Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 23. Apr. 2012 - 3 W 28/12

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2012:0423.3W28.12.0A
published on 23.04.2012 00:00
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 23. Apr. 2012 - 3 W 28/12
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1. Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der in Nigeria geborene Beteiligte zu 1) hat am 5. Oktober 2007 die Vaterschaft zu dem betroffenen Kind anerkannt. Unter dem 14. Dezember 2007 und dem 10 Januar 2008 wurde er daraufhin von dem Beteiligten zu 2) erfolglos aufgefordert, eine ihn selbst betreffende Geburtsurkunde im Original vorzulegen. Stattdessen legte der Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) am 7.4.2008 eine sog. „Alterserklärung“, eine vor einem nigerianischen Notar abgegebene und von diesem beglaubigte, eidesstattliche Versicherung zu den eigenen Personalien und einen von der nigerianischen Botschaft in Berlin ausgestellten nigerianischen Reisepass vor. Der Beteiligte zu 2) versah den Geburtseintrag des betroffenen Kindes im Geburtenregister daraufhin mit folgendem Randvermerk:

2

„Vater des Kindes ist J… I…. C….. ohne Beruf, nigerianischer Staatsangehöriger, wohnhaft in O…. Er hat die Vaterschaft am 5. Oktober 2007 beim Stadtjugendamt in K…. anerkannt. Die Angaben über den Vater sind dem ihm erteilten Reisepass entnommen; die Richtigkeit der Angaben ist urkundlich nicht nachgewiesen.“

3

Der Beteiligte zu 1) begehrt die Ausstellung einer Geburtsurkunde für seine Tochter, in der er ohne den vorstehenden Randvermerk als ihr Vater ausgewiesen ist.

4

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1).

II.

5

1. Die Beschwerde ist statthaft und in zulässiger Weise eingelegt (§§ 51 PStG, §§ 58 ff FamFG). Der Sache nach begehrt der Beteiligte zu 1) die Löschung des dem Geburtenregister beigeschriebenen Vermerks (§ 48 Abs. 2 PStG) und seine vorbehaltlose Eintragung als Vater des betroffenen Kindes, denn sein Anspruch aus § 62 Abs. 1 Satz 1 PStG auf Erteilung eines beglaubigten Auszugs aus dem Geburtenregister mit dessen aktuell bestehendem Inhalt steht außer Streit.

6

2. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für die Löschung des Vermerks und eine vorbehaltlose Eintragung des Beteiligten zu 1) als Vater des Kindes im Geburtenregister verneint.

7

Der Beteiligte zu 2) hat den Randvermerk der Eintragung im Geburtenregister zu Recht beigefügt. Nach § 33 Nr. 2 PStG haben die Eltern vor ihrer Eintragung im Geburtenregister ihre Geburtsurkunden vorzulegen. Nach § 73 Nr. 13 PStG i.V.m. § 33 PStV ist im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen, wenn dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vorliegen. Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintragung einer ergänzenden Folgebeurkundung zu den Angaben über die Eltern nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden.

8

Auch eine Löschung des Randvermerks kommt nicht in Betracht. Nach § 47 PStG können zudem unrichtige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch Personenstandsurkunden festgestellt wird.

9

Hier lag weder bei der Beurkundung der Geburt bzw. der Eintragung des Randvermerks noch liegt jetzt ein geeigneter Nachweis zu den Angaben des Vaters betreffend seine Identität in Form einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichkommenden Dokuments vor. Demnach ist der dem Geburtenregister beigeschriebene Vermerk nicht zu löschen und der Beteiligte zu 1) vorbehaltlos unter den von ihm angegebenen Personalien als Vater einzutragen. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung.

10

Ergänzend ist auszuführen:

11

Nigeria verfügt nicht über ein hinreichend entwickeltes Urkundenwesen. Bis zum 14.12.1992 gab es nach dem nigerianischen Recht keine obligatorische Geburtenregistrierung. Geburten konnten fakultativ binnen Jahresfrist beim örtlich zuständigen Local Government registriert werden. Es wurden bis dahin jedoch weniger als 2 % aller Geburten (und Sterbefälle) bei den Local Governments registriert. Das Legalisationsverfahren für öffentliche Urkunden aus Nigeria ist daher im Mai 2000 eingestellt worden. An Stelle des Legalisationsverfahrens besteht die Möglichkeit einer Überprüfung nigerianischer Urkunden im Amtshilfeverfahren durch ein Amtshilfeersuchen an das Generalkonsulat in Lagos. Für Personen, deren Geburt nicht nach den oben genannten Bestimmungen registriert wurde, tritt dabei eine eidesstattliche Erklärung - abgegeben von dem Familienoberhaupt - zu Geburtsdatum und Geburtsort des Urkundeninhabers (Declaration of Age) an die Stelle der Geburtsurkunde (vgl. hierzu die Informationen des Auswärtigen Amte im Internet unter der Adresse (http://www.konsularinfo.diplo.de/contentblob/1619738/Daten/2041985/Merkblatt Nigeria.pdf).

12

Die von dem Beteiligten zu 1) vorgelegten Dokumente sind demgegenüber nicht geeignet, seine Identität in einer annähernd gleich verlässlichen Weise zu belegen wie eine Geburtsurkunde. Die von dem nigerianischen Notar beurkundete Alterserklärung ist eine bloße Eigenerklärung des Beteiligten zu 1). Sie besitzt daher nur eine geringe Beweiskraft (und besäße sie auch dann nur, wenn sie von einem deutschen Notar beurkundet worden wäre). Offen ist, auf der Grundlage welcher Erkenntnisse die nigerianische Botschaft den Reisepass für den Beteiligten zu 1) ausgestellt hat. Beide Dokumente können daher die eidesstattliche Erklärung des Oberhauptes der Familie des Beteiligten zu 1) nicht ersetzen.

III.

13

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Verpflichtung des Beteiligten zu 1), die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§§ 127 Abs. 2, 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO). Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist kein Raum, weil außer dem Beteiligten zu 1) niemand förmlich an dem Verfahren beteiligt worden ist.

14

Den Wert des Verfahrens der Beschwerde hat der Senat gemäß §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 3, Abs. 2 KostO festgesetzt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit. (2

(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen. (2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das S
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published on 27.07.2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Krefeld wie folgt geändert: Das beteiligte Standesamt zu 2. wird angewiesen, den Beteiligten zu 3. im Geburtsregister G 1723/2012 als Vater des Kindes P.
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Annotations

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.

(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.

Ausfertigungen der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit werden von dem Standesamt I in Berlin in einer Sammlung dauernd aufbewahrt.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über

