Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Feb. 2017 - 5 Sa 377/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:0202.5SA377.16.0A
bei uns veröffentlicht am02.02.2017

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.06.2016, Az. 2 Ca 882/15, teilweise abgeändert und aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

1. rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 30.06.2015 iHv. insgesamt € 61.912,68 brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils € 5.159,38 seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 01.08.2014 und endend mit dem 01.07.2015,

2. rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 01.07.2015 bis zum 31.01.2016 iHv. insgesamt € 36.910,30 brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils € 5.272,90 seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 01.08.2015 und endend mit dem 01.02.2016,

3. rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 01.02.2016 bis zum 30.06.2016 iHv. insgesamt € 19.790,10 brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils € 3.958,02 seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 01.03.2016 und endend mit dem 01.07.2016,

4. ab dem 01.07.2016 jeweils zum Monatsende eine Betriebsrente iHv. monatlich € 4.067,49 brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 4.067,49 seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 01.08.2016 und endend mit dem 01.02.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 6% und der Beklagte 94% zu tragen.

III. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen; im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob und ggf. in welcher Höhe der Beklagte dem Kläger eine Altersversorgung schuldet.

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Der 1950 geborene Kläger war vom 01.11.1978 bis zum 30.09.1994 bei dem beklagten Landesverband, der in der Rechtsform des eingetragenen Vereins geführt wird, zunächst als Justitiar, seit 1982 als Landesgeschäftsführer, angestellt. Seine durchschnittliche Monatsvergütung betrug zuletzt DM 15.547,29 (€ 7.949,20) brutto.

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In einem Dienstvertrag vom 30.09.1984 haben die Parteien die Altersversorgung des Klägers wie folgt geregelt:

"§ 5

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a) Herr Dr. A. und seine Angehörigen erhalten eine Versorgung entsprechend dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz) in der jeweils gültigen Fassung.

5

b) Als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge gilt der monatliche Durchschnitt des Bruttobetrags der geldwerten Leistungen der letzten 12 Monate. Ausgenommen hiervon sind Leistungen für laufende Aufwendungen, die sich aus der Funktion des Landesgeschäftsführers ergeben. Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit wird mit Wirksamkeit dieses Vertrages auf 18 Jahre festgesetzt und schreibt sich nach § 14 Beamtenversorgungsgesetz fort. Die Dienstjahre beginnen jeweils mit dem 16. Mai eines Jahres.

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c) Die sich hieraus ergebende Versorgung ermäßigt sich um die Leistungen der gesetzlichen Versicherungsträger, bei denen der Landesverband Rheinland-Pfalz Beiträge für Herrn Dr. A. entrichtet hat.

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d) Für den Fall der Abberufung nach § 18 Ziffer 4 der Satzung des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz gilt Herr Dr. A. als in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Die Versorgung regelt sich dann entsprechend § 14 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz. Im Übrigen gilt § 4 dieser Vereinbarung.

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e) Scheidet Herr Dr. A. auf eigenen Wunsch aus dem Dienstverhältnis mit dem Landesverband Rheinland-Pfalz aus, bleiben seine bis dahin erworbenen Versorgungsansprüche erhalten.

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f) Die Versorgungs- bzw. Ruhegeldansprüche werden jährlich entsprechend den durchschnittlichen prozentualen Steigerungen bei der Besoldung für Bundesbeamte angepaßt."

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Mit einem (weiteren) Versorgungsvertrag vom 20.07.1993 sicherte die Krankenhaus GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, ihm eine Altersversorgung zu, wonach ihm ab dem vollendeten 63. Lebensjahr ein lebenslängliches Ruhegeld iHv. monatlich 75% seiner letzten aktiven Bezüge gewährt werden sollte. Diese Versorgung war zugunsten des Klägers mit einer Lebensversicherung über eine Vertragssumme iHv. DM 700.000,00 unterlegt. Nach dem Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der Krankenhaus GmbH am 30.09.1994 führte diese die Versicherung nicht weiter. Die Lebensversicherung wurde vielmehr auf den Kläger übertragen und bei einem Rückkaufswert von ca. DM 2.700,00 auch von ihm nicht weitergeführt.

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Zum 30.09.1994 schied der Kläger als Landesgeschäftsführer beim Beklagten aus. Parallel zu seiner neuen Tätigkeit behielt er seine - gesondert vergütete - Position als Geschäftsführer des Blutspendedienstes noch drei Monate bis zum 31.12.1994 bei, um aus organisatorischen und rechtlichen Gründen den Weiterbetrieb dieser (damals rechtlich unselbständigen) Einrichtung des Beklagten bis zur vorgesehenen Ausgliederung auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) zum 01.01.1995 zu ermöglichen.

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Vom 01.10.1994 bis 30.06.2014 war der Kläger bei der als GmbH gegründeten, später in eine AG umgewandelten Bank für Sozialwirtschaft (BFS), zunächst als Geschäftsführer, zuletzt als Vorsitzender des Vorstandes in einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis angestellt. Am 01.07.2014 beendete er seine aktive berufliche Tätigkeit. Die BFS gewährt dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung.

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Seit dem 01.02.2016 bezieht der Kläger eine Regelaltersrente von der gesetzlichen Rentenversicherung Bund iHv. € 1.105,04 monatlich. In der Zeit seines Dienstverhältnisses zum Beklagten (01.11.1978 - 30.09.1994) erreichte er in der gesetzlichen Rentenversicherung 28,1446 Entgeltpunkte. Der Beklagte hatte für den Kläger auch Beiträge an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) entrichtet. Von der VBL bezieht der Kläger seit dem 01.02.2016 eine monatliche Betriebsrente iHv. € 652,92, seit dem 01.07.2016 iHv. € 659,45. Zum 01.07.2015 und erneut zum 01.07.2016 wurde die durchschnittliche Besoldung für Bundesbeamte um 2,2% erhöht.

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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 22.06.2016 Bezug genommen.

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Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn

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1. für den Zeitraum 01.07.2014 bis 01.06.2015 eine Betriebsrente iHv. € 61.912,68 aus aufgelaufenen monatlichen Zahlungen nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die jeweilige Monatsrate (€ 5.159,38) ab dem Ersten des Folgemonats,

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2. für den Zeitraum 01.07.2015 bis 01.01.2016 eine Betriebsrente iHv. € 36.910,30 aus aufgelaufenen monatlichen Zahlungen nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die jeweilige Monatsrate (€ 5.272,90) ab dem Ersten des Folgemonats,

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3. für den Zeitraum 01.02.2016 bis 01.06.2016 eine Betriebsrente iHv. € 21.245,25 aus aufgelaufenen monatlichen Zahlungen nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die jeweilige Monatsrate (€ 4.249,05) ab dem Ersten des Folgemonats,

20

4. ab dem 01.07.2016 eine monatliche Betriebsrente iHv. € 4.331,04 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die jeweilige Monatsrate ab dem Ersten des Folgemonats zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Arbeitsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Der Kläger habe für die Zeit vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 (12 Monate) Anspruch auf eine Betriebsrente iHv. monatlich € 5.159,39; vom 01.07.2015 bis 31.01.2016 (7 Monate) iHv. monatlich € 5.272,90; vom 01.02.2016 bis 30.06.2016 (5 Monate) iHv. monatlich € 4.123,79 und ab 01.07.2016 bis auf weiteres iHv. monatlich € 4.233,36 brutto. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 22.06.2016 Bezug genommen.

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Gegen das am 29.07.2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 25.08.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 31.10.2016 verlängerten Begründungsfrist mit am 20.10.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet.

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Er macht geltend, die Ansprüche des Klägers auf Ruhestandsbezüge seien nicht fällig, weil sie nicht berechenbar seien. Mit der vollständigen Inbezugnahme des staatlichen Beamtenversorgungsrechts in § 5a des Dienstvertrags, seien zugleich auch die Regelungen und Strukturen "eingekauft" worden, die für die Versorgung von Beamten prägend seien. Soweit das Beamtenversorgungsrecht bestimmte Vorgaben erzwinge, seien diese auch für den Versorgungsanspruch des Klägers maßgebend. Dies gelte nur insoweit nicht, als in den Sonderregelungen der §§ 5b ff. des Dienstvertrags Abweichendes vereinbart worden sei. Wegen der vertraglich vereinbarten Dynamisierung seien alle (auch die negativen) Veränderungen des Beamtenversorgungsrechts anzuwenden. Insoweit wirke zulasten des Klägers, dass das Versorgungsniveau auch für bereits im Ruhestand befindliche Beamte von 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge auf 71,75 % reduziert worden sei. Soweit das Arbeitsgericht die Reduzierung des Versorgungsniveaus unter Hinweis auf § 2 Abs. 5 BetrAVG unberücksichtigt gelassen habe, führe diese Argumentation zu unhaltbaren Ergebnissen. Es müsse die Frage aufgeworfen werden, ob auf die zwischen den Parteien vereinbarte spezifische Versorgungsregelung § 2 Abs. 5 BetrAVG überhaupt zur Anwendung kommen könne. Im Hinblick auf die Anknüpfung an das Beamtenversorgungsrecht sei die Regelung in § 5 des Dienstvertrages nicht wie eine betriebliche Altersrente zu verstehen.

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Selbst wenn die Regelungen des BetrAVG zur Anwendung gelangen sollten, sei die vom Arbeitsgericht angestellte Berechnung der Rente unrichtig. Denn nach § 2 Abs. 1 BetrAVG sei der in Rede stehende Versorgungsanspruch in eine Beziehung zu dem (fiktiven) Versorgungsanspruch zu setzen, der entstanden wäre, wenn der Kläger bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung im Landesverband geblieben wäre. Daraus sei dann eine zeitorientierte, an der Betriebszugehörigkeit gemessene Quote zu bilden. Da der Kläger 1994 ausgeschieden sei, fehlten ihm bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in 2015 noch 21 Jahre. Selbst wenn man mit dem Kläger (gem. § 5b Satz 3 des Dienstvertrags) von einem Dienstbeginn in 1966 ausgehe, habe er im Landesverband nur 57% der Gesamtdienstzeit zurückgelegt, mit der Folge, dass auch hinsichtlich der potentiell höchstens erreichbaren Versorgungsbezüge von 71,75 % eine entsprechende Quote zu bilden sei. Soweit das Arbeitsgericht demgegenüber davon ausgehe, dass er unbeschadet der Quotierungsregel des § 2 Abs. 1 BetrAVG die Gesamtversorgung für (18 + 10 =) 28 Dienstjahre zu tragen habe, werde der Kläger ungerechtfertigt übervorteilt. Er erlange durch die Kumulation mehrerer Versorgungen höhere Leistungen als er jemals erhalten hätte, wenn er zeitlebens in seinen Diensten geblieben wäre.

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Der Kläger habe mit der BFS einen Versorgungsvertrag abgeschlossen, der ebenfalls auf die beamtenrechtlichen Strukturregelungen Bezug nehme. Er erhalte von der BFS eine „signifikante Versorgung“. Der Kläger habe, den beamtenrechtlichen Strukturprinzipien folgend, mit der BFS eine Mitberücksichtigung von Vordienstzeiten vereinbart. Die doppelte Berücksichtigung seiner Dienstzeiten führe zu einer sowohl beamten- als auch rentenrechtlich unzulässigen Überversorgung. Auch insoweit sei der dem Kläger zustehende Versorgungsanspruch nicht berechenbar, bevor er nicht offenlege, welche Versorgungsbezüge ihm die Bank gewähre.

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Das Arbeitsgericht sei schließlich unzutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger zum 30.09.1994 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sei. Der Kläger habe noch bis zum 31.12.1994 als Geschäftsführer des Blutspendedienstes fungiert. Die gesonderte Vergütung, die er für diese Funktion erhalten habe, sei ihm als Jahresbetrag im Voraus gezahlt worden. Weil das Dienstverhältnis somit erst zum 31.12.1994 geendet habe, sei die Neuregelung des § 55 BeamtVG in der ab 01.10.1994 geltenden Fassung anwendbar.

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Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.06.2016, Az. 2 Ca 882/15, abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil und hebt insbesondere hervor, dass die vertragliche Versorgungszusage dem Rechtsregime des BetrAVG unterliege. Die Absenkung des Versorgungsniveaus der Beamten auf 71,75 % habe gem. § 2 Abs. 5 BetrAVG unberücksichtigt zu bleiben, weil sie erst nach seinem Ausscheiden erfolgt sei. Eine ratierliche Berechnung seiner Anwartschaft gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG sei nicht angezeigt, weil in § 5e des Dienstvertrags vorgesehen sei, dass ihm beim Ausscheiden seine bis dahin erworbenen Versorgungsansprüche erhalten bleiben. Das Arbeitsgericht habe seine Versorgungsansprüche fehlerfrei berechnet, denn er habe 67,75% der Gesamtversorgung erreicht. Soweit der Beklagte zweitinstanzlich erstmals geltend mache, seine Versorgungsansprüche gegenüber der BFS seien auf die Altersversorgung anrechenbar, sei er mit dem Vortrag präkludiert. Unabhängig davon sei keine Anrechnung möglich, denn in § 5c des Dienstvertrags sei nur die Anrechnung der Leistungen gesetzlicher Versicherungsträger vorgesehen, für die der Beklagte Beiträge entrichtet habe. Außerdem fielen die Leistungen der BFS nicht unter die Anrechnungsvorschrift des § 55 Abs. 1 BeamtVG, weil er kein Beamter gewesen sei. Auf Art und Höhe der Versorgungszusage der BFS komme es nicht an. Dass sein Arbeitsverhältnis beim Beklagten am 30.09.1994 geendet habe, sei erstinstanzlich unstreitig gewesen. Wenn aus seiner Fortführung der Tätigkeit für den DRK-Blutspendedienst der Schluss gezogen werden sollte, dass sein Dienstverhältnis erst am 31.12.1994 geendet habe, erhöhe sich der Versorgungssatz auf 68%.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.

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B. Die Berufung des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Das angefochtene Urteil ist deshalb in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern.

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I. Prozessuale Bedenken stehen einer Entscheidung nicht entgegen. Die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht mehr zu überprüfen, § 65 ArbGG. Eine Rechtswegrüge wurde nicht erhoben, so dass die Berufungskammer nicht der Frage nachzugehen braucht, ob das Arbeitsgericht ohne weitere Prüfung von einer Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ausgehen konnte. Es kann offen bleiben, ob der Kläger in seiner Stellung als Geschäftsführer in einem abhängigen Arbeitsverhältnis oder in einem selbständigen Dienstverhältnis zum beklagten Landesverband, einem eingetragenen Verein, stand.

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II. Die Klage ist überwiegend zulässig. Lediglich der Klageantrag zu 4) ist nur in Bezug auf den Hauptanspruch, nicht jedoch bezüglich der Nebenforderungen zulässig.

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Beim Antrag zu 4) handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG 30.09.2014 - 3 AZR 619/12 - Rn. 22 mwN).

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Der Antrag zu 4) ist unzulässig, soweit der Kläger für die nach Urteilserlass fällig werdenden Monatsraten (dh. für die Betriebsrente ab Februar 2017) Verzugszinsen einklagt. Verzugszinsen sind keine Leistungen iSv. § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist. Insoweit könnte allenfalls Klage gemäß § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis begründet ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. BAG 14.07.2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 70 mwN). Für eine solche Besorgnis hat der Kläger nichts vorgetragen. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist daher für alle monatlichen Leistungen, die erst nach der Entscheidung der Kammer fällig werden, unzulässig.

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III. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 30.06.2015 rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt € 61.912,68 brutto (Antrag zu 1), für die Zeit vom 01.07.2015 bis zum 31.01.2016 iHv. insgesamt € 36.910,30 brutto (Antrag zu 2), für die Zeit vom 01.02.2016 bis zum 30.06.2016 iHv. insgesamt € 19.790,10 brutto (Antrag zu 3) und ab dem 01.07.2016 eine monatliche Betriebsrente iHv. € 4.067,49 brutto (Antrag zu 4) zu zahlen.

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Das Urteil des Arbeitsgerichts enthält hinsichtlich der Klageanträge zu 3) und 4) bei der Berechnung der Höhe der anzurechnenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einen falschen Parameter, weil der maßgebliche Rentenwert am 30.09.1994 nicht - wie vom Kläger irrtümlich angegeben - DM 34,49 (Rentenwert Ost), sondern DM 46,00 (Rentenwert West) betrug. Dadurch erhöht sich die anzurechnende gesetzliche Rente von € 496,19 (€ 17,63 x 28,1446) auf € 661,96 (€ 23,52 x 28,1446) pro Monat. Das angefochtene Urteil ist deshalb teilweise abzuändern, ebenso hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Zinsen.

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1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger ab dem 01.07.2014 gegen den Beklagten einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat. Der Anspruch folgt aus § 5 des Dienstvertrags vom 30.09.1984 iVm. § 17 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 1 BetrAVG, § 85 BeamtVG.

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a) In § 5a des Dienstvertrags hat der Beklagte dem Kläger und seinen Angehörigen eine Versorgung entsprechend dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz) in der jeweils gültigen Fassung versprochen. Entgegen der Ansicht der Berufung bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei dieser Zusage - in Form einer dynamischen Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht - um eine betriebliche Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG handelt, die den Bestimmungen des Betriebsrentenrechts und der hierzu entwickelten Rechtsprechung unterliegt.

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Betriebliche Altersversorgung ist zugesagt, wenn die Zusage die in § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG abschließend aufgezählten Voraussetzungen erfüllt: Sie muss eine Versorgung bezwecken, die durch ein biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod, ausgelöst werden soll, und von einem Arbeitgeber aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses versprochen worden sein (vgl. BAG 03.11.1998 - 3 AZR 454/97 - Rn. 23). Für eine Zuordnung zum Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist damit entscheidend, dass die Leistung zur Alterssicherung bestimmt ist. Sie muss dazu dienen, die Versorgung des Arbeitnehmers nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben zu sichern. Im Streitfall ergibt sich der Versorgungscharakter der Zusage klar und eindeutig aus § 5 des Dienstvertrags.

46

Es kann offen bleiben, ob der Kläger als Landesgeschäftsführer Arbeitnehmer des beklagten Vereins war und die Zusage aus Anlass eines "Arbeitsverhältnisses" erfolgt ist. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gelten die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind. Der Kläger gehörte jedenfalls zu dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG genannten Personenkreis. Einschränkende Voraussetzung ist lediglich, dass die von § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erfassten Personen für ein „fremdes“ Unternehmen und damit nicht selbst als Unternehmer tätig sind. Auf den Grad der Schutzbedürftigkeit im Einzelfall kommt es nicht an (vgl. BAG 15.04.2014 - 3 AZR 114/12 - Rn. 26, 35 mwN). Entgegen der Ansicht der Berufung ist deshalb unerheblich, ob der Kläger von der BFS, bei der er im Anschluss an seine Tätigkeit für den Beklagten von 1994 bis 2014 angestellt war, eine "signifikante" Versorgung erhält.

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b) Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der Kläger mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus den Diensten des Beklagten ausgeschieden ist.

48

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG (in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) bleibt einem Arbeitnehmer, dem Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre bestanden hat oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat. Der Kläger war zum Zeitpunkt seines Ausscheidens am 30.09.1994 44 Jahre alt, die Versorgungszusage, die der Beklagte am 30.09.1984 abgegeben hat, bestand zehn Jahre und einen Tag. Darüber hinaus lag der Beginn der Betriebszugehörigkeit (01.11.1978) länger als zwölf Jahre zurück, die Versorgungszusage bestand länger als drei Jahre.

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c) Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des geltend gemachten Betriebsrentenanspruchs liegen ab 01.07.2014 vor.

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aa) Der Anspruch richtet sich dem Grunde nach in erster Linie nach der Versorgungszusage in § 5 des Dienstvertrags vom 30.09.1984. Eine spezielle Regelung zum Eintritt des Versorgungsfalls haben die Parteien einzelvertraglich nicht getroffen. Nach § 5a des Dienstvertrags soll für die Versorgung des Klägers und seiner Angehörigen das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz) in der jeweils gültigen Fassung gelten.

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Eine solche Inbezugnahme des jeweils geltenden Beamtenrechts ist im Betriebsrentenrecht grundsätzlich möglich und nicht - auch nicht unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten - zu beanstanden. Die beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen werden damit in ihrer jeweils geltenden Fassung integraler Bestandteil der zwischen den Parteien getroffenen Versorgungsvereinbarung (vgl. BAG 14.12.2010 - 3 AZR 898/08 - Rn. 27 ff.; BAG 21.04.2009 - 3 AZR 285/07 - Rn. 34; jeweils mwN).

52

bb) Sowohl nach § 4 Abs. 2 BeamtVG als auch nach § 11 Abs. 2 LBeamtVG RP ist der Versorgungsfall an den Beginn des Ruhestandes geknüpft. Dieser tritt kraft Gesetzes bei Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 BBG bzw. § 37 LBG RP oder durch Ruhestandsversetzung (Verwaltungsakt) wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze gem. § 52 BBG bzw. § 39 LBG RP auf Antrag des Beamten ein.

53

Die maßgebliche Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand hatte der 1950 geborene Kläger am 01.07.2014, dem Tag, ab dem er eine Betriebsrente verlangt, weder nach landes- noch nach bundesbeamtenrechtlichen Bestimmungen (65 Jahre bzw. 65 Jahre 4 Monate) erreicht. Das schließt einen vorzeitigen Ruhestand des Klägers nicht aus. Zwar hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass bei einer Vollverweisung auf die beamtenrechtlichen Versorgungsregeln (in Ermangelung einer spezielleren Versorgungszusage) der Begünstigte regelmäßig nur dann Altersruhegeld beanspruchen kann, wenn er am Ende seiner Amtszeit die Regelaltersgrenze erreicht (vgl. BGH 19.01.2004 - II ZR 303/01 - Rn. 18). Dem hat sich das Landesarbeitsgericht Köln in einem anders gelagerten Fall angeschlossen (vgl. lag Köln 01.12.2015 - 12 Sa 708/15 - Rn. 50).

54

Nach Ansicht der Berufungskammer kommt in der vorliegenden Fallkonstellation auch der vorzeitige Eintritt in den Ruhestand entsprechend § 52 Abs. 3 BBG bzw. § 39 Abs. 1 LBG RP in Betracht. Nach diesen Bestimmungen können Beamte auf Lebenszeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Da es sich bei den Parteien im Streitfall um Privatrechtssubjekte handelt, die lediglich die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften auf das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis vereinbart haben, konnte ein „klassisches“ beamtenrechtliches Verfahren, das mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes (Ruhestandsversetzung) abgeschlossen wird, nicht durchgeführt werden. Daraus ist allerdings nicht der Schluss zu ziehen, dass ein vorzeitiger Ruhestand ab dem 63. Lebensjahr von den Parteien ausgeschlossen sein sollte. Eine solche Argumentation ließe außer Acht, dass Parteien, denen verwaltungsrechtliche Verfahrensinstrumente offensichtlich nicht zur Verfügung stehen, auf den materiell-rechtlichen Gehalt der beamtenrechtlichen Vorschriften rekurrieren, wenn sie - wie hier - auf diese verweisen. Das ist nicht zuletzt Folge der von den Parteien gewählten Vollverweisung, die insoweit auch keiner einschränkenden Auslegung bedarf.

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Die § 52 Abs. 3 BBG bzw. § 39 Abs. 1 LBG RP sind ihrem materiellen Gehalt nach mithin im Streitfall anwendbar. Neben einem Antrag und dem Erreichen der Antragsaltersgrenze sind keine weitergehenden Voraussetzungen für einen vorzeitigen Ruhestand zu beachten. Da der Kläger am 01.07.2014 die maßgebliche Altersgrenze von 63 Jahren erreicht hatte und mit Schreiben vom 26.06.2014 sein Ruhegehalt geltend gemacht hat, lagen die Voraussetzungen für den Bezug einer vorzeitigen Betriebsrente zum 01.07.2014 vor.

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§ 6 BetrAVG steht dem so gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Zwar erfüllt der Kläger die dort normierten Voraussetzungen für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Betriebsrente - nämlich die vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente als Vollrente - zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand am 01.07.2014 nicht. Wie sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Normzweck des § 6 BetrAVG ergibt, soll einem Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnet werden, die betriebliche Altersversorgung zeitgleich mit den gesetzlichen Altersrenten abzurufen, wenn er von der Möglichkeit eines vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand Gebrauch macht (vgl. ErfK/Steinmeyer 17. Aufl. BetrAVG § 6 Rn. 1). Die Vorschrift steht indes einer einzelvertraglichen Versorgungszusage nicht entgegen, wonach dem Berechtigten - wie hier durch die Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht - auch ohne Inanspruchnahme einer Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand ermöglicht wird.

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cc) Die weiteren beamtenrechtlichen Voraussetzungen zur Erlangung eines Ruhegehalts entsprechend § 4 Abs. 2 BeamtVG, § 11 Abs. 2 LBeamtVG RP sind ebenfalls erfüllt. Der Kläger ist zum 30.06.2014 aus dem Dienstverhältnis mit der letzten Dienstgeberin BFS ausgeschieden, um in den vorzeitigen Ruhestand zu treten. Darüber herrscht zwischen den Parteien kein Streit. Der Versorgungsfall ist mithin am 01.07.2014 eingetreten.

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2. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die dem Kläger ab Eintritt des Versorgungsfalls am 01.07.2014 zustehende Betriebsrente sowohl berechenbar als auch fällig. Der Kläger ist nicht verpflichtet, Art und Höhe der Betriebsrente, die ihm die BFS ab demselben Datum gewährt, dem Beklagten zu offenbaren. Die Berufungskammer musste auch keinen Beweis über die Behauptung des Beklagten erheben, dass der Kläger mit der BFS eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Bestimmungen unter Anrechnung aller Vordienstzeiten vereinbart habe, so dass seine Gesamtversorgung die Höchstversorgung der Beamten von 71,75% (bzw. 75%) des zuletzt erzielten Bruttogehalts übersteige. Diese Behauptung kann als wahr unterstellt werden.

59

Die Anrechnung anderer Versorgungsbezüge auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kommt in den Grenzen des Betriebsrentengesetzes (§ 5 Abs. 2 BetrAVG) nur in Betracht, wenn die Anrechnung in einer betrieblichen Versorgungsordnung vorgesehen ist. Die Anrechnung bedarf einer besonderen Rechtsgrundlage (vgl. BAG 23.08.1994 - 3 AZR 171/94 - Rn. 41 mwN). Daran fehlt es vorliegend.

60

a) Die Parteien haben in § 5d des Dienstvertrags vom 30.09.1984 vorgesehen, dass sich die betriebliche Altersversorgung des Klägers um die Leistungen der gesetzlichen Versicherungsträger ermäßigt, bei denen der Beklagte Beiträge für den Kläger entrichtet hat. Eine Anrechnungsklausel, dass Betriebsrenten, die nachfolgende Arbeit- oder Dienstgeber an den Kläger zahlen, auf die Leistungen des Beklagten angerechnet werden können, haben die Parteien nicht vereinbart. Der Regelung in § 5 des Dienstvertrags vom 30.09.1984 ist auch keine Höchstbegrenzungsklausel im Sinne einer Gesamtversorgungsobergrenze zu entnehmen.

61

b) Eine Möglichkeit, die Betriebsrente, die dem Kläger seit dem 01.07.2014 von der BFS - einer privatrechtlich organisierten Bank - gewährt wird, auf die Betriebsrente des Beklagten anzurechnen, folgt nicht aus der in § 5a des Dienstvertrags vom 30.09.1984 vereinbarten Verweisung auf die Beamtenversorgung.

62

Der Berufung ist zuzugeben, dass durch die dynamische Bezugnahme auf das Beamtenversorgungsrecht auch auf die Höchstgrenzen- und Anrechnungsregelungen in §§ 53 ff. BeamtVG, §§ 73 ff. LBeamtVG RP verwiesen wird. Auch bei einer umfassenden Verweisung auf das Beamtenrecht dürfen allerdings solche Bestimmungen nicht herangezogen werden, deren Anwendung auf Nichtbeamte "sinnwidrig" wäre (vgl. BAG 21.10.2003 - 3 AZR 83/03 - Rn. 29 mwN.)

63

So liegt der Fall hier. Es verbietet sich nach der Überzeugung der Berufungskammer, dass der Beklagte - wie es der Berufung vorschwebt - die Betriebsrente, die er dem Kläger einzelvertraglich versprochen hat, durch Anrechnung der Betriebsrente des nachfolgenden Dienstgebers BFS vollständig aufzehrt und damit entwertet (sog. "Nullfall"). Die beamtenversorgungsrechtlichen Anrechnungsvorschriften sollen - gemessen am Versorgungsziel - überhöhte Gesamtversorgungen ausschließen und Doppelbelastungen der öffentlichen Hand (im unmittelbaren Anwendungsbereich) oder des Versorgungsschuldners (bei entsprechender Anwendung) verhindern (vgl. BAG 21.10.2003 - 3 AZR 60/03 - Rn. 42 mwN). Im vorliegenden Fall kommt es zu keiner Doppelbelastung der öffentlichen Hand oder des Versorgungsschuldners. Der Kläger war weder Beamter noch war er - beim Beklagten oder der BFS - im öffentlichen Dienst beschäftigt. Deshalb verfängt auch das Argument des Beklagten nicht, aufgrund der dynamischen Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht sei das BetrAVG nicht oder nur eingeschränkt anwendbar.

64

Zwar könnte eine "Doppelversorgung" des Klägers vorliegen, wenn die BFS seine beim Beklagten zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei der Berechnung ihrer Versorgungsleistungen voll berücksichtigen sollte. Damit entstünde für den Beklagten aber keine "Doppelbelastung". Dass der Kläger durch den Bezug mehrerer Betriebsrenten von mehreren Arbeit- bzw. Dienstgebern womöglich eine höhere Altersversorgung erhält als dies dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip entspricht, ist als Ausfluss der Vertragsfreiheit hinzunehmen. Der Kläger war nicht im öffentlichen Dienst, sondern in der privaten Wirtschaft beschäftigt. Wenn es ihm gelungen ist, mit seiner späteren Dienstgeberin, der BFS, eine hohe betriebliche Altersversorgung zu vereinbaren, entlastet dies den Beklagten nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen.

65

3. Der Höhe nach kann der Kläger vom Beklagten eine Betriebsrente von monatlich € 5.159,38 brutto ab 01.07.2014, von € 5.272,90 brutto ab 01.07.2015, von € 3.958,02 ab 01.02.2016 und von € 4.067,49 brutto ab 01.07.2016 beanspruchen.

66

a) Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass sich der Versorgungssatz des Klägers in entsprechender Anwendung des § 85 Abs. 4 BeamtVG iVm. § 14 Abs. 1 BeamtVG auf 67,75% beläuft.

67

aa) Gemäß § 2 Abs. 5 BetrAVG ist bei dieser Berechnung auf die Versorgungsregelung und die Bemessungsgrundlagen für die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge abzustellen, wie sie am 30.09.1994 galten, dem Zeitpunkt also, zu dem der Kläger aus dem Dienstverhältnis mit dem Beklagten ausgeschieden ist. Von diesem Ansatz ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen.

68

bb) Die Parteien haben in § 5b des Dienstvertrags vom 30.09.1984 die ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Klägers ab Wirksamkeit des Vertrages auf 18 Dienstjahre festgesetzt. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist unerheblich, dass für Beamte erst Dienstzeiten ruhegehaltsfähig sind, die nach vollendetem 17. Lebensjahr in einem Beamtenverhältnis verbracht werden. Der vom Beklagten bemühte Gesichtspunkt der "strikten Gesetzesgebundenheit des Beamtenrechts", verfängt nicht. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der auf der Ebene des Privatrechts mit dem Kläger einen Dienstvertrag über dessen Altersversorgung geschlossen hat. Die Parteien waren im Rahmen der Privatautonomie berechtigt, die Zahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre frei zu bestimmen.

69

Da das Vertragsverhältnis der Parteien bereits am 31.12.1991 bestanden hat, ist nach § 85 Abs. 1 BeamtVG das bis zum 31.12.1991 geltende Recht anzuwenden und § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG (heutiger Fassung) sind außer Acht zu lassen. Danach beträgt der Ruhegehaltssatz bis zur Vollendung einer 10-jährigen Dienstzeit 35%, steigt bis zum 25. Dienstjahr dann jeweils um weitere 2% und ab da bis zum Maximalsatz von 75% pro Jahr um 1%. Der Steigerungssatz von 1% gilt nach § 85 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG auch für die Dienstjahre, die ab dem 01.01.1992 abgeleistet wurden, ebenfalls bis zum Höchstsatz von 75%

70

cc) Wie das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, führt die Berücksichtigung der anrechnungsfähigen Dienstjahre bis zum 30.09.1984 zu einem Versorgungssatz von 51%. Bis zum 31.12.1991 sind noch weitere 7 Jahre (2 Monate sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung bis zum 31.12.1991 unberücksichtigt zu lassen) angefallen, die mit je 2% den Versorgungssatz erhöhen, so dass bis zum 31.12.1991 65% entstanden sind. Zwischen dem 01.01.1992 und dem 30.09.1994 sind 2,75 Jahre anzusetzen, die mit 1% zu berücksichtigen sind. Insgesamt waren am 30.09.1994 67,75% der maximalen Gesamtversorgung von 75% erreicht.

71

Auf diesem Satz ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - kein negativer Multiplikator gemäß § 85 Abs. 11 BeamtVG iVm. § 69e BeamtVG anzuwenden. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

72

§ 85 BeamtVG in der Fassung vom 01.01.1992, gültig bis einschließlich 30.09.1994, wies keinen Absatz 11 auf. Vielmehr war im Beamtenversorgungs-gesetz im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.09.1994 noch ein Höchstversorgungssatz von 75% geregelt. Nach § 2 Abs. 5 BetrAVG sind Änderungen der Versorgungsordnung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis entstehen für die Berechnung der anteiligen Betriebsrente außer Acht zu lassen. Dies umso mehr, als § 85 Abs. 11 BeamtVG erst mit Gesetzesfassung vom 20.12.2001 eine Verweisung auf § 69e Abs. 4 BeamtVG aufnahm, so dass eine Rückwirkung dieser Regelung auf den Rechtszustand vor dem 30.09.1994 nicht in Betracht kommt.

73

dd) Entgegen der Ansicht der Berufung ist als maßgeblicher Zeitpunkt für das Ausscheiden des Klägers - und damit auch für die Veränderungssperre - auf den 30.09.1994, nicht den 31.12.1994 abzustellen. Der Dienstvertrag der Parteien, der die Versorgungszusage enthält, ist zum 30.09.1994 aufgelöst worden. Ob und in welchem Umfang, der Kläger auf anderer Rechtsgrundlage noch bis zum 31.12.1994 als Geschäftsführer des Blutspendedienstes des Beklagten tätig war, ist nicht maßgeblich. Ausweislich eines undatierten Vermerks aus dem Jahr 1994 (Bl. 256 d.A.) haben es die Parteien aus "organisatorischen und rechtlichen Gründen für sinnvoll gehalten", dass der Kläger vom 01.10. bis 31.12.1994 als Geschäftsführer des Blutspendedienstes "weiter fungiert". Mit dieser zeitlich befristeten Sonderregelung wurde das Arbeitsverhältnis nicht verlängert, zumal der Kläger ab 01.10.1994 ein neues Dienstverhältnis mit der BFS eingegangen ist. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte das Ausscheiden des Klägers zum 30.09.1994 in der ersten Instanz ausdrücklich zugestanden hat (§§ 280, 290 ZPO).

74

ee) Der Annahme, dass vorliegend die Veränderungssperre nach § 2 Abs. 5 BetrAVG greift, steht auch die von den Parteien vereinbarte dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht nicht entgegen. Die insoweit bestehende dynamische Fortschreibung des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses wird - jedenfalls bis zum Eintritt des Versorgungsfalls - durch das Ausscheiden des Klägers aus dem mit dem Beklagten bestehenden Vertragsverhältnisses durchbrochen. Die Entscheidungen des BAG vom 27.02.2007 (3 AZR 734/05 - Rn. 30), vom 21.04.2009 (3 AZR 285/07 - Rn. 36 ff.) sowie vom 14.12.2010 (3 AZR 898/08 - Rn. 40) stehen dem nicht entgegen. In den genannten Entscheidungen waren die Versorgungsberechtigten nicht vorzeitig und damit mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.

75

b) Der Versorgungssatz von 67,75% war mit der durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung des Klägers von zuletzt € 7.949,20 zu multiplizieren, so dass sich im Grundsatz eine monatliche Betriebsrente iHv. € 5.385,58 errechnet.

76

Diese ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, gem. § 14 Abs. 3 BeamtVG zu mindern, weil der Kläger die betriebliche Altersversorgung schon vor Vollendung seines 65. Lebensjahres ab dem 01.07.2014 in Anspruch nimmt. Er ist 14 Monate vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, in Ruhestand getreten, so dass ein Rentenabschlag von 4,2% (14 Kalendermonate x 0,3%) vorzunehmen ist.

77

Das Arbeitsgericht hat deshalb zutreffend ab 01.07.2014 eine monatliche Betriebsrente iHv. € 5.159,38 errechnet. Diese erhöhte sich ab 01.07.2015 um 2,2% auf € 5.272,90 und ab 01.07.2016 im Ausgangswert um weitere 2,2% auf € 5.388,90, weil sich - was unstreitig ist - die durchschnittliche Besoldung der Bundesbeamten um diesen Prozentsatz erhöht hat.

78

c) Ab dem 01.02.2016 reduziert sich der Betriebsrentenanspruch des Klägers um die von der VBL geleistete Betriebsrente in voller Höhe von € 652,92 und ab dem 01.07.2016 in voller Höhe von € 659,45. Darüber herrscht zwischen den Parteien kein Streit.

79

Außerdem ist die gesetzliche Altersrente, die dem Kläger ab 01.02.2016 von der Deutschen Rentenversicherung Bund gewährt wird, sowohl nach § 5e des Dienstvertrags als auch nach § 55 BeamtVG auf die Betriebsrente anzurechnen. Anrechenbar ist nur die gesetzliche Rente, die der Kläger aufgrund von Entgeltpunkten erhält, die er in der Zeit vom 01.11.1978 bis zum 30.09.1994 erworben hat. Dies sind 28,1446 Entgeltpunkte, die mit dem zum 30.09.1994 geltenden Rentenwert zu multiplizieren sind. Anders als das Arbeitsgericht irrtümlich angenommen hat, betrug der maßgebliche Rentenwert zum 30.09.1994 nicht DM 34,49 (Rentenwert Ost), sondern DM 46,00 DM (Rentenwert West). Dadurch beläuft sich die anzurechnende gesetzliche Rente nicht - wie das Arbeitsgericht errechnet hat - auf € 496,19 (€ 17,63 x 28,1446), sondern auf € 661,96 (€ 23,52 x 28,1446) pro Monat.

80

Der Anspruch des Klägers ab 01.02.2016 beträgt mithin € 3.958,02 (€ 5.272,90 minus € 652,92 VBL-Rente minus € 661,96 anteilige gesetzl. Rente) und ab 01.07.2016 € 4.067,49 brutto (€ 5.388,90 minus € 659,45 VBL-Rente minus € 661,96 anteilige gesetzl. Rente).

81

Soweit der Beklagte erstinstanzlich die Anrechnung von Leistungen aus der Altersversorgung geltend gemacht hat, die die Krankenhaus GmbH dem Kläger am 20.07.1993 zugesagt hatte, hat das Arbeitsgericht die Anrechenbarkeit dieser (vermeintlich) weiteren Versorgungsleistung mit überzeugenden Argumenten, auf die Bezug genommen wird, abgelehnt. Dazu verhält sich das Berufungsvorbringen nicht.

82

4. Entgegen der Ansicht der Berufung ist der Beklagte trotz des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers nicht berechtigt, die Betriebsrente im Verhältnis von 191 Monaten tatsächlicher Betriebszugehörigkeit zu 442 Monaten (01.11.1978 bis 13.09.2015) möglicher Betriebszugehörigkeit zeitratierlich entsprechend den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu kürzen. Für die Berechnung der Versorgungsbezüge verweist der Dienstvertrag auf beamtenrechtliche Grundsätze. Das Beamtenversorgungsrecht enthält für die betriebsrentenrechtliche Quotierung keine Bestimmung, weil Beamte bei vorzeitigem Ausscheiden die Beamtenversorgung verlieren. Deshalb haben die Parteien in § 5e des Dienstvertrags vereinbart, dass dem Kläger bei einem vorzeitigen Ausscheiden (auf eigenen Wunsch), seine bis dahin erworbenen Versorgungsansprüche erhalten bleiben. Auf eine ratierliche Berechnung wurde mithin verzichtet.

83

5. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der mit den Klageanträgen zu 1) bis 3) geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB. Hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 4) geltend gemachten Forderung stehen dem Kläger Zinsen nur auf die bis zum Urteilserlass bereits fällig gewordenen monatlichen Leistungen (bis einschließlich Januar 2017) zu. Deshalb war der Zinsausspruch auf den 01.02.2017 zu begrenzen.

84

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

85

Die Kammer hat nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision für den Beklagten zugelassen.

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#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

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(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. April 2012 - 8 Sa 1529/11 - teilweise aufgehoben und aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2011 - 11 Ca 2343/11 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2011 iHv. insgesamt 1.630,65 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus jeweils 10,10 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2009 und endend mit dem 1. Juli 2010,

aus jeweils 19,61 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2010 und endend mit dem 1. Juli 2011,

aus 28,55 Euro seit dem 1. August 2011

sowie aus 1.245,58 Euro seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen,

2. an den Kläger ab dem 1. August 2011 über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 186/09 -) zuerkannten Betrag iHv. monatlich 128,30 Euro hinaus weitere 68,73 Euro brutto monatlich zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus jeweils 28,55 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. September 2011 und endend mit dem 1. Oktober 2014

sowie aus 1.526,84 Euro seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 sowie darüber, ob die Beklagte dem Kläger für Leistungskürzungen der Pensionskasse der Deutschen Wirtschaft VVaG (im Folgenden: PKDW) einzustehen hat.

2

Der am 4. Juli 1936 geborene Kläger war vom 1. November 1971 bis zum 28. Februar 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Bei der Beklagten, die die Anpassungsprüfungen zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführt, handelt es sich um eine von der M-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften errichtete gemeinnützige und steuerbefreite rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. In ihrer „Verfassung“ heißt es ua.:

        

§ 2 Zweck der Stiftung

        
        

2.1     

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Chemischen Wissenschaften und benachbarter wissenschaftlicher Gebiete und die Förderung von Bildung und Erziehung auf dem Gebiet der Chemie und benachbarter wissenschaftlicher Gebiete.

        
        

2.2     

Die Stiftung verfolgt den Zweck insbesondere dadurch, dass sie auf dem Gebiet der Chemie und benachbarter wissenschaftlicher Gebiete, vor allem zur Information und Kommunikation

        
                  ●   

wissenschaftliche Datenbanken und Informationssysteme aufbaut, pflegt, erweitert und verbessert sowie die dazu notwendigen elektronischen Produkte entwickelt und verfügbar macht;

        
                  ● 

wissenschaftliche Schriften in gedruckter und elektronischer Form herausgibt;

        
                  ●  

Informations- und Kommunikationsplattformen in verschiedenen Medien aufbaut und herausgibt, wie z.B. wissenschaftliche Journale im Internet, Wissenschaftsfernsehen/Videopodcasts im Internet sowie die dazu notwendigen elektronischen Produkte entwickelt und verfügbar macht;

        
                  ●   

Wissenschaftliche Seminarveranstaltungen durchführt;

        
                  ●   

Lehrveranstaltungen für Schüler und Studenten unterstützt;

        
                  ●  

Preise und Stipendien vergibt;

        
                  ●    

Forschungs-, Lehr- und Veröffentlichungsvorhaben durch Personal- und Sachleistungen (wie z.B. Stiftungsprofessuren) fördert.

        
        

…       

                          
        

2.5     

Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung, namentlich die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

        
        

§ 3 Stiftungsvermögen

        
        

3.1     

Das Stiftungsvermögen besteht aus den zum B-Institut zählenden Vermögensgegenständen einschließlich Beteiligungen, Schutz- und Urheberrechten sowie vertraglichen Rechten gemäß Anlage.

        
        

3.2     

Bei der Verwaltung ihres Vermögens und bei der Verfügung über einzelne Vermögenswerte ist die Stiftung im Rahmen der Verfassung und der jeweils geltenden Gesetze und gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen frei.

        
        

3.3     

Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und darf nur, wenn der Fortbestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet bleibt, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in seiner Substanz angegriffen werden; in den Folgejahren ist der so eingesetzte Betrag soweit möglich dem Stiftungsvermögen wieder zuzuführen.

        
        

3.4     

Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen anzunehmen, mit denen keine der Verfassung zuwiderlaufenden Auflagen verbunden sind. Als Zustiftungen, die dem Stiftungsvermögen zuwachsen, gelten nur ausdrücklich so bezeichnete Zuwendungen. Die übrigen Zuwendungen (Spenden) sind alsbald zur Finanzierung des Stiftungszweckes zu verwenden. …

        
        

§ 4 Finanzierung des Stiftungszwecks

        
        

4.1     

Die Stiftung finanziert die Verfolgung des Stiftungszweckes aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Spenden (verfügbare Stiftungsmittel). Die Stiftungsmittel dürfen lediglich für den Stiftungszweck verwendet werden. Sie dürfen im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen einer Rücklage zugeführt werden.

        
        

…       

                 
        

§ 8 Aufgaben des Stiftungsrats

        
        

8.1     

Der Stiftungsrat berät den Vorstand und überwacht die Ordnungsmäßigkeit seiner Tätigkeit. Er beschließt die Geschäftsordnung der Stiftung. Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen gemäß § 11 bedürfen seiner Zustimmung.

        
        

8.2     

Der Stiftungsrat beschließt ferner über

        
                  ● 

die Bestellung, Abberufung und Entlastung von Vorstandsmitgliedern,

        
                 

den mit Vorstandsmitgliedern abzuschließenden Dienstvertrag,

        
                  ●    

den Haushaltsplan,

        
                 

die Förder- und Vergaberichtlinien,

        
                 

die Grundzüge der Vermögensanlage,

        
                 

die Feststellung des Jahresabschlusses.

        
        

…       

                 
        

§ 10 Aufgaben des Vorstands

        
        

10.1   

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. …

        

10.2   

Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe des geltenden Rechts, der Stiftungsverfassung und der Geschäftsordnung der Stiftung. Der Vorstand hat die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu führen. Er ist zur Führung aller Geschäfte berufen, die nicht dem Stiftungsrat zugewiesen sind. Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand Hilfskräfte anstellen oder beauftragen, soweit dies erforderlich ist und die Vermögenslage der Stiftung es zulässt.

        

10.3   

Der Vorstand hat das Stiftungsvermögen gewissenhaft und sparsam zu verwalten.

        

10.4   

Der Vorstand hat dem Stiftungsrat bis zum Ablauf des vierten Monats des Folgegeschäftsjahrs

                  ●       

den vom Abschlussprüfer geprüften und testierten Jahresabschluss,

        
                  ●    

den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Mittelverwendung sowie

        
                  ●   

den Vorstandsbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks unter Einbeziehung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Lage der Stiftung

        
                 

vorzulegen. Der Abschlussprüfer wird durch die Stiftung benannt und durch die Stiftungsaufsicht beauftragt. Die Stiftungsaufsicht ist an diesen Vorschlag nicht gebunden. Er soll die Qualifikation zum Wirtschaftsprüfer oder zur Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufweisen.

        
        

10.5   

Die in § 10.4 genannten Unterlagen sind bis zum Ablauf des fünften Monats bei der Stiftungsaufsicht einzureichen.“

        
                                   
3

Der Kläger und die Beklagte hatten im Arbeitsvertrag vom 12./18. Oktober 1971 ua. vereinbart:

        

㤠3

        

… Der Pensionskassenbeitrag von 7 % (soweit Angestelltenversicherungspflicht besteht) bzw. 12 % (soweit Angestelltenversicherungspflicht nicht mehr besteht) des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes wird nach Maßgabe des § 4 vom Institut zusätzlich zum Gehalt abgeführt und pauschal versteuert. …

        

§ 4

        

Herr Dr. H wird nach erfolgreichem Ablauf der Probedienstzeit bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands, D, als Mitglied angemeldet. Die Gültigkeit dieses Arbeitsvertrages hat die Aufnahme als Mitglied in diese Kasse zur Voraussetzung.“

                 
4

Die Beklagte meldete den Kläger zum 1. Mai 1972 zur Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands, nunmehr PKDW, als Mitglied zu deren Tarif A an, der neben einer Garantierente eine Überschussbeteiligung vorsieht. Bei der PKDW handelt es sich um eine regulierte Pensionskasse. Der Kläger war durch die Anmeldung zur Pensionskasse nach deren Satzung zum Firmenmitglied geworden. Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten wurde er zum Einzelmitglied. Mit dem Beginn des Bezugs der Pensionskassenrente endete seine Mitgliedschaft. Die Beklagte als Trägerunternehmen der PKDW war zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Pensionskasse.

5

§ 22 der Satzung der PKDW idF vom 1. Januar 2002 (im Folgenden: Satzung 2002) lautet:

        

㤠22

        

Versicherungsmathematische Prüfung

        

1.    

Der Vorstand hat zum Abschlußstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsrates oder der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Jahresabschluß die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu übernehmen.

        

2.    

Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.

        

3.    

Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebende Überschuß ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen unterbreitet.

                 

Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftsplangemäß entfallende Anteil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung kann auch zur restlichen Finanzierung der geschäftsplangemäßen Tarif-Barwerte des Tarif A herangezogen werden. Unterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gemäß Ziffer 1 sich ergebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthaltenen, nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung zweckgebundenen Anteil des Tarifs A den Tarif-Barwert für den Neuzugang des Tarifes A im letzten Geschäftsjahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern.

        

4.    

Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßnahmen auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

        

5.    

Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Überschußverwendung.“

                          
6

Der Kläger bezieht seit dem 1. Juli 1999 eine Pensionskassenrente von der PKDW. Der aus Arbeitgeberbeiträgen finanzierte Teil dieser Rente betrug zu Rentenbeginn 805,06 Euro brutto monatlich.

7

Im Jahr 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Krise. Unter dem 8. April 2003 erstellte die H AG für die PKDW ein versicherungsmathematisches Gutachten gemäß § 22 Abs. 1 der Satzung 2002, das zum 31. Dezember 2002 einen Verlust iHv. 153.366.523,50 Euro ausweist. Am 27. Juni 2003 beschloss die Mitgliederversammlung der PKDW daraufhin die Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie die Herabsetzung der Leistungen nach § 22 Abs. 4 der Satzung 2002. Der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2003 hat den folgenden Wortlaut:

        

Beschlussfassung zu TOP 3 (Verlustausgleich und Leistungsherabsetzung):

        

…       

        

1.    

Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird zum 31.12.2002 in Höhe von 18.483.539,93 € aufgelöst.

        

2.    

Die Leistungen werden gemäß § 22 Abs. 4 der Satzung wie folgt herabgesetzt:

                 

a)    

        
                          

1.)     

Pensionen bzw. Anwartschaften zum Stand 31. Dezember 2001 bilden die Basis für die Leistungsherabsetzung.

                          

2.)     

Die einer Herabsetzung unterliegenden Pensionen werden jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2003, jährlich um 1,4 % herabgesetzt, soweit die Pension zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Monate gewährt worden ist. Die Höhe der versicherten Anwartschaften bleibt unverändert. Kapitalabfindungen werden wertmäßig entsprechend angepasst.

                          

3.)     

Der Wert der Leistungsherabsetzungen ist insgesamt auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt.

                 

…       

        
                 

c)    

Der Beschluss tritt zum 31. Dezember 2002 in Kraft.

        

…“    

                 
8

Vorab hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) unter dem 12. Juni 2003 als Aufsichtsbehörde der Herabsetzung der Leistungen unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass diese auf der Mitgliederversammlung beschlossen würde.

9

Die PKDW setzte die laufenden Pensionskassenrenten in der Folgezeit zum 1. Juli 2003, 1. Juli 2004, 1. Juli 2005 und 1. Juli 2006 um jeweils 1,4 %, zum 1. Juli 2007 um 1,37 %, zum 1. Juli 2008 um 1,34 %, zum 1. Juli 2009 um 1,31 %, zum 1. Juli 2010 um 1,26 % und zum 1. Juli 2011 um 1,20 % herab. Von dem sich aus den Arbeitgeberbeiträgen ergebenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers zahlte sie an diesen ab dem 1. Juli 2008 monatlich 771,11 Euro, ab dem 1. Juli 2009 monatlich 761,01 Euro, ab dem 1. Juli 2010 monatlich 751,50 Euro und ab dem 1. Juli 2011 monatlich 742,56 Euro aus.

10

Der Kläger nahm die Beklagte in einem Vorprozess auf Zahlung der Beträge in Anspruch, um die die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil seiner Pensionskassenrente zum 1. Juli 2003, 1. Juli 2004, 1. Juli 2005, 1. Juli 2006, 1. Juli 2007 und 1. Juli 2008 herabgesetzt hatte und verlangte von der Beklagten eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust gemäß § 16 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2006. Das Hessische Landesarbeitsgericht gab der Klage mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 186/09 -) statt und verurteilte die Beklagte, an den Kläger rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 3.740,44 Euro brutto sowie ab dem 1. März 2009 eine zusätzliche monatliche Betriebsrente iHv. 128,30 Euro brutto zu zahlen. Aufgrund dieses - rechtskräftigen - Urteils zahlt die Beklagte an den Kläger laufende monatliche Leistungen iHv. 128,30 Euro brutto.

11

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von der Beklagten den Ausgleich der Differenzen, die dadurch entstanden sind und weiter entstehen, dass die PKDW den auf Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Teil seiner Pensionskassenrente zum 1. Juli 2009, zum 1. Juli 2010 und zum 1. Juli 2011 weiter herabgesetzt hat. Zudem verlangt er die Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust gemäß § 16 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009.

12

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil seiner Pensionskassenrente zum 1. Juli 2009, zum 1. Juli 2010 und zum 1. Juli 2011 weiter herabgesetzt hat. Die Beklagte sei zudem nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, seine Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Der Kaufkraftverlust in der Zeit vom Rentenbeginn am 1. Juli 1999 bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 betrage 16,85 %. Seine Ausgangsrente iHv. monatlich 805,06 Euro sei mithin auf monatlich 940,70 Euro anzuheben. Die Beklagte sei nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG von der Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG befreit. Es seien weder ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet worden noch sei der zur Berechnung der garantierten Leistung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten worden. Dass der von der PKDW der Berechnung der garantierten Leistung zugrunde gelegte Zinssatz durch die BaFin genehmigt worden sei, sei unerheblich.

13

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2011 iHv. insgesamt 1.665,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

                 

aus je 41,29 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Februar 2009 und endend mit dem 1. Juli 2009,

                 

aus je 51,39 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2009 und endend mit dem 1. Juli 2010,

                 

aus je 60,90 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2010 und endend mit dem 1. Juli 2011

                 

sowie aus 69,84 Euro seit dem 1. August 2011 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. August 2011 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung iHv. 198,14 Euro brutto monatlich abzüglich bereits aufgrund des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. März 2010 - 8 Sa 186/09 - gezahlter 128,30 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Beginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.

14

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der Beträge, um den die PKDW den auf ihren Beiträgen beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers ab dem 1. Juli 2009, ab dem 1. Juli 2010 und ab dem 1. Juli 2011 weiter herabgesetzt hat. Sie habe dem Kläger Leistungen nur nach Maßgabe der Satzung bzw. der Versorgungsbestimmungen der PKDW zugesagt. Der in § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 enthaltene Herabsetzungsvorbehalt sei daher integraler Bestandteil ihrer Versorgungszusage. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Wert der Leistungsherabsetzungen auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt gewesen, die Garantierente demnach unangetastet geblieben sei. Jedenfalls sei § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie nicht einstandspflichtig sei. Sie habe als Trägerunternehmen auf die Verwendung der Gelder, die Kapitalanlage und die Beschlussfassungen der PKDW keinen Einfluss gehabt und müsse deshalb nicht das Risiko tragen, dass die Pensionskasse schlecht wirtschafte.

15

Sie sei auch nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den Kaufkraftverlust anzupassen. Vielmehr sei sie nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG von der Anpassungsprüfungspflicht befreit. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sei auch auf Altzusagen anwendbar. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG seien erfüllt. Ab Rentenbeginn seien sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet worden. Bei der Berechnung der garantierten Leistung sei der Höchstzinssatz gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht überschritten worden. Diese Bestimmung sei dahin auszulegen, dass bei regulierten Pensionskassen der von der Aufsichtsbehörde genehmigte Zinssatz maßgeblich sei. Dieser sei stets verwendet worden. Sofern sie dennoch zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet sein sollte, stehe ihre wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 entgegen. Bei der Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit müsse berücksichtigt werden, dass sie eine gemeinnützige Stiftung sei, die keine wirtschaftlichen Gewinnziele verfolge; ihr ausschließliches Ziel sei es, ihren Stiftungszweck zu erfüllen. Darüber hinaus müsse sie das Stiftungsvermögen in seinem Wert nicht nur nominell, sondern auch wertmäßig erhalten. Deshalb sei nicht von den Maßstäben auszugehen, die für operativ tätige Unternehmen gelten. Solange der Werterhalt des Stiftungsvermögens nicht sichergestellt werden könne, bestehe keine Anpassungspflicht. Unter Berücksichtigung dessen habe ihre wirtschaftliche Lage zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 einer Betriebsrentenanpassung entgegengestanden. Ursprünglich sei der Stiftungszweck im Wesentlichen durch die Erstellung des B-Handbuchs der organischen Chemie erfüllt worden. Der Vertrieb dieses Handbuchs sei durch den S-Verlag erfolgt, der im Gegenzug verpflichtet gewesen sei, auszuhandelndes Honorar für Druckbögen zu zahlen und den hälftigen Gewinn nach Abzug der Kosten an sie abzuführen. Das Handbuch werde seit dem Jahr 1999 nicht mehr erstellt, sodass ab diesem Zeitpunkt keine Einnahmen aus dessen Vertrieb mehr erzielt würden. Zudem sei eine Datenbank betrieben worden, die vom Institut erarbeitete und publizierte maschinenlesbare Fakten- und Strukturdaten von organisch-chemischen Verbindungen enthielt. Die Vertriebsrechte an der Datenbank seien auf einen Lizenznehmer übertragen gewesen, der als Gegenleistung eine Vergütung an sie gezahlt habe. Diese habe sich im Jahr 1995 auf 9.000.000,00 DM belaufen, sei in der Folgezeit allerdings geringer ausgefallen. Ende des Jahres 1997 seien das Alleineigentum an der Datenbank sowie alle Nutzungsrechte auf sie zurückübertragen worden. Zugleich sei mit einem neuen Lizenznehmer ein neuer Vertrag geschlossen worden, der zu Lizenzeinnahmen geführt habe. Dieser Vertrag sei später gegen Zahlung eines Einmalbetrages beendet worden. Die neben dem Einmalbetrag gezahlten Lizenzgebühren seien 2010 ausgelaufen. Seit dem Jahr 2011 habe sie nur noch Einnahmen aus Kapitalanlagen. Der Fortfall der Lizenzeinnahmen sei bereits zum 1. Januar 2009 bekannt gewesen. Im Jahresabschluss 2008 seien Abschreibungen auf Finanzanlagen iHv. 7.450.000,00 Euro ausgewiesen. Nur aufgrund eines außerordentlichen Ertrages aus dem Verkauf von Grundvermögen (Realisierung von stillen Reserven von rd. 3.800.000,00 Euro) habe ein positives Gesamtergebnis erzielt werden können. Ohne den Verkauf hätte sich das Gesamtergebnis auf etwa minus 1.700.000,00 Euro belaufen. Sie benötige zur Abdeckung ihrer Personal- und Sachkosten zum Stand 2009 und danach jährlich rd. 5.500.000,00 Euro. Zudem sei das sinkende Zinsniveau zu berücksichtigen. Sie habe deshalb im Jahr 2010 Maßnahmen zur Kostensenkung getroffen. Danach seien die Mitarbeitervergütungen im Jahr 2011 um lediglich 1 % angehoben worden. Neuentwicklungen im Bereich der Software seien eingestellt und das IT-Team sei halbiert worden. Bereits genehmigte Stipendienprogramme seien eingestellt bzw. verschoben worden.

16

Sie sei bereit, zu ihrer wirtschaftlichen Lage und deren Hintergründen im Einzelnen weiter vorzutragen, sofern die Öffentlichkeit immer dann ausgeschlossen werde, wenn ihre wirtschaftliche Lage erörtert werde und sofern dem Kläger für alle Belange, die ihre wirtschaftliche Lage und Leistungsfähigkeit betreffen, ein strafbewehrtes Schweigegebot auferlegt werde. Als Stiftung sei sie nicht verpflichtet, eine Rechnungslegung nach handelsrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen. Demzufolge sei sie auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, ihre „Rechnungslegung“ offenzulegen. Eine solche werde nach den Stiftungsgesetzen lediglich zu dem Zweck gefordert, der Stiftungsaufsicht und den Kontrollorganen der Stiftung eine Kontrolle und die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob dem Stiftungszweck Rechnung getragen werde. Demzufolge seien alle Rechnungs- und Rechenschaftsberichte der Stiftung schutzbedürftig.

17

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision mit der Maßgabe, dass ihm Zinsen aus den monatlichen Anpassungsforderungen erst ab Rechtskraft des Urteils zustehen.

Entscheidungsgründe

18

A. Die Revision der Beklagten ist überwiegend unbegründet. Die zulässige Klage ist bis auf eine geringe Zuvielforderung begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte dem Kläger die Zahlung der Beträge schuldet, um die die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers ab dem 1. Juli 2009, ab dem 1. Juli 2010 und ab dem 1. Juli 2011 weiter herabgesetzt hat. Der Kläger kann von der Beklagten auch verlangen, dass diese seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anpasst. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen war und die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 nicht entgegenstand. Allerdings beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers - entgegen den Berechnungen des Klägers und der Annahme des Landesarbeitsgerichts - nicht auf 16,85 %, sondern auf 16,71 % der Ausgangsrente des Klägers, weshalb der Klage insoweit nicht in vollem Umfang entsprochen werden durfte.

19

I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2.

20

1. Der Klageantrag zu 2. bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger die Verurteilung der Beklagten erstrebt, an ihn ab dem 1. August 2011 über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht im Vorprozess mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 186/09 -) zuerkannten Betrag iHv. monatlich 128,30 Euro brutto hinaus monatlich weitere 69,84 Euro brutto zu zahlen.

21

Mit dem Klageantrag zu 2. begehrt der Kläger zwar ausdrücklich die Zahlung einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung iHv. monatlich 198,14 Euro brutto abzüglich bereits aufgrund des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. März 2010 (- 8 Sa 186/09 -) gezahlter 128,30 Euro brutto. Mit diesem Abzug will der Kläger aber erkennbar nur dem Umstand Rechnung tragen, dass das Hessische Landesarbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 186/09 -) über seine Ansprüche gegen die Beklagte auf Ausgleich der Beträge, um die die PKDW seine auf den Beiträgen der Beklagten beruhende Pensionskassenrente in der Zeit von 2003 bis 2008 herabgesetzt hat, sowie auf Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2006 bereits entschieden und die Beklagte verurteilt hat, an ihn ab dem 1. März 2009 eine zusätzliche monatliche Betriebsrente iHv. 128,30 Euro brutto zu zahlen. Damit geht es dem Kläger - wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt hat - darum, dass die Beklagte an ihn ab dem 1. August 2011 darüber hinausgehende Leistungen erbringt.

22

2. In dieser Auslegung ist der Klageantrag zu 2. zulässig. Es handelt sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 15 mwN, BAGE 144, 180).

23

II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Beklagte dem Kläger die Zahlung der Beträge schuldet, um die die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers ab dem 1. Juli 2009, ab dem 1. Juli 2010 und ab dem 1. Juli 2011 weiter herabgesetzt hat. Der Anspruch des Klägers folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG.

24

1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

25

a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72). Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG führt damit nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadensersatz-, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 1 BetrAVG durch das Altersvermögensgesetz aufgegriffen. Ausweislich der amtlichen Begründung sollte „lediglich aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich geregelt“ werden, „dass unabhängig von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine arbeitsrechtliche ‚Grundverpflichtung‘ des Arbeitgebers zur Erbringung der zugesagten Leistungen besteht“ (BT-Drs. 14/4595 S. 67). Damit hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht dadurch entledigen kann, dass er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Ihn trifft insoweit vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - aaO).

26

b) Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des Durchführungswegs andererseits ergeben kann. Er betrifft also Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden(vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 92/12 - Rn. 65 mwN).

27

2. Danach ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die von der PKDW zum 1. Juli 2009, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2011 vorgenommenen weiteren Leistungsherabsetzungen einzustehen.

28

a) Die Beklagte hat dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt werden. Die PKDW ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch einräumt.

29

b) Es kann dahinstehen, in welchem Umfang den Arbeitgeber die Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG treffen, wenn er dem Versorgungsberechtigten eine Beitragszusage mit Mindestleistung iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG erteilt hat. Die Beklagte hat eine solche Versorgungszusage nicht erteilt, vielmehr handelt es sich bei ihrem Versorgungsversprechen um eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. Hierüber besteht unter den Parteien auch kein Streit.

30

c) Die Beklagte ist - entgegen ihrer Rechtsauffassung - aufgrund der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 herabgesetzten Leistungen verpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenen Versorgungsversprechens. Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses.

31

aa) Die Parteien haben im Arbeitsvertrag zwar keine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen kann. Sie haben jedoch vereinbart, dass die Beklagte den Kläger - wie zum 1. Mai 1972 auch geschehen - nach erfolgreichem Ablauf seiner Probedienstzeit bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands, nunmehr PKDW, als Mitglied anmeldet und an die Pensionskasse bestimmte Beiträge abführt, damit der Kläger gegen diese einen Versorgungsanspruch erwirbt. In dieser Vereinbarung liegt zugleich die - konkludente - Abrede, dass für den Anspruch des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen.

32

bb) Die dynamische Verweisung in der Versorgungszusage der Beklagten erfasst allerdings nur solche Bestimmungen in der Satzung und den Leistungsbedingungen der PKDW, die das arbeitsrechtliche Grundverhältnis ausfüllen.

33

Mit einer dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen einer Pensionskasse will der Arbeitgeber lediglich die für das arbeitsrechtliche Grundverhältnis maßgeblichen Versorgungsbedingungen festlegen, mithin bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und wann der Versorgungsberechtigte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen kann. Die dynamische Inbezugnahme der jeweils gültigen Satzung und der Leistungsbedingungen einer Pensionskasse dient daher ausschließlich dazu, die vom Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage auszufüllen. Die Verweisung erstreckt sich hingegen nicht auf Satzungsbestimmungen, die ausschließlich die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung betreffen und regeln, unter welchen Voraussetzungen ein sich aus der Satzung und den Versorgungsrichtlinien der Versorgungseinrichtung ergebender Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen durch den externen Versorgungsträger eingeschränkt werden kann. Hierzu gehören insbesondere Satzungsbestimmungen, die - wie § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 - allein dazu dienen, den Zusammenbruch der Pensionskasse zu verhindern(vgl. zur Finanzaufsicht bei Pensionskassen BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Rn. 25 f., 31 ff., BAGE 123, 72; vgl. ferner Dresp in Handbuch der betrieblichen Altersversorgung Stand Juni 2014 Teil I 50 Rn. 207).

34

cc) Die Annahme, dass die dynamische Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen der PKDW auch die Bestimmung in § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 erfasst, wäre mit zwingenden betriebsrentenrechtlichen Wertungen unvereinbar und muss deshalb ausscheiden.

35

Mit der dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen einer Pensionskasse hat die Beklagte die für das arbeitsrechtliche Grundverhältnis maßgeblichen Versorgungsbedingungen festgelegt. Für die Erfüllung der hieraus resultierenden Verpflichtungen hat sie nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einzustehen. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG findet auf alle mittelbaren Versorgungszusagen, wenn betriebliche Altersversorgung also über einen der in § 1b BetrAVG genannten externen Versorgungsträger durchgeführt wird, gleichermaßen Anwendung. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG differenziert nicht zwischen den einzelnen mittelbaren Durchführungswegen und nimmt auch nicht bestimmte Durchführungswege von der Einstandspflicht aus. Die verschuldensunabhängige Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG trifft den Arbeitgeber deshalb uneingeschränkt auch dann, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine regulierte Pensionskasse durchgeführt wird. Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich - wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG ergibt - durch vertragliche Abreden nicht zulasten der Arbeitnehmer befreien(BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 44, BAGE 142, 72).

36

dd) Die dynamische Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen der PKDW kann auch nicht als Widerrufsvorbehalt ausgelegt werden, mit dem sich die Beklagte für den Fall, dass die PKDW die Leistungen herabsetzt, ein akzessorisches Recht zur Leistungskürzung vorbehalten hätte. Ein derartiger Vorbehalt wäre ebenfalls mit zwingenden betriebsrentenrechtlichen Wertungen unvereinbar.

37

(1) Auch eine dynamische Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen einer Pensionskasse berechtigt den Arbeitgeber nicht zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Vielmehr unterliegt das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, umso gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 45 mwN).

38

(2) Behält sich der Arbeitgeber mittels einer dynamischen Verweisung eine Abänderung der Versorgungszusage vor, so gilt zulasten eines von einer solchen Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers zwar im Grundsatz von vornherein die erkennbare Regel, dass die ohne sein Zutun geschaffene Versorgungszusage durch eine andere verdrängt werden kann. Allerdings kann der Arbeitnehmer grundsätzlich erwarten, dass er für die von ihm erbrachten Vorleistungen durch Betriebstreue, die er nur einmal erbringen kann, auch die ihm versprochene Gegenleistung erhält, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die seine schützenswerten Interessen überwiegen (vgl. BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 33, BAGE 143, 90). Die Abänderung der Versorgungszusage zulasten des Arbeitnehmers setzt daher voraus, dass dem Arbeitgeber hierfür hinreichend gewichtige Gründe zur Seite stehen. Nicht maßgeblich ist hingegen, wie sich die wirtschaftliche Lage der Pensionskasse darstellt und ob diese wegen ihrer wirtschaftlichen Lage die Leistungen herabsetzen darf. Der Arbeitgeber kann die Abänderungsmöglichkeit deshalb nicht davon abhängig machen, dass bei der Pensionskasse ein Grund für eine Herabsetzung der Leistungen vorliegt. Da davon auszugehen ist, dass sich der Arbeitgeber mit einer dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Richtlinien einer Pensionskasse nur solche Änderungen vorbehalten will, die den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entsprechen, ist - sofern keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Auslegung bestehen - die dynamische Verweisung so zu verstehen, dass sich der Arbeitgeber lediglich die in diesem Rahmen zulässigen Änderungen vorbehält.

39

ee) Aus den von der Beklagten angezogenen Urteilen des Senats vom 15. Februar 2011 (- 3 AZR 964/08 -, - 3 AZR 35/09 -, - 3 AZR 45/09 -, - 3 AZR 196/09 -, - 3 AZR 248/09 - und - 3 AZR 365/09 -) folgt nichts anderes. Diese Entscheidungen betrafen Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, die über eine Unterstützungskasse iSv. § 1b Abs. 4 BetrAVG durchgeführt wird, die - im Gegensatz zu den anderen mittelbaren Durchführungswegen - auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch einräumt und tragen dem Umstand Rechnung, dass der Ausschluss des Rechtsanspruchs in Satzungen und Versorgungsplänen von Unterstützungskassen als Widerrufsrecht auszulegen ist, das an sachliche Gründe gebunden ist(st. Rspr., vgl. etwa BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 37 mwN, BAGE 133, 181; 5. Juli 1979 - 3 AZR 197/78 - zu I der Gründe, BAGE 32, 56; 17. Mai 1973 - 3 AZR 381/72 - BAGE 25, 194). Die Beklagte hat dem Kläger jedoch keine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über eine Unterstützungskasse durchgeführt wird; vielmehr führt sie die Versorgung über eine Pensionskasse durch, die nach der betriebsrentenrechtlichen Legaldefinition in § 1b Abs. 3 BetrAVG auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch einräumt. Die Frage, ob dem Grunde nach ein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Pensionskasse besteht, stellt sich hier mithin nicht.

40

ff) Auch aus den Entscheidungen des Senats vom 27. Juni 1969 (- 3 AZR 297/68 - BAGE 22, 92), 12. November 1991 (- 3 AZR 489/90 -) und vom 7. September 2004 (- 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1) kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar hat der Senat sowohl in seinem Urteil vom 27. Juni 1969 (- 3 AZR 297/68 - zu I 1 der Gründe, aaO), als auch in seinem Urteil vom 12. November 1991 (- 3 AZR 489/90 - zu 2 a der Gründe) ausgeführt, der Arbeitgeber, der eine Altersversorgung zusage, die über eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung erbracht werden soll, verspreche dem Arbeitnehmer lediglich eine Versorgung nach Maßgabe der in der Satzung oder in den Versorgungsrichtlinien des Versorgungsträgers gegebenen Möglichkeiten. Auch damit waren jedoch erkennbar nur die Satzungs- und Versorgungsbestimmungen angesprochen, die das Versorgungsversprechen des Arbeitgebers ausfüllen, also das arbeitsrechtliche Grundverhältnis betreffen. Dies sind nur Bestimmungen über Art, Umfang und Voraussetzungen der Leistungen. Mit der Frage, ob ein sich aus der Satzung und den Versorgungsrichtlinien der Versorgungseinrichtung ergebender Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen später durch den externen Versorgungsträger eingeschränkt werden kann, haben sich beide Entscheidungen nicht befasst.

41

Soweit der Senat in seinem Urteil vom 7. September 2004 (- 3 AZR 550/03 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 112, 1) ausgeführt hat, die Versorgungszusage der Beklagten werde durch die Regelungen der Pensionskasse ausgefüllt, aus denen sich ergebe, dass dem Kläger eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilt worden sei, stützt auch dies die Rechtsauffassung der Beklagten nicht. Der Senat hat sich in dieser Entscheidung ausschließlich mit den Bestimmungen der Pensionskasse befasst, die die Versorgungszusage als solche und deren Einordnung als beitragsorientierte Leistungszusage betrafen.

42

d) Die Beklagte ist entgegen ihrer Rechtsauffassung nicht deshalb von einer Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ausgenommen, weil die Leistungsherabsetzungen der PKDW ihrem Umfang nach auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt waren, die Garantierente mithin unangetastet geblieben ist. Die Beklagte hat dem Kläger unstreitig nicht nur eine Garantierente zugesagt, sondern auch eine Überschussbeteiligung. Auch für diesen Teil des gegebenen Versorgungsversprechens hat die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einzustehen.

43

e) Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der PKDW sowie auf deren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte. Selbst wenn für die Beklagte derartige Einflussnahmemöglichkeiten nicht bestanden haben sollten, kommt entgegen ihrer Rechtsauffassung eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG berücksichtigende „verfassungsorientierte Auslegung“(vgl. zu diesem Begriff BSG 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - Rn. 14; Voßkuhle AöR 125, 177, 180; vgl. zum Begriff der „verfassungsfreundlichen Auslegung“ BFH 16. November 2004 - VII R 16/04 - zu II der Gründe, BFHE 207, 376; zur Verpflichtung der Gerichte, bei der Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen, die mehrere Deutungen zulassen, derjenigen den Vorzug einzuräumen, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt vgl. BVerfG 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - Rn. 86, BVerfGE 129, 78; 19. April 2005 - 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03 - zu C II 1 a der Gründe, BVerfGE 112, 332) oder eine „verfassungskonforme Auslegung“ (vgl. hierzu BVerfG 19. August 2011 - 1 BvR 2473/10, 1 BvR 1 BvR 2474/10 - Rn. 21; 16. Dezember 2010 - 2 BvL 16/09 - Rn. 32, BVerfGK 18, 308; 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 - Rn. 57, BVerfGE 122, 39; 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 112, 164) des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dahin, dass den Arbeitgeber keine Einstandspflicht trifft, wenn die Mitgliederversammlung einer Pensionskasse eine Herabsetzung der laufenden Pensionskassenrente beschließt, nicht in Betracht.

44

aa) Im Hinblick auf die grundrechtlichen Wertungen des Art. 14 Abs. 1 GG folgt dies bereits daraus, dass die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG eingreift.

45

Das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG schützt durch die Rechtsordnung anerkannte einzelne Vermögensrechte, nicht aber das Vermögen als solches(vgl. etwa BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - zu III 2 a aa der Gründe mwN). Nur dieses ist jedoch durch eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Beträge, um die die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers herabgesetzt hat, betroffen. Die Verurteilung zur Zahlung ist auch kein Eingriff in ein (etwaiges) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; daher kann offenbleiben, ob sich der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG darauf erstreckt(vgl. etwa BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - zu III 2 a aa der Gründe mwN). Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der erdrosselnden Wirkung in Betracht. Eine solche liegt nicht schon vor, wenn eine Zahlungspflicht die Fortführung einzelner Unternehmen aufgrund ihrer besonderen Lage unmöglich macht. Sie muss diese Wirkung vielmehr regelmäßig haben. Diese Voraussetzung ist bei einer Verpflichtung zur Zahlung einer Betriebsrente nicht erfüllt. Eine entsprechende Verpflichtung hat nicht regelmäßig zur Folge, dass eine Fortführung eines Unternehmens finanziell unmöglich wird (vgl. etwa BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - zu III 2 a bb der Gründe mwN).

46

bb) Die Beklagte wird dadurch, dass sie die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch dann trifft, wenn sie auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der PKDW sowie auf deren Beschlussfassungen keinen Einfluss nehmen konnte, auch nicht in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch in diesem Fall als Folge der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die über einen externen Versorgungsträger durchgeführt werden.

47

(1) § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG beruht auf der Erwägung, dass im Betriebsrentenrecht von jeher zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und dem Durchführungsweg zu unterscheiden(vgl. etwa BVerfG 3. Dezember 1998 - 1 BvR 484/96 - zu II 1 der Gründe) und der eingeschaltete externe Versorgungsträger nur ein Instrument des Arbeitgebers ist, mit dem dieser sein im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis erteiltes Versorgungsversprechen erfüllt. Ebenso wie der Arbeitgeber im Fall einer unmittelbaren Versorgungszusage bei Eintritt des Versorgungsfalls an den Versorgungsberechtigten die Leistungen zu erbringen hat, zu denen er sich in der Versorgungszusage verpflichtet hat, ist er auch bei Erteilung einer mittelbaren Versorgungszusage an sein im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenes Versorgungsversprechen gebunden. Deshalb hat er, wenn die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg bewirkt wird, dh. wenn der externe Versorgungsträger nicht leistet, dem Versorgungsberechtigten die Leistungen zu verschaffen, die er ihm zugesagt hat (vgl. etwa BVerfG 3. Dezember 1998 - 1 BvR 484/96 - aaO). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der externe Versorgungsträger nicht leistet, ob den Arbeitgeber hieran ein Verschulden trifft und ob er das Nichtleisten hätte verhindern können. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers führt nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadensersatz-, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer.

48

(2) Arbeitgeber, die - wie die Beklagte - die betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführen, werden hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet. Der Arbeitgeber ist bei der von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung nicht nur frei in der Entscheidung, ob er überhaupt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen will, in welchem Umfang dies der Fall sein soll und welcher Personenkreis begünstigt werden soll; er bestimmt auch den Durchführungsweg, über den seine Versorgungszusage abgewickelt werden soll und wählt innerhalb der mittelbaren Durchführungswege den Versorgungsträger aus. Er hat es deshalb in der Hand, einen Versorgungsträger zu wählen, der ihm hinreichende Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten bietet. Dies gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Versorgungszusage aus einer Zeit vor Inkrafttreten des BetrAVG herrührt.

49

3. Danach kann der Kläger von der Beklagten für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Juli 2011 rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 385,07 Euro brutto verlangen. Ab dem 1. August 2011 stehen dem Kläger über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 186/09 -) ausgeurteilten Betrag iHv. monatlich 128,30 Euro brutto monatlich weitere 28,55 Euro brutto zu.

50

Der auf Arbeitgeberbeiträgen beruhende Teil der Pensionskassenrente des Klägers belief sich zu Rentenbeginn auf 805,06 Euro brutto monatlich. Da die PKDW diesen Teil der Pensionskassenrente des Klägers ab dem 1. Juli 2008 auf monatlich 771,11 Euro, ab dem 1. Juli 2009 auf monatlich 761,01 Euro, ab dem 1. Juli 2010 auf monatlich 751,50 Euro und ab dem 1. Juli 2011 auf monatlich 742,56 Euro herabgesetzt hat, errechnet sich für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 eine monatliche Differenz iHv. 10,10 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 eine monatliche Differenz iHv. 19,61 Euro brutto und ab dem Monat Juli 2011 eine monatliche Differenz iHv. 28,55 Euro brutto. Damit ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 iHv. 121,20 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 iHv. 235,32 Euro brutto und für Juli 2011 iHv. 28,55 Euro brutto.

51

4. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB. Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Forderung stehen dem Kläger Zinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 BGB jedoch nur auf die bis zum Urteilserlass bereits fällig gewordenen monatlichen Leistungen zu. Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Leistungen kann der Kläger hingegen keine Verzugszinsen beanspruchen. Verzugszinsen sind keine Leistungen iSv. § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist. Insoweit könnte allenfalls Klage gemäß § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis begründet ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen(vgl. etwa OLG Frankfurt 28. Oktober 1994 - 2 U 27/94 - zu e der Gründe mwN; OLG Koblenz 18. März 1980 - 15 UF 675/79 -). Für eine solche Besorgnis hat der Kläger weder etwas vorgetragen noch sind derartige Umstände sonst ersichtlich.

52

III. Der Kläger kann von der Beklagten auch verlangen, dass diese seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anpasst. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen war und dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 nicht entgegenstand. Der Anpassungsbedarf des Klägers beläuft sich allerdings - entgegen den Berechnungen des Klägers und der Annahme des Landesarbeitsgerichts - nicht auf 16,85 %, sondern auf 16,71 % der Ausgangsrente des Klägers, weshalb der Klage insoweit nicht in vollem Umfang entsprochen werden durfte.

53

1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet war, zu prüfen und nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen war.

54

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese Bestimmung gilt für alle Arbeitgeber - unabhängig von ihrer Rechtsform -, die laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt haben. Hätte der Gesetzgeber gemeinnützige steuerbefreite Stiftungen des bürgerlichen Rechts von der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ausnehmen wollen, so hätte er dies deutlich zum Ausdruck gebracht.

55

b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen war. Diese Bestimmung gilt nicht für laufende Versorgungsleistungen, die - wie im Fall des Klägers - auf Versorgungszusagen beruhen, die vor Inkrafttreten der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die DeckungsrückstellungenDeckungsrückstellungsverordnung - vom 6. Mai 1996 (im Folgenden: DeckRV) am 16. Mai 1996 erteilt wurden.

56

aa) Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfällt die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung iSd. § 1b Abs. 2 BetrAVG oder über eine Pensionskasse iSd. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

57

bb) Der Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG steht vorliegend zwar nicht entgegen, dass die Beklagte die Altersversorgung des Klägers über die PKDW durchführt, deren Tarife - im Gegensatz zu denen einer deregulierten Pensionskasse - nicht nach den pauschalen Vorgaben der DeckRV zu berechnen sind, sondern die einen von der BaFin genehmigten geschäftsplanmäßigen Höchstzinssatz verwenden darf, der sowohl unter als auch über dem nach der DeckRV höchstzulässigen Zinssatz liegen kann. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG unterscheidet weder hinsichtlich der Rechtsform, in der eine Pensionskasse betrieben wird, noch danach, ob die Pensionskasse reguliert oder dereguliert ist(vgl. etwa Hock BB 2014, 1717, 1720). Die Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auf die Beklagte scheitert auch nicht von vornherein daran, dass diese Bestimmung erst zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, während die Versorgungszusage des Klägers aus einer Zeit vor Inkrafttreten des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG stammt. Während § 30c Abs. 1 BetrAVG bestimmt hat, dass § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, der ebenfalls durch das RRG 1999 in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden, fehlt es an einer entsprechenden Stichtagsregelung für die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Hieraus ergibt sich, dass grundsätzlich auch für Versorgungszusagen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 keine Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG besteht, sofern die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfüllt sind(Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 16 Rn. 315; Hock BB 2014, 1717, 1719; Schwind BetrAV 2011, 42). Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist für die Beklagte aber deshalb nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen, weil diese Bestimmung nicht für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die - wie beim Kläger - vor dem Inkrafttreten der DeckRV am 16. Mai 1996 erteilt wurden. Dies folgt daraus, dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG über die Verweisung auf den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz den in § 2 DeckRV bestimmten Höchstrechnungszins in Bezug nimmt und die DeckRV erst am 16. Mai 1996 in Kraft getreten ist und damit erst ab diesem Zeitpunkt die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG genannten Voraussetzungen erfüllbar waren.

58

(1) § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nimmt Bezug auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG, der in seiner jetzigen Fassung auf der Grundlage des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) am 29. Juli 1994 in Kraft trat. Danach wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, zur Berechnung der Deckungsrückstellung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung durch Rechtsverordnung bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, ausgehend vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, wobei der jeweilige Höchstwert nicht mehr als 60 vom Hundert betragen darf; hiervon können Versicherungsverträge in Anteilseinheiten, gegen Einmalprämie bis zu einer Laufzeit von acht Jahren, Versicherungsverträge ohne Überschussbeteiligung sowie Rentenversicherungsverträge ohne Rückkaufswert ausgenommen oder für sie höhere Höchstwerte festgesetzt werden. Von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium der Finanzen durch Erlass der DeckRV Gebrauch gemacht. Diese ist am 16. Mai 1996 in Kraft getreten (BGBl. I S. 670).

59

(2) § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nimmt über die Verweisung auf den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz ausschließlich den in § 2 Abs. 1 DeckRV bestimmten Höchstrechnungszins in Bezug. Etwas anderes folgt weder daraus, dass § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG den Höchstzinssatz nicht selbst festsetzt, sondern lediglich eine Ermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen enthält, „einen“ oder „mehrere“ Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, noch daraus, dass nach § 1 Abs. 2 der DeckRV die Verordnung nur für Versicherungsverträge gilt, denen keine aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zugrunde liegen. Deshalb ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch für regulierte Pensionskassen nicht der aufsichtsbehördlich genehmigte höhere Rechnungszins, sondern der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG in § 2 Abs. 1 DeckRV jeweils bestimmte Höchstzinssatz maßgeblich(so auch Blumenstein VW 2004, 41; Jaeger VW 2004, 414 ff.; aA Hock BB 2014, 1717, 1718 ff.; Dresp in Handbuch der betrieblichen Altersversorgung Teil I 50 Rn. 778; Schwind BetrAV 2011, 42 ff.; Forst/Granetzny BetrAV 2013, 3 ff.; aA wohl auch Höfer BetrAVG Stand Oktober 2013 Bd. 1 § 16 Rn. 5464.2).

60

(a) Die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG enthaltene Verweisung auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG ist bereits nach ihrem Wortlaut eindeutig. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG spricht von „dem“ nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten „Höchstzinssatz“ zur Berechnung der Deckungsrückstellung und nicht von „den Höchstzinssätzen“ und nimmt damit lediglich auf „einen“ Höchstzinssatz Bezug. Damit bezieht sich § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ausschließlich auf die in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG enthaltene Grundregel, wonach der Höchstwert für den Rechnungszins ausgehend vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, festzusetzen ist. Diese Festsetzung hat der Verordnungsgeber für Versicherungsverträge, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, in § 2 Abs. 1 DeckRV getroffen. Die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG enthaltene Verweisung auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG erstreckt sich demgegenüber nicht auf die in dieser Bestimmung eingeräumte Möglichkeit, für Versicherungsverträge in Anteilseinheiten, gegen Einmalprämie bis zu einer Laufzeit von acht Jahren, Versicherungsverträge ohne Überschussbeteiligung sowie Rentenversicherungsverträge ohne Rückkaufswert höhere Höchstwerte festzusetzen und damit nicht auf § 3 DeckRV.

61

(b) Der Gesetzgeber hat die regulierten Pensionskassen, die die garantierte Leistung nach einem von der BaFin genehmigten Rechnungszins berechnen dürfen, von den in § 2 Abs. 1 DeckRV festgelegten Vorgaben nicht ausgenommen. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG zum 1. Januar 1999 die ganz überwiegende Zahl der Pensionskassen reguliert war, demnach mit einem von der BaFin genehmigten Höchstzinssatz arbeitete. Zudem sind in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber zwischen deregulierten und regulierten Pensionskassen unterscheiden wollte.

62

Bis zum Inkrafttreten von § 118b VAG am 2. September 2005, durch den alle Pensionskassen dereguliert wurden und nach dessen Abs. 3 Pensionskassen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unter den dort genannten Voraussetzungen auf Antrag durch die BaFin reguliert werden können, waren alle Pensionskassen grundsätzlich reguliert und legten ihren Tarifen den von der BaFin genehmigten Höchstzinssatz zugrunde. Zwar konnten Pensionskassen iSv. § 156a Abs. 3 Satz 5 VAG in der bis zum 1. September 2005 geltenden Fassung, mithin Pensionskassen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, von der Vorabgenehmigungspflicht für ihre AVB, Tarife und fachlichen Geschäftsunterlagen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 VAG befreit werden. Von dieser Befreiungsmöglichkeit haben jedoch nur wenige Pensionskassen Gebrauch gemacht (vgl. etwa Forst/Granetzny BetrAV 2013, 3, 7; Hock BB 2014, 1717, 1718 f.). Hätte der Gesetzgeber die regulierten Pensionskassen, die der Berechnung der garantierten Leistung den von der BaFin genehmigten Höchstzinssatz zugrunde legen, von den in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG festgelegten Anforderungen ausnehmen wollen, wäre der Verweis auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG nahezu überflüssig gewesen. Dies kann nicht angenommen werden.

63

(c) Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommen ist, dass mit dem nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz ausschließlich der in § 2 Abs. 1 DeckRV bestimmte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung und nicht ein von der BaFin genehmigter höherer Rechnungszins gemeint ist.

64

Nach der Gesetzesbegründung trägt Nr. 2 von Abs. 3 „dem Umstand Rechnung, dass Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz nur vorsichtig kalkulierte garantierte Renten vertraglich zusagen dürfen. Dies wird durch die Vorgabe eines Höchstrechnungszinses für die Kalkulation der garantierten Leistung bzw. Deckungsrückstellung erreicht. Die darüber hinaus erwirtschafteten Überschüsse stehen für eine Leistungserhöhung zur Verfügung. Diese ‚Zinsdynamik‘ ist nach dem heutigen Erkenntnisstand eine gleichwertige Alternative zur Anpassung nach dem Lebenshaltungskostenindex“ (BT-Drs. 13/8011 S. 73).

65

Der Gesetzgeber spricht in der Gesetzesbegründung ausdrücklich davon, dass die Pensionskassen „nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz“ nur vorsichtig kalkulierte garantierte Renten vertraglich zusagen dürfen. Damit nimmt er - anders als er dies in § 2 Abs. 3 BetrAVG getan hat - nicht auf einen aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan und folglich auch nicht auf einen aufsichtsbehördlich genehmigten Rechnungszins Bezug. Der Unterschied zwischen regulierten und deregulierten Pensionskassen war dem Gesetzgeber mithin bekannt. Zudem hat sich der Gesetzgeber erkennbar von der Erwägung leiten lassen, dass nur bei Nichtüberschreitung des nach dem VAG vorgegebenen Höchstrechnungszinses hinreichende Überschüsse erzielt werden, die für eine Leistungserhöhung zur Verfügung stehen und damit eine gleichwertige Alternative zur Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG darstellen.

66

(d) Dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG über § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG für alle Pensionskassen einheitlich auf den in § 2 Abs. 1 DeckRV festgesetzten Höchstzinssatz verweist, ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG selbst das Interesse des Arbeitgebers an Planungs- und Kalkulationssicherheit gegenüber dem Interesse des Versorgungsempfängers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung abgewogen und zugleich festgelegt hat, welche Mindestvoraussetzungen vorliegen müssen, damit eine von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers unabhängige Beteiligung des Betriebsrentners an den Überschüssen, die von einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse erwirtschaftet werden, billigem Ermessen entspricht. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber auf der Grundlage des nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten, und damit auf der Grundlage eines ihm der maximalen Höhe nach bekannten Höchstrechnungszinses erkennbar pauschal und einheitlich für alle Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen vorgenommen.

67

(e) Das gesetzgeberische Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern und zu diesem Zweck auch Arbeitgebern, die sich des versicherungsförmigen Durchführungswegs Pensionskasse bedienten, eine vergleichbare Kalkulationssicherheit zu gewährleisten (vgl. hierzu BT-Drs. 13/8011 S. 73), wird hierdurch nicht gefährdet. Der von der Beklagten insoweit erhobene Einwand, dem Gesetzgeber sei bei der Schaffung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG bekannt gewesen, dass nahezu alle Pensionskassen reguliert waren und mit einem von der BaFin genehmigten Höchstrechnungszins arbeiteten, und es könne nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe eine Regelung schaffen wollen, die im Hinblick auf einen wesentlichen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung letztlich leerlaufe, greift nicht durch.

68

Regulierte Pensionskassen waren und sind nicht gehindert, ihre Tarife für Versicherungsverträge, die seit dem Inkrafttreten der DeckRV am 16. Mai 1996 abgeschlossen wurden und werden (Neuverträge), entsprechend den jeweiligen Vorgaben von § 2 DeckRV zu gestalten. Sie haben vielmehr die Möglichkeit, die garantierte Leistung mit einem Rechnungszins zu berechnen, der den in § 2 DeckRV festgesetzten Höchstzinssatz nicht übersteigt und für diese Tarife die Genehmigung der BaFin einzuholen.

69

Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erst am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist und folglich erst ab diesem Zeitpunkt für Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung über eine regulierte Pensionskasse durchführen und die sich von der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG befreien wollten, überhaupt Veranlassung bestand, sicherzustellen, dass die ihr Versorgungsversprechen ausfüllenden Tarife einer regulierten Pensionskasse entsprechend den jeweiligen Vorgaben von § 2 DeckRV ausgestaltet wurden. Zwar wurden Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse durchführen, die gemäß § 1 DeckRV unmittelbar vom Anwendungsbereich der DeckRV erfasst wird, insoweit privilegiert, als diese für Versorgungszusagen, die seit dem Inkrafttreten der DeckRV erteilt wurden, unter den beiden in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG genannten Voraussetzungen ohne Weiteres von der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG befreit sind. Hierdurch werden die Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung über eine regulierte Pensionskasse durchführen, die in der Übergangszeit zwischen dem Inkrafttreten der DeckRV am 16. Mai 1996 und dem Inkrafttreten von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG am 1. Januar 1999 die garantierte Leistung nach einem von der BaFin genehmigten, den Höchstzinssatz nach § 2 DeckRV jedoch übersteigenden Zinssatz berechnet haben, allerdings nicht über Gebühr benachteiligt. Zum einen wirkt sich aus, dass § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dem Versorgungsgläubiger keine Anpassungsgarantie gibt; vielmehr ist der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nur zur Anpassungsprüfung und -entscheidung verpflichtet. Dabei kann er auch seine wirtschaftliche Lage berücksichtigen und darf von einer Anpassung ganz oder teilweise absehen, wenn und soweit das Unternehmen dadurch übermäßig belastet würde (vgl. etwa BAG 30. November 2010 - 3 AZR 798/08 - Rn. 45 mwN, BAGE 136, 222). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass § 16 BetrAVG nur eine Auszehrung der zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geschuldeten und gezahlten Betriebsrente vermeiden und den realen Wert dieser Betriebsrente erhalten will, weshalbBezugsobjekt der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG die Ausgangsrente, dh. die Betriebsrente ist, die sich nach der Versorgungsvereinbarung zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls errechnet (vgl. etwa BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09 - Rn. 30 und 32 mwN). Dies hat zur Folge, dass die nach Eintritt des Versorgungs-/Versicherungsfalls erfolgte Überschussverteilung der Pensionskasse auf die Anpassungsverpflichtung des Arbeitgebers anzurechnen ist.

70

(3) § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG kann auch nicht analog angewendet werden, wenn eine regulierte Pensionskasse einen von der BaFin genehmigten Höchstrechnungszins verwendet, der über dem in § 2 Abs. 1 DeckRV festgelegten liegt(aA wohl Forst/Granetzny BetrAV 2013, 3, 8; Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber BetrAVG 5. Aufl. § 16 Rn. 102).

71

(a) Voraussetzung eines Analogieschlusses ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. BGH 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02 - zu III 2 b der Gründe, BGHZ 155, 380; 13. März 2003 - I ZR 290/00 - zu B II 2 b bb der Gründe; 13. November 2001 - X ZR 134/00 - zu II 2 b bb der Gründe, BGHZ 149, 165). Dabei muss sich die Lücke aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrunde liegenden - Regelungsplan ergeben (vgl. etwa BGH 28. April 2004 - VIII ZR 177/03 - zu II 1 c der Gründe).

72

(b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

73

(aa) Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Gesetzgeber mit der Voraussetzung, dass zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird, unbeabsichtigt von seinem der Bestimmung zugrunde liegenden Regelungsplan abgewichen ist. Zwar ist davon auszugehen, dass auch der von der BaFin genehmigte Höchstrechnungszins einer regulierten Pensionskasse so strukturiert ist, dass er grundsätzlich im Zeitpunkt seiner Genehmigung vorsichtig bemessen ist und auch Überschussleistungen ermöglicht (vgl. Forst/Granetzny BetrAV 2013, 3, 8). Anders als der pauschale Zinssatz nach § 2 Abs. 1 DeckRV, der wegen der Vielzahl der erfassten Versicherungsunternehmen von sehr zurückhaltenden Annahmen ausgehen muss, kann allerdings bei dem individuell von der BaFin genehmigten Zinssatz den spezifischen Besonderheiten der jeweiligen Pensionskasse Rechnung getragen werden. Aus diesem Grund kann im Einzelfall auch ein höherer Zinssatz dem Vorsichtsprinzip noch Rechnung tragen (vgl. Forst/Granetzny aaO). Derartige Besonderheiten wollte der Gesetzgeber bei Schaffung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG gerade nicht berücksichtigen, sondern vielmehr einen für alle Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen einheitlich geltenden Höchstrechnungszinssatz vorgeben.

74

(bb) Durch eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG würde zudem der Kreis der privilegierten Arbeitgeber in einem Maße ausgedehnt, der mit dem Charakter von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG als Ausnahmeregelung zu § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht zu vereinbaren wäre. Mit § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber die grundlegende Entscheidung getroffen, eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden. Deshalb hat jeder Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der Betriebsrente zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; er darf eine Anpassung der Betriebsrente nur dann ablehnen, wenn seine wirtschaftliche Lage dies nicht zulässt. Von dieser Grundregel kann er nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen abweichen. Diese stellen sich damit als Ausnahme von der Grundregel dar.

75

2. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

76

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wären - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Juli 1999 - der 1. Juli 2002, der 1. Juli 2005 und der 1. Juli 2008 gewesen.

77

b) Allerdings hat die Beklagte alle bei ihr anfallenden Prüfungstermine zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2009 als Prüfungstermin.

78

aa) Der gesetzlich vorgegebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-Rhythmus allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 18, BAGE 142, 116; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN).

79

bb) Der Kläger bezieht seit dem 1. Juli 1999 eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag 1. Januar 2003 hätte sich die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögert. Hieraus ergeben sich die weiteren Anpassungsstichtage 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009. Die Annahme des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Vorprozess, die Betriebsrente des Klägers sei zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2006 an den Kaufkraftverlust anzupassen, führt zu keiner anderen Bewertung. Im Vorprozess war unstreitig nicht berücksichtigt worden, dass die Beklagte die Anpassungsprüfungen zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres bündelt.

80

3. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 nicht entgegenstand.

81

a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nicht dargelegt und bewiesen, dass ihre wirtschaftliche Lage zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust nicht zuließ. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

82

aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er die Belange der Versorgungsempfänger und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet.

83

(1) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum folgenden Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem aktuellen Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39).

84

Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 41 mwN).

85

(2) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“ ergibt sich dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dies ist im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeber (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 50 mwN).

86

(3) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. etwa BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN).

87

bb) Es kann dahinstehen, ob die vom Senat zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit anhand der Ertragslage entwickelten Maßstäbe auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung kommen. Dies könnte zweifelhaft sein, da es sich bei der Beklagten nicht um ein erwerbswirtschaftlich tätiges Unternehmen handelt, das sich am Markt im Wettbewerb mit anderen Unternehmen behaupten muss. Die Beklagte ist vielmehr eine steuerbefreite gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die nach ihrer Verfassung sowie nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes (im Folgenden: StiftG HE) das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert, dh. nicht nur nominell, sondern auch in seinem Wert zu erhalten hat (vgl. Hof in Seifart/v. Campenhausen Stiftungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 9 Rn. 61), und Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwenden darf. Dies könnte es nahelegen, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach anderen Kriterien zu beurteilen.

88

Des ungeachtet hat die Beklagte jedoch - wie jeder andere Arbeitgeber, der eine Anpassungsverpflichtung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vermeiden will - darzulegen und zu beweisen, dass ihre Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 nicht anzupassen, billigem Ermessen entspricht, weil zum Anpassungsstichtag die Prognose gerechtfertigt war, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zuließ. Deshalb hätte sie zu ihrer wirtschaftlichen Lage vortragen müssen. Die Beklagte ist nach § 10 Abs. 4 ihrer Verfassung sowie nach § 12 Abs. 2 StiftG HE verpflichtet, einen Jahresabschluss aufzustellen. Ihre wirtschaftliche Lage wird maßgeblich durch das in diesen Abschlüssen ausgewiesene Zahlenwerk bestimmt. Dieses gibt Aufschluss über ihre Einnahmen und Ausgaben. Deshalb hätte sie jedenfalls zu den in ihren vom Abschlussprüfer geprüften und testierten Jahresabschlüssen ausgewiesenen Einnahmen, dh. zu den Erträgen des Stiftungsvermögens und ihren sonstigen Einkünften, wie zB Rückerstattungen von Fördermitteln, öffentlichen Zuschüssen, Einkünften aus dem Verkauf bzw. Vertrieb von Publikationen uä. und zu Spenden (vgl. Hof in Seifart/v. Campenhausen aaO Rn. 10) sowie zu ihren Aufwendungen, getrennt nach Aufwendungen für den Stiftungszweck und den übrigen Aufwendungen vortragen und erläutern müssen, welche Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks benötigt wurden und weiterhin benötigt werden. Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, geltend zu machen, seit dem Jahr 2011 nur noch Einnahmen aus den Kapitalanlagen zu haben, was zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 bereits festgestanden habe, im Jahresabschluss 2008 seien Abschreibungen auf Finanzanlagen iHv. 7.450.000,00 Euro ausgewiesen worden, nur aufgrund eines außerordentlichen Ertrages aus dem Verkauf von Grundvermögen sei es ihr gelungen, ein positives Gesamtergebnis zu erzielen. Zudem habe sie im Jahr 2010 Maßnahmen zur Kostensenkung getroffen, insbesondere seien bereits genehmigte Stipendienprogramme eingestellt bzw. verschoben worden.

89

b) Das Landesarbeitsgericht war entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht gehindert, allein aufgrund des nicht hinreichenden Vortrags der Beklagten zu ihrer wirtschaftlichen Lage anzunehmen, dass diese eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zuließ. Es musste der Beklagten nicht die Möglichkeit eröffnen, die für die Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Lage erforderlichen Geschäftszahlen unter Wahrung der Vertraulichkeit vorzutragen.

90

aa) Zwar hatte die Beklagte weiteres Vorbringen zu ihrer wirtschaftlichen Lage, insbesondere zu ihren Jahresabschlüssen, mit der Begründung abgelehnt, sie befürchte, in der mündlichen Verhandlung des Gerichts würden Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse offenbart und deshalb beantragt, die Öffentlichkeit immer dann auszuschließen, wenn ihre wirtschaftliche Lage erörtert würde, und dem Kläger für alle Belange, die ihre wirtschaftliche Lage betreffen, ein strafbewehrtes Schweigegebot aufzuerlegen. Auch kann es erforderlich sein, der Partei, die ihrer Darlegungslast nur genügen kann, indem sie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Preis gibt, die Gelegenheit zu geben, den für die Beurteilung der Streitsache erforderlichen Sachvortrag unter Wahrung der Vertraulichkeit leisten zu können (vgl. BAG 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - BAGE 48, 284; vgl. auch BGH 19. November 2008 - VIII ZR 138/07 - Rn. 47, BGHZ 178, 362). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Gericht selbst die Befürchtungen der Partei, es müssten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren sein, als berechtigt anerkannt hat, oder die Partei, die sich auf den Geheimnisschutz beruft, Vortrag geleistet hat, aufgrund dessen ihre Befürchtung als berechtigt anzuerkennen wäre (vgl. BAG 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - zu I 2 der Gründe, aaO; vgl. BGH 19. November 2008 - VIII ZR 138/07 - aaO).

91

bb) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat gerade nicht angenommen, die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Geschäftszahlen, sondern ausdrücklich ausgeführt, sie habe nicht dargelegt, im Hinblick auf welchen Vortrag oder welche Art von Geschäftszahlen die Öffentlichkeit auszuschließen wäre. Auch diese Würdigung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Beklagte hat hiergegen keine erheblichen Rügen vorgebracht.

92

(1) Soweit die Beklagte sich darauf beruft, das Landesarbeitsgericht habe ihre Darlegungsschwierigkeiten nicht zutreffend gewürdigt, sie habe hinreichend zu ihrem Interesse an der Geheimhaltung des Zahlenwerks zu ihrer wirtschaftlichen Lage vorgetragen, greift die Rüge nicht durch. Das Landesarbeitsgericht hat an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten keine zu hohen Anforderungen gestellt. Die Beklagte verkennt, dass allein der Umstand, dass sie weder verpflichtet ist, die Rechnungslegung nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsgrundsätzen vorzunehmen noch ihre Rechnungslegung offenzulegen, und dass ihre Rechnungslegungspflicht nach § 7 StiftG HE lediglich dem Zweck dient, der Stiftungsaufsicht und ihren eigenen Kontrollorganen eine Kontrolle und Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob dem Stiftungszweck Rechnung getragen wurde, zur Darlegung eines geheimhaltungsbedürftigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses nicht ausreicht.

93

(a) Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, sind nicht schon dann Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, wenn sie nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten Willen des „Betriebsinhabers“ geheim gehalten werden sollen. Weitere Voraussetzung ist, dass der „Betriebsinhaber“ an deren Geheimhaltung ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat (vgl. etwa BAG 10. März 2009 - 1 ABR 87/07 - Rn. 25, BAGE 129, 364; 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - Rn. 32 mwN, BAGE 121, 139), etwa weil die Aufdeckung der Tatsache dazu geeignet wäre, ihm Schaden zuzufügen (vgl. etwa BGH 4. September 2013 - 5 StR 152/13 - Rn. 21). Zwar muss zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der Geheimhaltung das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis selbst nicht offenbart werden. Es muss aber zum einen so deutlich beschrieben werden, dass zu ersehen ist, was geschützt werden soll (vgl. BAG 25. April 1989 - 3 AZR 35/88 - zu I 1 der Gründe); zum anderen muss dargetan werden, aus welchem Grund ein Interesse an der Geheimhaltung besteht.

94

(b) An beidem fehlt es. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, im Hinblick auf welches Zahlenwerk aus ihren Jahresabschlüssen aus ihrer Sicht ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.

95

Zwar können nach der Rechtsprechung bei erwerbswirtschaftlich tätigen Unternehmen Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und damit auch Jahresabschlüsse eines Unternehmens Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse enthalten (vgl. BVerfG 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 1 BvR 2111/03 - Rn. 87, BVerfGE 115, 205; BAG 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - zu I 2 der Gründe, BAGE 48, 284; BGH 21. Januar 2014 - EnVR 12/12 - Rn. 76). Bei der Beklagten handelt es sich allerdings nicht um ein solches Unternehmen. Die Beklagte ist vielmehr eine gemeinnützige steuerbefreite Stiftung, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig ist und sich nicht am Markt im Wettbewerb mit anderen Unternehmen behaupten muss. Sie hätte also darlegen müssen, an welchen Geschäftszahlen sie aus welchem Grund ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat. Hieran fehlt es. Soweit die Beklagte sich allgemein auf das „Stiftungsgeheimnis“ berufen hat, reicht dies zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der Nichtpreisgabe ihrer Geschäftszahlen nicht aus. Zwar kann beispielsweise die Weitergabe von Daten über Zustifter, die ungenannt bleiben wollen, einer Stiftung Schaden zufügen, wenn dadurch Personen von einer Zustiftung abgehalten werden. Ebenso kann bei Stiftungen auf dem Gebiet der Wissenschaftsförderung die Weitergabe von vertraulichen Informationen über Forschungsvorhaben, die einen Antrag auf Förderung gestellt haben, zu einem „Ideenklau“ und in der Folge zu einer erheblichen Schädigung der Stiftung führen (vgl. Seifert ZStV 2014, 41, 42). Inwieweit durch die Preisgabe welcher Geschäftszahlen das „Stiftungsgeheimnis“ überhaupt berührt wird, hat die Beklagte indes nicht dargetan.

96

(2) Die Rüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht hätte sie vor seiner Entscheidung darauf hinweisen müssen, dass sie trotz fehlender Offenlegungspflicht ihre Jahresabschlüsse darstellen müsse, ohne ein berechtigtes Interesse an der Wahrung des „Stiftungsgeheimnisses“ zu haben, greift ebenfalls nicht durch. Die Rüge ist unzulässig.

97

(a) Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte mit dieser Rüge nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 556, 534, 295 ZPO ausgeschlossen ist. Danach kann die Verletzung einer das Verfahren in der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 ZPO verloren hat. Dies ist hier der Fall. Nach § 295 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift auch dann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zur Sache verhandelt, ohne zuvor einen fehlenden Hinweis durch das Landesarbeitsgericht gerügt zu haben.

98

(b) Die Beklagte hat zudem innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht dargetan, was sie auf einen entsprechenden Hinweis des Landesarbeitsgerichts vorgetragen hätte und damit die Kausalität zwischen der von ihr behaupteten Gehörsverletzung und dem Berufungsurteil nicht dargelegt (vgl. etwa BAG 23. März 2011 - 4 AZR 268/09 - Rn. 70 und 71). Sie hat lediglich geltend gemacht, sie hätte auf einen entsprechenden Hinweis des Landesarbeitsgerichts entscheiden können, ob sie ihr Stiftungsvermögen, ihre Erträge und ihre Aufwendungen ohne Geheimnisschutz darlegen könne, dürfe oder wolle. Dies reicht zur Darlegung der Kausalität indes nicht aus.

99

4. Entgegen den Berechnungen des Klägers und der Annahme des Landesarbeitsgerichts beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 nicht auf 16,85 %. Vielmehr beträgt der in der Zeit vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Juli 1999 bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 eingetretene Kaufkraftverlust - nach der Rückrechnungsmethode ermittelt - 16,71 %. Danach kann der Kläger nur verlangen, dass seine monatliche Ausgangsrente iHv. 805,06 Euro brutto ab dem 1. Januar 2009 um monatlich 134,53 Euro brutto auf monatlich 939,59 Euro brutto angehoben wird.

100

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Diese bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlusts seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht (vgl. etwa BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319).

101

Für die Ermittlung des Kaufkraftverlusts ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Danach kommt es auf den zum Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der aktuelle Anpassungsstichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sogenannte Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Verbraucherpreisindex für Deutschland zum Stand Dezember 2002 ins Verhältnis gesetzt zum Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, ebenfalls Stand Dezember 2002). In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat vor dem Anpassungsstichtag (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, BAGE 139, 252).

102

b) Danach beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 auf 16,71 %.

103

Zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 kommt es auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) an. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für Juni 1999 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 104,8 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 91,51 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für Dezember 2008 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) von 106,8. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 eine Steigerung von 16,71 % ([106,8 : 91,51 - 1] x 100).

104

c) Da die Ausgangsrente des Klägers monatlich 805,06 Euro brutto betrug, errechnet sich bei einem Anpassungsbedarf von 16,71 % eine monatliche Betriebsrente iHv. 939,59 Euro brutto.

105

5. Da der Kläger am 1. Januar 2009 von der PKDW eine monatliche Pensionskassenrente iHv. 771,11 Euro brutto erhielt und die Beklagte aufgrund des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. März 2010 (- 8 Sa 186/09 -) verpflichtet ist, an den Kläger monatlich weitere 128,30 Euro brutto zu zahlen, beläuft sich sein aus der Anpassungsverpflichtung der Beklagten resultierender Zahlungsanspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 auf monatlich 40,18 Euro brutto (= 939,59 Euro abzüglich 899,41 Euro [ = 771,11 Euro + 128,30 Euro]). Der Kläger kann deshalb von der Beklagten verlangen, dass diese an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2011 iHv. insgesamt 1.245,58 Euro brutto zahlt. Ab dem 1. August 2011 stehen dem Kläger über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 186/09 -) ausgeurteilten Betrag iHv. monatlich 128,30 Euro brutto hinaus weitere 40,18 Euro brutto monatlich zu.

106

6. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB, wobei der Kläger Zinsen auf rückständige Anpassungsforderungen erst ab Rechtskraft des Urteils, mithin ab dem 1. Oktober 2014 verlangen kann (vgl. hierzu BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 595/12 - Rn. 7 ff.; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 31, BAGE 138, 213). Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Anpassungsforderung stehen dem Kläger Zinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 BGB nur auf die bereits fällig gewordenen monatlichen Leistungen ab Rechtskraft der Entscheidung zu. Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Anpassungsforderungen kann der Kläger hingegen keine Verzugszinsen geltend machen (vgl. hierzu Ausführungen unter Rn. 51).

107

IV. Nach alledem kann der Kläger von der Beklagten verlangen, dass diese an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2011 iHv. insgesamt 1.630,65 Euro brutto und für die Zeit ab 1. August 2011 über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 186/09 -) zuerkannten Betrag iHv. monatlich 128,30 Euro brutto hinaus monatlich weitere 68,73 Euro brutto zahlt.

108

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO.

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Heuser    

        

    Möller    

                 

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 9. April 2013 - 5 Sa 220/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte in Ziffer 2. des Tenors verurteilt wird, an die Klägerin ab dem 1. Dezember 2009 monatlich 46,08 Euro zum 1. des jeweiligen Folgemonats zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 46,08 Euro seit dem jeweiligen 2. der Monate Januar 2010 bis Juli 2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin über die von einer Zusatzversorgungskasse gezahlte Rente hinaus weitere Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewähren muss.

2

Die im September 1941 geborene Klägerin war seit dem 16. Juni 1987 bei der Beklagten in Dresden beschäftigt. Die wesentlichen Arbeitsbedingungen richteten sich zunächst nach dem Arbeitsvertrag vom 15. Mai 1987. Danach war die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden für die Beklagte tätig. Sie erhielt hierfür ein Gehalt iHv. 50 % einer Vollzeitbeschäftigten.

3

Die Beklagte ist eine evangelische Landeskirche. Nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 der Verfassung der Beklagten (im Folgenden Kirchenverfassung) obliegt die landeskirchliche Gesetzgebung der Landessynode. Nach § 39 Nr. 4 Kirchenverfassung bedarf es zur Regelung der dienstrechtlichen Verhältnisse der kirchlichen Mitarbeiter einschließlich ihrer wirtschaftlichen Versorgung eines Kirchengesetzes. Unter bestimmten Voraussetzungen kann zudem die Kirchenleitung Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen (§ 42 Kirchenverfassung). Daneben hat die Landessynode der Beklagten mit dem Kirchengesetz über die Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Landeskirchliches Mitarbeitergesetz - LMG) vom 26. März 1991 ein Verfahren des „Dritten Wegs“ geschaffen. § 5 Abs. 1 LMG iVm. § 7 Abs. 1 LMG sieht für die Ordnung und Fortentwicklung der Arbeitsbedingungen ua. der Angestellten und Arbeiter die Bildung einer paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission vor. Nach § 5 Abs. 2 LMG hat die Kommission die Aufgabe, Regelungen zu erarbeiten, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Dienstverhältnissen sowie die Vergütung und Entlohnung betreffen. Kommt eine Regelung nicht zustande, kann ein paritätisch besetzter Schlichtungsausschuss angerufen werden. Der Schlichtungsausschuss kann, wenn keine Einigung zustande kommt, nach § 18 Abs. 3 LMG eine endgültige Entscheidung treffen. Die Landessynode hat die Möglichkeit, sowohl Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission als auch des Schlichtungsausschusses aus Haushaltsgründen mit verfassungsändernder Mehrheit aufzuheben und ggf. durch eigene Regelungen zu ersetzen. Nach § 6 Satz 1 LMG sind sowohl die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 5 Abs. 2 LMG als auch die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses verbindlich und wirken normativ. Gemäß § 5 Abs. 3 LMG wirkt die Arbeitsrechtliche Kommission zudem bei „sonstigen Regelungen“ mit, wenn sie von dienstrechtlicher Bedeutung sind und die Dienstverhältnisse ua. der Angestellten und Arbeiter unmittelbar berühren.

4

Mit Wirkung zum 1. Juli 1991 trat die „Verordnung über die Gewährung eines kirchlichen Treuegeldes an kirchliche Angestellte und Arbeiter im Ruhestand und ihrer Witwen/Witwer (Treuegeld-Verordnung)“ vom 11. Juni 1991 (ABl. S. A 58) in Kraft. Diese bestimmte in der zum 1. Januar 1993 in Kraft getreten Fassung der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Treuegeld-Verordnung vom 11. Juni 1991“ vom 17. Juni 1993 (ABl. S. A 86) ua.:

        

㤠1

        

(1) Kirchliche Angestellte und Arbeiter im Ruhestand - im folgenden Mitarbeiter genannt - erhalten zu ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein kirchliches Treuegeld aus kirchlichen Mitteln nach Maßgabe dieser Verordnung.

        

…       

        
        

§ 2

        

(1) Das kirchliche Treuegeld wird gewährt, wenn der Mitarbeiter nach mindestens 10jähriger ununterbrochen im kirchlichem Dienst verbrachten Tätigkeit als vollbeschäftigter Mitarbeiter das gesetzliche Rentenalter erreicht hat. Für den Eintritt in den Vorruhestand gilt das Entsprechende. Eine vorübergehende unerhebliche Verkürzung der Arbeitszeit bleibt außer Betracht.

        

(2) Teilbeschäftigte erhalten das kirchliche Treuegeld anteilmäßig, wenn ihre Arbeitszeit mindestens 50 % der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten betragen hat. Eine vorübergehende unerhebliche Verkürzung der Arbeitszeit bleibt außer Betracht.

        

…       

        
        

§ 7

        

(1) Als kirchliches Treuegeld wird nach 10jähriger ununterbrochen im kirchlichen Dienst verbrachter Tätigkeit als Vollbeschäftigter ein Grundbetrag von 80,- DM monatlich gewährt, der sich für jedes weitere Dienstjahr um je 8,-- DM monatlich erhöht. Für ein nicht vollendetes Dienstjahr werden bis zu 6 Monaten Dienstzeit 4,-- DM und darüber 8,-- DM gewährt.“

5

Am 30. Juli 1993 vereinbarten die Parteien auf einem Formular einen neuen „Dienstvertrag“, der nach einem auf das Schriftstück gesetzten Stempel in „Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses“ und „im Sinne eines Nachtrages“ zum bisherigen Arbeitsvertrag gelten soll. Nach § 1 des Dienstvertrags war die Klägerin seit dem 15. Juni 1987 bei der Beklagten im Landeskirchenamt mit „50 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters eingestellt“. Im Übrigen enthielt der Dienstvertrag ua. folgende Regelungen:

        

㤠2

        

(1) Für das Dienstverhältnis gelten das Kirchengesetz über die Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Landeskirchliches Mitarbeitergesetz - LMG -) vom 26. März 1991 (Amtsblatt Seite A 35) und die Kirchliche Dienstverordnung (KDVO) vom 16. Juli 1992 (Amtsblatt Seite A 81) sowie die sonstigen Arbeitsrechtsregelungen in der jeweils geltenden Fassung.

        

…       

        

§ 5

        

Die zusätzliche Altersversorgung wird nach dem in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens geltenden Recht gewährt.“

6

Mit Wirkung vom 1. Juli 1994 trat die „Verordnung über die Treuegeldgewährung an kirchliche Mitarbeiter als Kirchliche Altersversorgung (VKAV)“ vom 7. Juni 1994 (ABl. S. A 159) in Kraft (im Folgenden VKAV 1994). Die VKAV 1994 bestimmt auszugweise:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1) Diese Verordnung gilt für die privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens.

        

(2) Kirchliche Altersversorgung erhalten als Leistungsberechtigte:

        

a)    

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren Dienstverhältnisse unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (KDVO) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 16. Juli 1992 in der jeweils geltenden Fassung fallen, sowie

        

…       

        
        

§ 2     

        

Gesamtversorgung, Beitragserhebung

        

(1) Kirchliche Altersversorgung wird im Rahmen einer Gesamtversorgung als zusätzliche Leistung zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe gewährt, in der die Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung hinter der sich nach dieser Ordnung ergebenden Gesamtversorgung im Einzelfall zurückbleiben.

        

…       

        

§ 3     

        

Anspruchsvoraussetzungen bei Bezug von Vollrente wegen Alters

        

Kirchliche Altersversorgung wird gewährt, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin eine mindestens zehnjährige ununterbrochene Dienstzeit im kirchlichen Dienst (anspruchsbegründende Dienstzeit) nachweist und eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.

        

§ 4     

        

Gesamtversorgungsfähige Zeit

        

Für die Gesamtversorgung werden als Zeiten berücksichtigt:

        

a)    

die kirchlichen Dienstzeiten nach § 5 und

        

b)    

die Erhöhungszeit nach § 6.

        

§ 5     

        

Kirchliche Dienstzeiten

        

(1) Als kirchliche Dienstzeiten gem. § 4 Buchst. a) zählen die Zeiten einer beruflichen Beschäftigung:

        

a)    

bei den Kirchengemeinden, Kirchenbezirken und Gliedkirchen sowie sonstigen kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen innerhalb des Gebietes des ehemaligen Bundes der Evangelischen Kirchen,

        

…       

        
        

§ 8     

        

Höhe der Gesamtversorgung

        

(1) Die Gesamtversorgung beträgt bei einer zehnjährigen kirchlichen Dienstzeit 18,75 v.H. des Gesamtversorgungsstufenwerts (Grundbetrag) und steigt für jedes weitere gesamtversorgungsfähige Jahr um 1,875 v.H. des Gesamtversorgungsstufenwerts bis zu einer Höchstgrenze von 40 gesamtversorgungsfähigen Jahren.

        

(2) Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erhalten die Gesamtversorgung in der Höhe, die dem Anteil ihrer vertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit an der eines vollbeschäftigten Mitarbeiters oder einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin entspricht. Hat sich die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während des kirchlichen Dienstes verändert, ist der Durchschnittsanteil an der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters oder einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin maßgeblich (Zeit-zu-Zeitanrechnung).

        

…       

        

§ 10   

        

Mindestversorgung

        

Als Mindestversorgung erhalten Leistungsberechtigte den Grundbetrag von 100,-- DM monatlich bei 10 Jahren und 10,-- DM monatlich für jedes weitere Jahr anspruchsbegründender Dienstzeit gemäß §§ 3 und 5 dieser Verordnung. …

        

§ 11   

        

Beginn und Ende der Leistungen

        

(1) Der Anspruch auf Kirchliche Altersversorgung entsteht mit dem Zeitpunkt, von dem an Vollrente wegen Alters, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente zusteht. …

        

…       

        

§ 23   

        

Inkrafttreten

        

(1) Diese Verordnung tritt am 01. Juli 1994 in Kraft.

        

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung eines kirchlichen Treuegeldes an kirchliche Angestellte und Arbeiter im Ruhestand und ihrer Witwen (Witwer) (Treuegeld-Verordnung) vom 11. Juni 1991 (ABl. S. A 58) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Treuegeld-Verordnung vom 17. Juni 1993 (ABl. S. A 86) außer Kraft.“

7

Die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten wurde durch die „Ordnung über die Kirchliche Altersversorgung (KAV)“ vom 26. November 1996 (ABl. S. A 270) mit Wirkung zum 1. Januar 1997 geändert (im Folgenden KAV 1997). Die KAV 1997 sah für die in ihrem § 1 Abs. 2 aufgeführten Arbeitnehmer - zu denen die Klägerin nicht gehörte - weiterhin die Gewährung einer Gesamtversorgung durch die Beklagte vor. § 24 KAV 1997 lautet:

        

§ 24 

        

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

        

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Treuegeldgewährung an kirchliche Mitarbeiter als Kirchliche Altersversorgung (VKAV) vom 7. Juni 1994 (ABl. S. A 159) außer Kraft.“

8

Ebenfalls Ende des Jahres 1996 beschloss die Landessynode der Beklagten das „Kirchengesetz über die Zusatzversorgung der kirchlichen Mitarbeiter im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Zusatzversorgungsgesetz - ZVG)“ vom 21. November 1996 (ABl. S. A 244) (im Folgenden ZVG 1997). Das zum 1. Januar 1997 in Kraft getretene ZVG 1997 bestimmt ua.:

        

㤠1

        

(1) Mitarbeiter, die nach dem 31. Dezember 1996 zu der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, einer ihrer Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, Kirchenbezirke oder sonstigen Körperschaften in einem privatrechtlichen Anstellungs- oder Ausbildungsverhältnis stehen, erhalten unter der in § 3 genannten Voraussetzung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Bestimmungen der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt.

        

...     

        
        

§ 2

        

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens tritt für sich, … der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt gemäß der zwischen ihr und der Zusatzversorgungskasse geschlossen Beteiligungsvereinbarung bei.

        

…       

        

§ 5

        

Die landeskirchlichen Vorschriften über eine Treuegeldgewährung an kirchliche Mitarbeiter bleiben unberührt.“

9

Arbeitnehmer, für die die KAV 1997 keine Übergangsregelung enthält und die folglich keine Leistungen nach der KAV 1997 erhalten sollten, wurden entsprechend der Vorgaben des ZVG 1997 zum 1. Januar 1997 bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt - Anstalt des öffentlichen Rechts - (im Folgenden Zusatzversorgungskasse) angemeldet; deren Leistungen bestimmen sich nach der jeweils gültigen Satzung. Diese sah entsprechend der Regelung, die die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes für die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für die neuen Bundesländer und den östlichen Teil Berlins mit Wirkung zum 1. Januar 1997 gefunden hatten, ab diesem Zeitpunkt die Gewährung einer Gesamtversorgung vor. Dieses Gesamtversorgungssystem wurde zum 1. Januar 2001 durch ein Punktemodell abgelöst. Auch diese Neuregelungen folgten der von den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes für die VBL gefundenen Lösung. Zudem sah § 62 Abs. 2 der Satzung der Zusatzversorgungskasse für die Jahre 2002 bis 2005 die Möglichkeit der Zahlung verminderter Beiträge vor, denen verminderte Anwartschaften gegenüberstehen. Davon hat die Beklagte aufgrund eines Beschlusses ihrer Arbeitsrechtlichen Kommission vom 22. Mai 2002 (ABl. S. A 132) Gebrauch gemacht.

10

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete nach Erreichen der Regelaltersgrenze am 30. September 2006. Seit dem 1. Oktober 2006 bezieht die Klägerin eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Versorgungsrente iHv. 46,76 Euro monatlich von der Zusatzversorgungskasse. Wäre in der Satzung der Zusatzversorgungskasse die zunächst vorgesehene Gesamtversorgung nicht zum 1. Januar 2001 durch das Punktemodell ersetzt worden, hätte die Versorgungsrente der Klägerin monatlich 49,17 Euro betragen.

11

Die Klägerin hat mit ihrer Klage eine monatlich um 46,08 Euro höhere Mindestversorgung geltend gemacht. Sie habe Anspruch auf die Mindestversorgung nach der VKAV 1994. Bereits im Arbeitsvertrag vom 15. Mai 1987 sei ihr eine Altersversorgung zugesagt worden. Diese Zusage sei schließlich in die VKAV 1994 eingemündet. Ihre Versorgungszusage sei nach dem Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes im Gebiet nach Art. 3 des Einigungsvertrags gemäß § 5 des Dienstvertrags vom 30. Juli 1993 schriftlich bestätigt worden. Zum Zeitpunkt der Ablösung der VKAV 1994 durch die KAV 1997 am 1. Januar 1997 sei ihre Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bereits unverfallbar gewesen. Die Verschlechterung der Versorgungszusage durch die KAV 1997 sei anhand des vom Bundesarbeitsgericht entwickelten dreistufigen Prüfungsschemas zu überprüfen. Die KAV 1997 habe zum ersatzlosen Wegfall der ihr zugesagten betrieblichen Altersversorgung geführt. Dies sei unzulässig.

12

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie mindestens 2.264,40 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozent über dem Basiszinssatz jährlich aus jeweils 58,68 Euro ab dem 1. November, 1. Dezember 2006, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und dem 1. Juni 2007, aus weiteren jeweils 59,04 Euro seit dem 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2007, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und dem 1. Juni 2008, aus weiteren jeweils 59,67 Euro seit dem 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2008, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni 2009 sowie aus weiteren jeweils 61,74 Euro seit dem 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2009 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum ab 1. Dezember 2009 monatlich spätestens am 1. des jeweiligen Folgemonats mindestens weitere 61,74 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozent über dem Basiszinssatz jährlich jeweils seit dem 2. des Folgemonats zu zahlen.

13

Die Beklagte hat Klageweisung beantragt. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der Mindestversorgung nach der VKAV 1994. Die VKAV 1994 sei am 31. Dezember 1996 gemäß § 24 Satz 2 KAV 1997 aufgehoben worden. Stattdessen sei die Klägerin zum 1. Januar 1997 bei der Zusatzversorgungskasse zur Pflichtversicherung angemeldet worden, die der Klägerin für die gesamte versorgungsfähige Dienstzeit eine Rente gewährt. Die Ablösung der VKAV 1994 zum 31. Dezember 1996 durch die KAV 1997 sei - auch soweit es die Klägerin betreffe - wirksam. Da die Klägerin zum Ablösungszeitpunkt noch keine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen nach der VKAV 1994 erworben hatte, richte sich die Wirksamkeit der Ablösung nicht nach dem Drei-Stufen-Modell des Bundesarbeitsgerichts. Jedenfalls lägen hinreichende Gründe für die Ablösung vor. Die Beklagte habe ein Interesse an einer einheitlichen Regelung der Zusatzversorgungsrente.

14

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr iHv. 1.751,04 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 46,08 Euro monatlich beginnend mit dem 1. November 2006 und endend mit dem 1. Dezember 2009 entsprochen und die Beklagte weiter verurteilt, an die Klägerin ab dem 1. Dezember 2009 monatlich 46,08 Euro am 1. des jeweiligen Folgemonats nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. des Folgemonats zu zahlen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision ist im Wesentlichen unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte rechtsfehlerfrei zur Zahlung einer Mindestversorgung iHv. 46,08 Euro monatlich für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. November 2009 und zur künftigen Zahlung eines monatlichen Betrags in dieser Höhe ab dem 1. Dezember 2009 verurteilt. Lediglich der Zinsausspruch bezüglich der künftigen Leistungen war insoweit zu korrigieren, als Zinsen nur auf die bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits durch den Senat fälligen Beträge zugesprochen werden konnten.

16

I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird(vgl. etwa BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 529/12 - Rn. 21 mwN).

17

II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Klägerin nach § 10 Satz 1 VKAV 1994 eine Mindestversorgung jedenfalls iHv. weiteren 46,08 Euro monatlich zusteht. Die zum 1. Januar 1997 in Kraft getretene KAV 1997 und das ZVG 1997 iVm. der Satzung der Zusatzversorgungskasse stehen dem nicht entgegen.

18

1. Zwischen den Parteien gilt das kirchliche Recht der betrieblichen Altersversorgung in seiner für die Beklagte jeweils geltenden Fassung.

19

a) Dies folgt nicht aus den kirchlichen Rechtssetzungsakten für sich genommen. Die Kirchen haben nicht die Rechtsmacht, eine normative Wirkung ihrer Regelungen im privaten Arbeitsverhältnis anzuordnen. Wählen die Kirchen die privatrechtliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse, so haben sie auch nur die privatrechtlichen Gestaltungsmittel (st. Rspr. des BAG: grundlegend 8. Juni 2005 - 4 AZR 412/04 - zu II 2 a bb der Gründe; vgl. auch 28. Juni 2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 34 mwN, BAGE 142, 247; 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 20).

20

b) Die Geltung der jeweiligen kirchenrechtlichen Regelungen folgt jedoch aus § 5 des „Dienstvertrags“ der Parteien vom 30. Juli 1993, der als Jeweiligkeitsklausel zu verstehen ist.

21

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch. Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen Bezugnahme als dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Versorgungsregelungen ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen der Parteien eher gerecht als eine statische Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Rechtszustand. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle von ihr erfassten Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers sichergestellt. Der Arbeitgeber will im Zweifel die betriebliche Altersversorgung nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Ein solches System darf nicht erstarren. Dies ist bei der Auslegung dahin gehender Vereinbarungen zu berücksichtigen. Deshalb ist für den Regelfall eine dynamische Verweisung anzunehmen (BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 553/06 - Rn. 24; 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 118, 326; 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - zu I 2 der Gründe). Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 22; 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 25, BAGE 143, 90).

22

bb) Danach ist die Klausel in § 5 des Dienstvertrags vom 30. Juli 1993 als dynamische Bezugnahme auf die jeweils bei der Beklagten geltenden Regelungen der betrieblichen Altersversorgung zu verstehen. Entgegen der Auffassung der Revision bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsvertragsparteien lediglich die am Tag des Vertragsschlusses geltende Versorgungsregelung, also die Treuegeld-Verordnung idF der Zweiten Verordnung zur Änderung der Treuegeld-Verordnung vom 17. Juni 1993, in Bezug nehmen wollten. Dafür fehlt es - unabhängig davon, ob dies für sich genommen ausreichend wäre - schon an einer konkreten Bezeichnung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei der Beklagten geltenden Versorgungsregelungen.

23

2. Dementsprechend richtete sich die zusätzliche Altersversorgung der Klägerin gemäß § 5 des Dienstvertrags vom 30. Juli 1993 seit dem 1. Juli 1994 nach der VKAV 1994. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt aufgrund der dynamischen Bezugnahme in ihrem Dienstvertrag bereits eine Anwartschaft auf ein Treuegeld nach der Treuegeld-Verordnung vom 11. Juni 1991 idF der Zweiten Verordnung zur Änderung der Treuegeld-Verordnung vom 17. Juni 1993 erworben hatte. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre die Treuegeld-Verordnung vom 11. Juni 1991 idF der Zweiten Verordnung zur Änderung der Treuegeld-Verordnung vom 17. Juni 1993 zum 1. Juli 1994 für die Klägerin wirksam durch die VKAV 1994 abgelöst worden. Die Klägerin macht ausschließlich eine Mindestversorgung nach § 10 VKAV 1994 gegen die Beklagte geltend und lässt die vorherige Ablösung der Treuegeld-Verordnung durch die VKAV 1994 gegen sich gelten.

24

3. Die Regelungen der VKAV 1994 galten kraft vertraglicher Bezugnahme auch nach dem 1. Januar 1997 für die zusätzliche Altersversorgung der Klägerin weiter. Zwar trat nach § 24 Satz 2 KAV 1997 die VKAV 1994 zum 1. Januar 1997 außer Kraft. Die von § 1 Abs. 2 KAV 1997 erfassten Mitarbeiter erhielten stattdessen eine zusätzliche Altersversorgung nach den §§ 4 ff. KAV 1997. Die nicht unter § 1 Abs. 2 KAV 1997 fallenden Mitarbeiter - wie die Klägerin - wurden entsprechend den Vorgaben des ZVG 1997 ab dem 1. Januar 1997 bei der Zusatzversorgungskasse versichert. Ihre Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sollten sich demnach ausschließlich nach den jeweils geltenden Satzungsbestimmungen der Zusatzversorgungskasse richten. § 5 des Dienstvertrags der Klägerin erfasst diese Änderungen jedoch nicht.

25

a) Die Auslegung von § 5 des Dienstvertrags ergibt, dass von der Bezugnahme nur Regelungen erfasst werden sollen, die den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit und damit - soweit keine Rechtsgründe entgegenstehen - dem diese Grundsätze konkretisierenden dreistufigen Prüfungsschema des Senats für Eingriffe in bestehende Versorgungsrechte entsprechen.

26

aa) § 5 des Dienstvertrags ist Bestandteil eines Formulararbeitsvertrags. Bereits das äußere Erscheinungsbild des Dienstvertrags der Parteien vom 30. Juli 1993 begründet damit eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung iSd. § 305 Abs. 1 BGB(vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 17). Nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB unterliegt die Verweisungsklausel daher der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB. Denn mit der Verweisung auf das jeweils geltende Recht in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat die Beklagte sich auch die Möglichkeit vorbehalten, die Arbeitsbedingungen einseitig zu ändern. Die Verweisung erfasst dabei nicht nur auf dem sog. „Dritten Weg“, dh. durch Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission zustande gekommene Regelungen, sondern auch Bestimmungen, die durch einseitige kirchliche Rechtssetzungsakte erlassen wurden.

27

bb) Eine Verweisung auf die jeweils geltenden Regelungen für die betriebliche Altersversorgung des Arbeitgebers hält nur dann einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB stand, wenn die in Bezug genommenen Änderungen den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Nur in diesem Fall ist der in der Jeweiligkeitsklausel liegende Änderungsvorbehalt für den Arbeitnehmer als Vertragspartner des Verwenders zumutbar. Dies beruht darauf, dass der Arbeitnehmer erwarten kann, für die durch seine Betriebszugehörigkeit bereits erbrachten Vorleistungen auch die ihm versprochene Gegenleistung zu erhalten, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die seine schützenswerten Interessen überwiegen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 30 ff., BAGE 143, 90).

28

cc) Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber als Verwender der Jeweiligkeitsklausel nur eine rechtlich zulässige Regelung vereinbaren will. Daher ist - soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen - eine dynamische Verweisung auf die geltenden Versorgungsregelungen so auszulegen, dass davon nur Regelungen erfasst sein sollen, die den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird (vgl. BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 34, BAGE 143, 90). Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht für Versorgungsanwartschaften durch ein dreistufiges Prüfungsschema konkretisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57), das in derartigen Fällen grundsätzlich anzuwenden ist. Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind danach entsprechend abgestufte unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (vgl. etwa BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 35 mwN).

29

b) Danach erfasst § 5 des Dienstvertrags nur solche abändernden Versorgungsregelungen, die einer Prüfung anhand des vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Drei-Stufen-Modells standhalten. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich weiter gehende Änderungen vorbehalten wollte, liegen nicht vor.

30

c) Das der Beklagten nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV zustehende Recht, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten, steht dieser Auslegung nicht entgegen.

31

aa) Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV konkretisiert und ergänzt institutionell die durch Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG garantierte Religionsfreiheit(BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 84). Diese Verfassungsnormen verpflichten den Staat, das Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität zu wahren und legen ihm auf, die Eigenständigkeit der Rechtsordnung von Religionsgesellschaften zu respektieren (vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 89). Das Selbstbestimmungsrecht erfasst alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne des Selbstverständnisses der Religionsgesellschaft und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zu deren Grundauftrag dienen; das schließt die rechtliche Vorsorge für die Wahrnehmung solcher Dienste durch den Abschluss entsprechender Arbeitsverträge ein. Denn die Religionsgesellschaften können sich auch der jedermann offen stehenden privatautonomen Gestaltungsformen bedienen. Auch dann sind sie berechtigt, diese nach ihrem Selbstverständnis auszugestalten und ihnen steht die aus dem Selbstbestimmungsrecht folgende Ordnungsbefugnis zu (vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 95 ff.).

32

bb) Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des für alle geltenden Gesetzes. Das ist nicht im Sinne eines allgemeinen Gesetzesvorbehalts zu verstehen. Vielmehr ist der Wechselwirkung von Freiheit der Religionsgesellschaft und Schrankenzweck bei der Schrankenbestimmung Rechnung zu tragen. Nicht jede Regelung, die aus weltlicher Sicht als vernünftig und verhältnismäßig erscheint, darf in den Autonomiebereich der Religionsgesellschaft eingreifen. Dieser ist den Religionsgesellschaften von der Verfassung garantiert, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihrer religiösen Aufgabe, ihren Grundsätzen und Leitbildern auch im Bereich von Organisation, Normsetzung und Verwaltung nachkommen zu können (vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 106 f.).

33

cc) Die Einbeziehung der religionsgesellschaftlichen Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht hebt deren Zugehörigkeit zu den eigenen Angelegenheiten der Religionsgesellschaft nicht auf. Arbeitsgesetze sind daher im Lichte der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung zugunsten der Selbstbestimmung der Religionsgesellschaft auszulegen. Die Religionsgesellschaft darf daher nicht nur Gestaltungsspielräume, die das dispositive Recht eröffnet, voll ausschöpfen. Auch bei der Handhabung zwingender Rechtsgrundsätze sind Auslegungsspielräume zugunsten der Religionsgesellschaft zu nutzen, wobei deren Selbstverständnis besonderes Gewicht beizumessen ist. Das darf aber nicht dazu führen, dass Schutzpflichten des Staates gegenüber den Arbeitnehmern und die Sicherheit des Rechtsverkehrs vernachlässigt werden. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV sichert mit Rücksicht auf das friedliche Zusammenleben von Staat und Religionsgesellschaften sowohl das selbständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die Religionsgesellschaften als auch den staatlichen Schutz der Rechte anderer und für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter. Der sich daraus ergebenden Wechselwirkung ist durch eine entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 110 f.).

34

dd) § 308 Nr. 4 BGB ist ein für alle geltendes Gesetz, dessen Maßstäbe auch auf Religionsgesellschaften anzuwenden sind. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dienen dem Schutz des Vertrauens der Arbeitnehmer in die zu ihren Gunsten bestehenden Regelungen sowie der aufgrund ihrer Betriebszugehörigkeit erworbenen Anwartschaften und Erwartungen. Allerdings ist bei der Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas das Selbstverständnis der Religionsgesellschaften zu berücksichtigen und damit der Wechselwirkung mit ihrem Selbstbestimmungsrecht Rechnung zu tragen.

35

d) Demgemäß ist die Wirksamkeit der Ablösung der VKAV 1994 anhand des Drei-Stufen-Modells des Senats zu überprüfen. Rechtsgründe dieses Prüfungsschema auf die streitbefangene Ablösung nicht anzuwenden, bestehen nicht.

36

aa) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, auf die der Klägerin erteilte Versorgungszusage finde das Betriebsrentengesetz keine Anwendung. Das Betriebsrentengesetz ist anwendbar. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob seine Anwendbarkeit Voraussetzung für die Heranziehung des dreistufigen Prüfungsschemas ist.

37

(1) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde im Mai 1987 in Dresden begründet und dort auch durchgeführt. Das Betriebsrentengesetz ist deshalb nur insoweit anwendbar, als dies im Einigungsvertrag bestimmt ist. Nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 16 Buchst. a und b des Einigungsvertrags trat das Betriebsrentengesetz am 1. Januar 1992 im Gebiet nach Art. 3 des Einigungsvertrags in Kraft. §§ 1 bis 18 des Gesetzes finden danach „auf Zusagen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Anwendung, die nach dem 31. Dezember 1991 erteilt“ wurden.

38

(2) Die Beklagte hat der Klägerin eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem 31. Dezember 1991 iSd. Einigungsvertrags „erteilt“.

39

(a) Eine Zusage wird in diesem Sinne erteilt, wenn Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einzelvertraglich begründet werden oder kollektiv-vertraglich entstehen. Dies setzt eine neue Verpflichtung voraus. Die bloße Erfüllung einer bestehenden Rechtspflicht reicht ebenso wenig aus, wie die Beschreibung der Folgen einer Rechtslage (BAG 29. Januar 2008 - 3 AZR 522/06 - Rn. 22; 24. März 1998 - 3 AZR 788/96 - zu II der Gründe, BAGE 88, 205).

40

(b) Ausgehend hiervon hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, dass § 5 des Dienstvertrags vom 30. Juli 1993 dahin auszulegen ist, dass der Klägerin damit eine Versorgungszusage erteilt werden sollte. Gegen diese Auslegung hat die Beklagte keine durchgreifenden Revisionsrügen erhoben. Revisionsrechtliche Bedenken gegen die Auslegung des Landesarbeitsgerichts sind auch nicht ersichtlich.

41

bb) Der Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas steht - entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (19. April 2012 - 9 Sa 569/11 -) - auch nicht entgegen, dass die Anwartschaft der Klägerin auf Versorgungsleistungen nach der VKAV 1994 im Zeitpunkt der Ablösung durch die KAV 1997 am 1. Januar 1997 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung noch nicht unverfallbar war. Zwar lagen die nach der gesetzlichen Regelung alternativ zu erfüllenden Voraussetzungen einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit oder einer dreijährigen Zusagedauer und einer zwölfjährigen Betriebszugehörigkeit zum Ablösezeitpunkt noch nicht vor. Denn das Arbeitsverhältnis der Klägerin bestand zu diesem Zeitpunkt erst neuneinhalb Jahre. Gleichwohl ist das dreistufige Prüfungsschema maßgeblich, denn es findet unabhängig davon Anwendung, ob die erworbenen Anwartschaften bereits unverfallbar oder noch verfallbar sind. Das Vertrauen des Arbeitnehmers auf den Bestand der Zusage und damit auf die zugesagten Leistungen ist nicht erst dann geschützt, wenn die Anwartschaft unverfallbar geworden ist. Auf die Unverfallbarkeit der Anwartschaft kommt es nur bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis an. Sie hat keine Bedeutung für die Zulässigkeit der Ablösung von Versorgungsregelungen im fortbestehenden Arbeitsverhältnis (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 39; 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 52, BAGE 144, 160).

42

cc) Der Prüfung der die VKAV 1994 ablösenden Regelungen anhand des dreistufigen Prüfungsschemas steht schließlich nicht entgegen, dass es sich bei diesen um kirchenarbeitsrechtliche Bestimmungen handelt.

43

(1) In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird angenommen, dass bei im „Dritten Weg“ erlassenen Regelungen der Kirchen die Kontrolldichte gegenüber allgemeinen Grundsätzen zurückgenommen ist (vgl. etwa BAG 24. März 2011 - 6 AZR 765/09 - Rn. 17 mwN; 21. Oktober 2009 - 4 AZR 880/07 - Rn. 39 mwN). Die nur eingeschränkte Überprüfung von im „Dritten Weg“ zustande gekommen Regelungen, rechtfertigt sich allein aus der gleichgewichtigen Beteiligung der Arbeitnehmerseite beim Erlass der kirchlichen Regelungen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn die kirchlichen Gesetzgebungsorgane einseitig Regelungen erlassen.

44

(2) Das ist vorliegend der Fall. Bei der VKAV 1994, der KAV 1997 und dem ZVG 1997 handelt es sich weder um Regelungen der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 5 Abs. 2 LMG noch beruhen diese auf einem Beschluss des Schlichtungsausschusses gemäß § 18 LMG. Vielmehr sind die VKAV 1994 und die KAV 1997 als Verordnungen ergangen; bei dem ZVG 1997 handelt es sich um ein Kirchengesetz. Zwar mögen diese Regelungen unter einer Mitwirkung im Sinne einer Beteiligung bei der Beratung der Vorschriften nach § 5 Abs. 3 LMG erlassen worden sein. Dies führt indes nicht dazu, dass von einer Rechtssetzung im „Dritten Weg“ auszugehen wäre. § 5 Abs. 3 LMG statuiert kein Mitentscheidungsrecht. Vielmehr liegt eine einseitige Rechtssetzung durch Organe des - kirchlichen - Arbeitgebers vor. Eine grundsätzliche Erleichterung gegenüber dem allgemein geltenden Prüfungsschema für Eingriffe in Versorgungsregelungen ist deshalb nicht angebracht.

45

dd) Soweit die Beklagte mit der Einführung ihres kirchlichen Zusatzversorgungssystems ab dem 1. Januar 1997 die Regelungen nachvollzogen hat, die die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes ab diesem Tag für den öffentlichen Dienst der neuen Bundesländer und des östlichen Teils Berlins geschaffen haben, rechtfertigt dies ebenfalls keine Abweichung vom dreistufigen Prüfungsschema.

46

(1) Das Drei-Stufen-Modell findet nach der Rechtsprechung des Senats keine Anwendung auf Ablösungen durch Tarifvertrag, sondern es ist unmittelbar auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zurückzugreifen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - Rn. 42 ff.). Dies gilt auch soweit kirchliche Arbeitgeber betriebliche Altersversorgung nach den Regelungen durchführen, wie sie die Tarifvertragsparteien im öffentlichen Dienst treffen. Die kirchlichen Arbeitnehmer können grundsätzlich nicht darauf vertrauen, besser behandelt zu werden als die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach den für diese abgeschlossenen Tarifverträgen. Es besteht insoweit eine vergleichbare Interessenlage. Durch die Beteiligung von Gewerkschaften als Interessenvertretung der Arbeitnehmer ist ein angemessener Interessenausgleich grundsätzlich gewährleistet (im Ergebnis ebenso: BAG 20. August 2013 - 3 AZR 959/11 - Rn. 25; 19. August 2008 - 3 AZR 383/06 - Rn. 40 f.).

47

(2) Mit der Ablösung der für die Klägerin geltenden Regelungen zum 1. Januar 1997 hat die Beklagte indes nicht lediglich die Entscheidungen der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes für ihren Bereich umgesetzt. Durch die Versorgungstarifverträge des öffentlichen Dienstes wurde zu diesem Zeitpunkt in den neuen Bundesländern und im Osten Berlins erstmals für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine betriebliche Altersversorgung über die VBL eingeführt, nicht jedoch in bereits bestehende Versorgungsrechte eingegriffen. Die tariflichen Regelungen erfassten deshalb nicht die Situation der Klägerin, der bereits eine Versorgungszusage erteilt worden war.

48

e) Die Ablösung der VKAV 1994 durch § 24 Satz 2 KAV 1997 und das ZVG 1997 iVm. den am 1. Januar 1997 geltenden Satzungsbestimmungen der Zusatzversorgungskasse verstößt gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit wie sie durch das dreistufige Prüfungsschema des Bundesarbeitsgerichts konkretisiert sind.

49

aa) Nach dem dreistufigen Prüfungsschema sind den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (vgl. etwa BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 35 mwN). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 24 mwN).

50

bb) Die KAV 1997 sowie das ZVG 1997 iVm. den ab dem 1. Januar 1997 geltenden Satzungsbestimmungen der Zusatzversorgungskasse greifen zwar weder in den bis zum Ablösungszeitpunkt von der Klägerin erdienten Teilbetrag noch in eine bis dahin erdiente Dynamik ein. Sie führen aber zu einem Eingriff in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse.

51

(1) Es liegt kein Eingriff in den erdienten Teilbetrag vor.

52

(a) Der von der Klägerin nach § 10 Satz 1 VKAV 1994 am 1. Januar 1997 bereits erdiente Teilbetrag der Mindestversorgung beläuft sich auf 48,57 Euro.

53

(aa) Nach § 10 Satz 1 VKAV 1994 setzt sich die Mindestversorgung aus einem Grundbetrag iHv. 100,00 DM monatlich für die ersten zehn anspruchsbegründenden Dienstjahre und jeweils weiteren 10,00 DM monatlich für jedes weitere anspruchsbegründende Dienstjahr zusammen. Vom Beginn der Betriebszugehörigkeit der Klägerin am 16. Juni 1987 bis zum Erreichen der festen Altersgrenze am 5. September 2006 ergeben sich insgesamt 19 anrechnungsfähige Dienstjahre. Daraus folgt eine erreichbare Mindestversorgung iHv. 190,00 DM. Die mögliche Betriebszugehörigkeit iSv. § 2 Abs. 1 BetrAVG umfasst 230 volle Monate. Ihre tatsächliche Betriebszugehörigkeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Zeitpunkt der Ablösung am 31. Dezember 1996 umfasst 115 Monate. Dies ergibt einen Quotienten von 0,5 (115 Monate : 230 Monate) und damit einen zeitanteilig erdienten Anspruch iHv. 95,00 DM (190,00 DM x 0,5); dies entspricht 48,57 Euro.

54

(bb) Die Mindestversorgung nach § 10 Satz 1 VKAV 1994 ist für Teilzeitbeschäftigte nicht um einen Teilzeitfaktor zu kürzen. Dies hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt. § 10 Satz 1 VKAV 1994 bestimmt die Höhe der Mindestversorgung ausschließlich in Abhängigkeit von den anspruchsbegründenden Dienstjahren. Eine Berücksichtigung des individuellen Beschäftigungsumfangs des Versorgungsberechtigten ist nicht vorgesehen. Daran ändert auch § 8 Abs. 2 VKAV 1994 nichts. Danach erhalten bei der Gesamtversorgung nach § 8 VKAV 1994 nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter eine Gesamtversorgung in der Höhe, die dem Anteil ihrer vertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit an der eines vollbeschäftigten Mitarbeiters entspricht. § 8 Abs. 2 VKAV 1994 wird von § 10 VKAV 1994 nicht in Bezug genommen. Auch verweist § 8 VKAV 1994 seinerseits nicht auf § 10 VKAV 1994. Der Umstand, dass mit der VKAV 1994 eine Gesamtversorgung zugesagt wurde, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

55

Zwar orientiert sich eine Gesamtversorgung typischerweise auch am Beschäftigungsumfang des Leistungsberechtigten. Die Regelung zur Mindestversorgung in § 10 VKAV 1994 ist entgegen der Auffassung der Revision jedoch keine „Mindestgesamtversorgung“, sondern eine Mindestversorgung. Diese soll jedem Versorgungsberechtigten unabhängig von seinem Beschäftigungsumfang und seiner Vergütungshöhe zustehen. Damit gewährt § 10 VKAV 1994 jedem Arbeitnehmer den sich nach dieser Regelung ergebenden Mindestbetrag.

56

Unerheblich ist, dass § 2 Abs. 2 Treuegeld-Verordnung eine ausdrückliche Bestimmung zur Berücksichtigung des Beschäftigungsumfangs enthielt. Hieraus folgt weder, dass Entsprechendes auch für die Mindestversorgung nach § 10 VKAV 1994 gelten muss, noch, dass die VKAV 1994 insoweit eine unbewusste Regelungslücke enthält. Die Versorgungssysteme nach der Treuegeld-Verordnung und nach der VKAV 1994 sind unterschiedlich ausgestaltet. Die Treuegeld-Verordnung sah lediglich ein Treuegeld in Abhängigkeit von Beschäftigungsumfang und anrechenbarer Dienstzeit vor. Demgegenüber wurde durch die VKAV 1994 eine Gesamtversorgung eingeführt. Die Mindestversorgung nach § 10 VKAV 1994 bestimmte dabei lediglich den Mindestbetrag, der jedem Versorgungsberechtigten gewährt werden sollte. Gegen eine unbewusste Regelungslücke spricht zudem, dass die Urheber der Treuegeld-Verordnung noch im Juni 1993 gesehen hatten, dass der Beschäftigungsumfang für die Höhe der zu gewährenden Leistungen eine Rolle spielen kann. Das macht es unwahrscheinlich, dass diese Fragestellung ein Jahr später bei Schaffung der VKAV 1994 übersehen worden sein soll, obschon eine ausdrückliche Regelung zur Teilzeitbeschäftigung bei der Gesamtversorgung getroffen wurde.

57

(b) Nach dem am 1. Januar 1997 geltenden Satzungsrecht der Zusatzversorgungskasse hätte die Klägerin eine monatliche Versorgungsrente iHv. 49,17 Euro erreicht. Da dieser Betrag höher ist als der zum 31. Dezember 1996 erdiente Teilbetrag nach § 10 Satz 1 VKAV 1994 iHv. 48,57 Euro, führen die neuen Versorgungsregelungen nicht zu einem Eingriff in den bereits erdienten Teilbetrag.

58

(2) Ein Eingriff in die erdiente Dynamik liegt ebenfalls nicht vor. Denn die Mindestversorgung nach § 10 VKAV 1994 hängt nicht von dienstzeitunabhängigen variablen Faktoren, wie etwa dem Endgehalt ab. § 10 VKAV 1994 sieht vielmehr eine Festbetragsregelung für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr vor.

59

(3) Die Neuregelung greift jedoch in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse ein. Bei unveränderter Weitergeltung der VKAV 1994 hätte die Klägerin nach § 10 VKAV 1994 eine Mindestversorgung iHv. 190,00 DM (entspricht 97,15 Euro) erreichen können. Demgegenüber hätte sich ihre, nach den am 1. Januar 1997 geltenden Satzungsbestimmungen der Zusatzversorgungskasse errechnete Versorgungsrente lediglich auf 49,17 Euro belaufen.

60

cc) Der Beklagten stehen sachlich-proportionale Gründe für den Eingriff in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht zur Seite.

61

(1) Sachlich-proportionale Gründe sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe (BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 29).

62

(2) Die Beklagte hat sich darauf berufen, durch die Ablösung der VKAV 1994 und die gleichzeitige Einführung der Zusatzversorgung über die Zusatzversorgungskasse den kirchlichen Mitarbeitern eine einheitliche und umfassende Versorgung gewähren zu wollen. In der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa BAG 8. Dezember 1981 - 3 ABR 53/80 - zu B III 3 a der Gründe, BAGE 36, 327) ist zwar anerkannt, dass das Interesse des Arbeitgebers unterschiedliche, sich im Unternehmen herausgebildete Versorgungssysteme zu harmonisieren und damit zu vereinheitlichen, einen sachlichen Grund für Eingriffe auf der dritten Besitzstandsstufe darstellen kann. Allerdings hat die Beklagte ihre betriebliche Altersversorgung gerade nicht vereinheitlicht. Vielmehr führt sie die bisherigen Regelungen für die Arbeitnehmer, die unter § 1 Abs. 2 KAV 1997 fallen, fort. Im Übrigen fehlt es an einem Vereinheitlichungsinteresse, wenn - wie vorliegend - lediglich eine Versorgungsregelung durch eine andere ersetzt werden soll. Dies ist bei jeder Ablösung einer älteren durch eine neue Versorgungsordnung der Fall.

63

(3) Sonstige Gründe, insbesondere solche die mit besonderen kirchlichen Belangen zusammenhängen, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

64

f) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Störung der Geschäftsgrundlage der VKAV 1994 durch die Einführung der Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der neuen Bundesländer und des östlichen Teils Berlins zum 1. Januar 1997 berufen.

65

aa) Die Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage - nunmehr § 313 BGB - finden neben den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit und damit neben dem dreistufigen Prüfungsschema Anwendung. Während die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit die Wirksamkeit dessen betreffen, was als Änderungsmöglichkeit im Vertrag angelegt ist, betreffen die Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage die Anpassung der vertraglichen Grundlagen selbst.

66

bb) Geschäftsgrundlage sind nur die nicht zum Vertragsinhalt gewordenen, bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung beruht (vgl. BAG 23. April 2013 - 3 AZR 513/11 - Rn. 40; 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 32; BGH 7. März 2013 - VII ZR 68/10 - Rn. 18).

67

cc) Es ist zwar nachvollziehbar, dass die kirchlichen Arbeitgeber in den neuen Bundesländern mit der Einführung der betrieblichen Altersversorgung für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der neuen Bundesländer und des östlichen Teils Berlins zum 1. Januar 1997 ein System herstellen wollten, das möglichst parallel läuft. Die Beklagte hat aber keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass diese Umstände der gemeinsamen Vorstellung der Parteien entsprachen oder für die Klägerin jedenfalls erkennbar waren. Das gilt vor allem deshalb, weil der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung nach einem von der Beklagten selbst geschaffenen System zugesagt worden war, obwohl es seinerzeit für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes keine tariflichen Versorgungsregelungen gab.

68

g) Die Umstellung vom Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem in den Satzungsbestimmungen der Zusatzversorgungskasse zum 1. Januar 2001 und die Herabsetzung der Beiträge im Rahmen des Punktesystems durch den Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 22. Mai 2002 haben für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Bedeutung. Diese bezogen sich lediglich auf Regelungen innerhalb des Systems der Satzung der Zusatzversorgungskasse; jedenfalls daran scheitert eine für die Klägerin wirkende Ablösung. Die Ansprüche der Klägerin auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gegen die Beklagte beruhen auf § 10 VKAV 1994 und nicht auf der Satzung der Zusatzversorgungskasse.

69

4. Da die Eingriffe in die Versorgungsrechte nicht gerechtfertigt sind, steht der Klägerin eine monatliche Mindestversorgung iHv. 190,00 DM zu. Dies entspricht 97,15 Euro. Auf diesen Wert lässt sie sich die Versorgungsrente, die sie von der Zusatzversorgungskasse iHv. 46,76 Euro erhält, anrechnen. Dies ergibt eine Differenz iHv. 50,39 Euro. Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin zwar lediglich einen Betrag iHv. 46,08 Euro zugesprochen. Da die Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts aber kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts insoweit rechtskräftig.

70

5. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB. Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Forderung stehen der Klägerin Zinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 BGB jedoch nur auf die bis zum Urteilserlass bereits fällig gewordenen monatlichen Leistungen zu. Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Leistungen kann die Klägerin hingegen keine Verzugszinsen beanspruchen. Verzugszinsen sind keine Leistungen iSv. § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist. Insoweit könnte allenfalls Klage gemäß § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis begründet ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen(BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 60). Für eine solche Besorgnis hat die Klägerin weder etwas vorgetragen noch sind derartige Umstände sonst ersichtlich. Deshalb war der Zinsausspruch im Antrag zu 2. auf die bis zur Entscheidung des Senats bereits fällig gewordenen Beträge zu begrenzen.

71

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner     

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Schmalz     

        

    Schultz    

                 

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 24. November 2011 - 11 Sa 68/11 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 25. Mai 2011 - 4 Ca 517/10 - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 31. August 2011 iHv. 34.901,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 34.344,00 Euro seit dem 2. Mai 2010, sowie aus weiteren 557,12 Euro seit dem 16. April 2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. September 2011 über die monatlich gezahlte Betriebsrente iHv. 963,54 Euro brutto hinaus monatlich weitere 30,05 Euro brutto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten I. Instanz haben der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu 86 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 6 % und die Beklagte zu 94 % zu tragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 3 % und die Beklagte zu 97 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres seit dem 1. Mai 2007 eine vorgezogene Betriebsrente zu zahlen und ob die Betriebsrente des Klägers zum 1. Mai 2010 gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den Kaufkraftverlust anzupassen ist.

2

Der am 1. Mai 1947 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Dezember 1998 bei der Beklagten als Mitglied der Geschäftsführung tätig. Er war nicht am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt.

3

Im „Dienstvertrag“ aus März 1994 hatten die Beklagte und der Kläger ua. folgende Vereinbarung getroffen:

        

㤠5

        

Altersversorgung

        

1.    

Herrn B wurde gemäß Dienstvertrag vom 15./25.3.94 eine Alters-, Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung in entsprechender Anwendung der Versorgungsordnung der VAW AG vom 13.7.1989 zugesagt.

        

2.    

Diese hat folgende Besonderheiten:

                 

a)    

Die Wartezeit entfällt.

                 

b)    

Abweichend von § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung behält Herr B seine Versorgungsanwartschaft auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet und noch keine 10 Jahre bestanden hat.

                 

c)    

Für die Berechnung der Versorgungsbezüge und der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft werden Herrn B 10 Vordienstjahre in der Weise angerechnet, daß jedes volle Jahr der ersten 10 Dienstjahre doppelt zählt.“

4

In der Versorgungsordnung der Vereinigte Aluminium-Werke AG (im Folgenden: Versorgungsordnung VAW AG), einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, vom 13. Juli 1989 heißt es ua.:

        

„Die Gewährung der Versorgungsleistung für Mitarbeiter der VAW aluminium AG ist in der folgenden ‚Versorgungsordnung‘ festgelegt, die zwischen Vorstand und Gesamtbetriebsrat vereinbart wurde.

        

1.        

Versorgungsleistungen und Versorgungsberechtigung            

        

1.1       

Geltungsbereich            

        

Diese Versorgungsordnung gilt für Mitarbeiter der VAW aluminium AG, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen.

        

Außertariflich beschäftigten Mitarbeitern wird auf Grundlage dieser Versorgungsordnung eine Altersversorgungszusage durch Einzelzusage erteilt.

        

…       

        

1.2       

Versorgungsarten            

        

Mitarbeiter und deren Hinterbliebene erhalten folgende Versorgungsleistungen:

        

●       

Ruhestandsrenten

        

●       

Dienstunfähigkeitsrenten

        

●       

Hinterbliebenenrenten

                          
        

2.        

Ruhestandsrente            

        

2.1       

Voraussetzungen            

        

Mitarbeiter, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und in den Ruhestand treten, erhalten eine Ruhestandsrente.

        

Ruhestandsrenten erhalten auch die Mitarbeiter, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten und vorzeitiges Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder beziehen würden, wenn sie Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung wären und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt hätten.

        

Ein Anspruch auf Ruhestandsrente entsteht erst nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren (Wartezeit).

        

2.2       

Höhe         

        

2.2.1           

Grundrente            

        

Die Ruhestandsrente beträgt für jedes Dienstjahr 0,3 Prozent des pensionsfähigen Diensteinkommens.

        

2.2.2           

Zusatzrente            

        

Für den Teil des pensionsfähigen Diensteinkommens, der über die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgeht, wird für jedes Dienstjahr - höchstens jedoch für 25 Dienstjahre - eine Zusatzrente von 1,5 Prozent gewährt.

                 
        

Maßgebend ist die entsprechend dem Diensteinkommen gemittelte Beitragsbemessungsgrenze.

        

2.2.3           

Versicherungsmathematischer Abschlag            

        

Die Ruhestandsrente wird bei Bezug vor Vollendung des 65. Lebensjahres für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,5 Prozent gekürzt, höchstens jedoch um 12 Prozent.

        

...     

        

6.        

Unverfallbare Anwartschaften            

        

Die Gewährung von Versorgungsleistungen in Fällen, in denen Mitarbeiter vor Eintritt des Versorgungsfalles mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus den Diensten der Gesellschaft ausgeschieden sind, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.“

5

Am 24. November 1999 schlossen die VAW aluminium AG und der Gesamtbetriebsrat die folgende Vereinbarung:

        

Ergänzungsvereinbarung

        

Zwischen der VAW aluminium AG - vertreten durch den Vorstand - und dem Gesamtbetriebsrat - vertreten durch den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden - wird in Ergänzung der Gesamtbetriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung vom 4. Mai 1988/10. Dezember 1991 sowie in Abänderung der Versorgungsordnung der Vereinigte Aluminium-Werke AG Berlin/Bonn vom 13. Juli 1989 nachfolgende Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossen.

        

1. Anpassung der gezahlten Rente            

        

Ab Rentenbeginn wird gemäß § 16 BetrAVG alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Renten geprüft und unter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers und der wirtschaftlichen Lage der Firma nach billigem Ermessen entschieden.

        

Ab 1. Januar 2000 werden die Renten, unabhängig davon, ob eine Erhöhung nach § 16 BetrAVG durchzuführen ist, mindestens um 1 % pro Jahr erhöht, das sind im Dreijahres-Überprüfungszeitraum 3,03 %.

        

…“    

6

Die fiktive, auf die feste Altersgrenze von 65 Jahren hochgerechnete Versorgungsleistung des Klägers beträgt 6.929,64 DM; die während des Dienstverhältnisses erworbene unverfallbare Anwartschaft beläuft sich auf 30,56 % hiervon, dh. auf 1.082,92 Euro.

7

Der Kläger bezieht seit dem 1. Mai 2010 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte iHv. 747,23 Euro und von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente iHv. 954,00 Euro. Diesen Betrag errechnete die Beklagte, indem sie die Anwartschaft des Klägers iHv. 1.082,92 Euro wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente um den nach der Versorgungsordnung VAW AG höchstmöglichen versicherungsmathematischen Abschlag von 12 % kürzte. Ab Januar 2011 hob sie die monatliche Betriebsrente des Klägers um 1 % auf 963,54 Euro an.

8

Mit Schreiben vom 31. März 2010 hatte der Kläger die Beklagte unter Berufung auf § 30a BetrAVG mit Fristsetzung zum Ende des Monats April 2010 aufgefordert, an ihn bereits ab dem 1. Mai 2007 eine Betriebsrente zu zahlen.

9

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm nach § 30a BetrAVG auch für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 30. April 2010 die Zahlung einer Betriebsrente. § 30a BetrAVG finde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG auch auf ihn als Fremdgeschäftsführer einer GmbH Anwendung. Es sei unbeachtlich, dass § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG die Vorschrift des § 30a BetrAVG nicht ausdrücklich in Bezug nehme. Seine Betriebsrente sei demzufolge zum 1. Mai 2010 gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den Kaufkraftverlust anzupassen. Der Kaufkraftverlust in der Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag betrage 4,91 %.

10

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 30. Juni 2010 iHv. insgesamt 36.558,02 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 35.338,10 Euro seit dem 1. April 2010, aus weiteren 1.009,66 Euro seit dem 1. Mai 2010, aus weiteren 105,13 Euro seit dem 1. Juni 2010 sowie aus weiteren 105,13 Euro seit dem 1. Juli 2010 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Juli 2010 eine monatliche Betriebsrente iHv. 1.059,13 Euro zu zahlen, zahlbar jeweils zum Monatsletzten,

        

3.    

festzustellen, dass die Beklagte zum Schadensersatz dem Grunde nach verpflichtet ist, soweit er für die Nachzahlung iHv. 36.558,02 Euro höhere Steuern schuldet als bei der pflichtgemäßen Auszahlung nach der Aufforderung durch ihn und der zusätzlichen laufenden Leistungen iHv. 105,13 Euro ab dem 1. Juli 2010, in beiden Fällen zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

11

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne erst seit dem 1. Mai 2010 eine monatliche Betriebsrente beanspruchen. Aus § 30a BetrAVG könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei dieser Bestimmung handele es sich nicht um eine Anspruchsgrundlage. Zudem finde § 30a BetrAVG auf den Kläger als Organmitglied einer juristischen Person keine Anwendung. Damit komme eine Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG erst zum Anpassungsstichtag 1. Mai 2013 in Betracht.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger die Zahlungsanträge in geringerer Höhe weiterverfolgt; außerdem hat er seine Klage um den Antrag festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, seine Betriebsrente statt nach § 16 Abs. 1 iVm. Abs. 3 BetrAVG nach § 16 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Ziff. 1 BetrAVG anzupassen, erweitert. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat der Kläger zuletzt sinngemäß beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 31. August 2011 iHv. insgesamt 35.017,12 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 33.390,00 Euro seit dem 1. April 2010, aus weiteren 954,00 Euro seit dem 1. Mai 2010, aus jeweils weiteren 46,84 Euro seit dem jeweiligen Ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. Juni 2010 und endend mit dem 1. Januar 2011, sowie aus jeweils weiteren 37,30 Euro seit dem jeweiligen Ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. Februar 2011 und endend mit dem 1. September 2011, zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. September 2011 eine monatliche Betriebsrente iHv. 1.000,84 Euro brutto zu zahlen, fällig jeweils zum Monatsletzten,

        

3.    

hilfsweise für den Fall einer - ganz oder teilweise - stattgebenden Entscheidung des Gerichts über den Klageantrag zu 1. festzustellen, dass die Beklagte zum Schadensersatz dem Grunde nach verpflichtet ist, soweit der Kläger wegen der Nachzahlung rückständiger Betriebsrenten höhere Steuern schuldet als bei der Auszahlung der monatlichen Betriebsrente nach Aufforderung durch ihn jeweils im Fälligkeitszeitpunkt; der Schadensersatzanspruch erstreckt sich auch auf die erforderlichen Steuerberatungskosten zur Ermittlung der Schadenshöhe.

13

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten der Berufung insgesamt, dh. auch hinsichtlich des von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Teils, auferlegt. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Hauptanträge weiter. Seinen Hilfsantrag hat er mit Zustimmung der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision des Klägers hat überwiegend Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Die Klage ist - soweit sie in der Revision noch anhängig ist - im Wesentlichen begründet. Der Kläger kann von der Beklagten bereits seit dem 1. Mai 2007 eine vorgezogene Altersrente iHv. monatlich 954,00 Euro brutto beanspruchen. Die Beklagte ist auch verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Mai 2010 an den seit dem 1. Mai 2007 eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Allerdings ist der Anpassungsbetrag geringer als vom Kläger gefordert. In diesem Umfang ist die Revision unbegründet, ebenso hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Zinsen.

15

I. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten seit dem 1. Mai 2007 Anspruch auf Zahlung einer vorgezogenen Altersrente iHv. monatlich 954,00 Euro. Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, an den Kläger für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 30. April 2010 rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 34.344,00 Euro brutto zu zahlen. Zinsen auf diesen Betrag stehen dem Kläger allerdings erst seit dem 2. Mai 2010 zu.

16

1. Der Anspruch des Klägers auf die vorgezogene Altersrente folgt zwar nicht aus dem Dienstvertrag von März 1994 iVm. der Versorgungsordnung VAW AG. Zwar bestimmt Ziff. 2.1 Abs. 2 der Versorgungsordnung VAW AG, dass Ruhestandsrenten auch Mitarbeiter erhalten, die nach der Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten. Dies setzt jedoch voraus, dass der Mitarbeiter zeitgleich vorzeitiges Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Die Deutsche Rentenversicherung Bund zahlt dem Kläger erst seit dem 1. Mai 2010 eine gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte.

17

2. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf den Dienstvertrag von März 1994 iVm. der Versorgungsordnung VAW AG und § 17 Abs. 1 Satz 2, § 6 BetrAVG stützen. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 BetrAVG für eine vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente ab dem 1. Mai 2007. Der Anspruch auf eine vorgezogene Betriebsrente nach § 6 BetrAVG setzt - ebenso wie nach Ziff. 2.1 Abs. 2 der Versorgungsordnung VAW AG - voraus, dass der Berechtigte zeitgleich die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt. Dies ist beim Kläger erst seit dem 1. Mai 2010 der Fall.

18

3. Der Anspruch des Klägers folgt jedoch aus dem Dienstvertrag von März 1994 iVm. der Versorgungordnung VAW AG und § 17 Abs. 1 Satz 2, § 30a Abs. 1 BetrAVG.

19

a) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten handelt es sich bei § 30a Abs. 1 BetrAVG um eine Anspruchsgrundlage.

20

aa) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung. Nach § 30a Abs. 1 BetrAVG sind männlichen Arbeitnehmern auf deren Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen der Versorgungsregelung für nach dem 17. Mai 1990 zurückgelegte Beschäftigungszeiten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben, die Wartezeit von 15 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben und ihr Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI nicht überschreitet. Mit dieser in § 30a Abs. 1 BetrAVG bestimmten Verpflichtung des Versorgungsschuldners korrespondiert - ebenso wie mit der in § 6 BetrAVG begründeten Verpflichtung - ein entsprechender Anspruch des Berechtigten.

21

bb) Dies findet seine Bestätigung in der Entstehungsgeschichte der Bestimmung.

22

§ 30a BetrAVG wurde durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung(Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999 -) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998, 3025) in das BetrAVG eingefügt. Die Bestimmung, die am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, geht zurück auf das sog. „Barber“-Urteil des EuGH vom 17. Mai 1990 (- C-262/88 - Slg. 1990, I-1889), mit dem der EuGH entschieden hat, dass Art. 119 EWG-Vertrag(später: Art. 141 EG, nunmehr: Art. 157 AEUV) jede das Entgelt betreffende Ungleichbehandlung von Männern und Frauen ohne Rücksicht darauf verbietet, woraus sich diese Ungleichbehandlung ergibt. Daher verstößt nach der „Barber“-Entscheidung des EuGH die Festsetzung eines je nach dem Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters als Voraussetzung für die Eröffnung eines Rentenanspruchs im Rahmen eines betrieblichen Systems gegen Art. 119 EWG-Vertrag, selbst wenn dieser Unterschied im Rentenalter von Männern und Frauen der insoweit für das nationale gesetzliche System geltenden Regel entspricht.

23

Diese Entscheidung hatte die Änderung der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (im Folgenden: RL 86/378/EWG) durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (im Folgenden: RL 96/97/EG) zur Folge. Art. 6 der RL 86/378/EWG wurde dahin gefasst, dass Bestimmungen, die die Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand vorsehen, dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegenstehen. Den Mitgliedstaaten wurde aufgegeben, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie bis zum 1. Juli 1997 nachzukommen. Der deutsche Gesetzgeber verhandelte daraufhin über einen Gesetzesentwurf, der vorsah, nach § 6 BetrAVG, dem die Qualität einer Anspruchsgrundlage zukommt, einen mit dem späteren § 30a BetrAVG im Wesentlichen inhaltsgleichen § 6a mit der Überschrift „Anwendungsregel zu § 6“ in das BetrAVG einzufügen(vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 34). Später wurde die heute gültige Fassung von § 30a BetrAVG beschlossen. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung heißt es, § 30a (neu) übernehme die bisher in § 6a vorgesehene Regelung, mit der die neue Richtlinie 96/97/EG in nationales Recht umgesetzt werde und präzisiere die bisherige Regelung insbesondere insoweit, als die Voraussetzungen für eine Frauenaltersrente in voller Höhe erfüllt sein müssten; hiermit werde im Ergebnis erreicht, dass ein Anspruch nur bei Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bestehe (vgl. BT-Drucks. 13/8671 S. 121). Der Gesetzgeber wollte daher unzweifelhaft auch mit § 30a Abs. 1 BetrAVG eine Anspruchsgrundlage schaffen.

24

b) § 30a Abs. 1 BetrAVG findet auf den Kläger als ehemaligen sog. Fremdgeschäftsführer der Beklagten Anwendung. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gelten die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind. Dies ist beim Kläger der Fall. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG nimmt zwar die Regelung in § 30a BetrAVG nicht ausdrücklich in Bezug. Die Vorschrift wird jedoch von der Verweisung auf § 6 BetrAVG erfasst.

25

aa) Der Kläger gehört zu dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG genannten Personenkreis.

26

(1) § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG trägt dem Umstand Rechnung, dass vielfach auch Mitglieder von Gesellschaftsorganen und Selbständige aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen betriebliche Versorgungszusagen erhalten, auf deren inhaltliche Ausgestaltung sie wie Arbeitnehmer wegen der regelmäßig stärkeren Position ihres Vertragspartners keinen oder nur geringen Einfluss nehmen können. Dieser Personenkreis, der zur Wahrung seines bisherigen Lebensstandards meist in besonderem Maße auf die betriebliche Versorgung angewiesen ist, soll in gleichem Maße durch die Vorschriften der §§ 1 bis 16 BetrAVG geschützt werden wie Arbeitnehmer(vgl. BT-Drucks. 7/1281 S. 30). Allerdings ordnet § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG dem Geltungsbereich des Gesetzes nur Personen zu, die nicht selbst Unternehmer sind, sondern die für ein fremdes Unternehmen tätig werden(vgl. auch BAG 16. April 1997 - 3 AZR 869/95 - zu I 2 b der Gründe; 21. August 1990 - 3 AZR 429/89 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 66, 1). Die Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung müssen den Personen iSd. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG aus Anlass ihrer Tätigkeit „für“ ein Unternehmen und damit für ein fremdes Unternehmen zugesagt sein(vgl. BGH 28. April 1980 - II ZR 254/78 - zu III 5 der Gründe, BGHZ 77, 94).

27

(2) Dies ist beim Kläger der Fall. Zu den Personen, die „für ein Unternehmen“ tätig sind, zählen grundsätzlich auch die Organmitglieder einer juristischen Person. Das sind bei der GmbH die Geschäftsführer (vgl. BGH 29. Mai 2000 - II ZR 380/98 - zu 2 der Gründe). Da der Kläger Fremdgeschäftsführer der Beklagten war, konnte er auf die unternehmerische Willensbildung keinen Einfluss nehmen und ist daher nicht als „Unternehmer“ vom Schutz des BetrAVG ausgeschlossen, sondern vielmehr einem Arbeitnehmer vergleichbar vom Schutzbereich des Gesetzes erfasst (vgl. etwa BAG 21. August 1990 - 3 AZR 429/89 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 66, 1).

28

bb) Die Vorschrift des § 30a BetrAVG wird von der Verweisung in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erfasst.

29

(1) Zwar nimmt § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG nur die §§ 1 bis 16 BetrAVG in Bezug und ordnet nicht ausdrücklich die Anwendbarkeit von § 30a BetrAVG an. § 30a BetrAVG wird jedoch von der in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG enthaltenen Verweisung auf § 6 BetrAVG erfasst. Eine entsprechende Klarstellung hat der Gesetzgeber nicht für erforderlich erachtet.

30

(a) Ursprünglich war vorgesehen, die nunmehr in § 30a BetrAVG enthaltene Regelung als „Anwendungsregel zu § 6“ mit einem § 6a in das BetrAVG einzufügen. Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es für Männer - anders als für Frauen - nicht die Möglichkeit gab, gesetzliche Altersrente bereits ab dem 60. Lebensjahr zu beziehen und damit nach § 6 BetrAVG auch die Betriebsrente schon ab diesem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen. Dies stand im Widerspruch zu der RL 96/97/EG. In der Begründung zum Entwurf des Rentenreformgesetzes 1999 heißt es hierzu: „Mit dem neuen § 6a wird der Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie 96/97/EG, in der das in Artikel 119 EG-Vertrag verankerte Gebot des gleichen Entgeltes für Männer und Frauen konkretisiert wird, in Bezug auf § 6 BetrAVG nachgekommen. ... Mit Einfügung dieser Vorschrift wird keine Rechtsänderung herbeigeführt, da dieser Anspruch bereits jetzt aufgrund höherrangigen Gemeinschaftsrecht durchgesetzt werden könnte“ (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 71).

31

An der Zielsetzung des Gesetzes, auch Männern die Möglichkeit einzuräumen, bereits ab dem 60. Lebensjahr vorgezogene Betriebsrente in Anspruch zu nehmen, hat sich durch die Einordnung von § 30a in die „Übergangs- und Schlussvorschriften“ des BetrAVG nichts geändert. Diese Einordnung hat ihren Grund allein darin, dass im Zuge der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Rentenreformgesetz 1999 die Bestimmung in § 237a in das SGB VI eingefügt wurde, mit dem die Altersgrenze für die Inanspruchnahme der besonderen Altersrente für Frauen schrittweise angehoben wurde. Damit stand fest, dass der ursprünglich vorgesehene § 6a BetrAVG nur noch übergangsweise von Bedeutung sein würde. Deshalb wurde der bisherige Regelungsgehalt von § 6a BetrAVG ebenfalls in eine Übergangsvorschrift(§ 30a BetrAVG) aufgenommen (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks. 13/8671 S. 120).

32

Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber eine klarstellende Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG dahin, dass auch § 30a BetrAVG von der Verweisung auf die §§ 1 bis 16 BetrAVG erfasst wird, erkennbar nicht für erforderlich gehalten.

33

(b) Dass § 30a BetrAVG von der in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG enthaltenen Verweisung auf § 6 BetrAVG erfasst wird und dass der Gesetzgeber eine ausdrückliche Klarstellung insoweit für überflüssig erachtet hat, wird auch durch die in § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG getroffene Regelung bestätigt. Es besteht kein Zweifel, dass § 30a BetrAVG auf Arbeitnehmer iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG Anwendung findet. Dennoch hat es der Gesetzgeber auch nach Schaffung des § 30a BetrAVG dabei belassen, in § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG den Arbeitnehmerbegriff nur im Hinblick auf die §§ 1 bis 16 BetrAVG zu definieren.

34

(2) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen und der Beklagten scheitert die Anwendung von § 30a BetrAVG auf den Kläger auch nicht daran, dass dieser als ehemaliger Geschäftsführer der Beklagten auf seine Beschäftigungs- und Versorgungsbedingungen möglicherweise größeren Einfluss nehmen konnte als ein Arbeitnehmer und er deshalb uU weniger schutzbedürftig war. Auf die konkrete Schutzbedürftigkeit im Einzelfall stellt § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG nicht ab.

35

Zwar ergibt sich aus § 17 Abs. 1 BetrAVG, dass die §§ 1 bis 16 BetrAVG in erster Linie Arbeitnehmern zugutekommen(§ 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) und erst in zweiter Linie auch sonstige Empfänger vom Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes erfasst werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG). Danach soll die Geltung der Schutzvorschriften des BetrAVG erkennbar auf Personen begrenzt bleiben, deren Lage im Fall einer Pensionsvereinbarung mit der eines Arbeitnehmers annähernd vergleichbar ist (vgl. BGH 28. April 1980 - II ZR 254/78 - zu III 2 der Gründe, BGHZ 77, 94). Auch lässt die Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 7/1281 S. 30) erkennen, dass die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG wesentlich auf das Leitbild eines wirtschaftlich abhängigen und deshalb besonders schutzwürdigen Beschäftigten ausgerichtet ist(vgl. BGH 28. April 1980 - II ZR 254/78 - zu III 2 der Gründe, aaO). Der soziale Schutzcharakter des BetrAVG führt aber nicht dazu, dass die Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG vom konkreten Schutzbedürfnis des Versorgungsberechtigten im Einzelfall abhängt(vgl. BGH 28. April 1980 - II ZR 254/78 - zu III 3 der Gründe, aaO). Der Gesetzgeber hat sich bei der Fassung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG auf eine generelle Regelung beschränkt, die bestimmte typische Sachverhalte erfasst und damit einen weiten Anwendungsbereich eröffnet. Einschränkende Voraussetzung ist lediglich, dass die von § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erfassten Personen für ein „fremdes“ Unternehmen und damit nicht selbst als Unternehmer tätig sind. Auf den Grad der Schutzbedürftigkeit im Einzelfall soll es demnach nicht ankommen.

36

c) Der Kläger erfüllt seit dem 1. Mai 2007 die Voraussetzungen von § 30a Abs. 1 BetrAVG.

37

aa) Er wurde am 1. Mai 1947 und damit vor dem 1. Januar 1952 geboren. Er hatte am 1. Mai 2007 zudem das 60. Lebensjahr vollendet.

38

bb) Ausweislich des vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 24. März 2010 hatte er nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge geleistet und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt. Hierüber besteht unter den Parteien auch kein Streit.

39

cc) Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzung von § 30a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BetrAVG, wonach männliche Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen beziehen dürfen, das die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI überschreitet. Das Landesarbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Kläger am 1. Mai 2007 endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war und seitdem bis zur Bewilligung der vorgezogenen gesetzlichen Altersrente keine berücksichtigungsfähigen Einkünfte mehr bezogen hat. Diese Feststellung ist für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO), da die Beklagte diese Feststellung nicht erfolgreich mit einer Verfahrensrüge angegriffen hat.

40

(1) Das Landesarbeitsgericht hat zwar -  ebenso wie das Arbeitsgericht - festgestellt, dass der Kläger mit dem „1. Juli 2007“ aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Das vom Landesarbeitsgericht festgestellte Datum beruht jedoch erkennbar auf einem Versehen. Der Kläger hatte stets geltend gemacht, er erziele bereits seit dem 1. Mai 2007 kein Arbeitseinkommen mehr; er habe auch keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern versorge sich seitdem aus gespartem Kapitalvermögen, er sei aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Für eine Anknüpfung an das Datum „1. Juli 2007“ ergibt sich kein Anhaltspunkt.

41

(2) Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, dass der Kläger jedenfalls seit dem 1. Mai 2007 kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen mehr erzielt hat, ist für den Senat bindend. Nach § 559 Abs. 2 ZPO ist das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gebunden, soweit nicht eine zulässige und begründete Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhoben wurde. Die Beklagte hat insoweit keine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben.

42

(a) Die Beklagte hat in ihrer Revisionserwiderung geltend gemacht, es sei nicht unstreitig, dass der Kläger die weiteren Voraussetzungen des § 30a BetrAVG erfülle. Sie habe sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz bestritten, dass der Kläger insbesondere ab dem 60. Lebensjahr über keinerlei Einkünfte mehr verfügt habe. Den entsprechenden Nachweis sei der Kläger bisher schuldig geblieben.

43

(b) Soweit die Beklagte damit zum Ausdruck bringen will, das Landesarbeitsgericht habe ihr Bestreiten übergangen, hat die Rüge keinen Erfolg, da der Kläger den von der Beklagten vermissten Nachweis erbracht hatte. Der Kläger hatte im Verlaufe des Rechtsstreits die Steuerbescheide für die Jahre 2007, 2008 und 2009 vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er in diesen Jahren keinerlei Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit erzielt hatte.

44

dd) Der Kläger hatte am 1. Mai 2007 ferner die Wartezeit und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen der Versorgungsordnung VAW AG erfüllt. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten gehört zu den „sonstigen Leistungsvoraussetzungen der Versorgungsregelung“ nach § 30a Abs. 1 BetrAVG nicht die unter Ziff. 2.1 Abs. 2 der Versorgungsordnung VAW AG bestimmte Voraussetzung des gleichzeitigen Bezuges von vorzeitigem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck von § 30a BetrAVG. Die Bestimmung dient dazu, es auch Männern zu ermöglichen, ebenso wie Frauen die Betriebsrente schon ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch zu nehmen, obwohl Männer - anders als Frauen - zu diesem Zeitpunkt noch keine gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen können und sie deshalb die Voraussetzungen des § 6 BetrAVG nicht erfüllen. Bei einem anderen Verständnis der Bestimmung verbliebe für § 30a BetrAVG kein Anwendungsbereich.

45

ee) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten setzt der Anspruch nach § 30a Abs. 1 BetrAVG nicht voraus, dass es in dem Unternehmen vergleichbare Mitarbeiterinnen gibt, gegenüber denen eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des Entgelts bestehen könnte. Diese Anforderung lässt sich § 30a BetrAVG nicht entnehmen. Sie wäre auch mit den Vorgaben von Art. 141 EG(zuvor: Art. 119 EWG-Vertrag, nunmehr: Art. 157 AEUV) unvereinbar. Gemäß Art. 141 Abs. 1 EG hat jeder Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherzustellen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 141 Abs. 1 EG dahin auszulegen, dass die Anwendbarkeit von Art. 141 Abs. 1 EG auf ein Unternehmen nicht von der Voraussetzung abhängt, dass der betroffene Arbeitnehmer mit einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts verglichen werden kann, der bei demselben Arbeitgeber beschäftigt ist oder war und der für die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit ein höheres Entgelt erhalten hat(EuGH 13. Januar 2004 - C-256/01 - [Allonby], Slg. 2004, I-873).

46

ff) Der Kläger hat die Zahlung der vorgezogenen Betriebsrente ab dem 1. Mai 2007 mit Schreiben vom 31. März 2010 von der Beklagten verlangt.

47

4. Der Kläger kann Zinsen auf die rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 30. April 2010 iHv. insgesamt 34.344,00 Euro brutto nach § 286 Abs. 1 und Abs. 2, § 288 BGB erst seit dem 2. Mai 2010 beanspruchen. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Zinsforderung ist die Klage unbegründet.

48

Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 31. März 2010, das dieser am selben Tage per Telefax zugegangen ist, unter Berufung auf § 30a BetrAVG sowie unter Fristsetzung zum Ende des Monats April 2010 aufgefordert, an ihn nachträglich für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 31. März 2010 rückständige Betriebsrente zu zahlen. Zudem hat er für die Zeit ab April 2010 die Zahlung einer laufenden monatlichen Betriebsrente verlangt. Damit befand sich die Beklagte hinsichtlich der Rückstände aufgrund der Mahnung des Klägers ab Ende April 2010 in Verzug. Hinsichtlich der Betriebsrente für April 2010 bedurfte es nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB keiner Mahnung, da nach Ziff. 5.2 der Versorgungsordnung VAW AG die Betriebsrente monatlich nachträglich gezahlt wird und der Kläger am 31. März 2010 die Zahlung der Betriebsrente ab dem 1. Mai 2007 verlangt hat.

49

II. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Mai 2010 um 4,15 %, dh. um 39,59 Euro, auf 993,59 Euro monatlich anzupassen.

50

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Der Anpassungsbedarf richtet sich nach dem seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust. Dieser ist nach dem am Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex zu ermitteln.

51

2. Da sich die Beklagte weder auf die reallohnbezogene Obergrenze berufen hat noch darauf, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers nicht imstande gewesen zu sein, ist die Beklagte verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Mai 2010 an den seit dem Rentenbeginn am 1. Mai 2007 eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Dieser beläuft sich auf 4,15 %.

52

Der am 1. Mai 2010 veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug in dem Monat vor Rentenbeginn, mithin im April 2007, 103,6, und in dem Monat vor dem Anpassungsstichtag, mithin im April 2010, 107,9. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. Mai 2010 eine Steigerung von 4,15 % ([107,9 : 103,6 - 1] x 100).

53

Die monatliche Betriebsrente des Klägers war daher um 39,59 Euro auf 993,59 Euro anzupassen. Da die Beklagte dem Kläger in der Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2010 eine monatliche Betriebsrente iHv. 954,00 Euro gezahlt hat, beläuft sich der Rückstand für diesen Zeitraum auf 316,72 Euro. Ab dem 1. Januar 2011 hat die Beklagte an den Kläger eine monatliche Betriebsrente iHv. 963,54 Euro erbracht. Für die Zeit ab Januar 2011 beträgt die monatliche Differenz demnach 30,05 Euro. Deshalb kann der Kläger von der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. August 2011 rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 240,40 Euro verlangen. Ab September 2011 steht dem Kläger eine um 30,05 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu.

54

3. Zinsen auf die rückständigen Anpassungsforderungen iHv. insgesamt 557,12 Euro kann der Kläger erst ab dem 16. April 2014 beanspruchen. Dem Kläger stehen Zinsen auf die für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 31. August 2011 geltend gemachten monatlichen Erhöhungsbeträge nicht bereits seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats zu, sondern erst ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil hinsichtlich der Anpassungsverpflichtung rechtskräftig wird. Das ist der 16. April 2014. Für die davor liegenden Zeiträume fehlt es an der für den Zinsanspruch notwendigen Fälligkeit der Forderungen.

55

a) Der Anspruch auf Verzugszinsen entsteht - da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann - frühestens ab der Fälligkeit der Forderung. Die Fälligkeit der Anpassungsforderungen des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteils ein (vgl. Palandt/Grüneberg 73. Aufl. § 286 Rn. 13). Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen(vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 49, BAGE 142, 116; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, BAGE 138, 213).

56

b) Es kann offenbleiben, ob Prozesszinsen nach § 291 BGB im Falle der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil überhaupt zugesprochen werden können(dagegen BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 23, BGHZ 167, 139; 4. April 2006 - X ZR 80/05 - Rn. 24). Dem könnte entgegenstehen, dass Prozesszinsen keinen Schuldnerverzug voraussetzen, der Schuldner vielmehr durch § 291 BGB schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen wird, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit verbundene Risiko einstehen soll; dieses Risiko kann sich nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr verwirklichen. Jedenfalls könnte auch der Anspruch auf Prozesszinsen frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB) entstehen (vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 50, BAGE 142, 116).

57

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 91a Abs. 1 und § 269 Abs. 3 ZPO.

58

Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf den in zweiter Instanz gestellten Antrag des Klägers festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, seine Betriebsrente statt nach § 16 Abs. 1 iVm. Abs. 3 BetrAVG nach § 16 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Ziff. 1 BetrAVG anzupassen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 24. November 2011 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das Landesarbeitsgericht dem Kläger im Ergebnis zu Recht nach § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten auferlegt. Der Feststellungsantrag des Klägers war wegen fehlenden Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO)von vornherein unzulässig. Die Versorgungsordnung VAW AG bedingt weder die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ausdrücklich ab noch ersetzt sie diese, sondern sieht eine zusätzliche Garantieanpassung um 1 % pro Jahr vor. Soweit der Kläger in der Revisionsinstanz seinen Hilfsantrag mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat, hat er nach § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten zu tragen. Im Übrigen ergibt sich die Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    C. Reiter    

        

    Schepers    

                 

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. Juli 2008 - 6 Sa 227/08 - aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13. Dezember 2007 - 8 Ca 1295/07 - zurückgewiesen wurde. Insoweit wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten - soweit in der Revisionsinstanz von Interesse - über die Höhe der dem Kläger für das Jahr 2006 im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zustehenden Jahressonderzahlung.

2

Der Kläger war bis zum 30. September 1999 Arbeitnehmer des Beklagten. Er wurde entsprechend kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien vergütet. Hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung bestimmt der Arbeitsvertrag vom 10. April 1964:

        

„Die J verpflichtet sich, Herrn/Frau/Fräulein ... ohne Forderung von Beiträgen für den Fall seiner/ihrer Versetzung in den Ruhestand ein Ruhegeld nach den für die Beamten des Landes NRW geltenden Grundsätzen zu zahlen; desgleichen für den Fall des Todes den Hinterbliebenen die Hinterbliebenenbezüge nach den gleichen Grundsätzen. In allen Fällen werden anderweitige Versorgungsbezüge, für welche Arbeitgeberbeiträge gezahlt sind, angerechnet.“

3

Der Kläger erhält seit dem 1. Oktober 1999 von dem Beklagten Versorgungsleistungen. Diese werden in Form einer Gesamtversorgung gewährt, auf die seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird. Zuletzt betrug die Gesamtversorgungsobergrenze 2.199,69 Euro monatlich. Daneben erhält der Kläger jährlich im November eine Sonderzahlung.

4

In einer am 24. Oktober 1980 unterzeichneten „Versorgungsordnung für Mitarbeiter mit einer Versorgungszusage nach den für Beamte des Landes NRW geltenden Grundsätzen“ (hiernach: VO 1980) vom 13. Juni 1980 heißt es auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Kreis der Versorgungsberechtigten

        

Diese Versorgungsordnung gilt für diejenigen Mitarbeiter der J, (nachfolgend kurz Gesellschaft genannt), denen eine Versorgung nach den für die Beamten des Landes NRW geltenden Grundsätzen schriftlich zugesagt ist.

        

...     

        

§ 2     

        

Arten der Versorgungsleistungen

        

(1)     

Die Gesellschaft gewährt Versorgungsleistungen als

                 

a)    

Ruhegehalt

                 

b)    

Hinterbliebenenversorgung

        

(2)     

Auf diese Versorgungsleistungen besteht vorbehaltlich der Bestimmungen in § 18 ein Rechtsanspruch.

        

...     

        

§ 7     

        

Höhe der Versorgungsleistungen

        

…       

        
        

(2)     

Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer zehnjährigen anrechnungsfähigen Dienstzeit 35 v.H. und steigt mit jedem weiteren anrechnungsfähigen Dienstjahr bis zum vollendeten 25. anrechnungsfähigen Dienstjahr um 2 v.H., und von da ab um 1 v.H. der pensionsfähigen Bezüge bis zum Höchstsatz von 75 v.H. nach 35 anrechnungsfähigen Dienstjahren.

        

...     

        
        

§ 12   

        

Beginn, Ende der Zahlungen, Zahlungsweise

        

...     

        
        

(2)     

Die Zahlungen erfolgen monatlich im voraus.

        

...     

        
        

§ 13   

        

Jährliche Sonderzuwendung

        

(1)     

Empfänger von Versorgungsleistungen haben Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung. Die Höhe der Sonderzuwendung entspricht dem Monatsbetrag des Ruhegehaltes (§ 7 Abs. 2) bzw. der Hinterbliebenenbezüge (§ 9 (2) 1. Satz, § 10 (2) 1. Satz).

        

...     

        
        

§ 19   

        

Inkrafttreten

        

Diese Versorgungsordnung tritt für alle nach dem 1.1.1981 eintretenden Versorgungsfälle in Kraft.“

5

Unter dem 7. Dezember 1998 richtete der Beklagte an seine Mitarbeitervertretung ein Schreiben, das ua. wie folgt lautet:

        

„…    

        

Die betriebliche Altersversorgung ist in § 6 der Dienstverträge geregelt. Danach bestimmt sich die Betriebsrente nach den für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Grundsätze, die im ‚Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern’ in der jeweils gültigen Fassung enthalten sind.

        

Die J hat seinerzeit Erläuterungen zu der genannten Beamtenversorgung als interne Mitteilung herausgegeben.

        

Mit Schreiben vom 19.12.1980 hatte der Vorstand je ein Exemplar der oben genannten Erläuterungen den Einrichtungen für das Personalbüro zur Auskunftserteilung durch die Personalsachbearbeiter zur Verfügung gestellt. Zu dem Thema JG-Rente sind seinerzeit vielfache Informationsgespräche in den Einrichtungen durchgeführt worden.

        

Damit sind Ihnen alle maßgeblichen arbeitsrechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen bekannt. …“

6

Eine weitere vom Vorstand des Beklagten unterzeichnete Versorgungsordnung vom 6. Dezember 1999 lautet auszugsweise:

        

„Präambel

        

Die nachfolgenden Regelungen dienen der Verwaltung von Versorgungszusagen. Sie geben den wesentlichen Inhalt der beamtenähnlichen Versorgungszusagen wieder, die die J vor dem 1.1.1974 an einen bestimmten Kreis von Mitarbeitern erteilt hat. Diese Mitarbeiter sind keine Beamte und die J ist kein öffentlich-rechtlicher, sondern ein in privater Rechtsform organisierter Arbeitgeber. Deshalb können die Beamtenversorgungsgesetze nicht deckungsgleich, sondern naturgemäß nur insoweit auf die Arbeits- bzw. Versorgungsverhältnisse der begünstigten Mitarbeiter angewendet werden, wie es nach dem privaten Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht Sinn macht. …

        

§ 13   

        

Jährliche Sonderzuwendung

        

Empfänger von Versorgungsleistungen haben Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung. Die Höhe der Sonderzuwendung richtet sich nach dem jeweils in den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) festgelegten Prozentsatz einer Monatsrente.

        

…       

        

§ 19   

        

Inkrafttreten

        

Diese Versorgungsordnung tritt mit Unterzeichnung durch den Vorstand der J in Kraft. Sie gilt für alle Versorgungsfälle, die nach dem Inkrafttreten eintreten und ersetzt insoweit alle bisherigen Fassungen.“

7

Am 6. November 2006 fasste der Vorstand des Beklagten folgenden Beschluss:

        

„Der J e.V. hat bis Anfang 1974 Mitarbeitern eine Versorgungszusage nach den für die Beamten des Landes NRW geltenden Grundsätzen erteilt, die wie folgt lautete:

        

‚Die J gewährt bei vorzeitiger Invalidität bzw. bei Erreichung der Altersgrenze sowie beim Tode den Hinterbliebenen eine zusätzliche Rente nach den für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Grundsätzen unter Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge. Die zusätzliche Rente durch die J wird ohne Zahlung von Beiträgen durch den Arbeitnehmer gewährt.’

        

In der Folgezeit hat es 1980 und auch zum Jahre 2000 interne Anweisungen an die Verwaltung des J e.V. durch den Vorstand gegeben, die die ‚zusätzliche Rente nach den für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Grundsätzen’ beschreiben sollten. Diese internen Verwaltungsanweisungen, die als ‚Versorgungsordnung’ überschrieben wurden, sind keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Mitarbeiter, weder als Gesamtzusage noch als Betriebsübung, sondern sie beschreiben den Inhalt der Grundsätze der Beamtenversorgung zum jeweiligen Zeitpunkt.

        

Die Entwicklungen des in Bezug genommenen Beamtenrechtes erfordern eine Klarstellung, dass die Versorgungszusage nach wie vor sich an beamtenrechtlichen Grundsätzen orientiert, auch wenn sich in den Versorgungsordnungen 1980 und 2000 im Vergleich zur heutigen beamtenrechtlichen Situation Abweichungen feststellen lassen. Diese waren zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, die Versorgungsordnungen sind lediglich nicht in Entsprechung zu den Veränderungen des beamtenrechtlichen Versorgungsrechtes zeitnah angepasst worden.

        

Die Ruhegeldzusage beinhalten also die für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Grundsätze. Dies gilt auch für die Zahlung der jährlichen Sonderzuwendung. Die diesbezüglichen in §§ 13 der Versorgungsordnungen 1980 und 2000 genannten Prozentsätze und Regelungen unter Anwendung der seinerzeit geltenden beamtenrechtlichen Grundsätze auf die AVR-Verhältnisse sind mittlerweile überholt und nicht mehr anzuwenden. Die Höhe der Sonderzuwendung ergibt sich nach Anwendung der Prozentsätze und Regelungen gem. dem Sonderzahlungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung (Änderung zuletzt durch Artikel 2 des Haushaltstrukturgesetzes 2006 vom 23. mai 2006 GVBl. NRW 2006, S. 197).“

8

Die Sondervergütung für Versorgungsempfänger auch des Landes Nordrhein-Westfalen war seit dem Jahr 1975 bundeseinheitlich durch das „Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung“ (vom 23. Mai 1975, BGBl. I S. 1173) geregelt. Nach § 7 dieses Gesetzes entsprach der Grundbetrag der jährlichen Sonderzuwendung den dem Berechtigten für den Monat Dezember vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften zustehenden laufenden Versorgungsbezügen. Er betrug also grundsätzlich 100 % der monatlichen Versorgungsbezüge. Später wurde die Jahressonderzuwendung durch Einführung eines Bemessungsfaktors auf den Stand des Jahres 1993 eingefroren (Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995, BGBl. I S. 1942). Seit dem Jahr 2003 ist die Sonderzuwendung für Versorgungsempfänger des Landes Nordrhein-Westfalen landesrechtlich geregelt (Sonderzahlungsgesetz - NRW - SZG-NRW vom 20. November 2003, GV. NRW. S. 696). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SZG-NRW sind Bemessungsgrundlage für den Grundbetrag die für den Monat Dezember vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften zustehenden laufenden Versorgungsbezüge. Die Sonderzahlung beträgt nach § 7 Abs. 2 SZG-NRW für die Besoldungsgruppe A 1 bis A 6 60 %, für die Besoldungsgruppen A 7 und A 8 39 % und im Übrigen 22 % dieses Grundbetrages. Das galt auch im Jahr 2006.

9

Der Beklagte zahlte dem Kläger für das Jahr 2006 eine Sonderzuwendung iHv. 428,37 Euro.

10

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe gem. § 13 VO 1980 in Verbindung mit seiner Versorgungszusage Anspruch auf eine Sonderzahlung für das Jahr 2006 in voller Höhe seiner monatlichen Gesamtversorgungsobergrenze. Die VO 1980 sei verbindlich, da sie vom Vorstand der Beklagten unterzeichnet worden sei.

11

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.771,32 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2006 zu zahlen.

12

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

13

Er hat die Ansicht vertreten, maßgeblich sei allein die vertragliche Versorgungszusage. Diese verweise auf die beamtenrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweiligen Fassung. § 13 VO 1980 könne nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden. Bei der Versorgungsordnung handele es sich um eine verwaltungsinterne Berechnungsanleitung, die von Zeit zu Zeit an die geänderten beamtenrechtlichen Bestimmungen angepasst worden sei.

14

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr iHv. 55,56 Euro nebst Zinsen stattgegeben und die Berufung des Klägers im Übrigen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren, soweit ihm nicht entsprochen wurde, weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde, und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Mit der von ihm gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Es bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen zur abschließenden Beurteilung der Begründetheit der Klage. Allerdings hat der Kläger - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat - nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen lediglich einen Anspruch auf eine Jahressonderzuwendung in Höhe von 22 % der am 1. Dezember 2006 bestehenden Gesamtversorgungsobergrenze, also in Höhe von 483,93 Euro. Das Landesarbeitsgericht hat aber nicht berücksichtigt, dass diese Vereinbarungen für den Fall eine Lücke enthalten, dass durch die Absenkung der Jahressonderzuwendung das auf das Kalenderjahr des Eintritts des Versorgungsfalles zu berechnende Versorgungsniveau des Klägers beeinträchtigt sein sollte. Die Vereinbarungen sind ergänzend dahingehend auszulegen, dass ihm dieses Versorgungsniveau durch Zahlung einer entsprechenden Jahressonderzahlung gesichert bleibt. Zu dem Versorgungsniveau des Klägers im Jahr 1999 hat das Landesarbeitsgericht bislang keine Feststellungen getroffen.

16

I. Nach der Versorgungszusage im Arbeitsvertrag vom 10. April 1964 iVm. dem Sonderzahlungsgesetz NRW hat der Kläger lediglich einen Anspruch auf eine Jahressonderzuwendung iHv. 22 % der im Dezember 2006 geltenden monatlichen Gesamtversorgungsobergrenze. Weitergehende Ansprüche kann der Kläger weder aus der VO 1980 noch aus den Grundsätzen betrieblicher Übung herleiten. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

17

1. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Versorgungszusage verpflichtet den Beklagten, dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach den Grundsätzen zu zahlen, wie sie für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen gelten. Das schließt die Zahlung einer Jahressonderzuwendung in Höhe des Prozentsatzes der Gesamtversorgung des Klägers im Monat Dezember ein, der dem Prozentsatz des Gehalts entspricht, auf den Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen als Sonderzahlung Anspruch haben. Das ergibt die Auslegung der Versorgungszusage. Bei der arbeitsvertraglichen Regelung handelt es sich um eine typische Vereinbarung, die der Senat uneingeschränkt selbst auslegen kann (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 285/07 - Rn. 27, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 20).

18

a) Die Versorgungszusage umfasst die Zahlung einer Jahressonderzuwendung. Nach der vertraglichen Vereinbarung soll das Ruhegeld insgesamt beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechen. Wird ein Ruhegeld nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt, folgt daraus, dass die gesamten Prinzipien des Beamtenrechts, also auch die Gewährung einer Jahressonderzuwendung, in Bezug genommen sind (vgl. BAG 16. Oktober 1975 - 3 AZR 373/74 - AP BGB § 242 Ruhegehalt - Beamtenversorgung Nr. 4 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 45).

19

Die Verweisung ist dabei dynamisch auf die jeweils geltenden Grundsätze des Beamtenrechts bezogen und nicht statisch auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Versorgungsfalls bestehenden Grundsätze (vgl. BAG 21. Oktober 2003 - 3 AZR 60/03 - zu A I der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 17; 21. April 2009 - 3 AZR 285/07 - Rn. 3 und 28, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 20). Ziel einer derartigen Verweisung auf externe Bestimmungen ist es, eine die weitere Entwicklung berücksichtigende flexible Regelung zu treffen.

20

Aus der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge, für welche Arbeitgeberbeiträge gezahlt wurden, ergibt sich zudem, dass die Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch eine Gesamtversorgung bewirkt werden soll. Das Versorgungsniveau wird nach den für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Regeln festgelegt. Hierauf werden aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlte Renten in vollem Umfang angerechnet.

21

Aufgrund dieses eindeutigen Inhalts der Verweisungsklausel verbietet sich eine Auslegung dahingehend, es handele sich um eine nach billigem Ermessen (§ 315 BGB)auszufüllende Blankettzusage (vgl. BAG 23. November 1978 - 3 AZR 708/77 - zu 1 der Gründe, AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 181 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 77). Soweit die Zusage reicht, kann der Kläger eine Jahressonderleistung verlangen.

22

b) Danach hat der Kläger Anspruch auf ein Gesamtversorgungsniveau, wie es der Entwicklung des Beamtenversorgungsrechts für das Land Nordrhein-Westfalen entspricht. Soweit danach Jahressonderzahlungen anfallen, erhöht sich das Gesamtversorgungsniveau des Klägers entsprechend. Anzurechnen darauf ist die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Da es in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Sonderzahlung gibt, steht dem Kläger die Jahressonderzahlung ungeschmälert zu. Zugrunde zu legen ist dabei der nach dem Sonderzahlungsgesetz NRW maßgebliche Prozentsatz von 22 %. In Höhe dieses Prozentsatzes, bezogen auf die monatliche Gesamtversorgungsobergrenze von 2.199,69 Euro, kann der Kläger eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 beanspruchen. Das ergibt 483,93 Euro. Diesen Anspruch hat der Beklagte durch Zahlung von 428,37 Euro erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger den restlichen Betrag iHv. 55,56 Euro zuerkannt.

23

2. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht nach § 13 der VO 1980 zu. Diese Regelung stellt keine Gesamtzusage dar, aus der Rechte hergeleitet werden könnten.

24

a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebes oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen zu erbringen. Die Arbeitnehmer erlangen einen einzelvertraglichen Anspruch auf die versprochenen Leistungen, wenn sie die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Der einzelne Arbeitnehmer kann das in der Gesamtzusage liegende Angebot annehmen, ohne dass dem Arbeitgeber die Annahmeerklärung zugeht (§ 151 Satz 1 BGB). Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie in einer Weise geäußert werden, die es dem einzelnen Arbeitnehmer typischerweise erlaubt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf die tatsächliche Kenntnis des Einzelnen kommt es nicht an (vgl. BAG 17. November 2009 - 9 AZR 765/08 - Rn. 19 mwN, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 88 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 12).

25

b) Der Kläger hat nicht behauptet, der Beklagte habe die VO 1980 jemals in einer Art und Weise bekannt gemacht, die der Kenntnisnahme der möglichen Anspruchsberechtigten gedient habe. Das Schreiben des Beklagten an die Mitarbeitervertretung vom 7. Dezember 1998 besagt nichts anderes. Es heißt dort lediglich, der Beklagte habe ein Exemplar der „Erläuterungen … als interne Mitteilung … für das Personalbüro zur Auskunftserteilung durch die Personalsachbearbeiter zur Verfügung gestellt“. Auch insoweit hat der Beklagte klargestellt, dass es sich lediglich um interne Arbeitshilfen handelte. Damit scheidet eine Gesamtzusage aus.

26

3. Ansprüche aus betrieblicher Übung scheitern jedenfalls daran, dass der Kläger nicht vorgetragen hat, der Beklagte habe in der Vergangenheit tatsächlich und „regelhaft“ eine jährliche Sonderzuwendung in voller Höhe der Gesamtversorgung gewährt (vgl. BAG 24. März 2010 - 10 AZR 43/09 - Rn. 16 ff., AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 90 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 13).

27

II. Die Verweisung im Arbeitsvertrag auf die jeweiligen Grundsätze des Versorgungsrechts der Beamten ist für sich genommen rechtlich nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt nur, soweit die Verweisung dazu führen kann, dass das bei Eintritt des Versorgungsfalls gegebene Versorgungsniveau, wie es durch die Ausgangsrente definiert ist, durch spätere Entwicklungen unterschritten wird. In diesem Fall hat der Kläger nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung Anspruch auf eine Jahressonderleistung, die eine Unterschreitung ausschließt. Dazu fehlt es an tatsächlichen Feststellungen. Das führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).

28

1. Die im Arbeitsvertrag der Parteien enthaltene, auf mehrfache Verwendung angelegte dynamische Verweisung auf die Grundsätze des Versorgungsrechts der Beamten ist nicht nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beanstanden. Ihre Anwendung führt für sich genommen auch nicht zu einem Verstoß gegen zwingende Grundsätze des Betriebsrentenrechts.

29

a) Nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 307 ff. BGB) ist eine derartige dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht nur auf Transparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) überprüfbar. Dieser Überprüfung hält die hier in Frage stehende Verweisung stand. Eine weitergehende Inhaltskontrolle der Verweisungsklausel nach §§ 307 ff. BGB findet nicht statt.

30

aa) Es kann dahinstehen, ob und inwieweit bei dynamischer Bezugnahme auf andere Regelungen in einem Arbeitsvertrag überhaupt eine über die Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB hinausgehende Angemessenheitskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stattfindet oder ob dies daran scheitert, dass die Verweisungsklausel keinen eigenständigen Inhalt hat(vgl. dazu BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 15 ff. mit umfassenden Nachweisen, ZTR 2010, 658). Eine Inhaltskontrolle ist hier jedenfalls nach § 307 Abs. 3 BGB auf eine Transparenzkontrolle gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt.

31

(1) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gem. § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot unwirksam. Der eingeschränkten Kontrolle unterliegen Klauseln, die den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen festlegen, soweit es insoweit an rechtlichen Vorgaben fehlt. Im Arbeitsverhältnis sind das vor allem die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt. Das gilt auch, soweit diese Leistungspflichten durch eine dynamische Verweisung auf nicht vom Arbeitgeber gestellte Regelungen festgelegt werden (vgl. BAG 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - Rn. 24 f., BAGE 122, 12). Im Versorgungsverhältnis betrifft die Begrenzung der Kontrolle Regelungen, die durch dynamische Verweisung die Höhe der Betriebsrente regeln.

32

(2) Verweisen Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Altersversorgung auf die jeweils geltenden Grundsätze des Versorgungsrechts der Beamten, wie hier der Arbeitsvertrag der Parteien, so wird damit ganz wesentlich die Höhe der betrieblichen Altersversorgung geregelt. Rechtliche Vorgaben zur Höhe der betrieblichen Altersversorgung bestehen nicht. Die Verweisung weicht damit nicht von Rechtsvorschriften ab und ergänzt solche auch nicht.

33

Soweit durch die Verweisung auch eine Regelung der Umstände des von dem Beklagten gemachten Leistungsversprechens erfolgt, die an sich der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt (dazu BAG 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - Rn. 27 mwN, AP BGB § 305 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 13), ist das nach dem Wortlaut der Verweisungsklausel nicht abgrenzbar und führt deshalb nicht zu einer über die Transparenzkontrolle hinausgehenden Inhaltskontrolle der Vereinbarung. Die Verweisungsklausel ist nicht teilbar in das der Inhaltskontrolle entzogene Hauptleistungsversprechen und sonstige, dieses modifizierende Regelungen.

34

(3) Weitergehendes folgt nicht aus § 308 Nr. 4 BGB. Der Beklagte hat sich als Verwender der Klausel nicht das Recht vorbehalten, den Inhalt der Leistung einseitig abzuändern. Infolge der dynamischen Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht sind die jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes integraler Bestandteil des Betriebsrentenanspruchs (vgl. BAG 19. Dezember 2000 - 3 AZR 511/99 - zu III 2 a der Gründe; 22. Februar 2000 - 3 AZR 108/99 - zu I 5 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 4; 21. Oktober 2003 - 3 AZR 83/03 - zu I 3 d der Gründe, ZTR 2004, 386; 21. Oktober 2003 - 3 AZR 252/03 - zu I 3 d der Gründe). Eine Änderung des Inhalts der Versorgungszusage kann sich ohne Zustimmung des Klägers nur durch eine Änderung der in Bezug genommenen Grundsätze des Beamtenversorgungsrechts ergeben. Auf dessen Inhalt hat der Beklagte keinen alleinigen Einfluss.

35

(4) Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 21. April 2009 (- 3 AZR 285/07 - Rn. 32, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 20) etwas anderes angenommen hat, hält er daran nicht mehr fest.

36

bb) Unter Transparenzgesichtspunkten ist die arbeitsvertragliche Bestimmung nicht zu beanstanden. Aus ihr ergibt sich hinreichend deutlich, dass sich die Versorgung des Klägers nach den jeweils geltenden Grundsätzen des Beamtenrechts richten soll.

37

b) Die Anwendung der Grundsätze des Beamtenversorgungsrechts - auch für Zeiträume nach dem Versorgungsfall - führt für sich genommen auch nicht dazu, dass gegen zwingende Grundwertungen des Betriebsrentenrechts verstoßen wird.

38

aa) Ein Verstoß gegen zwingende Grundwertungen des Betriebsrentenrechts ist im Streitfall allerdings nicht im Hinblick auf die Grundwertung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 SGB VI ausgeschlossen.

39

(1) Danach sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn den Beschäftigten nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bzw. entsprechender kirchenrechtlicher Regelungen Anwartschaften auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI gilt dies jedoch nur, wenn die Beschäftigten nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben(Nr. 1) oder bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben (Nr. 2). Wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Regelung ergibt (vgl. BR-Drucks. 544/08 S. 26 f.), ist dabei immer Voraussetzung, dass der Beschäftigte nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung hat. Diesen Bestimmungen liegt die Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz  für diesen Personenkreis, der bereits während der aktiven Dienstzeit Vergütung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhalten hat, einen auskömmlichen Unterhalt nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sichert und die sonstigen Beschäftigten von Körperschaften im Sinne dieser Bestimmungen wegen dieser ausreichenden anderweitigen Versorgung nicht des Schutzes durch die gesetzliche Rentenversicherung bedürfen.

40

Die Wertungen dieser Regelungen sind auch für das Betriebsrentenrecht von Bedeutung. Jedenfalls wenn die Voraussetzungen der Bestimmungen insgesamt erfüllt sind, ist die Orientierung auch des Ruhegeldanspruchs am Beamtenversorgungsrecht betriebsrentenrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Beamtenversorgung als Vollversorgung umfasst sowohl die Grundversorgung durch die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung als auch eine Zusatzversorgung, wie sie durch die betriebliche Altersversorgung erfolgt (BVerfG 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 3 c bb (2) (a) der Gründe, BVerfGE 114, 258). Wenn der Gesetzgeber unter näher genannten Voraussetzungen die Anwendung der beamtenrechtlichen Grundsätze zum Anlass nimmt, eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung anzuordnen, kann davon ausgegangen werden, dass er diese Anwendung als ausreichenden Ersatz für sonstige Schutzregeln auch des Betriebsrentenrechts ansieht.

41

(2) Das Arbeitsverhältnis des Klägers erfüllte schon deshalb nicht die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Satz 2 SGB VI, weil er keine Vergütung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhielt. Ob die Übertragung der Wertung dieser Regelungen auch daran scheitert, dass es sich beim Beklagten nicht um einen der im Gesetz genannten Arbeitgeber handelt, kann deshalb dahinstehen.

42

bb) Die Anwendung der Grundsätze des Beamtenrechts ist für sich genommen auch in anderen Fällen mit zwingenden Wertungen des Betriebsrentenrechts vereinbar. Sie kann zwar dazu führen, dass Verschlechterungen der Beamtenversorgung nachteilige Änderungen der Betriebsrentenansprüche zur Folge haben. Ein Eingriff in vertragliche Rechte liegt darin jedoch nicht. Durch die dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht sind die jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts integraler Bestandteil der Versorgungsvereinbarung. Der Anspruchsinhalt wird von vornherein durch die in Bezug genommenen Vorschriften in ihrer jeweiligen Fassung bestimmt. Ein ausreichender Schutz des Versorgungsempfängers vor unangemessenen Eingriffen wird dadurch gewährleistet, dass der Gesetzgeber des Beamtenversorgungsrechts seinerseits an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden ist und der Versorgungsempfänger insoweit nur verfassungsmäßige Einschränkungen hinzunehmen hat (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 285/07 - Rn. 38, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 20).

43

Die dynamische Verweisung auf die Grundsätze des Beamtenrechts führt auch nicht zu einem Verstoß gegen die in § 2 Abs. 5 BetrAVG enthaltenen Regeln über die Veränderungssperre und den Festschreibungseffekt. Sie gelten nicht bei dem mit der Verweisung auf das Beamtenrecht geregelten Fall des Ausscheidens wegen des Eintritts in den Ruhestand, sondern lediglich für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer und während des Zeitraums zwischen dem vorzeitigen Ausscheiden und dem Eintritt des Versorgungsfalls (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 285/07 - Rn. 37, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 20).

44

2. Die dynamische Verweisung auf das Beamtenrecht darf jedoch nicht zur Folge haben, dass das bei Eintritt des Versorgungsfalls gegebene Versorgungsniveau, wie es durch die Ausgangsrente definiert ist, infolge der späteren Entwicklungen des Beamtenversorgungsrechts unterschritten wird. Sollte dies der Fall sein, hätte der Kläger nach einer ergänzenden Vertragsauslegung Anspruch auf eine Jahressonderleistung, die eine Unterschreitung dieses Niveaus ausschließt.

45

a) Das bei Eintritt des Versorgungsfalls bestehende Versorgungsniveau darf infolge der späteren Entwicklung des Beamtenversorgungsrechts nicht verschlechtert werden. Dies verstieße gegen zwingende Grundwertungen des Betriebsrentenrechts.

46

aa) Betriebliche Altersversorgung hat - auch - Entgeltcharakter. Bei Eintritt des Versorgungsfalls ist die der Ausgangsrente entsprechende Arbeitsleistung insgesamt bereits erbracht. Die Ausgangsrente unterliegt daher einem besonderen Schutz (vgl. BAG 21. August 2007 - 3 AZR 102/06 - Rn. 41, BAGE 124, 1; 27. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 - Rn. 51, BAGE 121, 321). Dem widerspricht es, sie bereits in der Versorgungsordnung der Möglichkeit einer automatischen Auszehrung zu unterwerfen. Dies steht auch in Übereinstimmung mit der Wertung, die in § 16 BetrAVG Ausdruck gefunden hat. Aus dem Anpassungsmechanismus dieser Regelung folgt, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, eine Betriebsrente werde nach Eintritt des Versorgungsfalls grundsätzlich nur noch steigen. Auch dies verdeutlicht, dass das von der Versorgungsordnung bestimmte, bei Eintritt des Versorgungsfalls erdiente Versorgungsniveau besonderen Schutz genießt.

47

Stellt die Versorgungsordnung - wie hier durch die Inbezugnahme beamtenrechtlicher Grundsätze - laufend ein aus verschiedenen Leistungen errechnetes Versorgungsniveau sicher, kommt es insoweit nicht auf die Ausgangsrente allein an, sondern auf das bei Eintritt des Versorgungsfalls entstandene, mit der Regelung der Ausgangsrente definierte Versorgungsniveau insgesamt und die dafür nach der Versorgungsordnung maßgeblichen Bestimmungsfaktoren.

48

bb) Aufgrund der Verweisung im Arbeitsvertrag des Klägers auf beamtenrechtliche Grundsätze wird das Versorgungsniveau bei Eintritt des Versorgungsfalls durch die Gesamtversorgungsobergrenze festgelegt. Nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ist zudem die einmal jährlich gewährte Jahressonderzahlung zu leisten. Das Versorgungsniveau ist deshalb auf das Kalenderjahr bezogen festzustellen. Bei Eintritt des Versorgungsfalls während des laufenden Kalenderjahres ist es durch eine Hochrechnung auf das gesamte Jahr zu ermitteln. Soweit beim Kläger im Kalenderjahr 2006 das so bestimmte Versorgungsniveau aus dem Jahr des Eintritts des Versorgungsfalls unterschritten werden sollte, wäre dies mit zwingenden Grundwertungen des Betriebsrentenrechts nicht vereinbar.

49

b) Sollte durch die Einschränkung der Jahressonderzuwendung auf 22 % des Grundbetrages in § 7 Abs. 2 SZG-NRW im Jahr 2006 eine Unterschreitung des durch die Ausgangsrente definierten Versorgungsniveaus des Klägers eingetreten sein, wäre der Vertrag der Parteien dahingehend ergänzend auszulegen, dass die Sonderzuwendung des Klägers insoweit nicht gekürzt werden darf.

50

aa) Die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien enthalten keine Regelung über die Anwendung der Versorgungszusage auf eine derartige Fallgestaltung. Es besteht daher eine Regelungslücke, die bei Abschluss des Vertrages nicht vorherzusehen war. Sie ist im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Das Revisionsgericht kann die Auslegung selbst vornehmen, da es sich um eine typische Vereinbarung handelt (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 32 f., BAGE 130, 202). Die vertragliche Vereinbarung ist dabei durch eine angemessene Regelung zu ergänzen. Es ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten; dabei ist der Vertragsinhalt Stütze und Richtlinie (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 21, BAGE 130, 214).

51

bb) Da die Parteien mit dem Verweis auf die Grundsätze des Beamtenrechts ein in sich geschlossenes System in Bezug genommen haben, ist davon auszugehen, dass sie dies auch für die Fälle, in denen einzelne Auswirkungen der Verweisung zu Rechtsverstößen führen, aufrechterhalten, die rechtswidrigen Folgen jedoch ausgeschlossen hätten. Der Kläger hat danach Anspruch auf die Betriebsrente, die ihm zustehen würde, wenn die Versorgungsordnung bei sonst gleichen Regelungen die maßgeblichen Grenzen des Betriebsrentenrechts eingehalten hätte.

52

3. Da das Landesarbeitsgericht zum Versorgungsniveau des Klägers bei Eintritt des Versorgungsfalls im Jahr 1999 bislang keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, ist der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Das Landesarbeitsgericht wird zu klären haben, ob und ggf. inwieweit durch die Kürzung der Jahressonderleistung auf 22 % der Gesamtversorgungsobergrenze im Jahr 2006 das Versorgungsniveau bei Eintritt des Versorgungsfalls im Jahr 1999 unterschritten wird. Sollte dies der Fall sein, wäre die Klage in diesem Umfang begründet.

53

III. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, die von der Beklagten vorgenommene Kürzung hätte bewirkt, dass ihm die nach § 16 BetrAVG vorgesehenen Steigerungen nicht zugutekämen. Dies ist deshalb nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 285/07 - Rn. 19, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 20).

54

IV. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Oberhofer    

        

    Kaiser    

                 

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610

(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Dies gilt auch für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die 22 Jahre im Feuerwehrdienst beschäftigt waren. Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2 treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni-Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(4) Wer die Regelaltersgrenze oder eine gesetzlich bestimmte besondere Altersgrenze erreicht hat, darf nicht zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden. Wer trotzdem ernannt worden ist, ist zu entlassen.

(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und
2.
schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni-Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 303/01 Verkündet am:
19. Januar 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds einer Sparkasse, in dem ihm für
die Zeit nach dem Ende seiner Tätigkeit "nach Maßgabe des Beamtenversorgungsgesetzes
Versorgung nach den für Beamte geltenden Vorschriften
gewährt" wird, enthält eine Vollverweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften
und begründet einen Anspruch auf Gewährung von Altersruhegeld
erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze (Bestätigung von Sen.Urt. v.
3. Dezember 2001 - II ZR 372/99, WM 2002, 332).

b) Der Vortrag des Dienstverpflichteten, in den der Vertragsunterzeichnung vorangehenden
Verhandlungen sei verabredet worden, daß - entgegen dem
nach dem Wortlaut des Vertrages naheliegenden Verständnis - mit Rücksicht
auf eine im Sparkassenbereich verbreitete Übung ein Anspruch auf Altersruhegeld
nach beamtenrechtlichen Regeln sofort nach dem Ende der Amtszeit
bestehen solle, ist hinreichend substantiiert; es ist verfahrensfehlerhaft, diese
Prüfung mit dem Einwand abzulehnen, die Abrede finde im Wortlaut des
Vertrages keinen Niederschlag.
BGH, Urteil vom 19. Januar 2004 - II ZR 303/01 - OLG Naumburg
LG Halle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 19. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und
Dr. Strohn

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. September 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 21. Februar 2001 auch insoweit zurückgewiesen worden ist, als die Klage auch für die Zeit ab 1. Oktober 1998 als unbegründet abgewiesen worden war.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger war von 1968 bis Ende Februar 1992 im Rheinland als Bankangestellter tätig. Zum 1. März 1992 wechselte er im Alter von 40 Jahren nach Sachsen-Anhalt und trat bei der Kreissparkasse H. das Amt des Vorsitzenden des Vorstandes an. Nach dem Anstellungsvertrag vom 15. November 1991 sollte das Dienstverhältnis am 28. Februar 1997 enden, konnte aber um je fünf Jahre bis zu dem Zeitpunkt verlängert werden, zu dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendete. Die Sparkasse war verpflichtet (§ 1 Abs. 2), dem Kläger spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragszeit schriftlich mitzuteilen, ob er für eine weitere Periode wieder bestellt werde, der Kläger hatte binnen eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung schriftlich zu erklären, ob er die Wiederbestellung annehme. In dem Vertrag ist ferner bestimmt :
"§ 1... (3) Herr ... (Kläger) ist, sofern er am Tag der Beendigung der Vertragszeit das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, in eine rechtzeitig angebotene Wiederbestellung einzuwilligen, wenn die angebotenen Vertragsbedingungen nicht ungünstiger sind als die bisherigen; dabei gilt eine Verkürzung der Vertragszeit wegen Erreichung der Altersgrenze nicht als Verschlechterung der Vertragsbedingungen. ... § 7 Im Fall der Vereinigung der Sparkasse mit einer anderen Sparkasse oder mit mehreren anderen Sparkassen ist Herr... verpflichtet, bei der neuen Sparkasse die Aufgaben eines Vorsitzenden oder eines Vorstandsmitgliedes zu übernehmen. Dabei tritt eine Verschlechterung der übrigen Anstellungsbedingungen auch dann nicht ein, wenn er nicht mindestens entsprechend seiner bisherigen Funktion als geschäftsleitendes Vorstandsmitglied verwendet wird.

§ 8 (1) Dem Angestellten und seinen Hinterbliebenen wird nach Maßnahme [richtig: Maßgabe] des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgung nach den für Beamte geltenden Vorschriften gewährt. (2) Ein Anspruch auf Versorgung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses (a) wenn ein Vertragsangebot nach § 1 Abs. 2 abgelehnt wurde, (b)... (3) Ruhegehaltsfähig ist der in §... vereinbarte Jahresbetrag des Jahresgehaltes ... (4) Neben den als Angestellter nach diesem Dienstvertrag verbrachten Dienstzeiten werden nach Maßgabe der für Zeitbeamte geltenden Vorschriften als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten berücksichtigt (a) ... (b) ... (c) ... (5) Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden nach Eintritt des Versorgungsfalles nach den für die Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen geltenden Vorschriften gewährt." Im Zuge der kommunalen Gebietsreform in Sachsen-Anhalt waren mit Wirkung zum 1. Juli 1996 die Kreissparkassen H. und E. zu der Beklagten zusammengeschlossen worden. Bei der Wahl zum Vorsitzenden des Vorstandes des neuen Instituts am 25. Juni 1996 unterlag der Kläger einer Mit- bewerberin; er sollte darauf hin das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands bekleiden. Bereits vor der Fusion, nämlich am 18. April 1996 hatte der Verwaltungsrat der Kreissparkasse H. den Beschluß gefaßt, den Kläger für eine weitere Amtsperiode als Vorstandsvorsitzenden zu bestellen;
der Vorsitzende des Verwaltungsrates sollte die Einzelheiten des noch abzu- schließenden Dienstvertrages mit dem Kläger und dem Ostdeutschen Sparkassen - und Giroverband aushandeln. Dem Kläger, der bereits in dieser Sitzung mündlich die Annahme seiner Wiederbestellung erklärt hatte, übergab der Vorsitzende des Verwaltungsrates am 20. Juni 1996 einen von dem Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband erstellten Musterdienstvertrag mit der Bitte um Stellungnahme. Zu Verhandlungen über den Dienstvertrag kam es zwischen den Beteiligten jedoch erst nach der Fusion ab Mitte August 1996. Unter dem 2. September 1996 teilte der Kläger dem Landrat des Landkreises in seiner Eigenschaft als Vorsitzendem des Verwaltungsrates der Beklagten mit:
"Wie Ihnen bekannt ist, läuft mein Dienstvertrag Ende Februar 1997 aus. Der Dienstvertrag sieht vor, daß, soweit eine Verlängerung angestrebt wird, Sie mir spätestens 6 Monate vor Ablauf des Vertrages ein mindestens gleichwertiges Angebot unterbreiten müssen. Leider haben Sie mir in der vorgegebenen Frist kein adäquates Angebot unterbreitet. Somit läuft mein Dienstverhältnis unwiderruflich Ende Februar 1997 aus ..." Der neu gebildete Verwaltungsrat der Beklagten hob am 7. Januar 1997 den Wiederbestellungsbeschluß des entsprechenden Gremiums der früheren Kreissparkasse H. vom 18. April 1996 auf und berief den Kläger als Vorstandsmitglied der Beklagten mit Wirkung vom 1. März 1997 ab.
In einem als Urkundenprozeß betriebenen Rechtsstreit hat der Kläger mit den zuletzt gestellten Anträgen Zahlung seiner Versorgungsbezüge - hilfsweise gestaffelt nach unterschiedlichen Vomhundertsätzen seines letzten Gehalts - für die Zeit vom 1. März 1997 bis zum 30. September 1998 verlangt. Dieser Rechtsstreit ist durch Nichtannahmebeschluß des Senats vom 7. Februar 2000
(II ZR 310/98) zu Lasten des Klägers rechtskräftig entschieden worden. Mit der vorliegenden - während des Urkundenverfahrens zum Ruhen gebrachten - Klage hatte der Kläger zunächst auf Feststellung angetragen, daß ihm die Beklagte auch in der Zukunft Versorgungsbezüge zu leisten habe. Nach Aufnahme des ruhenden Verfahrens hat er für die Zeit vom 1. März 1997 bis zum 31. Dezember 1999 Zahlung rückständiger Versorgungsbezüge, ab 1. Januar 2000 laufende Versorgungsleistungen in Höhe von monatlich 13.323,01 DM und ferner die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm Versorgungsbezüge in Höhe von 59,8 % der vertraglich bestimmten und jeweils anzupassenden Bemessungsgrundlage zu leisten. Das Landgericht hat die Klage im wesentlichen abgewiesen, allerdings auf den Hilfsantrag - sinngemäß - festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger die nach dem BetrAVG unverfallbar gewordenen Versorgungsleistungen zu erbringen hat. Die Berufungen beider Parteien blieben erfolglos. Hiergegen hat der Kläger, soweit er durch das Urteil beschwert ist, Revision eingelegt. Er nimmt hin, daß die Vorinstanzen seine Klage als unzulässig abgewiesen haben, soweit sie die Versorgung für den Zeitraum vom 1. März 1997 bis zum 30. September 1998 betrifft; im übrigen verfolgt er sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist im Umfang der Anfechtung des Berufungsurteils begründet und führt unter Teilaufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht.
I. Zutreffend und ohne revisionsrechtlich relevante Fehler haben sowohl das Landgericht wie das Berufungsgericht angenommen, daß Gegenstand des
Vorprozesses allein Versorgungsansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 1. März 1997 bis 30. September 1998 gewesen sind, so daß die rechtskräftige Abweisung der Klage im Urkundenprozeß einer gerichtlichen Geltendmachung von Versorgungsansprüchen für die Zeit ab 1. Oktober 1998, um die es nach der Beschränkung des Klagebegehrens in dritter Instanz allein noch geht, nicht entgegensteht.
II. 1. Erfolglos bleiben die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne schon nach dem Wortlaut des Dienstvertrages vom 15. November 1991 unmittelbar nach Auslaufen seiner Amtszeit als Mitglied des Vorstandes der Kreissparkasse H. bzw. der Beklagten als ihrer Rechtsnachfolgerin Altersruhegeld fordern. Die entsprechende Regelung in § 8 des als Muster vielfach in den neuen Bundesländern verwendeten Dienstvertrages hat das Berufungsgericht zutreffend und - wie auch die Revision nicht verkennt - in der Sache in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 372/99, WM 2002, 332 unter II. 1.) dahin ausgelegt, daß die Bezugnahme auf die beamtenrechtlichen Versorgungsregeln eine Vollverweisung enthält, der Begünstigte also nur Altersruhegeld beanspruchen kann, wenn er am Ende seiner Amtszeit die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat. Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung fest.
2. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts , es brauche nicht über die Behauptung des Klägers Beweis zu erheben , es sei in den vor dem 15. November 1991 geführten Vertragsverhandlungen ausdrücklich verabredet worden, daß der Kläger - einer im Sparkassenbereich verbreiteten Übung folgend - unmittelbar nach Auslaufen einer Amtsperiode Anspruch auf Altersruhegeld nach beamtenrechtlichen Regeln haben solle. Zu Unrecht - im übrigen den Hinweis des in dem Urkundenprozeß ergangenen
Nichtannahmebeschlusses des Senats vom 7. Februar 2000 (II ZR 310/98) außer acht lassend - hält das Berufungsgericht diesen Vortrag für unsubstantiiert. Es überspannt, wie die Revision mit Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 6. November 2000 - II ZR 67/99, ZIP 2001, 28) geltend macht, die Anforderungen an den Vortrag einer Partei und setzt sich über den allgemeinen Grundsatz hinweg, daß Vertragsregelungen, die die Parteien übereinstimmend interpretieren, nicht nur dann gelten, wenn sie eine Falschbezeichnung enthalten, sondern auch dann, wenn dieses übereinstimmende Verständnis in der erstellten Urkunde keinen Niederschlag gefunden hat.
Davon abgesehen hat der Kläger - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen beide Vertragsteile die ihn im Vergleich zu Beamten besser stellende Versorgungsregelung vereinbart haben. Dies kann schon deswegen nicht als schlechthin nicht nachvollziehbar bewertet werden, weil der Wechsel des Klägers zu der Kreissparkasse H. für ihn zwar mit Chancen, aber auch mit nicht unerheblichen Risiken verbunden war: Es war schon 1991 absehbar, daß die kommunale Struktur und damit der Bestand der Kreissparkasse, in deren Dienst aus gesicherter Position in den alten Ländern der Kläger trat, auf längere Sicht den wirtschaftlichen und politischen Erfordernissen angepaßt werden mußte; vor diesem Hintergrund ist die Sonderregelung in § 7 des Dienstvertrages zu lesen. Hinzu kommt, daß Ende 1991 auch nicht absehbar war, ob sich die Menschen in den neuen Bundesländern auf Dauer mit der teilweise als bevormundend empfundenen Hilfe von aus Westdeutschland in die Leitungspositionen ostdeutscher Institutionen wechselnden Personen abfinden würden, ein Risiko, das sich für den Kläger bei seiner Kandidatur um den Vorstandsvorsitz der Beklagten verwirklicht hat. Schließlich hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß auch von dem Senat
Fälle entschieden worden sind, in denen unstreitig war, daß Vorstandsverträge zwischen einer Sparkasse und ihren Leitungsorganen mit ähnlichen Klauseln, wie sie hier zu beurteilen sind, sofort nach Beendigung der Amtszeit Altersruhegeldansprüche begründen sollten, obwohl die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt waren (vgl. z.B. Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452; ferner Urt. v. 3. Dezember 2001 aaO, unter II. 2.).
III. Die Sache bedarf danach der Teilaufhebung und Zurückverweisung, damit das Berufungsgericht nunmehr die gebotene Beweisaufnahme durchführen kann. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das auch insofern den Hinweis aus dem bereits erwähnten Nichtannahmebeschluß des Senats nicht aufgenommen hat, ist diese Klärung des Sachverhalts nicht deswegen entbehrlich, weil zu Lasten des Klägers der Ausschlußtatbestand des § 8 Abs. 2 lit. a) des Dienstvertrages eingriffe. Nach den für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden, im übrigen teilweise durch Urkunden belegten Sachvortrag des Klägers war er nicht gehalten, den ihm vorgelegten neuen Dienstvertrag zu akzeptieren und auf dessen Grundlage über den 1. März 1997 hinaus für die Beklagte als stellvertretender Vorstandsvorsitzender tätig zu werden. Die Bedingungen des neuen Dienstvertrages waren danach nämlich in mehrfacher Hinsicht ungünstiger als die des am 15. November 1991 geschlossenen Vertrages: Schon das neue Gehalt sollte um rund 20.000,00 DM unter der bisherigen Vergütung liegen und die Amtszeit von fünf auf sechs Jahre heraufgesetzt werden; Verschlechterungen sollten für den Kläger ferner dadurch eintreten , daß die Pflicht, eine Wiederbestellung anzunehmen, um ein Jahr (bis zum 63. Lebensjahr) verlängert werden und die Leistungszulage nicht mehr ruhegehaltsfähig sein sollte; schließlich sollten die Kündigungsregelungen zu Lasten
des Klägers geändert werden und die bisher eingeräumten Sonderkonditionen für Kreditgewährungen seitens der Beklagten entfallen.
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und
2.
schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni-Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und
2.
schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni-Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

(1) Die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, daß Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden.

(2) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dies gilt nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Absätze 3, 4, 6 und 7, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 50b, 50d bis 50f, 52, 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 57, 58, 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses Gesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt.
2.
§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Absatz 3, 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie § 54 Abs. 2 bis 5 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ die Zahl „70“ tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die § 53 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie § 54 dieses Gesetzes anzuwenden.
3.
Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 ist § 56 Abs. 1 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. § 69c Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 47a Abs. 1, die §§ 50e und 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative, § 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 und 8 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 56 Abs. 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an die Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. Die Sätze 1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.

(3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:

Anpassung nach dem
31. Dezember 2002
Anpassungsfaktor
1.0,99458
2.0,98917
3.0,98375
4.0,97833
5.0,97292
6.0,96750
7.0,96208
Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 91 Absatz 2 Nummer 1 ermittelt ist. Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, und für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 56) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339). Für die von den Erhöhungen 2003/2004 nach § 71 ausgenommenen Versorgungsempfänger beginnt die Verminderung nach Satz 1 am 1. Januar 2005 mit dem dritten Anpassungsfaktor.

(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 70 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 70 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist.

(4a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Beamten und Richtern, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 107b Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.

(5) § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. § 20 Abs. 1 Satz 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 50c ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(6) In den Fällen des § 36 Abs. 3 gilt unbeschadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3, 4 und 7 sowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden.

(7) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Absätze 3, 4, 6 und 7, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 50b, 50d bis 50f, 52, 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 57, 58, 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses Gesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt.
2.
§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Absatz 3, 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie § 54 Abs. 2 bis 5 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ die Zahl „70“ tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die § 53 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie § 54 dieses Gesetzes anzuwenden.
3.
Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 ist § 56 Abs. 1 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. § 69c Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 47a Abs. 1, die §§ 50e und 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative, § 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 und 8 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 56 Abs. 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an die Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. Die Sätze 1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.

(3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:

Anpassung nach dem
31. Dezember 2002
Anpassungsfaktor
1.0,99458
2.0,98917
3.0,98375
4.0,97833
5.0,97292
6.0,96750
7.0,96208
Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 91 Absatz 2 Nummer 1 ermittelt ist. Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, und für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 56) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339). Für die von den Erhöhungen 2003/2004 nach § 71 ausgenommenen Versorgungsempfänger beginnt die Verminderung nach Satz 1 am 1. Januar 2005 mit dem dritten Anpassungsfaktor.

(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 70 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 70 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist.

(4a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Beamten und Richtern, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 107b Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.

(5) § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. § 20 Abs. 1 Satz 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 50c ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(6) In den Fällen des § 36 Abs. 3 gilt unbeschadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3, 4 und 7 sowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden.

(7) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

(2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.

Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. Juli 2008 - 6 Sa 227/08 - aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13. Dezember 2007 - 8 Ca 1295/07 - zurückgewiesen wurde. Insoweit wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten - soweit in der Revisionsinstanz von Interesse - über die Höhe der dem Kläger für das Jahr 2006 im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zustehenden Jahressonderzahlung.

2

Der Kläger war bis zum 30. September 1999 Arbeitnehmer des Beklagten. Er wurde entsprechend kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien vergütet. Hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung bestimmt der Arbeitsvertrag vom 10. April 1964:

        

„Die J verpflichtet sich, Herrn/Frau/Fräulein ... ohne Forderung von Beiträgen für den Fall seiner/ihrer Versetzung in den Ruhestand ein Ruhegeld nach den für die Beamten des Landes NRW geltenden Grundsätzen zu zahlen; desgleichen für den Fall des Todes den Hinterbliebenen die Hinterbliebenenbezüge nach den gleichen Grundsätzen. In allen Fällen werden anderweitige Versorgungsbezüge, für welche Arbeitgeberbeiträge gezahlt sind, angerechnet.“

3

Der Kläger erhält seit dem 1. Oktober 1999 von dem Beklagten Versorgungsleistungen. Diese werden in Form einer Gesamtversorgung gewährt, auf die seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird. Zuletzt betrug die Gesamtversorgungsobergrenze 2.199,69 Euro monatlich. Daneben erhält der Kläger jährlich im November eine Sonderzahlung.

4

In einer am 24. Oktober 1980 unterzeichneten „Versorgungsordnung für Mitarbeiter mit einer Versorgungszusage nach den für Beamte des Landes NRW geltenden Grundsätzen“ (hiernach: VO 1980) vom 13. Juni 1980 heißt es auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Kreis der Versorgungsberechtigten

        

Diese Versorgungsordnung gilt für diejenigen Mitarbeiter der J, (nachfolgend kurz Gesellschaft genannt), denen eine Versorgung nach den für die Beamten des Landes NRW geltenden Grundsätzen schriftlich zugesagt ist.

        

...     

        

§ 2     

        

Arten der Versorgungsleistungen

        

(1)     

Die Gesellschaft gewährt Versorgungsleistungen als

                 

a)    

Ruhegehalt

                 

b)    

Hinterbliebenenversorgung

        

(2)     

Auf diese Versorgungsleistungen besteht vorbehaltlich der Bestimmungen in § 18 ein Rechtsanspruch.

        

...     

        

§ 7     

        

Höhe der Versorgungsleistungen

        

…       

        
        

(2)     

Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer zehnjährigen anrechnungsfähigen Dienstzeit 35 v.H. und steigt mit jedem weiteren anrechnungsfähigen Dienstjahr bis zum vollendeten 25. anrechnungsfähigen Dienstjahr um 2 v.H., und von da ab um 1 v.H. der pensionsfähigen Bezüge bis zum Höchstsatz von 75 v.H. nach 35 anrechnungsfähigen Dienstjahren.

        

...     

        
        

§ 12   

        

Beginn, Ende der Zahlungen, Zahlungsweise

        

...     

        
        

(2)     

Die Zahlungen erfolgen monatlich im voraus.

        

...     

        
        

§ 13   

        

Jährliche Sonderzuwendung

        

(1)     

Empfänger von Versorgungsleistungen haben Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung. Die Höhe der Sonderzuwendung entspricht dem Monatsbetrag des Ruhegehaltes (§ 7 Abs. 2) bzw. der Hinterbliebenenbezüge (§ 9 (2) 1. Satz, § 10 (2) 1. Satz).

        

...     

        
        

§ 19   

        

Inkrafttreten

        

Diese Versorgungsordnung tritt für alle nach dem 1.1.1981 eintretenden Versorgungsfälle in Kraft.“

5

Unter dem 7. Dezember 1998 richtete der Beklagte an seine Mitarbeitervertretung ein Schreiben, das ua. wie folgt lautet:

        

„…    

        

Die betriebliche Altersversorgung ist in § 6 der Dienstverträge geregelt. Danach bestimmt sich die Betriebsrente nach den für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Grundsätze, die im ‚Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern’ in der jeweils gültigen Fassung enthalten sind.

        

Die J hat seinerzeit Erläuterungen zu der genannten Beamtenversorgung als interne Mitteilung herausgegeben.

        

Mit Schreiben vom 19.12.1980 hatte der Vorstand je ein Exemplar der oben genannten Erläuterungen den Einrichtungen für das Personalbüro zur Auskunftserteilung durch die Personalsachbearbeiter zur Verfügung gestellt. Zu dem Thema JG-Rente sind seinerzeit vielfache Informationsgespräche in den Einrichtungen durchgeführt worden.

        

Damit sind Ihnen alle maßgeblichen arbeitsrechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen bekannt. …“

6

Eine weitere vom Vorstand des Beklagten unterzeichnete Versorgungsordnung vom 6. Dezember 1999 lautet auszugsweise:

        

„Präambel

        

Die nachfolgenden Regelungen dienen der Verwaltung von Versorgungszusagen. Sie geben den wesentlichen Inhalt der beamtenähnlichen Versorgungszusagen wieder, die die J vor dem 1.1.1974 an einen bestimmten Kreis von Mitarbeitern erteilt hat. Diese Mitarbeiter sind keine Beamte und die J ist kein öffentlich-rechtlicher, sondern ein in privater Rechtsform organisierter Arbeitgeber. Deshalb können die Beamtenversorgungsgesetze nicht deckungsgleich, sondern naturgemäß nur insoweit auf die Arbeits- bzw. Versorgungsverhältnisse der begünstigten Mitarbeiter angewendet werden, wie es nach dem privaten Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht Sinn macht. …

        

§ 13   

        

Jährliche Sonderzuwendung

        

Empfänger von Versorgungsleistungen haben Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung. Die Höhe der Sonderzuwendung richtet sich nach dem jeweils in den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) festgelegten Prozentsatz einer Monatsrente.

        

…       

        

§ 19   

        

Inkrafttreten

        

Diese Versorgungsordnung tritt mit Unterzeichnung durch den Vorstand der J in Kraft. Sie gilt für alle Versorgungsfälle, die nach dem Inkrafttreten eintreten und ersetzt insoweit alle bisherigen Fassungen.“

7

Am 6. November 2006 fasste der Vorstand des Beklagten folgenden Beschluss:

        

„Der J e.V. hat bis Anfang 1974 Mitarbeitern eine Versorgungszusage nach den für die Beamten des Landes NRW geltenden Grundsätzen erteilt, die wie folgt lautete:

        

‚Die J gewährt bei vorzeitiger Invalidität bzw. bei Erreichung der Altersgrenze sowie beim Tode den Hinterbliebenen eine zusätzliche Rente nach den für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Grundsätzen unter Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge. Die zusätzliche Rente durch die J wird ohne Zahlung von Beiträgen durch den Arbeitnehmer gewährt.’

        

In der Folgezeit hat es 1980 und auch zum Jahre 2000 interne Anweisungen an die Verwaltung des J e.V. durch den Vorstand gegeben, die die ‚zusätzliche Rente nach den für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Grundsätzen’ beschreiben sollten. Diese internen Verwaltungsanweisungen, die als ‚Versorgungsordnung’ überschrieben wurden, sind keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Mitarbeiter, weder als Gesamtzusage noch als Betriebsübung, sondern sie beschreiben den Inhalt der Grundsätze der Beamtenversorgung zum jeweiligen Zeitpunkt.

        

Die Entwicklungen des in Bezug genommenen Beamtenrechtes erfordern eine Klarstellung, dass die Versorgungszusage nach wie vor sich an beamtenrechtlichen Grundsätzen orientiert, auch wenn sich in den Versorgungsordnungen 1980 und 2000 im Vergleich zur heutigen beamtenrechtlichen Situation Abweichungen feststellen lassen. Diese waren zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, die Versorgungsordnungen sind lediglich nicht in Entsprechung zu den Veränderungen des beamtenrechtlichen Versorgungsrechtes zeitnah angepasst worden.

        

Die Ruhegeldzusage beinhalten also die für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Grundsätze. Dies gilt auch für die Zahlung der jährlichen Sonderzuwendung. Die diesbezüglichen in §§ 13 der Versorgungsordnungen 1980 und 2000 genannten Prozentsätze und Regelungen unter Anwendung der seinerzeit geltenden beamtenrechtlichen Grundsätze auf die AVR-Verhältnisse sind mittlerweile überholt und nicht mehr anzuwenden. Die Höhe der Sonderzuwendung ergibt sich nach Anwendung der Prozentsätze und Regelungen gem. dem Sonderzahlungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung (Änderung zuletzt durch Artikel 2 des Haushaltstrukturgesetzes 2006 vom 23. mai 2006 GVBl. NRW 2006, S. 197).“

8

Die Sondervergütung für Versorgungsempfänger auch des Landes Nordrhein-Westfalen war seit dem Jahr 1975 bundeseinheitlich durch das „Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung“ (vom 23. Mai 1975, BGBl. I S. 1173) geregelt. Nach § 7 dieses Gesetzes entsprach der Grundbetrag der jährlichen Sonderzuwendung den dem Berechtigten für den Monat Dezember vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften zustehenden laufenden Versorgungsbezügen. Er betrug also grundsätzlich 100 % der monatlichen Versorgungsbezüge. Später wurde die Jahressonderzuwendung durch Einführung eines Bemessungsfaktors auf den Stand des Jahres 1993 eingefroren (Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995, BGBl. I S. 1942). Seit dem Jahr 2003 ist die Sonderzuwendung für Versorgungsempfänger des Landes Nordrhein-Westfalen landesrechtlich geregelt (Sonderzahlungsgesetz - NRW - SZG-NRW vom 20. November 2003, GV. NRW. S. 696). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SZG-NRW sind Bemessungsgrundlage für den Grundbetrag die für den Monat Dezember vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften zustehenden laufenden Versorgungsbezüge. Die Sonderzahlung beträgt nach § 7 Abs. 2 SZG-NRW für die Besoldungsgruppe A 1 bis A 6 60 %, für die Besoldungsgruppen A 7 und A 8 39 % und im Übrigen 22 % dieses Grundbetrages. Das galt auch im Jahr 2006.

9

Der Beklagte zahlte dem Kläger für das Jahr 2006 eine Sonderzuwendung iHv. 428,37 Euro.

10

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe gem. § 13 VO 1980 in Verbindung mit seiner Versorgungszusage Anspruch auf eine Sonderzahlung für das Jahr 2006 in voller Höhe seiner monatlichen Gesamtversorgungsobergrenze. Die VO 1980 sei verbindlich, da sie vom Vorstand der Beklagten unterzeichnet worden sei.

11

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.771,32 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2006 zu zahlen.

12

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

13

Er hat die Ansicht vertreten, maßgeblich sei allein die vertragliche Versorgungszusage. Diese verweise auf die beamtenrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweiligen Fassung. § 13 VO 1980 könne nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden. Bei der Versorgungsordnung handele es sich um eine verwaltungsinterne Berechnungsanleitung, die von Zeit zu Zeit an die geänderten beamtenrechtlichen Bestimmungen angepasst worden sei.

14

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr iHv. 55,56 Euro nebst Zinsen stattgegeben und die Berufung des Klägers im Übrigen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren, soweit ihm nicht entsprochen wurde, weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde, und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Mit der von ihm gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Es bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen zur abschließenden Beurteilung der Begründetheit der Klage. Allerdings hat der Kläger - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat - nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen lediglich einen Anspruch auf eine Jahressonderzuwendung in Höhe von 22 % der am 1. Dezember 2006 bestehenden Gesamtversorgungsobergrenze, also in Höhe von 483,93 Euro. Das Landesarbeitsgericht hat aber nicht berücksichtigt, dass diese Vereinbarungen für den Fall eine Lücke enthalten, dass durch die Absenkung der Jahressonderzuwendung das auf das Kalenderjahr des Eintritts des Versorgungsfalles zu berechnende Versorgungsniveau des Klägers beeinträchtigt sein sollte. Die Vereinbarungen sind ergänzend dahingehend auszulegen, dass ihm dieses Versorgungsniveau durch Zahlung einer entsprechenden Jahressonderzahlung gesichert bleibt. Zu dem Versorgungsniveau des Klägers im Jahr 1999 hat das Landesarbeitsgericht bislang keine Feststellungen getroffen.

16

I. Nach der Versorgungszusage im Arbeitsvertrag vom 10. April 1964 iVm. dem Sonderzahlungsgesetz NRW hat der Kläger lediglich einen Anspruch auf eine Jahressonderzuwendung iHv. 22 % der im Dezember 2006 geltenden monatlichen Gesamtversorgungsobergrenze. Weitergehende Ansprüche kann der Kläger weder aus der VO 1980 noch aus den Grundsätzen betrieblicher Übung herleiten. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

17

1. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Versorgungszusage verpflichtet den Beklagten, dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach den Grundsätzen zu zahlen, wie sie für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen gelten. Das schließt die Zahlung einer Jahressonderzuwendung in Höhe des Prozentsatzes der Gesamtversorgung des Klägers im Monat Dezember ein, der dem Prozentsatz des Gehalts entspricht, auf den Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen als Sonderzahlung Anspruch haben. Das ergibt die Auslegung der Versorgungszusage. Bei der arbeitsvertraglichen Regelung handelt es sich um eine typische Vereinbarung, die der Senat uneingeschränkt selbst auslegen kann (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 285/07 - Rn. 27, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 20).

18

a) Die Versorgungszusage umfasst die Zahlung einer Jahressonderzuwendung. Nach der vertraglichen Vereinbarung soll das Ruhegeld insgesamt beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechen. Wird ein Ruhegeld nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt, folgt daraus, dass die gesamten Prinzipien des Beamtenrechts, also auch die Gewährung einer Jahressonderzuwendung, in Bezug genommen sind (vgl. BAG 16. Oktober 1975 - 3 AZR 373/74 - AP BGB § 242 Ruhegehalt - Beamtenversorgung Nr. 4 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 45).

19

Die Verweisung ist dabei dynamisch auf die jeweils geltenden Grundsätze des Beamtenrechts bezogen und nicht statisch auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Versorgungsfalls bestehenden Grundsätze (vgl. BAG 21. Oktober 2003 - 3 AZR 60/03 - zu A I der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 17; 21. April 2009 - 3 AZR 285/07 - Rn. 3 und 28, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 20). Ziel einer derartigen Verweisung auf externe Bestimmungen ist es, eine die weitere Entwicklung berücksichtigende flexible Regelung zu treffen.

20

Aus der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge, für welche Arbeitgeberbeiträge gezahlt wurden, ergibt sich zudem, dass die Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch eine Gesamtversorgung bewirkt werden soll. Das Versorgungsniveau wird nach den für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Regeln festgelegt. Hierauf werden aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlte Renten in vollem Umfang angerechnet.

21

Aufgrund dieses eindeutigen Inhalts der Verweisungsklausel verbietet sich eine Auslegung dahingehend, es handele sich um eine nach billigem Ermessen (§ 315 BGB)auszufüllende Blankettzusage (vgl. BAG 23. November 1978 - 3 AZR 708/77 - zu 1 der Gründe, AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 181 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 77). Soweit die Zusage reicht, kann der Kläger eine Jahressonderleistung verlangen.

22

b) Danach hat der Kläger Anspruch auf ein Gesamtversorgungsniveau, wie es der Entwicklung des Beamtenversorgungsrechts für das Land Nordrhein-Westfalen entspricht. Soweit danach Jahressonderzahlungen anfallen, erhöht sich das Gesamtversorgungsniveau des Klägers entsprechend. Anzurechnen darauf ist die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Da es in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Sonderzahlung gibt, steht dem Kläger die Jahressonderzahlung ungeschmälert zu. Zugrunde zu legen ist dabei der nach dem Sonderzahlungsgesetz NRW maßgebliche Prozentsatz von 22 %. In Höhe dieses Prozentsatzes, bezogen auf die monatliche Gesamtversorgungsobergrenze von 2.199,69 Euro, kann der Kläger eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 beanspruchen. Das ergibt 483,93 Euro. Diesen Anspruch hat der Beklagte durch Zahlung von 428,37 Euro erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger den restlichen Betrag iHv. 55,56 Euro zuerkannt.

23

2. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht nach § 13 der VO 1980 zu. Diese Regelung stellt keine Gesamtzusage dar, aus der Rechte hergeleitet werden könnten.

24

a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebes oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen zu erbringen. Die Arbeitnehmer erlangen einen einzelvertraglichen Anspruch auf die versprochenen Leistungen, wenn sie die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Der einzelne Arbeitnehmer kann das in der Gesamtzusage liegende Angebot annehmen, ohne dass dem Arbeitgeber die Annahmeerklärung zugeht (§ 151 Satz 1 BGB). Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie in einer Weise geäußert werden, die es dem einzelnen Arbeitnehmer typischerweise erlaubt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf die tatsächliche Kenntnis des Einzelnen kommt es nicht an (vgl. BAG 17. November 2009 - 9 AZR 765/08 - Rn. 19 mwN, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 88 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 12).

25

b) Der Kläger hat nicht behauptet, der Beklagte habe die VO 1980 jemals in einer Art und Weise bekannt gemacht, die der Kenntnisnahme der möglichen Anspruchsberechtigten gedient habe. Das Schreiben des Beklagten an die Mitarbeitervertretung vom 7. Dezember 1998 besagt nichts anderes. Es heißt dort lediglich, der Beklagte habe ein Exemplar der „Erläuterungen … als interne Mitteilung … für das Personalbüro zur Auskunftserteilung durch die Personalsachbearbeiter zur Verfügung gestellt“. Auch insoweit hat der Beklagte klargestellt, dass es sich lediglich um interne Arbeitshilfen handelte. Damit scheidet eine Gesamtzusage aus.

26

3. Ansprüche aus betrieblicher Übung scheitern jedenfalls daran, dass der Kläger nicht vorgetragen hat, der Beklagte habe in der Vergangenheit tatsächlich und „regelhaft“ eine jährliche Sonderzuwendung in voller Höhe der Gesamtversorgung gewährt (vgl. BAG 24. März 2010 - 10 AZR 43/09 - Rn. 16 ff., AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 90 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 13).

27

II. Die Verweisung im Arbeitsvertrag auf die jeweiligen Grundsätze des Versorgungsrechts der Beamten ist für sich genommen rechtlich nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt nur, soweit die Verweisung dazu führen kann, dass das bei Eintritt des Versorgungsfalls gegebene Versorgungsniveau, wie es durch die Ausgangsrente definiert ist, durch spätere Entwicklungen unterschritten wird. In diesem Fall hat der Kläger nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung Anspruch auf eine Jahressonderleistung, die eine Unterschreitung ausschließt. Dazu fehlt es an tatsächlichen Feststellungen. Das führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).

28

1. Die im Arbeitsvertrag der Parteien enthaltene, auf mehrfache Verwendung angelegte dynamische Verweisung auf die Grundsätze des Versorgungsrechts der Beamten ist nicht nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beanstanden. Ihre Anwendung führt für sich genommen auch nicht zu einem Verstoß gegen zwingende Grundsätze des Betriebsrentenrechts.

29

a) Nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 307 ff. BGB) ist eine derartige dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht nur auf Transparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) überprüfbar. Dieser Überprüfung hält die hier in Frage stehende Verweisung stand. Eine weitergehende Inhaltskontrolle der Verweisungsklausel nach §§ 307 ff. BGB findet nicht statt.

30

aa) Es kann dahinstehen, ob und inwieweit bei dynamischer Bezugnahme auf andere Regelungen in einem Arbeitsvertrag überhaupt eine über die Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB hinausgehende Angemessenheitskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stattfindet oder ob dies daran scheitert, dass die Verweisungsklausel keinen eigenständigen Inhalt hat(vgl. dazu BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 15 ff. mit umfassenden Nachweisen, ZTR 2010, 658). Eine Inhaltskontrolle ist hier jedenfalls nach § 307 Abs. 3 BGB auf eine Transparenzkontrolle gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt.

31

(1) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gem. § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot unwirksam. Der eingeschränkten Kontrolle unterliegen Klauseln, die den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen festlegen, soweit es insoweit an rechtlichen Vorgaben fehlt. Im Arbeitsverhältnis sind das vor allem die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt. Das gilt auch, soweit diese Leistungspflichten durch eine dynamische Verweisung auf nicht vom Arbeitgeber gestellte Regelungen festgelegt werden (vgl. BAG 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - Rn. 24 f., BAGE 122, 12). Im Versorgungsverhältnis betrifft die Begrenzung der Kontrolle Regelungen, die durch dynamische Verweisung die Höhe der Betriebsrente regeln.

32

(2) Verweisen Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Altersversorgung auf die jeweils geltenden Grundsätze des Versorgungsrechts der Beamten, wie hier der Arbeitsvertrag der Parteien, so wird damit ganz wesentlich die Höhe der betrieblichen Altersversorgung geregelt. Rechtliche Vorgaben zur Höhe der betrieblichen Altersversorgung bestehen nicht. Die Verweisung weicht damit nicht von Rechtsvorschriften ab und ergänzt solche auch nicht.

33

Soweit durch die Verweisung auch eine Regelung der Umstände des von dem Beklagten gemachten Leistungsversprechens erfolgt, die an sich der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt (dazu BAG 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - Rn. 27 mwN, AP BGB § 305 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 13), ist das nach dem Wortlaut der Verweisungsklausel nicht abgrenzbar und führt deshalb nicht zu einer über die Transparenzkontrolle hinausgehenden Inhaltskontrolle der Vereinbarung. Die Verweisungsklausel ist nicht teilbar in das der Inhaltskontrolle entzogene Hauptleistungsversprechen und sonstige, dieses modifizierende Regelungen.

34

(3) Weitergehendes folgt nicht aus § 308 Nr. 4 BGB. Der Beklagte hat sich als Verwender der Klausel nicht das Recht vorbehalten, den Inhalt der Leistung einseitig abzuändern. Infolge der dynamischen Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht sind die jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes integraler Bestandteil des Betriebsrentenanspruchs (vgl. BAG 19. Dezember 2000 - 3 AZR 511/99 - zu III 2 a der Gründe; 22. Februar 2000 - 3 AZR 108/99 - zu I 5 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 4; 21. Oktober 2003 - 3 AZR 83/03 - zu I 3 d der Gründe, ZTR 2004, 386; 21. Oktober 2003 - 3 AZR 252/03 - zu I 3 d der Gründe). Eine Änderung des Inhalts der Versorgungszusage kann sich ohne Zustimmung des Klägers nur durch eine Änderung der in Bezug genommenen Grundsätze des Beamtenversorgungsrechts ergeben. Auf dessen Inhalt hat der Beklagte keinen alleinigen Einfluss.

35

(4) Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 21. April 2009 (- 3 AZR 285/07 - Rn. 32, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 20) etwas anderes angenommen hat, hält er daran nicht mehr fest.

36

bb) Unter Transparenzgesichtspunkten ist die arbeitsvertragliche Bestimmung nicht zu beanstanden. Aus ihr ergibt sich hinreichend deutlich, dass sich die Versorgung des Klägers nach den jeweils geltenden Grundsätzen des Beamtenrechts richten soll.

37

b) Die Anwendung der Grundsätze des Beamtenversorgungsrechts - auch für Zeiträume nach dem Versorgungsfall - führt für sich genommen auch nicht dazu, dass gegen zwingende Grundwertungen des Betriebsrentenrechts verstoßen wird.

38

aa) Ein Verstoß gegen zwingende Grundwertungen des Betriebsrentenrechts ist im Streitfall allerdings nicht im Hinblick auf die Grundwertung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 SGB VI ausgeschlossen.

39

(1) Danach sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn den Beschäftigten nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bzw. entsprechender kirchenrechtlicher Regelungen Anwartschaften auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI gilt dies jedoch nur, wenn die Beschäftigten nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben(Nr. 1) oder bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben (Nr. 2). Wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Regelung ergibt (vgl. BR-Drucks. 544/08 S. 26 f.), ist dabei immer Voraussetzung, dass der Beschäftigte nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung hat. Diesen Bestimmungen liegt die Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz  für diesen Personenkreis, der bereits während der aktiven Dienstzeit Vergütung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhalten hat, einen auskömmlichen Unterhalt nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sichert und die sonstigen Beschäftigten von Körperschaften im Sinne dieser Bestimmungen wegen dieser ausreichenden anderweitigen Versorgung nicht des Schutzes durch die gesetzliche Rentenversicherung bedürfen.

40

Die Wertungen dieser Regelungen sind auch für das Betriebsrentenrecht von Bedeutung. Jedenfalls wenn die Voraussetzungen der Bestimmungen insgesamt erfüllt sind, ist die Orientierung auch des Ruhegeldanspruchs am Beamtenversorgungsrecht betriebsrentenrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Beamtenversorgung als Vollversorgung umfasst sowohl die Grundversorgung durch die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung als auch eine Zusatzversorgung, wie sie durch die betriebliche Altersversorgung erfolgt (BVerfG 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 3 c bb (2) (a) der Gründe, BVerfGE 114, 258). Wenn der Gesetzgeber unter näher genannten Voraussetzungen die Anwendung der beamtenrechtlichen Grundsätze zum Anlass nimmt, eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung anzuordnen, kann davon ausgegangen werden, dass er diese Anwendung als ausreichenden Ersatz für sonstige Schutzregeln auch des Betriebsrentenrechts ansieht.

41

(2) Das Arbeitsverhältnis des Klägers erfüllte schon deshalb nicht die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Satz 2 SGB VI, weil er keine Vergütung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhielt. Ob die Übertragung der Wertung dieser Regelungen auch daran scheitert, dass es sich beim Beklagten nicht um einen der im Gesetz genannten Arbeitgeber handelt, kann deshalb dahinstehen.

42

bb) Die Anwendung der Grundsätze des Beamtenrechts ist für sich genommen auch in anderen Fällen mit zwingenden Wertungen des Betriebsrentenrechts vereinbar. Sie kann zwar dazu führen, dass Verschlechterungen der Beamtenversorgung nachteilige Änderungen der Betriebsrentenansprüche zur Folge haben. Ein Eingriff in vertragliche Rechte liegt darin jedoch nicht. Durch die dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht sind die jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts integraler Bestandteil der Versorgungsvereinbarung. Der Anspruchsinhalt wird von vornherein durch die in Bezug genommenen Vorschriften in ihrer jeweiligen Fassung bestimmt. Ein ausreichender Schutz des Versorgungsempfängers vor unangemessenen Eingriffen wird dadurch gewährleistet, dass der Gesetzgeber des Beamtenversorgungsrechts seinerseits an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden ist und der Versorgungsempfänger insoweit nur verfassungsmäßige Einschränkungen hinzunehmen hat (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 285/07 - Rn. 38, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 20).

43

Die dynamische Verweisung auf die Grundsätze des Beamtenrechts führt auch nicht zu einem Verstoß gegen die in § 2 Abs. 5 BetrAVG enthaltenen Regeln über die Veränderungssperre und den Festschreibungseffekt. Sie gelten nicht bei dem mit der Verweisung auf das Beamtenrecht geregelten Fall des Ausscheidens wegen des Eintritts in den Ruhestand, sondern lediglich für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer und während des Zeitraums zwischen dem vorzeitigen Ausscheiden und dem Eintritt des Versorgungsfalls (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 285/07 - Rn. 37, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 20).

44

2. Die dynamische Verweisung auf das Beamtenrecht darf jedoch nicht zur Folge haben, dass das bei Eintritt des Versorgungsfalls gegebene Versorgungsniveau, wie es durch die Ausgangsrente definiert ist, infolge der späteren Entwicklungen des Beamtenversorgungsrechts unterschritten wird. Sollte dies der Fall sein, hätte der Kläger nach einer ergänzenden Vertragsauslegung Anspruch auf eine Jahressonderleistung, die eine Unterschreitung dieses Niveaus ausschließt.

45

a) Das bei Eintritt des Versorgungsfalls bestehende Versorgungsniveau darf infolge der späteren Entwicklung des Beamtenversorgungsrechts nicht verschlechtert werden. Dies verstieße gegen zwingende Grundwertungen des Betriebsrentenrechts.

46

aa) Betriebliche Altersversorgung hat - auch - Entgeltcharakter. Bei Eintritt des Versorgungsfalls ist die der Ausgangsrente entsprechende Arbeitsleistung insgesamt bereits erbracht. Die Ausgangsrente unterliegt daher einem besonderen Schutz (vgl. BAG 21. August 2007 - 3 AZR 102/06 - Rn. 41, BAGE 124, 1; 27. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 - Rn. 51, BAGE 121, 321). Dem widerspricht es, sie bereits in der Versorgungsordnung der Möglichkeit einer automatischen Auszehrung zu unterwerfen. Dies steht auch in Übereinstimmung mit der Wertung, die in § 16 BetrAVG Ausdruck gefunden hat. Aus dem Anpassungsmechanismus dieser Regelung folgt, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, eine Betriebsrente werde nach Eintritt des Versorgungsfalls grundsätzlich nur noch steigen. Auch dies verdeutlicht, dass das von der Versorgungsordnung bestimmte, bei Eintritt des Versorgungsfalls erdiente Versorgungsniveau besonderen Schutz genießt.

47

Stellt die Versorgungsordnung - wie hier durch die Inbezugnahme beamtenrechtlicher Grundsätze - laufend ein aus verschiedenen Leistungen errechnetes Versorgungsniveau sicher, kommt es insoweit nicht auf die Ausgangsrente allein an, sondern auf das bei Eintritt des Versorgungsfalls entstandene, mit der Regelung der Ausgangsrente definierte Versorgungsniveau insgesamt und die dafür nach der Versorgungsordnung maßgeblichen Bestimmungsfaktoren.

48

bb) Aufgrund der Verweisung im Arbeitsvertrag des Klägers auf beamtenrechtliche Grundsätze wird das Versorgungsniveau bei Eintritt des Versorgungsfalls durch die Gesamtversorgungsobergrenze festgelegt. Nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ist zudem die einmal jährlich gewährte Jahressonderzahlung zu leisten. Das Versorgungsniveau ist deshalb auf das Kalenderjahr bezogen festzustellen. Bei Eintritt des Versorgungsfalls während des laufenden Kalenderjahres ist es durch eine Hochrechnung auf das gesamte Jahr zu ermitteln. Soweit beim Kläger im Kalenderjahr 2006 das so bestimmte Versorgungsniveau aus dem Jahr des Eintritts des Versorgungsfalls unterschritten werden sollte, wäre dies mit zwingenden Grundwertungen des Betriebsrentenrechts nicht vereinbar.

49

b) Sollte durch die Einschränkung der Jahressonderzuwendung auf 22 % des Grundbetrages in § 7 Abs. 2 SZG-NRW im Jahr 2006 eine Unterschreitung des durch die Ausgangsrente definierten Versorgungsniveaus des Klägers eingetreten sein, wäre der Vertrag der Parteien dahingehend ergänzend auszulegen, dass die Sonderzuwendung des Klägers insoweit nicht gekürzt werden darf.

50

aa) Die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien enthalten keine Regelung über die Anwendung der Versorgungszusage auf eine derartige Fallgestaltung. Es besteht daher eine Regelungslücke, die bei Abschluss des Vertrages nicht vorherzusehen war. Sie ist im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Das Revisionsgericht kann die Auslegung selbst vornehmen, da es sich um eine typische Vereinbarung handelt (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 32 f., BAGE 130, 202). Die vertragliche Vereinbarung ist dabei durch eine angemessene Regelung zu ergänzen. Es ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten; dabei ist der Vertragsinhalt Stütze und Richtlinie (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 21, BAGE 130, 214).

51

bb) Da die Parteien mit dem Verweis auf die Grundsätze des Beamtenrechts ein in sich geschlossenes System in Bezug genommen haben, ist davon auszugehen, dass sie dies auch für die Fälle, in denen einzelne Auswirkungen der Verweisung zu Rechtsverstößen führen, aufrechterhalten, die rechtswidrigen Folgen jedoch ausgeschlossen hätten. Der Kläger hat danach Anspruch auf die Betriebsrente, die ihm zustehen würde, wenn die Versorgungsordnung bei sonst gleichen Regelungen die maßgeblichen Grenzen des Betriebsrentenrechts eingehalten hätte.

52

3. Da das Landesarbeitsgericht zum Versorgungsniveau des Klägers bei Eintritt des Versorgungsfalls im Jahr 1999 bislang keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, ist der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Das Landesarbeitsgericht wird zu klären haben, ob und ggf. inwieweit durch die Kürzung der Jahressonderleistung auf 22 % der Gesamtversorgungsobergrenze im Jahr 2006 das Versorgungsniveau bei Eintritt des Versorgungsfalls im Jahr 1999 unterschritten wird. Sollte dies der Fall sein, wäre die Klage in diesem Umfang begründet.

53

III. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, die von der Beklagten vorgenommene Kürzung hätte bewirkt, dass ihm die nach § 16 BetrAVG vorgesehenen Steigerungen nicht zugutekämen. Dies ist deshalb nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 285/07 - Rn. 19, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 20).

54

IV. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Oberhofer    

        

    Kaiser    

                 

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.