Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 02. Aug. 2017 - 4 Bs 124/17

bei uns veröffentlicht am02.08.2017

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 31. Mai 2017 aufgehoben.

Für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Hamburg-Harburg verwiesen.

Die (weitere) Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen ein Fahrverbot.

2

Wegen einer im Straßenverkehr am 22. Juli 2016 in Hamburg, G.-Straße gegenüber Hausnummer 245, begangenen Ordnungswidrigkeit, nämlich einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h um 43 km/h, erließ die Antragsgegnerin am 22. September 2016 gegen den Antragsteller einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot. Der Antragsteller legte Einspruch ein und beantragte vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Antragsgegnerin verwarf sowohl den Einspruch als auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig. Der Antragsteller beantragte hiergegen die gerichtliche Entscheidung.

3

Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, unverzüglich seinen Führerschein zu übersenden, denn das gegen ihn im Bußgeldverfahren wegen seiner Ordnungswidrigkeit vom 22. Juli 2016 verhängte Fahrverbot von einem Monat sei seit dem 15. Februar 2017 wirksam. Weiterhin sei das Bußgeld noch zu begleichen.

4

Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin mit Email seines Bevollmächtigten vom 6. März 2017 auf, ihm zu bestätigen, dass das Schreiben vom 22. Februar 2017 gegenstandslos sei und dass die Antragsgegnerin die Akte zur gerichtlichen Entscheidung weitergeleitet habe. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung sei ihm das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht untersagt.

5

Am 15. März 2017 leitete die Antragsgegnerin den Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das Amtsgericht Hamburg-Harburg weiter. Sie teilte dies dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 15. März 2017 mit und wies darauf hin, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG keine aufschiebende Wirkung habe. Das Fahrverbot sei seit dem 15. Februar 2017 wirksam.

6

Beim Amtsgericht Hamburg-Harburg ging die Akte am 21. März 2017 ein und erhielt das Geschäftszeichen 618 OWi 132/17.

7

Am 11. April 2017 hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben (15 K 4400/17). Mit dieser Klage begehrt er die Aufhebung des im Bußgeldbescheid vom 22. September 2016 in der Gestalt des nach seiner Auffassung als Widerspruchsbescheid zu wertenden Schreibens der Antragsgegnerin vom 15. März 2017 verhängten Fahrverbots. Hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass der Ausspruch des Fahrverbots nicht rechtskräftig sei. Er vertritt die Auffassung, dass die Antragsgegnerin hier keine selbstständige Ordnungsverfügung erlassen habe. Das Fahrverbot beruhe auf einem noch nicht rechtskräftigen Bußgeldbescheid. Nur die Rechtskraft dieses Bußgeldbescheides könne die dort vorgesehene Rechtsfolge auslösen. Hinsichtlich aller weiteren Fragen, ob ihm überhaupt ein Geschwindigkeitsverstoß nachzuweisen sei und ob der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verfristet gewesen sein könnte, habe nach seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur der zuständige Bußgeldrichter zu entscheiden.

8

Am 24. April 2017 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Hamburg einen so bezeichneten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt (15 E 5041/17). Mit diesem begehrt er die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung des im Bußgeldbescheid vom 22. September 2016 in der Gestalt des nach seiner Auffassung als Widerspruchsbescheid zu wertenden Schreibens vom 15. März 2017 verhängten Fahrverbots. Die Antragsgegnerin bestreite die aufschiebende Wirkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid. Er habe jedoch ein evidentes Interesse daran, dass über die ihm zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit erst rechtmäßig entschieden werde, bevor er die Lasten eines Fahrverbots zu tragen habe. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für das Eilverfahren ergebe sich daraus, dass für ihn effektiver Rechtsschutz vor einer rechtmäßigen Entscheidung durch den zuständigen Bußgeldrichter nicht oder zumindest nicht kurzfristig zu erlangen sei. Im Übrigen ergebe sich auch für das Hauptsacheverfahren die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts daraus, dass die Antragsgegnerin eine grundsätzlich falsche Rechtsauffassung über die Vollziehbarkeit von Fahrverboten in Bußgeldbescheiden vertrete, deren Rechtmäßigkeitsüberprüfung nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bußgeldrichter falle.

9

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 31. Mai 2017 den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Dieser sei unzulässig. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet, da die Streitigkeit durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sei. Eine Verweisung des am 24. April 2017 eingegangenen Eilantrags an das zuständige Amtsgericht Hamburg-Harburg scheide gleichwohl aus, weil dort seinerzeit aufgrund der mit Schreiben vom 15. März 2017 erfolgten Abgabe durch die Bußgeldstelle bereits der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG anhängig gewesen sei. Dem Antragsteller stehe es offen, im dortigen Verfahren auch die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung gem. § 307 StPO zu beantragen.

10

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit welcher er geltend macht, dass es offen sei, ob das Verfahren bei dem für Bußgeldsachen zuständigen Gericht anhängig sei. Lediglich das Schreiben der Antragsgegnerin vom 15. März 2017 spreche dafür. Es bleibe unklar, ob die zuständige Staatsanwaltschaft tatsächlich das Verfahren bei dem Amtsgericht Hamburg-Harburg eröffnet habe. Zudem würde selbst eine Anhängigkeit noch keine Rechtshängigkeit bedeuten. Es sei vielmehr so, dass mit der Rechtshängigkeit der Sache bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit keine Rechtshängigkeit der Sache beim Amtsgericht eintreten könne. Damit könne er, der Antragsteller, auch nicht die Aussetzung der Vollziehung dort beantragen. Er begehre eine abschließende Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg. Es solle vermieden werden, dass sich auch das Amtsgericht Hamburg-Harburg für diese Fallkonstellation für sachlich unzuständig erkläre.

II.

11

Die Beschwerde ist zulässig und führt in der Sache zum Erfolg.

12

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Rechtsstreit trotz der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs nicht gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen, sondern stattdessen den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als unzulässig abzulehnen, ist aufzuheben. Der Rechtsstreit ist an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Hamburg-Harburg zu verweisen. Dies hat das Beschwerdegericht gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen zu tun, sodass es nicht darauf ankommt, ob der Antragsteller die Gründe hierfür den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO entsprechend dargelegt hat.

13

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in einem gerichtlichen Verfahren gegen ein Fahrverbot, das in einem Bußgeldbescheid verhängt wurde, nicht eröffnet. Er ist, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, auch nicht eröffnet bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine nach § 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG erfolgte Verwerfung eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid als unzulässig. Vielmehr sind solche Streitigkeiten i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Bundesgesetz, nämlich durch § 68 Abs. 1 OWiG bzw. durch § 69 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 1 OWiG, einem anderen Gericht, nämlich dem Amtsgericht, ausdrücklich zugewiesen.

14

2. Das Verwaltungsgericht ist weiterhin zu Recht davon ausgegangen, dass sich eine Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs entgegen den Ausführungen des Antragstellers auch nicht damit begründen lässt, dass für ihn effektiver Rechtsschutz vor einer rechtmäßigen Entscheidung durch das Amtsgericht nicht oder zumindest nicht kurzfristig zu erlangen sei. Denn bereits der Ausgangspunkt dieser Argumentation trifft nicht zu. Dem Antragsteller steht nämlich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt hat, die Möglichkeit zur Verfügung, vor dem Amtsgericht gem. § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG i.V.m. § 307 Abs. 2 StPO zu beantragen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ausgesetzt wird.

15

3. Zu Unrecht hat sich hingegen das Verwaltungsgericht durch das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) daran gehindert gesehen, den Rechtsstreit an das für Bußgeldsachen sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht – hier aufgrund von § 68 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 OWiG i.V.m. § 1 Satz 1 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte in Bußgeldsachen auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (HmbGVBl. 1968, 296) das Amtsgericht Hamburg-Harburg, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen worden ist – zu verweisen. Denn das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers, die Aussetzung der Vollziehung des Fahrverbots im Bußgeldbescheid vom 22. September 2016 anzuordnen, ist dort nicht anderweitig rechtshängig. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG i.V.m. § 307 Abs. 2 StPO hat der Antragsteller, was sich aus der vom Beschwerdegericht beigezogenen Akte 618 OWi 132/17 des Amtsgerichts Hamburg-Harburg ergibt, dort nicht gestellt. Beim Amtsgericht Hamburg-Harburg liegt lediglich sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 69 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 62 OWiG) gegen die nach § 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG erfolgte Verwerfung seines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid vom 22. September 2016 als unzulässig vor. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsteller im angefochtenen Beschluss im Übrigen selbst darauf hingewiesen, dass es ihm offen stehe, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG i.V.m. § 307 Abs. 2 StPO im Verfahren nach § 62 OWiG bei dem Amtsgericht Hamburg-Harburg zu stellen, ist also auch davon ausgegangen, dass dieser Antrag dort noch nicht gestellt worden ist.

16

4. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG, wonach das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, steht einer Verweisung an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Hamburg-Harburg durch das Beschwerdegericht nicht entgegen. Diese Vorschrift findet nur dann Anwendung, wenn vom vorinstanzlichen Gericht eine Sachentscheidung („in der Hauptsache“) getroffen worden ist, also wenn nach einer Entscheidung über den Rechtsweg eine Entscheidung in einer Sachfrage erfolgt ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 6.8.1991, 5 S 885/91, NJW 1992, 707, juris Rn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 17a GVG Rn. 19 m.w.N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 17a GVG Rn. 43 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat sich jedoch zur Sache, also zur Frage der Aussetzung der Vollziehung des Fahrverbots im Bußgeldbescheid vom 22. September 2016, gerade nicht verhalten, weil es – zu Recht – den Verwaltungsrechtsweg als nicht eröffnet angesehen hat.

17

5. Die Beteiligten sind gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG mit Schreiben vom 21. Juni 2017 zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Amtsgericht Hamburg-Harburg angehört worden.

III.

18

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

19

Hat das Verwaltungsgericht entgegen § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG einen Rechtsstreit nicht an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs verwiesen, sondern eine Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen bzw. (wie hier) einen Eilantrag als unzulässig abgelehnt, so enthält der im Rechtsmittelverfahren ergehende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit welchem die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und der Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs verwiesen wird, keine Kostenentscheidung (vgl. VGH München, Beschl. v. 14.6.2002, 7 B 01.2030, NVwZ 2002, 1392, juris Rn. 16; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 155 Rn. 119; jeweils m.w.N.). Kosten einer Rechtsmittelinstanz, die durch ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Verwaltungsgerichts anfallen, werden i.S.v. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG als Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht behandelt. Spricht erst das Oberverwaltungsgericht die Verweisung aus, die bereits von dem Verwaltungsgericht auszusprechen war, enthält dieser Verweisungsbeschluss ebenso wenig eine Kostenentscheidung, wie sie eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung enthalten hätte (vgl. Neumann, a.a.O.).

IV.

20

Die Zulassung der (weiteren) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gem. § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG scheidet bereits deswegen aus, weil es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt (so BVerwG, Beschl. v. 8.8.2006, 6 B 65.06, NVwZ 2006, 1291, juris Rn. 5; Beschl. v. 4.9.2006, 6 B 68.06, juris Rn. 6; ebenso OVG Hamburg - 4. Senat -, Beschl. v. 6.9.2016, 4 So 75/16, n.v.; v. 25.7.2012, 4 So 66/12, n.v.; anders hingegen OVG Hamburg - 3. Senat -, Beschl. v. 17.10.2013, 3 So 119/13, NJW 2014, 1196, juris Rn. 12). Abgesehen hiervon stellt sich im vorliegenden Verfahren auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG. Das Beschwerdegericht weicht auch nicht im Sinne dieser Vorschrift von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab.

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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 02. Aug. 2017 - 4 Bs 124/17 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 62 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde


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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 68 Zuständiges Gericht


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Strafprozeßordnung - StPO | § 307 Keine Vollzugshemmung


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bei uns veröffentlicht am 06.09.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. August 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Bes

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(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige Bedeutung haben.

(2) Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige Bedeutung haben.

(2) Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.

(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig. Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.

(2) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Zu diesem Zweck kann sie

1.
weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen,
2.
von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen.
Die Verwaltungsbehörde kann auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verfahren zu seiner Entlastung vorbringen will; dabei ist er darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.

(3) Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt und nicht nach Absatz 1 Satz 1 verfährt; sie vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist. Die Entscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht und deren Gewährung (§ 49 Abs. 1 dieses Gesetzes, § 147 der Strafprozessordnung) erfolgen vor Übersendung der Akten.

(4) Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf sie über. Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt.

(5) Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts kann der Richter beim Amtsgericht die Sache unter Angabe der Gründe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen; diese wird mit dem Eingang der Akten wieder für die Verfolgung und Ahndung zuständig. Verneint der Richter beim Amtsgericht bei erneuter Übersendung den hinreichenden Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit, so kann er die Sache durch Beschluß endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgeben. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.

(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig.

(3) Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk

1.
die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder
2.
der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort),
soweit es mit Rücksicht auf die große Zahl von Verfahren oder die weite Entfernung zwischen Begehungs- oder Wohnort und dem Sitz des nach Absatz 1 zuständigen Amtsgerichts sachdienlich erscheint, die Verfahren auf mehrere Amtsgerichte aufzuteilen; § 37 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Bezirk, von dem die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach Satz 1 abhängt, kann die Bezirke mehrerer Amtsgerichte umfassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige Bedeutung haben.

(2) Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.

(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.

(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig.

(3) Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk

1.
die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder
2.
der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort),
soweit es mit Rücksicht auf die große Zahl von Verfahren oder die weite Entfernung zwischen Begehungs- oder Wohnort und dem Sitz des nach Absatz 1 zuständigen Amtsgerichts sachdienlich erscheint, die Verfahren auf mehrere Amtsgerichte aufzuteilen; § 37 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Bezirk, von dem die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach Satz 1 abhängt, kann die Bezirke mehrerer Amtsgerichte umfassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige Bedeutung haben.

(2) Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.

(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.

(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige Bedeutung haben.

(2) Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig. Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.

(2) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Zu diesem Zweck kann sie

1.
weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen,
2.
von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen.
Die Verwaltungsbehörde kann auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verfahren zu seiner Entlastung vorbringen will; dabei ist er darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.

(3) Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt und nicht nach Absatz 1 Satz 1 verfährt; sie vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist. Die Entscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht und deren Gewährung (§ 49 Abs. 1 dieses Gesetzes, § 147 der Strafprozessordnung) erfolgen vor Übersendung der Akten.

(4) Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf sie über. Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt.

(5) Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts kann der Richter beim Amtsgericht die Sache unter Angabe der Gründe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen; diese wird mit dem Eingang der Akten wieder für die Verfolgung und Ahndung zuständig. Verneint der Richter beim Amtsgericht bei erneuter Übersendung den hinreichenden Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit, so kann er die Sache durch Beschluß endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgeben. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige Bedeutung haben.

(2) Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.

(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.

(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige Bedeutung haben.

(2) Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. August 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über den Rechtsweg für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren betreffend die Aufforderung, von einer Wohnunterkunft in eine andere Wohnunterkunft zu ziehen.

2

Die Antragsteller zu 1. und 2. sind die Eltern des Antragstellers zu 3. Alle drei Antragsteller haben die armenische Staatsangehörigkeit und haben derzeit eine Duldung. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sie ausweislich ihrer Duldungen in Hamburg zu nehmen. Die Antragsteller sind Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

3

Seit dem Jahr 2002 sind die Antragsteller in Unterkünften der Antragsgegnerin untergebracht. Seit April 2011 nutzen sie aufgrund einer entsprechenden Zuweisung eine Wohnung in der Unterkunft W . Sie zogen dort zusammen mit D. und S. T. ein. Letzterer zog im April 2013 wieder aus. D. T. besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und bezieht Leistungen nach dem BAföG.

4

Die Antragsgegnerin untersagte den Antragstellern und D. T. , der ein paralleles einstweiliges Rechtsschutzverfahren führt (14 E 3212/16, 4 Bs 149/16), mit Bescheiden vom 13. Juli 2016 mit Wirkung zum 15. August 2016 den weiteren Verbleib in der Unterkunft W und forderte sie zur Räumung auf. Für den Fall, dass die Antragsteller weiterhin auf eine öffentliche Unterkunft angewiesen seien, wurde ihnen die Wohnunterkunft W zugewiesen. Außerdem ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung an. Gleichzeitig drohte die Antragsgegnerin ihnen die Zwangsräumung für den 22. August 2016 an.

5

Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheiden vom 4. August 2016 zurückwies. Den Auszugs- und Räumungstermin verlegte sie auf den 15. bzw. 22. September 2016.

6

Hiergegen haben die Antragsteller vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.

7

Das Verwaltungsgericht hat – nach Anhörung – den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Hamburg verwiesen. Hiergegen richtet sich die von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde.

II.

8

Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 173, 146 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

9

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Hamburg verwiesen wurde, ist gemäß § 17a Abs. 2 GVG rechtlich nicht zu beanstanden.

10

Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend unterstellt, dass die Vorschrift des § 17a GVG auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Anwendung findet. Dies entspricht der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BVerwG, Beschl. v. 15.11.2000, 3 B 10/00, juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschl. v. 24.8.2006, 7 TJ 1763/06, DÖV 2007, 262, juris Rn. 3 m. w. N.; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 17 GVG Rn. 7; Ehlers in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Februar 2016, § 41 Vorb. § 17 GVG Rn. 17), die das Beschwerdegericht teilt (OVG Hamburg, Beschl. v. 1.9.2016, 4 So 66/16, n.v.; Beschl. v. 28.2.2000, 4 So 5/00, NVwZ-RR 2000, 842, juris Rn. 4).

11

Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Verwaltungsrechtsweg im vorliegenden Rechtsstreit unzulässig ist, und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Hamburg verwiesen. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, denn es besteht insoweit die abdrängende Sonderzuweisung nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes.

12

Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Zuweisung des Rechtsstreits an die allgemeinen Verwaltungsgerichte oder die Sozialgerichte danach richtet, aus welcher Rechtsnorm die von den Betroffenen begehrte Rechtsfolge herzuleiten ist (vgl. LSG Essen, Beschl. v. 27.1.2012, L 20 AY 140/11 B, juris Rn. 17 m. w. N.).

13

Hiervon ausgehend ist vorliegend eine Streitigkeit nach dem AsylbLG gegeben. Denn die streitentscheidende Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, die Antragsteller von einer Wohnunterkunft in eine andere Wohnunterkunft umzusetzen, beurteilt sich allein – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – nach den Regelungen des AsylbLG. Die Antragsteller sind Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 AsylbLG. Von ihrem Anspruch auf Grundsicherung wird – da sie nicht in einer (Erst-)Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 AsylG untergebracht sind – u. a. gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG der Bedarf für Unterkunft und Heizung umfasst, der gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht wird. Diese Möglichkeit der alternativen Leistungsgewährung sollte angesichts bestehender Unterkunftsengpässe gewährleisten, dass die zuständigen Leistungsbehörden auch zukünftig Unterkünfte ohne erhöhten Begründungsaufwand selbst bereitstellen und diese den Leistungsberechtigten beheizt und mit Hausrat versehen zur Verfügung stellen können – Sachleistung (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 18/3144, S. 16). Im Falle der Antragsteller hat die Antragsgegnerin diesen Bedarf bisher durch die Zurverfügungstellung der Unterkunft im Wohnheim W im Wege der Sachleistung gedeckt. Soll dieser Bedarf künftig durch Erbringung einer anderen Sachleistung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG – nämlich der Unterbringung in der Wohnunterkunft W – erbracht werden, ist für das zugrundeliegende Eilverfahren im Kern streitentscheidend, in welcher konkreten Weise die Antragsgegnerin die Sachleistung nach § 3 AsylbLG zu erbringen hat. Mithin ist allein die leistungsrechtliche Beziehung zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin als Leistungsträgerin nach dem AsylbLG betroffen, die durch die Vorschriften des AsylbLG bestimmt wird (vgl. LSG Essen, Beschl. v. 27.8.2015, L 20 AY 50/15 B, juris Rn. 13; OVG Münster, Beschl. v. 27.2.2015, 12 E 159/15, juris Rn. 3 – Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterbringung in adäquatem Wohnraum). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, würde auch eine isolierte Betrachtung der Untersagung des weiteren Verbleibs in der derzeitigen Unterkunft zu keinem anderen Ergebnis führen: Denn bei der Untersagung des weiteren Verbleibs in der derzeitigen Unterkunft handelt es sich im Ergebnis um die Beendigung der Leistungserbringung gemäß § 3 Abs. 2 AsylbLG, deren Rechtmäßigkeit sich nach Maßgabe der Vorgaben des § 3 AsylbLG beurteilt.

14

Nicht bestimmt wird die hier streitentscheidende Frage demgegenüber von anderen Normen, namentlich nicht von §§ 12a, 61 AufenthG oder § 44, 53 AsylG. §§ 12a, 61 AufenthG sind hier nicht einschlägig, da es nicht um die Frage einer – auf ein Bundesland bezogenen – Wohnsitzregelung oder Wohnsitzauflage geht. § 44 AsylG ist schon deshalb nicht maßgeblich, da vorliegend nicht die Unterbringung in einer (Erst-)Auf-nahmeeinrichtung im Streit steht. § 53 AsylG hat zwar Auswirkungen auf die praktische Durchführung der Unterbringung und den leistungsrechtlichen Anspruch auf Übernahme von Unterbringungskosten. Nichtsdestotrotz ist § 53 AsylG nicht die maßgebliche Rechtsnorm, anhand derer sich die vorliegende Streitigkeit beurteilt (vgl. LSG Essen, Beschl. v. 27.8.2015, L 20 AY 50/15 B, juris Rn. 14; Beschl. v. 27.1.2012, L 20 AY 140/11 B, juris Rn. 20). § 53 Abs. 1 AsylG regelt, dass Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer (Erst-)Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. § 53 Abs. 2 AsylG bestimmt, wann diese Verpflichtung endet. Diese – der Leistungserbringung nach § 3 AsylbLG ggf. vorgelagerte Frage – steht, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Vorliegend geht es allein um die Frage, in welcher Weise die Antragsgegnerin die Sachleistung nach § 3 AsylbLG zu erbringen hat. Dass § 3 Abs. 2 AsylbLG allein die Fälle betrifft, in denen dem Betroffenen eine Unterkunft außerhalb der Gemeinschaftsunterkünfte gestattet wird (so offenbar LSG Chemnitz, Beschl. v. 23.10.2008, L 7 B 547/08 AY/ER, juris Rn. 12), ist nicht ersichtlich. Ein solcher Schluss ergibt sich weder aus dem Wortlaut, der allein zwischen der Unterbringung in (Erst-)Aufnahmeeinrichtungen i. S. d. § 44 Abs. 1 AsylG und außerhalb solcher Einrichtungen unterscheidet, noch aus der Entstehungsgeschichte. Wie ausgeführt, sollte die alternative Leistungsgewährung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG gerade gewährleisten, dass die zuständigen Leistungsbehörden auch zukünftig Unterkünfte ohne erhöhten Begründungsaufwand selbst bereitstellen und diese den Leistungsberechtigten beheizt und mit Hausrat versehen zur Verfügung stellen können (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 18/3144, S. 16). Im Übrigen enthält das AsylG keine Bestimmung, aus der sich konkrete Leistungsansprüche der Betroffenen auf Unterbringung und Kostenerstattung herleiten lassen (LSG Essen, Beschl. v. 27.1.2012, L 20 AY 140/11 B, juris Rn. 20).

15

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Hinweis der Antragsgegnerin, die gesetzliche Grundlage für die Zuweisung aus der Erstaufnahme in Folgeeinrichtungen sei das AsylG, ist zwar insoweit zutreffend, als dass sich – wie ausgeführt – die vorgelagerte Frage des „ob“ der Unterbringung in einer Folgeunterkunft nach dem AsylG richtet, so dass im Streitfalle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben ist, sich aber die hier maßgebliche Frage der konkreten Ausgestaltung – in welcher Folgeunterkunft – nach den Vorschriften des AsylbLG beantwortet mit der Folge, dass eine sozialgerichtliche Streitigkeit vorliegt. Warum eine solche Trennung, die unterschiedliche Rechtswege zur Folge hat, unzulässig sein sollte, zeigt die Antragsgegnerin mit ihrem weiteren Beschwerdevorbringen nicht auf. Der Gesetzgeber hat das in vielerlei Hinsicht mit Fragen des Aufenthalts- und Asylrechts verzahnte Asylbewerberleistungsrecht ausdrücklich den Sozialgerichten zugewiesen. Dass dies je nach Ausgestaltung der Rechtsfrage zu unterschiedlichen Rechtswegen führen kann, ist angesichts der Entscheidung des Gesetzgebers hinzunehmen. Soweit die Antragsgegnerin zur Begründung auf die Entscheidung des LSG Chemnitz (Beschl. v. 23.10.2008, L 7 B 547/08 AY/ER, juris) Bezug nimmt, geht dieser Einwand bereits deshalb fehl, weil diese Entscheidung vorliegend nicht einschlägig ist (vgl. auch LSG Essen, Beschl. v. 27.1.2012, L 20 AY 140/11 B, juris Rn. 22). Gegenstand des dortigen Verfahrens war die Frage, ob ein Asylbewerber ausnahmsweise außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen darf, nicht jedoch die hier streitgegenständliche Frage, in welcher Wohnunterkunft der Asylbewerber unterzubringen ist. Dementsprechend lagen der Entscheidung des LSG Chemnitz auch Verwaltungsakte der Zentralen Ausländerbehörde zugrunde. Gegen eine Zuständigkeit der Sozialgerichte spricht schließlich nicht – wie die Antragsgegnerin meint – die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Eine derart ungewöhnliche Konstellation wie vorliegend, in der ein Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit innehat und mithin nicht Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG ist, kann – auch im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG – nicht maßgeblich für die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs sein.

III.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Eine Kostenentscheidung ist nicht entbehrlich, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu den Verfahrenskosten gehören, über die gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG im Rahmen der Endentscheidung zu befinden ist (BVerwG, Beschl. v. 15.10.1993, 1 DB 34/92, BVerwGE 103, 26, juris Rn. 18; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.1.2012, 3 S 1617/11, juris Rn. 12; Beschl. v. 30.10.2006, 6 S 1522/06, VBlBW 2007, 147, juris Rn. 8). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht Teil der Kosten, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG gilt im Fall der Verweisung nur für die Kosten im „Verfahren vor dem angegangenen Gericht“. Dies ist das Gericht erster Instanz (BVerwG, Beschl. v. 15.10.1993, 1 DB 34/92, BVerwGE 103, 26, juris Rn. 18). Im Übrigen sind nach der erkennbaren Intention des Gesetzgebers keine Gerichtskosten in einem Beschwerdeverfahren zu erheben, in welchem eine Verweisung eines asylbewerberleistungsrechtlichen Rechtsstreits an das zuständige Sozialgericht angegriffen wird (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 25.6.2008, 12 E 784/08, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.9.2010, 1 So 139/10, n. v. – jeweils zu sozialhilferechtliche Streitigkeiten).

17

Die (weitere) Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht gemäß § 17a Abs. 4 Sätze 3 und 4 GVG zuzulassen. Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerde zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes abweicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine (weitere) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach § 17a Abs. 4 GVG zur Klärung des Rechtswegs ausgeschlossen (BVerwG, Beschl. v. 8.8.2006, 6 B 65/06, NVwZ 2006, 1291, juris Rn. 4 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 25.7.2012, 4 So 66/12, n. v. m. w. N.; a. A. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2013, 3 So 119/13, NJW 2014, 1196, juris Rn. 12 – ohne nähere Begründung). Eine weitere Beschwerde wäre mit dem Ziel eines Eilverfahrens, eine schnelle gerichtliche Klärung herbeizuführen, nicht vereinbar (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.7.2012, 4 So 66/12, n. v. m. w. N.).

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.