Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 07. Dez. 2015 - 4 U 196/14

bei uns veröffentlicht am07.12.2015

Gründe

Leitsatz:

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger, Berufungskläger u. Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

1) ...

- Beklagter, Berufungsbeklagter u. Berufungskläger -

2) ...

- Beklagte, Berufungsbeklagte u. Berufungsklägerin -

3) ..

- Beklagte, Berufungsbeklagte u. Berufungsklägerin –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: ...

Prozessbevollmächtigte zu 3: ...

Streithelferin zu 1 und 2: ...

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Schadensersatzes

erlässt das Oberlandesgericht Bamberg - 4. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2015 folgendes

Endurteil

I. Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 18.11.2014, Az. 73 O 58/13, werden zurückgewiesen.

II. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 3) wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 18.11.2014, Az. 73 O 58/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 26.067,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 18.249,42 € seit 18.01.2013 sowie weitere Zinsen aus einem Betrag von 7.817,96 € seit dem 19.03.2014 zu bezahlen und daneben weitere 1.105,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 18.01.2013 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche über den unter Ziffer 1 titulierten Betrag hinausgehenden Schäden aus Anlass und im Zusammenhang mit dem Schadensereignis am Objekt des Klägers vom 00.08.2012, 08:40 Uhr, X-Gasse, A., zu ersetzen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

IV. Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) in beiden Instanzen trägt der Kläger. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen ihre in beiden Instanzen entstanden außergerichtlichen Kosten selbst. Die durch die Nebenintervention in beiden Instanzen verursachten außergerichtlichen Kosten trägt die Streithelferin selbst.

V. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger sowie die Beklagten zu 1) und 2) können die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Gegner Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI.Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 33.446,07 € festgesetzt. Der Streitwert für die erste Instanz wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts Würzburg vom 18.11.2014 ebenfalls auf 33.446,07 € festgesetzt.

Gründe:

A. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz nach der Verunreinigung seines Grundstücks durch Hydrauliköl, welches aus einem vorbeifahrenden Radlader austrat.

Die Beklagte zu 2) erwarb gemäß Kaufvertrag vom 16.04.2012 von der Beklagten zu 3) einen Radlader Typ B., Baujahr 2011. Nach Rechnungsstellung am 03.05.2012 erfolgte die Zahlung des Kaufpreises am 13.06.2012 durch die Y-Bank N. (künftig: Y-Bank), über die die Beklagte zu 2) den Kaufvertrag finanzierte. Die Beklagte zu 3) und die Y-Bank vereinbarten einen Übergang des Eigentums am Radlader auf die Y-Bank mit Eingang des Kaufpreises durch Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses.

Am 00.08.2012 sollte die Auslieferung des Radladers durch die von der Beklagten zu 3) beauftragte Spedition D. GmbH (künftig: Spedition) an die Betriebsstätte der Beklagte zu 2), einen Steinbruch, erfolgen. Etwa einen Kilometer vom Steinbruch entfernt musste der Fahrer der Spedition die Fahrt mit seinem Tieflader unterbrechen, da die am Anwesen des Klägers vorbeiführende X-Gasse, die zum Steinbruch führte, zu eng für eine Durchfahrt war. Zu diesem Zeitpunkt befand sich auch der Beklagte zu 1), ein Angestellter der Beklagten zu 2), der den Tieflader zufällig wahrgenommen hatte, vor Ort. Nach telefonischer Rücksprache des Beklagten zu 1) mit dem Inhaber der Beklagten zu 2) wurde vereinbart, dass der Beklagte zu 1) den Radlader vom Tieflader fährt und mit dem Radlader selbst zum Steinbruch fährt. Unmittelbar nach dem Herunterfahren vom Tieflader bog der Beklagte zu 1) mit dem Radlader in die X-Gasse ein. Auf Höhe des klägerischen Anwesens trat aus der rechten Seite des Radladers unter hohem Druck ein Sprühstrahl Hydrauliköl aus.

Durch diesen Strahl wurde das Anwesen des Klägers beginnend von der zum Hauseingang führenden Sandsteintreppe über den gepflasterten Hof bis hin zum Scheunentor auf der anderen Seite des Hofes verschmutzt. Wenige Minuten, nachdem das Öl ausgetreten war, setzte ein starker Regen ein. Durch die Feuerwehr wurde eine Ölsperre errichtet und der Hof mit einem Ölbindemittel abgestreut, welches durch die Feuerwehr anschließend wieder abgekehrt und durch eine Reinigungsfirma mit Maschinen wieder aufgenommen wurde.

Der Kläger hat behauptet, es sei zu einer Kontamination des Bodenbelags und der darunter liegenden Bodenschichten gekommen, so dass Unterbau und Pflastersteine der gesamten Hoffläche ausgetauscht werden müssten.

Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt behauptet, die Kosten der Schadensbeseitigung würden 27.446,07 € betragen. Er hat neben dem Antrag, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung dieses Betrages sowie außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.505,35 € zu verurteilen, die Feststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet sind, sämtliche weiteren Schäden aus dem Schadensereignis zu ersetzen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands in erster Instanz sowie der gestellten Anträge wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hat ausgeführt, es bestehe ein verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegen die drei Beklagten. Vor der Inbetriebnahme des Radladers durch den Beklagten zu 1) habe keine hinreichende Sicherheits- und Funktionsprüfung stattgefunden. Es sei zu berücksichtigen, dass bei einem Radlader dieser Größe andere Anforderungen als bei einem normalen PKW oder LKW gelten würden und dass der Radlader in einem Wohngebiet in Betrieb genommen worden sei. Der Beklagte zu 1) hafte unmittelbar aufgrund seines eigenen Verhaltens. Die Beklagte zu 2) müsse sich das Verhalten des Beklagten zu 1) zurechnen lassen. Die Beklagte zu 3) hafte gemäß § 831 BGB für die von ihr beauftragte Spedition. Alle Beklagten treffe ein Fahrlässigkeitsvorwurf. Folge der schuldhaften Pflichtverletzung sei eine gesamtschuldnerische Haftung gemäß §§ 830 Abs. 1 und 2, 840 Abs. 1 BGB. Ob daneben eine Haftung aus § 7 StVG bestehe, könne dahinstehen. Hinsichtlich der Schadenshöhe hat das Landgericht ein Sachverständigengutachten zum Ausmaß der Schäden erholt und hat seinem Urteil die vom Sachverständigen ermittelten Beträge zugrunde gelegt. Es hat jedoch bezüglich des zu ersetzenden Pflasterbelags einen Abzug „neu für alt“ in Höhe von 1.378,69 € vorgenommen und die Klage insoweit abgewiesen.

Das Landgericht hat den erhobenen Feststellungsantrag laut Ziffer A. II. 2 der Urteilsgründe für zulässig und begründet erachtet. Ein entsprechender Ausspruch im Tenor fehlt jedoch.

Der Kläger wendet sich mit seiner beschränkten Berufung gegen die teilweise Klageabweisung aufgrund des Abzugs „neu für alt“ und die fehlende Tenorierung des Feststellungsanspruchs. Er führt aus, ein Abzug sei nicht gerechtfertigt, da Pflastersteine keiner Abnutzung unterlägen.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger weitere 1378,69 € nebst 5% Punkten Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 18.1.2013 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sämtliche Schäden aus Anlass und im Zusammenhang mit dem Schadensereignis am Objekt des Klägers vom 00. 8. 2012, 08:40 Uhr, X-Gasse, A., zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragen die Zurückweisung der Berufung des Klägers.

Sie wenden sich darüber hinaus mit ihrer eigenen Berufung gegen die erfolgte Verurteilung und verfolgen ihr erstinstanzliches Ziel einer Klageabweisung weiter.

Die Beklagte zu 3) ist der Ansicht, dass eine Haftung gemäß § 831 BGB für den Angestellten der Spedition nicht bestehe, so dass es an einer Haftungsgrundlage der Beklagten zu 3) fehle. Die Beklagten zu 1) und 2) stützen sich weiterhin darauf, dass ein Mangel am Radlader nicht erkennbar und der eingetretene Schaden nicht vorhersehbar gewesen sei. Es fehle sowohl an einer Pflichtverletzung als auch an einem Verschulden. Das Erstgericht habe auch verkannt, dass der Beklagte zu 1) kein Geschäft für die Beklagte zu 2) vorgenommen, sondern aus reiner Gefälligkeit für die Beklagte zu 3) gehandelt habe. Aufgrund des Haftungsausschlusses wegen Gefälligkeit bestehe ein „gestörter Regresskreisel“ und die Beklagten zu 1) und 2) seien von der Haftung freizustellen. Im Übrigen bezweifeln die Beklagten zu 1) und 2) die vom Landgericht festgestellte Schadenshöhe. Die genommenen Bodenproben ließen keinen Schluss auf Hydrauliköl zu. Die Notwendigkeit eines Bodenaustausches sei vom Sachverständigen nicht hinreichend begründet worden.

Der Senat hat mit Verfügung vom 23.04.2015 darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar sei, woraus sich eine Haftung der Beklagten zu 3) ergeben solle. Auch hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) liege bislang kein hinreichend schlüssiger Vortrag der Klägerseite zu einem schuldhaft pflichtwidrigen Unterlassen vor, das für das Schadensereignis kausal geworden sei. Es komme daher darauf an, ob eine verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 7 StVG bestehe. Insoweit seien die Beklagten zu 1) und 2) dafür beweisbelastet, dass der Ausnahmetatbestand des § 8 Nr. 1 StVG eingreife. Dieser Beweis sei bislang nicht erbracht, da das vorgelegte Schreiben des TÜV als Privatgutachten zu bewerten und vor Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu klären sei, in welchem Zustand sich der Radlader zum Zeitpunkt des Schadensereignisses befunden habe.

Die Beklagten zu 1) und 2) trugen hierzu innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist vor, es könne kein Gutachten vorgelegt werden, das die Drosselung zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls beweise. Es werde aber davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 3) zu der entsprechenden Drosselung selbst vortragen werde. Eine Haftung nach § 7 StVG scheide jedoch bereits aufgrund der fehlenden Haltereigenschaft der Beklagten zu 1) und 2) aus.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung trugen die Beklagten zu 1) und 2) im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.11.2015 unter Beweisantritt (Zeugen- und Sachverständigenbeweis) vor, die Sperre des vierten Ganges sei bereits vom Hersteller vorgegeben und könne vom Fahrer, Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs nicht aufgehoben werden. Dies sei von der Beklagten zu 3) bereits in einem Parallelverfahren ausgeführt worden. Weiter wird unter Beweisantritt vorgetragen, die Beklagte zu 3) habe vor der Auslieferung eine Erstinspektion am Fahrzeug durchgeführt und den Ölfilter ausgetauscht. Hierbei sei die Dichtung des Ölfilters nicht richtig eingesetzt worden, was zum Ölaustritt geführt habe. Die Schadensursache sei also durch die Beklagte zu 3) gesetzt worden.

Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragen im Berufungsverfahren, das Endurteil des Landgerichts Würzburg insoweit aufzuheben, als sie verurteilt worden sind, und die gegen sie erhobene Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil, soweit eine Verurteilung der Beklagten erfolgte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, die gerichtlichen Verfügungen vom 23.04.2015 (Bl. 431 - 433 d. A.), 18.06.2015 (Bl. 466 d. A.) und 16.06.2015 (Bl.472 d. A.) und die Sitzungsniederschrift vom 26.10.2015 (Bl. 499 - 502 d. A.) Bezug genommen.

B.I. Die im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten zu 1) und 2) enthaltene Rüge der Unzuständigkeit des Senats geht ins Leere. Gemäß Ziffer VIII.9 der richterlichen Geschäftsverteilung für das Jahr 2015 verbleibt in Zweifelsfällen die Streitsache bei dem mit der ersten Bearbeitung der Sache befassten Senat, wenn der Senatsvorsitzende dieses Senats den Vorgang nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Berufungsbegründung an den von ihm für zuständig erachteten Senat weiterleitet. Eine Weiterleitung an den für Verkehrsunfälle zuständigen 5. Zivilsenat ist nicht erfolgt (da es nicht um die Folgen eines Verkehrsunfalls im Sinne der Geschäftsverteilung geht). Der mit der Sache zuerst befasste erkennende Senat ist daher zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufen.

II. Die eingelegten Berufungen sind zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 517, 519 f. ZPO). Die Berufung der Beklagten zu 3) führt zur Abänderung des angefochtenen Ersturteils, soweit sie verurteilt wurde und zur Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Die Berufung des Klägers führt zu einer Abänderung des Ersturteils bezüglich des nicht titulierten Feststellungsanspruchs auf Ersatz weiterer Schäden durch die Beklagten zu 1) und 2), deren Berufungen in der Sache - ebenso wie die weitergehende Berufung des Klägers - keinen Erfolg haben.

1. Die Berufung der Beklagten zu 3) ist zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 517, 519 f. ZPO) und führt auch in der Sache zu einer Abänderung des Ersturteils.

Aus den zugrunde zu legenden Tatsachen lässt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Haftung der Beklagten zu 3) für die dem Kläger entstandenen Schäden ableiten (§§ 513 Abs. 1, 529, 546 ZPO).

a) Ein Anspruch des Klägers aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB besteht nicht, weil es an einer schädigenden Handlung der Beklagten zu 3) fehlt. Sie hat den Transport nicht durchgeführt, sondern den Radlader lediglich an die beauftragte Spedition übergeben.

Ein Anspruch aus § 831 BGB für Verschulden eines Verrichtungsgehilfen scheidet entgegen der Annahme des Erstgerichts aus. Verrichtungsgehilfe ist nur, wer von Weisungen des Geschäftsherren abhängig ist (BGHZ 155, 205, 210; Palandt - Sprau, BGB, 74. Auflage, § 831, Rn. 5). Das erforderliche Weisungsrecht setzt voraus, dass der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken, untersagen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann (OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.02.2006, 4 U 143/05, Rz.19). Demnach sind selbstständige Unternehmer grundsätzlich keine Verrichtungsgehilfen. Dies gilt auch für den selbstständigen Spediteur (OLG Saarbrücken, a. a. O. Rz.21). Die Spedition handelte daher bei der Auslieferung des Radladers nicht als Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 3). Ob eine andere Wertung gerechtfertigt ist, wenn der Auftraggeber Einfluss auf den konkreten Ablauf des Transports nimmt (Vorgabe der Fahrtstrecke etc.) kann dahinstehen, da diese Situation im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

b) Auch eine Haftung der Beklagten zu 3) gemäß § 7 StVG kommt nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Beklagte zu 3) zum Zeitpunkt des Schadensereignisses Halterin des Fahrzeugs gewesen wäre. Halter im Sinne des § 7 StVG ist derjenige, der ein Kfz für eigene Rechnung gebraucht und die für den Gebrauch nötige Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat (BGH, Urteil vom 3.12.1991, VI ZR 378/90, Rz. 18, ständige Rechtsprechung). Dabei ist es von untergeordneter Bedeutung, auf wen das Fahrzeug zugelassen und haftpflichtversichert ist. Beim Verkauf eines Kfz wird der Erwerber mit der Übergabe Halter, auch wenn für das Fahrzeug ein Eigentumsvorbehalt, etwa des Verkäufers, besteht (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage, § 7 StVG, Rn. 5).

Im vorliegenden Fall beauftragte die Beklagte zu 3) eine Spedition mit der Auslieferung des Radladers an die Käuferin. Die Auslieferung sollte ohne eigene Bewegung des Radladers im öffentlichen Verkehrsraum erfolgen. Die Beklagte zu 3) hatte daher zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Radladers durch den Beklagten zu 1) weder eigene Verfügungsgewalt noch erfolgte die Fortbewegung auf Rechnung der Klägerin (ebenso BayVGH, Urteil vom 24.9.2015, Az. 4 B 14. 1831, Rz.28 im hier zu entscheidenden Fall).

Soweit die Beklagten zu 1) und 2) im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.11.2015 vortragen, Ursache des Ölaustritts sei eine unsachgemäße Inspektion des Radladers durch die Beklagte zu 3) handelt es nicht um Vortrag des Klägers. Im Übrigen ist der Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt und somit gemäß §§ 525, 296a ZPO nicht zuzulassen.

2. Die Berufung der Beklagten zu 2) ist unbegründet.

a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann ein Anspruch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB hergeleitet werden.

Das Landgericht stützt seine Auffassung darauf, dass ein Fahrzeug, von dem aufgrund seiner Beschaffenheit eine erhebliche Gefahr ausgehe, ohne hinreichende Sicherheitsüberprüfung in einem Wohngebiet im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen worden sei. Damit steht zunächst das Handeln des Beklagten zu 1) in Rede. Unklar bleibt, woran die Haftung des Beklagten zu 2) anknüpft. Das Erstgericht führt hierzu aus, der Radlader sei auf Anweisung des Inhabers der Beklagten zu 2) vom Beklagten zu 1) fortbewegt worden (S. 7 der Urteilsgründe). Die Zurechnung eines vorwerfbaren Verhaltens des Beklagten zu 1) gemäß § 278 BGB ist im Deliktsrecht jedoch nicht möglich. Ein vorwerfbares Verhalten der Beklagten zu 2) könnte hier allenfalls darin gesehen werden, dass deren Inhaber es am Telefon unterlassen hat, eine hinreichende Sicherheitsüberprüfung anzuordnen. Der Kläger trägt allerdings nicht hinreichend substantiiert vor, welche Prüfung genau gefordert gewesen wäre, welches Ergebnis die geforderte Prüfung erbracht und welche Folge sich aus diesem Ergebnis ergeben hätte. Das Landgericht hat auch nicht festgestellt, welche Ursache zum Ölaustritt geführt hat und ob diese Ursache im Rahmen einer Prüfung hätte erkannt werden können. Es bleibt daher im Dunkeln, ob ein am Telefon durch den Geschäftsführer unterlassener Hinweis auf eine umfassende Sicherheitsüberprüfung sich tatsächlich im weiteren Schadensverlauf ursächlich ausgewirkt hat.

Im Ergebnis kommt folglich weder ein Anspruch aus § 823 BGB noch ein Anspruch aus § 831 BGB in Betracht.

b) Die Beklagte zu 2) haftet jedoch gemäß § 7 StVG für die entstandenen Schäden.

aa) Die Beklagte zu 2) war zum Zeitpunkt des Schadensereignisses Halterin des Radladers.

Es wurde bereits unter B. I. 2 ausgeführt, dass der Käufer eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich mit der Übergabe des Fahrzeugs an ihn Halter wird, unabhängig davon, ob ein etwaiger Eigentumsvorbehalt eines Dritten fortbesteht. Eine Übergabe an die Beklagte zu 2) hat im vorliegenden Fall mit der Aushändigung der Fahrzeugschlüssel und der anschließenden Inbetriebnahme des Radladers durch den Beklagten zu 1) stattgefunden. Dies folgt aus den vom Erstgericht für das Berufungsgericht bindend festgestellten Umständen der Inbetriebnahme und den Angaben der Parteien im Senatstermin vom 26.10.2015. Demnach befand sich der Tieflader, auf dem der Radlader transportiert wurde, nur noch etwa einen Kilometer vom Betriebsgelände der Klägerin entfernt, als eine Weiterfahrt aufgrund der Straßenverhältnisse nicht mehr möglich war. Der Beklagte zu 1) telefonierte mit dem Inhaber der Beklagten zu 2) und beide trafen die Entscheidung, dass der Beklagte zu 1) den Radlader selbst zum Betriebsgelände steuert. Dabei spielte auch eine Rolle, dass der Fahrer der Spedition unter Zeitdruck stand und den Transport abschließen wollte, also die Weiterfahrt nicht mehr begleitete. Somit erhielt die Beklagte zu 2) in Person des Beklagten zu 1) die unmittelbare Verfügungsgewalt am Radlader und machte von dieser auch durch die Inbetriebnahme des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr Gebrauch. Es handelte sich daher nicht um eine vorübergehende Nutzung (wie es wohl der Fall gewesen wäre, wenn der Radlader nach dem Durchfahren der X-Gasse wieder auf den Tieflader hätte aufgeladen werden sollen, um den Transport fortzuführen).

Das vom Beklagtenvertreter zu 2) im Termin vom 26.10.2015 vorgetragene Argument, gegen eine Haltereigenschaft spreche der Umstand, dass die vereinbarte Einweisung in die Nutzung des Fahrzeugs noch nicht erteilt worden sei, steht dieser Wertung nicht entgegen. Zwar mag eine kaufrechtliche Nebenpflicht der Beklagten zu 3) bestanden haben, die Beklagte zu 2) in die Nutzung des Radladers einzuweisen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beklagte zu 2) den Gewahrsam der Spedition dauerhaft beendet und durch die Inbetriebnahme im öffentlichen Straßenverkehr unter Verzicht auf eine vorherige Einweisung die uneingeschränkte Sachherrschaft über das Fahrzeug übernommen hat. Selbst wenn dem eine Gefälligkeit gegenüber dem Fahrer der Spedition zugrunde lag, ändert dies nichts daran, dass mit dieser Übernahme eine Übergabe im Sinne des § 433 Abs. 1 S. 1 BGB stattgefunden hatte. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung der Kaufsache war daher zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits auf die Beklagte zu 2) übergegangen, so dass diese auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Halter des Radladers anzusehen ist.

bb) Der Schaden ist auch „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden, § 7 StVG. Dem steht nicht entgegen, dass es sich um eine Arbeitsmaschine handelt, die ausschließlich im Steinbruch eingesetzt werden sollte. Denn die Haftung entfällt bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktion nur dann, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (BGH, Urteil vom 24.03.2015, VI ZR 265/14, Rz.6). Im vorliegenden Fall stand jedoch die Fortbewegungsfunktion des Radladers im Vordergrund, nachdem es darum ging, ihn auf das Betriebsgelände der Beklagten zu 2) zu bringen.

cc) Die Beklagte zu 2) kann sich nicht erfolgreich auf einen Haftungsausschluss gemäß § 8 Nr. 1 StVG berufen.

Gemäß § 8 Nr. 1 StVG gilt § 7 StVG nicht, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann. Hierbei kommt es auf die tatsächliche Beschaffenheit des Fahrzeugs an, so dass geschwindigkeitsbegrenzende Vorrichtungen, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses angebracht waren, zu berücksichtigen sind (BGH Urteil vom 17.06.1997, VI ZR 156/96 = BGHZ 136, 69, Rz. 17; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2010, 12 U 142/09, Rz. 18). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands des § 8 StVG liegt beim Halter (OLG Brandenburg a. a. O.).

Die Beklagte zu 2) beruft sich auf eine Geschwindigkeitsmessung der TÜV ... GmbH vom 03.07.2013. Demnach ist die vierte Fahrstufe gesperrt. Es wurde eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 18,6 km/h ermittelt. Die Beklagte zu 2) verweist weiter auf die von der Beklagten zu 3) als Anlage B4 vorgelegte Auftragsbestätigung vom 17.04.2012, wonach die Fahrgeschwindigkeit nicht mehr als 19 km/h betragen soll. Durch diese Dokumente wird jedoch noch nicht nachgewiesen, dass die Geschwindigkeit des Radladers am 00.08.2012 tatsächlich bauartbedingt auf höchstens 20 km/h reduziert war. Denn die mögliche Indizwirkung der Auftragsbestätigung wird durch die erteilte Rechnung vom 03.05.2012, in der eine maximale Geschwindigkeit von 38 km/h vermerkt ist (Anlage B3), aufgehoben. Das Begutachtung des TÜV ... fand im Jahr 2013 statt und lässt daher keinen Schluss auf den Zustand am 00.08.2012 zu . Die Beklagte zu 2) ist daher beweisfällig geblieben.

Entgegen ihrer im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.11.2015 geäußerten Auffassung kann sie sich auch nicht darauf berufen, der Kläger habe einer ihm obliegenden sekundären Darlegungslast (Beweis einer negativen Tatsache) nicht genügt. Der Umstand, dass ein Fahrzeug nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann, ist eine positive Tatsache, zu der auch ohne Darlegung des Anspruchstellers vom Halter vorgetragen werden kann. § 8 Nr. 1 StVG erhebt insoweit nicht das Fehlen eines Umstandes zur Tatbestandsvoraussetzung. Im Übrigen ergibt sich bereits aus der Auftragsbestätigung vom 17.04.2012, dass die maximale Geschwindigkeit des Radladers in der Standardausführung, also ohne Drosselung, 38 km/h beträgt. Es war daher Sache der Beklagten zu 2), substantiiert zu Einbau und Folgen einer Drosselung vorzutragen, wie dies nach Schluss der mündlichen Verhandlung auch geschehen ist.

dd) Der Vortrag der Beklagten zu 2) im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.11.2015 ist gemäß §§ 525, 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte zu 2) trägt erstmals unter Beweisantritt vor, eine Sperre des vierten Ganges sei bereits vom Hersteller des Radladers eingebaut worden. Diese Drosselung könne nur vom Hersteller selbst aufgehoben werden, nicht vom Fahrer oder Halter des Fahrzeugs. Dies belege, dass der Radlader bereits am 00.08.2012 eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h aufgewiesen habe. Entsprechender Vortrag sei von der Beklagten zu 3) bereits mit Schriftsatz vom 06.09.2013 im Parallelverfahren 10 C 320/13 vor dem Amtsgericht G. erfolgt. Weiter wird vorgetragen, der Beklagtenvertreter sei aufgrund der mit Verfügung vom 16.10.2015 erfolgten Abladung des Zeugen R. davon ausgegangen, der Senat verfolge die Beweisfrage der Fahrgeschwindigkeit des Radladers nicht mehr weiter, und habe deshalb im Termin vom 26.09.2015 die Einräumung einer Schriftsatzfrist zu den Darlegungen des Senats beantragt, die nicht gewährt worden sei.

Bei dem Vortrag des Beklagten zu 2) handelt es sich um nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Verteidigungsmittel, die gemäß § 296a ZPO nicht zuzulassen sind.

Die Voraussetzungen für ein Wiedereröffnen der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 525, 296a S.2, 156 ZPO liegen nicht vor.

(1) Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach §§ 296a, 156 Abs. 2 ZPO war nicht geboten.

Eine Pflicht zur Wiedereröffnung bestünde gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dann, wenn das Vorbringen der Beklagten zu 2) aufgrund eines nicht prozessordnungsgemäßen Verhaltens des Gerichts, insbesondere einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht rechtzeitig in den Prozess eingeführt worden ist (BGH NJW 1999, 2123; NJW 1993, 134). Die Beklagte zu 2) beruft sich darauf, sie sei aufgrund der Abladung des Zeugen R. davon ausgegangen, die Beweisfrage der Fahrgeschwindigkeit des Radladers werde vom Senat nicht weiter verfolgt.

