Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 27. Juli 2016 - I-3 Wx 87/16


Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Krefeld wie folgt geändert:
Das beteiligte Standesamt zu 2. wird angewiesen, den Beteiligten zu 3. im Geburtsregister G 1723/2012 als Vater des Kindes P. C. v. G. einzutragen, jedoch mit folgendem Zusatz: „Die Identität nicht nachgewiesen“.
Dem Beteiligten zu 3. wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. K. in Mönchengladbach bewilligt. Der Beteiligte zu 3. hat monatliche Raten in Höhe von 60,00 € zu entrichten.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 €
1
G r ü n d e:
3- 4
I.
Das beteiligte Standesamt zu 2. wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nach § 49 Abs. 1 PStG ergangene Anweisung des Amtsgerichts, den Beteiligten zu 3. als Vater der am 30. November 2012 geborenen P. C. v. G. im Geburtenregister einzutragen und einen vermeintlich enthaltenen Zweifelssatz zu entfernen.
6Die Beteiligten zu 3. und 4. sind Eltern des Kindes und nicht mit einander verheiratet. Die Beteiligte zu 4. ist Deutsche und als Mutter des Kindes im Geburtsregister der Stadt Krefeld zur Nr. G 1723/2012 eingetragen. Der Beteiligte zu 3. war im Jahre 2002 in das Bundesgebiet eingereist und hatte zunächst vorgegeben, die Staatsangehörigkeit Kameruns zu besitzen. Am 21. Mai 2013 stellte die nigerianische Botschaft in Berlin ihm einen Nationalpass aus, dessen Echtheit aufgrund einer im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens veranlassten kriminaltechnischen Untersuchung bewiesen ist. Im Pass wird angegeben, der Beteiligte zu 3. sei am 5. November 1982 in Kano/Nigeria geboren. Anhand welcher Unterlagen die nigerianische Botschaft sich von der Identität des Beteiligten zu 3. und der Richtigkeit seiner Angaben überzeugt hat, konnte bislang nicht geklärt werden.
7Der Beteiligte zu 3. hat die Vaterschaft nach der Geburt anerkannt und zusammen mit der Beteiligten zu 4. die Eintragung des Anerkenntnisses im Geburtsregister beantragt. Nach Aufforderung des Standesamtes, die Echtheit des Nationalpasses nachzuweisen, hat der Beteiligte zu 3. ein Schulzeugnis vorgelegt. Daraufhin hat das Standesamt an das Generalkonsulat der Bundesrepublik in Lagos ein Amtshilfeersuchen zur Urkundenüberprüfung gerichtet. Im Rahmen der vom Generalkonsulat im Januar 2014 veranlassten Ermittlungen durch einen Vertrauensanwalt in Nigeria stellte sich heraus, dass das Schulzeugnis gefälscht war. Bezüglich des Beteiligten zu 3. lag im Register dieser Schule für den angegebenen Zeitraum 1993 kein Eintrag vor und nach Mitteilung einer Mitarbeiterin des Ministry of Education in Nigeria stimmte die Unterschrift auf dem vorgelegten Zeugnis nicht mit derjenigen des damaligen Schulleiters überein. Andere urkundliche Belege konnten nicht gefunden werden, aufgefunden wurde lediglich eine am 25. Oktober 2011 von einer Schwester des Beteiligten zu 3. vor dem High Court in Endugu (Nigeria) abgegebene Versicherung an Eides Statt. Der Bericht des Vertrauensanwalts endet mit der Schlussfolgerung, dass deren inhaltliche Richtigkeit aufgrund fehlender dokumentarischer Nachweise nicht bestätigt werden könne. Durch die Erklärung werde allenfalls bewiesen, dass der Beteiligte zu 3. nicht verheiratet sei.
8Das Standesamt hat dem Antrag der Beteiligten zu 3. und 4. aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen nicht entsprochen. Daraufhin haben die Beteiligten zu 3. und 4. mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 bei dem zuständigen Amtsgericht Krefeld um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Januar 2016 das Standesamt angewiesen, den Beteiligten zu 3. „unter Entfernung des Zweifelssatzes“ als Kindsvater einzutragen.
9Dagegen wendet sich das Standesamt mit seiner form- und fristgerecht und im Einklang mit der Beteiligten zu 1. eingelegten Beschwerde vom 24. Februar 2016, indem es anführt, die Identität des Beteiligten zu 3. sei nicht sicher festgestellt. Seine Angaben, er sei am 5. November 1982 in Kano/Nigeria geboren, seien nicht hinreichend belegt. Welche Urkunden der nigerianischen Botschaft in Berlin vorgelegen hätten, habe nicht geklärt werden können. Die insoweit vereinbarten Termine mit Vertretern der nigerianischen Botschaft seien bislang nicht zustande gekommen.
10Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 8. März 2016 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der unverfälschte Pass sei ein besonders geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität.
11Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
12II.
131.Die Beschwerde des Standesamtes ist gemäß § 51 Abs 1 PStG i.V.m. §§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1 FamFG sowohl statthaft als auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Befugnis des Standesamts zur Einlegung der Beschwerde ergibt sich aus § 53 Abs. 2 PStG i. V.m. § 59 Abs. 3 FamFG. Dem Standesamt steht eine eigene Beschwerdebefugnis zu (Gaatz/Bornhofen, Personenstandsgesetz 3. Aufl., 2014,§ 51, Rdz. 23, 34)
14Lehnt ein Standesbeamter die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann er gemäß § 49 Abs. 1 PStG entweder durch das Gericht oder durch die Aufsichtsbehörde hierzu angewiesen werden. Auf das gerichtliche Verfahren sind gem. § 51 PStG die Vorschriften des FamFG anzuwenden.
152.Die zulässige Beschwerde ist in vollem Umfang begründet. Zu Unrecht meint das Amtsgericht, der Beteiligte zu 3. sei als Vater des Kindes ohne Zweifelszusatz einzutragen. Lediglich mit dieser Maßgabe wird die Entscheidung im Rahmen der Beschwerde angegriffen.
16a)
17Die Geburt eines Kindes ist gemäß §§ 18 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 1 Nr. 1 PStG von einem hierzu Verpflichteten gegenüber dem Standesamt anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz PStG jeder Elternteil, wenn er sorgeberechtigt ist.
18Sind die erforderlichen Nachweise geführt, so hat das Standesamt gem. §§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 27 Abs. 1 Satz 2 PStG bei der Geburt eines Kindes nicht nur dessen Name, Geschlecht, Ort, Stunde und Minute der Geburt im Geburtenregister zu beurkunden. Darüber hinaus sind gem. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG auch die Vor- und die Familiennamen der Eltern zu beurkunden und auf Wunsch deren Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft. Mit der Beurkundung im Personenstandsregister wird die inhaltliche Richtigkeit dieser Angaben und Merkmale bewiesen, § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG, der Gegenbeweis ist zulässig, § 54 Abs. 3 PStG. Gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 3 PStG wird ferner auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters hingewiesen. Dieser Hinweis nimmt an der Beweiskraft der übrigen Angaben gem. § 21 Abs. 1 PStG allerdings nicht teil, § 54 Abs. 1 Satz 2 PStG. Wird die Vaterschaft – wie hier- nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist dies als Folgebeurkundung nach § 5 Abs. 1 und 2 PStG im Geburtenregister gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 PStG einzutragen und zu beurkunden. Über den Vater werden gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2, 1 Halbsatz PStG die in § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG angeführten Angaben eingetragen, auf die Beurkundung seiner Geburt wird hingewiesen, § 27 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz PStG. Hinsichtlich der Beweiskraft gilt das zu § 21 Abs. 1 und Abs. 3 PStG Gesagte entsprechend.
19aa)
20Das Standesamt darf die Geburt und die weiteren personenrechtlichen Angaben allerdings nur beurkunden, wenn es aufgrund der beigebrachten Beweismittel (§ 9 PStG) die Überzeugung erlangt hat, dass sich der Personenstandsfall tatsächlich ereignet hat und die Angaben zur Person der Eltern richtig sind. An den Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da die Angaben mit der Eintragung im Geburtenregister des Abkömmlings gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG als bewiesen anzusehen sind. Deshalb dürfen Eintragungen gem. § 5 PStV erst vorgenommen werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist. Dies gilt jedoch aufgrund des sogenannten Annäherungsgrundsatzes nicht uneingeschränkt.
21bb)
22Erachtet das Standesamt beispielsweise die Geburt einer betroffenen Person oder eine andere Tatsache als erwiesen, sind jedoch andere Angaben nicht vollständig, z.B. über die Eltern des Kindes, so wird die Beurkundung vorgenommen, es werden jedoch nur die erwiesenen Angaben eingetragen (Senat Beschluss vom 26. April 2013, I-3 Wx 211/12, zitiert nach Juris, Rdz. 21). Wenn – wie hier - die Geburt eines Kindes von einer bestimmten Frau im Inland feststeht, muss der Personenfall in jedem Fall beurkundet werden, um den urkundlichen Nachweis der Geburt zu ermöglichen. Bei der Anerkennung der Vaterschaft gilt dies entsprechend (BayObLG StAZ 2005, 45 [Rdz.13ff.]; Gaatz/Bornhofen, Personenstandsgesetz 3. Aufl., 2014, § 21 Rdz. 58, 59 m.w.N.). Verbleibenden Zweifeln etwa hinsichtlich der Richtigkeit der personenrechtlichen Daten der Eltern muss durch Aufnahme eines Zweifelshinweises gem. § 35 PStV Rechnung getragen werden (OLG Zweibrücken Beschluss vom 23. April 2012, zitiert nach Juris, Rdz. 6; OLG Hamm Beschluss vom 22. Dezember 2015, Rdz. 63; OLG Schleswig Holstein, FGPrax 2014, 28 [Rdz. 26]). Demnach sind die erwiesenen Tatsachen einzutragen, während hinsichtlich der nicht belegten die Eigenangaben übernommen werden und mit einem Zusatz zu versehen sind.
23b)
24Dies vorausgeschickt gilt, dass zwar die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beteiligten zu 3. bewiesen ist, was das beteiligte Standesamt nicht beanstandet, nicht jedoch dessen Identität.
25aa)
26Eintragungen sind auf Grund von Anzeigen, Anordnungen, Erklärungen und eigenen Ermittlungen des Standesamtes sowie von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden vorzunehmen, § 9 Abs. 1 PStG.
27Ist die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 PStG auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen. Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen, § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG. Bei der Abgabe einer Versicherung an Eides Statt handelt es sich allerdings um eine „ultima ratio“, (Gaaz/Borhofen, Personenstandsgesetz, 3. Aufl., 2014, § 9, Rdz. 58) die im nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessen des Standesamtes steht.
28bb)
29Welche öffentlichen Urkunden hier vorzulegen sind, regelt gemäß § 73 Nr. 11 PStG § 33 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) in der Fassung vom 1. Januar 2009.
30Demnach ist bei nicht verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärung hierüber sowie die Geburtsurkunde des Vaters auf Verlangen vorzulegen. Daneben soll das Standesamt auch die Vorlage eines Reisepasses, Personalausweises oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern verlangen können, § 33 Abs. 1 Nr. 3 PStV.
31aa)
32Einen Reisepass hat der Beteiligte zu 3. zwar vorgelegt, nicht jedoch die in§ 33 Abs. 1 Nr. 2 PStV geforderte Geburtsurkunde.
33Allerdings ist dem vermeintlich 1982 geborenen Beteiligten zu 3. die Vorlage einer Geburtsurkunde nicht möglich, denn Nigeria verfügt über keine obligatorische Geburtenregistrierung. Erst seit dem 15. Dezember 1992 besteht die Möglichkeit, Geburten fakultativ binnen Jahresfrist beim örtlich zuständigen Local Government registrieren zu lassen. Bei Personen, deren Geburt nicht nach den eingangs genannten Bestimmungen fristgerecht registriert wurde, genügt die eidesstattliche Erklärung einer hierzu geeigneten Person - regelmäßig eines Elternteils – zu Geburtsdatum und Geburtsort des Urkundeninhabers (Declaration of Age) (OLG Zweibrücken Beschluss vom 23. April 2012, 3 W 28/12, Juris, Rdz. 11; Merkblatt des Konsulats der Bundesrepublik Deutschland in Lagos, Stand 18. April 2016, Ziff III). Hieran fehlt es ebenfalls, weil die vorliegende eidesstattliche Versicherung nicht von einem Elternteil, sondern von einer Schwester des Beteiligten zu 3. stammt.
34bb)
35Die Vorlage des echten Nationalpasses reicht für sich genommen als Grundlage zum Nachweis der Identität des Beteiligten zu 3. aufgrund folgender Erwägungen nicht aus.
36Echte Ausländische öffentliche Urkunden erbringen gemäß § 438 Abs. 1 ZPO zwar den Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben. Ist ihre Echtheit entweder gemäß § 438 Abs. 2 ZPO durch einen Gesandten oder Konsul des Bundes legitimiert oder – wie hier - nach Beweisaufnahme erwiesen, so entspricht ihre Beweiskraft derjenigen einer deutschen öffentlichen Urkunde, §§ 415, 417, 418 ZPO (Zöller-Geimer, Zivilprozessordnung, 31. Aufl, 2016, § 438, Rdz. 2), die gemäß §§ 418, 415 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen erbringt. Der Gegenbeweis ist gem. § 418 Abs. 2 ZPO zulässig. Einer ausländischen öffentlichen Urkunde kommt im Inland keine höhere Beweiskraft zu als im Ursprungsstaat (Zöller-Geimer, Zivilprozessordnung, a.a.O., § 438 Rdz. 8).
37Im Gegenzug kann die – gegebenenfalls nach den Bestimmungen des ausstellenden Staates erweiterte - Beweiskraft eines echten ausländischen Nationalpasses oder sonstigen Dokuments nicht dazu führen, dass die an Inhaber vergleichbarer deutscher (Pass)dokumente zu stellenden Anforderungen erweitert oder erleichtert werden, denn einer ausländischen öffentlichen Urkunde kann nach den maßgeblichen deutschen Verwaltungsvorschriften keine höhere Wirkung zukommen, als dies für deutsche Urkunden der Fall ist.
38§ 33 PStV sieht auch bei deutschen Staatsangehörigen neben der Vorlage eines Personalausweiseses, Reisepasses oder anerkannten Passersatzpapiers, § 33 Nr. 3 PStV, gemäß § 33 Nr. 1, 2 PStV die Verpflichtung zur Vorlage einer Geburtsurkunde beider Elternteile vor. Gründe, hiervon für nigerianische Staatsangehörige ausnahmsweise abzusehen bestehen nicht.
39cc)
40Ein Rückgriff auf die Möglichkeit der Einholung einer Eidesstattlichen Versicherung nach § 9 Abs. 2 PStG – beispielsweise der Schwester - scheidet aus.
41Die im Einklang mit dem Vertrauensanwalt stehende Wertung, die Versicherung der Schwester sei nicht hinreichend glaubhaft, ist nicht zu beanstanden.
42Der Beteiligte zu 3. hat bereits im Jahre 2002 anlässlich seiner Einreise unrichtige Angaben zu seiner Nationalität gemacht und darüber hinaus im vorliegenden Verfahren ein gefälschtes Schulzeugnis vorgelegt. All dies ist bislang von seiner Seite weder kommentiert, noch begründet worden.
43cc)
44Daher ist der Beteiligte zu 3. zwar als Vater des Kindes im Geburtsregister einzutragen, was das Amtsgericht zutreffend erkannt hat und wogegen sich die Beschwerde nicht wendet. Allerdings ist wegen der Zweifel an seiner Identität ein entsprechender Zusatz hinzuzufügen.
45Lassen sich einzelne Tatsachen nicht sicher feststellen, so ist die Beurkundung gleichwohl vorzunehmen, wobei in Kauf zu nehmen ist, dass der Eintrag unvollständig bleibt. Hieraus sich ergebende Lücken sind durch einen Eintrag oder Zusatz im Sinne des § 35 Abs. 1 PStV zu erläutern (OLG Hamm Beschluss vom 22. Dezember 2015, Rdz. 63; OLG Schleswig Holstein FGPrax 2014, 28 [Rdz. 26f.]; vgl. Senat Beschluss vom 26. April 2013, I-3 Wx 211/12, zitiert nach Juris, Rdz. 21). Der Zusatz kann dahin lauten, dass die Angaben über die Identität des Vaters nicht urkundlich nachgewiesen sind (vgl. OLG Zweibrücken Beschluss vom 23. April 2012, 3 W 28/12, zitiert nach Juris, Rdz 6).
463.
47Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
48Das Standesamt ist gem. § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG, in Verbindung mit § 2 GNotKG von den Gerichtskosten befreit, dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren (vgl. Senat Beschluss vom 26. April 2013, a.a.O., Rdz. 37 f.). Der Senat sieht davon ab, dem Standesamt gemäß § 81 Abs. 1 FamFG einen Teil der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 3. aufzuerlegen, denn es hat mit seiner Beschwerde in vollem Umfang obsiegt, der Senat legt die Beschwerde dahin aus, dass sie nicht gegen die Eintragung des Beteiligten zu 3. als Vater, sondern nur gegen die „Entfernung“ des Zweifelssatzes gerichtet war.
494.
50Dem Antrag des Beteiligten zu 3. ist gemäß § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, da das Rechtsmittel nicht vom Beteiligten zu 3., sondern vom Standesamt eingelegt wurde. Er hat gemäß § 115 Abs. 1, 2 ZPO monatliche Raten in Höhe von 60,00 € zu leisten.
515.
52Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 70 FamFG liegen nicht vor.

moreResultsText

Annotations
(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.
(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.
(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.
(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.
(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.
(1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar
- 1.
von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder - 2.
von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich.
(2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben.
(1) Im Geburtenregister werden beurkundet
- 1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, - 2.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt, - 3.
das Geschlecht des Kindes, - 4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.
(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.
(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.
(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
- 1.
auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, - 2.
bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung, - 3.
auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters, - 4.
auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, - 5.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.
(1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Hinweise haben diese Beweiskraft nicht.
(2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.
(3) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. Der Nachweis der Unrichtigkeit einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden Personenstandsregister geführt werden.
(1) Im Geburtenregister werden beurkundet
- 1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, - 2.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt, - 3.
das Geschlecht des Kindes, - 4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.
(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.
(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.
(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
- 1.
auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, - 2.
bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung, - 3.
auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters, - 4.
auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, - 5.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.
(1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Hinweise haben diese Beweiskraft nicht.
(2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.
(3) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. Der Nachweis der Unrichtigkeit einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden Personenstandsregister geführt werden.
(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung).
(2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern.
(3) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Beurkundungen her, die dieselbe Person, deren Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder betreffen.
(4) Die Fortführung obliegt dem für die Führung des Personenstandsregisters (§ 3 Abs. 1) zuständigen Standesamt. Öffentliche Stellen haben diesem Standesamt Anlässe, die zu einer Folgebeurkundung oder zu einem Hinweis führen, mitzuteilen.
(5) Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen:
(1) Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist dies beim Geburtseintrag zu beurkunden. Über den Vater werden die in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Angaben eingetragen; auf die Beurkundung seiner Geburt wird hingewiesen.
(2) Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kinde wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag der Mutter oder des Kindes beim Geburtseintrag beurkundet, wenn geltend gemacht wird, dass die Mutter oder der Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder von dem das Kind nach Angabe der Mutter stammt, eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt und das Heimatrecht dieses Elternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht.
(3) Außerdem sind Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag aufzunehmen über
- 1.
jede sonstige Änderung des Personenstandes des Kindes; bei einer Annahme als Kind gilt § 21 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend, - 2.
die Änderung der Namensführung der Eltern oder eines Elternteils, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt, - 3.
die Feststellung des Namens des Kindes mit allgemein verbindlicher Wirkung, - 4.
die nachträgliche Angabe oder die Änderung des Geschlechts des Kindes, - 5.
die Berichtigung des Eintrags.
(4) Für die aus Anlass der Beurkundungen nach den Absätzen 1 und 3 aufzunehmenden Hinweise gilt § 21 Abs. 3 entsprechend. Im Übrigen wird hingewiesen
(1) Im Geburtenregister werden beurkundet
- 1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, - 2.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt, - 3.
das Geschlecht des Kindes, - 4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.
(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.
(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.
(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
- 1.
auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, - 2.
bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung, - 3.
auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters, - 4.
auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, - 5.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.
(1) Eintragungen in den Personenstandsregistern werden auf Grund von Anzeigen, Anordnungen, Erklärungen, Mitteilungen und eigenen Ermittlungen des Standesamts sowie von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden vorgenommen.
(2) Ist den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen. Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen.
(1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Hinweise haben diese Beweiskraft nicht.
(2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.
(3) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. Der Nachweis der Unrichtigkeit einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden Personenstandsregister geführt werden.
Eintragungen im Personenstandsregister und sonstige Beurkundungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist.
(1) Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, ist hierüber im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen; § 7 bleibt unberührt. Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintragung einer ergänzenden Folgebeurkundung zu den Angaben über die Eltern nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden.
(2) Bei Geburt im Inland sind personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufzunehmen.
(1) Eintragungen in den Personenstandsregistern werden auf Grund von Anzeigen, Anordnungen, Erklärungen, Mitteilungen und eigenen Ermittlungen des Standesamts sowie von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden vorgenommen.
(2) Ist den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen. Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über
- 1.
die Führung, Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der von deutschen Standesbeamten errichteten Personenstandsregister, Personenstandsbücher und Standesregister sowie die Führung und Fortführung der Sicherungsregister, Zweitbücher und standesamtlichen Nebenregister, - 2.
die Führung, Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der von deutschen Konsularbeamten errichteten Personenstandseinträge, - 3.
die Anforderungen an elektronische Verfahren - a)
zur Führung der Personenstandsregister und Sicherungsregister sowie die Aufbewahrung dieser Register einschließlich der Anforderungen an Anlagen und Programme sowie deren Sicherung (§§ 3, 4), - b)
mittels derer die Identität der Person, die die Eintragung vorgenommen hat, erkennbar ist (§ 3 Abs. 2 Satz 3),
- 4.
den Aufbau und die Darstellung der elektronischen Register am Bildschirm und die Formulare für die Personenstandsurkunden (§§ 3 bis 5, 55), - 5.
die Ausstellung von Personenstandsurkunden durch ein anderes als das registerführende Standesamt (§ 55 Abs. 2, § 56 Abs. 4), - 6.
die technischen Verfahren zur Neubeurkundung nach Verlust eines Registers (§ 8), - 7.
die Führung der Sammelakten (§ 6), - 8.
die Mitteilungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen auf Grund von Rechtsvorschriften, insbesondere die Bezeichnung der empfangenden Stelle sowie die im Einzelnen zu übermittelnden Angaben und das Verfahren der Übermittlung, - 9.
die Übertragung von besonderen Aufgaben auf das Standesamt I in Berlin, die sich daraus ergeben, dass diesem im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz übertragenen Zuständigkeiten Mitteilungen oder Erklärungen über Vorgänge zugehen, die in einem Personenstandsregister zu beurkunden wären, sowie die Organisation und Nutzung der nach diesem Gesetz beim Standesamt I in Berlin zu führenden Verzeichnisse, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Standesämtern, - 10.
die Anmeldung der Eheschließung, die Eheschließung und die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe sowie die Erteilung einer Bescheinigung hierüber, - 11.
die Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls, - 12.
die Erteilung von Personenstandsurkunden sowie einer Bescheinigung über die Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung, - 13.
die Beurkundung von Personenstandsfällen, bei denen besondere Umstände zu berücksichtigen sind, weil sie sich in der Luft, auf Binnenschiffen, in Landfahrzeugen oder in Bergwerken ereignet haben oder einzelne Angaben für die Beurkundung fehlen oder urkundlich nicht belegt werden können, - 14.
die Beurkundung von Personenstandsfällen, falls eine Person beteiligt ist, die taub oder stumm oder sonst am Sprechen gehindert ist, die die deutsche Sprache nicht versteht oder nicht schreiben kann, - 15.
die Beurkundung der Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht sowie das Verfahren zur Beurkundung von Sterbefällen in ehemaligen deutschen Konzentrationslagern (§ 38), - 16.
weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen sowie zum Ort und Zeitpunkt des Todes im Sterbeeintrag (§ 31 Absatz 1 Nummer 2 und 4) und in der Sterbeurkunde (§ 60 Nummer 2 und 4), - 17.
die Eintragung der Staatsangehörigkeit in die Personenstandsregister, - 18.
die Begriffsbestimmungen für tot geborene Kinder und Fehlgeburten, - 19.
die Angabe von Namen, wenn Vor- und Familiennamen nicht geführt werden, - 20.
die Bezeichnung der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, die nach gesetzlichen Vorschriften dem Standesamt eine Mitteilung zur Fortführung der Personenstandsregister zu machen haben, sowie die jeweils zu übermittelnden Angaben, - 21.
die Besonderheiten für die in § 71 genannten Personenstandsbücher und beglaubigten Abschriften, die darauf beruhen, dass Zweitbücher nicht vorhanden sind oder Einträge von den im inländischen Recht vorgesehenen Einträgen abweichen, - 22.
die Führung der Sammlung der Todeserklärungen, die damit zusammenhängenden Mitteilungspflichten und die Benutzung dieser Sammlung (§ 33), - 23.
die elektronische Erfassung und Fortführung der Übergangsbeurkundungen (§ 75) und Altregister (§ 76), - 24.
die Benutzung der als Heiratseinträge fortgeführten Familienbücher (§ 77), - 25.
die technischen Standards, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung bei Datenübermittlungen zwischen Standesämtern und einem Verwaltungsportal nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I. S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist (OZG), - 26.
die Festlegung des Vertrauensniveaus im Sinne des Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), das bei einer elektronischen Erbringung von Verwaltungsleistungen nach diesem Gesetz jeweils erforderlich ist, - 27.
automatisierte Abrufverfahren und technische Benutzer nach § 68 sowie die im Einzelnen zu übermittelnden Angaben, die Protokollierung der Abrufe und die Verfahren der Übermittlung.
Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, soll das Standesamt verlangen, dass ihm folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- 1.
bei miteinander verheirateten Eltern ihre Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister sowie ihre Geburtsurkunden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben, - 2.
bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen, - 3.
ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern und - 4.
bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
(1) Ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen.
(2) Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes.
(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, soll das Standesamt verlangen, dass ihm folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- 1.
bei miteinander verheirateten Eltern ihre Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister sowie ihre Geburtsurkunden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben, - 2.
bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen, - 3.
ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern und - 4.
bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
(1) Eintragungen in den Personenstandsregistern werden auf Grund von Anzeigen, Anordnungen, Erklärungen, Mitteilungen und eigenen Ermittlungen des Standesamts sowie von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden vorgenommen.
(2) Ist den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen. Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen.
(1) Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, ist hierüber im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen; § 7 bleibt unberührt. Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintragung einer ergänzenden Folgebeurkundung zu den Angaben über die Eltern nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden.
(2) Bei Geburt im Inland sind personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufzunehmen.
(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.
(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.
(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Gerichtskosten gewähren, bleiben unberührt.
(3) Soweit jemandem, der von Gerichtskosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, außer in Grundbuch- und Registersachen, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter die Kosten des Verfahrens übernimmt.
(4) Die persönliche Kosten- oder Gebührenfreiheit steht der Inanspruchnahme nicht entgegen, wenn die Haftung auf § 27 Nummer 3 beruht oder wenn der Kostenschuldner als Erbe nach § 24 für die Kosten haftet.
(5) Wenn in Grundbuch- und Registersachen einzelnen von mehreren Gesamtschuldnern Kosten- oder Gebührenfreiheit zusteht, so vermindert sich der Gesamtbetrag der Kosten oder der Gebühren um den Betrag, den die befreiten Beteiligten den Nichtbefreiten ohne Berücksichtigung einer abweichenden schuldrechtlichen Vereinbarung aufgrund gesetzlicher Vorschrift zu erstatten hätten.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.