Tatbestand

1

A. Der Beklagte und Erinnerungsführer (Hauptzollamt -HZA-) verlangt die Festsetzung von außergerichtlichen Kosten in Gestalt von Rechtsanwaltskosten.

I.

2

Nach einer entsprechenden Steueranmeldung der Klägerin berechnete das HZA Kernbrennstoffsteuer. Die in der Steueranmeldung berechnete Steuer wurde zunächst bezahlt. Im Verfahren wegen der Hauptsache legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein und erhob anschließend Klage (4 K 93/15 = 4 K 122/13 = 4 K 275/11). Das Finanzgericht Hamburg (FG) setzte das Klageverfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor (EuGH, Urteil vom 04.06.2015 C-5/14, Juris). Das FG ordnete mit Beschluss vom 05.08.2015 auf übereinstimmende Anträge der Beteiligten das Ruhen des Klageverfahrens an bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 6/13, Juris) über die Vorlage des 4. Senats nach Art. 100 GG vom 29.01.2013 in dem Verfahren 4 K 270/11 zur Frage der Verfassungswidrigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes aufgrund fehlender alleiniger Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Juris).

II.

3

Nach erfolglosem Antrag beim HZA beantragte die Klägerin beim FG Aufhebung der Vollziehung (AdV). Der für die Kernbrennstoffsteuer zuständige 4. Senat hob mit Beschluss vom 11.04.2014 4 V 185/13 die Vollziehung der Steueranmeldung ohne Sicherheitsleistung auf.

4

Auf Beschwerde des HZA hob der Bundesfinanzhof (BFH) den Beschluss des FG auf und lehnte den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ab mit Beschluss vom 25.11.2014 VII B 89/14 (vgl. veröff. Parallelentscheidung vom selben Tag VII B 65/14, BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207).

III.

5

Das FG hat durch den 4. Senat mit Beschluss vom 23.02.2015 den Streitwert im AdV-Verfahren auf EUR ... festgesetzt. Die diesbezüglich eingelegte Gerichtskostenerinnerung hat das FG durch den Einzelrichter des Kostensenats mit Beschluss vom 27.02.2015 3 KO 55/15 zurückgewiesen.

IV.

6

Unter dem 06.03.2015 hat das HZA beantragt, Kosten für die bevollmächtigten Rechtsanwälte in Höhe von EUR ... für das Beschwerde-Verfahren VII B 89/14 vor dem BFH festzusetzen. Die Kosten für die Rechtsanwälte seien nach § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO stets zu ersetzen. Der Ausschluss der Erstattung von Aufwendungen für Finanzbehörden nach der Vorschrift des § 139 Abs. 2 FGO gelte nur für die eigenen Auslagen der Finanzbehörde, nicht jedoch für Gebühren und Auslagen für bevollmächtigte Rechtsanwälte.

7

Die Kosten- und Urkundsbeamtin hat den Kostenfestsetzungsantrag mit Beschluss vom 19.05.2015 4 V 185/13, zugestellt am 26.05.2015, nach § 149 FGO zurückgewiesen. § 139 Abs. 2 FGO schließe einen Aufwendungsersatzanspruch der Behörde ausnahmslos aus.

V.

8

Mit der am 08.06.2015 gegen diesen Beschluss eingelegten Erinnerung trägt das HZA vor:

9

Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO seien die Gebühren und Auslagen von bevollmächtigten Rechtsanwälten stets erstattungsfähig. Die Beschränkung des § 139 Abs. 2 FGO gelte nur für die "persönlichen" Auslagen der Finanzbehörde. Diese Auslegung werde auch von der Systematik der Vorschrift gestützt. Nur so lasse sich das Wort "stets" in Abs. 3 der Vorschrift erklären. Aus dem Fehlen des Wortes "stets" in Abs. 2 müsse geschlossen werden, dass der Gesetzgeber nicht jede Art von Aufwendungen der Finanzbehörden von einer Erstattung habe ausschließen wollen.

10

Das HZA beantragt,
1. den Kostenfestsetzungsbeschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 19.05.2015, Az. 4 V 185/13, aufzuheben,
2.
a) die Kosten für die II. Instanz in Höhe von EUR ... festzusetzen,
b) dem Erinnerungsführer eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen und auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag gemäß § 155 Satz 1 FGO i. V. mit § 104 Abs. 1 ZPO verzinst wird,
3. hilfsweise zu 2. der Geschäftsstelle des FG Hamburg aufzugeben, über den Kostenfestsetzungsantrag des Erinnerungsführers vom 06.03.2015 mit der Maßgabe zu entscheiden, dass die beantragten Gebühren der vom Erinnerungsführer bevollmächtigten Rechtsanwälte erstattungsfähig sind.

11

Die Klägerin beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.

12

Der Wortlaut der Vorschrift des § 139 Abs. 2 FGO schließe die Erstattung der Auslagen und Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Finanzverwaltung ausnahmslos aus. Dieses Verständnis ergebe sich bereits aus der Rechtsprechung des BFH, in der bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Auslagen und Gebühren über die Frage entschieden werde, ob der Antragsteller als Finanzbehörde einzuordnen sei und Aufwendungen damit nicht erstattungsfähig seien. Diese Auslegung werde auch von Sinn und Zweck und Systematik der Vorschrift des § 139 FGO gestützt. Sinn und Zweck sei nämlich, das Kostenrisiko für den Kläger aufgrund der Komplexität von finanzgerichtlichen Verfahren zu mindern. Im Rahmen der Systematik stelle die Vorschrift des § 139 Abs. 1 FGO eine Regelung zur Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach dar. Die Vorschrift des § 139 Abs. 3 FGO sei dagegen nur eine Regelung der Höhe nach, die sich lediglich auf den ersten Absatz des Paragrafen beziehe und nicht anwendbar sei, wenn eine Erstattung dem Grunde nach bereits gemäß dem zweiten Absatz der Vorschrift ausgeschlossen sei.

VI.

13

Die Kosten- und Urkundsbeamtin hat der Erinnerung am 20. Juli 2015 nicht abgeholfen.

Entscheidungsgründe

14

B. I. Die gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 FGO zulässige Erinnerung gegen die Ablehnung der beantragten Kostenfestsetzung ist unbegründet. Das HZA hat keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Rechtsanwälte.

15

1. Die Erstattungsfähigkeit von Kosten richtet sich nach der Regelung des § 139 FGO. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift zählen zu den erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

16

2. Von diesem Grundsatz wird gemäß § 139 Abs. 2 FGO eine Ausnahme für die Finanzbehörde gemacht. Danach sind deren Aufwendungen nicht zu erstatten.

17

Demgemäß können Finanzbehörden nach ständiger Rechtsprechung keine Erstattung von Auslagen verlangen (Beschlüsse BFH vom 25.03.2015 X K 8/13, Juris Rn. 16 m. w. N.; vom 06.02.2007 I B 88/05, Juris Rn. 8; vom 25.02.1975 VII B 80/73; vom 31.07.1974 I B 32/74, Juris Rn. 4; vom 31.10.1972 VII B 134/70; FG Brandenburg vom 06.09.1999 1 Ko 997/99 KF, Juris Rn. 7).

18

Die Literatur hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (Ziemer/Birkholz, FGO, 3. Aufl., § 139 Rn. 10; Brandt in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 139 Rn. 170, 181; Stapperfend in Gräber, AO/FGO, 7. Aufl., § 139 Rn. 14; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 139 Rn. 200; Beermann in Ziemer/Haarmann/ Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rn. 10726).

19

3. Finanzbehörden im Sinne des § 139 Abs. 2 FGO sind alle Behörden, denen die Verwaltung der Steuern in Bund und Ländern zugewiesen ist, Art. 108 GG, §§ 1, 2 FVG (BFH, Beschluss vom 31.07.1974 I B 32/14, Juris Rn. 4 f.). Die Vorschriften des FVG sind die von Art. 108 GG geforderte einfachgesetzliche Regelung zum Aufbau der Finanzbehörden (Siekmann in Sachs, GG, 7. Aufl., Art. 108 Rn. 16, 26 ff.; Heun in Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 108 Rn. 21). Unter den Begriff der Steuern fallen auch Zölle (Siekmann in Sachs, GG, Art. 105 Rn. 15; Heun in Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 105 Rn. 31).

20

Finanzbehörden, die keine Erstattung von Aufwendungen verlangen können, sind nach der Rechtsprechung:
- Finanzämter (BFH, Beschluss vom 31.10.1972 VII B 134/70, BFHE 107, 352, BStBl II 1973, 243, Juris Rz. 7; FG Köln, Beschluss vom 11.07.2005 10 Ko 223/05, EFG 2005, 1647, Juris Rn. 6);
- jede steuerverwaltende Behörde, die einen Verwaltungsakt, der den Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Finanzgericht bildet, erlassen hat (BFH, Beschluss vom 31.10.1972 VII B 134/70, BFHE 107, 352, BStBl II 1973, 243, Juris Rn. 8);
- Kirchensteuerbehörde (FG München, Beschluss vom 07.08.1970 VII 37/70, EFG 1971, 35);
- Kirchensteuerämter und die ihnen übergeordneten Stellen (FG Köln, Beschlüsse vom 11.07.2005 10 Ko 223/05, DStRE 2006, 124, Juris Rn. 6; vom 15.08.1984 X 329/82 EK, EFG 1985, 39);
- Kirchengemeinden in steuerverwaltender Funktion (FG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.1987 V/I Ko 4/87, EFG 1988, 246).

21

4. Auch das HZA zählt nach der Rechtsprechung des BFH zu den Finanzbehörden im Sinne des § 139 Abs. 2 FGO (BFH, Beschluss vom 31.10.1972 VII B 134/70, BFHE 107, 352, BStBl II 1973, 243, Juris Rn. 7; FG Köln, Beschluss vom 11.07.2005 10 Ko 223/05, EFG 2005, 1647, Juris Rn. 6).

22

Das beklagte HZA ist mit der Verwaltung einer Steuer, nämlich der Kernbrennstoffsteuer, beauftragt (§ 1 Abs. 1 Satz KernbrStG i. V. m. §§ 16, 23 AO, § 12 Abs. 2 FVG) und nach der Vorschrift des § 1 Nr. 4 FVG eine Finanzbehörde im Sinne des Art. 108 GG (Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rn. 10727/2).

23

5. Von dem Grundsatz, dass Finanzbehörden keine Erstattung von Aufwendungen verlangen können, sind auch die Entscheidungen getragen, die eine Kostenerstattung bejahen nach der Abgrenzung, dass der Beteiligte keine Finanzbehörde ist. Erstattung können verlangen:
- Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (BFH, Beschluss vom 25.02.1975 VII B 80/73, BFHE 115, 182, BStBl II 1975, 489);
- Bundesland bei Klagen wegen überlanger Verfahrensdauer (BFH, Beschlüsse vom 19.08.2014 X K 2/12, JurBüro 2015, 312; vom 20.10.2014 X K 3/13, RPfleger 2015, 427);
- Landesfinanzministerium in berufsrechtlichen Streitigkeiten i. S. von § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO (FG Hessen, Beschlüsse vom 15.12.2004 12 Ko 3205/02, Juris; vom 28.07.1998 12 Ko 3483/98, EFG 1998, 1423);
- Ministerium der Finanzen in Berufssachen der Steuerberater (FG Brandenburg, Beschluss vom 06.09.1999 1 Ko 997/99 KF);
- Oberfinanzdirektion in berufsrechtlichen Streitverfahren i. S. d. § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO (FG Niedersachsen, Beschluss vom 10.02.2004 6 KO 26/03);
- Gemeinden im Gewerbesteuer-Zerlegungsverfahren (BFH, Beschluss vom 31.07.1974 I B 32/74; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.1968 II 22-23/67, EFG 1969, 191);
- Einfuhr- und Vorratsstellen (jetzt Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, BFH, Beschluss vom 31.10.1972 VII B 134/70, BFHE 107, 352, BStBl II 1973, 243).

24

6. Dementsprechend folgt aus dem Wort "stets" in Absatz 3 der Vorschrift des § 139 FGO keine Rückausnahme von der Nichterstattung von Aufwendungen für Finanzbehörden.

25

Die Rechtsprechung lässt bei der Vorschrift des § 139 Abs. 2 FGO keine Ausnahmen zu, auch ausdrücklich keine Ausnahmen für Rechtsanwaltskosten von Finanzbehörden (Beschlüsse BFH vom 17.03.2009 IV B 102/08, Juris Rn. 8; vom 06.03.1990 VII E 9/89, BFHE 160, 133, BStBl II 1990, 584; vom 07.05.1975 II B 51/73, BFHE 115, 424, BStBl II 1975, 672, Juris Rn. 8; vom 25.02.1975 VII B 80/73, BFHE 115, 182, BStBl II 1975, 489, Juris Rn. 11; Hessisches FG vom 15.12.2004 12 Ko 3205/02, Juris).

26

Dem hat sich die Literatur angeschlossen (Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 139 Rn. 185; Brandt in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 139 Rn. 170).

27

7. Die Vorschrift des § 139 Abs. 3 bezieht sich nur auf die Erstattungsfähigkeit von bestimmten Aufwendungen der Beteiligten, die nicht Finanzbehörde sind (BFH, Beschlüsse vom 07.05.1975 II B 51/73, BFHE 115, 424, BStBl II 1975, 672, Juris Rn. 8; vom 25.02.1975, VII B 80/73, BFHE 115, 182, BStBl II 1975, 489, Juris Rn. 11; vom 19.06.1970 II B 27/68, BFHE 99, 446, BStBl II 1970, 724; Juris Rn. 8).

28

Dementsprechend bezieht sich die Formulierung "stets" in Absatz 3 auch nicht auf eine Erstattung dem Grunde nach, sondern nur der Höhe nach (Brandt in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 139 FGO Rn. 187; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rn. 36 f., 41; Beermann in Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rn. 10730/1 f.).

29

8. Im Übrigen ist eine Beschränkung des § 139 Abs. 2 FGO - wie das HZA meint - auf eigene Kosten des HZA nicht mit dem Wortlaut vereinbar. Der Wortlaut der Vorschrift des § 139 Abs. 2 FGO, wonach Aufwendungen - hier Rechtsanwaltskosten - nicht zu erstatten sind, ist aus sich heraus eindeutig; er lässt keine Ausnahme oder Einschränkung zu.

30

Nach der Bedeutungsübersicht im Duden fällt unter den Begriff der "Aufwendung" 1. das Aufwenden und 2. die Ausgabe; für etwas Bestimmtes aufzuwendender Betrag. Synonyme sind unter anderem "Ausgabe" und "Auslage" (www.duden.de). Aufwendung umfasst auch Aufwendungen, Ausgaben oder Auslagen für die Mandatierung eines Rechtsanwalts.

31

Eine weitere Auslegung hätte einen Zusatz im Wortlaut der Vorschrift erfordert. Entsprechende Formulierungen, wie etwa "die eigenen Kosten der Finanzbehörde sind nicht zu erstatten" wären möglich gewesen, wurden indes aber nicht gewählt.

32

9. Die vorstehende Auslegung nach Wortlaut und Systematik entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 139 Abs. 2 FGO.

33

a) Die Finanzbehörden sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Zahlung von Gerichtskosten befreit. Die Vorschrift des § 139 Abs. 2 FGO enthält das Gegenstück zu dieser Privilegierung (Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rn. 10710/2).

34

b) Es wird den Finanzbehörden zugemutet, unter Ausnutzung ihres eigenen professionellen und speziellen Sachverstands einen Prozess ohne externe Hilfe zu bewältigen; alternativ können sie nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FGO Beschäftigte anderer Behörden als Bevollmächtigte bestellen.

35

c) Da das finanzgerichtliche Verfahren häufig besonders kompliziert und komplex ist, soll dem Kläger nach der gesetzgeberischen Entscheidung neben seinem eigenen außergerichtlichen Kostenrisiko nicht auch noch das Risiko auferlegt werden, für die Aufwendungen der Finanzbehörde aufzukommen (Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 139 Rn. 2).

36

10. Diese Auslegung deckt sich schließlich mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die die intendierte Abweichung von Kostenerstattungsregelungen anderer Prozessordnungen verdeutlicht.

37

Die Erstattung von Aufwendungen der Finanzbehörden wurde mit der Regelung des § 316 RAO ab 1953 abgeschafft (BGBl. 1953 I, 512). Nach Absatz 1 dieser Vorschrift waren fortan nur einem Beteiligten, der nicht Finanzbehörde ist, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten, soweit ihm die Kosten nicht auferlegt werden.

38

11. Auch in den FGO-Entwürfen aus 1955 (BT-Drucks. II/1716) und 1958 (BT-Drucks. III/127) wurden die Finanzbehörden bei der Erstattung von Kosten ausdrücklich ausgenommen. Im Rahmen einer grundsätzlich geplanten, teilweise wörtlichen Anlehnung an die Entwürfe zur VwGO wurde von § 159 VwGO-Entwurf (BT-Drucks. I/4278), dem heutigen § 162 VwGO, abgewichen.

39

12. Bei der tatsächlich 1965 in Kraft getretenen Fassung der FGO war zwar eine weitgehende Gleichgestaltung mit den anderen Gerichtsverfahrensgesetzen angestrebt (Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses vom 06.09.1965 zu BT-Drucks. IV/3523). Der Entwurf (§ 130 FGO im Entwurf, jetzt § 139 Abs. 1 FGO) wurde aber am 06.09.1965 um die Regelung des heutigen Absatz 2 der Vorschrift ergänzt (BT-Drucks IV/3525).

II.

40

1. Das HZA trägt die durch seine Erinnerung der Klägerin im Kostenfestsetzungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten gemäß § 135 Abs. 1 FGO.

41

2. Die Entstehung von Gerichtskosten für die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren sieht das Gesetz nicht vor.

42

3. Die Unanfechtbarkeit folgt aus § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Hamburg Beschluss, 12. Nov. 2015 - 3 KO 152/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht Hamburg Beschluss, 12. Nov. 2015 - 3 KO 152/15

Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 12. Nov. 2015 - 3 KO 152/15 zitiert 26 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 139


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Aufwendungen der Fin

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 128


(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 2 Kostenfreiheit


(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 62


(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten v

Gesetz über die Finanzverwaltung


Finanzverwaltungsgesetz - FVG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 33


(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben 1. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,2. in öf

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 149


(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. (2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Eri

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 108


(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im

Abgabenordnung - AO 1977 | § 16 Sachliche Zuständigkeit


Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.

Finanzverwaltungsgesetz - FVG 1971 | § 2 Landesfinanzbehörden


(1) Landesfinanzbehörden sind 1. als oberste Behörde: die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde;2. Oberbehörden, soweit nach diesem Gesetz oder nach Landesrecht als Landesfinanzbehörden eingerichtet;3. als Mittelbehörden, soweit e

Finanzverwaltungsgesetz - FVG 1971 | § 12 Bezirk und Sitz der Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie Aufgaben der Hauptzollämter


(1) Die Generalzolldirektion bestimmt den Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter. (2) Die Hauptzollämter sind als örtliche Bundesbehörden für die Verwaltung der Zölle, der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einsc

Finanzverwaltungsgesetz - FVG 1971 | § 1 Bundesfinanzbehörden


Bundesfinanzbehörden sind1.als oberste Behörde:das Bundesministerium der Finanzen;2.als Oberbehörden:das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion;3.als örtliche Behörden:die Hauptzollämter einschl

Kernbrennstoffsteuergesetz - KernbrStG | § 1 Steuergegenstand, Steuergebiet


(1) Kernbrennstoff, der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wird, unterliegt im Steuergebiet der Kernbrennstoffsteuer. Die Kernbrennstoffsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung. (2) Steuergebiet ist das Geb

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 130


(1) Hält das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Bundesfinanzhof vorzulegen. (2) Das Finanzgericht sol

Abgabenordnung - AO 1977 | § 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern


(1) Für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union und Verbrauchsteuern ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Steuer knüpft. (2)

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 12. Nov. 2015 - 3 KO 152/15 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 12. Nov. 2015 - 3 KO 152/15 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Kostenfestsetzungsbeschluss, 25. März 2015 - X K 8/13

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tenor 1. Die dem Kläger entstandenen und vom Beklagten aufgrund der Kostengrundentscheidung im BFH-Urteil vom 19. März 2014 X K 8/13 zu erstattenden notwendigen Aufwendungen werden auf 186,70 € fes

Bundesfinanzhof Beschluss, 09. Feb. 2015 - I B 32/14

bei uns veröffentlicht am 09.02.2015

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13. März 2014  10 K 62/12 wird als unzulässig verworfen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 25. Nov. 2014 - VII B 65/14

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Tatbestand 1 I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) betreibt ein Kernkraftwerk. Nachdem sie in den Kernreaktor Brennelemente eingesetzt und ansc

Bundesfinanzhof Kostenfestsetzungsbeschluss, 20. Okt. 2014 - X K 3/13

bei uns veröffentlicht am 20.10.2014

Tenor 1. Die dem Beklagten aufgrund der Kostenentscheidung im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. März 2014 X K 3/13 zu erstattenden Aufwendungen werden auf 166,65 € festgesetzt.

Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Aug. 2014 - X K 2/12

bei uns veröffentlicht am 19.08.2014

Tenor 1. Die dem Beklagten entstandenen und vom Kläger aufgrund der Kostenentscheidung im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. November 2013 X K 2/12 zu erstattenden notwendigen Aufwendungen werden
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Finanzgericht Hamburg Beschluss, 12. Nov. 2015 - 3 KO 152/15.

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 24. Juni 2017 - 3 KO 56/17

bei uns veröffentlicht am 24.06.2017

Gründe 1 A. Erinnerung der Klägerin wegen Privatgutachten 2 Die Erinnerung der Klägerin vom 12. (eingeg. 16.) Januar 2017 betreffend die begehrte Erstattung der Kosten für das am 30. September 2014 als "Stellungnahme" eingereichte Privatgutac

Referenzen

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Tatbestand

1

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) betreibt ein Kernkraftwerk. Nachdem sie in den Kernreaktor Brennelemente eingesetzt und anschließend eine selbsttragende Kettenreaktion ausgelöst hatte, was zur Steuerentstehung nach § 5 Abs. 1 des Kernbrennstoffsteuergesetzes (KernbrStG) führte, gab sie für den Monat, in dem die Steuer entstanden war, eine Steueranmeldung ab. Die in der Steueranmeldung berechnete Steuer ist zunächst bezahlt worden. Der Einspruch hatte keinen Erfolg, worauf die Antragstellerin Klage erhob. Außerdem stellte sie einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung (AdV).

2

Das Finanzgericht (FG) hat durch Beschluss die Vollziehung der Steueranmeldung ohne Sicherheitsleistung mit der Begründung aufgehoben, es sei ernstlich zweifelhaft, ob die Kernbrennstoffsteuer dem verfassungsrechtlichen Typus einer Verbrauchsteuer entspreche und ob dem Bund für die Einführung einer solchen Steuer die Gesetzgebungskompetenz zustehe. Auf die vom Antragsgegner und Beschwerdeführer (Hauptzollamt --HZA--) erhobene Beschwerde hat der beschließende Senat mit Beschluss vom 9. März 2012 VII B 171/11 (BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418) den Beschluss des FG aufgehoben und den Antrag auf AdV abgelehnt. Zur Begründung verwies der Senat unter Beachtung der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) auf die Notwendigkeit eines besonderen berechtigten Interesses des Antragstellers, welches im Streitfall nach der gebotenen Interessenabwägung nicht vorliege, weil die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einem einstweiligen Außerkraftsetzen des KernbrStG gleichkäme und mit Einnahmeausfällen in Milliardenhöhe verbunden sei. Dass der Antragstellerin durch die sofortige Vollziehung der angefochtenen Steueranmeldung irreparable Nachteile oder eine unzumutbare Härte drohe, habe sie nicht schlüssig dargelegt.

3

Mit Beschluss vom 29. Januar 2013  4 K 270/11 (Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft --EnWZ-- 2013, 422) hat das FG das Klageverfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob das KernbrStG mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar und deshalb ungültig sei. Dabei ist das FG zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der Kernbrennstoffsteuer um eine formell verfassungswidrige Steuer handele, weil sie keine Verbrauchsteuer sei und infolgedessen dem Bund zum Erlass des KernbrStG die Gesetzgebungskompetenz gefehlt habe. Eine Entscheidung des BVerfG in der Sache 2 BvL 6/13 steht noch aus.

4

Ein Parallelverfahren hat das FG mit Beschluss vom 19. November 2013  4 K 122/13 (EnWZ 2014, 233) ebenfalls ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Vereinbarkeit des KernbrStG mit unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere mit der Richtlinie 2003/96/EG (EnergieStRL) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 283/51) und mit Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestellt. Dabei hat das FG seine Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts damit begründet, dass die EnergieStRL der Einführung einer nationalen Steuer auf zur gewerblichen Stromerzeugung verwendete Kernbrennstoffe entgegenstehe und es sich bei der Kernbrennstoffsteuer um eine Abgabe handeln könnte, die gegen das Beihilfeverbot (Art. 107 Abs. 1 AEUV) und gegen die Regelungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft verstoße. Über das Vorabentscheidungsersuchen (C-5/14) hat der EuGH noch nicht entschieden.

5

Nachdem der erneute Antrag auf AdV der angefochtenen Steueranmeldung vom HZA abgelehnt worden war, hat die Antragstellerin unter Hinweis auf die Vorlagebeschlüsse des FG bei diesem abermals beantragt, die Vollziehung der Steueranmeldung aufzuheben. Daraufhin hat das FG die Vollziehung der Steueranmeldung ohne Sicherheitsleistung mit Wirkung ab Fälligkeit der Steuer aufgehoben und bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen eine das erstinstanzliche Verfahren der Hauptsache abschließende Entscheidung ausgesetzt. In seiner Begründung geht das FG aufgrund der inzwischen gefassten Vorlagebeschlüsse von veränderten Umständen nach § 69 Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der EuGH in der Einführung der Kernbrennstoffsteuer eine Verletzung von Unionsrecht sehen werde, bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steueranmeldung. Zudem sei es sogar wahrscheinlich, dass das KernbrStG gegen die EnergieStRL und gegen die Richtlinie 2008/118/EG (VStSystRL) des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABlEU Nr. L 9/12) verstoße. Dabei ergebe sich die Unionsrechtswidrigkeit aufgrund einer analogen Anwendung des einer Input-Besteuerung entgegenstehenden Art. 14 Abs. 1 EnergieStRL und aufgrund des Fehlens einer von Art. 1 Abs. 2 VStSystRL geforderten besonderen Zwecksetzung der als indirekte Steuer auf elektrischen Strom einzustufenden Kernbrennstoffsteuer. Darüber hinaus sei die AdV auch wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des KernbrStG zu gewähren, denn die ursprünglichen Zweifel an dessen Verfassungskonformität hätten sich nunmehr zur Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des KernbrStG verdichtet, wie die Vorlage an das BVerfG belege. Zumindest in Bezug auf die durch das Unionsrecht begründeten Zweifel bedürfe es keines zusätzlichen besonderen Interesses der Antragstellerin an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Zweifel liege ein solches Interesse aufgrund der Befassung des BVerfG nunmehr vor. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob der Vorlagebeschluss von einem FG oder vom Bundesfinanzhof (BFH) gefasst worden sei. Von der Anforderung einer Sicherheitsleistung sei abzusehen, weil das HZA keine Umstände hinreichend substantiiert vorgebracht habe, die eine Sicherheitsleistung geboten erscheinen ließen. Eine hinreichend konkrete Gefährdungssituation habe das HZA nicht belegt.

6

Mit seiner Beschwerde begehrt das HZA die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Ablehnung des Antrags auf AdV der angefochtenen Steueranmeldung, hilfsweise, die AdV nur gegen Sicherheitsleistung anzuordnen. Da aufgrund der Vorlagebeschlüsse des FG keine veränderten Umstände i.S. des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO vorlägen, sei der Antrag auf AdV unzulässig. Fehl gehe die Annahme des FG, bereits eine Vorlage an das BVerfG begründe ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, so dass aufgrund der Bindungswirkung in jedem Fall vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden müsse. Im Übrigen bestünden hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des KernbrStG --insbesondere am Verbrauchsteuercharakter der Kernbrennstoffsteuer und an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes-- keinerlei ernstliche Zweifel. Einstweiliger Rechtsschutz sei auch aufgrund der Vorlage an den EuGH nicht geboten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die an ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV zu stellenden Anforderungen wesentlich geringer seien als die Voraussetzungen für die Gewährung einer AdV. Ein Gericht könne bereits bei geringen Zweifeln den EuGH anrufen, während die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ein höheres Maß an Zweifeln erfordere. Nach der Rechtsprechung des BFH gehe von einem Vorabentscheidungsersuchen eines FG keine Bindungswirkung aus. Auch im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kernbrennstoffsteuer. In diese Richtung wiesen auch die in der Rechtssache C-5/14 abgegebenen schriftlichen Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Kommission und der Republik Finnland sowie die schriftlichen Erklärungen der Europäischen Kommission in der Rechtssache C-606/13. Insbesondere sei die Kernbrennstoffsteuer keine indirekte Steuer auf Strom, die in den Anwendungsbereich der EnergieStRL falle, und auch keine selektiv begünstigende staatliche Beihilfe. Auch in Anbetracht der Vorlagebeschlüsse des FG sei eine Entscheidung unter Abwägung des Individualinteresses der Antragstellerin und des öffentlichen Vollzugsinteresses zu treffen. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes führe zur vorläufigen Nichtanwendung des KernBrStG und damit zu Steuerausfällen in Milliardenhöhe. Das öffentliche Interesse des Bundes an einer geordneten Haushaltsführung sei höher zu gewichten als das Individualinteresse der Antragstellerin. Schließlich habe die Antragstellerin keine hinreichenden Gründe für die Annahme vorgetragen, durch die Vollziehung der angefochtenen Steueranmeldung drohten nicht wiedergutzumachende wirtschaftliche Nachteile, so dass von einer Gefährdung ihrer Existenz ausgegangen werden müsse. Entgegen der Auffassung des FG bestehe aufgrund der Einkommens- und Vermögenslage der Antragstellerin --insbesondere unter Berücksichtigung des Eigenkapitals und der hohen Rückstellungen-- ein Sicherungserfordernis, so dass einstweiliger Rechtsschutz allenfalls gegen eine entsprechende Sicherheitsleistung gewährt werden könne.

7

Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen des FG an. Allein das Vorabentscheidungsersuchen des FG an den EuGH begründe ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Steueranmeldung, zumal eine inhaltliche Auseinandersetzung des BFH mit den gegen das KernbrStG erhobenen unionsrechtlichen Bedenken noch nicht stattgefunden habe. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei auch unter dem Gesichtspunkt des effet-utile-Grundsatzes geboten. Da unionsrechtliche Zweifel bestünden, bedürfe es ihrerseits keines besonderen Interesses, weshalb auch eine Abwägung mit öffentlichen Interessen an einer geordneten Haushaltsführung nicht statthaft sei. Auch komme es auf eine detaillierte Auseinandersetzung mit den für das Hauptsacheverfahren bedeutsamen unions- und verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht an. Für eine Gefährdung des Steueranspruchs habe das HZA keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, so dass die AdV ohne Sicherheitsleistung zu gewähren sei. Allein die voraussichtliche Dauer des Verfahrens und die Höhe der Steuernachforderungen könnten die Anforderung einer Sicherheitsleistung nicht rechtfertigen. Im Übrigen bestünden ausweislich des Geschäftsberichts für das Jahr 2013 auch keine konkreten Anhaltspunkte für das Anfallen weiterer Verluste, die zu einer Zahlungsunfähigkeit führen könnten. Ihre aktuelle wirtschaftliche Situation sei gut, sie verfüge zudem über ein kurzfristiges liquides Vermögen und ein Anlagevermögen. In Hinblick auf die streitgegenständlichen Steuerbeträge und etwa anfallende Zinsen habe sie durch liquide Konzernforderungen gesicherte Rückstellungen gebildet, die selbst unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung von Kernbrennstoffen bis Ende 2016 und des Standortauswahlgesetzes nicht korrigiert werden müssten. Im Übrigen seien die Stellung einer Bankbürgschaft, die Hinterlegung von Anleihen oder Barhinterlegungen unzumutbar.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Beschwerde des HZA ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Ablehnung des Antrags auf AdV.

9

1. Entgegen der Auffassung des HZA ist der erneute Antrag auf AdV zulässig. Da die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO nicht in materielle Rechtskraft erwächst, steht es der Antragstellerin frei, unter den in § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO festgelegten Voraussetzungen jederzeit einen neuen Antrag zu stellen. Jedoch kann sie eine erneute Entscheidung in der Sache nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände herbeiführen. Hinsichtlich der unionsrechtlichen Fragestellungen liegen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des FG vor. Denn dieses ist an den EuGH erst nach der Entscheidung über den Antrag auf AdV und dem Senatsbeschluss in BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418 gerichtet worden (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2013 V B 68/13, BFH/NV 2014, 173, und Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, FGO, § 69 FGO Rz 166, unter Hinweis auf ein unveröffentlichtes Urteil des Hessischen FG vom 22. Oktober 2008  7 V 2514/08). Wegen somit veränderter Umstände ist es unerheblich, ob die im Unionsrecht begründeten Zweifel bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten vorgebracht werden können. Auch ist es unerheblich, dass nicht der BFH, sondern ein erstinstanzliches Gericht den EuGH angerufen hat. Ob die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO auch im Hinblick auf den Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG vorliegen, bedarf aufgrund der Zulässigkeit des Antrags keiner Entscheidung.

10

2. Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts oder hätte seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge, hat das FG im Regelfall dessen Vollziehung auszusetzen oder im Fall eines bereits vollzogenen Verwaltungsakts die Vollziehung wieder aufzuheben (§ 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 FGO). Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann trotz Vorliegens solcher Zweifel die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt werden.

11

a) Ein solcher atypischer Fall kommt in Betracht, wenn die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift beruhen (BFH-Beschluss vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BFHE 140, 396, BStBl II 1984, 454). Ist dies der Fall, setzt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes (d.h. im Sinne eines ordnungsgemäßen Gesetzgebungsvorgangs) zusätzlich ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Antragstellers voraus (BFH-Beschlüsse vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558; vom 27. August 2002 XI B 94/02, BFHE 199, 566, BStBl II 2003, 18; vom 6. November 2001 II B 85/01, BFH/NV 2002, 508; vom 30. Januar 2001 VII B 291/00, BFH/NV 2001, 1031, und vom 17. März 1994 VI B 154/93, BFHE 173, 554, BStBl II 1994, 567).

12

aa) Bei der Prüfung, ob ein solches berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an (BFH-Beschlüsse vom 21. November 2013 II B 46/13, BFHE 243, 162, BStBl II 2014, 263; in BFHE 199, 566, BStBl II 2003, 18; vom 20. Juli 1990 III B 144/89, BFHE 162, 542, BStBl II 1991, 104, und vom 20. Mai 1992 III B 100/91, BFHE 168, 174, BStBl II 1992, 729). Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des BVerfG bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (BFH-Beschluss in BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558).

13

Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass die AdV einer Steueranmeldung wegen der vom FG angenommenen Verfassungswidrigkeit des KernbrStG nicht nur die konkrete Steueranmeldung der Antragstellerin im Streitfall betrifft. Sie wäre vielmehr in gleicher Weise sämtlichen Adressaten des KernbrStG für jeden Fall einer Steueranmeldung zu gewähren und bedeutete deshalb im Ergebnis die vorläufige Außervollzugsetzung des gesamten ordnungsgemäß zustande gekommenen Steuergesetzes bis zur Entscheidung des BVerfG, d.h. für einen nicht absehbaren Zeitraum.

14

Die Befugnis, eine solche Rechtsfolge herbeizuführen, steht jedoch nur dem BVerfG zu, dem allein die Feststellung der Nichtigkeit eines Gesetzes sowie der sich aus der Nichtigkeit ergebenden Konsequenzen vorbehalten ist und das nach § 32 BVerfGG einen streitigen Zustand bis zu seiner Entscheidung vorläufig regeln, also auch ein Gesetz, über dessen Verfassungsmäßigkeit zu entscheiden ist, vorläufig außer Vollzug setzen kann. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Ohne Rücksicht auf die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechenden Gründe sind die Nachteile des Ausbleibens einer vorläufigen Maßnahme gegen die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn die Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes erginge, die Verfassungsbeschwerde aber schließlich ohne Erfolg bliebe (BVerfG-Beschluss vom 27. Juni 2013  1 BvR 1501/13, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2013, 1145, m.w.N.). Von dieser Möglichkeit ist nach Auffassung des BVerfG nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen, denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz stellt stets einen erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dar, so dass die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, ein besonderes Gewicht haben müssen (BVerfG-Beschlüsse in NVwZ 2013, 1145, und vom 22. Mai 2001  2 BvQ 48/00, BVerfGE 104, 23, 27 f.).

15

Auch wenn die Antragstellerin im konkreten Normenkontrollverfahren nicht nach § 32 BVerfGG, sondern allein beim FG gemäß § 69 FGO vorläufigen Rechtsschutz beantragen kann, ist jedenfalls für den Fall, dass --wie vorliegend-- die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch ein Fachgericht gleichbedeutend ist mit der Außervollzugsetzung eines kompletten Gesetzes, kein Grund ersichtlich, weshalb das Fachgericht insoweit weniger strengen Anforderungen unterliegen sollte als das BVerfG.

16

bb) Wie das BVerfG entschieden hat, verstößt eine solche Interessenabwägung --die auch das öffentliche Interesse an einer geordneten öffentlichen Haushaltsführung berücksichtigt-- nicht grundsätzlich gegen den aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruch auf umfassenden und effektiven gerichtlichen Schutz, zumindest so lange, wie der sofortige Vollzug des Verwaltungsakts die Ausnahme bleibt; in Ausnahmefällen können deshalb überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen (BVerfG-Beschluss vom 6. April 1988  1 BvR 146/88, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 69, Rz 283; im Ergebnis ebenso BVerfG-Beschlüsse vom 6. Mai 2013  1 BvR 821/13, NVwZ 2013, 935, und vom 24. Oktober 2011  1 BvR 1848/11, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 89).

17

cc) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gelten diese Grundsätze auch dann, wenn ein Instanzgericht im Rahmen eines Vorlagebeschlusses das BVerfG zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder eines Steuergesetzes angerufen hat.

18

Die Anrufung des BVerfG entfaltet im Hinblick auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung für den BFH keine Bindungswirkung. Wie das BVerfG entschieden hat, begründet das aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes für den BFH keine Bindung an instanzgerichtliche Überzeugungen von der Verfassungswidrigkeit einer Norm, selbst wenn diese durch einen Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG geäußert worden sind (BVerfG-Beschluss in NVwZ 2013, 935). Ebensowenig wird durch einen solchen Vorlagebeschluss der Weg für eine Interessenabwägung versperrt. Mit unterschiedlichen Ergebnissen hat der BFH eine Interessenabwägung zwischen der einer Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entgegenstehenden konkreten Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung und den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden individuellen Interessen des Steuerpflichtigen selbst in den Fällen vorgenommen, in denen er selbst eine Entscheidung des BVerfG eingeholt hat (BFH-Beschlüsse vom 17. Juli 2003 II B 20/03, BFHE 202, 380, BStBl II 2003, 807, und vom 11. Juni 2003 IX B 16/03, BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663). Entgegen der Auffassung des FG ist auch dem Beschluss des BFH in BFHE 243, 162, BStBl II 2014, 263 nicht zu entnehmen, das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers habe stets Vorrang, wenn der BFH in der Sache einen Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG gefasst hat. Vielmehr hat der BFH in der Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, im Rahmen der Interessenabwägung sei der Umstand zu berücksichtigen, dass die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes praktisch zu einer einstweiligen Nichterhebung der gesamten Steuer führen könne und dass in Ausnahmefällen überwiegende öffentliche Belange eine Zurückstellung des Rechtsschutzanspruchs des Grundrechtsträgers rechtfertigen könnten. Im Ergebnis hat er dem Rechtsschutzanspruch des Erbschaftsteuerpflichtigen nur deshalb den Vorrang eingeräumt, weil dieser zur Entrichtung der Erbschaftsteuer eigenes Vermögen hätte einsetzen oder die im Wege der Erbschaft erworbenen Gegenstände veräußern oder belasten müssen.

