Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2014 - I ZB 60/13

bei uns veröffentlicht am13.03.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Berichtigt durch Beschluss
vom 16. September 2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I Z B 6 0 / 1 3
vom
13. März 2014
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Prüfung, ob es dem zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
verurteilten Beklagten nicht zugemutet werden kann, die eidesstattliche Versicherung
ohne anwaltlichen Rat und Beistand abzugeben, ist dem Verpflichteten
ein großzügiger Beurteilungsspielraum zuzubilligen.
BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - I ZB 60/13 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2014 durch die
Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und die
Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde beträgt 2.500 €.

Gründe:


1
I. Die Klägerin ist ein Softwareunternehmen. Sie arbeitete mit der Beklagten von 2004 bis Mai 2009 bei der Vermarktung ihrer Produkte zusammen. Die Klägerin macht im vorliegenden Rechtsstreit im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Zahlung von Lizenzgebühren geltend. Das Landgericht hat die Beklagte in der ersten Stufe zur Erteilung von Auskünften verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer der Beklagten für die Auskunftsstufe lediglich bis zu 300 € betrage.
2
Nach der Auskunftserteilung hat das Landgericht die Beklagte auf Antrag der Klägerin verurteilt, durch ihr Organ die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern. Den Streitwert für diesen Teil des Rechtsstreits hat das Landgericht auf 2.500 € festgesetzt. Die gegen ihre Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mangels Erreichens des erforderlichen Wertes der Beschwer als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde.
3
II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg.
4
1. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dazu hat es ausgeführt:
5
Der Wert der Beschwer der Beklagten bemesse sich nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der für sie mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verbunden sei. Dieser übersteige nicht den Betrag von 600 €. Das gelte selbst dann, wenn man berücksichtige, dass die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Umfang der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach dem ersten Teilurteil des Landgerichts hinausgehe. Der Wert der Beschwer übersteige auch nicht deshalb den Betrag von 600 €, weil eine Beratung der Geschäftsführer der Beklagten durch einen Rechtsanwalt erforderlich sei. Der Urteilsausspruch sei hinreichend bestimmt. Die erteilten Auskünfte, deren Richtigkeit die Beklagte versichern solle, seien im Tenor des landgerichtlichen Urteils im Einzelnen aufgeführt. Die Formel für die eidesstattliche Versicherung sei im Urteilstenor ebenfalls schon festgelegt, so dass es keiner Beratung durch einen Rechtsanwalt über die Fassung der eidesstattlichen Versicherung bedürfe. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stelle keine berufstypische Leistung der Geschäftsführer der Beklagten dar. Bei der Bemessung des Wertes des erforderlichen Zeitaufwands sei daher nicht der Verdienst eines Geschäftsführers der Beklagten, sondern der Stundensatz zugrunde zu legen, den der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalte. Selbst wenn insoweit 12 € je Stunde in Ansatz gebracht würden , übersteige der erforderliche Aufwand für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht den Betrag von 600 €.
6
2. Die Begründung des Berufungsgerichts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde macht mit Recht geltend , dass das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist.
7
a) Das Berufungsgericht ist im Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen , dass sich der Wert des Beschwerdegegenstands im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05, FamRZ 2006, 33 Rn. 4; Urteil vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, NJW-RR 2013, 1033 Rn. 14 mwN).
8
Der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verurteilte ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen.
Dabei kann ihm die Einschaltung eines Rechtsanwalts dann nicht verwehrt werden, wenn etwa der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (BGH, NJW-RR 2013, 1033 Rn. 15 mwN). Bei der Beurteilung , ob es dem zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilten Beklagten nicht zugemutet werden kann, die eidesstattliche Versicherung ohne anwaltlichen Rat und Beistand abzugeben, ist dem Verpflichteten ein großzügiger Beurteilungsspielraum zuzubilligen.
9
b) Eine hinreichende Bestimmtheit des Urteilsausspruchs über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde allerdings gegeben.
10
aa) Ein Vollstreckungstitel ist hinreichend bestimmt und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang seiner Leistungspflicht bezeichnet. Das Vollstreckungsorgan muss in der Lage sein, allein mit dem Titel ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden die Vollstreckung durchzuführen. Auch wenn ein Titel grundsätzlich auslegungsfähig ist, genügt es nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn die geschuldete Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (BGH, NJW-RR 2013, 1033 Rn. 17).
11
bb) Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, durch ihr Organ eidesstattlich zu versichern, dass sich die Umsatzzahlen für 2008 aus Seite 44 der Anlage BK 1 im Rechtsstreit Landgericht Stuttgart 24 O 467/09/Oberlandesgericht Stuttgart 5 U 56/11, die Umsatzzahlen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2009 aus Seiten 44 und 46 dieser Anlage, die Umsatzzahlen vom 1. Januar bis 31. Mai 2009 für bestimmte andere Geräte aus den Seiten 37 (Zeilen 55 und 77) und 48 (Zeilen 54 und 72) dieser Anlage sowie die Stückzahlen für 2008 aus Seite 44 dieser Anlage ergeben. Des Weiteren ist die Beklagte verurteilt worden, durch ihr Organ eidesstattlich zu versichern, dass die Stückzahlen für 2008 und vom 1. Januar bis 31. Mai 2009 für bestimmte Geräte sich aus Seite 18 der Berufungsbegründung der Beklagten vom 10. Juni 2011 im Rechtsstreit Oberlandesgericht Stuttgart - 5 U 56/11 - sowie die Stückzahlen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juni 2009 aus Seite 44 der Anlage BK 1 ergeben.
12
Die Anlage BK 1 und Seite 18 der Berufungsbegründung der Beklagten vom 10. Juni 2011 sind zwar nicht unmittelbar mit dem Tenor des landgerichtlichen Urteils verbunden worden. Das Landgericht hat die von ihm in Bezug genommenen Seiten aus der Anlage BK 1 und auch den maßgeblichen Inhalt der Seite 18 der Berufungsbegründung der Beklagten aber in den Tatbestand seines Urteils aufgenommen. Damit kann dem Urteil selbst entnommen werden, um welche Auskünfte es geht, deren Richtigkeit die Beklagte eidesstattlich versichern soll. Die Gerichtsakte oder andere Schriftstücke sind zur Konkretisierung der Verpflichtung der Beklagten nicht erforderlich.
13
c) Die Rechtsbeschwerde rügt aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Notwendigkeit einer rechtlichen Beratung der Beklagten durch einen Rechtsanwalt deshalb hätte bejahen müssen, weil ihre Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im ersten Teilurteil des Landgerichts vom 11. März 2011 in zeitlicher Hinsicht deutlich hinausgeht.
14
Das Landgericht hat die Beklagte im ersten Teilurteil verurteilt, hinsichtlich der J. und sämtlicher Folgeversionen für das Jahr 2008 und die Zeit vom 1. Januar bis 25. Mai 2009 Auskunft über bestimmte Tatsachen zu erteilen. Die eidesstattliche Versicherung muss die Beklagte durch ihr Organ zusätzlich für Vertriebsergebnisse im vierten Quartal 2006, im Jahr 2007 und in der Zeit bis zum 30. Juni 2009 abgeben. Die zeitlichen Unterschiede zwischen der Auskunftserteilung und der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat das Berufungsgericht zwar erkannt. Es hat diesem Umstand jedoch zu Unrecht keine Bedeutung bei der Beurteilung der Frage beigemessen, ob es der Beklagten zumutbar ist, die geschuldete eidesstattliche Versicherung ohne vorherigen anwaltlichen Rat uneingeschränkt abzugeben.
15
Die eidesstattliche Versicherung knüpft ihrer Natur nach an eine vorangegangene Auskunftsverpflichtung an. Geht die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung hinaus , hat der Schuldner grundsätzlich ein berechtigtes Interesse, die weitergehende Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf ihre Zulässigkeit von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. auch BGH, NJW-RR 2013, 1033 Rn. 15). Die Erfüllung des titulierten Anspruchs durch die Beklagte setzt Rechtskenntnisse voraus. Damit hätte sich das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung auseinandersetzen müssen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zur Annahme eines über 600 € liegenden Wertes des Beschwerdegegenstands gelangt wäre, wenn es die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Beklagte für geboten erachtet hätte. Dies wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu beachten haben.
16
III. Danach ist der angefochtene Beschluss auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Büscher Pokrant Schaffert
Kirchhoff Schwonke
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.11.2012 - 24 O 467/09 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.07.2013 - 5 U 186/12 -
BESCHLUSS
I ZB 60/13
vom
16. September 2014
in der Rechtsbeschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2014
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:

Der Beschluss vom 13. März 2014 wird nach Anhörung beider
Parteien wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO
wie folgt berichtigt:
In Rn. 11 vorletzte Zeile muss es 31. Mai 2009 anstatt 31. Juni
2009 heißen.

Büscher Pokrant Schaffert
Kirchhoff Schwonke

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht


(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege

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(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

4
1. Grundsätzliche Bedeutung ist weder hinsichtlich der Frage gegeben, wie sich die Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Beklagten bemisst, noch hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson bei der Bemessung der Beschwer berücksichtigt werden können. Beides hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem vorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05 - zur Veröffentlichung bestimmt) - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104; BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.). Dabei können die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftsertei- lung nicht in der Lage ist (Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667).
14
aa) Es ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auch im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (Senatsbeschluss vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95, WM 1996, 466 unter B 2 a; BGH, Beschlüsse vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09, FuR 2011, 110 Rn. 6; vom 15. September 2009 - VI ZR 287/08, juris Rn. 1; Urteil vom 11. Oktober 2000 - XII ZR 303/98, FuR 2001, 236 unter a; Beschlüsse vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3073 unter II 2; vom 30. März 2000 - III ZB 2/00, NJW 2000, 2113 unter II 2 a; vom 4. November 1998 - XII ZB 111/98, FamRZ 1999, 647 unter II; BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.; jeweils m.w.N.). Der Zeitaufwand ist gemäß § 22 Satz 1 JVEG mit maximal 17 € pro Stunde zu bemessen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6).

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.