Finanzverwaltungsgesetz - FVG 1971 | § 2 Landesfinanzbehörden

(1) Landesfinanzbehörden sind

1.
als oberste Behörde:die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde;
2.
Oberbehörden, soweit nach diesem Gesetz oder nach Landesrecht als Landesfinanzbehörden eingerichtet;
3.
als Mittelbehörden, soweit eingerichtet:die Oberfinanzdirektionen; anstelle der Oberfinanzdirektionen können Oberbehörden nach Nummer 2 oder andere nach Landesrecht eingerichtete Mittelbehörden treten;
4.
als örtliche Behörden:die Finanzämter.

(2) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung kann ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Teil der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, als Oberbehörde oder als Teil einer Oberbehörde, die nach Landesrecht als Landesfinanzbehörde nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 eingerichtet ist, als Teil einer Mittelbehörde, als Finanzamt oder als Teil eines Finanzamtes eingerichtet werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Soweit ein Rechenzentrum der Finanzverwaltung eingerichtet ist, können ihm weitere Aufgaben, auch aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde, übertragen werden.

(3) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können für Kassengeschäfte andere örtliche Landesbehörden zu Landesfinanzbehörden bestimmt werden (besondere Landesfinanzbehörden). Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.

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Referenzen - Gesetze | § 144 SGB 3

§ 144 SGB 3 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 144 SGB 3 wird zitiert von 1 anderen §§ im Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594).

Finanzverwaltungsgesetz - FVG 1971 | § 17 Bezirk, Sitz und Aufgaben der Finanzämter


(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Bezirk und den Sitz der Finanzämter. (2) Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Kraftfahrzeugsteuer, der sons

Referenzen - Urteile | § 144 SGB 3

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 144 SGB 3.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 03. Mai 2017 - 8 A 74/15

bei uns veröffentlicht am 03.05.2017

Tenor Der Bescheid vom 5.11.2014, der Bescheid vom 9.12.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 23.2.2015 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Akteneinsicht für die Vollstreckungsakte unter der Steuer-Nr. 18/290/0046SG03

Bundesfinanzhof Urteil, 09. Feb. 2017 - V R 70/14

bei uns veröffentlicht am 09.02.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17. Oktober 2013  13 K 3949/09 wird zurückgewiesen.

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 12. Nov. 2015 - 3 KO 152/15

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tatbestand 1 A. Der Beklagte und Erinnerungsführer (Hauptzollamt -HZA-) verlangt die Festsetzung von außergerichtlichen Kosten in Gestalt von Rechtsanwaltskosten. I. 2 Nach einer entsprechenden Steueranmeldung der Klägerin berechnete d

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss, 17. Sept. 2015 - 5 V 242/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die Beschwerde wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide fü

Bundesfinanzhof Urteil, 08. Juli 2015 - X R 41/13

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2013  10 K 14266/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Apr. 2014 - 3 L 319/13

bei uns veröffentlicht am 23.04.2014

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt in seiner Funktion als Insolvenzverwalter vom Beklagten Auskunft über die seit dem 01. November 2011 auf die steuerlichen Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners an den Beklagten geleisteten Zahlungen. 2 Wegen n

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Apr. 2014 - 14 B 1487/13

bei uns veröffentlicht am 23.04.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 13.750,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde mit den An

Finanzgericht Köln Urteil, 17. Okt. 2013 - 13 K 3949/09

bei uns veröffentlicht am 17.10.2013

Tenor In dem Verfahren zu 1. wird die Klage auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Klägers auf der Basis von § 52 Abs. 2 Satz 1 AO abgewiesen.Die Entscheidung über die Gemeinnützigkeit auf der Basis der Öffnungsklausel gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 AO

Verwaltungsgericht Stuttgart Entscheidung, 13. Nov. 2012 - 11 K 2433/12

bei uns veröffentlicht am 13.11.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung des beklagten Landes, vertreten durch das örtliche Finanzamt, ihm eine Auskunft auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelu