Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2012 - III ZB 55/11

bei uns veröffentlicht am09.02.2012
vorgehend
Landgericht Kleve, 2 O 228/10, 29.12.2010
Oberlandesgericht Düsseldorf, 7 U 23/11, 06.09.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 55/11
vom
9. Februar 2012
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2012 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. September 2011 - I-7 U 23/11 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Der Gegenstandswert beträgt bis zu 300 €.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin ist Mitglied der Erbengemeinschaft nach der am 28. Juni 2008 verstorbenen J. M. S. (Erblasserin). Sie verlangt von dem Beklagten, der von der Erblasserin am 24. März 2003 Generalvollmacht erhalten hatte und zu ihrem Testamentsvollstrecker bestimmt worden ist, Rechnungslegung und Zahlung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Generalbevollmächtigter der Erblasserin.
2
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß durch Teilurteil verurteilt , der Erbengemeinschaft zu Händen der Klägerin eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens der Erblasserin für den Zeitraum vom 24. März 2003 bis einschließlich 28. Juni 2008 nebst Belegen zu erteilen. Dieses Teilurteil hat das Landgericht gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 € für vorläufig vollstreckbar erklärt.
3
Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht mit der Begründung, dass der Beklagte durch das angefochtene Teilurteil nur in Höhe eines Werts von bis zu 300 € beschwert und eine Zulassung der Berufung nicht veranlasst sei, als unzulässig verworfen.
4
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.


5
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend entschieden.
6
1. Die Bemessung des Werts der Beschwer durch das Berufungsgericht ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

7
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, BeckRS 2010, 27752 Rn. 5 und Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926, 927 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff; vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06, NJW 2008, 2036 Rn. 8; vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07, NJW 2009, 2218 Rn. 9; vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934, 935 Rn. 10 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998 f Rn. 9). Dies gilt ebenso für den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06, BeckRS 2008, 13574 Rn. 6 und vom 28. September 2011 - IV ZR 250/10, BeckRS 2011, 29729 Rn. 5). Zur Bewertung des Zeitaufwands kann grundsätzlich auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zurückgegriffen werden (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. April 2008 aaO S. 2038 Rn. 18; vom 23. März 2011 aaO S. 999 Rn. 9 und vom 28. September 2011 aaO Rn. 7).
8
b) Diese Maßgaben hat das Berufungsgericht beachtet. Seine Bewertung , die im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Grenzen des ihm eröffneten Ermessens (§§ 2, 3 ZPO) überschritten worden sind oder ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist (s. etwa Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010 aaO; BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218, 219 Rn. 9 mwN; Beschlüsse vom 16. April 2008 aaO S. 2036 Rn. 9; vom 22. April 2009 aaO Rn. 10 und vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, NJW-RR 2011, 1079 Rn. 8), lässt eine Rechtsverletzung nicht erkennen.
9
Das Berufungsgericht hat den aus dem Akteninhalt ersichtlichen relevanten Sachverhalt vollständig gewürdigt und hinreichend berücksichtigt. Dabei ist es von dem Tenor des angefochtenen Teilurteils des Landgerichts ausgegangen und hat die darin ausgesprochene Verurteilung unter dem Eindruck des eigenen schriftsätzlichen Vorbringens des Beklagten nur als Verpflichtung zur Zusammenstellung und Übermittlung bereits vorhandener Aufzeichnungen und Unterlagen aufgefasst. Entgegenstehende Anhaltspunkte waren im Zeitpunkt des Erlasses des Verwerfungsbeschlusses des Berufungsgerichts weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Auf die Auflage des Berufungsgerichts, den Beschwerdewert glaubhaft zu machen, hat der Beklagte keine konkreten Angaben mitgeteilt. Vor dem Landgericht hatte der Beklagte vorgebracht, er habe (aufgrund der ihm erteilten Generalvollmacht der Erblasserin) "das Unternehmen S. wie einen Kleinbetrieb geführt mit Aufzeichnung der Daten auf 88 Journalseiten mit Ablage der Bankkontenauszüge sowie der sonstigen Belege in 21 Leitzordnern". Hieraus hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei entnommen , dass der Beklagte die von ihm bereits zusammengestellten Daten lediglich noch an die Erbengemeinschaft übermitteln müsse. Der Vortrag des damals noch als Steuerberater tätig gewesenen Beklagten, die Vermögensverwaltung der Erblasserin - gerade auch buchhalterisch - "wie einen Kleinbetrieb" geführt zu haben, rechtfertigt ohne Weiteres den Schluss, dass hiernach die von der Klägerin verlangte "geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben" nebst Belegsammlung bereits vorlag, und zwar in eben derjenigen Gestalt, die sie unter Berücksichtigung der sich aus dem Zweck der Rechnungslegung ergebenden Anforderungen an Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit aufweisen musste (§ 259 Abs. 1 BGB; s. hierzu BGH, Urteil vom 23. November 1981 - VIII ZR 298/80, NJW 1982, 573, 574).
10
2. Ohne Erfolg bleibt die Rechtsbeschwerde auch mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO rechtsfehlerhaft verneint.
11
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Berufungsgericht - bevor es die Berufung mangels ausreichender Beschwer verwerfen darf - eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 € übersteigt , das Berufungsgericht diesen Wert aber nicht für erreicht hält (Senatsurteil vom 10. Februar 2011 aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 12; Beschlüsse vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07, BeckRS 2008, 13573 Rn. 5; vom 16. Juni 2008 aaO Rn. 13; vom 21. April 2010 aaO Rn. 18; vom 27. April 2010 - VIII ZB 91/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 3; vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, NJW 2011, 615 Rn. 12; vom 23. März 2011 aaO Rn. 14; vom 12. April 2011 aaO Rn. 11; vom 28. September 2011 aaO Rn. 13; vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, WuM 2011, 698 Rn. 6 und vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 561/10, BeckRS 2011, 26811 Rn. 12).
12
b) Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht , was die Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede nimmt, erkannt und berücksichtigt.
13
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht im Hinblick auf die Höhe der von ihm festgesetzten Sicherheitsleistung von 2.500 € von der Anfechtbarkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist und deshalb über die Zulassung der Berufung nicht ausdrücklich entschieden hat. Denn das Berufungsgericht , das die Beschwer auf bis zu 300 € festgesetzt hat, hat die Entscheidung über eine Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO jedenfalls nachgeholt. In den Gründen des angegriffenen Beschlusses führt das Berufungsgericht aus, dass eine nachträgliche Zulassung der Berufung nicht veranlasst sei, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen.
14
c) Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, das Berufungsgericht habe die Berufung zulassen müssen, weil das Landgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen habe und sich die rechtsgrundsätzliche, vom Landgericht fehlerhaft verneinte Frage nach der wirksamen Abbedingung des Anspruchs aus § 666 BGB für die Erben stelle, kann sie damit im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden.
15
Das Rechtsbeschwerdegericht kann zwar die Erheblichkeit einer fehlenden Zulassungsentscheidung durch die Instanzgerichte prüfen (s. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2010 aaO S. 936 Rn. 21; vom 23. März 2011 aaO Rn. 15 und vom 12. April 2011 aaO Rn. 12). Es kann aber nicht überprüfen, ob das Berufungsgericht bei der von ihm nachgeholten Zulassungsentscheidung die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zutreffend beurteilt hat und die Zulassung der Berufung geboten gewesen wäre. Da eine Anfechtung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung von Gesetzes wegen nicht eröffnet ist und dies auch dann gilt, wenn die Zulassungsentscheidung vom Berufungsgericht nachgeholt wurde, ist eine inhaltliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich ausgeschlossen (s. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2011 aaO und vom 26. Oktober 2011 aaO Rn. 16).
Schlick Dörr Wöstmann
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 29.12.2010 - 2 O 228/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.09.2011 - I-7 U 23/11 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht


(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 2 Bedeutung des Wertes


Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

5
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerde- wert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 66). Dabei kann die Bewertung des Berufungsgerichts nur darauf überprüft werden, ob es die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 124/87, NJW-RR 1988, 836, 837; vom 23. April 1997 - XII ZB 50/97, NJW-RR 1997, 1089).
9
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06, FamRZ 2008, 1336 Rn. 8; vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 66 und vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87).
8
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Beschwer durch die Verurteilung zur Auskunft nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem vorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen (vgl. insoweit Senatsbeschluss BGHZ 164, 63, 66 ff. = FamRZ 2005, 1986 f.) - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.; Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB 10/07 - FamRZ 2007, 1090, 1091 und vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104). Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34, vom 31. Oktober 2001 - XII ZB 161/01 - FPR 2002, 161 und Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667).
9
Zu Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei nach deren Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Interesses kommt es, soweit ein besonderes Geheimhaltungsinteresse nicht zu erkennen ist, auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (BGH - GSZ - 128, 85, 87 ff. = FamRZ 1995, 349, 350; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08 - FamRZ 2009, 594, 595 und vom 28. Januar 2009 - XII ZB 121/08 - FamRZ 2009, 595, 596). Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können dabei nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34).
9
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten ab- zustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschlüsse vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 - FamRZ 2009, 1211 Rn. 9 mwN und vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Rn. 4; BGHZ - GSZ - 128, 85 = NJW 1995, 664 f.). Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde (BGH Beschluss vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - FamRZ 2008, 2274 Rn. 14 mwN).
6
a) Wie auch die Beschwerde nicht verkennt, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Fall der Einlegung der Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs (grundlegend GSZ BGHZ 128, 85; ferner etwa BGHZ 155, 127, 128 f.; 164, 63, 65 f.; Senatsbeschluss vom 26. Juli 2004 – VIII ZR 289/03, NJW-RR 2005, 74, unter II 2, jeweils m.w.N.). Entgegen der Annahme der Beschwerde gilt das nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur im Fall der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, sondern auch im Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung oder dergleichen und dementsprechend auch in dem hier gegebenen Fall der Verurteilung zur Erteilung von Wärmeabrechnungen , die die Anforderungen der Heizkostenverordnung erfüllen.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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a) Nach § 511 Abs. 2 ZPO ist die Berufung gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile (Abs. 1) nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt (Nr. 1) oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat (Nr. 2). Gemäß § 511 Abs. 4 ZPO lässt das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (Nr. 1) und die unterlegene Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 € beschwert ist (Nr. 2). Da hier das Amtsgericht die Berufung nicht zugelassen hat, kommt es darauf an, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den genannten Grenzbetrag von 600 € übersteigt. Die Bewertung steht gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts und kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur beschränkt daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGHZ 124, 313, 314/315; BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 – IX ZR 351/98, NJW 1999, 3050; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 – V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219, unter II 2 c aa, jew. m.w.N.).

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.