vorgehend
Amtsgericht Weilburg, 5 C 741/10, 13.03.2012
Landgericht Limburg a. d. Lahn, 3 S 86/12, 10.08.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 389/12 Verkündet am:
13. August 2013
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Verursacht der Schädiger die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten, so hat er
nicht nur den entgangenen Verdienst aus abhängiger Arbeit, sondern grundsätzlich
auch den auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit
entfallenden Anteil des Urlaubsentgelts zu ersetzen. Dieser Anspruch geht
gemäß § 6 Abs. 1 EntgFG auf den Arbeitgeber über, soweit dieser dem Geschädigten
für die Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten
Urlaub gewährt hat.

b) Zur Berechnung des vom Schädiger zu ersetzenden Urlaubsentgelts.
BGH, Urteil vom 13. August 2013 - VI ZR 389/12 - LG Limburg
AG Weilburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 15. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den
Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin
von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 10. August 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage auf Ersatz anteiligen Urlaubsentgelts in Höhe von 1.178,30 € nebst Zinsen und die Klage auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 86,64 € nebst Zinsen abgewiesen hat. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Weilburg vom 13. März 2012 wird auch insoweit zurückgewiesen. Die weitergehende Revision und die Anschlussrevision werden zurückgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 13 % und die Beklagte 87 %. Von den Kosten der Rechtsmittelzüge tragen der Kläger 15 % und die Beklagte 85 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht seiner früheren Angestellten B. auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.
2
Am 18. Oktober 2009 fuhr ein bei der Beklagten versicherter PKW auf das Fahrzeug, in dem B. als Beifahrerin saß, auf. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Im Anschluss an den Unfall war B. arbeitsunfähig. Der Kläger zahlte das B. zustehende Gehalt bis zum 10. Dezember 2009 fort. Die von ihm zu tragenden Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung beliefen sich auf 1.258,55 €. Vom 11. Dezember 2009 bis 14. November 2010 bezog B. Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und B. wurde mit Wirkung zum 31. März 2011 beendet.
3
Mit der Klage begehrt der Kläger den Ersatz seiner Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung in der Zeit vom 19. Oktober bis 10. Dezember 2009 in Höhe von 1.258,55 €, Ersatz des auf die krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitstage entfallenden Urlaubsentgelts für die Jahre 2009 und 2010 in Höhe von 4.289,64 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 489,45 €. Nachdem die Beklagte erstinstanzlich die Entgeltfortzahlungskosten für die Zeit vom 19. Oktober bis 30. November 2009 in Höhe von 953,22 € gezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage auf Ersatz anteiligen Urlaubsentgelts in Höhe von 1.880,89 € und die Klage auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 86,64 € nebst Zinsen abgewiesen. Die weitergehende Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Mit ihrer Anschlussrevision erstrebt die Beklagte die vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

A.

4
Nach Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger aus übergegangenem Recht der B. ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung in der Zeit vom 1. bis 10. Dezember 2009 in Höhe von 305,33 € nebst Zinsen aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG, § 6 Abs. 1 EntgFG zu. Der Kläger habe den Beweis gemäß § 286 ZPO geführt, dass B. infolge des Unfalls eine HWS-Distorsion erlitten habe. Die Überzeugung des Gerichts ergebe sich aus den Aussagen der Geschädigten B. und dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. M. . Danach habe sich bei der Geschädigten eine klinisch stumme degenerative Vorschädigung der HWS durch den Unfall bemerkbar gemacht und nicht nur vorübergehende Beschwerden ausgelöst, die über den 30. November 2009 hinaus zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Dem Kläger stehe auch ein Anspruch auf anteiliges Urlaubsentgelt für die Jahre 2009 und 2010 in Höhe von 2.408,75 € zu. Denn soweit der Arbeitgeber für die Zeit einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewähre, sei der Schädiger verpflichtet, den auf diesen Zeitraum entfallenden Teil des Urlaubsentgelts zu ersetzen. Das Amtsgericht habe zu Recht angenommen, dass die Geschädigte B. infolge der bei dem Unfall erlittenen HWS-Distorsion bis zum 14. November 2010 arbeitsunfähig gewesen sei. Die Frage der Unfallursächlichkeit von gesundheitlichen Beschwerden im Zusammenhang mit einer Verlet- zung der Halswirbelsäule sei eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich nach § 287 ZPO beurteile. Die Geschädigte B. müsse als Physiotherapeutin körperlich schwere Arbeit leisten. Dass sie hierzu unfallbedingt über einen sehr langen Zeitraum nicht in der Lage gewesen sei und erst ihre RehaMaßnahme im August 2010 Besserung gebracht habe, sei nicht von der Hand zu weisen. Aus dem ärztlichen Entlassungsbericht der Rehaklinik folge nichts Gegenteiliges. Die Entlassung sei ausweislich des Berichts noch in arbeitsunfähigem Zustand erfolgt. Die schriftliche Aussage des Dr. S., die den weiteren Verlauf bis 15. November 2010 beschreibe, sei absolut stimmig.

B.

5
Die Revision des Klägers hat zum Teil Erfolg und führt zur teilweisen Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts. Dagegen ist die Anschlussrevision der Beklagten unbegründet.

I.

6
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen allerdings nicht durch.
7
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist ein absoluter Revisionsgrund nicht deshalb gegeben, weil die Einzelrichterin entschieden und die Revision zugelassen hat. Zwar sind die Voraussetzungen eines absoluten Revisionsgrundes im Sinne des § 547 Nr. 1 ZPO zu bejahen, wenn der Einzelrichter unbefugt allein entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2001 - X ZR 21/00, BGHZ 147, 397, 398; Urteil vom 26. Juni 2006 - II ZR 43/05, NJW 2007, 515 Rn. 8, insoweit in BGHZ 168, 201 nicht abgedruckt). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Die Einzelrichterin war befugt, anstelle des Kollegiums zu entscheiden, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 28. Juni 2012 gemäß § 526 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung übertragen worden war. Dies stellt die Revision auch nicht in Frage.
8
Ohne Erfolg rügt die Revision, die Einzelrichterin habe das Verfahren wegen der von ihr bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen müssen. Denn gemäß § 526 Abs. 3 ZPO kann ein Rechtsmittel nicht auf eine unterlassene Vorlage an die Kammer gestützt werden (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 99, 89 f.; Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06, BGHZ 170, 180 Rn. 5). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur unter den engen Voraussetzungen der Willkür in Betracht, da in einem solchen Fall eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter und damit ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben wäre (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06, aaO mwN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht erfüllt. Mit ihrer Entscheidung hat die Einzelrichterin insbesondere nicht die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202; vom 27. Oktober 2005 - III ZB 66/05, NJW-RR 2006, 286 Rn. 3). Die Kammer hatte die grundsätzliche Bedeutung vielmehr bereits mit Beschluss vom 28. Juni 2012, mit dem sie die Rechtssache der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen hatte, verneint. Anders als dem originären Einzelrichter im Rahmen des § 568 ZPO ist dem nicht originären Einzelrichter im Rahmen des § 526 Abs. 1 ZPO, der ihm zugewiesene Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht ohne weiteres an das Kollegium zurückübertragen kann, die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung nicht versagt (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06, aaO; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 290/11, VersR 2013, 515 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, aaO; vgl. zu § 348 ZPO: Senatsurteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, GesR 2013, 405, Rn. 15; anders dagegen BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 18 - jeweils obiter dicta).
9
2. Die Revision beanstandet im Ergebnis auch ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die Angaben der Zeugin S. nicht protokolliert hat. Zwar ist es gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO an sich geboten, die Aussagen der Zeugen in das Protokoll über die mündliche Verhandlung aufzunehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die an sich notwendige Protokollierung des Inhalts der Beweisaufnahme aber durch deren Wiedergabe im Urteil ersetzt werden, wenn bei der Wiedergabe klar zwischen dem Inhalt und der Würdigung der Aussage unterschieden wird und wenn der gesamte Inhalt der Aussagen, soweit er irgendwie für die Entscheidung von Bedeutung sein kann, ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02, VersR 2003, 1556; BGH, Urteil vom 18. September 1986 - I ZR 179/84, NJW 1987, 1200, 1201 jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich dem angegriffenen Urteil zweifelsfrei entnehmen, welche Äußerungen die Zeugin S. in der mündlichen Verhandlung zu den vom Berufungsgericht als entscheidungserheblich angesehenen Punkten gemacht hat. Das Berufungsgericht hat bei der Wiedergabe auch deutlich zwischen dem Inhalt und der rechtlichen Würdigung der Aussage unterschieden. Durch die Formulierung, die Zeugin S. habe "angegeben", wird klar, dass nachfolgend ihre Aussage inhaltlich wiedergegeben wird. Die Würdigung liegt in der Qualifizierung der wiedergegebenen Angaben als "glaubhaft". Dass die Würdigung der Aussage durch die Einfügung des Attributs "glaubhaft" in den Satz erfolgt ist, mit dem die Wiedergabe der Aussage eingeleitet wird, begründet unter den Umständen des Streitfalles keine unzulässige Vermischung der Darstellung der Aussage und ihrer Würdigung.

II.