1.
die Führung, Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der von deutschen Standesbeamten errichteten Personenstandsregister, Personenstandsbücher und Standesregister sowie die Führung und Fortführung der Sicherungsregister, Zweitbücher und standesamtlichen Nebenregister,
2.
die Führung, Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der von deutschen Konsularbeamten errichteten Personenstandseinträge,
3.
die Anforderungen an elektronische Verfahren
a)
zur Führung der Personenstandsregister und Sicherungsregister sowie die Aufbewahrung dieser Register einschließlich der Anforderungen an Anlagen und Programme sowie deren Sicherung (§§ 3, 4),
b)
mittels derer die Identität der Person, die die Eintragung vorgenommen hat, erkennbar ist (§ 3 Abs. 2 Satz 3),
4.
den Aufbau und die Darstellung der elektronischen Register am Bildschirm und die Formulare für die Personenstandsurkunden (§§ 3 bis 5, 55),
5.
die Ausstellung von Personenstandsurkunden durch ein anderes als das registerführende Standesamt (§ 55 Abs. 2, § 56 Abs. 4),
6.
die technischen Verfahren zur Neubeurkundung nach Verlust eines Registers (§ 8),
7.
die Führung der Sammelakten (§ 6),
8.
die Mitteilungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen auf Grund von Rechtsvorschriften, insbesondere die Bezeichnung der empfangenden Stelle sowie die im Einzelnen zu übermittelnden Angaben und das Verfahren der Übermittlung,
9.
die Übertragung von besonderen Aufgaben auf das Standesamt I in Berlin, die sich daraus ergeben, dass diesem im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz übertragenen Zuständigkeiten Mitteilungen oder Erklärungen über Vorgänge zugehen, die in einem Personenstandsregister zu beurkunden wären, sowie die Organisation und Nutzung der nach diesem Gesetz beim Standesamt I in Berlin zu führenden Verzeichnisse, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Standesämtern,
10.
die Anmeldung der Eheschließung, die Eheschließung und die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe sowie die Erteilung einer Bescheinigung hierüber,
11.
die Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls,
12.
die Erteilung von Personenstandsurkunden sowie einer Bescheinigung über die Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung,
13.
die Beurkundung von Personenstandsfällen, bei denen besondere Umstände zu berücksichtigen sind, weil sie sich in der Luft, auf Binnenschiffen, in Landfahrzeugen oder in Bergwerken ereignet haben oder einzelne Angaben für die Beurkundung fehlen oder urkundlich nicht belegt werden können,
14.
die Beurkundung von Personenstandsfällen, falls eine Person beteiligt ist, die taub oder stumm oder sonst am Sprechen gehindert ist, die die deutsche Sprache nicht versteht oder nicht schreiben kann,
15.
die Beurkundung der Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht sowie das Verfahren zur Beurkundung von Sterbefällen in ehemaligen deutschen Konzentrationslagern (§ 38),
16.
weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen sowie zum Ort und Zeitpunkt des Todes im Sterbeeintrag (§ 31 Absatz 1 Nummer 2 und 4) und in der Sterbeurkunde (§ 60 Nummer 2 und 4),
17.
die Eintragung der Staatsangehörigkeit in die Personenstandsregister,
18.
die Begriffsbestimmungen für tot geborene Kinder und Fehlgeburten,
19.
die Angabe von Namen, wenn Vor- und Familiennamen nicht geführt werden,
20.
die Bezeichnung der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, die nach gesetzlichen Vorschriften dem Standesamt eine Mitteilung zur Fortführung der Personenstandsregister zu machen haben, sowie die jeweils zu übermittelnden Angaben,
21.
die Besonderheiten für die in § 71 genannten Personenstandsbücher und beglaubigten Abschriften, die darauf beruhen, dass Zweitbücher nicht vorhanden sind oder Einträge von den im inländischen Recht vorgesehenen Einträgen abweichen,
22.
die Führung der Sammlung der Todeserklärungen, die damit zusammenhängenden Mitteilungspflichten und die Benutzung dieser Sammlung (§ 33),
23.
die elektronische Erfassung und Fortführung der Übergangsbeurkundungen (§ 75) und Altregister (§ 76),
24.
die Benutzung der als Heiratseinträge fortgeführten Familienbücher (§ 77),
25.
die technischen Standards, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung bei Datenübermittlungen zwischen Standesämtern und einem Verwaltungsportal nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I. S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist (OZG),
26.
die Festlegung des Vertrauensniveaus im Sinne des Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), das bei einer elektronischen Erbringung von Verwaltungsleistungen nach diesem Gesetz jeweils erforderlich ist,
27.
automatisierte Abrufverfahren und technische Benutzer nach § 68 sowie die im Einzelnen zu übermittelnden Angaben, die Protokollierung der Abrufe und die Verfahren der Übermittlung.

Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, soll das Standesamt verlangen, dass ihm folgende Unterlagen vorgelegt werden:

1.
bei miteinander verheirateten Eltern ihre Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister sowie ihre Geburtsurkunden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben,
2.
bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen,
3.
ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern und
4.
bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
Die nach Nummer 1 erforderliche Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen

1.
die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise,
2.
fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,
3.
im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen,
4.
in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags,
5.
in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben.
Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird durch
1.
Personenstandsurkunden,
2.
Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll.

(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen

1.
im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,
2.
im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist,
3.
in allen Personenstandsregistern die Angaben über die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.

(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.

(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.