(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).

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ZPO: BGH: Zur Quersubventionierung von Laborgemeinschaften II

10.03.2010

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Zivilprozessrecht

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§ 11 WoEigG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 11 WoEigG wird zitiert von 1 anderen §§ im Wohnungseigentumsgesetz.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 67 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung


(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde s
§ 11 WoEigG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Insolvenzordnung - InsO | § 306 Ruhen des Verfahrens


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan. Dieser Zeitraum soll drei Monate nicht überschreiten. Das Gericht ordnet nach Anhörung des Schuldners die Fortsetzung

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2019 - VIII ZR 255/17

bei uns veröffentlicht am 27.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 255/17 Verkündet am: 27. Februar 2019 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2009 - I ZR 103/07

bei uns veröffentlicht am 17.09.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 103/07 Verkündet am: 17. September 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2019 - VII ZB 67/18

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 67/18 vom 20. März 2019 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2019:200319BVIIZB67.18.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2017 - I ZR 47/16

bei uns veröffentlicht am 21.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 47/16 Verkündet am: 21. September 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2005 - III ZR 21/04

bei uns veröffentlicht am 09.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 21/04 vom 9. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 17 Abs. 3 F.: 15. Dezember 1975 (§ 42 Abs. 3 GKG F.: 5. Mai 2004); ZPO § 3; GG Art. 3 Abs. 1 Bei Streitigkei

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2012 - X ZR 95/11

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 95/11 Verkündet am: 20. November 2012 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2012 - I ZR 162/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 162/09 Verkündet am: 2. Februar 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2004 - XII ZR 162/00

bei uns veröffentlicht am 17.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 162/00 vom 17. März 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 3, 9; GKG §§ 17 Abs. 4, 19 Abs. 1 a) Im Falle einer Klage auf künftige Miete bestimmt sich der Gebührenstreit

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2008 - IX ZA 47/08

bei uns veröffentlicht am 03.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 47/08 vom 3. Dezember 2008 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2003 - XII ZB 24/02

bei uns veröffentlicht am 04.06.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 24/02 vom 4. Juni 2003 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr.

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2000 - XII ZB 122/00

bei uns veröffentlicht am 16.08.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 122/00 vom 16. August 2000 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber -Monecke und

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2000 - II ZR 302/99

bei uns veröffentlicht am 17.08.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 302/99 vom 17. August 2000 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2005 - I ZR 91/04

bei uns veröffentlicht am 04.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 91/04 vom 4. Februar 2005 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg , Pokrant, Dr. Büs

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 05. Aug. 2014 - 4 E 14.373

bei uns veröffentlicht am 05.08.2014

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ..., wird abgelehnt. 2. Der Antrag wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wi

Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Okt. 2017 - 11 W 1470/17

bei uns veröffentlicht am 24.10.2017

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Antragsstellerin betrieb gegen die Antragsgegnerin ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht München I wegen behaupteter Baumängel an der Wohnu

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 11. Sept. 2018 - 4 A 142/16

bei uns veröffentlicht am 11.09.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Beiträgen für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten. 2 Sie war seit dem Jahr 2010 bzw. dem Jahr 2014 Eigentümerin der selbstständ

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 21. Sept. 2017 - I ZR 47/16

bei uns veröffentlicht am 21.09.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 7. Zivilsenat - vom 30. Dezember 2015 aufgehoben.

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. Apr. 2017 - 5 K 51/16

bei uns veröffentlicht am 21.04.2017

Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe 1 I. Der Ausspruch über die Einstellung des Verfahrens erfolgt analog § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), nachdem die Bete

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2017 - XII ZB 254/16

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 254/16 Verkündet am: 12. April 2017 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Amtsgericht Karlsruhe Urteil, 28. Feb. 2017 - 5 C 193/14

bei uns veröffentlicht am 28.02.2017

Tenor 1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 1.910,19 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 20.08.2013 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Gerich

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Feb. 2016 - 2 WF 301/15

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Teil-Anerkenntnis- und Schlussbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 22.04.2015 (Az.: 4 F 101/13) unter Ziffer 4 wie folgt abgeändert: Der Verfahrenswert

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Nov. 2015 - I-6 U 55/14

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

Tenor Der Kläger zu 26) wird des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der durch den Termin vom 29.10.2015 veranlassten außergerichtlichen Kosten der Beklagten, welche der Kläger zu 26) all

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 27. Okt. 2015 - 15 A 1111/14

bei uns veröffentlicht am 27.10.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die V

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Mai 2015 - 9 S 866/15

bei uns veröffentlicht am 15.05.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Februar 2015 - 2 K 1139/12 - geändert.Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgeric

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 25. Feb. 2015 - 6 A 94/13

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte eine erforderliche Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen, dem Abwasserzweckverband S., wirksam ersetzt hat. 2 Der Kläger und de

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Okt. 2014 - 12 E 1135/14

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde, mit der die Heraufsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzli

Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Okt. 2014 - III S 2/14

bei uns veröffentlicht am 02.10.2014

Tatbestand 1 I. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) setzte zugunsten des Klägers, Revisionsbeklagten und Antragstellers (Antragsteller) Kindergeld ab Juli

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Aug. 2014 - 12 E 867/14

bei uns veröffentlicht am 22.08.2014

Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 5.100,00 Euro, für den Vergleich auf 595,00 Euro festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. Aug. 2014 - 6 K 1191/14

bei uns veröffentlicht am 21.08.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag auf Änderung des Streitwertes vom 07.08.2014 im Rahmen einer Gegenvorstellung wird zurückgewiesen. Gründe 1 Im Streitwertbeschluss vom 30. Juli 2014 war ein Streitwert von 1.104,00 € (6 Mon

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Aug. 2014 - 12 E 766/14

bei uns veröffentlicht am 06.08.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde, mit der die Heraufsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzli

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Juli 2014 - 12 E 678/14

bei uns veröffentlicht am 11.07.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde, mit der die Heraufsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzli

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Aug. 2013 - 12 E 300/13

bei uns veröffentlicht am 21.08.2013

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Wert des Gegenstandes der

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 23. Mai 2012 - 1 BvR 2096/09

bei uns veröffentlicht am 23.05.2012

Tenor 1. Die Kostenrechnung der Gerichtskasse Saarbrücken vom 29. November 2007 - Kassenzeichen 5900694208071 -, der Beschluss des Amtsgerichts St. Wendel vom 19. März 2008 - 15 C 260/03 - un

Bundesfinanzhof Beschluss, 28. Okt. 2011 - III S 25/11

bei uns veröffentlicht am 28.10.2011

Gründe 1 1. Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschlus

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 30. Apr. 2009 - 5 K 378/08.TR

bei uns veröffentlicht am 30.04.2009

Tenor Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz im Sinne des § 19 GKG hinsichtlich der in ihm enthaltenen Auslagen für die Einholung des Sachverständigengutachtens wird zurückgewiesen. Gründe 1 Mit der Erin

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 17. März 2009 - L 10 U 1056/09 KO-B

bei uns veröffentlicht am 17.03.2009

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.11.2005 aufgehoben. Die Kosten des vom Sozialgericht gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten G

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 31. Okt. 2008 - 8 W 455/08

bei uns veröffentlicht am 31.10.2008

Tenor 1. Die Beschwerde der Streithelferin Ziff. 3 gegen die Vorschussanforderung in der Verfügung des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 9. September 2008, Az. 2 OH 19/06, wird als unzulässig verworfen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 30. Okt. 2008 - L 11 R 3757/08 KO-B

bei uns veröffentlicht am 30.10.2008

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Juni 2008 aufgehoben. Die Kosten des gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Dr. M. vom 15. Oktober 2004 und die anlässlich dieser Begutachtung entstan

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 18. Jan. 2008 - 5 U 12/08

bei uns veröffentlicht am 18.01.2008

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 12.09.2006 - Az.: 4 O 381/03 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 25. Sept. 2006 - L 10 U 1403/06 W-A

bei uns veröffentlicht am 25.09.2006

Tenor Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn S 7 U 1964/04, insoweit unter Abänderung des Beschlusses vom 07.06.2005, S 7 U 1720/05 W-A, und für das Berufungsverfahren L 10 U 2726/05 auf 62.353,79 EUR festgesetzt. G

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 08. Feb. 2006 - 14 U 63/04

bei uns veröffentlicht am 08.02.2006

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 10.08.2004 (2 O 523/03) a b g e ä n d e r t. 1. Es wird festgestellt, dass der Verwaltervertrag des Klägers mit der Beklagten Ziffer 2 betreffe

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 05. Aug. 2005 - 6 WF 41/05 UKi

bei uns veröffentlicht am 05.08.2005

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 14. April 2005 in der Fassung des

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Juni 2005 - 3 K 788/04

bei uns veröffentlicht am 06.06.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger ist Polizeiobermeister im Ruhestand. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im folgenden Landesamt

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Nov. 2004 - 16 UF 8/04

bei uns veröffentlicht am 03.11.2004

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts — Familiengericht — Weinheim vom 12.12.2003 (AZ.: 1 F 31/98 VA) aufgehoben. Das Verfahren wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Juni 2004 - 16 UF 235/03

bei uns veröffentlicht am 18.06.2004

Tenor 1. An die Beschwerde des Landesamtes für Besoldung und Versorgung wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Tauberbischofsheim vom 31.10.2003 (Az.: 2 F 214/03) dahin abgeändert, dass der vom Amtsgericht im Rahmen des Quasisplittings

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 18. Mai 2004 - 4 U 1/01 (Entsch)

bei uns veröffentlicht am 18.05.2004

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.03.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (9 O 154/97) abgeändert und wie folgt neu gefasst: „1. Die Bescheide des vom 24.01.1997 (Az.: DI/2 - BEG -) und vom

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 10. Mai 2004 - 11 K 32/02

bei uns veröffentlicht am 10.05.2004

Gründe   1  (Überlassen von Datev) 2  Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Apr. 2004 - 16 UF 213/03

bei uns veröffentlicht am 28.04.2004

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 24.10.2003 gegen das Verbundurteil des Amtsgerichts — Familiengericht — Weinheim vom 18.09.2003 (AZ.: 1 F 91/01 ES) wird dieses in Ziffer 2 des Tenors wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 23. März 2004 - 3 U 552/03 - 50

bei uns veröffentlicht am 23.03.2004

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.08.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken – Az. 5 C 397/02 – dahin abgeändert, dass die Klage insoweit abgewiesen wird, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 2.526,44 EUR nebst

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 01. März 2004 - 16 UF 180/03

bei uns veröffentlicht am 01.03.2004

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 23.07.2003 (Az.: 1 F 433/02 VA) abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Zu Lasten der Versorgung des Antrags

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(1) Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan. Dieser Zeitraum soll drei Monate nicht überschreiten. Das Gericht ordnet nach Anhörung des Schuldners die Fortsetzung des...