Sozialgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 28. Nov. 2017 - S 12 R 649/15

bei uns veröffentlicht am28.11.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Altersrente für besonders langjährige Versicherte ab Vollendung des 62. Lebensjahres.

Der am 14.03.1953 geborene Kläger beantragte am 27.01.2015 bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte sowie eine Altersrente für langjährig Versicherte.

Mit Bescheid vom 18.02.2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.04.2015 eine Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen i. H. 10,8% (für 36 Kalendermonate vorzeitiger Inanspruchnahme).

Im anschließenden Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, er habe 45 Beitragsjahre zurückgelegt und könne grundsätzlich die Rente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 i. V. m. § 236b des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI -) in Anspruch nehmen. Nachdem er 2002 mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über Altersteilzeit vom 01.04.2008 bis 31.03.2015 getroffen habe, gelte für ihn das 62. Lebensjahr aus der Rente für langjährig Versicherte gemäß § 36 SGB VI i. d. F. bis 31.12.2007. Aufgrund der damals eingeführten Vertrauensschutzregelung (§ 236 Abs. 3 SGB VI) habe er seinen Altersteilzeitvertrag nicht an die angehobene Altersgrenze (63. Lebensjahr ab 01.01.2008) anpassen müssen. Eine Anpassung wäre aber möglich gewesen, weil er zum Zeitpunkt der Rechtsänderung die Altersteilzeit noch nicht begonnen habe. Mit dem Rentenpaket 2014 sei die Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte vom 65. auf das 63. Lebensjahr zurückgenommen worden (§ 236b SGB VI). Ab dem 63. Lebensjahr werde jetzt die Rente abschlagfrei gezahlt. Eine vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlag sei allerdings nicht vorgesehen. Ab Vollendung des 62. Lebensjahres beziehe er die Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Abschlag von 10,8%. Dagegen richte sich sein Widerspruch, denn er habe wegen der seinerzeitigen Vertrauensschutzregelung heute keine Möglichkeit, den Abschlag zu vermeiden oder zu verringern. Andere Versicherte, die keine Altersteilzeit vereinbart hätten, hätten vor dem Rentenpaket 2014 mit 63 Jahren und einem Abschlag von mindestens 7,2% in Rente gehen können. Nach Einführung des Rentenpakets 2014 könnten diese Versicherten jetzt mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen, vorausgesetzt sie könnten 45 Beitragsjahre vorweisen. Durch die Festschreibung des Rentenbeginns nach § 236b SGB VI auf das 63. Lebensjahr und den damit verbundenen Ausschluss einer früheren Inanspruchnahme der Rente mit Abschlag sei er in seinen Grundrechten verletzt. Eine Gleichbehandlung aller Versicherten mit 45 Beitragsjahren sei durch die gesetzliche Neuregelung nicht gegeben. Er beantragte - im Sinne einer weiteren Vertrauensschutzregel - seine Rente mit einem Abschlag von 3,6% sowie die Aufhebung der Festschreibung auf das 63. Lebensjahr.

Mit Schreiben vom 24.03.2015 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er das für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte maßgebende Lebensalter erst am 13.05.2016 erreiche. Somit könne die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erst ab 01.06.2016 in Anspruch genommen werden. Eine Vertrauensschutzregel sei für diese Altersrente nicht vorgesehen Mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2015 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.02.2015 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Altersrente für langjährig Versicherte seien die Anhebung der Altersgrenzen und die Minderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme verfassungsgemäß (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 19.11.2009, B 13 R 5/09 R i. V. m. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfGvom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05). Zudem sei eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236b SGB VI vor Vollendung des 63. Lebensjahres nicht möglich.

Am 09.07.2015 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben und nahm zur Begründung im Wesentlichen auf seinen Widerspruch Bezug.

Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Bescheid vom 18.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 62. Lebensjahr mit einem Abschlag von 4,2% (für 14 Monate vorzeitiger Inanspruchnahme) zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 136 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und der Klageakte Bezug genommen.

Im Erörterungstermin am 12.01.2017 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) einverstanden erklärt.

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 01.04.2015 mit einem Abschlag i. H. v. 4,2% für 14 Monate vorzeitiger Inanspruchnahme ist nicht gegeben.

Zu Recht hat die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag vom 27.01.2015 Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.04.2015 gemäß § 236 Abs. 1, Abs. 3 SGB VI bewilligt. Da der Kläger die Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig, nämlich nicht mit Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres ab 01.04.2015, somit 36 Monate früher, in Anspruch genommen hat, ergibt sich nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI die von der Beklagten berücksichtigte Verminderung des Zugangsfaktors für 36 Kalendermonate um 0,108. Die Kürzung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente auf Grundlage des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI ist mit dem Grundgesetz vereinbar, weil die Vorschrift eine zum Schutz der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), die in den Abschlagsregelungen liegende Einschränkung der Anwartschaft durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist und den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entspricht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04, Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 u. a., BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2016 - L 7 R 273/15 m. w. N.).

Für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit einem Abschlag für 14 Monate in Höhe von 4,2% ab dem 62. Lebensjahr existiert keine Rechtsgrundlage. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte vor dem in § 236b Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI genannten Mindestalter (für den Kläger: 63 Jahre und 2 Monate) sieht das Gesetz nicht vor.

Weshalb der Kläger meint, die in § 236b SGB VI für den Rentenanspruch benannte Voraussetzung der Vollendung - mindestens - des 63. Lebensjahres sowie die fehlende Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente mit Abschlag verletzte ihn in seinen Grundrechten, nämlich dem Recht auf Gleichbehandlung, hat sich dem Gericht nicht erschlossen. Weshalb es geboten sein sollte, den Kläger gegenüber anderen besonders langjährig Versicherten, die keine Altersteilzeit vereinbart hatten und gemäß § 236b Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI einen Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres haben, durch eine von dem Kläger angestrebte Vertrauensschutzregelung, die Elemente des Rentenanspruchs nach § 236 Abs. 3 SGB VI und des Rentenanspruchs nach § 236b Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI i. S. einer Rentenoptimierung verbindet, zu begünstigen, wurde von dem Kläger nicht überzeugend vorgetragen.

Durch die zum 01.07.2014 eingeführte abschlagsfreie „Rente mit 63“ wurde eine gesetzliche Privilegierung für einen bestimmten Kreis von Versicherten geschaffen, von der andere Versicherte nicht profitieren konnten. Soweit der Kläger offenbar gleichsam eine Erweiterung bzw. Anpassung dieser Privilegierung auf die besonders langjährig Versicherten, welche die Vertrauensschutzregelung nach § 236 Abs. 3 SGB VI in Anspruch nehmen, begehrt, verkennt er, dass der Gesetzgeber im Sozialrecht grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum hat, und zwar insbesondere was die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises und die Bezugsdauer der einzelnen Sozialleistung anbelangt (vgl. BVerfG 106, 166, 175ff, 111,160,169ff, BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 10 KG 2/ 07 R). Dieser gesetzgeberische Gestaltungsspielraum ist gerichtlich nicht überprüfbar, solange es sich um eine vertretbare und nachvollziehbare Regelung handelt. Verfassungsrechtlich nicht geboten ist die Schaffung der besten Regelung oder der Regelung mit der höchsten Einzelfallgerechtigkeit (Bayer. LSG, Urteil vom 15.03.2017 - L 19 R 696/15).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Gericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 236b SGB VI.

Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 01.06.2016 hat (§ 236b Abs. 1 und 2 SGB VI). Denn der nachträgliche Wechsel in diese Altersrente ist gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen, weil der Kläger bereits seit 01.04.2015 eine Altersrente für langjährig Versicherte bezieht.

Nach alledem war die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 105 Abs. 1 SGG waren im hiesigen Rechtsstreit erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 105


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 136


(1) Das Urteil enthält 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidun

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 77 Zugangsfaktor


(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. (

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch


(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 236 Altersrente für langjährig Versicherte


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllthaben. Die vorzeitige Inanspruchnahme di

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 236b Altersrente für besonders langjährig Versicherte


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllthaben. (2) Versicherte, di

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 36 Altersrente für langjährig Versicherte


Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 67. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllthaben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres

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Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 67. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Altersrente.
Der 1951 geborene, schwerbehinderte (Grad der Behinderung von 60 seit dem 20. November 1980) Kläger ist seit dem 27. Juli 1973 verheiratet, Vater einer 1984 geborenen Tochter. Er absolvierte vom 24. April 1966 bis 24. April 1969 eine Lehre zum Gas- und Wasserinstallateur. Von Oktober 1972 bis März 1974 wurde er zum Industriekaufmann umgeschult und war ab Oktober 1974 sozialversicherungspflichtig beim Landkreis O. beschäftigt. Wegen der Einzelheiten der zurückgelegten Versicherungszeiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 10. Mai 2016 (Blatt 67 und 68 der Senats-Akte) verwiesen. Der Kläger ist in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert.
Am 27. November 2006 schloss der Kläger mit seinem damaligen Arbeitgeber, dem Landkreis O., einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 26. Juli 1974. Danach wurde das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2007 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Die Altersteilzeitarbeit wurde dabei im sog. Blockmodell vereinbart. Danach dauerte die Arbeitsphase vom 1. Januar 2007 bis 31. Juni 2009, die Freistellungsphase vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2011. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Dezember 2011.
Am 22. August 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente nach Altersteilzeitarbeit bzw. für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Januar 2012. Mit Bescheid vom 11. Januar 2012 bewilligte ihm die Beklagte für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1.353,65 Euro. Sie legte persönliche Entgeltpunkte von 54,8442, einen Rentenartfaktor für die Altersrente von 1,0 und einen (aktuellen) Rentenwert von monatlich 27,47 Euro zugrunde. An Entgeltpunkten berücksichtigte sie dabei ausweislich der Anlage 6 zum Rentenbescheid 58,1946 Punkte für Beitragszeiten, 1,6452 Punkte für beitragsfreie Zeiten sowie 1,6447 Punkte an zusätzlichen Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (Summe der Entgeltpunkte: 61,4845). Der Zugangsfaktor betrage 1,000. Er vermindere sich für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen werde, um 0,003. Die Verminderung beim Kläger betrage für 36 Kalendermonate 0,108. Daraus ergebe sich bei 61,4845 Entgeltpunkten insgesamt ein Zugangsfaktor von 0,892, so dass sich die persönlichen Entgeltpunkte auf 54,8442 (61,4845 x 0,892) beliefen. Von der unter Zugrundelegung dessen berechneten monatlichen Rente von 1.506,57 Euro brachte sie den monatlichen Beitragsanteil des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 123,54 Euro und den monatlichen Beitrag des Klägers zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 29,38 Euro (Berechnung Anlage 1 zum Rentenbescheid) in Abzug. Der Bescheid vom 11. Januar 2012 enthielt u.a. den Zusatz, dass die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit zum gewünschten Rentenbeginn am 1. Januar 2012 nicht vorlägen, so dass stattdessen die ebenfalls beantragte Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt worden sei.
Unter dem 30. Januar 2012 erhob der Kläger Widerspruch (Schreiben vom 27. Januar 2012) und machte geltend, dass „vom 01.04./22.05.1966-31.12.2011“ Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden seien. Sein letztes Nettoeinkommen habe - ohne 13. Monatsgehalt - 2.300 Euro betragen. Sein Arbeitgeber habe ihm die Rente für Schwerbehinderte dahingehend „schmackhaft“ gemacht, dass die Rente nach Abzug von 10 % Rentenkürzung der Höhe des Netto-Einkommens der Altersteilzeit entspreche. Dieses habe 2.000 Euro betragen. Er könne nicht verstehen, wie nach 45 bezahlten Jahren nur eine Rente von 1.353 Euro herauskomme. Auf die Erläuterungsschreiben der Beklagten zur Rentenberechnung vom 10. April 2012 und 15. Mai 2012 monierte der Kläger (Schreiben vom 21. Mai 2012), dass seine künftige Regelaltersrente in der Renteninformation vom 4. Juli 2011 (Blatt 38 und 39 der SG-Akte) ohne Beiträge für das Jahr 2011 mit 1.858,50 Euro bis 1.595,57 Euro beziffert worden sei. Tatsächlich belaufe sich seine Rente aber nur auf 1.506,57 Euro. Die Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung lägen nachweislich vor. Zu diesen Bedingungen hätte er den Altersteilzeitvertrag nicht unterschrieben. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2012 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den klägerischen Widerspruch als unbegründet zurück. Bei der Renteninformation vom 4. Juli 2011 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Bindungswirkung. Ansprüche ließen sich daraus nicht herleiten. Außerdem habe der Kläger eine vorgezogene Rente mit Abschlag in Anspruch genommen, so dass die prognostischen Rentenbeiträge bis zur Regelaltersrente fehlten und von den vorhandenen Entgeltpunkten Abschläge zu machen seien. Auf etwaige Versprechungen des vormaligen Arbeitgebers, die Rente würde dem letzten Gehalt entsprechen, hätte der Kläger gegebenenfalls vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages eine Rentenberatung in Anspruch nehmen sollen. Der angefochtene Bescheid entspreche der Sach- und Rechtslage.
Hiergegen hat der Kläger unter dem 30. Juli 2012 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft hat. Die Renteninformation vom 4. Juli 2011 habe nur die bis zum 31. Dezember 2010 gespeicherten Daten beinhaltet. Er habe aber noch das ganze Jahr 2011 gearbeitet. Diese zusätzlichen Einkünfte tauchten auch im Versicherungsverlauf (Anlage 2 zum Rentenbescheid vom 11. Januar 2012) auf. Zwar sei der Beklagten zuzugeben, dass die Rentenauskunft nur eine rechtlich unverbindliche Information darstelle. Indes könne die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente nicht dazu führen, dass sie trotz weiterer zwölf Verdienstmonate sogar hinter der Renteninformation vom 4. Juli 2011 zurückbleibe. Der Kläger habe im Vertrauen auf die Information die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ausgerichtet. Zwar sei ihm natürlich klar gewesen, dass ihm die in der Renteninformation genannte monatliche Regelaltersrente (bei Weiterzahlung des bisherigen Einkommens) ab 1. Juni 2017 in Höhe von 1.858,50 Euro aufgrund des vorzeitigen Ruhestandes nicht zustehen werde. Andererseits habe er aber noch das ganze Jahr 2011 Einkommen bezogen, so dass er davon habe ausgehen dürfen, eine höhere Rente als die bewilligte zu bekommen. Diese müsse seiner Auffassung nach rund 1.636 Euro monatlich betragen. Außerdem verstehe er nicht, warum in der Rentenauskunft vom 10. Juli 2009 (Blatt 42 bis 53 der SG-Akte) noch 55,1314 persönliche Entgeltpunkte aufgeführt seien, im angefochtenen Bescheid indes nur 54,8442. Darüber hinaus sei nicht verständlich, warum ihm nicht eine Rente nach Altersteilzeit bewilligt worden sei. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag stamme aus der Zeit vor dem 1. Januar 2007. Bei Aufnahme seines Rentenantrags im Rathaus A. habe die dortige Bedienstete schlicht nicht sagen können, welche Rente „passe“, so dass sie beides angekreuzt habe. Zu seinen Gunsten müsse die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) eingreifen. Davon abgesehen entsprächen die Rentenauskünfte seiner ehemaligen Kollegen, die ebenfalls in Altersteilzeit gegangen seien, weitgehend den tatsächlichen Rentenbewilligungen. Darüber hinaus habe einer seiner Kollegen mit deutlich weniger Lebensarbeitszeit und mit niedrigerer Gehaltsstufe eine ebenso hohe Rente wie er, was nicht sein könne. Er habe schließlich mehr als 45 Beitragsjahre. Auch seine Ehefrau erhalte eine - in Relation zu ihm - höhere Altersrente nach Altersteilzeitarbeit. Es müsse somit in der Berechnung seiner Altersrente ein Fehler liegen.
Die Beklagte ist dem zunächst unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2012 entgegengetreten und hat ergänzend darauf hingewiesen, dass es sich bei den in der Renteninformation vom 4. Juli 2011 genannten Beträgen ersichtlich um Bruttobeträge handele. Eine mögliche Kranken- und Pflegeversicherungspflicht sei noch nicht berücksichtigt worden. Es habe sich um eine auf den bisherigen Versicherungsverlauf gestützte, unverbindliche Hochrechnung über die voraussichtliche Höhe der Altersrente bei Erreichen des Regelalters gehandelt. Der Kläger habe seine Altersrente indes vorgezogen und mit Abschlag (10,8 %) in Anspruch genommen, so dass auch die prognostischen Rentenbeiträge bis zur Regelaltersrente fehlten. Demgemäß seien die Abschläge auch in der Rentenauskunft vom 10. Juli 2009 noch nicht berücksichtigt worden (dort daher auch Zugangsfaktor 1,000 gegenüber 0,892 im angefochtenen Bescheid). Im Übrigen verkenne der Kläger, dass die Rente nicht nach dem letzten Brutto-Jahreseinkommen, sondern aus dem gesamten Versicherungsverlauf berechnet werde. Außerdem sei die gewährte Altersrente für schwerbehinderte Menschen für den Kläger günstiger, weil die Abschläge für eine Altersrente nach Altersteilzeit bei ihm höher wären, weswegen sich auch eine weitere Prüfung dieser Rente erübrigt habe.
Im Erörterungstermin des SG am 21. März 2014 hat der Kläger zwei Meldebescheinigungen vorgelegt, wonach er im Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2011 nicht ein Bruttoarbeitseinkommen von 8.996 Euro, sondern von 9.264 Euro erzielt hatte. Daraufhin stellte die Beklagte seine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Bescheid vom 8. April 2014 (Blatt 100 bis 114 der SG-Akte) neu fest, da sich die Beitragszeit vom 1. November 2011 bis zum 31. Dezember 2011 geändert habe. Die Rente beginne am 1. Januar 2012. Für die Zeit ab dem 1. Mai 2014 betrage der laufende monatliche Zahlbetrag 1.385,33 Euro. Für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. April 2014 ergebe sich eine Nachzahlung von insgesamt 5,95 Euro. Die Beklagte legte dabei persönliche Entgeltpunkte von 54,8521, einen Rentenartfaktor von 1,0 und einen monatlichen Rentenwert von 27,47 Euro zugrunde. An Entgeltpunkten berücksichtigte sie dabei (Anlage 6 des Bescheids) 58,2035 Punkte für Beitragszeiten, 1,6452 Punkte für beitragsfreie Zeiten sowie 1,6447 Punkte an zusätzlichen Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (Summe der Entgeltpunkte: 61,4934). Bei einem Zugangsfaktor von 1,000 und einer Minderung von 0,003 für jeden Kalendermonat, für den die Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen werde (0,003 x 36 Kalendermonate = 0,108) ergebe sich für 61,4934 Entgeltpunkte ein Zugangsfaktor von 0,892, so dass sich die persönlichen Entgeltpunkte auf 54,8521 (61,4934 x 0,892) beliefen. Aus der danach berechneten monatlichen Rente von 1.543,54 Euro folge nach Abzug des monatlichen Beitragsanteils zur gesetzlichen Krankenversicherung (126,57 Euro) und des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung (31,64 Euro) der monatliche Zahlbetrag von 1.385,33 Euro für die Zeit ab dem 1. Mai 2014.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2014 als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2014 habe den ursprünglichen Bescheid vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 ersetzt und sei damit nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Der Bescheid lasse keine Rechtsfehler erkennen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente. Die Beklagte habe die Altersrente des Klägers für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmungen zutreffend berechnet. Die dabei berücksichtigten (Beitrags-)Zeiten habe der Kläger auf ausdrückliche Nachfrage nicht beanstandet. Ohne den von der Beklagten gesetzeskonform in Ansatz gebrachten Abschlag für die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente würde die Bruttomonatsrente des Klägers 1.689,22 Euro betragen, was ungefähr dem vom Kläger vorgetragenen Betrag unter Berücksichtigung der im Jahr 2011 geleisteten Beiträge entspreche. Der Kläger übersehe beim Vergleich mit den vormaligen Renteninformationen, dass er nicht nur Abschläge hinnehmen müsse, sondern auch, dass ihm wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme auch Beitragszeiten vom 1. Januar 2012 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren und fünf Monaten fehlten. Beides habe die Beklagte bei den Renteninformationen nicht berücksichtigen können. Außerdem handele es sich bei den in den Renteninformationen genannten Beträgen um Bruttorenten. Ein Anspruch des Klägers auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit komme ebenfalls nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen, was die Beklagte im Bescheid vom 11. Januar 2012 auch mitgeteilt habe. Am 1. Januar 2012 habe der Kläger weder die Regelaltersgrenze von 65 Jahren für den Jahrgang 1951, noch die Altersgrenze von 63 Jahren für die vorgezogene Inanspruchnahme (§ 237 Abs. 3 SGB VI i.V.m. Anlage 19) erreicht gehabt. Diese Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestünden bereits seit dem 1. Januar 2006, also bereits vor Vereinbarung der klägerischen Altersteilzeit. Die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI greife nicht, weil der Kläger die Altersteilzeit nicht vor dem 1. Januar 2004 vereinbart habe. Dass die Beklagte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen statt der nicht gegebenen Altersrente nach Altersteilzeitarbeit bewilligt habe, beschwere den Kläger nicht. Auch die Voraussetzungen von Altersrente für langjährig Versicherte lägen offensichtlich nicht vor. Soweit der Kläger geltend mache, seine Ehefrau erhalte einen höheren Prozentsatz ihres letzten Nettogehalts als er, könne dies ohne genaue Kenntnis deren Versicherungsverlaufs nicht beurteilt werden, zumal mögliche Zeiten der Erziehung der Tochter bei ihr berücksichtigt werden müssten. Der Abschlag beim Zugangsfaktor sei mit dem Bundessozialgericht (BSG) nicht als verfassungswidrig anzusehen (Verweis auf BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R - und Beschluss vom 20. Mai 2014 - B 13 R 49/14 B - ).
10 
Gegen den - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. Januar 2015 zugestellten - Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. Januar 2015 beim SG Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben. Die Berufungsschrift ist beim LSG am 22. Januar 2015 eingegangen.
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Zur Begründung führt der Kläger an, ihm sei mit der Renteninformation vom 4. Juli 2011 unmissverständlich eine monatliche Altersrente von knapp 1.600 Euro zugesagt worden. Der bewilligte Betrag liege hingegen noch unter dem Betrag, welcher sich selbst bei Berücksichtigung des Einkommens aus dem Jahr 2011 ergebe. Gemessen am letzten Verdienst während der Altersteilzeit betrage die Rente lediglich knapp 60 %, gemessen am letzten Verdienst vor der Altersteilzeit sogar nur bei knapp 56 %. Dies könne offensichtlich nicht rechtmäßig sein, zumal der klägerische Versicherungsverlauf seit 1966 lückenlos sei und seit 35 Jahren durchschnittliche Entgeltpunkte vorlägen. Darüber hinaus habe die Beklagte gar nicht geprüft, ob eine Rente wegen Altersteilzeitarbeit nicht günstiger sei. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente sei dem Kläger möglich. Er sei bereits Ende des Jahres 2003 an seinen damaligen Arbeitgeber herangetreten, um eine Altersteilzeit zu vereinbaren und habe daher bereits zu diesem Zeitpunkt über seine Rente disponiert. Die Beklagte möge eine Probeberechnung unter Berücksichtigung des § 237 Abs. 5 SGB VI vornehmen, andernfalls könne nicht geprüft werden, ob die entsprechende Behauptung der Beklagten zutreffend sei. Im Übrigen verstoße der von der Beklagten zugrunde gelegte Rentenabschlag von dauerhaft mehr als 10 % gegen Art. 14 des Grundgesetzes (GG). Die erworbenen Rentenanwartschaften beruhten auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung in Gestalt einer Erwerbstätigkeit von 45 Jahren und neun Monaten. Durch die Rentenkürzung werde unverhältnismäßig in die Eigentumsgarantie eingegriffen, zumal der Kläger seit über 30 Jahren als schwerbehindert anerkannt sei. Es liege damit auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG vor. Entscheidungen des BSG oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die die Absenkung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen billigen würden, existierten bisher nicht.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 sowie des Bescheids vom 8. April 2014 zu verurteilen, ihm rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 eine höhere Altersrente zu gewähren.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen und hält die angefochtenen Bescheide sowie den Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2014 für zutreffend. Ergänzend führt sie an, dass der Kläger sich nicht auf Vertrauensschutz für die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit berufen könne. Selbst bei fiktiver Annahme ergebe sich im Übrigen zum Rentenbeginn am 1. Januar 2012 ein Abschlag von 18 %. Die fiktive Altersrente sei demnach gegenüber der gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Abschlag nur 10,8 %) ungünstiger, weshalb von einer Probeberechnung abgesehen werde.
17 
Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 21. März 2016 in einem Termin den Sach- und Streitstand erörtert. Insoweit wird auf die Niederschrift vom 21. März 2016 (Blatt 53 bis 54 der Senats-Akte) verwiesen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, der Verfahrensakte des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, denn der Kläger begehrt höhere Leistungen für länger als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
20 
1. Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte dem Kläger zum einen eine bestimmte Rentenart - nämlich Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Verfügungssatz 1) -, ab einem bestimmten Zeitpunkt - nämlich ab dem 1. Januar 2012 (Verfügungssatz 2) - in einer bestimmten Höhe - nämlich i.H.v. 1.353,65 Euro monatlich (Verfügungssatz 3) - bewilligt hat. Zum anderen hat die Beklagte die gleichsam für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 beantragte Altersrente nach Altersteilzeitarbeit - wie das SG zutreffend erkannt hat - mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen dieser Rente nicht vorlägen (Verfügungssatz 4). Dagegen wendet sich der Kläger statthaft mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG). Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist darüber hinaus auch der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2014, mit dem sie die klägerische Rentenhöhe während des erstinstanzlichen Verfahrens rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 unter Berücksichtigung eines höheren Bruttoarbeitseinkommens des Klägers in der Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2011 neu festgestellt hat. Der Bescheid vom 8. April 2014 hat somit den Ausgangsbescheid vom 1. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 nach Klageerhebung am 30. Juli 2012 hinsichtlich der monatlichen Rentenhöhe im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG abgeändert, so dass er Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Der Bescheid vom 8. April 2014 hat hingegen den Bescheid vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 bereits deshalb nicht (vollständig) ersetzt - und damit im Sinne des § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt -, weil die Beklagte über die Rentenart keine neuerliche, anfechtbare Entscheidung getroffen hat. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist damit nicht nur der Bescheid vom 8. April 2014, sondern auch der Bescheid vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012, soweit diese nicht durch den Bescheid vom 8. April 2014 abgeändert worden sind.
21 
2. Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente für die Zeit ab dem 1. Januar 2012. Der angefochtene Bescheid vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 und der Bescheid vom 8. April 2014 sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).
22 
a) Einen Anspruch auf eine höhere (abschlagsfreie) Altersrente kann der Kläger nicht bereits - wie er meint - aus der Renteninformation der Beklagten vom 4. Juli 2011 herleiten. Bei diesem Schreiben handelt es sich nicht um eine Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB X. Bei einer solchen handelt es sich um eine durch die zuständige Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Die Zusicherung ist eine hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen. Mit ihr verpflichtet sich die Behörde bereits vorab, den Fall später in der zugesicherten Weise zu regeln. Dazu gehört zum einen der Wille der Behörde, sich auf ein zukünftiges Tun oder Unterlassen zu verpflichten, zum anderen muss sich die Erklärung auf einen konkreten Sachverhalt beziehen. Aus der Zusicherung muss insbesondere hervorgehen, dass sich die Behörde für die Zukunft zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verbindlich festlegen will. Von der Zusicherung zu unterscheiden ist die bloße Auskunft, bei der es sich um eine unverbindliche Wissensmitteilung bezüglich der Sach- und Rechtslage handelt. Bei der Beurteilung, ob eine verbindliche Zusicherung oder eine unverbindliche Auskunft vorliegt, ist maßgebend der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Wertung verstehen musste (statt vieler nur LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Februar 2013 - L 13 R 4059/12 - m.w.N.).
23 
Zur Überzeugung des Senats geht das Schreiben der Beklagten vom 4. Juli 2011 hinsichtlich der Höhe der durch den Kläger zu erwartenden künftigen Regelaltersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze am 13. Mai 2017 nicht über eine unverbindliche Rentenauskunft im Sinne des § 109 SGB VI hinaus (vgl. dazu auch bereits BSG, Urteil vom 25. Februar 2010 - B 13 R 41/09 R - ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2013 - L 11 R 2667/11 - ). Der Kläger konnte und durfte bei objektiver Wertung die Renteninformation nicht dahingehend als Zusicherung verstehen, seine monatliche Rente werde zukünftig in jedem Fall mindestens zwischen 1.594,85 Euro und 1.858,50 Euro (brutto) liegen. Aus dem Wortlaut des Schreibens vom 4. Juli 2011 lässt sich die Unverbindlichkeit der Auskunft aus der Sicht eines verständigen, objektiven Empfängers unschwer entnehmen. Nach § 109 Abs. 2 SGB VI sind Rentenauskunft und Renteninformation mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Einen dementsprechenden Hinweis enthält das Schreiben vom 4. Juli 2011 ausdrücklich, wenn ausgeführt wird, dass die vom Kläger vom 1. Mai 1966 bis zum 31. Dezember 2010 gespeicherten Daten und das geltende Rentenrecht berücksichtigt wurden, dass sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Klägers und gesetzliche Änderungen auf die zu erwartende Rente auswirken könnten und dass der Beginn einer Altersrente vor oder nach dem 1. Juni 2017 zu Abschlägen bzw. Zuschlägen bei der Rente führen könne.
24 
b) Die Beklagte hat dem Kläger mit den angefochtenen Entscheidungen zutreffend und rechtsfehlerfrei auf dessen Antrag vom 22. August 2011 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Januar 2012 bewilligt, insbesondere in nicht zu beanstandender Höhe.
25 
Nach der Grundnorm des § 37 Satz 1 SGB VI (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20. April 2007) haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) anerkannt sind (Nr. 2) und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (Nr. 3). Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich (§ 37 Satz 2 SGB VI). Nach der Übergangsregelung des § 236a Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 58 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind (Nr. 2) und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (Nr. 3). Nach § 236a Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich (§ 236a Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme demgegenüber nach Maßgabe der Tabelle des § 236a Abs. 2 angehoben (§ 236a Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Für Versicherte, die am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt waren und vor dem 1. Januar 1955 geboren sind sowie vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitarbeitsgesetzes (AltTZG) vereinbart haben, werden die Altersgrenzen (vgl. § 236a Abs. 2 Satz 2 SGB VI) gemäß § 236a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 Buchst. a) SGB VI nicht angehoben.
26 
Unter Zugrundelegung dessen kann der Kläger, der am xx.xx.1951 geboren und bei dem seit dem 20. November 1980 ein GdB von 60 festgestellt ist, auf Grundlage der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit mit seinem vormaligen Arbeitgeber, dem Landkreis O, am 27. November 2006 - die unstreitig den Anforderungen des §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG 1996 entspricht - und nach Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ab dem 1. Januar 2012 vorzeitig nach Vollendung des 60. Lebensjahrs Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen.
27 
Die Beklagte hat diese Rente mit Bescheid vom 8. April 2014 auch den gesetzlichen Bestimmungen gemäß berechnet. Insoweit verweist der Senat nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Substantiierte Einwände gegen die Rentenberechnung hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht vorgebracht, insbesondere hat er auch keine weiteren, bisher nicht berücksichtigten rentenrelevante (Beitrags-)Zeiten oder die Fehlerhaftigkeit der der Beklagten gemeldeten Zeiten geltend gemacht.
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Da der Kläger die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig - die Altersgrenze betrug für ihn 63 Jahre - (§ 236a Abs. 2 Satz 1 SGB VI), nämlich bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahrs ab Januar 2012, mithin 36 Monate früher in Anspruch genommen hat, ergibt sich unter Zugrundelegung der Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VI die von der Beklagten berücksichtigte Verminderung des Zugangsfaktors von 0,108 (36 x 0,003), also der verminderte Zugangsfaktor von 0,892 für die der Berechnung der Rente zugrundeliegenden persönlichen Entgeltpunkte. Denn nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VI ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0.
29 
Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (hier: § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI) und die Vertrauensschutzregelungen sind verfassungsgemäß; das BVerfG hat explizit entschieden, dass die für die gesamte Dauer des Rentenbezugs vorgenommene Kürzung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente auf Grundlage des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VI mit dem GG vereinbar ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/04 - und Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. - ; siehe im Übrigen etwa auch BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 77/08 R - zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit; Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R - zur Altersrente für langjährig Versicherte; Urteil vom 25. Februar 2010 - B 13 R 41/09 R - zur Altersrente für Frauen; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 2013 - L 4 R 4840/11 - zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen), weil die Vorschrift eine zum Schutz der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), die in den Abschlagsregelungen liegende Einschränkung der Anwartschaft durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist und den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entspricht. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, warum die vom BVerfG aufgestellten eigentumsschutzrechtlichen Maßstäbe gerade für die Anwendung eines geminderten Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht gelten sollen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R - ). Mit den Ausführungen des BVerfG in den genannten Entscheidungen und auch mit der Rechtsprechung des BSG hat er sich nicht auseinandergesetzt. Der Senat ist unter Zugrundelegung eben dieser Rechtsprechung davon überzeugt, dass die Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) i.V.m. § 236a Abs. 2 Satz 1 SGB VI nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt.
30 
Soweit der Kläger pauschal meint, er werde als schwerbehinderter Mensch benachteiligt - und insoweit einen Verstoß gegen „Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG“ rügt -, ist schon unklar, gegenüber welcher Gruppe von Normadressaten sich der Kläger benachteiligt fühlt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jegliche Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (statt vieler nur BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 a.a.O. ). Da die Kürzung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen jeden schwerbehinderten Versicherten trifft, der die Rente vorzeitig in Anspruch nimmt, folgt aus der Schwerbehinderung selbst überhaupt keine Benachteiligung, sie ist im Gegenteil Grundvoraussetzung dafür, um diese Altersrente überhaupt in Anspruch nehmen zu können (§ 37 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Deshalb liegt schon keine Benachteiligung des Klägers wegen einer Behinderung vor (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 25. November 2008 - B 5 R 112/08 R - ; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Februar 2009 - L 5 R 5938/08 - ), zumal die Absenkung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 SGB VI auch alle anderen Rentenarten betrifft, wenn die jeweilige Rente vor der im Gesetz normierten Altersgrenze in Anspruch genommen wird. Damit sollen Vor- und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer bei allen Rentenarten ausgeglichen (vgl. § 63 Abs. 5 SGB VI) und die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung gesichert werden (BSG, Urteil vom 14. August 2008 - B 5 R 32/07 R - ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 2011 - L 5 R 2803/09 - m.w.N.). Sollte der klägerische Vortrag dahingehend zu verstehen sein, dass er aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch bei vorzeitiger Inanspruchnahme unabhängig und losgelöst von der einfach-gesetzlichen Ausgestaltung herleiten möchte, verkennt er bereits, dass sich aus dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG grundsätzlich originäre Leistungsansprüche nicht herleiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 17. Mai 2016 - 8 LA 40/16 - ; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. April 2005 - L 1 RA 255/04 - ). Die Schaffung und Ausgestaltung derartiger Ansprüche obliegt vielmehr zuvörderst dem einfachen Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums (siehe dazu nur BSG, Urteil vom 8. März 2016 - B 1 KR 26/15 R - ; Urteil vom 1. September 2005 - B 3 KR 19/04 R - ). Unabhängig davon übersieht der Kläger, dass die Verminderung des Zugangsfaktors gerade nicht an seine Behinderung anknüpft, sondern an die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente (vgl. dazu Bundesgerichtshof , Urteil vom 12. Januar 2011 - IV ZR 118/10 - ), denn die Behinderung ist - wie bereits aufgezeigt - Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewährt werden kann.
31 
c) Der Kläger kann eine höhere (abschlagsfreie) Altersrente auch nicht durch Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI) statt der bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreichen. Denn eine solche Rente stand ihm zum maßgeblichen Rentenbeginn am 1. Januar 2012 bereits nicht zu. Gemäß § 237 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind (Nr. 1), das 60. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 2), entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben (Nr. 3 Buchst. a) oder die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des AltTZG für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben (Nr. 3 Buchst. b), in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert (Nr. 4), und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (Nr. 5). Gemäß § 237 Abs. 3 SGB VI wird die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die - wie der Kläger - nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19 (in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung vom 21. Juli 2004). Danach ist die Altersgrenze für den Geburtsjahrgang 1951 auf 65 Jahre angehoben und die vorzeitige Inanspruchnahme ab einem Alter von 63 Jahren möglich, so dass der Kläger diese Rente erst ab dem 1. Januar 2015 hätte beanspruchen können.
32 
Soweit sich der Kläger auf die Ausnahmebestimmung des § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB VI beruft, wonach die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme für Versicherte, die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG vereinbart haben, nicht angehoben wird, vermag er damit nicht durchzudringen. Die Vorschrift setzt nach ihrem unmissverständlichen und klaren Wortlaut voraus, dass die Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar 2004 „vereinbart“ worden sein muss. Der vom Kläger vorgelegte Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 26. Juli 1974, mit dem sein Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgestaltet wurde, datiert indes vom 27. November 2006. Dass der Kläger, wie er behauptet, bereits „Ende des Jahres 2003“ an seinen ehemaligen Arbeitgeber herangetreten sei, um eine Altersteilzeit zu vereinbaren, ist unerheblich und führt nicht zur Anwendung des § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Am Stichtag 1. Januar 2004 hätte vielmehr die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses respektive der Altersteilzeitvertrag verbindlich festgestanden haben müssen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2014 - L 11 R 1643/13 - mit Hinweis auf Bundestags-Drucksache 15/2149 S. 27). Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit im Übrigen gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) der Schriftform. Die Norm gilt auch für Altersteilzeitverhältnisse, da das Altersteilzeitverhältnis ein befristetes (Teilzeit-) Arbeitsverhältnis ist (zu alledem nur LSG Baden-Württemberg a.a.O. m.w.N.). Eine derartige schriftliche Vereinbarung hat der Kläger aber nicht einmal behauptet, sie wäre durch den Änderungsvertrag vom 27. November 2006 auch widerlegt.
33 
Dass der Kläger die Altersgrenze für eine Inanspruchnahme von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach Vollendung des 63. Lebensjahres zum 1. Januar 2015 erreicht hat, ist unerheblich. Denn der nachträgliche Wechsel in diese Altersrente ist wegen § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen, weil der Kläger seit Januar 2012 Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht. § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI bestimmt, dass nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen ist. Mit der Regelung wird vermieden, dass Versicherte sich durch Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine bewilligte Rente die Möglichkeit eines Wechsels in eine Rentenart offenhalten, deren Voraussetzungen erst später eintreten, um damit eine Rentenberechnung nach neuem, ggf. günstigerem Recht zu erhalten (statt vieler nur Senatsurteil vom 17. März 2016 - L 7 R 972/15 - , rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom 1. Juni 2016 - B 13 R 117/16 B - ; Freudenberg in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 34 Rdnr. 83, Stand: 19. Februar 2015, jeweils unter Hinweis auf Bundestags-Drucksache 16/3794 S. 33). Durch § 34 Abs. 4 SGB VI soll demnach Ausweichreaktionen zu Lasten der Versichertengemeinschaft entgegengewirkt werden (Senatsurteile vom 17. März 2016 a.a.O. und 21. Mai 2015 - L 7 R 5354/14 - m.w.N). Ein „Wechsel“ i.S.d. § 34 Abs. 4 SGB VI liegt vor, wenn sich für die weitere Rente ein späterer Rentenbeginn ergeben würde als für die „erste“ Rente. Unerheblich dabei ist, ob die „zweite“ Rente zeitgleich mit der „ersten“ Rente beantragt worden ist. Die Wechselmöglichkeit besteht jedenfalls dann nicht, wenn die Voraussetzungen der „zweiten“ Rente - wie vorliegend - erst nach Beginn des Bezugs der „ersten“ Rente eingetreten sind (Freudenberg a.a.O. § 34 Rdnr. 85). Die Regelung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ist verfassungsgemäß (Senatsurteil vom 21. Mai 2015 a.a.O. m.w.N., rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom 25. August 2015 - B 5 R 256/15 B - ; die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil blieb erfolglos: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 2408/15 - ).
34 
§ 34 Abs. 4 SGB VI stellt sonach eine negative Anspruchsvoraussetzung und zugleich eine Sonderregelung zu § 89 SGB VI dar (Senatsurteil vom 17. März 2016 a.a.O. m.w.N.); die Möglichkeit des Wechsels in eine andere Altersrentenart ist nach bindender Bewilligung und während des Bezugs einer Altersrente ausgeschlossen. Der Kläger vermag mithin auf Grund der bereits ab dem 1. Januar 2012 bewilligten und bezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nicht zu beanspruchen; einem Wechsel in diese Altersrentenart steht die genannte Ausschlussregelung entgegen.
35 
d) Aus den nämlichen Gründen hat der Kläger im Übrigen auch keinen Anspruch auf eine (abschlagsfreie) Altersrente für besonders langjährig Versicherte, weil auch die Voraussetzungen dieser Rente erst nach Vollendung seines 63. Lebensjahres zum 1. Januar 2015 erfüllt waren (§ 38 SGB VI i.V.m. der Übergangsregelung des § 236b Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der seit dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Juni 2014). Die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente für langjährig Versicherte war dem Kläger ebenfalls erst nach Beginn des Bezugs der Altersrente für schwerbehinderte Menschen am 1. Januar 2012 möglich, nämlich ab Januar 2014 nach Vollendung des 62. Lebensjahrs (§ 236 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGB VI). Ein Wechsel ist auch insoweit wegen § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen.
36 
e) Das übrige Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Umstand, dass er bei Beantragung seiner Rente davon ausgegangen ist, einen höheren monatlichen Rentenzahlbetrag zu erlangen, ist unbeachtlich, zumal die Beklagte etwaige Aussagen des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers zur voraussichtlichen Rentenhöhe nicht zu vertreten hat. Es oblag dem Kläger, namentlich vor Abschluss des Änderungsvertrags zum Arbeitsvertrag um eine Rentenberatung nachzusuchen.
37 
Die Berufung ist nach alledem zurückzuweisen.
38 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
39 
4. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, denn der Kläger begehrt höhere Leistungen für länger als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
20 
1. Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte dem Kläger zum einen eine bestimmte Rentenart - nämlich Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Verfügungssatz 1) -, ab einem bestimmten Zeitpunkt - nämlich ab dem 1. Januar 2012 (Verfügungssatz 2) - in einer bestimmten Höhe - nämlich i.H.v. 1.353,65 Euro monatlich (Verfügungssatz 3) - bewilligt hat. Zum anderen hat die Beklagte die gleichsam für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 beantragte Altersrente nach Altersteilzeitarbeit - wie das SG zutreffend erkannt hat - mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen dieser Rente nicht vorlägen (Verfügungssatz 4). Dagegen wendet sich der Kläger statthaft mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG). Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist darüber hinaus auch der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2014, mit dem sie die klägerische Rentenhöhe während des erstinstanzlichen Verfahrens rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 unter Berücksichtigung eines höheren Bruttoarbeitseinkommens des Klägers in der Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2011 neu festgestellt hat. Der Bescheid vom 8. April 2014 hat somit den Ausgangsbescheid vom 1. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 nach Klageerhebung am 30. Juli 2012 hinsichtlich der monatlichen Rentenhöhe im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG abgeändert, so dass er Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Der Bescheid vom 8. April 2014 hat hingegen den Bescheid vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 bereits deshalb nicht (vollständig) ersetzt - und damit im Sinne des § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt -, weil die Beklagte über die Rentenart keine neuerliche, anfechtbare Entscheidung getroffen hat. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist damit nicht nur der Bescheid vom 8. April 2014, sondern auch der Bescheid vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012, soweit diese nicht durch den Bescheid vom 8. April 2014 abgeändert worden sind.
21 
2. Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente für die Zeit ab dem 1. Januar 2012. Der angefochtene Bescheid vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 und der Bescheid vom 8. April 2014 sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).
22 
a) Einen Anspruch auf eine höhere (abschlagsfreie) Altersrente kann der Kläger nicht bereits - wie er meint - aus der Renteninformation der Beklagten vom 4. Juli 2011 herleiten. Bei diesem Schreiben handelt es sich nicht um eine Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB X. Bei einer solchen handelt es sich um eine durch die zuständige Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Die Zusicherung ist eine hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen. Mit ihr verpflichtet sich die Behörde bereits vorab, den Fall später in der zugesicherten Weise zu regeln. Dazu gehört zum einen der Wille der Behörde, sich auf ein zukünftiges Tun oder Unterlassen zu verpflichten, zum anderen muss sich die Erklärung auf einen konkreten Sachverhalt beziehen. Aus der Zusicherung muss insbesondere hervorgehen, dass sich die Behörde für die Zukunft zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verbindlich festlegen will. Von der Zusicherung zu unterscheiden ist die bloße Auskunft, bei der es sich um eine unverbindliche Wissensmitteilung bezüglich der Sach- und Rechtslage handelt. Bei der Beurteilung, ob eine verbindliche Zusicherung oder eine unverbindliche Auskunft vorliegt, ist maßgebend der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Wertung verstehen musste (statt vieler nur LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Februar 2013 - L 13 R 4059/12 - m.w.N.).
23 
Zur Überzeugung des Senats geht das Schreiben der Beklagten vom 4. Juli 2011 hinsichtlich der Höhe der durch den Kläger zu erwartenden künftigen Regelaltersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze am 13. Mai 2017 nicht über eine unverbindliche Rentenauskunft im Sinne des § 109 SGB VI hinaus (vgl. dazu auch bereits BSG, Urteil vom 25. Februar 2010 - B 13 R 41/09 R - ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2013 - L 11 R 2667/11 - ). Der Kläger konnte und durfte bei objektiver Wertung die Renteninformation nicht dahingehend als Zusicherung verstehen, seine monatliche Rente werde zukünftig in jedem Fall mindestens zwischen 1.594,85 Euro und 1.858,50 Euro (brutto) liegen. Aus dem Wortlaut des Schreibens vom 4. Juli 2011 lässt sich die Unverbindlichkeit der Auskunft aus der Sicht eines verständigen, objektiven Empfängers unschwer entnehmen. Nach § 109 Abs. 2 SGB VI sind Rentenauskunft und Renteninformation mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Einen dementsprechenden Hinweis enthält das Schreiben vom 4. Juli 2011 ausdrücklich, wenn ausgeführt wird, dass die vom Kläger vom 1. Mai 1966 bis zum 31. Dezember 2010 gespeicherten Daten und das geltende Rentenrecht berücksichtigt wurden, dass sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Klägers und gesetzliche Änderungen auf die zu erwartende Rente auswirken könnten und dass der Beginn einer Altersrente vor oder nach dem 1. Juni 2017 zu Abschlägen bzw. Zuschlägen bei der Rente führen könne.
24 
b) Die Beklagte hat dem Kläger mit den angefochtenen Entscheidungen zutreffend und rechtsfehlerfrei auf dessen Antrag vom 22. August 2011 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Januar 2012 bewilligt, insbesondere in nicht zu beanstandender Höhe.
25 
