Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Jan. 2016 - 5 WF 176/15

published on 12/01/2016 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Jan. 2016 - 5 WF 176/15
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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldshut-Tiengen vom 28.10.2015 abgeändert und der Kostenansatz vom 01.06.2015 gegen den Antragsgegner aufgehoben.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen seine Inanspruchnahme als Zweitschuldner.
Im zugrunde liegenden Hauptverfahren ging es um einen Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden gemeinsamen Kinder. Der Antragstellerin war mit Beschluss vom 20.03.2010 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Nach Anhörung der Beteiligten ordnete das Familiengericht mit Beschluss vom 30.06.2010 die Einholung eines Gutachtens an, das mit Datum vom 31.03.2011 erstattet wurde. Bei der nochmaligen Anhörung erklärten die Beteiligten am 21.06.2011, dass sie ihre Sorgerechtsanträge jeweils zurücknehmen. Mit Beschluss des Familiengerichts vom gleichen Tag wurden die Gerichtskosten den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 25.07.2011 zurückgewiesen. Die auf den Antragsgegner entfallende Hälfte der Gerichtskosten wurde von diesem bezahlt.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 24.09.2014 wurde die der Antragstellerin bewilligte Verfahrenskostenhilfe gemäß § 76 Abs. 1 FamFG mit § 124 ZPO aufgehoben. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 07.10.2014 unter der Anschrift in Ühlingen-Birkendorf durch persönliche Übergabe zugestellt.
Die Landesoberkasse teilte dem Amtsgericht Waldshut-Tiengen mit Schreiben vom 13.05.2015 mit, dass eine Inanspruchnahme der Antragstellerin keinen Erfolg gebracht habe, der Aufenthalt der Antragstellerin sei nicht zu ermitteln. Dies habe eine Überprüfung durch die Polizei vor Ort und eine Nachfrage bei der ehemaligen Vermieterin ergeben.
Daraufhin wurde der Antragsgegner wegen der zweiten Hälfte der Gerichtskosten in Höhe von 3.078,31 EUR als Zweitschuldner in Anspruch genommen. Gegen diesen Kostenansatz hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 23.06.2015 Widerspruch eingelegt. Mit weiterem Schreiben vom 12.07.2015 teilte er die neue Adresse der Antragstellerin mit und wies darauf hin, dass diese problemlos über das Einwohnermeldeamt hätte erfragt werden können.
Das Familiengericht Waldshut-Tiengen hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.10.2015 den Widerspruch des Antragsgegners als Erinnerung ausgelegt und zurückgewiesen. Für die Antragstellerin ist dort vermerkt „unbekannten Aufenthalts“. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 2 FamGKG vorliegen würden, da die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Antragstellerin erfolglos geblieben sei und auch aussichtslos erscheine. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 13.11.2015 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich das Rechtsmittel des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 22.11.2015, eingegangen beim Familiengericht am 25.11.2015. Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, dass er schon mit Schreiben vom 12.07.2015 die aktuelle Adresse der Antragstellerin mitgeteilt habe. Eine Beitreibung dort sei nicht einmal versucht worden. Zugleich verweist er auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.05.2012.
Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 26.11.2015 dem Rechtsmittel des Antragsgegners nicht abgeholfen und auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist gem. § 57 Abs. 2 S. 1 FamGKG zulässig und in der Sache auch begründet.
10 
1. Zu Recht macht der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel geltend, dass die Voraussetzungen für die Kostenfestsetzung gegen ihn derzeit nicht vorliegen. Gem. § 26 Abs. 2 S. 1 FamGKG soll die Haftung eines Zweitschuldners nur geltend gemacht werden, wenn die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Es handelt sich dabei um eine Ordnungsvorschrift, die allerdings für die Staatskasse eine Amtspflicht begründet (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 31 GKG Rn. 8) und daher bindend ist (OLG Stuttgart vom 10.05.2001 - 8 W 364/2000, juris Rn. 5).
11 
Eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Antragstellerin hat hier nicht stattgefunden. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass eine solche aussichtslos erscheint. Die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung muss unter Würdigung aller Umstände von Amts wegen geprüft werden (vgl. Hartmann, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.). Sie ist insbesondere anzunehmen, wenn der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag der Staatskasse mit dem Bemerken, dass der Schuldner amtsbekannt unpfändbar ist, zurückgibt oder ein Insolvenzeröffnungsantrag gestellt wurde oder die Verfahrenseröffnung mangels Masse abgelehnt wurde (vgl. Binz u.a./Dörndorfer, 3. Auflage 2014, § 31 GKG Rn. 4 m.w.N.). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.
12 
Die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung kann zunächst nicht damit begründet werden, der Aufenthaltsort der Antragstellerin sei unbekannt. Zwar hat eine polizeiliche Ermittlung am 13.04.2015 ergeben, dass die Antragstellerin nach Auskunft der früheren Vermieterin unbekannt verzogen wäre und Hinweise auf mögliche Aufenthaltsorte nicht hätten erlangt werden können. Demgegenüber hat der Antragsgegner aber mehrfach die neue Adresse der Antragstellerin mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass diese problemlos über das Einwohnermeldeamt hätte erfragt werden können.
13 
Die Prognose im Übrigen kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Antragsgegner im Schreiben vom 23.06.2015 ausgeführt hat, die Antragstellerin sei nach wie vor zahlungsunfähig. Es ergibt sich nicht, auf welche Kenntnisse der Antragsgegner diese Einschätzung stützt. Auch der Umstand, dass der Antragstellerin Jahre zuvor Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden war, reicht allein nicht aus (vgl. BGH vom 07.10.1981 - IVb ZB 97/78, juris Rn. 5; Hartmann, a.a.O., Rn. 15). Die Antragstellerin hat die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe, die ihr durch persönliche Übergabe zugestellt worden ist, rechtskräftig werden lassen. Möglicherweise bestehen Gründe dafür. Weitere Erkenntnisquellen über die Vollstreckungsaussichten, die im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren zu erlangen wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere würde eine Selbstauskunft der Antragstellerin, dass bei ihr nichts zu vollstrecken wäre, wohl nicht ausreichen.
14 
Im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren kann somit nicht festgestellt werden, dass eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Erstschuldnerin von vornherein aussichtslos erscheint. Die Durchführung eines solchen Versuches erfolgt nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, sondern stellt ein Tatbestandsmerkmal dafür dar. Somit ist hier lediglich festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen Kostenansatz gegen den Zweitschuldner derzeit nicht vorliegen.
15 
2. Nach Vornahme eines entsprechenden Vollstreckungsversuches wird die Staatskasse erneut in eine Prüfung der Voraussetzungen einer Zweitschuldnerhaftung einzutreten haben.
16 
Dabei wird vorsorglich bereits jetzt darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 26 Abs. 3 S. 1 FamGKG einer Inanspruchnahme als Zweitschuldner wohl nicht entgegen steht. Die vom Antragsgegner zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.05.2012 (1 BvR 2096/09) betrifft eine in mehrfacher Hinsicht extreme Fallkonstellation, die hier nicht gegeben ist. Insbesondere war dort ausschlaggebend, dass der Zugang zu den Gerichten erschwert werde, wenn die Sachverständigenkosten die geltend gemachte Klageforderung um ein Mehrfaches übersteige. Außerdem habe es der Zweitschuldner in der dortigen Konstellation (Beweisbelastung des Gegners, den aber wegen der damaligen Prozesskostenhilfe keine Vorschusspflicht traf) nicht in der Hand gehabt, das Verfahren durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich zu beenden (vgl. BVerfG vom 23.05.2012 -1 BvR 2096/09, juris Rn. 20). Beide besonderen Umstände sind hier nicht gegeben. Eine generelle Auslegung dieser Vorschrift, dass auch bei nachträglicher Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe für den Erstschuldner eine Inanspruchnahme des Zweitschuldners ausscheidet, ist nicht geboten (ebenso wie hier OLG Celle vom 17.06.2015 - 2 W 145/15, juris Rn. 6; vgl. dazu aber Hartmann, a.a.O., Rn. 16).
17 
Entscheidend ist, dass die Vorschrift des § 26 Abs. 3 S. 1 FamGKG nicht den Zweitschuldner schützt, der bei gerichtlichen Verfahren grundsätzlich immer damit rechnen muss, dass er für die gesamten Gerichtskosten in Anspruch genommen wird, auch wenn er obsiegt, sondern allein den Erstschuldner, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1989, 365). Einen Einfluss auf das Verfahren über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den gegnerischen Erstschuldner hat der Zweitschuldner generell nicht, so dass er etwa auch hinnehmen muss, dass dieser bei der Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mitwirkt oder trotz Einkommens- und Vermögenslosigkeit erst gar keinen Antrag stellt.
III.
18 
Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf § 57 Abs. 8 FamGKG.
19 
Die vorliegende Entscheidung ist gem. § 57 Abs. 7 FamGKG unanfechtbar.
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(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;2. die Partei ab

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskosten

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zulet

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstrec
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published on 23/05/2012 00:00

Tenor 1. Die Kostenrechnung der Gerichtskasse Saarbrücken vom 29. November 2007 - Kassenzeichen 5900694208071 -, der Beschluss des Amtsgerichts St. Wendel vom 19. März 2008 - 15 C 260/03 - un
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(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24 Nr. 1 oder Nr. 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 24 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 24 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen, gegenüber dem Gericht angenommenen oder in einem gerichtlich gebilligten Vergleich übernommen hat,
2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten, bei einem gerichtlich gebilligten Vergleich allein die Verteilung der Kosten, von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.

(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24 Nr. 1 oder Nr. 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 24 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 24 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen, gegenüber dem Gericht angenommenen oder in einem gerichtlich gebilligten Vergleich übernommen hat,
2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten, bei einem gerichtlich gebilligten Vergleich allein die Verteilung der Kosten, von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat,
2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24 Nr. 1 oder Nr. 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 24 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 24 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen, gegenüber dem Gericht angenommenen oder in einem gerichtlich gebilligten Vergleich übernommen hat,
2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten, bei einem gerichtlich gebilligten Vergleich allein die Verteilung der Kosten, von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.

(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.