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| Die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG nur insoweit statthaft, als die Beurteilung des Rechtswegs angegriffen wird. Nur insoweit ist der Beschluss für das Gericht, an das verwiesen worden ist, bindend (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Die Beschwerde kann daher nicht darauf gestützt werden, dass der Rechtsstreit an ein anderes Gericht desselben Rechtswegs hätte verwiesen werden müssen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2006 - 12 S 664/06 -, VBlBW 2007, 33; Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl. 2010, § 17 Rn. 36; BAG, Beschluss vom 20.09.1995 - 5 AZB 1/95 -, NJW 1996, 742; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.05.2009 - L 1 AR 3/09 B, juris). Den Vortrag der Beteiligten, bei Eröffnung des Zivilrechtswegs sei nicht das Landgericht Freiburg, sondern das Landgericht Waldshut-Tiengen zuständig, kann der Senat deshalb im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigen. Es sei aber darauf hingewiesen, dass dem Vorbringen der Beteiligten nichts dazu zu entnehmen ist, warum die Gerichtsstandvereinbarung in der Vereinbarung vom 12./14.12.1961, auf die das Verwaltungsgericht seine Verweisung an das Landgericht Freiburg gestützt hat, unwirksam sein sollte. |
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| Im Übrigen ist die Beschwerde statthaft und auch sonst zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt, die vor die ordentlichen Gerichte gehört (§ 13 GVG). |
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| Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor. Ob eine Streitigkeit dem öffentlichen oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. GmSOGB, Beschluss vom 10.05.1986 - GmS-OGB 1/85 -, BVerwGE 74, 368). Entscheidend ist hier damit die Vereinbarung vom 12./14.12.1961, auf die der Kläger sein Begehren auf Vertragsanpassung stützt. Dass der Kläger diese Vereinbarung als öffentlich-rechtlich qualifiziert, ist unerheblich. Maßgeblich ist allein ihre wirkliche Natur (BVerwG, Urt. v. 19.05.1994 - 5 C 33.91 -, BVerwGE 96, 71, 74). Diese wird danach bestimmt, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist (GmSOGB, Beschluss vom 10.05.1986, a.a.O.). |
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| Der Gegenstand der Vereinbarung vom 12./14.12.1961 ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dem Privatrecht zuzurechnen. Es handelt sich um einen Vertrag zwischen zwei Privaten. Diese konnten nur dann öffentlich-rechtlich agieren, wenn die Rechtsordnung dies ausdrücklich zuließ. Anders als den Trägern von Staatsgewalt kommt Privaten nicht die Rechtsmacht zu, öffentliches Recht entgegen der Rechtsordnung in Anspruch zu nehmen. Ein Vertrag zwischen Privaten wird auch nicht dadurch öffentlich-rechtlich, dass er Bezüge zu einem öffentlich-rechtlichen Gegenstand aufweist. Vielmehr ist er nur dann dem öffentlichen Recht zuzurechnen, wenn die Privaten durch ihn von Rechts wegen unmittelbar öffentlich-rechtliche Rechtsfolgen setzen durften (vgl. etwa Rennert in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., 2010, § 40, Rn 67; Ehlers in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 2011, Rn. 294 ff.; Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 3. Aufl., 2010, § 40 Rn. 404). |
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| Ein öffentlich-rechtlicher Charakter der Vereinbarung vom 12./14.12.1961 lässt sich daher nicht daraus ableiten, dass sie die Nutzung eines alten Wasserrechts betraf. Auch die in der Präambel als Vertragszweck genannte Erledigung der Einwendungen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren genügte dafür nicht. Mit der Möglichkeit eines Wasserrechtsinhabers, gemäß § 8 Abs. 3 WHG in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung vom 27.07.1957 (BGBl I, S. 1110; im Folgenden: WHG a.F.) Einwendungen im Bewilligungsverfahren eines Dritten zu erheben, wurde ihm nicht das Recht eingeräumt, unmittelbar öffentlich-rechtliche Rechtsfolgen zu setzen. Einwendungen nach § 8 Abs. 3 WHG a.F. lösten vielmehr - wie auch heute Einwendungen nach der entsprechenden Vorschrift des § 14 Abs. 3 WHG - nur eine Überprüfungspflicht der Behörde aus (vgl. etwa Pape in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juli 2011, § 14 WHG, Rn. 38). Dementsprechend ist auch der Verzicht auf Einwendungen gegen ein Vorhaben gegenüber dem privaten Vorhabenträger, wie in § 6 der Vereinbarung vom 12./14.12.1961 enthalten, rein privatrechtlicher Natur (vgl. auch VGH Baden-Württemberg., Beschluss v. 26.05.1993 - 8 S 1023/93 -, NJW 1994, 211; Urt. v. 09.11.1990 - 8 S 1714/90 -, VBlBW 1991, 218 zu [Einwendungen im Baugenehmigungsverfahren]). |
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| Eine Qualifizierung der Vereinbarung vom 12./14.12.1961 als öffentlich-rechtlich käme deshalb überhaupt nur dann in Betracht, wenn sie als Vereinbarung im Entschädigungsverfahren nach der damals geltenden Regelung des § 112 Abs. 2 WG i.d.F. vom 25.02.1960 (GBl. S. 17; im Folgenden: WG a.F.) anzusehen wäre. Eine solche Einigung ersetzte gemäß § 112 Abs. 3 WG a.F. einen Festsetzungsbescheid über die Entschädigung. Daher geht die Kommentarliteratur zu den Regelungen des § 112 WG, der weitgehend § 112 WG a.F. entspricht, und des § 98 WHG, der ebenfalls eine gütliche Einigung der Beteiligten im Entschädigungsverfahren vorsieht, davon aus, dass es sich bei dieser Einigung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt (vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: März 2011, § 112, Rn. 9; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., 2010, § 98, Rn. 11; Esser in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 98 Rn. 11). Ob diese Zuordnung zutrifft, kann der Senat hier offen lassen. Denn bei der Vereinbarung vom 12./14.12.1961 handelte es sich nicht um eine gütliche Einigung im Sinne von § 112 Abs. 2 WG a.F.. |
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| § 112 WG a.F. regelte - ähnlich wie der heutige § 112 WG - das Entschädigungsverfahren. Die Vorschrift setzte das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs voraus (vgl. § 112 Abs. 1 WG a.F.) und bestimmte in ihrem Absatz 2, dass die zuständige Behörde vor Festsetzung der Entschädigung auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken hatte. Kam eine Einigung zu Stande, so hatte sie diese zu beurkunden und den Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen (§ 112 Abs. 2 Satz 2 WG a.F.). Die Urkunde war nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar (§ 112 Abs. 2 Satz 4 WG a.F.). |
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| Diesen Bestimmungen entspricht die Vereinbarung des Vaters des Klägers mit der Beklagten vom 12./14.12.1961 weder nach ihrem Inhalt noch nach ihrer Form. |
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| Ausweislich ihrer Präambel wurde sie nicht zur Abgeltung eines Entschädigungsanspruchs, sondern zur Erledigung der Einwendungen des Vaters des Klägers im Bewilligungsverfahren geschlossen. Auch sonst enthält sie keinerlei Hinweis auf den für eine Einigung im Entschädigungsverfahren notwendigen Konsens über das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs (vgl. Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 98 Rn. 11). Ein solcher Anspruch hätte sich für den Vater des Klägers allein aus § 8 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz WHG a.F. ergeben können. Der Vereinbarung vom 12./14.12.1961 sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich die Beteiligten über das Vorliegen eines solchen Anspruchs oder jedenfalls der gesetzlichen Voraussetzungen dafür einig gewesen wären. Die Vereinbarung enthält weder etwas zur Prognose nachteiliger Einwirkungen der zu bewilligenden Benutzung auf das Recht des Vaters des Klägers (§ 8 Abs. 3 Satz 1 WHG a.F.) noch zur Unmöglichkeit des Ausgleichs durch Auflagen oder zu Gründen des Allgemeinwohls für die Erteilung der Bewilligung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 WHG a.F.). Auch die in § 1 Ziffer 9 der Vereinbarung erklärte Bereitschaft der Beklagten, die Ersatzstromlieferung durch eine einmalige, noch nicht einmal bezifferte Entschädigung in bar zu ersetzen, gibt für einen Konsens über das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs nichts her. Ebenso wenig kann ein solcher Konsens aus den vom Kläger in seiner Klagschrift zitierten, zwischen der Beklagten und anderen Triebwerken vereinbarten „Grundsätzen der Entschädigungsregelung“ nebst Ausführungsbestimmungen hergeleitet werden. Auf diese Regelungen aus dem Jahr 1941 nimmt die Vereinbarung vom 12./14.12.1961 keinerlei Bezug. Gleiches gilt für die ebenfalls in der Klagschrift angeführten „Richtlinien“ der Beklagten „für die Regelung von Triebwerksentschädigungen bei Wasserentzug“ aus dem Jahr 1959. |
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| Schließlich stellt auch die Tatsache, dass die Vereinbarung vom 12./14.12.1961 mit der Verpflichtung zur Stromlieferung durch die Beklagte eine Leistung enthielt, die nach § 94 Abs. 4 WG a.F. auch Gegenstand einer Entschädigungsfestsetzung hätte sein können, kein Indiz für eine Einigung im Sinne des § 112 Abs. 2 WG a.F. dar. Denn wäre die Vereinbarung vom 12./14.12.1961 nicht zustande gekommen, so hätte die Behörde gerade nicht ohne weiteres eine Entschädigung festsetzen können, wie es § 112 Abs. 3 Satz 1 WG a.F. nach dem fehlgeschlagenen Versuch einer Einigung im Sinne von § 112 Abs. 2 WG a.F. vorsah. Vielmehr hätte sie dann erst einmal prüfen müssen, ob der Beklagten angesichts der vom Vater des Klägers erhobenen Einwendungen überhaupt die beantragte Bewilligung hätte erteilt werden können (§ 8 Abs. 3 WHG a.F.). |
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| Nicht zuletzt ist noch darauf hinzuweisen, dass die Vereinbarung vom 12./14.12.1961 entgegen der Vorschrift des § 112 Abs. 2 Satz 2 WG a.F. nicht behördlich beurkundet und den Beteiligten keine Ausfertigung zugestellt worden ist. Auch dies spricht, gerade nachdem der Abschluss der Vereinbarung nach dem Vorbringen des Klägers von den zuständigen Behörden begleitet worden ist, dagegen, dass sich die Vertragsparteien im Sinne von § 112 Abs. 2 WG a.F. geeinigt haben. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Kostenentscheidung ist hier nicht entbehrlich, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu den Verfahrenskosten gehören, über die gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG im Rahmen der Endentscheidung zu befinden ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2006 - 6 S 1522/06 -, VBlBW 2007, 147). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG bei Erfolglosigkeit der Beschwerde die Erhebung einer Festgebühr vorgesehen ist. |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.03.1994 - 4 B 223.03 -, DÖV 1994, 612). |
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