19

Daraus folgt, dass --selbst wenn der Senat den im Vorlagebeschluss des FG und den in der Literatur geäußerten Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des KernbrStG folgen könnte (Gärditz, Die Richtervorlage des Finanzgerichts Hamburg zum Kernbrennstoffsteuergesetz, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2014, 18; Lüdicke, Es gibt Grenzen der Besteuerung!, Der Betrieb 2013, Heft 28 M 1; Fischer, Kernbrennstoffsteuergesetz mangels Gesetzgebungskompetenz verfassungswidrig, ZfZ 2013, 192; Hartmann, Ein neuer Blick auf die Steuergesetzgebungskompetenzen des Grundgesetzes, Deutsche Steuerzeitung 2012, 205; Drüen, Der Steuertypus der Verbrauchsteuer – dargestellt am Negativbeispiel der Kernbrennstoffsteuer, ZfZ 2012, 309; Seer, Vorläufiger Rechtsschutz bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines Steuergesetzes, Deutsches Steuerrecht 2012, 325; Waldhoff, Die Kernbrennstoffsteuer als Verbrauchsteuer und die steuerrechtliche Typenlehre, ZfZ 2012, 57; Bruch/Greve, Die Kernbrennstoffsteuer im Fokus der Finanzgerichtsbarkeit, Betriebs-Berater 2012, 234)-- eine Abwägung des für eine AdV sprechenden individuellen Interesses der Antragstellerin und des einer solchen Maßnahme entgegenstehenden öffentlichen Interesses geboten ist.

20

b) Auch in Bezug auf ernstliche Zweifel an der Unionsrechtskonformität des KernbrStG ist der BFH nicht an die Rechtsauffassung des FG gebunden. Darüber hinaus ist dem Aufhebungsinteresse der Antragstellerin nicht allein aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des FG der Vorrang einzuräumen. Ist ein komplettes Gesetz betroffen, erfordert die AdV eines darauf gestützten Verwaltungsakts ebenfalls ein besonderes Aussetzungsinteresse.

21

aa) Wenn der BFH selbst im Fall eines Vorlagebeschlusses nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht an die instanzgerichtliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer Norm gebunden ist (BVerfG-Beschluss in HFR 2013, 639), kann schwerlich angenommen werden, dass eine solche Bindungswirkung hinsichtlich der unionsrechtlichen Beurteilung des FG besteht (Senatsbeschluss vom 27. Februar 2009 VII B 186/08, BFH/NV 2009, 942), zumal eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV keine Überzeugung des Gerichts von der Unionsrechtswidrigkeit erfordert. Sofern die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, ist es dem nationalen Gericht unbenommen, den EuGH anzurufen, wenn es dies für angebracht hält (EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 C-283/81 --CILFIT--, Slg. 1982, 3415). Im Rahmen eines Verfahrens über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kann es somit einem Gericht nicht verwehrt werden, hinsichtlich der Beurteilung unionsrechtlicher Fragestellungen zu einer anderen Auffassung als das Gericht zu gelangen, das in einer identischen Rechtsfrage bereits den EuGH angerufen hat (Entscheidungen des FG Münster vom 18. Januar 2013  5 V 3800/12 U, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 556, und des Hessischen FG vom 17. Mai 2013  1 V 337/13, nicht veröffentlicht). Nach der Rechtsprechung des EuGH richtet sich der einstweilige Rechtsschutz gegen den Vollzug nationaler Gesetze, deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht in Frage gestellt wird, allein nach den durch das vom zuständigen Gericht anzuwendende nationale Recht festgelegten Kriterien, sofern diese Kriterien weder weniger günstig ausgestaltet sind als die für entsprechende innerstaatliche Klagen noch die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (EuGH-Urteile vom 22. Dezember 2010 C-279/09 --DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH--, Slg. 2010, I-13849, und vom 13. März 2007 C-432/05 --Unibet (London) Ltd und Unibet (International) Ltd--, Slg. 2007, I-2271). Diesen Grundsätzen steht es nicht entgegen, wenn erstinstanzlichen Vorabentscheidungsersuchen keine Bindungswirkung hinsichtlich der unionsrechtlichen Beurteilung durch andere Gerichte zuerkannt wird.

22

bb) Im Streitfall kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des FG ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 FGO begründen, wobei der ergänzende Hinweis geboten erscheint, dass die Europäische Kommission in ihrer schriftlichen Stellungnahme in der Rechtssache C-5/14 die Rechtsauffassung des FG nicht geteilt und die Kernbrennstoffsteuer als mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar angesehen hat. Denn selbst wenn aufgrund des an den EuGH gerichteten Vorabentscheidungsersuchens ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des KernbrStG mit unionsrechtlichen Vorgaben bestehen sollten (zu den verschiedenen Rechtsauffassungen hinsichtlich der sekundärrechtlichen und beihilfenrechtlichen Problemstellungen vgl. Kube, Kernbrennstoffsteuer und EU-Sekundärrecht, Internationales Steuerrecht 2012, 553; Englisch, Steuerliche Sonderbelastung als verbotene Beihilfe – eine unionsrechtliche Achillesverse der Kernbrennstoffsteuer, Steuer und Wirtschaft 2012, 318; Kühling, Die beihilfenrechtliche Bewertung der Kernbrennstoffsteuer – Zeit für eine Ausdehnung der steuerlichen Kontrolle durch das Europarecht?, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht 2013, 113; Jatzke, Grenzen des mitgliedschaftlichen Steuerfindungsrechts am Beispiel der Kernbrennstoffsteuer, ZfZ 2012, 150, und Schröer-Schallenberg, Anmerkung zum Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 19. November 2013  4 K 122/13 zur Vereinbarkeit der Kernbrennstoffsteuer mit Unionsrecht, EnWZ 2014, 239), wäre die beantragte AdV unter den besonderen Umständen des Streitfalls nur dann zu gewähren, wenn zusätzlich ein (besonderes) berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestünde.

23

cc) Soweit andere Senate des BFH bei Zweifeln an der Vereinbarkeit steuerrechtlicher Vorschriften mit Unionsrecht die Voraussetzungen für die AdV auf diese Vorschriften gestützter Steuerbescheide bejaht haben, weicht der beschließende Senat im Streitfall nicht von den insoweit vertretenen Rechtsauffassungen ab. Fälle der Außervollzugsetzung eines kompletten Steuergesetzes lagen den Entscheidungen anderer Senate bisher nicht zugrunde. Es ging stets allein um die vorläufige Nichtanwendung einzelner Steuernormen.

24

Zwar hat der BFH entschieden, seine Rechtsprechung, nach der bei der Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden wegen der Verfassungswidrigkeit der ihnen zugrunde liegenden Vorschrift die Geltendmachung eines berechtigten Interesses an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verlangt wird, könne auf die Geltendmachung von Verletzungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) nicht übertragen werden, weil die Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten unmittelbares Recht darstellten, das von jedem Gericht unbeschadet der Möglichkeit der Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens zu beachten sei (Entscheidungen des BFH vom 14. Februar 2006 VIII B 107/04, BFHE 212, 285, BStBl II 2006, 523, und vom 24. März 1998 I B 100/97, BFHE 185, 467, entgegen dem Beschluss vom 22. Januar 1992 I B 77/91, BFHE 166, 350, BStBl II 1992, 618, in dem eine Interessenabwägung unter Beachtung des öffentlichen Interesses der Bundesrepublik an einer geordneten Haushaltsführung trotz Vorlagebeschlusses eines FG vorgenommen worden ist). Im Streitfall geht es aber nicht um die Verletzung unionsrechtlich garantierter Grundrechte, deren unmittelbare Geltung der BFH zu beachten hätte. Ungeachtet dessen betrifft der Streitfall jedenfalls nicht die unionsrechtliche Begutachtung einer Steuerrechtsnorm im Einzelfall, welche die Geltung des Gesetzes grundsätzlich nicht in Frage stellt, sondern die Frage der Vereinbarkeit eines Steuergesetzes insgesamt mit den unionsrechtlichen Vorgaben.

25

Ausweislich des Vorlagebeschlusses ist das FG selbst nicht zu der Überzeugung gelangt, dass das KernbrStG gegen geltendes Unionsrecht verstößt, vielmehr hat es die Unionsrechtswidrigkeit ausdrücklich nur für möglich bzw. wahrscheinlich gehalten. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden hat, erforderlichenfalls befugt, jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein verfassungsrechtliches Verfahren abwarten müsste (EuGH-Urteile vom 18. Juli 2013 C-136/12, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2013, 782, Rz 33, und vom 5. Oktober 2010 C-173/09, Slg. 2010, I-8889, Rz 31). Von seiner demnach eingeräumten Befugnis, § 5 Abs. 1 KernbrStG bzw. das KernbrStG insgesamt unangewendet zu lassen, hat das FG jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern seine Zweifel zum Anlass genommen, dem EuGH die abschließende Beurteilung der unionsrechtlichen Fragestellungen zu überlassen. Würde in einem solchen Fall kein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gefordert, so dass sowohl das vorlegende Gericht als auch der BFH an einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung gehindert wären, müsste ein ordnungsgemäß zustande gekommenes Gesetz im Vorgriff auf die noch ausstehende Beurteilung der Rechtslage durch den EuGH bereits dann zumindest vorläufig außer Kraft gesetzt werden, wenn vernünftige Zweifel an der Unionsrechtskonformität bestünden, welche die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht offenkundig erscheinen ließen. Ein solch schwerwiegender Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei ungewissem Ausgang des Verfahrens vor dem EuGH ginge jedoch über das hinaus, was zur Durchsetzung des Unionsrechts erforderlich wäre.

26

Soweit im Vorlagebeschluss des FG die Frage aufgeworfen wird, ob die Erhebung der Kernbrennstoffsteuer gegen das unionsrechtlich kodifizierte Beihilferecht verstößt, ist darauf hinzuweisen, dass es dem mitgliedstaatlichen Gericht nicht obliegt, darüber zu entscheiden, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist ausschließlich die Kommission für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen oder einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt zuständig (EuGH-Urteile vom 18. Juli 2007 C-119/05, Slg. 2007, I-6199, und vom 22. März 1977 Rs. 78/76, Slg. 1977, 595, Rz 9). Innerstaatlich ist das Beihilfeverbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV, das weder absolut noch unbedingt ist, nicht unmittelbar anwendbar (BFH-Urteil vom 31. Juli 2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, m.w.N.). Daher lassen sich die BFH-Entscheidungen in BFHE 212, 285, BStBl II 2006, 523 und in BFHE 185, 467 nicht auf den Streitfall übertragen.

27

Zudem lässt sich den Entscheidungen des BFH vom 19. Dezember 2012 V S 30/12 (BFH/NV 2013, 779) und vom 5. Mai 1994 V S 11/93 (BFH/NV 1995, 368), die sich mit der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Leistungen (Durchführung ästhetisch-chirurgischer Maßnahmen bzw. entgeltliche Überlassung eines Wohnmobils) und der Auslegung von Bestimmungen der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) --Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 145/1-- befassen, kein Rechtssatz entnehmen, nach dem eine Abwägung der öffentlichen Interessen und der Individualinteressen des Antragstellers bei der Anhängigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH in jedem Fall zu unterbleiben hat. Vielmehr hat der V. Senat des BFH aufgrund der von ihm selbst und von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats an den EuGH gerichteten Vorabentscheidungsersuchen --ohne die Vereinbarkeit der streitentscheidenden Vorschriften des nationalen Umsatzsteuerrechts mit den Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG in Frage zu stellen-- ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide angenommen und einstweiligen Rechtsschutz gewährt, wobei er auf die Frage eines berechtigten Interesses des Antragstellers nicht eingegangen ist. Da sich diese Entscheidungen lediglich auf die steuerrechtliche Beurteilung einzelner Sachverhalte unter Beachtung der sekundärrechtlichen Vorgaben und auf eine entsprechende Auslegung einzelner nationaler Bestimmungen und nicht auf den Geltungsanspruch eines verfassungsmäßig zustande gekommenen Steuergesetzes und dessen Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht beziehen, stehen sie der im Streitfall gebotenen Interessenabwägung nicht entgegen.

28

3. Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze hat das FG im Streitfall die AdV der angefochtenen Steueranmeldung zu Unrecht angeordnet. Die gebotene Abwägung des für eine AdV sprechenden individuellen Interesses der Antragstellerin und des einer solchen Maßnahme entgegenstehenden öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung sowie die gebotene Beachtung der Verwerfungskompetenz des BVerfG führen zu dem Ergebnis, dass vorläufiger Rechtsschutz nicht gewährt werden kann.

29

a) Die erforderliche Abwägung der beiderseitigen Interessen fällt im Streitfall zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung sowie an dem Vollzug eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes auch in der vom Gesetzgeber hierfür bestimmten Zeit überwiegt das Interesse der Antragstellerin, das allein darin besteht, die Kernbrennstoffsteuer nicht entrichten zu müssen. Dass die Antragstellerin bei Entrichtung der angemeldeten Steuer nicht wiedergutzumachende Nachteile von erheblichem Gewicht erlitte oder nicht mehr gewinnbringend gewerblich tätig sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

30

Darüber hinaus führte eine faktische Außerkraftsetzung des KernbrStG zu Einnahmeausfällen in Milliardenhöhe. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der beschließende Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss in BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418. Ausweislich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Statistik über das Steueraufkommen betrug das Aufkommen der Kernbrennstoffsteuer in 2011  0,92 Mrd. €, in 2012  1,57 Mrd. € und in 2013  1,28 Mrd. €. Letztlich können Unsicherheiten bei der exakten Bestimmung des Steuerausfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung auf sich beruhen. Entscheidend ist, dass durch eine AdV der angefochtenen Steueranmeldung das gesamte KernbrStG faktisch mit der Folge drohender hoher Einnahmeausfälle außer Kraft gesetzt würde. Keiner entscheidungserheblichen Bedeutung kommen dabei die Gründe zu, die für die Verfassungswidrigkeit oder Unionsrechtswidrigkeit des KernbrStG sprechen (BVerfG-Beschluss in NVwZ 2013, 1145, m.w.N., und BFH-Beschluss in BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558). Von entscheidender Bedeutung sind vielmehr die Nachteile der Gewährung der beantragten AdV und die Verwerfungskompetenz des BVerfG. In Anbetracht der zeitlichen Begrenzung der Erhebung der Kernbrennstoffsteuer und ihrer wirtschaftspolitischen Zielsetzung hätte die AdV eine so weitreichende Wirkung, wie sie nur durch eine Entscheidung des BVerfG herbeigeführt werden könnte.

31

b) Dem Vorbringen der Antragstellerin ist nicht schlüssig zu entnehmen, dass durch die sofortige Vollziehung der angefochtenen Steueranmeldung irreparable Nachteile oder eine unzumutbare Härte drohen. Nach der Rechtsprechung des BFH setzt eine AdV wegen unbilliger Härte voraus, dass der Betroffene seine wirtschaftliche Lage im Einzelnen vorträgt und glaubhaft macht (BFH-Beschlüsse vom 29. März 2001 III B 80/00, BFH/NV 2001, 1294, und vom 27. August 2002 XI B 94/02, BFHE 199, 566, BStBl II 2003, 18). Nach Einschätzung des Senats ist die (vorläufige) Entrichtung der Steuer der Antragstellerin durchaus zumutbar. Dies wird auch durch den Verzicht des FG auf die Anforderung einer Sicherheitsleistung belegt, den es damit begründet hat, dass Anhaltspunkte für eine Gefährdung des --im Streitfall sehr hohen-- Steueranspruchs nicht ersichtlich seien. Im Übrigen hat die Antragstellerin selbst vorgetragen, die aktuelle wirtschaftliche Situation sei gut und sie verfüge zudem über ein kurzfristig liquides Vermögen und ein Anlagevermögen, das die Steuerforderungen bei Weitem übersteige. Zudem seien die Steuerforderungen durch Rückstellungen gedeckt, denen ausreichend Aktiva gegenüberstehen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

1. Die dem Kläger entstandenen und vom Beklagten aufgrund der Kostengrundentscheidung im BFH-Urteil vom 19. März 2014 X K 8/13 zu erstattenden notwendigen Aufwendungen werden auf 186,70 € festgesetzt.

2. Der dem Kläger zu erstattende Betrag in Höhe von 186,70 € ist ab dem 9. Mai 2014 mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung, § 104 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung).

Gründe

1

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. März 2014 X K 8/13 hat der Kläger zu 5/8 und der Beklagte zu 3/8 die Kosten des Klageverfahrens zu tragen. Der Streitwert/Gegenstandswert beträgt 2.400 €.

2

I. Kostenfestsetzungsantrag des Klägers

3

1. Der Kläger hat mit Kostenberechnung vom 9. Mai 2014, beim BFH eingegangen am 9. Mai 2014, eingeschränkt mit Schreiben vom 7. Oktober 2014, zu erstattende Kosten in Höhe von 362,97 € (Verfahrensgebühr 257,60 €, Terminsgebühr 193,20 €; Entgelte für Post und Telekommunikation 20 €; Fahrtkosten zur mündlichen Verhandlung beim BFH mit dem eigenen PKW von X-Stadt nach München und zurück, insgesamt 1 154 km x 0,30 € = 346,20 €; Tagegeld 60 €; Übernachtungskosten 90,93 €; insgesamt 967,93 €, davon 3/8) geltend gemacht sowie eine Verzinsung der Kosten mit 5 % ab dem 9. Mai 2014 (Antragseingang beim BFH) über dem Basiszinssatz beantragt.

4

Die Kostenberechnung wurde dem Beklagten zur Stellungnahme übersandt und von diesem mit Schreiben vom 7. Juli 2014 --soweit noch streitig-- hinsichtlich Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld und Übernachtungskosten beanstandet. Am Tag der mündlichen Verhandlung, dem 19. März 2014, habe eine weitere mündliche Verhandlung beim BFH (Verfahren X K 3/13) stattgefunden, in denen der für die bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft tätige Rechtsanwalt eine andere Klägerin gegen denselben Beklagten vertreten habe. In beiden mündlichen Verhandlungen beim BFH vom 19. März 2014 habe jeweils der Bevollmächtigte Rechtsanwalt R zusammen mit Frau Steuerberaterin S teilgenommen. Die insgesamt vom Kläger geltend gemachten Auslagen nach den Nr. 7003 bis 7006 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) seien daher zu gleichen Teilen auf die beiden am 19. März 2014 beim BFH verhandelten Verfahren aufzuteilen. Vorliegend seien daher die Fahrtkosten, das Tagegeld sowie die Übernachtungskosten jeweils nur zur Hälfte anzusetzen. Grundsätzlich im vorliegenden Verfahren erstattungsfähig sei daher neben der --der Höhe nach zwischenzeitlich unstreitigen-- Verfahrensgebühr (257,60 €), Terminsgebühr (193,20 €), Auslagenpauschale (20 €) nur die Hälfte der geltend gemachten Fahrtkosten (50 % von 346,20 € = 173,10 €), des Tagegelds (50 % von 60 € = 30 €) sowie der Übernachtungskosten laut Hotelrechnung (50 % von 90,93 € = 45,07 €). Insgesamt errechne sich ein erstattungsfähiger Betrag von insgesamt 719,37 €, von dem aufgrund der Kostengrundentscheidung des X. Senats tatsächlich 3/8 (269,76 €) vom Beklagten zu erstatten seien.

5

Darauf hat der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 4. November 2014 vorgetragen, im vorliegenden Verfahren habe allein er den Kläger vertreten, im Verfahren X K 3/13 sei allein Frau Steuerberaterin S bevollmächtigt gewesen. Daher bestehe im vorliegenden Verfahren ein ungekürzter Auslagenerstattungsanspruch des Klägers.

6

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 an seiner Auffassung festgehalten. Er geht von einer gemeinsamen Anreise von Herrn Rechtsanwalt R und Frau Steuerberaterin S in einem PKW aus. Die Kosten, die für eine An- und Rückfahrt mit einem PKW anlässlich von zwei gerichtlicher Verfahren unterschiedlicher Mandanten anfielen, seien beiden Verfahren hälftig zuzuordnen. Zudem habe Herr Rechtsanwalt R in beiden am 19. März 2014 verhandelten Verfahren die jeweiligen Kläger bzw. Klägerin jeweils zusammen mit Frau S (mit-) vertreten. Sofern bei Frau S für das Verfahren X K 3/13 gesondert Fahrt- und Übernachtungskosten angefallen seien und die vorliegend geltend gemachten Fahrt- und Übernachtungskosten wirklich nur auf das Verfahren X K 8/13 entfielen, werde um Vorlage entsprechender beweisführender Unterlagen gebeten. Sofern aber die vorliegend beantragten streitigen Kosten auch die Aufwendungen für die Steuerberaterin S mit einschlössen, seien die streitigen Kosten zu halbieren. Der Kläger hält diese Sichtweise für unsachlich, hat aber mit Schreiben vom 20. November 2014 keinen anderweitigen Sachverhalt behauptet oder glaubhaft gemacht.

7

2. Die notwendigen, angemessenen und erstattungsfähigen Aufwendungen des Klägers werden auf 269,76 € festgesetzt.

8

Die dem Kläger für das Entschädigungsklageverfahren zu erstattenden Aufwendungen werden gemäß § 149 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf Antrag von dem Urkundsbeamten des BFH als dem Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Nach § 139 Abs. 1 FGO können nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigungnotwendigen Aufwendungen erstattet werden.

9

a) Die geltend gemachte Termins- und Verfahrensgebühr sowie die Telekommunikationspauschale sind wie nunmehr zwischen den Beteiligten unstreitig im Umfang der Kostengrundentscheidung des X. Senats, also zu 3/8 erstattungsfähig und werden von der zwischen den Beteiligten ansonsten streitigen teilweisen Zuordnung von Auslagen zu dem weiteren Verfahren X K 3/13 nicht berührt. Insoweit wird dem Antrag des Klägers voll entsprochen.

10

b) Hinsichtlich Fahrtkosten, Tagegeld und Übernachtungskosten wird der zutreffenden Auffassung des Beklagten gefolgt. Es wird davon ausgegangen, dass Herr Rechtsanwalt R und Frau Steuerberaterin S gemeinsam in einem PKW an- und zurückgereist sind und beide jeweils in beiden mündlichen Verhandlungen gemeinsam den jeweiligen Mandanten bzw. (im Verfahren X K 3/13) die Mandantin vertreten haben. Einen anderen Sachverhalt (z.B. mit zusätzlichen Kosten verbundene getrennte Anreise von Frau S) hat der Kläger entgegen § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 104 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht glaubhaft gemacht und auch nicht behauptet. Sowohl die Geschäftsreise von Herrn Rechtsanwalt R als auch die Geschäftsreise von Frau Steuerberaterin S nach München haben also der Erledigung von zwei unterschiedlichen Geschäften gedient. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Diese Vorschrift ist gemäß § 155 Satz 1 FGO auch im finanzgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren --in dem § 45 der Steuerberatervergütungsverordnung auch für Steuerberater die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorschreibt-- zu beachten. Dient eine Geschäftsreise mehreren Geschäften, sind nach Vorbemerkung 7 Abs. 3 Satz 1 VV-RVG die dabei entstandenen Auslagen nach den Nr. 7003 bis 7006 VV-RVG nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist auch eröffnet, wenn der Rechtsanwalt mehrere Geschäfte wie vorliegend an ein und demselben Ort erledigt (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Vorbemerkung 7 Rz 5). Zur Aufteilung sind die tatsächlichen Auslagen nach Nr. 7003 bis 7006 VV-RVG zunächst insgesamt für sämtliche Geschäfte, vorliegend also für die beiden mündlichen Verhandlungen am 19. März 2014, zu berechnen. Nunmehr ist für jedes Geschäft isoliert zu ermitteln, welche Auslagen ersatzfähig sind und in welcher Höhe sie angefallen wären, wenn ausschließlich diese Angelegenheit erledigt worden wäre. Anschließend sind diese (fiktiven) Einzelkosten zu addieren, so dass sich fiktive Gesamtkosten ergeben. Die tatsächlich angefallenen Auslagen nach Nr. 7003 bis 7006 VV-RVG sind dann nach dem Verhältnis der fiktiven Einzelkosten zu den fiktiven Gesamtkosten auf das einzelne Verfahren aufzuteilen (vgl. z.B. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, Vorbemerkung 7 VV, Rz 10; Maser/Kroiß, a.a.O., Vorbemerkung 7 Rz 7 ff., mit Rechenbeispielen; Rehberg/Schons/Vogt/Feller/Hellstab/ Jungbauer/Bestelmayer/Frankenberg, RVG, 6. Aufl., "Reisekosten des Rechtsanwalts", Tz 7, "Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte").

11

Wäre vorliegend von den beiden am 19. März 2014 beim BFH durchgeführten mündlichen Verhandlungen fiktiv nur eine durchgeführt worden, wären die fiktiven streitigen Auslagen nach Nr. 7003 bis 7006 VV-RVG für jedes einzelne der beiden verhandelten Verfahren exakt gleich hoch gewesen (gleich hohe Fahrtkosten zum identischen Gerichtsort, gleich hohes Tagegeld, ggf. gleich hohe Übernachtungskosten). Es entfällt daher wie vom Beklagten zutreffend vorgetragen jeweils die Hälfte der streitigen Auslagen auf jedes der zwei am 19. März 2014 verhandelten Verfahren.

12

c) Insgesamt beträgt der dem Kläger zu erstattende Betrag daher wie vom Beklagten im Schriftsatz vom 7. Juli 2014 zutreffend errechnet 269,76 €.

13

II. Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten

14

1. Beklagter ist das Land Berlin. Die zuständige Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz hat zwar die Vertretung in Entschädigungsklageverfahren durch Verwaltungsanordnung auf den Präsidenten bzw. Vizepräsidenten des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg mit Sitz in Cottbus übertragen (vgl. zuletzt Amtsblatt Berlin 2012, 1979). Gleichwohl übt das FG Berlin-Brandenburg jeweils Rechtsprechungsgewalt desjenigen Bundeslandes aus, aus dem das Ausgangsverfahren stammt (BFH-Urteil vom 17. April 2013 X K 3/12, BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547). Das Land Berlin war bei den beiden mündlichen Verhandlungen beim BFH am 19. März 2014 jeweils durch den Vizepräsidenten des FG Berlin-Brandenburg vertreten. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 7. Juli 2014, beim BFH eingegangen am 10. Juli 2014, ergänzt mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 seine Reisekosten sowie die geltend gemachte Zeitversäumnis anlässlich der zwei mündlichen Verhandlungen beim BFH am 19. März 2014 beiden Verfahren je zur Hälfte zugeordnet und insgesamt 215,55 € geltend gemacht(50 % der Flugkosten von 157,04 € = 78,52 €; 50 % der Bahnkosten 23,40 € = 11,70 €; 50 % der PKW-Fahrtkosten von … nach Berlin-Tegel, 50 % von 270 km x 0,25 € = 33,75 €; Aufwandsentschädigung nach § 91 Abs. 1 ZPO, § 6 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes --JVEG--, 12 €; Übernachtung 26 €; Portokosten 4,68 €, Kopierkosten für 201 Seiten 47,65 €; Zeitversäumnis nach § 91 Abs. 1 ZPO, § 20 JVEG je 17,50 € für 18. März und 19. März 2014 = 35 €), wovon nach der Kostengrundentscheidung des X. Senats des BFH 5/8 (134,72 €) zu erstatten seien, und zudem eine Verzinsung der Kosten mit 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 10. Juli 2014 (Antragseingang) beantragt. Der Kläger erachtet davon mit Schreiben zuletzt 7. Oktober und 20. Oktober 2014 die Positionen "Zeitversäumnis", "Kopierkosten" und "PKW-Fahrtkosten" für nicht erstattungsfähig. Bei den PKW-Kosten handle es sich um die Hin- und Rückfahrt des Vizepräsidenten des FG Berlin-Brandenburg von … zum Flughafen Berlin-Tegel anlässlich der mit dem Flugzeug durchgeführten Anreise zu den mündlichen Verhandlungen beim BFH. "Sitz" des beklagten Landes Berlin sei jedoch Berlin. Nach dem im Bereich der Kostenerstattung zu beachtenden Grundsatz der Kostenminimierung seien die Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen auswärtigen Rechtsanwalts nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen wäre. Bei sinngemäßer Anwendung dieser Grundsätze hätte auch das Land Berlin mit "Sitz" in Berlin geeignete Vertreter in Berlin, z.B. in der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, finden können und müssen. Erstattungsfähig seien daher nur die Reisekosten des Vertreters des Landes Berlin vom Sitz des Landes aus in Berlin nach München, nicht aber die Fahrtkosten … - Berlin und zurück. Der in Entschädigungsklageverfahren als Urkundsbeamter bestimmte Kostenbeamte des BFH hat den Beteiligten seine Rechtsauffassung durch Schreiben vom 29. September 2014 vorab mitgeteilt, darauf wird Bezug genommen.

15

2. Die notwendigen, angemessenen und erstattungsfähigen Aufwendungen des Beklagten werden auf 83,06 € festgesetzt.

16

a) Wird wie vorliegend ein Bundesland wegen überlanger Verfahrensdauer an einem Finanzgericht des Bundeslandes nach § 155 Satz 2 FGO i.V.m. §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes beim BFH als hierfür erstinstanzlich zuständigem Gericht verklagt, ist das Bundesland keine "Finanzbehörde" gemäß § 139 Abs. 2 FGO. Zu diesen Finanzbehörden gehören nur die Stellen, die in Abgabenangelegenheiten, also in ihrer steuerverwaltenden Funktion, an einem Klageverfahren beteiligt sind (vgl. Hessisches FG, Beschluss vom 28. Juli 1998  12 Ko 3483/98, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1423; BFH-Beschluss des Urkundsbeamten vom 20. Oktober 2014 X K 3/13, juris). Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören gemäß § 139 Abs. 1 FGO die zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Da in der FGO eine nähere Festlegung fehlt, welche Aufwendungen einer --nicht in den Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) fallenden-- juristischen Person des öffentlichen Rechts im Einzelfall erstattungsfähig sind, ist nach § 155 Satz 1 FGO die Regelung in § 91 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO sinngemäß anzuwenden. Die Kostenerstattung umfasst demnach auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist nicht nur die reine Zeitversäumnis, sondern sind auch die eigentlichen Reisekosten nach den für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regeln abzurechnen (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 1983  4 A 1/78, Der Deutsche Rechtspfleger 1984, 158). Die Erstattung notwendiger Reisekosten einschließlich Tagegelder eines Vertreters einer juristischen Person des öffentlichen Rechts richtet sich somit nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 5, 6 JVEG (vgl. z.B. Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 22. November 2012 M 21 M 12.4763, juris).

17

b) Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sind die vom Beklagten anteilig geltend gemachten Kosten für Hin- und Rückflug nach München (78,52 €), Bahnfahrt (11,70 €), Aufwandsentschädigung (12 €), Übernachtung (26 €), postalische Aufwendungen in Höhe von 4,68 € insgesamt also in Höhe von 132,90 €, angemessen, notwendig und im Umfang der Kostengrundentscheidung des X. Senats mit 5/8, also in Höhe von 83,06 € nach § 91 Abs. 1 ZPOerstattungsfähig.

18

c) Die Frage, ob eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der Kostenerstattung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO Entschädigung für denZeitaufwand verlangen kann, der ihr durch die Teilnahme eines Mitarbeiters an einem gerichtlichen Termin entstanden ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Teilweise wird dies mit der Begründung abgelehnt, bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts handle es sich insoweit um steuerfinanzierte Vorhaltekosten, die nicht auf den Prozessgegner abgewälzt werden könnten. Nach anderer Auffassung soll § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch auf Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts uneingeschränkt anwendbar sein, weil für eine abweichende Behandlung kein Raum sei. Eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts könne daher für die durch eine Terminswahrnehmung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen sonstigen Beauftragten entstandene Zeitversäumnis Verdienstausfall nach § 22 JVEG verlangen. Nach Auffassung des BVerwG und des Bundesgerichtshofs --BGH-- (vgl. BGH-Beschluss vom 7. Mai 2014 XII ZB 630/12, Monatsschrift für Deutsches Recht 2014, 867, mit umfangreichen Nachweisen, unter Anschluss an den BVerwG-Beschluss vom 29. Dezember 2004  9 KSt 6/04, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, 466) haben dagegen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung für die Zeitversäumnis wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins durch einen Bediensteten (§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, §§ 19 ff. JVEG). Letzterer Auffassung ist für die beim BFH erstinstanzlich geführten Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer zu folgen, wenn ein Bundesland durch Justizorgane des öffentlichen Dienstes vertreten wird. Die geltend gemachte Zeitversäumnis des Vertreters des Landes Berlin, hier des Präsidenten des FG Berlin-Brandenburg infolge der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beim BFH in München, ist daher nicht erstattungsfähig.

19

d) Von der vorstehend unter II.2.c dargestellten Rechtsprechung wird nur eine Erstattung infolge Zeitversäumnis erfasst, nicht aber das Tagegeld nach § 6 Abs. 1 JVEG. Mit dem Tagegeld sind die weiteren Kosten abgedeckt, die infolge einer längeren Abwesenheitszeit vom Wohnort oder der Arbeitsstelle entstehen. Davon umfasst sind insbesondere die Kosten für Verpflegung. Zehr- oder Verpflegungskosten sind als allgemeiner Aufwand i.S. von § 6 Abs. 1 JVEG erstattungsfähig, wenn sie infolge des gerichtlich angesetzten Termins objektiv notwendig sind (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Mai 2014 L 15 SF 137/13, juris).

20

e) Hinsichtlich der PKW-Fahrten betreffend die Hin- und Rückfahrt des Vertreters der Landes Berlin zwischen … und Berlin wird der Auffassung des Klägers gefolgt. Wenn das beklagte Land Berlin sich im Verwaltungswege bei seiner Vertretung in Entschädigungsklageverfahren für eine Person entscheidet, die außerhalb des Gebiets des Bundeslandes Berlin und rd. 130 km von Berlin entfernt im Gebiet eines anderen Bundeslandes wohnt und arbeitet, ist im Bereich der Kostenerstattung nach dem hier beachtenden Grundsatz der Kostenminimierung nicht von der kostenrechtlichen "Notwendigkeit" auszugehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn wie vorliegend die betreffenden (hier: PKW-)Kosten zusätzlich zu den ohnehin anfallenden Kosten der Anreise vom "Sitzort" des Beklagten (Berlin) zum Gerichtsort (hier: München) anfallen. Die geltend gemachten PKW-Kosten des Vertreters des Beklagten sind daher nicht erstattungsfähig.

21

f) Die vom Beklagten geltend gemachten Kopierkosten sind ebenfalls nicht erstattungsfähig. Die Erstattung sonstiger Aufwendungen setzt regelmäßig voraus, dass diese gezahlt worden, also bar angefallen sind. Von den Beteiligten selbst hergestellte Ablichtungen sind nur in Höhe der notwendigen tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten; die Ausnahmeregelungen über die Erstattung gerichtlicher bzw. anwaltlicher Schreibauslagen (Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz, Nr. 7000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG) sind nicht anwendbar. Mangels Verweisung in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind auch die Pauschalen für Kopien und Ablichtungen nach § 7 Abs. 2 JVEG nicht (entsprechend) anwendbar. Wenn schon der allgemeine Zeitaufwand der Behörde sowie die Zeitversäumnis des Vertreters einer juristischen Person des öffentlichen Rechts anlässlich eines Gerichtstermins nicht erstattungsfähig ist (vgl. unter II.2.c), wäre es auch nicht gerechtfertigt, die Pauschalen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG, die angesichts ihrer Höhe --erste 50 Seiten je 0,50 €, jede weitere Seite 0,15 €-- offensichtlich einen erheblichen Personalkostenanteil anlässlich der Fertigung der Kopien enthalten, entsprechend anzuwenden.

22

Im Übrigen sind Kosten für Ablichtungen, die die Beteiligten ohne gerichtliche Aufforderung von ihnen verfügbaren Unterlagen gefertigt haben, etwa für die Ablichtung der dem Gericht pflichtgemäß vorgelegten Verwaltungsakten, nach herrschender Meinung grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. hierzu von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Dorndörfer, Die Kostenfestsetzung, 21. Aufl., unter D 136, D 141, m.w.N.). Hierbei handelt es sich um einen Teil der sog. Generalunkosten der Partei, also diejenigen persönlichen oder sachlichen Aufwendungen, die sie allgemein für ihre Teilnahme am Rechtsverkehr erbringt und die in der Regel nur anteilig auf den konkreten Rechtsstreit umgelegt werden könnten. Diese Kosten sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn sie, wie z.B. bei dem für die Kopien verwendeten Schreibpapier, durch einen konkreten Rechtsstreit veranlasst sind und insoweit aufgeschlüsselt werden können. Der mit der späteren Geltendmachung von Kopierkosten in Kostenfestsetzungsverfahren verbundene Arbeitsaufwand (Glaubhaftmachung im Kostenfestsetzungsantrag, ggf. Vorlage gegenüber dem Urkundsbeamten, bereits während des Prozesses Registrierung und Zählung der angefertigten Kopien) dürfte zudem in der Regel die erstattbaren Kosten bei ökonomischer Betrachtungsweise erreichen oder übersteigen, so dass der Allgemeinheit regelmäßig kein Nachteil dadurch entstehen dürfte, wenn die Kopierkosten unter den nicht erstattungsfähigen sog. Generalunkosten verortet werden. Dies bedeutet bei Behörden, die regelmäßig behördeneigene Fotokopiergeräte besitzen und deshalb nicht --wie etwa Private-- die entstandenen Kosten in einem sog. Copy-Shop geltend machen können, dass die Selbstkosten --ohne Arbeitszeit, die bei Behördenbediensteten nicht erstattungsfähig ist-- für die Herstellung von Fotokopien zu ermitteln wären. Diese dürften bei einem Betrag von drei bis maximal zehn Cent pro Fotokopie liegen (vgl. Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 2. August 2001  6 J 1763/01, juris). Diese in der Regel unbedeutenden Kosten heben sich aus dem allgemeinen Sachaufwand der Behörde nicht heraus (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1994  4 S 317/94, juris) und lassen eine Einordnung als nicht erstattungsfähige Generalunkosten der Behörde als zutreffend erscheinen. Die vorstehenden Grundsätze sind sinngemäß anzuwenden, wenn ein Justizorgan als Vertreter eines an einem gerichtlichen Verfahren beteiligten Bundeslandes Kopierkosten geltend macht.

23

g) Insgesamt sind dem Beklagten i.S. des § 139 Abs. 1 FGO, § 91 Abs. 1 ZPO somit angemessene und notwendige Aufwendungen in Höhe von (siehe unter II.2.b) 132,90 € entstanden. Davon sind nach der Kostengrundentscheidung des X. Senats im Urteil X K 8/13  5/8, somit 83,06 € erstattungsfähig.

24

III. Einheitliche Kostenfestsetzung

25

Aufgrund der Kostenentscheidung des X. Senats nach Quoten ist nach § 155 FGO i.V.m. § 106 ZPO ein einheitlicher Kostenfestsetzungsbeschluss zu erlassen. Als ziffernmäßiger Gesamtbetrag muss hierbei nur der einer Partei zustehende Überschuss festgesetzt werden (vgl. z.B. Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 35. Aufl., § 106 Rz 4). Die erstattungsfähigen Kosten der Klägers in Höhe von 269,76 € (siehe unter I.) übersteigen die erstattungsfähigen Kosten des Beklagten in Höhe von 83,06 € (siehe unter II.). Zugunsten des Klägers errechnen sich somit insgesamt erstattungsfähige Kosten in Höhe von 186,70 €.

26

Für die Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Bund oder ein Land bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht (§§ 150, 152, 153 FGO). Eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses wird daher nicht erstellt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.