Dieser Annahme liegt jedoch kein Verfahrensfehler des Senats zugrunde. Vielmehr hat der Senat bereits mit Terminsverfügung vom 23.04.2015 darauf hingewiesen, dass er die Frage, ob zugunsten der Beklagten zu 1) und 2) der Ausnahmetatbestand des § 8 StVG eingreife, für entscheidungserheblich erachte und dass die Beklagtenseite die Beweislast für das Vorhandensein geschwindigkeitsbeschränkender Vorrichtungen am Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt trage. Er hat weiter darauf hingewiesen, dass dieser Beweis durch die Vorlage des TÜV-Gutachtens noch nicht geführt sei, und dass vor der etwaigen Einholung eines gerichtlichen Gutachtens die Frage zu klären sein werde, in welchem Zustand sich der Radlader zum Zeitpunkt des Schadensereignisses befand. Der Senat hat zu diesen Hinweisen eine Stellungnahmefrist bis 02.06.2015 eingeräumt. Die Beklagte zu 2) hat hierzu mit Schriftsatz vom 01.06.2015 vorgetragen, sie gehe davon aus, dass die Beklagte zu 3) zu der Drosselung des Radladers vortragen werde. Jedenfalls sei der Radlader mit Drosselung bestellt worden und das vorgelegte Gutachten belege, dass er auch nur bis 20 km/h habe fahren können.

Mit Verfügung vom 18.06.2015 hat der Senat vorsorglich gemäß §§ 525, 273 ZPO den von der Klägerseite benannten Zeugen R. zum Termin vom 26.10.2015 geladen, da aufgrund des Hinweises der Beklagten zu 2) mit weiterem - wenn auch verspätetem - Vortrag der Beklagtenseite zur Geschwindigkeit des Radladers gerechnet wurde. Nachdem wider Erwarten bis 16.10.2015 kein weiterer Sachvortrag der Beklagtenseite erfolgte, wurde der gegenbeweislich benannte Zeuge R. mit Verfügung vom selben Tag wieder abgeladen. Hieraus konnte der Beklagtenvertreter zu 2) jedoch nicht ableiten, das gemäß Hinweis vom 23.04.2015 als entscheidungserheblich benannte Beweisthema werde keine Rolle mehr spielen. Denn der Zeuge R. war von der Klägerseite zum Beweis dafür benannt worden, dass der Radlader bei der Verbringung von der Werkstatt zum Steinbruch der Beklagten schneller als 20 km/h gefahren sei. Ohne Sachvortrag und Beweisangebot der Beklagtenseite zur maximalen Fahrgeschwindigkeit des Radladers am Schadenstag war diese Beweiserhebung jedoch nicht geboten. Darüber hinaus war zu diesem Zeitpunkt die auf den Hinweis vom 23.04.2015 gesetzte Stellungnahmefrist (02.06.2015) bereits seit mehr als zwei Monaten abgelaufen und der Termin vom 26.10.2015 stand kurz bevor, so dass mit weiterem Sachvortrag der Beklagtenseite samt Beweisantritt nicht mehr zu rechnen war.

Dieser Verfahrensablauf zeigt, dass die Beklagten zu 1) und 2) frühzeitig auf die - vom Erstgericht nicht geprüfte - Fragestellung des § 8 StVG und die hieraus resultierende Notwendigkeit, über das bislang vorgelegte Gutachten hinaus vorzutragen, hingewiesen wurden. Hierzu hätte die Beklagte zu 2) innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist bereits das in den Prozess einführen können, was nunmehr nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde. Denn den entsprechenden Sachvortrag hat die Beklagte zu 3) - die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten zu 2) unterstellt - bereits mit nunmehr vorgelegtem Schriftsatz vom 06.09.2013 in einem Parallelverfahren vor dem Amtsgericht G. vorgebracht, an dem auch die Beklagte zu 2) beteiligt war. Anders als dem Senat war der Beklagten zu 2) dieser Vortrag daher bereits bekannt. Statt selbst vorzutragen hat sich die Beklagte zu 2) jedoch darauf verlassen, die Beklagte zu 3) werde zu dieser Problematik noch Sachvortrag tätigen.

Die Einräumung einer Schriftsatzfrist für die Beklagte zu 2) im Termin vom 26.10.2015 war nicht geboten, da weder neuer Sachvortrag der Klägerseite (§§ 525, 283 ZPO) noch eine Änderung der mit Verfügung vom 23.04.2015 mitgeteilten Rechtsauffassung des Senats (§§ 525, 139 Abs. 5 ZPO) hierzu Anlass gegeben hätte.

(2) Auch aus anderen Gründen war eine Wiedereröffnung der Verhandlung nicht veranlasst, §§ 296a, 156 Abs. 1 ZPO.

Wird nach ordnungsgemäßem Verfahren von einer Partei nach Schluss der mündlichen Verhandlung etwas Neues vorgetragen, steht die Wiedereröffnung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Grundsätzlich kommt eine Wiedereröffnung nur ganz ausnahmsweise in Betracht, weil ansonsten jede Partei die Beendigung des Rechtsstreits durch das Einreichen entsprechender Schriftsätze immer wieder verhindern könnte (BeckOK-ZPO/Wendtland, 18. Edition, § 156, Rn. 10; Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl., § 156, Rn. 14). Bei der Ermessensausübung sind jeweils die Umstände des Einzelfalles zu betrachten. Zu erwägen ist zwar, ob durch die Ablehnung einer Wiedereröffnung ein offensichtlich unrichtiges Ergebnis droht (zu weitgehend insoweit MüKo-Wagner, ZPO, 4. Aufl., § 156, Rn. 10, der allein die Gefahr eines unrichtigen Ergebnisses ausreichen lässt). Ebenso ist jedoch zu berücksichtigen, ob das neue Vorbringen nach Verhandlungsschluss auf Nachlässigkeit der Partei beruht. In diesem Fall scheidet eine Wiedereröffnung regelmäßig aus, da es nicht Sinn einer Wiedereröffnung ist, Nachlässigkeiten der Partei auszugleichen (BGH, NJW 2000, 142, 143; BeckOK-ZPO/Wendtland a. a. O.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war ein Wiedereröffnen der Verhandlung nicht geboten. Der Beklagtenseite war der neue Sachvortrag bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt. Er hätte aufgrund des Hinweises des Senats vom 23.04.2015 auch bereits rechtzeitig vor dem Termin vom 26.10.2105 in den Prozess eingeführt werden können. Nicht das Gericht, sondern die Beklagte zu 2) war daher dafür verantwortlich, dass der Vortrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine auf einer offensichtlich unrichtigen Tatsachengrundlage beruhende falsche Entscheidung getroffen wird. Nach den Recherchen der Polizeibeamtin E. liegt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Radladers über 20 km/h (S. 3 des Protokolls vom 03.09.2014, Bl. 314 d. A.). Auch nach der ausgestellten Rechnung ist von einer Maximalgeschwindigkeit von 38 km/h auszugehen. Es wäre daher erst im Rahmen einer weiteren Beweisaufnahme mittels Zeugen- und Sachverständigenbeweis zu klären, ob der Sachvortrag tatsächlich zutrifft und tatsächlich eine irreversible Drosselung bereits vom Hersteller eingebaut war. Eine an Sicherheit grenzende oder auch nur eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit dieses Vortrags besteht nach jetziger Sachlage nicht.

ee) Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2) ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 26.067,38 € zu, § 249 BGB.

Das Landgericht ist auf der Grundlage der Begutachtung durch den Sachverständigen Dipl.-Geol. (univ.) L. davon ausgegangen, dass zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Hofes der Ausbau des verlegten Pflasters auf einer Fläche von 135 m2 sowie der Aushub des darunter befindlichen Unterbaus bis zu 0,8 m Tiefe erforderlich ist. Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden.

(1) Aus den vorliegenden Lichtbildaufnahmen ist ersichtlich, dass die gesamte Hoffläche zwischen Wohnhaus, Scheune und Garage vom Ölaustritt betroffen war. Dies folgt auch aus den Angaben der Polizeibeamtin E. im Termin vom 03.09.2014 (S. 3 der Protokolls, Bl. 314 d. A.). Der Sachverständige hat die gesamte Hoffläche mit 135 rrF berechnet (S. 17 GA, Bl. 197 d. A.). Die Tiefe des Unterbaus wurde durch Bohrungen mit 0,5 - 0,7 m ermittelt. Ab einer Tiefe von 0,8 m sind dichte Tonlagen festzustellen (S. 11 GA, Bl. 191 d. A.). Der Sachverständige wählte acht Bohrstellen, verteilt über die gesamte Hoffläche, aus. Daneben untersuchte er 3 Pflastersteine (vgl. Skizze S.15 GA, Bl. 191 d. A.). Er analysierte die Bodenproben auf Mineralöl-Kohlenwasserstoffe (MKW) aus klassischen Mineralölprodukten wie Benzin, Diesel, Heizöl und Kerosin und auf extrahierbare lipophile Stoffe (ELS), die sich in Mineralöl - Produkten mit einer Kettenlänge > C40 befinden, etwa in Hydrauliköl (S. 9 GA, Bl. 189 d. A.). In den drei Pflastersteinen und in allen acht Bohrungen waren ELS in unterschiedlichen Größenordnungen (Deponieklassen 0 und 1) nachweisbar (S. 12 GA, Bl. 192 d. A.). Die Einwendung der Beklagten, ein hinreichend sicherer Schluss auf eine Verunreinigung des Bodens mit Hydrauliköl könne nicht gezogen werden, wurde vom Sachverständigen bereits in erster Instanz nachvollziehbar entkräftet. Er hat angegeben, die ELS-Untersuchung stelle die gängige Untersuchungsmethode für den Nachweis von Hydrauliköl dar. Zwar könnten die festgestellten Werte theoretisch auch durch andere Stoffe verursacht worden sein. Allerdings fehlten im konkreten Fall jegliche Anhaltspunkte für andere Quellen. Insbesondere hätten bei einer Verursachung durch Wachs, Bitumen oder Asphalt andere Untersuchungsergebnisse zutage treten müssen (S. 6 des Protokolls vom 03.09.2015, Bl. 317 d. A.). Relevante Argumente hiergegen werden von den Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht vorgebracht.

(2) Die Feststellungen des Sachverständigen rechtfertigen auch den Austausch der gesamten Hoffläche. Für die Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität (Schadensumfang) gelten die Anforderungen des § 287 ZPO. Es steht daher im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, inwieweit zur Feststellung des genauen Schadensumfangs Sachverständigenbeweis zu erheben ist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl. § 287, Rn. 1, 3). Im vorliegenden Fall liegt es auf der Hand, dass eine Beweiserhebung nur mittels Stichproben stattfinden kann, wenn nicht die gesamte Hoffläche ausgegraben werden soll. Die gefundenen Ergebnisse bestätigen zunächst die Verunreinigung der Pflastersteine, die mit dem festgestellten Schadensbild (Lichtbilder, Aussage der Zeugin E.) in Einklang stehen. Die Verunreinigung des Bodens ist aufgrund der Feststellung von ELS in acht über die gesamte Hoffläche verteilten Bohrungen ebenfalls hinreichend sicher nachgewiesen, auch wenn nur teilweise die Deponieklasse I erreicht wurde, die einen Austausch zwingend erforderlich macht. Der Kläger muss sich nicht auf einen Teilaustausch bestimmter Bodenflächen verweisen lassen. Denn eine genaue Bestimmung von Flächen, die im Bodenbereich nicht betroffen sein sollen, ist nicht möglich. Aufgrund der Ergebnisse der Begutachtung ist das Vorhandensein ELS-freier Bodenteile zudem als unwahrscheinlich anzusehen. Hinzu kommt, dass eine mosaikartige Aussparung von Flächen bei der Hofsanierung nicht praktikabel wäre. Nachdem der Kläger gemäß § 249 Abs. 1 BGB Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes hat, also auch auf Beseitigung von nur geringfügig kontaminierten Bodenflächen, kann er von der Beklagten zu 2) den Austausch des Unterbaus auf der gesamten Hoffläche beanspruchen.

Im Übrigen wird hinsichtlich der Schadenshöhe, der Zinsen und der vorgerichtlichen Anwaltskosten auf die Ausführungen des Erstgerichts unter A. und A.II.3 der Urteilsgründe Bezug genommen.

Inwiefern einem Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) aus der Gefährdungshaftung des § 7 StVG die Grundsätze der Drittschadensliquidation oder das Vorliegen eines „gestörten Regresskreisels“ entgegenstehen sollen, vermag der Senat nicht zu erkennen.

3. Die Berufung des Beklagten zu 1) ist ebenfalls unbegründet. Seine Haftung für die entstandenen Schäden folgt aus §§ 7, 18 StVG, § 249 BGB. Er war Fahrer des Radladers zum Schadenszeitpunkt. Den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG kann der Beklagte zu 1) nicht führen. Denn es ist nicht nachgewiesen, dass er die Ursache für den Ölaustritt bei einer hinreichenden Überprüfung des Radladers vor Fahrtantritt nicht hätte erkennen können. Zudem ist auch nicht nachgewiesen, dass der Radlader bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren konnte, so dass für das Führen im öffentlichen Straßenverkehr eine Zulassung der Erlaubnisbehörde erforderlich gewesen wäre, über die der Radlader nicht verfügte. Der Beklagte zu 1) hätte sich vor Fahrtantritt über diese Frage Sicherheit verschaffen müssen. Ob hieraus ein eigenständiger Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB resultiert, kann dahinstehen.

Hinsichtlich der Anspruchshöhe wird auf die unter II.2 gemachten Ausführungen verwiesen.

4. Die Berufung des Klägers ist nur hinsichtlich des Feststellungsantrags begründet.

a) Der Kläger war nicht gehindert, die Unrichtigkeit des Tenors in diesen Punkt im Berufungsverfahren zu rügen, auch wenn eine Berichtigung des Tenors durch das Landgericht gemäß § 319 ZPO möglich gewesen wäre. Denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Einlegung einer Berufung sind hier bereits aufgrund der teilweisen Klageabweisung gegeben (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 319, Rn. 21 m. w. N.).

b) Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig und begründet, wie bereits das Landgericht in seinen Urteilsgründen ausgeführt hat. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) besteht, da die genauen Kosten der Hofsanierung erst nach Abschluss der Maßnahme feststehen. Der Antrag ist des Klägers ist dahin auszulegen, dass die über den bezifferten Betrag hinausgehenden Kosten zu erstatten sind. Dieser Antrag ist auch begründet.

c) Im Übrigen (Abzug neu für alt) ist die Berufung des Klägers unbegründet. Es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass beim Ersetzen einer gebrauchten Sache durch eine neue eine Minderung der Ersatzpflicht eintreten kann, wenn durch den Austausch beim Geschädigten eine messbare Vermögenserhöhung eintritt, die sich für ihn günstig auswirkt, und wenn dem Geschädigten die Anrechnung dieser Vermögensmehrung zumutbar ist (BGH, Urt. vom 24.03.1959, VI ZR 90/58, Rz. 4; Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., Vorb. v. § 249, Rn. 97-100). Bei der Frage, ob eine Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts entspricht, ist im Einzelfall eine Gesamtschau unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessenlage vorzunehmen. Im vorliegenden Fall geht es um den Austausch eines etwa 35 Jahre alten Pflasterbelags. Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die Lebensdauer eines Hofpflasterbelags begrenzt ist und mit ca. 70 Jahren bemessen werden kann. Insoweit unterscheidet sich der Pflasterbelag einer Hoffläche etwa von dem Estrichboden einer Lagerhalle, der auf Dauer in der Halle verbleibt und bei dem ein Austausch nicht zu erwarten ist (LG Lübeck, Urteil vom 10.12.2013, 11 O 37/12, Rz. 37). Pflastersteine sind demgegenüber der Witterung ausgesetzt und erfüllen neben der praktischen auch eine gestalterische Funktion, die auf der optischen Wahrnehmung und dem Erscheinungsbild des Pflasterbelags beruht. Vor diesem Hintergrund ist ein Abzug von 50% der Materialkosten angesichts des festgestellten Alters des beschädigten Belags von ca. 35 Jahren sachgerecht und führt bei einem hieraus resultierenden Abzugsbetrag von 1.378,69 € auch nicht zu einer unbilligen Benachteiligung des geschädigten Klägers.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1, Abs. 4, 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO. Das Unterliegen des Klägers (1.378,69 €) bezogen auf den Gesamtstreitwert von 33.446,07 € belief sich auf lediglich 4,1%. Es ist daher gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gerechtfertigt, wenn die Beklagten zu 1) und 2) ihre außergerichtlichen Kosten vollständig selbst tragen. Aufgrund des Obsiegens des Beklagten zu 3) beläuft sich der vom Kläger zu tragende Anteil an den Gerichtskosten und seinen eigenen außergerichtlichen Kosten auf 1/3.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO, § 47 GKG. Dabei wurde für den Feststellungsantrag, den Ausführungen des Landgerichts in seinen Urteilsgründen folgend, ein Streitwert von 6.000,00 € festgesetzt. Die Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts vom 18.11.2014 erfolgte gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG.

V. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO. Über den entschiedenen Einzelfall hinaus hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat weicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Obergerichte nicht ab.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 07. Dez. 2015 - 4 U 196/14 zitiert 28 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen


(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 830 Mittäter und Beteiligte


(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers


(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung


Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners


Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze


Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedar

Zivilprozessordnung - ZPO | § 273 Vorbereitung des Termins


(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen. (2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere1.den Parteien die Ergänzung oder E

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 8 Ausnahmen


Die Vorschriften des § 7 gelten nicht, 1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug m

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Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 07. Dez. 2015 - 4 U 196/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2015 - VI ZR 265/14

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR265/14 Verkündet am: 24. März 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,

1.
wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet,
2.
wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder
3.
wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR265/14 Verkündet am:
24. März 2015
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
1. Ein Schaden ist dann gem. § 7 Abs. 1 StVG "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges
entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden
Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen
wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug
(mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist stets, dass es sich bei dem Schaden,
für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt
, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift
schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich
der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist.
2. Ein Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Grashäcksler durch den Metallzinken
, der von einem zuvor auf demselben Grundstück eingesetzten Kreiselschwader
abgefallen war, beschädigt wird, ist nicht der Betriebsgefahr des
Traktors zuzurechnen, der den Kreiselschwader gezogen und angetrieben
hat.
BGH, Urteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner,
Pauge, Stöhr und die Richterin Dr. Oehler

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 26.137 € für die Beschädigung eines Grashäckslers. Der Kläger und der Beklagte zu 1, beide Landwirte, leisteten sich wechselseitig Hilfe mit ihren landwirtschaftlichen Maschinen. Am 7. Mai 2011 bearbeitete der Beklagte zu 1 eine zuvor von ihm gemähte Wiese mit seinem bei dem Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Traktor mit angehängtem Kreiselschwader. Der Kreiselschwader wird über die Zapfwelle des ziehenden Traktors angetrieben. Dabei wird ein Kreisel mit den daran befestigten, senkrecht nach unten stehenden Metallzinken in Rotation versetzt und so das geschnittene Gras zu Schwaden zusammengeschoben. Am nächsten Tag fuhr der Kläger mit seinem Grashäcksler absprachegemäß auf die zuvor vom Beklagten zu 1 bearbeitete Wiese und begann mit dem Häcksler die zusammengeschwadeten Spuren aufzunehmen und weiterzuverarbeiten. Dabei wird das Gras von dem Vorsatzgerät aufgenommen und über die Einzugswalzen in das Häckselwerk der Maschine eingezogen. Kurz nach Beginn der Arbeiten kam es zu einer massiven Beschädigung der Häckseltrommel und des Häckselwerks durch einen von der Maschine aufgenommenen Fremdkörper. Der Kläger hat vorgetragen, dass es sich bei dem den Schaden verursachenden Fremdkörper um einen 35 cm langen Metallzinken des Kreiselschwaders gehandelt habe, den dieser verloren habe, als der Traktor in Bewegung gewesen sei. Er ist der Auffassung, dass sich das Schadensereignis bei dem Betrieb des Traktors mit dem Kreiselschwader im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ereignet habe.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass sich der geltend gemachte Schaden nicht bei dem Betrieb des Traktors des Beklagten mit angehängtem Kreiselschwader ereignet habe. Dabei werde das von den Beklagten bestrittene Vorbringen des Klägers, die Häckseltrommel und das Häckselwerk seines Grashäckslers seien durch einen von dem Kreiselschwader abgebrochenen Metallzinken beschädigt worden, als richtig unterstellt. Das Schadensereignis stehe nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des Gespanns als Beförde- rungsmittel im Verkehr, sondern beruhe auf einem anderweitigen Einsatz seiner Betriebseinrichtungen. Bei beiden an dem Unfall beteiligten Fahrzeugen hätten nicht die Fortbewegung und der Transport im Vordergrund gestanden, sondern die Tätigkeit als Arbeitsmaschinen. Der Traktor und der angehängte Kreiselschwader müssten als Einheit gesehen werden, die während des Fahrens ihren Arbeitseinsatz verrichtet habe. Dabei sei es nicht zur Beschädigung des Häckslers gekommen. Der Schaden sei erst entstanden, als der Kläger mit dem Grashäcksler den nächsten Arbeitsgang verrichtet und die vom Beklagten vorbereiteten Grasschwaden habe aufnehmen und weiterverarbeiten wollen. Im Vordergrund des Vorgangs habe die arbeitsteilige Verarbeitung des Grases gestanden. Der Betrieb des Kraftfahrzeugs sei dahinter zurückgetreten. Von dem Traktor und dem Kreiselschwader sei keine Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr oder andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen, nur der Kläger und dessen Grashäcksler seien von dem Betrieb des Kreiselschwaders betroffen gewesen, weil er in den Arbeitsvorgang eingebunden gewesen sei. Darin liege der Unterschied zu den Streufahrzeug- oder Mähdrescherfällen. Hier hätten die Arbeiten in einem Bereich stattgefunden, in dem andere - unbeteiligte - Kraftfahrzeuge in Mitleidenschaft hätten gezogen werden können. Durch den Kreiselschwader sei dagegen keine Gefahr geschaffen worden, die von dem Fahrzeug in seiner Eigenschaft als dem Verkehr dienende Maschine für andere Verkehrsteilnehmer ausgehe, sondern nur durch ihren Einsatz als Arbeitsmaschine , die die Vorarbeiten für den Einsatz einer weiteren fahrbaren Arbeitsmaschine geleistet habe. Die Voraussetzungen einer Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB lägen nicht vor, der Beklagte zu 1 sei ohne greifbaren Anhaltspunkt nicht verpflichtet gewesen, das von ihm bearbeitete Feld auf Gegenstände zu untersuchen , die den Grashäcksler des Klägers hätten beschädigen können. Es sei nicht vorgetragen, dass der Beklagte zu 1 Veranlassung gehabt habe, von einer besonderen Gefährdungslage auszugehen.

