Oberlandesgericht Hamm Urteil, 03. Juli 2015 - 11 U 169/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.09.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner wegen eines Schadensereignis vom 03.09.2013, bei dem der von seiner Ehefrau gefahrene Pkw Ford Kuga mit dem amtlichen Kennzeichen ###-JO ## auf der Bundesstraße ### zwischen O und X durch vom beklagten Land durchgeführte Mäharbeiten beschädigt worden sein soll, auf Zahlung von Schadenersatz und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Außerdem begehrt er die Feststellung der Ersatzverpflichtung beider Beklagter für alle weiteren ihm aus dem Vorfall entstehenden materiellen Schäden.
4Die Mäharbeiten wurden von dem Zeugen I mit dem Trecker mit amtlichen Kennzeichen ###-SM ###, dessen Halter das beklagte Land ist und der bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert ist, sowie einem daran angebrachten Auslegermäher des Herstellers H ausgeführt. Vor Beginn der Mäharbeiten hatte der Zeuge I Warnschilder am Straßenrand aufgestellt und die Rundumleuchten des Traktors angeschaltet.
5In erster Instanz haben die Parteien im Wesentlichen darüber gestritten, ob der Kläger der Eigentümer des Pkw G L ist und das Fahrzeug durch ein vom Mähkopf des Auslegemähers hochgeschleudertes, etwa faustgroßes Holzstück an der linken Seite beschädigt worden ist. Ferner haben die Parteien darüber gestritten, ob das beklagte Land bei der Durchführung der Mäharbeiten weiterreichende Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer hätte ergreifen müssen wie etwa ein vorheriges fußläufiges Absuchen der zu mähenden Fläche nach größeren Gegenständen, den Einsatz von Schutzplanen oder eines zweiten Fahrzeuges als Schutzschild oder ein zeitweises Einstellen der Arbeiten bei der Annäherung anderer Fahrzeuge. Außerdem haben die Parteien über die Höhe des vom Kläger als unfallbedingt geltend gemachten Fahrzeugschadens, die Aktivlegitimation des Klägers in Bezug auf die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten sowie die Frage gestritten, ob der Kläger ein berechtigtes Interesse an der von ihm mit dem Klageantrag zu 2.) begehrten Feststellung hat.
6Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger weder ein Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG noch ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG jeweils i.V.m. § 115 VVG gegen die Beklagten zustünde. Denn selbst wenn sich das Schadensereignis wie vom Kläger behauptet zugetragen habe, würde es sich bei ihm für das beklagte Land um ein unabwendbares Ereignis handeln, weil dieses den Schaden nicht mit vertretbarem, wirtschaftlich zumutbarem Aufwand habe vermeiden können. Die beklagtenseits vorgetragenen technischen Sicherungen und die Kontrolle ihres ordnungsgemäßen Zustandes würden den bei Mäharbeiten einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen entsprechen. Die Anbringung von Planen oder der Einsatz eines zweiten Fahrzeuges als Schutz sei dem beklagten Land wirtschaftlich nicht zumutbar. Ein vorheriges Abschreiten der Mähfläche sei erst dann erforderlich und dem beklagten Land zumutbar, wenn der Mähbereich als besonders gefährlich einzustufen sei und das beklagte Land Kenntnis davon habe, dass in einem bestimmten Bereich immer wieder Gegenstände oder Steinnester vorzufinden seien. Ein vorübergehendes Anhalten des Mähvorganges bei Entgegenkommen anderer Fahrzeuge sei dem beklagten Land selbst auf weniger befahrenen Streckenabschnitten nicht zumutbar. Ob das Mähgerät zum Zeitpunkt des Schadensereignisses seitlich oder an der Front des Traktors befestigt und in Betrieb gewesen sei, sei unerheblich. Das Mähgerät weise die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen auf und es sei grundsätzlich anzunehmen, dass das Wegschleudern von Gegenständen so gut wie möglich vermieden werde. Auch bei einem seitlichen Mähbetrieb könnten Steine unter dem Trecker hindurchfliegen, so dass auch hierdurch ein deutlich weitergehender Schutz nicht gewährleistet werden könne. Aus den gleichen Gründen fehle es auch einer dem beklagten Land zur Last fallenden Verkehrssicherungspflichtverletzung.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien, der vom Landgericht getroffenen Feststellungen und der Urteilsbegründung wird auf den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
8Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Er meint, dass entgegen dem Landgericht für die Frage des Haftungsausschlusses nicht die Vorschrift des § 17 Abs. 3 StVG, sondern die des § 7 Abs. 2 StVG maßgeblich sei, deren Voraussetzungen hier aber nicht erfüllt seien. Auch seien dem beklagten Land mit Rücksicht darauf, dass das Mähgerät eine ganz erhebliche Gefahrenquelle darstelle, sehr wohl weitere Sicherungsmaßnahmen wie ein vorheriges Absuchen des zu mähenden Randstreifens, die Benutzung von Schutzplanen oder eines zweiten Fahrzeuges als Schutzschild zumutbar gewesen, zumal es sich bei der Bundesstraße ### um eine stark befahrene Bundesstraße handele und sich in dem Bereich der Unfallstelle unmittelbar an den Straßenverlauf größere Waldflächen anschließen würden, so dass hier mit heruntergefallenen Ästen und Holzgegenständen zu rechnen sei.
9Der Kläger beantragt,
101. unter Abänderung des am 26.09.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Arnsberg, Az. I-4 O 266/14, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 680,30 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2013 sowie vorgerichtliche, nicht anrechnungsfähige Anwaltsgebühren in Höhe von 146,56 € zu zahlen,
112. unter Abänderung des am 26.09.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Arnsberg, Az. I-4 O 266/14, festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm auch sämtliche weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 03.09.2013 zu ersetzen.
12Die Beklagten beantragen,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Sie verteidigen das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen als richtig.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
16Auf Auflage des Senats hin haben die Beklagten ergänzend zu dem am Unfalltag eingesetzten Fahrzeug und Mähgerät vorgetragen und davon Lichtbilder zu den Akten gereicht. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 03.07.2015 die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen I mit dem aus dem Berichterstattervermerk vom 04.07.2015 ersichtlichen Ergebnis, auf das Bezug genommen wird.
17II.
18Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
19Dem Kläger steht aufgrund des von ihm behaupteten Unfallgeschehens vom 03.09.2014 weder aus § 7 Abs. 1 StVG noch aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 34 GG ein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land zu. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob sich der Schadensfall wie vom Kläger behauptet ereignet hat und dabei sein Fahrzeug G L die auf den Lichtbildern Blatt 116 und 117 der Akten erkennbaren Beschädigungen davongetragen hat. Denn selbst wenn man davon ausginge, würde das beklagte Land hierfür keine Haftung treffen, weil der Unfall dann für das beklagte Land ein haftungsausschließendes unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG darstellte und ihm deshalb insoweit auch keine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht zur Last fällt. Damit erweist sich zugleich auch die Klage gegen die Beklagte zu 2.) als Haftpflichtversicherer des von dem beklagten Land für die Mäharbeiten eingesetzten Fahrzeuges als unbegründet. Im Einzelnen:
201. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land kein Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG zu.
21Zwar hätte sich ausgehend von dem Sachvortrag des Klägers, wonach der Schaden an dem Pkw G L durch ein von dem Mähwerk des Traktors hochgeschleudertes, etwa faustgroßes Holzstück verursacht wurde, der Unfall bei dem Betrieb des Traktors ereignet, weil dieser zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens nicht nur als Arbeitsmaschine, sondern zugleich auch als Fortbewegungsmittel eingesetzt war. Auch käme ein Haftungsausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG nicht in Betracht, weil der Unfall nicht durch höhere Gewalt, also ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes Ereignis verursacht worden wäre, sondern gerade durch den Betrieb der fahrenden Arbeitsmaschine. Eine Haftung des beklagten Landes ist vorliegend jedoch in jedem Fall nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, weil sich das vom Kläger behauptete Unfallgeschehen für das beklagte Land jedenfalls als ein unabwendbares Ereignis im Sinne dieser Vorschrift darstellen würde.
22a) Bei der Regelung des § 17 Abs. 3 StVG, nach der die Ersatzverpflichtung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG ausgeschlossen ist, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht, und sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat, handelt es sich um einen neben § 7 Abs. 2 StVG tretenden Ausschlusstatbestand (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 17 Rn. 22; Heß in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht,0 21. Auflage 2014, § 17 Rn. 7; OLG München, Urteil vom 02.02.2007, 10 U 4976/06 – Rz. 27 zitiert nach Juris; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 09.09.2013, 12 U 95/12 – Rz. 24 f. zitiert nach Juris und OLG Celle, Urteil vom 28.03.2012, 14 U 156/11 – Rz. 10 zitiert nach Juris). War der Unfall für beide beteiligten Halter unabwendbar, so entfallen damit wie auch schon nach früherem Recht gemäß § 17 Abs. 3 StVG gegenseitige Ansprüche (König, a.a.O. – Rn. 22).
23Die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG setzt keine absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls voraus. Vielmehr ist dafür ausreichend, dass das schadenstiftende Ereignis auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über dem Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus. Der Schädiger ist nach dem Sinn und Zweck des § 17 Abs. 3 StVG von Schäden freizustellen, die sich auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen. Dabei entspricht es einhelliger Rechtsprechung, dass bei der Durchführung von Mäharbeiten die Mitarbeiter des zuständigen Straßenbaulastträgers nur diejenigen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer ergreifen müssen, die mit vertretbarem Aufwand zu erreichen sind und zu einem besseren Schutz führen (OLG Köln, Urteil vom 24.05.2007, 7 U 163/06 – Rz. 15 zitiert nach Juris; ebenso BGH, Urteil vom 18.01.2005, VI ZR 115/04 – Rz. 15 f. zitiert nach Juris und OLG Stuttgart, Urteil vom 25.06.2003, 4 U 41/03 jeweils noch zu § 7 Abs. 2 StVG a.F.).
24Welche Sicherungsmaßnahmen bei der Vornahme von Mäharbeiten zumutbar sind, hängt dabei von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wobei insbesondere dem Gefahrenpotential des zum Einsatz kommenden Mähgerätes und dem Umfang der durchzuführenden Mäharbeiten maßgebliche Bedeutung zukommt.
25So hat der BGH bei Mäharbeiten, die mit motorgetriebenen Rasenmähern zwischen den einzelnen Parkbuchten eines städtischen Parkplatzes durchgeführt wurden und bei denen die Mitarbeiter der Stadt die betroffenen Flächen zuvor nach Steinen abgesucht hatten, das Ergreifen von weiteren Schutzmaßnahmen für zumutbar erachtet. Dabei hat der BGH beispielhaft den Einsatz von Schutzplanen und sogar den Verzicht auf motorgetriebene Geräte in Erwägung gezogen (BGH, Urteil vom 28.11.2002, III ZR 122/02 – Rz. 6-8 zitiert nach Juris). Dem lag erkennbar die Erwägung zugrunde, dass wegen der unmittelbaren Nähe der Arbeiten zu den dort geparkten Fahrzeugen bei dem Einsatz von motorgetriebener Rasenmähern eine nicht unerhebliche Gefahr von Schadensfällen besteht.
26Entsprechend hat auch der BGH in einer neueren Entscheidung aus dem Jahr 2013, die an längeren Abschnitten einer Bundesstraße mit Handmotorsensen durchgeführten Mäharbeiten zum Gegenstand hatte, zumindest den abschnittsweisen Einsatz einer mobilen, auf Rollen mitführbaren Schutzplane für zumutbar erachtet und dies u.a. damit begründet, dass gerade der Einsatz von Freischneidern eine besondere hohe Gefahr des Fortschleuderns von Gegenständen mit sich bringt (BGH, vom 04.07.2013 – III ZR 250/12a.a.O. – Rz. 15-17 zitiert nach Juris). Auch andere Gerichte haben in ähnlich gelagerten Fällen, in denen Freischneider an stärker befahrenen Bundes- oder Landstraßen zum Einsatz gelangten, wegen der mit dem Einsatz dieser Geräte verbundenen erheblichen Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer zusätzliche Sicherungsmaßnahmen wie etwa den Einsatz einer Schutzplane oder eines zweites Fahrzeuges als Schutzschild, Wahl einer verkehrsarmen Zeit für die Durchführung der Mäharbeiten, Unterbrechung der Arbeiten bei Vorbeifahrt eines anderen Kraftfahrzeuges, Verzicht auf den Einsatz motorgetriebener Geräte für möglich und zumutbar erachtet (vgl. etwa: OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2012, 2 U 56/11 – Rz. 31 zitiert nach Juris; OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2008, 5 U 112/08 und LG Saarbrücken, Urteil vom 24.09.2008, 4 O 38/08 – Rz. 32 f. zitiert nach Juris).
27Dagegen werden bei dem Einsatz von an einem Fahrzeug angebrachten Mähauslegern von der überwiegenden Rechtsprechung jedenfalls dann keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen wie beispielsweise der Einsatz von Schutzplanen oder handbetriebener Mähgeräte oder das vorherige Absuchen der zu mähenden Flächen verlangt, wenn es sich um umfangreiche Mäharbeiten handelt und das Mähgerät selbst über Sicherheitseinrichtungen verfügt, die einen Schadenseintritt bereits als unwahrscheinlich erscheinen lassen.
28So hat der BGH in einem Fall, der mit einem Unimog mit Mähausleger an der Autobahn durchgeführte Mäharbeiten zum Gegenstand hatte und bei denen sich der Mähausleger in einem ordnungsgemäßen Zustand befand, die Mäheinrichtung mit einem Kettenschutz und einer Gummilippe gegen wegfliegende Gegenstände gesichert war und zudem zur Fahrbahnseite hin von dem Unimog und einem Sicherungsanhänger gesichert war, eine Haftungsfreistellung nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. in Betracht gezogen (BGH, Urteil vom 18.01.2005 – VI ZR 115/04 – Rz. 14 und 16). Auch andere Gerichte haben in ähnlich gelagerten Fällen weitergehende Sicherungsmaßnahmen für unzumutbar erachtet, wenn die an dem Kraftfahrzeug angebrachte Mäheinrichtung schon einen hinreichenden Schutz bietet (OLG Köln, Urteil vom 24.05.2007, 7 U 163/06 – Rz. 9-13 zitiert nach Juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2003, 4 U 41/03 – Rz. 11 zitiert nach Juris; LG Köln, Urteil vom 08.01.2008, 5 O 344/07 – Rz. 20 f. zitiert nach Juris; LG Aachen, Urteil vom 22.06.2005, 4 O 293/04 – Rz. 10 zitiert nach Juris; im ebenso im Grundsatz wohl auch OLG Roststock, Urteil vom 01.10.1998 in 1 U 122/97, das bei mit einem Traktor mit Mähwerk ausgeführten Mäharbeiten (nur) dann weitere Schutzmaßnahmen erforderlich erachtet hat, wenn die am Fahrzeug befindlichen Sicherungsmaßnahmen erkennbar nicht ausreichen, wovon in dem dortigen Fall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszugehen war, weil es danach schon mehrfach zuvor zum Herausschleudern von Steinen aus dem Mähgerät gekommen war). Lediglich das OLG Saarbrücken hat in einem Fall, bei dem Mäharbeiten mit einem an einem Unimog mit angebrachten Mähgerät durchgeführt wurden, zusätzliche Sicherungsmaßnahmen wie eine Unterbrechung der Arbeiten und die Verwendung von Schutzplanen, jedenfalls aber eine vorherige Sichtkontrolle der zu mähenden Flächen für zumutbar erachtet, wobei es allerdings um Mäharbeiten an einer Straße von untergeordneter Verkehrsbedeutung ging (Urteil vom 20.09.2005, 4 U 386/04 – Rz. 20-22 zitiert nach Juris).
29b) Ausgehend von diesen Maßstäben war das beklagte Land vorliegend nach Ansicht des Senats nicht dazu verpflichtet, noch weitergehende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.
30aa) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass von dem vom beklagten Land eingesetzten Mähgerät selbst allenfalls ein sehr geringes Schadensrisiko für andere Verkehrsteilnehmer ausging.
31Nach Aussage des Zeugen I wurden die Mäharbeiten an dem Schadenstag mit einem an dem Traktor angebrachten Mähausleger des Typs GZA 750 der Firma H ausgeführt, an dem ein Schlegelmähkopf MK 1200 der Firma N mit einer Schnittbreite von 1200 mm montiert war. Dieser Mähkopf besitzt, wie auf dem von den Beklagten mit Schriftsatz vom 23.06.2015 zu den Akten überreichten Lichtbild Blatt 151 der Akten zu erkennen ist, als Schleuderschutz in Mährichtung einen Kettenvorhang, bei dem die einzelnen Kettenstränge nach den Angaben des Herstellers auf Seite 7 seines Online-Prospektes und wie auch auf dem Lichtbild Bl. 151 der Akten zu erkennen ist, horizontal mehrfach miteinander verbunden sind. Darüber hinaus ist nach der Aussage des Zeugen I an der Rückseite des Schlegelmähkopfes eine Gummilippe angebracht, wie sie auf dem Lichtbild Blatt 151 der Akten zusammengerollt oben auf dem Mähkopf liegt.
32Bereits mit diesen Sicherheitseinrichtungen ist die Gefahr des Herausschleuderns eines Gegenstandes aus dem Schlegelmähkopf bis auf seltene Ausnahmefälle reduziert, so dass insoweit nur noch ein minimales Schadensrisiko für andere Verkehrsteilnehmer besteht. Dies wird zur Überzeugung des Senats dadurch belegt, dass der Zeuge I nach seinen Angaben bereits in den letzten 10 Jahren an jeweils sicherlich 40 Tagen an dieser Straße und auch anderen Straßen Randstreifen mit Böschungen und Gräben gemäht hat, ohne dass es dabei auch nur zu einem einzigen derartigen Schadensereignis gekommen wäre. Der Zeuge I hat ausgesagt, dass er selbst bislang lediglich einen ähnlichen Schadensfall gehabt habe. Bei diesem habe er die Mäharbeiten aber mit einen Randstreifenmäher durchgeführt, bei dem es sich um ein niedrigeres Gerät handele, mit dem man auch unter Leitplanken her mähen könne. Weiter hat der Zeuge I bekundet, dass ihm auch aus dem Kreis der Kollegen von häufigeren Schadensfällen nichts bekannt sei. Auf seiner Straßenmeisterei gebe es zwei Traktoren mit einem solchem Schlegelmähkopf. Nach dem, was er von seinen Kollegen wisse, sei es mit diesen Fahrzeugen vielleicht alle 2 Jahre mal zu einem solchen Schadensfall gekommen.
33Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Angaben der Zeugen I zu zweifeln. Der Zeuge war für den Senat ersichtlich um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht und ist auch trotz wiederholter Nachfragen bei seinen Angaben zu der Häufigkeit entsprechender Schadensfälle geblieben. Zudem ist dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt, dass derartige Kettenvorhänge an Mähköpfen sachverständigerseits als wirksamer und gegenüber den bei anderen Geräten verwendeten Gummilamellen noch sichererer Schleuderschutz bewertet werden.
34bb) Abgesehen davon wurde vorliegend das Risiko einen Schadenseintritts aber auch noch dadurch weiter minimiert, dass zum Unfallzeitpunkt auch der Traktor selbst den anderen Verkehrsteilnehmern noch einen gewissen zusätzlichen Schutz bot. Denn nach den Angaben des Zeugen I war der Mähausleger zum Unfallzeitpunkt seitlich an dem Traktor im Bereich zwischen dessen Vorder- und Hinterachse angebracht. Auch befand sich danach der Schlegelmähkopf zum Unfallzeitpunkt nicht vor, sondern seitlich neben dem Traktor, so dass dieser den Mähvorgang zur Straße hin abschirmte. Auch insoweit hat der Senat keinen Anlass an den Angaben des Zeugen I zu zweifeln, zumal dieser plausibel dargelegt hat, dass ein Schwenken des Mähauslegers nach vorn nur dann erforderlich ist, wenn für ein seitliches Mähen nicht genügend Platz zur Verfügung steht, was vorliegend aber nach der Aussage des Zeugen I nicht der Fall gewesen sei, weil er zum Unfallzeitpunkt bereits den ersten Streifen des Randstreifens gemäht hatte.
35cc) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht auch kein Anhalt dafür, dass das mit Mäharbeiten verbundene Gefahrenpotential hier aufgrund Besonderheiten der zu mähenden Fläche erhöht gewesen wäre. Dies gilt zunächst für den Einwand des Klägers, dass sich an den Randstreifen der Straße Waldflächen anschließen würden, so dass hier vermehrt größere Äste und Holzgegenstände auf den Randstreifen herabfallen würden. Dagegen spricht allein schon der Umstand, dass der Zeuge I nach seinem Bekunden in der Vergangenheit auch das betreffende Teilstück der B ### mehrfach gemäht, ohne dass es dabei zu Schadensfällen gekommen wäre. Darüber hinaus sind aber auch auf den vom Kläger mit dem Schriftsatz 18.03.2015 vorgelegten Lichtbildern Bl. 118 bis 126 der Akten, die in der Nähe der Unfallstelle angefertigt worden sein sollen, keine größeren, abgebrochenen Äste zu erkennen. Vielmehr sind darauf andere Gegenstände erkennbar, wie etwa eine Flasche, eine Getränkedose, ein Holzpfosten und noch ein anderer, nicht näher zu identifizierender Gegenstand. Derartige auf dem Randstreifen liegende Gegenstände werden aber, wie der Zeuge I nach Augenscheinnahme der Lichtbilder erklärt hat, entweder – wie die Flasche oder Dose – mühelos von dem Schlegelmähwerk zerkleinert oder aber, soweit dies nicht zu erwarten ist, von ihm noch während des Mähvorganges rechtzeitig erkannt und von Hand beseitigt. Jedenfalls kann mit Rücksicht darauf, dass es nach der glaubhaften Aussage des Zeugen I nur etwa alle 2 Jahre zu einem Schadensfall kommt, nicht davon ausgegangen werden, dass sich aus dem Vorhandensein derartiger auf dem Randstreifen befindlicher Gegenstände für das betreffende Teilstück der B ### eine nennenswerte Erhöhung des Gefahrenpotentials ergeben würde.
36dd) Steht damit aber fest, dass bereits das vom beklagten Land benutzte Mähgerät mit wirksamen Schutzeinrichtungen versehen war und von den Mäharbeiten nur ein minimales Schadensrisiko für die anderen Verkehrsteilnehmer ausging, dann sind nach Auffassung des Senats dem beklagten Land hier weitergehende Sicherungsmaßnahmen jedenfalls mit Rücksicht auf den Umfang der vom Zeugen I ausgeführten Mäharbeiten in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zumutbar gewesen.
37Der Zeuge I hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass er am Tag des Schadensereignisses den Randstreifen entlang der B ### zwischen O und X in zwei Streifen gemäht habe, wobei er zum Unfallzeitpunkt gerade mit dem Mähen des zweiten Streifen begonnen habe und wieder auf dem Weg von O nach X gewesen sei. Der Zeuge I hatte damit an dem betreffenden Tag zweimal eine Strecke von 6 km, mithin insgesamt eine Strecke von 12 km zu bearbeiten.
38Eine effektive Durchführung derart umfangreicher Mäharbeiten entlang kilometerlanger Straßen ist nur durch den Einsatz von fahrenden Mähmaschinen möglich. Der Einsatz alternativer Mähgeräte wie etwa von Handrasenmähern oder handbetriebenen Sensen wäre mit einem enormen zeitlichen und personellen Aufwand verbunden, der in keinem vertretbaren Verhältnis mehr zu dem äußerst geringen Schadensrisiko des vorliegend zum Einsatz gekommenen Mähfahrzeuges stehen würde. Gleiches gilt für den Einsatz von Handmotorsensen, welche zudem aufgrund ihrer schlechteren Schutzvorkehrungen auch zu keinem besseren Schutz für die anderen Verkehrsteilnehmer geführt hätten.
39Aus den gleichen Erwägungen heraus ist dem beklagten Land nach Auffassung des Senats hier auch nicht der Einsatz einer mobilen Schutzplane oder eines weiteren Fahrzeuges als Schutzschild zumutbar gewesen, weil auch dieses angesichts der Länge der zu mähenden Wegstrecke mit einem unverhältnismäßigen personellen und wirtschaftlichen Aufwand verbunden gewesen wäre. Denn sowohl der Einsatz eines weiteren Fahrzeuges wie auch einer mobilen Schutzwand hätte zumindest den Einsatz eines weiteren Arbeiters erfordert, der das weitere Fahrzeug oder die mobile Schutzplane immer parallel zu dem Mähfahrzeug mitführt. Auch der BGH hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2005 (VI ZR 115/04), die mit einem Unimog mit Mähausleger durchgeführte umfangreiche Mäharbeiten an einer außerörtlichen Straße zum Gegenstand hatte, den Einsatz von Schutzplanen nicht für erforderlich erachtet, wohingegen die vom Kläger angeführte Entscheidung des BGH vom 04.07.2013 (II ZR 250/12), in der der BGH den Einsatz einer mobilen Schutzplane für zumutbar angesehen hat, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist, weil dort Freischneider zum Einsatz kamen, bei denen die Gefahr des Hochschleuderns von Gegenständen ungleich höher ist als bei dem hier zum Einsatz gekommenen Schlegelmähkopf mit Kettenvorhang.
40Auch eine Vollsperrung oder Umleitung des Verkehrs während der Mäharbeiten war dem beklagten Land hier nicht zumutbar, weil die Mäharbeiten entlang der – wie der Kläger mit seiner Berufung selbst vorgetragen hat – stark befahrenen Bundesstraße ### durchgeführt wurden. Eine komplette Sperrung der Straße hätte daher zu ganz erheblichen Beeinträchtigungen für den Straßenverkehr geführt, die zu den überschaubaren Gefahren, die hier mit dem Einsatz des Mähfahrzeuges verbunden waren, in keinem Verhältnis gestanden hätte. Dass an einer stark befahrenen Bundesstraße wie der B ### auch ein nur zeitweiliges Einstellen der Mäharbeiten immer dann, wenn sich ein Fahrzeug annähert, nicht praktizierbar ist, versteht sich von selbst.
41Aber auch ein vorheriges fußläufiges Absuchen der zu mähenden Fläche wäre für das beklagte Land mit einem unvertretbaren und zu dem mit den Mäharbeiten verbundenen Gefahrenpotential völlig außer Verhältnis stehenden wirtschaftlichem Aufwand verbunden gewesen. Hierfür müsste das Land nämlich zahlreiche weitere Mitarbeiter einstellen, die jeweils in stundenlanger Kleinarbeit die zu mähenden Flächen nach Steinen oder anderen störende Gegenstände absuchen. Zudem könnten hierdurch allenfalls größere Steine und Gegenstände entfernt werden, die aber in der Regel auch so noch vom Fahrer des Mähfahrzeuges rechtzeitig erkannt und beseitigt werden können oder – wie der I bekundet hat – jedenfalls zum Teil auch mühelos vom Mähwerk zerkleinert werden, wohingegen das Auffinden und Beseitigen sehr kleiner Steine oder gar von Splitt schon mit Rücksicht auf die Höhe des Bewuchses, die dieser vor den Mäharbeiten regelmäßig haben wird, auch durch ein vorheriges fußläufiges Absuchen kaum möglich erscheint.
42Da der Kläger weitere in Betracht kommende Sicherungsmaßnahmen nicht vorgetragen hat und solche auch sonst nicht ersichtlich sind, war der streitgegenständliche Unfall damit für das beklagte Land ein die Haftung ausschließendes unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG.
432. Aus den vorstehenden Erwägungen steht dem Kläger auch kein Schadensersatz gegen das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu.
44Zwar ist nach allgemeiner Ansicht der jeweilige Straßenbaulastträger wegen der bei der Durchführung von Mäharbeiten nicht ganz fernliegenden Gefahr, dass es durch das Hochschleudern von Gegenständen zu einer Beschädigung von vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmern kommt, aus dem Gesichtspunkt der Ingerenz aufgrund seiner allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dazu verpflichtet, dieser Gefahr durch Sicherungsvorkehrungen entgegenzuwirken. Allerdings müssen auch hierbei von ihm nur diejenigen Schutzvorkehrungen ergriffen werden, die sich unter Berücksichtigung des konkreten Gefahrenpotentials der Mäharbeiten mit technisch und wirtschaftlich vertretbarem Aufwand realisieren lassen und nachweislich zu einem besseren Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer führen (BGH, Urteil vom 04.07.2013, III ZR 250/12 – Rz. 13 zitiert nach Juris mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 18. Januar 2005, VI ZR 115/04 – Rz. 16 zitiert nach Juris; OLG Brandenburg Urteil vom 17.07.2012, 2 U 56/11 – Rz. 23-25 zitiert nach Juris; OLG Celle, Urteil vom 20.07.2006, 8 U 23/06 – Rz. 4 und 6 zitiert nach Juris; OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2008, 5 U 112/08 – Rz. 29 zitiert nach Juris). Insoweit gelten letztlich die gleichen Anforderungen wie sie an ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG zu stellen sind, so dass es aus den bereits zuvor unter lit. 1. b) im Einzelnen dargelegten Gründen bereits an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des beklagten Landes fehlt.
453. Mangels Schadensersatzverpflichtung des beklagten Landes steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen und Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Auch der Feststellungsantrag zu 2.) sowie die Klage gegen die Beklagte zu 2.) erweisen sich damit als unbegründet.
46III.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Urteil, 03. Juli 2015 - 11 U 169/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Hamm Urteil, 03. Juli 2015 - 11 U 169/14
Anwälte
1 relevante Anwälte
Referenzen - Veröffentlichungen
Artikel schreiben1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Hamm Urteil, 03. Juli 2015 - 11 U 169/14.
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberlandesgericht Hamm Urteil, 03. Juli 2015 - 11 U 169/14 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht gegenüber dem beklagten Land und dessen Haftpflichtversicherer Amtshaftungsansprüche aus einem Schadensereignis geltend.
3Der Kläger ist der Halter eines G. L. mit dem amtlichen Kennzeichen XXX - XX 00. Bei dem im vorliegenden Fall eingesetzten Mähgerät des beklagten Landes handelt es sich um einen Mäher des Herstellers H., Typ N., welcher an einem Trecker, mit dem Kennzeichen XXX - XX 01, montiert ist. Der Trecker ist mit Rundumleuchten ausgestattet. Das hier zum Einsatz gekommene Mähfahrzeug war optisch und technisch in einem sehr guten Zustand und erfüllte alle erforderlichen und geltenden Sicherheitsanforderungen, was durch die als Anlage 1 eingereichte EG-Konformitätserklärung bescheinigt wurde.
4Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin K., befuhr am Schadenstag, dem 03.09.2013, die B 480 aus O. kommend in Richtung X. Ein Mitarbeiter des beklagten Landes, der Zeuge I., führte in der entgegengesetzten Richtung auf einer Rasenfläche Mäharbeiten durch. Dabei waren an dem Traktor mit dem Auslegermäher-Arm die Rundumleuchten eingeschaltet. Die Mäharbeiten wurden mit dem Mäharm rechtsseitg, d. h. von der Straße abgewandt, durchgeführt. Bereits vor Beginn der Mäharbeiten hatte der Zeuge I. Warnschilder an der Straßenseite aufgestellt, um den Verkehr auf die durchgeführten Mäharbeiten hinzuweisen. Als die Zeugin K. die Stelle, an der gerade die Mäharbeiten durchgeführt wurden, mit dem klägerischen Fahrzeug passierte, kam es zu einer Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers an der linken Fahrzeugseite. Nach Einholung eines Kostenvoranschlages zur Beseitigung dieser Schäden, die sich insgesamt auf 650,30 EUR netto belaufen, wandte sich der Kläger an das beklagte Land zur Regulierung dieses Schadens unter Addition einer Kostenpauschale in Höhe von 30,00 EUR. Dieses wiederum leitete den Schadensfall an die Beklagte zu 2 weiter. Bislang wurde das beschädigte Kfz noch nicht repariert.
5Die Beklagte zu 2 lehnte die Regulierung des Schadens ab. Als Begründung führte sie aus, dass das beklagte Land im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten sämtliche zumutbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen habe, um derartigen Schäden vorzubeugen.
6Der Kläger behauptet, dass er die Beschädigungen an seinem Fahrzeug durch ein aufgewirbeltes, ca. faustgroßes Holzstück erlitten habe, das durch das Mähgerät des beklagten Landes umhergeflogen sei. Er ist der Ansicht, dass das beklagte Land die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht, den an Mäharbeiten vorbeifahrenden Verkehr vor umherfliegenden Gegenständen zu schützen, verletzt habe. Insbesondere habe das beklagte Land es in vorwerfbarer Weise unterlassen, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Straßen drohen könne. Das Aufstellen von Warnschildern sei gerade nicht ausreichend gewesen. Vielmehr habe das beklagte Land, um diesen Verkehrssicherungspflichten gerecht werden zu können, Schutzplanen oder ein zweites Fahrzeug als Schutzschild zur Verhinderung von Beschädigungen vorbeifahrender Autos zu benutzen. Außerdem sei das beklagte Land verpflichtet gewesen, vor dem jeweiligen Fahrtantritt, die zu mähenden Flächen zu Fuß auf Steinnester bzw. größere Gegenstände zu überprüfen.
7Der Kläger beantragt,
81.
9die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 680,30 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2013 sowie vorgerichtliche, nicht anrechnungsfähige Anwaltsgebühren in Höhe von 147,56 EUR zu zahlen,
102.
11festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, an den Kläger auch sämtliche weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 03.09.2013 zu ersetzen.
12Die Beklagten beantragen,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagten sind der Ansicht, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Schadensereignis um ein für das beklagte Land unabwendbares Ereignis handele. Insbesondere habe das beklagte Land alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen, um eine Schädigung des klägerischen Fahrzeugs durch umherfliegende Gegenstände zu verhindern. Hierbei seien gerade nur solche Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand erreichbar sind. Es wäre für das beklagte Land insbesondere unzumutbar, an derart langen Straßenabschnitten vorher Absperrplanen anzubringen oder lediglich mit handbetriebenen Rasenmähern zu arbeiten. Genauso wenig komme es in Betracht, vor Beginn der Arbeiten den entsprechenden Straßenabschnitt zu sperren oder die Mäharbeiten jeweils anzuhalten, wenn Fahrzeuge den Bereich passieren. Ein Absuchen der zu mähenden Flächen könne aufgrund der Größe und Länge der anstehenden Mäharbeiten nicht gefordert werden. Das Risiko von hochgeschleuderten Gegenständen stelle sich vielmehr als allgemeines Lebensrisiko dar und sei aufgrund der Interessenlage vom Geschädigten zu tragen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18Dem Kläger steht gegen die Beklagten weder ein Anspruch nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 17 StVG noch ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (jeweils i. V. m. § 115 VVG) zu.
19Es konnte dahinstehen, ob die Unfallschilderung des Klägers insgesamt zutrifft, denn eine Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs beim Mähen der Rasenfläche mithilfe des am Traktor befestigten Mähers wäre zwar „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG erfolgt (vgl. BGH, MDR 2005, 684), eine Haftung des beklagten Landes scheidet aber gemäß § 17 Abs. 3 StVG gleichwohl aus.
20Bei dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen handelt es sich um ein unabwendbares Ereignis. Der Begriff „unabwendbares Ereignis“ meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadensstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dabei kommt es darauf an, ob eine höhere Sicherheit mit vertretbarem Aufwand zu erreichen gewesen wäre (vgl. BGH, a. a. O.). Jener vertretbare Aufwand richtet sich insbesondere nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der jeweiligen Sicherungsvorkehrungen.
21Ein solcher vertretbarer bzw. zumutbarer Aufwand, der über die bereits getroffenen Sicherheitsvorkehrungen hinaus geht, ist im vorliegenden Fall aber zu verneinen. Die vorgetragenen technischen Sicherungen und die Kontrolle ihres ordnungsgemäßen Zustandes entsprechen der bei Mäharbeiten einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen. Insbesondere kann das beklagte Land es trotz Einhaltung des zumutbaren Aufwandes nicht gänzlich verhindern, dass Gegenstände weggeschleudert werden (vgl. OLG Stuttgart 2003, 438). Ebenso ist es wirtschaftlich unzumutbar, vom beklagten Land als Sicherheitsvorkehrungen zu verlangen, entlang der Fahrbahn Planen anzubringen oder ein zweites Fahrzeug als Schutzfahrzeug einzusetzen. Es ist dem beklagten Land bzw. dessen Mitarbeitern auch nicht zuzumuten, die zu mähenden Flächen jeweils vor Fahrtantritt zu Fuß abzuschreiten und nach Steinnestern bzw. Gegenständen abzusuchen (vgl. LG Köln 5 O 344/07). Vielmehr erscheint es finanziell unzumutbar, für derartige Aufgaben weiteres Personal vorzuhalten.
22Außerdem ist im vorliegenden Einzelfall auch keine offenkundige Pflicht ersichtlich, weshalb bei dem hiesigen Mähabschnitt gerade ein Abschreiten der Mähfläche erforderlich gewesen wäre. Dies ist u. U. erst dann der Fall, wenn ein Mähbereich als äußerst gefährlich einzustufen ist und das beklagte Land Kenntnis darüber hat, dass immer wieder Gegenstände oder Steinnester in einem bestimmten Bereich vorzufinden sind.
23Auf den Einsatz der am Traktor angebrachten Mähvorrichtung sowie auf motorbetriebene Werkzeuge zu verzichten und auf handbetriebene Mähgeräte umzustellen, ist ebenfalls unzumutbar. Insbesondere ist es beim Einsatz handbetriebener Mähgeräte genauso wenig ausgeschlossen, dass Gegenstände auf die Fahrbahn geschleudert werden können.
24Entgegen der Ansicht des Klägers ist es dem beklagten Land ebenfalls nicht zuzumuten, die Mäharbeiten durch Planen abzugrenzen, um den herannahenden Verkehr zu schützen. Denn durch das Aufstellen von Planen werden gerade weitaus größere Gefahrenquellen für den Verkehr geschaffen, da es mitunter notwendig wird, den z. B. zweispurigen Verkehr einspurig zu gestalten und auch bei der einspurigen Fahrbahn wird diese zusätzlich verengt, so dass die Wahrscheinlichkeit von Kollisionen mit der Gegenfahrbahn deutlich vergrößert wird. Unter einer solchen Maßnahme würde also die Sicherheit des Straßenverkehrs insgesamt eher leiden.
25Der Einsatz eines weiteren "Schutzfahrzeuges" ist erst recht als finanziell unzumutbar einzustufen. Des Weiteren würde ein zweites Kfz die Fahrspur noch weiter verengen und die weiteren o. g. Gefahrenquellen eröffnen.
26Das vom Kläger geforderte Anhalten des Mähtraktors zum Zeitpunkt des Entgegenkommens von anderen Fahrzeugen ist ebenfalls nicht praktikabel. Selbst auf weniger befahrenen Streckenabschnitten ist es nicht zumutbar, jeweils mit dem Mähen der Rasenflächen zu pausieren. Außerdem ist der Fahrer des Traktors gehalten, das Augenmerk auf den zu mähenden Bereich zu legen, so dass die Berücksichtigung eines jeden entgegenkommenden Kfz schwer möglich erscheint.
27Eine Haftung wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG kommt angesichts der Unabwendbarkeit des Schadensfalles gleichfalls nicht in Betracht. Vorliegend wurde durch das beklagte Land bzw. dessen Mitarbeiter, den Zeugen I., keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Grundsätzlich geht der Inhalt der neben der Straßenbaulast stehenden Verkehrssicherungspflicht dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Straßen drohen (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.). Die Gefahr, dass durch Mäharbeiten des zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifens durch das Wegschleudern von Steinen oder anderen Gegenständen eine Verletzung von Straßenbenutzern oder deren Eigentum auftreten kann, ist nicht ganz abwegig und daher im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren vom beklagten Land und seinen Bediensteten möglichst weitgehend zu vermeiden.
28Diesem Maßstab ist das beklagte Land aber gerecht geworden. Wie bereits erörtert, ist es wirtschaftlich unzumutbar, vom beklagten Land als Sicherheitsvorkehrungen zu verlangen, Planen anzubringen, ein zweites Kfz als "Schutzfahrzeug" einzusetzen oder vor dem jeweiligen Fahrtantritt, die zu mähenden Flächen zu Fuß auf Steinnester zu überprüfen. Außerdem hat das beklagte Land in ausreichender Weise vorgetragen, welche Sicherungsmaßnahmen es vor und bei der Durchführung der Mäharbeiten eingehalten hat (Einsatz eines voll funktionstüchtigen Mähgerätes, welches sämtliche erforderlichen Sicherheitsanforderungen beachtet, Verwendung von am Traktor angebrachter Rundumleuchten sowie Warnung durch Hinweisschilder), so dass keine Amtspflichtverletzung vorliegt.
29Insbesondere spielt es keine Rolle, ob der Mäharm des Traktors seitlich oder an der Front des Traktors befestigt worden ist. Eine Pflichtverletzung bei einem Einsatz des Mähgerätes im Frontbetrieb ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das Mähgerät weist weiterhin die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen auf und es ist grundsätzlich anzunehmen, dass das Wegschleudern von Gegenständen so gut es geht vermieden wird. Für den seltenen Fall, dass ein Gegenstand doch umhergeschleudert wird, kann es keinen Unterschied machen, ob der Traktor gerade seitlich mäht und dadurch als Schutzschild dienen könnte oder an der Front Mäharbeiten durchführt. Es besteht gerade auch die Möglichkeit bei einem seitlichen Mähbetrieb, dass Gegenstände unter dem Traktor hindurchfliegen, so dass ein deutlich weitergehender Schutz durch den seitlichen Mähbertrieb nicht gewährleistet werden kann.
30Letztlich ist es für das beklagte Land gerade nicht gänzlich auszuschließen, dass Gegenstände bei Mäharbeiten das Eigentum eines Dritten beschädigen. Ein derartiges allgemeines Lebensrisiko trifft jeden Verkehrsteilnehmer gleichermaßen und die Regulierung eines Schadens, der sich durch eben jenes Risiko verwirklicht, kann nicht zu Lasten des beklagten Landes gehen.
31Aus denselben Gründen besteht auch kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des beklagten Landes gem. § 115 VVG.
32Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
33Der Streitwert wird auf 680,30 EUR festgesetzt.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 04.01.2012 wie folgt abgeändert:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.042,53 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2011 zu zahlen.
Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsanwalts …[A] in Höhe von 130,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2011 freizustellen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Am 09.12.2010 befuhr der Kläger gegen 10.20 Uhr mit seinem VW Transporter die BAB 61 in nördlicher Richtung. Kurz vor der Abfahrt ...[X] überholte er einen Lkw mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h. Auf der Gegenfahrbahn kam ihm zu diesem Zeitpunkt ein Dienstfahrzeug des Beklagten mit aufgesetztem Schneepflug entgegen, das sich im Räum- und Streueinsatz befand.
- 2
Die Parteien streiten darüber, ob der VW Transporter des Klägers durch von dem Räumfahrzeug auf die Gegenfahrbahn geschleuderte Schnee- und Eisbrocken beschädigt worden ist und ob eine ordnungsgemäße Räumung der Fahrbahn durch das von dem Beklagten eingesetzte Fahrzeug auch ohne Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn möglich gewesen wäre.
- 3
Der Kläger hat beantragt,
- 4
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.042,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 5
2. den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsanwalts …[A] in Höhe von 130,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
- 6
Der Beklagte hat beantragt,
- 7
die Klage abzuweisen.
- 8
Mit seinem am 04.01.2012 verkündeten Urteil hat das Landgericht Mainz die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass es bei der Räumung der Autobahn mit Hilfe eines Schneepfluges unvermeidlich sei, dass Schnee- und Eisbrocken aufgewirbelt und auf die Gegenfahrbahn geschleudert würden. Ein Verschulden auf Seiten der Mitarbeiter des Beklagten liege nicht vor. Darüber hinaus habe der Kläger gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen, indem er bei unklarer Verkehrslage zum Überholen angesetzt habe.
- 9
Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt.
- 10
Der Kläger beantragt,
- 11
1. unter Abänderung des am 04.01.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Mainz, Az. 4 O 77/11, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.042,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus zu zahlen,
- 12
2. unter Abänderung des am 04.01.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Mainz, Az. 4 O 77/11, den Beklagten zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsanwalts …[A] in Höhe von 130,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus freizustellen.
- 13
Der Beklagte beantragt,
- 14
die Berufung zurückzuweisen.
- 15
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch mündliche Anhörung des Sachverständigen und Vernehmung der Zeugin ...[B]. Bezüglich des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens wird auf die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 25.02.2013 Bezug genommen. Bezüglich des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.08.2013 Bezug genommen.
- 16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Urkunden sowie auf das angefochtene Urteil verwiesen.
II.
- 17
Die Berufung des Klägers hat vollumfänglich Erfolg.
- 19
Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass durch das von dem Beklagten eingesetzte Räumfahrzeug Schnee- und Eisbrocken auf die Gegenfahrbahn der BAB 61 geschleudert worden sind und dort den Pkw des Klägers in dem von diesem behaupteten Umfang beschädigt haben. Weiter ist der Senat davon überzeugt, dass eine ordnungsgemäße Räumung der BAB 61 am Unfalltag auch ohne Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn möglich gewesen wäre, der Unfall also nicht durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG verursacht worden ist. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers bzw. die Betriebsgefahr des von ihm geführten VW Transporters war nicht in Ansatz zu bringen.
- 20
Die Zeugin ...[B] hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2013 ausgesagt, der Kläger habe das Räumfahrzeug erst wahrgenommen, als er sich mit seinem VW Transporter bereits in der Höhe des Lkw auf der Überholspur befunden habe. Das Räumfahrzeug habe Eis- und Schnee hochgewirbelt und auf die Gegenfahrbahn geschleudert. Zu diesem Zeitpunkt sei es, wegen des auf der rechten Fahrspur befindlichen Lkw, nicht mehr möglich gewesen auszuweichen. Es habe dann fürchterlich "gerummst" und man habe zuerst gar nichts mehr sehen können. Danach habe man festgestellt, dass der linke Außenspiegel stark beschädigt gewesen sei. Außerdem habe man im Bereich der Stoßstange Löcher und Risse festgestellt. Die Zeugin war sich auch sicher, dass diese Schäden vorher nicht da gewesen seien. Das Auto sei bis dahin top in Ordnung gewesen. Die Zeugin ...[B] hat dem Senat einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt. Der Senat hat keinerlei Anlass an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin ...[B] zu zweifeln.
- 21
Aufgrund dieser Aussage steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die hier streitgegenständlichen Schäden an dem VW Transporter des Klägers durch von dem Räumfahrzeug des Beklagten hochgeschleuderte Eis- und Schneebrocken verursacht worden sind. Was die Höhe des geltend gemachten Anspruchs angeht, ist der Beklagte dem diesbezüglichen substantiierten Vortrag des Klägers, belegt durch den Kostenvoranschlag der Autolackiererei ...[C] GmbH vom 09.12.2010 (Anlage K2), nicht entgegengetreten. Es waren somit Reparaturkosten in Höhe von 1017,53 € (netto) in Ansatz zu bringen. Unter Hinzurechnung einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € war damit von einem ersatzfähigen Schaden des Klägers in Höhe von insgesamt 1.042,53 € auszugehen.
- 22
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Unfall auch nicht durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG verursacht worden. Unabwendbar ist ein Ereignis nämlich nur dann, wenn es nicht durch äußerste mögliche Sorgfalt abgewendet werden kann (so mit zahlreichen weiteren Nachweisen Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., Rn. 22). Von einem unabwendbaren Ereignis könnte somit nur dann ausgegangen werden, wenn eine ordnungsgemäße Räumung der Fahrspur tatsächlich nur unter zwangsläufiger Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn möglich gewesen wäre. Aus den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ...[D] in seinem Gutachten vom 25.02.2013 ergibt sich für den Senat aber zwingend, dass dies nicht der Fall war. So führt der Sachverständige u.a. aus, dass der Abstand zwischen dem äußeren Bereich der Überholspur in Richtung Süden und dem äußeren Bereich der Überholspur in Richtung Norden ca. 5 m betrage. Untersuchungen von Fahrzeugen im Räumvorgang mit angebautem Schneepflug hätten ergeben, dass durch die Fahrtgeschwindigkeit des Räumfahrzeuges die Abwurfweite und somit auch der Ausdehnungsbereich der vom Pflug aufgenommenen Schneemassen beeinflusst würde. Vom jeweiligen Fahrzeugführer des Räumfahrzeuges könne über die Fahrzeugverglasung die vom Pflug aufgenommene und nach links abgewiesene Schneemasse (Wurfweite) eingesehen werden. Bei übermäßiger bzw. gefahrträchtiger Ausdehnung der Wurfweiten der vom Pflug aufgenommenen Schneemassen könne der Fahrer diese begrenzen, indem von ihm die eingehaltene Geschwindigkeit entsprechend reduziert würde. Weiter sei festgestellt worden, dass bei einer vom Räumfahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 30 bis 35 km/h eine Schneewurfweite, bezogen auf den äußeren Schneepflugbereich, von 2,5 m feststellbar gewesen sei. Bei Steigerung der Fahrgeschwindigkeit des Räumfahrzeuges auf einen Geschwindigkeitsbereich oberhalb 40 bzw. 45 km/h seien Schneewurfweiten bezogen auf die Längsachse des Fahrzeuges, von ca. 5 m feststellbar gewesen. Zusammenfassend hält der Sachverständige fest, dass davon auszugehen sei, dass mit dem bei dem Vorfall eingesetzten Räumfahrzeug die Räumung der Überholspur mit nach links eingestelltem Schneepflug bei entsprechender Fahrgeschwindigkeit nicht zwingend dazu hätte führen müssen, dass die Eis- und Schneemassen bis auf die Gegenfahrspur gelangen.
- 23
Der Sachverständige hat überzeugend dargestellt, wie er zu diesem von ihm gefundenen Ergebnis gelangt ist. Der Senat hat keinerlei Anlass, an der Richtigkeit dieser überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2013 die von ihm in seinem Gutachten gefundenen Ergebnisse auch eindrucksvoll bestätigt. Insbesondere hat er noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass bei der Räumung BAB 61 am Unfalltag mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 bis 40 km/h hätte vermieden werden können, dass Schnee und Eis auf die Gegenfahrbahn geraten wären. Der Senat schließt sich auch diesen Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich an.
- 24
Somit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass vorliegend nicht von einer Unfallverursachung durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG ausgegangen werden kann. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ...[D] ergibt sich vielmehr, dass bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt, in Form der Räumung der BAB 61 mit einer Geschwindigkeit von lediglich 30 bis 40 km/h hätte vermieden werden können, dass Schnee- und Eismassen auf die Gegenfahrbahn geschleudert wurden.
- 26
Entgegen der Auffassung des Beklagten konnte auch nicht von einem anspruchsmindernden Mitverschulden des Klägers beim Zustandekommen des Unfalles ausgegangen werden. Insbesondere lag auf Seiten des Klägers eine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, die ein Überholen zum gegebenen Zeitpunkt unzulässig gemacht hätte,nicht vor. Unklar ist eine Verkehrslage dann, wenn nach allen Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf (so u.a. OLG Koblenz in NZV 2005, 413). Dem Senat ist es nicht ersichtlich und solches ist auch von Beklagtenseite nicht substantiiert dargetan worden, aus welchem Grund es dem Kläger zum fraglichen Zeitpunkt verwehrt gewesen sein soll, den Lkw zu überholen. Zum Unfallzeitpunkt herrschte keine Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse. Die von dem Kläger in Anspruch genommene Überholspur war bereits von Eis und Schnee befreit. Auch sonst war ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers hier nicht in Ansatz zu bringen. Aus der oben wiedergegebenen glaubhaften Aussage der Zeugin ...[B] ergibt sich, dass das Räumfahrzeug für den Kläger erst sichtbar war, als sich dieser bereits auf der Überholspur in Höhe des Lkw befand und dieser somit keinerlei Möglichkeit mehr hatte, den hochgeschleuderten Eis- und Schneebrocken auszuweichen.
- 27
Der Unfall stellte aus den oben aufgezeigten Gründen für den Kläger ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG dar. Jedenfalls tritt die Betriebsgefahr des von ihm geführten VW Transporters im Hinblick darauf, dass das Räumfahrzeug den Unfall vermeiden konnte, zurück.
- 28
Der Kläger hat außerdem Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 €.
III.
- 30
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
- 31
Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen liegen nicht vor.
- 32
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.042,53 € festgesetzt.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land (im folgenden: "der Beklagte" ) die Zahlung von Schadensersatz für die Beschädigung ihres PKW. Der Beklagte ist Halter eines Fahrzeugs Mercedes Unimog. Am 10. Juni 2002 mähte ein Mitarbeiter des Beklagten mit dem fahrenden Unimog, an den ein Mähgerät angebracht war, den in Fahrtrichtung Dortmund rechten seitlichen Grünstreifen der BAB 2. Als das Geschäftsfahrzeug der Klägerin das Mähfahrzeug passierte, wurde es auf der Beifahrerseite von einem Gegenstand getroffen und beschädigt. Die Klägerin hat behauptet, durch das Mähgerät sei einGegenstand hochgeschleudert worden und gegen die Beifahrerseite ihres Fahrzeugs geprallt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 1.220 € verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt dieser sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, daß das Fahrzeug der Klägerin auf der Beifahrerseite durch einen beim Mähvorgang hochgeschleuderten Gegenstand beschädigt worden sei. Dafür hafte der Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Der Schaden sei beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden. Die Kraftfahrzeugeigenschaft sei nämlich im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht zurückgetreten, weil der Unimog aufgrund seiner Zweckbestimmung nicht nur als fahrbare Mähmaschine, sondern auch als Verkehrsmittel eingesetzt worden sei. Der Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. berufen. Für den Beklagten habe sich die Verpflichtung ergeben, Gefahren zu beseitigen, die sich durch einen ungehinderten Bewuchs des Straßenrandes für den Straßenverkehr ergeben könnten. Unter Berücksichtigung dieses besonderen Gefahrenkreises sei er nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. von der Haftung für solche Schäden freizustellen, die sich auch bei vorsichtigem Mähen nicht vermeiden ließen. Auch wenn man unterstelle , daß sich das an dem Fahrzeug des Beklagten befestigte Mähwerk ineinem ordnungsgemäßen Zustand befunden habe und die Mitarbeiter das Mähwerk sorgfältig bedient hätten, habe der Beklagte durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, daß ein Hochschleudern von Gegenständen durch das Mähwerk auf die Fahrbahn ausgeschlossen sei, um eine Gefährdung des fließenden Verkehrs zu verhindern und Sach- und Personenschäden zu vermeiden. Zwar möge das Mähgerät mit einem Kettenschutz ausgerüstet gewesen sein, um das Herausschleudern von Steinen aus dem Mähwerk zu verhindern. Die Vielzahl gleichartiger Fälle zeige jedoch, daß dieser Kettenschutz nicht ausreichend gewesen sei, um dieser Gefahr wirksam zu begegnen und die Gefährdungen des Verkehrs auszuschließen. So könnten beispielsweise an dem Mähfahrzeug angebrachte, bis zum Boden reichende Plexiglasschilder oder Fanggitter verhindern, daß gleichwohl aufgewirbelte Steine in den fließenden Verkehr geschleudert würden.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , daß der Beklagte grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG für den Schaden der Klägerin hafte, weil dieser beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs des Beklagten entstanden sei. Dieser Anspruch steht selbstständig neben dem Amtshaftungsanspruch und wird nicht durch § 839 BGB verdrängt (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, 65, 66 und BGHZ 113, 164, 165). Das Berufungsgericht hat auch richtigerweise auf den vorliegenden Sachverhalt das Straßenverkehrsgesetz in
der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung angewendet (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB).
a) Entgegen der Rüge der Revision ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, daß das Fahrzeug der Klägerin durch einen beim Mähvorgang hochgeschleuderten Gegenstand beschädigt worden ist. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gebunden ist (§ 559 Abs. 2 ZPO). Revisionsrechtlich ist nur zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - NJW-RR 2004, 425 m.w.N.). Dazu braucht das Gericht bei seiner Würdigung nicht auf alle Einzelheiten des Parteivorbringens eingegangen zu sein, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88 - NJW 1990, 573, 575). Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aufgrund der Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin und der zum Unfallzeitpunkt mitfahrenden Zeugin v.H. zu seiner Überzeugung gelangt ist. Diese beruht entgegen der Darstellung der Revision nicht nur auf der Behandlung einer Staubwolke als Indiz, sondern maßgeblich darauf, daß beide bekundet haben, es sei beim Passieren des Fahrzeugs "ein Schlag gegen das Auto erfolgt" bzw. es "habe einen fürchterlichen Knall gegeben". Eine Vernehmung der von dem Beklagten angebotenen Zeugen oder Einholung des bean-
tragten Sachverständigengutachtens war hinsichtlich dieser Feststellung nicht erforderlich, weil das Berufungsgericht die von den benannten Zeugen zu bekundenden Tatsachen als wahr unterstellt und der Beklagte in der von der Revision in Bezug genommenen Berufungserwiderung selbst eingeräumt hat, es sei grundsätzlich möglich, daß der aufgewirbelte Gegenstand von dem Mähfahrzeug stamme.
b) Das Berufungsgericht nimmt auch ohne Rechtsfehler an, daß der PKW der Klägerin "bei dem Betrieb" des Fahrzeugs des Beklagten beschädigt worden ist. Zutreffend ist seine Wertung, daß der Unimog hier nicht nur als Arbeitsmaschine , sondern auch als Verkehrsmittel im Einsatz gewesen ist und deswegen § 7 Abs. 1 StVG eingreift. Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfaßt daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflußten Schadensabläufe und es genügt , daß sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 84, 86; 105, 65, 66 sowie BGHZ 113, 164, 165). Ob dies der Fall ist, muß mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, aaO; 71, 212, 214 und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74 - VersR 1975, 945). Deshalb ist erforderlich, daß ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 105, 65, 67;
71, aaO und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74 - VersR 1975, 945, 946 sowie BGHZ 113, aaO) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 84, 87 m.w.N.). Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug ist jedoch zu bejahen, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, aaO und BGHZ 113, aaO; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275, 1276; OLG Rostock, DAR 1998, 474, 475; LG Karlsruhe zfs 1995, 447, 448). Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht eine Verbindung des Schadens mit dem Betrieb des Unimog als Kraftfahrzeug bejaht, da dieser mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für das Mähwerk bildete, sondern auch auf dem Seitenstreifen entlang fuhr und dadurch das Mähwerk fortbewegte, so daß eine streckenmäßig höhere Mähleistung ermöglicht wurde. 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist hier die Anwendung des § 7 StVG nicht durch § 8 StVG a.F. ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gilt § 7 StVG nicht, wenn der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fahren kann. Für das Eingreifen dieser Ausnahmevorschrift ist nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats die konstruktionsbedingte Beschaffenheit des Fahrzeugs maßgeblich. In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen daher Fahrzeuge, bei denen eine Überschreitung der 20 kmGrenze schon bauartbedingt schlechthin ausgeschlossen ist oder bei denen die Bauart an sich eine höhere Geschwindigkeit theoretisch zuließe, deren Erreichen aber durch bestimmte - herstellerseits angebrachte - Vorrichtungen und Sperren verhindert wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 69, 72, 74 und vom 30. September 1997 - VI ZR 347/96 - VersR 1997, 1525). Es kommt also nicht
darauf an, daß das "Mähfahrzeug" nach dem Vortrag des Beklagten zum Unfallzeitpunkt mit geringem Schrittempo fuhr und auch nicht darauf, ob es - wie ohnehin erst mit der Revision vorgetragen wird - in der konkreten Funktion als Rasenmähmaschine keine höhere als Schrittgeschwindigkeit erreichen konnte. Entscheidend ist vielmehr, daß es möglich war, den Unimog nach seiner konstruktionsbedingten Beschaffenheit mit einer höheren Geschwindigkeit als 20 km/h zu fahren, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. 3. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen vermag der erkennende Senat allerdings nicht abschließend zu beurteilen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß hier für den Beklagten kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. vorliegt. Insofern hat das Berufungsgericht als wahr unterstellt, daß sich das an dem Unimog befestigte Mähwerk in einem ordnungsgemäßen Zustand befand, die Mitarbeiter des Beklagten dieses sorgfältig bedienten, die Mäheinrichtung mit einem Kettenschutz und einer sogenannten Gummilippe gegen wegfliegende Gegenstände gesichert war und zudem zur Fahrbahnseite hin von dem Unimog und einem Sicherungsanhänger abschirmend flankiert wurde. Der Beklagte hat geltend gemacht, unter diesen Bedingungen sei die Beschädigung des Fahrzeugs, wenn nicht bereits unmöglich, so doch unvermeidbar gewesen. Das Berufungsgericht meint zwar, dennoch liege kein unabwendbares Ereignis vor, weil beispielsweise durch an dem Mähfahrzeug angebrachte, bis zum Boden reichende Plexiglasschilder oder Fanggitter verhindert werden könne, daß gleichwohl aufgewirbelte Steine in den fließenden Verkehr geschleudert werden. Es setzt jedoch ersichtlich voraus, daß solche weiteren Schutzvorrichtungen mit einem zumutbaren Aufwand erreichbar sind und zu einem besseren Schutz geführt hätten, was der Beklagte unter Beweisantritt mit Sachverständigengutachten in
Abrede gestellt hat. Dazu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Der Begriff "unabwendbares Ereignis" im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG a.F. meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (vgl. Senatsurteile BGHZ 117, 337, 340 und vom 23. September 1986 - VI ZR 136/85 - VersR 1987, 158, 159 m.w.N.; BGHZ 113, 164, 165). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Schädiger nach dem Zweck des § 7 Abs. 2 StVG a.F. von Schäden freizustellen, die sich auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, 65, 69). Im Hinblick auf die von der Beklagten dargelegten Umstände und die vom Berufungsgericht unterstellten Sicherungsmaßnahmen kommt hier nach diesen Grundsätzen eine Freistellung von der Haftung gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. in Betracht. Insoweit liegt eine andere Situation vor als bei dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, bei dem im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes, unter anderem auf den zwischen den einzelnen Parkbuchten befindlichen Rasenflächen, Grasmäharbeiten durch einen motorgetriebenen Rasenmäher durchgeführt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 122/02 - VersR 2003, 1274). In diesem Fall lagen andere Möglichkeiten , wie etwa die Absicherung durch aufzuspannende Planen oder - wegen des überschaubaren Umfangs der Arbeiten - der Verzicht auf den Einsatz motorbetriebener Geräte nahe, ohne daß das Gericht jede der aufgezeigten Möglichkeiten auf ihre praktische Durchführbarkeit untersuchen mußte. Anders ist die Situation jedoch bei den hier durchgeführten Grasmäharbeiten entlang einer
Autobahn. Dort liegt keine überschaubare Fläche vor; vielmehr handelt es sich um umfangreiche Arbeiten, die zudem in einem Außenbereich stattfinden, der erheblich schwerer zu kontrollieren ist. Deshalb können hier nur solche - vom Berufungsgericht offenbar für erforderlich gehaltene - zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen der Freistellung von der Haftung nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. entgegenstehen, die mit vertretbarem Aufwand erreichbar sind und zu einem besseren Schutz geführt hätten.
III.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die notwendigen Feststellungen nachzuholen. Es wird dabei zunächst festzustellen haben, ob die von der Beklagten behaupteten Sicherungsmaßnahmen tatsächlich getroffen worden sind, und gegebenenfalls prüfen müssen, ob weitere technische Sicherungsmaßnahmen am Fahrzeug mit einem vertretbaren Aufwand zu erreichen waren, die zu einem zuverlässigeren Schutz geführt hätten. Falls ein solcher nicht durch eine Änderung der technischen Beschaffenheit des Fahrzeugs oder eine andere, etwa höhere Einstellung des Mähwerks, zu erreichen wäre, ist auch zu prüfen, ob er durch flankierende Maßnahmen mit einem vertretbaren Aufwand zu erreichen war.Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Würdigung , ob ein unabwendbares Ereignis vorliegt, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt und deshalb grundsätzlich Sache des Tatrichters ist.
Müller Greiner Pauge Stöhr Zoll
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1 wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 12.02.2003 (Geschäftsnummer 5 O 505/02) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens: EUR 1.150,52
Gründe
| ||||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
|
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 19. Mai 2000 führten Bedienstete des Garten- und Friedhofsamtes der beklagten Stadt im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes, unter anderem auf den zwischen den einzelnen Parkbuchten befindlichen Rasenflächen, Grasmäharbeiten durch. Dabei wurden durch die Schermesser des für diese Arbeiten verwendeten motorgetriebenen Rasenmähers Steine hochgeschleudert , die die Scheibe des rechten hinteren Seitenfensters und den Lack des in einer dieser Buchten abgestellten Mercedes-Kleinbusses des Klägers beschädigten. Der Kläger lastet der Beklagten an, sie habe bei den Arbeiten die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unterlassen, und nimmt sie deshalb aus
Amtspflichtverletzung auf Ersatz des entstandenen Schadens in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.474,26 DM, das Berufungsgericht in "!# %$ & Höhe von 3.243,52 ision verfolgt die Beklagte, die ein Fehlverhalten bestreitet, ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die beklagte Stadt der ihm vom Berufungsgericht zuerkannte Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zu.
1. Zutreffend sind beide Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die hier in Rede stehenden Mäharbeiten als hoheitliche Aufgabe im Rahmen der Straßenverkehrssicherungspflicht wahrgenommen worden sind, die in Niedersachsen öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist (§ 10 NStrG). Die Bediensteten der Beklagten haben daher in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG gehandelt.
2. Das Berufungsgericht lastet der Beklagten eine Amtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger an. Es meint, die von der Beklagten behaupteten Sicherungsvorkehrungen (vorheriges Absuchen der zu mähenden Flächen nach Fremdkörpern, insbesondere Steinen; Verwendung des vorgeschriebenen Spritzschutzschildes bei dem Mäher) seien unzureichend gewesen. Als Maßnahmen , die allein oder zusammengenommen die Gefahren des Rasenmähens minimieren könnten und die die Beklagte nach ihrem Ermessen hätte auswäh-
len können, kämen beispielsweise in Betracht: die Verhängung eines zeitweisen Parkverbotes, die Anbringung von Planen vor den geparkten Fahrzeugen, die Verwendung von Auffangbehältern statt eines bloßen Spritzschutzes, der Einsatz von speziellen Rasenmähern oder sonstigen Vorkehrungen, die entweder schon auf dem Markt zu kaufen seien oder aber bei entsprechender Nachfrage zu kaufen sein würden, sowie der Verzicht auf motorbetriebene Werkzeuge.
3. Dem ist zuzustimmen. Die von der Beklagten selbst gegebene Unfallschilderung belegt, daß die Sicherungsvorkehrungen und -maßnahmen objektiv unzulänglich gewesen sind.
a) Die Beklagte hat nämlich vorgetragen: Bei den Mäharbeiten seien "Sabo"-Handmäher benutzt worden. Trotz der Schutzeinrichtung an jenen Mähern und obwohl die Auswurfvorrichtung für den gemähten Rasen sich auf der autoabgewandten Seite befunden habe, sei ein Stein vom Mähwerk erfaßt, in mehrere Teile zerschlagen und in Richtung des Fahrzeuges des Klägers geschleudert worden. Bevor die Bediensteten der Beklagten mit dem Mähen begonnen hätten, hätten sie jenen Bereich nach Steinen abgesucht.
b) Der Senat hat bereits Zweifel daran, ob ein Stein, der ursprünglich so groß gewesen war, daß die einzelnen Teile, in die er zersplitterte, die hier in Rede stehenden Beschädigungen verursachen konnten, den Bediensteten beim Absuchen der Fläche nicht hätte auffallen müssen. Selbst wenn man jedoch insoweit zugunsten der Beklagten unterstellt, daß ein Sorgfaltspflichtverstoß nicht vorliegt, so zeigt sich doch, daß der Mäher eine Gefahrenquelle darstellte , die nicht voll beherrschbar war.
c) Schäden, die auf diese Weise verursacht werden, braucht der betroffene Bürger jedenfalls dann nicht hinzunehmen, wenn sie durch zumutbare weitergehende Sicherungsmaßnahmen abwendbar sind. Insoweit hat die Beklagte die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht ausgeschöpft. Dies gilt auch dann, wenn der Einwand der Beklagten zutrifft, die von beiden Vorinstanzen in erster Linie in Erwägung gezogene weitergehende Sicherungsmaßnahme , bei Mäharbeiten kurzfristig die anliegenden Verkehrsflächen abzusperren , sei praktisch nicht zu verwirklichen. Es verbleiben dann nämlich immer noch sonstige Vorkehrungen, etwa die Absicherung durch aufzuspannende Planen. Es erscheint ferner nicht ausgeschlossen, in einem bestimmten Sicherheitsabstand zu geparkten oder vorüberfahrenden Fahrzeugen sowie vorbeigehenden Passanten, die gerade bei Steinschlägen der hier in Rede stehenden Art durchaus der Gefahr erheblicher Körperverletzungen ausgesetzt sein können, auf den Einsatz derartiger motorgetriebener Geräte völlig zu verzichten und in diesem Bereich auf handbetriebene Mäher auszuweichen. Dabei ist es, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, nicht Aufgabe der Gerichte , jede der aufgezählten Möglichkeiten auf ihre praktische Durchführbarkeit zu untersuchen.
4. Im Ergebnis bedeutet dies, daß die Amtsträger der Beklagten hier gegen ihre Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten verstoßen haben. Eine besonders wichtige Konsequenz dieser Pflicht ist es nämlich, deliktische Schädigungen zu unterlassen, insbesondere sich bei der Amtsausübung aller rechtswidrigen Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, vor allem in die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechtsgüter, hier das Eigentum (vgl. wegen der Einzelheiten Staudinger/Wurm 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 126 m.w.N.). Nach
dem das Amtshaftungsrecht beherrschenden objektiven Sorgfaltsmaßstab (vgl. dazu Staudinger/Wurm aaO Rn. 203 f m.w.N.) trifft die Amtsträger der Beklagten hier auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf: Sie hätten die Notwendigkeit weitergehender Sicherungsvorkehrungen zumindest erkennen können und in Rechnung stellen müssen. Die "Kollegialgerichts-Richtlinie", die besagt, daß einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen (Berufsrichtern) besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (Staudinger/Wurm Rn. 216 ff m.w.N.), ist hier schon deswegen nicht anwendbar, weil das Verhalten derjenigen Amtsträger, die die hier zu beurteilende Amtspflichtverletzung begangen haben, nicht Gegenstand kollegialgerichtlicher Billigung gewesen ist. Der bloße Umstand, daß die bei Grasmäharbeiten einzuhaltenden Sorgfaltsanforderungen in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt worden sind (vgl. dazu einerseits im Sinne einer strengeren, mit der jetzigen Senatsentscheidung in Einklang stehenden Auffassung: OLG Rostock, DAR 1998, 474; andererseits LG München I DAR 1999, 552), vermag die Beklagte daher nicht zu entlasten.
Rinne Wurm Schlick Dörr Galke
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Steinschlagschäden, die infolge von Mäharbeiten an dem Pkw der Klägerin entstanden sind.
- 2
- Am 6. September 2010 fuhr der Ehemann der Klägerin mit diesem Pkw von Schwedt kommend auf der Bundesstraße 166 in Richtung der Autobahn 20. Zur gleichen Zeit mähten die Zeugen S. und W. , beide Mitarbeiter der Straßenmeisterei A. , die zur Bundesstraße gehörenden seitlichen Grünstreifen. Die Bundesstraße ist in dem maßgeblichen Bereich mit einer Schutzplanke versehen. Deswegen konnten die Arbeiten an dieser Stelle nur mit so genannten Freischneidern ausgeführt werden. Das sind Handmotor- sensen, die über keine Auffangkörbe verfügen und die das Mähgut auf der vom Bediener aus gesehen linken Seite auswerfen. In der Bedienungsanleitung des verwendeten Geräts ist vorgegeben, dass sich sowohl während des Startvorgangs als auch während der Arbeit im Umkreis von 15 m keine weiteren Personen aufhalten dürfen. Dieser Abstand sei wegen der Gefahr der Sachbeschädigung durch wegschleudernde Gegenstände auch zu Sachen einzuhalten.
- 3
- Als der Ehemann der Klägerin an den Zeugen S. und W. , die sich zu diesem Zeitpunkt auf dem zur Gegenfahrbahn gehörenden seitlichen Grünstreifen befanden, vorbeifuhr, wurde das Fahrzeug der Klägerin durch beim Mähen aufgewirbelte Steine beschädigt. Die Klägerin macht Schadensersatz in Höhe von 978,32 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben.
- 5
- Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
- 6
- Die Revision ist unbegründet.
- 7
- 1. Das Berufungsgericht hat einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen der Beschädigung des Fahrzeugs der Klägerin durch die bei den Mäharbeiten hochgeschleuderten Steine bejaht. Eine Amtspflichtverletzung des Beklagten sei dadurch begründet, dass der Zeuge W. den seitlichen Grünstreifen der Bundesstraße 166 mit einer Motorsense so gemäht habe, dass dabei Steine oder andere Gegenstände auf das vorbeifahrende Auto der Klägerin fliegen und dieses beschädigen konnten.
- 8
- Dem beklagten Land obliege die (öffentlich-rechtliche) Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des betreffenden Streckenabschnitts. Diese Pflicht gehe dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Straße drohten. Zur Verkehrssicherungspflicht gehöre auch das Mähen zum Straßenkörper gehörender Grünstreifen.
- 9
- Bei Wahrnehmung dieser Pflichten sei der Beklagte gehalten gewesen, bei den Mäharbeiten des zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifens das Hochschleudern von Steinen und eine Beschädigung von vorbeifahrenden Fahrzeugen so weit wie möglich zu vermeiden. Der Fahrzeugverkehr sei vor dieser Gefahr auch nicht durch aufgestellte Warnhinweise hinreichend geschützt , weil die Verkehrsteilnehmer durch ihre Fahrweise eine Beschädigung ihrer Fahrzeuge infolge hochgeschleuderter Steine nicht vermeiden könnten. Zumutbare Schutzmaßnahmen seien hier mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand erreichbar gewesen. Der Beklagte hätte entlang der Bundesstraße entweder eine Schutzplane errichten oder ein zweites Fahrzeug als Schutzschild vor dem jeweils zu mähenden Bereich einsetzen können. Ferner wäre an die Wahl einer verkehrsärmeren Tageszeit mit Unterbrechung der Arbeit während der Vorbeifahrt von Verkehrsteilnehmern zu denken. Insbesondere das Aufstellen einer mobilen (z.B. auf Rollen montierten) wiederverwendbaren Schutzwand aus Kunststoffplanen erscheine sowohl technisch als auch wirtschaftlich vertretbar und im Hinblick auf die Risikoabwägung auch hinnehmbar. Diese ließe sich entsprechend der zu mähenden Fläche auf dem Seitenstreifen von Hand weiterfahren und würde den fahrbaren Bereich jeweils von der Gefahrenquelle abschirmen. Zwar ergebe sich auch hier ein zusätzlicher wirtschaftlicher Aufwand für den Beklagten. Dieser Aufwand sei aber angesichts der im vorliegenden Fall deutlich hervorgetretenen erheblichen Gefahren, die von aufgeschleuderten Steinen für Sachen und Menschen ausgehen könnten, zuzumuten. Selbst die Verdoppelung der Arbeitskraft durch Fahren eines zweiten Fahrzeugs sei hinzunehmen, um die Verkehrsteilnehmer, die sich nicht selbst in diese Gefahr des Steinschlags durch Mäharbeiten begeben hätten, zu schützen. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Amtshaftung lägen vor.
- 10
- 2. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
- 11
- a) Der Beklagte macht geltend, dass im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden seien und die Mitarbeiter des Beklagten kein Schuldvorwurf treffe. Das Abspannen mit Planen sei wirtschaftlich unzumutbar, ebenso der zusätzliche Kostenaufwand durch Mitfahren eines weiteren Pkw zur Abschirmung des vorbeifließenden Verkehrs vor aufgewirbelten Steinen. Bei den Arbeiten selbst hätten die Mitarbeiter alles zur Vermeidung der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer unternommen. Da das Landgericht festgestellt habe, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt worden sei, sei nach der Kollegialgerichtsrichtlinie ein Verschulden der Mitarbeiter des Beklagten zu verneinen. Soweit das Berufungsgericht Überlegungen zu mobilen Schutzwänden anstelle, fehle es an einem geeigneten Sachvortrag der Klägerin oder konkreten tatrichterlichen Feststellungen. Es sei nicht ersichtlich, dass das Gericht über die erforderliche Sachkenntnis verfüge. Das Berufungsgericht wäge seine Überlegungen zum Nutzen entsprechender Maßnahmen zur Sicherung des Verkehrs nicht mit der schon aufgrund der Mährichtung geringen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ab. Eine völlige Gefahrlosigkeit der Arbeiten sei nicht zu gewährleisten. Eine Einstellung der Arbeiten während der Verkehrszeiten sei ebenfalls nicht darstellbar, weil sie auf der viel befahrenen Bundesstraße dazu führe, dass überhaupt keine Mäharbeiten während der Dienstzeiten ausgeführt werden könnten.
- 12
- b) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Mitarbeiter der Straßenmeisterei des beklagten Landes hätten die ihnen gegenüber den die B 166 befahrenden Verkehrsteilnehmern obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt, lässt keine Rechtsfehler erkennen.
- 13
- aa) Zu den Amtspflichten, die Amtsträger zu beachten haben, gehört die Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten. Eine besonders wichtige Konsequenz dieser Pflicht ist es, deliktische Schädigungen zu unterlassen, insbesondere sich bei der Amtsausübung aller rechtswidrigen Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten , vor allem in die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechtsgüter , hier das Eigentum (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2002 - III ZR 122/02, NVwZ-RR 2003, 166). Bei Mäharbeiten der vorliegenden Art sind dabei (insbesondere) die notwendigen Sicherungsvorkehrungen und –maßnahmen zu treffen, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu vermeiden (Senat aaO), wobei freilich nur solche Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen, die unter Berücksichtigung des Gefahrenpotentials mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, NVwZ-RR 2005, 381, 382 zu § 7 StVG).
- 14
- bb) Nach diesem Maßstab ist aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beklag- ten infolge der Mäharbeiten seiner Mitarbeiter zu bejahen. Die Annahme einer Amtspflichtverletzung wird hier schon allein dadurch getragen, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine mobile, auf Rollen montierte, wiederverwendbare Schutzwand aus Kunststoffplanen bei den Mäharbeiten hätte verwendet werden können, die entsprechend dem jeweiligen Mähabschnitt hätte mitgeführt werden können, was die vorbeifahrenden Fahrzeuge vor aufgewirbelten Steinen geschützt hätte. Diese revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare tatrichterliche Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen und hält den Angriffen des Beklagten stand.
- 15
- Ohne Erfolg wendet der Beklagte insofern ein, es fehle an einem hinreichenden Vortrag der Parteien für die Annahme des Berufungsgerichts zur Möglichkeit des Einsatzes einer mobilen Schutzwand aus Kunststoffplanen. Den Einsatz eines Schlagschutzes in Form einer Plane hat die Klägerin bereits im Schriftsatz vom 13. Oktober 2011 gegenüber dem Landgericht in den Prozess eingeführt. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Einsatz von Planen an längeren zu mähenden Abschnitten einer Straße unzumutbar sei. Das Berufungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der gesamte Streckenabschnitt einheitlich hätte abgeplant werden müssen. Die Entscheidung steht deshalb auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2005 (VI ZR 115/04, NVwZ-RR 2005, 381, 382 zu § 7 StVG), wonach ein vollständiges Abplanen des zukünftigen Arbeitsbereichs bei Mäharbeiten an Autobahnen unzumutbar sei.
- 16
- Hinzu kommt, dass - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei in seine Würdigung mit einbezogen hat - die Benutzung der von den Mitarbeitern des Beklagten verwendeten Freischneider ausweislich der Betriebsanleitung eine besonders hohe "Schleudergefahr" mit sich bringt. Sie kommen deshalb nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten vor allem dann zum Einsatz, wenn wegen der besonderen Beschaffenheit der zu mähenden Stelle (hier: "Freimähen" von Schutzplanken) der Einsatz von Rasenmähern mit Auffangkorb nicht möglich ist.
- 17
- Da es sich bei der tatsächlichen Beurteilung der Möglichkeit der Verhinderung von Steinschlag infolge Mäharbeiten durch eine mobile Plane nicht um einen schwierigen technischen Vorgang handelt, konnte das Berufungsgericht auch aus eigener Sachkunde ohne Hinzuzuziehung eines Sachverständigen die entsprechenden Feststellungen treffen. Umstände, die den Einsatz einer mobilen Plane auf Rollen angesichts der Gefahren für den an den Mäharbeiten vorbeifließenden Verkehr als wirtschaftlich unzumutbar erscheinen lassen, zeigt der Beklagte nicht auf. Insbesondere ist ein die Grenzen der Zumutbarkeit überscheitender zusätzlicher Personalaufwand nicht ersichtlich.
- 18
- c) Nach dem das Amtshaftungsrecht beherrschenden objektiven Sorgfaltsmaßstab trifft die Mitarbeiter des Beklagten hier auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf : Sie hätten die Notwendigkeit weitergehender Schutzvorkehrungen zumindest erkennen und in Rechnung stellen können. Insbesondere der Einsatz von mobilen Absperrvorrichtungen hätte in Erwägung gezogen werden müssen.
- 19
- Soweit der Beklagte insoweit geltend macht, aufgrund der Klageabweisung durch das Landgericht falle ein Verschuldensvorwurf nach der Kollegialitätsrichtlinie weg, greift dies schon deshalb nicht, da das Landgericht durch den Einzelrichter entschieden hat und nicht durch ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1996 - III ZR 224/94, NJW 1996, 2422, 2424).
- 20
- d) Da keine Rechtsfehler hinsichtlich der Annahme der übrigen Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs erkennbar sind und die unterlassene Vornahme eines Schutzes des vorbeifahrenden Verkehrs durch eine mobile Schutzplane den geltend gemachten Klageanspruch trägt, kommt es auf die weiteren vom Berufungsgericht erörterten Maßnahmen, gegen die sich der Beklagte wehrt, nicht mehr an.
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 20.10.2011 - 12 O 492/10 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.07.2012 - 2 U 56/11 -
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 765, 35 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz i.H.v. 765, 35 € nebst Zinsen sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Ursprünglich wurde auch die Haftpflichtversicherung des beklagten Landes verklagt, die Klage aber bereits in erster Instanz insoweit zurückgenommen.
- 2
Der Kläger befuhr am 25.10.2006 die L 265 von Bansin nach Neppermin mit seinem Pkw. An der Straße wurden Mäharbeiten an den Leit- bzw. Schutzplanken mit einem Handmähgerät (tragbare Motorsense) ausgeführt; auf diese Arbeiten wurde mit einem Warnschild (Baustelle) hingewiesen.
- 3
Der Kläger hat behauptet, bei den Arbeiten sei ein Stein auf die Windschutzscheibe seines Fahrzeuges geschleudert worden und habe diese zerstört.
- 4
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt zu haben. In diesem Zusammenhang hat sie behauptet, dass die Mähgeräte über eine Abdeckung der Mähsichel verfügten und die zu mähenden Bereiche vor Beginn der Arbeiten von gröberen Fremdkörpern gereinigt worden seien.
- 5
Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass eine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt worden sei, weil anderenfalls der Schaden von der Beklagten nicht an ihre Betriebshaftpflichtversicherung, sondern an den Kommunalen Schadensausgleich weitergeleitet worden wäre. Der Anspruch beruhe vielmehr auf einem Schadensfall infolge einer stets gegebenen Gefährdung und Schadensmöglichkeit im Zusammenhang mit der gefahrträchtigen Arbeit des Mähens. Dem beklagten Land sei bewusst gewesen, dass es auch bei größter Sorgfalt mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit zu Steinschlägen an vorbeifahrenden Fahrzeugen kommen könne; deshalb habe es auch die Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen.
- 6
Es könne dahinstehen, ob weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Steinschlägen möglich gewesen seien. Der konstruktive Schutz des Mähgerätes ermögliche nur den Schutz des Bedienenden, nicht aber von Sachen und Personen, die sich in Arbeitsrichtung des Gerätes befänden. Das Land hätte Maßnahmen veranlassen müssen, die es verhinderten, dass Steine überhaupt auf die Straße geschleudert werden könnten. Dabei könne das halbseitige Absperren dies wohl nicht verhindern; ob Fangkörbe oder andere Abgrenzungen aufzustellen seien, könne aber ebenso dahinstehen wie die Frage, ob das Land die Mitarbeiter mit der gehörigen Sorgfalt ausgesucht habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
- 7
Gegen dieses Urteil wendet sich das beklagte Land mit seiner Berufung, die form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden ist.
- 8
Es wendet ein, das Landgericht habe nicht begründet, ob und weshalb es davon ausgehe, dass der Steinschlag durch die Mäharbeiten verursacht worden sei, sondern hierfür die grundsätzliche Gefährlichkeit solcher Tätigkeiten ausreichen lassen. Die Frage, ob mit der Beschilderung auf eine mögliche Gefahr ausreichend hingewiesen worden sei, sei nicht erörtert worden. Auch habe das Landgericht nicht gewürdigt, dass die Mitarbeiter des beklagten Landes die zu mähenden Bereiche sorgfältig gereinigt hätten und das Mähgerät über eine Abdeckung des Mähfadens mit einem Schlagschutz verfüge, was zwischen den Parteien unstreitig gewesen sei. Die Mäharbeiten seien durch ausgebildete Straßenwärter, die im Umgang mit den Geräten geschult gewesen seien, ausgeführt worden. Eine Durchführung der Arbeiten mit dem Rücken zur Straße sei nicht möglich gewesen, da dies mit einer erheblichen Gefährdung der Arbeitnehmer verbunden gewesen wäre; sie mussten sich daher hinter die Leitplanke in Blickrichtung zur Straße stellen.
- 9
Das Landgericht habe vielmehr fehlerhaft vom Bestehen einer Versicherung auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung geschlossen; die Feststellung einer Pflichtverletzung selbst lasse sich dem Urteil nicht entnehmen; auch habe das Gericht verkannt, dass mit den Mäharbeiten hoheitliche Tätigkeiten durchgeführt worden seien. Das Landgericht habe auch nicht erkannt, dass weitergehende Schutzmaßnahmen zu den unstreitig vorhandenen Maßnahmen - wie Fangkörbe, Planen oder andere Abgrenzungen - weder praktisch durchführbar noch wirtschaftlich zumutbar seien. Derartige Vorrichtungen müssten auf der Fahrbahn aufgestellt werden und würden den Verkehr erheblich behindern. Eine kurzfristige Sperrung wäre praktisch nicht zu verwirklichen gewesen; eine halbseitige Sperrung hätte das Risiko nicht vermindert.
- 10
Ferner fehle es auch an der Feststellung eines Verschuldens der Bediensteten des beklagten Landes sowie einer Würdigung des Verhaltens des Klägers, der seine Bedenken trotz Erblickens des Warnschildes beiseite ließ, als er die Straße befuhr; dieser hätte die Arbeiten abwarten oder einen Umweg in Kauf nehmen können. Das Schadensereignis stelle sich als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar.
- 11
Das beklagte Land beantragt,
- 12
das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 9.11.2007 - Az.: 4 O 126/07- aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 13
Der Kläger beantragt,
- 14
die Berufung zurückzuweisen.
- 15
Er verteidigt im wesentlichen das landgerichtliche Urteil. Die Beweisaufnahme habe bestätigt, dass das schädigende Ereignis durch einen Mitarbeiter des beklagten Landes verursacht worden sei. Bei der Frage der Zumutbarkeit dürfe nicht nach den Kosten möglicher Sicherungsmaßnahmen gefragt werden, weil auch ganz erhebliche Personenschäden zu befürchten seien. Zum einen wäre die Verwendung von Mähgeräten mit voller Schale denkbar; auch hätten die Mitarbeiter bei einer halbseitigen Sperrung mit dem Rücken zur Straße arbeiten können.
- 16
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten, bei der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll.
II.
- 17
Die Berufung ist zulässig und begründet.
- 18
1.) Ansprüche aus Gefährdungshaftung - insbesondere aus § 7 Abs. 1 StVG, dessen Anwendung bei der Nutzung von Mähfahrzeugen in Betracht zu ziehen ist - kommen vorliegend nicht in Betracht.
- 19
2.) Auch ein Anspruch des Klägers gegen das beklagte Land aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht besteht nicht.
- 20
Zwar ist davon auszugehen, dass die Windschutzscheibe des klägerischen Fahrzeuges durch das Aufschleudern eines Steines während der von dem beklagten Land veranlassten Mäharbeiten beschädigt worden ist, dem beklagten Land kann gleichwohl ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten nicht vorgeworfen werden. Vielmehr hat sich bei der Beschädigung des Fahrzeuges des Klägers das allgemeine Lebensrisiko realisiert.
- 21
a) Die Verkehrssicherungspflicht für den Betrieb der Landstraßen ist in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 10 StrWG MV öffentlich- rechtlich ausgestaltet. Sie umfasst auch Mäharbeiten im Bereich des an die Fahrbahn angrenzenden Grünstreifens (OLG Stuttgart, VersR 2002, 1572). Das beklagte Land war für die Landstraße auch Verkehrssicherungspflichtiger.
- 22
b) Bei den Mäharbeiten ist durch einen heraufgewirbelten Stein die Windschutzscheibe des Fahrzeuges des Klägers beschädigt worden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach Durchführung der Beweisaufnahme in erster Instanz fest. Auch das Landgericht ist hiervon ausgegangen, wie sich aus der Schlussfolgerung, dass gerade für diese Fälle eine Versicherung abgeschlossen wurde, ergibt.
- 23
Die Zeugin ... hat bestätigt, dass sie bei Hineinfahren in den Ort einen Knall gehört habe. Sie habe festgestellt, dass keine anderen Fahrzeuge in der Nähe waren; der Zeuge ... habe Mäharbeiten durchgeführt und ihnen - also der Zeugin und dem Kläger-, nachdem sie ihm die Steinschlagstelle gezeigt hätten, gegenüber bestätigt, dass es sich um eine frische Stelle handele. Der Zeuge ... hat bekundet, er habe, nachdem ihm die Stelle am Fahrzeug gezeigt worden ist, festgestellt, dass es sich um eine frische Stelle handelte.
- 24
Dann spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Beschädigung am Fahrzeug des Klägers durch einen bei den Mäharbeiten aufgewirbelten Stein verursacht worden ist, da nach der Lebenserfahrung auch beim Absuchen der zu mähenden Stelle nicht sämtliche Steine entfernt werden können und beim Mähen diese Steine aufgeschleudert werden können. Eine anderweitige Schadensursache ist nicht ersichtlich; insbesondere kann aufgrund der Aussage der Zeugin ... ausgeschlossen werden, dass der Stein durch ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgeschleudert worden ist.
- 25
Anlass, die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen in Zweifel zu ziehen, besteht nicht; auch die Berufungsklägerin trägt hierzu nichts vor.
- 26
c) Gleichwohl kann dem beklagten Land nicht vorgeworfen werden, es habe bei der Durchführung der Mäharbeiten eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Denn es sind für den Senat keine weiteren Maßnahmen vorstellbar, mit denen das beklagte Land unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten der Gefahr des Heraufschleuderns von Steinen hätte wirksam begegnen können. Dabei verkennt der Senat nicht, dass bei der gegebenen Sachlage auch schwerwiegendere Folgen denkbar sind, die gleichwohl nicht zu einem Ersatzanspruch führen würden, solange nicht die technische Ausrüstung der Mähgeräte verbessert werden kann.
- 27
aa) Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Voraussetzung ist, dass sich die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Es sind die Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Nutzung drohen (BGH, VersR 1994, 1486; OLG Celle, VersR 2007,1006).
- 28
bb) Die Beklagte war vorliegend verpflichtet, der Gefahr, dass bei Mäharbeiten des zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifens durch das Hochschleudern von Steinen eine Beschädigung vorbeifahrender Fahrzeuge eintreten kann, möglichst weitgehend zu begegnen. Bei dieser Gefahr handelt es sich nicht um eine ganz fernliegende oder nur in seltensten Ausnahmefällen vorkommende Gefahr, auf die die Beklagte sich bei ihren Arbeiten überhaupt nicht einzurichten hätte (vgl. OLG Celle, VersR 2007, 1006; OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275).
- 29
Gleichwohl war das beklagte Land zu weiteren Maßnahmen nicht verpflichtet. Denn die Anforderungen an die Zumutbarkeit einer Maßnahme dürfen auch nicht überspannt werden. Verlangt werden können nur solche Sicherungsmaßnahmen, die mit vertretbarem technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar sind und nachweislich zu einem besseren Schutz führen. Hierbei muss insbesondere beachtet werden, dass die Straßenverkehrssicherungspflichtigen keine Arbeiten durchführen, die in ihrem eigenen Interesse liegen und mit wirtschaftlichem Vorteil für sie verbunden sind. Vielmehr handelt es sich um kostenträchtige gemeinnützige Arbeiten, die im Interesse aller Verkehrsteilnehmer liegen, um Gefahren für den Straßenbereich durch Bewuchs und Sichtbehinderung zu vermeiden (OLG Celle, VersR 2007, 1006; OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275). Sind besondere Schutzmaßnahmen unter diesen Gesichtspunkten nicht zumutbar, stellt sich das Risiko hochgeschleuderter Steine als allgemeines Risiko dar, das aufgrund der Interessenlage von dem Geschädigten zu tragen ist (OLG Stuttgart, VersR 2002, 1572).
- 30
Dies ist vorliegend der Fall.
- 31
Dabei kann dahinstehen, dass eine Beschilderung als solche mit dem Gefahrenzeichen 123 (Baustelle) nicht genügt. Denn die Autofahrer müssen zwar damit rechnen, dass sich Bauarbeiter und Baugerät auf der Straße befinden und Materialien transportiert werden und es auch zu Verengungen der Fahrbahn kommen kann, auch mit dem Herabfallen von Materialien ist zu rechnen. Der Autofahrer ist daher gehalten, vorsichtig an dem Baustellenbereich vorbeizufahren. Der Gefährdung durch aufgeschleuderte Steine kann damit allerdings nicht begegnet werden. Es kann vom Autofahrer auch nicht erwartet werden, dass er seine Fahrt für die Dauer der Arbeiten unterbricht.
- 32
Eine Straßensperrung hätte nicht eingerichtet werden müssen. Zwar hätten bei einer halbseitigen Sperrung die Arbeitnehmer die Leitplanken von der Straßenseite aus mähen können mit der Folge, dass dann Steine in die entgegengesetzte Richtung - also auf den Straßenrand zu - geschleudert würden und zugleich eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch den Straßenverkehr reduziert wäre. Derartige Maßnahmen sind allerdings bei Arbeiten an längeren Straßenabschnitten nicht zumutbar, weil sie mit vertretbarem wirtschaftlichen und zeitlichen Aufwand nicht durchzuführen sind und die Gefahr schwerer Verletzungen durch auffliegende Steine als gering einzustufen ist; hier ist mit dem Passieren von Fußgängern nicht zu rechnen, auch die Gefahr einer Verletzung von Fahrzeuginsassen oder Motorradfahrern ist nur gering (OLG Celle, DAR 2007, 1006; ebenso für Einsatz eines Traktors in der Stadt Stralsund, 1. Senat des OLG Rostock, VersR 1999, 865; anders für Arbeiten im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes, wo ggf. auf den Einsatz motorgetriebener Geräte ganz zu verzichten ist, BGH, VersR 2003, 1274).
- 33
Dass das beklagte Land bei den Arbeiten andere Geräte hätte verwenden müssen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Einsatz motorgetriebener Geräte ist bereits im Hinblick auf die zu mähenden Flächen entlang einer Landstraße nicht zu beanstanden. Die benutzten Motorsensen verfügen zwar nur über einen Auswurfschutz, der etwa 1/4 eines gedachten Kreises einnimmt; damit kann allein verhindert werden, dass Gegenstände in Richtung des Bedienenden geschleudert werden. Dass aber andere Geräte existieren, mit denen man insbesondere im Bereich der Leitplanken mit gleichem Erfolg das Gras entfernen kann, also etwa Geräte mit einem Auffangkorb, ist nicht ersichtlich. Der Einsatz von Rasenmähern, die mit Auffangkörben versehen werden können, ist in diesem Bereich nicht möglich, weil man hiermit nicht in die Kantenbereiche der Leitplanken reicht (zu Rasenmähern mit Auffangkörben: OLG Celle, VersR 2007, 1006).
- 34
Dementsprechend hat das beklagte Land alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen eingeleitet. Das Vorliegen eines hinzutretenden Verschuldensvorwurfs - etwa in der konkreten Handhabung des Gerätes- wurde nicht behauptet. Dass sich gleichwohl die Gefahr des Steinschlages realisierte, stellte sich insofern als schicksalhaft dar.
III.
- 35
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
IV.
- 36
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land (im folgenden: "der Beklagte" ) die Zahlung von Schadensersatz für die Beschädigung ihres PKW. Der Beklagte ist Halter eines Fahrzeugs Mercedes Unimog. Am 10. Juni 2002 mähte ein Mitarbeiter des Beklagten mit dem fahrenden Unimog, an den ein Mähgerät angebracht war, den in Fahrtrichtung Dortmund rechten seitlichen Grünstreifen der BAB 2. Als das Geschäftsfahrzeug der Klägerin das Mähfahrzeug passierte, wurde es auf der Beifahrerseite von einem Gegenstand getroffen und beschädigt. Die Klägerin hat behauptet, durch das Mähgerät sei einGegenstand hochgeschleudert worden und gegen die Beifahrerseite ihres Fahrzeugs geprallt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 1.220 € verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt dieser sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, daß das Fahrzeug der Klägerin auf der Beifahrerseite durch einen beim Mähvorgang hochgeschleuderten Gegenstand beschädigt worden sei. Dafür hafte der Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Der Schaden sei beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden. Die Kraftfahrzeugeigenschaft sei nämlich im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht zurückgetreten, weil der Unimog aufgrund seiner Zweckbestimmung nicht nur als fahrbare Mähmaschine, sondern auch als Verkehrsmittel eingesetzt worden sei. Der Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. berufen. Für den Beklagten habe sich die Verpflichtung ergeben, Gefahren zu beseitigen, die sich durch einen ungehinderten Bewuchs des Straßenrandes für den Straßenverkehr ergeben könnten. Unter Berücksichtigung dieses besonderen Gefahrenkreises sei er nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. von der Haftung für solche Schäden freizustellen, die sich auch bei vorsichtigem Mähen nicht vermeiden ließen. Auch wenn man unterstelle , daß sich das an dem Fahrzeug des Beklagten befestigte Mähwerk ineinem ordnungsgemäßen Zustand befunden habe und die Mitarbeiter das Mähwerk sorgfältig bedient hätten, habe der Beklagte durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, daß ein Hochschleudern von Gegenständen durch das Mähwerk auf die Fahrbahn ausgeschlossen sei, um eine Gefährdung des fließenden Verkehrs zu verhindern und Sach- und Personenschäden zu vermeiden. Zwar möge das Mähgerät mit einem Kettenschutz ausgerüstet gewesen sein, um das Herausschleudern von Steinen aus dem Mähwerk zu verhindern. Die Vielzahl gleichartiger Fälle zeige jedoch, daß dieser Kettenschutz nicht ausreichend gewesen sei, um dieser Gefahr wirksam zu begegnen und die Gefährdungen des Verkehrs auszuschließen. So könnten beispielsweise an dem Mähfahrzeug angebrachte, bis zum Boden reichende Plexiglasschilder oder Fanggitter verhindern, daß gleichwohl aufgewirbelte Steine in den fließenden Verkehr geschleudert würden.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , daß der Beklagte grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG für den Schaden der Klägerin hafte, weil dieser beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs des Beklagten entstanden sei. Dieser Anspruch steht selbstständig neben dem Amtshaftungsanspruch und wird nicht durch § 839 BGB verdrängt (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, 65, 66 und BGHZ 113, 164, 165). Das Berufungsgericht hat auch richtigerweise auf den vorliegenden Sachverhalt das Straßenverkehrsgesetz in
der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung angewendet (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB).
a) Entgegen der Rüge der Revision ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, daß das Fahrzeug der Klägerin durch einen beim Mähvorgang hochgeschleuderten Gegenstand beschädigt worden ist. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gebunden ist (§ 559 Abs. 2 ZPO). Revisionsrechtlich ist nur zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - NJW-RR 2004, 425 m.w.N.). Dazu braucht das Gericht bei seiner Würdigung nicht auf alle Einzelheiten des Parteivorbringens eingegangen zu sein, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88 - NJW 1990, 573, 575). Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aufgrund der Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin und der zum Unfallzeitpunkt mitfahrenden Zeugin v.H. zu seiner Überzeugung gelangt ist. Diese beruht entgegen der Darstellung der Revision nicht nur auf der Behandlung einer Staubwolke als Indiz, sondern maßgeblich darauf, daß beide bekundet haben, es sei beim Passieren des Fahrzeugs "ein Schlag gegen das Auto erfolgt" bzw. es "habe einen fürchterlichen Knall gegeben". Eine Vernehmung der von dem Beklagten angebotenen Zeugen oder Einholung des bean-
tragten Sachverständigengutachtens war hinsichtlich dieser Feststellung nicht erforderlich, weil das Berufungsgericht die von den benannten Zeugen zu bekundenden Tatsachen als wahr unterstellt und der Beklagte in der von der Revision in Bezug genommenen Berufungserwiderung selbst eingeräumt hat, es sei grundsätzlich möglich, daß der aufgewirbelte Gegenstand von dem Mähfahrzeug stamme.
b) Das Berufungsgericht nimmt auch ohne Rechtsfehler an, daß der PKW der Klägerin "bei dem Betrieb" des Fahrzeugs des Beklagten beschädigt worden ist. Zutreffend ist seine Wertung, daß der Unimog hier nicht nur als Arbeitsmaschine , sondern auch als Verkehrsmittel im Einsatz gewesen ist und deswegen § 7 Abs. 1 StVG eingreift. Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfaßt daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflußten Schadensabläufe und es genügt , daß sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 84, 86; 105, 65, 66 sowie BGHZ 113, 164, 165). Ob dies der Fall ist, muß mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, aaO; 71, 212, 214 und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74 - VersR 1975, 945). Deshalb ist erforderlich, daß ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 105, 65, 67;
71, aaO und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74 - VersR 1975, 945, 946 sowie BGHZ 113, aaO) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 84, 87 m.w.N.). Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug ist jedoch zu bejahen, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, aaO und BGHZ 113, aaO; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275, 1276; OLG Rostock, DAR 1998, 474, 475; LG Karlsruhe zfs 1995, 447, 448). Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht eine Verbindung des Schadens mit dem Betrieb des Unimog als Kraftfahrzeug bejaht, da dieser mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für das Mähwerk bildete, sondern auch auf dem Seitenstreifen entlang fuhr und dadurch das Mähwerk fortbewegte, so daß eine streckenmäßig höhere Mähleistung ermöglicht wurde. 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist hier die Anwendung des § 7 StVG nicht durch § 8 StVG a.F. ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gilt § 7 StVG nicht, wenn der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fahren kann. Für das Eingreifen dieser Ausnahmevorschrift ist nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats die konstruktionsbedingte Beschaffenheit des Fahrzeugs maßgeblich. In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen daher Fahrzeuge, bei denen eine Überschreitung der 20 kmGrenze schon bauartbedingt schlechthin ausgeschlossen ist oder bei denen die Bauart an sich eine höhere Geschwindigkeit theoretisch zuließe, deren Erreichen aber durch bestimmte - herstellerseits angebrachte - Vorrichtungen und Sperren verhindert wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 69, 72, 74 und vom 30. September 1997 - VI ZR 347/96 - VersR 1997, 1525). Es kommt also nicht
darauf an, daß das "Mähfahrzeug" nach dem Vortrag des Beklagten zum Unfallzeitpunkt mit geringem Schrittempo fuhr und auch nicht darauf, ob es - wie ohnehin erst mit der Revision vorgetragen wird - in der konkreten Funktion als Rasenmähmaschine keine höhere als Schrittgeschwindigkeit erreichen konnte. Entscheidend ist vielmehr, daß es möglich war, den Unimog nach seiner konstruktionsbedingten Beschaffenheit mit einer höheren Geschwindigkeit als 20 km/h zu fahren, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. 3. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen vermag der erkennende Senat allerdings nicht abschließend zu beurteilen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß hier für den Beklagten kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. vorliegt. Insofern hat das Berufungsgericht als wahr unterstellt, daß sich das an dem Unimog befestigte Mähwerk in einem ordnungsgemäßen Zustand befand, die Mitarbeiter des Beklagten dieses sorgfältig bedienten, die Mäheinrichtung mit einem Kettenschutz und einer sogenannten Gummilippe gegen wegfliegende Gegenstände gesichert war und zudem zur Fahrbahnseite hin von dem Unimog und einem Sicherungsanhänger abschirmend flankiert wurde. Der Beklagte hat geltend gemacht, unter diesen Bedingungen sei die Beschädigung des Fahrzeugs, wenn nicht bereits unmöglich, so doch unvermeidbar gewesen. Das Berufungsgericht meint zwar, dennoch liege kein unabwendbares Ereignis vor, weil beispielsweise durch an dem Mähfahrzeug angebrachte, bis zum Boden reichende Plexiglasschilder oder Fanggitter verhindert werden könne, daß gleichwohl aufgewirbelte Steine in den fließenden Verkehr geschleudert werden. Es setzt jedoch ersichtlich voraus, daß solche weiteren Schutzvorrichtungen mit einem zumutbaren Aufwand erreichbar sind und zu einem besseren Schutz geführt hätten, was der Beklagte unter Beweisantritt mit Sachverständigengutachten in
Abrede gestellt hat. Dazu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Der Begriff "unabwendbares Ereignis" im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG a.F. meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (vgl. Senatsurteile BGHZ 117, 337, 340 und vom 23. September 1986 - VI ZR 136/85 - VersR 1987, 158, 159 m.w.N.; BGHZ 113, 164, 165). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Schädiger nach dem Zweck des § 7 Abs. 2 StVG a.F. von Schäden freizustellen, die sich auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, 65, 69). Im Hinblick auf die von der Beklagten dargelegten Umstände und die vom Berufungsgericht unterstellten Sicherungsmaßnahmen kommt hier nach diesen Grundsätzen eine Freistellung von der Haftung gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. in Betracht. Insoweit liegt eine andere Situation vor als bei dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, bei dem im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes, unter anderem auf den zwischen den einzelnen Parkbuchten befindlichen Rasenflächen, Grasmäharbeiten durch einen motorgetriebenen Rasenmäher durchgeführt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 122/02 - VersR 2003, 1274). In diesem Fall lagen andere Möglichkeiten , wie etwa die Absicherung durch aufzuspannende Planen oder - wegen des überschaubaren Umfangs der Arbeiten - der Verzicht auf den Einsatz motorbetriebener Geräte nahe, ohne daß das Gericht jede der aufgezeigten Möglichkeiten auf ihre praktische Durchführbarkeit untersuchen mußte. Anders ist die Situation jedoch bei den hier durchgeführten Grasmäharbeiten entlang einer
Autobahn. Dort liegt keine überschaubare Fläche vor; vielmehr handelt es sich um umfangreiche Arbeiten, die zudem in einem Außenbereich stattfinden, der erheblich schwerer zu kontrollieren ist. Deshalb können hier nur solche - vom Berufungsgericht offenbar für erforderlich gehaltene - zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen der Freistellung von der Haftung nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. entgegenstehen, die mit vertretbarem Aufwand erreichbar sind und zu einem besseren Schutz geführt hätten.
III.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die notwendigen Feststellungen nachzuholen. Es wird dabei zunächst festzustellen haben, ob die von der Beklagten behaupteten Sicherungsmaßnahmen tatsächlich getroffen worden sind, und gegebenenfalls prüfen müssen, ob weitere technische Sicherungsmaßnahmen am Fahrzeug mit einem vertretbaren Aufwand zu erreichen waren, die zu einem zuverlässigeren Schutz geführt hätten. Falls ein solcher nicht durch eine Änderung der technischen Beschaffenheit des Fahrzeugs oder eine andere, etwa höhere Einstellung des Mähwerks, zu erreichen wäre, ist auch zu prüfen, ob er durch flankierende Maßnahmen mit einem vertretbaren Aufwand zu erreichen war.Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Würdigung , ob ein unabwendbares Ereignis vorliegt, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt und deshalb grundsätzlich Sache des Tatrichters ist.
Müller Greiner Pauge Stöhr Zoll
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Steinschlagschäden, die infolge von Mäharbeiten an dem Pkw der Klägerin entstanden sind.
- 2
- Am 6. September 2010 fuhr der Ehemann der Klägerin mit diesem Pkw von Schwedt kommend auf der Bundesstraße 166 in Richtung der Autobahn 20. Zur gleichen Zeit mähten die Zeugen S. und W. , beide Mitarbeiter der Straßenmeisterei A. , die zur Bundesstraße gehörenden seitlichen Grünstreifen. Die Bundesstraße ist in dem maßgeblichen Bereich mit einer Schutzplanke versehen. Deswegen konnten die Arbeiten an dieser Stelle nur mit so genannten Freischneidern ausgeführt werden. Das sind Handmotor- sensen, die über keine Auffangkörbe verfügen und die das Mähgut auf der vom Bediener aus gesehen linken Seite auswerfen. In der Bedienungsanleitung des verwendeten Geräts ist vorgegeben, dass sich sowohl während des Startvorgangs als auch während der Arbeit im Umkreis von 15 m keine weiteren Personen aufhalten dürfen. Dieser Abstand sei wegen der Gefahr der Sachbeschädigung durch wegschleudernde Gegenstände auch zu Sachen einzuhalten.
- 3
- Als der Ehemann der Klägerin an den Zeugen S. und W. , die sich zu diesem Zeitpunkt auf dem zur Gegenfahrbahn gehörenden seitlichen Grünstreifen befanden, vorbeifuhr, wurde das Fahrzeug der Klägerin durch beim Mähen aufgewirbelte Steine beschädigt. Die Klägerin macht Schadensersatz in Höhe von 978,32 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben.
- 5
- Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
- 6
- Die Revision ist unbegründet.
- 7
- 1. Das Berufungsgericht hat einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen der Beschädigung des Fahrzeugs der Klägerin durch die bei den Mäharbeiten hochgeschleuderten Steine bejaht. Eine Amtspflichtverletzung des Beklagten sei dadurch begründet, dass der Zeuge W. den seitlichen Grünstreifen der Bundesstraße 166 mit einer Motorsense so gemäht habe, dass dabei Steine oder andere Gegenstände auf das vorbeifahrende Auto der Klägerin fliegen und dieses beschädigen konnten.
- 8
- Dem beklagten Land obliege die (öffentlich-rechtliche) Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des betreffenden Streckenabschnitts. Diese Pflicht gehe dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Straße drohten. Zur Verkehrssicherungspflicht gehöre auch das Mähen zum Straßenkörper gehörender Grünstreifen.
- 9
- Bei Wahrnehmung dieser Pflichten sei der Beklagte gehalten gewesen, bei den Mäharbeiten des zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifens das Hochschleudern von Steinen und eine Beschädigung von vorbeifahrenden Fahrzeugen so weit wie möglich zu vermeiden. Der Fahrzeugverkehr sei vor dieser Gefahr auch nicht durch aufgestellte Warnhinweise hinreichend geschützt , weil die Verkehrsteilnehmer durch ihre Fahrweise eine Beschädigung ihrer Fahrzeuge infolge hochgeschleuderter Steine nicht vermeiden könnten. Zumutbare Schutzmaßnahmen seien hier mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand erreichbar gewesen. Der Beklagte hätte entlang der Bundesstraße entweder eine Schutzplane errichten oder ein zweites Fahrzeug als Schutzschild vor dem jeweils zu mähenden Bereich einsetzen können. Ferner wäre an die Wahl einer verkehrsärmeren Tageszeit mit Unterbrechung der Arbeit während der Vorbeifahrt von Verkehrsteilnehmern zu denken. Insbesondere das Aufstellen einer mobilen (z.B. auf Rollen montierten) wiederverwendbaren Schutzwand aus Kunststoffplanen erscheine sowohl technisch als auch wirtschaftlich vertretbar und im Hinblick auf die Risikoabwägung auch hinnehmbar. Diese ließe sich entsprechend der zu mähenden Fläche auf dem Seitenstreifen von Hand weiterfahren und würde den fahrbaren Bereich jeweils von der Gefahrenquelle abschirmen. Zwar ergebe sich auch hier ein zusätzlicher wirtschaftlicher Aufwand für den Beklagten. Dieser Aufwand sei aber angesichts der im vorliegenden Fall deutlich hervorgetretenen erheblichen Gefahren, die von aufgeschleuderten Steinen für Sachen und Menschen ausgehen könnten, zuzumuten. Selbst die Verdoppelung der Arbeitskraft durch Fahren eines zweiten Fahrzeugs sei hinzunehmen, um die Verkehrsteilnehmer, die sich nicht selbst in diese Gefahr des Steinschlags durch Mäharbeiten begeben hätten, zu schützen. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Amtshaftung lägen vor.
- 10
- 2. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
- 11
- a) Der Beklagte macht geltend, dass im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden seien und die Mitarbeiter des Beklagten kein Schuldvorwurf treffe. Das Abspannen mit Planen sei wirtschaftlich unzumutbar, ebenso der zusätzliche Kostenaufwand durch Mitfahren eines weiteren Pkw zur Abschirmung des vorbeifließenden Verkehrs vor aufgewirbelten Steinen. Bei den Arbeiten selbst hätten die Mitarbeiter alles zur Vermeidung der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer unternommen. Da das Landgericht festgestellt habe, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt worden sei, sei nach der Kollegialgerichtsrichtlinie ein Verschulden der Mitarbeiter des Beklagten zu verneinen. Soweit das Berufungsgericht Überlegungen zu mobilen Schutzwänden anstelle, fehle es an einem geeigneten Sachvortrag der Klägerin oder konkreten tatrichterlichen Feststellungen. Es sei nicht ersichtlich, dass das Gericht über die erforderliche Sachkenntnis verfüge. Das Berufungsgericht wäge seine Überlegungen zum Nutzen entsprechender Maßnahmen zur Sicherung des Verkehrs nicht mit der schon aufgrund der Mährichtung geringen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ab. Eine völlige Gefahrlosigkeit der Arbeiten sei nicht zu gewährleisten. Eine Einstellung der Arbeiten während der Verkehrszeiten sei ebenfalls nicht darstellbar, weil sie auf der viel befahrenen Bundesstraße dazu führe, dass überhaupt keine Mäharbeiten während der Dienstzeiten ausgeführt werden könnten.
- 12
- b) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Mitarbeiter der Straßenmeisterei des beklagten Landes hätten die ihnen gegenüber den die B 166 befahrenden Verkehrsteilnehmern obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt, lässt keine Rechtsfehler erkennen.
- 13
- aa) Zu den Amtspflichten, die Amtsträger zu beachten haben, gehört die Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten. Eine besonders wichtige Konsequenz dieser Pflicht ist es, deliktische Schädigungen zu unterlassen, insbesondere sich bei der Amtsausübung aller rechtswidrigen Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten , vor allem in die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechtsgüter , hier das Eigentum (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2002 - III ZR 122/02, NVwZ-RR 2003, 166). Bei Mäharbeiten der vorliegenden Art sind dabei (insbesondere) die notwendigen Sicherungsvorkehrungen und –maßnahmen zu treffen, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu vermeiden (Senat aaO), wobei freilich nur solche Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen, die unter Berücksichtigung des Gefahrenpotentials mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, NVwZ-RR 2005, 381, 382 zu § 7 StVG).
- 14
- bb) Nach diesem Maßstab ist aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beklag- ten infolge der Mäharbeiten seiner Mitarbeiter zu bejahen. Die Annahme einer Amtspflichtverletzung wird hier schon allein dadurch getragen, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine mobile, auf Rollen montierte, wiederverwendbare Schutzwand aus Kunststoffplanen bei den Mäharbeiten hätte verwendet werden können, die entsprechend dem jeweiligen Mähabschnitt hätte mitgeführt werden können, was die vorbeifahrenden Fahrzeuge vor aufgewirbelten Steinen geschützt hätte. Diese revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare tatrichterliche Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen und hält den Angriffen des Beklagten stand.
- 15
- Ohne Erfolg wendet der Beklagte insofern ein, es fehle an einem hinreichenden Vortrag der Parteien für die Annahme des Berufungsgerichts zur Möglichkeit des Einsatzes einer mobilen Schutzwand aus Kunststoffplanen. Den Einsatz eines Schlagschutzes in Form einer Plane hat die Klägerin bereits im Schriftsatz vom 13. Oktober 2011 gegenüber dem Landgericht in den Prozess eingeführt. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Einsatz von Planen an längeren zu mähenden Abschnitten einer Straße unzumutbar sei. Das Berufungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der gesamte Streckenabschnitt einheitlich hätte abgeplant werden müssen. Die Entscheidung steht deshalb auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2005 (VI ZR 115/04, NVwZ-RR 2005, 381, 382 zu § 7 StVG), wonach ein vollständiges Abplanen des zukünftigen Arbeitsbereichs bei Mäharbeiten an Autobahnen unzumutbar sei.
- 16
- Hinzu kommt, dass - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei in seine Würdigung mit einbezogen hat - die Benutzung der von den Mitarbeitern des Beklagten verwendeten Freischneider ausweislich der Betriebsanleitung eine besonders hohe "Schleudergefahr" mit sich bringt. Sie kommen deshalb nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten vor allem dann zum Einsatz, wenn wegen der besonderen Beschaffenheit der zu mähenden Stelle (hier: "Freimähen" von Schutzplanken) der Einsatz von Rasenmähern mit Auffangkorb nicht möglich ist.
- 17
- Da es sich bei der tatsächlichen Beurteilung der Möglichkeit der Verhinderung von Steinschlag infolge Mäharbeiten durch eine mobile Plane nicht um einen schwierigen technischen Vorgang handelt, konnte das Berufungsgericht auch aus eigener Sachkunde ohne Hinzuzuziehung eines Sachverständigen die entsprechenden Feststellungen treffen. Umstände, die den Einsatz einer mobilen Plane auf Rollen angesichts der Gefahren für den an den Mäharbeiten vorbeifließenden Verkehr als wirtschaftlich unzumutbar erscheinen lassen, zeigt der Beklagte nicht auf. Insbesondere ist ein die Grenzen der Zumutbarkeit überscheitender zusätzlicher Personalaufwand nicht ersichtlich.
- 18
- c) Nach dem das Amtshaftungsrecht beherrschenden objektiven Sorgfaltsmaßstab trifft die Mitarbeiter des Beklagten hier auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf : Sie hätten die Notwendigkeit weitergehender Schutzvorkehrungen zumindest erkennen und in Rechnung stellen können. Insbesondere der Einsatz von mobilen Absperrvorrichtungen hätte in Erwägung gezogen werden müssen.
- 19
- Soweit der Beklagte insoweit geltend macht, aufgrund der Klageabweisung durch das Landgericht falle ein Verschuldensvorwurf nach der Kollegialitätsrichtlinie weg, greift dies schon deshalb nicht, da das Landgericht durch den Einzelrichter entschieden hat und nicht durch ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1996 - III ZR 224/94, NJW 1996, 2422, 2424).
- 20
- d) Da keine Rechtsfehler hinsichtlich der Annahme der übrigen Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs erkennbar sind und die unterlassene Vornahme eines Schutzes des vorbeifahrenden Verkehrs durch eine mobile Schutzplane den geltend gemachten Klageanspruch trägt, kommt es auf die weiteren vom Berufungsgericht erörterten Maßnahmen, gegen die sich der Beklagte wehrt, nicht mehr an.
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 20.10.2011 - 12 O 492/10 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.07.2012 - 2 U 56/11 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land (im folgenden: "der Beklagte" ) die Zahlung von Schadensersatz für die Beschädigung ihres PKW. Der Beklagte ist Halter eines Fahrzeugs Mercedes Unimog. Am 10. Juni 2002 mähte ein Mitarbeiter des Beklagten mit dem fahrenden Unimog, an den ein Mähgerät angebracht war, den in Fahrtrichtung Dortmund rechten seitlichen Grünstreifen der BAB 2. Als das Geschäftsfahrzeug der Klägerin das Mähfahrzeug passierte, wurde es auf der Beifahrerseite von einem Gegenstand getroffen und beschädigt. Die Klägerin hat behauptet, durch das Mähgerät sei einGegenstand hochgeschleudert worden und gegen die Beifahrerseite ihres Fahrzeugs geprallt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 1.220 € verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt dieser sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, daß das Fahrzeug der Klägerin auf der Beifahrerseite durch einen beim Mähvorgang hochgeschleuderten Gegenstand beschädigt worden sei. Dafür hafte der Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Der Schaden sei beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden. Die Kraftfahrzeugeigenschaft sei nämlich im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht zurückgetreten, weil der Unimog aufgrund seiner Zweckbestimmung nicht nur als fahrbare Mähmaschine, sondern auch als Verkehrsmittel eingesetzt worden sei. Der Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. berufen. Für den Beklagten habe sich die Verpflichtung ergeben, Gefahren zu beseitigen, die sich durch einen ungehinderten Bewuchs des Straßenrandes für den Straßenverkehr ergeben könnten. Unter Berücksichtigung dieses besonderen Gefahrenkreises sei er nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. von der Haftung für solche Schäden freizustellen, die sich auch bei vorsichtigem Mähen nicht vermeiden ließen. Auch wenn man unterstelle , daß sich das an dem Fahrzeug des Beklagten befestigte Mähwerk ineinem ordnungsgemäßen Zustand befunden habe und die Mitarbeiter das Mähwerk sorgfältig bedient hätten, habe der Beklagte durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, daß ein Hochschleudern von Gegenständen durch das Mähwerk auf die Fahrbahn ausgeschlossen sei, um eine Gefährdung des fließenden Verkehrs zu verhindern und Sach- und Personenschäden zu vermeiden. Zwar möge das Mähgerät mit einem Kettenschutz ausgerüstet gewesen sein, um das Herausschleudern von Steinen aus dem Mähwerk zu verhindern. Die Vielzahl gleichartiger Fälle zeige jedoch, daß dieser Kettenschutz nicht ausreichend gewesen sei, um dieser Gefahr wirksam zu begegnen und die Gefährdungen des Verkehrs auszuschließen. So könnten beispielsweise an dem Mähfahrzeug angebrachte, bis zum Boden reichende Plexiglasschilder oder Fanggitter verhindern, daß gleichwohl aufgewirbelte Steine in den fließenden Verkehr geschleudert würden.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , daß der Beklagte grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG für den Schaden der Klägerin hafte, weil dieser beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs des Beklagten entstanden sei. Dieser Anspruch steht selbstständig neben dem Amtshaftungsanspruch und wird nicht durch § 839 BGB verdrängt (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, 65, 66 und BGHZ 113, 164, 165). Das Berufungsgericht hat auch richtigerweise auf den vorliegenden Sachverhalt das Straßenverkehrsgesetz in
der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung angewendet (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB).
a) Entgegen der Rüge der Revision ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, daß das Fahrzeug der Klägerin durch einen beim Mähvorgang hochgeschleuderten Gegenstand beschädigt worden ist. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gebunden ist (§ 559 Abs. 2 ZPO). Revisionsrechtlich ist nur zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - NJW-RR 2004, 425 m.w.N.). Dazu braucht das Gericht bei seiner Würdigung nicht auf alle Einzelheiten des Parteivorbringens eingegangen zu sein, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88 - NJW 1990, 573, 575). Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aufgrund der Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin und der zum Unfallzeitpunkt mitfahrenden Zeugin v.H. zu seiner Überzeugung gelangt ist. Diese beruht entgegen der Darstellung der Revision nicht nur auf der Behandlung einer Staubwolke als Indiz, sondern maßgeblich darauf, daß beide bekundet haben, es sei beim Passieren des Fahrzeugs "ein Schlag gegen das Auto erfolgt" bzw. es "habe einen fürchterlichen Knall gegeben". Eine Vernehmung der von dem Beklagten angebotenen Zeugen oder Einholung des bean-
tragten Sachverständigengutachtens war hinsichtlich dieser Feststellung nicht erforderlich, weil das Berufungsgericht die von den benannten Zeugen zu bekundenden Tatsachen als wahr unterstellt und der Beklagte in der von der Revision in Bezug genommenen Berufungserwiderung selbst eingeräumt hat, es sei grundsätzlich möglich, daß der aufgewirbelte Gegenstand von dem Mähfahrzeug stamme.
b) Das Berufungsgericht nimmt auch ohne Rechtsfehler an, daß der PKW der Klägerin "bei dem Betrieb" des Fahrzeugs des Beklagten beschädigt worden ist. Zutreffend ist seine Wertung, daß der Unimog hier nicht nur als Arbeitsmaschine , sondern auch als Verkehrsmittel im Einsatz gewesen ist und deswegen § 7 Abs. 1 StVG eingreift. Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfaßt daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflußten Schadensabläufe und es genügt , daß sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 84, 86; 105, 65, 66 sowie BGHZ 113, 164, 165). Ob dies der Fall ist, muß mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, aaO; 71, 212, 214 und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74 - VersR 1975, 945). Deshalb ist erforderlich, daß ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 105, 65, 67;
71, aaO und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74 - VersR 1975, 945, 946 sowie BGHZ 113, aaO) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 84, 87 m.w.N.). Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug ist jedoch zu bejahen, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, aaO und BGHZ 113, aaO; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275, 1276; OLG Rostock, DAR 1998, 474, 475; LG Karlsruhe zfs 1995, 447, 448). Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht eine Verbindung des Schadens mit dem Betrieb des Unimog als Kraftfahrzeug bejaht, da dieser mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für das Mähwerk bildete, sondern auch auf dem Seitenstreifen entlang fuhr und dadurch das Mähwerk fortbewegte, so daß eine streckenmäßig höhere Mähleistung ermöglicht wurde. 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist hier die Anwendung des § 7 StVG nicht durch § 8 StVG a.F. ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gilt § 7 StVG nicht, wenn der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fahren kann. Für das Eingreifen dieser Ausnahmevorschrift ist nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats die konstruktionsbedingte Beschaffenheit des Fahrzeugs maßgeblich. In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen daher Fahrzeuge, bei denen eine Überschreitung der 20 kmGrenze schon bauartbedingt schlechthin ausgeschlossen ist oder bei denen die Bauart an sich eine höhere Geschwindigkeit theoretisch zuließe, deren Erreichen aber durch bestimmte - herstellerseits angebrachte - Vorrichtungen und Sperren verhindert wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 69, 72, 74 und vom 30. September 1997 - VI ZR 347/96 - VersR 1997, 1525). Es kommt also nicht
darauf an, daß das "Mähfahrzeug" nach dem Vortrag des Beklagten zum Unfallzeitpunkt mit geringem Schrittempo fuhr und auch nicht darauf, ob es - wie ohnehin erst mit der Revision vorgetragen wird - in der konkreten Funktion als Rasenmähmaschine keine höhere als Schrittgeschwindigkeit erreichen konnte. Entscheidend ist vielmehr, daß es möglich war, den Unimog nach seiner konstruktionsbedingten Beschaffenheit mit einer höheren Geschwindigkeit als 20 km/h zu fahren, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. 3. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen vermag der erkennende Senat allerdings nicht abschließend zu beurteilen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß hier für den Beklagten kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. vorliegt. Insofern hat das Berufungsgericht als wahr unterstellt, daß sich das an dem Unimog befestigte Mähwerk in einem ordnungsgemäßen Zustand befand, die Mitarbeiter des Beklagten dieses sorgfältig bedienten, die Mäheinrichtung mit einem Kettenschutz und einer sogenannten Gummilippe gegen wegfliegende Gegenstände gesichert war und zudem zur Fahrbahnseite hin von dem Unimog und einem Sicherungsanhänger abschirmend flankiert wurde. Der Beklagte hat geltend gemacht, unter diesen Bedingungen sei die Beschädigung des Fahrzeugs, wenn nicht bereits unmöglich, so doch unvermeidbar gewesen. Das Berufungsgericht meint zwar, dennoch liege kein unabwendbares Ereignis vor, weil beispielsweise durch an dem Mähfahrzeug angebrachte, bis zum Boden reichende Plexiglasschilder oder Fanggitter verhindert werden könne, daß gleichwohl aufgewirbelte Steine in den fließenden Verkehr geschleudert werden. Es setzt jedoch ersichtlich voraus, daß solche weiteren Schutzvorrichtungen mit einem zumutbaren Aufwand erreichbar sind und zu einem besseren Schutz geführt hätten, was der Beklagte unter Beweisantritt mit Sachverständigengutachten in
Abrede gestellt hat. Dazu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Der Begriff "unabwendbares Ereignis" im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG a.F. meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (vgl. Senatsurteile BGHZ 117, 337, 340 und vom 23. September 1986 - VI ZR 136/85 - VersR 1987, 158, 159 m.w.N.; BGHZ 113, 164, 165). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Schädiger nach dem Zweck des § 7 Abs. 2 StVG a.F. von Schäden freizustellen, die sich auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, 65, 69). Im Hinblick auf die von der Beklagten dargelegten Umstände und die vom Berufungsgericht unterstellten Sicherungsmaßnahmen kommt hier nach diesen Grundsätzen eine Freistellung von der Haftung gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. in Betracht. Insoweit liegt eine andere Situation vor als bei dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, bei dem im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes, unter anderem auf den zwischen den einzelnen Parkbuchten befindlichen Rasenflächen, Grasmäharbeiten durch einen motorgetriebenen Rasenmäher durchgeführt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 122/02 - VersR 2003, 1274). In diesem Fall lagen andere Möglichkeiten , wie etwa die Absicherung durch aufzuspannende Planen oder - wegen des überschaubaren Umfangs der Arbeiten - der Verzicht auf den Einsatz motorbetriebener Geräte nahe, ohne daß das Gericht jede der aufgezeigten Möglichkeiten auf ihre praktische Durchführbarkeit untersuchen mußte. Anders ist die Situation jedoch bei den hier durchgeführten Grasmäharbeiten entlang einer
Autobahn. Dort liegt keine überschaubare Fläche vor; vielmehr handelt es sich um umfangreiche Arbeiten, die zudem in einem Außenbereich stattfinden, der erheblich schwerer zu kontrollieren ist. Deshalb können hier nur solche - vom Berufungsgericht offenbar für erforderlich gehaltene - zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen der Freistellung von der Haftung nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. entgegenstehen, die mit vertretbarem Aufwand erreichbar sind und zu einem besseren Schutz geführt hätten.
III.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die notwendigen Feststellungen nachzuholen. Es wird dabei zunächst festzustellen haben, ob die von der Beklagten behaupteten Sicherungsmaßnahmen tatsächlich getroffen worden sind, und gegebenenfalls prüfen müssen, ob weitere technische Sicherungsmaßnahmen am Fahrzeug mit einem vertretbaren Aufwand zu erreichen waren, die zu einem zuverlässigeren Schutz geführt hätten. Falls ein solcher nicht durch eine Änderung der technischen Beschaffenheit des Fahrzeugs oder eine andere, etwa höhere Einstellung des Mähwerks, zu erreichen wäre, ist auch zu prüfen, ob er durch flankierende Maßnahmen mit einem vertretbaren Aufwand zu erreichen war.Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Würdigung , ob ein unabwendbares Ereignis vorliegt, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt und deshalb grundsätzlich Sache des Tatrichters ist.
Müller Greiner Pauge Stöhr Zoll
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 765, 35 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz i.H.v. 765, 35 € nebst Zinsen sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Ursprünglich wurde auch die Haftpflichtversicherung des beklagten Landes verklagt, die Klage aber bereits in erster Instanz insoweit zurückgenommen.
- 2
Der Kläger befuhr am 25.10.2006 die L 265 von Bansin nach Neppermin mit seinem Pkw. An der Straße wurden Mäharbeiten an den Leit- bzw. Schutzplanken mit einem Handmähgerät (tragbare Motorsense) ausgeführt; auf diese Arbeiten wurde mit einem Warnschild (Baustelle) hingewiesen.
- 3
Der Kläger hat behauptet, bei den Arbeiten sei ein Stein auf die Windschutzscheibe seines Fahrzeuges geschleudert worden und habe diese zerstört.
- 4
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt zu haben. In diesem Zusammenhang hat sie behauptet, dass die Mähgeräte über eine Abdeckung der Mähsichel verfügten und die zu mähenden Bereiche vor Beginn der Arbeiten von gröberen Fremdkörpern gereinigt worden seien.
- 5
Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass eine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt worden sei, weil anderenfalls der Schaden von der Beklagten nicht an ihre Betriebshaftpflichtversicherung, sondern an den Kommunalen Schadensausgleich weitergeleitet worden wäre. Der Anspruch beruhe vielmehr auf einem Schadensfall infolge einer stets gegebenen Gefährdung und Schadensmöglichkeit im Zusammenhang mit der gefahrträchtigen Arbeit des Mähens. Dem beklagten Land sei bewusst gewesen, dass es auch bei größter Sorgfalt mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit zu Steinschlägen an vorbeifahrenden Fahrzeugen kommen könne; deshalb habe es auch die Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen.
- 6
Es könne dahinstehen, ob weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Steinschlägen möglich gewesen seien. Der konstruktive Schutz des Mähgerätes ermögliche nur den Schutz des Bedienenden, nicht aber von Sachen und Personen, die sich in Arbeitsrichtung des Gerätes befänden. Das Land hätte Maßnahmen veranlassen müssen, die es verhinderten, dass Steine überhaupt auf die Straße geschleudert werden könnten. Dabei könne das halbseitige Absperren dies wohl nicht verhindern; ob Fangkörbe oder andere Abgrenzungen aufzustellen seien, könne aber ebenso dahinstehen wie die Frage, ob das Land die Mitarbeiter mit der gehörigen Sorgfalt ausgesucht habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
- 7
Gegen dieses Urteil wendet sich das beklagte Land mit seiner Berufung, die form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden ist.
- 8
Es wendet ein, das Landgericht habe nicht begründet, ob und weshalb es davon ausgehe, dass der Steinschlag durch die Mäharbeiten verursacht worden sei, sondern hierfür die grundsätzliche Gefährlichkeit solcher Tätigkeiten ausreichen lassen. Die Frage, ob mit der Beschilderung auf eine mögliche Gefahr ausreichend hingewiesen worden sei, sei nicht erörtert worden. Auch habe das Landgericht nicht gewürdigt, dass die Mitarbeiter des beklagten Landes die zu mähenden Bereiche sorgfältig gereinigt hätten und das Mähgerät über eine Abdeckung des Mähfadens mit einem Schlagschutz verfüge, was zwischen den Parteien unstreitig gewesen sei. Die Mäharbeiten seien durch ausgebildete Straßenwärter, die im Umgang mit den Geräten geschult gewesen seien, ausgeführt worden. Eine Durchführung der Arbeiten mit dem Rücken zur Straße sei nicht möglich gewesen, da dies mit einer erheblichen Gefährdung der Arbeitnehmer verbunden gewesen wäre; sie mussten sich daher hinter die Leitplanke in Blickrichtung zur Straße stellen.
- 9
Das Landgericht habe vielmehr fehlerhaft vom Bestehen einer Versicherung auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung geschlossen; die Feststellung einer Pflichtverletzung selbst lasse sich dem Urteil nicht entnehmen; auch habe das Gericht verkannt, dass mit den Mäharbeiten hoheitliche Tätigkeiten durchgeführt worden seien. Das Landgericht habe auch nicht erkannt, dass weitergehende Schutzmaßnahmen zu den unstreitig vorhandenen Maßnahmen - wie Fangkörbe, Planen oder andere Abgrenzungen - weder praktisch durchführbar noch wirtschaftlich zumutbar seien. Derartige Vorrichtungen müssten auf der Fahrbahn aufgestellt werden und würden den Verkehr erheblich behindern. Eine kurzfristige Sperrung wäre praktisch nicht zu verwirklichen gewesen; eine halbseitige Sperrung hätte das Risiko nicht vermindert.
- 10
Ferner fehle es auch an der Feststellung eines Verschuldens der Bediensteten des beklagten Landes sowie einer Würdigung des Verhaltens des Klägers, der seine Bedenken trotz Erblickens des Warnschildes beiseite ließ, als er die Straße befuhr; dieser hätte die Arbeiten abwarten oder einen Umweg in Kauf nehmen können. Das Schadensereignis stelle sich als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar.
- 11
Das beklagte Land beantragt,
- 12
das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 9.11.2007 - Az.: 4 O 126/07- aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 13
Der Kläger beantragt,
- 14
die Berufung zurückzuweisen.
- 15
Er verteidigt im wesentlichen das landgerichtliche Urteil. Die Beweisaufnahme habe bestätigt, dass das schädigende Ereignis durch einen Mitarbeiter des beklagten Landes verursacht worden sei. Bei der Frage der Zumutbarkeit dürfe nicht nach den Kosten möglicher Sicherungsmaßnahmen gefragt werden, weil auch ganz erhebliche Personenschäden zu befürchten seien. Zum einen wäre die Verwendung von Mähgeräten mit voller Schale denkbar; auch hätten die Mitarbeiter bei einer halbseitigen Sperrung mit dem Rücken zur Straße arbeiten können.
- 16
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten, bei der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll.
II.
- 17
Die Berufung ist zulässig und begründet.
- 18
1.) Ansprüche aus Gefährdungshaftung - insbesondere aus § 7 Abs. 1 StVG, dessen Anwendung bei der Nutzung von Mähfahrzeugen in Betracht zu ziehen ist - kommen vorliegend nicht in Betracht.
- 19
2.) Auch ein Anspruch des Klägers gegen das beklagte Land aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht besteht nicht.
- 20
Zwar ist davon auszugehen, dass die Windschutzscheibe des klägerischen Fahrzeuges durch das Aufschleudern eines Steines während der von dem beklagten Land veranlassten Mäharbeiten beschädigt worden ist, dem beklagten Land kann gleichwohl ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten nicht vorgeworfen werden. Vielmehr hat sich bei der Beschädigung des Fahrzeuges des Klägers das allgemeine Lebensrisiko realisiert.
- 21
a) Die Verkehrssicherungspflicht für den Betrieb der Landstraßen ist in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 10 StrWG MV öffentlich- rechtlich ausgestaltet. Sie umfasst auch Mäharbeiten im Bereich des an die Fahrbahn angrenzenden Grünstreifens (OLG Stuttgart, VersR 2002, 1572). Das beklagte Land war für die Landstraße auch Verkehrssicherungspflichtiger.
- 22
b) Bei den Mäharbeiten ist durch einen heraufgewirbelten Stein die Windschutzscheibe des Fahrzeuges des Klägers beschädigt worden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach Durchführung der Beweisaufnahme in erster Instanz fest. Auch das Landgericht ist hiervon ausgegangen, wie sich aus der Schlussfolgerung, dass gerade für diese Fälle eine Versicherung abgeschlossen wurde, ergibt.
- 23
Die Zeugin ... hat bestätigt, dass sie bei Hineinfahren in den Ort einen Knall gehört habe. Sie habe festgestellt, dass keine anderen Fahrzeuge in der Nähe waren; der Zeuge ... habe Mäharbeiten durchgeführt und ihnen - also der Zeugin und dem Kläger-, nachdem sie ihm die Steinschlagstelle gezeigt hätten, gegenüber bestätigt, dass es sich um eine frische Stelle handele. Der Zeuge ... hat bekundet, er habe, nachdem ihm die Stelle am Fahrzeug gezeigt worden ist, festgestellt, dass es sich um eine frische Stelle handelte.
- 24
Dann spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Beschädigung am Fahrzeug des Klägers durch einen bei den Mäharbeiten aufgewirbelten Stein verursacht worden ist, da nach der Lebenserfahrung auch beim Absuchen der zu mähenden Stelle nicht sämtliche Steine entfernt werden können und beim Mähen diese Steine aufgeschleudert werden können. Eine anderweitige Schadensursache ist nicht ersichtlich; insbesondere kann aufgrund der Aussage der Zeugin ... ausgeschlossen werden, dass der Stein durch ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgeschleudert worden ist.
- 25
Anlass, die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen in Zweifel zu ziehen, besteht nicht; auch die Berufungsklägerin trägt hierzu nichts vor.
- 26
c) Gleichwohl kann dem beklagten Land nicht vorgeworfen werden, es habe bei der Durchführung der Mäharbeiten eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Denn es sind für den Senat keine weiteren Maßnahmen vorstellbar, mit denen das beklagte Land unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten der Gefahr des Heraufschleuderns von Steinen hätte wirksam begegnen können. Dabei verkennt der Senat nicht, dass bei der gegebenen Sachlage auch schwerwiegendere Folgen denkbar sind, die gleichwohl nicht zu einem Ersatzanspruch führen würden, solange nicht die technische Ausrüstung der Mähgeräte verbessert werden kann.
- 27
aa) Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Voraussetzung ist, dass sich die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Es sind die Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Nutzung drohen (BGH, VersR 1994, 1486; OLG Celle, VersR 2007,1006).
- 28
bb) Die Beklagte war vorliegend verpflichtet, der Gefahr, dass bei Mäharbeiten des zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifens durch das Hochschleudern von Steinen eine Beschädigung vorbeifahrender Fahrzeuge eintreten kann, möglichst weitgehend zu begegnen. Bei dieser Gefahr handelt es sich nicht um eine ganz fernliegende oder nur in seltensten Ausnahmefällen vorkommende Gefahr, auf die die Beklagte sich bei ihren Arbeiten überhaupt nicht einzurichten hätte (vgl. OLG Celle, VersR 2007, 1006; OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275).
- 29
Gleichwohl war das beklagte Land zu weiteren Maßnahmen nicht verpflichtet. Denn die Anforderungen an die Zumutbarkeit einer Maßnahme dürfen auch nicht überspannt werden. Verlangt werden können nur solche Sicherungsmaßnahmen, die mit vertretbarem technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar sind und nachweislich zu einem besseren Schutz führen. Hierbei muss insbesondere beachtet werden, dass die Straßenverkehrssicherungspflichtigen keine Arbeiten durchführen, die in ihrem eigenen Interesse liegen und mit wirtschaftlichem Vorteil für sie verbunden sind. Vielmehr handelt es sich um kostenträchtige gemeinnützige Arbeiten, die im Interesse aller Verkehrsteilnehmer liegen, um Gefahren für den Straßenbereich durch Bewuchs und Sichtbehinderung zu vermeiden (OLG Celle, VersR 2007, 1006; OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275). Sind besondere Schutzmaßnahmen unter diesen Gesichtspunkten nicht zumutbar, stellt sich das Risiko hochgeschleuderter Steine als allgemeines Risiko dar, das aufgrund der Interessenlage von dem Geschädigten zu tragen ist (OLG Stuttgart, VersR 2002, 1572).
- 30
Dies ist vorliegend der Fall.
- 31
Dabei kann dahinstehen, dass eine Beschilderung als solche mit dem Gefahrenzeichen 123 (Baustelle) nicht genügt. Denn die Autofahrer müssen zwar damit rechnen, dass sich Bauarbeiter und Baugerät auf der Straße befinden und Materialien transportiert werden und es auch zu Verengungen der Fahrbahn kommen kann, auch mit dem Herabfallen von Materialien ist zu rechnen. Der Autofahrer ist daher gehalten, vorsichtig an dem Baustellenbereich vorbeizufahren. Der Gefährdung durch aufgeschleuderte Steine kann damit allerdings nicht begegnet werden. Es kann vom Autofahrer auch nicht erwartet werden, dass er seine Fahrt für die Dauer der Arbeiten unterbricht.
- 32
Eine Straßensperrung hätte nicht eingerichtet werden müssen. Zwar hätten bei einer halbseitigen Sperrung die Arbeitnehmer die Leitplanken von der Straßenseite aus mähen können mit der Folge, dass dann Steine in die entgegengesetzte Richtung - also auf den Straßenrand zu - geschleudert würden und zugleich eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch den Straßenverkehr reduziert wäre. Derartige Maßnahmen sind allerdings bei Arbeiten an längeren Straßenabschnitten nicht zumutbar, weil sie mit vertretbarem wirtschaftlichen und zeitlichen Aufwand nicht durchzuführen sind und die Gefahr schwerer Verletzungen durch auffliegende Steine als gering einzustufen ist; hier ist mit dem Passieren von Fußgängern nicht zu rechnen, auch die Gefahr einer Verletzung von Fahrzeuginsassen oder Motorradfahrern ist nur gering (OLG Celle, DAR 2007, 1006; ebenso für Einsatz eines Traktors in der Stadt Stralsund, 1. Senat des OLG Rostock, VersR 1999, 865; anders für Arbeiten im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes, wo ggf. auf den Einsatz motorgetriebener Geräte ganz zu verzichten ist, BGH, VersR 2003, 1274).
- 33
Dass das beklagte Land bei den Arbeiten andere Geräte hätte verwenden müssen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Einsatz motorgetriebener Geräte ist bereits im Hinblick auf die zu mähenden Flächen entlang einer Landstraße nicht zu beanstanden. Die benutzten Motorsensen verfügen zwar nur über einen Auswurfschutz, der etwa 1/4 eines gedachten Kreises einnimmt; damit kann allein verhindert werden, dass Gegenstände in Richtung des Bedienenden geschleudert werden. Dass aber andere Geräte existieren, mit denen man insbesondere im Bereich der Leitplanken mit gleichem Erfolg das Gras entfernen kann, also etwa Geräte mit einem Auffangkorb, ist nicht ersichtlich. Der Einsatz von Rasenmähern, die mit Auffangkörben versehen werden können, ist in diesem Bereich nicht möglich, weil man hiermit nicht in die Kantenbereiche der Leitplanken reicht (zu Rasenmähern mit Auffangkörben: OLG Celle, VersR 2007, 1006).
- 34
Dementsprechend hat das beklagte Land alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen eingeleitet. Das Vorliegen eines hinzutretenden Verschuldensvorwurfs - etwa in der konkreten Handhabung des Gerätes- wurde nicht behauptet. Dass sich gleichwohl die Gefahr des Steinschlages realisierte, stellte sich insofern als schicksalhaft dar.
III.
- 35
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
IV.
- 36
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.