Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 62 Zwangsvollstreckung

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 62 Zwangsvollstreckung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Arbeitsgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Anwälte | {{shorttitle}}


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE

Rechtsanwalt


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
3 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

09/04/2018 11:36

Das Ausbildungszeugnis ist äußerlich ordnungsgemäß zu erstellen, muss objektiv richtig sein und einer verkehrsüblichen Bewertung entsprechen – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
SubjectsZeugnis
27/08/2015 12:21

An Arbeitszeugnisse sind allgemeine Anforderungen zu stellen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, kann der Arbeitnehmer ein neues Zeugnis fordern, das den Anforderungen entspricht.
05/11/2014 16:46

Der Rückforderungsanspruch aus einer Insolvenzanfechtung unterliegt keinen tarifvertraglichen Ausschlussfristen.
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse de
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Die Landesjustizverwaltung Hessen führt für die Länder ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register für Schutzschriften (Schutzschriftenregister). Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge a
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
109 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 30/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 147/06 vom 30. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 719 Abs. 2 Die Zwangsvollstreckung würde dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, wenn im Fall
published on 11/02/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 3/09 vom 11. Februar 2010 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 829 Abs. 1, 835 Abs. 1; EGZPO § 15 Nr. 3; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 3; ThürKO § 69 Abs. 1 a) §
published on 27/09/2018 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 02.11.2017, Aktenzeichen: 17 Ca 3240/17, in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 08.08.2018 insoweit aufgehoben, als zur Erzwingung de
published on 27/07/2016 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 04.04.2016 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 24.03.2016 abgeändert. 2. Die aufgrund der Zwangsgeldbeschlüsse vom 02.04.2014 und vom 17.09.2014 getroffenen Volls
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.