Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2018 - 9 BV 16.1694

bei uns veröffentlicht am14.02.2018

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden‚ wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte, bis zum 31. August 2025 befristete bauaufsichtliche Genehmigung vom 1. Juli 2015 für das Anwesen auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung E. (Baugrundstück). Die Baugenehmigung hat die „Nutzungsänderung von Büro zu Gemeinschaftsunterkunft für Leistungsberechtigte nach Asylbewerberleistungsgesetz mit 294 Betten“ zum Gegenstand (Vorhaben). Mit der Baugenehmigung wurden Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen des Brandschutzes zugelassen und eine Befreiung „gemäß § 246 Abs. 10 BauGB wegen der Errichtung der Gemeinschaftsunterkunft in einem Gewerbegebiet“ erteilt.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. … und FlNr. … jeweils Gemarkung E., die in der unmittelbaren Nachbarschaft zum Baugrundstück liegen. Diese Grundstücke sind mit einem Betriebsgebäude mit Büro, Lager und Verkaufsraum (FlNr. …) sowie einem Hochregallager (FlNr. …) bebaut. Die Klägerin betreibt an diesem Standort einen Groß- und Einzelhandel mit Lagerung zum Verkauf und zum Versand von Leuchtmitteln.

Auf dem Baugrundstück besteht ein dreigeschossiges Gebäude mit einem erdgeschossigen Anbau. Die Bauten wurden stets gewerblich genutzt, zuletzt durch ein Call-Center.

Das Baugrundstück und die Grundstücke der Klägerin liegen zwischen der Bahnlinie T., die im Westen verläuft, dem F-weg im Osten/Südosten sowie der H-straße im Norden. Ein Bebauungsplan besteht für diesen Bereich nicht.

Nach Maßgabe der Betriebsbeschreibung vom 1. August 2014 und der sonstigen Bauvorlagen ist beabsichtigt, das gesamte Gebäude auf dem Baugrundstück als Gemeinschaftsunterkunft für die Unterbringung von bis zu 294 Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 AsylbLG zu nutzen. Nach Nr. 3 der Auflagen zum Genehmigungsbescheid vom 1. Juli 2015 ist „das Unterkunftsgebäude mit entsprechenden Lärmschutzfenstern auszurüsten, sodass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet sind“.

Die Klägerin erhob am 13. August 2015 Anfechtungsklage gegen die ihr am 18. Juli 2015 zugestellte Baugenehmigung vom 1. Juli 2015, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Juni 2016 in der Sache abwies. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist das Vorhaben als Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlicher Ausprägung im faktischen Gewerbegebiet ohne Rechtsverstoß im weg der Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB zugelassen worden. Insbesondere würden die künftigen Benutzer der Gemeinschaftsunterkunft weder gesundheitsgefährdenden Immissionen durch die vorhandenen Nutzungen des gegenständlichen Gewerbegebiets ausgesetzt noch führe das genehmigte Vorhaben zu einer Verschlechterung der immissionsschutzrechtlichen Situation für das klägerische Unternehmen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Am 18. August 2016 ließ die Klägerin Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2016 einlegen.

Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, das Vorhaben sei wegen seiner wohnähnlichen Nutzung auch unter Berücksichtigung des Sonderbefreiungstatbestands nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB in dem betreffenden faktischen Gewerbegebiet nicht zulässig. Der Standort in der Nähe zum Industriegebiet „H.“, das Eingekreistsein durch stark frequentierte Verkehrswege aber auch die konkret anzutreffenden gewerblichen Nutzungen stünden der Annahme eines eher ruhigen Gewerbegebiets entgegen, in dem eine Gemeinschaftsunterkunft nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB oder eine – wie das Verwaltungsgericht argumentiere – ausnahmsweise zulässige Wohnnutzung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zugelassen werden könnten. Bei der Würdigung der nachbarlichen Interessen sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit ihrem wachsenden und immissionsträchtigen Betrieb Mitte der 1980er Jahre an den heutigen Standort umgesiedelt sei, um Lärmkonflikte mit der Nachbarschaft zu vermeiden und am neuen Betriebsstandort erforderlichenfalls auch nachts arbeiten zu können. Auf einen Betrieb zur Nachtzeit sei die Klägerin aufgrund der geänderten Marktsituation im Online-Handel („Same Day Delivery“) angewiesen und sie habe spätestens im Jahr 2014 damit begonnen, auch nachts zu arbeiten. Die beauflagte Ausrüstung des Unterkunftsgebäudes der Gemeinschaftseinrichtung mit Lärmschutzfenstern führe nicht zur Zulassungsfähigkeit des Vorhabens. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eröffne das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Anwendungsbereich der TA Lärm nicht die Möglichkeit, der durch einen Gewerbebetrieb verursachten Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte bei einem Wohnbauvorhaben durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.

Die Klägerin beantragt,

den Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 1. Juli 2015 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird vorgetragen, dass eine Befreiung auch mit passiven Schallschutzmaßnahmen verbunden werden könne. Die TA Lärm stehe dem nicht entgegen, sofern der Beurteilungspegel den jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwert nicht überschreite.

Die Beigeladene beantragt unter Verweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts sowie der beigezogenen Bauakten der Beklagten verwiesen.

Gründe

Über die Berufung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Baugenehmigung vom 1. Juli 2015 zu Recht abgewiesen. Die Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich – wie hier nach § 34 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 8 BauNVO – seiner Art nach unmittelbar nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung, steht dem Nachbarn eines in demselben Baugebiet liegenden Grundstücks kraft Bundesrechts unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen ein Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruchs gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung zu (vgl. BVerwG, B.v. 22.12.2011 – 4 B 32.11 – BauR 2012, 634 = juris Rn. 5; BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 13, 30, jeweils m.w.N.). Da § 34 Abs. 2 BauGB faktische Baugebiete hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung den festgesetzten Baugebieten gleichstellt und deshalb derselbe Nachbarschutz besteht wie bei bauplanerischen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, ist bei einer fehlerhaften Befreiung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auch im faktischen Baugebiet ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – BauR 2013, 783 = juris Rn. 3; BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64.98 – BayVBl 1999, 26 = juris Rn. 5; BVerwG, U. v. 19.9.1986 – 4 C 8.84 – BauR 1987, 70 = juris Rn. 19 a.E., jeweils m.w.N.). Diese Rechtsprechung zu § 31 Abs. 2 BauGB lässt sich auf § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB übertragen (vgl. VGH BW, B.v. 17.5.2017 – 5 S 1505/15 – BauR 2017, 1499 = juris Rn. 22).

Von diesen Grundsätzen ausgehend verletzt die angefochtene Baugenehmigung keine Rechte der Klägerin. Die Beklagte konnte nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eine Befreiung für die Nutzungsänderung des Gebäudes auf dem Baugrundstück in eine Gemeinschaftsunterkunft erteilen, weil das Vorhaben in einem faktischen Gewerbegebiet zur Ausführung kommen soll, in dem nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 3 BauNVO Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden können und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Ermessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.

1. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB insoweit vorliegen, als das Vorhaben die Nutzungsänderung eines bislang gewerblich genutzten Gebäudes in einem faktischen Gewerbegebiet in eine Gemeinschaftsunterkunft zum Inhalt hat (§ 29 Abs. 1 BauGB, § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO, § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB, § 1 Abs. 1 AsylbLG) und nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 3 BauNVO Anlagen für soziale Zwecke hier ausnahmsweise zugelassen werden können.

2. Die Abweichung von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO ist auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar.

Die Beschränkung der Befreiungsmöglichkeit, dass die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den in Betracht kommenden bodenrechtlichen öffentlichen Interessen vereinbar sein muss, ist eine tatbestandliche Voraussetzung des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.1996 – 4 B 184.95 – BauR 1996, 518 = juris Rn. 6, 7; BVerwG, U.v. 9.6.1978 – 4 C 54.75 – BVerwGE 56, 71 = juris Rn. 31, jeweils zu § 31 Abs. 2 BauGB). Insoweit ist die Einzelfallentscheidung auf Zulassungsebene daraufhin zu überprüfen, ob die öffentlichen Belange unter Einbeziehung nachbarlicher Interessen gewahrt sind (vgl. BT-Drs. 18/2752 S. 12).

Zu den nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB in erster Linie zu berücksichtigenden öffentlichen Belangen gehören die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten öffentlichen Belange der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (Nr. 1), der Wirtschaft (Nr. 8 Buchst. a), insbesondere im Hinblick auf die auch objektiv-rechtlich zu berücksichtigenden betrieblichen Belange der im Gewerbegebiet ansässigen Gewerbebetriebe an der Erhaltung des betrieblichen Bestands und nach Betriebsausweitung einschließlich der Vermeidung von Nutzungskonflikten, sowie die Belange der Flüchtlinge oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung (Nr. 13; vgl. zum Ganzen: Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger – E/Z/B/K, BauGB, Stand August 2017, § 246 Rn. 69; Söfker/Runkel in E/Z/B/K, a.a.O., § 1 Rn. 157 ff.; VGH BW, B.v. 17.5.2017 – 5 S 1505/15 – BauR 2017, 1499 Rn. 31, „gesunde Wohnverhältnisse“; Decker in Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 8. Auflage 2017, § 246 BauGB Rn. 43 f.).

a) Das Vorhaben ist mit dem öffentlichen Belang der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bzw. Unterbringungsverhältnisse in Bezug auf den hier relevanten Schutz vor Lärmbeeinträchtigungen vereinbar (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB).

Die Unterbringung von Asylbegehrenden in Gemeinschaftsunterkünften erfolgt in der Regel bis zum bestandskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens (vgl. § 53 AsylG, Art. 4 AufnG). Dies kann je nach Sachlage auch einen längeren Zeitraum umfassen als die Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung, die nach § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG längstens sechs Monate dauern soll (Heusch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.11.2017, § 53 AsylG Rn. 10). Der Gesetzgeber geht deshalb von „wohnähnlichen Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften“ aus (vgl. BT-Drs. 18/2752 S. 12; ebs. BR-Drs. 419/14 S. 6 „wohnähnliche Nutzung“). Gleichwohl ist die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft kein Wohnen im Sinn der Baunutzungsverordnung oder sonstiger Vorschriften und Regelwerke, soweit sich diese am Maßstab der angemessenen Befriedigung allgemeiner Wohnbedürfnisse orientieren. Dies gilt nicht nur für die Bewohnerzimmer, sondern auch für die in der Gemeinschaftsunterkunft vorgesehenen Wohnungen. Der Begriff des Wohnens ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet (vgl. BVerwG, B.v. 18.10.2017 – 4 CN 6.17 – juris Rn 14 m.w.N. zu § 3 Abs. 1 BauNVO). Daran fehlt es im Fall der den Asylbewerber verpflichtenden Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft (§ 53 AsylG), die weder eine eigengestaltete Haushaltsführung noch die Eigengestaltung des häuslichen Wirkungskreises gewährleistet und zudem auch nicht für die ständige Bewohnung, sondern nur für die Dauer des Asylverfahrens gedacht ist.

In Gemeinschaftsunterkünften ist aber der Mindeststandard einer menschenwürdigen Unterbringung ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu gewährleisten (vgl. Heusch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.11.2017, § 53 AsylG Rn. 12; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 53 AsylG Rn. 10). Deshalb muss sichergestellt sein, dass die Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft keinen gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt werden (vgl. VGH BW, B.v. 15.7.2017 – 5 S 1505.15 – BauR 2017, 1499 = juris Rn. 31 m.w.N.). Ein über die Wahrung „gesunder Wohnverhältnisse“ im Sinn der Vermeidung gesundheitsgefährdender Immissionen hinausgehendes Schutzgebot folgt aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB für Flüchtlingsunterkünfte, insbesondere solchen in Gewerbe- oder Industriegebieten, die ihrer Zweckbestimmung nach der Unterbringung von belästigenden (§ 8 Abs. 1 BauNVO) bzw. erheblich belästigenden (§ 9 Abs. 1 BauNVO) Gewerbebetrieben dienen, aber nicht. Denn das besondere Gewicht, das der Gesetzgeber einer bedarfsgerechten und zeitnahen Schaffung von Unterbringungseinrichtungen bereits mit dem Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) aber auch mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) beigemessen hat, ist bei der Bewertung der öffentlichen Belange zu berücksichtigen. Danach sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse als öffentlicher Belang i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in allen Baugebieten zu wahren (vgl. BT-Drs. 18/3070 S. 1, S. 5; BT-Drs. 18/6185 S. 54 f.; Decker in Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 8. Auflage 2017, § 246 BauGB Rn. 44 m.w.N.).

Die Auflage Nr. 3 zur Baugenehmigung vom 1. Juli 2015, wonach das Unterkunftsgebäude mit Lärmschutzfenstern auszurüsten ist, ist zulässig und geeignet, um gesunde Wohnverhältnisse im vorgenannten Sinn zu gewährleisten.

aa) Soweit es Verkehrslärmimmissionen (hier insb. Bahnstrecke T., F-weg, H-straße) betrifft, ist im Verhältnis zwischen Verkehrsweg und schutzbedürftiger Nutzung nach dem Regelungskonzept des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch die Möglichkeit passiven Lärmschutzes vorgesehen (vgl. §§ 41 ff. BImSchG, 24. BImSchV; vgl. Gatz Anmerkung zu BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – jurisPR-BVerwG 3/2013 Anm. 4). Schallschutzmaßnahmen können danach durch bauliche Verbesserung an Umfassungsbauteilen schutzbedürftiger Räume, insbesondere durch den Einbau von Schallschutzfenstern zur Minderung der Einwirkungen durch Verkehrslärm angeordnet werden (vgl. § 1, § 2 Abs. 1 24. BImSchV).

Im Sinne der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze sind gesunde Wohnverhältnisse in Bezug auf den maßgeblichen Innenraumpegel insbesondere in Schlafräumen zur Nachtzeit in Wohngebieten jedenfalls noch gewahrt, wenn Dauerschallpegel aus dem Gesamtlärm von 30 dB(A) bis 35 dB(A) und Spitzenpegel von 40 dB(A) am Ohr des Schläfers nicht überschritten werden. Teilweise werden auch Dauerschallpegel von zwischen 35 dB(A) und 40 dB(A) und Maximalwerte von 45 dB(A) und 55 dB(A) noch für hinnehmbar erachtet. In Mischgebieten wird zum Teil ein Aufschlag von 2 dB(A) für zulässig erachtet (vgl. BayVGH, U.v. 23.2.2007 – 22 A 01.40089 u.a. – VGH n.F. 60, 131 = juris Rn. 51 m.w.N.). Für Wohnnutzungen oder wohnähnliche Nutzungen in Gewerbegebieten – wie hier – gilt jedenfalls kein höherer Schutzstandard. Mit entsprechend ausgestatteten Schallschutzfenstern lassen sich die genannten Innenraumpegel je nach dem bewerteten Schalldämm-Maß des Fensters auch bei hohen Außenpegeln wahren (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2016 – 3 A 5.15 – juris Rn. 105 m.w.N.). Dies hat die Beklagte gesehen und deshalb der beigeladenen Bauherrin verbindlich aufgegeben, das Unterkunftsgebäude mit Lärmschutzfenstern auszurüsten, sodass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet sind (Auflage Nr. 3 der Baugenehmigung vom 1.7.2015). Bereits die im Bestand vorhandenen Fenster des Gebäudes der Beigeladenen weisen bewertete Schalldämm-Maße von Rw 32 dB(A) bzw. Rw 37 dB(A) auf (vgl. Baubeschreibung vom 3.1.1990 zum Bauantrag für den Neubau des Quelle TKD-Gebäudes Nr. 2.4, Bauakte B1-2014-206/Amtskonferenz sowie Baubeschreibung vom 13.4.1992 zum Bauantrag Ausbau des 1. Obergeschosses Nr. 2.02, Bauakte B12/1991/2292 und /1134). Dies hindert die Bauaufsichtsbehörde allerdings nicht, weitergehende Anforderungen zu stellen.

In der Rechtsprechung zur fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze ist zwar geklärt, dass zur angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse heute grundsätzlich die Möglichkeit des Schlafens bei gekipptem Fenster gehört (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2006 – 4 C 4.05 – BVerwGE 126, 340 = juris Rn. 26 m.w.N.). Diese an der Erhaltung der Wohnqualität und den berechtigten Wohnerwartungen ausgerichtete Rechtsprechung zur Befriedigung angemessener Wohnbedürfnisse lässt sich aber weder auf die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft übertragen, noch gibt es einen (zumal grundrechtlich abgesicherten) Anspruch auf Schlafen bei offenem bzw. gekipptem Fenster (vgl. VGH BW, U.v. 8.10.2012 – 5 S 203/11 – juris Rn. 106 m.w.N.). Insoweit wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Einschränkung allgemeiner Wohnansprüche für die Bewohner einer Gemeinschaftsunterkunft bei der Bewertung der Anforderung an gesunde Wohnverhältnisse zu berücksichtigen ist. Dies ermöglicht es, einen ausreichenden Lärmschutz unter Berücksichtigung einer angemessenen Belüftung der Räume auch dann sicherzustellen, wenn die Schallschutzfenster nur gelegentlich geöffnet werden können.

bb) Im Hinblick auf den nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebotenen Schutz der Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft vor gesundheitsgefährdendem Lärm in Bezug auf die Gesamtbelastung aller relevanten, verschiedenartigen Geräuschquellen (hier insb. Verkehrs- und Gewerbelärm) gilt im Ergebnis nichts anderes.

Für die Gesamtlärmbelastung verschiedenartiger Geräuschquellen sind weder die TA Lärm maßgeblich noch sonst verbindliche Regelwerke. Das Immissionsrichtwertkonzept der TA Lärm zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG, Nr. 1 TA Lärm betrifft den von Anlagen i.S.d. § 3 Abs. 5 BImSchG ausgehenden Lärm (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2017 – 4 BN 10.17 – BauR 2017, 1972 = juris Rn. 11; Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm; BVerwG, B.v. 13.12.2007 – 4 BN 41.07 – NVwZ 2008, 426 = juris Rn. 7). Auch andere Regelwerke bewerten lediglich die jeweils von ihnen erfassten Geräuscharten isoliert, blenden also bereichsfremde Geräuschquellen aus der Betrachtung aus (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 – 3 A 1.16 – juris Rn. 85 m.w.N., sog. „geräuschquellenbezogene Betrachtung“).

Darüber hinaus dienen die Richtwerte aus den einschlägigen Regelwerken dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und setzen deshalb bereits unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren an (vgl. z.B. Nr. 3.2.1 Abs. 1, Nr. 6.1 TA Lärm, § 2 Abs. 1 16. BImSchV). Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn des § 3 Abs. 1 BImSchG sind nicht nur gesundheitsgefährdende Immissionen, sondern auch Immissionen, die erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeiführen. Aufgrund der Zielrichtung dieser Regelwerke, Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu gewährleisten, wird nicht zwischen Immissionsrichtwerten zum Schutz vor Gesundheitsgefahren und Immissionsrichtwerten zum Schutz vor erheblichen Belästigungen unterschieden (vgl. Dolde, Rechtliche Aspekte einer Gesamtlärmbetrachtung, Nr. IV.2, Lärmbekämpfung 2001, 100).

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfte aber geklärt sein, dass Außen-Immissionswerte oberhalb von 70 dB(A)/tags und 60 dB(A)/nachts potenziell gesundheitsgefährdend sind (vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 29.6.2017 – 3 A 1.16 – juris Rn 71; vgl. auch BVerwG, U.v. 21.11.2013 – 7 A 28.12 – NVwZ 2014, 730 = juris Rn. 53 f.; BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 9 N 15.378 – juris Rn. 91, jeweils m.w.N.). Diese Grenze wird allerdings kaum erreicht (vgl. Jarras, BImSchG, 12. Auflage 2017, § 41 Rn. 53 m.w.N.). Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Außen-Immissionswerte von 70 dB(A)/tags und 60 dB(A)/nachts bestehen auch vorliegend nicht. So haben etwa von der Klägerin veranlasste Messungen der Fremdgeräusche (Gewerbe und Verkehr) zur Nachtzeit ergeben, dass am Wohnanwesen westlich der Eisenbahnstrecke auf FlNr. … in jeweils drei Nachtstunden zwischen 3:00 Uhr und 6:00 Uhr Hintergrundgeräuschpegel (L95) von aufgerundet zwischen 44 dB(A) und 49 dB(A) auftreten (vgl. schallimmissionsschutztechnische Untersuchung zur geplanten Erweiterung der betrieblichen Tätigkeit im Nachtzeitraum vom 9. November 2015).

Davon abgesehen bestehen in Anlehnung an §§ 41, 42 BImSchG mangels eines verbindlichen Regelwerks für eine die Gesundheit gefährdende Gesamtbelastung unterschiedlicher Geräuschquellen keine Bedenken gegen Maßnahmen des passiven Lärmschutzes an den lärmbetroffenen baulichen Anlagen, insbesondere durch den Einbau von Schallschutzfenstern. Schutzwürdige Außenwohnbereiche sieht das Nutzungskonzept des Vorhabens nicht vor. Der vonseiten der Beklagten mit der Auflage Nr. 6 zur Baugenehmigung vom 1. Juli 2015 aufgrund des Art. 7 Abs. 2 BayBO i.V.m. ihrer Ortssatzung geforderte Kinderspiel Platz ist, von den Lärmwirkungen der im Gewerbegebiet vorhandenen Betriebe geschützt, an der Südseite des Unterkunftsgebäudes geplant (vgl. mit Genehmigungsvermerk versehenen Lageplan/Freiflächen vom 18.8.2014).

cc) Nachbarliche Interessen werden aufgrund der Bewältigung der Verkehrs- und Gesamtlärmproblematik durch die zulässige und geeignete Maßnahme des passiven Lärmschutzes nicht berührt.

b) Das Vorhaben ist unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit dem öffentlichen Belang der Anforderungen an die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung vereinbar (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB).

aa) Von einer über die allgemeinen verkehrlichen Risiken insbesondere des Fußgängerverkehrs hinausgehenden Gefahr für die Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft ist nicht auszugehen.

(1) Die verkehrlichen Verhältnisse am Standort der Gemeinschaftsunterkunft sind übersichtlich. Die von Norden in das Gewerbegebiet führende, geradlinig verlaufende W-straße zweigt zwischen den Betriebsgrundstücken der Klägerin nach Osten ab und endet nach etwa 100 m in einem Wendehammer (S-straße). Der im Bereich dieser Abzweigung ebenfalls geradlinig nach Süden verlaufende Zweig der W-straße endet nach etwa 70 m in Lage der Zufahrt zur vormaligen südlichen Stellplatzanlage des Gebäudes der Beigeladenen. Ein Durchgangsverkehr findet deshalb nicht statt. Ausweislich des Vortrags der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren löst ihr Betrieb nach derzeitiger Betriebssituation 375 Fahrzeugbewegungen zur Tagzeit aus (vgl. Klagebegründung vom 2.10.2015 S. 15 ff.). Auch hinsichtlich des weiteren im Gewerbegebiet ansässigen Betriebs der Firma H. (Produktions- und Bürogebäude; Werkzeugherstellung) auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung E. ist kein wesentlich höherer Fahrverkehr als für den klägerischen Betrieb zu erwarten. Die südlich der Gemeinschaftsunterkunft liegende unbebaute Fläche (FlNr. … und …) wird nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur zeitweilig von einer Erdbaufirma genutzt.

(2) Ausweislich der erstinstanzlichen Feststellungen im Ortstermin vom 9. Oktober 2014 (vgl. Verfahren AN 9 K 14.00830) führt ein ca. 2 m breiter Gehweg auf der östlichen Seite der W-straße in Richtung Norden an der Westseite des klägerischen Betriebs vorbei. Im Bereich der S-straße zur Verbindungsbrücke der klägerischen Betriebsgebäude ist der Gehweg ca. 1,50 m breit. Diese Gehwegbreiten genügen zwar nicht den Grundanforderungen, die die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (Ausgabe 2006; RASt 06) unter Berücksichtigung von ungehinderten Begegnungsmöglichkeiten und der Einhaltung beidseitiger Sicherheitsräume zur Fahrbahn und zur Hauswand empfehlen. Die RASt 06 behandelt aber den Entwurf und die Gestaltung von Straßen (vgl. Geltungsbereich und Aufbau). Als Hauptziel bei der Planung und dem Entwurf von Stadtstraßen orientiert sich die RASt 06 auch nicht ausschließlich an den Anforderungen für die Verkehrssicherheit, sondern an der Verträglichkeit der Nutzungsansprüche untereinander und mit den Umfeldnutzungen, die eine Verbesserung der Verkehrssicherheit lediglich mit einschließt (vgl. Nr. 1.2 RASt 06). Die RASt 06 hat schließlich einen nur empfehlenden Charakter. Deswegen können Gemeinden bei der Planung anhand der konkreten örtlichen Situation im notwendigen Umfang auch hiervon abweichen (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2015 – 6 ZB 13.978 – juris Rn. 15 m.w.N.).

Davon abgesehen können auch nach Maßgabe der RASt 06 im Einzelfall Mindest-Gehwegbreiten von 1,50 m etwa bei geringem Fußgängeraufkommen in dörflichen Hauptstraßen ausreichen (vgl. Nr. 5.1.2 RASt 06, S. 25). Ein Gehweg kann im Übrigen schon dann – wenn auch eingeschränkt, so doch noch ausreichend – funktionsfähig sein, wenn er den erforderlichen Mindestgehraum für einen Fußgänger bietet (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2017 – 6 ZB 16.681 – juris Rn. 12 f. m.w.N., „Mindestgehwegbreite 75 cm“). Hiervon ausgehend bestehen unter Berücksichtigung der verkehrlichen Verhältnisse keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die vom Verwaltungsgericht ermittelten Gehwegbreiten von 1,50 m bzw. 2 m nicht ausreichend sein könnten. Dies gilt auch dann, wenn der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin zutrifft, dass die Breite des Gehwegs lediglich ein Mindestmaß von 1,30 m aufweist.

(3) Mit dem Vorbringen, Sattelschlepper müssten über den Gehweg zurückstoßen und der Fahrer eines rangierenden Lkw könne allein nie den kompletten Bereich hinter seinem Fahrzeug überblicken, macht die Klägerin kein schutzwürdiges nachbarliches Interesse geltend.

Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen (§ 2 Abs. 1 StVO). Sie dürfen deshalb grundsätzlich keine Gehwege befahren, die den Fußgängern vorbehalten sind (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO). Das Überqueren eines Gehwegs durch Kraftfahrzeuge verstößt zwar nicht gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung, wenn es darum geht, in ein Grundstück ein- oder aus einem Grundstück auszufahren (vgl. BGH, B.v. 27.6.1985 – 4 StR 766/84 – NJW 1985, 2540 = juris Rn. 13 ff.). Dies ist allerdings nicht an jeder beliebigen Stelle zulässig, sondern nur an einer Stelle, die erkennbar zur Einfahrt in ein Grundstück vorgesehen und geeignet ist (vgl. BGH, B.v. 27.6.1985 a.a.O.; z.B. Bordsteinabsenkung). Beim Abbiegen in ein Grundstück muss sich der Fahrzeugführer aber so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 5 StVO). Auch beim Rückwärtsfahren ergeben sich insbesondere für die Fahrer von Lastkraftwagen aus § 9 Abs. 5 StVO besondere Sorgfaltspflichten. Ist dem Fahrer die volle Sicht verwehrt, so muss er sich einer Hilfsperson bedienen, die hinter dem zurückstoßenden Fahrzeug gefährdete Verkehrsteilnehmer warnt und mit dem Fahrzeugführer Verbindung durch Zeichen und Rufe aufrechterhält (vgl. Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 9 StVO Rn. 70 m.w.N.). Diese Sorgfaltspflichten gelten nicht nur im Nahbereich von Gemeinschaftsunterkünften, sondern grundsätzlich für alle Orte, an denen sich Menschen aufhalten oder bei denen auch nur mit der Möglichkeit eines Hinzukommens von Menschen zu rechnen ist (vgl. BGH, U.v. 19.10.1955 – VI ZR 117/54 – VersR 55, 743 = Jurion RS 1955, 12891 Rn. 11). Ob die danach gebotenen Vorsichtsmaßnahmen zeitaufwändig sind oder zu Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen, wie die Klägerin einwendet, bedarf keiner Klärung. Denn einen irgendwie gearteten Anspruch auf Bewahrung einer für den Betriebsablauf vorteilhaften verkehrlichen Situation auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen gibt es nicht. Auch in einem Gewerbegebiet erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht (§ 1 Abs. 1 StVO).

bb) Das im Baugenehmigungsverfahren eingereichte Brandschutzkonzept vom 21. August 2014 (Nr. 204-06-01) zeigt nachvollziehbar auf, dass die im Bestand vorhandene Abweichung von den zulässigen Brandabschnittsgrößen von nicht mehr als 40 m (Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO) angesichts der Gesamtflächen und Ausstattung des Gebäudes mit einer flächendeckenden Brandmeldeanlage unbedenklich ist. Auch die erteilte Abweichung wegen Überschreitung der zulässigen Fluchtweglänge von 35 m (Art. 33 Abs. 2 Satz 1 BayBO) um maximal 5 m ist nicht zu beanstanden; als Kompensationsmaßnahme dient ebenfalls die Brandmeldeanlage.

c) Die nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB erteilte Befreiung ist unter Berücksichtigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen der Wirtschaft vereinbar, insbesondere im Hinblick auf die auch objektiv-rechtlich zu berücksichtigenden betrieblichen Belange der im Gewerbegebiet ansässigen Gewerbebetriebe an der Erhaltung des betrieblichen Bestands und nach Betriebsausweitung einschließlich der Vermeidung von Nutzungskonflikten (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB).

Das von der Klägerin geltend gemachte Interesse an der Erhaltung des betrieblichen Bestands sowie das Interesse nach einer Betriebsausweitung ist berücksichtigungsfähig (vgl. Söfker/Runkel in E/Z/B/K, Stand August 2017, § 1 Rn 160 m.w.N.). Diese schutzwürdigenden Interessen werden durch die angefochtene Nutzungsänderung des Bürogebäudes der Beigeladenen in eine Gemeinschaftsunterkunft aber nicht weiter eingeschränkt als dies ggf. schon bislang der Fall war.

aa) Anders als die Klägerin einwendet, entsteht kein Nutzungskonflikt durch die Zulassung der Gemeinschaftsunterkunft im Hinblick auf die immissionsschutzrechtliche Situation.

(1) Die Baugebietsvorschrift des § 8 BauNVO räumt der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben gegenüber anderen, insbesondere schutzbedürftigen Nutzungen zwar einen gewissen Vorrang ein. Aus der Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes folgt aber auch für Gewerbegebiete ein eingeschränkter Störgrad (vgl. Söfker/Runkel in E/Z/B/K, a.a.O., Rn. 157). Soweit es die Zumutbarkeit von Lärmwirkungen aus Anlagen betrifft, die – wie der Betrieb der Klägerin – dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterliegen, ist geklärt, dass der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 18; BVerwG, B.v. 8.11.2017 – 4 B 19.17 – juris Rn. 12 jeweils m.w.N.). Hiervon ausgehend sind auch der wohnähnlich genutzten Gemeinschaftsunterkunft im Gewerbegebiet gewerbegebietstypische Belästigungen oder Störungen von allen Anlagen, für die die TA Lärm gilt, in Höhe der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. b TA Lärm (65 dB(A)/tags, 50 dB(A)/nachts) zumutbar.

(2) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten der Klägerin unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt einer an ihren Betrieb heranrückenden schutzwürdigen Bebauung scheidet nach jeder Betrachtungsweise aus.

Hinsichtlich des u.a. der Klägerin zuzurechnenden Gewerbelärms folgt dessen isolierte, von anderen verschiedenartigen Geräuschen unabhängige Berücksichtigung aus der Würdigung der nachbarlichen Interessen nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB. Insoweit findet entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch das Gebot der Rücksichtnahme Eingang in die Prüfung (vgl. Decker in Jäde/Dirnberger, BauGB/ BauNVO, 8. Auflage 2017, § 246 BauGB Rn. 44 m.w.N.; BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 14.87 – BVerwGE 82, 343 = juris Rn. 12 ff. m.w.N. zu § 31 Abs. 2 BauGB).

(a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO sind (schutzbedürftige) bauliche Anlagen unzulässig, wenn sie Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden (vgl. BVerwG U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 16 m.w.N.). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist weiter geklärt, dass der Nachbarschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO als Ausprägung des Rücksichtnahmegebots in Bezug auf Belästigungen und Störungen drittschützend ist, einem betroffenen Nachbarn im Fall der Verletzung des Rücksichtnahmegebots also ein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung verleiht (vgl. Söfker in E/Z/B/K, BauGB, Stand August 2017, § 15 BauNVO Rn. 38 m.w.N.). Wahrt danach der Immissionsbeitrag des Gewerbebetriebs der Klägerin unter Berücksichtigung der Vorbelastung i.S.d. Nr. 2.4 Abs. 2 TA Lärm die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Gewerbegebiete nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. b TA Lärm (65 dB(A)/tags, 50 dB(A)/nachts) an den maßgeblichen Immissionsorten der Gemeinschaftsunterkunft, kommt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht in Betracht.

(b) Auch wenn der maßgebliche Immissionsrichtwert nach TA Lärm für den Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten der Gemeinschaftsunterkunft überschritten wäre, würde sich vorliegend keine andere Bewertung ergeben.

Das Rücksichtnahmegebot kann zwar gegenüber einem bestandsgeschützten, emittierenden Gewerbebetrieb verletzt sein, wenn eine heranrückende Bebauung zu zusätzlichen Anforderungen aus Gründen des Immissionsschutzes führen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – a.a.O. = juris Rn 19, 26; BVerwG, U.v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 – BVerwGE 98, 235 = juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 14.1.1993 – 4 C 19.90 – NVwZ 1993, 1184 = juris Rn. 32; BVerwG, B.v. 25.11.1985 – 4 B 202.85 – NVwZ 1986, 469 = juris Rn. 2 jeweils m.w.N.). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Denn mit der Nutzungsänderung des bislang als Call-Center genutzten Gebäudes hin zu einer Gemeinschaftsunterkunft rückt im Ergebnis weder eine schutzbedürftigere Nutzung als bisher an den Betrieb der Klägerin heran, noch verschiebt sich die beiderseitige Zumutbarkeitsgrenze aufgrund der angefochtenen Baugenehmigung zu Lasten der Klägerin oder sonstiger zu einer Gesamtbelastung i.S.v. Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm beitragender Anlagen.

Gegenüber dem bestehenden Gebäude der Beigeladenen, das bislang als Call-Center genutzt wurde, war kein geringeres Maß an Rücksicht zu nehmen als gegenüber der nunmehr genehmigten Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft, die umgekehrt, weil sie in einem faktischen Gewerbegebiet ausgeübt wird, keinen höheren Schutzanspruch vermittelt als die vorangegangene Nutzung zu gewerblichen Zwecken. Der emittierende Betrieb der Klägerin ist vielmehr in gleicher Weise an die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze gebunden wie die gewerblichen Störungen ausgesetzte Gemeinschaftsunterkunft.

Anders als gewerblich genutzte Bauten weisen Flüchtlingsunterkünfte zwar Schlafräume auf. Eine erhöhte Schutzwürdigkeit als gegenüber den bislang zu Bürozwecken genutzten Räumlichkeiten bzw. dem Baugrundstück der Beigeladenen folgt daraus hier aber nicht. Da Büroräume ebenfalls schutzbedürftige Räume nach A.I.3 Satz 1 Buchst. a des Anhangs zur TA Lärm i.V.m. DIN 4109 (Ausgabe 1989) sind, sind auch ihnen gegenüber die festgelegten Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel zu wahren (Nr. 2.3, Nr. 6.1 TA Lärm). Selbst wenn die bislang genutzten Büroräume im Gebäude der Beigeladenen als Großraumbüro zu werten wären und deshalb nicht von schutzbedürftigen Räumen i.S.d. DIN 4109 (Ausgabe 1989) ausgegangen werden könnte („ausgenommen Großraumbüros“), würde sich nichts anderes ergeben. Denn nach A.1.3 Satz 1 Buchst. b des Anhangs zur TA Lärm wäre dann der am stärksten betroffene Rand der Fläche maßgeblicher Immissionsort i.S.d. Nr. 2.3 TA Lärm, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen – wie etwa eine Büronutzung – erstellt werden dürfen. Dies gilt auch hinsichtlich der niedrigeren Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit, weil die Zuordnung der Immissionsorte zu den einzelnen Baugebietstypen nicht auf die tatsächliche Nutzung abstellt, sondern auf die Festlegungen in den Bebauungsplänen (Nr. 6.6 Satz 1 TA Lärm) bzw. im unbeplanten Innenbereich auf die Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Gebiets (Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm), das hier einem Gewerbegebiet i.S.v. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. b TA Lärm, § 34 Abs. 2 BauGB, § 8 BauNVO entspricht. Auf die sich aus der TA Lärm ergebenden Vorgaben hat auch das Verwaltungsgericht abgestellt, soweit es ausführt, die nunmehr genehmigte Nutzung führe faktisch in gewissem Umfang sogar zu einer Verbesserung für die Klägerin, weil andernfalls der maßgebliche Immissionsort näher an die Hauptquelle der Emissionen durch den Lkw-Verkehr rücken würde (vgl. UA S. 27).

Der vom Verwaltungsgericht angestellte Vergleich des Vorhabens mit Betriebswohnungen i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, die in Gewerbegebieten ausnahmsweise zugelassen werden können, ist ebenfalls berechtigt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob bereits eine Betriebswohnung im Gebiet vorhanden ist. Denn der vom Verwaltungsgericht angestellte Vergleich von Flüchtlingsunterkünften mit Betriebswohnungen betrifft den aus der Belegenheit solcher Anlagen in Gewerbegebieten folgenden geminderten Schutzgrad (vgl. UA S. 26 f). Insoweit ist geklärt, dass Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter prinzipiell ein geringerer Schutz gegen Immissionen zusteht als den sonstigen Wohnungen, weil in Gewerbe- und Industriegebieten an sich nicht gewohnt werden darf. Die aus betriebswirtschaftlichen und betriebstechnischen Gründen gleichwohl in diesen Gebieten – ausnahmsweise – zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter müssen sich deswegen nach dem Sinn und Zweck der zitierten Vorschriften mit der Immissionsbelastung abfinden, die generell in solchen Gebieten zulässig ist. (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1984 – 4 C 50.80 – NVwZ 1984, 511 = juris Rn. 15 m.w.N.). Angesichts der weitreichenden Zulassungsmöglichkeiten für Flüchtlingsunterkünfte, von denen nach § 246 Abs. 8 bis 14 BauGB in allen Baugebieten, im unbeplanten Innenbereich und im Außenbereich Gebrauch gemacht werden kann, gilt für Flüchtlingsunterkünfte – zumal in einem Gewerbe- oder Industriegebiet – nichts anderes. Auch die Bewohner von Flüchtlingsunterkünften in Gewerbegebieten müssen sich nach dem Sinn und Zweck des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB mit der Immissionsbelastung abfinden, die generell im Gewerbegebiet zulässig ist. Insoweit wird nicht nur der betroffenen Nachbarschaft ein Mehr an Beeinträchtigungen zugemutet (vgl. Decker in Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 8. Auflage 2017, § 246 BauGB Rn. 44 m.w.N.; vgl. OVG Hamburg, B.v. 14.4.2016 – 2 Bs 29/16 – BauR 2016, 1279 = juris Rn. 42 m.w.N. zu § 246 Abs. 12 Satz 1 BauGB), sondern auch den Bewohnern von Flüchtlingsunterkünften.

Weitergehende immissionsschutzrechtliche Anforderungen als § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ohnehin gebietet und bislang schon geboten hat, entstehen für den Betrieb der Klägerin daher nicht erst aufgrund der Zulassung des Vorhabens. Insoweit muss auch nicht der Frage nachgegangen werden, welche nach Maßgabe der TA Lärm zulässigen Möglichkeiten der architektonischen Selbsthilfe der beigeladenen Bauherrin obliegen könnten und ob die Klägerin ihrerseits den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gebotenen immissionsbezogenen Grundpflichten zur Lärmminderung und Lärmvermeidung nachgekommen ist. Hiervon ausgehend bestehen auch keine Bedenken gegen den beauflagten Einbau von Schallschutzfenstern in der Gemeinschaftsunterkunft, weil es dem Immissionsbetroffenen unbenommen bleibt, für seine Nutzung über das nach Maßgabe der TA Lärm Geforderte hinaus einen weitergehenden Lärmschutz vorzusehen, um zu gewährleisten, dass innerhalb des Gebäudes erträgliche Aufenthaltsverhältnisse herrschen (in diese Richtung auch BayVGH, B.v. 2.9.2016 – 1 CS 16.1275 – BayVBl 2017, 24 = juris Rn. 5). Dies gilt hier schon deshalb, weil die in der Baugenehmigung vom 1. Juli 2015 geforderte Maßnahme des passiven Lärmschutzes bereits wegen der Verkehrs- und Gesamtlärmproblematik geboten ist.

(c) Etwas anderes folgt auch nicht aus den Betriebserweiterungsabsichten der Klägerin.

Soweit die Klägerin eine Ausweitung oder zumindest eine weitere Ausweitung ihres Betriebs zur Nachtzeit anstrebt (vgl. Genehmigungsverfahren auf Erweiterung der Betriebszeiten in die Nachtstunden – Nr. B1-2015-84, Bl. 28), wird sie daran durch die Nutzungsänderung des Gebäudes der Beigeladenen in eine Gemeinschaftsunterkunft nicht weiter beschränkt als durch die vorhergehende Nutzung als Call-Center. Die Einschränkung eines lärmrelevanten Nachtbetriebs in Gewerbegebieten folgt – anders als in Industriegebieten – aus dem in Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. b TA Lärm festgelegten und gegenüber dem Tagrichtwert in Höhe von 65 dB(A) deutlich reduzierten Immissionsrichtwert von 50 dB(A) für die Nachtzeit. Insoweit kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, sie sei beim Erwerb ihrer Betriebsgrundstücke davon ausgegangen, diese je nach den betrieblichen Erfordernissen 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr nutzen zu können.

(d) Vorstehendes gilt auch für andere zu einer Gesamtbelastung beitragende Anlagen, für die TA Lärm Anwendung findet (vgl. Nr. 2.2, Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm).

bb) Für Sicherheitsvorkehrungen gegen ein unbefugtes Betreten des Betriebsgrundstücks der Klägerin, das nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts allerdings vollständig umzäunt ist, ist die Klägerin verantwortlich. Ein etwaiges individuelles Fehlverhalten ist im Übrigen städtebaulich nicht relevant; ihm ist mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.2011 – 4 BN 20.11 – BauR 2012, 621 = juris Rn. 5; Decker in Jäde/Dirnberger, BauGB/ BauNVO, 8. Auflage 2017, § 246 Rn. 44 jeweils m.w.N.).

d) Die Abweichung ist auch mit dem öffentlichen Belang von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung vereinbar (§ 1 Abs. 6 Nr. 13 BauGB).

Die Gemeinschaftsunterkunft verfügt ausweislich der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen neben Schlafräumen über gemeinschaftliche Sanitärräume, Behandlungsräume, Küchen und Gemeinschaftsräume zum Aufenthalt, so dass die an eine Flüchtlingsunterkunft zu stellenden Mindestanforderungen gewährleistet sind.

Die wünschenswerte Teilhabe der Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft am öffentlichen Leben (vgl. Söfker/Runkel in E/Z/B/K, BauGB, Stand August 2017, § 1 Rn. 178e) ist angesichts des Standorts der Unterkunft in einem Gewerbegebiet allerdings eingeschränkt. Um in das Stadtzentrum von N* … zu gelangen, können die Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft aber öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Die S-Bahnhaltestelle E* … ist ebenso in fußläufiger Entfernung erreichbar, wie der Stadtteil E* … Angesichts des Mangels an ausreichenden Unterbringungsmöglichkeiten gerade in Ballungsräumen mit einem angespannten Wohnungsmarkt und der Notwendigkeit, Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern zeitnah zu ermöglichen (vgl. BR-Drs. 419/14 S. 1), hat der Gesetzgeber die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in dezentralen Lagen aber in Kauf genommen. So sind nach Maßgabe des zeitlich begrenzten Sonderrechts Flüchtlingsunterkünfte nicht nur in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten zulassungsfähig, sondern auch in Außenbereichslagen, die in keinem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit bebauten Flächen innerhalb eines Siedlungsbereichs stehen (§ 246 Abs. 10 Satz 1, Abs. 12 Satz 1 Nr. 2, Abs. 13 BauGB). Dies zugrunde gelegt wahrt die Abweichung trotz der nicht in ein Wohnumfeld integrierten Lage der Unterkunft eine den Mindestanforderungen genügende menschenwürdige Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden.

3. Die Entscheidung über die Befreiung ist auch ermessensgerecht.

Für Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB ist anerkannt, dass für die Ausübung des Befreiungsermessens wenig Spielraum bleibt, wenn die engen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt sind. Selbst wenn der Tatbestand des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB mit dem Verzicht auf das Berührtsein der Planungsgrundzüge nicht so eng gefasst ist wie in § 31 Abs. 2 BauGB, verbleibt für die Ausübung des Befreiungsermessens auch hier wenig Spielraum. Denn die neu geschaffene, zeitlich befristete Ermächtigungsgrundlage des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB zielt gerade auf die weitgehende Erteilung von Befreiungen (vgl. Decker in Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 8. Auflage 2017, § 246 BauGB Rn. 46 m.w.N.; ebs. VGH BW, B.v. 17.5.2017 – 5 S 1505/15 – BauR 2017, 1499 = juris Rn. 42 f.; BayVGH, B.v. 8.1.2016 – 1 CS 15.2687 – juris Rn. 3.). Hiervon ausgehend hat die Beklagte den öffentlichen Interessen an der Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende ermessensfehlerfrei den Vorrang eingeräumt vor den Interessen der Klägerin an der Verhinderung des Vorhabens, denn deren geschützte Interessen werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt (vgl. VGH BW, B.v. 17.5.2017 a.a.O. Rn. 43).

4. Soweit die Klägerin einwendet, eine Befreiung auf der Grundlage von § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB komme vor allem in Gewerbegebieten in Betracht, die durch ruhiges Gewerbe geprägt seien, beruft sie sich der Sache nach auf einen Gebietsbewahrungsanspruch. Hiermit kann sie nicht durchdringen.

a) Da die Befreiung nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB nach den vorstehenden Ausführungen rechtmäßig ist, kommt eine Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs nicht in Betracht. Denn der Umstand, dass eine Anlage in einem Baugebiet weder allgemein zulässig ist noch im Wege einer Ausnahme zugelassen werden kann, steht einer Befreiung nicht entgegen, sondern eröffnet im Gegenteil erst den Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.2012 – 4 C 14.10 – BVerwGE 142, 1 = juris Rn. 21 m.w.N. zu § 31 Abs. 2 BauGB).

Insoweit stellt § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB – anders als § 31 Abs. 2 BauGB – an die Befreiung geringere Anforderungen, als nicht verlangt wird, dass die Grundzüge der Planung bzw. der sich aus der vorhandenen Bebauung ergebende Gebietscharakter nicht berührt werden dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 15.2.1990 – 4 C 23.86 – BVerwGE 84, 322 = juris Rn. 27 zu § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.d.F. v. 8.12.1986; vgl. BT-Drs. 18/2752 S. 12). Die Zulassung einer Flüchtlingsunterkunft i.S.d. § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB in einem Gewerbegebiet ist deshalb auch dann mit den öffentlichen Belangen vereinbar, wenn damit typischerweise die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 1 BauNVO verfehlt wird.

Denn § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB soll als zeitlich begrenztes Sonderrecht die Zulassung von Flüchtlingsunterkünften trotz ihrer wohnähnlichen Nutzung bzw. ihres wohnähnlichen Charakters in Gewerbegebieten erleichtern. Nutzungskonflikte, die t y p i s c h e r w e i s e mit der Zulassung von Flüchtlingsunterkünften in Gewerbegebieten verbunden sein können, stehen einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB deshalb nicht entgegen (vgl. BR-Drs. 419/14 S. 6; BT-Drs. 18/2752 S. 12; in diese Richtung auch VGH BW, B.v. 17.5.2017 – 5 S 1505/15 – BauR 2017, 1052 = juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 22.8.2016 – 2 CS 16.737 – juris Rn. 10). Andernfalls liefe die Befreiungsmöglichkeit des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ins Leere, weil Bauvorhaben, die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO einer Wohn- oder wohnähnlichen Nutzung zu dienen bestimmt sind, mit dem Charakter eines Gewerbegebiets unvereinbar sind (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2002 – 4 B 86.01 – NVwZ 2002, 1384 = juris Rn. 10 zur Unzulässigkeit von Seniorenpflegeheimen als Anlagen für soziale und/oder gesundheitliche Zwecke im Gewerbegebiet/Ausnahmefähigkeit).

b) Ob die den Gebietscharakter betreffende Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bei der Befreiung nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB insoweit entsprechende Anwendung finden kann, als es nicht um typischerweise mit der Zulassung von Flüchtlingsunterkünften in Gewerbegebieten verbundene Nutzungskonflikte geht, kann dahinstehen. Denn es bestehen jedenfalls nach den vorstehenden Ausführungen auch bei einer einzelfallbezogenen Betrachtung keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung im Widerspruch zu einem sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebenden besonderen Gebietscharakter des konkreten Baugebiets stehen würde (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.1991 – 4 B 40.91 – NVwZ 1991, 1078 = juris Rn. 4 m.w.N.). Insbesondere fallen die vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Gewerbegebiet hinsichtlich ihres Störgrads nicht aus dem Rahmen der in Gewerbegebieten allgemein zulässigen Anlagen. Auch sonst weist das Gewerbegebiet keine besondere, spezifische Prägung oder Eigenart auf, die der Zulassung der Gemeinschaftsunterkunft hier entgegenstehen könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 1 Grundregeln


(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 1 Leistungsberechtigte


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren


(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahn

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 41 Straßen und Schienenwege


(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche h

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge


(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven od

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 9 Industriegebiete


(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung

Baugesetzbuch - BBauG | § 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte


(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen. (1a) Die Län

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 47 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen


(1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis z

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 1 Zweck des Gesetzes


(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 25 Fußgänger


(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fa

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften


(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interes

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen


(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemes

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2018 - 9 BV 16.1694 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2018 - 9 BV 16.1694 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Okt. 2012 - 5 S 203/11

bei uns veröffentlicht am 08.10.2012

Tenor Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Juli 2010 - 8 K 2721/08 - werden zurückgewiesen.Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 15/36, der Kläger zu 2 17/36 und die Klägeri
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2018 - 9 BV 16.1694.

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2018 - M 8 K 17.5742

bei uns veröffentlicht am 26.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2018 - M 8 K 16.2434

bei uns veröffentlicht am 26.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Okt. 2018 - AN 9 K 16.00991

bei uns veröffentlicht am 23.10.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 3. Das Urteil ist in Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar gegen Siche

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Okt. 2018 - AN 9 K 17.00173

bei uns veröffentlicht am 23.10.2018

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2017 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist in Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der v

Referenzen

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.

(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers.

(3) § 44 Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.

(1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung, längstens jedoch bis zu 18 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu sechs Monate, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der Entscheidung des Bundesamtes entfallen. Abweichend von Satz 1 ist der Ausländer verpflichtet, über 18 Monate hinaus in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn er

1.
seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 bis 7 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat,
2.
wiederholt seine Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 und 3 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat,
3.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und gegenüber einer für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde fortgesetzt über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder fortgesetzt falsche Angaben macht oder
4.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und fortgesetzt zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen, insbesondere hinsichtlich der Identifizierung, der Vorlage eines Reisedokuments oder der Passersatzbeschaffung, nicht erfüllt.
Satz 3 findet keine Anwendung bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a) verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Satz 1 gilt nicht bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

(1b) Die Länder können regeln, dass Ausländer abweichend von Absatz 1 verpflichtet sind, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

(2) Sind Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so kann auch das Kind in der Aufnahmeeinrichtung wohnen, auch wenn es keinen Asylantrag gestellt hat.

(3) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Ausländer verpflichtet, für die zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar zu sein.

(4) Die Aufnahmeeinrichtung weist den Ausländer innerhalb von 15 Tagen nach der Asylantragstellung möglichst schriftlich und in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, auf seine Rechte und Pflichten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hin. Die Aufnahmeeinrichtung benennt in dem Hinweis nach Satz 1 auch, wer dem Ausländer Rechtsbeistand gewähren kann und welche Vereinigungen den Ausländer über seine Unterbringung und medizinische Versorgung beraten können.

(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.

(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers.

(3) § 44 Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.

(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers.

(3) § 44 Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Juli 2010 - 8 K 2721/08 - werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 15/36, der Kläger zu 2 17/36 und die Klägerinnen zu 3 und 4 je 1/18 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungbeschluss für den (teilweisen) Neubau der Kreisstraße K 7725 - Südumfahrung Kehlen - sowie den Umbau der Knotenpunkte zwischen der B 30 und der L 333.
Der Kläger zu 2 ist Eigentümer der im Ortsteil Gunzenhaus (Süd) der Gemeinde Meckenbeuren gelegenen Grundstücke Flst. Nr. 525 und 525/1 (...straße ...). Das letztere Grundstück ist mit einem Wohngebäude nebst Doppelgarage bebaut, das der Kläger zu 2 mit der Klägerin zu 1 bewohnt. Das angrenzende Grundstück Flst. Nr. 525 ist mit einem Nebengebäude (Holzlager, Stall, Carport) bebaut. Die K 7725 wird künftig statt bislang 700 bis 800 m nur mehr in einem Abstand von ca. 145 bzw. 115 m an diesen Gebäuden vorbeiführen.
Die Klägerinnen zu 3 und 4 sind zusammen mit dem Kläger zu 2 Mitglieder einer Erbengemeinschaft und als solche Gesamthandseigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 528, welches teilweise als Erdbeerpflanzung verpachtet ist und im Übrigen als Streuobstwiese genutzt wird. Das 7.715 m2 große Grundstück wird durch das Straßenbauvorhaben (einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans) teilweise dauernd (3.217 m2) und teilweise vorübergehend (546 m2) in Anspruch genommen.
Unter dem 29.06.2006 leitete das Regierungspräsidium Tübingen auf Antrag des Landkreises Bodenseekreis das Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Südumfahrung Kehlen als „K 7725 neu“ und den Umbau des Knotenpunktes B 30/L 333 ein.
Nachdem den Trägern öffentlicher Belange und den anerkannten Naturschutzverbänden Gelegenheit gegeben worden war, zu dem Plan bis zum 02.10.2006 Stellung zu nehmen, wurde in den „Gemeindenachrichten Gemeinde Meckenbeuren“ am 08.07.2006 amtlich bekannt gemacht, dass die Planunterlagen vom 10.07. bis 09.08.2006 im Rathaus während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme auslägen. Jeder könne bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich zum Mittwoch, 23.08.2006 - bei der Gemeinde oder beim Regierungspräsidium Tübingen Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung müsse innerhalb der Einwendungsfrist den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist seien alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten.
Mit am 23.08.2006 eingegangenen Anwaltsschreiben vom 23.08.2006 erhoben die Kläger im Wesentlichen folgende Einwendungen: Ihr Grundstück dürfe nur in Anspruch genommen werden, wenn sämtliche Belange rechtsfehlerfrei ermittelt und abgewogen seien; dies sei nicht der Fall. Die Lärmbelastung für ihre Grundstücke rühre derzeit von nur 26 Fahrzeugbewegungen her, weshalb die Wohnqualität bislang nur sehr wenig durch Straßenverkehrslärm beeinträchtigt sei. Eine Vorbelastung bestehe nur aufgrund der nördlich verlaufenden Eisenbahnstrecke Ulm - Friedrichshafen und des westlich gelegenen Flughafens. Dass die besondere Lärmsituation im Bereich des nahegelegenen Brückenbauwerks ermittelt worden sei, sei nicht ersichtlich. Unklar sei, ob, was allein sachgerecht sei, bei Bestimmung der Immissionsrichtwerte von einem Wohngebiet ausgegangen worden sei. Die erhebliche Vorbelastung sei bei der Lärmberechnung völlig außer Acht gelassen worden, obwohl aufgrund der eintretenden Gesamtbelastung die Grenze zur Gesundheitsbeeinträchtigung überschritten werde. Jedenfalls seien Auflagen vorzusehen, aufgrund denen auf nicht prognostizierte, erhöhte Immissionsbelastungen mit aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen reagiert werden könne. Ein Eingriff in das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft, insbesondere in den Naherholungsbereich und das Erholungsgelände von Gerbertshaus dürfe nur erfolgen, wenn es keine Alternativen gebe. Durch die Straße werde auch die historische Bindung an den Hauptort Kehlen zerschnitten. Eine Neuplanung sei schließlich gar nicht erforderlich. Bei Realisierung der B 30 neu würde Kehlen ohnehin entlastet. Auch sonst gebe es eine wesentlich geeignetere Variante. Auf der Höhe des Ortsteils Lochbrücken könne etwa außerhalb des bewohnten Gebiets eine Stichstraße zum nördlichen Teil des Flughafens und entweder auf dem Flughafengelände selbst oder an diesem entlang zum Messegelände geführt werden. Auf diese Weise könnten auch der Flughafen und das neue Industriegebiet angeschlossen werden; vor allem würden eine Zerschneidung des Landschaftsbildes und der Siedlungsstruktur sowie ein Erwerb von Naherholungsraum vermieden und Gunzenhaus würde keiner zusätzlichen Lärmbelastung ausgesetzt. Ob die geplante Ortsumfahrung tatsächlich zu einer Entlastung Kehlens führen werde, sei ohnehin zweifelhaft, da sie einen wesentlichen Umweg bedeuten würde.
Die Klägerinnen zu 3 und 4 machten mit nahezu gleichlautenden, am 22.08.2008 eingegangen Schreiben vom 11. bzw. 20.08.2006 im Wesentlichen noch geltend: Sie wendeten sich nicht nur gegen die unmittelbare Inanspruchnahme ihres Grundstücks Flst. Nr. 528, sondern auch gegen die von den zukünftig zu erwartenden Schallemissionen ausgehenden Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit, ihres Haus- und Wohneigentums und der landwirtschaftlichen Nutzung jenes Grundstücks. Sie seien als Bürgerinnen des Ortsteils Gerbertshaus dramatischen Auswirkungen des steigenden Verkehrsaufkommens, der Veränderung der landwirtschaftlichen Nutzflächen und einer damit möglicherweise einhergehenden Änderung des lokalen Klimas ausgesetzt. Eine Beeinträchtigung des Naherholungsgebiets im Bereich der Schussen und des Erholungsgeländes in Gerbertshaus sei nicht hinnehmbar. Auch der gewährte Lärmschutz sei unzureichend, da es zu einer nicht akzeptablen Zunahme der Lärmbelastung komme. Schon jetzt sei der Lärm durch den Flug- und Zeppelinbetrieb, die Triebwerksprobeläufe, die zunehmenden Start- und Landebewegungen sowie den Bodenlärm durch den Straßen- und Eisenbahnverkehr unerträglich. Die Belastung erreiche in der Summe nunmehr ein erheblich störendes, teilweise sogar gesundheitsrelevantes Maß. Die geplante Trasse passe nicht ins Landschaftsbild und trenne das Ortsbild. Gutachten und Prognosen, die die Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch die geplante Erweiterung der Messe, die Fertigstellung der B 31, die Erweiterung des Flugplatzes Friedrichshafen sowie den Bau der geplanten B 30 neu berücksichtigten, gebe es nicht. Zur Gewährleistung eines wirksamen Immissionsschutzes müssten die kurz-, mittel- und langfristigen Verkehrszahlen prognostiziert werden. Insofern sei der Bau der Südumfahrung zumindest bis zur Fertigstellung der B 30 neu zurückzustellen. Die erstellten Prognosen seien unrealistisch, berücksichtige man die im Gemeindeblatt veröffentlichten Geschwindigkeitskontrollen an der K 7725. Bislang sei nur die gerade durch die Südumfahrung zu erwartende Mehrbelastung in den Blick genommen worden, wobei die Auswirkungen der Brücke möglicherweise unberücksichtigt geblieben seien. Der Ortsteil Gunzenhaus müsse jedenfalls als Wohngebiet berücksichtigt werden. Schließlich seien sie es gewohnt, zur Nachtzeit bei offenem Fenster zu schlafen. Alternative Vorschläge, wie die direkte Anbindung der Messe Friedrichshafen via Flugplatz („Shuttlestraße" über die bestehende Brücke) auf den Seewald Kreisverkehr, seien nicht weiter verfolgt worden. Die Vervielfachung des Verkehrsaufkommens werde den Verkehrswert ihrer Hausgrundstücke und ihres Grundbesitzes mindern. Auch werde die Nutzbarkeit der Außenbereiche stark eingeschränkt. Es müsse geregelt werden, welche Rechte ihnen als Eigentümer von Wohngrundstücken zustünden, sollten die Vorgaben im Planfeststellungsbeschluss nicht eingehalten werden. Erforderlich sei eine „Schallgarantie“, die sicherstelle, dass ihnen auch ein in der Umweltmedizin künftig erkannter und von der Gesetzgebung oder Rechtsprechung anerkannter erhöhter Schallschutz zu Gute komme. Die durch Gewährung von (passivem) Schallschutz nicht ausgleichbaren Nachteile für die Nutzung ihres Wohneigentums müssten durch eine angemessene Entschädigung ausgeglichen werden.
Im Rahmen der Erörterungsverhandlung am 20.12.2007 wies der Kläger zu 2 auf die relativ große Verkehrsmenge aus dem Raum Friedrichshafen hin und lehnte die Planung als eine mit 15 Millionen Euro zu teure Notlösung ab. Eine kleine Lösung von der Lochbrücke am Flughafen entlang zur Messe für etwa 2 Millionen Euro reiche völlig aus. Nach Fertigstellung der B 30 neu möge geprüft werden, ob die Ortsumgehung Kehlen noch benötigt werde.
Am 26.09.2008 erließ das Regierungspräsidium Tübingen den Planfeststellungsbeschluss "für den Neubau der K 7725 - Südumfahrung Kehlen - sowie den Umbau der Knotenpunkte zwischen der B 30 und L 333". Zur Begründung wurde u. a. angeführt: Die Planung sei von einer ausreichenden Rechtfertigung getragen, da sie im vordringlichen Bedarf des Kreisstraßenausbauprogramms des Bodenseekreises enthalten sei und im Einklang mit den übergeordneten Planungskonzepten des Landes, des Landkreises und der Gemeinden stehe. Die Ortsdurchfahrt Kehlen sei stark belastet. Die Straße habe eine regionale und überregionale Verbindungsfunktion, die sich im Zuge des geplanten Baus der B 30 neu und der Südumfahrung Tettnang noch verstärke. Hinzu komme, dass bei Messeveranstaltungen in Friedrichshafen ein erheblicher zusätzlicher Verkehr aufgenommen werden müsse. Die Ortsdurchfahrt Kehlen habe einen unsteten Verlauf bei einer geringen Fahrbahnbreite, die Gehwege seien zum Teil sehr schmal. Am bestehenden Bahnübergang und an der Einmündung in die B 30 komme es jetzt schon regelmäßig zum Rückstau. Die Verkehrsuntersuchung prognostiziere für das Jahr 2015 eine Verkehrsmenge von 13.900 Kfz/24 h bei einem Schwerverkehrsanteil von 1.000 Fahrzeugen. Diese Belastung überfordere ersichtlich die bestehende Ortsdurchfahrt. Hinzu komme, dass die Straße als Zubringer für die geplante B 30 dienen solle, womit eine weitere Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu erwarten sei. Durch die geplante Straße werde eine Entlastung von 67 % für die Ortsdurchfahrt prognostiziert. Insofern führe sie zu einer erheblichen Verbesserung der Lebensqualität der dortigen Bevölkerung. Der unter Hinweis auf zu erwartenden Schleichverkehr bezweifelte Entlastungseffekt könne nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Der Bau der B 30 neu führe noch nicht zu einer Entlastung der Ortsdurchfahrt, vielmehr werde sich die Verkehrsbedeutung und -belastung des Zubringers K 7725 dadurch noch erhöhen. Die eine Verkehrszunahme prognostizierende Verkehrsuntersuchung sei für den Untersuchungsraum nicht zu beanstanden. Die Gutachter hätten sich detailliert mit den Entwicklungen des maßgeblichen Untersuchungsraums auseinandergesetzt, für den aufgrund der Einwohnerzahl, des Freizeitwerts und der Wirtschaftskraft eine überdurchschnittliche Entwicklung zu erwarten sei. Tragender Aspekt der Planung sei nicht zuletzt die Verkehrssicherheit. Das Unfallgeschehen in der Ortsdurchfahrt und im Einmündungsbereich in die B 30 spiegle die unbefriedigende Leistungsfähigkeit der Strecke wieder.
10 
Was etwaige Alternativen anbelange, sei die Südumfahrung im Vergleich zu den zwei geprüften Nordumfahrungen die günstigste Lösung. Auch die vorgeschlagene Trasse in Anlehnung an die "Shuttlebus"-Verbindung zwischen Flughafen und Messe sei untersucht worden. Es spreche viel dafür, dass diese Verkehrsführung schon keine Alternative zur beantragten Südumfahrung, sondern ein anderes Verkehrsprojekt darstelle, mit dem wesentliche Ziele der Planung nicht erreicht werden könnten. Der Vorschlag dränge sich jedenfalls nicht als die bessere Alternative auf. Die entsprechende Trassenführung decke sich nicht mit der langfristig in der Raumschaft verfolgten Netzkonzeption mit B 30 neu, B 31 neu und B 467 neu. Nur wenn die K 7725 neu gezielt auf den Anschluss bei Hirschlatt geführt werde und der Verkehr nicht den Umweg über die Messe nehmen müsse, könne die volle verkehrliche Wirksamkeit dieser Gesamtkonzeption erreicht werden. Der Messeverkehr verursache zwar zeitweise ein hohes Aufkommen, mache jedoch übers Jahr gesehen nicht den maßgebenden Verkehrsanteil aus. Deswegen sei die Netzkonzeption nicht vorrangig daran auszurichten. Mit zunehmender „Umwegigkeit" der Trasse nehme der bezweckte Entlastungseffekt für die Ortsdurchfahrt ab; eine ortsnahe Führung bewirke deutlich mehr als eine nach Süden abgesetzte Linienführung. Eine Trasse als Ausbaumaßnahme auf der bereits bestehenden Flughafenstraße sei nicht geeignet, da dies keine öffentliche Straße sei und ein reiner Ausbau nicht geeignet wäre, überörtlichen Verkehr aufzunehmen. Damit wäre nur ein Neubau außerhalb des Flughafenbereichs denkbar, der zudem sicherheitstechnische Vorgaben einhalten müsse. Im Hinblick auf die Anflugbefeuerung komme im Randbereich nur ein Straßenverlauf in kostenaufwendiger Tunnel- oder zumindest Tieflage in Betracht. Ein Brückenbauwerk über die Bahn mit der für eine Elektrifizierung notwendigen Höhe und entsprechenden „Anrampungen" sei nicht realisierbar. Zudem würde ein Anschluss an die K 7726 auf Höhe der Messe zu einer Behinderung der Verkehrsflüsse an Messetagen führen, was der Neubau der K 7725 neu gerade verhindern solle. Eine Trassierung auf die Anschlussstelle bei Hirschlatt führe schließlich zu massiven Belastungen des Siedlungsbereichs von Gerberts-haus und stelle einen erheblichen Eingriff in das Waldgebiet "Großes Moos" dar. Dies führe zu unvermeidbaren artenschutzrechtlichen Konflikten, welche allenfalls dann hingenommen werden könnten, wenn es keine zumutbare Alternative gäbe. Eine solche sei mit der planfestgestellten Trasse jedoch gerade vorhanden. Gegen eine Unterquerung von Bahn, Schussen bzw. Flughafenstraße spreche nicht zuletzt, dass sie erfahrungsgemäß ein Vielfaches an Kosten verursache. Angesichts der zumutbaren Südumfahrung hätte eine solche daher bereits wegen des schlechten Kosten-/Nutzenverhältnisses als unwirtschaftlich ausgeschieden werden dürfen.
11 
Zum Verkehrslärmschutz wurde u.a. ausgeführt, dass die für Wohngebiete maßgeblichen Grenzwerte von 59/49 dB(A) Tag/Nacht nicht überschritten werden dürften. Die Ortsteile Gunzenhaus und Siglishofen sowie das Gehöft Sch. seien als Wohngebiet angesehen worden. Dem Lärmgutachten habe eine Verkehrsuntersuchung vom Januar 2006 mit dem Prognosehorizont 2015/ 2020 zugrunde gelegen, wobei der schalltechnischen Berechnung im Sinne einer "worst-case"-Betrachtung der ungünstigste Lastfall (C 2) zugrunde gelegt worden sei. Die Verkehrsuntersuchung sei methodisch richtig erstellt und inhaltlich nachvollziehbar. Die B 31 neu im Abschnitt Friedrichshafen-Immenstaad sei berücksichtigt worden; im Übrigen seien von dort nur untergeordnete Auswirkungen zu erwarten. Auch von der Entwicklung der Fluggastzahlen am Flughafen seien keine erheblichen Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen der K 7725 neu zu erwarten, da das Passagierwachstum im Wesentlichen aus Österreich und der Schweiz erwartet werde. Im Übrigen habe der Flughafenverkehr ohnehin nur untergeordneten Einfluss auf den maßgeblichen Jahresmittelwert. Die Lärmberechnung sei durch Ermittlung eines Beurteilungspegels in einem Berechnungsverfahren vorzunehmen. Die Methode nach der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) gewährleiste zuverlässige Ergebnisse und sei von der Rechtsprechung bestätigt. Die Lärmberechnungen, an denen zu zweifeln kein Anlass bestehe, hätten ergeben, dass zur Einhaltung der Grenzwerte Lärmschutzmaßnahmen notwendig seien. Erforderlich sei auf der Ostseite der K 7725 neu ein Lärmschutzwall mit einer Höhe von 1,5 m über der Gradiente bis zum Brückenbauwerk, von wo er in einen 1,5 m hohen massiven Spritzschutz übergehe. Außerdem umfasse die Planung näher bezeichnete Lärmschutzmaßnahmen für bestimmte Streckenabschnitte. Damit könne die Lärmbelastung im Bereich Gunzenhaus um weitere 4 dB(A) reduziert werden und seien für alle Gebäude die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete eingehalten. Dem Einwand, dass bei offenem Fenster geschlafen und eine Störung des Schlafs durch den Verkehrslärm bis hin zur Gesundheitsgefährdung befürchtet werde, sei entgegenzuhalten, dass die Grenzwerte an den maßgeblichen Messpunkten vor den Fenstern durchgängig eingehalten seien. Unzumutbare oder gar gesundheitsgefährdende Beeinträchtigungen seien nicht zu erkennen. Zwar seien auch Gärten, Terrassen und Balkone schutzwürdig, jedoch gelte dies nur tagsüber. Nach den Lärmberechnungen würden die Immissionsgrenzwerte indes deutlich unterschritten. Zwar sei eine Vorbelastung durch andere Verkehrsanlagen grundsätzlich nicht im Sinne eines Summenpegels zu berücksichtigen, jedoch verhalte es sich dann anders, wenn die Gesamtlärmbelastung den Grad einer Gesundheitsgefährdung erreiche oder in die Substanz des Eigentums eingreife. Beides komme unter Berücksichtigung des derzeitigen Standes der Lärmwirkungsforschung aber erst ab einem Außendauerschallpegel von etwa 70 dB(A) bzw. 60 dB(A) in Frage. Nach der ergänzenden Stellungnahme zur Gesamtlärmsituation sei eine Gesamtbelastung im gesundheitsgefährdenden Bereich jedoch nicht zu erwarten. Bei Einhaltung der strengen Werte der DIN 18005 habe die K 7725 neu nur einen untergeordneten Einfluss. Auch die unter Berücksichtigung des Fluglärms ermittelte Größenordnung der Gesamtlärmbelastung von 64 bis 67 dB(A) am Tag und 56 dB(A) in der Nacht liege noch deutlich unter den Werten, ab denen die Rechtsprechung eine Gesundheitsgefährdung für denkbar halte. Eine erhebliche (negative) Veränderung der Lärmsituation durch Abweichung der tatsächlichen Verkehrssituation von der Prognose durch die B 30 infolge der Maßnahme sei nicht zu erwarten. Gegebenenfalls führe dies zu Nachbesserungs- oder Entschädigungsansprüchen.
12 
Was die befürchtete soziale Trennwirkung anbelange, stelle der Straßenbau zwar eine Zäsur im Ortsbild von Gunzenhaus bzw. Kehlen dar. Aufgrund der Brücke über Bahn und Schussen blieben jedoch die relevanten Wegeverbindungen erhalten.
13 
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 07.10.2008 zugestellten Planfeststellungsbeschluss haben die Kläger am 06.11.2008 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung haben die Kläger im Wesentlichen wie folgt vorgetragen: Aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkung könnten die Kläger zu 2 bis 4 als Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 528 eine umfassende Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen. Eine materielle Präklusion greife nicht, da sie Einwendungen erhoben hätten. Für die nur mittelbar eigentumsbetroffenen Kläger zu 1 und 2 werde sich die Lärm- und Schadstoffsituation grundlegend ändern. Die Auswahl der Trassenvarianten sei unzureichend. Mit der sogenannten „Shuttlebus-Trasse" habe sich der Vorhabenträger zunächst überhaupt nicht befasst, obwohl diese sich als die bessere Variante aufdränge, weil sie außerhalb bewohnter Gebiete verlaufe. Warum mit ihr nicht die volle verkehr-liche Wirksamkeit erreicht werden könnte, sei nicht verständlich, zumal sie auch keinen Umweg, sondern eine sinnvolle Ergänzung der geplanten Messezufahrt darstelle. Auch im Planfeststellungsbeschluss werde diese Variante nur unzureichend behandelt. Diese müsse auch nicht zwingend in das Waldgebiet „Großes Moos“ eingreifen. Der Eingriff in das Landschaftsbild sei ebenso wie der Eingriff in die Natur grundsätzlich zu unterlassen. Auch eine ausreichende Kompensation sei nicht vorgesehen. So sei die Maßnahme 2.1 für den vorgesehenen Zweck ungeeignet. Auch die mit der Maßnahme 9 verbundenen Maßnahmen, welche u. a. als Ersatz für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorgesehen seien, seien unzureichend. Die Fläche sei bereits zu klein. Die „Bähwiesen“ befänden sich mit ihrer extensiven Nutzung ohnehin bereits in einem sehr guten Zustand. Hinsichtlich der Zerschneidung der Siedlungsstruktur habe keine sachgerechte Abwägung stattgefunden.
14 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Planfeststellungsbeschluss habe sich auch mit der „Shuttle-Trasse" eingehend auseinandergesetzt. Diese stelle jedoch ein völlig anderes Verkehrsprojekt dar. So sehe sie eine Linienführung an völlig anderer Stelle vor und sei nicht am zentralen Ziel der Planung, nämlich der Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlens, ausgerichtet. Jedenfalls sei sie nicht die eindeutig bessere Variante. Die Belastungen würden lediglich verlagert. Es seien im Übrigen nicht nur die Grenzwerte nach der 16. BImSchV eingehalten, vielmehr seien sogar die strengeren Orientierungswerte nach der DIN 18005 der Planung zugrundegelegt worden. Da die Flughafenstraße ungeeignet sei, den überörtlichen Verkehr aufzunehmen, wäre außerhalb des Flughafenbereichs ein Straßenneubau erforderlich. Dieser führte jedoch zu einem erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft und müsste den sicherheitstechnischen Belangen des Flughafens untergeordnet werden. Hinzu komme die Problematik des Eingriffs in das hochwertige Waldgebiet „Großes Moos“. Im Hinblick auf den Eingriff ins Landschaftsbild und die naturschutzrechtlichen Belange seien die Kläger ohnehin präkludiert. Allenfalls seien weitere Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu entwickeln, die sich jedoch auf die Kläger nicht auswirkten. Die Frage der Zerschneidung der Siedlungsstruktur („soziale Trennwirkung") sei im Planfeststellungsbeschluss abgehandelt worden. Das Wohnhaus der Kläger sei schon bisher Emissionen der angrenzenden Bahnstrecke, des Flughafens und der naheliegenden B 30 ausgesetzt gewesen. Durch den Neubau der Kreisstraße erfahre die Lärmsituation daher keine grundlegende Änderung. Eine Erhöhung der Schallschutzwände um weitere 1 - 2 m führte lediglich zu einer kaum mehr wahrnehmbaren Reduzierung der Emissionspegel um 1,2 bis 1,8 dB(A). Zugleich würden Flächen und Kosten um 40 bis 80 % zunehmen, was unverhältnismäßig sei. Auf dem Brückenbauwerk sei zudem fraglich, ob sich eine Erhöhung noch in das Orts- und Landschaftsbild integrieren ließe. Auch seien Beeinträchtigungen des Vogelflugs zu besorgen.
15 
Abschließend haben die Kläger geltend gemacht, dass es mehrere geeignetere Trassen gebe. Hierzu haben sie zunächst auf eine Variante 1 mit Querung der Start- und Landebahn des Flughafens mittels einer Unterführung sowie eine Variante 2 verwiesen, die am Rande des Flughafengeländes verliefe. Schließlich lasse das Straßenbauvorhaben die Planungen der Gemeinde Meckenbeuren unberücksichtigt. So solle die Ortsdurchfahrt neu trassiert werden. Nicht zuletzt deshalb dränge sich die Variante 3 geradezu auf. Mit ihr würde letztlich eine schlüssige Straßenführung geschaffen. Die planfestgestellte Variante stehe auch in Widerspruch zum Lärmaktionsplan.
16 
Mit Urteil vom 29.07.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klagen (Az.: 8 K 2721/08) abgewiesen. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptanträge seien unbegründet. Mit ihren Rügen betreffend einen nicht kompensierten Eingriff in den Naturhaushalt seien die Kläger auch insoweit, als sie wegen des unmittelbaren Eingriffs in die Substanz ihres Eigentums betroffen seien, ausgeschlossen. Daran habe sich auch mit der Novellierung des § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG nichts geändert. Dies gelte auch für solche Umstände, welche von der Planfeststellungsbehörde von Amts wegen oder aufgrund von Einwendungen Dritter zu berücksichtigen gewesen seien. Im Übrigen hätte auch die Beachtung naturschutzrechtlicher Belange nicht dazu geführt, dass von der Maßnahme insgesamt abgesehen oder die Trassenführung im Bereich ihrer Grundstücke verändert worden wäre. Vielmehr hätten die behaupteten naturschutzrechtlichen Mängel durch eine schlichte Planergänzung behoben werden können. Ob auch die mit der Klage vorgebrachte Rüge, der Eingriff in das Landschaftsbild sei nicht kompensiert, präkludiert sei, habe offen bleiben können. Allerdings dürfte die Frage eines entsprechenden Ausgleichs bzw. Ersatzes im Einwendungsschreiben schon nicht hinreichend "thematisiert" worden sein. Jedenfalls habe nur eine entsprechend pauschale Prüfung erwartet werden können.
17 
Dem planfestgestellten Neubau der K 7725 fehle es auch nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. Ob die Kläger zu 1 und 2, soweit sie nur mittelbar (durch Lärm) betroffen seien, deren Fehlen überhaupt rügen könnten, könne dahinstehen. Denn das Vorhaben sei gemessen an den Zielen des Straßengesetzes jedenfalls "vernünftigerweise" geboten gewesen. Relevante Ziele der Planung einer Kreisstraße seien auch die Entlastung von Orts-durchfahrten und die Erhöhung der Verkehrssicherheit. Bereits der Blick auf die Übersichtskarte zeige, dass jedenfalls der Verkehr aus dem Bereich Lindau/Kressbronn/Langenargen/Tettnang, welcher Friedrichshafen umfahren und dies künftig auch nicht über die B 31 neu tun und/oder ins Hinterland Friedrichshafens bzw. den Raum Hagnau/Meersburg/Überlingen gelangen wolle, die K 7725 neu nutzen und damit die Ortsdurchfahrt meiden werde. Entsprechendes gelte für den Verkehr in umgekehrter Richtung. Eine Entlastung der Ortsdurchfahrt trete schließlich nach Aussage des Verkehrsgutachters auch ohne die B 30 neu ein. Da diese lediglich bei Hirschlatt an die K 7725 anknüpfe, würde die Ortsdurchfahrt durch die Zubringerfunktion für Meckenbeuren stark belastet. Werde eine relevante Entlastung der Ortsdurchfahrt erreicht und bedürfe der gegenwärtige Zustand im Hinblick auf die Verkehrssicherheit der Abhilfe, könnten bereits in Trassenführung und Ausbauzustand begründete und im laufenden Betrieb erkennbare Verkehrsgefahren die Planung rechtfertigen, ohne dass es auf eine Verkehrszählung ankomme. Unabhängig davon gehe der Angriff gegen die Verkehrsprognose fehl. Die von den Klägern anlässlich von Geschwindigkeitsmessungen am 11.12.2006 und 21.11.2007 gezählten Fahrzeugmengen seien nicht repräsentativ. Auch sei nicht dargetan, dass eine zu hohe Ausgangsbelastung die Prognose für 2015 unrichtig mache.
18 
Die Vorgehensweise nach der Verkehrslärmschutzverordnung sei nicht zu beanstanden. Da die Lärmberechnungen für die K 7725 als solche nicht in Zweifel gezogen worden seien, seien diese zugrundelegt worden. Die Verkehrslärmuntersuchung vom 12.01.2006 sei zum Ergebnis gekommen, dass die K 7725 mit den im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Lärmschutzmaßnahmen für die Siedlungsbereiche der Kläger in Gunzenhaus-Süd zu Lärmwerten von höchstens 55/45 dB(A) führe. Damit seien sowohl die Grenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung als auch die Werte der DIN 18005-1 für Wohngebiete eingehalten. Eine (teilweise) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses käme ohnehin nur in Betracht, wenn das zum Schutz der Nachbarschaft entwickelte Lärmschutzkonzept derart defizitär sei, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt oder in einem abtrennbaren Planungsteil in Frage gestellt sei. Ansonsten bestehe allenfalls ein Anspruch auf Planergänzung. Soweit sich die Klägerinnen zu 3 und 4 - zumal unsub-stantiiert - auf die eingeschränkte Nutzbarkeit ihres Grundstücks berufen hätten, sei dem entgegenzuhalten, dass ihr Außenbereichsgrundstück kein Außenwohnbereich sei. Außerdem sei im Außenbereich ein höheres Maß an Verkehrsimmissionen zumutbar. Seien die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung eingehalten, sei die Zumutbarkeitsgrenze nicht überschritten. Auch sei die allgemeine Lärmerwartung im Außenbereich sehr viel höher. Im Übrigen liege die Terrasse des Wohnhauses nach Süden, also nicht direkt zur Trasse hin, welche in ihrer kürzesten Entfernung östlich verlaufe. Zwar gehöre zur angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse grundsätzlich auch die Möglichkeit des Schlafens bei gekipptem Fenster. Der typische Dämmwert eines gekippten Fensters betrage jedoch nach gefestigter Auffassung 15 dB(A), sodass sich für die Kläger zu 1 und 2 Innenpegel von nachts allenfalls 30 dB(A) ergäben. Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung sei daher nicht erreicht. Nach den genehmigten Plänen lägen zur Straßentrasse hin ohnehin nur zwei Fenster, nämlich in der Küche im Erdgeschoss und in einem nicht zum Schlafen bestimmten Zimmer im Obergeschoss. Die nach Norden hin ausgerichteten Schlafraumfenster seien von der Straße noch weiter entfernt. Problematischer erscheine die Gesamtbelastung durch Bahn-, Straßen- und Fluglärm, doch ergebe sich auch daraus kein Rechtsfehler zu Lasten der Kläger. Nach den Rasterlärmkarten des Lärmaktionsplans ergebe sich für die Grundstücke der Kläger als Summe der vorhandenen Lärmquellen B 30, Eisenbahn und Flughafen eine Belastung von 65/55 dB(A), wobei die Eisenbahn mit 63/54 dB(A) und der Flughafen (nach der Lärmkonturenkarte Flughafen) mit 61/55 dB(A) anzusetzen seien. Dies ergebe mit den Werten der K 7725 neu von 55/45 dB(A) insgesamt 66/56 dB(A). Die Steigerung durch das planfestgestellte Vorhaben liege danach im nicht hörbaren Bereich. Damit gingen vom planfestgestellten Vorhaben keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen aus. Auch fehle es insofern an der Kausalität zwischen dem Bau der K 7725 neu und einer Gesundheitsgefährdung beim Schlafen bei gekipptem Fenster, als solches schon bisher nicht zumutbar gewesen sei. Eine Pflicht, gesundheitlich bedenkliche Immissionslagen bei Gelegenheit der Planfeststellung zu sanieren, bestehe nicht. Den erst Ende 2009 „im Grobkonzept" gebilligten und erst im Herbst 2010 „stehenden" Lärmaktionsplan habe die Planfeststellungsbehörde noch nicht berücksichtigen müssen. Unabhängig davon sei auch kein Widerspruch zu diesem ersichtlich.
19 
Der Planfeststellungsbeschluss leide auch unter keinem Abwägungsfehler. Zutreffend sei die Lärmbetroffenheit der Anwohner in die Abwägung eingestellt worden. Sie habe jedoch rechtsfehlerfrei gegenüber den Vorteilen der gewählten Trasse geringer gewichtet werden dürfen, nachdem es nur zu zumutbaren Beeinträchtigungen komme. Auch bei der Trassenauswahl seien Abwägungsfehler nicht zu erkennen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit seien erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Lösung hätte darstellen und insoweit aufdrängen müssen. Dies sei auch im Hinblick auf die von den Klägern vorgebrachten alternativen Trassen nicht der Fall. Diese hätten wohl schon deshalb ausgeschieden werden können, weil sie auf ein anderes Projekt hinausliefen. Die in zulässiger Weise verfolgten Ziele könnten mit ihnen nicht mehr verwirklicht werden. Denn eine Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen vom Verkehr auf der B 30 alt aus Norden und Nordosten, der nördlich von Friedrichshafen in Richtung Westen verlaufe, könne so nicht erfolgen, da die alternative Trasse südöstlich von Gerbertshaus einen erheblichen Umweg bedeutete. Gleiches gelte für den Verkehr in umgekehrter Richtung. Hinzu komme die im Planfeststellungsbeschluss angesprochene Gesamtkonzeption, die damit verfehlt würde. Eine Verknüpfung mit der K 7726 neu im Bereich der Messe führte zudem an Messetagen zu einer Überlagerung von Messeverkehr, örtlichem, überörtlichem und regionalem Verkehr an einem der Hauptverteiler für die Messeparkierung. Jedenfalls sei eine alternative Trasse südlich der planfestgestellten Trasse nicht die eindeutig bessere Lösung. Dass die Lärmbelastung für die Anwohner geringer wäre, treffe ohnehin nur auf die zuletzt angesprochene Variante 1 (Unterquerung des Flughafengeländes) zu. Für die ebenfalls noch angesprochene Variante 2 treffe dies nur auf die Kläger selbst und die Bewohner von Gunzenhaus Süd und Nord sowie Siglishofen zu; stattdessen würden die Anwohner in Lochbrücke und Gerbertshaus westlich der Schussen bzw. K 7727 erstmals und vergleichbar belastet. Die Flugplatzringstraße liege schließlich im Sicherheitsbereich des Flughafens und diene der Kontrolle sowie im Unglücksfall der freien Zufahrt von Rettungskräften. Bereits der Messe-Shuttle-Betrieb unterliege strengen Sicherheitsauflagen. Weder in Linienführung, Unterbau, Querschnitt, Radien noch in der Quer- und Längsneigung genüge diese den zwingenden Mindestanforderungen an eine Straße mit überörtlichem Verkehr. Insofern wäre jedenfalls ein Neubau erforderlich. Was die vorgeschlagene Unterquerung der Eisenbahn bzw. des Flughafengeländes betreffe, bedürfte es einer technisch ausgesprochen anspruchsvollen und extrem teuren Lösung. Neben verkehrstechnischen Umständen dürften im Rahmen von Alternativprüfungen aber auch finanzielle Erwägungen eingestellt und als ausschlaggebend bewertet werden. Nicht zuletzt kollidierten die Trassen-varianten, welche einen Anschluss an die K 7726 neu (Messezufahrt Nord) im Bereich der Messe vorsähen, mit der dortigen Bebauungsplanung. Werde in der weiteren Führung der Alternativtrassen der Anschluss an die Messe vermieden, müsste die Trasse durch das Waldgebiet „Großes Moos“ geführt werden, was gravierende, vor allem naturschutzrechtliche Konflikte zur Folge hätte. Die zuletzt und erstmals vorgeschlagene Variante 3 lehne sich an die bereits untersuchte "ortsferne Nordumfahrung" an. Nachdem sich die Kläger im Einwendungsverfahren hierzu nicht geäußert hätten, seien sie wohl bereits materiell präkludiert. Im Übrigen habe sich der Planfeststellungsbeschluss mit der „ortsfernen Nordumfahrung“ substantiiert auseinandergesetzt und sie aus vertretbaren Gründen verworfen.
20 
Dass die K 7725 die Siedlungsstruktur zerschneide, habe der Planfeststellungsbeschluss erkannt, jedoch darauf verwiesen, dass die relevanten Wegeverbindungen aufrechterhalten blieben. Eine unzumutbare Verlängerung der Straßenverbindung zum Hauptort Kehlen sei nicht zu erkennen. Die „psychologische" Betroffenheit durch ein Gefühl des „Abgeschnittenseins“ könne in der Abwägung überwunden werden.
21 
Ob das hilfsweise, erstmals in der mündlichen Verhandlung verfolgte Verpflichtungsbegehren auf Lärmschutz nach § 87b VwGO zurückgewiesen werden könnte, könne dahinstehen. Jedenfalls liege mangels unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen kein Rechtsfehler zu Lasten der Kläger vor.
22 
Gegen dieses, ihnen am 29.12.2010 zugestellte Urteil haben die Kläger am 20.01.2011 Berufung zum Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Innerhalb der ihnen bis zum 28.03.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist haben die Kläger ihre Berufung wie folgt begründet: Den Klägern zu 2 bis 4 stehe aufgrund der unmittelbaren Inanspruchnahme ihres Grundstücks Flst. Nr. 528 ein sog. Vollüberprüfungsanspruch zu. Aufgrund der mittelbaren Betroffenheit der Grundstücke Flst. Nrn. 525 und 525/1 könnten auch die Kläger zu 1 und 2 eine Überprüfung der planerischen Abwägung insoweit verlangen, als ihr Interesse berührt sei, nicht durch nachteilige Wirkungen in der Nutzung ihres Grundstücks beeinträchtigt zu werden. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass sie mit Einwendungen hinsichtlich eines Eingriffs in die Natur und insoweit erforderlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen präkludiert seien. Einwendungen müssten nur erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung bestünden. Eine rechtliche Qualifizierung des tatsächlichen Vorbringens sei nicht erforderlich. Die Begriffe „Natur“ und „Landschaft“ würden häufig gleichbedeutend oder in der Weise verwendet, dass mit der Verwendung des einen zugleich der Bedeutungsinhalt des anderen transportiert werden solle. Auch der Gesetzgeber verwende die Begriffe stets als Paar, was verdeutliche, wie eng beide miteinander verzahnt seien und wie weit sich ihr Bedeutungsinhalt überschneide. Ihre Kritik an den Eingriffen in die Landschaft sei daher auch als Einwendung gegen Eingriffe in die Natur zu verstehen gewesen. Insofern seien auch die Eingriffe in die Natur bzw. die aus diesem Grund festgelegten Ausgleichsmaßnahmen zu überprüfen gewesen. Eingriffe in die Natur im engeren Sinne seien indes nicht ausreichend kompensiert worden. Die für die Maßnahme 2.1 vorgesehene Fläche erweise sich aufgrund ihrer Nähe zum Straßenkörper als ungeeignet. Insbesondere im Hinblick auf „fliegende Insekten“ sei eine Störung zu besorgen. Mit dem Grundstück Flst. Nr. 456 und den angrenzenden Grundstücken hätte auch eine wesentlich geeignetere Ausgleichsfläche zur Verfügung gestanden. Außerdem würden insgesamt 10,75 ha mit über 54 dB(A) verlärmt. Insofern könne eine Revierbildung durch Brutvogelarten nicht mehr stattfinden. Die im Rahmen der Maßnahme 9 für Ersatzmaßnahmen vorgesehenen „Bähwiesen“ befänden sich bereits in einem „sehr guten Zustand extensiver Nutzung“. Bei sachgerechter Bewertung hätte auch nicht nur eine schlichte Planergänzung vorgenommen, sondern von dem Projekt insgesamt Abstand genommen werden müssen. Zumindest wäre eine Durchführung an anderer Stelle angezeigt gewesen. Dies gelte jedenfalls im Hinblick auf die weiteren Fehler des Planfeststellungsbeschlusses. Auch die gerügten Eingriffe in die Landschaft seien nicht ausreichend kompensiert worden. Selbst wenn ihr Vorbringen insoweit zu pauschal gewesen sein sollte, sei vor dem Hintergrund des ihnen teilweise zustehenden Vollüberprüfungsanspruchs und der Bedeutung des betroffenen Grundrechts jedenfalls eine genauere Prüfung vorzunehmen, ob die Eingriffe ausreichend ausgeglichen bzw. ersetzt worden seien. Abgesehen davon hätten sie den Kern des Problems - die Beeinträchtigung des Erholungswerts der Landschaft - durchaus angesprochen. Dies habe auch impliziert, dass die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unzureichend seien. Denn bei ausreichenden Maßnahmen wäre der Erholungswert gerade nicht beeinträchtigt worden. Die mit der Maßnahme 9 verbundenen Ersatzmaßnahmen seien auch insofern unzureichend, als sie einerseits als Ersatz für das Landschaftsbild herangezogen würden, andererseits Eingriffe in die Natur kompensiert werden sollten. Auch sei eine Fläche von 0,66 ha im Hinblick auf eine Neuversiegelung von 3,41 ha viel zu klein. Schließlich werde das Gebiet durch das Planvorhaben zerschnitten, sodass Spaziergänger die Landschaft nicht mehr zur Erholung nutzen könnten. Das Missverhältnis zwischen den beanstandeten Eingriffen und der Maßnahme 9 sei offensichtlich.
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Dem Vorhaben fehle es auch an der erforderliche Planrechtfertigung. Es führe zu mehr Problemen, als es lösen könne. Insbesondere könne der erwartete Entlastungseffekt nicht eintreten. Auch sei das prognostizierte Verkehrsaufkommen fehlerhaft ermittelt worden. Mit dem Vorhaben würden viele gleich gelagerte Probleme geschaffen, da eine Belastung der ähnlich stark bewohnten Orte Holzreute, Hirschlatt, Ailingen, Ittenhausen, Berg und Unterraderach in Kauf genommen werde. Ein Entlastungswert von 67 % für Kehlen erscheine überhöht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde die K 7725 nicht wie erwartet angenommen. So sei zu erwarten, dass, um etwa die B 467 zu erreichen, bei Untereschach auf die B 30 neu aufgefahren und nicht die Abzweigung bei Hirschlatt genutzt werde. Auch sei zweifelhaft, dass Verkehrsteilnehmer, die von Norden her nach Meckenbeuren gelangen wollten, die B 30 neu nutzten, zumal bei Brochenzell keine Abzweigung vorgesehen sei. Auch Maßnahmen zur Umgestaltung der Ortsdurchfahrt seien augenscheinlich nicht beabsichtigt, sodass es dort weiterhin zu Schleichverkehr komme. Fraglich sei auch, ob sich die Situation hinsichtlich der Verkehrssituation tatsächlich verbesserte. Durch die Südumfahrung entstünden vielmehr neue Gefahren. Insofern komme es durchaus auf eine Verkehrszählung an. Schon die für 2005 ermittelte Verkehrsmenge von 6.900 Kfz/Tag sei nicht korrekt ermittelt. So seien am 11.12.2006 (Montag) zwischen 12.48 und 15.09 Uhr lediglich 727 Kraftfahrzeuge, am 19.04.2007 (Donnerstag) zwischen 06.45 und 10.43 Uhr 1.557 Kraftfahrzeuge und am 21.11.2007 (Mittwoch) zwischen 07.00 und 10.30 Uhr lediglich 1.061 Kraftfahrzeuge gezählt werden. Insofern seien auch die auf dieser Grundlage prognostizierten Verkehrszahlen für 2015 bzw. 2020 zu hoch. Hinzu komme, dass nach einem Bericht in der „Schwäbischen Zeitung“ vom 15.03.2011 die Westtrasse der B 30 im Hinblick auf artenschutzrechtliche Bedenken offenbar nicht mehr realisiert werden solle. Werde indes die Osttrasse der B 30 neu realisiert, änderten sich sämtliche Verkehrsströme und sei die K 7725 nicht mehr erforderlich. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 51 LVwVfG müsse diese nachträgliche Änderung der Sachlage berücksichtigt werden. Die folge auch aus der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses.
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Auch die Zerschneidung der Siedlungsstruktur sei vom Verwaltungsgericht fehlerhaft gewürdigt worden. Bereits der Planfeststellungsbeschluss habe sich damit nur unzureichend befasst. Es könne nicht nur auf den Mobilitätsgesichtspunkt abgestellt werden. Vielmehr dürften auch das psychologische Moment - das Gefühl des „Abgehängtseins“ - und der städtebauliche Aspekt nicht außer Betracht bleiben. Die vorgesehenen Maßnahmen führten ebenso wie die Ausbaubreite der Straße zu einer unübersehbaren Abtrennung des Ortsteils vom Zentrum, wo sich viele für die örtliche Gemeinschaft bedeutsame Orte befänden.
25 
Sollten die Verkehrsmengen hingegen zutreffend ermittelt worden sein, wären die ergriffenen Lärmschutzmaßnahmen bei weitem nicht ausreichend. So wären sie nunmehr einer Gesundheitsgefährdung ausgesetzt. Aus dem Lärmaktionsplan gehe hervor, dass die Grundstücke der Kläger zu 1 und 2 schon jetzt einem Dauerschallpegel von insgesamt 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts ausgesetzt seien. Werde die K 7725 neu gebaut, erhöhe sich der Dauerschallpegel auf insgesamt 66 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts. Die von der Rechtsprechung bislang für eine Gesundheitsgefährdung angenommene Grenze bei 70 dB(A) bzw. 60 dB(A) sei nach den neueren Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung jedenfalls zu hoch angesetzt; vielmehr seien nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis deutlich niedrigere Werte anzusetzen. Teilweise werde die Grenze am Ohr des Schläfers bei 30 dB(A) angesetzt, was bei geschlossenem Fenster einem Außenpegel von 50 dB(A) entspreche. Dieser sei bereits jetzt überschritten. Da der Schutz vor unzumutbarem Lärm auch die Erhaltung oder Herstellung einer ausreichenden Luftzufuhr umfasse, gehöre zur angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse auch das Schlafen bei gekipptem Fenster. Dies setze Außenpegel von maximal 45 dB(A) voraus. Bei einer entsprechenden Grenzwertüberschreitung dürfe ihnen auch die Vorbelastung nicht entgegengehalten werden. Vielmehr sei eine Lärmsanierung geboten. Teilweise werde bereits eine Dauerbelastung oberhalb von 60 dB(A) als gesundheitsbeeinträchtigend angesehen, wobei schon ab 45 dB(A) nachts Änderungen der Schlafstadien mit entsprechenden Auswirkungen auf das vegetative Nervensystem festzustellen seien. Bereits 1999 sei vom Sachverständigenrat für Umweltfragen ein Dauerschallpegel von 65 dB(A) tags als Grenzwert für lärmbedingte Herzinfarktrisiken angenommen worden. Nachts sei ein Wert von 55 dB(A) als maßgeblich angesehen worden, weil lärmbedingte Schlafstörungen schon deutlich unterhalb der Aufwachschwelle von 60 dB(A) festzustellen seien. Darauf, dass eine Erhöhung um nur 1 dB(A) unterhalb der „Hörbarkeitsschwelle“ liege, dürfe nicht abgehoben werden; auch eine solche Erhöhung könne durchaus noch wahrgenommen werden. Doch auch dann, wenn man an den überkommenen Grenzwerten für eine Gesundheitsgefährdung festhalte, wären doch die Grenzwerte nach der 16. BImSchV überschritten. Nach der Abrundungssatzung der Gemeinde Meckenbeuren vom 14.10.1980 lägen die Grundstücke der Kläger zu 1 und 2 im Innenbereich. Nachdem sich in Gunzenhaus lediglich Wohngebäude befänden, liege es nahe, nicht nur von einem allgemeinen, sondern einem reinen Wohngebiet auszugehen. Dann wären der Abwägung aber nicht die korrekten Orientierungswerte (50 dB(A) bzw. 40 dB(A)) zugrundegelegt worden. Insofern liege eine beachtliche Fehleinschätzung vor. Die Lärmbelastung auf ihrem Wohngrundstück überschreite zudem die Grenzwerte nach der 16. BImSchV. Die eingeschränkte Nutzbarkeit ihrer Außenwohnbereiche habe nicht näher konkretisiert werden müssen. Die Ergebnisse der Lärmberechnung als solche stellten sie nicht in Frage. Diese habe jedoch zu Unrecht nicht die von anderen Quellen verursachte Lärmbelastung berücksichtigt. Eine solche sei auch durch die 16. BImSchV nicht ausgeschlossen. Nur eine summative Betrachtungsweise sei überhaupt geeignet den Schutzauftrag des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu erfüllen. Soweit die 16. BImSchV im Hinblick auf eine gewichtige Gesamtbelastung hinter den Vorgaben des § 41 BImSchG zurückbleibe, müsse unmittelbar auf diese Vorschrift zurückgegriffen werden. Auch geringe Lärmzunahmen seien beachtlich und müssten zu einer Lärmsanierung führen, wenn Grenzwerte bereits erreicht bzw. weit überschritten seien. Die Situation würde sich noch verschärfen, wenn es tatsächlich zu einer Erweiterung der Nachtflüge komme. Jedenfalls müssten auf engem Raum befindliche Lärmquellen zusammengefasst berücksichtigt werden und zwar auch dann, wenn sie nicht durch dasselbe Regelwerk erfasst würden. Dafür spreche auch die Umgebungslärmrichtlinie. Abgesehen davon seien die Regelungen der 16. BImSchV in einem atypischen Fall ohnehin nicht anwendbar. Auch hier seien Verkehrsbelastungen absehbar, die wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten oder mit Rücksicht auf die in der 16. BImSchV bestimmten Lärmgrenzwerte und ihrer bewussten Pauschalierung erkennbar in ihrer Belastungsintensität nicht angemessen erfasst würden. Aufgrund der neuen Geräuschquelle werde die Nutzung ihrer Außenwohnbereiche nunmehr endgültig unmöglich. Auch ihr Außenbereichsgrundstück wäre nicht mehr zur Erholung nutzbar.
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Der Planfeststellungsbeschluss habe sich auch nicht hinreichend mit alternativen Streckenführungen auseinandergesetzt. Bei sachgerechter Abwägung wäre jedoch jede der von ihnen aufgezeigten Varianten zielführender gewesen. Dies gelte insbesondere für die „Shuttlebus-Variante und die Variante „Nordumfahrung“. Insoweit werde auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen. Auch bei Zugrundelegung der Varianten 1 und 2 könnte durch einen entsprechenden Anschluss an die B 30 neu sowie eine entsprechende Streckenführung eine Entlastung der Ortsdurchfahrt erreicht werden. So könnten die im Hinblick auf den Messeverkehr befürchteten Störungen im Verkehrsablauf durch eine entsprechende Ausbaugestaltung mit intelligenten Verkehrsleitsystemen verhindert werden. Bei entsprechenden Sicherungsmaßnahmen könnte eine Straße durchaus am Flughafengelände vorbeigeführt werden. Mit dieser könnte dann auch das neue Gewerbegebiet „Lochbrücke“ erschlossen werden. Mit der vorgeschlagenen Nordumfahrung seien sie nicht präkludiert, nachdem sie mehrfach auf vorzuziehende Trassenvarianten hingewiesen hätten. Die „ortsferne Nordumfahrung“ sei zu Unrecht verworfen worden. Zwar würden dann andere Orte belastet, doch seien es weniger und vergleichsweise unbelastete Orte.
27 
Die Kläger beantragen,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Juli 2010 - 8 K 2721/08 zu ändern und den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. September 2008 für den Neubau der K 7725 - Südumfahrung Kehlen - sowie den Umbau der Knotenpunkte zwischen der B 30 und der L 333 aufzuheben,
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hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. September 2008 um weitere dem Schutz ihres Grundeigentums bzw. ihrer Gesundheit dienende Vorkehrungen gegen Lärm neu zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufungen abzuweisen.
32 
Hierzu führt das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus: Die Klägerin zu 1 sei nicht eigentumsbetroffen, da sie nicht Eigentümerin der Flurstücke Nrn. 525 und 525/1 sei. Mit ihren Einwendungen hinsichtlich der Kompensation eines Eingriffs in die Natur seien die Kläger präkludiert. Die Planfeststellungsbehörde müsse zumindest erkennen können, womit sie sich näher auseinander setzen solle. Aufgrund ihrer Einwendung - Eingriff in das Landschaftsbild und einen Naherholungsbereich - habe es nicht nahe gelegen, sich qualifiziert mit etwaigen Mängeln der gesamten naturschutzrechtlichen Kompensation auseinanderzusetzen. Vielmehr habe die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen dürfen, dass sich die Einwendung auf das Vorhandensein von Alternativtrassen bezogen habe. Dass sich die Planfeststellungsbehörde für die umweltverträglichste Variante entschieden habe, sei nicht zu beanstanden. Jedenfalls habe aufgrund der Formulierung der Einwendung kein Anlass bestanden, sich qualifiziert mit der Kompensation von Beeinträchtigungen der Natur auseinanderzusetzen. Auch in der Sache greife ihr Einwand nicht durch. Eine umfassende objektiv-rechtliche Prüfung im Hinblick auf die enteignungsrechtlichen Vorwirkungen sei nur geboten, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler kausal für die enteignende Grundstücksinanspruchnahme wäre. Im Übrigen scheide eine Berufung auf Mängel im naturschutzfachlichen Kompensationskonzept von vornherein aus, da die Kläger mit ihren Wohngrundstücken nur mittelbar betroffen seien. Für die eigentumsrechtliche Inanspruchnahme seien die beanstandeten Maßnahmen jedoch nicht kausal gewesen. So würden sie lediglich für die gar nicht beanstandete LBP-Maßnahme 3.1a in Anspruch genommen. Auch wenn die von ihnen beanstandeten Maßnahmen naturschutzrechtlich unzulässig wären, wären im Wege der Planergänzung lediglich weitere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu entwickeln. An der eigentumsrechtlichen Betroffenheit der Kläger änderte sich nichts. Dies gelte auch mit Blick auf angebliche weitere Fehler. Denn solche lägen nicht vor. Unabhängig davon sei bereits im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt worden, dass die angegriffenen LBP-Maßnahmen zur Kompensation der durch den Eingriff entstehenden Beeinträchtigungen geeignet seien und auch keine anderen Flächen zur Verfügung gestanden hätten. Dieser Hinweis habe mangels einer substantiierten Einwendung jedenfalls genügt. Die Kläger hätten zudem übersehen, dass es sich bei den angegriffenen Maßnahmen 2.1 und 9 um multifunktionale Maßnahmen handle, die teilweise in Zusammenhang mit anderen Kompensationsmaßnahmen zu sehen seien. So diene die Maßnahme 2.1 u.a. der Entwicklung störungsunempfindlicher bodengebundener Arten. Eine Kompensation erheblicher vorhabenbedingter Beeinträchtigungen für störungsempfindliche Brutvogelarten sei mit diese Maßnahme nicht angestrebt worden. Auf eine Verlärmung dieses Bereiches komme es insofern nicht an. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für „fliegende Insekten“ sei nicht zu erkennen. Das Flurstück Nr. 456 sei schon deshalb zur naturschutzrechtlichen Kompensation ungeeignet, weil es mit einem Wohngebäude bebaut und von solchen umgeben sei. Gleiches gelte für die umliegenden Grundstücke. Auch wenn dies anders wäre, wäre von der Maßnahme nicht abgesehen worden. Die für die LBP-Maßnahme 9 vorgesehenen Flächen („Bähwiesen") seien seinerzeit noch als Dauergrünland genutzt worden. Mit der Maßnahme 9 sei demgegenüber eine Extensivierung angestrebt worden. Auch sei entlang des Tegelbaches die natürliche Eigenentwicklung des Uferbewuchses (Hochstauden) verfolgt worden. Auch insoweit habe Aufwertungspotential bestanden. Darüber hinaus sei die Maßnahme aufgrund der erstrebten Verbesserung der Lebensraumfunktionen der Tegelbachaue geeignet, die Barrierewirkung der neuen Straße zu kompensieren, indem sie den sich dort erstreckenden Verbundkorridor stärke. Fehl gehe der Hinweis auf den Umfang dieser Maßnahme und die demgegenüber mit dem Vorhaben einhergehende Neuversiegelung. Die Kläger übersähen, dass mit der wenn auch multifunktional ausgerichteten Maßnahme 9 keineswegs die durch die Neuversiegelung eintretende bodenrechtliche Beeinträchtigung oder gar sämtliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeglichen werden sollten. Diese stelle vielmehr nur einen Teil der boden- und naturschutzfachlichen Kompensation dar. Auch was die angeblich fehlende Kompensation der Beeinträchtigung der Landschaft anbelange, seien die Kläger mit ihrem Vorbringen insoweit präkludiert, als sie nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht hätten, dass sich die Planfeststellungsbehörde auch mit dem rechtfertigenden Kompensationskonzept auseinandersetzen solle. Ausreichende Kompensationsmaßnahmen führten keineswegs zum Wegfall einer erheblichen Beeinträchtigung der Landschaft, sondern glichen diese lediglich gleichartig oder gleichwertig aus. Jedenfalls käme auch hier nur eine Planergänzung in Betracht, ohne dass dadurch die unmittelbare Inanspruchnahme ihres Außenbereichsgrundstücks entfiele. Im Übrigen hätten die Kläger in ihrer ursprünglichen Einwendung lediglich pauschal auf das Schutzgut Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft verwiesen, ohne darzulegen, inwiefern die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen ungeeignet wären. Insofern genüge, dass die Kompensation der Beeinträchtigungen dargestellt, auf die Erläuterungen des LBP verwiesen und feststellt worden sei, dass die Maßnahmen insgesamt geeignet seien. Die Beeinträchtigung sei auch tatsächlich ausgeglichen. So sehe der LBP neben Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen umfangreiche Bepflanzungs- und Eingrünungsmaßnahmen und die Anlage naturraumtypischer Strukturen als Ersatz vor. Die Maßnahme 9 werde insofern durch weitere Kompensationsmaßnahmen ergänzt. Die Wegebeziehungen blieben schließlich erhalten. Aufgrund eingebauter Querungsmöglichkeiten könnten Spazierrouten ohne große Umwege weiterhin genutzt werden.
33 
Der Planung fehle auch nicht die notwendige Planrechtfertigung. Inwiefern mit der Südumfahrung Kehlen eine gegenüber dem Planungsnullfall höhere Belastung der Ortschaften Holzreute, Hirschlatt, Ailingen, Ittenhausen, Berg und Unterraderach einhergehen solle, sei nicht zu erkennen. Dies werde auch durch die Verkehrsuntersuchung 2006 bestätigt. Die Argumentation der Kläger, dass die K 7725 neu nicht erwartungsgemäß angenommen würde, überzeuge nicht. So sei für den von Österreich kommenden und nach Norden fahrenden Verkehr die Strecke über die B 467 wegen der vielen Ortsdurchfahrten gegenüber der neuen Strecke wesentlich unattraktiver. Für den von Norden in Richtung Tettnang (und anschließend weiter süd- oder südöstlich) fahrenden Verkehr gelte nichts anderes. Auch mit dem Vorbringen, wonach der von Norden nach Reute, Buch oder Meckenbeuren ausgerichtete Verkehr nach wie vor die kürzere Strecke über die B 30 alt nutzen werde, könnten die Kläger die Planrechtfertigung nicht in Frage stellen. So erscheine die B 30 neu wegen der fehlenden Ortsdurchfahrten durchaus attraktiver, zumal für den von Norden nach Reute oder Buch gerichteten Verkehr, da diese Ortschaften näher an der Anschlussstelle Hirschlatt lägen. Die Verkehrsuntersuchung gehe auch keineswegs davon aus, dass sich sämtliche Verkehre im Umkreis von Kehlen künftig an der Südumfahrung Kehlen zur B 30 neu orientierten, vielmehr seien in dem erstellten Netzmodell auch mögliche alternative Fahrtrouten über die B 30 und die B 467 berücksichtigt wurden. Auch mit den erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erwähnten Zahlen aus verschiedenen Geschwindigkeitsmessungen könnten die Kläger die Richtigkeit der Verkehrsuntersuchung nicht in Zweifel ziehen. Auf eine Verkehrszählung komme es schon nicht entscheidend an, weil sich die Planrechtfertigung jedenfalls aus dem Bedürfnis an einer Erhöhung der Verkehrssicherheit in der Ortsdurchfahrt Kehlen ergebe. Dass sich infolge der Südumfahrung andere Unfallschwerpunkte ergäben, überzeuge nicht. Die Verkehrsuntersuchungen 1996/1997 und 2001 hätten schließlich für die Ermittlung der maßgeblichen Verkehrsbelastungen der Ortsdurchfahrt Kehlen auf die Verkehrsdaten der Verkehrsentwicklungspläne Meckenbeuren und Tettnang und des Gesamtverkehrsplans Friedrichshafen zurückgegriffen. Darüber hinaus seien die Daten des Generalverkehrsplanes Mittleres Schussental und der Verkehrsuntersuchungen Mittleres Schussental B 30 neu/B 32/B 33, B 30 neu, BA IV und B 30 neu, Ravensburg-Süd BA VI herangezogen worden. Die danach ermittelten Verkehrsdaten seien Grundlage für die berechneten Prognosefälle gewesen. Damit hätten zeitnahe Daten aus detaillierten Erhebungen und damit eine ausreichende Datengrundlage zur Erstellung der Verkehrsprognose zur Verfügung gestanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Daten der Verkehrsentwicklungspläne ihrerseits fehlerhaft ermittelt worden sein könnten, lägen nicht vor. Aus diesen Daten sei die Verkehrsbelastung für die verschiedene Planfälle unter Berücksichtigung kommunaler Entwicklungsdaten sowie der 1996 prognostizierten, allgemeinen Zuwachsraten zur Mobilitäts- und Motorisierungsentwicklung zunächst auf den Prognosehorizont 2010 hoch gerechnet, dann später mehrfach angepasst und zuletzt auf den Prognosehorizont 2015/2020 fortgeschrieben worden. Hinzu komme, dass als repräsentative Erhebungstage die Wochentage Dienstag, Mittwoch und Donnerstag in den Monaten außerhalb der Winter- und Sommerferienzeit gälten und die maßgebliche Hauptverkehrslast zwischen 15 und 19 Uhr liege. Insofern könnten von vornherein nur die Verkehrszahlen vom 19.04.2007 vergleichend herangezogen werden. Da in der Zeit von 6 bis 10 Uhr etwa 20 bis 25% des Tagesverkehrs erfasst würden, ergäbe sich für den 19.04.2007 eine Tagesverkehrsmenge von rund 6.200 bis 7.800 Kfz/24 h. Dies entspreche der für das Jahr 2005 zugrundegelegten Verkehrsmenge von ca. 6.900 Kfz/24 h. Abgesehen davon, dass es sich im Übrigen um nicht repräsentative Tage handle, ließen sich allein daraus noch keine Zweifel an der prognostizierten Entlastung herleiten. Denn die Prognoseparameter und die Verteilung der Verkehrsströme blieben hiervon unberührt, so dass sich lediglich niedrigere Ausgangsbelastungen und niedrigere Prognosebelastungen ergäben. Die erreichbare Entlastungswirkung beruhe aber vorrangig auf der Verteilung der Verkehrsströme unter bestimmten Modellbedingungen. Auf diese hätten die Ausgangsdaten keinen Einfluss. Die errechnete Entlastung der Ortsdurchfahrt bliebe danach auch bei Zugrundelegung niedrigerer Ausgangszahlen gleich. Insofern wirkten sich zu hohe Ausgangsdaten lediglich auf die Verkehrsbedeutung der Ortsdurchfahrt aus. Diese bzw. die starke Belastung der Ortsdurchfahrt sei jedoch unstreitig.
34 
Dass von einer Westtrassierung der B 30 neu nicht mehr ausgegangen werden könnte, lasse sich dem Bericht in der „Schwäbischen Zeitung“ vom 15.03.2011 nicht entnehmen. Richtig sei nur, dass inzwischen bekannt sei, dass eine Westtrassierung zu artenschutzrechtlichen Betroffenheiten führe. Wie sich diese auswirkten und ob sich ggf. eine Osttrassierung nunmehr als bessere Alternative darstelle, sei noch nicht abschließend geklärt. Doch auch dann, wenn die Westtrasse der B 30 neu nicht mehr realisiert würde, bliebe die Planrechtfertigung für die K 7725 unberührt. Grundlage für das planfestgestellte Vorhaben sei die heute schon bestehende Verbindungs- und Zubringerfunktion der Ortsdurchfahrt Kehlen und die damit für die Ortschaft einhergehenden Belastungen. Ein Verkehrsbedürfnis für eine Ortsumfahrung bestünde auch dann, wenn die Westtrasse der B 30 neu entfalle. Denn die Belastung der Ortsdurchfahrt sei auch so zu hoch. Auch blieben die Verkehrsbeziehungen von Nordwesten nach Südosten und umgekehrt auch so erhalten. Hinzu komme, dass die K 7725 neu weiterhin Zubringerfunktion für die K 7726 neu (Messezufahrt Nord) habe.
35 
Dass die Südumfahrung zu einer deutlichen Zäsur im Ortsbild führe, sei keineswegs verkannt worden. Jedoch seien Maßnahmen vorgesehen, die die Trennwirkung minderten. So sei etwa die Querung der Bahnlinie und der Schussen mittels einer Feldbrücke vorgesehen, so dass die Zugänglichkeit zur Schussen erhalten bleibe und auch das Landschaftsbild geschont werde. Auch blieben die relevanten Wegebeziehungen zwischen Gunzenhaus und Kehlen erhalten. Soweit noch Beeinträchtigungen verblieben, habe der Planfeststellungsbeschluss diese zu Recht für zumutbar gehalten.
36 
Auch die Ausführungen zum Lärmschutz könnten den Klagen nicht zum Erfolg verhelfen. Entgegen der Auffassung der Kläger blieben die Regelungen der 16. BImSchV keineswegs hinter den Vorgaben des § 41 BImSchG zurück. Auch übersähen sie, dass die Grenzwerte der 16. BlmSchV nur innerhalb ihres Anwendungsbereichs zu beachten seien und bei der Beurteilung von Lärmschutzansprüchen wegen einer etwa entstehenden Gesundheitsgefährdung oder bei einem unmittelbaren Rückgriff auf § 41 Abs. 1 BlmSchG außer Betracht bleiben müssten. Auch wenn der Verordnungsgeber aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse gehalten gewesen wäre, im Berechnungsverfahren nach der 16. BlmSchV Summenpegel zu berücksichtigen, bedeutete dies noch nicht, dass er auch die bisherigen Grenzwerte übernommen hätte. Für die unterschiedlichen Verkehrswege im Raum Kehlen/Meckenbeu-ren gebe es weder eine einheitliche Planung noch liege ein gemeinsames Konzept vor. Dass alle auf einem engen Raum befindlichen Lärmquellen im Rahmen eines Schutzanspruches nach § 41 Abs. 1 BlmSchG zusammengefasst berücksichtigt werden müssten, ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Hinweis auf die Umgebungslärmrichtlinie führe aufgrund deren Zielrichtung ebenfalls nicht weiter. Insbesondere ließen sich weder ihr noch den Ausführungsbestimmungen in §§ 47a ff. BImSchG verbindliche Grenzwerte entnehmen. Maßgeblich blieben für einen Lärmschutzanspruch der Berufungskläger daher allein die von der K 7725 neu ausgehenden Verkehrsgeräusche. Soweit die Kläger geltend machten, dass im Rahmen der allgemeinen fachplanerischen Abwägung die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete zu berücksichtigen gewesen wären, führe dies auf keinen beachtlichen Fehler. Die DIN 18005 enthalte lediglich Orientierungswerte für den städtebaulichen Bereich. Ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen ergebe sich aus ihnen schon nicht gegen den städtebaulichen Planungsträger. Stelle die DIN 18005 kein für den Straßenbaulastträger verbindliches Regelwerk dar, könne ihre Nichtberücksichtigung auch keinen erheblichen Abwägungsfehler begründen. Eine Einstufung von Gunzenhaus als reines Wohngebiet liege zudem eher fern, da das Gebiet nicht durch reine Wohnbebauung geprägt und zumindest ein Gewerbebetrieb vorhanden sei.
37 
Für die Kläger ergebe sich aufgrund der im Rahmen der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze zu berücksichtigenden angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse auch kein zusätzlicher Lärmschutzanspruch. Diesen Belang hätten sie im Verwaltungsverfahren schon nicht bzw. nicht ausreichend konkret vorgebracht. Hierfür habe ihr Hinweis auf die eingeschränkte Nutzbarkeit ihrer Außenwohnbereiche sowie darauf, es „gewohnt“ zu sein, bei geöffnetem Fenster zu schlafen, nicht genügt. Denn ein solches Vorbringen lasse nicht erkennen, warum ihnen ein Schlafen bei geschlossenem Fenster nicht zugemutet werden könnte. Insoweit wäre auch ein bestimmter Innenschallpegel, ab dem nachhaltige Störungen des Nachtschlafes (Gesundheitsgefährdung) angenommen werden könnten, noch nicht allgemein anerkannt. Unter Berücksichtigung des Schalldämmwertes eines gekippten Fensters wäre im Übrigen der unterste in der Rechtsprechung genannte Innenschallpegel eingehalten. Auch für ihr Grundstück im Außenbereich stünde ihnen kein ergänzender Lärmschutzanspruch zu. Ein Anspruch auf ergänzenden Lärmschutz bestehe auch nicht ausnahmsweise im Hinblick auf die bereits bestehenden Geräuschvorbelastungen. Die von der Rechtsprechung anerkannten Dauerschallpegel, ab denen eine Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne des Art. 2 Abs.2 GG oder eine Gefährdung des nach Art. 14 GG garantierten Eigentums angenommen werde, würden nicht erreicht oder gar überschritten. Die nicht angegriffenen Berechnungen des Gutachters ergäben genäherte Gesamtlärmpegel aller vorhandener Verkehrsquellen von 66 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts. Diese lägen deutlich unter den in der Rechtsprechung als Grenze zur Gesundheitsgefährdung anerkannten Außendauerschallpegeln von 70 bis 75 dB(A) tags und 60 bis 65 dB(A) nachts. Diese Werte seien auch nicht aufgrund gesicherter neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse anzupassen. Zwar verwiesen die Kläger auf einige Studien, die bereits Dauerschallpegel von 60 bis 65 dB(A) tags und Innenschallpegel von 30 bis 45 dB(A) als gesundheitsgefährdend einstuften, jedoch zeige gerade die Bandbreite der dargestellten Untersuchungsergebnisse, dass ein neuer wissenschaftlicher Konsens zur lärmbedingten Gesundheitsgefährdung bislang noch nicht habe erzielt werden können. Ein neuer wissenschaftlicher Standard sei erst erreicht, wenn sich in der Forschung ein neuer Grundkonsens abzeichne. Insofern genüge nicht, dass Einigkeit darin bestünde, dass Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht erst ab einem Summenpegel von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts, sondern bereits bei deutlich niedrigeren Werten anzunehmen seien.
38 
Vom grundgesetzlich garantierten Gesundheitsschutz sei demgegenüber nicht umfasst, auch bei Berücksichtigung des bestehenden Gesamtlärms bei geöffnetem Fenster schlafen zu können. Denn die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung sei von der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze zu unterscheiden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Kläger aufgrund der Vorbelastung durch die bestehenden Verkehrswege bereits heute nicht bei geöffnetem Fenster schlafen könnten. Berücksichtige man ferner, dass die hinzutretende Lärmbelastung den Gesamtlärm lediglich um etwa 1 dB(A) erhöhe, liefe eine Verpflichtung des Vorhabenträgers zu ergänzenden Schallschutzmaßnahmen auf eine nicht verhältnismäßige Lärmsanierung bestehender Verkehrswege Dritter hinaus. Eine Lärmsanierung komme allenfalls dann in Betracht, wenn bereits die Vorbelastungen die Schwelle zur Eigentums- oder Gesundheitsverletzung erreichten. Da hier die anerkannten Grenzwerte zur Eigentums- und Gesundheitsverletzung weder durch die bestehenden Vorbelastungen noch bei Berücksichtigung des planfestgestellten Vorhabens überschritten würden, bestehe auch kein Anspruch auf eine Lärmsanierung.
39 
Die Kläger könnten auch nicht im Hinblick auf einen atypischen Ausnahmefall erweiterten Lärmschutz nach § 41 Abs. 1 BlmSchG verlangen. Allein auf das Vorhandensein von Summenpegeln könne hierbei jedenfalls nicht abgestellt werden, da deren Nichtberücksichtigung bei der Berechnung der maßgeblichen Grenzwerte bereits in der 16. BlmSchV angelegt sei. Es müssten daher weitere Umstände hinzutreten, die die Gesamtlärmbelastung unzumutbar erscheinen ließen. Auch aus der vorliegenden Summationswirkung folge kein atypischer Sonderfall, da die Werte, ab denen mit Gesundheitsgefahren zu rechnen sei, durch die hier ermittelten Gesamtlärmpegel deutlich unterschritten würden und der K 7725 neu in Bezug auf die bereits bestehenden Verkehrswege nur ein untergeordneter Einfluss auf die Gesamtlärmbelastung zukomme. Schallspitzen des Bahn- und Flugverkehrs könnten schließlich von vornherein nicht auf einen atypischen Sonderfall führen.
40 
Ein Anspruch auf ergänzende Lärmschutzmaßnahmen ergebe sich auch nicht aufgrund der allgemeinen fachplanerischen Abwägung. Nachdem mit den geplanten Schallschutzmaßnahmen die Grenzwerte der 16. BlmSchV eingehalten seien und der Gesamtlärmpegel lediglich eine Erhöhung von etwa 1 dB(A) erfahre, habe es auch keiner ausführlichen Begründung bedurft. Die Lärmsituation der Kläger werde sich durch den Bau der K 7725 neu auch nicht grundlegend ändern. So werde der Lärmschwerpunkt in Gunzenhaus und Gerbertshaus eindeutig beim Schienenverkehrslärm gesehen. Aufgrund der geplanten Lärmschutzwände sei schließlich gesichert, dass ihr Wohngrundstück ausgehend von der K 7725 neu lediglich einem Dauerschallpegel von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts ausgesetzt sei. Auch wenn man berücksichtige, dass die Kläger bereits durch geringe Lärmsteigerungen beeinträchtigt sein könnten, komme es lediglich zu einer unwesentlichen, im Ergebnis zumutbaren Änderung. Ausgehend von den Wertungen der 16. BlmSchV und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Gesundheitsgefährdung ließen sich auch die Außenwohnbereiche weiterhin wie bisher nutzen.
41 
Der Planfeststellungsbeschluss habe sich auch mit alternativen Trassenführungen hinreichend auseinandergesetzt. Weder mit den von den Klägern vorgeschlagenen Varianten 1 und 2 noch mit der „Shuttlebus“-Variante lasse sich indes das Planziel erreichen, die Ortsdurchfahrt Kehlen unter gleichzeitiger Verbesserung der Verkehrssicherheit effektiv und nachhaltig zu entlasten. Auch der vorgeschlagene Ausbau mit entsprechenden Verkehrsleitsystemen rechtfertige kein anderes Ergebnis. Einem solchen Streckenausbau, der entsprechenden Raum beanspruchte, stünden im Hinblick auf das Waldgebiet „Großes Moos" naturschutzfachliche Belange und die Belange der Messe entgegen. Schließlich müssten noch weitere Umwege in Kauf genommen werden. Jedenfalls drängten sich die Alternativtrassen nicht als vorzugswürdigere Varianten auf. Der Vergleich mit dem Flughafen Mannheim gehe fehl, da unberücksichtigt bleibe, dass im Rahmen der „Shuttlebus“-Variante" auch noch die Bahnlinie und die dahinter liegende K 7791 mittels eines Brückenbauwerks gequert werden müssten, was aufgrund der sicherheitstechnischen Vorgaben nicht möglich sei. Eine Realisierung in Tunnel- oder Tieflage komme aufgrund der höheren Kosten jedoch nicht in Betracht. Auch stünden verschiedene Zwangspunkte, die notwendige Linienführung und verschiedene Entwurfsparameter entgegen. Eine andere Linienführung griffe zwangsläufig in das Waldgebiet „Großes Moos" ein und bedingte eine höhere Flächenversiegelung, wodurch sich neue unvermeidbare naturschutzfachliche und artenschutzfachliche Konflikte ergäben. Schließlich würde die Lärmbetroffenheit in Richtung Gerbertshaus und Großbuch verlagert. Hinsichtlich der nunmehr vorgeschlagenen Nordumfahrung seien die Kläger präkludiert. Diese dränge sich auch nicht als vorzugswürdigere Lösung auf. Gegen diese spreche nicht zuletzt deren geringere Umwelt- bzw. Siedlungsverträglichkeit.
42 
Die Kläger haben daraufhin im Wesentlichen noch wie folgt vorgetragen: Auch wenn die Klägerin zu 1 nicht Eigentümerin der Grundstücke Flst. Nrn. 525 und 525/1 sei, könne sie doch eine Gefährdung ihrer Gesundheit geltend machen. Was die angeblich fehlende Kausalität der beanstandeten Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen anbelange, stelle sich die Frage, ob nicht eine derart enge Vernetzung der einzelnen Maßnahmen untereinander vorliege, dass die Rechtswidrigkeit der einen auch Auswirkungen auf die anderen hätte. Stünden keine anderen Flächen zur Verfügung, bliebe der Eingriff gegebenenfalls unkompensiert, womit der Planfeststellungsbeschluss insgesamt rechtswidrig sei. Die Multifunktionalität der Maßnahme dürfe nicht dazu führen, dass die geringe Größe der Ausgleichsfläche übersehen werde. Einer derart anspruchsvollen Aufgabenstellung sei eine kleine Fläche eben nur begrenzt zugänglich. Der Hinweis, dass die bestehenden Wegebeziehungen aufrecht erhalten blieben, gehe fehl. Den Reiz eines Spaziergangs mache gerade die umgebende Landschaft aus. Auch gehöre zu einem als angenehm empfundenen Spaziergang, dass er nicht durch Umwege unterbrochen werde. Insofern eigneten sich die bisherigen Wege eben nicht mehr als Spazierwege. Die sie umgebende Landschaft habe ihren Erholungswert verloren.
43 
Aufgrund des zusätzlichen Verkehrsaufkommens würden auch die an der K 7725 liegenden Orte einer höheren Belastung ausgesetzt. Soweit der Beklagte die Verbesserung der Verkehrssicherheit in der Ortsdurchfahrt für die Planrechtfertigung ausreichen lasse, könne ihm nicht gefolgt werden. Auch hier bedürfe es einer belastbaren Verkehrsprognose. Eine nur niedrigere Entlastung würde immerhin die Frage aufwerfen, ob das Planvorhaben dann noch gerechtfertigt sei. Insofern komme es durchaus auf die absoluten Verkehrszahlen an. Mit der Aufgabe der Westtrassierung der B 30 neu entfiele schließlich die Planrechtfertigung. Auch drängten sich dann erst recht die alternativen Trassenführungen auf. Insofern wäre sinnvollerweise eine Streckenführung zu wählen, die von einer Ost- oder Westtrassierung der B 30 neu unabhängig wäre und zugleich eine Zubringerfunktion für die K 7126 neu erfüllen könnte.
44 
Der Beklagte verkenne bei der Lärmschutzproblematik, dass die Definition des Begriffs der „schädlichen Umwelteinwirkungen" in § 3 Abs. 1 und 2 BlmSchG auch im Rahmen der Anwendung des § 41 Abs. 1 BImSchG Geltung beanspruche. Schütze die 16. BImSchV lediglich vor schädlichen Verkehrsgeräuschen einer neu zu errichtenden Straße, aber nicht vor der damit einhergehenden gesamten Geräuschentwicklung, sei ein direkter Rückgriff auf § 41 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BlmSchG geboten. Eine Gesamtlärmbetrachtung führe indes dazu, dass die nach der 16. BlmSchV zulässigen Immissionsgrenzwerte überschritten seien. Diese könnten, da es jeweils um schädliche Umwelteinwirkungen gehe, auch im Rahmen der gebotenen Gesamtlärmbetrachtung herangezogen werden. Da der Schutz vor unzumutbarem Lärm auch die Erhaltung oder Herstellung einer ausreichenden Luftzufuhr umfasse, gehöre zur angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse auch die Möglichkeit, bei gekipptem Fenster zu schlafen. Da ein allgemein anerkanntes Wohnbedürfnis in Rede stehe, sei hierzu kein weiteres Sachvorbringen erforderlich. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung werde der notwendige Innenraumpegel überschritten. Auch ihr Außenbereichsgrundstück dürfe seine Eignung für einen dortigen Aufenthalt nicht verlieren. Es bestehe schließlich durchaus ein neuer wissenschaftlicher Grundkonsens darin, dass zumindest ein Wert von 65 dB(A) tagsüber zu einer schädlichen Gesundheitsbeeinträchtigung führe. So sähen alle vorgelegten Studien einen Dauerschallpegel von 65 dB(A) tagsüber als schädlich an. Die Gesamtlärmbelastung auf ihrem Wohngrundstück liege jedoch unstreitig darüber. Insofern liege durchaus eine atypische Konstellation vor.
45 
Entgegen der Auffassung des Beklagten könnten mit einem ausreichend durchdachten Verkehrsleitsystem durchaus die gewünschten Effekte erzielt werden, ohne dass diese infolge einer Überlagerung mit dem Messeverkehr wieder entfielen. Naturschutzfachliche Belange seien auch bei der planfestgestellten Streckenführung betroffen. Bei einer entsprechenden Beschilderung und anderen verkehrsleitenden Maßnahmen, wie einer Herabstufung von Straßen, könnten die Verkehrsteilnehmer durchaus zum Fahren von Umwegen gebracht werden. Die gegen die „Shuttlebus“-Variante" vorgebrachten sicherheitstechnischen Bedenken überzeugten nicht. Etwaige unvermeidbare natur-, insbesondere artenschutzfachliche Konflikte wären gegebenenfalls im Rahmen der Abwägung zu lösen. Es könne nicht angehen, unbelastete Gebiete unbelastet zu lassen und stark vorbelastete Gebiete bis zur Unzumutbarkeit weiter zu belasten. Inwiefern die Konflikte mit der vorhandenen Siedlungsnutzung bei der geplanten Südumfahrung weniger schwerwiegend als bei der Nordumfahrung sein sollten, sei nicht zu erkennen.
46 
Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.
47 
Der Senat hat die mündliche Verhandlung vom 11.09.2012 unterbrochen und auf den 08.10.2012 vertagt, um dem beklagten Land Gelegenheit zu geben, die dem Planfeststellungbeschluss zugrundeliegende Stellungnahme der Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation vom 26.05.2008 von dem zuständigen Diplomingenieur plausibilisieren und ergänzen zu lassen. Auf die daraufhin erstellte „Konkretisierende und ergänzende Stellungnahme zur Gesamtlärmsituation“ vom 24./25.09.2012 wird Bezug genommen (AS 283 ff.).
48 
Dem Senat liegen die das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren und das Grundstück des Klägers zu 2 betreffenden Behördenakten sowie die beim Verwaltungsgericht angefallenen Akten vor. Auf diese wird wegen weiterer Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die angefallenen Senatsakten.

Entscheidungsgründe

 
49 
Die Berufungen der Kläger zu 1 bis 4 sind zulässig. Sie wurden insbesondere innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt und innerhalb der auf rechtzeitigen Antrag bis zum 28.03.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Das Rubrum war im Hinblick auf das bisherige Verfahren und die zweifelhafte Beteiligungsfähigkeit der aus den Klägern zu 2 bis 4 gebildeten Erbengemeinschaft (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2007 - 3 S 1492/06 -, VBlBW 2008, 24 m.w.N.) sachdienlich zu berichtigen.
50 
Die Berufungen haben jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht in vollem Umfang abgewiesen.
I.
51 
Die Kläger haben innerhalb der einmonatigen Klagefrist allerdings zulässigerweise gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.09.2008 Klage erhoben. Aufgrund des umfassenden, die Bestandskraft insgesamt hindernden Aufhebungsantrags sind auch die hilfsweise in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Verpflichtungsanträge, die nunmehr sachdienlich als Bescheidungsanträge gefasst sind, noch rechtzeitig erhoben. Insofern kann dahinstehen, ob diese bereits in dem Aufhebungsbegehren enthalten waren (vgl. § 88 VwGO; hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103). Eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung lag jedenfalls vor (vgl. § 91 VwGO).
52 
Sämtlichen Klägern stand und steht - sowohl für das Anfechtungs- als auch das Verpflichtungsbegehren - die erforderliche Klagebefugnis zur Seite (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO).
53 
Bei der Klägerin zu 1 folgt dies aus ihrer möglichen Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) als Bewohnerin der Wohngrundstücke Flst. Nrn. 525 u. 525/1, beim Kläger zu 2 aus einer möglichen Beeinträchtigung seines Grundeigentums (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG) an eben diesen Grundstücken. So machen die Kläger zu 1 und 2 geltend, infolge des zusätzlichen Straßenverkehrslärms in ihrer Gesundheit bzw. in ihrem Recht auf Nutzung dieser dem Vorhaben benachbarten Wohngrundstücke verletzt zu sein.
54 
Dass die maßgeblichen Beurteilungspegel (bei Berücksichtigung der geplanten Lärmschutzmaßnahmen, vgl. die entsprechenden Lagepläne ) nicht nur unterhalb der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV (59 dB(A) bzw. 49 dB(A)) liegen, sondern gar die niedrigeren Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) bzw. 45 dB(A) einhalten (vgl. die Lärmuntersuchung Modus Consult Ulm GmbH v. 21.01.2006, Anlage 5), ändert nichts. Denn im Hinblick auf die Zunahme des Gesamtlärms erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Kläger zu 1 und 2 aufgrund der Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens nunmehr (erstmals) einer gesundheitsgefährdenden Gesamtlärmbelastung ausgesetzt sein könnten. Zwar wird sich bei einer Überlagerung des Fluglärms mit dem Straßenverkehrslärm im Bereich der K 7725 allenfalls eine Belastung von 64 dB(A) am Tage und 56 dB(A) in der Nacht ergeben (vgl. die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation v. 26.05.2008), jedoch blieb der Schienenverkehrslärm bei dieser Berechnung unberücksichtigt. Dieser war seinerzeit nicht ermittelt worden, weil verallgemeinernd unterstellt worden war, dass sich der Einfluss der K 7725 neu bei den für jenen anzusetzenden Werten ohnehin nicht mehr bemerkbar mache. Auch wenn die zusätzliche Berücksichtigung des Schienenverkehrslärms - bei den im Bereich des vom Schienenweg weiter entfernt liegenden Grundstücks des Klägers zu 2 allenfalls in Betracht zu ziehenden Schallpegelunterschieden - kaum dazu führen konnte, dass die Schwelle von 70 dB(A) am Tage und 60 dB(A) in der Nacht überschritten würde, lässt sich vor dem Hintergrund der von den Klägern angeführten Ergebnisse aus der Lärmwirkungsforschung doch nicht von vornherein von der Hand weisen, dass nunmehr von einer bereits gesundheitsgefährdenden Wirkung auszugehen sein könnte. Dies könnte wiederum zu einer anderen Bewertung der planfestgestellten Trasse im Rahmen der Variantenprüfung, auf einen strikten Lärmsanierungsanspruch oder - im Hinblick auf eine immerhin abwägungserhebliche Erhöhung des Gesamtlärms - zu einer Verletzung des Abwägungsgebots zu ihrem Nachteil führen. Zudem haben die Kläger die der Lärmuntersuchung zugrundeliegende Verkehrsuntersuchung mit umfangreichem Vorbringen in Zweifel gezogen und machen eine höhere Schutzwürdigkeit ihres Wohngebiets geltend. Eine Verletzung des Abwägungsgebots zu ihren Lasten lässt sich - unabhängig von einer etwaigen gesundheitsgefährdenden Wirkung - nicht zuletzt auch im Hinblick auf den nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3722 Blatt 2 (Februar 2007) errechneten effektbezogenen Substitutionspegel LES von 66 - 67 dB(A) (vgl. die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation v. 26.05.2008) nicht ohne Weiteres von der Hand weisen.
55 
Im Hinblick auf das in ihrem Gesamthandseigentum stehende Außenbereichsgrundstück Flst. Nr. 528 sind die Kläger zu 2 bis 4 schon deshalb klagebefugt, weil dieses (teilweise) dauernd bzw. vorübergehend unmittelbar in Anspruch genommen werden soll und sich nicht von vornherein ausschließen lässt, dass die zugunsten der planfestgestellten Variante getroffene Entscheidung unter einem zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führenden Fehler leidet.
II.
56 
Die Klagen haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
57 
1. Dies gilt zunächst für die in erster Linie auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptanträge.
58 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet zu Lasten der Kläger an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung oder zumindest die Feststellung seiner teilweisen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit erforderte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG; hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370, Beschl. v. 01.04.1998 - 11 VR 13.97 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 63).
59 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 26.09.2008. Anzuwenden ist das Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) i.d.F. v. 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S.683), zul. geänd. durch Art. 4 Siebte AnpassungsVO v. 25.04.2007 (GBl. 252).
60 
Die Kläger zu 1 und 2, die im Hinblick auf die von dem Vorhaben ausgehenden Immissionswirkungen auf das Wohngrundstück Flst. Nrn. 525 und 525/1 lediglich mittelbar in ihrer Gesundheit bzw. in ihrem Eigentum betroffen sind, können eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses insoweit nur auf die Einhaltung drittschützender Vorschriften einschließlich des Gebots gerechter Abwägung (gerade ihrer abwägungserheblichen Belange) beanspruchen.
61 
Als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffene haben die Kläger zu 2 bis 4 darüber hinaus - allerdings nur im Hinblick auf das unmittelbar in Anspruch genommenen Außenbereichsgrundstück Flst. Nr. 528 - grundsätzlich Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung; d.h. sie können die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bereits dann verlangen, wenn dieser nicht „gesetzmäßig“ (Art. 14 Abs. 4 GG), also rechtswidrig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel gerade auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die Belange des betroffenen Grundstückseigentümers schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011). Ausgenommen hiervon sind nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme gerade ihres Außenbereichsgrundstücks Flst. Nr. 528 nicht kausal sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103).
62 
Schließlich sind auch die mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffenen im gerichtlichen Verfahren an der Geltendmachung solcher Mängel gehindert, hinsichtlich deren sie materiell präkludiert sind (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000 - 5 S 1883/99 -, VBlBW 2001, 278; BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119).
63 
a) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet - soweit ersichtlich - unter keinen - zu seiner Aufhebung führenden - Verfahrensfehlern. Solche haben die Kläger auch nicht geltend gemacht.
64 
b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht kann der Planfeststellungsbeschluss nicht beanstandet werden. Das planfestgestellte Vorhaben ist erforderlich (aa) und verstößt weder gegen striktes Recht (bb) noch gegen das Abwägungsgebot (cc).
65 
aa) Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Planvorhaben von der (im Hinblick auf die dem Planfeststellungsbeschluss zukommende enteignungsrechtliche Vorwirkung, vgl. § 40 StrG) erforderlichen Planrechtfertigung getragen. Diese unterliegt jedenfalls im Hinblick auf die entsprechenden, rechtzeitig erhobenen Einwendungen der enteignungsbetroffenen Kläger zu 2 bis 4 der Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 24.10 -; anders BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358: auch auf die Rüge mittelbar - durch Immissionen - Betroffener).
66 
Die Planrechtfertigung ist nur dann gegeben, wenn das Vorhaben aus Gründen des Gemeinwohls objektiv erforderlich ist. Dies ist allerdings nicht erst bei einem unabweisbaren Bedürfnis der Fall, vielmehr muss das Vorhaben lediglich gemessen an den Zielen des jeweils zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes „vernünftigerweise“ geboten sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1995 - 11 VR 15.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 7) bzw. muss der Vorhabenträger im Hinblick auf diese Ziele die Planung aus nachvollziehbaren Gründen für erforderlich halten dürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.1995 - 11 VR 16.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 6; Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 -, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18); gesetzliche Ziele sind dabei alle im Rahmen des jeweiligen Fachgesetzes zulässigerweise verfolgbaren Ziele. Insofern stellt die Planrechtfertigung „eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit“ dar. Nicht planerisch gerechtfertigt ist allerdings auch ein Vorhaben, wenn feststeht, dass sich die Null-Variante als ebenso sinnvoll oder noch zweckmäßiger erweisen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.1988 - 4 C 26.84 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74). Da das Vorliegen der erforderlichen Planrechtfertigung eine Rechtsfrage betrifft, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist letztere auch nicht auf die Überprüfung der im Planfeststellungsbeschluss hierfür gegebenen Begründung beschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364).
67 
Maßgebliches Fachplanungsgesetz für das in Rede stehende Straßenbauvorhaben ist das Straßengesetz für Baden-Württemberg i.d.F. vom 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683). Nach Maßgabe der von ihm allgemein verfolgten Ziele besteht ein Bedürfnis für die planfestgestellte Ortsumfahrung, was bereits der - wenn auch für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren nicht verbindliche - Umstand nahelegt, dass die Maßnahme im Kreisstraßenausbauprogramm des Bodenseekreises als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen ist. Ein entsprechendes Bedürfnis für die Baumaßnahme folgt ohne Weiteres daraus, dass mit ihr die stark belastete Ortsdurchfahrt der Kreisstraße in Kehlen beseitigt und so die Leistungsfähigkeit der vorwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb des Bodenseekreises dienenden K 7725 verbessert (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG; BVerwG, Urt. v. 06.12.1985 - 4 C 59.82 -, BVerwGE 72, 282), der innerörtliche Verkehr (im Bereich dieser Ortsdurchfahrt) bzw. die Ortslage Kehlens vom Durchgangsverkehr weitgehend entlastet (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 - 9 A 14.10 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 218; auch Senat, Urt. v. 23.04.1981 - 5 S 2342/80 -, ESVGH 31, 196) und nicht zuletzt die Verkehrssicherheit auf der K 7725 im Bereich der Maßnahme erhöht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.12.1985, a.a.O., Urt. v. 03.05.1988 - 4 C 26.84 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74).
68 
Soweit die Kläger mit ihrem Hinweis auf einen - ohne Umgestaltung der Ortsdurchfahrt - zu erwartenden „Schleichverkehr“ die im Anschluss an das Verkehrsgutachten vom 11.01.2005 angenommene Entlastung bzw. deren Umfang von 67 % im Bereich der (bisherigen) Ortsdurchfahrt Kehlen bezweifeln, lassen sich ihrem Vorbringen keine überzeugenden Gründe entnehmen, die eine solche Entlastung dem Grunde nach in Frage stellten. Auch wenn die Ausgangsbelastung zu hoch angesetzt sein sollte, führte dies allenfalls zu einer geringeren Entlastungswirkung. Davon, dass diese im Hinblick auf die von den Klägern angeführten Verkehrszählungen überhaupt nicht mehr ins Gewicht fallen könnte, kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. So haben der Beklagte und der in der mündlichen Verhandlung gehörte Vertreter der Modus Consult Ulm GmbH überzeugend dargelegt, dass, weil nur repräsentative Verkehrstage maßgeblich sind, allenfalls die Verkehrszahlen vom 19.04.2007 herangezogen werden könnten, die jedoch bei einer Hochrechnung auf den ganzen Tag in etwa dieselbe Verkehrsmenge ergäben (6.200 bis 7.800 Kfz/24 h), die auch der Verkehrsuntersuchung für 2005 zugrundegelegt worden war (ca. 6.900 Kfz/24 h). Insbesondere leuchtet ohne Weiteres ein, dass Verkehrszählungen anlässlich von Geschwindigkeitsmessungen schon aufgrund ihrer gänzlich anderen Funktion in vorliegendem Zusammenhang allenfalls geringe Aussagekraft zukommt. So machen Geschwindigkeitsmessungen von vornherein nur in Zeiten Sinn, in denen die Verkehrsdichte überhaupt ein schnelleres Fahren zulässt.
69 
Dass mit der geplanten B 30 neu ohnehin bereits eine (vergleichbare) Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen verbunden wäre, ist nicht zu erkennen, da sich an der Verbindungs-, insbesondere Zubringerfunktion der K 7725 nichts änderte. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich diese entsprechend der auf die Verkehrsuntersuchung gestützte Annahme im Planfeststellungsbeschluss sogar noch verstärkte (vgl. deren Zusammenfassung, S. 10).
70 
Die Leistungsfähigkeit der K 7725 erhöhte sich schließlich unabhängig von der angenommenen Entlastung im Bereich der (bisherigen) Ortsdurchfahrt. Dies folgt bereits aus der Beseitigung der den überörtlichen Verkehr schon aufgrund ihres unsteten Verlaufs, ihrer geringen Fahrbahnbreite und des dortigen Bahnübergangs (durch Rückstauungen) beeinträchtigenden Ortsdurchfahrt der Kreisstraße (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166). Ein Verkehrsbedürfnis für eine leistungsfähigere K 7725 folgt ohne Weiteres aus der derzeit schon hohen Verkehrsbelastung der K 7725 und der Verkehrsprognose für 2015 bzw. 2020, die für alle überprüften Planungsfälle von einer Gesamtbelastung von mindestens 13.000 Kfz/24 h ausgeht (vgl. Verkehrsuntersuchung, S. 6 u. 9).
71 
Dass ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis gerade auch für die Südumfahrung besteht, ergibt sich ohne Weiteres aus der für sie für den Planungsfall C 2 prognostizierten künftigen Gesamtbelastung von ca. 17.600 Kfz/24 h (für 2015) bzw. ca. 18.200 Kfz/24 h (für 2020). Inwiefern diese Annahme auf einer fehlerhaften Prognose beruhte, erschließt sich nicht. Selbst dann, wenn sich die Verkehrsbelastung für die K 7725 neu gegenüber der K 7725 alt nicht wesentlich erhöhen sollte, stellte dies das für eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit erforderliche Verkehrsbedürfnis nicht in Frage. Dafür, dass die Südumfahrung entgegen dem Verkehrsgutachten überhaupt nicht angenommen und insofern weiterhin die durch Kehlen führende K 7725 alt genutzt würde, lassen sich dem Vorbringen der Kläger keine überzeugenden Gründe entnehmen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum die K 7725 neu nicht genutzt werden sollte, um über die B 30 neu die B 467 zu erreichen. Dass es - je nach Abfahrts- und Zielort - auch andere Verkehrsbeziehungen gibt, die nicht über die K 7725 neu führen, steht außer Frage und vermag ein Verkehrsbedürfnis für die K 7725 neu - wie bisher für die K 7725 alt - nicht in Frage zu stellen. Nichts anderes gilt, soweit die Kläger anzweifeln, ob Meckenbeuren von Norden anfahrende Verkehrsteilnehmer die B 30 nutzen.
72 
Auch die Verkehrssicherheit auf der K 7725 erhöhte sich unabhängig von der angenommenen Entlastung der Ortsdurchfahrt vom überörtlichen Verkehr, da sich jedenfalls die auf Trassenführung und Ausbauzustand im Bereich der Ortsdurchfahrt und im Einmündungsbereich in die B 30 zurückzuführende Unfallhäufigkeit verringerte. Der Verweis auf an anderer Stelle neu entstehende Gefahren stellt letztlich eine Spekulation der Kläger dar; daran vermag auch ihr Hinweis auf schwere Verkehrsunfälle auf anderen Ortsumfahrungen nichts zu ändern. Ein besonderes Verkehrsbedürfnis für die K 7725 neu, insbesondere die Südumfahrung, müsste insofern, da sich der mit der Straßenplanung verbundene Eingriff in privates Grundeigentum schon mit konkreten Sicherheitsanforderungen hinreichend rechtfertigen ließe, noch nicht einmal ohne Weiteres nachgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.1988, a.a.O.; Urt. v. 22.03.1985, a.a.O.; BVerwGE 72, 282). Von einem entsprechenden Verkehrsbedürfnis ist allerdings - wie ausgeführt - ohne Weiteres auszugehen.
73 
Ob sich bei Berücksichtigung aller gegenläufigen Belange (insbesondere des Interesses der Anwohner, von weiteren Verkehrslärmwirkungen verschont zu bleiben sowie der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes) letztlich doch die Nullvariante oder eine von den Klägern favorisierte Variante als die bessere Lösung aufdrängte, ist schließlich keine Frage der Planrechtfertigung, sondern Gegenstand der planerischen Abwägung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236). Insoweit wird auf die Ausführungen unter cc) verwiesen.
74 
Soweit die Kläger die Planrechtfertigung für das Straßenbauvorhaben schließlich mit zwischenzeitlich erkannten artenschutzrechtlichen Problemen im Bereich der geplanten West-Trasse der B 30 neu in Frage zu stellen versuchen, geht dies von vornherein fehl. Abgesehen davon, dass artenschutzrechtliche Probleme nicht dazu führen müssen, dass von der bisherigen Planung der B 30 neu abgesehen und stattdessen auf die Osttrasse ausgewichen würde, ist maßgeblicher Zeitpunkt auch für das Vorliegen der Planrechtfertigung der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Der Hinweis der Kläger auf § 51 LVwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens) geht insofern fehl, zumal diese Vorschrift in einem Planfeststellungsverfahren ohnehin keine Anwendung findet (vgl. § 72 Abs. 1 LVwVfG). Abgesehen davon besteht für die mit der Planung verfolgten Ziele - Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit der K 7725 sowie Entlastung Kehlens im Bereich der Ortsdurchfahrt von überörtlichem Verkehr - auch unabhängig von der Planung der B 30 neu ein Bedürfnis.
75 
bb) Das planfestgestellte Vorhaben verletzt, soweit dies überhaupt zu prüfen war, auch keine zwingenden materiellen Rechtssätze.
76 
aaa) Auf einen etwaigen Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (vgl. § 21 LNatSchG) können sich die Kläger allerdings - auch soweit ihnen ein Vollprüfungsanspruch zusteht - nicht berufen.
77 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass auch die ent-eignungsbetroffenen Kläger zu 2 bis 4 eine Überprüfung der im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht beanspruchen können, da sie entsprechende Einwendungen gegen den Plan trotz des Hinweises auf diese Rechtsfolge in den „Gemeindenachrichten“ vom 08.07.2006 nicht erhoben haben. Dass der Hinweis nach seinem Wortlaut auf § 73 Abs. 4 LVwVfG und nicht auf die speziellere Regelung in § 37 Abs. 9 StrG Bezug nahm, ist ohne Belang, nachdem keine auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhende Einwendungen in Rede stehen.
78 
Nach § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG sind im Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen; hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Hierbei handelt es sich, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nicht nur um eine formelle, sondern um eine materielle Präklusion, die auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten ist (vgl. Lorenz/Will, StrGBW, Handkomm., 2. A. 2005, § 37 Rn. 68; noch offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2006 - 8 S 967/05 -, ESVGH 124). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Dieser beschränkt sich nicht auf die Normierung einer Einwendungsfrist, gegebenenfalls ergänzt um einen Hinweis, dass (lediglich) die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan zu erörtern sind (vgl. § 18 Abs. 3 u. 4 Satz 1 FStrG i.d.F. v. 06.08.1953 bzw. § 18 Abs. 4 u.6 FStrG i.d.F. v. 01.07.1974), sondern spricht eindeutig von einem Einwendungsausschluss nach Ablauf der Einwendungsfrist. Diese Wortwahl entspricht vergleichbaren Präklusionsregelungen (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG, § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG) und weist zweifelsfrei auf eine materielle Präklusion hin. Hinzu kommt, dass in § 39 Abs. 9 Satz 2 StrG als Voraussetzung für einen solchen Ausschluss geregelt ist, dass auf diese Rechtsfolge in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen ist. Der Umstand, dass die Vorschrift mit den Worten „Im Planfeststellungsverfahren“ beginnt, ändert daran nichts, mag dies für sich genommen auch einen gegenteiligen Schluss nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2006, a.a.O.). Denn damit sollte ersichtlich nur klargestellt werden, dass lediglich in einem Planfeststellungsverfahren - und nicht in einem Plangenehmigungsverfahren - nicht erhobene Einwendungen einer Ausschlusswirkung unterliegen. Wäre mit den Worten „Im Planfeststellungsverfahren“ demgegenüber eine Begrenzung der Ausschlusswirkung auf das weitere Planfeststellungsverfahren beabsichtigt gewesen, wäre eine solche Einschränkung anders, nämlich vor dem Wort „ausgeschlossen“ zum Ausdruck zu bringen gewesen. Zu Beginn der Vorschrift haben diese Worte indes die gleiche Bedeutung wie „bei einem Planfeststellungsverfahren“. Für eine solche Auslegung sprechen nicht zuletzt Sinn und Zweck der Vorschrift, Rechts- und Investitionssicherheit (insbesondere für den Vorhabenträger, vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2009 - 4 B 57.09 -, Buchholz 406.254 URG Nr. 1) zu schaffen und die bereits mit dem Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz verfolgte Verfahrensbeschleunigung zu gewährleisten. Dass der Einwendungsausschluss in § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG gleichwohl hinter den bisherigen, bereits eine materielle Präklusion enthaltenden Regelungen in § 37 Abs. 13 StrG und § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG zurückbleiben und entgegen der allgemeinen Tendenz zur materiellen Präklusion im Fachplanungsrecht (vgl. Rieder, Fachplanung und materielle Präklusion, 2004, S. 111) nur noch im Verwaltungsverfahren und nicht mehr für das gerichtliche Verfahren gelten sollte, erscheint demgegenüber fernliegend. Ausweislich der Gesetzgebungsmotive (vgl. hierzu LT-Drucks. 13/1227, S. 58) war mit der Novellierung tatsächlich auch keine Einschränkung gegenüber der in § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG enthaltenen Regelung, sondern gerade eine Erweiterung auf solche Einwendungen beabsichtigt, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Insofern hat sich mit der Novellierung des § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG an der bisherigen, eine materielle Präklusion vorsehenden Rechtslage nichts geändert.
79 
Die Präklusion erstreckt sich - auch bei den enteignungsbetroffenen Klägern zu 2 bis 4 - grundsätzlich auch auf solche rechtlichen oder tatsächlichen Umstände, die die Planfeststellungsbehörde unabhängig von etwaigen Einwendungen Betroffener von Amts wegen zu berücksichtigen hatte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 5.05 -, juris, Rn. 5; OVG Bremen, Urt. v. 13.01.2005 - 1 D 224/04 -, juris Rn. 58). Der erweiterten Einwendungsbefugnis entspricht insofern auch eine erhöhte Mitwirkungslast (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O., Rieder, a.a.O., S. 178).
80 
Zur Vermeidung des Einwendungsausschlusses müssen Einwendungen - auch solche gegen objektiv-rechtliche (öffentliche Belange) - erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung - aus Sicht des Einwenders - bestehen könnten; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll bzw. was sie konkret bedenken soll (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109). Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen - gegebenenfalls unter Hinweis auf spezielle, gerade ihn betreffende Gesichtspunkte (vgl. Steinberg, a.a.O., § 2 Rn. 133) - darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v.08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82; BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 VR 19.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109 S. 78; Urt. v. 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195).
81 
Dem können die Kläger nicht entgegenhalten, sie hätten insofern auch gegen die Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen Einwendungen erhoben, weil sie mit der gerügten, „nicht hinnehmbaren“ Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswerts der Landschaft, insbesondere des Naherholungsgebiets sowie des Erholungsgeländes um Gerbertshaus die gesamte Problematik betreffend Eingriffe in Natur- und Landschaftsschutz einschließlich der hierzu vorgesehenen Kompensationsregelungen thematisiert hätten. Auch wenn die Begriffe Natur und Landschaft für sich genommen nach ihrem Bedeutungsinhalt nicht genau gegeneinander abzugrenzen sein sollten, bezogen sich die Einwendungen der Kläger doch allein auf das Landschaftsbild bzw. die Trennung des Ortsbildes und den Erholungswert der Landschaft (vgl. hierzu auch Dürr, in: Kodal, StraßenR, 7. A., S. 1295) und zwar mit der Zielrichtung, dass in dieses Schutzgut nur eingegriffen werden dürfe, wenn an anderer Stelle keine alternative Trasse zur Verfügung stehe, was nach ihrer Auffassung jedoch der Fall sei. Damit sollte im Hinblick auf das zweifellos betroffene „hohe Schutzgut“ der Landschaft die Entscheidung zugunsten der planfestgestellten Trasse im Rahmen der Variantenprüfung und nicht die Vermeid-barkeit eines Eingriffs i. S. des § 21 Abs. 1 NatSchG, bei der lediglich nach Alternativen an gleicher Stelle zu fragen ist, und schon gar nicht die ausreichende Kompensation der mit ihr verbundenen unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Frage gestellt werden (vgl. § 21 Abs. 2 NatSchG); unabhängig davon änderte eine ausreichende Kompensation an den beanstandeten Beeinträchtigungen nichts.
82 
Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern ein im Hinblick auf die angeblich ungeeigneten Maßnahmen 2.1 und 9 (für die das Grundstück der Kläger - anders als für die Maßnahme 3.1a - auch nicht teilweise in Anspruch genommen werden muss) verbliebenes Defizit im Bereich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, nicht nur zu einer Planergänzung (um weitere Maßnahmen an anderer Stelle und ggf. einer Ausgleichsabgabe), sondern entsprechend dem Hauptantrag der Kläger zu 2 bis 4 zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnte. Dies setzte voraus, dass es im Gesamtplanungsgeflecht derart schwer wöge, um von der planfestgestellten Maßnahme insgesamt abzusehen oder die Trassenführung doch im Bereich des unmittelbar in Anspruch genommenen Außenbereichsgrundstücks Flst. Nr. 528 zu verändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110; Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O.). Überzeugende Gründe hierfür lassen sich auch dem Berufungsvorbringen nicht entnehmen, zumal die Kläger gerade auf angeblich vorhandene geeignetere Ausgleichsflächen (Flst. Nr. 456 u. a.) verwiesen haben. Mit der beanstandeten Ausgleichsmaßnahme 2.1 („Optimierung der „Weite Wiesen“) soll schließlich eine Extensivierung und Entwicklung von Grünlandbeständen, insbesondere des feuchten und nassen Spektrums sowie eine Förderung standortgemäßer Vegetationsbestände (Hochstauden, Röhricht, Großseggenried) erreicht werden. Warum solches aufgrund der Straßennähe und Lärmexposition der vorgesehenen Fläche nicht möglich sein sollte, erschließt sich nicht, mag die damit u.a. verfolgte (weitere) Zielsetzung, die Lebensraumfunktionen zu verbessern und die Arten- und Lebensgemeinschaften extensiv genutzter Grünlandkomplexe zu fördern (vgl. hierzu das entsprechende Maßnahmenblatt im Landschaftspflegerischen Begleitplan, S. 104 f.), auch nicht in jeder Hinsicht optimal erreicht werden können. Insofern hat ein Vertreter der „Entwicklungs- und Freiraumplanung Eberhard + Partner GbR“ in der mündlichen Verhandlung überzeugend darauf hingewiesen, dass sich die vegetationsmäßige und faunistische Aufwertung dieses grundwassernahen Bereichs gar nicht auf Wiesenvögel beziehe. Die Insektenfauna sei schließlich gegenüber den Störwirkungen einer Straße relativ tolerant.
83 
Was die weitere Rüge der Kläger anbelangt, die Ersatzmaßnahme 9 sei im Hinblick auf die verschiedenen mit ihr verfolgten Zwecke schon aufgrund ihrer geringen Größe viel zu klein, greift auch dies nicht durch. So ist nicht zu erkennen, warum mit der Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung und der Entwicklung artenreicher Grünlandbestände sowie der regelmäßigen Pflege der Sukzessionsfläche entlang des Tegelbachs nicht gleichzeitig die Bodenfunktionen optimiert und stabilisiert, das Retentionsvermögen der Tegel-bachaue verbessert, stoffliche Einträge reduziert und die dortigen Lebensraumfunktionen verbessert werden könnten (vgl. hierzu das entsprechende Maßnahmenblatt im Landschaftspflegerischen Begleitplan, S. 116 f.). Ein Vertreter der „Entwicklungs- und Freiraumplanung Eberhard + Partner GbR“ hat den Klägern schließlich in der mündlichen Verhandlung überzeugend entgegengehalten, dass die Maßnahme 9 im Zusammenhang mit den Maßnahmen 2.1 und 8 zu sehen sei und diese lediglich ergänzen sollte. Entgegen der Auffassung der Kläger könnten auch die „Bähwiesen“ durchaus noch weiter aufgewertet werden. Auf einen die Maßnahme insgesamt oder doch die Trassenführung im Bereich ihres Außenbereichsgrundstücks in Frage stellenden Fehler hätte freilich auch dieser Einwand kaum führen können. Dagegen spricht nicht zuletzt die auch von den Klägern, wenn auch mit anderer Zielrichtung hervorgehobene geringe Größe der Fläche. Bei ihrem Vorwurf, der Eingriff in die Landschaft, insbesondere in das Landschaftsbild sei nicht ausreichend kompensiert, übersehen die Kläger, dass sich das planfestgestellte Maßnahmenkonzept nicht in den beiden beanstandeten Maßnahmen erschöpft, sondern sich aus insgesamt 9 bzw. 12 Einzelmaßnahmen zusammensetzt. Dass gleichwohl ein Defizit verbliebe, haben die Kläger auch im gerichtlichen Verfahren nicht in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt.
84 
bbb) Soweit die Kläger geltend machen, dass die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG überschritten sei, weil die aus ihrer Sicht maßgeblichen Summenpegel die auch in diesem Fall einschlägigen Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV überstiegen, wird zwar ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des verkehrsbezogenen Immissionsschutzrechts (§§ 41 ff. BImSchG, 16. BImSchV) geltend gemacht. Auf eine Planaufhebung führte dies jedoch auch dann nicht, wenn der Einwand zuträfe. Vielmehr bestünde auch bei unzureichender Lärmvorsorge grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung. Eine Planaufhebung käme erst dann in Betracht, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen - ausnahmsweise - von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre (vgl. Senatsurt. v. 09.10.2000, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 -, NVwZ 1996, 901), mithin erst dann wenn gleichzeitig gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot verstoßen worden wäre (dazu sogleich).
85 
Anderes gilt auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger zu 1 und 2 mit der höheren Gesamtlärmbelastung von insgesamt 66 dB(A) am Tage und 56 dB(A) in der Nacht erstmals einer nach Art. 2 Abs. 2 GG verfassungswidrigen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt zu sein. Denn auch dann, wenn die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nunmehr überschritten sein sollte, führte dies allenfalls aufgrund eines möglicherweise beachtlichen Abwägungsfehlers im Rahmen der Variantenprüfung auf eine Planaufhebung. Anderenfalls verbliebe es auch insoweit bei einem Planergänzungsanspruch, mit dem die Kläger allenfalls weitere (hier durchaus im Wege aktiven wie passiven Schallschutz mögliche) Schutzvorkehrungen bzw. Entschädigungen, gegebenenfalls auch eine zu entschädigende Übernahme des Grundstücks verlangen könnten.
86 
ccc) Dass infolge des planfestgestellten Vorhabens Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG von den hierfür zuständigen Behörden sinnvollerweise nicht mehr aufgestellt werden könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der inzwischen im Entwurf vorliegende Lärmaktionsplan für die Gemeinde Meckenbeuren dürfte im Übrigen das Gegenteil belegen.
87 
cc) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht in einer zu seiner Aufhebung führenden Weise gegen das fachplanerische Abwägungsgebot des § 37 Abs. 5 Satz 1 StrG. Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Dabei sind gemäß § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 -, a.a.O.).
88 
Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, den Plan für den Neubau der K 7725 als Südumgehung von Kehlen auch im Hinblick auf die zusätzlichen Lärmwirkungen zum Nachteil der Kläger zu 1 und 2 und die Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger zu 2 bis 4 festzustellen, lässt einen relevanten Abwägungsfehler nicht erkennen. Insbesondere musste sie einer anderen Variante nicht den Vorzug geben. Dass sich die Kläger innerhalb der Einwendungsfrist noch nicht zu allen, von ihnen nunmehr für vorzugswürdig gehaltenen Varianten geäußert hatten, führt nicht dazu, dass sie insoweit mit ihren Einwand ausgeschlossen wären, dass im Hinblick auf die von ihnen beanstandeten Beeinträchtigungen von Landschaft, Ortsbild, Gesundheit und Eigentum eine andere Variante vorzuziehen gewesen wäre.
89 
Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat die Planungsbehörde sie zwar als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Sie ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur soweit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Verfährt sie in dieser Weise, so handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon dann, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn sich ihr diese Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238, Beschl. v. 24.09.1997 - 4 VR 21.96 - NVwZ-RR 1998, 297 u. Urt. v. 26.03.1998 - 4 A 7.97 -, UPR 1998, 382). Solches ist hier nicht der Fall.
90 
Soweit im Planfeststellungsbeschluss der „Südumfahrung“ der Vorzug gegenüber den beiden Nordumfahrungen gegeben wurde, ist dies ohne Weiteres nachvollziehbar. So würde die ortsnahe Nordumgehung an der Verkehrsbelastung zwischen der Bahnlinie und der bestehenden B 30 nichts ändern bzw. diese gar noch verstärken, wodurch der dortige Schul-, Sport und Freizeitbetrieb beeinträchtigt wäre. Auch führte die ortsnahe Nordumgehung zu einer geringeren Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen. Bei der ortsfernen Nordumfahrung ergäbe sich schließlich eine hohe Verkehrsbelastung im Bereich zwischen Meckenbeuren und Buch bzw. auf den entsprechenden Verbindungsstraßen, was sich auf den dortigen Siedlungs- und Entwicklungsschwerpunkt nachteilig auswirkte. Auch wäre sie aufgrund ihrer Länge die unwirtschaftlichste Lösung. Demgegenüber erbringt die insoweit günstigere „Südumfahrung“ eine gute (nicht „beste“, so aber die Verkehrsuntersuchung, S. 7) und zugleich durchgängige Entlastung. Auch lässt sich mit ihr als „Zubringer“ für den Raum südöstlich von Meckenbeuren die langfristig verfolgte Verkehrskonzeption umsetzen, die Verkehrsbeziehungen im Zuge der B 30 neu und der K 7725 neu in Verbindung mit der langfristig geplanten B 467 neu zu bündeln. Schließlich hatte sich die „Südumfahrung“ nach der Umweltverträglichkeitsstudie auch als die umweltverträglichste Variante erwiesen (vgl. zum Ganzen, Planfeststellungsbeschluss, S. 17; Verkehrsuntersuchung, S. 7 f.; Erläuterungsbericht, S. 9 ff.).
91 
Vor diesem Hintergrund erweist sich die von den Klägern zuletzt favorisierte Variante 3 ersichtlich nicht als vorzugswürdig, da sie im Wesentlichen der ortsfernen Nordumgehung entspricht und insofern dieselben Nachteile mit sich brächte.
92 
Soweit die Kläger demgegenüber auf die sog. „Shuttlebus“-Variante bzw. die Varianten 1 und 2 verweisen (vgl. VG-Akten, AS 183), liefen diese letztlich auf ein anderes Projekt hinaus; insofern brauchte sich der Vorhabenträger auf diese von vornherein nicht verweisen zu lassen. Darauf haben zu Recht bereits die Planfeststellungsbehörde und das Verwaltungsgericht hingewiesen. Schon das mit der planfestgestellten Variante verfolgte wesentliche Ziel einer Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen ließe sich mit diesen weiter entfernten, deutlich nach Süden abgesetzten Varianten allenfalls unzureichend erreichen. Soweit die Kläger im Berufungsverfahren noch geltend machen, dass sich bei einem entsprechenden Anschluss an die B 30 neu sowie bei einer entsprechenden Streckenführung bzw. mittels Verkehrsleitsystemen durchaus eine (vergleichbare) Entlastung der Ortsdurchfahrt erreichen ließe, setzte dies weitere umfangreiche, gegebenenfalls raumbeanspruchende Maßnahmen (auch anderer Behörden) voraus, die schon im Hinblick auf die in Kauf zu nehmenden Umwege kaum gewährleisteten, dass sich der beabsichtigte Entlastungseffekt einstellte.
93 
Hinzu kommt, dass sich das weitere - langfristige - Ziel einer Bündelung der Verkehrsbeziehungen im Zuge der verfolgten Netzkonzeption (B 30 neu, B 31 neu und B 467 neu) überhaupt nicht erreichen ließe. So wird im Planfeststellungsbeschluss überzeugend ausgeführt, dass die Verkehrsbeziehungen im nördlichen Bodenseeraum in Ost/West-Richtung über die B 31 neu und in Nord/Süd-Richtung über die B 30 neu sowie langfristig über eine B 467 neu geführt werden sollen und dem Anschuss an die B 30 neu bei Hirschlatt eine wichtige Verteilerfunktion zukomme, auf den die K 7725 neu als Zubringer (für den Raum südöstlich von Meckenbeuren) gezielt geführt werden müsse. Dies ist bei den von den Klägern vorgeschlagenen Varianten 1 und 2 jedoch nicht der Fall, weil diese einen Umweg über die Messe Friedrichshafen nehmen. Auch brächte der mit diesen Varianten verbundene Anschluss an die K 7726 auf Höhe der Messe keinen Vorteil („Ergänzung der geplanten Messezufahrt“), sondern den erheblichen Nachteil mit sich, dass der Verkehrsfluss an Messetagen behindert würde, was mit der planfestgestellten „Südumfahrung“ gerade verhindert werden sollte.
94 
Abgesehen davon schnitten die beiden Varianten auch in wirtschaftlicher Hinsicht keineswegs besser ab, da ein bloßer Ausbau der im Luftsicherheitsbereich belegenen Flughafenstraße aus nachvollziehbaren Gründen ausscheiden dürfte. Dass sowohl ein Neubau entlang des Flughafengeländes (Variante 2) als auch eine Stichstraße (Variante 1) nicht zuletzt im Hinblick auf die flugsicherheitstechnischen Vorgaben und die jedenfalls im unmittelbaren Randbereich des Flughafens erforderliche Führung in Tunnel- oder zumindest Tieflage kostenaufwändiger wären, leuchtet ohne Weiteres ein. Dies gilt erst Recht für die letztlich nur im Wege einer Untertunnelung realisierbare Variante 1.
95 
Würde indes abweichend von den vorgeschlagenen Varianten ausgehend von der B 30 entlang des Flughafens eine Trassierung unmittelbar auf die Anschlussstelle bei Hirschlatt vorgenommen, brächte dies Belastungen für den Siedlungsbereich von Gerbertshaus bzw. von Großbuch mit sich, so dass sich die Lärmbetroffenheiten lediglich verschöben. Auch ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass es dann zu Beeinträchtigungen des Waldgebiets „Großes Moos“ käme, wodurch sich erhebliche, möglicherweise nicht überwindbare artenschutzrechtliche Probleme ergäben, die sich bei der „Südumfahrung“ so nicht stellten.
96 
Auch die von den Klägern angeführten - unbestreitbaren - Nachteile der planfestgestellten Variante können aufgrund des ihnen zukommenden Gewichts nicht dazu führen, dass der Vorhabenträger stattdessen auf die weniger geeignete, die Planungsziele nur unvollkommen erreichende ortsferne Nordumgehung ausweichen oder gar von dem Vorhaben insgesamt Abstand nehmen müsste (sog. „Nullvariante“).
97 
Insbesondere der von den Klägern für unvertretbar gehaltene Eingriff in das Landschaftsbild ändert nichts daran, dass die „Südumgehung“ gleichwohl die umweltverträglichste Variante darstellt. Die Beeinträchtigung dieses Belangs wurde von der Planfeststellungsbehörde auch durch entsprechende Maßnahmen (Feldbrücke, nicht zu hohe Lärmschutzwände) gering gehalten und schließlich auch durch entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert. Mit ihren Einwendungen gegen diese Maßnahmen sind die Kläger zudem - wie bereits ausgeführt - ausgeschlossen. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf den Eingriff in die Landschaft in ihrer Erholungsfunktion verweisen, ist auch dieser nicht von solchem Gewicht, dass er die Planung in Frage stellte, zumal die Planfeststellungsbehörde diesem Belang durchaus Rechnung getragen hat, indem die Wegeverbindungen weitgehend aufrechterhalten wurden. Nichts anderes gilt für den Einwand der Kläger, dass die „historische“ Bindung an den Hauptort Kehlen zerschnitten würde und bei ihnen ein „Gefühl des Abgeschnittenseins“ entstünde.
98 
Soweit die Kläger auf eine - im Hinblick auf die künftige Gesamtlärmbelastung - völlig unzureichende Lärmvorsorge verweisen, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung, nachdem die Planfeststellungsbehörde im Ergebnis zu Recht davon ausging, dass auch die Kläger zu 1 und 2 auch bei einer Gesamtlärmbetrachtung nicht annähernd Lärmwirkungen ausgesetzt sind, die die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle – d. h. die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle oder die in rechtlicher Würdigung der Lärmwirkungsforschung zu bestimmende Schwelle der Gesundheitsgefährdung - überschreiten. Ausgehend davon kann jedenfalls nicht beanstandet werden, dass Lärmschutzbelange nicht zum Anlass genommen wurden, von der planfestgestellten „Südumfahrung“ Abstand zu nehmen.
99 
Die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle wird vom Bundesverwaltungsgericht für Wohngebiete grundsätzlich erst bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.2007, - 9 C 2.06 -, BVerwGE 128, 177, Urt. v. 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45; Urt. v. 15.12.2011 – 7 A 11.10. -, UPR 2012, 301). Dass diese bei einer Gesamtlärmbetrachtung erreicht würde, lässt sich indes nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand nicht feststellen.
100 
Zwar war der Schienenverkehrslärm bei der entsprechenden Abschätzung bzw. „Annäherung“ in der Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH vom 26.05.2008 noch nicht berücksichtigt worden. Vor dem Hintergrund der inzwischen mitgeteilten, nach § 3 der 16. BImSchV berechneten Beurteilungspegel für die Südbahn hätten sich jedoch auch bei einer zusätzlichen Überlagerung mit dem Schienenverkehrslärm für das Wohngebäude des Klägers zu 2 nur geringfügig höhere Summenpegel ergeben, nämlich maximal 63,5 dB(A) tags und 56,5 dB(A) nachts anstatt bis zu 62 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts (vgl. die konkretisierende und ergänzende Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation vom 24./25.09.2012 und die bereits der Stellungnahme vom 26.05.2008 beigefügte Anlage 2). Zwar ermöglichen diese Werte nur eine ungefähre Abschätzung, da äquivalente Dauerschallpegel unterschiedlicher Verkehrsquellenarten nicht ohne Weiteres energetisch addiert werden können dürften. Jedoch sind sie von dem als kritisch angesehenen Bereich noch deutlich entfernt, sodass von ihnen durchaus annäherungsweise ausgegangen werden konnte. Der in der Stellungnahme vom 26.05.2008 nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3722-2 berechnete effektbezogene Substitutionspegel LES von 66 - 67 dB(A) tags steht dem nicht entgegen. Denn dieser kann nicht an den oben genannten Werten gemessen werden, da er maßgeblich durch ein „Belästigungsurteil“ Betroffener bestimmt wird (vgl. hierzu die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH v. 26.05.2008; auch den 2. Entwurf, Feb. 2009, der VDI-Richtlinie 3722-2 mit Kommentar Windelbergs, http://www.iazd.uni-hannover.de/~windelberg/search/laerm/wi3722_2.pdf). Dies bedeutet freilich nicht, dass diesem Wert im Rahmen der Abwägung keinerlei Bedeutung zukäme (vgl. dazu sogleich).
101 
Dass das Regierungspräsidium Tübingen mit der seinem Planfeststellungsbeschluss zugrundegelegten Stellungnahme vom 26.05.2008 jedenfalls nicht zu niedrige Werte angesetzt hatte, wird letztlich durch die nachträglich - im Wege energetischer Addition - vorgenommene Gesamtlärm„berechnung“ vom 25.09.2012 bestätigt, wonach sich in dem der Planung - gleichsam als worst case - maßgeblich zugrundegelegten Planungsfall C 2 (mit B 30 neu) vor dem Wohngebäude des Klägers zu 2 maximale Gesamtpegel von (lediglich) 61,0 dB(A) bzw. 54,3 dB(A) ergaben, mithin Werte, die auch nicht annähernd die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erreichen. Die gegenüber der bisheriger Stellungnahme niedrigeren Werte beruhen im Wesentlichen darauf, dass für den Flughafen Friedrichshafen nunmehr aktuellere Lärmkonturen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg zugrunde gelegt wurden, denen zufolge das Grundstück des Klägers zu 2 (deutlich) außerhalb der 60 bzw. 55 dB(A)-Lärmkontur liegt, sodass dieses bei einer Extrapolation lediglich noch fluglärmbedingten äquivalenten Dauerschallpegeln von 56 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts ausgesetzt ist. Schließlich werden die kritischen Werte von 70 bzw. 60 dB(A) selbst von den (in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dem Lärmaktionsplan entnommenen, aufgrund der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG bzw. nach Maßgabe des § 5 der 34. BImSchV berechneten (Gesamt-)Lärmindizes Lden von 66 dB(A) bzw. Lnight von 56 dB(A) nicht erreicht (vgl. http://www.meckenbeuren.de/aktuell/lap.html?tx_skcalendar_pi1%5Boffset%5D=1543618800&tx_skcalendar_pi1%5Bcategory%5D=6&tx_skcalendar_pi1%5Bview%5D=thumbmonth). Der Mittelungspegel Lden konnte freilich nicht ohne Weiteres herangezogen werden, da er auf der Mittelung über 24 Stunden mit einer unterschiedlichen Gewichtung der Zeitbereiche Tag, Abend und Nacht beruhte (vgl. § 1 Abs. 2 der 34. BImSchV).
102 
Soweit das Regierungspräsidium Tübingen aus Kausalitätserwägungen die noch etwas niedrigeren Werte im Planungsfall C 20 (60,6 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts) heranziehen will, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar dürften die angestellten Kausalitätserwägungen zutreffen, da die B 30 neu (West) und die K 7725 neu - Südumfahrung - nicht in einem engen konzeptionellen und räumlichen Zusammenhang stehen dürften (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - 9 A 28.04 -, BVerwGE 124, 334). Jedoch wurde der planerischen Abwägung gleichwohl durchgehend der Planungsfall C 2 als maßgebliches Szenario zugrunde gelegt (vgl. hierzu bereits die Verkehrsuntersuchung Modus Consult Ulm GmbH v. 11.01.2006, S. 6; Lärmuntersuchung Modus Consult v. 23.01.2006, S. 7), sodass dieses - zur Vermeidung eines Abwägungsfehlers - auch in vorliegendem Zusammenhang maßgebend sein muss. Insofern kommt es auf die Gesamtlärmwerte für den Planungsfall C 2 (mit B 30 neu Westtrasse und K 7725 neu Ortsumfahrung Kehlen), Prognose-horizont 2020, an (vgl. S. 9 der konkretisierenden und ergänzenden Stellungnahme v. 24./25.09.2012). Die für den Planungsfall C 2 „plus“ berechneten Gesamtlärmwerte können demgegenüber nicht herangezogen werden, da bei diesen die im Planungsfall C 2 eintretende Entlastung auf der B 30 alt (Bestandstrasse) nicht berücksichtigt ist.
103 
Auch wenn man die  e n t e i g n u n g s r e c h t l i c h e  Zumutbarkeitsschwelle im Hinblick auf die inzwischen (2010) um 3 dB(A) reduzierten Auslösewerte für die Lärmsanierung an Fernstraßen in der Baulast der Bundes (vgl. hierzu BT-Drs. 17/5077, 17/8505), die 2011 auch für Landesstraßen in der Baulast des Landes übernommen wurden (vgl. LUBW, Übersicht Grenzwerte, Erl. 1, http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/50516/?print=true) bereits bei 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts ansetzen wollte, wären nach den obigen Ausführungen auch diese Werte, die freilich für eine Gesamtlärmbelastung keine Geltung beanspruchen können, noch nicht erreicht.
104 
Dass schließlich aufgrund neuerer, bislang unberücksichtigt gebliebener Erkenntnisse aus der Lärmwirkungsforschung gleichwohl bereits die Schwelle zur  G e s u n d h e i t s g e f ä h r d u n g  - und damit möglicherweise auch die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle - überschritten sein könnte, lässt sich ebenso wenig feststellen. Für diese sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.) letztlich die Innenraumpegel in der Nacht entscheidend; nach dem (bis zum Jahre 2000) erreichten Stand der Lärmwirkungsforschung sollen Dauerschallpegel am Ohr einer schlafenden Person in einem Bereich zwischen 30 und 35 dB(A) und Pegelspitzen in der Größenordnung von 40 dB(A) nicht überschritten werden. Dafür, dass dies bei den Klägern zu 1 und 2 - unter Zugrundelegung einer auch (alten) Einfachfenstern zukommenden schalldämmenden Wirkung von ca. 25 dB(A) (vgl. Kötz, Baulicher Schallschutz gegen Verkehrslärm - Wissenswertes über die Schalldämmung von Fenstern; OVG Berlin, Urt. v. 09.05.2003 - OVG 6 A 8.03 -, OVGBe 24, 206: mindestens 24 dB(A)) der Fall wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dass die in einer durch Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm erheblich vorbelasteten Umgebung anzutreffende Fenstersubstanz einen niedrigeren Dämmwert aufweisen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998, a.a.O.), ist nicht anzunehmen. Mit einem entsprechenden Vorbringen wären die Kläger zu 1 und 2 inzwischen auch ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2006 - 4 A 1001.04 - (Buchholz 11 Art 28 GG Nr. 145), wonach sich durch ein geschlossenes Fenster, je nach dessen Qualität, eine Dämmwirkung von 20 dB(A) oder mehr erzielen lasse, kann nicht entnommen werden, dass bei der Beurteilung der gesundheitsgefährdenden Wirkung von Lärm das Mindestschalldämmmaß eines Fensters zugrundezulegen wäre. Ist - mangels gegenteiliger Hinweise - auch beim Wohngebäude des Klägers zu 2 ein Schalldämmmaß von ca. 25 dB(A) anzunehmen, wären zwar ausgehend von einem (nach zwischenzeitlicher Erkenntnis ohnehin zu hoch angesetzten) Summenpegel von 56,5 dB(A) die von den Klägern eingeforderten Werte von maximal 30 dB(A) am Ohr des Schläfers um 1,5 dB(A) überschritten. Dass bereits damit und nicht erst bei Innenpegeln oberhalb von 35 dB(A) die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überschritten wäre, kann jedoch auch vor dem Hintergrund der von den Klägern angeführten, keineswegs einhelligen wissenschaftlichen Meinungen nicht ausgegangen werden; diese waren zudem überwiegend bereits veröffentlicht, als das Bundesverwaltungsgericht in neuerer Zeit über die gesundheitsgefährdende Wirkung von Verkehrslärm zu entscheiden und die bisher angenommene grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erneut bestätigt hatte (vgl. insbes. Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.; Urt. v. 13.05.2009, a.a.O.).
105 
Dass das Regierungspräsidium die nächtliche Gesamtlärmwirkung mit dem seiner Beurteilung zugrundegelegten Wert von 56 dB(A) im Ergebnis nicht unterschätzt hat, wird letztlich durch den aus dem Lärmaktionsplan ablesbaren, lediglich auf die Nacht bezogenen Lnight-Wert bestätigt. Denn dieser Gesamt-Lärmindex weist ebenfalls einen Wert von 56 dB(A) auf und unterscheidet sich insofern - zumindest im vorliegenden Fall - von der Größenordnung her nicht von dem in der Stellungnahme vom 26.05.2008 ermittelten Gesamtlärmpegel, der sich aus einer Überlagerung des Fluglärms mit dem nach § 3 der 16. BImSchV ermittelten Straßenverkehrslärm ergab. Hinzu kommt, dass die Schlafräume der Kläger zu 1 und 2 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nach Norden ausgerichtet sind, sodass sie der maximalen Gesamtlärmbelastung im Südosten des Wohngebäudes nicht ausgesetzt sind.
106 
Soweit die Kläger geltend machen, dass sie die Möglichkeit haben müssten, bei geöffneten bzw. gekippten Fenstern zu schlafen, übersehen sie, dass dies zwar bei der Einhaltung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze, nicht aber bei der Einhaltung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze im Hinblick auf eine Gesamtlärmbelastung gilt. So gehört zu den Schutzgütern, denen bei Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeit Rechnung zu tragen ist, zwar auch die "angemessene Befriedigung der Wohnbedürfnisse", die auch die Möglichkeit störungsfreien Schlafens umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.1976 - 4 C 80.74 -, BVerwGE 51, 15, 33 u. Urt. v. 29.01.1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <373>); ist dies wegen der Lärmbelastung, die von einem bestimmten Vorhaben ausgeht, nicht möglich, sind angemessene Wohnverhältnisse nur bei Einbau technischer Belüftungseinrichtungen gewahrt. Diese Einschätzung liegt auch der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 der 24. BImSchV zugrunde. Danach gehört zu den Schallschutzmaßnahmen auch der Einbau von Lüftungsmaßnahmen in Räumen, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass hiervon auch dann auszugehen wäre, wenn die gesundheitsgefährdende Wirkung einer nicht vom Anwendungsbereich der 16. BImSchV erfassten Gesamtlärmbelastung zu beurteilen ist. Eine entsprechende allgemeingültige Aussage wäre auch nicht gerechtfertigt. Einen (zumal grundrechtlich abgesicherten) Anspruch auf Schlafen bei offenem bzw. gekippten Fenster gibt es ersichtlich nicht (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 09.05.2003 - 6 A 8.03 -, OVG BE 24, 206; HessVGH, Urt. v. 03.06.2004, a.a.O.). Während es manche Menschen bevorzugen, die Fenster in ihren Schlafräumen nachts geschlossen zu halten, haben andere das gegenteilige Bedürfnis. Ob es den Klägern zu 1 und 2 im Hinblick auf die gesundheitliche Bedeutung des Raumklimas nicht zugemutet werden kann, bei geschlossenen Fenstern zu schlafen, hängt deshalb von den Umständen des Einzelfalles ab. Da sie mit ihren Einwendungen im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht haben, auf die nächtliche Belüftung ihres Schlafraums durch ein gekipptes oder leicht geöffnetes Fenster a n g e w i e s e n zu sein, kann hiervon auch im gerichtlichen Verfahren nicht ausgegangen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55). Auf das Vorbringen der Klägerinnen zu 3 und 4, das sich offenbar auf deren nicht streitgegenständliche Wohngrundstücke an anderer Stelle bezog, kann insoweit nicht abgehoben werden. Abgesehen davon haben sie auch nur eingewandt, es „gewohnt“ zu sein, zur Nachtzeit bei offenem Fenster zu schlafen.
107 
Dass schließlich im Hinblick auf die Wohnnutzung am Tage von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen gewesen wäre, ist ebenso wenig ersichtlich. Es war zwar unschädlich, dass die Kläger auf die Nutzung ihrer Außenwohnbereiche nicht gesondert hingewiesen haben, da diese von den geltend gemachten Beeinträchtigungen der Wohnnutzung ersichtlich mitbetroffen sind. Auch wenn im Hinblick auf die von den Klägern angeführten Meinungen aus jüngerer Zeit die Grenze zur Gesundheitsgefährdung nunmehr bereits bei niedrigeren Werten als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts anzusetzen wäre, ließe sich noch immer nicht feststellen, dass bereits ein Schwellenwert von 65 dB(A) tagsüber nach dem derzeitigem Stand der Lärmwirkungsforschung die Grenze beschriebe, oberhalb derer das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) der Nachbarn jedenfalls verletzt wäre. Soweit immer wieder ein Schwellenwert von 65 dB(A) genannt wird, wird dieser im Wesentlichen mit einem erhöhten Risiko für Herz-Kreislauferkrankungen begründet (vgl. hierzu www.umweltbundes-amt.de/verkehr/laerm/strassen-und-schienen-verkehr.htm ). Ab wann die Zunahme eines solchen (ggf. zu vermeidenden) Risikos einem körperlichen Eingriff gleichzusetzen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988 - 1 BvR 1301 -, BVerfGE 79, 174; Beschl. v. 29.07.2009 - 1 BvR 1606/08), lässt sich indessen zumal vor dem Hintergrund keineswegs einhelliger Meinungen nach wie vor nicht allgemein bestimmen. Dem entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht auch in neueren Entscheidungen (vgl. Beschl. v. 07.05.2008 - 4 A 1009.07 u. a. -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 74) Dauerschallpegel (außen) von 65,7 dB(A) tags vor dem Hintergrund der einem Gebäude auch ohne zusätzliche Schallschutzeinrichtungen zukommenden Dämmwirkung als noch nicht gesundheitsgefährdend angesehen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwiefern inzwischen eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein könnte. Von höheren Gesamtpegeln als 65 dB(A) kann hier ohnehin nicht ausgegangen werden. Dass schließlich der über 24 Stunden gemittelte Gesamtpegel Lden einen Wert von immerhin 66 dB(A) aufweist, rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, da er von der stärkeren Gewichtung der Nachtzeit mitbestimmt wird. Hinzu kommt, dass ein Lden von 65 dB(A) lediglich den Auslösewert für die Lärmaktionsplanung zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen darstellt (vgl. http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/ulr. html), woraus noch nicht folgt, dass jenseits dieses Werts bereits von einer einem körperlichen Eingriff gleichzusetzenden Gesundheitsgefährdung auszugehen wäre. Auch im Hinblick auf die Außenwohnbereiche kann nichts anderes gelten. Vorliegend kommt hinzu, dass es sich bei den errechneten Werten um Maximalpegel handelt, die lediglich südöstlich am Wohngebäude des Klägers zu 2 auftreten, sodass ohnehin nur ein Teil der Außenwohnbereiche von den maximalen Werten betroffen wird. Auch ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich von vornherein sehr viel höher (vgl. Senat, Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, NVwZ-RR 1997, 85). Das landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsgrundstück der Kläger zu 2 bis 4 stellt demgegenüber schon keinen Außen w o h n bereich dar.
108 
Soweit die Kläger noch geltend machen, eine Reihe von Ortschaften werde durch den Neubau der K 7725 noch stärker belastet, ist solches nicht zu erkennen; vielmehr wären diese auch im Prognosenullfall von der allgemeinen Verkehrszunahme auf einer (nicht geänderten) K 7725 betroffen.
109 
2. Auch die hilfsweise geltend gemachten Bescheidungsanträge haben keinen Erfolg.
110 
a) Den Klägern stehen nach Maßgabe der 16. BImSchV keine (weiteren) Lärmschutzansprüche zu (§§ 41, 42, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV).
111 
Allerdings findet die 16. BImSchV auf den planfestgestellten Neubau der K 7725 - Südumfahrung Kehlen - Anwendung. Ob es sich bei dem Umbau der Knotenpunkte (Anlage von zwei Bypässen) zwischen der B 30 und der L 333 um eine wesentliche Änderung i. S. des § 1 Abs. 1 u. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV handeln könnte, kann hier dahinstehen, da den Klägern als Nachbarn (in einem räumlich begrenzten Bereich, vgl. Storost in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, Komm., § 41 Rn. C 19) (weiterer) Lärmschutz allenfalls im Hinblick auf die Neubaustrecke zu gewähren wäre. Weitergehenden Lärmschutz können die Kläger jedoch nicht verlangen, weil die Immissionsgrenzwerte für reine und allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) bei Berücksichtigung der vorgesehenen (aktiven) Lärmschutzmaßnahmen eingehalten sind.
112 
Dafür, dass die maßgeblichen Beurteilungspegel in der Lärmuntersuchung vom 12.01.2006 nicht entsprechend der Anlage 1 zur 16. BImSchV bzw. der dort in Bezug genommenen RLS-90 berechnet, insbesondere topographische Gegebenheiten und bauliche Maßnahmen nicht berücksichtigt worden wären, liegen keine Hinweise vor. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass die zugrundeliegende prognostizierte durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) zu gering angesetzt worden wäre. Denn im Sinne einer worst-case-Betrachtung wurde der Planungsfall C 2 zugrunde gelegt, der den ungünstigsten Lastfall im Bereich der K 7725 neu darstellt. Hierbei wurde auch die B 31 neu im Abschnitt Friedrichshafen - Immenstaad sowie der Messezubringer Süd und Nord (K 7726 neu) berücksichtigt (vgl. Verkehrsuntersuchung, S. 4). Dass von der Entwicklung der Fluggastzahlen am Flughafen Friedrichshafen keine erheblichen Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen auf der K 7725, insbesondere die sich daraus ergebende durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) zu erwarten sind, wurde im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar dargelegt.
113 
Dass die Beurteilungspegel unabhängig von der tatsächlich vorhandenen oder zugelassenen Vorbelastung lediglich auf den zu bauenden Verkehrsweg bezogen wurden, entspricht schließlich den Vorgaben des § 41 BImSchG und der 16. BImSchV; es kommt mithin nur auf den Lärm an, der gerade von dem zu bauenden (oder zu ändernden) Verkehrsweg ausgeht. Lärm, der nicht gerade auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke entsteht, wird von der Verkehrslärmschutzverordnung nicht berücksichtigt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 <45>; Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152 <155>). Die Berücksichtigung anderer Lärmquellen durch die Bildung eines Summenpegels kommt im Rahmen der Anwendung der 16. BImSchV entgegen der Auffassung der Kläger nicht in Betracht; solche können daher auch nicht anhand der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV beurteilt werden.
114 
Aus der - auf eine Lärmminderungsplanung zielenden - Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG vom 25.06.2002 bzw. der 34. BImSchV lässt sich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Grenzwerte grundsätzlich nichts herleiten (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.05.2008 - 4 B 43.07 -; Urt. v. 13.10.2011 - 4 A 4000.09 - jeweils zum Fluglärm).
115 
Weitergehende Lärmschutzansprüche ergeben sich auch nicht unmittelbar aus § 41 Abs. 1 BImSchG, wonach u.a. „bei dem Bau“ oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen ist, dass „durch diese“ keine „schädlichen Umwelteinwirkungen“ hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Der Tatbestand der Vorschrift reicht nicht weiter als die 16. BImSchV, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zur Durchführung des § 41 und des § 42 Abs. 1 und 2 BImSchG erlassen worden ist. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG enthaltene Einschränkung, dass die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für den Bau öffentlicher Straßen und Schienenwege nur „nach Maßgabe der §§ 41 bis 43" gelten, bedeutet schließlich eine Abkehr von dem für genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Grundsatz, dass eine solche Anlage nicht errichtet oder betrieben werden darf, wenn unter Einbeziehung der Vorbelastung durch bereits vorhandene Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Anders als für gewerbliche Anlagen regelt das BImSchG den Immissionsschutz für Verkehrsanlagen nicht umfassend, sondern nur für einen Teilausschnitt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, a.a.O.; Urt. v. 23.02.2005, a.a.O.). Insofern geht auch der Hinweis der Kläger auf den (umfassenderen) Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ in § 3 Abs. 1 BImSchG fehl. Soweit sich die Kläger insoweit auf das Urteil des Senats vom 13.03.1996 - 5 S 1743/95 - berufen, wonach in atypischen Sonderfällen Verkehrsgeräusche auch unterhalb der Lärmgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV zu schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. des § 41 BImSchG führen könnten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass der Senat - im Hinblick auf die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1) - hieran schon im Urteil vom 28.01.2002 - 5 S 2328/99 - (BImSch-Rspr. § 41 Nr. 71) nicht mehr festgehalten hat, soweit keine Gesamtbelastung in Rede steht, die den Grad einer mit der Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unvereinbaren Gesundheitsgefährdung erreicht oder in die Substanz des Eigentums i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreift. Aber auch in Fällen, in denen aus Gründen des Grundrechtsschutzes die zusätzliche Berücksichtigung anderer Lärmquellen durch die Bildung eines Summenpegels geboten sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.11.2010 - 4 BN 28.10 -, BRS 76 Nr. 19, Urt. v. 21.03.1996, a.a.O.), bedürfte es keines Rückgriffs auf § 41 Abs. 1 BImSchG; vielmehr ergäbe sich ein entsprechender Lärmschutzanspruch bereits aus dem Abwägungsgebot in Verbindung mit den sich aus den Grundrechten ergebenden Schutzpflichten. Wie bereits ausgeführt, führen die vom Neubau der K 7725 ausgehenden Lärmwirkungen auf dem Grundstück des Klägers zu 2 jedoch an keiner Stelle zu Gesamtlärmwerten, die in Wohngebieten ein aus Sicht des Grundrechtsschutzes kritisches Maß erreichten.
116 
Auch ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG kommt neben dem Lärmschutzsystem, das in den §§ 41 ff. BImSchG normiert ist, inhaltlich (materiell) lediglich nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367 <371>), sodass die Kläger auch aus dieser Regelung nichts für sich herleiten können.
117 
b) Die Kläger können schließlich auch nicht verlangen, dass die Planfeststellungsbehörde ihnen im Hinblick auf eine mit Gesundheitsrisiken verbundene künftige Gesamtlärmbelastung weitergehenden vorsorgenden Lärmschutz gewährt bzw. insoweit ihr Planungsermessen erneut ausübt. So sind die einen weitergehenden Lärmschutz versagenden Erwägungen der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden. Mit diesen wird den gesundheitlichen Belangen der Kläger (zu 1 und 2) ausreichend Rechnung getragen. Zutreffend wurde hierbei darauf abgehoben, dass dem gerade von der K 7725 neu ausgehenden Verkehrslärm bereits ein umfassendes Lärmschutzkonzept entgegengesetzt werde. Mit diesem würden sogar die - hier nicht einschlägigen - städtebaulichen Orientierungswerte nach der DIN 18005 - 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts - für allgemeine Wohngebiete eingehalten; auch sei der K 7725 vor dem Hintergrund der Bahnstrecke, des Flughafens und der B 30 ohnehin nur ein untergeordneter Einfluss auf die Gesamtlärmbelastung beizumessen. Dies gelte umso mehr, als sie lediglich zu einer nicht hörbaren Erhöhung von allenfalls 1 dB(A) führe (vgl. hierzu die nachträgliche Berechnung, wonach der Gesamtlärm sogar nur um 0,5 dB(A) erhöht wird). Hinzu komme, dass eine etwaige Erhöhung der Lärmschutzwände zu einer kaum mehr wahrnehmbaren Reduzierung der Emissionspegel führte und insofern die hierfür aufzuwendenden Kosten außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stünden (vgl. § 41 Abs. 2 BImSchG); auch wären zunehmend öffentliche Belange - wie das Orts- und Landschaftsbild sowie Naturschutzbelange - nachteilig betroffen.
118 
In diesem Zusammenhang kann zwar durchaus auch nach dem Entwurf der VDI-Richtline 3722-2 oder aufgrund der Umgebungsrichtlinie bzw. der 34. BImSchV berechneten Werten Bedeutung zukommen, weil sie im Einzelfall die - von den Klägern auch im vorliegenden Fall geltend gemachte - Belästigungs- bzw. Störwirkung besser erkennen lassen. Jedoch bestand hier auch insofern keine Veranlassung, weitergehenden Lärmschutz zu gewähren. Die Lärmindizes Lden und Lnight lagen seinerzeit nicht vor, sodass sie von der Planfeststellungsbehörde auch nicht berücksichtigt werden konnten. Abgesehen davon wird der Auslösewert von 65 dB(A) nur um 1 dB(A) am Tage überschritten. Der in der Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH vom 26.05.2008 nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3722-2 errechnete effektbezogene Substitutionspegel LES von 66 - 67 dB(A) mag zwar auf den ersten Blick Anlass zu weitergehendem Lärmschutz gegeben haben, doch beträgt der Anteil der Kreisstraße - auch ohne die Wirkungen des Schienenverkehrslärms - lediglich 0,3 dB(A) (vgl. die konkretisierende und ergänzende Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH v. 24./25.09.2012), sodass letztlich kein Anlass bestand, die maßgeblich durch den Fluglärm bestimmte, durch Maximalpegel geprägte Belästigungswirkung zu reduzieren. Mehr als eine Beseitigung der gerade von dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben des Landkreises ausgehenden Lärmwirkungen hätten die Kläger auch bei einer gesundheitsgefährdenden Gesamtlärmbelastung nicht verlangen können (vgl. hierzu aber auch HessVGH, Urt. v. 03.06.2004 - 12 A 1118/01, 12 A 1521/01 -, NVwZ-RR 2005, 805: lediglich in einem einheitlichen Verfahren gegenüber allen Emittenten). Eine Pflicht zur Verbesserung der vorgefundenen Situation obliegt der Planfeststellungsbehörde nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.06.1989 - 4 B 100.89 -, UPR 198, 432 f.; Urt. v. 28.10.1989 - 11 A 3.98 -, NVwZ 1999, 539), zumal dies hier auf eine dem Vorhabenträger unzumutbare Lärmsanierung von Verkehrswegen (des Bundes) bzw. -anlagen Dritter (Flughafen Friedrichshafen) hinausliefe.
119 
Soweit die Kläger im Hinblick auf künftige weitergehende Erkenntnisse aus der Lärmwirkungsforschung abgesichert sein wollen, sind sie auf die Geltendmachung nachträglicher Schutzvorkehrungen zu verweisen. Denn von nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens i. S. des § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist auch dann auszugehen, wenn die Schädlichkeit oder Gefährlichkeit von Auswirkungen aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nunmehr anders zu beurteilen ist (vgl. vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.07.1989 - 7 B 188.88 -, Buchholz 451.171 AtG Nr. 31; Urt. v. 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 312).
120 
Ebenso wenig können die Kläger weitere Schutzvorkehrungen deshalb verlangen, weil vor dem Hintergrund der mit dem Lärmschutzkonzept verfolgten Ziel, die Einhaltung der Orientierungswerte nach der DIN 18005 für Wohngebiete zu gewährleisten, für ihre Grundstücke tatsächlich die Orientierungswerte für reine Wohngebiete einschlägig gewesen wären. Abgesehen davon, dass durchaus zweifelhaft erscheint, ob es sich bei dem im Wege einer Abrundungssatzung in den Innenbereich einbezogenen Ortsteil, der im Flächen-nutzungsplan nach wie vor als Mischbaufläche dargestellt ist, um ein reines Wohngebiet i. S. des § 3 BauNVO handelte, ist nicht ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde ungeachtet dessen, dass diese Werte ohnehin nicht für die Straßenplanung verbindlich sind, die jeweils einschlägigen Werte hätte gewährleisten wollen. Vielmehr sollten im Hinblick auf die Wohnnutzung in Gunzenhaus gerade die Werte für ein allgemeines Wohngebiet gewährleistet werden. Insofern verhält es sich anders als in den Fällen, die etwa den Entscheidungen des Senats vom 08.03.2005 - 5 S 551/02 - (UPR 2005, 442) sowie vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - zugrundelagen.
121 
Nach alldem sind die Berufungen sämtlicher Kläger zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach den §§ 154 Abs.2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO (vgl. zur Kostenaufteilung die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschlusses v. 11.11.2008 - 2721/08 -). Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landkreises, der keinen Antrag gestellt hat, behält dieser auf sich.
122 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
123 
Beschluss vom 8. Oktober 2012
124 
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren ungeachtet dessen auf EUR 18.500,-- (EUR 15.000,-- + EUR 3.500,-- <„für die Erbengemeinschaft“>) festgesetzt (vgl. VG Sig., Beschl. v. 11.11.2008 - 2 K 2721/08 -, AS 36), dass die Kläger zu 1 und 2 aufgrund (nunmehr erkannter) unterschiedlicher Betroffenheiten (Eigentum, Gesundheit) nicht mehr in Rechtsgemeinschaft klagen. So ist deren Begehren wirtschaftlich gesehen nach wie vor auf dasselbe Ziel gerichtet.
125 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
49 
Die Berufungen der Kläger zu 1 bis 4 sind zulässig. Sie wurden insbesondere innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt und innerhalb der auf rechtzeitigen Antrag bis zum 28.03.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Das Rubrum war im Hinblick auf das bisherige Verfahren und die zweifelhafte Beteiligungsfähigkeit der aus den Klägern zu 2 bis 4 gebildeten Erbengemeinschaft (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2007 - 3 S 1492/06 -, VBlBW 2008, 24 m.w.N.) sachdienlich zu berichtigen.
50 
Die Berufungen haben jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht in vollem Umfang abgewiesen.
I.
51 
Die Kläger haben innerhalb der einmonatigen Klagefrist allerdings zulässigerweise gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.09.2008 Klage erhoben. Aufgrund des umfassenden, die Bestandskraft insgesamt hindernden Aufhebungsantrags sind auch die hilfsweise in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Verpflichtungsanträge, die nunmehr sachdienlich als Bescheidungsanträge gefasst sind, noch rechtzeitig erhoben. Insofern kann dahinstehen, ob diese bereits in dem Aufhebungsbegehren enthalten waren (vgl. § 88 VwGO; hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103). Eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung lag jedenfalls vor (vgl. § 91 VwGO).
52 
Sämtlichen Klägern stand und steht - sowohl für das Anfechtungs- als auch das Verpflichtungsbegehren - die erforderliche Klagebefugnis zur Seite (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO).
53 
Bei der Klägerin zu 1 folgt dies aus ihrer möglichen Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) als Bewohnerin der Wohngrundstücke Flst. Nrn. 525 u. 525/1, beim Kläger zu 2 aus einer möglichen Beeinträchtigung seines Grundeigentums (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG) an eben diesen Grundstücken. So machen die Kläger zu 1 und 2 geltend, infolge des zusätzlichen Straßenverkehrslärms in ihrer Gesundheit bzw. in ihrem Recht auf Nutzung dieser dem Vorhaben benachbarten Wohngrundstücke verletzt zu sein.
54 
Dass die maßgeblichen Beurteilungspegel (bei Berücksichtigung der geplanten Lärmschutzmaßnahmen, vgl. die entsprechenden Lagepläne ) nicht nur unterhalb der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV (59 dB(A) bzw. 49 dB(A)) liegen, sondern gar die niedrigeren Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) bzw. 45 dB(A) einhalten (vgl. die Lärmuntersuchung Modus Consult Ulm GmbH v. 21.01.2006, Anlage 5), ändert nichts. Denn im Hinblick auf die Zunahme des Gesamtlärms erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Kläger zu 1 und 2 aufgrund der Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens nunmehr (erstmals) einer gesundheitsgefährdenden Gesamtlärmbelastung ausgesetzt sein könnten. Zwar wird sich bei einer Überlagerung des Fluglärms mit dem Straßenverkehrslärm im Bereich der K 7725 allenfalls eine Belastung von 64 dB(A) am Tage und 56 dB(A) in der Nacht ergeben (vgl. die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation v. 26.05.2008), jedoch blieb der Schienenverkehrslärm bei dieser Berechnung unberücksichtigt. Dieser war seinerzeit nicht ermittelt worden, weil verallgemeinernd unterstellt worden war, dass sich der Einfluss der K 7725 neu bei den für jenen anzusetzenden Werten ohnehin nicht mehr bemerkbar mache. Auch wenn die zusätzliche Berücksichtigung des Schienenverkehrslärms - bei den im Bereich des vom Schienenweg weiter entfernt liegenden Grundstücks des Klägers zu 2 allenfalls in Betracht zu ziehenden Schallpegelunterschieden - kaum dazu führen konnte, dass die Schwelle von 70 dB(A) am Tage und 60 dB(A) in der Nacht überschritten würde, lässt sich vor dem Hintergrund der von den Klägern angeführten Ergebnisse aus der Lärmwirkungsforschung doch nicht von vornherein von der Hand weisen, dass nunmehr von einer bereits gesundheitsgefährdenden Wirkung auszugehen sein könnte. Dies könnte wiederum zu einer anderen Bewertung der planfestgestellten Trasse im Rahmen der Variantenprüfung, auf einen strikten Lärmsanierungsanspruch oder - im Hinblick auf eine immerhin abwägungserhebliche Erhöhung des Gesamtlärms - zu einer Verletzung des Abwägungsgebots zu ihrem Nachteil führen. Zudem haben die Kläger die der Lärmuntersuchung zugrundeliegende Verkehrsuntersuchung mit umfangreichem Vorbringen in Zweifel gezogen und machen eine höhere Schutzwürdigkeit ihres Wohngebiets geltend. Eine Verletzung des Abwägungsgebots zu ihren Lasten lässt sich - unabhängig von einer etwaigen gesundheitsgefährdenden Wirkung - nicht zuletzt auch im Hinblick auf den nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3722 Blatt 2 (Februar 2007) errechneten effektbezogenen Substitutionspegel LES von 66 - 67 dB(A) (vgl. die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation v. 26.05.2008) nicht ohne Weiteres von der Hand weisen.
55 
Im Hinblick auf das in ihrem Gesamthandseigentum stehende Außenbereichsgrundstück Flst. Nr. 528 sind die Kläger zu 2 bis 4 schon deshalb klagebefugt, weil dieses (teilweise) dauernd bzw. vorübergehend unmittelbar in Anspruch genommen werden soll und sich nicht von vornherein ausschließen lässt, dass die zugunsten der planfestgestellten Variante getroffene Entscheidung unter einem zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führenden Fehler leidet.
II.
56 
Die Klagen haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
57 
1. Dies gilt zunächst für die in erster Linie auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptanträge.
58 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet zu Lasten der Kläger an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung oder zumindest die Feststellung seiner teilweisen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit erforderte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG; hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370, Beschl. v. 01.04.1998 - 11 VR 13.97 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 63).
59 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 26.09.2008. Anzuwenden ist das Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) i.d.F. v. 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S.683), zul. geänd. durch Art. 4 Siebte AnpassungsVO v. 25.04.2007 (GBl. 252).
60 
Die Kläger zu 1 und 2, die im Hinblick auf die von dem Vorhaben ausgehenden Immissionswirkungen auf das Wohngrundstück Flst. Nrn. 525 und 525/1 lediglich mittelbar in ihrer Gesundheit bzw. in ihrem Eigentum betroffen sind, können eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses insoweit nur auf die Einhaltung drittschützender Vorschriften einschließlich des Gebots gerechter Abwägung (gerade ihrer abwägungserheblichen Belange) beanspruchen.
61 
Als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffene haben die Kläger zu 2 bis 4 darüber hinaus - allerdings nur im Hinblick auf das unmittelbar in Anspruch genommenen Außenbereichsgrundstück Flst. Nr. 528 - grundsätzlich Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung; d.h. sie können die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bereits dann verlangen, wenn dieser nicht „gesetzmäßig“ (Art. 14 Abs. 4 GG), also rechtswidrig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel gerade auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die Belange des betroffenen Grundstückseigentümers schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011). Ausgenommen hiervon sind nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme gerade ihres Außenbereichsgrundstücks Flst. Nr. 528 nicht kausal sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103).
62 
Schließlich sind auch die mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffenen im gerichtlichen Verfahren an der Geltendmachung solcher Mängel gehindert, hinsichtlich deren sie materiell präkludiert sind (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000 - 5 S 1883/99 -, VBlBW 2001, 278; BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119).
63 
a) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet - soweit ersichtlich - unter keinen - zu seiner Aufhebung führenden - Verfahrensfehlern. Solche haben die Kläger auch nicht geltend gemacht.
64 
b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht kann der Planfeststellungsbeschluss nicht beanstandet werden. Das planfestgestellte Vorhaben ist erforderlich (aa) und verstößt weder gegen striktes Recht (bb) noch gegen das Abwägungsgebot (cc).
65 
aa) Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Planvorhaben von der (im Hinblick auf die dem Planfeststellungsbeschluss zukommende enteignungsrechtliche Vorwirkung, vgl. § 40 StrG) erforderlichen Planrechtfertigung getragen. Diese unterliegt jedenfalls im Hinblick auf die entsprechenden, rechtzeitig erhobenen Einwendungen der enteignungsbetroffenen Kläger zu 2 bis 4 der Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 24.10 -; anders BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358: auch auf die Rüge mittelbar - durch Immissionen - Betroffener).
66 
Die Planrechtfertigung ist nur dann gegeben, wenn das Vorhaben aus Gründen des Gemeinwohls objektiv erforderlich ist. Dies ist allerdings nicht erst bei einem unabweisbaren Bedürfnis der Fall, vielmehr muss das Vorhaben lediglich gemessen an den Zielen des jeweils zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes „vernünftigerweise“ geboten sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1995 - 11 VR 15.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 7) bzw. muss der Vorhabenträger im Hinblick auf diese Ziele die Planung aus nachvollziehbaren Gründen für erforderlich halten dürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.1995 - 11 VR 16.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 6; Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 -, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18); gesetzliche Ziele sind dabei alle im Rahmen des jeweiligen Fachgesetzes zulässigerweise verfolgbaren Ziele. Insofern stellt die Planrechtfertigung „eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit“ dar. Nicht planerisch gerechtfertigt ist allerdings auch ein Vorhaben, wenn feststeht, dass sich die Null-Variante als ebenso sinnvoll oder noch zweckmäßiger erweisen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.1988 - 4 C 26.84 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74). Da das Vorliegen der erforderlichen Planrechtfertigung eine Rechtsfrage betrifft, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist letztere auch nicht auf die Überprüfung der im Planfeststellungsbeschluss hierfür gegebenen Begründung beschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364).
67 
Maßgebliches Fachplanungsgesetz für das in Rede stehende Straßenbauvorhaben ist das Straßengesetz für Baden-Württemberg i.d.F. vom 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683). Nach Maßgabe der von ihm allgemein verfolgten Ziele besteht ein Bedürfnis für die planfestgestellte Ortsumfahrung, was bereits der - wenn auch für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren nicht verbindliche - Umstand nahelegt, dass die Maßnahme im Kreisstraßenausbauprogramm des Bodenseekreises als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen ist. Ein entsprechendes Bedürfnis für die Baumaßnahme folgt ohne Weiteres daraus, dass mit ihr die stark belastete Ortsdurchfahrt der Kreisstraße in Kehlen beseitigt und so die Leistungsfähigkeit der vorwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb des Bodenseekreises dienenden K 7725 verbessert (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG; BVerwG, Urt. v. 06.12.1985 - 4 C 59.82 -, BVerwGE 72, 282), der innerörtliche Verkehr (im Bereich dieser Ortsdurchfahrt) bzw. die Ortslage Kehlens vom Durchgangsverkehr weitgehend entlastet (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 - 9 A 14.10 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 218; auch Senat, Urt. v. 23.04.1981 - 5 S 2342/80 -, ESVGH 31, 196) und nicht zuletzt die Verkehrssicherheit auf der K 7725 im Bereich der Maßnahme erhöht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.12.1985, a.a.O., Urt. v. 03.05.1988 - 4 C 26.84 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74).
68 
Soweit die Kläger mit ihrem Hinweis auf einen - ohne Umgestaltung der Ortsdurchfahrt - zu erwartenden „Schleichverkehr“ die im Anschluss an das Verkehrsgutachten vom 11.01.2005 angenommene Entlastung bzw. deren Umfang von 67 % im Bereich der (bisherigen) Ortsdurchfahrt Kehlen bezweifeln, lassen sich ihrem Vorbringen keine überzeugenden Gründe entnehmen, die eine solche Entlastung dem Grunde nach in Frage stellten. Auch wenn die Ausgangsbelastung zu hoch angesetzt sein sollte, führte dies allenfalls zu einer geringeren Entlastungswirkung. Davon, dass diese im Hinblick auf die von den Klägern angeführten Verkehrszählungen überhaupt nicht mehr ins Gewicht fallen könnte, kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. So haben der Beklagte und der in der mündlichen Verhandlung gehörte Vertreter der Modus Consult Ulm GmbH überzeugend dargelegt, dass, weil nur repräsentative Verkehrstage maßgeblich sind, allenfalls die Verkehrszahlen vom 19.04.2007 herangezogen werden könnten, die jedoch bei einer Hochrechnung auf den ganzen Tag in etwa dieselbe Verkehrsmenge ergäben (6.200 bis 7.800 Kfz/24 h), die auch der Verkehrsuntersuchung für 2005 zugrundegelegt worden war (ca. 6.900 Kfz/24 h). Insbesondere leuchtet ohne Weiteres ein, dass Verkehrszählungen anlässlich von Geschwindigkeitsmessungen schon aufgrund ihrer gänzlich anderen Funktion in vorliegendem Zusammenhang allenfalls geringe Aussagekraft zukommt. So machen Geschwindigkeitsmessungen von vornherein nur in Zeiten Sinn, in denen die Verkehrsdichte überhaupt ein schnelleres Fahren zulässt.
69 
Dass mit der geplanten B 30 neu ohnehin bereits eine (vergleichbare) Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen verbunden wäre, ist nicht zu erkennen, da sich an der Verbindungs-, insbesondere Zubringerfunktion der K 7725 nichts änderte. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich diese entsprechend der auf die Verkehrsuntersuchung gestützte Annahme im Planfeststellungsbeschluss sogar noch verstärkte (vgl. deren Zusammenfassung, S. 10).
70 
Die Leistungsfähigkeit der K 7725 erhöhte sich schließlich unabhängig von der angenommenen Entlastung im Bereich der (bisherigen) Ortsdurchfahrt. Dies folgt bereits aus der Beseitigung der den überörtlichen Verkehr schon aufgrund ihres unsteten Verlaufs, ihrer geringen Fahrbahnbreite und des dortigen Bahnübergangs (durch Rückstauungen) beeinträchtigenden Ortsdurchfahrt der Kreisstraße (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166). Ein Verkehrsbedürfnis für eine leistungsfähigere K 7725 folgt ohne Weiteres aus der derzeit schon hohen Verkehrsbelastung der K 7725 und der Verkehrsprognose für 2015 bzw. 2020, die für alle überprüften Planungsfälle von einer Gesamtbelastung von mindestens 13.000 Kfz/24 h ausgeht (vgl. Verkehrsuntersuchung, S. 6 u. 9).
71 
Dass ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis gerade auch für die Südumfahrung besteht, ergibt sich ohne Weiteres aus der für sie für den Planungsfall C 2 prognostizierten künftigen Gesamtbelastung von ca. 17.600 Kfz/24 h (für 2015) bzw. ca. 18.200 Kfz/24 h (für 2020). Inwiefern diese Annahme auf einer fehlerhaften Prognose beruhte, erschließt sich nicht. Selbst dann, wenn sich die Verkehrsbelastung für die K 7725 neu gegenüber der K 7725 alt nicht wesentlich erhöhen sollte, stellte dies das für eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit erforderliche Verkehrsbedürfnis nicht in Frage. Dafür, dass die Südumfahrung entgegen dem Verkehrsgutachten überhaupt nicht angenommen und insofern weiterhin die durch Kehlen führende K 7725 alt genutzt würde, lassen sich dem Vorbringen der Kläger keine überzeugenden Gründe entnehmen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum die K 7725 neu nicht genutzt werden sollte, um über die B 30 neu die B 467 zu erreichen. Dass es - je nach Abfahrts- und Zielort - auch andere Verkehrsbeziehungen gibt, die nicht über die K 7725 neu führen, steht außer Frage und vermag ein Verkehrsbedürfnis für die K 7725 neu - wie bisher für die K 7725 alt - nicht in Frage zu stellen. Nichts anderes gilt, soweit die Kläger anzweifeln, ob Meckenbeuren von Norden anfahrende Verkehrsteilnehmer die B 30 nutzen.
72 
Auch die Verkehrssicherheit auf der K 7725 erhöhte sich unabhängig von der angenommenen Entlastung der Ortsdurchfahrt vom überörtlichen Verkehr, da sich jedenfalls die auf Trassenführung und Ausbauzustand im Bereich der Ortsdurchfahrt und im Einmündungsbereich in die B 30 zurückzuführende Unfallhäufigkeit verringerte. Der Verweis auf an anderer Stelle neu entstehende Gefahren stellt letztlich eine Spekulation der Kläger dar; daran vermag auch ihr Hinweis auf schwere Verkehrsunfälle auf anderen Ortsumfahrungen nichts zu ändern. Ein besonderes Verkehrsbedürfnis für die K 7725 neu, insbesondere die Südumfahrung, müsste insofern, da sich der mit der Straßenplanung verbundene Eingriff in privates Grundeigentum schon mit konkreten Sicherheitsanforderungen hinreichend rechtfertigen ließe, noch nicht einmal ohne Weiteres nachgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.1988, a.a.O.; Urt. v. 22.03.1985, a.a.O.; BVerwGE 72, 282). Von einem entsprechenden Verkehrsbedürfnis ist allerdings - wie ausgeführt - ohne Weiteres auszugehen.
73 
Ob sich bei Berücksichtigung aller gegenläufigen Belange (insbesondere des Interesses der Anwohner, von weiteren Verkehrslärmwirkungen verschont zu bleiben sowie der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes) letztlich doch die Nullvariante oder eine von den Klägern favorisierte Variante als die bessere Lösung aufdrängte, ist schließlich keine Frage der Planrechtfertigung, sondern Gegenstand der planerischen Abwägung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236). Insoweit wird auf die Ausführungen unter cc) verwiesen.
74 
Soweit die Kläger die Planrechtfertigung für das Straßenbauvorhaben schließlich mit zwischenzeitlich erkannten artenschutzrechtlichen Problemen im Bereich der geplanten West-Trasse der B 30 neu in Frage zu stellen versuchen, geht dies von vornherein fehl. Abgesehen davon, dass artenschutzrechtliche Probleme nicht dazu führen müssen, dass von der bisherigen Planung der B 30 neu abgesehen und stattdessen auf die Osttrasse ausgewichen würde, ist maßgeblicher Zeitpunkt auch für das Vorliegen der Planrechtfertigung der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Der Hinweis der Kläger auf § 51 LVwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens) geht insofern fehl, zumal diese Vorschrift in einem Planfeststellungsverfahren ohnehin keine Anwendung findet (vgl. § 72 Abs. 1 LVwVfG). Abgesehen davon besteht für die mit der Planung verfolgten Ziele - Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit der K 7725 sowie Entlastung Kehlens im Bereich der Ortsdurchfahrt von überörtlichem Verkehr - auch unabhängig von der Planung der B 30 neu ein Bedürfnis.
75 
bb) Das planfestgestellte Vorhaben verletzt, soweit dies überhaupt zu prüfen war, auch keine zwingenden materiellen Rechtssätze.
76 
aaa) Auf einen etwaigen Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (vgl. § 21 LNatSchG) können sich die Kläger allerdings - auch soweit ihnen ein Vollprüfungsanspruch zusteht - nicht berufen.
77 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass auch die ent-eignungsbetroffenen Kläger zu 2 bis 4 eine Überprüfung der im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht beanspruchen können, da sie entsprechende Einwendungen gegen den Plan trotz des Hinweises auf diese Rechtsfolge in den „Gemeindenachrichten“ vom 08.07.2006 nicht erhoben haben. Dass der Hinweis nach seinem Wortlaut auf § 73 Abs. 4 LVwVfG und nicht auf die speziellere Regelung in § 37 Abs. 9 StrG Bezug nahm, ist ohne Belang, nachdem keine auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhende Einwendungen in Rede stehen.
78 
Nach § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG sind im Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen; hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Hierbei handelt es sich, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nicht nur um eine formelle, sondern um eine materielle Präklusion, die auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten ist (vgl. Lorenz/Will, StrGBW, Handkomm., 2. A. 2005, § 37 Rn. 68; noch offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2006 - 8 S 967/05 -, ESVGH 124). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Dieser beschränkt sich nicht auf die Normierung einer Einwendungsfrist, gegebenenfalls ergänzt um einen Hinweis, dass (lediglich) die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan zu erörtern sind (vgl. § 18 Abs. 3 u. 4 Satz 1 FStrG i.d.F. v. 06.08.1953 bzw. § 18 Abs. 4 u.6 FStrG i.d.F. v. 01.07.1974), sondern spricht eindeutig von einem Einwendungsausschluss nach Ablauf der Einwendungsfrist. Diese Wortwahl entspricht vergleichbaren Präklusionsregelungen (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG, § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG) und weist zweifelsfrei auf eine materielle Präklusion hin. Hinzu kommt, dass in § 39 Abs. 9 Satz 2 StrG als Voraussetzung für einen solchen Ausschluss geregelt ist, dass auf diese Rechtsfolge in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen ist. Der Umstand, dass die Vorschrift mit den Worten „Im Planfeststellungsverfahren“ beginnt, ändert daran nichts, mag dies für sich genommen auch einen gegenteiligen Schluss nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2006, a.a.O.). Denn damit sollte ersichtlich nur klargestellt werden, dass lediglich in einem Planfeststellungsverfahren - und nicht in einem Plangenehmigungsverfahren - nicht erhobene Einwendungen einer Ausschlusswirkung unterliegen. Wäre mit den Worten „Im Planfeststellungsverfahren“ demgegenüber eine Begrenzung der Ausschlusswirkung auf das weitere Planfeststellungsverfahren beabsichtigt gewesen, wäre eine solche Einschränkung anders, nämlich vor dem Wort „ausgeschlossen“ zum Ausdruck zu bringen gewesen. Zu Beginn der Vorschrift haben diese Worte indes die gleiche Bedeutung wie „bei einem Planfeststellungsverfahren“. Für eine solche Auslegung sprechen nicht zuletzt Sinn und Zweck der Vorschrift, Rechts- und Investitionssicherheit (insbesondere für den Vorhabenträger, vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2009 - 4 B 57.09 -, Buchholz 406.254 URG Nr. 1) zu schaffen und die bereits mit dem Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz verfolgte Verfahrensbeschleunigung zu gewährleisten. Dass der Einwendungsausschluss in § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG gleichwohl hinter den bisherigen, bereits eine materielle Präklusion enthaltenden Regelungen in § 37 Abs. 13 StrG und § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG zurückbleiben und entgegen der allgemeinen Tendenz zur materiellen Präklusion im Fachplanungsrecht (vgl. Rieder, Fachplanung und materielle Präklusion, 2004, S. 111) nur noch im Verwaltungsverfahren und nicht mehr für das gerichtliche Verfahren gelten sollte, erscheint demgegenüber fernliegend. Ausweislich der Gesetzgebungsmotive (vgl. hierzu LT-Drucks. 13/1227, S. 58) war mit der Novellierung tatsächlich auch keine Einschränkung gegenüber der in § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG enthaltenen Regelung, sondern gerade eine Erweiterung auf solche Einwendungen beabsichtigt, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Insofern hat sich mit der Novellierung des § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG an der bisherigen, eine materielle Präklusion vorsehenden Rechtslage nichts geändert.
79 
Die Präklusion erstreckt sich - auch bei den enteignungsbetroffenen Klägern zu 2 bis 4 - grundsätzlich auch auf solche rechtlichen oder tatsächlichen Umstände, die die Planfeststellungsbehörde unabhängig von etwaigen Einwendungen Betroffener von Amts wegen zu berücksichtigen hatte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 5.05 -, juris, Rn. 5; OVG Bremen, Urt. v. 13.01.2005 - 1 D 224/04 -, juris Rn. 58). Der erweiterten Einwendungsbefugnis entspricht insofern auch eine erhöhte Mitwirkungslast (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O., Rieder, a.a.O., S. 178).
80 
Zur Vermeidung des Einwendungsausschlusses müssen Einwendungen - auch solche gegen objektiv-rechtliche (öffentliche Belange) - erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung - aus Sicht des Einwenders - bestehen könnten; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll bzw. was sie konkret bedenken soll (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109). Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen - gegebenenfalls unter Hinweis auf spezielle, gerade ihn betreffende Gesichtspunkte (vgl. Steinberg, a.a.O., § 2 Rn. 133) - darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v.08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82; BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 VR 19.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109 S. 78; Urt. v. 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195).
81 
Dem können die Kläger nicht entgegenhalten, sie hätten insofern auch gegen die Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen Einwendungen erhoben, weil sie mit der gerügten, „nicht hinnehmbaren“ Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswerts der Landschaft, insbesondere des Naherholungsgebiets sowie des Erholungsgeländes um Gerbertshaus die gesamte Problematik betreffend Eingriffe in Natur- und Landschaftsschutz einschließlich der hierzu vorgesehenen Kompensationsregelungen thematisiert hätten. Auch wenn die Begriffe Natur und Landschaft für sich genommen nach ihrem Bedeutungsinhalt nicht genau gegeneinander abzugrenzen sein sollten, bezogen sich die Einwendungen der Kläger doch allein auf das Landschaftsbild bzw. die Trennung des Ortsbildes und den Erholungswert der Landschaft (vgl. hierzu auch Dürr, in: Kodal, StraßenR, 7. A., S. 1295) und zwar mit der Zielrichtung, dass in dieses Schutzgut nur eingegriffen werden dürfe, wenn an anderer Stelle keine alternative Trasse zur Verfügung stehe, was nach ihrer Auffassung jedoch der Fall sei. Damit sollte im Hinblick auf das zweifellos betroffene „hohe Schutzgut“ der Landschaft die Entscheidung zugunsten der planfestgestellten Trasse im Rahmen der Variantenprüfung und nicht die Vermeid-barkeit eines Eingriffs i. S. des § 21 Abs. 1 NatSchG, bei der lediglich nach Alternativen an gleicher Stelle zu fragen ist, und schon gar nicht die ausreichende Kompensation der mit ihr verbundenen unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Frage gestellt werden (vgl. § 21 Abs. 2 NatSchG); unabhängig davon änderte eine ausreichende Kompensation an den beanstandeten Beeinträchtigungen nichts.
82 
Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern ein im Hinblick auf die angeblich ungeeigneten Maßnahmen 2.1 und 9 (für die das Grundstück der Kläger - anders als für die Maßnahme 3.1a - auch nicht teilweise in Anspruch genommen werden muss) verbliebenes Defizit im Bereich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, nicht nur zu einer Planergänzung (um weitere Maßnahmen an anderer Stelle und ggf. einer Ausgleichsabgabe), sondern entsprechend dem Hauptantrag der Kläger zu 2 bis 4 zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnte. Dies setzte voraus, dass es im Gesamtplanungsgeflecht derart schwer wöge, um von der planfestgestellten Maßnahme insgesamt abzusehen oder die Trassenführung doch im Bereich des unmittelbar in Anspruch genommenen Außenbereichsgrundstücks Flst. Nr. 528 zu verändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110; Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O.). Überzeugende Gründe hierfür lassen sich auch dem Berufungsvorbringen nicht entnehmen, zumal die Kläger gerade auf angeblich vorhandene geeignetere Ausgleichsflächen (Flst. Nr. 456 u. a.) verwiesen haben. Mit der beanstandeten Ausgleichsmaßnahme 2.1 („Optimierung der „Weite Wiesen“) soll schließlich eine Extensivierung und Entwicklung von Grünlandbeständen, insbesondere des feuchten und nassen Spektrums sowie eine Förderung standortgemäßer Vegetationsbestände (Hochstauden, Röhricht, Großseggenried) erreicht werden. Warum solches aufgrund der Straßennähe und Lärmexposition der vorgesehenen Fläche nicht möglich sein sollte, erschließt sich nicht, mag die damit u.a. verfolgte (weitere) Zielsetzung, die Lebensraumfunktionen zu verbessern und die Arten- und Lebensgemeinschaften extensiv genutzter Grünlandkomplexe zu fördern (vgl. hierzu das entsprechende Maßnahmenblatt im Landschaftspflegerischen Begleitplan, S. 104 f.), auch nicht in jeder Hinsicht optimal erreicht werden können. Insofern hat ein Vertreter der „Entwicklungs- und Freiraumplanung Eberhard + Partner GbR“ in der mündlichen Verhandlung überzeugend darauf hingewiesen, dass sich die vegetationsmäßige und faunistische Aufwertung dieses grundwassernahen Bereichs gar nicht auf Wiesenvögel beziehe. Die Insektenfauna sei schließlich gegenüber den Störwirkungen einer Straße relativ tolerant.
83 
Was die weitere Rüge der Kläger anbelangt, die Ersatzmaßnahme 9 sei im Hinblick auf die verschiedenen mit ihr verfolgten Zwecke schon aufgrund ihrer geringen Größe viel zu klein, greift auch dies nicht durch. So ist nicht zu erkennen, warum mit der Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung und der Entwicklung artenreicher Grünlandbestände sowie der regelmäßigen Pflege der Sukzessionsfläche entlang des Tegelbachs nicht gleichzeitig die Bodenfunktionen optimiert und stabilisiert, das Retentionsvermögen der Tegel-bachaue verbessert, stoffliche Einträge reduziert und die dortigen Lebensraumfunktionen verbessert werden könnten (vgl. hierzu das entsprechende Maßnahmenblatt im Landschaftspflegerischen Begleitplan, S. 116 f.). Ein Vertreter der „Entwicklungs- und Freiraumplanung Eberhard + Partner GbR“ hat den Klägern schließlich in der mündlichen Verhandlung überzeugend entgegengehalten, dass die Maßnahme 9 im Zusammenhang mit den Maßnahmen 2.1 und 8 zu sehen sei und diese lediglich ergänzen sollte. Entgegen der Auffassung der Kläger könnten auch die „Bähwiesen“ durchaus noch weiter aufgewertet werden. Auf einen die Maßnahme insgesamt oder doch die Trassenführung im Bereich ihres Außenbereichsgrundstücks in Frage stellenden Fehler hätte freilich auch dieser Einwand kaum führen können. Dagegen spricht nicht zuletzt die auch von den Klägern, wenn auch mit anderer Zielrichtung hervorgehobene geringe Größe der Fläche. Bei ihrem Vorwurf, der Eingriff in die Landschaft, insbesondere in das Landschaftsbild sei nicht ausreichend kompensiert, übersehen die Kläger, dass sich das planfestgestellte Maßnahmenkonzept nicht in den beiden beanstandeten Maßnahmen erschöpft, sondern sich aus insgesamt 9 bzw. 12 Einzelmaßnahmen zusammensetzt. Dass gleichwohl ein Defizit verbliebe, haben die Kläger auch im gerichtlichen Verfahren nicht in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt.
84 
bbb) Soweit die Kläger geltend machen, dass die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG überschritten sei, weil die aus ihrer Sicht maßgeblichen Summenpegel die auch in diesem Fall einschlägigen Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV überstiegen, wird zwar ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des verkehrsbezogenen Immissionsschutzrechts (§§ 41 ff. BImSchG, 16. BImSchV) geltend gemacht. Auf eine Planaufhebung führte dies jedoch auch dann nicht, wenn der Einwand zuträfe. Vielmehr bestünde auch bei unzureichender Lärmvorsorge grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung. Eine Planaufhebung käme erst dann in Betracht, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen - ausnahmsweise - von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre (vgl. Senatsurt. v. 09.10.2000, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 -, NVwZ 1996, 901), mithin erst dann wenn gleichzeitig gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot verstoßen worden wäre (dazu sogleich).
85 
Anderes gilt auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger zu 1 und 2 mit der höheren Gesamtlärmbelastung von insgesamt 66 dB(A) am Tage und 56 dB(A) in der Nacht erstmals einer nach Art. 2 Abs. 2 GG verfassungswidrigen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt zu sein. Denn auch dann, wenn die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nunmehr überschritten sein sollte, führte dies allenfalls aufgrund eines möglicherweise beachtlichen Abwägungsfehlers im Rahmen der Variantenprüfung auf eine Planaufhebung. Anderenfalls verbliebe es auch insoweit bei einem Planergänzungsanspruch, mit dem die Kläger allenfalls weitere (hier durchaus im Wege aktiven wie passiven Schallschutz mögliche) Schutzvorkehrungen bzw. Entschädigungen, gegebenenfalls auch eine zu entschädigende Übernahme des Grundstücks verlangen könnten.
86 
ccc) Dass infolge des planfestgestellten Vorhabens Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG von den hierfür zuständigen Behörden sinnvollerweise nicht mehr aufgestellt werden könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der inzwischen im Entwurf vorliegende Lärmaktionsplan für die Gemeinde Meckenbeuren dürfte im Übrigen das Gegenteil belegen.
87 
cc) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht in einer zu seiner Aufhebung führenden Weise gegen das fachplanerische Abwägungsgebot des § 37 Abs. 5 Satz 1 StrG. Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Dabei sind gemäß § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 -, a.a.O.).
88 
Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, den Plan für den Neubau der K 7725 als Südumgehung von Kehlen auch im Hinblick auf die zusätzlichen Lärmwirkungen zum Nachteil der Kläger zu 1 und 2 und die Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger zu 2 bis 4 festzustellen, lässt einen relevanten Abwägungsfehler nicht erkennen. Insbesondere musste sie einer anderen Variante nicht den Vorzug geben. Dass sich die Kläger innerhalb der Einwendungsfrist noch nicht zu allen, von ihnen nunmehr für vorzugswürdig gehaltenen Varianten geäußert hatten, führt nicht dazu, dass sie insoweit mit ihren Einwand ausgeschlossen wären, dass im Hinblick auf die von ihnen beanstandeten Beeinträchtigungen von Landschaft, Ortsbild, Gesundheit und Eigentum eine andere Variante vorzuziehen gewesen wäre.
89 
Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat die Planungsbehörde sie zwar als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Sie ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur soweit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Verfährt sie in dieser Weise, so handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon dann, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn sich ihr diese Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238, Beschl. v. 24.09.1997 - 4 VR 21.96 - NVwZ-RR 1998, 297 u. Urt. v. 26.03.1998 - 4 A 7.97 -, UPR 1998, 382). Solches ist hier nicht der Fall.
90 
Soweit im Planfeststellungsbeschluss der „Südumfahrung“ der Vorzug gegenüber den beiden Nordumfahrungen gegeben wurde, ist dies ohne Weiteres nachvollziehbar. So würde die ortsnahe Nordumgehung an der Verkehrsbelastung zwischen der Bahnlinie und der bestehenden B 30 nichts ändern bzw. diese gar noch verstärken, wodurch der dortige Schul-, Sport und Freizeitbetrieb beeinträchtigt wäre. Auch führte die ortsnahe Nordumgehung zu einer geringeren Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen. Bei der ortsfernen Nordumfahrung ergäbe sich schließlich eine hohe Verkehrsbelastung im Bereich zwischen Meckenbeuren und Buch bzw. auf den entsprechenden Verbindungsstraßen, was sich auf den dortigen Siedlungs- und Entwicklungsschwerpunkt nachteilig auswirkte. Auch wäre sie aufgrund ihrer Länge die unwirtschaftlichste Lösung. Demgegenüber erbringt die insoweit günstigere „Südumfahrung“ eine gute (nicht „beste“, so aber die Verkehrsuntersuchung, S. 7) und zugleich durchgängige Entlastung. Auch lässt sich mit ihr als „Zubringer“ für den Raum südöstlich von Meckenbeuren die langfristig verfolgte Verkehrskonzeption umsetzen, die Verkehrsbeziehungen im Zuge der B 30 neu und der K 7725 neu in Verbindung mit der langfristig geplanten B 467 neu zu bündeln. Schließlich hatte sich die „Südumfahrung“ nach der Umweltverträglichkeitsstudie auch als die umweltverträglichste Variante erwiesen (vgl. zum Ganzen, Planfeststellungsbeschluss, S. 17; Verkehrsuntersuchung, S. 7 f.; Erläuterungsbericht, S. 9 ff.).
