Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2014 - I ZB 31/14

bei uns veröffentlicht am17.11.2014
vorgehend
Landgericht Köln, 14 O 620/10, 13.01.2011
Oberlandesgericht Köln, 21 U 3/11, 25.11.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 3 1 / 1 4
vom
17. November 2014
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wendet sich der Rechtsmittelführer mit einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung
des Werts des Beschwerdegegenstands durch das Berufungsgericht
auf einen 600 € nicht übersteigenden Wert und trägt er Umstände vor, die eine
Neubewertung der Beschwer rechtfertigen, muss die Entscheidung des Berufungsgerichts
, mit der es die Berufung wegen Nichterreichens der Wertgrenze
als unzulässig verwirft, nachvollziehbar erkennen lassen, warum es an seiner
Bewertung festhält.
BGH, Beschluss vom 17. November 2014 - I ZB 31/14 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,
Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des - richtig - 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. November 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. November 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert beträgt bis zu 900 €.

Gründe:


1
I. Die Klägerin betreibt einen Kunsthandel und eine Galerie. Auch der Beklagte betrieb einen Kunsthandel. Er war bis Ende 2008 unter anderem auf Kommissionsbasis für die Klägerin tätig. Die Klägerin hat behauptet, sie habe dem Beklagten zwischen Dezember 2006 und Ende 2008 die in der Klageschrift aufgelisteten acht Kunstwerke mit einem Gesamtwert von 38.470,24 € im Rahmen eines Kommissionsvertrags übergeben. Sie nimmt den Beklagten im Wege einer Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch.
2
Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil vom 13. Januar 2011 verurteilt, über die ihm von der Klägerin überlassenen Kommissionswaren gemäß den im Urteilstenor aufgelisteten Kommissionsscheinen Auskunft zu erteilen und nach Auskunftserteilung Rechnung zu legen.
3
Dagegen hat der Beklagte mit der Begründung Berufung eingelegt, bereits am 25. November 2010 sei über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Berufungsgericht hat den Gegenstandswert für die Berufung mit Beschluss vom 9. Februar 2011 auf 500 € festgesetzt. Die vom Beklagten dagegen erhobene Gegenvorstellung hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 18. Februar 2011 zurückgewiesen. Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten am 16. Juli 2013 aufgehoben worden war, hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 25. November 2013 die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 13. Januar 2011 als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige und das Landgericht die Berufung nicht zugelassen habe.
4
Innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde hat der Beklagte einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Der Senat hat ihm mit Beschluss vom 3. April 2014 für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Beklagte hat gegen die Verwerfung der Berufung Rechtsbeschwerde eingelegt und wegen der Versäumung der Frist zu deren Einlegung und Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
5
II. Dem Beklagten ist Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil er vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat ohne Verschulden gehindert war, diese Fristen einzuhalten (§ 233 Satz 1 ZPO). Die Wiedereinsetzungsfristen nach § 234 ZPO sind gewahrt.
6
III. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der angegriffene, die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts verletzt das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und sein Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG). Die vom Berufungsgericht gestellten Anforderungen erschweren dem Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise. Dies führt zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. November 2013 - 2 BvR 1895/11, juris Rn. 14 mwN; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, ZMR 2012, 796, 797; Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, FamRZ 2013, 1117 Rn. 4; Beschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, MDR 2013, 1362 Rn. 4; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - V ZB 28/13, juris Rn. 5).
8
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
9
a) Das Berufungsgericht hat zur Begründung des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, das Vorbringen des Beklagten rechtfertige es nicht, die Beschwer für das Berufungsverfahren auf über 600 € festzusetzen. Bei der Bewertung des Abwehrinteresses des zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung Verurteilten sei der konkrete Aufwand an Zeit und Arbeit entscheidend, den die sorgfältige Erteilung der Auskunft und Rechnungslegung erfordere. Danach sei die Beschwer des Beklagten mit nicht mehr als 500 € zu bewerten, auch wenn davon ausgegangen werde, dass er aus gesundheitlichen Gründen zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht ohne fremde Hilfe in der Lage sei. Selbst wenn sich seine Geschäftsunterlagen ungeordnet in mehreren Umzugskartons befänden, habe er nicht glaubhaft gemacht, dass das Aussortieren der für die Auskunftserteilung und Rechnungslegung erforderlichen Unterlagen und die geordnete Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben zu den Kommissionswaren einen Zeitaufwand erforderten, der bei Hinzuziehung von Hilfspersonen einen Kostenaufwand von über 500 € verursache. Es bestehe keine Notwendigkeit, hierfür einen Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer heranzuziehen. Eine Aushilfskraft ohne hervorgehobene Qualifikationen sei zur Ausführung dieser Arbeiten in der Lage.
10
b) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen, nach der sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Wert des Beschwerdegegenstands im Fall der Einlegung der Berufung der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; Beschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, WM 2010, 998 Rn. 2; Beschluss vom 9. November 2011 - IV ZB 23/10, FamRZ 2012, 216 Rn. 13; Beschluss vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7; Beschluss vom 13. März 2014 - I ZB 60/13, GRUR 2014, 908 Rn. 7 = NJW-RR 2014, 1210).
11
c) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Die Bemessung der Beschwer ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO nicht festgestellt hat (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11, NJW 2011, 3790 Rn. 17; BGH, ZEV 2012, 270 Rn. 8; BGH, ZMR 2012, 796 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - II ZB 18/11, juris Rn. 4). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der angefochtene Beschluss lässt nicht erkennen, auf welcher Tatsachengrundlage das Berufungsgericht das ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumte Ermessen bei der Ermittlung der Beschwer des Beklagten ausgeübt hat.
12
aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beklagte infolge seiner psychischen Erkrankung außer Stande ist, die ihm auferlegten Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten selbst zu erfüllen, so dass er hierfür fremde Hilfe in Anspruch nehmen muss. Für die Ermittlung der Beschwer des Beklagten ist deshalb darauf abzustellen, welche Kosten ihm durch die Inanspruchnahme fremder Hilfe bei der Erfüllung der ihm auferlegten Auskunftsund Rechnungslegungsverpflichtung entstehen.
13
bb) Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte keinen Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer einschalten muss, um die Verpflichtung aus dem landgerichtlichen Urteil zu erfüllen. Der Beklagte war als Kommissionär der Klägerin tätig und hat über die ihm anvertraute Kommissionsware Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Dies erfordert nicht das Spezialwissen eines Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers. Vielmehr reicht die Einschaltung einer Person aus, die Erfahrung mit der Ausführung von Buchhaltungstätigkeiten hat.
14
cc) Die Rechtsbeschwerde wendet sich jedoch mit Recht dagegen, dass das Berufungsgericht den Wert der Beschwer des Beklagten mit nicht mehr als 500 € bewertet hat. Das Berufungsgericht hat die für die Wertbemessung erforderlichen Grundlagen nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, so dass sich diese nicht nachvollziehen lassen.
15
(1) Das Berufungsgericht hat bei der Festsetzung des Streitwerts auf 500 € mit Beschluss vom 9. Februar 2011 darauf abgestellt, dass der Beklagte die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung selbst und im laufenden Geschäftsbetrieb erbringen kann. Die dagegen gerichtete Gegenvorstellung des Beklagten, mit der dieser auf seine psychische Erkrankung und das Erfordernis fremder Hilfe hingewiesen hat, hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 18. Februar 2011 zurückgewiesen, ohne dabei nachvollziehbar zu begründen, warum dieser bei seinem Streitwertbeschluss vom 9. Februar 2011 noch nicht bekannt gewesene Sachverhalt an der Streitwertfestsetzung nichts änderte. Das Berufungsgericht hat auch nach dem weiteren Vortrag des Beklagten nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, seine Geschäftsunterlagen befänden sich unsortiert in mehreren Umzugskartons, keine Veranlassung gesehen, seiner die Berufung verwerfenden Entscheidung einen anderen Beschwerdewert als 500 € zugrunde zu legen.
16
(2) Für die Wertbemessung bei der Erfüllung einer Auskunftspflicht durch die verurteilte Partei selbst sind die Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) heranzuziehen (BGH, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10, MDR 2011, 623 Rn. 10; Beschluss vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, ErbR 2013, 154 Rn. 14; Beschluss vom 29. Juli 2014 - IV ZB 37/13, juris Rn. 6). Muss sich die Partei bei der Auskunftserteilung und Rechnungslegung fremder Hilfe bedienen, ist dagegen auf die Kosten abzustellen, die die Einschaltung einer Hilfsperson verursacht.
17
Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass die Eigenleistung des Beklagten bei laufendem Geschäftsbetrieb mit 500 € zu bemessen sei, können angesichts der moderaten Vergütungssätze des JVEG noch als angemessen angesehen werden. Es hätte jedoch einer nachvollziehbaren Berechnung des erforderlichen Kostenaufwands bedurft, den der Beklagte zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung für die Auskunftserteilung und Rechnungslegung unter Inanspruchnahme fremder Hilfe gehabt hätte. Veranlassung hierzu bestand deshalb, weil der Beklagte seine Geschäftstätigkeit eingestellt und sich wegen seiner psychischen Erkrankung zumindest vorübergehend in stationärer oder teilstationärer Behandlung befunden hatte. Da das Berufungsgericht eine solche Berechnung nicht angestellt hat, ist die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nach wie vor nur auf 500 € nicht nachvollziehbar. Der Hinweis, die Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands entspreche der Verfahrensweise des Berufungsgerichts in allen vergleichbaren Fällen, reicht in Anbetracht der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts nicht aus.
18
3. Danach ist der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache, die nicht zur Endentscheidung reif ist, an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Büscher Schaffert RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Büscher Löffler Schwonke

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 13.01.2011 - 14 O 620/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 25.11.2013 - II-21 U 3/11 -

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

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Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

4
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 4 mwN). Einen solchen Verstoß rügt die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
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1. Sie ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Zulässig ist sie zwar nur, wenn einer der in § 574 Abs. 2 ZPO bezeichneten Zulassungsgründe vorliegt (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22). Das ist aber der Fall. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Berufungsbegründung überspannt, dadurch dem Kläger den Zugang zur Rechtsmittelinstanz in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert und damit durch die Handhabung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift den Anspruch auf die Durchsetzung des materiellen Rechts in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 84, 366, 369 und NJOZ 2005, 3980, 3981). Eine solche Handhabung des Verfahrensrechts verletzt den aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG abzuleitenden Justizgewährungsanspruch und erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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1. Wird bei einer Stufenklage eine Verurteilung zur Auskunft (gegebenenfalls zusätzlich verbunden mit Rechnungslegung) ausgesprochen , so ist für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelsführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft (und Rechnungslegung) erfordert (BGHZ 164, 63, 65 f.; 128, 85, 87 f.; Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - ZEV 2009, 38 Tz. 4; vom 30. April 2008 - IV ZR 287/07 - FamRZ 2008, 1346 Tz. 5 f.; vom 20. Februar 2008 - IV ZB 14/07 - NJW-RR 2008, 889 Tz. 13 f.). Der eigene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen kann hierbei entsprechend den Regelungen für Zeugen im JVEG bewertet werden, woraus sich maximal 17 Euro/Stunde ergeben (§ 22 JVEG; zur entsprechenden Heranziehung des JVEG vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 aaO Tz. 14). Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 aaO Tz. 9; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Tz. 4). Das kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei Angaben zu größeren Unternehmensbeteiligungen für länger zurück liegende Zeiträume (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 - NJW 2009, 2218 Tz. 14; vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08 - FamRZ 2009, 594 Tz. 12).
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1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten, nicht aber auf den Wert des Auskunftsanspruchs. Gegenstand des Rechtsmittels des zur Auskunft Verurteilten ist das Ziel, keine Auskunft erteilen zu müssen. Hat sein dahingehender Antrag Erfolg, spart er die Kosten, die mit der Auskunftserteilung verbunden sind. Allein diese Kostenersparnis zuzüglich des Wertes eines etwaigen Geheimhaltungsinteresses ist Grundlage für die Festsetzung des Werts der Beschwer. Das etwa daneben bestehende Interesse des Verurteilten, die Durch- setzung des Hauptanspruchs zu verhindern, geht über den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung hinaus und hat deshalb außer Betracht zu bleiben (st. Rspr., siehe nur BGHZ 128, 85, 87 ff.).
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, BeckRS 2010, 27752 Rn. 5 und Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926, 927 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff; vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06, NJW 2008, 2036 Rn. 8; vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07, NJW 2009, 2218 Rn. 9; vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934, 935 Rn. 10 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998 f Rn. 9). Dies gilt ebenso für den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06, BeckRS 2008, 13574 Rn. 6 und vom 28. September 2011 - IV ZR 250/10, BeckRS 2011, 29729 Rn. 5). Zur Bewertung des Zeitaufwands kann grundsätzlich auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zurückgegriffen werden (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. April 2008 aaO S. 2038 Rn. 18; vom 23. März 2011 aaO S. 999 Rn. 9 und vom 28. September 2011 aaO Rn. 7).
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a) Das Berufungsgericht ist im Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen , dass sich der Wert des Beschwerdegegenstands im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05, FamRZ 2006, 33 Rn. 4; Urteil vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, NJW-RR 2013, 1033 Rn. 14 mwN).

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

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b) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 4 m.w.N.). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Diese Beschränkung begrenzt zugleich die Möglichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im Verfahren der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06, NJW-RR 2007, 724 Rn. 5).

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung beachtet. Dass das Berufungsgericht von einem Stundensatz von höchstens 12 € (§§ 20, 21 JVEG) und einem maximalen zeitlichen Aufwand von 20 Stunden für die Fertigung der notwendigen Auskünfte ausgegangen ist, hält sich im Rahmen des ihm eingeräumten tatrichterlichen Ermessens, das vom Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Rn. 5 mwN).
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a) Zu Recht hat es bei der Wertbemessung unter Heranziehung der Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) auf den Aufwand an Zeit und Kosten abgestellt, den die Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs erfordert (Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, ErbR 2013, 154 Rn. 14 und 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; jeweils m.w.N.). Das legt auch die Rechtsbeschwerde zugrunde.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.