Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist
Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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4 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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18 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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10/03/2016 10:39
Ein nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch dann unzulässig wenn dem Empfänger vorenthalten wurde.
SubjectsZivilprozessrecht
25/02/2016 10:57
Eine konkrete Anweisung des Anwalts im Einzelfall macht nur dann allgemeine organisatorische Regelungen obsolet, wenn diese durch die Einzelanweisung ihre Bedeutung für die Einhaltung der Frist verlieren.
SubjectsZivilprozessrecht
18/02/2016 12:16
Bei einer Manipulation eines Facebook-Profils obliegt es dem Kläger, bei dem Betreiber der Webseite als seinem Vertragspartner entsprechende Auskünfte einzuholen und im Verfahren vorzubringen.
SubjectsUrheber- und Medienrecht
20/03/2014 11:11
Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Anschluss an eine Einstellung des Insolvenzverfahrens, aufgrund des Fehlens einer die Verfahrenskosten deckenden Masse, zulässig.
SubjectsInsolvenzrecht
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Besc
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

689 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 02/04/2023 14:59
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Urteil vom 22.03.2012
Az.: 18 Sa 2541/11
In Sachen
des Rechtsanwalts A
- Kläger und Berufungskläger -
als Insolvenzverwalter über das Vermögen des B,
Prozessbevollmächtigte: Rech
published on 05/05/2022 11:26
Vorliegend begehrte die Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 233 Satz 1 ZPO iVm § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO aF) der Revision in dem Urteil
SubjectsZivilprozessrecht
published on 24/05/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 30/17 vom 24. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:240518BIIIZA30.17.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, To
published on 19/03/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 68/12 vom 19. März 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1, § 234 Abs. 3 C a) Will der Berufungskläger die Berufung erst nach der Entscheidung üb
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