Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 135

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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug sowie gegen die Urteile der Landgerichte im ersten Rechtszug, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist.

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet ferner über

1.
Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den in § 138d Absatz 6 Satz 1, § 304 Absatz 4 Satz 2 und § 310 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Fällen,
2.
Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 169 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) in den in § 304 Absatz 5 der Strafprozessordnung bezeichneten Fällen sowie
3.
Einwände gegen die Besetzung eines Oberlandesgerichts im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

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(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihre
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published on 04/08/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 32/09 vom 4. August 2009 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. wegen zu 1. Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u. a. zu 2. Unterstützung einer kriminellen Vereinigung u. a. hier: Beschwerde des Zeugen
published on 04/08/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 37/09 vom 4. August 2009 in dem Strafverfahren gegen wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a.; hier: Beschwerde des Zeugen N. gegen die Anordnung von Haft zur Erzwingung des
published on 22/09/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 28/09 vom 22. September 2009 in dem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt, wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u. a. - "militante gruppe (mg)" - hier: Antrag des Drittbetroffenen auf
published on 18/12/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ___________ StB 16/12 vom 18. Dezember 2012 in dem Strafverfahren gegen alias: wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung; hier: Beschwerde des Zeugen O. gegen die Anordnung von Haft zur E
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(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind...