Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Juli 2010 - 8 K 2721/08 - werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 15/36, der Kläger zu 2 17/36 und die Klägerinnen zu 3 und 4 je 1/18 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungbeschluss für den (teilweisen) Neubau der Kreisstraße K 7725 - Südumfahrung Kehlen - sowie den Umbau der Knotenpunkte zwischen der B 30 und der L 333.
Der Kläger zu 2 ist Eigentümer der im Ortsteil Gunzenhaus (Süd) der Gemeinde Meckenbeuren gelegenen Grundstücke Flst. Nr. 525 und 525/1 (...straße ...). Das letztere Grundstück ist mit einem Wohngebäude nebst Doppelgarage bebaut, das der Kläger zu 2 mit der Klägerin zu 1 bewohnt. Das angrenzende Grundstück Flst. Nr. 525 ist mit einem Nebengebäude (Holzlager, Stall, Carport) bebaut. Die K 7725 wird künftig statt bislang 700 bis 800 m nur mehr in einem Abstand von ca. 145 bzw. 115 m an diesen Gebäuden vorbeiführen.
Die Klägerinnen zu 3 und 4 sind zusammen mit dem Kläger zu 2 Mitglieder einer Erbengemeinschaft und als solche Gesamthandseigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 528, welches teilweise als Erdbeerpflanzung verpachtet ist und im Übrigen als Streuobstwiese genutzt wird. Das 7.715 m2 große Grundstück wird durch das Straßenbauvorhaben (einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans) teilweise dauernd (3.217 m2) und teilweise vorübergehend (546 m2) in Anspruch genommen.
Unter dem 29.06.2006 leitete das Regierungspräsidium Tübingen auf Antrag des Landkreises Bodenseekreis das Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Südumfahrung Kehlen als „K 7725 neu“ und den Umbau des Knotenpunktes B 30/L 333 ein.
Nachdem den Trägern öffentlicher Belange und den anerkannten Naturschutzverbänden Gelegenheit gegeben worden war, zu dem Plan bis zum 02.10.2006 Stellung zu nehmen, wurde in den „Gemeindenachrichten Gemeinde Meckenbeuren“ am 08.07.2006 amtlich bekannt gemacht, dass die Planunterlagen vom 10.07. bis 09.08.2006 im Rathaus während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme auslägen. Jeder könne bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich zum Mittwoch, 23.08.2006 - bei der Gemeinde oder beim Regierungspräsidium Tübingen Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung müsse innerhalb der Einwendungsfrist den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist seien alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten.
Mit am 23.08.2006 eingegangenen Anwaltsschreiben vom 23.08.2006 erhoben die Kläger im Wesentlichen folgende Einwendungen: Ihr Grundstück dürfe nur in Anspruch genommen werden, wenn sämtliche Belange rechtsfehlerfrei ermittelt und abgewogen seien; dies sei nicht der Fall. Die Lärmbelastung für ihre Grundstücke rühre derzeit von nur 26 Fahrzeugbewegungen her, weshalb die Wohnqualität bislang nur sehr wenig durch Straßenverkehrslärm beeinträchtigt sei. Eine Vorbelastung bestehe nur aufgrund der nördlich verlaufenden Eisenbahnstrecke Ulm - Friedrichshafen und des westlich gelegenen Flughafens. Dass die besondere Lärmsituation im Bereich des nahegelegenen Brückenbauwerks ermittelt worden sei, sei nicht ersichtlich. Unklar sei, ob, was allein sachgerecht sei, bei Bestimmung der Immissionsrichtwerte von einem Wohngebiet ausgegangen worden sei. Die erhebliche Vorbelastung sei bei der Lärmberechnung völlig außer Acht gelassen worden, obwohl aufgrund der eintretenden Gesamtbelastung die Grenze zur Gesundheitsbeeinträchtigung überschritten werde. Jedenfalls seien Auflagen vorzusehen, aufgrund denen auf nicht prognostizierte, erhöhte Immissionsbelastungen mit aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen reagiert werden könne. Ein Eingriff in das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft, insbesondere in den Naherholungsbereich und das Erholungsgelände von Gerbertshaus dürfe nur erfolgen, wenn es keine Alternativen gebe. Durch die Straße werde auch die historische Bindung an den Hauptort Kehlen zerschnitten. Eine Neuplanung sei schließlich gar nicht erforderlich. Bei Realisierung der B 30 neu würde Kehlen ohnehin entlastet. Auch sonst gebe es eine wesentlich geeignetere Variante. Auf der Höhe des Ortsteils Lochbrücken könne etwa außerhalb des bewohnten Gebiets eine Stichstraße zum nördlichen Teil des Flughafens und entweder auf dem Flughafengelände selbst oder an diesem entlang zum Messegelände geführt werden. Auf diese Weise könnten auch der Flughafen und das neue Industriegebiet angeschlossen werden; vor allem würden eine Zerschneidung des Landschaftsbildes und der Siedlungsstruktur sowie ein Erwerb von Naherholungsraum vermieden und Gunzenhaus würde keiner zusätzlichen Lärmbelastung ausgesetzt. Ob die geplante Ortsumfahrung tatsächlich zu einer Entlastung Kehlens führen werde, sei ohnehin zweifelhaft, da sie einen wesentlichen Umweg bedeuten würde.
Die Klägerinnen zu 3 und 4 machten mit nahezu gleichlautenden, am 22.08.2008 eingegangen Schreiben vom 11. bzw. 20.08.2006 im Wesentlichen noch geltend: Sie wendeten sich nicht nur gegen die unmittelbare Inanspruchnahme ihres Grundstücks Flst. Nr. 528, sondern auch gegen die von den zukünftig zu erwartenden Schallemissionen ausgehenden Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit, ihres Haus- und Wohneigentums und der landwirtschaftlichen Nutzung jenes Grundstücks. Sie seien als Bürgerinnen des Ortsteils Gerbertshaus dramatischen Auswirkungen des steigenden Verkehrsaufkommens, der Veränderung der landwirtschaftlichen Nutzflächen und einer damit möglicherweise einhergehenden Änderung des lokalen Klimas ausgesetzt. Eine Beeinträchtigung des Naherholungsgebiets im Bereich der Schussen und des Erholungsgeländes in Gerbertshaus sei nicht hinnehmbar. Auch der gewährte Lärmschutz sei unzureichend, da es zu einer nicht akzeptablen Zunahme der Lärmbelastung komme. Schon jetzt sei der Lärm durch den Flug- und Zeppelinbetrieb, die Triebwerksprobeläufe, die zunehmenden Start- und Landebewegungen sowie den Bodenlärm durch den Straßen- und Eisenbahnverkehr unerträglich. Die Belastung erreiche in der Summe nunmehr ein erheblich störendes, teilweise sogar gesundheitsrelevantes Maß. Die geplante Trasse passe nicht ins Landschaftsbild und trenne das Ortsbild. Gutachten und Prognosen, die die Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch die geplante Erweiterung der Messe, die Fertigstellung der B 31, die Erweiterung des Flugplatzes Friedrichshafen sowie den Bau der geplanten B 30 neu berücksichtigten, gebe es nicht. Zur Gewährleistung eines wirksamen Immissionsschutzes müssten die kurz-, mittel- und langfristigen Verkehrszahlen prognostiziert werden. Insofern sei der Bau der Südumfahrung zumindest bis zur Fertigstellung der B 30 neu zurückzustellen. Die erstellten Prognosen seien unrealistisch, berücksichtige man die im Gemeindeblatt veröffentlichten Geschwindigkeitskontrollen an der K 7725. Bislang sei nur die gerade durch die Südumfahrung zu erwartende Mehrbelastung in den Blick genommen worden, wobei die Auswirkungen der Brücke möglicherweise unberücksichtigt geblieben seien. Der Ortsteil Gunzenhaus müsse jedenfalls als Wohngebiet berücksichtigt werden. Schließlich seien sie es gewohnt, zur Nachtzeit bei offenem Fenster zu schlafen. Alternative Vorschläge, wie die direkte Anbindung der Messe Friedrichshafen via Flugplatz („Shuttlestraße" über die bestehende Brücke) auf den Seewald Kreisverkehr, seien nicht weiter verfolgt worden. Die Vervielfachung des Verkehrsaufkommens werde den Verkehrswert ihrer Hausgrundstücke und ihres Grundbesitzes mindern. Auch werde die Nutzbarkeit der Außenbereiche stark eingeschränkt. Es müsse geregelt werden, welche Rechte ihnen als Eigentümer von Wohngrundstücken zustünden, sollten die Vorgaben im Planfeststellungsbeschluss nicht eingehalten werden. Erforderlich sei eine „Schallgarantie“, die sicherstelle, dass ihnen auch ein in der Umweltmedizin künftig erkannter und von der Gesetzgebung oder Rechtsprechung anerkannter erhöhter Schallschutz zu Gute komme. Die durch Gewährung von (passivem) Schallschutz nicht ausgleichbaren Nachteile für die Nutzung ihres Wohneigentums müssten durch eine angemessene Entschädigung ausgeglichen werden.
Im Rahmen der Erörterungsverhandlung am 20.12.2007 wies der Kläger zu 2 auf die relativ große Verkehrsmenge aus dem Raum Friedrichshafen hin und lehnte die Planung als eine mit 15 Millionen Euro zu teure Notlösung ab. Eine kleine Lösung von der Lochbrücke am Flughafen entlang zur Messe für etwa 2 Millionen Euro reiche völlig aus. Nach Fertigstellung der B 30 neu möge geprüft werden, ob die Ortsumgehung Kehlen noch benötigt werde.
Am 26.09.2008 erließ das Regierungspräsidium Tübingen den Planfeststellungsbeschluss "für den Neubau der K 7725 - Südumfahrung Kehlen - sowie den Umbau der Knotenpunkte zwischen der B 30 und L 333". Zur Begründung wurde u. a. angeführt: Die Planung sei von einer ausreichenden Rechtfertigung getragen, da sie im vordringlichen Bedarf des Kreisstraßenausbauprogramms des Bodenseekreises enthalten sei und im Einklang mit den übergeordneten Planungskonzepten des Landes, des Landkreises und der Gemeinden stehe. Die Ortsdurchfahrt Kehlen sei stark belastet. Die Straße habe eine regionale und überregionale Verbindungsfunktion, die sich im Zuge des geplanten Baus der B 30 neu und der Südumfahrung Tettnang noch verstärke. Hinzu komme, dass bei Messeveranstaltungen in Friedrichshafen ein erheblicher zusätzlicher Verkehr aufgenommen werden müsse. Die Ortsdurchfahrt Kehlen habe einen unsteten Verlauf bei einer geringen Fahrbahnbreite, die Gehwege seien zum Teil sehr schmal. Am bestehenden Bahnübergang und an der Einmündung in die B 30 komme es jetzt schon regelmäßig zum Rückstau. Die Verkehrsuntersuchung prognostiziere für das Jahr 2015 eine Verkehrsmenge von 13.900 Kfz/24 h bei einem Schwerverkehrsanteil von 1.000 Fahrzeugen. Diese Belastung überfordere ersichtlich die bestehende Ortsdurchfahrt. Hinzu komme, dass die Straße als Zubringer für die geplante B 30 dienen solle, womit eine weitere Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu erwarten sei. Durch die geplante Straße werde eine Entlastung von 67 % für die Ortsdurchfahrt prognostiziert. Insofern führe sie zu einer erheblichen Verbesserung der Lebensqualität der dortigen Bevölkerung. Der unter Hinweis auf zu erwartenden Schleichverkehr bezweifelte Entlastungseffekt könne nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Der Bau der B 30 neu führe noch nicht zu einer Entlastung der Ortsdurchfahrt, vielmehr werde sich die Verkehrsbedeutung und -belastung des Zubringers K 7725 dadurch noch erhöhen. Die eine Verkehrszunahme prognostizierende Verkehrsuntersuchung sei für den Untersuchungsraum nicht zu beanstanden. Die Gutachter hätten sich detailliert mit den Entwicklungen des maßgeblichen Untersuchungsraums auseinandergesetzt, für den aufgrund der Einwohnerzahl, des Freizeitwerts und der Wirtschaftskraft eine überdurchschnittliche Entwicklung zu erwarten sei. Tragender Aspekt der Planung sei nicht zuletzt die Verkehrssicherheit. Das Unfallgeschehen in der Ortsdurchfahrt und im Einmündungsbereich in die B 30 spiegle die unbefriedigende Leistungsfähigkeit der Strecke wieder.
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Was etwaige Alternativen anbelange, sei die Südumfahrung im Vergleich zu den zwei geprüften Nordumfahrungen die günstigste Lösung. Auch die vorgeschlagene Trasse in Anlehnung an die "Shuttlebus"-Verbindung zwischen Flughafen und Messe sei untersucht worden. Es spreche viel dafür, dass diese Verkehrsführung schon keine Alternative zur beantragten Südumfahrung, sondern ein anderes Verkehrsprojekt darstelle, mit dem wesentliche Ziele der Planung nicht erreicht werden könnten. Der Vorschlag dränge sich jedenfalls nicht als die bessere Alternative auf. Die entsprechende Trassenführung decke sich nicht mit der langfristig in der Raumschaft verfolgten Netzkonzeption mit B 30 neu, B 31 neu und B 467 neu. Nur wenn die K 7725 neu gezielt auf den Anschluss bei Hirschlatt geführt werde und der Verkehr nicht den Umweg über die Messe nehmen müsse, könne die volle verkehrliche Wirksamkeit dieser Gesamtkonzeption erreicht werden. Der Messeverkehr verursache zwar zeitweise ein hohes Aufkommen, mache jedoch übers Jahr gesehen nicht den maßgebenden Verkehrsanteil aus. Deswegen sei die Netzkonzeption nicht vorrangig daran auszurichten. Mit zunehmender „Umwegigkeit" der Trasse nehme der bezweckte Entlastungseffekt für die Ortsdurchfahrt ab; eine ortsnahe Führung bewirke deutlich mehr als eine nach Süden abgesetzte Linienführung. Eine Trasse als Ausbaumaßnahme auf der bereits bestehenden Flughafenstraße sei nicht geeignet, da dies keine öffentliche Straße sei und ein reiner Ausbau nicht geeignet wäre, überörtlichen Verkehr aufzunehmen. Damit wäre nur ein Neubau außerhalb des Flughafenbereichs denkbar, der zudem sicherheitstechnische Vorgaben einhalten müsse. Im Hinblick auf die Anflugbefeuerung komme im Randbereich nur ein Straßenverlauf in kostenaufwendiger Tunnel- oder zumindest Tieflage in Betracht. Ein Brückenbauwerk über die Bahn mit der für eine Elektrifizierung notwendigen Höhe und entsprechenden „Anrampungen" sei nicht realisierbar. Zudem würde ein Anschluss an die K 7726 auf Höhe der Messe zu einer Behinderung der Verkehrsflüsse an Messetagen führen, was der Neubau der K 7725 neu gerade verhindern solle. Eine Trassierung auf die Anschlussstelle bei Hirschlatt führe schließlich zu massiven Belastungen des Siedlungsbereichs von Gerberts-haus und stelle einen erheblichen Eingriff in das Waldgebiet "Großes Moos" dar. Dies führe zu unvermeidbaren artenschutzrechtlichen Konflikten, welche allenfalls dann hingenommen werden könnten, wenn es keine zumutbare Alternative gäbe. Eine solche sei mit der planfestgestellten Trasse jedoch gerade vorhanden. Gegen eine Unterquerung von Bahn, Schussen bzw. Flughafenstraße spreche nicht zuletzt, dass sie erfahrungsgemäß ein Vielfaches an Kosten verursache. Angesichts der zumutbaren Südumfahrung hätte eine solche daher bereits wegen des schlechten Kosten-/Nutzenverhältnisses als unwirtschaftlich ausgeschieden werden dürfen.
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Zum Verkehrslärmschutz wurde u.a. ausgeführt, dass die für Wohngebiete maßgeblichen Grenzwerte von 59/49 dB(A) Tag/Nacht nicht überschritten werden dürften. Die Ortsteile Gunzenhaus und Siglishofen sowie das Gehöft Sch. seien als Wohngebiet angesehen worden. Dem Lärmgutachten habe eine Verkehrsuntersuchung vom Januar 2006 mit dem Prognosehorizont 2015/ 2020 zugrunde gelegen, wobei der schalltechnischen Berechnung im Sinne einer "worst-case"-Betrachtung der ungünstigste Lastfall (C 2) zugrunde gelegt worden sei. Die Verkehrsuntersuchung sei methodisch richtig erstellt und inhaltlich nachvollziehbar. Die B 31 neu im Abschnitt Friedrichshafen-Immenstaad sei berücksichtigt worden; im Übrigen seien von dort nur untergeordnete Auswirkungen zu erwarten. Auch von der Entwicklung der Fluggastzahlen am Flughafen seien keine erheblichen Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen der K 7725 neu zu erwarten, da das Passagierwachstum im Wesentlichen aus Österreich und der Schweiz erwartet werde. Im Übrigen habe der Flughafenverkehr ohnehin nur untergeordneten Einfluss auf den maßgeblichen Jahresmittelwert. Die Lärmberechnung sei durch Ermittlung eines Beurteilungspegels in einem Berechnungsverfahren vorzunehmen. Die Methode nach der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) gewährleiste zuverlässige Ergebnisse und sei von der Rechtsprechung bestätigt. Die Lärmberechnungen, an denen zu zweifeln kein Anlass bestehe, hätten ergeben, dass zur Einhaltung der Grenzwerte Lärmschutzmaßnahmen notwendig seien. Erforderlich sei auf der Ostseite der K 7725 neu ein Lärmschutzwall mit einer Höhe von 1,5 m über der Gradiente bis zum Brückenbauwerk, von wo er in einen 1,5 m hohen massiven Spritzschutz übergehe. Außerdem umfasse die Planung näher bezeichnete Lärmschutzmaßnahmen für bestimmte Streckenabschnitte. Damit könne die Lärmbelastung im Bereich Gunzenhaus um weitere 4 dB(A) reduziert werden und seien für alle Gebäude die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete eingehalten. Dem Einwand, dass bei offenem Fenster geschlafen und eine Störung des Schlafs durch den Verkehrslärm bis hin zur Gesundheitsgefährdung befürchtet werde, sei entgegenzuhalten, dass die Grenzwerte an den maßgeblichen Messpunkten vor den Fenstern durchgängig eingehalten seien. Unzumutbare oder gar gesundheitsgefährdende Beeinträchtigungen seien nicht zu erkennen. Zwar seien auch Gärten, Terrassen und Balkone schutzwürdig, jedoch gelte dies nur tagsüber. Nach den Lärmberechnungen würden die Immissionsgrenzwerte indes deutlich unterschritten. Zwar sei eine Vorbelastung durch andere Verkehrsanlagen grundsätzlich nicht im Sinne eines Summenpegels zu berücksichtigen, jedoch verhalte es sich dann anders, wenn die Gesamtlärmbelastung den Grad einer Gesundheitsgefährdung erreiche oder in die Substanz des Eigentums eingreife. Beides komme unter Berücksichtigung des derzeitigen Standes der Lärmwirkungsforschung aber erst ab einem Außendauerschallpegel von etwa 70 dB(A) bzw. 60 dB(A) in Frage. Nach der ergänzenden Stellungnahme zur Gesamtlärmsituation sei eine Gesamtbelastung im gesundheitsgefährdenden Bereich jedoch nicht zu erwarten. Bei Einhaltung der strengen Werte der DIN 18005 habe die K 7725 neu nur einen untergeordneten Einfluss. Auch die unter Berücksichtigung des Fluglärms ermittelte Größenordnung der Gesamtlärmbelastung von 64 bis 67 dB(A) am Tag und 56 dB(A) in der Nacht liege noch deutlich unter den Werten, ab denen die Rechtsprechung eine Gesundheitsgefährdung für denkbar halte. Eine erhebliche (negative) Veränderung der Lärmsituation durch Abweichung der tatsächlichen Verkehrssituation von der Prognose durch die B 30 infolge der Maßnahme sei nicht zu erwarten. Gegebenenfalls führe dies zu Nachbesserungs- oder Entschädigungsansprüchen.
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Was die befürchtete soziale Trennwirkung anbelange, stelle der Straßenbau zwar eine Zäsur im Ortsbild von Gunzenhaus bzw. Kehlen dar. Aufgrund der Brücke über Bahn und Schussen blieben jedoch die relevanten Wegeverbindungen erhalten.
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Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 07.10.2008 zugestellten Planfeststellungsbeschluss haben die Kläger am 06.11.2008 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung haben die Kläger im Wesentlichen wie folgt vorgetragen: Aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkung könnten die Kläger zu 2 bis 4 als Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 528 eine umfassende Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen. Eine materielle Präklusion greife nicht, da sie Einwendungen erhoben hätten. Für die nur mittelbar eigentumsbetroffenen Kläger zu 1 und 2 werde sich die Lärm- und Schadstoffsituation grundlegend ändern. Die Auswahl der Trassenvarianten sei unzureichend. Mit der sogenannten „Shuttlebus-Trasse" habe sich der Vorhabenträger zunächst überhaupt nicht befasst, obwohl diese sich als die bessere Variante aufdränge, weil sie außerhalb bewohnter Gebiete verlaufe. Warum mit ihr nicht die volle verkehr-liche Wirksamkeit erreicht werden könnte, sei nicht verständlich, zumal sie auch keinen Umweg, sondern eine sinnvolle Ergänzung der geplanten Messezufahrt darstelle. Auch im Planfeststellungsbeschluss werde diese Variante nur unzureichend behandelt. Diese müsse auch nicht zwingend in das Waldgebiet „Großes Moos“ eingreifen. Der Eingriff in das Landschaftsbild sei ebenso wie der Eingriff in die Natur grundsätzlich zu unterlassen. Auch eine ausreichende Kompensation sei nicht vorgesehen. So sei die Maßnahme 2.1 für den vorgesehenen Zweck ungeeignet. Auch die mit der Maßnahme 9 verbundenen Maßnahmen, welche u. a. als Ersatz für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorgesehen seien, seien unzureichend. Die Fläche sei bereits zu klein. Die „Bähwiesen“ befänden sich mit ihrer extensiven Nutzung ohnehin bereits in einem sehr guten Zustand. Hinsichtlich der Zerschneidung der Siedlungsstruktur habe keine sachgerechte Abwägung stattgefunden.
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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Planfeststellungsbeschluss habe sich auch mit der „Shuttle-Trasse" eingehend auseinandergesetzt. Diese stelle jedoch ein völlig anderes Verkehrsprojekt dar. So sehe sie eine Linienführung an völlig anderer Stelle vor und sei nicht am zentralen Ziel der Planung, nämlich der Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlens, ausgerichtet. Jedenfalls sei sie nicht die eindeutig bessere Variante. Die Belastungen würden lediglich verlagert. Es seien im Übrigen nicht nur die Grenzwerte nach der 16. BImSchV eingehalten, vielmehr seien sogar die strengeren Orientierungswerte nach der DIN 18005 der Planung zugrundegelegt worden. Da die Flughafenstraße ungeeignet sei, den überörtlichen Verkehr aufzunehmen, wäre außerhalb des Flughafenbereichs ein Straßenneubau erforderlich. Dieser führte jedoch zu einem erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft und müsste den sicherheitstechnischen Belangen des Flughafens untergeordnet werden. Hinzu komme die Problematik des Eingriffs in das hochwertige Waldgebiet „Großes Moos“. Im Hinblick auf den Eingriff ins Landschaftsbild und die naturschutzrechtlichen Belange seien die Kläger ohnehin präkludiert. Allenfalls seien weitere Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu entwickeln, die sich jedoch auf die Kläger nicht auswirkten. Die Frage der Zerschneidung der Siedlungsstruktur („soziale Trennwirkung") sei im Planfeststellungsbeschluss abgehandelt worden. Das Wohnhaus der Kläger sei schon bisher Emissionen der angrenzenden Bahnstrecke, des Flughafens und der naheliegenden B 30 ausgesetzt gewesen. Durch den Neubau der Kreisstraße erfahre die Lärmsituation daher keine grundlegende Änderung. Eine Erhöhung der Schallschutzwände um weitere 1 - 2 m führte lediglich zu einer kaum mehr wahrnehmbaren Reduzierung der Emissionspegel um 1,2 bis 1,8 dB(A). Zugleich würden Flächen und Kosten um 40 bis 80 % zunehmen, was unverhältnismäßig sei. Auf dem Brückenbauwerk sei zudem fraglich, ob sich eine Erhöhung noch in das Orts- und Landschaftsbild integrieren ließe. Auch seien Beeinträchtigungen des Vogelflugs zu besorgen.
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Abschließend haben die Kläger geltend gemacht, dass es mehrere geeignetere Trassen gebe. Hierzu haben sie zunächst auf eine Variante 1 mit Querung der Start- und Landebahn des Flughafens mittels einer Unterführung sowie eine Variante 2 verwiesen, die am Rande des Flughafengeländes verliefe. Schließlich lasse das Straßenbauvorhaben die Planungen der Gemeinde Meckenbeuren unberücksichtigt. So solle die Ortsdurchfahrt neu trassiert werden. Nicht zuletzt deshalb dränge sich die Variante 3 geradezu auf. Mit ihr würde letztlich eine schlüssige Straßenführung geschaffen. Die planfestgestellte Variante stehe auch in Widerspruch zum Lärmaktionsplan.
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Mit Urteil vom 29.07.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klagen (Az.: 8 K 2721/08) abgewiesen. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptanträge seien unbegründet. Mit ihren Rügen betreffend einen nicht kompensierten Eingriff in den Naturhaushalt seien die Kläger auch insoweit, als sie wegen des unmittelbaren Eingriffs in die Substanz ihres Eigentums betroffen seien, ausgeschlossen. Daran habe sich auch mit der Novellierung des § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG nichts geändert. Dies gelte auch für solche Umstände, welche von der Planfeststellungsbehörde von Amts wegen oder aufgrund von Einwendungen Dritter zu berücksichtigen gewesen seien. Im Übrigen hätte auch die Beachtung naturschutzrechtlicher Belange nicht dazu geführt, dass von der Maßnahme insgesamt abgesehen oder die Trassenführung im Bereich ihrer Grundstücke verändert worden wäre. Vielmehr hätten die behaupteten naturschutzrechtlichen Mängel durch eine schlichte Planergänzung behoben werden können. Ob auch die mit der Klage vorgebrachte Rüge, der Eingriff in das Landschaftsbild sei nicht kompensiert, präkludiert sei, habe offen bleiben können. Allerdings dürfte die Frage eines entsprechenden Ausgleichs bzw. Ersatzes im Einwendungsschreiben schon nicht hinreichend "thematisiert" worden sein. Jedenfalls habe nur eine entsprechend pauschale Prüfung erwartet werden können.
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Dem planfestgestellten Neubau der K 7725 fehle es auch nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. Ob die Kläger zu 1 und 2, soweit sie nur mittelbar (durch Lärm) betroffen seien, deren Fehlen überhaupt rügen könnten, könne dahinstehen. Denn das Vorhaben sei gemessen an den Zielen des Straßengesetzes jedenfalls "vernünftigerweise" geboten gewesen. Relevante Ziele der Planung einer Kreisstraße seien auch die Entlastung von Orts-durchfahrten und die Erhöhung der Verkehrssicherheit. Bereits der Blick auf die Übersichtskarte zeige, dass jedenfalls der Verkehr aus dem Bereich Lindau/Kressbronn/Langenargen/Tettnang, welcher Friedrichshafen umfahren und dies künftig auch nicht über die B 31 neu tun und/oder ins Hinterland Friedrichshafens bzw. den Raum Hagnau/Meersburg/Überlingen gelangen wolle, die K 7725 neu nutzen und damit die Ortsdurchfahrt meiden werde. Entsprechendes gelte für den Verkehr in umgekehrter Richtung. Eine Entlastung der Ortsdurchfahrt trete schließlich nach Aussage des Verkehrsgutachters auch ohne die B 30 neu ein. Da diese lediglich bei Hirschlatt an die K 7725 anknüpfe, würde die Ortsdurchfahrt durch die Zubringerfunktion für Meckenbeuren stark belastet. Werde eine relevante Entlastung der Ortsdurchfahrt erreicht und bedürfe der gegenwärtige Zustand im Hinblick auf die Verkehrssicherheit der Abhilfe, könnten bereits in Trassenführung und Ausbauzustand begründete und im laufenden Betrieb erkennbare Verkehrsgefahren die Planung rechtfertigen, ohne dass es auf eine Verkehrszählung ankomme. Unabhängig davon gehe der Angriff gegen die Verkehrsprognose fehl. Die von den Klägern anlässlich von Geschwindigkeitsmessungen am 11.12.2006 und 21.11.2007 gezählten Fahrzeugmengen seien nicht repräsentativ. Auch sei nicht dargetan, dass eine zu hohe Ausgangsbelastung die Prognose für 2015 unrichtig mache.
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Die Vorgehensweise nach der Verkehrslärmschutzverordnung sei nicht zu beanstanden. Da die Lärmberechnungen für die K 7725 als solche nicht in Zweifel gezogen worden seien, seien diese zugrundelegt worden. Die Verkehrslärmuntersuchung vom 12.01.2006 sei zum Ergebnis gekommen, dass die K 7725 mit den im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Lärmschutzmaßnahmen für die Siedlungsbereiche der Kläger in Gunzenhaus-Süd zu Lärmwerten von höchstens 55/45 dB(A) führe. Damit seien sowohl die Grenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung als auch die Werte der DIN 18005-1 für Wohngebiete eingehalten. Eine (teilweise) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses käme ohnehin nur in Betracht, wenn das zum Schutz der Nachbarschaft entwickelte Lärmschutzkonzept derart defizitär sei, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt oder in einem abtrennbaren Planungsteil in Frage gestellt sei. Ansonsten bestehe allenfalls ein Anspruch auf Planergänzung. Soweit sich die Klägerinnen zu 3 und 4 - zumal unsub-stantiiert - auf die eingeschränkte Nutzbarkeit ihres Grundstücks berufen hätten, sei dem entgegenzuhalten, dass ihr Außenbereichsgrundstück kein Außenwohnbereich sei. Außerdem sei im Außenbereich ein höheres Maß an Verkehrsimmissionen zumutbar. Seien die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung eingehalten, sei die Zumutbarkeitsgrenze nicht überschritten. Auch sei die allgemeine Lärmerwartung im Außenbereich sehr viel höher. Im Übrigen liege die Terrasse des Wohnhauses nach Süden, also nicht direkt zur Trasse hin, welche in ihrer kürzesten Entfernung östlich verlaufe. Zwar gehöre zur angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse grundsätzlich auch die Möglichkeit des Schlafens bei gekipptem Fenster. Der typische Dämmwert eines gekippten Fensters betrage jedoch nach gefestigter Auffassung 15 dB(A), sodass sich für die Kläger zu 1 und 2 Innenpegel von nachts allenfalls 30 dB(A) ergäben. Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung sei daher nicht erreicht. Nach den genehmigten Plänen lägen zur Straßentrasse hin ohnehin nur zwei Fenster, nämlich in der Küche im Erdgeschoss und in einem nicht zum Schlafen bestimmten Zimmer im Obergeschoss. Die nach Norden hin ausgerichteten Schlafraumfenster seien von der Straße noch weiter entfernt. Problematischer erscheine die Gesamtbelastung durch Bahn-, Straßen- und Fluglärm, doch ergebe sich auch daraus kein Rechtsfehler zu Lasten der Kläger. Nach den Rasterlärmkarten des Lärmaktionsplans ergebe sich für die Grundstücke der Kläger als Summe der vorhandenen Lärmquellen B 30, Eisenbahn und Flughafen eine Belastung von 65/55 dB(A), wobei die Eisenbahn mit 63/54 dB(A) und der Flughafen (nach der Lärmkonturenkarte Flughafen) mit 61/55 dB(A) anzusetzen seien. Dies ergebe mit den Werten der K 7725 neu von 55/45 dB(A) insgesamt 66/56 dB(A). Die Steigerung durch das planfestgestellte Vorhaben liege danach im nicht hörbaren Bereich. Damit gingen vom planfestgestellten Vorhaben keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen aus. Auch fehle es insofern an der Kausalität zwischen dem Bau der K 7725 neu und einer Gesundheitsgefährdung beim Schlafen bei gekipptem Fenster, als solches schon bisher nicht zumutbar gewesen sei. Eine Pflicht, gesundheitlich bedenkliche Immissionslagen bei Gelegenheit der Planfeststellung zu sanieren, bestehe nicht. Den erst Ende 2009 „im Grobkonzept" gebilligten und erst im Herbst 2010 „stehenden" Lärmaktionsplan habe die Planfeststellungsbehörde noch nicht berücksichtigen müssen. Unabhängig davon sei auch kein Widerspruch zu diesem ersichtlich.
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Der Planfeststellungsbeschluss leide auch unter keinem Abwägungsfehler. Zutreffend sei die Lärmbetroffenheit der Anwohner in die Abwägung eingestellt worden. Sie habe jedoch rechtsfehlerfrei gegenüber den Vorteilen der gewählten Trasse geringer gewichtet werden dürfen, nachdem es nur zu zumutbaren Beeinträchtigungen komme. Auch bei der Trassenauswahl seien Abwägungsfehler nicht zu erkennen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit seien erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Lösung hätte darstellen und insoweit aufdrängen müssen. Dies sei auch im Hinblick auf die von den Klägern vorgebrachten alternativen Trassen nicht der Fall. Diese hätten wohl schon deshalb ausgeschieden werden können, weil sie auf ein anderes Projekt hinausliefen. Die in zulässiger Weise verfolgten Ziele könnten mit ihnen nicht mehr verwirklicht werden. Denn eine Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen vom Verkehr auf der B 30 alt aus Norden und Nordosten, der nördlich von Friedrichshafen in Richtung Westen verlaufe, könne so nicht erfolgen, da die alternative Trasse südöstlich von Gerbertshaus einen erheblichen Umweg bedeutete. Gleiches gelte für den Verkehr in umgekehrter Richtung. Hinzu komme die im Planfeststellungsbeschluss angesprochene Gesamtkonzeption, die damit verfehlt würde. Eine Verknüpfung mit der K 7726 neu im Bereich der Messe führte zudem an Messetagen zu einer Überlagerung von Messeverkehr, örtlichem, überörtlichem und regionalem Verkehr an einem der Hauptverteiler für die Messeparkierung. Jedenfalls sei eine alternative Trasse südlich der planfestgestellten Trasse nicht die eindeutig bessere Lösung. Dass die Lärmbelastung für die Anwohner geringer wäre, treffe ohnehin nur auf die zuletzt angesprochene Variante 1 (Unterquerung des Flughafengeländes) zu. Für die ebenfalls noch angesprochene Variante 2 treffe dies nur auf die Kläger selbst und die Bewohner von Gunzenhaus Süd und Nord sowie Siglishofen zu; stattdessen würden die Anwohner in Lochbrücke und Gerbertshaus westlich der Schussen bzw. K 7727 erstmals und vergleichbar belastet. Die Flugplatzringstraße liege schließlich im Sicherheitsbereich des Flughafens und diene der Kontrolle sowie im Unglücksfall der freien Zufahrt von Rettungskräften. Bereits der Messe-Shuttle-Betrieb unterliege strengen Sicherheitsauflagen. Weder in Linienführung, Unterbau, Querschnitt, Radien noch in der Quer- und Längsneigung genüge diese den zwingenden Mindestanforderungen an eine Straße mit überörtlichem Verkehr. Insofern wäre jedenfalls ein Neubau erforderlich. Was die vorgeschlagene Unterquerung der Eisenbahn bzw. des Flughafengeländes betreffe, bedürfte es einer technisch ausgesprochen anspruchsvollen und extrem teuren Lösung. Neben verkehrstechnischen Umständen dürften im Rahmen von Alternativprüfungen aber auch finanzielle Erwägungen eingestellt und als ausschlaggebend bewertet werden. Nicht zuletzt kollidierten die Trassen-varianten, welche einen Anschluss an die K 7726 neu (Messezufahrt Nord) im Bereich der Messe vorsähen, mit der dortigen Bebauungsplanung. Werde in der weiteren Führung der Alternativtrassen der Anschluss an die Messe vermieden, müsste die Trasse durch das Waldgebiet „Großes Moos“ geführt werden, was gravierende, vor allem naturschutzrechtliche Konflikte zur Folge hätte. Die zuletzt und erstmals vorgeschlagene Variante 3 lehne sich an die bereits untersuchte "ortsferne Nordumfahrung" an. Nachdem sich die Kläger im Einwendungsverfahren hierzu nicht geäußert hätten, seien sie wohl bereits materiell präkludiert. Im Übrigen habe sich der Planfeststellungsbeschluss mit der „ortsfernen Nordumfahrung“ substantiiert auseinandergesetzt und sie aus vertretbaren Gründen verworfen.
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Dass die K 7725 die Siedlungsstruktur zerschneide, habe der Planfeststellungsbeschluss erkannt, jedoch darauf verwiesen, dass die relevanten Wegeverbindungen aufrechterhalten blieben. Eine unzumutbare Verlängerung der Straßenverbindung zum Hauptort Kehlen sei nicht zu erkennen. Die „psychologische" Betroffenheit durch ein Gefühl des „Abgeschnittenseins“ könne in der Abwägung überwunden werden.
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Ob das hilfsweise, erstmals in der mündlichen Verhandlung verfolgte Verpflichtungsbegehren auf Lärmschutz nach § 87b VwGO zurückgewiesen werden könnte, könne dahinstehen. Jedenfalls liege mangels unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen kein Rechtsfehler zu Lasten der Kläger vor.
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Gegen dieses, ihnen am 29.12.2010 zugestellte Urteil haben die Kläger am 20.01.2011 Berufung zum Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Innerhalb der ihnen bis zum 28.03.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist haben die Kläger ihre Berufung wie folgt begründet: Den Klägern zu 2 bis 4 stehe aufgrund der unmittelbaren Inanspruchnahme ihres Grundstücks Flst. Nr. 528 ein sog. Vollüberprüfungsanspruch zu. Aufgrund der mittelbaren Betroffenheit der Grundstücke Flst. Nrn. 525 und 525/1 könnten auch die Kläger zu 1 und 2 eine Überprüfung der planerischen Abwägung insoweit verlangen, als ihr Interesse berührt sei, nicht durch nachteilige Wirkungen in der Nutzung ihres Grundstücks beeinträchtigt zu werden. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass sie mit Einwendungen hinsichtlich eines Eingriffs in die Natur und insoweit erforderlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen präkludiert seien. Einwendungen müssten nur erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung bestünden. Eine rechtliche Qualifizierung des tatsächlichen Vorbringens sei nicht erforderlich. Die Begriffe „Natur“ und „Landschaft“ würden häufig gleichbedeutend oder in der Weise verwendet, dass mit der Verwendung des einen zugleich der Bedeutungsinhalt des anderen transportiert werden solle. Auch der Gesetzgeber verwende die Begriffe stets als Paar, was verdeutliche, wie eng beide miteinander verzahnt seien und wie weit sich ihr Bedeutungsinhalt überschneide. Ihre Kritik an den Eingriffen in die Landschaft sei daher auch als Einwendung gegen Eingriffe in die Natur zu verstehen gewesen. Insofern seien auch die Eingriffe in die Natur bzw. die aus diesem Grund festgelegten Ausgleichsmaßnahmen zu überprüfen gewesen. Eingriffe in die Natur im engeren Sinne seien indes nicht ausreichend kompensiert worden. Die für die Maßnahme 2.1 vorgesehene Fläche erweise sich aufgrund ihrer Nähe zum Straßenkörper als ungeeignet. Insbesondere im Hinblick auf „fliegende Insekten“ sei eine Störung zu besorgen. Mit dem Grundstück Flst. Nr. 456 und den angrenzenden Grundstücken hätte auch eine wesentlich geeignetere Ausgleichsfläche zur Verfügung gestanden. Außerdem würden insgesamt 10,75 ha mit über 54 dB(A) verlärmt. Insofern könne eine Revierbildung durch Brutvogelarten nicht mehr stattfinden. Die im Rahmen der Maßnahme 9 für Ersatzmaßnahmen vorgesehenen „Bähwiesen“ befänden sich bereits in einem „sehr guten Zustand extensiver Nutzung“. Bei sachgerechter Bewertung hätte auch nicht nur eine schlichte Planergänzung vorgenommen, sondern von dem Projekt insgesamt Abstand genommen werden müssen. Zumindest wäre eine Durchführung an anderer Stelle angezeigt gewesen. Dies gelte jedenfalls im Hinblick auf die weiteren Fehler des Planfeststellungsbeschlusses. Auch die gerügten Eingriffe in die Landschaft seien nicht ausreichend kompensiert worden. Selbst wenn ihr Vorbringen insoweit zu pauschal gewesen sein sollte, sei vor dem Hintergrund des ihnen teilweise zustehenden Vollüberprüfungsanspruchs und der Bedeutung des betroffenen Grundrechts jedenfalls eine genauere Prüfung vorzunehmen, ob die Eingriffe ausreichend ausgeglichen bzw. ersetzt worden seien. Abgesehen davon hätten sie den Kern des Problems - die Beeinträchtigung des Erholungswerts der Landschaft - durchaus angesprochen. Dies habe auch impliziert, dass die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unzureichend seien. Denn bei ausreichenden Maßnahmen wäre der Erholungswert gerade nicht beeinträchtigt worden. Die mit der Maßnahme 9 verbundenen Ersatzmaßnahmen seien auch insofern unzureichend, als sie einerseits als Ersatz für das Landschaftsbild herangezogen würden, andererseits Eingriffe in die Natur kompensiert werden sollten. Auch sei eine Fläche von 0,66 ha im Hinblick auf eine Neuversiegelung von 3,41 ha viel zu klein. Schließlich werde das Gebiet durch das Planvorhaben zerschnitten, sodass Spaziergänger die Landschaft nicht mehr zur Erholung nutzen könnten. Das Missverhältnis zwischen den beanstandeten Eingriffen und der Maßnahme 9 sei offensichtlich.
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Dem Vorhaben fehle es auch an der erforderliche Planrechtfertigung. Es führe zu mehr Problemen, als es lösen könne. Insbesondere könne der erwartete Entlastungseffekt nicht eintreten. Auch sei das prognostizierte Verkehrsaufkommen fehlerhaft ermittelt worden. Mit dem Vorhaben würden viele gleich gelagerte Probleme geschaffen, da eine Belastung der ähnlich stark bewohnten Orte Holzreute, Hirschlatt, Ailingen, Ittenhausen, Berg und Unterraderach in Kauf genommen werde. Ein Entlastungswert von 67 % für Kehlen erscheine überhöht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde die K 7725 nicht wie erwartet angenommen. So sei zu erwarten, dass, um etwa die B 467 zu erreichen, bei Untereschach auf die B 30 neu aufgefahren und nicht die Abzweigung bei Hirschlatt genutzt werde. Auch sei zweifelhaft, dass Verkehrsteilnehmer, die von Norden her nach Meckenbeuren gelangen wollten, die B 30 neu nutzten, zumal bei Brochenzell keine Abzweigung vorgesehen sei. Auch Maßnahmen zur Umgestaltung der Ortsdurchfahrt seien augenscheinlich nicht beabsichtigt, sodass es dort weiterhin zu Schleichverkehr komme. Fraglich sei auch, ob sich die Situation hinsichtlich der Verkehrssituation tatsächlich verbesserte. Durch die Südumfahrung entstünden vielmehr neue Gefahren. Insofern komme es durchaus auf eine Verkehrszählung an. Schon die für 2005 ermittelte Verkehrsmenge von 6.900 Kfz/Tag sei nicht korrekt ermittelt. So seien am 11.12.2006 (Montag) zwischen 12.48 und 15.09 Uhr lediglich 727 Kraftfahrzeuge, am 19.04.2007 (Donnerstag) zwischen 06.45 und 10.43 Uhr 1.557 Kraftfahrzeuge und am 21.11.2007 (Mittwoch) zwischen 07.00 und 10.30 Uhr lediglich 1.061 Kraftfahrzeuge gezählt werden. Insofern seien auch die auf dieser Grundlage prognostizierten Verkehrszahlen für 2015 bzw. 2020 zu hoch. Hinzu komme, dass nach einem Bericht in der „Schwäbischen Zeitung“ vom 15.03.2011 die Westtrasse der B 30 im Hinblick auf artenschutzrechtliche Bedenken offenbar nicht mehr realisiert werden solle. Werde indes die Osttrasse der B 30 neu realisiert, änderten sich sämtliche Verkehrsströme und sei die K 7725 nicht mehr erforderlich. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 51 LVwVfG müsse diese nachträgliche Änderung der Sachlage berücksichtigt werden. Die folge auch aus der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses.
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Auch die Zerschneidung der Siedlungsstruktur sei vom Verwaltungsgericht fehlerhaft gewürdigt worden. Bereits der Planfeststellungsbeschluss habe sich damit nur unzureichend befasst. Es könne nicht nur auf den Mobilitätsgesichtspunkt abgestellt werden. Vielmehr dürften auch das psychologische Moment - das Gefühl des „Abgehängtseins“ - und der städtebauliche Aspekt nicht außer Betracht bleiben. Die vorgesehenen Maßnahmen führten ebenso wie die Ausbaubreite der Straße zu einer unübersehbaren Abtrennung des Ortsteils vom Zentrum, wo sich viele für die örtliche Gemeinschaft bedeutsame Orte befänden.
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Sollten die Verkehrsmengen hingegen zutreffend ermittelt worden sein, wären die ergriffenen Lärmschutzmaßnahmen bei weitem nicht ausreichend. So wären sie nunmehr einer Gesundheitsgefährdung ausgesetzt. Aus dem Lärmaktionsplan gehe hervor, dass die Grundstücke der Kläger zu 1 und 2 schon jetzt einem Dauerschallpegel von insgesamt 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts ausgesetzt seien. Werde die K 7725 neu gebaut, erhöhe sich der Dauerschallpegel auf insgesamt 66 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts. Die von der Rechtsprechung bislang für eine Gesundheitsgefährdung angenommene Grenze bei 70 dB(A) bzw. 60 dB(A) sei nach den neueren Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung jedenfalls zu hoch angesetzt; vielmehr seien nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis deutlich niedrigere Werte anzusetzen. Teilweise werde die Grenze am Ohr des Schläfers bei 30 dB(A) angesetzt, was bei geschlossenem Fenster einem Außenpegel von 50 dB(A) entspreche. Dieser sei bereits jetzt überschritten. Da der Schutz vor unzumutbarem Lärm auch die Erhaltung oder Herstellung einer ausreichenden Luftzufuhr umfasse, gehöre zur angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse auch das Schlafen bei gekipptem Fenster. Dies setze Außenpegel von maximal 45 dB(A) voraus. Bei einer entsprechenden Grenzwertüberschreitung dürfe ihnen auch die Vorbelastung nicht entgegengehalten werden. Vielmehr sei eine Lärmsanierung geboten. Teilweise werde bereits eine Dauerbelastung oberhalb von 60 dB(A) als gesundheitsbeeinträchtigend angesehen, wobei schon ab 45 dB(A) nachts Änderungen der Schlafstadien mit entsprechenden Auswirkungen auf das vegetative Nervensystem festzustellen seien. Bereits 1999 sei vom Sachverständigenrat für Umweltfragen ein Dauerschallpegel von 65 dB(A) tags als Grenzwert für lärmbedingte Herzinfarktrisiken angenommen worden. Nachts sei ein Wert von 55 dB(A) als maßgeblich angesehen worden, weil lärmbedingte Schlafstörungen schon deutlich unterhalb der Aufwachschwelle von 60 dB(A) festzustellen seien. Darauf, dass eine Erhöhung um nur 1 dB(A) unterhalb der „Hörbarkeitsschwelle“ liege, dürfe nicht abgehoben werden; auch eine solche Erhöhung könne durchaus noch wahrgenommen werden. Doch auch dann, wenn man an den überkommenen Grenzwerten für eine Gesundheitsgefährdung festhalte, wären doch die Grenzwerte nach der 16. BImSchV überschritten. Nach der Abrundungssatzung der Gemeinde Meckenbeuren vom 14.10.1980 lägen die Grundstücke der Kläger zu 1 und 2 im Innenbereich. Nachdem sich in Gunzenhaus lediglich Wohngebäude befänden, liege es nahe, nicht nur von einem allgemeinen, sondern einem reinen Wohngebiet auszugehen. Dann wären der Abwägung aber nicht die korrekten Orientierungswerte (50 dB(A) bzw. 40 dB(A)) zugrundegelegt worden. Insofern liege eine beachtliche Fehleinschätzung vor. Die Lärmbelastung auf ihrem Wohngrundstück überschreite zudem die Grenzwerte nach der 16. BImSchV. Die eingeschränkte Nutzbarkeit ihrer Außenwohnbereiche habe nicht näher konkretisiert werden müssen. Die Ergebnisse der Lärmberechnung als solche stellten sie nicht in Frage. Diese habe jedoch zu Unrecht nicht die von anderen Quellen verursachte Lärmbelastung berücksichtigt. Eine solche sei auch durch die 16. BImSchV nicht ausgeschlossen. Nur eine summative Betrachtungsweise sei überhaupt geeignet den Schutzauftrag des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu erfüllen. Soweit die 16. BImSchV im Hinblick auf eine gewichtige Gesamtbelastung hinter den Vorgaben des § 41 BImSchG zurückbleibe, müsse unmittelbar auf diese Vorschrift zurückgegriffen werden. Auch geringe Lärmzunahmen seien beachtlich und müssten zu einer Lärmsanierung führen, wenn Grenzwerte bereits erreicht bzw. weit überschritten seien. Die Situation würde sich noch verschärfen, wenn es tatsächlich zu einer Erweiterung der Nachtflüge komme. Jedenfalls müssten auf engem Raum befindliche Lärmquellen zusammengefasst berücksichtigt werden und zwar auch dann, wenn sie nicht durch dasselbe Regelwerk erfasst würden. Dafür spreche auch die Umgebungslärmrichtlinie. Abgesehen davon seien die Regelungen der 16. BImSchV in einem atypischen Fall ohnehin nicht anwendbar. Auch hier seien Verkehrsbelastungen absehbar, die wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten oder mit Rücksicht auf die in der 16. BImSchV bestimmten Lärmgrenzwerte und ihrer bewussten Pauschalierung erkennbar in ihrer Belastungsintensität nicht angemessen erfasst würden. Aufgrund der neuen Geräuschquelle werde die Nutzung ihrer Außenwohnbereiche nunmehr endgültig unmöglich. Auch ihr Außenbereichsgrundstück wäre nicht mehr zur Erholung nutzbar.
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Der Planfeststellungsbeschluss habe sich auch nicht hinreichend mit alternativen Streckenführungen auseinandergesetzt. Bei sachgerechter Abwägung wäre jedoch jede der von ihnen aufgezeigten Varianten zielführender gewesen. Dies gelte insbesondere für die „Shuttlebus-Variante und die Variante „Nordumfahrung“. Insoweit werde auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen. Auch bei Zugrundelegung der Varianten 1 und 2 könnte durch einen entsprechenden Anschluss an die B 30 neu sowie eine entsprechende Streckenführung eine Entlastung der Ortsdurchfahrt erreicht werden. So könnten die im Hinblick auf den Messeverkehr befürchteten Störungen im Verkehrsablauf durch eine entsprechende Ausbaugestaltung mit intelligenten Verkehrsleitsystemen verhindert werden. Bei entsprechenden Sicherungsmaßnahmen könnte eine Straße durchaus am Flughafengelände vorbeigeführt werden. Mit dieser könnte dann auch das neue Gewerbegebiet „Lochbrücke“ erschlossen werden. Mit der vorgeschlagenen Nordumfahrung seien sie nicht präkludiert, nachdem sie mehrfach auf vorzuziehende Trassenvarianten hingewiesen hätten. Die „ortsferne Nordumfahrung“ sei zu Unrecht verworfen worden. Zwar würden dann andere Orte belastet, doch seien es weniger und vergleichsweise unbelastete Orte.
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Die Kläger beantragen,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Juli 2010 - 8 K 2721/08 zu ändern und den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. September 2008 für den Neubau der K 7725 - Südumfahrung Kehlen - sowie den Umbau der Knotenpunkte zwischen der B 30 und der L 333 aufzuheben,
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hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. September 2008 um weitere dem Schutz ihres Grundeigentums bzw. ihrer Gesundheit dienende Vorkehrungen gegen Lärm neu zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufungen abzuweisen.
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Hierzu führt das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus: Die Klägerin zu 1 sei nicht eigentumsbetroffen, da sie nicht Eigentümerin der Flurstücke Nrn. 525 und 525/1 sei. Mit ihren Einwendungen hinsichtlich der Kompensation eines Eingriffs in die Natur seien die Kläger präkludiert. Die Planfeststellungsbehörde müsse zumindest erkennen können, womit sie sich näher auseinander setzen solle. Aufgrund ihrer Einwendung - Eingriff in das Landschaftsbild und einen Naherholungsbereich - habe es nicht nahe gelegen, sich qualifiziert mit etwaigen Mängeln der gesamten naturschutzrechtlichen Kompensation auseinanderzusetzen. Vielmehr habe die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen dürfen, dass sich die Einwendung auf das Vorhandensein von Alternativtrassen bezogen habe. Dass sich die Planfeststellungsbehörde für die umweltverträglichste Variante entschieden habe, sei nicht zu beanstanden. Jedenfalls habe aufgrund der Formulierung der Einwendung kein Anlass bestanden, sich qualifiziert mit der Kompensation von Beeinträchtigungen der Natur auseinanderzusetzen. Auch in der Sache greife ihr Einwand nicht durch. Eine umfassende objektiv-rechtliche Prüfung im Hinblick auf die enteignungsrechtlichen Vorwirkungen sei nur geboten, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler kausal für die enteignende Grundstücksinanspruchnahme wäre. Im Übrigen scheide eine Berufung auf Mängel im naturschutzfachlichen Kompensationskonzept von vornherein aus, da die Kläger mit ihren Wohngrundstücken nur mittelbar betroffen seien. Für die eigentumsrechtliche Inanspruchnahme seien die beanstandeten Maßnahmen jedoch nicht kausal gewesen. So würden sie lediglich für die gar nicht beanstandete LBP-Maßnahme 3.1a in Anspruch genommen. Auch wenn die von ihnen beanstandeten Maßnahmen naturschutzrechtlich unzulässig wären, wären im Wege der Planergänzung lediglich weitere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu entwickeln. An der eigentumsrechtlichen Betroffenheit der Kläger änderte sich nichts. Dies gelte auch mit Blick auf angebliche weitere Fehler. Denn solche lägen nicht vor. Unabhängig davon sei bereits im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt worden, dass die angegriffenen LBP-Maßnahmen zur Kompensation der durch den Eingriff entstehenden Beeinträchtigungen geeignet seien und auch keine anderen Flächen zur Verfügung gestanden hätten. Dieser Hinweis habe mangels einer substantiierten Einwendung jedenfalls genügt. Die Kläger hätten zudem übersehen, dass es sich bei den angegriffenen Maßnahmen 2.1 und 9 um multifunktionale Maßnahmen handle, die teilweise in Zusammenhang mit anderen Kompensationsmaßnahmen zu sehen seien. So diene die Maßnahme 2.1 u.a. der Entwicklung störungsunempfindlicher bodengebundener Arten. Eine Kompensation erheblicher vorhabenbedingter Beeinträchtigungen für störungsempfindliche Brutvogelarten sei mit diese Maßnahme nicht angestrebt worden. Auf eine Verlärmung dieses Bereiches komme es insofern nicht an. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für „fliegende Insekten“ sei nicht zu erkennen. Das Flurstück Nr. 456 sei schon deshalb zur naturschutzrechtlichen Kompensation ungeeignet, weil es mit einem Wohngebäude bebaut und von solchen umgeben sei. Gleiches gelte für die umliegenden Grundstücke. Auch wenn dies anders wäre, wäre von der Maßnahme nicht abgesehen worden. Die für die LBP-Maßnahme 9 vorgesehenen Flächen („Bähwiesen") seien seinerzeit noch als Dauergrünland genutzt worden. Mit der Maßnahme 9 sei demgegenüber eine Extensivierung angestrebt worden. Auch sei entlang des Tegelbaches die natürliche Eigenentwicklung des Uferbewuchses (Hochstauden) verfolgt worden. Auch insoweit habe Aufwertungspotential bestanden. Darüber hinaus sei die Maßnahme aufgrund der erstrebten Verbesserung der Lebensraumfunktionen der Tegelbachaue geeignet, die Barrierewirkung der neuen Straße zu kompensieren, indem sie den sich dort erstreckenden Verbundkorridor stärke. Fehl gehe der Hinweis auf den Umfang dieser Maßnahme und die demgegenüber mit dem Vorhaben einhergehende Neuversiegelung. Die Kläger übersähen, dass mit der wenn auch multifunktional ausgerichteten Maßnahme 9 keineswegs die durch die Neuversiegelung eintretende bodenrechtliche Beeinträchtigung oder gar sämtliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeglichen werden sollten. Diese stelle vielmehr nur einen Teil der boden- und naturschutzfachlichen Kompensation dar. Auch was die angeblich fehlende Kompensation der Beeinträchtigung der Landschaft anbelange, seien die Kläger mit ihrem Vorbringen insoweit präkludiert, als sie nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht hätten, dass sich die Planfeststellungsbehörde auch mit dem rechtfertigenden Kompensationskonzept auseinandersetzen solle. Ausreichende Kompensationsmaßnahmen führten keineswegs zum Wegfall einer erheblichen Beeinträchtigung der Landschaft, sondern glichen diese lediglich gleichartig oder gleichwertig aus. Jedenfalls käme auch hier nur eine Planergänzung in Betracht, ohne dass dadurch die unmittelbare Inanspruchnahme ihres Außenbereichsgrundstücks entfiele. Im Übrigen hätten die Kläger in ihrer ursprünglichen Einwendung lediglich pauschal auf das Schutzgut Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft verwiesen, ohne darzulegen, inwiefern die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen ungeeignet wären. Insofern genüge, dass die Kompensation der Beeinträchtigungen dargestellt, auf die Erläuterungen des LBP verwiesen und feststellt worden sei, dass die Maßnahmen insgesamt geeignet seien. Die Beeinträchtigung sei auch tatsächlich ausgeglichen. So sehe der LBP neben Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen umfangreiche Bepflanzungs- und Eingrünungsmaßnahmen und die Anlage naturraumtypischer Strukturen als Ersatz vor. Die Maßnahme 9 werde insofern durch weitere Kompensationsmaßnahmen ergänzt. Die Wegebeziehungen blieben schließlich erhalten. Aufgrund eingebauter Querungsmöglichkeiten könnten Spazierrouten ohne große Umwege weiterhin genutzt werden.
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Der Planung fehle auch nicht die notwendige Planrechtfertigung. Inwiefern mit der Südumfahrung Kehlen eine gegenüber dem Planungsnullfall höhere Belastung der Ortschaften Holzreute, Hirschlatt, Ailingen, Ittenhausen, Berg und Unterraderach einhergehen solle, sei nicht zu erkennen. Dies werde auch durch die Verkehrsuntersuchung 2006 bestätigt. Die Argumentation der Kläger, dass die K 7725 neu nicht erwartungsgemäß angenommen würde, überzeuge nicht. So sei für den von Österreich kommenden und nach Norden fahrenden Verkehr die Strecke über die B 467 wegen der vielen Ortsdurchfahrten gegenüber der neuen Strecke wesentlich unattraktiver. Für den von Norden in Richtung Tettnang (und anschließend weiter süd- oder südöstlich) fahrenden Verkehr gelte nichts anderes. Auch mit dem Vorbringen, wonach der von Norden nach Reute, Buch oder Meckenbeuren ausgerichtete Verkehr nach wie vor die kürzere Strecke über die B 30 alt nutzen werde, könnten die Kläger die Planrechtfertigung nicht in Frage stellen. So erscheine die B 30 neu wegen der fehlenden Ortsdurchfahrten durchaus attraktiver, zumal für den von Norden nach Reute oder Buch gerichteten Verkehr, da diese Ortschaften näher an der Anschlussstelle Hirschlatt lägen. Die Verkehrsuntersuchung gehe auch keineswegs davon aus, dass sich sämtliche Verkehre im Umkreis von Kehlen künftig an der Südumfahrung Kehlen zur B 30 neu orientierten, vielmehr seien in dem erstellten Netzmodell auch mögliche alternative Fahrtrouten über die B 30 und die B 467 berücksichtigt wurden. Auch mit den erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erwähnten Zahlen aus verschiedenen Geschwindigkeitsmessungen könnten die Kläger die Richtigkeit der Verkehrsuntersuchung nicht in Zweifel ziehen. Auf eine Verkehrszählung komme es schon nicht entscheidend an, weil sich die Planrechtfertigung jedenfalls aus dem Bedürfnis an einer Erhöhung der Verkehrssicherheit in der Ortsdurchfahrt Kehlen ergebe. Dass sich infolge der Südumfahrung andere Unfallschwerpunkte ergäben, überzeuge nicht. Die Verkehrsuntersuchungen 1996/1997 und 2001 hätten schließlich für die Ermittlung der maßgeblichen Verkehrsbelastungen der Ortsdurchfahrt Kehlen auf die Verkehrsdaten der Verkehrsentwicklungspläne Meckenbeuren und Tettnang und des Gesamtverkehrsplans Friedrichshafen zurückgegriffen. Darüber hinaus seien die Daten des Generalverkehrsplanes Mittleres Schussental und der Verkehrsuntersuchungen Mittleres Schussental B 30 neu/B 32/B 33, B 30 neu, BA IV und B 30 neu, Ravensburg-Süd BA VI herangezogen worden. Die danach ermittelten Verkehrsdaten seien Grundlage für die berechneten Prognosefälle gewesen. Damit hätten zeitnahe Daten aus detaillierten Erhebungen und damit eine ausreichende Datengrundlage zur Erstellung der Verkehrsprognose zur Verfügung gestanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Daten der Verkehrsentwicklungspläne ihrerseits fehlerhaft ermittelt worden sein könnten, lägen nicht vor. Aus diesen Daten sei die Verkehrsbelastung für die verschiedene Planfälle unter Berücksichtigung kommunaler Entwicklungsdaten sowie der 1996 prognostizierten, allgemeinen Zuwachsraten zur Mobilitäts- und Motorisierungsentwicklung zunächst auf den Prognosehorizont 2010 hoch gerechnet, dann später mehrfach angepasst und zuletzt auf den Prognosehorizont 2015/2020 fortgeschrieben worden. Hinzu komme, dass als repräsentative Erhebungstage die Wochentage Dienstag, Mittwoch und Donnerstag in den Monaten außerhalb der Winter- und Sommerferienzeit gälten und die maßgebliche Hauptverkehrslast zwischen 15 und 19 Uhr liege. Insofern könnten von vornherein nur die Verkehrszahlen vom 19.04.2007 vergleichend herangezogen werden. Da in der Zeit von 6 bis 10 Uhr etwa 20 bis 25% des Tagesverkehrs erfasst würden, ergäbe sich für den 19.04.2007 eine Tagesverkehrsmenge von rund 6.200 bis 7.800 Kfz/24 h. Dies entspreche der für das Jahr 2005 zugrundegelegten Verkehrsmenge von ca. 6.900 Kfz/24 h. Abgesehen davon, dass es sich im Übrigen um nicht repräsentative Tage handle, ließen sich allein daraus noch keine Zweifel an der prognostizierten Entlastung herleiten. Denn die Prognoseparameter und die Verteilung der Verkehrsströme blieben hiervon unberührt, so dass sich lediglich niedrigere Ausgangsbelastungen und niedrigere Prognosebelastungen ergäben. Die erreichbare Entlastungswirkung beruhe aber vorrangig auf der Verteilung der Verkehrsströme unter bestimmten Modellbedingungen. Auf diese hätten die Ausgangsdaten keinen Einfluss. Die errechnete Entlastung der Ortsdurchfahrt bliebe danach auch bei Zugrundelegung niedrigerer Ausgangszahlen gleich. Insofern wirkten sich zu hohe Ausgangsdaten lediglich auf die Verkehrsbedeutung der Ortsdurchfahrt aus. Diese bzw. die starke Belastung der Ortsdurchfahrt sei jedoch unstreitig.
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Dass von einer Westtrassierung der B 30 neu nicht mehr ausgegangen werden könnte, lasse sich dem Bericht in der „Schwäbischen Zeitung“ vom 15.03.2011 nicht entnehmen. Richtig sei nur, dass inzwischen bekannt sei, dass eine Westtrassierung zu artenschutzrechtlichen Betroffenheiten führe. Wie sich diese auswirkten und ob sich ggf. eine Osttrassierung nunmehr als bessere Alternative darstelle, sei noch nicht abschließend geklärt. Doch auch dann, wenn die Westtrasse der B 30 neu nicht mehr realisiert würde, bliebe die Planrechtfertigung für die K 7725 unberührt. Grundlage für das planfestgestellte Vorhaben sei die heute schon bestehende Verbindungs- und Zubringerfunktion der Ortsdurchfahrt Kehlen und die damit für die Ortschaft einhergehenden Belastungen. Ein Verkehrsbedürfnis für eine Ortsumfahrung bestünde auch dann, wenn die Westtrasse der B 30 neu entfalle. Denn die Belastung der Ortsdurchfahrt sei auch so zu hoch. Auch blieben die Verkehrsbeziehungen von Nordwesten nach Südosten und umgekehrt auch so erhalten. Hinzu komme, dass die K 7725 neu weiterhin Zubringerfunktion für die K 7726 neu (Messezufahrt Nord) habe.
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Dass die Südumfahrung zu einer deutlichen Zäsur im Ortsbild führe, sei keineswegs verkannt worden. Jedoch seien Maßnahmen vorgesehen, die die Trennwirkung minderten. So sei etwa die Querung der Bahnlinie und der Schussen mittels einer Feldbrücke vorgesehen, so dass die Zugänglichkeit zur Schussen erhalten bleibe und auch das Landschaftsbild geschont werde. Auch blieben die relevanten Wegebeziehungen zwischen Gunzenhaus und Kehlen erhalten. Soweit noch Beeinträchtigungen verblieben, habe der Planfeststellungsbeschluss diese zu Recht für zumutbar gehalten.
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Auch die Ausführungen zum Lärmschutz könnten den Klagen nicht zum Erfolg verhelfen. Entgegen der Auffassung der Kläger blieben die Regelungen der 16. BImSchV keineswegs hinter den Vorgaben des § 41 BImSchG zurück. Auch übersähen sie, dass die Grenzwerte der 16. BlmSchV nur innerhalb ihres Anwendungsbereichs zu beachten seien und bei der Beurteilung von Lärmschutzansprüchen wegen einer etwa entstehenden Gesundheitsgefährdung oder bei einem unmittelbaren Rückgriff auf § 41 Abs. 1 BlmSchG außer Betracht bleiben müssten. Auch wenn der Verordnungsgeber aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse gehalten gewesen wäre, im Berechnungsverfahren nach der 16. BlmSchV Summenpegel zu berücksichtigen, bedeutete dies noch nicht, dass er auch die bisherigen Grenzwerte übernommen hätte. Für die unterschiedlichen Verkehrswege im Raum Kehlen/Meckenbeu-ren gebe es weder eine einheitliche Planung noch liege ein gemeinsames Konzept vor. Dass alle auf einem engen Raum befindlichen Lärmquellen im Rahmen eines Schutzanspruches nach § 41 Abs. 1 BlmSchG zusammengefasst berücksichtigt werden müssten, ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Hinweis auf die Umgebungslärmrichtlinie führe aufgrund deren Zielrichtung ebenfalls nicht weiter. Insbesondere ließen sich weder ihr noch den Ausführungsbestimmungen in §§ 47a ff. BImSchG verbindliche Grenzwerte entnehmen. Maßgeblich blieben für einen Lärmschutzanspruch der Berufungskläger daher allein die von der K 7725 neu ausgehenden Verkehrsgeräusche. Soweit die Kläger geltend machten, dass im Rahmen der allgemeinen fachplanerischen Abwägung die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete zu berücksichtigen gewesen wären, führe dies auf keinen beachtlichen Fehler. Die DIN 18005 enthalte lediglich Orientierungswerte für den städtebaulichen Bereich. Ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen ergebe sich aus ihnen schon nicht gegen den städtebaulichen Planungsträger. Stelle die DIN 18005 kein für den Straßenbaulastträger verbindliches Regelwerk dar, könne ihre Nichtberücksichtigung auch keinen erheblichen Abwägungsfehler begründen. Eine Einstufung von Gunzenhaus als reines Wohngebiet liege zudem eher fern, da das Gebiet nicht durch reine Wohnbebauung geprägt und zumindest ein Gewerbebetrieb vorhanden sei.
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Für die Kläger ergebe sich aufgrund der im Rahmen der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze zu berücksichtigenden angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse auch kein zusätzlicher Lärmschutzanspruch. Diesen Belang hätten sie im Verwaltungsverfahren schon nicht bzw. nicht ausreichend konkret vorgebracht. Hierfür habe ihr Hinweis auf die eingeschränkte Nutzbarkeit ihrer Außenwohnbereiche sowie darauf, es „gewohnt“ zu sein, bei geöffnetem Fenster zu schlafen, nicht genügt. Denn ein solches Vorbringen lasse nicht erkennen, warum ihnen ein Schlafen bei geschlossenem Fenster nicht zugemutet werden könnte. Insoweit wäre auch ein bestimmter Innenschallpegel, ab dem nachhaltige Störungen des Nachtschlafes (Gesundheitsgefährdung) angenommen werden könnten, noch nicht allgemein anerkannt. Unter Berücksichtigung des Schalldämmwertes eines gekippten Fensters wäre im Übrigen der unterste in der Rechtsprechung genannte Innenschallpegel eingehalten. Auch für ihr Grundstück im Außenbereich stünde ihnen kein ergänzender Lärmschutzanspruch zu. Ein Anspruch auf ergänzenden Lärmschutz bestehe auch nicht ausnahmsweise im Hinblick auf die bereits bestehenden Geräuschvorbelastungen. Die von der Rechtsprechung anerkannten Dauerschallpegel, ab denen eine Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne des Art. 2 Abs.2 GG oder eine Gefährdung des nach Art. 14 GG garantierten Eigentums angenommen werde, würden nicht erreicht oder gar überschritten. Die nicht angegriffenen Berechnungen des Gutachters ergäben genäherte Gesamtlärmpegel aller vorhandener Verkehrsquellen von 66 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts. Diese lägen deutlich unter den in der Rechtsprechung als Grenze zur Gesundheitsgefährdung anerkannten Außendauerschallpegeln von 70 bis 75 dB(A) tags und 60 bis 65 dB(A) nachts. Diese Werte seien auch nicht aufgrund gesicherter neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse anzupassen. Zwar verwiesen die Kläger auf einige Studien, die bereits Dauerschallpegel von 60 bis 65 dB(A) tags und Innenschallpegel von 30 bis 45 dB(A) als gesundheitsgefährdend einstuften, jedoch zeige gerade die Bandbreite der dargestellten Untersuchungsergebnisse, dass ein neuer wissenschaftlicher Konsens zur lärmbedingten Gesundheitsgefährdung bislang noch nicht habe erzielt werden können. Ein neuer wissenschaftlicher Standard sei erst erreicht, wenn sich in der Forschung ein neuer Grundkonsens abzeichne. Insofern genüge nicht, dass Einigkeit darin bestünde, dass Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht erst ab einem Summenpegel von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts, sondern bereits bei deutlich niedrigeren Werten anzunehmen seien.
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Vom grundgesetzlich garantierten Gesundheitsschutz sei demgegenüber nicht umfasst, auch bei Berücksichtigung des bestehenden Gesamtlärms bei geöffnetem Fenster schlafen zu können. Denn die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung sei von der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze zu unterscheiden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Kläger aufgrund der Vorbelastung durch die bestehenden Verkehrswege bereits heute nicht bei geöffnetem Fenster schlafen könnten. Berücksichtige man ferner, dass die hinzutretende Lärmbelastung den Gesamtlärm lediglich um etwa 1 dB(A) erhöhe, liefe eine Verpflichtung des Vorhabenträgers zu ergänzenden Schallschutzmaßnahmen auf eine nicht verhältnismäßige Lärmsanierung bestehender Verkehrswege Dritter hinaus. Eine Lärmsanierung komme allenfalls dann in Betracht, wenn bereits die Vorbelastungen die Schwelle zur Eigentums- oder Gesundheitsverletzung erreichten. Da hier die anerkannten Grenzwerte zur Eigentums- und Gesundheitsverletzung weder durch die bestehenden Vorbelastungen noch bei Berücksichtigung des planfestgestellten Vorhabens überschritten würden, bestehe auch kein Anspruch auf eine Lärmsanierung.
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Die Kläger könnten auch nicht im Hinblick auf einen atypischen Ausnahmefall erweiterten Lärmschutz nach § 41 Abs. 1 BlmSchG verlangen. Allein auf das Vorhandensein von Summenpegeln könne hierbei jedenfalls nicht abgestellt werden, da deren Nichtberücksichtigung bei der Berechnung der maßgeblichen Grenzwerte bereits in der 16. BlmSchV angelegt sei. Es müssten daher weitere Umstände hinzutreten, die die Gesamtlärmbelastung unzumutbar erscheinen ließen. Auch aus der vorliegenden Summationswirkung folge kein atypischer Sonderfall, da die Werte, ab denen mit Gesundheitsgefahren zu rechnen sei, durch die hier ermittelten Gesamtlärmpegel deutlich unterschritten würden und der K 7725 neu in Bezug auf die bereits bestehenden Verkehrswege nur ein untergeordneter Einfluss auf die Gesamtlärmbelastung zukomme. Schallspitzen des Bahn- und Flugverkehrs könnten schließlich von vornherein nicht auf einen atypischen Sonderfall führen.
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Ein Anspruch auf ergänzende Lärmschutzmaßnahmen ergebe sich auch nicht aufgrund der allgemeinen fachplanerischen Abwägung. Nachdem mit den geplanten Schallschutzmaßnahmen die Grenzwerte der 16. BlmSchV eingehalten seien und der Gesamtlärmpegel lediglich eine Erhöhung von etwa 1 dB(A) erfahre, habe es auch keiner ausführlichen Begründung bedurft. Die Lärmsituation der Kläger werde sich durch den Bau der K 7725 neu auch nicht grundlegend ändern. So werde der Lärmschwerpunkt in Gunzenhaus und Gerbertshaus eindeutig beim Schienenverkehrslärm gesehen. Aufgrund der geplanten Lärmschutzwände sei schließlich gesichert, dass ihr Wohngrundstück ausgehend von der K 7725 neu lediglich einem Dauerschallpegel von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts ausgesetzt sei. Auch wenn man berücksichtige, dass die Kläger bereits durch geringe Lärmsteigerungen beeinträchtigt sein könnten, komme es lediglich zu einer unwesentlichen, im Ergebnis zumutbaren Änderung. Ausgehend von den Wertungen der 16. BlmSchV und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Gesundheitsgefährdung ließen sich auch die Außenwohnbereiche weiterhin wie bisher nutzen.
41 
Der Planfeststellungsbeschluss habe sich auch mit alternativen Trassenführungen hinreichend auseinandergesetzt. Weder mit den von den Klägern vorgeschlagenen Varianten 1 und 2 noch mit der „Shuttlebus“-Variante lasse sich indes das Planziel erreichen, die Ortsdurchfahrt Kehlen unter gleichzeitiger Verbesserung der Verkehrssicherheit effektiv und nachhaltig zu entlasten. Auch der vorgeschlagene Ausbau mit entsprechenden Verkehrsleitsystemen rechtfertige kein anderes Ergebnis. Einem solchen Streckenausbau, der entsprechenden Raum beanspruchte, stünden im Hinblick auf das Waldgebiet „Großes Moos" naturschutzfachliche Belange und die Belange der Messe entgegen. Schließlich müssten noch weitere Umwege in Kauf genommen werden. Jedenfalls drängten sich die Alternativtrassen nicht als vorzugswürdigere Varianten auf. Der Vergleich mit dem Flughafen Mannheim gehe fehl, da unberücksichtigt bleibe, dass im Rahmen der „Shuttlebus“-Variante" auch noch die Bahnlinie und die dahinter liegende K 7791 mittels eines Brückenbauwerks gequert werden müssten, was aufgrund der sicherheitstechnischen Vorgaben nicht möglich sei. Eine Realisierung in Tunnel- oder Tieflage komme aufgrund der höheren Kosten jedoch nicht in Betracht. Auch stünden verschiedene Zwangspunkte, die notwendige Linienführung und verschiedene Entwurfsparameter entgegen. Eine andere Linienführung griffe zwangsläufig in das Waldgebiet „Großes Moos" ein und bedingte eine höhere Flächenversiegelung, wodurch sich neue unvermeidbare naturschutzfachliche und artenschutzfachliche Konflikte ergäben. Schließlich würde die Lärmbetroffenheit in Richtung Gerbertshaus und Großbuch verlagert. Hinsichtlich der nunmehr vorgeschlagenen Nordumfahrung seien die Kläger präkludiert. Diese dränge sich auch nicht als vorzugswürdigere Lösung auf. Gegen diese spreche nicht zuletzt deren geringere Umwelt- bzw. Siedlungsverträglichkeit.
42 
Die Kläger haben daraufhin im Wesentlichen noch wie folgt vorgetragen: Auch wenn die Klägerin zu 1 nicht Eigentümerin der Grundstücke Flst. Nrn. 525 und 525/1 sei, könne sie doch eine Gefährdung ihrer Gesundheit geltend machen. Was die angeblich fehlende Kausalität der beanstandeten Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen anbelange, stelle sich die Frage, ob nicht eine derart enge Vernetzung der einzelnen Maßnahmen untereinander vorliege, dass die Rechtswidrigkeit der einen auch Auswirkungen auf die anderen hätte. Stünden keine anderen Flächen zur Verfügung, bliebe der Eingriff gegebenenfalls unkompensiert, womit der Planfeststellungsbeschluss insgesamt rechtswidrig sei. Die Multifunktionalität der Maßnahme dürfe nicht dazu führen, dass die geringe Größe der Ausgleichsfläche übersehen werde. Einer derart anspruchsvollen Aufgabenstellung sei eine kleine Fläche eben nur begrenzt zugänglich. Der Hinweis, dass die bestehenden Wegebeziehungen aufrecht erhalten blieben, gehe fehl. Den Reiz eines Spaziergangs mache gerade die umgebende Landschaft aus. Auch gehöre zu einem als angenehm empfundenen Spaziergang, dass er nicht durch Umwege unterbrochen werde. Insofern eigneten sich die bisherigen Wege eben nicht mehr als Spazierwege. Die sie umgebende Landschaft habe ihren Erholungswert verloren.
43 
Aufgrund des zusätzlichen Verkehrsaufkommens würden auch die an der K 7725 liegenden Orte einer höheren Belastung ausgesetzt. Soweit der Beklagte die Verbesserung der Verkehrssicherheit in der Ortsdurchfahrt für die Planrechtfertigung ausreichen lasse, könne ihm nicht gefolgt werden. Auch hier bedürfe es einer belastbaren Verkehrsprognose. Eine nur niedrigere Entlastung würde immerhin die Frage aufwerfen, ob das Planvorhaben dann noch gerechtfertigt sei. Insofern komme es durchaus auf die absoluten Verkehrszahlen an. Mit der Aufgabe der Westtrassierung der B 30 neu entfiele schließlich die Planrechtfertigung. Auch drängten sich dann erst recht die alternativen Trassenführungen auf. Insofern wäre sinnvollerweise eine Streckenführung zu wählen, die von einer Ost- oder Westtrassierung der B 30 neu unabhängig wäre und zugleich eine Zubringerfunktion für die K 7126 neu erfüllen könnte.
44 
Der Beklagte verkenne bei der Lärmschutzproblematik, dass die Definition des Begriffs der „schädlichen Umwelteinwirkungen" in § 3 Abs. 1 und 2 BlmSchG auch im Rahmen der Anwendung des § 41 Abs. 1 BImSchG Geltung beanspruche. Schütze die 16. BImSchV lediglich vor schädlichen Verkehrsgeräuschen einer neu zu errichtenden Straße, aber nicht vor der damit einhergehenden gesamten Geräuschentwicklung, sei ein direkter Rückgriff auf § 41 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BlmSchG geboten. Eine Gesamtlärmbetrachtung führe indes dazu, dass die nach der 16. BlmSchV zulässigen Immissionsgrenzwerte überschritten seien. Diese könnten, da es jeweils um schädliche Umwelteinwirkungen gehe, auch im Rahmen der gebotenen Gesamtlärmbetrachtung herangezogen werden. Da der Schutz vor unzumutbarem Lärm auch die Erhaltung oder Herstellung einer ausreichenden Luftzufuhr umfasse, gehöre zur angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse auch die Möglichkeit, bei gekipptem Fenster zu schlafen. Da ein allgemein anerkanntes Wohnbedürfnis in Rede stehe, sei hierzu kein weiteres Sachvorbringen erforderlich. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung werde der notwendige Innenraumpegel überschritten. Auch ihr Außenbereichsgrundstück dürfe seine Eignung für einen dortigen Aufenthalt nicht verlieren. Es bestehe schließlich durchaus ein neuer wissenschaftlicher Grundkonsens darin, dass zumindest ein Wert von 65 dB(A) tagsüber zu einer schädlichen Gesundheitsbeeinträchtigung führe. So sähen alle vorgelegten Studien einen Dauerschallpegel von 65 dB(A) tagsüber als schädlich an. Die Gesamtlärmbelastung auf ihrem Wohngrundstück liege jedoch unstreitig darüber. Insofern liege durchaus eine atypische Konstellation vor.
45 
Entgegen der Auffassung des Beklagten könnten mit einem ausreichend durchdachten Verkehrsleitsystem durchaus die gewünschten Effekte erzielt werden, ohne dass diese infolge einer Überlagerung mit dem Messeverkehr wieder entfielen. Naturschutzfachliche Belange seien auch bei der planfestgestellten Streckenführung betroffen. Bei einer entsprechenden Beschilderung und anderen verkehrsleitenden Maßnahmen, wie einer Herabstufung von Straßen, könnten die Verkehrsteilnehmer durchaus zum Fahren von Umwegen gebracht werden. Die gegen die „Shuttlebus“-Variante" vorgebrachten sicherheitstechnischen Bedenken überzeugten nicht. Etwaige unvermeidbare natur-, insbesondere artenschutzfachliche Konflikte wären gegebenenfalls im Rahmen der Abwägung zu lösen. Es könne nicht angehen, unbelastete Gebiete unbelastet zu lassen und stark vorbelastete Gebiete bis zur Unzumutbarkeit weiter zu belasten. Inwiefern die Konflikte mit der vorhandenen Siedlungsnutzung bei der geplanten Südumfahrung weniger schwerwiegend als bei der Nordumfahrung sein sollten, sei nicht zu erkennen.
46 
Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.
47 
Der Senat hat die mündliche Verhandlung vom 11.09.2012 unterbrochen und auf den 08.10.2012 vertagt, um dem beklagten Land Gelegenheit zu geben, die dem Planfeststellungbeschluss zugrundeliegende Stellungnahme der Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation vom 26.05.2008 von dem zuständigen Diplomingenieur plausibilisieren und ergänzen zu lassen. Auf die daraufhin erstellte „Konkretisierende und ergänzende Stellungnahme zur Gesamtlärmsituation“ vom 24./25.09.2012 wird Bezug genommen (AS 283 ff.).
48 
Dem Senat liegen die das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren und das Grundstück des Klägers zu 2 betreffenden Behördenakten sowie die beim Verwaltungsgericht angefallenen Akten vor. Auf diese wird wegen weiterer Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die angefallenen Senatsakten.

Entscheidungsgründe

 
49 
Die Berufungen der Kläger zu 1 bis 4 sind zulässig. Sie wurden insbesondere innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt und innerhalb der auf rechtzeitigen Antrag bis zum 28.03.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Das Rubrum war im Hinblick auf das bisherige Verfahren und die zweifelhafte Beteiligungsfähigkeit der aus den Klägern zu 2 bis 4 gebildeten Erbengemeinschaft (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2007 - 3 S 1492/06 -, VBlBW 2008, 24 m.w.N.) sachdienlich zu berichtigen.
50 
Die Berufungen haben jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht in vollem Umfang abgewiesen.
I.
51 
Die Kläger haben innerhalb der einmonatigen Klagefrist allerdings zulässigerweise gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.09.2008 Klage erhoben. Aufgrund des umfassenden, die Bestandskraft insgesamt hindernden Aufhebungsantrags sind auch die hilfsweise in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Verpflichtungsanträge, die nunmehr sachdienlich als Bescheidungsanträge gefasst sind, noch rechtzeitig erhoben. Insofern kann dahinstehen, ob diese bereits in dem Aufhebungsbegehren enthalten waren (vgl. § 88 VwGO; hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103). Eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung lag jedenfalls vor (vgl. § 91 VwGO).
52 
Sämtlichen Klägern stand und steht - sowohl für das Anfechtungs- als auch das Verpflichtungsbegehren - die erforderliche Klagebefugnis zur Seite (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO).
53 
Bei der Klägerin zu 1 folgt dies aus ihrer möglichen Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) als Bewohnerin der Wohngrundstücke Flst. Nrn. 525 u. 525/1, beim Kläger zu 2 aus einer möglichen Beeinträchtigung seines Grundeigentums (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG) an eben diesen Grundstücken. So machen die Kläger zu 1 und 2 geltend, infolge des zusätzlichen Straßenverkehrslärms in ihrer Gesundheit bzw. in ihrem Recht auf Nutzung dieser dem Vorhaben benachbarten Wohngrundstücke verletzt zu sein.
54 
Dass die maßgeblichen Beurteilungspegel (bei Berücksichtigung der geplanten Lärmschutzmaßnahmen, vgl. die entsprechenden Lagepläne ) nicht nur unterhalb der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV (59 dB(A) bzw. 49 dB(A)) liegen, sondern gar die niedrigeren Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) bzw. 45 dB(A) einhalten (vgl. die Lärmuntersuchung Modus Consult Ulm GmbH v. 21.01.2006, Anlage 5), ändert nichts. Denn im Hinblick auf die Zunahme des Gesamtlärms erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Kläger zu 1 und 2 aufgrund der Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens nunmehr (erstmals) einer gesundheitsgefährdenden Gesamtlärmbelastung ausgesetzt sein könnten. Zwar wird sich bei einer Überlagerung des Fluglärms mit dem Straßenverkehrslärm im Bereich der K 7725 allenfalls eine Belastung von 64 dB(A) am Tage und 56 dB(A) in der Nacht ergeben (vgl. die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation v. 26.05.2008), jedoch blieb der Schienenverkehrslärm bei dieser Berechnung unberücksichtigt. Dieser war seinerzeit nicht ermittelt worden, weil verallgemeinernd unterstellt worden war, dass sich der Einfluss der K 7725 neu bei den für jenen anzusetzenden Werten ohnehin nicht mehr bemerkbar mache. Auch wenn die zusätzliche Berücksichtigung des Schienenverkehrslärms - bei den im Bereich des vom Schienenweg weiter entfernt liegenden Grundstücks des Klägers zu 2 allenfalls in Betracht zu ziehenden Schallpegelunterschieden - kaum dazu führen konnte, dass die Schwelle von 70 dB(A) am Tage und 60 dB(A) in der Nacht überschritten würde, lässt sich vor dem Hintergrund der von den Klägern angeführten Ergebnisse aus der Lärmwirkungsforschung doch nicht von vornherein von der Hand weisen, dass nunmehr von einer bereits gesundheitsgefährdenden Wirkung auszugehen sein könnte. Dies könnte wiederum zu einer anderen Bewertung der planfestgestellten Trasse im Rahmen der Variantenprüfung, auf einen strikten Lärmsanierungsanspruch oder - im Hinblick auf eine immerhin abwägungserhebliche Erhöhung des Gesamtlärms - zu einer Verletzung des Abwägungsgebots zu ihrem Nachteil führen. Zudem haben die Kläger die der Lärmuntersuchung zugrundeliegende Verkehrsuntersuchung mit umfangreichem Vorbringen in Zweifel gezogen und machen eine höhere Schutzwürdigkeit ihres Wohngebiets geltend. Eine Verletzung des Abwägungsgebots zu ihren Lasten lässt sich - unabhängig von einer etwaigen gesundheitsgefährdenden Wirkung - nicht zuletzt auch im Hinblick auf den nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3722 Blatt 2 (Februar 2007) errechneten effektbezogenen Substitutionspegel LES von 66 - 67 dB(A) (vgl. die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation v. 26.05.2008) nicht ohne Weiteres von der Hand weisen.
55 
Im Hinblick auf das in ihrem Gesamthandseigentum stehende Außenbereichsgrundstück Flst. Nr. 528 sind die Kläger zu 2 bis 4 schon deshalb klagebefugt, weil dieses (teilweise) dauernd bzw. vorübergehend unmittelbar in Anspruch genommen werden soll und sich nicht von vornherein ausschließen lässt, dass die zugunsten der planfestgestellten Variante getroffene Entscheidung unter einem zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führenden Fehler leidet.
II.
56 
Die Klagen haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
57 
1. Dies gilt zunächst für die in erster Linie auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptanträge.
58 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet zu Lasten der Kläger an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung oder zumindest die Feststellung seiner teilweisen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit erforderte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG; hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370, Beschl. v. 01.04.1998 - 11 VR 13.97 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 63).
59 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 26.09.2008. Anzuwenden ist das Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) i.d.F. v. 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S.683), zul. geänd. durch Art. 4 Siebte AnpassungsVO v. 25.04.2007 (GBl. 252).
60 
Die Kläger zu 1 und 2, die im Hinblick auf die von dem Vorhaben ausgehenden Immissionswirkungen auf das Wohngrundstück Flst. Nrn. 525 und 525/1 lediglich mittelbar in ihrer Gesundheit bzw. in ihrem Eigentum betroffen sind, können eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses insoweit nur auf die Einhaltung drittschützender Vorschriften einschließlich des Gebots gerechter Abwägung (gerade ihrer abwägungserheblichen Belange) beanspruchen.
61 
Als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffene haben die Kläger zu 2 bis 4 darüber hinaus - allerdings nur im Hinblick auf das unmittelbar in Anspruch genommenen Außenbereichsgrundstück Flst. Nr. 528 - grundsätzlich Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung; d.h. sie können die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bereits dann verlangen, wenn dieser nicht „gesetzmäßig“ (Art. 14 Abs. 4 GG), also rechtswidrig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel gerade auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die Belange des betroffenen Grundstückseigentümers schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011). Ausgenommen hiervon sind nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme gerade ihres Außenbereichsgrundstücks Flst. Nr. 528 nicht kausal sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103).
62 
Schließlich sind auch die mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffenen im gerichtlichen Verfahren an der Geltendmachung solcher Mängel gehindert, hinsichtlich deren sie materiell präkludiert sind (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000 - 5 S 1883/99 -, VBlBW 2001, 278; BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119).
63 
a) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet - soweit ersichtlich - unter keinen - zu seiner Aufhebung führenden - Verfahrensfehlern. Solche haben die Kläger auch nicht geltend gemacht.
64 
b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht kann der Planfeststellungsbeschluss nicht beanstandet werden. Das planfestgestellte Vorhaben ist erforderlich (aa) und verstößt weder gegen striktes Recht (bb) noch gegen das Abwägungsgebot (cc).
65 
aa) Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Planvorhaben von der (im Hinblick auf die dem Planfeststellungsbeschluss zukommende enteignungsrechtliche Vorwirkung, vgl. § 40 StrG) erforderlichen Planrechtfertigung getragen. Diese unterliegt jedenfalls im Hinblick auf die entsprechenden, rechtzeitig erhobenen Einwendungen der enteignungsbetroffenen Kläger zu 2 bis 4 der Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 24.10 -; anders BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358: auch auf die Rüge mittelbar - durch Immissionen - Betroffener).
66 
Die Planrechtfertigung ist nur dann gegeben, wenn das Vorhaben aus Gründen des Gemeinwohls objektiv erforderlich ist. Dies ist allerdings nicht erst bei einem unabweisbaren Bedürfnis der Fall, vielmehr muss das Vorhaben lediglich gemessen an den Zielen des jeweils zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes „vernünftigerweise“ geboten sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1995 - 11 VR 15.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 7) bzw. muss der Vorhabenträger im Hinblick auf diese Ziele die Planung aus nachvollziehbaren Gründen für erforderlich halten dürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.1995 - 11 VR 16.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 6; Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 -, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18); gesetzliche Ziele sind dabei alle im Rahmen des jeweiligen Fachgesetzes zulässigerweise verfolgbaren Ziele. Insofern stellt die Planrechtfertigung „eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit“ dar. Nicht planerisch gerechtfertigt ist allerdings auch ein Vorhaben, wenn feststeht, dass sich die Null-Variante als ebenso sinnvoll oder noch zweckmäßiger erweisen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.1988 - 4 C 26.84 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74). Da das Vorliegen der erforderlichen Planrechtfertigung eine Rechtsfrage betrifft, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist letztere auch nicht auf die Überprüfung der im Planfeststellungsbeschluss hierfür gegebenen Begründung beschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364).
67 
Maßgebliches Fachplanungsgesetz für das in Rede stehende Straßenbauvorhaben ist das Straßengesetz für Baden-Württemberg i.d.F. vom 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683). Nach Maßgabe der von ihm allgemein verfolgten Ziele besteht ein Bedürfnis für die planfestgestellte Ortsumfahrung, was bereits der - wenn auch für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren nicht verbindliche - Umstand nahelegt, dass die Maßnahme im Kreisstraßenausbauprogramm des Bodenseekreises als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen ist. Ein entsprechendes Bedürfnis für die Baumaßnahme folgt ohne Weiteres daraus, dass mit ihr die stark belastete Ortsdurchfahrt der Kreisstraße in Kehlen beseitigt und so die Leistungsfähigkeit der vorwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb des Bodenseekreises dienenden K 7725 verbessert (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG; BVerwG, Urt. v. 06.12.1985 - 4 C 59.82 -, BVerwGE 72, 282), der innerörtliche Verkehr (im Bereich dieser Ortsdurchfahrt) bzw. die Ortslage Kehlens vom Durchgangsverkehr weitgehend entlastet (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 - 9 A 14.10 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 218; auch Senat, Urt. v. 23.04.1981 - 5 S 2342/80 -, ESVGH 31, 196) und nicht zuletzt die Verkehrssicherheit auf der K 7725 im Bereich der Maßnahme erhöht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.12.1985, a.a.O., Urt. v. 03.05.1988 - 4 C 26.84 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74).
68 
Soweit die Kläger mit ihrem Hinweis auf einen - ohne Umgestaltung der Ortsdurchfahrt - zu erwartenden „Schleichverkehr“ die im Anschluss an das Verkehrsgutachten vom 11.01.2005 angenommene Entlastung bzw. deren Umfang von 67 % im Bereich der (bisherigen) Ortsdurchfahrt Kehlen bezweifeln, lassen sich ihrem Vorbringen keine überzeugenden Gründe entnehmen, die eine solche Entlastung dem Grunde nach in Frage stellten. Auch wenn die Ausgangsbelastung zu hoch angesetzt sein sollte, führte dies allenfalls zu einer geringeren Entlastungswirkung. Davon, dass diese im Hinblick auf die von den Klägern angeführten Verkehrszählungen überhaupt nicht mehr ins Gewicht fallen könnte, kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. So haben der Beklagte und der in der mündlichen Verhandlung gehörte Vertreter der Modus Consult Ulm GmbH überzeugend dargelegt, dass, weil nur repräsentative Verkehrstage maßgeblich sind, allenfalls die Verkehrszahlen vom 19.04.2007 herangezogen werden könnten, die jedoch bei einer Hochrechnung auf den ganzen Tag in etwa dieselbe Verkehrsmenge ergäben (6.200 bis 7.800 Kfz/24 h), die auch der Verkehrsuntersuchung für 2005 zugrundegelegt worden war (ca. 6.900 Kfz/24 h). Insbesondere leuchtet ohne Weiteres ein, dass Verkehrszählungen anlässlich von Geschwindigkeitsmessungen schon aufgrund ihrer gänzlich anderen Funktion in vorliegendem Zusammenhang allenfalls geringe Aussagekraft zukommt. So machen Geschwindigkeitsmessungen von vornherein nur in Zeiten Sinn, in denen die Verkehrsdichte überhaupt ein schnelleres Fahren zulässt.
69 
Dass mit der geplanten B 30 neu ohnehin bereits eine (vergleichbare) Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen verbunden wäre, ist nicht zu erkennen, da sich an der Verbindungs-, insbesondere Zubringerfunktion der K 7725 nichts änderte. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich diese entsprechend der auf die Verkehrsuntersuchung gestützte Annahme im Planfeststellungsbeschluss sogar noch verstärkte (vgl. deren Zusammenfassung, S. 10).
70 
Die Leistungsfähigkeit der K 7725 erhöhte sich schließlich unabhängig von der angenommenen Entlastung im Bereich der (bisherigen) Ortsdurchfahrt. Dies folgt bereits aus der Beseitigung der den überörtlichen Verkehr schon aufgrund ihres unsteten Verlaufs, ihrer geringen Fahrbahnbreite und des dortigen Bahnübergangs (durch Rückstauungen) beeinträchtigenden Ortsdurchfahrt der Kreisstraße (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166). Ein Verkehrsbedürfnis für eine leistungsfähigere K 7725 folgt ohne Weiteres aus der derzeit schon hohen Verkehrsbelastung der K 7725 und der Verkehrsprognose für 2015 bzw. 2020, die für alle überprüften Planungsfälle von einer Gesamtbelastung von mindestens 13.000 Kfz/24 h ausgeht (vgl. Verkehrsuntersuchung, S. 6 u. 9).
71 
Dass ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis gerade auch für die Südumfahrung besteht, ergibt sich ohne Weiteres aus der für sie für den Planungsfall C 2 prognostizierten künftigen Gesamtbelastung von ca. 17.600 Kfz/24 h (für 2015) bzw. ca. 18.200 Kfz/24 h (für 2020). Inwiefern diese Annahme auf einer fehlerhaften Prognose beruhte, erschließt sich nicht. Selbst dann, wenn sich die Verkehrsbelastung für die K 7725 neu gegenüber der K 7725 alt nicht wesentlich erhöhen sollte, stellte dies das für eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit erforderliche Verkehrsbedürfnis nicht in Frage. Dafür, dass die Südumfahrung entgegen dem Verkehrsgutachten überhaupt nicht angenommen und insofern weiterhin die durch Kehlen führende K 7725 alt genutzt würde, lassen sich dem Vorbringen der Kläger keine überzeugenden Gründe entnehmen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum die K 7725 neu nicht genutzt werden sollte, um über die B 30 neu die B 467 zu erreichen. Dass es - je nach Abfahrts- und Zielort - auch andere Verkehrsbeziehungen gibt, die nicht über die K 7725 neu führen, steht außer Frage und vermag ein Verkehrsbedürfnis für die K 7725 neu - wie bisher für die K 7725 alt - nicht in Frage zu stellen. Nichts anderes gilt, soweit die Kläger anzweifeln, ob Meckenbeuren von Norden anfahrende Verkehrsteilnehmer die B 30 nutzen.
72 
Auch die Verkehrssicherheit auf der K 7725 erhöhte sich unabhängig von der angenommenen Entlastung der Ortsdurchfahrt vom überörtlichen Verkehr, da sich jedenfalls die auf Trassenführung und Ausbauzustand im Bereich der Ortsdurchfahrt und im Einmündungsbereich in die B 30 zurückzuführende Unfallhäufigkeit verringerte. Der Verweis auf an anderer Stelle neu entstehende Gefahren stellt letztlich eine Spekulation der Kläger dar; daran vermag auch ihr Hinweis auf schwere Verkehrsunfälle auf anderen Ortsumfahrungen nichts zu ändern. Ein besonderes Verkehrsbedürfnis für die K 7725 neu, insbesondere die Südumfahrung, müsste insofern, da sich der mit der Straßenplanung verbundene Eingriff in privates Grundeigentum schon mit konkreten Sicherheitsanforderungen hinreichend rechtfertigen ließe, noch nicht einmal ohne Weiteres nachgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.1988, a.a.O.; Urt. v. 22.03.1985, a.a.O.; BVerwGE 72, 282). Von einem entsprechenden Verkehrsbedürfnis ist allerdings - wie ausgeführt - ohne Weiteres auszugehen.
73 
Ob sich bei Berücksichtigung aller gegenläufigen Belange (insbesondere des Interesses der Anwohner, von weiteren Verkehrslärmwirkungen verschont zu bleiben sowie der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes) letztlich doch die Nullvariante oder eine von den Klägern favorisierte Variante als die bessere Lösung aufdrängte, ist schließlich keine Frage der Planrechtfertigung, sondern Gegenstand der planerischen Abwägung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236). Insoweit wird auf die Ausführungen unter cc) verwiesen.
74 
Soweit die Kläger die Planrechtfertigung für das Straßenbauvorhaben schließlich mit zwischenzeitlich erkannten artenschutzrechtlichen Problemen im Bereich der geplanten West-Trasse der B 30 neu in Frage zu stellen versuchen, geht dies von vornherein fehl. Abgesehen davon, dass artenschutzrechtliche Probleme nicht dazu führen müssen, dass von der bisherigen Planung der B 30 neu abgesehen und stattdessen auf die Osttrasse ausgewichen würde, ist maßgeblicher Zeitpunkt auch für das Vorliegen der Planrechtfertigung der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Der Hinweis der Kläger auf § 51 LVwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens) geht insofern fehl, zumal diese Vorschrift in einem Planfeststellungsverfahren ohnehin keine Anwendung findet (vgl. § 72 Abs. 1 LVwVfG). Abgesehen davon besteht für die mit der Planung verfolgten Ziele - Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit der K 7725 sowie Entlastung Kehlens im Bereich der Ortsdurchfahrt von überörtlichem Verkehr - auch unabhängig von der Planung der B 30 neu ein Bedürfnis.
75 
bb) Das planfestgestellte Vorhaben verletzt, soweit dies überhaupt zu prüfen war, auch keine zwingenden materiellen Rechtssätze.
76 
aaa) Auf einen etwaigen Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (vgl. § 21 LNatSchG) können sich die Kläger allerdings - auch soweit ihnen ein Vollprüfungsanspruch zusteht - nicht berufen.
77 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass auch die ent-eignungsbetroffenen Kläger zu 2 bis 4 eine Überprüfung der im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht beanspruchen können, da sie entsprechende Einwendungen gegen den Plan trotz des Hinweises auf diese Rechtsfolge in den „Gemeindenachrichten“ vom 08.07.2006 nicht erhoben haben. Dass der Hinweis nach seinem Wortlaut auf § 73 Abs. 4 LVwVfG und nicht auf die speziellere Regelung in § 37 Abs. 9 StrG Bezug nahm, ist ohne Belang, nachdem keine auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhende Einwendungen in Rede stehen.
78 
Nach § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG sind im Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen; hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Hierbei handelt es sich, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nicht nur um eine formelle, sondern um eine materielle Präklusion, die auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten ist (vgl. Lorenz/Will, StrGBW, Handkomm., 2. A. 2005, § 37 Rn. 68; noch offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2006 - 8 S 967/05 -, ESVGH 124). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Dieser beschränkt sich nicht auf die Normierung einer Einwendungsfrist, gegebenenfalls ergänzt um einen Hinweis, dass (lediglich) die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan zu erörtern sind (vgl. § 18 Abs. 3 u. 4 Satz 1 FStrG i.d.F. v. 06.08.1953 bzw. § 18 Abs. 4 u.6 FStrG i.d.F. v. 01.07.1974), sondern spricht eindeutig von einem Einwendungsausschluss nach Ablauf der Einwendungsfrist. Diese Wortwahl entspricht vergleichbaren Präklusionsregelungen (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG, § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG) und weist zweifelsfrei auf eine materielle Präklusion hin. Hinzu kommt, dass in § 39 Abs. 9 Satz 2 StrG als Voraussetzung für einen solchen Ausschluss geregelt ist, dass auf diese Rechtsfolge in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen ist. Der Umstand, dass die Vorschrift mit den Worten „Im Planfeststellungsverfahren“ beginnt, ändert daran nichts, mag dies für sich genommen auch einen gegenteiligen Schluss nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2006, a.a.O.). Denn damit sollte ersichtlich nur klargestellt werden, dass lediglich in einem Planfeststellungsverfahren - und nicht in einem Plangenehmigungsverfahren - nicht erhobene Einwendungen einer Ausschlusswirkung unterliegen. Wäre mit den Worten „Im Planfeststellungsverfahren“ demgegenüber eine Begrenzung der Ausschlusswirkung auf das weitere Planfeststellungsverfahren beabsichtigt gewesen, wäre eine solche Einschränkung anders, nämlich vor dem Wort „ausgeschlossen“ zum Ausdruck zu bringen gewesen. Zu Beginn der Vorschrift haben diese Worte indes die gleiche Bedeutung wie „bei einem Planfeststellungsverfahren“. Für eine solche Auslegung sprechen nicht zuletzt Sinn und Zweck der Vorschrift, Rechts- und Investitionssicherheit (insbesondere für den Vorhabenträger, vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2009 - 4 B 57.09 -, Buchholz 406.254 URG Nr. 1) zu schaffen und die bereits mit dem Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz verfolgte Verfahrensbeschleunigung zu gewährleisten. Dass der Einwendungsausschluss in § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG gleichwohl hinter den bisherigen, bereits eine materielle Präklusion enthaltenden Regelungen in § 37 Abs. 13 StrG und § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG zurückbleiben und entgegen der allgemeinen Tendenz zur materiellen Präklusion im Fachplanungsrecht (vgl. Rieder, Fachplanung und materielle Präklusion, 2004, S. 111) nur noch im Verwaltungsverfahren und nicht mehr für das gerichtliche Verfahren gelten sollte, erscheint demgegenüber fernliegend. Ausweislich der Gesetzgebungsmotive (vgl. hierzu LT-Drucks. 13/1227, S. 58) war mit der Novellierung tatsächlich auch keine Einschränkung gegenüber der in § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG enthaltenen Regelung, sondern gerade eine Erweiterung auf solche Einwendungen beabsichtigt, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Insofern hat sich mit der Novellierung des § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG an der bisherigen, eine materielle Präklusion vorsehenden Rechtslage nichts geändert.
79 
Die Präklusion erstreckt sich - auch bei den enteignungsbetroffenen Klägern zu 2 bis 4 - grundsätzlich auch auf solche rechtlichen oder tatsächlichen Umstände, die die Planfeststellungsbehörde unabhängig von etwaigen Einwendungen Betroffener von Amts wegen zu berücksichtigen hatte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 5.05 -, juris, Rn. 5; OVG Bremen, Urt. v. 13.01.2005 - 1 D 224/04 -, juris Rn. 58). Der erweiterten Einwendungsbefugnis entspricht insofern auch eine erhöhte Mitwirkungslast (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O., Rieder, a.a.O., S. 178).
80 
Zur Vermeidung des Einwendungsausschlusses müssen Einwendungen - auch solche gegen objektiv-rechtliche (öffentliche Belange) - erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung - aus Sicht des Einwenders - bestehen könnten; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll bzw. was sie konkret bedenken soll (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109). Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen - gegebenenfalls unter Hinweis auf spezielle, gerade ihn betreffende Gesichtspunkte (vgl. Steinberg, a.a.O., § 2 Rn. 133) - darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v.08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82; BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 VR 19.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109 S. 78; Urt. v. 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195).
81 
Dem können die Kläger nicht entgegenhalten, sie hätten insofern auch gegen die Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen Einwendungen erhoben, weil sie mit der gerügten, „nicht hinnehmbaren“ Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswerts der Landschaft, insbesondere des Naherholungsgebiets sowie des Erholungsgeländes um Gerbertshaus die gesamte Problematik betreffend Eingriffe in Natur- und Landschaftsschutz einschließlich der hierzu vorgesehenen Kompensationsregelungen thematisiert hätten. Auch wenn die Begriffe Natur und Landschaft für sich genommen nach ihrem Bedeutungsinhalt nicht genau gegeneinander abzugrenzen sein sollten, bezogen sich die Einwendungen der Kläger doch allein auf das Landschaftsbild bzw. die Trennung des Ortsbildes und den Erholungswert der Landschaft (vgl. hierzu auch Dürr, in: Kodal, StraßenR, 7. A., S. 1295) und zwar mit der Zielrichtung, dass in dieses Schutzgut nur eingegriffen werden dürfe, wenn an anderer Stelle keine alternative Trasse zur Verfügung stehe, was nach ihrer Auffassung jedoch der Fall sei. Damit sollte im Hinblick auf das zweifellos betroffene „hohe Schutzgut“ der Landschaft die Entscheidung zugunsten der planfestgestellten Trasse im Rahmen der Variantenprüfung und nicht die Vermeid-barkeit eines Eingriffs i. S. des § 21 Abs. 1 NatSchG, bei der lediglich nach Alternativen an gleicher Stelle zu fragen ist, und schon gar nicht die ausreichende Kompensation der mit ihr verbundenen unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Frage gestellt werden (vgl. § 21 Abs. 2 NatSchG); unabhängig davon änderte eine ausreichende Kompensation an den beanstandeten Beeinträchtigungen nichts.
82 
Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern ein im Hinblick auf die angeblich ungeeigneten Maßnahmen 2.1 und 9 (für die das Grundstück der Kläger - anders als für die Maßnahme 3.1a - auch nicht teilweise in Anspruch genommen werden muss) verbliebenes Defizit im Bereich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, nicht nur zu einer Planergänzung (um weitere Maßnahmen an anderer Stelle und ggf. einer Ausgleichsabgabe), sondern entsprechend dem Hauptantrag der Kläger zu 2 bis 4 zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnte. Dies setzte voraus, dass es im Gesamtplanungsgeflecht derart schwer wöge, um von der planfestgestellten Maßnahme insgesamt abzusehen oder die Trassenführung doch im Bereich des unmittelbar in Anspruch genommenen Außenbereichsgrundstücks Flst. Nr. 528 zu verändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110; Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O.). Überzeugende Gründe hierfür lassen sich auch dem Berufungsvorbringen nicht entnehmen, zumal die Kläger gerade auf angeblich vorhandene geeignetere Ausgleichsflächen (Flst. Nr. 456 u. a.) verwiesen haben. Mit der beanstandeten Ausgleichsmaßnahme 2.1 („Optimierung der „Weite Wiesen“) soll schließlich eine Extensivierung und Entwicklung von Grünlandbeständen, insbesondere des feuchten und nassen Spektrums sowie eine Förderung standortgemäßer Vegetationsbestände (Hochstauden, Röhricht, Großseggenried) erreicht werden. Warum solches aufgrund der Straßennähe und Lärmexposition der vorgesehenen Fläche nicht möglich sein sollte, erschließt sich nicht, mag die damit u.a. verfolgte (weitere) Zielsetzung, die Lebensraumfunktionen zu verbessern und die Arten- und Lebensgemeinschaften extensiv genutzter Grünlandkomplexe zu fördern (vgl. hierzu das entsprechende Maßnahmenblatt im Landschaftspflegerischen Begleitplan, S. 104 f.), auch nicht in jeder Hinsicht optimal erreicht werden können. Insofern hat ein Vertreter der „Entwicklungs- und Freiraumplanung Eberhard + Partner GbR“ in der mündlichen Verhandlung überzeugend darauf hingewiesen, dass sich die vegetationsmäßige und faunistische Aufwertung dieses grundwassernahen Bereichs gar nicht auf Wiesenvögel beziehe. Die Insektenfauna sei schließlich gegenüber den Störwirkungen einer Straße relativ tolerant.
83 
Was die weitere Rüge der Kläger anbelangt, die Ersatzmaßnahme 9 sei im Hinblick auf die verschiedenen mit ihr verfolgten Zwecke schon aufgrund ihrer geringen Größe viel zu klein, greift auch dies nicht durch. So ist nicht zu erkennen, warum mit der Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung und der Entwicklung artenreicher Grünlandbestände sowie der regelmäßigen Pflege der Sukzessionsfläche entlang des Tegelbachs nicht gleichzeitig die Bodenfunktionen optimiert und stabilisiert, das Retentionsvermögen der Tegel-bachaue verbessert, stoffliche Einträge reduziert und die dortigen Lebensraumfunktionen verbessert werden könnten (vgl. hierzu das entsprechende Maßnahmenblatt im Landschaftspflegerischen Begleitplan, S. 116 f.). Ein Vertreter der „Entwicklungs- und Freiraumplanung Eberhard + Partner GbR“ hat den Klägern schließlich in der mündlichen Verhandlung überzeugend entgegengehalten, dass die Maßnahme 9 im Zusammenhang mit den Maßnahmen 2.1 und 8 zu sehen sei und diese lediglich ergänzen sollte. Entgegen der Auffassung der Kläger könnten auch die „Bähwiesen“ durchaus noch weiter aufgewertet werden. Auf einen die Maßnahme insgesamt oder doch die Trassenführung im Bereich ihres Außenbereichsgrundstücks in Frage stellenden Fehler hätte freilich auch dieser Einwand kaum führen können. Dagegen spricht nicht zuletzt die auch von den Klägern, wenn auch mit anderer Zielrichtung hervorgehobene geringe Größe der Fläche. Bei ihrem Vorwurf, der Eingriff in die Landschaft, insbesondere in das Landschaftsbild sei nicht ausreichend kompensiert, übersehen die Kläger, dass sich das planfestgestellte Maßnahmenkonzept nicht in den beiden beanstandeten Maßnahmen erschöpft, sondern sich aus insgesamt 9 bzw. 12 Einzelmaßnahmen zusammensetzt. Dass gleichwohl ein Defizit verbliebe, haben die Kläger auch im gerichtlichen Verfahren nicht in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt.
84 
bbb) Soweit die Kläger geltend machen, dass die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG überschritten sei, weil die aus ihrer Sicht maßgeblichen Summenpegel die auch in diesem Fall einschlägigen Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV überstiegen, wird zwar ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des verkehrsbezogenen Immissionsschutzrechts (§§ 41 ff. BImSchG, 16. BImSchV) geltend gemacht. Auf eine Planaufhebung führte dies jedoch auch dann nicht, wenn der Einwand zuträfe. Vielmehr bestünde auch bei unzureichender Lärmvorsorge grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung. Eine Planaufhebung käme erst dann in Betracht, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen - ausnahmsweise - von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre (vgl. Senatsurt. v. 09.10.2000, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 -, NVwZ 1996, 901), mithin erst dann wenn gleichzeitig gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot verstoßen worden wäre (dazu sogleich).
85 
Anderes gilt auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger zu 1 und 2 mit der höheren Gesamtlärmbelastung von insgesamt 66 dB(A) am Tage und 56 dB(A) in der Nacht erstmals einer nach Art. 2 Abs. 2 GG verfassungswidrigen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt zu sein. Denn auch dann, wenn die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nunmehr überschritten sein sollte, führte dies allenfalls aufgrund eines möglicherweise beachtlichen Abwägungsfehlers im Rahmen der Variantenprüfung auf eine Planaufhebung. Anderenfalls verbliebe es auch insoweit bei einem Planergänzungsanspruch, mit dem die Kläger allenfalls weitere (hier durchaus im Wege aktiven wie passiven Schallschutz mögliche) Schutzvorkehrungen bzw. Entschädigungen, gegebenenfalls auch eine zu entschädigende Übernahme des Grundstücks verlangen könnten.
86 
ccc) Dass infolge des planfestgestellten Vorhabens Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG von den hierfür zuständigen Behörden sinnvollerweise nicht mehr aufgestellt werden könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der inzwischen im Entwurf vorliegende Lärmaktionsplan für die Gemeinde Meckenbeuren dürfte im Übrigen das Gegenteil belegen.
87 
cc) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht in einer zu seiner Aufhebung führenden Weise gegen das fachplanerische Abwägungsgebot des § 37 Abs. 5 Satz 1 StrG. Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Dabei sind gemäß § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 -, a.a.O.).
88 
Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, den Plan für den Neubau der K 7725 als Südumgehung von Kehlen auch im Hinblick auf die zusätzlichen Lärmwirkungen zum Nachteil der Kläger zu 1 und 2 und die Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger zu 2 bis 4 festzustellen, lässt einen relevanten Abwägungsfehler nicht erkennen. Insbesondere musste sie einer anderen Variante nicht den Vorzug geben. Dass sich die Kläger innerhalb der Einwendungsfrist noch nicht zu allen, von ihnen nunmehr für vorzugswürdig gehaltenen Varianten geäußert hatten, führt nicht dazu, dass sie insoweit mit ihren Einwand ausgeschlossen wären, dass im Hinblick auf die von ihnen beanstandeten Beeinträchtigungen von Landschaft, Ortsbild, Gesundheit und Eigentum eine andere Variante vorzuziehen gewesen wäre.
89 
Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat die Planungsbehörde sie zwar als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Sie ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur soweit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Verfährt sie in dieser Weise, so handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon dann, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn sich ihr diese Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238, Beschl. v. 24.09.1997 - 4 VR 21.96 - NVwZ-RR 1998, 297 u. Urt. v. 26.03.1998 - 4 A 7.97 -, UPR 1998, 382). Solches ist hier nicht der Fall.
90 
Soweit im Planfeststellungsbeschluss der „Südumfahrung“ der Vorzug gegenüber den beiden Nordumfahrungen gegeben wurde, ist dies ohne Weiteres nachvollziehbar. So würde die ortsnahe Nordumgehung an der Verkehrsbelastung zwischen der Bahnlinie und der bestehenden B 30 nichts ändern bzw. diese gar noch verstärken, wodurch der dortige Schul-, Sport und Freizeitbetrieb beeinträchtigt wäre. Auch führte die ortsnahe Nordumgehung zu einer geringeren Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen. Bei der ortsfernen Nordumfahrung ergäbe sich schließlich eine hohe Verkehrsbelastung im Bereich zwischen Meckenbeuren und Buch bzw. auf den entsprechenden Verbindungsstraßen, was sich auf den dortigen Siedlungs- und Entwicklungsschwerpunkt nachteilig auswirkte. Auch wäre sie aufgrund ihrer Länge die unwirtschaftlichste Lösung. Demgegenüber erbringt die insoweit günstigere „Südumfahrung“ eine gute (nicht „beste“, so aber die Verkehrsuntersuchung, S. 7) und zugleich durchgängige Entlastung. Auch lässt sich mit ihr als „Zubringer“ für den Raum südöstlich von Meckenbeuren die langfristig verfolgte Verkehrskonzeption umsetzen, die Verkehrsbeziehungen im Zuge der B 30 neu und der K 7725 neu in Verbindung mit der langfristig geplanten B 467 neu zu bündeln. Schließlich hatte sich die „Südumfahrung“ nach der Umweltverträglichkeitsstudie auch als die umweltverträglichste Variante erwiesen (vgl. zum Ganzen, Planfeststellungsbeschluss, S. 17; Verkehrsuntersuchung, S. 7 f.; Erläuterungsbericht, S. 9 ff.).
91 
Vor diesem Hintergrund erweist sich die von den Klägern zuletzt favorisierte Variante 3 ersichtlich nicht als vorzugswürdig, da sie im Wesentlichen der ortsfernen Nordumgehung entspricht und insofern dieselben Nachteile mit sich brächte.
92 
Soweit die Kläger demgegenüber auf die sog. „Shuttlebus“-Variante bzw. die Varianten 1 und 2 verweisen (vgl. VG-Akten, AS 183), liefen diese letztlich auf ein anderes Projekt hinaus; insofern brauchte sich der Vorhabenträger auf diese von vornherein nicht verweisen zu lassen. Darauf haben zu Recht bereits die Planfeststellungsbehörde und das Verwaltungsgericht hingewiesen. Schon das mit der planfestgestellten Variante verfolgte wesentliche Ziel einer Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen ließe sich mit diesen weiter entfernten, deutlich nach Süden abgesetzten Varianten allenfalls unzureichend erreichen. Soweit die Kläger im Berufungsverfahren noch geltend machen, dass sich bei einem entsprechenden Anschluss an die B 30 neu sowie bei einer entsprechenden Streckenführung bzw. mittels Verkehrsleitsystemen durchaus eine (vergleichbare) Entlastung der Ortsdurchfahrt erreichen ließe, setzte dies weitere umfangreiche, gegebenenfalls raumbeanspruchende Maßnahmen (auch anderer Behörden) voraus, die schon im Hinblick auf die in Kauf zu nehmenden Umwege kaum gewährleisteten, dass sich der beabsichtigte Entlastungseffekt einstellte.
93 
Hinzu kommt, dass sich das weitere - langfristige - Ziel einer Bündelung der Verkehrsbeziehungen im Zuge der verfolgten Netzkonzeption (B 30 neu, B 31 neu und B 467 neu) überhaupt nicht erreichen ließe. So wird im Planfeststellungsbeschluss überzeugend ausgeführt, dass die Verkehrsbeziehungen im nördlichen Bodenseeraum in Ost/West-Richtung über die B 31 neu und in Nord/Süd-Richtung über die B 30 neu sowie langfristig über eine B 467 neu geführt werden sollen und dem Anschuss an die B 30 neu bei Hirschlatt eine wichtige Verteilerfunktion zukomme, auf den die K 7725 neu als Zubringer (für den Raum südöstlich von Meckenbeuren) gezielt geführt werden müsse. Dies ist bei den von den Klägern vorgeschlagenen Varianten 1 und 2 jedoch nicht der Fall, weil diese einen Umweg über die Messe Friedrichshafen nehmen. Auch brächte der mit diesen Varianten verbundene Anschluss an die K 7726 auf Höhe der Messe keinen Vorteil („Ergänzung der geplanten Messezufahrt“), sondern den erheblichen Nachteil mit sich, dass der Verkehrsfluss an Messetagen behindert würde, was mit der planfestgestellten „Südumfahrung“ gerade verhindert werden sollte.
94 
Abgesehen davon schnitten die beiden Varianten auch in wirtschaftlicher Hinsicht keineswegs besser ab, da ein bloßer Ausbau der im Luftsicherheitsbereich belegenen Flughafenstraße aus nachvollziehbaren Gründen ausscheiden dürfte. Dass sowohl ein Neubau entlang des Flughafengeländes (Variante 2) als auch eine Stichstraße (Variante 1) nicht zuletzt im Hinblick auf die flugsicherheitstechnischen Vorgaben und die jedenfalls im unmittelbaren Randbereich des Flughafens erforderliche Führung in Tunnel- oder zumindest Tieflage kostenaufwändiger wären, leuchtet ohne Weiteres ein. Dies gilt erst Recht für die letztlich nur im Wege einer Untertunnelung realisierbare Variante 1.
95 
Würde indes abweichend von den vorgeschlagenen Varianten ausgehend von der B 30 entlang des Flughafens eine Trassierung unmittelbar auf die Anschlussstelle bei Hirschlatt vorgenommen, brächte dies Belastungen für den Siedlungsbereich von Gerbertshaus bzw. von Großbuch mit sich, so dass sich die Lärmbetroffenheiten lediglich verschöben. Auch ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass es dann zu Beeinträchtigungen des Waldgebiets „Großes Moos“ käme, wodurch sich erhebliche, möglicherweise nicht überwindbare artenschutzrechtliche Probleme ergäben, die sich bei der „Südumfahrung“ so nicht stellten.
96 
Auch die von den Klägern angeführten - unbestreitbaren - Nachteile der planfestgestellten Variante können aufgrund des ihnen zukommenden Gewichts nicht dazu führen, dass der Vorhabenträger stattdessen auf die weniger geeignete, die Planungsziele nur unvollkommen erreichende ortsferne Nordumgehung ausweichen oder gar von dem Vorhaben insgesamt Abstand nehmen müsste (sog. „Nullvariante“).
97 
Insbesondere der von den Klägern für unvertretbar gehaltene Eingriff in das Landschaftsbild ändert nichts daran, dass die „Südumgehung“ gleichwohl die umweltverträglichste Variante darstellt. Die Beeinträchtigung dieses Belangs wurde von der Planfeststellungsbehörde auch durch entsprechende Maßnahmen (Feldbrücke, nicht zu hohe Lärmschutzwände) gering gehalten und schließlich auch durch entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert. Mit ihren Einwendungen gegen diese Maßnahmen sind die Kläger zudem - wie bereits ausgeführt - ausgeschlossen. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf den Eingriff in die Landschaft in ihrer Erholungsfunktion verweisen, ist auch dieser nicht von solchem Gewicht, dass er die Planung in Frage stellte, zumal die Planfeststellungsbehörde diesem Belang durchaus Rechnung getragen hat, indem die Wegeverbindungen weitgehend aufrechterhalten wurden. Nichts anderes gilt für den Einwand der Kläger, dass die „historische“ Bindung an den Hauptort Kehlen zerschnitten würde und bei ihnen ein „Gefühl des Abgeschnittenseins“ entstünde.
98 
Soweit die Kläger auf eine - im Hinblick auf die künftige Gesamtlärmbelastung - völlig unzureichende Lärmvorsorge verweisen, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung, nachdem die Planfeststellungsbehörde im Ergebnis zu Recht davon ausging, dass auch die Kläger zu 1 und 2 auch bei einer Gesamtlärmbetrachtung nicht annähernd Lärmwirkungen ausgesetzt sind, die die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle – d. h. die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle oder die in rechtlicher Würdigung der Lärmwirkungsforschung zu bestimmende Schwelle der Gesundheitsgefährdung - überschreiten. Ausgehend davon kann jedenfalls nicht beanstandet werden, dass Lärmschutzbelange nicht zum Anlass genommen wurden, von der planfestgestellten „Südumfahrung“ Abstand zu nehmen.
99 
Die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle wird vom Bundesverwaltungsgericht für Wohngebiete grundsätzlich erst bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.2007, - 9 C 2.06 -, BVerwGE 128, 177, Urt. v. 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45; Urt. v. 15.12.2011 – 7 A 11.10. -, UPR 2012, 301). Dass diese bei einer Gesamtlärmbetrachtung erreicht würde, lässt sich indes nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand nicht feststellen.
100 
Zwar war der Schienenverkehrslärm bei der entsprechenden Abschätzung bzw. „Annäherung“ in der Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH vom 26.05.2008 noch nicht berücksichtigt worden. Vor dem Hintergrund der inzwischen mitgeteilten, nach § 3 der 16. BImSchV berechneten Beurteilungspegel für die Südbahn hätten sich jedoch auch bei einer zusätzlichen Überlagerung mit dem Schienenverkehrslärm für das Wohngebäude des Klägers zu 2 nur geringfügig höhere Summenpegel ergeben, nämlich maximal 63,5 dB(A) tags und 56,5 dB(A) nachts anstatt bis zu 62 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts (vgl. die konkretisierende und ergänzende Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation vom 24./25.09.2012 und die bereits der Stellungnahme vom 26.05.2008 beigefügte Anlage 2). Zwar ermöglichen diese Werte nur eine ungefähre Abschätzung, da äquivalente Dauerschallpegel unterschiedlicher Verkehrsquellenarten nicht ohne Weiteres energetisch addiert werden können dürften. Jedoch sind sie von dem als kritisch angesehenen Bereich noch deutlich entfernt, sodass von ihnen durchaus annäherungsweise ausgegangen werden konnte. Der in der Stellungnahme vom 26.05.2008 nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3722-2 berechnete effektbezogene Substitutionspegel LES von 66 - 67 dB(A) tags steht dem nicht entgegen. Denn dieser kann nicht an den oben genannten Werten gemessen werden, da er maßgeblich durch ein „Belästigungsurteil“ Betroffener bestimmt wird (vgl. hierzu die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH v. 26.05.2008; auch den 2. Entwurf, Feb. 2009, der VDI-Richtlinie 3722-2 mit Kommentar Windelbergs, http://www.iazd.uni-hannover.de/~windelberg/search/laerm/wi3722_2.pdf). Dies bedeutet freilich nicht, dass diesem Wert im Rahmen der Abwägung keinerlei Bedeutung zukäme (vgl. dazu sogleich).
101 
Dass das Regierungspräsidium Tübingen mit der seinem Planfeststellungsbeschluss zugrundegelegten Stellungnahme vom 26.05.2008 jedenfalls nicht zu niedrige Werte angesetzt hatte, wird letztlich durch die nachträglich - im Wege energetischer Addition - vorgenommene Gesamtlärm„berechnung“ vom 25.09.2012 bestätigt, wonach sich in dem der Planung - gleichsam als worst case - maßgeblich zugrundegelegten Planungsfall C 2 (mit B 30 neu) vor dem Wohngebäude des Klägers zu 2 maximale Gesamtpegel von (lediglich) 61,0 dB(A) bzw. 54,3 dB(A) ergaben, mithin Werte, die auch nicht annähernd die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erreichen. Die gegenüber der bisheriger Stellungnahme niedrigeren Werte beruhen im Wesentlichen darauf, dass für den Flughafen Friedrichshafen nunmehr aktuellere Lärmkonturen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg zugrunde gelegt wurden, denen zufolge das Grundstück des Klägers zu 2 (deutlich) außerhalb der 60 bzw. 55 dB(A)-Lärmkontur liegt, sodass dieses bei einer Extrapolation lediglich noch fluglärmbedingten äquivalenten Dauerschallpegeln von 56 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts ausgesetzt ist. Schließlich werden die kritischen Werte von 70 bzw. 60 dB(A) selbst von den (in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dem Lärmaktionsplan entnommenen, aufgrund der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG bzw. nach Maßgabe des § 5 der 34. BImSchV berechneten (Gesamt-)Lärmindizes Lden von 66 dB(A) bzw. Lnight von 56 dB(A) nicht erreicht (vgl. http://www.meckenbeuren.de/aktuell/lap.html?tx_skcalendar_pi1%5Boffset%5D=1543618800&tx_skcalendar_pi1%5Bcategory%5D=6&tx_skcalendar_pi1%5Bview%5D=thumbmonth). Der Mittelungspegel Lden konnte freilich nicht ohne Weiteres herangezogen werden, da er auf der Mittelung über 24 Stunden mit einer unterschiedlichen Gewichtung der Zeitbereiche Tag, Abend und Nacht beruhte (vgl. § 1 Abs. 2 der 34. BImSchV).
102 
Soweit das Regierungspräsidium Tübingen aus Kausalitätserwägungen die noch etwas niedrigeren Werte im Planungsfall C 20 (60,6 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts) heranziehen will, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar dürften die angestellten Kausalitätserwägungen zutreffen, da die B 30 neu (West) und die K 7725 neu - Südumfahrung - nicht in einem engen konzeptionellen und räumlichen Zusammenhang stehen dürften (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - 9 A 28.04 -, BVerwGE 124, 334). Jedoch wurde der planerischen Abwägung gleichwohl durchgehend der Planungsfall C 2 als maßgebliches Szenario zugrunde gelegt (vgl. hierzu bereits die Verkehrsuntersuchung Modus Consult Ulm GmbH v. 11.01.2006, S. 6; Lärmuntersuchung Modus Consult v. 23.01.2006, S. 7), sodass dieses - zur Vermeidung eines Abwägungsfehlers - auch in vorliegendem Zusammenhang maßgebend sein muss. Insofern kommt es auf die Gesamtlärmwerte für den Planungsfall C 2 (mit B 30 neu Westtrasse und K 7725 neu Ortsumfahrung Kehlen), Prognose-horizont 2020, an (vgl. S. 9 der konkretisierenden und ergänzenden Stellungnahme v. 24./25.09.2012). Die für den Planungsfall C 2 „plus“ berechneten Gesamtlärmwerte können demgegenüber nicht herangezogen werden, da bei diesen die im Planungsfall C 2 eintretende Entlastung auf der B 30 alt (Bestandstrasse) nicht berücksichtigt ist.
103 
Auch wenn man die  e n t e i g n u n g s r e c h t l i c h e  Zumutbarkeitsschwelle im Hinblick auf die inzwischen (2010) um 3 dB(A) reduzierten Auslösewerte für die Lärmsanierung an Fernstraßen in der Baulast der Bundes (vgl. hierzu BT-Drs. 17/5077, 17/8505), die 2011 auch für Landesstraßen in der Baulast des Landes übernommen wurden (vgl. LUBW, Übersicht Grenzwerte, Erl. 1, http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/50516/?print=true) bereits bei 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts ansetzen wollte, wären nach den obigen Ausführungen auch diese Werte, die freilich für eine Gesamtlärmbelastung keine Geltung beanspruchen können, noch nicht erreicht.
104 
Dass schließlich aufgrund neuerer, bislang unberücksichtigt gebliebener Erkenntnisse aus der Lärmwirkungsforschung gleichwohl bereits die Schwelle zur  G e s u n d h e i t s g e f ä h r d u n g  - und damit möglicherweise auch die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle - überschritten sein könnte, lässt sich ebenso wenig feststellen. Für diese sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.) letztlich die Innenraumpegel in der Nacht entscheidend; nach dem (bis zum Jahre 2000) erreichten Stand der Lärmwirkungsforschung sollen Dauerschallpegel am Ohr einer schlafenden Person in einem Bereich zwischen 30 und 35 dB(A) und Pegelspitzen in der Größenordnung von 40 dB(A) nicht überschritten werden. Dafür, dass dies bei den Klägern zu 1 und 2 - unter Zugrundelegung einer auch (alten) Einfachfenstern zukommenden schalldämmenden Wirkung von ca. 25 dB(A) (vgl. Kötz, Baulicher Schallschutz gegen Verkehrslärm - Wissenswertes über die Schalldämmung von Fenstern; OVG Berlin, Urt. v. 09.05.2003 - OVG 6 A 8.03 -, OVGBe 24, 206: mindestens 24 dB(A)) der Fall wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dass die in einer durch Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm erheblich vorbelasteten Umgebung anzutreffende Fenstersubstanz einen niedrigeren Dämmwert aufweisen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998, a.a.O.), ist nicht anzunehmen. Mit einem entsprechenden Vorbringen wären die Kläger zu 1 und 2 inzwischen auch ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2006 - 4 A 1001.04 - (Buchholz 11 Art 28 GG Nr. 145), wonach sich durch ein geschlossenes Fenster, je nach dessen Qualität, eine Dämmwirkung von 20 dB(A) oder mehr erzielen lasse, kann nicht entnommen werden, dass bei der Beurteilung der gesundheitsgefährdenden Wirkung von Lärm das Mindestschalldämmmaß eines Fensters zugrundezulegen wäre. Ist - mangels gegenteiliger Hinweise - auch beim Wohngebäude des Klägers zu 2 ein Schalldämmmaß von ca. 25 dB(A) anzunehmen, wären zwar ausgehend von einem (nach zwischenzeitlicher Erkenntnis ohnehin zu hoch angesetzten) Summenpegel von 56,5 dB(A) die von den Klägern eingeforderten Werte von maximal 30 dB(A) am Ohr des Schläfers um 1,5 dB(A) überschritten. Dass bereits damit und nicht erst bei Innenpegeln oberhalb von 35 dB(A) die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überschritten wäre, kann jedoch auch vor dem Hintergrund der von den Klägern angeführten, keineswegs einhelligen wissenschaftlichen Meinungen nicht ausgegangen werden; diese waren zudem überwiegend bereits veröffentlicht, als das Bundesverwaltungsgericht in neuerer Zeit über die gesundheitsgefährdende Wirkung von Verkehrslärm zu entscheiden und die bisher angenommene grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erneut bestätigt hatte (vgl. insbes. Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.; Urt. v. 13.05.2009, a.a.O.).
105 
Dass das Regierungspräsidium die nächtliche Gesamtlärmwirkung mit dem seiner Beurteilung zugrundegelegten Wert von 56 dB(A) im Ergebnis nicht unterschätzt hat, wird letztlich durch den aus dem Lärmaktionsplan ablesbaren, lediglich auf die Nacht bezogenen Lnight-Wert bestätigt. Denn dieser Gesamt-Lärmindex weist ebenfalls einen Wert von 56 dB(A) auf und unterscheidet sich insofern - zumindest im vorliegenden Fall - von der Größenordnung her nicht von dem in der Stellungnahme vom 26.05.2008 ermittelten Gesamtlärmpegel, der sich aus einer Überlagerung des Fluglärms mit dem nach § 3 der 16. BImSchV ermittelten Straßenverkehrslärm ergab. Hinzu kommt, dass die Schlafräume der Kläger zu 1 und 2 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nach Norden ausgerichtet sind, sodass sie der maximalen Gesamtlärmbelastung im Südosten des Wohngebäudes nicht ausgesetzt sind.
106 
Soweit die Kläger geltend machen, dass sie die Möglichkeit haben müssten, bei geöffneten bzw. gekippten Fenstern zu schlafen, übersehen sie, dass dies zwar bei der Einhaltung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze, nicht aber bei der Einhaltung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze im Hinblick auf eine Gesamtlärmbelastung gilt. So gehört zu den Schutzgütern, denen bei Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeit Rechnung zu tragen ist, zwar auch die "angemessene Befriedigung der Wohnbedürfnisse", die auch die Möglichkeit störungsfreien Schlafens umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.1976 - 4 C 80.74 -, BVerwGE 51, 15, 33 u. Urt. v. 29.01.1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <373>); ist dies wegen der Lärmbelastung, die von einem bestimmten Vorhaben ausgeht, nicht möglich, sind angemessene Wohnverhältnisse nur bei Einbau technischer Belüftungseinrichtungen gewahrt. Diese Einschätzung liegt auch der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 der 24. BImSchV zugrunde. Danach gehört zu den Schallschutzmaßnahmen auch der Einbau von Lüftungsmaßnahmen in Räumen, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass hiervon auch dann auszugehen wäre, wenn die gesundheitsgefährdende Wirkung einer nicht vom Anwendungsbereich der 16. BImSchV erfassten Gesamtlärmbelastung zu beurteilen ist. Eine entsprechende allgemeingültige Aussage wäre auch nicht gerechtfertigt. Einen (zumal grundrechtlich abgesicherten) Anspruch auf Schlafen bei offenem bzw. gekippten Fenster gibt es ersichtlich nicht (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 09.05.2003 - 6 A 8.03 -, OVG BE 24, 206; HessVGH, Urt. v. 03.06.2004, a.a.O.). Während es manche Menschen bevorzugen, die Fenster in ihren Schlafräumen nachts geschlossen zu halten, haben andere das gegenteilige Bedürfnis. Ob es den Klägern zu 1 und 2 im Hinblick auf die gesundheitliche Bedeutung des Raumklimas nicht zugemutet werden kann, bei geschlossenen Fenstern zu schlafen, hängt deshalb von den Umständen des Einzelfalles ab. Da sie mit ihren Einwendungen im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht haben, auf die nächtliche Belüftung ihres Schlafraums durch ein gekipptes oder leicht geöffnetes Fenster a n g e w i e s e n zu sein, kann hiervon auch im gerichtlichen Verfahren nicht ausgegangen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55). Auf das Vorbringen der Klägerinnen zu 3 und 4, das sich offenbar auf deren nicht streitgegenständliche Wohngrundstücke an anderer Stelle bezog, kann insoweit nicht abgehoben werden. Abgesehen davon haben sie auch nur eingewandt, es „gewohnt“ zu sein, zur Nachtzeit bei offenem Fenster zu schlafen.
107 
Dass schließlich im Hinblick auf die Wohnnutzung am Tage von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen gewesen wäre, ist ebenso wenig ersichtlich. Es war zwar unschädlich, dass die Kläger auf die Nutzung ihrer Außenwohnbereiche nicht gesondert hingewiesen haben, da diese von den geltend gemachten Beeinträchtigungen der Wohnnutzung ersichtlich mitbetroffen sind. Auch wenn im Hinblick auf die von den Klägern angeführten Meinungen aus jüngerer Zeit die Grenze zur Gesundheitsgefährdung nunmehr bereits bei niedrigeren Werten als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts anzusetzen wäre, ließe sich noch immer nicht feststellen, dass bereits ein Schwellenwert von 65 dB(A) tagsüber nach dem derzeitigem Stand der Lärmwirkungsforschung die Grenze beschriebe, oberhalb derer das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) der Nachbarn jedenfalls verletzt wäre. Soweit immer wieder ein Schwellenwert von 65 dB(A) genannt wird, wird dieser im Wesentlichen mit einem erhöhten Risiko für Herz-Kreislauferkrankungen begründet (vgl. hierzu www.umweltbundes-amt.de/verkehr/laerm/strassen-und-schienen-verkehr.htm ). Ab wann die Zunahme eines solchen (ggf. zu vermeidenden) Risikos einem körperlichen Eingriff gleichzusetzen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988 - 1 BvR 1301 -, BVerfGE 79, 174; Beschl. v. 29.07.2009 - 1 BvR 1606/08), lässt sich indessen zumal vor dem Hintergrund keineswegs einhelliger Meinungen nach wie vor nicht allgemein bestimmen. Dem entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht auch in neueren Entscheidungen (vgl. Beschl. v. 07.05.2008 - 4 A 1009.07 u. a. -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 74) Dauerschallpegel (außen) von 65,7 dB(A) tags vor dem Hintergrund der einem Gebäude auch ohne zusätzliche Schallschutzeinrichtungen zukommenden Dämmwirkung als noch nicht gesundheitsgefährdend angesehen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwiefern inzwischen eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein könnte. Von höheren Gesamtpegeln als 65 dB(A) kann hier ohnehin nicht ausgegangen werden. Dass schließlich der über 24 Stunden gemittelte Gesamtpegel Lden einen Wert von immerhin 66 dB(A) aufweist, rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, da er von der stärkeren Gewichtung der Nachtzeit mitbestimmt wird. Hinzu kommt, dass ein Lden von 65 dB(A) lediglich den Auslösewert für die Lärmaktionsplanung zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen darstellt (vgl. http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/ulr. html), woraus noch nicht folgt, dass jenseits dieses Werts bereits von einer einem körperlichen Eingriff gleichzusetzenden Gesundheitsgefährdung auszugehen wäre. Auch im Hinblick auf die Außenwohnbereiche kann nichts anderes gelten. Vorliegend kommt hinzu, dass es sich bei den errechneten Werten um Maximalpegel handelt, die lediglich südöstlich am Wohngebäude des Klägers zu 2 auftreten, sodass ohnehin nur ein Teil der Außenwohnbereiche von den maximalen Werten betroffen wird. Auch ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich von vornherein sehr viel höher (vgl. Senat, Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, NVwZ-RR 1997, 85). Das landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsgrundstück der Kläger zu 2 bis 4 stellt demgegenüber schon keinen Außen w o h n bereich dar.
108 
Soweit die Kläger noch geltend machen, eine Reihe von Ortschaften werde durch den Neubau der K 7725 noch stärker belastet, ist solches nicht zu erkennen; vielmehr wären diese auch im Prognosenullfall von der allgemeinen Verkehrszunahme auf einer (nicht geänderten) K 7725 betroffen.
109 
2. Auch die hilfsweise geltend gemachten Bescheidungsanträge haben keinen Erfolg.
110 
a) Den Klägern stehen nach Maßgabe der 16. BImSchV keine (weiteren) Lärmschutzansprüche zu (§§ 41, 42, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV).
111 
Allerdings findet die 16. BImSchV auf den planfestgestellten Neubau der K 7725 - Südumfahrung Kehlen - Anwendung. Ob es sich bei dem Umbau der Knotenpunkte (Anlage von zwei Bypässen) zwischen der B 30 und der L 333 um eine wesentliche Änderung i. S. des § 1 Abs. 1 u. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV handeln könnte, kann hier dahinstehen, da den Klägern als Nachbarn (in einem räumlich begrenzten Bereich, vgl. Storost in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, Komm., § 41 Rn. C 19) (weiterer) Lärmschutz allenfalls im Hinblick auf die Neubaustrecke zu gewähren wäre. Weitergehenden Lärmschutz können die Kläger jedoch nicht verlangen, weil die Immissionsgrenzwerte für reine und allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) bei Berücksichtigung der vorgesehenen (aktiven) Lärmschutzmaßnahmen eingehalten sind.
112 
Dafür, dass die maßgeblichen Beurteilungspegel in der Lärmuntersuchung vom 12.01.2006 nicht entsprechend der Anlage 1 zur 16. BImSchV bzw. der dort in Bezug genommenen RLS-90 berechnet, insbesondere topographische Gegebenheiten und bauliche Maßnahmen nicht berücksichtigt worden wären, liegen keine Hinweise vor. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass die zugrundeliegende prognostizierte durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) zu gering angesetzt worden wäre. Denn im Sinne einer worst-case-Betrachtung wurde der Planungsfall C 2 zugrunde gelegt, der den ungünstigsten Lastfall im Bereich der K 7725 neu darstellt. Hierbei wurde auch die B 31 neu im Abschnitt Friedrichshafen - Immenstaad sowie der Messezubringer Süd und Nord (K 7726 neu) berücksichtigt (vgl. Verkehrsuntersuchung, S. 4). Dass von der Entwicklung der Fluggastzahlen am Flughafen Friedrichshafen keine erheblichen Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen auf der K 7725, insbesondere die sich daraus ergebende durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) zu erwarten sind, wurde im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar dargelegt.
113 
Dass die Beurteilungspegel unabhängig von der tatsächlich vorhandenen oder zugelassenen Vorbelastung lediglich auf den zu bauenden Verkehrsweg bezogen wurden, entspricht schließlich den Vorgaben des § 41 BImSchG und der 16. BImSchV; es kommt mithin nur auf den Lärm an, der gerade von dem zu bauenden (oder zu ändernden) Verkehrsweg ausgeht. Lärm, der nicht gerade auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke entsteht, wird von der Verkehrslärmschutzverordnung nicht berücksichtigt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 <45>; Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152 <155>). Die Berücksichtigung anderer Lärmquellen durch die Bildung eines Summenpegels kommt im Rahmen der Anwendung der 16. BImSchV entgegen der Auffassung der Kläger nicht in Betracht; solche können daher auch nicht anhand der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV beurteilt werden.
114 
Aus der - auf eine Lärmminderungsplanung zielenden - Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG vom 25.06.2002 bzw. der 34. BImSchV lässt sich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Grenzwerte grundsätzlich nichts herleiten (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.05.2008 - 4 B 43.07 -; Urt. v. 13.10.2011 - 4 A 4000.09 - jeweils zum Fluglärm).
115 
Weitergehende Lärmschutzansprüche ergeben sich auch nicht unmittelbar aus § 41 Abs. 1 BImSchG, wonach u.a. „bei dem Bau“ oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen ist, dass „durch diese“ keine „schädlichen Umwelteinwirkungen“ hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Der Tatbestand der Vorschrift reicht nicht weiter als die 16. BImSchV, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zur Durchführung des § 41 und des § 42 Abs. 1 und 2 BImSchG erlassen worden ist. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG enthaltene Einschränkung, dass die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für den Bau öffentlicher Straßen und Schienenwege nur „nach Maßgabe der §§ 41 bis 43" gelten, bedeutet schließlich eine Abkehr von dem für genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Grundsatz, dass eine solche Anlage nicht errichtet oder betrieben werden darf, wenn unter Einbeziehung der Vorbelastung durch bereits vorhandene Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Anders als für gewerbliche Anlagen regelt das BImSchG den Immissionsschutz für Verkehrsanlagen nicht umfassend, sondern nur für einen Teilausschnitt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, a.a.O.; Urt. v. 23.02.2005, a.a.O.). Insofern geht auch der Hinweis der Kläger auf den (umfassenderen) Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ in § 3 Abs. 1 BImSchG fehl. Soweit sich die Kläger insoweit auf das Urteil des Senats vom 13.03.1996 - 5 S 1743/95 - berufen, wonach in atypischen Sonderfällen Verkehrsgeräusche auch unterhalb der Lärmgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV zu schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. des § 41 BImSchG führen könnten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass der Senat - im Hinblick auf die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1) - hieran schon im Urteil vom 28.01.2002 - 5 S 2328/99 - (BImSch-Rspr. § 41 Nr. 71) nicht mehr festgehalten hat, soweit keine Gesamtbelastung in Rede steht, die den Grad einer mit der Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unvereinbaren Gesundheitsgefährdung erreicht oder in die Substanz des Eigentums i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreift. Aber auch in Fällen, in denen aus Gründen des Grundrechtsschutzes die zusätzliche Berücksichtigung anderer Lärmquellen durch die Bildung eines Summenpegels geboten sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.11.2010 - 4 BN 28.10 -, BRS 76 Nr. 19, Urt. v. 21.03.1996, a.a.O.), bedürfte es keines Rückgriffs auf § 41 Abs. 1 BImSchG; vielmehr ergäbe sich ein entsprechender Lärmschutzanspruch bereits aus dem Abwägungsgebot in Verbindung mit den sich aus den Grundrechten ergebenden Schutzpflichten. Wie bereits ausgeführt, führen die vom Neubau der K 7725 ausgehenden Lärmwirkungen auf dem Grundstück des Klägers zu 2 jedoch an keiner Stelle zu Gesamtlärmwerten, die in Wohngebieten ein aus Sicht des Grundrechtsschutzes kritisches Maß erreichten.
116 
Auch ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG kommt neben dem Lärmschutzsystem, das in den §§ 41 ff. BImSchG normiert ist, inhaltlich (materiell) lediglich nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367 <371>), sodass die Kläger auch aus dieser Regelung nichts für sich herleiten können.
117 
b) Die Kläger können schließlich auch nicht verlangen, dass die Planfeststellungsbehörde ihnen im Hinblick auf eine mit Gesundheitsrisiken verbundene künftige Gesamtlärmbelastung weitergehenden vorsorgenden Lärmschutz gewährt bzw. insoweit ihr Planungsermessen erneut ausübt. So sind die einen weitergehenden Lärmschutz versagenden Erwägungen der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden. Mit diesen wird den gesundheitlichen Belangen der Kläger (zu 1 und 2) ausreichend Rechnung getragen. Zutreffend wurde hierbei darauf abgehoben, dass dem gerade von der K 7725 neu ausgehenden Verkehrslärm bereits ein umfassendes Lärmschutzkonzept entgegengesetzt werde. Mit diesem würden sogar die - hier nicht einschlägigen - städtebaulichen Orientierungswerte nach der DIN 18005 - 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts - für allgemeine Wohngebiete eingehalten; auch sei der K 7725 vor dem Hintergrund der Bahnstrecke, des Flughafens und der B 30 ohnehin nur ein untergeordneter Einfluss auf die Gesamtlärmbelastung beizumessen. Dies gelte umso mehr, als sie lediglich zu einer nicht hörbaren Erhöhung von allenfalls 1 dB(A) führe (vgl. hierzu die nachträgliche Berechnung, wonach der Gesamtlärm sogar nur um 0,5 dB(A) erhöht wird). Hinzu komme, dass eine etwaige Erhöhung der Lärmschutzwände zu einer kaum mehr wahrnehmbaren Reduzierung der Emissionspegel führte und insofern die hierfür aufzuwendenden Kosten außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stünden (vgl. § 41 Abs. 2 BImSchG); auch wären zunehmend öffentliche Belange - wie das Orts- und Landschaftsbild sowie Naturschutzbelange - nachteilig betroffen.
118 
In diesem Zusammenhang kann zwar durchaus auch nach dem Entwurf der VDI-Richtline 3722-2 oder aufgrund der Umgebungsrichtlinie bzw. der 34. BImSchV berechneten Werten Bedeutung zukommen, weil sie im Einzelfall die - von den Klägern auch im vorliegenden Fall geltend gemachte - Belästigungs- bzw. Störwirkung besser erkennen lassen. Jedoch bestand hier auch insofern keine Veranlassung, weitergehenden Lärmschutz zu gewähren. Die Lärmindizes Lden und Lnight lagen seinerzeit nicht vor, sodass sie von der Planfeststellungsbehörde auch nicht berücksichtigt werden konnten. Abgesehen davon wird der Auslösewert von 65 dB(A) nur um 1 dB(A) am Tage überschritten. Der in der Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH vom 26.05.2008 nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3722-2 errechnete effektbezogene Substitutionspegel LES von 66 - 67 dB(A) mag zwar auf den ersten Blick Anlass zu weitergehendem Lärmschutz gegeben haben, doch beträgt der Anteil der Kreisstraße - auch ohne die Wirkungen des Schienenverkehrslärms - lediglich 0,3 dB(A) (vgl. die konkretisierende und ergänzende Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH v. 24./25.09.2012), sodass letztlich kein Anlass bestand, die maßgeblich durch den Fluglärm bestimmte, durch Maximalpegel geprägte Belästigungswirkung zu reduzieren. Mehr als eine Beseitigung der gerade von dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben des Landkreises ausgehenden Lärmwirkungen hätten die Kläger auch bei einer gesundheitsgefährdenden Gesamtlärmbelastung nicht verlangen können (vgl. hierzu aber auch HessVGH, Urt. v. 03.06.2004 - 12 A 1118/01, 12 A 1521/01 -, NVwZ-RR 2005, 805: lediglich in einem einheitlichen Verfahren gegenüber allen Emittenten). Eine Pflicht zur Verbesserung der vorgefundenen Situation obliegt der Planfeststellungsbehörde nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.06.1989 - 4 B 100.89 -, UPR 198, 432 f.; Urt. v. 28.10.1989 - 11 A 3.98 -, NVwZ 1999, 539), zumal dies hier auf eine dem Vorhabenträger unzumutbare Lärmsanierung von Verkehrswegen (des Bundes) bzw. -anlagen Dritter (Flughafen Friedrichshafen) hinausliefe.
119 
Soweit die Kläger im Hinblick auf künftige weitergehende Erkenntnisse aus der Lärmwirkungsforschung abgesichert sein wollen, sind sie auf die Geltendmachung nachträglicher Schutzvorkehrungen zu verweisen. Denn von nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens i. S. des § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist auch dann auszugehen, wenn die Schädlichkeit oder Gefährlichkeit von Auswirkungen aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nunmehr anders zu beurteilen ist (vgl. vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.07.1989 - 7 B 188.88 -, Buchholz 451.171 AtG Nr. 31; Urt. v. 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 312).
120 
Ebenso wenig können die Kläger weitere Schutzvorkehrungen deshalb verlangen, weil vor dem Hintergrund der mit dem Lärmschutzkonzept verfolgten Ziel, die Einhaltung der Orientierungswerte nach der DIN 18005 für Wohngebiete zu gewährleisten, für ihre Grundstücke tatsächlich die Orientierungswerte für reine Wohngebiete einschlägig gewesen wären. Abgesehen davon, dass durchaus zweifelhaft erscheint, ob es sich bei dem im Wege einer Abrundungssatzung in den Innenbereich einbezogenen Ortsteil, der im Flächen-nutzungsplan nach wie vor als Mischbaufläche dargestellt ist, um ein reines Wohngebiet i. S. des § 3 BauNVO handelte, ist nicht ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde ungeachtet dessen, dass diese Werte ohnehin nicht für die Straßenplanung verbindlich sind, die jeweils einschlägigen Werte hätte gewährleisten wollen. Vielmehr sollten im Hinblick auf die Wohnnutzung in Gunzenhaus gerade die Werte für ein allgemeines Wohngebiet gewährleistet werden. Insofern verhält es sich anders als in den Fällen, die etwa den Entscheidungen des Senats vom 08.03.2005 - 5 S 551/02 - (UPR 2005, 442) sowie vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - zugrundelagen.
121 
Nach alldem sind die Berufungen sämtlicher Kläger zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach den §§ 154 Abs.2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO (vgl. zur Kostenaufteilung die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschlusses v. 11.11.2008 - 2721/08 -). Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landkreises, der keinen Antrag gestellt hat, behält dieser auf sich.
122 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
123 
Beschluss vom 8. Oktober 2012
124 
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren ungeachtet dessen auf EUR 18.500,-- (EUR 15.000,-- + EUR 3.500,-- <„für die Erbengemeinschaft“>) festgesetzt (vgl. VG Sig., Beschl. v. 11.11.2008 - 2 K 2721/08 -, AS 36), dass die Kläger zu 1 und 2 aufgrund (nunmehr erkannter) unterschiedlicher Betroffenheiten (Eigentum, Gesundheit) nicht mehr in Rechtsgemeinschaft klagen. So ist deren Begehren wirtschaftlich gesehen nach wie vor auf dasselbe Ziel gerichtet.
125 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
49 
Die Berufungen der Kläger zu 1 bis 4 sind zulässig. Sie wurden insbesondere innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt und innerhalb der auf rechtzeitigen Antrag bis zum 28.03.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Das Rubrum war im Hinblick auf das bisherige Verfahren und die zweifelhafte Beteiligungsfähigkeit der aus den Klägern zu 2 bis 4 gebildeten Erbengemeinschaft (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2007 - 3 S 1492/06 -, VBlBW 2008, 24 m.w.N.) sachdienlich zu berichtigen.
50 
Die Berufungen haben jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht in vollem Umfang abgewiesen.
I.
51 
Die Kläger haben innerhalb der einmonatigen Klagefrist allerdings zulässigerweise gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.09.2008 Klage erhoben. Aufgrund des umfassenden, die Bestandskraft insgesamt hindernden Aufhebungsantrags sind auch die hilfsweise in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Verpflichtungsanträge, die nunmehr sachdienlich als Bescheidungsanträge gefasst sind, noch rechtzeitig erhoben. Insofern kann dahinstehen, ob diese bereits in dem Aufhebungsbegehren enthalten waren (vgl. § 88 VwGO; hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103). Eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung lag jedenfalls vor (vgl. § 91 VwGO).
52 
Sämtlichen Klägern stand und steht - sowohl für das Anfechtungs- als auch das Verpflichtungsbegehren - die erforderliche Klagebefugnis zur Seite (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO).
53 
Bei der Klägerin zu 1 folgt dies aus ihrer möglichen Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) als Bewohnerin der Wohngrundstücke Flst. Nrn. 525 u. 525/1, beim Kläger zu 2 aus einer möglichen Beeinträchtigung seines Grundeigentums (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG) an eben diesen Grundstücken. So machen die Kläger zu 1 und 2 geltend, infolge des zusätzlichen Straßenverkehrslärms in ihrer Gesundheit bzw. in ihrem Recht auf Nutzung dieser dem Vorhaben benachbarten Wohngrundstücke verletzt zu sein.
54 
Dass die maßgeblichen Beurteilungspegel (bei Berücksichtigung der geplanten Lärmschutzmaßnahmen, vgl. die entsprechenden Lagepläne ) nicht nur unterhalb der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV (59 dB(A) bzw. 49 dB(A)) liegen, sondern gar die niedrigeren Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) bzw. 45 dB(A) einhalten (vgl. die Lärmuntersuchung Modus Consult Ulm GmbH v. 21.01.2006, Anlage 5), ändert nichts. Denn im Hinblick auf die Zunahme des Gesamtlärms erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Kläger zu 1 und 2 aufgrund der Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens nunmehr (erstmals) einer gesundheitsgefährdenden Gesamtlärmbelastung ausgesetzt sein könnten. Zwar wird sich bei einer Überlagerung des Fluglärms mit dem Straßenverkehrslärm im Bereich der K 7725 allenfalls eine Belastung von 64 dB(A) am Tage und 56 dB(A) in der Nacht ergeben (vgl. die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation v. 26.05.2008), jedoch blieb der Schienenverkehrslärm bei dieser Berechnung unberücksichtigt. Dieser war seinerzeit nicht ermittelt worden, weil verallgemeinernd unterstellt worden war, dass sich der Einfluss der K 7725 neu bei den für jenen anzusetzenden Werten ohnehin nicht mehr bemerkbar mache. Auch wenn die zusätzliche Berücksichtigung des Schienenverkehrslärms - bei den im Bereich des vom Schienenweg weiter entfernt liegenden Grundstücks des Klägers zu 2 allenfalls in Betracht zu ziehenden Schallpegelunterschieden - kaum dazu führen konnte, dass die Schwelle von 70 dB(A) am Tage und 60 dB(A) in der Nacht überschritten würde, lässt sich vor dem Hintergrund der von den Klägern angeführten Ergebnisse aus der Lärmwirkungsforschung doch nicht von vornherein von der Hand weisen, dass nunmehr von einer bereits gesundheitsgefährdenden Wirkung auszugehen sein könnte. Dies könnte wiederum zu einer anderen Bewertung der planfestgestellten Trasse im Rahmen der Variantenprüfung, auf einen strikten Lärmsanierungsanspruch oder - im Hinblick auf eine immerhin abwägungserhebliche Erhöhung des Gesamtlärms - zu einer Verletzung des Abwägungsgebots zu ihrem Nachteil führen. Zudem haben die Kläger die der Lärmuntersuchung zugrundeliegende Verkehrsuntersuchung mit umfangreichem Vorbringen in Zweifel gezogen und machen eine höhere Schutzwürdigkeit ihres Wohngebiets geltend. Eine Verletzung des Abwägungsgebots zu ihren Lasten lässt sich - unabhängig von einer etwaigen gesundheitsgefährdenden Wirkung - nicht zuletzt auch im Hinblick auf den nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3722 Blatt 2 (Februar 2007) errechneten effektbezogenen Substitutionspegel LES von 66 - 67 dB(A) (vgl. die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation v. 26.05.2008) nicht ohne Weiteres von der Hand weisen.
55 
Im Hinblick auf das in ihrem Gesamthandseigentum stehende Außenbereichsgrundstück Flst. Nr. 528 sind die Kläger zu 2 bis 4 schon deshalb klagebefugt, weil dieses (teilweise) dauernd bzw. vorübergehend unmittelbar in Anspruch genommen werden soll und sich nicht von vornherein ausschließen lässt, dass die zugunsten der planfestgestellten Variante getroffene Entscheidung unter einem zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führenden Fehler leidet.
II.
56 
Die Klagen haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
57 
1. Dies gilt zunächst für die in erster Linie auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptanträge.
58 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet zu Lasten der Kläger an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung oder zumindest die Feststellung seiner teilweisen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit erforderte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG; hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370, Beschl. v. 01.04.1998 - 11 VR 13.97 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 63).
59 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 26.09.2008. Anzuwenden ist das Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) i.d.F. v. 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S.683), zul. geänd. durch Art. 4 Siebte AnpassungsVO v. 25.04.2007 (GBl. 252).
60 
Die Kläger zu 1 und 2, die im Hinblick auf die von dem Vorhaben ausgehenden Immissionswirkungen auf das Wohngrundstück Flst. Nrn. 525 und 525/1 lediglich mittelbar in ihrer Gesundheit bzw. in ihrem Eigentum betroffen sind, können eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses insoweit nur auf die Einhaltung drittschützender Vorschriften einschließlich des Gebots gerechter Abwägung (gerade ihrer abwägungserheblichen Belange) beanspruchen.
61 
Als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffene haben die Kläger zu 2 bis 4 darüber hinaus - allerdings nur im Hinblick auf das unmittelbar in Anspruch genommenen Außenbereichsgrundstück Flst. Nr. 528 - grundsätzlich Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung; d.h. sie können die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bereits dann verlangen, wenn dieser nicht „gesetzmäßig“ (Art. 14 Abs. 4 GG), also rechtswidrig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel gerade auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die Belange des betroffenen Grundstückseigentümers schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011). Ausgenommen hiervon sind nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme gerade ihres Außenbereichsgrundstücks Flst. Nr. 528 nicht kausal sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103).
62 
Schließlich sind auch die mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffenen im gerichtlichen Verfahren an der Geltendmachung solcher Mängel gehindert, hinsichtlich deren sie materiell präkludiert sind (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000 - 5 S 1883/99 -, VBlBW 2001, 278; BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119).
63 
a) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet - soweit ersichtlich - unter keinen - zu seiner Aufhebung führenden - Verfahrensfehlern. Solche haben die Kläger auch nicht geltend gemacht.
64 
b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht kann der Planfeststellungsbeschluss nicht beanstandet werden. Das planfestgestellte Vorhaben ist erforderlich (aa) und verstößt weder gegen striktes Recht (bb) noch gegen das Abwägungsgebot (cc).
65 
aa) Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Planvorhaben von der (im Hinblick auf die dem Planfeststellungsbeschluss zukommende enteignungsrechtliche Vorwirkung, vgl. § 40 StrG) erforderlichen Planrechtfertigung getragen. Diese unterliegt jedenfalls im Hinblick auf die entsprechenden, rechtzeitig erhobenen Einwendungen der enteignungsbetroffenen Kläger zu 2 bis 4 der Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 24.10 -; anders BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358: auch auf die Rüge mittelbar - durch Immissionen - Betroffener).
66 
Die Planrechtfertigung ist nur dann gegeben, wenn das Vorhaben aus Gründen des Gemeinwohls objektiv erforderlich ist. Dies ist allerdings nicht erst bei einem unabweisbaren Bedürfnis der Fall, vielmehr muss das Vorhaben lediglich gemessen an den Zielen des jeweils zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes „vernünftigerweise“ geboten sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1995 - 11 VR 15.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 7) bzw. muss der Vorhabenträger im Hinblick auf diese Ziele die Planung aus nachvollziehbaren Gründen für erforderlich halten dürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.1995 - 11 VR 16.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 6; Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 -, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18); gesetzliche Ziele sind dabei alle im Rahmen des jeweiligen Fachgesetzes zulässigerweise verfolgbaren Ziele. Insofern stellt die Planrechtfertigung „eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit“ dar. Nicht planerisch gerechtfertigt ist allerdings auch ein Vorhaben, wenn feststeht, dass sich die Null-Variante als ebenso sinnvoll oder noch zweckmäßiger erweisen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.1988 - 4 C 26.84 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74). Da das Vorliegen der erforderlichen Planrechtfertigung eine Rechtsfrage betrifft, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist letztere auch nicht auf die Überprüfung der im Planfeststellungsbeschluss hierfür gegebenen Begründung beschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364).
67 
Maßgebliches Fachplanungsgesetz für das in Rede stehende Straßenbauvorhaben ist das Straßengesetz für Baden-Württemberg i.d.F. vom 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683). Nach Maßgabe der von ihm allgemein verfolgten Ziele besteht ein Bedürfnis für die planfestgestellte Ortsumfahrung, was bereits der - wenn auch für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren nicht verbindliche - Umstand nahelegt, dass die Maßnahme im Kreisstraßenausbauprogramm des Bodenseekreises als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen ist. Ein entsprechendes Bedürfnis für die Baumaßnahme folgt ohne Weiteres daraus, dass mit ihr die stark belastete Ortsdurchfahrt der Kreisstraße in Kehlen beseitigt und so die Leistungsfähigkeit der vorwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb des Bodenseekreises dienenden K 7725 verbessert (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG; BVerwG, Urt. v. 06.12.1985 - 4 C 59.82 -, BVerwGE 72, 282), der innerörtliche Verkehr (im Bereich dieser Ortsdurchfahrt) bzw. die Ortslage Kehlens vom Durchgangsverkehr weitgehend entlastet (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 - 9 A 14.10 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 218; auch Senat, Urt. v. 23.04.1981 - 5 S 2342/80 -, ESVGH 31, 196) und nicht zuletzt die Verkehrssicherheit auf der K 7725 im Bereich der Maßnahme erhöht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.12.1985, a.a.O., Urt. v. 03.05.1988 - 4 C 26.84 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74).
68 
Soweit die Kläger mit ihrem Hinweis auf einen - ohne Umgestaltung der Ortsdurchfahrt - zu erwartenden „Schleichverkehr“ die im Anschluss an das Verkehrsgutachten vom 11.01.2005 angenommene Entlastung bzw. deren Umfang von 67 % im Bereich der (bisherigen) Ortsdurchfahrt Kehlen bezweifeln, lassen sich ihrem Vorbringen keine überzeugenden Gründe entnehmen, die eine solche Entlastung dem Grunde nach in Frage stellten. Auch wenn die Ausgangsbelastung zu hoch angesetzt sein sollte, führte dies allenfalls zu einer geringeren Entlastungswirkung. Davon, dass diese im Hinblick auf die von den Klägern angeführten Verkehrszählungen überhaupt nicht mehr ins Gewicht fallen könnte, kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. So haben der Beklagte und der in der mündlichen Verhandlung gehörte Vertreter der Modus Consult Ulm GmbH überzeugend dargelegt, dass, weil nur repräsentative Verkehrstage maßgeblich sind, allenfalls die Verkehrszahlen vom 19.04.2007 herangezogen werden könnten, die jedoch bei einer Hochrechnung auf den ganzen Tag in etwa dieselbe Verkehrsmenge ergäben (6.200 bis 7.800 Kfz/24 h), die auch der Verkehrsuntersuchung für 2005 zugrundegelegt worden war (ca. 6.900 Kfz/24 h). Insbesondere leuchtet ohne Weiteres ein, dass Verkehrszählungen anlässlich von Geschwindigkeitsmessungen schon aufgrund ihrer gänzlich anderen Funktion in vorliegendem Zusammenhang allenfalls geringe Aussagekraft zukommt. So machen Geschwindigkeitsmessungen von vornherein nur in Zeiten Sinn, in denen die Verkehrsdichte überhaupt ein schnelleres Fahren zulässt.
69 
Dass mit der geplanten B 30 neu ohnehin bereits eine (vergleichbare) Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen verbunden wäre, ist nicht zu erkennen, da sich an der Verbindungs-, insbesondere Zubringerfunktion der K 7725 nichts änderte. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich diese entsprechend der auf die Verkehrsuntersuchung gestützte Annahme im Planfeststellungsbeschluss sogar noch verstärkte (vgl. deren Zusammenfassung, S. 10).
70 
Die Leistungsfähigkeit der K 7725 erhöhte sich schließlich unabhängig von der angenommenen Entlastung im Bereich der (bisherigen) Ortsdurchfahrt. Dies folgt bereits aus der Beseitigung der den überörtlichen Verkehr schon aufgrund ihres unsteten Verlaufs, ihrer geringen Fahrbahnbreite und des dortigen Bahnübergangs (durch Rückstauungen) beeinträchtigenden Ortsdurchfahrt der Kreisstraße (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166). Ein Verkehrsbedürfnis für eine leistungsfähigere K 7725 folgt ohne Weiteres aus der derzeit schon hohen Verkehrsbelastung der K 7725 und der Verkehrsprognose für 2015 bzw. 2020, die für alle überprüften Planungsfälle von einer Gesamtbelastung von mindestens 13.000 Kfz/24 h ausgeht (vgl. Verkehrsuntersuchung, S. 6 u. 9).
71 
Dass ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis gerade auch für die Südumfahrung besteht, ergibt sich ohne Weiteres aus der für sie für den Planungsfall C 2 prognostizierten künftigen Gesamtbelastung von ca. 17.600 Kfz/24 h (für 2015) bzw. ca. 18.200 Kfz/24 h (für 2020). Inwiefern diese Annahme auf einer fehlerhaften Prognose beruhte, erschließt sich nicht. Selbst dann, wenn sich die Verkehrsbelastung für die K 7725 neu gegenüber der K 7725 alt nicht wesentlich erhöhen sollte, stellte dies das für eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit erforderliche Verkehrsbedürfnis nicht in Frage. Dafür, dass die Südumfahrung entgegen dem Verkehrsgutachten überhaupt nicht angenommen und insofern weiterhin die durch Kehlen führende K 7725 alt genutzt würde, lassen sich dem Vorbringen der Kläger keine überzeugenden Gründe entnehmen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum die K 7725 neu nicht genutzt werden sollte, um über die B 30 neu die B 467 zu erreichen. Dass es - je nach Abfahrts- und Zielort - auch andere Verkehrsbeziehungen gibt, die nicht über die K 7725 neu führen, steht außer Frage und vermag ein Verkehrsbedürfnis für die K 7725 neu - wie bisher für die K 7725 alt - nicht in Frage zu stellen. Nichts anderes gilt, soweit die Kläger anzweifeln, ob Meckenbeuren von Norden anfahrende Verkehrsteilnehmer die B 30 nutzen.
72 
Auch die Verkehrssicherheit auf der K 7725 erhöhte sich unabhängig von der angenommenen Entlastung der Ortsdurchfahrt vom überörtlichen Verkehr, da sich jedenfalls die auf Trassenführung und Ausbauzustand im Bereich der Ortsdurchfahrt und im Einmündungsbereich in die B 30 zurückzuführende Unfallhäufigkeit verringerte. Der Verweis auf an anderer Stelle neu entstehende Gefahren stellt letztlich eine Spekulation der Kläger dar; daran vermag auch ihr Hinweis auf schwere Verkehrsunfälle auf anderen Ortsumfahrungen nichts zu ändern. Ein besonderes Verkehrsbedürfnis für die K 7725 neu, insbesondere die Südumfahrung, müsste insofern, da sich der mit der Straßenplanung verbundene Eingriff in privates Grundeigentum schon mit konkreten Sicherheitsanforderungen hinreichend rechtfertigen ließe, noch nicht einmal ohne Weiteres nachgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.1988, a.a.O.; Urt. v. 22.03.1985, a.a.O.; BVerwGE 72, 282). Von einem entsprechenden Verkehrsbedürfnis ist allerdings - wie ausgeführt - ohne Weiteres auszugehen.
73 
Ob sich bei Berücksichtigung aller gegenläufigen Belange (insbesondere des Interesses der Anwohner, von weiteren Verkehrslärmwirkungen verschont zu bleiben sowie der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes) letztlich doch die Nullvariante oder eine von den Klägern favorisierte Variante als die bessere Lösung aufdrängte, ist schließlich keine Frage der Planrechtfertigung, sondern Gegenstand der planerischen Abwägung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236). Insoweit wird auf die Ausführungen unter cc) verwiesen.
74 
Soweit die Kläger die Planrechtfertigung für das Straßenbauvorhaben schließlich mit zwischenzeitlich erkannten artenschutzrechtlichen Problemen im Bereich der geplanten West-Trasse der B 30 neu in Frage zu stellen versuchen, geht dies von vornherein fehl. Abgesehen davon, dass artenschutzrechtliche Probleme nicht dazu führen müssen, dass von der bisherigen Planung der B 30 neu abgesehen und stattdessen auf die Osttrasse ausgewichen würde, ist maßgeblicher Zeitpunkt auch für das Vorliegen der Planrechtfertigung der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Der Hinweis der Kläger auf § 51 LVwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens) geht insofern fehl, zumal diese Vorschrift in einem Planfeststellungsverfahren ohnehin keine Anwendung findet (vgl. § 72 Abs. 1 LVwVfG). Abgesehen davon besteht für die mit der Planung verfolgten Ziele - Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit der K 7725 sowie Entlastung Kehlens im Bereich der Ortsdurchfahrt von überörtlichem Verkehr - auch unabhängig von der Planung der B 30 neu ein Bedürfnis.
75 
bb) Das planfestgestellte Vorhaben verletzt, soweit dies überhaupt zu prüfen war, auch keine zwingenden materiellen Rechtssätze.
76 
aaa) Auf einen etwaigen Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (vgl. § 21 LNatSchG) können sich die Kläger allerdings - auch soweit ihnen ein Vollprüfungsanspruch zusteht - nicht berufen.
77 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass auch die ent-eignungsbetroffenen Kläger zu 2 bis 4 eine Überprüfung der im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht beanspruchen können, da sie entsprechende Einwendungen gegen den Plan trotz des Hinweises auf diese Rechtsfolge in den „Gemeindenachrichten“ vom 08.07.2006 nicht erhoben haben. Dass der Hinweis nach seinem Wortlaut auf § 73 Abs. 4 LVwVfG und nicht auf die speziellere Regelung in § 37 Abs. 9 StrG Bezug nahm, ist ohne Belang, nachdem keine auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhende Einwendungen in Rede stehen.
78 
Nach § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG sind im Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen; hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Hierbei handelt es sich, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nicht nur um eine formelle, sondern um eine materielle Präklusion, die auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten ist (vgl. Lorenz/Will, StrGBW, Handkomm., 2. A. 2005, § 37 Rn. 68; noch offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2006 - 8 S 967/05 -, ESVGH 124). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Dieser beschränkt sich nicht auf die Normierung einer Einwendungsfrist, gegebenenfalls ergänzt um einen Hinweis, dass (lediglich) die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan zu erörtern sind (vgl. § 18 Abs. 3 u. 4 Satz 1 FStrG i.d.F. v. 06.08.1953 bzw. § 18 Abs. 4 u.6 FStrG i.d.F. v. 01.07.1974), sondern spricht eindeutig von einem Einwendungsausschluss nach Ablauf der Einwendungsfrist. Diese Wortwahl entspricht vergleichbaren Präklusionsregelungen (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG, § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG) und weist zweifelsfrei auf eine materielle Präklusion hin. Hinzu kommt, dass in § 39 Abs. 9 Satz 2 StrG als Voraussetzung für einen solchen Ausschluss geregelt ist, dass auf diese Rechtsfolge in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen ist. Der Umstand, dass die Vorschrift mit den Worten „Im Planfeststellungsverfahren“ beginnt, ändert daran nichts, mag dies für sich genommen auch einen gegenteiligen Schluss nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2006, a.a.O.). Denn damit sollte ersichtlich nur klargestellt werden, dass lediglich in einem Planfeststellungsverfahren - und nicht in einem Plangenehmigungsverfahren - nicht erhobene Einwendungen einer Ausschlusswirkung unterliegen. Wäre mit den Worten „Im Planfeststellungsverfahren“ demgegenüber eine Begrenzung der Ausschlusswirkung auf das weitere Planfeststellungsverfahren beabsichtigt gewesen, wäre eine solche Einschränkung anders, nämlich vor dem Wort „ausgeschlossen“ zum Ausdruck zu bringen gewesen. Zu Beginn der Vorschrift haben diese Worte indes die gleiche Bedeutung wie „bei einem Planfeststellungsverfahren“. Für eine solche Auslegung sprechen nicht zuletzt Sinn und Zweck der Vorschrift, Rechts- und Investitionssicherheit (insbesondere für den Vorhabenträger, vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2009 - 4 B 57.09 -, Buchholz 406.254 URG Nr. 1) zu schaffen und die bereits mit dem Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz verfolgte Verfahrensbeschleunigung zu gewährleisten. Dass der Einwendungsausschluss in § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG gleichwohl hinter den bisherigen, bereits eine materielle Präklusion enthaltenden Regelungen in § 37 Abs. 13 StrG und § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG zurückbleiben und entgegen der allgemeinen Tendenz zur materiellen Präklusion im Fachplanungsrecht (vgl. Rieder, Fachplanung und materielle Präklusion, 2004, S. 111) nur noch im Verwaltungsverfahren und nicht mehr für das gerichtliche Verfahren gelten sollte, erscheint demgegenüber fernliegend. Ausweislich der Gesetzgebungsmotive (vgl. hierzu LT-Drucks. 13/1227, S. 58) war mit der Novellierung tatsächlich auch keine Einschränkung gegenüber der in § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG enthaltenen Regelung, sondern gerade eine Erweiterung auf solche Einwendungen beabsichtigt, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Insofern hat sich mit der Novellierung des § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG an der bisherigen, eine materielle Präklusion vorsehenden Rechtslage nichts geändert.
79 
Die Präklusion erstreckt sich - auch bei den enteignungsbetroffenen Klägern zu 2 bis 4 - grundsätzlich auch auf solche rechtlichen oder tatsächlichen Umstände, die die Planfeststellungsbehörde unabhängig von etwaigen Einwendungen Betroffener von Amts wegen zu berücksichtigen hatte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 5.05 -, juris, Rn. 5; OVG Bremen, Urt. v. 13.01.2005 - 1 D 224/04 -, juris Rn. 58). Der erweiterten Einwendungsbefugnis entspricht insofern auch eine erhöhte Mitwirkungslast (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O., Rieder, a.a.O., S. 178).
80 
Zur Vermeidung des Einwendungsausschlusses müssen Einwendungen - auch solche gegen objektiv-rechtliche (öffentliche Belange) - erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung - aus Sicht des Einwenders - bestehen könnten; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll bzw. was sie konkret bedenken soll (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109). Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen - gegebenenfalls unter Hinweis auf spezielle, gerade ihn betreffende Gesichtspunkte (vgl. Steinberg, a.a.O., § 2 Rn. 133) - darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v.08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82; BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 VR 19.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109 S. 78; Urt. v. 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195).
81 
Dem können die Kläger nicht entgegenhalten, sie hätten insofern auch gegen die Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen Einwendungen erhoben, weil sie mit der gerügten, „nicht hinnehmbaren“ Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswerts der Landschaft, insbesondere des Naherholungsgebiets sowie des Erholungsgeländes um Gerbertshaus die gesamte Problematik betreffend Eingriffe in Natur- und Landschaftsschutz einschließlich der hierzu vorgesehenen Kompensationsregelungen thematisiert hätten. Auch wenn die Begriffe Natur und Landschaft für sich genommen nach ihrem Bedeutungsinhalt nicht genau gegeneinander abzugrenzen sein sollten, bezogen sich die Einwendungen der Kläger doch allein auf das Landschaftsbild bzw. die Trennung des Ortsbildes und den Erholungswert der Landschaft (vgl. hierzu auch Dürr, in: Kodal, StraßenR, 7. A., S. 1295) und zwar mit der Zielrichtung, dass in dieses Schutzgut nur eingegriffen werden dürfe, wenn an anderer Stelle keine alternative Trasse zur Verfügung stehe, was nach ihrer Auffassung jedoch der Fall sei. Damit sollte im Hinblick auf das zweifellos betroffene „hohe Schutzgut“ der Landschaft die Entscheidung zugunsten der planfestgestellten Trasse im Rahmen der Variantenprüfung und nicht die Vermeid-barkeit eines Eingriffs i. S. des § 21 Abs. 1 NatSchG, bei der lediglich nach Alternativen an gleicher Stelle zu fragen ist, und schon gar nicht die ausreichende Kompensation der mit ihr verbundenen unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Frage gestellt werden (vgl. § 21 Abs. 2 NatSchG); unabhängig davon änderte eine ausreichende Kompensation an den beanstandeten Beeinträchtigungen nichts.
82 
Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern ein im Hinblick auf die angeblich ungeeigneten Maßnahmen 2.1 und 9 (für die das Grundstück der Kläger - anders als für die Maßnahme 3.1a - auch nicht teilweise in Anspruch genommen werden muss) verbliebenes Defizit im Bereich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, nicht nur zu einer Planergänzung (um weitere Maßnahmen an anderer Stelle und ggf. einer Ausgleichsabgabe), sondern entsprechend dem Hauptantrag der Kläger zu 2 bis 4 zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnte. Dies setzte voraus, dass es im Gesamtplanungsgeflecht derart schwer wöge, um von der planfestgestellten Maßnahme insgesamt abzusehen oder die Trassenführung doch im Bereich des unmittelbar in Anspruch genommenen Außenbereichsgrundstücks Flst. Nr. 528 zu verändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110; Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O.). Überzeugende Gründe hierfür lassen sich auch dem Berufungsvorbringen nicht entnehmen, zumal die Kläger gerade auf angeblich vorhandene geeignetere Ausgleichsflächen (Flst. Nr. 456 u. a.) verwiesen haben. Mit der beanstandeten Ausgleichsmaßnahme 2.1 („Optimierung der „Weite Wiesen“) soll schließlich eine Extensivierung und Entwicklung von Grünlandbeständen, insbesondere des feuchten und nassen Spektrums sowie eine Förderung standortgemäßer Vegetationsbestände (Hochstauden, Röhricht, Großseggenried) erreicht werden. Warum solches aufgrund der Straßennähe und Lärmexposition der vorgesehenen Fläche nicht möglich sein sollte, erschließt sich nicht, mag die damit u.a. verfolgte (weitere) Zielsetzung, die Lebensraumfunktionen zu verbessern und die Arten- und Lebensgemeinschaften extensiv genutzter Grünlandkomplexe zu fördern (vgl. hierzu das entsprechende Maßnahmenblatt im Landschaftspflegerischen Begleitplan, S. 104 f.), auch nicht in jeder Hinsicht optimal erreicht werden können. Insofern hat ein Vertreter der „Entwicklungs- und Freiraumplanung Eberhard + Partner GbR“ in der mündlichen Verhandlung überzeugend darauf hingewiesen, dass sich die vegetationsmäßige und faunistische Aufwertung dieses grundwassernahen Bereichs gar nicht auf Wiesenvögel beziehe. Die Insektenfauna sei schließlich gegenüber den Störwirkungen einer Straße relativ tolerant.
83 
Was die weitere Rüge der Kläger anbelangt, die Ersatzmaßnahme 9 sei im Hinblick auf die verschiedenen mit ihr verfolgten Zwecke schon aufgrund ihrer geringen Größe viel zu klein, greift auch dies nicht durch. So ist nicht zu erkennen, warum mit der Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung und der Entwicklung artenreicher Grünlandbestände sowie der regelmäßigen Pflege der Sukzessionsfläche entlang des Tegelbachs nicht gleichzeitig die Bodenfunktionen optimiert und stabilisiert, das Retentionsvermögen der Tegel-bachaue verbessert, stoffliche Einträge reduziert und die dortigen Lebensraumfunktionen verbessert werden könnten (vgl. hierzu das entsprechende Maßnahmenblatt im Landschaftspflegerischen Begleitplan, S. 116 f.). Ein Vertreter der „Entwicklungs- und Freiraumplanung Eberhard + Partner GbR“ hat den Klägern schließlich in der mündlichen Verhandlung überzeugend entgegengehalten, dass die Maßnahme 9 im Zusammenhang mit den Maßnahmen 2.1 und 8 zu sehen sei und diese lediglich ergänzen sollte. Entgegen der Auffassung der Kläger könnten auch die „Bähwiesen“ durchaus noch weiter aufgewertet werden. Auf einen die Maßnahme insgesamt oder doch die Trassenführung im Bereich ihres Außenbereichsgrundstücks in Frage stellenden Fehler hätte freilich auch dieser Einwand kaum führen können. Dagegen spricht nicht zuletzt die auch von den Klägern, wenn auch mit anderer Zielrichtung hervorgehobene geringe Größe der Fläche. Bei ihrem Vorwurf, der Eingriff in die Landschaft, insbesondere in das Landschaftsbild sei nicht ausreichend kompensiert, übersehen die Kläger, dass sich das planfestgestellte Maßnahmenkonzept nicht in den beiden beanstandeten Maßnahmen erschöpft, sondern sich aus insgesamt 9 bzw. 12 Einzelmaßnahmen zusammensetzt. Dass gleichwohl ein Defizit verbliebe, haben die Kläger auch im gerichtlichen Verfahren nicht in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt.
84 
bbb) Soweit die Kläger geltend machen, dass die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG überschritten sei, weil die aus ihrer Sicht maßgeblichen Summenpegel die auch in diesem Fall einschlägigen Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV überstiegen, wird zwar ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des verkehrsbezogenen Immissionsschutzrechts (§§ 41 ff. BImSchG, 16. BImSchV) geltend gemacht. Auf eine Planaufhebung führte dies jedoch auch dann nicht, wenn der Einwand zuträfe. Vielmehr bestünde auch bei unzureichender Lärmvorsorge grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung. Eine Planaufhebung käme erst dann in Betracht, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen - ausnahmsweise - von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre (vgl. Senatsurt. v. 09.10.2000, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 -, NVwZ 1996, 901), mithin erst dann wenn gleichzeitig gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot verstoßen worden wäre (dazu sogleich).
85 
Anderes gilt auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger zu 1 und 2 mit der höheren Gesamtlärmbelastung von insgesamt 66 dB(A) am Tage und 56 dB(A) in der Nacht erstmals einer nach Art. 2 Abs. 2 GG verfassungswidrigen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt zu sein. Denn auch dann, wenn die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nunmehr überschritten sein sollte, führte dies allenfalls aufgrund eines möglicherweise beachtlichen Abwägungsfehlers im Rahmen der Variantenprüfung auf eine Planaufhebung. Anderenfalls verbliebe es auch insoweit bei einem Planergänzungsanspruch, mit dem die Kläger allenfalls weitere (hier durchaus im Wege aktiven wie passiven Schallschutz mögliche) Schutzvorkehrungen bzw. Entschädigungen, gegebenenfalls auch eine zu entschädigende Übernahme des Grundstücks verlangen könnten.
86 
ccc) Dass infolge des planfestgestellten Vorhabens Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG von den hierfür zuständigen Behörden sinnvollerweise nicht mehr aufgestellt werden könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der inzwischen im Entwurf vorliegende Lärmaktionsplan für die Gemeinde Meckenbeuren dürfte im Übrigen das Gegenteil belegen.
87 
cc) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht in einer zu seiner Aufhebung führenden Weise gegen das fachplanerische Abwägungsgebot des § 37 Abs. 5 Satz 1 StrG. Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Dabei sind gemäß § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 -, a.a.O.).
88 
Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, den Plan für den Neubau der K 7725 als Südumgehung von Kehlen auch im Hinblick auf die zusätzlichen Lärmwirkungen zum Nachteil der Kläger zu 1 und 2 und die Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger zu 2 bis 4 festzustellen, lässt einen relevanten Abwägungsfehler nicht erkennen. Insbesondere musste sie einer anderen Variante nicht den Vorzug geben. Dass sich die Kläger innerhalb der Einwendungsfrist noch nicht zu allen, von ihnen nunmehr für vorzugswürdig gehaltenen Varianten geäußert hatten, führt nicht dazu, dass sie insoweit mit ihren Einwand ausgeschlossen wären, dass im Hinblick auf die von ihnen beanstandeten Beeinträchtigungen von Landschaft, Ortsbild, Gesundheit und Eigentum eine andere Variante vorzuziehen gewesen wäre.
89 
Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat die Planungsbehörde sie zwar als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Sie ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur soweit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Verfährt sie in dieser Weise, so handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon dann, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn sich ihr diese Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238, Beschl. v. 24.09.1997 - 4 VR 21.96 - NVwZ-RR 1998, 297 u. Urt. v. 26.03.1998 - 4 A 7.97 -, UPR 1998, 382). Solches ist hier nicht der Fall.
90 
Soweit im Planfeststellungsbeschluss der „Südumfahrung“ der Vorzug gegenüber den beiden Nordumfahrungen gegeben wurde, ist dies ohne Weiteres nachvollziehbar. So würde die ortsnahe Nordumgehung an der Verkehrsbelastung zwischen der Bahnlinie und der bestehenden B 30 nichts ändern bzw. diese gar noch verstärken, wodurch der dortige Schul-, Sport und Freizeitbetrieb beeinträchtigt wäre. Auch führte die ortsnahe Nordumgehung zu einer geringeren Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen. Bei der ortsfernen Nordumfahrung ergäbe sich schließlich eine hohe Verkehrsbelastung im Bereich zwischen Meckenbeuren und Buch bzw. auf den entsprechenden Verbindungsstraßen, was sich auf den dortigen Siedlungs- und Entwicklungsschwerpunkt nachteilig auswirkte. Auch wäre sie aufgrund ihrer Länge die unwirtschaftlichste Lösung. Demgegenüber erbringt die insoweit günstigere „Südumfahrung“ eine gute (nicht „beste“, so aber die Verkehrsuntersuchung, S. 7) und zugleich durchgängige Entlastung. Auch lässt sich mit ihr als „Zubringer“ für den Raum südöstlich von Meckenbeuren die langfristig verfolgte Verkehrskonzeption umsetzen, die Verkehrsbeziehungen im Zuge der B 30 neu und der K 7725 neu in Verbindung mit der langfristig geplanten B 467 neu zu bündeln. Schließlich hatte sich die „Südumfahrung“ nach der Umweltverträglichkeitsstudie auch als die umweltverträglichste Variante erwiesen (vgl. zum Ganzen, Planfeststellungsbeschluss, S. 17; Verkehrsuntersuchung, S. 7 f.; Erläuterungsbericht, S. 9 ff.).
91 
Vor diesem Hintergrund erweist sich die von den Klägern zuletzt favorisierte Variante 3 ersichtlich nicht als vorzugswürdig, da sie im Wesentlichen der ortsfernen Nordumgehung entspricht und insofern dieselben Nachteile mit sich brächte.
92 
Soweit die Kläger demgegenüber auf die sog. „Shuttlebus“-Variante bzw. die Varianten 1 und 2 verweisen (vgl. VG-Akten, AS 183), liefen diese letztlich auf ein anderes Projekt hinaus; insofern brauchte sich der Vorhabenträger auf diese von vornherein nicht verweisen zu lassen. Darauf haben zu Recht bereits die Planfeststellungsbehörde und das Verwaltungsgericht hingewiesen. Schon das mit der planfestgestellten Variante verfolgte wesentliche Ziel einer Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen ließe sich mit diesen weiter entfernten, deutlich nach Süden abgesetzten Varianten allenfalls unzureichend erreichen. Soweit die Kläger im Berufungsverfahren noch geltend machen, dass sich bei einem entsprechenden Anschluss an die B 30 neu sowie bei einer entsprechenden Streckenführung bzw. mittels Verkehrsleitsystemen durchaus eine (vergleichbare) Entlastung der Ortsdurchfahrt erreichen ließe, setzte dies weitere umfangreiche, gegebenenfalls raumbeanspruchende Maßnahmen (auch anderer Behörden) voraus, die schon im Hinblick auf die in Kauf zu nehmenden Umwege kaum gewährleisteten, dass sich der beabsichtigte Entlastungseffekt einstellte.
93 
Hinzu kommt, dass sich das weitere - langfristige - Ziel einer Bündelung der Verkehrsbeziehungen im Zuge der verfolgten Netzkonzeption (B 30 neu, B 31 neu und B 467 neu) überhaupt nicht erreichen ließe. So wird im Planfeststellungsbeschluss überzeugend ausgeführt, dass die Verkehrsbeziehungen im nördlichen Bodenseeraum in Ost/West-Richtung über die B 31 neu und in Nord/Süd-Richtung über die B 30 neu sowie langfristig über eine B 467 neu geführt werden sollen und dem Anschuss an die B 30 neu bei Hirschlatt eine wichtige Verteilerfunktion zukomme, auf den die K 7725 neu als Zubringer (für den Raum südöstlich von Meckenbeuren) gezielt geführt werden müsse. Dies ist bei den von den Klägern vorgeschlagenen Varianten 1 und 2 jedoch nicht der Fall, weil diese einen Umweg über die Messe Friedrichshafen nehmen. Auch brächte der mit diesen Varianten verbundene Anschluss an die K 7726 auf Höhe der Messe keinen Vorteil („Ergänzung der geplanten Messezufahrt“), sondern den erheblichen Nachteil mit sich, dass der Verkehrsfluss an Messetagen behindert würde, was mit der planfestgestellten „Südumfahrung“ gerade verhindert werden sollte.
94 
Abgesehen davon schnitten die beiden Varianten auch in wirtschaftlicher Hinsicht keineswegs besser ab, da ein bloßer Ausbau der im Luftsicherheitsbereich belegenen Flughafenstraße aus nachvollziehbaren Gründen ausscheiden dürfte. Dass sowohl ein Neubau entlang des Flughafengeländes (Variante 2) als auch eine Stichstraße (Variante 1) nicht zuletzt im Hinblick auf die flugsicherheitstechnischen Vorgaben und die jedenfalls im unmittelbaren Randbereich des Flughafens erforderliche Führung in Tunnel- oder zumindest Tieflage kostenaufwändiger wären, leuchtet ohne Weiteres ein. Dies gilt erst Recht für die letztlich nur im Wege einer Untertunnelung realisierbare Variante 1.
95 
Würde indes abweichend von den vorgeschlagenen Varianten ausgehend von der B 30 entlang des Flughafens eine Trassierung unmittelbar auf die Anschlussstelle bei Hirschlatt vorgenommen, brächte dies Belastungen für den Siedlungsbereich von Gerbertshaus bzw. von Großbuch mit sich, so dass sich die Lärmbetroffenheiten lediglich verschöben. Auch ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass es dann zu Beeinträchtigungen des Waldgebiets „Großes Moos“ käme, wodurch sich erhebliche, möglicherweise nicht überwindbare artenschutzrechtliche Probleme ergäben, die sich bei der „Südumfahrung“ so nicht stellten.
96 
Auch die von den Klägern angeführten - unbestreitbaren - Nachteile der planfestgestellten Variante können aufgrund des ihnen zukommenden Gewichts nicht dazu führen, dass der Vorhabenträger stattdessen auf die weniger geeignete, die Planungsziele nur unvollkommen erreichende ortsferne Nordumgehung ausweichen oder gar von dem Vorhaben insgesamt Abstand nehmen müsste (sog. „Nullvariante“).
97 
Insbesondere der von den Klägern für unvertretbar gehaltene Eingriff in das Landschaftsbild ändert nichts daran, dass die „Südumgehung“ gleichwohl die umweltverträglichste Variante darstellt. Die Beeinträchtigung dieses Belangs wurde von der Planfeststellungsbehörde auch durch entsprechende Maßnahmen (Feldbrücke, nicht zu hohe Lärmschutzwände) gering gehalten und schließlich auch durch entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert. Mit ihren Einwendungen gegen diese Maßnahmen sind die Kläger zudem - wie bereits ausgeführt - ausgeschlossen. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf den Eingriff in die Landschaft in ihrer Erholungsfunktion verweisen, ist auch dieser nicht von solchem Gewicht, dass er die Planung in Frage stellte, zumal die Planfeststellungsbehörde diesem Belang durchaus Rechnung getragen hat, indem die Wegeverbindungen weitgehend aufrechterhalten wurden. Nichts anderes gilt für den Einwand der Kläger, dass die „historische“ Bindung an den Hauptort Kehlen zerschnitten würde und bei ihnen ein „Gefühl des Abgeschnittenseins“ entstünde.
98 
Soweit die Kläger auf eine - im Hinblick auf die künftige Gesamtlärmbelastung - völlig unzureichende Lärmvorsorge verweisen, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung, nachdem die Planfeststellungsbehörde im Ergebnis zu Recht davon ausging, dass auch die Kläger zu 1 und 2 auch bei einer Gesamtlärmbetrachtung nicht annähernd Lärmwirkungen ausgesetzt sind, die die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle – d. h. die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle oder die in rechtlicher Würdigung der Lärmwirkungsforschung zu bestimmende Schwelle der Gesundheitsgefährdung - überschreiten. Ausgehend davon kann jedenfalls nicht beanstandet werden, dass Lärmschutzbelange nicht zum Anlass genommen wurden, von der planfestgestellten „Südumfahrung“ Abstand zu nehmen.
99 
Die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle wird vom Bundesverwaltungsgericht für Wohngebiete grundsätzlich erst bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.2007, - 9 C 2.06 -, BVerwGE 128, 177, Urt. v. 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45; Urt. v. 15.12.2011 – 7 A 11.10. -, UPR 2012, 301). Dass diese bei einer Gesamtlärmbetrachtung erreicht würde, lässt sich indes nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand nicht feststellen.
100 
Zwar war der Schienenverkehrslärm bei der entsprechenden Abschätzung bzw. „Annäherung“ in der Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH vom 26.05.2008 noch nicht berücksichtigt worden. Vor dem Hintergrund der inzwischen mitgeteilten, nach § 3 der 16. BImSchV berechneten Beurteilungspegel für die Südbahn hätten sich jedoch auch bei einer zusätzlichen Überlagerung mit dem Schienenverkehrslärm für das Wohngebäude des Klägers zu 2 nur geringfügig höhere Summenpegel ergeben, nämlich maximal 63,5 dB(A) tags und 56,5 dB(A) nachts anstatt bis zu 62 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts (vgl. die konkretisierende und ergänzende Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation vom 24./25.09.2012 und die bereits der Stellungnahme vom 26.05.2008 beigefügte Anlage 2). Zwar ermöglichen diese Werte nur eine ungefähre Abschätzung, da äquivalente Dauerschallpegel unterschiedlicher Verkehrsquellenarten nicht ohne Weiteres energetisch addiert werden können dürften. Jedoch sind sie von dem als kritisch angesehenen Bereich noch deutlich entfernt, sodass von ihnen durchaus annäherungsweise ausgegangen werden konnte. Der in der Stellungnahme vom 26.05.2008 nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3722-2 berechnete effektbezogene Substitutionspegel LES von 66 - 67 dB(A) tags steht dem nicht entgegen. Denn dieser kann nicht an den oben genannten Werten gemessen werden, da er maßgeblich durch ein „Belästigungsurteil“ Betroffener bestimmt wird (vgl. hierzu die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH v. 26.05.2008; auch den 2. Entwurf, Feb. 2009, der VDI-Richtlinie 3722-2 mit Kommentar Windelbergs, http://www.iazd.uni-hannover.de/~windelberg/search/laerm/wi3722_2.pdf). Dies bedeutet freilich nicht, dass diesem Wert im Rahmen der Abwägung keinerlei Bedeutung zukäme (vgl. dazu sogleich).
101 
Dass das Regierungspräsidium Tübingen mit der seinem Planfeststellungsbeschluss zugrundegelegten Stellungnahme vom 26.05.2008 jedenfalls nicht zu niedrige Werte angesetzt hatte, wird letztlich durch die nachträglich - im Wege energetischer Addition - vorgenommene Gesamtlärm„berechnung“ vom 25.09.2012 bestätigt, wonach sich in dem der Planung - gleichsam als worst case - maßgeblich zugrundegelegten Planungsfall C 2 (mit B 30 neu) vor dem Wohngebäude des Klägers zu 2 maximale Gesamtpegel von (lediglich) 61,0 dB(A) bzw. 54,3 dB(A) ergaben, mithin Werte, die auch nicht annähernd die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erreichen. Die gegenüber der bisheriger Stellungnahme niedrigeren Werte beruhen im Wesentlichen darauf, dass für den Flughafen Friedrichshafen nunmehr aktuellere Lärmkonturen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg zugrunde gelegt wurden, denen zufolge das Grundstück des Klägers zu 2 (deutlich) außerhalb der 60 bzw. 55 dB(A)-Lärmkontur liegt, sodass dieses bei einer Extrapolation lediglich noch fluglärmbedingten äquivalenten Dauerschallpegeln von 56 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts ausgesetzt ist. Schließlich werden die kritischen Werte von 70 bzw. 60 dB(A) selbst von den (in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dem Lärmaktionsplan entnommenen, aufgrund der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG bzw. nach Maßgabe des § 5 der 34. BImSchV berechneten (Gesamt-)Lärmindizes Lden von 66 dB(A) bzw. Lnight von 56 dB(A) nicht erreicht (vgl. http://www.meckenbeuren.de/aktuell/lap.html?tx_skcalendar_pi1%5Boffset%5D=1543618800&tx_skcalendar_pi1%5Bcategory%5D=6&tx_skcalendar_pi1%5Bview%5D=thumbmonth). Der Mittelungspegel Lden konnte freilich nicht ohne Weiteres herangezogen werden, da er auf der Mittelung über 24 Stunden mit einer unterschiedlichen Gewichtung der Zeitbereiche Tag, Abend und Nacht beruhte (vgl. § 1 Abs. 2 der 34. BImSchV).
102 
Soweit das Regierungspräsidium Tübingen aus Kausalitätserwägungen die noch etwas niedrigeren Werte im Planungsfall C 20 (60,6 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts) heranziehen will, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar dürften die angestellten Kausalitätserwägungen zutreffen, da die B 30 neu (West) und die K 7725 neu - Südumfahrung - nicht in einem engen konzeptionellen und räumlichen Zusammenhang stehen dürften (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - 9 A 28.04 -, BVerwGE 124, 334). Jedoch wurde der planerischen Abwägung gleichwohl durchgehend der Planungsfall C 2 als maßgebliches Szenario zugrunde gelegt (vgl. hierzu bereits die Verkehrsuntersuchung Modus Consult Ulm GmbH v. 11.01.2006, S. 6; Lärmuntersuchung Modus Consult v. 23.01.2006, S. 7), sodass dieses - zur Vermeidung eines Abwägungsfehlers - auch in vorliegendem Zusammenhang maßgebend sein muss. Insofern kommt es auf die Gesamtlärmwerte für den Planungsfall C 2 (mit B 30 neu Westtrasse und K 7725 neu Ortsumfahrung Kehlen), Prognose-horizont 2020, an (vgl. S. 9 der konkretisierenden und ergänzenden Stellungnahme v. 24./25.09.2012). Die für den Planungsfall C 2 „plus“ berechneten Gesamtlärmwerte können demgegenüber nicht herangezogen werden, da bei diesen die im Planungsfall C 2 eintretende Entlastung auf der B 30 alt (Bestandstrasse) nicht berücksichtigt ist.
103 
Auch wenn man die  e n t e i g n u n g s r e c h t l i c h e  Zumutbarkeitsschwelle im Hinblick auf die inzwischen (2010) um 3 dB(A) reduzierten Auslösewerte für die Lärmsanierung an Fernstraßen in der Baulast der Bundes (vgl. hierzu BT-Drs. 17/5077, 17/8505), die 2011 auch für Landesstraßen in der Baulast des Landes übernommen wurden (vgl. LUBW, Übersicht Grenzwerte, Erl. 1, http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/50516/?print=true) bereits bei 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts ansetzen wollte, wären nach den obigen Ausführungen auch diese Werte, die freilich für eine Gesamtlärmbelastung keine Geltung beanspruchen können, noch nicht erreicht.
104 
Dass schließlich aufgrund neuerer, bislang unberücksichtigt gebliebener Erkenntnisse aus der Lärmwirkungsforschung gleichwohl bereits die Schwelle zur  G e s u n d h e i t s g e f ä h r d u n g  - und damit möglicherweise auch die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle - überschritten sein könnte, lässt sich ebenso wenig feststellen. Für diese sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.) letztlich die Innenraumpegel in der Nacht entscheidend; nach dem (bis zum Jahre 2000) erreichten Stand der Lärmwirkungsforschung sollen Dauerschallpegel am Ohr einer schlafenden Person in einem Bereich zwischen 30 und 35 dB(A) und Pegelspitzen in der Größenordnung von 40 dB(A) nicht überschritten werden. Dafür, dass dies bei den Klägern zu 1 und 2 - unter Zugrundelegung einer auch (alten) Einfachfenstern zukommenden schalldämmenden Wirkung von ca. 25 dB(A) (vgl. Kötz, Baulicher Schallschutz gegen Verkehrslärm - Wissenswertes über die Schalldämmung von Fenstern; OVG Berlin, Urt. v. 09.05.2003 - OVG 6 A 8.03 -, OVGBe 24, 206: mindestens 24 dB(A)) der Fall wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dass die in einer durch Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm erheblich vorbelasteten Umgebung anzutreffende Fenstersubstanz einen niedrigeren Dämmwert aufweisen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998, a.a.O.), ist nicht anzunehmen. Mit einem entsprechenden Vorbringen wären die Kläger zu 1 und 2 inzwischen auch ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2006 - 4 A 1001.04 - (Buchholz 11 Art 28 GG Nr. 145), wonach sich durch ein geschlossenes Fenster, je nach dessen Qualität, eine Dämmwirkung von 20 dB(A) oder mehr erzielen lasse, kann nicht entnommen werden, dass bei der Beurteilung der gesundheitsgefährdenden Wirkung von Lärm das Mindestschalldämmmaß eines Fensters zugrundezulegen wäre. Ist - mangels gegenteiliger Hinweise - auch beim Wohngebäude des Klägers zu 2 ein Schalldämmmaß von ca. 25 dB(A) anzunehmen, wären zwar ausgehend von einem (nach zwischenzeitlicher Erkenntnis ohnehin zu hoch angesetzten) Summenpegel von 56,5 dB(A) die von den Klägern eingeforderten Werte von maximal 30 dB(A) am Ohr des Schläfers um 1,5 dB(A) überschritten. Dass bereits damit und nicht erst bei Innenpegeln oberhalb von 35 dB(A) die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überschritten wäre, kann jedoch auch vor dem Hintergrund der von den Klägern angeführten, keineswegs einhelligen wissenschaftlichen Meinungen nicht ausgegangen werden; diese waren zudem überwiegend bereits veröffentlicht, als das Bundesverwaltungsgericht in neuerer Zeit über die gesundheitsgefährdende Wirkung von Verkehrslärm zu entscheiden und die bisher angenommene grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erneut bestätigt hatte (vgl. insbes. Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.; Urt. v. 13.05.2009, a.a.O.).
105 
Dass das Regierungspräsidium die nächtliche Gesamtlärmwirkung mit dem seiner Beurteilung zugrundegelegten Wert von 56 dB(A) im Ergebnis nicht unterschätzt hat, wird letztlich durch den aus dem Lärmaktionsplan ablesbaren, lediglich auf die Nacht bezogenen Lnight-Wert bestätigt. Denn dieser Gesamt-Lärmindex weist ebenfalls einen Wert von 56 dB(A) auf und unterscheidet sich insofern - zumindest im vorliegenden Fall - von der Größenordnung her nicht von dem in der Stellungnahme vom 26.05.2008 ermittelten Gesamtlärmpegel, der sich aus einer Überlagerung des Fluglärms mit dem nach § 3 der 16. BImSchV ermittelten Straßenverkehrslärm ergab. Hinzu kommt, dass die Schlafräume der Kläger zu 1 und 2 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nach Norden ausgerichtet sind, sodass sie der maximalen Gesamtlärmbelastung im Südosten des Wohngebäudes nicht ausgesetzt sind.
106 
Soweit die Kläger geltend machen, dass sie die Möglichkeit haben müssten, bei geöffneten bzw. gekippten Fenstern zu schlafen, übersehen sie, dass dies zwar bei der Einhaltung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze, nicht aber bei der Einhaltung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze im Hinblick auf eine Gesamtlärmbelastung gilt. So gehört zu den Schutzgütern, denen bei Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeit Rechnung zu tragen ist, zwar auch die "angemessene Befriedigung der Wohnbedürfnisse", die auch die Möglichkeit störungsfreien Schlafens umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.1976 - 4 C 80.74 -, BVerwGE 51, 15, 33 u. Urt. v. 29.01.1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <373>); ist dies wegen der Lärmbelastung, die von einem bestimmten Vorhaben ausgeht, nicht möglich, sind angemessene Wohnverhältnisse nur bei Einbau technischer Belüftungseinrichtungen gewahrt. Diese Einschätzung liegt auch der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 der 24. BImSchV zugrunde. Danach gehört zu den Schallschutzmaßnahmen auch der Einbau von Lüftungsmaßnahmen in Räumen, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass hiervon auch dann auszugehen wäre, wenn die gesundheitsgefährdende Wirkung einer nicht vom Anwendungsbereich der 16. BImSchV erfassten Gesamtlärmbelastung zu beurteilen ist. Eine entsprechende allgemeingültige Aussage wäre auch nicht gerechtfertigt. Einen (zumal grundrechtlich abgesicherten) Anspruch auf Schlafen bei offenem bzw. gekippten Fenster gibt es ersichtlich nicht (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 09.05.2003 - 6 A 8.03 -, OVG BE 24, 206; HessVGH, Urt. v. 03.06.2004, a.a.O.). Während es manche Menschen bevorzugen, die Fenster in ihren Schlafräumen nachts geschlossen zu halten, haben andere das gegenteilige Bedürfnis. Ob es den Klägern zu 1 und 2 im Hinblick auf die gesundheitliche Bedeutung des Raumklimas nicht zugemutet werden kann, bei geschlossenen Fenstern zu schlafen, hängt deshalb von den Umständen des Einzelfalles ab. Da sie mit ihren Einwendungen im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht haben, auf die nächtliche Belüftung ihres Schlafraums durch ein gekipptes oder leicht geöffnetes Fenster a n g e w i e s e n zu sein, kann hiervon auch im gerichtlichen Verfahren nicht ausgegangen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55). Auf das Vorbringen der Klägerinnen zu 3 und 4, das sich offenbar auf deren nicht streitgegenständliche Wohngrundstücke an anderer Stelle bezog, kann insoweit nicht abgehoben werden. Abgesehen davon haben sie auch nur eingewandt, es „gewohnt“ zu sein, zur Nachtzeit bei offenem Fenster zu schlafen.
107 
Dass schließlich im Hinblick auf die Wohnnutzung am Tage von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen gewesen wäre, ist ebenso wenig ersichtlich. Es war zwar unschädlich, dass die Kläger auf die Nutzung ihrer Außenwohnbereiche nicht gesondert hingewiesen haben, da diese von den geltend gemachten Beeinträchtigungen der Wohnnutzung ersichtlich mitbetroffen sind. Auch wenn im Hinblick auf die von den Klägern angeführten Meinungen aus jüngerer Zeit die Grenze zur Gesundheitsgefährdung nunmehr bereits bei niedrigeren Werten als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts anzusetzen wäre, ließe sich noch immer nicht feststellen, dass bereits ein Schwellenwert von 65 dB(A) tagsüber nach dem derzeitigem Stand der Lärmwirkungsforschung die Grenze beschriebe, oberhalb derer das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) der Nachbarn jedenfalls verletzt wäre. Soweit immer wieder ein Schwellenwert von 65 dB(A) genannt wird, wird dieser im Wesentlichen mit einem erhöhten Risiko für Herz-Kreislauferkrankungen begründet (vgl. hierzu www.umweltbundes-amt.de/verkehr/laerm/strassen-und-schienen-verkehr.htm ). Ab wann die Zunahme eines solchen (ggf. zu vermeidenden) Risikos einem körperlichen Eingriff gleichzusetzen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988 - 1 BvR 1301 -, BVerfGE 79, 174; Beschl. v. 29.07.2009 - 1 BvR 1606/08), lässt sich indessen zumal vor dem Hintergrund keineswegs einhelliger Meinungen nach wie vor nicht allgemein bestimmen. Dem entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht auch in neueren Entscheidungen (vgl. Beschl. v. 07.05.2008 - 4 A 1009.07 u. a. -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 74) Dauerschallpegel (außen) von 65,7 dB(A) tags vor dem Hintergrund der einem Gebäude auch ohne zusätzliche Schallschutzeinrichtungen zukommenden Dämmwirkung als noch nicht gesundheitsgefährdend angesehen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwiefern inzwischen eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein könnte. Von höheren Gesamtpegeln als 65 dB(A) kann hier ohnehin nicht ausgegangen werden. Dass schließlich der über 24 Stunden gemittelte Gesamtpegel Lden einen Wert von immerhin 66 dB(A) aufweist, rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, da er von der stärkeren Gewichtung der Nachtzeit mitbestimmt wird. Hinzu kommt, dass ein Lden von 65 dB(A) lediglich den Auslösewert für die Lärmaktionsplanung zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen darstellt (vgl. http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/ulr. html), woraus noch nicht folgt, dass jenseits dieses Werts bereits von einer einem körperlichen Eingriff gleichzusetzenden Gesundheitsgefährdung auszugehen wäre. Auch im Hinblick auf die Außenwohnbereiche kann nichts anderes gelten. Vorliegend kommt hinzu, dass es sich bei den errechneten Werten um Maximalpegel handelt, die lediglich südöstlich am Wohngebäude des Klägers zu 2 auftreten, sodass ohnehin nur ein Teil der Außenwohnbereiche von den maximalen Werten betroffen wird. Auch ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich von vornherein sehr viel höher (vgl. Senat, Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, NVwZ-RR 1997, 85). Das landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsgrundstück der Kläger zu 2 bis 4 stellt demgegenüber schon keinen Außen w o h n bereich dar.
108 
Soweit die Kläger noch geltend machen, eine Reihe von Ortschaften werde durch den Neubau der K 7725 noch stärker belastet, ist solches nicht zu erkennen; vielmehr wären diese auch im Prognosenullfall von der allgemeinen Verkehrszunahme auf einer (nicht geänderten) K 7725 betroffen.
109 
2. Auch die hilfsweise geltend gemachten Bescheidungsanträge haben keinen Erfolg.
110 
a) Den Klägern stehen nach Maßgabe der 16. BImSchV keine (weiteren) Lärmschutzansprüche zu (§§ 41, 42, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV).
111 
Allerdings findet die 16. BImSchV auf den planfestgestellten Neubau der K 7725 - Südumfahrung Kehlen - Anwendung. Ob es sich bei dem Umbau der Knotenpunkte (Anlage von zwei Bypässen) zwischen der B 30 und der L 333 um eine wesentliche Änderung i. S. des § 1 Abs. 1 u. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV handeln könnte, kann hier dahinstehen, da den Klägern als Nachbarn (in einem räumlich begrenzten Bereich, vgl. Storost in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, Komm., § 41 Rn. C 19) (weiterer) Lärmschutz allenfalls im Hinblick auf die Neubaustrecke zu gewähren wäre. Weitergehenden Lärmschutz können die Kläger jedoch nicht verlangen, weil die Immissionsgrenzwerte für reine und allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) bei Berücksichtigung der vorgesehenen (aktiven) Lärmschutzmaßnahmen eingehalten sind.
112 
Dafür, dass die maßgeblichen Beurteilungspegel in der Lärmuntersuchung vom 12.01.2006 nicht entsprechend der Anlage 1 zur 16. BImSchV bzw. der dort in Bezug genommenen RLS-90 berechnet, insbesondere topographische Gegebenheiten und bauliche Maßnahmen nicht berücksichtigt worden wären, liegen keine Hinweise vor. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass die zugrundeliegende prognostizierte durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) zu gering angesetzt worden wäre. Denn im Sinne einer worst-case-Betrachtung wurde der Planungsfall C 2 zugrunde gelegt, der den ungünstigsten Lastfall im Bereich der K 7725 neu darstellt. Hierbei wurde auch die B 31 neu im Abschnitt Friedrichshafen - Immenstaad sowie der Messezubringer Süd und Nord (K 7726 neu) berücksichtigt (vgl. Verkehrsuntersuchung, S. 4). Dass von der Entwicklung der Fluggastzahlen am Flughafen Friedrichshafen keine erheblichen Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen auf der K 7725, insbesondere die sich daraus ergebende durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) zu erwarten sind, wurde im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar dargelegt.
113 
Dass die Beurteilungspegel unabhängig von der tatsächlich vorhandenen oder zugelassenen Vorbelastung lediglich auf den zu bauenden Verkehrsweg bezogen wurden, entspricht schließlich den Vorgaben des § 41 BImSchG und der 16. BImSchV; es kommt mithin nur auf den Lärm an, der gerade von dem zu bauenden (oder zu ändernden) Verkehrsweg ausgeht. Lärm, der nicht gerade auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke entsteht, wird von der Verkehrslärmschutzverordnung nicht berücksichtigt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 <45>; Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152 <155>). Die Berücksichtigung anderer Lärmquellen durch die Bildung eines Summenpegels kommt im Rahmen der Anwendung der 16. BImSchV entgegen der Auffassung der Kläger nicht in Betracht; solche können daher auch nicht anhand der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV beurteilt werden.
114 
Aus der - auf eine Lärmminderungsplanung zielenden - Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG vom 25.06.2002 bzw. der 34. BImSchV lässt sich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Grenzwerte grundsätzlich nichts herleiten (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.05.2008 - 4 B 43.07 -; Urt. v. 13.10.2011 - 4 A 4000.09 - jeweils zum Fluglärm).
115 
Weitergehende Lärmschutzansprüche ergeben sich auch nicht unmittelbar aus § 41 Abs. 1 BImSchG, wonach u.a. „bei dem Bau“ oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen ist, dass „durch diese“ keine „schädlichen Umwelteinwirkungen“ hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Der Tatbestand der Vorschrift reicht nicht weiter als die 16. BImSchV, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zur Durchführung des § 41 und des § 42 Abs. 1 und 2 BImSchG erlassen worden ist. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG enthaltene Einschränkung, dass die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für den Bau öffentlicher Straßen und Schienenwege nur „nach Maßgabe der §§ 41 bis 43" gelten, bedeutet schließlich eine Abkehr von dem für genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Grundsatz, dass eine solche Anlage nicht errichtet oder betrieben werden darf, wenn unter Einbeziehung der Vorbelastung durch bereits vorhandene Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Anders als für gewerbliche Anlagen regelt das BImSchG den Immissionsschutz für Verkehrsanlagen nicht umfassend, sondern nur für einen Teilausschnitt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, a.a.O.; Urt. v. 23.02.2005, a.a.O.). Insofern geht auch der Hinweis der Kläger auf den (umfassenderen) Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ in § 3 Abs. 1 BImSchG fehl. Soweit sich die Kläger insoweit auf das Urteil des Senats vom 13.03.1996 - 5 S 1743/95 - berufen, wonach in atypischen Sonderfällen Verkehrsgeräusche auch unterhalb der Lärmgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV zu schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. des § 41 BImSchG führen könnten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass der Senat - im Hinblick auf die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1) - hieran schon im Urteil vom 28.01.2002 - 5 S 2328/99 - (BImSch-Rspr. § 41 Nr. 71) nicht mehr festgehalten hat, soweit keine Gesamtbelastung in Rede steht, die den Grad einer mit der Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unvereinbaren Gesundheitsgefährdung erreicht oder in die Substanz des Eigentums i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreift. Aber auch in Fällen, in denen aus Gründen des Grundrechtsschutzes die zusätzliche Berücksichtigung anderer Lärmquellen durch die Bildung eines Summenpegels geboten sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.11.2010 - 4 BN 28.10 -, BRS 76 Nr. 19, Urt. v. 21.03.1996, a.a.O.), bedürfte es keines Rückgriffs auf § 41 Abs. 1 BImSchG; vielmehr ergäbe sich ein entsprechender Lärmschutzanspruch bereits aus dem Abwägungsgebot in Verbindung mit den sich aus den Grundrechten ergebenden Schutzpflichten. Wie bereits ausgeführt, führen die vom Neubau der K 7725 ausgehenden Lärmwirkungen auf dem Grundstück des Klägers zu 2 jedoch an keiner Stelle zu Gesamtlärmwerten, die in Wohngebieten ein aus Sicht des Grundrechtsschutzes kritisches Maß erreichten.
116 
Auch ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG kommt neben dem Lärmschutzsystem, das in den §§ 41 ff. BImSchG normiert ist, inhaltlich (materiell) lediglich nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367 <371>), sodass die Kläger auch aus dieser Regelung nichts für sich herleiten können.
117 
b) Die Kläger können schließlich auch nicht verlangen, dass die Planfeststellungsbehörde ihnen im Hinblick auf eine mit Gesundheitsrisiken verbundene künftige Gesamtlärmbelastung weitergehenden vorsorgenden Lärmschutz gewährt bzw. insoweit ihr Planungsermessen erneut ausübt. So sind die einen weitergehenden Lärmschutz versagenden Erwägungen der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden. Mit diesen wird den gesundheitlichen Belangen der Kläger (zu 1 und 2) ausreichend Rechnung getragen. Zutreffend wurde hierbei darauf abgehoben, dass dem gerade von der K 7725 neu ausgehenden Verkehrslärm bereits ein umfassendes Lärmschutzkonzept entgegengesetzt werde. Mit diesem würden sogar die - hier nicht einschlägigen - städtebaulichen Orientierungswerte nach der DIN 18005 - 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts - für allgemeine Wohngebiete eingehalten; auch sei der K 7725 vor dem Hintergrund der Bahnstrecke, des Flughafens und der B 30 ohnehin nur ein untergeordneter Einfluss auf die Gesamtlärmbelastung beizumessen. Dies gelte umso mehr, als sie lediglich zu einer nicht hörbaren Erhöhung von allenfalls 1 dB(A) führe (vgl. hierzu die nachträgliche Berechnung, wonach der Gesamtlärm sogar nur um 0,5 dB(A) erhöht wird). Hinzu komme, dass eine etwaige Erhöhung der Lärmschutzwände zu einer kaum mehr wahrnehmbaren Reduzierung der Emissionspegel führte und insofern die hierfür aufzuwendenden Kosten außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stünden (vgl. § 41 Abs. 2 BImSchG); auch wären zunehmend öffentliche Belange - wie das Orts- und Landschaftsbild sowie Naturschutzbelange - nachteilig betroffen.
118 
In diesem Zusammenhang kann zwar durchaus auch nach dem Entwurf der VDI-Richtline 3722-2 oder aufgrund der Umgebungsrichtlinie bzw. der 34. BImSchV berechneten Werten Bedeutung zukommen, weil sie im Einzelfall die - von den Klägern auch im vorliegenden Fall geltend gemachte - Belästigungs- bzw. Störwirkung besser erkennen lassen. Jedoch bestand hier auch insofern keine Veranlassung, weitergehenden Lärmschutz zu gewähren. Die Lärmindizes Lden und Lnight lagen seinerzeit nicht vor, sodass sie von der Planfeststellungsbehörde auch nicht berücksichtigt werden konnten. Abgesehen davon wird der Auslösewert von 65 dB(A) nur um 1 dB(A) am Tage überschritten. Der in der Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH vom 26.05.2008 nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3722-2 errechnete effektbezogene Substitutionspegel LES von 66 - 67 dB(A) mag zwar auf den ersten Blick Anlass zu weitergehendem Lärmschutz gegeben haben, doch beträgt der Anteil der Kreisstraße - auch ohne die Wirkungen des Schienenverkehrslärms - lediglich 0,3 dB(A) (vgl. die konkretisierende und ergänzende Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH v. 24./25.09.2012), sodass letztlich kein Anlass bestand, die maßgeblich durch den Fluglärm bestimmte, durch Maximalpegel geprägte Belästigungswirkung zu reduzieren. Mehr als eine Beseitigung der gerade von dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben des Landkreises ausgehenden Lärmwirkungen hätten die Kläger auch bei einer gesundheitsgefährdenden Gesamtlärmbelastung nicht verlangen können (vgl. hierzu aber auch HessVGH, Urt. v. 03.06.2004 - 12 A 1118/01, 12 A 1521/01 -, NVwZ-RR 2005, 805: lediglich in einem einheitlichen Verfahren gegenüber allen Emittenten). Eine Pflicht zur Verbesserung der vorgefundenen Situation obliegt der Planfeststellungsbehörde nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.06.1989 - 4 B 100.89 -, UPR 198, 432 f.; Urt. v. 28.10.1989 - 11 A 3.98 -, NVwZ 1999, 539), zumal dies hier auf eine dem Vorhabenträger unzumutbare Lärmsanierung von Verkehrswegen (des Bundes) bzw. -anlagen Dritter (Flughafen Friedrichshafen) hinausliefe.
119 
Soweit die Kläger im Hinblick auf künftige weitergehende Erkenntnisse aus der Lärmwirkungsforschung abgesichert sein wollen, sind sie auf die Geltendmachung nachträglicher Schutzvorkehrungen zu verweisen. Denn von nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens i. S. des § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist auch dann auszugehen, wenn die Schädlichkeit oder Gefährlichkeit von Auswirkungen aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nunmehr anders zu beurteilen ist (vgl. vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.07.1989 - 7 B 188.88 -, Buchholz 451.171 AtG Nr. 31; Urt. v. 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 312).
120 
Ebenso wenig können die Kläger weitere Schutzvorkehrungen deshalb verlangen, weil vor dem Hintergrund der mit dem Lärmschutzkonzept verfolgten Ziel, die Einhaltung der Orientierungswerte nach der DIN 18005 für Wohngebiete zu gewährleisten, für ihre Grundstücke tatsächlich die Orientierungswerte für reine Wohngebiete einschlägig gewesen wären. Abgesehen davon, dass durchaus zweifelhaft erscheint, ob es sich bei dem im Wege einer Abrundungssatzung in den Innenbereich einbezogenen Ortsteil, der im Flächen-nutzungsplan nach wie vor als Mischbaufläche dargestellt ist, um ein reines Wohngebiet i. S. des § 3 BauNVO handelte, ist nicht ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde ungeachtet dessen, dass diese Werte ohnehin nicht für die Straßenplanung verbindlich sind, die jeweils einschlägigen Werte hätte gewährleisten wollen. Vielmehr sollten im Hinblick auf die Wohnnutzung in Gunzenhaus gerade die Werte für ein allgemeines Wohngebiet gewährleistet werden. Insofern verhält es sich anders als in den Fällen, die etwa den Entscheidungen des Senats vom 08.03.2005 - 5 S 551/02 - (UPR 2005, 442) sowie vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - zugrundelagen.
121 
Nach alldem sind die Berufungen sämtlicher Kläger zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach den §§ 154 Abs.2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO (vgl. zur Kostenaufteilung die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschlusses v. 11.11.2008 - 2721/08 -). Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landkreises, der keinen Antrag gestellt hat, behält dieser auf sich.
122 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
123 
Beschluss vom 8. Oktober 2012
124 
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren ungeachtet dessen auf EUR 18.500,-- (EUR 15.000,-- + EUR 3.500,-- <„für die Erbengemeinschaft“>) festgesetzt (vgl. VG Sig., Beschl. v. 11.11.2008 - 2 K 2721/08 -, AS 36), dass die Kläger zu 1 und 2 aufgrund (nunmehr erkannter) unterschiedlicher Betroffenheiten (Eigentum, Gesundheit) nicht mehr in Rechtsgemeinschaft klagen. So ist deren Begehren wirtschaftlich gesehen nach wie vor auf dasselbe Ziel gerichtet.
125 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Okt. 2012 - 5 S 203/11 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Okt. 2010 - 5 S 1292/10

bei uns veröffentlicht am 27.10.2010

Tenor Der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ der Stadt Konstanz vom 28. Januar 2010 wird hinsichtlich seiner Festsetzung in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 insoweit für unwirksam erklärt, als nach ihr nicht nur nicht kerngebietstypische, sondern auch

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Sept. 2007 - 3 S 1492/06

bei uns veröffentlicht am 25.09.2007

Tenor Der Bebauungsplan „086 für den Bereich Marktplatz“ der Stadt Weinheim (Antragsgegnerin) vom 16. Juni 2005 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Okt. 2006 - 8 S 967/05

bei uns veröffentlicht am 05.10.2006

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. September 2004 - 6 K 3342/03 - wird zurückgewiesen. Die untereinander als Gesamtschuldner haftenden Kläger 1 und 2 sowie der Kläger 3 tragen die Kosten des

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. März 2005 - 5 S 551/02

bei uns veröffentlicht am 08.03.2005

Tenor Der Bebauungsplan „Hinterhofen“ der Gemeinde Eigeltingen vom 10. September 2001 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2018 - 9 BV 16.1694

bei uns veröffentlicht am 14.02.2018

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 24. Nov. 2017 - 15 N 16.2158

bei uns veröffentlicht am 24.11.2017

Tenor I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Stadt S. ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2017 - 15 NE 17.1221

bei uns veröffentlicht am 22.08.2017

Tenor I. Der Antrag der Antragsgegnerin wird abgelehnt. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Aug. 2015 - 15 N 12.2124

bei uns veröffentlicht am 04.08.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 15 N 12.2124 Im Namen des Volkes Urteil 4. August 2015 15. Senat P.-M. als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebietsschlüssel:

Referenzen

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
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Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Der Bebauungsplan „086 für den Bereich Marktplatz“ der Stadt Weinheim (Antragsgegnerin) vom 16. Juni 2005 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan „086 für den Bereich Marktplatz“ vom 16.06.2005 (Satzungsbeschluss). Das Plangebiet ist Teil des förmlichen Sanierungsgebiets „südliche Altstadt“ der Antragsgegnerin. Die Antragstellerinnen sind (in ungeteilter Erbengemeinschaft) Eigentümerinnen mehrerer Grundstücke im Plangebiet. Unter anderem gehören ihnen die Grundstücke ... (Flurstück-Nr. 435) und ... (Flurstück-Nr. 434). Beide Grundstücke sind mit Gebäuden bebaut, in denen im Erdgeschoss und Obergeschoss (Gebäude ...: Restaurant ...) bzw. im Erdgeschoss (Gebäude ...: Café ...) Gaststätten genehmigt sind bzw. betrieben werden. Die umliegende, weitgehend sanierte Innenstadt (historischer Marktplatz, Gebiet entlang der Hauptstraße) weist eine Mischung aus Gastronomie, Handel, Dienstleistung und Wohnen auf. Der angegriffene Bebauungsplan umfasst die Baublöcke um den Marktplatz (mit Ausnahme des Bereichs der Laurentiuskirche) sowie die Grundstücke beiderseits der Hauptstraße bis zum Marktplatz und die Grundstücke ... - .... In diesem Bereich befanden sich 2004 insgesamt 19 Gastronomiebetriebe, davon 11 am Marktplatz, mit einer Gastraum-Nutzfläche von insgesamt 1.683,2 qm (vgl. den Plan „Nutzung der Gebäude“). Die Grundstücke entlang des Marktplatzes, darunter diejenigen der Antragstellerinnen, sowie die überwiegenden Grundstücke östlich der Hauptstraße werden als Mischgebiet (MI), die übrigen Grundstücke werden als Besonderes Wohngebiet (WB) festgesetzt; in letzterem liegen auch die vier bestehenden Gastronomiebetriebe an der Hauptstraße. Dazwischen befinden sich einige Grundstücke mit Gemeinbedarfsnutzung. Sowohl im MI wie im WB sind Vergnügungsstätten, Sexshops und gewerbliche Bordellbetriebe unzulässig, im WB sind oberhalb des Erdgeschosses, im MI oberhalb des ersten Obergeschosses nur Wohnungen zulässig. Schank- und Speisewirtschaften sind im MI nur zulässig (Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen),
„wenn hierdurch in der Summe aller im Mischgebiet bestehenden oder genehmigten Gastraum-Nutzflächen (einschließlich Thekenbereich) 1.480 m² nicht überschritten werden. Überschreitungen dieser Obergrenze sind ausnahmsweise für Erweiterungen bestehender Gastraum-Nutzflächen bis zu einer „Gastraum-Nutzflächenzahl“ von 0,5 (bezogen auf die Grundstücksfläche), maximal aber nur 50 m² Gastraum-Nutzfläche mehr zulässig, als zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans (§ 1 Abs. 10 BauNVO).“
Analog hierzu sind im WB Schank- und Speisewirtschaften nur zulässig (Ziff. 2 der textlichen Festsetzungen),
„wenn hierdurch in der Summe aller im Besonderen Wohngebiet bestehenden oder genehmigten Gastraum-Nutzflächen (einschließlich Thekenbereich) 220 m² nicht überschritten werden (§ 1 Abs. 10 BauNVO).“
Mit diesen Festsetzungen sollen u.a. die durchmischte, nicht monostrukturierte Nutzung am Marktplatz gesichert, die Gastronomie auf dem Marktplatz beschränkt und die Wohnfunktion durch Beschränkung weiterer schädlicher Gewerbe- und Verkehrsimmissionen gestärkt werden. In der Begründung zur Gastronomieregelung heißt es: Eine völlige Beschränkung der bestehenden Gastronomie sei nicht gewünscht, da diese zum prägenden Gebietscharakter gehöre. Andererseits würde eine allgemeine Zulässigkeit solcher Betriebe den Planzielen zuwiderlaufen. Schon mit den vorhandenen Gastronomiebetrieben sei die Grenze der Zumutbarkeit an Betriebslärm für die Wohnnutzung erreicht und jeder Zuwachs führe auch zu einer Zunahme des schon jetzt unzureichenden Stellplatzbedarfs sowie des Verkehrsaufkommens. Auch sei die Konkurrenzsituation auf dem Gastronomiesektor mit der Gefahr künftigen Leerstandes schon jetzt sehr groß. Aus diesem Grund habe man die zulässigen Gastraum-Nutzflächen auf den status quo beschränkt, gleichzeitig aber auch den Grundstückseigentümern am Marktplatz die Möglichkeit einer angepassten Erweiterung sichern wollen. Es sei festgestellt worden, dass die Gastronomienutzung auf manchen Grundstücken extrem hoch sei, während auf anderen Grundstücken durchaus noch Erweiterungsmöglichkeiten bestünden. Von einer (einmaligen) prozentualen Erweiterungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 10 BauNVO habe man wegen der ungleichen Grundstücksausnutzung abgesehen und deswegen auf die „Gastraum-Nutzflächenzahl“ (analog zur Grundflächenzahl) von 0,5 zurückgegriffen. Denkbar wären noch „unzählige andere Möglichkeiten“ einer Regelung. Diesen gegenüber biete das gewählte grundstücksbezogene Maß aber die größtmögliche Gerechtigkeit.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 20.10.1999 beschloss der technische Ausschuss des Gemeinderats der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „086 für den Bereich Marktplatz“ aufzustellen. Durch Beschluss des Gemeinderats vom 11.09.2002 wurde der räumliche Geltungsbereich geringfügig erweitert. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde vom 22.03. - 22.04.2004 durchgeführt. Als deren Ergebnis stimmte der technische Ausschuss des Gemeinderats am 23.06.2004 einer nochmaligen Gebietserweiterung auf den heutigen Geltungsbereich zu und der Entwurf wurde öffentlich ausgelegt. Nach der damaligen Fassung war das Plangebiet durchgehend als WB mit verschiedenen Bereichen (I - III) ausgewiesen. Schank- und Speisewirtschaften waren ausnahmsweise zulässig, wenn hierdurch in der Summe aller Gastraum-Nutzflächen in den Bereichen I und II bestimmte Obergrenzen nicht überschritten wurden (§ 1 Abs. 9 BauNVO); im Planbereich III waren Schank- und Speisewirtschaften insgesamt nicht zulässig. Am 18.02.2005 beschloss der technische Ausschuss des Gemeinderats nach § 4 a Abs. 3 BauGB die erneute Offenlegung des Planentwurfs in der geänderten heutigen Fassung. Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 28.02. - 14.03.2005. Am 16.06.2005 beriet der Gemeinderat über die eingegangenen Anregungen und Bedenken und beschloss anschließend den Bebauungsplan als Satzung; der Beschluss wurde am 23.07.2005 in den Weinheimer Nachrichten mit den erforderlichen Hinweisen bekannt gemacht, die Einwender wurden benachrichtigt.
Mit Bescheid vom 19.07.2005 hat das Baurechtsamt der Antragsgegnerin eine Bauvoranfrage der Antragstellerinnen abgelehnt, die auf die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Erweiterung der vorhandenen Gastraumfläche auf dem Grundstück ... um 50 m² gerichtet war. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat das Regierungspräsidium Karlsruhe durch Widerspruchsbescheid vom 05.12.2005 unter Bezugnahme auf Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans abgelehnt: Schon jetzt mache die Gastraum-Nutzfläche einen Anteil von 0,52 der Grundstücksfläche aus; dieser Faktor werde sich mit der beantragten Erweiterung auf 0,79 erhöhen. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus, weil Grundzüge der Planung berührt würden. Die gegen diese Bescheide erhobene Verpflichtungsklage der Antragstellerinnen ist derzeit beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängig (Az.: 1 K 128/06); das Verfahren ruht.
Am 29.06.2006 haben die Antragstellerinnen ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie machen geltend, durch die rechtswidrigen Festsetzungen zur Gaststättennutzung in Ziff. 1 des Textteils in ihren Eigentumsrechten verletzt zu werden. Sie hätten ein Rechtsschutzinteresse ungeachtet des laufenden Bauvorbescheidsverfahrens. Ziff. 1 Satz 1 des Textteils mit seiner summierten Flächenobergrenze entbehre einer Rechtsgrundlage und sei daher unwirksam. Weder handle es sich um eine räumliche Gliederung nach § 1 Abs. 4 BauNVO noch werde eine bestimmte Nutzungsart nach § 1 Abs. 5 BauNVO oder eine Unterart - ein nach der Verkehrsanschauung anerkannter Anlagentypus - einer Schank- und Speisewirtschaft nach § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen. Schließlich scheide auch § 1 Abs. 10 BauNVO als Ermächtigungsgrundlage aus. Diese Vorschrift betreffe ausschließlich Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen oder Erneuerungen bestehender unzulässiger Anlagen und komme daher allenfalls als Ermächtigung für Ziff. 1 Satz 2 des Textteils in Betracht. Jedoch gehe auch die Festsetzung in Ziff. 1 Satz 2 mangels eines wirksamen Bezugsobjekts in Satz 1 ins Leere und sei deswegen ebenfalls nichtig. Im Übrigen sei Ziff. 1 Satz 2 des Textteils aber auch zu unbestimmt. Die Anknüpfung an die Gastraum-Nutzfläche „zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans“ sei mehrdeutig. Sie lasse verschiedene Auslegungen zu. Man wisse nicht, ob die Regelung an baurechtlich genehmigte, baurechtlich zulässige oder an tatsächlich genutzte Gastraum-Nutzflächen anknüpfe.
Die Antragstellerinnen beantragen,
10 
den Bebauungsplan „086 für den Bereich Marktplatz“ der Antragsgegnerin vom 16.06.2005 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
die Anträge abzuweisen.
13 
Die Festsetzungen in Ziff. 1 Satz 1 und 2 des Bebauungsplans seien jeweils durch § 1 Abs. 10 BauNVO gedeckt. Nach § 1 Abs. 10 BauNVO würden bestimmte Maßnahmen planungsrechtlich abgesichert und zwar als allgemein oder nur ausnahmsweise zulässig. Dementsprechend erkläre Ziff. 1 Satz 1 des Textteils Schank- und Speisewirtschaften unterhalb der Gastraum-Nutzfläche von 1.480 qm als allgemein zulässig. Dies stelle eine nähere Bestimmung über die Zulässigkeit im Sinne des § 1 Abs. 10 Satz 2 BauNVO dar, da sich diese Ermächtigung auch auf die als allgemein zulässig festgesetzten Maßnahmen beziehe. § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO würde insofern ergänzt. Die Festsetzung in Ziff. 1 des Textteils verstoße daher nicht gegen den Typenzwang und sei wirksam. Auch die Festsetzung in Ziff. 1 Satz 2 des Textteils sei zulässig und wirksam. Auch sie könne auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützt werden. Hier würden Erweiterungen der baulichen Anlagen gemäß § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO ausnahmsweise zugelassen. Die Festsetzungen seien daher auch eindeutig bestimmt, die Begrenzung der Erweiterung sei erkennbar.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Bebauungsplan- und die Bauvorbescheidsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Senat kann ohne einen nicht erschienenen Vertreter der Antragsgegnerin verhandeln und entscheiden. Denn die Antragsgegnerin ist, wie sich aus ihrem Schreiben vom 06.09.2007 ergibt und wie von ihrem Bevollmächtigten, Stadtrechtsdirektor H., telefonisch bestätigt worden ist, rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen worden (§ 102 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO).
16 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften und fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig. Die Antragstellerinnen sind als natürliche Personen nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsberechtigt. Der Senat geht bei interessegerechter Auslegung davon aus, dass die Antragstellerinnen ihre Anträge von Anfang an als natürliche Personen - wenn auch in ihrer gesamthänderischen Bindung als Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft - gestellt haben. Dafür spricht, dass ihr Prozessbevollmächtigter in der Antragsbegründung mehrfach von „den Antragstellerinnen“ spricht und die Antragstellerinnen auch ihre Klage auf Erteilung des Bauvorbescheids beim Verwaltungsgericht Karlsruhe als Naturparteien erhoben haben. Damit sind die Antragstellerinnen, soweit sie gesamthänderisch die Eigentumsrechte der Erbengemeinschaft geltend machen, auch aktiv prozessführungsbefugt (vgl. §§ 2038 Abs. 1 Satz 1 und 2040 Abs. 1 BGB; zum - streitigen - Umfang der Prozessführungsbefugnis einzelner Miterben vgl. demgegenüber etwa BVerwG, Urteil vom 27.11.1981 - 4 C 1.81 -, NJW 1982, 113; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.1991 - 8 S 1589/91 -, NJW 1992, 388; weitere Nachweise bei VG Karlsruhe, Urt. v. 03.07.2003 - 11 K 4/03 -, juris). Darauf, ob die Erbengemeinschaft als „Vereinigung“ nach § 61 Nr. 2 VwGO selbst beteiligungs- und prozessfähig wäre (verneinend BGH, Beschluss vom 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 -, NJW 2006, 3715 ff.; und Urt. v. 11.09.2002 - XII ZR 187/00 -, NJW 2002, 3389 f.; BayVGH, Urt. v. 31.03.1978 - 40 II 75 -, BayVBl. 1979, 20 f.; bejahend demgegenüber: Jörg Schmidt, in: Eyermann u.a., VwGO, § 61 RdNr. 9 m.w.N.), kommt es mithin ebenso wenig an wie darauf, ob diese Beteiligtenfähigkeit - trotz des insofern engeren Wortlauts des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO - auch zur Stellung eines Normenkontrollantrags berechtigen würde (bejahend, wenn auch ohne Begründung, Schmidt, a.a.O., § 47 RdNr. 39).
17 
Die Antragstellerinnen sind als gesamthänderische Eigentümerinnen mehrerer Grundstücke im Plangebiet, deren Nutzung durch die Planfestsetzungen geregelt und teilweise (Gaststättennutzung) eingeschränkt werden, auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Durch diese Festsetzungen, die sie substantiiert angreifen, und durch deren Vollzug erscheint es möglich, dass die Antragstellerinnen in ihrem Grundeigentum verletzt werden. Schließlich steht den Antragstellerinnen auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens zur Seite. Denn ein Obsiegen bringt ihnen rechtliche (und auch tatsächliche) Vorteile, da die im Bebauungsplan für das Mischgebiet festgesetzten Nutzungsbeschränkungen dann nicht gelten, die Gebäude dann auf der Grundlage von § 34 BauGB mithin auch in den oberen Geschossen gewerblich genutzt werden dürften und die Gaststättennutzung ggf. auch deutlich erweitert werden könnte. Das mit dem Ziel einer Gaststättenerweiterung um 50 qm im Gebäude … anhängige Klageverfahren, in dem die Wirksamkeit des Bebauungsplans inzident zu prüfen ist, schöpft diese Rechtsvorteile nicht aus; auch bei einer dort stattgebenden Entscheidung wäre mit weiteren planbedingten Beeinträchtigungen zu rechnen, die inzident festgestellte Plannichtigkeit wäre von der - ohnehin nur zwischen den Parteien wirkenden - Rechtskraft des Urteils nicht erfasst (zum Rechtsschutzinteresse trotz gleichzeitiger Rechtsmittel/Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen im Planvollzug (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.12.1988 - 7 NB 2.88 -, NVwZ 1989, 458 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 RdNr. 91 m.w.N.).
18 
Die Anträge sind auch begründet. Verfahrensrügen gegen den Bebauungsplan „086 für den Bereich Marktplatz“ sind nicht erhoben und auch nicht ersichtlich. Letztlich bedarf es insofern aber keiner vertieften Prüfung, denn die Festsetzung in Ziff. 1 Satz 1 des Textteils des Bebauungsplans bezüglich der Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften im Mischgebiet ist von einer Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt und daher unwirksam. Nichts anderes gilt für die rechtlich gleichstrukturierte Regelung in Ziff. 2 des Textteils über die Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften im Besonderen Wohngebiet (zu all dem nachfolgend 1.). Diese Teilunwirksamkeit hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge (dazu unten 2.).
19 
1. Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen ist strukturell in zwei Teile gegliedert, die klar zu trennen sind. Ziff. 1 Satz 1 enthält eine Festsetzung dahingehend, unter welchen besonderen Voraussetzungen Schank- und Speisewirtschaften im Mischgebiet - ausgehend von ihrer allgemeinen Zulässigkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO - unzulässig sind. Die Vorschrift hat demnach, ungeachtet ihrer positiven Formulierung („sind nur zulässig, wenn …“) einen negativ-beschränkenden Aussagegehalt. Sie bringt den Willen des Gemeinderats zum Ausdruck, dass Schank- und Speisewirtschaften unzulässig sein sollen, „wenn hierdurch in der Summe aller im Mischgebiet bestehenden oder genehmigten Gastraum-Nutzflächen (einschließlich Thekenbereich) 1.480 m²“ überschritten werden. Die Regelung in Ziff. 1 Satz 2 des Textteils baut auf dieser Aussage des Satzes 1 auf und setzt sie voraus. Die Regelung lässt Ausnahmen von der in Satz 1 festgesetzten summenbezogenen Flächenobergrenze für Erweiterungen bestehender Gastraum-Nutzflächen zu mit der Maßgabe, dass die „Gastraum-Nutzflächenzahl“ pro Grundstück von 0,5 (bezogen auf die Grundstücksfläche) nicht überschritten und die maximale Erweiterungsfläche bei 50 m² - errechnet im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - liegt.
20 
Dieses Regelungsgefüge findet im Gesetz (§ 9 a BauGB) und der auf dessen Grundlage ergangenen Baunutzungsverordnung keine Stütze. Der an gebietsbezogenen Flächenobergrenzen orientierte Unzulässigkeitsmaßstab in Ziff. 1 Satz 1 ist weder durch § 1 Abs. 10 BauNVO 1990 (dazu a) noch durch § 1 Abs. 4 bis Abs. 9 BauNVO 1990 gedeckt (dazu b). Dies führt zur Unwirksamkeit von Ziff. 1 Satz 2 des Textteils (dazu c).
21 
a) Mit den Beschränkungsregelungen für Schank- und Speisewirtschaften in Ziff. 1 (für das Mischgebiet) und Ziff. 2 (für das Besondere Wohngebiet) verfolgte der Gemeinderat aus städtebaulichen Gründen (insbesondere Verhinderung von Monostrukturen, Lärmschutz, Verkehr) das Ziel, den schon jetzt für problematisch hoch befundenen Anteil an Gastronomiebetrieben auf den status quo (Bestand im Zeitpunkt des Planaufstellungsverfahrens) zu beschränken (vgl. Planbegründung S. 8 u. 9). Die im Frühjahr 2004 im Einzelnen ermittelten Gastraum-Nutzflächen im gesamten Plangebiet von 1.683,2 m² sollten durch die Festsetzung von Obergrenzen im Mischgebiet (MI) von 1.480 m² und im Besonderen Wohngebiet (WB) von 220 m² im Wesentlichen festgeschrieben werden (vgl. Tabelle auf S. 8 der Planbegründung). Von dieser Bestandsobergrenze („absolute Begrenzung der Gastronomie“) sollten, dem Wunsch von Betriebsinhabern entsprechend, Ausnahmen zugelassen werden, um „angepasste Erweiterungsmöglichkeiten in Betrieben mit geringerem Gastronomie-Nutzungsanteil“ zu schaffen (Planbegründung S. 9).
22 
In der Antragserwiderung argumentiert die Antragsgegnerin, nicht nur die Ausnahmeregelung in Ziff. 1 Satz 2 des Textteils, sondern auch die summenbezogene Unzulässigkeitsgrenze in Ziff. 1 Satz 1 könne auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützt werden. Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu. Die Regelung in Ziff. 1 Satz 1 (und dementsprechend auch in Ziff. 2) des Textteils ist durch § 1 Abs. 10 BauNVO nicht gedeckt. Bezeichnenderweise hat auch die Antragsgegnerin bei der ersten Offenlage des Bebauungsplans noch § 1 Abs. 9 BauNVO als Rechtsgrundlage für eine entsprechende Regelung angegeben (vgl. Ziff. 3 des Textteils im Planentwurf, Fassung vom 18.05.2004).
23 
Nach § 1 Abs. 10 BauNVO kann bei Überplanung eines überwiegend bebauten Gebiets im Bebauungsplan vorgesehen werden, dass Erweiterungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von solchen baulichen oder sonstigen Anlagen allgemein zulässig oder durch Ausnahme zulassungsfähig sind, die „bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9“ unzulässig wären, d.h. die „nach dem vorgesehenen Baugebiet aufgrund der betreffenden Baugebietsvorschrift nicht zulässig sind“ (so Begründung in BR-Drs. 354/89, S. 42). Damit sind zum Einen solche Anlagen gemeint, die entweder schon durch die unveränderte Festsetzung eines der Baugebiete nach § 1 Abs. 2 i.V.m. §§ 2 - 9 BauNVO unzulässig werden, weil sie im Katalog der allgemeinen oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten des jeweiligen Baugebiets nicht enthalten sind (§ 1 Abs. 3 BauNVO). Zum Anderen erfasst § 1 Abs. 10 BauNVO auch diejenigen Anlagen, deren Unzulässigkeit sich auf der Ebene der räumlich und inhaltlich feindifferenzierenden Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO ergibt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 ff.; BayVGH, Urteil vom 22.11.1999 - 14 N 98.3623 -, BauR 2000, 699 und Urteil vom 23.12.1998 - 26 N 98.1675 -, juris).
24 
§ 1 Abs. 10 BauNVO ist insofern § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO rechtslogisch nachgeordnet. Die Vorschrift räumt dem Plangeber kein über die Differenzierungen in § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO hinausgehendes typisierendes Anlagenfindungsrecht ein, sie setzt eine derartige typisierte Festsetzung im betreffenden Bebauungsplan, die zur Unzulässigkeit führt, vielmehr voraus (so ausdrücklich auch BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.). § 1 Abs. 10 BauNVO erfordert mit anderen Worten in einer ersten Stufe das Vorliegen von - nach den Planungsvorstellungen der Gemeinde oder auch bereits zuvor gegebenen - „gebietsfremden“ Nutzungen (so Begründung BR-Drs. 354/89, S. 42; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.06.2007 - 8 C 10039/07 -, juris). Dieses vom Plangeber generell gewollte Verbot solcher - nach der Typik des § 1 Abs. 4 - Abs. 9 BauNVO zunehmend fein abgestuften - gebietsfremden Nutzungen und Anlagen wird sodann in einem weiteren Schritt (in einer zweiten Stufe) um die Möglichkeit angereichert, trotz dieser Verbote einzelne tatsächlich vorhandene gebietsfremde oder gebietsfremd werdende Anlagen im Wege erweiterten Bestandsschutzes als „Fremdkörper“ zuzulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O. sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.06.2007, a.a.O.). § 1 Abs. 10 BauNVO beinhaltet insofern eine bis dahin unübliche anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung, bei der der grundsätzlich abstrakte Normcharakter des Bebauungsplans verlassen wird und deren Festsetzungen sich konkret auf bestimmte vorhandene Nutzungen beziehen. Dogmatisch lässt sich § 1 Abs. 10 BauNVO des weiteren als eine - dem früheren § 34 Abs. 3 BauGB vergleichbare - Abweichens- bzw. Befreiungsregel für einzelne unzulässige Nutzungen begreifen, wobei keine Bindung an gesetzliche Befreiungsvoraussetzungen (etwa § 31 Abs. 2 BauGB) besteht, diese Voraussetzungen vielmehr von der Gemeinde nach Ermessen (in den Grenzen des § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO) in gebietsverträglicher Weise festgelegt werden können (zu alldem vgl. zutreffend: Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 RdNrn. 133, 136 f.).
25 
Mit diesen Vorgaben ist die Festsetzung in Ziff. 1 Satz 1 des Bebauungsplans „086 für den Bereich Marktplatz“ nicht vereinbar. Diese Regelung beschränkt sich nicht etwa nur darauf, nach § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO unzulässige Nutzungen/Anlagen (auf der o.g. zweiten Stufe) im Interesse erweiterten Bestandsschutzes zuzulassen (wie dies in Ziff. 1 Satz 2 des Textteils geschieht). Vielmehr verfolgt der Plangeber mit Ziff. 1 Satz 1 ersichtlich das Ziel, bereits auf der - typisierenden - ersten Stufe den Kreis der unzulässigen Nutzungen festzulegen. Schank- und Speisewirtschaften sollen - so ist die Vorschrift zu verstehen - nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig sein, aber nur bis zur Grenze eines baugebietsbezogenen Nutzflächensummenpegels von 1.480 m². Dies bedeutet, dass unterhalb dieser Flächenobergrenze auch - etwa bei der Betriebsaufgabe bestehender Lokale - neue Gastronomiebetriebe planungsrechtlich zulässig sind. Insofern geht Ziff. 1 Satz 1 des Textteils nicht nur funktional, sondern auch inhaltlich über die Ermächtigung in § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO hinaus. Denn § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO gestattet seinem Zweck (Bestandsschutzsicherung) entsprechend nur Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen vorhandener Anlagen. Die Regelung in Ziff. 1 Satz 1 des Textteils könnte daher auch dann keinen Bestand haben, wenn ihr die - freilich fernliegende - Auslegung entnommen würde, dass Schank- und Speisewirtschaften allgemein unzulässig sein sollen (§ 1 Abs. 5 BauNVO), dies aber, gestützt auf § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO, nicht für Gaststättenbetriebe unterhalb der Nutzflächenobergrenze von 1.480 m² gelten soll.
26 
Aus den vorstehend genannten Gründen, auf die verwiesen werden kann, ist auch die Festsetzung in Ziff. 2 des Textteils des Bebauungsplans nicht durch § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO gedeckt. Denn diese Regelung ist, bezogen auf das Besondere Wohngebiet, der Regelung in Ziff. 1 Satz 1 wörtlich nachgebildet.
27 
b) Ziff. 1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen des Plans ist auch durch die Ermächtigungsgrundlagen in § 1 Abs. 4 bis Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt (gleiches gilt für die Festsetzung in Ziff. 2 des Textteils).
28 
aa) Als Ermächtigungsgrundlage scheidet zunächst § 1 Abs. 4 BauNVO aus. § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO ermöglicht es dem Plangeber, das Plangebiet nach bestimmten Kriterien (Art der zulässigen Nutzung, Art der Betriebe und Anlagen und deren besondere Bedeutung und Eigenschaften) zu gliedern. Ungeachtet der Frage, wie die in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauNVO genannten Kriterien im Einzelnen zu verstehen sind, fehlt es hier bereits am Tatbestandsmerkmal der Gliederung. Der Begriff des „Gliederns“ im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO ist zu verstehen als zielgerichtete räumliche Anordnung einzelner Nutzungsarten in den Baugebieten. Die Gliederung gibt dem Plangeber die Möglichkeit, innerhalb eines der Baugebiete nach §§ 4 bis 9 BauNVO städtebaulich sinnvolle oder gar gebotene räumliche Abstufungen vorzunehmen und dabei artverwandte, sich ergänzende oder auch miteinander verträgliche Nutzungen, Betriebe und Anlagen auf flächenmäßig festgesetzte Bereiche zu beschränken (sog. interne Teilbereichsgliederung, vgl. dazu Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 RdNr. 82). Eine derartige, räumlich abgegrenzte Unterteilung des Misch- bzw. des Besonderen Wohngebiets wird in Ziff. 1 Satz 1 des Textteils nicht vorgenommen. Absicht der Antragsgegnerin war es nicht, Schank- und Speisewirtschaften differenziert nach Teilgebieten zu beschränken oder auszuschließen. Dem Gemeinderat ging es vielmehr allein darum, Überschreitungen einer jeweils für das gesamte Misch- und Wohngebiet geltenden Nutzflächenobergrenze zu verhindern. Bei welchem Betrieb, an welcher Stelle und in welchem Ausmaß sich diese Regelung auswirkt, ist nicht abzusehen, sondern hängt vom Einzelfall ab.
29 
bb) Auch auf § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO lässt sich die Differenzierung nach gebietsbezogenen Flächenobergrenzen bei den Schank- und Speisewirtschaften in Ziff. 1 Satz 1 des Textteils nicht stützen.
30 
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann u.a. festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 - 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig wären, nicht zulässig sind. Disponibel sind damit die in Abs. 2 der jeweiligen Baugebietsnorm aufgeführten zulässigen Nutzungsarten. Dazu gehört zwar auch der städtebaulich besonders geregelte gewerbliche Nutzungstypus der Schank- und Speisewirtschaften (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 a Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Jedoch sollen hier, wie dargelegt, Schank- und Speisewirtschaften in beiden Gebieten gerade nicht ausgeschlossen werden. Gastronomiebetriebe sollen vielmehr nur im Einzelfall unterbunden werden, wenn und soweit eine gebietsbezogene - betriebsunabhängige, individuell nicht beeinflussbare - Gesamtflächengrenze überschritten wird.
31 
Eine derartige vom Einzelbetrieb losgelöste Summenobergrenze ist ersichtlich auch durch § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt. § 1 Abs. 9 BauNVO gestattet es zwar - in Feingliederung gegenüber den Kriterien des § 1 Abs. 5 BauNVO aus Gründen der Verhältnismäßigkeit -, auch einzelne Unterarten von baulichen oder sonstige Anlagen planerisch durch eine gesonderte Regelung zu erfassen. Hierbei muss es sich jedoch um bestimmte Anlagentypen handeln, die von anderen Anlagen derselben Nutzungsart klar abgrenzbar sind, wobei die Gemeinde auf in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen darf. § 1 Abs. 9 BauNVO verlangt insofern eine eigenständige Begründung dafür, dass und warum Anlagen mit einer individuellen Ausprägung bestimmte „Arten von Anlagen“ sind. Es muss sich um Anlagen handeln, die sich - dem objektiven Ansatz des Planungsrechts entsprechend - durch typisierende Beschreibung oder die Beschreibung von Ausstattungsmerkmalen kennzeichnen lassen, etwa nach bestimmten Branchen oder Warengruppen (zu alldem vgl. bereits grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff. = NVwZ 1987, 1074 ff., sowie Beschluss vom 06.05.1993 - 4 NB 32.92 -, DVBl. 1993, 1097 f. = NVwZ 1994, 292 f.). Entscheidend ist, dass es die betreffende Nutzungsart in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt, dass der auszuschließende oder zuzulassende Betriebstyp sich in der Verkehrsanschauung durchgesetzt hat und auch marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2006 - 4 BN 1.06 -, juris, Beschluss vom 27.07.1998 - 4 BN 31.98 -, ZfBR 1998, 317; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.05.2007 - 5 S 2484/05 -, juris, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556). Von einem derartigen vom Markt anerkannten und umschreibbaren Betriebstypus einer Schank- und Speisewirtschaft kann in Ziff.1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen nicht die Rede sein. Ausgeschlossen werden, wie dargelegt, einzelne Betriebe völlig unabhängig von ihrer Größe und betrieblichen Ausgestaltung nach dem „Zufallsprinzip“, soweit eine bestimmte Gesamtgebietsnutzfläche überschritten wird. Auf individuelle Betriebsmerkmale verzichtet der Bebauungsplan völlig. Den Betriebstypus einer „in der Summe“ städtebaulich unerwünschten Schank- und Speisewirtschaft, den die Antragsgegnerin offensichtlich im Auge hat, gibt es aber nicht.
32 
c) Die nach alldem mangels Rechtsgrundlage unwirksame Festsetzung in Ziff. 1 Satz 1 des Bebauungsplans infiziert - ohne dass es auf die sonstigen aufgeworfenen Probleme (Bestimmtheit) etc. ankommt - auch die nachfolgende Regelung in Ziff. 1 Satz 2 der Festsetzungen des Textteils. Denn diese Regelung baut auf Satz 1 auf und geht mangels eines Bezugssubstrats ins Leere.
33 
2. Die Unwirksamkeit von Ziff. 1 (sowie auch von Ziff. 2) der textlichen Festsetzungen zieht auch die Unwirksamkeit des gesamten übrigen Bebauungsplans nach sich. Die Ungültigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (st. Rechtspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55, Nr. 30 = NVwZ 1994, 271 f.). Vorliegen mögen die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „086 für den Bereich Marktplatz“ (Ausweisung eines Mischgebiets und eines Besonderen Wohngebiets, Festsetzungen in Nrn. 3 und 4 des Textteils) noch geeignet sein, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung - teilweise - zu bewirken. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass der Gemeinderat einen Bebauungsplan nur dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Denn in diesem Fall wäre sein städtebauliches Primärziel, die Dominanz der Schank- und Speisewirtschaften einzudämmen und - vorbehaltlich angemessener Erweiterungen - auf den derzeitigen Umfang festzuschreiben, nicht erreicht worden.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss
vom 25. September 2007
Der Streitwert des Verfahrens wird gem. § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Der Senat kann ohne einen nicht erschienenen Vertreter der Antragsgegnerin verhandeln und entscheiden. Denn die Antragsgegnerin ist, wie sich aus ihrem Schreiben vom 06.09.2007 ergibt und wie von ihrem Bevollmächtigten, Stadtrechtsdirektor H., telefonisch bestätigt worden ist, rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen worden (§ 102 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO).
16 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften und fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig. Die Antragstellerinnen sind als natürliche Personen nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsberechtigt. Der Senat geht bei interessegerechter Auslegung davon aus, dass die Antragstellerinnen ihre Anträge von Anfang an als natürliche Personen - wenn auch in ihrer gesamthänderischen Bindung als Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft - gestellt haben. Dafür spricht, dass ihr Prozessbevollmächtigter in der Antragsbegründung mehrfach von „den Antragstellerinnen“ spricht und die Antragstellerinnen auch ihre Klage auf Erteilung des Bauvorbescheids beim Verwaltungsgericht Karlsruhe als Naturparteien erhoben haben. Damit sind die Antragstellerinnen, soweit sie gesamthänderisch die Eigentumsrechte der Erbengemeinschaft geltend machen, auch aktiv prozessführungsbefugt (vgl. §§ 2038 Abs. 1 Satz 1 und 2040 Abs. 1 BGB; zum - streitigen - Umfang der Prozessführungsbefugnis einzelner Miterben vgl. demgegenüber etwa BVerwG, Urteil vom 27.11.1981 - 4 C 1.81 -, NJW 1982, 113; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.1991 - 8 S 1589/91 -, NJW 1992, 388; weitere Nachweise bei VG Karlsruhe, Urt. v. 03.07.2003 - 11 K 4/03 -, juris). Darauf, ob die Erbengemeinschaft als „Vereinigung“ nach § 61 Nr. 2 VwGO selbst beteiligungs- und prozessfähig wäre (verneinend BGH, Beschluss vom 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 -, NJW 2006, 3715 ff.; und Urt. v. 11.09.2002 - XII ZR 187/00 -, NJW 2002, 3389 f.; BayVGH, Urt. v. 31.03.1978 - 40 II 75 -, BayVBl. 1979, 20 f.; bejahend demgegenüber: Jörg Schmidt, in: Eyermann u.a., VwGO, § 61 RdNr. 9 m.w.N.), kommt es mithin ebenso wenig an wie darauf, ob diese Beteiligtenfähigkeit - trotz des insofern engeren Wortlauts des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO - auch zur Stellung eines Normenkontrollantrags berechtigen würde (bejahend, wenn auch ohne Begründung, Schmidt, a.a.O., § 47 RdNr. 39).
17 
Die Antragstellerinnen sind als gesamthänderische Eigentümerinnen mehrerer Grundstücke im Plangebiet, deren Nutzung durch die Planfestsetzungen geregelt und teilweise (Gaststättennutzung) eingeschränkt werden, auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Durch diese Festsetzungen, die sie substantiiert angreifen, und durch deren Vollzug erscheint es möglich, dass die Antragstellerinnen in ihrem Grundeigentum verletzt werden. Schließlich steht den Antragstellerinnen auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens zur Seite. Denn ein Obsiegen bringt ihnen rechtliche (und auch tatsächliche) Vorteile, da die im Bebauungsplan für das Mischgebiet festgesetzten Nutzungsbeschränkungen dann nicht gelten, die Gebäude dann auf der Grundlage von § 34 BauGB mithin auch in den oberen Geschossen gewerblich genutzt werden dürften und die Gaststättennutzung ggf. auch deutlich erweitert werden könnte. Das mit dem Ziel einer Gaststättenerweiterung um 50 qm im Gebäude … anhängige Klageverfahren, in dem die Wirksamkeit des Bebauungsplans inzident zu prüfen ist, schöpft diese Rechtsvorteile nicht aus; auch bei einer dort stattgebenden Entscheidung wäre mit weiteren planbedingten Beeinträchtigungen zu rechnen, die inzident festgestellte Plannichtigkeit wäre von der - ohnehin nur zwischen den Parteien wirkenden - Rechtskraft des Urteils nicht erfasst (zum Rechtsschutzinteresse trotz gleichzeitiger Rechtsmittel/Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen im Planvollzug (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.12.1988 - 7 NB 2.88 -, NVwZ 1989, 458 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 RdNr. 91 m.w.N.).
18 
Die Anträge sind auch begründet. Verfahrensrügen gegen den Bebauungsplan „086 für den Bereich Marktplatz“ sind nicht erhoben und auch nicht ersichtlich. Letztlich bedarf es insofern aber keiner vertieften Prüfung, denn die Festsetzung in Ziff. 1 Satz 1 des Textteils des Bebauungsplans bezüglich der Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften im Mischgebiet ist von einer Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt und daher unwirksam. Nichts anderes gilt für die rechtlich gleichstrukturierte Regelung in Ziff. 2 des Textteils über die Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften im Besonderen Wohngebiet (zu all dem nachfolgend 1.). Diese Teilunwirksamkeit hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge (dazu unten 2.).
19 
1. Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen ist strukturell in zwei Teile gegliedert, die klar zu trennen sind. Ziff. 1 Satz 1 enthält eine Festsetzung dahingehend, unter welchen besonderen Voraussetzungen Schank- und Speisewirtschaften im Mischgebiet - ausgehend von ihrer allgemeinen Zulässigkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO - unzulässig sind. Die Vorschrift hat demnach, ungeachtet ihrer positiven Formulierung („sind nur zulässig, wenn …“) einen negativ-beschränkenden Aussagegehalt. Sie bringt den Willen des Gemeinderats zum Ausdruck, dass Schank- und Speisewirtschaften unzulässig sein sollen, „wenn hierdurch in der Summe aller im Mischgebiet bestehenden oder genehmigten Gastraum-Nutzflächen (einschließlich Thekenbereich) 1.480 m²“ überschritten werden. Die Regelung in Ziff. 1 Satz 2 des Textteils baut auf dieser Aussage des Satzes 1 auf und setzt sie voraus. Die Regelung lässt Ausnahmen von der in Satz 1 festgesetzten summenbezogenen Flächenobergrenze für Erweiterungen bestehender Gastraum-Nutzflächen zu mit der Maßgabe, dass die „Gastraum-Nutzflächenzahl“ pro Grundstück von 0,5 (bezogen auf die Grundstücksfläche) nicht überschritten und die maximale Erweiterungsfläche bei 50 m² - errechnet im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - liegt.
20 
Dieses Regelungsgefüge findet im Gesetz (§ 9 a BauGB) und der auf dessen Grundlage ergangenen Baunutzungsverordnung keine Stütze. Der an gebietsbezogenen Flächenobergrenzen orientierte Unzulässigkeitsmaßstab in Ziff. 1 Satz 1 ist weder durch § 1 Abs. 10 BauNVO 1990 (dazu a) noch durch § 1 Abs. 4 bis Abs. 9 BauNVO 1990 gedeckt (dazu b). Dies führt zur Unwirksamkeit von Ziff. 1 Satz 2 des Textteils (dazu c).
21 
a) Mit den Beschränkungsregelungen für Schank- und Speisewirtschaften in Ziff. 1 (für das Mischgebiet) und Ziff. 2 (für das Besondere Wohngebiet) verfolgte der Gemeinderat aus städtebaulichen Gründen (insbesondere Verhinderung von Monostrukturen, Lärmschutz, Verkehr) das Ziel, den schon jetzt für problematisch hoch befundenen Anteil an Gastronomiebetrieben auf den status quo (Bestand im Zeitpunkt des Planaufstellungsverfahrens) zu beschränken (vgl. Planbegründung S. 8 u. 9). Die im Frühjahr 2004 im Einzelnen ermittelten Gastraum-Nutzflächen im gesamten Plangebiet von 1.683,2 m² sollten durch die Festsetzung von Obergrenzen im Mischgebiet (MI) von 1.480 m² und im Besonderen Wohngebiet (WB) von 220 m² im Wesentlichen festgeschrieben werden (vgl. Tabelle auf S. 8 der Planbegründung). Von dieser Bestandsobergrenze („absolute Begrenzung der Gastronomie“) sollten, dem Wunsch von Betriebsinhabern entsprechend, Ausnahmen zugelassen werden, um „angepasste Erweiterungsmöglichkeiten in Betrieben mit geringerem Gastronomie-Nutzungsanteil“ zu schaffen (Planbegründung S. 9).
22 
In der Antragserwiderung argumentiert die Antragsgegnerin, nicht nur die Ausnahmeregelung in Ziff. 1 Satz 2 des Textteils, sondern auch die summenbezogene Unzulässigkeitsgrenze in Ziff. 1 Satz 1 könne auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützt werden. Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu. Die Regelung in Ziff. 1 Satz 1 (und dementsprechend auch in Ziff. 2) des Textteils ist durch § 1 Abs. 10 BauNVO nicht gedeckt. Bezeichnenderweise hat auch die Antragsgegnerin bei der ersten Offenlage des Bebauungsplans noch § 1 Abs. 9 BauNVO als Rechtsgrundlage für eine entsprechende Regelung angegeben (vgl. Ziff. 3 des Textteils im Planentwurf, Fassung vom 18.05.2004).
23 
Nach § 1 Abs. 10 BauNVO kann bei Überplanung eines überwiegend bebauten Gebiets im Bebauungsplan vorgesehen werden, dass Erweiterungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von solchen baulichen oder sonstigen Anlagen allgemein zulässig oder durch Ausnahme zulassungsfähig sind, die „bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9“ unzulässig wären, d.h. die „nach dem vorgesehenen Baugebiet aufgrund der betreffenden Baugebietsvorschrift nicht zulässig sind“ (so Begründung in BR-Drs. 354/89, S. 42). Damit sind zum Einen solche Anlagen gemeint, die entweder schon durch die unveränderte Festsetzung eines der Baugebiete nach § 1 Abs. 2 i.V.m. §§ 2 - 9 BauNVO unzulässig werden, weil sie im Katalog der allgemeinen oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten des jeweiligen Baugebiets nicht enthalten sind (§ 1 Abs. 3 BauNVO). Zum Anderen erfasst § 1 Abs. 10 BauNVO auch diejenigen Anlagen, deren Unzulässigkeit sich auf der Ebene der räumlich und inhaltlich feindifferenzierenden Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO ergibt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 ff.; BayVGH, Urteil vom 22.11.1999 - 14 N 98.3623 -, BauR 2000, 699 und Urteil vom 23.12.1998 - 26 N 98.1675 -, juris).
24 
§ 1 Abs. 10 BauNVO ist insofern § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO rechtslogisch nachgeordnet. Die Vorschrift räumt dem Plangeber kein über die Differenzierungen in § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO hinausgehendes typisierendes Anlagenfindungsrecht ein, sie setzt eine derartige typisierte Festsetzung im betreffenden Bebauungsplan, die zur Unzulässigkeit führt, vielmehr voraus (so ausdrücklich auch BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.). § 1 Abs. 10 BauNVO erfordert mit anderen Worten in einer ersten Stufe das Vorliegen von - nach den Planungsvorstellungen der Gemeinde oder auch bereits zuvor gegebenen - „gebietsfremden“ Nutzungen (so Begründung BR-Drs. 354/89, S. 42; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.06.2007 - 8 C 10039/07 -, juris). Dieses vom Plangeber generell gewollte Verbot solcher - nach der Typik des § 1 Abs. 4 - Abs. 9 BauNVO zunehmend fein abgestuften - gebietsfremden Nutzungen und Anlagen wird sodann in einem weiteren Schritt (in einer zweiten Stufe) um die Möglichkeit angereichert, trotz dieser Verbote einzelne tatsächlich vorhandene gebietsfremde oder gebietsfremd werdende Anlagen im Wege erweiterten Bestandsschutzes als „Fremdkörper“ zuzulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O. sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.06.2007, a.a.O.). § 1 Abs. 10 BauNVO beinhaltet insofern eine bis dahin unübliche anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung, bei der der grundsätzlich abstrakte Normcharakter des Bebauungsplans verlassen wird und deren Festsetzungen sich konkret auf bestimmte vorhandene Nutzungen beziehen. Dogmatisch lässt sich § 1 Abs. 10 BauNVO des weiteren als eine - dem früheren § 34 Abs. 3 BauGB vergleichbare - Abweichens- bzw. Befreiungsregel für einzelne unzulässige Nutzungen begreifen, wobei keine Bindung an gesetzliche Befreiungsvoraussetzungen (etwa § 31 Abs. 2 BauGB) besteht, diese Voraussetzungen vielmehr von der Gemeinde nach Ermessen (in den Grenzen des § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO) in gebietsverträglicher Weise festgelegt werden können (zu alldem vgl. zutreffend: Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 RdNrn. 133, 136 f.).
25 
Mit diesen Vorgaben ist die Festsetzung in Ziff. 1 Satz 1 des Bebauungsplans „086 für den Bereich Marktplatz“ nicht vereinbar. Diese Regelung beschränkt sich nicht etwa nur darauf, nach § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO unzulässige Nutzungen/Anlagen (auf der o.g. zweiten Stufe) im Interesse erweiterten Bestandsschutzes zuzulassen (wie dies in Ziff. 1 Satz 2 des Textteils geschieht). Vielmehr verfolgt der Plangeber mit Ziff. 1 Satz 1 ersichtlich das Ziel, bereits auf der - typisierenden - ersten Stufe den Kreis der unzulässigen Nutzungen festzulegen. Schank- und Speisewirtschaften sollen - so ist die Vorschrift zu verstehen - nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig sein, aber nur bis zur Grenze eines baugebietsbezogenen Nutzflächensummenpegels von 1.480 m². Dies bedeutet, dass unterhalb dieser Flächenobergrenze auch - etwa bei der Betriebsaufgabe bestehender Lokale - neue Gastronomiebetriebe planungsrechtlich zulässig sind. Insofern geht Ziff. 1 Satz 1 des Textteils nicht nur funktional, sondern auch inhaltlich über die Ermächtigung in § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO hinaus. Denn § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO gestattet seinem Zweck (Bestandsschutzsicherung) entsprechend nur Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen vorhandener Anlagen. Die Regelung in Ziff. 1 Satz 1 des Textteils könnte daher auch dann keinen Bestand haben, wenn ihr die - freilich fernliegende - Auslegung entnommen würde, dass Schank- und Speisewirtschaften allgemein unzulässig sein sollen (§ 1 Abs. 5 BauNVO), dies aber, gestützt auf § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO, nicht für Gaststättenbetriebe unterhalb der Nutzflächenobergrenze von 1.480 m² gelten soll.
26 
Aus den vorstehend genannten Gründen, auf die verwiesen werden kann, ist auch die Festsetzung in Ziff. 2 des Textteils des Bebauungsplans nicht durch § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO gedeckt. Denn diese Regelung ist, bezogen auf das Besondere Wohngebiet, der Regelung in Ziff. 1 Satz 1 wörtlich nachgebildet.
27 
b) Ziff. 1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen des Plans ist auch durch die Ermächtigungsgrundlagen in § 1 Abs. 4 bis Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt (gleiches gilt für die Festsetzung in Ziff. 2 des Textteils).
28 
aa) Als Ermächtigungsgrundlage scheidet zunächst § 1 Abs. 4 BauNVO aus. § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO ermöglicht es dem Plangeber, das Plangebiet nach bestimmten Kriterien (Art der zulässigen Nutzung, Art der Betriebe und Anlagen und deren besondere Bedeutung und Eigenschaften) zu gliedern. Ungeachtet der Frage, wie die in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauNVO genannten Kriterien im Einzelnen zu verstehen sind, fehlt es hier bereits am Tatbestandsmerkmal der Gliederung. Der Begriff des „Gliederns“ im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO ist zu verstehen als zielgerichtete räumliche Anordnung einzelner Nutzungsarten in den Baugebieten. Die Gliederung gibt dem Plangeber die Möglichkeit, innerhalb eines der Baugebiete nach §§ 4 bis 9 BauNVO städtebaulich sinnvolle oder gar gebotene räumliche Abstufungen vorzunehmen und dabei artverwandte, sich ergänzende oder auch miteinander verträgliche Nutzungen, Betriebe und Anlagen auf flächenmäßig festgesetzte Bereiche zu beschränken (sog. interne Teilbereichsgliederung, vgl. dazu Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 RdNr. 82). Eine derartige, räumlich abgegrenzte Unterteilung des Misch- bzw. des Besonderen Wohngebiets wird in Ziff. 1 Satz 1 des Textteils nicht vorgenommen. Absicht der Antragsgegnerin war es nicht, Schank- und Speisewirtschaften differenziert nach Teilgebieten zu beschränken oder auszuschließen. Dem Gemeinderat ging es vielmehr allein darum, Überschreitungen einer jeweils für das gesamte Misch- und Wohngebiet geltenden Nutzflächenobergrenze zu verhindern. Bei welchem Betrieb, an welcher Stelle und in welchem Ausmaß sich diese Regelung auswirkt, ist nicht abzusehen, sondern hängt vom Einzelfall ab.
29 
bb) Auch auf § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO lässt sich die Differenzierung nach gebietsbezogenen Flächenobergrenzen bei den Schank- und Speisewirtschaften in Ziff. 1 Satz 1 des Textteils nicht stützen.
30 
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann u.a. festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 - 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig wären, nicht zulässig sind. Disponibel sind damit die in Abs. 2 der jeweiligen Baugebietsnorm aufgeführten zulässigen Nutzungsarten. Dazu gehört zwar auch der städtebaulich besonders geregelte gewerbliche Nutzungstypus der Schank- und Speisewirtschaften (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 a Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Jedoch sollen hier, wie dargelegt, Schank- und Speisewirtschaften in beiden Gebieten gerade nicht ausgeschlossen werden. Gastronomiebetriebe sollen vielmehr nur im Einzelfall unterbunden werden, wenn und soweit eine gebietsbezogene - betriebsunabhängige, individuell nicht beeinflussbare - Gesamtflächengrenze überschritten wird.
31 
Eine derartige vom Einzelbetrieb losgelöste Summenobergrenze ist ersichtlich auch durch § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt. § 1 Abs. 9 BauNVO gestattet es zwar - in Feingliederung gegenüber den Kriterien des § 1 Abs. 5 BauNVO aus Gründen der Verhältnismäßigkeit -, auch einzelne Unterarten von baulichen oder sonstige Anlagen planerisch durch eine gesonderte Regelung zu erfassen. Hierbei muss es sich jedoch um bestimmte Anlagentypen handeln, die von anderen Anlagen derselben Nutzungsart klar abgrenzbar sind, wobei die Gemeinde auf in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen darf. § 1 Abs. 9 BauNVO verlangt insofern eine eigenständige Begründung dafür, dass und warum Anlagen mit einer individuellen Ausprägung bestimmte „Arten von Anlagen“ sind. Es muss sich um Anlagen handeln, die sich - dem objektiven Ansatz des Planungsrechts entsprechend - durch typisierende Beschreibung oder die Beschreibung von Ausstattungsmerkmalen kennzeichnen lassen, etwa nach bestimmten Branchen oder Warengruppen (zu alldem vgl. bereits grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff. = NVwZ 1987, 1074 ff., sowie Beschluss vom 06.05.1993 - 4 NB 32.92 -, DVBl. 1993, 1097 f. = NVwZ 1994, 292 f.). Entscheidend ist, dass es die betreffende Nutzungsart in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt, dass der auszuschließende oder zuzulassende Betriebstyp sich in der Verkehrsanschauung durchgesetzt hat und auch marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2006 - 4 BN 1.06 -, juris, Beschluss vom 27.07.1998 - 4 BN 31.98 -, ZfBR 1998, 317; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.05.2007 - 5 S 2484/05 -, juris, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556). Von einem derartigen vom Markt anerkannten und umschreibbaren Betriebstypus einer Schank- und Speisewirtschaft kann in Ziff.1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen nicht die Rede sein. Ausgeschlossen werden, wie dargelegt, einzelne Betriebe völlig unabhängig von ihrer Größe und betrieblichen Ausgestaltung nach dem „Zufallsprinzip“, soweit eine bestimmte Gesamtgebietsnutzfläche überschritten wird. Auf individuelle Betriebsmerkmale verzichtet der Bebauungsplan völlig. Den Betriebstypus einer „in der Summe“ städtebaulich unerwünschten Schank- und Speisewirtschaft, den die Antragsgegnerin offensichtlich im Auge hat, gibt es aber nicht.
32 
c) Die nach alldem mangels Rechtsgrundlage unwirksame Festsetzung in Ziff. 1 Satz 1 des Bebauungsplans infiziert - ohne dass es auf die sonstigen aufgeworfenen Probleme (Bestimmtheit) etc. ankommt - auch die nachfolgende Regelung in Ziff. 1 Satz 2 der Festsetzungen des Textteils. Denn diese Regelung baut auf Satz 1 auf und geht mangels eines Bezugssubstrats ins Leere.
33 
2. Die Unwirksamkeit von Ziff. 1 (sowie auch von Ziff. 2) der textlichen Festsetzungen zieht auch die Unwirksamkeit des gesamten übrigen Bebauungsplans nach sich. Die Ungültigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (st. Rechtspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55, Nr. 30 = NVwZ 1994, 271 f.). Vorliegen mögen die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „086 für den Bereich Marktplatz“ (Ausweisung eines Mischgebiets und eines Besonderen Wohngebiets, Festsetzungen in Nrn. 3 und 4 des Textteils) noch geeignet sein, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung - teilweise - zu bewirken. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass der Gemeinderat einen Bebauungsplan nur dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Denn in diesem Fall wäre sein städtebauliches Primärziel, die Dominanz der Schank- und Speisewirtschaften einzudämmen und - vorbehaltlich angemessener Erweiterungen - auf den derzeitigen Umfang festzuschreiben, nicht erreicht worden.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss
vom 25. September 2007
Der Streitwert des Verfahrens wird gem. § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. September 2004 - 6 K 3342/03 - wird zurückgewiesen.

Die untereinander als Gesamtschuldner haftenden Kläger 1 und 2 sowie der Kläger 3 tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.08.2003 zum Neu- und Ausbau der L 408 in Loßburg, Gemarkung 24-Höfe und Betzweiler-Wälde. Das Plangebiet liegt etwa 8 km südlich von Freudenstadt; es gehört zum südlichen Teil der Gemeinde Loßburg sowie zu einem kleinen Teil zur Gemeinde Betzweiler.
Die L 408 (neu) soll an die Stelle der vorhandenen L 408 treten, welche Loßburg, Peterzell und Freudenstadt untereinander und mit dem Autobahnanschluss Oberndorf der Autobahn A 81 (Stuttgart-Singen) verbindet. Die bestehende L 408 ist nur 4,5 bis 5,5 m breit. Sie ist für den Schwerverkehr über 3 t Gesamtgewicht gesperrt, weil sie zu schmal, zu wellig und ohne ausreichenden Unterbau ist. Der hier in Rede stehende Aus- und Neubau soll auf einer Länge von etwa 6,5 km erfolgen. Von der insgesamt 9,7 km langen L 408 (neu) werden 3,8 km neu trassiert; im Übrigen bleibt es beim bisherigen Verlauf. Die planfestgestellte Trasse soll eine Fahrbahnbreite von 7 m mit seitlichen Banketten von 1,5 m erhalten. Sie ist für einen auf das Jahr 2015 prognostizierten Verkehr von 7199 Kfz täglich - darunter 963 Lkw - bei einer Entwurfsgeschwindigkeit von 80 km/h angelegt. Der landwirtschaftliche Verkehr zur Bewirtschaftung der Grundstücke im Planbereich erhält eine parallele Wegführung teilweise unter Verwendung der früheren L 408. Die Gesamtkosten sollen 9,37 Millionen Euro betragen.
Der Ausbau der L 408 wird bereits seit 1970 von der Straßenbauverwaltung betrieben. Schon für das Planfeststellungsverfahren 1987 wurde eine Variantenuntersuchung von insgesamt acht Varianten mit Untervarianten durchgeführt. Der Antrag der Straßenbauverwaltung auf Zulassung des Vorhabens auf der Grundlage der Variante 6 wurde von der Planfeststellungsbehörde mit Blick auf die Belange von Natur und Landschaft nicht weiter verfolgt; diese Variante wurde 1987 nur südlich des jetzigen Bauabschnittsplans festgestellt und später gebaut. In der Folgezeit wurden erneut verschiedene Varianten untersucht (Umweltverträglichkeitsstudie vom 10.10.1997 - UVS -). Die Varianten 1 bis 5 wurden vorweg ausgeschieden, weil sie weithin außerhalb der festgelegten „relativ konfliktarmen Korridore“ verlaufen. Abschließend untersucht wurden die Varianten 6, 7, 7a, 7b, 7c sowie die von der Gemeinde Loßburg im Hinblick auf eine Ortsumfahrung des „Äußeren Vogelsberg“ eingebrachte Variante 8c/d (sog. Trasse des Ortschaftsrats) und schließlich eine weitere von der Gemeinde Loßburg ausgearbeitete Variante 10 (insb. Untervariante 10 F 2, sog. Gemeindetrasse). Die Varianten 7 mit Untervarianten sind am - siedlungsnahen - Verlauf der bisherigen L 408 orientiert. Alle übrigen Varianten verlaufen siedlungsfern; sie sind von der L 408 (alt) mehr oder weniger nach Osten hin abgerückt. Nach dem Ergebnis der UVS stellt die - siedlungsnächste - Variante 7 die „umweltverträglichste“ Lösung dar.
Gleichwohl stellte die Straßenbauverwaltung im Jahre 2001 den Antrag, die Untervariante 7a planfestzustellen, bei der die Trasse im Unterschied zur Variante 7 nicht durch den Weiler „Äußerer Vogelsberg“ führt, sondern dieser westlich umfahren wird. Hintergrund war die Überlegung, dass durch den Aus- und Neubau der L 408 die Verkehrsmenge erheblich zunehmen wird, so dass die etwas ungünstigeren Auswirkungen der Variante 7a auf „Tiere und Pflanzen“ hingenommen werden könnten. Die Variante 6 wurde in der UVS am schlechtesten bewertet, ebenso die Gemeindetrasse 10 F 2. Die siedlungsfernste Variante 8 c/d (Trasse des Ortschaftsrats) wurde von der Straßenbauverwaltung überwiegend aus Kostengründen nicht aufgegriffen (Notwendigkeit von Brückenbauten).
Die beantragte Variante 7 a war Gegenstand einer ersten Offenlegung in der Zeit vom 19.2.2001 bis einschließlich 19.3.2001 (öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Loßburg vom 9.2.2001); der Erörterungstermin hierzu fand am 20./21.6.2001 statt. Auf der Grundlage der Erörterungsverhandlungen wurde die Trasse 7 a verändert; insbesondere soll der Weiler Trollenberg nunmehr westlich umfahren werden, um einen nicht ausgleichbaren Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild durch einen Einschnitt beim Dorfzentrum sowie die Abtrennung zentraler dörflicher Einrichtungen (u.a. Bürgerhaus) vom Rest des Weilers zu vermeiden. Im entsprechenden Ergänzungsverfahren wurden die geänderten Planunterlagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 30.09. bis 29.10.2002 erneut offengelegt; die weitere Erörterungsverhandlung fand am 16.12.2002 statt.
Eine „Arbeitsgruppe UV-Bewertung, ehemalige Projektgruppe Verkehr, LNV Arbeitskreis Freudenstadt“ (Sprecher: Forstdirektor a.D. ...) legte im Juli 2003 nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens eine „Umweltverträglichkeitsbewertung“ mit einer Variante „8 c optimiert“ (Optimierung der im Rahmen der UVS ausgeschiedenen Variante 8 c) vor. Nach den Vorstellungen der Arbeitsgruppe soll die Brücke über den Obelsbach statt einer Länge von 300 m („Ortschaftsratstrasse“) nur noch eine solche von 100 m aufweisen und die zweite Brücke am „Hinteren Stuhl“ gänzlich entfallen.
Die Kläger 1 und 2 sind Haupterwerbslandwirte. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (PFB) bewirtschafteten sie 19 ha eigene und 27 ha zugepachtete Wiesenflächen. Außerdem verfügte der Betrieb über 6 ha eigenen Wald und 40 Milchkühe. Durch das planfestgestellte Vorhaben werden vom Flst.Nr. ... (55.436 qm) 2.550 qm dauernd und 1.064 qm vorübergehend in Anspruch genommen. Die Kläger haben im Planfeststellungsverfahren mit Schriftsatz vom 27.03.2001 und im Erörterungstermin Einwendungen erhoben.Der Kläger 3 wurde erstmals durch die Umplanung im Ergänzungsverfahren betroffen. Sein Grundstück Flst.Nr. .../1 wird mit 4.582 qm und das Grundstück Flst.Nr. ...2 mit 5.405 qm in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 08.11.2002 hat er Einwendungen erhoben.
Mit Beschluss vom 28.08.2003 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Plan zum Aus- und Neubau der L 408 (Amtstrasse) gemäß der beantragten Variante 7 a fest. Die Variantenauswahl wird insbesondere mit Blick auf die fehlende Vorzugswürdigkeit der im Planfeststellungsverfahren von den Klägern und von anderer Seite vor allem geforderten - siedlungsfernen - Gemeindetrasse 10 F 2 im Einzelnen begründet. Hinsichtlich der Kläger 1 und 2 wird u.a. ausgeführt: Das Flst.Nr. ...7 bleibe nach wie vor direkt vom Hof aus zugänglich; die Bewirtschaftung werde nicht beschränkt. Im Termin sei den Klägern zugesagt worden, dass die alte L 408 im südwestlichen Eck ihres Grundstücks nur entsiegelt, aber nicht vollständig renaturiert werde. Sie könnten also das alte Straßenstück erwerben und für das Befahren des westlichen Grundstücksrandes nutzen. Vom Grundstück Flst.Nr. ... würden durch die Trasse zwei kleine Teile abgetrennt, die jedoch beide über die L 408 (alt) erreichbar seien. Im Zusammenhang mit der Ergänzungsplanung sei den Klägern, die nach ihren Angaben die L 408 jährlich etwa 300 mal für die jetzige Weideviehhaltung überqueren müssten, ein kreuzungsfreier Übergang über die neue L 408 ermöglicht worden. Dazu müssten die Kläger zwar zusätzlich 2.225 qm Gelände abgeben. Insgesamt werde aber nur 4 % der Eigentumsfläche in Anspruch genommen oder 0,8 ha der 48 ha großen Gesamtfläche. Sämtliche Lärmgrenzwerte würden eingehalten. Zu den Einwendungen des Klägers 3 heißt es im PFB: Im Erörterungstermin sei es dem Kläger vor allem darum gegangen, dass alle Grundstücksteile angebunden blieben, was seitens des Straßenbaulastträgers zugesagt worden sei. Auch habe sich der Kläger 3 für diejenige Lösung ausgesprochen, die seine Flächen am wenigsten beanspruche. Dies sei bei der festgestellten Lösung der Fall. Der Holzlagerplatz werde auf Kosten des Straßenbaulastträgers verlegt.
Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Klägern am 18.09.2003 zugestellt.
10 
Mit der am 16.10.2003 erhobenen Klage haben die Kläger in erster Instanz zuletzt beantragt,
11 
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22. August 2003 insoweit aufzuheben, als er die Baukilometer 0 + 200 bis 4 + 250 betrifft,
bezüglich des Klägers 3 hilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 22. August 2003 hinsichtlich der Zufahrt vom Grundstück Flst.Nr. .../1 auf die L 408 (neu) so zu ändern, dass die Zufahrt mit Langholzwagen befahren werden kann.
12 
Zur Begründung haben die Kläger u.a. ausgeführt: Sicherlich sei keiner der landwirtschaftlichen Betriebe existenzgefährdet. Dies sei schon deshalb nicht der Fall, weil es sich um große arrondierte Hofgüter mit reichlich ausgewogenem Flur- und Bauernwaldbesitz handle; hinzu kämen Pachtflächen außerhalb der eigenen Markung. Die gewählte Trasse sei indes nicht landschaftsgerecht. Die Beeinträchtigung des Siedlungsbereichs von 24-Höfe mit einzigartiger Landschaftsgliederung und einer einmaligen bäuerlichen Kulturlandschaft werde deutlich unterbewertet. Aufgrund der Siedlungsnähe entstünden Lärmprobleme. Die Trasse beeinträchtige gerade die hofnahen Felder und Wiesen mit der Konsequenz der Betriebserschwernis. Sie mache die Anlegung von Parallelwegen für den landwirtschaftlichen Verkehr notwendig. Die vorgesehene parallele Wegführung reiche für den Verkehr zwischen den Siedlungspunkten im Gebiet 24-Höfe und für einen Begegnungsverkehr mit dem öffentlichen Nahverkehr aber nicht aus. Die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung vorgeschlagene optimierte Trasse 8 c/d vermeide alle diese Nachteile. Denn diese Trasse verlaufe - mit Ausnahme der Umfahrung des Äußeren Vogelsberg - ausschließlich im Wald und damit siedlungsfern. Die dadurch bedingte größere Beeinträchtigung von Waldflächen wiege im Unterschied zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes der freien Flur und den Bewirtschaftungserschwernissen für die Landwirtschaft bei Ausführung der Amtstrasse 7 a nicht schwer, weil Wald im Schwarzwald „überreich“ vorhanden sei. Die optimierte Variante 8c/d dränge sich daher auf, zumal als Vorzug der Amtstrasse 7 a nicht angeführt werden könne, dass es sich - anders als bei den anderen Varianten - nur um einen Ausbau der L 408 (alt) und nicht um einen Neubau handele; denn von 6,5 km würden 3,8 km neu trassiert, im streitgegenständlichen Abschnitt sogar fast komplett. Die vormalige Variante 8 sei nur deshalb nicht weiter untersucht worden, weil die Straßenbauverwaltung insoweit eine absurde Trassenführung mit zwei Brücken von insgesamt 530 m Länge, Baukosten von 10 bis 12 Millionen DM und einer Führung überwiegend im freien Gelände angenommen habe. Bei der optimierten Variante 8 c/d reiche eine kurze Brücke zur Überquerung des Odelsbaches aus; außerdem führe die Trasse fast ausschließlich durch den Wald bei einer Steigung von nicht mehr als 4,5 %. Die Annahme der Straßenbauverwaltung, die „optimierte“ Variante würde Mehrkosten von 3 bis 4 Millionen Euro verursachen, entbehre der Grundlage. Speziell zur Situation der Kläger 1 und 2 sei auszuführen, dass die vorgesehene Überquerung der L 408 (neu) zwar für die Weideviehhaltung vorteilhaft sei, auf der anderen Seite aber eine zusätzliche Inanspruchnahme ihres Grundeigentums erforderlich mache. Dies sei ihnen nicht zuzumuten, weil durch eine hofferne Trasse im Wald Beeinträchtigungen insgesamt vermieden werden könnten. Hinzu komme, dass die durch Zerschneidung entstehenden beiden kleinen Teilstücke des Grundstücks Flst.Nr. ... nicht selbständig wirtschaftlich verwertbar seien. Zwar wären sie bei der Gemeindevariante auch grundstücksbetroffen, allerdings hoffern , so dass die eigentlichen Bewirtschaftungsflächen nicht durchschnitten und Beeinträchtigungen vermieden würden. Außerdem stünde dann die alte Trasse in vollem Umfang - ohne Überbrückungen und ohne die Anlegung von Nebentrassen - für den landwirtschaftlichen Verkehr zur Verfügung.
13 
Der Beklagte hat beantragt,
14 
die Klagen abzuweisen.
15 
Mit Urteil vom 30.09.2004 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klagen abgewiesen (6 K 3342/03). Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt:
16 
Die Kläger seien mit dem Vorbringen, die Trasse 8 c/d müsse der planfestgestellten Trasse vorgezogen werden, nicht präkludiert. Es reiche aus, dass die Kläger im Erörterungsverfahren der Gemeindevariante 10 F den Vorzug gegeben hätten. Denn auch diese Trasse verlaufe siedlungsfern durch den Wald östlich von 24-Höfe und unterscheide sich nur im Detail von der nunmehr von den Klägern vorgeschlagenen Trasse 8 c/d optimiert. Eine siedlungsferne Trasse habe das Regierungspräsidium zu Recht bereits im Wege der Grobanalyse ausgeschlossen. Zwar könne die UV-Studie, die der siedlungsnahen Variante 7 den Vorzug vor den anderen Varianten gegeben habe, nicht uneingeschränkt akzeptiert werden. Der Variantenvergleich leide daran, dass keine Gewichtung zwischen den 12 Untersuchungsparametern vorgenommen worden sei. Es gehe nicht an, die Kriterien „Erdmassenbewegungen“ oder „verbleibender Erdmassenüberschuss“ ebenso zu gewichten, wie die Auswirkungen auf das „Landschaftsbild“ oder die „Wohn- und Wohnumfeldfunktion“. Außerdem habe der Gutachter Dr. R. die Bewertung der Varianten nicht ohne inhaltliche Vorgabe vorgenommen. Denn er habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Studie im Zusammenwirken mit dem Regierungspräsidium zustande gekommen sei. Jedoch weise auch die von den Klägern vorgelegte UV-Bewertung des Forstdirektors a.D. J. Mängel auf. So halte Herr J. etwa die ökologischen Nachteile der planfestgestellten Trasse für wesentlich gewichtiger als die der Alternative 8 c/d optimiert, weil eine Streuobstwiese ökologisch wertvoller sei als Wald. Dies könne jedoch auch anders bewertet werden, zumal der Augenschein ergeben habe, dass sowohl das Obelsbachtal als auch der Höhenrücken, über den die Trasse 8 c/d optimiert führen solle, keine monotonen Fichtenkulturen darstellten, sondern einen reichhaltigen Pflanzenbewuchs aufwiesen. Herr J. habe beim Augenschein selbst erklärt, dass der Bereich der Trasse 8 c/d ein Erholungsbereich ersten Ranges sei. Gegen die UV-Bewertung des Herrn J. spreche außerdem, dass die maßgeblichen Erhebungen im Jahr 1989 vorgenommen worden seien. Die im Jahr 1989 gewonnenen Erkenntnisse könnten jedoch nicht zur Grundlage einer Bewertung im Jahre 2003 gemacht werden. Die Variantenauswahl könne nicht beanstandet werden. Die Trasse 8 c/d „optimiert“ sei gegenüber der planfestgestellten Trasse 7 a bei Abwägung aller maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange nicht deutlich vorzugswürdig. Die von den Klägern geltend gemachten privaten Belange seien nicht derart gewichtig, dass deshalb eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht käme, zumal die meisten Beeinträchtigungen durch Planänderung oder -ergänzung entfallen seien. Der Kläger 3 habe keinen Anspruch darauf, dass die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Zufahrt so geändert werde, dass sie auch mit Langholzwagen befahren werden könne. Er habe in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass die vorgesehene Zufahrt für ihn praktisch wertlos sei. Den vorhandenen Lageplatz nördlich der planfestgestellten Trasse könne er wie bisher nutzen. Der südliche Holzlagerplatz werde nach dem Planfeststellungsbeschluss auf Kosten des Vorhabenträgers verlegt.
17 
Der Senat hat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 04.05.2005 - 8 S 2832/04 - wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten zugelassen. Mit mehreren Verfügungen des Vorsitzenden ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zuletzt zum 17.11.2005 verlängert worden. Mit am 17.11.2005 eingegangenem Schriftsatz vom 16.11.2005 beantragen die Kläger,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. September 2004 - 6 K 3342/03 - zu ändern und den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22. August 2003 insoweit aufzuheben, als er die Baukilometer 0 + 200 bis 4 + 250 betrifft,
hinsichtlich der Kläger 1 und 2 hilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten, den genannten Planfeststellungsbeschluss durch die Anordnung von Maßnahmen des aktiven bzw. passiven Lärmschutzes so zu ergänzen, dass ein Nachtwert von 45 dB(A) erreicht wird.
19 
Zur Begründung wird - ergänzend - im Wesentlichen vorgetragen: Die UVS, auf deren Grundlage die planfestgestellte Variante 7 a ausgewählt worden sei, sei wegen fehlender Gewichtung der Untersuchungsparameter „nicht belastbar“. Es treffe nicht zu, dass die Variante 7 a beim Belang „Forstwirtschaft“ deutliche Vorteile gegenüber der Variante 8 c/d biete. Denn die Variante 7 greife in hochwertige Mischwaldbestände ein, während die Variante 8 c/d über jüngere und minderwertige Waldbestände führe. Die Alternativtrasse 8 c/d verursache auch keine Kosten von 15,5 Millionen Euro, sondern sei in etwa gleich aufwändig wie die Amtstrasse. Die Trasse 8 c/d nehme erheblich weniger private Flächen in Anspruch, weil verstärkt auf öffentliche Flächen zugegriffen werden könne. Sie sei außerdem kürzer und gerader als die Amtstrasse sowie schonender für die Anwohner (Lärmaspekt), die Landwirtschaft und die einzigartige bäuerliche Kulturlandschaft. Daher dränge sie sich auf, so dass der Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerhaft sei. Zudem sei verfahrensfehlerhaft auf eine projektbezogene Untersuchung der Alternativen verzichtet worden.
20 
Speziell hinsichtlich der Kläger 1 und 2 sei der Planfeststellungsbeschluss schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil im Text von einer kreuzungsfreien Überfahrt für den Viehbetrieb die Rede sei, während nach den Planunterlagen eine Unterfahrt vorgesehen sei. Ein verkehrssicherer Viehbetrieb sei dort nicht möglich. Auch könne nicht mit sämtlichen landwirtschaftlichen Fahrzeugen durchgefahren werden. Die Planung gefährde die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes der Kläger 1 und 2. Die landwirtschaftliche Betriebsfläche werde zerschnitten und der Viehbetrieb durch die Notwendigkeit einer Unterfahrung einschneidend erschwert. Auch entstünden höhere Energiekosten. Wegen der - auch wirtschaftlich - schwierigen Verhältnisse im Hochschwarzwald könne eine Existenzgefährdung auch nicht allein deshalb verneint werden, weil weniger als 5 % der Betriebsfläche in Anspruch genommen werde. Hinsichtlich des Klägers 3 bestehe infolge der Zerschneidung der Waldflächen erhöhte Windbruchgefahr, welche den - neben dem landwirtschaftlichen Betrieb bestehenden - waldbaulichen Betrieb existenziell gefährde. Die wirtschaftlichen Nachteile, die dem Kläger 3 aus der Verlegung des Holzlagerplatzes entstünden, seien im Planfeststellungsbeschluss nicht berücksichtigt worden.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Er erwidert: Bei der Variante 8 würde entlang des Obelsbaches hochwertiger Erholungswald und zugleich ein Biotop höchster Wertstufe in Anspruch genommen. Demgegenüber verlaufe die Amtstrasse weitgehend über freie Flur und schneide den Wald nur „stückweise“ an. Soweit sie auf Waldbestände zugreife, seien diese auch nicht höherwertig als die von der Variante 8 c/d betroffenen. Die Gefahr von Windbruch werde dadurch vermindert, dass ein „Waldmantelvorbau“ vorgesehen sei. Demgegenüber solle die von den Klägern favorisierte Trasse 8 c/d die Wiesen schonen und weitgehend Wald in Anspruch nehmen. Sie „schlitze“ den Schluchtenwald des Obelsbaches der Länge nach „auf“. Gerade diese Trasse habe die Forstverwaltung abgelehnt, weil dort die Standfestigkeit der Bäume besonders gering sei und die Gefahr durch Windbruch daher besonders groß. Die qualitative Bewertung der Wälder durch Herrn J. sei unhaltbar. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ausgerechnet ein ehemaliger Förster einen Einschlag in einen außerordentlich wertvollen Erholungswald und zugleich ein Biotop höchster Qualitätsstufe als minderen Eingriff gegenüber intensiv gemähten Wiesen vorschlagen könne. Auf eine genaue Ermittlung der Kosten komme es nicht an; im Planfeststellungsbeschluss sei die Alternativenprüfung nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt worden. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob die Variante 8 c/d überhaupt Gegenstand gerichtlicher Prüfung sein könne, nachdem sie im Planfeststellungsverfahren von keinem der Verfahrensbeteiligten vorgeschlagen worden sei.
24 
Die Kläger 1 und 2 könnten eine Existenzgefährdung nicht geltend machen, weil sie insoweit präkludiert seien. Sie hätten diesen Gesichtspunkt im Verwaltungsverfahren nicht zur Sprache gebracht. Bei einem Verlust von 1,3 % der Gesamtgrünfläche liege eine Existenzgefährdung auch tatsächlich nicht vor. Im Übrigen spiele diese Frage auf der Ebene der Variantenuntersuchung ohnehin keine Rolle. Ansonsten hätte beispielsweise im vorliegenden Fall für alle 10 Varianten mit Untervarianten eine komplette Flurstückerhebung mit Befragung aller Landwirte durchgeführt werden müssen. Die Frage der Existenzgefährdung sei daher erst für das beantragte konkrete Straßenbauvorhaben zu klären. Dasselbe gelte für die Frage der Inanspruchnahme privater Flächen. Bei der Bezeichnung „Überführung der L 408“ auf S. 33 des PFB unter der Textziffer 3.5.4 handele es sich lediglich um einen Schreibfehler; die zeichnerische Darstellung einer Unterführung in Plan 7.4 a sei hingegen richtig. Die Unterführung sei 6 m breit mit jeweils 20 cm Seitenbord und damit für die Zwecke der Kläger 1 und 2 ausreichend bemessen. Der Kläger 3 habe keinen Anspruch darauf, dass die Gefahr des Windbruches auf seinen Grundstücken dadurch gebannt werde, dass andere ihm nicht gehörende Waldgrundstücke in Gefahr gerieten. Gerade bei der von ihm bevorzugten Trasse 8 c/d sei diese Gefahr - wie ausgeführt - besonders groß. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung habe der Kläger 3 bestätigt, dass die alten Zufahrten wie bisher erhalten blieben und die neu eingezeichnete Zuwegung bei Baukilometer 1 + 885 direkt von der neuen Straße aus zum nördlichen Teil für ihn ohne Bedeutung sei. Der Kläger 3 habe nicht dargelegt, weshalb sich das Vorhaben für ihn wirtschaftlich nachteilig auswirken sollte. Die einzige Änderung bestehe darin, dass die beiden von der Planung betroffenen Flurstücke jetzt aus zwei Teilen bestünden, wobei die beiden östlichen Teile nur durch Überqueren der L 408 zu erreichen seien. Weshalb bei einer Wiese, die zwei- oder dreimal im Jahr gemäht werden müsse, darin ein wirtschaftlicher Nachteil liege, habe der Kläger 3 nicht dargetan. Alle Grundstücksteile des Klägers 3 hätten eine Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz aus. Schließlich bezahle der Straßenbaulastträger auch die notwendige Verlegung seines Holzplatzes.
25 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2006 Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins im Bereich der planfestgestellten und der von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Trasse der L 408 (neu); wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die dem Senat vorliegenden Planakten und die Akte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Berufung der Kläger ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Dies gilt auch, soweit die Kläger 1 und 2 erstmals im Berufungsverfahren beantragt haben, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um die Anordnung von Maßnahmen des aktiven oder passiven Lärmschutzes zu ergänzen. Dabei kann offen bleiben, ob diese Verpflichtungsanträge als „minus“ bereits in den Anträgen auf Aufhebung des PFB enthalten waren oder eine Klageerweiterung darstellen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. vom 10.7.1995 - 4 B 94/95 -, NuR 1996, 287). Denn jedenfalls hat der Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 VwGO in eine Klageerweiterung eingewilligt, weil er sich sachlich auf diesen Aspekt eingelassen hat, ohne der Klageänderung als solcher zu widersprechen (§ 91 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffene (vgl. §§ 40 StrG, 75 Abs. 2 LVwVfG) haben die Kläger Anspruch auf umfassende objektiv-rechtliche Überprüfung der Planung; ausgenommen hiervon sind nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht kausal sind (vgl. BVerwG, Beschl. vom 10.7.1995 - 4 B 94.95 -, a.a.O.; Urteil vom 28.2.1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011; st. Rspr.). Danach weist der Planfeststellungsbeschluss keine Rechtsmängel auf, die seine vollständige oder teilweise Aufhebung, die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder zumindest im Umfang der Hilfsanträge der Kläger 1 und 2 seine Ergänzung erfordern würden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO, § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG):
28 
1. Es steht außer Streit, dass das Vorhaben, mit der L 408 (neu) eine - erstmals - durch den Schwerverkehr befahrbare und verkehrssichere Straße zu schaffen, gemessen an der Zielsetzung des § 9 Abs. 1 Satz 1 StrG „vernünftigerweise geboten“ ist (Planrechtfertigung) und daher auch im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dem Wohl der Allgemeinheit dient (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.2.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56 ; st. Rspr.).
29 
2. Verfahrensfehler, auf denen der Planfeststellungsbeschluss beruhen könnte (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.5.1998 - 11 C 3.97 - NVwZ 1999, 67), haben die Kläger weder dargelegt noch sind solche ersichtlich.
30 
3. Entgegen der Auffassung der Kläger verstößt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss auch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 37 Abs. 5 Satz 1 StrG).
31 
Die gerichtliche Kontrolle planerischer Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urt. vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägungsmaterial), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen gewahrt, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass die Planungsbehörde bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet.
32 
Das Abwägungsgebot verpflichtet die Planungsbehörde nicht, die Entscheidung über die Auswahl der Trasse bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Vielmehr ist sie befugt, Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer „Grobanalyse“ als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Das Abwägungsmaterial muss in diesem Stadium der planerischen Entscheidung „nach Lage der Dinge“ nur so genau und vollständig sein, dass es jene Vorauswahl zulässt; dementsprechend muss sich die nach Maßgabe des UVPG formalisierte eingehende Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht auf Trassenalternativen erstrecken, sondern kann sich - wie hier - auf die vom Vorhabenträger beantragte Variante beschränken. In aller Regel bedarf es daher auf der Ebene der Variantenauswahl keiner Detailprüfung individueller Betroffenheiten und kleinräumiger Verhältnisse, sondern genügt eine auf den größeren Raum bezogene „generalisierte“ Ermittlung und Bewertung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange. Etwas anderes kann etwa dann gelten, wenn individuelle Beeinträchtigungen von erheblichem Gewicht wie die existentielle Gefährdung landwirtschaftlicher Betriebe offenkundig nur bei bestimmten Trassenvarianten besonders relevant werden. Verfährt die Planungsbehörde in dieser Weise, so handelt sie nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung sich ihr hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.1.1996 - 4 C 5.95 - , BVerwGE 100, 238; Urt. vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, BVerwGE 112, 140; Beschl. vom 26.6.1992 - 4 B 1-11/92 u.a., DVBl. 1992, 1435).
33 
Gemessen daran ist weder die - von den Klägern in den Vordergrund ihrer Kritik gerückte - Auswahl der planfestgestellten Trasse 7 a (3.1) noch diese für sich genommen zu beanstanden (3.2).
34 
3.1 Der Planfeststellungsbeschluss ist im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass Trassenvarianten, die von der Siedlung „24-Höfe“ und der vorhandenen Trasse nach Osten abgerückt sind, sich nicht als eindeutig vorzugswürdige Alternativen aufdrängen. Das gilt insbesondere auch für die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung entwickelte optimierte Trasse 8c/d.
35 
3.1.1 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger mit ihrem Vortrag, jedenfalls die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung entwickelte Trassenvariante sei eindeutig vorzugswürdig, nicht präkludiert sind. Aus Gründen effektiven Rechtsschutzes kann von einem Einwender nur erwartet werden, dass er seine eigene Rechtsbetroffenheit darlegt und gegen die Planung sprechende Gesichtspunkte geltend macht, die sich einem Laien in seiner Lage von dessen eigenem Kenntnis- und Erfahrungshorizont her erschließen. Weitergehende Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, können hingegen grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 3.3.2004 - 9 A 15/03 -, DVBl. 2004, 953). Danach ist der betroffene Eigentümer in der Regel nicht gehalten fristgerecht darzulegen, welche Trassenverschiebungen zur Vermeidung einer Inanspruchnahme seines Eigentums in Betracht kommen und wie die konkrete Ausgestaltung denkbarer Alternativen aussehen könnte. Es genügt, wenn er sich gegen eine Inanspruchnahme seiner Grundstücke wendet und zu erkennen gibt, dass dies aus seiner Sicht durch eine andere Trassenführung möglich ist. So liegt es hier. Die Kläger haben im Verwaltungsverfahren fristgerecht geltend gemacht, dass die Gemeindevariante 10 F 2 als eine vom Weiler 24-Höfe nach Osten abgerückte, durch den Wald führende Trasse sachgerecht sei. Auch die nunmehr von den Klägern in den Vordergrund gestellte Variante der Arbeitsgruppe UV-Bewertung verläuft siedlungsfern östlich von 24-Höfe durch den Wald. Sie unterscheidet sich nur im Detail von der Trasse 10 F 2 und kann daher ohne weiteres zum Gegenstand des Vorbringens im gerichtlichen Verfahren gemacht werden.
36 
Im Hinblick darauf kann offen bleiben, ob das Landesrecht für Planfeststellungsverfahren nach dem StrG überhaupt einen Ausschluss nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen im gerichtlichen Verfahren normiert. Daran könnten Zweifel bestehen. Zwar ist in § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG bestimmt, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen ausgeschlossen sind, was sich ohne Zweifel auch auf das gerichtliche Verfahren bezieht. In der spezielleren und später in Kraft getretenen Vorschrift des § 37 Abs. 9 StrG ist jedoch geregelt, dassim Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen sind. Daraus könnte nach allgemeinen Auslegungskriterien möglicherweise der Schluss gezogen werden, dass insoweit für das gerichtliche Verfahren keine Präklusion gelten soll, auch wenn der Gesetzgeber mit der Novellierung des § 37 Abs. 9 StrG ausweislich der Gesetzesmotive nicht etwa eine Einschränkung der Präklusion gegenüber der Regelung im LVwVfG, sondern im Gegenteil deren Erweiterung auch auf solche Einwendungen beabsichtigt hat, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen (vgl. LTDrucks. 13/1227, S. 58). Dies alles bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung.
37 
3.1.2 Nach den im Planfeststellungsbeschluss mitgeteilten Erwägungen hat sich die Planungsbehörde vor allem deshalb gegen eine nach Osten vom Weiler 24-Höfe abgerückte Trassenführung entschieden, weil damit weitaus stärkere Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden wären als bei der siedlungsnahen, an der L 408 (alt) orientierten Amtstrasse 7 a. Eine solche Alternative greife in erheblichem Umfang in einen weithin unberührten, wertvollen Erholungswald ein. Die östlich von 24-Höfe gelegenen Wälder seien zudem empfindlicher gegenüber der mit einem Eingriff einher gehenden Gefahr des Windbruchs, weil die Böden dort weniger tragfähig seien und die Taleinschnitte tiefer und steiler als im Bereich von 24-Höfe. Wegen dieser für den Straßenbau ungünstigen Topografie würden dort auch vermehrt Dämme, Einschnitte und Brückenbauten (über den Obelsbach) notwendig, um den verkehrlichen Anforderungen genügen zu können, was wiederum ökologisch nachteilig sei. Diese gravierenden Nachteile würden durch die Vorteile einer siedlungsfernen Trasse hinsichtlich der Belange der Landwirtschaft und des Lärmschutzes bei weitem nicht aufgewogen. Zwar würden hofnahe landwirtschaftlich genutzte Flächen zerschnitten, für eine Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe sei jedoch nichts ersichtlich. Außerdem würden auch bei der Gemeindevariante vereinzelt hofnahe Flächen landwirtschaftlicher Betriebe zerschnitten. Im Übrigen könne der landwirtschaftliche Binnenverkehr auch bei Realisierung der Amtstrasse erheblich leichter als bisher - nämlich getrennt vom Durchgangsverkehr auf der bisherigen L 408 - erfolgen, die nicht zurückgebaut werde; zudem erhielten sämtliche Grundstücke eine Zufahrt. Bei einer nach Osten abgerückten Trasse wäre 24-Höfe zwar weitgehend vom Verkehrslärm entlastet. Jedoch sei die Lärmbelastung auch nach Realisierung der Amtstrasse trotz höheren Verkehrs insgesamt geringer als bisher, weil von den Siedlungen ein größerer Abstand eingehalten werde als bislang von der L 408 (alt); die maßgeblichen Grenzwerte für Dorfgebiete würden durchweg eingehalten, zum großen Teil würden nicht einmal die Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete überschritten. Schließlich habe eine weiter östlich gelegene Trasse auch mit Blick auf das Landschaftsbild keine eindeutigen Vorteile, zumal eine Straße im dortigen unberührten Bereich einen Fremdkörper darstellte, während die Landschaft im Bereich der Amtstrasse bereits durch die bisherige Landesstraße „vorbelastet“ sei und außerdem die Einschnitte und Dämme der L 408 (neu) von Aussichtspunkten aus weithin nicht oder nur teilweise zu sehen seien.
38 
3.1.3 Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass diese Grundentscheidung gegen eine siedlungsferne Trassenführung östlich von 24-Weiler, für die sich die Planfeststellungsbehörde auch auf die fachbehördliche Einschätzung berufen kann (vgl. Stellungnahme der Forstdirektion Freiburg vom 7.3.2001, RP-Akte L 408/2, Heft 1, Bl. 171; Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 10.4.2001, L 408/2, Heft 1, Bl. 563; Landratsamt Freudenstadt, Naturschutzbehörde vom 11.11.2002, L 408/2a, Heft 1, Bl. 321 sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Höhere Naturschutzbehörde, L 408/2a, Heft 1, Bl. 585), das Abwägungsgebot nicht verletzt.
39 
Hierbei kommt es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob gegen eine solche Trassenführung auch ein höherer Kostenaufwand spräche; denn die Planfeststellungsbehörde, welche nach außen hin für die abschließende Planungsentscheidung verantwortlich ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, a.a.O.), hat die Variantenabwägung nicht maßgeblich auf diesen Gesichtspunkt gestützt. Unerheblich ist auch, dass in der im Auftrag des Vorhabenträgers - der Straßenbauverwaltung - von Dr. R. erstellten Umweltverträglichkeitsstudie eine Gewichtung zwischen den verschiedenen für die Trassenbeurteilung herangezogenen Kriterien fehlt, wie das Verwaltungsgericht gerügt hat. Denn die Planfeststellungsbehörde hat die für die Trassenwahl maßgeblichen Gesichtspunkte eigenständig bewertet und gewichtet und hierbei etwa den in der Umweltverträglichkeitsstudie genannten Kriterien der „Erforderlichen Erdmassenbewegungen“ oder des „Verbleibenden Erdmassenüberschusses“ für die Grobanalyse keine Bedeutung beigemessen. Wenn die Kläger gleichwohl meinen, jedenfalls die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung vorgeschlagene Alternativtrasse 8 d optimiert. dränge sich als eindeutig vorzugswürdig auf, kann dieser Auffassung auch auf der Grundlage der während des Augenscheins getroffenen Feststellungen und der eingehenden Erörterung in mündlicher Verhandlung nicht gefolgt werden.
40 
3.1.3.1 Danach ist nicht erkennbar, dass der Eingriff in Natur und Landschaft bei dieser Variante erheblich geringer wäre, als dies sonst bei den siedlungsfernen Varianten östlich von 24-Höfe der Fall ist.
41 
Wie die Luftbildaufnahme der Straßenbauverwaltung vom 24.8.2004 (Unterlage 7, Plan 1) mit den eingezeichneten Varianten 8 c/d optimiert. der Arbeitsgruppe UV-Bewertung deutlich zeigt, führte die Landesstraße über weite Strecken mitten durch den Wald. Demgegenüber wird bei der Amtstrasse in erheblich geringerem Umfang und zudem eher in Randbereichen in den Wald eingegriffen. Anläßlich des Augenscheins wurde übereinstimmend festgestellt, dass es sich - bis auf den Wald im Talgrund des Obelsbaches - um hochwertigen Plenterwald handelt, dem - ebenfalls unstreitig - mit den angelegten Wanderwegen eine bedeutsame Erholungsfunktion zukommt. Ohne weiteres nachvollziehbar ist auch die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass die Trennwirkung einer solchen längs durch den Wald geführten Straße für die Tierwelt ganz erheblich wäre und nicht mit derjenigen der dort bereits vorhandenen - zum Teil asphaltierten - Wege verglichen werden kann. Dasselbe gilt für die Annahme, dass die „unruhige“ Topografie in diesem Bereich vermehrt entweder Dammbauten oder in der Fläche größere Eingriffe in den Wald mit den daraus folgenden ökologischen Nachteilen notwendig mache (vgl. die entsprechenden Kennzeichnungen im o.g. Luftbild). Nach der - unwidersprochen gebliebenen - Einschätzung des Gutachters der Straßenbauverwaltung, Herrn Dr. R., würde die Alternative 8 c/d optimiert aus den oben genannten Gründen den doppelten Ausgleichsbedarf auslösen als die Amtstrasse.
42 
3.1.3.2 Der Umstand, dass die Alternativtrasse 8c/d über weite Strecken durch Gemeindewald führt und daher weniger privates Grundeigentum in Anspruch genommen werden müsste als bei der planfestgestellten Trasse (vgl. Lageplan „Eigentumsverhältnisse“ der Straßenbauverwaltung, Unterlage 15, Plan 1; Schriftsatz RP Karlsruhe vom 15.9.2004, Bl. 289 der VG-Akte: Bei Variante 8 d etwa weniger Privatfläche auf rd. 360 m Länge allerdings bei mehr Grundstücksbetroffenen), zwingt nicht dazu, dieser den Vorzug zu geben. Das Grundeigentum der öffentlichen Hand ist vielmehr nur nach Maßgabe der planerischen Konzeption und unter Berücksichtigung der sonstigen öffentlichen und privaten Belange vorrangig vor Privatflächen in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 9.6.1987 - 1 BvR 418/87 -, DVBl. 1987, 895; BVerwG, Urt. vom 6.6.2002 - 4 CN 6/01 -, NVwZ 2002, 1506). Hier musste sich der Planfeststellungsbehörde eine Trassenführung nach dem Vorschlag der Arbeitsgruppe UV-Bewertung wegen der damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffe in den Wald nicht deshalb aufdrängen, weil dann in größerem Umfang auf Gemeindeeigentum zugegriffen werden könnte.
43 
3.1.3.3 Die planfestgestellte Trasse der L 408 (neu) hat auch keine derart gewichtigen Beeinträchtigungen für die Siedlungs- und Landschaftsstruktur von 24-Höfe zur Folge, dass allein eine siedlungsferne Trassenführung durch den Wald mit allen damit zusammen hängenden Nachteilen vertretbar erscheint. Das Vorhaben kann weder auf der Amtstrasse noch auf der Alternativtrasse ohne eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes realisiert werden. Die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde und des Verwaltungsgerichts, dass das Gewicht dieser Beeinträchtigung nicht gravierend voneinander abweicht, deckt sich mit dem Eindruck, den der Senat anlässlich der Einnahme des Augenscheins gewonnen hat. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Siedlungsbereich von 24-Höfe bereits durch die bestehende Landesstraße „vorbelastet“ ist, während die Alternativtrasse durch eine bislang weithin unberührte Landschaft führte. Der Senat vermag auch keine massive Beeinträchtigung der Siedlungsstruktur zu erkennen. Teilweise verläuft die Amtstrasse weiter von den Siedlungen entfernt als die bestehende L 408; insbesondere wird durch die Westumfahrung von Trollenberg vermieden, dass der dortige Siedlungskern mit zentralen Einrichtungen durchschnitten wird. Zweifellos würde 24-Höfe aufgewertet, wenn dort infolge einer Verlagerung der Landesstraße nach Osten nur noch innerörtlicher Verkehr stattfände. Die Planfeststellungsbehörde war jedoch nicht verpflichtet, diesen Vorteil durch die genannten schwerwiegenden Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft zu „erkaufen“, zumal sich auch die Lärmsituation insgesamt gesehen nicht etwa verschlechtert, sondern verbessert.
44 
3.1.3.4 Die Variantenabwägung ist auch nicht mit Blick auf die von den Klägern erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte existentielle Gefährdung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu beanstanden.
45 
Auch insoweit kann dahinstehen, ob die §§ 37 Abs. 9 StrG, 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG den Ausschluss nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen auch für das gerichtliche Verfahren normieren und ob die Kläger danach mit ihrem Vorbringen präkludiert sind. Denn ein Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Abwägungsfehler, wenn solche privaten Belange nicht berücksichtigt worden sind, die der Betroffene im Planfeststellungsverfahren nicht vorgetragen hat und die sich der planenden Behörde auch nicht aufdrängen mussten; sie sind dann nicht abwägungserheblich (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.9.1985 - 4 C 64/80 -, NVwZ 1986, 740; st. Rspr.). So liegt es hier. Die Kläger haben eine existentielle Gefährdung ihrer Betriebe im Verwaltungsverfahren nicht ansatzweise geltend gemacht. Da erstens der Flächenverlust deutlich unterhalb der von der Rechtsprechung bei etwa 5% der Betriebsfläche angenommenen Bagatellgrenze liegt, den ein gesunder Betrieb normalerweise verkraften kann, ohne in Existenznöte zu geraten (vgl. Urteil des Senats vom 26.5.2000 - 8 S 1525/99 - m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.1995 - 5 S 334/95 -, VBlBW 1996, 265), zweitens sämtliche Grundstücke nach wie vor ausreichend erschlossen sein werden - nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung einschließlich der vom Kläger 3 forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke - , drittens den Klägern 1 und 2 für den Weidebetrieb eigens eine Unterführung zur Verfügung gestellt wird und schließlich viertens das Landwirtschaftsamt in seinen Stellungnahmen die Gefahr einer existentiellen Gefährdung landwirtschaftlicher Betriebe nicht einmal angedeutet hat, kann trotz der mit der Zerschneidung hofnaher Flächen einher gehenden Erschwernisse keine Rede davon sein, dass sich der Planfeststellungsbehörde eine existentielle Betriebsgefährdung hätte aufdrängen müssen. Ein deutliches Indiz hierfür ist im Übrigen auch der Umstand, dass die Kläger selbst im erstinstanzlichen Verfahren eine solche Gefährdung noch ausdrücklich mit der - ohne weiteres nachvollziehbaren - Begründung verneint haben, dass es sich um große arrondierte Hofgüter handle, denen die Beeinträchtigung der hofnahen Felder und Wiesen nichts anhaben könne (vgl. VG-Akte, Bl. 185). Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens zur Frage der Existenzgefährdung ihrer Höfe bedarf es somit bereits wegen fehlender Erheblichkeit nicht (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 86 Rn. 38). Davon abgesehen handelt es sich um einen Ausforschungsbeweisantrag, dem der Senat nicht nachzugehen braucht (vgl. Eyermann/Schmidt, a.a.O., § 86 Rn. 27). Denn die Kläger haben keine in ihrer Sphäre liegende Umstände dargelegt, die eine existentielle Gefährdung ihrer Betriebe trotz der oben genannten gegenläufigen Anhaltspunkte auch nur entfernt als möglich erscheinen lassen könnten. Nach allem kann auch offen bleiben, ob die Frage der Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe auf der Ebene des Variantenvergleichs überhaupt relevant war. Dies dürfte zweifelhaft sein, weil konkrete Existenzgefährdungen hinsichtlich bestimmter Varianten hier weder vom Landwirtschaftsamt geltend gemacht wurden noch sonst offen zutage lagen. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang auf die fehlende Möglichkeit hin, bezogen auf alle großräumig in Betracht kommenden Varianten (mit Untervarianten) eine komplette Flurstückserhebung mit Befragung der Landwirte durchzuführen. Er macht ferner - unwidersprochen - geltend, dass hofnahe Betriebsflächen auch bei den siedlungsfernen Varianten zerschnitten würden, wenngleich dies nicht im selben Ausmaß der Fall sein dürfte als bei der Amtstrasse.
46 
3.1.3.5 Die sonstigen von den Klägern in der mündlichen Verhandlung noch aufrecht erhaltenen Einwendungen gegen die Planung betreffen individuelle Betroffenheiten oder kleinräumige Verhältnisse. Sie waren für die auf der Ebene der Variantenabwägung durchzuführende Grobanalyse irrelevant, weil sie entweder nicht offenkundig sind oder ihnen schon deshalb kein für die Variantenauswahl ausschlaggebendes Gewicht zukommen kann, weil sie an sich bei allen Varianten auftreten könnten.
47 
Das gilt einmal für den aus Gründen des Lärmschutzes erfolgenden etwa 350 m langen und rund 40 m tiefen Einschnitt in den Wald beim Hof Lugen und die damit verbundene Gefahr des Windbruchs. Abgesehen davon, dass dieser Teilaspekt von den Klägern nicht gerügt werden kann, weil er für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht kausal ist, stellt ein solcher Eingriff in den Wald und die Gefahr von Windbruch keine Besonderheit der Amtstrasse dar. Diese Nachteile wären im Gegenteil bei der von den Klägern als vorzugswürdig angesehenen Trassenführung noch erheblich größer. Aus demselben Grund war es auch nicht geboten, bereits auf der Ebene der Variantenabwägung die konkrete Beeinträchtigung gerade des vom Kläger 3 forstwirtschaftlich genutzten Waldes zu berücksichtigen.
48 
Ohne Bedeutung für die Variantenauswahl war auch die Frage, ob der Wasserzufluss von der von den Klägern 1 und 2 für ihr Vieh genutzten Quelle infolge eines bei der Amtstrasse notwendig werdenden Straßeneinschnitts versiegen wird und in welcher Weise der Viehtrieb speziell der Kläger 1 und 2 beeinträchtigt wird. Wie ausgeführt, setzt eine sachgerechte Variantenabwägung, die notwendig auf einen größeren Raum bezogen ist, keine derart individualisierte, auf die Verhältnisse einzelner Grundstücke bezogene Ermittlung des Sachverhalts voraus; sie wäre hier mit Blick auf die Vielzahl der in Rede stehenden Varianten auch nicht möglich gewesen. Außerdem handelt es sich auch insoweit wiederum um Belange, die bei allen Varianten auftreten können. Sie waren von der Planfeststellungsbehörde mithin erst bezogen auf die konkret beantragte Trasse 7 a auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger 1 und 2 zu würdigen.
49 
3.2 Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Amtstrasse selbst.
50 
Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass die auf die beantragte und planfestgestellte Trasse bezogene Umweltverträglichkeitsprüfung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, gibt es auch keine Belange, welche das öffentliche Interesse an der Herstellung einer verkehrstauglichen- und sicheren Landesstraße überwiegen und die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten. Ferner sind keine Mängel ersichtlich, die in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren behoben werden müssten (vgl. dazu BVerwG, Urt. 21.3.1996 - 4 C 19/94 -, BVerwGE 100, 370; Urt. vom 9.6.2004 - 9 A 11/03 -, DVBl. 2004, 1546). Hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten existentiellen Gefährdung ihrer Betriebe gilt das oben Gesagte. Den Waldeinschnitt beim Hof L. können die Kläger - wie bereits ausgeführt - nicht als Planungsfehler rügen, weil sich die Maßnahme nicht kausal auf ihre Inanspruchnahme auswirkt. Im Übrigen ist die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, diesen Eingriff in den Wald im Interesse eines effektiven Schutzes des Hofes L. vor Verkehrslärm hinzunehmen, von deren Abwägungsfreiheit gedeckt. Durch die beim Hof der Kläger 1 und 2 (Bereich Buchenbronnen) vorgesehene Unterführung wird eine unzumutbare Erschwerung des Viehtriebs vom Hof auf die jenseits der L 408 (neu) gelegene Weide vermieden; in der mündlichen Verhandlung haben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben. Wenn die Kläger 1 und 2 rügen, sie hätten keine unmittelbare Zufahrt zur neuen Landesstraße, sondern müssten nach der Unterführung eine schmale und bis zu 15 % steile Rampe benutzen, ist dem entgegen zu halten, dass eine großzügigere Gestaltung von Unterführung und Zufahrt auch eine höhere Inanspruchnahme ihres Grundeigentums voraus setzte, wogegen sie sich ebenfalls gewandt haben. Hinsichtlich des von den Klägern 1 und 2 befürchteten Versiegens ihrer Quelle infolge der Straßenbaumaßnahmen ist ergänzend auszuführen, dass ihnen dann im Falle eines bestehenden Nutzungsrechts ein Anspruch auf Entschädigung zustünde, die wohl auch die Kosten eines notwendig werdenden Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung umfasste. Der Kläger 3 hat seine Rüge, er könne die Landesstraße nicht mehr mit Langholzwagen befahren, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten. Schließlich vermag auch sein Einwand nicht durchzudringen, die Straßenbaumaßnahme erhöhe die Gefahr, dass es in seinem Wald zu Schäden durch Windbruch komme. Die Planfeststellungsbehörde durfte die insoweit berührten Belange privater Waldbesitzer gegenüber den mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen zurück treten lassen, zumal zur Verhinderung solcher Schäden ein Waldmantelvorbau vorgesehen ist (vgl. Schriftsatz des RP Karlsruhe vom 5.12.2005 unter Hinweis auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan).
51 
4. Die Kläger 1 und 2 haben keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, den PFB durch die Anordnung von Maßnahmen des aktiven oder passiven Lärmschutzes so zu ergänzen, dass ein Nachtwert von 45 dB(A) erreicht wird. Denn der hier maßgebliche Immissionsgrenzwert für Dorfgebiete nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) beträgt für die Nacht 54 dB(A); selbst für reine und allgemeine Wohngebiete beträgt er mehr als 45 dB(A), nämlich 49 dB(A) nachts (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der 16. BImSchV). Nach der Schalltechnischen Untersuchung des Büros Bender + Stahl vom März 2002 wird am Wohnhaus ... der Kläger 1 und 2 in der Nacht ein Immissionswert von 44,4 dB(A) im Erdgeschoss und von 46,1 dB(A) im 1. Obergeschoss erreicht (Ordner L 408/2a, A-3, Anl. 13.1a), der mithin weit unterhalb des für Dorfgebiete liegenden Grenzwerts liegt und selbst den für reine Wohngebiete geltenden Grenzwert nahezu einhält.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Sätze 1 und 2 VwGO, § 100 ZPO; die Differenz zwischen den Verkehrswerten des in Anspruch genommenen Grundeigentums der Kläger 1 und 2 (33.000,--EUR) und des Klägers 3 (50.000,--EUR) rechtfertigt angesichts des konkret geltend gemachten Interesses an den Klagen keine entsprechende Differenzierung bei der Kostenquote.
53 
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.
54 
Beschluss
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird im Anschluss an die zutreffenden Berechnungen im Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.9.2004 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 88.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Die Berufung der Kläger ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Dies gilt auch, soweit die Kläger 1 und 2 erstmals im Berufungsverfahren beantragt haben, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um die Anordnung von Maßnahmen des aktiven oder passiven Lärmschutzes zu ergänzen. Dabei kann offen bleiben, ob diese Verpflichtungsanträge als „minus“ bereits in den Anträgen auf Aufhebung des PFB enthalten waren oder eine Klageerweiterung darstellen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. vom 10.7.1995 - 4 B 94/95 -, NuR 1996, 287). Denn jedenfalls hat der Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 VwGO in eine Klageerweiterung eingewilligt, weil er sich sachlich auf diesen Aspekt eingelassen hat, ohne der Klageänderung als solcher zu widersprechen (§ 91 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffene (vgl. §§ 40 StrG, 75 Abs. 2 LVwVfG) haben die Kläger Anspruch auf umfassende objektiv-rechtliche Überprüfung der Planung; ausgenommen hiervon sind nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht kausal sind (vgl. BVerwG, Beschl. vom 10.7.1995 - 4 B 94.95 -, a.a.O.; Urteil vom 28.2.1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011; st. Rspr.). Danach weist der Planfeststellungsbeschluss keine Rechtsmängel auf, die seine vollständige oder teilweise Aufhebung, die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder zumindest im Umfang der Hilfsanträge der Kläger 1 und 2 seine Ergänzung erfordern würden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO, § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG):
28 
1. Es steht außer Streit, dass das Vorhaben, mit der L 408 (neu) eine - erstmals - durch den Schwerverkehr befahrbare und verkehrssichere Straße zu schaffen, gemessen an der Zielsetzung des § 9 Abs. 1 Satz 1 StrG „vernünftigerweise geboten“ ist (Planrechtfertigung) und daher auch im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dem Wohl der Allgemeinheit dient (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.2.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56 ; st. Rspr.).
29 
2. Verfahrensfehler, auf denen der Planfeststellungsbeschluss beruhen könnte (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.5.1998 - 11 C 3.97 - NVwZ 1999, 67), haben die Kläger weder dargelegt noch sind solche ersichtlich.
30 
3. Entgegen der Auffassung der Kläger verstößt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss auch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 37 Abs. 5 Satz 1 StrG).
31 
Die gerichtliche Kontrolle planerischer Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urt. vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägungsmaterial), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen gewahrt, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass die Planungsbehörde bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet.
32 
Das Abwägungsgebot verpflichtet die Planungsbehörde nicht, die Entscheidung über die Auswahl der Trasse bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Vielmehr ist sie befugt, Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer „Grobanalyse“ als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Das Abwägungsmaterial muss in diesem Stadium der planerischen Entscheidung „nach Lage der Dinge“ nur so genau und vollständig sein, dass es jene Vorauswahl zulässt; dementsprechend muss sich die nach Maßgabe des UVPG formalisierte eingehende Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht auf Trassenalternativen erstrecken, sondern kann sich - wie hier - auf die vom Vorhabenträger beantragte Variante beschränken. In aller Regel bedarf es daher auf der Ebene der Variantenauswahl keiner Detailprüfung individueller Betroffenheiten und kleinräumiger Verhältnisse, sondern genügt eine auf den größeren Raum bezogene „generalisierte“ Ermittlung und Bewertung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange. Etwas anderes kann etwa dann gelten, wenn individuelle Beeinträchtigungen von erheblichem Gewicht wie die existentielle Gefährdung landwirtschaftlicher Betriebe offenkundig nur bei bestimmten Trassenvarianten besonders relevant werden. Verfährt die Planungsbehörde in dieser Weise, so handelt sie nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung sich ihr hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.1.1996 - 4 C 5.95 - , BVerwGE 100, 238; Urt. vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, BVerwGE 112, 140; Beschl. vom 26.6.1992 - 4 B 1-11/92 u.a., DVBl. 1992, 1435).
33 
Gemessen daran ist weder die - von den Klägern in den Vordergrund ihrer Kritik gerückte - Auswahl der planfestgestellten Trasse 7 a (3.1) noch diese für sich genommen zu beanstanden (3.2).
34 
3.1 Der Planfeststellungsbeschluss ist im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass Trassenvarianten, die von der Siedlung „24-Höfe“ und der vorhandenen Trasse nach Osten abgerückt sind, sich nicht als eindeutig vorzugswürdige Alternativen aufdrängen. Das gilt insbesondere auch für die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung entwickelte optimierte Trasse 8c/d.
35 
3.1.1 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger mit ihrem Vortrag, jedenfalls die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung entwickelte Trassenvariante sei eindeutig vorzugswürdig, nicht präkludiert sind. Aus Gründen effektiven Rechtsschutzes kann von einem Einwender nur erwartet werden, dass er seine eigene Rechtsbetroffenheit darlegt und gegen die Planung sprechende Gesichtspunkte geltend macht, die sich einem Laien in seiner Lage von dessen eigenem Kenntnis- und Erfahrungshorizont her erschließen. Weitergehende Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, können hingegen grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 3.3.2004 - 9 A 15/03 -, DVBl. 2004, 953). Danach ist der betroffene Eigentümer in der Regel nicht gehalten fristgerecht darzulegen, welche Trassenverschiebungen zur Vermeidung einer Inanspruchnahme seines Eigentums in Betracht kommen und wie die konkrete Ausgestaltung denkbarer Alternativen aussehen könnte. Es genügt, wenn er sich gegen eine Inanspruchnahme seiner Grundstücke wendet und zu erkennen gibt, dass dies aus seiner Sicht durch eine andere Trassenführung möglich ist. So liegt es hier. Die Kläger haben im Verwaltungsverfahren fristgerecht geltend gemacht, dass die Gemeindevariante 10 F 2 als eine vom Weiler 24-Höfe nach Osten abgerückte, durch den Wald führende Trasse sachgerecht sei. Auch die nunmehr von den Klägern in den Vordergrund gestellte Variante der Arbeitsgruppe UV-Bewertung verläuft siedlungsfern östlich von 24-Höfe durch den Wald. Sie unterscheidet sich nur im Detail von der Trasse 10 F 2 und kann daher ohne weiteres zum Gegenstand des Vorbringens im gerichtlichen Verfahren gemacht werden.
36 
Im Hinblick darauf kann offen bleiben, ob das Landesrecht für Planfeststellungsverfahren nach dem StrG überhaupt einen Ausschluss nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen im gerichtlichen Verfahren normiert. Daran könnten Zweifel bestehen. Zwar ist in § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG bestimmt, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen ausgeschlossen sind, was sich ohne Zweifel auch auf das gerichtliche Verfahren bezieht. In der spezielleren und später in Kraft getretenen Vorschrift des § 37 Abs. 9 StrG ist jedoch geregelt, dassim Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen sind. Daraus könnte nach allgemeinen Auslegungskriterien möglicherweise der Schluss gezogen werden, dass insoweit für das gerichtliche Verfahren keine Präklusion gelten soll, auch wenn der Gesetzgeber mit der Novellierung des § 37 Abs. 9 StrG ausweislich der Gesetzesmotive nicht etwa eine Einschränkung der Präklusion gegenüber der Regelung im LVwVfG, sondern im Gegenteil deren Erweiterung auch auf solche Einwendungen beabsichtigt hat, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen (vgl. LTDrucks. 13/1227, S. 58). Dies alles bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung.
37 
3.1.2 Nach den im Planfeststellungsbeschluss mitgeteilten Erwägungen hat sich die Planungsbehörde vor allem deshalb gegen eine nach Osten vom Weiler 24-Höfe abgerückte Trassenführung entschieden, weil damit weitaus stärkere Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden wären als bei der siedlungsnahen, an der L 408 (alt) orientierten Amtstrasse 7 a. Eine solche Alternative greife in erheblichem Umfang in einen weithin unberührten, wertvollen Erholungswald ein. Die östlich von 24-Höfe gelegenen Wälder seien zudem empfindlicher gegenüber der mit einem Eingriff einher gehenden Gefahr des Windbruchs, weil die Böden dort weniger tragfähig seien und die Taleinschnitte tiefer und steiler als im Bereich von 24-Höfe. Wegen dieser für den Straßenbau ungünstigen Topografie würden dort auch vermehrt Dämme, Einschnitte und Brückenbauten (über den Obelsbach) notwendig, um den verkehrlichen Anforderungen genügen zu können, was wiederum ökologisch nachteilig sei. Diese gravierenden Nachteile würden durch die Vorteile einer siedlungsfernen Trasse hinsichtlich der Belange der Landwirtschaft und des Lärmschutzes bei weitem nicht aufgewogen. Zwar würden hofnahe landwirtschaftlich genutzte Flächen zerschnitten, für eine Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe sei jedoch nichts ersichtlich. Außerdem würden auch bei der Gemeindevariante vereinzelt hofnahe Flächen landwirtschaftlicher Betriebe zerschnitten. Im Übrigen könne der landwirtschaftliche Binnenverkehr auch bei Realisierung der Amtstrasse erheblich leichter als bisher - nämlich getrennt vom Durchgangsverkehr auf der bisherigen L 408 - erfolgen, die nicht zurückgebaut werde; zudem erhielten sämtliche Grundstücke eine Zufahrt. Bei einer nach Osten abgerückten Trasse wäre 24-Höfe zwar weitgehend vom Verkehrslärm entlastet. Jedoch sei die Lärmbelastung auch nach Realisierung der Amtstrasse trotz höheren Verkehrs insgesamt geringer als bisher, weil von den Siedlungen ein größerer Abstand eingehalten werde als bislang von der L 408 (alt); die maßgeblichen Grenzwerte für Dorfgebiete würden durchweg eingehalten, zum großen Teil würden nicht einmal die Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete überschritten. Schließlich habe eine weiter östlich gelegene Trasse auch mit Blick auf das Landschaftsbild keine eindeutigen Vorteile, zumal eine Straße im dortigen unberührten Bereich einen Fremdkörper darstellte, während die Landschaft im Bereich der Amtstrasse bereits durch die bisherige Landesstraße „vorbelastet“ sei und außerdem die Einschnitte und Dämme der L 408 (neu) von Aussichtspunkten aus weithin nicht oder nur teilweise zu sehen seien.
38 
3.1.3 Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass diese Grundentscheidung gegen eine siedlungsferne Trassenführung östlich von 24-Weiler, für die sich die Planfeststellungsbehörde auch auf die fachbehördliche Einschätzung berufen kann (vgl. Stellungnahme der Forstdirektion Freiburg vom 7.3.2001, RP-Akte L 408/2, Heft 1, Bl. 171; Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 10.4.2001, L 408/2, Heft 1, Bl. 563; Landratsamt Freudenstadt, Naturschutzbehörde vom 11.11.2002, L 408/2a, Heft 1, Bl. 321 sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Höhere Naturschutzbehörde, L 408/2a, Heft 1, Bl. 585), das Abwägungsgebot nicht verletzt.
39 
Hierbei kommt es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob gegen eine solche Trassenführung auch ein höherer Kostenaufwand spräche; denn die Planfeststellungsbehörde, welche nach außen hin für die abschließende Planungsentscheidung verantwortlich ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, a.a.O.), hat die Variantenabwägung nicht maßgeblich auf diesen Gesichtspunkt gestützt. Unerheblich ist auch, dass in der im Auftrag des Vorhabenträgers - der Straßenbauverwaltung - von Dr. R. erstellten Umweltverträglichkeitsstudie eine Gewichtung zwischen den verschiedenen für die Trassenbeurteilung herangezogenen Kriterien fehlt, wie das Verwaltungsgericht gerügt hat. Denn die Planfeststellungsbehörde hat die für die Trassenwahl maßgeblichen Gesichtspunkte eigenständig bewertet und gewichtet und hierbei etwa den in der Umweltverträglichkeitsstudie genannten Kriterien der „Erforderlichen Erdmassenbewegungen“ oder des „Verbleibenden Erdmassenüberschusses“ für die Grobanalyse keine Bedeutung beigemessen. Wenn die Kläger gleichwohl meinen, jedenfalls die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung vorgeschlagene Alternativtrasse 8 d optimiert. dränge sich als eindeutig vorzugswürdig auf, kann dieser Auffassung auch auf der Grundlage der während des Augenscheins getroffenen Feststellungen und der eingehenden Erörterung in mündlicher Verhandlung nicht gefolgt werden.
40 
3.1.3.1 Danach ist nicht erkennbar, dass der Eingriff in Natur und Landschaft bei dieser Variante erheblich geringer wäre, als dies sonst bei den siedlungsfernen Varianten östlich von 24-Höfe der Fall ist.
41 
Wie die Luftbildaufnahme der Straßenbauverwaltung vom 24.8.2004 (Unterlage 7, Plan 1) mit den eingezeichneten Varianten 8 c/d optimiert. der Arbeitsgruppe UV-Bewertung deutlich zeigt, führte die Landesstraße über weite Strecken mitten durch den Wald. Demgegenüber wird bei der Amtstrasse in erheblich geringerem Umfang und zudem eher in Randbereichen in den Wald eingegriffen. Anläßlich des Augenscheins wurde übereinstimmend festgestellt, dass es sich - bis auf den Wald im Talgrund des Obelsbaches - um hochwertigen Plenterwald handelt, dem - ebenfalls unstreitig - mit den angelegten Wanderwegen eine bedeutsame Erholungsfunktion zukommt. Ohne weiteres nachvollziehbar ist auch die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass die Trennwirkung einer solchen längs durch den Wald geführten Straße für die Tierwelt ganz erheblich wäre und nicht mit derjenigen der dort bereits vorhandenen - zum Teil asphaltierten - Wege verglichen werden kann. Dasselbe gilt für die Annahme, dass die „unruhige“ Topografie in diesem Bereich vermehrt entweder Dammbauten oder in der Fläche größere Eingriffe in den Wald mit den daraus folgenden ökologischen Nachteilen notwendig mache (vgl. die entsprechenden Kennzeichnungen im o.g. Luftbild). Nach der - unwidersprochen gebliebenen - Einschätzung des Gutachters der Straßenbauverwaltung, Herrn Dr. R., würde die Alternative 8 c/d optimiert aus den oben genannten Gründen den doppelten Ausgleichsbedarf auslösen als die Amtstrasse.
42 
3.1.3.2 Der Umstand, dass die Alternativtrasse 8c/d über weite Strecken durch Gemeindewald führt und daher weniger privates Grundeigentum in Anspruch genommen werden müsste als bei der planfestgestellten Trasse (vgl. Lageplan „Eigentumsverhältnisse“ der Straßenbauverwaltung, Unterlage 15, Plan 1; Schriftsatz RP Karlsruhe vom 15.9.2004, Bl. 289 der VG-Akte: Bei Variante 8 d etwa weniger Privatfläche auf rd. 360 m Länge allerdings bei mehr Grundstücksbetroffenen), zwingt nicht dazu, dieser den Vorzug zu geben. Das Grundeigentum der öffentlichen Hand ist vielmehr nur nach Maßgabe der planerischen Konzeption und unter Berücksichtigung der sonstigen öffentlichen und privaten Belange vorrangig vor Privatflächen in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 9.6.1987 - 1 BvR 418/87 -, DVBl. 1987, 895; BVerwG, Urt. vom 6.6.2002 - 4 CN 6/01 -, NVwZ 2002, 1506). Hier musste sich der Planfeststellungsbehörde eine Trassenführung nach dem Vorschlag der Arbeitsgruppe UV-Bewertung wegen der damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffe in den Wald nicht deshalb aufdrängen, weil dann in größerem Umfang auf Gemeindeeigentum zugegriffen werden könnte.
43 
3.1.3.3 Die planfestgestellte Trasse der L 408 (neu) hat auch keine derart gewichtigen Beeinträchtigungen für die Siedlungs- und Landschaftsstruktur von 24-Höfe zur Folge, dass allein eine siedlungsferne Trassenführung durch den Wald mit allen damit zusammen hängenden Nachteilen vertretbar erscheint. Das Vorhaben kann weder auf der Amtstrasse noch auf der Alternativtrasse ohne eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes realisiert werden. Die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde und des Verwaltungsgerichts, dass das Gewicht dieser Beeinträchtigung nicht gravierend voneinander abweicht, deckt sich mit dem Eindruck, den der Senat anlässlich der Einnahme des Augenscheins gewonnen hat. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Siedlungsbereich von 24-Höfe bereits durch die bestehende Landesstraße „vorbelastet“ ist, während die Alternativtrasse durch eine bislang weithin unberührte Landschaft führte. Der Senat vermag auch keine massive Beeinträchtigung der Siedlungsstruktur zu erkennen. Teilweise verläuft die Amtstrasse weiter von den Siedlungen entfernt als die bestehende L 408; insbesondere wird durch die Westumfahrung von Trollenberg vermieden, dass der dortige Siedlungskern mit zentralen Einrichtungen durchschnitten wird. Zweifellos würde 24-Höfe aufgewertet, wenn dort infolge einer Verlagerung der Landesstraße nach Osten nur noch innerörtlicher Verkehr stattfände. Die Planfeststellungsbehörde war jedoch nicht verpflichtet, diesen Vorteil durch die genannten schwerwiegenden Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft zu „erkaufen“, zumal sich auch die Lärmsituation insgesamt gesehen nicht etwa verschlechtert, sondern verbessert.
44 
3.1.3.4 Die Variantenabwägung ist auch nicht mit Blick auf die von den Klägern erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte existentielle Gefährdung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu beanstanden.
45 
Auch insoweit kann dahinstehen, ob die §§ 37 Abs. 9 StrG, 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG den Ausschluss nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen auch für das gerichtliche Verfahren normieren und ob die Kläger danach mit ihrem Vorbringen präkludiert sind. Denn ein Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Abwägungsfehler, wenn solche privaten Belange nicht berücksichtigt worden sind, die der Betroffene im Planfeststellungsverfahren nicht vorgetragen hat und die sich der planenden Behörde auch nicht aufdrängen mussten; sie sind dann nicht abwägungserheblich (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.9.1985 - 4 C 64/80 -, NVwZ 1986, 740; st. Rspr.). So liegt es hier. Die Kläger haben eine existentielle Gefährdung ihrer Betriebe im Verwaltungsverfahren nicht ansatzweise geltend gemacht. Da erstens der Flächenverlust deutlich unterhalb der von der Rechtsprechung bei etwa 5% der Betriebsfläche angenommenen Bagatellgrenze liegt, den ein gesunder Betrieb normalerweise verkraften kann, ohne in Existenznöte zu geraten (vgl. Urteil des Senats vom 26.5.2000 - 8 S 1525/99 - m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.1995 - 5 S 334/95 -, VBlBW 1996, 265), zweitens sämtliche Grundstücke nach wie vor ausreichend erschlossen sein werden - nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung einschließlich der vom Kläger 3 forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke - , drittens den Klägern 1 und 2 für den Weidebetrieb eigens eine Unterführung zur Verfügung gestellt wird und schließlich viertens das Landwirtschaftsamt in seinen Stellungnahmen die Gefahr einer existentiellen Gefährdung landwirtschaftlicher Betriebe nicht einmal angedeutet hat, kann trotz der mit der Zerschneidung hofnaher Flächen einher gehenden Erschwernisse keine Rede davon sein, dass sich der Planfeststellungsbehörde eine existentielle Betriebsgefährdung hätte aufdrängen müssen. Ein deutliches Indiz hierfür ist im Übrigen auch der Umstand, dass die Kläger selbst im erstinstanzlichen Verfahren eine solche Gefährdung noch ausdrücklich mit der - ohne weiteres nachvollziehbaren - Begründung verneint haben, dass es sich um große arrondierte Hofgüter handle, denen die Beeinträchtigung der hofnahen Felder und Wiesen nichts anhaben könne (vgl. VG-Akte, Bl. 185). Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens zur Frage der Existenzgefährdung ihrer Höfe bedarf es somit bereits wegen fehlender Erheblichkeit nicht (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 86 Rn. 38). Davon abgesehen handelt es sich um einen Ausforschungsbeweisantrag, dem der Senat nicht nachzugehen braucht (vgl. Eyermann/Schmidt, a.a.O., § 86 Rn. 27). Denn die Kläger haben keine in ihrer Sphäre liegende Umstände dargelegt, die eine existentielle Gefährdung ihrer Betriebe trotz der oben genannten gegenläufigen Anhaltspunkte auch nur entfernt als möglich erscheinen lassen könnten. Nach allem kann auch offen bleiben, ob die Frage der Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe auf der Ebene des Variantenvergleichs überhaupt relevant war. Dies dürfte zweifelhaft sein, weil konkrete Existenzgefährdungen hinsichtlich bestimmter Varianten hier weder vom Landwirtschaftsamt geltend gemacht wurden noch sonst offen zutage lagen. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang auf die fehlende Möglichkeit hin, bezogen auf alle großräumig in Betracht kommenden Varianten (mit Untervarianten) eine komplette Flurstückserhebung mit Befragung der Landwirte durchzuführen. Er macht ferner - unwidersprochen - geltend, dass hofnahe Betriebsflächen auch bei den siedlungsfernen Varianten zerschnitten würden, wenngleich dies nicht im selben Ausmaß der Fall sein dürfte als bei der Amtstrasse.
46 
3.1.3.5 Die sonstigen von den Klägern in der mündlichen Verhandlung noch aufrecht erhaltenen Einwendungen gegen die Planung betreffen individuelle Betroffenheiten oder kleinräumige Verhältnisse. Sie waren für die auf der Ebene der Variantenabwägung durchzuführende Grobanalyse irrelevant, weil sie entweder nicht offenkundig sind oder ihnen schon deshalb kein für die Variantenauswahl ausschlaggebendes Gewicht zukommen kann, weil sie an sich bei allen Varianten auftreten könnten.
47 
Das gilt einmal für den aus Gründen des Lärmschutzes erfolgenden etwa 350 m langen und rund 40 m tiefen Einschnitt in den Wald beim Hof Lugen und die damit verbundene Gefahr des Windbruchs. Abgesehen davon, dass dieser Teilaspekt von den Klägern nicht gerügt werden kann, weil er für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht kausal ist, stellt ein solcher Eingriff in den Wald und die Gefahr von Windbruch keine Besonderheit der Amtstrasse dar. Diese Nachteile wären im Gegenteil bei der von den Klägern als vorzugswürdig angesehenen Trassenführung noch erheblich größer. Aus demselben Grund war es auch nicht geboten, bereits auf der Ebene der Variantenabwägung die konkrete Beeinträchtigung gerade des vom Kläger 3 forstwirtschaftlich genutzten Waldes zu berücksichtigen.
48 
Ohne Bedeutung für die Variantenauswahl war auch die Frage, ob der Wasserzufluss von der von den Klägern 1 und 2 für ihr Vieh genutzten Quelle infolge eines bei der Amtstrasse notwendig werdenden Straßeneinschnitts versiegen wird und in welcher Weise der Viehtrieb speziell der Kläger 1 und 2 beeinträchtigt wird. Wie ausgeführt, setzt eine sachgerechte Variantenabwägung, die notwendig auf einen größeren Raum bezogen ist, keine derart individualisierte, auf die Verhältnisse einzelner Grundstücke bezogene Ermittlung des Sachverhalts voraus; sie wäre hier mit Blick auf die Vielzahl der in Rede stehenden Varianten auch nicht möglich gewesen. Außerdem handelt es sich auch insoweit wiederum um Belange, die bei allen Varianten auftreten können. Sie waren von der Planfeststellungsbehörde mithin erst bezogen auf die konkret beantragte Trasse 7 a auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger 1 und 2 zu würdigen.
49 
3.2 Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Amtstrasse selbst.
50 
Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass die auf die beantragte und planfestgestellte Trasse bezogene Umweltverträglichkeitsprüfung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, gibt es auch keine Belange, welche das öffentliche Interesse an der Herstellung einer verkehrstauglichen- und sicheren Landesstraße überwiegen und die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten. Ferner sind keine Mängel ersichtlich, die in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren behoben werden müssten (vgl. dazu BVerwG, Urt. 21.3.1996 - 4 C 19/94 -, BVerwGE 100, 370; Urt. vom 9.6.2004 - 9 A 11/03 -, DVBl. 2004, 1546). Hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten existentiellen Gefährdung ihrer Betriebe gilt das oben Gesagte. Den Waldeinschnitt beim Hof L. können die Kläger - wie bereits ausgeführt - nicht als Planungsfehler rügen, weil sich die Maßnahme nicht kausal auf ihre Inanspruchnahme auswirkt. Im Übrigen ist die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, diesen Eingriff in den Wald im Interesse eines effektiven Schutzes des Hofes L. vor Verkehrslärm hinzunehmen, von deren Abwägungsfreiheit gedeckt. Durch die beim Hof der Kläger 1 und 2 (Bereich Buchenbronnen) vorgesehene Unterführung wird eine unzumutbare Erschwerung des Viehtriebs vom Hof auf die jenseits der L 408 (neu) gelegene Weide vermieden; in der mündlichen Verhandlung haben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben. Wenn die Kläger 1 und 2 rügen, sie hätten keine unmittelbare Zufahrt zur neuen Landesstraße, sondern müssten nach der Unterführung eine schmale und bis zu 15 % steile Rampe benutzen, ist dem entgegen zu halten, dass eine großzügigere Gestaltung von Unterführung und Zufahrt auch eine höhere Inanspruchnahme ihres Grundeigentums voraus setzte, wogegen sie sich ebenfalls gewandt haben. Hinsichtlich des von den Klägern 1 und 2 befürchteten Versiegens ihrer Quelle infolge der Straßenbaumaßnahmen ist ergänzend auszuführen, dass ihnen dann im Falle eines bestehenden Nutzungsrechts ein Anspruch auf Entschädigung zustünde, die wohl auch die Kosten eines notwendig werdenden Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung umfasste. Der Kläger 3 hat seine Rüge, er könne die Landesstraße nicht mehr mit Langholzwagen befahren, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten. Schließlich vermag auch sein Einwand nicht durchzudringen, die Straßenbaumaßnahme erhöhe die Gefahr, dass es in seinem Wald zu Schäden durch Windbruch komme. Die Planfeststellungsbehörde durfte die insoweit berührten Belange privater Waldbesitzer gegenüber den mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen zurück treten lassen, zumal zur Verhinderung solcher Schäden ein Waldmantelvorbau vorgesehen ist (vgl. Schriftsatz des RP Karlsruhe vom 5.12.2005 unter Hinweis auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan).
51 
4. Die Kläger 1 und 2 haben keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, den PFB durch die Anordnung von Maßnahmen des aktiven oder passiven Lärmschutzes so zu ergänzen, dass ein Nachtwert von 45 dB(A) erreicht wird. Denn der hier maßgebliche Immissionsgrenzwert für Dorfgebiete nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) beträgt für die Nacht 54 dB(A); selbst für reine und allgemeine Wohngebiete beträgt er mehr als 45 dB(A), nämlich 49 dB(A) nachts (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der 16. BImSchV). Nach der Schalltechnischen Untersuchung des Büros Bender + Stahl vom März 2002 wird am Wohnhaus ... der Kläger 1 und 2 in der Nacht ein Immissionswert von 44,4 dB(A) im Erdgeschoss und von 46,1 dB(A) im 1. Obergeschoss erreicht (Ordner L 408/2a, A-3, Anl. 13.1a), der mithin weit unterhalb des für Dorfgebiete liegenden Grenzwerts liegt und selbst den für reine Wohngebiete geltenden Grenzwert nahezu einhält.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Sätze 1 und 2 VwGO, § 100 ZPO; die Differenz zwischen den Verkehrswerten des in Anspruch genommenen Grundeigentums der Kläger 1 und 2 (33.000,--EUR) und des Klägers 3 (50.000,--EUR) rechtfertigt angesichts des konkret geltend gemachten Interesses an den Klagen keine entsprechende Differenzierung bei der Kostenquote.
53 
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.
54 
Beschluss
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird im Anschluss an die zutreffenden Berechnungen im Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.9.2004 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 88.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die zuständigen Behörden stellen bis zum 18. Juli 2008 Lärmaktionspläne auf, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden für

1.
Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, der Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60 000 Zügen pro Jahr und der Großflughäfen,
2.
Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern.
Gleiches gilt bis zum 18. Juli 2013 für sämtliche Ballungsräume sowie für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken. Die Festlegung von Maßnahmen in den Plänen ist in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt, sollte aber auch unter Berücksichtigung der Belastung durch mehrere Lärmquellen insbesondere auf die Prioritäten eingehen, die sich gegebenenfalls aus der Überschreitung relevanter Grenzwerte oder aufgrund anderer Kriterien ergeben, und insbesondere für die wichtigsten Bereiche gelten, wie sie in den Lärmkarten ausgewiesen werden.

(2) Die Lärmaktionspläne haben den Mindestanforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG zu entsprechen und die nach Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden Daten zu enthalten. Ziel dieser Pläne soll es auch sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen.

(2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, an der Aufstellung von Lärmaktionsplänen für Orte in der Nähe der Haupteisenbahnstrecken und für Ballungsräume mit Eisenbahnverkehr mitzuwirken.

(3) Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen.

(4) § 47c Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet.

(6) § 47 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend.

(7) Die zuständigen Behörden teilen Informationen aus den Lärmaktionsplänen, die in der Rechtsverordnung nach § 47f bezeichnet werden, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder einer von ihm benannten Stelle mit.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Absatz 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen,
2.
bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und
3.
Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.
Der in den Rechtsverordnungen auf Grund des Satzes 1 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag von 5 Dezibel (A) ist ab dem 1. Januar 2015 und für Schienenbahnen, die ausschließlich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) unterliegen, ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Abschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Von der Anwendung des in Satz 2 genannten Abschlags kann bereits vor dem 1. Januar 2015 abgesehen werden, wenn die damit verbundenen Mehrkosten vom Vorhabenträger oder dem Bund getragen werden.

(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Absatz 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen,
2.
bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und
3.
Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.
Der in den Rechtsverordnungen auf Grund des Satzes 1 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag von 5 Dezibel (A) ist ab dem 1. Januar 2015 und für Schienenbahnen, die ausschließlich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) unterliegen, ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Abschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Von der Anwendung des in Satz 2 genannten Abschlags kann bereits vor dem 1. Januar 2015 abgesehen werden, wenn die damit verbundenen Mehrkosten vom Vorhabenträger oder dem Bund getragen werden.

(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

1.
die Errichtung und den Betrieb von Anlagen,
2.
das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der §§ 32 bis 37,
3.
die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern und von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 und
4.
den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen nach Maßgabe der §§ 41 bis 43.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Flugplätze, soweit nicht die sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen für Betriebsbereiche oder der Sechste Teil betroffen sind, und für Anlagen, Geräte, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt. Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts etwas anderes ergibt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Abfälle gelten nicht für

1.
Luftverunreinigungen,
2.
Böden am Ursprungsort (Böden in situ) einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Boden verbunden sind,
3.
nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Hinterhofen“ der Gemeinde Eigeltingen vom 10. September 2001 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Hinterhofen“ der Antragsgegnerin vom 10.09.2001.
Das bisher überwiegend landwirtschaftlich genutzte und teilweise mit Obstbäumen bestandene Plangebiet liegt am südöstlichen Ortsrand der Antragsgegnerin. Es grenzt nordwestlich an das durch Bebauungsplan vom 17.10.1989 (i.d.F. des Änderungsplans vom 18.11.2002) ausgewiesene Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“. Im nordöstlichen Bereich verläuft der Krebsbach, südwestlich angrenzend die K 6119 (Langensteiner Straße). Der nordwestlich zur vorhandenen Wohnbebauung am Ortsrand hin auskragende Teil des Plangebiets ist als eingeschränktes Gewerbegebiet mit einer zulässigen Wandhöhe von 6,50 m und einer zulässigen Firsthöhe von 9,50 m ausgewiesen; zulässig sind nach Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen nur solche Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentliche stören (mischgebietstypische Nutzungen). Der übrige überwiegende Teil des Plangebiets ist als Gewerbegebiet festgesetzt mit einer zulässigen Wand- und Firsthöhe von jeweils 10 m; in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ist bestimmt, dass nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr auf den Freiflächen keine schalltechnisch relevanten Tätigkeiten ausüben (Satz 1); nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße mit Lastkraftwagen sind in dieser Zeit ebenfalls nicht zulässig (Satz 2).
Das Plangebiet wird durch die von der von B 31 nach Westen abzweigende Straße „Unter den Reben“ erschlossen, die zunächst durch das Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ führt und dann entlang dessen westlichem Rand abknickend Richtung Norden im Plangebiet weiter verläuft, mit einem Anschluss sowohl an die Bachstraße (über die Raiffeisenstraße) im Norden wie auch - insbesondere - an die K 6119 im Westen. In diesem Bereich und im Bereich der zur Bachstraße führenden Raiffeisenstraße ist die Erschließungsstraße auf einer Länge von etwa 35 m bzw. 25 m festgesetzt als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich begrenztes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“. Im Lageplan ist jeweils eine Schrankenanlage eingezeichnet mit dem erläuternden Zusatz in der Legende „Zufahrt Gewerbegebiet zwischen 22.00 Uhr - 6.00 Uhr gesperrt“.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Wohngrundstücks, das als letztes auf der Westseite der im Ortskern von der B 31 nach Süden abzweigenden K 6119 liegt. An dem hier durch Zeichen 262 angeordneten Verbot für Fahrzeuge über 3,5 t findet sich das Zusatzschild „frei für Anlieger“.
Dem Erlass des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde: Nach dem Aufstellungsbeschluss vom 05.07.1999 erfolgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 29.07.1999 Einwendungen, u.a. weil er eine erhöhte Lärmbelastung befürchte und die K 6119 für den Lkw-Verkehr zu schmal sei. Das Straßenbauamt Konstanz stimmte mit Schreiben vom 02.09.1999 der Planung nur zu, wenn das Gewerbegebiet zur Entlastung des Ortskerns (B 31) einen Anschluss an die K 6119 erhalte; die Kreisstraße sei jedoch für das zu erwartende Verkehrsaufkommen nicht ausgelegt und müsse ausgebaut werden; eine entsprechende Vorplanung einschließlich des GVFG-Antrags liege bereits vor. Am 29.03.2000 wurde eine Informationsveranstaltung durchgeführt. Mit Beschluss vom 19.06.2000 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Planentwurf, der nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 06.07.2000 bis 07.08.2000 zur Einsichtnahme auslag. Der Antragsteller erhob mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 10.08.2000 und 21.08.2000 Einwendungen, weil der künftige Verkehr auf der K 6119 zu einer Lärmbelastung der Anwohner und zu einer Gefährdung für dort gehende und Rad fahrende Kinder führen werde, der Luftaustausch nach Süden verhindert werde, ein FFH-Gebiet (mesophiles Grünland, Fledermäuse) betroffen sei und es zu nächtlichem Schichtverkehr und Lichteinwirkungen kommen werde. Das Straßenbauamt Konstanz wies mit Schreiben vom 26.03.2001 darauf hin, dass die K 6119 im Anschlussbereich der B 31 auf einer Länge von 40 m auf 5,50 m Breite (einschließlich eines einseitigen Gehwegs) ausgebaut werde und weitere Maßnahmen an der Kreisstraße nicht geplant seien; deshalb müsse die Erschließung mit Schwerlastverkehr weiterhin über den bestehenden Anschluss des Gewerbegebiets über die B 31 erfolgen; die Kreisstraße sei für Schwerlastverkehr über 3,5 t gesperrt. Mit Schreiben vom 06.04.2001 teilte das Landratsamt Konstanz (Untere Naturschutzbehörde) mit, dass die von der Gemeinde vorgeschlagene Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch als (weitere) Ausgleichsmaßnahme akzeptiert werde und damit ein adäquater Ausgleich für den planbedingten Eingriff gegeben sei. Im Hinblick auf die nach einem Gemeinderatsbeschluss vom 04.12.2000 eingeholte gutachterliche Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft für technische Akustik mbH vom 18.06.2001 (ita-Lärmgutachten), das eine Überschreitung des für die Nachtzeit geltenden Immissionsgrenzwerts der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet von 49 dB(A) infolge planbedingten Verkehrslärms auf der K 6119 prognostizierte, wurde der Plan geändert (Nachtfahrverbot, gesichert durch elektronisch schließende Schranken); ferner wurden im eingeschränkten Gewerbegebiet die Wandhöhe und die Firsthöhe reduziert. Der am 23.07.2001 beschlossene (geänderte) Planentwurf lag in der Zeit vom 02.08.2001 bis 03.09.2001 erneut öffentlich aus. Der Antragsteller erhob mit (Sammel-)Schreiben vom 03.09.2001 abermals Einwendungen, mit denen er u.a. geltend machte: Wegen der besonderen Sensibilität des Gebiets sei ein siedlungsökologisches Gutachten einzuholen; es gebe eine Zusage vom 12.07.1989, dass das Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ nicht über das Gebiet „Hinterhofen“ erschlossen werde; das ita-Gutachten sei geschönt; die vorgesehene Schrankenlösung zur Verhinderung eines nächtlichen Lkw-Verkehrs sei ungeeignet; der Gewerbebetrieb P. solle über das Gebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ erschlossen werden, das Plangebiet über eine von der K 6119 abzweigende Stichstraße mit Wendehammer; Kaltluftabflüsse und Biotopvernetzung würden gestört. Die Polizeidirektion Konstanz wies mit Schreiben vom 04.09.2001 darauf hin, dass nach derzeitigem Sachstand die Kreisstraße nicht ausgebaut werde; die Erschließung mit Schwerlastverkehr müsse über den bestehenden Anschluss des Gewerbegebiets über die B 31 erfolgen, da die K 6119 für Schwerlastverkehr über 3,5 t gesperrt sei. In seiner Sitzung vom 10.09.2001 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Abwägungsvorschläge des Planers mit den während der ersten und der zweiten Offenlegung eingegangenen Anregungen und Bedenken Privater sowie den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und beschloss den Bebauungsplan „Hinterhofen“ als Satzung. Mit Erlass vom 26.09.2001 genehmigte das Landratsamt Konstanz den Bebauungsplan. Dies wurde im Amts-und Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 04.10.2001 öffentlich bekannt gemacht.
Am 27.02.2002 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem (zuletzt gestellten) Antrag,
den Bebauungsplans „Hinterhofen“ der Gemeinde Eigeltingen vom 10. September 2001 für unwirksam zu erklären.
Er macht geltend: Er sei antragsbefugt. Nicht nur das geplante Gewerbegebiet „Hinterhofen“, sondern auch das bereits vorhandene Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“, in dem insbesondere das Unternehmen P. mit Lagerhaltung angesiedelt sei, würden künftig über eine Zufahrt erschlossen, die in die K 6119 einmünde. Für ihn als Anwohner der Kreisstraße werde es daher zu erheblichen gesundheitsgefährdenden Immissionen in Form von Lärm, Abgasen und Erschütterungen kommen, wohingegen die Straße bisher nur sehr schwach befahren sei. Dies habe zu seinen Gunsten in die Abwägung eingestellt werden müssen. Der Antrag sei auch begründet. Die K 6119 sei nach ihrem Zuschnitt mit einer Breite von ca. 3 m bis 3,50 m völlig ungeeignet, eine Erschließungsfunktion für die Gewerbegebiete „Hinterhofen“ und „Breite IV-Reckholderbühl“ zu übernehmen. Davon sei die Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Breite“ vom 06.03.1989 noch selbst ausgegangen. Eine Änderung der Verhältnisse sei insoweit nicht eingetreten. Zudem entstünden äußerst gefährliche Verkehrsverhältnisse, insbesondere für Kinder und alte Menschen, da die Wohngebäude unmittelbar an die Kreisstraße angrenzten. Die Lärmbelastung würde unter diesen Umständen gegenüber dem bisher sehr ruhigen Zustand unerträglich. Es sei mit Spitzenwerten von 75 dB(A) wenigstens fünfzehnmal pro Stunde während der Arbeitszeit zu rechnen. Das Herzinfarktrisiko nehme bei einem Mittelungspegel zu, der tags über 63 dB(A) und nachts über 53 dB(A) liege. Er und seine Familie würden dauerhaft lärmbedingten Stressreaktionen ausgesetzt. Vor allem der hohe Anteil des Schwerlastverkehrs wirke in starkem Maße gesundheitsgefährdend. Die Regelung unter Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen sei ungeeignet, seine Rechtsverletzung auszuschließen. Satz 1 sei zu unbestimmt und vollzugsunfähig; Satz 2 verbiete nur „nächtliche Anlieferungen“ in das Gewerbegebiet „Hinterhofen“, erfasse aber nicht die Problematik des abfahrenden Verkehrs, insbesondere einschließlich des Verkehrs aus dem angrenzenden Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“. Der Satzungsgeber habe seinen Planungswillen, mit dem er den Feststellungen des ita-Gutachtens habe Rechnung tragen wollen, nicht entsprechend (normativ) umgesetzt. Wenn zumindest die Verbindung zum Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ nicht hergestellt würde, wäre wenigstens die Problematik der „heimlichen“ Ortsumfahrung für den Schwerlastverkehr über die Kreisstraße vermieden. Verkehrsschilder könnten das Problem nicht lösen. Im Falle einer Abschrankung zwischen beiden Gewerbegebieten wäre damit zu rechnen, dass auch zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr von beiden Seiten her Lastkraftwagen anführen und dort entweder warteten oder Wendemanöver durchführten. Alternative Verkehrsführungen seien nicht berücksichtigt worden. Das Plangebiet sei mesophiles Grünland, das im Rahmen der FFH-Richtlinie hätte angemeldet werden müssen. Zudem fehlten hinreichende naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen. Die Präsenz der Fledermaus im Plangebiet sei nicht berücksichtigt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
10 
den Antrag abzuweisen.
11 
Sie erwidert: Es sei nicht beabsichtigt, mit der Erschließung über die K 6119 eine Entlastung oder Abkürzung für die B 31 zu schaffen. Der derzeitige Ausbauzustand der Kreisstraße, die überdies nicht in ihrer Baulast stehe, solle nicht verändert werden. Auch bleibe es bei der angeordneten Gewichtsbeschränkung von 3,5 t, so dass von der Führung eines Schwerlastverkehrs über die K 6119 von und zu den beiden Gewerbegebieten keine Rede sein könne, abgesehen davon, dass dies aus rein tatsächlichen Gründen auch nicht möglich sei. Die Kreisstraße sei zwischen 4,60 m und 4,80 m breit, so dass einer Benutzung durch Fahrzeuge bis 3,5 t nichts im Wege stehe. Ein solcher Verkehr erzeuge auch keine beeinträchtigenden Erschütterungen, weder für den Antragsteller und seine Familie noch für das Wohngebäude selbst. Es handele sich nicht um eine Gemeindestraße, sondern um eine Kreisstraße, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr diene. Was die befürchteten gefährlichen Verkehrssituationen für die Straßenanwohner angehe, so sei auf die Stellungnahmen des Straßenbauamts Konstanz vom 26.03.2001 und der Polizeidirektion Konstanz vom 04.09.2001 zu verweisen, die keine Bedenken gegen die Anbindung des Gewerbegebiets an die K 6119 geäußert hätten. Unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen seien nicht zu erwarten. Das Schutzniveau der DIN 18005 bzw. der TA-Lärm werde nach dem ita-Gutachten tags durch den vom Gewerbegebiet ausgehenden Lärm nicht überschritten; für die Nachtzeit sei die Einhaltung durch Nr. 1.1.2 Satz 1 der textlichen Festsetzungen gewährleistet. Was den Lärm durch den Zu- und Abfahrtsverkehr angehe, so werde der Tagwert von 59 dB(A) durch den für die Andienung beider Gewerbegebiete erwarteten Verkehr nicht überschritten; zur Einhaltung (auch) des Nachtwerts von 49 dB(A) sei die Regelung unter Nr. 1.1.2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen über das Verbot der nächtlichen Andienung über die K 6119 getroffen worden, ergänzt um die Festsetzung von zwei Schrankenanlagen, die den Zu- und Abfahrtsverkehr zur Nachtzeit unterbänden. Wegen der angeordneten Gewichtsbeschränkung auf Fahrzeuge bis 3,5 t gebe es auf der Kreisstraße keinen hohen Schwerlastverkehr. Nachts könne aus dem Plangebiet überhaupt kein Schwerlastverkehr auf die K 6119 gelangen. Die unter Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen getroffenen Regelungen seien nicht zu unbestimmt und setzten den Willen des Satzungsgebers ordnungsgemäß um. Bei der vom Antragsteller geforderten Abschrankung zwischen den beiden Gewerbegebieten würde der Verkehr aus dem Plangebiet zwangsläufig über die K 6119 geführt, was den Antragsteller gerade belastete. Durch die beiden Schrankenanlagen werde ein Verkehrsteilnehmer physisch gehindert, aus dem Gewerbegebiet auszufahren bzw. in dieses hineinzufahren. Eine Rücksichtslosigkeit des ausgewiesenen Gewerbegebiets gegenüber der benachbarten Wohnbebauung sei nicht zu erkennen. Beim Plangebiet handele es sich nicht um mesophiles Grünland, das im Rahmen der FFH-Richtlinie hätte angemeldet werden müssen. Es liege auch ein hinreichender naturschutzrechtlicher Ausgleich vor, wie sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Konstanz als unterer Naturschutzbehörde vom 06.04.2001 ergebe. Von einer Präsenz der Fledermaus im Plangebiet könne keine Rede sein.
12 
Auf Grund der ersten mündlichen Verhandlung vom 10.04.2003 hat der Senat Beweis erhoben zu der Frage, mit welchem Verkehrsaufkommen auf der K 6119 nach Verwirklichung des Bebauungsplans „Hinterhofen“ zu rechnen ist. Auf der Grundlage des vom beauftragten Sachverständigen Dr. K erstatteten Verkehrsgutachtens vom 23.08.2004 hat die Antragsgegnerin eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme der ita vom 12.01.2005 veranlasst (ita-Nachtrag). Die Beteiligten haben zu beiden gutachterlichen Äußerungen Stellung genommen.
13 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der zulässige Antrag ist begründet.
15 
I. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Als Eigentümer eines außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans gelegenen Wohngrundstücks kann der Antragsteller eine Verletzung des in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. verankerten Abwägungsgebots geltend machen, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1998 - 4 CN 2.98 -BVerwGE 107, 125 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a). Insoweit macht der Antragsteller eine planbedingte (insbesondere) Lärmimmissionsbelastung geltend, einmal durch das ausgewiesene Gewerbegebiet selbst, zum andern und vor allem aber auch durch den damit verbundenen Verkehr, der nach dem zugrunde liegenden Erschließungskonzept - wenn auch nach Meinung der Antragsgegnerin nur teilweise - über die K 6119, an der das Wohngebäude des Antragstellers liegt, zur B 31 (und über diese zur A 81) geführt werden soll.
16 
Was die verkehrliche Immissionsbelastung angeht, so genügt es allerdings nicht, dass die Zunahme des Verkehrs und damit der Lärmimmissionen auf einer allgemeinen Veränderung der Verkehrssituation infolge einer Planung an anderen Straßenabschnitten beruhen; erforderlich ist vielmehr, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise nachteilig verändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.1998 - 4 CN 1.97 - BauR 1999, 137). Nur dann kann das (verständliche) Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage noch als schutzwürdiges privates Interesse angesehen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 - 4 NB 38.94 - NVwZ 1996, 711 = PBauE § 47 VwGO Nr. 32). Zwar muss danach der Antragsteller als Eigentümer eines an einer Kreisstraße gelegenen Wohngrundstücks damit rechnen, dass es auf dieser Straße wegen der ihr nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG u.a. zukommenden Funktion, den erforderlichen Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege herzustellen, zu einer Verkehrszunahme infolge der Ausweisung von Baugebieten auf der Gemarkung der Antragsgegnerin kommt (vgl. auch Senatsurt. v. 24.09.1999 - 5 S 1985/98 -). Andererseits liegt das Wohngrundstück des Antragstellers in einem Bereich der Kreisstraße, nämlich nur ca. 120 m nördlich der Einmündung der Erschließungsstraße des geplanten Gewerbegebiets „Hinterhofen“, in dem die spezifisch planbedingte Verkehrszunahme in und aus Richtung der im Ortskern verlaufenden B 31 bei der gebotenen wertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl. 1992, 198) nicht in Zweifel gezogen werden kann. Dies gilt um so mehr, als es sich bei der Kreisstraße bisher um eine vergleichsweise gering befahrene und damit ruhige Straße handelt; das Wohngebäude des Antragstellers war in dem von der Antragsgegnerin während des Planaufstellungsverfahrens veranlassten ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001 der maßgebliche Immissionspunkt IP 2; nach dem Lärmgutachten (S. 11) führt ein Ausschöpfen der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte der - als Bewertungsmaßstab heranzuziehenden - 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts zu einer „erheblichen Verschlechterung der Geräuschsituation für die Anwohner“ an der K 6119. Die Lärmbetroffenheit des Antragstellers durch den planbedingten (Erschließungs-)Verkehr auf der Kreisstraße gehörte somit zum notwendigen Abwägungsmaterial.
17 
II. Der Antrag hat auch Erfolg. Die angegriffene Planung ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Sie verstößt unter dem Gesichtspunkt des Verkehrslärmschutzes gegen das Gebot des § 1 Abs. 6 BauGB a. F., die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen.
18 
Nach der planerischen Konzeption soll dem Wohngrundstück des Antragstellers mit Blick auf die verkehrliche Anbindung des Plangebiets an die K 6119 und den dadurch eröffneten Erschließungsverkehr (auch aus den angrenzenden Gewerbegebieten, insbesondere aus dem Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“) der Schutzstatus der 16. BImSchV (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 db(A) und nachts 49 dB(A) gewährleistet werden. Zwar kommt die 16. BImSchV nicht unmittelbar zur Anwendung, da die Planung hinsichtlich der K 6119 nicht den Bau oder die wesentliche Änderung einer Straße zum Gegenstand hat. Im Anschluss an das im Planaufstellungsverfahren veranlasste ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001 hat die Antragsgegnerin jedoch bei ihrer Planung für „Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen“ die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet als „Bewertungsmaßstab“ herangezogen. Das begegnet unter Abwägungsgesichtspunkten keinen Bedenken; insoweit hat auch der Antragsteller keine Einwände erhoben.
19 
Für den nunmehr eingenommenen Standpunkt, der Antragsteller könne lediglich das Schutzniveau eines Mischgebiets nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von tags 64 db(A) und nachts 54 dB(A) beanspruchen, kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass der in Rede stehende Bereich an der K 6119 in dem am 06.09.2001 und damit (kurz) vor dem Satzungsbeschluss vom 10.09.2001 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Stockach als gemischte Baufläche (M) dargestellt ist. Denn sowohl nach Nr. 6.6 der TA Lärm 1998 wie auch nach § 2 Satz 2 der 16. BImSchV ergibt sich die Art der (zu schützenden) Gebiete bzw. Anlagen/Einrichtungen aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Existieren derartige normative Vorgaben nicht - wie hier -, so ist nicht auf die Darstellung in einem (die Bebauungsplanung nur vorbereitenden) Flächennutzungsplan zurückzugreifen. Vielmehr ist die Zuordnung zu einer Schutzkategorie dann nach dem faktischen Bestand vorzunehmen. Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersichtsplan, der mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, ist der südlich der - trennenden - B 31 gelegene Bereich an der K 6119 mit dem Wohngebäude des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der vorhandenen „gewerblichen Nutzungen“ (Pizzeria, Bäckerei - im Einmannbetrieb - und Fahrschule) aber nicht als Mischgebiet, sondern als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Der ehemals landwirtschaftlich genutzte Schuppen auf dem Grundstück Flst.Nr. 1380 wird schon seit Jahren nicht mehr auf diese Weise genutzt; auch die von der Antragsgegnerin behauptete (Klein-Tierhaltung) hat sich nicht als landwirtschaftliche Nutzung i. S. des § 5 Abs. 1 BauNVO (Dorfgebiet) erwiesen.
20 
Selbst wenn der tatsächliche Befund nicht die Einordnung als allgemeines Wohngebiet rechtfertigen sollte, wäre die angegriffene Planung mit Blick auf den Verkehrslärm an diesem Schutzstatus zu messen. Denn die Antragsgegnerin hat - sozusagen als eigene (selbst gesetzte) planerische Vorgabe - dem Antragsteller das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets zubilligen wollen. So heißt es in der Planbegründung unter Nr. 4 (Bestand), dass das nordwestlich angrenzende Gebiet - dazu zählt auch der Bereich mit dem Wohngebäude des Antragstellers - als allgemeines Wohngebiet zu klassifizieren sei, während nördlich und östlich gewerbliche Nutzflächen das Plangebiet tangierten. Ersichtlich mit Rücksicht hierauf ist der nordwestliche, auskragende Teil des Plangebiets - im Gegensatz zum übrigen, überwiegenden Teil - als nur eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem nach Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen nur Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Unter Nr. 5.2.1 der Planbegründung (Art und Maß der baulichen Nutzung) ist ebenfalls von den „Wohngebäuden entlang der Langensteiner Straße“ die Rede, die von Immissionen betroffen sein könnten.
21 
Auch den sonstigen zur Begrenzung der Lärmbelastung getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan liegt der Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets für die Gebäude an der K 6119 zugrunde, so etwa der an zwei Stellen erfolgten, auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Ausweisung einer „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich beschränktes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“, verbunden mit der Errichtung jeweils einer „Schrankenanlage: Zufahrt Gewerbegebiet zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gesperrt“. Ferner sind in diesem Zusammenhang zu erwähnen die Regelungen in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan, wonach im gesamten Plangebiet nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf den Freiflächen „keine schalltechnisch relevanten Tätigkeiten ausüben“ (Satz 1), und nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße mit Lastkraftwagen in dieser Zeit ebenfalls nicht zulässig sind (Satz 2). Grundlage für diese - erst im Laufe des Planaufstellungsverfahrens aufgenommenen - (einschränkenden) Festsetzungen sind die Ergebnisse/Empfehlungen des ita-Lärmgutachtens vom 18.06.2001, denen ihrerseits die Zielsetzung zugrunde liegt, die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Mit der „Übernahme“ der Ergebnisse/Empfehlungen des ita-Lärmgutachtens in die Regelungen des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin sich selbst zur „planerischen Vorgabe“ gemacht, den Wohngebäuden an der K 6119, wo der gegenwärtige Zustand - wie die durchgeführten Messungen gezeigt haben - „als außerordentlich ruhig“ zu bezeichnen ist, jedenfalls den Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets mit dem „Zielwert“ von tags 59 dB(A) der 16. BImSchV zukommen zu lassen, nachdem das Ausschöpfen selbst dieses Immissionsgrenzwerts für die Anwohner der Straße „eine erhebliche Verschlechterung der Gesamtsituation“ bedeutet (vgl. ita-Lärmgutachten S. 20). Den Planungsunterlagen ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass den an der K 6119 gelegenen Anwesen eine Lärmbelastung durch den planbedingten Verkehr aus und zu den Gewerbegebieten zugemutet werden soll, welche die nach der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte überschreitet. An diesem eigenen „Zielwert“ muss sich die angegriffene Planung messen lassen. Für die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr wird diese planerische Vorgabe eingehalten (a), nicht aber für den Tageszeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr (b).
22 
a) Für die Nachtzeit kommt das ita-Lärmgutachten zu dem Ergebnis, dass bereits der gesamte Pkw-Verkehr nur der ansässigen Firma P. im Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ an den an der K 6119 gelegenen Wohngebäuden zu einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts von 49 dB(A) führe, so dass eine zusätzliche Erschließung auch noch des geplanten Gewerbegebiets „Hinterhofen“ sowie des Rests der anderen bereits vorhandenen Gewerbegebiete über die K 6119 unter Lärmschutzaspekten nicht möglich sei. Dieser Beurteilung hat sich die Antragsgegnerin bei der Planung angeschlossen und sich zur Lösung der Probleme dafür entschieden, für die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr die Verbindung zwischen dem geplanten Gewerbegebiet (und damit auch den angrenzenden Gewerbegebieten) und der K 6119 an zwei Stellen im Straßennetz zu unterbrechen. Planerisches Mittel hierfür ist die Ausweisung einer ca. 25 m bzw. ca. 32 m langen Strecke im Bereich der Raiffeisenstraße und der Einmündung der Erschließungsstraße „Hinterhofen“ in die K 6119 als “Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich beschränktes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“. Das unterliegt keinen Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden können. Die vorliegende Regelung scheitert nicht daran, dass es nicht - wie etwa bei den in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB beispielhaft aufgeführten Fußgängerbereichen - um die Festlegung einer besonderen Benutzungsart oder eines besonderen Benutzungszwecks geht, sondern um den zeitlichen Ausschluss einer dem Grunde nach zulässigen Benutzung der (Erschließungs-)Straße. Zwar werden nächtliche Fahrverbote (etwa für Lastkraftwagen oder Motorräder) zum Schutze der Nachtruhe der Anwohner einer Straße in der Regel allein auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO oder § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 StVO) angeordnet. Das schließt indes eine städtebauliche Regelung durch Bebauungsplan nicht aus. Der Senat hat keine Bedenken, auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nicht nur eine öffentliche Verkehrsfläche als solche, unter Umständen mit einem beschränkten Benutzungszweck, sondern auch ein zeitliches Benutzungsverbot festzusetzen, wenn dieses - wie hier - „aus städtebaulichen Gründen“, nämlich zum Schutz der Nachtruhe der Wohnbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a. F.), geschieht. Dabei kann dahinstehen, ob man einen derartigen zeitlichen Nutzungsausschluss als eine „besondere Zweckbestimmung“ oder als eine der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewiesene Beschränkung des Nutzungsrahmens versteht. Was die straßenrechtliche Realisierung einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche angeht, so bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass, wenn eine Straße auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften - hierzu zählt auch das Bebauungsplanverfahren - für den öffentlichen Verkehr angelegt wird, sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet gilt. Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bezieht sich also „deckungsgleich“ auf den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsrahmen der öffentlichen Verkehrsfläche. Eine „straßenrechtliche“ Umsetzung der bauplanerischen Festsetzung - als einer normativen Vorgabe - durch eine entsprechende Widmungsentscheidung seitens der Straßenbaubehörde, hier der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast von Gemeindestraßen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG), war also nicht mehr erforderlich. Der nächtliche Nutzungsausschluss, der straßenrechtlich als Beschränkung der Widmung „in sonstiger Weise“ i. S. des § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG verfügt werden könnte (vgl. Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., RdNr. 21 zu § 5), wird von der Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bei entsprechend beschränkt festgesetzter öffentlicher Verkehrsfläche erfasst.
23 
Einer rechtlichen Einordnung (auch) der im Bebauungsplan an den beiden genannten Stellen im Straßennetz vorgesehenen Schrankenanlagen - im Hinblick auf den Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB - bedarf es nicht. Die maßgebliche Regelung liegt in der auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit dem Verbot einer Benutzung während des Nachtzeitraums. Die vorgesehenen Schrankenanlagen sollen die Einhaltung dieses nächtlichen Fahrverbots gewährleisten.
24 
Gleiches gilt, soweit zur Verhinderung eines Einfahrens in die K 6119 während der Nachtzeit - um zum Plangebiet und zu den anderen dortigen Gewerbegebieten zu gelangen - an der Einmündung der Kreisstraße in die B 31 ein entsprechendes Hinweisschild angebracht werden müsste und auch soll. Hiervon kann die Antragsgegnerin als Satzungsgeber ausgehen, auch wenn die verkehrsrechtliche Zuständigkeit bei der Verwaltungsgemeinschaft Stockach liegt, die eine entsprechende Beschilderung vornehmen/zusagen müsste.
25 
Dahinstehen kann, ob die (weitere) Regelung unter Nr. 1.1.2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen, wonach nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße (K 6119) mit Lkw im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (ebenfalls) nicht zulässig sind, zur Verhinderung einer nächtlichen, über 49 dB(A) hinausgehenden Lärmbeeinträchtigung der Anwohner an der Kreisstraße zulässig ist. Sie dürfte in der angegebenen Vorschrift des § 1 Abs. 5 BauNVO allerdings keine Grundlage finden. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Der Ausschluss nächtlicher Anlieferungen über die außerhalb des Plangebiets verlaufende K 6119 mit Lastkraftwagen in der Zeit vom 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr dürfte nicht darunter fallen (s. auch unten III.2).
26 
b) Hinsichtlich des Tageszeitraums (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) hält die angefochtene Planung die „eigene Vorgabe“ nicht ein, dass die Lärmbelastung infolge der planbedingten Verkehrszunahme auf der K 6119 an den dort gelegenen Wohngebäuden den Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV von 59 dB(A) nicht überschreiten soll.
27 
Grundlage für die Planung ist auch insoweit das während des Planaufstellungsverfahrens veranlasste ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001. Dieses hat die Verkehrsmenge errechnet, die auf der K 6119 zu einem Beurteilungspegel von tags 59 dB(A) führt, und in Tabelle 1 (Seite 12) beispielhaft die möglichen Pkw- und Lkw-Anteile je Stunde zusammengestellt. Aus einem Vergleich mit der Verkehrsmenge des bereits bestehenden Betriebs der Firma P. hat es zwar zunächst gefolgert, „dass die tagsüber auf der K 6119 möglichen Verkehrsmengen ausreichend sein dürften für die Andienung der bestehenden und geplanten Gewerbegebiete“, hat dann aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine „abschließende Bewertung“ im Rahmen der ermittelten Obergrenze der Verkehrsmengen „Sache des Verkehrsplaners“ sei (S. 13) und empfohlen, „die sich aus den schalltechnischen Randbedingungen erge-benden maximalen Verkehrsmengen von einem Verkehrsplaner abschließend beurteilen zu lassen“ (S. 21). Ohne eine entsprechende verkehrliche Untersuchung hat die Antragsgegnerin bei Erlass des Bebauungsplans angenommen, dass es auf der K 6119 nicht zu einer Verkehrszunahme kommen werde, mit welcher der Immissionsgrenzwert von tags 59 dB(A) überschritten werde. Mit Blick auf die Beweisanträge des Antragstellers in der ersten mündlichen Verhandlung vom 10.04.2003 dazu, dass bei Verwirklichung der Planung durch die dann in den Gewerbegebieten vorhandenen Straßen, ausgehend von der Straße „Unter den Reben“, in Verbindung mit der K 6119 eine „informelle Ortsumgehung“ auch für gebietsfremden (weiteren gewerblichen) Verkehr - als Entlastung für die durch den Ortskern führende B 31 - geschaffen werde, hat der Senat auf Grund seines Beschlusses vom 10.04.2003 Beweis erhoben durch Einholung eines Verkehrsgutachtens. Das im August 2004 vom beauftragten Sachverständigen Dr. K. erstellte Gutachten entwickelt verschiedene Prognosevarianten für den Fall der Realisierung des Plangebiets „Hinterhofen“, ausgehend von der allgemeinen Verkehrszunahme für das Zieljahr 2015, von 40 Arbeitsplätzen pro ha Gewerbefläche mit jeweils vier Fahrten pro Arbeitsplatz und Tag (normaler mittlerer Ansatz) und von einer Geschwindigkeit von 50 km/h. Von Relevanz sind insbesondere der Prognose-Nullfall (keine Verbindung von der B 31 über die Straße „Unter den Reben“ zur K 6119), der in Anlage 25 dargestellt ist, sowie die Variante P 1 (volle Durchgängigkeit gemäß dem bestehenden Ausbau der Straße „Unter den Reben“ ohne besondere Restriktionen zwischen B 31 und K 6119), die in Anlage 27 dargestellt ist. Die Variante P 1 bezeichnet die Antragsgegnerin als die von ihr mit der Planung dem Grunde nach verfolgte. Nach Anlage 27 ergibt sich auf der K 6119 eine tägliche Gesamtverkehrsbelastung von 1.570 Kraftfahrzeugen. Darin enthalten ist nach Anlage 42 ein Schwerverkehr von 160 Fahrzeugen, wobei als Schwerverkehr alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t gelten. Dabei geht das Gutachten (S. 17) davon aus, dass die K 6119 - auch künftig - wie folgt beschildert ist: „Gesperrt für Fahrzeuge über 3,5 t - frei für Anlieger“ und dass Anlieger „auch die Fahrzeuge zu den Gewerbegebieten“ seien. Die (auch künftige) Existenz dieser Beschilderung haben die Beteiligten übereinstimmend bestätigt. Im Gegensatz zur Annahme des Gutachtens geht die Antragsgegnerin davon aus, dass Fahrzeuge über 3,5 t (also der Schwerverkehr) nicht als „Anlieger“ im Sinne der Beschilderung über die K 6119 in das Plangebiet und in die angrenzenden Gewerbegebiete einfahren (dürften), sondern die B 31 durch den Ort benutzten, um von Südosten zuzufahren. Für diesen Fall nimmt das Gutachten (S. 17) an, dass sich im Schwerverkehr „stets der Zustand des Prognose-Nullfalls nach Anlage 40 einstellen“ werde. Aus Anlage 40 ergibt sich eine tägliche Schwerverkehrsbelastung auf der K 6119 von 20 Fahrzeugen. Die tägliche Gesamtbelastung beträgt nach Anlage 25 1.270 Fahrzeuge.
28 
Welche Variante bzw. verkehrliche Belastung in die Beurteilung einzustellen ist, hängt also davon ab, wie das an der Einmündung der K 6119 zu dem Zeichen 262 „Gesperrt für Fahrzeuge über 3,5 t“ angebrachte Zusatzschild „frei für Anlieger“ zu verstehen ist. Die Antragsgegnerin meint unter Rückgriff auf § 15 StrG, dass unter „Anlieger“ nicht die Fahrzeuge zu den Betrieben im Plangebiet und in den angrenzenden Gewerbegebieten fielen; entsprechend solle durch eine weitere Beschilderung darauf hingewiesen bzw. hingewirkt werden, dass der Schwerlastverkehr zu den Gewerbegebieten über die B 31 durch den Ort hindurch und dann über die Straße „Unter den Reben“ geleitet werde. Diesen Ansatz teilt der Senat nicht. Das - maßgebliche - Straßenverkehrsrecht definiert den Begriff „Anlieger“ nicht. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 15.02.2000 - 3 C 14.99 - NJW 2000, 2121 = DVBl. 2000, 1611) vertritt die Auffassung, dass insoweit maßgeblich der allgemeine Sprachgebrauch sein müsse; von Verkehrsteilnehmern, von denen in der Regel schnelle Entscheidungen zu treffen seien und denen es „nicht selten eines besonders ausgeprägten Sprachgefühls ermangele“, könne nämlich nicht verlangt werden, dass sie besonders feine sprachliche Unterscheidungen träfen, wenn sie vor der Frage stünden, ob sie eine Straße befahren dürften oder nicht; danach sei nicht von vornherein auszuschließen, dass auch solche Verkehrsteilnehmer Anlieger einer für den Verkehr gesperrten Straße sein könnten, welche sie befahren (müssten), um direkt (unmittelbar) zu derjenigen Straße zu gelangen, an der sie anlägen oder in welcher der Verkehr mit einem Anlieger (im vorbezeichneten Sinne) erfolgen solle. Eine solche Situation ist hier gegeben. Denn über ein nur ca. 200 m langes Teilstück der K 6119 könnte der gewerbliche Schwerlastverkehr über 3,5 t auf die zentrale, in das Plangebiet führende Erschließungsstraße gelangen, über die die einzelnen Grundstücke in den Gewerbegebieten zu erreichen sind. Dabei verdient auch der Umstand Beachtung, dass der angegriffene Bebauungsplan im Einmündungsbereich der Erschließungsstraße in die K 6119 deren Aufweitung unter Anlegung einer Linksabbiegespur vorsieht, was ebenfalls für eine „vollwertige“ Erschließung spricht. Diese Ausgestaltung des Einmündungsbereichs hat der Verkehrsgutachter - wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - als zusätzlichen Grund dafür betrachtet, auch die Schwerverkehrfahrzeuge zu den Gewerbegebieten als berechtigte „Anlieger“ einzuordnen. Der Sichtweise des Gutachters - der auf Grund seiner Sachkunde und seines Sachverstandes die künftige Verkehrsbelastung auf der K 6119 zu prognostizieren hatte - misst der Senat erhebliches Gewicht bei, wenn es um die Frage geht, wie ein zu einer raschen Entscheidung über eine (zulässige) Weiterfahrt auf der K 6119 in die Gewerbegebiete gezwungener Verkehrsteilnehmer das Zusatzschild „frei für Anlieger“ angesichts der Nähe seines Fahrziels und der umwegigen Alternativroute verstehen darf.
29 
Für die Variante P 1 kommt der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene“ ita-Nachtrag vom 12.01.2005 zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung der in Anlage 27 dargestellten täglichen Gesamtbelastung von 1.570 Fahrzeugen unter Einschluss eines Schwerverkehrs von 160 Fahrzeugen nach Anlage 42 - was einem Anteil von 10,2 % entspricht - der Beurteilungspegel auf der K 6119 62,1 dB(A) betragen wird. Damit verfehlt die Antragsgegnerin ihr selbst gestecktes Planungsziel, nämlich zum Schutz der dortigen Wohngebäude den Immissionsgrenzwert von tags 59 dB(A) einzuhalten, was den angegriffenen Bebauungsplan (im Ergebnis) abwägungsfehlerhaft macht.
30 
Hieran änderte sich nichts, wenn man bei der Deutung des Zusatzschilds „frei für Anlieger“ der Sicht der Antragsgegnerin folgte, dass - jedenfalls in Verbindung mit einer entsprechenden weiteren Beschilderung - Fahrzeuge über 3,5 t zu den Gewerbegebieten nicht als „Anlieger“ zu qualifizieren seien. Auf der Basis des dann zugrunde zu legenden Prognose-Nullfalls mit einem täglichen Gesamtverkehr von 1.270 Fahrzeugen (Anlage 25) und einem Schwerverkehranteil von 20 Fahrzeugen (Anlage 40) hat der Verfasser des ita-Lärmgutachtens sowie des Nachtrags zunächst einen Beurteilungspegel von 59,1 dB(A) (vgl. die ergänzende Stellungnahme vom 22.02.2005) und in der mündlichen Verhandlung bei Einbeziehung auch des zulässigen Verkehrs mit Fahrzeugen bis 3,5 t einen Beurteilungspegel von 59,6 dB(A) ermittelt. Auch bei dieser Variante wird also das planerische Lärmschutzziel verfehlt.
31 
Den im vorliegenden Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Antragstellers hat der Senat nicht entsprechen müssen. „Zum Beweis der Tatsache, dass eine Sperrung der Langensteiner Straße für Fahrzeuge über 3,5 t mit Ausnahme der Anlieger vom Verkehr solcher Fahrzeuge zum und vom Plangebiet praktisch nicht beachtet, sondern ignoriert würde, weil eine Bundesstraße im Ort so sehr verengt wurde, und dass dies auch bei einer Beschilderung gelten würde, dass Anfahrten zum Gewerbegebiet nicht als Anliegerverkehr gelten“, hat sich der Antragsteller „auf die amtliche Auskunft der Straßenverkehrsbehörde und auf verkehrswissenschaftliches Sachverständigengutachten“ berufen. Für die verkehrliche Situation auf der K 6119 bei Zugrundelegung des „weiten“ wie auch des „engen“ Anliegerbegriffs ist der jeweilige Beurteilungspegel - wie dargestellt - aber sachverständig schon ermittelt; auf die Unterschiede in den beiden Verkehrssituationen kommt es danach nicht mehr an; im Übrigen ist es eine rechtliche Beurteilung, wie der Begriff „Anlieger“ in dem in Rede stehenden Zusatzschild zu deuten ist. Ferner hat der Antragsteller „ausgehend davon, dass das Gutachten Dr. K. den Durchgangsverkehr nicht berücksichtigt, der durch das Plangebiet und durch das angrenzende Gewerbegebiet praktisch entstehen würde, weil das um den Anliegerbegriff eingeschränkte Fahrverbot praktisch ignoriert würde“, die Einholung eines verkehrswissenschaftlichen Sachverständigengutachten beantragt, „insbesondere zum Beweis der Tatsache, dass mit täglich wenigstens 200 Fahrzeugen über 3,5 t und 800 Fahrzeugen auf Grund dauerhaften, nachhaltigen Ignorierens des „Durchfahrtsverbots“ auf der Langensteiner Straße zusätzlich zu rechnen wäre.“ Die behauptete (größere) Verkehrsbelastung ist entscheidungsunerheblich, da sie auf bewusst rechtswidrigem Verhalten von Verkehrsteilnehmern beruhte und die Antragsgegnerin ein solches Verhalten bei der Abwägung bzw. bei der Frage der Einhaltung des selbst gesteckten Planungsziels nicht berücksichtigen muss. Schließlich hat sich der Antragsteller „zum Beweis der Tatsache, dass mit mehr als 80 Arbeitsplätzen pro ha und mit 15 An- und Abfahrten pro Arbeitsplatz/Tag zu rechnen ist, … auf Sachverständigengutachten“ berufen „unter Berücksichtigung der Verhältnisse im angrenzenden Gewerbegebiet der Gemeinde (dort insbesondere auch Reparatur- und Servicedienste von Markenherstellern, z.B. von Kaffeemaschinen und Gastronomiebedarf - Saeco, Eismann - mit regem Publikumsverkehr der Anlieferer, Abholer, Kunden, Handelsvertreter etc.) und unter Berücksichtigung der im Plangebiet vorhandenen Unternehmen und Grundstückszuschnitte sowie auf Augenschein des Gerichts zum Beweis der auf Dienstleistung mit starkem Verkehr ausgerichteten Wirtschaftsstruktur“. Zu diesem Beweisthema hält der Senat das erstellte Verkehrsgutachten in Verbindung mit den ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen Dr. K. in der mündlichen Verhandlung (§ 98 VwGO i. V. m. § 411 Abs. 3 ZPO), wonach es sich bei der Annahme von 40 Arbeitsplätzen pro ha um einen aus langjähriger Erfahrung geschöpften Mittelwert bei Gewerbegebieten handele, für ausreichend und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens deshalb nicht für erforderlich; die beantragte Augenscheinseinnahme ist nicht erforderlich, weil der konkret vorhandene Gewerbebestand allein nicht den Planungs- bzw. Prüfungsmaßstab abgibt.
32 
III. Im Übrigen bemerkt der Senat zu den weiter geltend gemachten Planungsmängeln:
33 
1. Mit der nach der Variante P 1 zu erwartenden täglichen Gesamtbelastung von 1.570 Kraftfahrzeugen auf der K 6119 (Anlage 27) werden zugleich die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen - EAE 85/95 - geringfügig überschritten, die nach Tabelle 19 für den Querschnitt AS 3, in dessen Bereich etwa der Querschnitt der K 6119 liegt, eine Grenzbelastung von maximal 150 Kfz/h angeben, was einer empfohlenen täglichen Grenzbelastung von 1.500 Kraftfahrzeugen entspricht (vgl. auch Verkehrsgutachten S. 19/20).
34 
Wegen der - unveränderten - Lage des Wohngebäudes des Antragstellers wie auch der anderen Wohngebäude an der K 6119 mit den beengten Anbauverhältnissen müssen die dortigen Bewohner unter Sicherheits- bzw. Gefährdungsaspekten allerdings hinnehmen, dass die Kreisstraße entsprechend der ihr in § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG zuerkannten Funktion genutzt wird. Dieser Nutzungsrahmen würde mit der planbedingten Erhöhung des Verkehrs auf der Straße nicht überschritten.
35 
2. Was den Lärm aus dem geplanten Gewerbegebiet selbst anbelangt, so will die Antragsgegnerin den nächstgelegenen Bewohnern auf der Grundlage des ita-Gutachtens vom 18.06.2001 ein Schutzniveau von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) und damit den Schutz eines allgemeinen Wohngebiets gewähren, wie er in Nr. 6.1 d) der TA-Lärm 1998 sowie in der DIN 18005 vorgesehen ist. Als „Puffer“ ist zunächst der nach Nordwesten auskragende Bereich des Plangebiets als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem nur eine mischgebietstypische Nutzung zulässig ist, d.h. es sind nur solche Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Für das gesamte Plangebiet, insbesondere das übrige überwiegende (nicht eingeschränkte) Gewerbegebiet, folgert das ita-Gutachten (S. 19) auf der Basis möglicher - mit der Planung allerdings nicht festgesetzter - flächenbezogener Schallleistungspegel (vgl. Tabelle 2), dass „nachts, d.h. zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr keine Aktivitäten auf den Freiflächen einer künftigen Nutzung möglich sind. Insbesondere ist im Plangebiet die nächtliche Andienung mit Lkw praktisch nicht möglich.“ Diese gutachterliche Einschätzung hat zur Regelung unter Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen geführt. Der Antragsteller hält insbesondere die in Satz 1 getroffene Regelung, wonach im gesamten Plangebiet nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr „auf den Freiflächen keine schalltechnisch relevanten Aktivitäten ausüben“, für unbestimmt und vollzugsunfähig. Dieser Einwand ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.
36 
Fraglich erscheint auch, ob diese Regelung - wie angegeben - in § 1 Abs. 5 BauNVO eine Stütze findet. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Mit dem Verbot schalltechnisch relevanter Tätigkeiten auf den Freiflächen zur Nachtzeit dürfte aber keine - allgemein zulässige - bestimmte Art von Nutzung im Sinne der genannten Regelung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 N.86 - BVerwGE 77, 308) ausgeschlossen worden sein.
37 
Unklar bleibt auch der (eigenständige) Regelungsgehalt von Satz 2 in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen, wonach nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt K 6119 mit Lastkraftwagen (ebenfalls) nicht zulässig sind. Denn ein Ausschluss des Lkw-Anlieferverkehrs über die K 6119 während der Nachtzeit wird bereits durch die auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützte, jeglichen Verkehr erfassende Festsetzung bewirkt (s. oben). Im Übrigen ist nach dem in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich als Grundlage angegebenen ita-Gutachten vom 18.06.2001 ganz allgemein „die nächtliche Andienung mit Lastkraftwagen praktisch nicht möglich“ (S. 19). In dem Gutachten wird nicht nur - wie im Bebauungsplan festgesetzt - eine nächtliche Anlieferung über die K 6119 mit Lastkraftwagen für unzulässig gehalten.
38 
3. Nach Maßgabe des Antragsvorbringens dürfte kein Planungsmangel vorliegen, soweit es um die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung geht.
39 
Gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in der hier maßgeblichen früheren Fassung a. F.) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. auch zu berücksichtigen die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft. Die - eigentlich striktes Recht darstellende - naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist also im Rahmen der Bauleitplanung dem Abwägungsgebot unterstellt. Die Bestandsaufnahme, die Konfliktanalyse (zur Feststellung des zu erwartenden planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft) sowie die vorgeschlagenen Vermeidungs-/Minimierungs- und insbesondere Ausgleichsmaßnahmen sind im Grundordnungsplan enthalten. Dessen Einschätzung zum Vorliegen eines (vollständigen) Ausgleichs durch die vorgesehenen und im Bebauungsplan auch festgesetzten Maßnahmen hat das Landratsamt Konstanz als Untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 17.05.2000 zunächst nicht zugestimmt und daher zusätzliche Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen für notwendig erachtet. In der Gemeinderatsvorlage zur Sitzung vom 19.06.2000 (Beschlussfassung über den 1. Planentwurf) heißt es, dass ein Vollausgleich im Plangebiet nicht hergestellt werden könne; es solle einvernehmlich mit der Fachbehörde geprüft werden, inwieweit Grundstücksflächen an anderer Stelle für weitere Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden könnten. Mit Schreiben vom 06.04.2001 hat das Landratsamt Konstanz dann mitgeteilt, dass die (weitere) vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme der Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch akzeptiert werde; damit sei ein adäquater Ausgleich geschaffen; die Bedenken seien ausgeräumt. Unter Nr. 12 der Planbegründung („Belange des Naturschutzes“) wird ausgeführt: Die Gemeinde schaffe einen angemessenen Ausgleich außerhalb des Plangebiets; geplant seien Verbesserungsmaßnahmen zum Schutz bzw. zum Erhalt von Natur und Landschaft, die einvernehmlich mit der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt werden sollten. Unter Nr. 13 der Planbegründung („Abwägung aller Belange“) heißt es, dass sich die Gemeinde verpflichtet habe, im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch umzusetzen; vorhandene Sohlschwellen sollten beseitigt werden. Mangels entsprechender planerischer Festsetzungen (§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB a. F.), auch „an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs“ (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB a. F.), bzw. mangels Vorliegens einer vertraglichen Vereinbarung nach § 11 BauGB a. F. (§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F.) kann es sich daher allenfalls um eine „sonstige geeignete Maßnahme zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen“ i. S. des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F. handeln. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - DVBl. 2003, 2004) hat deren Vorliegen jedenfalls dann bejaht, wenn die planende Gemeinde Eigentümerin der dafür vorgesehenen Grundstücksfläche ist, sie die Maßnahme im Verfahren der Planaufstellung näher beschrieben und sich zur Durchführung der Maßnahme selbst verpflichtet hat und die Fläche Gegenstand der (überörtlichen) Regionalplanung ist. Nach Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Urt. v. 21.02.2002 - 8 S 1388/01 - VBlBW 2002, 203) genügt die bloße Erwähnung einer vertraglich nicht abgesicherten, auf einem außerhalb des Plangebiets gelegenen gemeindlichen Grundstücks vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme in der Planbegründung nur dann den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F., wenn die geplante Maßnahme nach Art und Umfang präzise beschrieben wird und damit feststeht, was die Gemeinde zum Ausgleich des zu erwartenden Eingriffs zu tun gedenkt. Im Beschluss vom 18.07.2003 - 4 BN 37.03 - (NuR 2003, 750) hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals betont, dass die Gemeinde bei der Wahl „sonstiger geeigneter Maßnahmen“ nicht auf ein bestimmtes Vorgehen festgelegt sei; es müsse nur verhindert werden, dass die Gemeinde sich von einseitigen Erklärungen, die eine bestimmte Kompensation in Aussicht stellten, im Nachhinein wieder lossage oder von ihr zunächst zum Ausgleich bereitgestellte Flächen später zurückziehe; ob die Voraussetzungen einer objektiv verlässlichen Rechtsgrundlage für die geplanten Kompensationsmaßnahmen erfüllt seien, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Danach ist hier der Regelung des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F. Genüge getan. Als Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebiets ist die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch vorgesehen, wobei vorhandene Sohlschwellen beseitigt werden sollen. In der Planbegründung unter Nr. 7 („Abwägung der Belange“) heißt es, dass sich die Antragsgegnerin hierzu im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs verpflichtet habe. Eine schriftliche Verpflichtungserklärung etwa gegenüber dem Landratsamt Konstanz (Untere Naturschutzbehörde) ist den Planunterlagen zwar nicht zu entnehmen. Sie ist jedoch entbehrlich, wenn sonst von einer hinreichenden Verlässlichkeit auszugehen ist. Dies ist hier auf Grund der „Vorgeschichte“ der in Rede stehenden Ausgleichsmaßnahme (Besprechung mit dem Landratsamt am 07.02.2001 und zustimmendes Schreiben des Landratsamts vom 06.04.2001) und der ausdrücklichen Bestätigung einer angenommenen „Verpflichtung“ der Antragsgegnerin zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahme in der Planbegründung der Fall. Der Krebsbach als Gewässer 2. Ordnung steht auch im Eigentum der Antragsgegnerin (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 WG). Dass sich die ökologische Aufwertung des Krebsbachs empfohlen hat, lässt sich auch der Stellungnahme der Gewässerdirektion Südlicher Oberrhein/Hochrhein vom 16.12.1999 entnehmen, wo (zudem) von der Aufstellung eines Gewässerentwicklungsplans für den Krebsbach die Rede ist.
40 
Mittlerweile sind die Veränderungen am Krebsbach - anknüpfend an entsprechende Renaturierungsmaßnahmen der benachbarten Gemeinde Orsingen-Nenzingen von der Gemarkungsgrenze an bachaufwärts - bereits durchgeführt und abgenommen worden, wie sich aus dem unter dem 24.06.2003 erstellten Nachweisprotokoll von Ausgleichsmaßnahmen i. S. der „Ökokonto-Regelung“, unterzeichnet von Herrn Str. für die Antragsgegnerin und von Herrn St. für das Landratsamt Konstanz, ergibt. Der Streit zwischen den Beteiligten über die ordnungsgemäße Durchführung der Ausgleichsmaßnahme spielt vorliegend keine Rolle. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller „zum Beweis der Tatsache, dass die naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme in jeder Hinsicht untauglich ist, weil die Maßnahmen nach den Ortsverhältnissen den jeweils angestrebten naturschutzfachlichen Zweck nicht erreichen können“, die Einnahme eines Augenscheins und (insbesondere) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt; es seien Betonfertigteile in den Bach gelegt und Schwellen herausgelöst und liegengelassen worden. Dem Beweisantrag hat der Senat nicht nachkommen müssen. Im ersten Teil ist das Beweisthema - abstrakt betrachtet - an sich von Relevanz; mangels weiterer Substantiierung handelt es sich letztlich jedoch um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Nach der hinzu gefügten Begründung (mit Verweis auf den Schriftsatz vom 17.06.2003) zielt der Beweisantrag in der Sache primär auf die (Ordnungsgemäßheit der) Ausführung der Ausgleichsmaßnahme, die jedoch keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Planung hat.
41 
4. Der Antragsteller macht ferner geltend, dass es sich bei dem Plangebiet um mesophiles Grünland handele, das als FFH-Gebiet hätte gemeldet werden müssen.
42 
§ 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB a. F. bestimmt, dass in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. auch zu berücksichtigen sind die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Mesophiles Grasland ist zwar in Anhang 1 zur FFH-Richtlinie (natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) unter Nr. 6.5 aufgeführt mit den Untergliederungen Nr. 6510: Magere Flachland-Mähwiesen, Nr. 6520: Berg-Mähwiesen und Nr. 6530: Wiesen mit Gehölzen in Fennoskandien. Ausweislich der Bestandsaufnahme im Grünordnungsplan (S. 5 und Anlage 2.01) ist aber der weit überwiegende Teil des Plangebiets ackerbaulich genutztes Gelände. Lediglich im nordöstlichen und im südwestlichen Bereich des Plangebiets wird teilweise in vorhandene obstwiesenartige Strukturen eingegriffen. Selbst wenn letztere mesophiles Grasland wären, dürfte die Qualifizierung dieser auseinander liegenden Teile des Plangebiets als potentielles FFH-Gebiet, das dann in der Abwägung nach dem Schutzregime des § 19c BNatSchG a. F. zu behandeln gewesen wäre (Verträglichkeitsprüfung), schwerlich in Betracht kommen.
43 
5. Ferner hat der Antragsteller eingewandt, dass die Präsenz der Wimperfledermaus im Plangebiet nicht berücksichtigt worden sei. In der Gemeinderatsvorlage zur Sitzung vom 10.09.2001 ist ausgeführt, dass die Existenz der Feldermaus nicht nachgewiesen sei. Davon ist die Antragsgegnerin beim Satzungsbeschluss dann auch ausgegangen. Hiergegen dürften keine Bedenken bestehen. Zur „Bestätigung“ hat die Antragsgegnerin einen Vermerk des Revierleiters der Forstdienststelle vom 25.03.2002 vorgelegt, wonach die naturräumlichen Gegebenheiten im Großraum der Gemeinde für einzelne Fledermausarten - in Übereinstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde - eher nicht als so optimal, wie behauptet, eingeschätzt werden
44 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
14 
Der zulässige Antrag ist begründet.
15 
I. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Als Eigentümer eines außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans gelegenen Wohngrundstücks kann der Antragsteller eine Verletzung des in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. verankerten Abwägungsgebots geltend machen, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1998 - 4 CN 2.98 -BVerwGE 107, 125 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a). Insoweit macht der Antragsteller eine planbedingte (insbesondere) Lärmimmissionsbelastung geltend, einmal durch das ausgewiesene Gewerbegebiet selbst, zum andern und vor allem aber auch durch den damit verbundenen Verkehr, der nach dem zugrunde liegenden Erschließungskonzept - wenn auch nach Meinung der Antragsgegnerin nur teilweise - über die K 6119, an der das Wohngebäude des Antragstellers liegt, zur B 31 (und über diese zur A 81) geführt werden soll.
16 
Was die verkehrliche Immissionsbelastung angeht, so genügt es allerdings nicht, dass die Zunahme des Verkehrs und damit der Lärmimmissionen auf einer allgemeinen Veränderung der Verkehrssituation infolge einer Planung an anderen Straßenabschnitten beruhen; erforderlich ist vielmehr, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise nachteilig verändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.1998 - 4 CN 1.97 - BauR 1999, 137). Nur dann kann das (verständliche) Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage noch als schutzwürdiges privates Interesse angesehen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 - 4 NB 38.94 - NVwZ 1996, 711 = PBauE § 47 VwGO Nr. 32). Zwar muss danach der Antragsteller als Eigentümer eines an einer Kreisstraße gelegenen Wohngrundstücks damit rechnen, dass es auf dieser Straße wegen der ihr nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG u.a. zukommenden Funktion, den erforderlichen Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege herzustellen, zu einer Verkehrszunahme infolge der Ausweisung von Baugebieten auf der Gemarkung der Antragsgegnerin kommt (vgl. auch Senatsurt. v. 24.09.1999 - 5 S 1985/98 -). Andererseits liegt das Wohngrundstück des Antragstellers in einem Bereich der Kreisstraße, nämlich nur ca. 120 m nördlich der Einmündung der Erschließungsstraße des geplanten Gewerbegebiets „Hinterhofen“, in dem die spezifisch planbedingte Verkehrszunahme in und aus Richtung der im Ortskern verlaufenden B 31 bei der gebotenen wertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl. 1992, 198) nicht in Zweifel gezogen werden kann. Dies gilt um so mehr, als es sich bei der Kreisstraße bisher um eine vergleichsweise gering befahrene und damit ruhige Straße handelt; das Wohngebäude des Antragstellers war in dem von der Antragsgegnerin während des Planaufstellungsverfahrens veranlassten ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001 der maßgebliche Immissionspunkt IP 2; nach dem Lärmgutachten (S. 11) führt ein Ausschöpfen der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte der - als Bewertungsmaßstab heranzuziehenden - 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts zu einer „erheblichen Verschlechterung der Geräuschsituation für die Anwohner“ an der K 6119. Die Lärmbetroffenheit des Antragstellers durch den planbedingten (Erschließungs-)Verkehr auf der Kreisstraße gehörte somit zum notwendigen Abwägungsmaterial.
17 
II. Der Antrag hat auch Erfolg. Die angegriffene Planung ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Sie verstößt unter dem Gesichtspunkt des Verkehrslärmschutzes gegen das Gebot des § 1 Abs. 6 BauGB a. F., die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen.
18 
Nach der planerischen Konzeption soll dem Wohngrundstück des Antragstellers mit Blick auf die verkehrliche Anbindung des Plangebiets an die K 6119 und den dadurch eröffneten Erschließungsverkehr (auch aus den angrenzenden Gewerbegebieten, insbesondere aus dem Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“) der Schutzstatus der 16. BImSchV (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 db(A) und nachts 49 dB(A) gewährleistet werden. Zwar kommt die 16. BImSchV nicht unmittelbar zur Anwendung, da die Planung hinsichtlich der K 6119 nicht den Bau oder die wesentliche Änderung einer Straße zum Gegenstand hat. Im Anschluss an das im Planaufstellungsverfahren veranlasste ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001 hat die Antragsgegnerin jedoch bei ihrer Planung für „Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen“ die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet als „Bewertungsmaßstab“ herangezogen. Das begegnet unter Abwägungsgesichtspunkten keinen Bedenken; insoweit hat auch der Antragsteller keine Einwände erhoben.
19 
Für den nunmehr eingenommenen Standpunkt, der Antragsteller könne lediglich das Schutzniveau eines Mischgebiets nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von tags 64 db(A) und nachts 54 dB(A) beanspruchen, kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass der in Rede stehende Bereich an der K 6119 in dem am 06.09.2001 und damit (kurz) vor dem Satzungsbeschluss vom 10.09.2001 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Stockach als gemischte Baufläche (M) dargestellt ist. Denn sowohl nach Nr. 6.6 der TA Lärm 1998 wie auch nach § 2 Satz 2 der 16. BImSchV ergibt sich die Art der (zu schützenden) Gebiete bzw. Anlagen/Einrichtungen aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Existieren derartige normative Vorgaben nicht - wie hier -, so ist nicht auf die Darstellung in einem (die Bebauungsplanung nur vorbereitenden) Flächennutzungsplan zurückzugreifen. Vielmehr ist die Zuordnung zu einer Schutzkategorie dann nach dem faktischen Bestand vorzunehmen. Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersichtsplan, der mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, ist der südlich der - trennenden - B 31 gelegene Bereich an der K 6119 mit dem Wohngebäude des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der vorhandenen „gewerblichen Nutzungen“ (Pizzeria, Bäckerei - im Einmannbetrieb - und Fahrschule) aber nicht als Mischgebiet, sondern als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Der ehemals landwirtschaftlich genutzte Schuppen auf dem Grundstück Flst.Nr. 1380 wird schon seit Jahren nicht mehr auf diese Weise genutzt; auch die von der Antragsgegnerin behauptete (Klein-Tierhaltung) hat sich nicht als landwirtschaftliche Nutzung i. S. des § 5 Abs. 1 BauNVO (Dorfgebiet) erwiesen.
20 
Selbst wenn der tatsächliche Befund nicht die Einordnung als allgemeines Wohngebiet rechtfertigen sollte, wäre die angegriffene Planung mit Blick auf den Verkehrslärm an diesem Schutzstatus zu messen. Denn die Antragsgegnerin hat - sozusagen als eigene (selbst gesetzte) planerische Vorgabe - dem Antragsteller das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets zubilligen wollen. So heißt es in der Planbegründung unter Nr. 4 (Bestand), dass das nordwestlich angrenzende Gebiet - dazu zählt auch der Bereich mit dem Wohngebäude des Antragstellers - als allgemeines Wohngebiet zu klassifizieren sei, während nördlich und östlich gewerbliche Nutzflächen das Plangebiet tangierten. Ersichtlich mit Rücksicht hierauf ist der nordwestliche, auskragende Teil des Plangebiets - im Gegensatz zum übrigen, überwiegenden Teil - als nur eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem nach Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen nur Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Unter Nr. 5.2.1 der Planbegründung (Art und Maß der baulichen Nutzung) ist ebenfalls von den „Wohngebäuden entlang der Langensteiner Straße“ die Rede, die von Immissionen betroffen sein könnten.
21 
Auch den sonstigen zur Begrenzung der Lärmbelastung getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan liegt der Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets für die Gebäude an der K 6119 zugrunde, so etwa der an zwei Stellen erfolgten, auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Ausweisung einer „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich beschränktes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“, verbunden mit der Errichtung jeweils einer „Schrankenanlage: Zufahrt Gewerbegebiet zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gesperrt“. Ferner sind in diesem Zusammenhang zu erwähnen die Regelungen in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan, wonach im gesamten Plangebiet nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf den Freiflächen „keine schalltechnisch relevanten Tätigkeiten ausüben“ (Satz 1), und nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße mit Lastkraftwagen in dieser Zeit ebenfalls nicht zulässig sind (Satz 2). Grundlage für diese - erst im Laufe des Planaufstellungsverfahrens aufgenommenen - (einschränkenden) Festsetzungen sind die Ergebnisse/Empfehlungen des ita-Lärmgutachtens vom 18.06.2001, denen ihrerseits die Zielsetzung zugrunde liegt, die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Mit der „Übernahme“ der Ergebnisse/Empfehlungen des ita-Lärmgutachtens in die Regelungen des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin sich selbst zur „planerischen Vorgabe“ gemacht, den Wohngebäuden an der K 6119, wo der gegenwärtige Zustand - wie die durchgeführten Messungen gezeigt haben - „als außerordentlich ruhig“ zu bezeichnen ist, jedenfalls den Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets mit dem „Zielwert“ von tags 59 dB(A) der 16. BImSchV zukommen zu lassen, nachdem das Ausschöpfen selbst dieses Immissionsgrenzwerts für die Anwohner der Straße „eine erhebliche Verschlechterung der Gesamtsituation“ bedeutet (vgl. ita-Lärmgutachten S. 20). Den Planungsunterlagen ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass den an der K 6119 gelegenen Anwesen eine Lärmbelastung durch den planbedingten Verkehr aus und zu den Gewerbegebieten zugemutet werden soll, welche die nach der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte überschreitet. An diesem eigenen „Zielwert“ muss sich die angegriffene Planung messen lassen. Für die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr wird diese planerische Vorgabe eingehalten (a), nicht aber für den Tageszeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr (b).
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a) Für die Nachtzeit kommt das ita-Lärmgutachten zu dem Ergebnis, dass bereits der gesamte Pkw-Verkehr nur der ansässigen Firma P. im Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ an den an der K 6119 gelegenen Wohngebäuden zu einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts von 49 dB(A) führe, so dass eine zusätzliche Erschließung auch noch des geplanten Gewerbegebiets „Hinterhofen“ sowie des Rests der anderen bereits vorhandenen Gewerbegebiete über die K 6119 unter Lärmschutzaspekten nicht möglich sei. Dieser Beurteilung hat sich die Antragsgegnerin bei der Planung angeschlossen und sich zur Lösung der Probleme dafür entschieden, für die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr die Verbindung zwischen dem geplanten Gewerbegebiet (und damit auch den angrenzenden Gewerbegebieten) und der K 6119 an zwei Stellen im Straßennetz zu unterbrechen. Planerisches Mittel hierfür ist die Ausweisung einer ca. 25 m bzw. ca. 32 m langen Strecke im Bereich der Raiffeisenstraße und der Einmündung der Erschließungsstraße „Hinterhofen“ in die K 6119 als “Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich beschränktes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“. Das unterliegt keinen Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden können. Die vorliegende Regelung scheitert nicht daran, dass es nicht - wie etwa bei den in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB beispielhaft aufgeführten Fußgängerbereichen - um die Festlegung einer besonderen Benutzungsart oder eines besonderen Benutzungszwecks geht, sondern um den zeitlichen Ausschluss einer dem Grunde nach zulässigen Benutzung der (Erschließungs-)Straße. Zwar werden nächtliche Fahrverbote (etwa für Lastkraftwagen oder Motorräder) zum Schutze der Nachtruhe der Anwohner einer Straße in der Regel allein auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO oder § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 StVO) angeordnet. Das schließt indes eine städtebauliche Regelung durch Bebauungsplan nicht aus. Der Senat hat keine Bedenken, auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nicht nur eine öffentliche Verkehrsfläche als solche, unter Umständen mit einem beschränkten Benutzungszweck, sondern auch ein zeitliches Benutzungsverbot festzusetzen, wenn dieses - wie hier - „aus städtebaulichen Gründen“, nämlich zum Schutz der Nachtruhe der Wohnbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a. F.), geschieht. Dabei kann dahinstehen, ob man einen derartigen zeitlichen Nutzungsausschluss als eine „besondere Zweckbestimmung“ oder als eine der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewiesene Beschränkung des Nutzungsrahmens versteht. Was die straßenrechtliche Realisierung einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche angeht, so bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass, wenn eine Straße auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften - hierzu zählt auch das Bebauungsplanverfahren - für den öffentlichen Verkehr angelegt wird, sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet gilt. Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bezieht sich also „deckungsgleich“ auf den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsrahmen der öffentlichen Verkehrsfläche. Eine „straßenrechtliche“ Umsetzung der bauplanerischen Festsetzung - als einer normativen Vorgabe - durch eine entsprechende Widmungsentscheidung seitens der Straßenbaubehörde, hier der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast von Gemeindestraßen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG), war also nicht mehr erforderlich. Der nächtliche Nutzungsausschluss, der straßenrechtlich als Beschränkung der Widmung „in sonstiger Weise“ i. S. des § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG verfügt werden könnte (vgl. Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., RdNr. 21 zu § 5), wird von der Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bei entsprechend beschränkt festgesetzter öffentlicher Verkehrsfläche erfasst.
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Einer rechtlichen Einordnung (auch) der im Bebauungsplan an den beiden genannten Stellen im Straßennetz vorgesehenen Schrankenanlagen - im Hinblick auf den Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB - bedarf es nicht. Die maßgebliche Regelung liegt in der auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit dem Verbot einer Benutzung während des Nachtzeitraums. Die vorgesehenen Schrankenanlagen sollen die Einhaltung dieses nächtlichen Fahrverbots gewährleisten.
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Gleiches gilt, soweit zur Verhinderung eines Einfahrens in die K 6119 während der Nachtzeit - um zum Plangebiet und zu den anderen dortigen Gewerbegebieten zu gelangen - an der Einmündung der Kreisstraße in die B 31 ein entsprechendes Hinweisschild angebracht werden müsste und auch soll. Hiervon kann die Antragsgegnerin als Satzungsgeber ausgehen, auch wenn die verkehrsrechtliche Zuständigkeit bei der Verwaltungsgemeinschaft Stockach liegt, die eine entsprechende Beschilderung vornehmen/zusagen müsste.
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Dahinstehen kann, ob die (weitere) Regelung unter Nr. 1.1.2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen, wonach nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße (K 6119) mit Lkw im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (ebenfalls) nicht zulässig sind, zur Verhinderung einer nächtlichen, über 49 dB(A) hinausgehenden Lärmbeeinträchtigung der Anwohner an der Kreisstraße zulässig ist. Sie dürfte in der angegebenen Vorschrift des § 1 Abs. 5 BauNVO allerdings keine Grundlage finden. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Der Ausschluss nächtlicher Anlieferungen über die außerhalb des Plangebiets verlaufende K 6119 mit Lastkraftwagen in der Zeit vom 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr dürfte nicht darunter fallen (s. auch unten III.2).
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b) Hinsichtlich des Tageszeitraums (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) hält die angefochtene Planung die „eigene Vorgabe“ nicht ein, dass die Lärmbelastung infolge der planbedingten Verkehrszunahme auf der K 6119 an den dort gelegenen Wohngebäuden den Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV von 59 dB(A) nicht überschreiten soll.
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Grundlage für die Planung ist auch insoweit das während des Planaufstellungsverfahrens veranlasste ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001. Dieses hat die Verkehrsmenge errechnet, die auf der K 6119 zu einem Beurteilungspegel von tags 59 dB(A) führt, und in Tabelle 1 (Seite 12) beispielhaft die möglichen Pkw- und Lkw-Anteile je Stunde zusammengestellt. Aus einem Vergleich mit der Verkehrsmenge des bereits bestehenden Betriebs der Firma P. hat es zwar zunächst gefolgert, „dass die tagsüber auf der K 6119 möglichen Verkehrsmengen ausreichend sein dürften für die Andienung der bestehenden und geplanten Gewerbegebiete“, hat dann aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine „abschließende Bewertung“ im Rahmen der ermittelten Obergrenze der Verkehrsmengen „Sache des Verkehrsplaners“ sei (S. 13) und empfohlen, „die sich aus den schalltechnischen Randbedingungen erge-benden maximalen Verkehrsmengen von einem Verkehrsplaner abschließend beurteilen zu lassen“ (S. 21). Ohne eine entsprechende verkehrliche Untersuchung hat die Antragsgegnerin bei Erlass des Bebauungsplans angenommen, dass es auf der K 6119 nicht zu einer Verkehrszunahme kommen werde, mit welcher der Immissionsgrenzwert von tags 59 dB(A) überschritten werde. Mit Blick auf die Beweisanträge des Antragstellers in der ersten mündlichen Verhandlung vom 10.04.2003 dazu, dass bei Verwirklichung der Planung durch die dann in den Gewerbegebieten vorhandenen Straßen, ausgehend von der Straße „Unter den Reben“, in Verbindung mit der K 6119 eine „informelle Ortsumgehung“ auch für gebietsfremden (weiteren gewerblichen) Verkehr - als Entlastung für die durch den Ortskern führende B 31 - geschaffen werde, hat der Senat auf Grund seines Beschlusses vom 10.04.2003 Beweis erhoben durch Einholung eines Verkehrsgutachtens. Das im August 2004 vom beauftragten Sachverständigen Dr. K. erstellte Gutachten entwickelt verschiedene Prognosevarianten für den Fall der Realisierung des Plangebiets „Hinterhofen“, ausgehend von der allgemeinen Verkehrszunahme für das Zieljahr 2015, von 40 Arbeitsplätzen pro ha Gewerbefläche mit jeweils vier Fahrten pro Arbeitsplatz und Tag (normaler mittlerer Ansatz) und von einer Geschwindigkeit von 50 km/h. Von Relevanz sind insbesondere der Prognose-Nullfall (keine Verbindung von der B 31 über die Straße „Unter den Reben“ zur K 6119), der in Anlage 25 dargestellt ist, sowie die Variante P 1 (volle Durchgängigkeit gemäß dem bestehenden Ausbau der Straße „Unter den Reben“ ohne besondere Restriktionen zwischen B 31 und K 6119), die in Anlage 27 dargestellt ist. Die Variante P 1 bezeichnet die Antragsgegnerin als die von ihr mit der Planung dem Grunde nach verfolgte. Nach Anlage 27 ergibt sich auf der K 6119 eine tägliche Gesamtverkehrsbelastung von 1.570 Kraftfahrzeugen. Darin enthalten ist nach Anlage 42 ein Schwerverkehr von 160 Fahrzeugen, wobei als Schwerverkehr alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t gelten. Dabei geht das Gutachten (S. 17) davon aus, dass die K 6119 - auch künftig - wie folgt beschildert ist: „Gesperrt für Fahrzeuge über 3,5 t - frei für Anlieger“ und dass Anlieger „auch die Fahrzeuge zu den Gewerbegebieten“ seien. Die (auch künftige) Existenz dieser Beschilderung haben die Beteiligten übereinstimmend bestätigt. Im Gegensatz zur Annahme des Gutachtens geht die Antragsgegnerin davon aus, dass Fahrzeuge über 3,5 t (also der Schwerverkehr) nicht als „Anlieger“ im Sinne der Beschilderung über die K 6119 in das Plangebiet und in die angrenzenden Gewerbegebiete einfahren (dürften), sondern die B 31 durch den Ort benutzten, um von Südosten zuzufahren. Für diesen Fall nimmt das Gutachten (S. 17) an, dass sich im Schwerverkehr „stets der Zustand des Prognose-Nullfalls nach Anlage 40 einstellen“ werde. Aus Anlage 40 ergibt sich eine tägliche Schwerverkehrsbelastung auf der K 6119 von 20 Fahrzeugen. Die tägliche Gesamtbelastung beträgt nach Anlage 25 1.270 Fahrzeuge.
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Welche Variante bzw. verkehrliche Belastung in die Beurteilung einzustellen ist, hängt also davon ab, wie das an der Einmündung der K 6119 zu dem Zeichen 262 „Gesperrt für Fahrzeuge über 3,5 t“ angebrachte Zusatzschild „frei für Anlieger“ zu verstehen ist. Die Antragsgegnerin meint unter Rückgriff auf § 15 StrG, dass unter „Anlieger“ nicht die Fahrzeuge zu den Betrieben im Plangebiet und in den angrenzenden Gewerbegebieten fielen; entsprechend solle durch eine weitere Beschilderung darauf hingewiesen bzw. hingewirkt werden, dass der Schwerlastverkehr zu den Gewerbegebieten über die B 31 durch den Ort hindurch und dann über die Straße „Unter den Reben“ geleitet werde. Diesen Ansatz teilt der Senat nicht. Das - maßgebliche - Straßenverkehrsrecht definiert den Begriff „Anlieger“ nicht. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 15.02.2000 - 3 C 14.99 - NJW 2000, 2121 = DVBl. 2000, 1611) vertritt die Auffassung, dass insoweit maßgeblich der allgemeine Sprachgebrauch sein müsse; von Verkehrsteilnehmern, von denen in der Regel schnelle Entscheidungen zu treffen seien und denen es „nicht selten eines besonders ausgeprägten Sprachgefühls ermangele“, könne nämlich nicht verlangt werden, dass sie besonders feine sprachliche Unterscheidungen träfen, wenn sie vor der Frage stünden, ob sie eine Straße befahren dürften oder nicht; danach sei nicht von vornherein auszuschließen, dass auch solche Verkehrsteilnehmer Anlieger einer für den Verkehr gesperrten Straße sein könnten, welche sie befahren (müssten), um direkt (unmittelbar) zu derjenigen Straße zu gelangen, an der sie anlägen oder in welcher der Verkehr mit einem Anlieger (im vorbezeichneten Sinne) erfolgen solle. Eine solche Situation ist hier gegeben. Denn über ein nur ca. 200 m langes Teilstück der K 6119 könnte der gewerbliche Schwerlastverkehr über 3,5 t auf die zentrale, in das Plangebiet führende Erschließungsstraße gelangen, über die die einzelnen Grundstücke in den Gewerbegebieten zu erreichen sind. Dabei verdient auch der Umstand Beachtung, dass der angegriffene Bebauungsplan im Einmündungsbereich der Erschließungsstraße in die K 6119 deren Aufweitung unter Anlegung einer Linksabbiegespur vorsieht, was ebenfalls für eine „vollwertige“ Erschließung spricht. Diese Ausgestaltung des Einmündungsbereichs hat der Verkehrsgutachter - wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - als zusätzlichen Grund dafür betrachtet, auch die Schwerverkehrfahrzeuge zu den Gewerbegebieten als berechtigte „Anlieger“ einzuordnen. Der Sichtweise des Gutachters - der auf Grund seiner Sachkunde und seines Sachverstandes die künftige Verkehrsbelastung auf der K 6119 zu prognostizieren hatte - misst der Senat erhebliches Gewicht bei, wenn es um die Frage geht, wie ein zu einer raschen Entscheidung über eine (zulässige) Weiterfahrt auf der K 6119 in die Gewerbegebiete gezwungener Verkehrsteilnehmer das Zusatzschild „frei für Anlieger“ angesichts der Nähe seines Fahrziels und der umwegigen Alternativroute verstehen darf.
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Für die Variante P 1 kommt der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene“ ita-Nachtrag vom 12.01.2005 zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung der in Anlage 27 dargestellten täglichen Gesamtbelastung von 1.570 Fahrzeugen unter Einschluss eines Schwerverkehrs von 160 Fahrzeugen nach Anlage 42 - was einem Anteil von 10,2 % entspricht - der Beurteilungspegel auf der K 6119 62,1 dB(A) betragen wird. Damit verfehlt die Antragsgegnerin ihr selbst gestecktes Planungsziel, nämlich zum Schutz der dortigen Wohngebäude den Immissionsgrenzwert von tags 59 dB(A) einzuhalten, was den angegriffenen Bebauungsplan (im Ergebnis) abwägungsfehlerhaft macht.
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Hieran änderte sich nichts, wenn man bei der Deutung des Zusatzschilds „frei für Anlieger“ der Sicht der Antragsgegnerin folgte, dass - jedenfalls in Verbindung mit einer entsprechenden weiteren Beschilderung - Fahrzeuge über 3,5 t zu den Gewerbegebieten nicht als „Anlieger“ zu qualifizieren seien. Auf der Basis des dann zugrunde zu legenden Prognose-Nullfalls mit einem täglichen Gesamtverkehr von 1.270 Fahrzeugen (Anlage 25) und einem Schwerverkehranteil von 20 Fahrzeugen (Anlage 40) hat der Verfasser des ita-Lärmgutachtens sowie des Nachtrags zunächst einen Beurteilungspegel von 59,1 dB(A) (vgl. die ergänzende Stellungnahme vom 22.02.2005) und in der mündlichen Verhandlung bei Einbeziehung auch des zulässigen Verkehrs mit Fahrzeugen bis 3,5 t einen Beurteilungspegel von 59,6 dB(A) ermittelt. Auch bei dieser Variante wird also das planerische Lärmschutzziel verfehlt.
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Den im vorliegenden Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Antragstellers hat der Senat nicht entsprechen müssen. „Zum Beweis der Tatsache, dass eine Sperrung der Langensteiner Straße für Fahrzeuge über 3,5 t mit Ausnahme der Anlieger vom Verkehr solcher Fahrzeuge zum und vom Plangebiet praktisch nicht beachtet, sondern ignoriert würde, weil eine Bundesstraße im Ort so sehr verengt wurde, und dass dies auch bei einer Beschilderung gelten würde, dass Anfahrten zum Gewerbegebiet nicht als Anliegerverkehr gelten“, hat sich der Antragsteller „auf die amtliche Auskunft der Straßenverkehrsbehörde und auf verkehrswissenschaftliches Sachverständigengutachten“ berufen. Für die verkehrliche Situation auf der K 6119 bei Zugrundelegung des „weiten“ wie auch des „engen“ Anliegerbegriffs ist der jeweilige Beurteilungspegel - wie dargestellt - aber sachverständig schon ermittelt; auf die Unterschiede in den beiden Verkehrssituationen kommt es danach nicht mehr an; im Übrigen ist es eine rechtliche Beurteilung, wie der Begriff „Anlieger“ in dem in Rede stehenden Zusatzschild zu deuten ist. Ferner hat der Antragsteller „ausgehend davon, dass das Gutachten Dr. K. den Durchgangsverkehr nicht berücksichtigt, der durch das Plangebiet und durch das angrenzende Gewerbegebiet praktisch entstehen würde, weil das um den Anliegerbegriff eingeschränkte Fahrverbot praktisch ignoriert würde“, die Einholung eines verkehrswissenschaftlichen Sachverständigengutachten beantragt, „insbesondere zum Beweis der Tatsache, dass mit täglich wenigstens 200 Fahrzeugen über 3,5 t und 800 Fahrzeugen auf Grund dauerhaften, nachhaltigen Ignorierens des „Durchfahrtsverbots“ auf der Langensteiner Straße zusätzlich zu rechnen wäre.“ Die behauptete (größere) Verkehrsbelastung ist entscheidungsunerheblich, da sie auf bewusst rechtswidrigem Verhalten von Verkehrsteilnehmern beruhte und die Antragsgegnerin ein solches Verhalten bei der Abwägung bzw. bei der Frage der Einhaltung des selbst gesteckten Planungsziels nicht berücksichtigen muss. Schließlich hat sich der Antragsteller „zum Beweis der Tatsache, dass mit mehr als 80 Arbeitsplätzen pro ha und mit 15 An- und Abfahrten pro Arbeitsplatz/Tag zu rechnen ist, … auf Sachverständigengutachten“ berufen „unter Berücksichtigung der Verhältnisse im angrenzenden Gewerbegebiet der Gemeinde (dort insbesondere auch Reparatur- und Servicedienste von Markenherstellern, z.B. von Kaffeemaschinen und Gastronomiebedarf - Saeco, Eismann - mit regem Publikumsverkehr der Anlieferer, Abholer, Kunden, Handelsvertreter etc.) und unter Berücksichtigung der im Plangebiet vorhandenen Unternehmen und Grundstückszuschnitte sowie auf Augenschein des Gerichts zum Beweis der auf Dienstleistung mit starkem Verkehr ausgerichteten Wirtschaftsstruktur“. Zu diesem Beweisthema hält der Senat das erstellte Verkehrsgutachten in Verbindung mit den ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen Dr. K. in der mündlichen Verhandlung (§ 98 VwGO i. V. m. § 411 Abs. 3 ZPO), wonach es sich bei der Annahme von 40 Arbeitsplätzen pro ha um einen aus langjähriger Erfahrung geschöpften Mittelwert bei Gewerbegebieten handele, für ausreichend und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens deshalb nicht für erforderlich; die beantragte Augenscheinseinnahme ist nicht erforderlich, weil der konkret vorhandene Gewerbebestand allein nicht den Planungs- bzw. Prüfungsmaßstab abgibt.
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III. Im Übrigen bemerkt der Senat zu den weiter geltend gemachten Planungsmängeln:
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1. Mit der nach der Variante P 1 zu erwartenden täglichen Gesamtbelastung von 1.570 Kraftfahrzeugen auf der K 6119 (Anlage 27) werden zugleich die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen - EAE 85/95 - geringfügig überschritten, die nach Tabelle 19 für den Querschnitt AS 3, in dessen Bereich etwa der Querschnitt der K 6119 liegt, eine Grenzbelastung von maximal 150 Kfz/h angeben, was einer empfohlenen täglichen Grenzbelastung von 1.500 Kraftfahrzeugen entspricht (vgl. auch Verkehrsgutachten S. 19/20).
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Wegen der - unveränderten - Lage des Wohngebäudes des Antragstellers wie auch der anderen Wohngebäude an der K 6119 mit den beengten Anbauverhältnissen müssen die dortigen Bewohner unter Sicherheits- bzw. Gefährdungsaspekten allerdings hinnehmen, dass die Kreisstraße entsprechend der ihr in § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG zuerkannten Funktion genutzt wird. Dieser Nutzungsrahmen würde mit der planbedingten Erhöhung des Verkehrs auf der Straße nicht überschritten.
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2. Was den Lärm aus dem geplanten Gewerbegebiet selbst anbelangt, so will die Antragsgegnerin den nächstgelegenen Bewohnern auf der Grundlage des ita-Gutachtens vom 18.06.2001 ein Schutzniveau von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) und damit den Schutz eines allgemeinen Wohngebiets gewähren, wie er in Nr. 6.1 d) der TA-Lärm 1998 sowie in der DIN 18005 vorgesehen ist. Als „Puffer“ ist zunächst der nach Nordwesten auskragende Bereich des Plangebiets als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem nur eine mischgebietstypische Nutzung zulässig ist, d.h. es sind nur solche Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Für das gesamte Plangebiet, insbesondere das übrige überwiegende (nicht eingeschränkte) Gewerbegebiet, folgert das ita-Gutachten (S. 19) auf der Basis möglicher - mit der Planung allerdings nicht festgesetzter - flächenbezogener Schallleistungspegel (vgl. Tabelle 2), dass „nachts, d.h. zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr keine Aktivitäten auf den Freiflächen einer künftigen Nutzung möglich sind. Insbesondere ist im Plangebiet die nächtliche Andienung mit Lkw praktisch nicht möglich.“ Diese gutachterliche Einschätzung hat zur Regelung unter Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen geführt. Der Antragsteller hält insbesondere die in Satz 1 getroffene Regelung, wonach im gesamten Plangebiet nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr „auf den Freiflächen keine schalltechnisch relevanten Aktivitäten ausüben“, für unbestimmt und vollzugsunfähig. Dieser Einwand ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.
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Fraglich erscheint auch, ob diese Regelung - wie angegeben - in § 1 Abs. 5 BauNVO eine Stütze findet. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Mit dem Verbot schalltechnisch relevanter Tätigkeiten auf den Freiflächen zur Nachtzeit dürfte aber keine - allgemein zulässige - bestimmte Art von Nutzung im Sinne der genannten Regelung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 N.86 - BVerwGE 77, 308) ausgeschlossen worden sein.
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Unklar bleibt auch der (eigenständige) Regelungsgehalt von Satz 2 in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen, wonach nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt K 6119 mit Lastkraftwagen (ebenfalls) nicht zulässig sind. Denn ein Ausschluss des Lkw-Anlieferverkehrs über die K 6119 während der Nachtzeit wird bereits durch die auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützte, jeglichen Verkehr erfassende Festsetzung bewirkt (s. oben). Im Übrigen ist nach dem in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich als Grundlage angegebenen ita-Gutachten vom 18.06.2001 ganz allgemein „die nächtliche Andienung mit Lastkraftwagen praktisch nicht möglich“ (S. 19). In dem Gutachten wird nicht nur - wie im Bebauungsplan festgesetzt - eine nächtliche Anlieferung über die K 6119 mit Lastkraftwagen für unzulässig gehalten.
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3. Nach Maßgabe des Antragsvorbringens dürfte kein Planungsmangel vorliegen, soweit es um die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung geht.
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Gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in der hier maßgeblichen früheren Fassung a. F.) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. auch zu berücksichtigen die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft. Die - eigentlich striktes Recht darstellende - naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist also im Rahmen der Bauleitplanung dem Abwägungsgebot unterstellt. Die Bestandsaufnahme, die Konfliktanalyse (zur Feststellung des zu erwartenden planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft) sowie die vorgeschlagenen Vermeidungs-/Minimierungs- und insbesondere Ausgleichsmaßnahmen sind im Grundordnungsplan enthalten. Dessen Einschätzung zum Vorliegen eines (vollständigen) Ausgleichs durch die vorgesehenen und im Bebauungsplan auch festgesetzten Maßnahmen hat das Landratsamt Konstanz als Untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 17.05.2000 zunächst nicht zugestimmt und daher zusätzliche Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen für notwendig erachtet. In der Gemeinderatsvorlage zur Sitzung vom 19.06.2000 (Beschlussfassung über den 1. Planentwurf) heißt es, dass ein Vollausgleich im Plangebiet nicht hergestellt werden könne; es solle einvernehmlich mit der Fachbehörde geprüft werden, inwieweit Grundstücksflächen an anderer Stelle für weitere Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden könnten. Mit Schreiben vom 06.04.2001 hat das Landratsamt Konstanz dann mitgeteilt, dass die (weitere) vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme der Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch akzeptiert werde; damit sei ein adäquater Ausgleich geschaffen; die Bedenken seien ausgeräumt. Unter Nr. 12 der Planbegründung („Belange des Naturschutzes“) wird ausgeführt: Die Gemeinde schaffe einen angemessenen Ausgleich außerhalb des Plangebiets; geplant seien Verbesserungsmaßnahmen zum Schutz bzw. zum Erhalt von Natur und Landschaft, die einvernehmlich mit der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt werden sollten. Unter Nr. 13 der Planbegründung („Abwägung aller Belange“) heißt es, dass sich die Gemeinde verpflichtet habe, im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch umzusetzen; vorhandene Sohlschwellen sollten beseitigt werden. Mangels entsprechender planerischer Festsetzungen (§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB a. F.), auch „an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs“ (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB a. F.), bzw. mangels Vorliegens einer vertraglichen Vereinbarung nach § 11 BauGB a. F. (§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F.) kann es sich daher allenfalls um eine „sonstige geeignete Maßnahme zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen“ i. S. des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F. handeln. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - DVBl. 2003, 2004) hat deren Vorliegen jedenfalls dann bejaht, wenn die planende Gemeinde Eigentümerin der dafür vorgesehenen Grundstücksfläche ist, sie die Maßnahme im Verfahren der Planaufstellung näher beschrieben und sich zur Durchführung der Maßnahme selbst verpflichtet hat und die Fläche Gegenstand der (überörtlichen) Regionalplanung ist. Nach Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Urt. v. 21.02.2002 - 8 S 1388/01 - VBlBW 2002, 203) genügt die bloße Erwähnung einer vertraglich nicht abgesicherten, auf einem außerhalb des Plangebiets gelegenen gemeindlichen Grundstücks vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme in der Planbegründung nur dann den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F., wenn die geplante Maßnahme nach Art und Umfang präzise beschrieben wird und damit feststeht, was die Gemeinde zum Ausgleich des zu erwartenden Eingriffs zu tun gedenkt. Im Beschluss vom 18.07.2003 - 4 BN 37.03 - (NuR 2003, 750) hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals betont, dass die Gemeinde bei der Wahl „sonstiger geeigneter Maßnahmen“ nicht auf ein bestimmtes Vorgehen festgelegt sei; es müsse nur verhindert werden, dass die Gemeinde sich von einseitigen Erklärungen, die eine bestimmte Kompensation in Aussicht stellten, im Nachhinein wieder lossage oder von ihr zunächst zum Ausgleich bereitgestellte Flächen später zurückziehe; ob die Voraussetzungen einer objektiv verlässlichen Rechtsgrundlage für die geplanten Kompensationsmaßnahmen erfüllt seien, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Danach ist hier der Regelung des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F. Genüge getan. Als Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebiets ist die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch vorgesehen, wobei vorhandene Sohlschwellen beseitigt werden sollen. In der Planbegründung unter Nr. 7 („Abwägung der Belange“) heißt es, dass sich die Antragsgegnerin hierzu im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs verpflichtet habe. Eine schriftliche Verpflichtungserklärung etwa gegenüber dem Landratsamt Konstanz (Untere Naturschutzbehörde) ist den Planunterlagen zwar nicht zu entnehmen. Sie ist jedoch entbehrlich, wenn sonst von einer hinreichenden Verlässlichkeit auszugehen ist. Dies ist hier auf Grund der „Vorgeschichte“ der in Rede stehenden Ausgleichsmaßnahme (Besprechung mit dem Landratsamt am 07.02.2001 und zustimmendes Schreiben des Landratsamts vom 06.04.2001) und der ausdrücklichen Bestätigung einer angenommenen „Verpflichtung“ der Antragsgegnerin zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahme in der Planbegründung der Fall. Der Krebsbach als Gewässer 2. Ordnung steht auch im Eigentum der Antragsgegnerin (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 WG). Dass sich die ökologische Aufwertung des Krebsbachs empfohlen hat, lässt sich auch der Stellungnahme der Gewässerdirektion Südlicher Oberrhein/Hochrhein vom 16.12.1999 entnehmen, wo (zudem) von der Aufstellung eines Gewässerentwicklungsplans für den Krebsbach die Rede ist.
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Mittlerweile sind die Veränderungen am Krebsbach - anknüpfend an entsprechende Renaturierungsmaßnahmen der benachbarten Gemeinde Orsingen-Nenzingen von der Gemarkungsgrenze an bachaufwärts - bereits durchgeführt und abgenommen worden, wie sich aus dem unter dem 24.06.2003 erstellten Nachweisprotokoll von Ausgleichsmaßnahmen i. S. der „Ökokonto-Regelung“, unterzeichnet von Herrn Str. für die Antragsgegnerin und von Herrn St. für das Landratsamt Konstanz, ergibt. Der Streit zwischen den Beteiligten über die ordnungsgemäße Durchführung der Ausgleichsmaßnahme spielt vorliegend keine Rolle. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller „zum Beweis der Tatsache, dass die naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme in jeder Hinsicht untauglich ist, weil die Maßnahmen nach den Ortsverhältnissen den jeweils angestrebten naturschutzfachlichen Zweck nicht erreichen können“, die Einnahme eines Augenscheins und (insbesondere) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt; es seien Betonfertigteile in den Bach gelegt und Schwellen herausgelöst und liegengelassen worden. Dem Beweisantrag hat der Senat nicht nachkommen müssen. Im ersten Teil ist das Beweisthema - abstrakt betrachtet - an sich von Relevanz; mangels weiterer Substantiierung handelt es sich letztlich jedoch um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Nach der hinzu gefügten Begründung (mit Verweis auf den Schriftsatz vom 17.06.2003) zielt der Beweisantrag in der Sache primär auf die (Ordnungsgemäßheit der) Ausführung der Ausgleichsmaßnahme, die jedoch keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Planung hat.
41 
4. Der Antragsteller macht ferner geltend, dass es sich bei dem Plangebiet um mesophiles Grünland handele, das als FFH-Gebiet hätte gemeldet werden müssen.
42 
§ 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB a. F. bestimmt, dass in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. auch zu berücksichtigen sind die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Mesophiles Grasland ist zwar in Anhang 1 zur FFH-Richtlinie (natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) unter Nr. 6.5 aufgeführt mit den Untergliederungen Nr. 6510: Magere Flachland-Mähwiesen, Nr. 6520: Berg-Mähwiesen und Nr. 6530: Wiesen mit Gehölzen in Fennoskandien. Ausweislich der Bestandsaufnahme im Grünordnungsplan (S. 5 und Anlage 2.01) ist aber der weit überwiegende Teil des Plangebiets ackerbaulich genutztes Gelände. Lediglich im nordöstlichen und im südwestlichen Bereich des Plangebiets wird teilweise in vorhandene obstwiesenartige Strukturen eingegriffen. Selbst wenn letztere mesophiles Grasland wären, dürfte die Qualifizierung dieser auseinander liegenden Teile des Plangebiets als potentielles FFH-Gebiet, das dann in der Abwägung nach dem Schutzregime des § 19c BNatSchG a. F. zu behandeln gewesen wäre (Verträglichkeitsprüfung), schwerlich in Betracht kommen.
43 
5. Ferner hat der Antragsteller eingewandt, dass die Präsenz der Wimperfledermaus im Plangebiet nicht berücksichtigt worden sei. In der Gemeinderatsvorlage zur Sitzung vom 10.09.2001 ist ausgeführt, dass die Existenz der Feldermaus nicht nachgewiesen sei. Davon ist die Antragsgegnerin beim Satzungsbeschluss dann auch ausgegangen. Hiergegen dürften keine Bedenken bestehen. Zur „Bestätigung“ hat die Antragsgegnerin einen Vermerk des Revierleiters der Forstdienststelle vom 25.03.2002 vorgelegt, wonach die naturräumlichen Gegebenheiten im Großraum der Gemeinde für einzelne Fledermausarten - in Übereinstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde - eher nicht als so optimal, wie behauptet, eingeschätzt werden
44 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
46 
Rechtsmittelbelehrung
47 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
48 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
49 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
50 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
51 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
52 
Beschluss
53 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ der Stadt Konstanz vom 28. Januar 2010 wird hinsichtlich seiner Festsetzung in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 insoweit für unwirksam erklärt, als nach ihr nicht nur nicht kerngebietstypische, sondern auch kerngebietstypische Diskotheken ausnahmsweise zulässig sind; im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ der Antragsgegnerin vom 28.01.2010.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohn- und Geschäftshaus sowie einem Werkstattgebäude bebauten Grundstücks Flst. Nr. .../... („Carl-Benz-Straße ...“) auf Gemarkung der Antragsgegnerin. Das im Stadtteil „Industriegebiet“ am Süd-West-Rand der Antragsgegnerin belegene Grundstück liegt ca. 2 km westlich der Altstadt zwischen Carl-Benz-Straße und - von dieser durch ein weiteres Grundstück getrennt - nördlich parallel verlaufender Reichenaustraße (B 33). In unmittelbarer Nähe des Grundstücks befinden sich verschiedene Lager- und Bürogebäude.
Das Plangebiet „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ wird nördlich durch die Reichenaustraße, südlich durch die Carl-Benz-Straße, östlich durch die Rudolf-Diesel-Straße und westlich durch das unmittelbar angrenzende Bebauungsplangebiet „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ begrenzt“. Südlich der Carl-Benz-Straße schließt das Bebauungsplangebiet „Unterlohn, 3. Änderung, Teil A“ an.
Der von der Antragstellerin angegriffene Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ setzt auch in seiner aktuellen Fassung - entsprechend den bereits im ursprünglichen Bebauungsplan „Unterlohn“ von 1979 enthaltenen Festsetzungen - wiederum ein Gewerbegebiet fest, in dessen westlichem Teil - nunmehr GE 3 - nur nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen zulässig sind. Im Übrigen sind im Gewerbegebiet - auch im das Grundstück der Antragstellerin erfassenden Teil GE 2 - Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Hauptsortiment ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind im gesamten Gewerbegebiet Vergnügungsstätten und Eros-Center; lediglich Diskotheken sollen ausnahmsweise zulässig sein.
Dem (Änderungs-)Bebauungsplan lag im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde:
Nachdem die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) der Antragsgegnerin in einem im Juli 1990 erstellten Einzelhandelsgutachten empfohlen hatte, innenstadtbedeutsame Branchen nur in den zentralen Einkaufslagen zuzulassen, beschloss der Gemeinderat am 10.11.1994, (auch) den Bebauungsplan „Unterlohn“ - auch im Bereich des späteren Plangebiets - zu ändern, um auch dort die Zulässigkeit weiterer Verkaufsflächen sortimentsspezifisch zu regeln.
Am 10.05.1994/16.02.1995 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin - als 2. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ - eine Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan für die Erweiterung eines (bestehenden) Bau- und Heimwerkermarkts mit Gartencenter und einen (bestehenden) Lebensmittelmarkt.
Am 18.07.1996 wurde eine weitere Satzung über den „Vorhaben- und Erschließungsplan ´Unterlohn, 5. Änderung´“ für die Erweiterung eines (bestehenden) Elektrofachhandels beschlossen. Diese wurde allerdings nach Betriebsaufgabe durch den Bebauungsplan „Unterlohn, 1. Änderung der 5. Änderung“ vom 25.03.2004 wieder geändert und durch die später im Plangebiet „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ zur Umsetzung des Zentrenkonzepts getrof-fene Festsetzung ersetzt.
Auf der Grundlage einer seit November 1996 vorliegenden Fortschreibung des Einzelhandelsgutachtens beschloss der Gemeinderat am 30.07.1998 für das Stadtgebiet ein modifiziertes Zentrenkonzept mit der „Altstadt“ („A-Zentrum“), Versorgungszentren in den Stadtteilen („B-“, „C-“ und „D-Zentren“) sowie einem dezentral gelegenen Versorgungsbereich im Bereich Oberlohn-Süd und Unterlohn-Nord („E-Zentrum“) mit zentraler und überörtlicher Versorgungsfunktion für den „Kofferraumkunden“. Zum E-Zentrum, in dem nach dem Zentrenkonzept nur nicht zentrenrelevante Sortimente erwünscht sind, gehören das Grundstück der Antragstellerin sowie umliegende Betriebe des Einzelhandels. Durch entsprechende Bebauungspläne - u. a. mit der bereits in Aufstellung befindlichen 3. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ - sollten Rechtsgrundlagen zur Durchsetzung der im Konzept vorgegebenen Einzelhandelsbeschränkungen in den dezentralen Lagen geschaffen sowie Standorte für wohnungsunverträgliches Gewerbe gesichert werden.
10 
Vom 08.03. bis 09.04.1999 wurde der Planentwurf für die 3. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ erstmals öffentlich ausgelegt.
11 
In der Folge beschloss der Gemeinderat, das Plangebiet in die Teilgebiete „A“ (südlich der Carl-Benz-Straße) und „B“ (nördlich der Carl-Benz-Straße, bis zur Reichenaustraße) aufzugliedern. Im Teilgebiet „B“ sollten nun ausnahmsweise auch Diskotheken zugelassen und der Branchenmix innenstadtrelevanter Sortimente im Einkaufszentrum etwas erweitert werden.
12 
Der am 21.10.1999 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil A“ trat am 19.01.2000 in Kraft. Mit weiterem Beschluss vom 21.10.1999 schrieb der Gemeinderat sein Zentrenkonzept fort. Bei Vorliegen besonderer Bedingungen sollte die Ansiedlung großflächigen, nicht innenstadtrelevanten Einzelhandels ausnahmsweise auch außerhalb des E-Zentrums zulässig sein.
13 
Unter dem 22.03.2000 erhob u. a. auch die Antragsteller eine „Sammeleinwendung“, mit der sich Bewohner des Gewerbegebiets „Unterlohn“ gegen die vorgesehene ausnahmsweise Zulassung von Diskotheken wandten. Es sei absolut unverständlich, weshalb als Standort anstelle des zunächst für die Errichtung einer Diskothek vorgesehenen und inzwischen wegen unzumutbarer Belästigung der Anwohner verworfenen Standorts an der Max-Strohmeyer-Straße nunmehr das weitaus stärker mit Wohneinheiten durchsetzte Gewerbegebiet „Unterlohn“ vorgesehen sei, obwohl dieses ohnehin schon außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt sei. Von morgens 5.00 Uhr bis abends 20.00 Uhr sei das Gebiet starkem Lärm zu- und abfahrender Lkw, der dortigen Betriebe sowie von Be- und Entladungsvorgängen ausgesetzt. Hinzu komme der Pkw-Verkehr zu dem hier stark frequentierten Einzelhandel, der aufgrund der innerstädtischen Parkplatznot permanent zunehme. Mit künftigen zusätzlichen Belastungen sei von abends 20.00 Uhr bis morgens 5.00 Uhr aufgrund von Zu- und Abfahrtsbewegungen der Diskothekenbesucher, damit verbundenem Parksuchverkehr, und nächtlichem Pendelverkehr zu anderen Gaststätten zu rechnen. Der Bebauungsplan solle daher nicht dahin geändert werden, dass künftig – wenn auch ausnahmsweise – Vergnügungsstätten zulässig seien. Aufgrund ihres Rechts auf nächtliche Ruhe bestehe sie auf einer Beibehaltung des derzeit gültigen Bebauungsplans.
14 
Mit dem am 02.05.2000 beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn, 6. Änderung“ ließ die Antragsgegnerin eine neuerliche Erweiterung der Verkaufsfläche des bereits 1995 erweiterten Bau- und Heimwerkermarkts und die Verlagerung des vorhandenen Lebensmitteldiscounters zu.
15 
Der Planentwurf für das verbleibende Plangebiet „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“, bestehend aus den Bereichen „E 2 “ (1.1) und „E 3 “ (Sondergebiet „Einkaufszentrum“, 1.2), wurde vom 08.02.2002 bis zum 08.03.2002 erneut öffentlich ausgelegt.
16 
Danach wurde auch der aus dem Sondergebiet für das Einkaufszentrum („Bereich E 3 “) bestehende westliche Teil des Plangebiets abgetrennt, da es sich abzeichnete, dass für diesen Bereich noch gemeinsame Gespräche mit den Grundstückseigentümern zu führen waren. Auch drohte im September 2002 der zeitliche Ablauf einer Veränderungssperre für das übrige - östliche - Plangebiet.
17 
Der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ wurde daraufhin ohne weitere Öffentlichkeitsbeteiligung am 16.05.2002 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen. Nach öffentlicher Bekanntmachung trat dieser (nur mehr aus dem Plangebietsabschnitt zwischen Carl-Benz-Straße und Reichenau-straße, östlicher Bereich bestehende) Teil des Bebauungsplans am 14.08.2002 in Kraft. Nach Nr. 1.1.2 der „Textlichen Festsetzungen“ sind in den Gewerbegebieten Vergnügungsstätten und Eros-Center nicht zulässig. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind Diskotheken. Diese sind ausnahmsweise zulässig.
18 
Nach der Planbegründung vom 08.04.2002 sollten die Versorgungsfunktion der Altstadt und der integrierten Versorgungslagen gestärkt, Flächen für das verarbeitende und das Dienstleistungsgewerbe gesichert und die Ansiedlungsmöglichkeiten für Diskotheken verbessert werden.
19 
Hinsichtlich des Plangebietsabschnitts zwischen Carl-Benz-Straße und Reichenaustraße, westlicher Bereich, war das Planverfahren mit der Bezeichnung „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ fortgeführt worden. Dieser Teil des Bebauungsplans wurde nach einer dritten öffentlichen Auslegung vom 24.02. bis 24.03.2004 am 24.06.2004 als Satzung beschlossen und trat am 04.09.2004 in Kraft.
20 
Während eines Revisionsverfahrens gegen das Urteil des Senats vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 - (VBlBW 2008, 185), in dem der Senat inzidenter festgestellt hatte, dass der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei, führte die Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 214 Abs. 4 BauGB ein ergänzendes Verfahren durch, um die gerügten Verfahrensfehler vorsorglich zu heilen. Ihr Zentrenkonzept hatte sie bereits am 27.07.2006 fortgeschrieben. Nach erneuter öffentlicher Auslegung, während der die Antragstellerin keine Einwendungen mehr erhoben hatte, beschloss der Gemeinderat am 17.07.2008 erneut den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“, ohne ihn gegenüber dem Plan aus dem Jahr 2002 inhaltlich zu verändern, und setzte ihn nach öffentlicher Bekanntmachung am 09.08.2008 rückwirkend zum 14.08.2002 in Kraft.
21 
Noch während des vom Senat infolge einer Zurückverweisung durchzuführenden weiteren Berufungsverfahrens - 5 S 875/09 - führte die Antragsgegnerin im Hinblick auf im Revisionsurteil enthaltene Erwägungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98) ein zweites ergänzendes Verfahren i. S. des § 214 Abs. 4 BauGB durch. Während der erneuten öffentlichen Auslegung vom 14.10. bis 16.11.2009, auf die durch öffentliche Bekanntmachung vom 06.10.2009 hingewiesen worden war, wandte sich die Antragstellerin unter dem 14.11.2009 erneut gegen die ausnahmsweise Zulässigkeit von Diskotheken im Plangebiet. In diesem befänden sich diverse Wohnungen; allein auf ihrem Grundstück gebe es 9 Wohnungen. Weder die Lärmbelästigung noch die Probleme in Bezug auf die öffentliche Sicherheit seien akzeptabel. Insofern werde auch den Feststellungen im Umweltbericht widersprochen. Eine Diskothek führe zu einer wesentlichen Lärmbelastung. Dass die Probleme im Umfeld von Diskotheken nicht zu handhaben seien, zeige sich auch an den Diskotheken in der Reichenauer Straße. Diese gäben permanent Anlass zu Polizeieinsätzen. Die im „Unterlohn“ bereits vorhandenen und auch ausreichenden Vergnügungsstätten brächten schon genug Lärm während der Nachtzeit mit sich. Die Zulassung weiterer Vergnügungsstätten führte zu einer wesentlichen Entwertung des Gebiets. Sollte es bei der Festsetzung verbleiben, wäre sie in der Nutzung ihres Grundstücks wesentlich eingeschränkt. Dann seien für sie auch die im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungseinschränkungen nicht mehr akzeptabel. Insofern behalte sie sich eine rechtliche Überprüfung hinsichtlich der Beschränkung auf innenstadtrelevante Sortimente vor, um sich ggf. alternative Optionen offenzuhalten.
22 
Am 28.01.2010 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen entsprechend der Anlage 1 der Sitzungsvorlage zu behandeln (Abwägung) und sodann den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“, ohne ihn gegenüber dem Plan aus dem Jahr 2008 bzw. 2002 hinsichtlich der in Rede stehenden Festsetzung inhaltlich zu verändern, und setzte ihn nach öffentlicher Bekanntmachung am 06.02.2010 rückwirkend zum 14.08.2002 in Kraft.
23 
Nach der Planbegründung (S. 22 f.) vom 11.08.2009/08.10.2009/ 11.12.2009 ließen sich - ähnlich wie beim Handel - auch bei Vergnügungsstätten höhere Grundstückspreise erzielen als beim wohnungsunverträglichen Gewerbe, so dass ein Verdrängungsprozess gegenüber diesen Nutzungen eintreten könne. Eine zu hohe Konzentration von Vergnügungsstätten und ähnlicher Einrichtungen in städtebaulich integrierten Lagen führte indessen zu Nutzungskonflikten mit der Wohnnutzung. Über den Rahmenplan „Altstadt“ sei daher die Konzentration von Vergnügungsstätten in den Kerngebieten der Altstadt stark eingeschränkt worden. Im Innenstadtbereich seien kerngebietstypische Vergnügungsstätten uneingeschränkt und nur in den MK-Gebieten von Petershausen (Zähringerplatz) und Stadelhofen (Kreuzlinger Str.) zulässig. Da beide Standorte in Wohnnutzungen einbettet seien, könnte es bei einem gänzlichen Ausschluss von Vergnügungsstätten in den Gewerbegebieten zu Nutzungskonflikten kommen. Insofern sei es sinnvoll, Vergnügungsstätten dort zwar einzuschränken, aber nicht ganz auszuschließen. Zur Sicherung von Flächen für das verarbeitende und Dienstleistungsgewerbe, insbesondere das wohnungsunverträgliche Gewerbe, würden Vergnügungsstätten und Eros-Center im Plangebiet ausgeschlossen. Abweichend davon seien Diskotheken ausnahmsweise zulässig, um den Spielraum zur Ansiedlung von Diskotheken zu erhöhen. Die umliegenden Gewerbegebiete seien allerdings mit Wohnungen durchsetzt. Diese seien überwiegend vor Rechtskraft des Bebauungsplanes „Unterlohn“ genehmigt worden, sodass sie Bestandsschutz genössen. Um Nutzungskonflikte auszuschließen, seien daher nur nicht kerngebietstypische Diskotheken gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zulässig. Im Baugenehmigungsverfahren sei ein entsprechender Nachweis zu führen.
24 
Am 09.06.2010 leitete die Antragstellerin beim erkennenden Gerichtshof das Normenkontrollverfahren ein. Soweit die Änderung des Bebauungsplans die ausnahmsweise Zulassung von Diskotheken vorsehe, werde sie in ihren Rechten beeinträchtigt, weshalb der Bebauungsplan unwirksam sei. Die erforderliche Antragsbefugnis sei gegeben, da sie eine Verletzung des drittschützenden planerischen Abwägungsgebots geltend machen könne. Darüber hinaus sei sie durch die Änderung des Bebauungsplans unmittelbar in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG betroffen. Ihre privaten Belange habe sie auch bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gegenüber dem Gemeinderat vorgebracht. Ihr Antrag sei auch begründet. Eine möglicherweise eintretende erhebliche Verschlechterung ihrer Wohnsituation sei nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Abs. 7 BauGB als privater Belang zu berücksichtigen gewesen. Ihre Immobilie sei bislang von 8 weiteren Wohn- bzw. Büroeinheiten umgeben, die bisher ein ruhiges Umfeld gewährleisteten. Nach dem bisherigen Bebauungsplan seien Diskotheken noch nicht zulässig gewesen. Dementsprechend sei 2003 auch ein Bauantrag zum Um-/Ausbau für eine Tanz- und Unterhaltungsgastronomie auf dem (der Klägerin im Verfahren 5 S 875/09 gehörenden) Nachbargrundstück Flst. Nr. 8061/12 abgelehnt worden. Zwar sei sie gehört worden, doch seien „planfremde“ Belange eingestellt worden, weshalb eine „Abwägungsfehleinstellung“ vorliege. Auch seien die Belange falsch gewichtet worden, zumal das Optimierungsgebot nach § 50 BImSchG zu beachten gewesen wäre. Darüber hinaus leide der Bebauungsplan an einer Abwägungsdisproportionalität, weil ihr Interesse nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Ihre Wohnsituation werde durch die Bebauungsplanänderung erheblich verschlechtert. Nach allgemeiner Erfahrung sei der Betrieb von Diskotheken mit einem erhöhten Lärmpegel und Problemen für die öffentliche Sicherheit verbunden. Durch die An- und Abfahrt von Besuchern entstehe Verkehrslärm; Lärmbelästigungen durch Hupen, lautstarkes Unterhalten von Fußgängern bis in den späten Abend und die Nachtstunden hinein seien die Regel. Darüber hinaus sei mit Vandalismus und Auseinandersetzungen unter den Besuchern zu rechnen. Insofern seien bei den bestehenden Diskotheken regelmäßige Polizeieinsätze keine Seltenheit. Die Zulassung von Diskotheken führte zu einer wesentlichen Entwertung des gesamten Gebietes. Im Hinblick auf eine vorsorgliche Ansiedlung von Jugendeinrichtungen sei unberücksichtigt geblieben, dass es allein in diesem Gebiet bereits ca. fünf Diskotheken, Billard- und Bowlingcenter sowie Jugendtreffs und Jugendzentren gebe. Insofern sei der Bedarf an Jugendeinrichtungen mehr als gedeckt. Auch sei die Gewichtigkeit ihres Belangs vollkommen falsch eingeschätzt worden. So seien die durch die Ansiedlung von Diskotheken entstehenden Nutzungskonflikte unberücksichtigt geblieben, welche auch nicht durch eine Beschränkung auf nicht kerngebietstypische Diskotheken verhindert werden könnten. Das Gebiet sei weitgehend mit Wohnungen bebaut, welche Bestandsschutz genössen. Die entstehenden Konflikte wären nach dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung von vornherein zu verhindern gewesen. Dass die eintretende Verschlechterung der bestehenden Wohnsituation übersehen worden sei, sei auch offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Der Abwägungsmangel sei auch nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da er noch innerhalb der erst seit 06.02.2010 laufenden Frist geltend gemacht worden sei.
25 
Die Antragstellerin beantragt,
26 
den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ der Antragsgegnerin vom 28.01.2010 hinsichtlich der in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 getroffenen Festsetzung für unwirksam zu erklären.
27 
Die Antragsgegnerin beantragt,
28 
den Antrag abzuweisen.
29 
Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Der Antrag sei bereits unzulässig, da der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle. So gälte bei einer Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplanes der Vorgän-gerbebauungsplan aus dem Jahre 1979, der Vergnügungsstätten aller Art, mithin auch kerngebietstypische Diskotheken zulasse. Insofern würde sich die Rechtsposition der Antragstellerin nicht nur nicht verbessern, sondern sogar verschlechtern. Der Antrag wäre freilich auch unbegründet. Dem Bebauungsplan „Unterlohn" von 1979 habe die Baunutzungsverordnung von 1977 zu Grunde gelegen. Danach seien nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten gemäß § 8 BauNVO noch allgemein zulässig gewesen. Der Bebauungsplan „Unterlohn 3. Änderung Teil B" in der Fassung von 2002 weiche hinsichtlich der mit dem Antrag allein angegriffenen Festsetzung nicht vom Vorgängerbebauungsplan ab. Nach der Offenlage vom März 1999 sei im Hinblick auf zahlreiche Anregungen mit Rücksicht auf die vor 1979 genehmigten Wohnungen die vorgesehene Festsetzung dahingehend geändert worden, dass nur nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten zulässig seien. Während der zweiten öffentlichen Auslegung im Februar 2002 seien zu dieser Thematik keine Anregungen mehr eingegangen. Auch in den rückwirkenden ergänzenden Verfahren sei an dieser Festsetzung nichts mehr geändert worden. In der Bebauungsplanbegründung seien schließlich auf Seite 4 f. die Voraussetzungen der in den Festsetzungen vorgesehenen Maßnahmen zur Ausübung einer dem Gleichheitsgrundsatz gehorchenden Ermessensausübung konkretisiert worden. Der im Bebauungsplan festgesetzte Ausnahmetatbestand und seine Konkretisierung in der Bebauungsplanbegründung entspreche auch § 15 BauNVO; die Konkretisierung beinhalte Gesichtspunkte des Rücksichtnahmegebots, die durch ihre Aufnahme in die Bebauungsplanbegründung gleichmäßig anwendbare Ermessenskriterien darstellten. Aus dem Abwägungstext, der der Stellungnahme der Antragstellerin gegenübergestellt worden sei, ergebe sich, dass deren Interessenlage erkannt und in die Abwägung eingestellt worden sei. Danach habe der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Diskotheken im Interesse einer Nutzungsverträglichkeit von Wohnen und Gewerbe eingeschränkt. Sie seien nur ausnahmsweise zulässig, wenn nachgewiesen werde, dass es sich nicht um kerngebietstypische Diskotheken handele, mithin die Lärmrichtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete eingehalten würden. Neben der Ansiedlung für Flächen für das wohnungsunverträgliche Gewerbe habe sie auch Vorsorge zur Ansiedlung von Jugendeinrichtungen zu treffen gehabt, wozu auch Diskotheken zählten. Durch die Beschränkung auf nicht kerngebietstypische Diskotheken erhielten die im Gewerbegebiet vorhandenen Wohnnutzungen einen über das übliche Maß hinausgehenden Lärmschutz. Südlich der Carl-Benz-Straße seien Diskotheken ohnehin ganz ausgeschlossen. Der nun ausgewählte Standort sei schließlich gut erschlossen und liege in fußläufiger Nähe zu bereits vorhandenen Diskotheken-standorten im „Oberlohn“, an die mit der Planung angeknüpft werde. Damit werde deutlich, dass die Antragsgegnerin die besondere Lage der Wohngrundstücke in gewerblicher Umgebung gesehen und in die Abwägung eingestellt habe. Auch die Interessenabwägung zwischen dem Schutzanspruch der im Gewerbegebiet und in gewerblicher Umgebung vorhandenen Wohnbebauung und der gewerblichen Nutzung begegne keinen Bedenken.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte, allein gegen die ohne weiteres abtrennbare Festsetzung in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 gerichtete Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (I) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet (II).
I.
32 
1. Zweifelhaft erscheint zunächst, ob der Antrag am 09.06.2010 noch fristgerecht gestellt worden ist. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F. kann den Antrag u.a. jede natürliche Person innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
33 
Dies scheint zwar unproblematisch der Fall zu sein, da der angegriffene Änderungsbebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ in der Gestalt, die er durch das zweite ergänzende Verfahren mit dem Satzungsbeschluss vom 28.01.2010 gefunden hat, erst am 06.02.2010 öffentlich bekannt gemacht worden ist. Jedoch war der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ mit der von der Antragstellerin allein beanstandeten Festsetzung Nr. 1.1.1.2. Satz 2, die seit der Auslegung vom 08.02.2002 bis zum 08.03.2002 keine Veränderung mehr erfahren hat, erstmals bereits am 16.05.2002 beschlossen und am 14.08.2002 öffentlich bekannt gemacht worden, ohne dass die Antragstellerin hiergegen innerhalb der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen (Zweijahres-) Frist des § 47 Abs. 2 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung einen Normenkontrollantrag gestellt hätte. Auch gegen den nach einem ersten ergänzenden Verfahren am 17.07.2008 erneut beschlossenen Bebauungsplan hat sie nach neuerlicher öffentlicher Bekanntmachung am 09.08.2008 einen solchen Antrag nicht innerhalb eines Jahres gestellt. Die insoweit maßgeblichen Antragsfristen wären inzwischen auch längst abgelaufen.
34 
Eine erneute Bekanntmachung, mit der lediglich ein ergänzendes Verfahren abgeschlossen wird, das erkennbar nur auf die Behebung von (vermeintlichen) Verfahrens- und/oder Abwägungsmängeln hinsichtlich anderer mit der angegriffenen nicht untrennbar verbundener Festsetzungen abzielte, und sich im Übrigen auf die inhaltsgleiche Wiederholung des bereits bekannt gemachten Bebauungsplans beschränkt, kann die Frist für einen Normenkontrollantrag nicht erneut in Lauf setzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002 - 1 S 2114/99 -, DVBl 2003, 416). Denn eine unverändert gebliebene Regelung vermag in einem solchen Fall keine neue belastende Wirkung zu entfalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 – 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82 <84>). Wenn sie bei Gelegenheit einer Änderung gleichwohl neu (mit) veröffentlicht worden ist, handelt es sich - hinsichtlich der unveränderten Regelung - um eine schlicht deklaratorische Neubekanntmachung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47 für den Fall der Behebung eines Ausfertigungsmangels hinsichtlich einer anderen, mit der angegriffenen nicht untrennbar verbundenen Festsetzung).
35 
Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ in der Fassung vom 17.07.2008 zusammen mit dem am 28.01.2010 erneut beschlossenen Bebauungsplan insgesamt als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt, obwohl er sich aus mehreren Teilnormgebungsakten zusammensetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 – 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782). Denn dies ändert nichts daran, dass sowohl der ursprüngliche Änderungsbebauungsplan als auch die im ergänzenden Verfahren beschlossenen Änderungspläne formal selbständige Satzungen darstellen, die jeweils für sich und unter Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen angefochten werden müssen, um eine Überprüfung durch den Senat mit dem Ziel der Unwirksamkeitserklärung zu erreichen (vgl. allgemein zu Änderungsbebauungsplänen BVerwG, Urt. v. 16.12.1999 – 4 CN 7.98 -, BRS 62 Nr. 44; OVG NW, Urt. v. 12.12.2005 – 10 D 27/03.NE -, BauR 2007, 525). Denn nach dem Willen der Antragsgegnerin sollte lediglich vorsorglich ein Verfahrensfehler behoben werden, an dem der bisherige Änderungsbebauungsplan 2008 möglicherweise noch litt, ohne dass dabei der Bestand der früheren Änderungsbebauungspläne in Frage gestellt werden sollte (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 – 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98).
36 
Eine lediglich deklaratorische Neubekanntmachung hinsichtlich der hier allein angegriffenen, unverändert gebliebenen und mit den übrigen Festsetzungen (insbesondere zum sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss) auch nicht untrennbar verbundenen Festsetzung, wonach Diskotheken ausnahmsweise zulässig seien, liegt jedoch nicht vor. Dies folgt zwar nicht schon daraus, dass mit dem zweiten ergänzenden Verfahren die für den Fall, dass die Grundzüge der Planung i. S. des § 13 Abs. 1 BauGB berührt gewesen sein sollten, erforderliche Umweltprüfung nachgeholt und erstmals ein Umweltbericht erstellt wurde, der sich auch zu den Auswirkungen eines etwaigen Diskothekenbetriebs auf die Wohn(umfeld)funktion sowie auf Erholung und Gesundheit verhält. Dass auch hinsichtlich der angegriffenen Festsetzung Nr. 1.1.1.2 eine konstitutive Bekanntmachung vorlag, folgt jedoch daraus, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin auch hinsichtlich der neuerlich gegen die ausnahmsweise Zulässigkeit von Diskotheken erhobenen Einwendungen der Antragstellerin eine neue Abwägungsentscheidung getroffen hat (vgl. hierzu die vom Gemeinderat in Bezug genommene, in der Sitzungsvorlage enthaltene Abwägung, S. 30 f.; hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002, a.a.O., m.w.N.).
37 
Damit ist auch die Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 als neue Regelung anzusehen, gegen die erneut innerhalb eines Jahres Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO gestellt werden konnte.
38 
2. Insofern kann der Antragstellerin auch nicht die erforderliche Antragsbefugnis abgesprochen werden. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Zumindest muss er substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern drittschützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Dies ist hier der Fall.
39 
Abgesehen davon, dass durch den Änderungsbebauungsplan ein ihr gehörendes Grundstück überplant wird, was möglicherweise auch im vorliegenden Fall ohne Weiteres die Antragsbefugnis begründete, trägt die Antragstellerin substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass ihr privater Belang, nämlich ihr Interesse, dass ihr Wohngrundstück von den Auswirkungen weiterer Diskotheken im Plangebiet verschont, insbesondere vor vermehrten Lärmimmissionen bewahrt bleibt, bei der angegriffenen Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 nicht hinreichend berücksichtigt wurde (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 u. 7c, Abs. 7 u. 8 BauGB; BVerwG, Beschl. v. 19.08.2003 - 4 BN 51.03 -, BauR 2004, 1132). Dass dieses Interesse gewichtig genug ist, um abwägungsbeachtlich zu sein, lässt sich auch im Hinblick auf den Gebietscharakter des Plangebiets als Gewerbegebiet nicht von der Hand weisen, nachdem die ausgeübte Wohnnutzung Bestandsschutz genießt und nach dem Wortlaut der angegriffenen Festsetzung - entgegen den in der Planbegründung zum Ausdruck kommenden Vorstellungen des Plangebers - auch die ausnahmsweise Zulassung kerngebietstypischer Diskotheken in Betracht käme, mithin auch solcher Vergnügungsstätten, die in einem auch der Wohnnutzung dienenden besonderen Wohngebiet oder Mischgebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig wären (vgl. §§ 4a Abs.3 Nr. 2, 6 Abs. 8 Nr. 8, Abs. 3 BauNVO).
40 
Der Antragsbefugnis steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin letztlich einen umfassenderen, nämlich vollständigen Ausschluss von Vergnügungsstätten ohne Gegenausnahmen nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO begehrt, das Baugesetzbuch jedoch einen Anspruch auf Ergänzung eines Bebauungsplans nicht kennt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB; BVerwG, Beschl. v. 02.09.2009 - 4 BN 16.09 -, BRS 74 Nr. 46). Denn der Sichtweise, dass bei einem vollständigen, durch Gegenausnahmen beschränkten Ausschluss einer Nutzungsart letztlich nur ein partieller Ausschluss einer Nutzungsart vorläge, ist das Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall entgegengetreten (vgl. Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310).
41 
3. Der Antrag ist auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, nachdem mit diesem nicht (nur) Einwendungen weiter verfolgt werden, die nicht bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebracht wurden.
42 
4. Ist die Antragsbefugnis gegeben, liegt regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse vor. Mit diesem Erfordernis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 <91>; Beschl. v. 18.07.1989 - BVerwG 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 <231 f.>). Erforderlich ist indes nicht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Vielmehr reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es daher, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1992 - 4 N 2.91 -, DVBl. 1993, 444 <445>). Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.05.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 268).
43 
Ob der Antragstellerin danach das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Verhinderung der ausnahmsweisen Zulassung von Diskotheken zur Seite steht, erscheint insofern zweifelhaft, als dann, sollte die angegriffene Festsetzung im Änderungsbebauungsplan 2010 für unwirksam erklärt werden, die im Änderungsbebauungsplan 2008 enthaltene inhaltsgleiche Festsetzung gälte, dessen Bestand von dem zweiten ergänzenden Verfahren unberührt bleiben sollte und gegen den ein Normenkontrollantrag nicht mehr gestellt werden könnte. Allerdings wollte die Antragsgegnerin das Risiko, dass sich der frühere Änderungsbebauungsplan 2008 in einem Klageverfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheids für einen Lebensmittelmarkt erneut inzident als unwirksam erweisen könnte, durch ein vorsorglich durchgeführtes zweites ergänzendes Verfahren ausschließen (vgl. Planbegründung v. 11.08./08.10./ 11.12.2009). Insofern könnte sie sich veranlasst sehen, ggf. auch ein drittes ergänzendes Verfahren durchzuführen, in dem dann auch ein der nunmehr angegriffenen Festsetzung anhaftender Fehler nicht wiederholt werden dürfte. Dagegen spricht freilich, dass sich eine etwaige Unwirksamkeitserklärung auf die Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 zu beschränken hätte, sodass zweifelhaft erscheint, ob sich die Antragsgegnerin zur Durchführung eines dritten ergänzenden Verfahrens veranlasst sähe, welches die planungsrechtliche Lage zugunsten der Antragstellerin verändern könnte. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin aufgrund des inzwischen durchgeführten Berufungsverfahrens keine Veranlassung mehr zu einem neuerlichen ergänzenden Verfahren hat, nachdem sich der Änderungsbebauungsplan 2010, soweit er im weiteren Verfahren von Bedeutung wäre, als wirksam erwiesen hat (vgl. Senat, Urt. v. 27.10.2010 – 5 S 875/09 -).
44 
Nicht nutzlos in obigem Sinne ist aber auch eine Entscheidung des Normenkontrollgerichts, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist. Denn auch in diesem Fall werden die Gerichte nicht unnütz in Anspruch genommen. So verhält es sich hier: Selbst wenn sich die planungsrechtliche Situation nicht änderte, weil dann die inhaltsgleiche Festsetzung aus dem Bebauungsplan 2008 wieder auflebte, ohne dass insoweit mit einem weiteren ergänzenden Verfahren zu rechnen wäre, wäre eine Unwirksamkeitserklärung für die Antragstellerin zumindest dann von praktischem Nutzen, wenn sie darauf beruhte, dass die angegriffene Festsetzung im Ergebnis fehlerhaft wäre. Dann bräuchte sie nämlich mit einer ausnahmsweisen Zulassung von (kerngebietstypischen) Diskotheken auf der Grundlage des Änderungsbebauungsplans 2008 nicht mehr ohne Weiteres zu rechnen.
45 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lässt sich das Rechtsschutzinteresse auch nicht mit der Begründung verneinen, dass die nach der Festsetzung ausnahmsweise zulässigen Diskotheken nach dem Bebauungsplan „Unterlohn“ in der Fassung der 1. Änderung vom 03.03.1988 aufgrund der seinerzeit maßgeblichen Baunutzungsverordnung 1987 als Gewerbebetriebe aller Art im Plangebiet noch allgemein zulässig gewesen wären, sodass sich die Rechtsposition der Antragstellerin mit einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans gar noch verschlechterte. Abgesehen davon, dass dieser Auffassung offenbar die unzutreffende Annahme zugrunde liegt, dass mit einer etwaigen Unwirksamerklärung des Änderungsbebauungsplans 2010 auch die (nicht selbst angegriffenen) Satzungsbeschlüsse vom 17.07.2008 bzw. vom 16.05.2002 unwirksam wären, sodass im Plangebiet der Bebauungsplan „Unterlohn“ in seiner 1. Änderung wieder auflebte, trifft dies auch in der Sache so nicht zu. Allgemein zulässig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1987 waren seinerzeit lediglich nicht kerngebietstypische Diskotheken i. S. des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO, nicht aber kerngebietstypische Diskotheken (vgl. Ernst/Zin-kahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <93. Erg.lfg. 2009>, § 8 BauNVO Rn. 47; BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 C 54.89 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr 11; Beschl. v. 28.07.1988 – 4 B 119.88 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 8; OVG NW, Beschl. v. 18.04.2002 – 7 B 326/02 -, BRS 65 Nr. 165; BayVGH, Urt. v. 23.12.1998 – 26 N 98.1676 -). Auch solche wären indes nach der getroffenen Festsetzung in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 - entsprechend §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 1 Abs. 6 und 9 BauNVO - ausnahmsweise zulässig.
II.
46 
Die angegriffene Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 des Bebauungsplans 2010 ist wegen eines Mangels im Abwägungsergebnis unwirksam; weitere materiell-rechtliche Mängel (2.) oder Verfahrens- oder Formfehler (1.) sind demgegenüber nicht festzustellen.
47 
1. a) Ein den gesamten Änderungsbebauungsplan 2010 betreffender Ausfertigungsmangel ist nicht darin zu sehen, dass in § 3 der am 02.02.2010 ausgefertigten Satzung über den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ auf andere Satzungsbestandteile (Lageplan, textliche Festsetzungen) Bezug genommen wäre, als sie vom Gemeinderat am 28.01.2010 beschlossen wurden. Verhielte es sich so, führte dies im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit und Normklarheit ungeachtet dessen, dass die beschlossenen Satzungsbestandteile ihrerseits ordnungsgemäß ausgefertigt wurden, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. Senat, Urt. v. 11.04.1997 - 5 S 512/95 -, VBlBW 1997, 383). Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein und dieselben Satzungsbestandteile. Dass diese in der ausgefertigten Satzung zusätzlich mit dem Datum „08.04.2002“ versehen wurden, ist lediglich ein Hinweis darauf, dass den nunmehr in der Fassung der Auslegungsunterlagen vom 08.10.2009 beschlossenen Satzungsbestandteilen nicht nur diejenigen vom 11.08.2009, sondern auch diejenigen vom 08.04.2002 zugrundelagen, mit denen sie nahezu identisch sind. Ein anderer Lageplan bzw. andere textliche Festsetzungen, die es auch gar nicht gäbe, wurden mit dieser zusätzlichen, auf die Chronologie hinweisenden Angabe nicht bezeichnet.
48 
b) Der Änderungsbebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ ist auch nicht inhaltlich unbestimmt, weil der in § 1 Nr. 1 der Satzung in Bezug genommene Lageplan des zu ändernden, seit 10.12.1979 rechtskräftigen Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung der 1. und 2. Änderung, dem die Inhalte des am 28.01.2010 beschlossenen Lageplans hinzugefügt werden sollten, tatsächlich nicht vom 13.09.1976, sondern vom 02.02.1976/ 06.03.1978 datierte. Abgesehen davon, dass der von der Änderung allein betroffene (Teil-)Lageplan vom 02.02.1976 im Hinblick auf die insoweit zuletzt vorgenommene, wenn auch in der Planurkunde nicht eindeutig vermerkte Änderung am 13.09.1976 durchaus zutreffend bezeichnet ist (vgl. etwa 08, „Inhalt der Planakte 1.“), änderte auch ein unrichtig bezeichneter Lageplan nichts daran, dass mit der „3. Änderung, Teil B“ der Bebauungsplan „Unterlohn“ in seiner bisherigen Fassung auch hinsichtlich des zugehörigen Lageplans im Überlagerungsbereich geändert werden sollte; ein unrichtiges Datum stellte insofern nur eine unschädliche Falschbezeichnung dar. Dass bereits der zu ändernde Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen bzw. bekanntgemacht worden wäre, ist nicht ersichtlich. Das auf jenem Lageplan vermerkte Änderungsdatum „6.3.1978“ bezog sich schließlich nur auf den erst am 19.07.1979 beschlossenen Ergänzungsplan für das von der (ersten) Genehmigung ausgenommene „von der Straße Lgb. Nr. 7940/10 umgebene, gegliederte GE-Gebiet im Westen des Plangebiets“, welches von der „3. Änderung, Teil B“ überhaupt nicht berührt wird.
49 
c) Zwar wurde die in § 5 des ausgelegten Satzungsentwurfs enthaltene Bestimmung, wonach die Bebauungsplanänderung mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft trete, erst nachträglich um die Wendung ergänzt „und beinhaltet eine Rückwirkung auf den 14.08.2002, dem ursprünglichen Inkrafttreten des Bebauungsplans 'Unterlohn' 3. Änderung Teil B‘“. Auch findet sich in der Bekanntmachung der Auslegung vom 06.10.2009 noch kein Hinweis auf die vom Gemeinderat bereits in seinem Beschluss vom 24.09.2009 zum Ausdruck gebrachte Absicht, den zu beschließenden Änderungsplan erneut nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft zu setzen. Jedoch ging sowohl aus dem Deckblatt der Auslegungsunterlagen („Bebauungsplan Unterlohn 3. Änderung Teil B - 2. rückwirkendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB“) als auch aus der ausgelegten Planbegründung (Teil A 1 Verfahren) klar hervor, dass der Bebauungsplan nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft treten sollte. Ob der nach öffentlicher Auslegung vorgenommenen Ergänzung des Satzungstextes vor diesem Hintergrund nur mehr klarstellende Bedeutung zukam, für die - mangels inhaltlicher Änderung des Planentwurfs - kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bestand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822), kann dahinstehen. Denn einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurfte es mit Rücksicht auf die vorgenommene Ergänzung schon deshalb nicht, weil sich die (Anordnung der) Rückwirkung als solche nach einer bloßen Fehlerbehebung nicht als materielle Änderung des Bebauungsplans, sondern als Bestandteil des Bekanntmachungsverfahrens darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 31.85 -, BVerwGE 75, 262; Urt. v. 10.08.2000 - 4 CN 2.99 -, Buchholz 406.11 § 215a BauGB Nr. 7). Dies ist auch nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil dem eine Auslegung mit einem anders lautenden Satzungsentwurf vorausgegangen war. Nachdem im Hinblick auf die sonstigen Auslegungsunterlagen kein Zweifel daran bestehen konnte, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung vorgesehen war, hätte im Übrigen Anlass genug bestanden, ggf. auch hierzu Stellung zu nehmen.
50 
d) Nachdem im ersten ergänzenden Verfahren von der nach § 2 Abs. 4 BauGB grundsätzlich erforderlichen Umweltprüfung noch unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 BauGB abgesehen und infolgedessen auch kein Umweltbericht nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB erstellt worden war, wurde dies nunmehr im zweiten ergänzenden Verfahren nachgeholt. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens vorgelegen hatten, kann sonach dahinstehen.
51 
e) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin leidet der Bebauungsplan 2010 hinsichtlich der hier allein angegriffenen Festsetzung auch nicht an einem beachtlichen Ermittlungsdefizit oder einer beachtlichen Bewertungsfehleinschätzung (vgl. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB).
52 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Zu diesem Zwecke sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu bewerten und zu ermitteln. Insoweit stehen nach dem EAG-Bau nicht mehr (materielle) Mängel des Abwägungsvorgangs (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), sondern Verfahrensfehler in Rede. Nach § 244 Abs. 1 BauGB war auch das mit der neuen amtlichen Bekanntmachung erst am 06.02.2010 abgeschlossene zweite ergänzende Verfahren nach den Vorschriften des BauGB in der ab dem 20.07.2004 geltenden und zuletzt am 21.12.2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.2009 - 4 BN 27.08 -, BauR 2009, 780). Maßgeblicher Zeitpunkt i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der der dritten Abwägungsentscheidung am 28.01.2010.
53 
(1) Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Bewertungsfehleinschätzung liegt nicht vor. Soweit die Antragstellerin dies damit begründet, dass ihr privater Belang, von einer Verschlechterung der Wohnsituation verschont zu bleiben, in seiner Gewichtigkeit vollkommen falsch eingeschätzt worden sei, lässt sich solches vor dem Hintergrund der der Abwägungsentscheidung zugrundeliegenden Abwägungsvorlage der Verwaltung ersichtlich nicht feststellen. Danach ist die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass das Plangebiet seit 1979 als Gewerbegebiet ausgewiesen ist, weshalb es der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe - einschließlich nicht kerngebietstypischer Vergnügungsstätten - diene und von daher eine Wohnnutzung dem Gewerbe sehr deutlich untergeordnet sei. Insoweit geht der Hinweis der Antragstellerin auf eine Entwertung des Gebiets fehl. Der Gebietscharakter bliebe selbst dann unberührt, wenn entgegen der Vorstellung des Gemeinderats auch kerngebietstypische Diskotheken zugelassen würden (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Der Antragsgegnerin waren bei ihrer Bewertung ersichtlich auch die mit der Zulassung von Vergnügungsstätten bzw. Diskotheken typischerweise verbundenen, von der Antragstellerin beschriebenen Auswirkungen bewusst. Denn die dadurch hervorgerufenen Nutzungskonflikte mit vorhandener Wohnnutzung waren gerade der Anlass, für diese außerhalb der Kerngebiete auch Flächen im Gewerbegebiet zur Verfügung zu stellen (vgl. Planbegründung, S. 23). Dabei war der Antragsgegnerin bewusst, dass auch im Plangebiet noch vereinzelt Wohnnutzung stattfindet, der Bestandschutz zukam. Eine Nutzungsverträglichkeit sollte nach den Vorstellungen des Plangebers dadurch hergestellt werden, dass nur nicht kerngebietstypische Diskotheken zulässig sein sollten, die auch in einem Mischgebiet, in dem das Wohnen gleichberechtigt ist, zulässig wären (vgl. § 6 Abs.2 Nr. 8 BauNVO). Sollte damit der Wohnnutzung ein über das in einem Gewerbegebiet übliche Maß hinausgehender Lärmschutz zugebilligt werden, ist nicht zu erkennen, inwiefern der von der Antragstellerin geltend gemachte Belang in seiner Gewichtigkeit verkannt sein könnte.
54 
(2) Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen im Umweltbericht zu den mit der Zulassung von Diskotheken verbundenen Lärmwirkungen jedenfalls nicht geeignet, auf ein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit zu führen (vgl. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB). Soweit in diesem davon ausgegangen wird, dass es durch den möglichen Diskothekenbetrieb nachts nicht zu erhöhten Lärmimmissionen gegenüber dem derzeit planungsrechtlich möglichen Status komme, da kerngebietstypische Diskotheken nicht zulässig seien (a.a.O., S. 15, 21), trifft letzteres zwar nach der später im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 nicht zu. Jedoch ist diese Aussage vor dem Hintergrund der planerischen Vorgabe zu sehen, dass kerngebietstypische Diskotheken weiterhin unzulässig bleiben sollten. So wird sowohl in der Planbegründung als auch in der Abwägungsvorlage darauf verwiesen, dass Diskotheken nur dann ausnahmsweise zulässig sein sollten, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werde, dass die Lärmrichtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete eingehalten würden, sodass sie nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO auch in einem Mischgebiet zulässig wären (vgl. Planbegründung, S. 27, Abwägungsvorlage, S. 26). Insofern erweisen sich die Ausführungen im Umweltbericht als zutreffend. Dass sich an anderer Stelle des Umweltberichts der Hinweis findet, wonach bei Errichtung einer Diskothek nachts eine Erhöhung der Schallwerte nicht vollständig ausgeschlossen sei, jedoch die im „Gewerbegebiet“ zulässigen Grenzwerte einzuhalten seien, worauf im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren eingewirkt werden könne (S. 21), vermag vor dem Hintergrund der planerischen Vorgabe, dass zum Schutz der Wohnbebauung die Werte für Mischgebiete anzuwenden seien, ebenso wenig auf einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu behandelnden Bewertungsfehler zu führen
55 
2. a) Die angegriffene Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 i.V.m. § 1 Abs. 6 BauNVO. Danach kann der vollständige Ausschluss einer ausnahmsweise zulässigen Nutzungsart nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO, der hier im Hinblick auf das Konzept der Antragsgegnerin zur Sicherung von Gewerbestandorten (vgl. Planbegründung, S. 22) erforderlich war (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB), durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wieder ein Stück zurückgenommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Der Rechtfertigungsbedarf, den § 1 Abs. 9 BauNVO für diese im Vergleich zu § 1 Abs. 6 BauNVO noch stärker ins Einzelne gehende Differenzierung und Verfeinerung der zulässigen Nutzungen normiert, bezieht sich dann auf diese Gegenausnahmen. Nur insoweit ist darzulegen, warum das gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.07.1998 - 4 BN 31.98 - BRS 60 Nr. 29; Beschl. v. 30.01.2006 - 4 BN 55.05 - BRS 70 Nr. 12) und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Bei Diskotheken handelt es sich auch um eine bestimmte, marktübliche Unterart von Vergnügungsstätten. Dass auch besondere städtebauliche Gründe für die ausnahmsweise Zulassung von Diskotheken im Plangebiet vorlagen, hat die Antragstellerin überzeugend mit einer entsprechenden Unterversorgung der jugendlichen Bevölkerung, deren soziale Bedürfnisse ein nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigender Belang darstellen, und den ansonsten in ihren Kerngebieten drohenden Nutzungskonflikten hinreichend dargetan.
56 
Soweit die Antragstellerin dies der Sache nach mit dem Hinweis in Zweifel zu ziehen versucht, dass der Bedarf an Jugendeinrichtungen, insbesondere an Diskotheken mehr als gedeckt sei, was sie aus der Zahl der gerade im Plangebiet bereits vorhandenen Jugendeinrichtungen herzuleiten sucht, geht dies fehl. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Jugendeinrichtungen zur Verfügung stellt. Ist es das erklärte Ziel der Antragsgegnerin, mit der Verbesserung der Ansiedlungsmöglichkeiten für Diskotheken Vorsorge für die Ansiedlung von Jugendeinrichtungen zu tragen, muss hierfür auch kein unabweisbares Bedürfnis vorhanden sein. Dem entsprechend wäre es auch nicht zu beanstanden, wenn die planerischen Voraussetzungen geschaffen werden, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27).
57 
b) Ausgehend davon lässt sich auch der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte sonstige (materielle) Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) nicht feststellen, dass jener Belang tatsächlich nicht habe berücksichtigt werden dürfen („Abwägungsfehleinstellung“). Auch für eine hilfsweise geltend gemachte, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu behandelnde Bewertungsfehleinschätzung ist vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich.
58 
c) Soweit die Antragstellerin schließlich auch noch das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis beanstandet, weil dem aus ihrer Sicht allenfalls mit geringem Gewicht zu berücksichtigenden Ziel der Ansiedlung von Jugendeinrichtungen Vorrang vor einem noch weitergehenden Schutz ihrer Wohnsituation in einem Gewerbegebiet gegeben worden sei, ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, inwiefern ihr privater Belang unverhältnismäßig hinter dem nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB anerkannten Belang der sozialen Bedürfnisse der jugendlichen Bevölkerung zurückgesetzt worden wäre. Die Abwägung der von einem Bauleitplan berührten Belange besteht gerade darin, diese Belange in ihrem Verhältnis zueinander zu gewichten. Diese Gewichtung ist grundsätzlich Ausdruck der planerischen Gestaltungsfreiheit und fehlerhaft erst dann, wenn im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis einer der Belange in einer Weise berücksichtigt wird, die zu seiner objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301). Insofern erwiese sich nicht zuletzt im Hinblick auf den Gebietscharakter eines Gewerbegebiets auch das in der Festsetzung zum Ausdruck kommende Abwägungsergebnis als fehlerfrei. Zwar lässt sich aus § 1 Abs. 7 BauGB das Gebot der Konfliktbewältigung ableiten (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, a.a.O.). Die Planung darf daher nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt aber eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung sichergestellt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem Planungsverfahren – wie hier - ein weiteres Verwaltungsverfahren nachfolgt, in dem der durch die Planung hervorgerufene Konflikt einer Lösung zugeführt werden kann. Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden könnten, brauchen nicht schon durch den Plan selbst gelöst zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 -, BauR 2004, 286 u. Beschl. v. 17.5.1995 - 4 NB 30.94 -, BRS 57, Nr. 2 m.w.N.). So verhält es sich hier, da der Nutzungskonflikt ohne weiteres in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren gelöst werden kann (vgl. § 31 BauGB, § 15 BauNVO).
59 
Soweit die Antragstellerin noch auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG als maßgebliche Abwägungsdirektive verweist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 04.07.2004 - 4 BN 16.04 -. Beschl. v. 13.05.2004 – 4 BN 15.04 -) geht dies von vornherein fehl, da § 50 S. 1 BImSchG dem Schutz von „ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten sowie sonstigen schutzbedürftigen Gebieten“ dient und insofern nicht einschlägig ist, wenn es nicht einmal um die Überplanung einer aus Gewerbe und Wohnen bestehenden Gemengelage, sondern lediglich um die Änderung der Festsetzungen für ein Gewerbegebiet geht, in dem vereinzelt noch Wohnnutzung stattfindet.
60 
d) Das Abwägungsergebnis erweist sich gleichwohl deshalb als fehlerhaft, weil der Gemeinderat der Bestandsschutz genießenden Wohnnutzung ein -über das in einem Gewerbegebiet übliche Maß hinausgehendes - Schutzniveau wie in einem Mischgebiet zubilligen wollte, sich die angegriffene Planung an der eigenen Vorgabe messen lassen muss (vgl. Senat, Urt. v. 08.03.2005 – 5 S 551/02 –, UPR 2005, 442; hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2008 – 3 S 358/08 -, BauR 2009, 1691), diese jedoch in der angegriffenen Festsetzung des Bebauungsplans keinen Niederschlag gefunden hat, sondern hinter ihr zurückbleibt. Soweit sich auch im Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ vom 28.10.2010 in Nr. 1.1. Abs. 2 die Festsetzung wiederfindet, dass teilweise nur nicht (das Wohnen) wesentlich störende Betriebe und Anlagen zulässig sind, gilt dies lediglich für das GE 3 , nicht jedoch für die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 , in dem das Grundstück der Antragstellerin liegt. Insofern bliebe es aber der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde überlassen, wie sie den Nutzungskonflikt im Baugenehmigungsverfahren löst; an die Vorstellung des Gemeinderats, dass kerngebietstypische Diskotheken von vornherein im gesamten Plangebiet unzulässig wären bzw. Diskotheken, die die Werte der TA Lärm für ein Mischgebiet überschritten, auch nicht ausnahmsweise zugelassen würden, wäre sie dabei nicht gebunden; auch eines vom Gemeinderat zu erteilenden Einvernehmens bedürfte es nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.2004 - 4 C 16.03 - BVerwGE 121, 339). Inwiefern die Aufnahme der planerischen Vorstellung in die Planbegründung zu einer Ermessensbindung bei der nach § 31 Abs. 1 BauGB zu treffenden Ausnahmeentscheidung führte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
61 
Nach alldem war der Änderungsbebauungsplan hinsichtlich seiner Nr. 1.1.1.2 Satz 2 insoweit für unwirksam zu erklären, als er auch kerngebietstypische Diskotheken für ausnahmsweise zulässig erklärt. Insofern ist die getroffene Festsetzung auch objektiv teilbar. So liegen aufgrund der bereits in der Baunutzungsverordnung angelegten Differenzierung (vgl. §§ 6 Abs. 2 Nr. 8, 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) jeweils objektiv bestimmbare Anlagentypen vor, wie dies bei einer Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317). Diskotheken sind auch nicht etwa stets als kerngebietstypische Vergnügungsstätten anzusehen, mag dies auch regelmäßig der Fall sein (vgl. Senat, Urt. v. 22.09.1989 – 5 S 3086/88 -, a.a.O.; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, a.a.O., § 4a BauNVO Rn. 58e). Insofern kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.
62 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 u. 2 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
63 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
64 
Beschluss vom 27. Oktober 2010
65 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Nrn. 9.8.1 des Streitwertkatalogs).
66 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte, allein gegen die ohne weiteres abtrennbare Festsetzung in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 gerichtete Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (I) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet (II).
I.
32 
1. Zweifelhaft erscheint zunächst, ob der Antrag am 09.06.2010 noch fristgerecht gestellt worden ist. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F. kann den Antrag u.a. jede natürliche Person innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
33 
Dies scheint zwar unproblematisch der Fall zu sein, da der angegriffene Änderungsbebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ in der Gestalt, die er durch das zweite ergänzende Verfahren mit dem Satzungsbeschluss vom 28.01.2010 gefunden hat, erst am 06.02.2010 öffentlich bekannt gemacht worden ist. Jedoch war der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ mit der von der Antragstellerin allein beanstandeten Festsetzung Nr. 1.1.1.2. Satz 2, die seit der Auslegung vom 08.02.2002 bis zum 08.03.2002 keine Veränderung mehr erfahren hat, erstmals bereits am 16.05.2002 beschlossen und am 14.08.2002 öffentlich bekannt gemacht worden, ohne dass die Antragstellerin hiergegen innerhalb der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen (Zweijahres-) Frist des § 47 Abs. 2 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung einen Normenkontrollantrag gestellt hätte. Auch gegen den nach einem ersten ergänzenden Verfahren am 17.07.2008 erneut beschlossenen Bebauungsplan hat sie nach neuerlicher öffentlicher Bekanntmachung am 09.08.2008 einen solchen Antrag nicht innerhalb eines Jahres gestellt. Die insoweit maßgeblichen Antragsfristen wären inzwischen auch längst abgelaufen.
34 
Eine erneute Bekanntmachung, mit der lediglich ein ergänzendes Verfahren abgeschlossen wird, das erkennbar nur auf die Behebung von (vermeintlichen) Verfahrens- und/oder Abwägungsmängeln hinsichtlich anderer mit der angegriffenen nicht untrennbar verbundener Festsetzungen abzielte, und sich im Übrigen auf die inhaltsgleiche Wiederholung des bereits bekannt gemachten Bebauungsplans beschränkt, kann die Frist für einen Normenkontrollantrag nicht erneut in Lauf setzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002 - 1 S 2114/99 -, DVBl 2003, 416). Denn eine unverändert gebliebene Regelung vermag in einem solchen Fall keine neue belastende Wirkung zu entfalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 – 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82 <84>). Wenn sie bei Gelegenheit einer Änderung gleichwohl neu (mit) veröffentlicht worden ist, handelt es sich - hinsichtlich der unveränderten Regelung - um eine schlicht deklaratorische Neubekanntmachung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47 für den Fall der Behebung eines Ausfertigungsmangels hinsichtlich einer anderen, mit der angegriffenen nicht untrennbar verbundenen Festsetzung).
35 
Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ in der Fassung vom 17.07.2008 zusammen mit dem am 28.01.2010 erneut beschlossenen Bebauungsplan insgesamt als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt, obwohl er sich aus mehreren Teilnormgebungsakten zusammensetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 – 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782). Denn dies ändert nichts daran, dass sowohl der ursprüngliche Änderungsbebauungsplan als auch die im ergänzenden Verfahren beschlossenen Änderungspläne formal selbständige Satzungen darstellen, die jeweils für sich und unter Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen angefochten werden müssen, um eine Überprüfung durch den Senat mit dem Ziel der Unwirksamkeitserklärung zu erreichen (vgl. allgemein zu Änderungsbebauungsplänen BVerwG, Urt. v. 16.12.1999 – 4 CN 7.98 -, BRS 62 Nr. 44; OVG NW, Urt. v. 12.12.2005 – 10 D 27/03.NE -, BauR 2007, 525). Denn nach dem Willen der Antragsgegnerin sollte lediglich vorsorglich ein Verfahrensfehler behoben werden, an dem der bisherige Änderungsbebauungsplan 2008 möglicherweise noch litt, ohne dass dabei der Bestand der früheren Änderungsbebauungspläne in Frage gestellt werden sollte (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 – 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98).
36 
Eine lediglich deklaratorische Neubekanntmachung hinsichtlich der hier allein angegriffenen, unverändert gebliebenen und mit den übrigen Festsetzungen (insbesondere zum sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss) auch nicht untrennbar verbundenen Festsetzung, wonach Diskotheken ausnahmsweise zulässig seien, liegt jedoch nicht vor. Dies folgt zwar nicht schon daraus, dass mit dem zweiten ergänzenden Verfahren die für den Fall, dass die Grundzüge der Planung i. S. des § 13 Abs. 1 BauGB berührt gewesen sein sollten, erforderliche Umweltprüfung nachgeholt und erstmals ein Umweltbericht erstellt wurde, der sich auch zu den Auswirkungen eines etwaigen Diskothekenbetriebs auf die Wohn(umfeld)funktion sowie auf Erholung und Gesundheit verhält. Dass auch hinsichtlich der angegriffenen Festsetzung Nr. 1.1.1.2 eine konstitutive Bekanntmachung vorlag, folgt jedoch daraus, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin auch hinsichtlich der neuerlich gegen die ausnahmsweise Zulässigkeit von Diskotheken erhobenen Einwendungen der Antragstellerin eine neue Abwägungsentscheidung getroffen hat (vgl. hierzu die vom Gemeinderat in Bezug genommene, in der Sitzungsvorlage enthaltene Abwägung, S. 30 f.; hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002, a.a.O., m.w.N.).
37 
Damit ist auch die Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 als neue Regelung anzusehen, gegen die erneut innerhalb eines Jahres Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO gestellt werden konnte.
38 
2. Insofern kann der Antragstellerin auch nicht die erforderliche Antragsbefugnis abgesprochen werden. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Zumindest muss er substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern drittschützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Dies ist hier der Fall.
39 
Abgesehen davon, dass durch den Änderungsbebauungsplan ein ihr gehörendes Grundstück überplant wird, was möglicherweise auch im vorliegenden Fall ohne Weiteres die Antragsbefugnis begründete, trägt die Antragstellerin substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass ihr privater Belang, nämlich ihr Interesse, dass ihr Wohngrundstück von den Auswirkungen weiterer Diskotheken im Plangebiet verschont, insbesondere vor vermehrten Lärmimmissionen bewahrt bleibt, bei der angegriffenen Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 nicht hinreichend berücksichtigt wurde (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 u. 7c, Abs. 7 u. 8 BauGB; BVerwG, Beschl. v. 19.08.2003 - 4 BN 51.03 -, BauR 2004, 1132). Dass dieses Interesse gewichtig genug ist, um abwägungsbeachtlich zu sein, lässt sich auch im Hinblick auf den Gebietscharakter des Plangebiets als Gewerbegebiet nicht von der Hand weisen, nachdem die ausgeübte Wohnnutzung Bestandsschutz genießt und nach dem Wortlaut der angegriffenen Festsetzung - entgegen den in der Planbegründung zum Ausdruck kommenden Vorstellungen des Plangebers - auch die ausnahmsweise Zulassung kerngebietstypischer Diskotheken in Betracht käme, mithin auch solcher Vergnügungsstätten, die in einem auch der Wohnnutzung dienenden besonderen Wohngebiet oder Mischgebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig wären (vgl. §§ 4a Abs.3 Nr. 2, 6 Abs. 8 Nr. 8, Abs. 3 BauNVO).
40 
Der Antragsbefugnis steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin letztlich einen umfassenderen, nämlich vollständigen Ausschluss von Vergnügungsstätten ohne Gegenausnahmen nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO begehrt, das Baugesetzbuch jedoch einen Anspruch auf Ergänzung eines Bebauungsplans nicht kennt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB; BVerwG, Beschl. v. 02.09.2009 - 4 BN 16.09 -, BRS 74 Nr. 46). Denn der Sichtweise, dass bei einem vollständigen, durch Gegenausnahmen beschränkten Ausschluss einer Nutzungsart letztlich nur ein partieller Ausschluss einer Nutzungsart vorläge, ist das Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall entgegengetreten (vgl. Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310).
41 
3. Der Antrag ist auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, nachdem mit diesem nicht (nur) Einwendungen weiter verfolgt werden, die nicht bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebracht wurden.
42 
4. Ist die Antragsbefugnis gegeben, liegt regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse vor. Mit diesem Erfordernis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 <91>; Beschl. v. 18.07.1989 - BVerwG 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 <231 f.>). Erforderlich ist indes nicht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Vielmehr reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es daher, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1992 - 4 N 2.91 -, DVBl. 1993, 444 <445>). Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.05.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 268).
43 
Ob der Antragstellerin danach das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Verhinderung der ausnahmsweisen Zulassung von Diskotheken zur Seite steht, erscheint insofern zweifelhaft, als dann, sollte die angegriffene Festsetzung im Änderungsbebauungsplan 2010 für unwirksam erklärt werden, die im Änderungsbebauungsplan 2008 enthaltene inhaltsgleiche Festsetzung gälte, dessen Bestand von dem zweiten ergänzenden Verfahren unberührt bleiben sollte und gegen den ein Normenkontrollantrag nicht mehr gestellt werden könnte. Allerdings wollte die Antragsgegnerin das Risiko, dass sich der frühere Änderungsbebauungsplan 2008 in einem Klageverfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheids für einen Lebensmittelmarkt erneut inzident als unwirksam erweisen könnte, durch ein vorsorglich durchgeführtes zweites ergänzendes Verfahren ausschließen (vgl. Planbegründung v. 11.08./08.10./ 11.12.2009). Insofern könnte sie sich veranlasst sehen, ggf. auch ein drittes ergänzendes Verfahren durchzuführen, in dem dann auch ein der nunmehr angegriffenen Festsetzung anhaftender Fehler nicht wiederholt werden dürfte. Dagegen spricht freilich, dass sich eine etwaige Unwirksamkeitserklärung auf die Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 zu beschränken hätte, sodass zweifelhaft erscheint, ob sich die Antragsgegnerin zur Durchführung eines dritten ergänzenden Verfahrens veranlasst sähe, welches die planungsrechtliche Lage zugunsten der Antragstellerin verändern könnte. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin aufgrund des inzwischen durchgeführten Berufungsverfahrens keine Veranlassung mehr zu einem neuerlichen ergänzenden Verfahren hat, nachdem sich der Änderungsbebauungsplan 2010, soweit er im weiteren Verfahren von Bedeutung wäre, als wirksam erwiesen hat (vgl. Senat, Urt. v. 27.10.2010 – 5 S 875/09 -).
44 
Nicht nutzlos in obigem Sinne ist aber auch eine Entscheidung des Normenkontrollgerichts, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist. Denn auch in diesem Fall werden die Gerichte nicht unnütz in Anspruch genommen. So verhält es sich hier: Selbst wenn sich die planungsrechtliche Situation nicht änderte, weil dann die inhaltsgleiche Festsetzung aus dem Bebauungsplan 2008 wieder auflebte, ohne dass insoweit mit einem weiteren ergänzenden Verfahren zu rechnen wäre, wäre eine Unwirksamkeitserklärung für die Antragstellerin zumindest dann von praktischem Nutzen, wenn sie darauf beruhte, dass die angegriffene Festsetzung im Ergebnis fehlerhaft wäre. Dann bräuchte sie nämlich mit einer ausnahmsweisen Zulassung von (kerngebietstypischen) Diskotheken auf der Grundlage des Änderungsbebauungsplans 2008 nicht mehr ohne Weiteres zu rechnen.
45 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lässt sich das Rechtsschutzinteresse auch nicht mit der Begründung verneinen, dass die nach der Festsetzung ausnahmsweise zulässigen Diskotheken nach dem Bebauungsplan „Unterlohn“ in der Fassung der 1. Änderung vom 03.03.1988 aufgrund der seinerzeit maßgeblichen Baunutzungsverordnung 1987 als Gewerbebetriebe aller Art im Plangebiet noch allgemein zulässig gewesen wären, sodass sich die Rechtsposition der Antragstellerin mit einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans gar noch verschlechterte. Abgesehen davon, dass dieser Auffassung offenbar die unzutreffende Annahme zugrunde liegt, dass mit einer etwaigen Unwirksamerklärung des Änderungsbebauungsplans 2010 auch die (nicht selbst angegriffenen) Satzungsbeschlüsse vom 17.07.2008 bzw. vom 16.05.2002 unwirksam wären, sodass im Plangebiet der Bebauungsplan „Unterlohn“ in seiner 1. Änderung wieder auflebte, trifft dies auch in der Sache so nicht zu. Allgemein zulässig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1987 waren seinerzeit lediglich nicht kerngebietstypische Diskotheken i. S. des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO, nicht aber kerngebietstypische Diskotheken (vgl. Ernst/Zin-kahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <93. Erg.lfg. 2009>, § 8 BauNVO Rn. 47; BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 C 54.89 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr 11; Beschl. v. 28.07.1988 – 4 B 119.88 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 8; OVG NW, Beschl. v. 18.04.2002 – 7 B 326/02 -, BRS 65 Nr. 165; BayVGH, Urt. v. 23.12.1998 – 26 N 98.1676 -). Auch solche wären indes nach der getroffenen Festsetzung in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 - entsprechend §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 1 Abs. 6 und 9 BauNVO - ausnahmsweise zulässig.
II.
46 
Die angegriffene Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 des Bebauungsplans 2010 ist wegen eines Mangels im Abwägungsergebnis unwirksam; weitere materiell-rechtliche Mängel (2.) oder Verfahrens- oder Formfehler (1.) sind demgegenüber nicht festzustellen.
47 
1. a) Ein den gesamten Änderungsbebauungsplan 2010 betreffender Ausfertigungsmangel ist nicht darin zu sehen, dass in § 3 der am 02.02.2010 ausgefertigten Satzung über den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ auf andere Satzungsbestandteile (Lageplan, textliche Festsetzungen) Bezug genommen wäre, als sie vom Gemeinderat am 28.01.2010 beschlossen wurden. Verhielte es sich so, führte dies im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit und Normklarheit ungeachtet dessen, dass die beschlossenen Satzungsbestandteile ihrerseits ordnungsgemäß ausgefertigt wurden, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. Senat, Urt. v. 11.04.1997 - 5 S 512/95 -, VBlBW 1997, 383). Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein und dieselben Satzungsbestandteile. Dass diese in der ausgefertigten Satzung zusätzlich mit dem Datum „08.04.2002“ versehen wurden, ist lediglich ein Hinweis darauf, dass den nunmehr in der Fassung der Auslegungsunterlagen vom 08.10.2009 beschlossenen Satzungsbestandteilen nicht nur diejenigen vom 11.08.2009, sondern auch diejenigen vom 08.04.2002 zugrundelagen, mit denen sie nahezu identisch sind. Ein anderer Lageplan bzw. andere textliche Festsetzungen, die es auch gar nicht gäbe, wurden mit dieser zusätzlichen, auf die Chronologie hinweisenden Angabe nicht bezeichnet.
48 
b) Der Änderungsbebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ ist auch nicht inhaltlich unbestimmt, weil der in § 1 Nr. 1 der Satzung in Bezug genommene Lageplan des zu ändernden, seit 10.12.1979 rechtskräftigen Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung der 1. und 2. Änderung, dem die Inhalte des am 28.01.2010 beschlossenen Lageplans hinzugefügt werden sollten, tatsächlich nicht vom 13.09.1976, sondern vom 02.02.1976/ 06.03.1978 datierte. Abgesehen davon, dass der von der Änderung allein betroffene (Teil-)Lageplan vom 02.02.1976 im Hinblick auf die insoweit zuletzt vorgenommene, wenn auch in der Planurkunde nicht eindeutig vermerkte Änderung am 13.09.1976 durchaus zutreffend bezeichnet ist (vgl. etwa 08, „Inhalt der Planakte 1.“), änderte auch ein unrichtig bezeichneter Lageplan nichts daran, dass mit der „3. Änderung, Teil B“ der Bebauungsplan „Unterlohn“ in seiner bisherigen Fassung auch hinsichtlich des zugehörigen Lageplans im Überlagerungsbereich geändert werden sollte; ein unrichtiges Datum stellte insofern nur eine unschädliche Falschbezeichnung dar. Dass bereits der zu ändernde Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen bzw. bekanntgemacht worden wäre, ist nicht ersichtlich. Das auf jenem Lageplan vermerkte Änderungsdatum „6.3.1978“ bezog sich schließlich nur auf den erst am 19.07.1979 beschlossenen Ergänzungsplan für das von der (ersten) Genehmigung ausgenommene „von der Straße Lgb. Nr. 7940/10 umgebene, gegliederte GE-Gebiet im Westen des Plangebiets“, welches von der „3. Änderung, Teil B“ überhaupt nicht berührt wird.
49 
c) Zwar wurde die in § 5 des ausgelegten Satzungsentwurfs enthaltene Bestimmung, wonach die Bebauungsplanänderung mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft trete, erst nachträglich um die Wendung ergänzt „und beinhaltet eine Rückwirkung auf den 14.08.2002, dem ursprünglichen Inkrafttreten des Bebauungsplans 'Unterlohn' 3. Änderung Teil B‘“. Auch findet sich in der Bekanntmachung der Auslegung vom 06.10.2009 noch kein Hinweis auf die vom Gemeinderat bereits in seinem Beschluss vom 24.09.2009 zum Ausdruck gebrachte Absicht, den zu beschließenden Änderungsplan erneut nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft zu setzen. Jedoch ging sowohl aus dem Deckblatt der Auslegungsunterlagen („Bebauungsplan Unterlohn 3. Änderung Teil B - 2. rückwirkendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB“) als auch aus der ausgelegten Planbegründung (Teil A 1 Verfahren) klar hervor, dass der Bebauungsplan nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft treten sollte. Ob der nach öffentlicher Auslegung vorgenommenen Ergänzung des Satzungstextes vor diesem Hintergrund nur mehr klarstellende Bedeutung zukam, für die - mangels inhaltlicher Änderung des Planentwurfs - kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bestand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822), kann dahinstehen. Denn einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurfte es mit Rücksicht auf die vorgenommene Ergänzung schon deshalb nicht, weil sich die (Anordnung der) Rückwirkung als solche nach einer bloßen Fehlerbehebung nicht als materielle Änderung des Bebauungsplans, sondern als Bestandteil des Bekanntmachungsverfahrens darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 31.85 -, BVerwGE 75, 262; Urt. v. 10.08.2000 - 4 CN 2.99 -, Buchholz 406.11 § 215a BauGB Nr. 7). Dies ist auch nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil dem eine Auslegung mit einem anders lautenden Satzungsentwurf vorausgegangen war. Nachdem im Hinblick auf die sonstigen Auslegungsunterlagen kein Zweifel daran bestehen konnte, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung vorgesehen war, hätte im Übrigen Anlass genug bestanden, ggf. auch hierzu Stellung zu nehmen.
50 
d) Nachdem im ersten ergänzenden Verfahren von der nach § 2 Abs. 4 BauGB grundsätzlich erforderlichen Umweltprüfung noch unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 BauGB abgesehen und infolgedessen auch kein Umweltbericht nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB erstellt worden war, wurde dies nunmehr im zweiten ergänzenden Verfahren nachgeholt. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens vorgelegen hatten, kann sonach dahinstehen.
51 
e) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin leidet der Bebauungsplan 2010 hinsichtlich der hier allein angegriffenen Festsetzung auch nicht an einem beachtlichen Ermittlungsdefizit oder einer beachtlichen Bewertungsfehleinschätzung (vgl. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB).
52 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Zu diesem Zwecke sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu bewerten und zu ermitteln. Insoweit stehen nach dem EAG-Bau nicht mehr (materielle) Mängel des Abwägungsvorgangs (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), sondern Verfahrensfehler in Rede. Nach § 244 Abs. 1 BauGB war auch das mit der neuen amtlichen Bekanntmachung erst am 06.02.2010 abgeschlossene zweite ergänzende Verfahren nach den Vorschriften des BauGB in der ab dem 20.07.2004 geltenden und zuletzt am 21.12.2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.2009 - 4 BN 27.08 -, BauR 2009, 780). Maßgeblicher Zeitpunkt i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der der dritten Abwägungsentscheidung am 28.01.2010.
53 
(1) Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Bewertungsfehleinschätzung liegt nicht vor. Soweit die Antragstellerin dies damit begründet, dass ihr privater Belang, von einer Verschlechterung der Wohnsituation verschont zu bleiben, in seiner Gewichtigkeit vollkommen falsch eingeschätzt worden sei, lässt sich solches vor dem Hintergrund der der Abwägungsentscheidung zugrundeliegenden Abwägungsvorlage der Verwaltung ersichtlich nicht feststellen. Danach ist die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass das Plangebiet seit 1979 als Gewerbegebiet ausgewiesen ist, weshalb es der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe - einschließlich nicht kerngebietstypischer Vergnügungsstätten - diene und von daher eine Wohnnutzung dem Gewerbe sehr deutlich untergeordnet sei. Insoweit geht der Hinweis der Antragstellerin auf eine Entwertung des Gebiets fehl. Der Gebietscharakter bliebe selbst dann unberührt, wenn entgegen der Vorstellung des Gemeinderats auch kerngebietstypische Diskotheken zugelassen würden (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Der Antragsgegnerin waren bei ihrer Bewertung ersichtlich auch die mit der Zulassung von Vergnügungsstätten bzw. Diskotheken typischerweise verbundenen, von der Antragstellerin beschriebenen Auswirkungen bewusst. Denn die dadurch hervorgerufenen Nutzungskonflikte mit vorhandener Wohnnutzung waren gerade der Anlass, für diese außerhalb der Kerngebiete auch Flächen im Gewerbegebiet zur Verfügung zu stellen (vgl. Planbegründung, S. 23). Dabei war der Antragsgegnerin bewusst, dass auch im Plangebiet noch vereinzelt Wohnnutzung stattfindet, der Bestandschutz zukam. Eine Nutzungsverträglichkeit sollte nach den Vorstellungen des Plangebers dadurch hergestellt werden, dass nur nicht kerngebietstypische Diskotheken zulässig sein sollten, die auch in einem Mischgebiet, in dem das Wohnen gleichberechtigt ist, zulässig wären (vgl. § 6 Abs.2 Nr. 8 BauNVO). Sollte damit der Wohnnutzung ein über das in einem Gewerbegebiet übliche Maß hinausgehender Lärmschutz zugebilligt werden, ist nicht zu erkennen, inwiefern der von der Antragstellerin geltend gemachte Belang in seiner Gewichtigkeit verkannt sein könnte.
54 
(2) Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen im Umweltbericht zu den mit der Zulassung von Diskotheken verbundenen Lärmwirkungen jedenfalls nicht geeignet, auf ein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit zu führen (vgl. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB). Soweit in diesem davon ausgegangen wird, dass es durch den möglichen Diskothekenbetrieb nachts nicht zu erhöhten Lärmimmissionen gegenüber dem derzeit planungsrechtlich möglichen Status komme, da kerngebietstypische Diskotheken nicht zulässig seien (a.a.O., S. 15, 21), trifft letzteres zwar nach der später im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 nicht zu. Jedoch ist diese Aussage vor dem Hintergrund der planerischen Vorgabe zu sehen, dass kerngebietstypische Diskotheken weiterhin unzulässig bleiben sollten. So wird sowohl in der Planbegründung als auch in der Abwägungsvorlage darauf verwiesen, dass Diskotheken nur dann ausnahmsweise zulässig sein sollten, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werde, dass die Lärmrichtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete eingehalten würden, sodass sie nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO auch in einem Mischgebiet zulässig wären (vgl. Planbegründung, S. 27, Abwägungsvorlage, S. 26). Insofern erweisen sich die Ausführungen im Umweltbericht als zutreffend. Dass sich an anderer Stelle des Umweltberichts der Hinweis findet, wonach bei Errichtung einer Diskothek nachts eine Erhöhung der Schallwerte nicht vollständig ausgeschlossen sei, jedoch die im „Gewerbegebiet“ zulässigen Grenzwerte einzuhalten seien, worauf im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren eingewirkt werden könne (S. 21), vermag vor dem Hintergrund der planerischen Vorgabe, dass zum Schutz der Wohnbebauung die Werte für Mischgebiete anzuwenden seien, ebenso wenig auf einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu behandelnden Bewertungsfehler zu führen
55 
2. a) Die angegriffene Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 i.V.m. § 1 Abs. 6 BauNVO. Danach kann der vollständige Ausschluss einer ausnahmsweise zulässigen Nutzungsart nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO, der hier im Hinblick auf das Konzept der Antragsgegnerin zur Sicherung von Gewerbestandorten (vgl. Planbegründung, S. 22) erforderlich war (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB), durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wieder ein Stück zurückgenommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Der Rechtfertigungsbedarf, den § 1 Abs. 9 BauNVO für diese im Vergleich zu § 1 Abs. 6 BauNVO noch stärker ins Einzelne gehende Differenzierung und Verfeinerung der zulässigen Nutzungen normiert, bezieht sich dann auf diese Gegenausnahmen. Nur insoweit ist darzulegen, warum das gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.07.1998 - 4 BN 31.98 - BRS 60 Nr. 29; Beschl. v. 30.01.2006 - 4 BN 55.05 - BRS 70 Nr. 12) und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Bei Diskotheken handelt es sich auch um eine bestimmte, marktübliche Unterart von Vergnügungsstätten. Dass auch besondere städtebauliche Gründe für die ausnahmsweise Zulassung von Diskotheken im Plangebiet vorlagen, hat die Antragstellerin überzeugend mit einer entsprechenden Unterversorgung der jugendlichen Bevölkerung, deren soziale Bedürfnisse ein nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigender Belang darstellen, und den ansonsten in ihren Kerngebieten drohenden Nutzungskonflikten hinreichend dargetan.
56 
Soweit die Antragstellerin dies der Sache nach mit dem Hinweis in Zweifel zu ziehen versucht, dass der Bedarf an Jugendeinrichtungen, insbesondere an Diskotheken mehr als gedeckt sei, was sie aus der Zahl der gerade im Plangebiet bereits vorhandenen Jugendeinrichtungen herzuleiten sucht, geht dies fehl. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Jugendeinrichtungen zur Verfügung stellt. Ist es das erklärte Ziel der Antragsgegnerin, mit der Verbesserung der Ansiedlungsmöglichkeiten für Diskotheken Vorsorge für die Ansiedlung von Jugendeinrichtungen zu tragen, muss hierfür auch kein unabweisbares Bedürfnis vorhanden sein. Dem entsprechend wäre es auch nicht zu beanstanden, wenn die planerischen Voraussetzungen geschaffen werden, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27).
57 
b) Ausgehend davon lässt sich auch der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte sonstige (materielle) Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) nicht feststellen, dass jener Belang tatsächlich nicht habe berücksichtigt werden dürfen („Abwägungsfehleinstellung“). Auch für eine hilfsweise geltend gemachte, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu behandelnde Bewertungsfehleinschätzung ist vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich.
58 
c) Soweit die Antragstellerin schließlich auch noch das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis beanstandet, weil dem aus ihrer Sicht allenfalls mit geringem Gewicht zu berücksichtigenden Ziel der Ansiedlung von Jugendeinrichtungen Vorrang vor einem noch weitergehenden Schutz ihrer Wohnsituation in einem Gewerbegebiet gegeben worden sei, ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, inwiefern ihr privater Belang unverhältnismäßig hinter dem nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB anerkannten Belang der sozialen Bedürfnisse der jugendlichen Bevölkerung zurückgesetzt worden wäre. Die Abwägung der von einem Bauleitplan berührten Belange besteht gerade darin, diese Belange in ihrem Verhältnis zueinander zu gewichten. Diese Gewichtung ist grundsätzlich Ausdruck der planerischen Gestaltungsfreiheit und fehlerhaft erst dann, wenn im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis einer der Belange in einer Weise berücksichtigt wird, die zu seiner objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301). Insofern erwiese sich nicht zuletzt im Hinblick auf den Gebietscharakter eines Gewerbegebiets auch das in der Festsetzung zum Ausdruck kommende Abwägungsergebnis als fehlerfrei. Zwar lässt sich aus § 1 Abs. 7 BauGB das Gebot der Konfliktbewältigung ableiten (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, a.a.O.). Die Planung darf daher nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt aber eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung sichergestellt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem Planungsverfahren – wie hier - ein weiteres Verwaltungsverfahren nachfolgt, in dem der durch die Planung hervorgerufene Konflikt einer Lösung zugeführt werden kann. Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden könnten, brauchen nicht schon durch den Plan selbst gelöst zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 -, BauR 2004, 286 u. Beschl. v. 17.5.1995 - 4 NB 30.94 -, BRS 57, Nr. 2 m.w.N.). So verhält es sich hier, da der Nutzungskonflikt ohne weiteres in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren gelöst werden kann (vgl. § 31 BauGB, § 15 BauNVO).
59 
Soweit die Antragstellerin noch auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG als maßgebliche Abwägungsdirektive verweist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 04.07.2004 - 4 BN 16.04 -. Beschl. v. 13.05.2004 – 4 BN 15.04 -) geht dies von vornherein fehl, da § 50 S. 1 BImSchG dem Schutz von „ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten sowie sonstigen schutzbedürftigen Gebieten“ dient und insofern nicht einschlägig ist, wenn es nicht einmal um die Überplanung einer aus Gewerbe und Wohnen bestehenden Gemengelage, sondern lediglich um die Änderung der Festsetzungen für ein Gewerbegebiet geht, in dem vereinzelt noch Wohnnutzung stattfindet.
60 
d) Das Abwägungsergebnis erweist sich gleichwohl deshalb als fehlerhaft, weil der Gemeinderat der Bestandsschutz genießenden Wohnnutzung ein -über das in einem Gewerbegebiet übliche Maß hinausgehendes - Schutzniveau wie in einem Mischgebiet zubilligen wollte, sich die angegriffene Planung an der eigenen Vorgabe messen lassen muss (vgl. Senat, Urt. v. 08.03.2005 – 5 S 551/02 –, UPR 2005, 442; hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2008 – 3 S 358/08 -, BauR 2009, 1691), diese jedoch in der angegriffenen Festsetzung des Bebauungsplans keinen Niederschlag gefunden hat, sondern hinter ihr zurückbleibt. Soweit sich auch im Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ vom 28.10.2010 in Nr. 1.1. Abs. 2 die Festsetzung wiederfindet, dass teilweise nur nicht (das Wohnen) wesentlich störende Betriebe und Anlagen zulässig sind, gilt dies lediglich für das GE 3 , nicht jedoch für die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 , in dem das Grundstück der Antragstellerin liegt. Insofern bliebe es aber der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde überlassen, wie sie den Nutzungskonflikt im Baugenehmigungsverfahren löst; an die Vorstellung des Gemeinderats, dass kerngebietstypische Diskotheken von vornherein im gesamten Plangebiet unzulässig wären bzw. Diskotheken, die die Werte der TA Lärm für ein Mischgebiet überschritten, auch nicht ausnahmsweise zugelassen würden, wäre sie dabei nicht gebunden; auch eines vom Gemeinderat zu erteilenden Einvernehmens bedürfte es nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.2004 - 4 C 16.03 - BVerwGE 121, 339). Inwiefern die Aufnahme der planerischen Vorstellung in die Planbegründung zu einer Ermessensbindung bei der nach § 31 Abs. 1 BauGB zu treffenden Ausnahmeentscheidung führte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
61 
Nach alldem war der Änderungsbebauungsplan hinsichtlich seiner Nr. 1.1.1.2 Satz 2 insoweit für unwirksam zu erklären, als er auch kerngebietstypische Diskotheken für ausnahmsweise zulässig erklärt. Insofern ist die getroffene Festsetzung auch objektiv teilbar. So liegen aufgrund der bereits in der Baunutzungsverordnung angelegten Differenzierung (vgl. §§ 6 Abs. 2 Nr. 8, 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) jeweils objektiv bestimmbare Anlagentypen vor, wie dies bei einer Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317). Diskotheken sind auch nicht etwa stets als kerngebietstypische Vergnügungsstätten anzusehen, mag dies auch regelmäßig der Fall sein (vgl. Senat, Urt. v. 22.09.1989 – 5 S 3086/88 -, a.a.O.; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, a.a.O., § 4a BauNVO Rn. 58e). Insofern kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.
62 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 u. 2 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
63 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
64 
Beschluss vom 27. Oktober 2010
65 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Nrn. 9.8.1 des Streitwertkatalogs).
66 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Der Bebauungsplan „086 für den Bereich Marktplatz“ der Stadt Weinheim (Antragsgegnerin) vom 16. Juni 2005 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan „086 für den Bereich Marktplatz“ vom 16.06.2005 (Satzungsbeschluss). Das Plangebiet ist Teil des förmlichen Sanierungsgebiets „südliche Altstadt“ der Antragsgegnerin. Die Antragstellerinnen sind (in ungeteilter Erbengemeinschaft) Eigentümerinnen mehrerer Grundstücke im Plangebiet. Unter anderem gehören ihnen die Grundstücke ... (Flurstück-Nr. 435) und ... (Flurstück-Nr. 434). Beide Grundstücke sind mit Gebäuden bebaut, in denen im Erdgeschoss und Obergeschoss (Gebäude ...: Restaurant ...) bzw. im Erdgeschoss (Gebäude ...: Café ...) Gaststätten genehmigt sind bzw. betrieben werden. Die umliegende, weitgehend sanierte Innenstadt (historischer Marktplatz, Gebiet entlang der Hauptstraße) weist eine Mischung aus Gastronomie, Handel, Dienstleistung und Wohnen auf. Der angegriffene Bebauungsplan umfasst die Baublöcke um den Marktplatz (mit Ausnahme des Bereichs der Laurentiuskirche) sowie die Grundstücke beiderseits der Hauptstraße bis zum Marktplatz und die Grundstücke ... - .... In diesem Bereich befanden sich 2004 insgesamt 19 Gastronomiebetriebe, davon 11 am Marktplatz, mit einer Gastraum-Nutzfläche von insgesamt 1.683,2 qm (vgl. den Plan „Nutzung der Gebäude“). Die Grundstücke entlang des Marktplatzes, darunter diejenigen der Antragstellerinnen, sowie die überwiegenden Grundstücke östlich der Hauptstraße werden als Mischgebiet (MI), die übrigen Grundstücke werden als Besonderes Wohngebiet (WB) festgesetzt; in letzterem liegen auch die vier bestehenden Gastronomiebetriebe an der Hauptstraße. Dazwischen befinden sich einige Grundstücke mit Gemeinbedarfsnutzung. Sowohl im MI wie im WB sind Vergnügungsstätten, Sexshops und gewerbliche Bordellbetriebe unzulässig, im WB sind oberhalb des Erdgeschosses, im MI oberhalb des ersten Obergeschosses nur Wohnungen zulässig. Schank- und Speisewirtschaften sind im MI nur zulässig (Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen),
„wenn hierdurch in der Summe aller im Mischgebiet bestehenden oder genehmigten Gastraum-Nutzflächen (einschließlich Thekenbereich) 1.480 m² nicht überschritten werden. Überschreitungen dieser Obergrenze sind ausnahmsweise für Erweiterungen bestehender Gastraum-Nutzflächen bis zu einer „Gastraum-Nutzflächenzahl“ von 0,5 (bezogen auf die Grundstücksfläche), maximal aber nur 50 m² Gastraum-Nutzfläche mehr zulässig, als zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans (§ 1 Abs. 10 BauNVO).“
Analog hierzu sind im WB Schank- und Speisewirtschaften nur zulässig (Ziff. 2 der textlichen Festsetzungen),
„wenn hierdurch in der Summe aller im Besonderen Wohngebiet bestehenden oder genehmigten Gastraum-Nutzflächen (einschließlich Thekenbereich) 220 m² nicht überschritten werden (§ 1 Abs. 10 BauNVO).“
Mit diesen Festsetzungen sollen u.a. die durchmischte, nicht monostrukturierte Nutzung am Marktplatz gesichert, die Gastronomie auf dem Marktplatz beschränkt und die Wohnfunktion durch Beschränkung weiterer schädlicher Gewerbe- und Verkehrsimmissionen gestärkt werden. In der Begründung zur Gastronomieregelung heißt es: Eine völlige Beschränkung der bestehenden Gastronomie sei nicht gewünscht, da diese zum prägenden Gebietscharakter gehöre. Andererseits würde eine allgemeine Zulässigkeit solcher Betriebe den Planzielen zuwiderlaufen. Schon mit den vorhandenen Gastronomiebetrieben sei die Grenze der Zumutbarkeit an Betriebslärm für die Wohnnutzung erreicht und jeder Zuwachs führe auch zu einer Zunahme des schon jetzt unzureichenden Stellplatzbedarfs sowie des Verkehrsaufkommens. Auch sei die Konkurrenzsituation auf dem Gastronomiesektor mit der Gefahr künftigen Leerstandes schon jetzt sehr groß. Aus diesem Grund habe man die zulässigen Gastraum-Nutzflächen auf den status quo beschränkt, gleichzeitig aber auch den Grundstückseigentümern am Marktplatz die Möglichkeit einer angepassten Erweiterung sichern wollen. Es sei festgestellt worden, dass die Gastronomienutzung auf manchen Grundstücken extrem hoch sei, während auf anderen Grundstücken durchaus noch Erweiterungsmöglichkeiten bestünden. Von einer (einmaligen) prozentualen Erweiterungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 10 BauNVO habe man wegen der ungleichen Grundstücksausnutzung abgesehen und deswegen auf die „Gastraum-Nutzflächenzahl“ (analog zur Grundflächenzahl) von 0,5 zurückgegriffen. Denkbar wären noch „unzählige andere Möglichkeiten“ einer Regelung. Diesen gegenüber biete das gewählte grundstücksbezogene Maß aber die größtmögliche Gerechtigkeit.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 20.10.1999 beschloss der technische Ausschuss des Gemeinderats der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „086 für den Bereich Marktplatz“ aufzustellen. Durch Beschluss des Gemeinderats vom 11.09.2002 wurde der räumliche Geltungsbereich geringfügig erweitert. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde vom 22.03. - 22.04.2004 durchgeführt. Als deren Ergebnis stimmte der technische Ausschuss des Gemeinderats am 23.06.2004 einer nochmaligen Gebietserweiterung auf den heutigen Geltungsbereich zu und der Entwurf wurde öffentlich ausgelegt. Nach der damaligen Fassung war das Plangebiet durchgehend als WB mit verschiedenen Bereichen (I - III) ausgewiesen. Schank- und Speisewirtschaften waren ausnahmsweise zulässig, wenn hierdurch in der Summe aller Gastraum-Nutzflächen in den Bereichen I und II bestimmte Obergrenzen nicht überschritten wurden (§ 1 Abs. 9 BauNVO); im Planbereich III waren Schank- und Speisewirtschaften insgesamt nicht zulässig. Am 18.02.2005 beschloss der technische Ausschuss des Gemeinderats nach § 4 a Abs. 3 BauGB die erneute Offenlegung des Planentwurfs in der geänderten heutigen Fassung. Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 28.02. - 14.03.2005. Am 16.06.2005 beriet der Gemeinderat über die eingegangenen Anregungen und Bedenken und beschloss anschließend den Bebauungsplan als Satzung; der Beschluss wurde am 23.07.2005 in den Weinheimer Nachrichten mit den erforderlichen Hinweisen bekannt gemacht, die Einwender wurden benachrichtigt.
Mit Bescheid vom 19.07.2005 hat das Baurechtsamt der Antragsgegnerin eine Bauvoranfrage der Antragstellerinnen abgelehnt, die auf die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Erweiterung der vorhandenen Gastraumfläche auf dem Grundstück ... um 50 m² gerichtet war. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat das Regierungspräsidium Karlsruhe durch Widerspruchsbescheid vom 05.12.2005 unter Bezugnahme auf Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans abgelehnt: Schon jetzt mache die Gastraum-Nutzfläche einen Anteil von 0,52 der Grundstücksfläche aus; dieser Faktor werde sich mit der beantragten Erweiterung auf 0,79 erhöhen. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus, weil Grundzüge der Planung berührt würden. Die gegen diese Bescheide erhobene Verpflichtungsklage der Antragstellerinnen ist derzeit beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängig (Az.: 1 K 128/06); das Verfahren ruht.
Am 29.06.2006 haben die Antragstellerinnen ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie machen geltend, durch die rechtswidrigen Festsetzungen zur Gaststättennutzung in Ziff. 1 des Textteils in ihren Eigentumsrechten verletzt zu werden. Sie hätten ein Rechtsschutzinteresse ungeachtet des laufenden Bauvorbescheidsverfahrens. Ziff. 1 Satz 1 des Textteils mit seiner summierten Flächenobergrenze entbehre einer Rechtsgrundlage und sei daher unwirksam. Weder handle es sich um eine räumliche Gliederung nach § 1 Abs. 4 BauNVO noch werde eine bestimmte Nutzungsart nach § 1 Abs. 5 BauNVO oder eine Unterart - ein nach der Verkehrsanschauung anerkannter Anlagentypus - einer Schank- und Speisewirtschaft nach § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen. Schließlich scheide auch § 1 Abs. 10 BauNVO als Ermächtigungsgrundlage aus. Diese Vorschrift betreffe ausschließlich Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen oder Erneuerungen bestehender unzulässiger Anlagen und komme daher allenfalls als Ermächtigung für Ziff. 1 Satz 2 des Textteils in Betracht. Jedoch gehe auch die Festsetzung in Ziff. 1 Satz 2 mangels eines wirksamen Bezugsobjekts in Satz 1 ins Leere und sei deswegen ebenfalls nichtig. Im Übrigen sei Ziff. 1 Satz 2 des Textteils aber auch zu unbestimmt. Die Anknüpfung an die Gastraum-Nutzfläche „zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans“ sei mehrdeutig. Sie lasse verschiedene Auslegungen zu. Man wisse nicht, ob die Regelung an baurechtlich genehmigte, baurechtlich zulässige oder an tatsächlich genutzte Gastraum-Nutzflächen anknüpfe.
Die Antragstellerinnen beantragen,
10 
den Bebauungsplan „086 für den Bereich Marktplatz“ der Antragsgegnerin vom 16.06.2005 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
die Anträge abzuweisen.
13 
Die Festsetzungen in Ziff. 1 Satz 1 und 2 des Bebauungsplans seien jeweils durch § 1 Abs. 10 BauNVO gedeckt. Nach § 1 Abs. 10 BauNVO würden bestimmte Maßnahmen planungsrechtlich abgesichert und zwar als allgemein oder nur ausnahmsweise zulässig. Dementsprechend erkläre Ziff. 1 Satz 1 des Textteils Schank- und Speisewirtschaften unterhalb der Gastraum-Nutzfläche von 1.480 qm als allgemein zulässig. Dies stelle eine nähere Bestimmung über die Zulässigkeit im Sinne des § 1 Abs. 10 Satz 2 BauNVO dar, da sich diese Ermächtigung auch auf die als allgemein zulässig festgesetzten Maßnahmen beziehe. § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO würde insofern ergänzt. Die Festsetzung in Ziff. 1 des Textteils verstoße daher nicht gegen den Typenzwang und sei wirksam. Auch die Festsetzung in Ziff. 1 Satz 2 des Textteils sei zulässig und wirksam. Auch sie könne auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützt werden. Hier würden Erweiterungen der baulichen Anlagen gemäß § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO ausnahmsweise zugelassen. Die Festsetzungen seien daher auch eindeutig bestimmt, die Begrenzung der Erweiterung sei erkennbar.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Bebauungsplan- und die Bauvorbescheidsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Senat kann ohne einen nicht erschienenen Vertreter der Antragsgegnerin verhandeln und entscheiden. Denn die Antragsgegnerin ist, wie sich aus ihrem Schreiben vom 06.09.2007 ergibt und wie von ihrem Bevollmächtigten, Stadtrechtsdirektor H., telefonisch bestätigt worden ist, rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen worden (§ 102 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO).
16 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften und fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig. Die Antragstellerinnen sind als natürliche Personen nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsberechtigt. Der Senat geht bei interessegerechter Auslegung davon aus, dass die Antragstellerinnen ihre Anträge von Anfang an als natürliche Personen - wenn auch in ihrer gesamthänderischen Bindung als Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft - gestellt haben. Dafür spricht, dass ihr Prozessbevollmächtigter in der Antragsbegründung mehrfach von „den Antragstellerinnen“ spricht und die Antragstellerinnen auch ihre Klage auf Erteilung des Bauvorbescheids beim Verwaltungsgericht Karlsruhe als Naturparteien erhoben haben. Damit sind die Antragstellerinnen, soweit sie gesamthänderisch die Eigentumsrechte der Erbengemeinschaft geltend machen, auch aktiv prozessführungsbefugt (vgl. §§ 2038 Abs. 1 Satz 1 und 2040 Abs. 1 BGB; zum - streitigen - Umfang der Prozessführungsbefugnis einzelner Miterben vgl. demgegenüber etwa BVerwG, Urteil vom 27.11.1981 - 4 C 1.81 -, NJW 1982, 113; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.1991 - 8 S 1589/91 -, NJW 1992, 388; weitere Nachweise bei VG Karlsruhe, Urt. v. 03.07.2003 - 11 K 4/03 -, juris). Darauf, ob die Erbengemeinschaft als „Vereinigung“ nach § 61 Nr. 2 VwGO selbst beteiligungs- und prozessfähig wäre (verneinend BGH, Beschluss vom 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 -, NJW 2006, 3715 ff.; und Urt. v. 11.09.2002 - XII ZR 187/00 -, NJW 2002, 3389 f.; BayVGH, Urt. v. 31.03.1978 - 40 II 75 -, BayVBl. 1979, 20 f.; bejahend demgegenüber: Jörg Schmidt, in: Eyermann u.a., VwGO, § 61 RdNr. 9 m.w.N.), kommt es mithin ebenso wenig an wie darauf, ob diese Beteiligtenfähigkeit - trotz des insofern engeren Wortlauts des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO - auch zur Stellung eines Normenkontrollantrags berechtigen würde (bejahend, wenn auch ohne Begründung, Schmidt, a.a.O., § 47 RdNr. 39).
17 
Die Antragstellerinnen sind als gesamthänderische Eigentümerinnen mehrerer Grundstücke im Plangebiet, deren Nutzung durch die Planfestsetzungen geregelt und teilweise (Gaststättennutzung) eingeschränkt werden, auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Durch diese Festsetzungen, die sie substantiiert angreifen, und durch deren Vollzug erscheint es möglich, dass die Antragstellerinnen in ihrem Grundeigentum verletzt werden. Schließlich steht den Antragstellerinnen auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens zur Seite. Denn ein Obsiegen bringt ihnen rechtliche (und auch tatsächliche) Vorteile, da die im Bebauungsplan für das Mischgebiet festgesetzten Nutzungsbeschränkungen dann nicht gelten, die Gebäude dann auf der Grundlage von § 34 BauGB mithin auch in den oberen Geschossen gewerblich genutzt werden dürften und die Gaststättennutzung ggf. auch deutlich erweitert werden könnte. Das mit dem Ziel einer Gaststättenerweiterung um 50 qm im Gebäude … anhängige Klageverfahren, in dem die Wirksamkeit des Bebauungsplans inzident zu prüfen ist, schöpft diese Rechtsvorteile nicht aus; auch bei einer dort stattgebenden Entscheidung wäre mit weiteren planbedingten Beeinträchtigungen zu rechnen, die inzident festgestellte Plannichtigkeit wäre von der - ohnehin nur zwischen den Parteien wirkenden - Rechtskraft des Urteils nicht erfasst (zum Rechtsschutzinteresse trotz gleichzeitiger Rechtsmittel/Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen im Planvollzug (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.12.1988 - 7 NB 2.88 -, NVwZ 1989, 458 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 RdNr. 91 m.w.N.).
18 
Die Anträge sind auch begründet. Verfahrensrügen gegen den Bebauungsplan „086 für den Bereich Marktplatz“ sind nicht erhoben und auch nicht ersichtlich. Letztlich bedarf es insofern aber keiner vertieften Prüfung, denn die Festsetzung in Ziff. 1 Satz 1 des Textteils des Bebauungsplans bezüglich der Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften im Mischgebiet ist von einer Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt und daher unwirksam. Nichts anderes gilt für die rechtlich gleichstrukturierte Regelung in Ziff. 2 des Textteils über die Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften im Besonderen Wohngebiet (zu all dem nachfolgend 1.). Diese Teilunwirksamkeit hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge (dazu unten 2.).
19 
1. Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen ist strukturell in zwei Teile gegliedert, die klar zu trennen sind. Ziff. 1 Satz 1 enthält eine Festsetzung dahingehend, unter welchen besonderen Voraussetzungen Schank- und Speisewirtschaften im Mischgebiet - ausgehend von ihrer allgemeinen Zulässigkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO - unzulässig sind. Die Vorschrift hat demnach, ungeachtet ihrer positiven Formulierung („sind nur zulässig, wenn …“) einen negativ-beschränkenden Aussagegehalt. Sie bringt den Willen des Gemeinderats zum Ausdruck, dass Schank- und Speisewirtschaften unzulässig sein sollen, „wenn hierdurch in der Summe aller im Mischgebiet bestehenden oder genehmigten Gastraum-Nutzflächen (einschließlich Thekenbereich) 1.480 m²“ überschritten werden. Die Regelung in Ziff. 1 Satz 2 des Textteils baut auf dieser Aussage des Satzes 1 auf und setzt sie voraus. Die Regelung lässt Ausnahmen von der in Satz 1 festgesetzten summenbezogenen Flächenobergrenze für Erweiterungen bestehender Gastraum-Nutzflächen zu mit der Maßgabe, dass die „Gastraum-Nutzflächenzahl“ pro Grundstück von 0,5 (bezogen auf die Grundstücksfläche) nicht überschritten und die maximale Erweiterungsfläche bei 50 m² - errechnet im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - liegt.
20 
Dieses Regelungsgefüge findet im Gesetz (§ 9 a BauGB) und der auf dessen Grundlage ergangenen Baunutzungsverordnung keine Stütze. Der an gebietsbezogenen Flächenobergrenzen orientierte Unzulässigkeitsmaßstab in Ziff. 1 Satz 1 ist weder durch § 1 Abs. 10 BauNVO 1990 (dazu a) noch durch § 1 Abs. 4 bis Abs. 9 BauNVO 1990 gedeckt (dazu b). Dies führt zur Unwirksamkeit von Ziff. 1 Satz 2 des Textteils (dazu c).
21 
a) Mit den Beschränkungsregelungen für Schank- und Speisewirtschaften in Ziff. 1 (für das Mischgebiet) und Ziff. 2 (für das Besondere Wohngebiet) verfolgte der Gemeinderat aus städtebaulichen Gründen (insbesondere Verhinderung von Monostrukturen, Lärmschutz, Verkehr) das Ziel, den schon jetzt für problematisch hoch befundenen Anteil an Gastronomiebetrieben auf den status quo (Bestand im Zeitpunkt des Planaufstellungsverfahrens) zu beschränken (vgl. Planbegründung S. 8 u. 9). Die im Frühjahr 2004 im Einzelnen ermittelten Gastraum-Nutzflächen im gesamten Plangebiet von 1.683,2 m² sollten durch die Festsetzung von Obergrenzen im Mischgebiet (MI) von 1.480 m² und im Besonderen Wohngebiet (WB) von 220 m² im Wesentlichen festgeschrieben werden (vgl. Tabelle auf S. 8 der Planbegründung). Von dieser Bestandsobergrenze („absolute Begrenzung der Gastronomie“) sollten, dem Wunsch von Betriebsinhabern entsprechend, Ausnahmen zugelassen werden, um „angepasste Erweiterungsmöglichkeiten in Betrieben mit geringerem Gastronomie-Nutzungsanteil“ zu schaffen (Planbegründung S. 9).
22 
In der Antragserwiderung argumentiert die Antragsgegnerin, nicht nur die Ausnahmeregelung in Ziff. 1 Satz 2 des Textteils, sondern auch die summenbezogene Unzulässigkeitsgrenze in Ziff. 1 Satz 1 könne auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützt werden. Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu. Die Regelung in Ziff. 1 Satz 1 (und dementsprechend auch in Ziff. 2) des Textteils ist durch § 1 Abs. 10 BauNVO nicht gedeckt. Bezeichnenderweise hat auch die Antragsgegnerin bei der ersten Offenlage des Bebauungsplans noch § 1 Abs. 9 BauNVO als Rechtsgrundlage für eine entsprechende Regelung angegeben (vgl. Ziff. 3 des Textteils im Planentwurf, Fassung vom 18.05.2004).
23 
Nach § 1 Abs. 10 BauNVO kann bei Überplanung eines überwiegend bebauten Gebiets im Bebauungsplan vorgesehen werden, dass Erweiterungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von solchen baulichen oder sonstigen Anlagen allgemein zulässig oder durch Ausnahme zulassungsfähig sind, die „bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9“ unzulässig wären, d.h. die „nach dem vorgesehenen Baugebiet aufgrund der betreffenden Baugebietsvorschrift nicht zulässig sind“ (so Begründung in BR-Drs. 354/89, S. 42). Damit sind zum Einen solche Anlagen gemeint, die entweder schon durch die unveränderte Festsetzung eines der Baugebiete nach § 1 Abs. 2 i.V.m. §§ 2 - 9 BauNVO unzulässig werden, weil sie im Katalog der allgemeinen oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten des jeweiligen Baugebiets nicht enthalten sind (§ 1 Abs. 3 BauNVO). Zum Anderen erfasst § 1 Abs. 10 BauNVO auch diejenigen Anlagen, deren Unzulässigkeit sich auf der Ebene der räumlich und inhaltlich feindifferenzierenden Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO ergibt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 ff.; BayVGH, Urteil vom 22.11.1999 - 14 N 98.3623 -, BauR 2000, 699 und Urteil vom 23.12.1998 - 26 N 98.1675 -, juris).
24 
§ 1 Abs. 10 BauNVO ist insofern § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO rechtslogisch nachgeordnet. Die Vorschrift räumt dem Plangeber kein über die Differenzierungen in § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO hinausgehendes typisierendes Anlagenfindungsrecht ein, sie setzt eine derartige typisierte Festsetzung im betreffenden Bebauungsplan, die zur Unzulässigkeit führt, vielmehr voraus (so ausdrücklich auch BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.). § 1 Abs. 10 BauNVO erfordert mit anderen Worten in einer ersten Stufe das Vorliegen von - nach den Planungsvorstellungen der Gemeinde oder auch bereits zuvor gegebenen - „gebietsfremden“ Nutzungen (so Begründung BR-Drs. 354/89, S. 42; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.06.2007 - 8 C 10039/07 -, juris). Dieses vom Plangeber generell gewollte Verbot solcher - nach der Typik des § 1 Abs. 4 - Abs. 9 BauNVO zunehmend fein abgestuften - gebietsfremden Nutzungen und Anlagen wird sodann in einem weiteren Schritt (in einer zweiten Stufe) um die Möglichkeit angereichert, trotz dieser Verbote einzelne tatsächlich vorhandene gebietsfremde oder gebietsfremd werdende Anlagen im Wege erweiterten Bestandsschutzes als „Fremdkörper“ zuzulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O. sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.06.2007, a.a.O.). § 1 Abs. 10 BauNVO beinhaltet insofern eine bis dahin unübliche anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung, bei der der grundsätzlich abstrakte Normcharakter des Bebauungsplans verlassen wird und deren Festsetzungen sich konkret auf bestimmte vorhandene Nutzungen beziehen. Dogmatisch lässt sich § 1 Abs. 10 BauNVO des weiteren als eine - dem früheren § 34 Abs. 3 BauGB vergleichbare - Abweichens- bzw. Befreiungsregel für einzelne unzulässige Nutzungen begreifen, wobei keine Bindung an gesetzliche Befreiungsvoraussetzungen (etwa § 31 Abs. 2 BauGB) besteht, diese Voraussetzungen vielmehr von der Gemeinde nach Ermessen (in den Grenzen des § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO) in gebietsverträglicher Weise festgelegt werden können (zu alldem vgl. zutreffend: Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 RdNrn. 133, 136 f.).
25 
Mit diesen Vorgaben ist die Festsetzung in Ziff. 1 Satz 1 des Bebauungsplans „086 für den Bereich Marktplatz“ nicht vereinbar. Diese Regelung beschränkt sich nicht etwa nur darauf, nach § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO unzulässige Nutzungen/Anlagen (auf der o.g. zweiten Stufe) im Interesse erweiterten Bestandsschutzes zuzulassen (wie dies in Ziff. 1 Satz 2 des Textteils geschieht). Vielmehr verfolgt der Plangeber mit Ziff. 1 Satz 1 ersichtlich das Ziel, bereits auf der - typisierenden - ersten Stufe den Kreis der unzulässigen Nutzungen festzulegen. Schank- und Speisewirtschaften sollen - so ist die Vorschrift zu verstehen - nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig sein, aber nur bis zur Grenze eines baugebietsbezogenen Nutzflächensummenpegels von 1.480 m². Dies bedeutet, dass unterhalb dieser Flächenobergrenze auch - etwa bei der Betriebsaufgabe bestehender Lokale - neue Gastronomiebetriebe planungsrechtlich zulässig sind. Insofern geht Ziff. 1 Satz 1 des Textteils nicht nur funktional, sondern auch inhaltlich über die Ermächtigung in § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO hinaus. Denn § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO gestattet seinem Zweck (Bestandsschutzsicherung) entsprechend nur Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen vorhandener Anlagen. Die Regelung in Ziff. 1 Satz 1 des Textteils könnte daher auch dann keinen Bestand haben, wenn ihr die - freilich fernliegende - Auslegung entnommen würde, dass Schank- und Speisewirtschaften allgemein unzulässig sein sollen (§ 1 Abs. 5 BauNVO), dies aber, gestützt auf § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO, nicht für Gaststättenbetriebe unterhalb der Nutzflächenobergrenze von 1.480 m² gelten soll.
26 
Aus den vorstehend genannten Gründen, auf die verwiesen werden kann, ist auch die Festsetzung in Ziff. 2 des Textteils des Bebauungsplans nicht durch § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO gedeckt. Denn diese Regelung ist, bezogen auf das Besondere Wohngebiet, der Regelung in Ziff. 1 Satz 1 wörtlich nachgebildet.
27 
b) Ziff. 1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen des Plans ist auch durch die Ermächtigungsgrundlagen in § 1 Abs. 4 bis Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt (gleiches gilt für die Festsetzung in Ziff. 2 des Textteils).
28 
aa) Als Ermächtigungsgrundlage scheidet zunächst § 1 Abs. 4 BauNVO aus. § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO ermöglicht es dem Plangeber, das Plangebiet nach bestimmten Kriterien (Art der zulässigen Nutzung, Art der Betriebe und Anlagen und deren besondere Bedeutung und Eigenschaften) zu gliedern. Ungeachtet der Frage, wie die in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauNVO genannten Kriterien im Einzelnen zu verstehen sind, fehlt es hier bereits am Tatbestandsmerkmal der Gliederung. Der Begriff des „Gliederns“ im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO ist zu verstehen als zielgerichtete räumliche Anordnung einzelner Nutzungsarten in den Baugebieten. Die Gliederung gibt dem Plangeber die Möglichkeit, innerhalb eines der Baugebiete nach §§ 4 bis 9 BauNVO städtebaulich sinnvolle oder gar gebotene räumliche Abstufungen vorzunehmen und dabei artverwandte, sich ergänzende oder auch miteinander verträgliche Nutzungen, Betriebe und Anlagen auf flächenmäßig festgesetzte Bereiche zu beschränken (sog. interne Teilbereichsgliederung, vgl. dazu Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 RdNr. 82). Eine derartige, räumlich abgegrenzte Unterteilung des Misch- bzw. des Besonderen Wohngebiets wird in Ziff. 1 Satz 1 des Textteils nicht vorgenommen. Absicht der Antragsgegnerin war es nicht, Schank- und Speisewirtschaften differenziert nach Teilgebieten zu beschränken oder auszuschließen. Dem Gemeinderat ging es vielmehr allein darum, Überschreitungen einer jeweils für das gesamte Misch- und Wohngebiet geltenden Nutzflächenobergrenze zu verhindern. Bei welchem Betrieb, an welcher Stelle und in welchem Ausmaß sich diese Regelung auswirkt, ist nicht abzusehen, sondern hängt vom Einzelfall ab.
29 
bb) Auch auf § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO lässt sich die Differenzierung nach gebietsbezogenen Flächenobergrenzen bei den Schank- und Speisewirtschaften in Ziff. 1 Satz 1 des Textteils nicht stützen.
30 
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann u.a. festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 - 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig wären, nicht zulässig sind. Disponibel sind damit die in Abs. 2 der jeweiligen Baugebietsnorm aufgeführten zulässigen Nutzungsarten. Dazu gehört zwar auch der städtebaulich besonders geregelte gewerbliche Nutzungstypus der Schank- und Speisewirtschaften (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 a Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Jedoch sollen hier, wie dargelegt, Schank- und Speisewirtschaften in beiden Gebieten gerade nicht ausgeschlossen werden. Gastronomiebetriebe sollen vielmehr nur im Einzelfall unterbunden werden, wenn und soweit eine gebietsbezogene - betriebsunabhängige, individuell nicht beeinflussbare - Gesamtflächengrenze überschritten wird.
31 
Eine derartige vom Einzelbetrieb losgelöste Summenobergrenze ist ersichtlich auch durch § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt. § 1 Abs. 9 BauNVO gestattet es zwar - in Feingliederung gegenüber den Kriterien des § 1 Abs. 5 BauNVO aus Gründen der Verhältnismäßigkeit -, auch einzelne Unterarten von baulichen oder sonstige Anlagen planerisch durch eine gesonderte Regelung zu erfassen. Hierbei muss es sich jedoch um bestimmte Anlagentypen handeln, die von anderen Anlagen derselben Nutzungsart klar abgrenzbar sind, wobei die Gemeinde auf in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen darf. § 1 Abs. 9 BauNVO verlangt insofern eine eigenständige Begründung dafür, dass und warum Anlagen mit einer individuellen Ausprägung bestimmte „Arten von Anlagen“ sind. Es muss sich um Anlagen handeln, die sich - dem objektiven Ansatz des Planungsrechts entsprechend - durch typisierende Beschreibung oder die Beschreibung von Ausstattungsmerkmalen kennzeichnen lassen, etwa nach bestimmten Branchen oder Warengruppen (zu alldem vgl. bereits grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff. = NVwZ 1987, 1074 ff., sowie Beschluss vom 06.05.1993 - 4 NB 32.92 -, DVBl. 1993, 1097 f. = NVwZ 1994, 292 f.). Entscheidend ist, dass es die betreffende Nutzungsart in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt, dass der auszuschließende oder zuzulassende Betriebstyp sich in der Verkehrsanschauung durchgesetzt hat und auch marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2006 - 4 BN 1.06 -, juris, Beschluss vom 27.07.1998 - 4 BN 31.98 -, ZfBR 1998, 317; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.05.2007 - 5 S 2484/05 -, juris, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556). Von einem derartigen vom Markt anerkannten und umschreibbaren Betriebstypus einer Schank- und Speisewirtschaft kann in Ziff.1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen nicht die Rede sein. Ausgeschlossen werden, wie dargelegt, einzelne Betriebe völlig unabhängig von ihrer Größe und betrieblichen Ausgestaltung nach dem „Zufallsprinzip“, soweit eine bestimmte Gesamtgebietsnutzfläche überschritten wird. Auf individuelle Betriebsmerkmale verzichtet der Bebauungsplan völlig. Den Betriebstypus einer „in der Summe“ städtebaulich unerwünschten Schank- und Speisewirtschaft, den die Antragsgegnerin offensichtlich im Auge hat, gibt es aber nicht.
32 
c) Die nach alldem mangels Rechtsgrundlage unwirksame Festsetzung in Ziff. 1 Satz 1 des Bebauungsplans infiziert - ohne dass es auf die sonstigen aufgeworfenen Probleme (Bestimmtheit) etc. ankommt - auch die nachfolgende Regelung in Ziff. 1 Satz 2 der Festsetzungen des Textteils. Denn diese Regelung baut auf Satz 1 auf und geht mangels eines Bezugssubstrats ins Leere.
33 
2. Die Unwirksamkeit von Ziff. 1 (sowie auch von Ziff. 2) der textlichen Festsetzungen zieht auch die Unwirksamkeit des gesamten übrigen Bebauungsplans nach sich. Die Ungültigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (st. Rechtspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55, Nr. 30 = NVwZ 1994, 271 f.). Vorliegen mögen die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „086 für den Bereich Marktplatz“ (Ausweisung eines Mischgebiets und eines Besonderen Wohngebiets, Festsetzungen in Nrn. 3 und 4 des Textteils) noch geeignet sein, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung - teilweise - zu bewirken. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass der Gemeinderat einen Bebauungsplan nur dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Denn in diesem Fall wäre sein städtebauliches Primärziel, die Dominanz der Schank- und Speisewirtschaften einzudämmen und - vorbehaltlich angemessener Erweiterungen - auf den derzeitigen Umfang festzuschreiben, nicht erreicht worden.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss
vom 25. September 2007
Der Streitwert des Verfahrens wird gem. § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Der Senat kann ohne einen nicht erschienenen Vertreter der Antragsgegnerin verhandeln und entscheiden. Denn die Antragsgegnerin ist, wie sich aus ihrem Schreiben vom 06.09.2007 ergibt und wie von ihrem Bevollmächtigten, Stadtrechtsdirektor H., telefonisch bestätigt worden ist, rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen worden (§ 102 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO).
16 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften und fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig. Die Antragstellerinnen sind als natürliche Personen nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsberechtigt. Der Senat geht bei interessegerechter Auslegung davon aus, dass die Antragstellerinnen ihre Anträge von Anfang an als natürliche Personen - wenn auch in ihrer gesamthänderischen Bindung als Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft - gestellt haben. Dafür spricht, dass ihr Prozessbevollmächtigter in der Antragsbegründung mehrfach von „den Antragstellerinnen“ spricht und die Antragstellerinnen auch ihre Klage auf Erteilung des Bauvorbescheids beim Verwaltungsgericht Karlsruhe als Naturparteien erhoben haben. Damit sind die Antragstellerinnen, soweit sie gesamthänderisch die Eigentumsrechte der Erbengemeinschaft geltend machen, auch aktiv prozessführungsbefugt (vgl. §§ 2038 Abs. 1 Satz 1 und 2040 Abs. 1 BGB; zum - streitigen - Umfang der Prozessführungsbefugnis einzelner Miterben vgl. demgegenüber etwa BVerwG, Urteil vom 27.11.1981 - 4 C 1.81 -, NJW 1982, 113; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.1991 - 8 S 1589/91 -, NJW 1992, 388; weitere Nachweise bei VG Karlsruhe, Urt. v. 03.07.2003 - 11 K 4/03 -, juris). Darauf, ob die Erbengemeinschaft als „Vereinigung“ nach § 61 Nr. 2 VwGO selbst beteiligungs- und prozessfähig wäre (verneinend BGH, Beschluss vom 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 -, NJW 2006, 3715 ff.; und Urt. v. 11.09.2002 - XII ZR 187/00 -, NJW 2002, 3389 f.; BayVGH, Urt. v. 31.03.1978 - 40 II 75 -, BayVBl. 1979, 20 f.; bejahend demgegenüber: Jörg Schmidt, in: Eyermann u.a., VwGO, § 61 RdNr. 9 m.w.N.), kommt es mithin ebenso wenig an wie darauf, ob diese Beteiligtenfähigkeit - trotz des insofern engeren Wortlauts des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO - auch zur Stellung eines Normenkontrollantrags berechtigen würde (bejahend, wenn auch ohne Begründung, Schmidt, a.a.O., § 47 RdNr. 39).
17 
Die Antragstellerinnen sind als gesamthänderische Eigentümerinnen mehrerer Grundstücke im Plangebiet, deren Nutzung durch die Planfestsetzungen geregelt und teilweise (Gaststättennutzung) eingeschränkt werden, auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Durch diese Festsetzungen, die sie substantiiert angreifen, und durch deren Vollzug erscheint es möglich, dass die Antragstellerinnen in ihrem Grundeigentum verletzt werden. Schließlich steht den Antragstellerinnen auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens zur Seite. Denn ein Obsiegen bringt ihnen rechtliche (und auch tatsächliche) Vorteile, da die im Bebauungsplan für das Mischgebiet festgesetzten Nutzungsbeschränkungen dann nicht gelten, die Gebäude dann auf der Grundlage von § 34 BauGB mithin auch in den oberen Geschossen gewerblich genutzt werden dürften und die Gaststättennutzung ggf. auch deutlich erweitert werden könnte. Das mit dem Ziel einer Gaststättenerweiterung um 50 qm im Gebäude … anhängige Klageverfahren, in dem die Wirksamkeit des Bebauungsplans inzident zu prüfen ist, schöpft diese Rechtsvorteile nicht aus; auch bei einer dort stattgebenden Entscheidung wäre mit weiteren planbedingten Beeinträchtigungen zu rechnen, die inzident festgestellte Plannichtigkeit wäre von der - ohnehin nur zwischen den Parteien wirkenden - Rechtskraft des Urteils nicht erfasst (zum Rechtsschutzinteresse trotz gleichzeitiger Rechtsmittel/Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen im Planvollzug (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.12.1988 - 7 NB 2.88 -, NVwZ 1989, 458 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 RdNr. 91 m.w.N.).
18 
Die Anträge sind auch begründet. Verfahrensrügen gegen den Bebauungsplan „086 für den Bereich Marktplatz“ sind nicht erhoben und auch nicht ersichtlich. Letztlich bedarf es insofern aber keiner vertieften Prüfung, denn die Festsetzung in Ziff. 1 Satz 1 des Textteils des Bebauungsplans bezüglich der Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften im Mischgebiet ist von einer Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt und daher unwirksam. Nichts anderes gilt für die rechtlich gleichstrukturierte Regelung in Ziff. 2 des Textteils über die Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften im Besonderen Wohngebiet (zu all dem nachfolgend 1.). Diese Teilunwirksamkeit hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge (dazu unten 2.).
19 
1. Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen ist strukturell in zwei Teile gegliedert, die klar zu trennen sind. Ziff. 1 Satz 1 enthält eine Festsetzung dahingehend, unter welchen besonderen Voraussetzungen Schank- und Speisewirtschaften im Mischgebiet - ausgehend von ihrer allgemeinen Zulässigkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO - unzulässig sind. Die Vorschrift hat demnach, ungeachtet ihrer positiven Formulierung („sind nur zulässig, wenn …“) einen negativ-beschränkenden Aussagegehalt. Sie bringt den Willen des Gemeinderats zum Ausdruck, dass Schank- und Speisewirtschaften unzulässig sein sollen, „wenn hierdurch in der Summe aller im Mischgebiet bestehenden oder genehmigten Gastraum-Nutzflächen (einschließlich Thekenbereich) 1.480 m²“ überschritten werden. Die Regelung in Ziff. 1 Satz 2 des Textteils baut auf dieser Aussage des Satzes 1 auf und setzt sie voraus. Die Regelung lässt Ausnahmen von der in Satz 1 festgesetzten summenbezogenen Flächenobergrenze für Erweiterungen bestehender Gastraum-Nutzflächen zu mit der Maßgabe, dass die „Gastraum-Nutzflächenzahl“ pro Grundstück von 0,5 (bezogen auf die Grundstücksfläche) nicht überschritten und die maximale Erweiterungsfläche bei 50 m² - errechnet im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - liegt.
20 
Dieses Regelungsgefüge findet im Gesetz (§ 9 a BauGB) und der auf dessen Grundlage ergangenen Baunutzungsverordnung keine Stütze. Der an gebietsbezogenen Flächenobergrenzen orientierte Unzulässigkeitsmaßstab in Ziff. 1 Satz 1 ist weder durch § 1 Abs. 10 BauNVO 1990 (dazu a) noch durch § 1 Abs. 4 bis Abs. 9 BauNVO 1990 gedeckt (dazu b). Dies führt zur Unwirksamkeit von Ziff. 1 Satz 2 des Textteils (dazu c).
21 
a) Mit den Beschränkungsregelungen für Schank- und Speisewirtschaften in Ziff. 1 (für das Mischgebiet) und Ziff. 2 (für das Besondere Wohngebiet) verfolgte der Gemeinderat aus städtebaulichen Gründen (insbesondere Verhinderung von Monostrukturen, Lärmschutz, Verkehr) das Ziel, den schon jetzt für problematisch hoch befundenen Anteil an Gastronomiebetrieben auf den status quo (Bestand im Zeitpunkt des Planaufstellungsverfahrens) zu beschränken (vgl. Planbegründung S. 8 u. 9). Die im Frühjahr 2004 im Einzelnen ermittelten Gastraum-Nutzflächen im gesamten Plangebiet von 1.683,2 m² sollten durch die Festsetzung von Obergrenzen im Mischgebiet (MI) von 1.480 m² und im Besonderen Wohngebiet (WB) von 220 m² im Wesentlichen festgeschrieben werden (vgl. Tabelle auf S. 8 der Planbegründung). Von dieser Bestandsobergrenze („absolute Begrenzung der Gastronomie“) sollten, dem Wunsch von Betriebsinhabern entsprechend, Ausnahmen zugelassen werden, um „angepasste Erweiterungsmöglichkeiten in Betrieben mit geringerem Gastronomie-Nutzungsanteil“ zu schaffen (Planbegründung S. 9).
22 
In der Antragserwiderung argumentiert die Antragsgegnerin, nicht nur die Ausnahmeregelung in Ziff. 1 Satz 2 des Textteils, sondern auch die summenbezogene Unzulässigkeitsgrenze in Ziff. 1 Satz 1 könne auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützt werden. Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu. Die Regelung in Ziff. 1 Satz 1 (und dementsprechend auch in Ziff. 2) des Textteils ist durch § 1 Abs. 10 BauNVO nicht gedeckt. Bezeichnenderweise hat auch die Antragsgegnerin bei der ersten Offenlage des Bebauungsplans noch § 1 Abs. 9 BauNVO als Rechtsgrundlage für eine entsprechende Regelung angegeben (vgl. Ziff. 3 des Textteils im Planentwurf, Fassung vom 18.05.2004).
23 
Nach § 1 Abs. 10 BauNVO kann bei Überplanung eines überwiegend bebauten Gebiets im Bebauungsplan vorgesehen werden, dass Erweiterungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von solchen baulichen oder sonstigen Anlagen allgemein zulässig oder durch Ausnahme zulassungsfähig sind, die „bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9“ unzulässig wären, d.h. die „nach dem vorgesehenen Baugebiet aufgrund der betreffenden Baugebietsvorschrift nicht zulässig sind“ (so Begründung in BR-Drs. 354/89, S. 42). Damit sind zum Einen solche Anlagen gemeint, die entweder schon durch die unveränderte Festsetzung eines der Baugebiete nach § 1 Abs. 2 i.V.m. §§ 2 - 9 BauNVO unzulässig werden, weil sie im Katalog der allgemeinen oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten des jeweiligen Baugebiets nicht enthalten sind (§ 1 Abs. 3 BauNVO). Zum Anderen erfasst § 1 Abs. 10 BauNVO auch diejenigen Anlagen, deren Unzulässigkeit sich auf der Ebene der räumlich und inhaltlich feindifferenzierenden Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO ergibt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 ff.; BayVGH, Urteil vom 22.11.1999 - 14 N 98.3623 -, BauR 2000, 699 und Urteil vom 23.12.1998 - 26 N 98.1675 -, juris).
24 
§ 1 Abs. 10 BauNVO ist insofern § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO rechtslogisch nachgeordnet. Die Vorschrift räumt dem Plangeber kein über die Differenzierungen in § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO hinausgehendes typisierendes Anlagenfindungsrecht ein, sie setzt eine derartige typisierte Festsetzung im betreffenden Bebauungsplan, die zur Unzulässigkeit führt, vielmehr voraus (so ausdrücklich auch BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.). § 1 Abs. 10 BauNVO erfordert mit anderen Worten in einer ersten Stufe das Vorliegen von - nach den Planungsvorstellungen der Gemeinde oder auch bereits zuvor gegebenen - „gebietsfremden“ Nutzungen (so Begründung BR-Drs. 354/89, S. 42; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.06.2007 - 8 C 10039/07 -, juris). Dieses vom Plangeber generell gewollte Verbot solcher - nach der Typik des § 1 Abs. 4 - Abs. 9 BauNVO zunehmend fein abgestuften - gebietsfremden Nutzungen und Anlagen wird sodann in einem weiteren Schritt (in einer zweiten Stufe) um die Möglichkeit angereichert, trotz dieser Verbote einzelne tatsächlich vorhandene gebietsfremde oder gebietsfremd werdende Anlagen im Wege erweiterten Bestandsschutzes als „Fremdkörper“ zuzulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O. sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.06.2007, a.a.O.). § 1 Abs. 10 BauNVO beinhaltet insofern eine bis dahin unübliche anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung, bei der der grundsätzlich abstrakte Normcharakter des Bebauungsplans verlassen wird und deren Festsetzungen sich konkret auf bestimmte vorhandene Nutzungen beziehen. Dogmatisch lässt sich § 1 Abs. 10 BauNVO des weiteren als eine - dem früheren § 34 Abs. 3 BauGB vergleichbare - Abweichens- bzw. Befreiungsregel für einzelne unzulässige Nutzungen begreifen, wobei keine Bindung an gesetzliche Befreiungsvoraussetzungen (etwa § 31 Abs. 2 BauGB) besteht, diese Voraussetzungen vielmehr von der Gemeinde nach Ermessen (in den Grenzen des § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO) in gebietsverträglicher Weise festgelegt werden können (zu alldem vgl. zutreffend: Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 RdNrn. 133, 136 f.).
25 
Mit diesen Vorgaben ist die Festsetzung in Ziff. 1 Satz 1 des Bebauungsplans „086 für den Bereich Marktplatz“ nicht vereinbar. Diese Regelung beschränkt sich nicht etwa nur darauf, nach § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO unzulässige Nutzungen/Anlagen (auf der o.g. zweiten Stufe) im Interesse erweiterten Bestandsschutzes zuzulassen (wie dies in Ziff. 1 Satz 2 des Textteils geschieht). Vielmehr verfolgt der Plangeber mit Ziff. 1 Satz 1 ersichtlich das Ziel, bereits auf der - typisierenden - ersten Stufe den Kreis der unzulässigen Nutzungen festzulegen. Schank- und Speisewirtschaften sollen - so ist die Vorschrift zu verstehen - nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig sein, aber nur bis zur Grenze eines baugebietsbezogenen Nutzflächensummenpegels von 1.480 m². Dies bedeutet, dass unterhalb dieser Flächenobergrenze auch - etwa bei der Betriebsaufgabe bestehender Lokale - neue Gastronomiebetriebe planungsrechtlich zulässig sind. Insofern geht Ziff. 1 Satz 1 des Textteils nicht nur funktional, sondern auch inhaltlich über die Ermächtigung in § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO hinaus. Denn § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO gestattet seinem Zweck (Bestandsschutzsicherung) entsprechend nur Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen vorhandener Anlagen. Die Regelung in Ziff. 1 Satz 1 des Textteils könnte daher auch dann keinen Bestand haben, wenn ihr die - freilich fernliegende - Auslegung entnommen würde, dass Schank- und Speisewirtschaften allgemein unzulässig sein sollen (§ 1 Abs. 5 BauNVO), dies aber, gestützt auf § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO, nicht für Gaststättenbetriebe unterhalb der Nutzflächenobergrenze von 1.480 m² gelten soll.
26 
Aus den vorstehend genannten Gründen, auf die verwiesen werden kann, ist auch die Festsetzung in Ziff. 2 des Textteils des Bebauungsplans nicht durch § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO gedeckt. Denn diese Regelung ist, bezogen auf das Besondere Wohngebiet, der Regelung in Ziff. 1 Satz 1 wörtlich nachgebildet.
27 
b) Ziff. 1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen des Plans ist auch durch die Ermächtigungsgrundlagen in § 1 Abs. 4 bis Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt (gleiches gilt für die Festsetzung in Ziff. 2 des Textteils).
28 
aa) Als Ermächtigungsgrundlage scheidet zunächst § 1 Abs. 4 BauNVO aus. § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO ermöglicht es dem Plangeber, das Plangebiet nach bestimmten Kriterien (Art der zulässigen Nutzung, Art der Betriebe und Anlagen und deren besondere Bedeutung und Eigenschaften) zu gliedern. Ungeachtet der Frage, wie die in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauNVO genannten Kriterien im Einzelnen zu verstehen sind, fehlt es hier bereits am Tatbestandsmerkmal der Gliederung. Der Begriff des „Gliederns“ im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO ist zu verstehen als zielgerichtete räumliche Anordnung einzelner Nutzungsarten in den Baugebieten. Die Gliederung gibt dem Plangeber die Möglichkeit, innerhalb eines der Baugebiete nach §§ 4 bis 9 BauNVO städtebaulich sinnvolle oder gar gebotene räumliche Abstufungen vorzunehmen und dabei artverwandte, sich ergänzende oder auch miteinander verträgliche Nutzungen, Betriebe und Anlagen auf flächenmäßig festgesetzte Bereiche zu beschränken (sog. interne Teilbereichsgliederung, vgl. dazu Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 RdNr. 82). Eine derartige, räumlich abgegrenzte Unterteilung des Misch- bzw. des Besonderen Wohngebiets wird in Ziff. 1 Satz 1 des Textteils nicht vorgenommen. Absicht der Antragsgegnerin war es nicht, Schank- und Speisewirtschaften differenziert nach Teilgebieten zu beschränken oder auszuschließen. Dem Gemeinderat ging es vielmehr allein darum, Überschreitungen einer jeweils für das gesamte Misch- und Wohngebiet geltenden Nutzflächenobergrenze zu verhindern. Bei welchem Betrieb, an welcher Stelle und in welchem Ausmaß sich diese Regelung auswirkt, ist nicht abzusehen, sondern hängt vom Einzelfall ab.
29 
bb) Auch auf § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO lässt sich die Differenzierung nach gebietsbezogenen Flächenobergrenzen bei den Schank- und Speisewirtschaften in Ziff. 1 Satz 1 des Textteils nicht stützen.
30 
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann u.a. festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 - 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig wären, nicht zulässig sind. Disponibel sind damit die in Abs. 2 der jeweiligen Baugebietsnorm aufgeführten zulässigen Nutzungsarten. Dazu gehört zwar auch der städtebaulich besonders geregelte gewerbliche Nutzungstypus der Schank- und Speisewirtschaften (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 a Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Jedoch sollen hier, wie dargelegt, Schank- und Speisewirtschaften in beiden Gebieten gerade nicht ausgeschlossen werden. Gastronomiebetriebe sollen vielmehr nur im Einzelfall unterbunden werden, wenn und soweit eine gebietsbezogene - betriebsunabhängige, individuell nicht beeinflussbare - Gesamtflächengrenze überschritten wird.
31 
Eine derartige vom Einzelbetrieb losgelöste Summenobergrenze ist ersichtlich auch durch § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt. § 1 Abs. 9 BauNVO gestattet es zwar - in Feingliederung gegenüber den Kriterien des § 1 Abs. 5 BauNVO aus Gründen der Verhältnismäßigkeit -, auch einzelne Unterarten von baulichen oder sonstige Anlagen planerisch durch eine gesonderte Regelung zu erfassen. Hierbei muss es sich jedoch um bestimmte Anlagentypen handeln, die von anderen Anlagen derselben Nutzungsart klar abgrenzbar sind, wobei die Gemeinde auf in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen darf. § 1 Abs. 9 BauNVO verlangt insofern eine eigenständige Begründung dafür, dass und warum Anlagen mit einer individuellen Ausprägung bestimmte „Arten von Anlagen“ sind. Es muss sich um Anlagen handeln, die sich - dem objektiven Ansatz des Planungsrechts entsprechend - durch typisierende Beschreibung oder die Beschreibung von Ausstattungsmerkmalen kennzeichnen lassen, etwa nach bestimmten Branchen oder Warengruppen (zu alldem vgl. bereits grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff. = NVwZ 1987, 1074 ff., sowie Beschluss vom 06.05.1993 - 4 NB 32.92 -, DVBl. 1993, 1097 f. = NVwZ 1994, 292 f.). Entscheidend ist, dass es die betreffende Nutzungsart in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt, dass der auszuschließende oder zuzulassende Betriebstyp sich in der Verkehrsanschauung durchgesetzt hat und auch marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2006 - 4 BN 1.06 -, juris, Beschluss vom 27.07.1998 - 4 BN 31.98 -, ZfBR 1998, 317; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.05.2007 - 5 S 2484/05 -, juris, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556). Von einem derartigen vom Markt anerkannten und umschreibbaren Betriebstypus einer Schank- und Speisewirtschaft kann in Ziff.1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen nicht die Rede sein. Ausgeschlossen werden, wie dargelegt, einzelne Betriebe völlig unabhängig von ihrer Größe und betrieblichen Ausgestaltung nach dem „Zufallsprinzip“, soweit eine bestimmte Gesamtgebietsnutzfläche überschritten wird. Auf individuelle Betriebsmerkmale verzichtet der Bebauungsplan völlig. Den Betriebstypus einer „in der Summe“ städtebaulich unerwünschten Schank- und Speisewirtschaft, den die Antragsgegnerin offensichtlich im Auge hat, gibt es aber nicht.
32 
c) Die nach alldem mangels Rechtsgrundlage unwirksame Festsetzung in Ziff. 1 Satz 1 des Bebauungsplans infiziert - ohne dass es auf die sonstigen aufgeworfenen Probleme (Bestimmtheit) etc. ankommt - auch die nachfolgende Regelung in Ziff. 1 Satz 2 der Festsetzungen des Textteils. Denn diese Regelung baut auf Satz 1 auf und geht mangels eines Bezugssubstrats ins Leere.
33 
2. Die Unwirksamkeit von Ziff. 1 (sowie auch von Ziff. 2) der textlichen Festsetzungen zieht auch die Unwirksamkeit des gesamten übrigen Bebauungsplans nach sich. Die Ungültigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (st. Rechtspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55, Nr. 30 = NVwZ 1994, 271 f.). Vorliegen mögen die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „086 für den Bereich Marktplatz“ (Ausweisung eines Mischgebiets und eines Besonderen Wohngebiets, Festsetzungen in Nrn. 3 und 4 des Textteils) noch geeignet sein, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung - teilweise - zu bewirken. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass der Gemeinderat einen Bebauungsplan nur dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Denn in diesem Fall wäre sein städtebauliches Primärziel, die Dominanz der Schank- und Speisewirtschaften einzudämmen und - vorbehaltlich angemessener Erweiterungen - auf den derzeitigen Umfang festzuschreiben, nicht erreicht worden.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss
vom 25. September 2007
Der Streitwert des Verfahrens wird gem. § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. September 2004 - 6 K 3342/03 - wird zurückgewiesen.

Die untereinander als Gesamtschuldner haftenden Kläger 1 und 2 sowie der Kläger 3 tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.08.2003 zum Neu- und Ausbau der L 408 in Loßburg, Gemarkung 24-Höfe und Betzweiler-Wälde. Das Plangebiet liegt etwa 8 km südlich von Freudenstadt; es gehört zum südlichen Teil der Gemeinde Loßburg sowie zu einem kleinen Teil zur Gemeinde Betzweiler.
Die L 408 (neu) soll an die Stelle der vorhandenen L 408 treten, welche Loßburg, Peterzell und Freudenstadt untereinander und mit dem Autobahnanschluss Oberndorf der Autobahn A 81 (Stuttgart-Singen) verbindet. Die bestehende L 408 ist nur 4,5 bis 5,5 m breit. Sie ist für den Schwerverkehr über 3 t Gesamtgewicht gesperrt, weil sie zu schmal, zu wellig und ohne ausreichenden Unterbau ist. Der hier in Rede stehende Aus- und Neubau soll auf einer Länge von etwa 6,5 km erfolgen. Von der insgesamt 9,7 km langen L 408 (neu) werden 3,8 km neu trassiert; im Übrigen bleibt es beim bisherigen Verlauf. Die planfestgestellte Trasse soll eine Fahrbahnbreite von 7 m mit seitlichen Banketten von 1,5 m erhalten. Sie ist für einen auf das Jahr 2015 prognostizierten Verkehr von 7199 Kfz täglich - darunter 963 Lkw - bei einer Entwurfsgeschwindigkeit von 80 km/h angelegt. Der landwirtschaftliche Verkehr zur Bewirtschaftung der Grundstücke im Planbereich erhält eine parallele Wegführung teilweise unter Verwendung der früheren L 408. Die Gesamtkosten sollen 9,37 Millionen Euro betragen.
Der Ausbau der L 408 wird bereits seit 1970 von der Straßenbauverwaltung betrieben. Schon für das Planfeststellungsverfahren 1987 wurde eine Variantenuntersuchung von insgesamt acht Varianten mit Untervarianten durchgeführt. Der Antrag der Straßenbauverwaltung auf Zulassung des Vorhabens auf der Grundlage der Variante 6 wurde von der Planfeststellungsbehörde mit Blick auf die Belange von Natur und Landschaft nicht weiter verfolgt; diese Variante wurde 1987 nur südlich des jetzigen Bauabschnittsplans festgestellt und später gebaut. In der Folgezeit wurden erneut verschiedene Varianten untersucht (Umweltverträglichkeitsstudie vom 10.10.1997 - UVS -). Die Varianten 1 bis 5 wurden vorweg ausgeschieden, weil sie weithin außerhalb der festgelegten „relativ konfliktarmen Korridore“ verlaufen. Abschließend untersucht wurden die Varianten 6, 7, 7a, 7b, 7c sowie die von der Gemeinde Loßburg im Hinblick auf eine Ortsumfahrung des „Äußeren Vogelsberg“ eingebrachte Variante 8c/d (sog. Trasse des Ortschaftsrats) und schließlich eine weitere von der Gemeinde Loßburg ausgearbeitete Variante 10 (insb. Untervariante 10 F 2, sog. Gemeindetrasse). Die Varianten 7 mit Untervarianten sind am - siedlungsnahen - Verlauf der bisherigen L 408 orientiert. Alle übrigen Varianten verlaufen siedlungsfern; sie sind von der L 408 (alt) mehr oder weniger nach Osten hin abgerückt. Nach dem Ergebnis der UVS stellt die - siedlungsnächste - Variante 7 die „umweltverträglichste“ Lösung dar.
Gleichwohl stellte die Straßenbauverwaltung im Jahre 2001 den Antrag, die Untervariante 7a planfestzustellen, bei der die Trasse im Unterschied zur Variante 7 nicht durch den Weiler „Äußerer Vogelsberg“ führt, sondern dieser westlich umfahren wird. Hintergrund war die Überlegung, dass durch den Aus- und Neubau der L 408 die Verkehrsmenge erheblich zunehmen wird, so dass die etwas ungünstigeren Auswirkungen der Variante 7a auf „Tiere und Pflanzen“ hingenommen werden könnten. Die Variante 6 wurde in der UVS am schlechtesten bewertet, ebenso die Gemeindetrasse 10 F 2. Die siedlungsfernste Variante 8 c/d (Trasse des Ortschaftsrats) wurde von der Straßenbauverwaltung überwiegend aus Kostengründen nicht aufgegriffen (Notwendigkeit von Brückenbauten).
Die beantragte Variante 7 a war Gegenstand einer ersten Offenlegung in der Zeit vom 19.2.2001 bis einschließlich 19.3.2001 (öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Loßburg vom 9.2.2001); der Erörterungstermin hierzu fand am 20./21.6.2001 statt. Auf der Grundlage der Erörterungsverhandlungen wurde die Trasse 7 a verändert; insbesondere soll der Weiler Trollenberg nunmehr westlich umfahren werden, um einen nicht ausgleichbaren Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild durch einen Einschnitt beim Dorfzentrum sowie die Abtrennung zentraler dörflicher Einrichtungen (u.a. Bürgerhaus) vom Rest des Weilers zu vermeiden. Im entsprechenden Ergänzungsverfahren wurden die geänderten Planunterlagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 30.09. bis 29.10.2002 erneut offengelegt; die weitere Erörterungsverhandlung fand am 16.12.2002 statt.
Eine „Arbeitsgruppe UV-Bewertung, ehemalige Projektgruppe Verkehr, LNV Arbeitskreis Freudenstadt“ (Sprecher: Forstdirektor a.D. ...) legte im Juli 2003 nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens eine „Umweltverträglichkeitsbewertung“ mit einer Variante „8 c optimiert“ (Optimierung der im Rahmen der UVS ausgeschiedenen Variante 8 c) vor. Nach den Vorstellungen der Arbeitsgruppe soll die Brücke über den Obelsbach statt einer Länge von 300 m („Ortschaftsratstrasse“) nur noch eine solche von 100 m aufweisen und die zweite Brücke am „Hinteren Stuhl“ gänzlich entfallen.
Die Kläger 1 und 2 sind Haupterwerbslandwirte. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (PFB) bewirtschafteten sie 19 ha eigene und 27 ha zugepachtete Wiesenflächen. Außerdem verfügte der Betrieb über 6 ha eigenen Wald und 40 Milchkühe. Durch das planfestgestellte Vorhaben werden vom Flst.Nr. ... (55.436 qm) 2.550 qm dauernd und 1.064 qm vorübergehend in Anspruch genommen. Die Kläger haben im Planfeststellungsverfahren mit Schriftsatz vom 27.03.2001 und im Erörterungstermin Einwendungen erhoben.Der Kläger 3 wurde erstmals durch die Umplanung im Ergänzungsverfahren betroffen. Sein Grundstück Flst.Nr. .../1 wird mit 4.582 qm und das Grundstück Flst.Nr. ...2 mit 5.405 qm in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 08.11.2002 hat er Einwendungen erhoben.
Mit Beschluss vom 28.08.2003 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Plan zum Aus- und Neubau der L 408 (Amtstrasse) gemäß der beantragten Variante 7 a fest. Die Variantenauswahl wird insbesondere mit Blick auf die fehlende Vorzugswürdigkeit der im Planfeststellungsverfahren von den Klägern und von anderer Seite vor allem geforderten - siedlungsfernen - Gemeindetrasse 10 F 2 im Einzelnen begründet. Hinsichtlich der Kläger 1 und 2 wird u.a. ausgeführt: Das Flst.Nr. ...7 bleibe nach wie vor direkt vom Hof aus zugänglich; die Bewirtschaftung werde nicht beschränkt. Im Termin sei den Klägern zugesagt worden, dass die alte L 408 im südwestlichen Eck ihres Grundstücks nur entsiegelt, aber nicht vollständig renaturiert werde. Sie könnten also das alte Straßenstück erwerben und für das Befahren des westlichen Grundstücksrandes nutzen. Vom Grundstück Flst.Nr. ... würden durch die Trasse zwei kleine Teile abgetrennt, die jedoch beide über die L 408 (alt) erreichbar seien. Im Zusammenhang mit der Ergänzungsplanung sei den Klägern, die nach ihren Angaben die L 408 jährlich etwa 300 mal für die jetzige Weideviehhaltung überqueren müssten, ein kreuzungsfreier Übergang über die neue L 408 ermöglicht worden. Dazu müssten die Kläger zwar zusätzlich 2.225 qm Gelände abgeben. Insgesamt werde aber nur 4 % der Eigentumsfläche in Anspruch genommen oder 0,8 ha der 48 ha großen Gesamtfläche. Sämtliche Lärmgrenzwerte würden eingehalten. Zu den Einwendungen des Klägers 3 heißt es im PFB: Im Erörterungstermin sei es dem Kläger vor allem darum gegangen, dass alle Grundstücksteile angebunden blieben, was seitens des Straßenbaulastträgers zugesagt worden sei. Auch habe sich der Kläger 3 für diejenige Lösung ausgesprochen, die seine Flächen am wenigsten beanspruche. Dies sei bei der festgestellten Lösung der Fall. Der Holzlagerplatz werde auf Kosten des Straßenbaulastträgers verlegt.
Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Klägern am 18.09.2003 zugestellt.
10 
Mit der am 16.10.2003 erhobenen Klage haben die Kläger in erster Instanz zuletzt beantragt,
11 
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22. August 2003 insoweit aufzuheben, als er die Baukilometer 0 + 200 bis 4 + 250 betrifft,
bezüglich des Klägers 3 hilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 22. August 2003 hinsichtlich der Zufahrt vom Grundstück Flst.Nr. .../1 auf die L 408 (neu) so zu ändern, dass die Zufahrt mit Langholzwagen befahren werden kann.
12 
Zur Begründung haben die Kläger u.a. ausgeführt: Sicherlich sei keiner der landwirtschaftlichen Betriebe existenzgefährdet. Dies sei schon deshalb nicht der Fall, weil es sich um große arrondierte Hofgüter mit reichlich ausgewogenem Flur- und Bauernwaldbesitz handle; hinzu kämen Pachtflächen außerhalb der eigenen Markung. Die gewählte Trasse sei indes nicht landschaftsgerecht. Die Beeinträchtigung des Siedlungsbereichs von 24-Höfe mit einzigartiger Landschaftsgliederung und einer einmaligen bäuerlichen Kulturlandschaft werde deutlich unterbewertet. Aufgrund der Siedlungsnähe entstünden Lärmprobleme. Die Trasse beeinträchtige gerade die hofnahen Felder und Wiesen mit der Konsequenz der Betriebserschwernis. Sie mache die Anlegung von Parallelwegen für den landwirtschaftlichen Verkehr notwendig. Die vorgesehene parallele Wegführung reiche für den Verkehr zwischen den Siedlungspunkten im Gebiet 24-Höfe und für einen Begegnungsverkehr mit dem öffentlichen Nahverkehr aber nicht aus. Die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung vorgeschlagene optimierte Trasse 8 c/d vermeide alle diese Nachteile. Denn diese Trasse verlaufe - mit Ausnahme der Umfahrung des Äußeren Vogelsberg - ausschließlich im Wald und damit siedlungsfern. Die dadurch bedingte größere Beeinträchtigung von Waldflächen wiege im Unterschied zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes der freien Flur und den Bewirtschaftungserschwernissen für die Landwirtschaft bei Ausführung der Amtstrasse 7 a nicht schwer, weil Wald im Schwarzwald „überreich“ vorhanden sei. Die optimierte Variante 8c/d dränge sich daher auf, zumal als Vorzug der Amtstrasse 7 a nicht angeführt werden könne, dass es sich - anders als bei den anderen Varianten - nur um einen Ausbau der L 408 (alt) und nicht um einen Neubau handele; denn von 6,5 km würden 3,8 km neu trassiert, im streitgegenständlichen Abschnitt sogar fast komplett. Die vormalige Variante 8 sei nur deshalb nicht weiter untersucht worden, weil die Straßenbauverwaltung insoweit eine absurde Trassenführung mit zwei Brücken von insgesamt 530 m Länge, Baukosten von 10 bis 12 Millionen DM und einer Führung überwiegend im freien Gelände angenommen habe. Bei der optimierten Variante 8 c/d reiche eine kurze Brücke zur Überquerung des Odelsbaches aus; außerdem führe die Trasse fast ausschließlich durch den Wald bei einer Steigung von nicht mehr als 4,5 %. Die Annahme der Straßenbauverwaltung, die „optimierte“ Variante würde Mehrkosten von 3 bis 4 Millionen Euro verursachen, entbehre der Grundlage. Speziell zur Situation der Kläger 1 und 2 sei auszuführen, dass die vorgesehene Überquerung der L 408 (neu) zwar für die Weideviehhaltung vorteilhaft sei, auf der anderen Seite aber eine zusätzliche Inanspruchnahme ihres Grundeigentums erforderlich mache. Dies sei ihnen nicht zuzumuten, weil durch eine hofferne Trasse im Wald Beeinträchtigungen insgesamt vermieden werden könnten. Hinzu komme, dass die durch Zerschneidung entstehenden beiden kleinen Teilstücke des Grundstücks Flst.Nr. ... nicht selbständig wirtschaftlich verwertbar seien. Zwar wären sie bei der Gemeindevariante auch grundstücksbetroffen, allerdings hoffern , so dass die eigentlichen Bewirtschaftungsflächen nicht durchschnitten und Beeinträchtigungen vermieden würden. Außerdem stünde dann die alte Trasse in vollem Umfang - ohne Überbrückungen und ohne die Anlegung von Nebentrassen - für den landwirtschaftlichen Verkehr zur Verfügung.
13 
Der Beklagte hat beantragt,
14 
die Klagen abzuweisen.
15 
Mit Urteil vom 30.09.2004 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klagen abgewiesen (6 K 3342/03). Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt:
16 
Die Kläger seien mit dem Vorbringen, die Trasse 8 c/d müsse der planfestgestellten Trasse vorgezogen werden, nicht präkludiert. Es reiche aus, dass die Kläger im Erörterungsverfahren der Gemeindevariante 10 F den Vorzug gegeben hätten. Denn auch diese Trasse verlaufe siedlungsfern durch den Wald östlich von 24-Höfe und unterscheide sich nur im Detail von der nunmehr von den Klägern vorgeschlagenen Trasse 8 c/d optimiert. Eine siedlungsferne Trasse habe das Regierungspräsidium zu Recht bereits im Wege der Grobanalyse ausgeschlossen. Zwar könne die UV-Studie, die der siedlungsnahen Variante 7 den Vorzug vor den anderen Varianten gegeben habe, nicht uneingeschränkt akzeptiert werden. Der Variantenvergleich leide daran, dass keine Gewichtung zwischen den 12 Untersuchungsparametern vorgenommen worden sei. Es gehe nicht an, die Kriterien „Erdmassenbewegungen“ oder „verbleibender Erdmassenüberschuss“ ebenso zu gewichten, wie die Auswirkungen auf das „Landschaftsbild“ oder die „Wohn- und Wohnumfeldfunktion“. Außerdem habe der Gutachter Dr. R. die Bewertung der Varianten nicht ohne inhaltliche Vorgabe vorgenommen. Denn er habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Studie im Zusammenwirken mit dem Regierungspräsidium zustande gekommen sei. Jedoch weise auch die von den Klägern vorgelegte UV-Bewertung des Forstdirektors a.D. J. Mängel auf. So halte Herr J. etwa die ökologischen Nachteile der planfestgestellten Trasse für wesentlich gewichtiger als die der Alternative 8 c/d optimiert, weil eine Streuobstwiese ökologisch wertvoller sei als Wald. Dies könne jedoch auch anders bewertet werden, zumal der Augenschein ergeben habe, dass sowohl das Obelsbachtal als auch der Höhenrücken, über den die Trasse 8 c/d optimiert führen solle, keine monotonen Fichtenkulturen darstellten, sondern einen reichhaltigen Pflanzenbewuchs aufwiesen. Herr J. habe beim Augenschein selbst erklärt, dass der Bereich der Trasse 8 c/d ein Erholungsbereich ersten Ranges sei. Gegen die UV-Bewertung des Herrn J. spreche außerdem, dass die maßgeblichen Erhebungen im Jahr 1989 vorgenommen worden seien. Die im Jahr 1989 gewonnenen Erkenntnisse könnten jedoch nicht zur Grundlage einer Bewertung im Jahre 2003 gemacht werden. Die Variantenauswahl könne nicht beanstandet werden. Die Trasse 8 c/d „optimiert“ sei gegenüber der planfestgestellten Trasse 7 a bei Abwägung aller maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange nicht deutlich vorzugswürdig. Die von den Klägern geltend gemachten privaten Belange seien nicht derart gewichtig, dass deshalb eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht käme, zumal die meisten Beeinträchtigungen durch Planänderung oder -ergänzung entfallen seien. Der Kläger 3 habe keinen Anspruch darauf, dass die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Zufahrt so geändert werde, dass sie auch mit Langholzwagen befahren werden könne. Er habe in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass die vorgesehene Zufahrt für ihn praktisch wertlos sei. Den vorhandenen Lageplatz nördlich der planfestgestellten Trasse könne er wie bisher nutzen. Der südliche Holzlagerplatz werde nach dem Planfeststellungsbeschluss auf Kosten des Vorhabenträgers verlegt.
17 
Der Senat hat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 04.05.2005 - 8 S 2832/04 - wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten zugelassen. Mit mehreren Verfügungen des Vorsitzenden ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zuletzt zum 17.11.2005 verlängert worden. Mit am 17.11.2005 eingegangenem Schriftsatz vom 16.11.2005 beantragen die Kläger,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. September 2004 - 6 K 3342/03 - zu ändern und den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22. August 2003 insoweit aufzuheben, als er die Baukilometer 0 + 200 bis 4 + 250 betrifft,
hinsichtlich der Kläger 1 und 2 hilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten, den genannten Planfeststellungsbeschluss durch die Anordnung von Maßnahmen des aktiven bzw. passiven Lärmschutzes so zu ergänzen, dass ein Nachtwert von 45 dB(A) erreicht wird.
19 
Zur Begründung wird - ergänzend - im Wesentlichen vorgetragen: Die UVS, auf deren Grundlage die planfestgestellte Variante 7 a ausgewählt worden sei, sei wegen fehlender Gewichtung der Untersuchungsparameter „nicht belastbar“. Es treffe nicht zu, dass die Variante 7 a beim Belang „Forstwirtschaft“ deutliche Vorteile gegenüber der Variante 8 c/d biete. Denn die Variante 7 greife in hochwertige Mischwaldbestände ein, während die Variante 8 c/d über jüngere und minderwertige Waldbestände führe. Die Alternativtrasse 8 c/d verursache auch keine Kosten von 15,5 Millionen Euro, sondern sei in etwa gleich aufwändig wie die Amtstrasse. Die Trasse 8 c/d nehme erheblich weniger private Flächen in Anspruch, weil verstärkt auf öffentliche Flächen zugegriffen werden könne. Sie sei außerdem kürzer und gerader als die Amtstrasse sowie schonender für die Anwohner (Lärmaspekt), die Landwirtschaft und die einzigartige bäuerliche Kulturlandschaft. Daher dränge sie sich auf, so dass der Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerhaft sei. Zudem sei verfahrensfehlerhaft auf eine projektbezogene Untersuchung der Alternativen verzichtet worden.
20 
Speziell hinsichtlich der Kläger 1 und 2 sei der Planfeststellungsbeschluss schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil im Text von einer kreuzungsfreien Überfahrt für den Viehbetrieb die Rede sei, während nach den Planunterlagen eine Unterfahrt vorgesehen sei. Ein verkehrssicherer Viehbetrieb sei dort nicht möglich. Auch könne nicht mit sämtlichen landwirtschaftlichen Fahrzeugen durchgefahren werden. Die Planung gefährde die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes der Kläger 1 und 2. Die landwirtschaftliche Betriebsfläche werde zerschnitten und der Viehbetrieb durch die Notwendigkeit einer Unterfahrung einschneidend erschwert. Auch entstünden höhere Energiekosten. Wegen der - auch wirtschaftlich - schwierigen Verhältnisse im Hochschwarzwald könne eine Existenzgefährdung auch nicht allein deshalb verneint werden, weil weniger als 5 % der Betriebsfläche in Anspruch genommen werde. Hinsichtlich des Klägers 3 bestehe infolge der Zerschneidung der Waldflächen erhöhte Windbruchgefahr, welche den - neben dem landwirtschaftlichen Betrieb bestehenden - waldbaulichen Betrieb existenziell gefährde. Die wirtschaftlichen Nachteile, die dem Kläger 3 aus der Verlegung des Holzlagerplatzes entstünden, seien im Planfeststellungsbeschluss nicht berücksichtigt worden.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Er erwidert: Bei der Variante 8 würde entlang des Obelsbaches hochwertiger Erholungswald und zugleich ein Biotop höchster Wertstufe in Anspruch genommen. Demgegenüber verlaufe die Amtstrasse weitgehend über freie Flur und schneide den Wald nur „stückweise“ an. Soweit sie auf Waldbestände zugreife, seien diese auch nicht höherwertig als die von der Variante 8 c/d betroffenen. Die Gefahr von Windbruch werde dadurch vermindert, dass ein „Waldmantelvorbau“ vorgesehen sei. Demgegenüber solle die von den Klägern favorisierte Trasse 8 c/d die Wiesen schonen und weitgehend Wald in Anspruch nehmen. Sie „schlitze“ den Schluchtenwald des Obelsbaches der Länge nach „auf“. Gerade diese Trasse habe die Forstverwaltung abgelehnt, weil dort die Standfestigkeit der Bäume besonders gering sei und die Gefahr durch Windbruch daher besonders groß. Die qualitative Bewertung der Wälder durch Herrn J. sei unhaltbar. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ausgerechnet ein ehemaliger Förster einen Einschlag in einen außerordentlich wertvollen Erholungswald und zugleich ein Biotop höchster Qualitätsstufe als minderen Eingriff gegenüber intensiv gemähten Wiesen vorschlagen könne. Auf eine genaue Ermittlung der Kosten komme es nicht an; im Planfeststellungsbeschluss sei die Alternativenprüfung nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt worden. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob die Variante 8 c/d überhaupt Gegenstand gerichtlicher Prüfung sein könne, nachdem sie im Planfeststellungsverfahren von keinem der Verfahrensbeteiligten vorgeschlagen worden sei.
24 
Die Kläger 1 und 2 könnten eine Existenzgefährdung nicht geltend machen, weil sie insoweit präkludiert seien. Sie hätten diesen Gesichtspunkt im Verwaltungsverfahren nicht zur Sprache gebracht. Bei einem Verlust von 1,3 % der Gesamtgrünfläche liege eine Existenzgefährdung auch tatsächlich nicht vor. Im Übrigen spiele diese Frage auf der Ebene der Variantenuntersuchung ohnehin keine Rolle. Ansonsten hätte beispielsweise im vorliegenden Fall für alle 10 Varianten mit Untervarianten eine komplette Flurstückerhebung mit Befragung aller Landwirte durchgeführt werden müssen. Die Frage der Existenzgefährdung sei daher erst für das beantragte konkrete Straßenbauvorhaben zu klären. Dasselbe gelte für die Frage der Inanspruchnahme privater Flächen. Bei der Bezeichnung „Überführung der L 408“ auf S. 33 des PFB unter der Textziffer 3.5.4 handele es sich lediglich um einen Schreibfehler; die zeichnerische Darstellung einer Unterführung in Plan 7.4 a sei hingegen richtig. Die Unterführung sei 6 m breit mit jeweils 20 cm Seitenbord und damit für die Zwecke der Kläger 1 und 2 ausreichend bemessen. Der Kläger 3 habe keinen Anspruch darauf, dass die Gefahr des Windbruches auf seinen Grundstücken dadurch gebannt werde, dass andere ihm nicht gehörende Waldgrundstücke in Gefahr gerieten. Gerade bei der von ihm bevorzugten Trasse 8 c/d sei diese Gefahr - wie ausgeführt - besonders groß. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung habe der Kläger 3 bestätigt, dass die alten Zufahrten wie bisher erhalten blieben und die neu eingezeichnete Zuwegung bei Baukilometer 1 + 885 direkt von der neuen Straße aus zum nördlichen Teil für ihn ohne Bedeutung sei. Der Kläger 3 habe nicht dargelegt, weshalb sich das Vorhaben für ihn wirtschaftlich nachteilig auswirken sollte. Die einzige Änderung bestehe darin, dass die beiden von der Planung betroffenen Flurstücke jetzt aus zwei Teilen bestünden, wobei die beiden östlichen Teile nur durch Überqueren der L 408 zu erreichen seien. Weshalb bei einer Wiese, die zwei- oder dreimal im Jahr gemäht werden müsse, darin ein wirtschaftlicher Nachteil liege, habe der Kläger 3 nicht dargetan. Alle Grundstücksteile des Klägers 3 hätten eine Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz aus. Schließlich bezahle der Straßenbaulastträger auch die notwendige Verlegung seines Holzplatzes.
25 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2006 Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins im Bereich der planfestgestellten und der von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Trasse der L 408 (neu); wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die dem Senat vorliegenden Planakten und die Akte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Berufung der Kläger ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Dies gilt auch, soweit die Kläger 1 und 2 erstmals im Berufungsverfahren beantragt haben, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um die Anordnung von Maßnahmen des aktiven oder passiven Lärmschutzes zu ergänzen. Dabei kann offen bleiben, ob diese Verpflichtungsanträge als „minus“ bereits in den Anträgen auf Aufhebung des PFB enthalten waren oder eine Klageerweiterung darstellen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. vom 10.7.1995 - 4 B 94/95 -, NuR 1996, 287). Denn jedenfalls hat der Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 VwGO in eine Klageerweiterung eingewilligt, weil er sich sachlich auf diesen Aspekt eingelassen hat, ohne der Klageänderung als solcher zu widersprechen (§ 91 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffene (vgl. §§ 40 StrG, 75 Abs. 2 LVwVfG) haben die Kläger Anspruch auf umfassende objektiv-rechtliche Überprüfung der Planung; ausgenommen hiervon sind nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht kausal sind (vgl. BVerwG, Beschl. vom 10.7.1995 - 4 B 94.95 -, a.a.O.; Urteil vom 28.2.1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011; st. Rspr.). Danach weist der Planfeststellungsbeschluss keine Rechtsmängel auf, die seine vollständige oder teilweise Aufhebung, die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder zumindest im Umfang der Hilfsanträge der Kläger 1 und 2 seine Ergänzung erfordern würden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO, § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG):
28 
1. Es steht außer Streit, dass das Vorhaben, mit der L 408 (neu) eine - erstmals - durch den Schwerverkehr befahrbare und verkehrssichere Straße zu schaffen, gemessen an der Zielsetzung des § 9 Abs. 1 Satz 1 StrG „vernünftigerweise geboten“ ist (Planrechtfertigung) und daher auch im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dem Wohl der Allgemeinheit dient (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.2.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56 ; st. Rspr.).
29 
2. Verfahrensfehler, auf denen der Planfeststellungsbeschluss beruhen könnte (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.5.1998 - 11 C 3.97 - NVwZ 1999, 67), haben die Kläger weder dargelegt noch sind solche ersichtlich.
30 
3. Entgegen der Auffassung der Kläger verstößt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss auch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 37 Abs. 5 Satz 1 StrG).
31 
Die gerichtliche Kontrolle planerischer Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urt. vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägungsmaterial), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen gewahrt, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass die Planungsbehörde bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet.
32 
Das Abwägungsgebot verpflichtet die Planungsbehörde nicht, die Entscheidung über die Auswahl der Trasse bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Vielmehr ist sie befugt, Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer „Grobanalyse“ als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Das Abwägungsmaterial muss in diesem Stadium der planerischen Entscheidung „nach Lage der Dinge“ nur so genau und vollständig sein, dass es jene Vorauswahl zulässt; dementsprechend muss sich die nach Maßgabe des UVPG formalisierte eingehende Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht auf Trassenalternativen erstrecken, sondern kann sich - wie hier - auf die vom Vorhabenträger beantragte Variante beschränken. In aller Regel bedarf es daher auf der Ebene der Variantenauswahl keiner Detailprüfung individueller Betroffenheiten und kleinräumiger Verhältnisse, sondern genügt eine auf den größeren Raum bezogene „generalisierte“ Ermittlung und Bewertung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange. Etwas anderes kann etwa dann gelten, wenn individuelle Beeinträchtigungen von erheblichem Gewicht wie die existentielle Gefährdung landwirtschaftlicher Betriebe offenkundig nur bei bestimmten Trassenvarianten besonders relevant werden. Verfährt die Planungsbehörde in dieser Weise, so handelt sie nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung sich ihr hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.1.1996 - 4 C 5.95 - , BVerwGE 100, 238; Urt. vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, BVerwGE 112, 140; Beschl. vom 26.6.1992 - 4 B 1-11/92 u.a., DVBl. 1992, 1435).
33 
Gemessen daran ist weder die - von den Klägern in den Vordergrund ihrer Kritik gerückte - Auswahl der planfestgestellten Trasse 7 a (3.1) noch diese für sich genommen zu beanstanden (3.2).
34 
3.1 Der Planfeststellungsbeschluss ist im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass Trassenvarianten, die von der Siedlung „24-Höfe“ und der vorhandenen Trasse nach Osten abgerückt sind, sich nicht als eindeutig vorzugswürdige Alternativen aufdrängen. Das gilt insbesondere auch für die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung entwickelte optimierte Trasse 8c/d.
35 
3.1.1 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger mit ihrem Vortrag, jedenfalls die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung entwickelte Trassenvariante sei eindeutig vorzugswürdig, nicht präkludiert sind. Aus Gründen effektiven Rechtsschutzes kann von einem Einwender nur erwartet werden, dass er seine eigene Rechtsbetroffenheit darlegt und gegen die Planung sprechende Gesichtspunkte geltend macht, die sich einem Laien in seiner Lage von dessen eigenem Kenntnis- und Erfahrungshorizont her erschließen. Weitergehende Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, können hingegen grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 3.3.2004 - 9 A 15/03 -, DVBl. 2004, 953). Danach ist der betroffene Eigentümer in der Regel nicht gehalten fristgerecht darzulegen, welche Trassenverschiebungen zur Vermeidung einer Inanspruchnahme seines Eigentums in Betracht kommen und wie die konkrete Ausgestaltung denkbarer Alternativen aussehen könnte. Es genügt, wenn er sich gegen eine Inanspruchnahme seiner Grundstücke wendet und zu erkennen gibt, dass dies aus seiner Sicht durch eine andere Trassenführung möglich ist. So liegt es hier. Die Kläger haben im Verwaltungsverfahren fristgerecht geltend gemacht, dass die Gemeindevariante 10 F 2 als eine vom Weiler 24-Höfe nach Osten abgerückte, durch den Wald führende Trasse sachgerecht sei. Auch die nunmehr von den Klägern in den Vordergrund gestellte Variante der Arbeitsgruppe UV-Bewertung verläuft siedlungsfern östlich von 24-Höfe durch den Wald. Sie unterscheidet sich nur im Detail von der Trasse 10 F 2 und kann daher ohne weiteres zum Gegenstand des Vorbringens im gerichtlichen Verfahren gemacht werden.
36 
Im Hinblick darauf kann offen bleiben, ob das Landesrecht für Planfeststellungsverfahren nach dem StrG überhaupt einen Ausschluss nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen im gerichtlichen Verfahren normiert. Daran könnten Zweifel bestehen. Zwar ist in § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG bestimmt, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen ausgeschlossen sind, was sich ohne Zweifel auch auf das gerichtliche Verfahren bezieht. In der spezielleren und später in Kraft getretenen Vorschrift des § 37 Abs. 9 StrG ist jedoch geregelt, dassim Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen sind. Daraus könnte nach allgemeinen Auslegungskriterien möglicherweise der Schluss gezogen werden, dass insoweit für das gerichtliche Verfahren keine Präklusion gelten soll, auch wenn der Gesetzgeber mit der Novellierung des § 37 Abs. 9 StrG ausweislich der Gesetzesmotive nicht etwa eine Einschränkung der Präklusion gegenüber der Regelung im LVwVfG, sondern im Gegenteil deren Erweiterung auch auf solche Einwendungen beabsichtigt hat, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen (vgl. LTDrucks. 13/1227, S. 58). Dies alles bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung.
37 
3.1.2 Nach den im Planfeststellungsbeschluss mitgeteilten Erwägungen hat sich die Planungsbehörde vor allem deshalb gegen eine nach Osten vom Weiler 24-Höfe abgerückte Trassenführung entschieden, weil damit weitaus stärkere Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden wären als bei der siedlungsnahen, an der L 408 (alt) orientierten Amtstrasse 7 a. Eine solche Alternative greife in erheblichem Umfang in einen weithin unberührten, wertvollen Erholungswald ein. Die östlich von 24-Höfe gelegenen Wälder seien zudem empfindlicher gegenüber der mit einem Eingriff einher gehenden Gefahr des Windbruchs, weil die Böden dort weniger tragfähig seien und die Taleinschnitte tiefer und steiler als im Bereich von 24-Höfe. Wegen dieser für den Straßenbau ungünstigen Topografie würden dort auch vermehrt Dämme, Einschnitte und Brückenbauten (über den Obelsbach) notwendig, um den verkehrlichen Anforderungen genügen zu können, was wiederum ökologisch nachteilig sei. Diese gravierenden Nachteile würden durch die Vorteile einer siedlungsfernen Trasse hinsichtlich der Belange der Landwirtschaft und des Lärmschutzes bei weitem nicht aufgewogen. Zwar würden hofnahe landwirtschaftlich genutzte Flächen zerschnitten, für eine Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe sei jedoch nichts ersichtlich. Außerdem würden auch bei der Gemeindevariante vereinzelt hofnahe Flächen landwirtschaftlicher Betriebe zerschnitten. Im Übrigen könne der landwirtschaftliche Binnenverkehr auch bei Realisierung der Amtstrasse erheblich leichter als bisher - nämlich getrennt vom Durchgangsverkehr auf der bisherigen L 408 - erfolgen, die nicht zurückgebaut werde; zudem erhielten sämtliche Grundstücke eine Zufahrt. Bei einer nach Osten abgerückten Trasse wäre 24-Höfe zwar weitgehend vom Verkehrslärm entlastet. Jedoch sei die Lärmbelastung auch nach Realisierung der Amtstrasse trotz höheren Verkehrs insgesamt geringer als bisher, weil von den Siedlungen ein größerer Abstand eingehalten werde als bislang von der L 408 (alt); die maßgeblichen Grenzwerte für Dorfgebiete würden durchweg eingehalten, zum großen Teil würden nicht einmal die Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete überschritten. Schließlich habe eine weiter östlich gelegene Trasse auch mit Blick auf das Landschaftsbild keine eindeutigen Vorteile, zumal eine Straße im dortigen unberührten Bereich einen Fremdkörper darstellte, während die Landschaft im Bereich der Amtstrasse bereits durch die bisherige Landesstraße „vorbelastet“ sei und außerdem die Einschnitte und Dämme der L 408 (neu) von Aussichtspunkten aus weithin nicht oder nur teilweise zu sehen seien.
38 
3.1.3 Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass diese Grundentscheidung gegen eine siedlungsferne Trassenführung östlich von 24-Weiler, für die sich die Planfeststellungsbehörde auch auf die fachbehördliche Einschätzung berufen kann (vgl. Stellungnahme der Forstdirektion Freiburg vom 7.3.2001, RP-Akte L 408/2, Heft 1, Bl. 171; Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 10.4.2001, L 408/2, Heft 1, Bl. 563; Landratsamt Freudenstadt, Naturschutzbehörde vom 11.11.2002, L 408/2a, Heft 1, Bl. 321 sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Höhere Naturschutzbehörde, L 408/2a, Heft 1, Bl. 585), das Abwägungsgebot nicht verletzt.
39 
Hierbei kommt es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob gegen eine solche Trassenführung auch ein höherer Kostenaufwand spräche; denn die Planfeststellungsbehörde, welche nach außen hin für die abschließende Planungsentscheidung verantwortlich ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, a.a.O.), hat die Variantenabwägung nicht maßgeblich auf diesen Gesichtspunkt gestützt. Unerheblich ist auch, dass in der im Auftrag des Vorhabenträgers - der Straßenbauverwaltung - von Dr. R. erstellten Umweltverträglichkeitsstudie eine Gewichtung zwischen den verschiedenen für die Trassenbeurteilung herangezogenen Kriterien fehlt, wie das Verwaltungsgericht gerügt hat. Denn die Planfeststellungsbehörde hat die für die Trassenwahl maßgeblichen Gesichtspunkte eigenständig bewertet und gewichtet und hierbei etwa den in der Umweltverträglichkeitsstudie genannten Kriterien der „Erforderlichen Erdmassenbewegungen“ oder des „Verbleibenden Erdmassenüberschusses“ für die Grobanalyse keine Bedeutung beigemessen. Wenn die Kläger gleichwohl meinen, jedenfalls die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung vorgeschlagene Alternativtrasse 8 d optimiert. dränge sich als eindeutig vorzugswürdig auf, kann dieser Auffassung auch auf der Grundlage der während des Augenscheins getroffenen Feststellungen und der eingehenden Erörterung in mündlicher Verhandlung nicht gefolgt werden.
40 
3.1.3.1 Danach ist nicht erkennbar, dass der Eingriff in Natur und Landschaft bei dieser Variante erheblich geringer wäre, als dies sonst bei den siedlungsfernen Varianten östlich von 24-Höfe der Fall ist.
41 
Wie die Luftbildaufnahme der Straßenbauverwaltung vom 24.8.2004 (Unterlage 7, Plan 1) mit den eingezeichneten Varianten 8 c/d optimiert. der Arbeitsgruppe UV-Bewertung deutlich zeigt, führte die Landesstraße über weite Strecken mitten durch den Wald. Demgegenüber wird bei der Amtstrasse in erheblich geringerem Umfang und zudem eher in Randbereichen in den Wald eingegriffen. Anläßlich des Augenscheins wurde übereinstimmend festgestellt, dass es sich - bis auf den Wald im Talgrund des Obelsbaches - um hochwertigen Plenterwald handelt, dem - ebenfalls unstreitig - mit den angelegten Wanderwegen eine bedeutsame Erholungsfunktion zukommt. Ohne weiteres nachvollziehbar ist auch die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass die Trennwirkung einer solchen längs durch den Wald geführten Straße für die Tierwelt ganz erheblich wäre und nicht mit derjenigen der dort bereits vorhandenen - zum Teil asphaltierten - Wege verglichen werden kann. Dasselbe gilt für die Annahme, dass die „unruhige“ Topografie in diesem Bereich vermehrt entweder Dammbauten oder in der Fläche größere Eingriffe in den Wald mit den daraus folgenden ökologischen Nachteilen notwendig mache (vgl. die entsprechenden Kennzeichnungen im o.g. Luftbild). Nach der - unwidersprochen gebliebenen - Einschätzung des Gutachters der Straßenbauverwaltung, Herrn Dr. R., würde die Alternative 8 c/d optimiert aus den oben genannten Gründen den doppelten Ausgleichsbedarf auslösen als die Amtstrasse.
42 
3.1.3.2 Der Umstand, dass die Alternativtrasse 8c/d über weite Strecken durch Gemeindewald führt und daher weniger privates Grundeigentum in Anspruch genommen werden müsste als bei der planfestgestellten Trasse (vgl. Lageplan „Eigentumsverhältnisse“ der Straßenbauverwaltung, Unterlage 15, Plan 1; Schriftsatz RP Karlsruhe vom 15.9.2004, Bl. 289 der VG-Akte: Bei Variante 8 d etwa weniger Privatfläche auf rd. 360 m Länge allerdings bei mehr Grundstücksbetroffenen), zwingt nicht dazu, dieser den Vorzug zu geben. Das Grundeigentum der öffentlichen Hand ist vielmehr nur nach Maßgabe der planerischen Konzeption und unter Berücksichtigung der sonstigen öffentlichen und privaten Belange vorrangig vor Privatflächen in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 9.6.1987 - 1 BvR 418/87 -, DVBl. 1987, 895; BVerwG, Urt. vom 6.6.2002 - 4 CN 6/01 -, NVwZ 2002, 1506). Hier musste sich der Planfeststellungsbehörde eine Trassenführung nach dem Vorschlag der Arbeitsgruppe UV-Bewertung wegen der damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffe in den Wald nicht deshalb aufdrängen, weil dann in größerem Umfang auf Gemeindeeigentum zugegriffen werden könnte.
43 
3.1.3.3 Die planfestgestellte Trasse der L 408 (neu) hat auch keine derart gewichtigen Beeinträchtigungen für die Siedlungs- und Landschaftsstruktur von 24-Höfe zur Folge, dass allein eine siedlungsferne Trassenführung durch den Wald mit allen damit zusammen hängenden Nachteilen vertretbar erscheint. Das Vorhaben kann weder auf der Amtstrasse noch auf der Alternativtrasse ohne eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes realisiert werden. Die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde und des Verwaltungsgerichts, dass das Gewicht dieser Beeinträchtigung nicht gravierend voneinander abweicht, deckt sich mit dem Eindruck, den der Senat anlässlich der Einnahme des Augenscheins gewonnen hat. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Siedlungsbereich von 24-Höfe bereits durch die bestehende Landesstraße „vorbelastet“ ist, während die Alternativtrasse durch eine bislang weithin unberührte Landschaft führte. Der Senat vermag auch keine massive Beeinträchtigung der Siedlungsstruktur zu erkennen. Teilweise verläuft die Amtstrasse weiter von den Siedlungen entfernt als die bestehende L 408; insbesondere wird durch die Westumfahrung von Trollenberg vermieden, dass der dortige Siedlungskern mit zentralen Einrichtungen durchschnitten wird. Zweifellos würde 24-Höfe aufgewertet, wenn dort infolge einer Verlagerung der Landesstraße nach Osten nur noch innerörtlicher Verkehr stattfände. Die Planfeststellungsbehörde war jedoch nicht verpflichtet, diesen Vorteil durch die genannten schwerwiegenden Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft zu „erkaufen“, zumal sich auch die Lärmsituation insgesamt gesehen nicht etwa verschlechtert, sondern verbessert.
44 
3.1.3.4 Die Variantenabwägung ist auch nicht mit Blick auf die von den Klägern erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte existentielle Gefährdung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu beanstanden.
45 
Auch insoweit kann dahinstehen, ob die §§ 37 Abs. 9 StrG, 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG den Ausschluss nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen auch für das gerichtliche Verfahren normieren und ob die Kläger danach mit ihrem Vorbringen präkludiert sind. Denn ein Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Abwägungsfehler, wenn solche privaten Belange nicht berücksichtigt worden sind, die der Betroffene im Planfeststellungsverfahren nicht vorgetragen hat und die sich der planenden Behörde auch nicht aufdrängen mussten; sie sind dann nicht abwägungserheblich (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.9.1985 - 4 C 64/80 -, NVwZ 1986, 740; st. Rspr.). So liegt es hier. Die Kläger haben eine existentielle Gefährdung ihrer Betriebe im Verwaltungsverfahren nicht ansatzweise geltend gemacht. Da erstens der Flächenverlust deutlich unterhalb der von der Rechtsprechung bei etwa 5% der Betriebsfläche angenommenen Bagatellgrenze liegt, den ein gesunder Betrieb normalerweise verkraften kann, ohne in Existenznöte zu geraten (vgl. Urteil des Senats vom 26.5.2000 - 8 S 1525/99 - m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.1995 - 5 S 334/95 -, VBlBW 1996, 265), zweitens sämtliche Grundstücke nach wie vor ausreichend erschlossen sein werden - nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung einschließlich der vom Kläger 3 forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke - , drittens den Klägern 1 und 2 für den Weidebetrieb eigens eine Unterführung zur Verfügung gestellt wird und schließlich viertens das Landwirtschaftsamt in seinen Stellungnahmen die Gefahr einer existentiellen Gefährdung landwirtschaftlicher Betriebe nicht einmal angedeutet hat, kann trotz der mit der Zerschneidung hofnaher Flächen einher gehenden Erschwernisse keine Rede davon sein, dass sich der Planfeststellungsbehörde eine existentielle Betriebsgefährdung hätte aufdrängen müssen. Ein deutliches Indiz hierfür ist im Übrigen auch der Umstand, dass die Kläger selbst im erstinstanzlichen Verfahren eine solche Gefährdung noch ausdrücklich mit der - ohne weiteres nachvollziehbaren - Begründung verneint haben, dass es sich um große arrondierte Hofgüter handle, denen die Beeinträchtigung der hofnahen Felder und Wiesen nichts anhaben könne (vgl. VG-Akte, Bl. 185). Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens zur Frage der Existenzgefährdung ihrer Höfe bedarf es somit bereits wegen fehlender Erheblichkeit nicht (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 86 Rn. 38). Davon abgesehen handelt es sich um einen Ausforschungsbeweisantrag, dem der Senat nicht nachzugehen braucht (vgl. Eyermann/Schmidt, a.a.O., § 86 Rn. 27). Denn die Kläger haben keine in ihrer Sphäre liegende Umstände dargelegt, die eine existentielle Gefährdung ihrer Betriebe trotz der oben genannten gegenläufigen Anhaltspunkte auch nur entfernt als möglich erscheinen lassen könnten. Nach allem kann auch offen bleiben, ob die Frage der Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe auf der Ebene des Variantenvergleichs überhaupt relevant war. Dies dürfte zweifelhaft sein, weil konkrete Existenzgefährdungen hinsichtlich bestimmter Varianten hier weder vom Landwirtschaftsamt geltend gemacht wurden noch sonst offen zutage lagen. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang auf die fehlende Möglichkeit hin, bezogen auf alle großräumig in Betracht kommenden Varianten (mit Untervarianten) eine komplette Flurstückserhebung mit Befragung der Landwirte durchzuführen. Er macht ferner - unwidersprochen - geltend, dass hofnahe Betriebsflächen auch bei den siedlungsfernen Varianten zerschnitten würden, wenngleich dies nicht im selben Ausmaß der Fall sein dürfte als bei der Amtstrasse.
46 
3.1.3.5 Die sonstigen von den Klägern in der mündlichen Verhandlung noch aufrecht erhaltenen Einwendungen gegen die Planung betreffen individuelle Betroffenheiten oder kleinräumige Verhältnisse. Sie waren für die auf der Ebene der Variantenabwägung durchzuführende Grobanalyse irrelevant, weil sie entweder nicht offenkundig sind oder ihnen schon deshalb kein für die Variantenauswahl ausschlaggebendes Gewicht zukommen kann, weil sie an sich bei allen Varianten auftreten könnten.
47 
Das gilt einmal für den aus Gründen des Lärmschutzes erfolgenden etwa 350 m langen und rund 40 m tiefen Einschnitt in den Wald beim Hof Lugen und die damit verbundene Gefahr des Windbruchs. Abgesehen davon, dass dieser Teilaspekt von den Klägern nicht gerügt werden kann, weil er für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht kausal ist, stellt ein solcher Eingriff in den Wald und die Gefahr von Windbruch keine Besonderheit der Amtstrasse dar. Diese Nachteile wären im Gegenteil bei der von den Klägern als vorzugswürdig angesehenen Trassenführung noch erheblich größer. Aus demselben Grund war es auch nicht geboten, bereits auf der Ebene der Variantenabwägung die konkrete Beeinträchtigung gerade des vom Kläger 3 forstwirtschaftlich genutzten Waldes zu berücksichtigen.
48 
Ohne Bedeutung für die Variantenauswahl war auch die Frage, ob der Wasserzufluss von der von den Klägern 1 und 2 für ihr Vieh genutzten Quelle infolge eines bei der Amtstrasse notwendig werdenden Straßeneinschnitts versiegen wird und in welcher Weise der Viehtrieb speziell der Kläger 1 und 2 beeinträchtigt wird. Wie ausgeführt, setzt eine sachgerechte Variantenabwägung, die notwendig auf einen größeren Raum bezogen ist, keine derart individualisierte, auf die Verhältnisse einzelner Grundstücke bezogene Ermittlung des Sachverhalts voraus; sie wäre hier mit Blick auf die Vielzahl der in Rede stehenden Varianten auch nicht möglich gewesen. Außerdem handelt es sich auch insoweit wiederum um Belange, die bei allen Varianten auftreten können. Sie waren von der Planfeststellungsbehörde mithin erst bezogen auf die konkret beantragte Trasse 7 a auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger 1 und 2 zu würdigen.
49 
3.2 Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Amtstrasse selbst.
50 
Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass die auf die beantragte und planfestgestellte Trasse bezogene Umweltverträglichkeitsprüfung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, gibt es auch keine Belange, welche das öffentliche Interesse an der Herstellung einer verkehrstauglichen- und sicheren Landesstraße überwiegen und die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten. Ferner sind keine Mängel ersichtlich, die in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren behoben werden müssten (vgl. dazu BVerwG, Urt. 21.3.1996 - 4 C 19/94 -, BVerwGE 100, 370; Urt. vom 9.6.2004 - 9 A 11/03 -, DVBl. 2004, 1546). Hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten existentiellen Gefährdung ihrer Betriebe gilt das oben Gesagte. Den Waldeinschnitt beim Hof L. können die Kläger - wie bereits ausgeführt - nicht als Planungsfehler rügen, weil sich die Maßnahme nicht kausal auf ihre Inanspruchnahme auswirkt. Im Übrigen ist die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, diesen Eingriff in den Wald im Interesse eines effektiven Schutzes des Hofes L. vor Verkehrslärm hinzunehmen, von deren Abwägungsfreiheit gedeckt. Durch die beim Hof der Kläger 1 und 2 (Bereich Buchenbronnen) vorgesehene Unterführung wird eine unzumutbare Erschwerung des Viehtriebs vom Hof auf die jenseits der L 408 (neu) gelegene Weide vermieden; in der mündlichen Verhandlung haben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben. Wenn die Kläger 1 und 2 rügen, sie hätten keine unmittelbare Zufahrt zur neuen Landesstraße, sondern müssten nach der Unterführung eine schmale und bis zu 15 % steile Rampe benutzen, ist dem entgegen zu halten, dass eine großzügigere Gestaltung von Unterführung und Zufahrt auch eine höhere Inanspruchnahme ihres Grundeigentums voraus setzte, wogegen sie sich ebenfalls gewandt haben. Hinsichtlich des von den Klägern 1 und 2 befürchteten Versiegens ihrer Quelle infolge der Straßenbaumaßnahmen ist ergänzend auszuführen, dass ihnen dann im Falle eines bestehenden Nutzungsrechts ein Anspruch auf Entschädigung zustünde, die wohl auch die Kosten eines notwendig werdenden Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung umfasste. Der Kläger 3 hat seine Rüge, er könne die Landesstraße nicht mehr mit Langholzwagen befahren, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten. Schließlich vermag auch sein Einwand nicht durchzudringen, die Straßenbaumaßnahme erhöhe die Gefahr, dass es in seinem Wald zu Schäden durch Windbruch komme. Die Planfeststellungsbehörde durfte die insoweit berührten Belange privater Waldbesitzer gegenüber den mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen zurück treten lassen, zumal zur Verhinderung solcher Schäden ein Waldmantelvorbau vorgesehen ist (vgl. Schriftsatz des RP Karlsruhe vom 5.12.2005 unter Hinweis auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan).
51 
4. Die Kläger 1 und 2 haben keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, den PFB durch die Anordnung von Maßnahmen des aktiven oder passiven Lärmschutzes so zu ergänzen, dass ein Nachtwert von 45 dB(A) erreicht wird. Denn der hier maßgebliche Immissionsgrenzwert für Dorfgebiete nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) beträgt für die Nacht 54 dB(A); selbst für reine und allgemeine Wohngebiete beträgt er mehr als 45 dB(A), nämlich 49 dB(A) nachts (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der 16. BImSchV). Nach der Schalltechnischen Untersuchung des Büros Bender + Stahl vom März 2002 wird am Wohnhaus ... der Kläger 1 und 2 in der Nacht ein Immissionswert von 44,4 dB(A) im Erdgeschoss und von 46,1 dB(A) im 1. Obergeschoss erreicht (Ordner L 408/2a, A-3, Anl. 13.1a), der mithin weit unterhalb des für Dorfgebiete liegenden Grenzwerts liegt und selbst den für reine Wohngebiete geltenden Grenzwert nahezu einhält.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Sätze 1 und 2 VwGO, § 100 ZPO; die Differenz zwischen den Verkehrswerten des in Anspruch genommenen Grundeigentums der Kläger 1 und 2 (33.000,--EUR) und des Klägers 3 (50.000,--EUR) rechtfertigt angesichts des konkret geltend gemachten Interesses an den Klagen keine entsprechende Differenzierung bei der Kostenquote.
53 
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.
54 
Beschluss
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird im Anschluss an die zutreffenden Berechnungen im Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.9.2004 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 88.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Die Berufung der Kläger ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Dies gilt auch, soweit die Kläger 1 und 2 erstmals im Berufungsverfahren beantragt haben, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um die Anordnung von Maßnahmen des aktiven oder passiven Lärmschutzes zu ergänzen. Dabei kann offen bleiben, ob diese Verpflichtungsanträge als „minus“ bereits in den Anträgen auf Aufhebung des PFB enthalten waren oder eine Klageerweiterung darstellen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. vom 10.7.1995 - 4 B 94/95 -, NuR 1996, 287). Denn jedenfalls hat der Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 VwGO in eine Klageerweiterung eingewilligt, weil er sich sachlich auf diesen Aspekt eingelassen hat, ohne der Klageänderung als solcher zu widersprechen (§ 91 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffene (vgl. §§ 40 StrG, 75 Abs. 2 LVwVfG) haben die Kläger Anspruch auf umfassende objektiv-rechtliche Überprüfung der Planung; ausgenommen hiervon sind nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht kausal sind (vgl. BVerwG, Beschl. vom 10.7.1995 - 4 B 94.95 -, a.a.O.; Urteil vom 28.2.1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011; st. Rspr.). Danach weist der Planfeststellungsbeschluss keine Rechtsmängel auf, die seine vollständige oder teilweise Aufhebung, die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder zumindest im Umfang der Hilfsanträge der Kläger 1 und 2 seine Ergänzung erfordern würden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO, § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG):
28 
1. Es steht außer Streit, dass das Vorhaben, mit der L 408 (neu) eine - erstmals - durch den Schwerverkehr befahrbare und verkehrssichere Straße zu schaffen, gemessen an der Zielsetzung des § 9 Abs. 1 Satz 1 StrG „vernünftigerweise geboten“ ist (Planrechtfertigung) und daher auch im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dem Wohl der Allgemeinheit dient (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.2.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56 ; st. Rspr.).
29 
2. Verfahrensfehler, auf denen der Planfeststellungsbeschluss beruhen könnte (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.5.1998 - 11 C 3.97 - NVwZ 1999, 67), haben die Kläger weder dargelegt noch sind solche ersichtlich.
30 
3. Entgegen der Auffassung der Kläger verstößt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss auch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 37 Abs. 5 Satz 1 StrG).
31 
Die gerichtliche Kontrolle planerischer Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urt. vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägungsmaterial), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen gewahrt, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass die Planungsbehörde bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet.
32 
Das Abwägungsgebot verpflichtet die Planungsbehörde nicht, die Entscheidung über die Auswahl der Trasse bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Vielmehr ist sie befugt, Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer „Grobanalyse“ als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Das Abwägungsmaterial muss in diesem Stadium der planerischen Entscheidung „nach Lage der Dinge“ nur so genau und vollständig sein, dass es jene Vorauswahl zulässt; dementsprechend muss sich die nach Maßgabe des UVPG formalisierte eingehende Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht auf Trassenalternativen erstrecken, sondern kann sich - wie hier - auf die vom Vorhabenträger beantragte Variante beschränken. In aller Regel bedarf es daher auf der Ebene der Variantenauswahl keiner Detailprüfung individueller Betroffenheiten und kleinräumiger Verhältnisse, sondern genügt eine auf den größeren Raum bezogene „generalisierte“ Ermittlung und Bewertung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange. Etwas anderes kann etwa dann gelten, wenn individuelle Beeinträchtigungen von erheblichem Gewicht wie die existentielle Gefährdung landwirtschaftlicher Betriebe offenkundig nur bei bestimmten Trassenvarianten besonders relevant werden. Verfährt die Planungsbehörde in dieser Weise, so handelt sie nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung sich ihr hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.1.1996 - 4 C 5.95 - , BVerwGE 100, 238; Urt. vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, BVerwGE 112, 140; Beschl. vom 26.6.1992 - 4 B 1-11/92 u.a., DVBl. 1992, 1435).
33 
Gemessen daran ist weder die - von den Klägern in den Vordergrund ihrer Kritik gerückte - Auswahl der planfestgestellten Trasse 7 a (3.1) noch diese für sich genommen zu beanstanden (3.2).
34 
3.1 Der Planfeststellungsbeschluss ist im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass Trassenvarianten, die von der Siedlung „24-Höfe“ und der vorhandenen Trasse nach Osten abgerückt sind, sich nicht als eindeutig vorzugswürdige Alternativen aufdrängen. Das gilt insbesondere auch für die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung entwickelte optimierte Trasse 8c/d.
35 
3.1.1 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger mit ihrem Vortrag, jedenfalls die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung entwickelte Trassenvariante sei eindeutig vorzugswürdig, nicht präkludiert sind. Aus Gründen effektiven Rechtsschutzes kann von einem Einwender nur erwartet werden, dass er seine eigene Rechtsbetroffenheit darlegt und gegen die Planung sprechende Gesichtspunkte geltend macht, die sich einem Laien in seiner Lage von dessen eigenem Kenntnis- und Erfahrungshorizont her erschließen. Weitergehende Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, können hingegen grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 3.3.2004 - 9 A 15/03 -, DVBl. 2004, 953). Danach ist der betroffene Eigentümer in der Regel nicht gehalten fristgerecht darzulegen, welche Trassenverschiebungen zur Vermeidung einer Inanspruchnahme seines Eigentums in Betracht kommen und wie die konkrete Ausgestaltung denkbarer Alternativen aussehen könnte. Es genügt, wenn er sich gegen eine Inanspruchnahme seiner Grundstücke wendet und zu erkennen gibt, dass dies aus seiner Sicht durch eine andere Trassenführung möglich ist. So liegt es hier. Die Kläger haben im Verwaltungsverfahren fristgerecht geltend gemacht, dass die Gemeindevariante 10 F 2 als eine vom Weiler 24-Höfe nach Osten abgerückte, durch den Wald führende Trasse sachgerecht sei. Auch die nunmehr von den Klägern in den Vordergrund gestellte Variante der Arbeitsgruppe UV-Bewertung verläuft siedlungsfern östlich von 24-Höfe durch den Wald. Sie unterscheidet sich nur im Detail von der Trasse 10 F 2 und kann daher ohne weiteres zum Gegenstand des Vorbringens im gerichtlichen Verfahren gemacht werden.
36 
Im Hinblick darauf kann offen bleiben, ob das Landesrecht für Planfeststellungsverfahren nach dem StrG überhaupt einen Ausschluss nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen im gerichtlichen Verfahren normiert. Daran könnten Zweifel bestehen. Zwar ist in § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG bestimmt, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen ausgeschlossen sind, was sich ohne Zweifel auch auf das gerichtliche Verfahren bezieht. In der spezielleren und später in Kraft getretenen Vorschrift des § 37 Abs. 9 StrG ist jedoch geregelt, dassim Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen sind. Daraus könnte nach allgemeinen Auslegungskriterien möglicherweise der Schluss gezogen werden, dass insoweit für das gerichtliche Verfahren keine Präklusion gelten soll, auch wenn der Gesetzgeber mit der Novellierung des § 37 Abs. 9 StrG ausweislich der Gesetzesmotive nicht etwa eine Einschränkung der Präklusion gegenüber der Regelung im LVwVfG, sondern im Gegenteil deren Erweiterung auch auf solche Einwendungen beabsichtigt hat, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen (vgl. LTDrucks. 13/1227, S. 58). Dies alles bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung.
37 
3.1.2 Nach den im Planfeststellungsbeschluss mitgeteilten Erwägungen hat sich die Planungsbehörde vor allem deshalb gegen eine nach Osten vom Weiler 24-Höfe abgerückte Trassenführung entschieden, weil damit weitaus stärkere Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden wären als bei der siedlungsnahen, an der L 408 (alt) orientierten Amtstrasse 7 a. Eine solche Alternative greife in erheblichem Umfang in einen weithin unberührten, wertvollen Erholungswald ein. Die östlich von 24-Höfe gelegenen Wälder seien zudem empfindlicher gegenüber der mit einem Eingriff einher gehenden Gefahr des Windbruchs, weil die Böden dort weniger tragfähig seien und die Taleinschnitte tiefer und steiler als im Bereich von 24-Höfe. Wegen dieser für den Straßenbau ungünstigen Topografie würden dort auch vermehrt Dämme, Einschnitte und Brückenbauten (über den Obelsbach) notwendig, um den verkehrlichen Anforderungen genügen zu können, was wiederum ökologisch nachteilig sei. Diese gravierenden Nachteile würden durch die Vorteile einer siedlungsfernen Trasse hinsichtlich der Belange der Landwirtschaft und des Lärmschutzes bei weitem nicht aufgewogen. Zwar würden hofnahe landwirtschaftlich genutzte Flächen zerschnitten, für eine Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe sei jedoch nichts ersichtlich. Außerdem würden auch bei der Gemeindevariante vereinzelt hofnahe Flächen landwirtschaftlicher Betriebe zerschnitten. Im Übrigen könne der landwirtschaftliche Binnenverkehr auch bei Realisierung der Amtstrasse erheblich leichter als bisher - nämlich getrennt vom Durchgangsverkehr auf der bisherigen L 408 - erfolgen, die nicht zurückgebaut werde; zudem erhielten sämtliche Grundstücke eine Zufahrt. Bei einer nach Osten abgerückten Trasse wäre 24-Höfe zwar weitgehend vom Verkehrslärm entlastet. Jedoch sei die Lärmbelastung auch nach Realisierung der Amtstrasse trotz höheren Verkehrs insgesamt geringer als bisher, weil von den Siedlungen ein größerer Abstand eingehalten werde als bislang von der L 408 (alt); die maßgeblichen Grenzwerte für Dorfgebiete würden durchweg eingehalten, zum großen Teil würden nicht einmal die Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete überschritten. Schließlich habe eine weiter östlich gelegene Trasse auch mit Blick auf das Landschaftsbild keine eindeutigen Vorteile, zumal eine Straße im dortigen unberührten Bereich einen Fremdkörper darstellte, während die Landschaft im Bereich der Amtstrasse bereits durch die bisherige Landesstraße „vorbelastet“ sei und außerdem die Einschnitte und Dämme der L 408 (neu) von Aussichtspunkten aus weithin nicht oder nur teilweise zu sehen seien.
38 
3.1.3 Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass diese Grundentscheidung gegen eine siedlungsferne Trassenführung östlich von 24-Weiler, für die sich die Planfeststellungsbehörde auch auf die fachbehördliche Einschätzung berufen kann (vgl. Stellungnahme der Forstdirektion Freiburg vom 7.3.2001, RP-Akte L 408/2, Heft 1, Bl. 171; Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 10.4.2001, L 408/2, Heft 1, Bl. 563; Landratsamt Freudenstadt, Naturschutzbehörde vom 11.11.2002, L 408/2a, Heft 1, Bl. 321 sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Höhere Naturschutzbehörde, L 408/2a, Heft 1, Bl. 585), das Abwägungsgebot nicht verletzt.
39 
Hierbei kommt es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob gegen eine solche Trassenführung auch ein höherer Kostenaufwand spräche; denn die Planfeststellungsbehörde, welche nach außen hin für die abschließende Planungsentscheidung verantwortlich ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, a.a.O.), hat die Variantenabwägung nicht maßgeblich auf diesen Gesichtspunkt gestützt. Unerheblich ist auch, dass in der im Auftrag des Vorhabenträgers - der Straßenbauverwaltung - von Dr. R. erstellten Umweltverträglichkeitsstudie eine Gewichtung zwischen den verschiedenen für die Trassenbeurteilung herangezogenen Kriterien fehlt, wie das Verwaltungsgericht gerügt hat. Denn die Planfeststellungsbehörde hat die für die Trassenwahl maßgeblichen Gesichtspunkte eigenständig bewertet und gewichtet und hierbei etwa den in der Umweltverträglichkeitsstudie genannten Kriterien der „Erforderlichen Erdmassenbewegungen“ oder des „Verbleibenden Erdmassenüberschusses“ für die Grobanalyse keine Bedeutung beigemessen. Wenn die Kläger gleichwohl meinen, jedenfalls die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung vorgeschlagene Alternativtrasse 8 d optimiert. dränge sich als eindeutig vorzugswürdig auf, kann dieser Auffassung auch auf der Grundlage der während des Augenscheins getroffenen Feststellungen und der eingehenden Erörterung in mündlicher Verhandlung nicht gefolgt werden.
40 
3.1.3.1 Danach ist nicht erkennbar, dass der Eingriff in Natur und Landschaft bei dieser Variante erheblich geringer wäre, als dies sonst bei den siedlungsfernen Varianten östlich von 24-Höfe der Fall ist.
41 
Wie die Luftbildaufnahme der Straßenbauverwaltung vom 24.8.2004 (Unterlage 7, Plan 1) mit den eingezeichneten Varianten 8 c/d optimiert. der Arbeitsgruppe UV-Bewertung deutlich zeigt, führte die Landesstraße über weite Strecken mitten durch den Wald. Demgegenüber wird bei der Amtstrasse in erheblich geringerem Umfang und zudem eher in Randbereichen in den Wald eingegriffen. Anläßlich des Augenscheins wurde übereinstimmend festgestellt, dass es sich - bis auf den Wald im Talgrund des Obelsbaches - um hochwertigen Plenterwald handelt, dem - ebenfalls unstreitig - mit den angelegten Wanderwegen eine bedeutsame Erholungsfunktion zukommt. Ohne weiteres nachvollziehbar ist auch die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass die Trennwirkung einer solchen längs durch den Wald geführten Straße für die Tierwelt ganz erheblich wäre und nicht mit derjenigen der dort bereits vorhandenen - zum Teil asphaltierten - Wege verglichen werden kann. Dasselbe gilt für die Annahme, dass die „unruhige“ Topografie in diesem Bereich vermehrt entweder Dammbauten oder in der Fläche größere Eingriffe in den Wald mit den daraus folgenden ökologischen Nachteilen notwendig mache (vgl. die entsprechenden Kennzeichnungen im o.g. Luftbild). Nach der - unwidersprochen gebliebenen - Einschätzung des Gutachters der Straßenbauverwaltung, Herrn Dr. R., würde die Alternative 8 c/d optimiert aus den oben genannten Gründen den doppelten Ausgleichsbedarf auslösen als die Amtstrasse.
42 
3.1.3.2 Der Umstand, dass die Alternativtrasse 8c/d über weite Strecken durch Gemeindewald führt und daher weniger privates Grundeigentum in Anspruch genommen werden müsste als bei der planfestgestellten Trasse (vgl. Lageplan „Eigentumsverhältnisse“ der Straßenbauverwaltung, Unterlage 15, Plan 1; Schriftsatz RP Karlsruhe vom 15.9.2004, Bl. 289 der VG-Akte: Bei Variante 8 d etwa weniger Privatfläche auf rd. 360 m Länge allerdings bei mehr Grundstücksbetroffenen), zwingt nicht dazu, dieser den Vorzug zu geben. Das Grundeigentum der öffentlichen Hand ist vielmehr nur nach Maßgabe der planerischen Konzeption und unter Berücksichtigung der sonstigen öffentlichen und privaten Belange vorrangig vor Privatflächen in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 9.6.1987 - 1 BvR 418/87 -, DVBl. 1987, 895; BVerwG, Urt. vom 6.6.2002 - 4 CN 6/01 -, NVwZ 2002, 1506). Hier musste sich der Planfeststellungsbehörde eine Trassenführung nach dem Vorschlag der Arbeitsgruppe UV-Bewertung wegen der damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffe in den Wald nicht deshalb aufdrängen, weil dann in größerem Umfang auf Gemeindeeigentum zugegriffen werden könnte.
43 
3.1.3.3 Die planfestgestellte Trasse der L 408 (neu) hat auch keine derart gewichtigen Beeinträchtigungen für die Siedlungs- und Landschaftsstruktur von 24-Höfe zur Folge, dass allein eine siedlungsferne Trassenführung durch den Wald mit allen damit zusammen hängenden Nachteilen vertretbar erscheint. Das Vorhaben kann weder auf der Amtstrasse noch auf der Alternativtrasse ohne eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes realisiert werden. Die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde und des Verwaltungsgerichts, dass das Gewicht dieser Beeinträchtigung nicht gravierend voneinander abweicht, deckt sich mit dem Eindruck, den der Senat anlässlich der Einnahme des Augenscheins gewonnen hat. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Siedlungsbereich von 24-Höfe bereits durch die bestehende Landesstraße „vorbelastet“ ist, während die Alternativtrasse durch eine bislang weithin unberührte Landschaft führte. Der Senat vermag auch keine massive Beeinträchtigung der Siedlungsstruktur zu erkennen. Teilweise verläuft die Amtstrasse weiter von den Siedlungen entfernt als die bestehende L 408; insbesondere wird durch die Westumfahrung von Trollenberg vermieden, dass der dortige Siedlungskern mit zentralen Einrichtungen durchschnitten wird. Zweifellos würde 24-Höfe aufgewertet, wenn dort infolge einer Verlagerung der Landesstraße nach Osten nur noch innerörtlicher Verkehr stattfände. Die Planfeststellungsbehörde war jedoch nicht verpflichtet, diesen Vorteil durch die genannten schwerwiegenden Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft zu „erkaufen“, zumal sich auch die Lärmsituation insgesamt gesehen nicht etwa verschlechtert, sondern verbessert.
44 
3.1.3.4 Die Variantenabwägung ist auch nicht mit Blick auf die von den Klägern erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte existentielle Gefährdung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu beanstanden.
45 
Auch insoweit kann dahinstehen, ob die §§ 37 Abs. 9 StrG, 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG den Ausschluss nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen auch für das gerichtliche Verfahren normieren und ob die Kläger danach mit ihrem Vorbringen präkludiert sind. Denn ein Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Abwägungsfehler, wenn solche privaten Belange nicht berücksichtigt worden sind, die der Betroffene im Planfeststellungsverfahren nicht vorgetragen hat und die sich der planenden Behörde auch nicht aufdrängen mussten; sie sind dann nicht abwägungserheblich (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.9.1985 - 4 C 64/80 -, NVwZ 1986, 740; st. Rspr.). So liegt es hier. Die Kläger haben eine existentielle Gefährdung ihrer Betriebe im Verwaltungsverfahren nicht ansatzweise geltend gemacht. Da erstens der Flächenverlust deutlich unterhalb der von der Rechtsprechung bei etwa 5% der Betriebsfläche angenommenen Bagatellgrenze liegt, den ein gesunder Betrieb normalerweise verkraften kann, ohne in Existenznöte zu geraten (vgl. Urteil des Senats vom 26.5.2000 - 8 S 1525/99 - m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.1995 - 5 S 334/95 -, VBlBW 1996, 265), zweitens sämtliche Grundstücke nach wie vor ausreichend erschlossen sein werden - nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung einschließlich der vom Kläger 3 forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke - , drittens den Klägern 1 und 2 für den Weidebetrieb eigens eine Unterführung zur Verfügung gestellt wird und schließlich viertens das Landwirtschaftsamt in seinen Stellungnahmen die Gefahr einer existentiellen Gefährdung landwirtschaftlicher Betriebe nicht einmal angedeutet hat, kann trotz der mit der Zerschneidung hofnaher Flächen einher gehenden Erschwernisse keine Rede davon sein, dass sich der Planfeststellungsbehörde eine existentielle Betriebsgefährdung hätte aufdrängen müssen. Ein deutliches Indiz hierfür ist im Übrigen auch der Umstand, dass die Kläger selbst im erstinstanzlichen Verfahren eine solche Gefährdung noch ausdrücklich mit der - ohne weiteres nachvollziehbaren - Begründung verneint haben, dass es sich um große arrondierte Hofgüter handle, denen die Beeinträchtigung der hofnahen Felder und Wiesen nichts anhaben könne (vgl. VG-Akte, Bl. 185). Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens zur Frage der Existenzgefährdung ihrer Höfe bedarf es somit bereits wegen fehlender Erheblichkeit nicht (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 86 Rn. 38). Davon abgesehen handelt es sich um einen Ausforschungsbeweisantrag, dem der Senat nicht nachzugehen braucht (vgl. Eyermann/Schmidt, a.a.O., § 86 Rn. 27). Denn die Kläger haben keine in ihrer Sphäre liegende Umstände dargelegt, die eine existentielle Gefährdung ihrer Betriebe trotz der oben genannten gegenläufigen Anhaltspunkte auch nur entfernt als möglich erscheinen lassen könnten. Nach allem kann auch offen bleiben, ob die Frage der Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe auf der Ebene des Variantenvergleichs überhaupt relevant war. Dies dürfte zweifelhaft sein, weil konkrete Existenzgefährdungen hinsichtlich bestimmter Varianten hier weder vom Landwirtschaftsamt geltend gemacht wurden noch sonst offen zutage lagen. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang auf die fehlende Möglichkeit hin, bezogen auf alle großräumig in Betracht kommenden Varianten (mit Untervarianten) eine komplette Flurstückserhebung mit Befragung der Landwirte durchzuführen. Er macht ferner - unwidersprochen - geltend, dass hofnahe Betriebsflächen auch bei den siedlungsfernen Varianten zerschnitten würden, wenngleich dies nicht im selben Ausmaß der Fall sein dürfte als bei der Amtstrasse.
46 
3.1.3.5 Die sonstigen von den Klägern in der mündlichen Verhandlung noch aufrecht erhaltenen Einwendungen gegen die Planung betreffen individuelle Betroffenheiten oder kleinräumige Verhältnisse. Sie waren für die auf der Ebene der Variantenabwägung durchzuführende Grobanalyse irrelevant, weil sie entweder nicht offenkundig sind oder ihnen schon deshalb kein für die Variantenauswahl ausschlaggebendes Gewicht zukommen kann, weil sie an sich bei allen Varianten auftreten könnten.
47 
Das gilt einmal für den aus Gründen des Lärmschutzes erfolgenden etwa 350 m langen und rund 40 m tiefen Einschnitt in den Wald beim Hof Lugen und die damit verbundene Gefahr des Windbruchs. Abgesehen davon, dass dieser Teilaspekt von den Klägern nicht gerügt werden kann, weil er für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht kausal ist, stellt ein solcher Eingriff in den Wald und die Gefahr von Windbruch keine Besonderheit der Amtstrasse dar. Diese Nachteile wären im Gegenteil bei der von den Klägern als vorzugswürdig angesehenen Trassenführung noch erheblich größer. Aus demselben Grund war es auch nicht geboten, bereits auf der Ebene der Variantenabwägung die konkrete Beeinträchtigung gerade des vom Kläger 3 forstwirtschaftlich genutzten Waldes zu berücksichtigen.
48 
Ohne Bedeutung für die Variantenauswahl war auch die Frage, ob der Wasserzufluss von der von den Klägern 1 und 2 für ihr Vieh genutzten Quelle infolge eines bei der Amtstrasse notwendig werdenden Straßeneinschnitts versiegen wird und in welcher Weise der Viehtrieb speziell der Kläger 1 und 2 beeinträchtigt wird. Wie ausgeführt, setzt eine sachgerechte Variantenabwägung, die notwendig auf einen größeren Raum bezogen ist, keine derart individualisierte, auf die Verhältnisse einzelner Grundstücke bezogene Ermittlung des Sachverhalts voraus; sie wäre hier mit Blick auf die Vielzahl der in Rede stehenden Varianten auch nicht möglich gewesen. Außerdem handelt es sich auch insoweit wiederum um Belange, die bei allen Varianten auftreten können. Sie waren von der Planfeststellungsbehörde mithin erst bezogen auf die konkret beantragte Trasse 7 a auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger 1 und 2 zu würdigen.
49 
3.2 Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Amtstrasse selbst.
50 
Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass die auf die beantragte und planfestgestellte Trasse bezogene Umweltverträglichkeitsprüfung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, gibt es auch keine Belange, welche das öffentliche Interesse an der Herstellung einer verkehrstauglichen- und sicheren Landesstraße überwiegen und die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten. Ferner sind keine Mängel ersichtlich, die in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren behoben werden müssten (vgl. dazu BVerwG, Urt. 21.3.1996 - 4 C 19/94 -, BVerwGE 100, 370; Urt. vom 9.6.2004 - 9 A 11/03 -, DVBl. 2004, 1546). Hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten existentiellen Gefährdung ihrer Betriebe gilt das oben Gesagte. Den Waldeinschnitt beim Hof L. können die Kläger - wie bereits ausgeführt - nicht als Planungsfehler rügen, weil sich die Maßnahme nicht kausal auf ihre Inanspruchnahme auswirkt. Im Übrigen ist die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, diesen Eingriff in den Wald im Interesse eines effektiven Schutzes des Hofes L. vor Verkehrslärm hinzunehmen, von deren Abwägungsfreiheit gedeckt. Durch die beim Hof der Kläger 1 und 2 (Bereich Buchenbronnen) vorgesehene Unterführung wird eine unzumutbare Erschwerung des Viehtriebs vom Hof auf die jenseits der L 408 (neu) gelegene Weide vermieden; in der mündlichen Verhandlung haben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben. Wenn die Kläger 1 und 2 rügen, sie hätten keine unmittelbare Zufahrt zur neuen Landesstraße, sondern müssten nach der Unterführung eine schmale und bis zu 15 % steile Rampe benutzen, ist dem entgegen zu halten, dass eine großzügigere Gestaltung von Unterführung und Zufahrt auch eine höhere Inanspruchnahme ihres Grundeigentums voraus setzte, wogegen sie sich ebenfalls gewandt haben. Hinsichtlich des von den Klägern 1 und 2 befürchteten Versiegens ihrer Quelle infolge der Straßenbaumaßnahmen ist ergänzend auszuführen, dass ihnen dann im Falle eines bestehenden Nutzungsrechts ein Anspruch auf Entschädigung zustünde, die wohl auch die Kosten eines notwendig werdenden Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung umfasste. Der Kläger 3 hat seine Rüge, er könne die Landesstraße nicht mehr mit Langholzwagen befahren, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten. Schließlich vermag auch sein Einwand nicht durchzudringen, die Straßenbaumaßnahme erhöhe die Gefahr, dass es in seinem Wald zu Schäden durch Windbruch komme. Die Planfeststellungsbehörde durfte die insoweit berührten Belange privater Waldbesitzer gegenüber den mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen zurück treten lassen, zumal zur Verhinderung solcher Schäden ein Waldmantelvorbau vorgesehen ist (vgl. Schriftsatz des RP Karlsruhe vom 5.12.2005 unter Hinweis auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan).
51 
4. Die Kläger 1 und 2 haben keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, den PFB durch die Anordnung von Maßnahmen des aktiven oder passiven Lärmschutzes so zu ergänzen, dass ein Nachtwert von 45 dB(A) erreicht wird. Denn der hier maßgebliche Immissionsgrenzwert für Dorfgebiete nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) beträgt für die Nacht 54 dB(A); selbst für reine und allgemeine Wohngebiete beträgt er mehr als 45 dB(A), nämlich 49 dB(A) nachts (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der 16. BImSchV). Nach der Schalltechnischen Untersuchung des Büros Bender + Stahl vom März 2002 wird am Wohnhaus ... der Kläger 1 und 2 in der Nacht ein Immissionswert von 44,4 dB(A) im Erdgeschoss und von 46,1 dB(A) im 1. Obergeschoss erreicht (Ordner L 408/2a, A-3, Anl. 13.1a), der mithin weit unterhalb des für Dorfgebiete liegenden Grenzwerts liegt und selbst den für reine Wohngebiete geltenden Grenzwert nahezu einhält.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Sätze 1 und 2 VwGO, § 100 ZPO; die Differenz zwischen den Verkehrswerten des in Anspruch genommenen Grundeigentums der Kläger 1 und 2 (33.000,--EUR) und des Klägers 3 (50.000,--EUR) rechtfertigt angesichts des konkret geltend gemachten Interesses an den Klagen keine entsprechende Differenzierung bei der Kostenquote.
53 
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.
54 
Beschluss
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird im Anschluss an die zutreffenden Berechnungen im Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.9.2004 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 88.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die zuständigen Behörden stellen bis zum 18. Juli 2008 Lärmaktionspläne auf, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden für

1.
Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, der Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60 000 Zügen pro Jahr und der Großflughäfen,
2.
Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern.
Gleiches gilt bis zum 18. Juli 2013 für sämtliche Ballungsräume sowie für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken. Die Festlegung von Maßnahmen in den Plänen ist in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt, sollte aber auch unter Berücksichtigung der Belastung durch mehrere Lärmquellen insbesondere auf die Prioritäten eingehen, die sich gegebenenfalls aus der Überschreitung relevanter Grenzwerte oder aufgrund anderer Kriterien ergeben, und insbesondere für die wichtigsten Bereiche gelten, wie sie in den Lärmkarten ausgewiesen werden.

(2) Die Lärmaktionspläne haben den Mindestanforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG zu entsprechen und die nach Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden Daten zu enthalten. Ziel dieser Pläne soll es auch sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen.

(2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, an der Aufstellung von Lärmaktionsplänen für Orte in der Nähe der Haupteisenbahnstrecken und für Ballungsräume mit Eisenbahnverkehr mitzuwirken.

(3) Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen.

(4) § 47c Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet.

(6) § 47 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend.

(7) Die zuständigen Behörden teilen Informationen aus den Lärmaktionsplänen, die in der Rechtsverordnung nach § 47f bezeichnet werden, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder einer von ihm benannten Stelle mit.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Absatz 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen,
2.
bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und
3.
Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.
Der in den Rechtsverordnungen auf Grund des Satzes 1 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag von 5 Dezibel (A) ist ab dem 1. Januar 2015 und für Schienenbahnen, die ausschließlich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) unterliegen, ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Abschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Von der Anwendung des in Satz 2 genannten Abschlags kann bereits vor dem 1. Januar 2015 abgesehen werden, wenn die damit verbundenen Mehrkosten vom Vorhabenträger oder dem Bund getragen werden.

(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Absatz 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen,
2.
bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und
3.
Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.
Der in den Rechtsverordnungen auf Grund des Satzes 1 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag von 5 Dezibel (A) ist ab dem 1. Januar 2015 und für Schienenbahnen, die ausschließlich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) unterliegen, ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Abschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Von der Anwendung des in Satz 2 genannten Abschlags kann bereits vor dem 1. Januar 2015 abgesehen werden, wenn die damit verbundenen Mehrkosten vom Vorhabenträger oder dem Bund getragen werden.

(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

1.
die Errichtung und den Betrieb von Anlagen,
2.
das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der §§ 32 bis 37,
3.
die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern und von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 und
4.
den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen nach Maßgabe der §§ 41 bis 43.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Flugplätze, soweit nicht die sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen für Betriebsbereiche oder der Sechste Teil betroffen sind, und für Anlagen, Geräte, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt. Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts etwas anderes ergibt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Abfälle gelten nicht für

1.
Luftverunreinigungen,
2.
Böden am Ursprungsort (Böden in situ) einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Boden verbunden sind,
3.
nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Hinterhofen“ der Gemeinde Eigeltingen vom 10. September 2001 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Hinterhofen“ der Antragsgegnerin vom 10.09.2001.
Das bisher überwiegend landwirtschaftlich genutzte und teilweise mit Obstbäumen bestandene Plangebiet liegt am südöstlichen Ortsrand der Antragsgegnerin. Es grenzt nordwestlich an das durch Bebauungsplan vom 17.10.1989 (i.d.F. des Änderungsplans vom 18.11.2002) ausgewiesene Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“. Im nordöstlichen Bereich verläuft der Krebsbach, südwestlich angrenzend die K 6119 (Langensteiner Straße). Der nordwestlich zur vorhandenen Wohnbebauung am Ortsrand hin auskragende Teil des Plangebiets ist als eingeschränktes Gewerbegebiet mit einer zulässigen Wandhöhe von 6,50 m und einer zulässigen Firsthöhe von 9,50 m ausgewiesen; zulässig sind nach Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen nur solche Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentliche stören (mischgebietstypische Nutzungen). Der übrige überwiegende Teil des Plangebiets ist als Gewerbegebiet festgesetzt mit einer zulässigen Wand- und Firsthöhe von jeweils 10 m; in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ist bestimmt, dass nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr auf den Freiflächen keine schalltechnisch relevanten Tätigkeiten ausüben (Satz 1); nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße mit Lastkraftwagen sind in dieser Zeit ebenfalls nicht zulässig (Satz 2).
Das Plangebiet wird durch die von der von B 31 nach Westen abzweigende Straße „Unter den Reben“ erschlossen, die zunächst durch das Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ führt und dann entlang dessen westlichem Rand abknickend Richtung Norden im Plangebiet weiter verläuft, mit einem Anschluss sowohl an die Bachstraße (über die Raiffeisenstraße) im Norden wie auch - insbesondere - an die K 6119 im Westen. In diesem Bereich und im Bereich der zur Bachstraße führenden Raiffeisenstraße ist die Erschließungsstraße auf einer Länge von etwa 35 m bzw. 25 m festgesetzt als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich begrenztes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“. Im Lageplan ist jeweils eine Schrankenanlage eingezeichnet mit dem erläuternden Zusatz in der Legende „Zufahrt Gewerbegebiet zwischen 22.00 Uhr - 6.00 Uhr gesperrt“.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Wohngrundstücks, das als letztes auf der Westseite der im Ortskern von der B 31 nach Süden abzweigenden K 6119 liegt. An dem hier durch Zeichen 262 angeordneten Verbot für Fahrzeuge über 3,5 t findet sich das Zusatzschild „frei für Anlieger“.
Dem Erlass des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde: Nach dem Aufstellungsbeschluss vom 05.07.1999 erfolgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 29.07.1999 Einwendungen, u.a. weil er eine erhöhte Lärmbelastung befürchte und die K 6119 für den Lkw-Verkehr zu schmal sei. Das Straßenbauamt Konstanz stimmte mit Schreiben vom 02.09.1999 der Planung nur zu, wenn das Gewerbegebiet zur Entlastung des Ortskerns (B 31) einen Anschluss an die K 6119 erhalte; die Kreisstraße sei jedoch für das zu erwartende Verkehrsaufkommen nicht ausgelegt und müsse ausgebaut werden; eine entsprechende Vorplanung einschließlich des GVFG-Antrags liege bereits vor. Am 29.03.2000 wurde eine Informationsveranstaltung durchgeführt. Mit Beschluss vom 19.06.2000 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Planentwurf, der nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 06.07.2000 bis 07.08.2000 zur Einsichtnahme auslag. Der Antragsteller erhob mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 10.08.2000 und 21.08.2000 Einwendungen, weil der künftige Verkehr auf der K 6119 zu einer Lärmbelastung der Anwohner und zu einer Gefährdung für dort gehende und Rad fahrende Kinder führen werde, der Luftaustausch nach Süden verhindert werde, ein FFH-Gebiet (mesophiles Grünland, Fledermäuse) betroffen sei und es zu nächtlichem Schichtverkehr und Lichteinwirkungen kommen werde. Das Straßenbauamt Konstanz wies mit Schreiben vom 26.03.2001 darauf hin, dass die K 6119 im Anschlussbereich der B 31 auf einer Länge von 40 m auf 5,50 m Breite (einschließlich eines einseitigen Gehwegs) ausgebaut werde und weitere Maßnahmen an der Kreisstraße nicht geplant seien; deshalb müsse die Erschließung mit Schwerlastverkehr weiterhin über den bestehenden Anschluss des Gewerbegebiets über die B 31 erfolgen; die Kreisstraße sei für Schwerlastverkehr über 3,5 t gesperrt. Mit Schreiben vom 06.04.2001 teilte das Landratsamt Konstanz (Untere Naturschutzbehörde) mit, dass die von der Gemeinde vorgeschlagene Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch als (weitere) Ausgleichsmaßnahme akzeptiert werde und damit ein adäquater Ausgleich für den planbedingten Eingriff gegeben sei. Im Hinblick auf die nach einem Gemeinderatsbeschluss vom 04.12.2000 eingeholte gutachterliche Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft für technische Akustik mbH vom 18.06.2001 (ita-Lärmgutachten), das eine Überschreitung des für die Nachtzeit geltenden Immissionsgrenzwerts der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet von 49 dB(A) infolge planbedingten Verkehrslärms auf der K 6119 prognostizierte, wurde der Plan geändert (Nachtfahrverbot, gesichert durch elektronisch schließende Schranken); ferner wurden im eingeschränkten Gewerbegebiet die Wandhöhe und die Firsthöhe reduziert. Der am 23.07.2001 beschlossene (geänderte) Planentwurf lag in der Zeit vom 02.08.2001 bis 03.09.2001 erneut öffentlich aus. Der Antragsteller erhob mit (Sammel-)Schreiben vom 03.09.2001 abermals Einwendungen, mit denen er u.a. geltend machte: Wegen der besonderen Sensibilität des Gebiets sei ein siedlungsökologisches Gutachten einzuholen; es gebe eine Zusage vom 12.07.1989, dass das Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ nicht über das Gebiet „Hinterhofen“ erschlossen werde; das ita-Gutachten sei geschönt; die vorgesehene Schrankenlösung zur Verhinderung eines nächtlichen Lkw-Verkehrs sei ungeeignet; der Gewerbebetrieb P. solle über das Gebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ erschlossen werden, das Plangebiet über eine von der K 6119 abzweigende Stichstraße mit Wendehammer; Kaltluftabflüsse und Biotopvernetzung würden gestört. Die Polizeidirektion Konstanz wies mit Schreiben vom 04.09.2001 darauf hin, dass nach derzeitigem Sachstand die Kreisstraße nicht ausgebaut werde; die Erschließung mit Schwerlastverkehr müsse über den bestehenden Anschluss des Gewerbegebiets über die B 31 erfolgen, da die K 6119 für Schwerlastverkehr über 3,5 t gesperrt sei. In seiner Sitzung vom 10.09.2001 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Abwägungsvorschläge des Planers mit den während der ersten und der zweiten Offenlegung eingegangenen Anregungen und Bedenken Privater sowie den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und beschloss den Bebauungsplan „Hinterhofen“ als Satzung. Mit Erlass vom 26.09.2001 genehmigte das Landratsamt Konstanz den Bebauungsplan. Dies wurde im Amts-und Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 04.10.2001 öffentlich bekannt gemacht.
Am 27.02.2002 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem (zuletzt gestellten) Antrag,
den Bebauungsplans „Hinterhofen“ der Gemeinde Eigeltingen vom 10. September 2001 für unwirksam zu erklären.
Er macht geltend: Er sei antragsbefugt. Nicht nur das geplante Gewerbegebiet „Hinterhofen“, sondern auch das bereits vorhandene Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“, in dem insbesondere das Unternehmen P. mit Lagerhaltung angesiedelt sei, würden künftig über eine Zufahrt erschlossen, die in die K 6119 einmünde. Für ihn als Anwohner der Kreisstraße werde es daher zu erheblichen gesundheitsgefährdenden Immissionen in Form von Lärm, Abgasen und Erschütterungen kommen, wohingegen die Straße bisher nur sehr schwach befahren sei. Dies habe zu seinen Gunsten in die Abwägung eingestellt werden müssen. Der Antrag sei auch begründet. Die K 6119 sei nach ihrem Zuschnitt mit einer Breite von ca. 3 m bis 3,50 m völlig ungeeignet, eine Erschließungsfunktion für die Gewerbegebiete „Hinterhofen“ und „Breite IV-Reckholderbühl“ zu übernehmen. Davon sei die Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Breite“ vom 06.03.1989 noch selbst ausgegangen. Eine Änderung der Verhältnisse sei insoweit nicht eingetreten. Zudem entstünden äußerst gefährliche Verkehrsverhältnisse, insbesondere für Kinder und alte Menschen, da die Wohngebäude unmittelbar an die Kreisstraße angrenzten. Die Lärmbelastung würde unter diesen Umständen gegenüber dem bisher sehr ruhigen Zustand unerträglich. Es sei mit Spitzenwerten von 75 dB(A) wenigstens fünfzehnmal pro Stunde während der Arbeitszeit zu rechnen. Das Herzinfarktrisiko nehme bei einem Mittelungspegel zu, der tags über 63 dB(A) und nachts über 53 dB(A) liege. Er und seine Familie würden dauerhaft lärmbedingten Stressreaktionen ausgesetzt. Vor allem der hohe Anteil des Schwerlastverkehrs wirke in starkem Maße gesundheitsgefährdend. Die Regelung unter Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen sei ungeeignet, seine Rechtsverletzung auszuschließen. Satz 1 sei zu unbestimmt und vollzugsunfähig; Satz 2 verbiete nur „nächtliche Anlieferungen“ in das Gewerbegebiet „Hinterhofen“, erfasse aber nicht die Problematik des abfahrenden Verkehrs, insbesondere einschließlich des Verkehrs aus dem angrenzenden Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“. Der Satzungsgeber habe seinen Planungswillen, mit dem er den Feststellungen des ita-Gutachtens habe Rechnung tragen wollen, nicht entsprechend (normativ) umgesetzt. Wenn zumindest die Verbindung zum Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ nicht hergestellt würde, wäre wenigstens die Problematik der „heimlichen“ Ortsumfahrung für den Schwerlastverkehr über die Kreisstraße vermieden. Verkehrsschilder könnten das Problem nicht lösen. Im Falle einer Abschrankung zwischen beiden Gewerbegebieten wäre damit zu rechnen, dass auch zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr von beiden Seiten her Lastkraftwagen anführen und dort entweder warteten oder Wendemanöver durchführten. Alternative Verkehrsführungen seien nicht berücksichtigt worden. Das Plangebiet sei mesophiles Grünland, das im Rahmen der FFH-Richtlinie hätte angemeldet werden müssen. Zudem fehlten hinreichende naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen. Die Präsenz der Fledermaus im Plangebiet sei nicht berücksichtigt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
10 
den Antrag abzuweisen.
11 
Sie erwidert: Es sei nicht beabsichtigt, mit der Erschließung über die K 6119 eine Entlastung oder Abkürzung für die B 31 zu schaffen. Der derzeitige Ausbauzustand der Kreisstraße, die überdies nicht in ihrer Baulast stehe, solle nicht verändert werden. Auch bleibe es bei der angeordneten Gewichtsbeschränkung von 3,5 t, so dass von der Führung eines Schwerlastverkehrs über die K 6119 von und zu den beiden Gewerbegebieten keine Rede sein könne, abgesehen davon, dass dies aus rein tatsächlichen Gründen auch nicht möglich sei. Die Kreisstraße sei zwischen 4,60 m und 4,80 m breit, so dass einer Benutzung durch Fahrzeuge bis 3,5 t nichts im Wege stehe. Ein solcher Verkehr erzeuge auch keine beeinträchtigenden Erschütterungen, weder für den Antragsteller und seine Familie noch für das Wohngebäude selbst. Es handele sich nicht um eine Gemeindestraße, sondern um eine Kreisstraße, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr diene. Was die befürchteten gefährlichen Verkehrssituationen für die Straßenanwohner angehe, so sei auf die Stellungnahmen des Straßenbauamts Konstanz vom 26.03.2001 und der Polizeidirektion Konstanz vom 04.09.2001 zu verweisen, die keine Bedenken gegen die Anbindung des Gewerbegebiets an die K 6119 geäußert hätten. Unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen seien nicht zu erwarten. Das Schutzniveau der DIN 18005 bzw. der TA-Lärm werde nach dem ita-Gutachten tags durch den vom Gewerbegebiet ausgehenden Lärm nicht überschritten; für die Nachtzeit sei die Einhaltung durch Nr. 1.1.2 Satz 1 der textlichen Festsetzungen gewährleistet. Was den Lärm durch den Zu- und Abfahrtsverkehr angehe, so werde der Tagwert von 59 dB(A) durch den für die Andienung beider Gewerbegebiete erwarteten Verkehr nicht überschritten; zur Einhaltung (auch) des Nachtwerts von 49 dB(A) sei die Regelung unter Nr. 1.1.2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen über das Verbot der nächtlichen Andienung über die K 6119 getroffen worden, ergänzt um die Festsetzung von zwei Schrankenanlagen, die den Zu- und Abfahrtsverkehr zur Nachtzeit unterbänden. Wegen der angeordneten Gewichtsbeschränkung auf Fahrzeuge bis 3,5 t gebe es auf der Kreisstraße keinen hohen Schwerlastverkehr. Nachts könne aus dem Plangebiet überhaupt kein Schwerlastverkehr auf die K 6119 gelangen. Die unter Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen getroffenen Regelungen seien nicht zu unbestimmt und setzten den Willen des Satzungsgebers ordnungsgemäß um. Bei der vom Antragsteller geforderten Abschrankung zwischen den beiden Gewerbegebieten würde der Verkehr aus dem Plangebiet zwangsläufig über die K 6119 geführt, was den Antragsteller gerade belastete. Durch die beiden Schrankenanlagen werde ein Verkehrsteilnehmer physisch gehindert, aus dem Gewerbegebiet auszufahren bzw. in dieses hineinzufahren. Eine Rücksichtslosigkeit des ausgewiesenen Gewerbegebiets gegenüber der benachbarten Wohnbebauung sei nicht zu erkennen. Beim Plangebiet handele es sich nicht um mesophiles Grünland, das im Rahmen der FFH-Richtlinie hätte angemeldet werden müssen. Es liege auch ein hinreichender naturschutzrechtlicher Ausgleich vor, wie sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Konstanz als unterer Naturschutzbehörde vom 06.04.2001 ergebe. Von einer Präsenz der Fledermaus im Plangebiet könne keine Rede sein.
12 
Auf Grund der ersten mündlichen Verhandlung vom 10.04.2003 hat der Senat Beweis erhoben zu der Frage, mit welchem Verkehrsaufkommen auf der K 6119 nach Verwirklichung des Bebauungsplans „Hinterhofen“ zu rechnen ist. Auf der Grundlage des vom beauftragten Sachverständigen Dr. K erstatteten Verkehrsgutachtens vom 23.08.2004 hat die Antragsgegnerin eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme der ita vom 12.01.2005 veranlasst (ita-Nachtrag). Die Beteiligten haben zu beiden gutachterlichen Äußerungen Stellung genommen.
13 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der zulässige Antrag ist begründet.
15 
I. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Als Eigentümer eines außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans gelegenen Wohngrundstücks kann der Antragsteller eine Verletzung des in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. verankerten Abwägungsgebots geltend machen, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1998 - 4 CN 2.98 -BVerwGE 107, 125 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a). Insoweit macht der Antragsteller eine planbedingte (insbesondere) Lärmimmissionsbelastung geltend, einmal durch das ausgewiesene Gewerbegebiet selbst, zum andern und vor allem aber auch durch den damit verbundenen Verkehr, der nach dem zugrunde liegenden Erschließungskonzept - wenn auch nach Meinung der Antragsgegnerin nur teilweise - über die K 6119, an der das Wohngebäude des Antragstellers liegt, zur B 31 (und über diese zur A 81) geführt werden soll.
16 
Was die verkehrliche Immissionsbelastung angeht, so genügt es allerdings nicht, dass die Zunahme des Verkehrs und damit der Lärmimmissionen auf einer allgemeinen Veränderung der Verkehrssituation infolge einer Planung an anderen Straßenabschnitten beruhen; erforderlich ist vielmehr, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise nachteilig verändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.1998 - 4 CN 1.97 - BauR 1999, 137). Nur dann kann das (verständliche) Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage noch als schutzwürdiges privates Interesse angesehen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 - 4 NB 38.94 - NVwZ 1996, 711 = PBauE § 47 VwGO Nr. 32). Zwar muss danach der Antragsteller als Eigentümer eines an einer Kreisstraße gelegenen Wohngrundstücks damit rechnen, dass es auf dieser Straße wegen der ihr nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG u.a. zukommenden Funktion, den erforderlichen Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege herzustellen, zu einer Verkehrszunahme infolge der Ausweisung von Baugebieten auf der Gemarkung der Antragsgegnerin kommt (vgl. auch Senatsurt. v. 24.09.1999 - 5 S 1985/98 -). Andererseits liegt das Wohngrundstück des Antragstellers in einem Bereich der Kreisstraße, nämlich nur ca. 120 m nördlich der Einmündung der Erschließungsstraße des geplanten Gewerbegebiets „Hinterhofen“, in dem die spezifisch planbedingte Verkehrszunahme in und aus Richtung der im Ortskern verlaufenden B 31 bei der gebotenen wertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl. 1992, 198) nicht in Zweifel gezogen werden kann. Dies gilt um so mehr, als es sich bei der Kreisstraße bisher um eine vergleichsweise gering befahrene und damit ruhige Straße handelt; das Wohngebäude des Antragstellers war in dem von der Antragsgegnerin während des Planaufstellungsverfahrens veranlassten ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001 der maßgebliche Immissionspunkt IP 2; nach dem Lärmgutachten (S. 11) führt ein Ausschöpfen der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte der - als Bewertungsmaßstab heranzuziehenden - 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts zu einer „erheblichen Verschlechterung der Geräuschsituation für die Anwohner“ an der K 6119. Die Lärmbetroffenheit des Antragstellers durch den planbedingten (Erschließungs-)Verkehr auf der Kreisstraße gehörte somit zum notwendigen Abwägungsmaterial.
17 
II. Der Antrag hat auch Erfolg. Die angegriffene Planung ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Sie verstößt unter dem Gesichtspunkt des Verkehrslärmschutzes gegen das Gebot des § 1 Abs. 6 BauGB a. F., die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen.
18 
Nach der planerischen Konzeption soll dem Wohngrundstück des Antragstellers mit Blick auf die verkehrliche Anbindung des Plangebiets an die K 6119 und den dadurch eröffneten Erschließungsverkehr (auch aus den angrenzenden Gewerbegebieten, insbesondere aus dem Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“) der Schutzstatus der 16. BImSchV (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 db(A) und nachts 49 dB(A) gewährleistet werden. Zwar kommt die 16. BImSchV nicht unmittelbar zur Anwendung, da die Planung hinsichtlich der K 6119 nicht den Bau oder die wesentliche Änderung einer Straße zum Gegenstand hat. Im Anschluss an das im Planaufstellungsverfahren veranlasste ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001 hat die Antragsgegnerin jedoch bei ihrer Planung für „Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen“ die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet als „Bewertungsmaßstab“ herangezogen. Das begegnet unter Abwägungsgesichtspunkten keinen Bedenken; insoweit hat auch der Antragsteller keine Einwände erhoben.
19 
Für den nunmehr eingenommenen Standpunkt, der Antragsteller könne lediglich das Schutzniveau eines Mischgebiets nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von tags 64 db(A) und nachts 54 dB(A) beanspruchen, kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass der in Rede stehende Bereich an der K 6119 in dem am 06.09.2001 und damit (kurz) vor dem Satzungsbeschluss vom 10.09.2001 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Stockach als gemischte Baufläche (M) dargestellt ist. Denn sowohl nach Nr. 6.6 der TA Lärm 1998 wie auch nach § 2 Satz 2 der 16. BImSchV ergibt sich die Art der (zu schützenden) Gebiete bzw. Anlagen/Einrichtungen aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Existieren derartige normative Vorgaben nicht - wie hier -, so ist nicht auf die Darstellung in einem (die Bebauungsplanung nur vorbereitenden) Flächennutzungsplan zurückzugreifen. Vielmehr ist die Zuordnung zu einer Schutzkategorie dann nach dem faktischen Bestand vorzunehmen. Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersichtsplan, der mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, ist der südlich der - trennenden - B 31 gelegene Bereich an der K 6119 mit dem Wohngebäude des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der vorhandenen „gewerblichen Nutzungen“ (Pizzeria, Bäckerei - im Einmannbetrieb - und Fahrschule) aber nicht als Mischgebiet, sondern als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Der ehemals landwirtschaftlich genutzte Schuppen auf dem Grundstück Flst.Nr. 1380 wird schon seit Jahren nicht mehr auf diese Weise genutzt; auch die von der Antragsgegnerin behauptete (Klein-Tierhaltung) hat sich nicht als landwirtschaftliche Nutzung i. S. des § 5 Abs. 1 BauNVO (Dorfgebiet) erwiesen.
20 
Selbst wenn der tatsächliche Befund nicht die Einordnung als allgemeines Wohngebiet rechtfertigen sollte, wäre die angegriffene Planung mit Blick auf den Verkehrslärm an diesem Schutzstatus zu messen. Denn die Antragsgegnerin hat - sozusagen als eigene (selbst gesetzte) planerische Vorgabe - dem Antragsteller das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets zubilligen wollen. So heißt es in der Planbegründung unter Nr. 4 (Bestand), dass das nordwestlich angrenzende Gebiet - dazu zählt auch der Bereich mit dem Wohngebäude des Antragstellers - als allgemeines Wohngebiet zu klassifizieren sei, während nördlich und östlich gewerbliche Nutzflächen das Plangebiet tangierten. Ersichtlich mit Rücksicht hierauf ist der nordwestliche, auskragende Teil des Plangebiets - im Gegensatz zum übrigen, überwiegenden Teil - als nur eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem nach Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen nur Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Unter Nr. 5.2.1 der Planbegründung (Art und Maß der baulichen Nutzung) ist ebenfalls von den „Wohngebäuden entlang der Langensteiner Straße“ die Rede, die von Immissionen betroffen sein könnten.
21 
Auch den sonstigen zur Begrenzung der Lärmbelastung getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan liegt der Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets für die Gebäude an der K 6119 zugrunde, so etwa der an zwei Stellen erfolgten, auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Ausweisung einer „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich beschränktes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“, verbunden mit der Errichtung jeweils einer „Schrankenanlage: Zufahrt Gewerbegebiet zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gesperrt“. Ferner sind in diesem Zusammenhang zu erwähnen die Regelungen in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan, wonach im gesamten Plangebiet nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf den Freiflächen „keine schalltechnisch relevanten Tätigkeiten ausüben“ (Satz 1), und nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße mit Lastkraftwagen in dieser Zeit ebenfalls nicht zulässig sind (Satz 2). Grundlage für diese - erst im Laufe des Planaufstellungsverfahrens aufgenommenen - (einschränkenden) Festsetzungen sind die Ergebnisse/Empfehlungen des ita-Lärmgutachtens vom 18.06.2001, denen ihrerseits die Zielsetzung zugrunde liegt, die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Mit der „Übernahme“ der Ergebnisse/Empfehlungen des ita-Lärmgutachtens in die Regelungen des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin sich selbst zur „planerischen Vorgabe“ gemacht, den Wohngebäuden an der K 6119, wo der gegenwärtige Zustand - wie die durchgeführten Messungen gezeigt haben - „als außerordentlich ruhig“ zu bezeichnen ist, jedenfalls den Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets mit dem „Zielwert“ von tags 59 dB(A) der 16. BImSchV zukommen zu lassen, nachdem das Ausschöpfen selbst dieses Immissionsgrenzwerts für die Anwohner der Straße „eine erhebliche Verschlechterung der Gesamtsituation“ bedeutet (vgl. ita-Lärmgutachten S. 20). Den Planungsunterlagen ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass den an der K 6119 gelegenen Anwesen eine Lärmbelastung durch den planbedingten Verkehr aus und zu den Gewerbegebieten zugemutet werden soll, welche die nach der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte überschreitet. An diesem eigenen „Zielwert“ muss sich die angegriffene Planung messen lassen. Für die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr wird diese planerische Vorgabe eingehalten (a), nicht aber für den Tageszeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr (b).
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a) Für die Nachtzeit kommt das ita-Lärmgutachten zu dem Ergebnis, dass bereits der gesamte Pkw-Verkehr nur der ansässigen Firma P. im Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ an den an der K 6119 gelegenen Wohngebäuden zu einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts von 49 dB(A) führe, so dass eine zusätzliche Erschließung auch noch des geplanten Gewerbegebiets „Hinterhofen“ sowie des Rests der anderen bereits vorhandenen Gewerbegebiete über die K 6119 unter Lärmschutzaspekten nicht möglich sei. Dieser Beurteilung hat sich die Antragsgegnerin bei der Planung angeschlossen und sich zur Lösung der Probleme dafür entschieden, für die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr die Verbindung zwischen dem geplanten Gewerbegebiet (und damit auch den angrenzenden Gewerbegebieten) und der K 6119 an zwei Stellen im Straßennetz zu unterbrechen. Planerisches Mittel hierfür ist die Ausweisung einer ca. 25 m bzw. ca. 32 m langen Strecke im Bereich der Raiffeisenstraße und der Einmündung der Erschließungsstraße „Hinterhofen“ in die K 6119 als “Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich beschränktes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“. Das unterliegt keinen Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden können. Die vorliegende Regelung scheitert nicht daran, dass es nicht - wie etwa bei den in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB beispielhaft aufgeführten Fußgängerbereichen - um die Festlegung einer besonderen Benutzungsart oder eines besonderen Benutzungszwecks geht, sondern um den zeitlichen Ausschluss einer dem Grunde nach zulässigen Benutzung der (Erschließungs-)Straße. Zwar werden nächtliche Fahrverbote (etwa für Lastkraftwagen oder Motorräder) zum Schutze der Nachtruhe der Anwohner einer Straße in der Regel allein auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO oder § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 StVO) angeordnet. Das schließt indes eine städtebauliche Regelung durch Bebauungsplan nicht aus. Der Senat hat keine Bedenken, auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nicht nur eine öffentliche Verkehrsfläche als solche, unter Umständen mit einem beschränkten Benutzungszweck, sondern auch ein zeitliches Benutzungsverbot festzusetzen, wenn dieses - wie hier - „aus städtebaulichen Gründen“, nämlich zum Schutz der Nachtruhe der Wohnbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a. F.), geschieht. Dabei kann dahinstehen, ob man einen derartigen zeitlichen Nutzungsausschluss als eine „besondere Zweckbestimmung“ oder als eine der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewiesene Beschränkung des Nutzungsrahmens versteht. Was die straßenrechtliche Realisierung einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche angeht, so bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass, wenn eine Straße auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften - hierzu zählt auch das Bebauungsplanverfahren - für den öffentlichen Verkehr angelegt wird, sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet gilt. Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bezieht sich also „deckungsgleich“ auf den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsrahmen der öffentlichen Verkehrsfläche. Eine „straßenrechtliche“ Umsetzung der bauplanerischen Festsetzung - als einer normativen Vorgabe - durch eine entsprechende Widmungsentscheidung seitens der Straßenbaubehörde, hier der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast von Gemeindestraßen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG), war also nicht mehr erforderlich. Der nächtliche Nutzungsausschluss, der straßenrechtlich als Beschränkung der Widmung „in sonstiger Weise“ i. S. des § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG verfügt werden könnte (vgl. Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., RdNr. 21 zu § 5), wird von der Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bei entsprechend beschränkt festgesetzter öffentlicher Verkehrsfläche erfasst.
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Einer rechtlichen Einordnung (auch) der im Bebauungsplan an den beiden genannten Stellen im Straßennetz vorgesehenen Schrankenanlagen - im Hinblick auf den Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB - bedarf es nicht. Die maßgebliche Regelung liegt in der auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit dem Verbot einer Benutzung während des Nachtzeitraums. Die vorgesehenen Schrankenanlagen sollen die Einhaltung dieses nächtlichen Fahrverbots gewährleisten.
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Gleiches gilt, soweit zur Verhinderung eines Einfahrens in die K 6119 während der Nachtzeit - um zum Plangebiet und zu den anderen dortigen Gewerbegebieten zu gelangen - an der Einmündung der Kreisstraße in die B 31 ein entsprechendes Hinweisschild angebracht werden müsste und auch soll. Hiervon kann die Antragsgegnerin als Satzungsgeber ausgehen, auch wenn die verkehrsrechtliche Zuständigkeit bei der Verwaltungsgemeinschaft Stockach liegt, die eine entsprechende Beschilderung vornehmen/zusagen müsste.
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Dahinstehen kann, ob die (weitere) Regelung unter Nr. 1.1.2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen, wonach nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße (K 6119) mit Lkw im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (ebenfalls) nicht zulässig sind, zur Verhinderung einer nächtlichen, über 49 dB(A) hinausgehenden Lärmbeeinträchtigung der Anwohner an der Kreisstraße zulässig ist. Sie dürfte in der angegebenen Vorschrift des § 1 Abs. 5 BauNVO allerdings keine Grundlage finden. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Der Ausschluss nächtlicher Anlieferungen über die außerhalb des Plangebiets verlaufende K 6119 mit Lastkraftwagen in der Zeit vom 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr dürfte nicht darunter fallen (s. auch unten III.2).
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b) Hinsichtlich des Tageszeitraums (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) hält die angefochtene Planung die „eigene Vorgabe“ nicht ein, dass die Lärmbelastung infolge der planbedingten Verkehrszunahme auf der K 6119 an den dort gelegenen Wohngebäuden den Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV von 59 dB(A) nicht überschreiten soll.
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Grundlage für die Planung ist auch insoweit das während des Planaufstellungsverfahrens veranlasste ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001. Dieses hat die Verkehrsmenge errechnet, die auf der K 6119 zu einem Beurteilungspegel von tags 59 dB(A) führt, und in Tabelle 1 (Seite 12) beispielhaft die möglichen Pkw- und Lkw-Anteile je Stunde zusammengestellt. Aus einem Vergleich mit der Verkehrsmenge des bereits bestehenden Betriebs der Firma P. hat es zwar zunächst gefolgert, „dass die tagsüber auf der K 6119 möglichen Verkehrsmengen ausreichend sein dürften für die Andienung der bestehenden und geplanten Gewerbegebiete“, hat dann aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine „abschließende Bewertung“ im Rahmen der ermittelten Obergrenze der Verkehrsmengen „Sache des Verkehrsplaners“ sei (S. 13) und empfohlen, „die sich aus den schalltechnischen Randbedingungen erge-benden maximalen Verkehrsmengen von einem Verkehrsplaner abschließend beurteilen zu lassen“ (S. 21). Ohne eine entsprechende verkehrliche Untersuchung hat die Antragsgegnerin bei Erlass des Bebauungsplans angenommen, dass es auf der K 6119 nicht zu einer Verkehrszunahme kommen werde, mit welcher der Immissionsgrenzwert von tags 59 dB(A) überschritten werde. Mit Blick auf die Beweisanträge des Antragstellers in der ersten mündlichen Verhandlung vom 10.04.2003 dazu, dass bei Verwirklichung der Planung durch die dann in den Gewerbegebieten vorhandenen Straßen, ausgehend von der Straße „Unter den Reben“, in Verbindung mit der K 6119 eine „informelle Ortsumgehung“ auch für gebietsfremden (weiteren gewerblichen) Verkehr - als Entlastung für die durch den Ortskern führende B 31 - geschaffen werde, hat der Senat auf Grund seines Beschlusses vom 10.04.2003 Beweis erhoben durch Einholung eines Verkehrsgutachtens. Das im August 2004 vom beauftragten Sachverständigen Dr. K. erstellte Gutachten entwickelt verschiedene Prognosevarianten für den Fall der Realisierung des Plangebiets „Hinterhofen“, ausgehend von der allgemeinen Verkehrszunahme für das Zieljahr 2015, von 40 Arbeitsplätzen pro ha Gewerbefläche mit jeweils vier Fahrten pro Arbeitsplatz und Tag (normaler mittlerer Ansatz) und von einer Geschwindigkeit von 50 km/h. Von Relevanz sind insbesondere der Prognose-Nullfall (keine Verbindung von der B 31 über die Straße „Unter den Reben“ zur K 6119), der in Anlage 25 dargestellt ist, sowie die Variante P 1 (volle Durchgängigkeit gemäß dem bestehenden Ausbau der Straße „Unter den Reben“ ohne besondere Restriktionen zwischen B 31 und K 6119), die in Anlage 27 dargestellt ist. Die Variante P 1 bezeichnet die Antragsgegnerin als die von ihr mit der Planung dem Grunde nach verfolgte. Nach Anlage 27 ergibt sich auf der K 6119 eine tägliche Gesamtverkehrsbelastung von 1.570 Kraftfahrzeugen. Darin enthalten ist nach Anlage 42 ein Schwerverkehr von 160 Fahrzeugen, wobei als Schwerverkehr alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t gelten. Dabei geht das Gutachten (S. 17) davon aus, dass die K 6119 - auch künftig - wie folgt beschildert ist: „Gesperrt für Fahrzeuge über 3,5 t - frei für Anlieger“ und dass Anlieger „auch die Fahrzeuge zu den Gewerbegebieten“ seien. Die (auch künftige) Existenz dieser Beschilderung haben die Beteiligten übereinstimmend bestätigt. Im Gegensatz zur Annahme des Gutachtens geht die Antragsgegnerin davon aus, dass Fahrzeuge über 3,5 t (also der Schwerverkehr) nicht als „Anlieger“ im Sinne der Beschilderung über die K 6119 in das Plangebiet und in die angrenzenden Gewerbegebiete einfahren (dürften), sondern die B 31 durch den Ort benutzten, um von Südosten zuzufahren. Für diesen Fall nimmt das Gutachten (S. 17) an, dass sich im Schwerverkehr „stets der Zustand des Prognose-Nullfalls nach Anlage 40 einstellen“ werde. Aus Anlage 40 ergibt sich eine tägliche Schwerverkehrsbelastung auf der K 6119 von 20 Fahrzeugen. Die tägliche Gesamtbelastung beträgt nach Anlage 25 1.270 Fahrzeuge.
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Welche Variante bzw. verkehrliche Belastung in die Beurteilung einzustellen ist, hängt also davon ab, wie das an der Einmündung der K 6119 zu dem Zeichen 262 „Gesperrt für Fahrzeuge über 3,5 t“ angebrachte Zusatzschild „frei für Anlieger“ zu verstehen ist. Die Antragsgegnerin meint unter Rückgriff auf § 15 StrG, dass unter „Anlieger“ nicht die Fahrzeuge zu den Betrieben im Plangebiet und in den angrenzenden Gewerbegebieten fielen; entsprechend solle durch eine weitere Beschilderung darauf hingewiesen bzw. hingewirkt werden, dass der Schwerlastverkehr zu den Gewerbegebieten über die B 31 durch den Ort hindurch und dann über die Straße „Unter den Reben“ geleitet werde. Diesen Ansatz teilt der Senat nicht. Das - maßgebliche - Straßenverkehrsrecht definiert den Begriff „Anlieger“ nicht. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 15.02.2000 - 3 C 14.99 - NJW 2000, 2121 = DVBl. 2000, 1611) vertritt die Auffassung, dass insoweit maßgeblich der allgemeine Sprachgebrauch sein müsse; von Verkehrsteilnehmern, von denen in der Regel schnelle Entscheidungen zu treffen seien und denen es „nicht selten eines besonders ausgeprägten Sprachgefühls ermangele“, könne nämlich nicht verlangt werden, dass sie besonders feine sprachliche Unterscheidungen träfen, wenn sie vor der Frage stünden, ob sie eine Straße befahren dürften oder nicht; danach sei nicht von vornherein auszuschließen, dass auch solche Verkehrsteilnehmer Anlieger einer für den Verkehr gesperrten Straße sein könnten, welche sie befahren (müssten), um direkt (unmittelbar) zu derjenigen Straße zu gelangen, an der sie anlägen oder in welcher der Verkehr mit einem Anlieger (im vorbezeichneten Sinne) erfolgen solle. Eine solche Situation ist hier gegeben. Denn über ein nur ca. 200 m langes Teilstück der K 6119 könnte der gewerbliche Schwerlastverkehr über 3,5 t auf die zentrale, in das Plangebiet führende Erschließungsstraße gelangen, über die die einzelnen Grundstücke in den Gewerbegebieten zu erreichen sind. Dabei verdient auch der Umstand Beachtung, dass der angegriffene Bebauungsplan im Einmündungsbereich der Erschließungsstraße in die K 6119 deren Aufweitung unter Anlegung einer Linksabbiegespur vorsieht, was ebenfalls für eine „vollwertige“ Erschließung spricht. Diese Ausgestaltung des Einmündungsbereichs hat der Verkehrsgutachter - wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - als zusätzlichen Grund dafür betrachtet, auch die Schwerverkehrfahrzeuge zu den Gewerbegebieten als berechtigte „Anlieger“ einzuordnen. Der Sichtweise des Gutachters - der auf Grund seiner Sachkunde und seines Sachverstandes die künftige Verkehrsbelastung auf der K 6119 zu prognostizieren hatte - misst der Senat erhebliches Gewicht bei, wenn es um die Frage geht, wie ein zu einer raschen Entscheidung über eine (zulässige) Weiterfahrt auf der K 6119 in die Gewerbegebiete gezwungener Verkehrsteilnehmer das Zusatzschild „frei für Anlieger“ angesichts der Nähe seines Fahrziels und der umwegigen Alternativroute verstehen darf.
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Für die Variante P 1 kommt der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene“ ita-Nachtrag vom 12.01.2005 zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung der in Anlage 27 dargestellten täglichen Gesamtbelastung von 1.570 Fahrzeugen unter Einschluss eines Schwerverkehrs von 160 Fahrzeugen nach Anlage 42 - was einem Anteil von 10,2 % entspricht - der Beurteilungspegel auf der K 6119 62,1 dB(A) betragen wird. Damit verfehlt die Antragsgegnerin ihr selbst gestecktes Planungsziel, nämlich zum Schutz der dortigen Wohngebäude den Immissionsgrenzwert von tags 59 dB(A) einzuhalten, was den angegriffenen Bebauungsplan (im Ergebnis) abwägungsfehlerhaft macht.
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Hieran änderte sich nichts, wenn man bei der Deutung des Zusatzschilds „frei für Anlieger“ der Sicht der Antragsgegnerin folgte, dass - jedenfalls in Verbindung mit einer entsprechenden weiteren Beschilderung - Fahrzeuge über 3,5 t zu den Gewerbegebieten nicht als „Anlieger“ zu qualifizieren seien. Auf der Basis des dann zugrunde zu legenden Prognose-Nullfalls mit einem täglichen Gesamtverkehr von 1.270 Fahrzeugen (Anlage 25) und einem Schwerverkehranteil von 20 Fahrzeugen (Anlage 40) hat der Verfasser des ita-Lärmgutachtens sowie des Nachtrags zunächst einen Beurteilungspegel von 59,1 dB(A) (vgl. die ergänzende Stellungnahme vom 22.02.2005) und in der mündlichen Verhandlung bei Einbeziehung auch des zulässigen Verkehrs mit Fahrzeugen bis 3,5 t einen Beurteilungspegel von 59,6 dB(A) ermittelt. Auch bei dieser Variante wird also das planerische Lärmschutzziel verfehlt.
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Den im vorliegenden Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Antragstellers hat der Senat nicht entsprechen müssen. „Zum Beweis der Tatsache, dass eine Sperrung der Langensteiner Straße für Fahrzeuge über 3,5 t mit Ausnahme der Anlieger vom Verkehr solcher Fahrzeuge zum und vom Plangebiet praktisch nicht beachtet, sondern ignoriert würde, weil eine Bundesstraße im Ort so sehr verengt wurde, und dass dies auch bei einer Beschilderung gelten würde, dass Anfahrten zum Gewerbegebiet nicht als Anliegerverkehr gelten“, hat sich der Antragsteller „auf die amtliche Auskunft der Straßenverkehrsbehörde und auf verkehrswissenschaftliches Sachverständigengutachten“ berufen. Für die verkehrliche Situation auf der K 6119 bei Zugrundelegung des „weiten“ wie auch des „engen“ Anliegerbegriffs ist der jeweilige Beurteilungspegel - wie dargestellt - aber sachverständig schon ermittelt; auf die Unterschiede in den beiden Verkehrssituationen kommt es danach nicht mehr an; im Übrigen ist es eine rechtliche Beurteilung, wie der Begriff „Anlieger“ in dem in Rede stehenden Zusatzschild zu deuten ist. Ferner hat der Antragsteller „ausgehend davon, dass das Gutachten Dr. K. den Durchgangsverkehr nicht berücksichtigt, der durch das Plangebiet und durch das angrenzende Gewerbegebiet praktisch entstehen würde, weil das um den Anliegerbegriff eingeschränkte Fahrverbot praktisch ignoriert würde“, die Einholung eines verkehrswissenschaftlichen Sachverständigengutachten beantragt, „insbesondere zum Beweis der Tatsache, dass mit täglich wenigstens 200 Fahrzeugen über 3,5 t und 800 Fahrzeugen auf Grund dauerhaften, nachhaltigen Ignorierens des „Durchfahrtsverbots“ auf der Langensteiner Straße zusätzlich zu rechnen wäre.“ Die behauptete (größere) Verkehrsbelastung ist entscheidungsunerheblich, da sie auf bewusst rechtswidrigem Verhalten von Verkehrsteilnehmern beruhte und die Antragsgegnerin ein solches Verhalten bei der Abwägung bzw. bei der Frage der Einhaltung des selbst gesteckten Planungsziels nicht berücksichtigen muss. Schließlich hat sich der Antragsteller „zum Beweis der Tatsache, dass mit mehr als 80 Arbeitsplätzen pro ha und mit 15 An- und Abfahrten pro Arbeitsplatz/Tag zu rechnen ist, … auf Sachverständigengutachten“ berufen „unter Berücksichtigung der Verhältnisse im angrenzenden Gewerbegebiet der Gemeinde (dort insbesondere auch Reparatur- und Servicedienste von Markenherstellern, z.B. von Kaffeemaschinen und Gastronomiebedarf - Saeco, Eismann - mit regem Publikumsverkehr der Anlieferer, Abholer, Kunden, Handelsvertreter etc.) und unter Berücksichtigung der im Plangebiet vorhandenen Unternehmen und Grundstückszuschnitte sowie auf Augenschein des Gerichts zum Beweis der auf Dienstleistung mit starkem Verkehr ausgerichteten Wirtschaftsstruktur“. Zu diesem Beweisthema hält der Senat das erstellte Verkehrsgutachten in Verbindung mit den ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen Dr. K. in der mündlichen Verhandlung (§ 98 VwGO i. V. m. § 411 Abs. 3 ZPO), wonach es sich bei der Annahme von 40 Arbeitsplätzen pro ha um einen aus langjähriger Erfahrung geschöpften Mittelwert bei Gewerbegebieten handele, für ausreichend und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens deshalb nicht für erforderlich; die beantragte Augenscheinseinnahme ist nicht erforderlich, weil der konkret vorhandene Gewerbebestand allein nicht den Planungs- bzw. Prüfungsmaßstab abgibt.
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III. Im Übrigen bemerkt der Senat zu den weiter geltend gemachten Planungsmängeln:
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1. Mit der nach der Variante P 1 zu erwartenden täglichen Gesamtbelastung von 1.570 Kraftfahrzeugen auf der K 6119 (Anlage 27) werden zugleich die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen - EAE 85/95 - geringfügig überschritten, die nach Tabelle 19 für den Querschnitt AS 3, in dessen Bereich etwa der Querschnitt der K 6119 liegt, eine Grenzbelastung von maximal 150 Kfz/h angeben, was einer empfohlenen täglichen Grenzbelastung von 1.500 Kraftfahrzeugen entspricht (vgl. auch Verkehrsgutachten S. 19/20).
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Wegen der - unveränderten - Lage des Wohngebäudes des Antragstellers wie auch der anderen Wohngebäude an der K 6119 mit den beengten Anbauverhältnissen müssen die dortigen Bewohner unter Sicherheits- bzw. Gefährdungsaspekten allerdings hinnehmen, dass die Kreisstraße entsprechend der ihr in § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG zuerkannten Funktion genutzt wird. Dieser Nutzungsrahmen würde mit der planbedingten Erhöhung des Verkehrs auf der Straße nicht überschritten.
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2. Was den Lärm aus dem geplanten Gewerbegebiet selbst anbelangt, so will die Antragsgegnerin den nächstgelegenen Bewohnern auf der Grundlage des ita-Gutachtens vom 18.06.2001 ein Schutzniveau von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) und damit den Schutz eines allgemeinen Wohngebiets gewähren, wie er in Nr. 6.1 d) der TA-Lärm 1998 sowie in der DIN 18005 vorgesehen ist. Als „Puffer“ ist zunächst der nach Nordwesten auskragende Bereich des Plangebiets als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem nur eine mischgebietstypische Nutzung zulässig ist, d.h. es sind nur solche Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Für das gesamte Plangebiet, insbesondere das übrige überwiegende (nicht eingeschränkte) Gewerbegebiet, folgert das ita-Gutachten (S. 19) auf der Basis möglicher - mit der Planung allerdings nicht festgesetzter - flächenbezogener Schallleistungspegel (vgl. Tabelle 2), dass „nachts, d.h. zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr keine Aktivitäten auf den Freiflächen einer künftigen Nutzung möglich sind. Insbesondere ist im Plangebiet die nächtliche Andienung mit Lkw praktisch nicht möglich.“ Diese gutachterliche Einschätzung hat zur Regelung unter Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen geführt. Der Antragsteller hält insbesondere die in Satz 1 getroffene Regelung, wonach im gesamten Plangebiet nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr „auf den Freiflächen keine schalltechnisch relevanten Aktivitäten ausüben“, für unbestimmt und vollzugsunfähig. Dieser Einwand ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.
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Fraglich erscheint auch, ob diese Regelung - wie angegeben - in § 1 Abs. 5 BauNVO eine Stütze findet. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Mit dem Verbot schalltechnisch relevanter Tätigkeiten auf den Freiflächen zur Nachtzeit dürfte aber keine - allgemein zulässige - bestimmte Art von Nutzung im Sinne der genannten Regelung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 N.86 - BVerwGE 77, 308) ausgeschlossen worden sein.
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Unklar bleibt auch der (eigenständige) Regelungsgehalt von Satz 2 in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen, wonach nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt K 6119 mit Lastkraftwagen (ebenfalls) nicht zulässig sind. Denn ein Ausschluss des Lkw-Anlieferverkehrs über die K 6119 während der Nachtzeit wird bereits durch die auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützte, jeglichen Verkehr erfassende Festsetzung bewirkt (s. oben). Im Übrigen ist nach dem in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich als Grundlage angegebenen ita-Gutachten vom 18.06.2001 ganz allgemein „die nächtliche Andienung mit Lastkraftwagen praktisch nicht möglich“ (S. 19). In dem Gutachten wird nicht nur - wie im Bebauungsplan festgesetzt - eine nächtliche Anlieferung über die K 6119 mit Lastkraftwagen für unzulässig gehalten.
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3. Nach Maßgabe des Antragsvorbringens dürfte kein Planungsmangel vorliegen, soweit es um die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung geht.
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Gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in der hier maßgeblichen früheren Fassung a. F.) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. auch zu berücksichtigen die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft. Die - eigentlich striktes Recht darstellende - naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist also im Rahmen der Bauleitplanung dem Abwägungsgebot unterstellt. Die Bestandsaufnahme, die Konfliktanalyse (zur Feststellung des zu erwartenden planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft) sowie die vorgeschlagenen Vermeidungs-/Minimierungs- und insbesondere Ausgleichsmaßnahmen sind im Grundordnungsplan enthalten. Dessen Einschätzung zum Vorliegen eines (vollständigen) Ausgleichs durch die vorgesehenen und im Bebauungsplan auch festgesetzten Maßnahmen hat das Landratsamt Konstanz als Untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 17.05.2000 zunächst nicht zugestimmt und daher zusätzliche Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen für notwendig erachtet. In der Gemeinderatsvorlage zur Sitzung vom 19.06.2000 (Beschlussfassung über den 1. Planentwurf) heißt es, dass ein Vollausgleich im Plangebiet nicht hergestellt werden könne; es solle einvernehmlich mit der Fachbehörde geprüft werden, inwieweit Grundstücksflächen an anderer Stelle für weitere Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden könnten. Mit Schreiben vom 06.04.2001 hat das Landratsamt Konstanz dann mitgeteilt, dass die (weitere) vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme der Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch akzeptiert werde; damit sei ein adäquater Ausgleich geschaffen; die Bedenken seien ausgeräumt. Unter Nr. 12 der Planbegründung („Belange des Naturschutzes“) wird ausgeführt: Die Gemeinde schaffe einen angemessenen Ausgleich außerhalb des Plangebiets; geplant seien Verbesserungsmaßnahmen zum Schutz bzw. zum Erhalt von Natur und Landschaft, die einvernehmlich mit der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt werden sollten. Unter Nr. 13 der Planbegründung („Abwägung aller Belange“) heißt es, dass sich die Gemeinde verpflichtet habe, im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch umzusetzen; vorhandene Sohlschwellen sollten beseitigt werden. Mangels entsprechender planerischer Festsetzungen (§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB a. F.), auch „an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs“ (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB a. F.), bzw. mangels Vorliegens einer vertraglichen Vereinbarung nach § 11 BauGB a. F. (§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F.) kann es sich daher allenfalls um eine „sonstige geeignete Maßnahme zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen“ i. S. des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F. handeln. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - DVBl. 2003, 2004) hat deren Vorliegen jedenfalls dann bejaht, wenn die planende Gemeinde Eigentümerin der dafür vorgesehenen Grundstücksfläche ist, sie die Maßnahme im Verfahren der Planaufstellung näher beschrieben und sich zur Durchführung der Maßnahme selbst verpflichtet hat und die Fläche Gegenstand der (überörtlichen) Regionalplanung ist. Nach Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Urt. v. 21.02.2002 - 8 S 1388/01 - VBlBW 2002, 203) genügt die bloße Erwähnung einer vertraglich nicht abgesicherten, auf einem außerhalb des Plangebiets gelegenen gemeindlichen Grundstücks vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme in der Planbegründung nur dann den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F., wenn die geplante Maßnahme nach Art und Umfang präzise beschrieben wird und damit feststeht, was die Gemeinde zum Ausgleich des zu erwartenden Eingriffs zu tun gedenkt. Im Beschluss vom 18.07.2003 - 4 BN 37.03 - (NuR 2003, 750) hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals betont, dass die Gemeinde bei der Wahl „sonstiger geeigneter Maßnahmen“ nicht auf ein bestimmtes Vorgehen festgelegt sei; es müsse nur verhindert werden, dass die Gemeinde sich von einseitigen Erklärungen, die eine bestimmte Kompensation in Aussicht stellten, im Nachhinein wieder lossage oder von ihr zunächst zum Ausgleich bereitgestellte Flächen später zurückziehe; ob die Voraussetzungen einer objektiv verlässlichen Rechtsgrundlage für die geplanten Kompensationsmaßnahmen erfüllt seien, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Danach ist hier der Regelung des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F. Genüge getan. Als Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebiets ist die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch vorgesehen, wobei vorhandene Sohlschwellen beseitigt werden sollen. In der Planbegründung unter Nr. 7 („Abwägung der Belange“) heißt es, dass sich die Antragsgegnerin hierzu im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs verpflichtet habe. Eine schriftliche Verpflichtungserklärung etwa gegenüber dem Landratsamt Konstanz (Untere Naturschutzbehörde) ist den Planunterlagen zwar nicht zu entnehmen. Sie ist jedoch entbehrlich, wenn sonst von einer hinreichenden Verlässlichkeit auszugehen ist. Dies ist hier auf Grund der „Vorgeschichte“ der in Rede stehenden Ausgleichsmaßnahme (Besprechung mit dem Landratsamt am 07.02.2001 und zustimmendes Schreiben des Landratsamts vom 06.04.2001) und der ausdrücklichen Bestätigung einer angenommenen „Verpflichtung“ der Antragsgegnerin zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahme in der Planbegründung der Fall. Der Krebsbach als Gewässer 2. Ordnung steht auch im Eigentum der Antragsgegnerin (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 WG). Dass sich die ökologische Aufwertung des Krebsbachs empfohlen hat, lässt sich auch der Stellungnahme der Gewässerdirektion Südlicher Oberrhein/Hochrhein vom 16.12.1999 entnehmen, wo (zudem) von der Aufstellung eines Gewässerentwicklungsplans für den Krebsbach die Rede ist.
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Mittlerweile sind die Veränderungen am Krebsbach - anknüpfend an entsprechende Renaturierungsmaßnahmen der benachbarten Gemeinde Orsingen-Nenzingen von der Gemarkungsgrenze an bachaufwärts - bereits durchgeführt und abgenommen worden, wie sich aus dem unter dem 24.06.2003 erstellten Nachweisprotokoll von Ausgleichsmaßnahmen i. S. der „Ökokonto-Regelung“, unterzeichnet von Herrn Str. für die Antragsgegnerin und von Herrn St. für das Landratsamt Konstanz, ergibt. Der Streit zwischen den Beteiligten über die ordnungsgemäße Durchführung der Ausgleichsmaßnahme spielt vorliegend keine Rolle. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller „zum Beweis der Tatsache, dass die naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme in jeder Hinsicht untauglich ist, weil die Maßnahmen nach den Ortsverhältnissen den jeweils angestrebten naturschutzfachlichen Zweck nicht erreichen können“, die Einnahme eines Augenscheins und (insbesondere) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt; es seien Betonfertigteile in den Bach gelegt und Schwellen herausgelöst und liegengelassen worden. Dem Beweisantrag hat der Senat nicht nachkommen müssen. Im ersten Teil ist das Beweisthema - abstrakt betrachtet - an sich von Relevanz; mangels weiterer Substantiierung handelt es sich letztlich jedoch um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Nach der hinzu gefügten Begründung (mit Verweis auf den Schriftsatz vom 17.06.2003) zielt der Beweisantrag in der Sache primär auf die (Ordnungsgemäßheit der) Ausführung der Ausgleichsmaßnahme, die jedoch keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Planung hat.
41 
4. Der Antragsteller macht ferner geltend, dass es sich bei dem Plangebiet um mesophiles Grünland handele, das als FFH-Gebiet hätte gemeldet werden müssen.
42 
§ 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB a. F. bestimmt, dass in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. auch zu berücksichtigen sind die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Mesophiles Grasland ist zwar in Anhang 1 zur FFH-Richtlinie (natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) unter Nr. 6.5 aufgeführt mit den Untergliederungen Nr. 6510: Magere Flachland-Mähwiesen, Nr. 6520: Berg-Mähwiesen und Nr. 6530: Wiesen mit Gehölzen in Fennoskandien. Ausweislich der Bestandsaufnahme im Grünordnungsplan (S. 5 und Anlage 2.01) ist aber der weit überwiegende Teil des Plangebiets ackerbaulich genutztes Gelände. Lediglich im nordöstlichen und im südwestlichen Bereich des Plangebiets wird teilweise in vorhandene obstwiesenartige Strukturen eingegriffen. Selbst wenn letztere mesophiles Grasland wären, dürfte die Qualifizierung dieser auseinander liegenden Teile des Plangebiets als potentielles FFH-Gebiet, das dann in der Abwägung nach dem Schutzregime des § 19c BNatSchG a. F. zu behandeln gewesen wäre (Verträglichkeitsprüfung), schwerlich in Betracht kommen.
43 
5. Ferner hat der Antragsteller eingewandt, dass die Präsenz der Wimperfledermaus im Plangebiet nicht berücksichtigt worden sei. In der Gemeinderatsvorlage zur Sitzung vom 10.09.2001 ist ausgeführt, dass die Existenz der Feldermaus nicht nachgewiesen sei. Davon ist die Antragsgegnerin beim Satzungsbeschluss dann auch ausgegangen. Hiergegen dürften keine Bedenken bestehen. Zur „Bestätigung“ hat die Antragsgegnerin einen Vermerk des Revierleiters der Forstdienststelle vom 25.03.2002 vorgelegt, wonach die naturräumlichen Gegebenheiten im Großraum der Gemeinde für einzelne Fledermausarten - in Übereinstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde - eher nicht als so optimal, wie behauptet, eingeschätzt werden
44 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
14 
Der zulässige Antrag ist begründet.
15 
I. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Als Eigentümer eines außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans gelegenen Wohngrundstücks kann der Antragsteller eine Verletzung des in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. verankerten Abwägungsgebots geltend machen, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1998 - 4 CN 2.98 -BVerwGE 107, 125 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a). Insoweit macht der Antragsteller eine planbedingte (insbesondere) Lärmimmissionsbelastung geltend, einmal durch das ausgewiesene Gewerbegebiet selbst, zum andern und vor allem aber auch durch den damit verbundenen Verkehr, der nach dem zugrunde liegenden Erschließungskonzept - wenn auch nach Meinung der Antragsgegnerin nur teilweise - über die K 6119, an der das Wohngebäude des Antragstellers liegt, zur B 31 (und über diese zur A 81) geführt werden soll.
16 
Was die verkehrliche Immissionsbelastung angeht, so genügt es allerdings nicht, dass die Zunahme des Verkehrs und damit der Lärmimmissionen auf einer allgemeinen Veränderung der Verkehrssituation infolge einer Planung an anderen Straßenabschnitten beruhen; erforderlich ist vielmehr, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise nachteilig verändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.1998 - 4 CN 1.97 - BauR 1999, 137). Nur dann kann das (verständliche) Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage noch als schutzwürdiges privates Interesse angesehen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 - 4 NB 38.94 - NVwZ 1996, 711 = PBauE § 47 VwGO Nr. 32). Zwar muss danach der Antragsteller als Eigentümer eines an einer Kreisstraße gelegenen Wohngrundstücks damit rechnen, dass es auf dieser Straße wegen der ihr nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG u.a. zukommenden Funktion, den erforderlichen Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege herzustellen, zu einer Verkehrszunahme infolge der Ausweisung von Baugebieten auf der Gemarkung der Antragsgegnerin kommt (vgl. auch Senatsurt. v. 24.09.1999 - 5 S 1985/98 -). Andererseits liegt das Wohngrundstück des Antragstellers in einem Bereich der Kreisstraße, nämlich nur ca. 120 m nördlich der Einmündung der Erschließungsstraße des geplanten Gewerbegebiets „Hinterhofen“, in dem die spezifisch planbedingte Verkehrszunahme in und aus Richtung der im Ortskern verlaufenden B 31 bei der gebotenen wertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl. 1992, 198) nicht in Zweifel gezogen werden kann. Dies gilt um so mehr, als es sich bei der Kreisstraße bisher um eine vergleichsweise gering befahrene und damit ruhige Straße handelt; das Wohngebäude des Antragstellers war in dem von der Antragsgegnerin während des Planaufstellungsverfahrens veranlassten ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001 der maßgebliche Immissionspunkt IP 2; nach dem Lärmgutachten (S. 11) führt ein Ausschöpfen der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte der - als Bewertungsmaßstab heranzuziehenden - 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts zu einer „erheblichen Verschlechterung der Geräuschsituation für die Anwohner“ an der K 6119. Die Lärmbetroffenheit des Antragstellers durch den planbedingten (Erschließungs-)Verkehr auf der Kreisstraße gehörte somit zum notwendigen Abwägungsmaterial.
17 
II. Der Antrag hat auch Erfolg. Die angegriffene Planung ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Sie verstößt unter dem Gesichtspunkt des Verkehrslärmschutzes gegen das Gebot des § 1 Abs. 6 BauGB a. F., die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen.
18 
Nach der planerischen Konzeption soll dem Wohngrundstück des Antragstellers mit Blick auf die verkehrliche Anbindung des Plangebiets an die K 6119 und den dadurch eröffneten Erschließungsverkehr (auch aus den angrenzenden Gewerbegebieten, insbesondere aus dem Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“) der Schutzstatus der 16. BImSchV (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 db(A) und nachts 49 dB(A) gewährleistet werden. Zwar kommt die 16. BImSchV nicht unmittelbar zur Anwendung, da die Planung hinsichtlich der K 6119 nicht den Bau oder die wesentliche Änderung einer Straße zum Gegenstand hat. Im Anschluss an das im Planaufstellungsverfahren veranlasste ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001 hat die Antragsgegnerin jedoch bei ihrer Planung für „Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen“ die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet als „Bewertungsmaßstab“ herangezogen. Das begegnet unter Abwägungsgesichtspunkten keinen Bedenken; insoweit hat auch der Antragsteller keine Einwände erhoben.
19 
Für den nunmehr eingenommenen Standpunkt, der Antragsteller könne lediglich das Schutzniveau eines Mischgebiets nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von tags 64 db(A) und nachts 54 dB(A) beanspruchen, kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass der in Rede stehende Bereich an der K 6119 in dem am 06.09.2001 und damit (kurz) vor dem Satzungsbeschluss vom 10.09.2001 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Stockach als gemischte Baufläche (M) dargestellt ist. Denn sowohl nach Nr. 6.6 der TA Lärm 1998 wie auch nach § 2 Satz 2 der 16. BImSchV ergibt sich die Art der (zu schützenden) Gebiete bzw. Anlagen/Einrichtungen aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Existieren derartige normative Vorgaben nicht - wie hier -, so ist nicht auf die Darstellung in einem (die Bebauungsplanung nur vorbereitenden) Flächennutzungsplan zurückzugreifen. Vielmehr ist die Zuordnung zu einer Schutzkategorie dann nach dem faktischen Bestand vorzunehmen. Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersichtsplan, der mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, ist der südlich der - trennenden - B 31 gelegene Bereich an der K 6119 mit dem Wohngebäude des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der vorhandenen „gewerblichen Nutzungen“ (Pizzeria, Bäckerei - im Einmannbetrieb - und Fahrschule) aber nicht als Mischgebiet, sondern als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Der ehemals landwirtschaftlich genutzte Schuppen auf dem Grundstück Flst.Nr. 1380 wird schon seit Jahren nicht mehr auf diese Weise genutzt; auch die von der Antragsgegnerin behauptete (Klein-Tierhaltung) hat sich nicht als landwirtschaftliche Nutzung i. S. des § 5 Abs. 1 BauNVO (Dorfgebiet) erwiesen.
20 
Selbst wenn der tatsächliche Befund nicht die Einordnung als allgemeines Wohngebiet rechtfertigen sollte, wäre die angegriffene Planung mit Blick auf den Verkehrslärm an diesem Schutzstatus zu messen. Denn die Antragsgegnerin hat - sozusagen als eigene (selbst gesetzte) planerische Vorgabe - dem Antragsteller das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets zubilligen wollen. So heißt es in der Planbegründung unter Nr. 4 (Bestand), dass das nordwestlich angrenzende Gebiet - dazu zählt auch der Bereich mit dem Wohngebäude des Antragstellers - als allgemeines Wohngebiet zu klassifizieren sei, während nördlich und östlich gewerbliche Nutzflächen das Plangebiet tangierten. Ersichtlich mit Rücksicht hierauf ist der nordwestliche, auskragende Teil des Plangebiets - im Gegensatz zum übrigen, überwiegenden Teil - als nur eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem nach Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen nur Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Unter Nr. 5.2.1 der Planbegründung (Art und Maß der baulichen Nutzung) ist ebenfalls von den „Wohngebäuden entlang der Langensteiner Straße“ die Rede, die von Immissionen betroffen sein könnten.
21 
Auch den sonstigen zur Begrenzung der Lärmbelastung getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan liegt der Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets für die Gebäude an der K 6119 zugrunde, so etwa der an zwei Stellen erfolgten, auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Ausweisung einer „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich beschränktes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“, verbunden mit der Errichtung jeweils einer „Schrankenanlage: Zufahrt Gewerbegebiet zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gesperrt“. Ferner sind in diesem Zusammenhang zu erwähnen die Regelungen in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan, wonach im gesamten Plangebiet nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf den Freiflächen „keine schalltechnisch relevanten Tätigkeiten ausüben“ (Satz 1), und nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße mit Lastkraftwagen in dieser Zeit ebenfalls nicht zulässig sind (Satz 2). Grundlage für diese - erst im Laufe des Planaufstellungsverfahrens aufgenommenen - (einschränkenden) Festsetzungen sind die Ergebnisse/Empfehlungen des ita-Lärmgutachtens vom 18.06.2001, denen ihrerseits die Zielsetzung zugrunde liegt, die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Mit der „Übernahme“ der Ergebnisse/Empfehlungen des ita-Lärmgutachtens in die Regelungen des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin sich selbst zur „planerischen Vorgabe“ gemacht, den Wohngebäuden an der K 6119, wo der gegenwärtige Zustand - wie die durchgeführten Messungen gezeigt haben - „als außerordentlich ruhig“ zu bezeichnen ist, jedenfalls den Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets mit dem „Zielwert“ von tags 59 dB(A) der 16. BImSchV zukommen zu lassen, nachdem das Ausschöpfen selbst dieses Immissionsgrenzwerts für die Anwohner der Straße „eine erhebliche Verschlechterung der Gesamtsituation“ bedeutet (vgl. ita-Lärmgutachten S. 20). Den Planungsunterlagen ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass den an der K 6119 gelegenen Anwesen eine Lärmbelastung durch den planbedingten Verkehr aus und zu den Gewerbegebieten zugemutet werden soll, welche die nach der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte überschreitet. An diesem eigenen „Zielwert“ muss sich die angegriffene Planung messen lassen. Für die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr wird diese planerische Vorgabe eingehalten (a), nicht aber für den Tageszeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr (b).
22 
a) Für die Nachtzeit kommt das ita-Lärmgutachten zu dem Ergebnis, dass bereits der gesamte Pkw-Verkehr nur der ansässigen Firma P. im Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ an den an der K 6119 gelegenen Wohngebäuden zu einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts von 49 dB(A) führe, so dass eine zusätzliche Erschließung auch noch des geplanten Gewerbegebiets „Hinterhofen“ sowie des Rests der anderen bereits vorhandenen Gewerbegebiete über die K 6119 unter Lärmschutzaspekten nicht möglich sei. Dieser Beurteilung hat sich die Antragsgegnerin bei der Planung angeschlossen und sich zur Lösung der Probleme dafür entschieden, für die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr die Verbindung zwischen dem geplanten Gewerbegebiet (und damit auch den angrenzenden Gewerbegebieten) und der K 6119 an zwei Stellen im Straßennetz zu unterbrechen. Planerisches Mittel hierfür ist die Ausweisung einer ca. 25 m bzw. ca. 32 m langen Strecke im Bereich der Raiffeisenstraße und der Einmündung der Erschließungsstraße „Hinterhofen“ in die K 6119 als “Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich beschränktes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“. Das unterliegt keinen Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden können. Die vorliegende Regelung scheitert nicht daran, dass es nicht - wie etwa bei den in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB beispielhaft aufgeführten Fußgängerbereichen - um die Festlegung einer besonderen Benutzungsart oder eines besonderen Benutzungszwecks geht, sondern um den zeitlichen Ausschluss einer dem Grunde nach zulässigen Benutzung der (Erschließungs-)Straße. Zwar werden nächtliche Fahrverbote (etwa für Lastkraftwagen oder Motorräder) zum Schutze der Nachtruhe der Anwohner einer Straße in der Regel allein auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO oder § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 StVO) angeordnet. Das schließt indes eine städtebauliche Regelung durch Bebauungsplan nicht aus. Der Senat hat keine Bedenken, auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nicht nur eine öffentliche Verkehrsfläche als solche, unter Umständen mit einem beschränkten Benutzungszweck, sondern auch ein zeitliches Benutzungsverbot festzusetzen, wenn dieses - wie hier - „aus städtebaulichen Gründen“, nämlich zum Schutz der Nachtruhe der Wohnbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a. F.), geschieht. Dabei kann dahinstehen, ob man einen derartigen zeitlichen Nutzungsausschluss als eine „besondere Zweckbestimmung“ oder als eine der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewiesene Beschränkung des Nutzungsrahmens versteht. Was die straßenrechtliche Realisierung einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche angeht, so bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass, wenn eine Straße auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften - hierzu zählt auch das Bebauungsplanverfahren - für den öffentlichen Verkehr angelegt wird, sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet gilt. Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bezieht sich also „deckungsgleich“ auf den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsrahmen der öffentlichen Verkehrsfläche. Eine „straßenrechtliche“ Umsetzung der bauplanerischen Festsetzung - als einer normativen Vorgabe - durch eine entsprechende Widmungsentscheidung seitens der Straßenbaubehörde, hier der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast von Gemeindestraßen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG), war also nicht mehr erforderlich. Der nächtliche Nutzungsausschluss, der straßenrechtlich als Beschränkung der Widmung „in sonstiger Weise“ i. S. des § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG verfügt werden könnte (vgl. Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., RdNr. 21 zu § 5), wird von der Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bei entsprechend beschränkt festgesetzter öffentlicher Verkehrsfläche erfasst.
23 
Einer rechtlichen Einordnung (auch) der im Bebauungsplan an den beiden genannten Stellen im Straßennetz vorgesehenen Schrankenanlagen - im Hinblick auf den Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB - bedarf es nicht. Die maßgebliche Regelung liegt in der auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit dem Verbot einer Benutzung während des Nachtzeitraums. Die vorgesehenen Schrankenanlagen sollen die Einhaltung dieses nächtlichen Fahrverbots gewährleisten.
24 
Gleiches gilt, soweit zur Verhinderung eines Einfahrens in die K 6119 während der Nachtzeit - um zum Plangebiet und zu den anderen dortigen Gewerbegebieten zu gelangen - an der Einmündung der Kreisstraße in die B 31 ein entsprechendes Hinweisschild angebracht werden müsste und auch soll. Hiervon kann die Antragsgegnerin als Satzungsgeber ausgehen, auch wenn die verkehrsrechtliche Zuständigkeit bei der Verwaltungsgemeinschaft Stockach liegt, die eine entsprechende Beschilderung vornehmen/zusagen müsste.
25 
Dahinstehen kann, ob die (weitere) Regelung unter Nr. 1.1.2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen, wonach nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße (K 6119) mit Lkw im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (ebenfalls) nicht zulässig sind, zur Verhinderung einer nächtlichen, über 49 dB(A) hinausgehenden Lärmbeeinträchtigung der Anwohner an der Kreisstraße zulässig ist. Sie dürfte in der angegebenen Vorschrift des § 1 Abs. 5 BauNVO allerdings keine Grundlage finden. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Der Ausschluss nächtlicher Anlieferungen über die außerhalb des Plangebiets verlaufende K 6119 mit Lastkraftwagen in der Zeit vom 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr dürfte nicht darunter fallen (s. auch unten III.2).
26 
b) Hinsichtlich des Tageszeitraums (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) hält die angefochtene Planung die „eigene Vorgabe“ nicht ein, dass die Lärmbelastung infolge der planbedingten Verkehrszunahme auf der K 6119 an den dort gelegenen Wohngebäuden den Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV von 59 dB(A) nicht überschreiten soll.
27 
Grundlage für die Planung ist auch insoweit das während des Planaufstellungsverfahrens veranlasste ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001. Dieses hat die Verkehrsmenge errechnet, die auf der K 6119 zu einem Beurteilungspegel von tags 59 dB(A) führt, und in Tabelle 1 (Seite 12) beispielhaft die möglichen Pkw- und Lkw-Anteile je Stunde zusammengestellt. Aus einem Vergleich mit der Verkehrsmenge des bereits bestehenden Betriebs der Firma P. hat es zwar zunächst gefolgert, „dass die tagsüber auf der K 6119 möglichen Verkehrsmengen ausreichend sein dürften für die Andienung der bestehenden und geplanten Gewerbegebiete“, hat dann aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine „abschließende Bewertung“ im Rahmen der ermittelten Obergrenze der Verkehrsmengen „Sache des Verkehrsplaners“ sei (S. 13) und empfohlen, „die sich aus den schalltechnischen Randbedingungen erge-benden maximalen Verkehrsmengen von einem Verkehrsplaner abschließend beurteilen zu lassen“ (S. 21). Ohne eine entsprechende verkehrliche Untersuchung hat die Antragsgegnerin bei Erlass des Bebauungsplans angenommen, dass es auf der K 6119 nicht zu einer Verkehrszunahme kommen werde, mit welcher der Immissionsgrenzwert von tags 59 dB(A) überschritten werde. Mit Blick auf die Beweisanträge des Antragstellers in der ersten mündlichen Verhandlung vom 10.04.2003 dazu, dass bei Verwirklichung der Planung durch die dann in den Gewerbegebieten vorhandenen Straßen, ausgehend von der Straße „Unter den Reben“, in Verbindung mit der K 6119 eine „informelle Ortsumgehung“ auch für gebietsfremden (weiteren gewerblichen) Verkehr - als Entlastung für die durch den Ortskern führende B 31 - geschaffen werde, hat der Senat auf Grund seines Beschlusses vom 10.04.2003 Beweis erhoben durch Einholung eines Verkehrsgutachtens. Das im August 2004 vom beauftragten Sachverständigen Dr. K. erstellte Gutachten entwickelt verschiedene Prognosevarianten für den Fall der Realisierung des Plangebiets „Hinterhofen“, ausgehend von der allgemeinen Verkehrszunahme für das Zieljahr 2015, von 40 Arbeitsplätzen pro ha Gewerbefläche mit jeweils vier Fahrten pro Arbeitsplatz und Tag (normaler mittlerer Ansatz) und von einer Geschwindigkeit von 50 km/h. Von Relevanz sind insbesondere der Prognose-Nullfall (keine Verbindung von der B 31 über die Straße „Unter den Reben“ zur K 6119), der in Anlage 25 dargestellt ist, sowie die Variante P 1 (volle Durchgängigkeit gemäß dem bestehenden Ausbau der Straße „Unter den Reben“ ohne besondere Restriktionen zwischen B 31 und K 6119), die in Anlage 27 dargestellt ist. Die Variante P 1 bezeichnet die Antragsgegnerin als die von ihr mit der Planung dem Grunde nach verfolgte. Nach Anlage 27 ergibt sich auf der K 6119 eine tägliche Gesamtverkehrsbelastung von 1.570 Kraftfahrzeugen. Darin enthalten ist nach Anlage 42 ein Schwerverkehr von 160 Fahrzeugen, wobei als Schwerverkehr alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t gelten. Dabei geht das Gutachten (S. 17) davon aus, dass die K 6119 - auch künftig - wie folgt beschildert ist: „Gesperrt für Fahrzeuge über 3,5 t - frei für Anlieger“ und dass Anlieger „auch die Fahrzeuge zu den Gewerbegebieten“ seien. Die (auch künftige) Existenz dieser Beschilderung haben die Beteiligten übereinstimmend bestätigt. Im Gegensatz zur Annahme des Gutachtens geht die Antragsgegnerin davon aus, dass Fahrzeuge über 3,5 t (also der Schwerverkehr) nicht als „Anlieger“ im Sinne der Beschilderung über die K 6119 in das Plangebiet und in die angrenzenden Gewerbegebiete einfahren (dürften), sondern die B 31 durch den Ort benutzten, um von Südosten zuzufahren. Für diesen Fall nimmt das Gutachten (S. 17) an, dass sich im Schwerverkehr „stets der Zustand des Prognose-Nullfalls nach Anlage 40 einstellen“ werde. Aus Anlage 40 ergibt sich eine tägliche Schwerverkehrsbelastung auf der K 6119 von 20 Fahrzeugen. Die tägliche Gesamtbelastung beträgt nach Anlage 25 1.270 Fahrzeuge.
28 
Welche Variante bzw. verkehrliche Belastung in die Beurteilung einzustellen ist, hängt also davon ab, wie das an der Einmündung der K 6119 zu dem Zeichen 262 „Gesperrt für Fahrzeuge über 3,5 t“ angebrachte Zusatzschild „frei für Anlieger“ zu verstehen ist. Die Antragsgegnerin meint unter Rückgriff auf § 15 StrG, dass unter „Anlieger“ nicht die Fahrzeuge zu den Betrieben im Plangebiet und in den angrenzenden Gewerbegebieten fielen; entsprechend solle durch eine weitere Beschilderung darauf hingewiesen bzw. hingewirkt werden, dass der Schwerlastverkehr zu den Gewerbegebieten über die B 31 durch den Ort hindurch und dann über die Straße „Unter den Reben“ geleitet werde. Diesen Ansatz teilt der Senat nicht. Das - maßgebliche - Straßenverkehrsrecht definiert den Begriff „Anlieger“ nicht. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 15.02.2000 - 3 C 14.99 - NJW 2000, 2121 = DVBl. 2000, 1611) vertritt die Auffassung, dass insoweit maßgeblich der allgemeine Sprachgebrauch sein müsse; von Verkehrsteilnehmern, von denen in der Regel schnelle Entscheidungen zu treffen seien und denen es „nicht selten eines besonders ausgeprägten Sprachgefühls ermangele“, könne nämlich nicht verlangt werden, dass sie besonders feine sprachliche Unterscheidungen träfen, wenn sie vor der Frage stünden, ob sie eine Straße befahren dürften oder nicht; danach sei nicht von vornherein auszuschließen, dass auch solche Verkehrsteilnehmer Anlieger einer für den Verkehr gesperrten Straße sein könnten, welche sie befahren (müssten), um direkt (unmittelbar) zu derjenigen Straße zu gelangen, an der sie anlägen oder in welcher der Verkehr mit einem Anlieger (im vorbezeichneten Sinne) erfolgen solle. Eine solche Situation ist hier gegeben. Denn über ein nur ca. 200 m langes Teilstück der K 6119 könnte der gewerbliche Schwerlastverkehr über 3,5 t auf die zentrale, in das Plangebiet führende Erschließungsstraße gelangen, über die die einzelnen Grundstücke in den Gewerbegebieten zu erreichen sind. Dabei verdient auch der Umstand Beachtung, dass der angegriffene Bebauungsplan im Einmündungsbereich der Erschließungsstraße in die K 6119 deren Aufweitung unter Anlegung einer Linksabbiegespur vorsieht, was ebenfalls für eine „vollwertige“ Erschließung spricht. Diese Ausgestaltung des Einmündungsbereichs hat der Verkehrsgutachter - wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - als zusätzlichen Grund dafür betrachtet, auch die Schwerverkehrfahrzeuge zu den Gewerbegebieten als berechtigte „Anlieger“ einzuordnen. Der Sichtweise des Gutachters - der auf Grund seiner Sachkunde und seines Sachverstandes die künftige Verkehrsbelastung auf der K 6119 zu prognostizieren hatte - misst der Senat erhebliches Gewicht bei, wenn es um die Frage geht, wie ein zu einer raschen Entscheidung über eine (zulässige) Weiterfahrt auf der K 6119 in die Gewerbegebiete gezwungener Verkehrsteilnehmer das Zusatzschild „frei für Anlieger“ angesichts der Nähe seines Fahrziels und der umwegigen Alternativroute verstehen darf.
29 
Für die Variante P 1 kommt der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene“ ita-Nachtrag vom 12.01.2005 zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung der in Anlage 27 dargestellten täglichen Gesamtbelastung von 1.570 Fahrzeugen unter Einschluss eines Schwerverkehrs von 160 Fahrzeugen nach Anlage 42 - was einem Anteil von 10,2 % entspricht - der Beurteilungspegel auf der K 6119 62,1 dB(A) betragen wird. Damit verfehlt die Antragsgegnerin ihr selbst gestecktes Planungsziel, nämlich zum Schutz der dortigen Wohngebäude den Immissionsgrenzwert von tags 59 dB(A) einzuhalten, was den angegriffenen Bebauungsplan (im Ergebnis) abwägungsfehlerhaft macht.
30 
Hieran änderte sich nichts, wenn man bei der Deutung des Zusatzschilds „frei für Anlieger“ der Sicht der Antragsgegnerin folgte, dass - jedenfalls in Verbindung mit einer entsprechenden weiteren Beschilderung - Fahrzeuge über 3,5 t zu den Gewerbegebieten nicht als „Anlieger“ zu qualifizieren seien. Auf der Basis des dann zugrunde zu legenden Prognose-Nullfalls mit einem täglichen Gesamtverkehr von 1.270 Fahrzeugen (Anlage 25) und einem Schwerverkehranteil von 20 Fahrzeugen (Anlage 40) hat der Verfasser des ita-Lärmgutachtens sowie des Nachtrags zunächst einen Beurteilungspegel von 59,1 dB(A) (vgl. die ergänzende Stellungnahme vom 22.02.2005) und in der mündlichen Verhandlung bei Einbeziehung auch des zulässigen Verkehrs mit Fahrzeugen bis 3,5 t einen Beurteilungspegel von 59,6 dB(A) ermittelt. Auch bei dieser Variante wird also das planerische Lärmschutzziel verfehlt.
31 
Den im vorliegenden Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Antragstellers hat der Senat nicht entsprechen müssen. „Zum Beweis der Tatsache, dass eine Sperrung der Langensteiner Straße für Fahrzeuge über 3,5 t mit Ausnahme der Anlieger vom Verkehr solcher Fahrzeuge zum und vom Plangebiet praktisch nicht beachtet, sondern ignoriert würde, weil eine Bundesstraße im Ort so sehr verengt wurde, und dass dies auch bei einer Beschilderung gelten würde, dass Anfahrten zum Gewerbegebiet nicht als Anliegerverkehr gelten“, hat sich der Antragsteller „auf die amtliche Auskunft der Straßenverkehrsbehörde und auf verkehrswissenschaftliches Sachverständigengutachten“ berufen. Für die verkehrliche Situation auf der K 6119 bei Zugrundelegung des „weiten“ wie auch des „engen“ Anliegerbegriffs ist der jeweilige Beurteilungspegel - wie dargestellt - aber sachverständig schon ermittelt; auf die Unterschiede in den beiden Verkehrssituationen kommt es danach nicht mehr an; im Übrigen ist es eine rechtliche Beurteilung, wie der Begriff „Anlieger“ in dem in Rede stehenden Zusatzschild zu deuten ist. Ferner hat der Antragsteller „ausgehend davon, dass das Gutachten Dr. K. den Durchgangsverkehr nicht berücksichtigt, der durch das Plangebiet und durch das angrenzende Gewerbegebiet praktisch entstehen würde, weil das um den Anliegerbegriff eingeschränkte Fahrverbot praktisch ignoriert würde“, die Einholung eines verkehrswissenschaftlichen Sachverständigengutachten beantragt, „insbesondere zum Beweis der Tatsache, dass mit täglich wenigstens 200 Fahrzeugen über 3,5 t und 800 Fahrzeugen auf Grund dauerhaften, nachhaltigen Ignorierens des „Durchfahrtsverbots“ auf der Langensteiner Straße zusätzlich zu rechnen wäre.“ Die behauptete (größere) Verkehrsbelastung ist entscheidungsunerheblich, da sie auf bewusst rechtswidrigem Verhalten von Verkehrsteilnehmern beruhte und die Antragsgegnerin ein solches Verhalten bei der Abwägung bzw. bei der Frage der Einhaltung des selbst gesteckten Planungsziels nicht berücksichtigen muss. Schließlich hat sich der Antragsteller „zum Beweis der Tatsache, dass mit mehr als 80 Arbeitsplätzen pro ha und mit 15 An- und Abfahrten pro Arbeitsplatz/Tag zu rechnen ist, … auf Sachverständigengutachten“ berufen „unter Berücksichtigung der Verhältnisse im angrenzenden Gewerbegebiet der Gemeinde (dort insbesondere auch Reparatur- und Servicedienste von Markenherstellern, z.B. von Kaffeemaschinen und Gastronomiebedarf - Saeco, Eismann - mit regem Publikumsverkehr der Anlieferer, Abholer, Kunden, Handelsvertreter etc.) und unter Berücksichtigung der im Plangebiet vorhandenen Unternehmen und Grundstückszuschnitte sowie auf Augenschein des Gerichts zum Beweis der auf Dienstleistung mit starkem Verkehr ausgerichteten Wirtschaftsstruktur“. Zu diesem Beweisthema hält der Senat das erstellte Verkehrsgutachten in Verbindung mit den ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen Dr. K. in der mündlichen Verhandlung (§ 98 VwGO i. V. m. § 411 Abs. 3 ZPO), wonach es sich bei der Annahme von 40 Arbeitsplätzen pro ha um einen aus langjähriger Erfahrung geschöpften Mittelwert bei Gewerbegebieten handele, für ausreichend und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens deshalb nicht für erforderlich; die beantragte Augenscheinseinnahme ist nicht erforderlich, weil der konkret vorhandene Gewerbebestand allein nicht den Planungs- bzw. Prüfungsmaßstab abgibt.
32 
III. Im Übrigen bemerkt der Senat zu den weiter geltend gemachten Planungsmängeln:
33 
1. Mit der nach der Variante P 1 zu erwartenden täglichen Gesamtbelastung von 1.570 Kraftfahrzeugen auf der K 6119 (Anlage 27) werden zugleich die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen - EAE 85/95 - geringfügig überschritten, die nach Tabelle 19 für den Querschnitt AS 3, in dessen Bereich etwa der Querschnitt der K 6119 liegt, eine Grenzbelastung von maximal 150 Kfz/h angeben, was einer empfohlenen täglichen Grenzbelastung von 1.500 Kraftfahrzeugen entspricht (vgl. auch Verkehrsgutachten S. 19/20).
34 
Wegen der - unveränderten - Lage des Wohngebäudes des Antragstellers wie auch der anderen Wohngebäude an der K 6119 mit den beengten Anbauverhältnissen müssen die dortigen Bewohner unter Sicherheits- bzw. Gefährdungsaspekten allerdings hinnehmen, dass die Kreisstraße entsprechend der ihr in § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG zuerkannten Funktion genutzt wird. Dieser Nutzungsrahmen würde mit der planbedingten Erhöhung des Verkehrs auf der Straße nicht überschritten.
35 
2. Was den Lärm aus dem geplanten Gewerbegebiet selbst anbelangt, so will die Antragsgegnerin den nächstgelegenen Bewohnern auf der Grundlage des ita-Gutachtens vom 18.06.2001 ein Schutzniveau von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) und damit den Schutz eines allgemeinen Wohngebiets gewähren, wie er in Nr. 6.1 d) der TA-Lärm 1998 sowie in der DIN 18005 vorgesehen ist. Als „Puffer“ ist zunächst der nach Nordwesten auskragende Bereich des Plangebiets als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem nur eine mischgebietstypische Nutzung zulässig ist, d.h. es sind nur solche Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Für das gesamte Plangebiet, insbesondere das übrige überwiegende (nicht eingeschränkte) Gewerbegebiet, folgert das ita-Gutachten (S. 19) auf der Basis möglicher - mit der Planung allerdings nicht festgesetzter - flächenbezogener Schallleistungspegel (vgl. Tabelle 2), dass „nachts, d.h. zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr keine Aktivitäten auf den Freiflächen einer künftigen Nutzung möglich sind. Insbesondere ist im Plangebiet die nächtliche Andienung mit Lkw praktisch nicht möglich.“ Diese gutachterliche Einschätzung hat zur Regelung unter Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen geführt. Der Antragsteller hält insbesondere die in Satz 1 getroffene Regelung, wonach im gesamten Plangebiet nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr „auf den Freiflächen keine schalltechnisch relevanten Aktivitäten ausüben“, für unbestimmt und vollzugsunfähig. Dieser Einwand ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.
36 
Fraglich erscheint auch, ob diese Regelung - wie angegeben - in § 1 Abs. 5 BauNVO eine Stütze findet. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Mit dem Verbot schalltechnisch relevanter Tätigkeiten auf den Freiflächen zur Nachtzeit dürfte aber keine - allgemein zulässige - bestimmte Art von Nutzung im Sinne der genannten Regelung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 N.86 - BVerwGE 77, 308) ausgeschlossen worden sein.
37 
Unklar bleibt auch der (eigenständige) Regelungsgehalt von Satz 2 in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen, wonach nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt K 6119 mit Lastkraftwagen (ebenfalls) nicht zulässig sind. Denn ein Ausschluss des Lkw-Anlieferverkehrs über die K 6119 während der Nachtzeit wird bereits durch die auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützte, jeglichen Verkehr erfassende Festsetzung bewirkt (s. oben). Im Übrigen ist nach dem in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich als Grundlage angegebenen ita-Gutachten vom 18.06.2001 ganz allgemein „die nächtliche Andienung mit Lastkraftwagen praktisch nicht möglich“ (S. 19). In dem Gutachten wird nicht nur - wie im Bebauungsplan festgesetzt - eine nächtliche Anlieferung über die K 6119 mit Lastkraftwagen für unzulässig gehalten.
38 
3. Nach Maßgabe des Antragsvorbringens dürfte kein Planungsmangel vorliegen, soweit es um die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung geht.
39 
Gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in der hier maßgeblichen früheren Fassung a. F.) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. auch zu berücksichtigen die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft. Die - eigentlich striktes Recht darstellende - naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist also im Rahmen der Bauleitplanung dem Abwägungsgebot unterstellt. Die Bestandsaufnahme, die Konfliktanalyse (zur Feststellung des zu erwartenden planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft) sowie die vorgeschlagenen Vermeidungs-/Minimierungs- und insbesondere Ausgleichsmaßnahmen sind im Grundordnungsplan enthalten. Dessen Einschätzung zum Vorliegen eines (vollständigen) Ausgleichs durch die vorgesehenen und im Bebauungsplan auch festgesetzten Maßnahmen hat das Landratsamt Konstanz als Untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 17.05.2000 zunächst nicht zugestimmt und daher zusätzliche Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen für notwendig erachtet. In der Gemeinderatsvorlage zur Sitzung vom 19.06.2000 (Beschlussfassung über den 1. Planentwurf) heißt es, dass ein Vollausgleich im Plangebiet nicht hergestellt werden könne; es solle einvernehmlich mit der Fachbehörde geprüft werden, inwieweit Grundstücksflächen an anderer Stelle für weitere Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden könnten. Mit Schreiben vom 06.04.2001 hat das Landratsamt Konstanz dann mitgeteilt, dass die (weitere) vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme der Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch akzeptiert werde; damit sei ein adäquater Ausgleich geschaffen; die Bedenken seien ausgeräumt. Unter Nr. 12 der Planbegründung („Belange des Naturschutzes“) wird ausgeführt: Die Gemeinde schaffe einen angemessenen Ausgleich außerhalb des Plangebiets; geplant seien Verbesserungsmaßnahmen zum Schutz bzw. zum Erhalt von Natur und Landschaft, die einvernehmlich mit der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt werden sollten. Unter Nr. 13 der Planbegründung („Abwägung aller Belange“) heißt es, dass sich die Gemeinde verpflichtet habe, im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch umzusetzen; vorhandene Sohlschwellen sollten beseitigt werden. Mangels entsprechender planerischer Festsetzungen (§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB a. F.), auch „an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs“ (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB a. F.), bzw. mangels Vorliegens einer vertraglichen Vereinbarung nach § 11 BauGB a. F. (§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F.) kann es sich daher allenfalls um eine „sonstige geeignete Maßnahme zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen“ i. S. des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F. handeln. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - DVBl. 2003, 2004) hat deren Vorliegen jedenfalls dann bejaht, wenn die planende Gemeinde Eigentümerin der dafür vorgesehenen Grundstücksfläche ist, sie die Maßnahme im Verfahren der Planaufstellung näher beschrieben und sich zur Durchführung der Maßnahme selbst verpflichtet hat und die Fläche Gegenstand der (überörtlichen) Regionalplanung ist. Nach Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Urt. v. 21.02.2002 - 8 S 1388/01 - VBlBW 2002, 203) genügt die bloße Erwähnung einer vertraglich nicht abgesicherten, auf einem außerhalb des Plangebiets gelegenen gemeindlichen Grundstücks vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme in der Planbegründung nur dann den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F., wenn die geplante Maßnahme nach Art und Umfang präzise beschrieben wird und damit feststeht, was die Gemeinde zum Ausgleich des zu erwartenden Eingriffs zu tun gedenkt. Im Beschluss vom 18.07.2003 - 4 BN 37.03 - (NuR 2003, 750) hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals betont, dass die Gemeinde bei der Wahl „sonstiger geeigneter Maßnahmen“ nicht auf ein bestimmtes Vorgehen festgelegt sei; es müsse nur verhindert werden, dass die Gemeinde sich von einseitigen Erklärungen, die eine bestimmte Kompensation in Aussicht stellten, im Nachhinein wieder lossage oder von ihr zunächst zum Ausgleich bereitgestellte Flächen später zurückziehe; ob die Voraussetzungen einer objektiv verlässlichen Rechtsgrundlage für die geplanten Kompensationsmaßnahmen erfüllt seien, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Danach ist hier der Regelung des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F. Genüge getan. Als Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebiets ist die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch vorgesehen, wobei vorhandene Sohlschwellen beseitigt werden sollen. In der Planbegründung unter Nr. 7 („Abwägung der Belange“) heißt es, dass sich die Antragsgegnerin hierzu im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs verpflichtet habe. Eine schriftliche Verpflichtungserklärung etwa gegenüber dem Landratsamt Konstanz (Untere Naturschutzbehörde) ist den Planunterlagen zwar nicht zu entnehmen. Sie ist jedoch entbehrlich, wenn sonst von einer hinreichenden Verlässlichkeit auszugehen ist. Dies ist hier auf Grund der „Vorgeschichte“ der in Rede stehenden Ausgleichsmaßnahme (Besprechung mit dem Landratsamt am 07.02.2001 und zustimmendes Schreiben des Landratsamts vom 06.04.2001) und der ausdrücklichen Bestätigung einer angenommenen „Verpflichtung“ der Antragsgegnerin zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahme in der Planbegründung der Fall. Der Krebsbach als Gewässer 2. Ordnung steht auch im Eigentum der Antragsgegnerin (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 WG). Dass sich die ökologische Aufwertung des Krebsbachs empfohlen hat, lässt sich auch der Stellungnahme der Gewässerdirektion Südlicher Oberrhein/Hochrhein vom 16.12.1999 entnehmen, wo (zudem) von der Aufstellung eines Gewässerentwicklungsplans für den Krebsbach die Rede ist.
40 
Mittlerweile sind die Veränderungen am Krebsbach - anknüpfend an entsprechende Renaturierungsmaßnahmen der benachbarten Gemeinde Orsingen-Nenzingen von der Gemarkungsgrenze an bachaufwärts - bereits durchgeführt und abgenommen worden, wie sich aus dem unter dem 24.06.2003 erstellten Nachweisprotokoll von Ausgleichsmaßnahmen i. S. der „Ökokonto-Regelung“, unterzeichnet von Herrn Str. für die Antragsgegnerin und von Herrn St. für das Landratsamt Konstanz, ergibt. Der Streit zwischen den Beteiligten über die ordnungsgemäße Durchführung der Ausgleichsmaßnahme spielt vorliegend keine Rolle. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller „zum Beweis der Tatsache, dass die naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme in jeder Hinsicht untauglich ist, weil die Maßnahmen nach den Ortsverhältnissen den jeweils angestrebten naturschutzfachlichen Zweck nicht erreichen können“, die Einnahme eines Augenscheins und (insbesondere) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt; es seien Betonfertigteile in den Bach gelegt und Schwellen herausgelöst und liegengelassen worden. Dem Beweisantrag hat der Senat nicht nachkommen müssen. Im ersten Teil ist das Beweisthema - abstrakt betrachtet - an sich von Relevanz; mangels weiterer Substantiierung handelt es sich letztlich jedoch um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Nach der hinzu gefügten Begründung (mit Verweis auf den Schriftsatz vom 17.06.2003) zielt der Beweisantrag in der Sache primär auf die (Ordnungsgemäßheit der) Ausführung der Ausgleichsmaßnahme, die jedoch keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Planung hat.
41 
4. Der Antragsteller macht ferner geltend, dass es sich bei dem Plangebiet um mesophiles Grünland handele, das als FFH-Gebiet hätte gemeldet werden müssen.
42 
§ 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB a. F. bestimmt, dass in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. auch zu berücksichtigen sind die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Mesophiles Grasland ist zwar in Anhang 1 zur FFH-Richtlinie (natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) unter Nr. 6.5 aufgeführt mit den Untergliederungen Nr. 6510: Magere Flachland-Mähwiesen, Nr. 6520: Berg-Mähwiesen und Nr. 6530: Wiesen mit Gehölzen in Fennoskandien. Ausweislich der Bestandsaufnahme im Grünordnungsplan (S. 5 und Anlage 2.01) ist aber der weit überwiegende Teil des Plangebiets ackerbaulich genutztes Gelände. Lediglich im nordöstlichen und im südwestlichen Bereich des Plangebiets wird teilweise in vorhandene obstwiesenartige Strukturen eingegriffen. Selbst wenn letztere mesophiles Grasland wären, dürfte die Qualifizierung dieser auseinander liegenden Teile des Plangebiets als potentielles FFH-Gebiet, das dann in der Abwägung nach dem Schutzregime des § 19c BNatSchG a. F. zu behandeln gewesen wäre (Verträglichkeitsprüfung), schwerlich in Betracht kommen.
43 
5. Ferner hat der Antragsteller eingewandt, dass die Präsenz der Wimperfledermaus im Plangebiet nicht berücksichtigt worden sei. In der Gemeinderatsvorlage zur Sitzung vom 10.09.2001 ist ausgeführt, dass die Existenz der Feldermaus nicht nachgewiesen sei. Davon ist die Antragsgegnerin beim Satzungsbeschluss dann auch ausgegangen. Hiergegen dürften keine Bedenken bestehen. Zur „Bestätigung“ hat die Antragsgegnerin einen Vermerk des Revierleiters der Forstdienststelle vom 25.03.2002 vorgelegt, wonach die naturräumlichen Gegebenheiten im Großraum der Gemeinde für einzelne Fledermausarten - in Übereinstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde - eher nicht als so optimal, wie behauptet, eingeschätzt werden
44 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
46 
Rechtsmittelbelehrung
47 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
48 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
49 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
50 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
51 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
52 
Beschluss
53 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ der Stadt Konstanz vom 28. Januar 2010 wird hinsichtlich seiner Festsetzung in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 insoweit für unwirksam erklärt, als nach ihr nicht nur nicht kerngebietstypische, sondern auch kerngebietstypische Diskotheken ausnahmsweise zulässig sind; im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ der Antragsgegnerin vom 28.01.2010.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohn- und Geschäftshaus sowie einem Werkstattgebäude bebauten Grundstücks Flst. Nr. .../... („Carl-Benz-Straße ...“) auf Gemarkung der Antragsgegnerin. Das im Stadtteil „Industriegebiet“ am Süd-West-Rand der Antragsgegnerin belegene Grundstück liegt ca. 2 km westlich der Altstadt zwischen Carl-Benz-Straße und - von dieser durch ein weiteres Grundstück getrennt - nördlich parallel verlaufender Reichenaustraße (B 33). In unmittelbarer Nähe des Grundstücks befinden sich verschiedene Lager- und Bürogebäude.
Das Plangebiet „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ wird nördlich durch die Reichenaustraße, südlich durch die Carl-Benz-Straße, östlich durch die Rudolf-Diesel-Straße und westlich durch das unmittelbar angrenzende Bebauungsplangebiet „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ begrenzt“. Südlich der Carl-Benz-Straße schließt das Bebauungsplangebiet „Unterlohn, 3. Änderung, Teil A“ an.
Der von der Antragstellerin angegriffene Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ setzt auch in seiner aktuellen Fassung - entsprechend den bereits im ursprünglichen Bebauungsplan „Unterlohn“ von 1979 enthaltenen Festsetzungen - wiederum ein Gewerbegebiet fest, in dessen westlichem Teil - nunmehr GE 3 - nur nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen zulässig sind. Im Übrigen sind im Gewerbegebiet - auch im das Grundstück der Antragstellerin erfassenden Teil GE 2 - Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Hauptsortiment ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind im gesamten Gewerbegebiet Vergnügungsstätten und Eros-Center; lediglich Diskotheken sollen ausnahmsweise zulässig sein.
Dem (Änderungs-)Bebauungsplan lag im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde:
Nachdem die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) der Antragsgegnerin in einem im Juli 1990 erstellten Einzelhandelsgutachten empfohlen hatte, innenstadtbedeutsame Branchen nur in den zentralen Einkaufslagen zuzulassen, beschloss der Gemeinderat am 10.11.1994, (auch) den Bebauungsplan „Unterlohn“ - auch im Bereich des späteren Plangebiets - zu ändern, um auch dort die Zulässigkeit weiterer Verkaufsflächen sortimentsspezifisch zu regeln.
Am 10.05.1994/16.02.1995 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin - als 2. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ - eine Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan für die Erweiterung eines (bestehenden) Bau- und Heimwerkermarkts mit Gartencenter und einen (bestehenden) Lebensmittelmarkt.
Am 18.07.1996 wurde eine weitere Satzung über den „Vorhaben- und Erschließungsplan ´Unterlohn, 5. Änderung´“ für die Erweiterung eines (bestehenden) Elektrofachhandels beschlossen. Diese wurde allerdings nach Betriebsaufgabe durch den Bebauungsplan „Unterlohn, 1. Änderung der 5. Änderung“ vom 25.03.2004 wieder geändert und durch die später im Plangebiet „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ zur Umsetzung des Zentrenkonzepts getrof-fene Festsetzung ersetzt.
Auf der Grundlage einer seit November 1996 vorliegenden Fortschreibung des Einzelhandelsgutachtens beschloss der Gemeinderat am 30.07.1998 für das Stadtgebiet ein modifiziertes Zentrenkonzept mit der „Altstadt“ („A-Zentrum“), Versorgungszentren in den Stadtteilen („B-“, „C-“ und „D-Zentren“) sowie einem dezentral gelegenen Versorgungsbereich im Bereich Oberlohn-Süd und Unterlohn-Nord („E-Zentrum“) mit zentraler und überörtlicher Versorgungsfunktion für den „Kofferraumkunden“. Zum E-Zentrum, in dem nach dem Zentrenkonzept nur nicht zentrenrelevante Sortimente erwünscht sind, gehören das Grundstück der Antragstellerin sowie umliegende Betriebe des Einzelhandels. Durch entsprechende Bebauungspläne - u. a. mit der bereits in Aufstellung befindlichen 3. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ - sollten Rechtsgrundlagen zur Durchsetzung der im Konzept vorgegebenen Einzelhandelsbeschränkungen in den dezentralen Lagen geschaffen sowie Standorte für wohnungsunverträgliches Gewerbe gesichert werden.
10 
Vom 08.03. bis 09.04.1999 wurde der Planentwurf für die 3. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ erstmals öffentlich ausgelegt.
11 
In der Folge beschloss der Gemeinderat, das Plangebiet in die Teilgebiete „A“ (südlich der Carl-Benz-Straße) und „B“ (nördlich der Carl-Benz-Straße, bis zur Reichenaustraße) aufzugliedern. Im Teilgebiet „B“ sollten nun ausnahmsweise auch Diskotheken zugelassen und der Branchenmix innenstadtrelevanter Sortimente im Einkaufszentrum etwas erweitert werden.
12 
Der am 21.10.1999 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil A“ trat am 19.01.2000 in Kraft. Mit weiterem Beschluss vom 21.10.1999 schrieb der Gemeinderat sein Zentrenkonzept fort. Bei Vorliegen besonderer Bedingungen sollte die Ansiedlung großflächigen, nicht innenstadtrelevanten Einzelhandels ausnahmsweise auch außerhalb des E-Zentrums zulässig sein.
13 
Unter dem 22.03.2000 erhob u. a. auch die Antragsteller eine „Sammeleinwendung“, mit der sich Bewohner des Gewerbegebiets „Unterlohn“ gegen die vorgesehene ausnahmsweise Zulassung von Diskotheken wandten. Es sei absolut unverständlich, weshalb als Standort anstelle des zunächst für die Errichtung einer Diskothek vorgesehenen und inzwischen wegen unzumutbarer Belästigung der Anwohner verworfenen Standorts an der Max-Strohmeyer-Straße nunmehr das weitaus stärker mit Wohneinheiten durchsetzte Gewerbegebiet „Unterlohn“ vorgesehen sei, obwohl dieses ohnehin schon außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt sei. Von morgens 5.00 Uhr bis abends 20.00 Uhr sei das Gebiet starkem Lärm zu- und abfahrender Lkw, der dortigen Betriebe sowie von Be- und Entladungsvorgängen ausgesetzt. Hinzu komme der Pkw-Verkehr zu dem hier stark frequentierten Einzelhandel, der aufgrund der innerstädtischen Parkplatznot permanent zunehme. Mit künftigen zusätzlichen Belastungen sei von abends 20.00 Uhr bis morgens 5.00 Uhr aufgrund von Zu- und Abfahrtsbewegungen der Diskothekenbesucher, damit verbundenem Parksuchverkehr, und nächtlichem Pendelverkehr zu anderen Gaststätten zu rechnen. Der Bebauungsplan solle daher nicht dahin geändert werden, dass künftig – wenn auch ausnahmsweise – Vergnügungsstätten zulässig seien. Aufgrund ihres Rechts auf nächtliche Ruhe bestehe sie auf einer Beibehaltung des derzeit gültigen Bebauungsplans.
14 
Mit dem am 02.05.2000 beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn, 6. Änderung“ ließ die Antragsgegnerin eine neuerliche Erweiterung der Verkaufsfläche des bereits 1995 erweiterten Bau- und Heimwerkermarkts und die Verlagerung des vorhandenen Lebensmitteldiscounters zu.
15 
Der Planentwurf für das verbleibende Plangebiet „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“, bestehend aus den Bereichen „E 2 “ (1.1) und „E 3 “ (Sondergebiet „Einkaufszentrum“, 1.2), wurde vom 08.02.2002 bis zum 08.03.2002 erneut öffentlich ausgelegt.
16 
Danach wurde auch der aus dem Sondergebiet für das Einkaufszentrum („Bereich E 3 “) bestehende westliche Teil des Plangebiets abgetrennt, da es sich abzeichnete, dass für diesen Bereich noch gemeinsame Gespräche mit den Grundstückseigentümern zu führen waren. Auch drohte im September 2002 der zeitliche Ablauf einer Veränderungssperre für das übrige - östliche - Plangebiet.
17 
Der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ wurde daraufhin ohne weitere Öffentlichkeitsbeteiligung am 16.05.2002 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen. Nach öffentlicher Bekanntmachung trat dieser (nur mehr aus dem Plangebietsabschnitt zwischen Carl-Benz-Straße und Reichenau-straße, östlicher Bereich bestehende) Teil des Bebauungsplans am 14.08.2002 in Kraft. Nach Nr. 1.1.2 der „Textlichen Festsetzungen“ sind in den Gewerbegebieten Vergnügungsstätten und Eros-Center nicht zulässig. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind Diskotheken. Diese sind ausnahmsweise zulässig.
18 
Nach der Planbegründung vom 08.04.2002 sollten die Versorgungsfunktion der Altstadt und der integrierten Versorgungslagen gestärkt, Flächen für das verarbeitende und das Dienstleistungsgewerbe gesichert und die Ansiedlungsmöglichkeiten für Diskotheken verbessert werden.
19 
Hinsichtlich des Plangebietsabschnitts zwischen Carl-Benz-Straße und Reichenaustraße, westlicher Bereich, war das Planverfahren mit der Bezeichnung „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ fortgeführt worden. Dieser Teil des Bebauungsplans wurde nach einer dritten öffentlichen Auslegung vom 24.02. bis 24.03.2004 am 24.06.2004 als Satzung beschlossen und trat am 04.09.2004 in Kraft.
20 
Während eines Revisionsverfahrens gegen das Urteil des Senats vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 - (VBlBW 2008, 185), in dem der Senat inzidenter festgestellt hatte, dass der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei, führte die Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 214 Abs. 4 BauGB ein ergänzendes Verfahren durch, um die gerügten Verfahrensfehler vorsorglich zu heilen. Ihr Zentrenkonzept hatte sie bereits am 27.07.2006 fortgeschrieben. Nach erneuter öffentlicher Auslegung, während der die Antragstellerin keine Einwendungen mehr erhoben hatte, beschloss der Gemeinderat am 17.07.2008 erneut den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“, ohne ihn gegenüber dem Plan aus dem Jahr 2002 inhaltlich zu verändern, und setzte ihn nach öffentlicher Bekanntmachung am 09.08.2008 rückwirkend zum 14.08.2002 in Kraft.
21 
Noch während des vom Senat infolge einer Zurückverweisung durchzuführenden weiteren Berufungsverfahrens - 5 S 875/09 - führte die Antragsgegnerin im Hinblick auf im Revisionsurteil enthaltene Erwägungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98) ein zweites ergänzendes Verfahren i. S. des § 214 Abs. 4 BauGB durch. Während der erneuten öffentlichen Auslegung vom 14.10. bis 16.11.2009, auf die durch öffentliche Bekanntmachung vom 06.10.2009 hingewiesen worden war, wandte sich die Antragstellerin unter dem 14.11.2009 erneut gegen die ausnahmsweise Zulässigkeit von Diskotheken im Plangebiet. In diesem befänden sich diverse Wohnungen; allein auf ihrem Grundstück gebe es 9 Wohnungen. Weder die Lärmbelästigung noch die Probleme in Bezug auf die öffentliche Sicherheit seien akzeptabel. Insofern werde auch den Feststellungen im Umweltbericht widersprochen. Eine Diskothek führe zu einer wesentlichen Lärmbelastung. Dass die Probleme im Umfeld von Diskotheken nicht zu handhaben seien, zeige sich auch an den Diskotheken in der Reichenauer Straße. Diese gäben permanent Anlass zu Polizeieinsätzen. Die im „Unterlohn“ bereits vorhandenen und auch ausreichenden Vergnügungsstätten brächten schon genug Lärm während der Nachtzeit mit sich. Die Zulassung weiterer Vergnügungsstätten führte zu einer wesentlichen Entwertung des Gebiets. Sollte es bei der Festsetzung verbleiben, wäre sie in der Nutzung ihres Grundstücks wesentlich eingeschränkt. Dann seien für sie auch die im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungseinschränkungen nicht mehr akzeptabel. Insofern behalte sie sich eine rechtliche Überprüfung hinsichtlich der Beschränkung auf innenstadtrelevante Sortimente vor, um sich ggf. alternative Optionen offenzuhalten.
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Am 28.01.2010 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen entsprechend der Anlage 1 der Sitzungsvorlage zu behandeln (Abwägung) und sodann den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“, ohne ihn gegenüber dem Plan aus dem Jahr 2008 bzw. 2002 hinsichtlich der in Rede stehenden Festsetzung inhaltlich zu verändern, und setzte ihn nach öffentlicher Bekanntmachung am 06.02.2010 rückwirkend zum 14.08.2002 in Kraft.
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Nach der Planbegründung (S. 22 f.) vom 11.08.2009/08.10.2009/ 11.12.2009 ließen sich - ähnlich wie beim Handel - auch bei Vergnügungsstätten höhere Grundstückspreise erzielen als beim wohnungsunverträglichen Gewerbe, so dass ein Verdrängungsprozess gegenüber diesen Nutzungen eintreten könne. Eine zu hohe Konzentration von Vergnügungsstätten und ähnlicher Einrichtungen in städtebaulich integrierten Lagen führte indessen zu Nutzungskonflikten mit der Wohnnutzung. Über den Rahmenplan „Altstadt“ sei daher die Konzentration von Vergnügungsstätten in den Kerngebieten der Altstadt stark eingeschränkt worden. Im Innenstadtbereich seien kerngebietstypische Vergnügungsstätten uneingeschränkt und nur in den MK-Gebieten von Petershausen (Zähringerplatz) und Stadelhofen (Kreuzlinger Str.) zulässig. Da beide Standorte in Wohnnutzungen einbettet seien, könnte es bei einem gänzlichen Ausschluss von Vergnügungsstätten in den Gewerbegebieten zu Nutzungskonflikten kommen. Insofern sei es sinnvoll, Vergnügungsstätten dort zwar einzuschränken, aber nicht ganz auszuschließen. Zur Sicherung von Flächen für das verarbeitende und Dienstleistungsgewerbe, insbesondere das wohnungsunverträgliche Gewerbe, würden Vergnügungsstätten und Eros-Center im Plangebiet ausgeschlossen. Abweichend davon seien Diskotheken ausnahmsweise zulässig, um den Spielraum zur Ansiedlung von Diskotheken zu erhöhen. Die umliegenden Gewerbegebiete seien allerdings mit Wohnungen durchsetzt. Diese seien überwiegend vor Rechtskraft des Bebauungsplanes „Unterlohn“ genehmigt worden, sodass sie Bestandsschutz genössen. Um Nutzungskonflikte auszuschließen, seien daher nur nicht kerngebietstypische Diskotheken gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zulässig. Im Baugenehmigungsverfahren sei ein entsprechender Nachweis zu führen.
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Am 09.06.2010 leitete die Antragstellerin beim erkennenden Gerichtshof das Normenkontrollverfahren ein. Soweit die Änderung des Bebauungsplans die ausnahmsweise Zulassung von Diskotheken vorsehe, werde sie in ihren Rechten beeinträchtigt, weshalb der Bebauungsplan unwirksam sei. Die erforderliche Antragsbefugnis sei gegeben, da sie eine Verletzung des drittschützenden planerischen Abwägungsgebots geltend machen könne. Darüber hinaus sei sie durch die Änderung des Bebauungsplans unmittelbar in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG betroffen. Ihre privaten Belange habe sie auch bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gegenüber dem Gemeinderat vorgebracht. Ihr Antrag sei auch begründet. Eine möglicherweise eintretende erhebliche Verschlechterung ihrer Wohnsituation sei nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Abs. 7 BauGB als privater Belang zu berücksichtigen gewesen. Ihre Immobilie sei bislang von 8 weiteren Wohn- bzw. Büroeinheiten umgeben, die bisher ein ruhiges Umfeld gewährleisteten. Nach dem bisherigen Bebauungsplan seien Diskotheken noch nicht zulässig gewesen. Dementsprechend sei 2003 auch ein Bauantrag zum Um-/Ausbau für eine Tanz- und Unterhaltungsgastronomie auf dem (der Klägerin im Verfahren 5 S 875/09 gehörenden) Nachbargrundstück Flst. Nr. 8061/12 abgelehnt worden. Zwar sei sie gehört worden, doch seien „planfremde“ Belange eingestellt worden, weshalb eine „Abwägungsfehleinstellung“ vorliege. Auch seien die Belange falsch gewichtet worden, zumal das Optimierungsgebot nach § 50 BImSchG zu beachten gewesen wäre. Darüber hinaus leide der Bebauungsplan an einer Abwägungsdisproportionalität, weil ihr Interesse nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Ihre Wohnsituation werde durch die Bebauungsplanänderung erheblich verschlechtert. Nach allgemeiner Erfahrung sei der Betrieb von Diskotheken mit einem erhöhten Lärmpegel und Problemen für die öffentliche Sicherheit verbunden. Durch die An- und Abfahrt von Besuchern entstehe Verkehrslärm; Lärmbelästigungen durch Hupen, lautstarkes Unterhalten von Fußgängern bis in den späten Abend und die Nachtstunden hinein seien die Regel. Darüber hinaus sei mit Vandalismus und Auseinandersetzungen unter den Besuchern zu rechnen. Insofern seien bei den bestehenden Diskotheken regelmäßige Polizeieinsätze keine Seltenheit. Die Zulassung von Diskotheken führte zu einer wesentlichen Entwertung des gesamten Gebietes. Im Hinblick auf eine vorsorgliche Ansiedlung von Jugendeinrichtungen sei unberücksichtigt geblieben, dass es allein in diesem Gebiet bereits ca. fünf Diskotheken, Billard- und Bowlingcenter sowie Jugendtreffs und Jugendzentren gebe. Insofern sei der Bedarf an Jugendeinrichtungen mehr als gedeckt. Auch sei die Gewichtigkeit ihres Belangs vollkommen falsch eingeschätzt worden. So seien die durch die Ansiedlung von Diskotheken entstehenden Nutzungskonflikte unberücksichtigt geblieben, welche auch nicht durch eine Beschränkung auf nicht kerngebietstypische Diskotheken verhindert werden könnten. Das Gebiet sei weitgehend mit Wohnungen bebaut, welche Bestandsschutz genössen. Die entstehenden Konflikte wären nach dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung von vornherein zu verhindern gewesen. Dass die eintretende Verschlechterung der bestehenden Wohnsituation übersehen worden sei, sei auch offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Der Abwägungsmangel sei auch nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da er noch innerhalb der erst seit 06.02.2010 laufenden Frist geltend gemacht worden sei.
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Die Antragstellerin beantragt,
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den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ der Antragsgegnerin vom 28.01.2010 hinsichtlich der in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 getroffenen Festsetzung für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
29 
Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Der Antrag sei bereits unzulässig, da der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle. So gälte bei einer Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplanes der Vorgän-gerbebauungsplan aus dem Jahre 1979, der Vergnügungsstätten aller Art, mithin auch kerngebietstypische Diskotheken zulasse. Insofern würde sich die Rechtsposition der Antragstellerin nicht nur nicht verbessern, sondern sogar verschlechtern. Der Antrag wäre freilich auch unbegründet. Dem Bebauungsplan „Unterlohn" von 1979 habe die Baunutzungsverordnung von 1977 zu Grunde gelegen. Danach seien nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten gemäß § 8 BauNVO noch allgemein zulässig gewesen. Der Bebauungsplan „Unterlohn 3. Änderung Teil B" in der Fassung von 2002 weiche hinsichtlich der mit dem Antrag allein angegriffenen Festsetzung nicht vom Vorgängerbebauungsplan ab. Nach der Offenlage vom März 1999 sei im Hinblick auf zahlreiche Anregungen mit Rücksicht auf die vor 1979 genehmigten Wohnungen die vorgesehene Festsetzung dahingehend geändert worden, dass nur nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten zulässig seien. Während der zweiten öffentlichen Auslegung im Februar 2002 seien zu dieser Thematik keine Anregungen mehr eingegangen. Auch in den rückwirkenden ergänzenden Verfahren sei an dieser Festsetzung nichts mehr geändert worden. In der Bebauungsplanbegründung seien schließlich auf Seite 4 f. die Voraussetzungen der in den Festsetzungen vorgesehenen Maßnahmen zur Ausübung einer dem Gleichheitsgrundsatz gehorchenden Ermessensausübung konkretisiert worden. Der im Bebauungsplan festgesetzte Ausnahmetatbestand und seine Konkretisierung in der Bebauungsplanbegründung entspreche auch § 15 BauNVO; die Konkretisierung beinhalte Gesichtspunkte des Rücksichtnahmegebots, die durch ihre Aufnahme in die Bebauungsplanbegründung gleichmäßig anwendbare Ermessenskriterien darstellten. Aus dem Abwägungstext, der der Stellungnahme der Antragstellerin gegenübergestellt worden sei, ergebe sich, dass deren Interessenlage erkannt und in die Abwägung eingestellt worden sei. Danach habe der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Diskotheken im Interesse einer Nutzungsverträglichkeit von Wohnen und Gewerbe eingeschränkt. Sie seien nur ausnahmsweise zulässig, wenn nachgewiesen werde, dass es sich nicht um kerngebietstypische Diskotheken handele, mithin die Lärmrichtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete eingehalten würden. Neben der Ansiedlung für Flächen für das wohnungsunverträgliche Gewerbe habe sie auch Vorsorge zur Ansiedlung von Jugendeinrichtungen zu treffen gehabt, wozu auch Diskotheken zählten. Durch die Beschränkung auf nicht kerngebietstypische Diskotheken erhielten die im Gewerbegebiet vorhandenen Wohnnutzungen einen über das übliche Maß hinausgehenden Lärmschutz. Südlich der Carl-Benz-Straße seien Diskotheken ohnehin ganz ausgeschlossen. Der nun ausgewählte Standort sei schließlich gut erschlossen und liege in fußläufiger Nähe zu bereits vorhandenen Diskotheken-standorten im „Oberlohn“, an die mit der Planung angeknüpft werde. Damit werde deutlich, dass die Antragsgegnerin die besondere Lage der Wohngrundstücke in gewerblicher Umgebung gesehen und in die Abwägung eingestellt habe. Auch die Interessenabwägung zwischen dem Schutzanspruch der im Gewerbegebiet und in gewerblicher Umgebung vorhandenen Wohnbebauung und der gewerblichen Nutzung begegne keinen Bedenken.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte, allein gegen die ohne weiteres abtrennbare Festsetzung in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 gerichtete Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (I) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet (II).
I.
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1. Zweifelhaft erscheint zunächst, ob der Antrag am 09.06.2010 noch fristgerecht gestellt worden ist. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F. kann den Antrag u.a. jede natürliche Person innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
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Dies scheint zwar unproblematisch der Fall zu sein, da der angegriffene Änderungsbebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ in der Gestalt, die er durch das zweite ergänzende Verfahren mit dem Satzungsbeschluss vom 28.01.2010 gefunden hat, erst am 06.02.2010 öffentlich bekannt gemacht worden ist. Jedoch war der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ mit der von der Antragstellerin allein beanstandeten Festsetzung Nr. 1.1.1.2. Satz 2, die seit der Auslegung vom 08.02.2002 bis zum 08.03.2002 keine Veränderung mehr erfahren hat, erstmals bereits am 16.05.2002 beschlossen und am 14.08.2002 öffentlich bekannt gemacht worden, ohne dass die Antragstellerin hiergegen innerhalb der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen (Zweijahres-) Frist des § 47 Abs. 2 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung einen Normenkontrollantrag gestellt hätte. Auch gegen den nach einem ersten ergänzenden Verfahren am 17.07.2008 erneut beschlossenen Bebauungsplan hat sie nach neuerlicher öffentlicher Bekanntmachung am 09.08.2008 einen solchen Antrag nicht innerhalb eines Jahres gestellt. Die insoweit maßgeblichen Antragsfristen wären inzwischen auch längst abgelaufen.
34 
Eine erneute Bekanntmachung, mit der lediglich ein ergänzendes Verfahren abgeschlossen wird, das erkennbar nur auf die Behebung von (vermeintlichen) Verfahrens- und/oder Abwägungsmängeln hinsichtlich anderer mit der angegriffenen nicht untrennbar verbundener Festsetzungen abzielte, und sich im Übrigen auf die inhaltsgleiche Wiederholung des bereits bekannt gemachten Bebauungsplans beschränkt, kann die Frist für einen Normenkontrollantrag nicht erneut in Lauf setzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002 - 1 S 2114/99 -, DVBl 2003, 416). Denn eine unverändert gebliebene Regelung vermag in einem solchen Fall keine neue belastende Wirkung zu entfalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 – 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82 <84>). Wenn sie bei Gelegenheit einer Änderung gleichwohl neu (mit) veröffentlicht worden ist, handelt es sich - hinsichtlich der unveränderten Regelung - um eine schlicht deklaratorische Neubekanntmachung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47 für den Fall der Behebung eines Ausfertigungsmangels hinsichtlich einer anderen, mit der angegriffenen nicht untrennbar verbundenen Festsetzung).
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Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ in der Fassung vom 17.07.2008 zusammen mit dem am 28.01.2010 erneut beschlossenen Bebauungsplan insgesamt als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt, obwohl er sich aus mehreren Teilnormgebungsakten zusammensetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 – 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782). Denn dies ändert nichts daran, dass sowohl der ursprüngliche Änderungsbebauungsplan als auch die im ergänzenden Verfahren beschlossenen Änderungspläne formal selbständige Satzungen darstellen, die jeweils für sich und unter Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen angefochten werden müssen, um eine Überprüfung durch den Senat mit dem Ziel der Unwirksamkeitserklärung zu erreichen (vgl. allgemein zu Änderungsbebauungsplänen BVerwG, Urt. v. 16.12.1999 – 4 CN 7.98 -, BRS 62 Nr. 44; OVG NW, Urt. v. 12.12.2005 – 10 D 27/03.NE -, BauR 2007, 525). Denn nach dem Willen der Antragsgegnerin sollte lediglich vorsorglich ein Verfahrensfehler behoben werden, an dem der bisherige Änderungsbebauungsplan 2008 möglicherweise noch litt, ohne dass dabei der Bestand der früheren Änderungsbebauungspläne in Frage gestellt werden sollte (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 – 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98).
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Eine lediglich deklaratorische Neubekanntmachung hinsichtlich der hier allein angegriffenen, unverändert gebliebenen und mit den übrigen Festsetzungen (insbesondere zum sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss) auch nicht untrennbar verbundenen Festsetzung, wonach Diskotheken ausnahmsweise zulässig seien, liegt jedoch nicht vor. Dies folgt zwar nicht schon daraus, dass mit dem zweiten ergänzenden Verfahren die für den Fall, dass die Grundzüge der Planung i. S. des § 13 Abs. 1 BauGB berührt gewesen sein sollten, erforderliche Umweltprüfung nachgeholt und erstmals ein Umweltbericht erstellt wurde, der sich auch zu den Auswirkungen eines etwaigen Diskothekenbetriebs auf die Wohn(umfeld)funktion sowie auf Erholung und Gesundheit verhält. Dass auch hinsichtlich der angegriffenen Festsetzung Nr. 1.1.1.2 eine konstitutive Bekanntmachung vorlag, folgt jedoch daraus, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin auch hinsichtlich der neuerlich gegen die ausnahmsweise Zulässigkeit von Diskotheken erhobenen Einwendungen der Antragstellerin eine neue Abwägungsentscheidung getroffen hat (vgl. hierzu die vom Gemeinderat in Bezug genommene, in der Sitzungsvorlage enthaltene Abwägung, S. 30 f.; hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002, a.a.O., m.w.N.).
37 
Damit ist auch die Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 als neue Regelung anzusehen, gegen die erneut innerhalb eines Jahres Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO gestellt werden konnte.
38 
2. Insofern kann der Antragstellerin auch nicht die erforderliche Antragsbefugnis abgesprochen werden. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Zumindest muss er substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern drittschützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Dies ist hier der Fall.
39 
Abgesehen davon, dass durch den Änderungsbebauungsplan ein ihr gehörendes Grundstück überplant wird, was möglicherweise auch im vorliegenden Fall ohne Weiteres die Antragsbefugnis begründete, trägt die Antragstellerin substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass ihr privater Belang, nämlich ihr Interesse, dass ihr Wohngrundstück von den Auswirkungen weiterer Diskotheken im Plangebiet verschont, insbesondere vor vermehrten Lärmimmissionen bewahrt bleibt, bei der angegriffenen Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 nicht hinreichend berücksichtigt wurde (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 u. 7c, Abs. 7 u. 8 BauGB; BVerwG, Beschl. v. 19.08.2003 - 4 BN 51.03 -, BauR 2004, 1132). Dass dieses Interesse gewichtig genug ist, um abwägungsbeachtlich zu sein, lässt sich auch im Hinblick auf den Gebietscharakter des Plangebiets als Gewerbegebiet nicht von der Hand weisen, nachdem die ausgeübte Wohnnutzung Bestandsschutz genießt und nach dem Wortlaut der angegriffenen Festsetzung - entgegen den in der Planbegründung zum Ausdruck kommenden Vorstellungen des Plangebers - auch die ausnahmsweise Zulassung kerngebietstypischer Diskotheken in Betracht käme, mithin auch solcher Vergnügungsstätten, die in einem auch der Wohnnutzung dienenden besonderen Wohngebiet oder Mischgebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig wären (vgl. §§ 4a Abs.3 Nr. 2, 6 Abs. 8 Nr. 8, Abs. 3 BauNVO).
40 
Der Antragsbefugnis steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin letztlich einen umfassenderen, nämlich vollständigen Ausschluss von Vergnügungsstätten ohne Gegenausnahmen nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO begehrt, das Baugesetzbuch jedoch einen Anspruch auf Ergänzung eines Bebauungsplans nicht kennt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB; BVerwG, Beschl. v. 02.09.2009 - 4 BN 16.09 -, BRS 74 Nr. 46). Denn der Sichtweise, dass bei einem vollständigen, durch Gegenausnahmen beschränkten Ausschluss einer Nutzungsart letztlich nur ein partieller Ausschluss einer Nutzungsart vorläge, ist das Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall entgegengetreten (vgl. Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310).
41 
3. Der Antrag ist auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, nachdem mit diesem nicht (nur) Einwendungen weiter verfolgt werden, die nicht bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebracht wurden.
42 
4. Ist die Antragsbefugnis gegeben, liegt regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse vor. Mit diesem Erfordernis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 <91>; Beschl. v. 18.07.1989 - BVerwG 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 <231 f.>). Erforderlich ist indes nicht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Vielmehr reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es daher, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1992 - 4 N 2.91 -, DVBl. 1993, 444 <445>). Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.05.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 268).
43 
Ob der Antragstellerin danach das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Verhinderung der ausnahmsweisen Zulassung von Diskotheken zur Seite steht, erscheint insofern zweifelhaft, als dann, sollte die angegriffene Festsetzung im Änderungsbebauungsplan 2010 für unwirksam erklärt werden, die im Änderungsbebauungsplan 2008 enthaltene inhaltsgleiche Festsetzung gälte, dessen Bestand von dem zweiten ergänzenden Verfahren unberührt bleiben sollte und gegen den ein Normenkontrollantrag nicht mehr gestellt werden könnte. Allerdings wollte die Antragsgegnerin das Risiko, dass sich der frühere Änderungsbebauungsplan 2008 in einem Klageverfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheids für einen Lebensmittelmarkt erneut inzident als unwirksam erweisen könnte, durch ein vorsorglich durchgeführtes zweites ergänzendes Verfahren ausschließen (vgl. Planbegründung v. 11.08./08.10./ 11.12.2009). Insofern könnte sie sich veranlasst sehen, ggf. auch ein drittes ergänzendes Verfahren durchzuführen, in dem dann auch ein der nunmehr angegriffenen Festsetzung anhaftender Fehler nicht wiederholt werden dürfte. Dagegen spricht freilich, dass sich eine etwaige Unwirksamkeitserklärung auf die Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 zu beschränken hätte, sodass zweifelhaft erscheint, ob sich die Antragsgegnerin zur Durchführung eines dritten ergänzenden Verfahrens veranlasst sähe, welches die planungsrechtliche Lage zugunsten der Antragstellerin verändern könnte. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin aufgrund des inzwischen durchgeführten Berufungsverfahrens keine Veranlassung mehr zu einem neuerlichen ergänzenden Verfahren hat, nachdem sich der Änderungsbebauungsplan 2010, soweit er im weiteren Verfahren von Bedeutung wäre, als wirksam erwiesen hat (vgl. Senat, Urt. v. 27.10.2010 – 5 S 875/09 -).
44 
Nicht nutzlos in obigem Sinne ist aber auch eine Entscheidung des Normenkontrollgerichts, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist. Denn auch in diesem Fall werden die Gerichte nicht unnütz in Anspruch genommen. So verhält es sich hier: Selbst wenn sich die planungsrechtliche Situation nicht änderte, weil dann die inhaltsgleiche Festsetzung aus dem Bebauungsplan 2008 wieder auflebte, ohne dass insoweit mit einem weiteren ergänzenden Verfahren zu rechnen wäre, wäre eine Unwirksamkeitserklärung für die Antragstellerin zumindest dann von praktischem Nutzen, wenn sie darauf beruhte, dass die angegriffene Festsetzung im Ergebnis fehlerhaft wäre. Dann bräuchte sie nämlich mit einer ausnahmsweisen Zulassung von (kerngebietstypischen) Diskotheken auf der Grundlage des Änderungsbebauungsplans 2008 nicht mehr ohne Weiteres zu rechnen.
45 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lässt sich das Rechtsschutzinteresse auch nicht mit der Begründung verneinen, dass die nach der Festsetzung ausnahmsweise zulässigen Diskotheken nach dem Bebauungsplan „Unterlohn“ in der Fassung der 1. Änderung vom 03.03.1988 aufgrund der seinerzeit maßgeblichen Baunutzungsverordnung 1987 als Gewerbebetriebe aller Art im Plangebiet noch allgemein zulässig gewesen wären, sodass sich die Rechtsposition der Antragstellerin mit einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans gar noch verschlechterte. Abgesehen davon, dass dieser Auffassung offenbar die unzutreffende Annahme zugrunde liegt, dass mit einer etwaigen Unwirksamerklärung des Änderungsbebauungsplans 2010 auch die (nicht selbst angegriffenen) Satzungsbeschlüsse vom 17.07.2008 bzw. vom 16.05.2002 unwirksam wären, sodass im Plangebiet der Bebauungsplan „Unterlohn“ in seiner 1. Änderung wieder auflebte, trifft dies auch in der Sache so nicht zu. Allgemein zulässig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1987 waren seinerzeit lediglich nicht kerngebietstypische Diskotheken i. S. des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO, nicht aber kerngebietstypische Diskotheken (vgl. Ernst/Zin-kahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <93. Erg.lfg. 2009>, § 8 BauNVO Rn. 47; BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 C 54.89 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr 11; Beschl. v. 28.07.1988 – 4 B 119.88 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 8; OVG NW, Beschl. v. 18.04.2002 – 7 B 326/02 -, BRS 65 Nr. 165; BayVGH, Urt. v. 23.12.1998 – 26 N 98.1676 -). Auch solche wären indes nach der getroffenen Festsetzung in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 - entsprechend §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 1 Abs. 6 und 9 BauNVO - ausnahmsweise zulässig.
II.
46 
Die angegriffene Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 des Bebauungsplans 2010 ist wegen eines Mangels im Abwägungsergebnis unwirksam; weitere materiell-rechtliche Mängel (2.) oder Verfahrens- oder Formfehler (1.) sind demgegenüber nicht festzustellen.
47 
1. a) Ein den gesamten Änderungsbebauungsplan 2010 betreffender Ausfertigungsmangel ist nicht darin zu sehen, dass in § 3 der am 02.02.2010 ausgefertigten Satzung über den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ auf andere Satzungsbestandteile (Lageplan, textliche Festsetzungen) Bezug genommen wäre, als sie vom Gemeinderat am 28.01.2010 beschlossen wurden. Verhielte es sich so, führte dies im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit und Normklarheit ungeachtet dessen, dass die beschlossenen Satzungsbestandteile ihrerseits ordnungsgemäß ausgefertigt wurden, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. Senat, Urt. v. 11.04.1997 - 5 S 512/95 -, VBlBW 1997, 383). Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein und dieselben Satzungsbestandteile. Dass diese in der ausgefertigten Satzung zusätzlich mit dem Datum „08.04.2002“ versehen wurden, ist lediglich ein Hinweis darauf, dass den nunmehr in der Fassung der Auslegungsunterlagen vom 08.10.2009 beschlossenen Satzungsbestandteilen nicht nur diejenigen vom 11.08.2009, sondern auch diejenigen vom 08.04.2002 zugrundelagen, mit denen sie nahezu identisch sind. Ein anderer Lageplan bzw. andere textliche Festsetzungen, die es auch gar nicht gäbe, wurden mit dieser zusätzlichen, auf die Chronologie hinweisenden Angabe nicht bezeichnet.
48 
b) Der Änderungsbebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ ist auch nicht inhaltlich unbestimmt, weil der in § 1 Nr. 1 der Satzung in Bezug genommene Lageplan des zu ändernden, seit 10.12.1979 rechtskräftigen Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung der 1. und 2. Änderung, dem die Inhalte des am 28.01.2010 beschlossenen Lageplans hinzugefügt werden sollten, tatsächlich nicht vom 13.09.1976, sondern vom 02.02.1976/ 06.03.1978 datierte. Abgesehen davon, dass der von der Änderung allein betroffene (Teil-)Lageplan vom 02.02.1976 im Hinblick auf die insoweit zuletzt vorgenommene, wenn auch in der Planurkunde nicht eindeutig vermerkte Änderung am 13.09.1976 durchaus zutreffend bezeichnet ist (vgl. etwa 08, „Inhalt der Planakte 1.“), änderte auch ein unrichtig bezeichneter Lageplan nichts daran, dass mit der „3. Änderung, Teil B“ der Bebauungsplan „Unterlohn“ in seiner bisherigen Fassung auch hinsichtlich des zugehörigen Lageplans im Überlagerungsbereich geändert werden sollte; ein unrichtiges Datum stellte insofern nur eine unschädliche Falschbezeichnung dar. Dass bereits der zu ändernde Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen bzw. bekanntgemacht worden wäre, ist nicht ersichtlich. Das auf jenem Lageplan vermerkte Änderungsdatum „6.3.1978“ bezog sich schließlich nur auf den erst am 19.07.1979 beschlossenen Ergänzungsplan für das von der (ersten) Genehmigung ausgenommene „von der Straße Lgb. Nr. 7940/10 umgebene, gegliederte GE-Gebiet im Westen des Plangebiets“, welches von der „3. Änderung, Teil B“ überhaupt nicht berührt wird.
49 
c) Zwar wurde die in § 5 des ausgelegten Satzungsentwurfs enthaltene Bestimmung, wonach die Bebauungsplanänderung mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft trete, erst nachträglich um die Wendung ergänzt „und beinhaltet eine Rückwirkung auf den 14.08.2002, dem ursprünglichen Inkrafttreten des Bebauungsplans 'Unterlohn' 3. Änderung Teil B‘“. Auch findet sich in der Bekanntmachung der Auslegung vom 06.10.2009 noch kein Hinweis auf die vom Gemeinderat bereits in seinem Beschluss vom 24.09.2009 zum Ausdruck gebrachte Absicht, den zu beschließenden Änderungsplan erneut nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft zu setzen. Jedoch ging sowohl aus dem Deckblatt der Auslegungsunterlagen („Bebauungsplan Unterlohn 3. Änderung Teil B - 2. rückwirkendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB“) als auch aus der ausgelegten Planbegründung (Teil A 1 Verfahren) klar hervor, dass der Bebauungsplan nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft treten sollte. Ob der nach öffentlicher Auslegung vorgenommenen Ergänzung des Satzungstextes vor diesem Hintergrund nur mehr klarstellende Bedeutung zukam, für die - mangels inhaltlicher Änderung des Planentwurfs - kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bestand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822), kann dahinstehen. Denn einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurfte es mit Rücksicht auf die vorgenommene Ergänzung schon deshalb nicht, weil sich die (Anordnung der) Rückwirkung als solche nach einer bloßen Fehlerbehebung nicht als materielle Änderung des Bebauungsplans, sondern als Bestandteil des Bekanntmachungsverfahrens darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 31.85 -, BVerwGE 75, 262; Urt. v. 10.08.2000 - 4 CN 2.99 -, Buchholz 406.11 § 215a BauGB Nr. 7). Dies ist auch nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil dem eine Auslegung mit einem anders lautenden Satzungsentwurf vorausgegangen war. Nachdem im Hinblick auf die sonstigen Auslegungsunterlagen kein Zweifel daran bestehen konnte, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung vorgesehen war, hätte im Übrigen Anlass genug bestanden, ggf. auch hierzu Stellung zu nehmen.
50 
d) Nachdem im ersten ergänzenden Verfahren von der nach § 2 Abs. 4 BauGB grundsätzlich erforderlichen Umweltprüfung noch unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 BauGB abgesehen und infolgedessen auch kein Umweltbericht nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB erstellt worden war, wurde dies nunmehr im zweiten ergänzenden Verfahren nachgeholt. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens vorgelegen hatten, kann sonach dahinstehen.
51 
e) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin leidet der Bebauungsplan 2010 hinsichtlich der hier allein angegriffenen Festsetzung auch nicht an einem beachtlichen Ermittlungsdefizit oder einer beachtlichen Bewertungsfehleinschätzung (vgl. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB).
52 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Zu diesem Zwecke sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu bewerten und zu ermitteln. Insoweit stehen nach dem EAG-Bau nicht mehr (materielle) Mängel des Abwägungsvorgangs (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), sondern Verfahrensfehler in Rede. Nach § 244 Abs. 1 BauGB war auch das mit der neuen amtlichen Bekanntmachung erst am 06.02.2010 abgeschlossene zweite ergänzende Verfahren nach den Vorschriften des BauGB in der ab dem 20.07.2004 geltenden und zuletzt am 21.12.2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.2009 - 4 BN 27.08 -, BauR 2009, 780). Maßgeblicher Zeitpunkt i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der der dritten Abwägungsentscheidung am 28.01.2010.
53 
(1) Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Bewertungsfehleinschätzung liegt nicht vor. Soweit die Antragstellerin dies damit begründet, dass ihr privater Belang, von einer Verschlechterung der Wohnsituation verschont zu bleiben, in seiner Gewichtigkeit vollkommen falsch eingeschätzt worden sei, lässt sich solches vor dem Hintergrund der der Abwägungsentscheidung zugrundeliegenden Abwägungsvorlage der Verwaltung ersichtlich nicht feststellen. Danach ist die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass das Plangebiet seit 1979 als Gewerbegebiet ausgewiesen ist, weshalb es der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe - einschließlich nicht kerngebietstypischer Vergnügungsstätten - diene und von daher eine Wohnnutzung dem Gewerbe sehr deutlich untergeordnet sei. Insoweit geht der Hinweis der Antragstellerin auf eine Entwertung des Gebiets fehl. Der Gebietscharakter bliebe selbst dann unberührt, wenn entgegen der Vorstellung des Gemeinderats auch kerngebietstypische Diskotheken zugelassen würden (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Der Antragsgegnerin waren bei ihrer Bewertung ersichtlich auch die mit der Zulassung von Vergnügungsstätten bzw. Diskotheken typischerweise verbundenen, von der Antragstellerin beschriebenen Auswirkungen bewusst. Denn die dadurch hervorgerufenen Nutzungskonflikte mit vorhandener Wohnnutzung waren gerade der Anlass, für diese außerhalb der Kerngebiete auch Flächen im Gewerbegebiet zur Verfügung zu stellen (vgl. Planbegründung, S. 23). Dabei war der Antragsgegnerin bewusst, dass auch im Plangebiet noch vereinzelt Wohnnutzung stattfindet, der Bestandschutz zukam. Eine Nutzungsverträglichkeit sollte nach den Vorstellungen des Plangebers dadurch hergestellt werden, dass nur nicht kerngebietstypische Diskotheken zulässig sein sollten, die auch in einem Mischgebiet, in dem das Wohnen gleichberechtigt ist, zulässig wären (vgl. § 6 Abs.2 Nr. 8 BauNVO). Sollte damit der Wohnnutzung ein über das in einem Gewerbegebiet übliche Maß hinausgehender Lärmschutz zugebilligt werden, ist nicht zu erkennen, inwiefern der von der Antragstellerin geltend gemachte Belang in seiner Gewichtigkeit verkannt sein könnte.
54 
(2) Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen im Umweltbericht zu den mit der Zulassung von Diskotheken verbundenen Lärmwirkungen jedenfalls nicht geeignet, auf ein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit zu führen (vgl. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB). Soweit in diesem davon ausgegangen wird, dass es durch den möglichen Diskothekenbetrieb nachts nicht zu erhöhten Lärmimmissionen gegenüber dem derzeit planungsrechtlich möglichen Status komme, da kerngebietstypische Diskotheken nicht zulässig seien (a.a.O., S. 15, 21), trifft letzteres zwar nach der später im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 nicht zu. Jedoch ist diese Aussage vor dem Hintergrund der planerischen Vorgabe zu sehen, dass kerngebietstypische Diskotheken weiterhin unzulässig bleiben sollten. So wird sowohl in der Planbegründung als auch in der Abwägungsvorlage darauf verwiesen, dass Diskotheken nur dann ausnahmsweise zulässig sein sollten, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werde, dass die Lärmrichtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete eingehalten würden, sodass sie nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO auch in einem Mischgebiet zulässig wären (vgl. Planbegründung, S. 27, Abwägungsvorlage, S. 26). Insofern erweisen sich die Ausführungen im Umweltbericht als zutreffend. Dass sich an anderer Stelle des Umweltberichts der Hinweis findet, wonach bei Errichtung einer Diskothek nachts eine Erhöhung der Schallwerte nicht vollständig ausgeschlossen sei, jedoch die im „Gewerbegebiet“ zulässigen Grenzwerte einzuhalten seien, worauf im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren eingewirkt werden könne (S. 21), vermag vor dem Hintergrund der planerischen Vorgabe, dass zum Schutz der Wohnbebauung die Werte für Mischgebiete anzuwenden seien, ebenso wenig auf einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu behandelnden Bewertungsfehler zu führen
55 
2. a) Die angegriffene Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 i.V.m. § 1 Abs. 6 BauNVO. Danach kann der vollständige Ausschluss einer ausnahmsweise zulässigen Nutzungsart nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO, der hier im Hinblick auf das Konzept der Antragsgegnerin zur Sicherung von Gewerbestandorten (vgl. Planbegründung, S. 22) erforderlich war (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB), durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wieder ein Stück zurückgenommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Der Rechtfertigungsbedarf, den § 1 Abs. 9 BauNVO für diese im Vergleich zu § 1 Abs. 6 BauNVO noch stärker ins Einzelne gehende Differenzierung und Verfeinerung der zulässigen Nutzungen normiert, bezieht sich dann auf diese Gegenausnahmen. Nur insoweit ist darzulegen, warum das gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.07.1998 - 4 BN 31.98 - BRS 60 Nr. 29; Beschl. v. 30.01.2006 - 4 BN 55.05 - BRS 70 Nr. 12) und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Bei Diskotheken handelt es sich auch um eine bestimmte, marktübliche Unterart von Vergnügungsstätten. Dass auch besondere städtebauliche Gründe für die ausnahmsweise Zulassung von Diskotheken im Plangebiet vorlagen, hat die Antragstellerin überzeugend mit einer entsprechenden Unterversorgung der jugendlichen Bevölkerung, deren soziale Bedürfnisse ein nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigender Belang darstellen, und den ansonsten in ihren Kerngebieten drohenden Nutzungskonflikten hinreichend dargetan.
56 
Soweit die Antragstellerin dies der Sache nach mit dem Hinweis in Zweifel zu ziehen versucht, dass der Bedarf an Jugendeinrichtungen, insbesondere an Diskotheken mehr als gedeckt sei, was sie aus der Zahl der gerade im Plangebiet bereits vorhandenen Jugendeinrichtungen herzuleiten sucht, geht dies fehl. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Jugendeinrichtungen zur Verfügung stellt. Ist es das erklärte Ziel der Antragsgegnerin, mit der Verbesserung der Ansiedlungsmöglichkeiten für Diskotheken Vorsorge für die Ansiedlung von Jugendeinrichtungen zu tragen, muss hierfür auch kein unabweisbares Bedürfnis vorhanden sein. Dem entsprechend wäre es auch nicht zu beanstanden, wenn die planerischen Voraussetzungen geschaffen werden, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27).
57 
b) Ausgehend davon lässt sich auch der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte sonstige (materielle) Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) nicht feststellen, dass jener Belang tatsächlich nicht habe berücksichtigt werden dürfen („Abwägungsfehleinstellung“). Auch für eine hilfsweise geltend gemachte, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu behandelnde Bewertungsfehleinschätzung ist vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich.
58 
c) Soweit die Antragstellerin schließlich auch noch das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis beanstandet, weil dem aus ihrer Sicht allenfalls mit geringem Gewicht zu berücksichtigenden Ziel der Ansiedlung von Jugendeinrichtungen Vorrang vor einem noch weitergehenden Schutz ihrer Wohnsituation in einem Gewerbegebiet gegeben worden sei, ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, inwiefern ihr privater Belang unverhältnismäßig hinter dem nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB anerkannten Belang der sozialen Bedürfnisse der jugendlichen Bevölkerung zurückgesetzt worden wäre. Die Abwägung der von einem Bauleitplan berührten Belange besteht gerade darin, diese Belange in ihrem Verhältnis zueinander zu gewichten. Diese Gewichtung ist grundsätzlich Ausdruck der planerischen Gestaltungsfreiheit und fehlerhaft erst dann, wenn im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis einer der Belange in einer Weise berücksichtigt wird, die zu seiner objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301). Insofern erwiese sich nicht zuletzt im Hinblick auf den Gebietscharakter eines Gewerbegebiets auch das in der Festsetzung zum Ausdruck kommende Abwägungsergebnis als fehlerfrei. Zwar lässt sich aus § 1 Abs. 7 BauGB das Gebot der Konfliktbewältigung ableiten (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, a.a.O.). Die Planung darf daher nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt aber eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung sichergestellt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem Planungsverfahren – wie hier - ein weiteres Verwaltungsverfahren nachfolgt, in dem der durch die Planung hervorgerufene Konflikt einer Lösung zugeführt werden kann. Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden könnten, brauchen nicht schon durch den Plan selbst gelöst zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 -, BauR 2004, 286 u. Beschl. v. 17.5.1995 - 4 NB 30.94 -, BRS 57, Nr. 2 m.w.N.). So verhält es sich hier, da der Nutzungskonflikt ohne weiteres in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren gelöst werden kann (vgl. § 31 BauGB, § 15 BauNVO).
59 
Soweit die Antragstellerin noch auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG als maßgebliche Abwägungsdirektive verweist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 04.07.2004 - 4 BN 16.04 -. Beschl. v. 13.05.2004 – 4 BN 15.04 -) geht dies von vornherein fehl, da § 50 S. 1 BImSchG dem Schutz von „ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten sowie sonstigen schutzbedürftigen Gebieten“ dient und insofern nicht einschlägig ist, wenn es nicht einmal um die Überplanung einer aus Gewerbe und Wohnen bestehenden Gemengelage, sondern lediglich um die Änderung der Festsetzungen für ein Gewerbegebiet geht, in dem vereinzelt noch Wohnnutzung stattfindet.
60 
d) Das Abwägungsergebnis erweist sich gleichwohl deshalb als fehlerhaft, weil der Gemeinderat der Bestandsschutz genießenden Wohnnutzung ein -über das in einem Gewerbegebiet übliche Maß hinausgehendes - Schutzniveau wie in einem Mischgebiet zubilligen wollte, sich die angegriffene Planung an der eigenen Vorgabe messen lassen muss (vgl. Senat, Urt. v. 08.03.2005 – 5 S 551/02 –, UPR 2005, 442; hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2008 – 3 S 358/08 -, BauR 2009, 1691), diese jedoch in der angegriffenen Festsetzung des Bebauungsplans keinen Niederschlag gefunden hat, sondern hinter ihr zurückbleibt. Soweit sich auch im Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ vom 28.10.2010 in Nr. 1.1. Abs. 2 die Festsetzung wiederfindet, dass teilweise nur nicht (das Wohnen) wesentlich störende Betriebe und Anlagen zulässig sind, gilt dies lediglich für das GE 3 , nicht jedoch für die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 , in dem das Grundstück der Antragstellerin liegt. Insofern bliebe es aber der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde überlassen, wie sie den Nutzungskonflikt im Baugenehmigungsverfahren löst; an die Vorstellung des Gemeinderats, dass kerngebietstypische Diskotheken von vornherein im gesamten Plangebiet unzulässig wären bzw. Diskotheken, die die Werte der TA Lärm für ein Mischgebiet überschritten, auch nicht ausnahmsweise zugelassen würden, wäre sie dabei nicht gebunden; auch eines vom Gemeinderat zu erteilenden Einvernehmens bedürfte es nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.2004 - 4 C 16.03 - BVerwGE 121, 339). Inwiefern die Aufnahme der planerischen Vorstellung in die Planbegründung zu einer Ermessensbindung bei der nach § 31 Abs. 1 BauGB zu treffenden Ausnahmeentscheidung führte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
61 
Nach alldem war der Änderungsbebauungsplan hinsichtlich seiner Nr. 1.1.1.2 Satz 2 insoweit für unwirksam zu erklären, als er auch kerngebietstypische Diskotheken für ausnahmsweise zulässig erklärt. Insofern ist die getroffene Festsetzung auch objektiv teilbar. So liegen aufgrund der bereits in der Baunutzungsverordnung angelegten Differenzierung (vgl. §§ 6 Abs. 2 Nr. 8, 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) jeweils objektiv bestimmbare Anlagentypen vor, wie dies bei einer Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317). Diskotheken sind auch nicht etwa stets als kerngebietstypische Vergnügungsstätten anzusehen, mag dies auch regelmäßig der Fall sein (vgl. Senat, Urt. v. 22.09.1989 – 5 S 3086/88 -, a.a.O.; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, a.a.O., § 4a BauNVO Rn. 58e). Insofern kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.
62 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 u. 2 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
63 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
64 
Beschluss vom 27. Oktober 2010
65 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Nrn. 9.8.1 des Streitwertkatalogs).
66 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte, allein gegen die ohne weiteres abtrennbare Festsetzung in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 gerichtete Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (I) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet (II).
I.
32 
1. Zweifelhaft erscheint zunächst, ob der Antrag am 09.06.2010 noch fristgerecht gestellt worden ist. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F. kann den Antrag u.a. jede natürliche Person innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
33 
Dies scheint zwar unproblematisch der Fall zu sein, da der angegriffene Änderungsbebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ in der Gestalt, die er durch das zweite ergänzende Verfahren mit dem Satzungsbeschluss vom 28.01.2010 gefunden hat, erst am 06.02.2010 öffentlich bekannt gemacht worden ist. Jedoch war der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ mit der von der Antragstellerin allein beanstandeten Festsetzung Nr. 1.1.1.2. Satz 2, die seit der Auslegung vom 08.02.2002 bis zum 08.03.2002 keine Veränderung mehr erfahren hat, erstmals bereits am 16.05.2002 beschlossen und am 14.08.2002 öffentlich bekannt gemacht worden, ohne dass die Antragstellerin hiergegen innerhalb der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen (Zweijahres-) Frist des § 47 Abs. 2 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung einen Normenkontrollantrag gestellt hätte. Auch gegen den nach einem ersten ergänzenden Verfahren am 17.07.2008 erneut beschlossenen Bebauungsplan hat sie nach neuerlicher öffentlicher Bekanntmachung am 09.08.2008 einen solchen Antrag nicht innerhalb eines Jahres gestellt. Die insoweit maßgeblichen Antragsfristen wären inzwischen auch längst abgelaufen.
34 
Eine erneute Bekanntmachung, mit der lediglich ein ergänzendes Verfahren abgeschlossen wird, das erkennbar nur auf die Behebung von (vermeintlichen) Verfahrens- und/oder Abwägungsmängeln hinsichtlich anderer mit der angegriffenen nicht untrennbar verbundener Festsetzungen abzielte, und sich im Übrigen auf die inhaltsgleiche Wiederholung des bereits bekannt gemachten Bebauungsplans beschränkt, kann die Frist für einen Normenkontrollantrag nicht erneut in Lauf setzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002 - 1 S 2114/99 -, DVBl 2003, 416). Denn eine unverändert gebliebene Regelung vermag in einem solchen Fall keine neue belastende Wirkung zu entfalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 – 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82 <84>). Wenn sie bei Gelegenheit einer Änderung gleichwohl neu (mit) veröffentlicht worden ist, handelt es sich - hinsichtlich der unveränderten Regelung - um eine schlicht deklaratorische Neubekanntmachung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47 für den Fall der Behebung eines Ausfertigungsmangels hinsichtlich einer anderen, mit der angegriffenen nicht untrennbar verbundenen Festsetzung).
35 
Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ in der Fassung vom 17.07.2008 zusammen mit dem am 28.01.2010 erneut beschlossenen Bebauungsplan insgesamt als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt, obwohl er sich aus mehreren Teilnormgebungsakten zusammensetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 – 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782). Denn dies ändert nichts daran, dass sowohl der ursprüngliche Änderungsbebauungsplan als auch die im ergänzenden Verfahren beschlossenen Änderungspläne formal selbständige Satzungen darstellen, die jeweils für sich und unter Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen angefochten werden müssen, um eine Überprüfung durch den Senat mit dem Ziel der Unwirksamkeitserklärung zu erreichen (vgl. allgemein zu Änderungsbebauungsplänen BVerwG, Urt. v. 16.12.1999 – 4 CN 7.98 -, BRS 62 Nr. 44; OVG NW, Urt. v. 12.12.2005 – 10 D 27/03.NE -, BauR 2007, 525). Denn nach dem Willen der Antragsgegnerin sollte lediglich vorsorglich ein Verfahrensfehler behoben werden, an dem der bisherige Änderungsbebauungsplan 2008 möglicherweise noch litt, ohne dass dabei der Bestand der früheren Änderungsbebauungspläne in Frage gestellt werden sollte (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 – 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98).
36 
Eine lediglich deklaratorische Neubekanntmachung hinsichtlich der hier allein angegriffenen, unverändert gebliebenen und mit den übrigen Festsetzungen (insbesondere zum sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss) auch nicht untrennbar verbundenen Festsetzung, wonach Diskotheken ausnahmsweise zulässig seien, liegt jedoch nicht vor. Dies folgt zwar nicht schon daraus, dass mit dem zweiten ergänzenden Verfahren die für den Fall, dass die Grundzüge der Planung i. S. des § 13 Abs. 1 BauGB berührt gewesen sein sollten, erforderliche Umweltprüfung nachgeholt und erstmals ein Umweltbericht erstellt wurde, der sich auch zu den Auswirkungen eines etwaigen Diskothekenbetriebs auf die Wohn(umfeld)funktion sowie auf Erholung und Gesundheit verhält. Dass auch hinsichtlich der angegriffenen Festsetzung Nr. 1.1.1.2 eine konstitutive Bekanntmachung vorlag, folgt jedoch daraus, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin auch hinsichtlich der neuerlich gegen die ausnahmsweise Zulässigkeit von Diskotheken erhobenen Einwendungen der Antragstellerin eine neue Abwägungsentscheidung getroffen hat (vgl. hierzu die vom Gemeinderat in Bezug genommene, in der Sitzungsvorlage enthaltene Abwägung, S. 30 f.; hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002, a.a.O., m.w.N.).
37 
Damit ist auch die Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 als neue Regelung anzusehen, gegen die erneut innerhalb eines Jahres Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO gestellt werden konnte.
38 
2. Insofern kann der Antragstellerin auch nicht die erforderliche Antragsbefugnis abgesprochen werden. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Zumindest muss er substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern drittschützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Dies ist hier der Fall.
39 
Abgesehen davon, dass durch den Änderungsbebauungsplan ein ihr gehörendes Grundstück überplant wird, was möglicherweise auch im vorliegenden Fall ohne Weiteres die Antragsbefugnis begründete, trägt die Antragstellerin substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass ihr privater Belang, nämlich ihr Interesse, dass ihr Wohngrundstück von den Auswirkungen weiterer Diskotheken im Plangebiet verschont, insbesondere vor vermehrten Lärmimmissionen bewahrt bleibt, bei der angegriffenen Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 nicht hinreichend berücksichtigt wurde (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 u. 7c, Abs. 7 u. 8 BauGB; BVerwG, Beschl. v. 19.08.2003 - 4 BN 51.03 -, BauR 2004, 1132). Dass dieses Interesse gewichtig genug ist, um abwägungsbeachtlich zu sein, lässt sich auch im Hinblick auf den Gebietscharakter des Plangebiets als Gewerbegebiet nicht von der Hand weisen, nachdem die ausgeübte Wohnnutzung Bestandsschutz genießt und nach dem Wortlaut der angegriffenen Festsetzung - entgegen den in der Planbegründung zum Ausdruck kommenden Vorstellungen des Plangebers - auch die ausnahmsweise Zulassung kerngebietstypischer Diskotheken in Betracht käme, mithin auch solcher Vergnügungsstätten, die in einem auch der Wohnnutzung dienenden besonderen Wohngebiet oder Mischgebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig wären (vgl. §§ 4a Abs.3 Nr. 2, 6 Abs. 8 Nr. 8, Abs. 3 BauNVO).
40 
Der Antragsbefugnis steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin letztlich einen umfassenderen, nämlich vollständigen Ausschluss von Vergnügungsstätten ohne Gegenausnahmen nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO begehrt, das Baugesetzbuch jedoch einen Anspruch auf Ergänzung eines Bebauungsplans nicht kennt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB; BVerwG, Beschl. v. 02.09.2009 - 4 BN 16.09 -, BRS 74 Nr. 46). Denn der Sichtweise, dass bei einem vollständigen, durch Gegenausnahmen beschränkten Ausschluss einer Nutzungsart letztlich nur ein partieller Ausschluss einer Nutzungsart vorläge, ist das Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall entgegengetreten (vgl. Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310).
41 
3. Der Antrag ist auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, nachdem mit diesem nicht (nur) Einwendungen weiter verfolgt werden, die nicht bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebracht wurden.
42 
4. Ist die Antragsbefugnis gegeben, liegt regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse vor. Mit diesem Erfordernis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 <91>; Beschl. v. 18.07.1989 - BVerwG 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 <231 f.>). Erforderlich ist indes nicht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Vielmehr reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es daher, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1992 - 4 N 2.91 -, DVBl. 1993, 444 <445>). Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.05.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 268).
43 
Ob der Antragstellerin danach das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Verhinderung der ausnahmsweisen Zulassung von Diskotheken zur Seite steht, erscheint insofern zweifelhaft, als dann, sollte die angegriffene Festsetzung im Änderungsbebauungsplan 2010 für unwirksam erklärt werden, die im Änderungsbebauungsplan 2008 enthaltene inhaltsgleiche Festsetzung gälte, dessen Bestand von dem zweiten ergänzenden Verfahren unberührt bleiben sollte und gegen den ein Normenkontrollantrag nicht mehr gestellt werden könnte. Allerdings wollte die Antragsgegnerin das Risiko, dass sich der frühere Änderungsbebauungsplan 2008 in einem Klageverfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheids für einen Lebensmittelmarkt erneut inzident als unwirksam erweisen könnte, durch ein vorsorglich durchgeführtes zweites ergänzendes Verfahren ausschließen (vgl. Planbegründung v. 11.08./08.10./ 11.12.2009). Insofern könnte sie sich veranlasst sehen, ggf. auch ein drittes ergänzendes Verfahren durchzuführen, in dem dann auch ein der nunmehr angegriffenen Festsetzung anhaftender Fehler nicht wiederholt werden dürfte. Dagegen spricht freilich, dass sich eine etwaige Unwirksamkeitserklärung auf die Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 zu beschränken hätte, sodass zweifelhaft erscheint, ob sich die Antragsgegnerin zur Durchführung eines dritten ergänzenden Verfahrens veranlasst sähe, welches die planungsrechtliche Lage zugunsten der Antragstellerin verändern könnte. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin aufgrund des inzwischen durchgeführten Berufungsverfahrens keine Veranlassung mehr zu einem neuerlichen ergänzenden Verfahren hat, nachdem sich der Änderungsbebauungsplan 2010, soweit er im weiteren Verfahren von Bedeutung wäre, als wirksam erwiesen hat (vgl. Senat, Urt. v. 27.10.2010 – 5 S 875/09 -).
44 
Nicht nutzlos in obigem Sinne ist aber auch eine Entscheidung des Normenkontrollgerichts, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist. Denn auch in diesem Fall werden die Gerichte nicht unnütz in Anspruch genommen. So verhält es sich hier: Selbst wenn sich die planungsrechtliche Situation nicht änderte, weil dann die inhaltsgleiche Festsetzung aus dem Bebauungsplan 2008 wieder auflebte, ohne dass insoweit mit einem weiteren ergänzenden Verfahren zu rechnen wäre, wäre eine Unwirksamkeitserklärung für die Antragstellerin zumindest dann von praktischem Nutzen, wenn sie darauf beruhte, dass die angegriffene Festsetzung im Ergebnis fehlerhaft wäre. Dann bräuchte sie nämlich mit einer ausnahmsweisen Zulassung von (kerngebietstypischen) Diskotheken auf der Grundlage des Änderungsbebauungsplans 2008 nicht mehr ohne Weiteres zu rechnen.
45 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lässt sich das Rechtsschutzinteresse auch nicht mit der Begründung verneinen, dass die nach der Festsetzung ausnahmsweise zulässigen Diskotheken nach dem Bebauungsplan „Unterlohn“ in der Fassung der 1. Änderung vom 03.03.1988 aufgrund der seinerzeit maßgeblichen Baunutzungsverordnung 1987 als Gewerbebetriebe aller Art im Plangebiet noch allgemein zulässig gewesen wären, sodass sich die Rechtsposition der Antragstellerin mit einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans gar noch verschlechterte. Abgesehen davon, dass dieser Auffassung offenbar die unzutreffende Annahme zugrunde liegt, dass mit einer etwaigen Unwirksamerklärung des Änderungsbebauungsplans 2010 auch die (nicht selbst angegriffenen) Satzungsbeschlüsse vom 17.07.2008 bzw. vom 16.05.2002 unwirksam wären, sodass im Plangebiet der Bebauungsplan „Unterlohn“ in seiner 1. Änderung wieder auflebte, trifft dies auch in der Sache so nicht zu. Allgemein zulässig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1987 waren seinerzeit lediglich nicht kerngebietstypische Diskotheken i. S. des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO, nicht aber kerngebietstypische Diskotheken (vgl. Ernst/Zin-kahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <93. Erg.lfg. 2009>, § 8 BauNVO Rn. 47; BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 C 54.89 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr 11; Beschl. v. 28.07.1988 – 4 B 119.88 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 8; OVG NW, Beschl. v. 18.04.2002 – 7 B 326/02 -, BRS 65 Nr. 165; BayVGH, Urt. v. 23.12.1998 – 26 N 98.1676 -). Auch solche wären indes nach der getroffenen Festsetzung in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 - entsprechend §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 1 Abs. 6 und 9 BauNVO - ausnahmsweise zulässig.
II.
46 
Die angegriffene Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 des Bebauungsplans 2010 ist wegen eines Mangels im Abwägungsergebnis unwirksam; weitere materiell-rechtliche Mängel (2.) oder Verfahrens- oder Formfehler (1.) sind demgegenüber nicht festzustellen.
47 
1. a) Ein den gesamten Änderungsbebauungsplan 2010 betreffender Ausfertigungsmangel ist nicht darin zu sehen, dass in § 3 der am 02.02.2010 ausgefertigten Satzung über den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ auf andere Satzungsbestandteile (Lageplan, textliche Festsetzungen) Bezug genommen wäre, als sie vom Gemeinderat am 28.01.2010 beschlossen wurden. Verhielte es sich so, führte dies im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit und Normklarheit ungeachtet dessen, dass die beschlossenen Satzungsbestandteile ihrerseits ordnungsgemäß ausgefertigt wurden, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. Senat, Urt. v. 11.04.1997 - 5 S 512/95 -, VBlBW 1997, 383). Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein und dieselben Satzungsbestandteile. Dass diese in der ausgefertigten Satzung zusätzlich mit dem Datum „08.04.2002“ versehen wurden, ist lediglich ein Hinweis darauf, dass den nunmehr in der Fassung der Auslegungsunterlagen vom 08.10.2009 beschlossenen Satzungsbestandteilen nicht nur diejenigen vom 11.08.2009, sondern auch diejenigen vom 08.04.2002 zugrundelagen, mit denen sie nahezu identisch sind. Ein anderer Lageplan bzw. andere textliche Festsetzungen, die es auch gar nicht gäbe, wurden mit dieser zusätzlichen, auf die Chronologie hinweisenden Angabe nicht bezeichnet.
48 
b) Der Änderungsbebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ ist auch nicht inhaltlich unbestimmt, weil der in § 1 Nr. 1 der Satzung in Bezug genommene Lageplan des zu ändernden, seit 10.12.1979 rechtskräftigen Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung der 1. und 2. Änderung, dem die Inhalte des am 28.01.2010 beschlossenen Lageplans hinzugefügt werden sollten, tatsächlich nicht vom 13.09.1976, sondern vom 02.02.1976/ 06.03.1978 datierte. Abgesehen davon, dass der von der Änderung allein betroffene (Teil-)Lageplan vom 02.02.1976 im Hinblick auf die insoweit zuletzt vorgenommene, wenn auch in der Planurkunde nicht eindeutig vermerkte Änderung am 13.09.1976 durchaus zutreffend bezeichnet ist (vgl. etwa 08, „Inhalt der Planakte 1.“), änderte auch ein unrichtig bezeichneter Lageplan nichts daran, dass mit der „3. Änderung, Teil B“ der Bebauungsplan „Unterlohn“ in seiner bisherigen Fassung auch hinsichtlich des zugehörigen Lageplans im Überlagerungsbereich geändert werden sollte; ein unrichtiges Datum stellte insofern nur eine unschädliche Falschbezeichnung dar. Dass bereits der zu ändernde Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen bzw. bekanntgemacht worden wäre, ist nicht ersichtlich. Das auf jenem Lageplan vermerkte Änderungsdatum „6.3.1978“ bezog sich schließlich nur auf den erst am 19.07.1979 beschlossenen Ergänzungsplan für das von der (ersten) Genehmigung ausgenommene „von der Straße Lgb. Nr. 7940/10 umgebene, gegliederte GE-Gebiet im Westen des Plangebiets“, welches von der „3. Änderung, Teil B“ überhaupt nicht berührt wird.
49 
c) Zwar wurde die in § 5 des ausgelegten Satzungsentwurfs enthaltene Bestimmung, wonach die Bebauungsplanänderung mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft trete, erst nachträglich um die Wendung ergänzt „und beinhaltet eine Rückwirkung auf den 14.08.2002, dem ursprünglichen Inkrafttreten des Bebauungsplans 'Unterlohn' 3. Änderung Teil B‘“. Auch findet sich in der Bekanntmachung der Auslegung vom 06.10.2009 noch kein Hinweis auf die vom Gemeinderat bereits in seinem Beschluss vom 24.09.2009 zum Ausdruck gebrachte Absicht, den zu beschließenden Änderungsplan erneut nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft zu setzen. Jedoch ging sowohl aus dem Deckblatt der Auslegungsunterlagen („Bebauungsplan Unterlohn 3. Änderung Teil B - 2. rückwirkendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB“) als auch aus der ausgelegten Planbegründung (Teil A 1 Verfahren) klar hervor, dass der Bebauungsplan nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft treten sollte. Ob der nach öffentlicher Auslegung vorgenommenen Ergänzung des Satzungstextes vor diesem Hintergrund nur mehr klarstellende Bedeutung zukam, für die - mangels inhaltlicher Änderung des Planentwurfs - kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bestand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822), kann dahinstehen. Denn einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurfte es mit Rücksicht auf die vorgenommene Ergänzung schon deshalb nicht, weil sich die (Anordnung der) Rückwirkung als solche nach einer bloßen Fehlerbehebung nicht als materielle Änderung des Bebauungsplans, sondern als Bestandteil des Bekanntmachungsverfahrens darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 31.85 -, BVerwGE 75, 262; Urt. v. 10.08.2000 - 4 CN 2.99 -, Buchholz 406.11 § 215a BauGB Nr. 7). Dies ist auch nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil dem eine Auslegung mit einem anders lautenden Satzungsentwurf vorausgegangen war. Nachdem im Hinblick auf die sonstigen Auslegungsunterlagen kein Zweifel daran bestehen konnte, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung vorgesehen war, hätte im Übrigen Anlass genug bestanden, ggf. auch hierzu Stellung zu nehmen.
50 
d) Nachdem im ersten ergänzenden Verfahren von der nach § 2 Abs. 4 BauGB grundsätzlich erforderlichen Umweltprüfung noch unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 BauGB abgesehen und infolgedessen auch kein Umweltbericht nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB erstellt worden war, wurde dies nunmehr im zweiten ergänzenden Verfahren nachgeholt. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens vorgelegen hatten, kann sonach dahinstehen.
51 
e) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin leidet der Bebauungsplan 2010 hinsichtlich der hier allein angegriffenen Festsetzung auch nicht an einem beachtlichen Ermittlungsdefizit oder einer beachtlichen Bewertungsfehleinschätzung (vgl. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB).
52 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Zu diesem Zwecke sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu bewerten und zu ermitteln. Insoweit stehen nach dem EAG-Bau nicht mehr (materielle) Mängel des Abwägungsvorgangs (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), sondern Verfahrensfehler in Rede. Nach § 244 Abs. 1 BauGB war auch das mit der neuen amtlichen Bekanntmachung erst am 06.02.2010 abgeschlossene zweite ergänzende Verfahren nach den Vorschriften des BauGB in der ab dem 20.07.2004 geltenden und zuletzt am 21.12.2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.2009 - 4 BN 27.08 -, BauR 2009, 780). Maßgeblicher Zeitpunkt i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der der dritten Abwägungsentscheidung am 28.01.2010.
53 
(1) Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Bewertungsfehleinschätzung liegt nicht vor. Soweit die Antragstellerin dies damit begründet, dass ihr privater Belang, von einer Verschlechterung der Wohnsituation verschont zu bleiben, in seiner Gewichtigkeit vollkommen falsch eingeschätzt worden sei, lässt sich solches vor dem Hintergrund der der Abwägungsentscheidung zugrundeliegenden Abwägungsvorlage der Verwaltung ersichtlich nicht feststellen. Danach ist die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass das Plangebiet seit 1979 als Gewerbegebiet ausgewiesen ist, weshalb es der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe - einschließlich nicht kerngebietstypischer Vergnügungsstätten - diene und von daher eine Wohnnutzung dem Gewerbe sehr deutlich untergeordnet sei. Insoweit geht der Hinweis der Antragstellerin auf eine Entwertung des Gebiets fehl. Der Gebietscharakter bliebe selbst dann unberührt, wenn entgegen der Vorstellung des Gemeinderats auch kerngebietstypische Diskotheken zugelassen würden (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Der Antragsgegnerin waren bei ihrer Bewertung ersichtlich auch die mit der Zulassung von Vergnügungsstätten bzw. Diskotheken typischerweise verbundenen, von der Antragstellerin beschriebenen Auswirkungen bewusst. Denn die dadurch hervorgerufenen Nutzungskonflikte mit vorhandener Wohnnutzung waren gerade der Anlass, für diese außerhalb der Kerngebiete auch Flächen im Gewerbegebiet zur Verfügung zu stellen (vgl. Planbegründung, S. 23). Dabei war der Antragsgegnerin bewusst, dass auch im Plangebiet noch vereinzelt Wohnnutzung stattfindet, der Bestandschutz zukam. Eine Nutzungsverträglichkeit sollte nach den Vorstellungen des Plangebers dadurch hergestellt werden, dass nur nicht kerngebietstypische Diskotheken zulässig sein sollten, die auch in einem Mischgebiet, in dem das Wohnen gleichberechtigt ist, zulässig wären (vgl. § 6 Abs.2 Nr. 8 BauNVO). Sollte damit der Wohnnutzung ein über das in einem Gewerbegebiet übliche Maß hinausgehender Lärmschutz zugebilligt werden, ist nicht zu erkennen, inwiefern der von der Antragstellerin geltend gemachte Belang in seiner Gewichtigkeit verkannt sein könnte.
54 
(2) Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen im Umweltbericht zu den mit der Zulassung von Diskotheken verbundenen Lärmwirkungen jedenfalls nicht geeignet, auf ein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit zu führen (vgl. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB). Soweit in diesem davon ausgegangen wird, dass es durch den möglichen Diskothekenbetrieb nachts nicht zu erhöhten Lärmimmissionen gegenüber dem derzeit planungsrechtlich möglichen Status komme, da kerngebietstypische Diskotheken nicht zulässig seien (a.a.O., S. 15, 21), trifft letzteres zwar nach der später im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 nicht zu. Jedoch ist diese Aussage vor dem Hintergrund der planerischen Vorgabe zu sehen, dass kerngebietstypische Diskotheken weiterhin unzulässig bleiben sollten. So wird sowohl in der Planbegründung als auch in der Abwägungsvorlage darauf verwiesen, dass Diskotheken nur dann ausnahmsweise zulässig sein sollten, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werde, dass die Lärmrichtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete eingehalten würden, sodass sie nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO auch in einem Mischgebiet zulässig wären (vgl. Planbegründung, S. 27, Abwägungsvorlage, S. 26). Insofern erweisen sich die Ausführungen im Umweltbericht als zutreffend. Dass sich an anderer Stelle des Umweltberichts der Hinweis findet, wonach bei Errichtung einer Diskothek nachts eine Erhöhung der Schallwerte nicht vollständig ausgeschlossen sei, jedoch die im „Gewerbegebiet“ zulässigen Grenzwerte einzuhalten seien, worauf im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren eingewirkt werden könne (S. 21), vermag vor dem Hintergrund der planerischen Vorgabe, dass zum Schutz der Wohnbebauung die Werte für Mischgebiete anzuwenden seien, ebenso wenig auf einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu behandelnden Bewertungsfehler zu führen
55 
2. a) Die angegriffene Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 i.V.m. § 1 Abs. 6 BauNVO. Danach kann der vollständige Ausschluss einer ausnahmsweise zulässigen Nutzungsart nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO, der hier im Hinblick auf das Konzept der Antragsgegnerin zur Sicherung von Gewerbestandorten (vgl. Planbegründung, S. 22) erforderlich war (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB), durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wieder ein Stück zurückgenommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Der Rechtfertigungsbedarf, den § 1 Abs. 9 BauNVO für diese im Vergleich zu § 1 Abs. 6 BauNVO noch stärker ins Einzelne gehende Differenzierung und Verfeinerung der zulässigen Nutzungen normiert, bezieht sich dann auf diese Gegenausnahmen. Nur insoweit ist darzulegen, warum das gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.07.1998 - 4 BN 31.98 - BRS 60 Nr. 29; Beschl. v. 30.01.2006 - 4 BN 55.05 - BRS 70 Nr. 12) und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Bei Diskotheken handelt es sich auch um eine bestimmte, marktübliche Unterart von Vergnügungsstätten. Dass auch besondere städtebauliche Gründe für die ausnahmsweise Zulassung von Diskotheken im Plangebiet vorlagen, hat die Antragstellerin überzeugend mit einer entsprechenden Unterversorgung der jugendlichen Bevölkerung, deren soziale Bedürfnisse ein nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigender Belang darstellen, und den ansonsten in ihren Kerngebieten drohenden Nutzungskonflikten hinreichend dargetan.
56 
Soweit die Antragstellerin dies der Sache nach mit dem Hinweis in Zweifel zu ziehen versucht, dass der Bedarf an Jugendeinrichtungen, insbesondere an Diskotheken mehr als gedeckt sei, was sie aus der Zahl der gerade im Plangebiet bereits vorhandenen Jugendeinrichtungen herzuleiten sucht, geht dies fehl. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Jugendeinrichtungen zur Verfügung stellt. Ist es das erklärte Ziel der Antragsgegnerin, mit der Verbesserung der Ansiedlungsmöglichkeiten für Diskotheken Vorsorge für die Ansiedlung von Jugendeinrichtungen zu tragen, muss hierfür auch kein unabweisbares Bedürfnis vorhanden sein. Dem entsprechend wäre es auch nicht zu beanstanden, wenn die planerischen Voraussetzungen geschaffen werden, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27).
57 
b) Ausgehend davon lässt sich auch der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte sonstige (materielle) Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) nicht feststellen, dass jener Belang tatsächlich nicht habe berücksichtigt werden dürfen („Abwägungsfehleinstellung“). Auch für eine hilfsweise geltend gemachte, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu behandelnde Bewertungsfehleinschätzung ist vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich.
58 
c) Soweit die Antragstellerin schließlich auch noch das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis beanstandet, weil dem aus ihrer Sicht allenfalls mit geringem Gewicht zu berücksichtigenden Ziel der Ansiedlung von Jugendeinrichtungen Vorrang vor einem noch weitergehenden Schutz ihrer Wohnsituation in einem Gewerbegebiet gegeben worden sei, ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, inwiefern ihr privater Belang unverhältnismäßig hinter dem nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB anerkannten Belang der sozialen Bedürfnisse der jugendlichen Bevölkerung zurückgesetzt worden wäre. Die Abwägung der von einem Bauleitplan berührten Belange besteht gerade darin, diese Belange in ihrem Verhältnis zueinander zu gewichten. Diese Gewichtung ist grundsätzlich Ausdruck der planerischen Gestaltungsfreiheit und fehlerhaft erst dann, wenn im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis einer der Belange in einer Weise berücksichtigt wird, die zu seiner objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301). Insofern erwiese sich nicht zuletzt im Hinblick auf den Gebietscharakter eines Gewerbegebiets auch das in der Festsetzung zum Ausdruck kommende Abwägungsergebnis als fehlerfrei. Zwar lässt sich aus § 1 Abs. 7 BauGB das Gebot der Konfliktbewältigung ableiten (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, a.a.O.). Die Planung darf daher nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt aber eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung sichergestellt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem Planungsverfahren – wie hier - ein weiteres Verwaltungsverfahren nachfolgt, in dem der durch die Planung hervorgerufene Konflikt einer Lösung zugeführt werden kann. Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden könnten, brauchen nicht schon durch den Plan selbst gelöst zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 -, BauR 2004, 286 u. Beschl. v. 17.5.1995 - 4 NB 30.94 -, BRS 57, Nr. 2 m.w.N.). So verhält es sich hier, da der Nutzungskonflikt ohne weiteres in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren gelöst werden kann (vgl. § 31 BauGB, § 15 BauNVO).
59 
Soweit die Antragstellerin noch auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG als maßgebliche Abwägungsdirektive verweist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 04.07.2004 - 4 BN 16.04 -. Beschl. v. 13.05.2004 – 4 BN 15.04 -) geht dies von vornherein fehl, da § 50 S. 1 BImSchG dem Schutz von „ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten sowie sonstigen schutzbedürftigen Gebieten“ dient und insofern nicht einschlägig ist, wenn es nicht einmal um die Überplanung einer aus Gewerbe und Wohnen bestehenden Gemengelage, sondern lediglich um die Änderung der Festsetzungen für ein Gewerbegebiet geht, in dem vereinzelt noch Wohnnutzung stattfindet.
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d) Das Abwägungsergebnis erweist sich gleichwohl deshalb als fehlerhaft, weil der Gemeinderat der Bestandsschutz genießenden Wohnnutzung ein -über das in einem Gewerbegebiet übliche Maß hinausgehendes - Schutzniveau wie in einem Mischgebiet zubilligen wollte, sich die angegriffene Planung an der eigenen Vorgabe messen lassen muss (vgl. Senat, Urt. v. 08.03.2005 – 5 S 551/02 –, UPR 2005, 442; hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2008 – 3 S 358/08 -, BauR 2009, 1691), diese jedoch in der angegriffenen Festsetzung des Bebauungsplans keinen Niederschlag gefunden hat, sondern hinter ihr zurückbleibt. Soweit sich auch im Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ vom 28.10.2010 in Nr. 1.1. Abs. 2 die Festsetzung wiederfindet, dass teilweise nur nicht (das Wohnen) wesentlich störende Betriebe und Anlagen zulässig sind, gilt dies lediglich für das GE 3 , nicht jedoch für die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 , in dem das Grundstück der Antragstellerin liegt. Insofern bliebe es aber der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde überlassen, wie sie den Nutzungskonflikt im Baugenehmigungsverfahren löst; an die Vorstellung des Gemeinderats, dass kerngebietstypische Diskotheken von vornherein im gesamten Plangebiet unzulässig wären bzw. Diskotheken, die die Werte der TA Lärm für ein Mischgebiet überschritten, auch nicht ausnahmsweise zugelassen würden, wäre sie dabei nicht gebunden; auch eines vom Gemeinderat zu erteilenden Einvernehmens bedürfte es nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.2004 - 4 C 16.03 - BVerwGE 121, 339). Inwiefern die Aufnahme der planerischen Vorstellung in die Planbegründung zu einer Ermessensbindung bei der nach § 31 Abs. 1 BauGB zu treffenden Ausnahmeentscheidung führte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
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Nach alldem war der Änderungsbebauungsplan hinsichtlich seiner Nr. 1.1.1.2 Satz 2 insoweit für unwirksam zu erklären, als er auch kerngebietstypische Diskotheken für ausnahmsweise zulässig erklärt. Insofern ist die getroffene Festsetzung auch objektiv teilbar. So liegen aufgrund der bereits in der Baunutzungsverordnung angelegten Differenzierung (vgl. §§ 6 Abs. 2 Nr. 8, 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) jeweils objektiv bestimmbare Anlagentypen vor, wie dies bei einer Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317). Diskotheken sind auch nicht etwa stets als kerngebietstypische Vergnügungsstätten anzusehen, mag dies auch regelmäßig der Fall sein (vgl. Senat, Urt. v. 22.09.1989 – 5 S 3086/88 -, a.a.O.; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, a.a.O., § 4a BauNVO Rn. 58e). Insofern kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.
62 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 u. 2 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
63 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Beschluss vom 27. Oktober 2010
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Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Nrn. 9.8.1 des Streitwertkatalogs).
66 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.