Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 28. Juli 2015 - 1 Ws 102/15
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit mit ihm die Aufhebung des durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 22.06.2011 (64 Gs 1877/11) angeordneten dinglichen Arrests in das Vermögen der Verfahrensbeteiligten i.H.v. 2.273.727,55 € erfolgt ist.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verfahrensbeteiligte.
1
Gründe:
2I.
3In dem vorliegenden Strafverfahren, das sich gegen die Angeklagten I, I1 und T richtet, wurde durch Beschlüsse des Amtsgerichts Bochum vom 27.07.2010 jeweils der dingliche Arrest in das Vermögen des Angeklagten I, des Angeklagten I1 sowie in das Vermögen der J GmbH (im Folgenden: J GmbH) als Drittempfängerin angeordnet. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bochum vom 21.06.2011 wurden diese Arrestbeschlüsse wegen Zeitablaufs am 22.06.2011 aufgehoben und am selben Tag durch das Amtsgericht Bochum erneut gleichlautende Arrestbeschlüsse erlassen.
4In das Vermögen der Firma J GmbH wurde der dingliche Arrest i.H.v. 2.364.400 € angeordnet.
5Nach dem Inhalt des Arrestbeschlusses soll der Angeklagte I im Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten I1 während des Zeitraumes vom 30.03.2008 bis zum 16.10.2008 Reifen der G GmbH (im Folgenden: G), deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter er war, sowie der von ihm beherrschten Fa. B GmbH (im Folgenden: B) in einem Gesamtwert von mindestens 1.658.400 € an die von ihm faktisch geleitete Firma J GmbH, deren Geschäftsführer die Angeklagten I1 und T waren, verschoben haben. Auf Veranlassung des Angeklagten I soll außerdem die G am 23.06.2008 von der M GmbH & Co KG (im Folgenden: LAG) eine Lackieranlage, die maximal einen Wert von 484.000 € aufgewiesen haben soll, zu einem Kaufpreis von 1.190.000 € einschließlich Mehrwertsteuer gekauft haben. Diesen Betrag soll der Angeklagte I sodann privat bei der LAG entnommen und der J GmbH darlehensweise zur Verfügung gestellt haben, die im Oktober 2008 zwei Darlehensraten in Höhe von insgesamt 470.000 € an den Angeklagten I zurückgezahlt haben soll, der mit diesem Geld Steuerschulden, die Gegenstand eines gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft Siegen eingeleiteten Steuerstrafverfahrens waren, sowie eine ihm in diesem Verfahren als Bewährungsauflage auferlegte Geldbuße beglichen haben soll. Hierdurch soll die J einem Betrag i.H.v. 706.000 € (1.190.000 € abzgl. 484.000 €) erlangt haben. Zuzüglich des oben genannten Wertes der an die J verschobenen Reifen errechnete sich der Arrestbetrag von 2.364.400 €.
6Wegen der weiteren Einzelheiten der Arrestanordnung bezüglich der J GmbH und deren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt des Beschlusses des Amtsgerichts Bochum vom 22.06.2011 (64 Gs 1876/11) Bezug genommen.
7In Vollziehung des dinglichen Arrestes wurden bei der J GmbH durch Pfändungsbeschlüsse der Staatsanwalt Bochum vom 06.07.2011 mehrere Bankkonten und durch weitere Pfändungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft Bochum vom 07.07.2011 sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der J GmbH gegen eine Vielzahl ihrer Kunden gepfändet. Darüber hinaus erfolgten in Vollziehung des dinglichen Arrests diverse Sachpfändungen bei der J GmbH.
8Nachdem am 07.12.2011 beim Amtsgericht Siegen der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der J GmbH eingegangen war, ordnete das Gericht mit Beschluss vom 12.12.2011 die vorläufige Insolvenzverwaltung an. Durch Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 12.07.2012 (25 IN 347/11) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der J GmbH eröffnet, das weiterhin anhängig ist.
9Zwischenzeitlich hatte die Staatsanwaltschaft Bochum unter dem 03.02.2012 unter anderem gegen die Angeklagten I, I1 und T Anklage wegen Betruges, Untreue u. a. erhoben. In der Zeit vom 23.05.2012 bis zum 05.03.2013 fand die Hauptverhandlung vor der 43. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Dortmund statt.
10Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bochum hat das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 13.11.2012 (43 KLs 7/12) die Verfahrensbeteiligung von Rechtsanwalt K aus L als Insolvenzverwalter über das Vermögen der J GmbH angeordnet.
11In dem Hauptverhandlungstermin am 29.01.2013 hat der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in seinem Plädoyer beantragt, bezüglich der J GmbH festzustellen, dass der Verfall i.H.v. 2,7 Millionen € wegen der Ersatzansprüche von Geschädigten gemäß § 73 Absatz 1 S. 2 StGB ausscheide, und den dinglichen Arrest des Amtsgerichts Bochum vom 22.06.2011 für die Dauer von 3 Jahren in Höhe von 2.340.000 € aufrecht zu erhalten.
12Eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund über diesen Antrag ist nicht erfolgt.
13Durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 05.03.2013 wurde der Angeklagte I wegen Untreue unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegen vom 25.08.2008 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten und darüber hinaus wegen Betruges in drei Fällen, wegen Untreue und wegen Urkundenfälschung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte I1 wurde - unter Freisprechung im Übrigen - wegen Urkundenfälschung und wegen zweier Fälle der Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, der Angeklagte T - unter Freisprechung im Übrigen - wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur Untreue ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei beide Strafen zur Bewährung ausgesetzt worden sind.
14Nach den Urteilsfeststellungen beherrschte der Angeklagte I im Tatzeitraum 2007/2008 die RH-Gruppe, bestehend aus den Unternehmen G, LAG und B, die sich mit der Produktion und dem Vertrieb von Felgen und der Montage und dem Handel mit Kompletträdern für PKW befassten, und in denen auch die Mitangeklagten I1 und T tätig waren. Der Angeklagte I war alleiniger Geschäftsführer und zusammen mit seiner Ehefrau Inhaber sämtlicher Gesellschaftsanteile der G. Der Angeklagte I leitete außerdem seit dem Jahre 2001 faktisch die Verfahrensbeteiligte, die J GmbH, die vor allem von der G bezogene lose Reifen an Händler und Endverbraucher verkaufte.
15Etwa ab Mitte des Jahres 2007 hielt der Angeklagte I wegen fortdauernder wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine Insolvenz der zur RH-Gruppe gehörenden Unternehmen für möglich und beschloss Vorkehrungen zu treffen, um für diesen Fall seine unternehmerischen Aktivitäten mit nicht zur RH-Gruppe gehörenden, aber von ihm kontrollierten Firmen, unter anderem der J GmbH, fortführen zu können.
16Im März 2008 beschlossen die Angeklagten I und I1, dass die J GmbH nicht mehr alle von der G bezogenen Reifen bezahlen sollte. In Ausführung dieser Absprache waren in von dem Angeklagten I1 für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis 16.10.2008 erstellten Rechnungen 20.679 tatsächlich an die J GmbH gelieferte Reifen im Wert von 1.583.727,55 € nicht ausgewiesen. Dieser Betrag wurde von der W auch nicht bezahlt (Tat Fall V.2. der Urteilsgründe).
17Im Jahr 2008 entschloss sich der Angeklagte I, den zur Erfüllung einer von seinem Verteidiger angekündigten Bewährungsauflage erforderlichen Betrag von 1 Million € nach seiner zu erwartenden Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in einem damals anhängigen Steuerstrafverfahren dem Vermögen der RH-Gruppe zu entnehmen. Zu diesem Zwecke sollte die G für 1 Million € (zuzüglich Umsatzsteuer) von der LAG die dieser gehörende Lackieranlage kaufen. Anschließend wollte er diesen Betrag bei der LAG entnehmen und damit die Bewährungsauflage erfüllen. Der in diesem Plan eingeweihte Angeklagte T fertigte im Juni 2008 eine entsprechende Rechnung und überwies am 23.06.2008 vom Konto der G 1.190.000 € an die LAG. Da nicht genau abzusehen war, wann der Angeklagte I das Geld in dem Steuerstrafverfahren benötigen würde, beschloss er, dieses zunächst der J GmbH darlehensweise zu überlassen. Nach Absprache mit den Angeklagten I1 und T überwies daraufhin der Angeklagte T den Betrag von 1.190.000 € auf ein Konto des Angeklagten I1. Zudem schlossen dieser (als Geschäftsführer der J GmbH) und der Angeklagte I einen entsprechenden Darlehensvertrag. Am 01.07.2008 ging das Geld auf dem Konto der J GmbH ein. Später überwies der Angeklagte I einem Konto der J GmbH in zwei Raten insgesamt 470.000 € an den Angeklagten I, der diesen Betrag im Zusammenhang mit seinem Steuerstrafverfahren verwendete. Die Strafkammer ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die G die an die LAG gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen konnte und auf der Grundlage der Annahme eines Zeitwertes der Lackieranlage von 500.000 € von einem bei der G eingetretenen Vermögensschaden aufgrund der von dem Angeklagten I begangenen Untreue i.H.v. 500.000 € ausgegangen (Fall V.3. der Urteilsgründe).
18Das Landgericht Dortmund hat außerdem durch Beschluss vom 05.03.2013 die Arrestbeschlüsse vom 22.06.2011 aufgehoben. Zur Begründung der Aufhebung des dinglichen Arrestes in das Vermögen der J GmbH hat die Strafkammer unter anderem ausgeführt, dass nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen eine weitere Aufrechterhaltung des Arrestes nicht mehr Betracht komme. Die Anordnung des Arrestes sei ausschließlich im Rahmen der sogenannten Rückgewinnungshilfe erfolgt, d.h. dieser habe die den Verletzten aus den Straftaten des vorliegenden Verfahrens erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche sichern sollen. Bis zum 05.03.2013 habe kein Verletzter die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der J GmbH betrieben; dies sei nunmehr nach der Insolvenzeröffnung wegen der eindeutigen Vorschrift des § 89 InsO nicht mehr zulässig. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft Bochum, der dingliche Arrest sei aufrechtzuerhalten, um den sogenannten Auffangrechtserwerb des Staates gemäß § 111i Abs. 5 bis 7 StPO zu ermöglichen, sei abzulehnen. Diese Ansicht lasse sich nämlich nicht mit dem das gesamte Insolvenzrecht beherrschenden Grundsatz der Gläubigergleichheit vereinbaren. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Gründe Bezug genommen.
19Gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 05.03.2013 hatten zunächst sämtliche Angeklagten Revision eingelegt, ihre Rechtsmittel aber in der Folgezeit wieder zurückgenommen. Auch die Staatsanwaltschaft Bochum hat ihre gegen das Urteil eingelegte Revision hinsichtlich aller drei Angeklagten zurückgenommen. Mit ihrer – verbliebenen – Revision hatte die Staatsanwaltschaft gerügt, dass es die Strafkammer unterlassen habe, hinsichtlich der J GmbH eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO zu treffen.
20Die Staatsanwaltschaft Bochum hat außerdem mit Telefax vom 06.03.2013 Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 05.03.2013 eingelegt, soweit durch diesen der dingliche Arrest in das Vermögen der J GmbH aufgehoben worden ist. Die Strafkammer hat dieser Beschwerde durch Beschluss vom 18.06.2013 nicht abgeholfen.
21Mit Urteil vom 04.12.2014 hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Staatsanwalt Bochum das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 05.03.2013 aufgehoben, soweit das Landgericht in den Fällen V.2. und V.3. der Urteilsgründe eine Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO zum Nachteil der J GmbH unterlassen habe. Im Umfang der Aufhebung hat der Bundesgerichtshof die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen. In seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass die von der Strafkammer unterlassene Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO S. 2 StPO die Anordnung eines Arrestes nicht voraussetze.
22Außerdem hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass für die Entscheidung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum vom 06.03.2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 05.03.2013, soweit mit diesem der Arrest in das Vermögen der J GmbH aufgehoben worden sei, nicht der Bundesgerichtshof zuständig sei, da es an einer § 305a Abs. 2, § 464 Abs. 3 S. 3 StPO, § 8 Abs. 3 S. 2 StrEG i.V.m. § 464 Abs. 3 S. 3 StPO entsprechenden Regelung fehle, die dem mit der Revision befassten Rechtsmittelgericht auch die Entscheidung über eine zugleich eingelegte Beschwerde übertrage. Es verbleibe daher bei dem Grundsatz, dass zur Entscheidung über (sofortige) Beschwerden gegen Entscheidungen der Strafkammer nicht der Bundesgerichtshof (§ 135 S. 2 GVG), sondern das Oberlandesgericht gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG berufen sei.
23II.
24Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum ist zulässig und hat in der Sache auch überwiegend Erfolg.
25Durch die in Vollziehung des dinglichen Arrests durch die Staatsanwaltschaft Bochum in das Vermögen der J GmbH veranlassten Pfändungsmaßnahmen, die außerhalb der der Monatsfrist des § 88 InsO und der Anfechtungsfristen der §§ 130 ff InsO erfolgt sind, wurden wirksam Pfändungspfandrechte zu Gunsten des Landes Nordrhein-Westfalen begründet. Für derartige Pfändungspfandrechte gilt § 80 Abs. 2 S. 2 InsO, so dass sie trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der J GmbH Bestand haben und gemäß §§ 49, 50 InsO i. V. m. §§ 165 ff InsO zu einer abgesonderten Befriedigung berechtigen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 Ws 80/13 – BeckRS 2013, 13110; OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.11.2013 – 2 Ws 508/13 – BeckRS 2013, 20113; KG, Beschluss vom 10.06.2013 – 2 Ws 190/13 – 141 AR 168/13 -, zitiert nach juris).
26Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der J GmbH hat allerdings gemäß § 89 Abs. 1 InsO zur Folge, dass Einzelzwangsvollstreckungen der Geschädigten der hier in Rede stehenden Straftaten, die eigene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die in Vollziehung des dinglichen Arrests vom 22.06.2001 arretierten Vermögenswerte der J GmbH bisher nicht eingeleitet und demgemäß diesbezüglich auch keine eigenen (insolvenzfesten) Pfändungspfandrechte erworben hatte, während der Dauer des Insolvenzverfahrens in das Vermögen der Insolvenzschuldnerin nicht möglich sind. Das Rückgewinnungshilfeverfahren kann daher - jedenfalls während der Dauer des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der J GmbH - nicht mehr durchgeführt werden.
27Gleichwohl war der dingliche Arrest nicht aufzuheben.
28Zwar wird die Auffassung vertreten, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien die durch die Straftat Verletzten wegen § 89 InsO an Einzelvollstreckungsmaßnahmen gehindert, so dass die Rückgewinnungshilfe aus Rechtsgründen nicht mehr durchgeführt werden könne und damit obsolet geworden sei mit der Folge, dass der Zweck des Arrestes fortgefallen und dieser aufzuheben sei. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, das Opfer müsse schon selbst vor der Verfahrenseröffnung ein insolvenzfestes Absonderungsrecht (vgl. §§ 49, 50 InsO) erlangt haben, damit sich seine Vorrangstellung auch im Insolvenzverfahren fortsetze. Andernfalls erhielte der Verletzte gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern eine privilegierte Rechtsposition, die er vorher nicht gehabt habe. Auch der in § 111i Abs. 3 StPO vorgesehene Auffangrechtserwerb des Staates rechtfertige im Insolvenzfall keine Aufrechterhaltung des dinglichen Arrestes. Die Gefahr eines Rückfalls von Vermögenswerten an den Täter bestehe ohnehin lediglich in dem äußerst selten vorkommenden Fall, dass das Vermögen des Insolvenzschuldners nicht vollständig zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger und zur Begleichung von Verfahrenskosten verwertet und verbraucht werde. Ein Auffangrechtserwerb des Staates im Insolvenzfall stünde auch der gesetzgeberischen Absicht entgegen, die Position der Straftatgeschädigten zu stärken. Würden die im Wege des dinglichen Arrestes sichergestellten Vermögenswerte nicht zur Masse gezogen, wovon auch die Tatgeschädigten, soweit sie ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren verfolgten, profitieren würden, sondern würde dem Interesse des Staates am Auffangrechtserwerb hinsichtlich der gepfändeten Vermögenswerte der Vorrang gegenüber dem Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Gläubiger im Insolvenzverfahren eingeräumt, würde dies gerade im Widerspruch zur gesetzgeberischen Intention der Stärkung des Opferschutzes stehen. Der Regelung des § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO, wonach Nebenfolgen einer Straftat, die zu einer Geldzahlung verpflichten, zu denen auch Wertersatzverfallsansprüche gehörten, nachrangig zu befriedigen seien, könne, auch wenn diese Vorschrift bei pfandrechtlich gesicherten staatlichen Ansprüchen nicht eingreife, jedenfalls die gesetzgeberische Wertung entnommen werden, dass fiskalische Interessen hinter denjenigen der normalen Insolvenzgläubiger zurückträten. Die in einem früheren Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 13/9742, S. 19) vorgesehene Insolvenzfestigkeit der Beschlagnahme sei in dem am 01.07.2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten bewusst nicht wieder aufgegriffen worden. Nach den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Wertungen müssten somit im Spannungsverhältnis zwischen staatlichem Auffangrechtserwerb und Insolvenzrecht die zu Gunsten des Staates entstandenen Sicherungsrechte zurücktreten (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.03.2013 - 2 Ws 561/12, 2 Ws 590/12 - und Beschluss - vom 08.11.2013 – 2 Ws 508/13 – BeckRS 2013, 20113, mit dem die vorgenannte Entscheidung bestätigt wird).
29Dieser Ansicht vermag der Senat sich jedoch nicht anzuschließen.
30Er folgt vielmehr der vom 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13 - (BeckRS 2013, 13110) und vom Kammergericht Berlin in seinem Beschluss vom 10.06.2013 – 2 Ws 190/13 – 141 AR 168/13 – (BeckRS 2013, 13933) vertretenen Auffassung, wonach der zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dingliche Arrest mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht notwendig aufzuheben ist, wenn die Straftatgeschädigten vor der Eröffnung noch keine insolvenzfesten Pfandrechte erworben haben.
31Zu berücksichtigen ist zu einem, dass bei einer solchen Fallgestaltung die Rückgewinnungshilfe durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners nicht notwendig endgültig, sondern nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens rechtlich unmöglich geworden ist. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, § 200 InsO, können die Insolvenzgläubiger, soweit sie nicht innerhalb des Insolvenzverfahrens befriedigt worden sind, ihre Forderungen - grundsätzlich wieder uneingeschränkt - geltend machen, § 201 Abs. 1 InsO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13 – BeckRS 2013, 13110). Hierin liegt entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg in seinem Beschluss vom 08.11.2013 auch keine ungerechtfertigte Bevorzugung der Straftatgeschädigten im Verhältnis zu den übrigen Insolvenzgläubigern, sondern es handelt sich um die (weitere) Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Instituts der Rückgewinnungshilfe, mit dem eine Privilegierung der Opferansprüche gerade beabsichtigt ist. Auch weist das Oberlandesgericht Hamm in dem vorgenannten Beschluss zutreffend darauf hin, dass nicht die Rede davon sein könne, dass die Aufrechterhaltung des Arrestes auch nach erfolgter Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners dem Zweck der Rückgewinnungshilfe, das vom Täter Erlangte möglichst umfassend an die Verletzten zurückfließen zu lassen, vereiteln würde. In diesem Falle würde den Straftatgeschädigten das arretierte Vermögen durch seine Hinzuziehung zur Insolvenzmasse zwar zugutekommen, es stünde ihnen aber nicht mehr exklusiv zur Verfügung, sondern unterläge zunächst gegebenenfalls dem Zugriff weiterer – vordem nachrangiger - Aussonderungsberechtigter und müsste sodann nach Abzug der Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 53 InsO) schließlich mit anderen Insolvenzgläubigern quotal geteilt werden. Es sei daher zu bezweifeln, ob die Rechtsposition der Straftatgeschädigten bei der Aufrechterhaltung des Arrestes in der Gesamtschau schlechter zu bewerten sei als bei einer Aufhebung des Arrestes.
32Die Anordnung des dinglichen Arrestes verfolgt zum anderen nicht nur den Zweck der Durchführung der Rückgewinnungshilfe, sondern auch den Zweck der Sicherung des staatlichen Auffangrechtserwerbs gemäß § 111i Abs. 5 StPO (vgl. OLG Hamm, a. a. O.). Hiervon geht auch KG Berlin in seinem Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13 - 141 AR 168/13 - (BeckRS 2013, 13933) aus, wonach im Rahmen einer Rückgewinnungsmaßnahme durch Arrestvollziehung erworbene Pfandrechte zugunsten des Staates nach der Gesetzesänderung im Jahre 2007 nicht nur reine „Platzhalter“ für Vollstreckungsmaßnahmen der Straftatgeschädigten darstellten, sondern auch der Sicherung des staatlichen Auffangrechtserwerbs gemäß § 111i Abs. 3 bis 7 StPO dienten. Hierbei handele es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2008, 1093) um einen durch Nichtgeltendmachung von Ansprüchen des Verletzten innerhalb der dreijährigen Frist aufschiebend bedingten Verfallsanspruch des Fiskus und damit um in eigenes sicherbares Recht des Staates.
33Die Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.2006 (BT-Drucks. 16/700) enthält keine Angaben dazu, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners auf vom Staat erworbene insolvenzfeste Pfändungspfandrechte hat.
34Aus der Begründung (vgl. BT-Drucks. 16/700, Seite 14: „Der Vorschlag, Opferansprüche im Fall der Insolvenz des Täters mit einem umfassenden Schutz zu versehen, wurde dagegen nicht aufgegriffen.“… „Danach steht der Vollstreckungserfolg des Verletzten, der – unbeschadet § 89 InsO – erfolgreich das Zulassungsverfahren nach § 111g Abs. 2 StPO betrieben hat, im Fall der Insolvenzeröffnung sowohl unter dem Vorbehalt der einmonatigen Rückschlagsperre des § 88 InsO als auch der Geltendmachung von Anfechtungsrechten nach § 130 InsO durch den Insolvenzverwalter“) ergibt sich zwar, dass Forderungen der Verletzten im Insolvenzverfahren nicht in der Weise gegenüber den sonstigen Insolvenzgläubigern privilegiert sind, dass zu ihrer Durchsetzung erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen nicht unter dem Vorbehalt der sogenannten Rückschlagsperre des § 88 InsO und der Geltendmachung von Anfechtungsrechten stünden oder sie vom Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO nicht erfasst wären (so im Ergebnis auch OLG Hamm, a. a. O. und OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.11.2013, a. a. O.). Daraus lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Staat auch seine erworbenen insolvenzfesten Pfändungsrechte im Fall der Insolvenz des Arrestschuldners aufgeben müsse. Auch dass ein früherer Gesetzesentwurf nicht weiterverfolgt wurde, wonach die Wirkung der Beschlagnahme nicht dadurch berührt werden sollte, dass über das Vermögen des Betroffenen Konkurs eröffnet wurde (BT-Drucks. 13/9742, S. 19), kann ein gesetzgeberischer Wille hinsichtlich der Nachrangigkeit strafrechtlicher insolvenzfester Ansprüche nicht entnommen werden. Denn während die Beschlagnahme nur ein relatives Verfügungsverbot zu Gunsten des Verletzten bewirkt, die Insolvenzfestigkeit also durch Gesetz angeordnet werden müsste, begründet ein bereits durch Pfändung vollzogener dinglicher Arrest nach §§ 111d Abs. 2 StPO, 130 ZPO, 50 InsO ein eigenständiges Aussonderungsrecht in der Insolvenz (so zutreffend KG, a. a. O.).
35Der Zwang zur Aufgabe der durch den Staat erworbenen Pfandrechte zugunsten der Insolvenzgläubiger lässt sich auch nicht aus § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO, wonach Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu der Geldzahlung verpflichten, nachrangig zu befriedigen sind, herleiten, und zwar schon deshalb nicht, weil die Regelung des Nachrangs gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO auf den strafprozessualen Arrest jedenfalls insoweit keine Anwendung findet, als staatliche Ansprüche bereits durch wirksame Pfändungen aufgrund dieses Arrestes gesichert worden sind (vgl. Ehricke, Münchener Kommentar, Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 39 Rdn. 22; OLG Hamm, a. a. O.; KG, a. a. O.).
36Auch aus dem mit der Rückgewinnungshilfe verfolgten Sinn und Zweck lässt sich ein Vorrang des Insolvenzverfahrens gegenüber den durch den Staat erworbenen Pfandrechten nicht herleiten.
37In der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung (BT-Drucks. 16/700, S. 14) wird ausgeführt, dass mit der Neufassung des § 111i StPO hinsichtlich einer wesentlichen Schwäche des geltenden Rechts Abhilfe geschaffen werde, die darin liege, dass teilweise sichergestellte Vermögenswerte an den Täter zurückgegeben werden müssten, wenn die Verletzten ihre Ansprüche nicht geltend machten, indem es in diesen Fällen künftig generell zu einem Auffangrechtserwerbs des Staates komme. Diesem Gesichtspunkt, der in der Begründung des Gesetzentwurfs als primärer Anlass für die angestrebte Änderung der Regelungen zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten angegeben wird, misst der Gesetzgeber ersichtlich eine erhebliche Bedeutung zu, wobei aber nicht etwa, wie das Oberlandesgericht Nürnberg noch in seinem Beschluss vom 15.03.2013 ( - 2 Ws 561/12, 2 Ws 590/12 -, zitiert nach juris) angenommen hatte, mit der Neufassung des § 111i StPO nur die Erzielung von Einkünften durch den Staat angestrebt wird. Vielmehr soll der Auffangrechtserwerb des Staates nach der Begründung des Gesetzentwurfes (vgl. BT-Drucks. 16/700, S. 8) der Straftatenprävention dienen, indem auf diese Weise verhindert werden soll, dass „Verbrechen sich lohnt“ (ebenso zutreffend KG, a. a. O.).
38Dieses mit der Änderung des § 111i StPO angestrebte Ziel erfordert vielmehr nach der Auffassung des Senats eine Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests und der im Rahmen der Arrestvollziehung erworbenen Pfandrechte des Staates, um sicherzustellen, dass das aus einer Straftat und damit kriminell erlangte Vermögen nicht wieder an den Täter zurückfließt, und zwar nicht nur für die in der Begründung zum Gesetzentwurf (vgl. BT-Drucks. 16/700, S. 8) erwähnten Fälle des Massenbetruges mit im Einzelfall relativ geringen Einzelschäden, bei denen die Geschädigten nicht selten auf eine Verfolgung ihrer Ansprüche verzichten, sondern grundsätzlich in allen Fällen, da mit der der Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls rechtlich nicht sichergestellt ist, dass zuvor arretiertes und mit der Aufhebung des Arrests zu der Insolvenzmasse fließendes Vermögen nicht an den Täter zurückgelangt, vielmehr gemäß § 199 InsO ein bei der Schlussverteilung verbleibender Überschuss an den Insolvenzschuldner auszukehren wäre (so zutreffend OLG Hamm, a. a. O.). Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm merkt außerdem in seinem Beschluss vom 20.06.2013 ( a. a. O.) zu Recht an, dass es einen erheblichen Manipulationsanreiz darstellen würde, wenn die Aufhebung des vollzogenen strafrechtlichen Arrestes ohne weiteres durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Täters erreicht werden könnte. Auch in der Literatur wird zutreffend auf taktische Möglichkeiten des Täters in Bezug auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder das seiner Gesellschaft zum Zwecke der Vermeidung eines staatlichen Zugriffs hierauf sowie darauf hingewiesen, dass gerade auch bei größeren Betrugsfällen die Insolvenz der darin verwickelten Firmen eher die Regelsituation darstelle und es eine erhebliche Schwächung des Instrumentariums der §§ 111c ff. StPO, wenn nicht sogar ihr faktisches Ende bedeuten würde, wenn Maßnahmen nach diesen Vorschriften mit der Insolvenzeröffnung grundsätzlich der Aufhebung unterlägen (vgl. Köllner NZI 2013, 560).
39Die Aufhebung des dinglichen Arrests in das Vermögen der J GmbH hält daher einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand.
40Der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 05.03.2013 war allerdings nicht vollständig aufzuheben, soweit mit ihm die Aufhebung des durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 22.06.2011 (64 Gs 1877/11) angeordneten dinglichen Arrests in das Vermögen der J GmbH erfolgt ist, sondern mit Rücksicht darauf, dass der Wert der Lackieranlage nach den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 05.03.2013 mit 500.000 € anzusetzen ist und der Wert der an die J GmbH verschobenen Reifen lediglich 1.583.727,55 € beträgt, nur insoweit, als mit dem Beschluss vom 22.06.2011 der dingliche Arrest in das Vermögen der J GmbH Höhe von i.H.v. 2.273.727,55 € angeordnet worden war, so dass der dingliche Arrest in dieser Höhe wieder besteht.
41Im Übrigen war die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
42Die Voraussetzungen für den dinglichen Arrest gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 22.06.2011 liegen weiterhin vor. Das Verfahren ist noch nicht vollständig rechtskräftig abgeschlossen worden. Nach dem bisherigen Sachstand, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 05.03.2013 der Angeklagte I wegen der Lieferung von Reifen der G an die J GmbH im Werte von 1.583.727,55 €, ohne dass diese der J GmbH in Rechnung gestellt worden sind (Fall V.2. der Urteilsgründe), und wegen der Tat betreffend den Ankauf der Lackieranlage durch die G GmbH von der LAG zwecks Verwendung der Kaufpreiszahlung zur Erfüllung der aus dem gegen ihn eingeleiteten Steuerstraftaten resultierenden Zahlungsverpflichtungen (Fall V.3. der Urteilsgründe) jeweils wegen Untreue zum Nachteil der G verurteilt worden ist, liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß §§ 73 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, 73a S. 1 Alt. 2 StGB nur deshalb unterblieben ist und auch unterbleiben wird, weil Ansprüche der G GmbH als Verletzte im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB bestehen.
43Die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz gegen Drittbegünstigte gemäß §§ 73 Abs. 3, 73a StGB liegen auch hinsichtlich des der J GmbH zugeflossenen Kaufpreises für die Lackieranlage vor, und zwar in Höhe von zumindest 690.000 € (gezahlter Kaufpreis i.H.v. 1.190.000 € abzüglich des Wertes der Lackieranlage von 500.000 €).
44Insbesondere fehlt es insoweit nicht an dem erforderlichen Bereicherungszusammenhang.
45Nach § 73 Abs. 3 StGB kann der Verfall oder der Verfall von Wertersatz nach § 73a StGB auch gegen einen Dritten angeordnet werden, wenn der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt hat und dieser dadurch etwas erlangt hat.
46Handeln „für einen anderen“ verlangt zwar keinen echten oder gar offenen, nach außen erkennbaren Vertretungsfall, aber der Handelnde muss bei oder jedenfalls im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Tat auch - und sei es nur faktisch - im Interesse des Dritten gehandelt haben.
47In Fällen, in denen der erlangte Gegenstand nicht im Rahmen der Tat selbst, sondern erst durch vermittelnde Rechtsgeschäfte zu dem Dritten gelangt, bedarf es für die Zurechnung aber jedenfalls eines Bereicherungszusammenhangs zwischen der Tat und dem Eintritt des Vorteils bei dem Dritten. Ein solcher Bereicherungszusammenhang besteht insbesondere in Vertretungsfällen, in denen er sich durch das (betriebliche) Zurechnungsverhältnis ergibt. Dazu gehört insbesondere das Handeln als Organ, Vertreter oder Beauftragter im Sinne des § 14 StGB, aber auch das Handeln von Angehörigen einer Organisation, die im Organisationsinteresse tätig werden. Darüber hinaus ist ein Bereicherungszusammenhang auch in Verschiebungsfällen gegeben, bei denen der Täter dem Dritten die Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern. Dabei steht der Annahme des Bereicherungszusammenhangs nicht entgegen, dass der Täter in solchen Fällen regelmäßig die Vermögensverschiebung primär im eigenen Interesse und allenfalls faktisch (auch) im Interesse des Dritten begeht (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2013 – 1 StR 53/13 – m.w.N.).
48In den Arrestbeschluss des Amtsgerichts Bochum vom 22.06.2101 wird zu Recht von einem kombinierten Vertretungs- und Verschiebungsfall ausgegangen.
49Der Angeklagte I hat bei dem Verkauf der Lackieranlage zu einem um 690.000 € überteuerten Kaufpreis an die G als Geschäftsführer der zuletzt genannten Gesellschaft zu deren Nachteil und gleichzeitig als Geschäftsführer der Komplementärin der LAG für diese gehandelt, wodurch die LAG von der G entsprechend dem Plan des Angeklagten I durch dessen Tat zu Lasten der G zumindest den den tatsächlichen Wert der Lackieranlage übersteigenden Betrag von 690.000 € erlangt hatte. Bei der Weiterleitung der 1.190.000 € auf das Konto der J GmbH mittels einer Zwischenüberweisung auf ein Konto des Mitangeklagten I1 handelte sich es um einen sogenannten Verschiebungsfall. Denn das Darlehen über 1.190.000,00 € wurde der J GmbH, der die inkriminierte Herkunft des Geldes aufgrund der entsprechenden Kenntnis ihres Geschäftsführers I1 bekannt war, ohne feststellbare Gegenleistung gewährt – nach den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 05.03.2013 hatte die J GmbH für das Darlehen keine Sicherheit zu leisten gehabt und sahen die vereinbarten Rückzahlungstermine lediglich eine ratenweise Zurückzahlung der Darlehenssumme ohne Zinsen vor – und diente ersichtlich dazu, den vorgenannten Geldbetrag dem Zugriff der G zu entziehen, die begangene Straftat zu verschleiern und seine Verwendung zu dem von dem Angeklagten I vorgesehenen Zweck zu sichern.
50Ob der im Beschluss des Amtsgerichts Bochum angenommene Arrestgrund weiterhin Bestand hat, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Da im derzeitigen Verfahrensstadium die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrestes vornehmlich der Sicherung des staatlichen Auffangrechtserwerbs dient und das Verfahren durch das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 05.03.2013 bis auf die unterbliebene Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO zum Nachteil der J GmbH rechtskräftig geworden ist, gilt nach Auffassung des Senats § 111i Abs. 3 S. 4 StPO entsprechend, mit der Folge, dass § 917 ZPO keine Anwendung mehr findet und es daher der Feststellung eines Arrestgrundes nicht mehr bedarf.
51III.
52Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 473 Abs. 2 StPO. Da das Unterliegen der Beschwerdeführerin nur als gering zu werten ist, bestand für eine Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.
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Urteil einreichenOberlandesgericht Hamm Beschluss, 28. Juli 2015 - 1 Ws 102/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.
(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.
(2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.
(1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.
(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.
(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
(1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug sowie gegen die Urteile der Landgerichte im ersten Rechtszug, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist.
(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet ferner über
- 1.
Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den in § 138d Absatz 6 Satz 1, § 304 Absatz 4 Satz 2 und § 310 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Fällen, - 2.
Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 169 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) in den in § 304 Absatz 5 der Strafprozessordnung bezeichneten Fällen sowie - 3.
Einwände gegen die Besetzung eines Oberlandesgerichts im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
- 1.
der Revision gegen - a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters; - b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern; - c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
- 2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist; - 3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes; - 4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.
(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung
- 1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung, - 2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung, - 3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder - 4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.
(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.
(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.
(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.
(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:
- 1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger; - 2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen; - 3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten; - 4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners; - 5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.
(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.
(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.
(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.
(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.
(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.
Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.
(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.
(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.
(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
(1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden.
(2) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.
(3) Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden. Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.
(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:
- 1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger; - 2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen; - 3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten; - 4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners; - 5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.
(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.
(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.
(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.
Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.
(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.
(1) Handelt jemand
- 1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, - 2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder - 3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten
- 1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder - 2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat gegen die Verfallsbeteiligte F. den Verfall von Wertersatz in Höhe von 2 Mio. Euro angeordnet. Dagegen hat es wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB) davon abgesehen , gegen den Angeklagten Fa. und die Nebenbeteiligte A. GmbH Verfall anzuordnen. Die Anordnung von Verfall von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte H. AG i.L. hat das Landgericht abgelehnt, weil es insoweit die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 StGB nicht als gegeben angesehen hat.
- 2
- Die Verfallsbeteiligte F. beanstandet mit ihrer auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützten Revision den gegen sie gemäß § 73a i.V.m. § 73 Abs. 3 StGB angeordneten Verfall von Wertersatz. Dabei macht sie insbesondere geltend, die von ihr erhaltenen Vermögenszuwendungen seien nicht (unentgeltlich) aus der Tat des Fa. erlangt, sondern Gegenleistungen aus entgeltlichen Vereinbarungen.