Nach der Grundnorm des § 37 Satz 1 SGB VI (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20. April 2007) haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) anerkannt sind (Nr. 2) und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (Nr. 3). Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich (§ 37 Satz 2 SGB VI). Nach der Übergangsregelung des § 236a Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 58 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind (Nr. 2) und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (Nr. 3). Nach § 236a Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich (§ 236a Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme demgegenüber nach Maßgabe der Tabelle des § 236a Abs. 2 angehoben (§ 236a Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Für Versicherte, die am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt waren und vor dem 1. Januar 1955 geboren sind sowie vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitarbeitsgesetzes (AltTZG) vereinbart haben, werden die Altersgrenzen (vgl. § 236a Abs. 2 Satz 2 SGB VI) gemäß § 236a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 Buchst. a) SGB VI nicht angehoben.
26 
Unter Zugrundelegung dessen kann der Kläger, der am xx.xx.1951 geboren und bei dem seit dem 20. November 1980 ein GdB von 60 festgestellt ist, auf Grundlage der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit mit seinem vormaligen Arbeitgeber, dem Landkreis O, am 27. November 2006 - die unstreitig den Anforderungen des §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG 1996 entspricht - und nach Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ab dem 1. Januar 2012 vorzeitig nach Vollendung des 60. Lebensjahrs Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen.
27 
Die Beklagte hat diese Rente mit Bescheid vom 8. April 2014 auch den gesetzlichen Bestimmungen gemäß berechnet. Insoweit verweist der Senat nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Substantiierte Einwände gegen die Rentenberechnung hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht vorgebracht, insbesondere hat er auch keine weiteren, bisher nicht berücksichtigten rentenrelevante (Beitrags-)Zeiten oder die Fehlerhaftigkeit der der Beklagten gemeldeten Zeiten geltend gemacht.
28 
Da der Kläger die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig - die Altersgrenze betrug für ihn 63 Jahre - (§ 236a Abs. 2 Satz 1 SGB VI), nämlich bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahrs ab Januar 2012, mithin 36 Monate früher in Anspruch genommen hat, ergibt sich unter Zugrundelegung der Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VI die von der Beklagten berücksichtigte Verminderung des Zugangsfaktors von 0,108 (36 x 0,003), also der verminderte Zugangsfaktor von 0,892 für die der Berechnung der Rente zugrundeliegenden persönlichen Entgeltpunkte. Denn nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VI ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0.
29 
Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (hier: § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI) und die Vertrauensschutzregelungen sind verfassungsgemäß; das BVerfG hat explizit entschieden, dass die für die gesamte Dauer des Rentenbezugs vorgenommene Kürzung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente auf Grundlage des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VI mit dem GG vereinbar ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/04 - und Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. - ; siehe im Übrigen etwa auch BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 77/08 R - zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit; Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R - zur Altersrente für langjährig Versicherte; Urteil vom 25. Februar 2010 - B 13 R 41/09 R - zur Altersrente für Frauen; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 2013 - L 4 R 4840/11 - zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen), weil die Vorschrift eine zum Schutz der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), die in den Abschlagsregelungen liegende Einschränkung der Anwartschaft durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist und den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entspricht. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, warum die vom BVerfG aufgestellten eigentumsschutzrechtlichen Maßstäbe gerade für die Anwendung eines geminderten Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht gelten sollen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R - ). Mit den Ausführungen des BVerfG in den genannten Entscheidungen und auch mit der Rechtsprechung des BSG hat er sich nicht auseinandergesetzt. Der Senat ist unter Zugrundelegung eben dieser Rechtsprechung davon überzeugt, dass die Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) i.V.m. § 236a Abs. 2 Satz 1 SGB VI nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt.
30 
Soweit der Kläger pauschal meint, er werde als schwerbehinderter Mensch benachteiligt - und insoweit einen Verstoß gegen „Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG“ rügt -, ist schon unklar, gegenüber welcher Gruppe von Normadressaten sich der Kläger benachteiligt fühlt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jegliche Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (statt vieler nur BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 a.a.O. ). Da die Kürzung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen jeden schwerbehinderten Versicherten trifft, der die Rente vorzeitig in Anspruch nimmt, folgt aus der Schwerbehinderung selbst überhaupt keine Benachteiligung, sie ist im Gegenteil Grundvoraussetzung dafür, um diese Altersrente überhaupt in Anspruch nehmen zu können (§ 37 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Deshalb liegt schon keine Benachteiligung des Klägers wegen einer Behinderung vor (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 25. November 2008 - B 5 R 112/08 R - ; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Februar 2009 - L 5 R 5938/08 - ), zumal die Absenkung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 SGB VI auch alle anderen Rentenarten betrifft, wenn die jeweilige Rente vor der im Gesetz normierten Altersgrenze in Anspruch genommen wird. Damit sollen Vor- und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer bei allen Rentenarten ausgeglichen (vgl. § 63 Abs. 5 SGB VI) und die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung gesichert werden (BSG, Urteil vom 14. August 2008 - B 5 R 32/07 R - ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 2011 - L 5 R 2803/09 - m.w.N.). Sollte der klägerische Vortrag dahingehend zu verstehen sein, dass er aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch bei vorzeitiger Inanspruchnahme unabhängig und losgelöst von der einfach-gesetzlichen Ausgestaltung herleiten möchte, verkennt er bereits, dass sich aus dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG grundsätzlich originäre Leistungsansprüche nicht herleiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 17. Mai 2016 - 8 LA 40/16 - ; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. April 2005 - L 1 RA 255/04 - ). Die Schaffung und Ausgestaltung derartiger Ansprüche obliegt vielmehr zuvörderst dem einfachen Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums (siehe dazu nur BSG, Urteil vom 8. März 2016 - B 1 KR 26/15 R - ; Urteil vom 1. September 2005 - B 3 KR 19/04 R - ). Unabhängig davon übersieht der Kläger, dass die Verminderung des Zugangsfaktors gerade nicht an seine Behinderung anknüpft, sondern an die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente (vgl. dazu Bundesgerichtshof , Urteil vom 12. Januar 2011 - IV ZR 118/10 - ), denn die Behinderung ist - wie bereits aufgezeigt - Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewährt werden kann.
31 
c) Der Kläger kann eine höhere (abschlagsfreie) Altersrente auch nicht durch Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI) statt der bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreichen. Denn eine solche Rente stand ihm zum maßgeblichen Rentenbeginn am 1. Januar 2012 bereits nicht zu. Gemäß § 237 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind (Nr. 1), das 60. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 2), entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben (Nr. 3 Buchst. a) oder die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des AltTZG für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben (Nr. 3 Buchst. b), in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert (Nr. 4), und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (Nr. 5). Gemäß § 237 Abs. 3 SGB VI wird die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die - wie der Kläger - nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19 (in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung vom 21. Juli 2004). Danach ist die Altersgrenze für den Geburtsjahrgang 1951 auf 65 Jahre angehoben und die vorzeitige Inanspruchnahme ab einem Alter von 63 Jahren möglich, so dass der Kläger diese Rente erst ab dem 1. Januar 2015 hätte beanspruchen können.
32 
Soweit sich der Kläger auf die Ausnahmebestimmung des § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB VI beruft, wonach die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme für Versicherte, die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG vereinbart haben, nicht angehoben wird, vermag er damit nicht durchzudringen. Die Vorschrift setzt nach ihrem unmissverständlichen und klaren Wortlaut voraus, dass die Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar 2004 „vereinbart“ worden sein muss. Der vom Kläger vorgelegte Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 26. Juli 1974, mit dem sein Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgestaltet wurde, datiert indes vom 27. November 2006. Dass der Kläger, wie er behauptet, bereits „Ende des Jahres 2003“ an seinen ehemaligen Arbeitgeber herangetreten sei, um eine Altersteilzeit zu vereinbaren, ist unerheblich und führt nicht zur Anwendung des § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Am Stichtag 1. Januar 2004 hätte vielmehr die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses respektive der Altersteilzeitvertrag verbindlich festgestanden haben müssen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2014 - L 11 R 1643/13 - mit Hinweis auf Bundestags-Drucksache 15/2149 S. 27). Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit im Übrigen gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) der Schriftform. Die Norm gilt auch für Altersteilzeitverhältnisse, da das Altersteilzeitverhältnis ein befristetes (Teilzeit-) Arbeitsverhältnis ist (zu alledem nur LSG Baden-Württemberg a.a.O. m.w.N.). Eine derartige schriftliche Vereinbarung hat der Kläger aber nicht einmal behauptet, sie wäre durch den Änderungsvertrag vom 27. November 2006 auch widerlegt.
33 
Dass der Kläger die Altersgrenze für eine Inanspruchnahme von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach Vollendung des 63. Lebensjahres zum 1. Januar 2015 erreicht hat, ist unerheblich. Denn der nachträgliche Wechsel in diese Altersrente ist wegen § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen, weil der Kläger seit Januar 2012 Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht. § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI bestimmt, dass nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen ist. Mit der Regelung wird vermieden, dass Versicherte sich durch Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine bewilligte Rente die Möglichkeit eines Wechsels in eine Rentenart offenhalten, deren Voraussetzungen erst später eintreten, um damit eine Rentenberechnung nach neuem, ggf. günstigerem Recht zu erhalten (statt vieler nur Senatsurteil vom 17. März 2016 - L 7 R 972/15 - , rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom 1. Juni 2016 - B 13 R 117/16 B - ; Freudenberg in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 34 Rdnr. 83, Stand: 19. Februar 2015, jeweils unter Hinweis auf Bundestags-Drucksache 16/3794 S. 33). Durch § 34 Abs. 4 SGB VI soll demnach Ausweichreaktionen zu Lasten der Versichertengemeinschaft entgegengewirkt werden (Senatsurteile vom 17. März 2016 a.a.O. und 21. Mai 2015 - L 7 R 5354/14 - m.w.N). Ein „Wechsel“ i.S.d. § 34 Abs. 4 SGB VI liegt vor, wenn sich für die weitere Rente ein späterer Rentenbeginn ergeben würde als für die „erste“ Rente. Unerheblich dabei ist, ob die „zweite“ Rente zeitgleich mit der „ersten“ Rente beantragt worden ist. Die Wechselmöglichkeit besteht jedenfalls dann nicht, wenn die Voraussetzungen der „zweiten“ Rente - wie vorliegend - erst nach Beginn des Bezugs der „ersten“ Rente eingetreten sind (Freudenberg a.a.O. § 34 Rdnr. 85). Die Regelung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ist verfassungsgemäß (Senatsurteil vom 21. Mai 2015 a.a.O. m.w.N., rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom 25. August 2015 - B 5 R 256/15 B - ; die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil blieb erfolglos: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 2408/15 - ).
34 
§ 34 Abs. 4 SGB VI stellt sonach eine negative Anspruchsvoraussetzung und zugleich eine Sonderregelung zu § 89 SGB VI dar (Senatsurteil vom 17. März 2016 a.a.O. m.w.N.); die Möglichkeit des Wechsels in eine andere Altersrentenart ist nach bindender Bewilligung und während des Bezugs einer Altersrente ausgeschlossen. Der Kläger vermag mithin auf Grund der bereits ab dem 1. Januar 2012 bewilligten und bezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nicht zu beanspruchen; einem Wechsel in diese Altersrentenart steht die genannte Ausschlussregelung entgegen.
35 
d) Aus den nämlichen Gründen hat der Kläger im Übrigen auch keinen Anspruch auf eine (abschlagsfreie) Altersrente für besonders langjährig Versicherte, weil auch die Voraussetzungen dieser Rente erst nach Vollendung seines 63. Lebensjahres zum 1. Januar 2015 erfüllt waren (§ 38 SGB VI i.V.m. der Übergangsregelung des § 236b Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der seit dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Juni 2014). Die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente für langjährig Versicherte war dem Kläger ebenfalls erst nach Beginn des Bezugs der Altersrente für schwerbehinderte Menschen am 1. Januar 2012 möglich, nämlich ab Januar 2014 nach Vollendung des 62. Lebensjahrs (§ 236 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGB VI). Ein Wechsel ist auch insoweit wegen § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen.
36 
e) Das übrige Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Umstand, dass er bei Beantragung seiner Rente davon ausgegangen ist, einen höheren monatlichen Rentenzahlbetrag zu erlangen, ist unbeachtlich, zumal die Beklagte etwaige Aussagen des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers zur voraussichtlichen Rentenhöhe nicht zu vertreten hat. Es oblag dem Kläger, namentlich vor Abschluss des Änderungsvertrags zum Arbeitsvertrag um eine Rentenberatung nachzusuchen.
37 
Die Berufung ist nach alledem zurückzuweisen.
38 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
39 
4. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.07.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte anstelle einer Altersrente für Frauen hat.

