Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Juli 2016 - L 7 R 273/15

bei uns veröffentlicht am07.07.2016

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Altersrente.
Der 1951 geborene, schwerbehinderte (Grad der Behinderung von 60 seit dem 20. November 1980) Kläger ist seit dem 27. Juli 1973 verheiratet, Vater einer 1984 geborenen Tochter. Er absolvierte vom 24. April 1966 bis 24. April 1969 eine Lehre zum Gas- und Wasserinstallateur. Von Oktober 1972 bis März 1974 wurde er zum Industriekaufmann umgeschult und war ab Oktober 1974 sozialversicherungspflichtig beim Landkreis O. beschäftigt. Wegen der Einzelheiten der zurückgelegten Versicherungszeiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 10. Mai 2016 (Blatt 67 und 68 der Senats-Akte) verwiesen. Der Kläger ist in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert.
Am 27. November 2006 schloss der Kläger mit seinem damaligen Arbeitgeber, dem Landkreis O., einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 26. Juli 1974. Danach wurde das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2007 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Die Altersteilzeitarbeit wurde dabei im sog. Blockmodell vereinbart. Danach dauerte die Arbeitsphase vom 1. Januar 2007 bis 31. Juni 2009, die Freistellungsphase vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2011. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Dezember 2011.
Am 22. August 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente nach Altersteilzeitarbeit bzw. für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Januar 2012. Mit Bescheid vom 11. Januar 2012 bewilligte ihm die Beklagte für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1.353,65 Euro. Sie legte persönliche Entgeltpunkte von 54,8442, einen Rentenartfaktor für die Altersrente von 1,0 und einen (aktuellen) Rentenwert von monatlich 27,47 Euro zugrunde. An Entgeltpunkten berücksichtigte sie dabei ausweislich der Anlage 6 zum Rentenbescheid 58,1946 Punkte für Beitragszeiten, 1,6452 Punkte für beitragsfreie Zeiten sowie 1,6447 Punkte an zusätzlichen Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (Summe der Entgeltpunkte: 61,4845). Der Zugangsfaktor betrage 1,000. Er vermindere sich für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen werde, um 0,003. Die Verminderung beim Kläger betrage für 36 Kalendermonate 0,108. Daraus ergebe sich bei 61,4845 Entgeltpunkten insgesamt ein Zugangsfaktor von 0,892, so dass sich die persönlichen Entgeltpunkte auf 54,8442 (61,4845 x 0,892) beliefen. Von der unter Zugrundelegung dessen berechneten monatlichen Rente von 1.506,57 Euro brachte sie den monatlichen Beitragsanteil des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 123,54 Euro und den monatlichen Beitrag des Klägers zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 29,38 Euro (Berechnung Anlage 1 zum Rentenbescheid) in Abzug. Der Bescheid vom 11. Januar 2012 enthielt u.a. den Zusatz, dass die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit zum gewünschten Rentenbeginn am 1. Januar 2012 nicht vorlägen, so dass stattdessen die ebenfalls beantragte Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt worden sei.
Unter dem 30. Januar 2012 erhob der Kläger Widerspruch (Schreiben vom 27. Januar 2012) und machte geltend, dass „vom 01.04./22.05.1966-31.12.2011“ Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden seien. Sein letztes Nettoeinkommen habe - ohne 13. Monatsgehalt - 2.300 Euro betragen. Sein Arbeitgeber habe ihm die Rente für Schwerbehinderte dahingehend „schmackhaft“ gemacht, dass die Rente nach Abzug von 10 % Rentenkürzung der Höhe des Netto-Einkommens der Altersteilzeit entspreche. Dieses habe 2.000 Euro betragen. Er könne nicht verstehen, wie nach 45 bezahlten Jahren nur eine Rente von 1.353 Euro herauskomme. Auf die Erläuterungsschreiben der Beklagten zur Rentenberechnung vom 10. April 2012 und 15. Mai 2012 monierte der Kläger (Schreiben vom 21. Mai 2012), dass seine künftige Regelaltersrente in der Renteninformation vom 4. Juli 2011 (Blatt 38 und 39 der SG-Akte) ohne Beiträge für das Jahr 2011 mit 1.858,50 Euro bis 1.595,57 Euro beziffert worden sei. Tatsächlich belaufe sich seine Rente aber nur auf 1.506,57 Euro. Die Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung lägen nachweislich vor. Zu diesen Bedingungen hätte er den Altersteilzeitvertrag nicht unterschrieben. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2012 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den klägerischen Widerspruch als unbegründet zurück. Bei der Renteninformation vom 4. Juli 2011 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Bindungswirkung. Ansprüche ließen sich daraus nicht herleiten. Außerdem habe der Kläger eine vorgezogene Rente mit Abschlag in Anspruch genommen, so dass die prognostischen Rentenbeiträge bis zur Regelaltersrente fehlten und von den vorhandenen Entgeltpunkten Abschläge zu machen seien. Auf etwaige Versprechungen des vormaligen Arbeitgebers, die Rente würde dem letzten Gehalt entsprechen, hätte der Kläger gegebenenfalls vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages eine Rentenberatung in Anspruch nehmen sollen. Der angefochtene Bescheid entspreche der Sach- und Rechtslage.
Hiergegen hat der Kläger unter dem 30. Juli 2012 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft hat. Die Renteninformation vom 4. Juli 2011 habe nur die bis zum 31. Dezember 2010 gespeicherten Daten beinhaltet. Er habe aber noch das ganze Jahr 2011 gearbeitet. Diese zusätzlichen Einkünfte tauchten auch im Versicherungsverlauf (Anlage 2 zum Rentenbescheid vom 11. Januar 2012) auf. Zwar sei der Beklagten zuzugeben, dass die Rentenauskunft nur eine rechtlich unverbindliche Information darstelle. Indes könne die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente nicht dazu führen, dass sie trotz weiterer zwölf Verdienstmonate sogar hinter der Renteninformation vom 4. Juli 2011 zurückbleibe. Der Kläger habe im Vertrauen auf die Information die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ausgerichtet. Zwar sei ihm natürlich klar gewesen, dass ihm die in der Renteninformation genannte monatliche Regelaltersrente (bei Weiterzahlung des bisherigen Einkommens) ab 1. Juni 2017 in Höhe von 1.858,50 Euro aufgrund des vorzeitigen Ruhestandes nicht zustehen werde. Andererseits habe er aber noch das ganze Jahr 2011 Einkommen bezogen, so dass er davon habe ausgehen dürfen, eine höhere Rente als die bewilligte zu bekommen. Diese müsse seiner Auffassung nach rund 1.636 Euro monatlich betragen. Außerdem verstehe er nicht, warum in der Rentenauskunft vom 10. Juli 2009 (Blatt 42 bis 53 der SG-Akte) noch 55,1314 persönliche Entgeltpunkte aufgeführt seien, im angefochtenen Bescheid indes nur 54,8442. Darüber hinaus sei nicht verständlich, warum ihm nicht eine Rente nach Altersteilzeit bewilligt worden sei. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag stamme aus der Zeit vor dem 1. Januar 2007. Bei Aufnahme seines Rentenantrags im Rathaus A. habe die dortige Bedienstete schlicht nicht sagen können, welche Rente „passe“, so dass sie beides angekreuzt habe. Zu seinen Gunsten müsse die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) eingreifen. Davon abgesehen entsprächen die Rentenauskünfte seiner ehemaligen Kollegen, die ebenfalls in Altersteilzeit gegangen seien, weitgehend den tatsächlichen Rentenbewilligungen. Darüber hinaus habe einer seiner Kollegen mit deutlich weniger Lebensarbeitszeit und mit niedrigerer Gehaltsstufe eine ebenso hohe Rente wie er, was nicht sein könne. Er habe schließlich mehr als 45 Beitragsjahre. Auch seine Ehefrau erhalte eine - in Relation zu ihm - höhere Altersrente nach Altersteilzeitarbeit. Es müsse somit in der Berechnung seiner Altersrente ein Fehler liegen.
Die Beklagte ist dem zunächst unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2012 entgegengetreten und hat ergänzend darauf hingewiesen, dass es sich bei den in der Renteninformation vom 4. Juli 2011 genannten Beträgen ersichtlich um Bruttobeträge handele. Eine mögliche Kranken- und Pflegeversicherungspflicht sei noch nicht berücksichtigt worden. Es habe sich um eine auf den bisherigen Versicherungsverlauf gestützte, unverbindliche Hochrechnung über die voraussichtliche Höhe der Altersrente bei Erreichen des Regelalters gehandelt. Der Kläger habe seine Altersrente indes vorgezogen und mit Abschlag (10,8 %) in Anspruch genommen, so dass auch die prognostischen Rentenbeiträge bis zur Regelaltersrente fehlten. Demgemäß seien die Abschläge auch in der Rentenauskunft vom 10. Juli 2009 noch nicht berücksichtigt worden (dort daher auch Zugangsfaktor 1,000 gegenüber 0,892 im angefochtenen Bescheid). Im Übrigen verkenne der Kläger, dass die Rente nicht nach dem letzten Brutto-Jahreseinkommen, sondern aus dem gesamten Versicherungsverlauf berechnet werde. Außerdem sei die gewährte Altersrente für schwerbehinderte Menschen für den Kläger günstiger, weil die Abschläge für eine Altersrente nach Altersteilzeit bei ihm höher wären, weswegen sich auch eine weitere Prüfung dieser Rente erübrigt habe.
Im Erörterungstermin des SG am 21. März 2014 hat der Kläger zwei Meldebescheinigungen vorgelegt, wonach er im Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2011 nicht ein Bruttoarbeitseinkommen von 8.996 Euro, sondern von 9.264 Euro erzielt hatte. Daraufhin stellte die Beklagte seine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Bescheid vom 8. April 2014 (Blatt 100 bis 114 der SG-Akte) neu fest, da sich die Beitragszeit vom 1. November 2011 bis zum 31. Dezember 2011 geändert habe. Die Rente beginne am 1. Januar 2012. Für die Zeit ab dem 1. Mai 2014 betrage der laufende monatliche Zahlbetrag 1.385,33 Euro. Für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. April 2014 ergebe sich eine Nachzahlung von insgesamt 5,95 Euro. Die Beklagte legte dabei persönliche Entgeltpunkte von 54,8521, einen Rentenartfaktor von 1,0 und einen monatlichen Rentenwert von 27,47 Euro zugrunde. An Entgeltpunkten berücksichtigte sie dabei (Anlage 6 des Bescheids) 58,2035 Punkte für Beitragszeiten, 1,6452 Punkte für beitragsfreie Zeiten sowie 1,6447 Punkte an zusätzlichen Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (Summe der Entgeltpunkte: 61,4934). Bei einem Zugangsfaktor von 1,000 und einer Minderung von 0,003 für jeden Kalendermonat, für den die Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen werde (0,003 x 36 Kalendermonate = 0,108) ergebe sich für 61,4934 Entgeltpunkte ein Zugangsfaktor von 0,892, so dass sich die persönlichen Entgeltpunkte auf 54,8521 (61,4934 x 0,892) beliefen. Aus der danach berechneten monatlichen Rente von 1.543,54 Euro folge nach Abzug des monatlichen Beitragsanteils zur gesetzlichen Krankenversicherung (126,57 Euro) und des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung (31,64 Euro) der monatliche Zahlbetrag von 1.385,33 Euro für die Zeit ab dem 1. Mai 2014.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2014 als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2014 habe den ursprünglichen Bescheid vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 ersetzt und sei damit nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Der Bescheid lasse keine Rechtsfehler erkennen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente. Die Beklagte habe die Altersrente des Klägers für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmungen zutreffend berechnet. Die dabei berücksichtigten (Beitrags-)Zeiten habe der Kläger auf ausdrückliche Nachfrage nicht beanstandet. Ohne den von der Beklagten gesetzeskonform in Ansatz gebrachten Abschlag für die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente würde die Bruttomonatsrente des Klägers 1.689,22 Euro betragen, was ungefähr dem vom Kläger vorgetragenen Betrag unter Berücksichtigung der im Jahr 2011 geleisteten Beiträge entspreche. Der Kläger übersehe beim Vergleich mit den vormaligen Renteninformationen, dass er nicht nur Abschläge hinnehmen müsse, sondern auch, dass ihm wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme auch Beitragszeiten vom 1. Januar 2012 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren und fünf Monaten fehlten. Beides habe die Beklagte bei den Renteninformationen nicht berücksichtigen können. Außerdem handele es sich bei den in den Renteninformationen genannten Beträgen um Bruttorenten. Ein Anspruch des Klägers auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit komme ebenfalls nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen, was die Beklagte im Bescheid vom 11. Januar 2012 auch mitgeteilt habe. Am 1. Januar 2012 habe der Kläger weder die Regelaltersgrenze von 65 Jahren für den Jahrgang 1951, noch die Altersgrenze von 63 Jahren für die vorgezogene Inanspruchnahme (§ 237 Abs. 3 SGB VI i.V.m. Anlage 19) erreicht gehabt. Diese Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestünden bereits seit dem 1. Januar 2006, also bereits vor Vereinbarung der klägerischen Altersteilzeit. Die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI greife nicht, weil der Kläger die Altersteilzeit nicht vor dem 1. Januar 2004 vereinbart habe. Dass die Beklagte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen statt der nicht gegebenen Altersrente nach Altersteilzeitarbeit bewilligt habe, beschwere den Kläger nicht. Auch die Voraussetzungen von Altersrente für langjährig Versicherte lägen offensichtlich nicht vor. Soweit der Kläger geltend mache, seine Ehefrau erhalte einen höheren Prozentsatz ihres letzten Nettogehalts als er, könne dies ohne genaue Kenntnis deren Versicherungsverlaufs nicht beurteilt werden, zumal mögliche Zeiten der Erziehung der Tochter bei ihr berücksichtigt werden müssten. Der Abschlag beim Zugangsfaktor sei mit dem Bundessozialgericht (BSG) nicht als verfassungswidrig anzusehen (Verweis auf BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R - und Beschluss vom 20. Mai 2014 - B 13 R 49/14 B - ).
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Gegen den - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. Januar 2015 zugestellten - Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. Januar 2015 beim SG Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben. Die Berufungsschrift ist beim LSG am 22. Januar 2015 eingegangen.
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Zur Begründung führt der Kläger an, ihm sei mit der Renteninformation vom 4. Juli 2011 unmissverständlich eine monatliche Altersrente von knapp 1.600 Euro zugesagt worden. Der bewilligte Betrag liege hingegen noch unter dem Betrag, welcher sich selbst bei Berücksichtigung des Einkommens aus dem Jahr 2011 ergebe. Gemessen am letzten Verdienst während der Altersteilzeit betrage die Rente lediglich knapp 60 %, gemessen am letzten Verdienst vor der Altersteilzeit sogar nur bei knapp 56 %. Dies könne offensichtlich nicht rechtmäßig sein, zumal der klägerische Versicherungsverlauf seit 1966 lückenlos sei und seit 35 Jahren durchschnittliche Entgeltpunkte vorlägen. Darüber hinaus habe die Beklagte gar nicht geprüft, ob eine Rente wegen Altersteilzeitarbeit nicht günstiger sei. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente sei dem Kläger möglich. Er sei bereits Ende des Jahres 2003 an seinen damaligen Arbeitgeber herangetreten, um eine Altersteilzeit zu vereinbaren und habe daher bereits zu diesem Zeitpunkt über seine Rente disponiert. Die Beklagte möge eine Probeberechnung unter Berücksichtigung des § 237 Abs. 5 SGB VI vornehmen, andernfalls könne nicht geprüft werden, ob die entsprechende Behauptung der Beklagten zutreffend sei. Im Übrigen verstoße der von der Beklagten zugrunde gelegte Rentenabschlag von dauerhaft mehr als 10 % gegen Art. 14 des Grundgesetzes (GG). Die erworbenen Rentenanwartschaften beruhten auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung in Gestalt einer Erwerbstätigkeit von 45 Jahren und neun Monaten. Durch die Rentenkürzung werde unverhältnismäßig in die Eigentumsgarantie eingegriffen, zumal der Kläger seit über 30 Jahren als schwerbehindert anerkannt sei. Es liege damit auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG vor. Entscheidungen des BSG oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die die Absenkung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen billigen würden, existierten bisher nicht.
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Der Kläger beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 sowie des Bescheids vom 8. April 2014 zu verurteilen, ihm rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 eine höhere Altersrente zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen und hält die angefochtenen Bescheide sowie den Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2014 für zutreffend. Ergänzend führt sie an, dass der Kläger sich nicht auf Vertrauensschutz für die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit berufen könne. Selbst bei fiktiver Annahme ergebe sich im Übrigen zum Rentenbeginn am 1. Januar 2012 ein Abschlag von 18 %. Die fiktive Altersrente sei demnach gegenüber der gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Abschlag nur 10,8 %) ungünstiger, weshalb von einer Probeberechnung abgesehen werde.
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Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 21. März 2016 in einem Termin den Sach- und Streitstand erörtert. Insoweit wird auf die Niederschrift vom 21. März 2016 (Blatt 53 bis 54 der Senats-Akte) verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, der Verfahrensakte des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, denn der Kläger begehrt höhere Leistungen für länger als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
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1. Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte dem Kläger zum einen eine bestimmte Rentenart - nämlich Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Verfügungssatz 1) -, ab einem bestimmten Zeitpunkt - nämlich ab dem 1. Januar 2012 (Verfügungssatz 2) - in einer bestimmten Höhe - nämlich i.H.v. 1.353,65 Euro monatlich (Verfügungssatz 3) - bewilligt hat. Zum anderen hat die Beklagte die gleichsam für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 beantragte Altersrente nach Altersteilzeitarbeit - wie das SG zutreffend erkannt hat - mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen dieser Rente nicht vorlägen (Verfügungssatz 4). Dagegen wendet sich der Kläger statthaft mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG). Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist darüber hinaus auch der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2014, mit dem sie die klägerische Rentenhöhe während des erstinstanzlichen Verfahrens rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 unter Berücksichtigung eines höheren Bruttoarbeitseinkommens des Klägers in der Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2011 neu festgestellt hat. Der Bescheid vom 8. April 2014 hat somit den Ausgangsbescheid vom 1. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 nach Klageerhebung am 30. Juli 2012 hinsichtlich der monatlichen Rentenhöhe im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG abgeändert, so dass er Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Der Bescheid vom 8. April 2014 hat hingegen den Bescheid vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 bereits deshalb nicht (vollständig) ersetzt - und damit im Sinne des § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt -, weil die Beklagte über die Rentenart keine neuerliche, anfechtbare Entscheidung getroffen hat. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist damit nicht nur der Bescheid vom 8. April 2014, sondern auch der Bescheid vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012, soweit diese nicht durch den Bescheid vom 8. April 2014 abgeändert worden sind.
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2. Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente für die Zeit ab dem 1. Januar 2012. Der angefochtene Bescheid vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 und der Bescheid vom 8. April 2014 sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).
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a) Einen Anspruch auf eine höhere (abschlagsfreie) Altersrente kann der Kläger nicht bereits - wie er meint - aus der Renteninformation der Beklagten vom 4. Juli 2011 herleiten. Bei diesem Schreiben handelt es sich nicht um eine Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB X. Bei einer solchen handelt es sich um eine durch die zuständige Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Die Zusicherung ist eine hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen. Mit ihr verpflichtet sich die Behörde bereits vorab, den Fall später in der zugesicherten Weise zu regeln. Dazu gehört zum einen der Wille der Behörde, sich auf ein zukünftiges Tun oder Unterlassen zu verpflichten, zum anderen muss sich die Erklärung auf einen konkreten Sachverhalt beziehen. Aus der Zusicherung muss insbesondere hervorgehen, dass sich die Behörde für die Zukunft zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verbindlich festlegen will. Von der Zusicherung zu unterscheiden ist die bloße Auskunft, bei der es sich um eine unverbindliche Wissensmitteilung bezüglich der Sach- und Rechtslage handelt. Bei der Beurteilung, ob eine verbindliche Zusicherung oder eine unverbindliche Auskunft vorliegt, ist maßgebend der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Wertung verstehen musste (statt vieler nur LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Februar 2013 - L 13 R 4059/12 - m.w.N.).
23 
Zur Überzeugung des Senats geht das Schreiben der Beklagten vom 4. Juli 2011 hinsichtlich der Höhe der durch den Kläger zu erwartenden künftigen Regelaltersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze am 13. Mai 2017 nicht über eine unverbindliche Rentenauskunft im Sinne des § 109 SGB VI hinaus (vgl. dazu auch bereits BSG, Urteil vom 25. Februar 2010 - B 13 R 41/09 R - ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2013 - L 11 R 2667/11 - ). Der Kläger konnte und durfte bei objektiver Wertung die Renteninformation nicht dahingehend als Zusicherung verstehen, seine monatliche Rente werde zukünftig in jedem Fall mindestens zwischen 1.594,85 Euro und 1.858,50 Euro (brutto) liegen. Aus dem Wortlaut des Schreibens vom 4. Juli 2011 lässt sich die Unverbindlichkeit der Auskunft aus der Sicht eines verständigen, objektiven Empfängers unschwer entnehmen. Nach § 109 Abs. 2 SGB VI sind Rentenauskunft und Renteninformation mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Einen dementsprechenden Hinweis enthält das Schreiben vom 4. Juli 2011 ausdrücklich, wenn ausgeführt wird, dass die vom Kläger vom 1. Mai 1966 bis zum 31. Dezember 2010 gespeicherten Daten und das geltende Rentenrecht berücksichtigt wurden, dass sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Klägers und gesetzliche Änderungen auf die zu erwartende Rente auswirken könnten und dass der Beginn einer Altersrente vor oder nach dem 1. Juni 2017 zu Abschlägen bzw. Zuschlägen bei der Rente führen könne.
24 
b) Die Beklagte hat dem Kläger mit den angefochtenen Entscheidungen zutreffend und rechtsfehlerfrei auf dessen Antrag vom 22. August 2011 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Januar 2012 bewilligt, insbesondere in nicht zu beanstandender Höhe.
25 
Nach der Grundnorm des § 37 Satz 1 SGB VI (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20. April 2007) haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) anerkannt sind (Nr. 2) und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (Nr. 3). Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich (§ 37 Satz 2 SGB VI). Nach der Übergangsregelung des § 236a Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 58 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind (Nr. 2) und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (Nr. 3). Nach § 236a Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich (§ 236a Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme demgegenüber nach Maßgabe der Tabelle des § 236a Abs. 2 angehoben (§ 236a Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Für Versicherte, die am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt waren und vor dem 1. Januar 1955 geboren sind sowie vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitarbeitsgesetzes (AltTZG) vereinbart haben, werden die Altersgrenzen (vgl. § 236a Abs. 2 Satz 2 SGB VI) gemäß § 236a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 Buchst. a) SGB VI nicht angehoben.
26 
Unter Zugrundelegung dessen kann der Kläger, der am xx.xx.1951 geboren und bei dem seit dem 20. November 1980 ein GdB von 60 festgestellt ist, auf Grundlage der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit mit seinem vormaligen Arbeitgeber, dem Landkreis O, am 27. November 2006 - die unstreitig den Anforderungen des §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG 1996 entspricht - und nach Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ab dem 1. Januar 2012 vorzeitig nach Vollendung des 60. Lebensjahrs Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen.
27 
Die Beklagte hat diese Rente mit Bescheid vom 8. April 2014 auch den gesetzlichen Bestimmungen gemäß berechnet. Insoweit verweist der Senat nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Substantiierte Einwände gegen die Rentenberechnung hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht vorgebracht, insbesondere hat er auch keine weiteren, bisher nicht berücksichtigten rentenrelevante (Beitrags-)Zeiten oder die Fehlerhaftigkeit der der Beklagten gemeldeten Zeiten geltend gemacht.
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Da der Kläger die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig - die Altersgrenze betrug für ihn 63 Jahre - (§ 236a Abs. 2 Satz 1 SGB VI), nämlich bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahrs ab Januar 2012, mithin 36 Monate früher in Anspruch genommen hat, ergibt sich unter Zugrundelegung der Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VI die von der Beklagten berücksichtigte Verminderung des Zugangsfaktors von 0,108 (36 x 0,003), also der verminderte Zugangsfaktor von 0,892 für die der Berechnung der Rente zugrundeliegenden persönlichen Entgeltpunkte. Denn nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VI ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0.
29 
Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (hier: § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI) und die Vertrauensschutzregelungen sind verfassungsgemäß; das BVerfG hat explizit entschieden, dass die für die gesamte Dauer des Rentenbezugs vorgenommene Kürzung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente auf Grundlage des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VI mit dem GG vereinbar ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/04 - und Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. - ; siehe im Übrigen etwa auch BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 77/08 R - zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit; Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R - zur Altersrente für langjährig Versicherte; Urteil vom 25. Februar 2010 - B 13 R 41/09 R - zur Altersrente für Frauen; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 2013 - L 4 R 4840/11 - zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen), weil die Vorschrift eine zum Schutz der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), die in den Abschlagsregelungen liegende Einschränkung der Anwartschaft durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist und den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entspricht. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, warum die vom BVerfG aufgestellten eigentumsschutzrechtlichen Maßstäbe gerade für die Anwendung eines geminderten Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht gelten sollen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R - ). Mit den Ausführungen des BVerfG in den genannten Entscheidungen und auch mit der Rechtsprechung des BSG hat er sich nicht auseinandergesetzt. Der Senat ist unter Zugrundelegung eben dieser Rechtsprechung davon überzeugt, dass die Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) i.V.m. § 236a Abs. 2 Satz 1 SGB VI nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt.
30 
Soweit der Kläger pauschal meint, er werde als schwerbehinderter Mensch benachteiligt - und insoweit einen Verstoß gegen „Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG“ rügt -, ist schon unklar, gegenüber welcher Gruppe von Normadressaten sich der Kläger benachteiligt fühlt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jegliche Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (statt vieler nur BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 a.a.O. ). Da die Kürzung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen jeden schwerbehinderten Versicherten trifft, der die Rente vorzeitig in Anspruch nimmt, folgt aus der Schwerbehinderung selbst überhaupt keine Benachteiligung, sie ist im Gegenteil Grundvoraussetzung dafür, um diese Altersrente überhaupt in Anspruch nehmen zu können (§ 37 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Deshalb liegt schon keine Benachteiligung des Klägers wegen einer Behinderung vor (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 25. November 2008 - B 5 R 112/08 R - ; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Februar 2009 - L 5 R 5938/08 - ), zumal die Absenkung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 SGB VI auch alle anderen Rentenarten betrifft, wenn die jeweilige Rente vor der im Gesetz normierten Altersgrenze in Anspruch genommen wird. Damit sollen Vor- und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer bei allen Rentenarten ausgeglichen (vgl. § 63 Abs. 5 SGB VI) und die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung gesichert werden (BSG, Urteil vom 14. August 2008 - B 5 R 32/07 R - ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 2011 - L 5 R 2803/09 - m.w.N.). Sollte der klägerische Vortrag dahingehend zu verstehen sein, dass er aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch bei vorzeitiger Inanspruchnahme unabhängig und losgelöst von der einfach-gesetzlichen Ausgestaltung herleiten möchte, verkennt er bereits, dass sich aus dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG grundsätzlich originäre Leistungsansprüche nicht herleiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 17. Mai 2016 - 8 LA 40/16 - ; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. April 2005 - L 1 RA 255/04 - ). Die Schaffung und Ausgestaltung derartiger Ansprüche obliegt vielmehr zuvörderst dem einfachen Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums (siehe dazu nur BSG, Urteil vom 8. März 2016 - B 1 KR 26/15 R - ; Urteil vom 1. September 2005 - B 3 KR 19/04 R - ). Unabhängig davon übersieht der Kläger, dass die Verminderung des Zugangsfaktors gerade nicht an seine Behinderung anknüpft, sondern an die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente (vgl. dazu Bundesgerichtshof , Urteil vom 12. Januar 2011 - IV ZR 118/10 - ), denn die Behinderung ist - wie bereits aufgezeigt - Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewährt werden kann.
31 
c) Der Kläger kann eine höhere (abschlagsfreie) Altersrente auch nicht durch Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI) statt der bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreichen. Denn eine solche Rente stand ihm zum maßgeblichen Rentenbeginn am 1. Januar 2012 bereits nicht zu. Gemäß § 237 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind (Nr. 1), das 60. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 2), entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben (Nr. 3 Buchst. a) oder die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des AltTZG für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben (Nr. 3 Buchst. b), in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert (Nr. 4), und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (Nr. 5). Gemäß § 237 Abs. 3 SGB VI wird die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die - wie der Kläger - nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19 (in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung vom 21. Juli 2004). Danach ist die Altersgrenze für den Geburtsjahrgang 1951 auf 65 Jahre angehoben und die vorzeitige Inanspruchnahme ab einem Alter von 63 Jahren möglich, so dass der Kläger diese Rente erst ab dem 1. Januar 2015 hätte beanspruchen können.
32 
Soweit sich der Kläger auf die Ausnahmebestimmung des § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB VI beruft, wonach die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme für Versicherte, die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG vereinbart haben, nicht angehoben wird, vermag er damit nicht durchzudringen. Die Vorschrift setzt nach ihrem unmissverständlichen und klaren Wortlaut voraus, dass die Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar 2004 „vereinbart“ worden sein muss. Der vom Kläger vorgelegte Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 26. Juli 1974, mit dem sein Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgestaltet wurde, datiert indes vom 27. November 2006. Dass der Kläger, wie er behauptet, bereits „Ende des Jahres 2003“ an seinen ehemaligen Arbeitgeber herangetreten sei, um eine Altersteilzeit zu vereinbaren, ist unerheblich und führt nicht zur Anwendung des § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Am Stichtag 1. Januar 2004 hätte vielmehr die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses respektive der Altersteilzeitvertrag verbindlich festgestanden haben müssen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2014 - L 11 R 1643/13 - mit Hinweis auf Bundestags-Drucksache 15/2149 S. 27). Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit im Übrigen gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) der Schriftform. Die Norm gilt auch für Altersteilzeitverhältnisse, da das Altersteilzeitverhältnis ein befristetes (Teilzeit-) Arbeitsverhältnis ist (zu alledem nur LSG Baden-Württemberg a.a.O. m.w.N.). Eine derartige schriftliche Vereinbarung hat der Kläger aber nicht einmal behauptet, sie wäre durch den Änderungsvertrag vom 27. November 2006 auch widerlegt.
33 
Dass der Kläger die Altersgrenze für eine Inanspruchnahme von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach Vollendung des 63. Lebensjahres zum 1. Januar 2015 erreicht hat, ist unerheblich. Denn der nachträgliche Wechsel in diese Altersrente ist wegen § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen, weil der Kläger seit Januar 2012 Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht. § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI bestimmt, dass nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen ist. Mit der Regelung wird vermieden, dass Versicherte sich durch Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine bewilligte Rente die Möglichkeit eines Wechsels in eine Rentenart offenhalten, deren Voraussetzungen erst später eintreten, um damit eine Rentenberechnung nach neuem, ggf. günstigerem Recht zu erhalten (statt vieler nur Senatsurteil vom 17. März 2016 - L 7 R 972/15 - , rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom 1. Juni 2016 - B 13 R 117/16 B - ; Freudenberg in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 34 Rdnr. 83, Stand: 19. Februar 2015, jeweils unter Hinweis auf Bundestags-Drucksache 16/3794 S. 33). Durch § 34 Abs. 4 SGB VI soll demnach Ausweichreaktionen zu Lasten der Versichertengemeinschaft entgegengewirkt werden (Senatsurteile vom 17. März 2016 a.a.O. und 21. Mai 2015 - L 7 R 5354/14 - m.w.N). Ein „Wechsel“ i.S.d. § 34 Abs. 4 SGB VI liegt vor, wenn sich für die weitere Rente ein späterer Rentenbeginn ergeben würde als für die „erste“ Rente. Unerheblich dabei ist, ob die „zweite“ Rente zeitgleich mit der „ersten“ Rente beantragt worden ist. Die Wechselmöglichkeit besteht jedenfalls dann nicht, wenn die Voraussetzungen der „zweiten“ Rente - wie vorliegend - erst nach Beginn des Bezugs der „ersten“ Rente eingetreten sind (Freudenberg a.a.O. § 34 Rdnr. 85). Die Regelung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ist verfassungsgemäß (Senatsurteil vom 21. Mai 2015 a.a.O. m.w.N., rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom 25. August 2015 - B 5 R 256/15 B - ; die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil blieb erfolglos: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 2408/15 - ).
34 
§ 34 Abs. 4 SGB VI stellt sonach eine negative Anspruchsvoraussetzung und zugleich eine Sonderregelung zu § 89 SGB VI dar (Senatsurteil vom 17. März 2016 a.a.O. m.w.N.); die Möglichkeit des Wechsels in eine andere Altersrentenart ist nach bindender Bewilligung und während des Bezugs einer Altersrente ausgeschlossen. Der Kläger vermag mithin auf Grund der bereits ab dem 1. Januar 2012 bewilligten und bezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nicht zu beanspruchen; einem Wechsel in diese Altersrentenart steht die genannte Ausschlussregelung entgegen.
35 
d) Aus den nämlichen Gründen hat der Kläger im Übrigen auch keinen Anspruch auf eine (abschlagsfreie) Altersrente für besonders langjährig Versicherte, weil auch die Voraussetzungen dieser Rente erst nach Vollendung seines 63. Lebensjahres zum 1. Januar 2015 erfüllt waren (§ 38 SGB VI i.V.m. der Übergangsregelung des § 236b Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der seit dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Juni 2014). Die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente für langjährig Versicherte war dem Kläger ebenfalls erst nach Beginn des Bezugs der Altersrente für schwerbehinderte Menschen am 1. Januar 2012 möglich, nämlich ab Januar 2014 nach Vollendung des 62. Lebensjahrs (§ 236 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGB VI). Ein Wechsel ist auch insoweit wegen § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen.
36 
e) Das übrige Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Umstand, dass er bei Beantragung seiner Rente davon ausgegangen ist, einen höheren monatlichen Rentenzahlbetrag zu erlangen, ist unbeachtlich, zumal die Beklagte etwaige Aussagen des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers zur voraussichtlichen Rentenhöhe nicht zu vertreten hat. Es oblag dem Kläger, namentlich vor Abschluss des Änderungsvertrags zum Arbeitsvertrag um eine Rentenberatung nachzusuchen.
37 
Die Berufung ist nach alledem zurückzuweisen.
38 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
39 
4. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, denn der Kläger begehrt höhere Leistungen für länger als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
20 
1. Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte dem Kläger zum einen eine bestimmte Rentenart - nämlich Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Verfügungssatz 1) -, ab einem bestimmten Zeitpunkt - nämlich ab dem 1. Januar 2012 (Verfügungssatz 2) - in einer bestimmten Höhe - nämlich i.H.v. 1.353,65 Euro monatlich (Verfügungssatz 3) - bewilligt hat. Zum anderen hat die Beklagte die gleichsam für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 beantragte Altersrente nach Altersteilzeitarbeit - wie das SG zutreffend erkannt hat - mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen dieser Rente nicht vorlägen (Verfügungssatz 4). Dagegen wendet sich der Kläger statthaft mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG). Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist darüber hinaus auch der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2014, mit dem sie die klägerische Rentenhöhe während des erstinstanzlichen Verfahrens rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 unter Berücksichtigung eines höheren Bruttoarbeitseinkommens des Klägers in der Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2011 neu festgestellt hat. Der Bescheid vom 8. April 2014 hat somit den Ausgangsbescheid vom 1. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 nach Klageerhebung am 30. Juli 2012 hinsichtlich der monatlichen Rentenhöhe im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG abgeändert, so dass er Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Der Bescheid vom 8. April 2014 hat hingegen den Bescheid vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 bereits deshalb nicht (vollständig) ersetzt - und damit im Sinne des § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt -, weil die Beklagte über die Rentenart keine neuerliche, anfechtbare Entscheidung getroffen hat. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist damit nicht nur der Bescheid vom 8. April 2014, sondern auch der Bescheid vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012, soweit diese nicht durch den Bescheid vom 8. April 2014 abgeändert worden sind.
21 
2. Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente für die Zeit ab dem 1. Januar 2012. Der angefochtene Bescheid vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 und der Bescheid vom 8. April 2014 sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).
22 
a) Einen Anspruch auf eine höhere (abschlagsfreie) Altersrente kann der Kläger nicht bereits - wie er meint - aus der Renteninformation der Beklagten vom 4. Juli 2011 herleiten. Bei diesem Schreiben handelt es sich nicht um eine Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB X. Bei einer solchen handelt es sich um eine durch die zuständige Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Die Zusicherung ist eine hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen. Mit ihr verpflichtet sich die Behörde bereits vorab, den Fall später in der zugesicherten Weise zu regeln. Dazu gehört zum einen der Wille der Behörde, sich auf ein zukünftiges Tun oder Unterlassen zu verpflichten, zum anderen muss sich die Erklärung auf einen konkreten Sachverhalt beziehen. Aus der Zusicherung muss insbesondere hervorgehen, dass sich die Behörde für die Zukunft zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verbindlich festlegen will. Von der Zusicherung zu unterscheiden ist die bloße Auskunft, bei der es sich um eine unverbindliche Wissensmitteilung bezüglich der Sach- und Rechtslage handelt. Bei der Beurteilung, ob eine verbindliche Zusicherung oder eine unverbindliche Auskunft vorliegt, ist maßgebend der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Wertung verstehen musste (statt vieler nur LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Februar 2013 - L 13 R 4059/12 - m.w.N.).
23 
Zur Überzeugung des Senats geht das Schreiben der Beklagten vom 4. Juli 2011 hinsichtlich der Höhe der durch den Kläger zu erwartenden künftigen Regelaltersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze am 13. Mai 2017 nicht über eine unverbindliche Rentenauskunft im Sinne des § 109 SGB VI hinaus (vgl. dazu auch bereits BSG, Urteil vom 25. Februar 2010 - B 13 R 41/09 R - ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2013 - L 11 R 2667/11 - ). Der Kläger konnte und durfte bei objektiver Wertung die Renteninformation nicht dahingehend als Zusicherung verstehen, seine monatliche Rente werde zukünftig in jedem Fall mindestens zwischen 1.594,85 Euro und 1.858,50 Euro (brutto) liegen. Aus dem Wortlaut des Schreibens vom 4. Juli 2011 lässt sich die Unverbindlichkeit der Auskunft aus der Sicht eines verständigen, objektiven Empfängers unschwer entnehmen. Nach § 109 Abs. 2 SGB VI sind Rentenauskunft und Renteninformation mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Einen dementsprechenden Hinweis enthält das Schreiben vom 4. Juli 2011 ausdrücklich, wenn ausgeführt wird, dass die vom Kläger vom 1. Mai 1966 bis zum 31. Dezember 2010 gespeicherten Daten und das geltende Rentenrecht berücksichtigt wurden, dass sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Klägers und gesetzliche Änderungen auf die zu erwartende Rente auswirken könnten und dass der Beginn einer Altersrente vor oder nach dem 1. Juni 2017 zu Abschlägen bzw. Zuschlägen bei der Rente führen könne.
24 
b) Die Beklagte hat dem Kläger mit den angefochtenen Entscheidungen zutreffend und rechtsfehlerfrei auf dessen Antrag vom 22. August 2011 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Januar 2012 bewilligt, insbesondere in nicht zu beanstandender Höhe.
25 
Nach der Grundnorm des § 37 Satz 1 SGB VI (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20. April 2007) haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) anerkannt sind (Nr. 2) und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (Nr. 3). Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich (§ 37 Satz 2 SGB VI). Nach der Übergangsregelung des § 236a Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 58 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind (Nr. 2) und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (Nr. 3). Nach § 236a Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich (§ 236a Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme demgegenüber nach Maßgabe der Tabelle des § 236a Abs. 2 angehoben (§ 236a Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Für Versicherte, die am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt waren und vor dem 1. Januar 1955 geboren sind sowie vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitarbeitsgesetzes (AltTZG) vereinbart haben, werden die Altersgrenzen (vgl. § 236a Abs. 2 Satz 2 SGB VI) gemäß § 236a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 Buchst. a) SGB VI nicht angehoben.
26 
Unter Zugrundelegung dessen kann der Kläger, der am xx.xx.1951 geboren und bei dem seit dem 20. November 1980 ein GdB von 60 festgestellt ist, auf Grundlage der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit mit seinem vormaligen Arbeitgeber, dem Landkreis O, am 27. November 2006 - die unstreitig den Anforderungen des §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG 1996 entspricht - und nach Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ab dem 1. Januar 2012 vorzeitig nach Vollendung des 60. Lebensjahrs Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen.
27 
Die Beklagte hat diese Rente mit Bescheid vom 8. April 2014 auch den gesetzlichen Bestimmungen gemäß berechnet. Insoweit verweist der Senat nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Substantiierte Einwände gegen die Rentenberechnung hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht vorgebracht, insbesondere hat er auch keine weiteren, bisher nicht berücksichtigten rentenrelevante (Beitrags-)Zeiten oder die Fehlerhaftigkeit der der Beklagten gemeldeten Zeiten geltend gemacht.
28 
Da der Kläger die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig - die Altersgrenze betrug für ihn 63 Jahre - (§ 236a Abs. 2 Satz 1 SGB VI), nämlich bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahrs ab Januar 2012, mithin 36 Monate früher in Anspruch genommen hat, ergibt sich unter Zugrundelegung der Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VI die von der Beklagten berücksichtigte Verminderung des Zugangsfaktors von 0,108 (36 x 0,003), also der verminderte Zugangsfaktor von 0,892 für die der Berechnung der Rente zugrundeliegenden persönlichen Entgeltpunkte. Denn nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VI ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0.
29 
Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (hier: § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI) und die Vertrauensschutzregelungen sind verfassungsgemäß; das BVerfG hat explizit entschieden, dass die für die gesamte Dauer des Rentenbezugs vorgenommene Kürzung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente auf Grundlage des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VI mit dem GG vereinbar ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/04 - und Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. - ; siehe im Übrigen etwa auch BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 77/08 R - zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit; Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R - zur Altersrente für langjährig Versicherte; Urteil vom 25. Februar 2010 - B 13 R 41/09 R - zur Altersrente für Frauen; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 2013 - L 4 R 4840/11 - zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen), weil die Vorschrift eine zum Schutz der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), die in den Abschlagsregelungen liegende Einschränkung der Anwartschaft durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist und den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entspricht. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, warum die vom BVerfG aufgestellten eigentumsschutzrechtlichen Maßstäbe gerade für die Anwendung eines geminderten Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht gelten sollen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R - ). Mit den Ausführungen des BVerfG in den genannten Entscheidungen und auch mit der Rechtsprechung des BSG hat er sich nicht auseinandergesetzt. Der Senat ist unter Zugrundelegung eben dieser Rechtsprechung davon überzeugt, dass die Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) i.V.m. § 236a Abs. 2 Satz 1 SGB VI nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt.
30 
Soweit der Kläger pauschal meint, er werde als schwerbehinderter Mensch benachteiligt - und insoweit einen Verstoß gegen „Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG“ rügt -, ist schon unklar, gegenüber welcher Gruppe von Normadressaten sich der Kläger benachteiligt fühlt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jegliche Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (statt vieler nur BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 a.a.O. ). Da die Kürzung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen jeden schwerbehinderten Versicherten trifft, der die Rente vorzeitig in Anspruch nimmt, folgt aus der Schwerbehinderung selbst überhaupt keine Benachteiligung, sie ist im Gegenteil Grundvoraussetzung dafür, um diese Altersrente überhaupt in Anspruch nehmen zu können (§ 37 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Deshalb liegt schon keine Benachteiligung des Klägers wegen einer Behinderung vor (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 25. November 2008 - B 5 R 112/08 R - ; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Februar 2009 - L 5 R 5938/08 - ), zumal die Absenkung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 SGB VI auch alle anderen Rentenarten betrifft, wenn die jeweilige Rente vor der im Gesetz normierten Altersgrenze in Anspruch genommen wird. Damit sollen Vor- und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer bei allen Rentenarten ausgeglichen (vgl. § 63 Abs. 5 SGB VI) und die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung gesichert werden (BSG, Urteil vom 14. August 2008 - B 5 R 32/07 R - ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 2011 - L 5 R 2803/09 - m.w.N.). Sollte der klägerische Vortrag dahingehend zu verstehen sein, dass er aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch bei vorzeitiger Inanspruchnahme unabhängig und losgelöst von der einfach-gesetzlichen Ausgestaltung herleiten möchte, verkennt er bereits, dass sich aus dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG grundsätzlich originäre Leistungsansprüche nicht herleiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 17. Mai 2016 - 8 LA 40/16 - ; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. April 2005 - L 1 RA 255/04 - ). Die Schaffung und Ausgestaltung derartiger Ansprüche obliegt vielmehr zuvörderst dem einfachen Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums (siehe dazu nur BSG, Urteil vom 8. März 2016 - B 1 KR 26/15 R - ; Urteil vom 1. September 2005 - B 3 KR 19/04 R - ). Unabhängig davon übersieht der Kläger, dass die Verminderung des Zugangsfaktors gerade nicht an seine Behinderung anknüpft, sondern an die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente (vgl. dazu Bundesgerichtshof , Urteil vom 12. Januar 2011 - IV ZR 118/10 - ), denn die Behinderung ist - wie bereits aufgezeigt - Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewährt werden kann.
31 
c) Der Kläger kann eine höhere (abschlagsfreie) Altersrente auch nicht durch Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI) statt der bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreichen. Denn eine solche Rente stand ihm zum maßgeblichen Rentenbeginn am 1. Januar 2012 bereits nicht zu. Gemäß § 237 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind (Nr. 1), das 60. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 2), entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben (Nr. 3 Buchst. a) oder die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des AltTZG für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben (Nr. 3 Buchst. b), in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert (Nr. 4), und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (Nr. 5). Gemäß § 237 Abs. 3 SGB VI wird die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die - wie der Kläger - nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19 (in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung vom 21. Juli 2004). Danach ist die Altersgrenze für den Geburtsjahrgang 1951 auf 65 Jahre angehoben und die vorzeitige Inanspruchnahme ab einem Alter von 63 Jahren möglich, so dass der Kläger diese Rente erst ab dem 1. Januar 2015 hätte beanspruchen können.
32 
Soweit sich der Kläger auf die Ausnahmebestimmung des § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB VI beruft, wonach die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme für Versicherte, die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG vereinbart haben, nicht angehoben wird, vermag er damit nicht durchzudringen. Die Vorschrift setzt nach ihrem unmissverständlichen und klaren Wortlaut voraus, dass die Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar 2004 „vereinbart“ worden sein muss. Der vom Kläger vorgelegte Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 26. Juli 1974, mit dem sein Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgestaltet wurde, datiert indes vom 27. November 2006. Dass der Kläger, wie er behauptet, bereits „Ende des Jahres 2003“ an seinen ehemaligen Arbeitgeber herangetreten sei, um eine Altersteilzeit zu vereinbaren, ist unerheblich und führt nicht zur Anwendung des § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Am Stichtag 1. Januar 2004 hätte vielmehr die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses respektive der Altersteilzeitvertrag verbindlich festgestanden haben müssen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2014 - L 11 R 1643/13 - mit Hinweis auf Bundestags-Drucksache 15/2149 S. 27). Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit im Übrigen gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) der Schriftform. Die Norm gilt auch für Altersteilzeitverhältnisse, da das Altersteilzeitverhältnis ein befristetes (Teilzeit-) Arbeitsverhältnis ist (zu alledem nur LSG Baden-Württemberg a.a.O. m.w.N.). Eine derartige schriftliche Vereinbarung hat der Kläger aber nicht einmal behauptet, sie wäre durch den Änderungsvertrag vom 27. November 2006 auch widerlegt.
33 
Dass der Kläger die Altersgrenze für eine Inanspruchnahme von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach Vollendung des 63. Lebensjahres zum 1. Januar 2015 erreicht hat, ist unerheblich. Denn der nachträgliche Wechsel in diese Altersrente ist wegen § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen, weil der Kläger seit Januar 2012 Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht. § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI bestimmt, dass nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen ist. Mit der Regelung wird vermieden, dass Versicherte sich durch Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine bewilligte Rente die Möglichkeit eines Wechsels in eine Rentenart offenhalten, deren Voraussetzungen erst später eintreten, um damit eine Rentenberechnung nach neuem, ggf. günstigerem Recht zu erhalten (statt vieler nur Senatsurteil vom 17. März 2016 - L 7 R 972/15 - , rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom 1. Juni 2016 - B 13 R 117/16 B - ; Freudenberg in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 34 Rdnr. 83, Stand: 19. Februar 2015, jeweils unter Hinweis auf Bundestags-Drucksache 16/3794 S. 33). Durch § 34 Abs. 4 SGB VI soll demnach Ausweichreaktionen zu Lasten der Versichertengemeinschaft entgegengewirkt werden (Senatsurteile vom 17. März 2016 a.a.O. und 21. Mai 2015 - L 7 R 5354/14 - m.w.N). Ein „Wechsel“ i.S.d. § 34 Abs. 4 SGB VI liegt vor, wenn sich für die weitere Rente ein späterer Rentenbeginn ergeben würde als für die „erste“ Rente. Unerheblich dabei ist, ob die „zweite“ Rente zeitgleich mit der „ersten“ Rente beantragt worden ist. Die Wechselmöglichkeit besteht jedenfalls dann nicht, wenn die Voraussetzungen der „zweiten“ Rente - wie vorliegend - erst nach Beginn des Bezugs der „ersten“ Rente eingetreten sind (Freudenberg a.a.O. § 34 Rdnr. 85). Die Regelung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ist verfassungsgemäß (Senatsurteil vom 21. Mai 2015 a.a.O. m.w.N., rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom 25. August 2015 - B 5 R 256/15 B - ; die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil blieb erfolglos: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 2408/15 - ).
34 
§ 34 Abs. 4 SGB VI stellt sonach eine negative Anspruchsvoraussetzung und zugleich eine Sonderregelung zu § 89 SGB VI dar (Senatsurteil vom 17. März 2016 a.a.O. m.w.N.); die Möglichkeit des Wechsels in eine andere Altersrentenart ist nach bindender Bewilligung und während des Bezugs einer Altersrente ausgeschlossen. Der Kläger vermag mithin auf Grund der bereits ab dem 1. Januar 2012 bewilligten und bezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nicht zu beanspruchen; einem Wechsel in diese Altersrentenart steht die genannte Ausschlussregelung entgegen.
35 
d) Aus den nämlichen Gründen hat der Kläger im Übrigen auch keinen Anspruch auf eine (abschlagsfreie) Altersrente für besonders langjährig Versicherte, weil auch die Voraussetzungen dieser Rente erst nach Vollendung seines 63. Lebensjahres zum 1. Januar 2015 erfüllt waren (§ 38 SGB VI i.V.m. der Übergangsregelung des § 236b Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der seit dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Juni 2014). Die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente für langjährig Versicherte war dem Kläger ebenfalls erst nach Beginn des Bezugs der Altersrente für schwerbehinderte Menschen am 1. Januar 2012 möglich, nämlich ab Januar 2014 nach Vollendung des 62. Lebensjahrs (§ 236 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGB VI). Ein Wechsel ist auch insoweit wegen § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen.
36 
e) Das übrige Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Umstand, dass er bei Beantragung seiner Rente davon ausgegangen ist, einen höheren monatlichen Rentenzahlbetrag zu erlangen, ist unbeachtlich, zumal die Beklagte etwaige Aussagen des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers zur voraussichtlichen Rentenhöhe nicht zu vertreten hat. Es oblag dem Kläger, namentlich vor Abschluss des Änderungsvertrags zum Arbeitsvertrag um eine Rentenberatung nachzusuchen.
37 
Die Berufung ist nach alledem zurückzuweisen.
38 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
39 
4. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Juli 2016 - L 7 R 273/15

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Juli 2016 - L 7 R 273/15 zitiert 34 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 14 Zulässigkeit der Befristung


(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,2. die Bef

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft m

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 95


Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 77 Zugangsfaktor


(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. (

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 34 Zusicherung


(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch


(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit


(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,2. das 60. Lebensjahr vollendet haben,3. entweder a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monat

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 63 Grundsätze


(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. (2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen


Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und3. die Wartezeit von 35 J

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 89 Mehrere Rentenansprüche


(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend: 1. Regelaltersrente,2. Altersrente für langjährig Versicherte,3

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 109 Renteninformation und Rentenauskunft


(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechti

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 236b Altersrente für besonders langjährig Versicherte


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllthaben. (2) Versicherte, di

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte


Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllthaben.

Altersteilzeitgesetz - AltTZG 1996 | § 3 Anspruchsvoraussetzungen


(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, daß1.der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit

Altersteilzeitgesetz - AltTZG 1996 | § 2 Begünstigter Personenkreis


(1) Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die1.das 55. Lebensjahr vollendet haben,2.nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muß, bis eine Rente wegen Alters beansp

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. September 2012 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Zwischen den Beteiligten ist st

Bundessozialgericht Urteil, 25. Feb. 2010 - B 13 R 41/09 R

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Tatbestand 1 Streitig ist, ob die Klägerin beanspruchen kann, die ihr seit dem 1.1.2002 gewährte Altersrente für Frauen abschlagsfrei - dh mit
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Sozialgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 28. Nov. 2017 - S 12 R 649/15

bei uns veröffentlicht am 28.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Altersrente für besonders langjährige Versicherte ab Vollendun

Referenzen

(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3.
entweder
a)
bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
oder
b)
die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,
4.
in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
5.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die

1.
während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden,
2.
nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder
3.
während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist.
Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um
1.
Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,
2.
Ersatzzeiten,
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Vom 1. Januar 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nr. 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und die Versicherten vor dem 2. Januar 1950 geboren sind.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.

(4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die

1.
bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und
a)
am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren, wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um
Monate
auf Altervorzeitige
Inanspruchnahme
möglich
ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944
Januar-Februar106010600

Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(5) Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,

1.
die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,
2.
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist,
3.
deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren,
4.
die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
5.
die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
nicht angehoben. Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3.
entweder
a)
bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
oder
b)
die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,
4.
in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
5.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die

1.
während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden,
2.
nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder
3.
während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist.
Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um
1.
Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,
2.
Ersatzzeiten,
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Vom 1. Januar 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nr. 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und die Versicherten vor dem 2. Januar 1950 geboren sind.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.

(4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die

1.
bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und
a)
am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren, wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um
Monate
auf Altervorzeitige
Inanspruchnahme
möglich
ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944
Januar-Februar106010600

Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(5) Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,

1.
die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,
2.
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist,
3.
deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren,
4.
die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
5.
die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
nicht angehoben. Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 12.12.2013 einen Anspruch des Klägers auf höhere Altersrente für langjährig Versicherte ohne Verminderung des Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme verneint.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil ist unzulässig. Seine Begründung vom 11.4.2014 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

3

1. Grundsätzlich bedeutsam iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufzeigen (vgl zum Ganzen BSG vom 25.9.2002, SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

4

Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam,

        

"ob die Stichtagsregelung des Art. 2 § 1 Abs. 1 Z. 3 des RÜGs auch auf Fälle Anwendung findet, in denen vor Inkrafttreten des RÜGs die Voraussetzung zur Erfüllung der Anwartschaften, für einen Beginn der Altersrente fünf Jahre vor Eintritt des Rentenalters, erlangt worden sind."

        

"ob erlangte Anwartschaften nach der Renten-VO durch Art. 14 GG geschützt sind, wenn diese vor Inkrafttreten des RÜGs erlangt worden sind."

5

Der Kläger hat schon die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Fragen - ihre Qualität als Rechtsfragen unterstellt - nicht dargelegt. Er trägt selbst vor, das BSG habe in seiner Entscheidung vom 10.4.2003 (B 4 RA 41/02 R - SozR 4-2600 § 260 Nr 1 RdNr 31)bereits entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass Art 2 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Renten-Überleitungsgesetz (RÜG), der für rentennahe Jahrgänge aus der Sozialversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR einen Bestandsschutz ausgestaltet, wegen der Stichtagsregelung in Art 2 § 1 Abs 1 Nr 3 RÜG auf Zugangsrentner ab 1.1.1997 - wie der Kläger - keine Anwendung findet. Allein die Behauptung, die genannte Entscheidung des BSG sei auf seinen Fall nicht übertragbar, weil sie "keine Ausführung zu dem hier dargelegten Sachverhalt" beinhalte, reicht zur Darlegung eines weiteren bzw erneuten höchstrichterlichen Klärungsbedarfs jedoch nicht aus. Der Kläger verkennt, dass eine Rechtsfrage auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen ist, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber bereits eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (vgl Senatsbeschluss vom 3.1.2011 - B 13 R 195/10 B - Juris RdNr 9 mwN). Die Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung erfordert mithin, anhand dieser Rechtsprechung zu begründen, dass noch Bedarf nach einer weiteren Entscheidung des Revisionsgerichts besteht (vgl Senatsbeschluss vom 3.1.2011 aaO mwN). Hieran fehlt es.

6

Der Kläger trägt vor, der Rechtsstreit betreffe die Frage, ob die Beklagte bei der Berechnung seiner Altersrente für langjährig Versicherte den Zugangsfaktor wegen vorzeitiger Inanspruchnahme trotz des Nachweises anerkannter Zeiten einer bergmännischen Tätigkeit von mindestens 15 Jahren nach § 34 der Verordnung der DDR über die Gewährung und Berechnung der Renten der Sozialpflichtversicherung vom 23.11.1979 (GBl I, 401) - 1. Rentenverordnung (1. Renten-VO) - kürzen könne. Durch § 34 Abs 2 der 1. Renten-VO sei den in der DDR versicherten Bergleuten ein möglicher vorzeitiger Rentenbeginn als Ausgleich für die gesundheitliche Gefährdung durch ihre bergmännische Arbeit zugesichert worden. Er habe bereits 1991 und damit vor Inkrafttreten des RÜG die in § 34 Abs 2 der 1. Renten-VO vorgesehenen Anwartschaftsvoraussetzungen einer mindestens 15 Jahre ausgeübten versicherungspflichtigen bergmännischen Tätigkeit für den möglichen Bezug einer vorzeitigen und ungekürzten Bergmannsaltersrente erfüllt gehabt. In diese durch Art 14 Abs 1 GG geschützte Anwartschaft sei durch die Stichtagsregelung des Art 2 § 1 Abs 1 Nr 3 RÜG eingegriffen worden.

7

Hinsichtlich "seiner erlangten Anwartschaft" auf eine vorzeitige Bergmannsaltersrente nach § 34 Abs 2 der 1. Renten-VO und deren "Schutz nach Art 14 Abs 1 GG" prüft der Kläger aber nicht, ob und inwieweit die Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zum Eigentumsschutz von Renten und Rentenanwartschaften des Beitrittsgebiets hierauf bereits eine Antwort gibt. Denn Eigentumsschutz hatten Renten und Rentenanwartschaften des Beitrittsgebietes nur, soweit sie durch den und nach Maßgabe des Einigungsvertrags (EV) als vermögenswerte subjektive Rechte der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt worden waren (vgl hierzu BVerfGE 100, 1, 33 f). Der Schutz des Art 14 Abs 1 GG erstreckt sich nicht auf die in der DDR erworbenen subjektiven Rechte gegen jenen Staat oder seine Untergliederungen. Sofern sie durch den EV nicht anerkannt worden und demgemäß durch die nachfolgenden bundesdeutschen Gesetze (zB RÜG) nicht ausgestaltet worden sind, sind sie mit dem Untergang der DDR erloschen (vgl BSG vom 10.4.2003 - SozR 4-2600 § 260 Nr 1 RdNr 14).

8

Hier räumt der Kläger aber selbst ein, dass der in Art 2 § 5 Abs 2 RÜG ausgestaltete Anspruch auf eine vorzeitige Bergmannsaltersrente bereits deshalb ausgeschlossen sei, weil diese Rente bei ihm nicht bis zum 31.12.1996 begonnen habe. Denn gemäß Art 2 § 1 Abs 1 Nr 3 RÜG haben Anspruch auf Renten nach den Vorschriften des RÜG nur diejenigen Personen, deren Rente - neben weiteren Voraussetzungen - in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1996 begann. Diese Übergangsfrist des RÜG mit dem Stichtag "31.12.1996" war aber nach dem Vortrag des Klägers bei Rentenbeginn ("unstreitig") längst abgelaufen. Sein Anspruch auf (vorzeitige) Altersrente richtet sich daher dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich nach den Bestimmungen des SGB VI. Dass die "Rentenabschläge" durch Minderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte nicht gegen das Grundgesetz verstoßen, hat der Senat bereits mit dem auch vom Kläger in Bezug genommenen Urteil vom 19.11.2009 (B 13 R 5/09 R - SozR 4-2600 § 236 Nr 1) entschieden.

9

Sofern der Kläger sich gegen den Anwendungsbereich der Stichtags- bzw Übergangsvorschrift des Art 2 § 1 Abs 1 Nr 3 RÜG wendet und meint, deren Anwendung sei nicht sachgerecht, versäumt er es, sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG zu Stichtagsregelungen auseinanderzusetzen. Hiernach ist es dem Gesetzgeber zur Regelung bestimmter Sachverhalte nicht verwehrt, Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl BVerfGE 87, 1, 43; 117, 272, 301). Gerade im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung war dem Gesetzgeber aber bei der Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse ein besonders großer Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl BVerfGE 100, 59, 94 f). Dass der Gesetzgeber den ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraum mit der Stichtagsregelung in Art 2 § 1 Abs 1 Nr 3 RÜG sachwidrig überschritten habe, die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren nicht hinreichend gewürdigt habe und die gefundene Regelung des Übergangs im Hinblick auf den Sachverhalt und das System der Gesamtregelung sachlich nicht vertretbar erscheine(vgl zu diesen verfassungsrechtlichen Prüfungskriterien bei Stichtagsregelungen zB BVerfGE 29, 245, 258; 75, 78, 106; 101, 239, 270; 117, 272, 301), hat der Kläger aber nicht ansatzweise dargelegt.

10

2. Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Dies ist der Fall, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.

11

Zur formgerechten Rüge des Zulassungsgrundes der Divergenz gehört es, in der Beschwerdebegründung nicht nur eine Entscheidung genau zu bezeichnen, von der die Entscheidung des LSG abgewichen sein soll; es ist auch deutlich zu machen, worin genau die Abweichung zu erachten sein soll. Der Beschwerdeführer muss daher darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die Berufungsentscheidung tragende Abweichung in den rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muss mithin einen abstrakten Rechtssatz der vorinstanzlichen Entscheidung und einen abstrakten Rechtssatz aus dem höchstrichterlichen Urteil so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Nicht hingegen reicht es aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich muss aufgezeigt werden, dass das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

12

Der Kläger trägt vor, das LSG weiche von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Das Urteil des BSG vom 10.4.2003 (B 4 RA 41/02 R - SozR 4-2600 § 260 Nr 1) beinhalte keine Ausführungen zu dem vorliegenden Sachverhalt. Die Entscheidung des BVerfG vom 28.4.1999 (1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Auch habe das Berufungsgericht die Entscheidungen des BSG vom 30.6.1999 (B 8 KN 9/98 R - BSGE 84, 126 = SozR 3-8575 Art 2 § 6 Nr 1) und des BVerfG vom 11.11.2008 (1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151) nicht beachtet.

13

Der Beschwerdebegründung mangelt es jedoch an der Darlegung einer entscheidungserheblichen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG. Es fehlt bereits an der Bezeichnung eines divergierenden abstrakten Rechtssatzes aus der Entscheidung des LSG. Vielmehr behauptet der Kläger lediglich sinngemäß, dass das Berufungsgericht zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt ist. Damit rügt er die - vermeintliche - Unrichtigkeit der Rechtsanwendung. Sein diesbezüglicher Vortrag geht daher über eine unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus.

14

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

15

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3.
entweder
a)
bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
oder
b)
die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,
4.
in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
5.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die

1.
während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden,
2.
nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder
3.
während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist.
Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um
1.
Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,
2.
Ersatzzeiten,
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Vom 1. Januar 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nr. 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und die Versicherten vor dem 2. Januar 1950 geboren sind.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.

(4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die

1.
bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und
a)
am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren, wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um
Monate
auf Altervorzeitige
Inanspruchnahme
möglich
ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944
Januar-Februar106010600

Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(5) Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,

1.
die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,
2.
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist,
3.
deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren,
4.
die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
5.
die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
nicht angehoben. Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. September 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt war, eine im Rahmen einer Zusicherung erteilte Rentenauskunft zurückzunehmen.
Der 1947 geborenen Klägerin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2006 ab dem 1. August 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wegen vorzeitiger Inanspruchnahme wurde der Zugangsfaktor der Rente um 0,108 Entgeltpunkte gekürzt. Der dagegen erhobenen Widerspruch wurde mit Widerspruchbescheid vom 21. Februar 2007 zurückgewiesen. Die hiergegen beim Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage (Az. S 14 R 1285/07) wurde zurückgenommen.
Nachdem zwischenzeitlich ein Grad der Behinderung von 60 zuerkannt worden war, sprach die Klägerin am 15. Januar 2010 bei einer Außenstelle der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vor und bat um Auskunft, ob die Voraussetzungen für eine Altersrente für Schwerbehinderte erfüllt seien, ob ggf. noch Beiträge zu entrichten seien und wie hoch die zu erwartende Rente wäre.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch 22 Beitragsmonate fehlten. Insoweit bestünde aber die Möglichkeit, für 22 Monate den freiwilligen Mindestbeitrag einzuzahlen. Dieser liege zur Zeit bei 79,60 EUR. Bei Nachzahlung der freiwilligen Beiträge könne die Rente am 1. November 2010 beginnen. Die Höhe der Rente könne der beiliegenden Probeberechnung entnommen werden. Dem Schreiben beigefügt war eine mit „Probeberechnung“ überschriebene Berechnung einer Altersrente für Schwerbehinderte, die unter Zugrundelegung eines Rentenbeginns am 1. November 2010 eine monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 371,80 EUR brutto auswies.
Mit Bescheid vom 29. März 2010 erklärte die Beklagte der Klägerin, dass diese berechtigt sei, vom 1. Januar 2009 bis 31. Oktober 2010 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.
Die Klägerin zahlte darauf für die Dauer von 22 Monaten freiwillige Beiträge in Höhe von insgesamt 1.751,20 EUR nach.
Auf ihren Antrag vom 15. September 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 5. Oktober 2010 eine Altersrente für Schwerbehinderte ab dem 1. November 2010. Der Zugangsfaktor wurde gemindert: für 13,4482 Entgeltpunkte, die bereits Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen voller Erwerbsminderung waren, wurde ein Zugangsfaktor von 0,892, für 0,2210 Entgeltpunkte ein Zugangsfaktor von 1,0 zugrunde gelegt. Die Rente betrug 332,30 EUR brutto und abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 299,57 EUR.
Dagegen erhob die Klägerin am 8. Oktober 2010 Widerspruch, zu dessen Begründung sie auf die am 27. Januar 2010 erfolgte Berechnung verwies und eine höhere Altersrente begehrte. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden worden.
Die Beklagte wertete in der Folge das Schreiben vom 27. Januar 2010 als Zusicherung und teilte der Klägerin unter dem 12. Juli 2011 mit, eine Überprüfung habe ergeben, dass die Rentenauskunft über die Höhe der zu erwartenden Altersrente wegen Schwerbehinderung fehlerhaft gewesen sei. Mit dieser Rentenauskunft sei eine Zusicherung zur Rentenhöhe verbunden. Es sei beabsichtigt, diese Zusicherung nach § 34 Abs. 2 i. V. m. § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen. Nach dieser Vorschrift dürfe ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf dessen Bestand vertraut habe und dessen Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Das Vertrauen sei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen habe, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nach den vorliegenden Unterlagen nicht; sie erhalte Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
10 
Die Klägerin teilte unter dem 23. Juli 2011 mit, sie sei inzwischen mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. eingestuft. Damit könne sie eine Altersrente ohne Abzug beanspruchen. Die Beklagte habe diese berechnet und ihr eine Nachzahlung vorgeschlagen, die von ihr daraufhin auch erfolgt sei. Die Aussage der Beklagten und deren Berechnung seien für sie verbindlich, weshalb sie sich auf Vertrauensschutz berufe. Es sei auch zu bedenken, dass sie ohnehin nur eine kleine Rente von rund 300,00 EUR erhalte.
11 
Mit Bescheid vom 9. August 2011 nahm die Beklagte die Rentenauskunft vom 27. Januar 2010 zurück. Nach der Interessenabwägung sei das Vertrauen der Klägerin nicht schutzwürdig, da Vermögensdispositionen von ihr nicht geltend gemacht würden. Eine Vermögensdisposition könne nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Vertrauen auf die Bestandskraft des Bescheides, also nach dessen Erlass vorgenommen worden sei. Die durch die Klägerin vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, von der Rücknahme der fehlerhaften Auskunft abzusehen. Die Zweijahresfrist des § 45 Ab. 3 Satz 1 SGB X, in der die fehlerhafte Auskunft zurückgenommen werden müsse, sei eingehalten.
12 
Der dagegen durch die Klägerin unter dem 13. August 2011 erhobene Widerspruch wurde durch die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Ergänzend zu den Ausführungen im Bescheid wird ausgeführt, zu Recht sei die Zusicherung mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen worden. Bei der Probeberechnung sei § 77 Abs. 3 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht berücksichtigt worden, wonach für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente gewesen seien, der bisherige Zugangsfaktor grundsätzlich maßgeblich bleibe. Die Probeberechnung sei daher bereits bei ihrer Erteilung materiell rechtswidrig gewesen. Es werde nicht verkannt, dass die Klägerin auf die Rechtmäßigkeit der avisierten Rentenhöhe vertraut und sich darauf eingestellt habe. Auch werde nicht verkannt, dass die Nachzahlung freiwilliger Beiträge im Vertrauen auf die dadurch eintretende Rentenerhöhung bei Zahlung der Altersrente erbracht worden sei. Festzustellen sei aber, dass durch die eingezahlten freiwilligen Beiträge eine Rentensteigerung eingetreten sei, wenn auch dieser Betrag die durch die Probeberechnung avisierte Rentenhöhe nicht erreiche. Auch in Ausübung des Ermessens könne von einer Rücknahme der fehlerhaft gegebenen Zusicherung nicht abgesehen werden. Die Beklagte habe zwar durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln eine rechtswidrige Probeberechnung erteilt, jedoch sei zu berücksichtigen, dass ohne Korrektur der Zusicherung auf Dauer zu Lasten der Versichertengemeinschaft eine ihr materiell-rechtlich nicht zustehende Rente zu zahlen wäre. Die mit der Korrektur verbundenen finanziellen Auswirkungen seien zumutbar, da sie keine nachhaltigen Vermögensdispositionen getroffen haben könne. Die Beklagte erkenne einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch an, der zur Folge habe, dass die entrichteten freiwilligen Beiträge verzinst erstattet würden und bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze weiterhin die bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistet werde.
13 
Hiergegen richtet sich die am 5. Oktober 2011 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt hat.
14 
Mit Urteil vom 12. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die mit der Zusicherung vom 27. Januar 2010 erfolgte Rentenauskunft zu Recht aufgehoben. Rechtsgrundlage für die Aufhebung sei § 45 i. V. m. § 34 Abs. 2 SGB X. Die Zusicherung habe zurückgenommen werden können, weil die darin ausgewiesene Rentenhöhe von Anfang an rechtswidrig und die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X nicht erfüllt gewesen seien. Die in der Zusicherung vom 27. Januar 2010 ausgewiesene Rentenhöhe von 371,80 EUR sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil bei der Ermittlung die Rentenanwartschaft die Vorschrift des § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI nicht beachtet worden sei. Das Vertrauen auf den Bestand der Zusicherung sei entgegen der Ansicht der Klägerin nicht schutzwürdig. Die Klägerin habe keine Vermögensdisposition getroffen, die einer Aufhebung der Entscheidung vom 27. Januar 2010 entgegen stünde. Die Vermögensdisposition setze wie der vom Gesetz alternativ geforderte Leistungsverbrauch eine Handlung voraus, die nach dem mit der Bekanntgabe bewirkten Erlass des Verwaltungsaktes vorgenommen worden sei. Indem die Klägerin die freiwilligen Beiträge in Höhe von 1751,20 EUR zur Herstellung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nachträglich entrichtet habe, habe sie zwar eine Vermögensdisposition getroffen, diese könne aber rückgängig gemacht werden, ohne dass der Klägerin dadurch unzumutbare Nachteile entstünden. Die Beklagte habe bereits anerkannt, dass sie die freiwillig entrichteten Beiträge verzinst erstatte. Weitere (nachhaltige) Vermögensdispositionen seien weder dargetan noch sonst erkennbar. Die Rücknahme der Zusicherung sei gemäß § 45 Abs. 3 SGB X innerhalb von zwei Jahren nach Erlass sowie innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgt, welche die Rücknahme der Bewilligungsentscheidung rechtfertigten.
15 
Gegen das ihr am 21. September 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. September 2012 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen trägt sie vor, anders als bei den turnusgemäß erstellten Rentenberechnungen sei bei der ihr erteilten Rentenauskunft nicht auf die Unverbindlichkeit hingewiesen worden. Es habe sich bei ihrer Anfrage um eine gezielte Anfrage gehandelt. Eine speziell auf diese Anfrage abgezielte Rentenberechnung sei dem Antwortschreiben beigefügt gewesen, auf der von Unverbindlichkeit keine Rede gewesen sei. Auskünfte, die eine Behörde erteile, müssten dem Stand der Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, d.h. vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren könne. Darauf müsse sie sich verlassen können. Sie berufe sich außerdem auf die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die bisher in ihrem Verfahren nicht berücksichtigt worden seien. Sie sei Anfang 2010 von einer Mitarbeiterin der Beklagten regelrecht bedrängt worden, die Nachzahlung der fehlenden Monate zu leisten. Die Argumentation der Beklagten könne sie nicht nachvollziehen. Durch die Nachzahlung der freiwilligen Beiträge habe sie sehr wohl eine Vermögensdisposition und private Vorsorge getroffen. Die nachträgliche Nichtanerkennung ihrer Nachzahlung durch die Beklagte mit dem Ergebnis einer etwas höheren Rente könne sie aufgrund der vorgetragenen Gründe nicht akzeptieren.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. September 2012 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 aufzuheben.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie trägt vor, die Aufhebung der Zusicherung vom 27. Januar 2010 sei rechtmäßig nach § 45 SGB X erfolgt und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe im Hinblick auf die fehlerhafte Zusicherung keine nicht mehr rückgängig zu machenden Vermögensdispositionen vorgetragen. Soweit die Klägerin angebe, die Nachzahlungen seien als solche Vermögensdisposition einzustufen, habe sie ihr angeboten, diese Zahlungen verzinst zu erstatten und sie insoweit schadlos zu stellen. Das fehlerhafte Verwaltungshandeln gehe nicht zu Lasten der Klägerin. Auch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben analog § 242 BGB sei vorliegend nicht erkennbar. Sie habe diesen Gedanken vielmehr in ihre Ermessenserwägungen einfließen lassen.
21 
Im Rahmen eines Erörterungstermins am 24. Januar 2013 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen zwei Band Verwaltungsakten der Beklagten, der SG-Akten sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Berufung hat keinen Erfolg.
24 
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
25 
Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Bescheid vom 9. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011, mit dem die Zusicherung vom 27. Januar 2010 für die Zukunft zurückgenommen wurde.
26 
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Zusicherung ist § 34 Abs. 2 i. V. m. § 45 Abs. 1, Abs. 2 SGB X.
27 
Bei dem Schreiben der Beklagten vom 27. Januar 2010 handelt es sich um eine Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB X, nämlich eine durch die zuständige Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Die Zusicherung ist eine hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen. Mit ihr verpflichtet sich die Behörde bereits vorab, den Fall später in der zugesicherten Weise zu regeln (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. April 2003 - L 3 RA 42/02 - Juris, m.w.N.). Dazu gehört zum einen der Wille der Behörde, sich auf ein zukünftiges Tun oder Unterlassen zu verpflichten, zum anderen muss sich die Erklärung auf einen konkreten Sachverhalt beziehen. Aus der Zusicherung muss insbesondere hervorgehen, dass sich die Behörde für die Zukunft zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verbindlich festlegen will (Waschull in Diering/Timme/Waschull (Hrsg.), SGB X, 3. Aufl., § 34 Rdnr. 5, m.w.N.) Von der Zusicherung zu unterscheiden ist die bloße Auskunft, bei der es sich um eine unverbindliche Wissensmitteilung bezüglich der Sach- und Rechtsfragen handelt. Bei der Beurteilung, ob eine verbindliche Zusicherung oder eine unverbindliche Auskunft vorliegt, ist maßgebend der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Wertung verstehen musste (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 34 Rdnr. 3, 6).
28 
Zur Überzeugung des Senats geht die Erklärung der Beklagten vom 27. Januar 2010 hinsichtlich der Höhe der durch die Klägerin nach Nachzahlung der freiwilligen Beiträge zu erwartenden Rente über eine unverbindliche Rentenauskunft im Sinne des § 109 SGB VI hinaus. Die Klägerin musste bei objektiver Wertung die Erklärung der Beklagten als Zusage, ihr nach Zahlung der freiwilligen Beiträge Rente in Höhe von 371,80 EUR brutto zu gewähren, verstehen.
29 
Aus dem Wortlaut des Schreibens vom 27. Januar 2010 lässt sich die Unverbindlichkeit der Auskunft nicht entnehmen. Nach § 109 Abs. 2 SGB VI sind Rentenauskunft und Renteninformation mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Einen dementsprechenden Hinweis enthält weder das Schreiben vom 27. Januar 2010 noch die beigefügte Berechnung. Die Berechnung war zwar ausdrücklich als „Probeberechnung“ aus einem „fiktiven“ Konto gekennzeichnet, was gegen eine rechtsverbindliche Aussage spricht. Die Formulierungen können bei objektiver Würdigung aber auch so verstanden werden, dass die Berechnung deswegen nur zur Probe bzw. fiktiv erfolgt, weil die Klägerin die erforderlichen freiwilligen Beiträge zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung noch nicht gezahlt hatte, bei einer entsprechenden Nachzahlung der genannte Betrag aber die Höhe der dann zu gewährenden Rente widerspiegelt.
30 
Für die Klägerin war aufgrund ihrer konkreten Anfrage nicht erkennbar, dass die Auskunft keine Bindungswirkung entfalten sollte.
31 
Unter Zugrundelegung des für die Auslegung maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts musste die Klägerin die Auskunft so verstehen wie sie sie auch tatsächlich verstanden hat, nämlich als Zusage, dass ihr nach Zahlung der freiwilligen Beiträge ab dem 1. November 2010 Rente in der sich aus der Probeberechnung ergebenden Höhe gezahlt wird.
32 
Die Zusicherung war von Anfang an rechtswidrig, da bei der Berechnung der Höhe der Rente § 77 Abs. 3 SGB VI nicht berücksichtigt wurde. Danach bleibt für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Für 13,4482 Entgeltpunkte, die bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte waren, ist danach der verminderte Zugangsfaktor von 0,892 zugrunde zu legen. Nachdem dies bei der Probeberechnung nicht berücksichtigt wurde, war die am 27. Januar 2010 erteilte Zusicherung hinsichtlich der Höhe der Rente rechtswidrig.
33 
Dieser rechtswidrige, die Klägerin begünstigende Verwaltungsakt konnte durch die Beklagte zurückgenommen werden.
34 
Gemäß § 34 Abs. 2 SGB X findet auf die Rücknahme der Zusicherung § 45 SGB X entsprechende Anwendung. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nach § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regelt schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
35 
Die Klägerin hat keine Vermögensdispositionen getroffen, die einer Aufhebung der Zusicherung entgegenstünden.
36 
Eine Vermögensdisposition ist getroffen, wenn ein Verhalten im Vertrauen auf den Bestand des begünstigenden Verwaltungsakts unmittelbar oder mittelbar nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die finanzielle Situation des Betroffenen hat (Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 45 Rdnr. 45). Die Vermögensdisposition muss ferner nach Erlass des Verwaltungsakts getroffen worden sein, denn nur in diesem Fall ist sie im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts erfolgt (BSG, Urteil vom 28. November 1985 - 11b/7 Rar 128/84 - Juris).
37 
Durch die Nachentrichtung der freiwilligen Beiträge in Höhe von 1.751,20 EUR hat die Klägerin unzweifelhaft nach erteilter Zusicherung eine Vermögensdisposition getätigt. Diese kann aber durch die verzinste Rückerstattung rückgängig gemacht werden, ohne dass die Klägerin einen finanziellen Verlust erleiden würde. Durch die Beklagte wurde zuletzt im Widerspruchsbescheides ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch anerkannt und die verzinste Erstattung der nachgezahlten freiwilligen Beiträge angeboten.
38 
Sind Leistungen aber nicht erbracht und Vermögensdispositionen nicht getroffen worden bzw. - wie hier - ohne finanziellen Verlust rückgängig zu machen, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse an der Herstellung der wahren Rechtslage für die Zukunft (BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 9a RVg 2/84 - Juris). Die Ermessenserwägungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid sind daher nicht zu beanstanden.
39 
Die Rücknahme ist innerhalb der Frist von zwei Jahren nach Bekanntgabe (§ 45 Abs. 3 SGB X) sowie innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgt, die die Rücknahme rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X), wobei insoweit auf das Datum der Anhörung (27. Juli 2011) abzustellen ist.
40 
Der Bescheid vom 9. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 erweist sich damit als rechtmäßig. Die Beklagte konnte für die Zukunft die am 27. Januar 2010 erteilte Zusicherung zurücknehmen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
42 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
23 
Die Berufung hat keinen Erfolg.
24 
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
25 
Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Bescheid vom 9. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011, mit dem die Zusicherung vom 27. Januar 2010 für die Zukunft zurückgenommen wurde.
26 
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Zusicherung ist § 34 Abs. 2 i. V. m. § 45 Abs. 1, Abs. 2 SGB X.
27 
Bei dem Schreiben der Beklagten vom 27. Januar 2010 handelt es sich um eine Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB X, nämlich eine durch die zuständige Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Die Zusicherung ist eine hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen. Mit ihr verpflichtet sich die Behörde bereits vorab, den Fall später in der zugesicherten Weise zu regeln (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. April 2003 - L 3 RA 42/02 - Juris, m.w.N.). Dazu gehört zum einen der Wille der Behörde, sich auf ein zukünftiges Tun oder Unterlassen zu verpflichten, zum anderen muss sich die Erklärung auf einen konkreten Sachverhalt beziehen. Aus der Zusicherung muss insbesondere hervorgehen, dass sich die Behörde für die Zukunft zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verbindlich festlegen will (Waschull in Diering/Timme/Waschull (Hrsg.), SGB X, 3. Aufl., § 34 Rdnr. 5, m.w.N.) Von der Zusicherung zu unterscheiden ist die bloße Auskunft, bei der es sich um eine unverbindliche Wissensmitteilung bezüglich der Sach- und Rechtsfragen handelt. Bei der Beurteilung, ob eine verbindliche Zusicherung oder eine unverbindliche Auskunft vorliegt, ist maßgebend der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Wertung verstehen musste (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 34 Rdnr. 3, 6).
28 
Zur Überzeugung des Senats geht die Erklärung der Beklagten vom 27. Januar 2010 hinsichtlich der Höhe der durch die Klägerin nach Nachzahlung der freiwilligen Beiträge zu erwartenden Rente über eine unverbindliche Rentenauskunft im Sinne des § 109 SGB VI hinaus. Die Klägerin musste bei objektiver Wertung die Erklärung der Beklagten als Zusage, ihr nach Zahlung der freiwilligen Beiträge Rente in Höhe von 371,80 EUR brutto zu gewähren, verstehen.
29 
Aus dem Wortlaut des Schreibens vom 27. Januar 2010 lässt sich die Unverbindlichkeit der Auskunft nicht entnehmen. Nach § 109 Abs. 2 SGB VI sind Rentenauskunft und Renteninformation mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Einen dementsprechenden Hinweis enthält weder das Schreiben vom 27. Januar 2010 noch die beigefügte Berechnung. Die Berechnung war zwar ausdrücklich als „Probeberechnung“ aus einem „fiktiven“ Konto gekennzeichnet, was gegen eine rechtsverbindliche Aussage spricht. Die Formulierungen können bei objektiver Würdigung aber auch so verstanden werden, dass die Berechnung deswegen nur zur Probe bzw. fiktiv erfolgt, weil die Klägerin die erforderlichen freiwilligen Beiträge zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung noch nicht gezahlt hatte, bei einer entsprechenden Nachzahlung der genannte Betrag aber die Höhe der dann zu gewährenden Rente widerspiegelt.
30 
Für die Klägerin war aufgrund ihrer konkreten Anfrage nicht erkennbar, dass die Auskunft keine Bindungswirkung entfalten sollte.
31 
Unter Zugrundelegung des für die Auslegung maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts musste die Klägerin die Auskunft so verstehen wie sie sie auch tatsächlich verstanden hat, nämlich als Zusage, dass ihr nach Zahlung der freiwilligen Beiträge ab dem 1. November 2010 Rente in der sich aus der Probeberechnung ergebenden Höhe gezahlt wird.
32 
Die Zusicherung war von Anfang an rechtswidrig, da bei der Berechnung der Höhe der Rente § 77 Abs. 3 SGB VI nicht berücksichtigt wurde. Danach bleibt für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Für 13,4482 Entgeltpunkte, die bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte waren, ist danach der verminderte Zugangsfaktor von 0,892 zugrunde zu legen. Nachdem dies bei der Probeberechnung nicht berücksichtigt wurde, war die am 27. Januar 2010 erteilte Zusicherung hinsichtlich der Höhe der Rente rechtswidrig.
33 
Dieser rechtswidrige, die Klägerin begünstigende Verwaltungsakt konnte durch die Beklagte zurückgenommen werden.
34 
Gemäß § 34 Abs. 2 SGB X findet auf die Rücknahme der Zusicherung § 45 SGB X entsprechende Anwendung. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nach § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regelt schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
35 
Die Klägerin hat keine Vermögensdispositionen getroffen, die einer Aufhebung der Zusicherung entgegenstünden.
36 
Eine Vermögensdisposition ist getroffen, wenn ein Verhalten im Vertrauen auf den Bestand des begünstigenden Verwaltungsakts unmittelbar oder mittelbar nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die finanzielle Situation des Betroffenen hat (Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 45 Rdnr. 45). Die Vermögensdisposition muss ferner nach Erlass des Verwaltungsakts getroffen worden sein, denn nur in diesem Fall ist sie im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts erfolgt (BSG, Urteil vom 28. November 1985 - 11b/7 Rar 128/84 - Juris).
37 
Durch die Nachentrichtung der freiwilligen Beiträge in Höhe von 1.751,20 EUR hat die Klägerin unzweifelhaft nach erteilter Zusicherung eine Vermögensdisposition getätigt. Diese kann aber durch die verzinste Rückerstattung rückgängig gemacht werden, ohne dass die Klägerin einen finanziellen Verlust erleiden würde. Durch die Beklagte wurde zuletzt im Widerspruchsbescheides ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch anerkannt und die verzinste Erstattung der nachgezahlten freiwilligen Beiträge angeboten.
38 
Sind Leistungen aber nicht erbracht und Vermögensdispositionen nicht getroffen worden bzw. - wie hier - ohne finanziellen Verlust rückgängig zu machen, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse an der Herstellung der wahren Rechtslage für die Zukunft (BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 9a RVg 2/84 - Juris). Die Ermessenserwägungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid sind daher nicht zu beanstanden.
39 
Die Rücknahme ist innerhalb der Frist von zwei Jahren nach Bekanntgabe (§ 45 Abs. 3 SGB X) sowie innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgt, die die Rücknahme rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X), wobei insoweit auf das Datum der Anhörung (27. Juli 2011) abzustellen ist.
40 
Der Bescheid vom 9. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 erweist sich damit als rechtmäßig. Die Beklagte konnte für die Zukunft die am 27. Januar 2010 erteilte Zusicherung zurücknehmen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
42 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.

(2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält.

(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:

1.
Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
2.
Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,
3.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
4.
Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,
5.
eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.

(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:

1.
eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,
2.
eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,
3.
Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten
a)
bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung,
b)
bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,
c)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente
zu zahlen wäre,
4.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
5.
allgemeine Hinweise
a)
zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch,
b)
zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,
c)
zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente,
6.
Hinweise
a)
zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters,
b)
zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze.

(5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. Diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.

(6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Klägerin beanspruchen kann, die ihr seit dem 1.1.2002 gewährte Altersrente für Frauen abschlagsfrei - dh mit Zugangsfaktor 1,0 statt 0,928 - bewilligt zu erhalten.

2

Die am 1941 geborene Klägerin ist Mutter von vier Kindern, die 1963, 1965, 1969 und 1971 geboren wurden. Ihr Versicherungsverlauf weist die ersten Pflichtbeiträge ab 1.11.1974 auf; zuvor entrichtete Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung im Anschluss an ihre Ausbildung als Hotelfachfrau (1957 - 1959) vom 11.9.1959 bis zum 30.6.1962 hat sie sich erstatten lassen. Nach ununterbrochener Entrichtung von Pflichtbeiträgen im Zeitraum 1.11.1974 bis 31.3.1988 nahm die Klägerin ab April 1988 ein Hochschulstudium auf, für das sie bis Januar 1990 Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz erhielt und das sie im November 1992 als Diplom-Sozialökonomin abschloss. Nachfolgend hat sie in den Jahren 1994/95, 1996/97 und 2001 Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug sowie weitere Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Die für eine Altersrente für Frauen erforderlichen Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung nach Vollendung des 40. Lebensjahres von mehr als 10 Jahren (§ 237a Abs 1 Nr 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) hat die Klägerin erfüllt, doch hat sie insgesamt lediglich 262 Monate an Pflichtbeitragszeiten - darin enthalten 48 Monate Pflichtbeiträge für Kindererziehung - aufzuweisen.

3

Bereits im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens machte die Klägerin mit Widerspruch vom 4.4.2001 geltend, dass die Heraufsetzung der Altersgrenze für eine Altersrente für Frauen sowie die Stichtagsregelungen in § 237a Abs 3 Satz 1 SGB VI Frauen diskriminiere, die Kinder geboren und damit zur Stabilisierung des Rentensystems beigetragen hätten. Den Widerspruch nahm sie mit Schreiben vom 4.7.2001 zurück, erklärte aber im Schreiben vom 6.7.2001, sich gleichwohl eine Überprüfung der Regelung auf ihre Verfassungsmäßigkeit vorbehalten zu wollen. Die Beklagte behandelte dies als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), lehnte jedoch eine Änderung der im Versicherungsverlauf getroffenen Feststellungen ab (Bescheid vom 2.10.2001, Widerspruchsbescheid vom 9.7.2002) ; eine gerichtliche Anfechtung ist insoweit nicht erfolgt.

4

Am 3.1.2002 beantragte die Klägerin die vorzeitige Gewährung von Altersrente für Frauen ab 1.1.2002. Die Beklagte bewilligte die Rente mit Bescheid vom 10.5.2002 auf der Grundlage von 36,9470 Entgeltpunkten und einem für 24 Monate vorzeitiger Inanspruchnahme um 0,072 reduzierten Zugangsfaktor von 0,928, was 34,2868 persönliche Entgeltpunkte ergab (dh Reduzierung um 2,6602 Entgeltpunkte).

5

Der Widerspruch der Klägerin vom 4.6.2002, mit dem sie erneut eine verfassungswidrige Benachteiligung von Frauen geltend gemacht hat, ist ebenso ohne Erfolg geblieben wie ihre nachfolgende Klage und Berufung (Widerspruchsbescheid vom 16.1.2003, Urteile des Sozialgerichts Stade vom 22.6.2004 und des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28.4.2005) . Das LSG hat ausgeführt, die Klägerin könne sich trotz ihrer Arbeitslosigkeit am 7.5.1996 nicht auf die Vertrauensschutzvorschrift des § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 1 Buchst a SGB VI berufen, da sie nach dem 7.5.1941 geboren und jene Norm somit nicht anwendbar sei. Die Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen und deren Abschaffung - 1. und 2. Stufe - seien mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Ein Anspruch auf Aufrechterhaltung der seit 1957 bestehenden Regelungen zur Altersrente für Frauen könne auch nicht aus Art 6 GG hergeleitet werden. Denn dem Gesetzgeber komme bei dem ihm obliegenden Schutz von Ehe und Familie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Es sei nicht geboten, sämtliche mit der Kindererziehung zusammenhängenden wirtschaftlichen Belastungen auszugleichen, zumal auch die finanzielle Stabilität und Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungssysteme zu gewährleisten sei.

6

Die Klägerin macht mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision weiterhin die Verfassungswidrigkeit der stufenweisen Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente für Frauen geltend. Nach ihrem ursprünglichen Vortrag verstoße die gesetzliche Regelung insbesondere gegen "das Grundrecht auf Kontinuität und Vertrauensschutz", denn sie habe ihre Lebensplanung darauf ausgerichtet, zum 1.4.2002 ohne Rentenabschlag Altersrente erhalten zu können. Zudem sei Art 3 Abs 2 GG und auch Art 4 Abs 1 der Richtlinie 79/7/EWG verletzt, weil die streitbefangene Regelung zwar geschlechtsneutral formuliert sei, faktisch aber überwiegend Frauen dadurch benachteilige, dass diesen der erforderliche Nachteilsausgleich für Mehrfachbelastungen in der Nachkriegszeit entzogen werde. Schließlich sei die gesetzliche Regelung nicht mit Art 6 Abs 4 GG vereinbar, da sie dem Schutzauftrag des Staates zugunsten von Mutterschaft und Kindererziehung nicht gerecht werde.

7

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28.4.2005 und das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 22.6.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.5.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.1.2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Altersrente für Frauen ab 1.1.2002 ohne Abschläge zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das Berufungsurteil für zutreffend und die zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen für verfassungsgemäß.

10

Der vormals für das Revisionsverfahren zuständige 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat mit Einverständnis der Beteiligten im Hinblick auf in anderen Verfahren bereits ergangene Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse nach Art 100 Abs 1 GG den vorliegenden Rechtsstreit durch Beschluss vom 8.8.2006 (B 4 RA 25/05 R) in entsprechender Anwendung von § 114 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgesetzt. Auf Antrag der Beklagten vom 21.4.2009, das Verfahren nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11.11.2008 (1 BvL 3/05 ua) fortzusetzen, hat der zwischenzeitlich für dieses Verfahren zuständig gewordene 13. Senat mit Beschluss vom 21.1.2010 den Aussetzungsbeschluss aufgehoben.

11

Die Klägerin hält auch angesichts der Entscheidung des BVerfG vom 11.11.2008 weiterhin für klärungsbedürftig, ob die Begünstigung aufgrund der 45-Jahre-Regelung in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI eine Ungleichbehandlung bzw faktische Benachteiligung weiblicher Versicherter bewirke. Insoweit habe das BVerfG - unter RdNr 74 seiner Entscheidung - ausdrücklich offen gelassen, ob ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG vorliege.

12

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§§ 165, 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das LSG hat zu Recht ihre Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen, denn der von ihr angefochtene Rentenbescheid der Beklagten vom 10.5.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.1.2003 entspricht dem geltenden Recht. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, von der Anhebung der Altersgrenze für eine Altersrente für Frauen gemäß § 237a Abs 2 SGB VI und damit verbundenen Rentenabschlägen völlig verschont zu werden oder auf der Grundlage einer langsameren Anhebung der Altersgrenze nach Maßgabe der Vertrauensschutzregelung in § 237a Abs 3 SGB VI ihre Altersrente mit niedrigeren Abschlägen bewilligt zu erhalten. Eine möglicherweise durch die "45-Jahre-Regelung" in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI unter bestimmten Umständen bewirkte Verletzung von Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich; dies schließt eine Vorlage an das BVerfG zur verbindlichen Klärung dieser Rechtsfrage aus.

14

1. Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin auf Altersrente für Frauen ist § 237a Abs 1 iVm Abs 2 SGB VI (idF des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997, BGB I 2998) . Die in § 237a Abs 1 SGB VI normierten Anspruchsvoraussetzungen für diese Rentenart - Geburt vor dem 1.1.1952, Vollendung des 60. Lebensjahrs, mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung nach Vollendung des 40. Lebensjahrs, Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren - hat die Klägerin allesamt bei Rentenbeginn am 1.1.2002 erfüllt. Damit kann sie ab dem genannten Zeitpunkt diese Rentenleistung zumindest iS des § 237a Abs 2 Satz 2 und 3 SGB VI iVm Anlage 20 zum SGB VI vorzeitig in Anspruch nehmen, wobei allerdings gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI für jeden Kalendermonat einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Zugangsfaktor von 1,0 um jeweils 0,003 zu vermindern ist. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Rentenbescheid - ausgehend von einer für die im Dezember 1941 geborene Klägerin gemäß Anlage 20 um 24 Monate auf 62 Jahre angehobenen Altersgrenze - den Zugangsfaktor auf (1,0 - 24 x 0,003 =) 0,928 festgesetzt; hierdurch hat sich die Rente der Klägerin um 7,2 % oder 2,6602 Entgeltpunkte (dh ursprünglich um monatlich 67,34 Euro) ermäßigt. Über die rechnerische Richtigkeit dieser Bestimmung des Zugangsfaktors für die Altersrente der Klägerin bei Zugrundelegung einer für sie maßgeblichen Altersgrenze von 62 Jahren besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

15

2. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass die gesetzliche Regelung zur schrittweisen Anhebung der Altersgrenze von ursprünglich 60 Jahren für die Inanspruchnahme einer Altersrente für Frauen gemäß § 237a Abs 2 Satz 1 und 3 SGB VI iVm Anlage 20 zum SGB VI wegen Verstoßes gegen das GG unangewendet bleibt.

16

a) Dies ergibt sich allerdings - wie das LSG im Ergebnis zu Recht entschieden hat - nicht bereits daraus, dass die Beklagte entsprechendes Vorbringen der Klägerin im Rahmen ihres Widerspruchs bzw ihres Überprüfungsantrags in Bezug auf den Kontenklärungs-Feststellungsbescheid (Vormerkungsbescheid) vom 21.3.2001 bereits gewürdigt und bestandskräftig abschlägig beschieden hätte. Denn Regelungsinhalt eines solchen Vormerkungsbescheids gemäß § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI ist lediglich die verbindliche Feststellung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten zum Vorliegen oder Nichtvorliegen der für einen späteren Rentenanspruch möglicherweise bedeutsamen rentenrelevanten Tatbestände, dh insbesondere zur Zurücklegung rentenrechtlicher Zeiten iS der §§ 54 bis 61 SGB VI durch den Versicherten (vgl BSGE 100, 19 = SozR 4-2600 § 281 Nr 1, jeweils RdNr 19; BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 6 S 14 f) . Hierunter fallen die Angaben in dem Vormerkungsbescheid vom 21.3.2001 über den "frühesten Rentenbeginn mit/ohne Abschlag" und zur maximalen Höhe des Abschlags nicht. Insoweit handelt es sich lediglich um nach dem Gesetz ausdrücklich nicht rechtsverbindliche Rentenauskünfte gemäß § 109 Abs 1 und 4 SGB VI (idF des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261 - nunmehr § 109 Abs 2 und Abs 4 Nr 5 SGB VI idF des Altersvermögensgesetzes vom 26.6.2001, BGBl I 1310) , welche somit auch nicht von der Bindungswirkung eines bestandskräftig gewordenen Vormerkungsbescheids (vgl § 77 SGG) umfasst sind. Deshalb sind die Einwendungen der Klägerin gegen die Heraufsetzung der Altersgrenze und die Anwendung eines verminderten Zugangsfaktors im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung des Rentenbescheids ohne Rücksicht auf eventuelle Beschränkungen aufgrund von § 44 SGB X zu prüfen.

17

b) Die Vorschriften zur Anhebung der Altersgrenze für die Inanspruchnahme einer Altersrente für Frauen (§ 237a Abs 2 Satz 1 und 3 SGB VI iVm Anlage 20 zum SGB VI) und über die Festlegung von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer solchen Rente (§ 237a Abs 2 Satz 2 iVm § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI) sind mit dem GG vereinbar. Das hat das BVerfG zu der parallelen Problematik bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeitarbeit - s die inhaltsgleiche Vorschrift in § 237 Abs 3 iVm § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a) SGB VI - bereits ausdrücklich entschieden (BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008 - BVerfGE 122, 151 = SGb 2010, 30; bekräftigt durch BVerfG , Beschluss vom 5.2.2009 - NZS 2009, 621) ; hinsichtlich der Altersrente für Frauen gilt nichts anderes (vgl BVerfG , Beschluss vom 3.2.2004 - BVerfGK 2, 266 = SozR 4-2600 § 237a Nr 1). Neue Gesichtspunkte, die das BVerfG in seinen überzeugenden Entscheidungen unberücksichtigt gelassen hätte, konnte die Klägerin nicht aufzeigen. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung, an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung zu zweifeln und sie erneut dem BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG zur Entscheidung vorzulegen (s auch Senatsurteil vom 19.11.2009 zur Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 236 SGB VI - B 13 R 5/09 R, SozR 4-2600 § 236 Nr 1) . Die Klägerin selbst macht nach Kenntnis der Entscheidung des BVerfG vom 11.11.2008 die Verfassungswidrigkeit der allgemeinen Vorschriften zur Anhebung der Altersgrenze und zur Verminderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente für Frauen auch nicht mehr geltend.

18

3. Die Klägerin kann auch nicht verlangen, dass der Zugangsfaktor ihrer Altersrente für Frauen gemäß der günstigeren Übergangsregelung in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI lediglich für drei Kalendermonate einer vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,009 auf 0,991 gekürzt wird. Denn sie erfüllt nicht alle tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm. Sie ist zwar vor dem 1.1.1942 geboren, kann aber nicht die für die Begünstigung erforderlichen 45 Jahre (540 Monate) mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorweisen. Denn ihre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, zu denen gemäß § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 55 Abs 2 Nr 2, § 3 Satz 1 Nr 1 SGB VI auch die Kindererziehungszeiten gemäß § 56 SGB VI zählen, betragen insgesamt lediglich 262 Monate.

19

Das Vorbringen der Klägerin, das BVerfG habe im Beschluss vom 11.11.2008 ausdrücklich noch nicht entschieden, ob die in § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 bzw in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI enthaltene Begünstigung einer langsameren Anhebung der Altersgrenze nach der "45-Jahre-Regelung" mit Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG vereinbar sei (vgl BVerfGE 122, 151, 179 - Juris RdNr 74) , kann nicht zu einer für sie günstigen Entscheidung führen. Der Senat braucht in diesem Zusammenhang nicht abschließend zu entscheiden, ob er die vom 4. Senat des BSG im Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 23.8.2005 (B 4 RA 28/03 R - Juris RdNr 233 ff, insbesondere RdNr 236) genannten Bedenken teilt oder ob vielmehr entscheidend gegen eine Verfassungswidrigkeit der Regelung aufgrund eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen des Staates aus Art 6 Abs 1 GG spricht, dass § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI lediglich eine für wenige Rentenjahrgänge relevante Übergangsregelung enthält, die dem Vertrauensschutz von Versicherten rentennaher Jahrgänge vor einer Einschränkung ihrer Rechtsposition unter bestimmten Umständen Vorrang vor der ausnahmslosen Verwirklichung des legitimen gesetzgeberischen Ziels der Sicherung der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung einräumt (vgl hierzu die in BVerfGE 122, 151, 170 f = Juris RdNr 53 wiedergegebenen Stellungnahmen) . Denn das BVerfG hat betont, dass die Überprüfung einer Norm im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle nach Art 100 Abs 1 GG nur insoweit in Betracht kommt, als der Kläger des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens von der Regelung selbst betroffen ist und auch in seiner Person eine Grundrechtsverletzung in Frage kommt (BVerfGE 122, 151, 180 unter Hinweis auf BVerfGE 117, 272, 291 f; ebenso bereits BSG, Urteil vom 9.5.1995 - 10 RKg 7/94 - SozR 3-5870 § 10 Nr 6 - Juris RdNr 34 f) . Daran fehlt es hier.

20

Die für eine mögliche Betroffenheit entscheidende Frage, ob die Klägerin als Mutter von vier Kindern gerade aufgrund der Außerachtlassung ihrer Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 58 SGB VI) gleichheitswidrig und unter Missachtung der Verpflichtung des Staates zum Schutz der Familie von der Begünstigung in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI ausgeschlossen wird, ist zu verneinen. Die Klägerin hat nicht "nur deshalb keine 45 Pflichtbeitragsjahre erreicht" (BVerfGE 122, 151, 179 - Juris RdNr 74) , weil sie wegen der Kindererziehung auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung verzichtete. Ein solcher Verzicht kann nach der Entwicklung ihrer Erwerbs- und Versicherungsbiographie nur im Zeitraum ab Mai 1963 (Geburt des ersten Kindes) bis Oktober 1974 (ab November 1974 Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die bis März 1983 ununterbrochen andauerte; zu diesem Zeitpunkt hatte ihre jüngste, im November 1971 geborene Tochter bereits das 11. Lebensjahr vollendet) in Frage kommen. Innerhalb dieses Zeitraums von insgesamt 138 Monaten sind zugunsten der Klägerin jedoch bereits 48 Monate an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufgrund Kindererziehung anerkannt (§ 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 55 Abs 2 Nr 2, § 3 Satz 1 Nr 1, § 56 sowie § 249 SGB VI) . Es verbleiben damit lediglich (138 - 48 =) 90 Monate, die der Klägerin nicht als Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen sind; denn nach der gesetzlichen Regelung in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 iVm § 55 Abs 2 SGB VI zählen die Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu deren vollendetem zehnten Lebensjahr (Kinderberücksichtigungszeiten gemäß § 57 SGB VI) im Rahmen der "45-Jahre-Regelung" nicht mit. Selbst wenn diese 90 Monate aus Gründen (möglicherweise) verfassungsrechtlich gebotener Gleichbehandlung zu den bereits anerkannten 262 Monaten an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hinzuaddiert würden, könnte die Klägerin lediglich 352 statt der für die Begünstigung erforderlichen 540 Monate vorweisen; sie erfüllte somit auch in diesem Falle die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung bei Weitem nicht und könnte daher von einer Entscheidung des BVerfG, welche die Gleichheitswidrigkeit feststellte, nicht profitieren.

21

Die Schwelle von 540 Monaten mit Pflichtbeiträgen würde selbst dann noch deutlich verfehlt, wenn im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Beurteilung auch noch die Zeiten der Ausbildung der Klägerin als Hotelfachfrau (laut LSG-Urteil 1957 bis 1959) sowie die Beschäftigungszeiten (vom 11.9.1959 bis zum 30.6.1962), für die eine Beitragserstattung durchgeführt worden ist, mit einbezogen würden. Denn auch in diesem - hypothetischen - Falle wären zugunsten der Klägerin maximal weitere 32 (1/1957 bis 8/1959) + 34 (9/1959 bis 6/1962) = 66 Monate und somit insgesamt lediglich 418 Monate an Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der "45-Jahre-Regelung" zu berücksichtigen.

22

Damit steht fest, dass die Frage, ob § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI in seiner derzeitigen Ausgestaltung Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG verletzt, im Falle der Klägerin ohne reale Bedeutung ist, weil eine Feststellung des BVerfG dahingehend, dass die Außerachtlassung von Kinderberücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI bei der Ermittlung der 45 Jahre verfassungswidrig ist, ihr mit Sicherheit nichts nützen würde (vgl BVerfGE 122, 151, 180). Unter diesen Umständen ist für eine Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG kein Raum.

23

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.

(2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält.

(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:

1.
Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
2.
Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,
3.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
4.
Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,
5.
eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.

(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:

1.
eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,
2.
eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,
3.
Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten
a)
bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung,
b)
bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,
c)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente
zu zahlen wäre,
4.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
5.
allgemeine Hinweise
a)
zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch,
b)
zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,
c)
zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente,
6.
Hinweise
a)
zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters,
b)
zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze.

(5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. Diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.

(6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die

1.
das 55. Lebensjahr vollendet haben,
2.
nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muß, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind (Altersteilzeitarbeit) und
3.
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1 080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gestanden haben. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Zeiten des Bezuges von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestand, stehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich.

(2) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn

1.
die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu drei Jahren oder bei Regelung in einem Tarifvertrag, auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu sechs Jahren die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und
2.
das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a fortlaufend gezahlt werden.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 Nr. 1 kann die tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrages abweichende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative gilt entsprechend. In einem Bereich, in dem tarifvertragliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit nicht getroffen sind oder üblicherweise nicht getroffen werden, kann eine Regelung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2. Alternative auch durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden.

(3) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von sechs Jahren, der innerhalb des Gesamtzeitraums der vereinbarten Altersteilzeitarbeit liegt, die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet, der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind nur in dem in Satz 1 genannten Zeitraum von sechs Jahren zu erbringen.

(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, daß

1.
der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer
a)
das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann, und
b)
für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der auf 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sowie
2.
der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit
a)
einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, einen Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt; bei Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird unwiderleglich vermutet, dass der Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz beschäftigt wird, oder
b)
einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt
und
3.
die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über fünf vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes hinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist oder eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht, wobei beide Voraussetzungen in Tarifverträgen verbunden werden können.

(1a) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a sind auch erfüllt, wenn Bestandteile des Arbeitsentgelts, die für den Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeitarbeit nicht vermindert worden sind, bei der Aufstockung außer Betracht bleiben.

(2) Für die Zahlung der Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt.

(3) Hat der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer die Arbeitsleistung oder Teile der Arbeitsleistung im voraus erbracht, so ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 bei Arbeitszeiten nach § 2 Abs. 2 und 3 erfüllt, wenn die Beschäftigung eines bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers oder eines Arbeitnehmers nach Abschluß der Ausbildung auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz erst nach Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Klägerin beanspruchen kann, die ihr seit dem 1.1.2002 gewährte Altersrente für Frauen abschlagsfrei - dh mit Zugangsfaktor 1,0 statt 0,928 - bewilligt zu erhalten.

2

Die am 1941 geborene Klägerin ist Mutter von vier Kindern, die 1963, 1965, 1969 und 1971 geboren wurden. Ihr Versicherungsverlauf weist die ersten Pflichtbeiträge ab 1.11.1974 auf; zuvor entrichtete Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung im Anschluss an ihre Ausbildung als Hotelfachfrau (1957 - 1959) vom 11.9.1959 bis zum 30.6.1962 hat sie sich erstatten lassen. Nach ununterbrochener Entrichtung von Pflichtbeiträgen im Zeitraum 1.11.1974 bis 31.3.1988 nahm die Klägerin ab April 1988 ein Hochschulstudium auf, für das sie bis Januar 1990 Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz erhielt und das sie im November 1992 als Diplom-Sozialökonomin abschloss. Nachfolgend hat sie in den Jahren 1994/95, 1996/97 und 2001 Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug sowie weitere Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Die für eine Altersrente für Frauen erforderlichen Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung nach Vollendung des 40. Lebensjahres von mehr als 10 Jahren (§ 237a Abs 1 Nr 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) hat die Klägerin erfüllt, doch hat sie insgesamt lediglich 262 Monate an Pflichtbeitragszeiten - darin enthalten 48 Monate Pflichtbeiträge für Kindererziehung - aufzuweisen.

3

Bereits im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens machte die Klägerin mit Widerspruch vom 4.4.2001 geltend, dass die Heraufsetzung der Altersgrenze für eine Altersrente für Frauen sowie die Stichtagsregelungen in § 237a Abs 3 Satz 1 SGB VI Frauen diskriminiere, die Kinder geboren und damit zur Stabilisierung des Rentensystems beigetragen hätten. Den Widerspruch nahm sie mit Schreiben vom 4.7.2001 zurück, erklärte aber im Schreiben vom 6.7.2001, sich gleichwohl eine Überprüfung der Regelung auf ihre Verfassungsmäßigkeit vorbehalten zu wollen. Die Beklagte behandelte dies als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), lehnte jedoch eine Änderung der im Versicherungsverlauf getroffenen Feststellungen ab (Bescheid vom 2.10.2001, Widerspruchsbescheid vom 9.7.2002) ; eine gerichtliche Anfechtung ist insoweit nicht erfolgt.

4

Am 3.1.2002 beantragte die Klägerin die vorzeitige Gewährung von Altersrente für Frauen ab 1.1.2002. Die Beklagte bewilligte die Rente mit Bescheid vom 10.5.2002 auf der Grundlage von 36,9470 Entgeltpunkten und einem für 24 Monate vorzeitiger Inanspruchnahme um 0,072 reduzierten Zugangsfaktor von 0,928, was 34,2868 persönliche Entgeltpunkte ergab (dh Reduzierung um 2,6602 Entgeltpunkte).

5

Der Widerspruch der Klägerin vom 4.6.2002, mit dem sie erneut eine verfassungswidrige Benachteiligung von Frauen geltend gemacht hat, ist ebenso ohne Erfolg geblieben wie ihre nachfolgende Klage und Berufung (Widerspruchsbescheid vom 16.1.2003, Urteile des Sozialgerichts Stade vom 22.6.2004 und des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28.4.2005) . Das LSG hat ausgeführt, die Klägerin könne sich trotz ihrer Arbeitslosigkeit am 7.5.1996 nicht auf die Vertrauensschutzvorschrift des § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 1 Buchst a SGB VI berufen, da sie nach dem 7.5.1941 geboren und jene Norm somit nicht anwendbar sei. Die Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen und deren Abschaffung - 1. und 2. Stufe - seien mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Ein Anspruch auf Aufrechterhaltung der seit 1957 bestehenden Regelungen zur Altersrente für Frauen könne auch nicht aus Art 6 GG hergeleitet werden. Denn dem Gesetzgeber komme bei dem ihm obliegenden Schutz von Ehe und Familie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Es sei nicht geboten, sämtliche mit der Kindererziehung zusammenhängenden wirtschaftlichen Belastungen auszugleichen, zumal auch die finanzielle Stabilität und Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungssysteme zu gewährleisten sei.

6

Die Klägerin macht mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision weiterhin die Verfassungswidrigkeit der stufenweisen Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente für Frauen geltend. Nach ihrem ursprünglichen Vortrag verstoße die gesetzliche Regelung insbesondere gegen "das Grundrecht auf Kontinuität und Vertrauensschutz", denn sie habe ihre Lebensplanung darauf ausgerichtet, zum 1.4.2002 ohne Rentenabschlag Altersrente erhalten zu können. Zudem sei Art 3 Abs 2 GG und auch Art 4 Abs 1 der Richtlinie 79/7/EWG verletzt, weil die streitbefangene Regelung zwar geschlechtsneutral formuliert sei, faktisch aber überwiegend Frauen dadurch benachteilige, dass diesen der erforderliche Nachteilsausgleich für Mehrfachbelastungen in der Nachkriegszeit entzogen werde. Schließlich sei die gesetzliche Regelung nicht mit Art 6 Abs 4 GG vereinbar, da sie dem Schutzauftrag des Staates zugunsten von Mutterschaft und Kindererziehung nicht gerecht werde.

7

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28.4.2005 und das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 22.6.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.5.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.1.2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Altersrente für Frauen ab 1.1.2002 ohne Abschläge zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das Berufungsurteil für zutreffend und die zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen für verfassungsgemäß.

10

Der vormals für das Revisionsverfahren zuständige 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat mit Einverständnis der Beteiligten im Hinblick auf in anderen Verfahren bereits ergangene Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse nach Art 100 Abs 1 GG den vorliegenden Rechtsstreit durch Beschluss vom 8.8.2006 (B 4 RA 25/05 R) in entsprechender Anwendung von § 114 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgesetzt. Auf Antrag der Beklagten vom 21.4.2009, das Verfahren nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11.11.2008 (1 BvL 3/05 ua) fortzusetzen, hat der zwischenzeitlich für dieses Verfahren zuständig gewordene 13. Senat mit Beschluss vom 21.1.2010 den Aussetzungsbeschluss aufgehoben.

11

Die Klägerin hält auch angesichts der Entscheidung des BVerfG vom 11.11.2008 weiterhin für klärungsbedürftig, ob die Begünstigung aufgrund der 45-Jahre-Regelung in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI eine Ungleichbehandlung bzw faktische Benachteiligung weiblicher Versicherter bewirke. Insoweit habe das BVerfG - unter RdNr 74 seiner Entscheidung - ausdrücklich offen gelassen, ob ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG vorliege.

12

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§§ 165, 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das LSG hat zu Recht ihre Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen, denn der von ihr angefochtene Rentenbescheid der Beklagten vom 10.5.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.1.2003 entspricht dem geltenden Recht. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, von der Anhebung der Altersgrenze für eine Altersrente für Frauen gemäß § 237a Abs 2 SGB VI und damit verbundenen Rentenabschlägen völlig verschont zu werden oder auf der Grundlage einer langsameren Anhebung der Altersgrenze nach Maßgabe der Vertrauensschutzregelung in § 237a Abs 3 SGB VI ihre Altersrente mit niedrigeren Abschlägen bewilligt zu erhalten. Eine möglicherweise durch die "45-Jahre-Regelung" in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI unter bestimmten Umständen bewirkte Verletzung von Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich; dies schließt eine Vorlage an das BVerfG zur verbindlichen Klärung dieser Rechtsfrage aus.

14

1. Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin auf Altersrente für Frauen ist § 237a Abs 1 iVm Abs 2 SGB VI (idF des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997, BGB I 2998) . Die in § 237a Abs 1 SGB VI normierten Anspruchsvoraussetzungen für diese Rentenart - Geburt vor dem 1.1.1952, Vollendung des 60. Lebensjahrs, mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung nach Vollendung des 40. Lebensjahrs, Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren - hat die Klägerin allesamt bei Rentenbeginn am 1.1.2002 erfüllt. Damit kann sie ab dem genannten Zeitpunkt diese Rentenleistung zumindest iS des § 237a Abs 2 Satz 2 und 3 SGB VI iVm Anlage 20 zum SGB VI vorzeitig in Anspruch nehmen, wobei allerdings gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI für jeden Kalendermonat einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Zugangsfaktor von 1,0 um jeweils 0,003 zu vermindern ist. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Rentenbescheid - ausgehend von einer für die im Dezember 1941 geborene Klägerin gemäß Anlage 20 um 24 Monate auf 62 Jahre angehobenen Altersgrenze - den Zugangsfaktor auf (1,0 - 24 x 0,003 =) 0,928 festgesetzt; hierdurch hat sich die Rente der Klägerin um 7,2 % oder 2,6602 Entgeltpunkte (dh ursprünglich um monatlich 67,34 Euro) ermäßigt. Über die rechnerische Richtigkeit dieser Bestimmung des Zugangsfaktors für die Altersrente der Klägerin bei Zugrundelegung einer für sie maßgeblichen Altersgrenze von 62 Jahren besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

15

2. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass die gesetzliche Regelung zur schrittweisen Anhebung der Altersgrenze von ursprünglich 60 Jahren für die Inanspruchnahme einer Altersrente für Frauen gemäß § 237a Abs 2 Satz 1 und 3 SGB VI iVm Anlage 20 zum SGB VI wegen Verstoßes gegen das GG unangewendet bleibt.

16

a) Dies ergibt sich allerdings - wie das LSG im Ergebnis zu Recht entschieden hat - nicht bereits daraus, dass die Beklagte entsprechendes Vorbringen der Klägerin im Rahmen ihres Widerspruchs bzw ihres Überprüfungsantrags in Bezug auf den Kontenklärungs-Feststellungsbescheid (Vormerkungsbescheid) vom 21.3.2001 bereits gewürdigt und bestandskräftig abschlägig beschieden hätte. Denn Regelungsinhalt eines solchen Vormerkungsbescheids gemäß § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI ist lediglich die verbindliche Feststellung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten zum Vorliegen oder Nichtvorliegen der für einen späteren Rentenanspruch möglicherweise bedeutsamen rentenrelevanten Tatbestände, dh insbesondere zur Zurücklegung rentenrechtlicher Zeiten iS der §§ 54 bis 61 SGB VI durch den Versicherten (vgl BSGE 100, 19 = SozR 4-2600 § 281 Nr 1, jeweils RdNr 19; BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 6 S 14 f) . Hierunter fallen die Angaben in dem Vormerkungsbescheid vom 21.3.2001 über den "frühesten Rentenbeginn mit/ohne Abschlag" und zur maximalen Höhe des Abschlags nicht. Insoweit handelt es sich lediglich um nach dem Gesetz ausdrücklich nicht rechtsverbindliche Rentenauskünfte gemäß § 109 Abs 1 und 4 SGB VI (idF des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261 - nunmehr § 109 Abs 2 und Abs 4 Nr 5 SGB VI idF des Altersvermögensgesetzes vom 26.6.2001, BGBl I 1310) , welche somit auch nicht von der Bindungswirkung eines bestandskräftig gewordenen Vormerkungsbescheids (vgl § 77 SGG) umfasst sind. Deshalb sind die Einwendungen der Klägerin gegen die Heraufsetzung der Altersgrenze und die Anwendung eines verminderten Zugangsfaktors im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung des Rentenbescheids ohne Rücksicht auf eventuelle Beschränkungen aufgrund von § 44 SGB X zu prüfen.

17

b) Die Vorschriften zur Anhebung der Altersgrenze für die Inanspruchnahme einer Altersrente für Frauen (§ 237a Abs 2 Satz 1 und 3 SGB VI iVm Anlage 20 zum SGB VI) und über die Festlegung von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer solchen Rente (§ 237a Abs 2 Satz 2 iVm § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI) sind mit dem GG vereinbar. Das hat das BVerfG zu der parallelen Problematik bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeitarbeit - s die inhaltsgleiche Vorschrift in § 237 Abs 3 iVm § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a) SGB VI - bereits ausdrücklich entschieden (BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008 - BVerfGE 122, 151 = SGb 2010, 30; bekräftigt durch BVerfG , Beschluss vom 5.2.2009 - NZS 2009, 621) ; hinsichtlich der Altersrente für Frauen gilt nichts anderes (vgl BVerfG , Beschluss vom 3.2.2004 - BVerfGK 2, 266 = SozR 4-2600 § 237a Nr 1). Neue Gesichtspunkte, die das BVerfG in seinen überzeugenden Entscheidungen unberücksichtigt gelassen hätte, konnte die Klägerin nicht aufzeigen. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung, an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung zu zweifeln und sie erneut dem BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG zur Entscheidung vorzulegen (s auch Senatsurteil vom 19.11.2009 zur Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 236 SGB VI - B 13 R 5/09 R, SozR 4-2600 § 236 Nr 1) . Die Klägerin selbst macht nach Kenntnis der Entscheidung des BVerfG vom 11.11.2008 die Verfassungswidrigkeit der allgemeinen Vorschriften zur Anhebung der Altersgrenze und zur Verminderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente für Frauen auch nicht mehr geltend.

18

3. Die Klägerin kann auch nicht verlangen, dass der Zugangsfaktor ihrer Altersrente für Frauen gemäß der günstigeren Übergangsregelung in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI lediglich für drei Kalendermonate einer vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,009 auf 0,991 gekürzt wird. Denn sie erfüllt nicht alle tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm. Sie ist zwar vor dem 1.1.1942 geboren, kann aber nicht die für die Begünstigung erforderlichen 45 Jahre (540 Monate) mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorweisen. Denn ihre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, zu denen gemäß § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 55 Abs 2 Nr 2, § 3 Satz 1 Nr 1 SGB VI auch die Kindererziehungszeiten gemäß § 56 SGB VI zählen, betragen insgesamt lediglich 262 Monate.

19

Das Vorbringen der Klägerin, das BVerfG habe im Beschluss vom 11.11.2008 ausdrücklich noch nicht entschieden, ob die in § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 bzw in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI enthaltene Begünstigung einer langsameren Anhebung der Altersgrenze nach der "45-Jahre-Regelung" mit Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG vereinbar sei (vgl BVerfGE 122, 151, 179 - Juris RdNr 74) , kann nicht zu einer für sie günstigen Entscheidung führen. Der Senat braucht in diesem Zusammenhang nicht abschließend zu entscheiden, ob er die vom 4. Senat des BSG im Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 23.8.2005 (B 4 RA 28/03 R - Juris RdNr 233 ff, insbesondere RdNr 236) genannten Bedenken teilt oder ob vielmehr entscheidend gegen eine Verfassungswidrigkeit der Regelung aufgrund eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen des Staates aus Art 6 Abs 1 GG spricht, dass § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI lediglich eine für wenige Rentenjahrgänge relevante Übergangsregelung enthält, die dem Vertrauensschutz von Versicherten rentennaher Jahrgänge vor einer Einschränkung ihrer Rechtsposition unter bestimmten Umständen Vorrang vor der ausnahmslosen Verwirklichung des legitimen gesetzgeberischen Ziels der Sicherung der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung einräumt (vgl hierzu die in BVerfGE 122, 151, 170 f = Juris RdNr 53 wiedergegebenen Stellungnahmen) . Denn das BVerfG hat betont, dass die Überprüfung einer Norm im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle nach Art 100 Abs 1 GG nur insoweit in Betracht kommt, als der Kläger des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens von der Regelung selbst betroffen ist und auch in seiner Person eine Grundrechtsverletzung in Frage kommt (BVerfGE 122, 151, 180 unter Hinweis auf BVerfGE 117, 272, 291 f; ebenso bereits BSG, Urteil vom 9.5.1995 - 10 RKg 7/94 - SozR 3-5870 § 10 Nr 6 - Juris RdNr 34 f) . Daran fehlt es hier.

20

Die für eine mögliche Betroffenheit entscheidende Frage, ob die Klägerin als Mutter von vier Kindern gerade aufgrund der Außerachtlassung ihrer Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 58 SGB VI) gleichheitswidrig und unter Missachtung der Verpflichtung des Staates zum Schutz der Familie von der Begünstigung in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI ausgeschlossen wird, ist zu verneinen. Die Klägerin hat nicht "nur deshalb keine 45 Pflichtbeitragsjahre erreicht" (BVerfGE 122, 151, 179 - Juris RdNr 74) , weil sie wegen der Kindererziehung auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung verzichtete. Ein solcher Verzicht kann nach der Entwicklung ihrer Erwerbs- und Versicherungsbiographie nur im Zeitraum ab Mai 1963 (Geburt des ersten Kindes) bis Oktober 1974 (ab November 1974 Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die bis März 1983 ununterbrochen andauerte; zu diesem Zeitpunkt hatte ihre jüngste, im November 1971 geborene Tochter bereits das 11. Lebensjahr vollendet) in Frage kommen. Innerhalb dieses Zeitraums von insgesamt 138 Monaten sind zugunsten der Klägerin jedoch bereits 48 Monate an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufgrund Kindererziehung anerkannt (§ 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 55 Abs 2 Nr 2, § 3 Satz 1 Nr 1, § 56 sowie § 249 SGB VI) . Es verbleiben damit lediglich (138 - 48 =) 90 Monate, die der Klägerin nicht als Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen sind; denn nach der gesetzlichen Regelung in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 iVm § 55 Abs 2 SGB VI zählen die Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu deren vollendetem zehnten Lebensjahr (Kinderberücksichtigungszeiten gemäß § 57 SGB VI) im Rahmen der "45-Jahre-Regelung" nicht mit. Selbst wenn diese 90 Monate aus Gründen (möglicherweise) verfassungsrechtlich gebotener Gleichbehandlung zu den bereits anerkannten 262 Monaten an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hinzuaddiert würden, könnte die Klägerin lediglich 352 statt der für die Begünstigung erforderlichen 540 Monate vorweisen; sie erfüllte somit auch in diesem Falle die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung bei Weitem nicht und könnte daher von einer Entscheidung des BVerfG, welche die Gleichheitswidrigkeit feststellte, nicht profitieren.

21

Die Schwelle von 540 Monaten mit Pflichtbeiträgen würde selbst dann noch deutlich verfehlt, wenn im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Beurteilung auch noch die Zeiten der Ausbildung der Klägerin als Hotelfachfrau (laut LSG-Urteil 1957 bis 1959) sowie die Beschäftigungszeiten (vom 11.9.1959 bis zum 30.6.1962), für die eine Beitragserstattung durchgeführt worden ist, mit einbezogen würden. Denn auch in diesem - hypothetischen - Falle wären zugunsten der Klägerin maximal weitere 32 (1/1957 bis 8/1959) + 34 (9/1959 bis 6/1962) = 66 Monate und somit insgesamt lediglich 418 Monate an Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der "45-Jahre-Regelung" zu berücksichtigen.

22

Damit steht fest, dass die Frage, ob § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI in seiner derzeitigen Ausgestaltung Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG verletzt, im Falle der Klägerin ohne reale Bedeutung ist, weil eine Feststellung des BVerfG dahingehend, dass die Außerachtlassung von Kinderberücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI bei der Ermittlung der 45 Jahre verfassungswidrig ist, ihr mit Sicherheit nichts nützen würde (vgl BVerfGE 122, 151, 180). Unter diesen Umständen ist für eine Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG kein Raum.

23

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Krankenbehandlung des Klägers zu übernehmen hat.

2

Der 1942 geborene, von der beigeladenen Gebietskörperschaft zu 2. Sozialhilfe beziehende, schwerbehinderte Kläger wählte mit Wirkung zum 1.1.2004 eine der Rechtsvorgängerinnen der beigeladenen Krankenkasse (KK) zu 1. als die für ihn nach § 264 SGB V zuständige KK. Seit 1.1.2010 übernimmt die Beigeladene zu 1. die Krankenbehandlung des Klägers. Aus Unzufriedenheit mit der Beigeladenen zu 1. wollte der Kläger die KK wechseln und veranlasste die Beigeladene zu 2., ihn bei der Beklagten anzumelden. Die Beklagte lehnte gegenüber dem Kläger, der auch einen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft gestellt hatte, die Übernahme der Krankenbehandlung ab, weil das Gesetz einen KKn-Wechsel nicht vorsehe (Bescheid vom 5.11.2012, Widerspruchsbescheid vom 10.4.2013; zudem "Rücknahme" der Abmeldung durch die Beigeladene zu 2. vom 8.11.2012). Der Kläger ist mit seinem Begehren auf Feststellung, dass die Beklagte seine Krankenbehandlung zu übernehmen hat, bei dem SG (Gerichtsbescheid vom 8.7.2013) und dem LSG erfolglos geblieben: Der Kläger gehöre als Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter nicht zu dem Personenkreis, dem ein KKn-Wechselrecht zustehe. KKn-wahlberechtigt in diesem Sinne seien nur Mitglieder der KKn. § 264 SGB V eröffne dem Kläger lediglich die Möglichkeit, einmalig eine KK zu wählen. Er werde zwar leistungsrechtlich, aber nicht mitgliedschaftsrechtlich den in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherten gleichgestellt. Diese Regelungen seien verfassungsgemäß und verstießen insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Urteil vom 12.9.2014).

3

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 264 Abs 2 bis 7 SGB V. Zwar sehe die Vorschrift nicht ausdrücklich ein KKn-Wechselrecht für den in § 264 Abs 2 SGB V genannten Personenkreis vor. Die entsprechende Anwendung des § 175 SGB V sei aber sowohl einfachrechtlich als auch grundrechtlich(Art 3 Abs 1 und Abs 3 S 2 GG) und nach den Rechtsgedanken der BSG-Rechtsprechung (BSGE 109, 138 = SozR 4-3100 § 18c Nr 3) geboten, um die bestehende Regelungslücke zu schließen.

4

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 2014, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Juli 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte die Krankenbehandlung des Klägers zu übernehmen hat.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

7

Die Beigeladenen zu 1. und 2. stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Zu Recht hat das LSG die Berufung des Klägers zurück- und das SG die statthafte und zulässige Klage (dazu 1.) abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Beklagte als KK zu wählen, die seine Krankenbehandlung zu übernehmen hat. Eine Rechtsgrundlage für ein erweitertes KKn-Wahlrecht (KKn-Wechselrecht) ergibt sich für die Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII - wie hier den Kläger - sowie für die anderen in § 264 Abs 2 SGB V genannten Personengruppen weder aus dem SGB noch aus höherrangigem Recht. Das Wahlrecht des von § 264 Abs 2 SGB V erfassten Personenkreises ist ein einmalig auszuübendes Wahlrecht und kann nicht erneut ausgeübt werden, solange die zuständige Aufsichtsbehörde die gewählte KK weder geschlossen(§§ 146a, 153, 163, 170 SGB V) noch einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KK gestellt hat (§ 171b Abs 3 S 1 SGB V). Unerheblich ist dagegen, dass die Beigeladene zu 1. nach einer KK-Fusion (§ 168a SGB V)als Rechtsnachfolgerin an die Stelle der vom Kläger gewählten KK getreten ist (dazu 2.).

9

1. Statthafte Klageart für das Begehren des Klägers ist die (kombinierte) Anfechtungs- und Feststellungsklage. Die im Gesetz nicht verankerte Subsidiarität der Feststellungsklage (der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gilt nach der stRspr des BSG auch für das sozialgerichtliche Verfahren, vgl nur BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr 5, RdNr 17; BSGE 110, 75 = SozR 4-1200 § 35 Nr 4, RdNr 12; BSG SozR 4-1500 § 55 Nr 9 RdNr 12; BSGE 43, 148, 150 = SozR 2200 § 1385 Nr 3 S 4) greift hier nicht ein, weil es keine andere vorrangige Klageart gibt. Dem Kläger geht es um die Feststellung, dass er rechtmäßig ein Gestaltungsrecht ausgeübt hat, das ihm nach seiner Auffassung zusteht: Die Wahl einer anderen KK. Die Wahl bedarf nach der gesetzlichen Konzeption, die lediglich eine einmalige KKn-Wahl vorsieht, allein des Zugangs einer empfangsbedürftigen öffentlich-rechtlichen Willenserklärung des nach § 264 Abs 2 SGB V Wahlberechtigten(Baierl in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 264 RdNr 42; Huck in Hauck/Noftz, SGB V, Stand Februar 2016, § 264 RdNr 17). Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind, ist die gewählte KK an diese Erklärung gebunden, ohne dass es eines Verwaltungsaktes bedarf (vgl § 264 Abs 2 S 1 und Abs 3 S 1 SGB V). Ebenso ist dem nach § 264 Abs 2 SGB V Wahlberechtigten keine (Zuständigkeits-)Bescheinigung von der gewählten KK entsprechend § 175 Abs 2 S 1 SGB V auszustellen. Gleiches müsste gelten, wenn das vom Kläger geltend gemachte weitere Wahlrecht im Sinne eines Rechts bestünde, die KK wechseln zu dürfen. Die Ausübung des Wahlrechts ist nämlich gegenüber der gewählten KK zu erklären (vgl § 175 Abs 1 S 1 SGB V), also mittels empfangsbedürftiger öffentlich-rechtlicher Willenserklärung (vgl zB Blöcher in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 175 RdNr 15; Hänlein in LPK-SGB V, 4. Aufl 2012, § 175 RdNr 20; Sonnhoff in Hauck/Noftz, Stand Februar 2016, § 175 RdNr 12).

10

Die Anfechtungs- und Feststellungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es der Feststellungsklage nicht an dem erforderlichen berechtigten Interesse.

11

2. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Beklagte lehnte es rechtmäßig ab, seine Krankenbehandlung zu übernehmen. Zu Unrecht meint der Kläger, ihm stehe ein KKn-Wechselrecht zu. Das ist den einschlägigen Regelungen weder unmittelbar zu entnehmen (dazu a) noch ist Raum für eine analoge Anwendung der Regelungen über Wechselrechte für Versicherte der GKV (dazu b). Auch das GG und die UN-BRK (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Gesetz vom 21.12.2008, BGBl II 1419, für Deutschland in Kraft seit 26.3.2009, BGBl II 2009, 812) gebieten keine davon abweichende Auslegung (dazu c).

12

a) Als Rechtsgrundlage für ein erweitertes KKn-Wahlrecht kommt - auch nach Auffassung des Klägers - § 264 Abs 2 bis 7 SGB V(eingefügt durch Art 1 Nr 152 Buchst c Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003, BGBl I 2190) nicht in Betracht. § 264 Abs 2 S 1 und Abs 3 SGB V sehen schon nach ihrem Wortlaut lediglich ein einmaliges KKn-Wahlrecht vor: " Die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches, von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes und von Empfängern von Krankenhilfeleistungen nach dem Achten Buch, die nicht versichert sind, wird von der Krankenkasse übernommen. … Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger haben unverzüglich eine Krankenkasse im Bereich des für die Hilfe zuständigen Trägers der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe zu wählen, die ihre Krankenbehandlung übernimmt. Leben mehrere Empfänger in häuslicher Gemeinschaft, wird das Wahlrecht vom Haushaltsvorstand für sich und für die Familienangehörigen ausgeübt, die bei Versicherungspflicht des Haushaltsvorstands nach § 10 versichert wären. Wird das Wahlrecht nach den Sätzen 1 und 2 nicht ausgeübt, gelten § 28i des Vierten Buches und § 175 Abs. 3 Satz 2 entsprechend."

13

Auch aus der sich in Ausübung des einmaligen Wahlrechts ergebenden Rechtsstellung folgt für die in § 264 Abs 2 S 1 SGB V genannten Personen kein weiteres KKn-Wahlrecht. Sie erlangen keine mitgliedschaftliche Rechtsstellung(vgl grundlegend BSGE 101, 42 = SozR 4-2500 § 264 Nr 1, RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 175 Nr 3 RdNr 31), sondern lediglich eine Legitimation, um ihren bedürftigkeitsabhängigen Anspruch auf Krankenbehandlung zu realisieren. Für sie gelten § 11 Abs 1 sowie §§ 61 und 62 SGB V lediglich entsprechend(§ 264 Abs 4 S 1 SGB V). Eine mitgliedschaftsrechtliche Stellung ergibt sich auch nicht daraus, dass sie die - mittlerweile als elektronische Gesundheitskarte (eGK) ausgestaltete - Krankenversichertenkarte erhalten (§ 264 Abs 4 S 2 SGB V) und in diesem Zusammenhang das Gesetz folgende ergänzende Regelungen trifft (§ 264 Abs 4 S 3 und 4 SGB V): "Als Versichertenstatus nach § 291 Abs. 2 Nr. 7 gilt für Empfänger bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Statusbezeichnung 'Mitglied', für Empfänger nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Statusbezeichnung 'Rentner'. Empfänger, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in häuslicher Gemeinschaft leben und nicht Haushaltsvorstand sind, erhalten die Statusbezeichnung 'Familienversicherte'". Die Statusbezeichnungen auf der Krankenversichertenkarte dienen allein der Durchführung des Abrechnungsverfahrens sowie der Anwendung von Steuerungsinstrumenten wie zB Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 SGB V(siehe Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines GMG, BT-Drucks 15/1525 S 141 - ).

14

b) Entgegen der Auffassung des Klägers liegen die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 264 Abs 3 iVm § 175 SGB V nicht vor, um es ihm zu ermöglichen, zur Beklagten zu wechseln. Es fehlt im Falle einer nach § 264 Abs 3 S 1 SGB V gewählten, funktionsfähigen, also nicht geschlossenen und nicht von einem Insolvenzeröffnungsantrag betroffenen KK bereits an einer Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat das KKn-Wahlrecht sowie Dauer und Ende der Zuständigkeit der gewählten KK planvoll abschließend geregelt. Das belegen Systematik (dazu aa) und Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung (dazu bb). Dies steht auch nicht im Widerspruch zur das Bundesversorgungsgesetz (BVG) betreffenden Rechtsprechung des BSG (dazu cc).

15

aa) Schon die Gesetzessystematik schließt eine Erweiterung des KKn-Wahlrechts für den Personenkreis aus, dem der Kläger angehört. Nach dem Regelungskonzept des § 264 SGB V wählen die von § 264 Abs 2 SGB V erfassten Personen einmalig "ihre" KK und verbleiben während des bedürftigkeitsabhängigen Bezugs der in § 264 Abs 2 S 1 SGB V genannten Leistungen dort. Mit dem Ende ihrer Bedürftigkeit meldet der bisherige Leistungsträger sie bei der KK ab und beendet dadurch das zur KK bestehende gesetzliche Auftragsverhältnis (vgl BSGE 101, 42 = SozR 4-2500 § 264 Nr 1, RdNr 11). § 264 SGB V regelt in seinem Abs 3 nicht nur, dass und wie der in § 264 Abs 2 SGB V genannte Personenkreis die Zuständigkeit einer KK für die Übernahme der Krankenbehandlung erstmalig begründen kann und muss. § 264 Abs 5 S 1 und 2 SGB V regelt auch ausführlich das Ende der Zuständigkeit der gewählten KK: "Wenn Empfänger nicht mehr bedürftig im Sinne des Zwölften Buches oder des Achten Buches sind, meldet der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe diese bei der jeweiligen Krankenkasse ab. Bei der Abmeldung hat der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe die Krankenversichertenkarte vom Empfänger einzuziehen und an die Krankenkasse zu übermitteln." Hiernach geht das Gesetz davon aus, dass die Zuständigkeit der einmal gewählten KK erst mit dem Wegfall der Bedürftigkeit endet.

16

Hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit eines zwischenzeitlichen KKn-Wechsels bejaht, wäre in § 264 Abs 5 S 2 SGB V auch die Anordnung zu erwarten gewesen, dass der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe bei einem KKn-Wechsel die Krankenversichertenkarte vom Empfänger einzuziehen und an die KK zu übermitteln hat. Denn die sich aus der missbräuchlichen Benutzung einer Krankenversichertenkarte (jetzt einer - noch nicht online angebundenen - eGK, vgl umfassend zur eGK BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1, zur Missbrauchsproblematik insbesondere RdNr 29) ergebenden finanziellen Risiken für den Leistungsträger, in dessen Auftrag die KK für den Personenkreis nach § 264 Abs 2 SGB V die Krankenbehandlung übernimmt, bestehen in gleicher Weise bei einem KKn-Wechsel wie im Falle des Endes der Bedürftigkeit. Könnte der Leistungsträger nicht den Verbleib der Krankenversichertenkarte kontrollieren, bestünde die Gefahr, dass neben der neuen Krankenversichertenkarte, die dann die neu gewählte KK ausgäbe, auch die bisherige Krankenversichertenkarte durch andere Personen zu Lasten des Leistungsträgers verwendet werden könnte (zum erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehenen Lichtbilderfordernis vgl Art 1 Nr 161 Buchst b und c, Nr 162, Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung > vom 14.11.2003, BGBl I 2190, dort zu § 291 Abs 2 S 1, Abs 2a und § 291a Abs 1 SGB V; vgl auch BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1 RdNr 18; tatsächliche Umsetzung erst ab Ende 2011).

17

Es steht im Einklang mit diesem Regelungskonzept, dass das Gesetz (§ 264 Abs 3 S 3 SGB V) lediglich für den Fall, dass das (einmalige) Wahlrecht nicht ausgeübt wird, Auffangregelungen (§ 28i SGB IV und § 175 Abs 3 S 2 SGB V) für entsprechend anwendbar erklärt. Hätte der Gesetzgeber hingegen die Möglichkeit eines KKn-Wechsels Berechtigter (iS von § 264 Abs 2 S 1 SGB V) vor der Abmeldung durch die Leistungsträger gewollt, hätte es nahegelegen, dass er insoweit eine entsprechende Anwendung des § 175 SGB V - zumindest in Teilen - angeordnet hätte.

18

bb) Die Entstehungsgeschichte des § 264 Abs 2 bis 7 SGB V und der dort zum Ausdruck kommende Sinn und Zweck der Regelung belegen ebenfalls, dass es an einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzes fehlt. Sie wäre Voraussetzung dafür, das KKn-Wahlrecht (§ 264 Abs 3 S 1 SGB V)auf den Wechsel von der ursprünglich gewählten KK zu einer neu gewählten KK entsprechend anzuwenden. So ergibt sich aus der Begründung des GMG-Entwurfs (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines GMG, BT-Drucks 15/1525 S 141 - ), dass die Berechtigten im Rahmen eines zwischen KK und Sozialhilfeträger bestehenden gesetzlichen Auftragsverhältnisses leistungsrechtlich lediglich den Versicherten gleichgestellt werden sollen. Nach dem Zweck der Regelung, den Berechtigten bloß eine leistungsrechtliche Gleichstellung mit Versicherten zu verschaffen und das GKV-Leistungserbringungssystem einzusetzen, damit die anderen Leistungsträger im Sinne einer verfahrensmäßigen Entlastung ihre Aufgaben im Bereich der Krankenbehandlung vorrangig durch spezialisierte Träger der GKV erfüllen lassen können (vgl zur Sozialhilfe § 48 S 2 SGB XII), bedarf es indes keines KKn-Wechselrechts. Aus Regelungen über die an den Wünschen der Leistungsberechtigten orientierte Auslegung des GKV-Leistungskatalogs (§ 2 Abs 2, § 33 SGB I, § 9 Abs 1 S 1 SGB IX) ergibt sich ebenfalls nichts für ein erweitertes Recht auf KKn-Wahl des Klägers. Die einmalige Wahl der KK (§ 264 Abs 3 S 1 SGB V) stellt Berechtigte (iS von § 264 Abs 2 SGB V) den Mitgliedern hinsichtlich der Pflichtleistungen der GKV leistungsrechtlich gleich. In diesem Rahmen greifen zu ihren Gunsten auch die § 2 Abs 2, § 33 SGB I, § 9 Abs 1 S 1 SGB IX ein.

19

Die einmalige Wahl einer KK hat dagegen für die Berechtigten keine Folgen hinsichtlich der unterschiedlichen Gestaltungsleistungen der KKn kraft Satzung (vgl zB § 11 Abs 6 SGB V). Nach § 52 Abs 1 S 2 SGB XII entscheidet nicht etwa die KK, sondern der Träger der Sozialhilfe - hier die Beigeladene zu 2. - über Umfang und Inhalt der Hilfen nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit KKn in ihrer Satzung Umfang und Inhalt der Leistungen bestimmen können. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, die sich auch auf die wortgleiche Vorläuferregelung in § 38 Abs 1 S 2 BSHG erstreckt, durchbricht diese Gesetzesregelung den Grundsatz, dass die Sozialhilfeempfänger ihre Ansprüche auf Hilfe bei Krankheit gegenüber der von ihnen gewählten KK unmittelbar geltend zu machen haben(vgl BSGE 101, 42 = SozR 4-2500 § 264 Nr 1, RdNr 18; s ferner BSG SozR 4-2500 § 264 Nr 3 RdNr 19). Unerheblich ist dabei, ob und in welchem Umfang die gewählte KK von der durch das SGB V eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht hat, zusätzliche Leistungen in ihrer Satzung vorzusehen. Maßgeblich für die Entscheidungsbefugnis des Sozialhilfeträgers ist, dass es um Leistungen geht, die nach Art und Umfang satzungsrechtlich zu regeln sind. Die derart abgrenzte Entscheidungszuständigkeit von KK und Sozialhilfeträger gewährleistet unabhängig von der Wahl der KK im Bereich von Satzungsleistungen die leistungsrechtliche Gleichbehandlung der Empfänger von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII.

20

Das in sich geschlossene Regelungskonzept des § 264 Abs 2 bis 7 SGB V weist nur in den Fällen eine verdeckte Regelungslücke auf, in denen die zuständige Aufsichtsbehörde die einmal gewählte KK schließt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen beantragt(zum danach von den betroffenen Mitgliedern dieser KK auszuübenden Pflichtrecht, eine andere KK zu wählen vgl § 175 Abs 3a SGB V). Denn § 264 SGB V geht unausgesprochen davon aus, dass mit der von den Personen iS des § 264 Abs 2 SGB V gewählten KK die Krankenbehandlung bis zum Wegfall der Bedürftigkeit dauerhaft gesichert ist. Ohne eine erneute KKn-Wahl oder Zuweisung zu einer KK wäre bei Schließung und Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die vom Gesetzgeber gewollte Krankenbehandlung der in § 264 Abs 2 SGB V genannten Personen durch eine KK nicht länger möglich. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Hingegen wird der mit dem von § 264 Abs 2 bis 7 SGB V verfolgte Regelungszweck in den Fällen der Fusion(§§ 145, 150, 160, 168a, 171a SGB V) nicht beeinträchtigt, weil hier eine Rechtsnachfolge kraft Gesetzes eintritt und die Krankenbehandlung auch ohne erneute Wahl oder Zuweisung sichergestellt bleibt.

21

cc) Das Recht auf einen KKn-Wechsel lässt sich - anders als der Kläger meint - auch nicht auf Rechtsgedanken der Rechtsprechung des BSG zu § 18c BVG stützen(vgl dazu BSGE 109, 138 = SozR 4-3100 § 18c Nr 3). Sie leitet das Recht eines "Kassenwechsels auf freiwilliger Basis" für Beschädigte, deren Versorgungsansprüche KKn im Auftragsverhältnis erfüllen, aus einer ergänzenden Auslegung der Regelung des § 18c Abs 1 S 3 BVG iVm § 18c Abs 2 S 1 BVG ab im Zusammenspiel mit den sich aus § 2 Abs 2, § 33 SGB I, § 9 Abs 1 S 1 und 2 SGB IX ergebenden Auslegungsregeln(vgl BSGE 109, 138 = SozR 4-3100 § 18c Nr 3, RdNr 36 ff). Diese normative Ausgangslage weicht grundlegend von jener für die Berechtigten nach § 264 Abs 2 SGB V ab. Der Gesetzgeber des GMG hat für diese Berechtigten das KKn-Wahlrecht (vgl § 264 Abs 3 SGB V) sowie Dauer und Ende der Zuständigkeit der gewählten KK (vgl 2. b aa und § 264 Abs 5 SGB V)abschließend geregelt.

22

c) Eine analoge Anwendung des KKn-Wahlrechts für Mitglieder (§ 173 Abs 2 iVm § 175 SGB V) auf nicht versicherte Berechtigte (iS von § 264 Abs 2 SGB V)ist schließlich auch nicht aus verfassungs- oder konventionsrechtlichen Gründen geboten. Weder ergibt sich ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (dazu aa) noch gegen das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen (dazu bb).

23

aa) Der Ausschluss des KKn-Wechselrechts beinhaltet keine sachwidrige Ungleichbehandlung im Hinblick darauf, dass andere Bezieher von bedürftigkeitsabhängigen Leistungen als versicherte Mitglieder in die GKV einbezogen sind. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BSGE 102, 30 = SozR 4-2500 § 34 Nr 4, RdNr 12; BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55 mwN; BVerfGE 117, 316, 325 = SozR 4-2500 § 27a Nr 3 RdNr 31, stRspr). Die nach § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V pflichtversicherten Bezieher von Arbeitslosengeld II sind nach ihrer Rechtsstellung Mitglieder ihrer KK, anders als die Berechtigten nach § 264 Abs 2 SGB V. Diese Ungleichbehandlung ist aber nicht sachwidrig. Beide Sicherungskonzepte gewährleisten den Betroffenen das menschenwürdige Existenzminimum (Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG; vgl BVerfGE 125, 175, 222 f = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 133 f). Der Gesetzgeber muss die Absicherung der Gesundheit bei vergleichbaren Personengruppen nicht auf demselben rechtstechnischen Weg vollziehen, wenn das Sicherungsniveau beider Gruppen - wie hier (vgl 2. b bb) - gleich hoch ist. Im Übrigen kann der Gesetzgeber den Kreis der Pflichtversicherten so abgrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist. Er hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfGE 123, 186, 263 = SozR 4-2500 § 6 Nr 8 RdNr 229). Hierbei durfte der Gesetzgeber berücksichtigen, dass die "Grundsicherung für Arbeitsuchende" nach dem SGB II - anders als die Soziallhilfe nach dem SGB XII (vgl § 21 SGB XII) - auf einen Personenkreis zugeschnitten ist, der häufig aus einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung kommt (bei Inkrafttreten des SGB II zum 1.1.2005 Einbeziehung der bisher nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V pflichtversicherten Arbeitslosenhilfebezieher), grundsätzlich nur kurze Zeit in diesem Sicherungssystem verbleiben soll und danach regelhaft (wieder) eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen soll (vgl §§ 1 f SGB II; s ferner zur Ausrichtung des SGB II als System zur schnellen Wiedereingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger Begründung des Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/1516 S 2 und S 44 ff). Es ist dementsprechend sachgerecht, SGB II-Leistungsbezieher von vornherein dem Kreis der in der GKV Pflichtversicherten zuzuordnen.

24

bb) Schließlich verhelfen weder das Diskriminierungsverbot des Art 5 Abs 2 UN-BRK noch das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen gemäß Art 3 Abs 3 S 2 GG dem Kläger zum Erfolg. Art 5 Abs 2 UN-BRK ist unmittelbar anwendbar, in diesem Sinne also self-executing (vgl BSG Urteil vom 2.9.2014 - B 1 KR 12/13 R - Juris RdNr 23 mwN). Die Norm entspricht dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot behinderter Menschen (BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 69, RdNr 31). Die grundsätzliche Beschränkung des gesetzlichen Wahlrechts nicht versicherter Berechtigter (iS von § 264 Abs 2 SGB V) auf eine einmalige Wahl verstößt indes weder gegen das verfassungsrechtliche Benachteiligungs- noch gegen das konventionsrechtliche Diskriminierungsverbot. Die Regelung über das einmalige KKn-Wahlrecht knüpft nämlich nicht an eine Behinderung im verfassungsrechtlichen und konventionsrechtlichen Sinne an. Soweit die Vorschrift zugleich behinderte Menschen iS des Art 3 Abs 3 S 2 GG oder des Art 1 Abs 2 UN-BRK trifft, ist sie wegen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Organisation des sozialen Schutzes von Empfängern bedürftigkeitsabhängiger Leistungen und der dargelegten Sachgesichtspunkte für ihre konkrete Ausgestaltung gerechtfertigt.

25

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 118/10 Verkündetam:
12.Januar2011
Bott
Justizhauptsekretärin
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 12. Januar 2011

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 30. April 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Kläger Der erstrebt von der Beklagten die Zahlung einer abschlagsfreien Betriebsrente. Die Beklagte hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters -, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003, im Folgenden: VBLS) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtver- sorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
2
Der am 2. Dezember 1948 geborene Kläger war bei der Beklagten pflichtversichert. Mit Bescheid vom 17. Februar 2005 gewährte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) dem Kläger ab dem 1. Oktober 2004, zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2006, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wegen vorzeitiger Inanspruchnahme wurde der Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs. 2 SGB VI um 0,108 von 1,000 auf 0,892 Punkte herabgesetzt. Gemäß Bescheid vom 16. November 2006 erhielt der Kläger diese Rente als unbefristete Erwerbsminderungsrente längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Seit dem 1. Januar 2009 erhält der Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Nach dem Inhalt des Bescheides vom 5. November 2008 wurde auch hier der Zugangsfaktor auf 0,892 vermindert, andererseits aber wurde dieser für jeden Kalendermonat, für den die frühere Rente in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 nicht mehr in Anspruch genommen wurde, um 0,003 Punkte erhöht, so dass sich insgesamt ein Zugangsfaktor von 1,0 ergab. Da die Altersrente für schwerbehinderte Menschen höher ist als die bisherige Rente wegen Erwerbsminderung , erhält der Kläger die Altersrente.
3
Von der Beklagten erhielt der Kläger seit dem 1. Oktober 2004 eine Betriebsrente, bei der nach § 35 Abs. 3 VBLS Abschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme in Höhe von 10,80 v.H. berücksichtigt wurden. Nach Vorlage des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 5. November 2008 berechnete die Beklagte die Betriebsrente des Klägers am 4. Dezember 2008 auf 361,74 € monatlich. Auch bei dieser neu berechneten Betriebsrente minderte die Beklagte die Versorgungs- punkte wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,80 v.H. auf 10,63 Versorgungspunkte.
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Die VBLS enthält für die Berechnung folgende Regelungen: "§ 33 Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. … § 35 … (3) Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 Prozent, höchstens jedoch um 10,8 Prozent. § 40 (1) Die Betriebsrente ist neu zu berechnen, wenn bei einer/ einem Betriebsrentenberechtigten ein neuer Versicherungsfall eintritt und seit dem Beginn der Betriebsrente aufgrund des früheren Versicherungsfalls zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind. (2) Durch die Neuberechnung wird die bisherige Betriebsrente um den Betrag erhöht, der sich als Betriebsrente aufgrund der neu zu berücksichtigenden Versorgungspunkte ergibt; für diese zusätzlichen Versorgungspunkte wird der Abschlagsfaktor nach § 35 Abs. 3 gesondert festgestellt. …"
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Der Kläger hält die unveränderte Kürzung seiner Betriebsrente um den Abschlag in Höhe von 10,80 v.H. nach § 35 Abs. 3 VBLS seit dem 1. Januar 2009 für unzulässig, da er in der gesetzlichen Rentenversicherung seit diesem Zeitpunkt eine Altersrente ohne Abschlag erhalte. Seine auf Zahlung einer abschlagsfreien Betriebsrente ab dem 1. Januar 2009 nebst Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet er sich mit seiner Revision.

Entscheidungsgründe:


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Die Revision hat keinen Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei auch ab dem 1. Januar 2009 berechtigt gewesen, von der Betriebsrente des Klägers gemäß § 35 Abs. 3 VBLS i.V.m. § 77 SGB VI einen Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme vorzunehmen. Hiernach könne der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit , die vorzeitig in Anspruch genommen würden, um 0,003 Punkte niedriger als 1,0 für jeden Monat festgesetzt werden. Diese so ermittelten Abschläge beanspruchten Geltung für die gesamte Dauer des ununterbrochenen Rentenbezugs. Da die Erwerbsminderungsrente des Klägers durch die gesetzliche Rentenversicherung um 0,108 Punkte herabgesetzt worden sei, mindere sich entsprechend auch die von der Beklagten zu zahlende Betriebsrente um insgesamt 10,8%. Der Umstand, dass der Kläger bei der Altersrente keinen Abzug wegen vorzeitiger Inanspruchnahme hinnehmen müsse, sei demgegenüber unerheblich. § 35 Abs. 3 VBLS enthalte keine Regelung, dass für die Zahlung jeweils die höchste Rente anzusetzen sei. Maßgebend sei allein, dass für die gesetzliche Rente des Klägers wegen voller Erwerbsminderung der Zugangsfaktor auch weiterhin herabzusetzen sei. Auch aus § 40 Abs. 2 Halbs. 2 VBLS ergebe sich, dass die Minderung dauerhaft sein solle.
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Eine andere Auslegung des § 35 Abs. 3 VBLS sei auch nicht aus Gründen höherrangigen Rechts geboten. Die Gerichte seien befugt, die Satzung der Beklagten unter Berücksichtigung der Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien jedenfalls auf einen Verstoß gegen Grundrechte zu prüfen. Eine Verletzung von Art. 14 GG liege nicht vor, weil der Kläger keinen Anspruch auf eine bestimmte Leistungshöhe oder -art habe und die Kürzung auf 10,8% begrenzt sei. Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes seien ebenfalls nicht verletzt. Die abweichende Handhabung gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung rechtfertige sich daraus, dass bei der versicherungsmathematischen Kalkulation der Altersfaktoren die Häufigkeit vorzeitiger Renteninanspruchnahmen und das Eingreifen von Rentenabschlägen mitentscheidende Berechnungsfaktoren seien. Wenn eine Rente früher in Anspruch genommen werde, könne die Beklagte nur einen kürzeren Zeitraum mit dem eingebrachten Kapital Zinsen erwirtschaften.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
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1. § 35 Abs. 3 VBLS bestimmt, dass die Betriebsrente sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3%, höchstens jedoch um insgesamt 10,8% mindert. Mit dieser satzungsrechtlichen Regelung hat die Beklagte wortgleich die Bestimmung in § 7 Abs. 3 ATV übernommen.
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a)DieSatzungsbestimmungen der Beklagten finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmer mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen werden (Senatsurteile vom 23. Juni 1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 105 ff.; vom 29. September 2010 - IV ZR 99/09, juris Rn. 13; vom 24. März 2010 - IV ZR 296/07, VersR 2010, 656 Rn. 15; vom 14. Juni 2006 - IV ZR 55/05, VersR 2006, 1248 Rn. 8). Für die Auslegung der Satzungsbestimmungen kommt es auf das Verständnis und Interesse des durchschnittlichen Versicherten an (Senatsurteile vom 29. September 2010 und vom 24. März 2010, jeweils aaO; vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 104/06, VersR 2009, 201 Rn. 13; vom 14. Mai 2003 - IV ZR 76/02, VersR 2003, 895 unter II 1 a).
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b) Nach diesem Maßstab ist zunächst vom Wortlaut der Satzung auszugehen. Der Versicherte kann diesem entnehmen, dass seine Betriebsrente für jeden Monat der Herabsetzung des Zugangsfaktors nach § 77 SGB VI um 0,3%, höchstens jedoch um 10,8%, herabgesetzt wird. Zum weiteren Verständnis wird der Versicherte daher § 77 SGB VI in den Blick zu nehmen haben. Dieser regelt den so genannten Zugangsfaktor, der ein Berechnungselement der persönlichen Entgeltpunkte ist. Danach richtet sich der Zugangsfaktor nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrages der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind (§ 77 Abs. 1 SGB VI). § 77 Abs. 2 SGB VI regelt sodann die Berechnung des Zugangsfaktors im Einzelnen, wobei Ausgangspunkt ein Zugangsfaktor von 1,0 bei Altersrenten ist, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden. Es folgen weitere Vorschriften, die die Herabsetzung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente zum Gegenstand haben. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist der Zugangsfaktor bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0 (§ 77 SGB VI in der für den Kläger gemäß § 264c SGB VI maßgebenden Fassung). Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres, so ist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend (§ 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 264c SGB VI). Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme (§ 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Weiter bestimmt § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, dass für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, der frühere Zugangsfaktor maßgebend bleibt. Das Gesetz bringt damit auch für den Versicherten ersichtlich zum Ausdruck, dass der Zugangsfaktor und somit auch die nach § 77 Abs. 2 und 3 SGB VI zu ermittelnden Abschläge oder Zuschläge für die gesamte Dauer des ununterbrochenen Rentenbezugs maßgeblich sein sollen (BSG, FamRZ 2009, 329, 330).
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Auch dem Wortlaut des § 35 Abs. 3 VBLS lässt sich nicht entnehmen , dass eine zulässige Minderung des Zugangsfaktors nachträglich wieder wegfallen kann. Daran hat sich hier auch nichts durch die dem Kläger seit dem 1. Januar 2009 von der gesetzlichen Rentenversicherung gewährte Altersrente für schwerbehinderte Menschen geändert. Aus dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 5. November 2008 ergibt sich, dass für die Berechnung der Altersrente zunächst die Entgeltpunkte der bisherigen Rente wegen Erwerbsminderung mit 0,892 als Zugangsfaktor zugrunde gelegt wurden. Dies beruhte auf der zuvor erfolgten Minderung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Lediglich für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011, in dem diese frühere Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr in Anspruch genommen wird, erhöhe sich der Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB VI um 0,108 Punkte, so dass sich insgesamt für die Altersrente ein Zugangsfaktor von 1,00 ergebe (Anlage 6 S. 1 zum Bescheid vom 5. November 2008). Neben dieser Altersrente stand dem Kläger aber auch weiterhin die Rente wegen Erwerbsminderung zu, bei der wegen ihrer vorzeitigen Inanspruchnahme eine Herabsetzung des Zugangsfaktors auf 0,892 Punkte verblieb. Diese dem Grunde nach fortbestehende Rente wegen Erwerbsminderung gelangte nur deshalb nicht mehr zur Auszahlung, weil nach § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nur die höchste Rente geleistet wird, wenn für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung bestehen. Die höhere Rente beim Kläger ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (S. 2 des Rentenbescheids vom 5. November 2008).
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Eine dem § 89 Abs. 1 SGB VI vergleichbare Regelung enthält § 35 Abs. 3 VBLS nicht. Hiernach ist allein der Zeitraum maßgeblich, in dem der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist. Eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betriebsrente nach der VBL-Satzung fremd. Gemäß § 33 Satz 1 VBLS tritt der Versicherungsfall vielmehr am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. Dies war hier der Zeitpunkt, als der Kläger erstmals Rente wegen Erwerbsminderung erhielt. Diese Rente wegen Erwerbsminderung mit ihrem herabgesetzten Zugangsfaktor bestand auch über die Zeit des 1. Januar 2009 hinaus fort. Lediglich infolge des Umstandes, dass die ab diesem Zeitpunkt ebenfalls eingreifende Altersrente höher ausfiel, wurde die Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 89 Abs. 1 SGB VI nicht mehr ausgezahlt. Am Fortbestehen der einmal gegebenen Voraussetzungen für die Minderung nach § 35 Abs. 3 VBLS ändert das nichts.
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c) Dieses Verständnis erschließt sich dem Versicherten auch aus dem systematischen Zusammenhang von § 35 Abs. 3 VBLS mit § 40 Abs. 1 und 2 VBLS, der inhaltlich § 11 Abs. 2 ATV entspricht. Hiernach ist die Betriebsrente nur dann neu zu berechnen, wenn ein neuer Versicherungsfall eintritt und seit dem Beginn der Betriebsrente aufgrund des Versicherungsfalles zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind. Ein derartiger Fall lag hier beim Kläger vor, weil durch die Gewährung der Altersrente ein neuer Versicherungsfall eingetreten war und der Kläger für November 2004 noch zusätzliche Versorgungspunkte von 0,12 erworben hatte (Anlage 3 Bl. 1 des Bescheids der Beklagten vom 4. Dezember 2008). Diese zusätzlichen Versorgungspunkte führten jedoch wegen bereits zuvor gewährter höherer Versorgungspunkte als sozialer Komponente nach § 37 Abs. 2 VBLS insgesamt zu keiner höheren Betriebsrente.
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SoweiteineErhöhung in Betracht kommt, bemisst diese sich nach § 40 Abs. 2 VBLS. Hiernach wird die bisherige Betriebsrente um den Betrag erhöht, der sich als Betriebsrente aufgrund der neu zu berücksichtigenden Versorgungspunkte ergibt. Für diese zusätzlichen Versorgungspunkte wird der Abschlagsfaktor nach § 35 Abs. 3 VBLS gesondert festgestellt. Aus dieser Bestimmung kann der Versicherte entnehmen, dass beim Eintritt eines neuen Versicherungsfalles lediglich für die neu hinzu erworbenen Versorgungspunkte der Abschlagsfaktor nach § 35 Abs. 3 VBLS neu festgestellt wird, während es für die bereits zuvor erworbenen Versorgungspunkte bei der Berechnung der Minderung nach § 35 Abs. 3 VBLS verbleibt (so auch Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Erl. 4 zu § 11 ATV (Stand 9/2006); Clemens /Scheuring/Steingen/Wiese, BAT-Kommentar, Anm. 11.2.1 zu § 11 ATV (Stand Mai 2005)). Hieran ändert auch die Regelung in § 40 Abs. 3 VBLS nichts, die lediglich den hier nicht einschlägigen Sonderfall des Übergangs von einer Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Alters betrifft.
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d) Dieses Verständnis des § 35 Abs. 3 VBLS entspricht auch seinem erkennbaren Sinn und Zweck. Durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente kommt es zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung der Beklagten, weil sie einerseits für eine längere Zeit Renten zu gewähren hat und ihr andererseits für diesen Zeitraum keine Umlagen und Beiträge des Arbeitgebers mehr zufließen. Aus versicherungsmathematischen Überlegungen ist daher die Einführung einer Abschlagsregelung erfolgt, wobei die Tarifvertragsparteien sich ausdrücklich an der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung orientiert haben, ohne diese aber in allen Einzelheiten zu übernehmen (Kiefer/Langenbrinck, Erl. 5 zu § 7 ATV (Stand 1/2004)).
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2. § 35 Abs. 3 VBLS hält mit dem durch diese Auslegung ermittelten Inhalt auch einer Rechtsprüfung stand.
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a) Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen der Beklagten grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB (Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 30; vom 23. Juni 1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 109 f.; vom 29. September 2010 - IV ZR 99/09, juris Rn. 23; vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03, VersR 2004, 453 unter I 2 a). Gleichwohl kommt hier nur eine beschränkte Überprüfbarkeit in Betracht, da die §§ 35 Abs. 3 sowie 40 Abs. 1 und 2 VBLS auf den inhaltsgleichen Regelungen in §§ 7 Abs. 3 und 11 Abs. 2 ATV beruhen. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung maßgeblicher Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 26; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre maßgeblichen Grundentscheidungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (Senatsurteil vom 24. September 2008 aaO).
20
Allerdings dürfen auch Satzungsänderungen, die auf einer solchen Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beruhen, nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02, VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 26; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 33). Insbesondere ist zu prüfen, ob die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 53 ff.), Art. 3 Abs. 1 GG (Senat aaO Rn. 58 ff.) oder Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sind.
21
Nach b) diesen Kriterien ist die Regelung in § 35 Abs. 3 VBLS nicht zu beanstanden.
22
aa) Zunächst liegt kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG vor. In eine bestehende Versorgungsrente des Klägers wurde nicht eingegriffen, da dieser von Anfang an nur die gekürzte Betriebsrente durch die Beklagte erhalten hat. Ob eine zuvor bestehende Rentenanwartschaft der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt, kann offen bleiben (verneinend Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 51 f.; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 26; offen gelassen von BVerfGE 98, 365, 401). Jedenfalls liegt keine Verletzung der Eigentumsgarantie vor, weil § 35 Abs. 3 VBLS eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellt. Beruht eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, ist deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 41). Hier rechtfertigt sich die Minderung der Betriebsrente infolge der Herabsetzung des Zugangsfaktors nach § 77 SGB VI daraus, dass die Beklagte wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente wegen Erwerbsminderung für eine längere Zeit Leistungen erbringen muss, als das bei der Gewährung von Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze der Fall ist. Diesen erhöhten Aufwendungen der Beklagten stehen entsprechend geringere Umlagen gegenüber. Die zusätzliche finanzielle Belastung der Beklagten durch die regelmäßig längere Rentendauer soll daher durch den Abschlagsfaktor neutralisiert werden (vgl. BSG, FamRZ 2009, 329, 330 zu § 77 Abs. 2 SGB VI; ferner Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst Erl. 5 zu § 7 ATV (Stand 1/2004)). Die Regelung dient mithin der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zusatz- versorgungsträgers für die Zukunft. Einer Bedrohung der Existenzsicherung der Versicherten im Alter wird dadurch begegnet, dass der Abschlag unabhängig von dem Zeitpunkt, ab dem der Versicherte eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten hat, auf 10,8% begrenzt wird.
23
§ 35 bb) Abs. 3 VBLS verstößt ferner nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Daran fehlt es hier, da die Absenkung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 SGB VI mit der Folge der Minderung der Betriebsrente nach § 35 Abs. 3 VBLS gerade nicht an eine Behinderung des Rentenempfängers anknüpft. Vielmehr kommt es zu einer Herabsetzung des Zugangsfaktors bei allen Rentenarten, wenn die jeweilige Rente vor der im Gesetz normierten Altersgrenze in Anspruch genommen wird (vgl. BSG FamRZ 2009, 329, 331 f.). Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2-4 SGB VI kommt eine Herabsetzung des Zugangsfaktors in Betracht bei vorzeitig in Anspruch genommenen Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Hinterbliebenenrenten. Durch die Herabsetzung des Zugangsfaktors sollen Vor- und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer ausgeglichen werden (vgl. § 63 Abs. 5 SGB VI). Es handelt sich um eine sachgerechte Regelung, die an die voraussichtlich längere Bezugsdauer der vorzeitig in Anspruch genommenen Rente anknüpft und einen Ausgleich zu Renten erwirken soll, die erst mit Eintritt der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden. Es steht auch nicht fest, dass Begünstigte einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit generell eine deutlich niedrigere Lebenserwartung als sonstige Altersrentner hätten mit der Folge, dass es faktisch überhaupt nicht zu unterschiedlich langen Rentenbezugszeiten kommt.
24
Aus diesem Grund liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, da für die unterschiedliche Behandlung von Personen, die eine Rente erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen, sowie solchen, die bereits vorzeitig eine Rente beziehen, ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht.
25
3. Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, § 35 Abs. 3 VBLS finde bereits deshalb keine Anwendung, weil bei dem Kläger bei der erstmaligen Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung durch die BfA sowie der Betriebsrente durch die Beklagte keine Herabsetzung des Zugangsfaktors habe erfolgen dürfen. Entsprechend komme auch eine Fortgeltung der Herabsetzung des Zugangsfaktors für die hier geltend gemachte Betriebsrente ab dem 1. Januar 2009 nicht in Betracht. Diese Rechtsauffassung des Klägers beruht auf einem Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 (BSGE 96, 209), in dem entschieden wurde, § 77 SGB VI müsse in verfassungskonformer Auslegung so verstanden werden, dass die Abschläge auf Erwerbsminderungsrenten erst ab Erreichen des 60. Lebensjahres angewendet werden dürften, während die Renten für Bezugszeiten davor ungekürzt zu leisten seien. Der nunmehr zuständige 5. Senat des Bundessozialgerichts hat mit vier Urteilen vom 14. August 2008 demgegenüber entschieden , dass Erwerbsminderungsrentner eine Absenkung des Zugangsfaktors auch dann hinnehmen müssen, wenn sie bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (BSG, FamRZ 2009, 329; 877; Soz-R 4-2600 § 77 Nr. 6, SGb 2008, 591).
26
Der Senat hat sich dieser Auffassung bereits in einer Reihe von Verfahren angeschlossen (vgl. zuletzt Beschlüsse gemäß § 552a ZPO vom 22. Juli 2009 in den Verfahren IV ZR 198/08, IV ZR 267/08 und IV ZR 55/09). Hieran ist auch weiterhin festzuhalten. Das Bundessozialgericht hat in seinen neueren Entscheidungen zutreffend darauf abgestellt, dass nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte von § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 3 Nr. 2 SGB VI eine Absenkung des Zugangsfaktors auch dann in Betracht kommt, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen wird, wobei lediglich für die Berechnung unterstellt wird, dass ein Rentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres (in der seinerzeit geltenden Fassung) nicht erfolgt war.
27
Ein Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO bis zur Entscheidung über eingelegte Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des Bundessozialgerichts vom 14. August 2008 kommt nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Terno Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.07.2009 - 2 C 162/09 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.04.2010 - 6 S 20/09 -

(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3.
entweder
a)
bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
oder
b)
die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,
4.
in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
5.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die

1.
während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden,
2.
nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder
3.
während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist.
Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um
1.
Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,
2.
Ersatzzeiten,
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Vom 1. Januar 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nr. 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und die Versicherten vor dem 2. Januar 1950 geboren sind.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.

(4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die

1.
bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und
a)
am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren, wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um
Monate
auf Altervorzeitige
Inanspruchnahme
möglich
ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944
Januar-Februar106010600

Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(5) Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,

1.
die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,
2.
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist,
3.
deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren,
4.
die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
5.
die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
nicht angehoben. Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 31.01.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Altersrente wegen Altersteilzeit ab dem 01.07.2011 von der Beklagten.
Der Kläger ist am … 1951 geboren und war von 1990 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin auf den 30.06.2009 bei der H. S. GmbH & Co. KG (H. S.) beschäftigt, anschließend war er vom 01.07.2009 bis 30.06.2011 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Vom 01.07.2011 bis 11.12.2011 lag Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vor. Im Anschluss war der Kläger auf Teilzeitbasis wieder bei der H. S. beschäftigt.
Im Betrieb der H. S. wurde ab ca 2002 an einem Modell gearbeitet, ältere Mitarbeiter über Modelle zur Inanspruchnahme von Altersteilzeit in „Vorruhestand“ zu schicken, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Eine erste Informationsveranstaltung für die Beschäftigten hielt der Personalleiter der H. S., der Zeuge R., im November 2003 ab. Hieran schlossen sich zunächst Einzelgespräche mit interessierten Mitarbeitern an. Eine Betriebsvereinbarung über die Inanspruchnahme von Altersteilzeit wurde im Jahr 2005 geschlossen (Bl 69 Senatsakte).
Der Kläger beantragte am 04.03.2011 bei der Beklagten Altersrente nach Altersteilzeit. Er habe vor dem 01.01.2004 eine Vereinbarung über Altersteilzeit getroffen, die am 01.01.2004 noch bestanden habe.
Eine schriftliche Vereinbarung über Altersteilzeit, die vor dem 01.01.2004 geschlossen wurde, gibt es nicht.
Der Kläger legte ein Schreiben des Zeugen R. vom 28.11.2003 vor (Bl 11 Verw.-Akte). Hierin heißt es:
„Aufgrund des heute geführten Gespräches, bestätigen wir Ihnen, dass Sie am 01.07.2007 mit uns eine Altersteilzeitvereinbarung auf Basis bestehender Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen treffen werden.
Bitte lassen Sie uns rechtzeitig über das Modell Ihres Altersteilzeitvorhabens sprechen. Einen Entwurf eines derzeit gültigen Vertrages lassen wir Ihnen in den nächsten Tagen zukommen.“
Der Kläger legte außerdem das Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 12.11.2008 (Bl 18 Verw.-Akte) und den Entwurf eines Altersteilzeitvertrages zwischen der Arbeitgeberin und ihm vor (Bl 19 Verw.-Akte), der aber nicht aus dem Jahr 2003 stammt, sondern erst später erstellt und überdies nie unterschrieben wurde.
10 
Mit Bescheid vom 17.05.2011 (Bl 40 Verw.-Akte) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach § 237 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab.
11 
Hiergegen erhob der Kläger am 09.06.2011 Widerspruch. Zwischen der Arbeitgeberin und ihm sei vor dem 01.01.2004 rechtsverbindlich die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses disponiert worden.
12 
Mit Schreiben vom 29.06.2011 teilte der Zeuge R. der Beklagten mit, dass zwischen dem Kläger und der H. S. im November 2003 ein Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnis mündlich vereinbart worden sei, welches im Juli 2007 habe beginnen und im Mai 2011 enden sollen. Der Kläger sei entsprechend auch in der längerfristigen Personalplanung disponiert worden. Später sei es allerdings aufgrund der Einführung neuer Techniken und Produktionsveränderungen zu einer betriebsbedingten Kündigung gekommen, weshalb der Kläger nicht in die Altersteilzeit-Freistellungsphase gegangen sei.
13 
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2011 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit würden nicht vorliegen. Im November 2003 sei lediglich eine mündliche Altersteilzeitvereinbarung getroffen worden. Erforderlich sei aber eine vertragliche Vereinbarung, die so gestaltet sein müsse, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine konkret-individuell arbeitsrechtliche Regelung über Altersteilzeitarbeit getroffen worden sei. Hieran fehle es vorliegend. Weder reiche eine alleinige Antragstellung des Arbeitnehmers noch genüge ein Angebot des Arbeitgebers. Der Kläger sei deshalb von der Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren für Versicherte, die nach dem 31.12.1936 geboren seien betroffen und könne Altersrente frühestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres beanspruchen.
14 
Hiergegen hat der Kläger am 23.08.2011 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Es sei bereits vor dem 01.01.2004 eine verbindliche Vereinbarung mit der Arbeitgeberin über die Altersteilzeit getroffen worden. Die Altersteilzeit sei später von ihm nicht in Anspruch genommen worden, weil er sich im April 2007 zunächst von seiner Ehefrau getrennt habe. Die finanzielle Situation sei zum damaligen Zeitpunkt unklar gewesen. Er habe sich daher entschlossen, die Altersteilzeit nicht anzutreten, sondern weiter zu arbeiten. Später sei dann die Kündigung durch die H. S. erfolgt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei eine schriftliche Vereinbarung nicht zwingend erforderlich, sondern es reiche auch eine mündliche Vereinbarung.
15 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
16 
Im Erörterungstermin vom 21.09.2012 hat das SG den Sachverhalt mit dem Kläger erörtert und hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2013 Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen R.. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen (Bl 38 SG-Akte).
17 
Mit Urteil vom 30.01.2013 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 17.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.08.2011 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Altersrente wegen Altersteilzeit ab dem 01.07.2011 zu gewähren. Die Bescheide der Beklagten seien rechtswidrig und würden den Kläger in seinen Rechten verletzen. Die Voraussetzungen des § 237 SGB VI für die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw Altersteilzeit würden vorliegen. Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass der Kläger vor dem 01.01.2004 eine Vereinbarung über Altersteilzeit mit der Arbeitgeberin getroffen habe. Im November 2003 hätten ausreichende Gespräche im Sinne übereinstimmender Willenserklärungen stattgefunden. Eine mündliche Vereinbarung sei ausreichend. Unerheblich sei, dass bei dieser Vereinbarung noch kein genaues Modell der Altersteilzeit entwickelt worden sei. Der spätere, abweichende Verlauf der Dinge stehe dem Vertrauensschutz nicht entgegen.
18 
Gegen das ihr am 09.04.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat die Beklagte am 15.04.2013 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass der Kläger bis zum 30.06.2009 durchgängig in abhängiger versicherungspflichtiger Beschäftigung (keine Altersteilzeit) pflichtversichert gewesen sei. Er habe zu keiner Zeit Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes verrichtet. Vor dem 01.01.2004 hätten zwar Gespräche zwischen dem Kläger und der Arbeitgeberin stattgefunden, zu einem verbindlichen Vertrag zwischen den Parteien sei es jedoch zu keiner Zeit gekommen. Überdies sei Schriftform für einen Altersteilzeitvertrag erforderlich.
19 
Ebenso wenig habe der Kläger seine Arbeitszeit reduziert, die Arbeitgeberin das Regelentgelt erhöht und Beiträge hieraus an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt. Eine regelkonforme Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes beim Kläger habe nie stattgefunden. Die vom SG angenommene fiktive Willensbildung zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages hätte dann auch nach den Regeln des Altersteilzeitgesetzes in die Praxis umgesetzt werden müssen, wozu es aber nie gekommen sei, weshalb es auch keine Rolle spielen könne, welche Willenserklärung wann und zu welcher Zeit beabsichtigt gewesen sei.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30.01.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
22 
Der Kläger beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Das Urteil des SG sei zutreffend. Für eine Altersteilzeitvereinbarung sei Schriftform nicht erforderlich. Das Gesetz besage lediglich, dass eine Vereinbarung über eine Altersteilzeitarbeit vor dem 01.01.2004 vorliegen müsse, dies sei der Fall. Es sei nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb es zu einer Umsetzung der Altersteilzeit später nicht gekommen sei. Die Regelung in § 237 Abs 5 Nr 4 SGB VI spreche indes auch nur von einer Vereinbarung und nicht von einer Umsetzung der Altersteilzeit.
25 
Der Senat hat im Erörterungstermin vom 14.11.2013 Beweis erhoben durch die Vernehmung des Personalleiters der H. S., des Zeugen R. und des Betriebsrates, des Zeugen E.. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen (Bl 41 Senatsakte).
26 
In der Folge übersandte der Zeuge R. dem Senat Betriebsvereinbarungen aus den Jahren 2005 und 2007 über Altersteilzeit sowie eine Besprechungsnotiz vom 04.05.2007 mit dem Kläger (Bl 75 Senatsakte).
27 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
28 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
30 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft, zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das SG die Bescheide der Beklagten aufgehoben und der Klage stattgegeben.
31 
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Altersrente wegen Altersteilzeit ab dem 01.07.2011, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
32 
Versicherte haben nach § 237 Abs 1 SGB VI Anspruch auf Altersrente, wenn sie
33 
1. vor dem 01.01.1952 geboren sind,
2. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3. entweder
34 
a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
oder
b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,
35 
4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
36 
Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31.12.1936 geboren sind, nach Anlage 19 zum SGB VI angehoben (§ 237 Abs 3 SGB VI). Nicht angehoben wird die Altersgrenze von 60 Jahren nach § 237 Abs 5 Satz 1 SGB VI für die vorzeitige Inanspruchnahme für Versicherte,
37 
1. die am 01.01.2004 arbeitslos waren,
2. deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 01.01.2004 erfolgt ist, nach dem 31.12.2003 beendet worden ist,
3. deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 beendet worden ist und die am 01.01.2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs 1 Nr 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) waren,
4. die vor dem 01.01.2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
5. die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.
38 
Einer vor dem 01.01.2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich (§ 237 Abs 5 Nr 2 SGB VI). Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt (§ 237 Abs 5 Satz 3 SGB VI).
39 
Die in § 237 Abs 1 Nr 1, 2, 4 und 5 SGB VI getroffenen Voraussetzungen sind zwar erfüllt, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Auch war der Kläger, wie es § 237 Abs 1 Nr 3a SGB VI verlangt, nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos.
40 
Jedoch ist vorliegend nach § 237 Abs 3 SGB VI in Verbindung mit der Anlage 19 zum SGB VI die Altersgrenze von 60 Jahren anzuheben. Hiernach kann der am 09.05.1951 geborene Kläger abschlagsfreie Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen.
41 
Entgegen der Auffassung des SG kann sich der Kläger nicht auf die in § 237 Abs 5 Nr 4 SGB VI enthaltene Vertrauensschutzregelung, die die Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme in bestimmten Fällen ausschließt, stützen. Nach § 237 Abs 5 Nr 4 SGB VI wird die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme für Versicherte, die vor dem 01.01.2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der § 2 und 3 Abs 1 Nr 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben, nicht angehoben.
42 
Eine Vereinbarung in diesem Sinne liegt nicht vor.
43 
Am Stichtag 01.01.2004 muss die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verbindlich festgestanden haben (BT-Drucks 15/2149, S 27). Erforderlich hierfür wäre eine rechtsverbindliche Disposition des Klägers und der H. S. gewesen, die die wesentlichen Vertragsbestandteile (sog essentialia negotii) eines Altersteilzeitvertrages enthält (vgl Bayerische LSG 15.10.2009, L 14 R 590/09, juris Rn 27). Diese sind beim Altersteilzeitvertrag: Halbierung der Arbeitszeit (mit Lohnverlust), Beginn und Ende der Altersteilzeit, Verteilung der Altersteilzeit Altersteilzeitentgelt, Aufstockung von Entgelt und Rentenbeitrag durch den Arbeitgeber, Regelung bei Krankheit und Fehlzeiten Regelung im Falle der vorzeitigen Beendigung.
44 
Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Stichtag 01.01.2004 weder mündlich noch schriftlich einen Altersteilzeitvertrag mit der Arbeitgeberin geschlossen, der die genannten Regelungen enthalten hat.
45 
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs 4 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge [TzBfG]). Diese Norm kommt auch vorliegend auf das behauptete Altersteilzeitverhältnis zur Anwendung. Für einen Altersteilzeitvertrag ist Schriftform erforderlich, da das Altersteilverhältnis ein befristetes (Teilzeit-)Arbeitsverhältnis ist (Vogelsang in Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 15. Aufl. 2013, S 839 Rn 26; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 2856; so auch LAG Rheinland-Pfalz 22.6.2006, 11 Sa 624/05 juris Rn 84). Das Schriftformerfordernis ist vorliegend nicht gewahrt. Ein schriftlicher Vertrag sollte erst 2007, nach dem Stichtag 01.01.2004, geschlossen werden.
46 
Auch inhaltlich sind vor dem Stichtag keine ausreichenden Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der H. S. geführt worden. Ende 2003 wurden zwar Gespräche geführt, diese blieben aber in unverbindlichem Rahmen und haben vor dem Stichtag 01.01.2004 keine ausreichenden konkret-individuellen Regelungen zur Folge gehabt. Im Schreiben des Zeugen R. vom 28.11.2003 (Bl 11 Verw.-Akte) ist der Inhalt der im November 2003 geführten Gespräche dahingehend festgehalten, dass zwar eine wechselseitige Absicht bekundet wurde, später – im Jahr 2007 – eine Vereinbarung über Altersteilzeit zu treffen. Es wird aber gerade auch festgehalten, dass man erst später „rechtzeitig über das Modell Ihres [des Klägers] Altersteilzeitvorhabens“ sprechen wolle, also den konkreten Inhalt 2003 noch nicht festgelegt hat.
47 
Der Zeuge R. hat hierzu im Erörterungstermin vom 14.11.2013 glaubhaft ausgesagt, dass es Ende 2003 noch zu keiner konkreten Vereinbarung gekommen sei und erst später im Frühjahr 2007 der konkrete Vertrag fixiert werden sollte; zu diesem Zeitpunkt indes der Kläger abgesagt habe. 2003 habe es noch keinen Mustervertrag gegeben, ein solcher sei erst 2007 erstellt worden. Der Kläger hat dies bestätigt und ausgeführt, dass er aus verschiedenen persönlichen Gründen später keine Altersteilzeit machen konnte.
48 
Die fehlende Verbindlichkeit der ersten Unterredungen im November/Dezember 2003 zeigt sich gerade auch daran, dass zu keinem Zeitpunkt eine irgendwie geartete Umsetzung erfolgte und selbst noch die Grundsatzfrage, ob überhaupt Altersteilzeit stattfindet, noch im Mai 2007 zur freien Disposition des Klägers stand, indem er einseitig ablehnen konnte, in Altersteilzeit zu gehen. Dies wäre bei einer für beide Seiten verbindlichen Regelung, an die die Parteien dann auch tatsächlich gebunden gewesen wären, eben nicht mehr möglich gewesen. Die Möglichkeit, die der Kläger wahrgenommen hat, nämlich, wie es der Zeuge R. plastisch formuliert hat, 2007 das „Angebot auf Altersteilzeit“ abzulehnen, zeigt die fehlende Bindungswirkung der Gespräche 2003.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
50 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).

Gründe

 
29 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
30 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft, zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das SG die Bescheide der Beklagten aufgehoben und der Klage stattgegeben.
31 
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Altersrente wegen Altersteilzeit ab dem 01.07.2011, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
32 
Versicherte haben nach § 237 Abs 1 SGB VI Anspruch auf Altersrente, wenn sie
33 
1. vor dem 01.01.1952 geboren sind,
2. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3. entweder
34 
a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
oder
b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,
35 
4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
36 
Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31.12.1936 geboren sind, nach Anlage 19 zum SGB VI angehoben (§ 237 Abs 3 SGB VI). Nicht angehoben wird die Altersgrenze von 60 Jahren nach § 237 Abs 5 Satz 1 SGB VI für die vorzeitige Inanspruchnahme für Versicherte,
37 
1. die am 01.01.2004 arbeitslos waren,
2. deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 01.01.2004 erfolgt ist, nach dem 31.12.2003 beendet worden ist,
3. deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 beendet worden ist und die am 01.01.2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs 1 Nr 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) waren,
4. die vor dem 01.01.2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
5. die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.
38 
Einer vor dem 01.01.2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich (§ 237 Abs 5 Nr 2 SGB VI). Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt (§ 237 Abs 5 Satz 3 SGB VI).
39 
Die in § 237 Abs 1 Nr 1, 2, 4 und 5 SGB VI getroffenen Voraussetzungen sind zwar erfüllt, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Auch war der Kläger, wie es § 237 Abs 1 Nr 3a SGB VI verlangt, nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos.
40 
Jedoch ist vorliegend nach § 237 Abs 3 SGB VI in Verbindung mit der Anlage 19 zum SGB VI die Altersgrenze von 60 Jahren anzuheben. Hiernach kann der am 09.05.1951 geborene Kläger abschlagsfreie Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen.
41 
Entgegen der Auffassung des SG kann sich der Kläger nicht auf die in § 237 Abs 5 Nr 4 SGB VI enthaltene Vertrauensschutzregelung, die die Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme in bestimmten Fällen ausschließt, stützen. Nach § 237 Abs 5 Nr 4 SGB VI wird die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme für Versicherte, die vor dem 01.01.2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der § 2 und 3 Abs 1 Nr 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben, nicht angehoben.
42 
Eine Vereinbarung in diesem Sinne liegt nicht vor.
43 
Am Stichtag 01.01.2004 muss die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verbindlich festgestanden haben (BT-Drucks 15/2149, S 27). Erforderlich hierfür wäre eine rechtsverbindliche Disposition des Klägers und der H. S. gewesen, die die wesentlichen Vertragsbestandteile (sog essentialia negotii) eines Altersteilzeitvertrages enthält (vgl Bayerische LSG 15.10.2009, L 14 R 590/09, juris Rn 27). Diese sind beim Altersteilzeitvertrag: Halbierung der Arbeitszeit (mit Lohnverlust), Beginn und Ende der Altersteilzeit, Verteilung der Altersteilzeit Altersteilzeitentgelt, Aufstockung von Entgelt und Rentenbeitrag durch den Arbeitgeber, Regelung bei Krankheit und Fehlzeiten Regelung im Falle der vorzeitigen Beendigung.
44 
Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Stichtag 01.01.2004 weder mündlich noch schriftlich einen Altersteilzeitvertrag mit der Arbeitgeberin geschlossen, der die genannten Regelungen enthalten hat.
45 
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs 4 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge [TzBfG]). Diese Norm kommt auch vorliegend auf das behauptete Altersteilzeitverhältnis zur Anwendung. Für einen Altersteilzeitvertrag ist Schriftform erforderlich, da das Altersteilverhältnis ein befristetes (Teilzeit-)Arbeitsverhältnis ist (Vogelsang in Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 15. Aufl. 2013, S 839 Rn 26; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 2856; so auch LAG Rheinland-Pfalz 22.6.2006, 11 Sa 624/05 juris Rn 84). Das Schriftformerfordernis ist vorliegend nicht gewahrt. Ein schriftlicher Vertrag sollte erst 2007, nach dem Stichtag 01.01.2004, geschlossen werden.
46 
Auch inhaltlich sind vor dem Stichtag keine ausreichenden Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der H. S. geführt worden. Ende 2003 wurden zwar Gespräche geführt, diese blieben aber in unverbindlichem Rahmen und haben vor dem Stichtag 01.01.2004 keine ausreichenden konkret-individuellen Regelungen zur Folge gehabt. Im Schreiben des Zeugen R. vom 28.11.2003 (Bl 11 Verw.-Akte) ist der Inhalt der im November 2003 geführten Gespräche dahingehend festgehalten, dass zwar eine wechselseitige Absicht bekundet wurde, später – im Jahr 2007 – eine Vereinbarung über Altersteilzeit zu treffen. Es wird aber gerade auch festgehalten, dass man erst später „rechtzeitig über das Modell Ihres [des Klägers] Altersteilzeitvorhabens“ sprechen wolle, also den konkreten Inhalt 2003 noch nicht festgelegt hat.
47 
Der Zeuge R. hat hierzu im Erörterungstermin vom 14.11.2013 glaubhaft ausgesagt, dass es Ende 2003 noch zu keiner konkreten Vereinbarung gekommen sei und erst später im Frühjahr 2007 der konkrete Vertrag fixiert werden sollte; zu diesem Zeitpunkt indes der Kläger abgesagt habe. 2003 habe es noch keinen Mustervertrag gegeben, ein solcher sei erst 2007 erstellt worden. Der Kläger hat dies bestätigt und ausgeführt, dass er aus verschiedenen persönlichen Gründen später keine Altersteilzeit machen konnte.
48 
Die fehlende Verbindlichkeit der ersten Unterredungen im November/Dezember 2003 zeigt sich gerade auch daran, dass zu keinem Zeitpunkt eine irgendwie geartete Umsetzung erfolgte und selbst noch die Grundsatzfrage, ob überhaupt Altersteilzeit stattfindet, noch im Mai 2007 zur freien Disposition des Klägers stand, indem er einseitig ablehnen konnte, in Altersteilzeit zu gehen. Dies wäre bei einer für beide Seiten verbindlichen Regelung, an die die Parteien dann auch tatsächlich gebunden gewesen wären, eben nicht mehr möglich gewesen. Die Möglichkeit, die der Kläger wahrgenommen hat, nämlich, wie es der Zeuge R. plastisch formuliert hat, 2007 das „Angebot auf Altersteilzeit“ abzulehnen, zeigt die fehlende Bindungswirkung der Gespräche 2003.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
50 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Gründe

1

Der Beschwerdeführerin, die zum 1. Juli 2014 alle tatbestandlichen Voraussetzungen der begehrten Rente nach § 236b SGB VI wie auch nach § 38 SGB VI erfüllte, wird der Wechsel in diese abschlagsfreie Rentenart allein wegen § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI verwehrt, weil sie zum genannten Zeitpunkt bereits eine unter Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gewährte Altersrente für Frauen bezogen hat. Ihre weitgehend gegen die Ausgestaltung des § 236b SGB VI gerichteten Ausführungen gehen daher ins Leere.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:

1.
Regelaltersrente,
2.
Altersrente für langjährig Versicherte,
3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel),
5.
Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),
6.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
7.
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
8.
(weggefallen)
9.
Erziehungsrente,
10.
(weggefallen)
11.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
12.
Rente für Bergleute.
Ist eine Rente gezahlt worden und wird für denselben Zeitraum eine höhere oder ranghöhere Rente bewilligt, ist der Bescheid über die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom Beginn der laufenden Zahlung der höheren oder ranghöheren Rente an aufzuheben. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches). Für den Zeitraum des Zusammentreffens der Rentenansprüche bis zum Beginn der laufenden Zahlung nach Satz 3 gilt der Anspruch auf die höhere oder ranghöhere Rente nach Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger bis zur Höhe der gezahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente als erfüllt. Ein unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger verbleibender Nachzahlungsbetrag aus der höheren oder ranghöheren Rente ist nur auszuzahlen, soweit er die niedrigere oder rangniedrigere Rente übersteigt. Übersteigen die vom Rentenversicherungsträger anderen Leistungsträgern zu erstattenden Beträge zusammen mit der niedrigeren oder rangniedrigeren Rente den Betrag der höheren oder ranghöheren Rente, wird der übersteigende Betrag nicht von den Versicherten zurückgefordert.

(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. September 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt war, eine im Rahmen einer Zusicherung erteilte Rentenauskunft zurückzunehmen.
Der 1947 geborenen Klägerin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2006 ab dem 1. August 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wegen vorzeitiger Inanspruchnahme wurde der Zugangsfaktor der Rente um 0,108 Entgeltpunkte gekürzt. Der dagegen erhobenen Widerspruch wurde mit Widerspruchbescheid vom 21. Februar 2007 zurückgewiesen. Die hiergegen beim Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage (Az. S 14 R 1285/07) wurde zurückgenommen.
Nachdem zwischenzeitlich ein Grad der Behinderung von 60 zuerkannt worden war, sprach die Klägerin am 15. Januar 2010 bei einer Außenstelle der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vor und bat um Auskunft, ob die Voraussetzungen für eine Altersrente für Schwerbehinderte erfüllt seien, ob ggf. noch Beiträge zu entrichten seien und wie hoch die zu erwartende Rente wäre.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch 22 Beitragsmonate fehlten. Insoweit bestünde aber die Möglichkeit, für 22 Monate den freiwilligen Mindestbeitrag einzuzahlen. Dieser liege zur Zeit bei 79,60 EUR. Bei Nachzahlung der freiwilligen Beiträge könne die Rente am 1. November 2010 beginnen. Die Höhe der Rente könne der beiliegenden Probeberechnung entnommen werden. Dem Schreiben beigefügt war eine mit „Probeberechnung“ überschriebene Berechnung einer Altersrente für Schwerbehinderte, die unter Zugrundelegung eines Rentenbeginns am 1. November 2010 eine monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 371,80 EUR brutto auswies.
Mit Bescheid vom 29. März 2010 erklärte die Beklagte der Klägerin, dass diese berechtigt sei, vom 1. Januar 2009 bis 31. Oktober 2010 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.
Die Klägerin zahlte darauf für die Dauer von 22 Monaten freiwillige Beiträge in Höhe von insgesamt 1.751,20 EUR nach.
Auf ihren Antrag vom 15. September 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 5. Oktober 2010 eine Altersrente für Schwerbehinderte ab dem 1. November 2010. Der Zugangsfaktor wurde gemindert: für 13,4482 Entgeltpunkte, die bereits Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen voller Erwerbsminderung waren, wurde ein Zugangsfaktor von 0,892, für 0,2210 Entgeltpunkte ein Zugangsfaktor von 1,0 zugrunde gelegt. Die Rente betrug 332,30 EUR brutto und abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 299,57 EUR.
Dagegen erhob die Klägerin am 8. Oktober 2010 Widerspruch, zu dessen Begründung sie auf die am 27. Januar 2010 erfolgte Berechnung verwies und eine höhere Altersrente begehrte. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden worden.
Die Beklagte wertete in der Folge das Schreiben vom 27. Januar 2010 als Zusicherung und teilte der Klägerin unter dem 12. Juli 2011 mit, eine Überprüfung habe ergeben, dass die Rentenauskunft über die Höhe der zu erwartenden Altersrente wegen Schwerbehinderung fehlerhaft gewesen sei. Mit dieser Rentenauskunft sei eine Zusicherung zur Rentenhöhe verbunden. Es sei beabsichtigt, diese Zusicherung nach § 34 Abs. 2 i. V. m. § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen. Nach dieser Vorschrift dürfe ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf dessen Bestand vertraut habe und dessen Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Das Vertrauen sei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen habe, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nach den vorliegenden Unterlagen nicht; sie erhalte Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
10 
Die Klägerin teilte unter dem 23. Juli 2011 mit, sie sei inzwischen mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. eingestuft. Damit könne sie eine Altersrente ohne Abzug beanspruchen. Die Beklagte habe diese berechnet und ihr eine Nachzahlung vorgeschlagen, die von ihr daraufhin auch erfolgt sei. Die Aussage der Beklagten und deren Berechnung seien für sie verbindlich, weshalb sie sich auf Vertrauensschutz berufe. Es sei auch zu bedenken, dass sie ohnehin nur eine kleine Rente von rund 300,00 EUR erhalte.
11 
Mit Bescheid vom 9. August 2011 nahm die Beklagte die Rentenauskunft vom 27. Januar 2010 zurück. Nach der Interessenabwägung sei das Vertrauen der Klägerin nicht schutzwürdig, da Vermögensdispositionen von ihr nicht geltend gemacht würden. Eine Vermögensdisposition könne nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Vertrauen auf die Bestandskraft des Bescheides, also nach dessen Erlass vorgenommen worden sei. Die durch die Klägerin vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, von der Rücknahme der fehlerhaften Auskunft abzusehen. Die Zweijahresfrist des § 45 Ab. 3 Satz 1 SGB X, in der die fehlerhafte Auskunft zurückgenommen werden müsse, sei eingehalten.
12 
Der dagegen durch die Klägerin unter dem 13. August 2011 erhobene Widerspruch wurde durch die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Ergänzend zu den Ausführungen im Bescheid wird ausgeführt, zu Recht sei die Zusicherung mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen worden. Bei der Probeberechnung sei § 77 Abs. 3 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht berücksichtigt worden, wonach für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente gewesen seien, der bisherige Zugangsfaktor grundsätzlich maßgeblich bleibe. Die Probeberechnung sei daher bereits bei ihrer Erteilung materiell rechtswidrig gewesen. Es werde nicht verkannt, dass die Klägerin auf die Rechtmäßigkeit der avisierten Rentenhöhe vertraut und sich darauf eingestellt habe. Auch werde nicht verkannt, dass die Nachzahlung freiwilliger Beiträge im Vertrauen auf die dadurch eintretende Rentenerhöhung bei Zahlung der Altersrente erbracht worden sei. Festzustellen sei aber, dass durch die eingezahlten freiwilligen Beiträge eine Rentensteigerung eingetreten sei, wenn auch dieser Betrag die durch die Probeberechnung avisierte Rentenhöhe nicht erreiche. Auch in Ausübung des Ermessens könne von einer Rücknahme der fehlerhaft gegebenen Zusicherung nicht abgesehen werden. Die Beklagte habe zwar durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln eine rechtswidrige Probeberechnung erteilt, jedoch sei zu berücksichtigen, dass ohne Korrektur der Zusicherung auf Dauer zu Lasten der Versichertengemeinschaft eine ihr materiell-rechtlich nicht zustehende Rente zu zahlen wäre. Die mit der Korrektur verbundenen finanziellen Auswirkungen seien zumutbar, da sie keine nachhaltigen Vermögensdispositionen getroffen haben könne. Die Beklagte erkenne einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch an, der zur Folge habe, dass die entrichteten freiwilligen Beiträge verzinst erstattet würden und bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze weiterhin die bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistet werde.
13 
Hiergegen richtet sich die am 5. Oktober 2011 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt hat.
14 
Mit Urteil vom 12. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die mit der Zusicherung vom 27. Januar 2010 erfolgte Rentenauskunft zu Recht aufgehoben. Rechtsgrundlage für die Aufhebung sei § 45 i. V. m. § 34 Abs. 2 SGB X. Die Zusicherung habe zurückgenommen werden können, weil die darin ausgewiesene Rentenhöhe von Anfang an rechtswidrig und die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X nicht erfüllt gewesen seien. Die in der Zusicherung vom 27. Januar 2010 ausgewiesene Rentenhöhe von 371,80 EUR sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil bei der Ermittlung die Rentenanwartschaft die Vorschrift des § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI nicht beachtet worden sei. Das Vertrauen auf den Bestand der Zusicherung sei entgegen der Ansicht der Klägerin nicht schutzwürdig. Die Klägerin habe keine Vermögensdisposition getroffen, die einer Aufhebung der Entscheidung vom 27. Januar 2010 entgegen stünde. Die Vermögensdisposition setze wie der vom Gesetz alternativ geforderte Leistungsverbrauch eine Handlung voraus, die nach dem mit der Bekanntgabe bewirkten Erlass des Verwaltungsaktes vorgenommen worden sei. Indem die Klägerin die freiwilligen Beiträge in Höhe von 1751,20 EUR zur Herstellung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nachträglich entrichtet habe, habe sie zwar eine Vermögensdisposition getroffen, diese könne aber rückgängig gemacht werden, ohne dass der Klägerin dadurch unzumutbare Nachteile entstünden. Die Beklagte habe bereits anerkannt, dass sie die freiwillig entrichteten Beiträge verzinst erstatte. Weitere (nachhaltige) Vermögensdispositionen seien weder dargetan noch sonst erkennbar. Die Rücknahme der Zusicherung sei gemäß § 45 Abs. 3 SGB X innerhalb von zwei Jahren nach Erlass sowie innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgt, welche die Rücknahme der Bewilligungsentscheidung rechtfertigten.
15 
Gegen das ihr am 21. September 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. September 2012 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen trägt sie vor, anders als bei den turnusgemäß erstellten Rentenberechnungen sei bei der ihr erteilten Rentenauskunft nicht auf die Unverbindlichkeit hingewiesen worden. Es habe sich bei ihrer Anfrage um eine gezielte Anfrage gehandelt. Eine speziell auf diese Anfrage abgezielte Rentenberechnung sei dem Antwortschreiben beigefügt gewesen, auf der von Unverbindlichkeit keine Rede gewesen sei. Auskünfte, die eine Behörde erteile, müssten dem Stand der Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, d.h. vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren könne. Darauf müsse sie sich verlassen können. Sie berufe sich außerdem auf die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die bisher in ihrem Verfahren nicht berücksichtigt worden seien. Sie sei Anfang 2010 von einer Mitarbeiterin der Beklagten regelrecht bedrängt worden, die Nachzahlung der fehlenden Monate zu leisten. Die Argumentation der Beklagten könne sie nicht nachvollziehen. Durch die Nachzahlung der freiwilligen Beiträge habe sie sehr wohl eine Vermögensdisposition und private Vorsorge getroffen. Die nachträgliche Nichtanerkennung ihrer Nachzahlung durch die Beklagte mit dem Ergebnis einer etwas höheren Rente könne sie aufgrund der vorgetragenen Gründe nicht akzeptieren.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. September 2012 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 aufzuheben.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie trägt vor, die Aufhebung der Zusicherung vom 27. Januar 2010 sei rechtmäßig nach § 45 SGB X erfolgt und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe im Hinblick auf die fehlerhafte Zusicherung keine nicht mehr rückgängig zu machenden Vermögensdispositionen vorgetragen. Soweit die Klägerin angebe, die Nachzahlungen seien als solche Vermögensdisposition einzustufen, habe sie ihr angeboten, diese Zahlungen verzinst zu erstatten und sie insoweit schadlos zu stellen. Das fehlerhafte Verwaltungshandeln gehe nicht zu Lasten der Klägerin. Auch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben analog § 242 BGB sei vorliegend nicht erkennbar. Sie habe diesen Gedanken vielmehr in ihre Ermessenserwägungen einfließen lassen.
21 
Im Rahmen eines Erörterungstermins am 24. Januar 2013 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen zwei Band Verwaltungsakten der Beklagten, der SG-Akten sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Berufung hat keinen Erfolg.
24 
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
25 
Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Bescheid vom 9. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011, mit dem die Zusicherung vom 27. Januar 2010 für die Zukunft zurückgenommen wurde.
26 
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Zusicherung ist § 34 Abs. 2 i. V. m. § 45 Abs. 1, Abs. 2 SGB X.
27 
Bei dem Schreiben der Beklagten vom 27. Januar 2010 handelt es sich um eine Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB X, nämlich eine durch die zuständige Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Die Zusicherung ist eine hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen. Mit ihr verpflichtet sich die Behörde bereits vorab, den Fall später in der zugesicherten Weise zu regeln (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. April 2003 - L 3 RA 42/02 - Juris, m.w.N.). Dazu gehört zum einen der Wille der Behörde, sich auf ein zukünftiges Tun oder Unterlassen zu verpflichten, zum anderen muss sich die Erklärung auf einen konkreten Sachverhalt beziehen. Aus der Zusicherung muss insbesondere hervorgehen, dass sich die Behörde für die Zukunft zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verbindlich festlegen will (Waschull in Diering/Timme/Waschull (Hrsg.), SGB X, 3. Aufl., § 34 Rdnr. 5, m.w.N.) Von der Zusicherung zu unterscheiden ist die bloße Auskunft, bei der es sich um eine unverbindliche Wissensmitteilung bezüglich der Sach- und Rechtsfragen handelt. Bei der Beurteilung, ob eine verbindliche Zusicherung oder eine unverbindliche Auskunft vorliegt, ist maßgebend der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Wertung verstehen musste (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 34 Rdnr. 3, 6).
28 
Zur Überzeugung des Senats geht die Erklärung der Beklagten vom 27. Januar 2010 hinsichtlich der Höhe der durch die Klägerin nach Nachzahlung der freiwilligen Beiträge zu erwartenden Rente über eine unverbindliche Rentenauskunft im Sinne des § 109 SGB VI hinaus. Die Klägerin musste bei objektiver Wertung die Erklärung der Beklagten als Zusage, ihr nach Zahlung der freiwilligen Beiträge Rente in Höhe von 371,80 EUR brutto zu gewähren, verstehen.
29 
Aus dem Wortlaut des Schreibens vom 27. Januar 2010 lässt sich die Unverbindlichkeit der Auskunft nicht entnehmen. Nach § 109 Abs. 2 SGB VI sind Rentenauskunft und Renteninformation mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Einen dementsprechenden Hinweis enthält weder das Schreiben vom 27. Januar 2010 noch die beigefügte Berechnung. Die Berechnung war zwar ausdrücklich als „Probeberechnung“ aus einem „fiktiven“ Konto gekennzeichnet, was gegen eine rechtsverbindliche Aussage spricht. Die Formulierungen können bei objektiver Würdigung aber auch so verstanden werden, dass die Berechnung deswegen nur zur Probe bzw. fiktiv erfolgt, weil die Klägerin die erforderlichen freiwilligen Beiträge zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung noch nicht gezahlt hatte, bei einer entsprechenden Nachzahlung der genannte Betrag aber die Höhe der dann zu gewährenden Rente widerspiegelt.
30 
Für die Klägerin war aufgrund ihrer konkreten Anfrage nicht erkennbar, dass die Auskunft keine Bindungswirkung entfalten sollte.
31 
Unter Zugrundelegung des für die Auslegung maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts musste die Klägerin die Auskunft so verstehen wie sie sie auch tatsächlich verstanden hat, nämlich als Zusage, dass ihr nach Zahlung der freiwilligen Beiträge ab dem 1. November 2010 Rente in der sich aus der Probeberechnung ergebenden Höhe gezahlt wird.
32 
Die Zusicherung war von Anfang an rechtswidrig, da bei der Berechnung der Höhe der Rente § 77 Abs. 3 SGB VI nicht berücksichtigt wurde. Danach bleibt für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Für 13,4482 Entgeltpunkte, die bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte waren, ist danach der verminderte Zugangsfaktor von 0,892 zugrunde zu legen. Nachdem dies bei der Probeberechnung nicht berücksichtigt wurde, war die am 27. Januar 2010 erteilte Zusicherung hinsichtlich der Höhe der Rente rechtswidrig.
33 
Dieser rechtswidrige, die Klägerin begünstigende Verwaltungsakt konnte durch die Beklagte zurückgenommen werden.
34 
Gemäß § 34 Abs. 2 SGB X findet auf die Rücknahme der Zusicherung § 45 SGB X entsprechende Anwendung. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nach § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regelt schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
35 
Die Klägerin hat keine Vermögensdispositionen getroffen, die einer Aufhebung der Zusicherung entgegenstünden.
36 
Eine Vermögensdisposition ist getroffen, wenn ein Verhalten im Vertrauen auf den Bestand des begünstigenden Verwaltungsakts unmittelbar oder mittelbar nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die finanzielle Situation des Betroffenen hat (Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 45 Rdnr. 45). Die Vermögensdisposition muss ferner nach Erlass des Verwaltungsakts getroffen worden sein, denn nur in diesem Fall ist sie im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts erfolgt (BSG, Urteil vom 28. November 1985 - 11b/7 Rar 128/84 - Juris).
37 
Durch die Nachentrichtung der freiwilligen Beiträge in Höhe von 1.751,20 EUR hat die Klägerin unzweifelhaft nach erteilter Zusicherung eine Vermögensdisposition getätigt. Diese kann aber durch die verzinste Rückerstattung rückgängig gemacht werden, ohne dass die Klägerin einen finanziellen Verlust erleiden würde. Durch die Beklagte wurde zuletzt im Widerspruchsbescheides ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch anerkannt und die verzinste Erstattung der nachgezahlten freiwilligen Beiträge angeboten.
38 
Sind Leistungen aber nicht erbracht und Vermögensdispositionen nicht getroffen worden bzw. - wie hier - ohne finanziellen Verlust rückgängig zu machen, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse an der Herstellung der wahren Rechtslage für die Zukunft (BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 9a RVg 2/84 - Juris). Die Ermessenserwägungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid sind daher nicht zu beanstanden.
39 
Die Rücknahme ist innerhalb der Frist von zwei Jahren nach Bekanntgabe (§ 45 Abs. 3 SGB X) sowie innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgt, die die Rücknahme rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X), wobei insoweit auf das Datum der Anhörung (27. Juli 2011) abzustellen ist.
40 
Der Bescheid vom 9. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 erweist sich damit als rechtmäßig. Die Beklagte konnte für die Zukunft die am 27. Januar 2010 erteilte Zusicherung zurücknehmen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
42 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
23 
Die Berufung hat keinen Erfolg.
24 
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
25 
Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Bescheid vom 9. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011, mit dem die Zusicherung vom 27. Januar 2010 für die Zukunft zurückgenommen wurde.
26 
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Zusicherung ist § 34 Abs. 2 i. V. m. § 45 Abs. 1, Abs. 2 SGB X.
27 
Bei dem Schreiben der Beklagten vom 27. Januar 2010 handelt es sich um eine Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB X, nämlich eine durch die zuständige Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Die Zusicherung ist eine hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen. Mit ihr verpflichtet sich die Behörde bereits vorab, den Fall später in der zugesicherten Weise zu regeln (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. April 2003 - L 3 RA 42/02 - Juris, m.w.N.). Dazu gehört zum einen der Wille der Behörde, sich auf ein zukünftiges Tun oder Unterlassen zu verpflichten, zum anderen muss sich die Erklärung auf einen konkreten Sachverhalt beziehen. Aus der Zusicherung muss insbesondere hervorgehen, dass sich die Behörde für die Zukunft zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verbindlich festlegen will (Waschull in Diering/Timme/Waschull (Hrsg.), SGB X, 3. Aufl., § 34 Rdnr. 5, m.w.N.) Von der Zusicherung zu unterscheiden ist die bloße Auskunft, bei der es sich um eine unverbindliche Wissensmitteilung bezüglich der Sach- und Rechtsfragen handelt. Bei der Beurteilung, ob eine verbindliche Zusicherung oder eine unverbindliche Auskunft vorliegt, ist maßgebend der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Wertung verstehen musste (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 34 Rdnr. 3, 6).
28 
Zur Überzeugung des Senats geht die Erklärung der Beklagten vom 27. Januar 2010 hinsichtlich der Höhe der durch die Klägerin nach Nachzahlung der freiwilligen Beiträge zu erwartenden Rente über eine unverbindliche Rentenauskunft im Sinne des § 109 SGB VI hinaus. Die Klägerin musste bei objektiver Wertung die Erklärung der Beklagten als Zusage, ihr nach Zahlung der freiwilligen Beiträge Rente in Höhe von 371,80 EUR brutto zu gewähren, verstehen.
29 
Aus dem Wortlaut des Schreibens vom 27. Januar 2010 lässt sich die Unverbindlichkeit der Auskunft nicht entnehmen. Nach § 109 Abs. 2 SGB VI sind Rentenauskunft und Renteninformation mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Einen dementsprechenden Hinweis enthält weder das Schreiben vom 27. Januar 2010 noch die beigefügte Berechnung. Die Berechnung war zwar ausdrücklich als „Probeberechnung“ aus einem „fiktiven“ Konto gekennzeichnet, was gegen eine rechtsverbindliche Aussage spricht. Die Formulierungen können bei objektiver Würdigung aber auch so verstanden werden, dass die Berechnung deswegen nur zur Probe bzw. fiktiv erfolgt, weil die Klägerin die erforderlichen freiwilligen Beiträge zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung noch nicht gezahlt hatte, bei einer entsprechenden Nachzahlung der genannte Betrag aber die Höhe der dann zu gewährenden Rente widerspiegelt.
30 
Für die Klägerin war aufgrund ihrer konkreten Anfrage nicht erkennbar, dass die Auskunft keine Bindungswirkung entfalten sollte.
31 
Unter Zugrundelegung des für die Auslegung maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts musste die Klägerin die Auskunft so verstehen wie sie sie auch tatsächlich verstanden hat, nämlich als Zusage, dass ihr nach Zahlung der freiwilligen Beiträge ab dem 1. November 2010 Rente in der sich aus der Probeberechnung ergebenden Höhe gezahlt wird.
32 
Die Zusicherung war von Anfang an rechtswidrig, da bei der Berechnung der Höhe der Rente § 77 Abs. 3 SGB VI nicht berücksichtigt wurde. Danach bleibt für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Für 13,4482 Entgeltpunkte, die bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte waren, ist danach der verminderte Zugangsfaktor von 0,892 zugrunde zu legen. Nachdem dies bei der Probeberechnung nicht berücksichtigt wurde, war die am 27. Januar 2010 erteilte Zusicherung hinsichtlich der Höhe der Rente rechtswidrig.
33 
Dieser rechtswidrige, die Klägerin begünstigende Verwaltungsakt konnte durch die Beklagte zurückgenommen werden.
34 
Gemäß § 34 Abs. 2 SGB X findet auf die Rücknahme der Zusicherung § 45 SGB X entsprechende Anwendung. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nach § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regelt schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
35 
Die Klägerin hat keine Vermögensdispositionen getroffen, die einer Aufhebung der Zusicherung entgegenstünden.
36 
Eine Vermögensdisposition ist getroffen, wenn ein Verhalten im Vertrauen auf den Bestand des begünstigenden Verwaltungsakts unmittelbar oder mittelbar nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die finanzielle Situation des Betroffenen hat (Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 45 Rdnr. 45). Die Vermögensdisposition muss ferner nach Erlass des Verwaltungsakts getroffen worden sein, denn nur in diesem Fall ist sie im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts erfolgt (BSG, Urteil vom 28. November 1985 - 11b/7 Rar 128/84 - Juris).
37 
Durch die Nachentrichtung der freiwilligen Beiträge in Höhe von 1.751,20 EUR hat die Klägerin unzweifelhaft nach erteilter Zusicherung eine Vermögensdisposition getätigt. Diese kann aber durch die verzinste Rückerstattung rückgängig gemacht werden, ohne dass die Klägerin einen finanziellen Verlust erleiden würde. Durch die Beklagte wurde zuletzt im Widerspruchsbescheides ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch anerkannt und die verzinste Erstattung der nachgezahlten freiwilligen Beiträge angeboten.
38 
Sind Leistungen aber nicht erbracht und Vermögensdispositionen nicht getroffen worden bzw. - wie hier - ohne finanziellen Verlust rückgängig zu machen, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse an der Herstellung der wahren Rechtslage für die Zukunft (BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 9a RVg 2/84 - Juris). Die Ermessenserwägungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid sind daher nicht zu beanstanden.
39 
Die Rücknahme ist innerhalb der Frist von zwei Jahren nach Bekanntgabe (§ 45 Abs. 3 SGB X) sowie innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgt, die die Rücknahme rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X), wobei insoweit auf das Datum der Anhörung (27. Juli 2011) abzustellen ist.
40 
Der Bescheid vom 9. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 erweist sich damit als rechtmäßig. Die Beklagte konnte für die Zukunft die am 27. Januar 2010 erteilte Zusicherung zurücknehmen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
42 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.

(2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält.

(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:

1.
Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
2.
Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,
3.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
4.
Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,
5.
eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.

(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:

1.
eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,
2.
eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,
3.
Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten
a)
bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung,
b)
bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,
c)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente
zu zahlen wäre,
4.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
5.
allgemeine Hinweise
a)
zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch,
b)
zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,
c)
zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente,
6.
Hinweise
a)
zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters,
b)
zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze.

(5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. Diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.

(6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Klägerin beanspruchen kann, die ihr seit dem 1.1.2002 gewährte Altersrente für Frauen abschlagsfrei - dh mit Zugangsfaktor 1,0 statt 0,928 - bewilligt zu erhalten.

2

Die am 1941 geborene Klägerin ist Mutter von vier Kindern, die 1963, 1965, 1969 und 1971 geboren wurden. Ihr Versicherungsverlauf weist die ersten Pflichtbeiträge ab 1.11.1974 auf; zuvor entrichtete Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung im Anschluss an ihre Ausbildung als Hotelfachfrau (1957 - 1959) vom 11.9.1959 bis zum 30.6.1962 hat sie sich erstatten lassen. Nach ununterbrochener Entrichtung von Pflichtbeiträgen im Zeitraum 1.11.1974 bis 31.3.1988 nahm die Klägerin ab April 1988 ein Hochschulstudium auf, für das sie bis Januar 1990 Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz erhielt und das sie im November 1992 als Diplom-Sozialökonomin abschloss. Nachfolgend hat sie in den Jahren 1994/95, 1996/97 und 2001 Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug sowie weitere Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Die für eine Altersrente für Frauen erforderlichen Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung nach Vollendung des 40. Lebensjahres von mehr als 10 Jahren (§ 237a Abs 1 Nr 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) hat die Klägerin erfüllt, doch hat sie insgesamt lediglich 262 Monate an Pflichtbeitragszeiten - darin enthalten 48 Monate Pflichtbeiträge für Kindererziehung - aufzuweisen.

3

Bereits im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens machte die Klägerin mit Widerspruch vom 4.4.2001 geltend, dass die Heraufsetzung der Altersgrenze für eine Altersrente für Frauen sowie die Stichtagsregelungen in § 237a Abs 3 Satz 1 SGB VI Frauen diskriminiere, die Kinder geboren und damit zur Stabilisierung des Rentensystems beigetragen hätten. Den Widerspruch nahm sie mit Schreiben vom 4.7.2001 zurück, erklärte aber im Schreiben vom 6.7.2001, sich gleichwohl eine Überprüfung der Regelung auf ihre Verfassungsmäßigkeit vorbehalten zu wollen. Die Beklagte behandelte dies als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), lehnte jedoch eine Änderung der im Versicherungsverlauf getroffenen Feststellungen ab (Bescheid vom 2.10.2001, Widerspruchsbescheid vom 9.7.2002) ; eine gerichtliche Anfechtung ist insoweit nicht erfolgt.

4

Am 3.1.2002 beantragte die Klägerin die vorzeitige Gewährung von Altersrente für Frauen ab 1.1.2002. Die Beklagte bewilligte die Rente mit Bescheid vom 10.5.2002 auf der Grundlage von 36,9470 Entgeltpunkten und einem für 24 Monate vorzeitiger Inanspruchnahme um 0,072 reduzierten Zugangsfaktor von 0,928, was 34,2868 persönliche Entgeltpunkte ergab (dh Reduzierung um 2,6602 Entgeltpunkte).

5

Der Widerspruch der Klägerin vom 4.6.2002, mit dem sie erneut eine verfassungswidrige Benachteiligung von Frauen geltend gemacht hat, ist ebenso ohne Erfolg geblieben wie ihre nachfolgende Klage und Berufung (Widerspruchsbescheid vom 16.1.2003, Urteile des Sozialgerichts Stade vom 22.6.2004 und des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28.4.2005) . Das LSG hat ausgeführt, die Klägerin könne sich trotz ihrer Arbeitslosigkeit am 7.5.1996 nicht auf die Vertrauensschutzvorschrift des § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 1 Buchst a SGB VI berufen, da sie nach dem 7.5.1941 geboren und jene Norm somit nicht anwendbar sei. Die Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen und deren Abschaffung - 1. und 2. Stufe - seien mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Ein Anspruch auf Aufrechterhaltung der seit 1957 bestehenden Regelungen zur Altersrente für Frauen könne auch nicht aus Art 6 GG hergeleitet werden. Denn dem Gesetzgeber komme bei dem ihm obliegenden Schutz von Ehe und Familie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Es sei nicht geboten, sämtliche mit der Kindererziehung zusammenhängenden wirtschaftlichen Belastungen auszugleichen, zumal auch die finanzielle Stabilität und Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungssysteme zu gewährleisten sei.

6

Die Klägerin macht mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision weiterhin die Verfassungswidrigkeit der stufenweisen Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente für Frauen geltend. Nach ihrem ursprünglichen Vortrag verstoße die gesetzliche Regelung insbesondere gegen "das Grundrecht auf Kontinuität und Vertrauensschutz", denn sie habe ihre Lebensplanung darauf ausgerichtet, zum 1.4.2002 ohne Rentenabschlag Altersrente erhalten zu können. Zudem sei Art 3 Abs 2 GG und auch Art 4 Abs 1 der Richtlinie 79/7/EWG verletzt, weil die streitbefangene Regelung zwar geschlechtsneutral formuliert sei, faktisch aber überwiegend Frauen dadurch benachteilige, dass diesen der erforderliche Nachteilsausgleich für Mehrfachbelastungen in der Nachkriegszeit entzogen werde. Schließlich sei die gesetzliche Regelung nicht mit Art 6 Abs 4 GG vereinbar, da sie dem Schutzauftrag des Staates zugunsten von Mutterschaft und Kindererziehung nicht gerecht werde.

7

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28.4.2005 und das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 22.6.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.5.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.1.2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Altersrente für Frauen ab 1.1.2002 ohne Abschläge zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das Berufungsurteil für zutreffend und die zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen für verfassungsgemäß.

10

Der vormals für das Revisionsverfahren zuständige 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat mit Einverständnis der Beteiligten im Hinblick auf in anderen Verfahren bereits ergangene Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse nach Art 100 Abs 1 GG den vorliegenden Rechtsstreit durch Beschluss vom 8.8.2006 (B 4 RA 25/05 R) in entsprechender Anwendung von § 114 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgesetzt. Auf Antrag der Beklagten vom 21.4.2009, das Verfahren nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11.11.2008 (1 BvL 3/05 ua) fortzusetzen, hat der zwischenzeitlich für dieses Verfahren zuständig gewordene 13. Senat mit Beschluss vom 21.1.2010 den Aussetzungsbeschluss aufgehoben.

11

Die Klägerin hält auch angesichts der Entscheidung des BVerfG vom 11.11.2008 weiterhin für klärungsbedürftig, ob die Begünstigung aufgrund der 45-Jahre-Regelung in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI eine Ungleichbehandlung bzw faktische Benachteiligung weiblicher Versicherter bewirke. Insoweit habe das BVerfG - unter RdNr 74 seiner Entscheidung - ausdrücklich offen gelassen, ob ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG vorliege.

12

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§§ 165, 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das LSG hat zu Recht ihre Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen, denn der von ihr angefochtene Rentenbescheid der Beklagten vom 10.5.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.1.2003 entspricht dem geltenden Recht. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, von der Anhebung der Altersgrenze für eine Altersrente für Frauen gemäß § 237a Abs 2 SGB VI und damit verbundenen Rentenabschlägen völlig verschont zu werden oder auf der Grundlage einer langsameren Anhebung der Altersgrenze nach Maßgabe der Vertrauensschutzregelung in § 237a Abs 3 SGB VI ihre Altersrente mit niedrigeren Abschlägen bewilligt zu erhalten. Eine möglicherweise durch die "45-Jahre-Regelung" in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI unter bestimmten Umständen bewirkte Verletzung von Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich; dies schließt eine Vorlage an das BVerfG zur verbindlichen Klärung dieser Rechtsfrage aus.

14

1. Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin auf Altersrente für Frauen ist § 237a Abs 1 iVm Abs 2 SGB VI (idF des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997, BGB I 2998) . Die in § 237a Abs 1 SGB VI normierten Anspruchsvoraussetzungen für diese Rentenart - Geburt vor dem 1.1.1952, Vollendung des 60. Lebensjahrs, mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung nach Vollendung des 40. Lebensjahrs, Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren - hat die Klägerin allesamt bei Rentenbeginn am 1.1.2002 erfüllt. Damit kann sie ab dem genannten Zeitpunkt diese Rentenleistung zumindest iS des § 237a Abs 2 Satz 2 und 3 SGB VI iVm Anlage 20 zum SGB VI vorzeitig in Anspruch nehmen, wobei allerdings gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI für jeden Kalendermonat einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Zugangsfaktor von 1,0 um jeweils 0,003 zu vermindern ist. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Rentenbescheid - ausgehend von einer für die im Dezember 1941 geborene Klägerin gemäß Anlage 20 um 24 Monate auf 62 Jahre angehobenen Altersgrenze - den Zugangsfaktor auf (1,0 - 24 x 0,003 =) 0,928 festgesetzt; hierdurch hat sich die Rente der Klägerin um 7,2 % oder 2,6602 Entgeltpunkte (dh ursprünglich um monatlich 67,34 Euro) ermäßigt. Über die rechnerische Richtigkeit dieser Bestimmung des Zugangsfaktors für die Altersrente der Klägerin bei Zugrundelegung einer für sie maßgeblichen Altersgrenze von 62 Jahren besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

15

2. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass die gesetzliche Regelung zur schrittweisen Anhebung der Altersgrenze von ursprünglich 60 Jahren für die Inanspruchnahme einer Altersrente für Frauen gemäß § 237a Abs 2 Satz 1 und 3 SGB VI iVm Anlage 20 zum SGB VI wegen Verstoßes gegen das GG unangewendet bleibt.

16

a) Dies ergibt sich allerdings - wie das LSG im Ergebnis zu Recht entschieden hat - nicht bereits daraus, dass die Beklagte entsprechendes Vorbringen der Klägerin im Rahmen ihres Widerspruchs bzw ihres Überprüfungsantrags in Bezug auf den Kontenklärungs-Feststellungsbescheid (Vormerkungsbescheid) vom 21.3.2001 bereits gewürdigt und bestandskräftig abschlägig beschieden hätte. Denn Regelungsinhalt eines solchen Vormerkungsbescheids gemäß § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI ist lediglich die verbindliche Feststellung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten zum Vorliegen oder Nichtvorliegen der für einen späteren Rentenanspruch möglicherweise bedeutsamen rentenrelevanten Tatbestände, dh insbesondere zur Zurücklegung rentenrechtlicher Zeiten iS der §§ 54 bis 61 SGB VI durch den Versicherten (vgl BSGE 100, 19 = SozR 4-2600 § 281 Nr 1, jeweils RdNr 19; BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 6 S 14 f) . Hierunter fallen die Angaben in dem Vormerkungsbescheid vom 21.3.2001 über den "frühesten Rentenbeginn mit/ohne Abschlag" und zur maximalen Höhe des Abschlags nicht. Insoweit handelt es sich lediglich um nach dem Gesetz ausdrücklich nicht rechtsverbindliche Rentenauskünfte gemäß § 109 Abs 1 und 4 SGB VI (idF des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261 - nunmehr § 109 Abs 2 und Abs 4 Nr 5 SGB VI idF des Altersvermögensgesetzes vom 26.6.2001, BGBl I 1310) , welche somit auch nicht von der Bindungswirkung eines bestandskräftig gewordenen Vormerkungsbescheids (vgl § 77 SGG) umfasst sind. Deshalb sind die Einwendungen der Klägerin gegen die Heraufsetzung der Altersgrenze und die Anwendung eines verminderten Zugangsfaktors im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung des Rentenbescheids ohne Rücksicht auf eventuelle Beschränkungen aufgrund von § 44 SGB X zu prüfen.

17

b) Die Vorschriften zur Anhebung der Altersgrenze für die Inanspruchnahme einer Altersrente für Frauen (§ 237a Abs 2 Satz 1 und 3 SGB VI iVm Anlage 20 zum SGB VI) und über die Festlegung von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer solchen Rente (§ 237a Abs 2 Satz 2 iVm § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI) sind mit dem GG vereinbar. Das hat das BVerfG zu der parallelen Problematik bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeitarbeit - s die inhaltsgleiche Vorschrift in § 237 Abs 3 iVm § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a) SGB VI - bereits ausdrücklich entschieden (BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008 - BVerfGE 122, 151 = SGb 2010, 30; bekräftigt durch BVerfG , Beschluss vom 5.2.2009 - NZS 2009, 621) ; hinsichtlich der Altersrente für Frauen gilt nichts anderes (vgl BVerfG , Beschluss vom 3.2.2004 - BVerfGK 2, 266 = SozR 4-2600 § 237a Nr 1). Neue Gesichtspunkte, die das BVerfG in seinen überzeugenden Entscheidungen unberücksichtigt gelassen hätte, konnte die Klägerin nicht aufzeigen. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung, an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung zu zweifeln und sie erneut dem BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG zur Entscheidung vorzulegen (s auch Senatsurteil vom 19.11.2009 zur Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 236 SGB VI - B 13 R 5/09 R, SozR 4-2600 § 236 Nr 1) . Die Klägerin selbst macht nach Kenntnis der Entscheidung des BVerfG vom 11.11.2008 die Verfassungswidrigkeit der allgemeinen Vorschriften zur Anhebung der Altersgrenze und zur Verminderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente für Frauen auch nicht mehr geltend.

18

3. Die Klägerin kann auch nicht verlangen, dass der Zugangsfaktor ihrer Altersrente für Frauen gemäß der günstigeren Übergangsregelung in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI lediglich für drei Kalendermonate einer vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,009 auf 0,991 gekürzt wird. Denn sie erfüllt nicht alle tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm. Sie ist zwar vor dem 1.1.1942 geboren, kann aber nicht die für die Begünstigung erforderlichen 45 Jahre (540 Monate) mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorweisen. Denn ihre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, zu denen gemäß § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 55 Abs 2 Nr 2, § 3 Satz 1 Nr 1 SGB VI auch die Kindererziehungszeiten gemäß § 56 SGB VI zählen, betragen insgesamt lediglich 262 Monate.

19

Das Vorbringen der Klägerin, das BVerfG habe im Beschluss vom 11.11.2008 ausdrücklich noch nicht entschieden, ob die in § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 bzw in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI enthaltene Begünstigung einer langsameren Anhebung der Altersgrenze nach der "45-Jahre-Regelung" mit Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG vereinbar sei (vgl BVerfGE 122, 151, 179 - Juris RdNr 74) , kann nicht zu einer für sie günstigen Entscheidung führen. Der Senat braucht in diesem Zusammenhang nicht abschließend zu entscheiden, ob er die vom 4. Senat des BSG im Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 23.8.2005 (B 4 RA 28/03 R - Juris RdNr 233 ff, insbesondere RdNr 236) genannten Bedenken teilt oder ob vielmehr entscheidend gegen eine Verfassungswidrigkeit der Regelung aufgrund eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen des Staates aus Art 6 Abs 1 GG spricht, dass § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI lediglich eine für wenige Rentenjahrgänge relevante Übergangsregelung enthält, die dem Vertrauensschutz von Versicherten rentennaher Jahrgänge vor einer Einschränkung ihrer Rechtsposition unter bestimmten Umständen Vorrang vor der ausnahmslosen Verwirklichung des legitimen gesetzgeberischen Ziels der Sicherung der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung einräumt (vgl hierzu die in BVerfGE 122, 151, 170 f = Juris RdNr 53 wiedergegebenen Stellungnahmen) . Denn das BVerfG hat betont, dass die Überprüfung einer Norm im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle nach Art 100 Abs 1 GG nur insoweit in Betracht kommt, als der Kläger des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens von der Regelung selbst betroffen ist und auch in seiner Person eine Grundrechtsverletzung in Frage kommt (BVerfGE 122, 151, 180 unter Hinweis auf BVerfGE 117, 272, 291 f; ebenso bereits BSG, Urteil vom 9.5.1995 - 10 RKg 7/94 - SozR 3-5870 § 10 Nr 6 - Juris RdNr 34 f) . Daran fehlt es hier.

20

Die für eine mögliche Betroffenheit entscheidende Frage, ob die Klägerin als Mutter von vier Kindern gerade aufgrund der Außerachtlassung ihrer Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 58 SGB VI) gleichheitswidrig und unter Missachtung der Verpflichtung des Staates zum Schutz der Familie von der Begünstigung in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI ausgeschlossen wird, ist zu verneinen. Die Klägerin hat nicht "nur deshalb keine 45 Pflichtbeitragsjahre erreicht" (BVerfGE 122, 151, 179 - Juris RdNr 74) , weil sie wegen der Kindererziehung auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung verzichtete. Ein solcher Verzicht kann nach der Entwicklung ihrer Erwerbs- und Versicherungsbiographie nur im Zeitraum ab Mai 1963 (Geburt des ersten Kindes) bis Oktober 1974 (ab November 1974 Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die bis März 1983 ununterbrochen andauerte; zu diesem Zeitpunkt hatte ihre jüngste, im November 1971 geborene Tochter bereits das 11. Lebensjahr vollendet) in Frage kommen. Innerhalb dieses Zeitraums von insgesamt 138 Monaten sind zugunsten der Klägerin jedoch bereits 48 Monate an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufgrund Kindererziehung anerkannt (§ 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 55 Abs 2 Nr 2, § 3 Satz 1 Nr 1, § 56 sowie § 249 SGB VI) . Es verbleiben damit lediglich (138 - 48 =) 90 Monate, die der Klägerin nicht als Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen sind; denn nach der gesetzlichen Regelung in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 iVm § 55 Abs 2 SGB VI zählen die Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu deren vollendetem zehnten Lebensjahr (Kinderberücksichtigungszeiten gemäß § 57 SGB VI) im Rahmen der "45-Jahre-Regelung" nicht mit. Selbst wenn diese 90 Monate aus Gründen (möglicherweise) verfassungsrechtlich gebotener Gleichbehandlung zu den bereits anerkannten 262 Monaten an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hinzuaddiert würden, könnte die Klägerin lediglich 352 statt der für die Begünstigung erforderlichen 540 Monate vorweisen; sie erfüllte somit auch in diesem Falle die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung bei Weitem nicht und könnte daher von einer Entscheidung des BVerfG, welche die Gleichheitswidrigkeit feststellte, nicht profitieren.

21

Die Schwelle von 540 Monaten mit Pflichtbeiträgen würde selbst dann noch deutlich verfehlt, wenn im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Beurteilung auch noch die Zeiten der Ausbildung der Klägerin als Hotelfachfrau (laut LSG-Urteil 1957 bis 1959) sowie die Beschäftigungszeiten (vom 11.9.1959 bis zum 30.6.1962), für die eine Beitragserstattung durchgeführt worden ist, mit einbezogen würden. Denn auch in diesem - hypothetischen - Falle wären zugunsten der Klägerin maximal weitere 32 (1/1957 bis 8/1959) + 34 (9/1959 bis 6/1962) = 66 Monate und somit insgesamt lediglich 418 Monate an Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der "45-Jahre-Regelung" zu berücksichtigen.

22

Damit steht fest, dass die Frage, ob § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI in seiner derzeitigen Ausgestaltung Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG verletzt, im Falle der Klägerin ohne reale Bedeutung ist, weil eine Feststellung des BVerfG dahingehend, dass die Außerachtlassung von Kinderberücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI bei der Ermittlung der 45 Jahre verfassungswidrig ist, ihr mit Sicherheit nichts nützen würde (vgl BVerfGE 122, 151, 180). Unter diesen Umständen ist für eine Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG kein Raum.

23

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.

(2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält.

(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:

1.
Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
2.
Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,
3.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
4.
Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,
5.
eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.

(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:

1.
eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,
2.
eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,
3.
Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten
a)
bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung,
b)
bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,
c)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente
zu zahlen wäre,
4.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
5.
allgemeine Hinweise
a)
zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch,
b)
zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,
c)
zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente,
6.
Hinweise
a)
zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters,
b)
zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze.

(5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. Diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.

(6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die

1.
das 55. Lebensjahr vollendet haben,
2.
nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muß, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind (Altersteilzeitarbeit) und
3.
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1 080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gestanden haben. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Zeiten des Bezuges von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestand, stehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich.

(2) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn

1.
die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu drei Jahren oder bei Regelung in einem Tarifvertrag, auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu sechs Jahren die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und
2.
das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a fortlaufend gezahlt werden.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 Nr. 1 kann die tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrages abweichende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative gilt entsprechend. In einem Bereich, in dem tarifvertragliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit nicht getroffen sind oder üblicherweise nicht getroffen werden, kann eine Regelung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2. Alternative auch durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden.

(3) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von sechs Jahren, der innerhalb des Gesamtzeitraums der vereinbarten Altersteilzeitarbeit liegt, die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet, der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind nur in dem in Satz 1 genannten Zeitraum von sechs Jahren zu erbringen.

(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, daß

1.
der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer
a)
das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann, und
b)
für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der auf 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sowie
2.
der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit
a)
einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, einen Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt; bei Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird unwiderleglich vermutet, dass der Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz beschäftigt wird, oder
b)
einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt
und
3.
die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über fünf vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes hinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist oder eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht, wobei beide Voraussetzungen in Tarifverträgen verbunden werden können.

(1a) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a sind auch erfüllt, wenn Bestandteile des Arbeitsentgelts, die für den Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeitarbeit nicht vermindert worden sind, bei der Aufstockung außer Betracht bleiben.

(2) Für die Zahlung der Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt.

(3) Hat der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer die Arbeitsleistung oder Teile der Arbeitsleistung im voraus erbracht, so ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 bei Arbeitszeiten nach § 2 Abs. 2 und 3 erfüllt, wenn die Beschäftigung eines bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers oder eines Arbeitnehmers nach Abschluß der Ausbildung auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz erst nach Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Klägerin beanspruchen kann, die ihr seit dem 1.1.2002 gewährte Altersrente für Frauen abschlagsfrei - dh mit Zugangsfaktor 1,0 statt 0,928 - bewilligt zu erhalten.

2

Die am 1941 geborene Klägerin ist Mutter von vier Kindern, die 1963, 1965, 1969 und 1971 geboren wurden. Ihr Versicherungsverlauf weist die ersten Pflichtbeiträge ab 1.11.1974 auf; zuvor entrichtete Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung im Anschluss an ihre Ausbildung als Hotelfachfrau (1957 - 1959) vom 11.9.1959 bis zum 30.6.1962 hat sie sich erstatten lassen. Nach ununterbrochener Entrichtung von Pflichtbeiträgen im Zeitraum 1.11.1974 bis 31.3.1988 nahm die Klägerin ab April 1988 ein Hochschulstudium auf, für das sie bis Januar 1990 Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz erhielt und das sie im November 1992 als Diplom-Sozialökonomin abschloss. Nachfolgend hat sie in den Jahren 1994/95, 1996/97 und 2001 Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug sowie weitere Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Die für eine Altersrente für Frauen erforderlichen Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung nach Vollendung des 40. Lebensjahres von mehr als 10 Jahren (§ 237a Abs 1 Nr 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) hat die Klägerin erfüllt, doch hat sie insgesamt lediglich 262 Monate an Pflichtbeitragszeiten - darin enthalten 48 Monate Pflichtbeiträge für Kindererziehung - aufzuweisen.

3

Bereits im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens machte die Klägerin mit Widerspruch vom 4.4.2001 geltend, dass die Heraufsetzung der Altersgrenze für eine Altersrente für Frauen sowie die Stichtagsregelungen in § 237a Abs 3 Satz 1 SGB VI Frauen diskriminiere, die Kinder geboren und damit zur Stabilisierung des Rentensystems beigetragen hätten. Den Widerspruch nahm sie mit Schreiben vom 4.7.2001 zurück, erklärte aber im Schreiben vom 6.7.2001, sich gleichwohl eine Überprüfung der Regelung auf ihre Verfassungsmäßigkeit vorbehalten zu wollen. Die Beklagte behandelte dies als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), lehnte jedoch eine Änderung der im Versicherungsverlauf getroffenen Feststellungen ab (Bescheid vom 2.10.2001, Widerspruchsbescheid vom 9.7.2002) ; eine gerichtliche Anfechtung ist insoweit nicht erfolgt.

4

Am 3.1.2002 beantragte die Klägerin die vorzeitige Gewährung von Altersrente für Frauen ab 1.1.2002. Die Beklagte bewilligte die Rente mit Bescheid vom 10.5.2002 auf der Grundlage von 36,9470 Entgeltpunkten und einem für 24 Monate vorzeitiger Inanspruchnahme um 0,072 reduzierten Zugangsfaktor von 0,928, was 34,2868 persönliche Entgeltpunkte ergab (dh Reduzierung um 2,6602 Entgeltpunkte).

5

Der Widerspruch der Klägerin vom 4.6.2002, mit dem sie erneut eine verfassungswidrige Benachteiligung von Frauen geltend gemacht hat, ist ebenso ohne Erfolg geblieben wie ihre nachfolgende Klage und Berufung (Widerspruchsbescheid vom 16.1.2003, Urteile des Sozialgerichts Stade vom 22.6.2004 und des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28.4.2005) . Das LSG hat ausgeführt, die Klägerin könne sich trotz ihrer Arbeitslosigkeit am 7.5.1996 nicht auf die Vertrauensschutzvorschrift des § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 1 Buchst a SGB VI berufen, da sie nach dem 7.5.1941 geboren und jene Norm somit nicht anwendbar sei. Die Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen und deren Abschaffung - 1. und 2. Stufe - seien mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Ein Anspruch auf Aufrechterhaltung der seit 1957 bestehenden Regelungen zur Altersrente für Frauen könne auch nicht aus Art 6 GG hergeleitet werden. Denn dem Gesetzgeber komme bei dem ihm obliegenden Schutz von Ehe und Familie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Es sei nicht geboten, sämtliche mit der Kindererziehung zusammenhängenden wirtschaftlichen Belastungen auszugleichen, zumal auch die finanzielle Stabilität und Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungssysteme zu gewährleisten sei.

6

Die Klägerin macht mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision weiterhin die Verfassungswidrigkeit der stufenweisen Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente für Frauen geltend. Nach ihrem ursprünglichen Vortrag verstoße die gesetzliche Regelung insbesondere gegen "das Grundrecht auf Kontinuität und Vertrauensschutz", denn sie habe ihre Lebensplanung darauf ausgerichtet, zum 1.4.2002 ohne Rentenabschlag Altersrente erhalten zu können. Zudem sei Art 3 Abs 2 GG und auch Art 4 Abs 1 der Richtlinie 79/7/EWG verletzt, weil die streitbefangene Regelung zwar geschlechtsneutral formuliert sei, faktisch aber überwiegend Frauen dadurch benachteilige, dass diesen der erforderliche Nachteilsausgleich für Mehrfachbelastungen in der Nachkriegszeit entzogen werde. Schließlich sei die gesetzliche Regelung nicht mit Art 6 Abs 4 GG vereinbar, da sie dem Schutzauftrag des Staates zugunsten von Mutterschaft und Kindererziehung nicht gerecht werde.

7

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28.4.2005 und das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 22.6.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.5.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.1.2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Altersrente für Frauen ab 1.1.2002 ohne Abschläge zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das Berufungsurteil für zutreffend und die zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen für verfassungsgemäß.

10

Der vormals für das Revisionsverfahren zuständige 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat mit Einverständnis der Beteiligten im Hinblick auf in anderen Verfahren bereits ergangene Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse nach Art 100 Abs 1 GG den vorliegenden Rechtsstreit durch Beschluss vom 8.8.2006 (B 4 RA 25/05 R) in entsprechender Anwendung von § 114 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgesetzt. Auf Antrag der Beklagten vom 21.4.2009, das Verfahren nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11.11.2008 (1 BvL 3/05 ua) fortzusetzen, hat der zwischenzeitlich für dieses Verfahren zuständig gewordene 13. Senat mit Beschluss vom 21.1.2010 den Aussetzungsbeschluss aufgehoben.

11

Die Klägerin hält auch angesichts der Entscheidung des BVerfG vom 11.11.2008 weiterhin für klärungsbedürftig, ob die Begünstigung aufgrund der 45-Jahre-Regelung in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI eine Ungleichbehandlung bzw faktische Benachteiligung weiblicher Versicherter bewirke. Insoweit habe das BVerfG - unter RdNr 74 seiner Entscheidung - ausdrücklich offen gelassen, ob ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG vorliege.

12

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§§ 165, 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das LSG hat zu Recht ihre Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen, denn der von ihr angefochtene Rentenbescheid der Beklagten vom 10.5.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.1.2003 entspricht dem geltenden Recht. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, von der Anhebung der Altersgrenze für eine Altersrente für Frauen gemäß § 237a Abs 2 SGB VI und damit verbundenen Rentenabschlägen völlig verschont zu werden oder auf der Grundlage einer langsameren Anhebung der Altersgrenze nach Maßgabe der Vertrauensschutzregelung in § 237a Abs 3 SGB VI ihre Altersrente mit niedrigeren Abschlägen bewilligt zu erhalten. Eine möglicherweise durch die "45-Jahre-Regelung" in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI unter bestimmten Umständen bewirkte Verletzung von Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich; dies schließt eine Vorlage an das BVerfG zur verbindlichen Klärung dieser Rechtsfrage aus.

14

1. Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin auf Altersrente für Frauen ist § 237a Abs 1 iVm Abs 2 SGB VI (idF des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997, BGB I 2998) . Die in § 237a Abs 1 SGB VI normierten Anspruchsvoraussetzungen für diese Rentenart - Geburt vor dem 1.1.1952, Vollendung des 60. Lebensjahrs, mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung nach Vollendung des 40. Lebensjahrs, Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren - hat die Klägerin allesamt bei Rentenbeginn am 1.1.2002 erfüllt. Damit kann sie ab dem genannten Zeitpunkt diese Rentenleistung zumindest iS des § 237a Abs 2 Satz 2 und 3 SGB VI iVm Anlage 20 zum SGB VI vorzeitig in Anspruch nehmen, wobei allerdings gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI für jeden Kalendermonat einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Zugangsfaktor von 1,0 um jeweils 0,003 zu vermindern ist. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Rentenbescheid - ausgehend von einer für die im Dezember 1941 geborene Klägerin gemäß Anlage 20 um 24 Monate auf 62 Jahre angehobenen Altersgrenze - den Zugangsfaktor auf (1,0 - 24 x 0,003 =) 0,928 festgesetzt; hierdurch hat sich die Rente der Klägerin um 7,2 % oder 2,6602 Entgeltpunkte (dh ursprünglich um monatlich 67,34 Euro) ermäßigt. Über die rechnerische Richtigkeit dieser Bestimmung des Zugangsfaktors für die Altersrente der Klägerin bei Zugrundelegung einer für sie maßgeblichen Altersgrenze von 62 Jahren besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

15

2. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass die gesetzliche Regelung zur schrittweisen Anhebung der Altersgrenze von ursprünglich 60 Jahren für die Inanspruchnahme einer Altersrente für Frauen gemäß § 237a Abs 2 Satz 1 und 3 SGB VI iVm Anlage 20 zum SGB VI wegen Verstoßes gegen das GG unangewendet bleibt.

16

a) Dies ergibt sich allerdings - wie das LSG im Ergebnis zu Recht entschieden hat - nicht bereits daraus, dass die Beklagte entsprechendes Vorbringen der Klägerin im Rahmen ihres Widerspruchs bzw ihres Überprüfungsantrags in Bezug auf den Kontenklärungs-Feststellungsbescheid (Vormerkungsbescheid) vom 21.3.2001 bereits gewürdigt und bestandskräftig abschlägig beschieden hätte. Denn Regelungsinhalt eines solchen Vormerkungsbescheids gemäß § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI ist lediglich die verbindliche Feststellung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten zum Vorliegen oder Nichtvorliegen der für einen späteren Rentenanspruch möglicherweise bedeutsamen rentenrelevanten Tatbestände, dh insbesondere zur Zurücklegung rentenrechtlicher Zeiten iS der §§ 54 bis 61 SGB VI durch den Versicherten (vgl BSGE 100, 19 = SozR 4-2600 § 281 Nr 1, jeweils RdNr 19; BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 6 S 14 f) . Hierunter fallen die Angaben in dem Vormerkungsbescheid vom 21.3.2001 über den "frühesten Rentenbeginn mit/ohne Abschlag" und zur maximalen Höhe des Abschlags nicht. Insoweit handelt es sich lediglich um nach dem Gesetz ausdrücklich nicht rechtsverbindliche Rentenauskünfte gemäß § 109 Abs 1 und 4 SGB VI (idF des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261 - nunmehr § 109 Abs 2 und Abs 4 Nr 5 SGB VI idF des Altersvermögensgesetzes vom 26.6.2001, BGBl I 1310) , welche somit auch nicht von der Bindungswirkung eines bestandskräftig gewordenen Vormerkungsbescheids (vgl § 77 SGG) umfasst sind. Deshalb sind die Einwendungen der Klägerin gegen die Heraufsetzung der Altersgrenze und die Anwendung eines verminderten Zugangsfaktors im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung des Rentenbescheids ohne Rücksicht auf eventuelle Beschränkungen aufgrund von § 44 SGB X zu prüfen.

17

b) Die Vorschriften zur Anhebung der Altersgrenze für die Inanspruchnahme einer Altersrente für Frauen (§ 237a Abs 2 Satz 1 und 3 SGB VI iVm Anlage 20 zum SGB VI) und über die Festlegung von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer solchen Rente (§ 237a Abs 2 Satz 2 iVm § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI) sind mit dem GG vereinbar. Das hat das BVerfG zu der parallelen Problematik bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeitarbeit - s die inhaltsgleiche Vorschrift in § 237 Abs 3 iVm § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a) SGB VI - bereits ausdrücklich entschieden (BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008 - BVerfGE 122, 151 = SGb 2010, 30; bekräftigt durch BVerfG , Beschluss vom 5.2.2009 - NZS 2009, 621) ; hinsichtlich der Altersrente für Frauen gilt nichts anderes (vgl BVerfG , Beschluss vom 3.2.2004 - BVerfGK 2, 266 = SozR 4-2600 § 237a Nr 1). Neue Gesichtspunkte, die das BVerfG in seinen überzeugenden Entscheidungen unberücksichtigt gelassen hätte, konnte die Klägerin nicht aufzeigen. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung, an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung zu zweifeln und sie erneut dem BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG zur Entscheidung vorzulegen (s auch Senatsurteil vom 19.11.2009 zur Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 236 SGB VI - B 13 R 5/09 R, SozR 4-2600 § 236 Nr 1) . Die Klägerin selbst macht nach Kenntnis der Entscheidung des BVerfG vom 11.11.2008 die Verfassungswidrigkeit der allgemeinen Vorschriften zur Anhebung der Altersgrenze und zur Verminderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente für Frauen auch nicht mehr geltend.

18

3. Die Klägerin kann auch nicht verlangen, dass der Zugangsfaktor ihrer Altersrente für Frauen gemäß der günstigeren Übergangsregelung in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI lediglich für drei Kalendermonate einer vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,009 auf 0,991 gekürzt wird. Denn sie erfüllt nicht alle tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm. Sie ist zwar vor dem 1.1.1942 geboren, kann aber nicht die für die Begünstigung erforderlichen 45 Jahre (540 Monate) mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorweisen. Denn ihre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, zu denen gemäß § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 55 Abs 2 Nr 2, § 3 Satz 1 Nr 1 SGB VI auch die Kindererziehungszeiten gemäß § 56 SGB VI zählen, betragen insgesamt lediglich 262 Monate.

19

Das Vorbringen der Klägerin, das BVerfG habe im Beschluss vom 11.11.2008 ausdrücklich noch nicht entschieden, ob die in § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 bzw in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI enthaltene Begünstigung einer langsameren Anhebung der Altersgrenze nach der "45-Jahre-Regelung" mit Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG vereinbar sei (vgl BVerfGE 122, 151, 179 - Juris RdNr 74) , kann nicht zu einer für sie günstigen Entscheidung führen. Der Senat braucht in diesem Zusammenhang nicht abschließend zu entscheiden, ob er die vom 4. Senat des BSG im Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 23.8.2005 (B 4 RA 28/03 R - Juris RdNr 233 ff, insbesondere RdNr 236) genannten Bedenken teilt oder ob vielmehr entscheidend gegen eine Verfassungswidrigkeit der Regelung aufgrund eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen des Staates aus Art 6 Abs 1 GG spricht, dass § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI lediglich eine für wenige Rentenjahrgänge relevante Übergangsregelung enthält, die dem Vertrauensschutz von Versicherten rentennaher Jahrgänge vor einer Einschränkung ihrer Rechtsposition unter bestimmten Umständen Vorrang vor der ausnahmslosen Verwirklichung des legitimen gesetzgeberischen Ziels der Sicherung der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung einräumt (vgl hierzu die in BVerfGE 122, 151, 170 f = Juris RdNr 53 wiedergegebenen Stellungnahmen) . Denn das BVerfG hat betont, dass die Überprüfung einer Norm im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle nach Art 100 Abs 1 GG nur insoweit in Betracht kommt, als der Kläger des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens von der Regelung selbst betroffen ist und auch in seiner Person eine Grundrechtsverletzung in Frage kommt (BVerfGE 122, 151, 180 unter Hinweis auf BVerfGE 117, 272, 291 f; ebenso bereits BSG, Urteil vom 9.5.1995 - 10 RKg 7/94 - SozR 3-5870 § 10 Nr 6 - Juris RdNr 34 f) . Daran fehlt es hier.

20

Die für eine mögliche Betroffenheit entscheidende Frage, ob die Klägerin als Mutter von vier Kindern gerade aufgrund der Außerachtlassung ihrer Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 58 SGB VI) gleichheitswidrig und unter Missachtung der Verpflichtung des Staates zum Schutz der Familie von der Begünstigung in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI ausgeschlossen wird, ist zu verneinen. Die Klägerin hat nicht "nur deshalb keine 45 Pflichtbeitragsjahre erreicht" (BVerfGE 122, 151, 179 - Juris RdNr 74) , weil sie wegen der Kindererziehung auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung verzichtete. Ein solcher Verzicht kann nach der Entwicklung ihrer Erwerbs- und Versicherungsbiographie nur im Zeitraum ab Mai 1963 (Geburt des ersten Kindes) bis Oktober 1974 (ab November 1974 Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die bis März 1983 ununterbrochen andauerte; zu diesem Zeitpunkt hatte ihre jüngste, im November 1971 geborene Tochter bereits das 11. Lebensjahr vollendet) in Frage kommen. Innerhalb dieses Zeitraums von insgesamt 138 Monaten sind zugunsten der Klägerin jedoch bereits 48 Monate an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufgrund Kindererziehung anerkannt (§ 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 55 Abs 2 Nr 2, § 3 Satz 1 Nr 1, § 56 sowie § 249 SGB VI) . Es verbleiben damit lediglich (138 - 48 =) 90 Monate, die der Klägerin nicht als Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen sind; denn nach der gesetzlichen Regelung in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 iVm § 55 Abs 2 SGB VI zählen die Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu deren vollendetem zehnten Lebensjahr (Kinderberücksichtigungszeiten gemäß § 57 SGB VI) im Rahmen der "45-Jahre-Regelung" nicht mit. Selbst wenn diese 90 Monate aus Gründen (möglicherweise) verfassungsrechtlich gebotener Gleichbehandlung zu den bereits anerkannten 262 Monaten an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hinzuaddiert würden, könnte die Klägerin lediglich 352 statt der für die Begünstigung erforderlichen 540 Monate vorweisen; sie erfüllte somit auch in diesem Falle die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung bei Weitem nicht und könnte daher von einer Entscheidung des BVerfG, welche die Gleichheitswidrigkeit feststellte, nicht profitieren.

21

Die Schwelle von 540 Monaten mit Pflichtbeiträgen würde selbst dann noch deutlich verfehlt, wenn im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Beurteilung auch noch die Zeiten der Ausbildung der Klägerin als Hotelfachfrau (laut LSG-Urteil 1957 bis 1959) sowie die Beschäftigungszeiten (vom 11.9.1959 bis zum 30.6.1962), für die eine Beitragserstattung durchgeführt worden ist, mit einbezogen würden. Denn auch in diesem - hypothetischen - Falle wären zugunsten der Klägerin maximal weitere 32 (1/1957 bis 8/1959) + 34 (9/1959 bis 6/1962) = 66 Monate und somit insgesamt lediglich 418 Monate an Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der "45-Jahre-Regelung" zu berücksichtigen.

22

Damit steht fest, dass die Frage, ob § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI in seiner derzeitigen Ausgestaltung Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG verletzt, im Falle der Klägerin ohne reale Bedeutung ist, weil eine Feststellung des BVerfG dahingehend, dass die Außerachtlassung von Kinderberücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI bei der Ermittlung der 45 Jahre verfassungswidrig ist, ihr mit Sicherheit nichts nützen würde (vgl BVerfGE 122, 151, 180). Unter diesen Umständen ist für eine Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG kein Raum.

23

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Krankenbehandlung des Klägers zu übernehmen hat.

2

Der 1942 geborene, von der beigeladenen Gebietskörperschaft zu 2. Sozialhilfe beziehende, schwerbehinderte Kläger wählte mit Wirkung zum 1.1.2004 eine der Rechtsvorgängerinnen der beigeladenen Krankenkasse (KK) zu 1. als die für ihn nach § 264 SGB V zuständige KK. Seit 1.1.2010 übernimmt die Beigeladene zu 1. die Krankenbehandlung des Klägers. Aus Unzufriedenheit mit der Beigeladenen zu 1. wollte der Kläger die KK wechseln und veranlasste die Beigeladene zu 2., ihn bei der Beklagten anzumelden. Die Beklagte lehnte gegenüber dem Kläger, der auch einen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft gestellt hatte, die Übernahme der Krankenbehandlung ab, weil das Gesetz einen KKn-Wechsel nicht vorsehe (Bescheid vom 5.11.2012, Widerspruchsbescheid vom 10.4.2013; zudem "Rücknahme" der Abmeldung durch die Beigeladene zu 2. vom 8.11.2012). Der Kläger ist mit seinem Begehren auf Feststellung, dass die Beklagte seine Krankenbehandlung zu übernehmen hat, bei dem SG (Gerichtsbescheid vom 8.7.2013) und dem LSG erfolglos geblieben: Der Kläger gehöre als Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter nicht zu dem Personenkreis, dem ein KKn-Wechselrecht zustehe. KKn-wahlberechtigt in diesem Sinne seien nur Mitglieder der KKn. § 264 SGB V eröffne dem Kläger lediglich die Möglichkeit, einmalig eine KK zu wählen. Er werde zwar leistungsrechtlich, aber nicht mitgliedschaftsrechtlich den in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherten gleichgestellt. Diese Regelungen seien verfassungsgemäß und verstießen insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Urteil vom 12.9.2014).

3

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 264 Abs 2 bis 7 SGB V. Zwar sehe die Vorschrift nicht ausdrücklich ein KKn-Wechselrecht für den in § 264 Abs 2 SGB V genannten Personenkreis vor. Die entsprechende Anwendung des § 175 SGB V sei aber sowohl einfachrechtlich als auch grundrechtlich(Art 3 Abs 1 und Abs 3 S 2 GG) und nach den Rechtsgedanken der BSG-Rechtsprechung (BSGE 109, 138 = SozR 4-3100 § 18c Nr 3) geboten, um die bestehende Regelungslücke zu schließen.

4

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 2014, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Juli 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte die Krankenbehandlung des Klägers zu übernehmen hat.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

7

Die Beigeladenen zu 1. und 2. stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Zu Recht hat das LSG die Berufung des Klägers zurück- und das SG die statthafte und zulässige Klage (dazu 1.) abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Beklagte als KK zu wählen, die seine Krankenbehandlung zu übernehmen hat. Eine Rechtsgrundlage für ein erweitertes KKn-Wahlrecht (KKn-Wechselrecht) ergibt sich für die Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII - wie hier den Kläger - sowie für die anderen in § 264 Abs 2 SGB V genannten Personengruppen weder aus dem SGB noch aus höherrangigem Recht. Das Wahlrecht des von § 264 Abs 2 SGB V erfassten Personenkreises ist ein einmalig auszuübendes Wahlrecht und kann nicht erneut ausgeübt werden, solange die zuständige Aufsichtsbehörde die gewählte KK weder geschlossen(§§ 146a, 153, 163, 170 SGB V) noch einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KK gestellt hat (§ 171b Abs 3 S 1 SGB V). Unerheblich ist dagegen, dass die Beigeladene zu 1. nach einer KK-Fusion (§ 168a SGB V)als Rechtsnachfolgerin an die Stelle der vom Kläger gewählten KK getreten ist (dazu 2.).

9

1. Statthafte Klageart für das Begehren des Klägers ist die (kombinierte) Anfechtungs- und Feststellungsklage. Die im Gesetz nicht verankerte Subsidiarität der Feststellungsklage (der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gilt nach der stRspr des BSG auch für das sozialgerichtliche Verfahren, vgl nur BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr 5, RdNr 17; BSGE 110, 75 = SozR 4-1200 § 35 Nr 4, RdNr 12; BSG SozR 4-1500 § 55 Nr 9 RdNr 12; BSGE 43, 148, 150 = SozR 2200 § 1385 Nr 3 S 4) greift hier nicht ein, weil es keine andere vorrangige Klageart gibt. Dem Kläger geht es um die Feststellung, dass er rechtmäßig ein Gestaltungsrecht ausgeübt hat, das ihm nach seiner Auffassung zusteht: Die Wahl einer anderen KK. Die Wahl bedarf nach der gesetzlichen Konzeption, die lediglich eine einmalige KKn-Wahl vorsieht, allein des Zugangs einer empfangsbedürftigen öffentlich-rechtlichen Willenserklärung des nach § 264 Abs 2 SGB V Wahlberechtigten(Baierl in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 264 RdNr 42; Huck in Hauck/Noftz, SGB V, Stand Februar 2016, § 264 RdNr 17). Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind, ist die gewählte KK an diese Erklärung gebunden, ohne dass es eines Verwaltungsaktes bedarf (vgl § 264 Abs 2 S 1 und Abs 3 S 1 SGB V). Ebenso ist dem nach § 264 Abs 2 SGB V Wahlberechtigten keine (Zuständigkeits-)Bescheinigung von der gewählten KK entsprechend § 175 Abs 2 S 1 SGB V auszustellen. Gleiches müsste gelten, wenn das vom Kläger geltend gemachte weitere Wahlrecht im Sinne eines Rechts bestünde, die KK wechseln zu dürfen. Die Ausübung des Wahlrechts ist nämlich gegenüber der gewählten KK zu erklären (vgl § 175 Abs 1 S 1 SGB V), also mittels empfangsbedürftiger öffentlich-rechtlicher Willenserklärung (vgl zB Blöcher in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 175 RdNr 15; Hänlein in LPK-SGB V, 4. Aufl 2012, § 175 RdNr 20; Sonnhoff in Hauck/Noftz, Stand Februar 2016, § 175 RdNr 12).

10

Die Anfechtungs- und Feststellungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es der Feststellungsklage nicht an dem erforderlichen berechtigten Interesse.

11

2. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Beklagte lehnte es rechtmäßig ab, seine Krankenbehandlung zu übernehmen. Zu Unrecht meint der Kläger, ihm stehe ein KKn-Wechselrecht zu. Das ist den einschlägigen Regelungen weder unmittelbar zu entnehmen (dazu a) noch ist Raum für eine analoge Anwendung der Regelungen über Wechselrechte für Versicherte der GKV (dazu b). Auch das GG und die UN-BRK (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Gesetz vom 21.12.2008, BGBl II 1419, für Deutschland in Kraft seit 26.3.2009, BGBl II 2009, 812) gebieten keine davon abweichende Auslegung (dazu c).

12

a) Als Rechtsgrundlage für ein erweitertes KKn-Wahlrecht kommt - auch nach Auffassung des Klägers - § 264 Abs 2 bis 7 SGB V(eingefügt durch Art 1 Nr 152 Buchst c Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003, BGBl I 2190) nicht in Betracht. § 264 Abs 2 S 1 und Abs 3 SGB V sehen schon nach ihrem Wortlaut lediglich ein einmaliges KKn-Wahlrecht vor: " Die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches, von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes und von Empfängern von Krankenhilfeleistungen nach dem Achten Buch, die nicht versichert sind, wird von der Krankenkasse übernommen. … Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger haben unverzüglich eine Krankenkasse im Bereich des für die Hilfe zuständigen Trägers der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe zu wählen, die ihre Krankenbehandlung übernimmt. Leben mehrere Empfänger in häuslicher Gemeinschaft, wird das Wahlrecht vom Haushaltsvorstand für sich und für die Familienangehörigen ausgeübt, die bei Versicherungspflicht des Haushaltsvorstands nach § 10 versichert wären. Wird das Wahlrecht nach den Sätzen 1 und 2 nicht ausgeübt, gelten § 28i des Vierten Buches und § 175 Abs. 3 Satz 2 entsprechend."

13

Auch aus der sich in Ausübung des einmaligen Wahlrechts ergebenden Rechtsstellung folgt für die in § 264 Abs 2 S 1 SGB V genannten Personen kein weiteres KKn-Wahlrecht. Sie erlangen keine mitgliedschaftliche Rechtsstellung(vgl grundlegend BSGE 101, 42 = SozR 4-2500 § 264 Nr 1, RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 175 Nr 3 RdNr 31), sondern lediglich eine Legitimation, um ihren bedürftigkeitsabhängigen Anspruch auf Krankenbehandlung zu realisieren. Für sie gelten § 11 Abs 1 sowie §§ 61 und 62 SGB V lediglich entsprechend(§ 264 Abs 4 S 1 SGB V). Eine mitgliedschaftsrechtliche Stellung ergibt sich auch nicht daraus, dass sie die - mittlerweile als elektronische Gesundheitskarte (eGK) ausgestaltete - Krankenversichertenkarte erhalten (§ 264 Abs 4 S 2 SGB V) und in diesem Zusammenhang das Gesetz folgende ergänzende Regelungen trifft (§ 264 Abs 4 S 3 und 4 SGB V): "Als Versichertenstatus nach § 291 Abs. 2 Nr. 7 gilt für Empfänger bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Statusbezeichnung 'Mitglied', für Empfänger nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Statusbezeichnung 'Rentner'. Empfänger, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in häuslicher Gemeinschaft leben und nicht Haushaltsvorstand sind, erhalten die Statusbezeichnung 'Familienversicherte'". Die Statusbezeichnungen auf der Krankenversichertenkarte dienen allein der Durchführung des Abrechnungsverfahrens sowie der Anwendung von Steuerungsinstrumenten wie zB Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 SGB V(siehe Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines GMG, BT-Drucks 15/1525 S 141 - ).

14

b) Entgegen der Auffassung des Klägers liegen die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 264 Abs 3 iVm § 175 SGB V nicht vor, um es ihm zu ermöglichen, zur Beklagten zu wechseln. Es fehlt im Falle einer nach § 264 Abs 3 S 1 SGB V gewählten, funktionsfähigen, also nicht geschlossenen und nicht von einem Insolvenzeröffnungsantrag betroffenen KK bereits an einer Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat das KKn-Wahlrecht sowie Dauer und Ende der Zuständigkeit der gewählten KK planvoll abschließend geregelt. Das belegen Systematik (dazu aa) und Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung (dazu bb). Dies steht auch nicht im Widerspruch zur das Bundesversorgungsgesetz (BVG) betreffenden Rechtsprechung des BSG (dazu cc).

15

aa) Schon die Gesetzessystematik schließt eine Erweiterung des KKn-Wahlrechts für den Personenkreis aus, dem der Kläger angehört. Nach dem Regelungskonzept des § 264 SGB V wählen die von § 264 Abs 2 SGB V erfassten Personen einmalig "ihre" KK und verbleiben während des bedürftigkeitsabhängigen Bezugs der in § 264 Abs 2 S 1 SGB V genannten Leistungen dort. Mit dem Ende ihrer Bedürftigkeit meldet der bisherige Leistungsträger sie bei der KK ab und beendet dadurch das zur KK bestehende gesetzliche Auftragsverhältnis (vgl BSGE 101, 42 = SozR 4-2500 § 264 Nr 1, RdNr 11). § 264 SGB V regelt in seinem Abs 3 nicht nur, dass und wie der in § 264 Abs 2 SGB V genannte Personenkreis die Zuständigkeit einer KK für die Übernahme der Krankenbehandlung erstmalig begründen kann und muss. § 264 Abs 5 S 1 und 2 SGB V regelt auch ausführlich das Ende der Zuständigkeit der gewählten KK: "Wenn Empfänger nicht mehr bedürftig im Sinne des Zwölften Buches oder des Achten Buches sind, meldet der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe diese bei der jeweiligen Krankenkasse ab. Bei der Abmeldung hat der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe die Krankenversichertenkarte vom Empfänger einzuziehen und an die Krankenkasse zu übermitteln." Hiernach geht das Gesetz davon aus, dass die Zuständigkeit der einmal gewählten KK erst mit dem Wegfall der Bedürftigkeit endet.

16

Hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit eines zwischenzeitlichen KKn-Wechsels bejaht, wäre in § 264 Abs 5 S 2 SGB V auch die Anordnung zu erwarten gewesen, dass der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe bei einem KKn-Wechsel die Krankenversichertenkarte vom Empfänger einzuziehen und an die KK zu übermitteln hat. Denn die sich aus der missbräuchlichen Benutzung einer Krankenversichertenkarte (jetzt einer - noch nicht online angebundenen - eGK, vgl umfassend zur eGK BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1, zur Missbrauchsproblematik insbesondere RdNr 29) ergebenden finanziellen Risiken für den Leistungsträger, in dessen Auftrag die KK für den Personenkreis nach § 264 Abs 2 SGB V die Krankenbehandlung übernimmt, bestehen in gleicher Weise bei einem KKn-Wechsel wie im Falle des Endes der Bedürftigkeit. Könnte der Leistungsträger nicht den Verbleib der Krankenversichertenkarte kontrollieren, bestünde die Gefahr, dass neben der neuen Krankenversichertenkarte, die dann die neu gewählte KK ausgäbe, auch die bisherige Krankenversichertenkarte durch andere Personen zu Lasten des Leistungsträgers verwendet werden könnte (zum erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehenen Lichtbilderfordernis vgl Art 1 Nr 161 Buchst b und c, Nr 162, Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung > vom 14.11.2003, BGBl I 2190, dort zu § 291 Abs 2 S 1, Abs 2a und § 291a Abs 1 SGB V; vgl auch BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1 RdNr 18; tatsächliche Umsetzung erst ab Ende 2011).

17

Es steht im Einklang mit diesem Regelungskonzept, dass das Gesetz (§ 264 Abs 3 S 3 SGB V) lediglich für den Fall, dass das (einmalige) Wahlrecht nicht ausgeübt wird, Auffangregelungen (§ 28i SGB IV und § 175 Abs 3 S 2 SGB V) für entsprechend anwendbar erklärt. Hätte der Gesetzgeber hingegen die Möglichkeit eines KKn-Wechsels Berechtigter (iS von § 264 Abs 2 S 1 SGB V) vor der Abmeldung durch die Leistungsträger gewollt, hätte es nahegelegen, dass er insoweit eine entsprechende Anwendung des § 175 SGB V - zumindest in Teilen - angeordnet hätte.

18

bb) Die Entstehungsgeschichte des § 264 Abs 2 bis 7 SGB V und der dort zum Ausdruck kommende Sinn und Zweck der Regelung belegen ebenfalls, dass es an einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzes fehlt. Sie wäre Voraussetzung dafür, das KKn-Wahlrecht (§ 264 Abs 3 S 1 SGB V)auf den Wechsel von der ursprünglich gewählten KK zu einer neu gewählten KK entsprechend anzuwenden. So ergibt sich aus der Begründung des GMG-Entwurfs (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines GMG, BT-Drucks 15/1525 S 141 - ), dass die Berechtigten im Rahmen eines zwischen KK und Sozialhilfeträger bestehenden gesetzlichen Auftragsverhältnisses leistungsrechtlich lediglich den Versicherten gleichgestellt werden sollen. Nach dem Zweck der Regelung, den Berechtigten bloß eine leistungsrechtliche Gleichstellung mit Versicherten zu verschaffen und das GKV-Leistungserbringungssystem einzusetzen, damit die anderen Leistungsträger im Sinne einer verfahrensmäßigen Entlastung ihre Aufgaben im Bereich der Krankenbehandlung vorrangig durch spezialisierte Träger der GKV erfüllen lassen können (vgl zur Sozialhilfe § 48 S 2 SGB XII), bedarf es indes keines KKn-Wechselrechts. Aus Regelungen über die an den Wünschen der Leistungsberechtigten orientierte Auslegung des GKV-Leistungskatalogs (§ 2 Abs 2, § 33 SGB I, § 9 Abs 1 S 1 SGB IX) ergibt sich ebenfalls nichts für ein erweitertes Recht auf KKn-Wahl des Klägers. Die einmalige Wahl der KK (§ 264 Abs 3 S 1 SGB V) stellt Berechtigte (iS von § 264 Abs 2 SGB V) den Mitgliedern hinsichtlich der Pflichtleistungen der GKV leistungsrechtlich gleich. In diesem Rahmen greifen zu ihren Gunsten auch die § 2 Abs 2, § 33 SGB I, § 9 Abs 1 S 1 SGB IX ein.

19

Die einmalige Wahl einer KK hat dagegen für die Berechtigten keine Folgen hinsichtlich der unterschiedlichen Gestaltungsleistungen der KKn kraft Satzung (vgl zB § 11 Abs 6 SGB V). Nach § 52 Abs 1 S 2 SGB XII entscheidet nicht etwa die KK, sondern der Träger der Sozialhilfe - hier die Beigeladene zu 2. - über Umfang und Inhalt der Hilfen nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit KKn in ihrer Satzung Umfang und Inhalt der Leistungen bestimmen können. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, die sich auch auf die wortgleiche Vorläuferregelung in § 38 Abs 1 S 2 BSHG erstreckt, durchbricht diese Gesetzesregelung den Grundsatz, dass die Sozialhilfeempfänger ihre Ansprüche auf Hilfe bei Krankheit gegenüber der von ihnen gewählten KK unmittelbar geltend zu machen haben(vgl BSGE 101, 42 = SozR 4-2500 § 264 Nr 1, RdNr 18; s ferner BSG SozR 4-2500 § 264 Nr 3 RdNr 19). Unerheblich ist dabei, ob und in welchem Umfang die gewählte KK von der durch das SGB V eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht hat, zusätzliche Leistungen in ihrer Satzung vorzusehen. Maßgeblich für die Entscheidungsbefugnis des Sozialhilfeträgers ist, dass es um Leistungen geht, die nach Art und Umfang satzungsrechtlich zu regeln sind. Die derart abgrenzte Entscheidungszuständigkeit von KK und Sozialhilfeträger gewährleistet unabhängig von der Wahl der KK im Bereich von Satzungsleistungen die leistungsrechtliche Gleichbehandlung der Empfänger von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII.

20

Das in sich geschlossene Regelungskonzept des § 264 Abs 2 bis 7 SGB V weist nur in den Fällen eine verdeckte Regelungslücke auf, in denen die zuständige Aufsichtsbehörde die einmal gewählte KK schließt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen beantragt(zum danach von den betroffenen Mitgliedern dieser KK auszuübenden Pflichtrecht, eine andere KK zu wählen vgl § 175 Abs 3a SGB V). Denn § 264 SGB V geht unausgesprochen davon aus, dass mit der von den Personen iS des § 264 Abs 2 SGB V gewählten KK die Krankenbehandlung bis zum Wegfall der Bedürftigkeit dauerhaft gesichert ist. Ohne eine erneute KKn-Wahl oder Zuweisung zu einer KK wäre bei Schließung und Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die vom Gesetzgeber gewollte Krankenbehandlung der in § 264 Abs 2 SGB V genannten Personen durch eine KK nicht länger möglich. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Hingegen wird der mit dem von § 264 Abs 2 bis 7 SGB V verfolgte Regelungszweck in den Fällen der Fusion(§§ 145, 150, 160, 168a, 171a SGB V) nicht beeinträchtigt, weil hier eine Rechtsnachfolge kraft Gesetzes eintritt und die Krankenbehandlung auch ohne erneute Wahl oder Zuweisung sichergestellt bleibt.

21

cc) Das Recht auf einen KKn-Wechsel lässt sich - anders als der Kläger meint - auch nicht auf Rechtsgedanken der Rechtsprechung des BSG zu § 18c BVG stützen(vgl dazu BSGE 109, 138 = SozR 4-3100 § 18c Nr 3). Sie leitet das Recht eines "Kassenwechsels auf freiwilliger Basis" für Beschädigte, deren Versorgungsansprüche KKn im Auftragsverhältnis erfüllen, aus einer ergänzenden Auslegung der Regelung des § 18c Abs 1 S 3 BVG iVm § 18c Abs 2 S 1 BVG ab im Zusammenspiel mit den sich aus § 2 Abs 2, § 33 SGB I, § 9 Abs 1 S 1 und 2 SGB IX ergebenden Auslegungsregeln(vgl BSGE 109, 138 = SozR 4-3100 § 18c Nr 3, RdNr 36 ff). Diese normative Ausgangslage weicht grundlegend von jener für die Berechtigten nach § 264 Abs 2 SGB V ab. Der Gesetzgeber des GMG hat für diese Berechtigten das KKn-Wahlrecht (vgl § 264 Abs 3 SGB V) sowie Dauer und Ende der Zuständigkeit der gewählten KK (vgl 2. b aa und § 264 Abs 5 SGB V)abschließend geregelt.

22

c) Eine analoge Anwendung des KKn-Wahlrechts für Mitglieder (§ 173 Abs 2 iVm § 175 SGB V) auf nicht versicherte Berechtigte (iS von § 264 Abs 2 SGB V)ist schließlich auch nicht aus verfassungs- oder konventionsrechtlichen Gründen geboten. Weder ergibt sich ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (dazu aa) noch gegen das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen (dazu bb).

23

aa) Der Ausschluss des KKn-Wechselrechts beinhaltet keine sachwidrige Ungleichbehandlung im Hinblick darauf, dass andere Bezieher von bedürftigkeitsabhängigen Leistungen als versicherte Mitglieder in die GKV einbezogen sind. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BSGE 102, 30 = SozR 4-2500 § 34 Nr 4, RdNr 12; BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55 mwN; BVerfGE 117, 316, 325 = SozR 4-2500 § 27a Nr 3 RdNr 31, stRspr). Die nach § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V pflichtversicherten Bezieher von Arbeitslosengeld II sind nach ihrer Rechtsstellung Mitglieder ihrer KK, anders als die Berechtigten nach § 264 Abs 2 SGB V. Diese Ungleichbehandlung ist aber nicht sachwidrig. Beide Sicherungskonzepte gewährleisten den Betroffenen das menschenwürdige Existenzminimum (Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG; vgl BVerfGE 125, 175, 222 f = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 133 f). Der Gesetzgeber muss die Absicherung der Gesundheit bei vergleichbaren Personengruppen nicht auf demselben rechtstechnischen Weg vollziehen, wenn das Sicherungsniveau beider Gruppen - wie hier (vgl 2. b bb) - gleich hoch ist. Im Übrigen kann der Gesetzgeber den Kreis der Pflichtversicherten so abgrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist. Er hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfGE 123, 186, 263 = SozR 4-2500 § 6 Nr 8 RdNr 229). Hierbei durfte der Gesetzgeber berücksichtigen, dass die "Grundsicherung für Arbeitsuchende" nach dem SGB II - anders als die Soziallhilfe nach dem SGB XII (vgl § 21 SGB XII) - auf einen Personenkreis zugeschnitten ist, der häufig aus einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung kommt (bei Inkrafttreten des SGB II zum 1.1.2005 Einbeziehung der bisher nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V pflichtversicherten Arbeitslosenhilfebezieher), grundsätzlich nur kurze Zeit in diesem Sicherungssystem verbleiben soll und danach regelhaft (wieder) eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen soll (vgl §§ 1 f SGB II; s ferner zur Ausrichtung des SGB II als System zur schnellen Wiedereingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger Begründung des Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/1516 S 2 und S 44 ff). Es ist dementsprechend sachgerecht, SGB II-Leistungsbezieher von vornherein dem Kreis der in der GKV Pflichtversicherten zuzuordnen.

24

bb) Schließlich verhelfen weder das Diskriminierungsverbot des Art 5 Abs 2 UN-BRK noch das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen gemäß Art 3 Abs 3 S 2 GG dem Kläger zum Erfolg. Art 5 Abs 2 UN-BRK ist unmittelbar anwendbar, in diesem Sinne also self-executing (vgl BSG Urteil vom 2.9.2014 - B 1 KR 12/13 R - Juris RdNr 23 mwN). Die Norm entspricht dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot behinderter Menschen (BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 69, RdNr 31). Die grundsätzliche Beschränkung des gesetzlichen Wahlrechts nicht versicherter Berechtigter (iS von § 264 Abs 2 SGB V) auf eine einmalige Wahl verstößt indes weder gegen das verfassungsrechtliche Benachteiligungs- noch gegen das konventionsrechtliche Diskriminierungsverbot. Die Regelung über das einmalige KKn-Wahlrecht knüpft nämlich nicht an eine Behinderung im verfassungsrechtlichen und konventionsrechtlichen Sinne an. Soweit die Vorschrift zugleich behinderte Menschen iS des Art 3 Abs 3 S 2 GG oder des Art 1 Abs 2 UN-BRK trifft, ist sie wegen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Organisation des sozialen Schutzes von Empfängern bedürftigkeitsabhängiger Leistungen und der dargelegten Sachgesichtspunkte für ihre konkrete Ausgestaltung gerechtfertigt.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 118/10 Verkündetam:
12.Januar2011
Bott
Justizhauptsekretärin
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 12. Januar 2011

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 30. April 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Kläger Der erstrebt von der Beklagten die Zahlung einer abschlagsfreien Betriebsrente. Die Beklagte hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters -, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003, im Folgenden: VBLS) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtver- sorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
2
Der am 2. Dezember 1948 geborene Kläger war bei der Beklagten pflichtversichert. Mit Bescheid vom 17. Februar 2005 gewährte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) dem Kläger ab dem 1. Oktober 2004, zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2006, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wegen vorzeitiger Inanspruchnahme wurde der Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs. 2 SGB VI um 0,108 von 1,000 auf 0,892 Punkte herabgesetzt. Gemäß Bescheid vom 16. November 2006 erhielt der Kläger diese Rente als unbefristete Erwerbsminderungsrente längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Seit dem 1. Januar 2009 erhält der Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Nach dem Inhalt des Bescheides vom 5. November 2008 wurde auch hier der Zugangsfaktor auf 0,892 vermindert, andererseits aber wurde dieser für jeden Kalendermonat, für den die frühere Rente in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 nicht mehr in Anspruch genommen wurde, um 0,003 Punkte erhöht, so dass sich insgesamt ein Zugangsfaktor von 1,0 ergab. Da die Altersrente für schwerbehinderte Menschen höher ist als die bisherige Rente wegen Erwerbsminderung , erhält der Kläger die Altersrente.
3
Von der Beklagten erhielt der Kläger seit dem 1. Oktober 2004 eine Betriebsrente, bei der nach § 35 Abs. 3 VBLS Abschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme in Höhe von 10,80 v.H. berücksichtigt wurden. Nach Vorlage des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 5. November 2008 berechnete die Beklagte die Betriebsrente des Klägers am 4. Dezember 2008 auf 361,74 € monatlich. Auch bei dieser neu berechneten Betriebsrente minderte die Beklagte die Versorgungs- punkte wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,80 v.H. auf 10,63 Versorgungspunkte.
4
Die VBLS enthält für die Berechnung folgende Regelungen: "§ 33 Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. … § 35 … (3) Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 Prozent, höchstens jedoch um 10,8 Prozent. § 40 (1) Die Betriebsrente ist neu zu berechnen, wenn bei einer/ einem Betriebsrentenberechtigten ein neuer Versicherungsfall eintritt und seit dem Beginn der Betriebsrente aufgrund des früheren Versicherungsfalls zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind. (2) Durch die Neuberechnung wird die bisherige Betriebsrente um den Betrag erhöht, der sich als Betriebsrente aufgrund der neu zu berücksichtigenden Versorgungspunkte ergibt; für diese zusätzlichen Versorgungspunkte wird der Abschlagsfaktor nach § 35 Abs. 3 gesondert festgestellt. …"
5
Der Kläger hält die unveränderte Kürzung seiner Betriebsrente um den Abschlag in Höhe von 10,80 v.H. nach § 35 Abs. 3 VBLS seit dem 1. Januar 2009 für unzulässig, da er in der gesetzlichen Rentenversicherung seit diesem Zeitpunkt eine Altersrente ohne Abschlag erhalte. Seine auf Zahlung einer abschlagsfreien Betriebsrente ab dem 1. Januar 2009 nebst Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet er sich mit seiner Revision.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat keinen Erfolg.
7
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei auch ab dem 1. Januar 2009 berechtigt gewesen, von der Betriebsrente des Klägers gemäß § 35 Abs. 3 VBLS i.V.m. § 77 SGB VI einen Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme vorzunehmen. Hiernach könne der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit , die vorzeitig in Anspruch genommen würden, um 0,003 Punkte niedriger als 1,0 für jeden Monat festgesetzt werden. Diese so ermittelten Abschläge beanspruchten Geltung für die gesamte Dauer des ununterbrochenen Rentenbezugs. Da die Erwerbsminderungsrente des Klägers durch die gesetzliche Rentenversicherung um 0,108 Punkte herabgesetzt worden sei, mindere sich entsprechend auch die von der Beklagten zu zahlende Betriebsrente um insgesamt 10,8%. Der Umstand, dass der Kläger bei der Altersrente keinen Abzug wegen vorzeitiger Inanspruchnahme hinnehmen müsse, sei demgegenüber unerheblich. § 35 Abs. 3 VBLS enthalte keine Regelung, dass für die Zahlung jeweils die höchste Rente anzusetzen sei. Maßgebend sei allein, dass für die gesetzliche Rente des Klägers wegen voller Erwerbsminderung der Zugangsfaktor auch weiterhin herabzusetzen sei. Auch aus § 40 Abs. 2 Halbs. 2 VBLS ergebe sich, dass die Minderung dauerhaft sein solle.
8
Eine andere Auslegung des § 35 Abs. 3 VBLS sei auch nicht aus Gründen höherrangigen Rechts geboten. Die Gerichte seien befugt, die Satzung der Beklagten unter Berücksichtigung der Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien jedenfalls auf einen Verstoß gegen Grundrechte zu prüfen. Eine Verletzung von Art. 14 GG liege nicht vor, weil der Kläger keinen Anspruch auf eine bestimmte Leistungshöhe oder -art habe und die Kürzung auf 10,8% begrenzt sei. Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes seien ebenfalls nicht verletzt. Die abweichende Handhabung gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung rechtfertige sich daraus, dass bei der versicherungsmathematischen Kalkulation der Altersfaktoren die Häufigkeit vorzeitiger Renteninanspruchnahmen und das Eingreifen von Rentenabschlägen mitentscheidende Berechnungsfaktoren seien. Wenn eine Rente früher in Anspruch genommen werde, könne die Beklagte nur einen kürzeren Zeitraum mit dem eingebrachten Kapital Zinsen erwirtschaften.
9
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
10
1. § 35 Abs. 3 VBLS bestimmt, dass die Betriebsrente sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3%, höchstens jedoch um insgesamt 10,8% mindert. Mit dieser satzungsrechtlichen Regelung hat die Beklagte wortgleich die Bestimmung in § 7 Abs. 3 ATV übernommen.
11
a)DieSatzungsbestimmungen der Beklagten finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmer mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen werden (Senatsurteile vom 23. Juni 1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 105 ff.; vom 29. September 2010 - IV ZR 99/09, juris Rn. 13; vom 24. März 2010 - IV ZR 296/07, VersR 2010, 656 Rn. 15; vom 14. Juni 2006 - IV ZR 55/05, VersR 2006, 1248 Rn. 8). Für die Auslegung der Satzungsbestimmungen kommt es auf das Verständnis und Interesse des durchschnittlichen Versicherten an (Senatsurteile vom 29. September 2010 und vom 24. März 2010, jeweils aaO; vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 104/06, VersR 2009, 201 Rn. 13; vom 14. Mai 2003 - IV ZR 76/02, VersR 2003, 895 unter II 1 a).
12
b) Nach diesem Maßstab ist zunächst vom Wortlaut der Satzung auszugehen. Der Versicherte kann diesem entnehmen, dass seine Betriebsrente für jeden Monat der Herabsetzung des Zugangsfaktors nach § 77 SGB VI um 0,3%, höchstens jedoch um 10,8%, herabgesetzt wird. Zum weiteren Verständnis wird der Versicherte daher § 77 SGB VI in den Blick zu nehmen haben. Dieser regelt den so genannten Zugangsfaktor, der ein Berechnungselement der persönlichen Entgeltpunkte ist. Danach richtet sich der Zugangsfaktor nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrages der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind (§ 77 Abs. 1 SGB VI). § 77 Abs. 2 SGB VI regelt sodann die Berechnung des Zugangsfaktors im Einzelnen, wobei Ausgangspunkt ein Zugangsfaktor von 1,0 bei Altersrenten ist, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden. Es folgen weitere Vorschriften, die die Herabsetzung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente zum Gegenstand haben. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist der Zugangsfaktor bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0 (§ 77 SGB VI in der für den Kläger gemäß § 264c SGB VI maßgebenden Fassung). Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres, so ist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend (§ 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 264c SGB VI). Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme (§ 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Weiter bestimmt § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, dass für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, der frühere Zugangsfaktor maßgebend bleibt. Das Gesetz bringt damit auch für den Versicherten ersichtlich zum Ausdruck, dass der Zugangsfaktor und somit auch die nach § 77 Abs. 2 und 3 SGB VI zu ermittelnden Abschläge oder Zuschläge für die gesamte Dauer des ununterbrochenen Rentenbezugs maßgeblich sein sollen (BSG, FamRZ 2009, 329, 330).
13
Auch dem Wortlaut des § 35 Abs. 3 VBLS lässt sich nicht entnehmen , dass eine zulässige Minderung des Zugangsfaktors nachträglich wieder wegfallen kann. Daran hat sich hier auch nichts durch die dem Kläger seit dem 1. Januar 2009 von der gesetzlichen Rentenversicherung gewährte Altersrente für schwerbehinderte Menschen geändert. Aus dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 5. November 2008 ergibt sich, dass für die Berechnung der Altersrente zunächst die Entgeltpunkte der bisherigen Rente wegen Erwerbsminderung mit 0,892 als Zugangsfaktor zugrunde gelegt wurden. Dies beruhte auf der zuvor erfolgten Minderung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Lediglich für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011, in dem diese frühere Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr in Anspruch genommen wird, erhöhe sich der Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB VI um 0,108 Punkte, so dass sich insgesamt für die Altersrente ein Zugangsfaktor von 1,00 ergebe (Anlage 6 S. 1 zum Bescheid vom 5. November 2008). Neben dieser Altersrente stand dem Kläger aber auch weiterhin die Rente wegen Erwerbsminderung zu, bei der wegen ihrer vorzeitigen Inanspruchnahme eine Herabsetzung des Zugangsfaktors auf 0,892 Punkte verblieb. Diese dem Grunde nach fortbestehende Rente wegen Erwerbsminderung gelangte nur deshalb nicht mehr zur Auszahlung, weil nach § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nur die höchste Rente geleistet wird, wenn für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung bestehen. Die höhere Rente beim Kläger ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (S. 2 des Rentenbescheids vom 5. November 2008).
14
Eine dem § 89 Abs. 1 SGB VI vergleichbare Regelung enthält § 35 Abs. 3 VBLS nicht. Hiernach ist allein der Zeitraum maßgeblich, in dem der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist. Eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betriebsrente nach der VBL-Satzung fremd. Gemäß § 33 Satz 1 VBLS tritt der Versicherungsfall vielmehr am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. Dies war hier der Zeitpunkt, als der Kläger erstmals Rente wegen Erwerbsminderung erhielt. Diese Rente wegen Erwerbsminderung mit ihrem herabgesetzten Zugangsfaktor bestand auch über die Zeit des 1. Januar 2009 hinaus fort. Lediglich infolge des Umstandes, dass die ab diesem Zeitpunkt ebenfalls eingreifende Altersrente höher ausfiel, wurde die Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 89 Abs. 1 SGB VI nicht mehr ausgezahlt. Am Fortbestehen der einmal gegebenen Voraussetzungen für die Minderung nach § 35 Abs. 3 VBLS ändert das nichts.
15
c) Dieses Verständnis erschließt sich dem Versicherten auch aus dem systematischen Zusammenhang von § 35 Abs. 3 VBLS mit § 40 Abs. 1 und 2 VBLS, der inhaltlich § 11 Abs. 2 ATV entspricht. Hiernach ist die Betriebsrente nur dann neu zu berechnen, wenn ein neuer Versicherungsfall eintritt und seit dem Beginn der Betriebsrente aufgrund des Versicherungsfalles zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind. Ein derartiger Fall lag hier beim Kläger vor, weil durch die Gewährung der Altersrente ein neuer Versicherungsfall eingetreten war und der Kläger für November 2004 noch zusätzliche Versorgungspunkte von 0,12 erworben hatte (Anlage 3 Bl. 1 des Bescheids der Beklagten vom 4. Dezember 2008). Diese zusätzlichen Versorgungspunkte führten jedoch wegen bereits zuvor gewährter höherer Versorgungspunkte als sozialer Komponente nach § 37 Abs. 2 VBLS insgesamt zu keiner höheren Betriebsrente.
16
SoweiteineErhöhung in Betracht kommt, bemisst diese sich nach § 40 Abs. 2 VBLS. Hiernach wird die bisherige Betriebsrente um den Betrag erhöht, der sich als Betriebsrente aufgrund der neu zu berücksichtigenden Versorgungspunkte ergibt. Für diese zusätzlichen Versorgungspunkte wird der Abschlagsfaktor nach § 35 Abs. 3 VBLS gesondert festgestellt. Aus dieser Bestimmung kann der Versicherte entnehmen, dass beim Eintritt eines neuen Versicherungsfalles lediglich für die neu hinzu erworbenen Versorgungspunkte der Abschlagsfaktor nach § 35 Abs. 3 VBLS neu festgestellt wird, während es für die bereits zuvor erworbenen Versorgungspunkte bei der Berechnung der Minderung nach § 35 Abs. 3 VBLS verbleibt (so auch Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Erl. 4 zu § 11 ATV (Stand 9/2006); Clemens /Scheuring/Steingen/Wiese, BAT-Kommentar, Anm. 11.2.1 zu § 11 ATV (Stand Mai 2005)). Hieran ändert auch die Regelung in § 40 Abs. 3 VBLS nichts, die lediglich den hier nicht einschlägigen Sonderfall des Übergangs von einer Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Alters betrifft.
17
d) Dieses Verständnis des § 35 Abs. 3 VBLS entspricht auch seinem erkennbaren Sinn und Zweck. Durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente kommt es zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung der Beklagten, weil sie einerseits für eine längere Zeit Renten zu gewähren hat und ihr andererseits für diesen Zeitraum keine Umlagen und Beiträge des Arbeitgebers mehr zufließen. Aus versicherungsmathematischen Überlegungen ist daher die Einführung einer Abschlagsregelung erfolgt, wobei die Tarifvertragsparteien sich ausdrücklich an der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung orientiert haben, ohne diese aber in allen Einzelheiten zu übernehmen (Kiefer/Langenbrinck, Erl. 5 zu § 7 ATV (Stand 1/2004)).
18
2. § 35 Abs. 3 VBLS hält mit dem durch diese Auslegung ermittelten Inhalt auch einer Rechtsprüfung stand.
19
a) Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen der Beklagten grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB (Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 30; vom 23. Juni 1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 109 f.; vom 29. September 2010 - IV ZR 99/09, juris Rn. 23; vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03, VersR 2004, 453 unter I 2 a). Gleichwohl kommt hier nur eine beschränkte Überprüfbarkeit in Betracht, da die §§ 35 Abs. 3 sowie 40 Abs. 1 und 2 VBLS auf den inhaltsgleichen Regelungen in §§ 7 Abs. 3 und 11 Abs. 2 ATV beruhen. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung maßgeblicher Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 26; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre maßgeblichen Grundentscheidungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (Senatsurteil vom 24. September 2008 aaO).
20
Allerdings dürfen auch Satzungsänderungen, die auf einer solchen Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beruhen, nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02, VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 26; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 33). Insbesondere ist zu prüfen, ob die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 53 ff.), Art. 3 Abs. 1 GG (Senat aaO Rn. 58 ff.) oder Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sind.
21
Nach b) diesen Kriterien ist die Regelung in § 35 Abs. 3 VBLS nicht zu beanstanden.
22
aa) Zunächst liegt kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG vor. In eine bestehende Versorgungsrente des Klägers wurde nicht eingegriffen, da dieser von Anfang an nur die gekürzte Betriebsrente durch die Beklagte erhalten hat. Ob eine zuvor bestehende Rentenanwartschaft der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt, kann offen bleiben (verneinend Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 51 f.; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 26; offen gelassen von BVerfGE 98, 365, 401). Jedenfalls liegt keine Verletzung der Eigentumsgarantie vor, weil § 35 Abs. 3 VBLS eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellt. Beruht eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, ist deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 41). Hier rechtfertigt sich die Minderung der Betriebsrente infolge der Herabsetzung des Zugangsfaktors nach § 77 SGB VI daraus, dass die Beklagte wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente wegen Erwerbsminderung für eine längere Zeit Leistungen erbringen muss, als das bei der Gewährung von Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze der Fall ist. Diesen erhöhten Aufwendungen der Beklagten stehen entsprechend geringere Umlagen gegenüber. Die zusätzliche finanzielle Belastung der Beklagten durch die regelmäßig längere Rentendauer soll daher durch den Abschlagsfaktor neutralisiert werden (vgl. BSG, FamRZ 2009, 329, 330 zu § 77 Abs. 2 SGB VI; ferner Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst Erl. 5 zu § 7 ATV (Stand 1/2004)). Die Regelung dient mithin der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zusatz- versorgungsträgers für die Zukunft. Einer Bedrohung der Existenzsicherung der Versicherten im Alter wird dadurch begegnet, dass der Abschlag unabhängig von dem Zeitpunkt, ab dem der Versicherte eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten hat, auf 10,8% begrenzt wird.
23
§ 35 bb) Abs. 3 VBLS verstößt ferner nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Daran fehlt es hier, da die Absenkung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 SGB VI mit der Folge der Minderung der Betriebsrente nach § 35 Abs. 3 VBLS gerade nicht an eine Behinderung des Rentenempfängers anknüpft. Vielmehr kommt es zu einer Herabsetzung des Zugangsfaktors bei allen Rentenarten, wenn die jeweilige Rente vor der im Gesetz normierten Altersgrenze in Anspruch genommen wird (vgl. BSG FamRZ 2009, 329, 331 f.). Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2-4 SGB VI kommt eine Herabsetzung des Zugangsfaktors in Betracht bei vorzeitig in Anspruch genommenen Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Hinterbliebenenrenten. Durch die Herabsetzung des Zugangsfaktors sollen Vor- und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer ausgeglichen werden (vgl. § 63 Abs. 5 SGB VI). Es handelt sich um eine sachgerechte Regelung, die an die voraussichtlich längere Bezugsdauer der vorzeitig in Anspruch genommenen Rente anknüpft und einen Ausgleich zu Renten erwirken soll, die erst mit Eintritt der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden. Es steht auch nicht fest, dass Begünstigte einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit generell eine deutlich niedrigere Lebenserwartung als sonstige Altersrentner hätten mit der Folge, dass es faktisch überhaupt nicht zu unterschiedlich langen Rentenbezugszeiten kommt.
24
Aus diesem Grund liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, da für die unterschiedliche Behandlung von Personen, die eine Rente erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen, sowie solchen, die bereits vorzeitig eine Rente beziehen, ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht.
25
3. Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, § 35 Abs. 3 VBLS finde bereits deshalb keine Anwendung, weil bei dem Kläger bei der erstmaligen Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung durch die BfA sowie der Betriebsrente durch die Beklagte keine Herabsetzung des Zugangsfaktors habe erfolgen dürfen. Entsprechend komme auch eine Fortgeltung der Herabsetzung des Zugangsfaktors für die hier geltend gemachte Betriebsrente ab dem 1. Januar 2009 nicht in Betracht. Diese Rechtsauffassung des Klägers beruht auf einem Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 (BSGE 96, 209), in dem entschieden wurde, § 77 SGB VI müsse in verfassungskonformer Auslegung so verstanden werden, dass die Abschläge auf Erwerbsminderungsrenten erst ab Erreichen des 60. Lebensjahres angewendet werden dürften, während die Renten für Bezugszeiten davor ungekürzt zu leisten seien. Der nunmehr zuständige 5. Senat des Bundessozialgerichts hat mit vier Urteilen vom 14. August 2008 demgegenüber entschieden , dass Erwerbsminderungsrentner eine Absenkung des Zugangsfaktors auch dann hinnehmen müssen, wenn sie bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (BSG, FamRZ 2009, 329; 877; Soz-R 4-2600 § 77 Nr. 6, SGb 2008, 591).
26
Der Senat hat sich dieser Auffassung bereits in einer Reihe von Verfahren angeschlossen (vgl. zuletzt Beschlüsse gemäß § 552a ZPO vom 22. Juli 2009 in den Verfahren IV ZR 198/08, IV ZR 267/08 und IV ZR 55/09). Hieran ist auch weiterhin festzuhalten. Das Bundessozialgericht hat in seinen neueren Entscheidungen zutreffend darauf abgestellt, dass nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte von § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 3 Nr. 2 SGB VI eine Absenkung des Zugangsfaktors auch dann in Betracht kommt, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen wird, wobei lediglich für die Berechnung unterstellt wird, dass ein Rentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres (in der seinerzeit geltenden Fassung) nicht erfolgt war.
27
Ein Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO bis zur Entscheidung über eingelegte Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des Bundessozialgerichts vom 14. August 2008 kommt nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Terno Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.07.2009 - 2 C 162/09 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.04.2010 - 6 S 20/09 -

(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3.
entweder
a)
bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
oder
b)
die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,
4.
in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
5.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die

1.
während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden,
2.
nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder
3.
während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist.
Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um
1.
Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,
2.
Ersatzzeiten,
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Vom 1. Januar 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nr. 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und die Versicherten vor dem 2. Januar 1950 geboren sind.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.

(4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die

1.
bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und
a)
am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren, wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um
Monate
auf Altervorzeitige
Inanspruchnahme
möglich
ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944
Januar-Februar106010600

Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(5) Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,

1.
die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,
2.
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist,
3.
deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren,
4.
die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
5.
die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
nicht angehoben. Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 31.01.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Altersrente wegen Altersteilzeit ab dem 01.07.2011 von der Beklagten.
Der Kläger ist am … 1951 geboren und war von 1990 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin auf den 30.06.2009 bei der H. S. GmbH & Co. KG (H. S.) beschäftigt, anschließend war er vom 01.07.2009 bis 30.06.2011 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Vom 01.07.2011 bis 11.12.2011 lag Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vor. Im Anschluss war der Kläger auf Teilzeitbasis wieder bei der H. S. beschäftigt.
Im Betrieb der H. S. wurde ab ca 2002 an einem Modell gearbeitet, ältere Mitarbeiter über Modelle zur Inanspruchnahme von Altersteilzeit in „Vorruhestand“ zu schicken, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Eine erste Informationsveranstaltung für die Beschäftigten hielt der Personalleiter der H. S., der Zeuge R., im November 2003 ab. Hieran schlossen sich zunächst Einzelgespräche mit interessierten Mitarbeitern an. Eine Betriebsvereinbarung über die Inanspruchnahme von Altersteilzeit wurde im Jahr 2005 geschlossen (Bl 69 Senatsakte).
Der Kläger beantragte am 04.03.2011 bei der Beklagten Altersrente nach Altersteilzeit. Er habe vor dem 01.01.2004 eine Vereinbarung über Altersteilzeit getroffen, die am 01.01.2004 noch bestanden habe.
Eine schriftliche Vereinbarung über Altersteilzeit, die vor dem 01.01.2004 geschlossen wurde, gibt es nicht.
Der Kläger legte ein Schreiben des Zeugen R. vom 28.11.2003 vor (Bl 11 Verw.-Akte). Hierin heißt es:
„Aufgrund des heute geführten Gespräches, bestätigen wir Ihnen, dass Sie am 01.07.2007 mit uns eine Altersteilzeitvereinbarung auf Basis bestehender Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen treffen werden.
Bitte lassen Sie uns rechtzeitig über das Modell Ihres Altersteilzeitvorhabens sprechen. Einen Entwurf eines derzeit gültigen Vertrages lassen wir Ihnen in den nächsten Tagen zukommen.“
Der Kläger legte außerdem das Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 12.11.2008 (Bl 18 Verw.-Akte) und den Entwurf eines Altersteilzeitvertrages zwischen der Arbeitgeberin und ihm vor (Bl 19 Verw.-Akte), der aber nicht aus dem Jahr 2003 stammt, sondern erst später erstellt und überdies nie unterschrieben wurde.
10 
Mit Bescheid vom 17.05.2011 (Bl 40 Verw.-Akte) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach § 237 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab.
11 
Hiergegen erhob der Kläger am 09.06.2011 Widerspruch. Zwischen der Arbeitgeberin und ihm sei vor dem 01.01.2004 rechtsverbindlich die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses disponiert worden.
12 
Mit Schreiben vom 29.06.2011 teilte der Zeuge R. der Beklagten mit, dass zwischen dem Kläger und der H. S. im November 2003 ein Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnis mündlich vereinbart worden sei, welches im Juli 2007 habe beginnen und im Mai 2011 enden sollen. Der Kläger sei entsprechend auch in der längerfristigen Personalplanung disponiert worden. Später sei es allerdings aufgrund der Einführung neuer Techniken und Produktionsveränderungen zu einer betriebsbedingten Kündigung gekommen, weshalb der Kläger nicht in die Altersteilzeit-Freistellungsphase gegangen sei.
13 
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2011 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit würden nicht vorliegen. Im November 2003 sei lediglich eine mündliche Altersteilzeitvereinbarung getroffen worden. Erforderlich sei aber eine vertragliche Vereinbarung, die so gestaltet sein müsse, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine konkret-individuell arbeitsrechtliche Regelung über Altersteilzeitarbeit getroffen worden sei. Hieran fehle es vorliegend. Weder reiche eine alleinige Antragstellung des Arbeitnehmers noch genüge ein Angebot des Arbeitgebers. Der Kläger sei deshalb von der Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren für Versicherte, die nach dem 31.12.1936 geboren seien betroffen und könne Altersrente frühestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres beanspruchen.
14 
Hiergegen hat der Kläger am 23.08.2011 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Es sei bereits vor dem 01.01.2004 eine verbindliche Vereinbarung mit der Arbeitgeberin über die Altersteilzeit getroffen worden. Die Altersteilzeit sei später von ihm nicht in Anspruch genommen worden, weil er sich im April 2007 zunächst von seiner Ehefrau getrennt habe. Die finanzielle Situation sei zum damaligen Zeitpunkt unklar gewesen. Er habe sich daher entschlossen, die Altersteilzeit nicht anzutreten, sondern weiter zu arbeiten. Später sei dann die Kündigung durch die H. S. erfolgt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei eine schriftliche Vereinbarung nicht zwingend erforderlich, sondern es reiche auch eine mündliche Vereinbarung.
15 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
16 
Im Erörterungstermin vom 21.09.2012 hat das SG den Sachverhalt mit dem Kläger erörtert und hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2013 Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen R.. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen (Bl 38 SG-Akte).
17 
Mit Urteil vom 30.01.2013 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 17.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.08.2011 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Altersrente wegen Altersteilzeit ab dem 01.07.2011 zu gewähren. Die Bescheide der Beklagten seien rechtswidrig und würden den Kläger in seinen Rechten verletzen. Die Voraussetzungen des § 237 SGB VI für die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw Altersteilzeit würden vorliegen. Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass der Kläger vor dem 01.01.2004 eine Vereinbarung über Altersteilzeit mit der Arbeitgeberin getroffen habe. Im November 2003 hätten ausreichende Gespräche im Sinne übereinstimmender Willenserklärungen stattgefunden. Eine mündliche Vereinbarung sei ausreichend. Unerheblich sei, dass bei dieser Vereinbarung noch kein genaues Modell der Altersteilzeit entwickelt worden sei. Der spätere, abweichende Verlauf der Dinge stehe dem Vertrauensschutz nicht entgegen.
18 
Gegen das ihr am 09.04.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat die Beklagte am 15.04.2013 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass der Kläger bis zum 30.06.2009 durchgängig in abhängiger versicherungspflichtiger Beschäftigung (keine Altersteilzeit) pflichtversichert gewesen sei. Er habe zu keiner Zeit Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes verrichtet. Vor dem 01.01.2004 hätten zwar Gespräche zwischen dem Kläger und der Arbeitgeberin stattgefunden, zu einem verbindlichen Vertrag zwischen den Parteien sei es jedoch zu keiner Zeit gekommen. Überdies sei Schriftform für einen Altersteilzeitvertrag erforderlich.
19 
Ebenso wenig habe der Kläger seine Arbeitszeit reduziert, die Arbeitgeberin das Regelentgelt erhöht und Beiträge hieraus an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt. Eine regelkonforme Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes beim Kläger habe nie stattgefunden. Die vom SG angenommene fiktive Willensbildung zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages hätte dann auch nach den Regeln des Altersteilzeitgesetzes in die Praxis umgesetzt werden müssen, wozu es aber nie gekommen sei, weshalb es auch keine Rolle spielen könne, welche Willenserklärung wann und zu welcher Zeit beabsichtigt gewesen sei.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30.01.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
22 
Der Kläger beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Das Urteil des SG sei zutreffend. Für eine Altersteilzeitvereinbarung sei Schriftform nicht erforderlich. Das Gesetz besage lediglich, dass eine Vereinbarung über eine Altersteilzeitarbeit vor dem 01.01.2004 vorliegen müsse, dies sei der Fall. Es sei nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb es zu einer Umsetzung der Altersteilzeit später nicht gekommen sei. Die Regelung in § 237 Abs 5 Nr 4 SGB VI spreche indes auch nur von einer Vereinbarung und nicht von einer Umsetzung der Altersteilzeit.
25 
Der Senat hat im Erörterungstermin vom 14.11.2013 Beweis erhoben durch die Vernehmung des Personalleiters der H. S., des Zeugen R. und des Betriebsrates, des Zeugen E.. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen (Bl 41 Senatsakte).
26 
In der Folge übersandte der Zeuge R. dem Senat Betriebsvereinbarungen aus den Jahren 2005 und 2007 über Altersteilzeit sowie eine Besprechungsnotiz vom 04.05.2007 mit dem Kläger (Bl 75 Senatsakte).
27 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
28 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
30 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft, zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das SG die Bescheide der Beklagten aufgehoben und der Klage stattgegeben.
31 
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Altersrente wegen Altersteilzeit ab dem 01.07.2011, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
32 
Versicherte haben nach § 237 Abs 1 SGB VI Anspruch auf Altersrente, wenn sie
33 
1. vor dem 01.01.1952 geboren sind,
2. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3. entweder
34 
a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
oder
b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,
35 
4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
36 
Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31.12.1936 geboren sind, nach Anlage 19 zum SGB VI angehoben (§ 237 Abs 3 SGB VI). Nicht angehoben wird die Altersgrenze von 60 Jahren nach § 237 Abs 5 Satz 1 SGB VI für die vorzeitige Inanspruchnahme für Versicherte,
37 
1. die am 01.01.2004 arbeitslos waren,
2. deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 01.01.2004 erfolgt ist, nach dem 31.12.2003 beendet worden ist,
3. deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 beendet worden ist und die am 01.01.2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs 1 Nr 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) waren,
4. die vor dem 01.01.2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
5. die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.
38 
Einer vor dem 01.01.2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich (§ 237 Abs 5 Nr 2 SGB VI). Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt (§ 237 Abs 5 Satz 3 SGB VI).
39 
Die in § 237 Abs 1 Nr 1, 2, 4 und 5 SGB VI getroffenen Voraussetzungen sind zwar erfüllt, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Auch war der Kläger, wie es § 237 Abs 1 Nr 3a SGB VI verlangt, nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos.
40 
Jedoch ist vorliegend nach § 237 Abs 3 SGB VI in Verbindung mit der Anlage 19 zum SGB VI die Altersgrenze von 60 Jahren anzuheben. Hiernach kann der am 09.05.1951 geborene Kläger abschlagsfreie Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen.
41 
Entgegen der Auffassung des SG kann sich der Kläger nicht auf die in § 237 Abs 5 Nr 4 SGB VI enthaltene Vertrauensschutzregelung, die die Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme in bestimmten Fällen ausschließt, stützen. Nach § 237 Abs 5 Nr 4 SGB VI wird die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme für Versicherte, die vor dem 01.01.2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der § 2 und 3 Abs 1 Nr 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben, nicht angehoben.
42 
Eine Vereinbarung in diesem Sinne liegt nicht vor.
43 
Am Stichtag 01.01.2004 muss die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verbindlich festgestanden haben (BT-Drucks 15/2149, S 27). Erforderlich hierfür wäre eine rechtsverbindliche Disposition des Klägers und der H. S. gewesen, die die wesentlichen Vertragsbestandteile (sog essentialia negotii) eines Altersteilzeitvertrages enthält (vgl Bayerische LSG 15.10.2009, L 14 R 590/09, juris Rn 27). Diese sind beim Altersteilzeitvertrag: Halbierung der Arbeitszeit (mit Lohnverlust), Beginn und Ende der Altersteilzeit, Verteilung der Altersteilzeit Altersteilzeitentgelt, Aufstockung von Entgelt und Rentenbeitrag durch den Arbeitgeber, Regelung bei Krankheit und Fehlzeiten Regelung im Falle der vorzeitigen Beendigung.
44 
Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Stichtag 01.01.2004 weder mündlich noch schriftlich einen Altersteilzeitvertrag mit der Arbeitgeberin geschlossen, der die genannten Regelungen enthalten hat.
45 
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs 4 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge [TzBfG]). Diese Norm kommt auch vorliegend auf das behauptete Altersteilzeitverhältnis zur Anwendung. Für einen Altersteilzeitvertrag ist Schriftform erforderlich, da das Altersteilverhältnis ein befristetes (Teilzeit-)Arbeitsverhältnis ist (Vogelsang in Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 15. Aufl. 2013, S 839 Rn 26; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 2856; so auch LAG Rheinland-Pfalz 22.6.2006, 11 Sa 624/05 juris Rn 84). Das Schriftformerfordernis ist vorliegend nicht gewahrt. Ein schriftlicher Vertrag sollte erst 2007, nach dem Stichtag 01.01.2004, geschlossen werden.
46 
Auch inhaltlich sind vor dem Stichtag keine ausreichenden Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der H. S. geführt worden. Ende 2003 wurden zwar Gespräche geführt, diese blieben aber in unverbindlichem Rahmen und haben vor dem Stichtag 01.01.2004 keine ausreichenden konkret-individuellen Regelungen zur Folge gehabt. Im Schreiben des Zeugen R. vom 28.11.2003 (Bl 11 Verw.-Akte) ist der Inhalt der im November 2003 geführten Gespräche dahingehend festgehalten, dass zwar eine wechselseitige Absicht bekundet wurde, später – im Jahr 2007 – eine Vereinbarung über Altersteilzeit zu treffen. Es wird aber gerade auch festgehalten, dass man erst später „rechtzeitig über das Modell Ihres [des Klägers] Altersteilzeitvorhabens“ sprechen wolle, also den konkreten Inhalt 2003 noch nicht festgelegt hat.
47 
Der Zeuge R. hat hierzu im Erörterungstermin vom 14.11.2013 glaubhaft ausgesagt, dass es Ende 2003 noch zu keiner konkreten Vereinbarung gekommen sei und erst später im Frühjahr 2007 der konkrete Vertrag fixiert werden sollte; zu diesem Zeitpunkt indes der Kläger abgesagt habe. 2003 habe es noch keinen Mustervertrag gegeben, ein solcher sei erst 2007 erstellt worden. Der Kläger hat dies bestätigt und ausgeführt, dass er aus verschiedenen persönlichen Gründen später keine Altersteilzeit machen konnte.
48 
Die fehlende Verbindlichkeit der ersten Unterredungen im November/Dezember 2003 zeigt sich gerade auch daran, dass zu keinem Zeitpunkt eine irgendwie geartete Umsetzung erfolgte und selbst noch die Grundsatzfrage, ob überhaupt Altersteilzeit stattfindet, noch im Mai 2007 zur freien Disposition des Klägers stand, indem er einseitig ablehnen konnte, in Altersteilzeit zu gehen. Dies wäre bei einer für beide Seiten verbindlichen Regelung, an die die Parteien dann auch tatsächlich gebunden gewesen wären, eben nicht mehr möglich gewesen. Die Möglichkeit, die der Kläger wahrgenommen hat, nämlich, wie es der Zeuge R. plastisch formuliert hat, 2007 das „Angebot auf Altersteilzeit“ abzulehnen, zeigt die fehlende Bindungswirkung der Gespräche 2003.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
50 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).

Gründe

 
29 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
30 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft, zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das SG die Bescheide der Beklagten aufgehoben und der Klage stattgegeben.
31 
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Altersrente wegen Altersteilzeit ab dem 01.07.2011, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
32 
Versicherte haben nach § 237 Abs 1 SGB VI Anspruch auf Altersrente, wenn sie
33 
1. vor dem 01.01.1952 geboren sind,
2. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3. entweder
34 
a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
oder
b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,
35 
4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
36 
Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31.12.1936 geboren sind, nach Anlage 19 zum SGB VI angehoben (§ 237 Abs 3 SGB VI). Nicht angehoben wird die Altersgrenze von 60 Jahren nach § 237 Abs 5 Satz 1 SGB VI für die vorzeitige Inanspruchnahme für Versicherte,
37 
1. die am 01.01.2004 arbeitslos waren,
2. deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 01.01.2004 erfolgt ist, nach dem 31.12.2003 beendet worden ist,
3. deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 beendet worden ist und die am 01.01.2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs 1 Nr 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) waren,
4. die vor dem 01.01.2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
5. die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.
38 
Einer vor dem 01.01.2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich (§ 237 Abs 5 Nr 2 SGB VI). Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt (§ 237 Abs 5 Satz 3 SGB VI).
39 
Die in § 237 Abs 1 Nr 1, 2, 4 und 5 SGB VI getroffenen Voraussetzungen sind zwar erfüllt, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Auch war der Kläger, wie es § 237 Abs 1 Nr 3a SGB VI verlangt, nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos.
40 
Jedoch ist vorliegend nach § 237 Abs 3 SGB VI in Verbindung mit der Anlage 19 zum SGB VI die Altersgrenze von 60 Jahren anzuheben. Hiernach kann der am 09.05.1951 geborene Kläger abschlagsfreie Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen.
41 
Entgegen der Auffassung des SG kann sich der Kläger nicht auf die in § 237 Abs 5 Nr 4 SGB VI enthaltene Vertrauensschutzregelung, die die Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme in bestimmten Fällen ausschließt, stützen. Nach § 237 Abs 5 Nr 4 SGB VI wird die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme für Versicherte, die vor dem 01.01.2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der § 2 und 3 Abs 1 Nr 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben, nicht angehoben.
42 
Eine Vereinbarung in diesem Sinne liegt nicht vor.
43 
Am Stichtag 01.01.2004 muss die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verbindlich festgestanden haben (BT-Drucks 15/2149, S 27). Erforderlich hierfür wäre eine rechtsverbindliche Disposition des Klägers und der H. S. gewesen, die die wesentlichen Vertragsbestandteile (sog essentialia negotii) eines Altersteilzeitvertrages enthält (vgl Bayerische LSG 15.10.2009, L 14 R 590/09, juris Rn 27). Diese sind beim Altersteilzeitvertrag: Halbierung der Arbeitszeit (mit Lohnverlust), Beginn und Ende der Altersteilzeit, Verteilung der Altersteilzeit Altersteilzeitentgelt, Aufstockung von Entgelt und Rentenbeitrag durch den Arbeitgeber, Regelung bei Krankheit und Fehlzeiten Regelung im Falle der vorzeitigen Beendigung.
44 
Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Stichtag 01.01.2004 weder mündlich noch schriftlich einen Altersteilzeitvertrag mit der Arbeitgeberin geschlossen, der die genannten Regelungen enthalten hat.
45 
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs 4 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge [TzBfG]). Diese Norm kommt auch vorliegend auf das behauptete Altersteilzeitverhältnis zur Anwendung. Für einen Altersteilzeitvertrag ist Schriftform erforderlich, da das Altersteilverhältnis ein befristetes (Teilzeit-)Arbeitsverhältnis ist (Vogelsang in Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 15. Aufl. 2013, S 839 Rn 26; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 2856; so auch LAG Rheinland-Pfalz 22.6.2006, 11 Sa 624/05 juris Rn 84). Das Schriftformerfordernis ist vorliegend nicht gewahrt. Ein schriftlicher Vertrag sollte erst 2007, nach dem Stichtag 01.01.2004, geschlossen werden.
46 
Auch inhaltlich sind vor dem Stichtag keine ausreichenden Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der H. S. geführt worden. Ende 2003 wurden zwar Gespräche geführt, diese blieben aber in unverbindlichem Rahmen und haben vor dem Stichtag 01.01.2004 keine ausreichenden konkret-individuellen Regelungen zur Folge gehabt. Im Schreiben des Zeugen R. vom 28.11.2003 (Bl 11 Verw.-Akte) ist der Inhalt der im November 2003 geführten Gespräche dahingehend festgehalten, dass zwar eine wechselseitige Absicht bekundet wurde, später – im Jahr 2007 – eine Vereinbarung über Altersteilzeit zu treffen. Es wird aber gerade auch festgehalten, dass man erst später „rechtzeitig über das Modell Ihres [des Klägers] Altersteilzeitvorhabens“ sprechen wolle, also den konkreten Inhalt 2003 noch nicht festgelegt hat.
47 
Der Zeuge R. hat hierzu im Erörterungstermin vom 14.11.2013 glaubhaft ausgesagt, dass es Ende 2003 noch zu keiner konkreten Vereinbarung gekommen sei und erst später im Frühjahr 2007 der konkrete Vertrag fixiert werden sollte; zu diesem Zeitpunkt indes der Kläger abgesagt habe. 2003 habe es noch keinen Mustervertrag gegeben, ein solcher sei erst 2007 erstellt worden. Der Kläger hat dies bestätigt und ausgeführt, dass er aus verschiedenen persönlichen Gründen später keine Altersteilzeit machen konnte.
48 
Die fehlende Verbindlichkeit der ersten Unterredungen im November/Dezember 2003 zeigt sich gerade auch daran, dass zu keinem Zeitpunkt eine irgendwie geartete Umsetzung erfolgte und selbst noch die Grundsatzfrage, ob überhaupt Altersteilzeit stattfindet, noch im Mai 2007 zur freien Disposition des Klägers stand, indem er einseitig ablehnen konnte, in Altersteilzeit zu gehen. Dies wäre bei einer für beide Seiten verbindlichen Regelung, an die die Parteien dann auch tatsächlich gebunden gewesen wären, eben nicht mehr möglich gewesen. Die Möglichkeit, die der Kläger wahrgenommen hat, nämlich, wie es der Zeuge R. plastisch formuliert hat, 2007 das „Angebot auf Altersteilzeit“ abzulehnen, zeigt die fehlende Bindungswirkung der Gespräche 2003.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
50 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Gründe

1

Der Beschwerdeführerin, die zum 1. Juli 2014 alle tatbestandlichen Voraussetzungen der begehrten Rente nach § 236b SGB VI wie auch nach § 38 SGB VI erfüllte, wird der Wechsel in diese abschlagsfreie Rentenart allein wegen § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI verwehrt, weil sie zum genannten Zeitpunkt bereits eine unter Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gewährte Altersrente für Frauen bezogen hat. Ihre weitgehend gegen die Ausgestaltung des § 236b SGB VI gerichteten Ausführungen gehen daher ins Leere.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:

1.
Regelaltersrente,
2.
Altersrente für langjährig Versicherte,
3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel),
5.
Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),
6.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
7.
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
8.
(weggefallen)
9.
Erziehungsrente,
10.
(weggefallen)
11.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
12.
Rente für Bergleute.
Ist eine Rente gezahlt worden und wird für denselben Zeitraum eine höhere oder ranghöhere Rente bewilligt, ist der Bescheid über die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom Beginn der laufenden Zahlung der höheren oder ranghöheren Rente an aufzuheben. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches). Für den Zeitraum des Zusammentreffens der Rentenansprüche bis zum Beginn der laufenden Zahlung nach Satz 3 gilt der Anspruch auf die höhere oder ranghöhere Rente nach Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger bis zur Höhe der gezahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente als erfüllt. Ein unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger verbleibender Nachzahlungsbetrag aus der höheren oder ranghöheren Rente ist nur auszuzahlen, soweit er die niedrigere oder rangniedrigere Rente übersteigt. Übersteigen die vom Rentenversicherungsträger anderen Leistungsträgern zu erstattenden Beträge zusammen mit der niedrigeren oder rangniedrigeren Rente den Betrag der höheren oder ranghöheren Rente, wird der übersteigende Betrag nicht von den Versicherten zurückgefordert.

(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.