- 3
- Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihren Revisionen, dass gegen die Verfallsbeteiligte F. der Verfall von Wertersatz nicht in Höhe von 5,2 Mio. Euro statt lediglich von 2 Mio. Euro angeordnet worden ist. Zudem erstrebt sie eine Verfallsanordnung gegen die Verfallsbeteiligte H. AG i.L. im Umfang von 2 Mio. Euro, die das Landgericht versagt hat.
- 4
- Die Revision der Verfallsbeteiligten F. hat Erfolg; sie führt zum Wegfall der Verfallsanordnung. Die von der Staatsanwaltschaft zuungunsten der Verfallsbeteiligten F. und H. AG i.L. eingelegten Revisionen haben keinen Erfolg.
- 5
- 1. Das Landgericht Hamburg hatte mit Urteil vom 9. Mai 2008 den ehemaligen Verwaltungsratsvorsitzenden des Schweizer Unternehmens D. AG, den Angeklagten Fa. , wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG und mit Beihilfe zur unrichtigen Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss gemäß § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Daneben hat es vier Mitangeklagte, die ebenfalls in diesem Unternehmen oder in Tochterunternehmen beschäftigt waren, wegen Beihilfe an diesen Taten oder wegen Steuerhinterziehung verurteilt.
- 6
- Nach den Urteilsfeststellungen verkaufte der Angeklagte Fa. , in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratsvorsitzender der D. AG, unter Zwischenschaltung einer weiteren Gesellschaft, im Dezember 2000 einen über 75%igen Mehrheitsanteil an der I. AG an die englische GesellschaftE. plc. Sowohl die I. AG als auch die E. plc. betätigten sich im Bereich der Informationstechnologie und zählten insoweit zu den Unternehmen der "New Economy". Für die Übertragung der Geschäftsanteile an der I. AG hatte die E. plc. an die D. AG 210 Mio. Euro in bar zu zahlen und 62 Mio. neu herauszugebende Aktien mit einem Bezugspreis von 552 Mio. Euro zu übertragen. Der Gesamtkaufpreis für die I. -Aktien betrug danach nominal 762 Mio. Euro.
- 7
- Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten im Vorfeld des Geschäftes durch die Verbuchung von Scheinrechnungen die Umsatz - und Ertragszahlen der I. AG gezielt manipuliert, um die späteren Käufer der Geschäftsanteile über die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu täuschen. Nach den Vorstellungen des Angeklagten Fa. sollte die Erwerberin der Geschäftsanteile, die E. plc., infolge der Täuschung einen Kaufpreis zahlen, der den Marktwert der erworbenen Beteiligungen an der I. AG um mindestens 30 Mio. Euro überstieg. Gemäß dem Tatplan wurden die Verantwortlichen der E. plc. auch getäuscht und schlossen in Verkennung der tatsächlichen Umstände einen entsprechenden Vertrag mit der D. AG ab.
- 8
- 2. Zur Bestimmung eines hinreichend objektivierten Verkehrswerts für das I. -Aktienpaket für den Zeitpunkt des Verkaufs sah sich das Landgericht außerstande. Da ihm deshalb auch keine Feststellungen zum Eintritt eines Schadens bei der E. plc. möglich erschienen, hat es die Angeklagten lediglich wegen versuchten Betruges bzw. wegen der Teilnahme hieran verurteilt. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Anordnung von Verfall bzw. von Verfall des Wertersatzes, mit der die durch die Straftaten erzielten Gewinne bei den Angeklagten oder diesen nahe stehenden Personen abgeschöpft werden sollten, hat das Landgericht abgelehnt, weil es die Voraussetzungen für eine Verfallsanordnung nicht für gegeben hielt.
- 9
- 3. Auf die – zum Teil erfolgreichen – Revisionen der Staatsanwaltschaft hob der Senat (Urteil vom 29. Juni 2010 – 1 StR 245/09, wistra 2010, 477) das Urteil des Landgerichts mit den zugehörigen Feststellungen insoweit auf, als das Landgericht davon abgesehen hatte, gegen zwei Angeklagte (Fa. und R. ) sowie gegen drei Verfallsbeteiligte (H. AG i.L., A. GmbH und F. ), an die Teile der erlangten Kaufpreiszahlung weitergeleitet worden waren, den Verfall des Wertersatzes anzuordnen. Die Urteilsfeststellungen zur Höhe des von den Beteiligten Erlangten hielt der Senat aufrecht.
- 10
- a) Die Nichtanordnung von Verfall hat der Senat aufgehoben, weildas Landgericht nicht beachtet hatte, dass auch ein versuchter Betrug eine rechtswidrige Tat ist, aus der i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB etwas erlangt sein kann (BGH aaO Rn. 37). Der Umfang des Erlangten wäre nach dem Bruttoprinzip zu bemessen gewesen und bestand im gesamten betrügerisch erlangten Verkaufserlös ohne Abzug der Gegenleistung (Rn. 39). Erlangt waren deshalb die von der E. plc. erbrachten Leistungen in Form der „Barkomponente“ in Höhe von 210 Mio. Euro und das im Austausch gegen I. -Aktien übertragene E. -Aktienpaket, dessen Wert vertraglich mit 552 Mio. Euro beziffert worden war. Eine Saldierung der ausgetauschten Leistungen war durch das Bruttoprinzip ausgeschlossen (Rn. 42). Der Senat wies darauf hin, dass das Bruttoprinzip auch für die Anordnung des Verfalls gegenüber Drittbegünstigten (§ 73 Abs. 3 StGB) gilt (Rn. 44).
- 11
- Die Feststellungen zur Höhe des von den Beteiligten (einschließlich der Verfallsbeteiligten) Erlangten hielt der Senat aufrecht. Allerdings konnte er auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, ob die Zuflüsse bei den Verfallsbeteiligten aus betrieblichen Zurechnungsverhältnissen (sog. Vertretungsfall, vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 – 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 245), unentgeltlich oder aufgrund eines bemakelten Rechtsgeschäfts zur Verschleierung oder Vereitelung des Gläubigerzugriffs (sog. Verschiebungsfall ) oder in Erfüllung einer nicht bemakelten Forderung (sog. Erfüllungsfall , vgl. BGHSt aaO S. 247) erfolgt waren (Rn. 47). Hierzu hatte das neue Tatgericht ergänzende Feststellungen zu treffen.
- 12
- b) Für die neue Verfallsentscheidung gab der Senat folgende Hinweise (Rn. 49 ff.): Der neue Tatrichter kann zugrunde legen, dass das insgesamt Erlangte einen Wert von 762 Mio. Euro hatte. Ein Verfall ist aber auch gegenüber den Drittbegünstigten ausgeschlossen, soweit der E. plc. als Geschädigter Ansprüche aus der Tat erwachsen sind (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Verfall kommt auch gegenüber Drittbegünstigten nur dann in Betracht, wenn die Geschädigte auf die Geltendmachung der Ersatzansprüche wirksam verzichtet hat oder die Ansprüche verjährt sind (Rn. 53). Das neue Tatgericht hat auch die Härtevorschrift des § 73c StGB in den Blick zu nehmen.
- 13
- 4. Die Revisionen des Angeklagten Fa. und zweier weiterer Angeklagter verwarf der Senat am 14. Juli 2010 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO (BGH, Beschluss im Verfahren 1 StR 245/09, wistra 2010, 407). Damit waren die Schuldsprüche und die gegen die Angeklagten verhängten Strafen rechtskräftig. Das Landgericht hatte nach Zurückverweisung der Sache (nur) noch zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Verfall anzuordnen ist.
- 14
- Im verfahrensgegenständlichen Urteil vom 22. August 2012 hat das Landgericht nunmehr gegen die Verfallsbeteiligte F. Verfall von Wertersatz in Höhe von 2 Mio. Euro angeordnet. Eine Verfallsanordnung gegen die weiteren Verfallsbeteiligten A. GmbH und H. AG i.L. hat es dagegen im Hinblick auf Ansprüche der geschädigten E. plc. (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB) bzw. wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 StGB nicht vorgenommen.
- 15
- 1. Urteilsfeststellungen
- 16
- In den Urteilsgründen hat das Landgericht die Zahlungsflüsse im Einzelnen nachvollzogen und dabei abweichend von den bisherigen Feststellungen festgestellt, dass F. insgesamt 5,2 Mio. Euro und der H. AG 2 Mio. Euro aus dem verfahrensgegenständlichen Verkaufserlös zugeflossen sind. Gegenüber den beiden Verfallsbeteiligten hatte die geschädigte E. plc. erklärt, sie nicht in Anspruch zu nehmen und auf ggf. bestehende zivilrechtliche Ansprüche zu verzichten (UA S. 11), sodass § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer Verfallsanordnung nicht entgegen stand. Im Wesentlichen hat das Landgericht zu den Zahlungen an F. und die H. AG Folgendes festgestellt:
- 17
- a) Zahlungsflüsse allgemein
- 18
- Von der sog. Barkomponente in Höhe von 210 Mio. Euro leitete die D. GmbH u.a. 31.645.413,34 Euro an den Angeklagten Fa. weiter. Weitere Teile der Barkomponente dienten der am 21. Juni 2001 beschlossenen Dividendenausschüttung der wirtschaftlichen Verkäuferin der I. - Aktien in Höhe von 233 Mio. CHF. Mehrheitsaktionärin der D. AG war 2001 die Verfallsbeteiligte A. GmbH.
