Oberlandesgericht Hamm Urteil, 03. Juli 2015 - 11 U 169/14

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2015:0703.11U169.14.00
bei uns veröffentlicht am03.07.2015

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.09.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.


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Oberlandesgericht Hamm Urteil, 03. Juli 2015 - 11 U 169/14 zitiert 12 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2005 - VI ZR 115/04

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages a

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 04.01.2012 wie folgt abgeändert: I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.042,53 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkt

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 09. Mai 2008 - 5 U 112/08

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 25. Juni 2003 - 4 U 41/03

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.


Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 04.01.2012 wie folgt abgeändert:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.042,53 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2011 zu zahlen.

Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsanwalts …[A] in Höhe von 130,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2011 freizustellen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Am 09.12.2010 befuhr der Kläger gegen 10.20 Uhr mit seinem VW Transporter die BAB 61 in nördlicher Richtung. Kurz vor der Abfahrt ...[X] überholte er einen Lkw mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h. Auf der Gegenfahrbahn kam ihm zu diesem Zeitpunkt ein Dienstfahrzeug des Beklagten mit aufgesetztem Schneepflug entgegen, das sich im Räum- und Streueinsatz befand.

2

Die Parteien streiten darüber, ob der VW Transporter des Klägers durch von dem Räumfahrzeug auf die Gegenfahrbahn geschleuderte Schnee- und Eisbrocken beschädigt worden ist und ob eine ordnungsgemäße Räumung der Fahrbahn durch das von dem Beklagten eingesetzte Fahrzeug auch ohne Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn möglich gewesen wäre.

3

Der Kläger hat beantragt,

4

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.042,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

5

2. den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsanwalts …[A] in Höhe von 130,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

6

Der Beklagte hat beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Mit seinem am 04.01.2012 verkündeten Urteil hat das Landgericht Mainz die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass es bei der Räumung der Autobahn mit Hilfe eines Schneepfluges unvermeidlich sei, dass Schnee- und Eisbrocken aufgewirbelt und auf die Gegenfahrbahn geschleudert würden. Ein Verschulden auf Seiten der Mitarbeiter des Beklagten liege nicht vor. Darüber hinaus habe der Kläger gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen, indem er bei unklarer Verkehrslage zum Überholen angesetzt habe.

9

Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt.

10

Der Kläger beantragt,

11

1. unter Abänderung des am 04.01.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Mainz, Az. 4 O 77/11, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.042,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus zu zahlen,

12

2. unter Abänderung des am 04.01.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Mainz, Az. 4 O 77/11, den Beklagten zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsanwalts …[A] in Höhe von 130,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus freizustellen.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch mündliche Anhörung des Sachverständigen und Vernehmung der Zeugin ...[B]. Bezüglich des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens wird auf die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 25.02.2013 Bezug genommen. Bezüglich des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.08.2013 Bezug genommen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Urkunden sowie auf das angefochtene Urteil verwiesen.

II.

17

Die Berufung des Klägers hat vollumfänglich Erfolg.

18

Der Kläger hat Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 1.042,53 € aus § 7 StVG.

19

Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass durch das von dem Beklagten eingesetzte Räumfahrzeug Schnee- und Eisbrocken auf die Gegenfahrbahn der BAB 61 geschleudert worden sind und dort den Pkw des Klägers in dem von diesem behaupteten Umfang beschädigt haben. Weiter ist der Senat davon überzeugt, dass eine ordnungsgemäße Räumung der BAB 61 am Unfalltag auch ohne Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn möglich gewesen wäre, der Unfall also nicht durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG verursacht worden ist. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers bzw. die Betriebsgefahr des von ihm geführten VW Transporters war nicht in Ansatz zu bringen.

20

Die Zeugin ...[B] hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2013 ausgesagt, der Kläger habe das Räumfahrzeug erst wahrgenommen, als er sich mit seinem VW Transporter bereits in der Höhe des Lkw auf der Überholspur befunden habe. Das Räumfahrzeug habe Eis- und Schnee hochgewirbelt und auf die Gegenfahrbahn geschleudert. Zu diesem Zeitpunkt sei es, wegen des auf der rechten Fahrspur befindlichen Lkw, nicht mehr möglich gewesen auszuweichen. Es habe dann fürchterlich "gerummst" und man habe zuerst gar nichts mehr sehen können. Danach habe man festgestellt, dass der linke Außenspiegel stark beschädigt gewesen sei. Außerdem habe man im Bereich der Stoßstange Löcher und Risse festgestellt. Die Zeugin war sich auch sicher, dass diese Schäden vorher nicht da gewesen seien. Das Auto sei bis dahin top in Ordnung gewesen. Die Zeugin ...[B] hat dem Senat einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt. Der Senat hat keinerlei Anlass an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin ...[B] zu zweifeln.

21

Aufgrund dieser Aussage steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die hier streitgegenständlichen Schäden an dem VW Transporter des Klägers durch von dem Räumfahrzeug des Beklagten hochgeschleuderte Eis- und Schneebrocken verursacht worden sind. Was die Höhe des geltend gemachten Anspruchs angeht, ist der Beklagte dem diesbezüglichen substantiierten Vortrag des Klägers, belegt durch den Kostenvoranschlag der Autolackiererei ...[C] GmbH vom 09.12.2010 (Anlage K2), nicht entgegengetreten. Es waren somit Reparaturkosten in Höhe von 1017,53 € (netto) in Ansatz zu bringen. Unter Hinzurechnung einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € war damit von einem ersatzfähigen Schaden des Klägers in Höhe von insgesamt 1.042,53 € auszugehen.

22

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Unfall auch nicht durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG verursacht worden. Unabwendbar ist ein Ereignis nämlich nur dann, wenn es nicht durch äußerste mögliche Sorgfalt abgewendet werden kann (so mit zahlreichen weiteren Nachweisen Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., Rn. 22). Von einem unabwendbaren Ereignis könnte somit nur dann ausgegangen werden, wenn eine ordnungsgemäße Räumung der Fahrspur tatsächlich nur unter zwangsläufiger Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn möglich gewesen wäre. Aus den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ...[D] in seinem Gutachten vom 25.02.2013 ergibt sich für den Senat aber zwingend, dass dies nicht der Fall war. So führt der Sachverständige u.a. aus, dass der Abstand zwischen dem äußeren Bereich der Überholspur in Richtung Süden und dem äußeren Bereich der Überholspur in Richtung Norden ca. 5 m betrage. Untersuchungen von Fahrzeugen im Räumvorgang mit angebautem Schneepflug hätten ergeben, dass durch die Fahrtgeschwindigkeit des Räumfahrzeuges die Abwurfweite und somit auch der Ausdehnungsbereich der vom Pflug aufgenommenen Schneemassen beeinflusst würde. Vom jeweiligen Fahrzeugführer des Räumfahrzeuges könne über die Fahrzeugverglasung die vom Pflug aufgenommene und nach links abgewiesene Schneemasse (Wurfweite) eingesehen werden. Bei übermäßiger bzw. gefahrträchtiger Ausdehnung der Wurfweiten der vom Pflug aufgenommenen Schneemassen könne der Fahrer diese begrenzen, indem von ihm die eingehaltene Geschwindigkeit entsprechend reduziert würde. Weiter sei festgestellt worden, dass bei einer vom Räumfahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 30 bis 35 km/h eine Schneewurfweite, bezogen auf den äußeren Schneepflugbereich, von 2,5 m feststellbar gewesen sei. Bei Steigerung der Fahrgeschwindigkeit des Räumfahrzeuges auf einen Geschwindigkeitsbereich oberhalb 40 bzw. 45 km/h seien Schneewurfweiten bezogen auf die Längsachse des Fahrzeuges, von ca. 5 m feststellbar gewesen. Zusammenfassend hält der Sachverständige fest, dass davon auszugehen sei, dass mit dem bei dem Vorfall eingesetzten Räumfahrzeug die Räumung der Überholspur mit nach links eingestelltem Schneepflug bei entsprechender Fahrgeschwindigkeit nicht zwingend dazu hätte führen müssen, dass die Eis- und Schneemassen bis auf die Gegenfahrspur gelangen.

23

Der Sachverständige hat überzeugend dargestellt, wie er zu diesem von ihm gefundenen Ergebnis gelangt ist. Der Senat hat keinerlei Anlass, an der Richtigkeit dieser überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2013 die von ihm in seinem Gutachten gefundenen Ergebnisse auch eindrucksvoll bestätigt. Insbesondere hat er noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass bei der Räumung BAB 61 am Unfalltag mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 bis 40 km/h hätte vermieden werden können, dass Schnee und Eis auf die Gegenfahrbahn geraten wären. Der Senat schließt sich auch diesen Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich an.

24

Somit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass vorliegend nicht von einer Unfallverursachung durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG ausgegangen werden kann. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ...[D] ergibt sich vielmehr, dass bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt, in Form der Räumung der BAB 61 mit einer Geschwindigkeit von lediglich 30 bis 40 km/h hätte vermieden werden können, dass Schnee- und Eismassen auf die Gegenfahrbahn geschleudert wurden.

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Die Haftung des Beklagten gemäß § 7 StVG ist somit gegeben.

26

Entgegen der Auffassung des Beklagten konnte auch nicht von einem anspruchsmindernden Mitverschulden des Klägers beim Zustandekommen des Unfalles ausgegangen werden. Insbesondere lag auf Seiten des Klägers eine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, die ein Überholen zum gegebenen Zeitpunkt unzulässig gemacht hätte,nicht vor. Unklar ist eine Verkehrslage dann, wenn nach allen Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf (so u.a. OLG Koblenz in NZV 2005, 413). Dem Senat ist es nicht ersichtlich und solches ist auch von Beklagtenseite nicht substantiiert dargetan worden, aus welchem Grund es dem Kläger zum fraglichen Zeitpunkt verwehrt gewesen sein soll, den Lkw zu überholen. Zum Unfallzeitpunkt herrschte keine Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse. Die von dem Kläger in Anspruch genommene Überholspur war bereits von Eis und Schnee befreit. Auch sonst war ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers hier nicht in Ansatz zu bringen. Aus der oben wiedergegebenen glaubhaften Aussage der Zeugin ...[B] ergibt sich, dass das Räumfahrzeug für den Kläger erst sichtbar war, als sich dieser bereits auf der Überholspur in Höhe des Lkw befand und dieser somit keinerlei Möglichkeit mehr hatte, den hochgeschleuderten Eis- und Schneebrocken auszuweichen.

27

Der Unfall stellte aus den oben aufgezeigten Gründen für den Kläger ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG dar. Jedenfalls tritt die Betriebsgefahr des von ihm geführten VW Transporters im Hinblick darauf, dass das Räumfahrzeug den Unfall vermeiden konnte, zurück.

28

Der Kläger hat außerdem Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 €.

29

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.

III.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

31

Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen liegen nicht vor.

32

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.042,53 € festgesetzt.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 115/04 Verkündet am:
18. Januar 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. ist ein Schädiger von Schäden freizustellen, wenn sich
diese auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen und weitere Schutzmaßnahmen
, die mit einem zumutbaren Aufwand erreichbar waren, nicht zu einem
besseren Schutz geführt hätten.
BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - OLG Celle
LG Bückeburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. März 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land (im folgenden: "der Beklagte" ) die Zahlung von Schadensersatz für die Beschädigung ihres PKW. Der Beklagte ist Halter eines Fahrzeugs Mercedes Unimog. Am 10. Juni 2002 mähte ein Mitarbeiter des Beklagten mit dem fahrenden Unimog, an den ein Mähgerät angebracht war, den in Fahrtrichtung Dortmund rechten seitlichen Grünstreifen der BAB 2. Als das Geschäftsfahrzeug der Klägerin das Mähfahrzeug passierte, wurde es auf der Beifahrerseite von einem Gegenstand getroffen und beschädigt. Die Klägerin hat behauptet, durch das Mähgerät sei ein
Gegenstand hochgeschleudert worden und gegen die Beifahrerseite ihres Fahrzeugs geprallt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 1.220 € verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt dieser sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, daß das Fahrzeug der Klägerin auf der Beifahrerseite durch einen beim Mähvorgang hochgeschleuderten Gegenstand beschädigt worden sei. Dafür hafte der Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Der Schaden sei beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden. Die Kraftfahrzeugeigenschaft sei nämlich im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht zurückgetreten, weil der Unimog aufgrund seiner Zweckbestimmung nicht nur als fahrbare Mähmaschine, sondern auch als Verkehrsmittel eingesetzt worden sei. Der Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. berufen. Für den Beklagten habe sich die Verpflichtung ergeben, Gefahren zu beseitigen, die sich durch einen ungehinderten Bewuchs des Straßenrandes für den Straßenverkehr ergeben könnten. Unter Berücksichtigung dieses besonderen Gefahrenkreises sei er nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. von der Haftung für solche Schäden freizustellen, die sich auch bei vorsichtigem Mähen nicht vermeiden ließen. Auch wenn man unterstelle , daß sich das an dem Fahrzeug des Beklagten befestigte Mähwerk in
einem ordnungsgemäßen Zustand befunden habe und die Mitarbeiter das Mähwerk sorgfältig bedient hätten, habe der Beklagte durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, daß ein Hochschleudern von Gegenständen durch das Mähwerk auf die Fahrbahn ausgeschlossen sei, um eine Gefährdung des fließenden Verkehrs zu verhindern und Sach- und Personenschäden zu vermeiden. Zwar möge das Mähgerät mit einem Kettenschutz ausgerüstet gewesen sein, um das Herausschleudern von Steinen aus dem Mähwerk zu verhindern. Die Vielzahl gleichartiger Fälle zeige jedoch, daß dieser Kettenschutz nicht ausreichend gewesen sei, um dieser Gefahr wirksam zu begegnen und die Gefährdungen des Verkehrs auszuschließen. So könnten beispielsweise an dem Mähfahrzeug angebrachte, bis zum Boden reichende Plexiglasschilder oder Fanggitter verhindern, daß gleichwohl aufgewirbelte Steine in den fließenden Verkehr geschleudert würden.

II.


Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , daß der Beklagte grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG für den Schaden der Klägerin hafte, weil dieser beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs des Beklagten entstanden sei. Dieser Anspruch steht selbstständig neben dem Amtshaftungsanspruch und wird nicht durch § 839 BGB verdrängt (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, 65, 66 und BGHZ 113, 164, 165). Das Berufungsgericht hat auch richtigerweise auf den vorliegenden Sachverhalt das Straßenverkehrsgesetz in
der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung angewendet (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB).
a) Entgegen der Rüge der Revision ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, daß das Fahrzeug der Klägerin durch einen beim Mähvorgang hochgeschleuderten Gegenstand beschädigt worden ist. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gebunden ist (§ 559 Abs. 2 ZPO). Revisionsrechtlich ist nur zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - NJW-RR 2004, 425 m.w.N.). Dazu braucht das Gericht bei seiner Würdigung nicht auf alle Einzelheiten des Parteivorbringens eingegangen zu sein, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88 - NJW 1990, 573, 575). Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aufgrund der Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin und der zum Unfallzeitpunkt mitfahrenden Zeugin v.H. zu seiner Überzeugung gelangt ist. Diese beruht entgegen der Darstellung der Revision nicht nur auf der Behandlung einer Staubwolke als Indiz, sondern maßgeblich darauf, daß beide bekundet haben, es sei beim Passieren des Fahrzeugs "ein Schlag gegen das Auto erfolgt" bzw. es "habe einen fürchterlichen Knall gegeben". Eine Vernehmung der von dem Beklagten angebotenen Zeugen oder Einholung des bean-
tragten Sachverständigengutachtens war hinsichtlich dieser Feststellung nicht erforderlich, weil das Berufungsgericht die von den benannten Zeugen zu bekundenden Tatsachen als wahr unterstellt und der Beklagte in der von der Revision in Bezug genommenen Berufungserwiderung selbst eingeräumt hat, es sei grundsätzlich möglich, daß der aufgewirbelte Gegenstand von dem Mähfahrzeug stamme.
b) Das Berufungsgericht nimmt auch ohne Rechtsfehler an, daß der PKW der Klägerin "bei dem Betrieb" des Fahrzeugs des Beklagten beschädigt worden ist. Zutreffend ist seine Wertung, daß der Unimog hier nicht nur als Arbeitsmaschine , sondern auch als Verkehrsmittel im Einsatz gewesen ist und deswegen § 7 Abs. 1 StVG eingreift. Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfaßt daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflußten Schadensabläufe und es genügt , daß sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 84, 86; 105, 65, 66 sowie BGHZ 113, 164, 165). Ob dies der Fall ist, muß mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, aaO; 71, 212, 214 und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74 - VersR 1975, 945). Deshalb ist erforderlich, daß ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 105, 65, 67;
71, aaO und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74 - VersR 1975, 945, 946 sowie BGHZ 113, aaO) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 84, 87 m.w.N.). Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug ist jedoch zu bejahen, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, aaO und BGHZ 113, aaO; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275, 1276; OLG Rostock, DAR 1998, 474, 475; LG Karlsruhe zfs 1995, 447, 448). Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht eine Verbindung des Schadens mit dem Betrieb des Unimog als Kraftfahrzeug bejaht, da dieser mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für das Mähwerk bildete, sondern auch auf dem Seitenstreifen entlang fuhr und dadurch das Mähwerk fortbewegte, so daß eine streckenmäßig höhere Mähleistung ermöglicht wurde. 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist hier die Anwendung des § 7 StVG nicht durch § 8 StVG a.F. ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gilt § 7 StVG nicht, wenn der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fahren kann. Für das Eingreifen dieser Ausnahmevorschrift ist nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats die konstruktionsbedingte Beschaffenheit des Fahrzeugs maßgeblich. In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen daher Fahrzeuge, bei denen eine Überschreitung der 20 kmGrenze schon bauartbedingt schlechthin ausgeschlossen ist oder bei denen die Bauart an sich eine höhere Geschwindigkeit theoretisch zuließe, deren Erreichen aber durch bestimmte - herstellerseits angebrachte - Vorrichtungen und Sperren verhindert wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 69, 72, 74 und vom 30. September 1997 - VI ZR 347/96 - VersR 1997, 1525). Es kommt also nicht
darauf an, daß das "Mähfahrzeug" nach dem Vortrag des Beklagten zum Unfallzeitpunkt mit geringem Schrittempo fuhr und auch nicht darauf, ob es - wie ohnehin erst mit der Revision vorgetragen wird - in der konkreten Funktion als Rasenmähmaschine keine höhere als Schrittgeschwindigkeit erreichen konnte. Entscheidend ist vielmehr, daß es möglich war, den Unimog nach seiner konstruktionsbedingten Beschaffenheit mit einer höheren Geschwindigkeit als 20 km/h zu fahren, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. 3. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen vermag der erkennende Senat allerdings nicht abschließend zu beurteilen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß hier für den Beklagten kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. vorliegt. Insofern hat das Berufungsgericht als wahr unterstellt, daß sich das an dem Unimog befestigte Mähwerk in einem ordnungsgemäßen Zustand befand, die Mitarbeiter des Beklagten dieses sorgfältig bedienten, die Mäheinrichtung mit einem Kettenschutz und einer sogenannten Gummilippe gegen wegfliegende Gegenstände gesichert war und zudem zur Fahrbahnseite hin von dem Unimog und einem Sicherungsanhänger abschirmend flankiert wurde. Der Beklagte hat geltend gemacht, unter diesen Bedingungen sei die Beschädigung des Fahrzeugs, wenn nicht bereits unmöglich, so doch unvermeidbar gewesen. Das Berufungsgericht meint zwar, dennoch liege kein unabwendbares Ereignis vor, weil beispielsweise durch an dem Mähfahrzeug angebrachte, bis zum Boden reichende Plexiglasschilder oder Fanggitter verhindert werden könne, daß gleichwohl aufgewirbelte Steine in den fließenden Verkehr geschleudert werden. Es setzt jedoch ersichtlich voraus, daß solche weiteren Schutzvorrichtungen mit einem zumutbaren Aufwand erreichbar sind und zu einem besseren Schutz geführt hätten, was der Beklagte unter Beweisantritt mit Sachverständigengutachten in
Abrede gestellt hat. Dazu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Der Begriff "unabwendbares Ereignis" im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG a.F. meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (vgl. Senatsurteile BGHZ 117, 337, 340 und vom 23. September 1986 - VI ZR 136/85 - VersR 1987, 158, 159 m.w.N.; BGHZ 113, 164, 165). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Schädiger nach dem Zweck des § 7 Abs. 2 StVG a.F. von Schäden freizustellen, die sich auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, 65, 69). Im Hinblick auf die von der Beklagten dargelegten Umstände und die vom Berufungsgericht unterstellten Sicherungsmaßnahmen kommt hier nach diesen Grundsätzen eine Freistellung von der Haftung gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. in Betracht. Insoweit liegt eine andere Situation vor als bei dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, bei dem im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes, unter anderem auf den zwischen den einzelnen Parkbuchten befindlichen Rasenflächen, Grasmäharbeiten durch einen motorgetriebenen Rasenmäher durchgeführt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 122/02 - VersR 2003, 1274). In diesem Fall lagen andere Möglichkeiten , wie etwa die Absicherung durch aufzuspannende Planen oder - wegen des überschaubaren Umfangs der Arbeiten - der Verzicht auf den Einsatz motorbetriebener Geräte nahe, ohne daß das Gericht jede der aufgezeigten Möglichkeiten auf ihre praktische Durchführbarkeit untersuchen mußte. Anders ist die Situation jedoch bei den hier durchgeführten Grasmäharbeiten entlang einer
Autobahn. Dort liegt keine überschaubare Fläche vor; vielmehr handelt es sich um umfangreiche Arbeiten, die zudem in einem Außenbereich stattfinden, der erheblich schwerer zu kontrollieren ist. Deshalb können hier nur solche - vom Berufungsgericht offenbar für erforderlich gehaltene - zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen der Freistellung von der Haftung nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. entgegenstehen, die mit vertretbarem Aufwand erreichbar sind und zu einem besseren Schutz geführt hätten.

III.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die notwendigen Feststellungen nachzuholen. Es wird dabei zunächst festzustellen haben, ob die von der Beklagten behaupteten Sicherungsmaßnahmen tatsächlich getroffen worden sind, und gegebenenfalls prüfen müssen, ob weitere technische Sicherungsmaßnahmen am Fahrzeug mit einem vertretbaren Aufwand zu erreichen waren, die zu einem zuverlässigeren Schutz geführt hätten. Falls ein solcher nicht durch eine Änderung der technischen Beschaffenheit des Fahrzeugs oder eine andere, etwa höhere Einstellung des Mähwerks, zu erreichen wäre, ist auch zu prüfen, ob er durch flankierende Maßnahmen mit einem vertretbaren Aufwand zu erreichen war.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Würdigung , ob ein unabwendbares Ereignis vorliegt, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt und deshalb grundsätzlich Sache des Tatrichters ist.

Müller Greiner Pauge Stöhr Zoll

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1 wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 12.02.2003 (Geschäftsnummer 5 O 505/02) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: EUR 1.150,52

Gründe

 
I.
Der Kläger verlangt Schadensersatz vom beklagten Land wegen einer Amtspflichtverletzung. Der PKW des Klägers wurde am 27.05.2002 auf der B 290 zwischen W. und R. durch einen hochgeschleuderten Stein beschädigt. Im Bereich der Unfallstelle haben Bedienstete des Straßenbauamtes S. mittels eines Unimogs mit angebautem Randstreifenmähgerät am Straßenrand Mäharbeiten durchgeführt, infolge welcher ein Stein hochgeschleudert wurde und gegen das Fahrzeug des Klägers prallte. Zu den Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts verwiesen.
Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.150,52 EUR nebst Zinsen verurteilt, da seiner Auffassung nach eine Verletzung der Amtspflicht nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG vorlag. Dagegen richtet sich die Berufung des beklagten Landes.
Dieses macht geltend, das Landgericht stelle unzumutbare Anforderungen an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht bei der Durchführung von Mäharbeiten auf Grünstreifen neben Straßen im Außenbereich. Mit zumutbarem Aufwand sei es nicht möglich, das Hochschleudern kleinerer Steine aus den abzumähenden Grünflächen vollständig zu verhindern. Die Beschränkung auf den Einsatz von Balkenrasenmähern oder handgeführten Mähgeräten sei nicht zumutbar, da dies einen erheblich höheren Personen- und Kostenaufwand erfordere. Das beklagte Land habe hier die ihm zumutbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen.
Das beklagte Land beantragt,
1. das Urteil des Landgerichts Ellwangen, AZ: 5 O 505/02 vom 12.02.2003 wird abgeändert,
die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Kläger hält das landgerichtliche Urteil für zutreffend und vertritt die Auffassung, das beklagte Land habe bereits seinem eigenen Vortrag zufolge nicht alles getan, um einen Schadenseintritt zu vermeiden.
II.
10 
Die zulässige Berufung hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.
1.
11 
Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vor. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 11.09.2002 (AZ 4 U 108/02, veröffentlicht in: OLGR Stuttgart 2003, 111) ausgeführt hat, geht der Inhalt der neben der Straßenbaulast stehenden Verkehrssicherungspflicht dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßem Zustand der Straßen drohen. Die Gefahr, dass durch Mäharbeiten des zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifens durch das Wegschleudern von Steinen oder anderen Gegenständen eine Verletzung von Straßenbenutzern oder deren Eigentum auftreten kann, ist nicht ganz abwegig und daher im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren vom beklagten Land und seinen Bediensteten möglichst weitgehend zu vermeiden. Die Auffassung des Landgerichts, eine Entfernung von Straßenmüll und größeren Gegenständen ca. 5 Wochen vor dem Mähvorgang entlang der Straße sei unzureichend und das beklagte Land hätte hier vielmehr vor Durchführung des Mähvorgangs die zu mähende Fläche auf dort ggf. befindliche Steine absuchen müssen, überspannt allerdings die Anforderungen, die im Rahmen der Zumutbarkeit an es zu stellen sind. Ebenso ist es wirtschaftlich unzumutbar, vom beklagten Land als Sicherheitsvorkehrung zu verlangen, entlang der Fahrbahn Planen anzubringen oder auf den Einsatz der am Unimog angebrachten Mähvorrichtung sowie auf motorbetriebene Werkzeuge zu verzichten und auf handbetriebene Mähgeräte umzustellen.
12 
Diese Rechtsauffassung des Landgerichts findet auch keine Stütze in der zitierten Entscheidung des BGH vom 28.11.2002 (NZV 2003, 125 = MDR 2003, 265). Bei dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt ging es nämlich nicht um Mäharbeiten an Grünstreifen im Außenbereich von Straßen, sondern um Arbeiten im Bereich von Grünflächen eines öffentlichen Parkplatzes, bei welchen es zur Beschädigung von geparkten Pkws kam. Durch diese Entscheidung des BGH ist daher auch die zitierte Entscheidung des Senats vom 11.09.2002 nicht überholt, wie das Landgericht irrtümlich angenommen hat.
13 
Nachdem das beklagte Land in ausreichender Weise vorgetragen hat, welche Sicherungsmaßnahmen es vor und bei der Durchführung der Mäharbeiten eingehalten hat (Warnhinweise, Blinklicht, Anbringung und Überprüfung eines Steinschlagschutzes), liegt somit keine Amtspflichtverletzung vor. Der Einwand des Klägers, es spreche bereits ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein nicht intaktes und verkehrssicheres Arbeitsgerät eingesetzt worden sei, ist unsubstantiiert, da sich erfahrungsgemäß die Gefahr von Steinschlagschäden bei der Verwendung von motorbetriebenen Randstreifenmähgeräten auch bei Einsatz eines Steinschlag- oder Prallschutzes nie mit 100%iger Sicherheit ausschließen lässt. Wie bereits ausgeführt, ist aber der Einsatz derartiger Mähgeräte nicht per se bereits amtspflichtwidrig, soweit sich diese in einem ausreichenden technischen Zustand befinden.
2.
14 
Eine Haftung des beklagten Landes für den Steinschlagschaden nach § 7 Abs. 1 StVG (in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung) scheidet aus, weil sich die vorliegende Beschädigung als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. darstellt.
15 
Der vom Kläger erlittene Schaden ist beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden. Bei dem Unimog handelt es sich um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG a.F.. Diese Kraftfahrzeugeigenschaft ist im Zeitpunkt des Schadenseintritts auch nicht deshalb zurückgetreten, weil der Unimog hier aufgrund seiner Zweckbestimmung nicht nur als "fahrbare Mähmaschine", sondern auch als Verkehrsmittel im Einsatz gewesen ist.
16 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGHZ 105, 65; 113, 164; NJW 1995, 1886) ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" entsprechend dem Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Es umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe, wobei genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug (mit-) geprägt worden ist. Erforderlich ist allerdings, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine besteht; eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG a.F. entfällt, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. BGH a.a.O.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 7 StVG Rn. 10). Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug ist zu bejahen, wenn eine fahrbare Arbeitsmaschine - wie hier - gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet, da der Unimog mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für das Mähwerk bildet, sondern dieses auch durch seine Befestigung an ihm fortbewegt und dadurch insgesamt eine streckenmäßig höhere Mähleistung ermöglicht wird, als dies beim Einsatz von Balkenmähgeräten oder handbetriebenen Motormähern der Fall wäre.
17 
Die durch den hochgeschleuderten Stein verursachte Beschädigung des klägerischen Fahrzeuges stellt sich für das beklagte Land allerdings als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. dar, so dass im Ergebnis eine Haftung entfällt. Die Anforderungen an den Nachweis der Unabwendbarkeit sind allerdings sehr hoch anzusetzen. Der BGH verlangt eine über den gewöhnlichen Durchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht sowie geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln im Augenblick der Gefahr im Rahmen des Menschenmöglichen (vgl. etwa BGHZ 113, 164). Ein Schadensereignis kann insbesondere aber dann als unabwendbar anzusehen sein, wenn sich darin, sei es auch im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges, ein Risiko aus einem fremden Gefahrenkreis aktualisiert (vgl. BGHZ 105, 65). So ist etwa bei Schäden durch Streugut aus Streufahrzeugen in Betracht zu ziehen, dass sich hier ein Risiko aus der Aufgaben- und Pflichtenstellung verwirklicht, den Glatteisgefahren im Straßenverkehr entgegen zu wirken, welches der straßenbaulastpflichtigen Behörde im Interesse aller Kraftfahrzeugeigentümer und Verkehrsteilnehmer obliegt. Dies gilt in entsprechender Weise für die Beseitigung von Gefahren durch ungehinderten Bewuchs des Straßenrandes für den Straßenverkehr (vgl. LG München I, DAR 1999, 552). Wie bereits ausgeführt ist die Gefahr, dass es beim Mähen von Grünstreifen durch das Wegschleudern von Steinen oder anderen Gegenständen zu einer Verletzung von Rechtsgütern der Straßenbenutzer kommen kann, nicht ganz unerheblich und kann von dem beklagten Land mit zumutbarem Aufwand nicht gänzlich verhindert werden. Nachdem die Mitarbeiter des hier zuständigen Straßenbauamtes die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen gegen die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bei Durchführung der Mäharbeiten getroffen hatten, liegt für das beklagten Land bzgl. der Beschädigung des klägerischen Pkws ein unabwendbares Schadensereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. vor, so dass seine Haftung entfällt. Ein derartiger Schadensfall stellt sich für den Kläger, wie auch häufig bei anderen Steinschlagschäden im Bereich öffentlicher Straßen und Wege, als eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar.
18 
Auf die Berufung war daher das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
3.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
20 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
21 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 122/02
Verkündet am:
28. November 2002
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Amtshaftung für Schäden an einem geparkten PKW, die durch Grasmäharbeiten
einer Gemeinde verursacht worden sind.
Die "Kollegialgerichts-Richtlinie" ist nur dann anwendbar, wenn das konkrete
, dem geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zugrundeliegende
Verhalten des Amtsträgers die Billigung eines Kollegialgerichts gefunden
hat.
BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 122/02 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. März 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Am 19. Mai 2000 führten Bedienstete des Garten- und Friedhofsamtes der beklagten Stadt im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes, unter anderem auf den zwischen den einzelnen Parkbuchten befindlichen Rasenflächen, Grasmäharbeiten durch. Dabei wurden durch die Schermesser des für diese Arbeiten verwendeten motorgetriebenen Rasenmähers Steine hochgeschleudert , die die Scheibe des rechten hinteren Seitenfensters und den Lack des in einer dieser Buchten abgestellten Mercedes-Kleinbusses des Klägers beschädigten. Der Kläger lastet der Beklagten an, sie habe bei den Arbeiten die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unterlassen, und nimmt sie deshalb aus
Amtspflichtverletzung auf Ersatz des entstandenen Schadens in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.474,26 DM, das Berufungsgericht in "!# %$ & Höhe von 3.243,52 ision verfolgt die Beklagte, die ein Fehlverhalten bestreitet, ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die beklagte Stadt der ihm vom Berufungsgericht zuerkannte Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zu.
1. Zutreffend sind beide Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die hier in Rede stehenden Mäharbeiten als hoheitliche Aufgabe im Rahmen der Straßenverkehrssicherungspflicht wahrgenommen worden sind, die in Niedersachsen öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist (§ 10 NStrG). Die Bediensteten der Beklagten haben daher in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG gehandelt.
2. Das Berufungsgericht lastet der Beklagten eine Amtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger an. Es meint, die von der Beklagten behaupteten Sicherungsvorkehrungen (vorheriges Absuchen der zu mähenden Flächen nach Fremdkörpern, insbesondere Steinen; Verwendung des vorgeschriebenen Spritzschutzschildes bei dem Mäher) seien unzureichend gewesen. Als Maßnahmen , die allein oder zusammengenommen die Gefahren des Rasenmähens minimieren könnten und die die Beklagte nach ihrem Ermessen hätte auswäh-
len können, kämen beispielsweise in Betracht: die Verhängung eines zeitweisen Parkverbotes, die Anbringung von Planen vor den geparkten Fahrzeugen, die Verwendung von Auffangbehältern statt eines bloßen Spritzschutzes, der Einsatz von speziellen Rasenmähern oder sonstigen Vorkehrungen, die entweder schon auf dem Markt zu kaufen seien oder aber bei entsprechender Nachfrage zu kaufen sein würden, sowie der Verzicht auf motorbetriebene Werkzeuge.
3. Dem ist zuzustimmen. Die von der Beklagten selbst gegebene Unfallschilderung belegt, daß die Sicherungsvorkehrungen und -maßnahmen objektiv unzulänglich gewesen sind.

a) Die Beklagte hat nämlich vorgetragen: Bei den Mäharbeiten seien "Sabo"-Handmäher benutzt worden. Trotz der Schutzeinrichtung an jenen Mähern und obwohl die Auswurfvorrichtung für den gemähten Rasen sich auf der autoabgewandten Seite befunden habe, sei ein Stein vom Mähwerk erfaßt, in mehrere Teile zerschlagen und in Richtung des Fahrzeuges des Klägers geschleudert worden. Bevor die Bediensteten der Beklagten mit dem Mähen begonnen hätten, hätten sie jenen Bereich nach Steinen abgesucht.

b) Der Senat hat bereits Zweifel daran, ob ein Stein, der ursprünglich so groß gewesen war, daß die einzelnen Teile, in die er zersplitterte, die hier in Rede stehenden Beschädigungen verursachen konnten, den Bediensteten beim Absuchen der Fläche nicht hätte auffallen müssen. Selbst wenn man jedoch insoweit zugunsten der Beklagten unterstellt, daß ein Sorgfaltspflichtverstoß nicht vorliegt, so zeigt sich doch, daß der Mäher eine Gefahrenquelle darstellte , die nicht voll beherrschbar war.


c) Schäden, die auf diese Weise verursacht werden, braucht der betroffene Bürger jedenfalls dann nicht hinzunehmen, wenn sie durch zumutbare weitergehende Sicherungsmaßnahmen abwendbar sind. Insoweit hat die Beklagte die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht ausgeschöpft. Dies gilt auch dann, wenn der Einwand der Beklagten zutrifft, die von beiden Vorinstanzen in erster Linie in Erwägung gezogene weitergehende Sicherungsmaßnahme , bei Mäharbeiten kurzfristig die anliegenden Verkehrsflächen abzusperren , sei praktisch nicht zu verwirklichen. Es verbleiben dann nämlich immer noch sonstige Vorkehrungen, etwa die Absicherung durch aufzuspannende Planen. Es erscheint ferner nicht ausgeschlossen, in einem bestimmten Sicherheitsabstand zu geparkten oder vorüberfahrenden Fahrzeugen sowie vorbeigehenden Passanten, die gerade bei Steinschlägen der hier in Rede stehenden Art durchaus der Gefahr erheblicher Körperverletzungen ausgesetzt sein können, auf den Einsatz derartiger motorgetriebener Geräte völlig zu verzichten und in diesem Bereich auf handbetriebene Mäher auszuweichen. Dabei ist es, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, nicht Aufgabe der Gerichte , jede der aufgezählten Möglichkeiten auf ihre praktische Durchführbarkeit zu untersuchen.
4. Im Ergebnis bedeutet dies, daß die Amtsträger der Beklagten hier gegen ihre Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten verstoßen haben. Eine besonders wichtige Konsequenz dieser Pflicht ist es nämlich, deliktische Schädigungen zu unterlassen, insbesondere sich bei der Amtsausübung aller rechtswidrigen Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, vor allem in die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechtsgüter, hier das Eigentum (vgl. wegen der Einzelheiten Staudinger/Wurm 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 126 m.w.N.). Nach
dem das Amtshaftungsrecht beherrschenden objektiven Sorgfaltsmaßstab (vgl. dazu Staudinger/Wurm aaO Rn. 203 f m.w.N.) trifft die Amtsträger der Beklagten hier auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf: Sie hätten die Notwendigkeit weitergehender Sicherungsvorkehrungen zumindest erkennen können und in Rechnung stellen müssen. Die "Kollegialgerichts-Richtlinie", die besagt, daß einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen (Berufsrichtern) besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (Staudinger/Wurm Rn. 216 ff m.w.N.), ist hier schon deswegen nicht anwendbar, weil das Verhalten derjenigen Amtsträger, die die hier zu beurteilende Amtspflichtverletzung begangen haben, nicht Gegenstand kollegialgerichtlicher Billigung gewesen ist. Der bloße Umstand, daß die bei Grasmäharbeiten einzuhaltenden Sorgfaltsanforderungen in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt worden sind (vgl. dazu einerseits im Sinne einer strengeren, mit der jetzigen Senatsentscheidung in Einklang stehenden Auffassung: OLG Rostock, DAR 1998, 474; andererseits LG München I DAR 1999, 552), vermag die Beklagte daher nicht zu entlasten.
Rinne Wurm Schlick Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 250/12
Verkündet am:
4. Juli 2013
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 Ca, Fm
Zu den Amtspflichten bei Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 250/12 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann,
Seiters, Tombrink und Dr. Remmert

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Steinschlagschäden, die infolge von Mäharbeiten an dem Pkw der Klägerin entstanden sind.
2
Am 6. September 2010 fuhr der Ehemann der Klägerin mit diesem Pkw von Schwedt kommend auf der Bundesstraße 166 in Richtung der Autobahn 20. Zur gleichen Zeit mähten die Zeugen S. und W. , beide Mitarbeiter der Straßenmeisterei A. , die zur Bundesstraße gehörenden seitlichen Grünstreifen. Die Bundesstraße ist in dem maßgeblichen Bereich mit einer Schutzplanke versehen. Deswegen konnten die Arbeiten an dieser Stelle nur mit so genannten Freischneidern ausgeführt werden. Das sind Handmotor- sensen, die über keine Auffangkörbe verfügen und die das Mähgut auf der vom Bediener aus gesehen linken Seite auswerfen. In der Bedienungsanleitung des verwendeten Geräts ist vorgegeben, dass sich sowohl während des Startvorgangs als auch während der Arbeit im Umkreis von 15 m keine weiteren Personen aufhalten dürfen. Dieser Abstand sei wegen der Gefahr der Sachbeschädigung durch wegschleudernde Gegenstände auch zu Sachen einzuhalten.
3
Als der Ehemann der Klägerin an den Zeugen S. und W. , die sich zu diesem Zeitpunkt auf dem zur Gegenfahrbahn gehörenden seitlichen Grünstreifen befanden, vorbeifuhr, wurde das Fahrzeug der Klägerin durch beim Mähen aufgewirbelte Steine beschädigt. Die Klägerin macht Schadensersatz in Höhe von 978,32 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben.
5
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision ist unbegründet.
7
1. Das Berufungsgericht hat einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen der Beschädigung des Fahrzeugs der Klägerin durch die bei den Mäharbeiten hochgeschleuderten Steine bejaht. Eine Amtspflichtverletzung des Beklagten sei dadurch begründet, dass der Zeuge W. den seitlichen Grünstreifen der Bundesstraße 166 mit einer Motorsense so gemäht habe, dass dabei Steine oder andere Gegenstände auf das vorbeifahrende Auto der Klägerin fliegen und dieses beschädigen konnten.
8
Dem beklagten Land obliege die (öffentlich-rechtliche) Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des betreffenden Streckenabschnitts. Diese Pflicht gehe dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Straße drohten. Zur Verkehrssicherungspflicht gehöre auch das Mähen zum Straßenkörper gehörender Grünstreifen.
9
Bei Wahrnehmung dieser Pflichten sei der Beklagte gehalten gewesen, bei den Mäharbeiten des zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifens das Hochschleudern von Steinen und eine Beschädigung von vorbeifahrenden Fahrzeugen so weit wie möglich zu vermeiden. Der Fahrzeugverkehr sei vor dieser Gefahr auch nicht durch aufgestellte Warnhinweise hinreichend geschützt , weil die Verkehrsteilnehmer durch ihre Fahrweise eine Beschädigung ihrer Fahrzeuge infolge hochgeschleuderter Steine nicht vermeiden könnten. Zumutbare Schutzmaßnahmen seien hier mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand erreichbar gewesen. Der Beklagte hätte entlang der Bundesstraße entweder eine Schutzplane errichten oder ein zweites Fahrzeug als Schutzschild vor dem jeweils zu mähenden Bereich einsetzen können. Ferner wäre an die Wahl einer verkehrsärmeren Tageszeit mit Unterbrechung der Arbeit während der Vorbeifahrt von Verkehrsteilnehmern zu denken. Insbesondere das Aufstellen einer mobilen (z.B. auf Rollen montierten) wiederverwendbaren Schutzwand aus Kunststoffplanen erscheine sowohl technisch als auch wirtschaftlich vertretbar und im Hinblick auf die Risikoabwägung auch hinnehmbar. Diese ließe sich entsprechend der zu mähenden Fläche auf dem Seitenstreifen von Hand weiterfahren und würde den fahrbaren Bereich jeweils von der Gefahrenquelle abschirmen. Zwar ergebe sich auch hier ein zusätzlicher wirtschaftlicher Aufwand für den Beklagten. Dieser Aufwand sei aber angesichts der im vorliegenden Fall deutlich hervorgetretenen erheblichen Gefahren, die von aufgeschleuderten Steinen für Sachen und Menschen ausgehen könnten, zuzumuten. Selbst die Verdoppelung der Arbeitskraft durch Fahren eines zweiten Fahrzeugs sei hinzunehmen, um die Verkehrsteilnehmer, die sich nicht selbst in diese Gefahr des Steinschlags durch Mäharbeiten begeben hätten, zu schützen. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Amtshaftung lägen vor.
10
2. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
11
a) Der Beklagte macht geltend, dass im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden seien und die Mitarbeiter des Beklagten kein Schuldvorwurf treffe. Das Abspannen mit Planen sei wirtschaftlich unzumutbar, ebenso der zusätzliche Kostenaufwand durch Mitfahren eines weiteren Pkw zur Abschirmung des vorbeifließenden Verkehrs vor aufgewirbelten Steinen. Bei den Arbeiten selbst hätten die Mitarbeiter alles zur Vermeidung der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer unternommen. Da das Landgericht festgestellt habe, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt worden sei, sei nach der Kollegialgerichtsrichtlinie ein Verschulden der Mitarbeiter des Beklagten zu verneinen. Soweit das Berufungsgericht Überlegungen zu mobilen Schutzwänden anstelle, fehle es an einem geeigneten Sachvortrag der Klägerin oder konkreten tatrichterlichen Feststellungen. Es sei nicht ersichtlich, dass das Gericht über die erforderliche Sachkenntnis verfüge. Das Berufungsgericht wäge seine Überlegungen zum Nutzen entsprechender Maßnahmen zur Sicherung des Verkehrs nicht mit der schon aufgrund der Mährichtung geringen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ab. Eine völlige Gefahrlosigkeit der Arbeiten sei nicht zu gewährleisten. Eine Einstellung der Arbeiten während der Verkehrszeiten sei ebenfalls nicht darstellbar, weil sie auf der viel befahrenen Bundesstraße dazu führe, dass überhaupt keine Mäharbeiten während der Dienstzeiten ausgeführt werden könnten.
12
b) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Mitarbeiter der Straßenmeisterei des beklagten Landes hätten die ihnen gegenüber den die B 166 befahrenden Verkehrsteilnehmern obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt, lässt keine Rechtsfehler erkennen.
13
aa) Zu den Amtspflichten, die Amtsträger zu beachten haben, gehört die Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten. Eine besonders wichtige Konsequenz dieser Pflicht ist es, deliktische Schädigungen zu unterlassen, insbesondere sich bei der Amtsausübung aller rechtswidrigen Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten , vor allem in die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechtsgüter , hier das Eigentum (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2002 - III ZR 122/02, NVwZ-RR 2003, 166). Bei Mäharbeiten der vorliegenden Art sind dabei (insbesondere) die notwendigen Sicherungsvorkehrungen und –maßnahmen zu treffen, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu vermeiden (Senat aaO), wobei freilich nur solche Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen, die unter Berücksichtigung des Gefahrenpotentials mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, NVwZ-RR 2005, 381, 382 zu § 7 StVG).
14
bb) Nach diesem Maßstab ist aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beklag- ten infolge der Mäharbeiten seiner Mitarbeiter zu bejahen. Die Annahme einer Amtspflichtverletzung wird hier schon allein dadurch getragen, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine mobile, auf Rollen montierte, wiederverwendbare Schutzwand aus Kunststoffplanen bei den Mäharbeiten hätte verwendet werden können, die entsprechend dem jeweiligen Mähabschnitt hätte mitgeführt werden können, was die vorbeifahrenden Fahrzeuge vor aufgewirbelten Steinen geschützt hätte. Diese revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare tatrichterliche Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen und hält den Angriffen des Beklagten stand.
15
Ohne Erfolg wendet der Beklagte insofern ein, es fehle an einem hinreichenden Vortrag der Parteien für die Annahme des Berufungsgerichts zur Möglichkeit des Einsatzes einer mobilen Schutzwand aus Kunststoffplanen. Den Einsatz eines Schlagschutzes in Form einer Plane hat die Klägerin bereits im Schriftsatz vom 13. Oktober 2011 gegenüber dem Landgericht in den Prozess eingeführt. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Einsatz von Planen an längeren zu mähenden Abschnitten einer Straße unzumutbar sei. Das Berufungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der gesamte Streckenabschnitt einheitlich hätte abgeplant werden müssen. Die Entscheidung steht deshalb auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2005 (VI ZR 115/04, NVwZ-RR 2005, 381, 382 zu § 7 StVG), wonach ein vollständiges Abplanen des zukünftigen Arbeitsbereichs bei Mäharbeiten an Autobahnen unzumutbar sei.
16
Hinzu kommt, dass - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei in seine Würdigung mit einbezogen hat - die Benutzung der von den Mitarbeitern des Beklagten verwendeten Freischneider ausweislich der Betriebsanleitung eine besonders hohe "Schleudergefahr" mit sich bringt. Sie kommen deshalb nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten vor allem dann zum Einsatz, wenn wegen der besonderen Beschaffenheit der zu mähenden Stelle (hier: "Freimähen" von Schutzplanken) der Einsatz von Rasenmähern mit Auffangkorb nicht möglich ist.
17
Da es sich bei der tatsächlichen Beurteilung der Möglichkeit der Verhinderung von Steinschlag infolge Mäharbeiten durch eine mobile Plane nicht um einen schwierigen technischen Vorgang handelt, konnte das Berufungsgericht auch aus eigener Sachkunde ohne Hinzuzuziehung eines Sachverständigen die entsprechenden Feststellungen treffen. Umstände, die den Einsatz einer mobilen Plane auf Rollen angesichts der Gefahren für den an den Mäharbeiten vorbeifließenden Verkehr als wirtschaftlich unzumutbar erscheinen lassen, zeigt der Beklagte nicht auf. Insbesondere ist ein die Grenzen der Zumutbarkeit überscheitender zusätzlicher Personalaufwand nicht ersichtlich.
18
c) Nach dem das Amtshaftungsrecht beherrschenden objektiven Sorgfaltsmaßstab trifft die Mitarbeiter des Beklagten hier auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf : Sie hätten die Notwendigkeit weitergehender Schutzvorkehrungen zumindest erkennen und in Rechnung stellen können. Insbesondere der Einsatz von mobilen Absperrvorrichtungen hätte in Erwägung gezogen werden müssen.
19
Soweit der Beklagte insoweit geltend macht, aufgrund der Klageabweisung durch das Landgericht falle ein Verschuldensvorwurf nach der Kollegialitätsrichtlinie weg, greift dies schon deshalb nicht, da das Landgericht durch den Einzelrichter entschieden hat und nicht durch ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1996 - III ZR 224/94, NJW 1996, 2422, 2424).
20
d) Da keine Rechtsfehler hinsichtlich der Annahme der übrigen Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs erkennbar sind und die unterlassene Vornahme eines Schutzes des vorbeifahrenden Verkehrs durch eine mobile Schutzplane den geltend gemachten Klageanspruch trägt, kommt es auf die weiteren vom Berufungsgericht erörterten Maßnahmen, gegen die sich der Beklagte wehrt, nicht mehr an.
Schlick Wöstmann Seiters
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 20.10.2011 - 12 O 492/10 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.07.2012 - 2 U 56/11 -

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 765, 35 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz i.H.v. 765, 35 € nebst Zinsen sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Ursprünglich wurde auch die Haftpflichtversicherung des beklagten Landes verklagt, die Klage aber bereits in erster Instanz insoweit zurückgenommen.

2

Der Kläger befuhr am 25.10.2006 die L 265 von Bansin nach Neppermin mit seinem Pkw. An der Straße wurden Mäharbeiten an den Leit- bzw. Schutzplanken mit einem Handmähgerät (tragbare Motorsense) ausgeführt; auf diese Arbeiten wurde mit einem Warnschild (Baustelle) hingewiesen.

3

Der Kläger hat behauptet, bei den Arbeiten sei ein Stein auf die Windschutzscheibe seines Fahrzeuges geschleudert worden und habe diese zerstört.

4

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt zu haben. In diesem Zusammenhang hat sie behauptet, dass die Mähgeräte über eine Abdeckung der Mähsichel verfügten und die zu mähenden Bereiche vor Beginn der Arbeiten von gröberen Fremdkörpern gereinigt worden seien.

5

Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass eine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt worden sei, weil anderenfalls der Schaden von der Beklagten nicht an ihre Betriebshaftpflichtversicherung, sondern an den Kommunalen Schadensausgleich weitergeleitet worden wäre. Der Anspruch beruhe vielmehr auf einem Schadensfall infolge einer stets gegebenen Gefährdung und Schadensmöglichkeit im Zusammenhang mit der gefahrträchtigen Arbeit des Mähens. Dem beklagten Land sei bewusst gewesen, dass es auch bei größter Sorgfalt mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit zu Steinschlägen an vorbeifahrenden Fahrzeugen kommen könne; deshalb habe es auch die Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen.

6

Es könne dahinstehen, ob weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Steinschlägen möglich gewesen seien. Der konstruktive Schutz des Mähgerätes ermögliche nur den Schutz des Bedienenden, nicht aber von Sachen und Personen, die sich in Arbeitsrichtung des Gerätes befänden. Das Land hätte Maßnahmen veranlassen müssen, die es verhinderten, dass Steine überhaupt auf die Straße geschleudert werden könnten. Dabei könne das halbseitige Absperren dies wohl nicht verhindern; ob Fangkörbe oder andere Abgrenzungen aufzustellen seien, könne aber ebenso dahinstehen wie die Frage, ob das Land die Mitarbeiter mit der gehörigen Sorgfalt ausgesucht habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

7

Gegen dieses Urteil wendet sich das beklagte Land mit seiner Berufung, die form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden ist.

8

Es wendet ein, das Landgericht habe nicht begründet, ob und weshalb es davon ausgehe, dass der Steinschlag durch die Mäharbeiten verursacht worden sei, sondern hierfür die grundsätzliche Gefährlichkeit solcher Tätigkeiten ausreichen lassen. Die Frage, ob mit der Beschilderung auf eine mögliche Gefahr ausreichend hingewiesen worden sei, sei nicht erörtert worden. Auch habe das Landgericht nicht gewürdigt, dass die Mitarbeiter des beklagten Landes die zu mähenden Bereiche sorgfältig gereinigt hätten und das Mähgerät über eine Abdeckung des Mähfadens mit einem Schlagschutz verfüge, was zwischen den Parteien unstreitig gewesen sei. Die Mäharbeiten seien durch ausgebildete Straßenwärter, die im Umgang mit den Geräten geschult gewesen seien, ausgeführt worden. Eine Durchführung der Arbeiten mit dem Rücken zur Straße sei nicht möglich gewesen, da dies mit einer erheblichen Gefährdung der Arbeitnehmer verbunden gewesen wäre; sie mussten sich daher hinter die Leitplanke in Blickrichtung zur Straße stellen.

9

Das Landgericht habe vielmehr fehlerhaft vom Bestehen einer Versicherung auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung geschlossen; die Feststellung einer Pflichtverletzung selbst lasse sich dem Urteil nicht entnehmen; auch habe das Gericht verkannt, dass mit den Mäharbeiten hoheitliche Tätigkeiten durchgeführt worden seien. Das Landgericht habe auch nicht erkannt, dass weitergehende Schutzmaßnahmen zu den unstreitig vorhandenen Maßnahmen - wie Fangkörbe, Planen oder andere Abgrenzungen - weder praktisch durchführbar noch wirtschaftlich zumutbar seien. Derartige Vorrichtungen müssten auf der Fahrbahn aufgestellt werden und würden den Verkehr erheblich behindern. Eine kurzfristige Sperrung wäre praktisch nicht zu verwirklichen gewesen; eine halbseitige Sperrung hätte das Risiko nicht vermindert.

10

Ferner fehle es auch an der Feststellung eines Verschuldens der Bediensteten des beklagten Landes sowie einer Würdigung des Verhaltens des Klägers, der seine Bedenken trotz Erblickens des Warnschildes beiseite ließ, als er die Straße befuhr; dieser hätte die Arbeiten abwarten oder einen Umweg in Kauf nehmen können. Das Schadensereignis stelle sich als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar.

11

Das beklagte Land beantragt,

12

das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 9.11.2007 - Az.: 4 O 126/07- aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Er verteidigt im wesentlichen das landgerichtliche Urteil. Die Beweisaufnahme habe bestätigt, dass das schädigende Ereignis durch einen Mitarbeiter des beklagten Landes verursacht worden sei. Bei der Frage der Zumutbarkeit dürfe nicht nach den Kosten möglicher Sicherungsmaßnahmen gefragt werden, weil auch ganz erhebliche Personenschäden zu befürchten seien. Zum einen wäre die Verwendung von Mähgeräten mit voller Schale denkbar; auch hätten die Mitarbeiter bei einer halbseitigen Sperrung mit dem Rücken zur Straße arbeiten können.

16

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten, bei der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll.

II.

17

Die Berufung ist zulässig und begründet.

18

1.) Ansprüche aus Gefährdungshaftung - insbesondere aus § 7 Abs. 1 StVG, dessen Anwendung bei der Nutzung von Mähfahrzeugen in Betracht zu ziehen ist - kommen vorliegend nicht in Betracht.

19

2.) Auch ein Anspruch des Klägers gegen das beklagte Land aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht besteht nicht.

20

Zwar ist davon auszugehen, dass die Windschutzscheibe des klägerischen Fahrzeuges durch das Aufschleudern eines Steines während der von dem beklagten Land veranlassten Mäharbeiten beschädigt worden ist, dem beklagten Land kann gleichwohl ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten nicht vorgeworfen werden. Vielmehr hat sich bei der Beschädigung des Fahrzeuges des Klägers das allgemeine Lebensrisiko realisiert.

21

a) Die Verkehrssicherungspflicht für den Betrieb der Landstraßen ist in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 10 StrWG MV öffentlich- rechtlich ausgestaltet. Sie umfasst auch Mäharbeiten im Bereich des an die Fahrbahn angrenzenden Grünstreifens (OLG Stuttgart, VersR 2002, 1572). Das beklagte Land war für die Landstraße auch Verkehrssicherungspflichtiger.

22

b) Bei den Mäharbeiten ist durch einen heraufgewirbelten Stein die Windschutzscheibe des Fahrzeuges des Klägers beschädigt worden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach Durchführung der Beweisaufnahme in erster Instanz fest. Auch das Landgericht ist hiervon ausgegangen, wie sich aus der Schlussfolgerung, dass gerade für diese Fälle eine Versicherung abgeschlossen wurde, ergibt.

23

Die Zeugin ... hat bestätigt, dass sie bei Hineinfahren in den Ort einen Knall gehört habe. Sie habe festgestellt, dass keine anderen Fahrzeuge in der Nähe waren; der Zeuge ... habe Mäharbeiten durchgeführt und ihnen - also der Zeugin und dem Kläger-, nachdem sie ihm die Steinschlagstelle gezeigt hätten, gegenüber bestätigt, dass es sich um eine frische Stelle handele. Der Zeuge ... hat bekundet, er habe, nachdem ihm die Stelle am Fahrzeug gezeigt worden ist, festgestellt, dass es sich um eine frische Stelle handelte.

24

Dann spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Beschädigung am Fahrzeug des Klägers durch einen bei den Mäharbeiten aufgewirbelten Stein verursacht worden ist, da nach der Lebenserfahrung auch beim Absuchen der zu mähenden Stelle nicht sämtliche Steine entfernt werden können und beim Mähen diese Steine aufgeschleudert werden können. Eine anderweitige Schadensursache ist nicht ersichtlich; insbesondere kann aufgrund der Aussage der Zeugin ... ausgeschlossen werden, dass der Stein durch ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgeschleudert worden ist.

25

Anlass, die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen in Zweifel zu ziehen, besteht nicht; auch die Berufungsklägerin trägt hierzu nichts vor.

26

c) Gleichwohl kann dem beklagten Land nicht vorgeworfen werden, es habe bei der Durchführung der Mäharbeiten eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Denn es sind für den Senat keine weiteren Maßnahmen vorstellbar, mit denen das beklagte Land unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten der Gefahr des Heraufschleuderns von Steinen hätte wirksam begegnen können. Dabei verkennt der Senat nicht, dass bei der gegebenen Sachlage auch schwerwiegendere Folgen denkbar sind, die gleichwohl nicht zu einem Ersatzanspruch führen würden, solange nicht die technische Ausrüstung der Mähgeräte verbessert werden kann.

27

aa) Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Voraussetzung ist, dass sich die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Es sind die Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Nutzung drohen (BGH, VersR 1994, 1486; OLG Celle, VersR 2007,1006).

28

bb) Die Beklagte war vorliegend verpflichtet, der Gefahr, dass bei Mäharbeiten des zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifens durch das Hochschleudern von Steinen eine Beschädigung vorbeifahrender Fahrzeuge eintreten kann, möglichst weitgehend zu begegnen. Bei dieser Gefahr handelt es sich nicht um eine ganz fernliegende oder nur in seltensten Ausnahmefällen vorkommende Gefahr, auf die die Beklagte sich bei ihren Arbeiten überhaupt nicht einzurichten hätte (vgl. OLG Celle, VersR 2007, 1006; OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275).

29

Gleichwohl war das beklagte Land zu weiteren Maßnahmen nicht verpflichtet. Denn die Anforderungen an die Zumutbarkeit einer Maßnahme dürfen auch nicht überspannt werden. Verlangt werden können nur solche Sicherungsmaßnahmen, die mit vertretbarem technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar sind und nachweislich zu einem besseren Schutz führen. Hierbei muss insbesondere beachtet werden, dass die Straßenverkehrssicherungspflichtigen keine Arbeiten durchführen, die in ihrem eigenen Interesse liegen und mit wirtschaftlichem Vorteil für sie verbunden sind. Vielmehr handelt es sich um kostenträchtige gemeinnützige Arbeiten, die im Interesse aller Verkehrsteilnehmer liegen, um Gefahren für den Straßenbereich durch Bewuchs und Sichtbehinderung zu vermeiden (OLG Celle, VersR 2007, 1006; OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275). Sind besondere Schutzmaßnahmen unter diesen Gesichtspunkten nicht zumutbar, stellt sich das Risiko hochgeschleuderter Steine als allgemeines Risiko dar, das aufgrund der Interessenlage von dem Geschädigten zu tragen ist (OLG Stuttgart, VersR 2002, 1572).

30

Dies ist vorliegend der Fall.

31

Dabei kann dahinstehen, dass eine Beschilderung als solche mit dem Gefahrenzeichen 123 (Baustelle) nicht genügt. Denn die Autofahrer müssen zwar damit rechnen, dass sich Bauarbeiter und Baugerät auf der Straße befinden und Materialien transportiert werden und es auch zu Verengungen der Fahrbahn kommen kann, auch mit dem Herabfallen von Materialien ist zu rechnen. Der Autofahrer ist daher gehalten, vorsichtig an dem Baustellenbereich vorbeizufahren. Der Gefährdung durch aufgeschleuderte Steine kann damit allerdings nicht begegnet werden. Es kann vom Autofahrer auch nicht erwartet werden, dass er seine Fahrt für die Dauer der Arbeiten unterbricht.

32

Eine Straßensperrung hätte nicht eingerichtet werden müssen. Zwar hätten bei einer halbseitigen Sperrung die Arbeitnehmer die Leitplanken von der Straßenseite aus mähen können mit der Folge, dass dann Steine in die entgegengesetzte Richtung - also auf den Straßenrand zu - geschleudert würden und zugleich eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch den Straßenverkehr reduziert wäre. Derartige Maßnahmen sind allerdings bei Arbeiten an längeren Straßenabschnitten nicht zumutbar, weil sie mit vertretbarem wirtschaftlichen und zeitlichen Aufwand nicht durchzuführen sind und die Gefahr schwerer Verletzungen durch auffliegende Steine als gering einzustufen ist; hier ist mit dem Passieren von Fußgängern nicht zu rechnen, auch die Gefahr einer Verletzung von Fahrzeuginsassen oder Motorradfahrern ist nur gering (OLG Celle, DAR 2007, 1006; ebenso für Einsatz eines Traktors in der Stadt Stralsund, 1. Senat des OLG Rostock, VersR 1999, 865; anders für Arbeiten im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes, wo ggf. auf den Einsatz motorgetriebener Geräte ganz zu verzichten ist, BGH, VersR 2003, 1274).

33

Dass das beklagte Land bei den Arbeiten andere Geräte hätte verwenden müssen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Einsatz motorgetriebener Geräte ist bereits im Hinblick auf die zu mähenden Flächen entlang einer Landstraße nicht zu beanstanden. Die benutzten Motorsensen verfügen zwar nur über einen Auswurfschutz, der etwa 1/4 eines gedachten Kreises einnimmt; damit kann allein verhindert werden, dass Gegenstände in Richtung des Bedienenden geschleudert werden. Dass aber andere Geräte existieren, mit denen man insbesondere im Bereich der Leitplanken mit gleichem Erfolg das Gras entfernen kann, also etwa Geräte mit einem Auffangkorb, ist nicht ersichtlich. Der Einsatz von Rasenmähern, die mit Auffangkörben versehen werden können, ist in diesem Bereich nicht möglich, weil man hiermit nicht in die Kantenbereiche der Leitplanken reicht (zu Rasenmähern mit Auffangkörben: OLG Celle, VersR 2007, 1006).

34

Dementsprechend hat das beklagte Land alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen eingeleitet. Das Vorliegen eines hinzutretenden Verschuldensvorwurfs - etwa in der konkreten Handhabung des Gerätes- wurde nicht behauptet. Dass sich gleichwohl die Gefahr des Steinschlages realisierte, stellte sich insofern als schicksalhaft dar.

III.

35

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

IV.

36

Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 115/04 Verkündet am:
18. Januar 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. ist ein Schädiger von Schäden freizustellen, wenn sich
diese auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen und weitere Schutzmaßnahmen
, die mit einem zumutbaren Aufwand erreichbar waren, nicht zu einem
besseren Schutz geführt hätten.
BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - OLG Celle
LG Bückeburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. März 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land (im folgenden: "der Beklagte" ) die Zahlung von Schadensersatz für die Beschädigung ihres PKW. Der Beklagte ist Halter eines Fahrzeugs Mercedes Unimog. Am 10. Juni 2002 mähte ein Mitarbeiter des Beklagten mit dem fahrenden Unimog, an den ein Mähgerät angebracht war, den in Fahrtrichtung Dortmund rechten seitlichen Grünstreifen der BAB 2. Als das Geschäftsfahrzeug der Klägerin das Mähfahrzeug passierte, wurde es auf der Beifahrerseite von einem Gegenstand getroffen und beschädigt. Die Klägerin hat behauptet, durch das Mähgerät sei ein
Gegenstand hochgeschleudert worden und gegen die Beifahrerseite ihres Fahrzeugs geprallt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 1.220 € verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt dieser sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, daß das Fahrzeug der Klägerin auf der Beifahrerseite durch einen beim Mähvorgang hochgeschleuderten Gegenstand beschädigt worden sei. Dafür hafte der Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Der Schaden sei beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden. Die Kraftfahrzeugeigenschaft sei nämlich im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht zurückgetreten, weil der Unimog aufgrund seiner Zweckbestimmung nicht nur als fahrbare Mähmaschine, sondern auch als Verkehrsmittel eingesetzt worden sei. Der Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. berufen. Für den Beklagten habe sich die Verpflichtung ergeben, Gefahren zu beseitigen, die sich durch einen ungehinderten Bewuchs des Straßenrandes für den Straßenverkehr ergeben könnten. Unter Berücksichtigung dieses besonderen Gefahrenkreises sei er nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. von der Haftung für solche Schäden freizustellen, die sich auch bei vorsichtigem Mähen nicht vermeiden ließen. Auch wenn man unterstelle , daß sich das an dem Fahrzeug des Beklagten befestigte Mähwerk in
einem ordnungsgemäßen Zustand befunden habe und die Mitarbeiter das Mähwerk sorgfältig bedient hätten, habe der Beklagte durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, daß ein Hochschleudern von Gegenständen durch das Mähwerk auf die Fahrbahn ausgeschlossen sei, um eine Gefährdung des fließenden Verkehrs zu verhindern und Sach- und Personenschäden zu vermeiden. Zwar möge das Mähgerät mit einem Kettenschutz ausgerüstet gewesen sein, um das Herausschleudern von Steinen aus dem Mähwerk zu verhindern. Die Vielzahl gleichartiger Fälle zeige jedoch, daß dieser Kettenschutz nicht ausreichend gewesen sei, um dieser Gefahr wirksam zu begegnen und die Gefährdungen des Verkehrs auszuschließen. So könnten beispielsweise an dem Mähfahrzeug angebrachte, bis zum Boden reichende Plexiglasschilder oder Fanggitter verhindern, daß gleichwohl aufgewirbelte Steine in den fließenden Verkehr geschleudert würden.

II.


Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , daß der Beklagte grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG für den Schaden der Klägerin hafte, weil dieser beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs des Beklagten entstanden sei. Dieser Anspruch steht selbstständig neben dem Amtshaftungsanspruch und wird nicht durch § 839 BGB verdrängt (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, 65, 66 und BGHZ 113, 164, 165). Das Berufungsgericht hat auch richtigerweise auf den vorliegenden Sachverhalt das Straßenverkehrsgesetz in
der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung angewendet (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB).
a) Entgegen der Rüge der Revision ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, daß das Fahrzeug der Klägerin durch einen beim Mähvorgang hochgeschleuderten Gegenstand beschädigt worden ist. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gebunden ist (§ 559 Abs. 2 ZPO). Revisionsrechtlich ist nur zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - NJW-RR 2004, 425 m.w.N.). Dazu braucht das Gericht bei seiner Würdigung nicht auf alle Einzelheiten des Parteivorbringens eingegangen zu sein, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88 - NJW 1990, 573, 575). Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aufgrund der Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin und der zum Unfallzeitpunkt mitfahrenden Zeugin v.H. zu seiner Überzeugung gelangt ist. Diese beruht entgegen der Darstellung der Revision nicht nur auf der Behandlung einer Staubwolke als Indiz, sondern maßgeblich darauf, daß beide bekundet haben, es sei beim Passieren des Fahrzeugs "ein Schlag gegen das Auto erfolgt" bzw. es "habe einen fürchterlichen Knall gegeben". Eine Vernehmung der von dem Beklagten angebotenen Zeugen oder Einholung des bean-
tragten Sachverständigengutachtens war hinsichtlich dieser Feststellung nicht erforderlich, weil das Berufungsgericht die von den benannten Zeugen zu bekundenden Tatsachen als wahr unterstellt und der Beklagte in der von der Revision in Bezug genommenen Berufungserwiderung selbst eingeräumt hat, es sei grundsätzlich möglich, daß der aufgewirbelte Gegenstand von dem Mähfahrzeug stamme.
b) Das Berufungsgericht nimmt auch ohne Rechtsfehler an, daß der PKW der Klägerin "bei dem Betrieb" des Fahrzeugs des Beklagten beschädigt worden ist. Zutreffend ist seine Wertung, daß der Unimog hier nicht nur als Arbeitsmaschine , sondern auch als Verkehrsmittel im Einsatz gewesen ist und deswegen § 7 Abs. 1 StVG eingreift. Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfaßt daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflußten Schadensabläufe und es genügt , daß sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 84, 86; 105, 65, 66 sowie BGHZ 113, 164, 165). Ob dies der Fall ist, muß mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, aaO; 71, 212, 214 und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74 - VersR 1975, 945). Deshalb ist erforderlich, daß ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 105, 65, 67;
71, aaO und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74 - VersR 1975, 945, 946 sowie BGHZ 113, aaO) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 84, 87 m.w.N.). Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug ist jedoch zu bejahen, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, aaO und BGHZ 113, aaO; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275, 1276; OLG Rostock, DAR 1998, 474, 475; LG Karlsruhe zfs 1995, 447, 448). Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht eine Verbindung des Schadens mit dem Betrieb des Unimog als Kraftfahrzeug bejaht, da dieser mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für das Mähwerk bildete, sondern auch auf dem Seitenstreifen entlang fuhr und dadurch das Mähwerk fortbewegte, so daß eine streckenmäßig höhere Mähleistung ermöglicht wurde. 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist hier die Anwendung des § 7 StVG nicht durch § 8 StVG a.F. ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gilt § 7 StVG nicht, wenn der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fahren kann. Für das Eingreifen dieser Ausnahmevorschrift ist nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats die konstruktionsbedingte Beschaffenheit des Fahrzeugs maßgeblich. In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen daher Fahrzeuge, bei denen eine Überschreitung der 20 kmGrenze schon bauartbedingt schlechthin ausgeschlossen ist oder bei denen die Bauart an sich eine höhere Geschwindigkeit theoretisch zuließe, deren Erreichen aber durch bestimmte - herstellerseits angebrachte - Vorrichtungen und Sperren verhindert wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 69, 72, 74 und vom 30. September 1997 - VI ZR 347/96 - VersR 1997, 1525). Es kommt also nicht
darauf an, daß das "Mähfahrzeug" nach dem Vortrag des Beklagten zum Unfallzeitpunkt mit geringem Schrittempo fuhr und auch nicht darauf, ob es - wie ohnehin erst mit der Revision vorgetragen wird - in der konkreten Funktion als Rasenmähmaschine keine höhere als Schrittgeschwindigkeit erreichen konnte. Entscheidend ist vielmehr, daß es möglich war, den Unimog nach seiner konstruktionsbedingten Beschaffenheit mit einer höheren Geschwindigkeit als 20 km/h zu fahren, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. 3. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen vermag der erkennende Senat allerdings nicht abschließend zu beurteilen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß hier für den Beklagten kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. vorliegt. Insofern hat das Berufungsgericht als wahr unterstellt, daß sich das an dem Unimog befestigte Mähwerk in einem ordnungsgemäßen Zustand befand, die Mitarbeiter des Beklagten dieses sorgfältig bedienten, die Mäheinrichtung mit einem Kettenschutz und einer sogenannten Gummilippe gegen wegfliegende Gegenstände gesichert war und zudem zur Fahrbahnseite hin von dem Unimog und einem Sicherungsanhänger abschirmend flankiert wurde. Der Beklagte hat geltend gemacht, unter diesen Bedingungen sei die Beschädigung des Fahrzeugs, wenn nicht bereits unmöglich, so doch unvermeidbar gewesen. Das Berufungsgericht meint zwar, dennoch liege kein unabwendbares Ereignis vor, weil beispielsweise durch an dem Mähfahrzeug angebrachte, bis zum Boden reichende Plexiglasschilder oder Fanggitter verhindert werden könne, daß gleichwohl aufgewirbelte Steine in den fließenden Verkehr geschleudert werden. Es setzt jedoch ersichtlich voraus, daß solche weiteren Schutzvorrichtungen mit einem zumutbaren Aufwand erreichbar sind und zu einem besseren Schutz geführt hätten, was der Beklagte unter Beweisantritt mit Sachverständigengutachten in
Abrede gestellt hat. Dazu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Der Begriff "unabwendbares Ereignis" im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG a.F. meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (vgl. Senatsurteile BGHZ 117, 337, 340 und vom 23. September 1986 - VI ZR 136/85 - VersR 1987, 158, 159 m.w.N.; BGHZ 113, 164, 165). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Schädiger nach dem Zweck des § 7 Abs. 2 StVG a.F. von Schäden freizustellen, die sich auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, 65, 69). Im Hinblick auf die von der Beklagten dargelegten Umstände und die vom Berufungsgericht unterstellten Sicherungsmaßnahmen kommt hier nach diesen Grundsätzen eine Freistellung von der Haftung gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. in Betracht. Insoweit liegt eine andere Situation vor als bei dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, bei dem im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes, unter anderem auf den zwischen den einzelnen Parkbuchten befindlichen Rasenflächen, Grasmäharbeiten durch einen motorgetriebenen Rasenmäher durchgeführt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 122/02 - VersR 2003, 1274). In diesem Fall lagen andere Möglichkeiten , wie etwa die Absicherung durch aufzuspannende Planen oder - wegen des überschaubaren Umfangs der Arbeiten - der Verzicht auf den Einsatz motorbetriebener Geräte nahe, ohne daß das Gericht jede der aufgezeigten Möglichkeiten auf ihre praktische Durchführbarkeit untersuchen mußte. Anders ist die Situation jedoch bei den hier durchgeführten Grasmäharbeiten entlang einer
Autobahn. Dort liegt keine überschaubare Fläche vor; vielmehr handelt es sich um umfangreiche Arbeiten, die zudem in einem Außenbereich stattfinden, der erheblich schwerer zu kontrollieren ist. Deshalb können hier nur solche - vom Berufungsgericht offenbar für erforderlich gehaltene - zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen der Freistellung von der Haftung nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. entgegenstehen, die mit vertretbarem Aufwand erreichbar sind und zu einem besseren Schutz geführt hätten.

III.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die notwendigen Feststellungen nachzuholen. Es wird dabei zunächst festzustellen haben, ob die von der Beklagten behaupteten Sicherungsmaßnahmen tatsächlich getroffen worden sind, und gegebenenfalls prüfen müssen, ob weitere technische Sicherungsmaßnahmen am Fahrzeug mit einem vertretbaren Aufwand zu erreichen waren, die zu einem zuverlässigeren Schutz geführt hätten. Falls ein solcher nicht durch eine Änderung der technischen Beschaffenheit des Fahrzeugs oder eine andere, etwa höhere Einstellung des Mähwerks, zu erreichen wäre, ist auch zu prüfen, ob er durch flankierende Maßnahmen mit einem vertretbaren Aufwand zu erreichen war.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Würdigung , ob ein unabwendbares Ereignis vorliegt, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt und deshalb grundsätzlich Sache des Tatrichters ist.

Müller Greiner Pauge Stöhr Zoll

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 250/12
Verkündet am:
4. Juli 2013
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 Ca, Fm
Zu den Amtspflichten bei Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 250/12 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann,
Seiters, Tombrink und Dr. Remmert

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Steinschlagschäden, die infolge von Mäharbeiten an dem Pkw der Klägerin entstanden sind.
2
Am 6. September 2010 fuhr der Ehemann der Klägerin mit diesem Pkw von Schwedt kommend auf der Bundesstraße 166 in Richtung der Autobahn 20. Zur gleichen Zeit mähten die Zeugen S. und W. , beide Mitarbeiter der Straßenmeisterei A. , die zur Bundesstraße gehörenden seitlichen Grünstreifen. Die Bundesstraße ist in dem maßgeblichen Bereich mit einer Schutzplanke versehen. Deswegen konnten die Arbeiten an dieser Stelle nur mit so genannten Freischneidern ausgeführt werden. Das sind Handmotor- sensen, die über keine Auffangkörbe verfügen und die das Mähgut auf der vom Bediener aus gesehen linken Seite auswerfen. In der Bedienungsanleitung des verwendeten Geräts ist vorgegeben, dass sich sowohl während des Startvorgangs als auch während der Arbeit im Umkreis von 15 m keine weiteren Personen aufhalten dürfen. Dieser Abstand sei wegen der Gefahr der Sachbeschädigung durch wegschleudernde Gegenstände auch zu Sachen einzuhalten.
3
Als der Ehemann der Klägerin an den Zeugen S. und W. , die sich zu diesem Zeitpunkt auf dem zur Gegenfahrbahn gehörenden seitlichen Grünstreifen befanden, vorbeifuhr, wurde das Fahrzeug der Klägerin durch beim Mähen aufgewirbelte Steine beschädigt. Die Klägerin macht Schadensersatz in Höhe von 978,32 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben.
5
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision ist unbegründet.
7
1. Das Berufungsgericht hat einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen der Beschädigung des Fahrzeugs der Klägerin durch die bei den Mäharbeiten hochgeschleuderten Steine bejaht. Eine Amtspflichtverletzung des Beklagten sei dadurch begründet, dass der Zeuge W. den seitlichen Grünstreifen der Bundesstraße 166 mit einer Motorsense so gemäht habe, dass dabei Steine oder andere Gegenstände auf das vorbeifahrende Auto der Klägerin fliegen und dieses beschädigen konnten.
8
Dem beklagten Land obliege die (öffentlich-rechtliche) Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des betreffenden Streckenabschnitts. Diese Pflicht gehe dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Straße drohten. Zur Verkehrssicherungspflicht gehöre auch das Mähen zum Straßenkörper gehörender Grünstreifen.
9
Bei Wahrnehmung dieser Pflichten sei der Beklagte gehalten gewesen, bei den Mäharbeiten des zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifens das Hochschleudern von Steinen und eine Beschädigung von vorbeifahrenden Fahrzeugen so weit wie möglich zu vermeiden. Der Fahrzeugverkehr sei vor dieser Gefahr auch nicht durch aufgestellte Warnhinweise hinreichend geschützt , weil die Verkehrsteilnehmer durch ihre Fahrweise eine Beschädigung ihrer Fahrzeuge infolge hochgeschleuderter Steine nicht vermeiden könnten. Zumutbare Schutzmaßnahmen seien hier mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand erreichbar gewesen. Der Beklagte hätte entlang der Bundesstraße entweder eine Schutzplane errichten oder ein zweites Fahrzeug als Schutzschild vor dem jeweils zu mähenden Bereich einsetzen können. Ferner wäre an die Wahl einer verkehrsärmeren Tageszeit mit Unterbrechung der Arbeit während der Vorbeifahrt von Verkehrsteilnehmern zu denken. Insbesondere das Aufstellen einer mobilen (z.B. auf Rollen montierten) wiederverwendbaren Schutzwand aus Kunststoffplanen erscheine sowohl technisch als auch wirtschaftlich vertretbar und im Hinblick auf die Risikoabwägung auch hinnehmbar. Diese ließe sich entsprechend der zu mähenden Fläche auf dem Seitenstreifen von Hand weiterfahren und würde den fahrbaren Bereich jeweils von der Gefahrenquelle abschirmen. Zwar ergebe sich auch hier ein zusätzlicher wirtschaftlicher Aufwand für den Beklagten. Dieser Aufwand sei aber angesichts der im vorliegenden Fall deutlich hervorgetretenen erheblichen Gefahren, die von aufgeschleuderten Steinen für Sachen und Menschen ausgehen könnten, zuzumuten. Selbst die Verdoppelung der Arbeitskraft durch Fahren eines zweiten Fahrzeugs sei hinzunehmen, um die Verkehrsteilnehmer, die sich nicht selbst in diese Gefahr des Steinschlags durch Mäharbeiten begeben hätten, zu schützen. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Amtshaftung lägen vor.
10
2. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
11
a) Der Beklagte macht geltend, dass im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden seien und die Mitarbeiter des Beklagten kein Schuldvorwurf treffe. Das Abspannen mit Planen sei wirtschaftlich unzumutbar, ebenso der zusätzliche Kostenaufwand durch Mitfahren eines weiteren Pkw zur Abschirmung des vorbeifließenden Verkehrs vor aufgewirbelten Steinen. Bei den Arbeiten selbst hätten die Mitarbeiter alles zur Vermeidung der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer unternommen. Da das Landgericht festgestellt habe, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt worden sei, sei nach der Kollegialgerichtsrichtlinie ein Verschulden der Mitarbeiter des Beklagten zu verneinen. Soweit das Berufungsgericht Überlegungen zu mobilen Schutzwänden anstelle, fehle es an einem geeigneten Sachvortrag der Klägerin oder konkreten tatrichterlichen Feststellungen. Es sei nicht ersichtlich, dass das Gericht über die erforderliche Sachkenntnis verfüge. Das Berufungsgericht wäge seine Überlegungen zum Nutzen entsprechender Maßnahmen zur Sicherung des Verkehrs nicht mit der schon aufgrund der Mährichtung geringen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ab. Eine völlige Gefahrlosigkeit der Arbeiten sei nicht zu gewährleisten. Eine Einstellung der Arbeiten während der Verkehrszeiten sei ebenfalls nicht darstellbar, weil sie auf der viel befahrenen Bundesstraße dazu führe, dass überhaupt keine Mäharbeiten während der Dienstzeiten ausgeführt werden könnten.
12
b) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Mitarbeiter der Straßenmeisterei des beklagten Landes hätten die ihnen gegenüber den die B 166 befahrenden Verkehrsteilnehmern obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt, lässt keine Rechtsfehler erkennen.
13
aa) Zu den Amtspflichten, die Amtsträger zu beachten haben, gehört die Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten. Eine besonders wichtige Konsequenz dieser Pflicht ist es, deliktische Schädigungen zu unterlassen, insbesondere sich bei der Amtsausübung aller rechtswidrigen Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten , vor allem in die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechtsgüter , hier das Eigentum (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2002 - III ZR 122/02, NVwZ-RR 2003, 166). Bei Mäharbeiten der vorliegenden Art sind dabei (insbesondere) die notwendigen Sicherungsvorkehrungen und –maßnahmen zu treffen, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu vermeiden (Senat aaO), wobei freilich nur solche Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen, die unter Berücksichtigung des Gefahrenpotentials mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, NVwZ-RR 2005, 381, 382 zu § 7 StVG).
14
bb) Nach diesem Maßstab ist aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beklag- ten infolge der Mäharbeiten seiner Mitarbeiter zu bejahen. Die Annahme einer Amtspflichtverletzung wird hier schon allein dadurch getragen, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine mobile, auf Rollen montierte, wiederverwendbare Schutzwand aus Kunststoffplanen bei den Mäharbeiten hätte verwendet werden können, die entsprechend dem jeweiligen Mähabschnitt hätte mitgeführt werden können, was die vorbeifahrenden Fahrzeuge vor aufgewirbelten Steinen geschützt hätte. Diese revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare tatrichterliche Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen und hält den Angriffen des Beklagten stand.
15
Ohne Erfolg wendet der Beklagte insofern ein, es fehle an einem hinreichenden Vortrag der Parteien für die Annahme des Berufungsgerichts zur Möglichkeit des Einsatzes einer mobilen Schutzwand aus Kunststoffplanen. Den Einsatz eines Schlagschutzes in Form einer Plane hat die Klägerin bereits im Schriftsatz vom 13. Oktober 2011 gegenüber dem Landgericht in den Prozess eingeführt. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Einsatz von Planen an längeren zu mähenden Abschnitten einer Straße unzumutbar sei. Das Berufungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der gesamte Streckenabschnitt einheitlich hätte abgeplant werden müssen. Die Entscheidung steht deshalb auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2005 (VI ZR 115/04, NVwZ-RR 2005, 381, 382 zu § 7 StVG), wonach ein vollständiges Abplanen des zukünftigen Arbeitsbereichs bei Mäharbeiten an Autobahnen unzumutbar sei.
16
Hinzu kommt, dass - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei in seine Würdigung mit einbezogen hat - die Benutzung der von den Mitarbeitern des Beklagten verwendeten Freischneider ausweislich der Betriebsanleitung eine besonders hohe "Schleudergefahr" mit sich bringt. Sie kommen deshalb nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten vor allem dann zum Einsatz, wenn wegen der besonderen Beschaffenheit der zu mähenden Stelle (hier: "Freimähen" von Schutzplanken) der Einsatz von Rasenmähern mit Auffangkorb nicht möglich ist.
17
Da es sich bei der tatsächlichen Beurteilung der Möglichkeit der Verhinderung von Steinschlag infolge Mäharbeiten durch eine mobile Plane nicht um einen schwierigen technischen Vorgang handelt, konnte das Berufungsgericht auch aus eigener Sachkunde ohne Hinzuzuziehung eines Sachverständigen die entsprechenden Feststellungen treffen. Umstände, die den Einsatz einer mobilen Plane auf Rollen angesichts der Gefahren für den an den Mäharbeiten vorbeifließenden Verkehr als wirtschaftlich unzumutbar erscheinen lassen, zeigt der Beklagte nicht auf. Insbesondere ist ein die Grenzen der Zumutbarkeit überscheitender zusätzlicher Personalaufwand nicht ersichtlich.
18
c) Nach dem das Amtshaftungsrecht beherrschenden objektiven Sorgfaltsmaßstab trifft die Mitarbeiter des Beklagten hier auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf : Sie hätten die Notwendigkeit weitergehender Schutzvorkehrungen zumindest erkennen und in Rechnung stellen können. Insbesondere der Einsatz von mobilen Absperrvorrichtungen hätte in Erwägung gezogen werden müssen.
19
Soweit der Beklagte insoweit geltend macht, aufgrund der Klageabweisung durch das Landgericht falle ein Verschuldensvorwurf nach der Kollegialitätsrichtlinie weg, greift dies schon deshalb nicht, da das Landgericht durch den Einzelrichter entschieden hat und nicht durch ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1996 - III ZR 224/94, NJW 1996, 2422, 2424).
20
d) Da keine Rechtsfehler hinsichtlich der Annahme der übrigen Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs erkennbar sind und die unterlassene Vornahme eines Schutzes des vorbeifahrenden Verkehrs durch eine mobile Schutzplane den geltend gemachten Klageanspruch trägt, kommt es auf die weiteren vom Berufungsgericht erörterten Maßnahmen, gegen die sich der Beklagte wehrt, nicht mehr an.
Schlick Wöstmann Seiters
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 20.10.2011 - 12 O 492/10 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.07.2012 - 2 U 56/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 115/04 Verkündet am:
18. Januar 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. ist ein Schädiger von Schäden freizustellen, wenn sich
diese auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen und weitere Schutzmaßnahmen
, die mit einem zumutbaren Aufwand erreichbar waren, nicht zu einem
besseren Schutz geführt hätten.
BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - OLG Celle
LG Bückeburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. März 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land (im folgenden: "der Beklagte" ) die Zahlung von Schadensersatz für die Beschädigung ihres PKW. Der Beklagte ist Halter eines Fahrzeugs Mercedes Unimog. Am 10. Juni 2002 mähte ein Mitarbeiter des Beklagten mit dem fahrenden Unimog, an den ein Mähgerät angebracht war, den in Fahrtrichtung Dortmund rechten seitlichen Grünstreifen der BAB 2. Als das Geschäftsfahrzeug der Klägerin das Mähfahrzeug passierte, wurde es auf der Beifahrerseite von einem Gegenstand getroffen und beschädigt. Die Klägerin hat behauptet, durch das Mähgerät sei ein
Gegenstand hochgeschleudert worden und gegen die Beifahrerseite ihres Fahrzeugs geprallt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 1.220 € verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt dieser sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, daß das Fahrzeug der Klägerin auf der Beifahrerseite durch einen beim Mähvorgang hochgeschleuderten Gegenstand beschädigt worden sei. Dafür hafte der Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Der Schaden sei beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden. Die Kraftfahrzeugeigenschaft sei nämlich im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht zurückgetreten, weil der Unimog aufgrund seiner Zweckbestimmung nicht nur als fahrbare Mähmaschine, sondern auch als Verkehrsmittel eingesetzt worden sei. Der Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. berufen. Für den Beklagten habe sich die Verpflichtung ergeben, Gefahren zu beseitigen, die sich durch einen ungehinderten Bewuchs des Straßenrandes für den Straßenverkehr ergeben könnten. Unter Berücksichtigung dieses besonderen Gefahrenkreises sei er nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. von der Haftung für solche Schäden freizustellen, die sich auch bei vorsichtigem Mähen nicht vermeiden ließen. Auch wenn man unterstelle , daß sich das an dem Fahrzeug des Beklagten befestigte Mähwerk in
einem ordnungsgemäßen Zustand befunden habe und die Mitarbeiter das Mähwerk sorgfältig bedient hätten, habe der Beklagte durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, daß ein Hochschleudern von Gegenständen durch das Mähwerk auf die Fahrbahn ausgeschlossen sei, um eine Gefährdung des fließenden Verkehrs zu verhindern und Sach- und Personenschäden zu vermeiden. Zwar möge das Mähgerät mit einem Kettenschutz ausgerüstet gewesen sein, um das Herausschleudern von Steinen aus dem Mähwerk zu verhindern. Die Vielzahl gleichartiger Fälle zeige jedoch, daß dieser Kettenschutz nicht ausreichend gewesen sei, um dieser Gefahr wirksam zu begegnen und die Gefährdungen des Verkehrs auszuschließen. So könnten beispielsweise an dem Mähfahrzeug angebrachte, bis zum Boden reichende Plexiglasschilder oder Fanggitter verhindern, daß gleichwohl aufgewirbelte Steine in den fließenden Verkehr geschleudert würden.

II.


Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , daß der Beklagte grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG für den Schaden der Klägerin hafte, weil dieser beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs des Beklagten entstanden sei. Dieser Anspruch steht selbstständig neben dem Amtshaftungsanspruch und wird nicht durch § 839 BGB verdrängt (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, 65, 66 und BGHZ 113, 164, 165). Das Berufungsgericht hat auch richtigerweise auf den vorliegenden Sachverhalt das Straßenverkehrsgesetz in
der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung angewendet (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB).
a) Entgegen der Rüge der Revision ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, daß das Fahrzeug der Klägerin durch einen beim Mähvorgang hochgeschleuderten Gegenstand beschädigt worden ist. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gebunden ist (§ 559 Abs. 2 ZPO). Revisionsrechtlich ist nur zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - NJW-RR 2004, 425 m.w.N.). Dazu braucht das Gericht bei seiner Würdigung nicht auf alle Einzelheiten des Parteivorbringens eingegangen zu sein, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88 - NJW 1990, 573, 575). Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aufgrund der Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin und der zum Unfallzeitpunkt mitfahrenden Zeugin v.H. zu seiner Überzeugung gelangt ist. Diese beruht entgegen der Darstellung der Revision nicht nur auf der Behandlung einer Staubwolke als Indiz, sondern maßgeblich darauf, daß beide bekundet haben, es sei beim Passieren des Fahrzeugs "ein Schlag gegen das Auto erfolgt" bzw. es "habe einen fürchterlichen Knall gegeben". Eine Vernehmung der von dem Beklagten angebotenen Zeugen oder Einholung des bean-
tragten Sachverständigengutachtens war hinsichtlich dieser Feststellung nicht erforderlich, weil das Berufungsgericht die von den benannten Zeugen zu bekundenden Tatsachen als wahr unterstellt und der Beklagte in der von der Revision in Bezug genommenen Berufungserwiderung selbst eingeräumt hat, es sei grundsätzlich möglich, daß der aufgewirbelte Gegenstand von dem Mähfahrzeug stamme.
b) Das Berufungsgericht nimmt auch ohne Rechtsfehler an, daß der PKW der Klägerin "bei dem Betrieb" des Fahrzeugs des Beklagten beschädigt worden ist. Zutreffend ist seine Wertung, daß der Unimog hier nicht nur als Arbeitsmaschine , sondern auch als Verkehrsmittel im Einsatz gewesen ist und deswegen § 7 Abs. 1 StVG eingreift. Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfaßt daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflußten Schadensabläufe und es genügt , daß sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 84, 86; 105, 65, 66 sowie BGHZ 113, 164, 165). Ob dies der Fall ist, muß mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, aaO; 71, 212, 214 und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74 - VersR 1975, 945). Deshalb ist erforderlich, daß ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 105, 65, 67;
71, aaO und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74 - VersR 1975, 945, 946 sowie BGHZ 113, aaO) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 84, 87 m.w.N.). Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug ist jedoch zu bejahen, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, aaO und BGHZ 113, aaO; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275, 1276; OLG Rostock, DAR 1998, 474, 475; LG Karlsruhe zfs 1995, 447, 448). Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht eine Verbindung des Schadens mit dem Betrieb des Unimog als Kraftfahrzeug bejaht, da dieser mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für das Mähwerk bildete, sondern auch auf dem Seitenstreifen entlang fuhr und dadurch das Mähwerk fortbewegte, so daß eine streckenmäßig höhere Mähleistung ermöglicht wurde. 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist hier die Anwendung des § 7 StVG nicht durch § 8 StVG a.F. ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gilt § 7 StVG nicht, wenn der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fahren kann. Für das Eingreifen dieser Ausnahmevorschrift ist nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats die konstruktionsbedingte Beschaffenheit des Fahrzeugs maßgeblich. In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen daher Fahrzeuge, bei denen eine Überschreitung der 20 kmGrenze schon bauartbedingt schlechthin ausgeschlossen ist oder bei denen die Bauart an sich eine höhere Geschwindigkeit theoretisch zuließe, deren Erreichen aber durch bestimmte - herstellerseits angebrachte - Vorrichtungen und Sperren verhindert wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 69, 72, 74 und vom 30. September 1997 - VI ZR 347/96 - VersR 1997, 1525). Es kommt also nicht
darauf an, daß das "Mähfahrzeug" nach dem Vortrag des Beklagten zum Unfallzeitpunkt mit geringem Schrittempo fuhr und auch nicht darauf, ob es - wie ohnehin erst mit der Revision vorgetragen wird - in der konkreten Funktion als Rasenmähmaschine keine höhere als Schrittgeschwindigkeit erreichen konnte. Entscheidend ist vielmehr, daß es möglich war, den Unimog nach seiner konstruktionsbedingten Beschaffenheit mit einer höheren Geschwindigkeit als 20 km/h zu fahren, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. 3. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen vermag der erkennende Senat allerdings nicht abschließend zu beurteilen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß hier für den Beklagten kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. vorliegt. Insofern hat das Berufungsgericht als wahr unterstellt, daß sich das an dem Unimog befestigte Mähwerk in einem ordnungsgemäßen Zustand befand, die Mitarbeiter des Beklagten dieses sorgfältig bedienten, die Mäheinrichtung mit einem Kettenschutz und einer sogenannten Gummilippe gegen wegfliegende Gegenstände gesichert war und zudem zur Fahrbahnseite hin von dem Unimog und einem Sicherungsanhänger abschirmend flankiert wurde. Der Beklagte hat geltend gemacht, unter diesen Bedingungen sei die Beschädigung des Fahrzeugs, wenn nicht bereits unmöglich, so doch unvermeidbar gewesen. Das Berufungsgericht meint zwar, dennoch liege kein unabwendbares Ereignis vor, weil beispielsweise durch an dem Mähfahrzeug angebrachte, bis zum Boden reichende Plexiglasschilder oder Fanggitter verhindert werden könne, daß gleichwohl aufgewirbelte Steine in den fließenden Verkehr geschleudert werden. Es setzt jedoch ersichtlich voraus, daß solche weiteren Schutzvorrichtungen mit einem zumutbaren Aufwand erreichbar sind und zu einem besseren Schutz geführt hätten, was der Beklagte unter Beweisantritt mit Sachverständigengutachten in
Abrede gestellt hat. Dazu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Der Begriff "unabwendbares Ereignis" im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG a.F. meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (vgl. Senatsurteile BGHZ 117, 337, 340 und vom 23. September 1986 - VI ZR 136/85 - VersR 1987, 158, 159 m.w.N.; BGHZ 113, 164, 165). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Schädiger nach dem Zweck des § 7 Abs. 2 StVG a.F. von Schäden freizustellen, die sich auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, 65, 69). Im Hinblick auf die von der Beklagten dargelegten Umstände und die vom Berufungsgericht unterstellten Sicherungsmaßnahmen kommt hier nach diesen Grundsätzen eine Freistellung von der Haftung gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. in Betracht. Insoweit liegt eine andere Situation vor als bei dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, bei dem im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes, unter anderem auf den zwischen den einzelnen Parkbuchten befindlichen Rasenflächen, Grasmäharbeiten durch einen motorgetriebenen Rasenmäher durchgeführt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 122/02 - VersR 2003, 1274). In diesem Fall lagen andere Möglichkeiten , wie etwa die Absicherung durch aufzuspannende Planen oder - wegen des überschaubaren Umfangs der Arbeiten - der Verzicht auf den Einsatz motorbetriebener Geräte nahe, ohne daß das Gericht jede der aufgezeigten Möglichkeiten auf ihre praktische Durchführbarkeit untersuchen mußte. Anders ist die Situation jedoch bei den hier durchgeführten Grasmäharbeiten entlang einer
Autobahn. Dort liegt keine überschaubare Fläche vor; vielmehr handelt es sich um umfangreiche Arbeiten, die zudem in einem Außenbereich stattfinden, der erheblich schwerer zu kontrollieren ist. Deshalb können hier nur solche - vom Berufungsgericht offenbar für erforderlich gehaltene - zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen der Freistellung von der Haftung nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. entgegenstehen, die mit vertretbarem Aufwand erreichbar sind und zu einem besseren Schutz geführt hätten.

III.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die notwendigen Feststellungen nachzuholen. Es wird dabei zunächst festzustellen haben, ob die von der Beklagten behaupteten Sicherungsmaßnahmen tatsächlich getroffen worden sind, und gegebenenfalls prüfen müssen, ob weitere technische Sicherungsmaßnahmen am Fahrzeug mit einem vertretbaren Aufwand zu erreichen waren, die zu einem zuverlässigeren Schutz geführt hätten. Falls ein solcher nicht durch eine Änderung der technischen Beschaffenheit des Fahrzeugs oder eine andere, etwa höhere Einstellung des Mähwerks, zu erreichen wäre, ist auch zu prüfen, ob er durch flankierende Maßnahmen mit einem vertretbaren Aufwand zu erreichen war.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Würdigung , ob ein unabwendbares Ereignis vorliegt, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt und deshalb grundsätzlich Sache des Tatrichters ist.

Müller Greiner Pauge Stöhr Zoll

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 765, 35 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz i.H.v. 765, 35 € nebst Zinsen sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Ursprünglich wurde auch die Haftpflichtversicherung des beklagten Landes verklagt, die Klage aber bereits in erster Instanz insoweit zurückgenommen.

2

Der Kläger befuhr am 25.10.2006 die L 265 von Bansin nach Neppermin mit seinem Pkw. An der Straße wurden Mäharbeiten an den Leit- bzw. Schutzplanken mit einem Handmähgerät (tragbare Motorsense) ausgeführt; auf diese Arbeiten wurde mit einem Warnschild (Baustelle) hingewiesen.

3

Der Kläger hat behauptet, bei den Arbeiten sei ein Stein auf die Windschutzscheibe seines Fahrzeuges geschleudert worden und habe diese zerstört.

4

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt zu haben. In diesem Zusammenhang hat sie behauptet, dass die Mähgeräte über eine Abdeckung der Mähsichel verfügten und die zu mähenden Bereiche vor Beginn der Arbeiten von gröberen Fremdkörpern gereinigt worden seien.

5

Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass eine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt worden sei, weil anderenfalls der Schaden von der Beklagten nicht an ihre Betriebshaftpflichtversicherung, sondern an den Kommunalen Schadensausgleich weitergeleitet worden wäre. Der Anspruch beruhe vielmehr auf einem Schadensfall infolge einer stets gegebenen Gefährdung und Schadensmöglichkeit im Zusammenhang mit der gefahrträchtigen Arbeit des Mähens. Dem beklagten Land sei bewusst gewesen, dass es auch bei größter Sorgfalt mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit zu Steinschlägen an vorbeifahrenden Fahrzeugen kommen könne; deshalb habe es auch die Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen.

6

Es könne dahinstehen, ob weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Steinschlägen möglich gewesen seien. Der konstruktive Schutz des Mähgerätes ermögliche nur den Schutz des Bedienenden, nicht aber von Sachen und Personen, die sich in Arbeitsrichtung des Gerätes befänden. Das Land hätte Maßnahmen veranlassen müssen, die es verhinderten, dass Steine überhaupt auf die Straße geschleudert werden könnten. Dabei könne das halbseitige Absperren dies wohl nicht verhindern; ob Fangkörbe oder andere Abgrenzungen aufzustellen seien, könne aber ebenso dahinstehen wie die Frage, ob das Land die Mitarbeiter mit der gehörigen Sorgfalt ausgesucht habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

7

Gegen dieses Urteil wendet sich das beklagte Land mit seiner Berufung, die form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden ist.

8

Es wendet ein, das Landgericht habe nicht begründet, ob und weshalb es davon ausgehe, dass der Steinschlag durch die Mäharbeiten verursacht worden sei, sondern hierfür die grundsätzliche Gefährlichkeit solcher Tätigkeiten ausreichen lassen. Die Frage, ob mit der Beschilderung auf eine mögliche Gefahr ausreichend hingewiesen worden sei, sei nicht erörtert worden. Auch habe das Landgericht nicht gewürdigt, dass die Mitarbeiter des beklagten Landes die zu mähenden Bereiche sorgfältig gereinigt hätten und das Mähgerät über eine Abdeckung des Mähfadens mit einem Schlagschutz verfüge, was zwischen den Parteien unstreitig gewesen sei. Die Mäharbeiten seien durch ausgebildete Straßenwärter, die im Umgang mit den Geräten geschult gewesen seien, ausgeführt worden. Eine Durchführung der Arbeiten mit dem Rücken zur Straße sei nicht möglich gewesen, da dies mit einer erheblichen Gefährdung der Arbeitnehmer verbunden gewesen wäre; sie mussten sich daher hinter die Leitplanke in Blickrichtung zur Straße stellen.

9

Das Landgericht habe vielmehr fehlerhaft vom Bestehen einer Versicherung auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung geschlossen; die Feststellung einer Pflichtverletzung selbst lasse sich dem Urteil nicht entnehmen; auch habe das Gericht verkannt, dass mit den Mäharbeiten hoheitliche Tätigkeiten durchgeführt worden seien. Das Landgericht habe auch nicht erkannt, dass weitergehende Schutzmaßnahmen zu den unstreitig vorhandenen Maßnahmen - wie Fangkörbe, Planen oder andere Abgrenzungen - weder praktisch durchführbar noch wirtschaftlich zumutbar seien. Derartige Vorrichtungen müssten auf der Fahrbahn aufgestellt werden und würden den Verkehr erheblich behindern. Eine kurzfristige Sperrung wäre praktisch nicht zu verwirklichen gewesen; eine halbseitige Sperrung hätte das Risiko nicht vermindert.

10

Ferner fehle es auch an der Feststellung eines Verschuldens der Bediensteten des beklagten Landes sowie einer Würdigung des Verhaltens des Klägers, der seine Bedenken trotz Erblickens des Warnschildes beiseite ließ, als er die Straße befuhr; dieser hätte die Arbeiten abwarten oder einen Umweg in Kauf nehmen können. Das Schadensereignis stelle sich als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar.

11

Das beklagte Land beantragt,

12

das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 9.11.2007 - Az.: 4 O 126/07- aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Er verteidigt im wesentlichen das landgerichtliche Urteil. Die Beweisaufnahme habe bestätigt, dass das schädigende Ereignis durch einen Mitarbeiter des beklagten Landes verursacht worden sei. Bei der Frage der Zumutbarkeit dürfe nicht nach den Kosten möglicher Sicherungsmaßnahmen gefragt werden, weil auch ganz erhebliche Personenschäden zu befürchten seien. Zum einen wäre die Verwendung von Mähgeräten mit voller Schale denkbar; auch hätten die Mitarbeiter bei einer halbseitigen Sperrung mit dem Rücken zur Straße arbeiten können.

16

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten, bei der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll.

II.

17

Die Berufung ist zulässig und begründet.

18

1.) Ansprüche aus Gefährdungshaftung - insbesondere aus § 7 Abs. 1 StVG, dessen Anwendung bei der Nutzung von Mähfahrzeugen in Betracht zu ziehen ist - kommen vorliegend nicht in Betracht.

19

2.) Auch ein Anspruch des Klägers gegen das beklagte Land aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht besteht nicht.

20

Zwar ist davon auszugehen, dass die Windschutzscheibe des klägerischen Fahrzeuges durch das Aufschleudern eines Steines während der von dem beklagten Land veranlassten Mäharbeiten beschädigt worden ist, dem beklagten Land kann gleichwohl ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten nicht vorgeworfen werden. Vielmehr hat sich bei der Beschädigung des Fahrzeuges des Klägers das allgemeine Lebensrisiko realisiert.

21

a) Die Verkehrssicherungspflicht für den Betrieb der Landstraßen ist in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 10 StrWG MV öffentlich- rechtlich ausgestaltet. Sie umfasst auch Mäharbeiten im Bereich des an die Fahrbahn angrenzenden Grünstreifens (OLG Stuttgart, VersR 2002, 1572). Das beklagte Land war für die Landstraße auch Verkehrssicherungspflichtiger.

22

b) Bei den Mäharbeiten ist durch einen heraufgewirbelten Stein die Windschutzscheibe des Fahrzeuges des Klägers beschädigt worden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach Durchführung der Beweisaufnahme in erster Instanz fest. Auch das Landgericht ist hiervon ausgegangen, wie sich aus der Schlussfolgerung, dass gerade für diese Fälle eine Versicherung abgeschlossen wurde, ergibt.

23

Die Zeugin ... hat bestätigt, dass sie bei Hineinfahren in den Ort einen Knall gehört habe. Sie habe festgestellt, dass keine anderen Fahrzeuge in der Nähe waren; der Zeuge ... habe Mäharbeiten durchgeführt und ihnen - also der Zeugin und dem Kläger-, nachdem sie ihm die Steinschlagstelle gezeigt hätten, gegenüber bestätigt, dass es sich um eine frische Stelle handele. Der Zeuge ... hat bekundet, er habe, nachdem ihm die Stelle am Fahrzeug gezeigt worden ist, festgestellt, dass es sich um eine frische Stelle handelte.

24

Dann spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Beschädigung am Fahrzeug des Klägers durch einen bei den Mäharbeiten aufgewirbelten Stein verursacht worden ist, da nach der Lebenserfahrung auch beim Absuchen der zu mähenden Stelle nicht sämtliche Steine entfernt werden können und beim Mähen diese Steine aufgeschleudert werden können. Eine anderweitige Schadensursache ist nicht ersichtlich; insbesondere kann aufgrund der Aussage der Zeugin ... ausgeschlossen werden, dass der Stein durch ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgeschleudert worden ist.

25

Anlass, die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen in Zweifel zu ziehen, besteht nicht; auch die Berufungsklägerin trägt hierzu nichts vor.

26

c) Gleichwohl kann dem beklagten Land nicht vorgeworfen werden, es habe bei der Durchführung der Mäharbeiten eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Denn es sind für den Senat keine weiteren Maßnahmen vorstellbar, mit denen das beklagte Land unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten der Gefahr des Heraufschleuderns von Steinen hätte wirksam begegnen können. Dabei verkennt der Senat nicht, dass bei der gegebenen Sachlage auch schwerwiegendere Folgen denkbar sind, die gleichwohl nicht zu einem Ersatzanspruch führen würden, solange nicht die technische Ausrüstung der Mähgeräte verbessert werden kann.

27

aa) Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Voraussetzung ist, dass sich die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Es sind die Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Nutzung drohen (BGH, VersR 1994, 1486; OLG Celle, VersR 2007,1006).

28

bb) Die Beklagte war vorliegend verpflichtet, der Gefahr, dass bei Mäharbeiten des zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifens durch das Hochschleudern von Steinen eine Beschädigung vorbeifahrender Fahrzeuge eintreten kann, möglichst weitgehend zu begegnen. Bei dieser Gefahr handelt es sich nicht um eine ganz fernliegende oder nur in seltensten Ausnahmefällen vorkommende Gefahr, auf die die Beklagte sich bei ihren Arbeiten überhaupt nicht einzurichten hätte (vgl. OLG Celle, VersR 2007, 1006; OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275).

29

Gleichwohl war das beklagte Land zu weiteren Maßnahmen nicht verpflichtet. Denn die Anforderungen an die Zumutbarkeit einer Maßnahme dürfen auch nicht überspannt werden. Verlangt werden können nur solche Sicherungsmaßnahmen, die mit vertretbarem technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar sind und nachweislich zu einem besseren Schutz führen. Hierbei muss insbesondere beachtet werden, dass die Straßenverkehrssicherungspflichtigen keine Arbeiten durchführen, die in ihrem eigenen Interesse liegen und mit wirtschaftlichem Vorteil für sie verbunden sind. Vielmehr handelt es sich um kostenträchtige gemeinnützige Arbeiten, die im Interesse aller Verkehrsteilnehmer liegen, um Gefahren für den Straßenbereich durch Bewuchs und Sichtbehinderung zu vermeiden (OLG Celle, VersR 2007, 1006; OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275). Sind besondere Schutzmaßnahmen unter diesen Gesichtspunkten nicht zumutbar, stellt sich das Risiko hochgeschleuderter Steine als allgemeines Risiko dar, das aufgrund der Interessenlage von dem Geschädigten zu tragen ist (OLG Stuttgart, VersR 2002, 1572).

30

Dies ist vorliegend der Fall.

31

Dabei kann dahinstehen, dass eine Beschilderung als solche mit dem Gefahrenzeichen 123 (Baustelle) nicht genügt. Denn die Autofahrer müssen zwar damit rechnen, dass sich Bauarbeiter und Baugerät auf der Straße befinden und Materialien transportiert werden und es auch zu Verengungen der Fahrbahn kommen kann, auch mit dem Herabfallen von Materialien ist zu rechnen. Der Autofahrer ist daher gehalten, vorsichtig an dem Baustellenbereich vorbeizufahren. Der Gefährdung durch aufgeschleuderte Steine kann damit allerdings nicht begegnet werden. Es kann vom Autofahrer auch nicht erwartet werden, dass er seine Fahrt für die Dauer der Arbeiten unterbricht.

32

Eine Straßensperrung hätte nicht eingerichtet werden müssen. Zwar hätten bei einer halbseitigen Sperrung die Arbeitnehmer die Leitplanken von der Straßenseite aus mähen können mit der Folge, dass dann Steine in die entgegengesetzte Richtung - also auf den Straßenrand zu - geschleudert würden und zugleich eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch den Straßenverkehr reduziert wäre. Derartige Maßnahmen sind allerdings bei Arbeiten an längeren Straßenabschnitten nicht zumutbar, weil sie mit vertretbarem wirtschaftlichen und zeitlichen Aufwand nicht durchzuführen sind und die Gefahr schwerer Verletzungen durch auffliegende Steine als gering einzustufen ist; hier ist mit dem Passieren von Fußgängern nicht zu rechnen, auch die Gefahr einer Verletzung von Fahrzeuginsassen oder Motorradfahrern ist nur gering (OLG Celle, DAR 2007, 1006; ebenso für Einsatz eines Traktors in der Stadt Stralsund, 1. Senat des OLG Rostock, VersR 1999, 865; anders für Arbeiten im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes, wo ggf. auf den Einsatz motorgetriebener Geräte ganz zu verzichten ist, BGH, VersR 2003, 1274).

33

Dass das beklagte Land bei den Arbeiten andere Geräte hätte verwenden müssen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Einsatz motorgetriebener Geräte ist bereits im Hinblick auf die zu mähenden Flächen entlang einer Landstraße nicht zu beanstanden. Die benutzten Motorsensen verfügen zwar nur über einen Auswurfschutz, der etwa 1/4 eines gedachten Kreises einnimmt; damit kann allein verhindert werden, dass Gegenstände in Richtung des Bedienenden geschleudert werden. Dass aber andere Geräte existieren, mit denen man insbesondere im Bereich der Leitplanken mit gleichem Erfolg das Gras entfernen kann, also etwa Geräte mit einem Auffangkorb, ist nicht ersichtlich. Der Einsatz von Rasenmähern, die mit Auffangkörben versehen werden können, ist in diesem Bereich nicht möglich, weil man hiermit nicht in die Kantenbereiche der Leitplanken reicht (zu Rasenmähern mit Auffangkörben: OLG Celle, VersR 2007, 1006).

34

Dementsprechend hat das beklagte Land alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen eingeleitet. Das Vorliegen eines hinzutretenden Verschuldensvorwurfs - etwa in der konkreten Handhabung des Gerätes- wurde nicht behauptet. Dass sich gleichwohl die Gefahr des Steinschlages realisierte, stellte sich insofern als schicksalhaft dar.

III.

35

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

IV.

36

Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.