II.

4
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB verneint.
5
1. Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben , d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 366; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 7; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 367; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111,112; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15 und vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 9; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15 und vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5).
6
Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungsund Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 67; vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212, 214 und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, 946 sowie BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84, 87 mwN). Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug kann jedoch zu bejahen sein, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Ar- beiten verrichtet (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566, 567; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275, 1276; OLG Rostock, DAR 1998, 474, 475).
7
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision die Beschädigung des Grashäckslers des Klägers zu Recht nicht der vom Fahrzeug des Beklagten zu 1 ausgehenden Betriebsgefahr zugerechnet.
8
a) Das Berufungsgericht hat das von den Beklagten bestrittene Vorbringen des Klägers, die Häckseltrommel und das Häckselwerk seines Häckslers seien durch ein von dem Kreiselschwader während des Fahrens des Traktors abgebrochenen Metallzinken beschädigt worden, als richtig unterstellt. Davon ist auch für die rechtliche Prüfung auszugehen.
9
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Schäden durch das Ablösen von Teilen des Kraftfahrzeuges beim Betrieb des Kraftfahrzeuges entstanden sein können, wenn sie im Zusammenhang mit einem Verkehrsvorgang stehen (vgl. Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 3 Rn. 53, 76, 134 mwN).
10
c) Dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist, steht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich nicht entgegen, denn der Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Norm erfordert nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94, VersR 1995, 90, 92; BGH Urteile vom 7. April 1952 - III ZR 363/51, BGHZ 5, 318, 320; vom 20. November 1980 - III ZR 122/79, VersR 1981, 252, 253, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 79, 26 Rn. 13).
11
d) Das Berufungsgericht hat dennoch eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zutreffend verneint, weil das Risiko, das sich hier verwirklicht hat, nicht in den Schutzbereich des § 7 StVG fällt.
12
Der erkennende Senat hat Schäden als vom Schutzzweck des § 7 StVG erfasst angesehen, die bei dem Auswerfen von Streugut aus einem Streukraftfahrzeug (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65) und beim Hochschleudern eines Steins durch ein Mähfahrzeug (Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566) entstanden waren: im ersten Fall, weil das Streugut während der Fahrt verteilt worden sei, sich ein durch den Einsatz im Straßenverkehr mitgeprägtes spezifisches Gefahrenpotential ergebe und sich das Auswerfen des Streuguts von der Eigenschaft des Streuwagens als Kraftfahrzeug und Beförderungsmittel nicht sinnvoll trennen lasse; im zweiten Fall, weil der Unimog mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für das Mähwerk gebildet habe, sondern auch auf dem Seitenstreifen entlanggefahren sei und dadurch das Mähfahrzeug fortbewegt habe.
13
Der Gesichtspunkt, dass eine Verbindung mit dem Betrieb als Kraftfahrzeug zu bejahen sei, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichte (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566, 567), kann jedoch nicht losgelöst von dem konkreten Einsatzbereich des Fahrzeuges mit Arbeitsfunktion gesehen werden. Zwar könnten die Entscheidungen zu Schäden beim Befüllen von Heizungstanks (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212; vom 6. Juni 1978 - VI ZR 156/76, VersR 1978, 840; vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93, VersR 1995, 427, 428; BGH, Urteil vom 14. Juni 1993 - III ZR 135/92, VersR 1993, 1155) und eines Silos (Senatsurteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945), in denen die Zuordnung der Schadensentstehung zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges verneint worden ist, so ver- standen werden, dass das maßgebliche Kriterium der Differenzierung das Stehen oder Fahren des Kraftfahrzeuges während der Arbeitsfunktion darstellt. Dies ist jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Erforderlich ist nämlich stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 367; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15 und vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5). Deshalb lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden , wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine in Frage steht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, 946). Ist dies der Fall, ist der Zurechnungszusammenhang unter Schutzzweckgesichtspunkten enger zu sehen.
14
Dabei ist im Streitfall maßgeblich, dass der Schaden weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche, sondern auf einer zu dieser Zeit nur landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Wiese eingetreten ist und die Transportfunktion lediglich dem Bestellen der landwirtschaftlichen Fläche diente. Hinzu kommt, dass der Schaden nach Abschluss des Arbeitsvorganges entstanden ist.
15
Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass bei dem Einsatz der landwirtschaftlichen Maschine - hier der Kombination eines Traktors mit angehängtem, von diesem betriebenen Arbeitsgerät - zur Bestellung einer landwirtschaftlichen Fläche die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund stand und der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges geprägt wurde (vgl. im Ergebnis auch BayVGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - 4 BV 08.166, juris Rn. 18; Brandenburgisches OLG, NZV 2011, 193, 194; OLG Hamm, MDR 1996, 149).
16
3. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2013 (VII ZR 98/12, VersR 2013, 729 Rn. 12) verneint , ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision hingenommen. Galke Wellner Pauge Stöhr Oehler
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 08.07.2013 - 5 O 329/12 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.05.2014 - 12 U 1019/13 -

Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,

1.
wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet,
2.
wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder
3.
wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,

1.
wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet,
2.
wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder
3.
wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,

1.
wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet,
2.
wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder
3.
wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.

(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere

1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen;
5.
Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.

(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.

(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.

Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,

1.
wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet,
2.
wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder
3.
wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.