- 19
- Am Tag nach den am 3. Juni 2003 in dieser Sache durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen verschob der Angeklagte Fa. Vermögenswerte , die ihm bzw. der A. GmbH, deren Gesellschafter /Geschäftsführer er war, aus der verfahrensgegenständlichen Betrugstat zugeflossen waren, um diese Werte dem Zugriff der Geschädigten bzw. der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Sowohl der Angeklagte Fa. als auch die Verfallsbeteiligte F. , der ein Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt worden war, hatten Kenntnis von den Betrugsvorwürfen. Noch am 4. Juni 2003 überwies der Angeklagte Fa. einen Betrag von 12.472.000 Euro an die von ihm beherrschte südafrikanische Re. Ltd. mit der Anweisung, dieses Buchgeld nicht in südafrikanische Währung umzutauschen. Das Geld wurde nicht mit sonstigem Vermögen der Re. Ltd. vermischt.
- 20
- b) Zahlungen an F.
- 21
- Ebenfalls noch am 4. Juni 2003 veranlasste der Angeklagte Fa. eine Zahlung von 2,5 Mio. Euro auf ein Konto seiner Ehefrau, der Verfallsbeteiligten F. , und eine weitere von 2,7 Mio. Euro für sie auf ein Notaranderkonto. F. erfuhr vom Angeklagten, dass er diese Zahlungen zur wirtschaftlichen Absicherung von ihr und von dem gemeinsamen Sohn während seiner Flucht nach Südafrika veranlasst hatte. Das Landgericht konnte indes nicht feststellen, ob F. bekannt war, dass ihr Ehemann, der Angeklagte Fa. , ihr aus Straftaten stammendes Geld zur Verfügung stellte. Sie wusste, dass ihr Ehemann über erhebliches Vermögen, u.a. aus dem Verkauf des Fa. -Verlages, verfügte. Die Zahlungen dienten der Erfüllung zweier zwischen dem Angeklagten Fa. und seiner Ehefrau F. bestehender Vereinbarungen:
- 22
- aa) Die Zahlung der 2,5 Mio. Euro erfolgte aufgrund Ehevertrages vom 3. Mai 2001 und einer sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtung des Angeklagten Fa. gegenüber seiner Ehefrau. In dem Ehevertrag hatte sich der Angeklagte Fa. verpflichtet, seiner Ehefrau F. nach erfolgter Eheschließung als Ausgleich für Verzichtserklärungen oder Teilverzichte auf Zugewinnausgleich , nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von 5 Mio. DM zu gewähren. Die Verzichtserklärungen erfolgten unbedingt, während die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehensbetrages unter verschiedenen Bedingungen stand. So verzichtete der Angeklagte Fa. u.a. pro Vierteljahr ab Eheschließung in Höhe von jeweils 250.000 DM und je Kind aus der Ehe in Höhe von 1 Mio. DM auf seinen Rückzahlungsanspruch. Der erste gemeinsame Sohn der Verfallsbeteiligten F. und des Angeklagten Fa. wurde im Jahr 2002 geboren.
- 23
- bb) Rechtsgrund für die Zahlung der 2,7 Mio. Euro auf das Notaranderkonto war eine zwischen F. und dem Angeklagten Fa. am 12. März 2003 geschlossene oder schriftlich bestätigte Vereinbarung. Das Geld sollte zur Tilgung der Verbindlichkeit verwendet werden, die sich für F. aus einem von ihr am 22. Januar 2003 abgeschlossenen Kaufvertrag über ein Wohnungseigentumsrecht für die M. straße in Hamburg ergab. Mit der Vereinbarung „schenkte“ der Angeklagte Fa. der Verfallsbeteiligten F. den zum Erwerb des Wohnungseigentumsrechts erforderlichen Betrag von 3 Mio. Euro und übernahm die Zahlungsverpflichtung aus dem Grundstückskaufvertrag. Bereits am 17. Februar 2003 hatte der Angeklagte Fa. die erste Kaufpreisrate in Höhe von 300.000 Euro überwiesen. Hintergrund dieser Zuwendung war, dass die Eheleute F. beabsichtigten, die Villa M.
- 24
- c) Zahlungen an die H. AG
- 25
- Von dem südafrikanischen Sammelkonto der Re. Ltd. überwies der Angeklagte Fa. nach den im vorliegenden Verfahren erfolgten Durchsuchungen weitere Teilbeträge in Höhe von insgesamt 2 Mio. Euro für die A. GmbH an die Verfallsbeteiligte H. AG. Die Teilbeträge in Höhe von 500.000 Euro und 1,5 Mio. Euro gingen am 9. und am 20. Juni 2003 nach vorheriger Ankündigung durch den Angeklagten Fa. , aber ohne ausdrückliche Tilgungsbestimmung auf Konten der Verfallsbeteiligten ein. Deren damalige Vorstände hatten zuvor bei der am 3. Juni 2003 in den Geschäftsräumen der Verfallsbeteiligten durchgeführten Durchsuchung von dem Durchsuchungsbeschluss und dem gegen den Angeklagten Fa. erhobenen Betrugsvorwurf sowie von der Tatsache Kenntnis erlangt, dass dieser aus der ihm vorgeworfenen Tat erhebliche Vermögenswerte erlangt haben könnte.
- 26
- Die Zahlungen dienten der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der A. GmbH gegenüber der H. AG. Die A. GmbH war nämlich Aktionärin dieser Gesellschaft. Im Rahmen einer Kapitalerhöhung vom 27. Februar 2003 hatte sie 2,5 Mio. neue nennbetragslose Inhaberaktien der H. AG zum Ausgleichsbetrag von 3,5 Mio. Euro übernommen. Die im Juni 2003 erbrachten Zahlungen von insgesamt 2 Mio. Euro wurden von der H. AG als Einzahlung auf die Kapitalerhöhung gebucht.
- 27
- 2. Rechtliche Würdigung des Landgerichts
- 28
- a) Das Landgericht hat die Anordnung von Wertersatzverfall gegen die Verfallsbeteiligte F. in Höhe von 2 Mio. Euro auf die Vorschrift des § 73 Abs. 3 StGB gestützt. Bei den beiden Überweisungen in einer Gesamthöhe von 5,2 Mio. Euro habe es sich um von dieser Vorschrift erfasste Vermögensverschiebungen im Sinne dieser Vorschrift gehandelt. Diese seien mit Mitteln bewirkt worden, die sich als Erlös aus der Betrugstat des Angeklagten Fa. darstellen würden. Der Verfallsbeteiligten F. seien Tatvorteile aufgrund unentgeltlicher Rechtsgeschäfte zugewandt worden, um diese dem Zugriff der Geschädigten E. plc. und der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Damit läge ein Verschiebungsfall vor, der nach § 73 Abs. 3 StGB beim Dritten den Verfall rechtfertige.
- 29
- Hinsichtlich der Zuwendung von 2,5 Mio. Euro als Darlehen liege eine ehebedingte Zuwendung vor, die trotz der formellen Verknüpfung mit dem Verzicht auf nacheheliche Rechte Schenkungscharakter habe. Die Verzichtserklärungen von F. seien unbedingt erfolgt und hätten keine Gegenleistung für das Erlöschen der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehensbetrages dargestellt. Die Darlehensgewährung habe allein der ehelichen Lebensgemeinschaft gedient und habe diese erhalten und sichern sollen. Der Gegenleistung der Ehefrau (Ehezeitdauer/Kinder) könne ein wirtschaftlicher Wert in der vereinbarten Höhe nicht zugemessen werden.
- 30
- Bei der Zahlung in Höhe von 2,7 Mio. Euro auf das Notaranderkonto handele es sich um eine Zweckschenkung, einer Schenkung, die mit der Auflage verbunden sei, die gemeinsame Nutzung der Villa M. straße als Familienwohnheim zu gewährleisten. Der Angeklagte Fa. habe ihr eine mit einem Nutzungsrecht belastete Haushälfte geschenkt. Dies führe nicht zur Annahme eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts.
- 31
- Die Verfallsanordnung gegen F. hat das Landgericht trotz der nach eigenen Feststellungen erlangten 5,2 Mio. Euro auf 2 Mio. Euro begrenzt, weil der Senat im ersten Rechtsgang die Feststellungen zur Höhe des von den Beteiligten Erlangten aufrecht erhalten habe und diese daher bindend gewesen seien. Gründe für die Durchbrechung der innerprozessualen Bindungswirkung sah das Landgericht nicht.
- 32
- b) Gegen die Verfallsbeteiligte H. AG i.L. hat das Landgericht keinen Verfall von Wertersatz angeordnet, weil es die Voraussetzungen des Verfalls nicht für gegeben hielt. Es war der Ansicht, dass kein Verschiebungsfall vorliege, bei dem Verfall gemäß § 73 Abs. 3 StGB in Betracht komme , sondern vielmehr ein Erfüllungsfall. Denn die Zahlungen an diese Firma seien aufgrund einer nicht bemakelten Forderung erfolgt. Aufgrund eines am 14. Mai 2003 infolge einer Kapitalerhöhung beschlossenen Rahmenvertrages sei die A. GmbH zur Zahlung an die H. AG verpflichtet gewesen. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt sei der Vorstand der H. AG gutgläubig gewesen, d.h. er sei von einer unbemakelten entgeltlichen Forderung ausgegangen. Wenn er beim Zahlungsempfang wegen vorheriger Durchsuchungsmaßnahmen hinsichtlich der Herkunft der Mittel nicht mehr gutgläubig gewesen sei, könne dies einen „Verschiebungsfall“ nicht begründen. Dieses Ergebnis stimme auch mit den Wertungen des Zivilrechts (Bereicherungsrecht ) überein.
