Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2013 - 1 StR 53/13

bei uns veröffentlicht am03.12.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 53/13
vom
3. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Betruges u.a.
hier: Nebenbeteiligte (Verfallsbeteiligte):
1.
2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
3. Dezember 2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Prof. Dr. Jäger,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Cirener
und der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Radtke,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt und
Rechtsanwalt
als Vertreter der Verfallsbeteiligten F. ,
Rechtsanwalt und
Rechtsanwalt sowie
der Liquidator
als Vertreter der Verfallsbeteiligten H. AG i.L.,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Verfallsbeteiligten F. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. August 2012 aufgehoben , soweit es sie betrifft; die Verfallsanordnung entfällt. 2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft werden verworfen. 3. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und die dadurch den Verfallsbeteiligten H AG i.L. und F. entstandenen notwendigen Auslagen. Sie trägt auch die weiteren der Verfallsbeteiligten F. durch das Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat gegen die Verfallsbeteiligte F. den Verfall von Wertersatz in Höhe von 2 Mio. Euro angeordnet. Dagegen hat es wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB) davon abgesehen , gegen den Angeklagten Fa. und die Nebenbeteiligte A. GmbH Verfall anzuordnen. Die Anordnung von Verfall von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte H. AG i.L. hat das Landgericht abgelehnt, weil es insoweit die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 StGB nicht als gegeben angesehen hat.
2
Die Verfallsbeteiligte F. beanstandet mit ihrer auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützten Revision den gegen sie gemäß § 73a i.V.m. § 73 Abs. 3 StGB angeordneten Verfall von Wertersatz. Dabei macht sie insbesondere geltend, die von ihr erhaltenen Vermögenszuwendungen seien nicht (unentgeltlich) aus der Tat des Fa. erlangt, sondern Gegenleistungen aus entgeltlichen Vereinbarungen.
3
Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihren Revisionen, dass gegen die Verfallsbeteiligte F. der Verfall von Wertersatz nicht in Höhe von 5,2 Mio. Euro statt lediglich von 2 Mio. Euro angeordnet worden ist. Zudem erstrebt sie eine Verfallsanordnung gegen die Verfallsbeteiligte H. AG i.L. im Umfang von 2 Mio. Euro, die das Landgericht versagt hat.
4
Die Revision der Verfallsbeteiligten F. hat Erfolg; sie führt zum Wegfall der Verfallsanordnung. Die von der Staatsanwaltschaft zuungunsten der Verfallsbeteiligten F. und H. AG i.L. eingelegten Revisionen haben keinen Erfolg.
I. Verfahrensgang
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1. Das Landgericht Hamburg hatte mit Urteil vom 9. Mai 2008 den ehemaligen Verwaltungsratsvorsitzenden des Schweizer Unternehmens D. AG, den Angeklagten Fa. , wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG und mit Beihilfe zur unrichtigen Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss gemäß § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Daneben hat es vier Mitangeklagte, die ebenfalls in diesem Unternehmen oder in Tochterunternehmen beschäftigt waren, wegen Beihilfe an diesen Taten oder wegen Steuerhinterziehung verurteilt.
6
Nach den Urteilsfeststellungen verkaufte der Angeklagte Fa. , in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratsvorsitzender der D. AG, unter Zwischenschaltung einer weiteren Gesellschaft, im Dezember 2000 einen über 75%igen Mehrheitsanteil an der I. AG an die englische GesellschaftE. plc. Sowohl die I. AG als auch die E. plc. betätigten sich im Bereich der Informationstechnologie und zählten insoweit zu den Unternehmen der "New Economy". Für die Übertragung der Geschäftsanteile an der I. AG hatte die E. plc. an die D. AG 210 Mio. Euro in bar zu zahlen und 62 Mio. neu herauszugebende Aktien mit einem Bezugspreis von 552 Mio. Euro zu übertragen. Der Gesamtkaufpreis für die I. -Aktien betrug danach nominal 762 Mio. Euro.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten im Vorfeld des Geschäftes durch die Verbuchung von Scheinrechnungen die Umsatz - und Ertragszahlen der I. AG gezielt manipuliert, um die späteren Käufer der Geschäftsanteile über die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu täuschen. Nach den Vorstellungen des Angeklagten Fa. sollte die Erwerberin der Geschäftsanteile, die E. plc., infolge der Täuschung einen Kaufpreis zahlen, der den Marktwert der erworbenen Beteiligungen an der I. AG um mindestens 30 Mio. Euro überstieg. Gemäß dem Tatplan wurden die Verantwortlichen der E. plc. auch getäuscht und schlossen in Verkennung der tatsächlichen Umstände einen entsprechenden Vertrag mit der D. AG ab.
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2. Zur Bestimmung eines hinreichend objektivierten Verkehrswerts für das I. -Aktienpaket für den Zeitpunkt des Verkaufs sah sich das Landgericht außerstande. Da ihm deshalb auch keine Feststellungen zum Eintritt eines Schadens bei der E. plc. möglich erschienen, hat es die Angeklagten lediglich wegen versuchten Betruges bzw. wegen der Teilnahme hieran verurteilt. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Anordnung von Verfall bzw. von Verfall des Wertersatzes, mit der die durch die Straftaten erzielten Gewinne bei den Angeklagten oder diesen nahe stehenden Personen abgeschöpft werden sollten, hat das Landgericht abgelehnt, weil es die Voraussetzungen für eine Verfallsanordnung nicht für gegeben hielt.
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3. Auf die – zum Teil erfolgreichen – Revisionen der Staatsanwaltschaft hob der Senat (Urteil vom 29. Juni 2010 – 1 StR 245/09, wistra 2010, 477) das Urteil des Landgerichts mit den zugehörigen Feststellungen insoweit auf, als das Landgericht davon abgesehen hatte, gegen zwei Angeklagte (Fa. und R. ) sowie gegen drei Verfallsbeteiligte (H. AG i.L., A. GmbH und F. ), an die Teile der erlangten Kaufpreiszahlung weitergeleitet worden waren, den Verfall des Wertersatzes anzuordnen. Die Urteilsfeststellungen zur Höhe des von den Beteiligten Erlangten hielt der Senat aufrecht.
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a) Die Nichtanordnung von Verfall hat der Senat aufgehoben, weildas Landgericht nicht beachtet hatte, dass auch ein versuchter Betrug eine rechtswidrige Tat ist, aus der i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB etwas erlangt sein kann (BGH aaO Rn. 37). Der Umfang des Erlangten wäre nach dem Bruttoprinzip zu bemessen gewesen und bestand im gesamten betrügerisch erlangten Verkaufserlös ohne Abzug der Gegenleistung (Rn. 39). Erlangt waren deshalb die von der E. plc. erbrachten Leistungen in Form der „Barkomponente“ in Höhe von 210 Mio. Euro und das im Austausch gegen I. -Aktien übertragene E. -Aktienpaket, dessen Wert vertraglich mit 552 Mio. Euro beziffert worden war. Eine Saldierung der ausgetauschten Leistungen war durch das Bruttoprinzip ausgeschlossen (Rn. 42). Der Senat wies darauf hin, dass das Bruttoprinzip auch für die Anordnung des Verfalls gegenüber Drittbegünstigten (§ 73 Abs. 3 StGB) gilt (Rn. 44).
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Die Feststellungen zur Höhe des von den Beteiligten (einschließlich der Verfallsbeteiligten) Erlangten hielt der Senat aufrecht. Allerdings konnte er auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, ob die Zuflüsse bei den Verfallsbeteiligten aus betrieblichen Zurechnungsverhältnissen (sog. Vertretungsfall, vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 – 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 245), unentgeltlich oder aufgrund eines bemakelten Rechtsgeschäfts zur Verschleierung oder Vereitelung des Gläubigerzugriffs (sog. Verschiebungsfall ) oder in Erfüllung einer nicht bemakelten Forderung (sog. Erfüllungsfall , vgl. BGHSt aaO S. 247) erfolgt waren (Rn. 47). Hierzu hatte das neue Tatgericht ergänzende Feststellungen zu treffen.
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b) Für die neue Verfallsentscheidung gab der Senat folgende Hinweise (Rn. 49 ff.): Der neue Tatrichter kann zugrunde legen, dass das insgesamt Erlangte einen Wert von 762 Mio. Euro hatte. Ein Verfall ist aber auch gegenüber den Drittbegünstigten ausgeschlossen, soweit der E. plc. als Geschädigter Ansprüche aus der Tat erwachsen sind (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Verfall kommt auch gegenüber Drittbegünstigten nur dann in Betracht, wenn die Geschädigte auf die Geltendmachung der Ersatzansprüche wirksam verzichtet hat oder die Ansprüche verjährt sind (Rn. 53). Das neue Tatgericht hat auch die Härtevorschrift des § 73c StGB in den Blick zu nehmen.
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4. Die Revisionen des Angeklagten Fa. und zweier weiterer Angeklagter verwarf der Senat am 14. Juli 2010 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO (BGH, Beschluss im Verfahren 1 StR 245/09, wistra 2010, 407). Damit waren die Schuldsprüche und die gegen die Angeklagten verhängten Strafen rechtskräftig. Das Landgericht hatte nach Zurückverweisung der Sache (nur) noch zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Verfall anzuordnen ist.
II. Urteil des Landgerichts
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Im verfahrensgegenständlichen Urteil vom 22. August 2012 hat das Landgericht nunmehr gegen die Verfallsbeteiligte F. Verfall von Wertersatz in Höhe von 2 Mio. Euro angeordnet. Eine Verfallsanordnung gegen die weiteren Verfallsbeteiligten A. GmbH und H. AG i.L. hat es dagegen im Hinblick auf Ansprüche der geschädigten E. plc. (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB) bzw. wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 StGB nicht vorgenommen.
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1. Urteilsfeststellungen
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In den Urteilsgründen hat das Landgericht die Zahlungsflüsse im Einzelnen nachvollzogen und dabei abweichend von den bisherigen Feststellungen festgestellt, dass F. insgesamt 5,2 Mio. Euro und der H. AG 2 Mio. Euro aus dem verfahrensgegenständlichen Verkaufserlös zugeflossen sind. Gegenüber den beiden Verfallsbeteiligten hatte die geschädigte E. plc. erklärt, sie nicht in Anspruch zu nehmen und auf ggf. bestehende zivilrechtliche Ansprüche zu verzichten (UA S. 11), sodass § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer Verfallsanordnung nicht entgegen stand. Im Wesentlichen hat das Landgericht zu den Zahlungen an F. und die H. AG Folgendes festgestellt:
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a) Zahlungsflüsse allgemein
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Von der sog. Barkomponente in Höhe von 210 Mio. Euro leitete die D. GmbH u.a. 31.645.413,34 Euro an den Angeklagten Fa. weiter. Weitere Teile der Barkomponente dienten der am 21. Juni 2001 beschlossenen Dividendenausschüttung der wirtschaftlichen Verkäuferin der I. - Aktien in Höhe von 233 Mio. CHF. Mehrheitsaktionärin der D. AG war 2001 die Verfallsbeteiligte A. GmbH.
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Am Tag nach den am 3. Juni 2003 in dieser Sache durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen verschob der Angeklagte Fa. Vermögenswerte , die ihm bzw. der A. GmbH, deren Gesellschafter /Geschäftsführer er war, aus der verfahrensgegenständlichen Betrugstat zugeflossen waren, um diese Werte dem Zugriff der Geschädigten bzw. der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Sowohl der Angeklagte Fa. als auch die Verfallsbeteiligte F. , der ein Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt worden war, hatten Kenntnis von den Betrugsvorwürfen. Noch am 4. Juni 2003 überwies der Angeklagte Fa. einen Betrag von 12.472.000 Euro an die von ihm beherrschte südafrikanische Re. Ltd. mit der Anweisung, dieses Buchgeld nicht in südafrikanische Währung umzutauschen. Das Geld wurde nicht mit sonstigem Vermögen der Re. Ltd. vermischt.
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b) Zahlungen an F.
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Ebenfalls noch am 4. Juni 2003 veranlasste der Angeklagte Fa. eine Zahlung von 2,5 Mio. Euro auf ein Konto seiner Ehefrau, der Verfallsbeteiligten F. , und eine weitere von 2,7 Mio. Euro für sie auf ein Notaranderkonto. F. erfuhr vom Angeklagten, dass er diese Zahlungen zur wirtschaftlichen Absicherung von ihr und von dem gemeinsamen Sohn während seiner Flucht nach Südafrika veranlasst hatte. Das Landgericht konnte indes nicht feststellen, ob F. bekannt war, dass ihr Ehemann, der Angeklagte Fa. , ihr aus Straftaten stammendes Geld zur Verfügung stellte. Sie wusste, dass ihr Ehemann über erhebliches Vermögen, u.a. aus dem Verkauf des Fa. -Verlages, verfügte. Die Zahlungen dienten der Erfüllung zweier zwischen dem Angeklagten Fa. und seiner Ehefrau F. bestehender Vereinbarungen:
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aa) Die Zahlung der 2,5 Mio. Euro erfolgte aufgrund Ehevertrages vom 3. Mai 2001 und einer sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtung des Angeklagten Fa. gegenüber seiner Ehefrau. In dem Ehevertrag hatte sich der Angeklagte Fa. verpflichtet, seiner Ehefrau F. nach erfolgter Eheschließung als Ausgleich für Verzichtserklärungen oder Teilverzichte auf Zugewinnausgleich , nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von 5 Mio. DM zu gewähren. Die Verzichtserklärungen erfolgten unbedingt, während die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehensbetrages unter verschiedenen Bedingungen stand. So verzichtete der Angeklagte Fa. u.a. pro Vierteljahr ab Eheschließung in Höhe von jeweils 250.000 DM und je Kind aus der Ehe in Höhe von 1 Mio. DM auf seinen Rückzahlungsanspruch. Der erste gemeinsame Sohn der Verfallsbeteiligten F. und des Angeklagten Fa. wurde im Jahr 2002 geboren.
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bb) Rechtsgrund für die Zahlung der 2,7 Mio. Euro auf das Notaranderkonto war eine zwischen F. und dem Angeklagten Fa. am 12. März 2003 geschlossene oder schriftlich bestätigte Vereinbarung. Das Geld sollte zur Tilgung der Verbindlichkeit verwendet werden, die sich für F. aus einem von ihr am 22. Januar 2003 abgeschlossenen Kaufvertrag über ein Wohnungseigentumsrecht für die M. straße in Hamburg ergab. Mit der Vereinbarung „schenkte“ der Angeklagte Fa. der Verfallsbeteiligten F. den zum Erwerb des Wohnungseigentumsrechts erforderlichen Betrag von 3 Mio. Euro und übernahm die Zahlungsverpflichtung aus dem Grundstückskaufvertrag. Bereits am 17. Februar 2003 hatte der Angeklagte Fa. die erste Kaufpreisrate in Höhe von 300.000 Euro überwiesen. Hintergrund dieser Zuwendung war, dass die Eheleute F. beabsichtigten, die Villa M.
straße , die wohnungseigentumsrechtlich und auch postalisch in zwei Wohneinheiten getrennt war, so umzubauen, dass das gesamte Haus als Familienwohnung genutzt werden konnte. Entsprechend einer Regelung im Ehevertrag vom 3. Mai 2001 hatte der Angeklagte Fa. seiner Ehefrau bereits zuvor unentgeltlich die Wohnung M. straße übertragen, wobei sich diese für den Fall, dass die Ehezeit nicht länger als fünf Jahre betragen sollte, verpflichtet hatte, das Grundstück gegen Erbringung einer Gegenleistung in Form einer Barzahlung in Höhe eines nach Ehezeitdauer und Kinderzahl gestaffelten Anteils am Verkehrswert zurück zu übertragen.
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c) Zahlungen an die H. AG
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Von dem südafrikanischen Sammelkonto der Re. Ltd. überwies der Angeklagte Fa. nach den im vorliegenden Verfahren erfolgten Durchsuchungen weitere Teilbeträge in Höhe von insgesamt 2 Mio. Euro für die A. GmbH an die Verfallsbeteiligte H. AG. Die Teilbeträge in Höhe von 500.000 Euro und 1,5 Mio. Euro gingen am 9. und am 20. Juni 2003 nach vorheriger Ankündigung durch den Angeklagten Fa. , aber ohne ausdrückliche Tilgungsbestimmung auf Konten der Verfallsbeteiligten ein. Deren damalige Vorstände hatten zuvor bei der am 3. Juni 2003 in den Geschäftsräumen der Verfallsbeteiligten durchgeführten Durchsuchung von dem Durchsuchungsbeschluss und dem gegen den Angeklagten Fa. erhobenen Betrugsvorwurf sowie von der Tatsache Kenntnis erlangt, dass dieser aus der ihm vorgeworfenen Tat erhebliche Vermögenswerte erlangt haben könnte.
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Die Zahlungen dienten der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der A. GmbH gegenüber der H. AG. Die A. GmbH war nämlich Aktionärin dieser Gesellschaft. Im Rahmen einer Kapitalerhöhung vom 27. Februar 2003 hatte sie 2,5 Mio. neue nennbetragslose Inhaberaktien der H. AG zum Ausgleichsbetrag von 3,5 Mio. Euro übernommen. Die im Juni 2003 erbrachten Zahlungen von insgesamt 2 Mio. Euro wurden von der H. AG als Einzahlung auf die Kapitalerhöhung gebucht.
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2. Rechtliche Würdigung des Landgerichts
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a) Das Landgericht hat die Anordnung von Wertersatzverfall gegen die Verfallsbeteiligte F. in Höhe von 2 Mio. Euro auf die Vorschrift des § 73 Abs. 3 StGB gestützt. Bei den beiden Überweisungen in einer Gesamthöhe von 5,2 Mio. Euro habe es sich um von dieser Vorschrift erfasste Vermögensverschiebungen im Sinne dieser Vorschrift gehandelt. Diese seien mit Mitteln bewirkt worden, die sich als Erlös aus der Betrugstat des Angeklagten Fa. darstellen würden. Der Verfallsbeteiligten F. seien Tatvorteile aufgrund unentgeltlicher Rechtsgeschäfte zugewandt worden, um diese dem Zugriff der Geschädigten E. plc. und der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Damit läge ein Verschiebungsfall vor, der nach § 73 Abs. 3 StGB beim Dritten den Verfall rechtfertige.
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Hinsichtlich der Zuwendung von 2,5 Mio. Euro als Darlehen liege eine ehebedingte Zuwendung vor, die trotz der formellen Verknüpfung mit dem Verzicht auf nacheheliche Rechte Schenkungscharakter habe. Die Verzichtserklärungen von F. seien unbedingt erfolgt und hätten keine Gegenleistung für das Erlöschen der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehensbetrages dargestellt. Die Darlehensgewährung habe allein der ehelichen Lebensgemeinschaft gedient und habe diese erhalten und sichern sollen. Der Gegenleistung der Ehefrau (Ehezeitdauer/Kinder) könne ein wirtschaftlicher Wert in der vereinbarten Höhe nicht zugemessen werden.
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Bei der Zahlung in Höhe von 2,7 Mio. Euro auf das Notaranderkonto handele es sich um eine Zweckschenkung, einer Schenkung, die mit der Auflage verbunden sei, die gemeinsame Nutzung der Villa M. straße als Familienwohnheim zu gewährleisten. Der Angeklagte Fa. habe ihr eine mit einem Nutzungsrecht belastete Haushälfte geschenkt. Dies führe nicht zur Annahme eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts.
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Die Verfallsanordnung gegen F. hat das Landgericht trotz der nach eigenen Feststellungen erlangten 5,2 Mio. Euro auf 2 Mio. Euro begrenzt, weil der Senat im ersten Rechtsgang die Feststellungen zur Höhe des von den Beteiligten Erlangten aufrecht erhalten habe und diese daher bindend gewesen seien. Gründe für die Durchbrechung der innerprozessualen Bindungswirkung sah das Landgericht nicht.
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b) Gegen die Verfallsbeteiligte H. AG i.L. hat das Landgericht keinen Verfall von Wertersatz angeordnet, weil es die Voraussetzungen des Verfalls nicht für gegeben hielt. Es war der Ansicht, dass kein Verschiebungsfall vorliege, bei dem Verfall gemäß § 73 Abs. 3 StGB in Betracht komme , sondern vielmehr ein Erfüllungsfall. Denn die Zahlungen an diese Firma seien aufgrund einer nicht bemakelten Forderung erfolgt. Aufgrund eines am 14. Mai 2003 infolge einer Kapitalerhöhung beschlossenen Rahmenvertrages sei die A. GmbH zur Zahlung an die H. AG verpflichtet gewesen. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt sei der Vorstand der H. AG gutgläubig gewesen, d.h. er sei von einer unbemakelten entgeltlichen Forderung ausgegangen. Wenn er beim Zahlungsempfang wegen vorheriger Durchsuchungsmaßnahmen hinsichtlich der Herkunft der Mittel nicht mehr gutgläubig gewesen sei, könne dies einen „Verschiebungsfall“ nicht begründen. Dieses Ergebnis stimme auch mit den Wertungen des Zivilrechts (Bereicherungsrecht ) überein.

III. Revision der Verfallsbeteiligten F.
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Die Revision der Verfallsbeteiligten F. hat bereits mit der Sachrüge Erfolg; sie führt zum Wegfall der Verfallsanordnung. Auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht mehr an.
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1. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB unterliegt das vom Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrigen Tat Erlangte dem Verfall. Als rechtswidrige Tat kommt dabei auch eine versuchte Straftat in Betracht (BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 – 1 StR 245/09 Rn. 37, wistra 2010, 477; BGH, Beschluss vom 5. September 2013 – 1 StR 162/13).
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2. Nach § 73 Abs. 3 StGB kann der Verfall oder der Verfall von Wertersatz nach § 73a StGB auch gegen einen Dritten angeordnet werden, wenn der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt hat und dieser dadurch etwas erlangt hat. Eine Verfallsanordnung gegenüber F. , die nicht an der rechtswidrigen Tat beteiligt war, setzt daher voraus, dass der Angeklagte Fa. im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB für F. gehandelt hat und diese dadurch etwas erlangt hat.
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Handeln „für einen anderen“ verlangt zwar keinen echten oder gar offe- nen, nach außen erkennbaren Vertretungsfall, aber der Handelnde muss bei oder jedenfalls im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Tat auch, und sei es nur faktisch, im Interesse des Dritten gehandelt haben. „Dadurch“ bedeutet zwar vom Wortlaut her nicht „unmittelbar durch ein- und dieselbe Handlung“. In Fällen, wie hier, in denen der erlangte Gegenstand nicht im Rahmen der Tat selbst, sondern erst durch vermittelnde Rechtsgeschäfte zu dem Dritten gelangt ist, bedarf es für die Zurechnung aber jedenfalls eines Bereicherungszusam- menhangs zwischen der Tat und dem Eintritt des Vorteils bei dem Dritten (BGH, Urteile vom 19. Oktober 1999 – 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 244 und vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 505/12). Zur Konkretisierung dieses Bereicherungszusammenhangs hat die Rechtsprechung Fallgruppen gebildet. Danach gilt Folgendes (BGHSt aaO):
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a) Ein Bereicherungszusammenhang besteht insbesondere in Vertretungsfällen , in denen er sich durch das (betriebliche) Zurechnungsverhältnis ergibt. Zu den Vertretungsfällen gehört insbesondere das Handeln als Organ, Vertreter oder Beauftragter im Sinne des § 14 StGB, aber auch das Handeln von Angehörigen einer Organisation, die im Organisationsinteresse tätig werden (BGHSt aaO S. 245).
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b) Ein Bereicherungszusammenhang liegt auch im Verschiebungsfall vor, bei dem der Täter dem Dritten die Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern. Solches kommt auch dann in Betracht, wenn das Erlangte vor der Weiterleitung an den Dritten mit legalem Vermögen vermischt worden ist oder wenn es lediglich aus ersparten Aufwendungen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 505/12 mwN).
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Der für die Anwendung des § 73 Abs. 3 StGB erforderliche Bereicherungszusammenhang setzt voraus, dass mit den in Frage stehenden Transaktionen das Ziel verfolgt wurde, das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder eines Dritten dem Zugriff der Gläubiger zuentziehen oder die Tat zu verschleiern (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 505/12). Dabei steht der Annahme eines Bereicherungszusammenhangs nicht entgegen, dass der Täter in solchen Fällen regelmäßig die Vermögensver- schiebung primär im eigenen Interesse und allenfalls faktisch (auch) im Interesse des Dritten begeht (BGHSt aaO S. 246).
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c) Hiervon zu unterscheiden ist der Erfüllungsfall. Dieser ist dadurch gekennzeichnet , dass der Täter oder Teilnehmer einem gutgläubigen Dritten Tatvorteile zuwendet, und zwar in Erfüllung einer nicht bemakelten Forderung, deren Entstehung und Inhalt in keinem Zusammenhang mit der Tat stehen. Hier handelt der Täter zwar nicht selten auch – zumindest faktisch – im Interesse des Dritten. Das Kriterium des faktischen Interesses kann aber nicht bedeuten, dass damit bereits der Anwendungsbereich des § 73 Abs. 3 StGB eröffnet ist (BGHSt aaO S. 247).
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Beim Erfüllungsfall kommt der Unmittelbarkeit im Sinne von dazwischengeschalteten Rechtsgeschäften entscheidende Bedeutung zu. Hat der Dritte die Tatbeute oder deren Wertersatz aufgrund eines mit dem Täter oder Teilnehmer geschlossenen entgeltlichen Rechtsgeschäfts erlangt, das weder für sich noch im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Tat bemakelt ist, so hat der Dritte den Vorteil nicht „durch“ die Tat erlangt. Diese Einschränkung folgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus der Parallele mit den Bereicherungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 812 BGB ff.), die der Gesetzgeber bei § 73 Abs. 3 StGB im Auge hatte. Grundsätzlich sollte deshalb § 73 Abs. 3 StGB nicht weiter gehen als der Durchgriff nach § 822 BGB. Denn der Grund für den Durchgriff auf den Dritten bei § 822 BGB ist sowohl im sonst nicht realisierten Restitutionsinteresse des Gläubigers als auch in der im Vergleich dazu fehlenden Schutzwürdigkeit des unentgeltlichen Empfängers zu sehen (BGHSt aaO S. 247 f.). Allerdings sind die Verfallsvorschriften lediglich an die Wertungen des Bereicherungsrechts angelehnt. Anders als bei § 822 BGB (vgl. dazu Sprau in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 822 Rn. 8; Wendehorst in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 822 Rn. 9; Schwab in MüKo-BGB, 6. Aufl., Rn. 16) ist es deshalb für die Verfallsanordnung nach § 73 Abs. 3 StGB unbeachtlich , ob der Primäranspruch gegen den zunächst Bereicherten durch die Zuwendung weggefallen ist oder nicht (vgl. BGHSt aaO S. 246; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 1 StR 239/10, wistra 2010, 406) und ob gegen diesen eine Verfallsanordnung in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2013 – 5 StR 258/13).
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3. Nach diesen Maßstäben sind die von F. erhaltenen Zuwendungen der Fallgruppe des Erfüllungsfalls zuzuordnen, bei der die Anordnung von Verfall ausscheidet.
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a) Allerdings weisen die Umstände der Gewährung der Zuwendungen an F. Züge eines Verschiebungsfalls auf. Insbesondere hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte Fa. am Tag nach den Durchsuchungen gehandelt hat, um die Tatbeute dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen.
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b) Dies schließt indes die Annahme eines Erfüllungsfalles nicht aus, denn die Zahlungen erfolgten in Erfüllung nicht bemakelter Rechtsgeschäfte. Die zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfte wurden auch nicht nachträglich dadurch bemakelt, dass die sich aus ihnen ergebenden Forderungen mit Mitteln aus einer Straftat erfüllt wurden. Die Zahlungen sind auch nicht als unentgeltliche Zuwendungen anzusehen, sodass die Schutzwürdigkeit der Empfängerin F. auch nicht aus diesem Grunde entfällt.
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aa) Bei der Zahlung von 2,5 Mio. Euro an F. handelt es sich nicht um eine Schenkung, sondern um eine Darlehensgewährung. Die Darlehenshingabe ist auch nicht deshalb als unentgeltlich anzusehen, weil sie unverzinslich erfolgte und die Rückzahlung von Bedingungen abhängig war, nämlich der Ehedauer und der Zahl gemeinsamer Kinder. Denn sowohl die Unverzinslichkeit als auch der bedingte (Teil-)Verzicht auf die Darlehensrückzahlung hatten ihre Grundlage im notariellen Ehevertrag vom 3. Mai 2001 und stellten die Gegenleistung für den Verzicht bzw. Teilverzicht von F. auf Zugewinnausgleich , nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich und damit für den Verzicht auf die sich aus dem Gesetz ergebende wirtschaftliche Absicherung im Fall der Scheidung dar. Gerade wegen dieser Verknüpfung der Darlehensgewährung an F. mit deren Verzicht auf nacheheliche Rechte im Ehevertrag ist die Darlehensgewährung für die Frage, ob ein Erfüllungsfall vorliegt , nicht als unentgeltlich anzusehen.
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Das Landgericht, das insoweit eine unentgeltliche Zuwendung angenommen hat, ist an sich von einem richtigen Maßstab ausgegangen. Denn es trifft zu, dass eine Zuwendung, die allein der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen und diese erhalten und sichern soll, als unentgeltlich anzusehen ist. Der Senat teilt allerdings nicht die Wertung des Landgerichts, dass die Verzichtserklärungen der F. trotz der formellen Verknüpfung mit dem Verzicht auf nacheheliche Rechte Schenkungscharakter hatten. Denn die Urteilsfeststellungen belegen, dass die Darlehensgewährung gerade die im Ehevertrag vertraglich vereinbarte Gegenleistung für den Verzicht von F. auf nacheheliche Rechte war. Es liegt damit auch nicht lediglich eine Zweckschenkung vor (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. September 1999 – X ZR 114/96, NJW 2000, 134). Soweit das Landgericht annimmt, der Verzicht auf die nachehelichen Rechte im Ehevertrag könne deshalb keine Gegenleistung für den von Ehedauer und Kinderzahl abhängigen Verzicht auf (Teil-)Rückzahlung des Darlehens sein, weil dieser (hinsichtlich des Umfangs) von Bedingungen abhängig sei, trifft dies nicht zu. Wer eine Zuwendung für den Fall zusagt, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt, auf das der Zuwendungsempfänger hinarbeiten soll, verspricht keine belohnende Schenkung, sondern eine Gegenleistung für das Bemühen des Zuwendungsempfängers um die Herbeiführung des Ereignisses (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 – Xa ZR 9/08, NJW 2009, 2737). Der Ehe- vertrag ist auch nicht etwa als Vehikel zur Verschiebung von Vermögenswerten zur Benachteiligung der Geschädigten der Betrugstat bemakelt, denn er wurde bereits im Jahr 2001 geschlossen.
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bb) Auch die Zahlung von 2,7 Mio. Euro auf ein Notaranderkonto für den Erwerb des Wohnungseigentumsgrundrechts M. straße durch F. erfolgte nicht unentgeltlich. Zwar trifft es zu, dass eine Zweckschenkung und damit eine unentgeltliche Leistung anzunehmen wäre, wenn – wie das Landgericht annimmt – die Zuwendung lediglich mit der Auflage verbunden gewesen wäre, dass nach Erwerb der zweiten Wohnung die gesamte Villa als Familienwohnheim genutzt werden konnte. Die Zuwendung muss jedoch in der Zusammenschau mit der bereits zuvor erfolgten Übertragung des Wohnungseigentumsrechts an der zweiten Wohnung in der Villa, M. straße , gesehen werden. Diese Übertragung erfolgte in Erfüllung des am 3. Mai 2001 geschlossenen Ehevertrages als Gegenleistung für den Verzicht von F. auf nacheheliche Rechte und war verbunden mit der Verpflichtung zur Rückübertragung für den Fall, dass die Ehezeit nicht länger als fünf Jahre betragen sollte. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass die Nutzungsmöglichkeit der gesamten Villa nicht nur eine Auflage im Rahmen einer unentgeltlichen Leistung war, sondern die Leistung mit der schuldrechtlichen Einräumung eines unbefristeten Wohnrechts verbunden war. Auch das Landgericht geht vom Vorliegen eines Nutzungsrechts aus (UA S. 17). Damit war die Zuwendung keine unentgeltliche Leistung.
48
Selbst wenn man keine (vollständige) Wertäquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung annehmen würde, läge hier kein Verschiebungsfall vor, weil Leistung und Gegenleistung jedenfalls nicht in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.
49
c) Die Annahme eines Erfüllungsfalls scheitert hier auch nicht an fehlender Gutgläubigkeit der F. , die bei Annahme der Leistungen von den Tatvorwürfen gegen ihren Ehemann aufgrund der ihr ausgehändigten Durchsuchungsbeschlüsse Kenntnis hatte.
50
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs Kennzeichen eines Erfüllungsfalls, dass der Dritte, dem die Tatvorteile zugewendet werden, gutgläubig ist. Denn nach der Rechtsprechung findet der Verfall beim Drittbegünstigten dort seine Grenze, wo ein zusätzliches Rechtsgeschäft mit einem gutgläubigen Dritten dazwischen tritt (BGHSt aaO S. 240, 247). Das Erfordernis der Gutgläubigkeit kann sich aber nur auf den Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäftes beziehen. Denn auf dieser Ebene werden die gegenseitigen Leistungspflichten begründet, weshalb die Bewertung der Motivlage und mithin der Gutgläubigkeit sich auch nur auf dieser Ebene vornehmen lässt. Damit läge ein Erfüllungsfall grundsätzlich selbst dann vor, wenn die Erfüllung einer nicht bemakelten Forderung mit Mitteln aus einer Straftat bewirkt würde und der Empfänger damit wenigstens rechnete.
51
d) Das Fehlen der Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 StGB schließt es freilich nicht aus, dass gegen den Empfänger einer Leistung Verfall gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB angeordnet werden kann, wenn er sich beim Empfang einer zumindest leichtfertig begangenen Geldwäsche (§ 261 Abs. 5 StGB) schuldig gemacht hat. Eine Verfallsanordnung gegen F. nach § 73 Abs. 1 StGB kam hier allerdings schon deshalb nicht in Betracht, weil eine solche eine von der Anklage und vom Tatrichter festgestellte Tat der Geldwäsche voraussetzen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 1979 – 2 StR 700/78, BGHSt 28, 369). F. war jedoch nicht als Angeklagte, sondern als Nebenbeteiligte am Verfahren beteiligt. Eine mögliche Strafbarkeit nach § 261 StGB war daher nicht Gegenstand des Verfahrens.
52
e) Auf die von der Revision der Verfallsbeteiligten F. erhobenen weiteren Bedenken gegen die Annahme eines bereicherungsrechtlichen Zusammenhangs zwischen Tat und Zuwendung (Schriftsatz vom 25. Februar 2013 S. 20 ff.) kommt es daher nicht mehr an.
IV. Revision der Staatsanwaltschaft betreffend die Verfallsbeteiligte F.
53
Die von der Staatsanwaltschaft zuungunsten der Verfallsbeteiligten F. eingelegte und mit der Sachrüge begründete Revision hat keinen Erfolg.
54
1. Die Staatsanwaltschaft rügt, dass das Landgerichtgegen F. lediglich einen Verfall von Wertersatz in Höhe von 2 Mio. Euro und nicht in Höhe von 5,2 Mio. Euro angeordnet hat. Das Landgericht habe sich insoweit zu Unrecht an das Urteil des Bundesgerichtshofs im ersten Rechtsgang gebunden gefühlt, in dem die Feststellungen zur Höhe des von den Beteiligten Erlangten aufrecht erhalten wurden (BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 – 1 StR 245/09, wistra 2010, 477). Zwar werde dort ausgeführt, dass F. vom Angeklagten Fa. eine Zuwendung von 2 Mio. Euro und die H. AG eine solche von 4,5 Mio. Euro erhalten habe. Insoweit handele es sich aber lediglich um eine Mitteilung von Beträgen in hypothetischer Form, die keine Bindungswirkung entfalten könne, weil sie nicht auf konkrete Feststellungen zu den Zahlungsvorgängen gestützt sei.
55
2. Da – wie dargelegt – die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 StGB für die insgesamt vom Landgericht festgestellten Zuwendungen des Angeklagten Fa. an F. in Höhe von 5,2 Mio. Euro nicht gegeben sind, kommt es auf die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage zur Bindungswirkung der im ersten Rechtsgang aufrechterhaltenen Feststellungen nicht an.
V. Revision der Staatsanwaltschaft betreffend die Verfallsbeteiligte H. AG i.L.
56
Auch die von der Staatsanwaltschaft zum Nachteil der Verfallsbeteiligten H. AG i.L. eingelegte Revision hat keinen Erfolg.
57
1. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass Voraussetzung eines Erfüllungsfalles sei, dass einem gutgläubigen Dritten Tatvorteile zugewendet würden , wobei dies in Erfüllung einer nicht bemakelten entgeltlichen Forderung des Dritten, deren Entstehung und Inhalt in keinem Zusammenhang mit der Tat steht, geschehe. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Organe der H. AG nicht gutgläubig gewesen seien. Zudem sei zweifelhaft, ob mit Eingang der Geldbeträge von 500.000 Euro am 9. Juni 2003 und von 1,5 Mio. Euro am 20. Juni 2003 auf den Konten der H. AG deren Forderung gegen die A. GmbH erfüllt worden sei, weil eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung gefehlt habe.
58
2. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
59
a) Im Hinblick darauf, dass nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte Fa. nach Bestätigung der Verpflichtung, den noch offen stehenden Kapitalerhöhungsbetrag zu entrichten, die dann geleisteten Teilzahlungen zunächst angekündigt hatte, bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, dass die Zahlungen auf die Kapitalerhöhung geleistet worden sind.
60
b) Der Umstand, dass sich nach den Urteilsfeststellungen für die Vorstände der H. AG im Hinblick auf die durchgeführten Durchsuchungen möglicherweise Zweifel ergaben, ob die überwiesenen Beträge aus unbemakeltem Vermögen stammten, führt nicht dazu, dass das zugrunde liegende Rechtsgeschäft als bemakelt anzusehen ist. Denn die Gutgläubigkeit bei Leistungsannahme ist kein notwendiges Merkmal für die Annahme eines Erfüllungsfalles. Beim Abschluss des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts waren die Vorstände jedenfalls gutgläubig.
61
c) Die Voraussetzungen eines Verfalls gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. § 261 StGB waren nicht zu prüfen, weil sich das Verfahren nicht gegen die Vorstände der H. AG richtete.
VI. Kostenentscheidung
62
1. Da die Staatsanwaltschaft ihre Revisionen zuungunsten der Verfallsbeteiligten eingelegt hat, hat sie nicht nur die Kosten ihrer erfolglos eingelegten Rechtsmittel (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO), sondern auch die den Verfallsbeteiligten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 442 StPO).
63
2. Die Staatskasse trägt auch die weiteren der Verfallsbeteiligten F. im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen, da eine Verfallsanordnung nicht lediglich wegen entgegenstehender Ansprüche von Verletzten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausgeschlossen ist, sondern deshalb, weil die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 StGB nicht vorliegen (§ 472b Abs. 3 StGB). Raum Wahl Jäger RinBGH Cirener ist erkrankt und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Raum Radtke

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der Eröffnungsbilanz, im

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 822 Herausgabepflicht Dritter


Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von

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(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler

1.
die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Vergütungsbericht nach § 162 Absatz 1 oder 2, in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand oder in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, oder
2.
in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prüfer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Gründer oder Aktionär in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Gründungsprüfer oder sonstigen Prüfer zu geben sind, falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluß, im Lagebericht einschließlich der nichtfinanziellen Erklärung, im gesonderten nichtfinanziellen Bericht oder im Zwischenabschluß nach § 340a Abs. 3 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
1a.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Befreiung nach § 325 Abs. 2a Satz 1, Abs. 2b einen Einzelabschluss nach den in § 315e Absatz 1 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards, in dem die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, offen legt,
2.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse des Konzerns im Konzernabschluß, im Konzernlagebericht einschließlich der nichtfinanziellen Konzernerklärung, im gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht oder im Konzernzwischenabschluß nach § 340i Abs. 4 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
3.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Befreiung nach § 291 Abs. 1 und 2 oder nach § 292 einen Konzernabschluß oder Konzernlagebericht, in dem die Verhältnisse des Konzerns unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, offenlegt oder,
3a.
(weggefallen)
4.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft oder als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines ihrer Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2) in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach § 320 einem Abschlußprüfer der Kapitalgesellschaft, eines verbundenen Unternehmens oder des Konzerns zu geben sind, unrichtige Angaben macht oder die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens oder des Konzerns unrichtig wiedergibt oder verschleiert.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a oder 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

37
a) Aus der Tat erlangt i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem Begünstigten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (vgl. BGHSt 52, 227, 246 mwN). Auch bei Betrugstaten ist dabei nicht erforderlich, dass der Täter einen Vermögensvorteil erlangt hat. Zudem stellt auch ein versuchter Betrug eine rechtswidrige Tat i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB dar, aus der i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB etwas erlangt sein kann. Deshalb kann eine Verfallsanordnung auch an einen lediglich versuchten Betrug anknüp- fen, soweit - wie hier - dem Täter oder einem Dritten (§ 73 Abs. 3 StGB) daraus etwas zugeflossen ist (vgl. W. Schmidt in LK 12. Aufl. § 73 StGB Rdn. 16).

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 2 4 5 / 0 9
vom
24. Februar 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1. und 4.: versuchten Betruges u.a.
zu 2. und 3.: Steuerhinterziehung u.a.
Nebenbeteiligte (Verfallsbeteiligte):
1.
2.
3.
hier: Antrag des Verteidigers des Angeklagten F. , Rechtsanwalt
L. , auf Festsetzung des Gegenstandswerts
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2015 beschlossen
:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren
zur Verteidigung des Angeklagten F. gegen Maßnahmen
des Verfalls wird auf 30.000.000,00 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.

Gründe:

1
1. Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung gemäß § 400 Abs. 1 AktG und mit Beihilfe zur unrichtigen Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss (§ 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; eine Anordnung des Verfalls von Wertersatz (§ 73a StGB) hat es abgelehnt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Urteil vom 29. Juni 2010 das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als das Landgericht von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz abgesehen hat. Dabei hat er die Feststellungen zur Höhe des Erlangten aufrechterhalten.
2
2. Der Antragsteller, Rechtsanwalt L. , war im Revisionsverfahren Verteidiger des Angeklagten F. . Er hat beantragt, den Gegenstandswert des Revisionsverfahrens hinsichtlich des Angeklagten F. auf 30.000.000,00 Euro festzusetzen, weil die Staatsanwaltschaft durchgängig und auch noch im Revisionsverfahren die Anordnung des Verfalls in dieser Höhe erstrebt hatte.
3
3. Der Senat setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers zur Verteidigung des Angeklagten F. gegen Maßnahmen des Verfalls antragsgemäß auf 30.000.000,00 Euro fest.
4
Gemäß § 32 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beantragen. Ein Gegenstandswert war hier festzusetzen, weil die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen den Angeklagten F. erstrebte und sich die Verteidigung durch den Antragsteller hierauf erstreckte. Nr. 4142 Vergütungsverzeichnis (VV) sieht eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr vor, wenn der Rechtsanwalt bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (§ 442 StPO) eine darauf bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt. Diese Gebühr steht dem Rechtsanwalt für jeden Rechtszug zu (vgl. Kroiß in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl., 2013, Rn. 16 zu Nrn. 4141 - 4147 VV).
5
Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich insoweit - nicht anders als für den Vertreter eines Verfallsbeteiligten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 1 StR 245/09 und 1 StR 53/13 sowie vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 166/07) - nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung beanstandet hat. Dem steht nicht entgegen, dass dem Verteidiger auch für die Verteidigung gegen den Tatvorwurf Gebühren zustehen.
6
Die Staatsanwaltschaft beanstandete im Revisionsverfahren, das Landgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, hinsichtlich des Angeklagten F. den Verfall von Wertersatz anzuordnen. Wie der Antragsteller zutreffend darge- legt hat, verfolgte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision weiterhin das Ziel einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 30.000.000,00 Euro gegen den Angeklagten F. . Diese Summe beschreibt daher auch das wirtschaftliche Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft (vgl. auch Kotz in BeckOK-RVG, RVG 4142 Rn. 15). Der Gegenstandswert für seine Verteidigung insoweit beträgt demgemäß 30.000.000,00 Euro.
7
Anhaltspunkte für eine fehlende Durchsetzbarkeit der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Verfallsanordnung bestehen hier - insbesondere im Hinblick auf die Höhe der erwirkten und vollstreckten Arreste - nicht. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob dieser Umstand überhaupt zu einer Minderung des Gegenstandswerts führen könnte (ebenfalls offengelassen in BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 1 StR 245/09 und 1 StR 53/13 sowie vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 166/07; vgl. aber auch BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 5 StR 225/06). Raum Rothfuß Jäger Radtke Fischer

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

37
a) Aus der Tat erlangt i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem Begünstigten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (vgl. BGHSt 52, 227, 246 mwN). Auch bei Betrugstaten ist dabei nicht erforderlich, dass der Täter einen Vermögensvorteil erlangt hat. Zudem stellt auch ein versuchter Betrug eine rechtswidrige Tat i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB dar, aus der i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB etwas erlangt sein kann. Deshalb kann eine Verfallsanordnung auch an einen lediglich versuchten Betrug anknüp- fen, soweit - wie hier - dem Täter oder einem Dritten (§ 73 Abs. 3 StGB) daraus etwas zugeflossen ist (vgl. W. Schmidt in LK 12. Aufl. § 73 StGB Rdn. 16).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 162/13
vom
5. September 2013
in der Strafsache
gegen
BGHSt: nein
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
____________________________
1. Zur Nötigung durch ein anwaltliches Mahnschreiben.
2. Auch aus einer (versuchten) Nötigung kann der Täter etwas erlangen.
3. Zur Fassung des Urteilstenors bei einer Entscheidung gemäß § 111i
Abs. 2 StPO.
BGH, Beschluss vom 5. September 2013 - 1 StR 162/13 - LG Essen
wegen versuchter Nötigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2013 beschlossen
:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 13. Dezember 2012 wird als unbegründet
verworfen. Jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils
hinsichtlich der Verfallsentscheidung wie folgt geändert:
Es wird festgestellt, dass wegen eines Geldbetrags in Höhe
von 139.690,33 Euro, den der Angeklagte aus den Taten erlangt
hat, von der Anordnung von Wertersatzverfall nur deshalb
abgesehen wird, weil Ansprüche von Verletzten entgegenstehen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:


1
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Zudem wurde festgestellt, dass hinsichtlich eines Geldbetrages in Höhe von 139.690,33 Euro wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt werden konnte (§ 111i Abs. 2 StPO). Die auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies bedarf der näheren Ausführung nur zu einigen Aspekten des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung sowie zu einigen Aspekten der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO. Im Übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts.

A.


I.


2
Soweit hier von Bedeutung ergeben die rechtsfehlerfreien Urteilsfeststellungen folgenden Sachverhalt:
3
1. Zu den Betrügereien des gesondert verfolgten Ö. :
4
Ab März 2009 hatte der gesondert verfolgte Ö. den Gewinnspielein- tragungsdienst „e. “ über die von ihm in der Schweiz gegründete T. AG vertrieben, wobei diese sich externer - überwiegend in der Türkei ansässiger - Call-Center bediente. Auch die Verträge wurden in näher bezeichneter Weise telefonisch abgeschlossen; hierbei erteilten die Kunden auch die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug. Eine Eintragung der Kunden als Teilnehmer an Gewinnspielen erfolgte nicht. Gleichwohl ließ Ö. die Teilnehmerbeiträge bei den Kunden mittels des Lastschriftverfahrens einziehen.
5
Nachdem es bei immer mehr Kunden aus unterschiedlichen Gründen zu Rücklastschriften gekommen war, wollte Ö. diese Kunden durch ein Anwaltsschreiben so einschüchtern, dass sie die in Wahrheit unberechtigten Forderungen bezahlten.
6
Außerdem hatte Ö. Rücklastschriften aus einem anderweit vertriebe- nen „Gewinneintragungsprodukt“ namens „w. “ angekauft. Er ging dabei davon aus, dass auch hier die Kunden tatsächlich nicht bei Gewinnspielen eingetragen worden waren. Anhaltspunkte dafür, dass er sich insoweit geirrt hätte, sind nicht ersichtlich.
7
2. Verabredung zwischen Ö. und dem Angeklagten:
8
Ö. konnte den damals als Syndikus tätigen Angeklagten als „Inkas- soanwalt“ für das „Masseninkasso“ gewinnen, nachdem er ihm Inhalt und Ver- triebssystem der Gewinnspieleintragungsdienste erläutert hatte.
9
Ö. und der Angeklagte vereinbarten im Wesentlichen Folgendes:
10
Der Angeklagte sollte je ein Mahnschreiben an die Kunden von „e. “ und an die „Rücklastschriftkunden“ von „w. “ entwerfen. Ö. würde den jeweiligen Entwurf anschließend um die betreffenden Kundendaten ergänzen und dann als individualisierte Anschreiben an die Kunden von „e. “ und „w. “ versenden lassen. Schreiben von Kunden sollte der Angeklagte beantworten; soweit diese sich beschwerten, „kündigten“ oder Strafanzeige erstatteten, sollte er ohne weitere Rücksprache diesen etwa bereits früher geleistete Zahlungen zurückerstatten. Kunden, die nicht zahlten, sollten keinesfalls verklagt oder angezeigt werden.
11
Wie viel Geld der Angeklagte für seine Tätigkeit - zur Ermöglichung von Steuerhinterziehung im Wesentlichen in bar - erhalten sollte, sollte letztlich von der Höhe der eingehenden Zahlungen abhängig sein. Weitere Einzelheiten wurden nicht festgelegt.
12
Schriftlich niedergelegt wurde - soweit ersichtlich - nichts.
13
3. Zu den einzelnen „Mahnaktionen“:
14
a) Erste „Mahnaktion“ (Tat Ziffer II.1 der Urteilsgründe):
15
Abredegemäß entwarf der Angeklagte je ein Mahnschreiben an die Kun- den von „e. “ und an die Kunden von „w. “.
16
(1) Mahnschreiben „e. “:
17
Der Entwurf des Angeklagten für die Kunden von „e. “ lautet auszugsweise wie folgt: „Sehr geehrter Herr/Frau […], hierdurch zeige ich an, die rechtlichen Interessen der T. … zu vertreten. Meine Mandantin ist Inhaberin der Forderung … aus der … Dienstleistung „e. “… . Die telefonische Auftragserteilung durch Sie … wurde … aufgezeichnet und Sie wurden … für eine Vielzahl von Gewinnspielen angemeldet; die vereinbarte Leistung wurde erbracht. Leider hat meine Mandantin feststellen müssen, dass das vereinbarte Entgelt nicht von Ihrem Konto eingezogen werden konnte, obwohl Sie im Rahmen der Auftragserteilung eine Einzugsermächtigung erteilt hatten … . Ich bin nunmehr mit der Durchsetzung der berechtigten Forderung gegen Sie beauftragt worden; dies werde ich konsequent tun.
Da Sie sich bereits in Verzug befinden, stellt meine Mandantin das gesamte, für die verbleibende Restlaufzeit des Vertrages vereinbarte Entgelt gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen fällig und Sie haben zusätzlich auch die Kosten meiner Inanspruchnahme zu tragen. Damit ergibt sich die folgende Gesamtforderung: Hauptforderung: 95,70 € _____________________________________________________ Gebührenforderung: 1,3 Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG 32,50 € Post- u. Telekomm.- Entgelte gem. Nr. 7200 VV RVG 6,50 € Summe Gebühren: 39,00 € Rücklast-/Auskunfts-/Mahnkosten meiner Mandantin: 8,50 € Gesamtforderung: 143,20 € Ich fordere Sie hiermit auf, die obige Gesamtforderung hier eingehend bis spätestens zum […] auf mein (...) Konto zu überweisen. (…) Nach fruchtlosem Ablauf obiger Frist wird meine Mandantin ihre Forderung - ohne weitere Ankündigung - gerichtlich geltend machen; hierdurch würden Ihnen ganz erhebliche zusätzliche Kosten und Unannehmlichkeiten entstehen. So würde im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch öffentlich, dass Sie vereinbarungsgemäß auch zu Gewinnspielen nicht jugendfreien Inhalts angemeldet wurden. Die möglichen Folgen einer gerichtlichen Auseinandersetzung können von Negativeinträgen bei bekannten Kreditauskunfteien bis hin zu Konten- und Gehaltspfändungen reichen. Dies alles
lässt sich vermeiden, wenn Sie nun Ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen und Zahlung leisten. Sollte die obige Gesamtforderung von Ihnen dennoch nicht fristgerecht gezahlt werden, behält sich meine Mandantin darüber hinaus vor, den Sachverhalt der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Überprüfung wegen des Verdachts eines Betruges vorzulegen. (...) Hochachtungsvoll

A.

Rechtsanwalt - maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig -“.
18
Das in dem Entwurf genannte Konto hatte der Angeklagte eigens für Zahlungseingänge der Kunden von „e. “ eingerichtet.
19
(2) Mahnschreiben „w. “:
20
Der Entwurf des Angeklagten für die Kunden von „w. “ stimmte weitgehend mit dem Entwurf des Schreibens von „e. “ überein, auch hinsichtlich der geltend gemachten Geldbeträge. Lediglich der Hinweis auf die Teilnahme an „Gewinnspielen nicht jugendfreien Inhalts“ war hier entfallen. Außerdem war ein anderes - ebenfalls eigens hierfür eingerichtetes - Konto angegeben.
21
(3) Abwicklung:
22
Insgesamt ließ Ö. ab dem 9. Juni 2009 bis Mitte Juli 2009 8.873 Briefe an Kunden von „e. “ und „w. “ versenden, was ins- gesamt zu einem Geldeingang in Höhe von 190.940,97 Euro auf den vom Angeklagten eingerichteten Konten führte. Es ist jedoch nicht sicher, ob die Kun- den „nur aufgrund der Androhung mit einer Strafanzeige und nicht schon aufgrund des Drucks eines anwaltlichen Mahnschreibens gezahlt haben“.
23
b) Zweite „Mahnaktion“ (Tat Ziffer II.2 der Urteilsgründe):
24
Der Erfolg der ersten „Mahnaktion“ veranlasste Ö. zu einer weiteren, im Ablauf identischen, aber noch umfangreicheren zweiten „Mahnaktion“.
25
Er hatte hierfür die Schweizer Gesellschaft U. AG gegründet. Diese kaufte Forderungen von insgesamt drei Firmen aus behaupteten Gewinnspieleintragungen gegen „Rücklastschriftkunden“. Eine dieser Firmen gehörte Ö. selbst; an einer weiteren Firma war er hälftig beteiligt. Hinsichtlich der Eintragung dieser Kunden für Gewinnspiele verhielt es sich ebenso wie im Falle der angekauften Forderungen von „w. “.
26
Anfang November 2009 fertigte der Angeklagte auf Anforderung von Ö. den Entwurf eines Mahnschreibens an diese „Rücklastschriftkunden“.
27
Dieser Entwurf stimmte mit dem für „w. “ erstellten Entwurf im Wesentlichen überein. Abweichungen ergaben sich zur Höhe der Hauptforderung ; außerdem war auch hier ein vom Angeklagten ebenfalls neu eingerichtetes Konto angegeben.
28
Der weitere Ablauf entspricht dem Ablauf der ersten „Mahnaktion“. Unter dem 18. November 2009 wurden Mahnschreiben an insgesamt 34.000 „Rück- lastschriftkunden“ verschickt. Dies führte zum Eingang von insgesamt 667.715,09 Euro auf dem neuen Konto. Auch hinsichtlich des Grundes der Überweisungen gilt dasselbe wie bei der ersten „Mahnaktion“.
29
4. Weitere Geldbewegungen:
30
a) Mit den Geldern, die auf den für die „Mahnaktionen“ eingerichteten (insgesamt also drei) Konten eingegangen waren, geschah zunächst Folgendes :
31
Insgesamt überwies der Angeklagte auf ein Konto der Firma T. AG 167.157,20 Euro und auf ein Konto der U. AG des Ö. 645.000 Euro. An Kunden, die sich beschwert hatten, überwies der Angeklagte deren frühere Zahlungen von insgesamt 6.808,53 Euro zurück.
32
Auf sein eigenes Privatkonto transferierte der Angeklagte insgesamt 38.702,88 Euro. Nachdem zwei der für die Mahnaktionen eingerichteten Konten aufgelöst wurden, weil die Bank diese gekündigt hatte, flossen dem Angeklagten auch die dort noch vorhandenen Restguthaben in Höhe von insgesamt 987,45 Euro zu.
33
b) Außerdem erhielt der Angeklagte Ende 2009 von Ö. in der Schweiz (mindestens) 100.000 Euro in bar.
34
Im Zuge der Mahnaktionen flossen dem Angeklagten also dauerhaft insgesamt 139.690,33 Euro zu, ohne dass eine Abrechnung erfolgt wäre.
35
5. Zu den Vorstellungen des Angeklagten:
36
Der Angeklagte hatte es als „pfiffig“ empfunden, dass Ö. durchdie Einschaltung in der Türkei ansässiger Call-Center - so die Auffassung des Angeklagten - die „deutschen Vorschriften des unlauteren Wettbewerbs“ umgangen hätte.
37
Er hielt es für möglich, dass Ö. die Mahnschreiben an alle Kunden versenden würde, bei denen es zu einer Rücklastschrift gekommen war, also auch an solche, die die Lastschrift von sich aus rückgängig gemacht hatten. Er nahm dabei an, dass die Kunden unter anderem wegen der telefonischen Akquise ein „jederzeitiges Widerrufsrecht nach § 312 BGB“ hätten.
38
Dies war nach der Auffassung des Angeklagten der Grund dafür, dass bei Strafanzeigen, Beschwerden und „Kündigungen“ durch die Kunden bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet werden sollten, während Kunden, die nicht bezahlten, entgegen der Androhung in den Mahnschreiben keinesfalls verklagt oder angezeigt werden sollten.
39
Die Strafkammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt wusste, dass die Forderungen trotz unterbliebener Eintragung der Kunden in die Gewinnspiele und damit betrügerisch geltend gemacht wurden. Daran änderte sich auch nichts, nachdem der Angeklagte im weiteren Verlauf schon kurz nach Versendung der ersten Mahnschreiben im Juni 2009 von Strafanzeigen gegen die T. AG erfuhr und er Beschwerdeschreiben von Kunden erhielt, die geltend machten, dass sie den Vertrag schon zuvor „widerrufen“ hätten.

II.


40
Die Strafkammer hat diese Feststellungen, soweit hier von Interesse, wie folgt rechtlich gewürdigt:
41
1. Durch die Ankündigung in den Mahnschreiben, gegebenenfalls behalte sich seine Mandantin die Einschaltung der Staatsanwaltschaft zur Überprüfung des Betrugsverdachts - also eine Strafanzeige - vor, habe der Angeklagte mit einem empfindlichen Übel gedroht. Er habe damit, so bringt die Strafkammer in der Sache zum Ausdruck, nicht etwa nur ein von ihm unbeeinflusstes mögliches Verhalten seiner Mandantin angekündigt; vielmehr habe er aus der Sicht eines verständigen Lesers vorgegeben, Einfluss auf diese Entscheidung der Mandantin zu haben, zumal er in den Schreiben auch ankündigte, er werde die rechtlichen Interessen seiner Mandantin konsequent durchsetzen.
42
Auch wenn der Angeklagte vom Kern der Betrügereien des Ö. keine Kenntnis gehabt habe, folge die Verwerflichkeit seines Verhaltens (§ 240 Abs. 2 StGB) aus seinen tatsächlichen und rechtlichen Vorstellungen beim Abfassen der Mahnschreiben. Da der Grund der Zahlung im Einzelfall nicht genau feststellbar sei (vgl. oben A.I.3.a.3. und A.I.3.b.), sei nur von Versuch auszugehen.
43
2. Der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO liegt ein Verfallsbetrag in Höhe von 139.690,33 Euro (zu dessen Zusammensetzung vgl. bereits oben unter A.I.4.) zu Grunde. Es bestünde auch keine Veranlassung zu einer Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB, insbesondere sei ein Wegfall der Bereicherung (vgl. § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB) nicht erkennbar.

B.


I.


44
Der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
45
1. Zu Recht hat die Strafkammer den Hinweis des Angeklagten, seine Mandantin behalte sich im Falle der Nichtzahlung die Erstattung einer Strafanzeige vor, als (versuchte) Nötigung im Sinne von § 240 StGB gewertet.
46
Eine Nötigung setzt voraus, dass mit einem Übel (a.) gedroht wird (b.), wobei das Übel empfindlich sein muss (c.). Außerdem muss die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck gemäß § 240 Abs. 2 StGB als verwerflich anzusehen sein (d.).
47
a) Bei einem Übel handelt es sich um eine künftige nachteilige Veränderung der Außenwelt (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 240 Rn. 32; Toepel in NK-StGB, 4. Aufl., § 240 Rn. 103). Dies trifft für eine Strafanzeige zu, weil daraus zumindest ein Ermittlungsverfahren mit seinen vielfältigen nachteiligen Folgen erwachsen kann (vgl. Kudlich/Melloh, JuS 2005, 912; weitere Nachweise bei Sinn in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 240 Rn. 78).
48
b) Der Täter droht mit einem Übel, wenn er (sei es zutreffend oder nicht) behauptet, er habe auf dessen Eintritt Einfluss (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2011 - 1 StR 287/11; zusammenfassend Fischer aaO Rn. 31 mwN). Soll das Übel von einem Dritten verwirklicht werden, muss er also die Vorstellung erwecken wollen, er könne den Dritten in der angekündigten Richtung beeinflussen und wolle dies für den Fall der Verweigerung des ver- langten Verhaltens auch tun (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 3 StR 203/08, NStZ 2009, 692, 693; Träger/Altvater in LK-StGB, 11. Aufl., § 240 Rn. 56; insoweit vergleichbar zur Erpressung BGH, Beschluss vom 17. August 2006 - 3 StR 238/06, NStZ-RR 2007, 16; Urteil vom 18. Januar 1955 - 2 StR 284/54, BGHSt 7, 197, 198 jew. mwN). Andernfalls läge lediglich eine nicht von § 240 StGB erfasste Warnung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 3 StR 203/08, NStZ 2009, 692, 693; Urteil vom 17. Januar 1957 - 4 StR 393/56, NJW 1957, 596, 598).
49
Allerdings kann eine scheinbare Warnung eine Drohung enthalten (Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 253 Rn. 8). Die Abgrenzung von Warnung und Drohung ist ebenso aus der Sicht des Empfängers zu bestimmen wie die Frage, ob das, was angekündigt ist, ein empfindliches Übel ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. November 2011 - 1 StR 287/11; Vogel aaO Rn. 7).
50
Der Angeklagte hat in dem Schreiben mitgeteilt, die rechtlichen Interessen der Mandantin würden nunmehr von ihm wahrgenommen. Die Forderung der Mandantin sei berechtigt und er werde sie konsequent durchsetzen. Zahlungen seien auf sein Konto zu leisten. Dieser Gesamtzusammenhang des Briefes ergibt, dass der Angeklagte mit der von ihm gewählten Formulierung, die „Mandantin“ behalte sich die Erstattung einer Strafanzeige vor, zwar vorder- gründig lediglich gewarnt hat, aber dennoch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, er habe auf die Erstattung einer Strafanzeige maßgeblichen Einfluss. Daher ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer mit der Annahme, der Angeklagte habe sich selbst Einfluss auf die Erstattung einer Strafanzeige zugeschrieben , die Grenzen möglicher tatrichterlicher Auslegung überschritten haben könnte (vgl. speziell zur Ankündigung eines Rechtsanwalts, der Mandant werde Strafanzeige erstatten Kudlich/Melloh, JuS 2005, 912 Fn. 4).
51
c) Empfindlich im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB ist ein angedrohtes Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil so erheblich ist, dass seine Ankündigung den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens motivieren kann (vgl. Fischer aaO § 240 Rn. 32a mwN).
52
Die Androhung einer Strafanzeige ist im Grundsatz geeignet, den Bedrohten zur Begleichung geltend gemachter Geldforderungen zu motivieren.
53
Besonderheiten des Einzelfalls, die dazu führten, dass die Empfindlichkeit des Übels - auch unter Berücksichtigung normativer Gesichtspunkte - gleichwohl zu verneinen wäre, sind hier nicht zu erkennen.
54
Derartige Besonderheiten können insbesondere dann vorliegen, wenn und soweit gerade von dem Bedrohten in seiner (häufig: beruflichen) Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (BGH, Beschluss vom 28. Januar 1992 - 5 StR 4/92, NStZ 1992, 278 [Bedrohung eines Vorgesetzten mit der Aufdeckung angeblicher Straftaten Untergebener]; BGH, Urteil vom 28. Januar 1976 - 2 StR 696/75, NJW 1976, 760 [Bedrohung eines Beamten mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde]; in vergleichbarem Sinne [zu § 105 StGB] auch BGH, Urteil vom 23. November1983 - 3 StR 256/83, BGHSt 32, 165, 174; vgl. auch Horn/Wolters in SK-StGB, 59. Lfg., § 240 Rn. 10).
55
Vergleichbare Besonderheiten liegen hier nicht vor. Die Empfänger der Schreiben befanden sich in keiner Lage, die das Gewicht der Bedrohung mit einer gegen sie gerichteten Strafanzeige verringern könnte. Vielmehr erlangte für sie die Drohung durch das Mahnschreiben eines Rechtsanwalts ein besonderes Gewicht, wie dies auch beabsichtigt war. Ebenso wie die Position des Bedrohten das Gewicht einer Drohung mindern kann, kann es sich - wie hier - durch die berufliche Stellung des Drohenden erhöhen.
56
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Revision, wonach hier des- halb nicht mit einem empfindlichen Übel gedroht sei, weil Verbraucher ein „besonderes Interesse“ daran hätten, sich einem Straf- oder Zivilverfahren zu stel- len, in dem es um die von ihnen bestrittene Inanspruchnahme von Leistungen geht (so missverständlich OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1996, 296 [unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 28. Januar 1992 - 5 StR 4/92, NStZ 1992, 278] für einen Streit über die Inanspruchnahme von Leistungen aus Telefonsexverträgen ). Ein derartiger Rechts- oder Erfahrungssatz besteht nicht.
57
d) Rechtswidrig im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB ist die Androhung eines Übels, wenn sie im Verhältnis zum jeweilig angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
58
(1) Dies ist dann der Fall, wenn die Verquickung von Mittel und Zweck mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar ist, sie also »sozial unerträglich« ist (so schon BGH, Beschluss vom 19. Juni 1963 - 4 StR 132/63, BGHSt 18, 389, 391; vgl. auch Träger/Altvater in LK-StGB, 11. Aufl., § 240 Rn. 69, 86; die in diesem Zusammenhang auch verwendete, inhaltlich identische Formulierung, wonach verwerflich sei, was »nach richtigem allgemeinem Urteil sittlich zu missbilligen« sei, geht auf noch ältere Rechtsprechung [BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 18. März 1952 - GSSt 2/51, BGHSt 2, 194, 196] zurück).
59
(2) Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass die objektive Lage und die Kenntnis des Angeklagten auseinanderfielen.
60
Objektiv hat der Angeklagte Ö. darin unterstützt, Geld für nicht erfolgte Eintragungen in Gewinnspiele einzutreiben. Es bedarf keiner Darlegung, dass dies im aufgezeigten Sinne verwerflich ist.
61
Demgegenüber hat die Strafkammer aber nicht festgestellt, dass der Angeklagte Betrügereien oder sonstiges unseriöses Gebaren von Ö. für möglich hielt.
62
Wäre nicht schon bei dem Sachverhalt, den der Angeklagte sich vorstellte , die Drohung mit der Strafanzeige als verwerflich anzusehen, läge letztlich ein Tatbestandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt (vgl. schon BGH, Urteil vom 30. April 1953 - 3 StR 674/52, LM § 240 StGB Nr. 3; Toepel aaO § 240 Rn. 195).
63
So verhält es sich hier nicht.
64
aa) Wie dargelegt, gingen die Vereinbarungen zwischen Ö. und dem Angeklagten dahin, jede Befassung von Staatsanwaltschaft und/oder Gericht mit den Vorgängen zu vermeiden. Eigene Ansprüche sollten dort nicht geltend gemacht, geltend gemachte Ansprüche von Kunden sollten ohne Weiteres umgehend voll erfüllt werden.
65
Dies kann den Angeklagten jedenfalls nicht in der Auffassung bestärkt haben, die Forderungen Ö. s seien ordnungsgemäß zustande gekommen, sondern belegt, dass ihm die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Ö. und seinen Kunden gleichgültig waren. Dem entspricht, dass Kundenbeschwerden ohne irgendeine Überprüfung immer Erfolg hatten. Da aber diese zivilrechtlichen Beziehungen von der Frage, ob und inwieweit sich die Kunden in irgendeiner Weise strafbar gemacht haben können, nicht zu trennen ist, war ihm auch dies gleichgültig. Hierauf hebt die Strafkammer zu Recht ab. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Strafkammer eine gebotene Erörterung gegenläufiger Gesichtspunkte (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2011 - 1 StR 287/11) unterlassen hätte. Vielmehr verfasste er auch dann noch weitere, im Kern unveränderte Entwürfe, die er Ö. uneingeschränkt zur Verfügung stellte, nachdem die erwarteten Beschwerdeschreiben von Kunden und Strafanzeigen kurz nach Versendung der ersten Mahnschreiben im Juni 2009 eingegangen waren.
66
bb) Ebenso wenig ist unter diesen Umständen ersichtlich, dass die Strafkammer gehalten gewesen wäre, aus den nur schwer nachvollziehbaren rechtlichen Erwägungen des Angeklagten (sie gingen von Haustürwiderrufsgeschäften aus, obwohl Fernabsatzverträge vorlagen) auf Vorstellungen des Angeklagten zu schließen, die - träfen sie zu - sein Verhalten nicht als verwerflich erscheinen ließen.
67
cc) Dies gilt auch, soweit die Revision geltend macht, die Strafkammer hätte näher bezeichnete Möglichkeiten von rechtlichen Detailüberlegungen des Angeklagten über formale Fragen des Widerrufsrechts erwägen müssen.
68
Naheliegende und damit erörterungsbedürftige Möglichkeiten zeigt sie damit nicht auf (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 StR 407/12, wistra 2013, 67, 68).
69
Vielmehr hat der Angeklagte es Ö. ermöglicht, seine Berufsbezeichnung als Anwalt einzusetzen, um dadurch generell die Position der Adressaten als faktisch aussichtslos erscheinen zu lassen. Letztlich sollten auf diese Weise juristische Laien durch die Autorität eines Organs der Rechtspflege zur Hinnahme der nur scheinbar vom Angeklagten stammenden Wertungen veranlasst werden. Der Angeklagte wollte, dass sie sich lediglich noch vor die Wahl ge- stellt sahen, entweder - als kleineres Übel - die Forderungen des Ö. sofort zu erfüllen, ohne dass es aus seiner Sicht darauf ankam, ob die Forderungen berechtigt waren oder nicht, oder andernfalls mit größeren Übeln rechnen zu müssen (vgl. hierzu schon OLG Karlsruhe, Die Justiz 1981, 212, 213). Dies waren neben einer zivilrechtlichen Verurteilung, Konten- und Gehaltspfändungen, Negativeinträgen in Kreditauskunfteien und - teilweise - einer öffentlichen Erörterung der Teilnahme an Gewinnspielen „nicht jugendfreien Inhalts“ auch die Erstattung einer Strafanzeige wegen Betruges.
70
dd) Auf dieser Grundlage hat die Strafkammer die Verquickung von Mittel und Zweck im Ergebnis zutreffend als verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB bewertet.
71
Angesichts der Eindeutigkeit dieses Ergebnisses (vgl. allgemein zur revisionsrechtlichen Bedeutung eindeutiger Ergebnisse BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 - 1 StR 32/13, NJW 2013, 2530, 2536; Urteil vom 14. März 2003 - 2 StR 239/02, NStZ 2003, 657) können die weiteren von der Strafkammer noch angestellten Erwägungen (z.B. zur gesonderten Geltendmachung von als nicht gerechtfertigt bewerteten Anwaltsgebühren) ebenso auf sich beruhen wie das hiergegen gerichtete Vorbringen der Revision.
72
2. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass er lediglich wegen versuchter Nötigung verurteilt wurde. Die Strafkammer hat offenbar daraus, dass es im Strafprozess keinen Beweis des ersten Anscheins gibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 285/10 mwN), gefolgert, dass die Kausalität der Drohung für die Zahlung nur festzustellen sei, wenn hierüber bei jedem einzelnen Kunden - und damit insgesamt in nicht leistbarem Umfang (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, NStZ 2011, 294, 295 mwN) - Beweis erhoben würde (zur sachgerechten Handhabung derartiger Fälle, auch schon im Ermittlungsverfahren, vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422, 423 f.).

II.


73
Die Feststellung der Strafkammer, dass lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt werden kann, weil Ansprüche von Verletzten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen (§ 111i Abs. 2 StPO), weist im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
74
1. Verfall bzw. Verfall von Wertersatz kann gemäß § 73 StGB, § 73a StGB sowohl dann angeordnet werden, wenn dem Täter etwas »für die Tat« zugeflossen ist, als auch dann, wenn es ihm »aus der Tat« zugeflossen ist. Eine Feststellung, wonach von Verfall bzw. Verfall von Wertersatz im Hinblick auf entgegenstehende Ansprüche Dritter im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB abgesehen wird (§ 111i Abs. 2 StPO), setzt dagegen voraus, dass dem Täter etwas »aus der Tat« zugeflossen ist. Diese Feststellung ist hingegen nicht möglich , wenn dem Täter etwas »für die Tat« zugeflossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - 2 StR 275/12, wistra 2013, 347, 350; Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10, BGHR StPO § 111i Abs. 2 Anwendungsbereich 1; zweifelnd demgegenüber noch BGH, Beschluss vom 23. April 2009 - 5 StR 401/08, wistra 2009, 350).
75
Dies beruht letztlich darauf, dass Vermögenswerte des Opfers dem Täter nur »aus der Tat« zufließen können, wie dies insbesondere bei der Tatbeute (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 2 StR 31/12, NJW 2012, 2051; Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10, BGHR StPO § 111i Abs. 2 Anwendungsbereich 1; Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10, NStZ-RR 2011, 283; Urteil vom 22. Oktober 2002 - 1 StR 169/02, BGHR StGB § 73 Erlangtes 4) der Fall ist. Hingegen gehörten Vermögenswerte, die dem Täter »für die Tat« zugeflossen sind (z.B. eine Belohnung; vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 2 StR 31/12, NJW 2012, 2051; Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10, BGHR StPO § 111i Abs. 2 Anwendungsbereich 1; Beschluss vom 22. Oktober 2002 - 1 StR 169/02, BGHR StGB § 73 Erlangtes 4), zuvor nicht notwendig zum Vermögen des Opfers.
76
Daher unterliegt das für die Tat Erlangte dem Verfall ohne Rücksicht auf Ansprüche Verletzter (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 2 StR 31/12, NJW 2012, 2051 mwN; Schmidt in LK-StGB, 12. Aufl., § 73 Rn. 40; Burghart in SSW-StGB, § 73 Rn. 37).
77
Auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem wie hier, nur der Angeklagte Revision eingelegt hatte, aus dem Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) Folgendes gefolgert:
78
Der Ausspruch, dass nur deshalb nicht (Wertersatz-)Verfall angeordnet wurde, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen, muss ersatzlos entfallen, wenn das, was dem Täter zugeflossen ist, ihm entgegen der Auffassung des Tatrichters nicht aus der Tat, sondern für die Tat zugeflossen ist (BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10, BGHR StPO § 111i Abs. 2 Anwendungsbereich 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - 2 StR 275/12).
79
2. Die Urteilsgründe tragen die (inzident getroffene) Wertung, dass dem Angeklagten etwas aus der Tat zugeflossen ist (a.). Anders als die Revision meint, wird dies auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Angeklagte nur wegen versuchter Nötigung verurteilt wurde (b.) und dass er nicht wusste, dass die von ihm angemahnten Forderungen auf betrügerischer Grundlage beruhten (c.). Ist aber dem Angeklagten etwas »aus der Tat« zugeflossen, so kann ihn die darauf aufbauende Feststellung, von Verfall bzw. Verfall von Wertersatz werde nur wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter abgesehen (§ 111i Abs. 2 StPO), nicht beschweren (d.).
80
a) Die Strafkammer hat ohne einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler einen Verfallsbetrag in Höhe von 139.690,33 Euro angenommen.
81
Dieser Betrag setzt sich ganz überwiegend aus den Teilbeträgen zusammen , die sich der Angeklagte unmittelbar aus den eingegangen Kundengeldern selbst überwiesen hat, und den 100.000 Euro, die er in bar von Ö. entgegennahm (zur Berechnung im Einzelnen vgl. unter A.I.4.). Es kann dabei auf sich beruhen, dass die gesamten Kundengelder zunächst auf Konten des Angeklagten eingegangen waren („auf mein unten angegebenes Konto“) und schon deshalb seinem Zugriff unterlagen. Es beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht, dass die Strafkammer diesem Gesichtspunkt bei der Berechnung des Verfallsbetrages nicht näher nachgegangen ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 5 StR 14/11, NJW 2012, 92, 93; Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565).
82
(1) Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass es sich bei den Kundengeldern , die sich der Angeklagte im Einverständnis mit Ö. , aber ohne spezifizierte Abrechnung, auf sein Privatkonto weiterleitete, um Anteile der Tatbeute handelte.
83
(2) Für die 100.000 Euro, die er in bar von Ö. entgegennahm, gilt im Ergebnis nichts anderes.
84
Der Senat verkennt dabei nicht, dass bei Zahlungen, die ein Rechtsanwalt im Zusammenhang mit dem (sei es auch kriminellen) Eintreiben von Geldforderungen erhält, die Annahme einer Belohnung im Ansatz nicht fernliegend erscheint. In diese Richtung könnte auch die Feststellung die Strafkammer deuten , der Angeklagte habe den Bargeldbetrag in Höhe von 100.000 Euro als „Bezahlung seiner Tätigkeit“ (UA S. 14) entgegengenommen.
85
Eine derartige Bewertung widerspräche aber den hier festgestellten Umständen des Einzelfalls:
86
Die einzige - jedenfalls ansatzweise - getroffene Vereinbarung über Geld ging dahin, dass die Höhe des Betrages für den Angeklagten letztlich davon abhängen sollte, wie viel Geld aufgrund der Schreiben eingehen würde (zur indiziellen Bedeutung dieses Umstandes vgl. Saliger in NK-StGB, 4. Aufl., § 73 Rn. 5 mwN). Es ist nicht ersichtlich, das jemals - etwa nach den Regeln zur Vergütung von Anwaltstätigkeit - abgerechnet worden wäre; die 100.000 Euro waren ersichtlich eine nicht im Einzelnen errechnete pauschale Summe. Diese Summe hatte der Angeklagte auch „aus der Tat“ erlangt; der Umstand, dass der Angeklagte zuvor den größten Teil der eingegangenen Kundengelder an Firmen des Ö. überwiesen hatte, steht dem nicht entgegen: Vermögenswerte sind auch dann im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aus einer Tat erlangt, wenn sie zwischenzeitlich einem anderen Tatbeteiligten zugeflossen waren (in vergleichbarem Sinne BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11, NStZ-RR 2012, 81, 82 mwN).
87
b) Die Revision meint, dem Angeklagten sei schon deswegen nichts „unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands“ zugeflossen, weil die Kunden nicht wegen der Drohung mit der Strafanzeige gezahlt hätten und er dementsprechend nur wegen versuchter Nötigung verurteilt worden sei.
88
Der Senat teilt diese Auffassung nicht.
89
Die Tat des Angeklagten bestand in einer rechtswidrigen Erklärung, die deren Empfänger zu einer Zahlung veranlassen sollte und auch zu einer Zahlung veranlasst hat. Daher liegt ein unmittelbarer Vermögenszufluss vor, obwohl die Vollendung der beabsichtigten Tat aus Gründen, die vom Verhalten des Angeklagten unabhängig waren, nicht festgestellt werden konnte. Für einen Fall versuchten Betrugs, der in den aufgezeigten zentralen Punkten mit der vorliegenden Fallgestaltung übereinstimmt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden , dass der Täter auch aus einer nur versuchten rechtswidrigen Tat etwas im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 85 mwN; zum Verfall bei Erlangung rechtswidriger Vermögensvorteile durch ein nur versuchtes Vermögensdelikt vgl. auch Saliger aaO § 73 Rn. 17b).
90
Da einem Täter nicht nur aus einem Vermögensdelikt etwas im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB zufließen kann, gelten hier auch nicht deswegen andere Grundsätze, weil die zugrunde liegende Tat eine versuchte Nötigung und nicht ein versuchter Betrug ist.
91
c) Darüber hinaus meint die Revision, Verfall käme auch deswegen nicht in Betracht, weil der Angeklagte nicht „in Kenntnis des Nichtbestehens von Forderungen unter Vorspiegelung von deren Existenz … Gelder eingetrieben“ habe, er also insoweit gutgläubig gewesen sei.
92
Auch diese Auffassung teilt der Senat nicht.
93
(1) Der Angeklagte war zwar über sein eigenes strafbares Verhalten hinaus nicht auch Tatbeteiligter an der Tat des Ö. , weil er unbeschadet seines eigenen strafbaren Verhaltens (aus Gleichgültigkeit) davon ausging, dass die von ihm geforderten Zahlungen möglicherweise zivilrechtlich gerechtfertigt seien. Dies ändert aber nichts daran, dass er unmittelbar den von ihm mit Hilfe seines strafbaren Verhaltens erstrebten Vermögenszufluss bewirkte. Dementsprechend sind ihm die hier in Rede stehenden Vermögenswerte unmittelbar aus der Verwirklichung des von ihm erfüllten Tatbestands zugeflossen. Die daher gebotene Verfallsentscheidung kann nicht durch sonstige Irrtümer in Frage gestellt werden, die die Erfüllung des Straftatbestands unberührt lassen.
94
(2) Besonderheiten, die für den Fall gelten, dass „der Täter oder Teil- nehmer einem gutgläubigen Dritten Tatvorteile … in Erfüllung einer nicht bema- kelten entgeltlichen Forderung, deren Entstehung und Inhalt in keinem Zusam- menhang mit der Tat stehen“, zuwendet (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 247, sog. Erfüllungsfall), haben nur bei in jeder Hinsicht tatunbeteiligten Dritten (§ 73 Abs. 3 StGB) Bedeutung.
95
d) Auch im Übrigen weist die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
96
Der Angeklagte ist in einer Fallgestaltung, bei der ihm - wie hier - »aus der Tat« etwas zugeflossen ist, im Grundsatz nicht beschwert, wenn von der sonst gebotenen Verfallsanordnung nur wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter abgesehen wurde (vgl. umgekehrt zu einer Beschwer durch eine Verfallsanordnung ohne Berücksichtigung von Verletztenansprüchen BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 4 StR 443/09, NStZ 2010, 693, 694). Dies folgt daraus, dass eine solche Entscheidung keine Ansprüche der Geschädigten begründet. Sie erlangt erst dann Bedeutung, wenn sich der Geschädigte in eigener Verantwortung nach den hierfür geltenden Regeln einen vollstreckbaren Titel gegen den Angeklagten beschafft hat und aus diesem vollstreckt.
Dann stehen ihm bei der Vollstreckung in die beschlagnahmten Vermögenswerte privilegierte Möglichkeiten zu.
97
Unterbleiben derartige Vollstreckungen, etwa weil die Bemühungen eines Geschädigten um einen Titel scheitern oder - bei kleineren Schadenssummen häufiger - er sich hierum nicht bemüht, fällt beschlagnahmtes, aber wegen entgegenstehender Ansprüche nicht für verfallen erklärtes Vermögen nicht an den (ehemaligen) Angeklagten zurück, sondern es fällt im Rahmen des sog. Auffangrechtserwerbs (vgl. § 111i Abs. 5 StPO) dem Staat zu.
98
Dies belegt, dass sich allein die fehlerhafte Annahme von Ansprüchen Verletzter in Fällen, in denen rechtsfehlerfrei festgestellt ist, dass dem Angeklagten aus der Tat etwas zugeflossen ist, nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt.
99
Nach alledem war die Revision als unbegründet zu verwerfen.

C.


100
Jedoch hat der Senat entsprechend § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO den Tenor des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Verfallsentscheidung dahin neu gefasst , dass die beiden Elemente der Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO - dem Täter ist aus der Tat ein (ggf. gemäß § 73c StGB und/oder § 111i Abs. 2 Satz 4 StPO verminderter) Vermögenswert zugeflossen; - von der sonst gebotenen Anordnung von Verfall bzw. Wertersatzverfall wird gleichwohl wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter abgesehen , schon im Urteilstenor ausdrücklich genannt sind (so im Ergebnis z.B. auch BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 4 StR 340/09; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 3 StR 460/08, wistra 2009, 241).
101
Die Feststellung, dass dem Täter etwas aus der Tat zugeflossen ist, ist allerdings in der vom Landgericht gebrauchten Fassung, dass „festgestellt (wird), dass gegen den Angeklagten wegen eines Geldbetrages von 139.690,33 Euro lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen“, inzident enthalten. Dies entspricht nach der Erfahrung des Senats üblicher Handhabung.
102
Die aufgezeigte Ergänzung des Tenors erscheint jedoch mit Blick auf die Anfechtungsmöglichkeiten des Angeklagten geboten:
103
Dieser kann zwar durch Rechtsfehler im Zusammenhang mit dem ersten der beiden Elemente beschwert sein, nicht aber durch solche, die allein mit dem zweiten der beiden Elemente zusammenhängen. Revisionsentscheidungen, die sich an der Formulierung herkömmlich abgefasster Urteile orientieren und deswegen dahin lauten, die Feststellung, dass der Anordnung von Verfall (oder Wertersatzverfall) Ansprüche Verletzter entgegenstünden, werde aufgehoben (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 487/10), erwecken einen gegenteiligen Eindruck. Nach dem Entscheidungstenor scheint der Aufhebungsgrund mit den Ansprüchen der Verletzten zusammenzuhängen. Nach den Entscheidungsgründen erfolgt die Aufhebung dagegen wegen eines Rechtsfehlers bei der Bestimmung des erlangten „Etwas“, also nicht deshalb, weil die Ansprüche von Verletzten nicht existierten oder in zu hohem Umfang angenommen worden seien.
104
Dies entspricht nicht dem Grundsatz, dass der Kern strafgerichtlicher Entscheidungen schon aus ihrem Tenor und nicht erst aus ihren Gründen ersichtlich sein soll (in vergleichbarem Sinne BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 1 StR 407/10, NJW 2011, 2448, 2449).
105
Unklarheiten werden dagegen vermieden, wenn das Revisionsgericht gegebenenfalls an eine Urteilsformel anknüpfen kann, die den vom Senat hier eingefügten zusätzlichen Ausspruch enthält.
Wahl RiBGH Prof. Dr. Jäger ist ur- Cirener laubsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Wahl
Radtke Mosbacher

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
1. Zu der im Rahmen des Tatbestands des unerlaubten Betreibens von Anlagen
gemäß § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorzunehmenden Abgrenzung zwischen
Beseitigung und Verwertung von Abfall.
2. Zu den Voraussetzungen einer nachhaltigen Verunreinigung des Grundwassers
als eigenständigen Schutzgutes des § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 505/12 –
Landgericht Cottbus

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 23. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage
u.a.
Verfallsbeteiligte:
1.
2.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober
2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Prof. Dr. Sander,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Dr. Berger,
Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin S.
als Verteidigerin für den Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt A.
als Verteidiger für den Angeklagten N. ,
Rechtsanwalt H.
als Vertreter der Verfallsbeteiligten zu 1.,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. Dezember 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten K. betrifft.
Im Übrigen werden die Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen.
Die Staatskasse hat die durch die Revisionen der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten N. und beider Verfallsbeteiligter zu tragen.
2. Auf die Revisionen des Angeklagten K. und der Verfallsbeteiligten zu 1. wird das genannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten und diese Verfallsbeteiligte betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Rechtsmittelkosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten N. hat es vom Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage freigesprochen. Des Weiteren hat das Landgericht gegen die N. GmbH (im folgenden N. GmbH) „den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 600.000 €“ angeordnet.
2
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten K. und N. sowie der beiden Verfallsbeteiligten N. GmbH und der Kr. GbR eingelegten, auf eine Verfahrensrüge sowie auf die Sachrüge gestützten Revisionen, die vom Generalbundesanwalt lediglich hinsichtlich des Angeklagten K. und derKr. GbR vertreten werden. Der Angeklagte K. und die N. GmbH fechten das Urteil jeweils mit ihren unbeschränkten, ebenfalls auf eine Verfahrens - und auf die Sachrüge gestützten Revisionen an.
3
Die Revisionen des Angeklagten K. und der N. GmbH haben jeweils mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt auch zu Ungunsten des Angeklagten K. zur umfassenden Aufhebung des Urteils. Soweit die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sich gegen die Freisprechung des Angeklagten N. richten und zum Nachteil der Verfallsbeteiligten geführt werden, bleiben sie ohne Erfolg.

I.


4
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verfüllte der Angeklagte K. als Geschäftsführer der N. GmbH von November 2003 bis Novem- ber 2008 ohne abfallrechtliche Genehmigung eine Teilfläche des Kiessandtagebaus Sc. mit mindestens 200.000 Tonnen zuvor aufbereiteter Klärschlammkomposte, um sich so des schadstoffhaltigen Materials zu entledigen. Im Einzelnen hat die Strafkammer Folgendes festgestellt:
5
a) Der Angeklagte K. war und ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der N. GmbH, deren Unternehmenstätigkeit in der Herstellung von Kompost aus Abfällen sowie in der Vermarktung des Kompostmaterials bestand. Seit 1999 betrieb die N. GmbH eine – zuvor von anderen Unternehmen, ebenfalls unter Beteiligung des Angeklagten K. unterhaltene – Kompostieranlage in B. , wo mit entsprechender immissionsschutzrechtlicher Genehmigung Klärschlammkompost hergestellt wurde. Daneben betrieb die N. GmbH – jedenfalls seit 2003 – ein sogenanntes Erdenwerk zur weiteren Bearbeitung des Kompostmaterials.
6
b) Die N. GmbH nahm gegen Bezahlung in großen Mengen Klärschlämme von verschiedenen Kläranlagen aus ganz Deutschland, teilweise auch aus dem europäischen Ausland an. Die hierfür von den Anlieferern gezahlten Entgelte stellten die Haupteinnahmequelle des Unternehmens dar. Die Klärschlämme wurden in der Kompostieranlage durch Vermischung mit Strukturmaterial, Lagerung auf sogenannten Mieten und durch einen Siebvorgang zu einer als Klärschlammkompost bezeichneten Substanz verarbeitet. Bei entsprechender Reife, die regelmäßig erst nach mehreren Jahren eines während der Lagerung auf den Mieten stattfindenden Zersetzungsprozesses (der sogenannten Rotte) eintrat, ordnete meist der Angeklagte K. selbst den Siebvorgang als Ende des in der Kompostieranlage stattfindenden Prozesses an. Anschließend wurde der gesiebte Klärschlammkompost in dem Erdenwerk weiter behandelt, indem er mit Mineralstoffen gemischt und zur Homogenisierung des Materials erneut gesiebt wurde. Kleinere Mengen des am Ende dieses Prozesses anfallenden und als „Rekultivie- rungserde“ bezeichneten Materials wurden an verschiedene Kunden ver- kauft. Ganz überwiegend wurde das Material im Tatzeitraum unter der Regie des Angeklagten K. jedoch zu dem Kiessandtagebau in Sc. geschafft und dort verkippt, um es auf diese Weise kostengünstig „loszuwerden“. Für eine anderweitige Entsorgung des Materials aus dem Erdenwerk wären der N. GmbH nach Schätzung des Landgerichts im Tatzeitraum Mehrkosten in Höhe von 3 € pro Tonne entstanden, die bei einer Abnahme durch Drittunternehmen angefallen wären.
7
c) Für eine Nutzung der Tagebaufläche zu einer Verfüllung mit Kippmassen verfügte die N. GmbH zwar über eine beschränkte bergrechtliche Zulassung des zuständigen Landesbergamts, nicht jedoch über eine abfallrechtliche Genehmigung.
8
Erstmals hatte die N. GmbH am 3. Juni 2002 gemäß § 53 BBergG die Zulassung eines Abschlussbetriebsplans beantragt, der die Einstellung des Betriebs hinsichtlich einer Teilfläche des Kiessandtagebaus Sc. betraf. In dem der Antragstellung zugrunde liegenden Teilabschlussbetriebsplan hieß es unter Bezugnahme auf Zuordnungswerte im Sinne der Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) unter anderem : „Zur Schaffung einer 5 m mächtigen durchwurzelbaren Schicht wird zur besseren Erfüllung der Rekultivierungsziele die im Eigenbetrieb N. hergestellte Komposterde aufgebracht. Diese Komposterde entspricht der LAGA Zuordnung Z 0 bis Z 1.1“. Vorwiegend wegen Bedenken des Landesumweltamtes , das hinsichtlich einer Aufschüttung von fünf Metern Kompost /Kompostgemischen unter anderem auf Beschränkungen nach der Bioabfallverordnung verwiesen hatte, sah sich das Landesbergamt gehindert, die beantragte Zulassung dieses ursprünglichen Teilabschlussbetriebsplans zu erteilen. In einer Besprechung im Landesbergamt am 25. November 2002 sagte der Angeklagte K. zu, den Bedenken in einem neuen Teilabschlussbetriebsplan Rechnung zu tragen. Hierzu fasste der zuständige Mitarbeiter des Landesbergamtes in einem Gesprächsvermerk zusammen, dass in dem angekündigten neuen Antrag die Versagungsgründe berücksichtigt werden sollten; dies betraf insbesondere auch den Wegfall einer ursprünglich ausdrücklich vorgesehenen Verkippung von Kompost-Erdengemischen.
9
Mit Bescheid des Landesbergamts Brandenburg vom 2. Juni 2003 wurde ein neuer Abschlussbetriebsplan vom 18. März 2003 nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes unter Aufnahme von Nebenbestimmungen zugelassen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Zulassung „andere erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen nach anderen Gesetzen“ nicht einschließe. Der dem Zulassungsbescheid zugrunde liegende und von ihm in Bezug genommene Teilabschlussbetriebsplan vom 18. März 2003 enthielt eine Aufbringung von „Komposterde“ nicht mehr; die entsprechende Passage aus dem Betriebsplan vom 22. März 2002 war ersatzlos gestrichen worden.
10
Die Nebenbestimmungen des Zulassungsbescheids vom 2. Juni 2003 sahen unter anderem vor, dass „für die durchwurzelbare Oberschicht nur eine kulturfähige Bodenschicht von unbelastetem Bodenaushub des Zuordnungswertes Z 0 verwendet werden“ dürfe und „die Mächtigkeit der Bodenschicht“ maximal 2,0 Meter zu betragen habe. Weiter enthielten die Nebenbestimmungen eine Beschränkung der für eine Verfüllung des Tagebaus möglichen Abfälle. Danach waren nur „nachfolgende Abfallarten mit folgenden Codenummern nach Europäischem Abfallverzeichnis zur Verbringung zugelassen: 17 01 01 Abfallbezeichnung Beton, 17 01 02 Abfallbezeichnung Ziegel, 17 01 03 Abfallbezeichnung Fliesen, Ziegel, Keramik, 17 01 07 Abfallbezeichnung Gemisch aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen, 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen“.
11
d) In den im November 2008 im Kiessandtagebau Sc. ent- nommenen Proben wurden „teilweise erhebliche Überschreitungen der jewei- ligen Zuordnungswerte ‚Z 1.1’ festgestellt, wobei hier insbesondere Auffälligkeiten aus der Gruppe der Mineralölkohlenwasserstoffe, der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe und bei dem Schwermetall Kupfer zu ver- zeichnen waren“ (UA S. 16). Zu den Folgen der Schadstoffbelastung hat die Strafkammer festgestellt, dass „nur das Grundwasser in einem gleichsam abgeschlossenen Gebiet im unmittelbaren Bereich des Kiessandtagebaus latent gefährdet“ sei; hingegen sei „für jeden einzelnen der Schadstoffe und auch der vorgefundenen Keimarten ausgeschlossen, dass sich eine Gefähr- dung oder auch nur eine Belästigung von Menschen und Tieren ergibt“ (UA S. 16).
12
e) Der Angeklagte N. nahm im November 2005 die Arbeit als Werksleiter bei der N. GmbH zum Monatslohn von 2.000 € brutto auf und wies seit Ende des Jahres 2005 die Mitarbeiter in B. im Einzelnen an, soweit dies nicht der Angeklagte K. selbst übernahm. Gelegentlich gab der Angeklagte N. auch in Sc. Anweisungen zur Verfüllung der Kiesgrube.
13
2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist das Landgericht zu folgenden Wertungen gelangt:
14
a) Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte K. den Tatbestand des vorsätzlichen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage gemäß § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB erfüllt. Es hat im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2006 (BVerwGE 127, 250) angenommen, dass es sich bei dem in den Kiessandtagebau eingebrachten Material um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) gehandelt habe, weil die Abfalleigenschaft des Ausgangsmaterials mangels einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung fortbestanden habe. Da das Material aus dem Erdenwerk beständig in derart großen Mengen angefallen sei, dass sich – neben dem Verkauf vergleichsweise geringer Mengen – kontinuierlich die Notwendigkeit ergeben habe, große Mengen „loszuwerden“, sei aus Sicht des Angeklagten K. die Entledigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG erforderlich gewesen. Der Kiessandtagebau habe der Beseitigung und nicht der Verwertung dieses Materials gedient und hätte daher als Deponie einer Genehmigung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bedurft. Der Angeklagte K. habe insbesondere angesichts der Vorgeschichte der schließlich vom Landesbergamt erteilten Zulassung die Abfalleigenschaft der „Komposterde“ und damit das Erfordernis einer abfallrechtlichen Genehmigung billigend in Kauf genommen.
15
b) Eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB hat das Landgericht hingegen verneint. Abstrakt gefährdet sei nur das Grundwasser im unmittelbaren Bereich der Kiesgrube. Es fehle insoweit an der Gefahr einer nachhaltigen Veränderung eines Gewässers, weil es wegen der hydrogeologischen Verhält- nisse im Bereich der Kiesgrube ausgeschlossen sei, „dass Mensch und Tier in Gefahr geraten oder auch nur belästigt werden“ (UA S. 34).
16
c) Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass auch der Angeklagte N. hinsichtlich der Haupttat des Angeklagten K. vorsätzlich gehandelt habe. Schon angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte N. seine Tätigkeit in dem Unternehmen erst gegen Ende des Jahres 2005 aufgenommen habe, sei es eher unwahrscheinlich, dass er über die Genehmigungslage und etwaige Ungereimtheiten informiert gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als der Angeklagte K. als „Chef“ eine durchweg dominante Stellung in dem Unternehmen gehabt habe und es ferner angesichts der ausgeprägten Hierarchie plausibel sei, dass der Angeklagte K. alleiniger Ansprechpartner für die entscheidenden Diskussionen im Zusammenhang mit der Entnahme von Proben und deren Analyse gewesen sei. Weit weniger als der umfassend informierte und unmittelbar verantwortliche Angeklagte K. habe der Angeklagte N. im Übrigen die Abfalleigenschaft des Materials aus dem Erdenwerk erkennen können.
17
d) Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die N. GmbH in Höhe von 600.000 € hat die Strafkammer auf eine Schätzung gestützt, wonach das Unternehmen durch die Verbringung der Abfälle nach Sc. Aufwendungen in dieser Höhe erspart habe, die es für eine ordnungsgemäße Entsorgung hätte tätigen müssen. Hingegen könnten die mit der Annahme der Klärschlämme erzielten Einnahmen nicht als für das unerlaubte Betreiben der Deponie oder als hieraus erlangt angesehen werden.
18
e) Die Voraussetzungen einer Verfallsanordnung gemäß § 73 Abs. 3 StGB gegen die Kr. GbR hat das Landgericht mit der Begründung verneint, es fehle an einem hinreichenden Zusammenhang zwischen der Tat und der Bereicherung der Gesellschaft als Dritter. Zwischen der N. GmbH und der Kr. GbR geschlossene Mietverträge über Baumaschinen stellten nicht bemakelte entgeltliche Rechtsgeschäfte dar und bildeten daher eine Zäsur entsprechend dem Rechtsgedanken des § 822 BGB.
19
Eine Verfallsanordnung gegen den Angeklagten K. persönlich ist im Urteil nicht erörtert worden.

II.


20
1. Die Verfahrensrüge, mit der die Staatsanwaltschaft das Urteil in Bezug auf beide Angeklagte anficht, dringt nicht durch. Ob sich die Urteilsfeststellungen , namentlich diejenigen zur Beschaffenheit des in den Kiessandtagebau eingebrachten Materials, mit den in der Revisionsbegründung wiedergegebenen Lichtbildern und Urkunden vereinbaren lassen, kann ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht beurteilt werden. Eine solche ist dem Revisionsgericht jedoch ebenso wie eine eigene Bewertung des Beweisergebnisses von Rechts wegen untersagt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 261 Rn. 38a und § 337 Rn. 15, mwN; Diemer, NStZ 2002, 16, 17 f.). Ein Fall, in dem sich ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme allein mit den Mitteln des Revisionsrechts durch Rückgriff auf objektive Grundlagen wie Urkunden oder Abbildungen feststellen lässt, dass die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung benutzten Beweismittel gewonnen werden konnten (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 261 Rn. 38a), liegt nicht vor. Welche Schlüsse aus den Abbildungen, die im Kiessandtagebau aufgefundenes Material zeigen, und aus den Entsorgungsbilanzen des Kompostierwerks zu ziehen sind, kann nur das Tatgericht im Rahmen der ihm obliegenden Gesamtwürdigung entscheiden, zumal deren Ergebnis zusätzlich von den übrigen erhobenen Beweisen, insbesondere von den Zeugenaussagen und dem Gutachten des Sachverständigen über Art und Menge des in den Kiessandtagebau eingebauten Materials abhängig ist. Eine zur Begründung der Rüge nach § 261 StPO unter Umständen geeignete unzutreffende Wiedergabe des Gegenstandes der Abbildungen oder des Inhalts der Urkunden in den Urteilsgründen zeigt die Revision nicht auf.
21
2. Soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Verurteilung des Angeklagten K. richtet, führt sie aufgrund der Sachrüge zu Ungunsten des Angeklagten – aber auch zu seinen Gunsten (§ 301 StPO) – zur umfassenden Aufhebung des Urteils. Die Revision des Angeklagten K. gegen seine Verurteilung hat mithin ihrerseits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf seine Verfahrensrüge nicht ankommt.
22
a) Die Feststellungen des Landgerichts sind nicht geeignet, den Schuldspruch wegen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage gemäß § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu tragen.
23
aa) Zu Recht geht das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen davon aus, dass es sich bei dem verarbeiteten Klärschlammkompost zum Zeitpunkt der Einbringung in den Kiessandtagebau in Sc. um Abfall handelte. Der strafrechtliche Abfallbegriff ist in Anlehnung an das Abfallverwaltungsrecht selbständig zu bestimmen (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 1990 – 4 StR 24/90, BGHSt 37, 21, 24, 26, und vom 26. Februar 1991 – 5 StR 444/90, BGHSt 37, 333, 335; NK-StGB-Ransiek, 3. Aufl., § 326 Rn. 6 ff.; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 326 Rn. 5 f.). Abfall sind danach alle Stoffe und Gegenstände, deren sich der Besitzer durch Beseitigung oder Verwertung entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Diese Definition entspricht sowohl dem zur Tatzeit geltenden § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG als auch der Neuregelung des § 3 Abs. 1 KrWG. Danach handelte es sich bei den gegen Entgeltzahlung von der N. GmbH ursprünglich in ihre Kompostieranlage aufgenommenen Klärschlämmen unzweifelhaft um Abfall (vgl. BVerwGE 127, 250). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Abfalleigenschaft dieses Materials trotz seiner weiteren Verarbeitung auch zum Zeitpunkt der Einbringung in den Kiessandtagebau nicht entfallen. Dementsprechend wollte sich der Angeklagte K. als Geschäftsführer der N. GmbH nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts der beständig in großen Mengen anfallenden Klärschlammkomposte entledigen, um den Geschäftsbetrieb in der Kompostieranlage und im Erdenwerk weiter führen zu können (UA S. 14, 31).
24
Das Ende der Abfalleigenschaft eines Stoffes infolge Verwertung gemäß dem zur Tatzeit geltenden § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG setzt die Beendigung des Verwertungsverfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung der sich aus dem Abfallrecht ergebenden Pflichten des Abfallbesitzers in Bezug auf die Schadlosigkeit der Verwertung voraus. Erst mit der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung des Abfalls endet das Regime des Abfallrechts (BVerwG, aaO, S. 253). Werden stoffliche Eigenschaften von Abfällen nicht für den ursprünglichen , sondern für andere Zwecke genutzt – wie hier durch den Einsatz von Klärschlammkomposten im Landschaftsbau –, ohne dass mangels identischer oder vergleichbarer Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls oder mangels Identität oder Vergleichbarkeit mit einem zu substituierenden Rohstoff von vornherein auf die Schadlosigkeit der Verwertung geschlossen werden kann, so bedarf der Abfall bis zum abschließenden Eintritt des Verwertungserfolges der Überwachung, um die Schadlosigkeit der Verwertung zu gewährleisten. Die Abfalleigenschaft eines nunmehr zu anderen Zwecken genutzten Stoffes endet dann nicht bereits mit einem Bereitstellen oder in einem ersten Behandlungs-/Verwertungsschritt, vielmehr muss die Schadlosigkeit der Verwertung bis zur abschließenden Verwendung des Abfalls (für den anderen Zweck) sichergestellt sein. Für Klärschlammkompost, der in ersten Verwertungsschritten erzeugt wurde, gilt daher, dass seine Abfalleigenschaft erst mit dem Aufbringen oder dem Einbringen in geeignete Böden entfällt (vgl. BVerwG, aaO, S. 256 ff.).
25
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Verarbeitung der Klärschlämme im Kompostierwerk und im Erdenwerk der N. GmbH allein nicht geeignet war, die Abfalleigenschaft des hierdurch gewonnen Materials zu beenden, da hierin nach den landgerichtlichen Feststellungen noch kein Abschluss einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung gesehen werden kann. Es fehlt insoweit sowohl an der erforderlichen abschließenden Verwendung als auch an der Gewährleistung der Schadlosigkeit der Verwertung. Selbst wenn die Einbringung in den Kiessandtagebau zu einem ordnungsgemäßen Abschluss eines etwa anzunehmenden Verwertungsverfahrens hätte führen können – was allerdings angesichts des vorhandenen Schadstoffgehalts ohnehin zweifelhaft erscheint –, so handelte es sich bei dem fraglichen Material im Moment der möglichen Tathandlung im Sinne des § 327 StGB, also während des Betreibens der Anlage durch fortlaufende Einbringung des Materials, gleichwohl noch um Abfall.
26
Auch die am 1. Juni 2012 in K. getretene Neuregelung des § 5 KrWG, die im Hinblick auf das in § 2 Abs. 3 StGB verankerte Meistbegünstigungsprinzip in die Prüfung einzubeziehen ist, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Denn auch nach dieser Vorschrift ist das Durchlaufen des Verwertungsverfahrens ebenso Voraussetzung für die Beendigung der Abfalleigenschaft wie eine bestimmte, im Gesetz näher geregelte Beschaffenheit des Stoffes oder Gegenstandes, dessen Verwendung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 KrWG insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führen darf.
27
bb) Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte hinsichtlich der Abfalleigenschaft des Materials mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Die dieser Bewertung zugrunde liegende Beweiswürdigung ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere stellen die Vorgeschichte der durch das Landesbergamt erteilten Genehmigung, der Inhalt des Genehmigungsbescheides und die Formulierungen in dem von der N. GmbH selbst beim Landesbergamt eingereichten Abschlussbetriebsplan , in dem „das Einbringen von Fremdstoffen“ in den Tagebau Sc. ausdrücklich als Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bezeichnet wird (UA S. 22), eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Schlussfolgerung des Tatgerichts dar, der Angeklagte K. habe zumindest mit der Möglichkeit gerechnet, dass es sich bei dem in den Kiessandtagebau eingebrachten Material rechtlich um Abfall handelte.
28
cc) Die landgerichtlichen Feststellungen ermöglichen dem Senat jedoch keine abschließende Beurteilung der für den Schuldspruch wegen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage entscheidenden Frage, ob es sich bei dem in den Kiessandtagebau eingebrachten Material um Abfall zur Beseitigung oder aber um Abfall zur Verwertung gehandelt hat.
29
(1) Eine Strafbarkeit nach § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB (aF) setzt voraus, dass der Täter eine Abfallentsorgungsanlage betrieben hat, für die es einer Genehmigung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bedurfte. Dies ist nur bei Abfallbeseitigungsanlagen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG zur Endablagerung von Abfällen (Deponien, vgl. § 3 Abs. 10 KrW-/AbfG) der Fall, für die in § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG das Planfeststellungsverfahren und in § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG für unbedeutende Anlagen eine Genehmigung vorgesehen ist. Alle sonstigen Abfallbeseitigungsanlagen sind in § 31 Abs. 1 Hs. 2 KrW-/AbfG dem Regime des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterstellt (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. März 2002 – 1Ss 222/01, LRE 43, 280; Heine in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 327 Rn. 17). Verwertungsvorgänge im Sinne des § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG bedürfen demnach unter keinen Umständen einer Genehmigung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (sondern gegebenenfalls einer solchen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz) und können somit nicht dem § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB unterfallen.
30
(2) Für die Abgrenzung, ob es sich bei einer Abfallentsorgungsmaßnahme um einen Beseitigungsvorgang oder um eine Maßnahme der Abfallverwertung handelt, ist zunächst der zur Tatzeit geltende § 4 KrW-/AbfG maßgeblich. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG liegt eine stoffliche Verwertung vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt. Für die stoffliche Verwertung von Abfällen ist hiernach kennzeichnend, dass ihre Eigenschaften zu einem bestimmten Zweck genutzt werden und dass sich diese Nutzung wirtschaftlich als Hauptzweck der Maßnahme darstellt (vgl. BVerwGE 123, 247, 250).
31
Auch nach europäischem Gemeinschaftsrecht richtet sich die Abgrenzung für solche Vorgänge, die nicht in eine einzige Verfahrenskategorie der Anhänge I oder II der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) bzw. der Anhänge II A oder II B der zur Tatzeit geltenden Richtlinien 75/442/EWG bzw. 2006/12/EG eingestuft werden können, sondern bei denen – wie im vorliegenden Fall, in dem sowohl das Beseitigungsverfahren D1 (Ablagerungen in oder auf dem Boden, z.B. Deponien usw.) als auch das Verwertungsverfahren R3 (Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe) in Frage steht – mehrere Zuordnungen in Betracht kommen, nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Abfallrahmenrichtlinie aF (der weitgehend Art. 3 Nr. 15 der Richtlinie 2008/98/EG entspricht). Danach kommt es darauf an, ob ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe verwendet werden, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können (vgl. EuGH, NVwZ 2002, 579, 582 Rn. 69). Demgemäß setzt die stoffliche Ver- wertung voraus, dass aus den Eigenschaften des Stoffes ein konkreter wirtschaftlicher oder sonstiger Nutzen gezogen wird. Das unterscheidet sie von der Beseitigung, die darauf gerichtet ist, den wegen seiner Schadstoffhaltigkeit oder aus anderen Gründen nicht weiter nutzbaren Stoff dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen. Für die wertende Betrachtung, ob eine Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Materials oder die Beseitigung des Stoffes im Vordergrund steht, ist von der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Vorstellungen desjenigen auszugehen, der die Maßnahme durchführt (BVerwG, aaO, mwN).
32
(3) Im zu entscheidenden Fall lassen die Feststellungen des Landgerichts schon nicht erkennen, inwieweit die Verfüllung des Kiessandtagebaus jenseits der Beseitigung des Klärschlammkomposts (weiteren) Zwecken diente. Als möglicher Zweck kommt insbesondere die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche des Tagebaus gemäß § 4 Abs. 4 BBergG in Betracht. Sollte die N. GmbH als (Einstellungs-)Betreiberin des Kiessandtagebaus hierzu verpflichtet gewesen sein, würden durch die Verfüllung mit den in Rede stehenden Materialien deren stoffliche Eigenschaften genutzt und zugleich Rohstoffe substituiert, mit denen der Tagebau verfüllt werden müsste, wenn nicht der Klärschlammkompost – oder anderer Abfall – zur Verfügung stünde (vgl. BVerwG, aaO, S. 251). Damit wäre freilich noch nicht entschieden , ob der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls oder aber gleichwohl in deren Beseitigung zu sehen wäre. Es bedürfte in diesem Fall noch einer tatgerichtlichen Beurteilung dieser Frage unter Berücksichtigung aller insoweit relevanten Umstände. Im Urteil wird indessen schon nicht mitgeteilt, ob und inwieweit eine Verpflichtung der N. GmbH zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche des Kiessandtagebaus bestand. Die gebotene an der Verkehrsanschauung auszurichtende Beurteilung des Hauptzwecks der Maßnahme lässt das Urteil gänzlich vermissen. Der Senat kann die notwendige Bewertung auch nicht etwa unter der Annahme einer Verfüllungspflicht selbst vornehmen, da es hierfür an ausreichenden Feststellungen, insbesondere zu den näheren Ge- gebenheiten des Kiessandtagebaus, zum Umfang einer etwa notwendigen Verfüllung und zu anderweitigen Verfüllungsmöglichkeiten fehlt.
33
(4) Umstände, die es ohne weitergehende Feststellungen als ausgeschlossen erscheinen ließen, die Verfüllung des Kiessandtagebaus mit den in Rede stehenden Klärschlammkomposten als Verwertungsvorgang im Sinne des § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG zu bewerten, sind dem Urteil nicht in ausreichendem Maße zu entnehmen.
34
(a) Der Schadstoffgehalt der Abfälle steht für sich genommen der Einstufung der Entsorgungsmaßnahme als Verwertungsvorgang nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Einwand der Schadstoffhaltigkeit der Abfälle allein nicht bewirken, dass eine Verfüllung als Vorgang der Abfallbeseitigung einzustufen ist (BVerwGE 123, 247, 252). Zuvor hatte bereits der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass sich weder aus Art. 3 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/442/EWG noch aus irgendeiner anderen Vorschrift dieser Richtlinie ergebe, dass die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit der Abfälle als solche entscheidend für die Frage wäre, ob ein Verfahren der Abfallbehandlung als Verwertung im Sinne von Art. 1 lit. f der Richtlinie 75/442/EWG einzustufen ist (EuGH, aaO Rn. 68). Dies bedeutet, dass es für die Abgrenzung eines Verwertungsvorgangs von einem Beseitigungsvorgang auch nicht maßgeblich darauf ankommt, ob die Verwertung ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG erfolgt, da diese Vorschrift lediglich qualitative Anforderungen an die Entsorgung von Abfällen stellt und daher erst zur Anwendung kommt, wenn die Entsorgungsmaßnahme nach den Kriterien des § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG eine Verwertung ist; die Abgrenzung zwischen Abfall zur Verwertung und Beseitigung hat somit ausschließlich nach § 4 Abs. 3 (oder Abs. 4) KrW-/AbfG zu erfolgen (vgl. auch Dazert, AbfallR 2005, 223, 224 f.; Versteyl /Jacobj, AbfallR 2008, 247, 248; aA OVG Lüneburg, UPR 2006, 37).
35
Allerdings kann der Schadstoffgehalt innerhalb der nach § 4 Abs. 3 Krw-/AbfG vorzunehmenden Gesamtbewertung insofern indizielle Bedeutung gewinnen, als er zu einem – mit einer entsprechenden Verpflichtung korrespondierenden – erhöhten Entsorgungsinteresse des Abfallbesitzers führt. Für diese Bewertung bedarf es aber neben einer Aufklärung der übrigen Umstände einer näheren Kenntnis des Schadstoffgehalts, als sie durch das angefochtene Urteil vermittelt wird.
36
(b) Sollte der Angeklagte K. weitaus größere Mengen Klärschlammkompost in den Kiessandtagebau eingebracht haben, als zur Wiederherstellung der Oberfläche erforderlich gewesen wären, könnte dies zwar entscheidend gegen die Annahme sprechen, der Hauptzweck der Maßnahme liege in der Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls (vgl. VG Halle, ZfB 2008, 289). Auch dies ist dem Urteil jedoch nicht in ausreichend tatsachenfundierter , überprüfbarer Weise zu entnehmen, da es in der Beweiswürdigung lediglich heißt, der Angeklagte K. habe im Laufe der Zeit die Vorgaben aus dem Teilabschlussbetriebsplan zur Dicke der durchwurzelbaren Schicht gravierend überschritten (UA S. 20).
37
dd) Schließlich kann der Schuldspruch nach § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB ungeachtet der nicht tragfähig begründeten abfallrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage auch deshalb keinen Bestand haben, weil der subjektive Tatbestand nicht hinreichend belegt ist. Der Vorsatz muss sich neben Tatobjekt und Tathandlung auch auf deren Verbotswidrigkeit beziehen (Fischer , aaO, § 327 Rn. 16; Heine, aaO Rn. 20). Er hat damit grundsätzlich die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage zu umfassen, weil es sich bei dem Genehmigungserfordernis um ein zum objektiven Tatbestand gehörendes pflichtbegründendes Merkmal handelt (OLG Braunschweig, NStZ-RR 1998, 175, 177). Dies hat das Landgericht zwar im Ansatz nicht verkannt. Es hat jedoch keine eigenständige Bewertung des auf das Genehmigungserfordernis bezogenen Vorsatzes vorgenommen, sondern diesen unmittelbar daraus gefolgert, dass der Angeklagte die Abfalleigenschaft des Materials für mög- lich gehalten und billigend in Kauf genommen habe (UA S. 23). Dies ist schon deshalb unzulänglich, weil sich eine etwa objektiv gegebene Genehmigungspflicht – wie dargelegt – nicht bereits aus der Abfalleigenschaft ergibt, sondern zusätzlich davon abhängt, dass es sich bei der Entsorgungsmaßnahme um einen Beseitigungs- und nicht um einen Verwertungsvorgang handelt. Das Landgericht hätte mithin darlegen müssen, aufgrund welcher Umstände es sich davon überzeugt hat, dass der Angeklagte nicht nur die Abfalleigenschaft zumindest billigend in Kauf genommen hat, sondern auch die Tatsache, dass er für die Einbringung der Abfälle in den Kiessandtagebau eine abfallrechtliche Genehmigung benötigt hätte. Dabei hätte es sich auch mit der im zugelassenen Abschlussbetriebsplan enthaltenen Bezugnahme auf eine „Verwertung im Sinne des KrW-/AbfG“ (UA S. 22) und den beschriebenen „Verwertungszielen“ (UAS. 13) auseinandersetzen müs- sen.
38
ee) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Strafbarkeit nach § 327 Abs. 2 Nr. 1, Variante 1 StGB nach den landgerichtlichen Feststellungen nicht in Betracht kommt. Hierfür müsste es sich bei der vom Angeklagten K. genutzten Tagebaufläche aufgrund der Einbringung des Klärschlammkomposts um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 BImSchG gehandelt haben (Fischer, aaO, § 327 Rn. 9 mwN). Die danach genehmigungsbedürftigen Anlagen sind im Anhang 1 zur 4. BImSchV abschließend bezeichnet, § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG, § 1 Abs. 1 4. BImSchV. Im Anhang nicht aufgeführte Anlagen sind nicht genehmigungsbedürftig, selbst wenn sie zu erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen (Jarass, BImSchG, 9. Aufl., § 4 Rn. 17). Anlagen, in die wie im vorliegenden Fall Abfälle zur endgültigen Ablagerung in einen Tagebau eingebracht werden, bedürfen danach keiner immissionsschutzrechtlichen – sondern nur einer bergrechtlichen – Genehmigung, da sie im Anhang 1 zur 4. BImSchV nicht aufgeführt sind (vgl. auch § 4 Abs. 2 BImSchG).
39
b) Andererseits hält die Begründung, mit der das Landgericht eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB verneint hat, sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand und führt insoweit zu Ungunsten des Angeklagten zur Aufhebung des Urteils.
40
Entgegen der Auffassung der Strafkammer ist es nicht Voraussetzung einer nachhaltigen Verunreinigung des Grundwassers, dass infolge der Schadstoffbelastung gegenwärtig zumindest die generelle Möglichkeit einer Gefährdung oder einer ganz erheblichen Belästigung von Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert besteht. Auf die Streitfrage, ob eine Strafbarkeit über den Strafausschließungsgrund des § 326 Abs. 6 StGB hinaus auch dann entfällt, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt wegen der Art der Ablagerung oder des Ortes der Beseitigung ausgeschlossen sind (so etwa Fischer, aaO, § 326 Rn. 25), kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
41
Wie sich aus der Legaldefinition des § 330d Abs. 1 Nr. 1 StGB ergibt, ist das von den im Urteil erwähnten Verunreinigungen unmittelbar betroffene Grundwasser eigenständiges Schutzgut des § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB, wonach die Umwelt als solche in ihren verschiedenen Medien geschützt wird (Heine, aaO, § 326 Rn. 1a; MüKo/Alt, StGB, § 326 Rn. 2). Es reicht daher zur Erfüllung des Tatbestandes aus, wenn das Grundwasser in dem betroffenen Gebiet durch die außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage abgelagerten Abfälle nachhaltig verunreinigt oder sonst nachteilig verändert wird. Feststellbare Auswirkungen auf andere Umweltmedien, Mensch oder Tier sind insoweit nicht erforderlich.
42
Für die Frage, ob eine nachhaltige Gewässerverunreinigung vorliegt, ist maßgebend, ob ein Gewässer (gleich welcher Art und Güte) angesichts der konkret festgestellten unzulässigen Einwirkungen so verunreinigt wurde, dass sein biologischer Wert nachhaltig gemindert werden konnte (BGH, Urteil vom 20. November 1996 – 2 StR 323/96, NStZ 1997, 189). Da sich auch das Erfordernis der Nachhaltigkeit auf das verunreinigte Schutzgut als solches bezieht, betrifft es nur die Intensität und Dauer der Beeinträchtigung und bedeutet nicht, dass über das betroffene Umweltmedium hinausgehende Gefahren feststellbar sein müssen. Es scheiden daher nur solche Beeinträchtigungen aus, in deren Folge für das konkret betroffene Medium selbst lediglich eine vorübergehende oder geringfügige Schadenswirkung droht (vgl. MüKo/Alt, aaO Rn. 36 mwN).
43
Um beurteilen zu können, ob nach den vorgenannten Kriterien eine nachhaltige Verunreinigung des Grundwassers im Bereich der Kiesgrube vorliegt, bedarf es näherer Feststellungen zur Schadstoffkonzentration und zur Intensität und Dauerhaftigkeit der aus dieser resultierenden Veränderung des biologischen Werts des betroffenen Grundwassers, an denen es im angefochtenen Urteil fehlt.
44
c) Hinsichtlich des Strafausspruchs ist das neue Tatgericht infolge der auch zum Nachteil des Angeklagten K. erfolgreichen Revision der Staatsanwaltschaft für den Fall eines erneuten Schuldspruchs frei und nicht etwa durch ein Verschlechterungsverbot beschränkt.
45
d) Auch das Absehen von einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73a StGB gegen den Angeklagten K. hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat es versäumt zu prüfen, ob der Angeklagte K. selbst aus der bislang ausgeurteilten Tat etwas erlangt hat. Auch insoweit greift die sachlich-rechtliche Beanstandung der Staatsanwaltschaft zu seinem Nachteil durch.
46
aa) Als Gegenstand des Erlangten kommen auch ersparte Aufwendungen in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 – 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79; Beschluss vom 28. Juni 2011 – 1 StR 37/11, wistra 2011, 394). Sollte der Angeklagte K. eine rechtswidrige Tat gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB oder § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB begangen und hierdurch – wie in dem angefochtenen Urteil festgestellt – für die N. GmbH Aufwendungen für die sonst erforderliche Entsorgung des Klärschlammkomposts erspart haben, kämen diese daher grundsätzlich als Anknüpfungspunkt für eine Verfallsanordnung in Betracht.
47
bb) Die Verfallsanordnung gegen den Angeklagten K. würde allerdings voraussetzen, dass neben der N. GmbH auch dieser als deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer aus der Tat tatsächlich etwas erlangt hat. Erforderlich ist insoweit die tatsächliche Verfügungsgewalt. In Vertretungsfällen gemäß § 73 Abs. 3 StGB, in denen der Täter als Organ, Vertreter oder Beauftragter (§ 14 StGB) oder als sonstiger Angehöriger einer juristischen Person für diese handelt und die Vermögensmehrung bei der juristischen Person eintritt, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Täter Verfügungsgewalt an dem Erlangten hat. Regelmäßig ist vielmehr davon auszugehen, dass die juristische Person über eine eigene Vermögensmasse verfügt, die vom Privatvermögen des Täters zu trennen ist. Für eine Verfallsanordnung gegen den Täter bedarf es daher auch in Fällen einer – legalen – Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, dass dieser selbst etwas erlangt hat, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz geführt hat. Eine solche Feststellung rechtfertigende Umstände können etwa darin liegen, dass der Täter die juristische Person nur als formalen Mantel seiner Tat nutzt, eine Trennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft aber nicht vornimmt, oder darin, dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256 Rn. 126, und vom 29. Juni 2010 – 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 86; BVerfG [Kammer], StV 2004, 409).
48
cc) Ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Senat anhand der Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht beurteilen. Das Urteil teilt lediglich mit, der Angeklagte K. sei alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der N. GmbH gewesen, nicht aber, inwieweit eine Trennung zwischen seiner privaten Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft auch faktisch bestand und in welchem Umfang die – die ersparten Aufwendungen wirtschaftlich einschließenden – Einnahmen der Gesellschaft an den Angeklagten weitergeleitet wurden. Das Geschäftsführergehalt allein kann insoweit nicht ohne weiteres herangezogen werden, denn dieses stellt zunächst lediglich die in dem Geschäftsführerverhältnis wurzelnde Vergütung für die vom Angeklagten entfaltete Tätigkeit für die N. GmbH dar. Eine andere Beurteilung kommt diesbezüglich nur dann in Betracht, wenn das aus der Tat Erlangte lediglich unter dem Deckmantel des Geschäftsführergehalts gezielt an den Angeklagten weitergeleitet worden sein sollte. Solches geben die bisherigen Feststellungen indessen nicht her.
49
3. Die gegen die die N. GmbH betreffende Verfallsanordnung gerichtete Revision, mit der die Staatsanwaltschaft die nach ihrer Ansicht zu geringe Höhe des Verfallsbetrages beanstandet, ist zum Nachteil dieser Verfallsbeteiligten (vgl. aber § 301 StPO) unbegründet. Hingegen führt die Revision dieser Verfallsbeteiligten zur Aufhebung der gegen sie ergangenen Verfallsanordnung.
50
a) Die Verfallsanordnung hat keinen Bestand, weil die ihr zugrunde liegende rechtswidrige Tat entsprechend den obigen Ausführungen nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist.
51
b) Ohne Erfolg bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese die Festsetzung eines höheren Verfallsbetrages erstrebt. Als Erlangtes im Sinne des § 73 StGB kommen hier nur die vom Landgericht rechtsfehlerfrei geschätzten (§ 73b StGB) Aufwendungen in Betracht, die die N. GmbH dadurch erspart hat, dass sie die in den Kiessandtagebau eingebrachten Materialien nicht durch einen Fachbetrieb entsorgen lassen musste. Die für die Annahme der Klärschlämme in der Kompostieranlage gezahlten Entgelte sind hingegen weder aus der – hier unterstellten – Tat noch für diese erlangt.
Aus der Tat sind alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen. Dies kommt hinsichtlich der hier gezahlten Entgelte von vornherein nicht in Betracht. Für die Tat sind Vorteile dann erlangt, wenn sie dem Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen. Die für die Annahme der Klärschlämme gezahlten Entgelte sind indessen – das Vorliegen einer rechtswidrigen Tat nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB und/oder § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB wiederum unterstellt – nicht für das rechtswidrige Handeln gewährt. Ausgehend von den Feststellungen des Landgerichts war die Annahme der Klärschlämme weder als solche rechtswidrig noch kann in ihr bereits der Beginn der in der Einbringung der Klärschlammkomposte in den Kiessandtagebau liegenden tatbestandlichen Handlung gesehen werden. Denn der Verbringung in den Tagebau ging ein mehrjähriger – als solcher legaler – Aufbereitungsprozess in dem Kompostierwerk und im Erdenwerk voraus. Die aufbereiteten Komposte hätte der Angeklagte sodann lediglich anderweitig entsorgen müssen. Insofern mündete die Annahme der Klärschlämme auch nicht etwa unmittelbar oder zwangsläufig in die Tatbestandsverwirklichung. Die gezahlten Entgelte stellten somit keine Gegenleistung für das rechtswidrige, sondern für ein als solches rechtmäßiges Handeln dar.
52
4. Ohne Erfolg bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft ferner insoweit , als sie sich gegen die Nichtanordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Kr. GbR wegen von der N. GmbH zwischen 2005 und September 2008 an diese gezahlter 350.000 € richtet.
53
Nach § 73 Abs. 3 StGB kann der Verfall oder der Verfall von Wertersatz nach § 73a StGB auch gegen einen Dritten angeordnet werden, wenn der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt hat und dieser dadurch etwas erlangt hat. Dies ist bei der Kr. GbR nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts nicht der Fall.
54
a) Handeln „für einen anderen“ verlangt zwar keinen echten oder gar offenen, nach außen erkennbaren Vertretungsfall, aber der Handelnde muss bei oder jedenfalls im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Tat auch, und sei es nur faktisch, im Interesse des Dritten gehandelt haben. „Dadurch“ bedeutet schon vom Wortlaut her nicht „unmittelbar durch ein- und dieselbe Handlung“, verlangt aber immerhin einen Bereicherungszusammenhang zwi- schen der Tat und dem Eintritt des Vorteils bei dem Dritten. Die notwendige Konkretisierung dieser Merkmale hat dabei nach Fallgruppen zu erfolgen, namentlich Vertretungsfälle im weiteren Sinn und Verschiebungsfälle (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 – 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235).
55
b) Obwohl der Angeklagte K. selbst Gesellschafter der Kr. GbR war und ist, scheidet ein Vertretungsfall aus. Das betriebliche Zurechnungsverhältnis vermag hier einen Bereicherungszusammenhang noch nicht zu begründen (vgl. hierzu allgemein BGH, aaO). Der Angeklagte K. hat im Rahmen der Verfüllung des Kiessandtagebaus mit Klärschlammkompost als Geschäftsführer der als Abfallbesitzerin für die Entsorgung verantwortlichen N. GmbH für diese und primär in deren Interesse gehandelt, so dass – bezogen auf die (hier erneut als rechtswidrig zu unterstellende) Tathandlung – ein Tätigwerden im Organisationsinteresse der Kr. GbR allein aufgrund der Gesellschafterstellung des Angeklagten K. nicht angenommen werden kann.
56
c) Auch die Voraussetzungen eines die Verfallsanordnung rechtfertigenden Verschiebungsfalls liegen nicht vor. Ein solcher ist gegeben, wenn der Täter dem Dritten Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (BGH, aaO, und Beschluss vom 13. Juli 2010 – 1 StR 239/10, wistra 2010, 406).
57
Zwar kann solches unter Umständen auch dann angenommen werden , wenn das Erlangte vor der Weiterleitung an den Dritten mit legalem Vermögen vermischt worden ist (vgl. OLG Hamburg, wistra 2005, 157) oder wenn es – wie hier – lediglich aus ersparten Aufwendungen besteht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. April 2009 – 1 Ws 119/09). Der für die Anwendung des § 73 Abs. 3 StGB erforderliche Bereicherungszusammenhang besteht aber nur dann, wenn sich aufgrund weiterer Umstände – etwa durch eine Gesamtschau der Zahlungsflüsse (vgl. OLG Hamburg, aaO; vgl. hierzu aber auch – im selben Verfahren – BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 – 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 85 f.) – gleichwohl feststellen lässt, dass mit den in Frage stehenden Transaktionen das Ziel verfolgt wurde, das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder – wie hier – eines weiteren Dritten dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Tat zu verschleiern.
58
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Aus den Geldflüssen selbst lässt sich ein entsprechender Schluss nicht ziehen, denn die Zahlungen an die Kr. GbR blieben in der Höhe deutlich hinter den durch die nicht genehmigte Abfallentsorgung ersparten Aufwendungen zurück und ließen eine eindeutige Verbindung zu diesen weder zeitlich noch betragsmäßig erkennen (vgl. BGH, aaO). Zudem hatte der Angeklagte aufgrund der vom Landgericht angenommenen Taten weder den Zugriff von Gläubigern zu befürchten , noch waren die Geldzahlungen an die Kr. GbR in irgendeiner Weise zur Verschleierung der Taten geeignet. Dass der Angeklagte K. zum Zeitpunkt der Zahlungen an die Kr. GbR bereits mit einer Verfallsanordnung rechnete, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Somit scheidet die Annahme eines Bereicherungszusammenhangs bereits mangels Bestehens einer hinreichenden Verknüpfung zwischen dem durch die Straftat unmittelbar Erlangten und dem der Kr. GbR Zugewendeten aus. Auf die für sich genommen jedenfalls wegen des der GbR zuzurechnenden Wissens des Angeklagten K. zweifelhafte Begründung des Landgerichts, die nicht bemakelten Mietverträge zwischen der N. GmbH und der Kr. GbR bildeten eine den Bereicherungszusammenhang unterbrechende Zäsur, kommt es mithin nicht mehr an.
59
5. Schließlich vermag auch die gegen den Freispruch des Angeklagten N. gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft nicht durchzudringen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
60
Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts ist (§ 261 StPO). Die Beweiswürdigung ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 – 5 StR 466/12 mwN).
61
Das Landgericht geht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zutreffend davon aus, dass eine Verurteilung des Angeklagten N. nur wegen Beihilfe zum unerlaubten Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage in Betracht kommt und seine Strafbarkeit somit in jedem Fall vorsätzliches Handeln voraussetzt. Es hat ferner rechtsfehlerfrei begründet, weshalb es sich nicht davon zu überzeugen vermochte, dass der Angeklagte N. mindestens billigend in Kauf genommen hat, dass der Kiessandtagebau ohne die erforderliche abfallrechtliche Genehmigung betrieben wurde. Das Landgericht hat seine Erwägungen auf eine ausreichende Tatsachengrundlage gestützt, indem es zutreffend hervorgehoben hat, dass der Angeklagte N. erst Ende des Jahres 2005 in den laufenden Betrieb der N. GmbH eingestiegen ist, als die Verkippung der Klärschlammkomposte in den Kiessandtagebau schon seit zwei Jahren betrieben wurde. Zu Recht hat die Strafkammer zudem auf die dominante Stellung des Angeklagten K. und die ausgeprägt hierarchische Struktur der N. GmbH abgestellt.
62
Die rechtsfehlerhafte Verneinung einer Strafbarkeit des Angeklagten K. nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB wirkt sich nicht dahingehend aus, dass auch der Freispruch des Angeklagten N. von diesem Rechtsfehler erfasst wäre. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht einen diesbezüglichen Gehilfenvorsatz des Angeklagten N. bejaht hätte. Die in Bezug auf die Kenntnis von der Genehmigungslage angeführte Argumentation der Strafkammer greift in gleicher Weise gegenüber der Abfalleigenschaft des Materials und der – für eine Verwirklichung des § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB objektiv möglicherweise ausreichenden – Schadstoffbelastung. Da der Angeklagte N. in die Vorgänge um die Erteilung der Genehmigung für den Kiessandtagebau Sc. in keiner Weise eingebunden, der Angeklagte K. zudem offenbar „alleiniger Ansprechpartner für die entscheidenden Diskussionen im Zusammenhang mit den Proben und Analysen ... gewesen“ ist (UA S. 28), ist nicht ersichtlich, wie sich das Tatgericht die Überzeugung von einem zumindest bedingten Vorsatz des Angeklagten N. hinsichtlich der Abfalleigenschaft des Materials und einer nachhaltigen Gewässerverunreinigung hätte verschaffen sollen.
Basdorf Sander Schneider Berger Bellay

(1) Handelt jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten

1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
1. Zu der im Rahmen des Tatbestands des unerlaubten Betreibens von Anlagen
gemäß § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorzunehmenden Abgrenzung zwischen
Beseitigung und Verwertung von Abfall.
2. Zu den Voraussetzungen einer nachhaltigen Verunreinigung des Grundwassers
als eigenständigen Schutzgutes des § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 505/12 –
Landgericht Cottbus

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 23. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage
u.a.
Verfallsbeteiligte:
1.
2.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober
2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Prof. Dr. Sander,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Dr. Berger,
Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin S.
als Verteidigerin für den Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt A.
als Verteidiger für den Angeklagten N. ,
Rechtsanwalt H.
als Vertreter der Verfallsbeteiligten zu 1.,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. Dezember 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten K. betrifft.
Im Übrigen werden die Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen.
Die Staatskasse hat die durch die Revisionen der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten N. und beider Verfallsbeteiligter zu tragen.
2. Auf die Revisionen des Angeklagten K. und der Verfallsbeteiligten zu 1. wird das genannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten und diese Verfallsbeteiligte betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Rechtsmittelkosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten N. hat es vom Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage freigesprochen. Des Weiteren hat das Landgericht gegen die N. GmbH (im folgenden N. GmbH) „den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 600.000 €“ angeordnet.
2
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten K. und N. sowie der beiden Verfallsbeteiligten N. GmbH und der Kr. GbR eingelegten, auf eine Verfahrensrüge sowie auf die Sachrüge gestützten Revisionen, die vom Generalbundesanwalt lediglich hinsichtlich des Angeklagten K. und derKr. GbR vertreten werden. Der Angeklagte K. und die N. GmbH fechten das Urteil jeweils mit ihren unbeschränkten, ebenfalls auf eine Verfahrens - und auf die Sachrüge gestützten Revisionen an.
3
Die Revisionen des Angeklagten K. und der N. GmbH haben jeweils mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt auch zu Ungunsten des Angeklagten K. zur umfassenden Aufhebung des Urteils. Soweit die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sich gegen die Freisprechung des Angeklagten N. richten und zum Nachteil der Verfallsbeteiligten geführt werden, bleiben sie ohne Erfolg.

I.


4
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verfüllte der Angeklagte K. als Geschäftsführer der N. GmbH von November 2003 bis Novem- ber 2008 ohne abfallrechtliche Genehmigung eine Teilfläche des Kiessandtagebaus Sc. mit mindestens 200.000 Tonnen zuvor aufbereiteter Klärschlammkomposte, um sich so des schadstoffhaltigen Materials zu entledigen. Im Einzelnen hat die Strafkammer Folgendes festgestellt:
5
a) Der Angeklagte K. war und ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der N. GmbH, deren Unternehmenstätigkeit in der Herstellung von Kompost aus Abfällen sowie in der Vermarktung des Kompostmaterials bestand. Seit 1999 betrieb die N. GmbH eine – zuvor von anderen Unternehmen, ebenfalls unter Beteiligung des Angeklagten K. unterhaltene – Kompostieranlage in B. , wo mit entsprechender immissionsschutzrechtlicher Genehmigung Klärschlammkompost hergestellt wurde. Daneben betrieb die N. GmbH – jedenfalls seit 2003 – ein sogenanntes Erdenwerk zur weiteren Bearbeitung des Kompostmaterials.
6
b) Die N. GmbH nahm gegen Bezahlung in großen Mengen Klärschlämme von verschiedenen Kläranlagen aus ganz Deutschland, teilweise auch aus dem europäischen Ausland an. Die hierfür von den Anlieferern gezahlten Entgelte stellten die Haupteinnahmequelle des Unternehmens dar. Die Klärschlämme wurden in der Kompostieranlage durch Vermischung mit Strukturmaterial, Lagerung auf sogenannten Mieten und durch einen Siebvorgang zu einer als Klärschlammkompost bezeichneten Substanz verarbeitet. Bei entsprechender Reife, die regelmäßig erst nach mehreren Jahren eines während der Lagerung auf den Mieten stattfindenden Zersetzungsprozesses (der sogenannten Rotte) eintrat, ordnete meist der Angeklagte K. selbst den Siebvorgang als Ende des in der Kompostieranlage stattfindenden Prozesses an. Anschließend wurde der gesiebte Klärschlammkompost in dem Erdenwerk weiter behandelt, indem er mit Mineralstoffen gemischt und zur Homogenisierung des Materials erneut gesiebt wurde. Kleinere Mengen des am Ende dieses Prozesses anfallenden und als „Rekultivie- rungserde“ bezeichneten Materials wurden an verschiedene Kunden ver- kauft. Ganz überwiegend wurde das Material im Tatzeitraum unter der Regie des Angeklagten K. jedoch zu dem Kiessandtagebau in Sc. geschafft und dort verkippt, um es auf diese Weise kostengünstig „loszuwerden“. Für eine anderweitige Entsorgung des Materials aus dem Erdenwerk wären der N. GmbH nach Schätzung des Landgerichts im Tatzeitraum Mehrkosten in Höhe von 3 € pro Tonne entstanden, die bei einer Abnahme durch Drittunternehmen angefallen wären.
7
c) Für eine Nutzung der Tagebaufläche zu einer Verfüllung mit Kippmassen verfügte die N. GmbH zwar über eine beschränkte bergrechtliche Zulassung des zuständigen Landesbergamts, nicht jedoch über eine abfallrechtliche Genehmigung.
8
Erstmals hatte die N. GmbH am 3. Juni 2002 gemäß § 53 BBergG die Zulassung eines Abschlussbetriebsplans beantragt, der die Einstellung des Betriebs hinsichtlich einer Teilfläche des Kiessandtagebaus Sc. betraf. In dem der Antragstellung zugrunde liegenden Teilabschlussbetriebsplan hieß es unter Bezugnahme auf Zuordnungswerte im Sinne der Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) unter anderem : „Zur Schaffung einer 5 m mächtigen durchwurzelbaren Schicht wird zur besseren Erfüllung der Rekultivierungsziele die im Eigenbetrieb N. hergestellte Komposterde aufgebracht. Diese Komposterde entspricht der LAGA Zuordnung Z 0 bis Z 1.1“. Vorwiegend wegen Bedenken des Landesumweltamtes , das hinsichtlich einer Aufschüttung von fünf Metern Kompost /Kompostgemischen unter anderem auf Beschränkungen nach der Bioabfallverordnung verwiesen hatte, sah sich das Landesbergamt gehindert, die beantragte Zulassung dieses ursprünglichen Teilabschlussbetriebsplans zu erteilen. In einer Besprechung im Landesbergamt am 25. November 2002 sagte der Angeklagte K. zu, den Bedenken in einem neuen Teilabschlussbetriebsplan Rechnung zu tragen. Hierzu fasste der zuständige Mitarbeiter des Landesbergamtes in einem Gesprächsvermerk zusammen, dass in dem angekündigten neuen Antrag die Versagungsgründe berücksichtigt werden sollten; dies betraf insbesondere auch den Wegfall einer ursprünglich ausdrücklich vorgesehenen Verkippung von Kompost-Erdengemischen.
9
Mit Bescheid des Landesbergamts Brandenburg vom 2. Juni 2003 wurde ein neuer Abschlussbetriebsplan vom 18. März 2003 nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes unter Aufnahme von Nebenbestimmungen zugelassen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Zulassung „andere erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen nach anderen Gesetzen“ nicht einschließe. Der dem Zulassungsbescheid zugrunde liegende und von ihm in Bezug genommene Teilabschlussbetriebsplan vom 18. März 2003 enthielt eine Aufbringung von „Komposterde“ nicht mehr; die entsprechende Passage aus dem Betriebsplan vom 22. März 2002 war ersatzlos gestrichen worden.
10
Die Nebenbestimmungen des Zulassungsbescheids vom 2. Juni 2003 sahen unter anderem vor, dass „für die durchwurzelbare Oberschicht nur eine kulturfähige Bodenschicht von unbelastetem Bodenaushub des Zuordnungswertes Z 0 verwendet werden“ dürfe und „die Mächtigkeit der Bodenschicht“ maximal 2,0 Meter zu betragen habe. Weiter enthielten die Nebenbestimmungen eine Beschränkung der für eine Verfüllung des Tagebaus möglichen Abfälle. Danach waren nur „nachfolgende Abfallarten mit folgenden Codenummern nach Europäischem Abfallverzeichnis zur Verbringung zugelassen: 17 01 01 Abfallbezeichnung Beton, 17 01 02 Abfallbezeichnung Ziegel, 17 01 03 Abfallbezeichnung Fliesen, Ziegel, Keramik, 17 01 07 Abfallbezeichnung Gemisch aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen, 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen“.
11
d) In den im November 2008 im Kiessandtagebau Sc. ent- nommenen Proben wurden „teilweise erhebliche Überschreitungen der jewei- ligen Zuordnungswerte ‚Z 1.1’ festgestellt, wobei hier insbesondere Auffälligkeiten aus der Gruppe der Mineralölkohlenwasserstoffe, der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe und bei dem Schwermetall Kupfer zu ver- zeichnen waren“ (UA S. 16). Zu den Folgen der Schadstoffbelastung hat die Strafkammer festgestellt, dass „nur das Grundwasser in einem gleichsam abgeschlossenen Gebiet im unmittelbaren Bereich des Kiessandtagebaus latent gefährdet“ sei; hingegen sei „für jeden einzelnen der Schadstoffe und auch der vorgefundenen Keimarten ausgeschlossen, dass sich eine Gefähr- dung oder auch nur eine Belästigung von Menschen und Tieren ergibt“ (UA S. 16).
12
e) Der Angeklagte N. nahm im November 2005 die Arbeit als Werksleiter bei der N. GmbH zum Monatslohn von 2.000 € brutto auf und wies seit Ende des Jahres 2005 die Mitarbeiter in B. im Einzelnen an, soweit dies nicht der Angeklagte K. selbst übernahm. Gelegentlich gab der Angeklagte N. auch in Sc. Anweisungen zur Verfüllung der Kiesgrube.
13
2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist das Landgericht zu folgenden Wertungen gelangt:
14
a) Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte K. den Tatbestand des vorsätzlichen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage gemäß § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB erfüllt. Es hat im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2006 (BVerwGE 127, 250) angenommen, dass es sich bei dem in den Kiessandtagebau eingebrachten Material um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) gehandelt habe, weil die Abfalleigenschaft des Ausgangsmaterials mangels einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung fortbestanden habe. Da das Material aus dem Erdenwerk beständig in derart großen Mengen angefallen sei, dass sich – neben dem Verkauf vergleichsweise geringer Mengen – kontinuierlich die Notwendigkeit ergeben habe, große Mengen „loszuwerden“, sei aus Sicht des Angeklagten K. die Entledigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG erforderlich gewesen. Der Kiessandtagebau habe der Beseitigung und nicht der Verwertung dieses Materials gedient und hätte daher als Deponie einer Genehmigung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bedurft. Der Angeklagte K. habe insbesondere angesichts der Vorgeschichte der schließlich vom Landesbergamt erteilten Zulassung die Abfalleigenschaft der „Komposterde“ und damit das Erfordernis einer abfallrechtlichen Genehmigung billigend in Kauf genommen.
15
b) Eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB hat das Landgericht hingegen verneint. Abstrakt gefährdet sei nur das Grundwasser im unmittelbaren Bereich der Kiesgrube. Es fehle insoweit an der Gefahr einer nachhaltigen Veränderung eines Gewässers, weil es wegen der hydrogeologischen Verhält- nisse im Bereich der Kiesgrube ausgeschlossen sei, „dass Mensch und Tier in Gefahr geraten oder auch nur belästigt werden“ (UA S. 34).
16
c) Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass auch der Angeklagte N. hinsichtlich der Haupttat des Angeklagten K. vorsätzlich gehandelt habe. Schon angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte N. seine Tätigkeit in dem Unternehmen erst gegen Ende des Jahres 2005 aufgenommen habe, sei es eher unwahrscheinlich, dass er über die Genehmigungslage und etwaige Ungereimtheiten informiert gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als der Angeklagte K. als „Chef“ eine durchweg dominante Stellung in dem Unternehmen gehabt habe und es ferner angesichts der ausgeprägten Hierarchie plausibel sei, dass der Angeklagte K. alleiniger Ansprechpartner für die entscheidenden Diskussionen im Zusammenhang mit der Entnahme von Proben und deren Analyse gewesen sei. Weit weniger als der umfassend informierte und unmittelbar verantwortliche Angeklagte K. habe der Angeklagte N. im Übrigen die Abfalleigenschaft des Materials aus dem Erdenwerk erkennen können.
17
d) Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die N. GmbH in Höhe von 600.000 € hat die Strafkammer auf eine Schätzung gestützt, wonach das Unternehmen durch die Verbringung der Abfälle nach Sc. Aufwendungen in dieser Höhe erspart habe, die es für eine ordnungsgemäße Entsorgung hätte tätigen müssen. Hingegen könnten die mit der Annahme der Klärschlämme erzielten Einnahmen nicht als für das unerlaubte Betreiben der Deponie oder als hieraus erlangt angesehen werden.
18
e) Die Voraussetzungen einer Verfallsanordnung gemäß § 73 Abs. 3 StGB gegen die Kr. GbR hat das Landgericht mit der Begründung verneint, es fehle an einem hinreichenden Zusammenhang zwischen der Tat und der Bereicherung der Gesellschaft als Dritter. Zwischen der N. GmbH und der Kr. GbR geschlossene Mietverträge über Baumaschinen stellten nicht bemakelte entgeltliche Rechtsgeschäfte dar und bildeten daher eine Zäsur entsprechend dem Rechtsgedanken des § 822 BGB.
19
Eine Verfallsanordnung gegen den Angeklagten K. persönlich ist im Urteil nicht erörtert worden.

II.


20
1. Die Verfahrensrüge, mit der die Staatsanwaltschaft das Urteil in Bezug auf beide Angeklagte anficht, dringt nicht durch. Ob sich die Urteilsfeststellungen , namentlich diejenigen zur Beschaffenheit des in den Kiessandtagebau eingebrachten Materials, mit den in der Revisionsbegründung wiedergegebenen Lichtbildern und Urkunden vereinbaren lassen, kann ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht beurteilt werden. Eine solche ist dem Revisionsgericht jedoch ebenso wie eine eigene Bewertung des Beweisergebnisses von Rechts wegen untersagt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 261 Rn. 38a und § 337 Rn. 15, mwN; Diemer, NStZ 2002, 16, 17 f.). Ein Fall, in dem sich ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme allein mit den Mitteln des Revisionsrechts durch Rückgriff auf objektive Grundlagen wie Urkunden oder Abbildungen feststellen lässt, dass die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung benutzten Beweismittel gewonnen werden konnten (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 261 Rn. 38a), liegt nicht vor. Welche Schlüsse aus den Abbildungen, die im Kiessandtagebau aufgefundenes Material zeigen, und aus den Entsorgungsbilanzen des Kompostierwerks zu ziehen sind, kann nur das Tatgericht im Rahmen der ihm obliegenden Gesamtwürdigung entscheiden, zumal deren Ergebnis zusätzlich von den übrigen erhobenen Beweisen, insbesondere von den Zeugenaussagen und dem Gutachten des Sachverständigen über Art und Menge des in den Kiessandtagebau eingebauten Materials abhängig ist. Eine zur Begründung der Rüge nach § 261 StPO unter Umständen geeignete unzutreffende Wiedergabe des Gegenstandes der Abbildungen oder des Inhalts der Urkunden in den Urteilsgründen zeigt die Revision nicht auf.
21
2. Soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Verurteilung des Angeklagten K. richtet, führt sie aufgrund der Sachrüge zu Ungunsten des Angeklagten – aber auch zu seinen Gunsten (§ 301 StPO) – zur umfassenden Aufhebung des Urteils. Die Revision des Angeklagten K. gegen seine Verurteilung hat mithin ihrerseits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf seine Verfahrensrüge nicht ankommt.
22
a) Die Feststellungen des Landgerichts sind nicht geeignet, den Schuldspruch wegen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage gemäß § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu tragen.
23
aa) Zu Recht geht das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen davon aus, dass es sich bei dem verarbeiteten Klärschlammkompost zum Zeitpunkt der Einbringung in den Kiessandtagebau in Sc. um Abfall handelte. Der strafrechtliche Abfallbegriff ist in Anlehnung an das Abfallverwaltungsrecht selbständig zu bestimmen (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 1990 – 4 StR 24/90, BGHSt 37, 21, 24, 26, und vom 26. Februar 1991 – 5 StR 444/90, BGHSt 37, 333, 335; NK-StGB-Ransiek, 3. Aufl., § 326 Rn. 6 ff.; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 326 Rn. 5 f.). Abfall sind danach alle Stoffe und Gegenstände, deren sich der Besitzer durch Beseitigung oder Verwertung entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Diese Definition entspricht sowohl dem zur Tatzeit geltenden § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG als auch der Neuregelung des § 3 Abs. 1 KrWG. Danach handelte es sich bei den gegen Entgeltzahlung von der N. GmbH ursprünglich in ihre Kompostieranlage aufgenommenen Klärschlämmen unzweifelhaft um Abfall (vgl. BVerwGE 127, 250). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Abfalleigenschaft dieses Materials trotz seiner weiteren Verarbeitung auch zum Zeitpunkt der Einbringung in den Kiessandtagebau nicht entfallen. Dementsprechend wollte sich der Angeklagte K. als Geschäftsführer der N. GmbH nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts der beständig in großen Mengen anfallenden Klärschlammkomposte entledigen, um den Geschäftsbetrieb in der Kompostieranlage und im Erdenwerk weiter führen zu können (UA S. 14, 31).
24
Das Ende der Abfalleigenschaft eines Stoffes infolge Verwertung gemäß dem zur Tatzeit geltenden § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG setzt die Beendigung des Verwertungsverfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung der sich aus dem Abfallrecht ergebenden Pflichten des Abfallbesitzers in Bezug auf die Schadlosigkeit der Verwertung voraus. Erst mit der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung des Abfalls endet das Regime des Abfallrechts (BVerwG, aaO, S. 253). Werden stoffliche Eigenschaften von Abfällen nicht für den ursprünglichen , sondern für andere Zwecke genutzt – wie hier durch den Einsatz von Klärschlammkomposten im Landschaftsbau –, ohne dass mangels identischer oder vergleichbarer Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls oder mangels Identität oder Vergleichbarkeit mit einem zu substituierenden Rohstoff von vornherein auf die Schadlosigkeit der Verwertung geschlossen werden kann, so bedarf der Abfall bis zum abschließenden Eintritt des Verwertungserfolges der Überwachung, um die Schadlosigkeit der Verwertung zu gewährleisten. Die Abfalleigenschaft eines nunmehr zu anderen Zwecken genutzten Stoffes endet dann nicht bereits mit einem Bereitstellen oder in einem ersten Behandlungs-/Verwertungsschritt, vielmehr muss die Schadlosigkeit der Verwertung bis zur abschließenden Verwendung des Abfalls (für den anderen Zweck) sichergestellt sein. Für Klärschlammkompost, der in ersten Verwertungsschritten erzeugt wurde, gilt daher, dass seine Abfalleigenschaft erst mit dem Aufbringen oder dem Einbringen in geeignete Böden entfällt (vgl. BVerwG, aaO, S. 256 ff.).
25
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Verarbeitung der Klärschlämme im Kompostierwerk und im Erdenwerk der N. GmbH allein nicht geeignet war, die Abfalleigenschaft des hierdurch gewonnen Materials zu beenden, da hierin nach den landgerichtlichen Feststellungen noch kein Abschluss einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung gesehen werden kann. Es fehlt insoweit sowohl an der erforderlichen abschließenden Verwendung als auch an der Gewährleistung der Schadlosigkeit der Verwertung. Selbst wenn die Einbringung in den Kiessandtagebau zu einem ordnungsgemäßen Abschluss eines etwa anzunehmenden Verwertungsverfahrens hätte führen können – was allerdings angesichts des vorhandenen Schadstoffgehalts ohnehin zweifelhaft erscheint –, so handelte es sich bei dem fraglichen Material im Moment der möglichen Tathandlung im Sinne des § 327 StGB, also während des Betreibens der Anlage durch fortlaufende Einbringung des Materials, gleichwohl noch um Abfall.
26
Auch die am 1. Juni 2012 in K. getretene Neuregelung des § 5 KrWG, die im Hinblick auf das in § 2 Abs. 3 StGB verankerte Meistbegünstigungsprinzip in die Prüfung einzubeziehen ist, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Denn auch nach dieser Vorschrift ist das Durchlaufen des Verwertungsverfahrens ebenso Voraussetzung für die Beendigung der Abfalleigenschaft wie eine bestimmte, im Gesetz näher geregelte Beschaffenheit des Stoffes oder Gegenstandes, dessen Verwendung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 KrWG insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führen darf.
27
bb) Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte hinsichtlich der Abfalleigenschaft des Materials mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Die dieser Bewertung zugrunde liegende Beweiswürdigung ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere stellen die Vorgeschichte der durch das Landesbergamt erteilten Genehmigung, der Inhalt des Genehmigungsbescheides und die Formulierungen in dem von der N. GmbH selbst beim Landesbergamt eingereichten Abschlussbetriebsplan , in dem „das Einbringen von Fremdstoffen“ in den Tagebau Sc. ausdrücklich als Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bezeichnet wird (UA S. 22), eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Schlussfolgerung des Tatgerichts dar, der Angeklagte K. habe zumindest mit der Möglichkeit gerechnet, dass es sich bei dem in den Kiessandtagebau eingebrachten Material rechtlich um Abfall handelte.
28
cc) Die landgerichtlichen Feststellungen ermöglichen dem Senat jedoch keine abschließende Beurteilung der für den Schuldspruch wegen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage entscheidenden Frage, ob es sich bei dem in den Kiessandtagebau eingebrachten Material um Abfall zur Beseitigung oder aber um Abfall zur Verwertung gehandelt hat.
29
(1) Eine Strafbarkeit nach § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB (aF) setzt voraus, dass der Täter eine Abfallentsorgungsanlage betrieben hat, für die es einer Genehmigung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bedurfte. Dies ist nur bei Abfallbeseitigungsanlagen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG zur Endablagerung von Abfällen (Deponien, vgl. § 3 Abs. 10 KrW-/AbfG) der Fall, für die in § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG das Planfeststellungsverfahren und in § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG für unbedeutende Anlagen eine Genehmigung vorgesehen ist. Alle sonstigen Abfallbeseitigungsanlagen sind in § 31 Abs. 1 Hs. 2 KrW-/AbfG dem Regime des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterstellt (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. März 2002 – 1Ss 222/01, LRE 43, 280; Heine in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 327 Rn. 17). Verwertungsvorgänge im Sinne des § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG bedürfen demnach unter keinen Umständen einer Genehmigung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (sondern gegebenenfalls einer solchen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz) und können somit nicht dem § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB unterfallen.
30
(2) Für die Abgrenzung, ob es sich bei einer Abfallentsorgungsmaßnahme um einen Beseitigungsvorgang oder um eine Maßnahme der Abfallverwertung handelt, ist zunächst der zur Tatzeit geltende § 4 KrW-/AbfG maßgeblich. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG liegt eine stoffliche Verwertung vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt. Für die stoffliche Verwertung von Abfällen ist hiernach kennzeichnend, dass ihre Eigenschaften zu einem bestimmten Zweck genutzt werden und dass sich diese Nutzung wirtschaftlich als Hauptzweck der Maßnahme darstellt (vgl. BVerwGE 123, 247, 250).
31
Auch nach europäischem Gemeinschaftsrecht richtet sich die Abgrenzung für solche Vorgänge, die nicht in eine einzige Verfahrenskategorie der Anhänge I oder II der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) bzw. der Anhänge II A oder II B der zur Tatzeit geltenden Richtlinien 75/442/EWG bzw. 2006/12/EG eingestuft werden können, sondern bei denen – wie im vorliegenden Fall, in dem sowohl das Beseitigungsverfahren D1 (Ablagerungen in oder auf dem Boden, z.B. Deponien usw.) als auch das Verwertungsverfahren R3 (Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe) in Frage steht – mehrere Zuordnungen in Betracht kommen, nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Abfallrahmenrichtlinie aF (der weitgehend Art. 3 Nr. 15 der Richtlinie 2008/98/EG entspricht). Danach kommt es darauf an, ob ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe verwendet werden, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können (vgl. EuGH, NVwZ 2002, 579, 582 Rn. 69). Demgemäß setzt die stoffliche Ver- wertung voraus, dass aus den Eigenschaften des Stoffes ein konkreter wirtschaftlicher oder sonstiger Nutzen gezogen wird. Das unterscheidet sie von der Beseitigung, die darauf gerichtet ist, den wegen seiner Schadstoffhaltigkeit oder aus anderen Gründen nicht weiter nutzbaren Stoff dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen. Für die wertende Betrachtung, ob eine Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Materials oder die Beseitigung des Stoffes im Vordergrund steht, ist von der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Vorstellungen desjenigen auszugehen, der die Maßnahme durchführt (BVerwG, aaO, mwN).
32
(3) Im zu entscheidenden Fall lassen die Feststellungen des Landgerichts schon nicht erkennen, inwieweit die Verfüllung des Kiessandtagebaus jenseits der Beseitigung des Klärschlammkomposts (weiteren) Zwecken diente. Als möglicher Zweck kommt insbesondere die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche des Tagebaus gemäß § 4 Abs. 4 BBergG in Betracht. Sollte die N. GmbH als (Einstellungs-)Betreiberin des Kiessandtagebaus hierzu verpflichtet gewesen sein, würden durch die Verfüllung mit den in Rede stehenden Materialien deren stoffliche Eigenschaften genutzt und zugleich Rohstoffe substituiert, mit denen der Tagebau verfüllt werden müsste, wenn nicht der Klärschlammkompost – oder anderer Abfall – zur Verfügung stünde (vgl. BVerwG, aaO, S. 251). Damit wäre freilich noch nicht entschieden , ob der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls oder aber gleichwohl in deren Beseitigung zu sehen wäre. Es bedürfte in diesem Fall noch einer tatgerichtlichen Beurteilung dieser Frage unter Berücksichtigung aller insoweit relevanten Umstände. Im Urteil wird indessen schon nicht mitgeteilt, ob und inwieweit eine Verpflichtung der N. GmbH zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche des Kiessandtagebaus bestand. Die gebotene an der Verkehrsanschauung auszurichtende Beurteilung des Hauptzwecks der Maßnahme lässt das Urteil gänzlich vermissen. Der Senat kann die notwendige Bewertung auch nicht etwa unter der Annahme einer Verfüllungspflicht selbst vornehmen, da es hierfür an ausreichenden Feststellungen, insbesondere zu den näheren Ge- gebenheiten des Kiessandtagebaus, zum Umfang einer etwa notwendigen Verfüllung und zu anderweitigen Verfüllungsmöglichkeiten fehlt.
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(4) Umstände, die es ohne weitergehende Feststellungen als ausgeschlossen erscheinen ließen, die Verfüllung des Kiessandtagebaus mit den in Rede stehenden Klärschlammkomposten als Verwertungsvorgang im Sinne des § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG zu bewerten, sind dem Urteil nicht in ausreichendem Maße zu entnehmen.
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(a) Der Schadstoffgehalt der Abfälle steht für sich genommen der Einstufung der Entsorgungsmaßnahme als Verwertungsvorgang nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Einwand der Schadstoffhaltigkeit der Abfälle allein nicht bewirken, dass eine Verfüllung als Vorgang der Abfallbeseitigung einzustufen ist (BVerwGE 123, 247, 252). Zuvor hatte bereits der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass sich weder aus Art. 3 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/442/EWG noch aus irgendeiner anderen Vorschrift dieser Richtlinie ergebe, dass die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit der Abfälle als solche entscheidend für die Frage wäre, ob ein Verfahren der Abfallbehandlung als Verwertung im Sinne von Art. 1 lit. f der Richtlinie 75/442/EWG einzustufen ist (EuGH, aaO Rn. 68). Dies bedeutet, dass es für die Abgrenzung eines Verwertungsvorgangs von einem Beseitigungsvorgang auch nicht maßgeblich darauf ankommt, ob die Verwertung ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG erfolgt, da diese Vorschrift lediglich qualitative Anforderungen an die Entsorgung von Abfällen stellt und daher erst zur Anwendung kommt, wenn die Entsorgungsmaßnahme nach den Kriterien des § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG eine Verwertung ist; die Abgrenzung zwischen Abfall zur Verwertung und Beseitigung hat somit ausschließlich nach § 4 Abs. 3 (oder Abs. 4) KrW-/AbfG zu erfolgen (vgl. auch Dazert, AbfallR 2005, 223, 224 f.; Versteyl /Jacobj, AbfallR 2008, 247, 248; aA OVG Lüneburg, UPR 2006, 37).
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Allerdings kann der Schadstoffgehalt innerhalb der nach § 4 Abs. 3 Krw-/AbfG vorzunehmenden Gesamtbewertung insofern indizielle Bedeutung gewinnen, als er zu einem – mit einer entsprechenden Verpflichtung korrespondierenden – erhöhten Entsorgungsinteresse des Abfallbesitzers führt. Für diese Bewertung bedarf es aber neben einer Aufklärung der übrigen Umstände einer näheren Kenntnis des Schadstoffgehalts, als sie durch das angefochtene Urteil vermittelt wird.
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(b) Sollte der Angeklagte K. weitaus größere Mengen Klärschlammkompost in den Kiessandtagebau eingebracht haben, als zur Wiederherstellung der Oberfläche erforderlich gewesen wären, könnte dies zwar entscheidend gegen die Annahme sprechen, der Hauptzweck der Maßnahme liege in der Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls (vgl. VG Halle, ZfB 2008, 289). Auch dies ist dem Urteil jedoch nicht in ausreichend tatsachenfundierter , überprüfbarer Weise zu entnehmen, da es in der Beweiswürdigung lediglich heißt, der Angeklagte K. habe im Laufe der Zeit die Vorgaben aus dem Teilabschlussbetriebsplan zur Dicke der durchwurzelbaren Schicht gravierend überschritten (UA S. 20).
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dd) Schließlich kann der Schuldspruch nach § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB ungeachtet der nicht tragfähig begründeten abfallrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage auch deshalb keinen Bestand haben, weil der subjektive Tatbestand nicht hinreichend belegt ist. Der Vorsatz muss sich neben Tatobjekt und Tathandlung auch auf deren Verbotswidrigkeit beziehen (Fischer , aaO, § 327 Rn. 16; Heine, aaO Rn. 20). Er hat damit grundsätzlich die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage zu umfassen, weil es sich bei dem Genehmigungserfordernis um ein zum objektiven Tatbestand gehörendes pflichtbegründendes Merkmal handelt (OLG Braunschweig, NStZ-RR 1998, 175, 177). Dies hat das Landgericht zwar im Ansatz nicht verkannt. Es hat jedoch keine eigenständige Bewertung des auf das Genehmigungserfordernis bezogenen Vorsatzes vorgenommen, sondern diesen unmittelbar daraus gefolgert, dass der Angeklagte die Abfalleigenschaft des Materials für mög- lich gehalten und billigend in Kauf genommen habe (UA S. 23). Dies ist schon deshalb unzulänglich, weil sich eine etwa objektiv gegebene Genehmigungspflicht – wie dargelegt – nicht bereits aus der Abfalleigenschaft ergibt, sondern zusätzlich davon abhängt, dass es sich bei der Entsorgungsmaßnahme um einen Beseitigungs- und nicht um einen Verwertungsvorgang handelt. Das Landgericht hätte mithin darlegen müssen, aufgrund welcher Umstände es sich davon überzeugt hat, dass der Angeklagte nicht nur die Abfalleigenschaft zumindest billigend in Kauf genommen hat, sondern auch die Tatsache, dass er für die Einbringung der Abfälle in den Kiessandtagebau eine abfallrechtliche Genehmigung benötigt hätte. Dabei hätte es sich auch mit der im zugelassenen Abschlussbetriebsplan enthaltenen Bezugnahme auf eine „Verwertung im Sinne des KrW-/AbfG“ (UA S. 22) und den beschriebenen „Verwertungszielen“ (UAS. 13) auseinandersetzen müs- sen.
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ee) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Strafbarkeit nach § 327 Abs. 2 Nr. 1, Variante 1 StGB nach den landgerichtlichen Feststellungen nicht in Betracht kommt. Hierfür müsste es sich bei der vom Angeklagten K. genutzten Tagebaufläche aufgrund der Einbringung des Klärschlammkomposts um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 BImSchG gehandelt haben (Fischer, aaO, § 327 Rn. 9 mwN). Die danach genehmigungsbedürftigen Anlagen sind im Anhang 1 zur 4. BImSchV abschließend bezeichnet, § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG, § 1 Abs. 1 4. BImSchV. Im Anhang nicht aufgeführte Anlagen sind nicht genehmigungsbedürftig, selbst wenn sie zu erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen (Jarass, BImSchG, 9. Aufl., § 4 Rn. 17). Anlagen, in die wie im vorliegenden Fall Abfälle zur endgültigen Ablagerung in einen Tagebau eingebracht werden, bedürfen danach keiner immissionsschutzrechtlichen – sondern nur einer bergrechtlichen – Genehmigung, da sie im Anhang 1 zur 4. BImSchV nicht aufgeführt sind (vgl. auch § 4 Abs. 2 BImSchG).
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b) Andererseits hält die Begründung, mit der das Landgericht eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB verneint hat, sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand und führt insoweit zu Ungunsten des Angeklagten zur Aufhebung des Urteils.
40
Entgegen der Auffassung der Strafkammer ist es nicht Voraussetzung einer nachhaltigen Verunreinigung des Grundwassers, dass infolge der Schadstoffbelastung gegenwärtig zumindest die generelle Möglichkeit einer Gefährdung oder einer ganz erheblichen Belästigung von Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert besteht. Auf die Streitfrage, ob eine Strafbarkeit über den Strafausschließungsgrund des § 326 Abs. 6 StGB hinaus auch dann entfällt, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt wegen der Art der Ablagerung oder des Ortes der Beseitigung ausgeschlossen sind (so etwa Fischer, aaO, § 326 Rn. 25), kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
41
Wie sich aus der Legaldefinition des § 330d Abs. 1 Nr. 1 StGB ergibt, ist das von den im Urteil erwähnten Verunreinigungen unmittelbar betroffene Grundwasser eigenständiges Schutzgut des § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB, wonach die Umwelt als solche in ihren verschiedenen Medien geschützt wird (Heine, aaO, § 326 Rn. 1a; MüKo/Alt, StGB, § 326 Rn. 2). Es reicht daher zur Erfüllung des Tatbestandes aus, wenn das Grundwasser in dem betroffenen Gebiet durch die außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage abgelagerten Abfälle nachhaltig verunreinigt oder sonst nachteilig verändert wird. Feststellbare Auswirkungen auf andere Umweltmedien, Mensch oder Tier sind insoweit nicht erforderlich.
42
Für die Frage, ob eine nachhaltige Gewässerverunreinigung vorliegt, ist maßgebend, ob ein Gewässer (gleich welcher Art und Güte) angesichts der konkret festgestellten unzulässigen Einwirkungen so verunreinigt wurde, dass sein biologischer Wert nachhaltig gemindert werden konnte (BGH, Urteil vom 20. November 1996 – 2 StR 323/96, NStZ 1997, 189). Da sich auch das Erfordernis der Nachhaltigkeit auf das verunreinigte Schutzgut als solches bezieht, betrifft es nur die Intensität und Dauer der Beeinträchtigung und bedeutet nicht, dass über das betroffene Umweltmedium hinausgehende Gefahren feststellbar sein müssen. Es scheiden daher nur solche Beeinträchtigungen aus, in deren Folge für das konkret betroffene Medium selbst lediglich eine vorübergehende oder geringfügige Schadenswirkung droht (vgl. MüKo/Alt, aaO Rn. 36 mwN).
43
Um beurteilen zu können, ob nach den vorgenannten Kriterien eine nachhaltige Verunreinigung des Grundwassers im Bereich der Kiesgrube vorliegt, bedarf es näherer Feststellungen zur Schadstoffkonzentration und zur Intensität und Dauerhaftigkeit der aus dieser resultierenden Veränderung des biologischen Werts des betroffenen Grundwassers, an denen es im angefochtenen Urteil fehlt.
44
c) Hinsichtlich des Strafausspruchs ist das neue Tatgericht infolge der auch zum Nachteil des Angeklagten K. erfolgreichen Revision der Staatsanwaltschaft für den Fall eines erneuten Schuldspruchs frei und nicht etwa durch ein Verschlechterungsverbot beschränkt.
45
d) Auch das Absehen von einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73a StGB gegen den Angeklagten K. hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat es versäumt zu prüfen, ob der Angeklagte K. selbst aus der bislang ausgeurteilten Tat etwas erlangt hat. Auch insoweit greift die sachlich-rechtliche Beanstandung der Staatsanwaltschaft zu seinem Nachteil durch.
46
aa) Als Gegenstand des Erlangten kommen auch ersparte Aufwendungen in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 – 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79; Beschluss vom 28. Juni 2011 – 1 StR 37/11, wistra 2011, 394). Sollte der Angeklagte K. eine rechtswidrige Tat gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB oder § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB begangen und hierdurch – wie in dem angefochtenen Urteil festgestellt – für die N. GmbH Aufwendungen für die sonst erforderliche Entsorgung des Klärschlammkomposts erspart haben, kämen diese daher grundsätzlich als Anknüpfungspunkt für eine Verfallsanordnung in Betracht.
47
bb) Die Verfallsanordnung gegen den Angeklagten K. würde allerdings voraussetzen, dass neben der N. GmbH auch dieser als deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer aus der Tat tatsächlich etwas erlangt hat. Erforderlich ist insoweit die tatsächliche Verfügungsgewalt. In Vertretungsfällen gemäß § 73 Abs. 3 StGB, in denen der Täter als Organ, Vertreter oder Beauftragter (§ 14 StGB) oder als sonstiger Angehöriger einer juristischen Person für diese handelt und die Vermögensmehrung bei der juristischen Person eintritt, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Täter Verfügungsgewalt an dem Erlangten hat. Regelmäßig ist vielmehr davon auszugehen, dass die juristische Person über eine eigene Vermögensmasse verfügt, die vom Privatvermögen des Täters zu trennen ist. Für eine Verfallsanordnung gegen den Täter bedarf es daher auch in Fällen einer – legalen – Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, dass dieser selbst etwas erlangt hat, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz geführt hat. Eine solche Feststellung rechtfertigende Umstände können etwa darin liegen, dass der Täter die juristische Person nur als formalen Mantel seiner Tat nutzt, eine Trennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft aber nicht vornimmt, oder darin, dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256 Rn. 126, und vom 29. Juni 2010 – 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 86; BVerfG [Kammer], StV 2004, 409).
48
cc) Ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Senat anhand der Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht beurteilen. Das Urteil teilt lediglich mit, der Angeklagte K. sei alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der N. GmbH gewesen, nicht aber, inwieweit eine Trennung zwischen seiner privaten Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft auch faktisch bestand und in welchem Umfang die – die ersparten Aufwendungen wirtschaftlich einschließenden – Einnahmen der Gesellschaft an den Angeklagten weitergeleitet wurden. Das Geschäftsführergehalt allein kann insoweit nicht ohne weiteres herangezogen werden, denn dieses stellt zunächst lediglich die in dem Geschäftsführerverhältnis wurzelnde Vergütung für die vom Angeklagten entfaltete Tätigkeit für die N. GmbH dar. Eine andere Beurteilung kommt diesbezüglich nur dann in Betracht, wenn das aus der Tat Erlangte lediglich unter dem Deckmantel des Geschäftsführergehalts gezielt an den Angeklagten weitergeleitet worden sein sollte. Solches geben die bisherigen Feststellungen indessen nicht her.
49
3. Die gegen die die N. GmbH betreffende Verfallsanordnung gerichtete Revision, mit der die Staatsanwaltschaft die nach ihrer Ansicht zu geringe Höhe des Verfallsbetrages beanstandet, ist zum Nachteil dieser Verfallsbeteiligten (vgl. aber § 301 StPO) unbegründet. Hingegen führt die Revision dieser Verfallsbeteiligten zur Aufhebung der gegen sie ergangenen Verfallsanordnung.
50
a) Die Verfallsanordnung hat keinen Bestand, weil die ihr zugrunde liegende rechtswidrige Tat entsprechend den obigen Ausführungen nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist.
51
b) Ohne Erfolg bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese die Festsetzung eines höheren Verfallsbetrages erstrebt. Als Erlangtes im Sinne des § 73 StGB kommen hier nur die vom Landgericht rechtsfehlerfrei geschätzten (§ 73b StGB) Aufwendungen in Betracht, die die N. GmbH dadurch erspart hat, dass sie die in den Kiessandtagebau eingebrachten Materialien nicht durch einen Fachbetrieb entsorgen lassen musste. Die für die Annahme der Klärschlämme in der Kompostieranlage gezahlten Entgelte sind hingegen weder aus der – hier unterstellten – Tat noch für diese erlangt.
Aus der Tat sind alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen. Dies kommt hinsichtlich der hier gezahlten Entgelte von vornherein nicht in Betracht. Für die Tat sind Vorteile dann erlangt, wenn sie dem Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen. Die für die Annahme der Klärschlämme gezahlten Entgelte sind indessen – das Vorliegen einer rechtswidrigen Tat nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB und/oder § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB wiederum unterstellt – nicht für das rechtswidrige Handeln gewährt. Ausgehend von den Feststellungen des Landgerichts war die Annahme der Klärschlämme weder als solche rechtswidrig noch kann in ihr bereits der Beginn der in der Einbringung der Klärschlammkomposte in den Kiessandtagebau liegenden tatbestandlichen Handlung gesehen werden. Denn der Verbringung in den Tagebau ging ein mehrjähriger – als solcher legaler – Aufbereitungsprozess in dem Kompostierwerk und im Erdenwerk voraus. Die aufbereiteten Komposte hätte der Angeklagte sodann lediglich anderweitig entsorgen müssen. Insofern mündete die Annahme der Klärschlämme auch nicht etwa unmittelbar oder zwangsläufig in die Tatbestandsverwirklichung. Die gezahlten Entgelte stellten somit keine Gegenleistung für das rechtswidrige, sondern für ein als solches rechtmäßiges Handeln dar.
52
4. Ohne Erfolg bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft ferner insoweit , als sie sich gegen die Nichtanordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Kr. GbR wegen von der N. GmbH zwischen 2005 und September 2008 an diese gezahlter 350.000 € richtet.
53
Nach § 73 Abs. 3 StGB kann der Verfall oder der Verfall von Wertersatz nach § 73a StGB auch gegen einen Dritten angeordnet werden, wenn der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt hat und dieser dadurch etwas erlangt hat. Dies ist bei der Kr. GbR nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts nicht der Fall.
54
a) Handeln „für einen anderen“ verlangt zwar keinen echten oder gar offenen, nach außen erkennbaren Vertretungsfall, aber der Handelnde muss bei oder jedenfalls im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Tat auch, und sei es nur faktisch, im Interesse des Dritten gehandelt haben. „Dadurch“ bedeutet schon vom Wortlaut her nicht „unmittelbar durch ein- und dieselbe Handlung“, verlangt aber immerhin einen Bereicherungszusammenhang zwi- schen der Tat und dem Eintritt des Vorteils bei dem Dritten. Die notwendige Konkretisierung dieser Merkmale hat dabei nach Fallgruppen zu erfolgen, namentlich Vertretungsfälle im weiteren Sinn und Verschiebungsfälle (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 – 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235).
55
b) Obwohl der Angeklagte K. selbst Gesellschafter der Kr. GbR war und ist, scheidet ein Vertretungsfall aus. Das betriebliche Zurechnungsverhältnis vermag hier einen Bereicherungszusammenhang noch nicht zu begründen (vgl. hierzu allgemein BGH, aaO). Der Angeklagte K. hat im Rahmen der Verfüllung des Kiessandtagebaus mit Klärschlammkompost als Geschäftsführer der als Abfallbesitzerin für die Entsorgung verantwortlichen N. GmbH für diese und primär in deren Interesse gehandelt, so dass – bezogen auf die (hier erneut als rechtswidrig zu unterstellende) Tathandlung – ein Tätigwerden im Organisationsinteresse der Kr. GbR allein aufgrund der Gesellschafterstellung des Angeklagten K. nicht angenommen werden kann.
56
c) Auch die Voraussetzungen eines die Verfallsanordnung rechtfertigenden Verschiebungsfalls liegen nicht vor. Ein solcher ist gegeben, wenn der Täter dem Dritten Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (BGH, aaO, und Beschluss vom 13. Juli 2010 – 1 StR 239/10, wistra 2010, 406).
57
Zwar kann solches unter Umständen auch dann angenommen werden , wenn das Erlangte vor der Weiterleitung an den Dritten mit legalem Vermögen vermischt worden ist (vgl. OLG Hamburg, wistra 2005, 157) oder wenn es – wie hier – lediglich aus ersparten Aufwendungen besteht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. April 2009 – 1 Ws 119/09). Der für die Anwendung des § 73 Abs. 3 StGB erforderliche Bereicherungszusammenhang besteht aber nur dann, wenn sich aufgrund weiterer Umstände – etwa durch eine Gesamtschau der Zahlungsflüsse (vgl. OLG Hamburg, aaO; vgl. hierzu aber auch – im selben Verfahren – BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 – 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 85 f.) – gleichwohl feststellen lässt, dass mit den in Frage stehenden Transaktionen das Ziel verfolgt wurde, das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder – wie hier – eines weiteren Dritten dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Tat zu verschleiern.
58
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Aus den Geldflüssen selbst lässt sich ein entsprechender Schluss nicht ziehen, denn die Zahlungen an die Kr. GbR blieben in der Höhe deutlich hinter den durch die nicht genehmigte Abfallentsorgung ersparten Aufwendungen zurück und ließen eine eindeutige Verbindung zu diesen weder zeitlich noch betragsmäßig erkennen (vgl. BGH, aaO). Zudem hatte der Angeklagte aufgrund der vom Landgericht angenommenen Taten weder den Zugriff von Gläubigern zu befürchten , noch waren die Geldzahlungen an die Kr. GbR in irgendeiner Weise zur Verschleierung der Taten geeignet. Dass der Angeklagte K. zum Zeitpunkt der Zahlungen an die Kr. GbR bereits mit einer Verfallsanordnung rechnete, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Somit scheidet die Annahme eines Bereicherungszusammenhangs bereits mangels Bestehens einer hinreichenden Verknüpfung zwischen dem durch die Straftat unmittelbar Erlangten und dem der Kr. GbR Zugewendeten aus. Auf die für sich genommen jedenfalls wegen des der GbR zuzurechnenden Wissens des Angeklagten K. zweifelhafte Begründung des Landgerichts, die nicht bemakelten Mietverträge zwischen der N. GmbH und der Kr. GbR bildeten eine den Bereicherungszusammenhang unterbrechende Zäsur, kommt es mithin nicht mehr an.
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5. Schließlich vermag auch die gegen den Freispruch des Angeklagten N. gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft nicht durchzudringen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
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Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts ist (§ 261 StPO). Die Beweiswürdigung ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 – 5 StR 466/12 mwN).
61
Das Landgericht geht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zutreffend davon aus, dass eine Verurteilung des Angeklagten N. nur wegen Beihilfe zum unerlaubten Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage in Betracht kommt und seine Strafbarkeit somit in jedem Fall vorsätzliches Handeln voraussetzt. Es hat ferner rechtsfehlerfrei begründet, weshalb es sich nicht davon zu überzeugen vermochte, dass der Angeklagte N. mindestens billigend in Kauf genommen hat, dass der Kiessandtagebau ohne die erforderliche abfallrechtliche Genehmigung betrieben wurde. Das Landgericht hat seine Erwägungen auf eine ausreichende Tatsachengrundlage gestützt, indem es zutreffend hervorgehoben hat, dass der Angeklagte N. erst Ende des Jahres 2005 in den laufenden Betrieb der N. GmbH eingestiegen ist, als die Verkippung der Klärschlammkomposte in den Kiessandtagebau schon seit zwei Jahren betrieben wurde. Zu Recht hat die Strafkammer zudem auf die dominante Stellung des Angeklagten K. und die ausgeprägt hierarchische Struktur der N. GmbH abgestellt.
62
Die rechtsfehlerhafte Verneinung einer Strafbarkeit des Angeklagten K. nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB wirkt sich nicht dahingehend aus, dass auch der Freispruch des Angeklagten N. von diesem Rechtsfehler erfasst wäre. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht einen diesbezüglichen Gehilfenvorsatz des Angeklagten N. bejaht hätte. Die in Bezug auf die Kenntnis von der Genehmigungslage angeführte Argumentation der Strafkammer greift in gleicher Weise gegenüber der Abfalleigenschaft des Materials und der – für eine Verwirklichung des § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB objektiv möglicherweise ausreichenden – Schadstoffbelastung. Da der Angeklagte N. in die Vorgänge um die Erteilung der Genehmigung für den Kiessandtagebau Sc. in keiner Weise eingebunden, der Angeklagte K. zudem offenbar „alleiniger Ansprechpartner für die entscheidenden Diskussionen im Zusammenhang mit den Proben und Analysen ... gewesen“ ist (UA S. 28), ist nicht ersichtlich, wie sich das Tatgericht die Überzeugung von einem zumindest bedingten Vorsatz des Angeklagten N. hinsichtlich der Abfalleigenschaft des Materials und einer nachhaltigen Gewässerverunreinigung hätte verschaffen sollen.
Basdorf Sander Schneider Berger Bellay

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
1. Zu der im Rahmen des Tatbestands des unerlaubten Betreibens von Anlagen
gemäß § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorzunehmenden Abgrenzung zwischen
Beseitigung und Verwertung von Abfall.
2. Zu den Voraussetzungen einer nachhaltigen Verunreinigung des Grundwassers
als eigenständigen Schutzgutes des § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 505/12 –
Landgericht Cottbus

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 23. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage
u.a.
Verfallsbeteiligte:
1.
2.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober
2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Prof. Dr. Sander,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Dr. Berger,
Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin S.
als Verteidigerin für den Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt A.
als Verteidiger für den Angeklagten N. ,
Rechtsanwalt H.
als Vertreter der Verfallsbeteiligten zu 1.,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. Dezember 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten K. betrifft.
Im Übrigen werden die Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen.
Die Staatskasse hat die durch die Revisionen der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten N. und beider Verfallsbeteiligter zu tragen.
2. Auf die Revisionen des Angeklagten K. und der Verfallsbeteiligten zu 1. wird das genannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten und diese Verfallsbeteiligte betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Rechtsmittelkosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten N. hat es vom Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage freigesprochen. Des Weiteren hat das Landgericht gegen die N. GmbH (im folgenden N. GmbH) „den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 600.000 €“ angeordnet.
2
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten K. und N. sowie der beiden Verfallsbeteiligten N. GmbH und der Kr. GbR eingelegten, auf eine Verfahrensrüge sowie auf die Sachrüge gestützten Revisionen, die vom Generalbundesanwalt lediglich hinsichtlich des Angeklagten K. und derKr. GbR vertreten werden. Der Angeklagte K. und die N. GmbH fechten das Urteil jeweils mit ihren unbeschränkten, ebenfalls auf eine Verfahrens - und auf die Sachrüge gestützten Revisionen an.
3
Die Revisionen des Angeklagten K. und der N. GmbH haben jeweils mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt auch zu Ungunsten des Angeklagten K. zur umfassenden Aufhebung des Urteils. Soweit die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sich gegen die Freisprechung des Angeklagten N. richten und zum Nachteil der Verfallsbeteiligten geführt werden, bleiben sie ohne Erfolg.

I.


4
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verfüllte der Angeklagte K. als Geschäftsführer der N. GmbH von November 2003 bis Novem- ber 2008 ohne abfallrechtliche Genehmigung eine Teilfläche des Kiessandtagebaus Sc. mit mindestens 200.000 Tonnen zuvor aufbereiteter Klärschlammkomposte, um sich so des schadstoffhaltigen Materials zu entledigen. Im Einzelnen hat die Strafkammer Folgendes festgestellt:
5
a) Der Angeklagte K. war und ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der N. GmbH, deren Unternehmenstätigkeit in der Herstellung von Kompost aus Abfällen sowie in der Vermarktung des Kompostmaterials bestand. Seit 1999 betrieb die N. GmbH eine – zuvor von anderen Unternehmen, ebenfalls unter Beteiligung des Angeklagten K. unterhaltene – Kompostieranlage in B. , wo mit entsprechender immissionsschutzrechtlicher Genehmigung Klärschlammkompost hergestellt wurde. Daneben betrieb die N. GmbH – jedenfalls seit 2003 – ein sogenanntes Erdenwerk zur weiteren Bearbeitung des Kompostmaterials.
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b) Die N. GmbH nahm gegen Bezahlung in großen Mengen Klärschlämme von verschiedenen Kläranlagen aus ganz Deutschland, teilweise auch aus dem europäischen Ausland an. Die hierfür von den Anlieferern gezahlten Entgelte stellten die Haupteinnahmequelle des Unternehmens dar. Die Klärschlämme wurden in der Kompostieranlage durch Vermischung mit Strukturmaterial, Lagerung auf sogenannten Mieten und durch einen Siebvorgang zu einer als Klärschlammkompost bezeichneten Substanz verarbeitet. Bei entsprechender Reife, die regelmäßig erst nach mehreren Jahren eines während der Lagerung auf den Mieten stattfindenden Zersetzungsprozesses (der sogenannten Rotte) eintrat, ordnete meist der Angeklagte K. selbst den Siebvorgang als Ende des in der Kompostieranlage stattfindenden Prozesses an. Anschließend wurde der gesiebte Klärschlammkompost in dem Erdenwerk weiter behandelt, indem er mit Mineralstoffen gemischt und zur Homogenisierung des Materials erneut gesiebt wurde. Kleinere Mengen des am Ende dieses Prozesses anfallenden und als „Rekultivie- rungserde“ bezeichneten Materials wurden an verschiedene Kunden ver- kauft. Ganz überwiegend wurde das Material im Tatzeitraum unter der Regie des Angeklagten K. jedoch zu dem Kiessandtagebau in Sc. geschafft und dort verkippt, um es auf diese Weise kostengünstig „loszuwerden“. Für eine anderweitige Entsorgung des Materials aus dem Erdenwerk wären der N. GmbH nach Schätzung des Landgerichts im Tatzeitraum Mehrkosten in Höhe von 3 € pro Tonne entstanden, die bei einer Abnahme durch Drittunternehmen angefallen wären.
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c) Für eine Nutzung der Tagebaufläche zu einer Verfüllung mit Kippmassen verfügte die N. GmbH zwar über eine beschränkte bergrechtliche Zulassung des zuständigen Landesbergamts, nicht jedoch über eine abfallrechtliche Genehmigung.
8
Erstmals hatte die N. GmbH am 3. Juni 2002 gemäß § 53 BBergG die Zulassung eines Abschlussbetriebsplans beantragt, der die Einstellung des Betriebs hinsichtlich einer Teilfläche des Kiessandtagebaus Sc. betraf. In dem der Antragstellung zugrunde liegenden Teilabschlussbetriebsplan hieß es unter Bezugnahme auf Zuordnungswerte im Sinne der Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) unter anderem : „Zur Schaffung einer 5 m mächtigen durchwurzelbaren Schicht wird zur besseren Erfüllung der Rekultivierungsziele die im Eigenbetrieb N. hergestellte Komposterde aufgebracht. Diese Komposterde entspricht der LAGA Zuordnung Z 0 bis Z 1.1“. Vorwiegend wegen Bedenken des Landesumweltamtes , das hinsichtlich einer Aufschüttung von fünf Metern Kompost /Kompostgemischen unter anderem auf Beschränkungen nach der Bioabfallverordnung verwiesen hatte, sah sich das Landesbergamt gehindert, die beantragte Zulassung dieses ursprünglichen Teilabschlussbetriebsplans zu erteilen. In einer Besprechung im Landesbergamt am 25. November 2002 sagte der Angeklagte K. zu, den Bedenken in einem neuen Teilabschlussbetriebsplan Rechnung zu tragen. Hierzu fasste der zuständige Mitarbeiter des Landesbergamtes in einem Gesprächsvermerk zusammen, dass in dem angekündigten neuen Antrag die Versagungsgründe berücksichtigt werden sollten; dies betraf insbesondere auch den Wegfall einer ursprünglich ausdrücklich vorgesehenen Verkippung von Kompost-Erdengemischen.
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Mit Bescheid des Landesbergamts Brandenburg vom 2. Juni 2003 wurde ein neuer Abschlussbetriebsplan vom 18. März 2003 nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes unter Aufnahme von Nebenbestimmungen zugelassen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Zulassung „andere erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen nach anderen Gesetzen“ nicht einschließe. Der dem Zulassungsbescheid zugrunde liegende und von ihm in Bezug genommene Teilabschlussbetriebsplan vom 18. März 2003 enthielt eine Aufbringung von „Komposterde“ nicht mehr; die entsprechende Passage aus dem Betriebsplan vom 22. März 2002 war ersatzlos gestrichen worden.
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Die Nebenbestimmungen des Zulassungsbescheids vom 2. Juni 2003 sahen unter anderem vor, dass „für die durchwurzelbare Oberschicht nur eine kulturfähige Bodenschicht von unbelastetem Bodenaushub des Zuordnungswertes Z 0 verwendet werden“ dürfe und „die Mächtigkeit der Bodenschicht“ maximal 2,0 Meter zu betragen habe. Weiter enthielten die Nebenbestimmungen eine Beschränkung der für eine Verfüllung des Tagebaus möglichen Abfälle. Danach waren nur „nachfolgende Abfallarten mit folgenden Codenummern nach Europäischem Abfallverzeichnis zur Verbringung zugelassen: 17 01 01 Abfallbezeichnung Beton, 17 01 02 Abfallbezeichnung Ziegel, 17 01 03 Abfallbezeichnung Fliesen, Ziegel, Keramik, 17 01 07 Abfallbezeichnung Gemisch aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen, 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen“.
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d) In den im November 2008 im Kiessandtagebau Sc. ent- nommenen Proben wurden „teilweise erhebliche Überschreitungen der jewei- ligen Zuordnungswerte ‚Z 1.1’ festgestellt, wobei hier insbesondere Auffälligkeiten aus der Gruppe der Mineralölkohlenwasserstoffe, der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe und bei dem Schwermetall Kupfer zu ver- zeichnen waren“ (UA S. 16). Zu den Folgen der Schadstoffbelastung hat die Strafkammer festgestellt, dass „nur das Grundwasser in einem gleichsam abgeschlossenen Gebiet im unmittelbaren Bereich des Kiessandtagebaus latent gefährdet“ sei; hingegen sei „für jeden einzelnen der Schadstoffe und auch der vorgefundenen Keimarten ausgeschlossen, dass sich eine Gefähr- dung oder auch nur eine Belästigung von Menschen und Tieren ergibt“ (UA S. 16).
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e) Der Angeklagte N. nahm im November 2005 die Arbeit als Werksleiter bei der N. GmbH zum Monatslohn von 2.000 € brutto auf und wies seit Ende des Jahres 2005 die Mitarbeiter in B. im Einzelnen an, soweit dies nicht der Angeklagte K. selbst übernahm. Gelegentlich gab der Angeklagte N. auch in Sc. Anweisungen zur Verfüllung der Kiesgrube.
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2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist das Landgericht zu folgenden Wertungen gelangt:
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a) Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte K. den Tatbestand des vorsätzlichen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage gemäß § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB erfüllt. Es hat im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2006 (BVerwGE 127, 250) angenommen, dass es sich bei dem in den Kiessandtagebau eingebrachten Material um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) gehandelt habe, weil die Abfalleigenschaft des Ausgangsmaterials mangels einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung fortbestanden habe. Da das Material aus dem Erdenwerk beständig in derart großen Mengen angefallen sei, dass sich – neben dem Verkauf vergleichsweise geringer Mengen – kontinuierlich die Notwendigkeit ergeben habe, große Mengen „loszuwerden“, sei aus Sicht des Angeklagten K. die Entledigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG erforderlich gewesen. Der Kiessandtagebau habe der Beseitigung und nicht der Verwertung dieses Materials gedient und hätte daher als Deponie einer Genehmigung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bedurft. Der Angeklagte K. habe insbesondere angesichts der Vorgeschichte der schließlich vom Landesbergamt erteilten Zulassung die Abfalleigenschaft der „Komposterde“ und damit das Erfordernis einer abfallrechtlichen Genehmigung billigend in Kauf genommen.
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b) Eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB hat das Landgericht hingegen verneint. Abstrakt gefährdet sei nur das Grundwasser im unmittelbaren Bereich der Kiesgrube. Es fehle insoweit an der Gefahr einer nachhaltigen Veränderung eines Gewässers, weil es wegen der hydrogeologischen Verhält- nisse im Bereich der Kiesgrube ausgeschlossen sei, „dass Mensch und Tier in Gefahr geraten oder auch nur belästigt werden“ (UA S. 34).
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c) Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass auch der Angeklagte N. hinsichtlich der Haupttat des Angeklagten K. vorsätzlich gehandelt habe. Schon angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte N. seine Tätigkeit in dem Unternehmen erst gegen Ende des Jahres 2005 aufgenommen habe, sei es eher unwahrscheinlich, dass er über die Genehmigungslage und etwaige Ungereimtheiten informiert gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als der Angeklagte K. als „Chef“ eine durchweg dominante Stellung in dem Unternehmen gehabt habe und es ferner angesichts der ausgeprägten Hierarchie plausibel sei, dass der Angeklagte K. alleiniger Ansprechpartner für die entscheidenden Diskussionen im Zusammenhang mit der Entnahme von Proben und deren Analyse gewesen sei. Weit weniger als der umfassend informierte und unmittelbar verantwortliche Angeklagte K. habe der Angeklagte N. im Übrigen die Abfalleigenschaft des Materials aus dem Erdenwerk erkennen können.
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d) Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die N. GmbH in Höhe von 600.000 € hat die Strafkammer auf eine Schätzung gestützt, wonach das Unternehmen durch die Verbringung der Abfälle nach Sc. Aufwendungen in dieser Höhe erspart habe, die es für eine ordnungsgemäße Entsorgung hätte tätigen müssen. Hingegen könnten die mit der Annahme der Klärschlämme erzielten Einnahmen nicht als für das unerlaubte Betreiben der Deponie oder als hieraus erlangt angesehen werden.
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e) Die Voraussetzungen einer Verfallsanordnung gemäß § 73 Abs. 3 StGB gegen die Kr. GbR hat das Landgericht mit der Begründung verneint, es fehle an einem hinreichenden Zusammenhang zwischen der Tat und der Bereicherung der Gesellschaft als Dritter. Zwischen der N. GmbH und der Kr. GbR geschlossene Mietverträge über Baumaschinen stellten nicht bemakelte entgeltliche Rechtsgeschäfte dar und bildeten daher eine Zäsur entsprechend dem Rechtsgedanken des § 822 BGB.
19
Eine Verfallsanordnung gegen den Angeklagten K. persönlich ist im Urteil nicht erörtert worden.

II.


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1. Die Verfahrensrüge, mit der die Staatsanwaltschaft das Urteil in Bezug auf beide Angeklagte anficht, dringt nicht durch. Ob sich die Urteilsfeststellungen , namentlich diejenigen zur Beschaffenheit des in den Kiessandtagebau eingebrachten Materials, mit den in der Revisionsbegründung wiedergegebenen Lichtbildern und Urkunden vereinbaren lassen, kann ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht beurteilt werden. Eine solche ist dem Revisionsgericht jedoch ebenso wie eine eigene Bewertung des Beweisergebnisses von Rechts wegen untersagt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 261 Rn. 38a und § 337 Rn. 15, mwN; Diemer, NStZ 2002, 16, 17 f.). Ein Fall, in dem sich ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme allein mit den Mitteln des Revisionsrechts durch Rückgriff auf objektive Grundlagen wie Urkunden oder Abbildungen feststellen lässt, dass die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung benutzten Beweismittel gewonnen werden konnten (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 261 Rn. 38a), liegt nicht vor. Welche Schlüsse aus den Abbildungen, die im Kiessandtagebau aufgefundenes Material zeigen, und aus den Entsorgungsbilanzen des Kompostierwerks zu ziehen sind, kann nur das Tatgericht im Rahmen der ihm obliegenden Gesamtwürdigung entscheiden, zumal deren Ergebnis zusätzlich von den übrigen erhobenen Beweisen, insbesondere von den Zeugenaussagen und dem Gutachten des Sachverständigen über Art und Menge des in den Kiessandtagebau eingebauten Materials abhängig ist. Eine zur Begründung der Rüge nach § 261 StPO unter Umständen geeignete unzutreffende Wiedergabe des Gegenstandes der Abbildungen oder des Inhalts der Urkunden in den Urteilsgründen zeigt die Revision nicht auf.
21
2. Soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Verurteilung des Angeklagten K. richtet, führt sie aufgrund der Sachrüge zu Ungunsten des Angeklagten – aber auch zu seinen Gunsten (§ 301 StPO) – zur umfassenden Aufhebung des Urteils. Die Revision des Angeklagten K. gegen seine Verurteilung hat mithin ihrerseits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf seine Verfahrensrüge nicht ankommt.
22
a) Die Feststellungen des Landgerichts sind nicht geeignet, den Schuldspruch wegen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage gemäß § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu tragen.
23
aa) Zu Recht geht das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen davon aus, dass es sich bei dem verarbeiteten Klärschlammkompost zum Zeitpunkt der Einbringung in den Kiessandtagebau in Sc. um Abfall handelte. Der strafrechtliche Abfallbegriff ist in Anlehnung an das Abfallverwaltungsrecht selbständig zu bestimmen (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 1990 – 4 StR 24/90, BGHSt 37, 21, 24, 26, und vom 26. Februar 1991 – 5 StR 444/90, BGHSt 37, 333, 335; NK-StGB-Ransiek, 3. Aufl., § 326 Rn. 6 ff.; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 326 Rn. 5 f.). Abfall sind danach alle Stoffe und Gegenstände, deren sich der Besitzer durch Beseitigung oder Verwertung entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Diese Definition entspricht sowohl dem zur Tatzeit geltenden § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG als auch der Neuregelung des § 3 Abs. 1 KrWG. Danach handelte es sich bei den gegen Entgeltzahlung von der N. GmbH ursprünglich in ihre Kompostieranlage aufgenommenen Klärschlämmen unzweifelhaft um Abfall (vgl. BVerwGE 127, 250). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Abfalleigenschaft dieses Materials trotz seiner weiteren Verarbeitung auch zum Zeitpunkt der Einbringung in den Kiessandtagebau nicht entfallen. Dementsprechend wollte sich der Angeklagte K. als Geschäftsführer der N. GmbH nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts der beständig in großen Mengen anfallenden Klärschlammkomposte entledigen, um den Geschäftsbetrieb in der Kompostieranlage und im Erdenwerk weiter führen zu können (UA S. 14, 31).
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Das Ende der Abfalleigenschaft eines Stoffes infolge Verwertung gemäß dem zur Tatzeit geltenden § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG setzt die Beendigung des Verwertungsverfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung der sich aus dem Abfallrecht ergebenden Pflichten des Abfallbesitzers in Bezug auf die Schadlosigkeit der Verwertung voraus. Erst mit der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung des Abfalls endet das Regime des Abfallrechts (BVerwG, aaO, S. 253). Werden stoffliche Eigenschaften von Abfällen nicht für den ursprünglichen , sondern für andere Zwecke genutzt – wie hier durch den Einsatz von Klärschlammkomposten im Landschaftsbau –, ohne dass mangels identischer oder vergleichbarer Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls oder mangels Identität oder Vergleichbarkeit mit einem zu substituierenden Rohstoff von vornherein auf die Schadlosigkeit der Verwertung geschlossen werden kann, so bedarf der Abfall bis zum abschließenden Eintritt des Verwertungserfolges der Überwachung, um die Schadlosigkeit der Verwertung zu gewährleisten. Die Abfalleigenschaft eines nunmehr zu anderen Zwecken genutzten Stoffes endet dann nicht bereits mit einem Bereitstellen oder in einem ersten Behandlungs-/Verwertungsschritt, vielmehr muss die Schadlosigkeit der Verwertung bis zur abschließenden Verwendung des Abfalls (für den anderen Zweck) sichergestellt sein. Für Klärschlammkompost, der in ersten Verwertungsschritten erzeugt wurde, gilt daher, dass seine Abfalleigenschaft erst mit dem Aufbringen oder dem Einbringen in geeignete Böden entfällt (vgl. BVerwG, aaO, S. 256 ff.).
25
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Verarbeitung der Klärschlämme im Kompostierwerk und im Erdenwerk der N. GmbH allein nicht geeignet war, die Abfalleigenschaft des hierdurch gewonnen Materials zu beenden, da hierin nach den landgerichtlichen Feststellungen noch kein Abschluss einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung gesehen werden kann. Es fehlt insoweit sowohl an der erforderlichen abschließenden Verwendung als auch an der Gewährleistung der Schadlosigkeit der Verwertung. Selbst wenn die Einbringung in den Kiessandtagebau zu einem ordnungsgemäßen Abschluss eines etwa anzunehmenden Verwertungsverfahrens hätte führen können – was allerdings angesichts des vorhandenen Schadstoffgehalts ohnehin zweifelhaft erscheint –, so handelte es sich bei dem fraglichen Material im Moment der möglichen Tathandlung im Sinne des § 327 StGB, also während des Betreibens der Anlage durch fortlaufende Einbringung des Materials, gleichwohl noch um Abfall.
26
Auch die am 1. Juni 2012 in K. getretene Neuregelung des § 5 KrWG, die im Hinblick auf das in § 2 Abs. 3 StGB verankerte Meistbegünstigungsprinzip in die Prüfung einzubeziehen ist, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Denn auch nach dieser Vorschrift ist das Durchlaufen des Verwertungsverfahrens ebenso Voraussetzung für die Beendigung der Abfalleigenschaft wie eine bestimmte, im Gesetz näher geregelte Beschaffenheit des Stoffes oder Gegenstandes, dessen Verwendung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 KrWG insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führen darf.
27
bb) Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte hinsichtlich der Abfalleigenschaft des Materials mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Die dieser Bewertung zugrunde liegende Beweiswürdigung ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere stellen die Vorgeschichte der durch das Landesbergamt erteilten Genehmigung, der Inhalt des Genehmigungsbescheides und die Formulierungen in dem von der N. GmbH selbst beim Landesbergamt eingereichten Abschlussbetriebsplan , in dem „das Einbringen von Fremdstoffen“ in den Tagebau Sc. ausdrücklich als Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bezeichnet wird (UA S. 22), eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Schlussfolgerung des Tatgerichts dar, der Angeklagte K. habe zumindest mit der Möglichkeit gerechnet, dass es sich bei dem in den Kiessandtagebau eingebrachten Material rechtlich um Abfall handelte.
28
cc) Die landgerichtlichen Feststellungen ermöglichen dem Senat jedoch keine abschließende Beurteilung der für den Schuldspruch wegen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage entscheidenden Frage, ob es sich bei dem in den Kiessandtagebau eingebrachten Material um Abfall zur Beseitigung oder aber um Abfall zur Verwertung gehandelt hat.
29
(1) Eine Strafbarkeit nach § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB (aF) setzt voraus, dass der Täter eine Abfallentsorgungsanlage betrieben hat, für die es einer Genehmigung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bedurfte. Dies ist nur bei Abfallbeseitigungsanlagen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG zur Endablagerung von Abfällen (Deponien, vgl. § 3 Abs. 10 KrW-/AbfG) der Fall, für die in § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG das Planfeststellungsverfahren und in § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG für unbedeutende Anlagen eine Genehmigung vorgesehen ist. Alle sonstigen Abfallbeseitigungsanlagen sind in § 31 Abs. 1 Hs. 2 KrW-/AbfG dem Regime des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterstellt (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. März 2002 – 1Ss 222/01, LRE 43, 280; Heine in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 327 Rn. 17). Verwertungsvorgänge im Sinne des § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG bedürfen demnach unter keinen Umständen einer Genehmigung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (sondern gegebenenfalls einer solchen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz) und können somit nicht dem § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB unterfallen.
30
(2) Für die Abgrenzung, ob es sich bei einer Abfallentsorgungsmaßnahme um einen Beseitigungsvorgang oder um eine Maßnahme der Abfallverwertung handelt, ist zunächst der zur Tatzeit geltende § 4 KrW-/AbfG maßgeblich. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG liegt eine stoffliche Verwertung vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt. Für die stoffliche Verwertung von Abfällen ist hiernach kennzeichnend, dass ihre Eigenschaften zu einem bestimmten Zweck genutzt werden und dass sich diese Nutzung wirtschaftlich als Hauptzweck der Maßnahme darstellt (vgl. BVerwGE 123, 247, 250).
31
Auch nach europäischem Gemeinschaftsrecht richtet sich die Abgrenzung für solche Vorgänge, die nicht in eine einzige Verfahrenskategorie der Anhänge I oder II der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) bzw. der Anhänge II A oder II B der zur Tatzeit geltenden Richtlinien 75/442/EWG bzw. 2006/12/EG eingestuft werden können, sondern bei denen – wie im vorliegenden Fall, in dem sowohl das Beseitigungsverfahren D1 (Ablagerungen in oder auf dem Boden, z.B. Deponien usw.) als auch das Verwertungsverfahren R3 (Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe) in Frage steht – mehrere Zuordnungen in Betracht kommen, nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Abfallrahmenrichtlinie aF (der weitgehend Art. 3 Nr. 15 der Richtlinie 2008/98/EG entspricht). Danach kommt es darauf an, ob ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe verwendet werden, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können (vgl. EuGH, NVwZ 2002, 579, 582 Rn. 69). Demgemäß setzt die stoffliche Ver- wertung voraus, dass aus den Eigenschaften des Stoffes ein konkreter wirtschaftlicher oder sonstiger Nutzen gezogen wird. Das unterscheidet sie von der Beseitigung, die darauf gerichtet ist, den wegen seiner Schadstoffhaltigkeit oder aus anderen Gründen nicht weiter nutzbaren Stoff dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen. Für die wertende Betrachtung, ob eine Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Materials oder die Beseitigung des Stoffes im Vordergrund steht, ist von der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Vorstellungen desjenigen auszugehen, der die Maßnahme durchführt (BVerwG, aaO, mwN).
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(3) Im zu entscheidenden Fall lassen die Feststellungen des Landgerichts schon nicht erkennen, inwieweit die Verfüllung des Kiessandtagebaus jenseits der Beseitigung des Klärschlammkomposts (weiteren) Zwecken diente. Als möglicher Zweck kommt insbesondere die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche des Tagebaus gemäß § 4 Abs. 4 BBergG in Betracht. Sollte die N. GmbH als (Einstellungs-)Betreiberin des Kiessandtagebaus hierzu verpflichtet gewesen sein, würden durch die Verfüllung mit den in Rede stehenden Materialien deren stoffliche Eigenschaften genutzt und zugleich Rohstoffe substituiert, mit denen der Tagebau verfüllt werden müsste, wenn nicht der Klärschlammkompost – oder anderer Abfall – zur Verfügung stünde (vgl. BVerwG, aaO, S. 251). Damit wäre freilich noch nicht entschieden , ob der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls oder aber gleichwohl in deren Beseitigung zu sehen wäre. Es bedürfte in diesem Fall noch einer tatgerichtlichen Beurteilung dieser Frage unter Berücksichtigung aller insoweit relevanten Umstände. Im Urteil wird indessen schon nicht mitgeteilt, ob und inwieweit eine Verpflichtung der N. GmbH zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche des Kiessandtagebaus bestand. Die gebotene an der Verkehrsanschauung auszurichtende Beurteilung des Hauptzwecks der Maßnahme lässt das Urteil gänzlich vermissen. Der Senat kann die notwendige Bewertung auch nicht etwa unter der Annahme einer Verfüllungspflicht selbst vornehmen, da es hierfür an ausreichenden Feststellungen, insbesondere zu den näheren Ge- gebenheiten des Kiessandtagebaus, zum Umfang einer etwa notwendigen Verfüllung und zu anderweitigen Verfüllungsmöglichkeiten fehlt.
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(4) Umstände, die es ohne weitergehende Feststellungen als ausgeschlossen erscheinen ließen, die Verfüllung des Kiessandtagebaus mit den in Rede stehenden Klärschlammkomposten als Verwertungsvorgang im Sinne des § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG zu bewerten, sind dem Urteil nicht in ausreichendem Maße zu entnehmen.
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(a) Der Schadstoffgehalt der Abfälle steht für sich genommen der Einstufung der Entsorgungsmaßnahme als Verwertungsvorgang nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Einwand der Schadstoffhaltigkeit der Abfälle allein nicht bewirken, dass eine Verfüllung als Vorgang der Abfallbeseitigung einzustufen ist (BVerwGE 123, 247, 252). Zuvor hatte bereits der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass sich weder aus Art. 3 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/442/EWG noch aus irgendeiner anderen Vorschrift dieser Richtlinie ergebe, dass die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit der Abfälle als solche entscheidend für die Frage wäre, ob ein Verfahren der Abfallbehandlung als Verwertung im Sinne von Art. 1 lit. f der Richtlinie 75/442/EWG einzustufen ist (EuGH, aaO Rn. 68). Dies bedeutet, dass es für die Abgrenzung eines Verwertungsvorgangs von einem Beseitigungsvorgang auch nicht maßgeblich darauf ankommt, ob die Verwertung ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG erfolgt, da diese Vorschrift lediglich qualitative Anforderungen an die Entsorgung von Abfällen stellt und daher erst zur Anwendung kommt, wenn die Entsorgungsmaßnahme nach den Kriterien des § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG eine Verwertung ist; die Abgrenzung zwischen Abfall zur Verwertung und Beseitigung hat somit ausschließlich nach § 4 Abs. 3 (oder Abs. 4) KrW-/AbfG zu erfolgen (vgl. auch Dazert, AbfallR 2005, 223, 224 f.; Versteyl /Jacobj, AbfallR 2008, 247, 248; aA OVG Lüneburg, UPR 2006, 37).
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Allerdings kann der Schadstoffgehalt innerhalb der nach § 4 Abs. 3 Krw-/AbfG vorzunehmenden Gesamtbewertung insofern indizielle Bedeutung gewinnen, als er zu einem – mit einer entsprechenden Verpflichtung korrespondierenden – erhöhten Entsorgungsinteresse des Abfallbesitzers führt. Für diese Bewertung bedarf es aber neben einer Aufklärung der übrigen Umstände einer näheren Kenntnis des Schadstoffgehalts, als sie durch das angefochtene Urteil vermittelt wird.
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(b) Sollte der Angeklagte K. weitaus größere Mengen Klärschlammkompost in den Kiessandtagebau eingebracht haben, als zur Wiederherstellung der Oberfläche erforderlich gewesen wären, könnte dies zwar entscheidend gegen die Annahme sprechen, der Hauptzweck der Maßnahme liege in der Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls (vgl. VG Halle, ZfB 2008, 289). Auch dies ist dem Urteil jedoch nicht in ausreichend tatsachenfundierter , überprüfbarer Weise zu entnehmen, da es in der Beweiswürdigung lediglich heißt, der Angeklagte K. habe im Laufe der Zeit die Vorgaben aus dem Teilabschlussbetriebsplan zur Dicke der durchwurzelbaren Schicht gravierend überschritten (UA S. 20).
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dd) Schließlich kann der Schuldspruch nach § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB ungeachtet der nicht tragfähig begründeten abfallrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage auch deshalb keinen Bestand haben, weil der subjektive Tatbestand nicht hinreichend belegt ist. Der Vorsatz muss sich neben Tatobjekt und Tathandlung auch auf deren Verbotswidrigkeit beziehen (Fischer , aaO, § 327 Rn. 16; Heine, aaO Rn. 20). Er hat damit grundsätzlich die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage zu umfassen, weil es sich bei dem Genehmigungserfordernis um ein zum objektiven Tatbestand gehörendes pflichtbegründendes Merkmal handelt (OLG Braunschweig, NStZ-RR 1998, 175, 177). Dies hat das Landgericht zwar im Ansatz nicht verkannt. Es hat jedoch keine eigenständige Bewertung des auf das Genehmigungserfordernis bezogenen Vorsatzes vorgenommen, sondern diesen unmittelbar daraus gefolgert, dass der Angeklagte die Abfalleigenschaft des Materials für mög- lich gehalten und billigend in Kauf genommen habe (UA S. 23). Dies ist schon deshalb unzulänglich, weil sich eine etwa objektiv gegebene Genehmigungspflicht – wie dargelegt – nicht bereits aus der Abfalleigenschaft ergibt, sondern zusätzlich davon abhängt, dass es sich bei der Entsorgungsmaßnahme um einen Beseitigungs- und nicht um einen Verwertungsvorgang handelt. Das Landgericht hätte mithin darlegen müssen, aufgrund welcher Umstände es sich davon überzeugt hat, dass der Angeklagte nicht nur die Abfalleigenschaft zumindest billigend in Kauf genommen hat, sondern auch die Tatsache, dass er für die Einbringung der Abfälle in den Kiessandtagebau eine abfallrechtliche Genehmigung benötigt hätte. Dabei hätte es sich auch mit der im zugelassenen Abschlussbetriebsplan enthaltenen Bezugnahme auf eine „Verwertung im Sinne des KrW-/AbfG“ (UA S. 22) und den beschriebenen „Verwertungszielen“ (UAS. 13) auseinandersetzen müs- sen.
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ee) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Strafbarkeit nach § 327 Abs. 2 Nr. 1, Variante 1 StGB nach den landgerichtlichen Feststellungen nicht in Betracht kommt. Hierfür müsste es sich bei der vom Angeklagten K. genutzten Tagebaufläche aufgrund der Einbringung des Klärschlammkomposts um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 BImSchG gehandelt haben (Fischer, aaO, § 327 Rn. 9 mwN). Die danach genehmigungsbedürftigen Anlagen sind im Anhang 1 zur 4. BImSchV abschließend bezeichnet, § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG, § 1 Abs. 1 4. BImSchV. Im Anhang nicht aufgeführte Anlagen sind nicht genehmigungsbedürftig, selbst wenn sie zu erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen (Jarass, BImSchG, 9. Aufl., § 4 Rn. 17). Anlagen, in die wie im vorliegenden Fall Abfälle zur endgültigen Ablagerung in einen Tagebau eingebracht werden, bedürfen danach keiner immissionsschutzrechtlichen – sondern nur einer bergrechtlichen – Genehmigung, da sie im Anhang 1 zur 4. BImSchV nicht aufgeführt sind (vgl. auch § 4 Abs. 2 BImSchG).
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b) Andererseits hält die Begründung, mit der das Landgericht eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB verneint hat, sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand und führt insoweit zu Ungunsten des Angeklagten zur Aufhebung des Urteils.
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Entgegen der Auffassung der Strafkammer ist es nicht Voraussetzung einer nachhaltigen Verunreinigung des Grundwassers, dass infolge der Schadstoffbelastung gegenwärtig zumindest die generelle Möglichkeit einer Gefährdung oder einer ganz erheblichen Belästigung von Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert besteht. Auf die Streitfrage, ob eine Strafbarkeit über den Strafausschließungsgrund des § 326 Abs. 6 StGB hinaus auch dann entfällt, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt wegen der Art der Ablagerung oder des Ortes der Beseitigung ausgeschlossen sind (so etwa Fischer, aaO, § 326 Rn. 25), kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
41
Wie sich aus der Legaldefinition des § 330d Abs. 1 Nr. 1 StGB ergibt, ist das von den im Urteil erwähnten Verunreinigungen unmittelbar betroffene Grundwasser eigenständiges Schutzgut des § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB, wonach die Umwelt als solche in ihren verschiedenen Medien geschützt wird (Heine, aaO, § 326 Rn. 1a; MüKo/Alt, StGB, § 326 Rn. 2). Es reicht daher zur Erfüllung des Tatbestandes aus, wenn das Grundwasser in dem betroffenen Gebiet durch die außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage abgelagerten Abfälle nachhaltig verunreinigt oder sonst nachteilig verändert wird. Feststellbare Auswirkungen auf andere Umweltmedien, Mensch oder Tier sind insoweit nicht erforderlich.
42
Für die Frage, ob eine nachhaltige Gewässerverunreinigung vorliegt, ist maßgebend, ob ein Gewässer (gleich welcher Art und Güte) angesichts der konkret festgestellten unzulässigen Einwirkungen so verunreinigt wurde, dass sein biologischer Wert nachhaltig gemindert werden konnte (BGH, Urteil vom 20. November 1996 – 2 StR 323/96, NStZ 1997, 189). Da sich auch das Erfordernis der Nachhaltigkeit auf das verunreinigte Schutzgut als solches bezieht, betrifft es nur die Intensität und Dauer der Beeinträchtigung und bedeutet nicht, dass über das betroffene Umweltmedium hinausgehende Gefahren feststellbar sein müssen. Es scheiden daher nur solche Beeinträchtigungen aus, in deren Folge für das konkret betroffene Medium selbst lediglich eine vorübergehende oder geringfügige Schadenswirkung droht (vgl. MüKo/Alt, aaO Rn. 36 mwN).
43
Um beurteilen zu können, ob nach den vorgenannten Kriterien eine nachhaltige Verunreinigung des Grundwassers im Bereich der Kiesgrube vorliegt, bedarf es näherer Feststellungen zur Schadstoffkonzentration und zur Intensität und Dauerhaftigkeit der aus dieser resultierenden Veränderung des biologischen Werts des betroffenen Grundwassers, an denen es im angefochtenen Urteil fehlt.
44
c) Hinsichtlich des Strafausspruchs ist das neue Tatgericht infolge der auch zum Nachteil des Angeklagten K. erfolgreichen Revision der Staatsanwaltschaft für den Fall eines erneuten Schuldspruchs frei und nicht etwa durch ein Verschlechterungsverbot beschränkt.
45
d) Auch das Absehen von einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73a StGB gegen den Angeklagten K. hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat es versäumt zu prüfen, ob der Angeklagte K. selbst aus der bislang ausgeurteilten Tat etwas erlangt hat. Auch insoweit greift die sachlich-rechtliche Beanstandung der Staatsanwaltschaft zu seinem Nachteil durch.
46
aa) Als Gegenstand des Erlangten kommen auch ersparte Aufwendungen in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 – 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79; Beschluss vom 28. Juni 2011 – 1 StR 37/11, wistra 2011, 394). Sollte der Angeklagte K. eine rechtswidrige Tat gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB oder § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB begangen und hierdurch – wie in dem angefochtenen Urteil festgestellt – für die N. GmbH Aufwendungen für die sonst erforderliche Entsorgung des Klärschlammkomposts erspart haben, kämen diese daher grundsätzlich als Anknüpfungspunkt für eine Verfallsanordnung in Betracht.
47
bb) Die Verfallsanordnung gegen den Angeklagten K. würde allerdings voraussetzen, dass neben der N. GmbH auch dieser als deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer aus der Tat tatsächlich etwas erlangt hat. Erforderlich ist insoweit die tatsächliche Verfügungsgewalt. In Vertretungsfällen gemäß § 73 Abs. 3 StGB, in denen der Täter als Organ, Vertreter oder Beauftragter (§ 14 StGB) oder als sonstiger Angehöriger einer juristischen Person für diese handelt und die Vermögensmehrung bei der juristischen Person eintritt, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Täter Verfügungsgewalt an dem Erlangten hat. Regelmäßig ist vielmehr davon auszugehen, dass die juristische Person über eine eigene Vermögensmasse verfügt, die vom Privatvermögen des Täters zu trennen ist. Für eine Verfallsanordnung gegen den Täter bedarf es daher auch in Fällen einer – legalen – Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, dass dieser selbst etwas erlangt hat, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz geführt hat. Eine solche Feststellung rechtfertigende Umstände können etwa darin liegen, dass der Täter die juristische Person nur als formalen Mantel seiner Tat nutzt, eine Trennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft aber nicht vornimmt, oder darin, dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256 Rn. 126, und vom 29. Juni 2010 – 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 86; BVerfG [Kammer], StV 2004, 409).
48
cc) Ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Senat anhand der Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht beurteilen. Das Urteil teilt lediglich mit, der Angeklagte K. sei alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der N. GmbH gewesen, nicht aber, inwieweit eine Trennung zwischen seiner privaten Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft auch faktisch bestand und in welchem Umfang die – die ersparten Aufwendungen wirtschaftlich einschließenden – Einnahmen der Gesellschaft an den Angeklagten weitergeleitet wurden. Das Geschäftsführergehalt allein kann insoweit nicht ohne weiteres herangezogen werden, denn dieses stellt zunächst lediglich die in dem Geschäftsführerverhältnis wurzelnde Vergütung für die vom Angeklagten entfaltete Tätigkeit für die N. GmbH dar. Eine andere Beurteilung kommt diesbezüglich nur dann in Betracht, wenn das aus der Tat Erlangte lediglich unter dem Deckmantel des Geschäftsführergehalts gezielt an den Angeklagten weitergeleitet worden sein sollte. Solches geben die bisherigen Feststellungen indessen nicht her.
49
3. Die gegen die die N. GmbH betreffende Verfallsanordnung gerichtete Revision, mit der die Staatsanwaltschaft die nach ihrer Ansicht zu geringe Höhe des Verfallsbetrages beanstandet, ist zum Nachteil dieser Verfallsbeteiligten (vgl. aber § 301 StPO) unbegründet. Hingegen führt die Revision dieser Verfallsbeteiligten zur Aufhebung der gegen sie ergangenen Verfallsanordnung.
50
a) Die Verfallsanordnung hat keinen Bestand, weil die ihr zugrunde liegende rechtswidrige Tat entsprechend den obigen Ausführungen nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist.
51
b) Ohne Erfolg bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese die Festsetzung eines höheren Verfallsbetrages erstrebt. Als Erlangtes im Sinne des § 73 StGB kommen hier nur die vom Landgericht rechtsfehlerfrei geschätzten (§ 73b StGB) Aufwendungen in Betracht, die die N. GmbH dadurch erspart hat, dass sie die in den Kiessandtagebau eingebrachten Materialien nicht durch einen Fachbetrieb entsorgen lassen musste. Die für die Annahme der Klärschlämme in der Kompostieranlage gezahlten Entgelte sind hingegen weder aus der – hier unterstellten – Tat noch für diese erlangt.
Aus der Tat sind alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen. Dies kommt hinsichtlich der hier gezahlten Entgelte von vornherein nicht in Betracht. Für die Tat sind Vorteile dann erlangt, wenn sie dem Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen. Die für die Annahme der Klärschlämme gezahlten Entgelte sind indessen – das Vorliegen einer rechtswidrigen Tat nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB und/oder § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB wiederum unterstellt – nicht für das rechtswidrige Handeln gewährt. Ausgehend von den Feststellungen des Landgerichts war die Annahme der Klärschlämme weder als solche rechtswidrig noch kann in ihr bereits der Beginn der in der Einbringung der Klärschlammkomposte in den Kiessandtagebau liegenden tatbestandlichen Handlung gesehen werden. Denn der Verbringung in den Tagebau ging ein mehrjähriger – als solcher legaler – Aufbereitungsprozess in dem Kompostierwerk und im Erdenwerk voraus. Die aufbereiteten Komposte hätte der Angeklagte sodann lediglich anderweitig entsorgen müssen. Insofern mündete die Annahme der Klärschlämme auch nicht etwa unmittelbar oder zwangsläufig in die Tatbestandsverwirklichung. Die gezahlten Entgelte stellten somit keine Gegenleistung für das rechtswidrige, sondern für ein als solches rechtmäßiges Handeln dar.
52
4. Ohne Erfolg bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft ferner insoweit , als sie sich gegen die Nichtanordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Kr. GbR wegen von der N. GmbH zwischen 2005 und September 2008 an diese gezahlter 350.000 € richtet.
53
Nach § 73 Abs. 3 StGB kann der Verfall oder der Verfall von Wertersatz nach § 73a StGB auch gegen einen Dritten angeordnet werden, wenn der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt hat und dieser dadurch etwas erlangt hat. Dies ist bei der Kr. GbR nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts nicht der Fall.
54
a) Handeln „für einen anderen“ verlangt zwar keinen echten oder gar offenen, nach außen erkennbaren Vertretungsfall, aber der Handelnde muss bei oder jedenfalls im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Tat auch, und sei es nur faktisch, im Interesse des Dritten gehandelt haben. „Dadurch“ bedeutet schon vom Wortlaut her nicht „unmittelbar durch ein- und dieselbe Handlung“, verlangt aber immerhin einen Bereicherungszusammenhang zwi- schen der Tat und dem Eintritt des Vorteils bei dem Dritten. Die notwendige Konkretisierung dieser Merkmale hat dabei nach Fallgruppen zu erfolgen, namentlich Vertretungsfälle im weiteren Sinn und Verschiebungsfälle (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 – 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235).
55
b) Obwohl der Angeklagte K. selbst Gesellschafter der Kr. GbR war und ist, scheidet ein Vertretungsfall aus. Das betriebliche Zurechnungsverhältnis vermag hier einen Bereicherungszusammenhang noch nicht zu begründen (vgl. hierzu allgemein BGH, aaO). Der Angeklagte K. hat im Rahmen der Verfüllung des Kiessandtagebaus mit Klärschlammkompost als Geschäftsführer der als Abfallbesitzerin für die Entsorgung verantwortlichen N. GmbH für diese und primär in deren Interesse gehandelt, so dass – bezogen auf die (hier erneut als rechtswidrig zu unterstellende) Tathandlung – ein Tätigwerden im Organisationsinteresse der Kr. GbR allein aufgrund der Gesellschafterstellung des Angeklagten K. nicht angenommen werden kann.
56
c) Auch die Voraussetzungen eines die Verfallsanordnung rechtfertigenden Verschiebungsfalls liegen nicht vor. Ein solcher ist gegeben, wenn der Täter dem Dritten Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (BGH, aaO, und Beschluss vom 13. Juli 2010 – 1 StR 239/10, wistra 2010, 406).
57
Zwar kann solches unter Umständen auch dann angenommen werden , wenn das Erlangte vor der Weiterleitung an den Dritten mit legalem Vermögen vermischt worden ist (vgl. OLG Hamburg, wistra 2005, 157) oder wenn es – wie hier – lediglich aus ersparten Aufwendungen besteht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. April 2009 – 1 Ws 119/09). Der für die Anwendung des § 73 Abs. 3 StGB erforderliche Bereicherungszusammenhang besteht aber nur dann, wenn sich aufgrund weiterer Umstände – etwa durch eine Gesamtschau der Zahlungsflüsse (vgl. OLG Hamburg, aaO; vgl. hierzu aber auch – im selben Verfahren – BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 – 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 85 f.) – gleichwohl feststellen lässt, dass mit den in Frage stehenden Transaktionen das Ziel verfolgt wurde, das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder – wie hier – eines weiteren Dritten dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Tat zu verschleiern.
58
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Aus den Geldflüssen selbst lässt sich ein entsprechender Schluss nicht ziehen, denn die Zahlungen an die Kr. GbR blieben in der Höhe deutlich hinter den durch die nicht genehmigte Abfallentsorgung ersparten Aufwendungen zurück und ließen eine eindeutige Verbindung zu diesen weder zeitlich noch betragsmäßig erkennen (vgl. BGH, aaO). Zudem hatte der Angeklagte aufgrund der vom Landgericht angenommenen Taten weder den Zugriff von Gläubigern zu befürchten , noch waren die Geldzahlungen an die Kr. GbR in irgendeiner Weise zur Verschleierung der Taten geeignet. Dass der Angeklagte K. zum Zeitpunkt der Zahlungen an die Kr. GbR bereits mit einer Verfallsanordnung rechnete, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Somit scheidet die Annahme eines Bereicherungszusammenhangs bereits mangels Bestehens einer hinreichenden Verknüpfung zwischen dem durch die Straftat unmittelbar Erlangten und dem der Kr. GbR Zugewendeten aus. Auf die für sich genommen jedenfalls wegen des der GbR zuzurechnenden Wissens des Angeklagten K. zweifelhafte Begründung des Landgerichts, die nicht bemakelten Mietverträge zwischen der N. GmbH und der Kr. GbR bildeten eine den Bereicherungszusammenhang unterbrechende Zäsur, kommt es mithin nicht mehr an.
59
5. Schließlich vermag auch die gegen den Freispruch des Angeklagten N. gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft nicht durchzudringen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
60
Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts ist (§ 261 StPO). Die Beweiswürdigung ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 – 5 StR 466/12 mwN).
61
Das Landgericht geht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zutreffend davon aus, dass eine Verurteilung des Angeklagten N. nur wegen Beihilfe zum unerlaubten Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage in Betracht kommt und seine Strafbarkeit somit in jedem Fall vorsätzliches Handeln voraussetzt. Es hat ferner rechtsfehlerfrei begründet, weshalb es sich nicht davon zu überzeugen vermochte, dass der Angeklagte N. mindestens billigend in Kauf genommen hat, dass der Kiessandtagebau ohne die erforderliche abfallrechtliche Genehmigung betrieben wurde. Das Landgericht hat seine Erwägungen auf eine ausreichende Tatsachengrundlage gestützt, indem es zutreffend hervorgehoben hat, dass der Angeklagte N. erst Ende des Jahres 2005 in den laufenden Betrieb der N. GmbH eingestiegen ist, als die Verkippung der Klärschlammkomposte in den Kiessandtagebau schon seit zwei Jahren betrieben wurde. Zu Recht hat die Strafkammer zudem auf die dominante Stellung des Angeklagten K. und die ausgeprägt hierarchische Struktur der N. GmbH abgestellt.
62
Die rechtsfehlerhafte Verneinung einer Strafbarkeit des Angeklagten K. nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB wirkt sich nicht dahingehend aus, dass auch der Freispruch des Angeklagten N. von diesem Rechtsfehler erfasst wäre. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht einen diesbezüglichen Gehilfenvorsatz des Angeklagten N. bejaht hätte. Die in Bezug auf die Kenntnis von der Genehmigungslage angeführte Argumentation der Strafkammer greift in gleicher Weise gegenüber der Abfalleigenschaft des Materials und der – für eine Verwirklichung des § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB objektiv möglicherweise ausreichenden – Schadstoffbelastung. Da der Angeklagte N. in die Vorgänge um die Erteilung der Genehmigung für den Kiessandtagebau Sc. in keiner Weise eingebunden, der Angeklagte K. zudem offenbar „alleiniger Ansprechpartner für die entscheidenden Diskussionen im Zusammenhang mit den Proben und Analysen ... gewesen“ ist (UA S. 28), ist nicht ersichtlich, wie sich das Tatgericht die Überzeugung von einem zumindest bedingten Vorsatz des Angeklagten N. hinsichtlich der Abfalleigenschaft des Materials und einer nachhaltigen Gewässerverunreinigung hätte verschaffen sollen.
Basdorf Sander Schneider Berger Bellay

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 239/10
vom
13. Juli 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
hier: Verfallsbeteiligte
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2010 beschlossen:
Die Revision der Verfallsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 21. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Verfallsbeteiligten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 21. Juni 2010 bemerkt der Senat: Der Umstand, dass die von der Verfallsbeteiligten B. erlangte Geldsumme von mehr als 950.000 Euro aus Steuerhinterziehungen (§ 370 AO) des Angeklagten stammte, steht der Anordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß § 73a i.V.m. § 73 Abs. 3 StGB nicht entgegen. Aus der Tat erlangt sind auch die hinterzogenen Steuern (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl. § 73 Rdn. 9).
Die Anordnung des Verfalls richtet sich gegen die Verfallsbeteiligte B. , weil ein sog. Verschiebungsfall vorliegt. Bei dieser Fallgestaltung lässt der Täter oder Teilnehmer die Tatvorteile einer anderen Person unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (vgl. BGHSt 45, 235, 245f.). Hier hat B. die Geldsumme in ununterbrochener Bereicherungskette jeweils unentgeltlicher Zuwendungen ausgehend vom Angeklagten und vermittelt durch E. erlangt.

Der Anordnung des Verfalls stehen auch keine Ansprüche des Steuerfiskus als Verletztem im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Zwar kann auch der Steuerfiskus Verletzter im Sinne dieser Vorschrift sein (vgl. BGHR § 73 StGB Verletzter 3). Dem Steuerfiskus ist jedoch aus den Taten des Angeklagten kein Anspruch gegen die Verfallsbeteiligte B. entstanden. Im Gegensatz zum Angeklagten und zu E. war B. weder Täterin einer Steuerhinterziehung , noch war sie an den Steuerstraftaten des Angeklagten beteiligt. Sie haftet deshalb auch nicht gemäß § 71 AO für die von dem Angeklagten verkürzten Steuern.
Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander
5 StR 258/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 17. September 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2013

beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über das Absehen von Verfallsanordnungen nach § 111i Abs. 2 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Betruges in 23 Fällen und versuchten Betruges in elf Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass dem Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.193.056,40 € die Ansprüche der Verletzten entgegenstehen.
2
Die hiergegen gerichteten, auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben im Umfang der Beschlussformel Erfolg.
3
1. Nach den Feststellungen erwarben die Angeklagten im Wege von Zwangsversteigerungen über von ihnen gegründete englische Scheinunternehmen „Schrottimmobilien“ in Ortschaften Ostdeutschlands zu geringen fünfstelligen Preisen. Diese Grundstücke ließen sie von Privatpersonen, die sie gegen eine Belohnung von jeweils 5.000 € als „Zwischenkäufer“ angeworben hatten, zum Schein ankaufen, um unter deren Namen mit gefälschten Kreditanträgen und unrichtigen Exposés über die Immobilien bei Baufinanzierern Darlehen über sechsstellige Beträge zu erlangen. Dabei wurden diese Darlehen auf Veranlassung der Angeklagten an die von ihnen geführten englischen Gesellschaften ausgezahlt. Diese leiteten die Gelder an die Angeklagten weiter, die sie teilweise zur Führung eines aufwendigen Lebensstils verwendeten. Den geschädigten Banken entstand im Tatzeitraum von März 2008 bis Mai 2011 ein Gesamtschaden von rund 3,7 Millionen Euro. Um die erbeuteten Gelder zu „waschen“, gründeten und führten die Angeklagten zwei – im vorliegenden Verfahren nebenbeteiligte – Gesellschaften mit beschränkter Haftung. An diese leiteten sie Geldbeträge in einer Gesamthöhe von knapp 2,2 Millionen Euro weiter, mit denen u.a. die Wohnhäuser der Angeklagten erworben wurden.
4
2. Die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO, die sich nach dem Wortlaut des Urteilstenors und nach den Entscheidungsgründen (UA S. 49) auf das Vermögen der Angeklagten und nicht auf das der Nebenbeteiligten bezieht , begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer lückenhaft sind.
5
a) Zwar ist dem Urteil zu entnehmen, dass die Angeklagten „etwas er- langt“ haben (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB), als sie die Gelder, die auf den Kon- ten der von ihnen geführten englischen Scheingesellschaften eingegangen waren, von deren Strohmann-Direktoren abheben und sich jeweils durch Boten aushändigen ließen. Insoweit liegen entgegen der Auffassung des Gene- ralbundesanwalts die Voraussetzungen einer Feststellung nach § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB, § 111i Abs. 2 StPO im Hinblick auf das Vermögen der Angeklagten vor. Denn beim Erlangen im Sinne von § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang. Erlangt ist danach schon dann etwas, wenn der Gegenstand in irgendeiner Phase des Tatablaufs in die Verfügungsgewalt des Täters übergegangen ist und ihm so aus der Tat unmittelbar etwas wirtschaftlich messbar zugute kommt. Eine spätere Weitergabe des Erlangten ändert am Eintritt der Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz nach § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB nichts und kann allenfalls noch im Rahmen der Prüfung der Härtevorschrift des § 73c StGB von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2006 – 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68; vom 4. Februar 2009 – 2 StR504/08, BGHSt 53, 179, 180 f.; vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 50; Beschluss vom 10. Januar 2008 – 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 566). Der vom Generalbundesanwalt in den Blick genommene Umstand, dass nach den Feststellungen die Verschiebung (eines Teils) der erlangten Gelder zu den Nebenbeteiligten stattgefunden hat und das Landgericht damit die Voraussetzungen des Verfalls gegenüber einem Drittbegünstigten im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB in Gestalt eines Verschiebungsfalls beschrieben hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 – 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 246; Beschluss vom 13. Juli 2010 – 1 StR 239/10, wistra 2010, 406), ohne freilich – auchinsoweit – eine entsprechende Anordnung geprüft zu haben, bewirkt daher nicht, dass die Voraussetzungen einer Verfallsanordnung gegen die Angeklagten nach § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB bzw. einer gegen die Angeklagten gerichteten Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO entfallen.
6
b) Das Urteil lässt jedoch eine hier nahe liegende Prüfung der Voraussetzungen der Vorschrift des § 73c Abs. 1 StGB vermissen, die auch im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung zu beachten ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 44, 50 mwN). Hierzu bedarf es näherer Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der beiden Angeklagten, die das Landgericht nicht getroffen hat. Darauf konnte hier nicht verzichtet werden, da sich aus den Urteilsgründen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der vom Landgericht für einen Auffangrechtserwerb des Staates (§ 111i Abs. 5 StPO) zugrunde gelegte Betrag, der allerdings auch schon angesichts der insgesamt deutlich höheren Tatbeute nicht nachvollziehbar begründet worden ist, zum Zeitpunkt der Entscheidung wertmäßig nicht mehr in vollem Umfang im Vermögen der Angeklagten befunden haben könnte (§ 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB). Insoweit begegnet es durchgreifenden Bedenken, dass sich das Landgericht bei der Berechnung des Verfallsbetrages offensichtlich an den Geldsummen orientiert hat, die an die drittbegünstigten Nebenbeteiligten verschoben wurden , dabei aber nicht erkennbar berücksichtigt hat, dass die in das Gesellschaftsvermögen der beiden nebenbeteiligten Gesellschaften weitergeleiteten Vermögensvorteile trotz Zugriffsmöglichkeiten geschäftsführender Gesellschafter nicht ohne weiteres zugleich deren private Vermögensvorteile darstellen (vgl. für originär dem Vermögen einer juristischen Person zugeflossene Tatbeute auch BVerfG [Kammer], Beschlüsse vom 14. Juni 2004 – 2BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411; vom 3. Mai 2005 – 2 BvR 1378/04, NJW 2005, 3630, 3631; BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256). Den Feststellungen ist nichts Näheres dazu zu entnehmen , ob die Angeklagten hier noch eine Trennung zwischen ihren eigenen Vermögenssphären und denjenigen der zur Beutesicherung genutzten Gesellschaften vorgenommen haben und wie sich deren Geschäftsanteile verteilten.
7
c) Damit folgt der Senat nicht dem weitergehenden Antrag des Generalbundesanwalts , gemäß § 349 Abs. 4 StPO hinsichtlich des Angeklagten S. die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO entfallen zu lassen. Auch insoweit entscheidet er durch Beschluss. § 349 Abs. 5 StPO steht dem nicht entgegen. Die Befugnis des Revisionsgerichts, nach (teilweiser) Urteilsaufhebung die Sache zurückzuverweisen oder in der Sache selbst zu entscheiden , richtet sich ausschließlich nach § 354 StPO; sie setzt keinen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2004 – 4 StR 24/04; KK-Kuckein, StPO, 6. Aufl., § 349 Rn. 39).
8
d) Das neue Tatgericht wird bei einem erneuten Absehen von der Verfallsanordnung gemäß § 111i Abs. 2 StPO das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO zu beachten haben. Dieses erfasst mit der Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat die Anordnung des Verfalls, auch in Verbindung mit einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO (OLG Hamm StV 2008, 132; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 331 Rn. 21). Weiter wird zu berücksichtigen sein, dass der einem Auffangrechtserwerb des Staates gemäß § 111i Abs. 5 StPO unterliegende Zahlungsanspruch die Angeklagten als Gesamtschuldner treffen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10,BGHSt 56, 39, 46 ff., auch zur Formulierung einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO im Urteilstenor; Beschluss vom 13. Juli 2011 – 1 StR 42/11, NStZ-RR 2011, 343).
9
Weiterhin wird zu den vom Landgericht nicht geprüften Voraussetzungen einer Verfallsanordnung hinsichtlich des bei dem Angeklagten H. am 6. März 2012 sichergestellten Bargeldes in Höhe von 105.000 € ebenso auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen wie zu der unterlassenen Entscheidung über eine Anordnung des Wertersatzverfalls gegen die Nebenbeteiligten; insoweit ist das Landgericht seiner diesbezüglichen Kognitionspflicht nicht ausreichend nachgekommen und ist das Strafverfahren, soweit es sich gegen die Nebenbeteiligten richtet, beim Landgericht noch anhängig.
10
3. Im Übrigen erweisen sich die Revisionen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen, die auch durch die Gegenerklärungen der Verteidigung nicht entkräftet werden, als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend verweist der Senat in Bezug auf die Rügen, es sei gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO verstoßen worden, zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift, die lediglich Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO betrifft, auf das Urteil des 2. Strafsenats vom 10. Juli 2013 (2 StR 47/13, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. August 2013 – 5 StR 310/13).
Sander Schneider Dölp Berger Bellay

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

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a) Aus der Tat erlangt i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem Begünstigten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (vgl. BGHSt 52, 227, 246 mwN). Auch bei Betrugstaten ist dabei nicht erforderlich, dass der Täter einen Vermögensvorteil erlangt hat. Zudem stellt auch ein versuchter Betrug eine rechtswidrige Tat i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB dar, aus der i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB etwas erlangt sein kann. Deshalb kann eine Verfallsanordnung auch an einen lediglich versuchten Betrug anknüp- fen, soweit - wie hier - dem Täter oder einem Dritten (§ 73 Abs. 3 StGB) daraus etwas zugeflossen ist (vgl. W. Schmidt in LK 12. Aufl. § 73 StGB Rdn. 16).

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.