil, 30. Mai 2018 - S 7 AY 4/17

bei uns veröffentlicht am 30.05.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten Tatbestand Der Kläger begehrt die Gewährung von Analogleistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2016 - 21 C 15.30221

bei uns veröffentlicht am 15.02.2016

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. 1. Den Klägern geht es im Hauptsacheverfahren in erster Linie darum, d

Sozialgericht Landshut Endurteil, 24. Nov. 2015 - S 11 AY 35/15

bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Im Streit steht die Bewilligung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Sozialgericht Landshut Beschluss, 02. Juli 2019 - S 11 AY 39/19 ER

bei uns veröffentlicht am 02.07.2019

Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz für die Zeit vom 21.05.2019 bis zum 31.10.2019 zu gewähren. II. Der A

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 29. Mai 2019 - L 18 AY 14/19 B ER

bei uns veröffentlicht am 29.05.2019

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.12.2018 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 20.09.2018 wird angeordnet

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 20. Mai 2019 - L 8 AY 19/19 NZB

bei uns veröffentlicht am 20.05.2019

Tenor I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen. II. Es wird festgestellt, dass die Berufung gegen das U

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. Juli 2017 - L 8 AY 18/15

bei uns veröffentlicht am 18.07.2017

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Ta

Sozialgericht Landshut Gerichtsbescheid, 21. Okt. 2015 - S 11 AY 41/15

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Gründe Leitsatz: in dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt - Klägerin - Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt - - gegen Landkreis ... -, vertreten durch den Landrat ... - Beklagter - Streiti

Sozialgericht Landshut Endurteil, 27. Aug. 2015 - S 11 AY 9/15

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines pauschalen Mehrbedarfes wegen Schwangerschaft entspr

Sozialgericht Landshut Endurteil, 24. Okt. 2014 - S 11 AY 16/14

bei uns veröffentlicht am 24.10.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Leistungen nach dem Asylbewerberle

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 13. Apr. 2015 - L 8 AY 6/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 13.04.2015

Tenor I. Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. März 2015 wird aufgehoben. II. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch vom 8.9.2014 gegen den Bescheid vom 29.8.2014 aufschiebende Wirkung hat. III. Der Antragsgegner wi

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 10. März 2014 - 1 S 13.1596

bei uns veröffentlicht am 10.03.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. IV. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird ab

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. März 2018 - L 18 AY 7/18 B ER

bei uns veröffentlicht am 19.03.2018

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.01.2018 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23.11.2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Feb. 2014 - 9 K 13.02098

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 01. März 2018 - L 18 AY 2/18 B ER

bei uns veröffentlicht am 01.03.2018

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.12.2017 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Nov. 2018 - L 8 AY 23/18 B

bei uns veröffentlicht am 19.11.2018

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1.) bis 4.) hin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 8. August 2018, S 42 AY 244/18 ER, teilweise aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird vorläufig verpflichtet, auch den Antr

Sozialgericht Bayreuth Beschluss, 14. Dez. 2017 - S 5 AY 20/17 ER

bei uns veröffentlicht am 14.12.2017

Tenor I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 06.12.2017 wird abgelehnt. III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I.

Sozialgericht München Beschluss, 31. Jan. 2017 - S 51 AY 122/16 ER

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor I. Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit von 01.01.2017 bis 30.06.2017 monatlich weitere 100,00 € zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. Mai 2014 - L 18 AY 8/14 B PKH

bei uns veröffentlicht am 16.05.2014

Gründe I. Der Kläger (Beschwerdeführer) begehrt gemäß seinem Klageantrag vom 16.05.2013 in der Hauptsache (Verfahren S 18 AY 11/13 vor dem Sozialgericht Würzburg - SG -) höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Asy

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 30. Jan. 2019 - L 9 AY 3/19 B ER

bei uns veröffentlicht am 30.01.2019

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 10. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten..

Sozialgericht Halle Beschluss, 08. Nov. 2018 - S 17 AY 42/18 ER

bei uns veröffentlicht am 08.11.2018

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 10. September 2018 wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Prozesskostenhilfeantrag vom 10. September 2018 wird abgelehnt. Gründe I. 1 Die Antragsteller mach

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Aug. 2018 - L 9 AY 5/11

bei uns veröffentlicht am 09.08.2018

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 26. Juli 2011 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelasse

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 02. Aug. 2018 - L 8 AY 2/18 B ER

bei uns veröffentlicht am 02.08.2018

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Weiteren: Bf.) begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, ihm vorläufig weiterhin Leistungen nac

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 26. Juni 2018 - 7 K 2332/18.TR

bei uns veröffentlicht am 26.06.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Proz

Sozialgericht Landshut Beschluss, 22. Juni 2018 - S 11 AY 120/18 ER

bei uns veröffentlicht am 22.06.2018

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 25.05.2018 bis zum 31.10.2018 in Höhe von ins

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 18. Juni 2018 - L 7 AY 1511/18 ER-B

bei uns veröffentlicht am 18.06.2018

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. April 2018 abgeändert.Die aufschiebende Wirkung der beim Sozialgericht Karlsruhe anhängigen Klage S 5 AY 1157/18 gegen den Bescheid vom 10. Januar 20

Bundessozialgericht Urteil, 14. Juni 2018 - B 14 AS 28/17 R

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2017 wird zurückgewiesen.

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 05. März 2018 - 1 BvR 2926/14

bei uns veröffentlicht am 05.03.2018

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Feb. 2018 - L 7 AY 3934/17

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. August 2017 wird als unzulässig verworfen.Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 24. Nov. 2017 - L 9 AY 156/17 B ER

bei uns veröffentlicht am 24.11.2017

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 14. August 2017 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind fü

Bundessozialgericht Urteil, 12. Okt. 2017 - B 4 AS 37/16 R

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2016 und des Sozialgerichts Duisburg vom 8. Dezember 2015 aufgehoben. Die Klag

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 19. Sept. 2017 - 1 BvR 1719/17

bei uns veröffentlicht am 19.09.2017

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Referenzen

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten...
(1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang Asylbegehrender in den...
(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch...
(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7...
Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit 1. unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen...