Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 153 Leistungsentgelt

(1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind

1.
eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des Bemessungsentgelts,
2.
die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c des Einkommensteuergesetzes zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und
3.
der Solidaritätszuschlag.
Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2 Nummer 2 und 3 sind
1.
Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Arbeitnehmerin oder jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen und
2.
der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen.
Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vorsorgepauschale mit folgenden Maßgaben berücksichtigt:
1.
für Beiträge zur Rentenversicherung als Beitragsbemessungsgrenze die für das Bundesgebiet West maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze,
2.
für Beiträge zur Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 des Fünften Buches zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches,
3.
für Beiträge zur Pflegeversicherung der Beitragssatz des § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches.

(2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spätere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.

(3) Haben Ehegatten oder Lebenspartner die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden die als Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn

1.
die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten oder Lebenspartner entsprechen oder
2.
sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.
Bei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung begründet, bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Betracht.

(4) Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sind nicht zu berücksichtigen bei Personen, deren Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Arbeitslosengeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Arbeitslosengeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. Unterliegt das Arbeitslosengeld im Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, sind die Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend zu berücksichtigen.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 123 Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung


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(1) Anspruch auf Teilarbeitslosengeld hat, wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer1.teilarbeitslos ist,2.sich teilarbeitslos gemeldet und3.die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt hat. (2) Für das Teilarbeitslosengeld gelten die Vo
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 51 Ermächtigungen


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Einkommensteuergesetz - EStG | § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V


(1) 1Bei Ehegatten, die in die Steuerklasse IV gehören (§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erster Halbsatz), hat das Finanzamt auf Antrag beider Ehegatten nach § 39a anstelle der Steuerklassenkombination III/V (§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) als Lohnste
zitiert 1 andere §§ aus dem .

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Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zu bestimmen 1. über Art und Inhalt der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und die hieran gestellten Anforderungen,2. zu den Voraussetzungen für die Erstattung von Pauschalen, zum Verf

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 10. Nov. 2016 - L 10 AL 293/15

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Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29.10.2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 15. Juli 2016 - S 10 AL 161/15

bei uns veröffentlicht am 15.07.2016

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Juni 2017 - L 10 AL 121/15

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Juni 2017 - L 10 AL 74/16

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Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 04.03.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 08. März 2016 - 2 Sa 105/14

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Landessozialgericht NRW Urteil, 20. Feb. 2014 - L 9 AL 49/13

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.01.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Feb. 2013 - 9 AZR 452/11

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Feb. 2013 - 9 AZR 431/11

bei uns veröffentlicht am 19.02.2013

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. März 2011 - 18 Sa 2719/10 - aufgehoben.

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 29. März 2012 - 6 K 163/12

bei uns veröffentlicht am 29.03.2012

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe   1 Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig (unter dem Vorbehalt der Rückforder

Bundessozialgericht Urteil, 24. Nov. 2010 - B 11 AL 35/09 R

bei uns veröffentlicht am 24.11.2010

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. November 2009 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 30. Juni 2004 - L 5 AL 3692/03

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Tatbestand   1  Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld, hilfsweise Arbeitslosenhilfe. 2  Der ... 1977 geborene Kläger war vom 1. August 1995 bis 31. August 2000 als Speditionskaufmann versicherungspflichtig be

Referenzen

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(1) 1Bei Ehegatten, die in die Steuerklasse IV gehören (§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erster Halbsatz), hat das Finanzamt auf Antrag beider Ehegatten nach § 39a anstelle der Steuerklassenkombination III/V (§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) als Lohnsteuerabzugsmerkma...
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