Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 859 Selbsthilfe des Besitzers

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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09.09.2016 15:21

Ein privater Grundstücksbesitzer ist berechtigt, Falschparker sofort abschleppen zu lassen, solange die Maßnahme erforderlich ist, um die Besitzstörung zu beenden.
SubjectsAllgemeines
09.06.2016 13:26

Wird ein Fahrzeug, das unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellt wird, im Auftrag des Grundstücksbesitzers entfernt, entspricht dies dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters.
08.04.2016 22:57

Bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes ist eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber nicht geschuldet.
28.08.2013 17:50

Zu den Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Befugnis zum Erstellen von Bewegungsprofilen mittels GPS-Empfängern in engen Ausnahmefällen
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(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). (2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte B
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published on 06.12.2023 15:20

Ein Fahrzeughalter, der unerlaubt im privaten Innenhof eines Gebäudekomplexes geparkt hatte, muss für Abschleppkosten und Standgebühren aufkommen, jedoch nicht unbegrenzt. Nach dem Abschleppen verlangte der Fahrzeughalter sein Auto zur
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Ein Fahrzeughalter, der unerlaubt im privaten Innenhof eines Gebäudekomplexes geparkt hatte, muss für Abschleppkosten und Standgebühren aufkommen, jedoch nicht unbegrenzt. Nach dem Abschleppen verlangte der Fahrzeughalter sein Auto zurück, doch die Abschleppfirma verweigerte die Herausgabe, bis alle Kosten beglichen waren. Der Rechtsstreit endete vor Gericht, und das Landgericht verurteilte das Unternehmen zur Herausgabe gegen Zahlung aller Kosten, etwa 5.200,00 €. Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung teilweise auf. Der Fahrzeughalter muss Abschleppkosten und Standgebühren zahlen, aber nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem er eindeutig mitgeteilt hat, dass er sein Fahrzeug zurückhaben möchte. Das Unternehmen darf das Auto weiterhin einbehalten, um die Abschleppkosten sicherzustellen, jedoch dürfen keine weiteren Standgebühren mehr erhoben werden.
 
 Dirk Streifler – Streifler&Kollegen – Rechtsanwälte Berlin
 
 

published on 15.11.2021 14:09

In diesem Urteil geht es um den Ersatz von Abschleppkosten durch den Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug ungefugt auf einem Supermarktparkplatz abstellte. Der Kläger in diesem Fall war der Fahrzeugführer, der die Kosten des Abschleppens
Author’s summary

In diesem Urteil geht es um den Ersatz von Abschleppkosten durch den Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug ungefugt auf einem Supermarktparkplatz abstellte.

Der Kläger in diesem Fall war der Fahrzeugführer, der die Kosten des Abschleppens durch ein vom Grundstücksbesitzer beauftragten Drittunternehmen von diesem zurückverlangt.

Der mögliche Anspruch aus § 812 I BGB wird vom BGH jedoch aufgrund des Umstands verneint, dass der Anspruch des beklagten Grundstücksbesitzers gegen den klagenden Fahrzeugführer aus §§ 823 II, 858 BGB einen Rechtsgrund für die Leistung der Abschleppkosten bilde.

published on 04.06.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 32/13 vom 4. Juni 2013 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ___________________________ BDSG § 44 Abs. 1, § 43 Abs. 2 Nr. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 29 Abs
published on 19.09.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 180/19 vom 19. September 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. ECLI:DE:BGH:2019:190919U3STR180.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.
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(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). (2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist...