Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz auf Grund einer Verunreinigung seines Hausgrundstücks ... durch Hydrauliköl, das aus einem Radlader der Beklagten zu 2) am 24.08.2012 gegen 08:40 Uhr austrat, welcher vom Beklagten zu 1) gesteuert wurde und der unmittelbar zuvor von der Beklagten zu 3) an die Beklagte zu 2) verkauft und geliefert worden war.
Der hier schadensursächliche Radlader vom Typ Doosan DL 500 wurde durch die Beklagte zu 2) mit Kaufvertrag vom 16.04.2012 von der Beklagten zu 3) erworben. Der Radlader sollte durch die von der Beklagten zu 3) beauftragte ... am 24.08.2012 an die Beklagte zu 2) an deren Betriebsstätte, einen Steinbruch in ... geliefert werden. Zu diesem Zweck war der Radlader auf einen Tieflader-LKW verladen, mit dem er bis ... transportiert wurde. Vor der engen Ortsdurchfahrt von ... wurde der Tieflader durch den Beklagten zu 1), einen Mitarbeiter der Beklagten zu 2), wahrgenommen. Der Beklagte zu 1) nahm Kontakt zum Fahrer des Tiefladers auf und versuchte diesen, durch die Ortsdurchfahrt von ... zu lotsen. Vor der ... mit dem Anwesen des Klägers wurde der Tieflader gestoppt, da die Gasse zu eng für eine Durchfahrt war. Der Beklagte zu 1) versuchte mit dem Fahrer des Tiefladers noch Ausweichstrecken zu suchen, die jedoch ebenfalls als unpassierbar verworfen wurden. Der Beklagte zu 1) besprach die Lage telefonisch mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2) und kam mit diesem überein, dass die einzig praktikable Lösung darin zu sehen sei, dass der Beklagte zu 1) den Radlader vom Tieflader herunterfahren und selber zum Steinbruch fahren solle. Der Beklagte zu 1) ging zu diesem Zweck einmal um den auf dem Tieflader stehenden Radlader herum, wobei ihm nach seinen Angaben keine Besonderheiten auffielen. Sodann startete er den Motor, ging nach seinen Angaben nochmals bei laufendem Motor um den Radlader, wobei ebenfalls nichts zu bemerken war und fuhr sodann den Radlader vom Tieflader-LKW. Unmittelbar nach dem Abfahren vom Tieflader bog der Beklagte zu 1) mit dem Radlader in die ... ein.
Auf Höhe des klägerischen Anwesens trat aus der rechten Seite des Radladers unter hohem Druck ein Sprühstrahl Hydrauliköl aus. Durch diesen Sprühstrahl wurde das Anwesen des Klägers beginnend von der zum Hauseingang führenden Sandsteintreppe über den Hof bis hin zum Scheunentor auf der anderen Seite des Hofes durch einen Ölfilm bzw. Ölspritzer verschmutzt. Wenige Minuten nachdem das Öl aus dem Radlader ausgetreten war, setzte ein starker Regen ein. Durch die Feuerwehr wurde eine Ölsperre errichtet und der Hof mit einem Ölbindemittel abgestreut, welches durch die Feuerwehr anschließend wieder abgekehrt bzw. durch eine Reinigungsfirma mit entsprechenden Maschinen aufgenommen wurde.
Der Kläger behauptet, dass es neben, den bereits geschilderten oberflächlichen Verschmutzungen seines Anwesens auch zu einer Kontamination des Bodenbelags im Hof (insbesondere der dort verlegten Pflastersteine) und zu einer Kontamination der darunter liegenden Bodenschichten gekommen sei. Durch den nach Austritt des Öls einsetzenden Regen sei das Öl durch die Fugen des Pflasters auch in den Untergrund gelangt, weswegen dieser, wie auch die Pflastersteine, ausgetauscht werden müsse.
Der Radlader sei zum Zeitpunkt des Ölaustritts in der Lage gewesen, schneller als 20 km/h zu fahren (§ 7 StVG)
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 27.446,07 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sämtliche Schäden aus Anlass und im Zusammenhang mit dem Schadensereignis am Objekt des Klägers vom ... zu zahlen und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 1.505,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 1) und 2) wenden ein, dass der Radlader kein zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug sei. Die Übergabe des Radladers durch die Beklagte zu 3) als Verkäuferin des Radladers habe eigentlich im Steinbruch selber erfolgen sollen. Der Beklagte zu 1) habe den Radlader dann aus reiner Gefälligkeit selber in den Steinbruch gesteuert. Für den Beklagten zu 1) sei der Ölaustritt in keiner Weise vorhersehbar gewesen. Ihn treffe daher kein Verschulden.
Die Beklagte zu 2) habe zum Zeitpunkt des Ölaustritts den Radlader noch nicht dauerhaft und auf eigene Rechnung in Betrieb genommen, weswegen auch sie nicht hafte.
Mit Nichtwissen wird durch die Beklagten zu 1) und 2) bestritten, dass das klägerische Grundstück nicht schon zuvor mit Öl kontaminiert war.
Die Beklagte zu 3) beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 3) wendet ein, dass sie für die Abladung des Radladers und das Fahren des Radladers durch die ... keine Verantwortung trage. Auch sei der fabrikneue Radlader zum Zeitpunkt der Aufladung auf den Tieflader ohne Mängel gewesen. Der Radlader sei nicht in der Lage gewesen, schneller als 20 km/h zu fahren.
Der Bodenbelag im Hof des klägerischen Anwesens, also insbesondere Pflastersteine und darunter liegende Bodenschichten seien nicht durch Öl verseucht worden. Selbst wenn man dort Ölspuren oder sonstige Hinweise auf eine Kontamination mit Öl gefunden haben sollte, so stammten diese nicht von dem Öl aus dem Radlader.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der ..., durch persönliche Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1) sowie durch ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen ....
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, auf die Ausführungen des Sachverständigen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 03.09.2014 verwiesen.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
A.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB
I. Haftungsbegründender Tatbestand
1. Rechtsgutverletzung
Der Kläger wurde durch das aus dem Radlader spritzende Öl in seinem Eigentumsrecht an seinem Hausgrundstück verletzt. Eine Verletzung, des Eigentumsrecht liegt vor, wenn auf eine Sache derart eingewirkt wird, dass ein adäquater Schaden vorliegt; die nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit einer Sache ist ausreichend (Sprau in Palandt, BGB, § 823, Rn. 7).
Nach den Aussagen der Zeuginnen ... sowie den informatorischen Angaben des Beklagten zu 1) spritzte das Öl zunächst auf die Sandsteintreppenstufen am Hauseingang und sodann über den gesamten Hof bis zum Bereich der Scheunen und Garagen am anderen Ende des Hofes. Ausweislich der bei der Akte befindlichen Lichtbilder zeigen die Sandsteinstufen infolge der Ölspritzer Flecken. Auch die Pflasterung des Hofes zeigt trotz der erfolgten Reinigungsbemühungen eine ungleichmäßige Schattierung und Färbung, was auch von der Zeugin ... als Folge des Ölaustritts beschrieben wurde. Allein hierin ist schon eine Verletzung des klägerischen Eigentumsrechtes zu sehen.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen ..., an dessen Richtigkeit das Gericht keinen Zweifel hat und dessen Ausführungen es sich zu eigen macht, konnten in den durch den Sachverständigen untersuchten Pflastersteinen aus dem Hof des klägerischen Anwesens Belastungen durch Hydrauliköl festgestellt werden. Auch an sämtlichen Stellen des Hofes, an denen Bodenproben entnommen wurden, konnte in unterschiedlicher Intensität und in unterschiedlichen Tiefen Verunreinigungen mit Hydraulikölrückständen festgestellt werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist mit sehr großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Verunreinigungen durch den streitgegenständlichen Ölaustritt verursacht wurden. Die unterschiedliche Intensität der Verunreinigungen im Boden sei darauf zurück zu führen, dass zum einen das Öl nicht gleichmäßig versprüht worden sei, zum anderen sei das Öl durch den einsetzenden Regen ausgewaschen worden und durch die Reinigungsarbeiten in die Steine und Fugen gleichsam einmassiert worden. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Bodenbeschaffenheit unter der Pflasterung nicht gleichmäßig sei und daher eine Prognose, an welcher Stelle in welcher Tiefe eine bestimmte Konzentration von Belastungen anzutreffen sei, nicht möglich sei. Die Ausführungen der Prozessvertreterin der Beklagten zu 3), die bis kurz vor Ende der mündlichen Verhandlung bestritt, dass überhaupt Öl ausgetreten sei und sich dann auf die Position zurückzog, dass die durch den Sachverständigen festgestellten Verunreinigungen nicht von dem Ölaustritt stammten, sondern Pflastersteine und Boden schon zuvor verseucht gewesen seien, sind bei verständiger Betrachtung des Sachverhaltes schlichtweg nicht nachvollziehbar.
Eine Beeinträchtigung des Klägers in seinem Eigentumsrecht liegt daher auch unter diesem Gesichtspunkt vor.
2. Den Beklagten zurechenbares Verhalten
Zeitich unmittelbar vor dem Austritt des Öl wurde der fabrikneue Radlader vom Tieflader-LKW, der vor der ... angehalten worden war, vom Beklagten zu 1) heruntergefahren und in die ... gelenkt, um ihn zum Steinbruch zu fahren. Direkt am Beginn der ... beim Anwesen des Klägers kam es zum Ölaustritt.
Eine Inspektion bzw. eine Sicherheits- oder Funktionsprüfung des Radladers hatte zuvor nicht stattgefunden. Der Beklagte zu 1) ist lediglich zweimal um den auf dem Tieflader stehenden Radlader herumgelaufen. Sodann fuhr er diesen vom Tieflader und bog in die ... ein.
Vom Erwerber eines neuen Kraftfahrzeugs kann zwar regelmäßig nicht erwartet werden, dass er dieses Neufahrzeug vor der Inbetriebnahme einer Sicherheits- oder Funktionsprüfung unterzieht. Vielmehr kann dieser regelmäßig erwarten, dass dieses in ordnungsgemäßem Zustand an ihn übergeben wird. Davon ist im vorliegenden Fall aber abzuweichen. Es handelt sich hier nicht um ein „normales“ Neufahrzeug im Sinne eines für den Straßenverkehr bestimmten PKW oder LKW. Es handelt sich hier um einen Radlader mit mannshohen Rädern, einer geschätzten Höhe von 4-5 Metern, einem Betriebsgewicht von über 30 Tonnen und einem 250bar-Hydrauliksystem, der zuvor mit einem Tieflader mehrere hundert Kilometer zum Zielort transportiert wurde. Für die Inbetriebnahme eines derartigen Fahrzeuges gelten andere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten als bei einem „normalen“ PKW oder LKW. Zudem ist zu sehen, dass das (nicht zugelassene und nicht haftpflichtversicherte) Fahrzeug inmitten eines engen Ortsgebietes innerhalb geschlossener Wohnbebauung in Betrieb genommen wurde ohne dass zuvor eine wie auch immer geartete Funktions- oder Sicherheitsüberprüfung stattgefunden hatte.
Der Beklagte zu 1) war dabei Fahrer des Radladers. Durch die Beklagte zu 2) war der Radlader der ursprünglich im Steinbruch ausgeliefert werden sollte, in Empfang genommen worden und mit Billigung bzw. auf Anweisung des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) durch den Beklagten zu 1), einen damaligen Angestellten der Beklagten zu 2), gefahren worden. Die Beklagte zu 3) haftet nach § 831 BGB für das Verhalten der von ihr beauftragten Spedition, die den Radlader auslieferte. Der Fahrer der Spedition ließ den Radlader durch den Beklagten zu 1) vom Tieflader fahren, ohne weitere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen oder ggf. Rücksprache mit dem Auftraggeber der Beklagten zu 3) zu halten. Dabei spielte wohl auch eine Rolle, dass der. Fahrer diese Spedition nach Angaben des Beklagten zu 1) unter erheblichem Zeitdruck stand und den Radlader schnellstmöglich loswerden wollte, um seine Rückfahrt noch innerhalb der zulässigen Lenkzeit beenden zu können.
3. Rechtswidrigkeit
Die Verletzung der Eigentumsrechte des Klägers waren auch rechtswidrig. Anhaltspunkte für ein Entfallen der Rechtswidrigkeit sind nicht ersichtlich.
4. Verschulden
Die Beklagten trifft auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf im Sinne einer Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Ölunfalls. Die Beklagten hätten den Radlader nicht ohne vorherige Funktions- und Sicherheitsüberprüfung im öffentlichen Verkehrsraum in Betrieb nehmen dürfen. Die Inbetriebnahme einer derart gefahrgeneigten Arbeitsmaschine wie der hier streitgegenständliche Radlader sie darstellt, erfordert eine vorherige Überprüfung, was sich schon aus § 1 Abs. 2 StVO ergibt (so auch schon zum hier streitigen Unfall AG Gemünden, Urteil vom 08.04.2014; Az. (K) 10 C 320/13). Eine solche Überprüfung war ursprünglich wohl auch vorgesehen. Die Inbetriebnahme des Radladers sollte zum Einen ursprünglich nicht im öffentlichen Straßenverkehr erfolgen, sondern im Steinbruch der Beklagten zu 2). Zum Anderen sollte bei der Auslieferung, ausweislich der Angaben des Beklagten zu 1), auch ein Vertreter der Beklagten zu 3) vor Ort sein, um die zukünftigen Nutzer mit dem Fahrzeug vertraut zu machen und entsprechend einzuweisen. Eine solche Einweisung erfolgte gerade nicht. Vielmehr wurde der Radlader zu einem früheren als dem vereinbarten Zeitpunkt angeliefert, ohne dass ein Vertreter der Beklagten zu 3) vor Ort war. Auch der Beklagten zu 2) war vollauf bewusst, dass mit dem Abladen des Radladers und dem eigenhändigen Verbringen des Radladers in den Steinbruch Risiken verbunden waren. Schließlich wurden zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2) vor dem Abladen des Radladers noch die damit verbundenen Haftungsrisiken besprochen, bevor man sich gemeinsam entschied, den Radlader dennoch abzuladen.
Auch aus diesen Umständen ergibt sich, dass den Beklagten bewusst war, eine gefahrenträchtige Maschine zu bewegen, so dass sie der entsprechende Fahrlässigkeitsvorwurf trifft.
Die Beklagten haften dem Kläger gemäß §§ 830 Abs. 1 und Abs. 2, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.
II. Haftungsausfüllender Tatbestand
1. Leistungsantrag
Der Kläger macht mit seinem Leistungsantrag eine Zahlung von 27.446,07 EUR geltend. Dieser ist in Höhe von 26.067,38 EUR begründet.
a) Kosten der baulichen Maßnahmen im Hof
Durch den Sachverständigen wurden die Kosten der baulichen Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Hofes auf 15.762,72 EUR netto veranschlagt (Bl. 18 des Sachverständigengutachtens, Bl. 198 d.A.). Diese beinhalten den erforderlichen Aushub der belasteten Pflastersteine und Bodenbestandteile, die nach den Ausführungen des Sachverständigen als Abfall zu behandeln und zu entsorgen sind (siehe lit. b) sowie die Kosten zur Lieferung und zum Einbau eines neuen Untergrundes und eines neuen Pflasters.
In Abweichung zum Sachverständigengutachten ist bzgl. der Materialkosten für das neue Pflaster ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Der Sachverständige hat für Lieferung und Einbau des Pflasters einen Nettoquadratmeterpreis von 40,85 EUR angesetzt. Das Gericht schätzt aus eigener Sachkunde nach § 287 ZPO den Anteil der Lohn- und Materialkosten auf jeweils 50 %, sodass von Materialkosten von 20,42 EUR pro Quadratmeter auszugehen ist. Die Lebensdauer eines privatgenutzten Betonhofpflasters schätzt das Gericht auf rund 70 Jahre. Nach den Angaben des Klägers bzw. der Zeugin ... ist von einem bisherigen Alter des Pflasters von rund 35 Jahren auszugehen. Von den Materialkosten sind daher 10,21 EUR pro Quadratmeter erstattungsfähig. Für Lieferung und Einbau des Pflasters kann der Kläger demzufolge 30,63 EUR pro Quadratmeter ersetzt verlangen, woraus sich ein Betrag von 14.384,03 EUR für die Position der baulichen Maßnahmen im Hof ergibt.
b-d) Kosten Entsorgung, Kosten Fachgutachter
Die vom Sachverständigen angenommen Kosten dieser Positionen sind auch nach Überzeugung des Gerichts so nachvollziehbar und zutreffend.
e) Kosten Austausch und Erneuerung Treppenaufgang
Bei den Kosten für den Austausch der Sandsteinstufen zum Hauseingang sind nach Überzeugung des Gerichts keine Abzüge „neu für alt“ vorzunehmen. Zum einen befinden sich die Sandsteinstufen ausweislich der bei der Akte befindlichen Lichtbilder in einem absolut neuwertigen Zustand, zum andern geht das Gericht davon aus, dass diese Stufen - zumindest bei einer privaten Nutzung - keinem nennenswerten Verschleiß unterliegen, so dass durch den Einbau der neuen Stufen der Kläger nicht besser gestellt wird.
Soweit die Kostenschätzung des Sachverständigen von den Beklagtenvertretern angegriffen wurde, hält das Gericht deren Vorbringen nicht für ausreichend substantiiert, um Zweifel an den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen aufkommen zu lassen.
2. Feststellungsantrag
Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden, in welchem Umfang tatsächlich Bodensanierungsmaßnahmen erforderlich werden könnten, die über das mit der Leistungsklage geltend gemachte hinausgehen. Erst bei der Bodensanierung selber könne der tatsächlich erforderliche Umfang der Aushub- und Entsorgungsarbeiten sicher festgestellt werden.
3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
Die Höhe der erstattungsfähigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus dem außergerichtlich geltend gemachten Betrag und war insoweit zuzusprechen wie in der Klageschrift vom 10.01.2013 gefordert.
B.
Ansprüche aus anderen Anspruchsgrundlagen
Auf die Frage, ob der Radlader zum Unfallzeitpunkt bereits gedrosselt war (oder noch ungedrosselt in der Lage war, schneller als 20 km/h zu fahren) und damit auf die Frage, ob eine Haftung nach § 7 StVG im Raum steht, kommt es nicht an, da bereits ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bejaht wurde.
C.
Bei der Streitwertfestsetzung für den Feststellungsantrag wurde von einem Wert von 7.500 EUR augegangen und dieser mit 8/10 bei der Streitwertbemessung eingestellt.
Verkündet am 18.11.2014