Oberlandesgericht Köln Beschluss, 29. Sept. 2015 - 21 U 3/11
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 13.01.2011 – 14 O 620/10 – wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
3. Der Gegenstandwert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf: bis 600,00 €.
4. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das angefochtene Teilurteil wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Mit seiner am 26.01.2011 eingelegten Berufung wendet sich der Beklagte gegen das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 13.01.2011, durch das er verurteilt worden ist, über acht Kunstgegenstände, die ihm in Kommission gegeben wurden, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Mit Beschluss vom 10.02.2011 hat der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 500,00 € festgesetzt. Hiergegen hat der Beklagte Gegenvorstellung erhoben. Wegen seiner psychischen Erkrankung sei er nicht zur Durchsicht der ungeordneten Unterlagen in der Lage und benötige für deren Durchsicht und die Auskunftserteilung eine sachkundige Hilfsperson. Die Kosten, die hierdurch entstünden, seien weit höher als 600,00 €. Der Senat hat die Gegenvorstellung zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten wegen Nichterreichens der Berufungssumme als unzulässig verworfen.
4Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.11.2014 – I ZB 31/14 – den Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, da der Senat die Berufungssumme nicht nachvollziehbar berechnet habe. Es sei nicht erkennbar, auf welcher Tatsachengrundlage der Senat das ihm gem. § 3 ZPO zustehende Ermessen ausgeübt habe. Nicht zu beanstanden sei die Auffassung des Senats, dass die Einschaltung eines Wirtschaftprüfers oder Rechtsanwalts zur Auskunftserteilung- und Rechnungslegung nicht erforderlich sei. Vielmehr sei die Hinzuziehung einer Hilfsperson, die buchhalterische Erfahrungen habe, ausreichend.
5II.
6Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist gemäß § 511 Abs. 2 ZPO nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt (Abs. 2 Nr. 1) und das Landgericht die Berufung nicht zugelassen hat (Abs. 2 Nr. 2). Demzufolge ist das Rechtsmittel des Beklagten gemäß. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
7Auch die erneuten Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Schriftsatz vom 28.07.2015 geben keinen Anlass, die Beschwer auf über 600,00 € festzusetzen. Der Wert der Beschwer des Beklagten ist bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nach billigem Ermessen (§ 3 ZPO) zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2010, XII ZB 176/09 - juris). Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.11.2014 ausgeführt hat, ist dabei auf die Höhe der Kosten abzustellen, die durch die Hinzuziehung einer Hilfsperson entstehen. Dabei ist es ist Sache des Berufungsführers, die tatsächlichen Grundlagen für eine Schätzung nachvollziehbar darzulegen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.12.2012 – 24 U 162/12, 24 U 1624 U 162/12 –, Rdnr. 11, juris).
8Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 05.11.2013 vorgetragen, die Unterlagen befänden sich in „mehreren“ Umzugskartons. Auf die Verfügung des Senats vom 25.06.2015, die Anzahl zu konkretisieren, hat er mit Schriftsatz vom 28.07.2015 mitgeteilt, dass der Beklagte nach wie vor schwer erkrankt sei, nicht wisse, wo sich die Kartons befänden und diese vermutlich verloren gegangen seien.
9Der entstehende zeitliche Aufwand lässt sich aufgrund der vagen Angaben des Beklagten schwerlich schätzen. Das heutige durchschnittliche Monatsgehalt eines Bürokaufmanns beträgt in L im Mittelwert 2.193,00 € und für einen Buchhalter 2.814,00 € (vgl. www.gehaltsvergleich.com). Der Bruttostundenlohn liegt damit bei ca. 12,68 € bzw. 16,26 €. Der Senat geht deshalb von einem maximalen Stundenlohn in Höhe von 20,00 € aus. Es ist nach wie vor nicht ersichtlich, dass die Sichtung der ungeordneten Unterlagen in „mehreren“ Kartons und die Herausnahme der Rechnungen betreffend acht Kunstgegenstände mehr als 30 Stunden in Anspruch nehmen sollen. Der Zeitaufwand dürfte maximal 1,5 Stunden pro Karton betragen. Selbst wenn sich die Unterlagen in 12 Kartons befinden sollten – wobei der Senat davon ausgeht, dass mit „mehreren“ Kartons weit weniger als 12 Kartons gemeint sein dürften -, und einen Stundenlohn von maximal 20,00 € annimmt, läge der Gegenstandswert bei weit unter 600,00 € (20*12*1,5=360). Der Beklagte hat keinen höheren Kostenaufwand substantiiert vorgetragen.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
11Da die Berufung unzulässig ist, ist auch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu versagen.
