Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 08. März 2016 - 2 Sa 105/14

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2016:0308.2SA105.14.0A
bei uns veröffentlicht am08.03.2016

Tenor

1. Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 12. 12. 2013 – 4 Ca 3842/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Klageerweiterungen werden ebenfalls zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten sich über die Höhe des Altersteilzeitentgeltes des Klägers, der (Gymnasial-)Lehrer der Entgeltgruppe E 13 TV-L ist.

2

Am 28.11.2006 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag, vgl. Bl. 9 f. d. A.. Dieser Vertrag lautet wie folgt:

3

"Zwischen
dem L…, vertreten durch das Landesverwaltungsamt,
(Arbeitgeber)
und
Herrn W… E…
(Arbeitnehmer),

4

wird zum Arbeitsvertrag vom 04.12.1991 auf der Grundlage

5

a) des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078),

6

b) des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeiter (TV ATZ) vom 05. Mai 1998

7

in der jeweils geltenden Fassung folgender

8

Änderungsvertrag

9

geschlossen.

§ 1

10

Das Arbeitsverhältnis wird nach Maßgabe der folgenden Vereinbarungen ab 01.12.2009 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.

11

Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet des § 9 Abs. 2 TV ATZ am30.11.2019.

§ 2

12

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ.

13

Die Altersteilzeitarbeit wird im modifizierten Blockmodell wie folgt geleistet:

14

Arbeitsphase vom 01.12.2009 bis zum 31.07.2016 und

15

Freistellungsphase voraussichtlich vom 01.08.2016 bis zum 30.11.2019

16

In der Arbeitsphase sind 16,5 Stunden/Woche zu leisten.

§ 3

17

Für die Anwendung dieses Vertrages gilt der TV ATZ in seiner jeweils geltenden Fassung.

18

§ 4
Leistungen bei Lohnersatzleistungen

19

Im Falle des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld tritt der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Ansprüche auf Altersteilzeitleistungen gegen die Bundesanstalt für Arbeit (§ 10 Abs. 2 ATZG) an den Arbeitgeber ab. Der Arbeitgeber erbringt Aufstockungsleistungen insoweit anstelle der Bundesanstalt für Arbeit im Umfang der abgetretenen Ansprüche an den/die Arbeitnehmer/in.

20

Die Abtretung erfasst bereits den Zeitpunkt, in dem der/die Arbeitnehmer/in neben dem Krankengeld einen Krankengeldzuschuss erhält.

21

§ 5
Zusätzlich zu leistende Arbeitsstunden

22

Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes gemäß § 4 (2) ArbZVO-Lehr vom 04.07.1994 in der zuletzt geltenden Fassung entsprechend der dienstlichen Notwendigkeiten zusätzliche Arbeitsstunden zu leisten.

23

§ 6
Betriebsbedingte Kündigungen sind nach Beginn der Ansparphase der Altersteilzeit – somit auch während des Freistellungszeitraumes – ausgeschlossen.

24

§ 7
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung von Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

25

M…, den 28. 11. 2006

26

Im Auftrag

27

gez. W…
(Für den Arbeitgeber)     

W. E…
(Arbeitnehmer)"

28

Am gleichen Tage vereinbarten die Parteien den Änderungsvertrag vom 28. 11. 2006, Bl. 11 f. d. A.:

29

"Zwischen
dem L…
vertreten durch das Landesverwaltungsamt
(Arbeitgeber)
und
Herrn W… E…,
(Beschäftigter)

30

wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 04.12.1991 folgender

31

Änderungsvertrag

32

in Verbindung mit dem Altersteilzeitvertrag vom 28.11.2006 geschlossen:

§ 1

33

(1) § 1 wird durch folgende Vereinbarung ersetzt:

34

Herr W… E…

35

wird ab dem 01.12.2007

36

[x] als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft

37

38

[x] mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 22/25 Pflichtstunden weiterbeschäftigt.

39

(2) Der Wortlaut zu § 2 erhält folgende Fassung:

40

„Für das Arbeitsverhältnis gelten

41
der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
42
der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie
43
die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen,
44

in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land jeweils gilt, solange der Arbeitgeber hieran gebunden ist."

45

(3) Der Wortlaut zu § 4 erhält folgende Fassung:

46

"Für die Eingruppierung gelten die Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit der Anlage 2 Teil B TVÜ-Länder. Der Beschäftigte ist danach in der Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert."

47

Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen.

48

Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens einer neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen (§ 17 Absatz 4 TVÜ-Länder).

49

Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§ 17 Absatz 3 Satz 1 TVÜ-Länder).

§ 2

50

Dieser Änderungsvertrag tritt mit Wirkung vom 01. 12. 2007 in Kraft.

51

M…, 28.11.2006
(Ort, Datum)

52

i. A. W…
(Arbeitgeber)     

        

W. E…
(Beschäftigter)"

53

Der privat kranken- und pflegeversicherte Kläger war bis März 2011 in die Lohnsteuerklasse 4 und ab April 2011 in die Lohnsteuerklasse 5 eingereiht; seine Ehefrau, die ebenfalls als Lehrerin in der Entgeltgruppe E 13 TV-L beim beklagten Land tätig ist, wird seit April 2011 nach der Steuerklasse 3 veranlagt.

54

Mit Schreiben vom 23. 02. 2012 (Bl. 14 f. d. A.) wandte sich der Klägervertreter an das beklagte Land u. a. wegen einer Rückforderung des Landes und der Berechnung der Altersteilzeitvergütung.

55

Mit Antwortschreiben vom 01.03.2012 (Bl. 16 ff. d. A.) teilte das beklagte Land dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass das Altersteilzeitentgelt nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05. Mai 1998 i. V. m. der Rechtsverordnung nach § 15 des Altersteilzeitgesetzes gezahlt werde. Danach würden die auszuzahlenden Nettobeträge pauschalisiert. Zum Altersteilzeitentgelt nach § 4 TV ATZ würde zunächst gemäß § 5 Abs. 1 TV ATZ ein erster Aufstockungsbetrag i. H. v. 20 v. H. hinzugerechnet [(Gehalt des Klägers nach Vgr. E 13 x Teilzeitanteil von 22/25 + vermögenswirksame Leistungen zu 22/25 + Versichertenanteil zur Zusatzversorgungskasse) : 2) zzgl. 20 v. H.)]. Gegebenenfalls werde ein zweiter Aufstockungsbetrag gezahlt, sofern eine Differenz zwischen dem individuellen Netto der Altersteilzeit nach § 4 TV ATZ einschl. des ersten Aufstockungsbetrages und dem Mindestnettobetrag nach der auf 83 v.H. hochgerechneten Mindestnettobetragstabelle bestehe. Dies sei jedoch im Falle des Klägers nicht einschlägig gewesen.

56

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft vertraglicher Vereinbarung u. a. der TV-L sowie die ergänzenden, ersetzenden und sonstigen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes für die Landesbeschäftigten Anwendung.

57

§§ 4 und 5 TV ATZ haben – auszugsweise – folgenden Wortlaut:

58

§ 4
Höhe der Bezüge

59

(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. …) ergebenen Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlages zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, … berücksichtigt werden.

60

§ 5
Aufstockungsleistungen

61

(1) Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zzgl. des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Entgelte für Mehrarbeit- und Überstunden, … unberücksichtigt; … .

62

(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Entgeltes erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabsatz 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt.

63

64

(3) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung nach § 15 des Altersteilzeitgesetzes zu Grunde zu legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeit zustehender Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Unterabsatz 1 S. 2 das höchste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes).

65

66

Die in § 5 Abs. 3 TV ATZ in Bezug genommenen Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes hatten bei Inkrafttreten des ÄnderungsTV Nr. 2 zum TV ATZ am 01. 07. 2000 folgenden Wortlaut:

67

"…

68

§ 3 Anspruchsvoraussetzungen

69

(1) Der Anspruch auf die Leistung nach § 4 setzt voraus, dass

70

1. der Arbeitnehmer aufgrund eines Tarifvertrages… oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer

71

a) das Arbeitsentgelt für die Arbeitszeit um mindestens 20 vom Hundert dieses Arbeitsentgeltes, jedoch auf mindestens 70 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgeltes i. S. d. § 6 Abs. 1 (Mindestnettobetrag), aufgestockt hat. …

72

73

§ 15 Verordnungsermächtigung

74

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung jeweils für ein Kalenderjahr

75


 1. die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a

76

2. Nettobeträge des Arbeitsentgeltes für die Altersteilzeit

77

bestimmen.

78

§ 132 Abs. 3 und § 136 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches gelten entsprechend. Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen."

79

Das dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) sah mit Wirkung zum 01. Juli 2004 Änderungen des Altersteilzeitgesetzes vor. Für Altersteilzeitverhältnisse, die ab dem 01. Juli 2004 begannen, galten nunmehr u. a. folgende Regelungen:

80

§ 3 Anspruchsvoraussetzungen

81

(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, dass

82

1. der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrages… oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer

83

a) das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann…

84

85

§ 15 Verordnungsermächtigungen

86

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung bestimmen. Die Vorschriften zum Leistungsentgelt des dritten Buches des Sozialgesetzbuches gelten entsprechend…

87

Das damals zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erließ am 15. Dezember 2004 eine Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (BGBl. I S. 3470 Mindestnettobetrag – Verordnung 2005), die am 01. 01. 2005 in Kraft trat. Diese legte mittels der so genannten Mindestnettobetragstabelle die Mindestnettobeträge i. H. v. 70 vom Hundert für monatliche Arbeitsentgelte bis einschließlich 5.200,00 € brutto fest. Die Tabelle wurde in den Jahren 2006 und 2007 nicht geändert.

88

Letztmalig am 19. Dezember 2007 bestimmte das nunmehr zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Wirkung vom 01. Januar 2008 die Mindestnettobeträge für Bruttoarbeitsentgelte bis einschließlich 5.300,00 € (BGBl. I S. 3040, Mindestnettobetragsverordnung 2008). Unter dem 12. Dezember 2008 teilte das BMAS mit, dass die auf der Rechtsverordnung vom 19. Dezember 2007 beruhenden und seit dem 01. Januar 2008 gültigen Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz auch im Jahr 2009 maßgebend seien. Wegen nur geringfügiger Veränderungen sei es nicht notwendig, die Mindestnettobeträge neu festzusetzen. Mit Pressemitteilung vom 09. Dezember 2009 erklärte das BMAS, dass die "derzeit gültigen gesetzlichen Mindestnettobeträge" auch für das Jahr 2010 fortgölten. Für den Erlass einer neuen Verordnung bestehe keine Notwendigkeit, da die Förderdauer für die vor dem 01. Juli 2004 begonnenen Altersteilzeitverhältnisse zum 30. 06. 2010 ausliefen und bundesweit lediglich etwa 1.000 Altfälle betroffen seien.

89

Das beklagte Land errechnete das Altersteilzeitentgelt des Klägers – insbesondere den 2. Aufstockungsbetrag – unter Berücksichtigung des TV ATZ, des Altersteilzeitgesetzes und der auf 83 v.H. hochgerechneten Mindestnettolohntabelle.

90

Vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages erhielt der Kläger die "Information über Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" (Bl. 218 ff. d. A.) zur Kenntnis. Dort heißt es auszugsweise:

91

"1. Vergütung/Lohn:

92

Mit der Altersteilzeitvereinbarung wird ihre Arbeitszeit bezogen auf die Gesamtlaufzeit auf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert. Zusätzlich zum Altersteilzeitentgelt gemäß § 4 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ), das ihnen aufgrund der Teilzeitbeschäftigung zusteht, zahlt ihnen das Land Aufstockungsbeträge gemäß § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ. Durch diese Aufstockungsleistungen erhalten sie ein Altersteilzeitarbeitsentgelt, das einem Arbeitnehmer bzw. einer Arbeitnehmerin regelmäßig 83 vom Hundert des Nettobetrages des bei einer Vollbeschäftigung zustehenden Entgelts sichert (Mindestnettobetrag). Diese Aufstockungsbeträge werden in pauschalierter Höhe gezahlt, so dass nicht in jedem Fall 83 v. H. ihres individuellen Vollzeitnettoentgeltes erreicht werden.

93

…"

94

Mit seiner am 19. 12. 2012 beim Arbeitsgericht eingereichten und am 04. 01. 2013 dem beklagten Land zugestellten Klage macht der Kläger die Zahlung eines höheren Altersteilzeitentgeltes für die Zeit ab Dezember 2009 geltend.

95

Das beklagte Land sei aufgrund des Altersteilzeitvertrages mit dem Kläger verpflichtet, diesem unter Berücksichtigung von Aufstockungsleistungen mindestens ein Altersteilzeitentgelt zu zahlen, das 83 v.H. des bisher gezahlten Arbeitsnettoentgeltes erreiche. Als bisheriges Arbeitsentgelt sei das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen habe zu Grunde zu legen, wobei der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung unberücksichtigt bleibe.

96

Dies habe das beklagte Land unterlassen. Es seien seit Dezember 2009 erhebliche Differenzbeträge zwischen dem ausgezahlten (Netto-)Altersteilzeitentgelt und dem geschuldeten, auf 83 v. H. aufgestockten bisherigen Nettoarbeitsentgeltes des Klägers aufgetreten.

97

Soweit das beklagte Land auf eine Pauschalisierung der Mindestnettobeträge abstelle, sei dies nicht zulässig. Die Pauschalisierung von Nettobeträgen zur Berechnung des dem Kläger zustehenden (Netto-)Altersteilzeitentgeltes sei gemäß § 5 Abs. 2 TV ATZ ausgeschlossen. Die Tarifvertragsparteien hätten in § 5 Abs. 2 TV ATZ bestimmt, dass der auszuzahlende Nettobetrag für die Altersteilzeit 83 v. H. des Nettoarbeitsentgeltes des Klägers vor Beginn der Altersteilzeit erreichen müsse. Die von dem beklagten Land vorgenommene pauschalisierte Berechnung der Nettobeträge stelle für den Kläger einen erheblichen Nachteil dar. Die Beklagte sei vielmehr verpflichtet, das monatliche, dem Kläger geschuldete (Netto-)Altersteilzeitentgelt individuell zu berechnen.

98

Darüber hinaus weise die von dem beklagten Land zu Grunde gelegte, auf 83 v.H. hochgerechnete Mindestnettobetragstabelle nicht 83 v. H. des Nettoentgeltes des Klägers vor der Altersteilzeit aus.

99

Außerdem verkenne das beklagte Land, dass die Nettobetragsverordnung die Gehalts- und Lohnentwicklung, die sich nach 2007 abgezeichnet habe, nicht berücksichtige. Das Vorgehen des beklagten Landes habe zur Folge, dass der Kläger von tariflich vereinbarten Gehaltserhöhungen ausgeschlossen sei.

100

Ferner entspreche die von dem beklagten Land auf 83 v. H. hochgerechnete Mindestnettobetragstabelle nicht derjenigen, die durch Rechtsverordnung in Kraft gesetzt worden sei.

101

Schließlich sei die vom beklagten Land zu Grunde gelegte hälftige Altersteilzeit mit 11/25 zu bestreiten.

102

Darüber hinaus berücksichtige das beklagte Land nicht das Gleichbehandlungsgebot.

103

Das beklagte Land erfülle somit nicht den mit dem Kläger geschlossenen Arbeitsvertrag/Änderungsvertrag. Hierfür streite auch das Schreiben des BMAS vom 25. März 2011 (Bl. 101 f. d. A.). Da der Kläger seine Altersteilzeit nach dem 30. 06. 2004 begonnen habe, sei die Berechnung des Altersteilzeitentgeltes unter Heranziehung der Mindestnettobetragsverordnung nicht mehr zulässig.

104

Die jeweiligen Differenzen ergäben sich aus der Gegenüberstellung gem. Seite 3 und 4 des Schriftsatzes vom 19. 12. 2012 (Bl. 3 und 4 d. A.) und gem. Seite 1 und 2 des Schriftsatzes vom 19. 11. 2013 (Bl. 97/98 d. A.).

105

Die vorgerichtlichen Kosten errechneten sich aus dem angenommenen Streitwert der Klage vom 19. 12. 2012 und einer 13/10-Gebühr nach § 13 RVG, der Postpauschale nach 7002 VVRVG sowie der Umsatzsteuer (839,80 € + 20,00 € + 163,37 €).

106

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

107
1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 20.728,79 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 194,46 € seit dem 01.01.2009, aus 220,45 € seit dem 01.02.2010, aus 220,45 € seit dem 01.03.2010, aus 224,29 € seit dem 01.04.2010, aus 224,29 € seit dem 01.05.2010, aus 224,29 € seit dem 01.06.2010, aus 224,29 € seit dem 01.07.2010, aus 95,15 € seit dem 01.08.2010, aus 291,77 € seit dem 01.09.2010, aus 291,77 € seit dem 01.10.2009, aus 291,77 € seit dem 01.11.2010, aus 260,14 € seit dem 01.12.2010, aus 294,64 € seit dem 01.01.2011, aus 436,53 € seit dem 01.02.2011, aus 436,53 € seit dem 01.03.2011, aus 436,53 € seit dem 01.04.2011, aus 732,54 € seit dem 01.05.2011, aus 771,43 € seit dem 01.06.2011, aus 737,50 € seit dem 01.07.2011, aus 737,50 € seit dem 01.08.2011, aus 829,13 € seit dem 01.09.2011, aus 829,13 € seit dem 01.10.2011, aus 829,13 € seit dem 01.11.2011, aus 910,30 € seit dem 01.12.2011, aus 868,38 € seit dem 01.01.2012, aus 875,27 € seit dem 01.02.2012, aus 875,13 € seit dem 01.03.2012, aus 875,20 € seit dem 01.04.2012, aus 875,20 € seit dem 01.05.2012, aus 875,20 € seit dem 01.06.2012, aus 875,20 € seit dem 01.07.2012, aus 932,28 € seit dem 01.08.2012, aus 977,64 € seit dem 01.09.2012, aus 977,64 € seit dem 01.10.2012 und aus 977,64 € seit dem 01.11.2012 zu zahlen;
108
2. das beklagte Land zur Zahlung von weiteren 12.560,92 € nebst Zinsen i.H.v.5 % aus 1.115,60 € seit dem 01.12.2012, aus 977,64 € seit dem 01.01.2013, aus 1.088,03 € seit dem 01.02.2013, aus 1.088,03 € seit dem 01.03.2013, aus 992,98 € seit dem 01.04.2013, aus 985,98 € seit dem 01.05.2013, aus 1.048,38 € seit dem 01.06.2013, aus 1.220,26 € seit dem 01.07.2013, aus 1.011,02 € seit dem 01.08.2013, aus 1.011,00 € seit dem 01.09.2013, aus 1.011,00 € seit dem 01.11.2013 zu verpflichten;
109
3. das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger die im vorgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten i. H. v. 1.023,17 € zu erstatten.
110

Das beklagte Land hat erstinstanzlich beantragt,

111

die Klage abzuweisen.

112

Das beklagte Land ist den Forderungen des Klägers entgegegetreten.

113

Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nettozahlungsdifferenzen.

114

Grundlage des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger sei u. a. der TV ATZ, dort insbesondere § 5 TV ATZ, der die Berechnung der beiden Aufstockungsbeträge regele. Der zweite Aufstockungsbetrag werde lediglich in pauschalierter Höhe berechnet und ggfs. gezahlt. Dies ergebe sich aus der Verweisung auf den Mindestnettobetrag, der in einer Rechtsverordnung nach § 15 AltersteilzeitG geregelt werde.

115

Mit Beginn der Altersteilzeit sei die individuelle Arbeits(teil)zeit des Klägers (22/25) bezogen auf die Gesamtlaufzeit auf die Hälfte (hier: 11/25) der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert worden. Das bisherige monatliche sozialversicherungspflichtige (Vollzeit-)Entgelt werde mit dem Teilzeitfaktor 22/25 multipliziert und unter Hinzurechnung der hälftigen vermögenswirksamen Zulage (VL) sowie weiterer Hinzurechnung des vollen Versichertenanteils zur Zusatzversorgungskasse ermittelt. Gemäß § 5 Abs. 1 TV ATZ würden die so zustehenden Bezüge um 20 v.H. aufgestockt. Dies entspreche dem ersten Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 1 TV ATZ.

116

Für die Berechnung des zweiten Aufstockungsbetrages nach § 5 Abs. 2 TV ATZ sei nur das steuerpflichtige Entgelt zu Grunde zu legen, das der Kläger bei seiner individuellen Arbeitszeit (22/25) erhalten würde. Aus dem so ermittelten auf jeweils 5€-Schritte zu rundenden Bruttobetrag sei der Mindestnettobetrag unter Berücksichtigung der Steuerklasse zu ermitteln. Für Februar 2012 sei dies bei Zugrundelegung der Steuerklasse 5 beispielsweise ein Mindestnettobetrag von 1.440,05 €. Ob ein zweiter Aufstockungsbetrag gezahlt werden müsse, ergebe sich aus einem Vergleich des Mindestnettobetrages nach der Mindestnettobetragstabelle mit dem jeweiligen um 20 v.H. aufgestockten (Netto-)Entgelt während der Altersteilzeit. Ausgehend von einem Altersteilzeitentgelt (entsprechend der hälftigen Altersteilzeit) von 1.588,12 € netto für 02/2012 und einem ersten Aufstockungsbetrag von 416,26 € (20 v.H. von 2.081,29 € brutto) errechne sich ein zweiter Aufstockungsbetrag von 0,00 €, da der Mindestnettobetrag gemäß der Mindestnettobetragstabelle lediglich 1.440,05 € betrage und somit das individuelle (Altersteilzeit-)Netto bereits höher sei als der Mindestnettobetrag, vgl. insoweit die umfangreiche Beispielberechnung auf Bl. 16 – 19 d. A.. Da ab dem 01. 10. 2010 Änderungen in der Zusatzversorgung in Kraft getreten seien, seien diese Änderungen wegen des Grundsatzes des "Hätte-Entgeltes" berücksichtigungspflichtig. Entsprechendes gelte auch für die anderen streitgegenständlichen Monate.

117

Die aufgezeichnete Berechnungsmethode sei rechtmäßig.

118

Die Tarifvertragsparteien hätten in § 5 Abs. 3 TV ATZ eine eigenständige Berechnungsmethode zum Inhalt der Altersteilzeitentgeltberechnung und der Bezifferung eines zweiten Aufstockungsbetrages gemacht. Die Tarifvertragsparteien hätten diese pauschalisierte Berechnungsweise ausdrücklich gewählt, weil sie eine einfache Methode zur Berechnung des zweiten Aufstockungsbetrages wollten. Sie hätten damit die Möglichkeit einer individuellen Berechnung bewusst ausgeschlossen. Die Tarifvertragsparteien hätten eine erkennbar pauschalisierte, einfach zu handhabende Regelung schaffen wollen, wobei die Höhe des zweiten Aufstockungsbetrages nicht nach den individuellen Einkommen der der Norm unterworfenen Arbeitnehmer bemessen werden sollte. Es sei vielmehr hingenommen worden, dass die tarifliche zweite Aufstockung und der sich aus einer individuellen Berechnung ergebende Betrag voneinander abwichen. Dass nur eine bestimmte Höhe der Abweichung zwischen pauschaler und individueller Berechnung von den Tarifvertragsparteien toleriert werden sollte, sei nicht ersichtlich. Die nach Inkrafttreten des TV ATZ erfolgte Anpassungspraxis des Verordnungsgebers lasse keinen Rückschluss auf den Inhalt der tariflichen Regelung zu und sei daher für die Frage, ob eine tarifliche Regelung lückenhaft geworden sei, ohne Bedeutung.

119

Der Umstand, dass das BMAS in der Folgezeit aus Gründen des Auslaufens der Förderung die Mindestnettolohntabelle nicht mehr jährlich neu fortgeschrieben habe, führe ebenfalls nicht zu einer Lücke der tariflichen Regelung in § 5 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 TV ATZ. Denn die Mindestnettolohntabelle sei nach wie vor in Kraft. Der Umstand, dass sie in den Jahren 2009 und 2010 und danach nicht mehr neu gefasst worden sei, sondern unverändert fortbestehe, führe nicht zu einer Lücke, da eine Berechnung des Aufstockungsbetrages nach der Mindestnettobetragstabelle und deren maßgeblichen Gesichtspunkten nach wie vor möglich sei.

120

Selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen von einer unbewussten Tariflücke ausgehen wolle, wäre die Klage nicht begründet. Denn diese Lücke könne nicht von den Gerichten für Arbeitssachen i. S. d. Klägers geschlossen werden. Es obliege allein den Tarifvertragsparteien im Grundsatz selbst eine nachträglich entstandene Regelungslücke in Ausübung ihrer verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG zu schließen.

121

Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz setze voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Aufstellung tariflicher Vorschriften tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten außer Acht gelassen hätten, die so wesentlich seien, dass sie bei einer am allgemeinen Gleichheitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen. Allerdings stehe den Tarifvertragsparteien insoweit eine Einschätzungsprärogative zu. Bei der inhaltlichen Gestaltung von Regelungen hätten sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Es sei nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden hätten. Die gerichtliche Kontrolle beschränke sich lediglich darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten hätten. Der Benachteiligungseinwand des Klägers ziele auf das tarifliche Entgeltgefüge. Den staatlichen Gerichten sei es aufgrund der durch Artikel 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie aber grundsätzlich verwehrt, in dieses Entgeltgefüge einzugreifen. Nach der Konzeption des Grundgesetzes sei die Festlegung der Höhe des Entgeltes den Tarifvertragsparteien übertragen. Dies schließe auch die Befugnis zu einer Entgeltregelung ein, die den Betroffenen nicht zwingend sachgerecht erschiene. Insbesondere sei es den Tarifvertragsparteien gestattet, im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit typisierende Regelungen zu treffen.

122

Den Tarifvertragsparteien des TV ATZ sei erkennbar daran gelegen gewesen, den Parteien eines Altersteilzeitverhältnisses eine praktikable Ermittlung des Mindestnettoentgeltes zu ermöglichen. Zu diesem Zweck knüpften sie die Ermittlung des zweiten Aufstockungsbetrages an die Mindestnettobetragstabelle an. Obgleich weder ausgeschlossen werden könne, dass das zuständige Ministerium von der Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch machen würde, noch abzusehen gewesen sei, bis zu welchem Höchstbetrag Tabellen erstellt werden würden, hätten die Tarifvertragsparteien die Regelung des § 5 Abs. 3 S. 2 TV ATZ geschaffen. Die dabei auftretenden Abweichungen seien einer tariflichen Pauschalisierung immanent. Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie der Ermittlung von Mindestnettoentgelten von Altersteilzeitarbeitnehmern, liege es in der Natur der Sache, dass es zu Unschärfen komme und die Regelung nicht jedem Einzelfall gerecht werden könne. Die Abweichungen, die die unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen zur Folge hätten, seien nicht so wesentlich, um die tarifautonome Entscheidung in Frage zu stellen.

123

Soweit der Kläger die Annahme der wöchentlichen Arbeitszeit von 22/25 und im Fall der Altersteilzeit von 11/25 bestreite, sei auf § 3 Abs. 1 TV ATZ zu verweisen. Danach sei die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit sei die wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart gewesen sei. Dies sei die wöchentliche (Teil-)Arbeitszeit von 22/25 Pflichtstunden gewesen. Die Hälfte hiervon betrage 11/25.

124

Zu dem weiteren Einwurf des Klägers, die von dem beklagten Land angeführte Mindestnettobetragstabelle entspreche nicht der in § 1 MindestnettoV 2008 in Kraft gesetzten Mindestnettobetragstabelle, sei anzumerken, dass die durch Rechtsverordnung veröffentliche Mindestnettobetragstabelle lediglich auf 70 v.H. des aus dem bisherigen Arbeitsentgelt ermittelten pauschalisierten Nettobetrages beruhe. Diese sei auf 83 v. H. hochgerechnet worden. Die vom beklagten Land herangezogene, auf 83 v. H. hochgerechnete Mindestnettobetragstabelle sei vom BMI zur Verfügung gestellt worden.

125

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

126

Das Arbeitsgericht hat im Urteil vom 12. 12. 2013 ausgeführt, dass die Klage nicht begründet sei. Die tarifliche Bemessung des Altersteilzeitentgeltes nach pauschalisierenden Merkmalen sei wirksam.

127

Nach den zwischen den Parteien vereinbarten tariflichen Bestimmungen könne das beklagte Land den ggfs. zu zahlenden zweiten Aufstockungsbetrag weiterhin auf der Grundlage der Mindestnettovertragsverordnung 2008 bei entsprechender Hochrechnung auf 83 v. H. ermitteln. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht gegeben. Den Tarifvertragsparteien sei vielmehr daran gelegen gewesen, den Parteien eines Altersteilzeitvertrages eine praktikable Ermittlung des Mindestnettoentgeltes zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hätten sie an die Mindestnettobetragstabelle anknüpfen können. Soweit der Kläger die Richtigkeit der wöchentlichen Arbeitszeit und deren Halbierung im Falle der Altersteilzeit auf 11/25 bestreite, sei auf die geänderten Arbeitsverträge vom 28. 11. 2006 zu verweisen. Vorgerichtliche Kosten schulde das beklagte Land nicht, da es sich nicht im Verzug befunden habe.

128

Das streitgegenständliche Urteil ist dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 17. 02. 2014 zugestellt worden, (Bl. 128 d. A.). Hiergegen hat dieser am 11. 03. 2014 Berufung eingelegt, vgl. Bl. 130 f. d. A.. Die Berufung wurde unter Klageerweiterung mit am 16. 04. 2014 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage begründet, Bl. 144 ff. d. A..

129

Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass das beklagte Land nicht 83 v. H. des vor Eintritts in die Altersteilzeit gezahlten Nettobetrages an den Kläger während des Laufes der Altersteilzeit gezahlt habe. Die vom beklagten Land bei der Berechnung des zweiten Aufstockungsbetrages verwendete Mindestnettobetragstabelle entspreche nicht derjenigen, die zum 01. 01. 2008 durch Rechtsverordnung in Kraft gesetzt worden sei. Die Richtigkeit der vom beklagten Land verwendeten hochgerechneten Nettobetragstabelle müsse daher bestritten werden.

130

Darüber hinaus sei zu bestreiten, dass auch der erste Aufstockungsbetrag von 20 v. H. richtig errechnet worden sei.

131

Fehlerhaft habe das Arbeitsgericht nicht erkannt, dass die dem BMAS eingeräumte Verordnungsermächtigung sich ausschließlich auf den ersten Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1 a des Altersteilzeitgesetzes beziehe und dass der zweite Aufstockungsbetrag gemäß § 5 Abs. 2 TV ATZ tarifvertraglich vereinbart worden sei. Das beklagte Land habe daher das um 20 v. H. aufgestockte Altersteilzeitentgelt auf 83 v. H. des bisherigen Nettolohnes – individuell berechnet – aufstocken müssen. Denn das Arbeitsgericht übersehe, dass die gesetzliche Ermächtigung für den Erlass einer Mindestnettobetragstabelle lediglich für eine solche hinsichtlich einer Aufstockung auf 70 vom Hundert bestehe und nicht hinsichtlich einer solchen auf 83 vom Hundert. Die Schaffung einer Tabelle zur Berechnung der Mindestnettobeträge nach § 5 Abs. 2 TV ATZ auf 83 vom Hundert sei auch zwischen den Tarifvertragsparteien nicht vereinbart gewesen. Da das an den Kläger zu zahlende Altersteilzeitentgelt fehlerhaft und ohne rechtliche Grundlage ermittelt worden sei, könne das beklagte Land die auf 83 vom Hundert hoch gerechnete Mindestnettolohntabelle nicht anwenden.

132

Unzulässigerweise gehe das Arbeitsgericht daher von der Möglichkeit einer pauschalen Berechnung des dem Kläger zustehenden Altersteilzeitentgeltes aus. Vielmehr könne der Kläger vom Gehalt seiner vollbeschäftigten Ehefrau, die in gleicher Entgeltgruppe beim beklagten Land tätig sei, ausgehen und insoweit unter Berücksichtigung eines Prozentsatzes von 83 v. H. sein individuelles (geschuldetes) Nettoaltersteilzeitentgelt berechnen und den Differenzbetrag zum ausgezahlten Nettoentgelt errechnen.

133

Außerdem sei das beklagte Land gemäß § 82 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Kläger die Berechnung seines Arbeitsentgeltes zu erläutern. Dies sei bisher nicht geschehen. Das beklagte Land habe noch nicht einmal vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt die von ihm verwendete Mindestnettobetragstabelle erstellt und wo sie veröffentlicht worden sei.

134

Auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. 02. 2013 – 9 AZR 452/11 – könne sich das beklagte Land nicht berufen.

135

Darüber hinaus fehlten jegliche Darlegungen, dass die Bestimmung der in der Mindestnettobetragstabelle enthaltenen Beträge § 153 SGB III entspräche.

136

Der Kläger habe seine Forderungen substantiiert vorgetragen. Die von ihm gewählte Berechnungsmethode sei vom beklagten Land erstinstanzlich nicht bestritten worden und gelte gemäß § 138 ZPO als zugestanden.

137

Die vom Kläger dargelegten Gehaltseinbußen seien unbillig. Veränderungen der Steuergesetzgebung seien nicht berücksichtigt worden. Die Differenzbeträge seien so hoch, dass sie nicht mehr hinnehmbar seien.

138

Darüber hinaus werde der Kläger im Vergleich mit beamteten Lehrern ungleich behandelt, bei denen eine individuelle Berechnung ihrer Besoldung bei Eintritt in die Altersteilzeit vorgenommen werde. Auch sei auf die Veröffentlichungen der 7. Sitzung des Ausschusses für Petitionen im Sachsen-Anhaltinischen Landtag vom 03. 11. 2011 zu verweisen. Ein Verstoß gemäß Art. 3 Abs. 3 GG sei gegeben.

139

Im Übrigen stehe der geltend gemachte Anspruch dem Kläger als Schadensersatz zu. Das beklagte Land habe seine Pflichten zur Belehrung des Klägers bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages verletzt. Das beklagte Land sei verpflichtet gewesen, den Kläger ausdrücklich auf die von ihm verwendete pauschalisierende Berechnungsmethode hinzuweisen. Wäre ein solcher Hinweis erfolgt, hätte der Kläger die Änderung des Arbeitsvertrages nicht vereinbart.

140

Der Kläger und Berufungskläger beantragt zweitinstanzlich teilweise klageerweiternd,

141

den Beklagten unter Abänderung des am 12.12.2013 verkündeten und am 17.02.2014 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg und unter Erweiterung der Klage zu verurteilen,

142

1. an den Kläger 38.829,54 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

143

194,46 € seit dem 01.01.2009, aus 220,45 € sepit dem 01.02.2010, aus
220,45 € seit dem 01.03.2010, aus 224,29 € seit dem 01.04.2010, aus
224,29 € seit dem 01.05.2010, aus 224,29 € seit dem 01.04.2010, aus
224,29 € seit dem 01.07.2010, aus 95,15 € seit dem 01.08.2010, aus
291,77 € seit dem 01.09.2010, aus 291,77 € seit dem 01.10.2010, aus
291,77 € seit dem 01.11.2010, aus 260,14 € seit dem 01.12.2010, aus
294,64 € seit dem 01.01.2011, aus 436,53 € seit dem 01.02.2011, aus
436,53 € seit dem 01.03.2011, aus 436,53 € seit dem 01.04.2011, aus
732,54 € seit dem 01.05.2011, aus 771,43 € seit dem 01.06.2011, aus
737,50 € seit dem 01.07.2011, aus 737,50 € seit dem 01.08.2011, aus
829,13 € seit dem 01.09.2011, aus 829,13 € seit dem 01.10.2011, aus
829,13 € seit dem 01.11.2011, aus 910,30 € seit dem 01.12.2011, aus
868,38 € seit dem 01.01.2012, aus 875,27 € seit dem 01.02.2012, aus
875,13 € seit dem 01.03.2012, aus 875,20 € seit dem 01.04.2012, aus
875,20 € seit dem 01.05.2012, aus 875,20 € seit dem 01.06.2012, aus
875,20 € seit dem 01.07.2012, aus 932,28 € seit dem 01.08.2012, aus
977,64 € seit dem 01.09.2012, aus 977,64 € seit dem 01.10.2012, aus
977,64 € seit dem 01.11.2012, aus 1.115,60 € seit dem 01.12.2012, aus
977,64 € seit dem 01.01.2013, aus 1.088,03 € seit dem 01.02.2013, aus
1.088,03 € seit dem 01.03.2013, aus 992,68 € seit dem 01.04.2013, aus
985,98 € seit dem 01.05.2013, aus 1.048,38 € seit dem 01.06.2013, aus
1.220,26 € seit dem 01.07.2013, aus 1.011,02 € seit dem 01.08.2013, aus
1.011,00 € seit dem 01.09.2013, aus 1.011,00 € seit dem 01.10.2013, aus
1.172,88 € seit dem 01.11.2013, aus 1.011,00 € seit dem 01.12.2013, aus
1.118,65 € seit dem 01.01.2014, aus 1.118,65 € seit dem 01.02.2014, aus
1.118,65 € seit dem 01.03.2014 zu zahlen.

144

2. dem Kläger die im vorgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten i.H. v. 1.023,17 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten seit dem 20.12.2012 zu erstatten.

145

3. an den Kläger weitere 21.507,82 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten

146

über dem Basiszinssatz aus

147

je 1.053,29 seit dem 01.04.2014, dem 01.05.2014, dem 01.06.2014, dem 01.07.2014, dem 01.08.2014, dem 01.09.2014, dem 01.10.2014, aus 1.260,55 € seit dem 01.11.2014, aus 1.053,29 € seit dem 01.12.2014, aus 1.137,52 € seit dem 01.01.2015, aus 951,47 € seit dem 01.02.2015, je 1.044,50 € seit dem 01.03.2015, dem 01.04.2015, dem 01.05.2015, aus 1.088,71 € seit dem 01.06.2015, je 1.066,65 € seit dem 01.07.2015, dem 01.08.2015, dem 01.09.2015, dem 01.10.2015 und aus 1.243,15 seit dem 01.11.2015 zu zahlen.

148

Das beklagte Land beantragt zweitinstanzlich,

149

die Berufung zurückzuweisen und die Klageerweiterung zurückzuweisen.

150

Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

151

Der Kläger verkenne, dass ausweislich des Änderungsvertrages vom 28. 11. 2006 sowohl das Altersteilzeitgesetz als auch der TV ATZ dem Altersteilzeitverhältnis zu Grunde gelegt worden seien. Somit folge die Methode der Ermittlung des Altersteilzeitgesetzes derjenigen, welche zwischen den Tarifvertragsparteien bei Abschluss des TV ATZ zu Grunde gelegt worden sei. Damit habe die Beklagte bei der Ermittlung des zweiten Aufstockungsbetrages die Mindestnettobetragstabelle zu Grunde legen dürfen, allerdings hochgerechnet auf 83 v. H..

152

Dass dies möglicherweise auch zu Nachteilen führen könne, hätten die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Tarifvertrages in Kauf genommen. Ein Vorwurf könne der Beklagten nicht gemacht werden. Vielmehr hätten die Tarifvertragsparteien die Bemessungsregelung eigenständig und dynamisiert zum Inhalt des § 5 Abs. 3 TV ATZ gemacht. Hieran seien die Gerichte gebunden. Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 S. 1 TV ATZ zwinge zu der Annahme, dass für die Ermittlung des Mindestnettobetrages die Mindestnettobetragstabelle maßgeblich sei, die der MindestnettobetragsVO als Anlage beigefügt sei. Die Tarifvertragsparteien hätten mit der Erhöhung des früheren gesetzlichen Mindestsatzes von 70 v. H. auf 83 v. H. des so genannten "Hätte-Entgelts" dem § 5 Abs. 2 TV ATZ eine eigenständige Regelung gegeben, die von der späteren Gesetzesänderung unberücksichtigt geblieben sei. Entgegen der Ansicht des Klägers habe die Gesetzesänderung auf die damit im sachlichen Zusammenhang stehende Bemessungsmethode des zweiten Aufstockungsbetrages und des Mindestnettobetrages aus § 5 Abs. 3 TV ATZ keinen Einfluss. Denn die Anwendung aktuellen Steuerrechts sei tariflich nicht vorgeschrieben. Der Zweck der Tarifnorm, den Arbeitsvertragsparteien eine bewerte und einfache Ermittlung des zu zahlenden Mindestnettobetrages zu ermöglichen, werde durch die seit dem Jahr 2008 geltende Mindestnettobetragstabelle unabhängig davon erfüllt, dass diese in den Folgejahren nicht mehr aktualisiert worden sei.

153

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG sei nicht gegeben, da den staatlichen Gerichten aufgrund der durch Artikel 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie verwehrt sei, Eingriffe in das tarifliche Entgeltgefüge vorzunehmen.

154

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen zu den Protokollen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

1.

155

Die statthafte (§ 8 Abs. 2 ArbGG) Berufung ist zulässig, soweit sie die (Berufungs-)Anträge zu 1. und 3. umfasst, § 66 Abs. 2 lit. b), Abs. 6 i. V. m. § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO. Die insoweit teilweise vorgenommene Klageerweiterung in 2. Instanz ist sachdienlich und damit auch in der Berufungsinstanz zulässig, §§ 529, 531, 533 ZPO.

2.

156

Die Berufung ist dagegen nicht zulässig, soweit der Kläger mit dem Berufungsantrag zu 2. die Geltendmachung von 1.023,17 € als vorgerichtliche Kosten zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen geltend macht. Insoweit befasst sich die Berufungsbegründung nicht mit dieser Forderung. Der Kläger hat somit nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG insoweit nicht die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich dieser Forderung in Frage gestellt. Sein lediglich pauschaler Hinweis unter IV. der Berufungsbegründung auf den erstinstanzlichen Vortrag genügt einer hinreichenden Berufungsbegründung und der notwendigen Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils nicht.

II.

157

Die Berufung ist im Übrigen bzgl. der Berufungsanträge zu 1. und 3. – aber auch bzgl. des mit dem Berufungsantrag zu 2. geltend gemachten Betrages – nicht begründet. Dies gilt auch für die zweitinstanzlichen Klageerweiterungen.

158

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Differenzbeträge für die Zeit vom 01. 12. 2009 bis zum 30. 11. 2014 und die geforderten vorgerichtlichen Kosten weder aus seinem Arbeitsvertrag (§§ 611 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 4, 5 Abs. 2 und 3 TV ATZ), noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB), noch im Hinblick auf die Erstattung der vorgerichtlichen Kosten aus Verzug (§ 286 Abs. 1 i. V. m. §§ 280 Abs. 1 und 2 BGB). Die Berufung war daher kostenpflichtig zurückzuweisen.

1.

159

Das Altersteilzeitverhältnis des Klägers mit dem beklagten Land richtet sich u. a. nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ vom 05. 05. 1998 i. V. m. den Änderungsverträgen Nr. 1 und Nr. 2 vom 15. 03. 1999 bzw. 30. 06. 2000). Es richtet sich ferner nach dem Altersteilzeitgesetz und den vertraglichen Regelungen u. a. vom 28. 11. 2006, Bl. 9 ff. d. A..

160

a) Danach erhält der Kläger während seiner Altersteilzeit gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ zunächst diejenigen Bezüge, die sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergeben. Diese errechnen sich nach § 11 Abs. 2 i. V. m. § 24 Abs. 2 TV-L und betragen vorliegend 50 v.H. des vor der Altersteilzeit bezogenen Gehaltes. Dieses hat das beklagte Land in die Berechnung eingestellt; Mängel hat der Kläger insoweit nicht behauptet und auch nicht dargestellt.

161

Die Erhöhung dieses Betrages vom 20 v.H. gem. § 5 Abs. 1 TV ATZ ist nicht zu beanstanden; einen Fehler hat der Kläger insoweit bei der vom beklagten Land vorgenommenen Berechnung nicht dargelegt. Vielmehr spricht die vom beklagten Land vorgenommene Beispielsberechnung für Februar 2012 dafür, dass dieser Zuschlag auch für die anderen Monate korrekt vorgenommen wurde. Die entsprechende Rüge des Kläger ist ins Blaue hinein aufgestellt und nicht hinreichend erläutert worden und damit irrelevant.

162

b) Wenn der Kläger meint, das im Rahmen der Altersteilzeit zu zahlende Entgelt bestimme sich nicht nach der Hälfte der vor Beginn der Altersteilzeit vom Kläger geleisteten Arbeitszeit von 22/25, mithin nicht nach 11/25, irrt er. Denn nach § 3 Abs. 1 S. 1 TV ATZ beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Vor Beginn der Altersteilzeit ab dem 01. 12. 2009 war beginnend mit dem 01. 12. 2007 eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 22/25 Pflichtstunden mit dem Kläger vereinbart. Die Hälfte hiervon beträgt 11/25. Dass der Kläger in der Zeit vom 01. 12. 2009 – 31. 07. 2016 pro Woche 16,5 Stunden zu leisten hat, ist irrelevant, weil dieser Ansatz im Hinblick auf die nicht hälftige Arbeits- und Freistellungsphase im Ergebnis einer Beschäftigung mit 11/25 entspricht (80 Mon. mit 16,5 h/W. entspr. 60 Mon. mit 22 h/W.).

2.

163

Entgegen der Auffassung des Klägers steht diesem ein zweiter Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 2 TV ATZ nicht zu.

164

Die Auffassung des Klägers, das beklagte Land dürfe insbesondere den zweiten Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 2 S. 1 TV ATZ nicht unter Berücksichtigung der Mindestnettolohntabelle 2008, die zum 01. 01. 2008 in Kraft trat und ohne Rechtsverordnung auf 83 vom Hundert hochgerechnet worden war, berechnen, ist nicht zutreffend. Das Gegenteil ist richtig.

165

a) Zwar ist dem Kläger insoweit Recht zu geben, als der zweite Aufstockungsbetrag gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 TV ATZ so hoch sein muss, dass der Arbeitnehmer 83 vom Hundert des Nettobetrages des bisherigen Entgeltes – also des Entgeltes vor Beginn der Altersteilzeit - erhält (Mindestnettobetrag). Auch ist dem Kläger darin beizupflichten, dass das bisherige Arbeitsentgelt anzusetzen ist, also das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit nach § 3 Abs. 1 Unterabsatz 2 TV ATZ zu beanspruchen hätte, wobei der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung – insoweit allerdings entgegen der Auffassung des Klägers – unberücksichtigt (vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 HS 2 TV ATZ) zu bleiben hat.

166

b) Allerdings folgt aus § 5 Abs. 1 und 2 Unterabsatz 1 S. 1 i. V. m. § 5 Abs. 3 S. 1 TV ATZ entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass der Mindestnettobetrag gemäß §§ 133 SGB III a. F. bzw. 153 SGB III zu berechnen ist.

167

Auch irrt der Kläger, wenn er meint, die Nettobetragsverordnung 2008 dürfe zur Bestimmung des Mindestnettobetrages und damit des zweiten Aufstockungsbetrages – hochgerechnet auf 83 v.H. - nicht mehr herangezogen werden.

168

Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 19. 02. 2013 – 9 AZR 452/11 – ausgeführt:

169

"Trotz des Umstands, dass § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ auf § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG aF und damit auf eine Vorschrift verweist, die seit dem 1. Juli 2004 nicht mehr in Kraft ist, hat die Ermittlung des von der Beklagten geschuldeten Mindestnettobetrags weiterhin auf der Grundlage der Mindestnettobetrags-​Verordnung 2008 zu erfolgen. Eine Tariflücke liegt nicht vor. Die Tarifvertragsparteien haben grundsätzlich in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern (BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 423/09 - Rn. 16).

170

1. § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ verweist für die Ermittlung des Mindestnettobetrags auf die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG aF. Seit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 existiert diese Vorschrift nicht mehr. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (aF) war das vom Arbeitgeber während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlende Bruttoarbeitsentgelt um mindestens 20 vH des Arbeitsentgelts aufzustocken, mindestens jedoch auf 70 vH des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts iSd. § 6 Abs. 1 AltTZG aF(Mindestnettobetrag). Bisheriges Arbeitsentgelt iSd. § 6 Abs. 1 AltTZG aF war das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in Altersteilzeit für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des SGB III nicht überstieg. § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG aF ermächtigte das zuständige Bundesministerium, jeweils für ein Kalenderjahr die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG aF durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

171

2. Die Tarifvertragsparteien haben die Bemessungsregelung eigenständig und dynamisiert zum Inhalt des § 5 Abs. 3 TV ATZ gemacht(vgl. BAG 14. Oktober 2008 - 9 AZR 466/07 - Rn. 24 f.). Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ zwingt zu der Annahme, dass für die Ermittlung des Mindestnettobetrags die Mindestnettobetragstabelle maßgebend ist, die der Mindestnettobetrags-​Verordnung als Anlage beigefügt ist. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Erhöhung des (früheren) gesetzlichen Mindestsatzes von 70 vH auf 83 vH des sog. Hätte-​Entgelts (§ 5 Abs. 2 TV ATZ) eine eigenständige Regelung getroffen, die von der Gesetzesänderung unberührt geblieben ist. Entgegen der Ansicht der Revision hatte die Gesetzesänderung auf die damit in sachlichem Zusammenhang stehende Bemessungsmethode des Mindestsatzes (§ 5 Abs. 3 TV ATZ) keinen Einfluss. Die Anwendung aktuellen Steuerrechts ist tariflich nicht vorgeschrieben. Der Zweck der Tarifnorm, den Arbeitsvertragsparteien eine bewährte und einfache Ermittlung des zu zahlenden Mindestnettobetrags zu ermöglichen (vgl. hierzu bereits BAG 18. März 2003 - 9 AZR 61/02 - zu I 2 b bb der Gründe), wird durch die seit dem Jahr 2008 geltende Mindestnettobetragstabelle unabhängig davon erfüllt, dass diese in den Folgejahren nicht mehr aktualisiert wurde. Die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Mindestnettobetrags-​Verordnung 2008, durch die die Mindestnettobeträge bestimmt wurden, ist nicht außer Kraft getreten. Eine Verordnungsermächtigung besteht mit § 15 AltTZG fort. Die Mindestnettobetragstabelle war damit nicht nur befristet anzuwenden."

172

Dem schließt sich die erkennende Kammer an.

173

Diese Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht auch in der Entscheidung vom 11. 08. 2015 – 9 AZR 952/13 – nicht in Frage gestellt. Auch dieser Entscheidung schließt sich die erkennende Kammer an.

174

In der Entscheidung vom 19. 02. 2013 – 9 AZR 431/11 – hat das BAG ferner festgestellt:

175

"… Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Altersteilzeitbezüge des Klägers nach § 133 SGB III aF. bzw. § 153 SGB III zu berechnen."

176

Dem schließt sich die erkennende Kammer ebenfalls an.

177

Wenn der Kläger darüber hinaus meint, die Berechnung des zweiten Aufstockungsbetrages könne nicht nach der Mindestnettobetragstabelle vorgenommen werden, weil er seine Altersteilzeit nach der 2004 erfolgten Rechtsänderung des AltersteilzeitG begonnen habe, ist ihm nicht beizupflichten, denn die Tarifvertragsparteien haben – wie bereits aufgezeigt – in § 5 Abs. 2 und 3 TV ATZ ein eigenständiges Regime geschaffen, das unabhängig von der Gesetzesänderung besteht. Außerdem ist die zum 01. 01. 2008 in Kraft getretene Mind.NettobetragsVO 2008 nicht außer Kraft getreten, vgl. BAG, Urteil vom 19. 02. 2013 – 9 AZR 431/11 –.

178

c) Zu Recht hat das beklagte Land auch den im April 2011 vollzogenen Steuerklassen- wechsel von der Steuerklasse 4 in die Steuerklasse 5 umgesetzt und weitere Rechtsänderungen im Steuer- und Sozialrecht nicht nachgebildet.

179

Das beklagte Land hat bei der Berechnung des zweiten Aufstockungsbetrages i. S. v. § 5 Abs. 2 TV ATZ zu Recht das so genannte "Hätte-Entgelt" zu Grunde gelegt. Wie nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Altersteilzeitgesetz ist bei der Berechnung des (Netto-) Aufstockungsbetrages das so genannte Hätte-Entgelt zu Grunde zu legen, vgl. BAG, Urteil vom 04. 10. 2005 – 9 AZR 449/04 – sowie vom 24. 06. 2003 – 9 AZR 353/02 –. Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Tarifvorschrift. Darüber hinaus gebietet aber auch der Sinn und Zweck des Mindestnettobetrages die Ermittlung des fiktiven Entgelts, das dem Arbeitnehmer im fraglichen Monat der Freistellungsphase zugestanden hätte, wenn er mit seiner bisherigen Arbeitszeit, die mit ihm vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war, tatsächlich weiter gearbeitet hätte. Die Aufstockung auf den Mindestnettobetrag stellt keine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung dar, BAG, Urteil vom 19. 10. 2004 – 9 AZR 647/03 –. Die Aufstockungsleistung hat zum Ziel, den Lebensstandard des Arbeitnehmers auch in der Altersteilzeit zu sichern, BAG, Urteil vom 04. 10. 2005 – 9 AZR 44/704 –. Änderungen bei den Tarifregelungen sind daher auch in der Altersteilzeitphase nachzubilden. Für das streitgegenständliche Arbeitsentgelt hat der Senat an der Gegenwartsbezogenheit ausdrücklich festgehalten, vgl. BAG, Urteil vom 11. 04. 2006 – 9 AZR 369/05 –.

180

Dies bedeutet, dass das beklagte Land zwar verpflichtet ist, aktuelle tarifvertragliche Änderungen in das Altersteilzeitverhältnis des Klägers zu übertragen (z. B. Veränderungen beim Urlaubs-/Weihnachtsgeld bzw. lineare tarifliche Anpassungen). Jedoch war und ist das beklagte Land gerade nicht verpflichtet, auch steuerliche (Rechts-)Änderungen oder gesetzliche Änderungen bei den Sozialversicherungen einfließen zu lassen. Denn die Tarifvertragsparteien haben die pauschalisierte Bemessungsregelung eigenständig zum Inhalt des § 5 Abs. 3 TV ATZ gemacht. Sie waren unter Berücksichtigung des Artikel 9 Abs. 3 GG nicht verpflichtet, aktuelles Steuerrecht zu Grunde zu legen, vgl. auch: BAG, Urteil vom 19. 02. 2013 – 9 AZR 431/11 –.

181

Der insoweit vom Kläger vorgenommene Steuerklassenwechsel in die Steuerklasse 5 führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsänderung, sondern um eine Frage des "Hätte-Entgeltes", die Auswirkungen auf das jeweilige Nettoentgelt während der Altersteilzeit hat. Es ist vielmehr für den jeweiligen Monat der Altersteilzeit das "Hätte-Entgelt" konkret zu ermitteln, wobei die individuellen steuerlichen Verhältnisse dieses Monats zu Grunde zu legen sind, vgl. BAG, Urteil vom 09. 09. 2003 – 9 AZR 554/02 –. Diese Individualisierung gilt jedoch nicht für die abstrakte Berechnung des zweiten Aufstockungsbetrages nach § 5 Abs. 2 und 3 TV ATZ.

182

Daher war auch die ab dem 01.10.2010 von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Änderung in der Zusatzversorgung (Steigerung des Beitragssatzes auf 2 v.H.) im Hinblick auf die "Hätte-Betrachtung" nachzuvollziehen. Fehler bei der Berechnung hat der Kläger insoweit nicht behauptet und auch nicht dargelegt.

183

d) Bei der vom beklagten Land vorgenommenen Berechnungsmethode ergibt sich kein Fehler; jdfs. hat der Kläger für keinen der streitigen Monate einen solchen aufgezeigt.

184

Die Berechnung des zweiten Aufstockungsbetrages, wie sie sich beispielsweise für die Berechnung des Monats Februar 2012 aus dem Schriftsatz vom 02. 04. 2013 (Bl. 73 ff. d. A.) ergibt, entspricht den Vorgaben des TV ATZ unter Bezugnahme auf die MindestnettobetragsVO.

185

Das beklagte Land hat zutreffend – entgegen der Auffassung des Klägers – die Berechnung des zweiten Aufstockungsbetrages ohne VBL-Beträge vorgenommen (§ 5 Abs. 2 Unterabsatz 1 S. 2 2. HS TV ATZ) und die hierfür maßgeblichen Werte in der Nettobetragsverordnung entsprechend der Steuerklasse 5 korrekt auf 83 v. H. hochgerechnet.

186

Soweit der Kläger bestreitet, dass die vom beklagten Land hochgerechneten Werte (von 70 v. H. auf 83 v. H.) fehlerhaft bzw. das beklagte Land deren Richtigkeit nicht nachgewiesen hat, irrt er. Bereits stichprobenartige Überprüfungen der auf 83 v. H. hochgerechneten Tabelle ergeben, dass die dortigen Werte richtig sind. Im Übrigen ist die Tabelle, wie sie durch Rechtsverordnung auf der Basis von 70 v. H. erlassen worden ist, durch folgende Formel hochzurechnen: Mindestnettobetrag alte Fassung : 70 x 83. Darüber hinaus kann der Kläger eine solche Tabelle nicht durch einfaches Bestreiten zu Fall bringen. Er muss vielmehr darlegen, an welcher Stelle diese Tabelle, die das beklagte Land nach Hochrechnung auf 83 v. H. verwendet hat, fehlerhaft ist. Dies ist bereits nicht geschehen.

187

Auch für die weiter geltend gemachten Monate ab Dezember 2009 bis November 2014 ergeben sich Fehler bei der Berechnungsmethode, die das beklagte Land angewendet hat, nicht. Solche Fehler hat der Kläger im Hinblick auf die rechnerische Richtigkeit nicht im Einzelnen dargelegt. Dies gilt im Übrigen auch für die Zeiträume, in denen der Kläger noch nach der Lohnsteuerklasse 4 veranlagt wurde, mithin für die Zeit bis zum März 2011. Unter Berücksichtigung seines Teilzeitanteiles von 22/25 und – insoweit zu seinen Gunsten zu Grunde gelegt – unter weiterer Berücksichtigung eines Bruttogehaltes von 4.120,00 € auch für die Vorjahreszeiträume hat das beklagte Land grundsätzlich einen Betrag überwiesen, der unter Berücksichtigung des einschlägigen Betrages der Mindestnettobetragstabelle für die Lohnsteuerklasse IV 1.879,77 € überstieg, wie sich aus der Aufstellung des Klägers auf Blatt 3 seiner Klageschrift ergibt.

188

Darüber hinaus kann der Kläger die von ihm begehrten Nettobeträge nicht anhand des Entgeltes seiner Ehefrau darlegen. Er muss vielmehr seine eigene Ausgangssituation Monat für Monat bekannt geben, insbesondere von welcher Entgeltgruppe und welcher Erfahrungsstufe er ausgeht. Darüber hinaus muss er die für ihn geltenden individuellen Abzugsmerkmale berücksichtigen. Auch dies ist nicht geschehen. Die Berechnung des Klägers mangelt außerdem an einem erheblichen Denkfehler, denn er legt die Nettoentgeltbeträge seiner Ehefrau zu Grunde und errechnet hiervon 83 v.H. als das für ihn zu Grunde zu legende Altersteilzeitnettoeinkommen, das er begehrt. Dabei übersieht der Kläger, dass seine Ehefrau jdfs. ab April 2011 nach der günstigeren Steuerklasse 3 veranlagt wird, während er nach der ungünstigeren Steuerklasse 5 besteuert wird. Außerdem nimmt er nicht zur Kenntnis, dass seine Ehefrau weiterhin in Vollzeit beschäftigt war und ist, während er bereits vor Beginn seiner Altersteilzeit ein Teilzeitarbeitsverhältnis eingegangen war. Sein zu Grunde zu legender Nettobetrag dürfte daher wesentlich geringer sein, als derjenige seiner Ehefrau.

3.

189

a) Soweit der Kläger darüber hinaus meint, das beklagte Land habe die von ihm – dem Kläger - gewählte Berechnungsmethode zur Bestimmung des zweiten Aufstockungsbetrages (83 v. H. des Nettogehaltes seiner vollbeschäftigten Ehefrau, die in einer anderen Steuerklasse veranlagt wird) gemäß § 138 BGB als zugestanden anerkannt, ist diese Rechtsauffassung falsch. Ein solches Zugeständnis hat das beklagte Land zu keinem Zeitpunkt gemacht. Es hat vielmehr immer die pauschalierte Berechnungsweise zu Grunde gelegt.

190

b) Auf die Ausführungen in der 7. Sitzung des Ausschusses für Petitionen im sachsen-anhaltinischen Landtag vom 03. 11. 2011 kann sich der Kläger nicht stützen. Der Petitionsausschuss des Landtages ist nicht sein Arbeitgeber. Das Gleiche gilt für die Ausführungen des BMAS im Antwortschreiben vom 15. 08. 2011. Im Übrigen hat dieses Bundesministerium eine Forderung auf Anpassung des Nettoaltersteilzeitentgeltes des Klägers nicht aufgestellt, sondern an die jeweiligen Vertragspartner bzw. Tarifvertragsparteien verwiesen.

4.

191

Die tarifliche Bemessung des zweiten Aufstockungsbetrages nach pauschalierenden Merkmalen und die Verweisung auf die durch Rechtsverordnung bestimmten Mindestnettobeträge verstoßen auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG.

192

Es kann dahinstehen, ob Tarifvertragsparteien als Normgeber unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BAG 16. Dezember 2003 - 3 AZR 668/02 - zu B III 1 der Gründe, BAGE 109, 129) oder nur mittelbar an dessen Grundsätze gebunden sind (so BAG 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 23, BAGE 124, 284). Für den Prüfungsmaßstab ist die dogmatische Herleitung ohne Bedeutung (BAG 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - zu B II 3 a der Gründe).

193

a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 461/10 - Rn. 17). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Aufstellung tariflicher Vorschriften tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten außer Acht gelassen haben, die so wesentlich sind, dass sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen. Soweit es dabei um die Beurteilung tatsächlicher Umstände und möglicher Regelungsfolgen geht, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben (BAG 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 27).

194

b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

195

aa) Die Tarifregelung unterscheidet zwischen Arbeitnehmern, deren Bruttoeinkommen vor dem Eintritt in die Altersteilzeit geringer als 5.300,00 Euro war, und Arbeitnehmern, deren Einkommen zu diesem Zeitpunkt darüber lag. Während die Mindestnettoentgelte der ersten Gruppe anhand der Mindestnettobetragstabelle zu ermitteln sind (§ 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ), richtet sich das Entgelt, das die zweite Gruppe beanspruchen kann, gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 TV ATZ nach den sozialrechtlichen Vorschriften über das Leistungsentgelt (§ 133 SGB III aF bzw. § 153 SGB III).

196

Bei objektiver Betrachtung steht nicht fest, dass die Arbeitnehmer der ersten Gruppe gegenüber den Arbeitnehmern der zweiten Gruppe benachteiligt werden. Sinkt der Steuersatz oder der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitrag zur Sozialversicherung und gilt die Mindestnettobetragstabelle unverändert fort, ist der Aufstockungsbetrag zwar niedriger als bei einer Berechnung nach sozialrechtlichen Vorschriften. Steigt der Steuersatz oder der Sozialversicherungsbeitrag jedoch, verhält es sich umgekehrt. Eine systematische Bevorzugung einer Arbeitnehmergruppe lässt sich daher nicht feststellen, vgl. BAG, Urteil vom 19. 02. 2013 – 9 AZR 431/11 und 9 AZR 452/11 –.

197

bb) Soweit der Kläger seinen Anspruch auch damit begründet, dass bei Beamten eine individuelle Berechnung des Teilzeitentgeltes erfolgt, übersieht er, dass die Stati von Beamten und Angestellten derart verschieden sind, dass insoweit eine Vergleichbarkeit nicht gegeben ist. Außerdem übersieht er insoweit, dass Beamte bereits seit vielen Jahren in Sachsen-Anhalt keine Sonderzuwendung mehr erhalten und einen Eigenanteil bei der Beihilfe zu tragen haben, während er insoweit günstiger gestellt ist.

198

cc) Der vom Kläger behauptete Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG ist unter keinem Gesichtspunkt gegeben.

199

c) Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, eine Ermittlung des zweiten Aufstockungsbetrags unter Rückgriff auf die Mindestnettobetragsverordnung 2008 benachteilige ihn, rechtfertigt dies noch nicht die Annahme, die Tarifbestimmung verstoße gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Mit der Regelung des § 5 Abs. 3 TV ATZ haben die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten. Der Benachteiligungseinwand des Klägers zielt auf das tarifliche Entgeltgefüge. Den staatlichen Gerichten ist jedoch aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie ein Eingriff in dieses Entgeltgefüge grundsätzlich verwehrt. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen. Das schließt auch die Befugnis zu Entgeltregelungen ein, die den Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen (BAG, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 41). Insbesondere ist es den Tarifvertragsparteien gestattet, im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit typisierende Regelungen zu treffen. Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 32).

200

Dem schließt sich die erkennende Kammer an.

5.

201

Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die private Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers.

202

Auch für Arbeitnehmer, die eine private Kranken- und Pflegeversicherung unterhalten, enthält § 5 Abs. 3 TV ATZ keine abweichende Betrachtungsweise für die Ermittlung des zweiten Aufstockungsbetrages. § 5 Abs. 3 S. 2 TV ATZ sieht lediglich für den Fall, dass das für die Berechnung maßgebliche Entgelt den Tabellenhöchstwert übersteigt, eine Ermittlung anhand der gewöhnlich bei Arbeitnehmern anfallenden Abzüge vor. Ob im Rahmen dieser Vorschrift der Arbeitgeber verpflichtet ist, die tatsächlich vom Arbeitnehmer entrichteten Versicherungsbeiträge (abzgl. des geleisteten Zuschusses) zu berücksichtigen oder aber ob auch insoweit – wofür der Begriff "gewöhnlich" spricht – eine Pauschalisierung zu erfolgen hat, kann dahinstehen, weil vorliegend das maßgebliche Vollzeiteinkommen des Klägers in den streitgegenständlichen Monaten nicht die in der Verordnung enthaltenen Höchstwerte überstiegen hat. Entsprechendes hat er auch nicht behauptet.

203

Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Tabellenwerte in der vorgenannten Verordnung für privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmer nicht anwendbar sein sollen, sind nicht erkennbar. Die Tarifpartner haben vielmehr unterschiedslos in § 5 Abs. 3 S. 1 TV ATZ auf diese Tabellenwerte zur Ermittlung des zweiten Aufstockungsbetrages verwiesen. Ein irgendwie gearteter Anhaltspunkt im Wortlaut des Tarifvertrages, wonach für diese Arbeitnehmergruppe eine anderweitige Berechnung vorgesehen sei, ist nicht erkennbar. Es muss daher bei dieser abstrakten Berechnungsweise auch für Arbeitnehmer verbleiben, die eine private Kranken- und Pflegeversicherung unterhalten. Die Situation dieser Arbeitnehmergruppe weicht auch nicht grundlegend von der Konstellation ab, die die Tarifpartner bei der von ihnen vorgenommenen Bezugnahme auf die Mindestnettobetragsverordnung im Auge hatten. Das Unterhalten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung stellt letztendlich – wie auch die eine Steuerpflicht auslösende Mitgliedschaft in einer Kirche – einen persönlichen Umstand des in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmers dar, der gerade nicht bei der Ermittlung des zweiten Aufstockungsbetrages individuell zu berücksichtigen ist, vgl. lag Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08. 03. 2011 – 6 Sa 167/10 –.

6.

204

a) Soweit der Kläger meint, dass beklagte Land sei gemäß § 82 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, ihm die Berechnung seines Altersteilzeitentgeltes zu erläutern, übersieht er einerseits, dass das Betriebsverfassungsgesetz für einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes keine Anwendung findet, und andererseits, dass eine solche Pflichtverletzung, nicht gegeben ist. Von einer solchen Pflichtverletzung ist nicht auszugehen, denn der Kläger hat selber auf ein Merkblatt mit der Überschrift "Information über Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" Bezug genommen, dass er in der mündlichen Berufungsverhandlung überreicht hat, vgl. Bl. 218 ff. d. A.. Dort sind über 5 Seiten die wichtigsten Fragen über das Altersteilzeitverhältnis und die sonstigen Auswirkungen dargelegt. Dort heißt es insbesondere, dass die Aufstockungsbeträge in pauschalierter Höhe gezahlt werden, so dass nicht in jedem Fall 83 v. H. des individuellen Vollzeitnettoentgeltes erreicht werden. Diese Aufklärung des beklagten Landes ist ausreichend, um den Arbeitnehmer vor übereilten Vertragsschlüssen im Zusammenhang mit der Altersteilzeit zu bewahren.

205

b) Sein weiterer Hinweis, das Land habe nicht dargelegt, wo die MindestnettobetragsVO veröffentlicht wurde, ist so abwegig, dass sich eine weitere Erörterung erübrigt.

7.

206

Andere Anspruchsgrundlagen, insbesondere zivilrechtlicher Art, die den Anspruch des Klägers stützen, sind nicht ersichtlich. Dass der Kläger möglicherweise Hinweise vor Abschluss des ATZ-Vertrages dahin verstanden hat, ihm verbleiben 83 v. H. seines bisherigen Nettoeinkommens, begründen schlussendlich keinen hierauf gerichteten vertraglichen Anspruch.

207

a) Wenn der Kläger darauf verweist, er hätte in Kenntnis des tatsächlichen sich ergebenden Einkommensniveaus den Altersteilzeitvertrag nicht abgeschlossen, begründet dies auch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§ 280 Abs. 1 BGB) keinen Anspruch des Klägers. Eine besondere Aufklärungspflicht des Landes bestand insoweit nicht, da es sich um Gesetzes- bzw. Tarifanwendung handelt und diese rechtlichen Grundlagen allgemein veröffentlicht sind. Außerdem ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Merkblatt deutlich, dass das ATZ-Nettoentgelt pauschalisierend berechnet wird und nicht zwingend 83 v. H. erreicht.

208

b) Eine Anpassung des Nettoaltersteilzeitentgeltes unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder nach § 315 Abs. 1 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht.

