Landgericht Arnsberg Urteil, 26. Sept. 2014 - 4 O 266/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht gegenüber dem beklagten Land und dessen Haftpflichtversicherer Amtshaftungsansprüche aus einem Schadensereignis geltend.
3Der Kläger ist der Halter eines G. L. mit dem amtlichen Kennzeichen XXX - XX 00. Bei dem im vorliegenden Fall eingesetzten Mähgerät des beklagten Landes handelt es sich um einen Mäher des Herstellers H., Typ N., welcher an einem Trecker, mit dem Kennzeichen XXX - XX 01, montiert ist. Der Trecker ist mit Rundumleuchten ausgestattet. Das hier zum Einsatz gekommene Mähfahrzeug war optisch und technisch in einem sehr guten Zustand und erfüllte alle erforderlichen und geltenden Sicherheitsanforderungen, was durch die als Anlage 1 eingereichte EG-Konformitätserklärung bescheinigt wurde.
4Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin K., befuhr am Schadenstag, dem 03.09.2013, die B 480 aus O. kommend in Richtung X. Ein Mitarbeiter des beklagten Landes, der Zeuge I., führte in der entgegengesetzten Richtung auf einer Rasenfläche Mäharbeiten durch. Dabei waren an dem Traktor mit dem Auslegermäher-Arm die Rundumleuchten eingeschaltet. Die Mäharbeiten wurden mit dem Mäharm rechtsseitg, d. h. von der Straße abgewandt, durchgeführt. Bereits vor Beginn der Mäharbeiten hatte der Zeuge I. Warnschilder an der Straßenseite aufgestellt, um den Verkehr auf die durchgeführten Mäharbeiten hinzuweisen. Als die Zeugin K. die Stelle, an der gerade die Mäharbeiten durchgeführt wurden, mit dem klägerischen Fahrzeug passierte, kam es zu einer Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers an der linken Fahrzeugseite. Nach Einholung eines Kostenvoranschlages zur Beseitigung dieser Schäden, die sich insgesamt auf 650,30 EUR netto belaufen, wandte sich der Kläger an das beklagte Land zur Regulierung dieses Schadens unter Addition einer Kostenpauschale in Höhe von 30,00 EUR. Dieses wiederum leitete den Schadensfall an die Beklagte zu 2 weiter. Bislang wurde das beschädigte Kfz noch nicht repariert.
5Die Beklagte zu 2 lehnte die Regulierung des Schadens ab. Als Begründung führte sie aus, dass das beklagte Land im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten sämtliche zumutbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen habe, um derartigen Schäden vorzubeugen.
6Der Kläger behauptet, dass er die Beschädigungen an seinem Fahrzeug durch ein aufgewirbeltes, ca. faustgroßes Holzstück erlitten habe, das durch das Mähgerät des beklagten Landes umhergeflogen sei. Er ist der Ansicht, dass das beklagte Land die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht, den an Mäharbeiten vorbeifahrenden Verkehr vor umherfliegenden Gegenständen zu schützen, verletzt habe. Insbesondere habe das beklagte Land es in vorwerfbarer Weise unterlassen, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Straßen drohen könne. Das Aufstellen von Warnschildern sei gerade nicht ausreichend gewesen. Vielmehr habe das beklagte Land, um diesen Verkehrssicherungspflichten gerecht werden zu können, Schutzplanen oder ein zweites Fahrzeug als Schutzschild zur Verhinderung von Beschädigungen vorbeifahrender Autos zu benutzen. Außerdem sei das beklagte Land verpflichtet gewesen, vor dem jeweiligen Fahrtantritt, die zu mähenden Flächen zu Fuß auf Steinnester bzw. größere Gegenstände zu überprüfen.
7Der Kläger beantragt,
81.
9die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 680,30 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2013 sowie vorgerichtliche, nicht anrechnungsfähige Anwaltsgebühren in Höhe von 147,56 EUR zu zahlen,
102.
11festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, an den Kläger auch sämtliche weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 03.09.2013 zu ersetzen.
12Die Beklagten beantragen,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagten sind der Ansicht, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Schadensereignis um ein für das beklagte Land unabwendbares Ereignis handele. Insbesondere habe das beklagte Land alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen, um eine Schädigung des klägerischen Fahrzeugs durch umherfliegende Gegenstände zu verhindern. Hierbei seien gerade nur solche Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand erreichbar sind. Es wäre für das beklagte Land insbesondere unzumutbar, an derart langen Straßenabschnitten vorher Absperrplanen anzubringen oder lediglich mit handbetriebenen Rasenmähern zu arbeiten. Genauso wenig komme es in Betracht, vor Beginn der Arbeiten den entsprechenden Straßenabschnitt zu sperren oder die Mäharbeiten jeweils anzuhalten, wenn Fahrzeuge den Bereich passieren. Ein Absuchen der zu mähenden Flächen könne aufgrund der Größe und Länge der anstehenden Mäharbeiten nicht gefordert werden. Das Risiko von hochgeschleuderten Gegenständen stelle sich vielmehr als allgemeines Lebensrisiko dar und sei aufgrund der Interessenlage vom Geschädigten zu tragen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18Dem Kläger steht gegen die Beklagten weder ein Anspruch nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 17 StVG noch ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (jeweils i. V. m. § 115 VVG) zu.
19Es konnte dahinstehen, ob die Unfallschilderung des Klägers insgesamt zutrifft, denn eine Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs beim Mähen der Rasenfläche mithilfe des am Traktor befestigten Mähers wäre zwar „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG erfolgt (vgl. BGH, MDR 2005, 684), eine Haftung des beklagten Landes scheidet aber gemäß § 17 Abs. 3 StVG gleichwohl aus.
20Bei dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen handelt es sich um ein unabwendbares Ereignis. Der Begriff „unabwendbares Ereignis“ meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadensstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dabei kommt es darauf an, ob eine höhere Sicherheit mit vertretbarem Aufwand zu erreichen gewesen wäre (vgl. BGH, a. a. O.). Jener vertretbare Aufwand richtet sich insbesondere nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der jeweiligen Sicherungsvorkehrungen.
21Ein solcher vertretbarer bzw. zumutbarer Aufwand, der über die bereits getroffenen Sicherheitsvorkehrungen hinaus geht, ist im vorliegenden Fall aber zu verneinen. Die vorgetragenen technischen Sicherungen und die Kontrolle ihres ordnungsgemäßen Zustandes entsprechen der bei Mäharbeiten einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen. Insbesondere kann das beklagte Land es trotz Einhaltung des zumutbaren Aufwandes nicht gänzlich verhindern, dass Gegenstände weggeschleudert werden (vgl. OLG Stuttgart 2003, 438). Ebenso ist es wirtschaftlich unzumutbar, vom beklagten Land als Sicherheitsvorkehrungen zu verlangen, entlang der Fahrbahn Planen anzubringen oder ein zweites Fahrzeug als Schutzfahrzeug einzusetzen. Es ist dem beklagten Land bzw. dessen Mitarbeitern auch nicht zuzumuten, die zu mähenden Flächen jeweils vor Fahrtantritt zu Fuß abzuschreiten und nach Steinnestern bzw. Gegenständen abzusuchen (vgl. LG Köln 5 O 344/07). Vielmehr erscheint es finanziell unzumutbar, für derartige Aufgaben weiteres Personal vorzuhalten.
22Außerdem ist im vorliegenden Einzelfall auch keine offenkundige Pflicht ersichtlich, weshalb bei dem hiesigen Mähabschnitt gerade ein Abschreiten der Mähfläche erforderlich gewesen wäre. Dies ist u. U. erst dann der Fall, wenn ein Mähbereich als äußerst gefährlich einzustufen ist und das beklagte Land Kenntnis darüber hat, dass immer wieder Gegenstände oder Steinnester in einem bestimmten Bereich vorzufinden sind.
23Auf den Einsatz der am Traktor angebrachten Mähvorrichtung sowie auf motorbetriebene Werkzeuge zu verzichten und auf handbetriebene Mähgeräte umzustellen, ist ebenfalls unzumutbar. Insbesondere ist es beim Einsatz handbetriebener Mähgeräte genauso wenig ausgeschlossen, dass Gegenstände auf die Fahrbahn geschleudert werden können.
24Entgegen der Ansicht des Klägers ist es dem beklagten Land ebenfalls nicht zuzumuten, die Mäharbeiten durch Planen abzugrenzen, um den herannahenden Verkehr zu schützen. Denn durch das Aufstellen von Planen werden gerade weitaus größere Gefahrenquellen für den Verkehr geschaffen, da es mitunter notwendig wird, den z. B. zweispurigen Verkehr einspurig zu gestalten und auch bei der einspurigen Fahrbahn wird diese zusätzlich verengt, so dass die Wahrscheinlichkeit von Kollisionen mit der Gegenfahrbahn deutlich vergrößert wird. Unter einer solchen Maßnahme würde also die Sicherheit des Straßenverkehrs insgesamt eher leiden.
25Der Einsatz eines weiteren "Schutzfahrzeuges" ist erst recht als finanziell unzumutbar einzustufen. Des Weiteren würde ein zweites Kfz die Fahrspur noch weiter verengen und die weiteren o. g. Gefahrenquellen eröffnen.
26Das vom Kläger geforderte Anhalten des Mähtraktors zum Zeitpunkt des Entgegenkommens von anderen Fahrzeugen ist ebenfalls nicht praktikabel. Selbst auf weniger befahrenen Streckenabschnitten ist es nicht zumutbar, jeweils mit dem Mähen der Rasenflächen zu pausieren. Außerdem ist der Fahrer des Traktors gehalten, das Augenmerk auf den zu mähenden Bereich zu legen, so dass die Berücksichtigung eines jeden entgegenkommenden Kfz schwer möglich erscheint.
27Eine Haftung wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG kommt angesichts der Unabwendbarkeit des Schadensfalles gleichfalls nicht in Betracht. Vorliegend wurde durch das beklagte Land bzw. dessen Mitarbeiter, den Zeugen I., keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Grundsätzlich geht der Inhalt der neben der Straßenbaulast stehenden Verkehrssicherungspflicht dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Straßen drohen (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.). Die Gefahr, dass durch Mäharbeiten des zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifens durch das Wegschleudern von Steinen oder anderen Gegenständen eine Verletzung von Straßenbenutzern oder deren Eigentum auftreten kann, ist nicht ganz abwegig und daher im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren vom beklagten Land und seinen Bediensteten möglichst weitgehend zu vermeiden.
28Diesem Maßstab ist das beklagte Land aber gerecht geworden. Wie bereits erörtert, ist es wirtschaftlich unzumutbar, vom beklagten Land als Sicherheitsvorkehrungen zu verlangen, Planen anzubringen, ein zweites Kfz als "Schutzfahrzeug" einzusetzen oder vor dem jeweiligen Fahrtantritt, die zu mähenden Flächen zu Fuß auf Steinnester zu überprüfen. Außerdem hat das beklagte Land in ausreichender Weise vorgetragen, welche Sicherungsmaßnahmen es vor und bei der Durchführung der Mäharbeiten eingehalten hat (Einsatz eines voll funktionstüchtigen Mähgerätes, welches sämtliche erforderlichen Sicherheitsanforderungen beachtet, Verwendung von am Traktor angebrachter Rundumleuchten sowie Warnung durch Hinweisschilder), so dass keine Amtspflichtverletzung vorliegt.
29Insbesondere spielt es keine Rolle, ob der Mäharm des Traktors seitlich oder an der Front des Traktors befestigt worden ist. Eine Pflichtverletzung bei einem Einsatz des Mähgerätes im Frontbetrieb ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das Mähgerät weist weiterhin die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen auf und es ist grundsätzlich anzunehmen, dass das Wegschleudern von Gegenständen so gut es geht vermieden wird. Für den seltenen Fall, dass ein Gegenstand doch umhergeschleudert wird, kann es keinen Unterschied machen, ob der Traktor gerade seitlich mäht und dadurch als Schutzschild dienen könnte oder an der Front Mäharbeiten durchführt. Es besteht gerade auch die Möglichkeit bei einem seitlichen Mähbetrieb, dass Gegenstände unter dem Traktor hindurchfliegen, so dass ein deutlich weitergehender Schutz durch den seitlichen Mähbertrieb nicht gewährleistet werden kann.
30Letztlich ist es für das beklagte Land gerade nicht gänzlich auszuschließen, dass Gegenstände bei Mäharbeiten das Eigentum eines Dritten beschädigen. Ein derartiges allgemeines Lebensrisiko trifft jeden Verkehrsteilnehmer gleichermaßen und die Regulierung eines Schadens, der sich durch eben jenes Risiko verwirklicht, kann nicht zu Lasten des beklagten Landes gehen.
31Aus denselben Gründen besteht auch kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des beklagten Landes gem. § 115 VVG.
32Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
33Der Streitwert wird auf 680,30 EUR festgesetzt.
Rechtsanwalt
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(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.