III. Revision der Verfallsbeteiligten F.
- 33
- Die Revision der Verfallsbeteiligten F. hat bereits mit der Sachrüge Erfolg; sie führt zum Wegfall der Verfallsanordnung. Auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht mehr an.
- 34
- 1. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB unterliegt das vom Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrigen Tat Erlangte dem Verfall. Als rechtswidrige Tat kommt dabei auch eine versuchte Straftat in Betracht (BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 – 1 StR 245/09 Rn. 37, wistra 2010, 477; BGH, Beschluss vom 5. September 2013 – 1 StR 162/13).
- 35
- 2. Nach § 73 Abs. 3 StGB kann der Verfall oder der Verfall von Wertersatz nach § 73a StGB auch gegen einen Dritten angeordnet werden, wenn der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt hat und dieser dadurch etwas erlangt hat. Eine Verfallsanordnung gegenüber F. , die nicht an der rechtswidrigen Tat beteiligt war, setzt daher voraus, dass der Angeklagte Fa. im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB für F. gehandelt hat und diese dadurch etwas erlangt hat.
- 36
- Handeln „für einen anderen“ verlangt zwar keinen echten oder gar offe- nen, nach außen erkennbaren Vertretungsfall, aber der Handelnde muss bei oder jedenfalls im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Tat auch, und sei es nur faktisch, im Interesse des Dritten gehandelt haben. „Dadurch“ bedeutet zwar vom Wortlaut her nicht „unmittelbar durch ein- und dieselbe Handlung“. In Fällen, wie hier, in denen der erlangte Gegenstand nicht im Rahmen der Tat selbst, sondern erst durch vermittelnde Rechtsgeschäfte zu dem Dritten gelangt ist, bedarf es für die Zurechnung aber jedenfalls eines Bereicherungszusam- menhangs zwischen der Tat und dem Eintritt des Vorteils bei dem Dritten (BGH, Urteile vom 19. Oktober 1999 – 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 244 und vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 505/12). Zur Konkretisierung dieses Bereicherungszusammenhangs hat die Rechtsprechung Fallgruppen gebildet. Danach gilt Folgendes (BGHSt aaO):
- 37
- a) Ein Bereicherungszusammenhang besteht insbesondere in Vertretungsfällen , in denen er sich durch das (betriebliche) Zurechnungsverhältnis ergibt. Zu den Vertretungsfällen gehört insbesondere das Handeln als Organ, Vertreter oder Beauftragter im Sinne des § 14 StGB, aber auch das Handeln von Angehörigen einer Organisation, die im Organisationsinteresse tätig werden (BGHSt aaO S. 245).
- 38
- b) Ein Bereicherungszusammenhang liegt auch im Verschiebungsfall vor, bei dem der Täter dem Dritten die Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern. Solches kommt auch dann in Betracht, wenn das Erlangte vor der Weiterleitung an den Dritten mit legalem Vermögen vermischt worden ist oder wenn es lediglich aus ersparten Aufwendungen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 505/12 mwN).
- 39
- Der für die Anwendung des § 73 Abs. 3 StGB erforderliche Bereicherungszusammenhang setzt voraus, dass mit den in Frage stehenden Transaktionen das Ziel verfolgt wurde, das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder eines Dritten dem Zugriff der Gläubiger zuentziehen oder die Tat zu verschleiern (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 505/12). Dabei steht der Annahme eines Bereicherungszusammenhangs nicht entgegen, dass der Täter in solchen Fällen regelmäßig die Vermögensver- schiebung primär im eigenen Interesse und allenfalls faktisch (auch) im Interesse des Dritten begeht (BGHSt aaO S. 246).
- 40
- c) Hiervon zu unterscheiden ist der Erfüllungsfall. Dieser ist dadurch gekennzeichnet , dass der Täter oder Teilnehmer einem gutgläubigen Dritten Tatvorteile zuwendet, und zwar in Erfüllung einer nicht bemakelten Forderung, deren Entstehung und Inhalt in keinem Zusammenhang mit der Tat stehen. Hier handelt der Täter zwar nicht selten auch – zumindest faktisch – im Interesse des Dritten. Das Kriterium des faktischen Interesses kann aber nicht bedeuten, dass damit bereits der Anwendungsbereich des § 73 Abs. 3 StGB eröffnet ist (BGHSt aaO S. 247).
- 41
- Beim Erfüllungsfall kommt der Unmittelbarkeit im Sinne von dazwischengeschalteten Rechtsgeschäften entscheidende Bedeutung zu. Hat der Dritte die Tatbeute oder deren Wertersatz aufgrund eines mit dem Täter oder Teilnehmer geschlossenen entgeltlichen Rechtsgeschäfts erlangt, das weder für sich noch im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Tat bemakelt ist, so hat der Dritte den Vorteil nicht „durch“ die Tat erlangt. Diese Einschränkung folgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus der Parallele mit den Bereicherungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 812 BGB ff.), die der Gesetzgeber bei § 73 Abs. 3 StGB im Auge hatte. Grundsätzlich sollte deshalb § 73 Abs. 3 StGB nicht weiter gehen als der Durchgriff nach § 822 BGB. Denn der Grund für den Durchgriff auf den Dritten bei § 822 BGB ist sowohl im sonst nicht realisierten Restitutionsinteresse des Gläubigers als auch in der im Vergleich dazu fehlenden Schutzwürdigkeit des unentgeltlichen Empfängers zu sehen (BGHSt aaO S. 247 f.). Allerdings sind die Verfallsvorschriften lediglich an die Wertungen des Bereicherungsrechts angelehnt. Anders als bei § 822 BGB (vgl. dazu Sprau in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 822 Rn. 8; Wendehorst in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 822 Rn. 9; Schwab in MüKo-BGB, 6. Aufl., Rn. 16) ist es deshalb für die Verfallsanordnung nach § 73 Abs. 3 StGB unbeachtlich , ob der Primäranspruch gegen den zunächst Bereicherten durch die Zuwendung weggefallen ist oder nicht (vgl. BGHSt aaO S. 246; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 1 StR 239/10, wistra 2010, 406) und ob gegen diesen eine Verfallsanordnung in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2013 – 5 StR 258/13).
- 42
- 3. Nach diesen Maßstäben sind die von F. erhaltenen Zuwendungen der Fallgruppe des Erfüllungsfalls zuzuordnen, bei der die Anordnung von Verfall ausscheidet.
- 43
- a) Allerdings weisen die Umstände der Gewährung der Zuwendungen an F. Züge eines Verschiebungsfalls auf. Insbesondere hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte Fa. am Tag nach den Durchsuchungen gehandelt hat, um die Tatbeute dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen.
- 44
- b) Dies schließt indes die Annahme eines Erfüllungsfalles nicht aus, denn die Zahlungen erfolgten in Erfüllung nicht bemakelter Rechtsgeschäfte. Die zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfte wurden auch nicht nachträglich dadurch bemakelt, dass die sich aus ihnen ergebenden Forderungen mit Mitteln aus einer Straftat erfüllt wurden. Die Zahlungen sind auch nicht als unentgeltliche Zuwendungen anzusehen, sodass die Schutzwürdigkeit der Empfängerin F. auch nicht aus diesem Grunde entfällt.
- 45
- aa) Bei der Zahlung von 2,5 Mio. Euro an F. handelt es sich nicht um eine Schenkung, sondern um eine Darlehensgewährung. Die Darlehenshingabe ist auch nicht deshalb als unentgeltlich anzusehen, weil sie unverzinslich erfolgte und die Rückzahlung von Bedingungen abhängig war, nämlich der Ehedauer und der Zahl gemeinsamer Kinder. Denn sowohl die Unverzinslichkeit als auch der bedingte (Teil-)Verzicht auf die Darlehensrückzahlung hatten ihre Grundlage im notariellen Ehevertrag vom 3. Mai 2001 und stellten die Gegenleistung für den Verzicht bzw. Teilverzicht von F. auf Zugewinnausgleich , nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich und damit für den Verzicht auf die sich aus dem Gesetz ergebende wirtschaftliche Absicherung im Fall der Scheidung dar. Gerade wegen dieser Verknüpfung der Darlehensgewährung an F. mit deren Verzicht auf nacheheliche Rechte im Ehevertrag ist die Darlehensgewährung für die Frage, ob ein Erfüllungsfall vorliegt , nicht als unentgeltlich anzusehen.
- 46
- Das Landgericht, das insoweit eine unentgeltliche Zuwendung angenommen hat, ist an sich von einem richtigen Maßstab ausgegangen. Denn es trifft zu, dass eine Zuwendung, die allein der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen und diese erhalten und sichern soll, als unentgeltlich anzusehen ist. Der Senat teilt allerdings nicht die Wertung des Landgerichts, dass die Verzichtserklärungen der F. trotz der formellen Verknüpfung mit dem Verzicht auf nacheheliche Rechte Schenkungscharakter hatten. Denn die Urteilsfeststellungen belegen, dass die Darlehensgewährung gerade die im Ehevertrag vertraglich vereinbarte Gegenleistung für den Verzicht von F. auf nacheheliche Rechte war. Es liegt damit auch nicht lediglich eine Zweckschenkung vor (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. September 1999 – X ZR 114/96, NJW 2000, 134). Soweit das Landgericht annimmt, der Verzicht auf die nachehelichen Rechte im Ehevertrag könne deshalb keine Gegenleistung für den von Ehedauer und Kinderzahl abhängigen Verzicht auf (Teil-)Rückzahlung des Darlehens sein, weil dieser (hinsichtlich des Umfangs) von Bedingungen abhängig sei, trifft dies nicht zu. Wer eine Zuwendung für den Fall zusagt, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt, auf das der Zuwendungsempfänger hinarbeiten soll, verspricht keine belohnende Schenkung, sondern eine Gegenleistung für das Bemühen des Zuwendungsempfängers um die Herbeiführung des Ereignisses (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 – Xa ZR 9/08, NJW 2009, 2737). Der Ehe- vertrag ist auch nicht etwa als Vehikel zur Verschiebung von Vermögenswerten zur Benachteiligung der Geschädigten der Betrugstat bemakelt, denn er wurde bereits im Jahr 2001 geschlossen.
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- bb) Auch die Zahlung von 2,7 Mio. Euro auf ein Notaranderkonto für den Erwerb des Wohnungseigentumsgrundrechts M. straße durch F. erfolgte nicht unentgeltlich. Zwar trifft es zu, dass eine Zweckschenkung und damit eine unentgeltliche Leistung anzunehmen wäre, wenn – wie das Landgericht annimmt – die Zuwendung lediglich mit der Auflage verbunden gewesen wäre, dass nach Erwerb der zweiten Wohnung die gesamte Villa als Familienwohnheim genutzt werden konnte. Die Zuwendung muss jedoch in der Zusammenschau mit der bereits zuvor erfolgten Übertragung des Wohnungseigentumsrechts an der zweiten Wohnung in der Villa, M. straße , gesehen werden. Diese Übertragung erfolgte in Erfüllung des am 3. Mai 2001 geschlossenen Ehevertrages als Gegenleistung für den Verzicht von F. auf nacheheliche Rechte und war verbunden mit der Verpflichtung zur Rückübertragung für den Fall, dass die Ehezeit nicht länger als fünf Jahre betragen sollte. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass die Nutzungsmöglichkeit der gesamten Villa nicht nur eine Auflage im Rahmen einer unentgeltlichen Leistung war, sondern die Leistung mit der schuldrechtlichen Einräumung eines unbefristeten Wohnrechts verbunden war. Auch das Landgericht geht vom Vorliegen eines Nutzungsrechts aus (UA S. 17). Damit war die Zuwendung keine unentgeltliche Leistung.
- 48
- Selbst wenn man keine (vollständige) Wertäquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung annehmen würde, läge hier kein Verschiebungsfall vor, weil Leistung und Gegenleistung jedenfalls nicht in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.
- 49
- c) Die Annahme eines Erfüllungsfalls scheitert hier auch nicht an fehlender Gutgläubigkeit der F. , die bei Annahme der Leistungen von den Tatvorwürfen gegen ihren Ehemann aufgrund der ihr ausgehändigten Durchsuchungsbeschlüsse Kenntnis hatte.
- 50
- Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs Kennzeichen eines Erfüllungsfalls, dass der Dritte, dem die Tatvorteile zugewendet werden, gutgläubig ist. Denn nach der Rechtsprechung findet der Verfall beim Drittbegünstigten dort seine Grenze, wo ein zusätzliches Rechtsgeschäft mit einem gutgläubigen Dritten dazwischen tritt (BGHSt aaO S. 240, 247). Das Erfordernis der Gutgläubigkeit kann sich aber nur auf den Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäftes beziehen. Denn auf dieser Ebene werden die gegenseitigen Leistungspflichten begründet, weshalb die Bewertung der Motivlage und mithin der Gutgläubigkeit sich auch nur auf dieser Ebene vornehmen lässt. Damit läge ein Erfüllungsfall grundsätzlich selbst dann vor, wenn die Erfüllung einer nicht bemakelten Forderung mit Mitteln aus einer Straftat bewirkt würde und der Empfänger damit wenigstens rechnete.
- 51
- d) Das Fehlen der Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 StGB schließt es freilich nicht aus, dass gegen den Empfänger einer Leistung Verfall gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB angeordnet werden kann, wenn er sich beim Empfang einer zumindest leichtfertig begangenen Geldwäsche (§ 261 Abs. 5 StGB) schuldig gemacht hat. Eine Verfallsanordnung gegen F. nach § 73 Abs. 1 StGB kam hier allerdings schon deshalb nicht in Betracht, weil eine solche eine von der Anklage und vom Tatrichter festgestellte Tat der Geldwäsche voraussetzen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 1979 – 2 StR 700/78, BGHSt 28, 369). F. war jedoch nicht als Angeklagte, sondern als Nebenbeteiligte am Verfahren beteiligt. Eine mögliche Strafbarkeit nach § 261 StGB war daher nicht Gegenstand des Verfahrens.
- 52
- e) Auf die von der Revision der Verfallsbeteiligten F. erhobenen weiteren Bedenken gegen die Annahme eines bereicherungsrechtlichen Zusammenhangs zwischen Tat und Zuwendung (Schriftsatz vom 25. Februar 2013 S. 20 ff.) kommt es daher nicht mehr an.
- 53
- Die von der Staatsanwaltschaft zuungunsten der Verfallsbeteiligten F. eingelegte und mit der Sachrüge begründete Revision hat keinen Erfolg.
- 54
- 1. Die Staatsanwaltschaft rügt, dass das Landgerichtgegen F. lediglich einen Verfall von Wertersatz in Höhe von 2 Mio. Euro und nicht in Höhe von 5,2 Mio. Euro angeordnet hat. Das Landgericht habe sich insoweit zu Unrecht an das Urteil des Bundesgerichtshofs im ersten Rechtsgang gebunden gefühlt, in dem die Feststellungen zur Höhe des von den Beteiligten Erlangten aufrecht erhalten wurden (BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 – 1 StR 245/09, wistra 2010, 477). Zwar werde dort ausgeführt, dass F. vom Angeklagten Fa. eine Zuwendung von 2 Mio. Euro und die H. AG eine solche von 4,5 Mio. Euro erhalten habe. Insoweit handele es sich aber lediglich um eine Mitteilung von Beträgen in hypothetischer Form, die keine Bindungswirkung entfalten könne, weil sie nicht auf konkrete Feststellungen zu den Zahlungsvorgängen gestützt sei.
- 55
- 2. Da – wie dargelegt – die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 StGB für die insgesamt vom Landgericht festgestellten Zuwendungen des Angeklagten Fa. an F. in Höhe von 5,2 Mio. Euro nicht gegeben sind, kommt es auf die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage zur Bindungswirkung der im ersten Rechtsgang aufrechterhaltenen Feststellungen nicht an.
- 56
- Auch die von der Staatsanwaltschaft zum Nachteil der Verfallsbeteiligten H. AG i.L. eingelegte Revision hat keinen Erfolg.
- 57
- 1. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass Voraussetzung eines Erfüllungsfalles sei, dass einem gutgläubigen Dritten Tatvorteile zugewendet würden , wobei dies in Erfüllung einer nicht bemakelten entgeltlichen Forderung des Dritten, deren Entstehung und Inhalt in keinem Zusammenhang mit der Tat steht, geschehe. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Organe der H. AG nicht gutgläubig gewesen seien. Zudem sei zweifelhaft, ob mit Eingang der Geldbeträge von 500.000 Euro am 9. Juni 2003 und von 1,5 Mio. Euro am 20. Juni 2003 auf den Konten der H. AG deren Forderung gegen die A. GmbH erfüllt worden sei, weil eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung gefehlt habe.
- 58
- 2. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
- 59
- a) Im Hinblick darauf, dass nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte Fa. nach Bestätigung der Verpflichtung, den noch offen stehenden Kapitalerhöhungsbetrag zu entrichten, die dann geleisteten Teilzahlungen zunächst angekündigt hatte, bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, dass die Zahlungen auf die Kapitalerhöhung geleistet worden sind.
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- b) Der Umstand, dass sich nach den Urteilsfeststellungen für die Vorstände der H. AG im Hinblick auf die durchgeführten Durchsuchungen möglicherweise Zweifel ergaben, ob die überwiesenen Beträge aus unbemakeltem Vermögen stammten, führt nicht dazu, dass das zugrunde liegende Rechtsgeschäft als bemakelt anzusehen ist. Denn die Gutgläubigkeit bei Leistungsannahme ist kein notwendiges Merkmal für die Annahme eines Erfüllungsfalles. Beim Abschluss des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts waren die Vorstände jedenfalls gutgläubig.
- 61
- c) Die Voraussetzungen eines Verfalls gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. § 261 StGB waren nicht zu prüfen, weil sich das Verfahren nicht gegen die Vorstände der H. AG richtete.
- 62
- 1. Da die Staatsanwaltschaft ihre Revisionen zuungunsten der Verfallsbeteiligten eingelegt hat, hat sie nicht nur die Kosten ihrer erfolglos eingelegten Rechtsmittel (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO), sondern auch die den Verfallsbeteiligten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 442 StPO).
- 63
- 2. Die Staatskasse trägt auch die weiteren der Verfallsbeteiligten F. im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen, da eine Verfallsanordnung nicht lediglich wegen entgegenstehender Ansprüche von Verletzten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausgeschlossen ist, sondern deshalb, weil die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 StGB nicht vorliegen (§ 472b Abs. 3 StGB). Raum Wahl Jäger RinBGH Cirener ist erkrankt und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Raum Radtke
(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.
(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.