12Rechtsbehelfsbelehrung
13Gegen die Verwerfung der Beschwerde findet die Rechtsbeschwerde statt §§ 522 Abs. 1 S. 4 ZPO, 117 Abs. 1 S. 3 FamFG).
14Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.
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BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Klägerin betreibt einen Kunsthandel und eine Galerie. Auch der Beklagte betrieb einen Kunsthandel. Er war bis Ende 2008 unter anderem auf Kommissionsbasis für die Klägerin tätig. Die Klägerin hat behauptet, sie habe dem Beklagten zwischen Dezember 2006 und Ende 2008 die in der Klageschrift aufgelisteten acht Kunstwerke mit einem Gesamtwert von 38.470,24 € im Rahmen eines Kommissionsvertrags übergeben. Sie nimmt den Beklagten im Wege einer Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch.
- 2
- Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil vom 13. Januar 2011 verurteilt, über die ihm von der Klägerin überlassenen Kommissionswaren gemäß den im Urteilstenor aufgelisteten Kommissionsscheinen Auskunft zu erteilen und nach Auskunftserteilung Rechnung zu legen.
- 3
- Dagegen hat der Beklagte mit der Begründung Berufung eingelegt, bereits am 25. November 2010 sei über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Berufungsgericht hat den Gegenstandswert für die Berufung mit Beschluss vom 9. Februar 2011 auf 500 € festgesetzt. Die vom Beklagten dagegen erhobene Gegenvorstellung hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 18. Februar 2011 zurückgewiesen. Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten am 16. Juli 2013 aufgehoben worden war, hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 25. November 2013 die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 13. Januar 2011 als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige und das Landgericht die Berufung nicht zugelassen habe.
- 4
- Innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde hat der Beklagte einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Der Senat hat ihm mit Beschluss vom 3. April 2014 für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Beklagte hat gegen die Verwerfung der Berufung Rechtsbeschwerde eingelegt und wegen der Versäumung der Frist zu deren Einlegung und Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
- 5
- II. Dem Beklagten ist Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil er vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat ohne Verschulden gehindert war, diese Fristen einzuhalten (§ 233 Satz 1 ZPO). Die Wiedereinsetzungsfristen nach § 234 ZPO sind gewahrt.
- 6
- III. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 7
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der angegriffene, die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts verletzt das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und sein Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG). Die vom Berufungsgericht gestellten Anforderungen erschweren dem Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise. Dies führt zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. November 2013 - 2 BvR 1895/11, juris Rn. 14 mwN; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, ZMR 2012, 796, 797; Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, FamRZ 2013, 1117 Rn. 4; Beschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, MDR 2013, 1362 Rn. 4; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - V ZB 28/13, juris Rn. 5).
- 8
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
- 9
- a) Das Berufungsgericht hat zur Begründung des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, das Vorbringen des Beklagten rechtfertige es nicht, die Beschwer für das Berufungsverfahren auf über 600 € festzusetzen. Bei der Bewertung des Abwehrinteresses des zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung Verurteilten sei der konkrete Aufwand an Zeit und Arbeit entscheidend, den die sorgfältige Erteilung der Auskunft und Rechnungslegung erfordere. Danach sei die Beschwer des Beklagten mit nicht mehr als 500 € zu bewerten, auch wenn davon ausgegangen werde, dass er aus gesundheitlichen Gründen zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht ohne fremde Hilfe in der Lage sei. Selbst wenn sich seine Geschäftsunterlagen ungeordnet in mehreren Umzugskartons befänden, habe er nicht glaubhaft gemacht, dass das Aussortieren der für die Auskunftserteilung und Rechnungslegung erforderlichen Unterlagen und die geordnete Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben zu den Kommissionswaren einen Zeitaufwand erforderten, der bei Hinzuziehung von Hilfspersonen einen Kostenaufwand von über 500 € verursache. Es bestehe keine Notwendigkeit, hierfür einen Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer heranzuziehen. Eine Aushilfskraft ohne hervorgehobene Qualifikationen sei zur Ausführung dieser Arbeiten in der Lage.
- 10
- b) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen, nach der sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Wert des Beschwerdegegenstands im Fall der Einlegung der Berufung der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; Beschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, WM 2010, 998 Rn. 2; Beschluss vom 9. November 2011 - IV ZB 23/10, FamRZ 2012, 216 Rn. 13; Beschluss vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7; Beschluss vom 13. März 2014 - I ZB 60/13, GRUR 2014, 908 Rn. 7 = NJW-RR 2014, 1210).
