Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid, 27. Jan. 2014 - 4 K 98/13

bei uns veröffentlicht am27.01.2014

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Entlastung für im Verkaufspreis enthaltene Energiesteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.

2

Mit Schreiben vom 29.12.2010, dort eingegangen am 30.12.2010, beantragte die Klägerin beim Hauptzollamt A eine Steuerentlastung gem. § 60 EnergieStG (Sachakte Bl. 2). Mit weiterem Schreiben vom 29.12.2010 stellte die Klägerin beim Beklagten ebenfalls einen Antrag nach § 60 EnergieStG (Sachakte Bl. 29). Mit Schreiben vom 04.01.2011 teilte das Hauptzollamt A der Klägerin mit, dass der Antrag an das zuständige Hauptzollamt Hamburg-1, dem Beklagten, weitergeleitet worden sei. In der Folge wurde der Antrag vom Beklagten bearbeitet.

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Der Antrag betraf zwei Lieferungen von insgesamt 81.998 l Dieselkraftstoff an die B AG in C, die erstmalig von der Klägerin beliefert wurde. Die erste Lieferung vom 22.12.2008 umfasste 31.850 l Dieselkraftstoff, die zweite Lieferung am 13.01.2009 umfasste 50.148 l Dieselkraftstoff. Der Rechnungsbetrag für die erste Lieferung war am 11.01.2009, der Rechnungsbetrag für die zweite Lieferung war am 02.02.2009 fällig. Die Rechnungen wurden jeweils noch am Tag der Lieferung gestellt und enthielten einen Hinweis auf den Fälligkeitszeitpunkt. Auf der Rückseite fanden sich Verkaufs- und Lieferbedingungen, auf die auf der Vorderseite nicht hingewiesen wurde und die in § 6 einen Eigentumsvorbehalt enthielten (Sachakte Bl. 39).

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Da die B AG nicht zahlte, mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 11.02.2009, 25.02.2009 und 10.03.2009 (Sachakte Bl. 46-48).

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Am ... 2009 beantragte die Klägerin gegen die B AG den Erlass eines Mahnbescheides.

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Mit Beschluss vom ... 2009 bestellte das Amtsgericht Hamburg im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der B AG einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom ... 2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 28.04.2009 meldete die Klägerin ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an.

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Mit Bescheid vom 09.09.2011, bei der Klägerin eingegangen am 26.09.2011, entsprach der Beklagte dem Antrag in Bezug auf die Lieferung vom 13.01.2009 und vergütete - nach Abzug des Selbstbehalts - 18.589,62 €. In Bezug auf die Lieferung vom 22.12.2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil der Zahlungsausfall nicht unvermeidbar i. S. v. § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG gewesen sei. Die Zweimonatsfrist sei nicht gewahrt, zwischen der Lieferung am 22.12.2008 und dem Mahnbescheidsantrag am ... 2009 seien 78 Tage vergangen, bis zur Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens am ... 2009 seien 80 Tage vergangen.

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Am 24.10.2011 legte die Klägerin Einspruch ein, soweit ihrem Antrag nicht entsprochen worden war. Sie trug vor, die gerichtliche Verfolgung (Beantragung eines Mahnbescheides) habe zwei Monate nach Fälligkeit der ersten Lieferung stattgefunden. Es handele sich zudem nicht um eine starre Frist und es dürfe nicht eine einzelne Lieferung isoliert betrachtet werden, vielmehr müsse auf sämtliche Mineralölforderungen an einen Kunden abgestellt werden.

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Mit Schreiben vom 20.06.2012 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass eine erneute Prüfung ergeben habe, dass hinsichtlich der betreffenden Energieerzeugnisse kein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden sei. Zwar enthielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Eigentumsvorbehalt, dieser sei jedoch nicht wirksam vereinbart worden. Eine stillschweigende Vereinbarung komme nicht in Betracht, wenn es sich - wie im Streitfall - nicht um eine laufende Geschäftsbeziehung, sondern um Erstlieferungen handele. Auf die auf der Rückseite der Rechnung abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nicht auf der Vorderseite der Rechnung hingewiesen worden. Damit fehle es auch im Hinblick auf die zweite Lieferung an einer Entlastungsvoraussetzung. Der Bescheid vom 09.09.2011 sei daher gem. § 37 Abs. 2 AO aufzuheben, dies sei gem. §§ 155 Abs. 4, 169 Abs. 1, 171 Abs. 3a AO noch möglich. Die Festsetzungsfrist laufe nicht ab, bevor über den Einspruch unanfechtbar entschieden worden sei. Auf die Möglichkeit einer Rückforderung und die darin liegende Verböserung sei die Klägerin gem. § 367 Abs. 2 AO hingewiesen worden.

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Die Klägerin wehrte sich gegen die Verböserung unter Hinweis darauf, dass der Bescheid vom 09.09.2011 bestandskräftig geworden sei, soweit sie ihn nicht angefochten habe. Eine Verböserung sei daher nicht mehr möglich. Der Vorbehalt nach § 164 AO sei wegen § 164 Abs. 4 S. 1 AO durch Eintritt der Festsetzungsverjährung weggefallen. Abgesehen davon sei der Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart worden.

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Mit Bescheid vom 12.09.2012 änderte der Beklagte den Bescheid vom 09.09.2011 und lehnte den Antrag auf Steuerentlastung nach § 60 EnergieStG insgesamt ab. Er forderte die Klägerin auf, die bewilligte Entlastung in Höhe von 18.589,62 € zurückzuzahlen.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 17.06.2013 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Bescheid vom 09.09.2010 in Gestalt des Bescheides vom 12.09.2012 zurück. Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, dass die Entlastungsvoraussetzungen mangels Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht vorlägen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien nicht Vertragsbestandteil geworden. Eine stillschweigende Einbeziehung sei nur im Falle einer laufenden Geschäftsbeziehung anzunehmen. Die B AG sei indes Neukunde gewesen. Auch eine stillschweigende Einbeziehung hätte einen Hinweis auf die rückseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Vorderseite der Rechnung vorausgesetzt. Hinsichtlich der Lieferung vom 22.12.2008 habe die Klägerin ihren Anspruch nicht hinreichend gerichtlich verfolgt. Die gerichtliche Anspruchsverfolgung sei nicht spätestens zwei Monate nach der Belieferung in die Wege geleitet worden. Vielmehr habe es 78 Tage gedauert.

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Mit ihrer am 23.07.2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit des Beklagten trägt sie vor, sie wisse nichts von einer verwaltungsinternen Zuständigkeitsabsprache. Auch greife § 127 AO nicht, da eine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten seien wegen dessen Unzuständigkeit nichtig gem. § 125 Abs. 1 AO. Die Entscheidung durch die örtlich unzuständige Behörde entziehe sie auch dem gesetzlichen Richter, dem Finanzgericht A. In der Sache verweist sie auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren und vertieft dieses.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 09.09.2011 in Gestalt des Bescheides vom 12.09.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 17.06.2013 zu verpflichten, antragsgemäß Energiesteuer zu vergüten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung. Hinsichtlich der Zuständigkeit betont er, dass die Klägerin sowohl beim Hauptzollamt A als auch bei ihm die Steuerentlastung beantragt habe. Das Hauptzollamt A habe den Antrag aufgrund einer verwaltungsinternen Zuständigkeitsabrede im Bezirk der Bundesfinanzdirektion Nord an ihn weitergeleitet. Seine Zuständigkeit ergebe sich aus § 27 Abs. 1 AO. Die erforderliche Zustimmung habe die Klägerin bereits durch die Antragstellung bei ihm bekundet.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht gemäß § 90a FGO durch Gerichtsbescheid.

21

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

22

Der Bescheid vom 09.09.2011 ist in Gestalt des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 12.09.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 17.06.2013 teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten.

1.

23

Die angefochtenen Bescheide sind nicht bereits wegen formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben.

24

Aus § 23 AO ergibt sich, dass, da die Klägerin ihren Sitz in A hat, das Hauptzollamt A und nicht der Beklagte zuständig ist. Von einer Zuständigkeitsvereinbarung i. S. v. § 27 AO kann nicht ausgegangen werden. Es mag sein, dass zwischen dem Hauptzollamt A und dem Beklagten eine Vereinbarung dahin besteht, dass der Beklagte für Entscheidungen über Vergütungsanträge nach § 60 EnergieStG zuständig sein soll. Eine Zuständigkeitsvereinbarung setzt jedoch nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 27 S. 1 AO die Zustimmung des Betroffenen voraus. Eine solche Zustimmung hat die Klägerin nicht erkennbar erteilt. Die Zustimmung muss ausdrücklich erklärt werden, Schweigen oder fehlender Widerspruch reichen nicht (Tipke/Kruse § 47 AO Nr. 11). Eine ausdrückliche Zustimmung hat die Klägerin nach der Aktenlage nicht erklärt. Zwar hat sie ihren Vergütungsantrag nicht nur beim Hauptzollamt A, sondern auch beim Beklagten gestellt, dies jedoch offenbar aus Unsicherheit über die örtliche Zuständigkeit. Allein die - möglicherweise irrtümliche - Antragstellung bei einem bestimmten Hauptzollamt kann nicht als Zustimmung zu einer Zuständigkeitsvereinbarung angesehen werden. Diese würde voraussetzen, dass sich die Klägerin bewusst gewesen wäre, dass der Beklagte nur aufgrund einer Vereinbarung mit dem Hauptzollamt A zuständig ist. Eine Aufforderung durch den Beklagten gemäß § 27 S. 2 AO mit der Folge, dass der fehlende Widerspruch der Klägerin als Zustimmung zu werten wäre, ist nicht ersichtlich. Insofern sind die Bescheide formell rechtswidrig, indes entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nichtig. Schon wegen § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO ist eine Nichtigkeit der Bescheide ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung ist ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig, weil Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind.

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Die formelle Rechtswidrigkeit der Bescheide führt jedoch nicht zu deren Aufhebung. Gemäß § 127 AO kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht schon allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form und die örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn es nur eine richtige Entscheidung in der Sache und keine Alternative geben kann, wie dies typischerweise bei einer gebundenen Entscheidung der Fall ist (BFH, Urteil vom 19.04.2012, III R 85/11). Im Übrigen kommt es darauf an, ob der formelle Verstoß sich kausal auf die Sachentscheidung ausgewirkt hat oder nicht, ob er also entscheidungserheblich war (Seer in Tipke/Kruse, § 127 AO Rn. 13). Es muss also ausgeschlossen sein, dass der Inhalt des Bescheides durch den Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit beeinflusst worden ist (BFH, Beschluss vom 02.08.2012, V B 68/11). Im Streitfall gab es - unabhängig von der Richtigkeit der streitgegenständlichen Entscheidungen - nur eine richtige Entscheidung in der Sache. Bei § 60 Abs. 1 EnergieStG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, bei Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen ist die Energiesteuer zu vergüten, ohne dass der zuständigen Behörde ein Ermessenspielraum eröffnet wäre. Entsprechend handelt es sich bei der Rückforderungsvorschrift des § 37 Abs. 2 AO um eine gebundene Entscheidung. Dass sich die örtliche Unzuständigkeit des Beklagten in irgendeiner Weise auf die Sachentscheidung ausgewirkt hätte, ist nicht ersichtlich. Im Streitfall ging es ausschließlich um Rechtsfragen auf der Grundlage eines feststehenden und unstreitigen Sachverhalts. Mangels Entscheidungsspielraums der Behörde liegt mithin ein Fall des § 127 AO vor.

2.

26

Materiell steht der Klägerin im Hinblick auf die Lieferung vom 22.12.2008 kein Anspruch auf Energiesteuerentlastung zu.

27

Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruch kommt allein § 60 Abs. 1 EnergieStG in Betracht. Danach wird dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 EnergieStG versteuerten Energieerzeugnissen auf Antrag eine Steuerentlastung für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen dessen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn

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1. Der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 € übersteigt,
2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,
3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,
4. Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind.

29

Danach besteht ein Vergütungsanspruch nicht, da die Klägerin es unterlassen hat, ihren Anspruch rechtzeitig gerichtlich zu verfolgen, wie dies nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG Voraussetzung ist. Dabei kann offen bleiben, ob alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

30

Im Streitfall hat die Klägerin zwar zeitnah und wiederholt gemahnt, indes hat sie es an der rechtzeitigen gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs fehlen lassen.

31

"Gerichtlich verfolgen" bedeutet nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass die rückständigen Forderungen, mit denen der Abnehmer in Zahlungsverzug geraten ist, beim Zivilgericht mit den Mitteln, die nach den Vorschriften der ZPO zur Verfügung stehen, rechtshängig zu machen sind. Es ist zum Beispiel Klage zu erheben (§ 261 Abs. 1 ZPO) oder die Zustellung eines Mahnbescheids nach den Vorschriften der §§ 688 ff. ZPO zu bewirken, mit ggf. anschließender Überleitung ins streitige Verfahren (§ 669 Abs. 3 ZPO), und es ist aus dabei erlangten Titeln gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen (§§ 704 ff. ZPO). Ob diese Handlungen letztlich zum Erfolg, d. h. zur Eintreibung wenigstens eines Teils der offenen Forderungen führen, spielt keine Rolle (BFH, Urteil vom 17.12.1998, VII R 148/97).

32

Der Begriff "rechtzeitig" in § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG bezieht sich zwar nur auf die Mahnung, die gerichtliche Verfolgung hat sich jedoch unmittelbar an den fruchtlosen Ablauf der dem Schuldner gesetzten (letzten) Zahlungsfrist anzuschließen (BFH, Urteil vom 08.01.2003, VII R 7/02). Da der Bestimmung des § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG kein schuldnerschützender Charakter zukommt, die dem Gläubiger der Forderung abverlangten Maßnahmen vielmehr im eigenen Interesse zur Erhaltung seines Vergütungsanspruchs gegenüber dem Fiskus zu treffen sind, kann es für die Erhaltung des Anspruchs letzten Endes nicht darauf ankommen, ob der Gläubiger im Falle des Zahlungsverzugs seines Schuldners den in der Vorschrift aufgezeigten typischen Weg (letzten Mahnung unter Fristsetzung) einschlägt oder unter Verzicht auf diese Präliminarien den Anspruch unmittelbar gerichtlich verfolgt. Wenn die Vorschrift sicherstellen soll, dass der Gläubiger seine Rechte gegenüber seinem Schuldner zügig verfolgt, damit Zahlungsausfälle möglichst verhindert werden, kann letztlich nur entscheidend sein, dass die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs "rechtzeitig" im Sinne der Vorschrift erfolgt. Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs spätestens etwa zwei Monate nach der Belieferung des Schuldners in die Wege zu leiten ist (Urteil vom 08.01.2003, VII R 7/02; Beschluss vom 05.03.2007, VII B 189/06). Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist mit der Folge, dass der Mineralölhändler seinen Vergütungsanspruch verliert, wenn er nicht spätestens zwei Monate nach der Belieferung seines Kunden konkrete Schritte zur gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs unternommen hat (BFH, Urteil vom 08.01.2003, VII R 7/02; FG Hamburg, Urteil vom 05.11.2003, IV 208/03). Mit Beschluss vom 05.03.2007 (VII B 189/06) hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass die Frist von zwei Monaten ausreichend bemessen ist und keine Veranlassung besteht, sie weiter auszudehnen. In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist weiter geklärt, dass der Mineralöllieferant die Zweimonatsfrist nicht in jedem Fall ausschöpfen kann, bevor er die gerichtliche Anspruchsverfolgung einleitet. Vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, welche Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind, um den Vergütungsanspruch zu erhalten. So kann eine Situation eintreten, die vom Lieferanten unverzügliches Handeln erfordert (BFH, Beschluss vom 19.04.2007, VII 45/05). Weiter geklärt ist, dass die gerichtliche Verfolgung des Kaufpreisanspruchs auch bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht entbehrlich ist (BFH, Beschluss vom 05.03.2007, VII B 189/06).

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Diesen Anforderungen für die Erhaltung des Vergütungsanspruchs ist die Klägerin nicht gerecht geworden, da sie ihren Anspruch nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht hat. Die streitgegenständliche Lieferung erfolgte am 22.12.2008. Die Klägerin hat erst am ... 2009, mithin nach deutlich mehr als zwei Monaten - nach 78 Tagen -, den Erlass eines Mahnbescheids beantragt. Die gerichtliche Verfolgung ist nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 08.01.2003 (VII R 7/02) spätestens zwei Monaten nach der Belieferung des Schuldners "in die Wege zu leiten". Insofern ist es ausreichend, wenn der Mahnbescheidsantrag innerhalb der 2-Monatsfrist gestellt wird, auch wenn der Mahnbescheid erst außerhalb dieser Frist erlassen wird (so bereits FG Hamburg, Urteil vom 08.06.2006, 4 K 115/05; Urteil vom 11.03.2005, IV 153/04). Die Stellung des Mahnbescheidsantrags erfolgte aber, wie bereits ausgeführt, deutlich außerhalb der 2-Monatsfrist. Mit Beschluss vom 01.06.2001 (VII B 232/00) hat der Bundesfinanzhof einen Zeitraum von 74 Tagen zwischen der Belieferung und der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen als übermäßig lang bezeichnet, das muss dann erst recht für einen Zeitraum - wie hier - von 78 Tagen gelten. Aus den zitierten Entscheidungen ist auch eindeutig ersichtlich, dass es für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Lieferung und nicht etwa auf den der Fälligkeit der Zahlung ankommt.

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Mit dem Argument, es dürfe nicht isoliert auf die einzelne Mineralöllieferung abgestellt werden, dringt die Klägerin nicht durch. Der Bundesfinanzhof hat zwar mit Urteil vom 17.01.2006 (VII R 42/04) ausgeführt, das Erfordernis einer laufenden Überwachung beziehe sich auf sämtliche Mineralöllieferungen, so dass eine isolierte Betrachtung jeder einzelnen Lieferung nicht in Betracht komme, dies meint aber ersichtlich nicht einen Fall wie den vorliegenden. Aus dem Kontext dieser Entscheidung ergibt sich, dass der Bundesfinanzhof strenge Anforderungen an die Überwachungspflicht des Mineralölhändlers stellen wollte. Der Mineralölhändler darf danach nicht isoliert jede einzelne Lieferung betrachten, sondern muss bei seinem Verhalten einem Warenempfänger gegenüber etwa Unregelmäßigkeiten bei vorangegangenen Lieferungen berücksichtigen. Er, der Mineralölhändler, darf also einzelne Lieferungen nicht isoliert betrachten. Dieses Gebot richtet sich an den Mineralölhändler und nicht an das Hauptzollamt. Das Hauptzollamt muss im Hinblick auf jede Lieferung, für die ein Vergütungsantrag gestellt wird, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 EnergieStG prüfen. Insofern ist auch das Einhalten der Frist zur gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs für jede einzelne Lieferung gesondert zu prüfen.

3.

35

Im Hinblick auf die Lieferung vom 13.01.2009 steht der Klägerin indes ein Entlastungsanspruch zu, insofern war der Bescheid vom 09.09.2011 rechtswidrig.

36

In diesem Fall hat die Klägerin die gerichtliche Anspruchsverfolgung rechtzeitig eingeleitet, der Anspruch scheitert - und nur insoweit besteht zwischen den Beteiligten Streit - auch nicht daran, dass sie entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG mit dem Warenempfänger keinen wirksamen Eigentumsvorbehalt vereinbart hätte. Der Eigentumsvorbehalt ergibt sich aus § 6 der von der Klägerin verwandten Verkaufs- und Lieferbedingungen, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen in die mit der B AG geschlossenen Lieferverträge einbezogen worden sind.

37

Zwar wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen - soweit ersichtlich - nicht ausdrücklich einbezogen. Bei Verträgen mit Unternehmen - um einen solchen handelt es sich im Streitfall - kommt jedoch auch die stillschweigende Einbeziehung durch schlüssiges Verhalten bzw. in Fällen von Branchenüblichkeit in Betracht.

38

Die stillschweigende Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in Verträgen mit Unternehmen grundsätzlich zulässig, § 305 Abs. 2 BGB gilt gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht. Eine Einbeziehung durch schlüssiges Verhalten setzt grundsätzlich voraus, dass der Verwender - hier die Klägerin - erkennbar auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und der andere Teil - die B AG - nicht widerspricht (Palandt, Grünberg, BGB, § 305 Rn. 51). Ein derartiger Verweis findet sich nicht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind lediglich auf der Rückseite der Rechnung aufgedruckt, ohne dass sich auf der Vorderseite ein Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen fände. Problematisch ist auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich bei Vertragsschluss und nicht erst mit Rechnungsstellung vereinbart bzw. einbezogen werden müssen.

39

Letztlich bedarf dies jedoch keiner näheren Erörterung, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits wegen Branchenüblichkeit als einbezogen anzusehen sind und der Eigentumsvorbehalt daher als vereinbart anzusehen ist. Im Verkehr zwischen Unternehmen können Allgemeine Geschäftsbedingungen ohne besonderen Hinweis Vertragsinhalt werden, sofern die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen branchenüblich ist und daher eine starke Verkehrsgeltung beanspruchen kann. Möglich ist auch, dass einzelne Klauseln - wie etwa ein Eigentumsvorbehalt - in einer Branche einen Handelsbrauch darstellen. In Branchen, in denen die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt die Regel ist, gilt das auch für den einfachen Eigentumsvorbehalt (Palandt/Grünberg, BGB, § 305 Rn. 56 f.; BGH, Urteil vom 22.09.2003, II ZR 172/01, OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2001, 11 U 23/00). Von einer derartigen Branchenüblichkeit der Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts kann in Fällen des gewerblichen Mineralölhandels ausgegangen werden. Dies hat der Senat bereits wiederholt entschieden (Urteile vom 15.03.2001, IV 156/98 und vom 07.11.2002, IV 273/99). In diesen Entscheidungen hat der Senat festgestellt, dass die Aufnahme eines Eigentumsvorbehalts in Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferers auch schon in den Jahren 1988 und 1992 als branchenüblich beim Handel mit Mineralöl anzusehen sei, wie eine Anfrage des Gerichts beim Bundesverband mittelständischer Mineralölunternehmen ergeben habe. An der Banküblichkeit hat sich in den Folgejahren bis heute nichts geändert. Eine telefonische Nachfrage beim Bundesverband mittelständische Unternehmen ergab, dass es beim gewerblichen Kraftstoffhandel (nach wie vor) branchenüblich ist, dass seitens der Lieferanten Allgemeine Geschäftsbedingungen verwandt werden, die auch einen Eigentumsvorbehalt enthalten. Anlässlich einer Umfrage des Bundesverbandes mittelständischer Unternehmen im Jahr 2009 haben, wie der Geschäftsführer des Verbandes berichtete, alle an der Umfrage teilnehmenden Verbandsmitglieder erklärt, im gewerblichen Handel nur gegen Eigentumsvorbehalt, der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist, zu liefern. Im Streitfall kam die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Eigentumsvorbehalts für die B AG auch deshalb nicht überraschend, weil bereits die vorangegangene Rechnung vom 22.12.2008 auf der Rückseite einen Abdruck der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielt. Der entgegenstehenden Rechtsprechung des Finanzgerichts Sachsen Anhalt (Urteil vom 30.06.2010, 2 K 1440/07) kann nicht gefolgt werden. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt begründet seine abweichende Rechtsauffassung mit § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB, der aber - wie gesagt - bei Verträgen zwischen Unternehmen gemäß § 310 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet.

40

Auf die von den Beteiligten diskutierte Frage, ob der Bescheid vom 09.09.2011 geändert und ob die gewährte Vergütung zurückgefordert werden konnte, kommt es daher nicht an.

II.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen, da - im Hinblick auf die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des darin enthaltenen Eigentumsvorbehalts als Voraussetzung des § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert, § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 FGO.

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Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 60 Steuerentlastung bei Zahlungsausfall


(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn

Abgabenordnung - AO 1977 | § 27 Zuständigkeitsvereinbarung


Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt. Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann die bet

Abgabenordnung - AO 1977 | § 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern


(1) Für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union und Verbrauchsteuern ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Steuer knüpft. (2)

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Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid, 27. Jan. 2014 - 4 K 98/13 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid, 27. Jan. 2014 - 4 K 98/13 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2003 - II ZR 172/01

bei uns veröffentlicht am 22.09.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 172/01 Verkündet am: 22. September 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Aug. 2012 - V B 68/11

bei uns veröffentlicht am 02.08.2012

Tatbestand 1 I. Nach den den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war dem Kläger und Beschwerdeführer

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Apr. 2012 - III R 85/11

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Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebt mittlerweile in Frankreich und ist in Deutschland seit dem 1. Januar 2006 nur noch beschränkt steuerpflichti

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 30. Juni 2010 - 2 K 1440/07

bei uns veröffentlicht am 30.06.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Klägerin eine Vergütung für Mineralölsteuer infolge Zahlungsausfalls zusteht. 2 Die Klägerin hatte die … GmbH & Co. KG (KG), die ein Bauunter

Referenzen

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn

1.
der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt,
2.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,
3.
der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,
4.
Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören.

(2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls,
2.
Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger,
3.
Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.

(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.

(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.

(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch

1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.

(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.

(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.

(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.

(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn

1.
der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt,
2.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,
3.
der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,
4.
Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören.

(2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls,
2.
Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger,
3.
Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.

(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.

Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt. Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann die betroffene Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die betroffene Person nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Die betroffene Person ist auf die Wirkung ihres Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.

(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union und Verbrauchsteuern ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Steuer knüpft.

(2) Örtlich zuständig ist ferner das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Steuerpflichtige sein Unternehmen betreibt. Wird das Unternehmen von einem nicht zum Geltungsbereich des Gesetzes gehörenden Ort aus betrieben, so ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Unternehmer seine Umsätze im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend bewirkt.

(3) Werden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union und Verbrauchsteuern im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit geschuldet, so ist auch das Hauptzollamt örtlich zuständig, das für die Strafsache oder die Bußgeldsache zuständig ist.

Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt. Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann die betroffene Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die betroffene Person nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Die betroffene Person ist auf die Wirkung ihres Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn

1.
der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt,
2.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,
3.
der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,
4.
Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören.

(2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls,
2.
Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger,
3.
Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.

(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.

Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt. Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann die betroffene Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die betroffene Person nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Die betroffene Person ist auf die Wirkung ihres Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt. Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann die betroffene Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die betroffene Person nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Die betroffene Person ist auf die Wirkung ihres Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebt mittlerweile in Frankreich und ist in Deutschland seit dem 1. Januar 2006 nur noch beschränkt steuerpflichtig. Während der Zeit seiner unbeschränkten Steuerpflicht wurde der Kläger steuerlich bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) geführt.

2

Mit Schreiben vom 25. April 2007 beantragte der Kläger beim FA den Erlass von rückständigen Steuern und steuerlichen Nebenleistungen, soweit diese einen Betrag von 20.000 € überstiegen. Das FA lehnte den Erlassantrag wegen fehlender sachlicher und persönlicher Billigkeit ab. Der Einspruch blieb erfolglos. Im Klageverfahren machte der Kläger u.a. geltend, mittlerweile sei das FA X örtlich für ihn zuständig, so dass der Ablehnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung des FA bereits aus diesem Grund aufzuheben seien.

3

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, im Hinblick auf § 127 der Abgabenordnung (AO) mache der Kläger ohne Erfolg geltend, dass das FA für die Entscheidung örtlich nicht mehr zuständig gewesen sei. Da die Voraussetzungen des § 227 erster Halbsatz AO nicht erfüllt seien, habe keine andere Entscheidung in der Sache getroffen werden können.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

5

Der Kläger beantragt, das FG-Urteil sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, den Einspruch dem FA X zur Entscheidung vorzulegen.

6

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

7

Es trägt vor, im Land Berlin sei das FA X für die Besteuerung der beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen zuständig. Dies gelte allerdings nur für die Zeit der beschränkten Steuerpflicht. In Fällen des Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht bleibe das bisher zuständige FA für die Veranlagungszeiträume, in denen ausschließlich eine unbeschränkte Steuerpflicht bestanden habe, weiter zuständig.

8

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Entscheidungsgründe

9

II. 1. Die Revision ist begründet, soweit der Kläger beantragt hat, das angefochtene FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

10

Das FG hat sich zu Unrecht nicht mit der Frage der --örtlichen und sachlichen-- Zuständigkeit des FA für die Entscheidung über den von dem Kläger gestellten Erlassantrag auseinandergesetzt.

11

a) Zwar kann --wie auch das FG ausgeführt hat-- die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (§ 127 AO). Die Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf gebundene Verwaltungsakte. Bei Ermessensentscheidungen kann dagegen grundsätzlich nicht angenommen werden, dass keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Oktober 1998 V R 77/97, BFH/NV 1999, 585, m.w.N.).

12

Um eine derartige Ermessensentscheidung handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bei der Entscheidung über einen Billigkeitserlass nach § 227 AO (vgl. grundlegend den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 Gms-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603; BFH-Urteil vom 7. Mai 1981 VII R 64/79, BFHE 133, 262, BStBl II 1981, 608; a.A. Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 227 AO Rz 20 ff., der die Unbilligkeit der Einziehung als gerichtlich in vollem Umfang überprüfbaren unbestimmten Gesetzesbegriff qualifiziert).

13

b) Von vornherein nicht anwendbar ist § 127 AO im Falle der Verletzung der sachlichen Zuständigkeit. Ein solcher Verfahrensfehler ist stets beachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 21. April 1993 X R 112/91, BFHE 171, 15, BStBl II 1993, 649, unter B.II.2.d, m.w.N.).

14

c) Zwischen den Beteiligten ist indes streitig, ob der durch den Wegzug des Klägers ausgelöste Übergang von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht zu einem --wie der Kläger meint-- Wechsel der örtlichen Zuständigkeit oder --worauf sich das FA beruft-- zu einer neu begründeten sachlichen Zuständigkeit des FA X unter gleichzeitig fortbestehender (örtlicher und sachlicher) Zuständigkeit des FA für die noch nicht vollständig abgewickelten Veranlagungszeiträume der unbeschränkten Steuerpflicht geführt hat.

15

aa) Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 16 AO nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG).

16

Grundsätzlich ist das einzelne FA in seinem nach § 17 Abs. 1 FVG bestimmten Bezirk für die Verwaltung aller durch das Bundesland verwalteten Steuern zuständig (Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 17 FVG Rz 5). Nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG können indes durch Rechtsverordnung einem FA Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer FÄ übertragen werden, soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Dieses FA wird damit für die übertragene Aufgabe sachlich --und in seinem Bezirk zugleich örtlich-- zuständig (vgl. BFH-Urteil vom 26. März 1991 IX R 39/88, BFHE 163, 514, BStBl II 1991, 439; Schmieszek in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 17 FVG Rz 14, 17 und 30).

17

bb) Von dieser Ermächtigung hat die Senatsverwaltung für Finanzen durch die Verordnung über besondere Zuständigkeitsregelungen im Bereich der Finanzverwaltung des Landes Berlin (Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung --FÄZustVO--) vom 3. Dezember 2003 in der zum 1. Juli 2004 geänderten Fassung vom 2. Juni 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin --GVBl Bln-- 2003, 594, GVBl Bln 2004, 241) und ersetzt durch die FÄZustVO vom 13. September 2007 (GVBl Bln 2007, 322, GVBl Bln 2010, 259) Gebrauch gemacht. Nach § 2 FÄZustVO i.V.m. Nr. 5 der Anlagen ist dem FA X die (sachliche) Zuständigkeit für die Besteuerung der beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen für den Bereich aller Berliner FÄ übertragen.

18

cc) Auf diese Übertragung (nur) der sachlichen Zuständigkeit auf das FA X beruft sich das FA. Zugleich schließt es hieraus, dass es für die Veranlagungszeiträume vor dem Eintritt der beschränkten Steuerpflicht weiterhin für die Besteuerung des Klägers und damit auch für die Entscheidung über den Erlass der aus dieser Zeit herrührenden Steuern und steuerlichen Nebenleistungen zuständig geblieben ist.

19

d) Die Prüfung, ob die Interpretation der FÄZustVO durch das FA zutreffend ist --und es demzufolge zu Recht als die örtlich und sachlich zuständige Behörde über den Erlassantrag des Klägers entschieden hätte--, ist dem erkennenden Senat jedoch verwehrt. Insoweit handelt es sich um nichtrevisibles Landesrecht (vgl. BFH-Beschluss vom 2. März 1982 VII B 148/81, BFHE 135, 169, BStBl II 1982, 327; BFH-Urteile in BFHE 163, 514, BStBl II 1991, 439; vom 11. September 1991 XI R 16/90, BFHE 165, 466, BStBl II 1992, 132). Die Feststellung nichtrevisiblen Rechts ist grundsätzlich Sache des FG (BFH-Urteil in BFHE 163, 514, BStBl II 1991, 439, m.w.N.). Dieses wird im zweiten Rechtsgang deshalb die Auswirkungen des Wegzugs des Klägers auf die --sachlichen und örtlichen-- Zuständigkeiten der FÄ Y und X insbesondere anhand der FÄZustVO zu würdigen haben.

20

2. Soweit der Kläger im Revisionsverfahren erstmals begehrt, das FA zu verpflichten, seinen Einspruch dem FA X zur Entscheidung vorzulegen, ist die Revision unzulässig (§ 126 Abs. 1 FGO), da eine Erweiterung des Klageantrags im Revisionsverfahren nicht zulässig ist (§ 123 FGO).

21

Mit seiner Klage hatte der Kläger vor dem FG lediglich die Aufhebung der von dem FA erlassenen Verwaltungsakte begehrt. Hierüber hat das FG entschieden. Über das erstmals im Revisionsverfahren durch Erweiterung des Klageantrags erhobene Begehren ist gerichtlich dagegen nicht entschieden. Es fehlt insoweit an einem Gegenstand der revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juli 1987 I R 297/83, BFH/NV 1988, 673) und damit an der erforderlichen formellen Beschwer (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 56, m.w.N.). Letztere als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Revision ist nur gegeben, soweit das FG dem Klagebegehren nicht voll entsprochen oder über dieses nicht befunden hat (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juni 1976 IV R 236/71, BFHE 120, 348, BStBl II 1977, 62).

Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

Tatbestand

1

I. Nach den den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch Bescheid der Stadt A. vom 11. Januar 2001 unter Strafandrohung untersagt worden, im Bundesgebiet mit Fahrzeugen jeglicher Form zu handeln. Er führte daraufhin den Kfz-Handel als Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften weiter, bei denen er oder mit ihm verwandte Personen als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer auftraten. Eine dieser Gesellschaften war die B-GmbH mit Sitz in D (Österreich). Die B-GmbH verfügte in Österreich über keine eigenen Geschäftsräume, sondern schloss am 8. Mai 2003 mit der C-GmbH einen Dienstleistungsvertrag ab, der als Leistungsbeschreibung "Telefonantwortservice und Firmensitz" zum Gegenstand hatte. Beim Kontakt mit Vertragspartnern war als Adresse der B-GmbH die Wohnanschrift des Klägers in Deutschland angegeben. Die an der österreichischen Adresse eingehende Post leitet die C-GmbH einmal in der Woche an die deutsche Niederlassung der B-GmbH. Mindestens einmal im Monat holte der Kläger die eingegangene Geschäftspost persönlich ab. In ihrer Niederlassung in Deutschland beschäftigte die B-GmbH zwei Arbeitnehmer. X war in der Buchhaltung tätig, Y war für Transport und Aufarbeitung von Kfz zuständig. In Österreich beschäftigte die B-GmbH keine Arbeitnehmer.

2

Nach Löschung der B-GmbH aus dem österreichischen Handelsregister wurde das Konkursverfahren mangels Masse im Februar 2006 abgewiesen.

3

Im Anschluss an ein gegen den Kläger geführtes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 11. Dezember 2006 einen Haftungsbescheid, durch den es den Kläger für die Umsatzsteuerschulden der B-GmbH in Haftung nahm. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das FG die Klage im Wesentlichen ab.

4

Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision. Er hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, ob es für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des FA ausreiche, wenn sich der statuarische Sitz des Unternehmens im Ausland befindet. In diesem Fall sei gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 19 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) für ihn, den Kläger, das FA München II zuständig. Mit der ab 1. September 2002 und damit auch in den Streitjahren (2003 bis 2005) geltenden Fassung des § 21 Abs. 1 Satz 2 AO sei klargestellt, dass nur ein Anknüpfungspunkt "Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung" ausreiche, um diese Zuständigkeitsregelung zur Anwendung kommen zu lassen.

5

§ 127 AO, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden könne, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen sei, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können, komme nicht zur Anwendung, weil die Inanspruchnahme im Wege der Haftung eine Ermessensausübung voraussetze. Außer bei einer Ermessensreduzierung auf null komme in diesen Fällen immer eine andere Entscheidung in Betracht.

6

Diese Rechtsfrage erfordere darüber hinaus zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO). Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. März 1999 C-212/97 Centros (Slg. 1999, I-1459) sei es zulässig, eine Kapitalgesellschaft in einem Mitgliedstaat der EU zu gründen, die Geschäftstätigkeit jedoch von einem anderen Mitgliedstaat aus zu betreiben.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

8

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist. Eine Rechtsfrage ist nur klärungsfähig, wenn sie nach den für den BFH bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) in dem erstrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre und deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnte (BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2011 V B 15/11, BFH/NV 2012, 247 Rz 8 und 9, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH).

9

Die Frage, ob vorliegend gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 AO das beklagte FA örtlich zuständig war, weil von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betrieben hat oder ob das örtlich nicht zuständige FA entschieden hat, weil gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 19 der UStZustV das FA München II zuständig war, kann in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil gemäß § 127 AO die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Das ist vorliegend der Fall.

10

a) Dem steht nicht entgegen, dass --worauf der Kläger zutreffend hinweist-- bei einer Verletzung der örtlichen Zuständigkeit im Rahmen einer Ermessensentscheidung § 127 AO grundsätzlich nicht anwendbar ist (BFH-Urteile vom 19. April 2012 III R 85/11, juris, nicht veröffentlicht, Leitsatz; vom 15. Oktober 1998 V R 77/97, BFH/NV 1999, 585, Leitsatz). Zwar folgt aus § 191 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden kann, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), dass die Inanspruchnahme im Haftungswege nach §§ 69, 35 AO grundsätzlich im Ermessen der Finanzbehörde liegt. Das mag grundsätzlich auch dazu führen, dass Ermessensentscheidungen, die mit einem Verfahrens- oder Formfehler behaftet sind, in der Regel aufgehoben und nach erneuter Ausübung des Ermessens durch die Behörde noch einmal erlassen werden müssen.