Die 1951 geborene Klägerin beantragte am 31.07.2014 gleichzeitig eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte und eine Altersrente für Frauen jeweils mit Rentenbeginn zum 01.10.2014. Sie gab hierbei an, seit 01.10.2012 fortlaufend Arbeitslosengeld I von der Agentur für Arbeit in A-Stadt zu beziehen.

Die Beklagte kam zum Ergebnis, dass für die Wartezeit von 35 Jahren Beitragszeiten im Umfang von 548 Monaten und Anrechnungszeiten von 2 Monaten, insgesamt 550 Monate zu berücksichtigen seien. Für die Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte seien 524 Monate Pflichtbeitragszeiten und 1 Monat Berücksichtigungszeit, also 525 Monate zu berücksichtigen, so dass die Wartezeit von 45 Jahren (= 540 Monate) nicht erfüllt sei.

Mit Schreiben vom 22.08.2014 tätigte die Beklagte bei der Klägerin eine Nachfrage, nachdem die Klägerin in den letzten zwei Jahren vor dem beantragten Rentenbeginn Arbeitslosengeld bezogen habe: Solche Zeiten dürften für die Wartezeit (von 45 Jahren) nur berücksichtigt werden, wenn die Arbeitslosigkeit auf eine Insolvenz oder auf eine Geschäftsaufgabe zurückzuführen sei. Falls ein solcher Sachverhalt vorliege, werde um Übersendung der entsprechenden Beweismittel gebeten.

