Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 02. Apr. 2014 - 5 U 311/12

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0402.5U311.12.0A
bei uns veröffentlicht am02.04.2014

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Februar 2012 unter Zurückweisung des weiter greifenden Rechtsmittels teilweise mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben, soweit es den Beklagten Leo B. betrifft, und insgesamt wie folgt neu gefasst:

a. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit der Kläger von dem Beklagten Leo B. materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen des vom Kläger am 16. September 2009 auf dem Grundstück Z-Gasse 6 in W. erlittenen Stromschlags sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten beansprucht.

b. Es wird festgestellt, dass der Beklagte Leo B. verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren infolge des Unfalls vom 16. September 2009 auf dem Grundstück Z-Gasse 6 in W. entstandenen und künftig entstehenden immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche auf materiellen Schadensersatz nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

c. Zur Verhandlung über den Betrag der Zahlungsansprüche gegen den Beklagten Leo B. (a.) wird die Sache an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen, das auch über die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten Leo B. entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu entscheiden hat.

d. Die Klage gegen den Beklagten Erwin R. bleibt abgewiesen.

2. Der Kläger hat die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten Erwin R. nach einem Streitwert von 1.227.154,27 € zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern der Beklagte Erwin R. nicht vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

1. Der zum Unfallzeitpunkt 46-jährige Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Stromschlags in Anspruch, dem er am 16. September 2009 ausgesetzt war, als er in Vorbereitung von Fassadenarbeiten auf einem Metallgerüst stehend gegen das stromführende metallene Gehäuse einer Außenlampe stieß, die Anfang 2009 vom Zweitbeklagten neben der Eingangstür zum Erdgeschoß des Hauses Z-Gasse 6 in W. angebracht worden war. Das Erdgeschoß bewohnt seit 2008 die Zeugin Yvonne R. als Mieterin. Dinglich Nutzungsberechtigte und Vermieterin der Erdgeschoßwohnung ist Frau Anna Elisabeth R., die wegen desselben Schadensereignisses in einem ebenfalls beim Senat anhängigen Verfahren auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird (5 U 1024/13).

2

Das Doppelhaus Z-Gasse 4/6 steht im Eigentum des Erstbeklagten, der im Obergeschoß Z-Gasse 6 wohnt. Der Erstbeklagte war Auftraggeber der Fassadenarbeiten.

3

Der Zweitbeklagte, nach eigenem (bestrittenen) Vorbringen 40 Jahre im Elektrohandwerk berufserfahren, hatte Anfang 2009 die Außenlampe neben der Eingangstür zum Haus Nr. 6 auf Bitten der dinglich nutzungsberechtigten Vermieterin Anna Elisabeth R., die selbst im Erdgeschoß der anderen Doppelhaushälfte (Z-Gasse 4) wohnt, in Nachbarschaftshilfe montiert und dabei auch die Verkabelung der alten Lampe bis hin zur nächsten Unterverteilung erneuert.

4

Der Stromschlag führte zu einem hypoxischen Hirnschaden; der Kläger ist seither zu 100% behindert und umfassend pflegebedürftig. Verursacht wurde der Stromschlag durch einen im Inneren des Gebäudes in die Wand geschlagenen Metallnagel, der - noch vor der Unterverteilung, hinter der das neue Kabel verlegt wurde - eine Verbindung zwischen dem an das Lampengehäuse angeschlossenen Schutzleiter und dem stromführenden Kabel (= Phase) herstellte.

5

Ob der Nagel vor oder nach Montage der neuen Außenlampe in die Wand geschlagen wurde, ist streitig.

6

Der Kläger hat vorgetragen, aufgrund des Vertrages über Fassadenarbeiten, den seine Arbeitgeberin mit dem Erstbeklagten als Hauseigentümer geschlossen hatte, habe dieser für die Sicherheit des Arbeitsplatzes sorgen müssen. Die Montage der Außenleuchte durch eine hierfür autorisierte Fachfirma habe der Erstbeklagte ebenso versäumt wie regelmäßige Kontrollen der Elektroinstallation, die nicht den maßgeblichen DIN- und VDE-Vorschriften der Jahre 2008/2009 entsprochen habe. Auch sei der Erstbeklagte verpflichtet gewesen, vor Arbeitsbeginn die Stromzufuhr zur Außenlampe zu unterbrechen. Letztlich müsse er für Versäumnisse und Fehler der Zeugin Anna Elisabeth R. und des Zweitbeklagten einstehen. Zur Montage der Lampe sei der Zweitbeklagte weder qualifiziert noch befugt gewesen. Zudem habe der Zweitbeklagte versäumt, die Lampe nach der Montage zu prüfen, was den Fehler offenbart und wegen der sodann zwingend gebotenen Abhilfe den Unfall vermieden hätte.

7

Neben der gesamtschuldnerischen Verurteilung der Beklagten zu materiellem und immateriellem Schadensersatz hat der Anspruchsteller die Feststellung der Ersatzpflicht für entsprechende Zukunftsschäden beantragt, soweit die Ansprüche auf materiellen Schadensersatz nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden. Außerdem sollen die Beklagten die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung erstatten.

8

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten.

9

Der Erstbeklagte behauptet, erst aufgrund des Unfalls von der Montage der Außenlampe erfahren zu haben. Zu dem Montageauftrag sei Anna Elisabeth R. von ihm nicht bevollmächtigt gewesen. Deren eventuelles (bestrittenes) Auswahl- und/oder Überwachungsverschulden müsse er sich nicht zurechnen lasse.

10

Der Zweitbeklagte behauptet, die Lampe ordnungsgemäß angeschlossen und vor Inbetriebnahme die elektrische Verdrahtung mit einem Messgerät geprüft zu haben. Dabei habe er festgestellt, dass der Schutzleiter intakt gewesen sei. Auch habe er seine Auftraggeberin, die Zeugin Anna Elisabeth R., noch auf einen falsch ausgelegten Fehlerstromschutzschalter (500 mA) hingewiesen. Der Nagel, der die schadenstiftende Strombrücke zwischen dem Schutzleiter und der Phase herbeigeführt habe, sei erst nach seinen Arbeiten in die Wand geschlagen worden.

11

2. Das Landgericht, auf dessen Entscheidung wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Der Werkvertrag zwischen dem erstbeklagten Hauseigentümer und der Arbeitgeberin des Klägers habe zwar zu dessen Gunsten Schutzwirkungen. Der Erstbeklagte habe daher für die Sicherheit des Arbeitsplatzes einzustehen. Gleichwohl hafte er nicht, weil es am Verschulden fehle. Die Montage der neuen Lampe habe Anna Elisabeth R. ohne Wissen oder Einverständnis des Erstbeklagten beauftragt. Dabei seien der Zweitbeklagte und Anna Elisabeth R. weder als Erfüllungs- noch als Verrichtungsgehilfen des Erstbeklagten tätig geworden, der daher für etwaige Fehler und Versäumnisse dieser Personen nicht hafte. Falls der Zweitbeklagte Anna Elisabeth R. darauf hingewiesen habe, dass der vorhandene Fehlerstromschutzschalter eine viel zu hohe Stromstärke toleriere (500 mA statt 30 mA), sei das dem Erstbeklagten nicht zuzurechnen, weil Anna Elisabeth R. nicht Empfangsbotin oder Vertreterin des Erstbeklagten sei. Soweit der Kläger eine regelmäßige Überwachung und Nachrüstung der Elektroinstallation eines Hauses für erforderlich halte, überspanne er die Sorgfaltspflichten eines Eigentümers.

12

Auch der Zweitbeklagte hafte nicht. Nach einem TÜV-Gutachten in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren, habe er die Verdrahtung der Lampe nebst integriertem Bewegungsmelder sachgemäß vorgenommen. Nach Abschluss dieser Arbeit habe der Zweitbeklagte auch keine Prüfpflichten verletzt. Das lasse sich insbesondere nicht aus Unfallverhütungsvorschriften und DIN-Bestimmungen ableiten. Ob der Nagel, der die leitende Verbindung zwischen dem Schutzleiter- und dem stromführenden Kabel (Phase) herbeigeführt habe, vor oder nach der Montage der neuen Außenlampe in die Innenwand des Gebäudes geschlagen worden sei, könne dahinstehen.

13

3. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er wiederholt die erstinstanzlichen Anträge (Bl. 304, 240 - 243 GA) und bittet hilfsweise um Zurückverweisung an das Landgericht wegen Verfahrensfehlern, insbesondere eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

14

In der Sache wiederholt, vertieft und ergänzt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen nach Maßgabe der Schriftsätze vom 16. Mai 2012 (Bl. 304 - 321 GA), 15. Oktober 2012 (Bl. 385 - 388 GA), 26. Oktober 2012 (Bl. 390 GA), 7. November 2012 (Bl. 394 - 400 GA), 25. Februar 2013 (Bl. 466 - 472 GA), 30. Oktober 2013 (Bl. 560 - 565 GA) und 25. Februar 2014 (Bl. 596 - 599 GA), auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

15

Die Beklagten verteidigen die Entscheidung des Landgerichts, der Erstbeklagte durch seine Schriftsätze vom 20. Juli 2012 (Bl. 357 - 367 GA), 8. November 2012 (Bl. 401 - 404 GA), 17. Dezember 2012 (Bl. 422 - 426 GA), 11. Februar 2013 (Bl. 444 - 449 GA), 26. Februar 2013 (Bl. 473 - 477 GA), 22. Oktober 2013 (Bl. 553 - 556 GA), der Zweitbeklagte durch Schriftsätze vom 31. Juli 2012 (Bl. 368 - 374 GA), 2. Januar 2013 (Bl. 428/429 GA), 22. November 2013 (Bl. 566 - 570 GA), 9. Dezember 2013 (Bl. 578/579 GA) und 26. März 2014 (Bl. 609 - 616 GA). Auch darauf wird wegen der Einzelheiten insgesamt Bezug genommen.

16

4. Der Senat hat zunächst Zeugenbeweis erhoben und außerdem den Beklagten B. als Partei nach § 141 ZPO angehört; auf die Sitzungsniederschrift vom 20. Februar 2013 wird wegen des Ergebnisses verwiesen (Bl. 452 - 464 GA).

17

Hiernach hat der Sachverständige K. ein schriftliches Gutachten erstattet, auf das ebenso verwiesen wird wie auf die mündliche Erläuterung des Gutachtens in der Schlussverhandlung des Senats (Bl. 600 - 606 GA).

18

Die Strafakten 2030 Js 58797/10 - 3 Ds Staatsanwaltschaft Koblenz nebst Sonderband “Gutachten” und die Akten des Parallelverfahrens 5 U 1024/13 OLG Koblenz waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auch auf den Inhalt dieser Akten nimmt der Senat Bezug.

II.

19

Die zulässige Berufung ist ohne Erfolg, soweit sie die Abweisung der Klage gegen den Erstbeklagten bekämpft (1).

20

Die gegen den Beklagten Leo B. gerichtete Zahlungsklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, so dass die Entscheidung des Landgerichts insoweit mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben werden musste. Zugleich hat der Senat dem Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht des Zweitbeklagten für weitere materielle und immaterielle Zukunftsschäden entsprochen. Zur Entscheidung über den Betrag der Zahlungsansprüche gegen den Zweitbeklagten musste die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückgegeben werden, weil der Rechtsstreit insoweit nicht entscheidungsreif ist (2).

21

Im Einzelnen:

22

1. Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus § 2 Haftpflichtgesetz oder §§ 249, 253, 276, 278, 280, 328, 618, 619, 631, 823, 831, 836 BGB stehen dem Kläger gegen den Erstbeklagten nicht zu.

23

a. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Berufung, das Landgericht habe Prozessvortrag übergangen, wonach Nutzerin der Erdgeschoßwohnung des Hauses Z-Gasse 6 nicht die Zeugin Anna Elisabeth R. gewesen sei.

24

Daran ist richtig, dass zum Zeitpunkt der Montage der Außenlampe und auch zum Unfallzeitpunkt die 1987 geborene Zeugin Yvonne R. im Erdgeschoß wohnte (Bl. 461 - 463 GA und Bl. 95/96 der Strafakten). Nicht sie, sondern die im Nebenhaus Z-Gasse 4 wohnende Anna Elisabeth R. hatte den Zweitbeklagten um den Austausch der Lampe gebeten (Bl. 91 der Strafakten).

25

Folgt man der Berufung darin, dass das Landgericht diese Details ebenso wenig korrekt erfasst hat wie das Parteivorbringen, wonach das vom Erstbeklagten eingeräumte dingliche Nutzungsrecht an den beiden Erdgeschoßwohnungen des Doppelhauses der Zeugin Anna Elisabeth R. zusteht, kommt den gerügten Verfahrensverstößen gleichwohl keine Bedeutung zu, weil die von der Berufung insoweit in den Blick gerückten Fragen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht entscheidungserheblich sind.

26

b. Maßgeblich ist allein, dass eine Haftung des Erstbeklagten auch dann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben ist, wenn der die Strombrücke verursachende Nagel bereits in die Innenwand geschlagen war, als der Beklagte die Außenlampe montierte. Das erschließt sich aus Folgendem:

27

aa. Ein Ersatzanspruch des Klägers nach § 2 Abs. 1 HPflG ist nicht gegeben. Der Erstbeklagte war nicht Anlageninhaber im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 HpflG. Zudem wäre seine Haftung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 zweite Alternative ausgeschlossen.

28

Die verschuldensunabhängige Ersatzpflicht trifft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HpflG den Inhaber der Anlage. Das ist regelmäßig deren Eigentümer. Da der Erstbeklagte Eigentümer des Gebäudes und die Elektroinstallation ein wesentlicher Gebäudebestandteil ist, liegt es auf den ersten Blick nahe, ihn als Anlageninhaber anzusehen.

29

Dabei bliebe jedoch unberücksichtigt, dass nach ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise bei Filthaut, Haftpflichtgesetz 8. Auflage, Randnummer 45 zu § 2 HpflG) Anlageninhaber nur derjenige ist, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Betrieb der Anlage zusteht. Das war hier allein die Zeugin Anna Elisabeth R. in Ausübung ihres dinglichen Nutzungsrechts an der Erdgeschoßwohnung Z-Gasse 6, zu der die schadenstiftende Anlage gehört. Die Beweisaufnahme des Senats hat ergeben, dass allein sie über sämtliche Elektroinstallationsarbeiten in den Jahren 2008/2009 entschied und auch  hinsichtlich aller die Nutzung der Erdgeschosswohnung betreffenden Fragen das „Sagen“ hatte. Ihre auf dem dinglichen Nutzungsrecht gründende rechtliche Sachbefugnis hat sie auch tatsächlich allein ausgeübt, was der Kläger in dem gegen die Zeugin gerichteten Parallelverfahren 5 U 1024/13 selbst zutreffend in den Blick gerückt hat.

30

Selbst wenn man es anders sähe, wäre die Ersatzpflicht des Erstbeklagten nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 zweite Alternative HpflG ausgeschlossen ist. Denn der Schaden ist innerhalb des im Besitz der Zeugin Anna Elisabeth R. als Inhaberin der Anlage stehenden befriedeten Grundstücks entstanden. Der in der Sache zutreffende Hinweis der Berufung, dass der Hofraum vor den Eingängen zum Doppelhaus Z-Gasse 4/6 von der öffentlichen Straße aus ohne weiteres von jedermann betreten werden kann, greift zu kurz. Denn das Gesetz verlangt für den Haftungsausschluss nicht, dass der Unfall innerhalb eines “eingefriedeten” Grundstücks eingetreten ist. Mit dem Wort “befriedet” ist ersichtlich etwas anderes gemeint als die von der Berufung verlangte Einfriedung. Dementsprechend ist anerkannt, dass das Merkmal “befriedet” keine völlige Abschließung erfordert (vgl. Filthaut aaO Randnummer 64 zu § 2 HpflG mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dass eine private Hoffläche auch dann befriedetes Besitztum ist, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus ohne Überwindung von Hindernissen betreten werden kann, ist in der Rechtsprechung der Strafsenate des BGH zu § 123 StGB, aber auch in der Zivilrechtsprechung anerkannt (BGH, Urteil vom 12. 07. 2013 - V ZR 85/12). Mit ihrem Hinweis auf Amelung (NJW 1986, 2075) geht die Berufung daran vorbei, dass dieser Autor eine von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichende Auffassung vertritt, der nicht gefolgt werden kann.

31

Die weitere, von der Berufungserwiderung aufgeworfene Frage, ob die Ersatzpflicht hier auch nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 HpflG ausgeschlossen ist, muss verneint werden. Bei der Außenlampe handelt es sich zwar um ein Energieverbrauchgerät im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 HpflG. Der Schaden ist jedoch nicht “durch eine solche Einrichtung” verursacht worden. Dafür genügt es nämlich nicht, dass das Energieverbrauchgerät von außen bestimmungswidrig unter Strom geraten ist und diesen Strom lediglich weitergeleitet hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1961 - VI ZR 207/60, in VersR 1961, 617 - 618 m. w. N.).

32

So liegt es auch im vorliegenden Fall, in dem das metallene Lampengehäuse nur dadurch bestimmungswidrig unter Strom geraten ist, dass der Metallnagel im Inneren des Gebäudes den Strom von der Phase über den Schutzleiter zum Gehäuse der Außenlampe führte.

33

Nach alledem haftet der Erstbeklagte nicht nach § 2 HpflG verschuldensunabhängig.

34

bb. Eine Haftung für vermutetes Verschulden kommt nicht in Betracht, weil der Unfall des Klägers nicht Folge eines Gebäudeschadens im Sinne von § 836 BGB ist. Auch eine Billigkeitshaftung des Erstbeklagten nach § 829 BGB steht nicht zur Debatte, weil kein Fall der §§ 827, 828 BGB vorliegt.

35

cc. Da der Erstbeklagte dem Zweitbeklagten nicht den Montageauftrag erteilt und der Auftraggeberin Anna Elisabeth R. auch nicht gestattet oder diese gar bevollmächtigt hatte, einen derartigen Auftrag zu erteilen, scheidet eine Zurechnung etwaiger Versäumnisse von Auftraggeberin und Auftragnehmer aus. Beide können insbesondere nicht als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Erstbeklagten angesehen werden. Versäumnisse oder Fehler dieser Personen muss er sich daher nicht zurechnen lassen.

36

Soweit die Berufung eine zumindest analoge Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB erstrebt unter Hinweis darauf, dass der Zweitbeklagte seine Auftraggeberin, die Zeugin Anna Elisabeth R., auf den zu hohen Auslösestrom des Fehlerstromschutzschalters hingewiesen haben soll, greift das zu weit. Die Zeugin Anna Elisabeth R. hatte keine vertreterähnliche Stellung. Schon das steht einer entsprechenden Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB entgegen.

37

Im Übrigen widersprach der Fehlerstromschutzschalter trotz seines einen Personenschutz nicht gewährleistenden hohen Auslösestroms von 500 mA nicht den zum Zeitpunkt des Einbaus maßgeblichen Bestimmungen. Eine Pflicht zur Anpassung an die Anforderungen neuerer Vorschriften setzt voraus, dass dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr notwendig ist (vgl. zur öffentlich-rechtlichen Pflicht der Ertüchtigung des Brandschutzes Hamburgisches Oberverwaltungsgericht in NVwZ-RR 1997, 466 - 468). Derartiges war hier nicht zu ersehen, so dass es jedenfalls am Verschulden fehlt. Dass bestimmte Maßnahmen im Sinne einer Gefahrenvorsorge wünschenswert sind, reicht nicht aus. Nach Herausdrehen der Sicherung hätte der vorhandene Fehlerstromschutzschalter nämlich auch ersatzlos entfernt werden dürfen, ohne dass dies den unfallursächlichen Fehler (Strombrücke durch Metallnagel) nach der Wiederinbetriebnahme offenbart hätte.

38

dd. Der Erstbeklagte haftet auch nicht wegen eigenen Fehlverhaltens. Richtig ist allerdings, dass ihn aufgrund des Werkvertrages mit der Arbeitgeberin des Klägers, die Nebenpflicht traf, für gefahrfreie Arbeitsbedingungen zu sorgen (§ 618 BGB). Zugunsten des Klägers haben der Werkvertrag und die Nebenpflicht Schutzwirkung. Das Landgericht hat jedoch zutreffend gemeint, ein Versäumnis in diesem Bereich habe der Erstbeklagte jedenfalls nicht zu vertreten. Das liegt auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach beispielsweise ein Vermieter nicht verpflichtet ist, ohne besonderen Anlass eine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte in den Wohnungen seiner Mieter vorzunehmen. Auf die Gründe der Entscheidung des BGH vom 15. 10. 2008 - VIII ZR 321/07 - wird insoweit statt Wiederholung verwiesen.

39

Im vorliegenden Fall der Nutzungsübertragung und Gebrauchsüberlassung an Familienangehörige gilt nichts anderes, weil sich kein tragender Sachgrund dafür finden lässt, einen strengeren Sorgfaltsmaßstab als innerhalb eines Mietvertrages anzulegen. Auch aus den von der Berufung angeführten Unfallverhütungsvorschriften und DIN-Bestimmungen können regelmäßige Prüfungs- und Kontrollpflichten eines Hauseigentümers nicht hergeleitet werden (vgl. BGH aaO). Ebenso wenig löst eine Verschärfung von DIN-Normen zwingend eine Nachrüstungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen aus (BGH, Urteil vom 2. 3. 2010 - VI ZR 223/09).

40

Die Berufung hält demgegenüber daran fest, den Erstbeklagten hätten Kontroll- und Prüfungspflichten getroffen, nachdem er den Austausch der Lampe bemerkt hatte. Die behaupteten örtlichen Wahrnehmungen des Erstbeklagten sind bestritten und in rechtlicher Hinsicht unerheblich, weil der Erstbeklagte auf die von der Berufung vermissten Nachforschungen und Fragen von der Zeugin Anna Elisabeth R. und dem vermeintlich sachkundigen Zweitbeklagten die Auskunft erhalten hätte, die Lampe sei ordnungsgemäß entsprechend den Regeln der Technik angeschlossen. Darauf hätte der Erstbeklagte angesichts der behaupteten Sachkunde des Zweitbeklagten vertrauen dürfen, der sich im Rechtsstreit wiederholt auf seine Fachausbildung zum Elektriker und eine 40-jährige Berufserfahrung im Elektrohandwerk gestützt hat. Dass dies bei der Parteianhörung des Zweitbeklagten weitgehend falsifiziert worden ist, mussten der Erstbeklagte und Anna Elisabeth R. 2008/2009 nicht wissen. Die vermeintliche Fachkompetenz des Zweitbeklagten hätten beide nur dann kritisch hinterfragen müssen, wenn irgendein Anhalt dafür bestanden hätte, dass dessen Erklärungen mit der Realität nicht in Einklang standen. Dafür gab es nach den allein maßgeblichen Erkenntnismöglichkeiten zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Anhalt.

41

Nach alledem hat das Landgericht die gegen den Erstbeklagten gerichtete Klage zu Recht abgewiesen, so dass das Rechtsmittel insoweit zurückzuweisen war.

42

Dass der Kläger auch die Kosten zu tragen hat, die dem Erstbeklagten im Berufungsverfahren entstanden sind, folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

43

b. Die Berufung dringt jedoch durch, soweit das Landgericht eine Haftung des Beklagten Leo B. verneint hat.

44

aa. Er schuldet dem Kläger Schadensersatz wegen Schlechterfüllung der Vereinbarung mit der Zeugin Anna Elisabeth R., die neue Außenlampe sachgemäß zu befestigen, zu verdrahten und betriebssicher zur Verfügung zu stellen (§§ 241, 249, 253, 276, 280 BGB). In den Schutzbereich dieser Vereinbarung war der Kläger als Dritter einbezogen.

45

aaa. Das ist im Ausgangspunkt nicht deshalb zweifelhaft, weil der Zweitbeklagte lediglich aus Gefälligkeit unentgeltlich tätig wurde.

46

Dem abweichenden Vorbringen der Berufung, wonach der Zweitbeklagte die Arbeiten auf vertraglicher Basis entgeltlich erledigte, kann nicht gefolgt werden. Die Frage ist in der ersten mündlichen Verhandlung des Senats erörtert worden (teilweise nicht protokolliert). Nach dem Inbegriff dieser Verhandlung ist der Senat überzeugt (§ 286 ZPO), dass der Zweitbeklagte nicht auf werkvertraglicher Basis entgeltlich oder gar berufsmäßig tätig wurde. Er war der Zeugin Anna Elisabeth R. vielmehr aus nachbarschaftlicher Verbundenheit gefällig, wie es gerade in ländlich geprägten Gegenden auch heute noch weit verbreitet und üblich ist. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass das Entfernen der alten und die Montage der neuen Lampe nicht derart arbeits- und zeitintensiv waren, dass sich sagen lässt, das Ganze habe sich umfangmäßig außerhalb dessen bewegt, was gewöhnlich noch als Gefälligkeit eines hilfsbereiten Nachbarn qualifiziert wird.

47

Mit der Feststellung, dass es sich bei der Montage und der Verkabelung der neuen Außenlampe um eine bloße Gefälligkeit handelte, ist aber nicht gesagt, dass der Zweitbeklagte für Versäumnisse und Fehler nicht haftet. Seit der Entscheidung BGHZ 21, 102 - 112, auf die verwiesen wird, ist in der Rechtsprechung nämlich anerkannt, dass auch Gefälligkeitshandlungen rechtsgeschäftlicher Natur sein können und gegebenenfalls zur Haftung des Schuldners bei Schlechterfüllung führen.

48

Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, richtet sich dabei nicht nach dem inneren Willen des Leistenden (hier: des Zweitbeklagten Leo B.), sondern danach, ob der Leistungsempfänger (hier: die Zeugin Anna Elisabeth R.) aus dem Handeln des Leistenden unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen durfte (sogenannter subjektiver Ansatz - vgl. im Einzelnen Staudinger-Olzen, BGB Neubearbeitung 2009, Randnummern 79 ff zu § 241 BGB, insbesondere die Rechtsprechungsnachweise unter Randnummer 87 aaO).

49

Es kommt also darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt. Art der Gefälligkeit, ihr Grund und Zweck, ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, insbesondere für den Empfänger, die Umstände, unter denen sie erwiesen wird, und die dabei bestehende Interessenlage der Parteien können die Gefälligkeit über den Bereich rein tatsächlicher Vorgänge hinausheben und sind daher für die Beurteilung der Frage des Bindungswillens und der Natur des etwa in Betracht kommenden Rechtsgeschäftes heranzuziehen. Der Wert einer anvertrauten Sache, die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann, können auf einen rechtlichen Bindungswillen schließen lassen (BGH aaO m. w. N.). Auch darf nicht außer Betracht bleiben, ob der Leistende für die Folgen eines schadenstiftenden Fehlers haftpflichtversichert ist. All das gilt nach Auffassung des Senats auch für solche Gefälligkeiten, in denen man noch keinen geschäftlichen Kontakt im Sinne von § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB sehen kann.

50

Gemessen daran handelte es sich hier um eine Vereinbarung mit rechtsgeschäftlichem Charakter. Der Zeugin Anna Elisabeth R. war die Montage einer neuen Außenlampe mit integriertem Bewegungsmelder deshalb wichtig, weil sie befürchtete, dass nicht nur sie selbst, sondern auch Besucher der Mieterin bei Dunkelheit auf der gepflasterten Hoffläche oder der Treppe vor dem Hauseingang stürzen könnten. Ihr war auch daran gelegen, dass die Arbeiten von einem Fachmann erledigt wurden. Daher sprach sie den Zweitbeklagten an, der im Ort als jahrzehntelang berufserfahrener Elektriker bekannt war, wobei auch an dieser Stelle unerheblich ist, dass die Vorstellung von der fachlichen Qualifikation und Erfahrung des Zweitbeklagten nicht der Realität entsprach (vgl. die Parteibefragung in der ersten mündlichen Verhandlung des Senats). Die Sachkunde und Berufserfahrung des Zweitbeklagten wollte die Zeugin Anna Elisabeth R. auch mit Blickrichtung auf die Mieterin der Erdgeschosswohnung nutzen, die - wie die Beweisaufnahme des Senats ergeben hat - die Außenlampe regelmäßig säuberte. Daraus erschließt sich, dass die Mieterin ständig und regelmäßig jener Gefahr ausgesetzt war, die bedauerlicherweise später dem Kläger zum Verhängnis wurde, nämlich bei einer nicht rundum sachgemäßen Funktion sämtlicher Kabel einschließlich des Schutzleiters einen - möglicherweise sogar tödlichen - Stromschlag zu erleiden. Insbesondere angesichts dieser dem Zweitbeklagten erkennbaren Gefahr, in die die Zeuginnen Anna Elisabeth R. und Yvonne R. durch eine fehlerhafte Leistung geraten konnten, muss von einem Rechtsbindungswillen der Beteiligten ausgegangen werden (vgl. RG LZ 1923, 275; BGHZ 21, 102, 107; BGHZ 88, 373, 382).

51

Dem steht die Entscheidung BGHZ 76, 32 - 35 (Gefälligkeitsflug) nicht entgegen, weil der dortige Sachverhalt die Besonderheit aufwies, dass die maßgeblichen Haftungsvorschriften ausdrücklich einen (Beförderungs-) Vertrag voraussetzten. Das ist mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar.

52

bbb. In den Schutzbereich der Vereinbarung zwischen der Zeugin Anna Elisabeth R. und dem Zweitbeklagten war der Kläger als Dritter einbezogen. Daher steht ihm ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung zu (§§ 280 Abs. 1 Satz 1, 328 BGB).

53

Der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte führt zu einer Vermehrung des Risikos des Schuldners (hier: des Zweitbeklagten). Wegen der Risikohäufung müssen daher, insbesondere bei gefälligkeitshalber erbrachten Leistungen, strenge Voraussetzungen gelten. Diese sind hier nach Auffassung des Senats erfüllt.

54

Dass die Mieterin der Erdgeschosswohnung, neben deren Eingang der Zweitbeklagte die Lampe montierte, sich als Dritte in Leistungsnähe befand, liegt auf der Hand, weil sie angesichts ihrer bereits erwähnten und durchaus üblichen Gewohnheit, die Lampe regelmäßig zu reinigen, der Gefahr einer Schlechtleistung des Zweitbeklagten ebenso stark, wenn nicht gar noch stärker ausgesetzt war als die Zeugin Anna Elisabeth R. als Gläubigerin.

55

Nach Auffassung des Senats gilt für den Kläger nichts anderes. Dass für Fassaden- oder Dacharbeiten ein Haus eingerüstet wird, ist nicht derart ungewöhnlich, dass sich sagen lässt, ein derart der Gefahr ausgesetzter Dritter befinde sich nicht mehr in Leistungsnähe. Das gilt umso mehr, als das gesamte Gebäude 2008/2009 „in die Jahre gekommen“ war, so dass sich durchaus zum Zeitpunkt der Elektroarbeiten des Zweitbeklagten bereits abzeichnete, dass eine Fassadensanierung erforderlich war.

56

Die Zeugin Anna Elisabeth R. hatte auch ein Interesse am Schutz des Klägers als Drittem. Sie war für dessen Wohl und Wehe mitverantwortlich. Indem sie die Montage dem vermeintlich umfassend sachkundigen und geschulten Zweitbeklagten anvertraute, ging sie davon aus, dass die Arbeiten in einer Weise ausgeführt würden, dass niemand durch die Lampe zu Schaden kommen würde.