209

Hinsichtlich des Wegfalls der Geschäftsgrundlage fehlt es bereits an einem Wegfall derselben. Geschäftsgrundlage für das Altersteilzeitentgelt waren der TV ATZ und das Altersteilzeitgesetz, wie sich aus dem Altersteilzeitvertrag des Klägers mit dem beklagten Land vom 28. 11. 2006 ausdrücklich ergibt. Diese Geschäftsgrundlage ist nicht weggefallen, denn die Nettobetragsverordnung 2008 ist auch nach der Gesetzesänderung im Altersteilzeitgesetz weiterhin in Kraft. Die Tatsache, dass sie nicht mehr angepasst wird, führt ebenfalls nicht zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage, da dem Altersteilzeitvertrag der TV ATZ zu Grunde lag. Die Überlegungen des TV ATZ hinsichtlich einer einfachen, pauschalisierten Berechnung des Mindestnettobetrages bzgl. des zweiten Aufstockungsbetrages sehen jedoch eine Pauschalisierung der Berechnungsmethode gerade vor. Im Übrigen ist es auch nicht richtig, dass der Kläger an keinerlei Lohnsteigerungen teilnimmt; dies gilt insbesondere für die lineare Anpassung nicht. Geschäftsgrundlage war im Übrigen, dass der Kläger mindestens den Betrag aus der Mindestnettobetragstabelle erhält. Eine solche Mindestzahlung hat das beklagte Land vorgenommen.

210

Eine Unbilligkeit der erfolgten Zahlungen i.S.v. § 315 Abs. 1 BGB konnte die Kammer nicht erkennen, zumal zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den Aufstockungsleistungen um Leistungen handelt, die für einen Teil des Altersteilzeitentgeltes erbracht werden, für den keine Arbeitsleistung zu Grunde liegt. Außerdem obliegt eine Anpassung zweiten Aufstockungsbetrages des Altersteilzeitentgeltes im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 GG ausschließlich den Tarifvertragsparteien.

8.

211

Soweit der Kläger vorgerichtliche Verfahrenskosten i. H. v. 1.023,17 € geltend macht, besteht ebenfalls keine Anspruchsgrundlage.

212

Ihrer Geltendmachung steht bereits § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG entgegen. Da das beklagte Land im Übrigen mangels Anspruch des Klägers nicht im Verzug war, besteht die Forderung auch dem Grunde nach nicht.

III.

213

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

214

Die Revision war nicht zuzulassen, die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG sind hierfür nicht ersichtlich. Die Rechtsfrage ist bereits entschieden. Im Übrigen handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.


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25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.

(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Mai 2011 - 2 Sa 2596/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das Altersteilzeitentgelt anhand der Mindestnettobetragstabelle zu ermitteln ist.

2

Die Parteien vereinbarten unter dem 10. November 2008, ihr Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2009 ua. auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Teilzeitmodell fortzuführen.

3

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) sieht auszugsweise folgende Bestimmungen vor:

        

„§ 4   

        

Höhe der Bezüge

        

(1)     

Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften … ergebenden Beträge …

        

…       

        
        

§ 5     

        

Aufstockungsleistungen

        

(1)     

Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). …

        

(2)     

Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit ... zu beanspruchen hätte; …

        

(3)     

Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 2 das höchste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Altersteilzeitgesetzes).

        

…“    

        
4

Die in § 5 Abs. 3 TV ATZ in Bezug genommenen Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes hatten bei Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags Nr. 2 zum TV ATZ am 1. Juli 2000 folgenden Wortlaut (AltTZG aF):

        

㤠3 Anspruchsvoraussetzungen

        

(1)     

Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, dass

                 

1.    

der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages ... oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer

                          

a)    

das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 vom Hundert dieses Arbeitsentgelts, jedoch auf mindestens 70 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 (Mindestnettobetrag), aufgestockt hat...

                          

…       

        
        

§ 4 Leistungen

        

(1)     

Die Bundesanstalt erstattet dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre

                 

1.    

den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Höhe von 20 vom Hundert des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Arbeitsentgelts, jedoch mindestens den Betrag zwischen dem für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Arbeitsentgelt und dem Mindestnettobetrag …

                 

…       

        
        

§ 15 Verordnungsermächtigung

        

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung jeweils für ein Kalenderjahr

        

1.    

die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a,

        

2.    

Nettobeträge des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit

        

bestimmen. § 132 Abs. 3 und § 136 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen.“

5

Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) sah mit Wirkung zum 1. Juli 2004 Änderungen des AltTZG vor. Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Juli 2004 begannen, gelten nunmehr ua. folgende Regelungen:

        

㤠3 Anspruchsvoraussetzungen

        

(1)     

Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, dass

                 

1.    

der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages ... oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer

                          

a)    

das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann ...

                          

…       

        

        

§ 15 Verordnungsermächtigung

        

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales [Fassung bis zum 7. November 2006: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit] kann durch Rechtsverordnung die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung bestimmen. Die Vorschriften zum Leistungsentgelt des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. …“

6

Das damals zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erließ am 15. Dezember 2004 eine Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (BGBl. I S. 3470, Mindestnettobetrags-Verordnung 2005), die am 1. Januar 2005 in Kraft trat. Diese legte mittels der sogenannten Mindestnettobetragstabelle die Mindestnettobeträge iHv. 70 vH für monatliche Arbeitsentgelte bis einschließlich 5.200,00 Euro brutto fest. Die Tabelle wurde in den Jahren 2006 und 2007 nicht geändert.

7

Letztmalig am 19. Dezember 2007 bestimmte das nunmehr zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die Mindestnettobeträge für Bruttoarbeitsentgelte bis einschließlich 5.300,00 Euro (BGBl. I S. 3040, Mindestnettobetrags-Verordnung 2008). Unter dem 12. Dezember 2008 teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit, die auf der Rechtsverordnung vom 19. Dezember 2007 beruhenden und seit dem 1. Januar 2008 gültigen Mindestnettobeträge nach dem AltTZG seien auch im Jahr 2009 maßgebend. Wegen nur geringfügiger Veränderungen sei es nicht notwendig, die Mindestnettobeträge neu festzusetzen. Mit Pressemitteilung vom 9. Dezember 2009 erklärte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die „derzeit gültigen gesetzlichen Mindestnettobeträge“ gölten für das Jahr 2010 fort. Für den Erlass einer neuen Verordnung bestehe keine Notwendigkeit, da die Förderdauer für die vor dem 1. Juli 2004 begonnenen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zum 30. Juni 2010 auslaufe und bundesweit lediglich etwa 1.000 Altfälle betroffen seien.

8

Die Beklagte zahlt an den Kläger seit Beginn der Altersteilzeit ein monatliches Altersteilzeitentgelt iHv. 1.439,22 Euro netto, das sie auf der Grundlage der Mindestnettobetrags-Verordnung 2008 ermittelt. Mit Schreiben vom 14. Februar 2010 verlangte der Kläger erfolglos von der Beklagten, an ihn mit Wirkung ab 1. Januar 2010 einen höheren Aufstockungsbetrag zu zahlen.

9

Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, den Aufstockungsbetrag unter entsprechender Anwendung der Berechnungsvorschriften zum Leistungsentgelt nach § 133 SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (aF) zu berechnen. Die tarifliche Verweisung auf die Rechtsverordnung iSd. § 15 AltTZG gelte nur insoweit, als diese auf den geltenden gesetzlichen Abzügen des Lohnzahlungszeitraums beruhe, in den der Entgeltanspruch falle. Seit der letztmaligen Änderung der Tabelle zum Jahr 2008 sei der monatliche Steuerabzug einschließlich des Solidaritätszuschlags auf der Grundlage der für ihn geltenden Steuerklasse I um 66,82 Euro gesunken. Dies habe zur Folge, dass sich das pauschaliert zu berechnende Nettoeinkommen iHv. 1.734,00 Euro im Jahr 2008 auf 1.800,82 Euro ab Januar 2010 erhöht habe. Hierauf bezogen betrage der ihm jetzt gewährte Nettobetrag nicht 83 vH, sondern lediglich 79,92 vH des Nettoentgelts, das er bei gleichbleibender Arbeitszeit erzielen würde. Die Tarifvertragsparteien hätten eine aktualisierte Berechnung des Mindestnettobetrags regeln und nicht auf eine veraltete Steuertabelle Bezug nehmen wollen. Der TV ATZ habe in § 5 die Höhe des auszuzahlenden Nettoentgelts unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 AltTZG legaldefiniert.

10

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab Januar 2010 bei der Ermittlung der Altersteilzeitbezüge die Berechnung des ihm nach § 5 Abs. 2 TV ATZ zustehenden Mindestnettobetrags unter entsprechender Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Leistungsentgelts(§ 133 SGB III aF) durchzuführen.

11

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, das dem Kläger zustehende Nettoentgelt sei weiterhin auf der Grundlage der Mindestnettobetrags-Verordnung 2008 zu ermitteln, die unverändert in Kraft sei. Mangels einer Regelungslücke scheide eine ergänzende Auslegung des § 5 Abs. 3 TV ATZ ebenso aus wie eine Rechtsanalogie zu § 133 SGB III aF. Den Tarifvertragsparteien sei bei Abschluss des TV ATZ bekannt gewesen, dass das zuständige Bundesministerium nicht verpflichtet sei, die Verordnung jährlich anzupassen. Die Verweisung habe nicht nur einen steuerrechtlichen Hintergrund, sondern sei auch zum Zwecke der Vereinfachung und Pauschalierung des zu zahlenden Entgelts erfolgt.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Altersteilzeitbezüge des Klägers nach § 133 SGB III aF bzw. § 153 SGB III zu berechnen.

14

I. Aus § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 iVm. § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ folgt nicht, dass der Mindestnettobetrag gemäß § 133 SGB III aF bzw. § 153 SGB III zu berechnen ist. Trotz des Umstands, dass § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ auf § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG aF und damit auf eine Vorschrift verweist, die seit dem 1. Juli 2004 nicht mehr in Kraft ist, hat die Ermittlung des von der Beklagten geschuldeten Mindestnettobetrags weiterhin auf der Grundlage der Mindestnettobetrags-Verordnung 2008 zu erfolgen. Eine Tariflücke liegt nicht vor. Die Tarifvertragsparteien haben grundsätzlich in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern (BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 423/09 - Rn. 16).

15

1. § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ verweist für die Ermittlung des Mindestnettobetrags auf die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG aF. Seit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 existiert diese Vorschrift nicht mehr. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (aF) war das vom Arbeitgeber während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlende Bruttoarbeitsentgelt um mindestens 20 vH des Arbeitsentgelts aufzustocken, mindestens jedoch auf 70 vH des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts iSd. § 6 Abs. 1 AltTZG aF(Mindestnettobetrag). Bisheriges Arbeitsentgelt iSd. § 6 Abs. 1 AltTZG aF war das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in Altersteilzeit für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des SGB III nicht überstieg. § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG aF ermächtigte das zuständige Bundesministerium, jeweils für ein Kalenderjahr die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG aF durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

16

2. Die Tarifvertragsparteien haben die Bemessungsregelung eigenständig und dynamisiert zum Inhalt des § 5 Abs. 3 TV ATZ gemacht(vgl. BAG 14. Oktober 2008 - 9 AZR 466/07 - Rn. 24 f.). Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ zwingt zu der Annahme, dass für die Ermittlung des Mindestnettobetrags die Mindestnettobetragstabelle maßgebend ist, die der Mindestnettobetrags-Verordnung als Anlage beigefügt ist. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Erhöhung des (früheren) gesetzlichen Mindestsatzes von 70 vH auf 83 vH des sog. Hätte-Entgelts (§ 5 Abs. 2 TV ATZ) eine eigenständige Regelung getroffen, die von der Gesetzesänderung unberührt geblieben ist. Entgegen der Ansicht der Revision hatte die Gesetzesänderung auf die damit in sachlichem Zusammenhang stehende Bemessungsmethode des Mindestsatzes (§ 5 Abs. 3 TV ATZ) keinen Einfluss. Die Anwendung aktuellen Steuerrechts ist tariflich nicht vorgeschrieben. Der Zweck der Tarifnorm, den Arbeitsvertragsparteien eine bewährte und einfache Ermittlung des zu zahlenden Mindestnettobetrags zu ermöglichen (vgl. hierzu bereits BAG 18. März 2003 - 9 AZR 61/02 - zu I 2 b bb der Gründe), wird durch die seit dem Jahr 2008 geltende Mindestnettobetragstabelle unabhängig davon erfüllt, dass diese in den Folgejahren nicht mehr aktualisiert wurde. Die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Mindestnettobetrags-Verordnung 2008, durch die die Mindestnettobeträge bestimmt wurden, ist nicht außer Kraft getreten. Eine Verordnungsermächtigung besteht mit § 15 AltTZG fort. Die Mindestnettobetragstabelle war damit nicht nur befristet anzuwenden.

17

3. Die tarifliche Bemessung nach pauschalierenden Merkmalen und die Verweisung auf die durch Rechtsverordnung bestimmten Mindestnettobeträge verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

18

a) Es kann dahinstehen, ob Tarifvertragsparteien als Normgeber unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG(vgl. BAG 16. Dezember 2003 - 3 AZR 668/02 - zu B III 1 der Gründe, BAGE 109, 129) oder nur mittelbar an dessen Grundsätze gebunden sind (so BAG 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 23, BAGE 124, 284). Für den Prüfungsmaßstab ist die dogmatische Herleitung ohne Bedeutung (BAG 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - zu B II 3 a der Gründe).

19

b) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 461/10 - Rn. 17). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Aufstellung tariflicher Vorschriften tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten außer Acht lassen, die so wesentlich sind, dass sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen. Soweit es dabei um die Beurteilung tatsächlicher Umstände und möglicher Regelungsfolgen geht, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben (BAG 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 27).

20

c) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

21

aa) Die Tarifregelung unterscheidet zwischen Arbeitnehmern, deren Bruttoeinkommen vor dem Eintritt in die Altersteilzeit geringer als 5.300,00 Euro war, und Arbeitnehmern, deren Einkommen zu diesem Zeitpunkt darüber lag. Während die Mindestnettoentgelte der ersten Gruppe anhand der Mindestnettobetragstabelle zu ermitteln sind (§ 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ), richtet sich das Entgelt, das die zweite Gruppe beanspruchen kann, gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 TV ATZ nach den sozialrechtlichen Vorschriften über das Leistungsentgelt(§ 133 SGB III aF bzw. § 153 SGB III).

22

bb) Bei objektiver Betrachtung steht nicht fest, dass die Arbeitnehmer der ersten Gruppe gegenüber den Arbeitnehmern der zweiten Gruppe benachteiligt werden. Sinkt der Steuersatz oder der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitrag zur Sozialversicherung und gilt die Mindestnettobetragstabelle unverändert fort, ist der Aufstockungsbetrag zwar niedriger als bei einer Berechnung nach sozialrechtlichen Vorschriften. Steigt der Steuersatz oder der Sozialversicherungsbeitrag jedoch, verhält es sich umgekehrt. Eine systematische Bevorzugung einer Arbeitnehmergruppe lässt sich daher nicht feststellen.

23

cc) Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, eine Ermittlung des Aufstockungsbetrags unter Rückgriff auf die Mindestnettobetrags-Verordnung 2008 benachteilige ihn, rechtfertigt dies noch nicht die Annahme, die Tarifbestimmung verstoße gegen den Gleichheitssatz. Mit der Regelung des § 5 Abs. 3 TV ATZ haben die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten.

24

(1) Der Benachteiligungseinwand des Klägers zielt auf das tarifliche Entgeltgefüge. Den staatlichen Gerichten ist jedoch aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie ein Eingriff in dieses Entgeltgefüge grundsätzlich verwehrt. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen. Das schließt auch die Befugnis zu Entgeltregelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen (BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 41). Insbesondere ist es den Tarifvertragsparteien gestattet, im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit typisierende Regelungen zu treffen. Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 32).

25

(2) Den Tarifvertragsparteien des TV ATZ war daran gelegen, den Parteien eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine praktikable Ermittlung des Mindestnettoentgelts zu ermöglichen. Zu diesem Zweck knüpften sie die Ermittlung an die Mindestnettobetragstabelle. Da weder ausgeschlossen werden konnte, dass das zuständige Ministerium von der Verordnungsermächtigung nicht Gebrauch machen würde, noch abzusehen war, bis zu welchem Höchstbetrag Tabellen erstellt würden, schufen die Tarifvertragsparteien die Auffangregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 TV ATZ, der zufolge der Mindestnettobetrag nach sozialrechtlichen Vorschriften zu berechnen ist. Die dabei auftretenden Abweichungen sind einer tariflichen Pauschalierung immanent. Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie der Ermittlung von Mindestnettoentgelten von Altersteilzeitarbeitnehmern, liegt es in der Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommen und die Regelung nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann (vgl. dazu BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 32; vgl. zur Typisierungsbefugnis von Tarifvertragsparteien bei der Regelung von Massenerscheinungen: auch BVerfG 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 72, BVerfGK 13, 455). Die Abweichungen, die die unterschiedlichen Bemessungsregelungen zur Folge haben, sind nicht so wesentlich, um die tarifautonome Entscheidung der Tarifvertragsparteien infrage zu stellen. Dass die Tarifvertragsparteien selbst eine Tabelle hätten erstellen oder diese für höhere Entgelte hätten fortschreiben können, begründet wegen der nur geringfügigen Abweichungen noch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz.

26

II. Der von dem Kläger erhobene Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 10. November 2008. Dieser regelt die Berechnung des Altersteilzeitentgelts nicht selbstständig, sondern verweist hierzu deklaratorisch auf die tariflichen Regelungen des TV ATZ.

27

III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    Kranzusch    

        

    Martin Lücke    

                 

(1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind

1.
eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des Bemessungsentgelts,
2.
die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c des Einkommensteuergesetzes zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und
3.
der Solidaritätszuschlag.
Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2 Nummer 2 und 3 sind
1.
Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Arbeitnehmerin oder jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen und
2.
der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen.
Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vorsorgepauschale mit folgenden Maßgaben berücksichtigt:
1.
für Beiträge zur Rentenversicherung als Beitragsbemessungsgrenze die für das Bundesgebiet West maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze,
2.
für Beiträge zur Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 des Fünften Buches zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches,
3.
für Beiträge zur Pflegeversicherung der Beitragssatz des § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches.

(2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spätere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.

(3) Haben Ehegatten oder Lebenspartner die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden die als Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn

1.
die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten oder Lebenspartner entsprechen oder
2.
sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.
Bei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung begründet, bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Betracht.

(4) Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sind nicht zu berücksichtigen bei Personen, deren Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Arbeitslosengeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Arbeitslosengeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. Unterliegt das Arbeitslosengeld im Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, sind die Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend zu berücksichtigen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2021 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht.

(2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. November und endet am 31. März.

(3) Ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle erbracht. Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde gezahlt.

(4) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach § 102 Absatz 2 haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese niedriger ist als das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. März 2009 - 13 Sa 1473/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine Abfindung nach dem Tarifvertrag vom 2. Juli 1997 über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz (SchutzTV) in rechnerisch unstreitiger Höhe von 5.228,84 Euro brutto zusteht.

2

Der 1953 geborene Kläger war seit Mai 1973 bei den US-Stationierungsstreitkräften in G gegen eine monatliche Bruttovergütung iHv. zuletzt 2.614,42 Euro beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung ua. die Bestimmungen des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Dezember 1966 (TV AL II), des Tarifvertrags zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV Soziale Sicherung) und des SchutzTV Anwendung.

3

Das Department of the Army, US Army Installation Management Command Headquarters, United States Army Garrison, G (Department of the Army), kündigte mit einem Schreiben vom 28. März 2007 das Arbeitsverhältnis ordentlich wegen Schließung der Beschäftigungsdienststelle und Wegfalls des Arbeitsplatzes des Klägers aus dringenden betriebsbedingten Gründen zum 31. Oktober 2007. Der Kläger wurde in dem Kündigungsschreiben unter der Überschrift „Abfindungsanspruch wegen betriebsbedingter Kündigung gemäß § 1a KSchG“ darauf hingewiesen, dass er bei Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist eine Abfindung beanspruchen kann, die Höhe der Abfindung mindestens 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses beträgt und Zeiträume von mehr als sechs Monaten in diesem Zusammenhang auf ein Jahr aufgerundet werden. Zur Höhe der Abfindung nach § 1a KSchG und zur Abfindung gemäß § 7 SchutzTV heißt es in dem Kündigungsschreiben ferner:

        

„Nach unserer obigen Berechnung ergibt sich daher bei Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage ein Abfindungsanspruch für Sie in Höhe von € 43.702,41.

        

Zum Vergleich: Der tarifliche Anspruch auf Abfindung gemäß § 7 SchutzTV beträgt 2 Monatsverdienste.

        

Mit der Zahlung des Abfindungsbetrages in Höhe von € 43.702,41 sind sämtliche wechselseitigen finanziellen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich des Anspruches auf eine Abfindungszahlung gemäß § 7 SchutzTV, erledigt.

        

...“   

4

Der SchutzTV regelt ua.:

        

„§ 2   

        

Sachlicher Geltungsbereich

        

1.    

Anspruch auf Leistungen nach §§ 4 bis 7 dieses Tarifvertrages haben Arbeitnehmer, wenn sie infolge einer organisatorischen Maßnahme (Ziffer 2) auf Veranlassung der Stationierungsstreitkräfte ihren bisherigen Arbeitsplatz verlieren (auch durch Verdrängung infolge von Sozialauswahl) oder wenn sich aus diesen Gründen die Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes mindert.

        

2.    

Organisatorische Maßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrages sind

                 

...     

                 

e)    

Maßnahmen, die die Voraussetzungen des § 2 Ziffer 1 des Tarifvertrages vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Soziale Sicherung) erfüllen.

                 

...     

        
        

§ 7     

        

Abfindungszahlung

        

...     

        

2.    

Wird das Beschäftigungsverhältnis aus den in § 2 Ziffer 1 TV Soziale Sicherung genannten Gründen (§ 2 Ziffer 2e) durch Kündigung seitens des Arbeitgebers oder durch schriftlichen Aufhebungsvertrag beendet, so erhalten Arbeitnehmer, die am Tage der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

                 

-       

das 40. Lebensjahr vollendet haben,

                 

-       

eine anrechenbare Beschäftigungszeit von mindestens 10 Jahren erreicht haben,

                 

-       

seit mindestens einem Jahr vollbeschäftigt im Sinne des § 2 Ziffer 2a TV Soziale Sicherung sind und denen

                 

-       

keine anderweitige zumutbare Verwendung im Sinne des § 2 Ziffer 3 TV Soziale Sicherung angeboten worden ist,

                 

abweichend von vorstehender Ziffer 1 eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Monatsbeträgen
– Beschäftigte bei den US-Stationierungsstreitkräften in Höhe von zwei Monatsbeträgen – ihres letzten regelmäßigen Arbeitsverdienstes [§ 17 TV AL II/TV AL II (Frz)].

        

...     

        

7.    

Auf die Abfindungszahlung besteht kein Anspruch, wenn dem Arbeitnehmer durch Urteil oder Vergleich eine Abfindung wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zugesprochen worden ist.

        

…“    

        
5

           

§ 2 TV Soziale Sicherung bestimmt ua.:

        

„§ 2   

        
        

Anspruchsvoraussetzungen

        
        

Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag haben Arbeitnehmer, die

        
        

1.    

wegen Personaleinschränkung

        
                 

a)    

infolge einer Verringerung der Truppenstärke

        
                 

b)    

infolge einer aus militärischen Gründen von der obersten Dienstbehörde angeordneten Auflösung von Dienststellen oder Einheiten oder deren Verlegung außerhalb des Einzugsbereichs des bisherigen ständigen Beschäftigungsortes

        
                 

entlassen werden, wenn sie

        
        

…“    

                 
6

Der Kläger erhob keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 28. März 2007 nicht aufgelöst ist. Er erhielt mit der Vergütung für Oktober 2007 eine Abfindung iHv. 44.445,35 Euro brutto. Dieser Abfindungsbetrag entspricht dem im Kündigungsschreiben genannten zuzüglich einer 1,7%igen Tariferhöhung. Mit einem Schreiben vom 31. Januar 2008 verlangte der Kläger ohne Erfolg die Zahlung einer weiteren Abfindung iHv. zwei Bruttomonatsgehältern gemäß § 7 Ziff. 2 SchutzTV.

7

Der Kläger hat gemeint, die Abgeltungsklausel im Kündigungsschreiben stehe seinem Anspruch auf die tariflich vorgesehene Abfindung nicht entgegen. Es handele sich nicht um eine vertragliche, sondern eine unverbindliche einseitige Erklärung des Departments of the Army. Im Übrigen wäre ein Verzicht auf seinen tariflichen Abfindungsanspruch gemäß § 4 Abs. 4 TVG nicht wirksam. Da die Abfindungsangebote in den Kündigungsschreiben letztlich aufgrund von Verhandlungen mit den jeweiligen Betriebsvertretungen zustande gekommen seien, sozusagen als Ersatz für den nach dem Gesetz nicht durchsetzbaren Sozialplan, die ihm gezahlte Abfindung somit eine Sozialplanabfindung ersetzt habe, sei der Ausschlusstatbestand des § 7 Ziff. 7 SchutzTV nicht erfüllt. Diese Vorschrift erfasse keine Sozialplanabfindungen. Aus der Regelung in § 7 Ziff. 7 SchutzTV werde deutlich, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht jede anderweitige Abfindungsregelung den Verlust des tariflichen Abfindungsanspruchs bewirken solle. § 7 Ziff. 7 SchutzTV sei eng am Wortlaut auszulegen. Abfindungen aus einem gerichtlichen Urteil oder aus einem von den Parteien geschlossenen Vergleich hätten gemeinsam, dass sie nach gerichtlichen oder außergerichtlichen Verhandlungen festgelegt würden. Eine Abfindung nach § 1a KSchG lege der Arbeitgeber einseitig fest. Die Höhe der Abfindung müsse zwar den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, nicht jedoch den Umständen des Einzelfalls.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihm eine weitere Abfindung gemäß § 7 SchutzTV iHv. von 5.228,84 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Oktober 2007 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, § 7 Ziff. 7 SchutzTV schlösse den Anspruch des Klägers auf eine weitere Abfindung aus. Ein Verständnis, Abfindungen nach § 1a KSchG würden im Gegensatz zu Abfindungen aus einem Urteil oder einem Vergleich von § 7 Ziff. 7 SchutzTV nicht erfasst, würde die Intention des Gesetzgebers, Kündigungsschutzprozesse zu vermeiden, konterkarieren, weil dann erst ein Kündigungsschutzprozess geführt werden müsse, bevor § 7 Ziff. 7 SchutzTV zur Anwendung kommen könnte. Maßgebend sei, dass der in § 1a KSchG vorgesehene Abfindungsanspruch die wirtschaftlichen Nachteile des Arbeitsplatzverlustes ausgleichen solle und die in dieser Vorschrift geregelte Abfindung ihrem Charakter nach einer einzelvertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Hinnahme der Kündigung vereinbarten Abfindung entspreche.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen tariflichen Abfindungsanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht über die ihm gezahlte Abfindung iHv. 44.445,35 Euro brutto hinaus keine weitere Abfindung zu.

12

I. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 5.228,84 Euro brutto als weitere Abfindung folgt nicht aus § 2 Ziff. 1, § 7 Ziff. 2 SchutzTV iVm. § 2 Ziff. 1 TV Soziale Sicherung. Zwar besteht kein Streit darüber, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Departments of the Army vom 28. März 2007 aus den in § 2 Ziff. 1 TV Soziale Sicherung genannten Gründen zum 31. Oktober 2007 beendet worden ist. Unstreitig ist auch, dass die anderen in § 7 Ziff. 2 SchutzTV genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf eine einmalige Abfindung iHv. zwei Monatsbeträgen des letzten regelmäßigen Arbeitsverdienstes erfüllt sind. Die Parteien streiten nur darüber, ob der Ausschlusstatbestand in § 7 Ziff. 7 SchutzTV den Anspruch des Klägers auf die in § 7 Ziff. 2 SchutzTV vorgesehene Abfindung hindert. Dies ist entgegen der Ansicht des Klägers der Fall.

13

II. § 7 Ziff. 7 SchutzTV regelt, dass auf die Abfindungszahlung kein Anspruch besteht, wenn dem Arbeitnehmer durch Urteil oder Vergleich eine Abfindung wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zugesprochen worden ist.

14

1. Die Vorschrift enthält damit ihrem Wortlaut nach keine Auffangregel, nach der alle Abfindungen, die dem Arbeitnehmer aus einem anderen Rechtsgrund zustehen, den Anspruch auf die tarifliche Abfindung ausschließen. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien des SchutzTV durch die Nennung konkreter Rechtsgrundlagen für die Abfindung die Ausschließungsgründe bestimmt und abschließend festgelegt, dass die tarifliche Abfindungszahlung nicht zusteht, wenn dem Arbeitnehmer durch Urteil oder Vergleich eine Abfindung wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zugesprochen worden ist.

15

2. Der Wortlaut des § 7 Ziff. 7 SchutzTV würde aber nur dann zu der Annahme zwingen, dass die in § 7 Ziff. 2 SchutzTV vorgesehene Abfindung zusätzlich zu der nach § 1a KSchG zustehenden Abfindung zu zahlen ist, wenn die Tarifvertragsparteien des SchutzTV die Ausschließungsgründe für den Abfindungsanspruch in Kenntnis der in § 1a KSchG getroffenen Regelung festgelegt und bewusst von einer Aufnahme der in § 1a KSchG vorgesehenen Abfindung in den Katalog der Ausschließungsgründe abgesehen hätten. Dies ist jedoch nicht der Fall. § 1a KSchG ist erst am 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Die in dieser Vorschrift getroffene Regelung war für die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des SchutzTV am 2. Juli 1997 auch nicht absehbar.

16

3. Allerdings rechtfertigt die fehlende Kenntnis bzw. Absehbarkeit der in § 1a KSchG getroffenen Regelung bei Abschluss des SchutzTV allein noch nicht den Schluss, dass die Tarifvertragsparteien des SchutzTV vereinbart hätten, dass eine Abfindung nach § 1a KSchG den Anspruch auf die tarifliche Abfindung ausschließt, wenn diese Bestimmung bereits bei Abschluss des SchutzTV gegolten hätte. Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags hat daher außer Betracht zu bleiben, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung einer ergänzenden Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt (Senat 20. Mai 1999 - 6 AZR 451/97 - BAGE 91, 358) oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist (BAG 3. November 1998 - 3 AZR 432/97 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 41 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 31). In einem solchen Fall haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht, eine Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben (BAG 27. April 2004 - 9 AZR 18/03 - BAGE 110, 208, 216). Auch haben die Tarifvertragsparteien in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren (vgl. Senat 23. November 2006 - 6 AZR 365/06 - Rn. 20, ZTR 2007, 365; 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - BAGE 110, 277, 284; BAG 21. Juni 2000 - 4 AZR 931/98 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 276 = EzBAT BAT §§ 22, 23 A. Allgemein-Lückenausfüllung Nr. 1; 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 (A) - BAGE 67, 342). Diese Möglichkeit scheidet erst aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (vgl. Senat 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - aaO; 20. Mai 1999 - 6 AZR 451/97 - BAGE 91, 358, 367). Als Mittel der Lückenschließung kommen - wie bei Gesetzen - Analogie, Umkehrschluss und teleologische Reduktion in Betracht (Wiedemann/Wank 7. Aufl. § 1 TVG Rn. 1040 mwN).

17

4. Daran gemessen gibt es hinreichend klare Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien des SchutzTV bei einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfindung nach § 1a KSchG den tariflichen Abfindungsanspruch ausgeschlossen hätten, wenn die in dieser Vorschrift getroffene Abfindungsregelung bereits bei Abschluss des SchutzTV gegolten hätte oder absehbar gewesen wäre. Für diesen mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien spricht, dass sich der Zweck und die Ausgestaltung der Abfindung, die einem Arbeitnehmer nach § 1a KSchG zusteht, in aller Regel nicht wesentlich von dem Zweck und der Ausgestaltung einer von den Arbeitsvertragsparteien in einem Vergleich vereinbarten Abfindung unterscheidet.

18

a) Nach der Legaldefinition in § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Kündigt ein Arbeitgeber im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ein Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen, ist der Arbeitnehmer, wenn er die Kündigung für unwirksam hält oder an deren Wirksamkeit jedenfalls zweifelt, in der Praxis regelmäßig nur dann bereit, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung anzuerkennen, wenn ihm der Arbeitgeber im Wege eines Vergleichs für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zusagt. Die Höhe der in einem Abfindungsvergleich zugesagten Abfindung wird häufig nach einer sog. „Faustformel“ unter Zugrundelegung des Monatsverdienstes des Arbeitnehmers und der Anzahl der Beschäftigungsjahre, gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer Umstände, wie zB Prozessrisiken, ermittelt (vgl. MüArbR/Berkowsky 3. Aufl. § 129 Rn. 17). Eine von den Arbeitsvertragsparteien in einem Abfindungsvergleich vereinbarte Abfindung bezweckt damit einerseits die Vermeidung des Risikos für den Arbeitgeber, dass sich die Kündigung in einem Kündigungsschutzprozess als unwirksam erweisen könnte. Andererseits soll die Abfindung die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes für den Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen oder jedenfalls abmildern (vgl. zu diesen Funktionen einer individualrechtlichen Abfindung BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 - BAGE 115, 68, 74). Nach Erklärung einer Kündigung durch den Arbeitgeber sind Abfindungsvergleiche zur Vermeidung oder Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits zulässig. Dem Arbeitnehmer bleibt die freie Entscheidung, ob er sein Klagerecht (weiter)verfolgt oder für die Nichtwahrnehmung dieser Möglichkeit als Gegenleistung des Arbeitgebers eine Abfindung erhält (BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZR 798/05 - Rn. 33, BAGE 120, 281).

19

b) Die in § 1a KSchG geregelte Abfindung entspricht ihrem Charakter nach einer einzelvertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Hinnahme der Kündigung vereinbarten Abfindung(BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 - BAGE 115, 68, 74).

20

aa) Dafür ist zunächst der Normzweck maßgebend. Mit der Regelung in § 1a KSchG wollte der Gesetzgeber eine „einfach zu handhabende, moderne und unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzprozess“ schaffen(vgl. BT-Drucks. 15/1204 S. 12). Die formalisierten Voraussetzungen für den Abfindungsanspruch und die gesetzlich festgelegte Höhe der Abfindung sollen es den Arbeitsvertragsparteien erleichtern, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung außergerichtlich kostengünstig zu klären. Mit der Einfügung des am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen § 1a in das Kündigungsschutzgesetz durch Art. 1 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) war die Erwartung verbunden, dass Arbeitgeber bereit sein würden, die gesetzlich vorgegebene Abfindungssumme zu zahlen, wenn sie Risiken und Kosten eines Kündigungsschutzprozesses in Betracht zögen, und Arbeitnehmer, die an ihrem Arbeitsverhältnis nicht zwingend festhalten wollen, die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses akzeptieren würden, wenn sie den im Gesetz vorgesehenen Abfindungsbetrag erhielten (vgl. BT-Drucks. 15/1204 S. 12). Damit verfolgen die in § 1a KSchG geregelte und die in einem Vergleich der Arbeitsvertragsparteien vereinbarte Abfindung denselben Zweck. Beide Abfindungen dienen der Vermeidung der für den Arbeitgeber mit einem Kündigungsrechtsstreit verbundenen Risiken und dem Ausgleich oder der Abmilderung der für den Arbeitnehmer mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen wirtschaftlichen Nachteile.

21

bb) Auch bezüglich der Ausgestaltung der in § 1a KSchG geregelten und der in einem Vergleich der Arbeitsvertragsparteien vereinbarten Abfindung bestehen keine Unterschiede solcher Art und von solchem Gewicht, dass sie der Annahme entgegenstehen, die Tarifvertragsparteien des SchutzTV hätten bei einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfindung nach § 1a KSchG den tariflichen Abfindungsanspruch ausgeschlossen, wenn die in dieser Vorschrift getroffene Abfindungsregelung bereits bei Abschluss des SchutzTV gegolten hätte oder absehbar gewesen wäre. Allerdings muss eine in einem Abfindungsvergleich vereinbarte Abfindung anders als die nach § 1a KSchG zustehende Abfindung nicht mindestens 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses betragen. Den Arbeitsvertragsparteien steht es frei, in einem Vergleich auch einen höheren oder niedrigeren Abfindungsbetrag zu vereinbaren. Dieser Unterschied hindert eine Gleichstellung beider Abfindungen in Bezug auf den Ausschluss des tariflichen Abfindungsanspruchs jedoch nicht. Denn § 7 Ziff. 7 SchutzTV knüpft den Ausschluss des tariflichen Abfindungsanspruchs nicht an eine bestimmte Mindesthöhe der in einem Vergleich vereinbarten Abfindung. § 1a KSchG schließt von dieser Vorschrift abweichende Abfindungsvereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung auch nicht aus. Der Arbeitgeber kann einen Hinweis nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG unterlassen und dem Arbeitnehmer stattdessen einen beliebigen, auch niedrigeren Betrag als Abfindung für den Fall anbieten, dass er keine Kündigungsschutzklage erhebt(BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 340/06 - Rn. 18 mwN, BAGE 123, 121). Wenn aber auch ein Abfindungsvergleich, der zB eine Abfindung iHv. 0,25 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses vorsieht, nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des SchutzTV den tariflichen Abfindungsanspruch ausschließt, ist anzunehmen, dass dies erst recht bei einer höheren Abfindung wie der in § 1a KSchG geregelten Abfindung der Fall sein soll.

22

c) Für das Verständnis, dass die in § 1a KSchG geregelte Abfindung ihrem Charakter nach einer einzelvertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Hinnahme der Kündigung vereinbarten Abfindung entspricht, ist der Streit im Schrifttum über die Rechtsnatur des Abfindungsanspruchs nach § 1a KSchG ohne Bedeutung (vgl. dazu die Nachweise im Urteil des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2007 - 1 AZR 340/06 - Rn. 24, BAGE 123, 121 und in KR/Spilger 9. Aufl. § 1a KSchG Rn. 34 ff.). Ob der Anspruch auf Abfindung nach § 1a KSchG durch zweiseitiges Rechtsgeschäft aufgrund eines vom Arbeitnehmer durch Verstreichenlassen der Klagefrist konkludent angenommenen Angebots des Arbeitgebers zustande kommt(vgl. v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 1a Rn. 8) oder durch einseitiges Rechtsgeschäft aufgrund einer entsprechenden Willenserklärung des Arbeitgebers, zu der das Verstreichenlassen der Klagefrist als rein tatsächlicher Umstand hinzutritt (vgl. ErfK/Oetker 10. Aufl. § 1a KSchG Rn. 8 und 13), begründet wird oder ob es sich um einen gesetzlichen Abfindungsanspruch handelt (vgl. KR/Spilger aaO; HWK/Quecke 4. Aufl. § 1a KSchG Rn. 5), wovon die Gesetzesbegründung ausgeht (vgl. BT-Drucks. 15/1204 S. 12), kann deshalb unentschieden bleiben. Maßgebend sind vielmehr die gemeinsame Befriedungsfunktion der in § 1a KSchG geregelten und der in einem Vergleich der Arbeitsvertragsparteien vereinbarten Abfindung sowie der Umstand, dass es den Arbeitsvertragsparteien nicht nur frei steht, einen Abfindungsvergleich zu schließen, sondern auch, ob sie sich auf die Abfindungsregelung in § 1a KSchG einlassen. Auch dann, wenn keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers angenommen werden, sondern der in § 1a KSchG geregelte Abfindungsanspruch als gesetzlicher Abfindungsanspruch verstanden wird, steht es doch im Belieben des Arbeitgebers, ob er den in § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG vorgesehenen Hinweis erteilt. Ebenso ist der Arbeitnehmer bei einem solchen Hinweis des Arbeitgebers nicht gehindert, innerhalb der dreiwöchigen Frist des § 4 Satz 1 KSchG Klage zu erheben. Weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gemäß § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG darauf hin, dass er bei Verstreichen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann, und hält der Arbeitnehmer die ihm bei Hinnahme der Kündigung zustehende Abfindung für angemessen, besteht keine Notwendigkeit für Verhandlungen. Deshalb trägt das Argument des Klägers nicht, Abfindungszahlungen gemäß einem Vergleich oder Urteil gingen im Gegensatz zu einer Abfindungszahlung nach § 1a KSchG Verhandlungen der Arbeitsvertragsparteien voraus.

23

5. Auch der Hinweis des Klägers, der tarifliche Abfindungsanspruch würde nach § 7 Ziff. 7 SchutzTV nicht durch in einem Sozialplan oder in einer vergleichbaren Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber und einer Betriebsvertretung geregelte Abfindungen ausgeschlossen, hilft ihm nicht weiter. Anders als bei einer in einem Abfindungsvergleich vereinbarten oder der in § 1a KSchG vorgesehenen Abfindung steht es zwar bei einer Sozialplanabfindung nicht im Belieben des Arbeitgebers, ob er sich auf diese einlässt. Vielmehr begründet die Betriebsänderung einen - erforderlichenfalls über die Einigungsstelle erzwingbaren - Anspruch des Betriebsrats auf einen Sozialplan. Auch geht ein Sozialplan, der für den Verlust der Arbeitsplätze Abfindungen vorsieht, anders als die Abfindungsregelung in § 1a KSchG von der Wirksamkeit der Kündigungen aus(BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 - BAGE 115, 68, 74). Jedoch handelte es sich bei der dem Kläger im Kündigungsschreiben in Aussicht gestellten und ihm unter Berücksichtigung einer Tariflohnerhöhung gezahlten Abfindung iHv. 44.445,35 Euro brutto auch dann nicht um eine Sozialplanabfindung oder eine einer solchen gleichstehende Abfindung, wenn die Hinweise gemäß § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG in den Kündigungsschreiben „auf Druck“ der Betriebsvertretung erteilt worden sein sollten, wie dies der Kläger behauptet hat. Maßgebend ist, dass der Hinweis des Departments of the Army im Kündigungsschreiben, der Kläger erhalte bei Verstreichenlassen der Kündigungsfrist die in § 1a KSchG vorgesehene Abfindung, für den Kläger ein Anreiz sein sollte, keine Kündigungsschutzklage zu erheben. Im Gegensatz zu einer Sozialplanabfindung bezweckte die vom Departement of the Army in Aussicht gestellte Abfindung damit nicht nur den Ausgleich bzw. die Abmilderung der für den Kläger mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen wirtschaftlichen Nachteile, sondern vor allem auch die Vermeidung der für das Department of the Army mit einem Kündigungsrechtsstreit verbundenen Risiken.

24

6. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, bei der Regelung in § 7 Ziff. 7 SchutzTV handle es sich um eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung.

25

a) § 7 Ziff. 7 SchutzTV bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die tarifliche Abfindung nicht zustehen soll. Liegt eine der genannten Voraussetzungen vor, ist ein Ausschlusstatbestand für den Anspruch auf die tarifliche Abfindung erfüllt. Die Tarifvorschrift legt damit negative Anspruchsvoraussetzungen fest. Für die Frage einer ergänzenden Tarifauslegung ist unerheblich, ob eine Regelung mit positiven oder negativen Anspruchsvoraussetzungen nachträglich lückenhaft geworden ist. Das in der Regelung Angelegte kann in beiden Fällen zur Lückenschließung weitergedacht werden, wenn die Voraussetzungen einer ergänzenden Tarifauslegung erfüllt sind und das Auslegungsergebnis dem mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien entspricht.

26

b) Aber auch dann, wenn die Regelung in § 7 Ziff. 7 SchutzTV gemäß der Rechtsauffassung des Klägers als Ausnahmeregelung verstanden würde, wären die aufgrund der nachträglich entstandenen Tariflücke gebotene ergänzende Tarifauslegung und die Gleichstellung der in § 1a KSchG vorgesehenen Abfindung mit einer in einem Abfindungsvergleich vereinbarten Abfindung nicht ausgeschlossen. Wie bei Gesetzen kommt bei Tarifverträgen als Mittel der Schließung einer Regelungslücke neben dem Umkehrschluss und der teleologischen Reduktion auch die Analogie in Betracht (Wiedemann/Wank 7. Aufl. § 1 TVG Rn. 1040). Gegen eine Lückenschließung im Wege einer Analogie kann nicht von vornherein eingewandt werden, es handele sich bei der tariflichen Regelung um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die einer Analogie nicht zugänglich sei. In der juristischen Methodenlehre ist heute anerkannt, dass der Satz, Ausnahmevorschriften seien eng auszulegen und nicht analogiefähig, so nicht zutreffend ist (BAG 22. Juli 2008 - 3 AZB 26/08 - Rn. 8 mwN, BAGE 127, 173). Auch Ausnahmevorschriften sind vielmehr in den Grenzen ihres Sinnes und Zweckes der Analogie fähig (Senat 18. November 2004 - 6 AZR 651/03 - BAGE 112, 351, 358).

27

7. Schließlich überzeugt auch das Argument des Klägers nicht, die Höhe der tariflichen Abfindung, die nur zwei Monatsbeträge des letzten regelmäßigen Arbeitsverdienstes ausmache, stehe der Annahme eines Abfindungsausschlusses in entsprechender Anwendung von § 7 Ziff. 7 SchutzTV entgegen. Gegen diese Erwägung spricht bereits der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien den Ausschluss des Anspruchs auf die tarifliche Abfindung nicht daran gebunden haben, dass die im Vergleich vereinbarte oder durch Urteil zugesprochene Abfindung eine bestimmte Mindesthöhe erreicht. Bei wortlautgetreuem Verständnis stünde die tarifliche Abfindung nach § 7 Ziff. 7 SchutzTV selbst dann nicht zu, wenn die im Vergleich vereinbarte oder durch Urteil zugesprochene Abfindung niedriger ist als die tariflich vorgesehene. Hinzu kommt, dass Arbeitnehmer, denen eine Abfindungszahlung nach § 7 Ziff. 2 SchutzTV zusteht, regelmäßig auch Anspruch auf Leistungen nach dem TV Soziale Sicherung, insbesondere auf Überbrückungsgeld, haben.

28

III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Klapproth    

        

    Jerchel    

                 

(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2021 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht.

(2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. November und endet am 31. März.

(3) Ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle erbracht. Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde gezahlt.

(4) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach § 102 Absatz 2 haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese niedriger ist als das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.

(1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind

1.
eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des Bemessungsentgelts,
2.
die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c des Einkommensteuergesetzes zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und
3.
der Solidaritätszuschlag.
Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2 Nummer 2 und 3 sind
1.
Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Arbeitnehmerin oder jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen und
2.
der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen.
Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vorsorgepauschale mit folgenden Maßgaben berücksichtigt:
1.
für Beiträge zur Rentenversicherung als Beitragsbemessungsgrenze die für das Bundesgebiet West maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze,
2.
für Beiträge zur Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 des Fünften Buches zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches,
3.
für Beiträge zur Pflegeversicherung der Beitragssatz des § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches.

(2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spätere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.

(3) Haben Ehegatten oder Lebenspartner die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden die als Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn

1.
die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten oder Lebenspartner entsprechen oder
2.
sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.
Bei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung begründet, bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Betracht.

(4) Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sind nicht zu berücksichtigen bei Personen, deren Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Arbeitslosengeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Arbeitslosengeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. Unterliegt das Arbeitslosengeld im Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, sind die Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend zu berücksichtigen.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. März 2011 - 18 Sa 2719/10 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. November 2010 - 60 Ca 5689/10 - abgeändert.

3. Die Klage wird abgewiesen.

4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das Altersteilzeitentgelt anhand der Mindestnettobetragstabelle zu ermitteln ist.

2

Die Parteien vereinbarten unter dem 10. Juli 2009, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. August 2009 ua. auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortzuführen.

3

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) sieht auszugsweise folgende Bestimmungen vor:

        

„§ 4   

        

Höhe der Bezüge

        

(1)     

Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften … ergebenden Beträge …

        

…       

        
        

§ 5     

        

Aufstockungsleistungen

        

(1)     

Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). …

        

(2)     

Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit ... zu beanspruchen hätte; …

        

(3)     

Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 2 das höchste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Altersteilzeitgesetzes).

        

…“    

        
4

Die in § 5 Abs. 3 TV ATZ in Bezug genommenen Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes hatten bei Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags Nr. 2 zum TV ATZ am 1. Juli 2000 folgenden Wortlaut (AltTZG aF):

        

㤠3 Anspruchsvoraussetzungen

        

(1)     

Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, dass

                 

1.    

der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages ... oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer

                          

a)    

das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 vom Hundert dieses Arbeitsentgelts, jedoch auf mindestens 70 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 (Mindestnettobetrag), aufgestockt hat...

                          

…       

        
                 
        

§ 4 Leistungen

        

(1)     

Die Bundesanstalt erstattet dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre

                 

1.    

den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Höhe von 20 vom Hundert des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Arbeitsentgelts, jedoch mindestens den Betrag zwischen dem für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Arbeitsentgelt und dem Mindestnettobetrag …

                 

…       

        
        

§ 15 Verordnungsermächtigung

        

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung jeweils für ein Kalenderjahr

        

1.    

die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a,

        

2.    

Nettobeträge des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit

        

bestimmen. § 132 Abs. 3 und § 136 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen.“

5

Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) sah mit Wirkung zum 1. Juli 2004 Änderungen des AltTZG vor. Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Juli 2004 begannen, gelten nunmehr ua. folgende Regelungen:

        

㤠3 Anspruchsvoraussetzungen

        

(1)     

Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, dass

                 

1.    

der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages ... oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer

                          

a)    

das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann ...

                          

…       

        
        

§ 15 Verordnungsermächtigung

        

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales [Fassung bis zum 7. November 2006: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit] kann durch Rechtsverordnung die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung bestimmen. Die Vorschriften zum Leistungsentgelt des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. …“

6

Das damals zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erließ am 15. Dezember 2004 eine Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (BGBl. I S. 3470, Mindestnettobetrags-Verordnung 2005), die am 1. Januar 2005 in Kraft trat. Diese legte mittels der sogenannten Mindestnettobetragstabelle die Mindestnettobeträge iHv. 70 vH für monatliche Arbeitsentgelte bis einschließlich 5.200,00 Euro brutto fest. Die Tabelle wurde in den Jahren 2006 und 2007 nicht geändert.

7

Letztmalig am 19. Dezember 2007 bestimmte das nunmehr zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die Mindestnettobeträgefür Bruttoarbeitsentgelte bis einschließlich 5.300,00 Euro (BGBl. I S. 3040, Mindestnettobetrags-Verordnung 2008). Unter dem 12. Dezember 2008 teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit, die auf der Rechtsverordnung vom 19. Dezember 2007 beruhenden und seit dem 1. Januar 2008 gültigen Mindestnettobeträge nach dem AltTZG seien auch im Jahr 2009 maßgebend. Wegen nur geringfügiger Veränderungen sei es nicht notwendig, die Mindestnettobeträge neu festzusetzen. Mit Pressemitteilung vom 9. Dezember 2009 erklärte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die „derzeit gültigen gesetzlichen Mindestnettobeträge“ gölten für das Jahr 2010 fort. Für den Erlass einer neuen Verordnung bestehe keine Notwendigkeit, da die Förderdauer für die vor dem 1. Juli 2004 begonnenen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zum 30. Juni 2010 auslaufe und bundesweit lediglich etwa 1.000 Altfälle betroffen seien.

8

Die Beklagte zahlt an den Kläger seit Beginn der Altersteilzeit ein monatliches Altersteilzeitentgelt iHv. 1.731,72 Euro netto, das sie auf der Grundlage der Mindestnettobetrags-Verordnung 2008 ermittelt. Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 verlangte der Kläger erfolglos von der Beklagten, an ihn mit Wirkung ab 1. Januar 2010 einen höheren Aufstockungsbetrag zu zahlen.

9

Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, den Aufstockungsbetrag unter entsprechender Anwendung der Berechnungsvorschriften zum Leistungsentgelt nach § 133 SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (aF) zu berechnen. Die tarifliche Verweisung auf die Rechtsverordnung iSd. § 15 AltTZG gelte nur insoweit, als diese auf den geltenden gesetzlichen Abzügen des Lohnzahlungszeitraums beruhe, in den der Entgeltanspruch falle. Seit der letztmaligen Änderung der Tabelle zum Jahr 2008 sei der monatliche Steuerabzug einschließlich des Solidaritätszuschlags auf der Grundlage der für ihn geltenden Steuerklasse IV um 66,55 Euro gesunken. Dies habe zur Folge, dass sich das pauschaliert zu berechnende Nettoeinkommen iHv. 1.731,72 Euro im Jahr 2008 auf 1.798,27 Euro ab Januar 2010 erhöht habe. Hierauf bezogen betrage der ihm jetzt gewährte Nettobetrag nicht 100 vH, sondern lediglich 96,3 vH des Nettoentgelts, das er bei gleichbleibender Arbeitszeit erzielen würde. Die Tarifvertragsparteien hätten eine aktualisierte Berechnung des Mindestnettobetrags regeln und nicht auf eine veraltete Steuertabelle Bezug nehmen wollen. Der TV ATZ habe in § 5 die Höhe des auszuzahlenden Nettoentgelts unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 AltTZG legaldefiniert.

10

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab Januar 2010 bei der Ermittlung der Altersteilzeitbezüge die Berechnung des ihm nach § 5 Abs. 2 TV ATZ iVm. § 4 Abs. 1 der Altersteilzeitarbeitsvereinbarung vom 10. Juli 2009 zustehenden Mindestnettobetrags unter entsprechender Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Leistungsentgelts (§ 133 SGB III aF) durchzuführen.

11

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, das dem Kläger zustehende Nettoentgelt sei weiterhin auf der Grundlage der Mindestnettobetrags-Verordnung 2008 zu ermitteln, die unverändert in Kraft sei. Mangels einer Regelungslücke scheide eine ergänzende Auslegung des § 5 Abs. 3 TV ATZ ebenso aus wie eine Rechtsanalogie zu § 133 SGB III aF.Den Tarifvertragsparteien sei bei Abschluss des TV ATZ bekannt gewesen, dass das zuständige Bundesministerium nicht verpflichtet sei, die Verordnung jährlich anzupassen. Die Verweisung habe nicht nur einen steuerrechtlichen Hintergrund, sondern sei auch zum Zwecke der Vereinfachung und Pauschalierung des zu zahlenden Entgelts erfolgt.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Altersteilzeitbezüge des Klägers nach § 133 SGB III aF bzw. § 153 SGB III zu berechnen.

14

I. Aus § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 iVm. § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ folgt nicht, dass der Mindestnettobetrag gemäß § 133 SGB III aF bzw. § 153 SGB III zu berechnen ist. Trotz des Umstands, dass § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ auf § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG aF und damit auf eine Vorschrift verweist, die seit dem 1. Juli 2004 nicht mehr in Kraft ist, hat die Ermittlung des von der Beklagten geschuldeten Mindestnettobetrags weiterhin auf der Grundlage der Mindestnettobetrags-Verordnung 2008 zu erfolgen. Eine Tariflücke liegt nicht vor. Die Tarifvertragsparteien haben grundsätzlich in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern (BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 423/09 - Rn. 16).

15

1. § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ verweist für die Ermittlung des Mindestnettobetrags auf die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG aF. Seit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 existiert diese Vorschrift nicht mehr. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (aF) war das vom Arbeitgeber während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlende Bruttoarbeitsentgelt um mindestens 20 vH des Arbeitsentgelts aufzustocken, mindestens jedoch auf 70 vH des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts iSd. § 6 Abs. 1 AltTZG aF(Mindestnettobetrag). Bisheriges Arbeitsentgelt iSd. § 6 Abs. 1 AltTZG aF war das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in Altersteilzeit für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des SGB III nicht überstieg. § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG aF ermächtigte das zuständige Bundesministerium, jeweils für ein Kalenderjahr die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG aF durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

16

2. Die Tarifvertragsparteien haben die Bemessungsregelung eigenständig und dynamisiert zum Inhalt des § 5 Abs. 3 TV ATZ gemacht(vgl. BAG 14. Oktober 2008 - 9 AZR 466/07 - Rn. 24 f.). Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ zwingt zu der Annahme, dass für die Ermittlung des Mindestnettobetrags die Mindestnettobetragstabelle maßgebend ist, die der Mindestnettobetrags-Verordnung als Anlage beigefügt ist. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Erhöhung des (früheren) gesetzlichen Mindestsatzes von 70 vH auf 83 vH des sog. Hätte-Entgelts (§ 5 Abs. 2 TV ATZ) eine eigenständige Regelung getroffen, die von der Gesetzesänderung unberührt geblieben ist. Entgegen der Ansicht der Revision hatte die Gesetzesänderung auf die damit in sachlichem Zusammenhang stehende Bemessungsmethode des Mindestsatzes (§ 5 Abs. 3 TV ATZ) keinen Einfluss. Die Anwendung aktuellen Steuerrechts ist tariflich nicht vorgeschrieben. Der Zweck der Tarifnorm, den Arbeitsvertragsparteien eine bewährte und einfache Ermittlung des zu zahlenden Mindestnettobetrags zu ermöglichen (vgl. hierzu bereits BAG 18. März 2003 - 9 AZR 61/02 - zu I 2 b bb der Gründe), wird durch die seit dem Jahr 2008 geltende Mindestnettobetragstabelle unabhängig davon erfüllt, dass diese in den Folgejahren nicht mehr aktualisiert wurde. Die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Mindestnettobetrags-Verordnung 2008, durch die die Mindestnettobeträge bestimmt wurden, ist nicht außer Kraft getreten. Eine Verordnungsermächtigung besteht mit § 15 AltTZG fort. Die Mindestnettobetragstabelle war damit nicht nur befristet anzuwenden.

17

3. Die tarifliche Bemessung nach pauschalierenden Merkmalen und die Verweisung auf die durch Rechtsverordnung bestimmten Mindestnettobeträge verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

18

a) Es kann dahinstehen, ob Tarifvertragsparteien als Normgeber unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG(vgl. BAG 16. Dezember 2003 - 3 AZR 668/02 - zu B III 1 der Gründe, BAGE 109, 129) oder nur mittelbar an dessen Grundsätze gebunden sind (so BAG 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 23, BAGE 124, 284). Für den Prüfungsmaßstab ist die dogmatische Herleitung ohne Bedeutung (BAG 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - zu B II 3 a der Gründe).

19

b) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 461/10 - Rn. 17). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Aufstellung tariflicher Vorschriften tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten außer Acht lassen, die so wesentlich sind, dass sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen. Soweit es dabei um die Beurteilung tatsächlicher Umstände und möglicher Regelungsfolgen geht, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben (BAG 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 27).

20

c) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

21

aa) Die Tarifregelung unterscheidet zwischen Arbeitnehmern, deren Bruttoeinkommen vor dem Eintritt in die Altersteilzeit geringer als 5.300,00 Euro war, und Arbeitnehmern, deren Einkommen zu diesem Zeitpunkt darüber lag. Während die Mindestnettoentgelte der ersten Gruppe anhand der Mindestnettobetragstabelle zu ermitteln sind (§ 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ), richtet sich das Entgelt, das die zweite Gruppe beanspruchen kann, gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 TV ATZ nach den sozialrechtlichen Vorschriften über das Leistungsentgelt(§ 133 SGB III aF bzw. § 153 SGB III).

22

bb) Bei objektiver Betrachtung steht nicht fest, dass die Arbeitnehmer der ersten Gruppe gegenüber den Arbeitnehmern der zweiten Gruppe benachteiligt werden. Sinkt der Steuersatz oder der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitrag zur Sozialversicherung und gilt die Mindestnettobetragstabelle unverändert fort, ist der Aufstockungsbetrag zwar niedriger als bei einer Berechnung nach sozialrechtlichen Vorschriften. Steigt der Steuersatz oder der Sozialversicherungsbeitrag jedoch, verhält es sich umgekehrt. Eine systematische Bevorzugung einer Arbeitnehmergruppe lässt sich daher nicht feststellen.

23

cc) Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, eine Ermittlung des Aufstockungsbetrags unter Rückgriff auf die Mindestnettobetrags-Verordnung 2008 benachteilige ihn, rechtfertigt dies noch nicht die Annahme, die Tarifbestimmung verstoße gegen den Gleichheitssatz. Mit der Regelung des § 5 Abs. 3 TV ATZ haben die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten.

24

(1) Der Benachteiligungseinwand des Klägers zielt auf das tarifliche Entgeltgefüge. Den staatlichen Gerichten ist jedoch aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie ein Eingriff in dieses Entgeltgefüge grundsätzlich verwehrt. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen. Das schließt auch die Befugnis zu Entgeltregelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen (BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 41). Insbesondere ist es den Tarifvertragsparteien gestattet, im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit typisierende Regelungen zu treffen. Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 32).

25

(2) Den Tarifvertragsparteien des TV ATZ war daran gelegen, den Parteien eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine praktikable Ermittlung des Mindestnettoentgelts zu ermöglichen. Zu diesem Zweck knüpften sie die Ermittlung an die Mindestnettobetragstabelle. Da weder ausgeschlossen werden konnte, dass das zuständige Ministerium von der Verordnungsermächtigung nicht Gebrauch machen würde, noch abzusehen war, bis zu welchem Höchstbetrag Tabellen erstellt würden, schufen die Tarifvertragsparteien die Auffangregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 TV ATZ, der zufolge der Mindestnettobetrag nach sozialrechtlichen Vorschriften zu berechnen ist. Die dabei auftretenden Abweichungen sind einer tariflichen Pauschalierung immanent. Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie der Ermittlung von Mindestnettoentgelten von Altersteilzeitarbeitnehmern, liegt es in der Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommen und die Regelung nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann (vgl. dazu BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 32; vgl. zur Typisierungsbefugnis von Tarifvertragsparteien bei der Regelung von Massenerscheinungen: auch BVerfG 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 72, BVerfGK 13, 455). Die Abweichungen, die die unterschiedlichen Bemessungsregelungen zur Folge haben, sind nicht so wesentlich, um die tarifautonome Entscheidung der Tarifvertragsparteien infrage zu stellen. Dass die Tarifvertragsparteien selbst eine Tabelle hätten erstellen oder diese für höhere Entgelte hätten fortschreiben können, begründet wegen der nur geringfügigen Abweichungen noch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz.

26

II. Der von dem Kläger erhobene Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 10. Juli 2009. Dieser regelt die Berechnung des Altersteilzeitentgelts nicht selbstständig, sondern verweist hierzu deklaratorisch auf die tariflichen Regelungen des TV ATZ.

27

III. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, ein Anspruch des Klägers ergebe sich unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, es sei sachlich nicht gerechtfertigt, dass der Kläger ein geringeres Altersteilzeitentgelt erhalte als Mitarbeiter, deren Entgelt das höchste in der Mindestnettobetrags-Verordnung 2008 ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteige. Die Revision rügt zu Recht, die Beklagte vollziehe lediglich die tarifvertraglichen Vorgaben. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begrenzt die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers und greift deshalb nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem Normenvollzug (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 23, BAGE 138, 253). An einem solchen Regelwerk fehlt es im Streitfall. Die Beklagte berechnet das Altersteilzeitentgelt auf der Grundlage der tariflichen Bestimmungen, die ihrerseits nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen.

28

IV. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    Kranzusch    

        

    Martin Lücke    

                 

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 13. Mai 2009 - 9 Sa 950/08 - aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 1. Oktober 2008 - 4b Ca 7303/08 F - wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen.

Der Zinsausspruch im Urteil des Arbeitsgerichts wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach folgender Zinsstaffelung zu zahlen:

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. September 2006,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Oktober 2006,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. November 2006,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Dezember 2006,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Januar 2007,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Februar 2007,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. März 2007,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. April 2007,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Mai 2007,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Juni 2007,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Juli 2007,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. August 2007,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. September 2007,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Oktober 2007,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. November 2007,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Dezember 2007,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Januar 2008,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Februar 2008,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. März 2008,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. April 2008,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Mai 2008,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Juni 2008,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Juli 2008,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. August 2008,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. September 2008.

Die Revision des Klägers wird hinsichtlich des überschießenden Zinsanspruchs zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung tariflichen Wegegelds für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis einschließlich Juli 2008.

2

Der Kläger ist seit 1996 bei dem Beklagten als Straßenbauhelfer beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 3. Dezember 1996 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den jeweiligen Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31. Januar 1962 (BMT-G II) und den zusätzlichen für den Bereich des Arbeitgebers verbindlichen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Beklagte zahlte an den Kläger bis zum 30. Juni 2006 das tarifliche Wegegeld.

3

Im Bezirkstarifvertrag Nr. 11 zum BMT-G II (im Folgenden: BTV Nr. 11) ist geregelt:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeiter (mit Ausnahme der Personenkraftwagenfahrer) der bayerischen Landkreise, die beim Bau und beim Unterhalt von Straßen und Wirtschaftswegen der Landkreise sowie in den Nebenbetrieben des Straßenbaues beschäftigt sind.

        

§ 2     

        

Sondervereinbarung zum BMT-G II

        

...     

        

9.    

Zu § 32 BMT-G II:

                 

(1)     

Der Arbeiter erhält ein Wegegeld für jeden Tag, an dem

                          

a)    

eine Rückkehr an den Wohnort möglich ist

                          

b)    

der Weg in den Fällen der Nr. 3 zur Wärterstrecke, im Übrigen zum Sammelplatz oder zum Arbeitsplatz außerhalb der Arbeitszeit zurückgelegt wird und

                          

c)    

die kürzeste befahrbare Wegstrecke von der Mitte des Wohnortes in den Fällen der Nr. 3 bis zur Wärterstrecke, im Übrigen bis zum Sammelplatz oder Arbeitsplatz, fünf Kilometer überschreitet.

                          

Der Arbeiter erhält das Wegegeld unter den Voraussetzungen des Unterabs. 1 Buchst. a bis c auch, wenn er aus dienstlichen Gründen an einem Tage den Weg ein zweites Mal außerhalb der Arbeitszeit zurücklegt.

                 

(2)     

...     

                          

Das Wegegeld wird auch gezahlt, wenn der Arbeiter am Sammelplatz oder am Arbeitsplatz erscheint, die Arbeit jedoch wegen schlechter Witterung nicht aufnehmen kann.

                          

...“   

4

Im 2. Landesbezirklichen Tarifvertrag vom 13. Juni 2006 zu § 2 Abs. 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 (Wahrung von Besitzständen) (im Folgenden: Bezirks-TV) heißt es ua.:

        

„§ 2   

        

Übergangsregelungen und Wahrung von Besitzständen

        

...     

        

Abschnitt III

        

Bezirkstarifvertrag Nr. 11 (BTV Nr. 11) zum BMT-G vom 19.02.1973

                 
        

Ziffer 1 (Zu § 2 Nr. 9 Abs. 1 und 2 BTV Nr. 11)

        

Arbeiter, die vom Geltungsbereich des TVÜ-VKA erfasst sind, erhalten im Wege des Besitzstandes Wegegeld nach folgender Maßgabe:

        

Die besitzstandsweise Zahlung des Wegegeldes setzt voraus, dass der Anspruch auf Wegegeld nach den Voraussetzungen des § 2 Nr. 9 Abs. 1 und 2 BTV Nr. 11 zum BMT-G in der bis zum 30.06.2006 geltenden Fassung (Anlage 3) in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages für mindestens die Hälfte der Arbeitstage bestanden hat.

        

Das Wegegeld beträgt 0,14 € für jeden mit dem privateigenen Pkw zurückgelegten km zwischen der Wohnortmitte und der Wärterstrecke, im Übrigen bis zum Sammelplatz oder Arbeitsplatz. Der Rückweg wird nicht besonders vergütet.

        

Die besitzstandsweise Zahlung des Wegegeldes setzt voraus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des § 2 Nr. 9 Abs. 1 und 2 BTV Nr. 11 zum BMT-G entsprechend der Anlage 3 zu diesem Tarifvertrag erfüllt sind.

        

...     

        

§ 3     

        

Außerkrafttreten von Bezirkstarifverträgen

        

...     

        

Abschnitt III

        

Der Bezirkstarifvertrag Nr. 11 zum BMT-G vom 19.02.1973 tritt mit Ablauf des 30.06.2006 außer Kraft.“

5

Im Bezirks-TV idF des 2. Änderungstarifvertrags vom 14. Dezember 2006 ist in § 2 Abschn. III auszugsweise bestimmt:

        

„Ziffer 2 (Zu § 2 Nr. 9 Abs. 3 BTV Nr. 11)

        

Arbeiter, die vom Geltungsbereich des TVÜ-VKA erfasst sind, erhalten im Wege des Besitzstandes Zehrgeld nach folgender Maßgabe:

        

Die besitzstandsweise Zahlung des Zehrgeldes setzt voraus, das der Anspruch auf Zehrgeld nach den Voraussetzungen des § 2 Nr. 9 Abs. 3 BTV Nr. 11 zum BMT-G in der bis zum 30.06.2006 geltenden Fassung (Anlage 3) in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages für mindestens die Hälfte der Arbeitstage bestanden hat.

        

Unschädlich sind Zeiten, in denen wegen

        

a)    

Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,

        

b)    

Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 22 Abs. 1 TVöD aufgrund eines bei dem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfalles oder durch eine beim Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Erkrankung, wenn deren Beginn vor dem 01.04.2006 liegt,

        

c)    

Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,

        

d)    

vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit,

        

e)    

eines Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,

        

f)    

Erholungsurlaub und Freizeitausgleich für Mehrarbeit oder Überstunden, die im Winterdienst in der Zeit vom 01.10.2005 bis zum 31.03.2006 geleistet worden sind,

        

kein Zehrgeld zugestanden hat.“

6

Zwischen dem 1. April 2006 und dem 30. Juni 2006 lagen 59 Arbeitstage. Der Kläger war in diesem Zeitraum an 15 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Für weitere 17 Arbeitstage nahm er Erholungsurlaub in Anspruch. An einem weiteren Tag brachte er Zeitausgleich ein. Er arbeitete deshalb nur an 26 Arbeitstagen. Der Beklagte zahlt seit dem 1. Juli 2006 kein Wegegeld mehr an den Kläger. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 legte der Kläger zur Geltendmachung eventueller Ansprüche „Widerspruch“ ein. Durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 22. April 2008 machte er dann zunächst Wegegeld für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis März 2008 in Höhe von 61,20 Euro brutto monatlich geltend.

7

Er vertritt die Auffassung, nach der Besitzstandsregelung seien alle Tage, an denen er wegen Krankheit seine Arbeitsleistung nicht erbracht habe, ebenfalls Arbeitstage im Sinne der Besitzstandsvorschrift in Ziff. 1 des § 2 Abschn. III Bezirks-TV. Auch verstoße die Besitzstandsregelung gegen Vertrauensschutz. Da er erst nach Ablauf des Referenzzeitraums von der Besitzstandsregelung Kenntnis gehabt habe, habe er sich hierauf nicht einstellen können. Die tarifliche Regelung, träfe die Auslegung des Landesarbeitsgerichts zu, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Tarifvertragsparteien hätten Arbeitnehmer, die an mehr als 29,5 Arbeitstagen ihre Arbeitsleistung mit Anspruch auf Wegegeld erbracht hätten, bessergestellt, als die Arbeitnehmer, die an weniger als 29,5 Arbeitstagen ihre Arbeitsleistung nur hätten erbringen können. Zudem widerspreche eine derartige Differenzierung der Wertung des Entgeltfortzahlungsgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.530,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus nach folgender Zinsstaffelung zu zahlen:

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. August 2006,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. September 2006,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Oktober 2006,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. November 2006,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Dezember 2006,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Januar 2007,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Februar 2007,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. März 2007,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. April 2007,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Mai 2007,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Juni 2007,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Juli 2007,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. August 2007,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. September 2007,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Oktober 2007,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. November 2007,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Dezember 2007,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Januar 2008,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Februar 2008,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. März 2008,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. April 2008,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Mai 2008,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Juni 2008,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Juli 2008,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. August 2008.

9

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die besitzstandsweise Fortzahlung des Wegegelds lägen nicht vor. Der Kläger habe im Referenzzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2006 nicht mindestens die Hälfte der Arbeitstage Anspruch auf Wegegeld gehabt.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung der klagestattgebenden Entscheidung des Arbeitsgerichts.

Entscheidungsgründe

11

A. Die Klage ist mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs begründet. Der Kläger hat aus Gründen der Gleichbehandlung Anspruch auf die besitzstandsweise Zahlung des tariflichen Wegegelds für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Juli 2008.

12

I. Ein Anspruch nach § 2 Nr. 9 des Bezirkstarifvertrags Nr. 11 zum BMT-G II(BTV Nr. 11) kommt nach dem 1. Juli 2006 nicht mehr in Betracht. Gemäß § 3 Abschn. III Bezirks-TV vom 13. Juni 2006 trat der BTV Nr. 11 mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft. Eine Weiterzahlung des tariflichen Wegegelds erfolgt nach diesem Zeitpunkt nur noch für die Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen der Besitzstandsregelung gemäß § 2 Abschn. III Ziff. 1 Bezirks-TV erfüllen.

13

II. Der Kläger erfüllte im geltend gemachten Anspruchszeitraum nicht die in § 2 Abschn. III Ziff. 1 Bezirks-TV aufgestellten Voraussetzungen der tarifvertraglichen Besitzstandsregelung.

14

1. Die Bezirkstarifverträge finden gemäß § 2 des Arbeitsvertrags auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

15

2. Nach § 2 Abschn. III Ziff. 1 Abs. 2 Bezirks-TV setzt die besitzstandsweise Zahlung des Wegegelds voraus, dass der Anspruch in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrags am 1. Juli 2006 (Referenzzeitraum) für mindestens die Hälfte der Arbeitstage bestanden hat. Der 2. Änderungstarifvertrag vom 14. Dezember 2006 zum Bezirks-TV änderte diese Besitzstandsregelung nicht. Der Kläger arbeitete im Referenzzeitraum nur an 26 von 59 möglichen Arbeitstagen. An 15 Arbeitstagen war er arbeitsunfähig; an weiteren 17 Arbeitstagen befand er sich im Erholungsurlaub und an einem Tag erhielt er Freizeitausgleich. Sein Anspruch bestand deshalb für weniger als die Hälfte der Arbeitstage. Entgegen der Auffassung der Revision gelten im Rahmen der Besitzstandsregelung Tage, an denen der Arbeiter wegen Arbeitsunfähigkeit seine Arbeitsleistung nicht erbringen konnte oder wegen Urlaub nicht erbringen musste, nicht als Arbeitstage. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.

16

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Erlaubt der Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und oft nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden können. Ergänzend können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. Senat 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08 - Rn. 22, EzA BUrlG § 13 Nr. 60; 20. Januar 2009 - 9 AZR 677/07 - Rn. 35, BAGE 129, 131).

17

b) Nach dem Wortlaut von § 2 Abschn. III Ziff. 1 Abs. 2 Bezirks-TV muss der Anspruch „für mindestens die Hälfte der Arbeitstage“ nach der bisher geltenden tariflichen Regelung bestanden haben.

18

aa) Gemäß § 2 Nr. 9 Abs. 1 BTV Nr. 11 erhielt der Arbeiter Wegegeld nur für die Tage, an denen er den Weg zur Arbeitsstätte oder zum Sammelplatz tatsächlich zurücklegte. Das folgt schon aus § 2 Nr. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 BTV Nr. 11. Danach erhielt er das Wegegeld auch, wenn er aus dienstlichen Gründen an einem Tag den Weg ein zweites Mal außerhalb der Arbeitszeit zurücklegte. Die Tarifvertragsparteien gingen damit davon aus, dass der Weg auch das erste Mal tatsächlich zurückgelegt werden musste. Hätten die Tarifvertragsparteien den Anspruch auf das Wegegeld unabhängig vom tatsächlichen Aufwand begründen wollen, wäre zudem die Regelung in § 2 Nr. 9 Abs. 2 Unterabs. 4 BTV Nr. 11 überflüssig. Danach wurde das Wegegeld auch gezahlt, wenn der Arbeiter am Sammelplatz oder am Arbeitsplatz erschien, die Arbeit jedoch wegen schlechter Witterung nicht aufnehmen konnte.

19

bb) Nach der Besitzstandsregelung in § 2 Abschn. III Ziff. 1 Abs. 2 Bezirks-TV müssen diese Voraussetzungen des tatsächlichen Wegeaufwands für mindestens die Hälfte „der“ Arbeitstage im Referenzzeitraum bestanden haben. Das Landesarbeitsgericht weist in seiner Auslegung zu Recht darauf hin, dass nach diesem Wortlaut nur die allgemein im Referenzzeitraum anfallenden Arbeitstage gemeint sein können. Ansonsten hätte es heißen müssen, „seiner“ Arbeitstage oder „der Arbeitstage“ des Arbeiters.

20

c) Dieses Auslegungsergebnis wird durch einen Vergleich mit der Besitzstandsregelung zum Zehrgeld gemäß § 2 Abschn. III Ziff. 2 Abs. 2 und 3 Bezirks-TV idF des 2. Änderungstarifvertrags vom 14. Dezember 2006 bestätigt. Dort ist ausdrücklich geregelt, welche Zeiten fehlender Arbeitsleistung zur Ermittlung der notwendigen Anzahl anspruchsberechtigender Arbeitstage im Referenzzeitraum unschädlich sind. Hierzu gehören ua. Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgrund eines Arbeitsunfalls (§ 2 Abschn. III Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. b) und Zeiten des Erholungsurlaubs sowie Freizeitausgleich für Mehrarbeit oder Überstunden (§ 2 Abschn. III Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. f), in denen dem Arbeiter kein Zehrgeld zugestanden hat. Da eine solche Regelung für das Wegegeld fehlt, lässt sich hieraus im Umkehrschluss nur herleiten, dass solche Zeiten für den Besitzstand beim Wegegeld schädlich sein sollten.

21

d) Zudem stellt § 2 Abschn. III Ziff. 1 Abs. 2 Bezirks-TV für den Referenzzeitraum auf die letzten drei Kalendermonate und eben nicht auf die Arbeitsmonate ab. Sie sind deshalb auch dann Referenzzeitraum, wenn der Arbeiter während dieser Zeit überhaupt nicht gearbeitet hat. Er hätte dann nicht für mindestens die Hälfte der in diesen Kalendermonaten liegenden Arbeitstage Anspruch auf Wegegeld gehabt.

22

e) Die Revision beruft sich für ihre Auslegung ohne Erfolg auf den Sinn und Zweck des BUrlG und des EFZG. Das tarifliche Wegegeld wird vom Schutzbereich dieser Gesetze nicht erfasst. Da der Anspruch nur dann bestehen soll, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich zur Arbeitsstätte oder zur Sammelstelle fährt, ist das Wegegeld weder während des Urlaubs noch während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlen.

23

Der Begriff „Arbeitsverdienst“ in § 11 Abs. 1 BUrlG dient als urlaubsrechtlicher Fachbegriff zur Bemessung des Urlaubsentgelts. Er wird dort zur Kennzeichnung der Gegenleistung verwandt, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die im Abrechnungszeitraum erbrachten Dienste nach § 611 BGB geschuldet und vergütet hat(Senat 20. Juni 2006 - 9 AZR 437/99 - Rn. 32, BAGE 95, 112).

24

Ebenso ergibt sich aus der gesetzlichen Konkretisierung des Lohnausfallprinzips in § 4 EFZG, dass Aufwendungsersatz für konkrete Mehraufwendungen des Arbeitnehmers, der nur an den Tagen entsteht, an denen er tatsächlich arbeitet, nicht fortzuzahlen ist(BAG 1. Februar 1995 - 5 AZR 847/93 - zu II 1 der Gründe, AP FeiertagslohnzahlungsG § 1 Nr. 67 = EzA FeiertagslohnzahlungsG § 1 Nr. 46).

25

III. Im Ergebnis erweist sich das Berufungsurteil dennoch als fehlerhaft. Es hat nämlich nicht berücksichtigt, dass es den Tarifvertragsparteien aus Gleichheitsgründen verwehrt war, eine Besitzstandsregelung zu treffen, nach der Arbeitnehmer benachteiligt werden, weil ihnen im Referenzzeitraum Urlaub gewährt wurde. Nach § 2 Abschn. III Ziff. 1 Abs. 2 Bezirks-TV sind zur Feststellung der im Referenzzeitraum erforderlichen Anzahl besitzstandswahrender Arbeitstage die während dieser Zeit gewährten Urlaubstage unberücksichtigt zu lassen. Insoweit verstößt § 2 Abschn. III Ziff. 1 Abs. 2 Bezirks-TV gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Diese gleichheitswidrige Bestimmung ist unanwendbar.

26

1. Es kann dahinstehen, ob Tarifvertragsparteien als Normgeber unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG oder nur mittelbar an dessen Grundsätze gebunden sind(für eine nur mittelbare Grundrechtsbindung BAG 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 23, BAGE 124, 284; 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 111, 8; offengelassen von Senat 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - zu B II 3 a der Gründe, AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 8 = EzA GG Art. 3 Nr. 103; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 146/03 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 108, 94; BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZR 895/07 - Rn. 24, AP GG Art. 3 Nr. 319 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 34 ). Für den Prüfungsmaßstab ist die dogmatische Herleitung ohne Bedeutung (Senat 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - zu B II 3 a der Gründe, aaO; vgl. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 3 der Gründe, aaO).

27

2. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Aufstellung tariflicher Vorschriften tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten außer Acht lassen, die so wesentlich sind, dass sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen. Soweit es dabei um die Beurteilung tatsächlicher Umstände und möglicher Regelungsfolgen geht, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben (st. Rspr., Senat 14. Oktober 2003 - 9 AZR 146/03 - zu I 3 b aa der Gründe mwN, BAGE 108, 94).

28

3. Gemessen daran haben die Tarifvertragsparteien den ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Gestaltungsspielraum überschritten. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, Arbeitnehmer von der Besitzstandsregelung auszuschließen, weil sie einen wesentlichen Teil ihres tariflichen Urlaubs in dem für den Besitzstand maßgeblichen Referenzzeitraum von April bis einschließlich Juni 2006(§ 2 Abschn. III Ziff. 1 Abs. 2 Bezirks-TV) in Anspruch nahmen und demgegenüber Arbeitnehmern, die ihren Urlaub im Wesentlichen auf Zeiträume außerhalb dieses Referenzzeitraums verteilt haben, den Besitzstand zu gewähren.

29

a) Das Anknüpfen an einen Mindestanspruchsumfang auf Wegegeld im Referenzzeitraum kann grundsätzlich nach dem Zweck einer Besitzstandsregelung sachlich gerechtfertigt sein. Nur wer das Wegegeld bisher in einem gewissen Mindestumfang beanspruchen konnte, sollte für die Zukunft vor dem Wegfall des Anspruchs geschützt werden. Für diese Gruppe der Arbeitnehmer wirkt sich der mit der Tarifänderung bewirkte Wegfall des Anspruchs schwerwiegender aus, als für die Gruppe der Arbeitnehmer, der Wegegeld bisher nur in einem geringeren Umfang zustand.

30

b) Es kann dahinstehen, ob die Tarifvertragsparteien grundsätzlich Urlaubszeiten und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit als besitzstandsschädliche Zeiten bewerten durften. Jedenfalls ist es zu beanstanden, die Besitzstandsregelung so auszugestalten, dass der in einem Referenzzeitraum von nur drei Monaten gewährte Urlaub sich so anspruchsvernichtend auswirkt. Die sich daraus ergebende Gruppenbildung ist auch bei typisierender Betrachtung und unter Beachtung des den Tarifvertragsparteien zukommenden weiten Gestaltungsspielraums gleichheitswidrig.

31

c) Zwar dürfen Tarifvertragsparteien bei der Gruppenbildung generalisieren und typisieren. Sie dürfen also bestimmte in wesentlichen Elementen gleichgeartete Lebenssachverhalte normativ zusammenfassen und können Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, generalisierend vernachlässigen. Allerdings müssen die von ihnen vorgenommenen Verallgemeinerungen im Normzweck angelegt sein und dürfen diesem nicht widersprechen. Die bei einer solchen Typisierung entstehenden unvermeidlichen Ungerechtigkeiten und Härten in einzelnen, besonders gelagerten Fällen, in denen die Interessenlage von der von den Tarifvertragsparteien als typisch angenommenen abweicht, sind hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 673/07 - Rn. 28; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 26, BAGE 129, 93).

32

d) § 2 Abschn. III Ziff. 1 Abs. 2 Bezirks-TV überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung. Die Tarifvertragsparteien haben die besitzstandsweise Zahlung an den tatsächlichen, individuellen Besitzstand des Arbeitnehmers in den letzten drei Monaten vor Inkrafttreten des Bezirks-TV geknüpft. Es handelt sich deshalb materiell um eine Stichtagsregelung. Stichtagsregelungen sind als „Typisierung in der Zeit” ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises grundsätzlich zulässig. Erforderlich ist jedoch, dass sich die Wahl des Zeitpunkts am zu regelnden Sachverhalt orientiert und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfasst. Die mit ihnen verbundenen Härten sind grundsätzlich hinzunehmen. Der Anspruch auf Gleichbehandlung ist nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich begrenzt. Der Arbeitgeber darf unter Wahrung von Besitzständen eine neue Regelung einführen (vgl. Wiedemann Die Gleichbehandlungsgebote im Arbeitsrecht S. 46). Allerdings ist nicht jede beliebige zeitliche Differenzierung zulässig. Sie muss auf die infrage stehende Leistung und ihre Besonderheiten abgestimmt sein (Senat 15. September 2009 - 9 AZR 685/08 - Rn. 30, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 186). Diese Grundsätze rechtfertigen es nicht, diejenigen Arbeitnehmer von der Leistung auszuschließen, die wegen der in einem Zeitraum von nur drei Monaten in Anspruch genommenen Anzahl von Urlaubstagen die für die Fortzahlung des Wegegelds erforderliche Anzahl von Arbeitstagen nicht erreichen können. Zudem war die Lage des Referenzeitraums, innerhalb dessen sich die Urlaubsgewährung anspruchsschädlich auswirken soll, von den Tarifvertragsparteien willkürlich gesetzt. Es war für keinen Arbeitnehmer vorhersehbar, dass sich die Inanspruchnahme von Urlaub in den letzten drei Monaten vor Inkrafttreten des neuen Tarifvertrags ungünstig auswirken würde. Erfasst wurden die Arbeitnehmer, die zufällig in diesem Zeitraum Urlaub nahmen. Wem zufällig vorher Urlaub gewährt worden war, konnte demgegenüber die für die Fortzahlung des Wegegelds erforderliche Mindestzahl von Arbeitstagen erreichen.

33

aa) Der Beschränkung auf nur drei Monate steht schon entgegen, dass der Urlaub auf das laufende Kalenderjahr bezogen ist. Er entsteht, der Abänderbarkeit der Tarifvertragsparteien entzogen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG), für das gesamte laufende Kalenderjahr (§ 1 BUrlG) und muss grundsätzlich in diesem gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG). Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, diesen Jahresbezugszeitraum für eine Besitzstandsregelung zur Erhaltung des Anspruchs auf Wegegeld zeitlich zu verengen.

34

bb) Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG ist der Urlaub zusammenhängend zu gewähren. Damit besteht grundsätzlich die Pflicht, den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen nicht zu teilen. Selbst bei entgegenstehenden dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen sind mindestens 12 Werktage Urlaub zusammenhängend zu gewähren (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG). Nach der Protokollerklärung zu § 26 Abs. 1 Satz 6 TVöD soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden. Dem liegt zugrunde, dass der Urlaubsanspruch seine Wirksamkeit nur in einer längeren geschlossenen Urlaubsperiode entfalten kann (BAG 29. Juli 1965 - 5 AZR 380/64 - BAGE 17, 263). Diesen gesetzlichen und tariflichen Vorgaben widerspricht es, für die Besitzstandsregelung lediglich die Lage der Urlaubsgewährung innerhalb von nur drei Monaten zugrunde zu legen.

35

Die zeitliche Lage des zusammenhängenden Urlaubs bestimmt sich regelmäßig nach den persönlichen Lebensverhältnissen des Arbeitnehmers und den betrieblichen Gegebenheiten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG). Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern werden die Schulferien bevorzugen. In dem hier maßgeblichen Freistaat Bayern lagen in dem für den Besitzstand geltenden Referenzzeitraum April 2006 bis einschließlich Juni 2006 die Osterferien (10. April bis 22. April 2006) sowie die Pfingstferien (6. Juni bis 17. Juni 2006). Für Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern bestand deshalb ohne sachlich nachvollziehbare Gründe eine besondere Gefährdung des tariflich geregelten Besitzstands durch Gewährung von Urlaub im zeitlichen Zusammenhang mit den Schulferien.

36

cc) Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BUrlG dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers Leistungsverweigerungsrechte entgegenhalten und die Erfüllung des Urlaubsanspruchs ablehnen kann (Senat 24. September 1996 - 9 AZR 364/95 - zu A II 4 der Gründe, BAGE 84, 140). Dies kann dazu führen, dass ein Arbeitnehmer seinen zusammenhängenden Urlaub gerade im tariflichen Referenzzeitraum nehmen muss. Es lässt sich sachlich nicht rechtfertigen, diesem Arbeitnehmer den Besitzstand für das Wegegeld zu verweigern, während anderen, die gleichen Wege zurücklegenden Arbeitnehmern weiterhin der Anspruch auf Wegegeld zustehen soll, weil sie zufällig ihren Urlaub außerhalb des Referenzzeitraums nehmen konnten.

37

4. Jede gleichheitswidrig ausgeklammerte Person hat Anspruch auf die gleiche Vergünstigung, wenn die tariflichen Normgeber dem Gleichheitssatz nur auf diese Weise Rechnung tragen können (Senat 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - Rn. 39, EzA GG Art. 3 Nr. 110). Für den Referenzzeitraum von April 2006 bis einschließlich Juni 2006 besteht für die Tarifvertragsparteien keine andere dem Gleichheitssatz genügende Möglichkeit, als entsprechend der tariflichen Regelung zum Zehrgeld (§ 2 Abschn. III Ziff. 2 Abs. 3 Buchst. f des Bezirks-TV idF des 2. Änderungstarifvertrags vom 14. Dezember 2006) zu bestimmen, dass Zeiten des Erholungsurlaubs für das Entstehen des tariflichen Besitzstands unschädlich sind.

38

Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Besitzstandsregelung gemäß § 2 Abschn. III Ziff. 1 Abs. 2 Bezirks-TV, wenn die 17 im Referenzzeitraum gewährten Urlaubstage unschädlich sind. Er hat dann im Referenzzeitraum „für mindestens die Hälfte der Arbeitstage“ nach der bisher geltenden tariflichen Regelung Anspruch auf das tarifliche Wegegeld.

39

IV. Der Zinsanspruch ist nur teilweise begründet. Der Kläger kann aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1, § 187 Abs. 1 BGB Zinsen nicht schon mit Ablauf des jeweiligen Monats beanspruchen. Das Wegegeld wird erst am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf seine Entstehung folgt, fällig (§ 24 Abs. 1 Satz 3 TVöD aF).

40

B. Da die Berufung des Beklagten zurückzuweisen ist, verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, die auf § 91 Abs. 1 ZPO beruht. Der Beklagte hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung (§ 97 Abs. 1 ZPO) und als unterliegende Partei auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

        

    Düwell    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Benrath    

        

    Faltyn    

                 

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2021 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht.

(2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. November und endet am 31. März.

(3) Ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle erbracht. Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde gezahlt.

(4) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach § 102 Absatz 2 haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese niedriger ist als das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.

(1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind

1.
eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des Bemessungsentgelts,
2.
die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c des Einkommensteuergesetzes zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und
3.
der Solidaritätszuschlag.
Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2 Nummer 2 und 3 sind
1.
Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Arbeitnehmerin oder jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen und
2.
der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen.
Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vorsorgepauschale mit folgenden Maßgaben berücksichtigt:
1.
für Beiträge zur Rentenversicherung als Beitragsbemessungsgrenze die für das Bundesgebiet West maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze,
2.
für Beiträge zur Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 des Fünften Buches zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches,
3.
für Beiträge zur Pflegeversicherung der Beitragssatz des § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches.

(2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spätere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.

(3) Haben Ehegatten oder Lebenspartner die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden die als Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn

1.
die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten oder Lebenspartner entsprechen oder
2.
sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.
Bei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung begründet, bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Betracht.

(4) Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sind nicht zu berücksichtigen bei Personen, deren Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Arbeitslosengeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Arbeitslosengeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. Unterliegt das Arbeitslosengeld im Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, sind die Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend zu berücksichtigen.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. März 2011 - 18 Sa 2719/10 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. November 2010 - 60 Ca 5689/10 - abgeändert.

3. Die Klage wird abgewiesen.

4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das Altersteilzeitentgelt anhand der Mindestnettobetragstabelle zu ermitteln ist.

2

Die Parteien vereinbarten unter dem 10. Juli 2009, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. August 2009 ua. auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortzuführen.

3

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) sieht auszugsweise folgende Bestimmungen vor:

        

„§ 4   

        

Höhe der Bezüge

        

(1)     

Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften … ergebenden Beträge …

        

…       

        
        

§ 5     

        

Aufstockungsleistungen

        

(1)     

Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). …

        

(2)     

Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit ... zu beanspruchen hätte; …

        

(3)     

Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 2 das höchste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Altersteilzeitgesetzes).

        

…“    

        
4

Die in § 5 Abs. 3 TV ATZ in Bezug genommenen Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes hatten bei Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags Nr. 2 zum TV ATZ am 1. Juli 2000 folgenden Wortlaut (AltTZG aF):

        

㤠3 Anspruchsvoraussetzungen

        

(1)     

Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, dass

                 

1.    

der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages ... oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer

                          

a)    

das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 vom Hundert dieses Arbeitsentgelts, jedoch auf mindestens 70 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 (Mindestnettobetrag), aufgestockt hat...

                          

…       

        
                 
        

§ 4 Leistungen

        

(1)     

Die Bundesanstalt erstattet dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre

                 

1.    

den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Höhe von 20 vom Hundert des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Arbeitsentgelts, jedoch mindestens den Betrag zwischen dem für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Arbeitsentgelt und dem Mindestnettobetrag …

                 

…       

        
        

§ 15 Verordnungsermächtigung

        

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung jeweils für ein Kalenderjahr

        

1.    

die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a,

        

2.    

Nettobeträge des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit

        

bestimmen. § 132 Abs. 3 und § 136 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen.“

5

Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) sah mit Wirkung zum 1. Juli 2004 Änderungen des AltTZG vor. Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Juli 2004 begannen, gelten nunmehr ua. folgende Regelungen:

        

㤠3 Anspruchsvoraussetzungen

        

(1)     

Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, dass

                 

1.    

der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages ... oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer

                          

a)    

das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann ...

                          

…       

        
        

§ 15 Verordnungsermächtigung

        

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales [Fassung bis zum 7. November 2006: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit] kann durch Rechtsverordnung die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung bestimmen. Die Vorschriften zum Leistungsentgelt des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. …“

6

Das damals zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erließ am 15. Dezember 2004 eine Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (BGBl. I S. 3470, Mindestnettobetrags-Verordnung 2005), die am 1. Januar 2005 in Kraft trat. Diese legte mittels der sogenannten Mindestnettobetragstabelle die Mindestnettobeträge iHv. 70 vH für monatliche Arbeitsentgelte bis einschließlich 5.200,00 Euro brutto fest. Die Tabelle wurde in den Jahren 2006 und 2007 nicht geändert.

7

Letztmalig am 19. Dezember 2007 bestimmte das nunmehr zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die Mindestnettobeträgefür Bruttoarbeitsentgelte bis einschließlich 5.300,00 Euro (BGBl. I S. 3040, Mindestnettobetrags-Verordnung 2008). Unter dem 12. Dezember 2008 teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit, die auf der Rechtsverordnung vom 19. Dezember 2007 beruhenden und seit dem 1. Januar 2008 gültigen Mindestnettobeträge nach dem AltTZG seien auch im Jahr 2009 maßgebend. Wegen nur geringfügiger Veränderungen sei es nicht notwendig, die Mindestnettobeträge neu festzusetzen. Mit Pressemitteilung vom 9. Dezember 2009 erklärte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die „derzeit gültigen gesetzlichen Mindestnettobeträge“ gölten für das Jahr 2010 fort. Für den Erlass einer neuen Verordnung bestehe keine Notwendigkeit, da die Förderdauer für die vor dem 1. Juli 2004 begonnenen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zum 30. Juni 2010 auslaufe und bundesweit lediglich etwa 1.000 Altfälle betroffen seien.

8

Die Beklagte zahlt an den Kläger seit Beginn der Altersteilzeit ein monatliches Altersteilzeitentgelt iHv. 1.731,72 Euro netto, das sie auf der Grundlage der Mindestnettobetrags-Verordnung 2008 ermittelt. Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 verlangte der Kläger erfolglos von der Beklagten, an ihn mit Wirkung ab 1. Januar 2010 einen höheren Aufstockungsbetrag zu zahlen.

9

Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, den Aufstockungsbetrag unter entsprechender Anwendung der Berechnungsvorschriften zum Leistungsentgelt nach § 133 SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (aF) zu berechnen. Die tarifliche Verweisung auf die Rechtsverordnung iSd. § 15 AltTZG gelte nur insoweit, als diese auf den geltenden gesetzlichen Abzügen des Lohnzahlungszeitraums beruhe, in den der Entgeltanspruch falle. Seit der letztmaligen Änderung der Tabelle zum Jahr 2008 sei der monatliche Steuerabzug einschließlich des Solidaritätszuschlags auf der Grundlage der für ihn geltenden Steuerklasse IV um 66,55 Euro gesunken. Dies habe zur Folge, dass sich das pauschaliert zu berechnende Nettoeinkommen iHv. 1.731,72 Euro im Jahr 2008 auf 1.798,27 Euro ab Januar 2010 erhöht habe. Hierauf bezogen betrage der ihm jetzt gewährte Nettobetrag nicht 100 vH, sondern lediglich 96,3 vH des Nettoentgelts, das er bei gleichbleibender Arbeitszeit erzielen würde. Die Tarifvertragsparteien hätten eine aktualisierte Berechnung des Mindestnettobetrags regeln und nicht auf eine veraltete Steuertabelle Bezug nehmen wollen. Der TV ATZ habe in § 5 die Höhe des auszuzahlenden Nettoentgelts unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 AltTZG legaldefiniert.

10

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab Januar 2010 bei der Ermittlung der Altersteilzeitbezüge die Berechnung des ihm nach § 5 Abs. 2 TV ATZ iVm. § 4 Abs. 1 der Altersteilzeitarbeitsvereinbarung vom 10. Juli 2009 zustehenden Mindestnettobetrags unter entsprechender Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Leistungsentgelts (§ 133 SGB III aF) durchzuführen.

11

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, das dem Kläger zustehende Nettoentgelt sei weiterhin auf der Grundlage der Mindestnettobetrags-Verordnung 2008 zu ermitteln, die unverändert in Kraft sei. Mangels einer Regelungslücke scheide eine ergänzende Auslegung des § 5 Abs. 3 TV ATZ ebenso aus wie eine Rechtsanalogie zu § 133 SGB III aF.Den Tarifvertragsparteien sei bei Abschluss des TV ATZ bekannt gewesen, dass das zuständige Bundesministerium nicht verpflichtet sei, die Verordnung jährlich anzupassen. Die Verweisung habe nicht nur einen steuerrechtlichen Hintergrund, sondern sei auch zum Zwecke der Vereinfachung und Pauschalierung des zu zahlenden Entgelts erfolgt.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Altersteilzeitbezüge des Klägers nach § 133 SGB III aF bzw. § 153 SGB III zu berechnen.

14

I. Aus § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 iVm. § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ folgt nicht, dass der Mindestnettobetrag gemäß § 133 SGB III aF bzw. § 153 SGB III zu berechnen ist. Trotz des Umstands, dass § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ auf § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG aF und damit auf eine Vorschrift verweist, die seit dem 1. Juli 2004 nicht mehr in Kraft ist, hat die Ermittlung des von der Beklagten geschuldeten Mindestnettobetrags weiterhin auf der Grundlage der Mindestnettobetrags-Verordnung 2008 zu erfolgen. Eine Tariflücke liegt nicht vor. Die Tarifvertragsparteien haben grundsätzlich in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern (BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 423/09 - Rn. 16).

15

1. § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ verweist für die Ermittlung des Mindestnettobetrags auf die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG aF. Seit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 existiert diese Vorschrift nicht mehr. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (aF) war das vom Arbeitgeber während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlende Bruttoarbeitsentgelt um mindestens 20 vH des Arbeitsentgelts aufzustocken, mindestens jedoch auf 70 vH des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts iSd. § 6 Abs. 1 AltTZG aF(Mindestnettobetrag). Bisheriges Arbeitsentgelt iSd. § 6 Abs. 1 AltTZG aF war das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in Altersteilzeit für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des SGB III nicht überstieg. § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG aF ermächtigte das zuständige Bundesministerium, jeweils für ein Kalenderjahr die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG aF durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

16

2. Die Tarifvertragsparteien haben die Bemessungsregelung eigenständig und dynamisiert zum Inhalt des § 5 Abs. 3 TV ATZ gemacht(vgl. BAG 14. Oktober 2008 - 9 AZR 466/07 - Rn. 24 f.). Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ zwingt zu der Annahme, dass für die Ermittlung des Mindestnettobetrags die Mindestnettobetragstabelle maßgebend ist, die der Mindestnettobetrags-Verordnung als Anlage beigefügt ist. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Erhöhung des (früheren) gesetzlichen Mindestsatzes von 70 vH auf 83 vH des sog. Hätte-Entgelts (§ 5 Abs. 2 TV ATZ) eine eigenständige Regelung getroffen, die von der Gesetzesänderung unberührt geblieben ist. Entgegen der Ansicht der Revision hatte die Gesetzesänderung auf die damit in sachlichem Zusammenhang stehende Bemessungsmethode des Mindestsatzes (§ 5 Abs. 3 TV ATZ) keinen Einfluss. Die Anwendung aktuellen Steuerrechts ist tariflich nicht vorgeschrieben. Der Zweck der Tarifnorm, den Arbeitsvertragsparteien eine bewährte und einfache Ermittlung des zu zahlenden Mindestnettobetrags zu ermöglichen (vgl. hierzu bereits BAG 18. März 2003 - 9 AZR 61/02 - zu I 2 b bb der Gründe), wird durch die seit dem Jahr 2008 geltende Mindestnettobetragstabelle unabhängig davon erfüllt, dass diese in den Folgejahren nicht mehr aktualisiert wurde. Die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Mindestnettobetrags-Verordnung 2008, durch die die Mindestnettobeträge bestimmt wurden, ist nicht außer Kraft getreten. Eine Verordnungsermächtigung besteht mit § 15 AltTZG fort. Die Mindestnettobetragstabelle war damit nicht nur befristet anzuwenden.

17

3. Die tarifliche Bemessung nach pauschalierenden Merkmalen und die Verweisung auf die durch Rechtsverordnung bestimmten Mindestnettobeträge verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

18

a) Es kann dahinstehen, ob Tarifvertragsparteien als Normgeber unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG(vgl. BAG 16. Dezember 2003 - 3 AZR 668/02 - zu B III 1 der Gründe, BAGE 109, 129) oder nur mittelbar an dessen Grundsätze gebunden sind (so BAG 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 23, BAGE 124, 284). Für den Prüfungsmaßstab ist die dogmatische Herleitung ohne Bedeutung (BAG 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - zu B II 3 a der Gründe).

19

b) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 461/10 - Rn. 17). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Aufstellung tariflicher Vorschriften tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten außer Acht lassen, die so wesentlich sind, dass sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen. Soweit es dabei um die Beurteilung tatsächlicher Umstände und möglicher Regelungsfolgen geht, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben (BAG 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 27).

20

c) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

21

aa) Die Tarifregelung unterscheidet zwischen Arbeitnehmern, deren Bruttoeinkommen vor dem Eintritt in die Altersteilzeit geringer als 5.300,00 Euro war, und Arbeitnehmern, deren Einkommen zu diesem Zeitpunkt darüber lag. Während die Mindestnettoentgelte der ersten Gruppe anhand der Mindestnettobetragstabelle zu ermitteln sind (§ 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ), richtet sich das Entgelt, das die zweite Gruppe beanspruchen kann, gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 TV ATZ nach den sozialrechtlichen Vorschriften über das Leistungsentgelt(§ 133 SGB III aF bzw. § 153 SGB III).

22

bb) Bei objektiver Betrachtung steht nicht fest, dass die Arbeitnehmer der ersten Gruppe gegenüber den Arbeitnehmern der zweiten Gruppe benachteiligt werden. Sinkt der Steuersatz oder der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitrag zur Sozialversicherung und gilt die Mindestnettobetragstabelle unverändert fort, ist der Aufstockungsbetrag zwar niedriger als bei einer Berechnung nach sozialrechtlichen Vorschriften. Steigt der Steuersatz oder der Sozialversicherungsbeitrag jedoch, verhält es sich umgekehrt. Eine systematische Bevorzugung einer Arbeitnehmergruppe lässt sich daher nicht feststellen.

23

cc) Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, eine Ermittlung des Aufstockungsbetrags unter Rückgriff auf die Mindestnettobetrags-Verordnung 2008 benachteilige ihn, rechtfertigt dies noch nicht die Annahme, die Tarifbestimmung verstoße gegen den Gleichheitssatz. Mit der Regelung des § 5 Abs. 3 TV ATZ haben die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten.

24

(1) Der Benachteiligungseinwand des Klägers zielt auf das tarifliche Entgeltgefüge. Den staatlichen Gerichten ist jedoch aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie ein Eingriff in dieses Entgeltgefüge grundsätzlich verwehrt. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen. Das schließt auch die Befugnis zu Entgeltregelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen (BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 41). Insbesondere ist es den Tarifvertragsparteien gestattet, im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit typisierende Regelungen zu treffen. Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 32).

25

(2) Den Tarifvertragsparteien des TV ATZ war daran gelegen, den Parteien eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine praktikable Ermittlung des Mindestnettoentgelts zu ermöglichen. Zu diesem Zweck knüpften sie die Ermittlung an die Mindestnettobetragstabelle. Da weder ausgeschlossen werden konnte, dass das zuständige Ministerium von der Verordnungsermächtigung nicht Gebrauch machen würde, noch abzusehen war, bis zu welchem Höchstbetrag Tabellen erstellt würden, schufen die Tarifvertragsparteien die Auffangregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 TV ATZ, der zufolge der Mindestnettobetrag nach sozialrechtlichen Vorschriften zu berechnen ist. Die dabei auftretenden Abweichungen sind einer tariflichen Pauschalierung immanent. Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie der Ermittlung von Mindestnettoentgelten von Altersteilzeitarbeitnehmern, liegt es in der Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommen und die Regelung nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann (vgl. dazu BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 32; vgl. zur Typisierungsbefugnis von Tarifvertragsparteien bei der Regelung von Massenerscheinungen: auch BVerfG 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 72, BVerfGK 13, 455). Die Abweichungen, die die unterschiedlichen Bemessungsregelungen zur Folge haben, sind nicht so wesentlich, um die tarifautonome Entscheidung der Tarifvertragsparteien infrage zu stellen. Dass die Tarifvertragsparteien selbst eine Tabelle hätten erstellen oder diese für höhere Entgelte hätten fortschreiben können, begründet wegen der nur geringfügigen Abweichungen noch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz.

26

II. Der von dem Kläger erhobene Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 10. Juli 2009. Dieser regelt die Berechnung des Altersteilzeitentgelts nicht selbstständig, sondern verweist hierzu deklaratorisch auf die tariflichen Regelungen des TV ATZ.

27

III. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, ein Anspruch des Klägers ergebe sich unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, es sei sachlich nicht gerechtfertigt, dass der Kläger ein geringeres Altersteilzeitentgelt erhalte als Mitarbeiter, deren Entgelt das höchste in der Mindestnettobetrags-Verordnung 2008 ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteige. Die Revision rügt zu Recht, die Beklagte vollziehe lediglich die tarifvertraglichen Vorgaben. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begrenzt die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers und greift deshalb nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem Normenvollzug (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 23, BAGE 138, 253). An einem solchen Regelwerk fehlt es im Streitfall. Die Beklagte berechnet das Altersteilzeitentgelt auf der Grundlage der tariflichen Bestimmungen, die ihrerseits nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen.

28

IV. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    Kranzusch    

        

    Martin Lücke    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Mai 2011 - 2 Sa 2596/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das Altersteilzeitentgelt anhand der Mindestnettobetragstabelle zu ermitteln ist.

2

Die Parteien vereinbarten unter dem 10. November 2008, ihr Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2009 ua. auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Teilzeitmodell fortzuführen.

3

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) sieht auszugsweise folgende Bestimmungen vor:

        

„§ 4   

        

Höhe der Bezüge

        

(1)     

Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften … ergebenden Beträge …

        

…       

        
        

§ 5     

        

Aufstockungsleistungen

        

(1)     

Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). …

        

(2)     

Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit ... zu beanspruchen hätte; …

        

(3)     

Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 2 das höchste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Altersteilzeitgesetzes).

        

…“    

        
4

Die in § 5 Abs. 3 TV ATZ in Bezug genommenen Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes hatten bei Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags Nr. 2 zum TV ATZ am 1. Juli 2000 folgenden Wortlaut (AltTZG aF):

        

㤠3 Anspruchsvoraussetzungen

        

(1)     

Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, dass

                 

1.    

der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages ... oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer

                          

a)    

das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 vom Hundert dieses Arbeitsentgelts, jedoch auf mindestens 70 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 (Mindestnettobetrag), aufgestockt hat...

                          

…       

        
        

§ 4 Leistungen

        

(1)     

Die Bundesanstalt erstattet dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre

                 

1.    

den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Höhe von 20 vom Hundert des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Arbeitsentgelts, jedoch mindestens den Betrag zwischen dem für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Arbeitsentgelt und dem Mindestnettobetrag …

                 

…       

        
        

§ 15 Verordnungsermächtigung

        

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung jeweils für ein Kalenderjahr

        

1.    

die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a,

        

2.    

Nettobeträge des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit

        

bestimmen. § 132 Abs. 3 und § 136 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen.“

5

Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) sah mit Wirkung zum 1. Juli 2004 Änderungen des AltTZG vor. Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Juli 2004 begannen, gelten nunmehr ua. folgende Regelungen:

        

㤠3 Anspruchsvoraussetzungen

        

(1)     

Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, dass

                 

1.    

der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages ... oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer

                          

a)    

das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann ...

                          

…       

        

        

§ 15 Verordnungsermächtigung

        

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales [Fassung bis zum 7. November 2006: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit] kann durch Rechtsverordnung die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung bestimmen. Die Vorschriften zum Leistungsentgelt des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. …“

6

Das damals zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erließ am 15. Dezember 2004 eine Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (BGBl. I S. 3470, Mindestnettobetrags-Verordnung 2005), die am 1. Januar 2005 in Kraft trat. Diese legte mittels der sogenannten Mindestnettobetragstabelle die Mindestnettobeträge iHv. 70 vH für monatliche Arbeitsentgelte bis einschließlich 5.200,00 Euro brutto fest. Die Tabelle wurde in den Jahren 2006 und 2007 nicht geändert.

7

Letztmalig am 19. Dezember 2007 bestimmte das nunmehr zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die Mindestnettobeträge für Bruttoarbeitsentgelte bis einschließlich 5.300,00 Euro (BGBl. I S. 3040, Mindestnettobetrags-Verordnung 2008). Unter dem 12. Dezember 2008 teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit, die auf der Rechtsverordnung vom 19. Dezember 2007 beruhenden und seit dem 1. Januar 2008 gültigen Mindestnettobeträge nach dem AltTZG seien auch im Jahr 2009 maßgebend. Wegen nur geringfügiger Veränderungen sei es nicht notwendig, die Mindestnettobeträge neu festzusetzen. Mit Pressemitteilung vom 9. Dezember 2009 erklärte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die „derzeit gültigen gesetzlichen Mindestnettobeträge“ gölten für das Jahr 2010 fort. Für den Erlass einer neuen Verordnung bestehe keine Notwendigkeit, da die Förderdauer für die vor dem 1. Juli 2004 begonnenen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zum 30. Juni 2010 auslaufe und bundesweit lediglich etwa 1.000 Altfälle betroffen seien.

8

Die Beklagte zahlt an den Kläger seit Beginn der Altersteilzeit ein monatliches Altersteilzeitentgelt iHv. 1.439,22 Euro netto, das sie auf der Grundlage der Mindestnettobetrags-Verordnung 2008 ermittelt. Mit Schreiben vom 14. Februar 2010 verlangte der Kläger erfolglos von der Beklagten, an ihn mit Wirkung ab 1. Januar 2010 einen höheren Aufstockungsbetrag zu zahlen.

9

Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, den Aufstockungsbetrag unter entsprechender Anwendung der Berechnungsvorschriften zum Leistungsentgelt nach § 133 SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (aF) zu berechnen. Die tarifliche Verweisung auf die Rechtsverordnung iSd. § 15 AltTZG gelte nur insoweit, als diese auf den geltenden gesetzlichen Abzügen des Lohnzahlungszeitraums beruhe, in den der Entgeltanspruch falle. Seit der letztmaligen Änderung der Tabelle zum Jahr 2008 sei der monatliche Steuerabzug einschließlich des Solidaritätszuschlags auf der Grundlage der für ihn geltenden Steuerklasse I um 66,82 Euro gesunken. Dies habe zur Folge, dass sich das pauschaliert zu berechnende Nettoeinkommen iHv. 1.734,00 Euro im Jahr 2008 auf 1.800,82 Euro ab Januar 2010 erhöht habe. Hierauf bezogen betrage der ihm jetzt gewährte Nettobetrag nicht 83 vH, sondern lediglich 79,92 vH des Nettoentgelts, das er bei gleichbleibender Arbeitszeit erzielen würde. Die Tarifvertragsparteien hätten eine aktualisierte Berechnung des Mindestnettobetrags regeln und nicht auf eine veraltete Steuertabelle Bezug nehmen wollen. Der TV ATZ habe in § 5 die Höhe des auszuzahlenden Nettoentgelts unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 AltTZG legaldefiniert.

10

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab Januar 2010 bei der Ermittlung der Altersteilzeitbezüge die Berechnung des ihm nach § 5 Abs. 2 TV ATZ zustehenden Mindestnettobetrags unter entsprechender Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Leistungsentgelts(§ 133 SGB III aF) durchzuführen.

11

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, das dem Kläger zustehende Nettoentgelt sei weiterhin auf der Grundlage der Mindestnettobetrags-Verordnung 2008 zu ermitteln, die unverändert in Kraft sei. Mangels einer Regelungslücke scheide eine ergänzende Auslegung des § 5 Abs. 3 TV ATZ ebenso aus wie eine Rechtsanalogie zu § 133 SGB III aF. Den Tarifvertragsparteien sei bei Abschluss des TV ATZ bekannt gewesen, dass das zuständige Bundesministerium nicht verpflichtet sei, die Verordnung jährlich anzupassen. Die Verweisung habe nicht nur einen steuerrechtlichen Hintergrund, sondern sei auch zum Zwecke der Vereinfachung und Pauschalierung des zu zahlenden Entgelts erfolgt.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Altersteilzeitbezüge des Klägers nach § 133 SGB III aF bzw. § 153 SGB III zu berechnen.

14

I. Aus § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 iVm. § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ folgt nicht, dass der Mindestnettobetrag gemäß § 133 SGB III aF bzw. § 153 SGB III zu berechnen ist. Trotz des Umstands, dass § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ auf § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG aF und damit auf eine Vorschrift verweist, die seit dem 1. Juli 2004 nicht mehr in Kraft ist, hat die Ermittlung des von der Beklagten geschuldeten Mindestnettobetrags weiterhin auf der Grundlage der Mindestnettobetrags-Verordnung 2008 zu erfolgen. Eine Tariflücke liegt nicht vor. Die Tarifvertragsparteien haben grundsätzlich in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern (BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 423/09 - Rn. 16).

15

1. § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ verweist für die Ermittlung des Mindestnettobetrags auf die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG aF. Seit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 existiert diese Vorschrift nicht mehr. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (aF) war das vom Arbeitgeber während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlende Bruttoarbeitsentgelt um mindestens 20 vH des Arbeitsentgelts aufzustocken, mindestens jedoch auf 70 vH des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts iSd. § 6 Abs. 1 AltTZG aF(Mindestnettobetrag). Bisheriges Arbeitsentgelt iSd. § 6 Abs. 1 AltTZG aF war das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in Altersteilzeit für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des SGB III nicht überstieg. § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG aF ermächtigte das zuständige Bundesministerium, jeweils für ein Kalenderjahr die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG aF durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

16

2. Die Tarifvertragsparteien haben die Bemessungsregelung eigenständig und dynamisiert zum Inhalt des § 5 Abs. 3 TV ATZ gemacht(vgl. BAG 14. Oktober 2008 - 9 AZR 466/07 - Rn. 24 f.). Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ zwingt zu der Annahme, dass für die Ermittlung des Mindestnettobetrags die Mindestnettobetragstabelle maßgebend ist, die der Mindestnettobetrags-Verordnung als Anlage beigefügt ist. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Erhöhung des (früheren) gesetzlichen Mindestsatzes von 70 vH auf 83 vH des sog. Hätte-Entgelts (§ 5 Abs. 2 TV ATZ) eine eigenständige Regelung getroffen, die von der Gesetzesänderung unberührt geblieben ist. Entgegen der Ansicht der Revision hatte die Gesetzesänderung auf die damit in sachlichem Zusammenhang stehende Bemessungsmethode des Mindestsatzes (§ 5 Abs. 3 TV ATZ) keinen Einfluss. Die Anwendung aktuellen Steuerrechts ist tariflich nicht vorgeschrieben. Der Zweck der Tarifnorm, den Arbeitsvertragsparteien eine bewährte und einfache Ermittlung des zu zahlenden Mindestnettobetrags zu ermöglichen (vgl. hierzu bereits BAG 18. März 2003 - 9 AZR 61/02 - zu I 2 b bb der Gründe), wird durch die seit dem Jahr 2008 geltende Mindestnettobetragstabelle unabhängig davon erfüllt, dass diese in den Folgejahren nicht mehr aktualisiert wurde. Die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Mindestnettobetrags-Verordnung 2008, durch die die Mindestnettobeträge bestimmt wurden, ist nicht außer Kraft getreten. Eine Verordnungsermächtigung besteht mit § 15 AltTZG fort. Die Mindestnettobetragstabelle war damit nicht nur befristet anzuwenden.

17

3. Die tarifliche Bemessung nach pauschalierenden Merkmalen und die Verweisung auf die durch Rechtsverordnung bestimmten Mindestnettobeträge verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

18

a) Es kann dahinstehen, ob Tarifvertragsparteien als Normgeber unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG(vgl. BAG 16. Dezember 2003 - 3 AZR 668/02 - zu B III 1 der Gründe, BAGE 109, 129) oder nur mittelbar an dessen Grundsätze gebunden sind (so BAG 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 23, BAGE 124, 284). Für den Prüfungsmaßstab ist die dogmatische Herleitung ohne Bedeutung (BAG 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - zu B II 3 a der Gründe).

19

b) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 461/10 - Rn. 17). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Aufstellung tariflicher Vorschriften tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten außer Acht lassen, die so wesentlich sind, dass sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen. Soweit es dabei um die Beurteilung tatsächlicher Umstände und möglicher Regelungsfolgen geht, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben (BAG 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 27).

20

c) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

21

aa) Die Tarifregelung unterscheidet zwischen Arbeitnehmern, deren Bruttoeinkommen vor dem Eintritt in die Altersteilzeit geringer als 5.300,00 Euro war, und Arbeitnehmern, deren Einkommen zu diesem Zeitpunkt darüber lag. Während die Mindestnettoentgelte der ersten Gruppe anhand der Mindestnettobetragstabelle zu ermitteln sind (§ 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ), richtet sich das Entgelt, das die zweite Gruppe beanspruchen kann, gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 TV ATZ nach den sozialrechtlichen Vorschriften über das Leistungsentgelt(§ 133 SGB III aF bzw. § 153 SGB III).

22

bb) Bei objektiver Betrachtung steht nicht fest, dass die Arbeitnehmer der ersten Gruppe gegenüber den Arbeitnehmern der zweiten Gruppe benachteiligt werden. Sinkt der Steuersatz oder der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitrag zur Sozialversicherung und gilt die Mindestnettobetragstabelle unverändert fort, ist der Aufstockungsbetrag zwar niedriger als bei einer Berechnung nach sozialrechtlichen Vorschriften. Steigt der Steuersatz oder der Sozialversicherungsbeitrag jedoch, verhält es sich umgekehrt. Eine systematische Bevorzugung einer Arbeitnehmergruppe lässt sich daher nicht feststellen.

23

cc) Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, eine Ermittlung des Aufstockungsbetrags unter Rückgriff auf die Mindestnettobetrags-Verordnung 2008 benachteilige ihn, rechtfertigt dies noch nicht die Annahme, die Tarifbestimmung verstoße gegen den Gleichheitssatz. Mit der Regelung des § 5 Abs. 3 TV ATZ haben die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten.

24

(1) Der Benachteiligungseinwand des Klägers zielt auf das tarifliche Entgeltgefüge. Den staatlichen Gerichten ist jedoch aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie ein Eingriff in dieses Entgeltgefüge grundsätzlich verwehrt. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen. Das schließt auch die Befugnis zu Entgeltregelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen (BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 41). Insbesondere ist es den Tarifvertragsparteien gestattet, im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit typisierende Regelungen zu treffen. Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 32).

25

(2) Den Tarifvertragsparteien des TV ATZ war daran gelegen, den Parteien eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine praktikable Ermittlung des Mindestnettoentgelts zu ermöglichen. Zu diesem Zweck knüpften sie die Ermittlung an die Mindestnettobetragstabelle. Da weder ausgeschlossen werden konnte, dass das zuständige Ministerium von der Verordnungsermächtigung nicht Gebrauch machen würde, noch abzusehen war, bis zu welchem Höchstbetrag Tabellen erstellt würden, schufen die Tarifvertragsparteien die Auffangregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 TV ATZ, der zufolge der Mindestnettobetrag nach sozialrechtlichen Vorschriften zu berechnen ist. Die dabei auftretenden Abweichungen sind einer tariflichen Pauschalierung immanent. Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie der Ermittlung von Mindestnettoentgelten von Altersteilzeitarbeitnehmern, liegt es in der Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommen und die Regelung nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann (vgl. dazu BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 32; vgl. zur Typisierungsbefugnis von Tarifvertragsparteien bei der Regelung von Massenerscheinungen: auch BVerfG 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 72, BVerfGK 13, 455). Die Abweichungen, die die unterschiedlichen Bemessungsregelungen zur Folge haben, sind nicht so wesentlich, um die tarifautonome Entscheidung der Tarifvertragsparteien infrage zu stellen. Dass die Tarifvertragsparteien selbst eine Tabelle hätten erstellen oder diese für höhere Entgelte hätten fortschreiben können, begründet wegen der nur geringfügigen Abweichungen noch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz.

26

II. Der von dem Kläger erhobene Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 10. November 2008. Dieser regelt die Berechnung des Altersteilzeitentgelts nicht selbstständig, sondern verweist hierzu deklaratorisch auf die tariflichen Regelungen des TV ATZ.

27

III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    Kranzusch    

        

    Martin Lücke    

                 

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Februar 2009 - 8 Sa 1016/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision einschließlich des Zwischenstreits vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Auswirkungen der Altersdiskriminierung im Vergütungssystem des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) auf die Stufenzuordnung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).

2

Die 1962 geborene Klägerin ist seit 1. Februar 2004 als Bauingenieurin bei dem beklagten Amt beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. Die bei ihrer Einstellung 41 Jahre alte Klägerin wurde in die Vergütungsgruppe IV a der Anlage 1a zum BAT eingruppiert und aufgrund der Regelung in § 27 Abschn. A Abs. 2 Satz 2 BAT der Lebensaltersstufe 35 zugeordnet. Zum 1. Oktober 2005 wurde die Klägerin in den TVöD übergeleitet. Ihr Vergleichsentgelt bemaß sich nach der Lebensaltersstufe 37. Die Klägerin profitierte dabei von der Regelung in § 5 Abs. 4 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-Bund). Danach werden Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung der nächsthöheren Lebensaltersstufe erhalten hätten, bei der Berechnung des Vergleichsentgelts so behandelt, als hätten sie die nächste Lebensaltersstufe schon im September 2005 erreicht. Ohne diese Regelung wäre die Klägerin mit der Grundvergütung der Lebensaltersstufe 35 in den TVöD übergeleitet worden. Das Vergleichsentgelt der Klägerin betrug unter Berücksichtigung des Ortszuschlags der Stufe 2 3.185,33 Euro brutto. Damit wurde sie in der Entgeltgruppe 11 einer individuellen Zwischenstufe zwischen der Entwicklungsstufe 3 (2.900,00 Euro) und der Entwicklungsstufe 4 (3.200,00 Euro) zugeordnet. Zum 1. Oktober 2007 stieg sie daraus zunächst in die reguläre Stufe 4 der Entgeltgruppe 11 auf. Im Juni 2009 wurde die Klägerin rückwirkend zum 1. Juni 2007 in die Entgeltgruppe 12 höhergruppiert und darin der Stufe 3, seit dem 1. Juni 2010 der Stufe 4 zugeordnet. Zwischenzeitlich übt sie Tätigkeiten der Entgeltgruppe 13 aus und erhält dafür die Zulage nach § 14 Abs. 3 Satz 1 TVöD.

3

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 5. Dezember 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage eine Vergütung, die dazu führt, dass sie in der Entgeltgruppe 12 der Stufe 5 zuzuordnen war. Sie hat geltend gemacht, die nach Lebensaltersstufen differenzierende Grundvergütung im Vergütungssystem des BAT sei altersdiskriminierend gewesen. Das Vergleichsentgelt sei auf der Grundlage dieser diskriminierenden Regelung ermittelt worden. Das habe sich auch bei der Stufenzuordnung zum 1. Oktober 2007 noch ausgewirkt, so dass sich die Altersdiskriminierung im BAT bis in den streitbefangenen Zeitraum fortgesetzt habe.

4

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Klägerin zum 1. Oktober 2007 in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 11 TVöD einzugruppieren war;

        

2.    

festzustellen, dass die Klägerin zum 1. Juni 2008 in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 12 TVöD einzugruppieren war.

5

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

6

Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Mai 2010 den Rechtsstreit ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union im Verfahren nach Art. 267 AEUV angerufen. Dieser hat mit Urteil vom 8. September 2011 (- C-297/10 und C-298/10 -) entschieden, dass Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) sowie Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(GRC) der Überleitung in den TVöD unter Wahrung des im BAT erreichten Besitzstands nicht entgegenstehen.

7

Die Parteien haben erst nach dem Vorabentscheidungsverfahren dem Senat die Höhergruppierung der Klägerin mitgeteilt.

8

Die Klägerin macht im Nachgang zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union geltend, für sie wirkten sich die von ihr durch die Überleitung erlittenen finanziellen Verluste bis zu ihrem Ruhestand und durch die daraus folgende Rentenminderung auch noch darüber hinaus aus. Bei ihr baue sich die Altersdiskriminierung aus dem BAT nicht, wie vom Gerichtshof der Europäischen Union angenommen, binnen vier Jahren ab. Die Überleitungsvorschriften seien in ihrer konkreten Anwendung auf sie, die Klägerin, nicht zur Besitzstandswahrung geeignet gewesen. Ihr Gehalt habe sich zum 1. Oktober 2007 im Vergleich zu dem ihr bei Fortbestand des BAT zu zahlenden Gehalt um monatlich 72,73 Euro verringert. Ebenso habe sie im Jahr 2007 weniger als im Jahr 2006 verdient. Demgegenüber sei ein Beschäftigter, der mit gleicher Eingruppierung ein Jahr nach ihr im Alter von 47 Jahren eingestellt worden sei, aus der Lebensaltersstufe 39 in den TVöD übergeleitet worden und am 1. Oktober 2007 in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 11 aufgestiegen. Dadurch habe sich sein monatliches Gehalt zum 1. Oktober 2007 erheblich erhöht. Gleichwohl erhalte dieser Angestellte bereits zum 1. Oktober 2007 einen Strukturausgleich von 70,00 Euro monatlich, während bei ihr, der Klägerin, diese Zahlung erst für die Zeit ab dem 1. Oktober 2009 vorgesehen gewesen wäre. Diese Bevorzugung des Arbeitnehmers der Lebensaltersstufe 39 wirke sich auch noch nach ihrem Aufstieg in die Entgeltgruppe 12 TVöD aus.

9

Auch ein gleichaltriger, verheirateter Beschäftigter, der ein Jahr nach ihr in die Vergütungsgruppe IV a BAT, allerdings nicht wie sie mit ausstehendem Bewährungsaufstieg, sondern ohne einen solchen eingestellt worden sei, habe am 1. Oktober 2007 ein höheres Entgelt erzielt. In ihrem Einzelfall werde sie also für eine höherwertige Tätigkeit ungeachtet einer längeren Beschäftigung bei dem beklagten Amt und damit größerer Berufserfahrung aufgrund der diskriminierenden Regelungen im BAT geringer vergütet als ein Beschäftigter, der bis zur Stufenzuordnung am 1. Oktober 2007 das gleiche Geld für eine niedriger bewertete Tätigkeit erhalten habe.

10

Darüber hinaus sieht sich die Klägerin gegenüber einem ansonsten völlig mit ihr vergleichbaren Beschäftigten benachteiligt, der aus taktischen Gründen vier Jahre in der Stufe 4 der Entgeltgruppe 11 verblieben sei. Dieser erhalte einen Strukturausgleich ab dem Jahr 2009 und werde damit besser gestellt als sie, die ein Jahr zuvor in die Entgeltgruppe 12 höhergruppiert worden sei. Außerdem sei ein solcher Beschäftigter im Jahr 2011 in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 11 höhergestuft worden. Er erziele daraus ein höheres Entgelt als sie aus der Stufe 4 der Entgeltgruppe 12 TVöD.

11

Bei den Überleitungsregelungen in den TVöD sei schließlich unberücksichtigt geblieben, dass die Lebensaltersstufen nach den Regeln des BAT beim Übergang in den höheren Dienst neu berechnet worden seien. Insoweit fehle es an einer Besitzstandsregelung.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

13

A. Die Feststellungsklage ist zulässig, bedarf allerdings der Auslegung.

14

I. Die Klägerin war aufgrund ihrer rückwirkenden Höhergruppierung zum 1. Juni 2007 bereits zu Beginn des streitbefangenen Zeitraums nicht mehr in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund erhielten Angestellte, die vor dem 1. Oktober 2007 höhergruppiert wurden, in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der Vergütung aus der individuellen Zwischenstufe entsprach. Aufgrund ihres Vergleichsentgelts von 3.185,33 Euro war die Klägerin der Stufe 3 der Entgeltgruppe 12 mit einem Entgelt von 3.200,00 Euro zuzuordnen. Am allgemeinen Stufenaufstieg nahm sie infolge ihrer Höhergruppierung nicht mehr teil (BAG 13. August 2009 - 6 AZR 244/08 - AP TVÜ § 6 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 6 Nr. 1).

15

II. Die Anträge der Klägerin sind jedoch im Hinblick auf ihre rechtliche Argumentation und den Umstand, dass das Tabellenentgelt der Stufe 4 der Entgeltgruppe 11 identisch ist mit dem der Stufe 3 der Entgeltgruppe 12 TVöD, dahin auszulegen, dass sie eine Vergütung begehrt, die der Höhe nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 5 TVöD entspricht mit den sich daraus seit dem 1. Oktober 2007 für die Klägerin ergebenden vorteilhaften vergütungsrechtlichen Folgen bei ihrer beruflichen Weiterentwicklung. Das sollte mit den zuletzt gestellten Anträgen zum Ausdruck gebracht werden, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 8. Dezember 2011 klargestellt hat.

16

III. Bei dieser Auslegung liegt das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) vor. Die streitbefangene Frage hat nach wie vor Bedeutung für die Höhe der Vergütung der Klägerin. Hätte diese bei ihrer Höhergruppierung zum 1. Juni 2007 das von ihr begehrte Entgelt bezogen, wäre sie gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund nicht der Stufe 3, sondern der Stufe 5 der Entgeltgruppe 12 TVöD zugeordnet worden. Sie würde dann aktuell unter Berücksichtigung der Zulage nach § 14 Abs. 3 Satz 1 TVöD im Ergebnis eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 13 Stufe 5 TVöD und nicht lediglich eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TVöD erhalten.

17

B. Die Klägerin hat keinen aus der altersdiskriminierenden Bemessung der Grundvergütung in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen folgenden Anspruch auf eine höhere Stufenzuordnung seit dem 1. Oktober 2007.

18

I. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 8. September 2011 (- C-297/10 und C-298/10 - [Hennigs] ZTR 2011, 664) entschieden, dass Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG sowie Art. 28 der GRC der durch den allgemeinen Stufenaufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund erfolgten endgültigen Eingliederung der übergeleiteten Angestellten in den TVöD unter Wahrung des im BAT erreichten Besitzstands nicht entgegenstehen. Damit steht fest, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund an sich nicht altersdiskriminierend ist, auch wenn diese Bestimmung noch an die altersbezogene Grundvergütung im BAT anknüpft, die wiederum nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstieß. Für die Zuordnung zu einer regulären Stufe infolge einer Höhergruppierung nach dem Inkrafttreten des AGG und vor dem 1. Oktober 2007 gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund gilt nichts anderes. Auch in einem solchen Fall wie dem der Klägerin ist das unter dem Gedanken der Besitzstandswahrung gebildete Vergleichsentgelt maßgeblich für die Stufenzuordnung, ohne dass dadurch gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen wird. Das zieht auch die Klägerin nicht in Zweifel, die ausdrücklich weder den TVöD noch das Überleitungssystem als solches in Frage stellt.

19

II. Die Klägerin war zum 1. Oktober 2007 auch nicht so zu stellen, als wäre sie aus der höchsten Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe einer regulären Entwicklungsstufe des TVöD zugeordnet worden.

20

1. Die Klägerin macht geltend, sie sei erst nach Inkrafttreten des AGG am 18. August 2006 einer regulären Stufe des TVöD zugeordnet worden. Diese Zuordnung sei auf der Grundlage des altersdiskriminierenden Vergütungssystems des BAT erfolgt. Sie begehrt mit Wirkung zum 1. Oktober 2007 eine Gleichstellung mit den Meistbegünstigten im Sinne einer „Anpassung nach oben“ und damit im Ergebnis die Zuordnung zu einer regulären Stufe im TVöD unter Berücksichtigung eines Entgelts aus der höchsten Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe im BAT.

21

2. Mit einem Vergleichsentgelt aus der höchsten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe IV a BAT von 3.533,71 Euro wäre die Klägerin - wenn sie nicht rückwirkend befördert worden wäre - im Rahmen des allgemeinen Stufenaufstiegs am 1. Oktober 2007 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund in der Entgeltgruppe 11 der Stufe 5 zugeordnet worden. Daraus wäre sie bei einer Höhergruppierung nach dem 1. Oktober 2007 gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD in die Entgeltgruppe 12 Stufe 5 eingruppiert worden. Infolge der rückwirkenden Höhergruppierung zum 1. Juni 2007 wäre sie gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund mit einem Vergleichsentgelt von 3.533,71 Euro der Stufe 4 der Entgeltgruppe 12 zugeordnet worden. Seit dem 1. Juni 2011 würde sie dann - unter Zugrundelegung der Regelstufenlaufzeit - eine Vergütung aus der Stufe 5 der Entgeltgruppe 12 erhalten.

22

3. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch darauf, seit ihrer Eingliederung in das reguläre Stufensystem des TVöD, die mit ihrer Höhergruppierung zum 1. Juni 2007 erfolgt ist, bzw. entsprechend ihrem Antrag seit dem 1. Oktober 2007 so gestellt zu werden, als wäre sie unter Zugrundelegung einer Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe IV a BAT einer regulären Stufe des TVöD zugeordnet worden.

23

a) Zwar war die lebensaltersbezogene Grundvergütung im BAT seit Inkrafttreten des AGG altersdiskriminierend, so dass, wie der Senat am 10. November 2011 (- 6 AZR 481/09 - und - 6 AZR 148/09 -) entschieden hat, bis zur Einführung eines diskriminierungsfreien Vergütungssystems eine „Anpassung nach oben“ erfolgen musste. Demzufolge war den diskriminierten jüngeren Arbeitnehmern eine Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe der jeweiligen Vergütungsgruppe zu zahlen. Diese Pflicht endet jedoch mit der Ablösung eines altersdiskriminierenden Vergütungssystems durch ein diskriminierungsfreies (vgl. BAG 10. November 2011 - 6 AZR 481/09 - Rn. 40 und - 6 AZR 148/09 - Rn. 35; vgl. auch EuGH 22. Juni 2011 - C-399/09 - [Landtová] Rn. 51; 26. Januar 1999 - C-18/95 - [Terhoeve] Rn. 57, Slg. 1999, I-345).

24

b) Das Entgeltsystem des TVöD ist als solches diskriminierungsfrei (EuGH 8. September 2011 - C-297/10 und C-298/10 - [Hennigs] Rn. 81, 99, ZTR 2011, 664; vgl. BAG 10. November 2011 - 6 AZR 481/09 - Rn. 34 für den TV-H und - 6 AZR 148/09 - Rn. 29 für den TV-L). In dieses neue, diskriminierungsfreie System sollten die Beschäftigten unter Wahrung der gemäß § 27 Abschn. A (Bund und Länder) BAT erreichten Lebensaltersstufe als tarifgerechter Grundlage übergeleitet und spätestens zum 1. Oktober 2007 endgültig in die neue Entgeltstruktur eingegliedert werden. Diese Anknüpfung an den nach den tariflichen Regelungen des BAT erreichten Besitzstand ist mit dem Verbot der Altersdiskriminierung vereinbar (EuGH 8. September 2011 - C-297/10 und C-298/10 - [Hennigs] Rn. 90 ff., ZTR 2011, 664). Eine vorübergehende Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe der jeweiligen Vergütungsgruppe des BAT hat ausschließlich zur Beseitigung der Diskriminierung innerhalb des diskriminierenden Systems zu erfolgen (vgl. BAG 10. November 2011 - 6 AZR 481/09 - aaO und - 6 AZR 148/09 - aaO). Als Anknüpfungspunkt für die endgültige Eingliederung in das diskriminierungsfreie Entgeltsystem des TVöD durch Zuordnung zu einer der regulären Entgeltstufen dieses Tarifvertrags kann eine Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe der jeweiligen Vergütungsgruppe des BAT deshalb nicht dienen.

25

III. Die Klägerin macht weiter geltend, der Gerichtshof der Europäischen Union sei maßgeblich davon ausgegangen, dass sich die Auswirkungen der über den Überleitungszeitpunkt hinaus andauernden Altersdiskriminierung schrittweise abbauen. Sie nimmt an, dass dies innerhalb von vier Jahren der Fall sein müsse und rügt, für sie führe das Überleitungsrecht zu einer Perpetuierung der Altersdiskriminierung bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand und darüber hinaus. Sie missversteht insoweit die Argumentation des Gerichtshofs der Europäischen Union, in der sich die von ihr genannte Vier-Jahres-Grenze ohnehin nicht wiederfindet. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Überleitungsregelungen in den TVöD als angemessen und erforderlich angesehen, weil es sich dabei um Regelungen mit Übergangscharakter handele und die Fortwirkung der Altersdiskriminierung schrittweise nach Maßgabe der Entwicklung der Vergütung der Angestellten verschwinden werde. Er hat dabei darauf abgestellt, dass sich die Vergütung der Angestellten nach dem 1. Oktober 2007 allein anhand der im TVöD vorgesehenen Kriterien und damit nicht mehr anhand des Alters entwickeln werde (EuGH 8. September 2011 - C-297/10 und C-298/10 - [Hennigs] Rn. 96 f., ZTR 2011, 664). Mit ihrer Höhergruppierung zum 1. Juni 2007 war die Klägerin vollständig in das reguläre Entgeltsystem des TVöD integriert. Alle weiteren vergütungsrechtlichen Folgen, die zu den von der Klägerin angeführten Nachteilen gegenüber anderen Beschäftigtengruppen führten, ergaben sich seitdem ausschließlich aus dem nicht altersdiskriminierenden Entgeltsystem des TVöD. Gerade darauf hat der Gerichtshof der Europäischen Union abgestellt.