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Vor diesem Hintergrund erweist sich die von den Klägern zuletzt favorisierte Variante 3 ersichtlich nicht als vorzugswürdig, da sie im Wesentlichen der ortsfernen Nordumgehung entspricht und insofern dieselben Nachteile mit sich brächte.
92 
Soweit die Kläger demgegenüber auf die sog. „Shuttlebus“-Variante bzw. die Varianten 1 und 2 verweisen (vgl. VG-Akten, AS 183), liefen diese letztlich auf ein anderes Projekt hinaus; insofern brauchte sich der Vorhabenträger auf diese von vornherein nicht verweisen zu lassen. Darauf haben zu Recht bereits die Planfeststellungsbehörde und das Verwaltungsgericht hingewiesen. Schon das mit der planfestgestellten Variante verfolgte wesentliche Ziel einer Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen ließe sich mit diesen weiter entfernten, deutlich nach Süden abgesetzten Varianten allenfalls unzureichend erreichen. Soweit die Kläger im Berufungsverfahren noch geltend machen, dass sich bei einem entsprechenden Anschluss an die B 30 neu sowie bei einer entsprechenden Streckenführung bzw. mittels Verkehrsleitsystemen durchaus eine (vergleichbare) Entlastung der Ortsdurchfahrt erreichen ließe, setzte dies weitere umfangreiche, gegebenenfalls raumbeanspruchende Maßnahmen (auch anderer Behörden) voraus, die schon im Hinblick auf die in Kauf zu nehmenden Umwege kaum gewährleisteten, dass sich der beabsichtigte Entlastungseffekt einstellte.
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Hinzu kommt, dass sich das weitere - langfristige - Ziel einer Bündelung der Verkehrsbeziehungen im Zuge der verfolgten Netzkonzeption (B 30 neu, B 31 neu und B 467 neu) überhaupt nicht erreichen ließe. So wird im Planfeststellungsbeschluss überzeugend ausgeführt, dass die Verkehrsbeziehungen im nördlichen Bodenseeraum in Ost/West-Richtung über die B 31 neu und in Nord/Süd-Richtung über die B 30 neu sowie langfristig über eine B 467 neu geführt werden sollen und dem Anschuss an die B 30 neu bei Hirschlatt eine wichtige Verteilerfunktion zukomme, auf den die K 7725 neu als Zubringer (für den Raum südöstlich von Meckenbeuren) gezielt geführt werden müsse. Dies ist bei den von den Klägern vorgeschlagenen Varianten 1 und 2 jedoch nicht der Fall, weil diese einen Umweg über die Messe Friedrichshafen nehmen. Auch brächte der mit diesen Varianten verbundene Anschluss an die K 7726 auf Höhe der Messe keinen Vorteil („Ergänzung der geplanten Messezufahrt“), sondern den erheblichen Nachteil mit sich, dass der Verkehrsfluss an Messetagen behindert würde, was mit der planfestgestellten „Südumfahrung“ gerade verhindert werden sollte.
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Abgesehen davon schnitten die beiden Varianten auch in wirtschaftlicher Hinsicht keineswegs besser ab, da ein bloßer Ausbau der im Luftsicherheitsbereich belegenen Flughafenstraße aus nachvollziehbaren Gründen ausscheiden dürfte. Dass sowohl ein Neubau entlang des Flughafengeländes (Variante 2) als auch eine Stichstraße (Variante 1) nicht zuletzt im Hinblick auf die flugsicherheitstechnischen Vorgaben und die jedenfalls im unmittelbaren Randbereich des Flughafens erforderliche Führung in Tunnel- oder zumindest Tieflage kostenaufwändiger wären, leuchtet ohne Weiteres ein. Dies gilt erst Recht für die letztlich nur im Wege einer Untertunnelung realisierbare Variante 1.
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Würde indes abweichend von den vorgeschlagenen Varianten ausgehend von der B 30 entlang des Flughafens eine Trassierung unmittelbar auf die Anschlussstelle bei Hirschlatt vorgenommen, brächte dies Belastungen für den Siedlungsbereich von Gerbertshaus bzw. von Großbuch mit sich, so dass sich die Lärmbetroffenheiten lediglich verschöben. Auch ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass es dann zu Beeinträchtigungen des Waldgebiets „Großes Moos“ käme, wodurch sich erhebliche, möglicherweise nicht überwindbare artenschutzrechtliche Probleme ergäben, die sich bei der „Südumfahrung“ so nicht stellten.
96 
Auch die von den Klägern angeführten - unbestreitbaren - Nachteile der planfestgestellten Variante können aufgrund des ihnen zukommenden Gewichts nicht dazu führen, dass der Vorhabenträger stattdessen auf die weniger geeignete, die Planungsziele nur unvollkommen erreichende ortsferne Nordumgehung ausweichen oder gar von dem Vorhaben insgesamt Abstand nehmen müsste (sog. „Nullvariante“).
97 
Insbesondere der von den Klägern für unvertretbar gehaltene Eingriff in das Landschaftsbild ändert nichts daran, dass die „Südumgehung“ gleichwohl die umweltverträglichste Variante darstellt. Die Beeinträchtigung dieses Belangs wurde von der Planfeststellungsbehörde auch durch entsprechende Maßnahmen (Feldbrücke, nicht zu hohe Lärmschutzwände) gering gehalten und schließlich auch durch entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert. Mit ihren Einwendungen gegen diese Maßnahmen sind die Kläger zudem - wie bereits ausgeführt - ausgeschlossen. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf den Eingriff in die Landschaft in ihrer Erholungsfunktion verweisen, ist auch dieser nicht von solchem Gewicht, dass er die Planung in Frage stellte, zumal die Planfeststellungsbehörde diesem Belang durchaus Rechnung getragen hat, indem die Wegeverbindungen weitgehend aufrechterhalten wurden. Nichts anderes gilt für den Einwand der Kläger, dass die „historische“ Bindung an den Hauptort Kehlen zerschnitten würde und bei ihnen ein „Gefühl des Abgeschnittenseins“ entstünde.
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Soweit die Kläger auf eine - im Hinblick auf die künftige Gesamtlärmbelastung - völlig unzureichende Lärmvorsorge verweisen, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung, nachdem die Planfeststellungsbehörde im Ergebnis zu Recht davon ausging, dass auch die Kläger zu 1 und 2 auch bei einer Gesamtlärmbetrachtung nicht annähernd Lärmwirkungen ausgesetzt sind, die die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle – d. h. die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle oder die in rechtlicher Würdigung der Lärmwirkungsforschung zu bestimmende Schwelle der Gesundheitsgefährdung - überschreiten. Ausgehend davon kann jedenfalls nicht beanstandet werden, dass Lärmschutzbelange nicht zum Anlass genommen wurden, von der planfestgestellten „Südumfahrung“ Abstand zu nehmen.
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Die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle wird vom Bundesverwaltungsgericht für Wohngebiete grundsätzlich erst bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.2007, - 9 C 2.06 -, BVerwGE 128, 177, Urt. v. 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45; Urt. v. 15.12.2011 – 7 A 11.10. -, UPR 2012, 301). Dass diese bei einer Gesamtlärmbetrachtung erreicht würde, lässt sich indes nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand nicht feststellen.
100 
Zwar war der Schienenverkehrslärm bei der entsprechenden Abschätzung bzw. „Annäherung“ in der Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH vom 26.05.2008 noch nicht berücksichtigt worden. Vor dem Hintergrund der inzwischen mitgeteilten, nach § 3 der 16. BImSchV berechneten Beurteilungspegel für die Südbahn hätten sich jedoch auch bei einer zusätzlichen Überlagerung mit dem Schienenverkehrslärm für das Wohngebäude des Klägers zu 2 nur geringfügig höhere Summenpegel ergeben, nämlich maximal 63,5 dB(A) tags und 56,5 dB(A) nachts anstatt bis zu 62 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts (vgl. die konkretisierende und ergänzende Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation vom 24./25.09.2012 und die bereits der Stellungnahme vom 26.05.2008 beigefügte Anlage 2). Zwar ermöglichen diese Werte nur eine ungefähre Abschätzung, da äquivalente Dauerschallpegel unterschiedlicher Verkehrsquellenarten nicht ohne Weiteres energetisch addiert werden können dürften. Jedoch sind sie von dem als kritisch angesehenen Bereich noch deutlich entfernt, sodass von ihnen durchaus annäherungsweise ausgegangen werden konnte. Der in der Stellungnahme vom 26.05.2008 nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3722-2 berechnete effektbezogene Substitutionspegel LES von 66 - 67 dB(A) tags steht dem nicht entgegen. Denn dieser kann nicht an den oben genannten Werten gemessen werden, da er maßgeblich durch ein „Belästigungsurteil“ Betroffener bestimmt wird (vgl. hierzu die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH v. 26.05.2008; auch den 2. Entwurf, Feb. 2009, der VDI-Richtlinie 3722-2 mit Kommentar Windelbergs, http://www.iazd.uni-hannover.de/~windelberg/search/laerm/wi3722_2.pdf). Dies bedeutet freilich nicht, dass diesem Wert im Rahmen der Abwägung keinerlei Bedeutung zukäme (vgl. dazu sogleich).
101 
Dass das Regierungspräsidium Tübingen mit der seinem Planfeststellungsbeschluss zugrundegelegten Stellungnahme vom 26.05.2008 jedenfalls nicht zu niedrige Werte angesetzt hatte, wird letztlich durch die nachträglich - im Wege energetischer Addition - vorgenommene Gesamtlärm„berechnung“ vom 25.09.2012 bestätigt, wonach sich in dem der Planung - gleichsam als worst case - maßgeblich zugrundegelegten Planungsfall C 2 (mit B 30 neu) vor dem Wohngebäude des Klägers zu 2 maximale Gesamtpegel von (lediglich) 61,0 dB(A) bzw. 54,3 dB(A) ergaben, mithin Werte, die auch nicht annähernd die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erreichen. Die gegenüber der bisheriger Stellungnahme niedrigeren Werte beruhen im Wesentlichen darauf, dass für den Flughafen Friedrichshafen nunmehr aktuellere Lärmkonturen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg zugrunde gelegt wurden, denen zufolge das Grundstück des Klägers zu 2 (deutlich) außerhalb der 60 bzw. 55 dB(A)-Lärmkontur liegt, sodass dieses bei einer Extrapolation lediglich noch fluglärmbedingten äquivalenten Dauerschallpegeln von 56 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts ausgesetzt ist. Schließlich werden die kritischen Werte von 70 bzw. 60 dB(A) selbst von den (in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dem Lärmaktionsplan entnommenen, aufgrund der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG bzw. nach Maßgabe des § 5 der 34. BImSchV berechneten (Gesamt-)Lärmindizes Lden von 66 dB(A) bzw. Lnight von 56 dB(A) nicht erreicht (vgl. http://www.meckenbeuren.de/aktuell/lap.html?tx_skcalendar_pi1%5Boffset%5D=1543618800&tx_skcalendar_pi1%5Bcategory%5D=6&tx_skcalendar_pi1%5Bview%5D=thumbmonth). Der Mittelungspegel Lden konnte freilich nicht ohne Weiteres herangezogen werden, da er auf der Mittelung über 24 Stunden mit einer unterschiedlichen Gewichtung der Zeitbereiche Tag, Abend und Nacht beruhte (vgl. § 1 Abs. 2 der 34. BImSchV).
102 
Soweit das Regierungspräsidium Tübingen aus Kausalitätserwägungen die noch etwas niedrigeren Werte im Planungsfall C 20 (60,6 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts) heranziehen will, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar dürften die angestellten Kausalitätserwägungen zutreffen, da die B 30 neu (West) und die K 7725 neu - Südumfahrung - nicht in einem engen konzeptionellen und räumlichen Zusammenhang stehen dürften (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - 9 A 28.04 -, BVerwGE 124, 334). Jedoch wurde der planerischen Abwägung gleichwohl durchgehend der Planungsfall C 2 als maßgebliches Szenario zugrunde gelegt (vgl. hierzu bereits die Verkehrsuntersuchung Modus Consult Ulm GmbH v. 11.01.2006, S. 6; Lärmuntersuchung Modus Consult v. 23.01.2006, S. 7), sodass dieses - zur Vermeidung eines Abwägungsfehlers - auch in vorliegendem Zusammenhang maßgebend sein muss. Insofern kommt es auf die Gesamtlärmwerte für den Planungsfall C 2 (mit B 30 neu Westtrasse und K 7725 neu Ortsumfahrung Kehlen), Prognose-horizont 2020, an (vgl. S. 9 der konkretisierenden und ergänzenden Stellungnahme v. 24./25.09.2012). Die für den Planungsfall C 2 „plus“ berechneten Gesamtlärmwerte können demgegenüber nicht herangezogen werden, da bei diesen die im Planungsfall C 2 eintretende Entlastung auf der B 30 alt (Bestandstrasse) nicht berücksichtigt ist.
103 
Auch wenn man die  e n t e i g n u n g s r e c h t l i c h e  Zumutbarkeitsschwelle im Hinblick auf die inzwischen (2010) um 3 dB(A) reduzierten Auslösewerte für die Lärmsanierung an Fernstraßen in der Baulast der Bundes (vgl. hierzu BT-Drs. 17/5077, 17/8505), die 2011 auch für Landesstraßen in der Baulast des Landes übernommen wurden (vgl. LUBW, Übersicht Grenzwerte, Erl. 1, http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/50516/?print=true) bereits bei 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts ansetzen wollte, wären nach den obigen Ausführungen auch diese Werte, die freilich für eine Gesamtlärmbelastung keine Geltung beanspruchen können, noch nicht erreicht.
104 
Dass schließlich aufgrund neuerer, bislang unberücksichtigt gebliebener Erkenntnisse aus der Lärmwirkungsforschung gleichwohl bereits die Schwelle zur  G e s u n d h e i t s g e f ä h r d u n g  - und damit möglicherweise auch die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle - überschritten sein könnte, lässt sich ebenso wenig feststellen. Für diese sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.) letztlich die Innenraumpegel in der Nacht entscheidend; nach dem (bis zum Jahre 2000) erreichten Stand der Lärmwirkungsforschung sollen Dauerschallpegel am Ohr einer schlafenden Person in einem Bereich zwischen 30 und 35 dB(A) und Pegelspitzen in der Größenordnung von 40 dB(A) nicht überschritten werden. Dafür, dass dies bei den Klägern zu 1 und 2 - unter Zugrundelegung einer auch (alten) Einfachfenstern zukommenden schalldämmenden Wirkung von ca. 25 dB(A) (vgl. Kötz, Baulicher Schallschutz gegen Verkehrslärm - Wissenswertes über die Schalldämmung von Fenstern; OVG Berlin, Urt. v. 09.05.2003 - OVG 6 A 8.03 -, OVGBe 24, 206: mindestens 24 dB(A)) der Fall wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dass die in einer durch Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm erheblich vorbelasteten Umgebung anzutreffende Fenstersubstanz einen niedrigeren Dämmwert aufweisen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998, a.a.O.), ist nicht anzunehmen. Mit einem entsprechenden Vorbringen wären die Kläger zu 1 und 2 inzwischen auch ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2006 - 4 A 1001.04 - (Buchholz 11 Art 28 GG Nr. 145), wonach sich durch ein geschlossenes Fenster, je nach dessen Qualität, eine Dämmwirkung von 20 dB(A) oder mehr erzielen lasse, kann nicht entnommen werden, dass bei der Beurteilung der gesundheitsgefährdenden Wirkung von Lärm das Mindestschalldämmmaß eines Fensters zugrundezulegen wäre. Ist - mangels gegenteiliger Hinweise - auch beim Wohngebäude des Klägers zu 2 ein Schalldämmmaß von ca. 25 dB(A) anzunehmen, wären zwar ausgehend von einem (nach zwischenzeitlicher Erkenntnis ohnehin zu hoch angesetzten) Summenpegel von 56,5 dB(A) die von den Klägern eingeforderten Werte von maximal 30 dB(A) am Ohr des Schläfers um 1,5 dB(A) überschritten. Dass bereits damit und nicht erst bei Innenpegeln oberhalb von 35 dB(A) die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überschritten wäre, kann jedoch auch vor dem Hintergrund der von den Klägern angeführten, keineswegs einhelligen wissenschaftlichen Meinungen nicht ausgegangen werden; diese waren zudem überwiegend bereits veröffentlicht, als das Bundesverwaltungsgericht in neuerer Zeit über die gesundheitsgefährdende Wirkung von Verkehrslärm zu entscheiden und die bisher angenommene grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erneut bestätigt hatte (vgl. insbes. Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.; Urt. v. 13.05.2009, a.a.O.).
105 
Dass das Regierungspräsidium die nächtliche Gesamtlärmwirkung mit dem seiner Beurteilung zugrundegelegten Wert von 56 dB(A) im Ergebnis nicht unterschätzt hat, wird letztlich durch den aus dem Lärmaktionsplan ablesbaren, lediglich auf die Nacht bezogenen Lnight-Wert bestätigt. Denn dieser Gesamt-Lärmindex weist ebenfalls einen Wert von 56 dB(A) auf und unterscheidet sich insofern - zumindest im vorliegenden Fall - von der Größenordnung her nicht von dem in der Stellungnahme vom 26.05.2008 ermittelten Gesamtlärmpegel, der sich aus einer Überlagerung des Fluglärms mit dem nach § 3 der 16. BImSchV ermittelten Straßenverkehrslärm ergab. Hinzu kommt, dass die Schlafräume der Kläger zu 1 und 2 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nach Norden ausgerichtet sind, sodass sie der maximalen Gesamtlärmbelastung im Südosten des Wohngebäudes nicht ausgesetzt sind.
106 
Soweit die Kläger geltend machen, dass sie die Möglichkeit haben müssten, bei geöffneten bzw. gekippten Fenstern zu schlafen, übersehen sie, dass dies zwar bei der Einhaltung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze, nicht aber bei der Einhaltung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze im Hinblick auf eine Gesamtlärmbelastung gilt. So gehört zu den Schutzgütern, denen bei Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeit Rechnung zu tragen ist, zwar auch die "angemessene Befriedigung der Wohnbedürfnisse", die auch die Möglichkeit störungsfreien Schlafens umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.1976 - 4 C 80.74 -, BVerwGE 51, 15, 33 u. Urt. v. 29.01.1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <373>); ist dies wegen der Lärmbelastung, die von einem bestimmten Vorhaben ausgeht, nicht möglich, sind angemessene Wohnverhältnisse nur bei Einbau technischer Belüftungseinrichtungen gewahrt. Diese Einschätzung liegt auch der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 der 24. BImSchV zugrunde. Danach gehört zu den Schallschutzmaßnahmen auch der Einbau von Lüftungsmaßnahmen in Räumen, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass hiervon auch dann auszugehen wäre, wenn die gesundheitsgefährdende Wirkung einer nicht vom Anwendungsbereich der 16. BImSchV erfassten Gesamtlärmbelastung zu beurteilen ist. Eine entsprechende allgemeingültige Aussage wäre auch nicht gerechtfertigt. Einen (zumal grundrechtlich abgesicherten) Anspruch auf Schlafen bei offenem bzw. gekippten Fenster gibt es ersichtlich nicht (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 09.05.2003 - 6 A 8.03 -, OVG BE 24, 206; HessVGH, Urt. v. 03.06.2004, a.a.O.). Während es manche Menschen bevorzugen, die Fenster in ihren Schlafräumen nachts geschlossen zu halten, haben andere das gegenteilige Bedürfnis. Ob es den Klägern zu 1 und 2 im Hinblick auf die gesundheitliche Bedeutung des Raumklimas nicht zugemutet werden kann, bei geschlossenen Fenstern zu schlafen, hängt deshalb von den Umständen des Einzelfalles ab. Da sie mit ihren Einwendungen im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht haben, auf die nächtliche Belüftung ihres Schlafraums durch ein gekipptes oder leicht geöffnetes Fenster a n g e w i e s e n zu sein, kann hiervon auch im gerichtlichen Verfahren nicht ausgegangen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55). Auf das Vorbringen der Klägerinnen zu 3 und 4, das sich offenbar auf deren nicht streitgegenständliche Wohngrundstücke an anderer Stelle bezog, kann insoweit nicht abgehoben werden. Abgesehen davon haben sie auch nur eingewandt, es „gewohnt“ zu sein, zur Nachtzeit bei offenem Fenster zu schlafen.
107 
Dass schließlich im Hinblick auf die Wohnnutzung am Tage von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen gewesen wäre, ist ebenso wenig ersichtlich. Es war zwar unschädlich, dass die Kläger auf die Nutzung ihrer Außenwohnbereiche nicht gesondert hingewiesen haben, da diese von den geltend gemachten Beeinträchtigungen der Wohnnutzung ersichtlich mitbetroffen sind. Auch wenn im Hinblick auf die von den Klägern angeführten Meinungen aus jüngerer Zeit die Grenze zur Gesundheitsgefährdung nunmehr bereits bei niedrigeren Werten als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts anzusetzen wäre, ließe sich noch immer nicht feststellen, dass bereits ein Schwellenwert von 65 dB(A) tagsüber nach dem derzeitigem Stand der Lärmwirkungsforschung die Grenze beschriebe, oberhalb derer das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) der Nachbarn jedenfalls verletzt wäre. Soweit immer wieder ein Schwellenwert von 65 dB(A) genannt wird, wird dieser im Wesentlichen mit einem erhöhten Risiko für Herz-Kreislauferkrankungen begründet (vgl. hierzu www.umweltbundes-amt.de/verkehr/laerm/strassen-und-schienen-verkehr.htm ). Ab wann die Zunahme eines solchen (ggf. zu vermeidenden) Risikos einem körperlichen Eingriff gleichzusetzen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988 - 1 BvR 1301 -, BVerfGE 79, 174; Beschl. v. 29.07.2009 - 1 BvR 1606/08), lässt sich indessen zumal vor dem Hintergrund keineswegs einhelliger Meinungen nach wie vor nicht allgemein bestimmen. Dem entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht auch in neueren Entscheidungen (vgl. Beschl. v. 07.05.2008 - 4 A 1009.07 u. a. -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 74) Dauerschallpegel (außen) von 65,7 dB(A) tags vor dem Hintergrund der einem Gebäude auch ohne zusätzliche Schallschutzeinrichtungen zukommenden Dämmwirkung als noch nicht gesundheitsgefährdend angesehen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwiefern inzwischen eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein könnte. Von höheren Gesamtpegeln als 65 dB(A) kann hier ohnehin nicht ausgegangen werden. Dass schließlich der über 24 Stunden gemittelte Gesamtpegel Lden einen Wert von immerhin 66 dB(A) aufweist, rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, da er von der stärkeren Gewichtung der Nachtzeit mitbestimmt wird. Hinzu kommt, dass ein Lden von 65 dB(A) lediglich den Auslösewert für die Lärmaktionsplanung zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen darstellt (vgl. http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/ulr. html), woraus noch nicht folgt, dass jenseits dieses Werts bereits von einer einem körperlichen Eingriff gleichzusetzenden Gesundheitsgefährdung auszugehen wäre. Auch im Hinblick auf die Außenwohnbereiche kann nichts anderes gelten. Vorliegend kommt hinzu, dass es sich bei den errechneten Werten um Maximalpegel handelt, die lediglich südöstlich am Wohngebäude des Klägers zu 2 auftreten, sodass ohnehin nur ein Teil der Außenwohnbereiche von den maximalen Werten betroffen wird. Auch ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich von vornherein sehr viel höher (vgl. Senat, Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, NVwZ-RR 1997, 85). Das landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsgrundstück der Kläger zu 2 bis 4 stellt demgegenüber schon keinen Außen w o h n bereich dar.
108 
Soweit die Kläger noch geltend machen, eine Reihe von Ortschaften werde durch den Neubau der K 7725 noch stärker belastet, ist solches nicht zu erkennen; vielmehr wären diese auch im Prognosenullfall von der allgemeinen Verkehrszunahme auf einer (nicht geänderten) K 7725 betroffen.
109 
2. Auch die hilfsweise geltend gemachten Bescheidungsanträge haben keinen Erfolg.
110 
a) Den Klägern stehen nach Maßgabe der 16. BImSchV keine (weiteren) Lärmschutzansprüche zu (§§ 41, 42, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV).
111 
Allerdings findet die 16. BImSchV auf den planfestgestellten Neubau der K 7725 - Südumfahrung Kehlen - Anwendung. Ob es sich bei dem Umbau der Knotenpunkte (Anlage von zwei Bypässen) zwischen der B 30 und der L 333 um eine wesentliche Änderung i. S. des § 1 Abs. 1 u. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV handeln könnte, kann hier dahinstehen, da den Klägern als Nachbarn (in einem räumlich begrenzten Bereich, vgl. Storost in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, Komm., § 41 Rn. C 19) (weiterer) Lärmschutz allenfalls im Hinblick auf die Neubaustrecke zu gewähren wäre. Weitergehenden Lärmschutz können die Kläger jedoch nicht verlangen, weil die Immissionsgrenzwerte für reine und allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) bei Berücksichtigung der vorgesehenen (aktiven) Lärmschutzmaßnahmen eingehalten sind.
112 
Dafür, dass die maßgeblichen Beurteilungspegel in der Lärmuntersuchung vom 12.01.2006 nicht entsprechend der Anlage 1 zur 16. BImSchV bzw. der dort in Bezug genommenen RLS-90 berechnet, insbesondere topographische Gegebenheiten und bauliche Maßnahmen nicht berücksichtigt worden wären, liegen keine Hinweise vor. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass die zugrundeliegende prognostizierte durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) zu gering angesetzt worden wäre. Denn im Sinne einer worst-case-Betrachtung wurde der Planungsfall C 2 zugrunde gelegt, der den ungünstigsten Lastfall im Bereich der K 7725 neu darstellt. Hierbei wurde auch die B 31 neu im Abschnitt Friedrichshafen - Immenstaad sowie der Messezubringer Süd und Nord (K 7726 neu) berücksichtigt (vgl. Verkehrsuntersuchung, S. 4). Dass von der Entwicklung der Fluggastzahlen am Flughafen Friedrichshafen keine erheblichen Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen auf der K 7725, insbesondere die sich daraus ergebende durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) zu erwarten sind, wurde im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar dargelegt.
113 
Dass die Beurteilungspegel unabhängig von der tatsächlich vorhandenen oder zugelassenen Vorbelastung lediglich auf den zu bauenden Verkehrsweg bezogen wurden, entspricht schließlich den Vorgaben des § 41 BImSchG und der 16. BImSchV; es kommt mithin nur auf den Lärm an, der gerade von dem zu bauenden (oder zu ändernden) Verkehrsweg ausgeht. Lärm, der nicht gerade auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke entsteht, wird von der Verkehrslärmschutzverordnung nicht berücksichtigt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 <45>; Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152 <155>). Die Berücksichtigung anderer Lärmquellen durch die Bildung eines Summenpegels kommt im Rahmen der Anwendung der 16. BImSchV entgegen der Auffassung der Kläger nicht in Betracht; solche können daher auch nicht anhand der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV beurteilt werden.
114 
Aus der - auf eine Lärmminderungsplanung zielenden - Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG vom 25.06.2002 bzw. der 34. BImSchV lässt sich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Grenzwerte grundsätzlich nichts herleiten (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.05.2008 - 4 B 43.07 -; Urt. v. 13.10.2011 - 4 A 4000.09 - jeweils zum Fluglärm).
115 
Weitergehende Lärmschutzansprüche ergeben sich auch nicht unmittelbar aus § 41 Abs. 1 BImSchG, wonach u.a. „bei dem Bau“ oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen ist, dass „durch diese“ keine „schädlichen Umwelteinwirkungen“ hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Der Tatbestand der Vorschrift reicht nicht weiter als die 16. BImSchV, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zur Durchführung des § 41 und des § 42 Abs. 1 und 2 BImSchG erlassen worden ist. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG enthaltene Einschränkung, dass die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für den Bau öffentlicher Straßen und Schienenwege nur „nach Maßgabe der §§ 41 bis 43" gelten, bedeutet schließlich eine Abkehr von dem für genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Grundsatz, dass eine solche Anlage nicht errichtet oder betrieben werden darf, wenn unter Einbeziehung der Vorbelastung durch bereits vorhandene Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Anders als für gewerbliche Anlagen regelt das BImSchG den Immissionsschutz für Verkehrsanlagen nicht umfassend, sondern nur für einen Teilausschnitt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, a.a.O.; Urt. v. 23.02.2005, a.a.O.). Insofern geht auch der Hinweis der Kläger auf den (umfassenderen) Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ in § 3 Abs. 1 BImSchG fehl. Soweit sich die Kläger insoweit auf das Urteil des Senats vom 13.03.1996 - 5 S 1743/95 - berufen, wonach in atypischen Sonderfällen Verkehrsgeräusche auch unterhalb der Lärmgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV zu schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. des § 41 BImSchG führen könnten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass der Senat - im Hinblick auf die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1) - hieran schon im Urteil vom 28.01.2002 - 5 S 2328/99 - (BImSch-Rspr. § 41 Nr. 71) nicht mehr festgehalten hat, soweit keine Gesamtbelastung in Rede steht, die den Grad einer mit der Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unvereinbaren Gesundheitsgefährdung erreicht oder in die Substanz des Eigentums i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreift. Aber auch in Fällen, in denen aus Gründen des Grundrechtsschutzes die zusätzliche Berücksichtigung anderer Lärmquellen durch die Bildung eines Summenpegels geboten sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.11.2010 - 4 BN 28.10 -, BRS 76 Nr. 19, Urt. v. 21.03.1996, a.a.O.), bedürfte es keines Rückgriffs auf § 41 Abs. 1 BImSchG; vielmehr ergäbe sich ein entsprechender Lärmschutzanspruch bereits aus dem Abwägungsgebot in Verbindung mit den sich aus den Grundrechten ergebenden Schutzpflichten. Wie bereits ausgeführt, führen die vom Neubau der K 7725 ausgehenden Lärmwirkungen auf dem Grundstück des Klägers zu 2 jedoch an keiner Stelle zu Gesamtlärmwerten, die in Wohngebieten ein aus Sicht des Grundrechtsschutzes kritisches Maß erreichten.
116 
Auch ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG kommt neben dem Lärmschutzsystem, das in den §§ 41 ff. BImSchG normiert ist, inhaltlich (materiell) lediglich nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367 <371>), sodass die Kläger auch aus dieser Regelung nichts für sich herleiten können.
117 
b) Die Kläger können schließlich auch nicht verlangen, dass die Planfeststellungsbehörde ihnen im Hinblick auf eine mit Gesundheitsrisiken verbundene künftige Gesamtlärmbelastung weitergehenden vorsorgenden Lärmschutz gewährt bzw. insoweit ihr Planungsermessen erneut ausübt. So sind die einen weitergehenden Lärmschutz versagenden Erwägungen der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden. Mit diesen wird den gesundheitlichen Belangen der Kläger (zu 1 und 2) ausreichend Rechnung getragen. Zutreffend wurde hierbei darauf abgehoben, dass dem gerade von der K 7725 neu ausgehenden Verkehrslärm bereits ein umfassendes Lärmschutzkonzept entgegengesetzt werde. Mit diesem würden sogar die - hier nicht einschlägigen - städtebaulichen Orientierungswerte nach der DIN 18005 - 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts - für allgemeine Wohngebiete eingehalten; auch sei der K 7725 vor dem Hintergrund der Bahnstrecke, des Flughafens und der B 30 ohnehin nur ein untergeordneter Einfluss auf die Gesamtlärmbelastung beizumessen. Dies gelte umso mehr, als sie lediglich zu einer nicht hörbaren Erhöhung von allenfalls 1 dB(A) führe (vgl. hierzu die nachträgliche Berechnung, wonach der Gesamtlärm sogar nur um 0,5 dB(A) erhöht wird). Hinzu komme, dass eine etwaige Erhöhung der Lärmschutzwände zu einer kaum mehr wahrnehmbaren Reduzierung der Emissionspegel führte und insofern die hierfür aufzuwendenden Kosten außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stünden (vgl. § 41 Abs. 2 BImSchG); auch wären zunehmend öffentliche Belange - wie das Orts- und Landschaftsbild sowie Naturschutzbelange - nachteilig betroffen.
118 
In diesem Zusammenhang kann zwar durchaus auch nach dem Entwurf der VDI-Richtline 3722-2 oder aufgrund der Umgebungsrichtlinie bzw. der 34. BImSchV berechneten Werten Bedeutung zukommen, weil sie im Einzelfall die - von den Klägern auch im vorliegenden Fall geltend gemachte - Belästigungs- bzw. Störwirkung besser erkennen lassen. Jedoch bestand hier auch insofern keine Veranlassung, weitergehenden Lärmschutz zu gewähren. Die Lärmindizes Lden und Lnight lagen seinerzeit nicht vor, sodass sie von der Planfeststellungsbehörde auch nicht berücksichtigt werden konnten. Abgesehen davon wird der Auslösewert von 65 dB(A) nur um 1 dB(A) am Tage überschritten. Der in der Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH vom 26.05.2008 nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3722-2 errechnete effektbezogene Substitutionspegel LES von 66 - 67 dB(A) mag zwar auf den ersten Blick Anlass zu weitergehendem Lärmschutz gegeben haben, doch beträgt der Anteil der Kreisstraße - auch ohne die Wirkungen des Schienenverkehrslärms - lediglich 0,3 dB(A) (vgl. die konkretisierende und ergänzende Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH v. 24./25.09.2012), sodass letztlich kein Anlass bestand, die maßgeblich durch den Fluglärm bestimmte, durch Maximalpegel geprägte Belästigungswirkung zu reduzieren. Mehr als eine Beseitigung der gerade von dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben des Landkreises ausgehenden Lärmwirkungen hätten die Kläger auch bei einer gesundheitsgefährdenden Gesamtlärmbelastung nicht verlangen können (vgl. hierzu aber auch HessVGH, Urt. v. 03.06.2004 - 12 A 1118/01, 12 A 1521/01 -, NVwZ-RR 2005, 805: lediglich in einem einheitlichen Verfahren gegenüber allen Emittenten). Eine Pflicht zur Verbesserung der vorgefundenen Situation obliegt der Planfeststellungsbehörde nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.06.1989 - 4 B 100.89 -, UPR 198, 432 f.; Urt. v. 28.10.1989 - 11 A 3.98 -, NVwZ 1999, 539), zumal dies hier auf eine dem Vorhabenträger unzumutbare Lärmsanierung von Verkehrswegen (des Bundes) bzw. -anlagen Dritter (Flughafen Friedrichshafen) hinausliefe.
119 
Soweit die Kläger im Hinblick auf künftige weitergehende Erkenntnisse aus der Lärmwirkungsforschung abgesichert sein wollen, sind sie auf die Geltendmachung nachträglicher Schutzvorkehrungen zu verweisen. Denn von nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens i. S. des § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist auch dann auszugehen, wenn die Schädlichkeit oder Gefährlichkeit von Auswirkungen aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nunmehr anders zu beurteilen ist (vgl. vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.07.1989 - 7 B 188.88 -, Buchholz 451.171 AtG Nr. 31; Urt. v. 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 312).
120 
Ebenso wenig können die Kläger weitere Schutzvorkehrungen deshalb verlangen, weil vor dem Hintergrund der mit dem Lärmschutzkonzept verfolgten Ziel, die Einhaltung der Orientierungswerte nach der DIN 18005 für Wohngebiete zu gewährleisten, für ihre Grundstücke tatsächlich die Orientierungswerte für reine Wohngebiete einschlägig gewesen wären. Abgesehen davon, dass durchaus zweifelhaft erscheint, ob es sich bei dem im Wege einer Abrundungssatzung in den Innenbereich einbezogenen Ortsteil, der im Flächen-nutzungsplan nach wie vor als Mischbaufläche dargestellt ist, um ein reines Wohngebiet i. S. des § 3 BauNVO handelte, ist nicht ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde ungeachtet dessen, dass diese Werte ohnehin nicht für die Straßenplanung verbindlich sind, die jeweils einschlägigen Werte hätte gewährleisten wollen. Vielmehr sollten im Hinblick auf die Wohnnutzung in Gunzenhaus gerade die Werte für ein allgemeines Wohngebiet gewährleistet werden. Insofern verhält es sich anders als in den Fällen, die etwa den Entscheidungen des Senats vom 08.03.2005 - 5 S 551/02 - (UPR 2005, 442) sowie vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - zugrundelagen.
121 
Nach alldem sind die Berufungen sämtlicher Kläger zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach den §§ 154 Abs.2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO (vgl. zur Kostenaufteilung die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschlusses v. 11.11.2008 - 2721/08 -). Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landkreises, der keinen Antrag gestellt hat, behält dieser auf sich.
122 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
123 
Beschluss vom 8. Oktober 2012
124 
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren ungeachtet dessen auf EUR 18.500,-- (EUR 15.000,-- + EUR 3.500,-- <„für die Erbengemeinschaft“>) festgesetzt (vgl. VG Sig., Beschl. v. 11.11.2008 - 2 K 2721/08 -, AS 36), dass die Kläger zu 1 und 2 aufgrund (nunmehr erkannter) unterschiedlicher Betroffenheiten (Eigentum, Gesundheit) nicht mehr in Rechtsgemeinschaft klagen. So ist deren Begehren wirtschaftlich gesehen nach wie vor auf dasselbe Ziel gerichtet.
125 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.