57

Nach den Maßstäben des Urteils des BGH vom 15. Mai 1959 - VI ZR 109/85 - und den dort in Bezug genommenen weiteren Entscheidungen muss auch im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass der Zweitbeklagte erkennen konnte, dass die Zeugin Anna Elisabeth R. auf die Sicherheit aller Personen, die mit ihrem Wissen und Wollen mit der Lampe in Berührung kamen, ebenso vertraute wie auf ihre eigene Sicherheit.

58

Letztlich handelt es sich um einen begrenzten und übersehbaren Personenkreis, dem insoweit der Schutz des Vertrages zugute kommt (vgl. BGH aaO in Anknüpfung an Larenz).

59

ccc. Einer Haftung des Zweitbeklagten steht auch nicht entgegen, dass der Haftungsmaßstab bei Gefälligkeitsleistungen eingeschränkt sein kann und der Schuldner beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter dem geschädigten Dritten nicht strenger haftet als dem Gläubiger.

60

Unter diesem Aspekt hat etwa das Oberlandesgericht Stuttgart (NJW-RR 2009, 384) der Witwe eines bei Baggerarbeiten in Nachbarschaftshilfe Getöteten einen Ersatzanspruch mit der Begründung versagt, dem Nachbarschaftshelfer falle nur leichte Fahrlässigkeit zur Last. Die Haftung dafür sei bei Arbeiten aus Gefälligkeit stillschweigend ausgeschlossen. Das ist aber schon deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil das Oberlandesgericht Stuttgart als entscheidend angesehen hat, dass der dortige Beklagte für Schadensfolgen seiner aus nachbarschaftlicher Verbundenheit geleisteten Arbeiten nicht versichert war. Der Zweitbeklagte des vorliegenden Verfahrens ist wegen des Schadenfalls haftpflichtversichert, was sich aus den (insoweit nicht protokollierten) Erklärungen in der ersten mündlichen Verhandlung des Senats ergibt und im Strafverfahren aktenkundig ist (Bl. 106 der Strafakten). Hinzu kommt, dass nach Auffassung des Senats die Frage des Haftungsumfanges aus rechtserheblichen Gefälligkeitsverhältnissen nach den Umständen und der Gestaltung des Einzelfalles beurteilt werden muss (vgl. BGHZ 21, 102 - 112) und die Haftung hier wegen des Gefährdungspotentials von Elektroarbeiten nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten beschränkt ist.

61

Im Übrigen ist auch nicht behauptet oder ersichtlich, dass eine Haftungsbeschränkung ausdrücklich oder konkludent vereinbart wurde.

62

ddd. Im Tatsächlichen ergibt sich die Haftung des Zweitbeklagten daraus, dass er zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) durch ein Augenblicksversagen und damit leicht fahrlässig bei seinen Kontrollmessungen nach der Montage und elektrischen Verdrahtung der Lampe übersehen hat, dass der durch den Nagel im Inneren des Gebäudes durchtrennte Schutzleiter funktionslos war und außerdem über die von ihm herbeigeführte Strombrücke den Strom von der Phase auf das metallene Außengehäuse der Lampe leitete.

63

Der Zweitbeklagte ist dem mit mehreren Einwänden entgegengetreten, die jedoch allesamt nicht stichhaltig sind:

64

Seine Behauptung, der schadenstiftende Nagel sei erst nach der Montage der neuen Außenlampe in die Wand geschlagen worden, trifft nicht zu. Dem insoweit beweisbelasteten Kläger ist vielmehr der Nachweis gelungen, dass der Nagel sich bereits in der Wand befand, als der Zweitbeklagte Anfang 2009 die Lampe montierte. Das ergibt sich insbesondere aus der glaubhaften Aussage der Zeugin Yvonne R.. Die Zeugin ist im Herbst 2008 in die Erdgeschosswohnung eingezogen. Zu diesem Zeitpunkt war neben der Eingangstür noch die alte Lampe montiert. Die Überlegung, schon das Gehäuse der alten Lampe hätte stromführend sein müssen, wenn der Nagel bereits vorhanden war, ist aus mehreren Gründen unzutreffend. Zum einen ist nicht mitgeteilt, aus welchem Material die Außenhülle der alten Lampe bestand. War sie aus Kunststoff, war der Fehler durch bloße Berührung des Lampengehäuses nicht feststellbar. Hinzu kommt, dass der Zweitbeklagte sich veranlasst sah, das alte marode Kabel zwischen der Lampe und der ersten Unterverteilung im Haus zu entfernen und durch ein neues, nunmehr fünfadriges Kabel zu ersetzen. Dass das alte Kabel zwischen Lampe und Unterverteilung dreiadrig war, also bereits einen Schutzleiter hatte, hat der Zweitbeklagte nicht behauptet (Bl. 80 GA). War das alte marode Kabel lediglich zweiadrig (Phase und Nullleiter), endete der aus dem Verteilerkasten kommende Schutzleiter in der letzten Unterverteilung vor der Lampe. Wie der Senat weiß (§ 291 ZPO), waren Lampen und sonstige elektrische Verbrauchsgeräte bis Anfang der 70-er Jahre des vergangenen Jahrhunderts durchweg nur mit 2 Kabeln, nämlich Phase und Nullleiter, verdrahtet. Steht demnach nicht fest, dass der durchtrennte Schutzleiter vor den Montagearbeiten des Zweitbeklagten bis zur vorhandenen Außenlampe führte, ist der Einwand nicht stichhaltig, auch die Hülle der ursprünglich montierten Lampe hätte schon stromführend sein müssen, wenn der Nagel bereits Anfang 2009 in der Wand gesteckt hätte.

65

Die Zeugin Yvonne R. hat rundum plausibel und glaubhaft geschildert, dass weder sie selbst noch andere Personen seit dem Einzug im Jahr 2008 jene Kammer aufsuchten, in deren Wand der schadenstiftende Nagel eingeschlagen war. Die Kammer konnte nur durch eine nicht ebenerdige Türklappe erklettert werden. Den Nagel in die Wand gegenüber der Türklappe zu schlagen, hätte zwingend erfordert, in die Kammer hineinzukriechen. Das hat die Zeugin für sich selbst, aber auch für Besucher ausgeschlossen, wobei Letzteres auch deshalb völlig fern liegt, weil sich nicht erschließt, warum der Besucher einer fremden Wohnung dort in eine abgelegene, schwer zugängliche Rumpelkammer kriechen sollte, um dort einen Nagel in die Wand zu schlagen.

66

Nach alledem steht für den Senat fest (§ 286 ZPO), dass der Nagel sich bereits in der Wand befand und dort den Schutzleiter des mehradrigen Elektrokabels durchtrennt hatte, als der Zweitbeklagte Anfang 2009 die neue Außenlampe montierte und elektrisch verdrahtete.

67

Wie die polizeilichen Ermittlungen unmittelbar nach dem Unfall, insbesondere das TÜV-Gutachten, ergeben haben, lag an dem Nagel selbst und an der metallenen Außenhülle der Lampe eine Spannung von 220 Volt an. Nach Entfernen des Nagels war die Außenhülle frei von elektrischer Spannung. Die weiteren Ermittlungen offenbarten, dass der Nagel den Schutzleiter durchtrennt hatte, mit der Spitze in die Phase eingedrungen war und auf diese Weise eine stromleitende Verbindung von der Phase zum einseitig (nämlich zu Lampe hin) noch intakten Schutzleiter herbeigeführt hatte.

68

Der Senat ist nach dem Inbegriff der Beweisaufnahme überzeugt, (§ 286 ZPO), dass dieser schadenstiftende Befund am Unfalltag identisch war mit dem Befund, der sich dem Zweitbeklagten Anfang 2009 unmittelbar nach Abschluss seiner Montagearbeiten bot.

69

Der Zweitbeklagte hat demgegenüber eingewandt, er selbst habe die Außenhülle der Lampe mehrmals angefasst, ohne einen Stromschlag zu verspüren.

70

Abgesehen davon, dass dies beweismäßig nicht gesichert ist, erscheint es auch deshalb nicht stichhaltig, weil der Sachverständige K. überzeugend aufgezeigt hat, dass technisch mannigfache Konstellationen denkbar sind, bei denen der Strom, unter dem die Außenhülle der Lampe stand, bei Berührung gleichwohl nicht wahrgenommen wurde. Das deckt sich mit den Wahrnehmungen der Zeugin Yvonne R., die beim allwöchentlichen Putzen der Außenlampe durch das von ihr getragene Schuhwerk oder andere glückliche Umstände dagegen gefeit war, dass Strom durch ihren Körper floss.

71

Für den auf dem metallenen Gerüst arbeitenden Kläger war das bedauerlicherweise anders als er gegen die Lampe stieß und durch den Strom, der seinen Körper durchfloss, derart gravierend geschädigt wurde.

72

Soweit der Zweitbeklagte diesen Unfallhergang im Berufungsverfahren neuerdings bestreitet und behauptet, der Kläger sei gesundheitlich vorgeschädigt gewesen, gestürzt und demzufolge - bereits geschädigt - gegen die stromführende Lampe gefallen, kann er damit aus prozessualen Gründen nicht gehört werden. In erster Instanz hat der Zweitbeklagte nämlich unter anderem vorgetragen (Bl. 83 GA):

73

„Es steht außer Frage, dass der Kläger bei dem geschilderten Vorgang (Anm. des Senats: gemeint ist nach dem Gesamtkontext die Berührung mit der stromführenden Lampe) schwer verletzt wurde“.

74

Dementsprechend heißt es im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 238/239 GA):

75

„Dabei ereignete sich ein Unfall, bei dem der Kläger einen hypoxischen Hirnschaden erlitt, weil er mit dem stromführenden Gehäuse der von dem Beklagten zu 2) montierten Außenlampe in Berührung gekommen war“.

76

Einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat der Zweitbeklagte nicht gestellt. Der Tatbestand ist für den Senat bindend (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen neuer abweichender Vortrag Berücksichtigung finden könnte, liegen nicht vor.

77

Die haftungsrelevante Schlechtleistung des Zweitbeklagten (§§ 280 Abs. 1 Satz 2, 328 BGB) liegt darin, dass er übersehen hat, dass der Schutzleiter funktionslos war, als er nach der elektrischen Verdrahtung mit dem Testgerät Phase gegen Schutzleiter gemessen hat (Bl. 456 GA).

78

Der Zweitbeklagte hat das von ihm seinerzeit eingesetzte Testgerät dem gerichtlichen Sachverständigen K. zur Verfügung gestellt. Nach dessen Feststellungen und Schlussfolgerungen, auf die insoweit verwiesen wird, ist das Testgerät funktionstüchtig. Bei dem zur Überzeugung des Senats feststehenden identischen Befund unmittelbar nach der Montage der Außenlampe und am Unfalltag (= Schutzleiter am Lampengehäuse stromführend) zeigt das Testgerät nichts an, was ohne Weiteres einleuchtet, weil an beiden Messpunkten wegen der vom Nagel verursachten Strombrücke die Phase anliegt, so dass kein Strom fließt.

79

Das hat der Zweitbeklagte bei seinen Messungen nach der Montage übersehen oder fehlinterpretiert und daher nicht erkannt, dass der Schutzleiter funktionslos war; ein Befund dem er zwingend abhelfen musste, bevor er die Baustelle verließ.

80

Soweit der Zweitbeklagte demgegenüber behauptet, er habe an der Lampe zwischen Phase und Schutzleiter gemessen, worauf das Testgerät einen Stromfluss angezeigt habe, hält der Senat das für nicht glaubhaft. Dabei kann dahinstehen, ob der Zweitbeklagte, der auf den Senat einen durchaus lauteren Eindruck gemacht hat, die bestürzenden Folgen seines Augenblicksversagens verdrängt hat, oder ob bei ihm ein festgefügtes, subjektiv redliches, aber mit den objektiven Gegebenheiten nicht übereinstimmendes Erinnerungsbild besteht.

81

Der Zweitbeklagte handelte auch schuldhaft. Er hat im Verfahren mehrmals behauptet, „gelernter Elektriker“ zu sein (Bl. 80, 81 GA). Im Schriftsatz vom 19. Januar 2012 ist das mit dem bekräftigenden Zusatz versehen, er beherrsche sein Handwerk (Bl. 216 GA). An derselben Stelle ist davon die Rede, er habe „die Qualifikation als Elektrofachkraft“ und sei bis zu seiner Verrentung „entsprechend tätig“ gewesen (Bl. 217 GA). Letzteres ist im Schriftsatz vom 31. Juli 2012 dahin konkretisiert worden, er sei über 40 Jahre als Elektriker tätig gewesen (Bl. 371 GA). Dementsprechend hat der Zweitbeklagte im selben Schriftsatz überaus treffend erklärt, bei den diversen Messungen hätte der Fehler festgestellt werden müssen, wenn der Nagel seinerzeit schon vorhanden gewesen wäre (Bl. 370 GA). Da dies der Fall war, steht außer Frage, dass dem Zweitbeklagten angesichts seiner von ihm selbst geschilderten Fachkunde und Berufserfahrung, ein schuldhafter Fehler unterlaufen ist, indem er die fehlende Anzeige des Testgeräts bei der Messung Phase gegen Schutzleiter nicht wahrgenommen oder fehlinterpretiert hat und demzufolge versäumte, für Abhilfe zu sorgen.

82

Gegebenenfalls wäre der Fehler behoben und der Unfall des Klägers vermieden worden.

83

c. Nach alledem hat die Berufung hinsichtlich des Zahlungsantrags gegen den Zweitbeklagten dem Grunde nach Erfolg. Zugleich musste dem Feststellungsantrag bereits jetzt umfassend stattgegeben werden. Über den Betrag der Zahlungsansprüche muss das Landgericht entscheiden, weil der Rechtsstreit insoweit nicht entscheidungsreif ist.

84

3. Ob der Zweitbeklagte neben der vertraglichen Haftung auch aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB oder gar nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) haftet, lässt der Senat offen, weil er es für nicht sachgemäß hält, in diesem für alle Beteiligten besonders tragischen Fall der Entscheidung in dem Strafverfahren vorzugreifen, das wegen des Unfalls bei dem Amtsgericht Sinzig anhängig ist, zumal im Strafprozess andere Beweisregeln gelten als im vorliegenden Zivilverfahren.

85

4. Der auf vermeintliche Verfahrensfehler des Senats und Zeichnungsfehler des Sachverständigen K. gestützte Antrag des Zweitbeklagten auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (SS vom 26. März 2014) musste abgelehnt werden.

86

a. Der Senat hat im vorliegenden Verfahren zu Lasten des Zweitbeklagten keinerlei Tatsachenstoff berücksichtigt, der sich aus dem Parallelverfahren 5 U 1024/13 ergibt.

87

Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass die Prozessbevollmächtigte des Zweitbeklagten zum Beweisergebnis rügelos verhandelt hat. Daher ist sie mit dem Einwand präkludiert ist, der Senat habe ihr die Akten des Parallelverfahrens vorenthalten (§ 295 ZPO).

88

b. Soweit der Zweitbeklagte beanstandet, der Senat habe dem gerichtlichen Sachverständigen unzutreffende Vorgaben gemacht, wertet der Senat aus den mitgeteilten Gründen das Ergebnis der Beweisaufnahme anders als der Zweitbeklagte.

89

c. Die Fragen des Privatsachverständigen F. hat der Senat nicht als verspätet angesehen, sondern lediglich beanstandet, dass die Bevollmächtigte des Zweitbeklagten den vom Anwalt zu haltenden Sachvortrag vollständig dem zur Sitzung gestellten Privatsachverständigen übertragen wollte, was § 282 ZPO widerspricht, der nur eine Erklärungspflicht und Erklärungsbefugnis der Parteien, nicht jedoch die Befugnis eines Privatsachverständigen kennt, in der mündlichen Verhandlung für eine Prozesspartei neuen Tatsachenstoff vorzutragen.

90

Damit war - in Unterbrechung der mündlichen Verhandlung - die Bitte verbunden, zunächst den anwaltlichen Sachvortrag zu halten, der in das Wissen des Privatsachverständigen gestellt werden soll. Zu diesem Vortrag hätte sodann dem Kläger rechtliches Gehör gewährt werden müssen. Anschließend hätte der Senat die Entscheidungserheblichkeit der vom Privatsachverständigen thematisierten Fachfragen geprüft, um sodann die relevanten Fragen vom gerichtlichen Sachverständigen beantworten zu lassen.

91

Von der so eröffneten Möglichkeit, nach Rücksprache mit dem Privatsachverständigen geordnet vorzutragen, um sodann die entscheidungsrelevanten Fragen an den gerichtlichen Sachverständigen zu richten, ist kein Gebrauch gemacht worden.

92

Dabei wird nicht verkannt, dass die einzig entscheidungsrelevante Behauptung des Privatsachverständigen, trotz der Messung Phase gegen Phase (die infolge der vom Nagel hergestellten Strombrücke auch am Schutzleiter anlag) sei es technisch möglich, dass das Messgerät des Zweitbeklagten einen Stromfluss angezeigt habe, zwar dem Hauptvorbringen widerspricht, wonach der Nagel Anfang 2009 noch nicht in die Wand der Abstellkammer eingeschlagen war, gleichwohl als Hilfsvorbringen aber zu berücksichtigen ist, weil damit behauptet wird, der Fehler sei für den Zweitbeklagten nicht erkennbar gewesen.

93

Auch der nachgelassene Schriftsatz zeigt aber nicht auf, wie es technisch erklärbar sein könnte, dass bei einer Messung Phase gegen Phase das Messgerät gleichwohl einen Stromfluss angezeigt haben soll.

94

Auf die stattdessen angestellten Überlegungen zu den Zeichnungen des gerichtlichen Sachverständigen kommt es nicht an. Zu begutachten waren nicht diese Zeichnungen, sondern die Frage, ob der am Unfalltag vom Sachverständigen des TÜV festgestellte Fehler, nämlich die durch den Nagel herbeigeführte Strombrücke von der Phase zum Schutzleiter und über den Schutzleiter zur Außenhülle der Lampe mit dem Messgerät des Zweitbeklagten hätte festgestellt werden müssen. Zu dieser - nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zu bejahenden - Frage enthält der nachgelassen Schriftsatz nichts, was eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erfordert.

95

5. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.227.154,27 €.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag


(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 253 Immaterieller Schaden


(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbs

Zivilprozessordnung - ZPO | § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung


(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. (2) H

Zivilprozessordnung - ZPO | § 295 Verfahrensrügen


(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus

Zivilprozessordnung - ZPO | § 291 Offenkundige Tatsachen


Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens


(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfä

Strafgesetzbuch - StGB | § 229 Fahrlässige Körperverletzung


Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 828 Minderjährige


(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. (2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit

Strafgesetzbuch - StGB | § 123 Hausfriedensbruch


(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verw

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit


Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen


(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 836 Haftung des Grundstücksbesitzers


(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 829 Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen


Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt w

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten


Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

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Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 02. Apr. 2014 - 5 U 311/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 02. März 2010 - VI ZR 223/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 223/09 Verkündet am: 2. März 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 22. Dez. 2015 - 5 U 135/15

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

Tenor Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 02.09.2015 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 380/14 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.

(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.

Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.

(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 85/12 Verkündet am:
12. Juli 2013
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Gericht darf die in einem anderen Verfahren protokollierten Aussagen der benannten
Zeugen im Wege des Urkundenbeweises verwerten. Es muss die Zeugen
aber selbst vernehmen, wenn eine Partei das beantragt.

a) Die Begrünung einer Teilfläche eines privaten Hinterhofs kann eine Inanspruchnahme
für eine Verwaltungsaufgabe sein, wenn die zuständigen staatlichen Stellen
vor dem 3. Oktober 1990 die Sachherrschaft über den begrünten Teil eines
solchen Hinterhofs ausgeübt und diesen für einen Außenstehenden erkennbar
dem öffentlichen Verkehr geöffnet haben, dieser tatsächlich als solcher wahrgenommen
worden ist und dieser Zustand heute noch besteht.

b) Ein Ankaufsanspruch des öffentlichen Nutzers besteht bei einer öffentlichen Nutzung
in einem privaten Hinterhof in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 1
Satz 5 VerkFlBerG nur, wenn die öffentliche Nutzung die private am 3. Oktober
1990 überwog und nach wie vor überwiegt.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2013 - V ZR 85/12 - KG Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die
Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. März 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Das klagende Land (Kläger) verlangt die Feststellung, zum Ankauf einer etwa 350 m² großen Fläche im Hinterhof des Grundstücks der Beklagten im Bezirk Pankow von Berlin nach Maßgabe des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes (VerkFlBerG) zu dem danach für Verkehrsflächen vorgesehenen Ankaufspreis berechtigt zu sein. Diese Fläche gehört zu einer begrünten Anlage. Darin befinden sich neben Gartenanlagen und Wegen ein Kinderspielplatz, eine Tischtennisplatte und eine Hirschskulptur, nach der die Anlage Hirschhof genannt wird. Der Innenhof ist von 1982 an unter zwischen den Beteiligten streitigen Umständen in Abstimmung mit den Bewohnern, Eigentümern und der Stadtbezirksverwaltung gestaltet und begrünt worden. Er war zumindest über einen langen Zeitraum öffentlich zugänglich. Verhandlungen über den Ab- schluss eines Nutzungsvertrags scheiterten, weil sich der Kläger nicht zum Abschluss der von ihm selbst vorgeschlagenen Vereinbarung entschließen konnte. Am 22. März 2007 beantragte der Kläger die Einleitung eines notariellen Vermittlungsverfahrens , das wegen des Widerstands der Beklagten keinen Erfolg hatte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchten die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

