Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Mai 2016 - 34 Wx 16/16

published on 24/05/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Mai 2016 - 34 Wx 16/16
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Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 22. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Als Eigentümer von Grundbesitz sind die Beteiligten zu 2 und 3 neben zwei weiteren Personen mit dem Zusatz „als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts“ seit 24.1.1994 im Grundbuch eingetragen. Hinsichtlich der Anteile beider Beteiligter wurde am 30.6.2004 und 1.7.2004 auf Ersuchen des Insolvenzgerichts die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abteilung II (lfd. Nr. 4 und 5) eingetragen.

Mit Schreiben vom 25.11.2015 und 14.12.2015 ersuchte das Insolvenzgericht München - Beteiligter zu 1 - unter Bezugnahme auf § 200 Abs. 2 Satz 2 InsO das Grundbuchamt Passau, die Eintragung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an beiden Stellen zu löschen. Die auf Behördenpapier erstellten Ersuchen enden mit einer Wiedergabe des Namens und der Dienstbezeichnung der Rechtspflegerin im ausgedruckten Text bzw. als Stempelaufdruck und sind an dieser Stelle mit schwarzem bzw. blauem Kugelschreiber unterschrieben. Rechts neben dem Unterschriftsfeld ist jeweils ein kreisrundes Dienstsiegel im Durchmesser von 35 mm mit großem Staatswappen und der Umschrift „Bayern Amtsgericht“ drucktechnisch angebracht. Beigefügt ist dem Ersuchen vom 25.11.2015 eine Ausfertigung und dem Ersuchen vom 14.12.2015 eine einfache Abschrift des im jeweiligen Insolvenzverfahren ergangenen Beschlusses vom 16. bzw. 17.12.2013, wonach das Insolvenzverfahren „nach nunmehr vollzogener Schlussverteilung aufgehoben“ wird.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 22.12.2015 hat das Grundbuchamt - Rechtspfleger - die Form der Eintragungsersuchen beanstandet. Diese seien nicht mit einem ordnungsgemäßen Siegel versehen und entsprächen daher nicht der Form des § 29 Abs. 3 GBO.

Gegen die Zwischenverfügung wendet sich das Insolvenzgericht mit einem von der Rechtspflegerin unterzeichneten und einem wortgleichen, aber von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichneten Beschwerdeschreiben. Darin wird die Meinung vorgetragen, das im Eintragungsersuchen maschinell aufgedruckte Siegel erfülle die rechtlichen Vorgaben und sei daher formgerecht gestellt.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen und zur Begründung noch ausgeführt, eine Siegelung in grundbuchmäßiger Form erfordere das Aufbringen eines Prägesiegels (Trockensiegel oder Wachssiegel) oder Farbdrucksiegels (Stempel), denn nur die Verwendung eines solchen Dienstsiegels gewährleiste die Echtheit eines Dokuments. Ein Zurückbleiben hinter diesem Standard sei mit landesrechtlichen Vorschriften, hier der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG), und erst recht nicht mit Verwaltungsvorschriften, hier der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO), zu begründen. Andernfalls würden angesichts der problemlosen Reproduzierbarkeit maschinell ausgedruckter Siegel der eigentliche Sinn und Zweck der Siegelung und damit der gesetzlichen Formvorschrift unterlaufen. Zudem entspreche die Gestalt des maschinell erzeugten Siegels nicht den in der landesrechtlichen Verordnung gemachten Vorgaben.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde erweist sich als zulässig.

a) Gegen die auf ein gerichtliches Eintragungsersuchen ergangene Zwischenverfügung des Rechtspflegers, § 18 GBO, ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO die Beschwerde statthaft. Dass hier der Rechtspfleger des Grundbuchamts ein Geschäft des funktionell zuständigen Urkundsbeamten, § 12c Abs. 2 Nr. 3 GBO, wahrgenommen hat, ändert an der Wirksamkeit des Geschäfts nichts (vgl. § 8 Abs. 5 RPflG) und macht ein der Beschwerde vorgeschaltetes Verfahren nach § 12 c Abs. 4 GBO nicht erforderlich (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 58 m. w. N.).

b) Beschwerdebefugt sind Behörden und Gerichte, soweit ihnen nach dem Gesetz die Befugnis eingeräumt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung nach § 38 GBO zu ersuchen (LG Frankenthal Rpfleger 2002, 72; LG Dessau ZInsO 2001, 626 - jeweils Insolvenzgericht; BGH FGPrax 2013, 54 - Landwirtschaftsgericht; OLG Hamm Rpfleger 2011, 453 - Versteigerungsgericht; OLG Hamm Rpfleger 1996, 338 - Umlegungsausschuss; Hügel/Zeiser § 38 Rn. 17; Hügel/Kramer § 71 Rn. 233 f.; Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 86; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 71 Rn. 147). Das Insolvenzgericht ist daher gemäß § 200 Abs. 2 Satz 2, § 32 Abs. 2 Satz 1 InsO berechtigt, sich mit der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung zu wenden.

c) Funktionell ist gemäß § 18 i. V. m. § 3 Abs. 2 Buchst. e RPflG der Rechtspfleger nicht nur für die Entscheidung über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sondern auch für das Ersuchen um entsprechende Eintragung in den dem Insolvenzgericht bekannten Grundbüchern zuständig. Er ist daher gleichermaßen für die Weiterverfolgung des Ersuchens mittels Beschwerde funktionell zuständig (vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 2011, 453).

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 153 GVG) hingegen nimmt als Organ der Rechtspflege die Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich dem Richter oder Rechtspfleger zugewiesen sind. Er führt unter anderem die Beurkundungen aus und ist somit intern zuständig für die ordnungsgemäße Siegelung des Eintragungsersuchens. Allerdings erwächst ihm aus dieser Zuständigkeitsverteilung keine eigene Beschwerdebefugnis und keine funktionelle Zuständigkeit zur Weiterverfolgung des Ersuchens im Rechtsmittelzug. Das von der funktionell nicht zuständigen Urkundsbeamtin unterzeichnete Beschwerdeschreiben wertet der Senat im Hinblick darauf, dass es zusammen mit dem von der Rechtspflegerin unterzeichneten Beschwerdeschreiben beim Grundbuchamt eingegangen ist und einen im Übrigen identischen Inhalt hat, nicht als eigenständiges Rechtsmittel.

D) Die in schriftlicher Form von der Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts eingelegte Beschwerde erweist sich auch im Übrigen als zulässig, insbesondere als formgerecht, § 73 Abs. 2 Satz 1 GBO. Die an das behördliche Eintragungsersuchen zu stellenden Formanforderungen (§ 29 Abs. 3 GBO) gelten für die Beschwerdeschrift nicht.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel, mit dem die - beide Eintragungsersuchen betreffende - Zwischenverfügung insgesamt zur Überprüfung des Beschwerdegerichts gestellt ist, keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat zutreffend wegen eines behebbaren Formmangels der Ersuchen vor deren Zurückweisung eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO erlassen (vgl. OLG Hamm FGPrax 2011, 171; KG JFG 14, 176/180 f.; OLG Dresden JFG 1, 406).

a) Das Insolvenzgericht ist nach § 200 Abs. 2 Satz 2, § 32 Abs. 2 Satz 1 InsO befugt und verpflichtet, nach § 38 GBO das Grundbuchamt um die Löschung des Insolvenzvermerks gemäß § 46 Abs. 1 GBO zu ersuchen. Das Behördenersuchen ersetzt den ansonsten erforderlichen Eintragungsantrag, die Eintragungsbewilligung und die ggfls. notwendige Zustimmung Dritter (Demharter GBO 30. Aufl. § 38 Rn. 61 - 64). Auf die entbehrlichen, aber beigefügten Aufhebungsbeschlüsse (und deren Form) kommt es im Grundbuchverfahren hingegen nicht an (vgl. Schmal/Busch in MüKo-InsO 3. Aufl. § 33 Rn. 28; Demharter § 38 Rn. 69, 71). Für die sachliche Richtigkeit des Ersuchens trägt - grundsätzlich - allein die ersuchende Behörde die Verantwortung; das Grundbuchamt ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BayObLG Rpfleger 1970, 346; OLG Hamm Rpfleger 1996, 338; 2011, 453 m. w. N.; Demharter § 38 Rn. 60 - 67).

Das Grundbuchamt hat daher neben den durch das Ersuchen nicht ersetzten grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen (z. B. Voreintragung des Betroffenen; Demharter § 38 Rn. 65 - 67) nur die förmlichen Voraussetzungen des gestellten Eintragungsersuchens zu prüfen (BGH FGPrax 2014, 192; BayObLG Rpfleger 1970, 346; Hügel/Zeiser § 38 Rn. 15). Dabei hat es darauf zu achten, dass das Eintragungsersuchen in Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 29 Abs. 3 GBO, entspricht.

b) Das Grundbuchamt hat die Grenzen seiner Prüfungskompetenz eingehalten und das Gesetz zutreffend angewandt.

Gemäß § 29 Abs. 3 GBO sind behördliche Eintragungsersuchen zu unterschreiben und mit „Siegel oder Stempel“ zu versehen.

aa) Welche Voraussetzungen an ein Siegel zu stellen sind und in welcher Form es angebracht sein muss, ist weder in dieser Norm noch in der Grundbuchordnung geregelt (vgl. BayObLGZ 1974, 55/56 zu § 56 GBO). Auch die aufgrund § 1 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 134 und § 142 GBO erlassene Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung - GBV) befasst sich hiermit nicht.

Eine Legaldefinition findet sich zwar in § 39 BeurkG, wonach als Siegel des Notars ein Präge- oder Farbdrucksiegel zu verwenden ist. Dementsprechend bestimmt § 2 Abs. 1 der Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot), dass die Notare Amtssiegel als Farbdrucksiegel und als Prägesiegel in Form der Siegelpresse und des Petschafts für Lacksiegel nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften führen. Diese Bestimmungen können jedoch wegen ihres eingeschränkten Anwendungsbereichs für das zutreffende Verständnis von § 29 Abs. 3 GBO nicht herangezogen werden.

Auch die Zivilprozessordnung, deren Vorschriften im Insolvenzverfahren gemäß § 4 InsO ergänzend gelten, ordnet zwar an, dass bestimmte Dokumente mit dem Gerichtssiegel zu versehen sind (vgl. § 169 Abs. 3 Satz 2, § 313b Abs. 2 Satz 5, § 317 Abs. 4, § 703b Abs. 1, § 725 ZPO), definiert aber die an das Siegel und an dessen Anbringung zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. bereits RGZ 46, 364 f.). Nichts anderes gilt für das FamFG (vgl. § 258 Abs. 2 FamFG), das im Grundbuchverfahren in begrenztem Umfang ergänzend herangezogen werden kann.

bb) Die für den Freistaat Bayern maßgeblichen landesrechtlichen (vgl. Art. 70 Abs. 1 GG) Bestimmungen ergeben sich grundsätzlich aus dem Gesetz über das Wappen des Freistaats Bayern (WappenG) vom 5.6.1950 (GVBl S. 167) und der hierzu aufgrund der Ermächtigung in § 2 Abs. 3 WappenG mit Art. 55 Nr. 2 der Verfassung des Freistaats Bayern (BV) erlassenen Ausführungsverordnung (AVWpG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.1998, GVBl 1999 S. 29). Danach ist den Gerichten des Freistaats die Befugnis erteilt, das Landeswappen im Dienstsiegel zu führen (§ 1 Ziff. 3, § 4 AVWpG). Dabei hat das Siegelbild den Vorgaben des § 6 AVWpG zu entsprechen. Nach § 8 AVWpG ist das Dienstsiegel als Prägesiegel oder als Farbdrucksiegel aus Metall auszuführen (Abs. 1); in bestimmten Fällen darf an dessen Stelle eine Stempelplakette (Abs. 2) oder ein Klebesiegel (Abs. 3) verwendet werden. Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, bestimmt § 8 Abs. 4 AVWpG, dass ein Abdruck des Dienstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden darf.

Auf die von der Bayerischen Staatsregierung gemäß Art. 43 Abs. 1 BV erlassene Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) vom 12.12.2000 (GVBl S. 873) und die dort unter § 25 getroffenen Bestimmungen über das Dienstsiegel hingegen kommt es für die Entscheidung ebenso wenig an wie für die in der Bayerischen Geschäftsanweisung für die Behandlung von Grundbuchsachen (GBGA) unter Ziff. 1.1 gegebenen Richtlinien für die Siegelung. Als Verwaltungsvorschriften binden sie die Gerichte bei der Auslegung von Rechtsvorschriften nicht.

cc) Als Rechtsverordnung im Sinne von Art. 98 Satz 4 BV ist § 8 Abs. 4 AVWpG auch von den Gerichten zu beachten. Allerdings ergibt sich schon aus der Formulierung als „Kann“-Bestimmung, dass die landesrechtliche Norm als Ermächtigung der siegelführenden Stellen des Freistaats Bayern zu verstehen ist, wonach die Siegelung drucktechnisch hergestellter Schriftstücke in einer der effizienten Nutzung technischer Möglichkeiten entgegenkommenden Weise ausgeführt werden darf. Dies schließt eine andere Form der Siegelung von Schriftstücken, insbesondere eine solche nach § 8 Abs. 1 AVWpG, nicht aus. Eine Verpflichtung zur Verwendung maschinell erzeugter Siegelabdrucke enthält Abs. 4 nicht. Die Vorschrift regelt zudem nicht, in welchen Fällen die erleichterte Ausführungsweise ausreichend ist. Die in Abs. 4 erteilte Befugnis bedeutet daher nicht, dass die Erleichterung auch dann greift, wenn eine Bundesvorschrift eine besondere Form vorschreibt und höhere Anforderungen an die Ausführung der Siegelung stellt. Für das zutreffende Verständnis von § 29 Abs. 3 GBO ergibt sich somit aus § 8 Abs. 4 AVWpG nichts. Gemäß Art. 31 GG genießt § 29 Abs. 3 GBO Vorrang vor der Landesnorm.

dd) Der Gesetzeswortlaut in § 29 Abs. 3 GBO, wonach die Erklärung mit dem Siegel (oder Stempel) zu „versehen“ ist, lässt zwar offen, auf welche Weise dies zu geschehen hat. Aus der wortgleichen Formulierung des § 725 ZPO hat die Rechtsprechung allerdings abgeleitet (LG Aurich Rpfleger 1988, 198/199; LG Hildesheim vom 11.6.2004, 1 T 109/04, juris; AG Pankow-Weißensee Rpfleger 2008, 586), dass die Verwendung eines Vordrucks, bei dem das Dienstsiegel bereits formularmäßig aufgedruckt wurde (vgl. Berroth BWNotZ 1979, 121), nicht als Dienstsiegel im Sinne der Norm genügt.

Das Landgericht Aurich hatte seine im Jahr 1987 getroffene Entscheidung mit dem Wortlaut der Norm (§ 725 ZPO) begründet, wonach das Dokument vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit dem Gerichtssiegel „zu versehen“ ist. Daraus hat es gefolgert, dass sich der Urkundsbeamte nicht eines Formulars bedienen dürfe, auf dem das Gerichtssiegel schon vorgedruckt vorhanden ist. Der Beamte, der zur Führung des regelmäßig verschlossen zu haltenden Siegels berechtigt ist, müsse dieses persönlich auf dem Dokument anbringen. Nur einem so angebrachten Siegel wohne die erforderliche Überzeugungskraft inne. Auf ein formularmäßig vorgedrucktes Dienstsiegel könne ohne weiteres verzichtet werden. Dem hat sich das Landgericht Hildesheim im Jahr 2004 angeschlossen mit der zusätzlichen Überlegung, dass es einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedarf, wenn aufgrund der weithin maschinellen Bearbeitung der Computer- oder Formulardruck eines Siegels ausreichen soll. Das Amtsgericht Pankow-Weißensee hat im Jahr 2008 unter Hinweis auf diese Rechtsprechung die Meinung vertreten, dass ein lediglich vorgedrucktes Siegel die Voraussetzungen des § 725 ZPO nicht erfüllt. Auch in der Kommentarliteratur wird einhellig die Ansicht vertreten, dass ein „vorgedrucktes“ Gerichtssiegel nicht genügt (Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 725 Rn. 3; MüKo/Wolfsteiner ZPO 4. Aufl. § 725 Rn. 2; Münzberg in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 725 Rn. 8; Seiler in Thomas/Putzo ZPO 37. Aufl. § 725 Rn. 4; Paulus in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 725 Rn. 31; Vorwerk/Wolf in Beck-OK/ZPO Stand 1.3.2016 § 725 Rn. 15; Kroppenberg in Prütting/Gehrlein ZPO 7. Aufl. § 725 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach ZPO 74. Aufl. § 725 Rn. 4).

Es liegt nahe, die wortgleiche Wendung in § 29 Abs. 3 GBO, wonach das Behördenersuchen mit einem Siegel (oder Stempel) zu „versehen“ ist, nicht anders zu verstehen. Jedenfalls der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung spricht dafür, dass die gleichen Begrifflichkeiten in unterschiedlichen Gesetzen desselben Normgebers dieselbe Bedeutung haben, zumal beide Formvorschriften dasselbe bezwecken. Dies spricht dagegen, für ein Behördenersuchen den drucktechnisch erzeugten Ausdruck eines Siegelbildes oder einer Siegelgrafik auf dem Dokument ausreichen zu lassen (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1634 mit 201; Berroth BWNotZ 1979, 121).

ee) Sinn und Zweck der in § 29 Abs. 3 GBO vorgeschriebenen Form stehen einer Orientierung an § 8 Abs. 4 AVWpG bei der Gesetzesanwendung ebenfalls entgegen.

Der Zweck der Formvorschrift besteht darin, dass durch die Beifügung des amtlichen Siegels die Herstellung der Ausfertigung „unter amtlicher Auktorität“ (auctor = Urheber, Verfasser; auctoritas = Gewähr, Bürgschaft, Beglaubigung, Gültigkeit; siehe Online-Wörterbuch Latein-Deutsch http://de.pons.com) nachgewiesen wird (vgl. RGZ 46, 364/365; vgl. auch BayObLGZ 1974, 53/60). Die Siegelung als besondere Form der Echtheitsbeglaubigung soll die Verlässlichkeit des Dokuments und die Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der darin verlautbarten Behördenerklärung erhöhen (Knothe in Bauer/von Oefele § 29 Rn. 139, 144; Meikel/Hertel § 29 Rn. 486).

Von einem fälschungs- und missbrauchssicheren Siegelzeichen kann bei einer Erstellung durch drucktechnische Hilfsmittel gemäß § 8 Abs. 4 AVWpG nicht die Rede sein. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren über die „Verwendung deutscher Urkunden im Ausland; Beglaubigung von Urkunden als Voraussetzung für ihre Legalisation, Erteilung der Apostille und ihrer Bestätigungen sowie sonstige Befreiung von der Legalisation“ vom 18.11.2010 (AllMBl 2010 S. 395) führt dementsprechend unter Ziff. 2.9.3, bezugnehmend unter anderem auf § 8 Abs. 4 AVWpG, aus, dass solche Siegel nicht fälschungssicher sind. Bei zugelassener maschineller oder elektronischer Siegelung sei es deshalb grundsätzlich nicht möglich, die Echtheit des Siegels zu bestätigen, es sei denn, die ausstellende Behörde oder die Vorbeglaubigungsstelle bestätige gesondert die Echtheit des Dienstsiegels.

Der verminderte Beweiswert der drucktechnischen Siegelung bedeutet, dass die landesrechtliche Verordnung im Konflikt zu der mit der bundesgesetzlichen Vorschrift bezweckten Nachweiserleichterung im Grundbuchverfahren steht. Wenngleich Begriff und Beweiswert eines Siegels bundesgesetzlich nicht geregelt und einem Bedeutungswandel infolge historischer Entwicklungen zugänglich sind (vgl. auch BayObLGZ 1974, 55) und auch Wachssiegel u. ä. in Zeiten des 3D-Drucks nicht als fälschungs- und missbrauchssicher angesehen werden können, reicht ein seines Beglaubigungswerts weitestgehend beraubter drucktechnischer Ausdruck nicht aus, wo das Gesetz die Siegelung deshalb vorschreibt, weil dem Nachweis der Echtheit des Dokuments mit Blick auf die von der Norm geschützten hochrangigen Rechtsgüter besondere Bedeutung zukommt. Wie Zwangsvollstreckungstitel nach § 725 ZPO bedürfen daher auch Behördenerklärungen, die nach § 29 Abs. 3 GBO Grundlage einer Eintragung in das Grundbuch sein sollen, eines individuellen Siegelungsvorgangs. Die Richtigkeit des Grundbuchs und damit die Sicherheit des grundbuchbezogenen Rechtsverkehrs als geschützte Rechtsgüter erlauben eine Absenkung des Echtheitsnachweises nicht. Die den bayerischen Behörden von der Staatsregierung gemäß § 8 Abs. 4 AVWpG erteilte Ermächtigung zur drucktechnischen Siegelung geht im Bereich des § 29 Abs. 3 GBO daher ins Leere.

Dass Sinn und Zweck des Gesetzes einem Einsatz elektronischer Hilfsmittel entgegen stehen können, hat der Bundesgerichtshof bereits in anderem Zusammenhang entschieden (WM 2008, 1074). Danach muss eine vollstreckbare (Urteils-)Ausfertigung stets eine Papierurkunde sein, weil nach § 733 ZPO grundsätzlich nur eine einzige vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden darf, eine elektronische Ausfertigung jedoch einschließlich der Signatur beliebig oft vervielfältigt werden könnte. In vergleichbarer Weise erfordern Sinn und Zweck des gesetzlichen Formerfordernisses der Siegelung, dass nicht lediglich ein Dokument mit Bild-/Grafikdatei ausgedruckt wird. Einem solchen Ausdruck des Siegels kommt kein höherer Nachweiswert zu als jedem anderen drucktechnisch erzeugten Zeichen des Dokuments.

Soweit der Bundesgerichtshof im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung von Bescheiden, die mithilfe automatischer Einrichtungen erzeugt wurden, geringere Anforderungen genügen lässt (vgl. BGH vom 11.6.2015, I ZB 64/14, juris; vgl. auch Senat vom 6.10.2014, 34 Wx 354/14 = Rpfleger 2015, 134), beruht dies auf speziellen, hier nicht einschlägigen Gesetzesvorschriften.

ff) Ob auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ein bestimmtes Begriffsverständnis abgeleitet werden könnte (vgl. Zimmermann Rpfleger 1971, 164), kann dahinstehen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang deshalb auch, dass das für die Fertigung von Siegeln mit bayerischem Hoheitszeichen zuständige Bayerische Hauptmünzamt das Digitalisierte Siegel als Siegelart neben Farbdrucksiegel, Prägesiegel und Lacksiegel (Petschaft) sowie Siegelmarke (Klebesiegel) auflistet (www.hma.bayern.de/images/stories/docs/3.siegelarten_2013.pdf). Eine Gleichwertigkeit der Siegelarten hinsichtlich Echtheitsgewähr ist damit nicht zum Ausdruck gebracht.

c) Es kommt deshalb für die Entscheidung nicht mehr darauf an, ob das maschinell ausgedruckte Siegel die ausstellende Behörde ausreichend gemäß den in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 AVWpG gemachten Vorgaben bezeichnet.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Gerichtskosten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GNotKG nicht zu erheben sind und die Beteiligten zu 2 und 3 sich nicht am Verfahren beteiligt haben.

Daher erübrigt sich auch eine Festsetzung des Geschäftswerts.

Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache zugelassen, § 78 Abs. 2 Nr. 1 GBO.

Dazu ergeht folgende

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 78 Abs. 3 GBO, § 71 FamFG ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht - dies ist der Bundesgerichtshof in 76133 Karlsruhe, Herrenstraße 45 a, Postanschrift: 76125 Karlsruhe - einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und

2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

Die Beteiligten müssen sich durch eine(n) bei dem Bundesgerichtshof zugelassene(n) Rechtsanwältin/Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG).

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Annotations

(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über:

1.
die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder die in § 12 bezeichneten Akten und Anträge sowie die Erteilung von Abschriften hieraus, soweit nicht Einsicht zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken begehrt wird;
2.
die Erteilung von Auskünften nach § 12a oder die Gewährung der Einsicht in ein dort bezeichnetes Verzeichnis;
3.
die Erteilung von Auskünften in den sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen;
4.
die Anträge auf Rückgabe von Urkunden und Versendung von Grundakten an inländische Gerichte oder Behörden.

(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist ferner zuständig für

1.
die Beglaubigung von Abschriften (Absatz 1 Nr. 1), auch soweit ihm die Entscheidung über die Erteilung nicht zusteht; jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter die Beglaubigung vornehmen;
2.
die Verfügungen und Eintragungen zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 oder einem sonstigen, hiermit in Verbindung stehenden Verzeichnis, mit Ausnahme der Verfügungen und Eintragungen, die zugleich eine Berichtigung rechtlicher Art oder eine Berichtigung eines Irrtums über das Eigentum betreffen;
3.
die Entscheidungen über Ersuchen des Gerichts um Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und über die Verfügungsbeschränkungen nach der Insolvenzordnung oder des Vermerks über die Einleitung eines Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens;
3a.
die Entscheidungen über Ersuchen um Eintragung und Löschung von Anmeldevermerken gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes;
4.
die Berichtigung der Eintragung des Namens, des Berufs oder des Wohnortes natürlicher Personen im Grundbuch;
5.
die Anfertigung der Nachweise nach § 10a Abs. 2.

(3) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden. Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen worden sind.

(4) Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person. Die Beschwerde findet erst gegen ihre Entscheidung statt.

(5) In den Fällen des § 12b Absatz 2 entscheidet über die Gewährung von Einsicht oder die Erteilung von Abschriften die Leitung der Stelle oder ein von ihm hierzu ermächtigter Bediensteter. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde nach dem Vierten Abschnitt gegeben. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat.

(1) Hat der Richter ein Geschäft wahrgenommen, das dem Rechtspfleger übertragen ist, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.

(2) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft wahrgenommen, das ihm der Richter nach diesem Gesetz übertragen kann, so ist das Geschäft nicht deshalb unwirksam, weil die Übertragung unterblieben ist oder die Voraussetzungen für die Übertragung im Einzelfalle nicht gegeben waren.

(3) Ein Geschäft ist nicht deshalb unwirksam, weil es der Rechtspfleger entgegen § 5 Absatz 1 dem Richter nicht vorgelegt hat.

(4) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Richters wahrgenommen, das ihm nach diesem Gesetz weder übertragen ist noch übertragen werden kann, so ist das Geschäft unwirksam. Das gilt nicht, wenn das Geschäft dem Rechtspfleger durch eine Entscheidung nach § 7 zugewiesen worden war.

(5) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in das Grundbuch einzutragen:

1.
bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist;
2.
bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den Umständen zu befürchten ist, daß ohne die Eintragung die Insolvenzgläubiger benachteiligt würden.

(2) Soweit dem Insolvenzgericht solche Grundstücke oder Rechte bekannt sind, hat es das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung zu ersuchen. Die Eintragung kann auch vom Insolvenzverwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.

(3) Werden ein Grundstück oder ein Recht, bei denen die Eröffnung des Verfahrens eingetragen worden ist, vom Verwalter freigegeben oder veräußert, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag das Grundbuchamt um Löschung der Eintragung zu ersuchen. Die Löschung kann auch vom Verwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.

(1) Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird.

(2) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann betraut werden, wer einen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren abgeleistet und die Prüfung für den mittleren Justizdienst oder für den mittleren Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat. Sechs Monate des Vorbereitungsdienstes sollen auf einen Fachlehrgang entfallen.

(3) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann auch betraut werden,

1.
wer die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat,
2.
wer nach den Vorschriften über den Laufbahnwechsel die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes erhalten hat,
3.
wer als anderer Bewerber nach den landesrechtlichen Vorschriften in die Laufbahn des mittleren Justizdienstes übernommen worden ist.

(4) Die näheren Vorschriften zur Ausführung der Absätze 1 bis 3 erlassen der Bund und die Länder für ihren Bereich. Sie können auch bestimmen, ob und inwieweit Zeiten einer dem Ausbildungsziel förderlichen sonstigen Ausbildung oder Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden können.

(5) Der Bund und die Länder können ferner bestimmen, daß mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch betraut werden kann, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung nach Absatz 2 vermittelten Stand gleichwertig ist. In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dürfen solche Personen weiterhin mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden, die bis zum 25. April 2006 gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe q Abs. 1 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 922) mit diesen Aufgaben betraut worden sind.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in das Grundbuch einzutragen:

1.
bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist;
2.
bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den Umständen zu befürchten ist, daß ohne die Eintragung die Insolvenzgläubiger benachteiligt würden.

(2) Soweit dem Insolvenzgericht solche Grundstücke oder Rechte bekannt sind, hat es das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung zu ersuchen. Die Eintragung kann auch vom Insolvenzverwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.

(3) Werden ein Grundstück oder ein Recht, bei denen die Eröffnung des Verfahrens eingetragen worden ist, vom Verwalter freigegeben oder veräußert, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag das Grundbuchamt um Löschung der Eintragung zu ersuchen. Die Löschung kann auch vom Verwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.

(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Der Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt erteilt. Er muß die Bezeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstück bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein.

(2) Der Hypothekenbrief ist von der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Jedoch kann statt des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter unterschreiben.

(1) Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). Diese sind für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. Die abweichenden Vorschriften des § 150 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleiben unberührt.

(2) Liegt ein Grundstück in dem Bezirk mehrerer Grundbuchämter, so ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Führung des Grundbuchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies einer schnelleren und rationelleren Grundbuchführung dient. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Vorschriften über die Einrichtung und die Führung der Grundbücher, die Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe und die Abschriften aus dem Grundbuch und den Grundakten sowie die Einsicht hierin zu erlassen sowie das Verfahren zur Beseitigung einer Doppelbuchung zu bestimmen. Es kann hierbei auch regeln, inwieweit Änderungen bei einem Grundbuch, die sich auf Grund von Vorschriften der Rechtsverordnung ergeben, den Beteiligten und der Behörde, die das in § 2 Abs. 2 bezeichnete amtliche Verzeichnis führt, bekanntzugeben sind.

(1) Grundbücher und Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, hat das Grundbuchamt dauernd aufzubewahren. Eine Urkunde nach Satz 1 darf nur herausgegeben werden, wenn statt der Urkunde eine beglaubigte Abschrift bei dem Grundbuchamt bleibt.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß statt einer beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Verweisung auf die anderen Akten genügt, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden in anderen Akten des das Grundbuch führenden Amtsgerichts enthalten ist.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über

1.
die Einzelheiten der Anforderungen an die Einrichtung und das Nähere zur Gestaltung des maschinell geführten Grundbuchs sowie die Abweichungen von den Vorschriften des Ersten bis Sechsten Abschnitts der Grundbuchordnung, die für die maschinelle Führung des Grundbuchs erforderlich sind;
2.
die Einzelheiten der Gewährung von Einsicht in maschinell geführte Grundbücher;
3.
die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus dem Grundbuch auch durch Abruf und der Genehmigung hierfür.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Rahmen seiner Ermächtigung nach Satz 1 die Regelung weiterer Einzelheiten durch Rechtsverordnung den Landesregierungen übertragen und hierbei auch vorsehen, daß diese ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen können.

(1) (Inkrafttreten)

(2) Die Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50, 55 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.

(2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.

(3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.

(4) Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es

1.
nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist,
2.
nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder
3.
nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.

(1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen.

(2) Das Urteil kann in abgekürzter Form nach Absatz 1 auf die bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. Die Namen der Richter braucht das Urteil nicht zu enthalten. Die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten sind in das Urteil nur aufzunehmen, soweit von den Angaben der Klageschrift abgewichen wird. Wird nach dem Antrag des Klägers erkannt, so kann in der Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug genommen werden. Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit der Klageschrift verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Gerichtssiegel versehen oder die Verbindung mit Schnur und Siegel bewirkt werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass das Versäumnisurteil oder das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend gemacht werden soll.

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden.

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

(1) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen, Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan).

Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. § 702 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird.

(2) Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen.

(3) Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.

(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Gerichtskosten gewähren, bleiben unberührt.

(3) Soweit jemandem, der von Gerichtskosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, außer in Grundbuch- und Registersachen, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter die Kosten des Verfahrens übernimmt.

(4) Die persönliche Kosten- oder Gebührenfreiheit steht der Inanspruchnahme nicht entgegen, wenn die Haftung auf § 27 Nummer 3 beruht oder wenn der Kostenschuldner als Erbe nach § 24 für die Kosten haftet.

(5) Wenn in Grundbuch- und Registersachen einzelnen von mehreren Gesamtschuldnern Kosten- oder Gebührenfreiheit zusteht, so vermindert sich der Gesamtbetrag der Kosten oder der Gebühren um den Betrag, den die befreiten Beteiligten den Nichtbefreiten ohne Berücksichtigung einer abweichenden schuldrechtlichen Vereinbarung aufgrund gesetzlicher Vorschrift zu erstatten hätten.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.