Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
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§ 233 ZPO wird zitiert von 3 anderen §§ im ZPO.
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§ 233 ZPO zitiert 1 andere §§ aus dem ZPO.
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947 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 233 ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2020 - V ZB 99/19
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2020 - II ZB 7/19
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2018 - II ZB 23/17
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2018 - III ZA 30/17
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.