11

Das gilt aber nicht, wenn der gerügte Mangel --wie hier-- unter keinen Umständen die Entscheidung durch die zuständige Behörde beeinflusst haben kann. Der Regelung des § 127 AO ist der Rechtsgedanke immanent, dass das Interesse an einer gesetzmäßigen und gleichmäßigen Steuerfestsetzung dasjenige der Steuerpflichtigen an einem formal rechtmäßigen Verfahren überwiegt (BFH-Urteil vom 25. November 1997 VIII R 4/94, BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461 Rz 32). Deshalb soll gemäß § 127 AO die Aufhebung dann ausgeschlossen sein, wenn der Fehler für die Entscheidung der Behörde nicht kausal geworden sein kann (BFH-Urteil vom 18. Juli 1985 VI R 41/81, BFHE 144, 240, BStBl II 1986, 169 Rz 19). So liegt der Fall hier, denn es ist praktisch ausgeschlossen, dass der Inhalt des angefochtenen Bescheids, auch wenn es sich um einen Haftungsbescheid gehandelt hat, durch die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit beeinflusst worden sein kann.

12

b) Nach §§ 34 Abs. 1, 69 Satz 1 und 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer durch grob fahrlässige Verletzung der ihm als gesetzlichem Vertreter einer juristischen Person auferlegten Pflicht, für die Erfüllung deren steuerlicher Pflichten zu sorgen, bewirkt, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat das FG mit für den Senat bindender Wirkung (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt.

13

c) Ein Auswahlermessen des FA scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil der Kläger der einzige Geschäftsführer war und eine andere Person als Haftender nicht in Betracht kam.

14

d) Auch hinsichtlich der Frage, ob der Kläger als Haftender in Anspruch genommen werden soll oder ob in Ermangelung anderer potentiell Haftender von einer Inanspruchnahme ganz abgesehen werden soll, bestand kein Ermessen für das FA (Ermessensreduzierung auf null). Kann der Steuerschuldner --wie hier die B-GmbH-- seine Steuerschuld nicht begleichen, entspricht es nicht nur in der Regel rechtmäßigem Ermessensgebrauch, sondern verlangt das Gebot, entstandene Steuern im öffentlichen Interesse soweit irgend möglich einzuziehen, im Allgemeinen die Inanspruchnahme derjenigen, die haften, wenn der Steuerschuldner seine Steuerschuld nicht begleichen kann (BFH-Urteil vom 13. März 2003 VII R 46/02, BFHE 202, 22, BStBl II 2003, 556 Rz 37). Deshalb kann der Erlass eines Haftungsbescheids bei Uneinbringlichkeit der Erstschuld nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen ermessensfehlerhaft sein (BFH-Urteile vom 29. September 1987 VII R 54/84, BFHE 151, 111, BStBl II 1988, 176 Rz 14, und vom 2. Oktober 1986 VII R 28/83, BFH/NV 1987, 349 Rz 24). Der Kläger hat nichts vorgetragen, woraus sich derart ungewöhnliche Umstände ergeben könnten.

15

2. Da eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts ebenfalls eine klärbare Rechtsfrage voraussetzt (z.B. BFH-Beschluss vom 22. März 2012 IV B 97/11, BFH/NV 2012, 1159 Rz 6), kommt auch die vom Kläger angestrebte Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO nicht in Betracht.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn

1.
der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt,
2.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,
3.
der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,
4.
Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören.

(2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls,
2.
Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger,
3.
Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.

(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn

1.
der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt,
2.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,
3.
der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,
4.
Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören.

(2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls,
2.
Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger,
3.
Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.

(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.

(1) Die Steuer beträgt

1.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg
669,80 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
654,50 EUR,
2.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur721,00 EUR,
3.für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur654,50 EUR,
4.für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg
485,70 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
470,40 EUR,
5.für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur130,00 EUR,
6.für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur485,70 EUR,
7.für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe31,80 EUR,
8.für 1 000 kg Flüssiggase
a)
unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
409,00 EUR,
b)
andere
1 217,00 EUR,
9.für 1 GJ Kohle0,33 EUR,
10.für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur0,33 EUR.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer

1.
für 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
a)
bis zum 31. Dezember 202313,90 EUR,
b)
vom 1. Januar 2024 bis
zum 31. Dezember 2024
18,38 EUR,
c)
vom 1. Januar 2025 bis
zum 31. Dezember 2025
22,85 EUR,
d)
vom 1. Januar 2026 bis
zum 31. Dezember 2026
27,33 EUR;
2.
für 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
a)
bis zum 31. Dezember 2018180,32 EUR,
b)
vom 1. Januar 2019 bis
zum 31. Dezember 2019
226,06 EUR,
c)
vom 1. Januar 2020 bis
zum 31. Dezember 2020
271,79 EUR,
d)
vom 1. Januar 2021 bis
zum 31. Dezember 2021
317,53 EUR,
e)
vom 1. Januar 2022 bis
zum 31. Dezember 2022
363,94 EUR.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer

1.für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg
76,35 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg
61,35 EUR,
2.für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur25,00 EUR,
3.für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur61,35 EUR,
4.für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe5,50 EUR,
5.für 1 000 kg Flüssiggase60,60 EUR,


wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden. Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erdgas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. Zunächst ist der Verwendungszweck als Kraftstoff oder als Heizstoff zu bestimmen. Kann das Energieerzeugnis für diese Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer wie das genannte Energieerzeugnis bei gleicher Verwendung. Kann das Energieerzeugnis für die festgestellte Verwendung nicht durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer, wie dasjenige der genannten Energieerzeugnisse, dem es nach seinem Verwendungszweck und seiner Beschaffenheit am nächsten steht. Werden Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben, sind abweichend von den Sätzen 1 bis 4 für den Vergleich mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 6 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 5.

(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bis 4 beträgt die Steuer für 1 Gigajoule feste Energieerzeugnisse 0,33 Euro, soweit diese auf Grund ihrer Beschaffenheit keinem der in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse sinnvoll zugeordnet werden können.

(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20 Euro für 1 000 Liter ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn

1.
der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt,
2.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,
3.
der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,
4.
Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören.

(2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls,
2.
Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger,
3.
Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.

(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn

1.
der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt,
2.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,
3.
der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,
4.
Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören.

(2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls,
2.
Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger,
3.
Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.

(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 172/01 Verkündet am:
22. September 2003
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 455 a.F.; HGB §§ 346 B, 366 Abs. 1
Der Erwerber einer Sache nimmt grob fahrlässig im Sinne von § 366 Abs. 1
HGB die Verfügungsbefugnis des Veräußerers an, wenn er nach den Umständen
mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt des Vorlieferanten rechnen
muß und weiß, daß die für die Verfügungsbefugnis im Rahmen eines solchen
Eigentumsvorbehalts konstitutive Vorausabtretung deswegen ins Leere geht,
weil er selbst seine Leistung bereits im voraus an seinen abtretungspflichtigen
Vertragspartner erbracht hat.
BGH, Urteil vom 22. September 2003 - II ZR 172/01 - Brandenburgisches OLG
LG Neuruppin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 22. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und
Dr. Strohn

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin will auf dem Weg der Unterlassungsklage - gestützt auf das von ihr beanspruchte Eigentum an vier Segmenten für den Turm einer Windkraftanlage - die Verbauung dieser Turmsegmente durch die Beklagte zu 1 verhindern.
Die Beklagte zu 1, deren Komplementärin die Beklagte zu 2 ist, schloß am 11. August 1998 mit der sich inzwischen in Insolvenz befindenden S. GmbH (im folgenden: S.) eine als Kaufvertrag überschriebene Vereinbarung über die Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Abnahme von drei Windkraftanlagen zum Preis von insgesamt 4.366.240,00 DM. Mit Faxschreiben vom 15. Oktober 1998 bestellte die S. daraufhin bei der Klägerin zwei Stahlrohrtürme zur Befestigung des Windrades zum Preis von jeweils 225.000,00 DM zzgl. MwSt. Die Klägerin fertigte am 14. Januar 1999 eine Bestätigung dieser Bestellung unter Bezugnahme auf die "beiliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen", wobei aber der Zugang dieses Schreibens bei der S. bestritten ist. Noch vor jedweder Auslieferung hatte die Beklagte zu 1 bereits am 30. Dezember 1998 die mit der S. vereinbarte Vertragssumme von 4.366.240,00 DM an diese bezahlt.
Nachdem die S. die Klägerin in der Folge auch noch mit dem Transport der Stahlrohrtürme sowie zweier Fundamenttöpfe beauftragt hatte, wurden die Stahlrohrtürme am 6. April 1999 zur Baustelle J. in B. geliefert. Auf den Rechnungsbetrag für die Stahlrohrtürme in Höhe von 522.000,00 DM inkl. MwSt. bezahlte die S. lediglich einen Betrag von 234.900,00 DM. Der Restbetrag blieb ebenso offen wie die Frachtkosten der Klägerin in Höhe von insgesamt 48.546,00 DM.
Die Klägerin trägt vor, sie sei aufgrund von § 7 ihrer Allgemeinen Verkaufs - und Lieferbedingungen, auf welche sie bereits mit Abgabe eines Angebots vom 11. März 1998 an die S. und ebenso bei der Auftragsbestätigung am 14. Januar 1999 hingewiesen habe und welche den Schreiben jeweils auch beigefügt gewesen seien, Eigentümerin der gelieferten Turmsegmente geblieben, weil ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart gewesen sei.
Sie ist weiterhin der Ansicht, die Beklagten hätten das Eigentum an den Turmsegmenten auch nicht gutgläubig erworben, weil ihnen infolge grober Fahrlässigkeit der im Bereich des Anlagen-, Stahl- und Silobaus handelsübliche Eigentumsvorbehalt unbekannt geblieben sei.
Die Beklagten sind demgegenüber der Ansicht, die Beklagte zu 1 habe mit der Auslieferung in J. in Vollziehung des Vertrages mit der S. von dieser das Eigentum an den vier Turmsegmenten erworben, weil die Übergabe durch die Klägerin als Geheißperson der S. erfolgt sei. Zumindest aber habe die Beklagte zu 1 das Eigentum im guten Glauben an die Verfügungsbefugnis der S. gemäß §§ 929 Abs. 1, 932 BGB, § 366 Abs. 1 HGB erworben.
Das Landgericht hat dem Begehren der Klägerin, die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, die am Standort 3 des Windparks J. gelagerten vier Segmente eines der gelieferten Türme zu verbauen, stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen , weil die Klägerin im Wege eines Streckengeschäfts das Eigentum zumindest an die Beklagte zu 1 verloren habe.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat gemeint, die Beklagte zu 1 habe zumindest gutgläubig das Eigentum an den Turmsegmenten erworben, so daß im Ergebnis dahinstehen könne, ob die S. im Wege des Durchgangserwerbs Eigentum erworben habe. Dementsprechend hat es offen gelassen, ob es beim An- und Verkauf von Windkraftanlagen einem Handelsbrauch entspricht, daß der Lieferant bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer bleibt, also ein verlängerter Eigentumsvorbehalt gilt. Da diese Frage sowohl für einen Eigentumserwerb durch die S. als auch hinsichtlich eines gutgläubigen Erwerbs durch die Beklagte zu 1 (vgl. Sen.Urt. v. 9. November 1998 - II ZR 144/97, ZIP 1998, 2155, 2156 f.) entscheidungserheblich ist, hält das Berufungsurteil revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
I. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, daß die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der S. auf eine Übergabe und Eigentumsverschaffung zielte (vgl. hierzu Sen.Urt. aaO), ohne daß es einer Abnahme bedurfte.
1. Entgegen der Ansicht der Revision handelte es sich hinsichtlich der beiden Rohrtürme nicht um einen Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen gemäß § 651 Abs. 1 BGB a.F., so daß vor einer Abnahme des Werkes eine Übereignung erfolgen konnte. Die Bestellung vom 15. Oktober 1998 betraf zwei Stahlrohrtürme, Typ S 46 (72,5 m), wobei eine Montageverpflichtung der Klägerin ausdrücklich ausgeschlossen war (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22. Juli 1998 - VIII ZR 220/97, ZIP 1998, 1722, 1723); es handelte sich entweder um einen Sachkauf oder um einen Werklieferungsvertrag über vertretbare Sachen (§ 651 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 91 BGB), auf den die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung finden (§ 651 Abs. 1 S. 2 1. Halbs. BGB a.F.). Wie sich bereits aus der Typbezeichnung in der Bestellung und dem Bestätigungsschrei-
ben der Klägerin ergibt, stammten die Turmsegmente entweder aus einer Serienproduktion der Klägerin oder waren aufgrund der Bestellung nach Katalog gefertigt worden, so daß nicht die entgeltliche Schöpfung eines Werkes gerade für den Besteller, sondern die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz im Vordergrund stand (vgl. BGHZ 48, 118, 121; BGH, Urt. v. 24. November 1976 - VIII ZR 137/75, NJW 1977, 379; Urt. v. 12. März 1986 - VIII ZR 332/84, NJW 1986, 1927; Urt. v. 22. Juli 1998 - VIII ZR 220/97, ZIP 1998, 1722, 1723). Selbst wenn, wie die Revision behauptet, der Bestellung Abweichungen im Detail zugrunde lagen - wofür sich aber aus der Auftragsbestätigung der Klägerin nichts ergibt - folgt daraus nicht, daß die Turmsegmente für die Klägerin anderweit nur schwer oder gar nicht abzusetzen gewesen wären.
2. Das Berufungsgericht geht weiterhin davon aus, daß die Klägerin den Nachweis für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts durch Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erbringen konnte. Diese - vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbare - tatrichterliche Wertung läßt durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen. Mit den dagegen gerichteten Angriffen versucht die Revision in unzulässiger Weise, die vom Oberlandesgericht vorgenommene Beweiswürdigung durch ihre eigene Wertung zu ersetzen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, daß die S. das Angebot der Klägerin vom 11. März 1998 erhalten hätte, folgte aus diesem Umstand nicht zwingend , daß dem Angebot auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt waren.
II. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts konnte es bei dieser Sachlage allerdings nicht offen bleiben, ob im Handel mit Windkraftanlagen eine Branchenüblichkeit im Sinne eines Handelsbrauchs (§ 346 HGB) dahingehend
besteht, daß auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Vertragsparteien nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert wird (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. § 2 Rdn. 90).
1. Gerade wenn es - wie das Berufungsgericht in noch hinnehmbarer tatrichterlicher Würdigung angenommen hat - an einer ausdrücklichen Vereinbarung fehlt, ist der zwischen der Klägerin und der S. geschlossene Vertrag unter Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche (§ 346 HGB) auszulegen. Wird im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen der Windkraftbranche ein verlängerter Eigentumsvorbehalt auch ohne entsprechende Vereinbarung anerkannt, gälte ein solcher Handelsbrauch auch ohne Bezugnahme hierauf oder Beifügung einer entsprechenden Klausel für die Geschäftsbeziehungen der Klägerin und der S. (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1976 - VIII ZR 21/75, NJW 1977, 385, 386; Ulmer/ Brandner/Hensen aaO). In diesem Fall schiede ein Eigentumserwerb der S. an den Turmsegmenten durch deren Anlieferung an der Baustelle aus. Die auch zugunsten des mittelbaren Besitzers einer beweglichen Sache geltende Vermutung des § 1006 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BGB, daß dieser mit der Erlangung des mittelbaren Besitzes Eigentümer geworden ist (BGHZ 64, 395, 396), wäre hierdurch widerlegt.
2. Rechtsfehlerhaft ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, Feststellungen zum Bestehen des genannten Handelsbrauchs seien deswegen entbehrlich, weil die Beklagte zu 1 das Eigentum an den von der Klägerin angelieferten Bauteilen nach § 932 BGB, § 366 HGB jedenfalls gutgläubig erworben habe.
Der Erwerber einer Sache handelt auch dann grob fahrlässig, wenn er nach den Umständen - insbesondere bei Bestehen eines entsprechenden Handelsbrauchs - mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt des Vorlieferanten rechnen muß und weiß, daß die für die Verfügungsbefugnis im Rahmen eines solchen verlängerten Eigentumsvorbehalts konstitutive Vorausabtretung ins Leere geht, weil er selbst seine Leistung an seinen abtretungspflichtigen Vertragspartner im voraus bereits erbracht hat. Da sowohl die S. als auch die Beklagte zu 1 derselben Branche wie die Klägerin angehören, hätten sie mit einem derartigen kraft Handelsbrauchs bestehenden verlängerten Eigentumsvorbehalt rechnen müssen, so daß bei Fehlen gegenteiliger Abreden zwischen den Beteiligten ein gutgläubiger Erwerb der Beklagten zu 1 ausscheiden würde.
III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem damit nicht nur die Möglichkeit gegeben wird, die von der Revision erhobenen weiteren Rügen - vor allem zur Frage eines Übereignungswillens der Klägerin - zu
prüfen, sondern auch die gegebenenfalls erforderlichen weiteren Feststellungen zu treffen.
Vorsitzender Richter am BGH Dr. Röhricht kann urlaubsbedingt nicht unterschreiben Goette Goette Kraemer Graf Strohn

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Klägerin eine Vergütung für Mineralölsteuer infolge Zahlungsausfalls zusteht.

2

Die Klägerin hatte die … GmbH & Co. KG (KG), die ein Bauunternehmen betrieb, seit Mitte des Jahres 2003 mit Dieselkraftstoff beliefert. Die Klägerin hatte sich in ihren Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen einen Eigentumsvorbehalt bis zur endgültigen Bezahlung der jeweils gelieferten Ware vorbehalten. Ein Rahmenvertrag über die Belieferung mit Dieseltreibstoff oder eine sonstige ausdrückliche Vereinbarung über die Geltung der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klägerin bestand zwischen der Klägerin und der KG nicht. Die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klägerin waren jeweils auf der Rückseite der Rechnungen der Klägerin abgedruckt, ohne dass auf der Vorderseite der Rechnungen ein entsprechender Hinweis (auf die umseitigen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen) angebracht war. Des Weiteren waren auf den Rückseiten der von der Klägerin verwendeten Lieferscheine Allgemeine Lieferbedingungen abgedruckt; diese sahen unter anderem einen Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware vor. Auf der Vorderseite der Lieferscheine, auf welcher der Kunde jeweils den Erhalt der Ware zu quittieren hatte, war ebenfalls kein Hinweis auf die umseitigen Allgemeinen Lieferbedingungen angebracht. Im Übrigen war es so, dass – jedenfalls soweit es für den im vorliegenden Fall von Bedeutung ist - die Lieferscheine an der jeweiligen Baustelle der KG jeweils von einem bei der KG beschäftigten Baggerfahrer unterschrieben worden waren.

3

In der Zeit vom 7. Mai bis zum 6. Juli 2004 belieferte die Klägerin die KG insgesamt 7 Mal (Liefermenge insgesamt 32.391 Liter), ohne Bezahlung für diese 7 Lieferungen zu erlangen. Nachdem am 20. Juli 2004 ein vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der KG bestellt worden war, erfolgte am 1. Oktober 2004 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten (HZA) die Vergütung der in den oben genannten unbezahlt gebliebenen Lieferungen an die KG rechnerisch enthaltenen Mineralölsteuer (15.236,- €). Das HZA lehnte dies mit der Begründung ab, dass ein wirksamer Eigentumsvorbehalt bezüglich des gelieferten Dieseltreibstoffs zwischen der Klägerin und der KG nicht vereinbart gewesen sei und dass deswegen jedenfalls eine der für eine Mineralölsteuervergütung erforderlichen Voraussetzungen fehle.

4

Zur Begründung der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, der Abdruck der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen auf der Rückseite der Rechnungsformulare sei als branchenüblich anzusehen. Eines zusätzlichen Hinweises auf der Vorderseite der Rechnungen auf die umseitig abgedruckten Bedingungen bedürfe es nicht. Vielmehr seien die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen auch ohne den Hinweis auf der Vorderseite der Rechnungen in branchenüblicher Weise Vertragsinhalt geworden. Im Übrigen sei der Eigentumsvorbehalt jeweils zusätzlich auf den von der Klägerin verwendeten Lieferscheinen abgedruckt gewesen; diese Lieferscheine seien jeweils von Mitarbeitern der KG unterzeichnet worden; damit sei der Eigentumsvorbehalt von der KG akzeptiert worden.

5

Die Klägerin beantragt, den ablehnenden Bescheid des Hauptzollamts Magdeburg vom 20. März 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 25. September 2007 aufzuheben und das Hauptzollamt zu verpflichten, 15.236,73 € Mineralölsteuer zu vergüten.

6

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Das HZA steht auf dem Standpunkt, dass der Eigentumsvorbehalt vorliegend nicht Vertragsbestandteil der Lieferverträge zwischen der Klägerin und der KG geworden sei. Zum einen fehle bei den Rechnungen der Hinweis auf die jeweils umseitig abgedruckten Geschäftsbedingungen. Im Übrigen seien die Unterschriften der Baggerfahrer auf den Lieferscheinen für die Frage der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts irrelevant, da die Baggerfahrer zu einer entsprechenden rechtsgeschäftlichen Vertretung der KG offenkundig nicht befugt gewesen seien.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Klage ist unbegründet. Zu Recht hat das HZA der Klägerin die Vergütung von Mineralölsteuer verweigert. Im Einzelnen:

9

Die von der Klägerin begehrte Vergütung für Mineralölsteuer wegen Zahlungsausfalls setzt nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV) unter anderem voraus, dass der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts nicht zu vermeiden war. Zumindest diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn der in den Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen bzw. den Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin enthaltene Eigentumsvorbehalt ist nach Auffassung des Senats nicht Bestandteil der den hier in Rede stehenden Lieferungen an die KG zugrundeliegenden Verträge geworden.

10

Die ausdrückliche Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts bei Abschluss der jeweiligen Lieferverträge zwischen der Klägerin und der KG ist weder vorgetragen noch ansonsten aus den Akten ersichtlich.

11

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aber der Eigentumsvorbehalt auch nicht dadurch Bestandteil der Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und der KG geworden, dass die Lieferbedingungen auf der Rückseite der Rechnungsformulare bzw. auf der Rückseite der Lieferscheine abgedruckt waren. Denn gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) werden Allgemeine Geschäftsbedingungen – vorliegend also der in den Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klägerin enthaltene Eigentumsvorbehalt – nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartei, die die Bedingungen verwendet, ausdrücklich darauf hinweist, dass sie Verträge nur unter Verwendung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließen wolle. An einem derartigen ausdrücklichen Hinweis fehlt es bezüglich der auf der Rückseite der Rechnungen abgedruckten Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Nach Auffassung des Senats lässt der bloße Abdruck der Bedingungen auf der Rückseite der Rechnungen – ohne entsprechenden Hinweis auf der Vorderseite der Rechnungen - nicht unmissverständlich klar erkennen, dass die Klägerin Lieferverträge nur zu ihren Allgemeinen Liefer – und Zahlungsbedingungen abschließen wollte (vgl. auch Palandt/Grüneberg, 69. Auflage, Rz. 29 zu § 305 BGB mit weiteren Nachweisen).

12

Auch der Abdruck des Eigentumsvorbehalts auf der Rückseite der jeweiligen Lieferscheine führt nicht zur Begründung eines wirksamen Eigentumsvorbehalts für die hier in Rede stehenden 7 Lieferungen. Denn abgesehen davon, dass - bei dem  lediglich auf der Vorderseite vom Warenempfänger zu quittierenden Empfang der Ware – ein Hinweis auf die rückseitig abgedruckten Allgemeinen Lieferbedingungen fehlt, dürften die den Empfang der Ware jeweils quittierenden Baggerfahrer offenkundig nicht dazu befugt gewesen sein, wirksam für die KG in die Geltung eines Eigentumsvorbehalts bezüglich der jeweils gelieferten Ware einzuwilligen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn

1.
der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt,
2.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,
3.
der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,
4.
Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören.

(2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls,
2.
Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger,
3.
Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.

(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.