Oberlandesgericht München Urteil, 15. Juli 2015 - 7 St 7/14 (4)
Tenor
1. Der Angeklagte H. P. ist schuldig der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in einem Fall mit Beihilfe zum versuchten Mord in mindestens 400 tateinheitlichen Fällen und in einem anderen Fall mit versuchtem Mord in einer unbestimmten Vielzahl von rechtlich zusammentreffenden Fällen.
2. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt.
3. Die erlittene Auslieferungshaft wird im Maßstab 1 zu 1 angerechnet.
4. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b; 211, 212, 27, 22, 23; 52, 53 StGB
A. Prozessgeschichte
„a) tateinheitlich Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland mit versuchter Anstiftung zum Mord und mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sowie
b) tateinheitlich Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland mit Mord und mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“ zur Last gelegt. Der Senat ließ diese Anklageschrift mit Beschluss vom 13. November 2014 unverändert zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren, erteilte allerdings zugleich einen rechtlichen Hinweis. Weitere rechtliche Hinweise wurden im Verlauf der Hauptverhandlung erteilt. Insoweit wird auf die Protokolle der Hauptverhandlung vom 17. März 2015 und vom 6. Juli 2015 verwiesen.
Der Angeklagte hatte bereits zu Beginn der Hauptverhandlung im Januar 2015 Interesse an einer Verständigung bekundet. Nachdem diese zunächst nicht zustande kam, ging der Angeklagte durch die Abgabe einer umfangreichen Einlassung in Vorleistung. Schließlich stellte der Senat am 6. Juli 2015 dem Angeklagten für den Fall einer Verständigung eine Gesamtfreiheitsstrafe im Bereich von 10 bis 14 Jahren in Aussicht. Der Generalbundesanwalt, die Verteidiger und der Angeklagte erklärten am selben Tag ihre Zustimmung.
- versuchte Anstiftung zum Mord zum Nachteil von F. B:
- Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion gem. § 308 StGB und
- Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland für die Zeit im März 2014 nach dem Abfeuern der Mörserkanone.
Eine Lehrstelle zum Hotelfachwirt von November 2006 bis August 2007 verlor er nach etwa 10 Monaten, weil er unpünktlich war. Im Anschluss hieran hatte er verschiedene Arbeitsverhältnisse als Bürohilfe, Bedienung, Reinigungskraft und Verkäufer.
Die im Februar 2011 begonnene Ausbildung für Schutz und Sicherheit beendete er bereits nach kurzer Zeit, weil er nicht einsah, 200 Stunden ohne vernünftige Bezahlung arbeiten zu sollen.
Die im September 2011 begonnene Ausbildungsstelle als Kfz-Mechatroniker wurde ihm im Juni 2012 gekündigt, weil er wiederum häufig nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch bei der Innung und in der Berufsschule unpünktlich war. Die Unpünktlichkeit erklärte der Angeklagte mit Depressionen und häufigen Kopfschmerzen. Nach Angaben seines Arbeitgebers, des Zeugen W., verlor der Angeklagte mit der Zeit das Interesse an der Ausbildung.
1. Rechtskräftige Verurteilungen
a) Mit Urteil des Amtsgerichts München
„1. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 1.9.2010 und dem 30.11.2010 verletzte der Angeklagte in der ... in München die D. A. ohne rechtfertigenden Grund, indem der Angeklagte der Geschädigten mindestens einmal mit der Faust ins Gesicht und mehrfach in den Unterleib schlug. Nachdem die Geschädigte hierdurch zu Boden sank, würgte der Angeklagte diese kurz und trat ihr mindestens einmal in den Unterleib. Hierdurch erlitt die Geschädigte, wie von dem Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, Schmerzen, ein Hämatom im Gesicht sowie eine blutende Lippe.
2. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 1.9.2010 und dem 31.12.2010 verletzte der Angeklagte in der ... in München die D. A. ohne rechtfertigenden Grund, indem der Angeklagte der Geschädigten mindestens einmal ins Gesicht schlug. Nachdem die Geschädigte hierdurch zu Boden sank, trat der Angeklagte mindestens einmal auf diese ein. Anschließend kniete er sich auf diese, umschloss mit beiden Händen ihren Hals und würgte diese, so dass die Geschädigte kurzzeitig keine Luft mehr bekam. Hierdurch erlitt die Geschädigte, wie von dem Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, Schmerzen, Blutergüsse am Hals sowie eine Beule am Hinterkopf.
3. Am 13.3.2011 gegen 3:15 Uhr verletzte der Angeklagte am Odeonsplatz die D. A: ohne rechtfertigenden Grund, indem der Angeklagte der Geschädigten mehrmals mit der Faust ins Gesicht schlug. Hierdurch erlitt die Geschädigte, wie von dem Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, Schmerzen und Blutergüsse am rechten Jochbein.
4. Am 1.1.2012 gegen 3:25 Uhr verletzte der Angeklagte vor dem ... Club in der ..., München, die D. A. ohne rechtfertigenden Grund, indem der Angeklagte der Geschädigten viermal mit der Faust ins Gesicht schlug. Hierdurch erlitt die Geschädigte, wie von dem Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, Schmerzen, ein Hämatom am rechten Auge sowie eine Schnittwunde an der Unterlippe.
5. Der Angeklagte ließ sodann zunächst von der Geschädigten ab, die sich von dem Club entfernte. Der Angeklagte ging ihr sodann jedoch nach und hielt diese an ihren Armen mit Nachdruck fest, um sie am Gehen zu hindern, was ihm gelang. Hierbei bedrohte er die Geschädigte mit den Worten: „Entweder ich bringe dich um oder ich werde dich vor’allen vergewaltigen oder ich werde dich zu Tode verprügeln.“ Die Geschädigte nahm die Drohung, wie von dem Angeklagten beabsichtigt, ernst.
Strafantrag wurde, soweit erforderlich, form- und fristgerecht gestellt. Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Anhts wegen für geboten.“
„Am 5.5.2012 nahmen Sie etwa zwischen 14:00 und 15:30 Uhr an einer .Gegendemonstration zu der Wahlkampfkundgebung der Partei Pro NRW in der Mallwitzstraße/Ellesdorfer Straße in Bonn teil. Währenddessen hatten Sie ein Tuch über Mund und Nase gezogen, so dass nur noch Ihre Augen erkennbar waren.“
a),8.33 Ds 111 Js 136389/13
„Am 23.03.2013 sammelte die Partei „Die Freiheit“ an einem Informationsstand in der Neuhauser Straße in München Unterschriften für ein Bürgerbegehren gegen ein geplantes europäisches Islamzentrum in München: Der Geschädigte M. S: ist der Landesvorsitzende der Partei „Die Freiheit“ und fungierte als Versammlungsleiter.
Um 13.55 Uhr führte der Angeklagte über Mikrophon eine Diskussion mit dem GeschädigtenS. Im Rahmen dieser Diskussion bedrohte der Angeklagte den Geschädigten mit den Worten: „Ich werde dich finden und dann werde ich dir hinterrücks ein Messer in den Kopf rammen.“ Der Geschädigte nahm diese Drohung ernst.“
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München I vom 2. Mai 2014 wegen Diebstahls mit Waffen mit versuchtem Diebstahl mit Waffen und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition enthält folgenden Sachverhalt:
„1. Am 20.09.2013 zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor 21.45 Uhr entwendete der Angeklagte im Stadtgebiet von München vier Wahlplakate der Partei „Die Freiheit - Landesverband Bayern“, um diese für sich zu behalten. Die Kabelbinder, mit denen die Piakate befestigt waren, schnitt der Angeklagte jeweils mittels eines von ihm bewusst mitgeführten Einhandmessers mit einer Klingenlänge von 8,5 cm durch. Die Wahlplakate hatten einen Wert von insgesamt 13,72 €.
Gegen 21.45 Uhr setzte der Angeklagte unmittelbar dazu an, gegenüber dem Anwesen Moosacher Straße 77 in München ein Wahlplakat der Partei „Die Freiheit - Landesverband Bayern“ zu entwenden, um dieses für sich zu behalten.- Mittels des mitgeführten Einhandmessers hatte der Angeklagte bereits die Kabelbinder, mit denen das Wahlplakat befestigt war, durchgeschnitten. Zur Vollendung der Tat kam es nicht, weil der Angeklagte von Polizeibeamten auf frischer Tat ergriffen werden konnte. Das Plakat hatte einen Wert von 3,43 €.
2. Am 26.09.2013 gegen 8.00 Uhr hatte der Angeklagte, wie er wusste, in sei- ner damaligen Wohnung, in ... M:, 10 lose Patronen funktionstüchtige Pistolenmunition vom Kaliber 9mm mit Vollmantelgeschossen ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis in Besitz. Es handelte sich um 6 Patronen „9x19XS“, 3 Patronen „9mm Para“ und 1 Patrone „9x19“.“
(1) Die „Zarqawi-Baghdadi-Schule“ wird heute in erster Linie von dem Emir des Islamischen Staates im Irak und Syrien,{Abu Bakr al-Baghdädi, vertreten. Sie wurde von seinem Vorvorgänger als Anführer der irakischen al-Qaida, dem Jordanier Abu Musab az-Zarqawi (getötet 2006), begründet. Zarqawi schwor 2004 dem al-QaidaFührer Usama Bin Laden Treue und benannte seine damals im Irak operierende Gruppierung „at-Tauhid wa-l-Dschihad“ (Monotheismus und Heiliger Krieg) in „al-Qaida in Mesopotamien“ (al-Qaida fi Bilad ar-Rafidain) um. Trotz des Anschlusses an al-Qaida gelang es Zarqawi und seinen Nachfolgern, die Unabhängigkeit ihrer Organisation zu wahren und ein eigenes Profil zu entwickeln. Dieses umfasst
• einen ausgeprägten ideologisch motivierten Alleinvertretungsanspruch, dem sich andere aufständische Gruppierungen zu unterwerfen haben. Tun sie dies nicht, gibt es keinen Raum für Kompromisse und sie werden mit allen Mitteln bekämpft.
• besonders brutale terroristische Anschläge, die auf möglichst viele Opfer abzielen und selten Rücksicht auf Zivilisten zeigen.
• ein drakonisches Regiment in den vom Islamischen Staat beherrschten Gebieten, das auch nicht-salafistischen Sunniten nicht verschont.
• einen ausgeprägten Schiitenhass, der auch die syrischen Alawiten - deren Zugehörigkeit zur Schia umstritten ist - einschließt.
• die Vision eines baldigen Kampfes gegen Israel und der „Befreiung Jerusalems“. Der Kampf gegen Israel soll schon kurz nach dem Sieg im Irak, der Gründung eines islamischen Staates dort und dem siegreichen Kampf in Syrien und Libanon folgen.
Der Mantel der Granate zersplittert in etwa 2.500 bis 4.000 Teile. Die Granatsplitter fliegen bis zu 400 Meter weit rundherum um die Aufschlagstelle. Splitter, die Menschen in einem Umkreis von 50 Metern von der Aufschlagstelle treffen, sind grundsätzlich tödlich. Auch Splitter, die Menschen in größerer Entfernung treffen, können noch erhebliche Verletzungen hervorrufen. Die Folgen von Granatsplitterverletzungen bei Menschen sind gravierend: Die Splitter reißen Arme, Beine und Kopf ab. Der Körper wird aufgerissen, die Splitter wühlen sich hindurch, die Körpermasse tritt am anderen Ende aus. Wenn eine Granate nahe vor einer Wand aufschlägt, sind Menschen, die sich hinter der Wand befinden, zwar vor Splittern sicher. Allerdings wird die Einschlagwirkung die Mauer zum Einsturz bringen und die Menschen dahinter unter ihr begraben. Schlägt die Granate in der Wand oder auf einem Dach ein, ist das zugehörige Gebäude grundsätzlich zerstört, mit den entsprechenden Folgen für die sich darin befindenden Menschen. Anders verhält es sich nur bei Gebäuden, die mit Stahlbeton gebaut sind. Hier kann unter Umständen der Stahlbeton einen gewissen Schutz bewirken.
Wo die Mörsergranate genau einschlug, konnte der Senat nicht feststellen. Sie flog über eine Mauer und landete in dem Gebiet dahinter, wobei der Angeklagte nicht wusste, was sich in diesem Gebiet befand. Der Angeklagte hatte nicht gezielt, er hatte vielmehr die Zieleinstellung der Mörserkanone durch den anderen Kämpfer übernommen. Der Angeklagte gab den Schuss „blind“ ab, wobei er sich bewusst war, dass der andere Kämpfer möglicherweise eine Zieleinstellung vorgenommen hatte, welche die Tötung von Assad-Soldaten ermöglichen sollte. Er war sich ebenfalls bewusst, dass es sich bei Mörsergranaten um besondere Munition handelt, die üblicherweise nicht aus Spaß abgefeuert wird.
„a) Die Junud ash-Sham als eigenständige terroristische Organisation
Die Junud ash-Sham (arabisch für Soldaten Syriens) sind eine kleine, von Tschetschenen geführte und vorwiegend aus Kaukasiern bestehende Dschihadistische Gruppierung, die seit spätestens Anfang 2013 auf Seiten der Aufständischen im syrischen Bürgerkrieg kämpft. Die Zahl ihrer Kämpfer ist nicht genau bekannt, sie dürfte - bei zeitweise starker Fluktuation - bei wenigen Hundert Mann liegen. Trotz der möglicherweise geringen Zahl genießt die Gruppierung Ansehen unter den Aufständischen, ist seit 2013 deutlich identifizierbar und hat sich als eigenständiger Akteure bis Frühjahr 2015 behaupten können. Sie operiert bisher ausschließlich im Norden des Landes, insbesondere im Norden der Küstenprovinz Latakia - wo sie ihr Hauptquartier hat - und in den Provinzen Aleppo und Idlib.
Eines Tages sei entweder A. R. oder A. T. gekommen und habe gesagt, die Sache sei jetzt so weit, sie könnten jetzt nach Haleb (Aleppo). Sie hätten dann gehört, dass Muslim in Haleb sei. Er sei davon ausgegangen, dass es dabei um die Vorbereitung einer militärischen Operation gegangen sei. Man habe vom Hören-Sagen mitbekommen, dass die geplante Operation sich auf das Zentralgefängnis von Aleppo bezöge. Er habe gehört, dass dort Frauen vergewaltigt und Gefangene gefoltert würden. Angeblich sollten Assad-Soldaten Frauen als Schutzschilde nehmen, um auf diese Weise möglichst viele von „unseren“ (den Leuten der Angreifer) erschießen zu können. Er habe gehört, dass bei einer Operation der IS auf das Gefängnis 300 bis 400 Gefangene befreit worden sein sollten. Welche Gefangenen in dem Gefängnis verwahrt worden seien, habe er nicht gewusst. Er sei davon ausgegangen, dass sich dort ganz normale syrische Bürger befänden. Straftäter hätten sie allerdings nicht befreien wollen. Was für den Fall eines Erfolges der Operation mit den Gefangenen geschehen sollte, darüber sei nicht gesprochen worden.
Gründe
1. Zu den Feststellungen unter C. I.:
a) Der Zeuge KHK W. hat die Angaben des Angeklagten über seine religiöse Entwicklung (C. I. 1.) insoweit bestätigt, als er diese mitbekam. Danach sei er Anfang 2012 durch Aktivitäten im Internet aufgefallen, weshalb es im März 2012 zu einer ersten Gefährderansprache gekommen sei. Die weiteren Gefährderansprachen hat der Zeuge W. wie dargestellt bekundet.
b) Die Ausreise des Angeklagten in die Türkei nach Adana wird durch die Buchungsbestätigung der Fa. L’Tur Tourismus AG vom 26. September 2013 bestätigt. Danach hatte der Angeklagte einen Flug für den 30. September 2013 von München über Istanbul nach Adana gebucht. Über die Durchsuchung beim Angeklagten in der elterlichen Wohnung am 26. September 2013 hat der Zeuge KK K. berichtet. Der Angeklagte sei hier anwesend gewesen, die 10 Patronen seien in den dem Angeklagten zuzuordnenden Gegenständen gefunden worden.
Der Grund der Reise sowie der weitere Reiseverlauf bis nach Syrien und das Ziel der Reise ergeben sich aus der Aussage des Angeklagten (D. III. 1. bis 3.). Dass es sich bei dem Grenzfluss, über den der Angeklagte nach Syrien eingereist ist, um den Fluss Orontes handelt, beruht auf den Angaben des Angeklagten, der anhand von Landkarten seinen Reiseweg dargestellt hat.
c) Dass der Angeklagte bewusst nach Syrien in den „Dschihad“ zog, wird neben seinen Angaben (D. III. 2.) auch aus den auf seinem Handy gespeicherten Fotos deutlich. Dort sind mehrere Fotos abgelegt, die aus dem Internet stammen und die Flagge der Organisation „Islamischer Staat“ zeigen, was der Senat unter Mitwirkung des Sachverständigen Dr. S. erkennen konnte (img. 0E, 2A, 4C, 24, 30). Außerdem sind weitere Fotos auf dem Handy des Angeklagten gespeichert, die eine Verbindung zum Terrorismus zeigen:
• img: OD: Es sind die drei Streifen der Marke „adidas“ abgebildet, wobei ein Flugzeug auf diese zusteuert (abstürzt). Die Streifen sollen offensichtlich Wolkenkratzer darstellen. Darunter steht der Schriftzug „alqaida“, der ähnlich gebildet ist wie „adidas“. Die Anspielung auf das World Trade Center und den 11. September 2001 drängt sich auf.
• img. 6A: In der Mitte sind zwei Hochhaustürme in einer Stadt zu sehen. Daneben und darüber ist links und rechts eine geschwungene Linie, die in Flugzeugen endet. Diese Flugzeuge steuern auf die beiden Hochhaustürme zu. Darunter steht: „EAT THIS“. Die Abbildung ist ähnlich dem „M“ der Imbisskette McDonalds.
• img. 27: Ein bärtiger Mann mit Kopftuch steht neben einer Schrift, die lautet: „‘Der Besitzer von Panzern, Hubschraubern, Kampfjets und nicht zu vergessen, von Atomwaffen, bezeichnet den barfüßigen Taliban, der nicht mal genug Geld hat um seinen Kalaschnikow Magazin aufzuladen als einen Terroristen, sehr merkwürdig!’ Abu Ibrahim Al-Almani.“
• Der Angeklagte hat hierzu angegeben, dass er diesen Spruch damals gut gefunden habe und ihn „vielleicht“ heute noch gut finde.
• Nasheed 1: Hier heißt es zu der vorgefassten Kampfabsicht:
Wir machen weiter bis der Kopf fliegt
Alle meine Brüder sind auf Tauhid (= Bekenntnis zum Monotheismus)
Wir geben unser Leben fisabillillah (= auf dem Wege Gottes)
Wir lieben alle unseren Rasul Allah (= Gesandter Gottes)
Keiner kann uns stoppen wir sind eine Ummah (= Gemeinschaft der Gläubigen)
Heben alle Finger für sharia
Bekämpfen alle Alevia
Und köpfen alle Shia
Assad du bist unser.nächstes Ziel
Hallah ja Dschihad und dein Kopf fliegt
Die ahlusunnah wal Jamaa ist auf dem Marsch (Jammaa = Gruppe)
Unser allererstes Ziel ist Waziristan (= Bergregion in Pakistan an der Grenze zu Afghanistan)
Wir holen die schwarzen Flaggen aus Khorasan (= historische Region in Zentralasien, umfasst Teile von Iran, Afghanistan u. a.; Waziristan und Khorasan beziehen sich auf das Kerngebiet der Organisation Al-Quaida)
• Nasheed 2: Ein zweites Nasheed befasst sich vor allem mit dem Töten und der Bereitschaft des Angeklagten, selbst an Tötungshandlungen mitzuwirken:
„Du bist ein Löwe, der sich streckt
Denn er hat dich geweckt
Dein Ziel ist weit, weit Weg
Zur Front des Dschihads direkt...
Die Ummah blutet aus (Ummah = Gemeinschaft der Gläubigen)
Du bist noch zu Haus
Die Köpfe der Kuffar (Kuffar = die Ungläubigen)
Schneidet Saifullah
Die Klinge ist geschärft
Die Kalasch(nikow) mein Gewehr
Ich sitze in Rebat (Rebat = Etappe des Dschihad)
und schieße auf Kuffar... (= die Ungläubigen)
Das Blut spritzt nur umher
Die Bomben werden mehr
Der Muslim freut sich sehr
Köpfen wir noch mehr...
Die Umma hungert hier
die Babys am krepieren
die Schwestern rufen dich
du erhörst sie nicht
Vergewaltigt von Assads
dreckigen Soldat
sie schreien um Hilfe
Allah ist ihr Zeuge ...“
• Nasheed 3:
In der Schlacht des Ostens
jetzt ist die Zeit
Die Brüder und die Schwester bereit.
Wir kämpfen für Allah als Märtyrer
Bekämpfen die Kuffar - mashallah (Kuffar = Ungläubige, mashallah = Was woll te Gott, Ausruf der Verwunderung) ...
• Nasheed 4:
In einem weiteren Nasheed besingt der Angeklagte den Kampf in Syrien als ersten Teil des gegen die westliche Welt zu führenden „Heiligen Krieges“:
„...Wir marschieren, marschieren, marschieren
Durch die Berge von Sham - in Syrien
Marschieren, marschieren, marschieren,
Für Allah und seinen Gesandten Rasullah... (Rasul Allah = Gesandter Mohammeds)
Brüder und Schwestern, jagt die Kuffar (Kuffar = Ungläubige)
Nehmt die Granate und bismillah (in etwa: Im Namen Gottes)
Der Tod kommt zu Euch, ob Ihr wollt oder nicht
Geht als shahid von der dunya ins Licht ...(schahid = Märtyrer, dunya = Diesseits, Welt)
Marschieren, marschieren, marschieren wir
Sieg oder Shahada ist vorprogrammiert (Shahada = Märtyrertod)
Männer der Ummah, jetzt, ist die Zeit (Ummah = Gemeinschaft der Gläubigen)
Lasst die Worte, seid zum Kampfe bereit
Nehmt das Schwert und köpft die Kuffar (= Ungläubige)
Gemeinsam zerstören wir Amerika
Die deutschen Mujahideen
Der dritte Weltkrieg il Allah führt zum Sieg...“.
Die Zeit im Bewachungshaus war abgeschlossen. Die Tatsache, dass er nunmehr in das deutsche Haus aufgenommen wurde, zeigt, dass er als ausreichend zuverlässig erachtet wurde. Zudem erhielt er dort eine eigene Waffe, eine Kalaschnikow. Eine weitere Stufe zur Aufnahme in den Kreis der Mitglieder von Junud al-Sham lag zur Überzeugung des Senats nicht vor.
„Ob Muslims edlen Charakter ich loben will? Auch wenn ich’s nicht wollte, er fordert Applaus. Sollt jemand je seine Familie verlassen, Kommt er zu Muslim, dort ist er zu Haus. Gedicht von Kais an Muslim“
Dass der Angeklagte von Anfang/Mitte November 2013 an für etwa vier Wochen in der Türkei war, ergibt sich neben seiner Einlassung (D. III. 6., 7. und 9.) auch aus überwachten Telefongesprächen. So rief er am 15.11.2013 seine Mutter an und teilte ihr mit, dass er in der Türkei sei (Gesprächs-ID 46517344). Am 8.12.2013 antwortete er auf die Frage seiner Mutter, ob er schon wieder zurück sei, dass er noch vielleicht eine Woche oder ein paar Tage „hier“ sei und dann gehe (Gesprächs-ID 47316644). Am 12.12.2013 fragte ihn seine Bekannte S., ob er sich jetzt „drüben“ gut fühle (Gesprächs-ID 47436880). Der Senat schließt aus diesen Telefongesprächen, dass der Angeklagte jedenfalls am 12.12.2013 wieder in Syrien im „deutschen Haus“ war.
„Weil ich hier die Sache alle erledigen musste. Smartphone, Geld holen und das Ganze. Spenden sammeln ein bisschen. Und ich brauch ein bisschen Geld und so. ... wie gesagt, es gab ja Stress und sowas, und deswegen war n guter Zeitpunkt, bevor man jetzert sagt, ich geh da zu denen oder zu denen. Haben die gesagt, geh mer in die Türkei. Sind wir zu dritt gekommen. Mein Bruder ist hier Familie besuchen gekommen und so. Ahm und ja, der andere Bruder ist mit mir da, der macht auch Geldangelegenheit und so. Und ich auch. Und dann inschallah par allah geht’s wieder zurück. Ich muss halt dann warten auf die Sachen und sowas.“
Am 16.12.2013 (Gesprächs-ID 47644208) erzählte der Angeklagte Frau A. dass, als „wir“ beim Auseinander- und Zusammenbauen der „Dinger“ gewesen seien, ein anderer einen Schusslöser gehabt habe, wodurch die Jacke des Angeklagten durchlöchert worden sei. Dies sei hier schon zum zweiten Mal passiert.
So thematisierte er in einem Telefongespräch vom 31.12.2013 gegenüber Frau S., dass er einen Streit mit einem „Bruder“ gehabt habe, weshalb dem Angeklagten zur Strafe seine Granate und seine „Pumpgun“ abgenommen worden sei (Gesprächs-ID 48116572):
„Ich habe mit einem Bruder gestritten, weil er mir den Vogel gezeigt hat und Sprüche gemacht. Bin ich ausgetickt, Mann. Ja, weil ein Bruder mir den Vogel gezeigt hat. Und so mit dem Finger auf den Kopf getippt und hat gesagt: „Du tickst nicht ganz richtig.“ Dann bin ich so ausgeflippt, Mann. Dann hab ich gesagt: „Komm her, ich box dich!“ Dann bin ich gekommen und so, dann hab ich gesagt: „Ich schlag dir dein Kopf ab.“ Weißt, dann hab ich die Geste gemacht, mit der Hand an der Kehle, hab ich gesagt: „Ich schlag dir dein Kopf ab.“ Dann ist meine Granate Weg, zur Strafe, dann haben sie mir meine Granate weggenommen und meine Pumpgun weggenommen. Jetzt hab ich gar nichts mehr. ... Ich bin so durchgedreht. Ich bin in mein Zimmer gegangen, ich wollte die Waffe nehmen und auf ihn draufgehen, aber, woah. ... Psychisch ist man halt voll krass geprüft. Weißt du, voll unter Druck und alles.“
„Vielleicht fahren wir in eine andere Stadt. Ich muss mal gucken, was der Führer sagt. Und da gibt’s halt richtig action, da wollen wir nen Knast befreien, da sind 4000 muslimische Frauen und Männer gefangen, ne 6000. Und des greifen wir dann an und versuchen die dann alle zu befreien, weißte. Und kommt halt drauf an, ob wir dran teilnehmen oder nicht ja, und ich muss probieren. Ich probier halt alles Mögliche, um dahin zu kommen. Da geht halt wenigstens die Post ab, weißte.“
Er sei als sogenannter Analyst für die CIJA tätig. Der Fokus der CIJA als neutrale Nichtregierungsorganisation liege auf der Untersuchung von Kriegsverbrechen in Syrien. Finanziert werde sie von westeuropäischen Ländern, in der Vergangenheit auch von den USA und von Kanada. Registriert sei die CIJA in den Niederlanden. Die CIJA untersuche seit vier Jahren Menschenrechtsverletzungen in Syrien, nicht nur solche des Assad-Regimes.
a) Die Abreise der Mitkämpfer ohne den Angeklagten zur Belagerung des Zentralgefängnisses wird neben den Angaben des Angeklagten (D. III. 11.) auch durch ein Telefongespräch vom 15.1.2014 belegt. Hier erzählte der Angeklagte seiner Gesprächspartnerin, Frau S., dass er zwar an der Erstürmung des „Knasts“ mitwirken solle, aber offensichtlich vergessen worden sei, ihn einzuplanen, so dass er zurück geblieben sei (Gesprächs-ID 48609455).
Am 29.1.2014 war er noch im deutschen Haus, weil er an diesem Tag gegenüber Frau S. äußerte, es werde sich „heute“ herausstellen, ob sie morgen in die Arbeit zur „Knastgeschichte“ fahren (Gesprächs-ID 49211464).
Die Feststellungen über den Angriff auf das Zentralgefängnis in Aleppo am 6. und 7. Februar 2014 beruhen neben den Angaben des Angeklagten (D. III. 12.) auf folgenden Beweismitteln:
aa) Der Zeuge KHK W. hat bekundet, dass er aus dem Internet ein etwa 36 Minuten dauerndes Video mit dem Titel „Al-Nusra Front Attacks Aleppo Central Pri-son Killing of the Commander Sayfullah AI Chichani“ gesichert habe. Dieses in Augenschein genommene und unter Mitwirkung des Dolmetschers für die arabische Sprache, Dr. A., übersetzte Video hat zusammengefasst folgenden Inhalt:
„Nun hat sich der zum Märtyrertod Bereite auf den Weg gemacht. Nach Minuten wird die Nation, so Allah will, seine donnernde, die Gefängnisse der Ablehner zerstampfende Stimme hören. ... Jedoch wenn die in Fahrzeugen versteckte Sprengsätze die Muslime tötet, was werden wir unserem Herrn dann morgen sagen? Ich beschwöre dich, bei Allah, o du, der du der Aufrichtige mit dem Staat [= Organisation „Islamischer Staat] Kämpfende bist, dich deinen Brüdern bei Al-Nusra, deinen Brüdern bei den Al-Ahrar [= Organisation „Freie Syrische Armee“], bei der Jaish AI Muhajireen [= Organisation „Armee der Auswanderer und Unterstützer“] oder wem immer du auch willst, anzuschließen. ... Ich beschwöre vpmar Al-Schischani, bei Allah, ich beschwöre die Aufrichtigen unter unseren Brüdern, den Mudschaheddin innerhalb des Staats [= Organisation „Islamischer Staat], bei Allah, dass der Dschihad nicht angehalten wird ... wegen dieser böswillig angestifteten Zwietracht und wegen diesem Kampf [gegeneinander]. Stoppt den Kampf! ... So Allah will werden wir den Abend dieses Tages „Allah ist größer“ rufend und umarmend im Gefängnis von Aleppo verbringen.“
Der Angeklagte hat den Lkw wiedererkannt, der an dem Tag des Angriffs, explodierte. In mehreren Internetartikeln wird darüber hinaus über den Angriff auf das Gefängnis am 6. Februar 2014 berichtet, wobei die Berichte teilweise mit dem Inhalt des Videos korrespondieren:
„Die Quelle sagte, dass das Gefängnis von drei Seiten angegriffen wurde. Es begann, als ein Selbstmordbomber versuchte, sich mit einem mit über 20 Tonnen Sprengstoff beladenen Laster dem Gefängnis zu nähern. Wachmänner des Gefängnisses sahen den Laster kommen und beschossen ihn mit RPGs. Der Laster explodierte ungefähr hundert Meter vom Gefängnistor entfernt. „Die Stärke der Explosion zerstörte das Hauptquartier der Gefängnissicherheitseinheit, es wurden zwei Beamte getötet und 10 Mitglieder der Einheit verletzt“, so die Quelle.
alquds.co.uk: 9 2.2014 (Übersetzung aus der arabischen Sprache): „Der Pressesprecher der Al-Nusrä Front in Aleppo“Abu Khaled, [...] fuhr fort: „Donnerstagvormittag um 11 Uhr begann die Aktion zur Befreiung des Gefängnisses mit dem Beschuss der dort verschanzten Armeestellungen mit Panzern und schweren Waffen. Um die Erstürmung des Gefängnisses vorzubereiten, verwendete die al-Nusra Front einen mit einer Autobombe beladenen Lastwagen, der von einem Märtyrer in die Haupttore hineingefahren wurde. Dort explodierte der Wagen sehr nahe an der Stellung der Truppen des Regimes, die sich dort verschanzt hatten. Danach begann die Erstürmung des Gefängnisses durch Gruppen von Mudschaheddin von mehreren Achsen ausgehend. Die zu den Mudschaheddin gehörenden Panzer und BMB-Lastwagen folgten ihnen in den Hof des Gefängnisses, um den Vormarsch der Angreifer zu decken.“ ... Die Rebellen sagen, dass die Befreiung des Zentralgefängnisses von Aleppo für sie in Aleppo ein wichtiger strategischer Gewinn sei, insbesondere, weil das Gefängnis in der Region ai-Musalamiyya in der Nähe der Gebiete steht, die derzeit noch unter der Kontrolle der Armee stehen, was bedeutet, dass es ein Stützpfeiler und ein neuer Ausgangspunkt wäre, um die Kontrolle über das zu erlangen, was von Aleppo übrig geblieben ist.“
(3) al-hayat: Artikel vom 7.2.2014 (Übersetzung aus der arabischen Sprache):
„Der „syrische Menschenrechtsbeobachter“ gab an, dass mindestens 20 Mitglieder der Regimestreitkräfte getötet worden seien. Acht von ihnen seien am Morgen ums Leben gekommen, als ein Kämpfer der Al-Nusra-Front ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in die Luft gesprengt habe. Mindestens zwölf Kämpfer der „Front“, die meisten von ihnen Syrer, hätten ebenfalls den Tod gefunden.“
(4) al-hayat: Artikel vom 7.2.2014 (Übersetzung aus der.arabischen Sprache):
„Die „Beobachtungsstelle“ legte dar, dass der Kampf gestern zum Tod von 20 Soldaten der Regimetruppen und mindestens einem Dutzend der Aufständischen geführt habe, darunter der Anführer des Angriffs gegen das Gefängnis, der Tschetschene gewesen sei. ... A. erklärte, dass die Aufständischen gestern Morgen einen erneuten Angriff auf das Gefängnis gestartet hätten, indem sich ein Mitglied der Al-Nusra Front mit einem Panzerfahrzeug im Haupteingang des Gefängnisses selbst in die Luft gesprengt habe und danach sei dann eine große Anzahl Aufständischer in das Gefängnis eingedrungen.“
- telegraph vom 7.2.2014: Hier wird von zwei getöteten Offizieren der Assad-Armee gesprochen.
- The Daily Star Lebanon vom 8.2.2014: Hier werden als Opfer der Auseinandersetzungen vom 6. und 7. Februar 2014 genannt: 20 Soldaten, 22 Rebellen und 5 Gefangene. Der Tod von“Sayfullah al-Chichani wird nicht erwähnt.
- dailymail vom 7.2.2014: Hier wird über den Selbstmordattentäter berichtet, der Tod von Sayfullah al-Chichani wird hier allerdings nicht erwähnt.
- The Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center vom 16.2.2014: Hier wird der Name des Selbstmordattentäters genannt: A. W. M. alias A. S. Der Tod von Sayfullah al-Chichani wird hier ebenfalls nicht erwähnt.
- d) Trotz der teilweise detaillierten Angaben in den zitierten Artikeln konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass durch den Angriff auf das Zentralgefängnis tatsächlich Gefangene oder Soldaten des Assad-Regimes getötet wurden.
„Ich befinde mich gerad hier in Syrien und werde jetzt inshallah [= hoffentlich] dann ... das soll halt mein Testament werden. ... Und das größte Anliegen, was ich habe, ist das Grab meiner Tochter.“
„Ich möchte nicht, dass meine Familie, falls sie das zu hören bekommt, traurig sein soll. ... Und es ist Pflicht für uns, diese Gefangenen zu befreien und wir sind gerade dabei diese Gefangenen zu befreien. ... Des Weiteren soll meine Mutter, vor allem meine Mutter, mein Vater nicht traurig sein und meine Geschwister, meine zwei Brüder. Wir sehen uns wieder ... Und sie sollen ... den Dschihad unterstützen, zum Dschihad gehen und alles was möglich ist für die Brüder und Schwestern tun, die unterdrückt werden, gefangen sind, gefoltert werden, getötet werden, massakriert werden und so weiter ... Und deswegen bin ich ausgewandert ... Es war meine Pflicht, hier raus zu kommen und ... fi-sabillilah [im Namen Allahs] Dschihad zu machen. Den unterdrückten Brüdern und Schwestern zu helfen, weil sie genauso meine Mutter sind wie du es bist, meine Schwestern sind, meine Brüder sind und meine Väter sind, so wie es mein Vater ist.“
- Telefonat vom 14.12.2013 (Gesprächs-ID 47535122):
„Vielleicht fahren wir in eine andere Stadt. Ich muss mal gucken, was der Führer sagt. Und da gibt’s halt richtig action, da wollen wir ‘nen Knast befreien, da sind 4000 muslimische Frauen und Männer gefangen, ne 6000. Und das greifen wir dann an und versuchen die dann alle zu befreien, weißte. Und kommt halt drauf an, ob wir dran teilnehmen oder nicht ja, und ich muss probieren. Ich probiere halt alles Mögliche, um dahin zu kommen. Da geht halt wenigstens die Post ab, weißte.“
- Telefonat vom 27.1.2014 (Gesprächs-ID 49097104):
„Ich bin wahrscheinlich morgen und übermorgen, im Laufe der nächsten drei Tage nicht hier, wo ich jetzt gerade bin. Da geht’s in die nächste Stadt und da gibt’s action, dann wird gearbeitet. Findet doch statt. ... Und ich werde heute wahrscheinlich oder morgen ... mein Testament schreiben.“
„Diese Dawa (missionarische Tätigkeit) machen wir erstens von hier aus nach Deutschland und mit diesem Volk, ... aber jetzt ist die Zeit, dass du mal in die Heimatländer zurückkommst und einen islamischen Staat aufbaust und wenn du den erstmal hast, dann geht’s erst richtig ab.“
„und das ist das Ziel, das wir verfolgen, ganz einfache Sache und Scharia-Staat aufbauen.“
„Schau mal, weißt du, was die Kuffar [= Ungläubige] dort machen? Im Knast, die nehmen Schwestern, stellen sie vor sich und dann lassen die ihre Arme hochheben und unter den Armen sind die Kuffar mit Snipern, mit Scharfschützengewehren, und sie schießen dann auf uns. Wir können nicht auf die schießen, weil Schwestern im Weg sind und die haben Schutz und die schießen uns alle so kaputt. Schau mal, theoretisch dürfen wir schießen, weil nach islamischer Gesetzgebung ist es so, dass auch Opfer gebracht werden dürfen. Wenn also von 6000 2000 sterben, dann ist’s trotzdem ok, weil wir haben 4000 rausgeholt, weißt du?“
So finden sich aus dem an die Belagerung des Zentralgefängnisses anschließenden Aufenthalt im Industriegebiet Scheikh-Najjar weitere Fotos auf dem Handy des Angeklagten (img. 7A, 7B, 23, 40, 70, 78). Der Angeklagte hat auf diesen Fotos, auf denen Straßenzüge und Häuser zu sehen sind, das genannte Industriegebiet wiedererkannt. Diese Angaben hat der Zeuge PHK S. bestätigt, der über Recherchen im Internet die Fotos ebenfalls dem genannten Industriegebiet zugeordnet hat.
a) Das Wissenselement:
aa) Der Angeklagte war sich bewusst, dass Assad-Truppen immer wieder im Industriegebiet Sheikh Najjar erschienen, um die Aufständischen, die sich dort festgesetzt hatten, zu vertreiben, wodurch es zu Kampfhandlungen kam. Die entsprechende Einlassung des Angeklagten korrespondiert auch mit dem Internetartikel von The Daily Star Lebanon vom 24.2.2014: Hier heißt es:
„Einheiten der Assad-Armee kämpften um strategische Bereiche in Sheikh Najjar, von denen aus man den Außenbereich des Gefängnisses überblickt.“
„In Aleppo gelang es Aufständischen, den Kommandanten der Militäroffensive der Regierungstruppen auf die Front in Sheikh Najjar und 20 Soldaten der Regierungseinheiten bei den in der Region stattfindenden Zusammenstößen zu töten.“
„Und dann bin ich auf eine andere Stelle gegangen, wo ich immer aufpassen muss in der Nacht, da sind diese dreckigen Kuffar [= Ungläubige], sind da nicht weit Weg von uns. Die schießen jeden Tag auf uns. Und letztens vor zwei, drei Tagen, ist ne Bombe neben mir in die Luft, reingeknallt, vom Panzer, die hat mich fast umgebracht, diese Drecks-Bombe. ... Ich bin hier in einer Fabrik in einem Industriegebiet. Ich bin grad in einer Halle, wo High-Heels hergestellt werden.“
Schließlich billigte der Angeklagte die Tötung der Assad-Soldaten, nicht jedoch der Zivilsten in dem Industriegebiet. Dies ergibt sich ausfolgenden Überlegungen:
aa) Die damals bestehende Persönlichkeit des Angeklagten enthielt seine feindliche Einstellung gegen Angehörige des Assad-Regimes. Dies wird aus seiner gesamten Einlassung (insbesondere seine Einstellung zum Dschihad, vgl. D. III. 2., 10., 12.) sowie den bereits soeben unter a) aa) dargestellten Telefongesprächen deutlich.
Der Angeklagte war sich darüber hinaus bewusst, dass es sich bei einer Mörsergranate um eine Waffe handelt, die in einem sehr großen Umfeld eine Vielzahl von Menschen töten kann. Diese Wirkung erschloss sich dem Angeklagten bereits daraus, dass die Mörsergranate einen erheblichen Umfang hat, da sie eine große Menge Sprengstoff (7-9 kg) enthält. Der Angeklagte musste auch beide Hände nehmen, um die etwa 12 kg schwere Granat zum Rohr der Mörserkanone wuchten zu können. Darüber hinaus hat der Angeklagte angegeben, dass er die Bedienung einer Mörsergranate von Propagandavideos kannte, weshalb er keiner Unterweisung bedurfte. Dann war ihm aber auch die erhebliche Sprengwirkung bewusst.
- Telefongespräch vom 9.3.2014, Gesprächs-ID 51554160:
„Wir waren dort und so, hatten ‘ne Operation und alles, wir haben jetzt alles angefangen, aber der Schuss ging nach hinten los, ja. Und danach siehst du Brüder aus deiner eigenen Gruppe, die wollen nicht mehr, ... die die Hosen voll haben. ... Und wir sitzen nur rum und machen gar nichts.“
- Telefongespräch vom 9.3.2014, Gesprächs-ID 51554347:
„Ich war auch woanders aktiv, ... da geht’s momentan echt drunter und drüber. Manche Brüder sind nicht stabil ... ich bin so ausgeflippt. Ich wollte die Brüder schon boxen und so. ... Weil die alle rum geheult haben. Jeder hat sich geweigert noch weiter zu machen und so. Alter, Mann, jetzt brauch ich Auszeit und so.
Soweit die beiden unter Nr. 7 zitierten Telefongespräche vom 9.3.2014 noch den Angeklagten als Person zeigen, denen die Kämpfer in Syrien zu lasch waren, so mag sich der Angeklagte hier noch aufgespielt haben, zumal seine Eindrücke noch relativ frisch waren. Möglicherweise war er zu diesem Zeitpunkt auch noch unentschlossen. Der Angeklagte hat auch angegeben, dass er im Industriegebiet vor seiner Abreise keiner von denen war, die mit dem Kampf aufhören wollten.
„Ich distanziere mich jetzt erstmal davon, weil es ist zu viel fitna [= Heimsuchung, bewaffneter Konflikt unter Gläubigen] und so und das geht nicht ey. ... Jetzt erstmal wieder ein bisschen Standby in der Türkei und jetzt halt hab ich mir gedacht, konzentriere ich mich mal auf was anderes, heiraten und so, inshallah [= hoffentlich] Familie kriegen und so, der Ummah (Gemeinschaft der Gläubigen) helfen auf anderem Wege.“
Art. 304
Terroristische Handlungen sind alle Handlungen, die darauf abzielen, einen Zustand von Furcht und Schrecken zu schaffen und mit Mitteln wie Sprengstoffen, Kriegswaffen, entflammbaren Stoffen, giftigen oder ätzenden Materialien oder ansteckungsgefährlichen Stoffen oder Bakterien begangen werden, die geeignet sind, eine gemeine Gefahr zu schaffen.
Art. 305
1) Eine Verschwörung, die die Begehung einer terroristischen Handlung oder terroristischer Handlungen bezweckt, wird mit Zwangsarbeit von 10 bis zu 20 Jahren bestraft.
2) Jede terroristische Handlung wird mit Zwangsarbeit von 15 bis 20 Jahren bestraft.
3) Sie zieht die Todesstrafe nach sich, wenn sie zur - auch nur teilweisen - Zerstörung von öffentlichen Gebäuden, Industrieanlagen, Schiffen oder sonstigen (technischen oder militärischen) Einrichtungen, zum Ausfall von Telekommunikationsmitteln, Verkehrsverbindungen oder Transportmitteln oder zum Tode eines Menschen führt.
Art. 306
1) Jede Vereinigung, die mit dem Ziel gegründet wird, die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Struktur des Staates oder die Grundlagen der Gesellschaft durch eines der in Art. 304 genannten Mittel zu ändern, wird aufgelöst und führt zur Strafe der zeitigen Zwangsarbeit für ihre Mitglieder.
2) Die Strafe für die Gründer und Leiter liegt nicht unter 7 Jahren.
3) Strafbefreiungs- und Strafmilderungsgründe, die gem. Art. 262 für Verschwörer vorgesehen sind, gelten auch für die Täter der oben genannten Tat.
Art. 262
1) Von Strafe freigestellt wird, wer sich an einer Verschwörung gegen die Sicherheit des Staates beteiligt und die Behörden davon informiert, bevor irgendeine Handlung zur Vorbereitung der Durchführung begonnen worden ist.
2) Wenn eine solche Handlung ausgeführt oder mit ihr begonnen worden ist, so ist nur ein Strafmilderungsgrund gegeben.
3) Ein Strafmilderungsgrund kommt auch dem Täter zugute, der die Behörden von einer Verschwörung oder einem anderen Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates vor deren Vollendung informiert oder der - und sei es nach Beginn der Strafverfolgung - die Festnahme der anderen Täter oder derjenigen, deren Verstecke er kenn, ermöglicht.
4) Die Vorschriften dieses Artikels werden nicht auf Anstifter angewandt.
ff) Der Tatbestand von §§ 129b, 129a Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vor, § 89a StGB lediglich einen solchen von 6 Monaten bis zu 10-Jahren. Hieraus wird die Einschätzung des Gesetzgebers deutlich, dem Tatbestand des § 89a StGB eine geringere Bedeutung beizumessen als demjenigen der §§ 129b, 129a Abs. 1 StGB.
Art. 218d
Gehilfe eines Verbrechens bzw. eines Vergehens ist, wer dem Täter bei der Vorbereitung, der Ermöglichung oder der Begehung der Straftat Hilfe geleistet hat.
Artikel 212 Nr. 1
Jeder Mittäter an einer Straftat unterliegt der im Gesetz dafür vorgesehenen Strafe.
Artikel 199
Jeder Versuch eines Verbrechens, der mit Handlungen begonnen wurde, die direkt auf seine Begehung abzielen, wird wie das Verbrechen selbst angesehen, wenn es aus Gründen, die außerhalb des Willens des Täters liegen, nicht vollendet werden konnte.
Artikel: 178 Nr. 1
Eine Straftat ist ein Verbrechen, Vergehen oder eine Übertretung je nachdem, ob für sie eine Verbrechens-, Vergehens oder Übertretungsstrafe vorgesehen ist.
Artikel 37
Die Strafen für Verbrechen des allgemeinen Rechts sind: ... 4. Zeitige Zwangsarbeit.
Artikel 533
Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, wird mit Zwangsarbeit von 15 bis 20 Jahren bestraft.
Der Angeklagte hatte sich zwar im Vorfeld in die Tat eingebracht, indem er sich in der Bedienung von Waffen und allgemein im Kampf unterweisen ließ. Auch wollte er unbedingt am Kampf teilnehmen und als Kämpfer unmittelbar eingesetzt werden.
III. Das Abfeuern der Mörsergranate (C. IV. 3.) ist als versuchter Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gem. §§ 211, 212, 22, 23, 27 Abs. 1; § 129b Abs. 1,129a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu werten.
1. Es muss eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben herrschen, das heißt eine unerträgliche menschenunwürdige Lage der Bevölkerung.
2. Die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein, es müssen also sämtliche, insbesondere auch diplomatischen Mittel erschöpft sein.
3. Die Interessenabwägung lässt die Widerstandshandlung als geboten erscheinen.
4. Die Widerstandshandlung muss erfolgen, um die Gefahr abzuwenden, das heißt es muss die Herstellung einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung beabsichtigt sein.
VI. Der Angriff auf das Zentralgefängnis in Aleppo ist auch nicht gem. § 32 StGB gerechtfertigt. Der Angeklagte kann sich nicht auf Nothilfe berufen.
Art. 182
Eine Handlung, die in der nicht missbräuchlichen Ausübung eines Rechts begangen wurde, stellt keine Straftat dar.
Art. 183
1. Als Ausübung eines Rechts wird jede Handlung angesehen, die durch die gegenwärtige Notwendigkeit veranlasst wurde, einen rechtswidrigen und nicht provozierten Angriff auf die eigene oder eine andere Person oder auf das eigene Vermögen oder das Vermögen eines anderen abzuwehren.
Art. 184
1. Eine Handlung, die zur Ausübung einer gesetzlichen Vorschrift oder einer rechtmäßigen behördlichen Anordnung begangen wird, stellt keine Straftat dar.
2. Ist die Anordnung rechtswidrig, so kann der Täter der Straftat gerechtfertigt sein, wenn das Gesetz ihm nicht gestattet, deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Art. 228
Nicht strafbar ist, wer die Handlung begangen hat, weil er dazu gezwungen war, um sich oder einen anderen, oder eigene Güter oder die eines anderen vor einer schweren unmittelbar drohenden Gefahr zu retten, die er nicht selbst verursacht hat, sofern die Handlung im Verhältnis zu der Gefahr steht.
Art. 229
Nicht als in einer Notstandssituation befindlich wird betrachtet, wer rechtlich verpflichtet ist, sich der Gefahr entgegenzustellen.
Auch’ wenn der Wortlaut teilweise anders ist als in den entsprechenden deutschen Vorschriften zu den Rechtfertigungsgründen, so ist doch kein inhaltlicher Unterschied festzustellen.
(1) Der Sachverständige konnte den Angeklagten zwar nicht außerhalb der Hauptverhandlung explorieren. Der Angeklagte antwortete jedoch im Rahmen der Hauptverhandlung umfangreich auf die Fragen des Sachverständigen. Insbesondere hat er neben den bei den persönlichen Verhältnissen geschilderten Angaben über seine Gesundheit auch folgende gesundheitliche Situation in Syrien und in der Türkei geschildert:
Mit Kopfschmerzen habe er in dieser keine Probleme gehabt. In Syrien habe er allerdings einen Nervenzusammenbruch gehabt. Das sei etwa im zweiten Monat in Syrien im deutschen Haus gewesen. Er sei in ein Krankenhaus in der Nähe der türkischen Grenze gefahren worden. Das Atmen sei ihm schwer gefallen. Er habe dann dort eine Spritze von einem Arzthelfer bekommen. Nach etwa 20 Minuten sei es ihm dann besser gegangen. In dem Krankenhaus habe er auch eine Packung mit 30 bis 40 Tabletten bekommen, die er dann bei dem Auftreten von Schmerzen genommen habe. Die Packung habe etwa einen Monat gereicht.
(1) Zusammengefasst seien auf körperlichem Gebiet keine gravierenden Beschwerden vorhanden. Zu den vielen Beschwerden über Kopf- und Nackenschmerzen gebe es keinen körperlichen Befund. Die behandelnden Ärzte hätten eine somatische Ursache gesehen. Sie seien demnach davon ausgegangen, dass der Angeklagte psychische Probleme nicht verarbeitet hatte und diese in der Folge von ihm als körperlich empfunden wurden. Die psychischen Schwierigkeiten wurden also gleichsam ins Körperliche transferiert.
Danach habe der Angeklagte seine Mutter als weich und fürsorglich empfunden. Das Verhältnis zum Vater sei dagegen schwer belastet gewesen. Der Angeklagte habe stets das Gefühl gehabt, den Erwartungen seines Vaters nicht genügen zu können. Von daher sei es auch in religiösen Dingen zu einer Art Rebellion seinerseits gekommen. Es habe Verstöße gegen religiöse Gebote gegeben, weil er damit gegen seinen Vater habe aufbegehren wollen.
Es gebe keine Anzeichen beim Angeklagten für eine ernsthafte psychische Erkrankung. Die Schwierigkeiten des Angeklagten hätten nicht das Ausmaß einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung scheide ebenfalls aus. Es liege auch kein Schwachsinn vor, der Angeklagte sei vielmehr durchschnittlich intelligent.
Bei sämtlichen Einzelstrafen wurden folgende Umstände berücksichtigt:
Zugunsten des Angeklagten wurden seine schwierigen familiären Verhältnisse, seine psychischen Probleme sowie vor allem sein freimütiges und sehr umfangreiches Geständnis, das auch von Reue geprägt war, gewertet. Außerdem distanziert er sich mittlerweile glaubhaft vom Dschihad und beschäftigt sich mit seinem Aggressionsproblem, indem er sozialtherapeutische Gespräche führt und eine umfangreiche Therapie anstrebt. Auch die Aufklärungsbemühungen des Angeklagten in anderen Verfahren hat der Senat in besonderer Weise zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Durch die Zustimmung zur Verständigung hat der Angeklagte zudem gezeigt, dass er Verantwortung übernimmt. Der Senat hat auch gewürdigt, dass der Angeklagte aufgrund der vorliegenden Verurteilung den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 10 Monate durch das Amtsgericht München, 743 Ds 255 Js 138728/12, zu befürchten hat.
a) Die Strafe für die erste Tat (Tätigkeit in Syrien von Oktober bis November 2013)
Eine Milderung der Mordstrafe gem. § 211 Abs. 1 StGB wegen Versuchs gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hat der Senat nicht vorgenommen. Hierbei hat der Senat sämtliche Tatumstände insgesamt gewürdigt. Angesichts des Einsatzes von schweren Waffen und des mit Sprengstoff gefüllten Lkws sowie des massiven Vorgehens durch mehrere Hundert Kämpfer blieb es lediglich dem Zufall überlassen, ob Angehörige des Assad-Regimes oder Gefangene ums Leben kamen. Die kriminelle Energie war jedenfalls erheblich.
H. Kosten
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Urteil, 15. Juli 2015 - 7 St 7/14 (4)
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(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1 oder 1.2.1.2, eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
- 1.
Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 1 herstellt, - 2.
die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 2 von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, - 3.
im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder 2 befördern läßt oder selbst befördert; dies gilt nicht für Selbstbeförderungen in den Fällen des § 12 Absatz 6 Nummer 1 sowie für Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Kriegswaffen gemäß § 59 Absatz 4 des Waffengesetzes von 1972 im Rahmen von Umzugshandlungen durch den Inhaber der Erlaubnis, - 4.
Kriegswaffen einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder aus dem Bundesgebiet verbringt, ohne daß die hierzu erforderliche Beförderung genehmigt ist, - 5.
mit Seeschiffen, welche die Bundesflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, absichtlich oder wissentlich Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 4 befördert, die außerhalb des Bundesgebietes ein- und ausgeladen und durch das Bundesgebiet nicht durchgeführt werden, - 6.
über Kriegswaffen sonst die tatsächliche Gewalt ausübt, ohne daß - a)
der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach diesem Gesetz beruht oder - b)
eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a erstattet worden ist,
oder - 7.
einen Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen ohne Genehmigung nach § 4a Abs. 1 vermittelt oder eine Gelegenheit hierzu nachweist oder einen Vertrag ohne Genehmigung nach § 4a Abs. 2 abschließt.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4, 6 oder 7 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds handelt.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Wer fahrlässig eine in Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 oder Nummer 7 bezeichnete Handlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 wird nicht bestraft, wer Kriegswaffen, die er in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst verbracht hat, freiwillig und unverzüglich einer Überwachungsbehörde, der Bundeswehr oder einer für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörde oder Dienststelle abliefert. Gelangen die Kriegswaffen ohne Zutun desjenigen, der sie in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst verbracht hat, in die tatsächliche Gewalt einer der in Satz 1 genannten Behörden oder Dienststellen, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Kriegswaffen abzuliefern.
(1) Wer zur Vorbereitung
- 1.
eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2, - 2.
einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll, - 3.
einer Straftat nach § 309 Abs. 1 oder - 4.
einer Straftat nach § 309 Abs. 6
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist der Versuch strafbar.
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.
(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er
- 1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen, - 2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder - 3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.
(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.
(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder - 2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b - 3.
(weggefallen)
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen, - 2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1, - 3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3, - 4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder - 5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.
(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter
- 1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder - 2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.
(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er
- 1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen, - 2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder - 3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.
(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.
(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er
- 1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen, - 2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder - 3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.
(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 14. November 2013 sowie den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 2013 wird als unbegründet
v e r w o r f e n .
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
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(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er
- 1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen, - 2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder - 3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.
(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB. Er legt ihm zur Last, sich in einem Lager der ausländischen terroristischen Vereinigung "Y" außerhalb Europas aufzuhalten und sich dort im Umgang mit Schusswaffen und Sprengstoffen für den bewaffneten Kampf unterweisen zu lassen.
- 2
- Mit Beschluss vom 11. November 2009 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag des Generalbundesanwalts, die Telekommunikation , die über den Anschluss des in Deutschland lebenden "X" geführt wird, zu überwachen und aufzuzeichnen (§ 100 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StPO) sowie diesen Anschluss betreffende retrograde Verkehrsdaten zu erheben (§ 100 g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO, §§ 96, 113 a TKG), mit der Begründung abgelehnt, es lägen weder zureichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte mit "X" verfahrensrelevante Telefongespräche führe, noch sei durch die beantragte Maßnahme eine (weitere) Aufklärung seines Aufenthaltsortes zu erwarten. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Generalbundesanwalts, der der Ermittlungsrichter nicht abgeholfen hat, ist zulässig, jedoch im Ergebnis nicht begründet.
- 3
- 1. Nach den bisherigen Ermittlungen liegen (u. a.) zureichende Anhaltspunkte für folgendes Geschehen vor:
- 4
- Der Beschuldigte, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, aber in Deutschland lebte, ... reiste Anfang des Jahres 2009 in das nicht der Europäischen Union zugehörige Land "Z". Dort wurde er in ein Ausbildungslager der "Y"-Vereinigung vermittelt, der er sich später als Mitglied anschloss. Er ist bislang nicht nach Deutschland zurückgekehrt. (wird weiter ausgeführt)
- 5
- 2. Es kann dahinstehen, ob durch die vom Generalbundesanwalt beantragten Ermittlungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Erkenntnisse zur Aufklärung des dem Beschuldigten angelasteten Verhaltens oder seines Aufenthaltsorts zu erwarten wären. Keiner näheren Betrachtung bedarf auch die Frage, ob hinsichtlich des Vorwurfs der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89 a Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 StGB (eingeführt durch das Gesetz zur Verfolgung und Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30. Juli 2009, BGBl I 2437 ff.) überhaupt ausreichende Verdachtsgründe für ein tatbestandsmäßiges Handeln des Beschuldigten nach Inkrafttreten dieser Vorschrift am 4. August 2009 vorliegen. Der Beschuldigte hielt sich zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Monate in "Z" auf. In Anbetracht dieses Zeitablaufs erscheint es durchaus nicht fernliegend, dass sein Aufenthalt bei der terroristischen Vereinigung nach Inkrafttreten des § 89 a StGB bereits nicht mehr Ausbildungszwecken diente. (wird weiter ausgeführt
)
- 6
- Die Anordnung der beantragten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die bisherigen Erkenntnisse keine zureichenden Anhaltspunkte dafür bieten, dass das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten, der - soweit strafrechtlich relevant - als Ausländer ausschließlich im nichteuropäischen Ausland handelte, den für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts erforderlichen Inlandsbezug im Sinne des § 89 a Abs. 3 Satz 2 StGB oder - was nach der Verdachtslage mit Blick auf eine mögliche Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129 b Abs. 1 Satz 1, § 129 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ebenfalls in Betracht zu ziehen ist - im Sinne des § 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB aufweist. Hierzu gilt im Einzelnen:
- 7
- Die Ausweitung der Strafbarkeit nach §§ 129, 129 a StGB auf ausländische kriminelle und terroristische Vereinigungen gemäß § 129 b StGB sowie die Erstreckung des Anwendungsbereichs der Tatbestände zur Ahndung terroristischer Vorbereitungshandlungen gemäß §§ 89 a, 89 b StGB auf Auslandstaten (§ 89 a Abs. 3 Satz 1 bzw. § 89 b Abs. 3 Satz 1 StGB) hat den Gesetzgeber veranlasst, die Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf Taten außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von spezifischen, den persönlichen und räumlichen Geltungsbereich der Norm einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen. Zweck dieser Regelungen ist es, einer uferlosen Ausdehnung des deutschen Strafrechts auf Auslandstaten von Ausländern Grenzen zu setzen (BTDrucks. 14/8893 S. 8 f.; BRDrucks. 69/09 S. 16; BTDrucks. 16/12428 S. 15 f.).
- 8
- Eine Strafbarkeit wegen Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung im nicht der Europäischen Union zugehörigen Ausland erfordert gemäß § 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB, dass entweder die Tat durch eine im Geltungsbereich des Strafgesetzbuches ausgeübte Tätigkeit begangen wird, der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder der Täter oder das Opfer sich im Inland befindet. In Anlehnung an diese Regelung (BRDrucks. aaO; BTDrucks. 16/12428 aaO) setzt § 89 a Abs. 3 Satz 2 StGB für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts einen spezifischen Bezug zu Deutschland, seinen Staatsan- gehörigen oder der inländischen Wohnbevölkerung in der Weise voraus, dass die Handlung entweder durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll. Aus den jeweiligen Gesetzesfassungen wird jedoch nicht deutlich, ob § 129 Abs. 1 Satz 2 und § 89 a Abs. 3 Satz 2 StGB spezielles und abschließendes Rechtsanwendungsrecht enthalten mit der Folge, dass die allgemeinen , zum Teil übereinstimmenden, zum Teil aber auch abweichenden allgemeinen Vorschriften des internationalen Strafrechts der §§ 3 bis 7 StGB nicht anwendbar sind, oder ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - sie neben die allgemeinen Regeln der §§ 3 ff. StGB treten und diese ergänzen.
- 9
- a) Die Gesetzesmaterialien zu § 129 b StGB geben zu dieser Frage keinen Aufschluss (BTDrucks. 14/8893 S. 8 f.; zur Entstehungsgeschichte der Norm: Stein GA 2005, 433, 449 ff.). In der Literatur wird nahezu einhellig die Auffassung vertreten, dass § 129 b Abs. 1 StGB die Anwendbarkeit der §§ 3 ff. StGB nicht berührt, sondern lediglich für die im Nicht-EU-Ausland bestehenden Vereinigungen zusätzliche Voraussetzungen aufstellt (vgl. Krauß in LK 12. Aufl. § 129 b Rdn. 8 ff.; Miebach/Schäfer in MünchKomm-StGB § 129 b Rdn. 9 und 17 ff.; Fischer, StGB 57. Aufl. § 129 b Rdn. 4; Stein in SK-StGB § 129 b Rdn. 4; Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 129 b Rdn. 3, 7; Altvater NStZ 2003, 179, 181; Stein GA 2005, 433, 453 ff.; aA Kress JA 2005, 220, 226). Zur Begründung dieser Auffassung wird angeführt, dass sich § 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB seinem Wortlaut nach ausschließlich auf Vereinigungen in Nicht-EU-Staaten beziehe und deshalb auf Vereinigungen innerhalb des Gebiets der Europäischen Union nicht anwendbar sei. Für Beteiligungshandlungen an kriminellen oder terroristischen Vereinigungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelte daher das allgemeine Strafanwendungsrecht der §§ 3 ff. StGB, da diese Taten sonst unbegrenzt innerstaatlicher Straf- gewalt unterlägen, was mit völkerrechtlichen Grundsätzen zur Rechtsgeltungserstreckung nicht vereinbar sei. Da aber die in § 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB aufgestellten Geltungsvoraussetzungen für sich betrachtet teilweise großzügiger seien als diejenigen der §§ 3 ff. StGB - etwa anders als § 7 StGB keine Tatortstrafbarkeit erforderten -, der Rechtsanwendungsbereich der §§ 129, 129 a StGB für Vereinigungen im Nicht-EU-Ausland aber nicht weiter sein könne als derjenige für Beteiligungshandlungen an Vereinigungen in EU-Staaten, könne § 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB nicht im Sinne einer abschließenden, die §§ 3 ff. StGB verdrängenden Spezialregelung verstanden werden (Stein in SK-StGB aaO; ders. GA aaO).
- 10
- Dieser Rechtsauffassung kann jedenfalls nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei § 129 b StGB insgesamt um eine den allgemeinen Vorschriften vorgehende Spezialregelung zum Strafanwendungsrecht handelt. Bedenken im Hinblick auf eine Anwendung des sich aus § 7 StGB ergebenden Erfordernisses einer Tatortstrafbarkeit auf Fälle, in denen der Täter einer Auslandstat im Sinne des § 129 b Abs. 1 StGB Deutscher ist, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 31. Juli 2009 - StB 34/09 - zum Ausdruck gebracht. Unabhängig hiervon sind jedoch einer kumulativen Anwendung der allgemeinen Vorschriften der §§ 3 ff. StGB zumindest insoweit Grenzen gesetzt, als § 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB Ausnahmen vom allgemeinen Rechtsanwendungsrecht enthält und dessen Anwendungsbereich ausdrücklich einschränkt (vgl. nachfolgend 3. b) aa). Die allgemeinen Regeln der §§ 3 ff. StGB können daher allenfalls zu einer weiteren Beschränkung, nicht aber zu einer Erweiterung der spezifischen Geltungsregelung des § 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB herangezogen werden. Jedes andere Verständnis einer kumulativen Anwendung der allgemeinen Vorschriften neben § 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB wäre mit dem Willen des Gesetzgebers, die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf Beteiligungshandlungen an Vereinigungen im Nicht-EU-Ausland im Vergleich zu Taten im EU-Gebiet strengeren Anforderungen zu unterstellen, nicht vereinbar.
- 11
- b) Nichts anderes gilt für § 89 a Abs. 3 StGB. Allerdings hat der Gesetzgeber zu dieser Regelung - anders als bei § 129 b StGB - in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebracht, dass - unabhängig vom Tatort - eine Einschränkung des spezifischen Strafanwendungsrechts durch das Erfordernis einer Tatortstrafbarkeit im Sinne des § 7 StGB generell nicht in Betracht komme , da ansonsten die Verfolgung von terroristischen Vorbereitungshandlungen vor allem im außereuropäischen Ausland aufgrund der dortigen Rechtslage vielfach nicht möglich sei (BRDrucks. aaO; BTDrucks. 16/12428 aaO). Ob hieraus der Schluss zu ziehen ist, dass § 89 a Abs. 3 Satz 1 und 2 StGB als lex specialis das allgemeine Strafanwendungsrecht der §§ 3 ff. StGB gänzlich verdrängt (so Heintschel-Heinegg in BeckOK-StGB § 89 a Rdn. 30; Gazeas-GrosseWilde -Kießling NStZ 2009, 593, 599 f.), oder ob nur eine kumulative Anwendung des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB neben § 89 a Abs. 3 StGB auszuscheiden hat, kann hier dahinstehen. Jedenfalls liegt es vor dem Hintergrund der übereinstimmenden Vorgaben in Art. 9 Abs. 1 (i. V. m. Art. 1 und 3) des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (Abl. EG 2002 Nr. L 164 S. 3) in der Fassung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. November 2008 (Abl. EG 2008 Nr. L 330 S. 21) i. V. m. Art. 9 des Protokolls Nr. 36 des EUV-Lissabon nahe, den Geltungsbereich des § 129 b StGB und des § 89 a Abs. 3 StGB als identisch anzusehen und insoweit auch die Frage einer kumulativen Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften für beide Vorschriften einheitlich zu beantworten.
- 12
- 3. Die bisherige Verdachtslage bietet keine ausreichenden Anhaltspunkte , dass das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten den in § 89 a Abs. 3 Satz 2 oder in § 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB geforderten spezifischen Inlandsbezug aufweist.
- 13
- a) Die Ermittlungsergebnisse lassen weder erkennen, dass der Beschuldigte im Sinne des § 89 a Abs. 3 Satz 2 2. Alt. StGB als Ausländer über eine Lebensgrundlage im Inland verfügt, noch liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass sich entsprechend der 5. Alternative der Vorschrift eine vorbereitete terroristische Gewalttat gegen deutsche Staatsbürger richten sollte.
- 14
- Der Begriff der inländischen Lebensgrundlage ist - wie in § 5 Nr. 8 Buchst. a StGB - als die Summe derjenigen Beziehungen zu verstehen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Schwerpunkt im Verhältnis des Menschen zu seiner Umwelt ausmachen (BRDrucks. aaO S. 17). Für eine diesen Anforderungen genügende Bindung des Beschuldigten an Deutschland gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr sprechen alle Umstände dafür, dass der Beschuldigte mit seiner Ausreise nach "Z" seinen bisherigen Lebensmittelpunkt in Deutschland endgültig aufgab. (wird ausgeführt)
- 15
- Die Anwendung deutschen Strafrechts kann auch nicht aus dem in der 5. Alternative des § 89 a Abs. 3 Satz 2 StGB geregelten passiven Persönlichkeitsprinzip hergeleitet werden. Das im Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten belegt bereits nicht mit der für einen tatsachengestützten Verdacht (§ 100 a Abs. 1 Nr. 1 StPO) erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass die "Y"-Vereinigung ihre Terrorakte auch gegen deutsche Staatsangehörige richtete und zu richten beabsichtigt. (wird ausgeführt)
- 16
- b) Der fehlende Inlandsbezug steht auch einer Strafverfolgung des Beschuldigten wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß §§ 129 b, 129 a Abs. 1 Nr. 1 StGB entgegen.
- 17
- Zwar liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass sich der Beschuldigte der "Y"-Vereinigung als Mitglied angeschlossen hat und diese Vereinigung terroristische Ziele verfolgt. Die dem Beschuldigten angelastete Betätigung für die Vereinigung unterfällt aber nach der bisherigen Verdachtslage ebenfalls nicht dem Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts, da für die - hier allein in Betracht kommenden - Rechtsanwendungsregeln der ersten und dritten Fallgruppe des § 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB keine zureichenden Anhaltspunkte vorliegen.
- 19
- Der Gesetzgeber greift zwar mit dieser Regelung das an den Begehungsort anknüpfende Territorialitätsprinzip der §§ 3, 9 StGB auf, bestimmt dessen Anwendungsbereich jedoch enger als in den allgemeinen Vorschriften. Nach § 9 StGB ist Begehungsort nicht nur der Handlungsort, sondern auch der Ort, an dem der tatbestandlich vorausgesetzte Erfolg eingetreten ist. Für den Teilnehmer ist zusätzlich der Ort der Teilnahmehandlung sowie der Ort, an dem nach seiner Vorstellung die Haupttat begangen werden sollte, Begehungsort im Sinne des § 9 StGB. Demgegenüber knüpft § 129 b Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB - in gleicher Weise wie § 91 a StGB (nF) - allein an eine im räumlichen Geltungsbereich des StGB ausgeübte Tätigkeit an, sieht also für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts ausschließlich den Handlungsort als bestimmend an und nicht den Erfolg der tatbestandsmäßigen Handlung (Krauß aaO Rdn. 19 a; Altvater aaO S. 181). Denn mit dem Begriff der Tätigkeit, wie er in der ersten Fallgruppe des § 129 b StGB Verwendung findet, ist nicht die Tatbestandsverwirklichung in ihrer Gesamtheit gemeint, sondern nur die eigene Verhaltensweise des Täters (ebenso zu § 91 a StGB nF: Fischer aaO § 91 a Rdn. 3). § 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB enthält deshalb in seiner ersten Alternative einen ausdrücklichen Ausschluss des Erfolgsorts als Anknüpfungspunkt für eine Strafbarkeit wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im NichtEU -Ausland. Die Regelung stellt insoweit eine vom Gesetzgeber gewollte Ausnahme von § 9 StGB dar und schränkt dessen Anwendungsbereich ein (ebenso zu § 91 StGB aF: Laufhütte/Kuschel in LK 12. Aufl. § 91 Rdn. 1). Allein diese Auslegung, die nach dem Wortlaut der Vorschrift und der Gesetzessystematik zwingend ist, verleiht der Rechtsanwendungsregel des § 129 b Abs.1 Satz 2 1. Alt. StGB die von der Literatur vermisste eigenständige Bedeutung (vgl. Miebach /Schäfer aaO Rdn. 17). Denn die vom Gesetzgeber gewollte Ausgestaltung der ersten Fallgruppe des § 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB als Ausnahmeregelung hat zur Folge, dass der Erfolgsort einer Betätigungshandlung im Sinne von § 129 b Abs. 1 Satz 1, §§ 129, 129 a StGB - unabhängig von der Frage, ob sich ein solcher bei dem abstrakten Gefährdungsdelikt überhaupt ausmachen lässt - abweichend von § 9 Abs. 1 3. Alt. StGB zur Begründung der innerstaatlichen Strafgewalt nicht herangezogen werden kann (aA Krauß aaO Rdn. 19 b ff.).
- 20
- Eine Tätigkeit im Sinne von § 129 b Abs. 1 Satz 1, § 129 a Abs. 1 bis 5 StGB hat der Beschuldigte im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches nach den bisherigen Erkenntnissen jedoch nicht entfaltet. (wird ausgeführt
)
- 21
- bb) Ein Inlandsbezug kann auch nicht aus der dritten Fallgruppe des § 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB hergeleitet werden.
- 22
- Nach dem Bericht des Rechtsausschusses (BTDrucks. 14/8893 S. 9) wollte der Gesetzgeber mit dieser Rechtsanwendungsregel die Beteiligung an Vereinigungen erfassen, die Anschläge gegen deutsche Staatsangehörige oder gegen Ausländer im Inland begangen und dadurch deutsche Interessen im be- sonderen Maße beeinträchtigt haben (ebenso Krauß aaO Rdn. 23; Miebach /Schäfer aaO Rdn. 20; Altvater aaO S. 181). Der Begriff des Opfers bezieht sich danach nicht auf die Organisationstat, sondern auf die von der Vereinigung begangene Ausführungstat. Eine mitgliedschaftliche Betätigung oder Unterstützung einer Vereinigung im nicht der Europäischen Union zugehörigen Ausland, die noch keine konkrete Ausführungstat zum Nachteil eines deutschen Staatsangehörigen begangen hat, wird von der dritten Fallgruppe des § 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB daher nicht erfasst (Krauß aaO).
- 23
- Anhaltspunkte dafür, dass durch eine terroristische Aktion der "Y"Vereinigung deutsche Staatsbürger zu Schaden gekommen sind, ergeben die bisherigen Ermittlungen indes nicht.
- 24
- 4. Da auch anderweitige Ansätze für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nicht ersichtlich sind (§ 89 b StGB scheidet aus den dargelegten Gründen nach § 89 b Abs. 3 Satz 2 StGB aus und ist im Übrigen ohnehin keine Katalogtat nach § 100 a Abs. 2 StGB), kommt die Anordnung der vom Generalbundesanwalt beantragten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen nicht in Betracht. Becker Sost-Scheible Mayer
(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er
- 1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen, - 2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder - 3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.
(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 86 Absatz 5 gilt entsprechend.
(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er
- 1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen, - 2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder - 3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.
(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er
- 1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen, - 2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder - 3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.
(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.
(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder - 2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b - 3.
(weggefallen)
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen, - 2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1, - 3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3, - 4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder - 5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.
(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er
- 1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen, - 2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder - 3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.
(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.
(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder - 2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b - 3.
(weggefallen)
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen, - 2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1, - 3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3, - 4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder - 5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.
(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er
- 1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen, - 2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder - 3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.
(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.
(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder - 2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b - 3.
(weggefallen)
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen, - 2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1, - 3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3, - 4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder - 5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.
(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er
- 1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen, - 2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder - 3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.
(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.
(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder - 2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b - 3.
(weggefallen)
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen, - 2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1, - 3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3, - 4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder - 5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.
(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er
- 1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen, - 2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder - 3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.
(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder - 2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b - 3.
(weggefallen)
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen, - 2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1, - 3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3, - 4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder - 5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.
(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er
- 1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen, - 2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder - 3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.
(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.
(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder - 2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b - 3.
(weggefallen)
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen, - 2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1, - 3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3, - 4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder - 5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.
(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er
- 1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen, - 2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder - 3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.
(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.
(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder - 2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b - 3.
(weggefallen)
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen, - 2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1, - 3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3, - 4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder - 5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.
(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter
- 1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder - 2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er
- 1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen, - 2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder - 3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.
(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.
(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder - 2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b - 3.
(weggefallen)
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen, - 2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1, - 3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3, - 4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder - 5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.
(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.
(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder - 2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b - 3.
(weggefallen)
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen, - 2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1, - 3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3, - 4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder - 5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.
(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.
(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder - 2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b - 3.
(weggefallen)
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen, - 2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1, - 3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3, - 4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder - 5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.
(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
I.
- 1
- Der Beschuldigte wurde am 26. September 2013 in einem anderweitig gegen ihn geführten Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das Passgesetz vorläufig festgenommen und am 27. September 2013 in Untersuchungshaft genommen. Seitdem befindet er sich in jenem Verfahren ununterbrochen in Haft; derzeit verbüßt er die dort rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
- 2
- Gegenstand des angefochtenen Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2014 - 2 BGs 103/14 - ist der Vorwurf, der Beschuldigte, ein deutscher Staatsangehöriger, habe sich von Juli bis September 2013 in Syrien als Mitglied an zwei im Ausland bestehenden Vereinigungen - "Junud ash-Sham" sowie "Islamischer Staat Irak und Großsyrien (ISIG)" - beteiligt , deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord, Totschlag, erpresserischen Menschenraub oder Geiselnahme zu begehen. Nach seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland über die Türkei nach Syrien Mitte Juli 2013 habe er sich dort zunächst der Vereinigung "Junud ash-Sham" angeschlossen , an der Herstellung von Propagandamaterial für diese Organisation mitgewirkt und um den 5. August 2013 zusammen mit deren Kämpfern an Kampfhandlungen in der Region Durin teilgenommen. Im weiteren Verlauf seines Aufenthalts in Syrien habe er sich dann der Vereinigung "Islamischer Staat Irak und Großsyrien (ISIG)" angeschlossen. Dem Beschuldigten sei deshalb vorzuwerfen, er habe sich tatmehrheitlich in zwei Fällen als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt (Verbrechen, strafbar nach § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 53 StGB).
- 3
- Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs hat teilweise Erfolg.
II.
- 4
- Der Beschuldigte ist nach gegenwärtigem Stand der Ermittlungen lediglich dringend verdächtig, sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Junud ash-Sham" beteiligt zu haben.
- 5
- 1. Der Senat geht nach derzeitigem Ermittlungsstand von folgendem Sachverhalt aus:
- 6
- a) "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien/ad-Dawla al-Islamia fil-Iraq wash-Sham (ISIG/DAAISH)"
- 7
- Beim "Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien" handelt es sich um eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich zum Ziel gesetzt hat, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" zu errichten. Wer sich den Ansprüchen dieser Vereinigung entgegensetzt , wird begriffen als "Feind des Islam"; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte hält sie für ein legitimes Mittel des Kampfes.
- 8
- Die Organisation geht zurück auf die von Abu Musab az-Zarqawi Anfang 2004 als Widerstandsgruppe gegen die US-Präsenz im Irak gegründete "Jama’at at-Tauhid wal-Dschihad" ("Gemeinschaft des einen Gottes und des Kampfes"). Im Oktober 2004 leistete az-Zarqawi die bai’at (den Treueeid) auf Osama bin Laden und dessen "al-Qa’ida", worauf sich die Gruppierung umbenannte in "Tanzim Qa’idat al-Jihad fi Bilad ar-Rafidain" ("Organisation der Basis des Jihad im Zweistromland") und bekannt wurde als "al-Qaida im Irak (AQI)". Im Dezember 2005 ernannte bin Laden az-Zarqawi zu seinem Stellvertreter im Irak. Die "AQI" trat zunächst hervor mit Angriffen auf zivile Angehörige westlicher Staaten im Irak, die Opfer von Anschlägen, Entführungen und - auf sodann verbreiteten Videofilmen festgehaltenen - Hinrichtungen wurden. Ab Herbst 2005 verlegte sie sich auf medienwirksame Sprengstoffanschläge, vornehmlich in Bagdad und im Nordwestirak, aber am 9. November 2005 auch auf mehrere Hotels in Amman/Jordanien.
- 9
- Anfang 2006 schloss sich die "AQI" zunächst unter der Dachorganisation "Schura-Rat der Mudschaheddin im Irak" mit weiteren Gruppierungen zusammen. Nach Zarqawis Tod im Juni 2006 rief dessen Nachfolger Abu Ayyub alMasri im Oktober 2006 einen das Gebiet von Bagdad und mehrere Nordwestprovinzen umfassenden islamischen Staat aus und benannte den Zusammenschluss um in "ad-Dawlat al-Islamiya fil-Iraq" ("Islamischer Staat im Irak", "ISI"). Die von den USA gegen den "ISI" ins Leben gerufene und mit Waffen ausgerüstete , zeitweise bis zu 100.000 Stammesangehörige umfassende "Erweckungsbewegung" führte zu keiner entscheidenden Schwächung. So fielen den Autobomben- und Selbstmordanschlägen des "ISI" im Irak allein 2007 etwa 1.900 Menschen zum Opfer; 2008 bis 2012 kam es bei Anschlägen vor allem auf schiitische Moscheen und Pilger sowie auf frequentierte Märkte zu insgesamt etwa 3.000 Toten.
- 10
- Im Frühjahr 2010 wurde al-Masri bei einer Operation der US-Armee und der irakischen Regierungstruppen getötet. Sein Nachfolger wurde Abu Bakr alBaghdadi. Unter dessen Führung beteiligte sich der "ISI" nach dem am 11. Februar 2012 veröffentlichten Aufruf des zwischenzeitlichen al-QaidaAnführers Aiman az-Zawahiri an die Muslime des Nahen Ostens, den Kampf gegen das Assad-Regime aufzunehmen, auch am syrischen Bürgerkrieg. Dabei kooperierte er unter anderem mit der 2011 gegründeten, vom Syrer Muhammad al-Jawlani angeführten Kämpfergruppe "Jabhat an-Nusra li Ahl ash-Sham" ("Hilfsfront für das syrische Volk"; "an-Nusra-Front"), deren Aktionen sich vornehmlich gegen Einrichtungen und Angehörige der Assad-Armee richteten. Im April 2013 verkündete al-Baghdadi die Vereinigung von "ISI" und "an-Nusra" zum "Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien/ad-Dawlat alIslamiya fil-Iraq wash-Sham (ISIG/DAAISH)". Dem widersprach al-Jawlani und leistete seinerseits die bai’at auf az-Zawahiri, worauf dieser den Zusammen- schluss annullierte und beide Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeiten auf der Grundlage einer Gebietsabgrenzung - "ISIG" im Irak, "an-Nusra" in Syrien - aufrief. Dies führte zum Bruch al-Baghdadis sowohl mit "al-Qa’ida" als auch mit "an-Nusra". In Veröffentlichungen vom 15. und 28. Juni 2013 warf er azZawahiri die "Heiligsprechung" des Sykes-Picot-Abkommens vor und erklärte "an-Nusra" zum Teil des "ISIG" sowie al-Jawlani zum "Abtrünnigen".
- 11
- Dem "ISIG" gelang es, sich in einigen Regionen Nordsyriens als Ordnungsmacht festzusetzen. Aus dem Kampf gegen das Assad-Regime zog sich die Organisation in der Folge weitgehend zurück und konzentrierte sich auf die Machterhaltung in den von ihr beherrschten Gebieten. Angehörige anderer Oppositionsgruppen sowie die Teile der Zivilbevölkerung, die den Herrschaftsanspruch des "ISIG" in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Im August 2013 kam es bei Operationen mehrerer Gruppen in der Provinz Latakia unter der Führung des "ISIG" zu Massakern unter der regierungstreuen alawitischen Zivilbevölkerung, denen 190 Menschen zum Opfer fielen; weitere ca. 200 wurden entführt. Unter den syrischen Oppositionsgruppen ist die Organisation wegen des von ihr eingeschlagenen Weges zwischenzeitlich isoliert; teils im offenen Kampf gegen den "ISIG" haben andere Gruppierungen in einigen Regionen wieder die Oberhand gewonnen. Auch "al- Qa’ida" distanzierte sich Mitte Mai 2014 ausdrücklich vom Vorgehen des "ISIG".
- 12
- Wegen der Parteinahme der libanesischen "Hizbollah" für das AssadRegime verübte der "ISIG" ferner am 2. Januar 2014 einen Bombenanschlag in einem schiitischen Wohngebiet in Beirut, der vier Menschen tötete und 77 verletzte. Daneben kam es zu weiteren Aktionen im Irak, so zu dem Überfall auf die Gefängnisse in Abu Ghuraib und Tadshi am 22. Juli 2013 sowie einen Selbstmordanschlag in Arbil am 29. September 2013 mit jeweils mehreren Todesopfern. Anfang Juni 2014 gelang es ihm, die Stadt Mosul unter seine Gewalt zu bringen.
- 13
- Die Führung des "ISIG" besteht aus dem "Emir", derzeit Abu Bakr alBaghdadi , dem "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche unterstellt sind, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zugeordnet sind der Führungsebene beratende "Shura-Räte" sowie "Gerichte", die über die Einhaltung der Regeln der Sharia wachen. Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-I’tisam" verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah - Rasul - Muhammad", auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis.
- 14
- Die etwa 10.000 Kämpfer - im Kern bestehend aus sunnitischen Teilen der ehemaligen Streitkräfte des Regimes von Saddam Hussein - sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
- 15
- b) "Armee der Emigranten und der Unterstützer/Jaish al-Muhajirin wal-Ansar (JAMWA)"
- 16
- Der aus Georgien stammende ethnische Tschetschene Tarkhan Batirashvili , Kampfname Abu Omar ash-Shishani, der bereits in Tschetschenien und in Georgien an kriegerischen Auseinandersetzungen mit der russischen Armee teilgenommen hatte, gründete im Sommer 2012 die militantfundamentalistische Gruppierung "Katibat al-Muhajirin" ("Brigade der Emigranten" ) mit dem Ziel, in den syrischen Bürgerkrieg einzugreifen, dort gegen die Assad-Armee zu kämpfen und so die Errichtung eines islamischen Staates voranzutreiben. Die Gruppierung war personell verflochten mit der vom tschetschenischen Separatisten Dokku Umarov angeführten, im Nordkaukasus operierenden militanten Organisation "Kaukasisches Emirat", die für sich auch die Führungsrolle gegenüber der mehrheitlich aus Tschetschenen, aber auch anderen nichtsyrischen Kämpfern bestehenden "Brigade der Emigranten" in Anspruch nahm. Im März 2013 vereinigte sich die "Katibat al-Muhajirin" mit den militanten syrischen Gruppen "Jaish Mohammad" und "Kata’ib Khattab" zur "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar". Kommandeur blieb Abu Omar ash-Shishani. Ab August 2013 verfocht er die Verschmelzung der "Jaish al-Muhajirinwal-Ansar" mit dem "ISIG", deren Führer ihn in der Folge zum "Kommandierenden der nördlichen Region" ausriefen. Innerhalb der Gruppierung führte dies zu Richtungskämpfen und Auseinandersetzungen zwischen ash-Shishani und seinem Stellvertreter Saifullah, der für die weitere Selbständigkeit der Gruppierung ein- trat. In einer am 21. November 2013 verbreiteten Videobotschaft leistete Abu Omar ash-Shishani schließlich die bai’at auf den "Emir" des "ISIG", Abu Bakr al-Baghdadi. Die Angehörigen der "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar", die sich zu einem großen Teil durch eine bai’at auf Dokku Umarov gebunden sahen, folgten ihm indes nur in geringer Zahl. Etwa 200 der bis zu 1.000 Kämpfer führten die bisherige Organisation fort und ernannten im Dezember 2013 den von Dokku Umarov bereits zuvor zum Repräsentanten des "Kaukasischen Emirats" in Syrien bestimmten Tschetschenen Salahuddin ash-Shishani zum neuen Kommandeur. Abu Omar ash-Shishani selbst erklärte demgegenüber in seiner Eigenschaft als "ehemaliger Emir der Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" in einer am 11. Dezember 2013 verbreiteten weiteren Videobotschaft, mit der bai’at von etwa 200 (anderen) Kämpfern auf Abu Bakr al-Baghdadi sei die Organisation aufgelöst.
- 17
- Die "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" war militärisch-hierarchisch organisiert. Der Führung waren ein Shura-Rat sowie ein Komitee für Fragen der Sharia beigeordnet. Die Öffentlichkeitsarbeit oblag einer eigenen Medienstelle. Als Kennzeichen verwendete die Gruppierung die Abbildung eines aufgeschlagenen Korans, unter dem sich ein Schwert und über dem sich ein erhobener Zeigefinger befindet. Überschrieben ist diese Darstellung in arabischer Sprache mit dem Namen der Organisation sowie den Worten "Ein Buch, das die Richtung weist - ein Schwert, das siegt".
- 18
- Ihr Kampfgebiet sah die Gruppierung im Wesentlichen im Großraum Aleppo. Im Zusammenwirken mit anderen Organisationen, deren Kommando sie sich zeitweise unterstellte, war sie mehrfach an Angriffen auf militärische Einrichtungen der Assad-Armee im Umkreis von Aleppo beteiligt, so an der Einnahme einer Scud-Raketenbasis im Oktober 2012 und zweier Stützpunkte des Heeres im Dezember 2012 und im Februar 2013. Im August 2013 spielte sie eine Schlüsselrolle bei der Einnahme einer Luftwaffenbasis. Berichte, wonach sich die "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" im selben Monat unter dem Kommando des "ISIG" an den oben geschilderten Massakern und Entführungen im Raum Latakia beteiligt haben soll, lassen sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestätigen. Eine Verwechslung mit einer in der Provinz Latakia operierenden, von einem libyschen Staatsangehörigen geführten Oppositionsgruppe namens "Kata’ib al-Muhajirin" ist nicht auszuschließen.
- 19
- c) "Junud ash-Sham/Soldaten Syriens"
- 20
- Ebenfalls dem personellen Umfeld des "Kaukasischen Emirats" zuzurechnen ist eine Gruppierung, die unter dem Namen "Junud ashSham /Soldaten Syriens" in den syrischen Bürgerkrieg eingriff. Als deren Anführer trat der Tschetschene Muslim Margoshvili alias Muslim Abu Walid ashShishani auf, der über Kampferfahrung aus den russischen Tschetschenienkriegen verfügte, zuletzt eine in Dagestan operierende militant- fundamentalistische Gruppe befehligte und durch die bai’at anDokku Umarov gebunden war. Da ihm die Rückkehr nach Tschetschenien nicht gelang, entschloss er sich 2012 zusammen mit einem Teil seiner Kämpfer, überwiegend Tschetschenen, aber auch Angehörige westlicher Staaten, zur "hijrat" (Auswanderung ) nach Syrien, um dort am Kampf gegen das Assad-Regime teilzunehmen. Verbündete sah Muslim Abu Walid vor allem in den dort operierenden Gruppen entsprechender Herkunft, so im "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" bzw. der Vorgängerorganisation "Katibat al-Muhajirin". Insbesondere unterhielt er enge Beziehungen zu Saifullah ash-Shishani, dem Stellvertreter Abu Omar ash-Shishanis. Nach der auch von Muslim Abu Walid kritisierten Hinwendung Abu Omar ash-Shishanis zum "ISIG" vereinigten sich im Oktober 2013 die "Junud ash-Sham" mit Saifullah ash-Shishani und seinen Anhängern sowie mit den von Abu Musa ash-Shishani geführten "Ansar ash-Sham" zu einer einheitlichen Gruppe unter einer Dreierspitze (bereits im Dezember 2013 leistete Saifullah ash-Shishani indes die bai’at auf Muhammad al-Jawlani). Sie sieht ihr Ziel vornehmlich in der Bündelung aller militärischen Kräfte gegen die Assad-Armee und wirft insbesondere dem "ISIG" vor, das syrische Volk durch unakzeptables Vorgehen dem gemeinsamen Ziel entfremdet zu haben. Die Stärke der Gruppierung wird derzeit auf einige hundert Kämpfer geschätzt.
- 21
- Im August 2013 beteiligte sich die Gruppierung maßgeblich an den Kämpfen gegen die Regierungstruppen um die Hügelkette von Durin nahe Latakia. Ebenso nahm sie im Februar 2014 gemeinsam mit "an-Nusra" am Angriff auf das Zentralgefängnis in Aleppo teil; bei dieser Aktion kam Saifullah ashShishani ums Leben.
- 22
- d) Zu den Tathandlungen des Beschuldigten im Einzelnen geht der Senat nach Überprüfung des Beschwerdevorbringens von folgendem Sachverhalt aus:
- 23
- Spätestens am 10. Juli 2013 reiste der Beschuldigte von Deutschland aus nach Syrien und schloss sich dort - wie sein Vertrauter, der anderweitig verfolgte C. ("Abu T. ") - den "Junud ash-Sham" an. Zusammen mit C. hielt er sich im August 2013 während der oben erwähnte Kämpfe gegen die Regierungstruppen um die Hügelkette von Durin bei den Kämpfern der "Junud ash-Sham" auf. Um Material für einen von den "Junud ash-Sham" hierüber geplanten Propagandafilm bereitzustellen, fertigte er am 5. August 2013 Videoaufnahmen von dem die Kampfhandlungen erläuternden C. , vom Gelände sowie von zwei getöteten Regierungssoldaten, die er vernehmlich unter anderem als "Hundekinder" des "Hundes Bashar" bezeichnete. Tatsächlich wurde am 6. August 2013 im Internet unter dem Titel "Syrien Latakia Sopka Durin" eine russischsprachige Videobotschaft von Muslim Abu Walid ash-Shishani veröffentlicht, die über das Geschehen berichtete. Am 24. September 2013 kehrte der Beschuldigte über Istanbul nach Deutschland zurück.
- 24
- 2. Danach ergibt sich:
- 25
- a) Der Beschuldigte hat sich nach derzeitigem Kenntnistand nicht mit der für die Annahme eines dringenden Tatverdachts erforderlichen Wahrscheinlichkeit als Mitglied (auch) am "ISIG" beteiligt.
- 26
- aa) Als Mitglied an einer (kriminellen oder terroristischen) Vereinigung beteiligt sich, wer auf Dauer oder zumindest für längere Zeit an deren Verbandsleben teilnimmt und unter Eingliederung in die Organisation und Unterordnung unter den Organisationswillen von innen her eine Tätigkeit zur Förderung der Ziele der Organisation entfaltet (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 111). Eine Beteiligung muss danach gerichtet sein auf die aktive Teilnahme am Verbandsleben und sich ausdrücken in aktiven Handlungen zur Förderung von Aufbau, Fortbestand oder Tätigkeit der Organisation ; eine nur passive, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslose Mitgliedschaft genügt nicht (BGH, Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4/01, StB 5/01, BGHSt 46, 349, 356 f.; Beschluss vom 22. Oktober 1979 - StB 52/79, BGHSt 29, 114, 120 f.).
- 27
- bb) Die bisherigen Ermittlungen haben keine für die Annahme dringenden Tatverdachts ausreichenden Hinweise auf Handlungen des Angeklagten erbracht, die nach diesen Maßstäben auf eine Förderung der Ziele des "ISIG" von innen her gerichtet waren.
- 28
- (1) Bereits die Annahme einer (bloßen) Zugehörigkeit des Beschuldigten zum "ISIG" findet derzeit im Ermittlungsergebnis keine hinreichende Stütze.
- 29
- (a) Zwar waren auf einem in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten USB-Stick Lichtbilder abgespeichert, die am 21. September 2013 im syrisch-türkischen Grenzgebiet gefertigt wurden und die den Beschuldigten unter äußeren Umständen zeigen, welche eine persönliche Identifikation mit den Zielen des "ISIG" nahe legen (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 14. Januar 2014, Teilauswertung Asservat 3.4.8, Sachakte 7 Band I Bl. 248; Lichtbildvergleich des Bundeskriminalamts vom 19. Dezember 2013, Sachakte 10 Band I Bl. 51; islamwissenschaftliche Bewertung des Landeskriminalamts Berlin vom 16. Oktober 2013, Sachakte 10 Band 1 Bl. 111). Der Beschuldigte ließ sich zusammen mit weiteren Personen mehrfach vor einer Flagge mit dem Symbol dieser Organisation ablichten. Dabei führte er ein Sturmgewehr "Kalaschnikow" und trug ein schwarzes Stirnband mit dem islamischen Glaubensbekenntnis und dem "Prophetensiegel". Die näheren Umstände, unter denen es zur Fertigung dieser Lichtbilder kam, bleiben indes offen. Hinweise auf ein konkretes Geschehen, das sich als Akt einer einvernehmlichen Aufnahme des Beschuldigten in die Organisation bewerten ließe, ergeben sich nicht.
- 30
- (b) Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nur wenige Tage nach diesen Aufnahmen nach Deutschland zurückkehrte. Die Gründe hierfür sind ebenso offen (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 29. November 2013, Sachakte 3.1 Bl. 58 ff., 62); C. spricht gegenüber seiner Ehefrau Ö. davon, der Beschuldigte sei so lange aus Deutschland weg gewesen, er habe etwas erledigen müssen (Telefongespräch am 19. Oktober 2013, Sachakte 4.1 Band VII, Bl. 112, 113). Vor diesem Hintergrund bieten die Äußerungen C. s gegenüber Ö. , er, C. , bekomme das für seine gesundheitliche Rehabilitation benötigte Geld "von islamischem Stadt" und "mache seinen Jihad weiter, und zwar im Irak", er steige jetzt "noch eine Etage weiter" (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 4. Juni 2014 zur Kommunikation zwischen C. und Ö. ; Gesprächsprotokolle vom 9. Oktober 2013, S. 3 f., und vom 21. Oktober 2013, S. 3) keine hinreichende Grundlage für den Schluss, der Beschuldigte müsse (auch hier) in Einklang mit ihm gehandelt haben.
- 31
- (c) Die (mutmaßliche) Identität der bei der abgelichteten Zusammenkunft am 21. September 2013 offensichtlich die Hauptrolle spielenden Person, deren Rufnummer auch mehrfach im Mobiltelefon des Beschuldigten abgespeichert war (vgl. Vermerk des Bundeskriminalamts vom 15. Januar 2014, Auswertung Asservat 4.2.1., Sachakte 7 Band II Bl. 112, S. 25), ändert an dieser Einschätzung nichts. Nach den Ermittlungen des Bundeskriminalamts (Vermerk vom 14. Januar 2014, Teilauswertung Asservat 3.4.8, Sachakte 7 Band I Bl. 248, S. 9 f.) und nach Erkenntnissen des Bundesnachrichtendienstes (vgl. hierzu Vermerke des Bundeskriminalamts vom 19. März 2014, Sachakte 5 Bl. 24 ff.) handelt es sich dabei wahrscheinlich um G. alias O. , einen ehemaligen Anführer der "Harakat Ahrar ash-Sham al-Islamiya/Islamische Bewegung der Freien Syriens", der die Bai’at auf Abu Bakr al-Baghdadi geleistet haben und für den C. als Gebetsrufer tätig geworden sein soll. Auch das Bundeskriminalamt hält indes die Anbindung des G. an eine bestimmte Organisation letztlich nicht für belegbar. Jedenfalls ist der Genannte aber weder ein hervorgehobener Repräsentant noch ein Angehöriger der engeren Führungsebene des "ISIG", der ohne Weiteres neue Mitglieder aufnehmen könnte oder zu dem nur enge Vertraute Zugang hätten.
- 32
- (2) Unabhängig davon mangelt es auch an Anhaltspunkten dafür, dass der Beschuldigte eine irgendwie geartete Tätigkeit zur Förderung der Ziele des "ISIG" entfaltet hat. Die beim Beschuldigten sichergestellte Sammlung von Propagandamaterial militant-fundamentalistischen Inhalts rechtfertigt keine andere Bewertung, denn sie umfasste neben Veröffentlichungen, die der "al-Qai’da" zuzurechnen sind, offensichtlich wahllos auch solche der "Islamischen Bewegung Usbekistans (IBU)" und der "Jabhat an-Nusra".
- 33
- b) Dagegen ist der Beschuldigte dringend verdächtig, sich an den von Muslim Abu Walid ash-Shishani geführten "Junud ash-Sham" als Mitglied beteiligt zu haben. Nach Sichtung des beim Beschuldigten sichergestellten Videomaterials geht zwar auch der Senat davon aus, dass dessen Aufnahmen in dem schließlich am 6. August 2013 im Internet unter dem Titel "Syrien Latakia Sopka Durin" veröffentlichten Propagandafilm dieser Vereinigung keine Verwendung fanden. Jedoch belegen diese Aufnahmen nicht nur die Einbindung des Beschuldigten in die genannte Vereinigung, sondern auch den ihnen vom Beschuldigten zugedachten Verwendungszweck. So ist das Aufnahmegerät während der Dauer der Ausführungen C. s zu den Kampfhandlungen der "Junud ash-Sham" gezielt auf diesen gerichtet. Die Folgeszenen sind mit gesprochenen Kommentaren unterlegt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Aufnehmenden selbst herrühren und nach ihrem Inhalt nicht zufällig erscheinen , sondern sich offensichtlich an künftige Betrachter richten. Die Urheberschaft des Beschuldigten an dem Material wird durch das Stimmvergleichsgutachten des Bundeskriminalamts vom 17. Februar 2014 in einer für die Annahme dringenden Tatverdachts ausreichenden Weise belegt.
- 34
- 3. Bei den "Junud ash-Sham" handelt es sich um eine Vereinigung, deren Ziele jedenfalls auf die Begehung von Totschlag gerichtet sind (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Zwar beschränkt sie sich, soweit bisher ersichtlich, auf Kampfhandlungen gegen die syrische Armee; Angriffe auf zivile Ziele lehnt sie nach eigener Erklärung ihres Anführers ab. Der Senat sieht jedoch auch nach den Erklärungen des "Vierten Ministertreffens der Gruppe der Freunde des syrischen Volkes" am 12. Dezember 2012 in Marrakesch keinen aus dem Völkerrecht abzuleitenden Rechtfertigungsgrund für Gewalthandlungen gegen die Streitkräfte oder andere Einrichtungen der in der Syrischen Arabischen Republik de jure bestehenden Regierung.
- 35
- Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der ausländischen terroristischen Vereinigung "Junud ash-Sham" hat das Bundesministerium der Justiz am 28. März 2014 allgemein erteilt.
III.
- 36
- Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, die weder durch das Beschwerdevorbringen noch durch die aus der Beschlussformel ersichtliche Beschränkung der den Haftbefehl stützenden Tatvorwürfe entkräftet werden.
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.
(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,
- 1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder - 2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie - 2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.
(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,
- 1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder - 2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie - 2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.
(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,
- 1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder - 2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie - 2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.
(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,
- 1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder - 2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie - 2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.
(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,
- 1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder - 2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie - 2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.
(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.
(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.
(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.