2
Das Berufungsgericht hält den Kläger für berechtigt, die Fläche nach Maßgabe des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes zu dem für Verkehrsflächen vorgesehenen Preis anzukaufen. Der Hirschhof werde öffentlich genutzt. Er sei auf Initiative und mit Mitteln der früheren Stadtbezirksverwaltung errichtet worden. Davon sei es auf Grund der urkundenbeweislich verwerteten Aussagen von Zeugen in einem Parallelverfahren gegen die Eigentümer des benachbarten Hinterhofs und auf Grund des Urteils des OVG Berlin-Brandenburg vom 29. September 2011 (OVG 11 B 31.10, juris) in einem Rechtstreit über die Frage , ob es sich bei dem Hinterhof um eine Grünanlage im Sinn des Berliner Grünanlagengesetzes handelt, überzeugt. Die Begrünung des Hinterhofs sei auch nicht nur den Bewohnern der anliegenden Häuser zugutegekommen, sondern der Öffentlichkeit. Es handele sich um eine öffentliche Grünanlage, die als Verkehrsanlage gelte, und nicht um eine anders öffentlich genutzte Fläche. Die öffentliche Nutzung des Hinterhofs sei schließlich nicht anderweitig rechtlich abgesichert.

II.

3
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
4
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Der Kläger kann von den Beklagten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 VerkFlBerG den Verkauf der begrünten Teilfläche auf dem Grundstück der Beklagten zu dem ermäßigten Preis für Verkehrsflächen nur verlangen, wenn diese Teilfläche vor dem 3. Oktober 1990 für eine Verwaltungsaufgabe tatsächlich in Anspruch genommen worden ist und dieser Verwaltungsaufgabe immer noch dient. Das hat das Berufungsgericht festgestellt.
5
2. Diese Feststellung vermag das Urteil aber nicht zu tragen, weil sie verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist.
6
a) Das Berufungsgericht hat gegen den in § 355 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmten Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen, indem es nur die in einem anderen Verfahren protokollierten Aussagen der von dem Kläger benannten Zeugen urkundenbeweislich verwertet, die Zeugen aber nicht selbst vernommen hat.
7
aa) Die Verwertung der Niederschrift einer Zeugenaussage aus einem anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises ist zwar grundsätzlich zulässig (BGH, Urteile vom 14. Juli 1952 - IV ZR 25/52, BGHZ 7, 116, 121 f. und vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91, NJW-RR 1992, 1214, 1215; Senat, Beschluss vom 17. November 2005 - V ZR 68/05, juris). Sie setzt die Zustimmung der Parteien nicht voraus (BGH, Urteil vom 19. April 1983 - VI ZR 253/81, VersR 1983, 667, 668). Auch der Widerspruch einer Partei gegen die Verwertung einer protokollierten Aussage steht deren Auswertung im Wege des Urkundenbeweises nicht entgegen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1969 - VI ZR 128/68, VersR 1970, 322, 323).
8
bb) Unzulässig wird die Verwertung der früheren Aussagen der benannten Zeugen im Wege des Urkundenbeweises anstelle von deren Vernehmung im anhängigen Verfahren aber dann, wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung dieses Zeugen beantragt (BGH, Urteile vom 14. Juli 1952 - IV ZR 25/52, BGHZ 7, 116, 122, vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91, NJW-RR 1992, 1214, 1215, vom 13. Juni 1995 - VI ZR 233/94, VersR 1995, 1370, 1371 und vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, 1421 f.; Senat, Beschluss vom 17. November 2005 - V ZR 68/05, juris). Einen solchen Antrag haben die Beklagten gestellt. Diesen Antrag durfte das Berufungsgericht nicht als verspätet zurückweisen. Er betraf kein neues Angriffs - oder Verteidigungsmittel der Beklagten, sondern die Verwertung der Aussagen der von dem beweispflichtigen Kläger rechtzeitig benannten Zeugen. Deren Vernehmung durch das Berufungsgericht hatten die Beklagten auch nicht erst in der mündlichen Verhandlung beantragt, sondern schon in der Berufungserwiderung. Darin hatten sie sich gegen die Verwertung der in dem anderen Verfahren protokollierten Aussagen der Zeugen mit der Begründung gewandt , sie widerspreche dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ; außerdem könne das Berufungsgericht ohne „Ansehung der Zeugen“ deren Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht bewerten. Das ist in der Sache ein Antrag auf Vernehmung der Zeugen durch das Berufungsgericht , der als solcher auch klar zu erkennen war. Wollte das Berufungsgericht das anders sehen, musste es die Beklagten darauf hinweisen (vgl. Senat , Beschluss vom 17. November 2005 - V ZR 68/05, juris), was vor der mündlichen Verhandlung nicht geschehen ist. Anders als das Berufungsgericht meint, mussten die Beklagten nicht darlegen, dass und weshalb den protokollierten Aussagen der Zeugen nicht gefolgt werden kann. Die Parteien haben nach §§ 355, 373 ZPO einen gesetzlichen Anspruch auf eine mit den Garantien des Zeugenbeweises ausgestattete Vernehmung (BGH, Urteil vom 14. Juli 1952 - IV ZR 25/52, BGHZ 7, 116, 122). Diesen Anspruch macht das Gesetz wegen der offenkundigen Schwächen der urkundenbeweislichen Verwertung von Zeugenaussagen - fehlender persönlicher Eindruck von den Zeugen, fehlende Möglichkeit , Fragen zu stellen und Vorhalte zu machen, fehlende Möglichkeit der Gegenüberstellung (BGH, Urteil vom 30. November 1999 - IV ZR 207/98, NJW 2000, 1420, 1421) - nicht von der näheren Darlegung von Gründen abhängig.
9
b) Von der Vernehmung der Zeugen durfte das Berufungsgericht auch nicht im Hinblick auf die Beweiskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2011 (OVG 11 B 31.10, juris) absehen.
10
aa) Dieses Urteil - das sich zudem nicht mit den Voraussetzungen eines Ankaufsrechts nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz, sondern mit der Anwendbarkeit des Berliner Grünflächengesetzes (vom 24. November 1997, GVBl. Bln 1997 S. 612 - GrünAnlG) befasst - ist zwar eine öffentliche Urkunde, die eine Entscheidung enthält. Sie erbringt nach § 417 ZPO auch vollen Beweis ihres Inhalts. Die Beweiskraft des Urteils beschränkt sich aber auf den Urteilsausspruch und erfasst weder den Tatbestand noch die Entscheidungsgründe. Beide enthalten nicht die Entscheidung, um deren Beweis es in der Vorschrift des § 417 ZPO geht, sondern die Begründung der Entscheidung. Auf diese erstreckt sich die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde über eine Entscheidung weder bei einem Urteil noch bei einer anderen Entscheidung einer öffentlichen Stelle (BGH, Urteil vom 27. August 1963 - 5 StR 260/63, BGHSt 19, 87, 88; OLG Neustadt/Weinstraße, NJW 1964, 2162, 2163; OLG Frankfurt/Main, NStZ 1996, 234, 235; OLG Brandenburg, Urteil vom 21. Juli 2006 - 7 U 40/06, juris Rn. 9; MünchKomm-ZPO/Schreiber, 4. Aufl., § 417 Rn. 6).
11
bb) Die Beweiskraft ergibt sich auch nicht aus § 418 ZPO. Zwar kann der Tatbestand eines Gerichtsurteils nach dieser Vorschrift Beweiskraft entfalten (MünchKomm-ZPO/Schreiber, 4. Aufl., § 418 Rn. 6); beispielsweise wird durch die Aufnahme von Zeugenaussagen in den Tatbestand ein vollgültiges Zeugnis des Gerichts über die vor ihm erstatteten Aussagen hergestellt (RGZ 149, 312, 316). Einer Verwertung der in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts enthaltenen Aussagen stünde im Hinblick auf den Antrag der Beklagten, die maßgeblichen Zeugen vor dem Prozessgericht zu hören, aber wiederum der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 ZPO) entgegen. Zudem stützt sich das Berufungsgericht nicht auf Tatbestandselemente des Urteils, sondern auf die Entscheidungsgründe, d.h. auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht. Dieser kommt jedoch keine Beweiskraft nach § 418 ZPO zu.
12
c) Das Berufungsurteil beruht auf dem Verfahrensfehler bei der Vernehmung der Zeugen und auf der Verkennung der Beweiskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre, hätte es die fehlende Beweiskraft des Urteils erkannt und die Zeugen selbst vernommen. Das Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

III.

13
Eine eigene Entscheidung ist dem Senat mangels verwertbarer Feststellungen nicht möglich. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
14
1. Die Begrünung der Teilfläche eines privaten Hinterhofs kann eine tatsächliche Inanspruchnahme für eine Verwaltungsaufgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG sein.
15
a) Die Schaffung von Grünflächen zur Erholung und Entspannung gehört als eine mögliche Form der Daseinsvorsorge zu den Verwaltungsaufgaben jedenfalls der Kommunen und der ihnen entsprechenden Verwaltungsgliederungen der Stadtstaaten.
16
b) Anders als die Beklagten meinen, kommt es weder für die Frage, ob die Innenhoffläche vor dem 3. Oktober 1990 als Verkehrsfläche in der Form einer öffentlichen Grünanlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VerkFlBerG tatsächlich in Anspruch genommen worden ist, noch für die Frage, ob die Hoffläche diesem Zweck weiterhin dient, auf eine förmliche Widmung als Grünanlage oder für einen anderen öffentlichen Zweck an.
17
aa) Auf eine förmliche Widmung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GrünAnlG kann es für die tatsächliche Inanspruchnahme der Hoffläche schon deshalb nicht ankommen , weil diese vor dem 3. Oktober 1990 durch die Dienststellen der DDR erfolgt sein muss, für die dieses Gesetz seinerzeit nicht galt. Eine solche förmliche Widmung ist aber auch für die Frage ohne Bedeutung, ob die Hoffläche einem öffentlichen Zweck, dem sie damals möglicherweise zugeführt worden ist, noch dient. Die Widmung einer Grünfläche als Grünanlage gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GrünAnlG, die das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 29. September 2011 (11 B 31.10, juris) für die Grünfläche im Hirschhof verneint hat, ist nur dafür erheblich, ob die Bezirke von Berlin hierfür Schutz- und Pflegepläne aufzustellen haben (§ 4 GrünAnlG), ob das Land Berlin die Verkehrssicherungspflicht hat (§ 5 GrünAnlG) und ob die Verhaltensvorschriften des § 6 GrünAnlG gelten, deren Nichteinhaltung nach § 7 GrünAnlG einen Ordnungswidrigkeitentatbestand verwirklicht. Die Anwendung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes hängt davon nicht ab.
18
bb) Auch auf eine förmliche Widmung zu einem anderen öffentlichen Zweck kommt es nicht an. Den Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz in § 2 Abs. 2 Nr. 1 für Straßen, Wege und Plätze auf die förmliche Widmung abstellt und damit bewusst auch auf die Anforderungen an eine solche Widmung verweist, die die Straßengesetze der Bundesländer dafür bestimmen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks 14/6204 S. 15). Einen ähnlichen Präzisierungsgrad hat die Verweisung auf § 1 Abs. 1 BWaStrG in § 2 Abs. 2 Nr. 2 VerkFlBerG, der die maßgeblichen Bundeswasserstraßen in einer Anlage 1 zu dem Gesetz abschließend aufführt. Für die anderen Verkehrsflächen und insbesondere für Grünanlagen schreibt § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG Vergleichbares dagegen nicht vor. Das beruht auf dem Zweck der Vorschrift. Sie soll nicht die Anforderungen an eine tatsächliche Inanspruchnahme für eine Verwaltungsaufgabe vor dem 3. Oktober 1990 im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG festlegen. Sie soll vielmehr bestimmen, welche dieser Flächen einer solchen Verwaltungsaufgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG heute noch dienen. Dafür sollen bei Straßen, Wegen und Plätze sowie den Wasserstraßen und Eisenbahnlinien die allgemein geltenden Regelungen zur Anwendung kommen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 14/6204 S. 15). Wo es dagegen solche allgemeinen Regelungen nicht gibt, verzichtet der Gesetzgeber auf Förmlichkeiten. So liegt es bei Grünanlagen.
19
c) Für eine tatsächliche Inanspruchnahme der begrünten Fläche im Hinterhof der Beklagten für eine Verwaltungsaufgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG genügt allerdings ein, wie es das Berufungsgericht formuliert , „öffentlicher Zugang, mag er auch nicht leicht auffindbar gewesen sein“, nicht. Eine solche Inanspruchnahme setzt vielmehr voraus, dass die zuständi- gen staatlichen Stellen vor dem 3. Oktober 1990 die Sachherrschaft über den begrünten Teil eines solchen Hinterhofs ausgeübt und diesen für einen Außenstehenden erkennbar dem öffentlichen Verkehr geöffnet haben, dass dieser tatsächlich als solcher wahrgenommen worden ist und dass dieser Zustand heute noch besteht.
20
aa) Die Begrünung eines privaten Hinterhofs kommt, auch wenn sie mit öffentlichen Mitteln finanziert worden ist, gewöhnlich weder der Öffentlichkeit insgesamt noch Teilen derselben, sondern allein den Bewohnern der Gebäude zugute, von denen aus der Hinterhof erreicht werden kann. Denn ein solcher Hinterhof ist anderen Interessierten normalerweise nicht zugänglich. Daran änderte es im Grundsatz nichts, wenn die Haustüren oder Hofeinfahrten der angrenzenden Häuser (tagsüber) offen stünden und der Hinterhof deshalb auch von anderen als den Bewohnern dieser Häuser betreten werden könnte. Denn er würde auch dann von jedem Außenstehenden als privates befriedetes Besitztum erkannt, zu dessen Betreten nicht jeder eingeladen ist. Das wäre im Kern nicht anders, wenn die Eigentümer der die Hoffläche umgebenden Häuser den Bewohnern dieser Häuser die Benutzung aller Teile des Innenhofs ohne Rücksicht auf deren Zuordnung zu den Grundstücken gestattet hätten. Denn zur Benutzung eines in diesem Sinne „bewohneröffentlichen“ Innenhofs ist ebenfalls nicht jeder zugelassen, sondern nur, wer zu dem Kreis der Bewohner zählt.
21
bb) Zu einer im Sinne des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes öffentlichen Fläche würde der Innenhof schließlich auch dann nicht, wenn er auf Veranlassung der privaten Eigentümer nicht nur den Nutzern der umgebenden Häuser, sondern ganz allgemein der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden wäre. Er hätte dann zwar einen Nutzen für die Allgemeinheit gewonnen, wäre aber eine private Fläche geblieben. Die Sachherrschaft der privaten Eigentümer hätte unverändert fortbestanden. Es hätte weiterhin allein in ihrem Belieben gestanden , welchen Teilen der Öffentlichkeit sie zu welchen Bedingungen die Hoffläche seinerzeit öffneten und künftig öffnen wollen. Einer solchen privatöffentlichen Nutzung fehlt das entscheidende Element, welcher die öffentliche Nutzung eines privaten Grundstücks zu einer Inanspruchnahme des Grundstücks für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VerkFlBerG werden lässt, die wiederum Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes ist: die öffentliche Sachherrschaft.
22
cc) Es kommt deshalb entscheidend darauf an, ob der Hinterhof vor dem 3. Oktober 1990 nicht notwendig ständig, aber doch in nennenswertem zeitlichem Umfang für die Öffentlichkeit zugänglich war. Ferner musste damals erkennbar sein, dass der Hinterhof kein gewöhnliches befriedetes Besitztum, sondern - etwa im Sinne einer „Stadtoase“ - der Öffentlichkeit allgemein und nicht nur den Bewohnern der umgebenden Häuser zugänglich sein sollte. Er muss weiter seinerzeit tatsächlich in nennenswertem Umfang von der Öffentlichkeit als Erholungs- und Entspannungsort angenommen worden sein. Die Entscheidung darüber, ob und unter welchen Bedingungen der begrünte Teil des Hinterhofs der Öffentlichkeit zugänglich ist, musste schließlich vor dem 3. Oktober 1990 den privaten Grundstückseigentümern aus der Hand genommen worden und dauerhaft auf die zuständigen staatlichen Stellen übergegangen sein. Dieser Zustand muss heute noch bestehen. Andernfalls wäre der Hinterhof damals ein privates Refugium geblieben oder wieder ein solches Refugium geworden, für das ein Ankaufsrecht öffentlicher Nutzer nicht vorgesehen ist und auch nicht gerechtfertigt wäre. Feststellungen dazu fehlen bislang.
23
2. In entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 5 VerkFlBerG kommt ein Ankaufsrecht des Klägers ferner nur in Betracht, wenn die öffentliche Nutzung der begrünten Teilfläche des Hinterhofs auf dem Grundstück der Be- klagten am 3. Oktober 1990 die private Nutzung durch die Bewohner der angrenzenden Gebäude überwog.
24
a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 5 VerkFlBerG findet das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz nur im Fall überwiegender öffentlicher Nutzung Anwendung, wenn das von dem öffentlichen Nutzer in Anspruch genommene Gebäude oder die bauliche Anlage auch anderen als öffentlichen Zwecken dient. Hier geht es weder um die Nutzung eines Gebäudes noch um die Nutzung einer baulichen Anlage, sondern um die gemischte Nutzung einer privaten Hinterhoffläche. Sie wird vom Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst.
25
b) Auf diese Fallgestaltung ist die Vorschrift aber entsprechend anzuwenden.
26
aa) Die Vorschrift weist eine planwidrige Lücke auf. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Inanspruchnahme privater Grundstücke durch öffentliche Nutzer nicht immer zu einer Verdrängung der bestehenden privaten Nutzung auf dem ganzen Grundstück oder auf bestimmten Teilen davon führt. Das Ankaufsrecht soll dann nur bestehen, wenn die öffentliche Nutzung bei wertender Betrachtung überwiegt (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 14/6204 S. 14 zu Satz 3). Nicht erkannt hat der Gesetzgeber indessen, dass es eine solche Mischnutzung nicht nur bei der Inanspruchnahme von Gebäuden und baulichen Anlagen durch den öffentlichen Nutzer geben kann, sondern auch bei der Inanspruchnahme von Flächen. Die Inanspruchnahme einer Fläche durch einen öffentlichen Nutzer wird zwar in der Mehrzahl der Fälle zur Verdrängung der privaten Nutzung führen. Das ist aber gerade dann anders, wenn der öffentliche Nutzer eine Fläche in Anspruch nimmt, die inmitten eines befriedeten privaten Besitztums liegt, und diese der Öffentlichkeit zugänglich macht. Dann besteht die private Nutzung des befriedeten Besitztums unverändert fort; hinzu tritt die - hier allerdings erst noch festzustellende - staatlich veranlasste Nutzung durch die Allgemeinheit.
27
bb) Hätte der Gesetzgeber diese Fallgruppe erkannt, hätte er sie in die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 5 VerkFlBerG aufgenommen oder für sie eine inhaltsgleiche Regelung geschaffen. Das ergibt sich zwingend aus der Begründung , die der Gesetzgeber für diese Regelung gegeben hat. Auf das Überwiegen der öffentlichen Nutzung sollte es wegen der für das Erwerbsrecht der öffentlichen Hand vorgesehenen, „gerade an die öffentliche Nutzung anknüpfenden Preisgestaltung“ ankommen (BT-Drucks. 14/6204 S. 14). Das Besondere dieser Preisgestaltung besteht darin, dass der Ankaufspreis, anders als nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz, nicht die Hälfte, sondern - wegen des Vorwegabzugs von einem Drittel des Bodenwerts gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerkFlBerG - im Ergebnis nur ein Drittel des Bodenwerts beträgt (§ 6 VerkFlBerG), und vor allem darin, dass der Ankaufspreis für alle Verkehrsflächen nach § 5 Abs. 1 VerkFlBerG nur ein Fünftel des Bodenwerts beträgt und zudem auf einen von der Gemeindegröße abhängigen Betrag von zwischen 5 €/m² und 15 €/m² begrenzt ist. Zu diesen aus seiner Sicht extrem niedrigen Preisen soll der private Eigentümer sein Land dem öffentlichen Nutzer nur verkaufen müssen, wenn dessen Nutzung überwiegt. Diese Preisgestaltung rechtfertigt sich verfassungsrechtlich mit den Belastungen (Unterhaltungskosten, mangelnder Ertrag) der öffentlichen Hand durch solche Flächen (dazu Senat, Urteil vom 20. Juni 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 2008, 1548, 1550 f. Rn. 16 ff.). Eine entsprechende Belastung kann bei einer gemischten privaten und öffentlichen Nutzung nur angenommen werden, wenn die öffentliche Nutzung überwiegt. In dieser Hinsicht ergeben sich zwischen der gemischten Nutzung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage einerseits und einer begrünten Fläche andererseits keine Unterschiede. Der Gesetzgeber hätte deshalb das Regelungsprinzip des § 1 Abs. 1 Satz 5 VerkFlBerG unterschiedslos auch auf diese Fallgruppe angewandt, hätte er diese als Regelungsproblem erkannt.
28
cc) Für die Beantwortung der Frage nach einem Überwiegen der öffentlichen Nutzung kommt es nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ankaufsverlangens , sondern auf die Verhältnisse am 3. Oktober 1990 an (Senat, Urteil vom 6. Oktober 2006 - V ZR 138/05, LKV 2007, 190 Rn. 8). Diese überwiegende öffentliche Nutzung muss auch heute noch gegeben sein. Andernfalls diente das Grundstück nicht mehr im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG der Verwaltungsaufgabe. Zu beidem hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen. Sie werden nachzuholen sein.
29
3. In der neuen Verhandlung wird auch die rechtliche Einordnung der begrünten Fläche als öffentliche Grünanlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG oder als andere begrünte Fläche zu überprüfen sein. Richtig ist zwar, dass die eine öffentliche Parkfläche oder Grünanlage prägende Funktion, soweit hier relevant, darin besteht, gärtnerisch gestaltete Natur für die Erholung der Bevölkerung zu erschließen, und dass es für die Einordnung darauf ankommt , ob die Anlage ihrem Gesamtcharakter nach eine Gartenanlage oder, was hier auch in Betracht kommt, ein Kinderspielplatz ist (Senat, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 122/05 NJW-RR 2006, 805, 807 Rn. 17, 19). Dabei darf aber die begrünte Fläche des Hinterhofs nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr muss in die Wertung auch der Umstand einbezogen werden, dass die Fläche in einem Innenhof liegt. Sollte dieser der Anlage ihr Gepräge geben, handelte es sich nicht um eine öffentliche Grünanlage in einem Innenhof, für die der begrenzte Ankaufspreis nach § 5 Abs. 1 VerkFlBerG gilt, sondern um einen begrünten Innenhof. Der aber stellte eine sonstige Fläche dar, für die der Ankaufspreis nach § 6 VerkFlBerG maßgeblich ist. Auch insoweit kommt es auf die Verhältnisse am 3. Oktober 1990 und darauf an, ob der damalige Zustand heute noch besteht. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Czub Kazele
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 23.05.2011 - 37 O 302/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 16.03.2012 - 7 U 145/11 -

(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.

(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.

Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.

(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 223/09 Verkündet am:
2. März 2010
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage einer Nachrüstungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen für bestehende
technische Anlagen (hier: halbautomatische Glastüre als Zugang zu
einem Geldautomaten einer Bank) im Falle einer Verschärfung von DINNormen.
BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09 - LG Traunstein
AG Traunstein
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis 11. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke und
die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein - 5. Zivilkammer - vom 17. Juni 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die an einer spastischen Behinderung leidende Klägerin nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Sie behauptet, sie habe sich am 11. Oktober 2006 außerhalb der Öffnungszeiten der Beklagten in deren Filiale im Bahnhof T. begeben, um am dortigen Automaten Geld abzuheben. Beim Eintreten sei die automatische Glastüre offen gewesen. Auch als sie nach dem Geldabheben das Gebäude wieder habe verlassen wollen, habe die Glastür zunächst offen gestanden , sich dann jedoch plötzlich geschlossen, so dass Mittel- und Ringfinger ihrer rechten Hand eingeklemmt worden seien. Dadurch sei sie verletzt worden.
2
Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 3.000 € zuzüglich Zinsen, Attest- und Schreibkosten in Höhe von 93,54 € und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 191,65 €, jeweils zuzüglich Zinsen, abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen und die Revision wegen der Frage einer Nachrüstungspflicht für technische Anlagen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hat ebenso wie das erstinstanzliche Gericht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte verneint. Nach den vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten hätten sich zwar an den Hauptschließkanten der Türflügel keine Sicherheitseinrichtungen zum Schutz gegen das Einklemmen bzw. Quetschen befunden. Diese Ausführung habe der zur Zeit des Einbaus der Türe im Jahre 1996 geltenden Einrichtungsvorschrift entsprochen. Zum Zeitpunkt des Unfalls am 11. Oktober 2006 habe demgegenüber eine neue Herstellungsnorm gegolten, die weitergehende Schutzmaßnahmen zu Gunsten besonders schutzbedürftiger Personen enthalten habe. Diese Anforderungen seien im Streitfall nicht erfüllt gewesen. Gleichwohl falle der Beklagten keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last. Unter den Umständen des Streitfalles und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Beklagte nicht damit rechnen müssen, dass ein Besucher ihrer Filiale von den sich schließenden Türhälften erfasst und verletzt werde. Der Verkehrssicherungspflichtige sei auch generell nicht gehalten, alte Bauwerke und Einrichtungen an den jeweils geltenden Standard anzupassen. Eine Nachrüstungspflicht sei erst nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte zu bejahen. Hier sei im Zeitpunkt des Unfalls seit dem Erlass der neuen DIN-Norm noch nicht einmal ein Jahr vergangen gewesen. Damit sei der angemessene Zeitraum, der dem Verkehrssicherungspflichtigen zur Nachrüstung zugebilligt werden müsse, nicht überschritten.

II.

4
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht einen Verstoß der Beklagten gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verneint.
5
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa Senatsurteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233, 234 und vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - VersR 2006, 1083, 1084, jeweils m.w.N.; vgl. auch BGHZ 121, 367, 375 und BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - VersR 1997, 109, 111). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.
6
2. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98/77 - und - VI ZR 99/77 - VersR 1978, 1163, 1165, vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO, vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - und vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - jeweils aaO). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - und vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - jeweils aaO). Daher reicht es anerkannter Maßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger , vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier der Banken - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier die Kunden - vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind; Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1963 - VI ZR 145/62 - VersR 1963, 532; vom 19. Mai 1967 - VI ZR 162/65 - VersR 1967, 801; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - aaO; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - und vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - jeweils aaO).
7
Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen , aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden , so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Scha- den selbst tragen. Er hat ein "Unglück" erlitten und kann dem Schädiger kein "Unrecht" vorhalten (vgl. Senatsurteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - und vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - jeweils aaO).
8
3. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht eine Haftung der Beklagten verneint.
9
a) Die vom Berufungsgericht als zulassungswürdig angesehene Frage einer Nachrüstungspflicht für bestehende technische Anlagen im Falle einer Verschärfung von Sicherheitsbestimmungen lässt sich nicht generell beantworten , sondern richtet sich ebenfalls danach, ob sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass durch die bestehende technische Anlage - ohne Nachrüstung - Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Unter den Umständen des Streitfalles begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Pflicht der Beklagten verneint hat, die Schließanlage so "nachzurüsten", dass sie der seit Dezember 2005 für Neubauten geltenden Herstellungsnorm (DIN 18650/1 und -2) genügte.
10
Welche Sicherheit und welcher Gefahrenschutz im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zu gewährleisten sind, richtet sich nicht ausschließlich nach den modernsten Erkenntnissen und nach dem neuesten Stand der Technik. Es kommt vielmehr maßgeblich auch auf die Art der Gefahrenquelle an. Je größer die Gefahr und je schwerwiegender die im Falle ihrer Verwirklichung drohenden Folgen sind, um so eher wird eine Anpassung an neueste Sicherheitsstandards geboten sein. Soweit es sich um Gefahren handelt, die nicht so schwerwiegend und für den Verkehr im Allgemeinen erkennbar und mit zumutbarer Sorgfalt und Vorsicht beherrschbar sind, kann dem Verkehrssicherungspflichtigen im Einzelfall jedenfalls - wie das Berufungsgericht mit Recht ange- nommen hat - eine angemessene Übergangsfrist zuzubilligen sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 103, 338, 342).
11
b) Danach begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Nachrüstungspflicht im Hinblick auf die seit Dezember 2005 geltende neue Herstellungsnorm (DIN 18650/1 und -2) jedenfalls innerhalb des unter einem Jahr liegenden Zeitraums bis zum Unfall der Klägerin am 11. Oktober 2006 verneint hat. Denn auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ergab sich bis dahin vorausschauend für ein sachkundiges Urteil keine nahe liegende Gefahr, dass durch die bestehende technische Anlage - ohne Nachrüstung - Rechtsgüter anderer verletzt werden können.
12
Die Glastür entsprach den Sicherheitsanforderungen der zur Zeit ihres Einbaus im Jahre 1996 geltenden Einrichtungsvorschrift ("Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" ZH 1/494 des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaft). Außerhalb der Öffnungszeiten der Filiale erfolgte der Zugang zu dem Vorraum mit dem Geldautomaten mittels eines Kartenlesegerätes. Um den Vorraum wieder zu verlassen, musste die Tür von innen mit einem Taster manuell betätigt werden und schloss danach automatisch nach Ablauf von ca. 10 Sekunden (Halbautomatikbetrieb). Der Schließvorgang erfolgte dabei mit einer Bewegungsgeschwindigkeit von ca. 15 cm pro Sekunde relativ langsam und mit einem Schließdruck von nur 150 N, der im Regelfall, in dem ein Besucher an den Schultern erfasst wird, nicht zu Verletzungen führt. Dass die Klägerin verletzt worden ist, resultiert nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus dem unglücklichen Umstand, dass zwei Finger ihrer rechten Hand von der sich schließenden Tür eingeklemmt worden sind. Nach den weiteren unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte sich ein solcher Vorfall in den vergangenen zehn Jahren bis zu dem von der Klägerin behaupteten Unfall nicht ereignet. Im Übrigen war die Glastür zum Geldautomaten der Beklagten nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Beweisaufnahme des Amtsgerichts jährlich ein- bis zweimal gewartet worden, ohne dass sich Beanstandungen seitens des Wartungsdienstes oder seitens eines Kunden ergaben.
13
Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte damit rechnen musste, dass ihre Kunden beim Verlassen des Raumes mit dem Geldautomaten durch den Schließmechanismus der (halb-)automatischen Glastüre - ohne Nachrüstung - Verletzungen erleiden könnten. Galke Zoll Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Traunstein, Entscheidung vom 23.01.2009 - 319 C 1258/07 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 17.06.2009 - 5 S 589/09 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.