Die Klägerin legte eine Änderungskündigung vom 10.02.2004 vor, wonach ihr der Arbeitsplatz in A-Stadt bei der Firma P. Schmiergeräte GmbH gekündigt wurde und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab 01.10.2004 in F-Stadt im Landkreis C. angeboten worden war. Die Klägerin trug weiter vor, dass sie die Fahrstrecke von täglich hin und zurück 300 km ab Oktober 2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe bewältigen können und deshalb ihren Arbeitsvertrag gekündigt habe. Hinzuweisen sei noch darauf, dass im Jahr 2009 der gesamte Firmensitz von A-Stadt nach B-Stadt verlagert worden sei.

Mit Bescheid vom 10.09.2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Altersrente für Frauen ab 01.10.2014 in Höhe von monatlich 1.202,07 Euro netto unter Berücksichtigung eines Rentenabschlages von 6,6% für einen vorzeitigen Rentenbeginn von 22 Kalendermonaten. Im Bescheid wurde außerdem ausgeführt, dass die Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht erfüllt sei. Es seien 525 berücksichtigungsfähige Monate zurückgelegt worden und ein Sachverhalt, der dazu hätte führen können, dass die Pflichtbeiträge aus der Zeit vom 01.10.2012 bis 30.09.2014 aus der Zahlung von Arbeitslosengeld an der Berechnung der Wartezeit teilnehmen würden, habe nicht vorgelegen.

Mit Schreiben vom 08.10.2014 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein, ohne diesen näher zu begründen. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2015 den Widerspruch unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid zurück.

Am 02.02.2015 hat die Klägerin mit Telefax Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass ihr ab 01.10.2014 eine abschlagsfreie Altersrente zu zahlen sei. Die Beklagte habe sich zu Unrecht auf die Neuregelung des § 51 Abs. 3a Ziff. 3a 2. Halbs. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gestützt und die Wartezeit verkürzt berechnet. Die Ausnahmetatbestände seien nämlich gleichheitssatzwidrig. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, sich rechtsmissbräuchlich zu verhalten und zu einem früheren Zeitpunkt das gesetzliche Altersruhegeld zu beziehen. Sie habe ihren bisherigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen, da sie die sehr lange Pendelstrecke nicht mehr habe bewältigen können. Dies habe auch die Bundesagentur für Arbeit nachvollzogen und deshalb keine Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verhängt. Bei der Klägerin sei die Aufgabe des Arbeitsplatzes nicht vom Motiv einer eventuellen Frühverrentung bestimmt gewesen, sondern sie habe den täglichen Arbeitsweg aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr bewerkstelligen können.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 24.07.2015 die Klage abgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI habe die Klägerin nicht erfüllt. Bei ihr liege keine Wartezeit von 45 Jahren vor, weil auf diese Wartezeit die Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Leistungen der Agentur für Arbeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht zu berücksichtigen seien (§ 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3a SGB VI). Es liege auch kein Ausnahmefall vor, wonach eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers die Arbeitslosigkeit bedingt habe. Die Vorschrift sei auch nicht deshalb verfassungswidrig, als sie als Rückausnahme von der zweijährigen „Karenzzeit“ den Sachverhalt, der bei der Klägerin zur Arbeitslosigkeit geführt habe, nicht vorgesehen habe. Zweck der Ausnahmeregelung sei es nach dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, solche Härtefälle zu berücksichtigen, bei denen die Arbeitnehmer unfreiwillig aus ihren Arbeitsverhältnis hätten ausscheiden müssen (BT-Drs. 18/1489, S. 26). Die beiden Ausnahmetatbestände würden objektiv zwingende Umstände darstellen, bei denen keinerlei Handlungsspielraum seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bestehe und der Ausscheidungsgrund vom Arbeitnehmer nicht beeinflusst werden könne. Mit diesen Ausnahmefällen seien die zur Arbeitslosigkeit der Klägerin führenden Gründe nicht vergleichbar. Sie habe - wenn auch aus verständlichen Gründen - das Arbeitsverhältnis selbst beendet und die Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung gegenüber der Personengruppe, die das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht habe beeinflussen können, könne somit nicht erkannt werden. Die von der Klägerin für die angewandte Vorschrift geltend gemachte Ungleichbehandlung und der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) werde zwar in der Literatur diskutiert, betreffe jedoch auch dort nur Sachverhalte, bei denen Versicherte ebenfalls unfreiwillig - beispielsweise aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung - arbeitslos geworden seien. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Versicherungsverlauf keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Klägerin vor ihrer Kündigung längere Zeit arbeitsunfähig gewesen wäre.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 09.09.2015 mit Telefax-Schreiben Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie hat weiterhin geltend gemacht, dass in ihrem Fall keine rechtsmissbräuchliche Gestaltung vorgelegen habe und sie deshalb zu Unrecht die Beitragszeiten aus der Zahlung von Arbeitslosengeld I in der Zeit von Oktober 2012 bis September 2014 nicht auf die Wartezeit angerechnet bekommen habe. Für Arbeitslose, die nicht während ihrer langen Erwerbsbiografie die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I bezogen hätten, sondern vor Eintritt in die Rente, finde eine Ungleichbehandlung statt, die nicht begründet sei. Mit Ausnahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung sei es vom Einzelnen nicht steuerbar, ob eine Pflichtbeitragszeit Arbeitslosen-geld I während einer langjährigen Beschäftigungsbiografie entstehe oder an deren Ende. Beide Male habe der Arbeitslose die Entgeltersatzleistung selbst finanziert und beide Male handele es sich um eine Pflichtbeitragszeit, für die Beiträge abgeführt worden seien.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.07.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 10.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2015 ab 01.10.2014 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.07.2015 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akte der Beklagte Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Nürnberg hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte hat.

In der erstinstanzlichen Entscheidung nicht problematisiert worden ist, dass die Klägerin seit Oktober 2014 eine Altersrente für Frauen erhält. Insofern hätte ein Ausschlussgrund nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI vorliegen können, wonach ein Wechsel in eine andere Rente wegen Alters nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ausgeschlossen ist. Dadurch dass hier die Bewilligung der einen Altersrente (für Frauen) und das Versagen der anderen (für besonders langjährig Versicherte) in einem gemeinsamen Bescheid erfolgt ist und dieser angefochten und Gegenstand des hier anhängigen Berufungsrechtsstreits ist, liegt eine bindende Bewilligung bisher eindeutig (noch) nicht vor.

Zwar würde auch bereits die Erfüllung der zweiten Alternative als Ausschlussgrund genügen und der Bezug einer Altersrente für Frauen besteht seit Oktober 2014. Dies ist im Übrigen auch unabhängig von der Frage einer tatsächlichen Zahlung (Text und Erläuterungen zum SGB VI, Hrsg. DRV Bund, 17. Aufl. 2013, § 34, 4.1). Ebenso kommt es nicht darauf an, ob eine Rente Abschläge hat und die andere nicht. Eine denkbare Lesart der Norm dahingehend, dass nur eine Abänderung für die Vergangenheit ausgeschlossen wäre, ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Bezugs d.h. für die Zukunft, der Wechsel aber offen wäre, würde klar dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen. Dagegen ist es im vorliegenden Fall bedeutsam, dass ein solcher Wechsel dann nicht ausgeschlossen ist, wenn die andere Rente vor oder zumindest zum gleichen Zeitpunkt wie die gewährte beginnen würde (Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand 12/2016, § 34 SGB VI, Rn 52; Text und Erläuterungen a.a.O.). Der Senat sieht wegen des im vorliegenden Fall möglichen gleichzeitigen Beginns den Wechsel nicht als ausgeschlossen an.

Die Klägerin hat unstreitig ab Rentenbeginn die Voraussetzungen für eine Altersrente für Frauen erfüllt und diese Rente ist auch zutreffend - unter Berücksichtigung von Abschlägen für einen vorzeitigen Beginn - der Höhe nach berechnet worden. Eine abschlagsfreie Rentenzahlung ab Oktober 2014 ist im Fall der Klägerin - d.h. unter den dort bestehenden Faktoren - nicht möglich.

Eine Rentenzahlung ohne Abschläge wäre zwar bei einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte möglich, jedoch erfüllt die Klägerin nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelungen die Voraussetzungen hierfür nicht.

Nach § 236 b SGB VI, der ab 01.07.2014 in Kraft getreten ist und damit auf den von der Klägerin gewünschten Rentenbeginn anzuwenden ist, haben Versicherte, die vor dem 01. Januar 1964 geboren sind, Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1. das 63. Lebensjahr vollendet und

2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben.

Die Klägerin hat zum 27.07.2014 und damit vor dem beantragten Rentenbeginn das 63. Lebensjahr vollendet und ist auch deutlich vor dem 01.01.1964 geboren.

Die Beklagte ist jedoch zutreffend zum Ergebnis gekommen, dass die Klägerin die Wartezeit von 45 Jahren nach der insoweit klaren gesetzlichen Regelung nicht erfüllt hat.

Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden nach § 51 Abs. 3a SGB VI Kalendermonate angerechnet

– mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,

– mit Berücksichtigungszeiten,

– mit Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und von Übergangsgeld.

Unter besonderen Einschränkungen werden weiter

– Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (§ 51 Abs. 3 a Satz 1 Nr. 3 a SGB VI) und

– Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen angerechnet. Dabei werden gemäß § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 2. Halbs. SGB VI Zeiten nach Nr. 3 Buchst. a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt.

Die Beklagte hat zutreffend ermittelt, dass die Klägerin 525 Monate aufzuweisen hat, die von dieser Vorschrift erfasst sind. Die Klägerin hat in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Leistungen der Agentur für Arbeit aufzuweisen gehabt. Die Arbeitslosigkeit der Klägerin war dabei weder auf eine Insolvenz, noch eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers zurückzuführen gewesen. Deshalb bleiben nach der gesetzlichen Bestimmung die Pflichtbeiträge für die Zeit vom 01.10.2012 bis 30.09.2014 für die Berechnung der Wartezeit von 45 Jahren unberücksichtigt.

Der Senat ist auch nicht zum Ergebnis gekommen, dass die gesetzliche Regelung des § 51 Abs. 3a SGB VI insgesamt verfassungswidrig ist oder im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung zumindest die Rückausnahmegründe erweitert werden müssten. Der Senat schließt sich insofern der Argumentation des LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 21.06.2016 (Az. L 9 R 695/16 - nach juris) an.

Ein Verstoß gegen Art. 14 GG ist nicht gegeben: Die Klägerin erhält aus den im Rahmen des Bezuges von Entgeltersatzleistungen abgeführten Beiträgen eine Gegenleistung, weil diese Zeiten bei der Berechnung der Rentenhöhe ohne Einschränkung berücksichtigt werden.

Der Senat sieht auch nicht auf Grund von Art. 3 GG ein anderes Ergebnis als geboten an. Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz ist wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei werden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht verlangt, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen.

Der Fall der Klägerin mit einem von ihr veranlassten - wenn auch aus ihrer Sicht begründeten und schuldlos herbeigeführten - Verlust des Arbeitsplatzes und dem damit ausgelösten Eintritt von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit ist nicht weitgehend vergleichbar mit einem unabänderlichen generellen Wegfall des Arbeitsplatzes. Insofern stellt sich die Frage einer erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 51 Abs. 3a SGB VI allenfalls für zwar nicht explizit genannte Fälle neben Insolvenz und vollständiger Geschäftsaufgabe, die ebenfalls den generellen Wegfall des Arbeitsplatzes ohne jede - auch nur theoretische - Umsetzungsmöglichkeit betreffen (vgl. insoweit die im anhängigen Revisionsverfahren BSG B 5 R 8/16 R, zuvor LSG Niedersachsen, L 2 R 517/15, thematisierte Problematik der Kündigung zur Abwendung einer Insolvenz). Die beiden Ausnahmetatbestände betreffen Fälle, in denen der Ausscheidungsgrund vom Arbeitnehmer nicht beeinflusst werden kann, und stellen objektiv zwingende Umstände dar, bei denen keinerlei Handlungsspielraum seitens des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers besteht, da sämtliche Arbeitsverhältnisse aufgelöst werden. Ein derartiger Fall liegt hier klar nicht vor. Im Fall der Klägerin wäre etwa durch Maßnahmen einer zeitweisen Verkürzung des Arbeitsweges - etwa durch Zweitwohnung oder Dienstwohnung - jederzeit eine Fortsetzung der Erwerbstätigkeit denkbar gewesen. Eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung gegenüber der Personengruppe, die das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht beeinflussen kann, kann somit nicht erkannt werden.

Art. 3 GG ist daneben aber auch im Hinblick auf die Frage des zeitlichen Rahmens für die Anwendung der Ausnahmeregelung von Bedeutung. Der Senat folgt nicht der Auffassung der Klägerseite, dass es ohne Belang zu bleiben hat, wann im Erwerbsleben Zeiten der Arbeitslosigkeit auftreten, d.h. dass entweder generell die Beiträge aus Leistungen für Arbeitslosigkeit bei der Berechnung der Wartezeit zu berücksichtigen sind oder eben generell nicht, wenn man sie als nachrangig gegenüber Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung einordnet. Der Gesetzgeber durfte aus Sicht des Senates eine Zeit vor dem zu erwartenden und tatsächlich erfolgten Rentenbeginn festlegen, in denen dieser bevorstehende Rentenbeginn bei der Frage des Umgangs mit der weiteren Gestaltung des Erwerbslebens eine besondere Bedeutung gewinnt.

Zutreffend hat bereits das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass durch die Nichtberücksichtigung der Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn Fehlanreize zu einer dem Renteneintritt vorgeschalteten Arbeitslosigkeit bzw. eine verkappte Frühverrentung vermieden werden sollen (BT-Drs. 18/1489 S. 26). Die getroffene gesetzliche Regelung ist dafür geeignet und angemessen. Der betroffene Arbeitnehmer wird dazu angehalten, alles von seiner Seite Mögliche zu tun, dass kein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben vor dem vorgesehenen Rentenbeginn erfolgt.

Zwar ist die Annahme eines Zeitraums von zwei Jahren nicht zwingend: Es hätte durchaus auch ein etwas kürzerer oder geringfügig längerer Zeitraum gewählt werden können. Der Zeitraum ist hinsichtlich der Länge jedoch durchaus stimmig: ein deutlich längerer hätte zu viele Unwägbarkeiten bis zu Renteneintritt offen gelassen, ein deutlich kürzerer wäre von seinem Wirkzweck - dem Verhindern von missbräuchlicher Herbeiführung von Arbeitslosigkeit - zu schwach. Insofern wohnt der jetzt getroffenen Festlegung nur soviel Willkürlichkeit inne, wie sie mit jeder Festlegung eines Stichtages zwangsläufig verbunden ist.

Hinzu kommt, dass die Schaffung einer Altersrente für besonders langjährige Versicherte, die einen abschlagsfreien Altersrentenbezug schon zu einem früheren Zeitpunkt als nach der bisherigen Gesetzeslage ermöglicht, eine Besserstellung einführt, für die ein weiter gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum gilt (vgl. z.B. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 09.11.2011, Az. 1 BvR 1853/11 - nach juris). Dieser ist gerichtlich nicht überprüfbar, solange es sich um eine vertretbare und nachvollziehbare Regelung handelt. Verfassungsrechtlich nicht geboten ist die Schaffung der besten Regelung oder der Regelung mit der höchsten Einzelfallgerechtigkeit.

Entgegen der Ansicht der Klägerin setzt die hier geschaffene Regelung auch nicht unmittelbar an der Feststellung eines Rechtsmissbrauchs oder einer inakzeptablen Motivation an, weil dies im Zuge einer Massenverwaltung gar nicht mit der notwendigen Klarheit feststellbar wäre. Auch dies ist eine bei der Schaffung einer gesetzlichen Regelung zulässige Überlegung des Gesetzgebers.

Nach alledem sieht der Senat keinen Anlass dafür, dass die Regelung des § 236 b SGB VI im Fall der Klägerin unter Anwendung eines vom klaren Gesetzeswortlaut abweichenden Inhalts des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 2. Halbs. SGB VI zur Anwendung zu kommen hätte. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte abschlagsfreie Altersrente.

Dementsprechend sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten und das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.07.2015 nicht zu beanstanden und die Berufung war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.