Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Jan. 2016 - 5 WF 176/15

bei uns veröffentlicht am12.01.2016

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldshut-Tiengen vom 28.10.2015 abgeändert und der Kostenansatz vom 01.06.2015 gegen den Antragsgegner aufgehoben.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen seine Inanspruchnahme als Zweitschuldner.
Im zugrunde liegenden Hauptverfahren ging es um einen Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden gemeinsamen Kinder. Der Antragstellerin war mit Beschluss vom 20.03.2010 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Nach Anhörung der Beteiligten ordnete das Familiengericht mit Beschluss vom 30.06.2010 die Einholung eines Gutachtens an, das mit Datum vom 31.03.2011 erstattet wurde. Bei der nochmaligen Anhörung erklärten die Beteiligten am 21.06.2011, dass sie ihre Sorgerechtsanträge jeweils zurücknehmen. Mit Beschluss des Familiengerichts vom gleichen Tag wurden die Gerichtskosten den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 25.07.2011 zurückgewiesen. Die auf den Antragsgegner entfallende Hälfte der Gerichtskosten wurde von diesem bezahlt.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 24.09.2014 wurde die der Antragstellerin bewilligte Verfahrenskostenhilfe gemäß § 76 Abs. 1 FamFG mit § 124 ZPO aufgehoben. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 07.10.2014 unter der Anschrift in Ühlingen-Birkendorf durch persönliche Übergabe zugestellt.
Die Landesoberkasse teilte dem Amtsgericht Waldshut-Tiengen mit Schreiben vom 13.05.2015 mit, dass eine Inanspruchnahme der Antragstellerin keinen Erfolg gebracht habe, der Aufenthalt der Antragstellerin sei nicht zu ermitteln. Dies habe eine Überprüfung durch die Polizei vor Ort und eine Nachfrage bei der ehemaligen Vermieterin ergeben.
Daraufhin wurde der Antragsgegner wegen der zweiten Hälfte der Gerichtskosten in Höhe von 3.078,31 EUR als Zweitschuldner in Anspruch genommen. Gegen diesen Kostenansatz hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 23.06.2015 Widerspruch eingelegt. Mit weiterem Schreiben vom 12.07.2015 teilte er die neue Adresse der Antragstellerin mit und wies darauf hin, dass diese problemlos über das Einwohnermeldeamt hätte erfragt werden können.
Das Familiengericht Waldshut-Tiengen hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.10.2015 den Widerspruch des Antragsgegners als Erinnerung ausgelegt und zurückgewiesen. Für die Antragstellerin ist dort vermerkt „unbekannten Aufenthalts“. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 2 FamGKG vorliegen würden, da die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Antragstellerin erfolglos geblieben sei und auch aussichtslos erscheine. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 13.11.2015 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich das Rechtsmittel des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 22.11.2015, eingegangen beim Familiengericht am 25.11.2015. Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, dass er schon mit Schreiben vom 12.07.2015 die aktuelle Adresse der Antragstellerin mitgeteilt habe. Eine Beitreibung dort sei nicht einmal versucht worden. Zugleich verweist er auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.05.2012.
Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 26.11.2015 dem Rechtsmittel des Antragsgegners nicht abgeholfen und auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist gem. § 57 Abs. 2 S. 1 FamGKG zulässig und in der Sache auch begründet.
10 
1. Zu Recht macht der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel geltend, dass die Voraussetzungen für die Kostenfestsetzung gegen ihn derzeit nicht vorliegen. Gem. § 26 Abs. 2 S. 1 FamGKG soll die Haftung eines Zweitschuldners nur geltend gemacht werden, wenn die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Es handelt sich dabei um eine Ordnungsvorschrift, die allerdings für die Staatskasse eine Amtspflicht begründet (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 31 GKG Rn. 8) und daher bindend ist (OLG Stuttgart vom 10.05.2001 - 8 W 364/2000, juris Rn. 5).
11 
Eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Antragstellerin hat hier nicht stattgefunden. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass eine solche aussichtslos erscheint. Die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung muss unter Würdigung aller Umstände von Amts wegen geprüft werden (vgl. Hartmann, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.). Sie ist insbesondere anzunehmen, wenn der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag der Staatskasse mit dem Bemerken, dass der Schuldner amtsbekannt unpfändbar ist, zurückgibt oder ein Insolvenzeröffnungsantrag gestellt wurde oder die Verfahrenseröffnung mangels Masse abgelehnt wurde (vgl. Binz u.a./Dörndorfer, 3. Auflage 2014, § 31 GKG Rn. 4 m.w.N.). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.
12 
Die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung kann zunächst nicht damit begründet werden, der Aufenthaltsort der Antragstellerin sei unbekannt. Zwar hat eine polizeiliche Ermittlung am 13.04.2015 ergeben, dass die Antragstellerin nach Auskunft der früheren Vermieterin unbekannt verzogen wäre und Hinweise auf mögliche Aufenthaltsorte nicht hätten erlangt werden können. Demgegenüber hat der Antragsgegner aber mehrfach die neue Adresse der Antragstellerin mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass diese problemlos über das Einwohnermeldeamt hätte erfragt werden können.
13 
Die Prognose im Übrigen kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Antragsgegner im Schreiben vom 23.06.2015 ausgeführt hat, die Antragstellerin sei nach wie vor zahlungsunfähig. Es ergibt sich nicht, auf welche Kenntnisse der Antragsgegner diese Einschätzung stützt. Auch der Umstand, dass der Antragstellerin Jahre zuvor Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden war, reicht allein nicht aus (vgl. BGH vom 07.10.1981 - IVb ZB 97/78, juris Rn. 5; Hartmann, a.a.O., Rn. 15). Die Antragstellerin hat die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe, die ihr durch persönliche Übergabe zugestellt worden ist, rechtskräftig werden lassen. Möglicherweise bestehen Gründe dafür. Weitere Erkenntnisquellen über die Vollstreckungsaussichten, die im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren zu erlangen wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere würde eine Selbstauskunft der Antragstellerin, dass bei ihr nichts zu vollstrecken wäre, wohl nicht ausreichen.
14 
Im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren kann somit nicht festgestellt werden, dass eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Erstschuldnerin von vornherein aussichtslos erscheint. Die Durchführung eines solchen Versuches erfolgt nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, sondern stellt ein Tatbestandsmerkmal dafür dar. Somit ist hier lediglich festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen Kostenansatz gegen den Zweitschuldner derzeit nicht vorliegen.
15 
2. Nach Vornahme eines entsprechenden Vollstreckungsversuches wird die Staatskasse erneut in eine Prüfung der Voraussetzungen einer Zweitschuldnerhaftung einzutreten haben.
16 
Dabei wird vorsorglich bereits jetzt darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 26 Abs. 3 S. 1 FamGKG einer Inanspruchnahme als Zweitschuldner wohl nicht entgegen steht. Die vom Antragsgegner zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.05.2012 (1 BvR 2096/09) betrifft eine in mehrfacher Hinsicht extreme Fallkonstellation, die hier nicht gegeben ist. Insbesondere war dort ausschlaggebend, dass der Zugang zu den Gerichten erschwert werde, wenn die Sachverständigenkosten die geltend gemachte Klageforderung um ein Mehrfaches übersteige. Außerdem habe es der Zweitschuldner in der dortigen Konstellation (Beweisbelastung des Gegners, den aber wegen der damaligen Prozesskostenhilfe keine Vorschusspflicht traf) nicht in der Hand gehabt, das Verfahren durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich zu beenden (vgl. BVerfG vom 23.05.2012 -1 BvR 2096/09, juris Rn. 20). Beide besonderen Umstände sind hier nicht gegeben. Eine generelle Auslegung dieser Vorschrift, dass auch bei nachträglicher Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe für den Erstschuldner eine Inanspruchnahme des Zweitschuldners ausscheidet, ist nicht geboten (ebenso wie hier OLG Celle vom 17.06.2015 - 2 W 145/15, juris Rn. 6; vgl. dazu aber Hartmann, a.a.O., Rn. 16).
17 
Entscheidend ist, dass die Vorschrift des § 26 Abs. 3 S. 1 FamGKG nicht den Zweitschuldner schützt, der bei gerichtlichen Verfahren grundsätzlich immer damit rechnen muss, dass er für die gesamten Gerichtskosten in Anspruch genommen wird, auch wenn er obsiegt, sondern allein den Erstschuldner, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1989, 365). Einen Einfluss auf das Verfahren über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den gegnerischen Erstschuldner hat der Zweitschuldner generell nicht, so dass er etwa auch hinnehmen muss, dass dieser bei der Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mitwirkt oder trotz Einkommens- und Vermögenslosigkeit erst gar keinen Antrag stellt.
III.
18 
Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf § 57 Abs. 8 FamGKG.
19 
Die vorliegende Entscheidung ist gem. § 57 Abs. 7 FamGKG unanfechtbar.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 124 Aufhebung der Bewilligung


(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;2. die Partei ab

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 76 Voraussetzungen


(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskosten

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 57 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zulet

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 31 Mehrere Kostenschuldner


(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstrec

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 26 Mehrere Kostenschuldner


(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24 Nr. 1 oder Nr. 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstre

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Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 23. Mai 2012 - 1 BvR 2096/09

bei uns veröffentlicht am 23.05.2012

Tenor 1. Die Kostenrechnung der Gerichtskasse Saarbrücken vom 29. November 2007 - Kassenzeichen 5900694208071 -, der Beschluss des Amtsgerichts St. Wendel vom 19. März 2008 - 15 C 260/03 - un

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(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24 Nr. 1 oder Nr. 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 24 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 24 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen, gegenüber dem Gericht angenommenen oder in einem gerichtlich gebilligten Vergleich übernommen hat,
2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten, bei einem gerichtlich gebilligten Vergleich allein die Verteilung der Kosten, von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.

(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24 Nr. 1 oder Nr. 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 24 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 24 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen, gegenüber dem Gericht angenommenen oder in einem gerichtlich gebilligten Vergleich übernommen hat,
2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten, bei einem gerichtlich gebilligten Vergleich allein die Verteilung der Kosten, von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat,
2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24 Nr. 1 oder Nr. 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 24 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 24 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen, gegenüber dem Gericht angenommenen oder in einem gerichtlich gebilligten Vergleich übernommen hat,
2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten, bei einem gerichtlich gebilligten Vergleich allein die Verteilung der Kosten, von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

Tenor

1. Die Kostenrechnung der Gerichtskasse Saarbrücken vom 29. November 2007 - Kassenzeichen 5900694208071 -, der Beschluss des Amtsgerichts St. Wendel vom 19. März 2008 - 15 C 260/03 - und der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Juli 2009 - 5 T 172/08 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsmäßigen Recht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der vorbezeichnete Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.

2. Das Saarland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Inanspruchnahme der im zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren obsiegenden Beschwerdeführerin als Zweitschuldnerin für Kosten des Rechtsstreits. Die Zweitschuldnerhaftung darf nach der gesetzlichen Ausgestaltung nicht geltend gemacht werden, soweit demjenigen Kostenschuldner, dem die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt sind, Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (vgl. § 29 Nr. 1, § 31 Abs. 1, Abs. 3 GKG).

2

Die Beschwerdeführerin, die einen Reifenhandel betreibt, machte gegenüber der Beklagten des Ausgangsverfahrens den Rest eines Kaufpreisanspruchs in Höhe von noch 350 € für gelieferte Reifen und Felgen geltend. Die Beklagte verteidigte sich gegen die Klage mit dem Einwand, drei der gelieferten Reifen hätten aufgrund eines Produktionsfehlers Höhenschlag aufgewiesen. Das Amtsgericht beschloss, über diese Behauptung Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, für welches Kosten in Höhe von 1.292 € anfielen. Da das Amtsgericht gleichzeitig der Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligte, verlangte es für die Einholung des Sachverständigengutachtens keinen Auslagenvorschuss von der an sich vorschusspflichtigen Beklagten (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, §§ 402, 379 ZPO, § 17 Abs. 1 GKG).

3

Der Sachverständige konnte den von der Beklagten behaupteten Mangel nicht feststellen, woraufhin das Amtsgericht der Klage in vollem Umfange stattgab und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegte. Nachdem die Beklagte ein Jahr später die von der Rechtspflegerin gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO angeforderten Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht einreichte, änderte das Amtsgericht den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ab und ordnete die Nachzahlung der Verfahrenskosten an. Ein Versuch, die ausstehenden Kosten für das Sachverständigengutachten bei der Beklagten beizutreiben scheiterte; diese hatte zwischenzeitlich die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die Gerichtskasse nahm daraufhin die Beschwerdeführerin als Zweitschuldnerin für die verauslagte Sachverständigenentschädigung in Höhe von 1.292 € in Anspruch.

4

Gegen diese Kostenrechnung legte die Beschwerdeführerin Erinnerung ein, die beim Amtsgericht erfolglos blieb. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Landgericht - ohne die weitere Beschwerde zuzulassen - mit der Begründung zurück, mit dem Widerruf der Prozesskostenhilfe sei die ursprünglich aufgrund der Prozesskostenhilfebewilligung bestehende Sperrwirkung des § 31 Abs. 3 GKG (bis zum 30. Juni 2004: § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG) für die Inanspruchnahme eines anderen Kostenschuldners als des sogenannten Entscheidungsschuldners weggefallen.

II.

5

Mit ihrer fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Kostenrechnung sowie gegen die Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts. Sie rügt die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 MRK.

6

Die Auslegung des § 31 Abs. 3 GKG dahin, dass die Zweitschuldnerhaftung wieder auflebe, wenn nach Abschluss des Verfahrens die dem Erstschuldner ursprünglich gewährte Prozesskostenhilfe widerrufen werde, verletze sie in ihren verfassungsmäßigen Rechten. Die arme Partei habe es dann nämlich in der Hand, nach - einem für sie negativen - Abschluss des Verfahrens den Gegner bewusst dadurch zu schädigen, dass sie einen Widerruf der bewilligten Prozesskostenhilfe herbeiführe, ohne dass der Gegner dies verhindern könne. Hierdurch werde für den Gegner die Prozessführung im Hinblick auf das Kostenrisiko unkalkulierbar, was zu einer faktischen Rechtswegsperre führe.

7

Auch sei es verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn ein Zweitschuldner für Auslagen in Anspruch genommen werde, die durch ein Sachverständigengutachten angefallen seien, welches seitens der armen Partei veranlasst und für das nur aufgrund der ursprünglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Auslagenvorschuss angefordert worden sei. Dies führe zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung gegenüber Parteien, deren Prozessgegner keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, da ein solcher Prozessgegner für von ihm veranlasste Beweiserhebungen einen Auslagenvorschuss zu leisten habe, so dass eine Inanspruchnahme als Zweitschuldner nicht drohe. Auch unter diesem Gesichtspunkt führe die Überbürdung des Risikos der Insolvenz einer armen Partei auf den Gegner bei diesem zu einer faktischen Rechtswegsperre.

8

Darüber hinaus wendet sich die Beschwerdeführerin mittelbar gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 3 GKG sowie deren Vorläuferbestimmung (§ 58 Abs. 2 GKG a.F.), die hier der Kostenrechnung, nicht aber den folgenden gerichtlichen Entscheidungen noch zugrunde zu legen war (gemäß Art. 1 § 72 Nr. 1 KostRMoG).

III.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist der Bundesregierung, allen Länderregierungen und den Beteiligten des Ausgangsverfahrens zugestellt worden. Namens der Bundesregierung hat das Bundesministerium der Justiz Stellung genommen und ausgeführt, die von den Instanzgerichten vorgenommene Auslegung des § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG sei zwar vom Wortlaut gedeckt, widerspreche aber nach Auffassung der Bundesregierung der Intention des Gesetzgebers. Dieser habe vielmehr eine Handhabung der Norm im Sinne der Beschwerdeführerin beabsichtigt, die der Wortlaut ebenfalls zulasse und die verfassungsrechtliche Bedenken von vornherein vermeide. Bei der Auslegung des Tatbestandselements "Soweit (...) Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist" im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GKG sei nicht auf die Fortdauer der Prozesskostenhilfebewilligung, sondern vielmehr punktuell auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren und Auslagen bestehende Prozesskostenhilfebewilligung abzustellen. Nachträgliche Änderungen - wie etwa die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - müssten damit für die Zweitschuldnerhaftung unbeachtlich bleiben. Nur durch eine solche Auslegung komme die § 31 Abs. 3 GKG faktisch innewohnende Schutzfunktion zu Gunsten des antragstellenden Zweitschuldners zur Geltung. Für eine Auslegung des § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG, die maßgeblich auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren und Auslagen bestehende Prozesskostenbewilligung abstelle, spreche darüber hinaus auch, dass dem Zweitschuldner im Prozesskostenhilfeaufhebungsverfahren nach den §§ 124 ff. ZPO nur ein Anhörungs-, aber kein besonderes Beteiligungs- oder gar Beschwerderecht nach § 127 ZPO zustehe.

10

Das Justizministerium Baden-Württemberg hat namens der Landesregierung zu bedenken gegeben, dass die Haftung der Beschwerdeführerin der gesetzlichen Systematik entspreche. Die hier vorgenommene Auslegung des § 31 Abs. 3 GKG sei zwingend. Die Vorschrift diene nicht dem Schutz des Prozessgegners, sondern dem Schutz der bedürftigen Partei. Wenn der unterlegene Gegner von vornherein keine Prozesskostenhilfe erhalte und eine Beitreibung der Prozesskosten scheitere, greife die Zweitschuldnerhaftung ebenso wie in dem hier in Rede stehenden Fall, in dem die zunächst bewilligte Prozesskostenhilfe nachträglich widerrufen werde.

11

Die Akten des Ausgangsverfahrens sind beigezogen.

IV.

12

Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung sind erfüllt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 11, 139 <143>; 54, 39 <41>; 85, 337 <346>; 91, 389 <401>; 92, 26 <51 f.>; 97, 332 <344>). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die Vorschrift über die Sperrwirkung für die Zweitschuldnerhaftung bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 31 Abs. 3 GKG) bedarf aus verfassungsrechtlichen Gründen für Fallgestaltungen der vorliegenden Art einer die Wirksamkeit des Rechtsschutzes wahrenden Auslegung. Nach deren Maßgabe können die angegriffenen Entscheidungen keinen Bestand haben.

13

1. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, ihr werde ein wirkungsvoller Rechtsschutz verwehrt, wenn für sie die Geltendmachung ihrer - bestehenden - Kaufpreisforderung mit einem derartigen Kostenrisiko wie hier auf der Grundlage der Auslegung des § 31 Abs. 3 GKG durch die Fachgerichte verbunden werde und dies zur Folge habe, dass ein wirtschaftlich denkender Rechtsuchender regelmäßig von der Verfolgung seiner Rechte Abstand nehme. Das in Rede stehende, mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Verständnis der Norm führt zu einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, die mit dem verfassungsverbürgten Anspruch auf Justizgewähr nicht mehr vereinbar ist (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).

14

Die Beschwerdeführerin hatte für die Geltendmachung ihrer Klageforderung von 350 € einen Gerichtsgebührenvorschuss und - da sie sich für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt entschied - die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren aufzubringen. Dabei musste ihr bewusst sein, dass sie nicht nur hinsichtlich der Durchsetzbarkeit ihrer noch offenen Kaufpreisforderung, sondern auch hinsichtlich dieser Kosten im Falle des Prozesserfolges das Risiko einer Insolvenz der Beklagten traf. Es kann angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin bewusst eine wirtschaftliche Entscheidung dahingehend getroffen hat, diesen Kostenbetrag zusätzlich zu riskieren, um einen Vollstreckungstitel gegen die Beklagte des Ausgangsverfahrens zu erlangen. Die letztlich eingetretene Situation, in der die Beschwerdeführerin für insgesamt mehr als 1.500 € an Kosten haften soll, ohne dass der erlangte Titel derzeit Vollstreckungsaussichten bietet, sprengt den Rahmen der ursprünglich von der Beschwerdeführerin vorzunehmenden Kosten-Nutzen-Abwägung, da sich nunmehr die gesamten Verfahrenskosten auf ein Vielfaches der eigentlich und zu Recht verfolgten Klageforderung belaufen. Das beruht allein auf einem Fehlverhalten der Beklagten nach Abschluss des Verfahrens, nämlich den fehlenden Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, in Verbindung mit den Besonderheiten des Prozesskostenhilfeverfahrens nach der Zivilprozessordnung. Daraus ergibt sich, dass auf der Grundlage des Verständnisses des § 31 Abs. 3 GKG in den angegriffenen Hoheitsakten der Zugang zum Rechtsschutz in nicht mehr hinnehmbarer Weise beschränkt wird.

15

a) Das Rechtsstaatsprinzip verlangt einen wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten. Dieser Justizgewährungsanspruch umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche gerichtliche Entscheidung (vgl. BVerfGE 80, 103 <107>; 85, 337 <345>; 97, 169 <185>; 107, 395 <401, 406 f.>). Eine unzulässige Verkürzung des Rechtsschutzes kann der einzelne als Grundrechtsverletzung nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip beanstanden (vgl. BVerfGE 69, 381 <385>; 78, 123 <126>). Der Justizgewährungsanspruch bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung. Dabei können auch Begrenzungen des Rechtsschutzes vorgesehen werden. Solche Einschränkungen müssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. BVerfGE 88, 118 <124>).

16

Für die Inanspruchnahme der Gerichte darf der Gesetzgeber die Erhebung von Gebühren vorsehen (vgl. BVerfGE 10, 264 <268>; 80, 103 <106 f.>). Vorschriften über Gerichtsgebühren müssen aber sowohl den verfassungsrechtlichen Grundsätzen für Gebührenregelungen genügen als auch der Bedeutung des Justizgewährungsanspruchs im Rechtsstaat Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 85, 337 <346>). Gebühren für staatliche Leistungen dürfen danach nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden; die Verknüpfung zwischen den Kosten und der Gebührenhöhe muss sachgerecht sein (vgl. BVerfGE 50, 217 <227>; 85, 337 <346>; BVerfGK 10, 148 <150>).

17

Gemessen an diesen allgemeinen verfassungsrechtlichen Maßstäben für Gebührenregelungen erweist es sich als zulässig, wenn der Gesetzgeber für die mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch ein Gericht verbundenen Auslagen (vgl. Nr. 9005 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) einen Kostenansatz in voller Höhe vorsieht. Für das Gericht handelt es sich insoweit gleichsam um einen "durchlaufenden Posten". Die einem Kostenschuldner weiterbelasteten Auslagen können deshalb von vornherein nicht dazu führen, von einer überhöhten, nicht mehr in einem sachgerechten Verhältnis zur "eigenen Leistung" des Gerichts stehenden Inanspruchnahme auszugehen.

18

b) Eine solche "Durchleitung" von Auslagen für ein eingeholtes Sachverständigengutachten erschwert für sich gesehen den Zugang zu den Gerichten nicht in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise (vgl. BVerfGE 10, 264 <267 f.>; 74, 228 <234>) und widerstreitet daher grundsätzlich nicht dem Justizgewährungsanspruch. Eine Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten kommt zwar in Betracht, wenn - wie hier - die gesamten Kosten des Verfahrens die geltend gemachte Klageforderung um mehr als das Vierfache übersteigen. Dabei kann allerdings den die Beschwerdeführerin treffenden Kosten für das eigentliche Gerichtsverfahren (vgl. Nr. 1210 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) sowie für den von ihr eingeschalteten Rechtsanwalt eine solche den Zugang zu den Gerichten erschwerende Wirkung nicht beigemessen werden. Das Hinzutreten der Auslagen für das eingeholte Sachverständigengutachten zieht aber eine solche Wirkung nach sich. Dass derartige Auslagen durch das Gericht auch dann in voller Höhe an einen Kostenschuldner weiter belastet werden dürfen, ist verfassungsrechtlich indes nicht zu beanstanden. Denn in Form des Sachverständigengutachtens erlangen das Gericht wie auch die Parteien eine externe Leistung, die dem Sachverständigen angemessen vergütet wird. Dabei ist es grundsätzlich nicht sachwidrig, dass die Kosten für diese externe Leistung - vom Sonderfall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgesehen - letztlich nicht von der Staatskasse zu tragen sind, sondern von jenen Beteiligten aufgebracht werden müssen, die diese Leistung für die Klärung ihrer Streitigkeit benötigten. Das gilt zumal auch deshalb, weil es keinen Grundsatz des Inhalts gibt, dass im Zivilprozess der Staat dessen Kosten zu übernehmen habe, und weil überdies im Blick auf die Vorschusspflicht die Kostenrisiken für die Parteien gerade auch für die Beweiserhebungen kalkulierbar bleiben. Hinzu kommt, dass der Staat für weniger Bemittelte Prozesskostenhilfe vorsieht (vgl. § 122 ZPO).

19

c) Aus den Besonderheiten des Prozesskostenhilfeverfahrens nach der Zivilprozessordnung ergibt sich jedoch für die hier in Rede stehende Fallkonstellation eine den effektiven Rechtsschutz verfehlende Wirkung, wenn die Fachgerichte § 31 Abs. 3 GKG dahin auslegen, dass die dort vorgesehene Sperrwirkung für eine Inanspruchnahme als Zweitschuldner entfällt, wenn die dem Erstschuldner ursprünglich bewilligte Prozesskostenhilfe nachträglich aufgehoben wird.

20

aa) Zwar ist es auch in der Konstellation, in der dem Prozessgegner im Zivilrechtsstreit keine Prozesskostenhilfe bewilligt wird, möglich, dass eine Partei durch unzutreffendes Vorbringen der anderen Partei einem höheren Kostenrisiko ausgesetzt wird, was ihr eine Aufgabe der von ihr beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung nahe legen kann. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Partei ihrerseits verpflichtet ist, den Auslagenvorschuss für ein Beweismittel bei Gericht einzuzahlen, dessen Erhebung durch ein prozessuales Verhalten des Gegners erforderlich wird. In derartigen Fällen hat es die gegebenenfalls als Zweitschuldner haftende Partei jedoch jederzeit in der Hand, das Verfahren durch Klagerücknahme oder Anerkenntnis, eventuell durch den Abschluss eines Vergleichs zu beenden, wenn sie das Insolvenzrisiko der gegnerischen Partei angesichts der durch die beabsichtigte Beweisaufnahme entstehenden Mehrkosten nicht mehr tragen will, weil diese etwa außer Verhältnis zu dem klageweise geltend gemachten Anspruch stehen. Wenn hingegen die gegnerische Partei zur Leistung des Auslagenvorschusses verpflichtet ist (vgl. § 17 Abs. 1 GKG), wird dadurch die Zweitschuldnerhaftung der anderen Partei und damit die Tragung des Insolvenzrisikos des Gegners nach § 31 GKG begrenzt: Wird der Vorschuss nicht gezahlt, so wird in der Regel von der kostenträchtigen Beweisaufnahme abgesehen (vgl. §§ 402, 379 Satz 2 ZPO; Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 379 Rn. 2, 7).

21

bb) Ist hingegen in dem Zeitpunkt der auslagen- und kostenauslösenden richterlichen Anordnung Prozesskostenhilfe bewilligt, die erst später aufgehoben wird, führt die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Auslegung des § 31 Abs. 3 GKG im Ergebnis zu einer Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten, die im Blick auf die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes unzumutbar ist und einer tragfähigen sachlichen Rechtfertigung entbehrt.

22

Der Beschwerdeführerin ist das Zweitschuldnerrisiko nicht deshalb zumutbar, weil ihr die Möglichkeit einer nachträglichen Inanspruchnahme als Zweitschuldnerin über § 31 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 124 ZPO bewusst sein musste. Zwar verfügte sie nach Erlass des Beweisbeschlusses über alle Informationen, um angesichts der anstehenden, kostenaufwändigen Beweiserhebung eine neue Risikobewertung vornehmen und über die Fortsetzung des Rechtsstreits entscheiden zu können. Die Beschwerdeführerin hatte auch die Wahl zwischen der Verfahrensbeendigung und der Fortführung des Verfahrens. Bei Fortführung des Verfahrens sind die mitunter erheblichen Mehrkosten für die Beweiserhebung jedoch bei einem prozesskostenhilfeberechtigten Gegner regelmäßig nicht durch einen eingeforderten Vorschuss abgesichert. Hinzu kommt, dass es nach der Auslegung des § 31 Abs. 3 GKG im Ausgangsverfahren nach Eintritt der Insolvenz des Gegners als Entscheidungskostenschuldner allein bei diesem liegt, durch die verweigerte Mitwirkung im weiteren Verlauf (vgl. § 124 Ziff. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 ZPO) die Einstandspflicht des Zweitschuldners herbeizuführen. Der Gegner hat es in dieser Fallkonstellation in der Hand, durch sein Unterlassen im Prozesskostenhilfeverfahren zu bewirken, dass die Kosten dem obsiegenden Prozessgegner überbürdet werden.

23

Die Justizgewähr wird deshalb bei einem Verständnis der Sperrwirkungsbestimmung für den Prozesskostenhilfefall, wie sie die Ausgangsgerichte zu Grunde gelegt haben, in unzumutbarer Weise erschwert; eine tragfähige sachliche Rechtfertigung dafür fehlt namentlich im Blick darauf, dass die Realisierung des Kostenrisikos allein vom Belieben des nach Unterliegen in der Hauptsache nicht mehr mitwirkungsbereiten Prozessgegners abhängt. Das würde dazu führen, den Prozessgegner einer armen Partei, der zunächst Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, die dann aber wegen deren mangelnder Mitwirkung widerrufen wird, bei kostenträchtigen Beweiserhebungen auf Beweisantritt dieser Partei hin zur Aufgabe der Rechtsverfolgung oder zur Übernahme eines von ihm nicht zu vertretenden, wirtschaftlich völlig unvernünftigen Risikos zu zwingen. Wirkungsvoller Rechtsschutz ist damit in solchen Fällen nicht mehr gewährleistet.

24

Deshalb ist es in derartigen Fallkonstellationen geboten, § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GKG verfassungskonform dahin auszulegen, dass er auch dann einen Rückgriff auf den Zweitschuldner verbietet, wenn Prozesskostenhilfe im Zeitpunkt der jeweiligen auslagen- und kostenauslösenden richterlichen Anordnung bewilligt war, diese aber nachträglich gemäß § 124 ZPO aufgehoben wurde. Der Wortlaut des § 31 Abs. 3 GKG lässt eine solche Auslegung der Norm zu. Damit bleibt das Risiko der Nichtbeitreibbarkeit der Kosten beim Entscheidungsschuldner zwar in solchen Ausnahmefällen beim Staat; das ist nach Lage der Dinge aber unvermeidlich.

25

cc) Mit der verfassungskonformen Auslegung des § 31 Abs. 3 GKG für den in Rede stehenden Ausnahmefall wird der Grundsatz der Zweitschuldnerhaftung nicht in Frage gestellt. Diese Auslegung sichert lediglich die Vorhersehbarkeit der Kostenbelastung und damit die Zumutbarkeit der darin liegenden Rechtsschutzerschwernis. Sie trägt dem Grundsatz Rechnung, dass eine Prozesspartei im Vertrauen auf den Bestand der für eine potentielle Zweitschuldnerschaft relevanten Umstände über ihr prozessuales Vorgehen entscheiden können soll. Weiter verhindert sie, dass das in einem hier offenkundigen Missverhältnis zum Streitwert stehende Kostenrisiko auch deshalb nicht mehr verlässlich kalkulierbar ist, weil es allein vom Belieben der anderen, ursprünglich prozesskostenhilfeberechtigten und später nicht mehr mitwirkungsbereiten Partei abhängt und so zu einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz führt.

26

Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, eine Prozesspartei müsse immer damit rechnen, dass eine zunächst bemittelte gegnerische Partei später in Vermögensverfall gerät und sie daher trotz Obsiegens für alle Kosten ihrer Rechtsverfolgung haftet. Denn alle in einem Rechtsstreit anfallenden Kosten hat der Zweitschuldner entweder unmittelbar selbst veranlasst - so etwa die Gerichtsgebühren, die eigenen Anwaltskosten und die Aufwendungen für Beweiserhebungen über die Tatsachen, für die er beweispflichtig ist - oder sie sind aufgrund der regelhaften Vorschusspflicht des Gegners gedeckt. Zu den hier in keinem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum Streitwert stehenden, nicht vorschussgedeckten Auslagen für den Sachverständigen ist es nur deswegen gekommen, weil der Gegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Wäre zum Zeitpunkt des Beweisbeschlusses die Prozesskostenhilfe nicht bewilligt oder bereits aufgehoben gewesen, hätte die Gegnerin entweder den Vorschuss zahlen müssen oder die Beweiserhebung wäre unterblieben.

27

2. Die danach verfassungsrechtlich gebotene und nach dem Wortlaut mögliche, verfassungskonforme Auslegung des § 31 Abs. 3 GKG führt dazu, dass die Vorschrift selbst nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen Bestand hat. Diesem Verständnis der Norm tragen die angegriffenen Entscheidungen nicht Rechnung. Sie verletzen deshalb die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Mithin kann auf sich beruhen, ob und inwieweit die angegriffene Auslegung des § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG die Beschwerdeführerin darüber hinaus in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die weiteren von der Beschwerdeführerin als verletzt benannten Grundrechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG werden von der Verfassungsbeschwerde nicht zum Gegenstand ihrer Begründung gemacht (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

28

3. Die angegriffenen Hoheitsakte sind mit dem bezeichneten Grundrecht der Beschwerdeführerin für unvereinbar zu erklären (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Kammer hebt den Beschluss des Landgerichts auf und verweist die Sache an dieses Gericht zurück (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), das nun erneut über die Beschwerde unter Beachtung der verfassungskonformen Auslegung des § 31 Abs. 3 GKG zu entscheiden haben wird.

29

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen würden.

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24 Nr. 1 oder Nr. 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 24 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 24 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen, gegenüber dem Gericht angenommenen oder in einem gerichtlich gebilligten Vergleich übernommen hat,
2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten, bei einem gerichtlich gebilligten Vergleich allein die Verteilung der Kosten, von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.

(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.