Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 23. Mai 2012 - 1 BvR 2096/09

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120523.1bvr209609
bei uns veröffentlicht am23.05.2012

Tenor

1. Die Kostenrechnung der Gerichtskasse Saarbrücken vom 29. November 2007 - Kassenzeichen 5900694208071 -, der Beschluss des Amtsgerichts St. Wendel vom 19. März 2008 - 15 C 260/03 - und der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Juli 2009 - 5 T 172/08 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsmäßigen Recht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der vorbezeichnete Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.

2. Das Saarland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Inanspruchnahme der im zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren obsiegenden Beschwerdeführerin als Zweitschuldnerin für Kosten des Rechtsstreits. Die Zweitschuldnerhaftung darf nach der gesetzlichen Ausgestaltung nicht geltend gemacht werden, soweit demjenigen Kostenschuldner, dem die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt sind, Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (vgl. § 29 Nr. 1, § 31 Abs. 1, Abs. 3 GKG).

2

Die Beschwerdeführerin, die einen Reifenhandel betreibt, machte gegenüber der Beklagten des Ausgangsverfahrens den Rest eines Kaufpreisanspruchs in Höhe von noch 350 € für gelieferte Reifen und Felgen geltend. Die Beklagte verteidigte sich gegen die Klage mit dem Einwand, drei der gelieferten Reifen hätten aufgrund eines Produktionsfehlers Höhenschlag aufgewiesen. Das Amtsgericht beschloss, über diese Behauptung Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, für welches Kosten in Höhe von 1.292 € anfielen. Da das Amtsgericht gleichzeitig der Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligte, verlangte es für die Einholung des Sachverständigengutachtens keinen Auslagenvorschuss von der an sich vorschusspflichtigen Beklagten (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, §§ 402, 379 ZPO, § 17 Abs. 1 GKG).

3

Der Sachverständige konnte den von der Beklagten behaupteten Mangel nicht feststellen, woraufhin das Amtsgericht der Klage in vollem Umfange stattgab und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegte. Nachdem die Beklagte ein Jahr später die von der Rechtspflegerin gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO angeforderten Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht einreichte, änderte das Amtsgericht den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ab und ordnete die Nachzahlung der Verfahrenskosten an. Ein Versuch, die ausstehenden Kosten für das Sachverständigengutachten bei der Beklagten beizutreiben scheiterte; diese hatte zwischenzeitlich die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die Gerichtskasse nahm daraufhin die Beschwerdeführerin als Zweitschuldnerin für die verauslagte Sachverständigenentschädigung in Höhe von 1.292 € in Anspruch.

4

Gegen diese Kostenrechnung legte die Beschwerdeführerin Erinnerung ein, die beim Amtsgericht erfolglos blieb. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Landgericht - ohne die weitere Beschwerde zuzulassen - mit der Begründung zurück, mit dem Widerruf der Prozesskostenhilfe sei die ursprünglich aufgrund der Prozesskostenhilfebewilligung bestehende Sperrwirkung des § 31 Abs. 3 GKG (bis zum 30. Juni 2004: § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG) für die Inanspruchnahme eines anderen Kostenschuldners als des sogenannten Entscheidungsschuldners weggefallen.

II.

5

Mit ihrer fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Kostenrechnung sowie gegen die Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts. Sie rügt die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 MRK.

6

Die Auslegung des § 31 Abs. 3 GKG dahin, dass die Zweitschuldnerhaftung wieder auflebe, wenn nach Abschluss des Verfahrens die dem Erstschuldner ursprünglich gewährte Prozesskostenhilfe widerrufen werde, verletze sie in ihren verfassungsmäßigen Rechten. Die arme Partei habe es dann nämlich in der Hand, nach - einem für sie negativen - Abschluss des Verfahrens den Gegner bewusst dadurch zu schädigen, dass sie einen Widerruf der bewilligten Prozesskostenhilfe herbeiführe, ohne dass der Gegner dies verhindern könne. Hierdurch werde für den Gegner die Prozessführung im Hinblick auf das Kostenrisiko unkalkulierbar, was zu einer faktischen Rechtswegsperre führe.

7

Auch sei es verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn ein Zweitschuldner für Auslagen in Anspruch genommen werde, die durch ein Sachverständigengutachten angefallen seien, welches seitens der armen Partei veranlasst und für das nur aufgrund der ursprünglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Auslagenvorschuss angefordert worden sei. Dies führe zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung gegenüber Parteien, deren Prozessgegner keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, da ein solcher Prozessgegner für von ihm veranlasste Beweiserhebungen einen Auslagenvorschuss zu leisten habe, so dass eine Inanspruchnahme als Zweitschuldner nicht drohe. Auch unter diesem Gesichtspunkt führe die Überbürdung des Risikos der Insolvenz einer armen Partei auf den Gegner bei diesem zu einer faktischen Rechtswegsperre.

8

Darüber hinaus wendet sich die Beschwerdeführerin mittelbar gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 3 GKG sowie deren Vorläuferbestimmung (§ 58 Abs. 2 GKG a.F.), die hier der Kostenrechnung, nicht aber den folgenden gerichtlichen Entscheidungen noch zugrunde zu legen war (gemäß Art. 1 § 72 Nr. 1 KostRMoG).

III.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist der Bundesregierung, allen Länderregierungen und den Beteiligten des Ausgangsverfahrens zugestellt worden. Namens der Bundesregierung hat das Bundesministerium der Justiz Stellung genommen und ausgeführt, die von den Instanzgerichten vorgenommene Auslegung des § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG sei zwar vom Wortlaut gedeckt, widerspreche aber nach Auffassung der Bundesregierung der Intention des Gesetzgebers. Dieser habe vielmehr eine Handhabung der Norm im Sinne der Beschwerdeführerin beabsichtigt, die der Wortlaut ebenfalls zulasse und die verfassungsrechtliche Bedenken von vornherein vermeide. Bei der Auslegung des Tatbestandselements "Soweit (...) Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist" im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GKG sei nicht auf die Fortdauer der Prozesskostenhilfebewilligung, sondern vielmehr punktuell auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren und Auslagen bestehende Prozesskostenhilfebewilligung abzustellen. Nachträgliche Änderungen - wie etwa die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - müssten damit für die Zweitschuldnerhaftung unbeachtlich bleiben. Nur durch eine solche Auslegung komme die § 31 Abs. 3 GKG faktisch innewohnende Schutzfunktion zu Gunsten des antragstellenden Zweitschuldners zur Geltung. Für eine Auslegung des § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG, die maßgeblich auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren und Auslagen bestehende Prozesskostenbewilligung abstelle, spreche darüber hinaus auch, dass dem Zweitschuldner im Prozesskostenhilfeaufhebungsverfahren nach den §§ 124 ff. ZPO nur ein Anhörungs-, aber kein besonderes Beteiligungs- oder gar Beschwerderecht nach § 127 ZPO zustehe.

10

Das Justizministerium Baden-Württemberg hat namens der Landesregierung zu bedenken gegeben, dass die Haftung der Beschwerdeführerin der gesetzlichen Systematik entspreche. Die hier vorgenommene Auslegung des § 31 Abs. 3 GKG sei zwingend. Die Vorschrift diene nicht dem Schutz des Prozessgegners, sondern dem Schutz der bedürftigen Partei. Wenn der unterlegene Gegner von vornherein keine Prozesskostenhilfe erhalte und eine Beitreibung der Prozesskosten scheitere, greife die Zweitschuldnerhaftung ebenso wie in dem hier in Rede stehenden Fall, in dem die zunächst bewilligte Prozesskostenhilfe nachträglich widerrufen werde.

11

Die Akten des Ausgangsverfahrens sind beigezogen.

IV.

12

Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung sind erfüllt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 11, 139 <143>; 54, 39 <41>; 85, 337 <346>; 91, 389 <401>; 92, 26 <51 f.>; 97, 332 <344>). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die Vorschrift über die Sperrwirkung für die Zweitschuldnerhaftung bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 31 Abs. 3 GKG) bedarf aus verfassungsrechtlichen Gründen für Fallgestaltungen der vorliegenden Art einer die Wirksamkeit des Rechtsschutzes wahrenden Auslegung. Nach deren Maßgabe können die angegriffenen Entscheidungen keinen Bestand haben.

13

1. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, ihr werde ein wirkungsvoller Rechtsschutz verwehrt, wenn für sie die Geltendmachung ihrer - bestehenden - Kaufpreisforderung mit einem derartigen Kostenrisiko wie hier auf der Grundlage der Auslegung des § 31 Abs. 3 GKG durch die Fachgerichte verbunden werde und dies zur Folge habe, dass ein wirtschaftlich denkender Rechtsuchender regelmäßig von der Verfolgung seiner Rechte Abstand nehme. Das in Rede stehende, mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Verständnis der Norm führt zu einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, die mit dem verfassungsverbürgten Anspruch auf Justizgewähr nicht mehr vereinbar ist (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).

14

Die Beschwerdeführerin hatte für die Geltendmachung ihrer Klageforderung von 350 € einen Gerichtsgebührenvorschuss und - da sie sich für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt entschied - die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren aufzubringen. Dabei musste ihr bewusst sein, dass sie nicht nur hinsichtlich der Durchsetzbarkeit ihrer noch offenen Kaufpreisforderung, sondern auch hinsichtlich dieser Kosten im Falle des Prozesserfolges das Risiko einer Insolvenz der Beklagten traf. Es kann angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin bewusst eine wirtschaftliche Entscheidung dahingehend getroffen hat, diesen Kostenbetrag zusätzlich zu riskieren, um einen Vollstreckungstitel gegen die Beklagte des Ausgangsverfahrens zu erlangen. Die letztlich eingetretene Situation, in der die Beschwerdeführerin für insgesamt mehr als 1.500 € an Kosten haften soll, ohne dass der erlangte Titel derzeit Vollstreckungsaussichten bietet, sprengt den Rahmen der ursprünglich von der Beschwerdeführerin vorzunehmenden Kosten-Nutzen-Abwägung, da sich nunmehr die gesamten Verfahrenskosten auf ein Vielfaches der eigentlich und zu Recht verfolgten Klageforderung belaufen. Das beruht allein auf einem Fehlverhalten der Beklagten nach Abschluss des Verfahrens, nämlich den fehlenden Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, in Verbindung mit den Besonderheiten des Prozesskostenhilfeverfahrens nach der Zivilprozessordnung. Daraus ergibt sich, dass auf der Grundlage des Verständnisses des § 31 Abs. 3 GKG in den angegriffenen Hoheitsakten der Zugang zum Rechtsschutz in nicht mehr hinnehmbarer Weise beschränkt wird.

15

a) Das Rechtsstaatsprinzip verlangt einen wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten. Dieser Justizgewährungsanspruch umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche gerichtliche Entscheidung (vgl. BVerfGE 80, 103 <107>; 85, 337 <345>; 97, 169 <185>; 107, 395 <401, 406 f.>). Eine unzulässige Verkürzung des Rechtsschutzes kann der einzelne als Grundrechtsverletzung nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip beanstanden (vgl. BVerfGE 69, 381 <385>; 78, 123 <126>). Der Justizgewährungsanspruch bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung. Dabei können auch Begrenzungen des Rechtsschutzes vorgesehen werden. Solche Einschränkungen müssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. BVerfGE 88, 118 <124>).

16

Für die Inanspruchnahme der Gerichte darf der Gesetzgeber die Erhebung von Gebühren vorsehen (vgl. BVerfGE 10, 264 <268>; 80, 103 <106 f.>). Vorschriften über Gerichtsgebühren müssen aber sowohl den verfassungsrechtlichen Grundsätzen für Gebührenregelungen genügen als auch der Bedeutung des Justizgewährungsanspruchs im Rechtsstaat Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 85, 337 <346>). Gebühren für staatliche Leistungen dürfen danach nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden; die Verknüpfung zwischen den Kosten und der Gebührenhöhe muss sachgerecht sein (vgl. BVerfGE 50, 217 <227>; 85, 337 <346>; BVerfGK 10, 148 <150>).

17

Gemessen an diesen allgemeinen verfassungsrechtlichen Maßstäben für Gebührenregelungen erweist es sich als zulässig, wenn der Gesetzgeber für die mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch ein Gericht verbundenen Auslagen (vgl. Nr. 9005 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) einen Kostenansatz in voller Höhe vorsieht. Für das Gericht handelt es sich insoweit gleichsam um einen "durchlaufenden Posten". Die einem Kostenschuldner weiterbelasteten Auslagen können deshalb von vornherein nicht dazu führen, von einer überhöhten, nicht mehr in einem sachgerechten Verhältnis zur "eigenen Leistung" des Gerichts stehenden Inanspruchnahme auszugehen.

18

b) Eine solche "Durchleitung" von Auslagen für ein eingeholtes Sachverständigengutachten erschwert für sich gesehen den Zugang zu den Gerichten nicht in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise (vgl. BVerfGE 10, 264 <267 f.>; 74, 228 <234>) und widerstreitet daher grundsätzlich nicht dem Justizgewährungsanspruch. Eine Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten kommt zwar in Betracht, wenn - wie hier - die gesamten Kosten des Verfahrens die geltend gemachte Klageforderung um mehr als das Vierfache übersteigen. Dabei kann allerdings den die Beschwerdeführerin treffenden Kosten für das eigentliche Gerichtsverfahren (vgl. Nr. 1210 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) sowie für den von ihr eingeschalteten Rechtsanwalt eine solche den Zugang zu den Gerichten erschwerende Wirkung nicht beigemessen werden. Das Hinzutreten der Auslagen für das eingeholte Sachverständigengutachten zieht aber eine solche Wirkung nach sich. Dass derartige Auslagen durch das Gericht auch dann in voller Höhe an einen Kostenschuldner weiter belastet werden dürfen, ist verfassungsrechtlich indes nicht zu beanstanden. Denn in Form des Sachverständigengutachtens erlangen das Gericht wie auch die Parteien eine externe Leistung, die dem Sachverständigen angemessen vergütet wird. Dabei ist es grundsätzlich nicht sachwidrig, dass die Kosten für diese externe Leistung - vom Sonderfall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgesehen - letztlich nicht von der Staatskasse zu tragen sind, sondern von jenen Beteiligten aufgebracht werden müssen, die diese Leistung für die Klärung ihrer Streitigkeit benötigten. Das gilt zumal auch deshalb, weil es keinen Grundsatz des Inhalts gibt, dass im Zivilprozess der Staat dessen Kosten zu übernehmen habe, und weil überdies im Blick auf die Vorschusspflicht die Kostenrisiken für die Parteien gerade auch für die Beweiserhebungen kalkulierbar bleiben. Hinzu kommt, dass der Staat für weniger Bemittelte Prozesskostenhilfe vorsieht (vgl. § 122 ZPO).

19

c) Aus den Besonderheiten des Prozesskostenhilfeverfahrens nach der Zivilprozessordnung ergibt sich jedoch für die hier in Rede stehende Fallkonstellation eine den effektiven Rechtsschutz verfehlende Wirkung, wenn die Fachgerichte § 31 Abs. 3 GKG dahin auslegen, dass die dort vorgesehene Sperrwirkung für eine Inanspruchnahme als Zweitschuldner entfällt, wenn die dem Erstschuldner ursprünglich bewilligte Prozesskostenhilfe nachträglich aufgehoben wird.

20

aa) Zwar ist es auch in der Konstellation, in der dem Prozessgegner im Zivilrechtsstreit keine Prozesskostenhilfe bewilligt wird, möglich, dass eine Partei durch unzutreffendes Vorbringen der anderen Partei einem höheren Kostenrisiko ausgesetzt wird, was ihr eine Aufgabe der von ihr beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung nahe legen kann. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Partei ihrerseits verpflichtet ist, den Auslagenvorschuss für ein Beweismittel bei Gericht einzuzahlen, dessen Erhebung durch ein prozessuales Verhalten des Gegners erforderlich wird. In derartigen Fällen hat es die gegebenenfalls als Zweitschuldner haftende Partei jedoch jederzeit in der Hand, das Verfahren durch Klagerücknahme oder Anerkenntnis, eventuell durch den Abschluss eines Vergleichs zu beenden, wenn sie das Insolvenzrisiko der gegnerischen Partei angesichts der durch die beabsichtigte Beweisaufnahme entstehenden Mehrkosten nicht mehr tragen will, weil diese etwa außer Verhältnis zu dem klageweise geltend gemachten Anspruch stehen. Wenn hingegen die gegnerische Partei zur Leistung des Auslagenvorschusses verpflichtet ist (vgl. § 17 Abs. 1 GKG), wird dadurch die Zweitschuldnerhaftung der anderen Partei und damit die Tragung des Insolvenzrisikos des Gegners nach § 31 GKG begrenzt: Wird der Vorschuss nicht gezahlt, so wird in der Regel von der kostenträchtigen Beweisaufnahme abgesehen (vgl. §§ 402, 379 Satz 2 ZPO; Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 379 Rn. 2, 7).

21

bb) Ist hingegen in dem Zeitpunkt der auslagen- und kostenauslösenden richterlichen Anordnung Prozesskostenhilfe bewilligt, die erst später aufgehoben wird, führt die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Auslegung des § 31 Abs. 3 GKG im Ergebnis zu einer Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten, die im Blick auf die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes unzumutbar ist und einer tragfähigen sachlichen Rechtfertigung entbehrt.

22

Der Beschwerdeführerin ist das Zweitschuldnerrisiko nicht deshalb zumutbar, weil ihr die Möglichkeit einer nachträglichen Inanspruchnahme als Zweitschuldnerin über § 31 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 124 ZPO bewusst sein musste. Zwar verfügte sie nach Erlass des Beweisbeschlusses über alle Informationen, um angesichts der anstehenden, kostenaufwändigen Beweiserhebung eine neue Risikobewertung vornehmen und über die Fortsetzung des Rechtsstreits entscheiden zu können. Die Beschwerdeführerin hatte auch die Wahl zwischen der Verfahrensbeendigung und der Fortführung des Verfahrens. Bei Fortführung des Verfahrens sind die mitunter erheblichen Mehrkosten für die Beweiserhebung jedoch bei einem prozesskostenhilfeberechtigten Gegner regelmäßig nicht durch einen eingeforderten Vorschuss abgesichert. Hinzu kommt, dass es nach der Auslegung des § 31 Abs. 3 GKG im Ausgangsverfahren nach Eintritt der Insolvenz des Gegners als Entscheidungskostenschuldner allein bei diesem liegt, durch die verweigerte Mitwirkung im weiteren Verlauf (vgl. § 124 Ziff. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 ZPO) die Einstandspflicht des Zweitschuldners herbeizuführen. Der Gegner hat es in dieser Fallkonstellation in der Hand, durch sein Unterlassen im Prozesskostenhilfeverfahren zu bewirken, dass die Kosten dem obsiegenden Prozessgegner überbürdet werden.

23

Die Justizgewähr wird deshalb bei einem Verständnis der Sperrwirkungsbestimmung für den Prozesskostenhilfefall, wie sie die Ausgangsgerichte zu Grunde gelegt haben, in unzumutbarer Weise erschwert; eine tragfähige sachliche Rechtfertigung dafür fehlt namentlich im Blick darauf, dass die Realisierung des Kostenrisikos allein vom Belieben des nach Unterliegen in der Hauptsache nicht mehr mitwirkungsbereiten Prozessgegners abhängt. Das würde dazu führen, den Prozessgegner einer armen Partei, der zunächst Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, die dann aber wegen deren mangelnder Mitwirkung widerrufen wird, bei kostenträchtigen Beweiserhebungen auf Beweisantritt dieser Partei hin zur Aufgabe der Rechtsverfolgung oder zur Übernahme eines von ihm nicht zu vertretenden, wirtschaftlich völlig unvernünftigen Risikos zu zwingen. Wirkungsvoller Rechtsschutz ist damit in solchen Fällen nicht mehr gewährleistet.

24

Deshalb ist es in derartigen Fallkonstellationen geboten, § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GKG verfassungskonform dahin auszulegen, dass er auch dann einen Rückgriff auf den Zweitschuldner verbietet, wenn Prozesskostenhilfe im Zeitpunkt der jeweiligen auslagen- und kostenauslösenden richterlichen Anordnung bewilligt war, diese aber nachträglich gemäß § 124 ZPO aufgehoben wurde. Der Wortlaut des § 31 Abs. 3 GKG lässt eine solche Auslegung der Norm zu. Damit bleibt das Risiko der Nichtbeitreibbarkeit der Kosten beim Entscheidungsschuldner zwar in solchen Ausnahmefällen beim Staat; das ist nach Lage der Dinge aber unvermeidlich.

25

cc) Mit der verfassungskonformen Auslegung des § 31 Abs. 3 GKG für den in Rede stehenden Ausnahmefall wird der Grundsatz der Zweitschuldnerhaftung nicht in Frage gestellt. Diese Auslegung sichert lediglich die Vorhersehbarkeit der Kostenbelastung und damit die Zumutbarkeit der darin liegenden Rechtsschutzerschwernis. Sie trägt dem Grundsatz Rechnung, dass eine Prozesspartei im Vertrauen auf den Bestand der für eine potentielle Zweitschuldnerschaft relevanten Umstände über ihr prozessuales Vorgehen entscheiden können soll. Weiter verhindert sie, dass das in einem hier offenkundigen Missverhältnis zum Streitwert stehende Kostenrisiko auch deshalb nicht mehr verlässlich kalkulierbar ist, weil es allein vom Belieben der anderen, ursprünglich prozesskostenhilfeberechtigten und später nicht mehr mitwirkungsbereiten Partei abhängt und so zu einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz führt.

26

Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, eine Prozesspartei müsse immer damit rechnen, dass eine zunächst bemittelte gegnerische Partei später in Vermögensverfall gerät und sie daher trotz Obsiegens für alle Kosten ihrer Rechtsverfolgung haftet. Denn alle in einem Rechtsstreit anfallenden Kosten hat der Zweitschuldner entweder unmittelbar selbst veranlasst - so etwa die Gerichtsgebühren, die eigenen Anwaltskosten und die Aufwendungen für Beweiserhebungen über die Tatsachen, für die er beweispflichtig ist - oder sie sind aufgrund der regelhaften Vorschusspflicht des Gegners gedeckt. Zu den hier in keinem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum Streitwert stehenden, nicht vorschussgedeckten Auslagen für den Sachverständigen ist es nur deswegen gekommen, weil der Gegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Wäre zum Zeitpunkt des Beweisbeschlusses die Prozesskostenhilfe nicht bewilligt oder bereits aufgehoben gewesen, hätte die Gegnerin entweder den Vorschuss zahlen müssen oder die Beweiserhebung wäre unterblieben.

27

2. Die danach verfassungsrechtlich gebotene und nach dem Wortlaut mögliche, verfassungskonforme Auslegung des § 31 Abs. 3 GKG führt dazu, dass die Vorschrift selbst nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen Bestand hat. Diesem Verständnis der Norm tragen die angegriffenen Entscheidungen nicht Rechnung. Sie verletzen deshalb die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Mithin kann auf sich beruhen, ob und inwieweit die angegriffene Auslegung des § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG die Beschwerdeführerin darüber hinaus in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die weiteren von der Beschwerdeführerin als verletzt benannten Grundrechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG werden von der Verfassungsbeschwerde nicht zum Gegenstand ihrer Begründung gemacht (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

28

3. Die angegriffenen Hoheitsakte sind mit dem bezeichneten Grundrecht der Beschwerdeführerin für unvereinbar zu erklären (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Kammer hebt den Beschluss des Landgerichts auf und verweist die Sache an dieses Gericht zurück (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), das nun erneut über die Beschwerde unter Beachtung der verfassungskonformen Auslegung des § 31 Abs. 3 GKG zu entscheiden haben wird.

29

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen würden.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Jan. 2016 - 5 WF 176/15

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldshut-Tiengen vom 28.10.2015 abgeändert und der Kostenansatz vom 01.06.2015 gegen den Antragsgegner aufgehoben. 2. Das Beschwerdeverfa

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Die Kosten schuldet ferner,

1.
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat,
2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

Das Gericht kann die Ladung des Zeugen davon abhängig machen, dass der Beweisführer einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung der Auslagen zahlt, die der Staatskasse durch die Vernehmung des Zeugen erwachsen. Wird der Vorschuss nicht innerhalb der bestimmten Frist gezahlt, so unterbleibt die Ladung, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Vernehmung durchgeführt werden kann, ohne dass dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren verzögert wird.

(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat,
2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat,
2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat,
2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat,
2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat,
2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat,
2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

Das Gericht kann die Ladung des Zeugen davon abhängig machen, dass der Beweisführer einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung der Auslagen zahlt, die der Staatskasse durch die Vernehmung des Zeugen erwachsen. Wird der Vorschuss nicht innerhalb der bestimmten Frist gezahlt, so unterbleibt die Ladung, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Vernehmung durchgeführt werden kann, ohne dass dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren verzögert wird.

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat,
2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat,
2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat,
2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat,
2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:

1.
Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen,
2.
Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
3.
Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und
4.
Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.

(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.