Zivilprozessordnung - ZPO | § 182 Zustellungsurkunde

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

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zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Zustellungsvordruckverordnung - ZustVV | § 1 Vordrucke


Für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren werden eingeführt: 1. der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für die Zustellung von Schriftstücken mit Zustellungsurkunde nach § 182 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (Zustellungsurkunde),2. der in Anlage
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 193 Zustellung von Schriftstücken


(1) Soll ein Dokument als Schriftstück zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument1.in Papierform zusammen mit den erforderlichen Abschriften oder2.als elektronisches Dokument auf einem sicheren Über
zitiert 7 andere §§ aus dem .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt


(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Lande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten


Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen


(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden1.in der Wohnung einem erwachsenen Familienang

Zivilprozessordnung - ZPO | § 177 Ort der Zustellung


Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung


(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausfüh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 171 Zustellung an Bevollmächtigte


An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 179 Zustellung bei verweigerter Annahme


Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzus

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2012 - VI ZR 226/11

bei uns veröffentlicht am 17.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 226/11 Verkündet am: 17. Juli 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2012 - VI ZR 288/11

bei uns veröffentlicht am 17.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 288/11 Verkündet am: 17. Juli 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2012 - VI ZR 222/11

bei uns veröffentlicht am 17.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 222/11 Verkündet am: 17. Juli 2012 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgeric

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2012 - VI ZR 225/11

bei uns veröffentlicht am 18.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 225/11 Verkündet am: 18. September 2012 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2012 - VI ZR 382/11

bei uns veröffentlicht am 25.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 382/11 Verkündet am: 25. September 2012 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesg

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2012 - VI ZR 230/11

bei uns veröffentlicht am 25.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 230/11 Verkündet am: 25. September 2012 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesg

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2019 - III ZR 190/18

bei uns veröffentlicht am 27.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 190/18 vom 27. Juni 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:270619BIIIZR190.18.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrin

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Nov. 2005 - III ZR 104/05

bei uns veröffentlicht am 10.11.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 104/05 Verkündet am: 10. November 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 180, § 182

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2011 - IX ZR 138/08

bei uns veröffentlicht am 24.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 138/08 vom 24. März 2011 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pa

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2007 - I ZR 136/05

bei uns veröffentlicht am 19.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 136/05 Verkündet am: 19. Juli 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2004 - IXa ZB 247/03

bei uns veröffentlicht am 27.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 247/03 vom 27. Februar 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2018 - V ZB 258/17

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 258/17 vom 17. Mai 2018 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2018:170518BVZB258.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Ri

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2018 - XII ZB 138/18

bei uns veröffentlicht am 11.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 138/18 vom 11. Juli 2018 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 15 Abs. 2 Satz 1; ZPO §§ 178 Abs. 1, 182, 418 a) Die Beurkundung des Zustellungsvorgangs nach

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2015 - I ZB 75/15

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 75/15 vom 2. Dezember 2015 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren ECLI:DE:BGH:2015:021215BIZB75.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher,

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2015 - XII ZB 283/15

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 283/15 vom 2. Dezember 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, 41 Abs. 3, 48 Abs. 3, 59 Abs. 1, 63; BGB § 1829 Abs. 1 Satz 2

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2004 - XI ZR 248/03

bei uns veröffentlicht am 14.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 248/03 Verkündet am: 14. September 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2011 - IX ZB 260/09

bei uns veröffentlicht am 17.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 260/09 vom 17. Februar 2011 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und d

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2001 - LwZB 3/01

bei uns veröffentlicht am 09.11.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS LwZB 3/01 vom 9. November 2001 in der Landwirtschaftssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November 2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier sowie die ehrenamtlich

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2013 - VI ZR 241/12

bei uns veröffentlicht am 15.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 241/12 Verkündet am: 15. Januar 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 183 Abs. 2 S

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2013 - VI ZR 100/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 100/12 Verkündet am: 15. Januar 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgeri

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2013 - VI ZR 243/12

bei uns veröffentlicht am 15.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 243/12 Verkündet am: 15. Januar 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2010 - VIII ZB 12/10

bei uns veröffentlicht am 22.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 12/10 vom 22. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 B, Fb, Fd Zur einer ordnungsgemäßen Organisation des Fristenwesens in einem Anwaltsbüro gehört nicht nu

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2000 - X ZB 13/00

bei uns veröffentlicht am 05.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 13/00 vom 5. Oktober 2000 in der Beschwerdesache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2000 durch den Richter Dr. Jestaedt als Vorsitzenden, die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver un

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2012 - V ZB 182/11

bei uns veröffentlicht am 14.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 182/11 vom 14. Juni 2012 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 180 Satz 1 Ein Postfach ist jedenfalls dann eine ähnliche Vorrichtung im Sinne von § 180 Satz

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2003 - IX ZB 40/03

bei uns veröffentlicht am 18.09.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 40/03 vom 18. September 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja zu III. 1 BGHR: ja ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4, § 559 Abs. 1, § 576 Abs. 1 Die Rechtsbeschwerde gegen einen Verwerfungsbeschluß d

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2012 - VI ZR 241/11

bei uns veröffentlicht am 26.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 241/11 Verkündet am: 26. Juni 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2012 - VI ZR 239/11

bei uns veröffentlicht am 03.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 239/11 Verkündet am: 3. Juli 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2012 - VI ZR 227/11

bei uns veröffentlicht am 03.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 227/11 Verkündet am: 3. Juli 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. März 2016 - 9 ZB 16.30049

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. März 2016 - 11 CS 16.310

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Dez. 2016 - M 6 K 16.992

bei uns veröffentlicht am 05.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Mai 2016 - M 9 S 16.1380

bei uns veröffentlicht am 27.05.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen di

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Sept. 2016 - RN 4 K 16.394

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Apr. 2015 - AN 14 K 14.50194

bei uns veröffentlicht am 24.04.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Klägerinnen sind russischer Staatsangehörigkeit, tschetsc

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2015 - 11 ZB 15.209

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Grü

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Okt. 2017 - W 3 K 16.174

bei uns veröffentlicht am 19.10.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 21. März 2018 - B 7 K 17.32928

bei uns veröffentlicht am 21.03.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist äthiopischer St

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 05. Juni 2018 - B 7 K 17.32410

bei uns veröffentlicht am 05.06.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist äthiopischer St

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. Juni 2016 - Au 6 K 16.768

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherhe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - 15 ZB 14.2081

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 500 € festgesetzt. G

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Dez. 2016 - L 2 P 19/15

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 06.03.2015 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht München zurückverwiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2017 - 10 ZB 16.2180

bei uns veröffentlicht am 03.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe

Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Feb. 2017 - 34 Wx 29/17

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die je zugunsten der ... vorgenommene Eintragung - einer Zwangssicherungshypothek in Höhe von 50.000 € zuzüglich Zinsen im Grundbuch des Amtsgerichts Freising von ... Blatt .

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. Apr. 2016 - W 6 K 15.1167

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen.  II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.  III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh

Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Jan. 2016 - M 26 S 15.5410

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstelleri

Oberlandesgericht München Beschluss, 05. Okt. 2017 - 34 Wx 324/17

bei uns veröffentlicht am 05.10.2017

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 19. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch als Eigentümerin

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Nov. 2016 - M 8 S 16.50734

bei uns veröffentlicht am 07.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die im Bescheid vom 17

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. März 2018 - Au 2 K 17.162

bei uns veröffentlicht am 12.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 17. Nov. 2016 - Au 3 S 16.32189

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. Au 3 K 16.32188) gegen die Abschiebungsandrohung unter Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für ... vom 29. September 2016 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die

Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Okt. 2016 - M 26 S 16.3449

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragste

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An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze...
An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden1.in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen...
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet...
(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der...
Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende...