Zivilprozessordnung - ZPO | § 526 Entscheidender Richter
(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, - 2.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 3.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und - 4.
nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder - 2.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(4) In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Referenzen - Gesetze
§ 526 ZPO zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 526 ZPO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde
§ 526 ZPO wird zitiert von 1 anderen §§ im ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 527 Vorbereitender Einzelrichter
(1) Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Einzelrichter übertragen, kann das Berufungsgericht die Sache einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung zuweisen. In der Kammer für Handelssachen ist Einzelrichter der..
Referenzen - Urteile
52 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 526 ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2017 - V ZB 176/16
13.07.2017
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
V ZB 176/16
vom
13. Juli 2017
in der Abschiebungshaftsache
ECLI:DE:BGH:2017:130717BVZB176.16.0
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2017 durch die Vorsitzende...
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2016 - V ZR 221/15
18.11.2016
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 221/15 Verkündet am:
18. November 2016
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nei
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11
14.05.2013
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 325/11 Verkündet am:
14. Mai 2013
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2019 - III ZR 38/18
07.02.2019
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 38/18
Verkündet am:
7. Februar 2019
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR