Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Altersteilzeitgesetz - AltTZG 1996 | § 3 Anspruchsvoraussetzungen


(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, daß1.der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit

Altersteilzeitgesetz - AltTZG 1996 | § 2 Begünstigter Personenkreis


(1) Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die1.das 55. Lebensjahr vollendet haben,2.nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muß, bis eine Rente wegen Alters beansp
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 2 Selbständig Tätige


Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglin

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 27.492,00 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand 1

Bundessozialgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - B 13 R 25/14 R

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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. August 2012 wird zurückgewiesen.

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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. März 2015 wird zurückgewiesen.

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 15.09.2016 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Bewilligung einer höhere

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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. November 2014 - 13 Sa 557/14 - wird zurückgewiesen.

Sozialgericht Speyer Urteil, 24. Okt. 2016 - S 16 R 995/14

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Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.09.2013 im We

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Juli 2016 - L 7 R 273/15

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. März 2016 - L 9 R 1550/14

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2016 - L 9 R 2237/15

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Arbeitsgericht Bochum Urteil, 29. Sept. 2015 - 2 Ca 752/15

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Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.558,64 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Antrag der Beklagten

Landgericht Köln Urteil, 09. Sept. 2015 - 20 O 85/15

bei uns veröffentlicht am 09.09.2015

Tenor 1.   Die Klage wird abgewiesen. 2.   Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3.   Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund

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Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.05.2014 - Az.: 8 Ca 429/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streite

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 04.07.2013 – 5 Ca 26/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über den Zeitpun

Bundesarbeitsgericht Urteil, 09. Dez. 2014 - 1 AZR 102/13

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. August 2012 - 4 Sa 668/11 - aufgehobe

Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Sept. 2014 - 9 AZR 827/12

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. April 2012 - 13 Sa 1210/11 - wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht NRW Urteil, 17. Sept. 2014 - L 8 R 627/13

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 7.6.2013 geändert und der Tenor wie folgt neu gefasst: Die Bescheide der Beklagten vom 20.12.2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5.7.2012 in der Fassung der

Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Apr. 2014 - 3 AZR 288/12

bei uns veröffentlicht am 15.04.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 17. Januar 2012 - 4 Sa 87/10 - wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Feb. 2014 - L 10 R 1776/13

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28.02.2013 wird zurückgewiesen.Die Revision wird nicht zugelassen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Zwischen de

Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Apr. 2013 - 1 AZR 916/11

bei uns veröffentlicht am 23.04.2013

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13. September 2011 - 15 Sa 104/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Apr. 2013 - 1 AZR 25/12

bei uns veröffentlicht am 23.04.2013

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. November 2011 - 11 Sa 764/11 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 26. März 2013 - 1 AZR 693/11

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Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. Juni 2011 - 4 Sa 246/11 - wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. März 2013 - L 6 SB 4703/12

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Zwischen den Beteiligten

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Sept. 2012 - 6 Sa 336/11

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