Kernbrennstoffsteuergesetz - KernbrStG | § 1 Steuergegenstand, Steuergebiet
Kernbrennstoffsteuergesetz - KernbrStG | § 1 Steuergegenstand, Steuergebiet
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Kernbrennstoffsteuergesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Kernbrennstoff, der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wird, unterliegt im Steuergebiet der Kernbrennstoffsteuer. Die Kernbrennstoffsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
(2) Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland.
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published on 17.07.2014 00:00
Tenor
1. Die Vollziehung der Steueranmeldung vom ... in Gestalt des Änderungsbescheids vom ... sowie der Steueranmeldungen vom ... wird in Höhe des von der Antragstellerin geleisteten Anteils der Kernbrennstoffsteuer für ... von insgesamt .
published on 17.07.2014 00:00
Tenor
1. Die Vollziehung der Steueranmeldung vom ... wird in Höhe des von der Antragstellerin geleisteten Anteils der Kernbrennstoffsteuer für ... von ... € ab Fälligkeit bis zum Ablauf von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidu
published on 13.04.2017 00:00
Tenor
Das Kernbrennstoffsteuergesetz vom 8. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1804), zuletzt geändert durch Artikel 240 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (Bu
published on 21.04.2016 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Dezember 2015 14 V 14213/15 aufgehoben.
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