Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 65 Beschränkung der Berufung

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Arbeitsgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.

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14.08.2013 16:54

§ 11 Abs. 4 Buchst. a TV UmBw (aF) verpflichtete die BRD nicht dazu, die Hälfte der Pflichtversicherungsbeiträge zur landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen.
20.06.2012 10:08

die zur BGB-Gesellschaft entwickelten Grundsätze zur Rechtsfähigkeit sind nicht auf die Erbengemeinschaft übertragbar-LAG Hamm vom 04.01.12-Az:2 Ta 337/11
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(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden. (2) § 65 fin

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt werden. (2) § 65 findet entsprechende Anwendung.
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published on 29.10.2015 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 21. April 2015 - 3 Ca 14163/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand
published on 14.09.2017 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.01.2017 - 7 Ca 1823/16 - werden zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 70 %
published on 29.06.2017 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2015 - 16 Sa 459/14 - aufgehoben.
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