Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 58 Insolvenzverfahren

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

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Insolvenzrecht: Vollstreckbare Urkunde als Nachweis für den Insolvenzgrund

11.08.2016

Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung oder gegen die Vollstreckbarkeit des Titels können regelmäßig nur in den für den jeweiligen Einwand vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden.
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Zur irrtümlichen Zahlung auf Konto des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

09.04.2015

Der durch eine irrtümliche Überweisung erlangte Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen seine Bank erhöht die Berechnungsgrundlage für die Kosten des Insolvenzverfahrens.
Insolvenzrecht

EU-Insolvenz: Ein ordre public Verstoß liegt bei einer Zuständigkeitserschleichung vor.

03.11.2014

Zumindest sofern das Insolvenzgericht trotz bekannter Missbräuche keine Plausibilitätsprüfung vornimmt.
Insolvenzrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 28 Gegenstandswert im Insolvenzverfahren


(1) Die Gebühren der Nummern 3313, 3317 sowie im Fall der Beschwerde gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Nummern 3500 und 3513 des Vergütungsverzeichnisses werden, wenn der Auftrag vom Schuldner erteilt ist, nach dem We
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung - EGInsO | § 26 Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung nach Artikel 77 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/848


Gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 77 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/848 ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend, wobei die Entsche

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2007 - IX ZB 201/03

bei uns veröffentlicht am 08.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 201/03 vom 8. November 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lo

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2009 - IX ZR 234/07

bei uns veröffentlicht am 24.09.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL IX ZR 234/07 Verkündet am: 24. September 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 54, 55 Abs

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2004 - VII ZB 28/03

bei uns veröffentlicht am 27.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 28/03 vom 27. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2011 - IX ZB 220/11

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 220/11 vom 20. Oktober 2011 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp u

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2003 - III ZB 11/03

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2014 - IX ZB 52/13

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 52/13 vom 27. März 2014 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die R

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2006 - II ZB 11/05

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 11/05 vom 6. März 2006 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftl

Bundesgerichtshof Urteil, 05. März 2015 - IX ZR 164/14

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR164/14 Verkündet am: 5. März 2015 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3;

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2008 - IX ZB 176/07

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2011 - IX ZB 104/09

bei uns veröffentlicht am 10.03.2011

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2008 - IX ZB 238/07

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 238/07 vom 26. Juni 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die R

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2000 - X ZR 113/99

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 113/99 vom 20. Juni 2000 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und die Richterin Mühlens am 20. Juni

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2008 - IX ZB 131/07

bei uns veröffentlicht am 25.09.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 131/07 vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO §§ 91a, 99 Abs. 1 Erklärt der Antragsteller se

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2008 - IX ZB 7/08

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- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 7/08 vom 23. Oktober 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin

Landgericht München I Beschluss, 05. März 2018 - 14 T 2769/18

bei uns veröffentlicht am 05.03.2018

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 16.01.2018 (Az. ...) wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Beschwer

Landgericht München I Beschluss, 30. Mai 2017 - 14 T 7607/17

bei uns veröffentlicht am 30.05.2017

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 03.05.2017 (Az. 1504 IK 700/17) wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert

Landgericht Bayreuth Beschluss, 28. Okt. 2016 - 42 T 196/16

bei uns veröffentlicht am 28.10.2016

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Treuhänders gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 14.09.2016, Az. IN 157/03, wird die Schlusskostenrechnung vom 05.09.2014 (KR XIII) geändert wie folgt: Es wird eine Gebühr Nr. 2310 KV

Landgericht München I Endurteil, 14. Juli 2017 - 27 O 8825/16

bei uns veröffentlicht am 14.07.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 05. Jan. 2017 - 8 W 87/16

bei uns veröffentlicht am 05.01.2017

Tenor I. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bayreuth gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 28.10.2016 - Az.: 42 T 196/16 - wird zurückgewiesen. II. Das Verfahren ist geb

Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Apr. 2017 - 21 W 2/17

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

Tenor Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 09.11.2016, Az. 7 T 2678/16, wird zurückgewiesen. Gründe I. Im Streit ist die Wertfestsetzung für die

Landgericht Ingolstadt Beschluss, 03. Nov. 2016 - 22 T 899/16

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

Tenor 1. Die Beschwerde gegen Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 09.05.2016, Az. IN 607/05, wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. 3. Die wei

Landgericht München II Beschluss, 09. Nov. 2016 - 7 T 2678/16

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

Tenor I. Auf die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse vom 21.5.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts-Insolvenzgerichts Wolfratshausen vom 11.5.2016 dahingehend abgeändert, dass der Wert für die Gerichtsgebühren auf € 1.

Bundesfinanzhof Urteil, 28. Nov. 2017 - VII R 1/16

bei uns veröffentlicht am 28.11.2017

Tenor Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 9. Dezember 2015  8 K 1112/15 aufgehoben.

Landgericht Duisburg Beschluss, 15. Nov. 2016 - 7 T 27/16

bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Insolvenzschuldnerin vom 04.09.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 28.08.2015 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 01.02.2016 (Az.: 64 IN 267/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst: De

Landgericht Hamburg Beschluss, 27. Sept. 2016 - 326 T 139/16

bei uns veröffentlicht am 27.09.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 16.9.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 6.9.2016, Aktenzeichen 67c IN 318/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der..

Amtsgericht Aachen Beschluss, 26. Aug. 2016 - 91 IK 343/16

bei uns veröffentlicht am 26.08.2016

Tenor In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des T, D-Str., P-Stadt Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt H, I-str., H-Stadt wird der Eröffnungsantrag des Schuldners vom 05.04.2016 als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Verfahre

Landgericht Münster Beschluss, 25. Aug. 2016 - 5 T 458/16

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.147,50 € festgesetzt. 1G r ü n d e 2I. 3Am 07.01.2015 wu

Landgericht Hamburg Beschluss, 29. Juni 2016 - 326 T 76/16

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 07.04.2016, Az. 67c IN 503/15, wird zurückgewiesen. 2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 3.03

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2016 - IX ZB 18/15

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 18/15 vom 23. Juni 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 14 Abs. 1 Satz 1 Stützt ein Gläubiger seinen Eröffnungsantrag auf die Übernahme der persönlichen Haf

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Beschluss, 22. Juni 2016 - 3b IN 451/14 Sp

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird abgewiesen. 2. Die Anordnungen aus dem Beschluss vom 19.01.2015 werden aufgehoben, insbesondere die Bestellung d

Landgericht Hamburg Beschluss, 06. Mai 2016 - 326 T 28/16

bei uns veröffentlicht am 06.05.2016

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der antragstellenden Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 26.01.2016, Az. 67c IN 495/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gege

Landgericht Hamburg Beschluss, 15. Apr. 2016 - 326 T 18/16

bei uns veröffentlicht am 15.04.2016

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 14.01.2016, Az. 67c IN 166/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gegenstandswe

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2015 - XI ZB 12/12

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB12/12 vom 15. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG (in der im Juni 2012 geltenden Fassung, im Folgenden: aF) § 66 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4

Landgericht Bonn Beschluss, 19. Nov. 2015 - 6 T 276/15

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 29.07.2015 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. 1G r ü n d e 2Die Schuldnerin hat Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren

Amtsgericht Bonn Beschluss, 29. Juli 2015 - 97 IN 49/15

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Tenor wird der am 31.03.2015 eingegangene Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. 1Gründe: 2Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 In

Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 06. Mai 2015 - 8 T 108/15

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor Die Beschwerde des Schuldners vom 01.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 13.03.2015 - 2 IN 269/14 - wird zurückgewiesen. Der Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 13.03.2015 - 2 IN 269/14 - wird zur Klar

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 10. Feb. 2015 - I-3 W 20/14

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor Die angefochtene Entscheidung wird geändert. Die gegen die Festsetzung des Wertes für die Gerichtsgebühren im Beschluss des Insolvenzgerichts vom 19. Juni 2013 – dortige Ziffern 1. und 2. des Ausspruches – gerichtete Beschwerde des Beteiligten

Amtsgericht Düsseldorf Beschluss, 03. Feb. 2015 - 513 IK 233/14

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

Tenor wird der Eröffnungsantrag des Schuldners vom 09.10.2014 als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner. Gegenstandswert (§ 58 GKG): 500,00 EUR. 1Gründe: 2Der Eröffnungsantrag vom 09.10.2014 ist unzulässig, da ein ord

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 20. Dez. 2014 - 3 KO 242/14

bei uns veröffentlicht am 20.12.2014

Tatbestand 1 A. I. Die Erinnerungsführerin wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme für die hälftigen Gerichtskosten, nachdem die Kosten des zusammen mit dem Ehemann und Kläger zu 1 wegen der zusammen veranlag

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Beschluss, 04. Aug. 2014 - 3 d IN 182/14 Sp

bei uns veröffentlicht am 04.08.2014

Tenor 1. Der Antrag vom 06.05.2014 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Die Anordnungen aus dem Beschluss vom 30.06.2014 werden aufgehoben. 3. Die Antragstellerin

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Beschluss, 04. Aug. 2014 - 3d IN 182/14 Sp

bei uns veröffentlicht am 04.08.2014

1. Der Antrag vom 06.05.2014 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Die Anordnungen aus dem Beschluss vom 30.06.2014 werden aufgehoben. 3. Die Antragstellerin trägt die Kost

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 30. Apr. 2014 - 8 W 149/14

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Tenor 1. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten Z. 1 wird der Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 25. März 2014, Az. 1 T 8/14, abgeändert: Auf die Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Ins

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 20. Jan. 2014 - 12 W 640/13

bei uns veröffentlicht am 20.01.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die weitere Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Alzey vom 12.06.2013 dahingehend abgeändert, dass der Wert für die Berechnung der Gerichtskosten auf 1.802.321,20 € festgesetzt wird

Amtsgericht Köln Beschluss, 28. Aug. 2013 - 71 IN 229/13

bei uns veröffentlicht am 28.08.2013

Tenor Der Eröffnungsantrag vom 28.5.2013 wird als unzulässig zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.Gegenstandswert (§ 58 GKG): 1.659,92 EUR EUR. 1G r ü n d e :2I.3Mit Schreiben vom 28.5.2013, bei Gericht eingegangen am 1.6.

Landgericht Magdeburg Beschluss, 26. Juli 2013 - 11 T 78/13

bei uns veröffentlicht am 26.07.2013

Tenor Die Beschwerde des Bezirksrevisors wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Unter dem 29.11.2012 berichtigte die mit den Aufgaben eines Rechtspflegers (Bd. II, Bl. 1. d.A.)

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 15. Mai 2013 - 3 K 1339/12

bei uns veröffentlicht am 15.05.2013

Tenor Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 13 v.H. und im Übrigen der Beklagte zu tragen. Tatbestand 1 I. Mit ihrem Klageantrag begehrte die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, sowohl eine Zahlung i.H.v. 7.418,97 €, die auf Umsatzst

Amtsgericht Magdeburg Beschluss, 14. Mai 2013 - 340 IN 97/13 (381)

bei uns veröffentlicht am 14.05.2013

Tenor 1. Die Verfahren 340 IN 97/13 (381) und 340 IN 188/13 (381)  werden verbunden (§§ 4 InsO, 147 ZPO); das erstgenannte Verfahren führt. 2. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzver

Amtsgericht Magdeburg Beschluss, 19. März 2013 - 340 IN 967/12

bei uns veröffentlicht am 19.03.2013

Tenor 1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird unter Aufhebung aller vorläufigen Sicherungsmaßnahmen - mangels Masse - abgewiesen. 2. Die Anträge auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten werden zurückgewies

Amtsgericht Montabaur Beschluss, 07. März 2013 - 14 IN 345/12

bei uns veröffentlicht am 07.03.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag der Antragsteller auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin wird als unzulässig abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Geg

Amtsgericht Magdeburg Beschluss, 12. Dez. 2012 - 340 IN 687/12 (381)

bei uns veröffentlicht am 12.12.2012

Tenor 1. Die Verfahren 340 IN 687/12 (381) und 340 IN 724/12 (381) werden verbunden; das erstgenannte Verfahren führt. 2. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird unter Aufhebung aller vorläufigen Sicherungsmaßnahmen - mangels Mas

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Gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 77 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/848 ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend, wobei die Entscheidung über die...