(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.

(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.

(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.

Bundesfinanzbehörden sind

1.
als oberste Behörde:das Bundesministerium der Finanzen;
2.
als Oberbehörden:das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion;
3.
als örtliche Behörden:die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter.

(1) Landesfinanzbehörden sind

1.
als oberste Behörde:die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde;
2.
Oberbehörden, soweit nach diesem Gesetz oder nach Landesrecht als Landesfinanzbehörden eingerichtet;
3.
als Mittelbehörden, soweit eingerichtet:die Oberfinanzdirektionen; anstelle der Oberfinanzdirektionen können Oberbehörden nach Nummer 2 oder andere nach Landesrecht eingerichtete Mittelbehörden treten;
4.
als örtliche Behörden:die Finanzämter.

(2) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung kann ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Teil der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, als Oberbehörde oder als Teil einer Oberbehörde, die nach Landesrecht als Landesfinanzbehörde nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 eingerichtet ist, als Teil einer Mittelbehörde, als Finanzamt oder als Teil eines Finanzamtes eingerichtet werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Soweit ein Rechenzentrum der Finanzverwaltung eingerichtet ist, können ihm weitere Aufgaben, auch aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde, übertragen werden.

(3) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können für Kassengeschäfte andere örtliche Landesbehörden zu Landesfinanzbehörden bestimmt werden (besondere Landesfinanzbehörden). Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13. März 2014  10 K 62/12 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, stellt u.a. Drucksachen her. Ihre Gesellschafter sind zu je 50% A und B. Diese sind in demselben Verhältnis an der C-GmbH beteiligt. Aus Lieferverträgen standen der Klägerin erhebliche Ansprüche gegen die C-GmbH zu. Diese leistete jedoch keine Zahlungen. Schließlich buchte die Klägerin ihre Forderungen mit der Begründung erfolgswirksam aus, dass, worüber kein Streit besteht, mittlerweile Verjährung eingetreten sei. Zu einer vergleichbaren Verjährung der Ansprüche gegenüber der C-GmbH war es bereits zwei Jahre zuvor gekommen.

2

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) behandelte die Ausbuchung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Seines Erachtens hätte ein ordentlicher Geschäftsleiter dafür Sorge getragen, dass nicht erneut Forderungen verjähren.

3

Das Finanzgericht (FG) Köln schloss sich mit seinem Urteil vom 13. März 2014  10 K 62/12 dieser Beurteilung an. Die Revision gegen sein Urteil ließ es nicht zu.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

5

1. Soweit die Klägerin das Fehlen von Entscheidungsgründen i.S. der §§ 105 Abs. 2 Nr. 6, 119 Nr. 6 FGO, einen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten, mangelnde Sachaufklärung und schließlich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, werden Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht schlüssig geltend gemacht.

6

Sämtliche gerügten Verfahrensverstöße hängen damit zusammen, dass der Sachvortrag der Klägerin, wonach der Verzicht auf die prozessuale Durchsetzung der Forderung ein Beitrag zur Sanierung eines Geschäftskunden gewesen sei, aus ihrer Sicht vom FG nicht berücksichtigt, nicht weiter aufgeklärt bzw. ohne Urteilsbegründung zurückgewiesen worden sei.

7

Indes geht aus der Beschwerdebegründung selbst hervor, dass das FG in den Urteilsgründen das Hauptargument der Klägerin, wonach die Forderungen aus betrieblichen Gründen nicht im Prozesswege geltend gemacht worden seien, als nicht überzeugend gewürdigt hatte. Mit den betrieblichen Gründen war ersichtlich das Vorbringen der Klägerin angesprochen, wonach der Verzicht auf die prozessuale Durchsetzung ein Beitrag zur Sanierung eines Geschäftskunden gewesen sei, dessen Weiterarbeit habe sichergestellt werden müssen. Die Begründung des FG war zwar recht knapp gehalten, aber sie war durchaus vorhanden. Eine bloß lückenhafte oder kurz gefasste Urteilsbegründung begründet aber keine Verletzung der §§ 105 Abs. 2 Nr. 5, 119 Nr. 6 FGO (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 I B 101/13, BFH/NV 2015, 201, m.w.N.). Ferner sind im Streitfall keine besonderen Umstände ersichtlich, die dafür sprechen könnten, dass das Gericht das aktenkundige Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben könnte (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Dezember 2006 VIII B 108/05, BFH/NV 2007, 741; Senatsbeschluss vom 7. November 2012 I B 172/11, BFH/NV 2013, 561). Auch dies verdeutlichen der Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils. Schließlich scheidet auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 FGO) nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin aus. Denn nach dem vom FG eingenommenen Rechtsstandpunkt, auf den maßgeblich abzustellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2012 I B 8/12, BFH/NV 2013, 703), war die behauptete Sanierung der Schwestergesellschaft nicht von der Klägerin, sondern von den Gesellschaftern zu leisten. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung kam es ersichtlich auf die Aufklärung der näheren Umstände der beabsichtigten Sanierung nicht an. Im Kern macht die Klägerin mit ihren Verfahrensrügen lediglich geltend, dass das FG ihrem Sach- und Rechtsvortrag zur betrieblichen Veranlassung des "Verjährenlassens" der Forderungen nicht gefolgt ist. Dieser vermeintliche Fehler ist materiell-rechtlicher Art und kann die Revisionszulassung wegen eines Verfahrensverstoßes nicht rechtfertigen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 741).

8

2. Die gerügte Divergenz zum Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 1995  4 K 1587/93 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1995, 1074) ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Es fehlen substantiierte Ausführungen zur Vergleichbarkeit der Sachverhalte (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 I B 169/13, BFH/NV 2015, 234, m.w.N.). Während das FG Rheinland-Pfalz einen rechtsgeschäftlich zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarten Teilverzicht auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu beurteilen hatte, geht es im Streitfall um das einseitige Nichtgeltendmachen von Forderungen vor dem zivilrechtlichen Verjährungsstichtag. Die Klägerin behauptet zwar, dass darin ein konkludenter Verzicht zu erkennen sei. Das versteht sich ohne nähere Darlegungen aber nicht von selbst. Denn im Verzicht ist regelmäßig ein Erlassvertrag i.S. des § 397 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erblicken (vgl. Erman/E. Wagner, BGB, 14. Aufl., § 397 Rz 1). Es handelt sich damit um eine ausgehandelte rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner. Ein solcher Erlass kann, wenn er --regelmäßig im Zusammenwirken mit anderen Gläubigern-- in der Absicht ausgesprochen wird, den Schuldner geschäftlich und finanziell gesunden zu lassen, als --dann betrieblich veranlasste-- Sanierungsmaßnahme zu beurteilen sein (vgl. Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 1200). Im Streitfall hat das FG gerade nicht festgestellt, dass dem --wiederholten-- Nichtergreifen verjährungsunterbrechender Maßnahmen ein vergleichbarer rechtsgeschäftlicher Erklärungsinhalt zukam. Weder der Schuldner noch andere Gläubiger waren Teil einer wie auch immer gearteten Sanierungsvereinbarung, die vor dem Hintergrund einer substantiiert aufgeklärten wirtschaftlichen Situation des Schuldnerunternehmens getroffen wurde.

9

3. Soweit die Klägerin der Rechtsfrage rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, ob ein Sanierungsbeitrag nur dann anzunehmen sei, wenn dieser durch eindeutige Erklärung eines Verzichts erfolge, oder ob ein Sanierungsbeitrag infolge einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ebenfalls dann anzunehmen sei, wenn dieser durch Nichtgeltendmachung und Eintritt der Verjährung einer Forderung gegenüber dem Schuldner erfolge, fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit (zu den Darlegungsanforderungen insoweit z.B. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 I B 167/13, BFH/NV 2014, 1092, m.w.N.). Die Beschwerdebegründung setzt sich mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur zum Fragenkreis der Sanierung nicht auseinander und versäumt damit die Antwort auf die naheliegende Frage, ob das aufgeworfene Rechtsproblem angesichts der fehlenden rechtsgeschäftlichen Grundlage des "Verzichts" und der fehlenden Mitwirkung der anderen Gläubiger nicht bereits in einem für die Klägerin nachteiligen Sinne als geklärt betrachtet werden muss. Der ertragsteuerrechtliche Sanierungsbegriff war bereits Gegenstand zahlreicher Entscheidungen des BFH (BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 39/87, BFHE 164, 404, BStBl II 1991, 784; vom 14. Juli 2010 X R 34/08, BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916). Auch die Literatur (z.B. Gosch, a.a.O., § 8, Rz 1200; Blümich/Rengers, § 8 KStG Rz 900 "Sanierung"; Schallmoser in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 KStG Rz 380 "Sanierung") und die finanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil des FG Rheinland-Pfalz in EFG 1995, 1074; Urteil des FG Münster vom 9. Juli 2002  1 K 430/99 F, EFG 2003, 30) haben sich zum Themenkreis vGA und Sanierung geäußert. Neue Argumente, die den Meinungsstand beeinflussen könnten, sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

10

Es fehlt ferner an der erforderlichen Darlegung der sog. Entscheidungserheblichkeit oder Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224; vom 18. März 2005 IX B 193/04, BFH/NV 2005, 1342; vom 5. Dezember 2007 VIII B 79/07, BFH/NV 2008, 732; vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, BFH/NV 2009, 125; Senatsbeschluss vom 2. April 2014 I B 130/13, BFH/NV 2014, 1085, m.w.N.). Für die Entscheidung des Streitfalls kommt es nicht allein darauf an, ob das Verjährenlassen von Forderungen als konkludenter Forderungsverzicht und damit Sanierungsbeitrag gewertet werden kann. Die Annahme einer vGA muss in Anbetracht der beherrschenden Stellung von A und B und ihrer gleichgerichteten Interessen bereits unter dem Gesichtspunkt ernstlich erwogen werden, dass der behauptete Sanierungsbeitrag nicht Gegenstand einer klar und eindeutig im Voraus getroffenen Vereinbarung war (zu den Sonderanforderungen beim formellen Fremdvergleich vgl. etwa Wilk in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 8 KStG Rz 144). Dazu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.

11

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.

(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.

(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.

(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Kernbrennstoff, der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wird, unterliegt im Steuergebiet der Kernbrennstoffsteuer. Die Kernbrennstoffsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.

(2) Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland.

Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.

(1) Für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union und Verbrauchsteuern ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Steuer knüpft.

(2) Örtlich zuständig ist ferner das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Steuerpflichtige sein Unternehmen betreibt. Wird das Unternehmen von einem nicht zum Geltungsbereich des Gesetzes gehörenden Ort aus betrieben, so ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Unternehmer seine Umsätze im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend bewirkt.

(3) Werden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union und Verbrauchsteuern im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit geschuldet, so ist auch das Hauptzollamt örtlich zuständig, das für die Strafsache oder die Bußgeldsache zuständig ist.

(1) Die Generalzolldirektion bestimmt den Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter.

(2) Die Hauptzollämter sind als örtliche Bundesbehörden für die Verwaltung der Zölle, der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und der Biersteuer, der Luftverkehrsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, für die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze, für die Grenzaufsicht, für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit eines Hauptzollamts nach Absatz 2 auf einzelne Aufgaben beschränken oder Zuständigkeiten nach Absatz 2 einem Hauptzollamt für den Bereich mehrerer Hauptzollämter übertragen, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Generalzolldirektion übertragen.

(4) (weggefallen)

Bundesfinanzbehörden sind

1.
als oberste Behörde:das Bundesministerium der Finanzen;
2.
als Oberbehörden:das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion;
3.
als örtliche Behörden:die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter.

(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.

(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.

(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.

(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.

Tenor

1. Die dem Beklagten entstandenen und vom Kläger aufgrund der Kostenentscheidung im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. November 2013 X K 2/12 zu erstattenden notwendigen Aufwendungen werden auf 174 € festgesetzt.

2. Der dem Beklagten zu erstattende Betrag in Höhe von 174 € ist ab dem 17. Februar 2014 mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung, § 104 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung).

Tatbestand

1

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 2013 X K 2/12 hat der Kläger die Kosten des Klageverfahrens zu tragen. Der Beklagte hat mit Kostenberechnung vom 12. Februar 2014, beim BFH eingegangen am 17. Februar 2014, erstattungsfähige Kosten in Höhe von insgesamt 194 € (Reisekosten anlässlich der mündlichen Verhandlung am 20. November 2013 in Höhe von 174 €, Auslagen in Höhe von 20 €) geltend gemacht. Er hat eine Verzinsung der Kosten mit 5 % über dem Basiszinssatz beantragt. Die Kostenberechnung wurde dem Kläger am 18. Februar 2014 sowie am 1. April 2014 zur Stellungnahme übersandt. Der Kläger bestreitet die Erstattungsfähigkeit der vom Beklagten geltend gemachten Aufwendungen, weil Aufwendungen von Finanzbehörden nach § 139 Abs. 2 FGO nicht erstattungsfähig seien. Die hilfsweise mit Schreiben vom 15. Mai 2014 vorgebrachten Einwendungen bezüglich der Reisekosten --Erstattungsfähigkeit nur bei Anordnung des persönlichen Erscheinens-- hat er aufgrund der Ausführungen des Beklagten im Schreiben vom 10. Juni 2014 nicht mehr weiter aufrechterhalten. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 bestreitet der Kläger aber weiter die Erstattungsfähigkeit einer Auslagenpauschale in Höhe von 20 €, da die vom Beklagten angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 14. März 2012  35 KE 3.12, 35 KE 4.12, 23 L 339.10 (Neue Juristische Wochenschrift-Spezial --NJW-Spezial 2012, 476--) zur Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergangen und diese vor dem BFH nicht anwendbar sei.

2

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 21. Juli 2014 eine Kopie der Reisekostenabrechnung der Staatsanwältin vorgelegt, die ihn bei der mündlichen Verhandlung beim BFH in München am 20. November 2013 vertreten hat. Demnach wurden der Staatsanwältin vom Dienstherrn Fahrtkosten für die Benutzung eines eigenen PKW in Höhe von 168 € sowie eine Verpflegungspauschale von 6 € erstattet.

Entscheidungsgründe

3

Die angemessenen und notwendigen Aufwendungen des Beklagten sind in Höhe von 174 € erstattungsfähig.

4

1. Wird ein Land wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens verklagt, schließt die nur für "Finanzbehörden" anwendbare Vorschrift des § 139 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einen Kostenerstattungsanspruch des Landes nicht aus (vgl. zum Begriff der "Finanzbehörde" Stapperfend in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 139 Rz 14).

5

Die Kostenerstattung umfasst nach § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Die Kostenerstattung richtet sich hinsichtlich der Reisekosten somit nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sondern nach den für Zeugen geltenden Vorschriften im Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz --JVEG--).

6

2. Die geltend gemachten Fahrtkosten sind nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 JVEG erstattungsfähig. Die Verpflegungspauschale ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 JVEG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --Pauschbetrag von 6 € bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden-- erstattungsfähig.

7

3. Die Erstattung sonstiger Aufwendungen setzt deren Notwendigkeit und Glaubhaftmachung voraus (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Höhe der Aufwendungen ist nachzuweisen. Vorliegend wurden die vom Beklagten geltend gemachten Auslagen weder konkretisiert noch nachgewiesen. Die Entscheidung des VG Berlin vom 14. März 2012  35 KE 3.12, 35 KE 4.12, 23 L 339.10 (NJW-Spezial 2012, 476) vermag einen Anspruch auf eine Auslagenpauschale nicht zu begründen. Die Entscheidung ist, wie der Kläger zutreffend einwendet, zur VwGO ergangen. Die VwGO enthält in § 162 Abs. 2 Satz 3 eine ausdrückliche Regelung, wonach juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nr. 7002 der Anlage 1 zum RVG bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern können. Das Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit richtet sich jedoch nicht nach der VwGO, sondern nach der FGO. Diese enthält in der mit § 162 VwGO vergleichbaren Regelung des § 139 FGO keine mit § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO vergleichbare Regelung. Im finanzgerichtlichen Verfahren hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts daher keinen Anspruch auf eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 Anlage 1 RVG. Mangels Rechtsgrundlage kann eine Behörde eine "Auslagenpauschale" in Höhe von 20 € nicht erstattet verlangen. Insbesondere kommt eine entsprechende Anwendung des für Post und Telekommunikation geltenden Auslagentatbestands Nr. 7002 VV RVG nicht in Betracht. Eine Regelungslücke besteht insoweit nicht. Aufwendungen für Post und Telekommunikation könnten daher allenfalls konkret abgerechnet werden (vgl. Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 28. Oktober 2011 II-25 WF 234/11, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2012, 316, m.w.N.).

Tenor

1. Die dem Beklagten aufgrund der Kostenentscheidung im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. März 2014 X K 3/13 zu erstattenden Aufwendungen werden auf 166,65 € festgesetzt.

2. Der dem Beklagten zu erstattende Betrag in Höhe von 166,65 € ist ab 10. Juli 2014 mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung, § 104 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung).

Tatbestand

1

Nach dem Urteil des BFH vom 19. März 2014 X K 3/13 hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.

2

Der Beklagte (Land Berlin) hat mit Kostenberechnung vom 7. Juli 2014 sowie vom 13. Oktober 2014, beim BFH eingegangen am 10. Juli 2014 bzw. am 14. Oktober 2014, eine Verzinsung der entstandenen Kosten mit 5 % über dem Basiszinssatz sowie eine Erstattung von 50 % der Kosten für die Teilnahme eines Vertreters an der mündlichen Verhandlung beim BFH am 19. März 2014 beantragt (Flugkosten 78,52 €; Bahn 11,70 €; Aufwandsentschädigung 12 €; Übernachtung 26 €, Kfz-Kosten 33,75 €) und durch Kopien der Belege nachgewiesen. Weiter wurden postalische Aufwendungen in Höhe von 4,68 € sowie Kosten einer Zeitversäumnis in Höhe von 35 € geltend gemacht. Hiergegen hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben. Weiter hat der Beklagte Kopierkosten in Höhe von 49,30 € für die vollständige Ablichtung der an den BFH übersandten Akten des Finanzgerichts (FG) beantragt. Er hat diese Kopierkosten in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz --JVEG--) ermittelt (insgesamt 212 Kopien, davon 50 Kopien zu je 0,50 €, 162 Kopien zu je 0,15 €). Die Klägerin bestreitet mit Schriftsatz vom 1. August 2014 die Erstattungsfähigkeit dieser Kopierkosten. Es werde bestritten, dass die angeblich gefertigten Kopien aus Behörden und Gerichtsakten des Ausgangsverfahrens stammten. Die Kopien seien jedenfalls überflüssig, zudem seien die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 JVEG nicht erfüllt. Der Beklagte hält mit Schreiben vom 26. August 2014 weiter daran fest, dass die Kopierkosten tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind.

Entscheidungsgründe

3

1. Wird ein Bundesland wegen überlanger Verfahrensdauer an einem Finanzgericht des Bundeslandes nach § 155 Satz 2 FGO i.V.m. §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes beim BFH als hierfür erstinstanzlich zuständigem Gericht verklagt, ist das Bundesland keine "Finanzbehörde" gemäß § 139 Abs. 2 FGO. Zu diesen Finanzbehörden gehören nur die Stellen, die in Abgabenangelegenheiten, also in ihrer steuerverwaltenden Funktion, an einem Klageverfahren beteiligt sind (vgl. Hessisches FG, Beschluss vom 28. Juli 1998  12 Ko 3483/98, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1423).

4

Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören gemäß § 139 Abs. 1 FGO die zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Da in der FGO eine nähere Festlegung fehlt, welche Aufwendungen einer --nicht in den Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) fallenden-- juristischen Person des öffentlichen Rechts im Einzelfall erstattungsfähig sind, ist nach § 155 Satz 1 FGO die Regelung in § 91 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäß anzuwenden. Die Kostenerstattung umfasst demnach auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

5

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist nicht nur die reine Zeitversäumnis, sondern sind auch die eigentlichen Reisekosten nach den für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regeln abzurechnen (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 1983  4 A 1/78, Der Deutsche Rechtspfleger 1984, 158). Die Erstattung notwendiger Reisekosten einschließlich Tagegelder eines Vertreters einer juristischen Person des öffentlichen Rechts richtet sich somit nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 5, 6 JVEG (vgl. z.B. Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 22. November 2012 M 21 M 12.4763, juris).

6

2. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sind die vom Beklagten geltend gemachten Kosten für Hin– und Rückflug nach München (78,52 €), Bahnfahrt (11,70 €), Aufwandsentschädigung (12 €), Übernachtung (26 €), postalische Aufwendungen in Höhe von 4,68 € sowie Kfz-Kosten in Höhe von 33,75 €, insgesamt also in Höhe von 166,65 €, angemessen, notwendig und damit nach § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 5, § 6 Abs. 1, Abs. 2 JVEG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes erstattungsfähig.

7

3. Die Frage, ob eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der Kostenerstattung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO Entschädigung für den Zeitaufwand verlangen kann, der ihr durch die Teilnahme eines Mitarbeiters an einem gerichtlichen Termin entstanden ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Teilweise wird dies mit der Begründung abgelehnt, bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts handele es sich insoweit um steuerfinanzierte Vorhaltekosten, die nicht auf den Prozessgegner abgewälzt werden könnten. Nach anderer Auffassung soll § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch auf Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts uneingeschränkt anwendbar sein, weil für eine abweichende Behandlung kein Raum sei. Eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts könne daher für die durch eine Terminswahrnehmung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen sonstigen Beauftragten entstandene Zeitversäumnis Verdienstausfall nach § 22 JVEG verlangen. Nach Auffassung des BVerwG und des Bundesgerichtshofs --BGH-- (vgl. BGH-Beschluss vom 7. Mai 2014 XII ZB 630/12, Monatsschrift für Deutsches Recht 2014, 867, mit umfangreichen Nachweisen, unter Anschluss an den BVerwG-Beschluss vom 29. Dezember 2004  9 KSt 6/04, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, 466) haben dagegen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung für die Zeitversäumnis wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins durch einen Bediensteten (§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, §§ 19 ff. JVEG). Letzterer Auffassung ist für die beim BFH erstinstanzlich geführten Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer zu folgen, wenn ein Bundesland durch Justizorgane des öffentlichen Dienstes vertreten wird. Die geltend gemachte Zeitversäumnis des Vertreters des Landes Berlin, hier des Präsidenten des FG Berlin-Brandenburg infolge der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beim BFH in München, ist daher nicht erstattungsfähig.

8

4. Die geltend gemachten Kopierkosten sind ebenfalls nicht erstattungsfähig. Die Erstattung sonstiger Aufwendungen setzt regelmäßig voraus, dass diese gezahlt worden, also bar angefallen sind. Von den Beteiligten selbst hergestellte Ablichtungen sind nur in Höhe der notwendigen tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten; die Ausnahmeregelungen über die Erstattung gerichtlicher bzw. anwaltlicher Schreibauslagen (Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz, Nr. 7000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG) sind nicht anwendbar. Mangels Verweisung in § 91 Abs. 1 ZPO sind auch die Pauschalen für Kopien und Ablichtungen nach § 7 Abs. 2 JVEG nicht (entsprechend) anwendbar. Wenn schon der allgemeine Zeitaufwand der Behörde sowie die Zeitversäumnis des Vertreters einer juristischen Person des öffentlichen Rechts anlässlich eines Gerichtstermins nicht erstattungsfähig ist (vgl. unter 3.), wäre es auch nicht gerechtfertigt, die Pauschalen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG, die angesichts ihrer Höhe --erste 50 Seiten je 0,50 €, jede weitere Seite 0,15 €-- offensichtlich einen erheblichen Personalkostenanteil anlässlich der Fertigung der Kopien enthalten, entsprechend anzuwenden.

9

Im Übrigen sind Kosten für Ablichtungen, die die Beteiligten ohne gerichtliche Aufforderung von ihnen verfügbaren Unterlagen gefertigt haben, etwa für die Ablichtung der dem Gericht pflichtgemäß vorgelegten Verwaltungsakten, nach herrschender Meinung grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. hierzu von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Dorndörfer, Die Kostenfestsetzung, 21. Aufl., unter D 136, D 141, m.w.N.). Hierbei handelt es sich um einen Teil der sogenannten Generalunkosten der Partei, also diejenigen persönlichen oder sachlichen Aufwendungen, die sie allgemein für ihre Teilnahme am Rechtsverkehr erbringt und die in der Regel nur anteilig auf den konkreten Rechtsstreit umgelegt werden könnten. Diese Kosten sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn sie, wie z.B. bei dem für die Kopien verwendeten Schreibpapier, durch einen konkreten Rechtsstreit veranlasst sind und insoweit aufgeschlüsselt werden können. Der mit der späteren Geltendmachung von Kopierkosten in Kostenfestsetzungsverfahren verbundene Arbeitsaufwand (Glaubhaftmachung im Kostenfestsetzungsantrag, gegebenenfalls Vorlage gegenüber dem Urkundsbeamten, bereits während des Prozesses Registrierung und Zählung der angefertigten Kopien) dürfte zudem in der Regel die erstattbaren Kosten bei ökonomischer Betrachtungsweise erreichen oder übersteigen, so dass der Allgemeinheit regelmäßig kein Nachteil dadurch entstehen dürfte, wenn die Kopierkosten unter den nicht erstattungsfähigen sog. Generalunkosten verortet werden. Dies bedeutet bei Behörden, die regelmäßig behördeneigene Fotokopiergeräte besitzen und deshalb nicht --wie etwa Private-- die entstandenen Kosten in einem sog. Copy-Shop geltend machen können, dass die Selbstkosten --ohne Arbeitszeit, die bei Behördenbediensteten nicht erstattungsfähig ist-- für die Herstellung von Fotokopien zu ermitteln wären. Diese dürften bei einem Betrag von drei bis maximal zehn Cent pro Fotokopie liegen (vgl. Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 2. August 2001  6 J 1763/01, juris). Diese in der Regel unbedeutenden Kosten heben sich aus dem allgemeinen Sachaufwand der Behörde nicht heraus (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1994  4 S 317/94, juris) und lassen eine Einordnung als nicht erstattungsfähige Generalunkosten der Behörde als zutreffend erscheinen. Die vorstehenden Grundsätze sind sinngemäß anzuwenden, wenn ein Justizorgan als Vertreter eines an einem gerichtlichen Verfahren beteiligten Bundeslands Kopierkosten geltend macht.

10

5. Die angemessenen und notwendigen Aufwendungen des Beklagten sind somit insgesamt (siehe unter 2.) in Höhe von 166,65 € erstattungsfähig.

(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben

1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes,
3a.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse,
4.
landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungsgesetzes,
5.
Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes,
6.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Hält das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Bundesfinanzhof vorzulegen.

(2) Das Finanzgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde in Kenntnis setzen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.