Abgabenordnung - AO 1977 | § 16 Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.
Referenzen - Urteile
19 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Anzeigen >Bundesfinanzhof Urteil, 19. Jan. 2017 - III R 31/15
19.01.2017
Bundesfinanzhof Urteil III R 31/15, 19. Januar 2017
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Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. April 2015 3 K 3006/15 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
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Anzeigen >Bundesfinanzhof Urteil, 06. Apr. 2017 - III R 33/15
06.04.2017
Bundesfinanzhof Urteil III R 33/15, 06. April 2017
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Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 17. Juni 2015 1 K 213/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
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Anzeigen >Finanzgericht Hamburg Urteil, 05. Apr. 2016 - 6 K 263/15
05.04.2016
Finanzgericht Hamburg Urteil 6 K 263/15, 05. April 2016
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung, insbesondere darüber, ob der Beklagte sachlich zuständig ist.
2
Die Klägerin wurde am ... gegründet. Sitz der Klägerin ist Hamburg. Der Ort ihrer...
Anzeigen >Finanzgericht München Urteil, 26. Juni 2018 - 2 K 2789/17
26.06.2018
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Tenor
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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
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Gründe
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I.
Der Kläger wurde in den Streitjahren beim Beklagten und beim damaligen Finanzamt M. zur Einkommensteuer veranlagt..