10
In der Sache selbst ist die Revision des Klägers teilweise begründet, während die zulässige Anschlussrevision der Beklagten erfolglos bleibt. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus übergegangenem Recht seiner früheren Angestellten B. auf Ersatz des von dieser in der Zeit vom 1. bis 10. Dezember 2009 bezogenen Bruttogehalts zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung in Höhe von 305,33 € nebst Verzugszinsen sowie ein Anspruch auf Ersatz anteiligen Urlaubsentgelts für die Jahre 2009 und 2010 in Höhe von 3.587,05 € zu (§ 7 Abs. 1, § 11 Satz 1 StVG, § 115 VVG, § 6 EntgFG).
11
1. Ohne Rechtsfehler und von den Parteien nicht beanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, dass B. bei dem Verkehrsunfall vom 18. Oktober 2009 eine Halswirbelsäulen-Distorsion erlitten hat und dass die Beklagte ihr für diesen Schaden und die hieraus folgenden Beeinträchtigungen ersatzpflichtig ist (§ 7 Abs. 1 StVG, § 11 Satz 1 StVG, § 115 VVG).
12
2. Ohne Erfolg beanstandet die Anschlussrevision die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Verletzung der Halswirbelsäule der B. gesundheitliche Beeinträchtigungen in Form von Nervenwurzelreizerscheinungen mit einem cervicocephalen Syndrom hervorgerufen hat, die zu ihrer Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 14. November 2010 geführt haben. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts lässt entgegen der Auffassung der Anschlussrevision Rechtsfehler nicht erkennen.
13
a) Die Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, GesR 2013, 346, Rn. 13 mwN). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung , die - wie hier im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität - nach § 287 ZPO vorzunehmen ist. Diese Vorschrift stellt nämlich lediglich geringere Anforderungen an das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters, ist aber hinsichtlich der revisionsrechtlichen Überprüfung keinen anderen Maßstäben als die Überzeugungsbildung im Rahmen des § 286 ZPO unterworfen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, VersR 2005, 945, 946 mwN).
14
b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Anschlussrevision insbesondere nicht in unzulässiger Weise Sachkunde für sich in Anspruch genommen, die es nicht ausgewiesen hat. Soweit es ausgeführt hat, es sei "auch nicht untypisch und deshalb in vollem Umfang nachvollziehbar, dass bei degenerativen Vorschädigungen der HWS, die durch einen Verkehrsunfall eine Beeinträchtigung erfährt, Beschwerden länger andauern bzw. nie ganz verschwinden, weil sie chronisch werden", handelt es sich nicht um eine selbständige Feststellung, sondern um eine abschließende Gesamtwürdigung der Angaben des gerichtlichen Sachverständigen und der Geschädigten B., die als solche nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision hat das Berufungsgericht auch nicht Einwände der Beklagten in der Berufungsbegründung unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen. Den Entlassungsbericht der Reha-Klinik vom 11. August 2010 hat das Berufungsgericht ersichtlich berücksichtigt. Es war dagegen nicht verpflichtet, auf jedes einzelne Verteidigungsmit- tel ausführlich einzugehen (vgl. BGH, Urteile vom 30. September 2003 - XI ZR 232/02, NJW-RR 2004, 45, 46; vom 13. Januar 2005 - III ZR 238/04, NJW-RR 2005, 568, 569). Die Anschlussrevision beanstandet auch ohne Erfolg, dass der gerichtliche Sachverständige in Bezug auf die Dauer der behaupteten Arbeitsunfähigkeit keine belastbaren Feststellungen getroffen habe. Denn auf die Angaben des Sachverständigen hat das Berufungsgericht seine Überzeugung von der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht gestützt. Für seine Überzeugungsbildung maßgeblich war vielmehr der ärztliche Entlassungsbericht der Reha-Klinik vom 11. August 2010 sowie die schriftliche Aussage des Zeugen Dr. S.
15
3. Ohne Rechtsfehler und von den Parteien nicht beanstandet, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte der Geschädigten B. sowohl den infolge ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entgangenen Verdienst aus abhängiger Arbeit als auch grundsätzlich den auf den Zeitraum ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteil des Urlaubsentgelts zu ersetzen hat. Es hat auch zutreffend angenommen, dass der Anspruch auf Zahlung von Urlaubsentgelt gemäß § 6 Abs. 1 EntgFG auf den Kläger übergegangen ist, soweit dieser der Geschädigten für die Zeit ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 1972 - VI ZR 114/71, BGHZ 59, 109, 111 ff.; vom 13. Mai 1986 - VI ZR 80/85, VersR 1986, 968, 969; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 102/95, BGHZ 133, 1, 9).
16
a) Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision geltend, das Berufungsgericht habe im Rahmen der Berechnung des anteiligen Urlaubsentgelts die von ihm zugrunde gelegten drei Urlaubstage aus dem Jahr 2009 nicht berücksichtigen dürfen, da der diesbezügliche Urlaubsanspruch der Klägerin gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des 31. März 2010 verfallen sei. Die Anschlussrevision hat übersehen, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert ist, seine gesetzlichen Urlaubsansprü- che aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, d.h. erst am 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres verfallen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C 214/10 - KHS, NJW 2012, 290 Rn. 44; BAG, NJW 2012, 3529; DB 2013, 1418 Rn. 11). Nach diesen Grundsätzen konnte B. den ihr gesetzlich zustehenden Urlaub von 20 Arbeitstagen (vgl. § 3 BUrlG) für das Jahr 2009 bis zum 31. März 2011 nehmen.
17
b) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Berechnung des von der Beklagten zu ersetzenden anteiligen Urlaubsentgelts. Bei der Berechnung des vom Schädiger zu erstattenden anteiligen Urlaubsentgelts ist der Gesamtjahresverdienst auf die Jahresarbeitstage unter Abzug der Urlaubstage umzulegen. Das hat seinen Grund darin, dass während der Urlaubszeit nicht gearbeitet wird und der Jahresverdienst daher an den restlichen Arbeitstagen zu verdienen ist. War der Arbeitnehmer in einem Urlaubsjahr nur zeitweilig arbeitsunfähig , muss das Urlaubsentgelt auf das ganze Jahr verrechnet und entsprechend auf die Jahresarbeitstage aufgeteilt werden, wobei die Urlaubszeit in Abzug zu bringen ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 1972 - VI ZR 114/71, aaO, S. 115; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 102/95, aaO). In einem ersten Schritt ist dementsprechend das auf ein Urlaubsjahr entfallende Urlaubsentgelt zu ermitteln wie folgt:
18
In einem zweiten Schritt ist der anteilige Betrag bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln wie folgt:
19
Diese Berechnung geht davon aus, dass der Geschädigte den gesamten ihm zustehenden Jahresurlaub genommen hat. Hat er lediglich - wie die Geschädigte B. im Jahr 2009 - einen Anteil davon genommen, ist der im zweiten Schritt ermittelte Betrag entsprechend zu reduzieren.
20
Im Streitfall ergibt sich daher folgende Berechnung für das Jahr 2009: 1. Schritt: 2. Schritt:
21
Da die Geschädigte B. von den ihr grundsätzlich zustehenden 30 Urlaubstagen nur drei Tage genommen hat, ist ein Zehntel des Betrages, d.h. 74,57 € anzusetzen.
22
Für das Jahr 2010 ergibt sich folgende Berechnung: 1. Schritt: 2. Schritt:
23
Insgesamt ergibt sich daher ein von den Beklagten zu ersetzender Betrag in Höhe von 3.587,05 €. Das Landgericht hat bei seiner Berechnung übersehen , dass die Geschädigte B. in den Jahren 2009 und 2010 unfallbedingt nicht 44 bzw. 211 Kalendertage, sondern 44 bzw. 211 Jahresarbeitstage ausgefallen war. Es hat rechtsfehlerhaft im zweiten Schritt der Berechnung unfallbedingt ausgefallene Arbeitstage zu Kalendertagen ins Verhältnis gesetzt.
24
4. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Höhe der ihr vom Berufungsgericht zuerkannten Anwaltskosten. Da dem Kläger vor der während des Rechtsstreits erfolgten Zahlung durch die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Verdienstes in Höhe von 1.258,55 € sowie auf anteiliges Urlaubsentgelt in Höhe von 3.587,05 € d.h. insgesamt 4.845,60 € zustand, beläuft sich die geschuldete 1,3-Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung der Pauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer auf 489,45 € nebst Zinsen.
25
5. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91a, 92, 97 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Weilburg, Entscheidung vom 13.03.2012 - 5 C 741/10 -
LG Limburg, Entscheidung vom 10.08.2012 - 3 S 86/12 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2013 - VI ZR 290/11

bei uns veröffentlicht am 05.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 290/11 Verkündet am: 5. Februar 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2011 - II ZB 20/10

bei uns veröffentlicht am 15.06.2011

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2006 - VI ZR 4/06

bei uns veröffentlicht am 12.12.2006

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02

bei uns veröffentlicht am 24.06.2003

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Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2003 - XI ZR 232/02

bei uns veröffentlicht am 30.09.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 232/02 Verkündet am: 30. September 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j
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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2016 - VI ZR 40/16

bei uns veröffentlicht am 22.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 40/16 Verkündet am: 22. November 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2015 - VI ZR 63/14

bei uns veröffentlicht am 12.05.2015

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2015 - VI ZR 328/11

bei uns veröffentlicht am 12.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 328/11 Verkündet am: 12. Mai 2015 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Arzneim

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Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde,
2.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
3.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
4.
nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder
2.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Das Berufungsgericht übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Es entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(4) In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 4/06 Verkündet am:
12. Dezember 2006
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Revision kann grundsätzlich nicht auf eine erfolgte Übertragung auf den Einzelrichter
gestützt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt bei verfassungskonformer
Auslegung von § 526 Abs. 3 ZPO nur unter den engen Voraussetzungen
der Willkür in Betracht.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06 - LG Lüneburg
AG Celle
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 30. November 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Am 3. Juni 2003 kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der PKW der Klägerin, den ihr Ehemann fuhr, und der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherte PKW der Beklagten zu 1, dessen Fahrerin und Halterin sie selbst war, beschädigt wurden. Die Klägerin hat von den Beklagten vollen Ersatz ihres Schadens verlangt und Zahlung von 1.685,54 € begehrt. Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage von der Klägerin und deren Ehemann sowie dem Haftpflichtversicherer (als Drittwiderbeklagten) hälftigen Ersatz ihres Schadens von insgesamt 2.003,00 € verlangt und Zahlung von 1.001,50 € begehrt. Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme der Widerklage in vollem Umfang und der Klage in Höhe von 829,27 € stattgegeben und dabei jeweils eine Haftungsquote von 50 % zugrunde gelegt. Gegen dieses Urteil hat nur die Klägerin Berufung eingelegt und ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Das Landgericht hat im ersten Termin als Kollegium über die Sache verhandelt und den Rechtsstreit später "im vermuteten Einverständnis der Parteien" der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Diese hat nach weiterer Beweisaufnahme eine Haftungsquote von 80 % zum Nachteil der Beklagten bejaht und diese als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 663,42 € verurteilt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

2
Das Berufungsgericht bejaht die Zulässigkeit der Berufung und meint, es sei unschädlich, dass ein Rechtsmittel nur hinsichtlich der teilweisen Klageabweisung , nicht aber auch hinsichtlich der stattgebenden Entscheidung über die Widerklage eingelegt worden sei, denn hierbei handele es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände. Zur Klärung dieser Rechtsfrage hat es die Revision zugelassen. In der Sache ist es der Auffassung, dass die Beklagte zu 1 den Verkehrsunfall überwiegend verschuldet habe und die Klägerin sich lediglich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs mit einer Quote von 20 % anrechnen lasse müsse.

II.

3
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand.
4
1. Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Berufung beschränken wollte, da eine solche Beschrän- kung jedenfalls unzulässig wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Revision nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbstständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - VersR 2003, 1396, 1397; vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - NJW-RR 2003, 1192, 1193 und vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - NJW-RR 2004, 426 f.). Auf die Frage der Zulässigkeit der Berufung kann die Revision nicht wirksam beschränkt werden (BGH, Urteile vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86 - NJW 1987, 3264; vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - NJW 2001, 2259 und vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - VersR 2006, 427, 428; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 543, Rn. 10; Albers in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 543, Rn. 10; a.A.: Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 546, Rn. 28; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 543, Rn. 11). Zwar kann über die Zulässigkeit der Berufung durch Zwischenurteil nach § 303 ZPO entschieden werden; dieses ist jedoch nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit dem Endurteil anfechtbar (BGHZ 102, 232, 234). Soweit es danach an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung fehlt, ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam. Das bedeutet, dass die Revision in einem solchen Fall unbeschränkt zugelassen ist (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 4. April 2006 - VI ZR 151/05 - VersR 2006, 931; BGH, Urteile vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - VersR 1984, 38, insoweit nicht in BGHZ 88, 85 abgedruckt; vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - aaO und vom 21. September 2006 - I ZR 2/04 - z. V. b.).
5
2. Die Revision rügt ohne Erfolg, dass die Einzelrichterin nicht befugt gewesen sei, anstelle des Kollegiums zu entscheiden, weil bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden sei (§ 526 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Nach § 526 Abs. 3 ZPO kann ein Rechtsmittel nicht auf eine erfolgte Übertragung auf den Einzelrichter gestützt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Übertragungsbeschluss unanfechtbar sein (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 99). Die Revision kann daher nicht mit der Verfahrensrüge begründet werden, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen von § 526 Abs. 1 ZPO verkannt oder es liege ein Fehlgebrauch des Ermessens vor (Meyer-Seitz in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPOReform 2002 mit Zustellungsreformgesetz, § 526 ZPO, Rn. 15; Wieczorek /Schütze/Gerken, ZPO, 3. Aufl., § 526, Rn. 20; MünchKomm ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 526, Rn. 33; HKWöstmann , ZPO, § 526, Rn. 11; vgl. aber Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 526, Rn. 12; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 526 Rn. 9). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt bei verfassungskonformer Auslegung von § 526 Abs. 3 ZPO nur unter den engen Voraussetzungen der Willkür in Betracht , da in einem solchen Fall eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter und damit ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben wäre (Wieczorek/Schütze/Gerken, aaO). Dies wird von der Revision nicht geltend gemacht und ist vorliegend auch nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob ein Verstoß gegen § 526 Abs. 1 Nr. 4 ZPO durch Rügeverzicht geheilt werden kann (vgl. BGHZ 147, 397, 400).
6
3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung sei trotz der Beschränkung auf den Urteilsausspruch zur Klage zulässig, begegnet keinen Bedenken und wird von den Parteien im Revisionsrechtszug auch nicht mehr in Zweifel gezogen.
7
a) Wie sich schon aus § 520 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergibt, muss der Berufungskläger die ihm nachteilige erstinstanzliche Entscheidung nicht in vollem Umfang seiner Beschwer angreifen. Er kann das Rechtsmittel auf abgrenzbare Teile beschränken. So kann die Anfechtung auf einen von mehreren Streitge- genständen, aber auch auf einen quantitativ abgegrenzten Teil des Streitgegenstandes begrenzt werden (Zöller/Gummer/Heßler, aaO, § 520, Rn. 29). Bei einander gegenüberstehenden Ansprüchen ist eine Beschränkung der Anfechtung auf den einen oder anderen Anspruch zulässig, mag die Gegenforderung im Wege der Zurückbehaltung, der Aufrechnung oder der Widerklage geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - VIII ZR 294/99 - NJW-RR 2001, 1572 m.w.N.). Das gilt auch, wenn Gegenstand von Klage und Widerklage Forderungen aus demselben Lebenssachverhalt wie z.B. einem Verkehrsunfall sind. Dem steht nicht entgegen, dass bei einer Teilanfechtung die Entscheidung über den nicht angegriffenen Teil in Rechtskraft erwächst, denn diese erfasst nicht den Rest der geltend gemachten Ansprüche. Nach § 322 Abs. 1 ZPO reicht die Rechtskraft eines Urteils so weit, als über den erhobenen (prozessualen ) Anspruch entschieden ist. Sie beschränkt sich auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, d.h. auf die Rechtsfolge, die auf eine Klage oder Widerklage aufgrund eines bestimmten Sachverhalts bei Schluss der mündlichen Verhandlung den Entscheidungssatz bildet. Einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut, werden dagegen von der Rechtskraft nicht erfasst (Senatsurteil vom 5. Juli 1977 - VI ZR 268/75 - VersR 1978, 59 f.; BGH, Urteile vom 12. Dezember 1975 - IV ZR 101/74 - NJW 1976, 1095 und vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 - NJW 1983, 2032).
8
b) Erwächst ein Urteil über zwei mit Klage und Widerklage geltend gemachte gegenseitige Ansprüche aus einem Verkehrsunfall nur hinsichtlich eines dieser Ansprüche in Rechtskraft, tritt dadurch hinsichtlich des Gegenanspruchs keine Bindungswirkung ein. Bei der Entscheidung über den noch anhängigen Anspruch kann das Gericht, wenn es zu einer anderen Bewertung des Lebenssachverhalts gelangt, eine von der Begründung des früheren Urteils abweichende Entscheidung treffen. Das gilt insbesondere für die Bemessung der Haf- tungsquote im Rahmen der gemäß §§ 254 Abs. 1 BGB, 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile. Dem steht nicht entgegen, dass bei der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ein Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch dann nicht ergehen dürfte, wenn es eine Frage entscheiden würde, die sich im weiteren Verfahren über einen anderen Anspruch noch einmal stellt, wenn es sich dabei nur um eine Vorfrage handelt, die nicht in Rechtskraft erwächst (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - VII ZR 270/01 - NJW-RR 2003, 303 f. m.w.N.). § 301 Abs. 1 ZPO regelt allein die Zulässigkeit gerichtlicher Entscheidungen. Aus dieser Vorschrift lässt sich eine Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Parteien (vgl. §§ 253, 308, 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) nicht herleiten.
9
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Celle, Entscheidung vom 21.03.2005 - 11 C 677/04 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 30.11.2005 - 3 S 40/05 -
3
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 G VG statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Einzelrichterin entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihr bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei Richtern besetzten Senat übertragen müssen. Mit ihrer Entscheidung hat sie die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters hat der Senat, wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat (vgl. BGHZ 154, 200, 202 f; Beschlüsse vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - NJW 2003, 3712; vom 18. September 2003 - V ZB 53/02 - NJW 2004, 223), von Amts wegen zu beachten. Für eine Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerde zu behandeln ist (vgl. BGHZ 152, 213, 214 f; Beschlüsse vom 12. November 2002 - XI ZB 5/02 - NJW 2003, 433, 434; vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - NJW 2003, 1192 f; Senatsbeschluss BGHZ 155, 365, 368 f; vgl. auch BAG NJW 2002, 3725; BAG NJW 2003, 1069), kann nichts Anderes gelten.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde,
2.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
3.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
4.
nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder
2.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Das Berufungsgericht übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Es entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(4) In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 4/06 Verkündet am:
12. Dezember 2006
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Revision kann grundsätzlich nicht auf eine erfolgte Übertragung auf den Einzelrichter
gestützt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt bei verfassungskonformer
Auslegung von § 526 Abs. 3 ZPO nur unter den engen Voraussetzungen
der Willkür in Betracht.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06 - LG Lüneburg
AG Celle
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 30. November 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Am 3. Juni 2003 kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der PKW der Klägerin, den ihr Ehemann fuhr, und der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherte PKW der Beklagten zu 1, dessen Fahrerin und Halterin sie selbst war, beschädigt wurden. Die Klägerin hat von den Beklagten vollen Ersatz ihres Schadens verlangt und Zahlung von 1.685,54 € begehrt. Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage von der Klägerin und deren Ehemann sowie dem Haftpflichtversicherer (als Drittwiderbeklagten) hälftigen Ersatz ihres Schadens von insgesamt 2.003,00 € verlangt und Zahlung von 1.001,50 € begehrt. Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme der Widerklage in vollem Umfang und der Klage in Höhe von 829,27 € stattgegeben und dabei jeweils eine Haftungsquote von 50 % zugrunde gelegt. Gegen dieses Urteil hat nur die Klägerin Berufung eingelegt und ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Das Landgericht hat im ersten Termin als Kollegium über die Sache verhandelt und den Rechtsstreit später "im vermuteten Einverständnis der Parteien" der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Diese hat nach weiterer Beweisaufnahme eine Haftungsquote von 80 % zum Nachteil der Beklagten bejaht und diese als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 663,42 € verurteilt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

2
Das Berufungsgericht bejaht die Zulässigkeit der Berufung und meint, es sei unschädlich, dass ein Rechtsmittel nur hinsichtlich der teilweisen Klageabweisung , nicht aber auch hinsichtlich der stattgebenden Entscheidung über die Widerklage eingelegt worden sei, denn hierbei handele es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände. Zur Klärung dieser Rechtsfrage hat es die Revision zugelassen. In der Sache ist es der Auffassung, dass die Beklagte zu 1 den Verkehrsunfall überwiegend verschuldet habe und die Klägerin sich lediglich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs mit einer Quote von 20 % anrechnen lasse müsse.

II.

3
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand.
4
1. Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Berufung beschränken wollte, da eine solche Beschrän- kung jedenfalls unzulässig wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Revision nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbstständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - VersR 2003, 1396, 1397; vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - NJW-RR 2003, 1192, 1193 und vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - NJW-RR 2004, 426 f.). Auf die Frage der Zulässigkeit der Berufung kann die Revision nicht wirksam beschränkt werden (BGH, Urteile vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86 - NJW 1987, 3264; vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - NJW 2001, 2259 und vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - VersR 2006, 427, 428; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 543, Rn. 10; Albers in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 543, Rn. 10; a.A.: Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 546, Rn. 28; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 543, Rn. 11). Zwar kann über die Zulässigkeit der Berufung durch Zwischenurteil nach § 303 ZPO entschieden werden; dieses ist jedoch nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit dem Endurteil anfechtbar (BGHZ 102, 232, 234). Soweit es danach an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung fehlt, ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam. Das bedeutet, dass die Revision in einem solchen Fall unbeschränkt zugelassen ist (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 4. April 2006 - VI ZR 151/05 - VersR 2006, 931; BGH, Urteile vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - VersR 1984, 38, insoweit nicht in BGHZ 88, 85 abgedruckt; vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - aaO und vom 21. September 2006 - I ZR 2/04 - z. V. b.).
5
2. Die Revision rügt ohne Erfolg, dass die Einzelrichterin nicht befugt gewesen sei, anstelle des Kollegiums zu entscheiden, weil bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden sei (§ 526 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Nach § 526 Abs. 3 ZPO kann ein Rechtsmittel nicht auf eine erfolgte Übertragung auf den Einzelrichter gestützt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Übertragungsbeschluss unanfechtbar sein (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 99). Die Revision kann daher nicht mit der Verfahrensrüge begründet werden, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen von § 526 Abs. 1 ZPO verkannt oder es liege ein Fehlgebrauch des Ermessens vor (Meyer-Seitz in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPOReform 2002 mit Zustellungsreformgesetz, § 526 ZPO, Rn. 15; Wieczorek /Schütze/Gerken, ZPO, 3. Aufl., § 526, Rn. 20; MünchKomm ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 526, Rn. 33; HKWöstmann , ZPO, § 526, Rn. 11; vgl. aber Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 526, Rn. 12; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 526 Rn. 9). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt bei verfassungskonformer Auslegung von § 526 Abs. 3 ZPO nur unter den engen Voraussetzungen der Willkür in Betracht , da in einem solchen Fall eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter und damit ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben wäre (Wieczorek/Schütze/Gerken, aaO). Dies wird von der Revision nicht geltend gemacht und ist vorliegend auch nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob ein Verstoß gegen § 526 Abs. 1 Nr. 4 ZPO durch Rügeverzicht geheilt werden kann (vgl. BGHZ 147, 397, 400).
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3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung sei trotz der Beschränkung auf den Urteilsausspruch zur Klage zulässig, begegnet keinen Bedenken und wird von den Parteien im Revisionsrechtszug auch nicht mehr in Zweifel gezogen.
7
a) Wie sich schon aus § 520 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergibt, muss der Berufungskläger die ihm nachteilige erstinstanzliche Entscheidung nicht in vollem Umfang seiner Beschwer angreifen. Er kann das Rechtsmittel auf abgrenzbare Teile beschränken. So kann die Anfechtung auf einen von mehreren Streitge- genständen, aber auch auf einen quantitativ abgegrenzten Teil des Streitgegenstandes begrenzt werden (Zöller/Gummer/Heßler, aaO, § 520, Rn. 29). Bei einander gegenüberstehenden Ansprüchen ist eine Beschränkung der Anfechtung auf den einen oder anderen Anspruch zulässig, mag die Gegenforderung im Wege der Zurückbehaltung, der Aufrechnung oder der Widerklage geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - VIII ZR 294/99 - NJW-RR 2001, 1572 m.w.N.). Das gilt auch, wenn Gegenstand von Klage und Widerklage Forderungen aus demselben Lebenssachverhalt wie z.B. einem Verkehrsunfall sind. Dem steht nicht entgegen, dass bei einer Teilanfechtung die Entscheidung über den nicht angegriffenen Teil in Rechtskraft erwächst, denn diese erfasst nicht den Rest der geltend gemachten Ansprüche. Nach § 322 Abs. 1 ZPO reicht die Rechtskraft eines Urteils so weit, als über den erhobenen (prozessualen ) Anspruch entschieden ist. Sie beschränkt sich auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, d.h. auf die Rechtsfolge, die auf eine Klage oder Widerklage aufgrund eines bestimmten Sachverhalts bei Schluss der mündlichen Verhandlung den Entscheidungssatz bildet. Einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut, werden dagegen von der Rechtskraft nicht erfasst (Senatsurteil vom 5. Juli 1977 - VI ZR 268/75 - VersR 1978, 59 f.; BGH, Urteile vom 12. Dezember 1975 - IV ZR 101/74 - NJW 1976, 1095 und vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 - NJW 1983, 2032).
8
b) Erwächst ein Urteil über zwei mit Klage und Widerklage geltend gemachte gegenseitige Ansprüche aus einem Verkehrsunfall nur hinsichtlich eines dieser Ansprüche in Rechtskraft, tritt dadurch hinsichtlich des Gegenanspruchs keine Bindungswirkung ein. Bei der Entscheidung über den noch anhängigen Anspruch kann das Gericht, wenn es zu einer anderen Bewertung des Lebenssachverhalts gelangt, eine von der Begründung des früheren Urteils abweichende Entscheidung treffen. Das gilt insbesondere für die Bemessung der Haf- tungsquote im Rahmen der gemäß §§ 254 Abs. 1 BGB, 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile. Dem steht nicht entgegen, dass bei der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ein Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch dann nicht ergehen dürfte, wenn es eine Frage entscheiden würde, die sich im weiteren Verfahren über einen anderen Anspruch noch einmal stellt, wenn es sich dabei nur um eine Vorfrage handelt, die nicht in Rechtskraft erwächst (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - VII ZR 270/01 - NJW-RR 2003, 303 f. m.w.N.). § 301 Abs. 1 ZPO regelt allein die Zulässigkeit gerichtlicher Entscheidungen. Aus dieser Vorschrift lässt sich eine Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Parteien (vgl. §§ 253, 308, 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) nicht herleiten.
9
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Celle, Entscheidung vom 21.03.2005 - 11 C 677/04 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 30.11.2005 - 3 S 40/05 -
11
Anders als bei Beschlüssen im Beschwerdeverfahren, in denen der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde wegen Grundsätzlichkeit zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200), ist der Einzelrichter im Berufungsverfahren der zur Entscheidung gesetzlich zuständige Richter, wenn das vollbesetzte Berufungsgericht ihm die Sache zur Entscheidung übertragen hat und kein Rückübertragungsgrund nach § 526 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegt, der voraussetzt, dass sich die grundsätzliche Bedeutung aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt. Der Einzelrichter ist durch den Übertragungsbeschluss des Kollegiums zur Entscheidung über die Berufung befugt, auch wenn das Kollegium die grundsätzliche Bedeutung der Sache von ihm abweichend beurteilt hat (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juli2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900, 2901; vom 16. Juni 2004 - VIII ZR 303/03, NJW 2004, 2301; vom 10. November 2005 - III ZR 104/05, NJW 2006, 150 Rn. 9). Er kann auch ohne Verfahrensverstoß die Revision zulassen (vgl. etwa MünchKommZPO/Krüger, 4. Aufl., § 543 Rn. 28; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 543 Rn. 3; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 526 Rn. 2; Zöller /Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 526 Rn. 12 und § 543 Rn. 18a). Im Übrigen ergibt sich aus § 526 Abs. 3 ZPO, dass ein Rechtsmittel - außer im Fall der Willkür - nicht auf eine erfolgte Übertragung auf den Einzelrichter gestützt werden kann (Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06, BGHZ 170, 180 Rn. 5). Für den Rückübertragungsgrund einer wesentlichen Änderung der Prozesslage oder für Willkür ist im Streitfall nichts ersichtlich.

(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn

1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;
b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;
d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen;
f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;
h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;
k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.

(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.

(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

15
Gemäß § 348 Abs. 4 ZPO kann ein Rechtsmittel nicht auf eine unterlassene Vorlage an die Kammer gestützt werden. Dies bestätigt den Grundsatz, dass Entscheidungen eines unzuständigen Spruchorgans grundsätzlich hingenommen werden, um Streit über Zuständigkeitsfragen zu vermeiden (MünchKommZPO /Deubner, 4. Aufl., § 348 Rn. 65 f.). Eine nicht mehr verständliche oder offensichtlich unhaltbare Missachtung der Zuständigkeitsnormen durch den Einzelrichter, die gegen das Willkürverbot verstoßen hätte und einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen könnte (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06, BGHZ 170, 180 Rn. 5 zu § 526 Abs. 3 ZPO), liegt nicht vor. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Rechtsprechung zu § 568 Satz 3 ZPO geht ins Leere, weil die dazu getroffenen Entscheidungen Fälle betrafen, in denen der Einzelrichter mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht hat, so dass er zwingend das Verfahren an das Kollegium hätte übertragen müssen, seine Entscheidung mithin objektiv willkürlich war und gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters verstieß (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202 f.; vom 27. April 2010 - VIII ZB 81/09, juris Rn. 6; vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 9).
18
Der Einzelrichter beim Landgericht hat als originärer Einzelrichter gemäß § 348 ZPO entschieden. Der originäre Einzelrichter muss einen Rechtsstreit unter anderem dann der Kammer vorlegen, wenn er der Sache grundsätzliche Bedeutung beimisst, wobei er insoweit über kein Handlungsermessen verfügt (st.Rspr. zum originären Einzelrichter in Beschwerdesachen, s. nur BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202). Dabei umfasst der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO ebenso wie in § 526 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO und § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO neben der grundsätzlichen Bedeutung im engeren Sinne die in § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten Fälle der Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202; Beschluss vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; Beschluss vom 18. September 2003 - V ZB 53/02, NJW 2004, 223). Missachtet der originäre Einzelrichter diese Vorlagepflicht , wird dadurch das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 ff.; Beschluss vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; Beschluss vom 18. September 2003 - V ZB 53/02, NJW 2004, 223; Beschluss vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, WM 2004, 1053 f.; Beschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 81/09, WuM 2010, 385 Rn. 5; s. hierzu auch Münch KommZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 511 Rn. 81; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 348 Rn. 8).

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 309/02
vom
24. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht deshalb vor, weil das Urteil des
Berufungs(kollegial)gerichts von einem Richter unterzeichnet ist, der an der mündlichen
Verhandlung und der Urteilsfällung nicht beteiligt war; denn die falsche Unterschrift
kann gemäß § 319 ZPO nachträglich durch die richtige ersetzt werden.
Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Feststellungen
nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 ZPO (hier: die Ausführungen eines Sachverständigen)
nicht in das Protokoll aufgenommen werden müssen, liegen nicht vor, wenn das in
dem Rechtsstreit zu erlassende Urteil des Berufungsgerichts der Nichtzulassungsbeschwerde
nach § 544 ZPO unterliegt.
BGH, Beschluß vom 24. Juni 2003 – VI ZR 309/02 – OLG Düsseldorf
LG Krefeld
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. August 2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: 35.000

Gründe:


Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft und in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 544 Abs. 1, 2 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg, weil die Klägerin keinen Grund für die Zulassung der Revision dargelegt hat (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren daran beteiligt die Richter B., S. und T.. Dies weist auch der Urteilseingang aus. Ausweislich der dem Revisionsgericht vorliegenden Urteilsausfertigung ist das Urteil an letzter Stelle aber nicht von dem Richter T., sondern von der Richterin S.-B. unterschrieben worden. Der Mangel der Unterschrift nötigt indes nicht zu einer Zulassung der Revision, weil die falsche Unterschrift nach § 319 ZPO nachträglich durch die
richtige ersetzt werden kann, und zwar auch nach Einlegung der Revision (BGHZ 18, 350, 354 ff.; Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1988 - VI ZB 27/88 - NJW 1989, 1156, 1157; BGH, Urteil vom 26. November 1997 - VIII ZR 322/96 - NJW-RR 1998, 1065). Eine Rücksendung der Akten zwecks Berichtigung vor einer Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht erforderlich. 2. Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung den Sachverständigen Prof. F. vernommen. Es hat von der Protokollierung von dessen Äußerungen „gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen“. Mit dieser Begründung durfte zwar von der Protokollierung nicht abgesehen werden. Nach § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO muß die Aussage eines Sachverständigen dann nicht nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO in das Protokoll aufgenommen werden, wenn das Prozeßgericht die Vernehmung durchgeführt hat und das Endurteil der Berufung oder der Revision nicht unterliegt. Die letzte Voraussetzung lag hier nicht vor, weil eine Revision jedenfalls im Fall der Zulassung auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin in Betracht kommt (vgl. Zöller /Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 161 Rdn. 3). Dies nötigt aber nicht zur Zulassung der Revision. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt der Sache entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung nicht zu. Die grundsätzliche Notwendigkeit der Protokollierung ergibt sich aus dem Gesetz. Außerdem wirkt sich der Mangel der Protokollierung auf die Überprüfbarkeit des angegriffenen Urteils durch das Revisionsgericht hier nicht aus (dazu nachfolgend). Daß ein solcher Mangel nicht der für die Anwendung des § 295 ZPO vorauszusetzenden Parteidisposition unterliegt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (vgl. BGH, Urteile vom 18. Septem-
ber 1986 - I ZR 179/84 - NJW 1987, 1200 f. und vom 12. Mai 1993 - XII ZR 174/92 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2, Tatbestand, fehlender, 10). Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dabei kann dahinstehen, ob ein Mangel der Protokollierung, der dazu führt, daß die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung für das Revisionsgericht nicht in vollem Umfang ersichtlich sind, die Zulassung der Revision stets als erforderlich erscheinen lassen muß. Unter den vorliegenden Umständen kommt es darauf nicht an. Denn die an sich notwendige Protokollierung des Inhalts der Beweisaufnahme kann als ersetzbar angesehen werden, wenn er sich mit der erforderlichen Klarheit aus dem Tatbestand oder den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt (vgl. BGHZ 40, 84, 86; BGH, Urteil vom 18. September 1986 - I ZR 179/84 - aaO). Dies ist hier der Fall. Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Ansicht läßt sich dem angegriffenen Urteil entnehmen, welche Äußerungen der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung zu den vom Berufungsgericht als entscheidungserheblich angesehenen Punkten gemacht hat. Dabei ist auch deutlich zwischen der Wiedergabe der Äußerungen des Sachverständigen und der daran anschließenden Würdigung des Berufungsgerichts, die weitere Gesichtspunkte einbezieht, unterschieden.
3. Weitere Rügen werden mit der Beschwerde nicht vorgebracht. Sie ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

13
aa) Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten , an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr. vgl. z.B. Senatsurteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96, VersR 1997, 362, 364 und vom 8. Juli 2008 - VI ZR 274/07, aaO; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 317 mwN). Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht auf.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 175/04 Verkündet am:
19. April 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auch eine Beweiswürdigung nach § 287 ZPO kann vom Revisionsgericht (wie bei
Anwendung des § 286 ZPO) lediglich darauf überprüft werden, ob sich der Tatrichter
mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei
auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich
ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze verstößt.
Die Annahme eines Ursachenzusammenhangs erfordert im zivilen Haftungsrecht
auch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht die Feststellung einer
richtunggebenden Veränderung, vielmehr reicht schon eine bloße Mitverursachung
aus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen.
BGH, Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 15. April 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil des Klägers entschieden hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der im Jahre 1970 geborene Kläger war Student. Er wurde 1991 überfallen und ist seitdem querschnittgelähmt. Trotz seiner Behinderung nahm er 1992 das Studium der Umwelttechnik wieder auf. Nach einem bestandenen Sprachtest beabsichtigte er, das Studium in den USA fortzusetzen. Am 17. Januar
1995 erlitt er einen Verkehrsunfall, für den die Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfang eintrittspflichtig ist. Der Kläger macht geltend, seine Gesamtverfassung habe sich unfallbedingt erheblich verschlechtert und er könne u.a. wegen einer erheblichen Verminderung der groben Kraft von Muskelgruppen in den Armen, die von der Querschnittlähmung nicht betroffen seien, erforderliche Lagewechsel seit dem Unfall nicht mehr ohne Hilfe anderer ausführen. Er begehrt über die vorprozessual gezahlten 1.500 DM Schmerzensgeld hinaus ein weiteres Schmerzensgeld , das er in das Ermessen des Gerichts stellt, das aber mindestens 30.000 DM betragen solle. Ferner macht er eine Kapitalabfindung, hilfsweise eine indexierte Rente wegen erhöhten Pflegebedarfs geltend und begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle ihm infolge des Unfalls künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden. Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines weiteren Schmerzensgeldes von 1.500 DM sowie wegen eines erhöhten Pflegebedarfs für die Dauer von sechs Monaten nach dem Unfall stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Kammergericht die Beklagte verurteilt, über den vorprozessual bezahlten Betrag von 1.500 DM hinaus weitere 1.766,94 € Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen, die Klage im übrigen aber abgewiesen und die weitergehenden Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, es stehe fest, daß der Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 17. Januar 1995 eine Distorsion der Halswirbelsäule leichteren bis höchstens mittleren Grades erlitten habe. Der Kläger habe nämlich bereits unmittelbar nach dem Unfall über typische Beschwerden, insbesondere über starke Verspannungen im Schulter-Nacken-Bereich und ein Schwindelgefühl geklagt und sich deshalb unter Einhaltung verordneter Bettruhe ärztlich behandeln lassen. Ein solches Verhalten des Klägers, der vor dem Unfall sein Leben soweit wie möglich trotz seiner Behinderung aktiv selbst gestaltet habe, erscheine ohne unfallbedingte Beschwerden wenig plausibel. Auch der orthopädische und der neurologisch-psychiatrische Sachverständige hätten die Überzeugung von einer unfallbedingten Halswirbelsäulen-Distorsion gewonnen, die bei der Vorschädigung des Klägers auch bei einer nur geringen Differenzgeschwindigkeit von 5 bis 8 km/h habe eintreten können. Das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld sei allerdings nur um 1.000 € höher als vom Landgericht zu bemessen. Darüber hinausgehende Forderungen des Klägers seien nicht berechtigt. Das Berufungsgericht habe sich auch unter Anwendung des § 287 ZPO nicht davon überzeugen können, daß der Verkehrsunfall zu einem anhaltenden Dauerschaden des Klägers geführt habe. Vielmehr habe der Kläger lediglich bis zur Dauer von zwei Jahren in abnehmendem Maße unter Folgen der unfallbedingten HalswirbelsäulenDistorsion gelitten, wie aus dem Gutachten des orthopädischen Sachverständigen W. folge. Auch der Sachverständige H. habe in seinem neurologischpsychiatrischen Gutachten ausgeführt, daß der Zeitraum mit unfallbedingten Beschwerden des Klägers zwar länger sei als gewöhnlich, man aber davon
ausgehen müsse, daß nach zwei Jahren keine unfallbedingten Folgen mehr verblieben seien. Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Klägers im Sinne einer richtunggebenden Verschlechterung des Zustandes nach Querschnittlähmung sei nicht zu begründen und nicht nachzuweisen, weil die Querschnittlähmung nicht fortschreiten könne. Die vom Kläger als Unfallfolge angesehenen Beschwerden wie insbesondere ein Kräfteverlust in den Armen, Kopfschmerzen und hierdurch bedingte Konzentrationsstörungen seien typische Erscheinungen bei einer Querschnittlähmung im Wirbelbereich C 6. Auch habe der Sachverständige H. den Grad der Wahrscheinlichkeit, zu dem die Beschwerden des Klägers organisch auf den Unfall zurückzuführen seien, gegen Null bewertet. Die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO für die Einholung weiterer Gutachten , wie vom Kläger beantragt, seien nicht gegeben. Daß der Kläger nach Ansicht des Sachverständigen H. den Überfall im Jahre 1991 nicht richtig verarbeitet habe und deshalb in dem Unfall vom 17. Januar 1995 die Ursache für sein Schicksal suche, könne eine Haftung der Beklagten nicht begründen. Symptome für eine durch den Verkehrsunfall ausgelöste posttraumatische Belastungsstörung fehlten nämlich. Eine bloße Fehleinstellung des Klägers habe keinen Krankheitswert. Der Sachverständige habe die Wahrscheinlichkeit einer psychischen Bedeutung des Unfalls für die vom Kläger geklagten Beschwerden auf nur 30-40 % bemessen. Das reiche zur Überzeugungsbildung nicht aus. Mithin könne mehr als zwei Jahre nach dem Verkehrsunfall nicht mehr von unfallbedingten Beschwerden und einem unfallbedingt erhöhten Pflegebedarf ausgegangen werden. Einen Pflegemehraufwand für die ersten beiden Jahre nach dem Verkehrsunfall aber habe der Kläger trotz deutlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15. April 2003 nicht hinreichend dargetan. Damit sei auch der Feststellungsantrag des Klägers unbegründet , weil mit Spätfolgen des Unfalls nicht mehr zu rechnen sei.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision in wesentlichen Punkten nicht stand. 1. Ohne Rechtsfehler und von den Parteien nicht beanstandet geht das Berufungsgericht vorliegend davon aus, daß der Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 17. Januar 1995 eine Halswirbelsäulen-Distorsion erlitten hat und daß die Beklagte ihm für diesen Schaden und die hieraus folgende Beeinträchtigung ersatzpflichtig ist (§§ 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG). 2. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht die geltend gemachten Folgeschäden des Unfalls als nicht unfallbedingt angesehen und eine Beeinträchtigung nur bis zur Dauer von zwei Jahren für bewiesen erachtet hat.
a) Allerdings kann die Beweiswürdigung vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr. vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - BGHReport 2004, 185, 186; BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557, 1558; vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98 - WM 1999, 1889, 1890; vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03 - VersR 2005, 272, 273). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, die - wie hier - nach § 287 ZPO vorzunehmen ist. Diese Vorschrift stellt nämlich lediglich geringere Anforderungen an das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters, ist aber hinsichtlich der
revisionsrechtlichen Überprüfung keinen anderen Maßstäben als die Überzeugungsbildung im Rahmen des § 286 ZPO unterworfen. Den Erwägungen des Berufungsgerichts zur haftungsausfüllenden Kausalität nach § 287 ZPO liegt aber ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des Ursachenzusammenhangs im Haftungsrecht zugrunde. Das Berufungsgericht hat zwar revisionsrechtlich beanstandungsfrei dargelegt, daß die Sachverständigen H. und W. übereinstimmend ausgeführt hätten, beim Kläger seien durch den Unfall keine substantiellen Verletzungen des Kopfhalteapparates oder der Bandscheiben eingetreten, die sich später noch feststellen ließen. Es hat sich dann aber auf den Sachverständigen H. bezogen, der ausgeführt habe, daß eine dauerhafte Beeinträchtigung des Zustandes des Klägers nach seiner Querschnittlähmung im Sinne einer "richtunggebenden" Verschlechterung nicht nachzuweisen sei, weil die Querschnittlähmung des Klägers nicht fortschreiten könne. Diese aus dem Sozialversicherungsrecht stammende Formulierung (vgl. BSGE 6, 87; 6, 192, BSG, Urteil vom 25. März 1999 - B 9 V 11/98 R - Soz-R 3-3100 § 10 Nr. 6) gibt für die Beurteilung der für die zivilrechtliche Haftung notwendigen Ursächlichkeit im juristischen Sinn nichts her (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 341, 347; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - VersR 2002, 200, 201). Haftungsrechtlich ist eine richtunggebende Veränderung nicht erforderlich, vielmehr kann auch die Mitverursachung einer Verschlechterung im Befinden ausreichen, um die volle Haftung auszulösen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob ein Ereignis die "ausschließliche" oder "alleinige" Ursache einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist; auch eine Mitursächlichkeit, sei sie auch nur "Auslöser" neben erheblichen anderen Umständen, steht einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleich (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 - VersR 2000, 1282, 1283; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - aaO).
Der Schädiger kann sich nach ständiger Rechtsprechung auch nicht darauf berufen, daß der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge bereits vorhandener Beeinträchtigungen und Vorschäden besonders anfällig zur erneuten Beeinträchtigung gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre. Dementsprechend ist die volle Haftung auch dann zu bejahen, wenn der Schaden auf einem Zusammenwirken körperlicher Vorschäden und den Unfallverletzungen beruht, ohne daß die Vorschäden "richtunggebend" verstärkt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 20, 137, 139; 107, 359, 363; 132, 341, 345; vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - aaO, jeweils m.w.N.).
b) Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts, ist nach den dargelegten Grundsätzen fehlerhaft. Dieser Fehler ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung des Ursachenzusammenhangs gelangt wäre, wenn es erkannt hätte , daß die bloße Mitverursachung des Unfalls für die Verschlechterung im Befinden des Klägers ausreichen kann. Ob die Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden könnten jetzt nicht mehr Folge einer HWS-Distorsion sein, sondern stellten typische Erscheinungen einer Querschnittlähmung dar, als Tatsachenfeststellung zu verstehen ist, kann dahinstehen , da diese Auffassung nicht frei von Widersprüchen und deshalb revisionsrechtlich nicht bindend ist. Mit Recht weist die Revision darauf hin, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die auch nach der Überzeugung des Berufungsgerichts zunächst unfallbedingten Beschwerden nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums plötzlich zu "typischen Erscheinungen bei einer Querschnittlähmung" werden sollten, zumal sich an der Querschnittlähmung als solcher nichts geändert habe. Bei seiner erneuten Beweiswürdigung wird das Berufungsgericht daher auch diesem Einwand der Revision nachzugehen und mit sachverständi-
ger Hilfe zu prüfen haben, ob und welche Beschwerden nach dem Unfall neu aufgetreten sind und fortdauern sowie ob persistierende Beschwerden durch den Unfall (mit-) verursacht oder auch nur ausgelöst worden sind (§ 287 ZPO). Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, daß die Kausalität - anders als der Sachverständige offenbar meint - nicht aus medizinisch-naturwissenschaftlicher Sicht anhand reproduzierbarer, valider und objektiver Befunde , sondern nach juristischen Maßstäben festzustellen ist und eine Überzeugung des Gerichts deshalb lediglich die Beseitigung vernünftiger Zweifel erfordert. Das Berufungsgericht wird hierzu den Zustand des Klägers vor dem Unfall (vgl. Gutachten vom 17. Dezember 1993) mit seinem Zustand nach dem Unfall zu vergleichen haben.
c) Bei seiner erneuten Befassung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß nach den dargelegten Grundsätzen die bloße Mitverursachung durch den Verkehrsunfall für eine Haftung des Schädigers grundsätzlich auch dann ausreichen kann, wenn eine psychische Fehlverarbeitung des Geschädigten hinzutritt (zur Grenze vgl. Senatsurteile vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95 - VersR 1996, 990, 991; vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 - VersR 1998, 200, 201; vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03 - VersR 2004, 874). Insoweit macht die Revision zwar vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe auch eine psychische Beeinträchtigung bejahen müssen , weil der Sachverständige H. eine Beeinflussung des Schadensbildes durch sie in Höhe von 30-40 % bejaht habe. Das beruht auf einem Mißverständnis, weil das Berufungsgericht ersichtlich dem Sachverständigen in der Auffassung gefolgt ist, daß eine Wahrscheinlichkeit für eine psychische Mitwirkung am Schaden nur in dieser Höhe bestehe und dies dem Berufungsgericht nicht zur Überzeugungsbildung ausgereicht hat. Das könnte revisionsrechtlich nicht angegriffen werden. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, daß die Verneinung des Ursachenzusammenhangs auch insoweit auf der rechtsfehlerhaften Annahme
des Berufungsgerichts beruht, daß eine richtunggebende Veränderung erforderlich sei, während richtigerweise auch hinsichtlich des psychischen Schadens eine Mitursächlichkeit ausreichen würde. 3. Die Abweisung der Klage auf erhöhten Pflegemehrbedarf während der vom Berufungsgericht als unfallbedingt beurteilten Beeinträchtigungen für eine Zeit bis zwei Jahre nach dem Unfall hält revisionsrechtlicher Prüfung gleichfalls nicht stand. Die Revision beanstandet mit Erfolg, daß das Berufungsgericht trotz eines Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2003 ausreichenden Vortrag vermißt hat. Ein deutlicher und unmißverständlicher Hinweis gemäß § 139 ZPO ist weder aus den Akten noch aus dem Berufungsurteil ersichtlich. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2004, die vermutlich gemeint ist, läßt sich ein solcher Hinweis nicht entnehmen. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils gibt den Inhalt des Hinweises nicht mit einer solchen Deutlichkeit wieder, daß dem Revisionsgericht eine Prüfung möglich wäre, ob der Hinweis inhaltlich ausreichend war. Ein unmißverständlicher und deutlicher Hinweis war hier schon deshalb erforderlich, weil das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zu seinem unfallbedingt erhöhten Pflegebedarf für nicht ausreichend hielt, obwohl das Landgericht einen solchen jedenfalls für die ersten sechs Monate nach dem Unfallzeitpunkt für ausreichend dargetan gehalten hatte (vgl. BVerfGE 84, 188, 190 f.; BVerfG, Beschluß vom 29. Mai 1991
- 1 BvR 1383/90 - NJW 1991, 2823, 2824). Das Berufungsgericht wird sich deshalb mit dem in der Revisionsbegründung nunmehr nachgereichten - schlüssigen - Vortrag, der an entsprechenden Vortrag in der Tatsacheninstanz anknüpft, auseinandersetzen müssen.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 232/02 Verkündet am:
30. September 2003
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 254 Ea, 989, 990
Zum Einwand des Mitverschuldens gegenüber Schadensersatzansprüchen wegen
grob fahrlässiger Hereinnahme abhanden gekommener Schecks.
BGH, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 232/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 30. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die
Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Anschlußrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Aktiengesellschaft verlangt von der beklagten Sparkasse Schadensersatz, weil diese bei der Hereinnahme von 59 Inhaber- bzw. Orderverrechnungsschecks zur Einziehung grob fahrlässig nicht erkannt habe, daß die Schecks abhanden gekommen seien.
In der Zeit von 1989 bis 1996 reichte ein Angestellter der Klägerin, der u.a. für Logistik und Lagerverwaltung zuständig war, der Beklagten die Schecks zur Einziehung auf sein privates Girokonto ein und hob die gutgeschriebenen Scheckbeträge ab. Die Klägerin hat vorgetragen, der Angestellte habe ihr durch die Vorlage fingierter Rechnungen von Geschäftspartnern Verbindlichkeiten vorgetäuscht und sie dadurch zur Ausstellung und Aushändigung der Schecks veranlaßt. Bei der Hereinnahme der Schecks habe die Beklagte, insbesondere wegen der Disparität zwischen den Scheckbegünstigten und dem Scheckeinreicher, grob fahrlässig gehandelt. Die Beklagte hat ein Abhandenkommen der Mehrzahl der Schecks bestritten, ein grob fahrlässiges Verhalten in Abrede gestellt und ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin eingewandt.
Das Landgericht hat der in erster Instanz nur wegen fünf Schecks erhobenen Klage in Höhe von 398.531,25 DM nebst Zinsen zur Hälfte stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zusätzlich Schadensersatz wegen des Abhandenkommens weiterer 54 Schecks verlangt und insgesamt Zahlung von 3.938.032,55 DM nebst Zinsen begehrt. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von insgesamt 683.403,56 (= 1.336.621,18 DM) nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Der Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläge-
rin ihre Revision, mit der sie ihre Klageforderung in voller Höhe weiterverfolgt , zugelassen und die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte begehrt mit der Anschlußrevision die vollständige Abweisung der Klage bzw. Zurückweisung der Berufung.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschlußrevision der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Das in erster Instanz geltend gemachte Schadensersatzbegehren sei gemäß Art. 21 ScheckG i.V. mit §§ 989, 990 BGB in voller Höhe begründet. Die zugrunde liegenden fünf Inhaberverrechnungsschecks seien der Klägerin abhanden gekommen und von der Beklagten grob fahrlässig zur Einziehung hereingenommen worden. Der Beklagten habe auffallen müssen, daß die Schecks erhebliche Beträge aufwiesen und über ein Privatkonto eingezogen wurden, auf dem außer häufigen Scheckeinzahlungen und Abhebungen erheblicher Beträge praktisch keine Umsätze stattfanden. Die Beklagte, die gewußt habe, daß der einreichende Ange-
stellte der Klägerin kein selbständiger Kaufmann gewesen sei, habe ferner erkennen müssen, daß den Schecks Handelsgeschäfte zwischen Kaufleuten zugrunde lagen. Hinzu komme, daß es im Zeitpunkt der Einreichung der Schecks im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht mehr üblich gewesen sei, Inhaberverrechnungsschecks zahlungshalber weiterzugeben.
Den Beweis eines Mitverschuldens der Klägerin und dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden habe die beweispflichtige Klägerin (richtig: Beklagte) nicht geführt. In dem eingeholten Sachverständigengutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft werde nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, daß die innerbetriebliche Organisation der Klägerin zwar Mängel und Unzulänglichkeiten aufgewiesen habe, daß aber angesichts der erheblichen kriminellen Energie und Raffinesse des Angestellten der Klägerin nicht davon ausgegangen werden könne, daß dessen betrügerische Manipulationen durch ein branchenübliches , den wirtschaftlichen und personellen Verhältnissen der Klägerin angemessenes Kontrollsystem hätten verhindert oder früher entdeckt werden können. An der Richtigkeit dieser plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen bestehe kein Zweifel. Die fachliche Kompetenz des Gutachters stehe außer Frage.
Die Klageerweiterung im Berufungsverfahren sei zulässig, aber nur teilweise begründet. Von den zugrunde liegenden Inhaber- und Orderverrechnungsschecks seien der Klägerin nur 16 mit einem Gesamtwert von 938.090 DM abhanden gekommen. Bei den weiteren 38 Schecks sei das nicht der Fall. Da sie Indossamente der von der Klägerin angegebenen Scheckbegünstigten aufwiesen, sei von wirksamen Begebungsverträgen
zwischen der Klägerin als Ausstellerin und den Begünstigten als ersten Scheckempfängern auszugehen. Für eine Fälschung der Indossamente fehle jegliches substantiiertes Vorbringen der Klägerin.

II.


1. Revision der Klägerin

a) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage teilweise abgewiesen hat, ist rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat an die Substantiierung des klägerischen Sachvortrags zur Fälschung der Indossamente der Scheckbegünstigten überzogene Anforderungen gestellt.
aa) Sachvortrag ist erheblich, wenn Tatsachen vorgetragen werden , die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, den geltend gemachten Anspruch zu begründen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2000 - VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287, m.w.Nachw.). Die Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolge von Bedeutung sind, wenn der Vortrag infolge der Einlassung des Gegners unklar wird oder wenn die Angabe weiterer Umstände erforderlich ist, um dem Gegner die Nachprüfung der behaupteten Tatsachen und den Antritt von Gegenbeweisen zu ermöglichen (BGH, Urteile vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, WM 1999, 1178 und vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98, WM 1999, 1986, 1989).
bb) Gemessen hieran ist der Vortrag der Klägerin hinreichend substantiiert. Sie hat unter Benennung von Zeugen behauptet, daß sämtliche Indossamente gefälscht seien. Zur Konkretisierung hat sie ausgeführt, daß in dem rechtskräftigen Strafurteil gegen ihren betrügerischen Angestellten Fälschungen von Indossamenten festgestellt worden seien. Hierzu hat sie eine Gegenüberstellung der Mehrzahl der streitgegenständlichen Schecks mit den in dem Strafurteil behandelten Schecks vorgelegt. Im Strafurteil, das das Berufungsgericht, zusammen mit den Strafakten, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, wird im einzelnen festgestellt, daß der Angestellte der Klägerin die Indossamente der Begünstigten auf der Mehrzahl der Schecks gefälscht und anschließend sein eigenes Blankoindossament hinzugefügt hat.
Weitere Einzelheiten brauchte die Klägerin auch deshalb nicht vorzutragen , weil nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich ist, wie die Schecks, wenn sie nicht abhanden gekommen, sondern wirksam an die Begünstigten begeben worden sein sollten, wieder an den betrügerischen Angestellten, der sie unstreitig der Beklagten zur Einziehung eingereicht hat, gelangt sein könnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es im kaufmännischen Geschäftsverkehr unüblich, Schecks zahlungshalber weiterzugeben.

b) Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Grobe Fahrlässigkeit der Beklagten im Sinne des Art. 21 ScheckG kann, anders als die Revisionserwiderung meint, nicht allein deshalb verneint werden, weil die hereingenommenen Schecks teilweise eine formell ordnungsgemäße Indossamentenkette aufwiesen und die Beklagte die Indossamente nicht auf ihre Echtheit
prüfen mußte. Trotz formeller Ordnungsmäßigkeit der Indossamentenkette hat eine Bank zur Vermeidung grober Fahrlässigkeit die sachliche Berechtigung des Einreichers zu prüfen, wenn Umstände nach der Lebenserfahrung den Verdacht nahe legen, der Scheck könne abhanden gekommen und vom Einreicher auf unredliche Weise erlangt worden sein (vgl. Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 61 Rdn. 196). Dies ist nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813).

c) Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Das Berufungsgericht wird nunmehr die zum schlüssigen Vortrag der Klägerin, die Schecks seien ihr abhanden gekommen und teilweise mit gefälschten Indossamenten versehen worden, angetretenen Beweise zu erheben haben.
2. Anschlußrevision der Beklagten

a) Die Anschlußrevision ist zulässig.
aa) Dem steht nicht entgegen, daß das Berufungsgericht die Revision der Beklagten nicht zugelassen und der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen hat (§ 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. auch Begr. RegE ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S. 107 f.; BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, NJW 2003, 2525). Die Zulässigkeit der Anschlußrevision ist auch nicht davon abhängig, ob sie
denselben Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung der Revision der Klägerin bezieht (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 aaO, m.w.Nachw.).
bb) Ob eine Anschlußrevision nur zulässig ist, wenn zwischen ihrem Streitgegenstand und dem der Hauptrevision ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 aaO, m.w.Nachw.), bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Zusammenhang ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Anschlußrevision , mit der die Beklagte den Einwand des Mitverschuldens geltend macht, betrifft ebenso wie die Revision den Schadensersatzanspruch gemäß Art. 21 ScheckG i.V. mit §§ 989, 990 BGB.

b) Die Anschlußrevision ist unbegründet. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage teilweise als begründet angesehen hat, hält rechtlicher Überprüfung stand.
aa) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Abhandenkommen der Schecks und zur groben Fahrlässigkeit der Beklagten bei ihrer Hereinnahme sind rechtsfehlerfrei, entsprechen, soweit sie die grobe Fahrlässigkeit mit der Disparität zwischen Schecknehmer und -einreicher begründen, der Rechtsprechung des Senats (vgl. für Inhaberverrechnungsschecks : Urteil vom 17. Juli 2001 - XI ZR 362/00, WM 2001, 1666, 1667 und für Orderverrechnungsschecks: Urteil vom 15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813, jeweils m.w.Nachw.) und werden von der Anschlußrevision nicht angegriffen.
bb) Die Klageforderung ist, anders als die Anschlußrevision meint, nicht gemäß § 254 BGB gemindert oder ausgeschlossen.

(1) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei kein schadensursächliches Organisationsverschulden in Form eines mangelhaften internen Kontrollsystems anzulasten, hält rechtlicher Überprüfung stand.
(a) Das Berufungsgericht hat diese Auffassung in einer § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügenden Weise begründet. Hiernach sind die für die Überzeugungsbildung des Tatrichters wesentlichen Gesichtspunkte darzulegen, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob alle Umstände vollständig berücksichtigt sind und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen worden ist (BGH, Urteile vom 17. November 1998 - VI ZR 32/97, NJW 1999, 423, 424 und vom 7. März 2001 - X ZR 176/99, LM ZPO § 286 (A) Nr. 79). Diese Darlegungen enthält das Berufungsurteil. Das Berufungsgericht hat klar zum Ausdruck gebracht, daß seine Überzeugung auf dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten beruht, das es sich aufgrund eigener Würdigung des Streitstoffes zu eigen gemacht hat. Die nähere Darlegung dieser Würdigung in allen Einzelheiten war nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2001 - X ZR 176/99, LM ZPO § 286 (A) Nr. 79).
(b) Daß das Berufungsgericht seine Überzeugungsbildung entscheidend auf das Sachverständigengutachten gestützt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gutachten ist entgegen der Auffassung der Anschlußrevision nicht unvollständig und gibt auch keinen Anlaß zu Zweifeln an seinen Feststellungen. Der Sachverständige vertritt aufgrund seiner eigenen Erfahrung und unter Berufung auf das Institut der Wirtschaftsprüfer mit eingehender Begründung die Auffassung, daß auch ein
sachgerecht gestaltetes internes Kontrollsystem nicht in jedem Fall Un- terschlagungen verhindern könne. Bezogen auf den vorliegenden Fall nimmt er an, daß sachgerechte Kontrollen die Straftaten des Angestellten der Klägerin weder verhindert noch früher aufgedeckt hätten. Nach Auffassung des Sachverständigen spricht angesichts der kriminellen Energie des Angestellten - die durch dessen rechtskräftige Verurteilung zu langjähriger Freiheitsstrafe belegt ist - vieles dafür, daß auch bei optimierten Kontrollen im Ergebnis der geltend gemachte Schaden entstanden wäre. Diese Ausführungen begründen, anders als die Anschlußrevision meint, keine Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen, sondern bringen Zweifel an der Kausalität des unsachgemäßen Kontrollsystems der Klägerin für den Schaden zum Ausdruck. Aufgrund dieser Zweifel hat das Berufungsgericht die Kausalität rechtsfehlerfrei nicht als erwiesen angesehen.
Der Inhalt des Sachverständigengutachtens gab dem Berufungsgericht mithin auch keinen Anlaß, von Amts wegen auf eine Ergänzung hinzuwirken oder ein weiteres Gutachten einzuholen. Einen dahingehenden Antrag hat die Beklagte nicht gestellt, obwohl das Berufungsgericht ihr ausdrücklich Gelegenheit gegeben hatte, eine mündliche Erläuterung des Gutachtens zu beantragen.
(c) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Beklagte die Beweislast für die Kausalität des unzureichenden Kontrollsystems für den Schaden der Klägerin trägt. Die Beweislast für die zur Anwendung des § 254 BGB führenden Umstände, mithin auch für die Ursächlichkeit eines Mitverschuldens, trägt der Schädiger (BGHZ 91, 243, 260; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Mai 2001 - VIII ZR 70/00, WM 2001,
2010, 2012). Die Anschlußrevision zieht dies nicht in Zweifel, meint aber, die Frage, ob bei einem ausreichenden Kontrollsystem der gleiche Schaden entstanden wäre, betreffe nicht die Ursächlichkeit des Mitverschuldens , sondern den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens. Dies trifft nicht zu. Die Frage, ob ein hypothetisches rechtmäßiges Alternativverhalten den Schaden ebenso herbeigeführt hätte, stellt sich erst, wenn die Ursächlichkeit des tatsächlichen Verhaltens feststeht. Dies ist hier gerade nicht der Fall.
(2) Ein schadensursächliches Mitverschulden ist entgegen der Ansicht der Anschlußrevision auch unter keinem anderen Gesichtspunkt gegeben.
(a) Die Klägerin trifft nicht etwa deshalb ein eigenes Mitverschulden an der Schadensentstehung, weil sie nach der Belastung ihres Girokontos mit den Scheckbeträgen die Beklagte als Inkassobank nicht rechtzeitig vor der Auszahlung an ihren Angestellten gewarnt hat. Dieses Verhalten war nicht sorgfaltswidrig, weil der Klägerin das Abhandenkommen der Schecks bis zu den Abhebungen nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein mußte.
(aa) Daß sie sich diese Kenntnis durch ein sachgerechtes Kontrollsystem hätte verschaffen können, hat das Berufungsgericht - wie dargelegt - rechtsfehlerfrei nicht festgestellt.
(bb) Die Kenntnis ihres betrügerischen Angestellten vom Abhandenkommen der Schecks muß sich die Klägerin nicht in entsprechender Anwendung des § 166 BGB zurechnen lassen. Der Angestellte ist im
Verhältnis zur Beklagten nicht Wissensvertreter der Klägerin. Er war bei der Klägerin für den Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten nicht zuständig und nicht gehalten, sein aus der Straftat zum Nachteil der Klägerin resultierendes Wissen für den insoweit zuständigen Mitarbeiter verfügbar zu machen.
(b) Das Verschulden ihres betrügerischen Angestellten ist der Klägerin gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 Satz 1 bzw. § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zurechenbar. Ob das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, das zwischen den Parteien infolge der Hereinnahme der Schecks durch die Beklagte bestand, eine Sonderbeziehung ist, die die Anwendung des § 278 BGB rechtfertigt (verneinend: RGZ 119, 152, 155 f.; s. auch BGH, Urteil vom 31. Mai 1965 - II ZR 89/63, WM 1965, 741, 743; bejahend: KG WM 1995, 241, 245 und die herrschende Lehre, vgl. die Nachweise bei Staudinger/Gursky, BGB 13. Bearbeitung Vorbem. zu §§ 987-993 Rdn. 28 und § 989 Rdn. 31), bedarf keiner Entscheidung. Die Klägerin hat sich dieses Angestellten jedenfalls nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten bedient. Der Angestellte hat bei der Begehung seiner Straftaten schon deshalb nicht in Erfüllung von Pflichten der Klägerin gehandelt, weil diese selbst Pflichtverletzungen durch Straftaten zu ihrem eigenen Nachteil nicht begehen konnte (vgl. Senat, Urteil vom 13. Mai 1997 - XI ZR 84/96, WM 1997, 1250, 1251). Zur Erfüllung etwaiger Warn- und Hinweispflichten gegenüber der Beklagten vor Auszahlung der Scheckbeträge hat sich die Klägerin nicht des betrügerischen Angestellten bedient. Dieser war weder in der Buchhaltung tätig noch sonst für den Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten zuständig. Eine Zurechnung gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil der Angestellte, soweit er eine Warnung an die Beklagte
unterließ, nicht in Ausführung einer Verrichtung, zu der die Klägerin ihn bestellt hatte, handelte.

c) Die Anschlußrevision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 238/04
Verkündet am:
13. Januar 2005
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Versicherungsmakler verliert seinen Provisionsanspruch, wenn die Versicherung
die Betreuung eines Sachversicherungsvertrags mit einjähriger Laufzeit
und Verlängerungsklausel selbst übernimmt und nach dem Handelsbrauch
bei derartigen Verträgen der Provisionsanspruch im Fall des Maklerwechsels
dem Erstmakler ebenfalls verloren geht.
BGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - III ZR 238/04 - LG Bremen
AG Bremen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bremen vom 7. April 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin verlangt von der beklagten Versicherung Au skunft über die Prämienzahlungen einer Versicherungsnehmerin, um anschließend Courtageansprüche durchzusetzen. Die Klägerin ist freie Versicherungsmaklerin. Sie vermittelte am 29. Januar 1992 einen Transportversicherungsvertrag zwischen der D. GmbH (Versicherungsnehmerin) und der Beklagten. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von einem Jahr und verlängerte sich jeweils von Jahr zu Jahr, sofern er nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigt wurde. Die Klägerin erhielt von der Beklagten einen Anteil an der
jeweils zu zahlenden Versicherungsprämie, deren Höhe von dem Umfang der durchgeführten Transporte abhing. Im Juli 1995 kündigte die Versicherungsnehmerin ihren B etreuungsvertrag mit der Klägerin. Das Versicherungsvertragsverhältnis wird seither von dem Außendienst der Beklagten unmittelbar betreut.
Die Beklagte entrichtete noch bis 1997 Courtagen an di e Klägerin. Im Laufe dieses Jahres stellte sie jedoch ihre Zahlungen ein und leistete nur noch 1999 einmalig einen weiteren Betrag. Das Versicherungsvertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin bestand über 1997 hinaus fort.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe weiterhin Makle rcourtage zu. Die Beklagte hingegen vertritt die Auffassung, spätestens zum 1. Januar 1996 sei ein Provisionsanspruch der Klägerin entfallen, weshalb sie die 1996 und 1997 geleisteten Beträge widerklagend zurückverlangt hat. Das Berufungsgericht hat die von der Vorinstanz ausgesprochene Abweisung der Klage bestätigt und die Widerklage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Auskunftsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.



Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidu ng ausgeführt , die Klägerin habe gegen die Beklagte keine Courtageansprüche mehr, da ein Versicherungsmakler, der einen befristeten Vertrag mit Verlängerungsmöglichkeit vermittelt habe, die Einflußmöglichkeit auf das Versicherungsvertragsverhältnis verliere, so daß die Wahrnehmung der Verlängerungsoption nicht mehr auf eine Beratungs- oder Betreuungstätigkeit des Maklers zurückzuführen sei. Ein Handelsbrauch, nach dem der Versicherungsmakler seinen Provisionsanspruch auch nach Beendigung des Maklervertrages zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer behalte, bestehe nicht.

II.


Dies hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.
Der Auskunftsanspruch besteht nicht, weil die Klägerin ge gen die Beklagte über 1996 hinaus keine Provisionsansprüche wegen der Vermittlung des Versicherungsvertrages mit der D. GmbH hat.
1. Der Versicherungsmakler erhält seine Vergütung in der Regel nicht vom Versicherungsnehmer, sondern aufgrund einer gleichförmig bestehenden Übung des Versicherungsvertragsrechts (BGHZ 94, 356, 359) vom Versicherer. So liegt es auch hier.
2. Ob der Versicherungsmakler Provision auch für solche Zeitabschnitte verlangen kann, die nach dem erstmöglichen Kündigungszeitpunkt liegen, ist
durch Auslegung der vertraglichen Abreden zu ermitteln (vgl. für Folgeverträge BGH, Urteil vom 27. November 1985 - IVa ZR 68/84 - NJW 1986, 1036, 1037; Urteil vom 13. Juni 1990 - IV ZR 141/89 - NJW-RR 1991, 51). Versicherungsmaklerverträge sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Geschäftszweiges auszulegen. Der Versicherungsmakler ist Handelsmakler im Sinne des § 93 Abs. 1 HGB. Für die Auslegung der von ihm abgeschlossenen Verträge, insbesondere auch für die Bemessung und die zeitliche Reichweite des Provisionsanspruchs, kommt es daher entscheidend auf den Handelsbrauch und auf die in den Kreisen der Versicherungsmakler, der Versicherer und der versicherten Wirtschaft herrschenden Auffassungen an (BGH, Urteil vom 27. November 1985 aaO).
Während etwa beim Immobilienmakler, im wesentlichen a ber auch im Bereich der Lebens- und Krankenversicherung, die Auszahlung der Provision als einmalige Abschlußcourtage erfolgt, wird sie für Sachversicherungsverträge in der Regel nicht bei Vertragsschluß im Ganzen fällig. Sie ist vielmehr in laufenden Raten zu zahlen, deren Fälligkeitsdaten mit denen der Versicherungsprämien übereinstimmen (BGH, Urteil vom 27. November 1985 aaO; Dehner, Das Maklerrecht, 2001, Rn. 318; vgl. auch BGHZ 124, 10, 13). Dabei entspricht es nahezu einhelliger Meinung, daß ab dem zweiten Vertragsjahr in der Courtage neben dem eigentlichen Vermittlungsentgelt auch ein Betreuungsentgelt ("Verwaltungsentgelt" oder "Bestandspflegegeld"; vgl. zu diesen Begriffen Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl., nach § 48 Rn. 31) enthalten ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1985 aaO; OLG Hamm VersR 1987, 155, 156; Prölss/Martin/Kollhosser aaO, Rn. 40 und 47; Griess/Zinnert, Der Versicherungsmakler , 3. Aufl., S. 159; Baumann, Versicherungsvermittlung durch Versicherungsmakler , 1998, S. 311; a.A.: Odendahl ZfV 1993, 390, 391).

Welches Schicksal der aus diesen beiden Komponenten zusammen gesetzte Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers erfährt, wenn der Vertrag zwar über den ersten Kündigungszeitpunkt hinaus läuft, der Versicherungsnehmer das Vertragsverhältnis mit dem Makler jedoch kündigt und die Betreuung statt dessen durch einen anderen Versicherungsmakler oder die Versicherung selbst erfolgt, hängt von den individuell getroffenen Abreden und dem herrschenden Handelsbrauch ab. Ob ein Handelsbrauch besteht, hat der Tatrichter festzustellen, der sich hierbei erforderlichenfalls sachverständiger Hilfe bedienen muß (BGH aaO).
3. a) Das Berufungsgericht hat, von der Revision unbeanstandet, festgestellt , daß die zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten getroffene Vereinbarung vom 27. September/12. Oktober 1988 nicht auch zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits wirkt, so daß eine einem etwaigen Handelsbrauch vorgehende Individualabrede nicht vorliegt.

b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß für die hier vorliegende Fallgestaltung - Übernahme der Vertragsbetreuung nicht durch einen anderen Versicherungsmakler, sondern durch den Versicherer selbst - ein spezieller Handelsbrauch hinsichtlich des Provisionsanspruchs des Maklers besteht. Es hat die entsprechenden Ausführungen des vom Amtsgericht bestellten Sachverständigen in dessen Gutachten über die Handelsusancen zutreffend als Äußerung von Rechtsansichten eingeordnet.

c) Beanstandungsfrei ist, daß das Berufungsgericht nicht d em in der Berufungsinstanz wiederholten Vortrag der Klägerin nachgegangen ist, es ent-
spreche dem Handelsbrauch, daß der Erstvermittler im Falle des Eintritts eines neuen Vermittlers, der die Betreuungspflichten übernehme, lediglich die Hälfte der Courtage abtrete.
Der Sachverständige Dr.J. hat zwar in seinem vor dem Amtsgericht erstatteten Gutachten einen derartigen Handelsbrauch, bei einem Maklerwechsel die für die Restlaufzeit anfallenden Courtageansprüche aufzuteilen, für mehrjährige Versicherungsverträge bestätigt, jedoch gerade für Versicherungsverträge mit einjähriger Laufzeit und Verlängerungsklausel festgestellt, daß nach dem Handelsbrauch im Fall des Maklerwechsels der Erstmakler seinen Provisionsanspruch ab dem Folgejahr vollständig verliert, wenn der Wechsel vor dem Prolongationszeitpunkt stattfindet. Wird der Erstmakler nach diesem Zeitpunkt gekündigt, behält er für das Folgejahr seine Vergütung ungekürzt.
Das Berufungsgericht hat es nicht verfahrensfehlerhaft un terlassen, aufgrund der widersprechenden Behauptung der Klägerin, es bestehe ein abweichender Handelsbrauch, eine ergänzende oder neue Begutachtung durch einen anderen oder denselben Sachverständigen (§ 412 Abs. 1 ZPO) einzuholen. Zwar hat sich das Berufungsgericht in seinem Urteil nicht mit der Frage befaßt, ob dies erforderlich ist. Es obliegt dem Tatrichter jedoch nicht, auf jedes einzelne Beweismittel ausführlich einzugehen. Das Urteil muß lediglich erkennen lassen, daß eine umfassende Beweiswürdigung überhaupt in sachgerechter Weise stattgefunden hat (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. § 286 Rn. 21 m.w.N.). Dazu gehört auch die Auseinandersetzung mit dem zweifelhaften Erkenntniswert eines Beweismittels (Zöller/Greger aaO). Gründe, die ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen begründen konn-
ten, hat die Klägerin aber nicht aufgezeigt. Sie hat sich für ihre pauschale, weil nicht zwischen ein- und mehrjährigen Verträgen differenzierende Behauptung, es sei Handelsbrauch, daß der Erstmakler im Fall des Maklerwechsels die Hälfte der Folgeprovisionen behalte, auf das in Versicherungswirtschaft 1994, 708 referierte Urteil des Landgerichts München I vom 30. März 1994 bezogen. Aus dieser Entscheidung läßt sich jedoch - ebenso wie aus dem von der Revision herangezogenen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (VersR 1995, 658) - für den hier vorliegenden Fall eines Versicherungsvertrages mit einjähriger Laufzeit und Verlängerungsoption nichts herleiten. Die Aufteilung der Provision zwischen Erst- und Zweitmakler ist in der Literatur als teilweise verbreiteter Handelsbrauch ausdrücklich nur für Versicherungsverträge mit mehrjähriger Laufzeit anerkannt (Griess/Zinnert aaO, S. 188 f; Prölss/Martin/Kollhosser aaO, Rn. 49 m.w.N.). Den von der Klägerin angeführten Entscheidungen läßt sich nicht entnehmen, daß ihnen nicht ein solcher Versicherungsvertrag, sondern einer mit einjähriger Laufdauer zugrunde lag. Die Einleitung des Artikels, in dem das Urteil des Landgerichts München I wiedergegeben wird, deutet eher auf einen mehrjährigen Vertrag hin. Aus diesem Grunde ist auch dem Schreiben der Beklagten vom 22. August 1995, mit dem sie unter Bezugnahme auf eine durch dieses Urteil festgestellte "im Markt praktizierte Verfahrensweise" die hälftige Teilung der Provision anbot, kein Hinweis darauf zu entnehmen, daß der von der Klägerin geltend gemachte Handelsbrauch auch für Verträge mit einjähriger Dauer besteht.
4. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Klägerin unter Zugrundelegung des rechtsfehlerfrei festgestellten Handelsbrauchs im Fall des Maklerwechsels bei Sachversicherungsverträgen mit einjähriger Laufzeit und Verlängerungsoption keinen Provisionsanspruch gegen die Beklagte
mehr hat. Der Umstand, daß nicht ein neuer Makler, sondern die Versicherung selbst die Betreuung des Versicherungsverhältnisses übernommen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits oben (Nr. 2) ausgeführt, setzt sich bei Sachversicherungsverträgen die dem Makler geschuldete Courtage ab dem zweiten Vertragsjahr aus zwei Komponenten zusammen, einer Vermittlungsprovision und einem Betreuungsentgelt.

a) Letzteres kann der Makler nicht mehr beanspruchen, wen n er den Versicherungsnehmer nicht betreut. Das Betreuungsentgelt ist die - über die Prämie wirtschaftlich vom Versicherungsnehmer getragene - Gegenleistung für die dem Kunden in Ergänzung der Vermittlungstätigkeit geschuldete Geschäftsbesorgung (vgl. BGHZ 94, 356, 363; Prölss/Martin/Kollhosser aaO, Rn. 46 f). Sobald der Makler seine Leistung nicht mehr erbringt, entfällt grundsätzlich sein Anspruch auf die Gegenleistung. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von Bedeutung, daß der Versicherer im Rahmen seiner Betreuung nicht dieselben Leistungen wie ein unabhängiger Makler erbringt , der den Kunden neutral berät.

b) Der Anspruch auf das Vermittlungsentgelt kann zwar zun ächst über die Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungsnehmer hinaus weiterbestehen (OLG Hamm VersR 1995, 658; Prölss/Martin/Kollhosser aaO, Rn. 47). Handelt es sich, wie hier, um einen Sachversicherungsvertrag mit einjähriger Laufzeit und einer Verlängerungsklausel , tritt die Vermittlung des Vertragsschlusses durch den Makler mit fortschreitender Zeit jedoch, wie sich in dem festgestellten Handelsbrauch widerspiegelt , alsbald in den Hintergrund. Das Vermittlungsentgelt honoriert statt dessen das erfolgreiche Bemühen um die Aufrechterhaltung des Versiche-
rungsvertrages (Prölss/Martin/Kollhosser aaO, Rn. 50: "Nichtkündigungsprovsion" ). Bei einer an Treu und Glauben orientierten Auslegung der zwischen den Beteiligten getroffenen Abreden (§ 157 BGB) entspricht es daher einer sachgerechten Interessenabwägung, dem Erstmakler einen Anspruch auf das Vermittlungsentgelt jedenfalls dann nicht mehr zuzuerkennen, wenn der (Fort )Bestand des Vertragsverhältnisses bei wertender Betrachtung überwiegend nicht mehr auf seine (Erst-)Vermittlungsleistung, sondern auf das Bemühen eines Dritten um die Vertragsfortsetzung über die ursprüngliche Dauer hinaus zurückzuführen ist. Dies gilt für die Fälle des Maklerwechsels (siehe hierzu Prölss/Martin aaO Rn. 48-51) und der Übernahme der Vertragsbetreuung durch die Versicherung gleichermaßen, da die zugrundeliegenden Erwägungen auf beide Konstellationen zutreffen.
Das Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstanden der tatrichterlicher Würdigung festgestellt, daß die Tätigkeit der Klägerin sich nicht mehr auf die Vertragsverlängerung für den hier maßgeblichen Zeitraums ausgewirkt hat.
Für die von der Revision befürchteten Fälle, in denen der Versicherer den Versicherungsnehmer treuwidrig zur Kündigung des Vertrages mit dem Makler veranlaßt, gelten die vorstehenden Erwägungen nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB nicht. Dafür, daß hier eine derartige Fallkonstellation gegeben wäre, ist nichts ersichtlich.
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann

(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)