- 11
- c) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Die Bemessung der Beschwer ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO nicht festgestellt hat (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11, NJW 2011, 3790 Rn. 17; BGH, ZEV 2012, 270 Rn. 8; BGH, ZMR 2012, 796 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - II ZB 18/11, juris Rn. 4). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der angefochtene Beschluss lässt nicht erkennen, auf welcher Tatsachengrundlage das Berufungsgericht das ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumte Ermessen bei der Ermittlung der Beschwer des Beklagten ausgeübt hat.
- 12
- aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beklagte infolge seiner psychischen Erkrankung außer Stande ist, die ihm auferlegten Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten selbst zu erfüllen, so dass er hierfür fremde Hilfe in Anspruch nehmen muss. Für die Ermittlung der Beschwer des Beklagten ist deshalb darauf abzustellen, welche Kosten ihm durch die Inanspruchnahme fremder Hilfe bei der Erfüllung der ihm auferlegten Auskunftsund Rechnungslegungsverpflichtung entstehen.
- 13
- bb) Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte keinen Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer einschalten muss, um die Verpflichtung aus dem landgerichtlichen Urteil zu erfüllen. Der Beklagte war als Kommissionär der Klägerin tätig und hat über die ihm anvertraute Kommissionsware Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Dies erfordert nicht das Spezialwissen eines Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers. Vielmehr reicht die Einschaltung einer Person aus, die Erfahrung mit der Ausführung von Buchhaltungstätigkeiten hat.
- 14
- cc) Die Rechtsbeschwerde wendet sich jedoch mit Recht dagegen, dass das Berufungsgericht den Wert der Beschwer des Beklagten mit nicht mehr als 500 € bewertet hat. Das Berufungsgericht hat die für die Wertbemessung erforderlichen Grundlagen nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, so dass sich diese nicht nachvollziehen lassen.
- 15
- (1) Das Berufungsgericht hat bei der Festsetzung des Streitwerts auf 500 € mit Beschluss vom 9. Februar 2011 darauf abgestellt, dass der Beklagte die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung selbst und im laufenden Geschäftsbetrieb erbringen kann. Die dagegen gerichtete Gegenvorstellung des Beklagten, mit der dieser auf seine psychische Erkrankung und das Erfordernis fremder Hilfe hingewiesen hat, hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 18. Februar 2011 zurückgewiesen, ohne dabei nachvollziehbar zu begründen, warum dieser bei seinem Streitwertbeschluss vom 9. Februar 2011 noch nicht bekannt gewesene Sachverhalt an der Streitwertfestsetzung nichts änderte. Das Berufungsgericht hat auch nach dem weiteren Vortrag des Beklagten nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, seine Geschäftsunterlagen befänden sich unsortiert in mehreren Umzugskartons, keine Veranlassung gesehen, seiner die Berufung verwerfenden Entscheidung einen anderen Beschwerdewert als 500 € zugrunde zu legen.
- 16
- (2) Für die Wertbemessung bei der Erfüllung einer Auskunftspflicht durch die verurteilte Partei selbst sind die Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) heranzuziehen (BGH, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10, MDR 2011, 623 Rn. 10; Beschluss vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, ErbR 2013, 154 Rn. 14; Beschluss vom 29. Juli 2014 - IV ZB 37/13, juris Rn. 6). Muss sich die Partei bei der Auskunftserteilung und Rechnungslegung fremder Hilfe bedienen, ist dagegen auf die Kosten abzustellen, die die Einschaltung einer Hilfsperson verursacht.
- 17
- Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass die Eigenleistung des Beklagten bei laufendem Geschäftsbetrieb mit 500 € zu bemessen sei, können angesichts der moderaten Vergütungssätze des JVEG noch als angemessen angesehen werden. Es hätte jedoch einer nachvollziehbaren Berechnung des erforderlichen Kostenaufwands bedurft, den der Beklagte zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung für die Auskunftserteilung und Rechnungslegung unter Inanspruchnahme fremder Hilfe gehabt hätte. Veranlassung hierzu bestand deshalb, weil der Beklagte seine Geschäftstätigkeit eingestellt und sich wegen seiner psychischen Erkrankung zumindest vorübergehend in stationärer oder teilstationärer Behandlung befunden hatte. Da das Berufungsgericht eine solche Berechnung nicht angestellt hat, ist die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nach wie vor nur auf 500 € nicht nachvollziehbar. Der Hinweis, die Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands entspreche der Verfahrensweise des Berufungsgerichts in allen vergleichbaren Fällen, reicht in Anbetracht der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts nicht aus.
- 18
- 3. Danach ist der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache, die nicht zur Endentscheidung reif ist, an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 13.01.2011 - 14 O 620/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 25.11.2013 - II-21 U 3/11 -
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.