Landgericht Köln Urteil, 31. Juli 2015 - 32 O 70/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger erwarb am 28.11.2011, 04.11.2011 und 13.01.212 unter der WKN A0TS58 Staatsanleihen der Beklagten zu einem Nominalwert i.H.v. 10.000,- €. Diese sollte mit einem Zinssatz i.H.v. 4 % p.a. verzinst werden, fällig jeweils am 20.08. eines Jahres, letztendlich gesamtfällig zur Rückzahlung zum 20.08.2013.Eine Umtauschklausel war in den ursprünglichen Anleihebedingungen nicht enthalten. Sie begehren nun die Rückzahlung der zwischenzeitlich durch Zeitablauf bzw. Kündigung fälligen Anleihen. Hilfsweise machen sie Schadensersatzansprüche geltend.
3(*)Aufgrund einer akuten Finanzkrise drohte der Beklagten während der Laufzeit der streitgegenständlichen Anleihe ein Zahlungsausfall.(*) Es wurden zwei „Rettungspakete“ für die Beklagte erstellt, an denen sich die Staaten der euroäischen Währungsuniion, die Europäische Zentralbank und der Internationale Währungsfonds beteiligten. Hierüber wurden der Beklagten Finanzhilfen in Milliardenhöhe gewährt. Zur Abwendung eines Zahlungsausfalls der Beklagten sollten darüber hinaus Staatsanleihen der Beklagten i.H.v. insgesamt rd. 14,5 Mrd. €, die am 20.03.2012 fällig wurden, umgeschuldet werden.
4Zu diesem Zweck wurden in der „Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission in Vertretung der Mitgliedsstaaten des Euro-Währungsgebietes und der Hellenischen Republik“ vom 22.02.2012 geregelt, dass die Beklagte allen privaten Gläubigern ein Angebot zum Umtausch der am 20.03.2012 fällig werdenden Staatsanleihen unterbreiten sollte, wobei das Angebot alle weiteren noch ausstehenden Staatsanleihen mit einschließen würde.
5Mit Gesetz 4050/2012 (sog. „Greek Bondholder Act“) schuf das Parlament der Beklagten am 23.02.2012 die Möglichkeit, nachträglich und einseitig in die dem Recht der Beklagten unterliegenden Anleihebedingungen einzugreifen und rückwirkende Umschuldungsklauseln zu schaffen. Am 24.02.2012 wurde den privaten Gläubigern das Umtauschangebot für begebene Staatsanleihen unterbreitet (Invitation Memorandum). Das Angebot sah vor, dass die begebenen Staatsanleihen in mehrere verschiedenartige Anleihen mit insgesamt verlängerter Laufzeit und einem deutlich geringeren Nominalwert umgetauscht würden. Das Umtauschangebot richtete sich ausschließlich an private Gläubiger. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken waren ausgenommen und haben den vollen Wert ihrer Anleihen erhalten. Der Kläger nahm das Angebot nicht an.
6Das Umtauschangebot sah weiterhin die Möglichkeit vor, dass – sofern eine nicht ausreichende Anzahl an privaten Gläubigern das Umtauschangebot akzeptierten – in die dem Recht der Beklagten unterliegenden Anleihebedingungen nachträglich „collective action clauses“ eingeführt werden konnten. Aus dieser Grundlage sollten auch die Gläubiger in den Umtausch einbezogen werden, die dem Angebot nicht zugestimmt oder sich nicht beteiligt hatten. Nachdem ein Teil der privaten Gläubiger dem Umtausch im Frühjahr 2012 zugestimmt hatte, führte die Beklagte aufgrund eines Hoheitsaktes die „collective action clauses“ für die ihrem Recht unterliegenden Anleihebedingungen ein.
7Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht Köln sei international, sachlich und örtlich zuständig. Insbesondere könne sich die Beklagte zur Abwendung ihrer Inanspruchnahme nicht auf ihre staatliche Immunität nach § 20 GVG und Art. 25 des Grundgesetzes und einen durch die Finanzierungskrise ausgelösten Staatsnotstand berufen. Die Umschuldung sei ein rechtswidriger Eingriff, welcher zugleich ein Verstoß gegen den ordre public gem. Art. 6 EGBGB begründe, sowie gegen Art. 14 Abs. 3 des Grundgesetzes, Art. 17 der Verfassung der Beklagten, gegen Art. 17 Abs. 1 S. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegen Art. 63 AUEV, gegen das Zusatzprotokoll vom 20.03.1952 zur EMRK und gegen allgemeine Grundsätze des Völkerrechts. Weiterhin verstoße die Umschuldung gegen den zwischen der Beklagten und der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Vertrag über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 04.04.1963. Dies führe insgesamt dazu, dass gem. Art. 6 EGBGB das Gesetz Greek Bondholder Act nicht angewendet werden dürfe. Schließlich habe die Beklagte bei der Umschuldung mit Schädigungsvorsatz gehandelt, weswegen sie jedenfalls zu einer Schadensersatzleistung verpflichtet sei.
8(**)Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.613,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Gestattung der Rückbuchung der am 12.03.2012 umgetauschten und sodann eingebuchten Wertpapiere
10 10 Anleihen der Beklagten:
11EO-Bonds 2012 (23) SER.1
12EO-Bonds 2012 (24) SER.2
13EO-Bonds 2012 (25) SER.3
14EO-Bonds 2012 (26) SER.4
15EO-Bonds 2012 (27) SER.5
16EO-Bonds 2012 (28) SER.6
17EO-Bonds 2012 (29) SER.7
18EO-Bonds 2012 (30) SER.8
19EO-Bonds 2012 (31) SER.9
20EO-Bonds 2012 (32) SER.10
21EO-Bonds 2012 (33) SER.11
22EO-Bonds 2012 (34) SER.12
23EO-Bonds 2012 (35) SER.13
24EO-Bonds 2012 (36) SER.14
25EO-Bonds 2012 (37) SER.15
26EO-Bonds 2012 (38) SER.16
27EO-Bonds 2012 (39) SER.17
28EO-Bonds 2012 (40) SER.18
29EO-Bonds 2012 (41) SER.19
30EO-Bonds 2012 (42) SER.20
31 10 EFSF Anleihe A1G0AG
32Sowie 10 BIP gebundene Wertpapiere A1G1UW und
33Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die gezahlten Gerichtskosten die gesetzlichen Rechtshängigkeitszinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz an ihn zu zahlen.
34Die Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Sie ist der Ansicht, dass sie mit dem Erlass des Gesetzes 4050/2012 und der Ausführung der darauf gestützten Ministerialbeschlüsse hoheitlich tätig geworden sei; sie genieße deshalb nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts Immunität. Deutschen Gerichten sei es aus diesem Grunde von vorneherein verwehrt, über die Rechtmäßigkeit der Umschuldungsmaßnahmen zu befinden, und zwar unabhängig davon, welche materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für die Klage ggf. in Betracht komme. Demnach sei gerade auch die seitens des Klägers behauptete unerlaubte Handlung der Beklagten der gerichtlichen Überprüfbarkeit schlechthin entzogen.
37Die Beklagte ist in diesem Zusammenhang weiter der Ansicht, das Landgericht Köln sei für die Entscheidung des Rechtsstreits auch international nicht zuständig: Nachdem sich der Anwendungsbereich der EuGVVO auf zivil und handelsrechtliche Streitigkeiten beschränke, es sich vorliegend aber – da letztlich die legislativen und administrativen Maßnahmen der griechischen Regierung in Streit stünden – um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handle, könne ein Gerichtsstand hieraus nicht hergeleitet werden. Es seien aber auch die Tatbestandsvoraussetzungen der angeführten zuständigkeitsbegründenden Vorschriften im Einzelnen nicht erfüllt: Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO scheide aus, weil die entsprechende vertragliche Zahlungsverpflichtung zwischen den Parteien unmittelbar nicht existiere. Der Kläger sei auch zu keinem Zeitpunkt Gläubiger der streitgegenständlichen Anleihe gewesen seien, da dies nur die Teilnehmer am Girosystem der griechischen Zentralbank hätten sein können. Unabhängig hiervon sei Erfüllungsort Athen als Sitz der griechischen Zentralbank. Auch die besonderen Gerichtsstände der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO) und des Verbraucherwohnsitzes (Art. 15, 16 EuGVVO) kämen nicht in Betracht, letzterer u.a. deshalb nicht, weil der Kläger als Zessionar des ursprünglich den Konsortialbanken übertragenen Forderungsrechts nicht als Verbraucher anzusehen sei und weil außerdem der griechische Staat bei der Begebung der Anleihen nicht "in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit" gehandelt habe. Die Umschuldungsmaßnahme sei schließlich rechtmäßig gewesen.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
39E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
40Die Klage ist unzulässig.
41I.
42Die Klage ist bereits im Hinblick auf die Grundsätze der Staatenimmunität unzulässig, auf den sich die Beklagte ausdrücklich beruft. Das Gericht schließt sich insofern den Ausführungen des Landgerichts Konstanz (Urteil vom 19.11.2013, Az. 2 O 132 /13 B), Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 18.09.2014, Az. 16 U 32/14) sowie Oberlandesgerichts Schleswigs (Urteil vom 04.12.2014, Az. 5 U 89/14) vollumfänglich an.
43Das Landgericht Konstanz hat in seiner Entscheidung vom 19.11.2013, Az. 2 O 132 /13 B, diesbezüglich ausgeführt:
44„…gleichgültig an welchem Gerichtsstand, deutschen Gerichten [ist]
45generell verwehrt (ist), über die Rechtmäßigkeit der Umschuldungsmaßnahme der Republik Griechenland zu befinden. Das LG Konstanz (sowie jedes andere inländische Gericht) kann einen Erfüllungsanspruch aus der streitgegenständlichen Anleihe schon deshalb nicht zusprechen, weil diese infolge des hoheitlichen Handelns der Beklagten, nämlich der Verabschiedung des Gesetzes 4050/2012 durch das griechische Parlament sowie dessen Ausführung durch die zuständigen Regierungsorgane, nicht mehr existiert. Ein auf diesen Vorgang gestützter – vertraglicher oder deliktischer – Schadensersatzanspruch würde demgegenüber voraussetzen, dass die Rechtswidrigkeit der zur Umsetzung des Schuldenschnitts getroffenen Maßnahmen im Einzelnen festgestellt werden könnte. Nachdem sich die griechische Regierung und die Zentralbank aber im Rahmen der durch das Gesetz geschaffenen Ermächtigungsgrundlage gehalten haben, würde dies wiederum bedeuten, dass letztlich das Gesetz selbst an höherrangigem Recht zu messen und ggf. für unwirksam zu erklären wäre. Dies aber ist, nachdem sich die Beklagte mit Recht auf den Grundsatz der Staatenimmunität berufen hat, nicht möglich….
46Das Oberlandesgericht Frankfurt führt in seiner Entscheidung vom 18.09.2014, Az. 16 U 32/14, insoweit ebenfalls aus:
47Das Bestehen der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Prozessvoraussetzung, die von Amts wegen zu prüfen ist, wobei sich die Reichweite der Staatenimmunität bei gerichtlicher Inanspruchnahme aus dem allgemeinen Völkergewohnheitsrecht ergibt, welches nach Artikel 25 Abs. 1 GG in Deutschland Bestandteil des Bundesrechts ist. Nach dieser Regelung genießen souveräne Staaten uneingeschränkte Immunität für den Bereich des hoheitlichen Handelns (acta juris imperii; BGH Urteil v. 26.09.1978 – VI ZR 267/76, Rdnr. 11; BGH Urteil v. 25.06.2014 – VII ZB 24/13 – zitiert nach Juris; BverfG v. 30.04.1963 – BvM 1/62 Rdz. 26 ff; BverfG Beschluss v. 06.12.2006 – 2 BvM 9/03, Rdz. 26; BverfG v. 17.03.2014 – 2 BvM 736/13 – Rdnr. 22). An dieser Rechtslage wurde auch durch den Erlass der EU-Verordnung (EG Nr. 44/2011) nichts geändert. Zwar ist anerkannt, dass EU-Recht als sogenanntes „supranationales Recht“ Anwendungsvorrang vor dem nach Artikel 25 als einfaches Bundesrecht geltendem Völkerrecht hat. Die Regeln der Verordnung – hier Artikel 1 EuGVVO sind aber erst in einer zweiten Stufe zu prüfen, da sie einen anderen Regelungsgegenstand haben und nicht das Bestehen der inländischen Gerichtsgewalt treffen. Sie regeln lediglich die internationale Zuständigkeit, nämlich ob Rechtsprechungsaufgaben an einen Staat als solche zugewiesen sind, wenn die Gerichtsbarkeit über eine Handlung besteht. Zu dieser Frage liegt aber kein sekundäres EUGemeinschaftsrecht
48vor. Die Frage, ob hoheitliches Handeln vorliegt, muss deshalb nach wie vor an Hand der bestehenden Grundsätze des Völkergewohnheitsrechtes geprüft werden und nicht erst im Rahmen des Artikel 1 EuGVVO.
49Ein solches hoheitliches Handeln ist aber entgegen der Auffassung des Klägers gegeben….
50Wie das Landgericht Konstanz mit dem rechtskräftigen Urteil vom 19.11.2013 (Az. 2 O 132 /13 B; zitiert nach Juris) bereits entschieden hat, ist auch der Senat der Auffassung, dass sich die Beklagte auf den Grundsatz der Staatenimmunität berufen kann, da der Streitgegenstand der Klage im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse steht, also sich die von dem Kläger zur Grundlage seines Anspruchs geltend gemachte Handlung als staatlicher Hoheitsakt darstellt (BverfG v. 17.03.2014 – 2 BvR 736/13 Rz 22 –, BGH vom 25.06-2014 – VII ZB 24/13-Rz 13 ; BGHZ 123,268 ). Maßgeblich für die Einordnung einer Handlung als hoheitlich ist nämlich die Rechtsstellung, die der Handlende inne hat, insbesondere ob die tatsächlich ausgeübten Befugnisse von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (BVerfG v. 06.12.2006 – 2 BvM 9/03 – Argentinienanleihen, Rdz. 34 ff; EuGH v. 15.02.2007 – C 292/05 – Lechouriton, Rdz. 36; BGHZ 155, 279; EuGH v. 15.05.2003 – C 266/01 Nr. 28 – TIARD). Hoheitliche Tätigkeit ist dann gegeben, wenn Rechtsbeziehungen einseitig gegenüber dem Betroffenen festgesetzt werden, ohne dass ein Moment der Freiwilligkeit des Gegenübers besteht und zwar unabhängig davon, in welche rechtliche Handlungsform der Akt gekleidet ist (BverfG v. 14.03.2014 – 2 BvR 736/13 – Rdz. 22; BGHZ 123, 268, EuGH v. 16.12.1980 814/79 Niederlande gegen Rüffer; Rauscher-Mankowski, EuZPR Artikel 1, EuGVVO Rdz. 3). Der Grundsatz der Staatenimmunität als anerkannte Regel des Völkerrechts genießt gemäß Artikel 25 GG auch im Inland Verfassungsrang und hat in der Vorschrift des § 20 Abs. 2 GVG seinen gesetzgeberischen Niederschlag gefunden und ist deshalb für die Entscheidung des Senats verbindlich…“
51Diesen nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen Ausführungen auch für den vorliegenden Fall ausdrücklich Bezug. Gleichsam wird auf die Ausführungen des Landgerichts Osnabrück im Urteil vom 15.05.2015, Az. 7 O 2995/13, Bezug genommen. Die Ansicht des Klägers, das Landgericht Köln hätte eine eigenständige Prüfungskompetenz, wird auf dieser rechtlichen Grundlage nicht geteilt.
52II.
53Es kann bereits deswegen schon dahinstehen, ob die EuGVVO überhaupt anwendbar ist. Aber selbst für den Fall der Anwendbarkeit bestünde ein Gerichtsstand nach EuGVVO nach diesseitiger Auffassung nicht.
54Diesbezüglich führt das Oberlandesgericht Schleswig in seiner Entscheidung vom 04.12.2014, Az. 5 U 89/14, wie folgt aus:
55„…gemäß Art. 1Abs. 1 Satz 1 EuGVVO [ist dies] nur dann der Fall, wenn es sich um eine Zivil – oder Handelssache handelt, nicht, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handelt.
56Zur Abgrenzung ist darauf abzustellen, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien seinen Ursprung in einem hoheitlichen Handeln findet, bei dem sich die Parteien nicht gleichberechtigt gegenüberstehen, und bei dem der Staat Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (EuGH in den Urteilen Lechouritou u. a., C-292/05, Slg. 2007, I-1519, Rn. 34 und 41; Préservatrive Foncière Tiard, C-266/01, Slg. 2003, I-4867, Rn. 33). Dagegen liegt kein hoheitliches Handeln vor, wenn der staatliche Träger iure gestionis handelt und zivilrechtliche Rechte und Pflichten aufgrund privatrechtlicher
57Verträge erwirbt (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, veröffentlicht in der digitalen Sammlung (Allgemeine Sammlung), Rn. 56). In Fällen eines Eingriffs in eine zwischen Privatrechtssubjekten geschlossenen Rechtsbeziehung handelt eine öffentliche Stelle nicht mehr zivilrechtlich, sondern hoheitlich (EuGH, Urteil vom 14. November 2002, Baten, C-271/00, Slg. 2002, I-10489, Rn. 36).
58Danach handelte die Beklagte möglicherweise hoheitlich. Eine einseitige Abänderung der Vertragsbedingungen wäre in einer rein zivilrechtlichen Beziehung unter Privatrechtssubjekten nicht möglich. Es könnte allein auf die Inanspruchnahme hoheitlicher Befugnisse durch die Beklagte abzustellen sein…
59…Selbst für den Fall der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) 44/2001 bestünde kein Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes,
60an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist dann, wenn der Ort, an dem das für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlungen in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist. Der Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist so zu verstehen, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers bei dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (EuGH, Urteil vom 30. November 1976, Mines de Potasse d’Alsace, C-21/76,Rn. 24/25; Urteil vom 5. Februar 2004, DFDS Torline, C-18/02, Slg. 2004, I-0000, Rn. 40; EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, Rn. 16; EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009, Zuid Chemie, C-189/08, Rn. 23).
61Der Ort des ursächlichen Geschehens kann keine Zuständigkeit deutscher Gerichte auslösen, weil das Gesetz 4050/2012, auf dessen Grundlage der Beschluss der Gläubiger zum Umtausch der Anleihen gefasst wurde, im Parlament der Beklagten in Athen erlassen wurde.
62Gleiches würde gelten, wenn man die Umsetzung des Gesetzes oder die Einziehung der Anleihen als ursächliches Geschehen ansehen würde.
63Auch der Ort des Schadenseintritts kann sich nicht in Deutschland befunden haben.
64Die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen - tatsächlich an einem anderen Ort (sogenannter Ort des Primärschadens, vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Anh. I zur EuGVVO, Art. 5 Rn. 26 bzw der ersten Interessenverletzung, vgl. Thole, „Klagen geschädigter Privatanleger gegen Griechenland vor deutschen Gerichten?“, WM 2012, 1793, 1796) entstandenen - Schaden verursacht hat (EuGH, Urteil vom 19. September 1995, Marinari, C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Rn. 14; EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, Rn. 19). Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist vielmehr dahin auszulegen, dass sich die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes - als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens - bezieht, weil dem Kläger nach seinem Vorbringen durch Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Vertragsstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, Rn. 20 f.; BGH, Versäumnisurteil vom 06. November 2007 - VI ZR 34/07, BGH NJW-RR 2008, 516, Rn. 21). Der Ort des reinen Vermögensschadens eröffnet keine internationale Zuständigkeit (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009, Zuid Chemie, C-189/08, Rn. 23; Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Anh. I zur EuGVVO, Art. 5 Rn. 26 m. w. N.). Außerdem würde eine solche Auslegung zumeist die Zuständigkeit der Gerichte des Klägerwohnsitzes begründen können, der, wie der Europäische Gerichtshof festgestellt hat, das Übereinkommen außer in den von ihm ausdrücklich vorgesehenen Fällen ablehnend gegenübersteht (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, Rn. 14, 20).
65Dass die Beklagte (in Deutschland) überhaupt gehandelt hätte, etwa eine Buchung konkret veranlasst hätte, bzw. was genau der angegriffene privatrechtlich zu qualifizierende Akt der Beklagten in Deutschland sein soll und worin der Schaden in Deutschland liegen soll, erklärt die Berufung nicht. Einzige erkennbar angegriffene Handlung des Staates Griechenland ist der Erlass des streitgegenständlichen Gesetzes und ggf. darauf und auf dem Gläubigerbeschluss beruhende Anweisungen an die Griechische Zentralbank, welche jeweils in Griechenland vorgenommen wurden und dort Auswirkungen hatten (s. o.).
66Es gibt auch keine Wertpapiere selbst in den Depots in Deutschland, sondern lediglich Anrechte auf solche, eine treuhänderische Rechtsposition für den Kläger. Die Anleihe selbst wurde im Ausland verwahrt. Der Kläger war nicht Inhaber eines absoluten Rechts an den Staatsanleihen. Er hielt kein Eigentum, auch nicht Miteigentum. Beim Erwerb von Wertpapieren im Ausland erwirbt der Wertpapierkunde - in Abweichung vom gesetzlichen Leitbild für das Inland – regelmäßig kein Eigentum an den im Ausland angeschafften und verwahrten Papieren (Schimansky/Bunte/Lwowski-Klanten, Bankrecht 4. Auflage, § 72 Rn. 140 f.). Für die im Ausland aufbewahrten Wertpapiere erhält der Kunde - wie hier - eine Gutschrift in Wertpapierrechnung (sog. „WR-Gutschrift“, vgl. Anlage K 1, Bl. 10 d. A.: „Verwahrungs-Art: WERTPAPIERRECHNUNG GRIECHENLAND (AKV)“). Eigentümer der im Ausland verwahrten Wertpapiere ist grundsätzlich die inländische Depotbank. Die WR-Gutschrift dokumentiert nur einen auftragsrechtlichen Herausgabeanspruch (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski-Klanten, Bankrecht 4. Auflage, § 72 Rn. 148; siehe hier Ziff. 12.3 unter I. „Trading“ der „Produktbezogene Geschäftsbedingungen“ der Beklagten, Anlage B 2, Bl. 91 ff. d. A.). Da nach dem griechischen Gesetz 2198/1994 nur die direkten Teilnehmer am Girosystem der Griechischen Zentralbank solche Staatsanleihen erwerben können, konnten dieses vorliegend weder der Kläger noch die Comdirect Bank AG. Auch Letztere kann also nicht direkt Eigentümerin geworden sein (vgl. auch Ziff. 12.3 unter I. „Trading“ der „Produktbezogene Geschäftsbedingungen“ der Beklagten, Anlage B 2, Bl. 91 ff. d. A.: „Eigentum oder Miteigentum an den Wertpapieren oder eine andere im Lagerland übliche, gleichwertige Rechtsstellung“).
67Ein Schaden durch die Ermöglichung des Gläubigerbeschlusses zum Umtausch konnte von vornherein damit zunächst nur in Griechenland verursacht werden. Da von dem Geltungsbereich des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nicht jeder Ort erfasst ist, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen - tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen - Schaden verursacht hat, liegt ein Gerichtsstand in Deutschland nicht vor (so auch OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18. September 2014 - 16 U 32/14, Anlage B 12; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18. September 2014 - 16 U 41/14, Anlage B 13; OLG München, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 8 U 1308/14, Anlage B 14).
68Auch ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass nach dem Normzweck des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO eine Zuständigkeit des Landgerichts Itzehoe für den Rechtsstreit nicht begründet sein kann.
69Die besondere Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (EuGH, Urteil vom 30. November 1976, Mines de Potasse d’Alsace, C-21/76, Rn. 8/12; EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, Rn. 15; EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009, Zuid Chemie, C-189/08, Rn. 24). Das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, ist nämlich besonders wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (EuGH, Urteil vom 01. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, Slg. 2008, I-08111, Rn. 46; EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009, Zuid Chemie, C-189/08, Rn. 24).
70Eine besondere Nähe zur Streitigkeit besteht vorliegend nicht. Weder besteht eine besonders enge Beziehung zum Streitgegenstand, noch eine solche zum geltenden Recht. Die Umschuldung selbst fand in Griechenland statt, dort nach der Ermöglichung durch das streitgegenständliche Gesetz nach griechischem Recht. Wollte man eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte annehmen, so könnte jeder Anleger - zumindest im Bereich der Europäischen Union, letztlich möglicherweise sogar weltweit - Ansprüche an seinem Wohnsitz geltend machen. Einer weitgehenden Geltendmachung von Rechten am Klägerwohnsitz steht, wie der Europäische Gerichtshof festgestellt hat, das Übereinkommen außer in den von ihm ausdrücklich vorgesehenen Fällen aber ablehnend gegenüber (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, Rn. 14, 20).
71Auch ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO besteht nicht….
72…Im hier - für den Fall der Negierung einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit bzw. hoheitlichen Handelns der Beklagten - eröffneten Anwendungsbereich der EuGVVO geht die Regelung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zum deliktischen Gerichtsstand mithin der Regelung in § 32 ZPO vor.
73Selbst wenn man einen internationalen Gerichtsstand grundsätzlich aus § 32 ZPO herleiten wollte, käme ein solcher vorliegend in Deutschland nicht in Betracht.
74Nach dieser Vorschrift ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Der Begehungsort im Sinne dieser Vorschrift befindet sich nicht in Deutschland, sondern in Griechenland (s. o.).
75Ein (Verbraucher-)Gerichtsstand gemäß Art. 15 EuGVVO besteht ebenfalls nicht in Deutschland…
76…Wenn überhaupt ein nationaler Gerichtsstand eröffnet wäre, dürfte er in einem anderen Land begründet sein.“
77Auch das Oberlandesgericht Frankfurt (a.a.O.) führt diesbezüglich aus:
78Selbst wenn man von dem Vorliegen einer Zivilsache im Sinne des Artikels 1 EuGVVO ausgehen würde, wäre nach den Regelungen der EuGVVO ein Gerichtsstand in Stadt1 nicht gegeben. Der Kläger macht nämlich mit der Klage keine vertraglichen Ansprüche geltend, für die eine Zuständigkeit allenfalls in Griechenland gegeben wäre, da er sich nicht auf eine Begebung des Vertrages mit der Beklagten stützt. Insoweit sind überhaupt keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen und angesichts des Zweiterwerbs der von dem Kläger sogenannten Inhaberschuldverschreibungen auch nicht ersichtlich. Demzufolge scheidet eine Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Artikel 5 Abs. 1 EuGVVO aus, da eine Vertragsverpflichtung, sofern eine solche bestünde, nicht im Geltungsbereich der deutschen Gerichtsbarkeit zu erfüllen wäre, vielmehr nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten sowohl das griechische Recht anwendbar wäre als auch der Erfüllungsort der Leistungen in Griechenland läge. Eine Zuständigkeit nach der EuGVVO wäre deshalb nur dann gegeben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 5 Nr. 3 EuGVVO vorliegen würden. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Kläger eine verbotene Eigenmacht oder eine sonstige unerlaubte Handlung der Beklagten in Deutschland schlüssig aufgezeigt hätte.
79Dies hat das Landgericht nach Auffassung des Senates völlig zu Recht nicht angenommen. Unter den Begriff fallen nämlich nur solche Klagen, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag anknüpft. Insoweit trägt der Kläger vor, dass er die Wertpapiere zwei Jahre nach der Emission erworben habe, also direkt ein Begebungsvertrag zwischen ihm und der Beklagten nicht geschlossen wurde. Zudem hat die Beklagte – von dem Kläger nicht substantiiert bestritten – vorgetragen, dass Anleihegläubiger nur die Teilnehmer am Girosystem der griechischen Zentralbank sein konnten und sogenannte Investoren, wie dem Kläger, nur solche Rechtspositionen eingeräumt worden seien, die nicht unmittelbar gegenüber der Beklagten wirkten... Mithin ergibt sich bereits aus diesem Vortrag, dass hier keine Sache im Sinne eines deutschen Gesetzes vorliegt mit der Konsequenz, dass auch besitzrechtliche Ansprüche und eigentumsrechtliche Ansprüche, die eine Sache (§ 90 BGB) voraussetzen, nicht greifen können…“
80Auch diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf in rechtlicher Hinsicht ausdrücklich Bezug. Sie gelten entsprechend für den vorliegenden Fall, insbesondere für die klägerseitige Geltendmachung vertraglicher und deliktischer Ansprüche. Eine abweichende Beurteilung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht gebietet der streitgegenständliche Sachverhalt nicht.
81Die Klage unterlag daher der Abweisung.
82III.
83Die Nebenentscheidungen folgen aus 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 ZPO.
84Streitwert: bis 13.000,- €
8586
Am 22.09.2015 erging folgender Berichtigungsbeschluss:
87Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 31.07.2015 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3 in Absatz 2 die Sätze 1 und 2 gestrichen werden.(*)
88Überdies wird der Tatbestand des vorgenannten Urteils gem. § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit hinsichtlich des klägerischen Antrags auf Seite 4 dahingehend korrigiert, dass dieser wie folgt lautet:
89(**)Der Kläger beantragt,
90die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.646,05 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Gestattung der Rückbuchung der am 12.03.2012 umgetauschten und sodann eingebuchten Wertpapiere
91 10 Anleihen der Beklagten:
92EO-Bonds 2012 (23) SER.1
93EO-Bonds 2012 (24) SER.2
94EO-Bonds 2012 (25) SER.3
95EO-Bonds 2012 (26) SER.4
96EO-Bonds 2012 (27) SER.5
97EO-Bonds 2012 (28) SER.6
98EO-Bonds 2012 (29) SER.7
99EO-Bonds 2012 (30) SER.8
100EO-Bonds 2012 (31) SER.9
101EO-Bonds 2012 (32) SER.10
102EO-Bonds 2012 (33) SER.11
103EO-Bonds 2012 (34) SER.12
104EO-Bonds 2012 (35) SER.13
105EO-Bonds 2012 (36) SER.14
106EO-Bonds 2012 (37) SER.15
107EO-Bonds 2012 (38) SER.16
108EO-Bonds 2012 (39) SER.17
109EO-Bonds 2012 (40) SER.18
110EO-Bonds 2012 (41) SER.19
111EO-Bonds 2012 (42) SER.20
112 10 EFSF Anleihe A1G0AG
113Sowie 10 BIP gebundene Wertpapiere A1G1UW,
114festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die gezahlten Gerichtskosten die gesetzlichen Rechtshängigkeitszinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz an ihn zu zahlen sowie
115festzustellen, dass sich der Rechtsstreit i.H.v. 126,- € in der Hauptsache erledigt hat.
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(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.