Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 47 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen

(1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung, längstens jedoch bis zu 18 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu sechs Monate, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der Entscheidung des Bundesamtes entfallen. Abweichend von Satz 1 ist der Ausländer verpflichtet, über 18 Monate hinaus in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn er

1.
seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 bis 7 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat,
2.
wiederholt seine Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 und 3 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat,
3.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und gegenüber einer für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde fortgesetzt über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder fortgesetzt falsche Angaben macht oder
4.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und fortgesetzt zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen, insbesondere hinsichtlich der Identifizierung, der Vorlage eines Reisedokuments oder der Passersatzbeschaffung, nicht erfüllt.
Satz 3 findet keine Anwendung bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a) verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Satz 1 gilt nicht bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

(1b) Die Länder können regeln, dass Ausländer abweichend von Absatz 1 verpflichtet sind, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

(2) Sind Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so kann auch das Kind in der Aufnahmeeinrichtung wohnen, auch wenn es keinen Asylantrag gestellt hat.

(3) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Ausländer verpflichtet, für die zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar zu sein.

(4) Die Aufnahmeeinrichtung weist den Ausländer innerhalb von 15 Tagen nach der Asylantragstellung möglichst schriftlich und in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, auf seine Rechte und Pflichten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hin. Die Aufnahmeeinrichtung benennt in dem Hinweis nach Satz 1 auch, wer dem Ausländer Rechtsbeistand gewähren kann und welche Vereinigungen den Ausländer über seine Unterbringung und medizinische Versorgung beraten können.

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Referenzen - Gesetze | § 47 AsylVfG 1992

§ 47 AsylVfG 1992 zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

§ 47 AsylVfG 1992 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 11 Ergänzende Bestimmungen


(1) Im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen bestehender Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme, die Leistungsberechtigten gewährt werden können, hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Pr
§ 47 AsylVfG 1992 wird zitiert von 2 anderen §§ im Asylgesetz.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71 Folgeantrag


(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltung

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen


Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor Ablauf des nach § 47 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitraums, wenn der Ausländer 1. verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen,2. als Asy
§ 47 AsylVfG 1992 zitiert 5 andere §§ aus dem Asylgesetz.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung


(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Bewei

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten


(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt. (2) Er ist insbesondere verpflichtet, 1. den mit der Ausführung dieses Gese

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 14 Antragstellung


(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde besti

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Referenzen - Urteile | § 47 AsylVfG 1992

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Juni 2023 - 1 C 10.22

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Juni 2018 - Au 6 K 18.50264

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2018 - 9 BV 16.1694

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. März 2016 - M 24 S 16.464

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Feb. 2016 - M 24 S 15.5884

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Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2016 - M 24 K 16.503

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Verwaltungsgericht München Urteil, 04. März 2016 - M 24 K 15.5815

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 31. März 2016 - AN 6 S 16.30154

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. Feb. 2016 - W 6 S 16.30122

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 01. Feb. 2018 - B 7 K 17.33398

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Apr. 2016 - M 24 S 16.1003, M 24 K 16.1002

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 04. Jan. 2016 - W 4 S 15.30819

bei uns veröffentlicht am 04.01.2016

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. Feb. 2016 - W 1 S 16.30061

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 29. Jan. 2016 - W 6 S 16.30117

bei uns veröffentlicht am 29.01.2016

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Antrag auf Bewi

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 29. Jan. 2016 - W 6 S 16.30115

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. Jan. 2016 - W 6 S 16.30016

bei uns veröffentlicht am 22.01.2016

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Antrag auf Bewill

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2016 - 21 ZB 16.30251

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulas

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Juni 2018 - Au 6 K 18.50557

bei uns veröffentlicht am 13.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch di

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Jan. 2016 - Au 1 K 15.1486

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der am ... 1999 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und reiste Anfang Juli 2014 als

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. Juli 2017 - L 8 AY 18/15

bei uns veröffentlicht am 18.07.2017

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Ta

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 28. Jan. 2016 - AN 1 S 16.30045

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Gegenstandswert beträgt 5.500 EUR. Gründe I. Die Antragsteller sind kosovarische Staatsangehörige und b

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 12. Juli 2017 - B 3 K 17.31769

bei uns veröffentlicht am 12.07.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Jan. 2018 - M 3 E 17.5029

bei uns veröffentlicht am 08.01.2018

Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig bis zum Endes des Schuljahres 2017/2018 die Teilnahme am regulären Schulunterricht in der zuständigen Sprengelschule zu ermöglichen. II. Der Antragsgegner

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 04. Apr. 2016 - M 24 K 16.626

bei uns veröffentlicht am 04.04.2016

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2015 - 21 CS 15.30249

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsgegner wendet sich mit se

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 03. Dez. 2015 - B 3 S 15.904

bei uns veröffentlicht am 03.12.2015

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.11.2015 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert beträgt 15.000,00 EUR. Gründe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Feb. 2018 - Au 6 K 17.1803

bei uns veröffentlicht am 14.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch di

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 08. Juni 2017 - B 3 S 17.31768

bei uns veröffentlicht am 08.06.2017

Tenor 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 08.02.2017 gegen die Anlaufbescheinigungen der Landesdirektion Sachsen vom 01.02.2017 wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des geri

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 08. Juni 2017 - B 3 E 17.32078

bei uns veröffentlicht am 08.06.2017

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwa

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 18. Apr. 2016 - M 24 K 16.463

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. März 2016 - M 24 S 16.528

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige, die als Asylbewerber in einer ihnen z

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Mai 2016 - M 24 S7 16.1535

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Abänderungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller begehren – unter Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 15. Apr. 2016 - M 24 K 16.1070

bei uns veröffentlicht am 15.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2016 - M 24 K 16.576

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Juni 2016 - M 24 S 16.2269, M 24 K 16.2268

bei uns veröffentlicht am 24.06.2016

Tenor I. Der Antrag (M 24 S 16.2269) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskos

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Juni 2016 - M 24 S 16.2171

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger und A

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Juni 2016 - M 24 S 16.1498, M 24 K 16.1497

bei uns veröffentlicht am 27.06.2016

Tenor I. Der Antrag (M 24 S 16.1498) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozessko

Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Mai 2016 - M 24 S 16.1018

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1. Die Antragsteller haben am 30. Mai 2016

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 29. Apr. 2016 - M 24 K 16.825

bei uns veröffentlicht am 29.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juli 2016 - M 24 K 16.2268

bei uns veröffentlicht am 22.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juli 2016 - M 24 K 16.2170

bei uns veröffentlicht am 22.07.2016

Tenor I. Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom ... April 2016 (MID-Nr. Freistaat Bayern: 1...) wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist v

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 08. Aug. 2017 - B 3 K 17.50070

bei uns veröffentlicht am 08.08.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Aufhebu

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 14. März 2016 - M 24 K 15.5799

bei uns veröffentlicht am 14.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung od

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 04. Feb. 2016 - W 7 S 16.30100

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige.

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(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle...
(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle...
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(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt. (2) Er ist insbesondere verpflichtet, 1. den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten...
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(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel...
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(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel...
(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel...
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahrens zuständig...
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahrens zuständig...