26

C. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die begehrte höhere Stufenzuordnung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit anderen Beschäftigtengruppen.

27

I. Die Regelungen zur Stufenzuordnung in § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund stehen als solche im Einklang mit Art. 3 GG und § 3 Abs. 2 AGG als spezialgesetzlicher Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Den Tarifvertragsparteien war ein angemessener Spielraum zur Überleitung der bereits Beschäftigten vom alten in das neue Vergütungssystem zuzubilligen. Das Ziel, das neue Entgeltsystem unter Wahrung sozialer Besitzstände einzuführen, rechtfertigt bei Beachtung der Tarifautonomie ungeachtet der altersdiskriminierenden Wirkung der Vergütungsregelung des BAT das Anknüpfen an die in diesem Tarifvertrag erreichte Vergütung (vgl. für den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz BAG 2. August 2006 - 10 AZR 572/05 - Rn. 30 mwN, EzA BetrVG 2001 § 75 Nr. 3; zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen durch den Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der Bestandssicherung s. BVerfG 24. September 1997 - 1 BvR 647/91 ua. - EuGRZ 1998, 36). Das stellt die Klägerin grundsätzlich nicht in Abrede.

28

II. Die Klägerin begehrt jedoch unter Berufung auf die vom Gerichtshof der Europäischen Union ihrer Auffassung nach unterlassene Angemessenheitskontrolle die Prüfung ihres Einzelfalls und macht dabei geltend, ihren Fall hätten die Tarifvertragsparteien nicht gerecht geregelt. Sie rügt, andere Alters- und Beschäftigtengruppen, insbesondere die Angestellten der Lebensaltersstufe 39, wären ihr gegenüber bevorzugt und durch ihre Einkommensentwicklung im TVöD überproportional begünstigt. Damit macht sie eine Ungleichbehandlung iSd. Art. 3 Abs. 1 GG geltend. Auch dies verhilft der Klage nicht zum Erfolg.

29

1. Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 21, BAGE 129, 93).

30

2. An diesem Maßstab gemessen ist entgegen der Auffassung der Klägerin bei der Schaffung der Entgeltstruktur des TVöD ebenso wenig wie bei der Eingliederung der Klägerin in die regulären Stufen dieses Tarifvertrags eine gleichheitswidrige Gruppenbildung erfolgt.

31

a) Bei der Bewertung der von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Regelungen zur Überleitung der Angestellten aus dem BAT in den TVöD sowie zu deren endgültiger Eingliederung in die neue Entgeltstruktur sowie der Entgeltstruktur des TVöD selbst ist zu berücksichtigen, dass die Findung des nach dem TVöD zu zahlenden Entgelts und die Überleitung der bereits Beschäftigten in das neue Vergütungssystem ein überaus komplexer Vorgang war. Im TVöD ist nicht nur das bisherige Vergütungssystem mit seinen an die beamtenrechtliche Alimentation angelehnten, vom Lebensalter, vom Familienstand und von der Kinderzahl abhängigen Vergütungsbestandteilen, das zudem einen Aufstieg in die nächsthöhere Lohn-/Vergütungsgruppe auch ohne Tätigkeitswechsel vorsah, aufgegeben und durch eine Leistungsaustauschbeziehung ersetzt worden, die ausschließlich von der wahrgenommenen Aufgabe, Berufserfahrung und individuellen Leistungen abhängt. Zugleich wurden auch die bisher unterschiedlich ausgestalteten Vergütungsstrukturen von Arbeitern und Angestellten aufgelöst. Dafür mussten die bisher 17 Lohngruppen der Arbeiter und 18 Vergütungsgruppen der Angestellten, insgesamt also 35 Gruppen, in den 15 Entgeltgruppen des TVöD zusammengefasst werden. Das unterschiedlich hohe Entgeltniveau von Arbeitern und Angestellten musste dabei ebenso vereinheitlicht werden wie die unterschiedlich hohe Vergütung der Angestellten im Bereich der VKA und des Bundes. Aus den bis zu 15 Lebensaltersstufen der Grundvergütung wurden fünf bis sechs an Berufserfahrung anknüpfende Entgeltstufen. Schließlich wurde auch eine Vielzahl von Tarifverträgen, die das Entgelt einzelner Beschäftigungsgruppen des öffentlichen Dienstes höchst differenziert und mit vielen Verästelungen bis ins Detail regelten, zusammengeführt. Schlussendlich wurde das Vergütungsniveau strukturell verändert: Das Entgeltniveau jüngerer Arbeitnehmer wurde angehoben, das älterer abgesenkt. Die neue Entgelttabelle des TVöD ist dabei das Ergebnis von Einzelberechnungen für jede Entgeltgruppe, ohne dass sich ihr eine systematische Struktur entnehmen ließe (vgl. BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 21, AP TVÜ § 4 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 4 Nr. 3; zum Ganzen vgl. auch Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand November 2010 § 15 Rn. 50 bis 84; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Mai 2010 Teil II § 15 Rn. 6 bis 11).

32

b) Angesichts dieser Komplexität der von den Tarifvertragsparteien gewählten Regelungsaufgabe war es unmöglich, eine Entgeltstruktur zu schaffen, die keine Nachteile für einzelne Beschäftigte oder Beschäftigtengruppen gegenüber dem bisherigen Tarifrecht mit sich brachte. Ebenso wenig war es möglich zu verhindern, dass einzelne Beschäftigtengruppen nach der Überleitung in den TVöD von der neuen Entgeltstruktur mehr oder zu früheren Zeitpunkten profitierten als andere Gruppen. Die Tarifvertragsparteien mussten bei der Schaffung der neuen Entgeltstruktur ebenso wie bei der Überleitung in das neue System sowie deren Abschluss spätestens am 1. Oktober 2007 generalisieren, pauschalieren und typisieren, ohne dabei jeder Besonderheit des Einzelfalls gerecht werden zu können. Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie es die Schaffung der neuen Entgeltstruktur, die Überleitung der Beschäftigten in den TVöD und deren endgültige Eingliederung in die neue Struktur war, liegt es in der Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommt und die Regelung nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 734/09 - Rn. 22, ZTR 2011, 498; vgl. zur Typisierungsbefugnis von Tarifvertragsparteien bei der Regelung von Massenerscheinungen auch BVerfG 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 72, BVerfGK 13, 455). Derart komplexe Sachverhalte lassen sich nur unter gewissen Brüchen in der Systematik und unter Hinnahme vorübergehender Unstimmigkeiten regeln (vgl. BVerfG 13. Juni 1979 - 1 BvL 27/76 - zu C II 1 der Gründe, BVerfGE 51, 257).

33

c) Die Tarifvertragsparteien haben zur Bewältigung der dargestellten Regelungsaufgabe in Wahrnehmung ihrer Tarifautonomie eine Entgeltstruktur ausgehandelt, die von stark unterschiedlichen Gehaltssteigerungen zwischen den verschiedenen Entgeltgruppen und Stufen gekennzeichnet ist.

34

aa) Der Klägerin ist zuzugeben, dass Angestellte, die wie sie im Monat vor ihrer Überleitung in den TVöD in die Vergütungsgruppe IV a BAT mit ausstehendem Bewährungsaufstieg eingruppiert und der Lebensaltersstufe 37 im BAT zugeordnet waren, unter Umständen von der neuen Tarifstruktur deutlich weniger profitieren als Angestellte, die in dieser Vergütungsgruppe zuletzt aus der Lebensaltersstufe 39 des BAT vergütet wurden. Dies beruht darauf, dass Letztere, sofern sie mit dem Ortszuschlag der Stufe 2 übergeleitet worden waren, mit einem Vergleichsentgelt von 3.272,73 Euro bei der Überleitung bereits einer Zwischenstufe zwischen den Stufen 4 und 5 der Entgeltgruppe 11 zugeordnet worden sind, weil ihr Vergleichsentgelt knapp über dem der Stufe 4 (3.200,00 Euro) lag. Angestellte der Lebensaltersstufe 37 wie die Klägerin, in deren Vergleichsentgelt ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 eingeflossen war, wurden dagegen mit einem Vergleichsentgelt von 3.185,33 Euro einer Stufe zwischen den Stufen 3 und 4 der Entgeltgruppe 11 zugeordnet, weil ihr Vergleichsentgelt knapp unter dem Entgelt der Stufe 4 lag. Aus dieser unterschiedlichen Zuordnung ergaben sich alle weiteren aus Sicht der Klägerin einseitig die Angestellten der Lebensaltersstufe 39 begünstigenden Folgen.

35

bb) Die Klägerin berücksichtigt bei ihrer Argumentation nicht, dass die Entgeltstruktur des TVöD nicht alle Angestellten, die im September 2005 der Lebensaltersstufe 39 angehörten, gegenüber den Angehörigen der Lebensaltersstufe 37 derselben Vergütungsgruppe begünstigte. Die von der Klägerin ihrer Rüge des Art. 3 GG zugrunde gelegten Vorteile für die Angestellten der Lebensaltersstufe 39 finden sich im Gegenteil in anderen Konstellationen nicht. Eine Systemwidrigkeit, dh. eine in allen Fällen oder jedenfalls der Mehrzahl der Fälle gegebene Bevorzugung der Angestellten der Lebensaltersstufe 39 gegenüber denen der Lebensaltersstufe 37, die einen Gleichheitsverstoß indizierte (vgl. BVerfG 6. November 1984 - 2 BvL 16/83 - zu C I 3 a der Gründe, BVerfGE 68, 237), liegt damit nicht vor.

36

(1) Ein lediger Angestellter der Lebensaltersstufe 39, der in dieselbe Vergütungsgruppe wie die Klägerin eingruppiert war, wurde mit einem Vergleichsentgelt von 3.165,83 Euro in den TVöD übergeleitet, weil in sein Vergleichsentgelt nur der Ortszuschlag der Stufe 1 eingeflossen war. Er kam damit wie die Klägerin in eine Zwischenstufe zwischen den Stufen 3 und 4 der Entgeltgruppe 11. Sein Einkommen hätte sich deshalb in der neuen Entgeltstruktur des TVöD ebenso wie das der Klägerin entwickelt.

37

(2) In zahlreichen anderen Konstellationen wurden die Angestellten der Lebensaltersstufe 37 und 39 nach ihrer Eingliederung in die Entgeltstruktur des TVöD aus derselben Stufe vergütet. Beispielhaft seien hier genannt (die Beispiele sind sämtlich für Angestellte gebildet, bei denen der Ortszuschlag der Stufe 2 ins Vergleichsentgelt eingeflossen war):

-       

Angestellte der Vergütungsgruppe III ohne ausstehenden Bewährungsaufstieg wurden im TVöD der Entgeltgruppe 11 zugeordnet. Angestellte der Lebensaltersstufe 37 wurden mit einem Vergleichsentgelt von 3.432,04 Euro am 1. Oktober 2007 ebenso wie Angestellte der Lebensaltersstufe 39, die ein Vergleichsentgelt von 3.527,57 Euro erhielten, der Stufe 5 der Entgeltgruppe 11 mit einem Entgelt von 3.635,00 Euro zugeordnet.

-       

Angestellte der Vergütungsgruppe III mit ausstehendem Bewährungsaufstieg wurden im TVöD der Entgeltgruppe 12 zugeordnet. Angestellte der Lebensaltersstufe 37 wurden mit einem Vergleichsentgelt von 3.432,04 Euro am 1. Oktober 2007 ebenso wie Angestellte der Lebensaltersstufe 39, die ein Vergleichsentgelt von 3.527,57 Euro erhielten, der Stufe 4 der Entgeltgruppe 12 mit einem Entgelt von 3.550,00 Euro zugeordnet.

-       

Angestellte der Vergütungsgruppe IV a ohne ausstehenden Bewährungsaufstieg wurden im TVöD der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. Angestellte der Lebensaltersstufe 37 wurden mit einem Vergleichsentgelt von 3.185,33 Euro am 1. Oktober 2007 ebenso wie Angestellte der Lebensaltersstufe 39, die ein Vergleichsentgelt von 3.272,73 Euro erhielten, der Stufe 5 der Entgeltgruppe 10 mit einem Entgelt von 3.380,00 Euro zugeordnet.

-       

Angestellte der Vergütungsgruppe IV b mit ausstehendem Bewährungsaufstieg wurden im TVöD der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. Angestellte der Lebensaltersstufe 37 wurden mit einem Vergleichsentgelt von 2.889,82 Euro am 1. Oktober 2007 ebenso wie Angestellte der Lebensaltersstufe 39, die ein Vergleichsentgelt von 2.959,13 Euro erhielten, der Stufe 4 der Entgeltgruppe 10 mit einem Entgelt von 3.000,00 Euro zugeordnet.

-       

Angestellte der Vergütungsgruppe IV b ohne ausstehenden Bewährungsaufstieg wurden im TVöD der Entgeltgruppe 9 zugeordnet. Angestellte der Lebensaltersstufe 37 wurden mit einem Vergleichsentgelt von 2.889,82 Euro am 1. Oktober 2007 ebenso wie Angestellte der Lebensaltersstufe 39, die ein Vergleichsentgelt von 2.959,13 Euro erhielten, der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9 mit einem Entgelt von 2.980,00 Euro zugeordnet.

38

cc) Allerdings lassen sich Beispiele, in denen seit der Zuordnung zu einer regulären Stufe einer Entgeltgruppe im TVöD erhebliche Entgeltdifferenzen vorlagen, die deutlich über die bis zur Einführung des TVöD vorliegenden hinausgingen, zahlreich finden.

39

(1) Zu derartigen Differenzen in der Einkommensentwicklung im TVöD kam es insbesondere immer dann, wenn das Vergleichsentgelt des einen Angestellten bei der Überleitung knapp unter der nächsthöheren regulären Stufe einer Entgeltgruppe lag, während ein Angestellter mit anderem Familienstand oder einer anderen Lebensaltersstufe einer individuellen Zwischenstufe derselben Entgeltgruppe zugeordnet war, aus der er eine Vergütung erhielt, die zumindest geringfügig über dem nach der nächstniedrigeren regulären Stufe zu zahlenden Entgelt lag. In diesen Fällen wurden die beiden Angestellten unterschiedlichen Stufen ihrer Entgeltgruppe zugeordnet (vgl. BAG 30. Oktober 2008 - 6 AZR 682/07 - BAGE 128, 210, dort führte allein die Berechnung des Vergleichsentgelts mit dem Ortszuschlag der Stufe 1 statt dem gekürzten Ortszuschlag der Stufe 2 seit dem 1. Oktober 2007 zu einer monatlichen Entgeltdifferenz von 450,00 Euro). Diese Differenzen konnten sich, wie der Fall der Klägerin zeigt, bei Höhergruppierungen fortsetzen oder sogar vergrößern.

40

(2) Vorübergehende Entgeltnachteile konnten sich auch in den Fällen ergeben, in denen die Tarifvertragsparteien bei der Zuordnung zu den Entgeltgruppen nach der Anlage 2 zum TVÜ-Bund danach differenziert hatten, ob noch ein Bewährungsaufstieg möglich war. In diesen Fällen wurden die Angestellten bei identischen persönlichen Verhältnissen mit einem gleich hohen Vergleichsentgelt verschiedenen Entgeltgruppen zugeordnet. Aufgrund der Tabellenstruktur des TVöD konnte dies bei der Zuordnung zu den regulären Stufen der Entgelttabelle dazu führen, dass ein Angestellter, der einer niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet worden war, vorübergehend ein höheres Entgelt erhielt als der Angestellte einer höheren Entgeltgruppe. Zu derartigen Nachteilen kam es immer dann, wenn der Angestellte in der niedrigeren Entgeltgruppe in eine Stufe gekommen war, der die Tarifvertragsparteien ein höheres Entgelt zugeordnet hatten als der nächstniedrigeren Stufe in der höheren Entgeltgruppe. Das war zB, wie die Klägerin zutreffend anführt, in der Vergütungsgruppe IV a BAT der Fall. Ein Angestellter, der in eine Fallgruppe dieser Vergütungsgruppe eingruppiert war, aus der kein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe III BAT möglich war, wurde in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert, während der Angestellte, der noch einen Bewährungsaufstieg vor sich hatte, in die Entgeltgruppe 11 eingeordnet wurde. Beide Angestellten waren mit einem Vergleichsentgelt von 3.185,33 Euro in den TVöD übergeleitet worden, sofern der Ortszuschlag der Stufe 2 in dieses eingeflossen war. Mit diesem Vergleichsentgelt wurde der Angestellte in der Entgeltgruppe 10 am 1. Oktober 2007 der Stufe 5 dieser Entgeltgruppe mit einem Entgelt von 3.380,00 Euro zugeordnet, während der Angestellte in der Entgeltgruppe 11 in die Stufe 4 dieser Entgeltgruppe kam und daraus ein Entgelt von 3.200,00 Euro erhielt. Erst mit dem weiteren Aufstieg in die Entgeltgruppe 11 Stufe 5 erzielte dieser Angestellte einen höheren Verdienst (zu vergleichbaren Konstellationen bei Höhergruppierungen im TVöD vgl. BAG 13. August 2009 - 6 AZR 244/08 - AP TVÜ § 6 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 6 Nr. 1; zum TV-V vgl. 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - EzTöD 600 TV-V § 5 Stufenzuordnung Nr. 4).

41

dd) Derartige Entgeltnachteile, wie sie auch die Klägerin erlitten hat, folgen jedoch nicht mehr aus der lebensaltersbezogenen Grundvergütung im BAT, sondern aus den von den Tarifvertragsparteien den einzelnen Stufen der unterschiedlichen Entgeltgruppen des TVöD zugeordneten Beträgen. Die Rügen der Klägerin zielen damit im Ergebnis auf das tarifliche Entgeltgefüge. Den staatlichen Gerichten ist wegen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie ein Eingriff in dieses Entgeltgefüge jedoch weitgehend verwehrt. Die autonome vergütungsrechtliche Bewertung einzelner Tätigkeiten ist integraler Bestandteil der Tarifautonomie. Der Möglichkeit staatlicher Gewalt einschließlich der Judikative, den Tarifvertragsparteien in diesem Bereich Vorgaben zu machen, sind enge Grenzen gezogen. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen. Das schließt auch die Befugnis zu Entgeltregelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 45, EzTöD 600 TV-V § 5 Stufenzuordnung Nr. 4).

42

(1) Die Grenzen der autonomen Entgeltfindung der Tarifvertragsparteien sind hier trotz der erheblichen nachteiligen finanziellen Folgen der neuen Entgeltstruktur für die Klägerin noch nicht überschritten. Eine systematische Bevorzugung einzelner Beschäftigtengruppen lässt sich nicht feststellen. Insbesondere wird die von der Klägerin herangezogene Lebensaltersstufe 39 des BAT, wie ausgeführt, nicht durchgehend gegenüber den Angestellten der Lebensaltersstufe 37 begünstigt.

43

(2) Die von den Tarifvertragsparteien den einzelnen Entgeltgruppen und -stufen zugeordneten Entgeltbeträge entfalten mit ihrer Absolutheit letztlich dieselbe Wirkung wie Stichtagsregelungen: Die Arbeitnehmer stiegen mit der im BAT erreichten Vergütung in das Entgeltsystem des TVöD ein. Ausgehend von dieser Basis entwickelte sich ihr Einkommen in der neuen Struktur. Ohne derartige Grenzziehungen ist die Umstellung eines Vergütungssystems aber nicht denkbar und nicht durchführbar (vgl. BAG 13. August 2009 - 6 AZR 244/08 - Rn. 22, AP TVÜ § 6 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 6 Nr. 1). Solche Grenzen bringen unvermeidbar Härten für solche Arbeitnehmer mit sich, die wie die Klägerin die Voraussetzungen für eine Vergütung aus höheren Stufen wiederholt knapp verfehlen. Solche Härten sind jedoch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Grenzziehung notwendig ist und sich die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfG 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - zu C II 3 der Gründe, BVerfGE 117, 272). Dies ist vorliegend aus den genannten Gründen der Fall.

44

ee) Hätten die Tarifvertragsparteien die geschilderten Härten in der Einkommensentwicklung auch bei Vergütungen, die im Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD gleich hoch waren oder nur geringfügig differierten, vermeiden wollen, wäre dies nur durch ein noch komplizierteres, noch ausdifferenzierteres und noch schwerer zu handhabendes Regelungswerk möglich gewesen. Abgesehen davon, dass auch ein solches Regelungswerk wiederum Härten, wenn auch für andere Personengruppen, entfaltet hätte, durften die Tarifvertragsparteien bei der Schaffung des TVöD die Handhabbarkeit des neuen Entgeltsystems bedenken. Sie durften deshalb von Differenzierungen absehen, die ihrem Ziel, ein neues, von den bisherigen für die Vergütung maßgeblichen Kriterien losgelöstes Entgeltsystem zu schaffen, entgegenstanden (vgl. BAG 13. August 2009 - 6 AZR 244/08 - Rn. 29 f., AP TVÜ § 6 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 6 Nr. 1; BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 22/93 - zu B I 4 a der Gründe, BVerfGE 97, 186). Auch eine Härtefallregelung für Fälle wie den der Klägerin mussten die Tarifvertragsparteien nicht treffen (vgl. BAG 13. August 2009 - 6 AZR 244/08 - Rn. 34, AP TVÜ § 6 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 6 Nr. 1).

45

III. Die Rüge, die Klägerin werde gegenüber den Arbeitnehmern benachteiligt, die aus „taktischen Gründen“ so lange in der Stufe 4 der Entgeltgruppe 11 „verblieben“, bis sie in die Stufe 5 dieser Entgeltgruppe aufstiegen und damit einen Entgeltvorteil erzielten, der noch dadurch vergrößert werde, dass sie den Strukturausgleich (weiterhin) erhielten, verfängt nicht. Der Entgeltnachteil erwächst aus den Beträgen, die die Tarifvertragsparteien den einzelnen Stufen der Entgeltgruppen zugeordnet haben. Diese Zuordnung ist, wie ausgeführt, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Im übrigen ergeben sich die angeführten Entgeltnachteile aus einer freiwilligen Entscheidung der Klägerin, der es nicht verwehrt gewesen wäre, ebenso zu „taktieren“ wie die von ihr angeführten Arbeitnehmer.

46

IV. Auch die Rüge, die Tarifvertragsparteien hätten eine Besitzstandsregelung hinsichtlich der Regelung in § 27 Abschn. A Abs. 3 Satz 1 BAT treffen müssen, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Nach dieser Bestimmung war bei bestimmten Höhergruppierungen zu prüfen, ob sich eine günstigere Lebensaltersstufe ergab, wenn davon ausgegangen wurde, dass der Angestellte seit seiner Einstellung in die höhere Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen war. Mit ihrer Argumentation strebt die Klägerin den Fortbestand von für sie vorteilhaften Teilen des altersbezogenen Vergütungssystems des BAT an, dessen altersdiskriminierende Wirkung sie andererseits geltend macht. Dies ist widersprüchlich.

47

V. Soweit die Klägerin Nachteile beim Strukturausgleich angesprochen hat, sind diese vom Streitgegenstand nicht umfasst.

48

D. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision einschließlich des Zwischenverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Uwe Zabel    

        

    Matiaske    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. Dezember 2009 - 15 Sa 1366/08 E - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers und in diesem Zusammenhang in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Vergütungsregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken nach § 41 Nr. 7 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-L) auf den Kläger, der als Klinischer Chemiker bei dem beklagten Land beschäftigt ist, anzuwenden sind.

2

Der Kläger ist nach Abschluss seines Universitätsstudiums als Diplom-Chemiker und nachfolgender Promotion seit dem 18. Oktober 1982 als „wissenschaftlicher Angestellter (Diplom-Chemiker)“ am Institut für K (nachfolgend: Institut) der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) beschäftigt. In § 2 des mit dem beklagten Land am 18. Oktober 1982 geschlossenen Arbeitsvertrages ist vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis … nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen“ bestimmt. 1985 erlangte der Kläger die Anerkennung als „Klinischer Chemiker“. Die hierfür erforderliche Weiterbildungszeit beträgt fünf Jahre, wovon mindestens vier Jahre in einem der Krankenversorgung dienenden klinisch-chemischen Laboratorium abgeleistet werden müssen. Nach den „Richtlinien zur Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin“ der Deutschen Vereinten Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin e.V. (DGKL) erfordert der Zugang zur Weiterbildung die ärztliche Approbation oder - ua. - „den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Chemie (Diplomhauptprüfung)“. Der Kläger wurde zum 1. April 1991 in die Stelle eines „Oberassistenten eingewiesen“ und nach wie vor nach der VergGr. Ib BAT vergütet. Im Jahre 2005 wurde er zum außerplanmäßigen Professor ernannt.

3

Das Institut der MHH wird von einem Facharzt für Laboratoriumsmedizin geleitet. Nach dem Abschnitt B, Nr. 16 der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2003 der Bundesärztekammer idF vom 25. Juni 2010 (MWBO) beträgt die Weiterbildungszeit zum Erwerb der Facharztbezeichnung „Laboratoriumsmedizin“ 60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte, von der zwölf Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet Innere Medizin und/oder Kinder- und Jugendmedizin sowie jeweils sechs Monate in einem mikrobiologischen Labor, in einem infektionsserologischen Labor und in einem immunhämatologischen Labor verbracht werden müssen. Dem entsprechende Festlegungen enthält der Abschnitt B, Nr. 15 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen vom 27. November 2004 (WBO).

4

Der Kläger sowie ein weiterer Klinischer Chemiker, Prof. Dr. L, übernehmen regelmäßig Vertretungsfunktionen für den leitenden Arzt (Chefarzt). Im Institut der MHH sind noch weitere Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Assistenzärzte in der Weiterbildung zum Facharzt für Laboratoriumsmedizin sowie Klinische Chemiker und angehende Klinische Chemiker beschäftigt. Dabei werden nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Klinische Chemiker und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin in gleicher Weise eingesetzt.

5

Der Kläger war bis zum 31. Oktober 2006 nach der VergGr. Ib BAT vergütet worden. Zum 1. November 2006 wurde er vom beklagten Land entsprechend den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 iVm. der Anlage 2 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (TVÜ-Länder) in die Entgeltgruppe 14, Stufe 5+ TV-L übergeleitet und erhielt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden zunächst ein monatliches Entgelt von 4.539,57 Euro brutto. Die bei dem beklagten Land beschäftigten Ärztinnen und Ärzte werden nach den Entgeltbestimmungen des zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und dem Marburger Bund geschlossenen Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte/TdL) vergütet.

6

Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 machte der Kläger Entgeltansprüche in Höhe des Differenzbetrages zwischen der ihm gezahlten Vergütung und einem Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3 des TV-Ärzte/TdL geltend. Das beklagte Land lehnte ab, weil der Kläger nicht approbierter Arzt und deshalb der TV-Ärzte/TdL für ihn nicht einschlägig sei.

7

Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst sein Begehren weiterverfolgt. In der Berufungsinstanz hat er seine Klage hilfsweise auch auf eine Vergütung in Anwendung der Entgeltregelungen für Ärzte im TV-L nach Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3, äußerst hilfsweise Entgeltgruppe Ä 2, Stufe 3 gemäß § 41 Nr. 7 TV-L erweitert. Diese letztgenannten Anträge sind allein noch Gegenstand der Revision.

8

Der Kläger hat den Standpunkt eingenommen, er sei überwiegend in der Patientenversorgung tätig und aufgrund seiner Tätigkeit wie ein Oberarzt zu vergüten. Die Fachärzte für Laboratoriumsmedizin seien ihm unterstellt und ihnen gegenüber sei er weisungsbefugt, weshalb seine Position der eines Oberarztes vergleichbar sei. Jedenfalls könne er mindestens die im TV-L vorgesehene Vergütung eines Facharztes beanspruchen. Die tariflichen Entgeltbestimmungen für Ärztinnen und Ärzte seien insoweit lückenhaft. Die durch den TV-L eingetretene tarifliche Entgeltdifferenzierung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, den Grundsatz der Entgeltgleichheit nach Art. 157 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union(AEUV) und den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Seine Tätigkeit als Klinischer Chemiker unterscheide sich nicht von derjenigen der im Institut beschäftigten Fachärzte für Laboratoriumsmedizin. Klinische Chemiker und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin durchliefen eine identische Fachausbildung. Das in den jeweiligen Universitätsstudiengängen erworbene Wissen sei sowohl für einen Klinischen Chemiker als auch für einen Facharzt für Laboratoriumsmedizin nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung. Deshalb sei auch die Approbation des Facharztes für die Tätigkeit nicht mehr maßgebend. Fachärzte für Laboratoriumsmedizin könnten aufgrund ihrer Spezialausbildung und der damit verbundenen Tätigkeit aus fachlichen Gründen nicht mehr im diagnostischen oder therapeutischen Bereich eingesetzt werden. Der Verstoß des beklagten Landes gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe sich daraus, dass es für die nicht tarifgebundenen Fachärzte für Laboratoriumsmedizin den TV-Ärzte/TdL anwende, davon aber die Klinischen Chemiker ausschließe.

9

Der Kläger hat zuletzt, soweit für die Revision von Bedeutung, in der Sache beantragt:

        

1.    

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 30. November 2009 rückständige Differenzvergütung in Höhe von 79.240,62 Euro brutto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 4.520,86 Euro seit dem 27. Januar 2007, auf jeweils weitere 2.260,43 Euro seit dem 31. Januar 2007, 28. Februar 2007, 30. März 2007, 30. April 2007, 31. Mai 2007, 29. Juni 2007, 31. Juli 2007, 31. August 2007, 28. September 2007, 31. Oktober 2007, 30. November 2007 und 31. Dezember 2007, auf jeweils weitere 2.343,00 Euro seit dem 31. Januar 2008, 29. Februar 2008, 31. März 2008, 30. April 2008, 30. Mai 2008, 30. Juni 2008, 31. Juli 2008, 31. August 2008, 30. September 2008, 31. Oktober 2008, 28. November 2008, 31. Dezember 2008, 30. Januar 2009, 27. Februar 2009 und 31. März 2009 sowie auf jeweils weitere 1.819,20 Euro seit dem 30. April 2009, 29. Mai 2009, 30. Juni 2009, 31. Juli 2009, 31. August 2009, 30. September 2009, 30. Oktober 2009 und 30. November 2009.

        

2.    

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger auch über den 30. November 2009 hinaus Vergütung nach § 41 Nr. 7 TV-L entsprechend der Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3, Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte zu bezahlen.

        

3.    

Hilfsweise:

                 

a)    

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 30.796,62 Euro brutto (für den Zeitraum November 2006 bis November 2009) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.920,86 Euro seit dem 27. Januar 2007, auf jeweils weitere 960,43 Euro seit dem 31. Januar 2007, 28. Februar 2007, 30. März 2007, 30. April 2007, 31. Mai 2007, 29. Juni 2007, 31. Juli 2007, 31. August 2007, 28. September 2007, 31. Oktober 2007, 30. November 2007 und 31. Dezember 2007, auf jeweils weitere 1.003,00 Euro seit dem 31. Januar 2008, 27. Februar 2008, 31. März 2008, 30. April 2008, 30. Mai 2008, 30. Juni 2008, 31. Juli 2008, 31. August 2008, 30. September 2008, 31. Oktober 2008, 28. November 2008, 31. Dezember 2008, 30. Januar 2009, 27. Februar 2009 und 31. März 2009 sowie auf jeweils weitere 551,20 Euro seit dem 30. April 2009, 29. Mai 2009, 30. Juni 2009, 31. Juli 2009, 31. August 2009, 30. September 2009, 30. Oktober 2009 und 30. November 2009 zu bezahlen.

                 

b)    

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung auch über den 30. November 2009 hinaus nach § 41 Nr. 7 TV-L entsprechend der Entgeltgruppe Ä 2, Stufe 3, Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte zu bezahlen.

10

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tätigkeit des Klägers sei zutreffend nach den für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen geltenden tariflichen Regelungen des TV-L und nicht nach den Entgeltregelungen für Ärzte bewertet worden, da der Kläger kein approbierter Arzt sei. Die ungleiche Vergütung von Laboratoriumsmedizinern und Klinischen Chemikern sei sachlich gerechtfertigt. Ärzte hätten eine Ausbildung durchlaufen, die die unmittelbare Behandlung von Patienten zum Ziel habe. Sie dürften auch Patienten behandeln. Ein Facharzt für Laboratoriumsmedizin kenne zudem aus seiner Tätigkeit als approbierter Arzt in der Patientenversorgung im Unterschied zum Chemiker den Alltag der Arbeitsabläufe in einer Klinik. Der Kläger berücksichtige zudem nicht die weiteren Unterschiede bei den Beschäftigungsbedingungen. Die Tätigkeitsmerkmale eines Oberarztes erfülle der Kläger im Übrigen auch unabhängig vom Fehlen der Approbation nicht.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Vergütungsansprüche nur noch hinsichtlich eines Entgelts nach den Vergütungsregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken gemäß § 41 Nr. 7 TV-L weiter. Weiterhin hat er in der Revisionsinstanz für die Monate Dezember 2009 bis einschließlich März 2010 sein Feststellungsbegehren auf eine Leistungsklage erweitert. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist insgesamt unbegründet. Die erst in der Revisionsinstanz vorgenommene Erweiterung des Zahlungsantrages für den Zeitraum von Dezember 2009 bis einschließlich März 2010 ist unzulässig. Im Übrigen haben die Vorinstanzen die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen.

13

I. Bei dem Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage handelt es sich um eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung.

14

1. Im Revisionsverfahren können neue prozessuale Ansprüche grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - zu II 1 der Gründe, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 2; 16. November 1982 - 3 AZR 177/82 - zu II der Gründe, BAGE 40, 355; 5. November 1985 - 1 ABR 49/83 - zu B III der Gründe, BAGE 50, 85). Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Eine Klageerweiterung, mit der anstelle des rechtshängigen Anspruchs oder daneben ein neuer Anspruch erhoben wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich. Die Entscheidung über einen solchen Antrag erfordert in der Regel weitere tatsächliche Feststellungen. Solche können von einem Revisionsgericht aus prozessualen Gründen nicht getroffen werden (BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - aaO).

15

Als Klageänderung ist auch der Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage anzusehen (BAG 18. November 2009 - 4 AZR 491/08 - Rn. 10 mwN, BAGE 132, 268; 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - zu II 1 der Gründe, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 2). Klageänderungen und Klageerweiterungen können in der Revisionsinstanz aus prozessökonomischen Gründen nur dann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der neue Antrag sich auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt stützt (BAG 18. November 2009 - 4 AZR 491/08 - aaO; 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - aaO). Erforderlich ist aber, dass berechtigte Interessen der gegnerischen Partei nicht beeinträchtigt werden (BAG 15. Juli 2008 - 3 AZR 172/07 - Rn. 24, AP ZPO § 253 Nr. 48).

16

2. Nach diesen Maßstäben ist die Klageänderung unzulässig. Um einen Fall einer ausnahmsweise zulässigen Klageänderung handelt es sich hier nicht. Neben dem Erfordernis weiterer Feststellungen zur Entgelthöhe in den betreffenden Monaten würde dem beklagten Land ua. die Möglichkeit entzogen, etwaige Einwendungen und Einreden gegen den nach Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz entstandenen Entgeltanspruch vorzubringen.

17

II. Die in der Berufungsinstanz gestellten Haupt- und Hilfsanträge, soweit sie hinsichtlich der begehrten Vergütung nach § 41 Nr. 7 TV-L in der Revisionsinstanz noch angefallen sind, sind insgesamt unbegründet.

18

Dabei kann dahinstehen, ob die Leistungsanträge schon deshalb unbegründet sind, weil der Kläger die von ihm begehrten Entgeltdifferenzen in Bezug auf die Entgelte nach § 41 Nr. 7 TV-L nicht schlüssig dargetan hat. Er hat im gesamten Rechtsstreit die beanspruchten Beträge stets nur in Anwendung der Tarifentgelte nach dem TV-Ärzte/TdL berechnet und erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erklärt, dass sich seine Anträge „auf die Tarifgruppen Ä3 hilfsweise Ä2 sowohl des TV-Ärzte als auch des TV-L § 41 Nr. 7 beziehen“, ohne allerdings die sich aus dem TV-L ergebenden Entgeltansprüche auch nur im Ansatz näher darzulegen oder beziffert in seine Klageanträge aufzunehmen. Ebenso muss der Senat nicht entscheiden, ob die tariflichen Ausschlussfristen hinsichtlich einer Vergütung in Anwendung des § 41 Nr. 7 TV-L umfassend gewahrt sind(vgl. dazu BAG 20. April 2011 - 4 AZR 467/09 - Rn. 32 ff., EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 47).

19

Auch wenn der Senat weiterhin zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Bezugnahmeregelung erfasse auch den TV-L als einen neben dem TV-Ärzte/TdL den BAT ersetzenden Tarifvertrag (offengelassen in BAG 25. August 2010 - 4 AZR 14/09 - Rn. 33 f., AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21), kann der Kläger weder eine Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3 TV-L noch nach der Entgeltgruppe Ä 2 TV-L beanspruchen.

20

1. Die Hauptanträge sind unbegründet. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob die Vergütungsregelungen für Ärzte nach § 41 Nr. 7 TV-L für die Tätigkeit des Klägers, der kein Arzt ist iSd. tariflichen Bestimmungen, die wiederum an die gesetzlichen Regelungen der BÄO anknüpfen (st. Rspr., s. nur BAG 14. April 1999 - 4 AZR 215/98 - zu 5 b der Gründe mwN, BAGE 91, 177), überhaupt maßgebend sind. Selbst wenn man zu seinen Gunsten von der Anwendbarkeit des § 41 Nr. 7 TV-L im Falle eines Klinischen Chemikers ausginge, übte der Kläger entgegen seiner Auffassung keine einem Oberarzt entsprechende Tätigkeit aus, weil ihm nicht für einen Funktions- oder Teilbereich die alleinige(medizinische) Verantwortung übertragen worden ist.

21

a) Die maßgebenden Tarifnormen des § 41 TV-L lauten:

        

§ 41. Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

        

…       

        

Nr. 7. Zu § 12 - Eingruppierung -

        

§ 12 gilt in folgender Fassung:

        

‚§ 12 Eingruppierung. Die Beschäftigten sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:

        

Entgelt-gruppe

Bezeichnung

        

Ä 1     

Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit

        

Ä 2     

Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit

        

Ä 3     

Oberärztin/Oberarzt

                 

Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.

                 

Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.’“

22

b) Die Hauptanträge zu 1) und zu 2) sind danach schon deshalb unbegründet, weil der Kläger die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der Entgeltgruppe Ä 3 TV-L nicht erfüllt. Es fehlt bereits nach seinem eigenen Vortrag an der vom Tätigkeitsmerkmal vorausgesetzten (medizinischen) „Verantwortung“ für einen Teil- und Funktionsbereich.

23

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats zum wortgleichen Tätigkeitsmerkmal des TV-Ärzte/TdL, die vorliegend heranzuziehen ist, ist das hier allein in Betracht kommende Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-L nur dann erfüllt, wenn dem Beschäftigten ein Aufsichts- und - teilweise eingeschränktes - Weisungsrecht auch hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen ist. Dabei genügt es nicht, dass in dem Teilbereich Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 (Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit) tätig sind. Dem Beschäftigten muss auch mindestens ein Facharzt der Entgeltgruppe Ä 2 TV-L unterstellt sein.

24

Ferner ist es regelmäßig erforderlich, dass die Verantwortung für den Bereich ungeteilt beim Beschäftigten liegt (vgl. dazu im Einzelnen BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 45 ff., BAGE 132, 365; 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 38 mwN, NZA-RR 2011, 304 zur wortgleichen Tarifbestimmung des TV-Ärzte/TdL). Die Verantwortung für den jeweiligen Teil- oder Funktionsbereich betrifft nicht lediglich einzelne zu erfüllende Aufgaben oder Aufgabenbereiche. Vielmehr geht es um eine auf einen arbeitsteilig organisierten Bereich bezogene Leitungs- und Verantwortungsstruktur. Die medizinische Verantwortung für einen Teilbereich im Tarifsinne kann daher nicht bei mehreren Ärzten liegen, ohne dass es hier auf eine Unterscheidung von Teil- oder Funktionsbereichen der Klinik oder der Abteilung ankommt. Das ergibt sich aus dem von den Tarifvertragsparteien gewählten bestimmten Artikel „die“, mit dem eine einheitliche Verantwortung bezeichnet ist, die innerhalb des zugewiesenen Bereichs einheitlich und allein wahrzunehmen ist. Eine geteilte medizinische Verantwortung innerhalb der organisatorischen Einheit ist deshalb regelmäßig nicht ausreichend für eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-L. Etwas anderes mag in Betracht kommen, wenn es um eine echte Arbeitsplatzteilung (Jobsharing) geht (zu § 12 TV-Ärzte/TdL BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 52, aaO).

25

bb) Der Kläger hat nicht substanziiert dargetan, dass ihm die „ungeteilte Verantwortung“ für einen Teilbereich im Tarifsinne übertragen worden ist. Jedenfalls fehlt es an der Darlegung hinsichtlich eines ungeteilten Aufsichts- und - teilweise eingeschränkten - Weisungsrechts gegenüber den anderen im Institut beschäftigten Klinischen Chemikern, namentlich gegenüber dem weiteren „Oberassistenten“, dem Klinischen Chemiker Prof. Dr. L. Der Annahme einer für eine Eingruppierung als Oberarzt wesentlichen ungeteilten Weisungsbefugnis steht die eigene Behauptung des Klägers durchgreifend entgegen, er sei „neben dem weiteren Oberassistenten ... und unter dem Chefarzt … eingestuft“. Eine Gleichordnung des Klägers mit diesem weiteren Klinischen Chemiker schließt die tariflich erforderliche alleinige Verantwortung für den von ihm in Anspruch genommenen Bereich des Instituts aus.

26

2. Unbegründet sind ebenfalls die hilfsweise gestellten Anträge. Die Vergütungsregelungen der Entgeltgruppe Ä 2 nach § 41 Nr. 7 TV-L sind auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden. Eine tarifvertragliche Lückenfüllung in dem vom Kläger angestrebten Sinne scheidet aus. Der erstrebte Vergütungsanspruch lässt sich auch weder auf einen Gleichheitsverstoß der Tarifvertragsparteien (Art. 3 Abs. 1 GG) noch auf Art. 157 AEUV oder auf Art. 12 Abs. 1 GG stützen. Auch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat der Kläger den mit der Klage verfolgten Anspruch nicht.

27

a) § 41 Nr. 7 TV-L findet nach dem Willen der Tarifvertragsparteien im Arbeitsverhältnis des Klägers keine Anwendung. Die Regelung findet ausschließlich Anwendung auf Ärztinnen und Ärzte, das sind approbierte Ärztinnen und Ärzte im Sinne der BÄO. Der Kläger ist Diplom-Chemiker und kein approbierter Arzt.

28

b) Ein Entgeltanspruch in der begehrten Höhe folgt entgegen der Auffassung des Klägers in den Tatsacheninstanzen auch nicht im Wege einer tarifvertraglichen Lückenfüllung, wonach die Entgeltgruppe Ä 2 TV-L auch auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Gegen eine Tariflücke bei der Eingruppierung von Klinischen Chemikern spricht vorliegend bereits der Umstand, dass die Tätigkeit des Klägers mangels spezieller Eingruppierungsregelungen einem in der allgemeinen tariflichen Vergütungsordnung geregelten Tätigkeitsmerkmal zugeordnet werden kann (vgl. dazu BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 964/07 - Rn. 19, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 215). Hieraus ergab sich vorliegend eine Eingruppierung in der VergGr. Ib BAT, der eine Überleitung in die Entgeltgruppe 14 TV-L folgte.

29

Aber selbst wenn man zu Gunsten des Klägers von einer Tariflücke ausgehen wollte, würde es sich jedenfalls um eine bewusste Tariflücke handeln, deren Schließung den Gerichten verwehrt ist (dazu BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 19/08 - Rn. 23, AP BAT § 23b Nr. 6; 25. Februar 2009 - 4 AZR 964/07 - Rn. 19 mwN, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 215). Der Geltungsbereich des § 41 TV-L ist nach dessen Nr. 1(Zu § 1 - Geltungsbereich -)auf Ärztinnen und Ärzte einschließlich der Zahnärztinnen und Zahnärzte begrenzt. Weiterhin haben die Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs. 1 TV-L idF des § 41 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 TV-L bestimmt, dass die Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken auch für Ärztinnen und Ärzte gelten, die in ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung eingesetzt sind, wozu nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 41 Nr. 1 Abs. 1 TV-L auch Labore gerechnet werden. Da die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Tarifvertrages auch die Labore in Universitätskliniken berücksichtigt haben, kann eine unbewusste Regelungslücke für die weiteren dort beschäftigten Arbeitnehmergruppen nicht angenommen werden. Eine solche macht die Revision auch nicht mehr geltend.

30

c) Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus einem von ihm geltend gemachten Verstoß der Tarifvertragsparteien gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die differenzierten tariflichen Vergütungsregelungen für Fachärztinnen und -ärzte nach der Entgeltgruppe Ä 2 TV-L einerseits und für Klinische Chemiker wie den Kläger nach der Entgeltgruppe 14 TV-L andererseits stellen bei der gebotenen typisierenden Betrachtung keinen Gleichheitsverstoß dar.

31

aa) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 37, AP TVG § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 2; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 21, BAGE 129, 93 ). Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten ( BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25 mwN, ZTR 2012, 97; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - aaO).

32

Die autonome vergütungsrechtliche Bewertung einzelner Tätigkeiten ist integraler Bestandteil der Tarifautonomie. Der Möglichkeit staatlicher Gewalt einschließlich der Rechtsprechung, den Tarifvertragsparteien in diesem Bereich Vorgaben zu machen, sind sehr enge Grenzen gezogen. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen, weil dies nach Überzeugung des Verfassungsgebers zu sachgerechteren Ergebnissen als eine staatlich beeinflusste Lohnfindung führt (BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 19 mwN, AP TVÜ § 4 Nr. 1; vgl. auch BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 92, 365). Dies schließt auch die Befugnis zu Entgeltregelungen ein, die den Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen mögen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht dazu verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (st. Rspr., BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 21 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe Nr. 19; 30. Oktober 2008 - 6 AZR 712/07 - Rn. 15, BAGE 128, 219; 18. Januar 2001 - 6 AZR 492/99 - zu I 3 a der Gründe, AP BAT § 52 Nr. 8 = EzA GG Art. 3 Nr. 92). Sie dürfen im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit auch typisierende Regelungen treffen. Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (vgl. etwa BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25 mwN, ZTR 2012, 97; 29. November 2001 - 4 AZR 762/00 - zu II 5 a der Gründe, AP GG Art. 3 Nr. 296 = EzA GG Art. 3 Nr. 94; 22. Dezember 2009 - 3 AZR 895/07 - Rn. 25, BAGE 133, 33). Weiterhin können auch typische Sachzwänge der kollektiven Vertragsform sowie koalitionsspezifische Interessen berücksichtigt werden (BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu II 3 c ee der Gründe, BAGE 111, 8; 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - zu I 2 g der Gründe, BAGE 95, 277; jew. mwN). Haben solche Regelungen zur Folge, dass bestimmte Arbeitsplätze nicht mehr mit geeignetem Personal besetzt werden können, weil sie den in Frage kommenden Arbeitnehmern finanziell unattraktiv erscheinen, liegt es in der Hand der Tarifvertragsparteien, darauf mit Änderungen der von ihnen gefundenen Entgeltregelungen zu reagieren ( BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 45, AP TVG § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 2; 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 19, 24, aaO).

33

bb) Den Tarifvertragsparteien des TV-L war es nach den dargestellten Maßstäben nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt, Naturwissenschaftler mit einer Weiterbildung zum Klinischen Chemiker, die in einem ärztlichen Servicebereich in der Patientenversorgung beschäftigt sind, nicht in die Entgeltbestimmungen der Entgeltgruppe Ä 2 TV-L einzubeziehen, sondern es hinsichtlich dieses Personenkreises bei den allgemeinen Regelungen der Entgeltgruppen zu belassen.

34

(1) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es bei der Beurteilung eines möglichen Verstoßes gegen die Maßstäbe des Gleichheitssatzes allerdings nicht auf die individuellen Beschäftigungsbedingungen im Institut der MHH im Einzelnen an. Bei dem TV-L handelt es sich um einen Tarifvertrag mit einem bundesweiten Geltungsbereich, der nach § 1 Abs. 1 TV-L alle Arbeitsverhältnisse erfasst, die mit einem Arbeitgeber bestehen, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist. Maßgebend sind diejenigen tatsächlichen Gegebenheiten, von denen die Tarifvertragsparteien typischerweise ausgehen konnten. Insofern kommt es entgegen dem Vortrag des Klägers nicht maßgebend darauf an, wie sich im konkreten Einzelfall bei dem beklagten Land der Einsatz von „Laborchemikern“ sowie Fachärztinnen und Fachärzten für Laboratoriumsmedizin gestaltet, wie es der Kläger meint. Infolgedessen sind auch die Rügen der Revision, die sich auf die Würdigung der konkreten Tätigkeit der im Institut beschäftigten Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin durch das Landesarbeitsgericht beziehen, unerheblich.

35

(2) Bei der Beurteilung anhand der dargestellten Maßstäbe ist weiter zu berücksichtigen, dass sich bereits die arbeitsvertraglichen Bedingungen der Klinischen Chemiker einerseits sowie von Fachärztinnen und Fachärzten (§ 41 TV-L) andererseits nicht unerheblich unterscheiden. Es kann deshalb entgegen der Auffassung des Klägers bei dem vorzunehmenden Vergleich nicht nur auf die Höhe der Tabellenentgelte abgestellt werden.

36

(a) Das betrifft zunächst die im TV-L geregelten Vergütungen. Bei der Überprüfung anhand des Gleichheitssatzes können nicht allein die unterschiedlichen Tabellenentgelte für die Entgeltgruppe 14 TV-L und der Entgeltgruppe Ä 2 TV-L in ihrer absoluten Höhe verglichen werden. Die Revision übersieht, dass für die beiden Beschäftigtengruppen unterschiedliche Wochenarbeitszeiten und differenzierende Bestimmungen hinsichtlich der Jahressonderzahlung bestehen. Während sich für Klinische Chemiker an Universitätskliniken die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Buchst. b bb TV-L auf 38,5 Stunden beläuft, beträgt sie für Fachärztinnen und Fachärzte nach § 41 Nr. 3(Zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit -) TV-L 42 Stunden. Für diese Beschäftigtengruppe besteht nach § 41 Nr. 15(Zu § 20 - Jahressonderzahlungen -)TV-L ferner kein Anspruch auf die den sonstigen Beschäftigten zustehende Jahressonderzahlung in Höhe von 35 vH des monatlichen Entgelts im Referenzzeitraum (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TV-L). Dies führt insgesamt lediglich zu einem durchschnittlichen monatlichen Entgeltunterschied von geringfügig mehr als zehn vH.

37

(b) Die Tarifvertragsparteien haben zudem auch hinsichtlich weiterer Arbeitsbedingungen zwischen Ärztinnen und Ärzten einerseits und Klinischen Chemikern andererseits unterschieden. Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken treffen weitere arbeitsvertragliche Pflichten nach § 3 Abs. 9 und Abs. 10 TV-L idF des § 41 Nr. 2(Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -). Sie können zur Mitwirkung bei einer Nebentätigkeit verpflichtet werden, und sie sind - was bei Fachärzten für Laboratoriumsmedizin allerdings vorliegend wohl zu vernachlässigen ist - arbeitsvertraglich zum Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern verpflichtet. Schließlich, und wieder von grundsätzlich größerer Bedeutung, können sie nach § 3 Abs. 12 Satz 2 TV-L idF des § 41 Nr. 2(Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -) verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen zu erstellen.

38

(3) Darüber hinaus konnten die Tarifvertragsparteien die unterschiedliche Aus- und Weiterbildung bei der von ihnen vorgenommenen Differenzierung hinsichtlich der Entgelthöhe berücksichtigen.

39

(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung von einem bestimmten Ausbildungserfordernis abhängig machen. Dies kann zur Folge haben, dass Arbeitnehmer, die die geforderte Ausbildung nicht besitzen, bei gleicher Tätigkeit eine niedrigere Vergütung erhalten können. Den Tarifvertragsparteien steht es frei, den Vergütungsanspruch nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch von weiteren persönlichen Voraussetzungen wie dem Nachweis bestimmter Kenntnisse oder einer speziellen Ausbildung abhängig zu machen (BAG 30. November 1988 - 4 AZR 412/88 - mwN zur Rspr., ZTR 1989, 110; zur Berücksichtigung von bestimmten Ausbildungen bei der tariflichen Bewertung von Tätigkeiten s. auch 24. August 2011 - 4 ABR 122/09 - Rn. 28).

40

(b) Ärztinnen und Ärzte müssen eine gegenüber Diplom-Chemikern längere, nämlich sechs Studienjahre andauernde universitäre Ausbildung absolvieren (§ 1 Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO 2002, vom 27. Juni 2002, BGBl. I S. 2405, idF vom 6. Dezember 2011 BGBl. I S. 2515; s. auch § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO).

41

Klinische Chemiker verfügen entgegen dem Vorbringen der Revision auch nicht über die „gleiche Ausbildung“ wie Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin. Zwar dauert die Fortbildung in beiden Weiterbildungen jeweils fünf Jahre. Der Kläger übersieht aber, dass die Weiterbildung im Gebiet „Laboratoriumsmedizin“ anders strukturiert ist. Nach Abschnitt B, Nr. 16 MWBO wird zwingend eine zwölfmonatige Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin und/oder Kinder- und Jugendmedizin vorausgesetzt, während dies bei der Weiterbildung zum Klinischen Chemiker kein Erfordernis ist. Die Ausbildung von Fachärztinnen und Fachärzten für Laboratoriumsmedizin ist entgegen der Rüge der Revision stärker am ärztlichen Beruf orientiert als diejenige eines Klinischen Chemikers, was sich schon aus den einschlägigen Weiterbildungsordnungen ergibt. Den engen Bezug zur ärztlichen Tätigkeit zeigt die Definition des Gebiets „Laboratoriumsmedizin“ nach Abschnitt B, Nr. 16 MWBO:

        

„Das Gebiet Laboratoriumsmedizin umfasst die Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und Krankenbehandlung Tätigen bei der Vorbeugung, Erkennung und Risikoabschätzung von Krankheiten und ihren Ursachen, bei der Überwachung des Krankheitsverlaufes sowie bei der Prognoseabschätzung und Bewertung therapeutischer Maßnahmen durch die Anwendung morphologischer, chemischer, physikalischer, immunologischer, biochemischer, immunchemischer, molekularbiologischer und mikrobiologischer Untersuchungsverfahren von Körpersäften, ihrer morphologischen Bestandteile sowie Ausscheidungs- und Sekretionsprodukten, einschließlich der dazu erforderlichen Funktionsprüfungen sowie der Erstellung des daraus resultierenden ärztlichen Befundes.“

42

Zwar beinhaltet auch die Klinische Chemie nach den „Richtlinien zur Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin“ der DGKL „die Deutung dieser [auf Grundlage von Laboruntersuchungen gewonnener] Ergebnisse hinsichtlich Gesundheit und Krankheit“. Der Klinische Chemiker muss aber lediglich „die Befähigung zur Ausführung der klinisch-chemischen Untersuchungen zur Früherkennung, Diagnostik und Therapiekontrolle von Krankheiten besitzen“ und „den Bezug zwischen den Ergebnissen klinisch-chemischer sowie pathobiochemischer Untersuchungen und medizinischen Fragestellungen herstellen können“. Der Bezug zur ärztlichen Tätigkeit und den dort vermittelten Fähigkeiten ist nach diesen Anforderungen wesentlich schwächer ausgeprägt als bei der Weiterbildung „Laboratoriumsmedizin“. Zu den Aufgaben des Klinischen Chemikers gehört nicht die Überwachung eines Krankheitsverlaufs, die Prognoseabschätzung, die Bewertung therapeutischer Maßnahmen und namentlich die Erstellung „daraus resultierender ärztlicher Befunde“. Hier ist die Tätigkeit der Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin ärztlich geprägt. Der Klinische Chemiker muss demgegenüber nur in der Lage sein, den „Bezug“ zu medizinischen Fragestellungen herstellen zu können.

43

(c) Schließlich sind allein Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin aufgrund der Erteilung der Approbation (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO)befugt, den ärztlichen Beruf auszuüben (§ 2 Abs. 1 BÄO)und können daher in einem Universitätsklinikum, auch wenn sie in ärztlichen Servicebereichen eingesetzt werden, grundsätzlich andere Tätigkeiten gegenüber Patienten ausüben, zu denen ein Klinischer Chemiker nicht befugt ist, wie etwa die Entnahme von Blutproben oder die Gewinnung anderer Körperflüssigkeiten. Auf diesen Umstand hat die Beklagte zu Recht hingewiesen.

44

In diesem Zusammenhang ist weiterhin die allein für Fachärztinnen und Fachärzte der Laboratoriumsmedizin bestehende Weiterbildungsbefugnis für Ärzte zu berücksichtigen (vgl. auch Laufs in: Laufs/Kern Handbuch des Arztrechts 4. Aufl. § 11 Rn. 38), die Klinischen Chemikern gegenüber diesem Personenkreis nicht zukommt. Nach Abschnitt A § 5 Abs. 1 Satz 1 MWBO wird die Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt unter der verantwortlichen Leitung der von der Landesärztekammer befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt. Diese Befugnis wird nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MWBO ua. nur erteilt, wenn der Arzt die Bezeichnung eines Facharztes für Laboratoriumsmedizin führt. Zudem kann die Befugnis zur Weiterbildung, die persönlich zu leiten ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 MWBO), grundsätzlich nur für eine Facharztweiterbildung erteilt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 3 MWBO). Dies betrifft nicht nur die Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten in der Weiterbildung auf dem Gebiet der „Laboratoriumsmedizin“. Die Laboratoriumsmedizin ist auch fakultativer Inhalt in anderen Facharztausbildungen (vgl. Abschnitt B der MWBO, Nr. 17 Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie; Nr. 32 Gebiet Transfusionsmedizin) und Zusatz-Weiterbildungen (Abschnitt C der MWBO, Labordiagnostik - fachgebunden -). Hierzu sind Klinische Chemiker mangels Weiterbildungsberechtigung nicht berechtigt.

45

(4) Nach alledem lassen die Unterschiede in den arbeitsvertraglichen Bedingungen, der Aus- und Weiterbildung, die bei den Fachärztinnen und Fachärzten für Laboratoriumsmedizin im großen Umfang an der ärztlichen Tätigkeit orientiert sind, sowie die allein ihnen zustehende Befugnis zur Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung Arzt und deren Weiterbildungsbefugnis aufgrund des den Tarifvertragsparteien zustehenden Beurteilungsspielraums bei der Bewertung von Tätigkeiten und bei der Entgeltfindung keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz erkennen. Bei der erforderlichen typisierenden Regelung konnten sie für die Gruppe der Fachärztinnen und Fachärzte der Laboratoriumsmedizin, die iSd. § 1 Abs. 1 TV-L idF des § 41 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 TV-L in ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung eingesetzt sind, ebenfalls die für die anderen Fachärztinnen und Fachärzte geltenden Entgeltregelungen als maßgebend vereinbaren und die dort tätigen Klinischen Chemiker ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz mit einer anderen, nicht vor den Landesärztekammern erworbenen Weiterbildung(dazu BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 340/09 - Rn. 16 f., AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 36), hierin nicht mit einbeziehen.

46

Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall die Beschäftigtengruppen vergleichbar eingesetzt sein sollten, weil - wie es der Kläger anführt - die Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin im Institut keine Tätigkeiten ausüben, die von denen des Klägers abweichen. Bei der Schaffung einer - in Bezug auf die Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken zudem neuen - Entgeltordnung in einem bundesweit geltenden Tarifvertrag müssen die Tarifvertragsparteien notwendigerweise aufgrund genereller Annahmen typisieren, ohne dabei jeder Besonderheit im Einzelnen gerecht werden zu können. Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass es zu „Randunschärfen“ kommen kann (BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 21, AP TVÜ § 4 Nr. 1; s. auch BVerfG 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 72, BVerfGK 13, 455).

47

Deshalb haben die Tarifvertragsparteien auch nicht, wie der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Dezember 2009 (- 6 AZR 665/08 - Rn. 24, AP TVÜ § 4 Nr. 1)meint, in einem identischen Vergütungssystem Arbeitnehmer, die identische Tätigkeiten ausüben, vergütungsrechtlich unterschiedlich behandelt. Sie sind aufgrund der unterschiedlichen Aus- und Weiterbildung und der Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um unterschiedlich bewertbare Tätigkeiten handelt.

48

(5) Ein anderes Ergebnis folgt schließlich auch nicht aus dem von der Revision angeführten Umstand, die Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin erhielten, obwohl der Kläger ihnen gegenüber „in einem weiten Umfang weisungsbefugt“ sei, ein höheres Entgelt, weshalb seine Tätigkeit vom „Sozialprestige … als geringerwertig empfunden werden“ müsse. Einen allgemeinen Grundsatz, ein Vorgesetzter sei stets höher zu vergüten als die ihm unterstellten Beschäftigten, gibt es im Arbeitsrecht ebenso wenig wie ein Abstandsgebot (BAG 29. Juni 2011 - 5 AZR 186/10 - Rn. 32; 9. Juni 2010 - 5 AZR 696/09 - Rn. 31, NZA 2011, 109).

49

d) Die Hilfsanträge sind auch nicht unter Berücksichtigung von Art. 157 Abs. 1 AEUV begründet. Diese Regelung kann vorliegend weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung, wie die Revision es meint, herangezogen werden.

50

aa) Art. 157 Abs. 1 AEUV stellt - wie die Vorgängernormen Art. 141 EG und Art. 119 EG-Vertrag - den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen sicher. Den Anforderungen von Art. 157 Abs. 1 AEUV müssen auch die von den Tarifvertragsparteien geschaffenen Regelungen genügen(EuGH 8. April 1976 - C-43/75 - [Defrenne] Rn. 18, Slg. 1976, 455; 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 11, Slg. 1991, I-297; 18. November 2004 - C-284/02 - [Sass] Rn. 25 mwN, Slg. 2004, I-11143).

51

bb) Eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts durch die unterschiedlichen Vergütungsregelungen des TV-L für Klinische Chemiker einerseits sowie Fachärztinnen und Fachärzte andererseits kommt im Streitfall nicht in Betracht. Davon geht auch der Kläger aus.

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cc) Eine entsprechende Anwendung des Art. 157 AEUV auf die vorliegende Fallgestaltung scheidet aus.

53

Art. 157 AEUV bezweckt ebenso wenig wie die §§ 1, 7 AGG oder zuvor § 612 Abs. 3 BGB, einen allgemeinen Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ im Arbeitsverhältnis sicher zu stellen. Spezifisch verboten ist eine nach dem Geschlecht unterschiedliche Vergütung bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit (statt vieler ErfK/Schlachter 12. Aufl. Art. 157 AEUV Rn. 14; Krebber in Calliess/Ruffert EUV/AEUV 4. Aufl. Art. 157 AEUV Rn. 33 mwN in Fn. 110; Langenfeld in: Grabitz/Hilf/Nettesheim Das Recht der Europäischen Union Stand Oktober 2011 Art. 157 AEUV Rn. 45; MünchKommBGB/Thüsing 5. Aufl. § 8 AGG Rn. 45; zu § 612 Abs. 3 BGB als den Art. 141 EG umsetzende Norm BAG 21. Juni 2000 - 5 AZR 806/98 - AP BGB § 612 Nr. 60 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 83). Von daher fehlt es im Regelungsplan des Art. 157 AEUV bereits an einer Lücke, auf die sich der Kläger beruft.

54

Weiterhin können die Diskriminierungsverbote des Rechts der Europäischen Union nach der maßgebenden Rechtsprechung des EuGH nicht in entsprechender Anwendung über die dort genannten und abschließend aufgezählten Gründe ausgedehnt werden (EuGH 11. Juli 2006 - C-13/05 - [Navas] Rn. 56, Slg. 2006, I-6467; gegen eine Erweiterung der Bedeutung des Art. 119 EG-Vertrag auf andere Benachteiligungsumstände auch 17. Februar 1998 - C-249/96 - [Grant] Rn. 47, Slg. 1998, I-621; folgerichtig anders aufgrund der erweiterten Diskriminierungsmerkmale in Art. 1 Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000: 1. April 2008 - C-267/06 - [Tadao Maruko] Rn. 66, Slg. 2008, I-1757), weshalb es keiner Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV bedarf. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob eine unterschiedliche Vergütung der beiden Beschäftigtengruppen nach dem TV-L anhand der Maßstäbe im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. Mai 1999 (- C-309/97 - [Wiener Gebietskrankenkasse] Slg. 1999, I-2865) gerechtfertigt wäre.

55

e) Die Entgeltregelung des TV-L verletzt den Kläger entgegen der Auffassung der Revision nicht in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit(zum Inhalt der Berufsfreiheit ausf. BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133). Zwar ist es im Einzelfall möglich, dass durch eine Entgeltgestaltung in die Berufsfreiheit eingegriffen werden kann (vgl. BAG 28. Juni 2001 - 6 AZR 114/00 - zu B III 3 b der Gründe, BAGE 98, 175). Vorliegend fehlt es aber bereits an einem Eingriff durch den TV-L in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers. Der Kläger kann nach wie vor bei dem beklagten Land in seiner bisherigen Position und mit unveränderten Befugnissen als Klinischer Chemiker tätig sein. Seine materiellen Arbeitsbedingungen sind durch die Überleitung in den TV-L grundsätzlich nicht verschlechtert worden. Er ist ebenso wie alle anderen Beschäftigten der VergGr. Ib BAT - mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken - nach § 4 Abs. 1 iVm. der Anlage 2 TVÜ-Länder in die Entgeltgruppe 14 TV-L übergeleitet worden. Geändert haben sich demgegenüber die materiellen Arbeitsbedingungen der Ärztinnen und Ärzte. Dieser Umstand begründet allerdings keinen unmittelbaren oder mittelbaren Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers. Ihm ist die Ausübung seines Berufes zu den gleichen Bedingungen wie bisher möglich. Die neue tarifliche Bewertung der Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten ist im Verhältnis zum Kläger nicht an Art. 12 Abs. 1 GG zu überprüfen, sondern, wie geschehen, unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes.

56

f) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich schließlich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein Verstoß des beklagten Landes liegt schon deshalb nicht vor, weil die von ihm vorgenommene Gruppenbildung - die Anwendung des TV-Ärzte/TdL einerseits auf approbierte Ärzte und der Bestimmungen des TV-L andererseits auf die nicht vom persönlichen Geltungsbereich des TV-Ärzte/TdL erfassten Beschäftigten - nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.

57

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nur eingeschränkt. Vorrang hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Gehälter. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet aber auch im Bereich der Entgeltzahlung Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt (s. nur BAG 23. März 2011 - 4 AZR 431/09 - Rn. 49 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 39). Allerdings greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo dieser auch durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug (s. nur BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 23 mwN, NZA 2011, 1426).

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bb) Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Gruppenbildung des beklagten Landes nicht zu beanstanden.

59

(1) Das beklagte Land wendet nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf die bei ihm beschäftigten Ärzte den TV-Ärzte/TdL entsprechend des dort beschriebenen persönlichen Geltungsbereichs an. Das entspricht auch der Festlegung der Tarifzuständigkeit nach der Satzung des Marburger Bundes, Landesverband Niedersachsen. Zu „Zweck und Aufgaben“ gehören nach § 2 der Satzung die „Interessen der angestellten und beamteten Ärzte“. Für die übrigen Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht vom personellen Geltungsbereich des TV-Ärzte/TdL erfasst werden und bei denen es auch an der Tarifzuständigkeit des Marburger Bundes fehlt (zur erforderlichen Tarifzuständigkeit BAG 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/08 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 322), kommt der TV-L mit dem in § 1 festgelegten personellen Geltungsbereich zur Anwendung. Zu diesem Beschäftigtenkreis gehört auch der Kläger. Es handelt sich folglich insoweit nicht um eine eigene Gestaltung des beklagten Landes, sondern um einen Vollzug der beiden Tarifverträge anhand des in ihnen festgelegten personellen Geltungsbereichs.

60

(2) Anhaltspunkte, wonach sich diese vom beklagten Land vorgenommene Differenzierung zwischen den beiden Beschäftigtengruppen als sachlich nicht gerechtfertigt erweisen sollte, sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich kein anderes Ergebnis aus dem Umstand, dass das beklagte Land mit der Tarifanwendung eine Gleichstellung der tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen bei ihm Beschäftigten erreichen will. Eine beabsichtigte „Gleichstellung“ durch Anwendung von Tarifverträgen nach Maßgabe des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes führt vorliegend allenfalls dazu, dass das beklagte Land die Tarifverträge nach Maßgabe ihres personellen Geltungsbereichs auf die bei ihm tätigen Arbeitnehmer anzuwenden hat. So verfährt das beklagte Land.

61

(3) Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass das beklagte Land unabhängig von den jeweiligen tariflichen Geltungsbereichen eine „betriebsspezifische Gruppenbildung“ hinsichtlich einer Tarifanwendung dahingehend vorgenommen hätte, „‚vergleichbare‘ Arbeitnehmer“ sollten nach jeweils denselben tariflichen Entgeltgruppen vergütet werden, wie der Kläger es meint. Für eine solche von dem beklagten Land vorgenommene Gruppenbildung fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Ihr steht auch die bereits genannte, anderslautende Feststellung des Landesarbeitsgerichts entgegen.

62

III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Kiefer    

        

    Hardebusch    

                 

(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.

(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.