Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Dez. 2017 - 34 Wx 432/17

bei uns veröffentlicht am22.12.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Günzburg - Grundbuchamt - vom 7. November 2017 aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, dem Eintragungsersuchen der Staatsanwaltschaft … vom 9. Oktober 2017 durch Eintragung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 BGB in Abteilung II des Grundbuchs auf der Grundlage des Arrestbeschlusses des Amtsgerichts München vom 8. Mai 2017 - Az. ER V Gs 1617/17 - zu entsprechen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 2 zugelassen.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft, Beteiligte zu 1, führt gegen die im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene Beteiligte zu 2 und weitere Personen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Vermögensdelikten. Am 8.5.2017 erließ das Amtsgericht durch den Ermittlungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Beschluss, mit dem zur Sicherung von Ansprüchen Verletzter für das durch die Staatsanwaltschaft vertretene Bundesland der dingliche Arrest in Höhe von 32.370.000 € in das Vermögen der Beschuldigten angeordnet und ein Lösungsbetrag in derselben Höhe festgesetzt wurden.

Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom 8.5.2017, eingegangen beim Grundbuchamt am 18.5.2017, wurde im Grundbuch des gegenständlichen Grundbesitzes am 18.5.2017 eine Sicherungshypothek bis zum Höchstbetrag von 2.000.000 € unter Bezugnahme auf den Arrestbeschluss und das staatsanwaltschaftliche Ersuchen eingetragen.

Am 16.10.2017 ging beim Grundbuchamt das gesiegelte und von der Rechtspflegerin unterzeichnete Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom 9.10.2017 ein, mit dem unter Bezugnahme auf das seit dem 1.7.2017 geltende Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017 die ergänzende Eintragung des „durch die Arrestvollziehung gemäß § 111h Abs. 1 Satz 1 StPO entstehende(n) Veräußerungsverbot(s) (§ 136 BGB)“ erstrebt wird.

Dieses Ersuchen hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 7.11.2017 zurückgewiesen. Die begehrte Eintragung sei nicht möglich, weil der nach altem Recht ergangene Arresttitel nicht die Rechtsfolgen des § 111h StPO n.F. habe.

Hiergegen richtet sich die von der Staatsanwaltschaft (Rechtspflegerin) eingelegte Beschwerde, mit der die Ansicht vertreten wird, dass sich aus den Übergangsvorschriften (Art. 316h EGStGB, § 14 EGStPO) die sachliche Berechtigung des Ersuchens ergebe.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Anweisung an das Grundbuchamt, dem Ersuchen durch Vornahme der Eintragung zu entsprechen.

1. Die Beschwerde erweist sich als zulässig.

a) Gegen die Zurückweisung eines behördlichen Eintragungsersuchens (§ 38 GBO) ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO die Beschwerde statthaft.

b) Beschwerdeberechtigt sind Behörden und Gerichte, soweit ihnen nach dem Gesetz die Befugnis eingeräumt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung nach § 38 GBO zu ersuchen (BGH FGPrax 2013, 54 - Landwirtschaftsgericht; OLG Hamm Rpfleger 1996, 338 - Umlegungsausschuss; OLG Hamm Rpfleger 2011, 453 - Versteigerungsgericht; LG Frankenthal Rpfleger 2002, 72; LG Dessau ZInsO 2001, 626 - jeweils Insolvenzgericht; Senat vom 24.5.2016, 34 Wx 16/16 = FGPrax 2016, 152; Hügel/Zeiser GBO 3. Aufl. § 38 Rn. 17; Hügel/Kramer § 71 Rn. 233 f.). Gemäß § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO i.d.F. des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017 (BGBl. I S. 872), künftig: StrVermAbRefG, ist die Staatsanwaltschaft für die Vollziehung der Beschlagnahme- und Arrestanordnung und somit auch für das Anbringen eines Ersuchens um die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Zusammenhang mit der Durchführung der Arrestvollziehung (ausnahmslos) zuständig (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 82). Infolgedessen ist die Staatsanwaltschaft auch berechtigt, sich mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ersuchens zu wenden. Dabei kommt es im Rahmen der Zulässigkeit nicht darauf an, ob das reformierte Recht über die Vermögensabschöpfung und damit auch § 111k StPO n. F. Anwendung finden. Zwar kann nur unter der Voraussetzung, dass das reformierte Recht auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist, die begehrte Eintragung verlangt und die Kompetenz für das Ersuchen in Anspruch genommen werden. Berechtigung und Begründetheit hängen allerdings demzufolge von der rechtlichen Beurteilung derselben tatsächlichen Umstände ab. Diese Beurteilung ist im Rahmen der Sachprüfung vorzunehmen (vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 77 Rn. 9).

c) Funktionell zuständig ist gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 RPflG i.d.F. des StrVermAbRefG der Rechtspfleger nicht nur für das Ersuchen, sondern gleichermaßen für die Weiterverfolgung des Ersuchens mittels Beschwerde. Von der innerbehördlichen Zuständigkeit der tätig gewordenen Rechtspflegerin kann schon wegen des auf der Beschwerdeschrift (§ 73 Abs. 2 Satz 1 GBO) angebrachten Siegels ausgegangen werden.

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

a) Die Rechtswirkungen des Vollzugs eines - wie hier - noch nach altem Recht zur Sicherung von Vermögensansprüchen Verletzter ergangenen dinglichen Arrests entsprechen seit dem 1.7.2017 denjenigen des Vollzugs eines auf der Grundlage der reformierten Vorschriften zur Sicherung der Wertersatzeinziehung erlassenen Vermögensarrests. Das behördliche (richterliche) Veräußerungsverbot (§ 136 BGB), das die Vollziehung des Vermögensarrests in einen Gegenstand gemäß § 111h Abs. 1 Satz 1 StPO n.F. bewirkt, entsteht deshalb mit dem Inkrafttreten des StrVermAbG zum 1.7.2017 kraft Gesetzes auch an den Gegenständen, in die der nach altem Vermögensabschöpfungsrecht ergangene dingliche Arrest bereits vor diesem Stichtag vollzogen worden ist.

aa) Der Beschluss vom 8.5.2017, mit dem der dingliche Arrest in das Vermögen der Beteiligten zu 2 zur Sicherung des späteren Verfalls gemäß §§ 73 ff. StGB a.F. angeordnet wurde, erging auf der Grundlage der damals geltenden Normen, nämlich § 111b Abs. 2 und Abs. 5, § 111d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO i.d.F. des Gesetzes vom 17.7.2015 i.V.m. §§ 73 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 73a StGB i.d.F. des Gesetzes vom 13.11.1998 (künftig jeweils: a.F.). Er wurde gemäß § 111d Abs. 2 StPO a.F. i.V.m. §§ 928, 932, 867 ZPO in das Grundstück der Beteiligten zu 2 vollzogen durch die Eintragung einer Sicherungshypothek.

Wurde gemäß §§ 111b, 111d StPO a.F. i. V. m. § 932 ZPO der dingliche Arrest in ein Grundstück des strafrechtlich verfolgten Schuldners durch Eintragung einer Sicherungshypothek vollzogen, so konnte dessen Gläubiger, der seinerseits einen Arrest in das Grundstück vollzieht, aufgrund der in § 111g Abs. 1 StPO a.F. angeordneten Wirkung nach § 111h Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 111g Abs. 2 Sätze 2 bis 4 StPO a.F. den Vorrang einer zu seinen Gunsten durch Vollstreckung eines zivilprozessualen Titels erwirkten Sicherungshypothek vor der durch den Vollzug des staatlichen Arrests begründeten Sicherungshypothek verlangen (BGHZ 144,185/189; auch Senat vom 11.10.2016, 34 Wx 416/15 = Rpfleger 2016, 554).

bb) Demgegenüber ordnet § 111h StPO n.F. an, dass die Vollziehung eines nach § 111e StPO n.F. ergangenen Vermögensarrests in ein Grundstück, die gemäß § 111f Abs. 2 StPO n.F. durch Eintragung einer Sicherungshypothek erfolgt, die Wirkung eines - zur Vermeidung gutgläubigen Rechtserwerbs im Grundbuch einzutragenden (§ 111f Abs. 4 StPO n.F.) - Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 BGB hat und dass Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden sind, während der Dauer der Arrestvollziehug nicht zulässig sind.

cc) Zwar zitiert der die Eintragungsgrundlage bildende Arrestbeschluss vom 8.5.2017 nur die im Erlasszeitpunkt geltenden Rechtsnormen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Rechtswirkungen, die das Gesetz seit dem 1.7.2017 an den im Rahmen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung stattfindenden Arrestvollzug knüpft, nicht gelten. Der Eintritt der an den Vollzug anknüpfenden Rechtswirkung hängt nämlich nicht davon ab, ob und wann der nach dem alten Recht erlassene und vollzogene Arrestbeschluss durch gerichtliche Entscheidung - z. B. im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung wegen der Dauer der Maßnahme oder im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zulassung einer Anklage - an die reformierten Normen angepasst und dem Namen nach umbenannt wird, sondern knüpft an das Inkrafttreten der Gesetzesänderung an.

(1) Mit dem StrVermAbG wurde das Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung umfassend novelliert. Das Konzept der strafprozessualen Rückgewinnungshilfe zugunsten der Tatgeschädigten mit staatlichem Auffangrechtserwerb wurde wegen der Komplexität und Unübersichtlichkeit des Regelwerks sowie wegen des hohen Aufwands für die Geschädigten bei gleichzeitig hoher Fehleranfälligkeit des Verfahrens als unzulänglich angesehen, um eine effektive rechtsstaatliche Einziehung deliktisch erlangter Vermögenswerte zu gewährleisten (BT-Drucks. 18/9525 S. 1 und 45 f.). Aus diesem Grund und zugleich in Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.4.20104 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014 S. 39; L 138 vom 13.5.2014 S. 114) in nationales Recht hat es der Gesetzgeber durch ein vollstreckungsrechtliches Opferentschädigungskonzept ersetzt (BT-Drucks. 18/11640 S. 1; Schilling/Corsten/Hübner StraFo 2017, 305/307 und 313). Indem die durch die Straftat Verletzten Ausgleich für den ihnen durch die Tat entstandenen Schaden unmittelbar von der Staatsanwaltschaft aus den beim Täter, Teilnehmer oder bei Dritten sichergestellten Vermögenswerten erlangen, sollen einerseits eine langwierige zivilprozessuale Durchsetzung von Opferansprüchen hinfällig und andererseits die mit einem „Windhundrennen“ verglichene Konsequenz aus dem Prioritätsprinzip (vgl. BGHZ 144, 185/191) beseitigt werden (BT-Drucks. 18/11640 S. 80; Wolf Rpfleger 2017, 489).

(2) Obwohl das Recht der Vermögensabschöpfung in diesem Sinne umfassend neu gefasst wurde und in einem Gesamtkonzept die Regelungen über die materiellen Anordnungsvoraussetzungen, die prozessualen Vorschriften über das bei der Anordnung zu beachtende Verfahren, über die Vollstreckung der Nebenfolgen sowie die Regelungen betreffend die Maßnahmen der vorläufigen Sicherung neu strukturiert wurden, ist der Novellierung das Prinzip der Kontinuität inhärent (vgl. Schilling/Corsten/Hübner StraFo 2017, 305/311). Der bislang gebräuchliche Begriff des Verfalls wird durch die Bezeichnung als Einziehung von Taterträgen ersetzt (BT-Drucks. 18/9525 S. 48; Schilling/Corsten/Hübner StraFo 2017, 305 f.). Im Bereich der vorläufigen Sicherstellung von Vermögenswerten wird der Begriff des dinglichen Arrests durch den des Vermögensarrests ersetzt, wodurch der strafprozessuale Charakter der vorläufigen Sicherstellung betont wird (BT-Drucks. 18/9525 S. 49). Dabei handelt es sich allerdings zunächst um rein begriffliche Änderungen (BT-Drucks. 18/9525 S. 48). Die in diesem Bereich vorgenommenen inhaltlichen Änderungen dienen der Stärkung, Systematisierung und Vereinfachung des Instruments der vorläufigen Sicherung (BT-Drucks. 18/9525 S. 49), ohne ein grundlegend unterschiedliches Instrument - ein „aliud“ zur bisher unter dem Begriff des dinglichen Arrests verfolgten Sicherung von Vermögenswerten zum Zwecke der Vermögensabschöpfung - zu schaffen (BT-Drucks. 18/9525 S. 75; vgl. auch OLG Stuttgart vom 25.10.2017, 1 Wx 163/17, juris Rn. 8 f.). Insbesondere blieb die Unterscheidung zwischen den bereits nach bisherigem Rechtszustand zur Verfügung stehenden Sicherungsinstrumenten einerseits der Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung und andererseits des Arrests (dinglicher bzw. nun Vermögensarrest) zur Sicherung der Wertersatzeinziehung bestehen (BT-Drucks. 18/9525 S. 75).

(3) Würden die an den Vollzug des Arrests anknüpfenden gesetzlichen Wirkungen gemäß den durch das StrVermAbG novellierten Vorschriften nicht (umfassend) mit dem Inkrafttreten der Reform zum 1.7.2017 auch für den Vollzug des nach altem Recht erlassenen und vollzogenen Arrests gelten, würde zudem entgegen dem Zweck der Gesetzesreform eine empfindliche Schutzlücke zu Lasten der durch die Tat Geschädigten entstehen, die nicht geschlossen werden könnte. Ein solches Gesetzesverständnis ist weder vom Wortlaut der Reformvorschriften her veranlasst noch mit dem Willen des Gesetzgebers und dem effet utile-Grundsatz vereinbar.

Gemäß Art. 316h Satz 1 EGStGB kommen bei Entscheidungen über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder seines Wertes dann, wenn sie nach Inkrafttreten des StrVermAbG gefällt werden, die materiellen Anordnungsvoraussetzungen in ihrer reformierten Fassung zur Anwendung; die strafprozessualen Vorschriften sind gemäß § 14 EGStPO mit dem Inhalt, den sie durch das StrVermAbG erhalten haben, ab dem 1.7.2017 anzuwenden. Eine Ausnahme gilt nur für Verfahren, in denen die in den Übergangsvorschriften genannten Entscheidungen bis zum 1.7.2017 bereits ergangen sind. Nur in den letztgenannten Verfahren soll über die Vermögensabschöpfung noch unter Anwendung der bisherigen Normen entschieden werden (vgl. BGH vom 5.9.2017, 1 StR 677/16, juris Rn. 16). Damit sollte ein über mehrere Jahre andauerndes Nebeneinander von altem und reformiertem Recht vermieden werden (BT-Drucks. 18/11640 S. 84; Köhler NStZ 2017, 497).

Dies bedeutet für das Kernstück des Reformvorhabens, nämlich die Opferentschädigung (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 49), unter anderem Folgendes:

(i) Die Staatsanwaltschaft leistet keine Rückgewinnungshilfe für die Verletzten mehr. Infolge der Streichung von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. kann der Tatertrag oder ein seinem Wert entsprechender Geldbetrag somit auch dann abgeschöpft werden, wenn Schadensersatzansprüche von Tatgeschädigten im Raum stehen (BT-Drucks. 18/9525 S. 49). In allen Fällen, in denen der Täter etwas durch oder für die rechtswidrige Tat erlangt hat, hat der Staat einen eigenen Einziehungsanspruch. Aufgrund seiner damit einhergehenden Gläubigerstellung ist die ihn vertretende Staatsanwaltschaft in Mangelfällen, wenn also der Wert der gepfändeten Vermögensgegenstände zur Befriedigung aller Schadensersatzforderungen der Verletzten nicht ausreicht, berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 52; BT-Drucks. 18/11640 S. 86). Sobald der gesicherte Vermögensgegenstand vom Insolvenzbeschlag erfasst wird, erlischt das staatliche Sicherungsrecht gemäß § 111i StPO n.F. in allen Fällen, in denen mindestens einem individuellen Verletzten ein Anspruch auf Wertersatz aus der Tat erwachsen ist (BT-Drucks. 18/11640 S. 85). Der Gegenstand steht mit der übrigen Insolvenzmasse für die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung. Hat ein Tatverletzter seinen Ersatzanspruch im Zivilverfahren titulieren lassen, so verschafft ihm dies keine Zugriffsmöglichkeit auf Gegenstände, die im Wege des Vermögensarrests (§ 111e StPO) vorläufig gesichert worden sind (hierzu Schilling/Corsten/Hübner StraFo 2017, 305/315).

Nach diesem Konzept ist es ab dem 1.7.2017 nicht mehr möglich, den Vorrang der Ansprüche der durch die Tat Verletzten vor den Ansprüchen anderer Gläubiger zu sichern (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 78); § 111g Abs. 2 StPO a.F. kommt seit dem 1.7.2017 nämlich nicht mehr zur Anwendung (§ 14 EGStPO). Würde der Wegfall dieser Sicherungsmöglichkeit zum Stichtag 1.7.2017 nicht kompensiert durch das gleichzeitige, von der Anpassung des bereits vollzogenen Arrestbeschlusses an die reformierten gesetzlichen Grundlagen unabhängige Eingreifen des Veräußerungsverbots gemäß § 111h StPO n.F., stünden die Geschädigten in bereits laufenden Verfahren mit dem Inkrafttreten des StrVermAbG schlechter als zuvor. Kommt es nämlich im Mangelfall auf Antrag der Staatsanwaltschaft (§ 111i Abs. 2 StPO n.F.) oder sonst auf Antrag eines Gläubigers zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so erlischt nach der ab dem 1.7.2017 anzuwendenden Vorschrift des § 111i Abs. 1 StPO n.F. das staatliche Sicherungsrecht an dem Gegenstand, an dem es besteht, sobald der Gegenstand vom Insolvenzbeschlag erfasst wird und sofern mindestens einem Verletzten aus der Tat ein Ersatzanspruch erwachsen ist. Der Geschädigte, der nicht nach § 111g StPO a.F. geschützt ist, müsste es deshalb hinnehmen, wenn der Betroffene mittlerweile nachrangige Sicherungsrechte an dem Gegenstand begründet hat, die mit dem Wegfall des staatlichen Sicherungsrechts im Rang aufrücken und den Wert des Gegenstands aufzehren können (vgl. BT-Drucks. 18/11640 S. 85). Vor diesen rechtlichen Konsequenzen schützt ihn das mit dem Arrestvollzug kraft Gesetzes geltende und zur Verhinderung gutgläubigen Erwerbs (vgl. § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB; Erman BGB 15. Aufl. § 892 Rn. 39, 41) in das Grundbuch einzutragende Veräußerungsverbot (vgl. § 888 Abs. 2 BGB; BGHZ 172, 360; BT-Drucks. 18/11640 S. 85 f.).

Würde der nach altem Recht ergangene und vollzogene Arrestbeschluss bis zu seiner Anpassung an die reformierten Vorschriften nicht als Vermögensarrest im Sinne des 111e StPO n.F. angesehen und würde der Eintritt der gesetzlichen Vollzugswirkungen davon abhängen, dass ein auf die reformierten Vorschriften gestützter Arrestbeschluss vollzogen wird, so würde bis dahin der beschriebene nachteilige Rechtszustand andauern.

(ii) Nachteile für die Geschädigten wären aber auch bei der Beurteilung der Frage zu besorgen, ob ein Mangelfall oder ein Deckungsfall vorliegt, ob also der Wert der gepfändeten Vermögensgegenstände ausreicht, um die Schadensersatzansprüche eines oder auch mehrerer Verletzter zu befriedigen. Würde die Eintragung des Veräußerungsverbots davon abhängen, dass ein auf die reformierten Vorschriften gestützter Arrestbeschluss vollzogen wird, so würden die durch den Vollzug des Vermögensarrests entstehenden Sicherungsrechte grundsätzlich nicht am Rang der durch den zeitlich früheren Vollzug des dinglichen Arrests entstandenen und nach dem Prioritätsprinzip daher besserrangigen Sicherungsrechte teilhaben. Zwischenzeitliche Belastungen des Vermögensgegenstandes könnten mithin die Befriedigungsaussicht der Geschädigten, die ihren Ersatzanspruch gemäß der ab dem 1.7.2017 geltenden vollstreckungsrechtlichen Lösung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, schmälern. Damit wäre zu besorgen, dass sich der Rangverlust zu Lasten der Geschädigten auswirkt.

(iii) Die beschriebenen nachteiligen Wirkungen widersprechen dem mit dem StrVermAbG verfolgten Zweck der Stärkung des Opferschutzes (BT-Drucks. 18/9525 S. 54). In laufenden Verfahren, in denen bereits Sicherungsrechte auf der Grundlage eines Arresttitels erwirkt wurden, würde sich die den Tatgeschädigten zur Verfügung gestellte Möglichkeit, auf einfachem und kostengünstigem Weg Schadenswiedergutmachung zu erlangen (BT-Drucks. 18/9525 S. 54), als lückenhafter Rechtsschutz erweisen, würden nicht zeitgleich mit der Aufhebung der alten Regelungen zum 1.7.2017 ab diesem Zeitpunkt die nach dem reformierten Recht geltenden Vollzugswirkungen unabhängig davon eintreten, dass der vollzogene strafrechtliche Arresttitel im Rahmen des bis dahin geltenden Regelungswerks ergangen ist.

(iv) Der Anwendung der reformierten Vorschriften zur Sicherung der Vermögensabschöpfung steht das Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 20 GG; Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK) nicht entgegen (kritisch zur rückwirkenden Anwendung der neuen Einziehungsvorschriften: LG Kaiserslautern vom 20.9.2017, 7 KLs 6052 Js 8343/16 (3), juris Rn. 40 ff.). Den wegen des Rückwirkungsverbots erforderlichen Einschränkungen hat der Gesetzgeber mit den reformierten Vorschriften inhaltlich Rechnung getragen (vgl. auch BT-Drucks. 18/9525 S. 65/66 und 74). Im davon nicht betroffenen Bereich handelt es sich bei der Vermögensabschöpfung um eine Maßnahme von lediglich vermögensordnender Rechtsnatur ohne Strafcharakter oder strafähnliche Wirkung (BT-Drucks. 18/11640 S. 84 unter Verweis auf BVerfGE 110, 1 Rn. 81 ff. zum bisher geltenden Recht; Köhler NStZ 2017, 497/498). Die gegenständliche Maßnahme dient außerdem lediglich der vorläufigen Sicherung einer gerichtlichen Entscheidung zur Vermögensabschöpfung, die ihrerseits das geltende - auch höherrangige - Recht zu beachten hat.

b) Das jedenfalls mit dem Inkrafttreten des StrVermAbG zum 1.7.2017 aufgrund des bereits erfolgten Arrestvollzugs gemäß § 111h Abs. 1 Satz 1 StPO n.F. entstandene Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 BGB ist gemäß § 111f Abs. 4 StPO n.F. in das Grundbuch einzutragen.

Ein hierauf gerichtetes behördliches Ersuchen (§ 38 GBO) liegt in der Form und mit dem Inhalt des § 29 Abs. 3 GBO vor. Die Staatsanwaltschaft ist auch gemäß § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO n.F. zu einem Ersuchen der in Rede stehenden Art befugt.

Die Eintragung und damit auch die Beschwerdeentscheidung ergeht - wie in der Zwangsvollstreckung die Regel - ohne vorherige Anhörung der betroffenen Beteiligten zu 2.

Das Grundbuchamt wird daher angewiesen, dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft durch Eintragung nachzukommen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil gerichtliche Kosten im erfolgreich geführten Beschwerdeverfahren nicht anfallen (§ 25 GNotKG) und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten mangels gegensätzlicher Verfahrensanträge nicht in Betracht kommt.

Daher bedarf es auch keiner Geschäftswertfestsetzung.

Die Rechtsbeschwerde wird (für die von der Beschwerdeentscheidung in ihren Rechten betroffene Beteiligte zu 2; vgl. Hügel/Kramer § 71 Rn. 189) zugelassen. Die Sache hat rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 2 Nr. 1 GBO), weil sich die hier zu beantwortende Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellt. Dass die von der gegenständlichen Vollzugsmaßnahme Betroffene gemäß § 111k Abs. 3 StPO n.F. eine Entscheidung des nach § 162 StPO zuständigen Gerichts beantragen kann, steht dem nicht entgegen.

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(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben. (2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worde

Grundbuchordnung - GBO | § 38


In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

Strafprozeßordnung - StPO | § 111f Vollziehung des Vermögensarrestes


(1) Der Vermögensarrest in eine bewegliche Sache, in eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht, das nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die §§ 928 und 930 der Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 932 Arresthypothek


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Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 31 Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Straf- und Bußgeldverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln


(1) Von den Geschäften der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen: 1. die Geschäfte bei der Vollziehung der Beschlagnahme (§ 111c Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung),2. die Geschäfte be

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(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuc

Strafprozeßordnung - StPO | § 111h Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes


(1) Die Vollziehung des Vermögensarrestes in einen Gegenstand hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für das Sicherungsrecht, das in Vollziehung des Vermögensarrestes entsteht, gilt § 80 Absatz 2 Sa

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Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Dez. 2017 - 34 Wx 432/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Dez. 2017 - 34 Wx 432/17 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Mai 2016 - 34 Wx 16/16

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Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

(1) Die Vollziehung des Vermögensarrestes in einen Gegenstand hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für das Sicherungsrecht, das in Vollziehung des Vermögensarrestes entsteht, gilt § 80 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung.

(2) Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung nach § 111f gesichert worden sind, sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig. Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist.

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

(1) Die Vollziehung des Vermögensarrestes in einen Gegenstand hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für das Sicherungsrecht, das in Vollziehung des Vermögensarrestes entsteht, gilt § 80 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung.

(2) Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung nach § 111f gesichert worden sind, sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig. Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 22. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Als Eigentümer von Grundbesitz sind die Beteiligten zu 2 und 3 neben zwei weiteren Personen mit dem Zusatz „als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts“ seit 24.1.1994 im Grundbuch eingetragen. Hinsichtlich der Anteile beider Beteiligter wurde am 30.6.2004 und 1.7.2004 auf Ersuchen des Insolvenzgerichts die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abteilung II (lfd. Nr. 4 und 5) eingetragen.

Mit Schreiben vom 25.11.2015 und 14.12.2015 ersuchte das Insolvenzgericht München - Beteiligter zu 1 - unter Bezugnahme auf § 200 Abs. 2 Satz 2 InsO das Grundbuchamt Passau, die Eintragung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an beiden Stellen zu löschen. Die auf Behördenpapier erstellten Ersuchen enden mit einer Wiedergabe des Namens und der Dienstbezeichnung der Rechtspflegerin im ausgedruckten Text bzw. als Stempelaufdruck und sind an dieser Stelle mit schwarzem bzw. blauem Kugelschreiber unterschrieben. Rechts neben dem Unterschriftsfeld ist jeweils ein kreisrundes Dienstsiegel im Durchmesser von 35 mm mit großem Staatswappen und der Umschrift „Bayern Amtsgericht“ drucktechnisch angebracht. Beigefügt ist dem Ersuchen vom 25.11.2015 eine Ausfertigung und dem Ersuchen vom 14.12.2015 eine einfache Abschrift des im jeweiligen Insolvenzverfahren ergangenen Beschlusses vom 16. bzw. 17.12.2013, wonach das Insolvenzverfahren „nach nunmehr vollzogener Schlussverteilung aufgehoben“ wird.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 22.12.2015 hat das Grundbuchamt - Rechtspfleger - die Form der Eintragungsersuchen beanstandet. Diese seien nicht mit einem ordnungsgemäßen Siegel versehen und entsprächen daher nicht der Form des § 29 Abs. 3 GBO.

Gegen die Zwischenverfügung wendet sich das Insolvenzgericht mit einem von der Rechtspflegerin unterzeichneten und einem wortgleichen, aber von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichneten Beschwerdeschreiben. Darin wird die Meinung vorgetragen, das im Eintragungsersuchen maschinell aufgedruckte Siegel erfülle die rechtlichen Vorgaben und sei daher formgerecht gestellt.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen und zur Begründung noch ausgeführt, eine Siegelung in grundbuchmäßiger Form erfordere das Aufbringen eines Prägesiegels (Trockensiegel oder Wachssiegel) oder Farbdrucksiegels (Stempel), denn nur die Verwendung eines solchen Dienstsiegels gewährleiste die Echtheit eines Dokuments. Ein Zurückbleiben hinter diesem Standard sei mit landesrechtlichen Vorschriften, hier der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG), und erst recht nicht mit Verwaltungsvorschriften, hier der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO), zu begründen. Andernfalls würden angesichts der problemlosen Reproduzierbarkeit maschinell ausgedruckter Siegel der eigentliche Sinn und Zweck der Siegelung und damit der gesetzlichen Formvorschrift unterlaufen. Zudem entspreche die Gestalt des maschinell erzeugten Siegels nicht den in der landesrechtlichen Verordnung gemachten Vorgaben.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde erweist sich als zulässig.

a) Gegen die auf ein gerichtliches Eintragungsersuchen ergangene Zwischenverfügung des Rechtspflegers, § 18 GBO, ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO die Beschwerde statthaft. Dass hier der Rechtspfleger des Grundbuchamts ein Geschäft des funktionell zuständigen Urkundsbeamten, § 12c Abs. 2 Nr. 3 GBO, wahrgenommen hat, ändert an der Wirksamkeit des Geschäfts nichts (vgl. § 8 Abs. 5 RPflG) und macht ein der Beschwerde vorgeschaltetes Verfahren nach § 12 c Abs. 4 GBO nicht erforderlich (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 58 m. w. N.).

b) Beschwerdebefugt sind Behörden und Gerichte, soweit ihnen nach dem Gesetz die Befugnis eingeräumt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung nach § 38 GBO zu ersuchen (LG Frankenthal Rpfleger 2002, 72; LG Dessau ZInsO 2001, 626 - jeweils Insolvenzgericht; BGH FGPrax 2013, 54 - Landwirtschaftsgericht; OLG Hamm Rpfleger 2011, 453 - Versteigerungsgericht; OLG Hamm Rpfleger 1996, 338 - Umlegungsausschuss; Hügel/Zeiser § 38 Rn. 17; Hügel/Kramer § 71 Rn. 233 f.; Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 86; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 71 Rn. 147). Das Insolvenzgericht ist daher gemäß § 200 Abs. 2 Satz 2, § 32 Abs. 2 Satz 1 InsO berechtigt, sich mit der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung zu wenden.

c) Funktionell ist gemäß § 18 i. V. m. § 3 Abs. 2 Buchst. e RPflG der Rechtspfleger nicht nur für die Entscheidung über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sondern auch für das Ersuchen um entsprechende Eintragung in den dem Insolvenzgericht bekannten Grundbüchern zuständig. Er ist daher gleichermaßen für die Weiterverfolgung des Ersuchens mittels Beschwerde funktionell zuständig (vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 2011, 453).

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 153 GVG) hingegen nimmt als Organ der Rechtspflege die Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich dem Richter oder Rechtspfleger zugewiesen sind. Er führt unter anderem die Beurkundungen aus und ist somit intern zuständig für die ordnungsgemäße Siegelung des Eintragungsersuchens. Allerdings erwächst ihm aus dieser Zuständigkeitsverteilung keine eigene Beschwerdebefugnis und keine funktionelle Zuständigkeit zur Weiterverfolgung des Ersuchens im Rechtsmittelzug. Das von der funktionell nicht zuständigen Urkundsbeamtin unterzeichnete Beschwerdeschreiben wertet der Senat im Hinblick darauf, dass es zusammen mit dem von der Rechtspflegerin unterzeichneten Beschwerdeschreiben beim Grundbuchamt eingegangen ist und einen im Übrigen identischen Inhalt hat, nicht als eigenständiges Rechtsmittel.

D) Die in schriftlicher Form von der Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts eingelegte Beschwerde erweist sich auch im Übrigen als zulässig, insbesondere als formgerecht, § 73 Abs. 2 Satz 1 GBO. Die an das behördliche Eintragungsersuchen zu stellenden Formanforderungen (§ 29 Abs. 3 GBO) gelten für die Beschwerdeschrift nicht.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel, mit dem die - beide Eintragungsersuchen betreffende - Zwischenverfügung insgesamt zur Überprüfung des Beschwerdegerichts gestellt ist, keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat zutreffend wegen eines behebbaren Formmangels der Ersuchen vor deren Zurückweisung eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO erlassen (vgl. OLG Hamm FGPrax 2011, 171; KG JFG 14, 176/180 f.; OLG Dresden JFG 1, 406).

a) Das Insolvenzgericht ist nach § 200 Abs. 2 Satz 2, § 32 Abs. 2 Satz 1 InsO befugt und verpflichtet, nach § 38 GBO das Grundbuchamt um die Löschung des Insolvenzvermerks gemäß § 46 Abs. 1 GBO zu ersuchen. Das Behördenersuchen ersetzt den ansonsten erforderlichen Eintragungsantrag, die Eintragungsbewilligung und die ggfls. notwendige Zustimmung Dritter (Demharter GBO 30. Aufl. § 38 Rn. 61 - 64). Auf die entbehrlichen, aber beigefügten Aufhebungsbeschlüsse (und deren Form) kommt es im Grundbuchverfahren hingegen nicht an (vgl. Schmal/Busch in MüKo-InsO 3. Aufl. § 33 Rn. 28; Demharter § 38 Rn. 69, 71). Für die sachliche Richtigkeit des Ersuchens trägt - grundsätzlich - allein die ersuchende Behörde die Verantwortung; das Grundbuchamt ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BayObLG Rpfleger 1970, 346; OLG Hamm Rpfleger 1996, 338; 2011, 453 m. w. N.; Demharter § 38 Rn. 60 - 67).

Das Grundbuchamt hat daher neben den durch das Ersuchen nicht ersetzten grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen (z. B. Voreintragung des Betroffenen; Demharter § 38 Rn. 65 - 67) nur die förmlichen Voraussetzungen des gestellten Eintragungsersuchens zu prüfen (BGH FGPrax 2014, 192; BayObLG Rpfleger 1970, 346; Hügel/Zeiser § 38 Rn. 15). Dabei hat es darauf zu achten, dass das Eintragungsersuchen in Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 29 Abs. 3 GBO, entspricht.

b) Das Grundbuchamt hat die Grenzen seiner Prüfungskompetenz eingehalten und das Gesetz zutreffend angewandt.

Gemäß § 29 Abs. 3 GBO sind behördliche Eintragungsersuchen zu unterschreiben und mit „Siegel oder Stempel“ zu versehen.

aa) Welche Voraussetzungen an ein Siegel zu stellen sind und in welcher Form es angebracht sein muss, ist weder in dieser Norm noch in der Grundbuchordnung geregelt (vgl. BayObLGZ 1974, 55/56 zu § 56 GBO). Auch die aufgrund § 1 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 134 und § 142 GBO erlassene Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung - GBV) befasst sich hiermit nicht.

Eine Legaldefinition findet sich zwar in § 39 BeurkG, wonach als Siegel des Notars ein Präge- oder Farbdrucksiegel zu verwenden ist. Dementsprechend bestimmt § 2 Abs. 1 der Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot), dass die Notare Amtssiegel als Farbdrucksiegel und als Prägesiegel in Form der Siegelpresse und des Petschafts für Lacksiegel nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften führen. Diese Bestimmungen können jedoch wegen ihres eingeschränkten Anwendungsbereichs für das zutreffende Verständnis von § 29 Abs. 3 GBO nicht herangezogen werden.

Auch die Zivilprozessordnung, deren Vorschriften im Insolvenzverfahren gemäß § 4 InsO ergänzend gelten, ordnet zwar an, dass bestimmte Dokumente mit dem Gerichtssiegel zu versehen sind (vgl. § 169 Abs. 3 Satz 2, § 313b Abs. 2 Satz 5, § 317 Abs. 4, § 703b Abs. 1, § 725 ZPO), definiert aber die an das Siegel und an dessen Anbringung zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. bereits RGZ 46, 364 f.). Nichts anderes gilt für das FamFG (vgl. § 258 Abs. 2 FamFG), das im Grundbuchverfahren in begrenztem Umfang ergänzend herangezogen werden kann.

bb) Die für den Freistaat Bayern maßgeblichen landesrechtlichen (vgl. Art. 70 Abs. 1 GG) Bestimmungen ergeben sich grundsätzlich aus dem Gesetz über das Wappen des Freistaats Bayern (WappenG) vom 5.6.1950 (GVBl S. 167) und der hierzu aufgrund der Ermächtigung in § 2 Abs. 3 WappenG mit Art. 55 Nr. 2 der Verfassung des Freistaats Bayern (BV) erlassenen Ausführungsverordnung (AVWpG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.1998, GVBl 1999 S. 29). Danach ist den Gerichten des Freistaats die Befugnis erteilt, das Landeswappen im Dienstsiegel zu führen (§ 1 Ziff. 3, § 4 AVWpG). Dabei hat das Siegelbild den Vorgaben des § 6 AVWpG zu entsprechen. Nach § 8 AVWpG ist das Dienstsiegel als Prägesiegel oder als Farbdrucksiegel aus Metall auszuführen (Abs. 1); in bestimmten Fällen darf an dessen Stelle eine Stempelplakette (Abs. 2) oder ein Klebesiegel (Abs. 3) verwendet werden. Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, bestimmt § 8 Abs. 4 AVWpG, dass ein Abdruck des Dienstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden darf.

Auf die von der Bayerischen Staatsregierung gemäß Art. 43 Abs. 1 BV erlassene Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) vom 12.12.2000 (GVBl S. 873) und die dort unter § 25 getroffenen Bestimmungen über das Dienstsiegel hingegen kommt es für die Entscheidung ebenso wenig an wie für die in der Bayerischen Geschäftsanweisung für die Behandlung von Grundbuchsachen (GBGA) unter Ziff. 1.1 gegebenen Richtlinien für die Siegelung. Als Verwaltungsvorschriften binden sie die Gerichte bei der Auslegung von Rechtsvorschriften nicht.

cc) Als Rechtsverordnung im Sinne von Art. 98 Satz 4 BV ist § 8 Abs. 4 AVWpG auch von den Gerichten zu beachten. Allerdings ergibt sich schon aus der Formulierung als „Kann“-Bestimmung, dass die landesrechtliche Norm als Ermächtigung der siegelführenden Stellen des Freistaats Bayern zu verstehen ist, wonach die Siegelung drucktechnisch hergestellter Schriftstücke in einer der effizienten Nutzung technischer Möglichkeiten entgegenkommenden Weise ausgeführt werden darf. Dies schließt eine andere Form der Siegelung von Schriftstücken, insbesondere eine solche nach § 8 Abs. 1 AVWpG, nicht aus. Eine Verpflichtung zur Verwendung maschinell erzeugter Siegelabdrucke enthält Abs. 4 nicht. Die Vorschrift regelt zudem nicht, in welchen Fällen die erleichterte Ausführungsweise ausreichend ist. Die in Abs. 4 erteilte Befugnis bedeutet daher nicht, dass die Erleichterung auch dann greift, wenn eine Bundesvorschrift eine besondere Form vorschreibt und höhere Anforderungen an die Ausführung der Siegelung stellt. Für das zutreffende Verständnis von § 29 Abs. 3 GBO ergibt sich somit aus § 8 Abs. 4 AVWpG nichts. Gemäß Art. 31 GG genießt § 29 Abs. 3 GBO Vorrang vor der Landesnorm.

dd) Der Gesetzeswortlaut in § 29 Abs. 3 GBO, wonach die Erklärung mit dem Siegel (oder Stempel) zu „versehen“ ist, lässt zwar offen, auf welche Weise dies zu geschehen hat. Aus der wortgleichen Formulierung des § 725 ZPO hat die Rechtsprechung allerdings abgeleitet (LG Aurich Rpfleger 1988, 198/199; LG Hildesheim vom 11.6.2004, 1 T 109/04, juris; AG Pankow-Weißensee Rpfleger 2008, 586), dass die Verwendung eines Vordrucks, bei dem das Dienstsiegel bereits formularmäßig aufgedruckt wurde (vgl. Berroth BWNotZ 1979, 121), nicht als Dienstsiegel im Sinne der Norm genügt.

Das Landgericht Aurich hatte seine im Jahr 1987 getroffene Entscheidung mit dem Wortlaut der Norm (§ 725 ZPO) begründet, wonach das Dokument vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit dem Gerichtssiegel „zu versehen“ ist. Daraus hat es gefolgert, dass sich der Urkundsbeamte nicht eines Formulars bedienen dürfe, auf dem das Gerichtssiegel schon vorgedruckt vorhanden ist. Der Beamte, der zur Führung des regelmäßig verschlossen zu haltenden Siegels berechtigt ist, müsse dieses persönlich auf dem Dokument anbringen. Nur einem so angebrachten Siegel wohne die erforderliche Überzeugungskraft inne. Auf ein formularmäßig vorgedrucktes Dienstsiegel könne ohne weiteres verzichtet werden. Dem hat sich das Landgericht Hildesheim im Jahr 2004 angeschlossen mit der zusätzlichen Überlegung, dass es einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedarf, wenn aufgrund der weithin maschinellen Bearbeitung der Computer- oder Formulardruck eines Siegels ausreichen soll. Das Amtsgericht Pankow-Weißensee hat im Jahr 2008 unter Hinweis auf diese Rechtsprechung die Meinung vertreten, dass ein lediglich vorgedrucktes Siegel die Voraussetzungen des § 725 ZPO nicht erfüllt. Auch in der Kommentarliteratur wird einhellig die Ansicht vertreten, dass ein „vorgedrucktes“ Gerichtssiegel nicht genügt (Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 725 Rn. 3; MüKo/Wolfsteiner ZPO 4. Aufl. § 725 Rn. 2; Münzberg in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 725 Rn. 8; Seiler in Thomas/Putzo ZPO 37. Aufl. § 725 Rn. 4; Paulus in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 725 Rn. 31; Vorwerk/Wolf in Beck-OK/ZPO Stand 1.3.2016 § 725 Rn. 15; Kroppenberg in Prütting/Gehrlein ZPO 7. Aufl. § 725 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach ZPO 74. Aufl. § 725 Rn. 4).

Es liegt nahe, die wortgleiche Wendung in § 29 Abs. 3 GBO, wonach das Behördenersuchen mit einem Siegel (oder Stempel) zu „versehen“ ist, nicht anders zu verstehen. Jedenfalls der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung spricht dafür, dass die gleichen Begrifflichkeiten in unterschiedlichen Gesetzen desselben Normgebers dieselbe Bedeutung haben, zumal beide Formvorschriften dasselbe bezwecken. Dies spricht dagegen, für ein Behördenersuchen den drucktechnisch erzeugten Ausdruck eines Siegelbildes oder einer Siegelgrafik auf dem Dokument ausreichen zu lassen (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1634 mit 201; Berroth BWNotZ 1979, 121).

ee) Sinn und Zweck der in § 29 Abs. 3 GBO vorgeschriebenen Form stehen einer Orientierung an § 8 Abs. 4 AVWpG bei der Gesetzesanwendung ebenfalls entgegen.

Der Zweck der Formvorschrift besteht darin, dass durch die Beifügung des amtlichen Siegels die Herstellung der Ausfertigung „unter amtlicher Auktorität“ (auctor = Urheber, Verfasser; auctoritas = Gewähr, Bürgschaft, Beglaubigung, Gültigkeit; siehe Online-Wörterbuch Latein-Deutsch http://de.pons.com) nachgewiesen wird (vgl. RGZ 46, 364/365; vgl. auch BayObLGZ 1974, 53/60). Die Siegelung als besondere Form der Echtheitsbeglaubigung soll die Verlässlichkeit des Dokuments und die Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der darin verlautbarten Behördenerklärung erhöhen (Knothe in Bauer/von Oefele § 29 Rn. 139, 144; Meikel/Hertel § 29 Rn. 486).

Von einem fälschungs- und missbrauchssicheren Siegelzeichen kann bei einer Erstellung durch drucktechnische Hilfsmittel gemäß § 8 Abs. 4 AVWpG nicht die Rede sein. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren über die „Verwendung deutscher Urkunden im Ausland; Beglaubigung von Urkunden als Voraussetzung für ihre Legalisation, Erteilung der Apostille und ihrer Bestätigungen sowie sonstige Befreiung von der Legalisation“ vom 18.11.2010 (AllMBl 2010 S. 395) führt dementsprechend unter Ziff. 2.9.3, bezugnehmend unter anderem auf § 8 Abs. 4 AVWpG, aus, dass solche Siegel nicht fälschungssicher sind. Bei zugelassener maschineller oder elektronischer Siegelung sei es deshalb grundsätzlich nicht möglich, die Echtheit des Siegels zu bestätigen, es sei denn, die ausstellende Behörde oder die Vorbeglaubigungsstelle bestätige gesondert die Echtheit des Dienstsiegels.

Der verminderte Beweiswert der drucktechnischen Siegelung bedeutet, dass die landesrechtliche Verordnung im Konflikt zu der mit der bundesgesetzlichen Vorschrift bezweckten Nachweiserleichterung im Grundbuchverfahren steht. Wenngleich Begriff und Beweiswert eines Siegels bundesgesetzlich nicht geregelt und einem Bedeutungswandel infolge historischer Entwicklungen zugänglich sind (vgl. auch BayObLGZ 1974, 55) und auch Wachssiegel u. ä. in Zeiten des 3D-Drucks nicht als fälschungs- und missbrauchssicher angesehen werden können, reicht ein seines Beglaubigungswerts weitestgehend beraubter drucktechnischer Ausdruck nicht aus, wo das Gesetz die Siegelung deshalb vorschreibt, weil dem Nachweis der Echtheit des Dokuments mit Blick auf die von der Norm geschützten hochrangigen Rechtsgüter besondere Bedeutung zukommt. Wie Zwangsvollstreckungstitel nach § 725 ZPO bedürfen daher auch Behördenerklärungen, die nach § 29 Abs. 3 GBO Grundlage einer Eintragung in das Grundbuch sein sollen, eines individuellen Siegelungsvorgangs. Die Richtigkeit des Grundbuchs und damit die Sicherheit des grundbuchbezogenen Rechtsverkehrs als geschützte Rechtsgüter erlauben eine Absenkung des Echtheitsnachweises nicht. Die den bayerischen Behörden von der Staatsregierung gemäß § 8 Abs. 4 AVWpG erteilte Ermächtigung zur drucktechnischen Siegelung geht im Bereich des § 29 Abs. 3 GBO daher ins Leere.

Dass Sinn und Zweck des Gesetzes einem Einsatz elektronischer Hilfsmittel entgegen stehen können, hat der Bundesgerichtshof bereits in anderem Zusammenhang entschieden (WM 2008, 1074). Danach muss eine vollstreckbare (Urteils-)Ausfertigung stets eine Papierurkunde sein, weil nach § 733 ZPO grundsätzlich nur eine einzige vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden darf, eine elektronische Ausfertigung jedoch einschließlich der Signatur beliebig oft vervielfältigt werden könnte. In vergleichbarer Weise erfordern Sinn und Zweck des gesetzlichen Formerfordernisses der Siegelung, dass nicht lediglich ein Dokument mit Bild-/Grafikdatei ausgedruckt wird. Einem solchen Ausdruck des Siegels kommt kein höherer Nachweiswert zu als jedem anderen drucktechnisch erzeugten Zeichen des Dokuments.

Soweit der Bundesgerichtshof im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung von Bescheiden, die mithilfe automatischer Einrichtungen erzeugt wurden, geringere Anforderungen genügen lässt (vgl. BGH vom 11.6.2015, I ZB 64/14, juris; vgl. auch Senat vom 6.10.2014, 34 Wx 354/14 = Rpfleger 2015, 134), beruht dies auf speziellen, hier nicht einschlägigen Gesetzesvorschriften.

ff) Ob auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ein bestimmtes Begriffsverständnis abgeleitet werden könnte (vgl. Zimmermann Rpfleger 1971, 164), kann dahinstehen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang deshalb auch, dass das für die Fertigung von Siegeln mit bayerischem Hoheitszeichen zuständige Bayerische Hauptmünzamt das Digitalisierte Siegel als Siegelart neben Farbdrucksiegel, Prägesiegel und Lacksiegel (Petschaft) sowie Siegelmarke (Klebesiegel) auflistet (www.hma.bayern.de/images/stories/docs/3.siegelarten_2013.pdf). Eine Gleichwertigkeit der Siegelarten hinsichtlich Echtheitsgewähr ist damit nicht zum Ausdruck gebracht.

c) Es kommt deshalb für die Entscheidung nicht mehr darauf an, ob das maschinell ausgedruckte Siegel die ausstellende Behörde ausreichend gemäß den in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 AVWpG gemachten Vorgaben bezeichnet.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Gerichtskosten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GNotKG nicht zu erheben sind und die Beteiligten zu 2 und 3 sich nicht am Verfahren beteiligt haben.

Daher erübrigt sich auch eine Festsetzung des Geschäftswerts.

Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache zugelassen, § 78 Abs. 2 Nr. 1 GBO.

Dazu ergeht folgende

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 78 Abs. 3 GBO, § 71 FamFG ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht - dies ist der Bundesgerichtshof in 76133 Karlsruhe, Herrenstraße 45 a, Postanschrift: 76125 Karlsruhe - einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und

2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

Die Beteiligten müssen sich durch eine(n) bei dem Bundesgerichtshof zugelassene(n) Rechtsanwältin/Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG).

(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und 175 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

(1) Von den Geschäften der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.
die Geschäfte bei der Vollziehung der Beschlagnahme (§ 111c Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung),
2.
die Geschäfte bei der Vollziehung der Beschlagnahme und der Vollziehung des Vermögensarrestes sowie die Anordnung der Notveräußerung und die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung (§§ 111k, 111l und 111p der Strafprozessordnung), soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind,
3.
die Geschäfte im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (§ 111i der Strafprozessordnung),
4.
die Geschäfte bei der Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände (§ 111m der Strafprozessordnung) und
5.
die Geschäfte bei der Vollziehung der Herausgabe von beschlagnahmten beweglichen Sachen (§ 111n in Verbindung mit § 111c Absatz 1 der Strafprozessordnung).
In Bußgeldverfahren gilt für die Geschäfte der Staatsanwaltschaft Satz 1 entsprechend.

(2) Die der Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen. Ausgenommen sind Entscheidungen nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Ordnungs- und Zwangsmittel von der Staatsanwaltschaft vollstreckt werden.

(2a) Der Rechtspfleger hat die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen Sachen dem Staatsanwalt vorzulegen, wenn

1.
er von einer ihm bekannten Stellungnahme des Staatsanwalts abweichen will oder
2.
zwischen dem übertragenen Geschäft und einem vom Staatsanwalt wahrzunehmenden Geschäft ein so enger Zusammenhang besteht, dass eine getrennte Sachbearbeitung nicht sachdienlich ist, oder
3.
ein Ordnungs- oder Zwangsmittel von dem Staatsanwalt verhängt ist und dieser sich die Vorlage ganz oder teilweise vorbehalten hat.

(2b) Der Rechtspfleger kann die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen Geschäfte dem Staatsanwalt vorlegen, wenn

1.
sich bei der Bearbeitung Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung ergeben oder
2.
ein Urteil vollstreckt werden soll, das von einem Mitangeklagten mit der Revision angefochten ist.

(2c) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Staatsanwalt, solange er es für erforderlich hält. Er kann die Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. An eine dabei mitgeteilte Rechtsauffassung oder erteilte Weisungen ist der Rechtspfleger gebunden.

(3) Die gerichtliche Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangsmitteln wird dem Rechtspfleger übertragen, soweit sich nicht der Richter im Einzelfall die Vollstreckung ganz oder teilweise vorbehält.

(4) (weggefallen)

(5) Die Leitung der Vollstreckung im Jugendstrafverfahren bleibt dem Richter vorbehalten. Dem Rechtspfleger werden die Geschäfte der Vollstreckung übertragen, durch die eine richterliche Vollstreckungsanordnung oder eine die Leitung der Vollstreckung nicht betreffende allgemeine Verwaltungsvorschrift ausgeführt wird. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf dem Gebiet der Vollstreckung im Jugendstrafverfahren dem Rechtspfleger nichtrichterliche Geschäfte zu übertragen, soweit nicht die Leitung der Vollstreckung durch den Jugendrichter beeinträchtigt wird oder das Vollstreckungsgeschäft wegen seiner rechtlichen Schwierigkeit, wegen der Bedeutung für den Betroffenen, vor allem aus erzieherischen Gründen, oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung dem Vollstreckungsleiter vorbehalten bleiben muss. Der Richter kann die Vorlage von übertragenen Vollstreckungsgeschäften anordnen.

(6) Gegen die Maßnahmen des Rechtspflegers ist der Rechtsbehelf gegeben, der nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Ist hiernach ein Rechtsbehelf nicht gegeben, entscheidet über Einwendungen der Richter oder Staatsanwalt, an dessen Stelle der Rechtspfleger tätig geworden ist. Er kann dem Rechtspfleger Weisungen erteilen. Die Befugnisse des Behördenleiters aus den §§ 145, 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

(7) Unberührt bleiben ferner bundes- und landesrechtliche Vorschriften, welche die Vollstreckung von Vermögensstrafen im Verwaltungszwangsverfahren regeln.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

(1) Die Vollziehung des Vermögensarrestes in einen Gegenstand hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für das Sicherungsrecht, das in Vollziehung des Vermögensarrestes entsteht, gilt § 80 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung.

(2) Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung nach § 111f gesichert worden sind, sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig. Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden.

(2) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.

(3) Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden. Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden.

(2) Der Vermögensarrest kann auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.

(3) Zur Sicherung der Vollstreckungskosten ergeht kein Arrest.

(4) In der Anordnung ist der zu sichernde Anspruch unter Angabe des Geldbetrages zu bezeichnen. Zudem ist in der Anordnung ein Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung der Betroffene die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangen kann; § 108 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(6) Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 der Abgabenordnung steht einer Anordnung nach Absatz 1 nicht entgegen.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden.

(2) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.

(3) Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden. Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.

Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Grundstück oder die Berechtigung haftet. Ein Anspruch nach § 1179a oder § 1179b des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dem Gläubiger oder im Grundbuch eingetragenen Gläubiger der Sicherungshypothek nicht zu.

(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 866 Abs. 3 Satz 1, des § 867 Abs. 1 und 2 und des § 868.

(3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § 929 Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden.

(2) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.

(3) Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden. Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.

(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Grundstück oder die Berechtigung haftet. Ein Anspruch nach § 1179a oder § 1179b des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dem Gläubiger oder im Grundbuch eingetragenen Gläubiger der Sicherungshypothek nicht zu.

(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 866 Abs. 3 Satz 1, des § 867 Abs. 1 und 2 und des § 868.

(3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § 929 Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls.

(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.

(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.

(1) Die Vollziehung des Vermögensarrestes in einen Gegenstand hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für das Sicherungsrecht, das in Vollziehung des Vermögensarrestes entsteht, gilt § 80 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung.

(2) Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung nach § 111f gesichert worden sind, sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig. Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist.

(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.

(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.

(1) Die Vollziehung des Vermögensarrestes in einen Gegenstand hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für das Sicherungsrecht, das in Vollziehung des Vermögensarrestes entsteht, gilt § 80 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung.

(2) Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung nach § 111f gesichert worden sind, sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig. Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden.

(2) Der Vermögensarrest kann auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.

(3) Zur Sicherung der Vollstreckungskosten ergeht kein Arrest.

(4) In der Anordnung ist der zu sichernde Anspruch unter Angabe des Geldbetrages zu bezeichnen. Zudem ist in der Anordnung ein Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung der Betroffene die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangen kann; § 108 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(6) Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 der Abgabenordnung steht einer Anordnung nach Absatz 1 nicht entgegen.

(1) Der Vermögensarrest in eine bewegliche Sache, in eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht, das nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die §§ 928 und 930 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. § 111c Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Der Vermögensarrest in ein Grundstück oder ein Recht, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt. Die §§ 928 und 932 der Zivilprozessordung gelten sinngemäß.

(3) Der Vermögensarrest in ein Schiff, ein Schiffsbauwerk oder ein Luftfahrzeug wird nach Absatz 1 bewirkt. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, gelten die §§ 928 und 931 der Zivilprozessordung sinngemäß.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 Satz 2 wird auch das Veräußerungsverbot nach § 111h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen.

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

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1. Hinsichtlich der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kommt im vorliegenden Verfahren das vor dem 1. Juli 2017 geltende Recht zur Anwendung. Zwar finden ausweislich der einschlägigen Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Art. 316h EGStGB) mit Inkrafttreten des Gesetzes auch für bereits laufende Verfahren grundsätzlich ausschließlich die neuen materiell-rechtlichen Regelungen Anwendung (vgl. dazu BT-Drucks. 18/11640, S. 84). Allerdings sind gemäß Art. 316h Satz 2 EGStGB die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 nicht in Verfahren anzuwenden , in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist. Dies ist hier der Fall, sodass die seit dem 1. Juli 2017 geltenden Vorschriften keine Anwendung finden. Gleiches gilt gemäß § 14 EGStPO für die strafprozessualen Vorschriften, weil das Landgericht Augsburg mit Urteil vom 6. Juli 2016 – und damit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung am 1. Juli 2017 – Feststellungsentscheidungen gemäß § 111i Abs. 2 aF StPO getroffen hat.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden.

(2) Der Vermögensarrest kann auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.

(3) Zur Sicherung der Vollstreckungskosten ergeht kein Arrest.

(4) In der Anordnung ist der zu sichernde Anspruch unter Angabe des Geldbetrages zu bezeichnen. Zudem ist in der Anordnung ein Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung der Betroffene die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangen kann; § 108 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(6) Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 der Abgabenordnung steht einer Anordnung nach Absatz 1 nicht entgegen.

(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.

(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.

(1) Die Vollziehung des Vermögensarrestes in einen Gegenstand hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für das Sicherungsrecht, das in Vollziehung des Vermögensarrestes entsteht, gilt § 80 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung.

(2) Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung nach § 111f gesichert worden sind, sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig. Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.

(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Vollziehung des Vermögensarrestes in einen Gegenstand hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für das Sicherungsrecht, das in Vollziehung des Vermögensarrestes entsteht, gilt § 80 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung.

(2) Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung nach § 111f gesichert worden sind, sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig. Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist.

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

(1) Der Vermögensarrest in eine bewegliche Sache, in eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht, das nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die §§ 928 und 930 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. § 111c Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Der Vermögensarrest in ein Grundstück oder ein Recht, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt. Die §§ 928 und 932 der Zivilprozessordung gelten sinngemäß.

(3) Der Vermögensarrest in ein Schiff, ein Schiffsbauwerk oder ein Luftfahrzeug wird nach Absatz 1 bewirkt. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, gelten die §§ 928 und 931 der Zivilprozessordung sinngemäß.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 Satz 2 wird auch das Veräußerungsverbot nach § 111h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen.

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und 175 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und 175 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.

(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.

(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.