Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 17. März 2014 - 2 BvR 736/13

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140317.2bvr073613
bei uns veröffentlicht am17.03.2014

Tenor

1. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel zum Teilversäumnisurteil des Arbeitsgerichts München vom 25. Mai 2011 - 35 Ca 17879/09 - sowie der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

Die Entscheidungen werden aufgehoben.

Die Sache wird an das Arbeitsgericht München zurückverwiesen.

Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 20. Dezember 2011 - 8 Ta 393/11 - ist gegenstandslos.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte, über die Einbehaltung einer griechischen Quellensteuer durch die Republik Griechenland gegenüber einem bei ihr in Deutschland beschäftigten griechischen Staatsbürger zu entscheiden.

I.

2

1. Die Beschwerdeführerin ist von dem Kläger, der allein die griechische Staatsangehörigkeit besitzt, vor dem Arbeitsgericht München auf "Nachzahlung" einer von der Beschwerdeführerin erhobenen Quellensteuer in Höhe von 5% des Bruttolohnes im Gesamtbetrag von 15.198,22 € "brutto" nebst Zinsen verklagt worden. Der Kläger steht seit 1989 als Lehrkraft für die "Privaten Volksschulen der Republik Griechenland" in München und im Landkreis Dachau im Dienst der Beschwerdeführerin, die als Trägerin dieser Privatschulen am 1. Juli 1994 einen Arbeitsvertrag mit dem Kläger abgeschlossen hat. Er bezieht sein Bruttoeinkommen aus öffentlichen Kassen der Republik Griechenland. Art. 8 Abs. 2 dieses Arbeitsvertrags sieht vor, dass der Kläger infolge des extraterritorialen Status der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin selbst verpflichtet ist, die volle Höhe der Sozialversicherungsbeiträge sowie auch die Lohn- und Kirchensteuer an die zuständigen deutschen Behörden beziehungsweise Anstalten abzuführen.

3

Mit Schreiben vom 24. Januar 2002 teilte das Griechische Generalkonsulat München dem Kläger mit, dass ab dem 1. Februar 2002 "im Auftrag und Interesse des griechischen Staates ein Prozentsatz von 5%, bezogen auf Ihr monatliches Bruttoeinkommen, als Steuer einbehalten wird". Dies sollte rückwirkend mit Wirkung vom September 2001 an gelten. Die Erhebung dieser Steuer erfolgte jeweils durch direkten Abzug vom Bruttoeinkommen des Klägers unter Angabe der griechischen Besteuerungsgrundlage.

4

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Beschwerdeführerin regelt ein völkerrechtliches Doppelbesteuerungsabkommen (im Folgenden: DBA) die Ausübung der Steuerhoheit über die eigenen Staatsangehörigen im Ausland.

5

Art. X DBA vom 18. April 1966 (BGBl II 1967 S. 852) lautet:

Artikel X [Einkünfte aus öffentlichen Kassen]

(1) Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen des Königreichs Griechenland oder einer seiner Gebietskörperschaften für gegenwärtig erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, daß die Zahlung an einen deutschen Staatsangehörigen geleistet wird, der nicht zugleich Staatsangehöriger des Königreichs Griechenland ist.

[…]

6

2. Mit der am 25. November 2009 vor dem Arbeitsgericht München erhobenen Klage begehrte der Kläger die Rückzahlung der seit 2002 bis einschließlich 2008 einbehaltenen "Quellensteuer" sowie die Unterlassung künftiger derartiger Abzüge.

7

a) Nachdem die Beschwerdeführerin zum Gütetermin nicht erschienen war, erließ das Arbeitsgericht München am 25. Mai 2011 ein Teilversäumnisurteil, mit dem die begehrte Rückzahlung sowie der Unterlassungsanspruch tituliert wurden. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Einspruch, über den bislang noch nicht entschieden worden ist.

8

b) Im Vollstreckungsverfahren, das Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28. September 2011 Erinnerung (§ 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 732 ZPO) gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zum Teilversäumnisurteil des Arbeitsgerichts München und beantragte zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Zur Begründung führte sie aus, dass die deutsche Gerichtsbarkeit nicht zuständig sei, weil Streitgegenstand im vorliegenden Fall ausschließlich die Besteuerung des Klägers durch die Beschwerdeführerin nach Art. X Abs. 1 DBA sei. Streitgegenstand sei damit, ob und in welchem Umfang die Republik Griechenland ihre Staatsangehörigen auf deutschem Staatsgebiet besteuern dürfe, das heißt die hoheitliche Handlung eines souveränen Staates, für die die deutsche Gerichtsbarkeit nach § 20 Abs. 2 GVG in Verbindung mit Art. 25 GG mit Blick auf den Grundsatz der Staatenimmunität nicht eröffnet sei. Urteile, die gegen einen nicht der deutschen Gerichtsbarkeit Unterworfenen ergingen, seien nichtig, weil § 20 Abs. 2 GVG jeglichem gerichtlichem Tätigwerden entgegenstehe. Da das Teilversäumnisurteil nichtig sei, hätte für dieses auch keine Vollstreckungsklausel erteilt werden dürfen. Die Erinnerung wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 2. November 2011 zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hob das Landesarbeitsgericht München die Entscheidung des Arbeitsgerichts München mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 auf und erklärte die Zwangsvollstreckung für insgesamt unzulässig. Dagegen erhob der Kläger Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht.

9

c) Mit Beschluss vom 14. Februar 2013 hob das Bundesarbeitsgericht den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 20. Dezember 2011 auf und wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 2. November 2011 zurück. Ob Urteile, die gegen Personen, die der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen, nichtig und damit wirkungslos oder lediglich anfechtbar seien, könne dahingestellt bleiben, weil die Beschwerdeführerin in dem mit dem Kläger geführten Rechtsstreit nicht nach § 20 Abs. 2 GVG von der deutschen Gerichtsbarkeit ausgenommen sei. Der Rechtsstreit betreffe nicht deren hoheitliche Tätigkeit. Soweit überhaupt eine Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Staatenimmunität in Betracht komme, beziehe sich dies auf den völkerrechtlich anerkannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremder Gerichtsbarkeit unterworfen sei; es gebe aber keine allgemeine Regel des Völkerrechts, dass ein Staat auch für nicht-hoheitliches Handeln Immunität genieße. Folglich seien kraft Bundesrechts im Sinne von Art. 25 GG und den allgemeinen Regeln des Völkergewohnheitsrechts ausländische Staaten der deutschen Gerichtsbarkeit nur insoweit entzogen, als ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen sei. Wenn die Tätigkeit zum Kernbereich hoheitlichen Handelns gehöre, könne es ausnahmsweise völkerrechtlich geboten sein, die Betätigung eines ausländischen Staates als hoheitlich zu qualifizieren, obwohl sie nach nationalem Recht als privatrechtliche und nicht als öffentlich-rechtliche Betätigung anzusehen wäre. Das Bundesverfassungsgericht habe jedoch lediglich die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege zum Kernbereich gezählt. Bei einer Streitigkeit aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis komme es grundsätzlich darauf an, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Natur nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich seien, wofür der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit entscheidend sei; entsprechend handele ein ausländischer Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt, wenn er einen Arbeitnehmer mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraue. Der Kläger nehme als Lehrer an den Privaten Volksschulen der Republik Griechenland jedoch keine Tätigkeit wahr, die mit der Ausübung der Souveränität der Beschwerdeführerin im Sinne der allgemeinen Regeln des Völkerrechts in Zusammenhang stehe. Ebenso wenig sei die Beschwerdeführerin deshalb von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit, weil die Parteien über die Berechtigung der Beschwerdeführerin stritten, ob sie Steuern vom Einkommen des Klägers einbehalten dürfe. Dahingestellt bleiben könne, ob das innerstaatliche Recht die Tätigkeit eines Lehrers an einer Schule der Beschwerdeführerin als hoheitliche Tätigkeit einstufe, weil für die Feststellung der Immunität allein das deutsche Recht maßgeblich sei; danach sei die Beschwerdeführerin einem privaten Arbeitgeber gleichgestellt. Eine Immunität der Beschwerdeführerin gegenüber der deutschen Gerichtsbarkeit folge schließlich auch nicht daraus, dass die Parteien über die Frage stritten, ob die Beschwerdeführerin nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zum Lohnabzug berechtigt gewesen sei. Der Streit drehe sich nicht um die Berechtigung der Beschwerdeführerin, das Einkommen des Klägers entgegen der Vorgabe des Art. 8 des Arbeitsvertrags selbst zu besteuern, sondern um eine hieraus möglicherweise folgende Doppelbesteuerung, für die nach Art. XX DBA ein Verständigungsverfahren im Inland vorgesehen sei. Damit sei auch die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig.

II.

10

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Zur Begründung führt sie aus, dass das Bundesarbeitsgericht den Abzug der Quellensteuer durch den griechischen Staat als hoheitliche Maßnahme der Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen; die Rechtsbeschwerde wäre daher zurückzuweisen gewesen. Zu diesen Fragen habe Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie auch des Bundesverfassungsgerichts vorgelegen. Soweit das Bundesarbeitsgericht hiervon habe abweichen oder einen Fall hoheitlichen Handelns habe verneinen wollen, hätte es die Sache entweder dem Großen Senat nach § 45 Abs. 2 ArbGG oder dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG zur Entscheidung vorlegen müssen. Dies sei willkürlich unterblieben.

III.

11

Die Bundesregierung und der Kläger hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

12

1. Der Kläger hält die Verfassungsbeschwerde zumindest für unbegründet.

13

2. Für die Bundesregierung hat das Auswärtige Amt eine Stellungnahme abgegeben, in der es die Verfassungsbeschwerde für begründet hält.

14

Auf den vorliegenden Lebenssachverhalt seien sowohl arbeitsrechtliche als auch steuerrechtliche Vorschriften anzuwenden. Während sich die Zahlung des Arbeitslohnes als Erfüllung eines privatrechtlichen Vertrags darstelle, handele es sich bei der Einbehaltung der Quellensteuer um hoheitliches Handeln der Beschwerdeführerin, dessen Rechtmäßigkeit sich allein nach griechischem Steuerrecht bemesse und typischerweise auch nur in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren geklärt werden könne. Hinsichtlich ihres hoheitlichen Handelns genieße die Beschwerdeführerin völkerrechtliche Immunität. Der Charakter dieser Beziehung werde auch nicht durch die zusätzliche Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin des Klägers verändert. Die steuerrechtliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kläger betreffe mit der Steuerhoheit der Republik Griechenland den Kern ihrer staatlichen Betätigung, nämlich die Finanzierung des Staatshaushaltes durch Erhebung von Steuern. Auch nach dem als lex fori maßgeblichen deutschen Recht erfülle ein Arbeitgeber durch den Lohnsteuerabzug eine öffentlich-rechtliche Aufgabe für die Finanzbehörden. Da die Finanzierung des Staatshaushaltes die Ausübung anderer staatlicher Aufgaben überhaupt erst ermögliche, wäre die Steuererhebung aber selbst dann als hoheitlich zu qualifizieren, wenn dies nach dem deutschen Recht anders sein sollte.

IV.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Zu dieser Entscheidung ist sie berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

16

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

17

Auch als ausländischer Staat kann sich die Beschwerdeführerin auf das als verletzt gerügte grundrechtsgleiche Recht des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Da dieses weniger der individuellen Selbstbestimmung als der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege dient, werden sowohl inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 61, 82 <104>; 75, 192 <200>) als auch ausländische juristische Personen des privaten (vgl. BVerfGE 18, 441 <447>; 21, 207 <208>; 23, 229 <236>; 64, 1 <11>) und des öffentlichen Rechts von dessen Schutzbereich erfasst. Das gilt auch für ausländische Staaten (vgl. BVerfGK 1, 32 <37 f.>; 9, 211 <213>).

18

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen gegen den Grundsatz der Staatenimmunität (Art. 25 GG) (a) und verletzen damit die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (b).

19

a) Soweit im Völkerrecht in einem allgemeinen Sinne von Staatenimmunität die Rede ist, bezieht sich dies auf den völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Ausgehend von dem Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten (sovereign equality of states) gilt im Grundsatz das Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen. Allerdings hat das Recht der allgemeinen Staatenimmunität, nicht zuletzt auch wegen des zunehmenden kommerziellen grenzüberschreitenden Tätigwerdens staatlicher Stellen, einen Wandel von einem absoluten zu einem nur mehr relativen Recht durchlaufen. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht-hoheitliches Handeln genießt (vgl. zuletzt BVerfGE 117, 141 <152 f.>).

20

aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird seit jeher zwischen der völkerrechtlich allgemein anerkannten Immunität von Hoheitsakten ausländischer Staaten einerseits (vgl. BVerfGE 16, 27 <51>; 117, 141 <152 f.>) und nicht-hoheitlichen Akten ausländischer Staaten andererseits unterschieden (vgl. BVerfGE 16, 27 <51>; 117, 141 <153>). Im Einklang mit der allgemeinen völkerrechtlichen Praxis geht das Bundesverfassungsgericht insoweit davon aus, dass Hoheitsakte ausländischer Staaten (sog. acta iure imperii) grundsätzlich immer der Staatenimmunität unterfallen (vgl. BVerfGE 16, 27 <51>; 117, 141 <152 f.>). Dies gilt in vergleichbarer Weise auch für die Zwangsvollstreckung in im Inland belegene Vermögenswerte ausländischer Staaten, die hoheitlichen Zwecken dienen (BVerfGE 46, 342 <392 f.>; 64, 1 <40>; 117, 141 <154>; BVerfGK 19, 122 <128>).

21

bb) Da dem allgemeinen Völkerrecht eine Kategorisierung staatlicher Tätigkeiten als hoheitlich oder nicht-hoheitlich fremd ist, muss diese Abgrenzung grundsätzlich nach nationalem Recht erfolgen (vgl. BVerfGE 16, 27 <62>; 46, 342 <393 f.>; 64, 1 <42>). Die Heranziehung nationaler Regelungen zur Unterscheidung hoheitlichen staatlichen Handelns von nicht-hoheitlichem staatlichem Handeln findet erst dort ihre Grenze, wo der unter den Staaten allgemein anerkannte Bereich hoheitlicher Tätigkeit berührt ist. Das betrifft etwa die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (vgl. BVerfGE 16, 27 <63>; 46, 342 <394>). Insoweit kann es ausnahmsweise geboten sein, eine nach nationalem Recht als privatrechtlich einzuordnende Tätigkeit eines ausländischen Staates gleichwohl als der Staatenimmunität unterfallenden actus iure imperii zu qualifizieren, wenn dieser zum Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt zu rechnen ist (vgl. BVerfGE 16, 27 <63 f.>; 46, 342 <394>).

22

cc) Im vorliegenden Fall liegt ein solcher actus iure imperii schon unter Zugrundelegung der Wertungen der deutschen Rechtsordnung vor. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Besteuerung des Klägers mit der griechischen Quellensteuer durch den griechischen Staat, nicht die unterbliebene vollständige Auszahlung eines im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber geschuldeten (Brutto-)Gehalts. Schon nach nationalem Recht ist die Erhebung von Steuern eine hoheitliche Tätigkeit des Staates, der den Steuerpflichtigen zum Zwecke der Einnahmenerzielung einseitig und gegenleistungsfrei Abgaben auferlegt, deren Fälligkeit allein von der tatbestandlichen Erfüllung eines Gesetzes abhängt, das diese Leistungspflicht regelt (§ 3 Abs. 1 AO; vgl. auch BVerfGE 67, 256 <282>; 93, 319 <346>). Die Einbehaltung sowie die Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber stellt nach deutschem Recht die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe dar (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG; vgl. BVerfGE 19, 226 <240>; 44, 103 <104>). Ob der Arbeitgeber dabei als Beliehener oder in sonstiger Weise tätig wird (vgl. Drüen, Die Indienstnahme Privater für den Vollzug von Steuergesetzen, 2012, S. 135 ff.; Geißler, Der Unternehmer im Dienste des Steuerstaats, 2001, S. 26 ff.; G. Kirchhof, Die Erfüllungspflichten des Arbeitgebers im Lohnsteuerverfahren, 2005, S. 44 ff.), bedarf insoweit keiner Entscheidung. Nach der lex fori ist jedenfalls von einer hoheitlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, was auch durch einen Blick auf den Kernbereich völkerrechtlich anerkannten staatlichen Handelns bestätigt wird. Die Erhebung öffentlicher Abgaben ist in jedem Staatswesen schon deshalb hoheitlicher Natur, weil erst durch die Erhebung entsprechender Einnahmen die Ausübung staatlicher Tätigkeiten möglich wird (vgl. Kirchhof, in: Isensee/Kirchhof, HStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 99 Rn. 99; Waldhoff, in: Isensee/Kirchhof, HStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 116 Rn. 2, 7).

23

dd) Im vorliegenden Fall kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin der deutschen Gerichtsbarkeit unterwerfen wollte, also auf ihre Staatenimmunität verzichtet hat.

24

(1) Zwar ist die Möglichkeit eines solchen Verzichts allgemein anerkannt (vgl. BVerfGE 117, 141 <154> m.w.N.). Der Verzicht auf die Staatenimmunität kann von einem ausländischen Staat in einem völkerrechtlichen Vertrag, einem privatrechtlichen Vertrag oder, speziell für ein bestimmtes gerichtliches Verfahren, vor Gericht erklärt werden (vgl. Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl. 1989, S. 469); allenfalls kann auch in rügelosen Einlassungen eines ausländischen Staates zur Sache ein konkludenter Verzicht auf die Staatenimmunität gesehen werden (vgl. Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl. 1989, S. 470; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972 ). Zudem sieht Art. 5 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität vor, dass ein Vertragsstaat vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaates dann keine Immunität beanspruchen kann, wenn das Verfahren einen zwischen dem Staat und einer natürlichen Person geschlossenen Arbeitsvertrag betrifft und die Erbringung der Arbeitsleistung auf dem Gebiet des Gerichtsstaates erfolgt.

25

(2) Keine dieser Voraussetzungen ist hier freilich erfüllt.

26

Das Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität, das bislang nur von acht Mitgliedstaaten des Europarates, nicht jedoch von der Beschwerdeführerin ratifiziert worden ist, entfaltet gegenüber dieser keine Wirkung. Im Übrigen betrifft der hier streitgegenständliche Rechtsstreit auch nicht den mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens geschlossenen Arbeitsvertrag, sondern das Recht der Beschwerdeführerin zur Besteuerung.

27

Ein Verzicht auf die Staatenimmunität ergibt sich aber auch nicht aus anderen Gründen. Im gerichtlichen Verfahren ist ein solcher nicht erklärt worden. Im Gegenteil, die Beschwerdeführerin hat immer wieder auf ihre Staatenimmunität hingewiesen. Im Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kläger fehlt es an einer entsprechenden Verzichtserklärung, wie sie beispielsweise bei der Ausreichung von Staatsanleihen an private Gläubiger üblich ist (vgl. BVerfGE 117, 141 <155>); dass sich der Kläger gegenüber der Beschwerdeführerin arbeitsvertraglich zur Abführung der in Deutschland anfallenden deutschen Steuern und Sozialabgaben verpflichtet hat, kann, entgegen der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Rn. 26 des angegriffenen Beschlusses) nicht als konkludenter Immunitätsverzicht verstanden werden. Selbst wenn man dies anders sähe, bezöge sich ein solcher Immunitätsverzicht nicht über das konkrete Arbeitsverhältnis hinaus auch auf das steuerrechtliche Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kläger des Ausgangsverfahrens. Im Gegenteil: Der Rückgriff auf das in Art. XX Abs. 1 DBA vorgesehene Verständigungsverfahren, das für Fälle einer nachweislichen unzulässigen Doppelbesteuerung eine Verständigung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vorsieht, legt gerade keinen Immunitätsverzicht der Beschwerdeführerin nahe, weil insoweit, entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Rn. 27 des angegriffenen Beschlusses), ein Rechtsweg zu den Gerichten eines Vertragsstaates nicht eröffnet ist.

28

ee) Soweit die Arbeitsgerichte im vorliegenden Fall über die Besteuerung eines griechischen Staatsangehörigen durch die Republik Griechenland entschieden haben, haben sie der Sache nach zugleich über die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Ausübung ausländischer Staatsgewalt im Inland, hier der durch Art. X Abs. 1 DBA seitens der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich gestatteten Besteuerung eines griechischen Staatsbürgers im Inland durch den Entsendestaat und damit unter Missachtung der Staatenimmunität entschieden. Im Widerspruch zum Grundsatz der Staatenimmunität ergangene Entscheidungen sind nichtig (vgl. BGHZ 182, 10 <16>, Rn. 20, m.w.N.). Dies muss auch für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für ein solches Urteil gelten.

29

b) Der Verstoß gegen den Grundsatz der Staatenimmunität führt im vorliegenden Fall auch zu einer Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

30

aa) Zwar stellt nicht jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen auch schon einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 126, 286 <315>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 12 BvR 1563/12, 2 BvR 12 BvR 1564/12 -, juris, Rn. 179; stRspr.). Nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift ist zugleich auch eine Verfassungsverletzung, weil die Anwendung des einfachen Rechts andernfalls auf die Ebene des Verfassungsrechts gehoben würde (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>). Vielmehr ist die Grenze zur Verfassungswidrigkeit erst überschritten, wenn die - fehlerhafte - Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts willkürlich ist (grundlegend BVerfGE 3, 359 <364 f.>; 58, 1 <45>; 82, 286 <299>; 87, 282 <284>; 131, 268 <312>). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat, kann nur angesichts der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BVerfGE 131, 268<312>).

31

bb) Im vorliegenden Fall liegt eine solche grundlegende Verkennung von Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG vor. Da der Grundsatz der Staatenimmunität die gerichtliche Beurteilung hoheitlichen Handelns ausländischer Staaten von vornherein verbietet, stellt sich eine dem zuwiderlaufende gerichtliche Entscheidung jedenfalls dann als grob fehlerhaft und insofern willkürlich dar, wenn sie Maßnahmen betrifft, die dem Kernbereich des völkerrechtlich anerkannten staatlichen Handelns zuzurechnen sind. Das ist hier, wie angeführt, der Fall.

32

c) Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch wegen einer unterbliebenen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG rügt, bedarf es im Hinblick auf den anderweitig begründeten Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keiner Entscheidung.

V.

33

Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die angegriffenen Entscheidungen festzustellen. Die angegriffenen Entscheidungen sind aufzuheben; die Sache ist an das Arbeitsgericht München zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 20. Dezember 2011 ist damit gegenstandslos.

34

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


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(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


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Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 34a


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(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten. (2) Im übrigen erstreckt

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Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 19. Jan. 2016 - 12 Sa 319/15

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

Tenor 1.              Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21. Januar 2015 - 20 Ca 497/14 - wird mit der den Urteilsausspruch zu 1. klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen.                             Die Klage wird a

Landgericht Köln Urteil, 31. Juli 2015 - 32 O 70/14

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Tenor Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2Der Kläger erwarb a

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Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 20. Dezember 2011 - 8 Ta 393/11 - aufgehoben. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 2. November 2011 - 35 Ca 17879/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach dem „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer“ (im Folgenden: DBA Griechenland) berechtigt ist, von der Vergütung des Klägers einen pauschalen Steuerabzug von 5 % vorzunehmen.

2

Der Kläger steht seit dem 22. September 1989 als Lehrkraft für die Privaten Volksschulen der Republik Griechenland in München und im Landkreis Dachau in den Diensten der beklagten Republik Griechenland. In dem zwischen dem Griechischen Generalkonsulat als Träger der Privaten Volksschulen der Republik Griechenland in München und im Landkreis Dachau und dem Kläger am 1. Juli 1994 geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es ua.:

        

„Art. 2

        

Auf das Arbeitsverhältnis finden, soweit nichts anderes vereinbart wurde, der Bundesangestellten-Tarif-Vertrag (BAT) und die Sonderregelung SR 2 l BAT in ihren jeweils gültigen Fassungen analoge Anwendung.

        

…       

        

Art. 6

        

…       

        

Die Vergütung wird unter Ausschluss des BAT und entsprechend der seitens der Regierung von Oberbayern erfolgten Eingruppierung wie folgt gewährt:

        

….    

        

Art. 8

        

An die Lehrkraft wird ausserdem auch der Arbeitgeberanteil (d.h. 50% des Gesamtbetrages) für die gesetzliche Kranken- Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt. Dieser Betrag wird ihr erst nach Vorlage einer amtlichen Bescheinigung des jeweiligen öffentlichen Trägers über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge ausgezahlt.

        

Wegen des exterritorialen Status des Arbeitgebers, verpflichtet sich hiermit die Lehrkraft, die volle Höhe der Sozialversicherungsbeiträge sosie auch die Lohn- und Kirchensteuer an die zuständigen deutschen Behörden bzw. Anstalten selbst abzuführen und zwar unverzüglich. Ein Verstoss hiergegen berechtigt den Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Andere Leistungen bzw. Gratifikationen erfolgen nicht.

        

...“   

3

Bei den Privaten Volksschulen der Republik Griechenland in München und im Landkreis Dachau handelt es sich um refinanzierte Privatschulen. Die Vergütung, die dem Kläger von der Beklagten gezahlt wird, stammt zu 100 % aus Mitteln des Freistaates Bayern.

4

Mit Schreiben vom 24. Januar 2002 teilte das Griechische Generalkonsulat München dem Kläger mit:

        

„…, dass ab 01.02.2002 im Auftrag und Interesse des griechischen Staates ein Prozentsatz von 5%, bezogen auf Ihr monatliches Bruttoeinkommen, als Steuer einbehalten wird. Dieser Abzug erfolgt für die monatlichen Einkommen rückwirkend vom September 2001.“

5

Im Jahr 2002 behielt die Beklagte von der Vergütung des Klägers einen Betrag iHv. 2.045,89 Euro brutto, im Jahr 2003 einen Betrag iHv. 1.965,98 Euro brutto, im Jahr 2004 einen solchen iHv. 2.048,65 Euro, im Jahr 2005 einen Betrag iHv. 2.290,43 Euro brutto, im Jahr 2006 2.321,62 Euro brutto, im Jahr 2007 2.280,20 Euro, im Jahr 2008 einen Betrag iHv. 2.245,47 Euro brutto, im Jahr 2009 einen solchen iHv. 2.371,91 Euro brutto und im Jahr 2010 einen Betrag iHv. 4.324,36 Euro brutto ein.

6

Der Kläger verlangte von der Beklagten die Zahlung der aus seiner Sicht zu Unrecht einbehaltenen Vergütung für die Jahre 2002 bis 2010 sowie Auskunftserteilung. Im Gütetermin vom 25. Mai 2011 verkündete das Arbeitsgericht gegen die nicht erschienene Beklagte ein Versäumnisteilurteil, mit welchem es dem Kläger antragsgemäß rückständige Vergütung für die Jahre 2002 bis 2009 zusprach und die Beklagte verurteilte, dem Kläger Auskunft über die einbehaltene Vergütung für das Jahr 2009 durch Vorlage einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung zu erteilen. Zudem wurde die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, entgegen der schriftlichen Anweisung des griechischen Wirtschaftsministeriums vom 24. Oktober 2002 auch weiterhin 5 % des Arbeitslohnes des Klägers einzubehalten. Das Versäumnisteilurteil wurde der Beklagten am 8. Juni 2011 zugestellt. Dagegen legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Juni 2011 Einspruch ein.

7

Am 16. Juni 2011 wurde dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisteilurteils erteilt.

8

Mit Schriftsatz vom 28. September 2011, der am selben Tag beim Arbeitsgericht einging, legte die Beklagte Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel ein. Der Rechtspfleger half der Erinnerung nicht ab und legte sie der zuständigen Richterin zur Entscheidung vor. Diese wies die Erinnerung der Beklagten mit Beschluss vom 2. November 2011 zurück. Dieser Beschluss wurde der Beklagten am 8. November 2011 zugestellt. Hiergegen legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. November 2011, der am 10. November 2011 beim Arbeitsgericht einging, sofortige Beschwerde ein. Dieser half das Arbeitsgericht nicht ab und legte sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Das Landesarbeitsgericht änderte den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 2. November 2011 ab und entschied, dass das Arbeitsgericht die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisteilurteils zu Unrecht erteilt habe und die Zwangsvollstreckung hieraus unzulässig sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

9

II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landesarbeitsgerichts und zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 2. November 2011, mit dem dieses die Erinnerung der Beklagten gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel zum Versäumnisteilurteil zurückgewiesen hat. Die Erinnerung der Beklagten gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Vollstreckungsklausel zu Recht erteilt.

10

1. Die Voraussetzungen des § 724 Abs. 1 ZPO für die Erteilung der Vollstreckungsklausel lagen vor. Das Versäumnisteilurteil des Arbeitsgerichts vom 25. Mai 2011 ist ein Vollstreckungstitel iSd. § 724 Abs. 1 ZPO.

11

2. Es kann dahinstehen, ob Urteile gegen Personen, die der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen, nichtig und damit wirkungslos (so die hM, vgl. etwa BayObLG 30. September 1971 - I Z 42/71 - zu II 1 a der Gründe, FamRZ 1972, 212; OLG München 27. August 1971 - 2 W 1284/71 - zu II 1 der Gründe, FamRZ 1972, 210; MünchKommZPO/Zimmermann 3. Aufl. § 18 GVG Rn. 5; Zöller/Lückemann ZPO 29. Aufl. Vor §§ 18-20 GVG Rn. 3; Zöller/Stöber ZPO § 732 Rn. 6; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 33. Aufl. Vorbem § 300 Rn. 15; Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 17. Aufl. § 19 Rn. 15; Kegel/Schurig Internationales Privatrecht 9. Aufl. S. 1047; ausdrücklich offengelassen BGH 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03 - zu II 2 der Gründe, NJW-RR 2003, 1218; unklar BGH 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 20, BGHZ 182, 10) oder ob sie lediglich anfechtbar sind (so zB Schlosser ZZP Bd. 79 [1966], 164, 171, 178; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. vor § 578 Rn. 10; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 528). Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist diese in dem mit dem Kläger geführten Rechtsstreit nicht nach § 20 Abs. 2 GVG von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Ihre hoheitliche Tätigkeit wird von dem Rechtsstreit nicht betroffen.

12

a) Grundsätzlich unterliegen ungeachtet der jeweiligen Staatsangehörigkeit alle sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Personen uneingeschränkt der den deutschen Gerichten übertragenen Rechtsprechungshoheit (BAG 22. August 2012 - 5 AZR 949/11 - Rn. 8); allerdings sind nach den §§ 18 bis 20 GVG bestimmte Personen und Organisationen von der deutschen Gerichtsbarkeit ausgenommen.

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b) Nach der hier allein in Betracht kommenden Bestimmung in § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf Personen, die gemäß den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

14

aa) Soweit im Völkerrecht in einem allgemeinen Sinne von Staatenimmunität die Rede ist, bezieht sich diese auf den völkerrechtlich anerkannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Allerdings gibt es keine allgemeine Regel des Völkerrechts, dass ein Staat Immunität auch für nicht-hoheitliches Handeln genießt (BVerfG 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 34, BVerfGE 117, 141; BAG 23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - zu II 3 b der Gründe mwN, AP GVG § 20 Nr. 2 = EzA GVG § 20 Nr. 3). Demzufolge sind nach dem als Bundesrecht iSv. Art. 25 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nur insoweit nicht unterworfen, als ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern, was mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus folgenden Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen (BVerfG 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - aaO), nicht vereinbar wäre (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09  - Rn. 11, AP GG Art. 25 Nr. 5 = EzA GVG § 20 Nr. 5; 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - zu A I 2 a der Gründe, BAGE 113, 327; 16. Mai 2002 -  2 AZR 688/00  - zu II 1 der Gründe, AP GVG § 20 Nr. 3; 23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - aaO; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 172 ff.).

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bb) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nicht nach deren Motiv oder Zweck; sie kann auch nicht danach vorgenommen werden, ob die Betätigung in erkennbarem Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben des Staates steht. Dies folgt daraus, dass die Tätigkeit eines Staates, wenn auch nicht insgesamt, aber doch zum weitaus größten Teil hoheitlichen Zwecken und Aufgaben dient und mit ihnen in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Maßgebend für die Unterscheidung ist vielmehr die Natur der staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlich-rechtlich oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist (BVerfG 30. April 1963 - 2 BvM 1/62 - zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 16, 27). Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist die Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht des entscheidenden Gerichts zu beurteilen (30. April 1963 - 2 BvM 1/62 - zu C II 3 der Gründe, aaO; BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 12 mwN, AP GG Art. 25 Nr. 5 = EzA GVG § 20 Nr. 5).

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Allerdings kann es ausnahmsweise völkerrechtlich geboten sein, die Betätigung eines ausländischen Staates als hoheitlich zu qualifizieren, obwohl sie nach nationalem Recht als privatrechtliche und nicht als öffentlich-rechtliche Betätigung anzusehen wäre. Dies ist der Fall, wenn sie dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zum Kernbereich hoheitlicher Tätigkeit gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (30. April 1963 - 2 BvM 1/62 - zu C II 4 der Gründe, BVerfGE 16, 27).

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Geht es - wie hier - um eine Streitigkeit aus einem (privatrechtlichen) Arbeitsverhältnis, kommt es grundsätzlich darauf an, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Natur nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind; entscheidend ist der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (vgl. BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - zu A I 2 b der Gründe, BAGE 113, 327; 23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - zu II 3 b der Gründe, AP GVG § 20 Nr. 2 = EzA GVG § 20 Nr. 3; 20. November 1997 - 2 AZR 631/96 - zu II 1 der Gründe, BAGE 87, 144). Betraut ein ausländischer Staat einen Arbeitnehmer mit hoheitlichen Aufgaben, so handelt er selbst in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt.

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cc) Danach ist die beklagte Republik Griechenland im vorliegenden Rechtsstreit nicht gemäß § 20 Abs. 2 GVG von der deutschen Gerichtsbarkeit ausgenommen. Der Kläger nimmt als Lehrer an den Privaten Volksschulen der Republik Griechenland in München und im Landkreis Dachau keine Tätigkeiten wahr, die mit der Ausübung der Souveränität der beklagten Republik Griechenland iSd. allgemeinen Regeln des Völkerrechts in Zusammenhang stehen. Die beklagte Republik Griechenland übt im Rahmen des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses keine originär hoheitlichen Tätigkeiten aus. Der Kläger wirkt im Rahmen seiner Aufgaben nicht an der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt der beklagten Republik Griechenland mit. Die Beklagte ist auch nicht deshalb von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit, weil die Parteien darüber streiten, ob die Beklagte berechtigt ist, vom Einkommen des Klägers Steuern einzubehalten.

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(1) Es kann dahinstehen, ob das innerstaatliche Recht der Beklagten die Tätigkeit eines Lehrers an einer Schule als hoheitliche Tätigkeit einstuft. Hierfür könnte sprechen, dass die Bildung nach Art. 16 Abs. 2 der griechischen Verfassung von 1975 idF vom 16. April 2001 (im Folgenden: griechische Verfassung) eine Grundaufgabe des Staates darstellt, nach Art. 16 Abs. 3 der griechischen Verfassung eine neunjährige Schulpflicht besteht und die Bildung nach Art. 16 Abs. 4 der griechischen Verfassung in all ihren Stufen in den staatlichen Einrichtungen kostenlos sein muss. Nach dem für die Beurteilung der Immunität allein maßgeblichen deutschen Recht ist die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit einem privaten Arbeitgeber gleichgestellt.

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(a) Nach Art. 33 Abs. 4 GG ist die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, mithin einem Beamtenverhältnis(vgl. Kunig in von Münch/Kunig GG 6. Aufl. Art. 33 Rn. 39), und nicht in einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis stehen. Dieser Vorbehalt zugunsten des Beamtenverhältnisses greift für Lehrer an öffentlichen Schulen nicht. Lehrer nehmen nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahr, die der besonderen Absicherung durch den Beamtenstatus bedürften (BVerfG 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - Rn. 65, BVerfGE 119, 247). Der Dienstherr hat deshalb die Möglichkeit, Lehrer im Angestelltenverhältnis zu beschäftigen.

21

(b) Bei den Privaten Volksschulen in München und im Landkreis Dachau, an denen der Kläger als Lehrer tätig ist, handelt es sich zudem gemäß Art. 31 Abs. 1 iVm. Art. 7 Abs. 2 BaySchFG um refinanzierte Ersatzschulen iSd. Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG, die einer besonders ausgestalteten Aufsicht durch den deutschen Staat unterliegen.

22

(aa) Nach Art. 7 Abs. 1 GG obliegt die Aufsicht über das gesamte Schulwesen und damit auch über das verfassungsrechtlich durch Art. 7 Abs. 4 GG geschützte Privatschulwesen dem deutschen Staat(vgl. VGH Baden-Württemberg 17. Oktober 2012 - 9 S 1200/11 - Rn. 24; Robbers in v. Mangoldt/Klein/Starck GG 5. Aufl. Art. 7 Abs. 1 Rn. 66; Boysen in von Münch/Kunig GG Art. 7 Rn. 50). Die Reichweite der staatlichen Aufsicht ist zwar durch die besondere Freiheitsgewährung des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG ihrerseits eingeschränkt(vgl. Robbers in v. Mangoldt/Klein/Starck GG Art. 7 Abs. 4 Rn. 204). Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet unter den dort genannten Voraussetzungen unter Absage an ein staatliches Schulmonopol die Freiheit, Privatschulen zu errichten. Kennzeichnend für die Privatschule ist ein Unterricht eigener Prägung, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte. Allerdings ist das Recht zur Errichtung von Ersatzschulen durch den Vorbehalt staatlicher Genehmigung beschränkt (vgl. BVerfG 8. Juni 2011 - 1 BvR 759/08, 1 BvR 71 BvR 733/09 - Rn. 15, BVerfGK 18, 469). Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG bedürfen private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der Genehmigung des Staates, sie unterstehen zudem den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG schützt die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann; das Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen (vgl. BVerfG 8. Juni 2011 - 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09 - aaO).

23

Dementsprechend bestimmt Art. 92 Abs. 1 BayEUG, dass Ersatzschulen, dh. private Schulen, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen öffentlichen im Freistaat Bayern vorhandenen oder vorgesehenen Schulen entsprechen (Art. 91 BayEUG),nur mit staatlicher Genehmigung errichtet und betrieben werden dürfen. Nach Art. 92 Abs. 2 BayEUG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn derjenige, der eine Ersatzschule errichten, betreiben oder leiten will, die Gewähr dafür bietet, dass er nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt, die Ersatzschule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den öffentlichen Schulen nicht zurücksteht, eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird und die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist. Dabei ist nach Art. 97 Abs. 1 BayEUG die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an einer Ersatzschule nur dann genügend gesichert, wenn über das Anstellungsverhältnis ein schriftlicher oder(unter Verwendung einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur) elektronischer Vertrag abgeschlossen ist, in dem klare Kündigungsbedingungen, der Anspruch auf Urlaub und die regelmäßige Pflichtstundenzahl festgelegt sind, die Gehälter und Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden und für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der Angestelltenversicherung entspricht.

24

(bb) Aufgrund dieser Vorgaben des deutschen nationalen Rechts kann die beklagte Republik Griechenland ihren durch Art. 16 Abs. 2 der griechischen Verfassung zugewiesenen Bildungsauftrag nicht autonom, sondern von vornherein nur im Rahmen der Beschränkungen des Art. 7 Abs. 4 GG wahrnehmen. Insbesondere ist sie in der Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse der Lehrkräfte nicht frei.

25

(2) Eine Immunität der Beklagten folgt auch nicht daraus, dass die Parteien über die Frage streiten, ob die Beklagte nach dem DBA Griechenland berechtigt war, von der Vergütung des Klägers einen pauschalen Steuerabzug von 5 % vorzunehmen.

26

(a) Es kann dahinstehen, ob auch das Steuerrecht eines ausländischen Staates dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist (so BAG 4. Mai 1983 - 5 AZR 613/80 - zu III 3 der Gründe). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind nicht die Auswirkungen des griechischen Steuerrechts auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der beklagten Republik Griechenland. Die Parteien streiten nicht darüber, ob und in welcher Höhe der beklagten Republik Griechenland nach griechischem Steuerrecht Steuern aus dem Einkommen des Klägers zustehen. Der Kläger, der nach Art. 8 seines Arbeitsvertrags wegen des exterritorialen Status seiner Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Lohn- und Kirchensteuer an die zuständigen deutschen Behörden oder Anstalten selbst abzuführen und nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung mithin der deutschen Steuerhoheit unterfällt, macht vielmehr ausschließlich geltend, dass der im Interesse des griechischen Staates erfolgte Einbehalt von 5 % seines Bruttoeinkommens zu einer nach dem DBA Griechenland unzulässigen Doppelbesteuerung führt. In diesem Zusammenhang vertritt der Kläger die Auffassung, seine Vergütung sei nach Art. XI DBA Griechenland, Art. 8 des Arbeitsvertrags sowie nach der schriftlichen Anweisung des griechischen Wirtschaftsministeriums vom 24. Oktober 2002 in der Bundesrepublik Deutschland zu besteuern; demgegenüber beruft sich die beklagte Republik Griechenland darauf, das Einkommen des Klägers sei nach Art. X DBA Griechenland in der Republik Griechenland zu besteuern.

27

(b) Für Streitigkeiten über eine unzulässige Doppelbesteuerung sieht Art. XX DBA Griechenland ein Verständigungsverfahren vor. Weist eine in einem Vertragstaat ansässige Person nach, dass Maßnahmen der Steuerbehörden der Vertragstaaten eine diesem Abkommen widersprechende Doppelbesteuerung bewirkt haben oder bewirken werden, so kann sie ihren Fall dem Staat, in dem sie ansässig ist, unterbreiten. Werden ihre Einwendungen als begründet erachtet, so wird sich die zuständige Behörde des angerufenen Staates mit der zuständigen Behörde des anderen Staates über die Vermeidung der Doppelbesteuerung zu verständigen suchen, Art. XX Abs. 1 DBA Griechenland. Damit sind nach Art. XX Abs. 1 DBA Griechenland Streitigkeiten über eine unzulässige Doppelbesteuerung stets in dem Staat zu klären, in dem die betroffene Person ansässig ist. Dies ist hier die Bundesrepublik Deutschland. Damit verbleibt es bei der deutschen Gerichtsbarkeit.

28

dd) Der Senat hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die Arbeitsgerichtsbarkeit im vorliegenden Verfahren sachlich zuständig ist. Ebenso hatte er nicht darüber zu befinden, ob der Kläger sein Begehren auf Unterlassung einer aus seiner Sicht unzulässigen Doppelbesteuerung mit einer Klage auf Zahlung ausstehender Vergütung überhaupt zulässigerweise verfolgen kann. Dies ist zweifelhaft, da Art. XX Abs. 1 DBA Griechenland für Streitigkeiten über eine unzulässige Doppelbesteuerung ausdrücklich das dort vereinbarte Verfahren vorsieht.

29

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

        

        

        

                 

(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Bei dem Bundesarbeitsgericht wird ein Großer Senat gebildet.

(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, und je drei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der

1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
2In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind.

(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.

(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte

1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
4Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen.5Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.6In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat.7Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen.

(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.