Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2004 - II ZR 303/01
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war von 1968 bis Ende Februar 1992 im Rheinland als Bankangestellter tätig. Zum 1. März 1992 wechselte er im Alter von 40 Jahren nach Sachsen-Anhalt und trat bei der Kreissparkasse H. das Amt des Vorsitzenden des Vorstandes an. Nach dem Anstellungsvertrag vom 15. November 1991 sollte das Dienstverhältnis am 28. Februar 1997 enden, konnte aber um je fünf Jahre bis zu dem Zeitpunkt verlängert werden, zu dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendete. Die Sparkasse war verpflichtet (§ 1 Abs. 2), dem Kläger spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragszeit schriftlich mitzuteilen, ob er für eine weitere Periode wieder bestellt werde, der Kläger hatte binnen eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung schriftlich zu erklären, ob er die Wiederbestellung annehme. In dem Vertrag ist ferner bestimmt :
"§ 1... (3) Herr ... (Kläger) ist, sofern er am Tag der Beendigung der Vertragszeit das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, in eine rechtzeitig angebotene Wiederbestellung einzuwilligen, wenn die angebotenen Vertragsbedingungen nicht ungünstiger sind als die bisherigen; dabei gilt eine Verkürzung der Vertragszeit wegen Erreichung der Altersgrenze nicht als Verschlechterung der Vertragsbedingungen. ... § 7 Im Fall der Vereinigung der Sparkasse mit einer anderen Sparkasse oder mit mehreren anderen Sparkassen ist Herr... verpflichtet, bei der neuen Sparkasse die Aufgaben eines Vorsitzenden oder eines Vorstandsmitgliedes zu übernehmen. Dabei tritt eine Verschlechterung der übrigen Anstellungsbedingungen auch dann nicht ein, wenn er nicht mindestens entsprechend seiner bisherigen Funktion als geschäftsleitendes Vorstandsmitglied verwendet wird.
§ 8 (1) Dem Angestellten und seinen Hinterbliebenen wird nach Maßnahme [richtig: Maßgabe] des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgung nach den für Beamte geltenden Vorschriften gewährt. (2) Ein Anspruch auf Versorgung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses (a) wenn ein Vertragsangebot nach § 1 Abs. 2 abgelehnt wurde, (b)... (3) Ruhegehaltsfähig ist der in §... vereinbarte Jahresbetrag des Jahresgehaltes ... (4) Neben den als Angestellter nach diesem Dienstvertrag verbrachten Dienstzeiten werden nach Maßgabe der für Zeitbeamte geltenden Vorschriften als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten berücksichtigt (a) ... (b) ... (c) ... (5) Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden nach Eintritt des Versorgungsfalles nach den für die Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen geltenden Vorschriften gewährt." Im Zuge der kommunalen Gebietsreform in Sachsen-Anhalt waren mit Wirkung zum 1. Juli 1996 die Kreissparkassen H. und E. zu der Beklagten zusammengeschlossen worden. Bei der Wahl zum Vorsitzenden des Vorstandes des neuen Instituts am 25. Juni 1996 unterlag der Kläger einer Mit- bewerberin; er sollte darauf hin das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands bekleiden. Bereits vor der Fusion, nämlich am 18. April 1996 hatte der Verwaltungsrat der Kreissparkasse H. den Beschluß gefaßt, den Kläger für eine weitere Amtsperiode als Vorstandsvorsitzenden zu bestellen;
der Vorsitzende des Verwaltungsrates sollte die Einzelheiten des noch abzu- schließenden Dienstvertrages mit dem Kläger und dem Ostdeutschen Sparkassen - und Giroverband aushandeln. Dem Kläger, der bereits in dieser Sitzung mündlich die Annahme seiner Wiederbestellung erklärt hatte, übergab der Vorsitzende des Verwaltungsrates am 20. Juni 1996 einen von dem Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband erstellten Musterdienstvertrag mit der Bitte um Stellungnahme. Zu Verhandlungen über den Dienstvertrag kam es zwischen den Beteiligten jedoch erst nach der Fusion ab Mitte August 1996. Unter dem 2. September 1996 teilte der Kläger dem Landrat des Landkreises in seiner Eigenschaft als Vorsitzendem des Verwaltungsrates der Beklagten mit:
"Wie Ihnen bekannt ist, läuft mein Dienstvertrag Ende Februar 1997 aus. Der Dienstvertrag sieht vor, daß, soweit eine Verlängerung angestrebt wird, Sie mir spätestens 6 Monate vor Ablauf des Vertrages ein mindestens gleichwertiges Angebot unterbreiten müssen. Leider haben Sie mir in der vorgegebenen Frist kein adäquates Angebot unterbreitet. Somit läuft mein Dienstverhältnis unwiderruflich Ende Februar 1997 aus ..." Der neu gebildete Verwaltungsrat der Beklagten hob am 7. Januar 1997 den Wiederbestellungsbeschluß des entsprechenden Gremiums der früheren Kreissparkasse H. vom 18. April 1996 auf und berief den Kläger als Vorstandsmitglied der Beklagten mit Wirkung vom 1. März 1997 ab.
In einem als Urkundenprozeß betriebenen Rechtsstreit hat der Kläger mit den zuletzt gestellten Anträgen Zahlung seiner Versorgungsbezüge - hilfsweise gestaffelt nach unterschiedlichen Vomhundertsätzen seines letzten Gehalts - für die Zeit vom 1. März 1997 bis zum 30. September 1998 verlangt. Dieser Rechtsstreit ist durch Nichtannahmebeschluß des Senats vom 7. Februar 2000
(II ZR 310/98) zu Lasten des Klägers rechtskräftig entschieden worden. Mit der vorliegenden - während des Urkundenverfahrens zum Ruhen gebrachten - Klage hatte der Kläger zunächst auf Feststellung angetragen, daß ihm die Beklagte auch in der Zukunft Versorgungsbezüge zu leisten habe. Nach Aufnahme des ruhenden Verfahrens hat er für die Zeit vom 1. März 1997 bis zum 31. Dezember 1999 Zahlung rückständiger Versorgungsbezüge, ab 1. Januar 2000 laufende Versorgungsleistungen in Höhe von monatlich 13.323,01 DM und ferner die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm Versorgungsbezüge in Höhe von 59,8 % der vertraglich bestimmten und jeweils anzupassenden Bemessungsgrundlage zu leisten. Das Landgericht hat die Klage im wesentlichen abgewiesen, allerdings auf den Hilfsantrag - sinngemäß - festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger die nach dem BetrAVG unverfallbar gewordenen Versorgungsleistungen zu erbringen hat. Die Berufungen beider Parteien blieben erfolglos. Hiergegen hat der Kläger, soweit er durch das Urteil beschwert ist, Revision eingelegt. Er nimmt hin, daß die Vorinstanzen seine Klage als unzulässig abgewiesen haben, soweit sie die Versorgung für den Zeitraum vom 1. März 1997 bis zum 30. September 1998 betrifft; im übrigen verfolgt er sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist im Umfang der Anfechtung des Berufungsurteils begründet und führt unter Teilaufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht.
I. Zutreffend und ohne revisionsrechtlich relevante Fehler haben sowohl das Landgericht wie das Berufungsgericht angenommen, daß Gegenstand des
Vorprozesses allein Versorgungsansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 1. März 1997 bis 30. September 1998 gewesen sind, so daß die rechtskräftige Abweisung der Klage im Urkundenprozeß einer gerichtlichen Geltendmachung von Versorgungsansprüchen für die Zeit ab 1. Oktober 1998, um die es nach der Beschränkung des Klagebegehrens in dritter Instanz allein noch geht, nicht entgegensteht.
II. 1. Erfolglos bleiben die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne schon nach dem Wortlaut des Dienstvertrages vom 15. November 1991 unmittelbar nach Auslaufen seiner Amtszeit als Mitglied des Vorstandes der Kreissparkasse H. bzw. der Beklagten als ihrer Rechtsnachfolgerin Altersruhegeld fordern. Die entsprechende Regelung in § 8 des als Muster vielfach in den neuen Bundesländern verwendeten Dienstvertrages hat das Berufungsgericht zutreffend und - wie auch die Revision nicht verkennt - in der Sache in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 372/99, WM 2002, 332 unter II. 1.) dahin ausgelegt, daß die Bezugnahme auf die beamtenrechtlichen Versorgungsregeln eine Vollverweisung enthält, der Begünstigte also nur Altersruhegeld beanspruchen kann, wenn er am Ende seiner Amtszeit die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat. Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung fest.
2. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts , es brauche nicht über die Behauptung des Klägers Beweis zu erheben , es sei in den vor dem 15. November 1991 geführten Vertragsverhandlungen ausdrücklich verabredet worden, daß der Kläger - einer im Sparkassenbereich verbreiteten Übung folgend - unmittelbar nach Auslaufen einer Amtsperiode Anspruch auf Altersruhegeld nach beamtenrechtlichen Regeln haben solle. Zu Unrecht - im übrigen den Hinweis des in dem Urkundenprozeß ergangenen
Nichtannahmebeschlusses des Senats vom 7. Februar 2000 (II ZR 310/98) außer acht lassend - hält das Berufungsgericht diesen Vortrag für unsubstantiiert. Es überspannt, wie die Revision mit Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 6. November 2000 - II ZR 67/99, ZIP 2001, 28) geltend macht, die Anforderungen an den Vortrag einer Partei und setzt sich über den allgemeinen Grundsatz hinweg, daß Vertragsregelungen, die die Parteien übereinstimmend interpretieren, nicht nur dann gelten, wenn sie eine Falschbezeichnung enthalten, sondern auch dann, wenn dieses übereinstimmende Verständnis in der erstellten Urkunde keinen Niederschlag gefunden hat.
Davon abgesehen hat der Kläger - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen beide Vertragsteile die ihn im Vergleich zu Beamten besser stellende Versorgungsregelung vereinbart haben. Dies kann schon deswegen nicht als schlechthin nicht nachvollziehbar bewertet werden, weil der Wechsel des Klägers zu der Kreissparkasse H. für ihn zwar mit Chancen, aber auch mit nicht unerheblichen Risiken verbunden war: Es war schon 1991 absehbar, daß die kommunale Struktur und damit der Bestand der Kreissparkasse, in deren Dienst aus gesicherter Position in den alten Ländern der Kläger trat, auf längere Sicht den wirtschaftlichen und politischen Erfordernissen angepaßt werden mußte; vor diesem Hintergrund ist die Sonderregelung in § 7 des Dienstvertrages zu lesen. Hinzu kommt, daß Ende 1991 auch nicht absehbar war, ob sich die Menschen in den neuen Bundesländern auf Dauer mit der teilweise als bevormundend empfundenen Hilfe von aus Westdeutschland in die Leitungspositionen ostdeutscher Institutionen wechselnden Personen abfinden würden, ein Risiko, das sich für den Kläger bei seiner Kandidatur um den Vorstandsvorsitz der Beklagten verwirklicht hat. Schließlich hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß auch von dem Senat
Fälle entschieden worden sind, in denen unstreitig war, daß Vorstandsverträge zwischen einer Sparkasse und ihren Leitungsorganen mit ähnlichen Klauseln, wie sie hier zu beurteilen sind, sofort nach Beendigung der Amtszeit Altersruhegeldansprüche begründen sollten, obwohl die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt waren (vgl. z.B. Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452; ferner Urt. v. 3. Dezember 2001 aaO, unter II. 2.).
III. Die Sache bedarf danach der Teilaufhebung und Zurückverweisung, damit das Berufungsgericht nunmehr die gebotene Beweisaufnahme durchführen kann. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das auch insofern den Hinweis aus dem bereits erwähnten Nichtannahmebeschluß des Senats nicht aufgenommen hat, ist diese Klärung des Sachverhalts nicht deswegen entbehrlich, weil zu Lasten des Klägers der Ausschlußtatbestand des § 8 Abs. 2 lit. a) des Dienstvertrages eingriffe. Nach den für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden, im übrigen teilweise durch Urkunden belegten Sachvortrag des Klägers war er nicht gehalten, den ihm vorgelegten neuen Dienstvertrag zu akzeptieren und auf dessen Grundlage über den 1. März 1997 hinaus für die Beklagte als stellvertretender Vorstandsvorsitzender tätig zu werden. Die Bedingungen des neuen Dienstvertrages waren danach nämlich in mehrfacher Hinsicht ungünstiger als die des am 15. November 1991 geschlossenen Vertrages: Schon das neue Gehalt sollte um rund 20.000,00 DM unter der bisherigen Vergütung liegen und die Amtszeit von fünf auf sechs Jahre heraufgesetzt werden; Verschlechterungen sollten für den Kläger ferner dadurch eintreten , daß die Pflicht, eine Wiederbestellung anzunehmen, um ein Jahr (bis zum 63. Lebensjahr) verlängert werden und die Leistungszulage nicht mehr ruhegehaltsfähig sein sollte; schließlich sollten die Kündigungsregelungen zu Lasten
des Klägers geändert werden und die bisher eingeräumten Sonderkonditionen für Kreditgewährungen seitens der Beklagten entfallen.
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn
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(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im übrigen werden die Klage ab- und die weitergehenden Rechtsmittel zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 75 % und die Beklagte 25 % zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der damals 50 Jahre alte Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 zum Vorsitzenden des Vorstandes der Kreis- und Stadtsparkasse S. bestellt. In seinem Dienstvertrag (Fassung vom 30. April 1993) war ihm eine Altersversorgung zugesagt worden, die ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten ab 1957 einbezog. In diesem Zusammenhang bestimmt § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages folgendes:"Der Anspruch auf Ruhegehalt nach Absatz 1 ruht, wenn Herr D. nach dem Ausscheiden ohne schriftliche Einwilligung des Verwaltungsrates im Geschäftsgebiet der Sparkasse oder in den angrenzenden Landkreisen und kreisfreien Städten für Kreditinstitute , Bausparkassen oder Vermittlungsunternehmen (einschließlich Versicherungen) tätig wird, die im geschäftlichen Wettbewerb mit der Sparkasse stehen, während der Dauer dieser Tätigkeit".
Außerdem enthält § 7 ein ähnlich gefaßtes, auf zwei Jahre befristetes Wettbewerbsverbot. Bereits bei Abschluß des Vertrages wurde für möglich gehalten , daß die Kreis- und Stadtsparkasse S. mit einer anderen Sparkasse
fusionieren könnte und für den Kläger dann keine Verwendungsmöglichkeit mehr bestehe. Deswegen bestimmt § 8 des Dienstvertrages, daß dieser Umstand einen wichtigen Grund für die Kündigung des Dienstverhältnisses darstellt.
Die Beklagte, die aus der Fusion der Sparkasseninstitute S. und B. hervorgegangen ist, hat den Kläger nicht als Vorstandsmitglied übernommen , sondern mit ihm einen Auflösungsvertrag geschlossen, nach dem er mit Ablauf des 30. April 1994 aus ihren Diensten ausschied. Seit dem 1. März 1995 bezieht er ein Ruhegehalt von monatlich brutto 12.727,58 DM.
Der Kläger, der nach Ablauf der zweijährigen Karenzzeit einer neuen beruflichen Tätigkeit im Bereich der Vermögens- und Finanzberatung nachgehen möchte, sieht sich hieran durch § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages gehindert, den er als ein faktisches, über die Regelungen in § 7 hinausgehendes und seinem Inhalt nach unzulässiges Wettbewerbsverbot einordnet. Mit seiner Klage hat er die Nichtigkeit dieser Bestimmung - in erster Linie insgesamt, hilfsweise jedenfalls in bestimmten, gestaffelt zur Entscheidung gestellten Teilbereichen - festgestellt wissen wollen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat nur teilweise, nämlich insofern Erfolg, als die "Ruhens"Regelung in § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages auch die nach Maßgabe der §§ 1 ff., 17 BetrAVG unverfallbar gewordenen Versorgungsansprüche des Klägers erfaßt; im übrigen hält das angefochtene Urteil den Angriffen des Rechtsmittelführers stand.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Hauptantrag des Klägers sei deswegen unbegründet, weil sich aus § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages kein Wettbewerbsverbot für den Kläger ergebe und die angegriffene Regelung zur vorbeugenden Wahrung der Interessen der Beklagten sachgerecht sei. Die Hilfsanträge hat es als unzulässig erachtet, weil der Kläger entgegen § 256 ZPO nur abstrakte Rechtsfragen ohne Bezug auf ein konkretes Rechtsverhältnis festgestellt wissen wolle; im übrigen habe die Beklagte unstreitig die Erteilung einer Genehmigung für eine wettbewerbliche Tätigkeit des Klägers außerhalb ihres Geschäftsbereichs angeboten, so daß für einen Teil der Hilfsanträge auch das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung fehle.
Soweit es um die in der zweiten Instanz gestellten Hilfsanträge geht, hat der Kläger die angefochtene Entscheidung schon deswegen hinzunehmen, weil sich seine Revisionsbegründung (§ 554 Abs. 3 ZPO) ausschließlich auf den aberkannten Hauptantrag bezieht. Hinsichtlich dieses Begehrens erweist sich das Berufungsurteil - soweit es sich nicht auf das Altersruhegeld, die Invaliditäts - und die Hinterbliebenenversorgung, sondern auf das sog. Übergangsgeld bezieht - entgegen der Ansicht des Klägers im Ergebnis als zutreffend.
1. Bei der von der Beklagten dem Kläger unmittelbar nach Beendigung seiner Tätigkeit für das fusionierte Kreditinstitut zu zahlenden Versorgung handelt es sich rechtlich nicht um Altersruhegeldbezüge, sondern um ein Übergangsgeld , mit dessen Hilfe die Zeit bis zum Eintritt des eigentlichen Versorgungsfalls überbrückt werden soll.
Dem Dienstvertrag, den der Senat selbständig auslegen kann, weil das Berufungsgericht insofern Feststellungen nicht getroffen hat und weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien nicht zu erwarten ist, kann nicht entnommen werden, daß die Beklagte auch dieses Übergangsgeld bereits den Regeln des BetrAVG mit der Folge unterwerfen wollte, daß der Kläger ein grundsätzlich (vgl. zu Ausnahmen Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380 m.w.N.) unentziehbares Recht auf ungeschmälerte Zahlung dieses Übergangsgeldes erworben hätte. Das die Versorgung versprechende Unternehmen kann zwar grundsätzlich in dieser Weise verfahren, weil die Vorschriften des BetrAVG nur Mindestschutzregeln für den Begünstigten enthalten (Sen.Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535). Als Ausnahme von den allgemeinen Regeln, die lediglich das Altersruhegeld, die Invaliditäts- und die Hinterbliebenenversorgung dem Schutz des BetrAVG unterstellen, bedürfte es für eine solche Erweiterung des Leistungsumfangs jedoch mindestens besonderer Anhaltspunkte in den vertraglichen Abreden. Der Umstand, daß die zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Kläger getroffene Vereinbarung einheitlich den Begriff Versorgung verwendet und auch der Höhe der Zahlungen nach keine Unterscheidung vornimmt, reicht hierzu allein nicht aus. Im Gegenteil ist aus § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages zweifelsfrei zu entnehmen , daß der Kläger keinen unentziehbaren Versorgungsanspruch erhalten sollte, sondern die Anstellungskörperschaft in Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht
als früherer
Dienstherr ihm allein dann Zahlungen leisten wollte, wenn er seinerseits davon Abstand nahm, zu dem Kreditinstitut ohne dessen Einwilligung unmittelbar oder mittelbar in Wettbewerb zu treten.
2. Die so verstandene Versorgungszusage verstößt entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen § 138 BGB.
a) Würde es sich - wie er meint - um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot handeln, begegnete sie allerdings Bedenken, weil sie zeitlich gar nicht und in räumlicher und gegenständlicher Hinsicht nicht in der gebotenen Weise beschränkt ist und sich deswegen auch einer geltungserhaltenden Reduktion entzöge (st. Rspr. vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/98 m.w.N., DStR 2000, 1021).
b) Als ein Wettbewerbsverbot in diesem Sinn ist die "Ruhens-Regelung" in § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages jedoch nicht einzuordnen, mag sie sich auch aus der Sicht des Klägers wie ein faktischer Zwang auswirken, von jeder nicht genehmigten Konkurrenztätigkeit abzusehen. Die Klausel enthält bezüglich des Übergangsgeldes vielmehr lediglich eine Bedingung, von deren Erfüllung die Beklagte die Gewährung ihrer Leistungen abhängig macht.
Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Auch wenn Versorgungszusagen Entgeltcharakter haben, ist der Dienstberechtigte in der Entscheidung frei, ob er den Dienstpflichtigen, etwa um ihn besonders an das Unternehmen zu binden und seine über lange Zeit bewiesene Betriebstreue zu belohnen, ein solches Versprechen erteilt. Diese Freiheit der Entscheidung umschließt - soweit nicht der nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG zugunsten des
Versprechensempfängers zwingende Schutz des BetrAVG reicht - auch die näheren Bedingungen, unter denen ein Anspruch auf Leistungen nach Beendigung der Tätigkeit für das Unternehmen bestehen soll. Das hat für das Übergangsgeld , das allenfalls bei einer entsprechenden Vereinbarung, jedoch nicht kraft Gesetzes dem Schutz der §§ 1, 17 BetrAVG untersteht, zur Folge, daß der Dienstherr sein Versprechen einschränken und etwa bestimmen kann, daß nur ein Bruchteil des Altersruhegeldes oder Zahlungen überhaupt nur bei Bedürftigkeit geleistet werden müssen oder daß anderweiter Erwerb ganz oder in bestimmter Höhe anzurechnen ist. Ebensowenig begegnet es Bedenken, wenn der Dienstherr - wie in § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages geschehen - seine ohne gesetzlichen Zwang übernommene, dem Fürsorgegedanken besonders Raum gebende Leistungspflicht unter die Bedingung stellt, daß auch der Begünstigte in besonderer Weise nachvertragliche Treue walten läßt und von jeder nicht genehmigten Tätigkeit absieht, die geeignet ist, dem Zahlungspflichtigen Konkurrenz zu machen und ihn damit möglicherweise um die Früchte zu bringen, aus denen das Übergangsgeld bestritten werden muß (vgl. dazu auch Hoffmann-Becking, FS Quack 1991, S. 273 ff., 285 f.).
II. Erfolg hat die Revision dagegen, soweit das Berufungsgericht die Ruhensregelung in § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages generell für wirksam erachtet hat. Soweit nämlich der Schutz des BetrAVG reicht, Versorgungszusagen also unverfallbar geworden sind, verbietet § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG Regelungen, die den Versprechensempfänger schlechter stellen, als sich dies aus den als Mindestschutz konzipierten Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt. Eine solche den Kläger den § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG zuwider belastende und deswegen nach § 134 BGB nichtige Regelung stellt § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages dar, soweit die Versorgungszusage das Altersruhegeld, die Invaliditäts- und die
Hinterbliebenenversorgung betrifft.
Der Kläger gehört zu den den Arbeitnehmern gleichstehenden Personen , auf die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG die an sich für sozial abhängige und besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer geschaffenen Regeln entsprechend anzuwenden sind. Entgegen den von der Beklagten geäußerten Bedenken nehmen auch die "arbeitnehmerähnlichen" Personen an diesem Schutz teil (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG), wie der Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 18. Mai 1998 (II ZR 19/97, WM 1998, 1535) als selbstverständlich angenommen und in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Ahrend/Förster, Handb. d. ArbR § 110 Rdn. 14; Blomeyer/Otto, § 17 Rdn. 193; Höfer ART, Rdn. 3812) in seinem Urteil vom 29. Mai 2000 (II ZR 380/98 z.V.b.) erneut ausgesprochen hat.
Die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen (§§ 17 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 BetrAVG) für die Versorgungsansprüche des Klägers, der bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten einschließlich der anerkannten ruhegehaltsfähigen Vordienstzeiten mehr als 37 Jahre im Sparkassendienst gestanden hat, liegen vor.
Ein Ausnahmefall, in dem selbst eine unverfallbare Versorgungszusage "widerrufen" werden kann (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380 m.w.N.), weil nämlich wegen eines von dem Dienstpflichtigen dem Dienstherrn zugefügten existenzbedrohenden Schadens sich die durch die Versorgung zu entgeltende Betriebstreue als wertlos erweist und das Verlangen nach Erfüllung der Zusage rechtsmißbräuchlich ist, ist bei einer Aufnahme der von dem Kläger geschilderten Tätigkeiten nicht zu be-
fürchten; ein Wettbewerbsverhalten eines Versorgungsempfängers, das nicht "ruinös" (BGHZ 55, 274, 280; Sen.Urt. v. 22. Juni 1981 - II ZR 146/80, ZIP 1981, 1016, 1017 f.; BAG Urt. v. 24. April 1990, 3 AZR 497/88, ZIP 1990, 1615 f.) ist und nicht zu einem die Existenz des früheren Dienstherrn bedrohenden Schaden führt, berechtigt nicht zur Verweigerung der versprochenen Leistungen (vgl. ferner Ahrend/Förster aaO § 103 Rdn. 18; Höfer ART Rdn. 440 je m.w.N.).
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke