Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
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Rechtsanwalt
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EN, DEWirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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09/11/2016 11:51
Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Erlangung einer Restschuldbefreiung nach einem Gläubigerantrag kann u.U. entbehrlich sein, wenn der Schuldner bereits ordnungsgemäß belehrt worden ist.
SubjectsInsolvenzrecht
10/03/2016 10:39
Ein nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch dann unzulässig wenn dem Empfänger vorenthalten wurde.
SubjectsZivilprozessrecht
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
10/02/2016 16:28
Ein bloßer Gesellschafterwechsels ohne einen Wechsel des Betriebsinhabers ist kein Betriebsübergang, auch wenn von einem "Übergang von Unternehmen" die Rede ist.
SubjectsBetriebsübergang
23/06/2015 17:25
Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte umfasst auch Einkünfte aus einer Untervermietung.
SubjectsZwangsvollstreckung
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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Besc
Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
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Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf d
(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das
(1) Hat sich der Schuldner in einem Vergleich, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, zur Räumung von Wohnraum verpflichtet, so kann ihm das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist, auf Antrag eine den Umständen nach angemessene
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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw
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published on 25/10/2024 22:35
Wiedereinsetzung, elektronischer Fristenkalender
Auch bei einer elektronischen Kalenderführung bedarf es einer Kontrolle des Fristenkalenders, um Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms sowie Eingabefehler oder -versäumniss
SubjectsZivilprozessrecht
published on 02/04/2023 14:59
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Urteil vom 22.03.2012
Az.: 18 Sa 2541/11
In Sachen
des Rechtsanwalts A
- Kläger und Berufungskläger -
als Insolvenzverwalter über das Vermögen des B,
Prozessbevollmächtigte: Rech
published on 05/05/2022 11:26
Vorliegend begehrte die Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 233 Satz 1 ZPO iVm § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO aF) der Revision in dem Urteil
SubjectsZivilprozessrecht
published on 14/01/2020 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 7/19 vom 14. Januar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:140120BIIZB7.19.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den Richter B
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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde...